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B-4 Laufzeit und Ende der Versicherung / Kündigung, Wassersport-Haftpflicht Basis

Aus Wassersport-Haftpflicht Basis, AVB WSH Basis (1-2025nam). Das ist der veröffentlichte Wortlaut, nicht unsere Zusammenfassung. Eine Klausel wirkt immer zusammen mit den Ausschlüssen und Obliegenheiten desselben Werks.

Diese Ziffer ist eine Überschrift. Der Wortlaut steht in ihren Unterziffern, sie folgen hier vollständig.

B-4.1 Laufzeit und Ende des Versicherungsvertrags, Wegfall des versicherten Interesses, Haftpflicht Basis

(1) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Die Versicherungsperiode umfasst stets ein Jahr. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien rechtzeitig vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. (2) Abweichend von Absatz 1 endet der Vertrag automatisch mit der Veräußerung (dem Verkauf) des versicherten Fahrzeugs durch Sie. Der Versicherer muss die Veräußerung erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. Der Beitrag steht dem Versicherer dann nur anteilig bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zu. Eine Erstattung etwaiger Beitragsguthaben erfolgt an Sie. Sie müssen die Veräußerung auf Verlangen des Versicherers durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen. (3) Der Versicherungsschutz erlischt, wenn das versicherte Interesse weggefallen ist. Es gilt Folgendes: Der Vertrag endet, sobald Sie dem Versicherer in Textform nachvollziehbar begründet und auf Verlangen nachgewiesen haben, dass und warum das versicherte Interesse weggefallen ist. Das versicherte Interesse fällt z.B. dann weg, wenn das im Versicherungsschein genannte Wasserfahrzeug einen Totalschaden erlitten hat.

B-4.2 Kündigung, Haftpflicht Basis

B-4.2.1 Ordentliche Kündigung Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei jeweils zum Ende des Versicherungsjahres, frühestens jedoch zum vereinbarten Ablauf mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer wird nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens drei Monate vor dem Kündigungstermin zugegangen ist.

B-4.2.2 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei beim Versicherer wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen

Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz, einer Voraussetzung oder einer Grenze. Deshalb steht hier der Wortlaut und keine Gegenüberstellung in unseren Worten.

Basis Plus: B-4 Laufzeit und Ende der Versicherung / Kündigung

B-4 Laufzeit und Ende der Versicherung / Kündigung

Premium: B-4 Laufzeit und Ende der Versicherung / Kündigung

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