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Eine weiße Segelyacht ohne Mast hängt in zwei blauen Hebegurten über einem ruhigen Hafenbecken, Wasser läuft vom Kiel, daneben gelbe Hebesäcke und ein rostiger Kranponton vor einer Steinmole bei bedecktem Tageslicht

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Bergung und Wrackbeseitigung: wann die Kasko die Kosten für das Boot trägt

Ein gesunkenes Boot zu heben, kostet schnell mehr, als der Rumpf wert war. Wer das bezahlt, regelt ein kurzer Absatz der Kasko mit einer Bedingung, die im Ernstfall entscheidet.

28. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH

Sinkt eine Segelyacht am Liegeplatz, kentert ein Motorboot vor der Hafeneinfahrt oder liegt ein Hausboot nach einem Sturm halb auf dem Grund, kommt nach dem ersten Schreck eine teure Frage: Wer bezahlt Bergung und Wrackbeseitigung, und wann trägt die Kasko die Kosten für das Boot, das dort liegt? Die Antwort steht in einem kurzen Abschnitt der Bedingungen, in der Kasko Basis unter A-4, in Basis Plus und Premium unter A-5. Er hat zwei Teile, die oft verwechselt werden: die Aufwendungen, um einen Schaden abzuwenden oder kleiner zu halten, und die Kosten, ein gesunkenes oder gestrandetes Fahrzeug zu heben, fortzuschaffen und zu entsorgen.

Der erste Teil ist der Ersatz von Aufwendungen zur Schadenminderung (Basis A-4.1, Basis Plus und Premium A-5.1). Ersetzt werden Aufwendungen, auch erfolglose, die im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung eines gedeckten Schadens auf Weisung des Versicherers erfolgt sind oder die Sie den Umständen nach für geboten halten durften. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn diese Aufwendungen zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Wer bei aufziehendem Sturm einen Taucher bezahlt, der eine gerissene Mooringleine ersetzt, oder eine Lenzpumpe mietet, damit das vollgelaufene Boot nicht ganz absäuft, handelt in diesem Sinn. Entscheidend ist, dass ein gedeckter Schaden droht oder schon eingetreten ist und die Maßnahme ihm entgegenwirkt.

Der zweite Teil betrifft Bergung, Wrackbeseitigung und Entsorgung des versicherten Fahrzeugs (Basis A-4.2, Basis Plus und Premium A-5.2). Diese Kosten sind unabhängig von der Höhe der Ersatzleistung für die Beschädigung oder den Verlust des Boots mitversichert, und zwar je Versicherungsfall in der Basis bis zur Versicherungssumme, in Basis Plus bis 1.000.000 Euro und in Premium bis 2.500.000 Euro. Unabhängig heißt: Sie stehen neben der Entschädigung für das Boot und werden nicht von ihr abgezogen. Gerade bei kleineren und älteren Booten ist das der Punkt, an dem es teuer wird, denn Kranschiff, Hebesäcke und Taucher richten sich nach dem Aufwand am Ort und nicht nach dem Wert des Rumpfs.

Für diesen zweiten Teil gibt es eine Bedingung, die im Ernstfall entscheidet: Die Kosten sind mitversichert, wenn ein Staat oder die zuständige Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Bergung, Wrackbeseitigung oder Entsorgung veranlasst oder angeordnet hat. Auf den Bundeswasserstraßen nennt § 30 Bundeswasserstraßengesetz gesunkene Fahrzeuge ausdrücklich als Schifffahrtshindernis, das die Wasserstraßenbehörden beseitigen dürfen, wenn sofortiges Einschreiten erforderlich ist; die Kosten fordert die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt danach von den Verantwortlichen und Eigentümern zurück. Auf Seen, in privaten Häfen und im Ausland sind andere Stellen und Vorschriften zuständig, die Frage an die Police bleibt dieselbe: Hat eine Behörde die Beseitigung veranlasst oder angeordnet?

Für den Versicherungsschutz bedeutet das: Eine Bergung, die niemand angeordnet hat, fällt nicht unter diesen zweiten Teil. Ob sie trotzdem ersetzt wird, richtet sich dann nach dem ersten, also danach, ob sie einen gedeckten Schaden abwendet oder mindert und ob Sie sie für geboten halten durften. Das Boot schnell aus dem Wasser zu holen, damit Motor und Elektrik nicht weiter Schaden nehmen, kann genau das sein. Eindeutig wird es mit einer Weisung: Wer vor dem Auftrag an den Bergungsbetrieb den Schaden meldet und fragt, hat die Weisung des Versicherers in der Hand, und genau die nennt die Klausel als ersten Grund für den Ersatz. Die unverzügliche Meldung und die Pflicht, alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung und Minderung zu ergreifen und Weisungen zu befolgen, stehen ohnehin in Teil B (B-3.2.1 und B-3.2.2).

In der Haftpflicht sucht man diese Kosten vergeblich. In ihren Bedingungen kommen Bergung und Wrackbeseitigung nicht als eigene Leistung vor; sie regeln die Haftung gegenüber Dritten, etwa für einen Schaden am Steg oder an einem Nachbarboot, den das sinkende Boot verursacht. Wer nur eine Haftpflicht hat, findet dort keine Zusage für das Heben des eigenen Boots. Und wer in der Kasko Basis versichert ist, sollte die Versicherungssumme zweimal ansehen: Sie begrenzt dort nicht nur die Entschädigung für das Boot, sondern auch die Kosten für Bergung und Wrackbeseitigung je Versicherungsfall. Bei einem älteren Boot mit niedriger Summe in einem schwer zugänglichen Revier kann diese Grenze schneller erreicht sein, als man beim Abschluss denkt.

Zum Abhaken

Im Versicherungsschein nachsehen, welche Kasko-Stufe gilt und bis zu welcher Summe Bergung und Wrackbeseitigung je Versicherungsfall mitversichert sind. In der Basis prüfen, ob die Versicherungssumme auch für eine Bergung im eigenen Revier reicht. Nach dem Sinken oder Stranden zuerst den Schaden melden und nach einer Weisung fragen, bevor ein Bergungsbetrieb beauftragt wird. Jede Anordnung oder Aufforderung einer Behörde schriftlich geben lassen und aufbewahren. Rechnungen von Taucher, Kranschiff und Entsorgung getrennt aufheben, damit Schadenminderung und Wrackbeseitigung auseinanderzuhalten sind. Lage und Zustand des Boots fotografieren, bevor es gehoben wird.

Häufige Fragen

Zahlt die Kasko die Bergung auch, wenn keine Behörde sie anordnet?

Nicht über den Absatz zu Bergung und Wrackbeseitigung, der eine Veranlassung oder Anordnung durch eine Behörde verlangt. Ersetzt werden kann die Bergung dann als Aufwendung zur Schadenminderung, wenn sie einen gedeckten Schaden abwendet oder mindert und Sie sie für geboten halten durften oder der Versicherer sie angewiesen hat.

Wird die Bergung von der Entschädigung für das Boot abgezogen?

Nein. Bergung, Wrackbeseitigung und Entsorgung sind unabhängig von der Höhe der Ersatzleistung für das Boot mitversichert, je Versicherungsfall bis zur Versicherungssumme in der Basis, bis 1.000.000 Euro in Basis Plus und bis 2.500.000 Euro in Premium.

Hilft die Haftpflicht, wenn mein eigenes Boot gesunken ist?

In den Haftpflichtbedingungen kommen Bergung und Wrackbeseitigung nicht als eigene Leistung vor. Sie regeln die Haftung gegenüber Dritten, etwa für einen Schaden am Steg oder an einem Nachbarboot. Für das eigene Boot ist die Kasko der Ort, an dem man nachsieht.

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