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B-6 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung, Wassersport-Haftpflicht Basis

Ziffer B-6 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung aus

Wassersport-Haftpflicht Basis,

AVB WSH Basis (1-2025nam).

Veröffentlichter Wortlaut, keine Zusammenfassung; er wirkt mit Ausschlüssen und Obliegenheiten.

6.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das am oder nach dem 1. Juli beginnt. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

6.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

6.3 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung sind wir verpflichtet, die Folgebeiträge um den sich aus B-6.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird Ihnen mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach B-6.2 ermittelt hat, so dürfen wir die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

6.4 Liegt die Veränderung nach B-6.2 oder B-6.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

6.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß B-6.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

6.6 Die Bestimmungen B-6.1 bis B-6.5 gelten nicht für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen

Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz oder einer Grenze.

Haftpflicht Basis Plus: B-6 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

6.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.

Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das am oder nach dem 1.

Juli beginnt.

Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden,

findet keine Beitragsangleichung statt.

Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

6.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die …

Haftpflicht Premium: B-6 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

6.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.

Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das am oder nach dem 1.

Juli beginnt.

Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden,

findet keine Beitragsangleichung statt.

Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

6.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die …

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