Zum Inhalt springen

Magazin / Bordfunk · Folge 10

Die Werft will eine Anzahlung: wann das Geld aus der Kasko kommt

Die Werft will vorher Geld und legt eine Abtretung zum Unterschreiben hin. Diese Folge erzählt, wann Geld aus der Kasko fällig wird, warum Sie nach einem Monat einen Abschlag verlangen können und warum ein gestohlenes Boot, das nach mehr als zwei Monaten auftaucht, nicht mehr zurückgenommen werden muss.

22. September 202611 minNAMMERT Assekuradeur GmbH

Folge anhören Dauer 11 min
Die Folge zum Nachlesen

Willkommen beim Bordfunk, Folge zehn. Ein Montagmorgen im Herbst. Das Telefon klingelt, und am anderen Ende ist ein Eigner, der gerade aus einer Werft kommt. Sein Boot steht dort seit einer Woche an Land, mit einem Loch im Bug, das ein Dalben beim Anlegen hinterlassen hat. Der Schaden ist gemeldet. Die Fotos sind verschickt. Und der Werftmeister hat ihm eben zwei Dinge gesagt. Erstens: Wir fangen an, wenn die Anzahlung da ist. Zweitens: Unterschreiben Sie hier, dann holen wir uns den Rest direkt von Ihrer Versicherung.

Seine Frage an uns ist kurz. Wann kommt das Geld? Und darf ich das unterschreiben? Zwei Fragen, die fast jeder Eigner irgendwann stellt, meistens in dem Moment, in dem eine Rechnung schneller ist als die Versicherung. Die erste trägt diese Folge. Wann ist Geld aus der Kasko eigentlich fällig, und wer entscheidet das? Die zweite beantworten wir unterwegs. Beide Antworten stehen in einem Abschnitt, den kaum jemand liest, bevor er ihn braucht. Und in diesem Abschnitt stehen ein paar Sätze, die anders klingen, als man erwartet.

Zuerst die Grundregel. In den Bedingungen steht: "Unsere Geldleistungen werden zwei Wochen nach der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistung notwendigen Erhebung fällig." Im Klartext: Erst wird geklärt, was passiert ist und was es kostet. Wenn das klar ist, läuft eine Frist von zwei Wochen. Nicht ab dem Unfall. Nicht ab dem Anruf. Ab dem Moment, in dem alles auf dem Tisch liegt.

Das klingt nach einer Uhr, die erst anfängt zu laufen, wenn der Versicherer es will. Und genau da hätte unser Eigner ein Problem mit seinem Werftmeister. Die Werft will vorher Geld. Die Klärung dauert. Ein Kostenvoranschlag muss her, vielleicht ein Sachverständiger, vielleicht muss das Boot erst richtig trocken stehen, damit man sieht, wie tief der Schaden geht. Muss er also warten, bis alles fertig ist? Jetzt kommt der Teil, der die meisten Gespräche entspannt.

Direkt unter der Grundregel steht: "Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet, können Sie Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den wir voraussichtlich mindestens zu zahlen haben." Im Klartext: Nach einem Monat müssen Sie nicht mehr auf das Ende warten. Sie können einen Abschlag verlangen. Und zwar den Betrag, der ohnehin sicher ist. Nicht den, den die Werft gern hätte. Den, der feststeht.

Das Wort, auf das es ankommt, heißt verlangen. Nicht bitten. Nicht hoffen. Verlangen. Das ist Ihr Recht, und es steht wortgleich in allen drei Tarifen, in Basis, Basis Plus und Premium. Unser Eigner kann seinem Werftmeister also ein Datum nennen. Der Schaden ist seit einer Woche gemeldet. Ist in drei Wochen noch nicht alles geklärt, verlangt er einen Abschlag. Das ist keine Anzahlung bei Auftrag. Aber es ist ein Datum. Und mit einem Datum lässt sich verhandeln.

Einen Haken hat die Monatsfrist, und er ist fair. Im selben Satz steht: "Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebung infolge Ihres Verschuldens nicht beendet werden kann." Im Klartext: Wartet die Klärung auf Sie, steht die Uhr. Die Fotos, die nicht kommen. Die Kaufrechnung, die irgendwo im Keller liegt. Der Termin, an dem niemand an das Boot herankommt. Solange es an Ihnen hängt, zählt die Zeit nicht mit. Wer schnell Geld will, schickt schnell Unterlagen. So einfach ist es wirklich.

Und wo wir bei Unterlagen sind: der Gutachter. Viele Eigner bestellen nach einem Schaden sofort selbst einen, in bester Absicht. Die Bedingungen sagen dazu: "Sachverständigenkosten erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben." Im Klartext: Erst fragen, dann beauftragen. Ein Anruf vorher kostet nichts. Ein Gutachten ohne Absprache kann Sie das Honorar kosten.

Jetzt der zweite Satz, der anders ist, als man denkt. Er betrifft die Mehrwertsteuer. Viele rechnen so: Auf dem Kostenvoranschlag steht ein Betrag mit Steuer, also bekomme ich diesen Betrag. Die Bedingungen sagen: "Die Mehrwertsteuer aus Entschädigungsbeträgen wird nur erstattet, wenn und soweit diese für Sie tatsächlich angefallen ist und keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht." Im Klartext: Die Steuer gibt es, wenn Sie sie wirklich bezahlen. Also wenn repariert wurde und eine Rechnung da ist. Und nur, wenn Sie sie sich nicht als Unternehmer vom Finanzamt zurückholen können.

Dasselbe gilt für Transport, Fracht, Standgeld und Vorhaltekosten. Ersetzt wird, was tatsächlich angefallen ist, nicht was hätte anfallen können. Eine Position nennen die Bedingungen dabei ausdrücklich: den Kran. Krankosten, die wegen des Schadens angefallen sind, werden erstattet. Wer nach einem Schaden aus dem Wasser muss, hebt also nicht auf eigene Rechnung.

Damit wäre die Werft fast beantwortet. Aber es gibt einen Fall, in dem die Uhr ganz anders läuft. Der Diebstahl. Dort steht: "In allen Fällen der Entwendung tritt die Fälligkeit der Entschädigungsleistung frühestens zwei Monate ab Eingang der Schadenmeldung bei uns ein." Im Klartext: Ist das Boot gestohlen, zahlt die Kasko frühestens nach zwei Monaten. Auch wenn der Fall glasklar ist.

Zwei Monate. Für jemanden, dessen Boot weg ist, klingt das zuerst nach einer Zumutung. Warum warten, wenn doch feststeht, dass es verschwunden ist? Die Antwort steht einen Satz weiter, und sie ist der eigentliche Aha-Moment dieser Folge. Denn gestohlene Boote tauchen manchmal wieder auf. In einem anderen Hafen, auf einem Trailer, auf einem Parkplatz. Und dann stellt sich eine Frage, an die vorher niemand denkt: Muss ich es zurücknehmen?

Die Bedingungen antworten so: "Wird der Verbleib entwendeter Sachen ermittelt, sind Sie nur dann verpflichtet, die Sachen wieder zu übernehmen, wenn zwischen der Schadenmeldung und dem Zeitpunkt, in dem Sie die Sachen wieder in Ihre Verfügung bringen können, ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten verstrichen ist." Im Klartext: Taucht das Boot innerhalb von zwei Monaten wieder auf, nehmen Sie es zurück. Taucht es später auf, müssen Sie das nicht.

Und jetzt sieht man, warum beide Sätze zusammengehören. Die Frist ist dieselbe. Zwei Monate. So lange ist offen, ob das Boot zurückkommt, und so lange wird nicht gezahlt. Danach wird gezahlt, und ein Boot, das dann noch auftaucht, müssen Sie nicht mehr übernehmen. Die Wartezeit ist also kein Misstrauen. Sie ist die Zeit, in der sich entscheidet, ob Sie Ihr Boot zurückbekommen oder das Geld. Und sie schützt Sie davor, nach einem halben Jahr ein Boot zurücknehmen zu müssen, das Sie längst ersetzt haben.

Ein Satz noch zur Uhr, der selten gebraucht wird, aber dazugehört. Läuft wegen des Schadens ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren gegen Sie, gegen den Fahrzeugführer oder gegen einen Insassen, und kann dessen Ergebnis für den Anspruch wichtig sein, dürfen wir unsere Entscheidung bis zum Abschluss zurückstellen. Im Klartext: Wird ermittelt, ob am Steuer getrunken wurde, warten wir das Ergebnis ab. Das ist keine Schikane. Es ist die Frage, von der alles andere abhängt.

Bleibt die zweite Frage unseres Eigners. Der Zettel der Werft. Darauf steht sinngemäß: Ich trete meinen Anspruch gegen die Versicherung an die Werft ab. Für die Werft ist das bequem, sie rechnet dann direkt ab. Aber in den Bedingungen steht: "Die Rechte aus dieser Versicherung können ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Ihrerseits weder übertragen noch verpfändet werden." Im Klartext: Eine Abtretung an die Werft gilt erst, wenn wir zugestimmt haben. Die Unterschrift allein reicht nicht. Also erst anrufen, dann unterschreiben.

Zurück zum Montagmorgen. Was sagt unser Eigner jetzt seinem Werftmeister? Drei Sätze. Den Zettel unterschreibe ich, sobald meine Versicherung zugestimmt hat. Ist in drei Wochen noch nicht alles geklärt, verlange ich einen Abschlag über den Betrag, der sicher ist. Und Kran und Steuer gehören auf die Rechnung, denn als Privatmann bezahle ich beides wirklich. Und was er sich selbst sagt: Die fehlenden Unterlagen gehen heute raus, nicht nächste Woche. Denn die Uhr, auf die er wartet, läuft erst richtig, wenn nichts mehr fehlt.

Drei Dinge zum Mitnehmen. Ab der Schadenmeldung zählt ein Monat, danach dürfen Sie einen Abschlag verlangen. Einen Gutachter beauftragen Sie erst nach Rücksprache, und eine Abtretung unterschreiben Sie erst nach Zustimmung. Und bei einem Diebstahl sind die zwei Monate keine Wartezeit, sondern die Zeit, in der sich entscheidet, was Sie am Ende in der Hand halten.

Das war Folge zehn. Und zum Schluss noch eine Beobachtung aus dem Büro: Ein gestohlenes Boot, das nach neun Wochen wieder auftaucht, ist das einzige Fundstück, bei dem die Freude keine Pflicht ist. Bis zum nächsten Mal.

Ein Anruf am Montagmorgen. Das Boot steht nach einem Rempler mit einem Dalben in der Werft, der Schaden ist gemeldet, und der Werftmeister sagt zwei Dinge: Wir fangen an, wenn die Anzahlung da ist. Und unterschreiben Sie hier, dann holen wir uns den Rest von Ihrer Versicherung. Die Frage des Eigners: Wann kommt das Geld, und darf ich das unterschreiben?

Der erste Aha-Moment: Geld aus der Kasko wird zwei Wochen nach Abschluss der Klärung fällig, aber niemand muss so lange warten. Ist die Klärung einen Monat nach der Schadenmeldung nicht beendet, können Sie einen Abschlag über den Betrag verlangen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. Die Uhr steht nur, solange die Klärung an Ihnen hängt. Mehrwertsteuer, Transport und Standgeld werden ersetzt, wenn sie tatsächlich anfallen, schadenbedingte Krankosten ausdrücklich, ein Gutachter nur nach Absprache.

Der zweite Aha-Moment betrifft den Diebstahl. Dort wird frühestens zwei Monate nach der Schadenmeldung gezahlt, und genau so lange müssen Sie ein wieder aufgetauchtes Boot zurücknehmen. Taucht es später auf, müssen Sie es nicht. Und die Abtretung an die Werft gilt erst mit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Das gilt wortgleich in Basis, Basis Plus und Premium.

Shownotes

Geldleistungen werden zwei Wochen nach Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen fällig (B-5.1, Kasko Basis, Basis Plus und Premium) Sind die Erhebungen einen Monat nach der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet, können Sie Abschlagszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen; die Frist ist gehemmt, solange die Erhebung durch Ihr Verschulden nicht beendet werden kann (B-5.2) Bei Entwendung frühestens zwei Monate ab Eingang der Schadenmeldung fällig (B-5.3) Wird eine entwendete Sache wiedergefunden, müssen Sie sie nur zurücknehmen, wenn zwischen Schadenmeldung und Verfügbarkeit nicht mehr als zwei Monate liegen (B-5.4) Bei einem behördlichen oder strafrechtlichen Verfahren gegen Sie, den Fahrzeugführer oder einen Insassen, dessen Ergebnis für den Anspruch erheblich sein kann, darf die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss zurückgestellt werden (B-5.6) Rechte aus der Versicherung können ohne ausdrückliche Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden, also auch nicht an die Werft abgetreten (B-5.7) Mehrwertsteuer nur, soweit tatsächlich angefallen und kein Vorsteuerabzug; Transport-, Fracht-, Stand- und Vorhaltekosten nur, soweit tatsächlich angefallen; schadenbedingte Krankosten werden erstattet (A-9.8.1 Basis Plus und Premium, A-8.4.1 Basis) Sachverständigenkosten nur, wenn wir die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben (A-9.8.2 Basis Plus und Premium, A-8.4.2 Basis)

Dazu passt

Schaden melden Policencheck

Weitere Beiträge

Magazin · Schadenpraxis Schaden melden: die ersten drei Stunden entscheiden Bordfunk · Bedingungen erklärt Zwei Anrufe an einem Vormittag: warum beim gestohlenen Boot nichts abgezogen wurde Magazin · Bedingungen erklärt Bolzen, Kastenschloss, Zaun: die Sätze, die bei Diebstahl an Land entscheiden

War das hilfreich?