B-4.1 Laufzeit und Ende des Versicherungsvertrags, Wegfall des versicherten Interesses, Haftpflicht Basis
(1) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Die Versicherungsperiode umfasst stets ein Jahr. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien rechtzeitig vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. (2) Abweichend von Absatz 1 endet der Vertrag automatisch mit der Veräußerung (dem Verkauf) des versicherten Fahrzeugs durch Sie. Der Versicherer muss die Veräußerung erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. Der Beitrag steht dem Versicherer dann nur anteilig bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zu. Eine Erstattung etwaiger Beitragsguthaben erfolgt an Sie. Sie müssen die Veräußerung auf Verlangen des Versicherers durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen. (3) Der Versicherungsschutz erlischt, wenn das versicherte Interesse weggefallen ist. Es gilt Folgendes: Der Vertrag endet, sobald Sie dem Versicherer in Textform nachvollziehbar begründet und auf Verlangen nachgewiesen haben, dass und warum das versicherte Interesse weggefallen ist. Das versicherte Interesse fällt z.B. dann weg, wenn das im Versicherungsschein genannte Wasserfahrzeug einen Totalschaden erlitten hat.