(1) Der erste Beitrag ist an den Versicherer unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrags mit Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. (2) Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie. (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Erst- oder Einmalbeitrag beim Versicherer eingeht. Wenn die Zahlung per Kreditkarte oder Einziehung (SEPA) des Erst- oder Einmalbeitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: - Der Erst- oder Einmalbeitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und - Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. (4) Im Falle einer Zahlung per Kreditkarte oder SEPA gilt: Konnte der Versicherer den fälligen Erst- oder Einmalbeitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des gewählten Einzugsverfahrens zu verlangen.
(1) Wird der Erst- oder Einmalbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt verlangt der Versicherer von Ihnen eine angemessene Geschäftsgebühr in Höhe von 20 €. Die Höhe der Geschäftsgebühr hat der Versicherer auf Basis von pauschalen Annahmen bestimmt. Die Beweislast für die Angemessenheit der Geschäftsgebühr trägt der Versicherer. Hat dieser im Streitfall den Nachweis der generellen Angemessenheit erbracht, liegt es an Ihnen, nachzuweisen, dass die vom Versicherer zugrunde gelegten pauschalen Annahmen in Ihrem konkreten Einzelfall gar nicht oder nur teilweise nicht zutreffen und die Geschäftsgebühr deshalb im Einzelfall niedriger liegen muss. Wird der Nachweis geführt, wird keine oder nur eine entsprechend reduzierte Geschäftsgebühr erhoben. (2) Wird der Erst- oder Einmalbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt und tritt bis zur Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags ein Versicherungsfall ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Diese Leistungsfreiheit tritt aber nur ein, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. In diesem Fall beginnt der Versicherungsschutz erst für Versicherungsfälle, die nach der Zahlung eintreten. Der Versicherer ist nur dann leistungsfrei, wenn er Sie auf diese Rechtsfolge durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein hingewiesen hat.
(1) Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. (2) Der Versicherer wird Sie in der Kündigung darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, dem Versicherer den ausstehenden Beitrag selbst zu übermitteln. (3) Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug stellt der Versicherer Ihnen in Rechnung.