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Walschlag auf Langfahrt: was nach dem Untergang über die Entschädigung entscheidet

Eine Segelyacht trifft im Südpazifik einen Wal und sinkt, die Crew wird gerettet. Was danach über die Entschädigung entscheidet, steht im Versicherungsschein und in einer Mappe, die nicht an Bord liegen sollte.

7. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH

Am 26. September 2026 ist rund 250 Seemeilen nördlich der Norfolkinsel im Südpazifik eine 15,5 Meter lange australische Segelyacht gesunken, nachdem sie mit einem Wal kollidiert war. Nach der Schilderung der Crew ließ sich das Boot nach dem Aufprall nicht mehr steuern und nahm Wasser, das an Bord nicht zu halten war. Etwa eine halbe Stunde später löste die Crew die Seenotfunkbake aus, rund 17 Stunden nach dem Unglück holte ein Containerschiff die vier Segler aus ihrer Rettungsinsel. Wir haben am 5. Oktober in der Branche darüber berichtet. Hier geht es um die Frage, die nach der Rettung kommt: was ein solcher Untergang auf Langfahrt für die Entschädigung bedeutet.

Zuerst die Frage, die jeder stellt: Ist ein Wal versichert? Ein Wal kommt in keinem unserer drei Kasko-Bedingungswerke vor, genauso wenig wie die Orcas vor der iberischen Küste. In Basis Plus und Premium steht unter A-3.1.1 der Unfall des Fahrzeugs, und die Aufzählung dort beginnt mit dem Wort insbesondere: Stranden, Kentern, An-Grund-Geraten, Kollision mit festen und schwimmenden Gegenständen, Sinken als Folge eines Unfalls. Sie ist also nicht abschließend. Im Schadenfall zählt deshalb vor allem, was sich belegen lässt: der Aufprall, der Zeitpunkt, die Position und der Verlauf bis zum Verlassen des Boots.

Beim Totalverlust entscheidet ein zweiter Satz, und der steht weiter hinten: der Versicherungswert. In Basis Plus und Premium ist die Versicherungssumme im Versicherungsschein als feste Taxe vereinbart (A-8.1), in Basis Plus ausdrücklich nach § 76 Versicherungsvertragsgesetz. In Premium kann der Einwand einer Unterversicherung nicht erhoben werden (A-8.2), und bei Totalverlust ohne Aussicht auf Wiedererlangung wird bis zur vereinbarten Summe ersetzt (A-9.1). Die Basis kennt keine feste Taxe. Dort wird auch beim Totalverlust der Zeitwert ersetzt, nach drei Jahren mit 20, nach fünf mit 35 und ab zehn Jahren mit 50 Prozent altersbedingtem Abzug, höchstens bis zur Versicherungssumme (A-8.1).

In Basis Plus hängt die volle Summe an zwei weiteren Bedingungen. Ist das Boot beim Schaden nicht älter als fünf Jahre, wird der auf das Boot entfallende Teil der Versicherungssumme ersetzt, sofern die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nachgewiesen wird (A-9.1). Ist es älter, gilt dasselbe nur, wenn sein Zeitwert noch die Hälfte der Versicherungssumme erreicht und der Nachweis erbracht wird (A-9.2), sonst wird nach dem Zeitwert reguliert (A-9.3). Ist der nachgewiesene Gesamtwert niedriger als die Summe, darf die Leistung im Verhältnis gekürzt werden (A-8.2). In Premium gilt die feste Taxe, sofern sie als nachgewiesen gilt, und Umbauten sind nur versichert, wenn sie angezeigt und nachgewiesen sind (A-8.1, A-8.3). Wer vor der Langfahrt Wassermacher, Windfahne, Solaranlage und neue Elektronik einbaut, meldet das vorher.

Damit sind wir beim eigentlichen Punkt dieses Falls. Nach einem Untergang 250 Seemeilen vom nächsten Land liegen Kaufvertrag, Werftrechnungen, Gutachten und Bordpapiere meistens dort, wo auch das Boot liegt. Nach B-3.2.3 sind alle Fragen zum Schaden nach bestem Wissen richtig und vollständig zu beantworten, nach B-3.2.4 sind Belege beizubringen, soweit das billigerweise zuzumuten ist. Was nur an Bord existierte, lässt sich danach nicht mehr beibringen. Eine Mappe an Land oder in einem Cloudspeicher mit Versicherungsschein, den Rechnungen der letzten Umbauten, Fotos von Rumpf, Rigg und Ausrüstung und einer Inventarliste ist deshalb kein Papierkram, sondern der Teil der Ausrüstung, der den Untergang übersteht.

Dazu kommt die Position. Wer mit dem Fahrtgebiet weltweit unterwegs ist, führt nach A-2.2.1 das digitale NAMMERT-Logbuch, sobald sich der Standort um mehr als 300 Seemeilen ändert. Tritt ein Schaden außerhalb des gemeldeten Standorts ein, darf die Entschädigung um bis zu 50 Prozent gekürzt werden. Ein Schlag nördlich der Norfolkinsel liegt außerhalb aller begrenzten Fahrtgebiete, er braucht den Eintrag weltweit im Versicherungsschein und den Logbucheintrag vor dem Ablegen. Den Schaden selbst melden Sie nach B-3.2.1 unverzüglich schriftlich, sobald Sie wieder erreichbar sind. Alarm und Bericht der Rettungsleitstelle belegen Zeit und Ort, eine Bestätigung darüber gehört zur Meldung.

Betroffen sind vor allem Segelyachten und Katamarane auf Pazifik- und Atlantikpassage, dazu Trawler und Motoryachten auf Überführung. Ein Walschlag ist auf Langfahrt selten, aber er trifft meist Ruder und Rumpf zugleich, und dann ist der Ausgang oft der Totalverlust. Was die Crew rettet, sind Bake, Rettungsinsel und eine frühe Entscheidung. Was über die Entschädigung entscheidet, wird an Land festgelegt, Monate vorher: die richtige Summe im Versicherungsschein, gemeldete Umbauten, das passende Fahrtgebiet und eine Mappe, die nicht mit dem Boot sinkt. Fragen dazu beantworten wir vor dem Aufbruch unter +49 3375 566 75 05.

Zum Abhaken

Im Versicherungsschein prüfen, ob die Summe als feste Taxe vereinbart ist und zum heutigen Wert des Boots passt. Umbauten vor der Langfahrt (Wassermacher, Windfahne, Solaranlage, Elektronik) mit Rechnungen melden. Kaufvertrag, Werftrechnungen, Gutachten und Versicherungsschein als Kopie an Land oder im Cloudspeicher hinterlegen. Rumpf, Rigg, Innenraum und Ausrüstung vor dem Ablegen fotografieren und eine Inventarliste anlegen. Die Route gegen das Fahrtgebiet legen und beim Gebiet weltweit das Logbuch ab 300 Seemeilen Standortänderung führen. Wartungsnachweise für Rettungsinsel und Seenotfunkbake bei den Unterlagen an Land ablegen. Nach der Rettung den Schaden unverzüglich schriftlich melden: +49 3375 566 75 05.

Häufige Fragen

Ist ein Walschlag in der Bootskasko versichert?

Ein Wal steht in keinem unserer Bedingungswerke. In Basis Plus und Premium ist der Unfall des Fahrzeugs versichert, und die Aufzählung unter A-3.1.1 beginnt mit insbesondere, sie ist also nicht abschließend. Entscheidend ist, was sich zu Hergang, Zeit und Position belegen lässt.

Was wird beim Totalverlust der Yacht ersetzt?

In Premium bis zur vereinbarten festen Taxe (A-9.1), in Basis Plus die Versicherungssumme unter den Bedingungen aus A-9.1 und A-9.2, sonst der Zeitwert. In der Basis der Zeitwert mit altersbedingtem Abzug, höchstens bis zur Versicherungssumme (A-8.1).

Was ist, wenn alle Unterlagen mit dem Boot gesunken sind?

Belege sind beizubringen, soweit das billigerweise zuzumuten ist (B-3.2.4). Was nur an Bord lag, fehlt trotzdem. Deshalb gehören Kopien von Versicherungsschein, Rechnungen und Fotos vor dem Ablegen an Land oder in einen Cloudspeicher.

Wann muss ich den Untergang melden?

Unverzüglich und schriftlich nach B-3.2.1, also sobald Sie nach der Rettung wieder erreichbar sind. Die Bestätigung der Rettungsleitstelle über Alarm, Zeit und Position ist dabei ein wertvoller Beleg.

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