Alles zur Versicherung: Wohngebäude
Ist die Wohngebäudeversicherung Pflicht?
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Kurz gesagt
Meist ja, aber gekürzt. Nach Paragraf 81 Absatz 2 VVG darf der Versicherer seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. In veröffentlichten Urteilen reichen die Quoten von 25 bis 75 Prozent, im Einzelfall bis zur vollen Ablehnung. Nur der Baustein Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit macht daraus wieder die volle Zahlung.
Beitragsbeispiele aus öffentlich genannten Tarifrechnungen für Einfamilienhäuser, Stand 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Einfamilienhaus 150 Quadratmeter mit Garage in Hamburg, Basistarif | etwa 201 Euro im Jahr |
| Dasselbe Haus im Komforttarif, in dem der Verzicht üblicherweise steckt | etwa 251 Euro im Jahr |
| Dasselbe Haus im Komforttarif mit Elementarschutz | etwa 300 Euro im Jahr |
| Einfamilienhaus 120 Quadratmeter in Dresden, veröffentlichtes Beispiel | etwa 238 bis 262 Euro im Jahr |
| Mehrbeitrag allein für den Verzicht, ohne die übrigen Komfortleistungen | etwa 5 bis 15 Prozent des Beitrags |
Richtwerte, Stand September 2026, aus öffentlich genannten Tarifrechnungen. Der Aufpreis allein für den Verzicht wird in den Quellen nicht beziffert; die genannte Spanne ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis. Die Quoten stammen aus veröffentlichten Urteilen und gelten nur für den jeweiligen Einzelfall. Ihr Beitrag hängt von Haus, Lage und Umfang ab; das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
Die Fritteuse blieb auf der eingeschalteten Platte, die Familie war einkaufen. Wir rechnen mit einer Quote von 50 Prozent, wie sie in vergleichbaren Urteilen vorkommt.
| Tarif ohne Verzicht, Kürzung um 50 Prozent | 30.000 Euro |
| Verzicht, aber gedeckelt auf 10.000 Euro | 40.000 Euro |
| Verzicht bis zur vollen Versicherungssumme | 60.000 Euro |
Zwischen dem schwächsten und dem besten Tarif liegen hier 30.000 Euro. Der Beitragsunterschied im Beispiel oben lag bei rund 50 Euro im Jahr.
Grob fahrlässig handelt, wer eine offensichtliche Gefahr übergeht, die jedem einleuchten müsste. Am Gebäude sind das die immer gleichen Fälle: die Kerze im leeren Raum, die Fritteuse auf der eingeschalteten Platte, das Dachfenster bei angekündigtem Sturm, die im Winter nicht kontrollierte Heizung im leer stehenden Haus und das nicht abgestellte Wasser vor einer langen Abwesenheit.
Eine feste Quote gibt es nicht. Gerichte bewerten das konkrete Verhalten und die Umstände. Die folgenden Werte stammen aus veröffentlichten Urteilen und sind Anhaltspunkte, keine Tabelle, nach der Ihr Versicherer rechnen müsste.
| Fall | Kürzung in veröffentlichten Urteilen |
|---|---|
| Versehentlich die falsche Herdplatte eingeschaltet | etwa 25 Prozent |
| Heizungsschlauch unbeaufsichtigt unter Druck gelassen | etwa 50 Prozent |
| Kaminasche in die Plastiktonne gefüllt | etwa 50 Prozent |
| Brennbare Gegenstände auf dem Saunaofen abgelegt | etwa 60 Prozent |
| Frostschaden im leer stehenden Haus ohne Heizen oder Entleeren | etwa 75 Prozent |
| Markise trotz Sturmwarnung ausgefahren gelassen | keine Leistung |
Einfache Fahrlässigkeit ist der Alltagsfehler, der jedem passiert: Sie stolpern über das Ladekabel, die Vase fällt, das Wasser läuft. Solche Schäden sind voll versichert, darüber wird nicht gestritten.
Grobe Fahrlässigkeit ist die Stufe darüber. Sie hätten die Gefahr erkennen können und haben trotzdem nichts getan. Hier greift die Quotelung nach Paragraf 81 Absatz 2 VVG.
Vorsatz heißt: Sie wollten den Schaden. Dann zahlt der Versicherer nach Paragraf 81 Absatz 1 VVG gar nichts, und kein Baustein ändert daran etwas. Auch bedingter Vorsatz, also das billigende Inkaufnehmen, kann zur vollen Ablehnung führen.
Viele aktuelle Tarife enthalten einen Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Der Versicherer verzichtet dann darauf, wegen Ihres Verschuldens zu kürzen, und zahlt wie bei einem gewöhnlichen Schaden.
Der Verzicht steht fast nie im Basistarif, sondern in der mittleren oder oberen Stufe. In einer veröffentlichten Rechnung für ein Einfamilienhaus mit 150 Quadratmetern und Garage in Hamburg kostete der Basistarif rund 201 Euro im Jahr und der Komforttarif rund 251 Euro. Für diesen Unterschied bekommen Sie nicht nur den Verzicht, sondern meist auch höhere Entschädigungsgrenzen.
Achten Sie auf die Deckelung. Manche Bedingungen nennen sich Verzicht, begrenzen ihn aber auf einen Höchstbetrag. Bei einem Hausbrand ist eine Grenze von 10.000 oder 25.000 Euro schnell verbraucht.
Der Verzicht bezieht sich auf die Herbeiführung des Schadens nach Paragraf 81 VVG. Vereinbarte Obliegenheiten sind etwas anderes: Sie stehen in den Bedingungen und werden über Paragraf 28 VVG geahndet. Typisch sind die Pflicht, das Gebäude im Winter zu beheizen oder die Leitungen zu entleeren, das Haus zu sichern und einen Schaden unverzüglich zu melden und klein zu halten.
Wer diese Pflichten verletzt, kann trotz Verzicht eine Kürzung bekommen. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Vertrag den Verzicht ausdrücklich auch auf Obliegenheiten erstreckt. Viele gute Bedingungen tun das, aber längst nicht alle.
Ein dritter Punkt ist die Gefahrerhöhung. Nach Paragraf 23 VVG dürfen Sie ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen und müssen sie anzeigen, sobald Sie davon wissen. Längerer Leerstand, ein größerer Umbau oder eine stillgelegte Heizung gehören dazu. Wer das verschweigt, verliert den Schutz an einer Stelle, an der der Verzicht gar nicht ansetzt.
Wenn Ihr Vertrag den Verzicht bereits bis zur vollen Versicherungssumme enthält, ist nichts zu tun. Ein Wechsel allein wegen dieses Punktes lohnt sich dann nicht.
Und wenn ein Angebot den Verzicht nur bis 10.000 Euro kennt, dafür aber spürbar mehr kostet, zahlen Sie vor allem für ein Gefühl. Bei einem Gebäudeschaden in fünfstelliger Höhe ändert so ein Deckel wenig. Dann ist ein anderer Tarif die bessere Antwort als ein teurer Aufpreis.
Ehrlich bleibt auch: Die Quotelung trifft nur den, der tatsächlich grob fahrlässig gehandelt hat. Wer im Haus normal sorgfältig lebt, erlebt den Streitfall nie. Der Baustein sichert den einen schlechten Tag ab, nicht den Normalfall.
Fragen und Antworten
Nur in sehr schweren Fällen. Paragraf 81 Absatz 2 VVG sieht eine Kürzung nach der Schwere des Verschuldens vor. In Urteilen liegen die Quoten meist zwischen 25 und 75 Prozent.
Bei angekündigtem Sturm und längerer Abwesenheit spricht viel dafür. Ein kurz gekipptes Fenster bei ruhigem Wetter ist dagegen meist nur einfache Fahrlässigkeit.
In leer stehenden Häusern ist das ein klassischer Fall. Meist ist es zugleich eine Obliegenheit aus den Bedingungen, dann kann der Versicherer auch über Paragraf 28 VVG kürzen.
Er steckt meist in der besseren Tarifstufe. In einem veröffentlichten Beispiel lagen Basis und Komfort rund 50 Euro im Jahr auseinander, und darin stecken weitere Leistungen.
Der Verzicht betrifft Ihr eigenes Verhalten als Versicherungsnehmer. Für Schäden durch Mieter gelten eigene Regeln, unter anderem der Regressverzicht gegenüber dem Mieter.
Fragen Sie nach einer Umstellung auf die aktuellen Bedingungen oder holen Sie Angebote ein. Kündigen Sie erst, wenn der neue Schutz steht.
Nein. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nach Paragraf 81 Absatz 1 VVG immer ausgeschlossen, auch bedingter Vorsatz kann zur vollen Ablehnung führen.
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