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Magazin / Bordfunk · Folge 12

Der Kran kostet mehr als das Boot: was beim Bergen wirklich gerechnet wird

Ein Eigner steht am Dienstagmorgen vor zwei Zahlen: dem Wert seines gesunkenen Bootes und dem Angebot der Bergungsfirma, das höher ist. Diese Folge erzählt, warum die beiden Zahlen nichts miteinander zu tun haben, warum auch erfolglose Rettungsversuche bezahlt werden und an welchem einen Wort die Bergungsdeckung hängt.

25. September 20269 minNAMMERT Assekuradeur GmbH

Folge anhören Dauer 9 min
Die Folge zum Nachlesen

Willkommen beim Bordfunk, Folge zwölf.

Ein Dienstagmorgen, kurz nach acht. Am Telefon ein Eigner, der seit der Nacht nicht geschlafen hat. Sein Boot liegt im Hafenbecken auf dem Grund, nur ein Stück vom Aufbau schaut noch aus dem Wasser. Was in der Nacht passiert ist, weiß noch keiner genau. Was schon feststeht, hat ihm die Hafenmeisterei um sieben gesagt: Das muss da raus, und zwar zügig, die Box wird gebraucht und die Einfahrt ist eng. Um halb acht lag das erste Angebot einer Bergungsfirma in seinem Postfach. Die Zahl darin ist höher als das, was er für das Boot einmal bezahlt hat.

Seine Frage ist nicht, ob die Versicherung zahlt. Seine Frage ist eine andere, und sie ist die Frage dieser Folge. Wenn das Boot ersetzt wird und das Bergen auch Geld kostet, geht das eine dann vom anderen ab? Bleibt von der Entschädigung nichts übrig, weil der Kran alles aufgefressen hat? Zwei Meinungen dazu hat er im Hafen schon gehört. Beide waren falsch.

Um die Antwort zu verstehen, muss man zwei Dinge auseinanderhalten, die im Alltag dasselbe zu sein scheinen. Das eine ist das, was Sie tun, damit der Schaden nicht schwerer wird: die Pumpe, der Schlepper, die Plane, der Anruf bei der Werft. Das andere ist das, was passiert, wenn das Boot weg muss, obwohl es für Sie längst erledigt ist. Zwei verschiedene Absätze im Bedingungswerk, zwei verschiedene Gedanken, zwei verschiedene Töpfe.

Jetzt kommt der Teil, der die meisten Gespräche am Telefon entspannt, und er steht in einem einzigen Satz.

Ersetzt werden Aufwendungen zur Abwendung oder zur Minderung eines gedeckten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Aufwendungen zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Lesen Sie den letzten Halbsatz noch einmal. Übersteigen. Im Klartext: Die Versicherungssumme ist die Obergrenze für das Boot, nicht für die Rettung des Bootes. Was Sie ausgeben, damit aus einem Schaden kein schwererer wird, wird nicht von Ihrer Entschädigung abgezogen. Es läuft daneben.

Und in demselben Satz steht ein Wort, das gern überlesen wird: auch erfolglose. Die Pumpe lief die ganze Nacht. Das Boot ist trotzdem gesunken. Die Rechnung für die Pumpe bleibt trotzdem ersatzfähig. Das ist keine Kulanz, das ist der Wortlaut. Und das ergibt Sinn, wenn man kurz nachdenkt: Wer würde nachts um drei noch eine Pumpe bestellen, wenn er die Rechnung nur im Erfolgsfall wiedersieht?

Der zweite Punkt ist der, wegen dem der Eigner überhaupt angerufen hat. Aufwendungen zur Bergung, zur Wrackbeseitigung und zur Entsorgung des versicherten Fahrzeugs sind mitversichert, und dort steht der entscheidende Einschub: unabhängig von der Höhe der Ersatzleistung für die Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs. Unabhängig. Das Boot wird nach seinem Wert ersetzt, und was das Herausholen kostet, wird daneben gerechnet und nicht davon. Ein Boot, für das es dreißigtausend Euro gibt, darf mehr als dreißigtausend Euro kosten, wenn es nach oben soll.

Wie viel mehr, das hängt vom Tarif ab, und hier gehen die drei Fassungen weit auseinander. In der Basis ist die Obergrenze die Versicherungssumme je Versicherungsfall. In Basis Plus steht eine Million Euro je Versicherungsfall. In Premium stehen zweieinhalb Millionen. Für ein Sportboot klingen diese Zahlen nach einer anderen Liga. Es sind aber keine Zahlen für das Boot. Es sind Zahlen für das, was ein Boot an der falschen Stelle auslösen kann: eine gesperrte Fahrrinne, ein Ponton, ein Bagger, Taucher, Wochen.

Damit sind wir bei der Bedingung, und die sollte man kennen, bevor man sie braucht.

Diese Bergungsdeckung greift, wenn ein Staat oder die zuständige Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Bergung, die Wrackbeseitigung oder die Entsorgung veranlasst oder angeordnet hat. Das ist der Schalter. Nicht der Nachbar, der die Box gern frei hätte. Nicht der freundliche Hinweis am Telefon. Die Anordnung. Wer eine bekommt, sollte sie aufheben und weitergeben, auch wenn sie unangenehm aussieht. In diesem Zusammenhang ist sie kein Ärger, sondern ein Beleg.

Und das Boot, für das sich keine Behörde interessiert, das aber trotzdem aus dem Wasser muss? Das fällt meistens in den ersten Absatz zurück, den von vorhin. Solange das Herausholen dazu dient, den Schaden nicht schwerer werden zu lassen, ist es eine Maßnahme zur Schadenminderung und wird darüber ersetzt. Zwei Türen, ein Raum.

Bleibt die Frage, was man in der Stunde danach tun muss, damit das alles auch trägt. Da sind die Bedingungen kurz und eindeutig. Den Versicherungsfall unverzüglich melden. Bei Brand, Explosion, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Vandalismus zusätzlich die nächste Polizeidienststelle einschalten, im Hafenbereich außerdem die zuständige Verwaltung. Aus eigener Initiative alles Zumutbare tun, was den Schaden mindern kann. Und wenn Weisungen erteilt wurden, sind die zu befolgen.

Hier ist die Stelle, an der viele zu vorsichtig sind. Ersetzt werden Aufwendungen, die auf unsere Weisung erfolgt sind oder wenn Sie sie den Umständen nach für geboten halten durften. Das kleine Wort oder trägt die halbe Folge. Sie müssen nicht warten, bis am Sonntagabend jemand ans Telefon geht, bevor Sie die Pumpe bestellen. Sie müssen das tun, was ein vernünftiger Mensch in dieser Lage für geboten hält. Handeln Sie zuerst. Melden Sie danach. In dieser Reihenfolge.

Zwei Dinge sollte man in denselben Tagen allerdings nicht tun, weil sie später kaum zu reparieren sind. Das beschädigte Boot vor der Anerkennung des Versicherungsfalls verkaufen, auch nicht an den freundlichen Menschen, der noch am Kai steht und bar dabei hat. Und mit der Wiederinstandsetzung anfangen, ohne vorher Gelegenheit zur Besichtigung gegeben zu haben. Beides steht als Pflicht in den Bedingungen. Und beides lässt sich hinterher nicht nachholen, weil dann niemand mehr sehen kann, was war.

Ein Wort noch zu der Hilfe, die als Zusatzdeckung zur Premium-Kasko gehört, denn dort gilt eine andere Regel, und die beiden werden regelmäßig verwechselt. Erstattet werden dort Rechnungen für Hilfemaßnahmen, die von uns organisiert oder mit uns abgestimmt worden sind. Abgestimmt. Wer sich selbst einen Tieflader bestellt und die Rechnung später einreicht, steht an dieser Stelle schlechter da. Bei der Schadenminderung dürfen Sie handeln. Bei der Assistance sollten Sie anrufen.

Was dort an Hilfe drinsteht, ist beachtlich. Der Transport des Fahrzeugs zurück an den Heimathafen. Lagerung und Transport am Schadenort. Übernachtung und Heimreise der Crew, wenn das Boot nach einem gedeckten Schaden unbewohnbar geworden ist. Ein Ersatzskipper, wenn der Skipper ausfällt. Und wenn berechtigte Insassen in Seenot geraten und von einem Dritten gerettet werden, ein Ersatz der notwendigen Aufwendungen bis zehntausend Euro je Schadenereignis. Jede dieser Leistungen hat ihre eigene Obergrenze, und alle stehen im Bedingungswerk.

Zurück zu dem Eigner am Dienstagmorgen. Seine Frage war, ob der Kran die Entschädigung auffrisst. Die Antwort ist nein, und zwar kein zögerndes nein. Was das Boot wert war, richtet sich nach dem Boot. Was das Herausholen kostet, richtet sich nach dem Herausholen. Die beiden Zahlen begegnen sich nicht. Was er an diesem Morgen statt des Bergungsangebots besorgen sollte, war etwas ganz anderes: die Schadenmeldung, die Anzeige, falls eine nötig ist, und das Schreiben der Behörde, falls eins kommt.

Und falls Sie sich fragen, warum ausgerechnet dieser Absatz im Bedingungswerk so großzügig ausgefallen ist, hier die nüchternste Erklärung, die es gibt: Die teuerste Fahrt in einem Bootsleben sind meistens die letzten zwanzig Meter, und ausgerechnet die fährt es nicht selbst.

Das war der Bordfunk, Folge zwölf. Welche Stelle aus welchem Bedingungswerk kommt, steht in den Shownotes zu dieser Folge. Bleiben Sie oben.

Ein Dienstagmorgen kurz nach acht, ein Boot liegt im Hafenbecken auf dem Grund, und die Hafenmeisterei hat bereits gesagt, dass es dort nicht liegen bleiben kann. Um halb acht liegt das erste Angebot einer Bergungsfirma im Postfach, und die Zahl darin ist höher als das, was das Boot einmal gekostet hat. Die Frage des Eigners ist nicht, ob die Versicherung zahlt. Seine Frage ist, ob das Bergen am Ende die Entschädigung auffrisst.

Der erste Aha-Moment steht im Absatz über die Schadenminderung. Aufwendungen zur Abwendung oder zur Minderung eines gedeckten Schadens werden ersetzt, und zwar auch dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Die Versicherungssumme ist damit die Obergrenze für das Boot, nicht für die Rettung des Bootes. Und ein zweites Wort steht in demselben Satz: auch erfolglose. Die Pumpe, die die ganze Nacht lief und das Sinken trotzdem nicht verhindert hat, bleibt ersatzfähig.

Der zweite Aha-Moment betrifft die Bergung selbst. Aufwendungen zur Bergung, zur Wrackbeseitigung und zur Entsorgung sind mitversichert, und zwar unabhängig von der Höhe der Ersatzleistung für die Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs. Was das Boot wert war und was das Herausholen kostet, sind zwei getrennte Rechnungen. Die Obergrenze unterscheidet sich allerdings deutlich je nach Fassung: in der Basis die Versicherungssumme, in Basis Plus eine Million Euro, in Premium zweieinhalb Millionen Euro je Versicherungsfall.

An einer Stelle hängt diese Bergungsdeckung an einer Voraussetzung, die man kennen sollte, bevor man sie braucht: Sie greift, wenn ein Staat oder die zuständige Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Bergung, die Wrackbeseitigung oder die Entsorgung veranlasst oder angeordnet hat. Ein freundlicher Hinweis im Hafen ist keine Anordnung. Wer ein behördliches Schreiben bekommt, sollte es deshalb aufheben und weitergeben.

Bleibt die erste Stunde nach dem Schaden. Den Versicherungsfall unverzüglich melden, bei Brand, Explosion, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Vandalismus zusätzlich die Polizei und im Hafenbereich die zuständige Verwaltung einschalten, aus eigener Initiative alles Zumutbare zur Minderung tun und erteilte Weisungen befolgen. Zugleich darf niemand warten, bis jemand ans Telefon geht: Ersetzt werden Aufwendungen auf Weisung oder solche, die man den Umständen nach für geboten halten durfte. Nicht erlaubt sind dagegen der Verkauf des beschädigten Bootes vor Anerkennung des Versicherungsfalls und der Beginn der Wiederinstandsetzung, bevor Gelegenheit zur Besichtigung bestand.

Shownotes

Aufwendungen, auch erfolglose, die im Versicherungsfall zur Abwendung oder zur Minderung eines gedeckten Schadens auf unsere Weisung erfolgt sind oder wenn Sie sie den Umständen nach für geboten halten durften, werden ersetzt, auch wenn sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen (A-5.1 Kasko Premium und Basis Plus, A-4.1 Kasko Basis) Aufwendungen zur Bergung, Wrackbeseitigung und Entsorgung des versicherten Fahrzeugs sind unabhängig von der Höhe der Ersatzleistung für die Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs mitversichert (A-5.2 Kasko Premium und Basis Plus, A-4.2 Kasko Basis) Die Obergrenze je Versicherungsfall beträgt 2.500.000 Euro in Premium, 1.000.000 Euro in Basis Plus und in der Basis die Versicherungssumme Diese Bergungsdeckung setzt voraus, dass ein Staat oder die zuständige Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Bergung, Wrackbeseitigung oder Entsorgung veranlasst oder angeordnet hat (A-5.2 Kasko Premium und Basis Plus, A-4.2 Kasko Basis) Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich schriftlich zu melden; Schäden durch Brand, Explosion, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Vandalismus zusätzlich unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle, im Hafenbereich außerdem bei der zuständigen Verwaltung (B-3.2.1 Kasko) Sie sind verpflichtet, aus eigener Initiative alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung und Minderung zu ergreifen; erteilte Weisungen sind zu befolgen (B-3.2.2 Kasko) Ein Verkauf beschädigter Sachen ist vor Anerkennung des Versicherungsfalls ohne Einwilligung nicht gestattet, und vor Beginn der Wiederinstandsetzung ist Gelegenheit zur Besichtigung zu geben (B-3.2.6 und B-3.2.4 Kasko Premium) In der Assistance zur Wassersport-Kasko werden Rechnungen für Hilfemaßnahmen erstattet, die von uns organisiert oder mit uns abgestimmt worden sind (A-1 Assistance) Assistance-Leistungen mit eigenen Obergrenzen: Aufwendungsersatz im Seenotfall bis 10.000 Euro je Schadenereignis und je Versicherungsjahr, Lagerung und Transport am Schadenort bis 1.500 Euro je Ereignis, Übernachtung bis 100 Euro je Person und Nacht für höchstens drei Nächte, Heimreise bis 1.500 Euro je Person und 5.000 Euro je Ereignis, Ersatzskipper bis 100 Euro je Tag und 5.000 Euro je Ereignis, Rückführung des Fahrzeugs bis 5.000 Euro je Ereignis (A-3.1, A-3.3.5 bis A-3.3.9 Assistance)

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