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Zahlt die Versicherung die Bergung auch ohne behördliche Anordnung?

Kurze Antwort

An dieser Frage teilt sich der Markt. Manche Policen zahlen die Bergung nur, wenn eine Behörde sie anordnet, andere auch dann, wenn sie seemännisch nötig war.

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Die eigentliche Trennlinie bei den Bergungskosten ist nicht der Betrag, sondern der Auslöser. Ein Teil des Marktes zahlt nur, wenn ein Staat oder eine Behörde die Bergung angeordnet hat. Ein anderer Teil zahlt auch ohne Anordnung, sobald der Eigner selbst verpflichtet war oder die Maßnahme seemännisch erforderlich war. Wer nur auf die Millionenbeträge im Prospekt schaut, übersieht die Bedingung, die darüber entscheidet, ob der Betrag überhaupt fällig wird.

Der praktische Fall sieht selten nach Behörde aus. Das Boot sinkt am eigenen Liegeplatz, der Hafenbetreiber verlangt die Beseitigung aus dem Vertrag, nicht aus einem Bescheid. Oder es sinkt auf einem Ankerplatz, an dem gar keine Stelle zuständig ist, die etwas anordnen könnte. In beiden Fällen ist die Bergung unausweichlich, ein Bescheid liegt aber nicht vor und wird auch nicht kommen.

Unsere heutigen Bedingungen verlangen die Veranlassung oder Anordnung durch einen Staat oder die zuständige Behörde. Für Bergung, Wrackbeseitigung und Entsorgung stehen bis zu 2,5 Millionen Euro zur Verfügung. Prüfen Sie beim Vergleich also immer beides: den Betrag und den Satz davor, der sagt, wann er greift.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Was heißt behördliche Anordnung genau?

Ein Bescheid oder eine Verfügung einer zuständigen staatlichen Stelle, die Ihnen die Bergung oder die Beseitigung des Wracks aufgibt. Eine Forderung des Hafens oder des Liegeplatzbetreibers aus Ihrem Vertrag ist keine behördliche Anordnung.

Und wenn niemand zuständig ist?

Auf offener See oder in Gewässern ohne zuständige Stelle kann eine Anordnung nicht ergehen. Genau diese Lücke sollten Sie sich in jeder Police ansehen, bevor Sie ein weltweites Fahrtgebiet vereinbaren.

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