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Was, wenn ich mit dem Gutachten nicht einverstanden bin?
Kurze Antwort
Sind Sie mit einem Gutachten nicht einverstanden, muss nicht sofort ein Gericht entscheiden. Dafür gibt es das Sachverständigenverfahren.
Ein häufiger Streit im Schadenfall ist keiner über das Ob, sondern über das Wie viel. Der Versicherer schickt einen Sachverständigen, der eine Summe nennt, Ihre Werft nennt eine andere, und beide Seiten haben gute Gründe. Für genau diesen Fall gibt es ein eigenes Verfahren, das viele Eigner nicht kennen.
Beim Sachverständigenverfahren benennt jede Seite einen eigenen Sachverständigen. Die beiden einigen sich, oder sie benennen vorab einen Obmann, der bei Uneinigkeit entscheidet, und zwar innerhalb der Grenzen der beiden Gutachten. Die Feststellungen sind für beide Seiten verbindlich, soweit sie nicht offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. Der Vorteil ist Tempo und Kosten: Das Verfahren dauert Wochen statt Jahre und ist ein Bruchteil eines Prozesses.
Zwei Dinge sollten Sie wissen, bevor Sie es einleiten. Erstens die Kostenverteilung: Wer seinen eigenen Sachverständigen zahlt und wie die Kosten des Obmanns geteilt werden, steht in den Bedingungen und ist unterschiedlich geregelt. Zweitens der Umfang: Das Verfahren klärt Tatsachen, also Höhe, Ursache und Umfang. Ob überhaupt Versicherungsschutz besteht, ist eine Rechtsfrage und gehört nicht dorthin.
Zum Merken
Zwei Gutachten
gehen auseinander
Kein Gericht
muss deshalb entscheiden
Das Sachverständigenverfahren ist der dritte Stuhl. Es steht im Vertrag und wird fast nie genutzt.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Wer zahlt die Sachverständigen?
Üblicherweise trägt jede Seite ihren eigenen und den Obmann gemeinsam, oft nach dem Verhältnis des Obsiegens. Der genaue Schlüssel steht in Ihren Bedingungen.
Verliere ich damit den Weg zum Gericht?
Nein. Über Rechtsfragen und über offensichtlich falsche Feststellungen kann weiterhin ein Gericht entscheiden.
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