Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs ERK-V für die Auslandsreise-Krankenversicherung
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Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs ERK-V für die Auslandsreise-
Krankenversicherung - gültig ab 01.01.2022
Inhaltsübersicht Seite Seite
A) Allgemeine Bestimmungen 2 B) Leistungen des Versicherers 7
I. Der Versicherungsschutz 2 I. Kosten ambulanter Heilbehandlung 7
1. Gegenstand, Umfang und Geltungs- 1. Ärztliche Leistungen 7
bereich des Versicherungsschutzes 2 2. Arznei- und Verbandmittel 7
2. Personenkreis 2 3. Heilmittel 7
3. Abschluss und Dauer des 4. Hilfsmittel 7
Versicherungsvertrages 2 II. Kosten zahnärztlicher Leistungen 8
4. Beginn und Dauer des Versiche- III. Kosten stationärer Heilbehandlung 8
rungsschutzes 3
1. Stationäre Heilbehandlung 8
5. Umfang der Leistungspflicht 3
6. Einschränkung der Leistungspflicht 3 2. Ersatz-Krankenhaustagegeld 8
7. Auszahlung der Versicherungs-leis- 3. Begleitperson im Krankenhaus
tungen 4 (Rooming-in) 8
8. Ende des Versicherungsschutzes 5 IV. Transportkosten 8
II. Pflichten des Versicherungsnehmers 5 V. Rücktransportkosten 8
1. Beitragszahlung 5 VI. Transportunfähigkeit 9
2. Obliegenheiten 5 VII.Rettungs- und Bergungskosten 9
3. Folgen von Obliegenheits-verletzun- VIII.Überführungs- und Bestattungs-
gen 6 kosten 9
4. Obliegenheiten und Folgen bei IX.Kinderbetreuungskosten 9
Obliegenheitsverletzungen bei
X.Telefonkosten 9
Ansprüchen gegen Dritte 6
5. Aufrechnung 6
III. Ende des Versicherungsverhältnisses 6
C) Anhänge 10
I. Auszug aus dem Lebenspartner-
IV. Sonstige Bestimmungen 6 schaftsgesetz 10
1. Willenserklärungen und Anzeigen 6
II. Auszug aus dem Versicherungs-
2. Gerichtsstand 7 vertragsgesetz (VVG) 10
D) Hinweis auf die Verbraucher-
schlichtungsstelle Ombudsmann
Private Kranken- und Pflegever-
sicherung, die Versicherungsauf-
sicht und den Rechtsweg 11
E) Widerrufsbelehrung 12
Leistungskurzübersicht
Dauer des Versicherungsschutzes: bis zu 365 Tage einer Auslandsreise
Ambulante ärztliche Leistungen: 100 %
Schmerzstillende zahnärztliche
Leistungen: 100 %
Stationäre Heilbehandlung: 100 %
Ersatz-Krankenhaustagegeld: 25 EUR je Tag
Rooming-in: 100 %
Transportkosten:
b2.111/01.01.2022
100 %
Rücktransportkosten: 100 %
Rettungs- und Bergungskosten: bis zu 5.000 EUR
Überführungs- und
Bestattungskosten: bis zu 30.000 EUR
Kinderbetreuungskosten: für bis zu 14 Tage
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A) Allgemeine Bestimmungen
I. Der Versicherungsschutz
1. Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
a) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz im Ausland für Krankheiten, Unfälle und andere im Ver-
trag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zu-
sätzliche Dienstleistungen. Als Ausland gilt das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
b) Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer die unter Abschnitt B vereinbarten Leistungen.
c) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen
einer während der Auslandsreise akut auftretenden Krankheit oder eines Unfalls. Der Versicherungs-
fall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürf-
tigkeit nicht mehr besteht.
Als Versicherungsfall gelten auch
– medizinisch notwendige Behandlungen wegen akut eingetretenen Verschlechterungen von
chronischen Vorerkrankungen,
– medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaftskomplikationen einschließlich
Frühgeburten bis vor der vollendeten 36. Schwangerschaftswoche,
– medizinisch notwendige Behandlungen wegen Fehlgeburten und
– der Tod.
d) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftli-
chen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vor-
schriften.
e) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Für den Vertrag einschließlich der Ver-
tragsinformation und für die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages kommt die
deutsche Sprache zur Anwendung.
2. Personenkreis
Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden Personen, für
die zusätzlich zu diesem Tarif Versicherungsschutz für längstens 56 Tage einer vorübergehenden
Auslandsreise im Continentale Versicherungsverbund besteht oder zeitgleich beantragt wird.
3. Abschluss und Dauer des Versicherungsvertrages
a) Der Versicherungsvertrag nach diesem Tarif muss vor Antritt der Auslandsreise abgeschlossen
werden, wenn dieser zeitgleich zu einem Tarif mit Versicherungsschutz für längstens 56 Tage einer
jeden vorübergehenden Auslandsreise im Continentale Versicherungsverbund beantragt wird.
Besteht bereits Versicherungsschutz für vorübergehende Auslandsreisen bis zu 56 Tagen im
Continentale Versicherungsverbund, kann der Versicherungsvertrag nach diesem Tarif vor oder
auch während einer Auslandsreise vereinbart werden. Im letzteren Fall ist der Antrag für den
Versicherungsschutz nach diesem Tarif vor Ablauf des bereits bestehenden Versicherungsschutzes
für die angetretene Auslandsreise einzureichen.
Eine Verlängerung des Versicherungsschutzes nach diesem Tarif ist nicht möglich.
b) Die Versicherung nach diesem Tarif kann entweder über einen speziell für diesen Tarif vorgesehe-
nen Antrag oder ein Onlineverfahren der EUROPA Versicherung AG beantragt werden.
Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer vorgesehenen Antrag beantragt, kommt der Vertrag
mit dem Zugang des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags beim Versicherer zustande. Als Versi-
cherungsschein gilt die beim Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antrags.
Wählt der Antragsteller für den Vertragsabschluss den Antrag des Onlineverfahrens der EUROPA
Versicherung AG, kommt der Vertrag mit der zahlungspflichtigen Beantragung durch den Antragstel-
ler im Internet zustande. Eine Versicherungsbestätigung wird nach Abschluss des Vertrags zur Ver-
fügung gestellt, diese gilt als Versicherungsschein.
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Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Antrag, wenn
aa) er vollständige Angaben über
– den Beginn des Versicherungsvertrages,
– die zu versichernden Personen,
– die Gesamtreisedauer (erster und letzter Reisetag) sowie
– den entsprechenden Beitrag
enthält und
bb) ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde.
c) Versicherungsnehmer ist der Antragsteller.
d) Der Versicherungsvertrag gilt für die mit dem Versicherer vereinbarte Anzahl an Reisetagen nach
diesem Tarif (Versicherungsdauer).
4. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch
nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Abschnitt A I 3), nicht vor Zahlung des Beitrages
(Abschnitt A II 1) und nicht vor Ablauf des Versicherungsschutzes für Auslandsreisen nach dem Ta-
rif, zu dem dieser Tarif vereinbart wurde.
b) Der Versicherungsschutz nach diesem Tarif besteht für die mit dem Versicherer vereinbarte Versi-
cherungsdauer.
Zusammen mit dem Versicherungsschutz für Auslandsreisen nach dem Tarif im Continentale Versi-
cherungsverbund, zu dem dieser Tarif vereinbart wurde, können Personen, die zu Beginn des Versi-
cherungsschutzes nach diesem Tarif
– das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, längstens bis zu einer Gesamtreisedauer von
365 Tagen;
– das 65. Lebensjahr vollendet haben, längstens bis zu einer Gesamtreisedauer von 90 Tagen
Versicherungsschutz vereinbaren.
5. Umfang der Leistungspflicht
a) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus Abschnitt B dieser Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
b) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung
zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei.
c) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den nach Buchstabe b) genannten Leistungserbringern
verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke, oder von einer offiziell zugelassenen Abgabe-
stelle bezogen werden.
d) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter
den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über
ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten
führen.
e) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und
Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für
Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben
oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfü-
gung stehen. Der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der
Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
6. Einschränkung der Leistungspflicht
a) Keine Leistungspflicht besteht für
– Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung
der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder
Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades zwingend erforderlich wurde;
– Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise
angetreten wird;
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– Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch aktive
Teilnahme an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen verursacht worden sind;
– auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für
Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
– Psychotherapie einschließlich übender Verfahren;
– Untersuchungen und Behandlungen aufgrund von Schwangerschaft sowie Entbindungen, die
nicht unter Abschnitt A I 1 c) fallen;
– Behandlungen und Untersuchungen wegen Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen;
– Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließlich künstlicher Befruchtung;
– Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;
– Massagen, Bäder und medizinische Packungen;
– Sehhilfen, Hörgeräte, Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische
Bedarfsartikel;
– Kieferorthopädie und die Neuanfertigung von bleibendem Zahnersatz;
– Behandlung durch Ehegatten oder Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene
Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
– eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung;
– die durch Krankheiten oder Unfälle entstehenden Kosten, die durch die aktive Teilnahme von
Berufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämpfen oder deren Vorbereitungen
notwendig werden.
b) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das
medizinisch notwendige Maß bzw. deren Kosten das ortsübliche Maß, kann der
Versicherer seine Leistungen auf das medizinisch notwendige Maß bzw. die Kosten auf das im Rei-
seland ortsübliche Maß begrenzen.
c) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzli-
chen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, ist der Versicherer
nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig
bleiben.
d) Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
Soweit aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädigung beansprucht werden kann, steht
es dem Versicherungsnehmer frei, wem er den Versicherungsfall meldet. Meldet er ihn der
EUROPA Versicherung AG, wird die EUROPA Versicherung AG im Rahmen des tariflichen
Leistungsumfangs in Vorleistung treten und sich zwecks Kostenübernahme direkt an den anderen
Versicherer wenden.
e) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere
Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
7. Auszahlung der Versicherungsleistungen
a) Der Versicherer leistet gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise direkt an die versicherte Person,
die einen unmittelbaren Leistungsanspruch hat. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet,
wenn die Original-Kostenbelege vorgelegt werden und die von ihm geforderten Nachweise erbracht
sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
Erfolgt zuvor eine Kostenerstattung durch Dritte, genügen Zweitschriften der Belege mit Original-
Erstattungsvermerken der Leistungserbringer.
Erläuterungen zu den vorgenannten Nachweisen und Leistungsunterlagen:
– Alle Rechnungsbelege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person, den Namen des
Leistungserbringers sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen
mit Behandlungsdaten enthalten.
– Arzneimittelrechnungen/Rezepte müssen das verordnete Arzneimittel, den Preis und den
Quittungsvermerk enthalten.
– Bei Zahnbehandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der an
diesen Zähnen vorgenommenen Behandlung enthalten.
– Zum Nachweis des notwendigen stationären Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des
Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der
Diagnose einzureichen.
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– Für die Erstattung der Überführungs-/Bestattungskosten müssen zusätzlich die amtliche Sterbe-
urkunde sowie die ärztliche Bescheinigung der Todesursache vorgelegt werden.
b) Leistungen oder deren Ablehnung durch die in Abschnitt A I 6 c) genannten Versicherungsträger
sind nachzuweisen.
c) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus
§ 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG – siehe Anhang).
d) Die in einer ausländischen Währung entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Versiche-
rungsfall werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Rechnungen ausgestellt wurden, in
Euro umgerechnet.
Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen
Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt
der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank,
Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewie-
sen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs
erworben wurden.
e) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen auf ein ausländisches Konto und für
Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
f) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Ab-
tretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 01. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetz-
liche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
8. Ende des Versicherungsschutzes
a) Der Versicherungsschutz nach diesem Tarif endet – auch für schwebende Versicherungsfälle –
– mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes,
– nach Ablauf der mit dem Versicherer vereinbarten Versicherungsdauer oder
– mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach diesem Tarif (vgl. Abschnitt A III).
b) Ist die Rückreise aus dem Ausland spätestens nach Ablauf der mit dem Versicherer vereinbarten
Versicherungsdauer ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten Person (Transportunfähig-
keit) nicht möglich, verlängert sich der Versicherungsschutz nach Abschnitt B VI.
II. Pflichten des Versicherungsnehmers
1. Beitragszahlung
Der Beitrag nach Tarif ERK-V ist ein Einmalbeitrag und spätestens bei Abschluss des Versicherungs-
vertrages vom Versicherungsnehmer zu zahlen. Er beträgt ab dem ersten Tag des Versicherungsschut-
zes nach diesem Tarif je Reisetag
Für Personen, die das 65. Le-
Bei einer Gesamtreise- Für Personen nach Vollen-
bensjahr noch nicht vollendet
dauer von dung des 65. Lebensjahr
haben
bis zu 90 Tagen 1,45 Euro 10,50 Euro
bis zu 180 Tagen 1,45 Euro Nicht versicherbar
bis zu 365 Tagen 1,80 Euro Nicht versicherbar
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass die Beiträge, trotz wiederholtem Einzugsversuchs,
nicht eingezogen werden können, kann dies unter anderem unter den Voraussetzungen des § 37 VVG
(siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Durch die Banken erhobene Bearbei-
tungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung
gestellt werden.
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2. Obliegenheiten
a) Jede Krankenhausbehandlung ist unverzüglich anzuzeigen.
b) Bei Transportunfähigkeit (vgl. Abschnitt B VI) ist die verursachende Erkrankung dem Versicherer un-
verzüglich anzuzeigen. Zum Nachweis ist eine ärztliche Bescheinigung mit der Bezeichnung der Di-
agnose und Begründung der Transportunfähigkeit einzureichen.
c) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede
Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des
Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
d) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom
Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
e) Weiterhin ist die versicherte Person verpflichtet, dem Versicherer die Einholung von erforderlichen
Auskünften zu ermöglichen.
3. Folgen von Obliegenheitsverletzungen
a) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschrän-
kungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in Abschnitt A II 2
genannten Obliegenheiten verletzt wird.
b) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem
Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
4. Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
a) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht,
unbeschadet eines gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 86 VVG (siehe Anhang), die
Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kosten-
erstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
b) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein
zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-
vorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die unter den Buchsta-
ben a) und b) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
d) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung
ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der
Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die
Buchstaben a) bis c) entsprechend anzuwenden.
5. Aufrechnung
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
III. Ende des Versicherungsverhältnisses
a) Das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif endet
– mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer;
– mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherte Person hat jedoch das Recht, das Versi-
cherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklä-
rung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers
zugegangen sein;
– mit dem Tod der versicherten Person.
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b) Verlegt eine versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz in das Ausland, endet insoweit das Versiche-
rungsverhältnis zum Ende des Monats, in dem die Verlegung des ständigen Wohnsitzes erfolgt, es sei
denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
IV. Sonstige Bestimmungen
1. Willenserklärungen und Anzeigen
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
2. Gerichtsstand
a) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des
Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
b) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht
werden.
c) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers
zuständig.
B) Leistungen des Versicherers
Im Versicherungsfall werden zu 100 % erstattet:
I. Kosten ambulanter Heilbehandlung
1. Ärztliche Leistungen
Erstattet werden die Kosten für ärztliche – nicht zahnärztliche – Leistungen einschließlich Strahlendiag-
nostik.
Kosten für psychiatrische Behandlungen werden ausschließlich für Behandlungen akuter psychischer
Erkrankungen erstattet.
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Psychotherapie einschließlich übender Verfahren.
2. Arznei- und Verbandmittel
Als Arzneimittel gelten ärztlich verordnete allopathische und homöopathische Medikamente. Hierzu
gehören nicht Badezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behandlung des Haarausfalls),
Desinfektionsmittel, Vitamine, Nähr- und Stärkungspräparate, Präparate zur Behandlung der erektilen
Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion, Weine, Mineralwässer, Mineralstoffpräparate u. ä.
3. Heilmittel
Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden und
ärztlich verordneten Anwendungen oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von
Heilhilfsberufen.
Nicht erstattungsfähig sind Massagen, Bäder und medizinische Packungen.
4. Hilfsmittel
Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krank-
heits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen.
Erstattet werden die Kosten für die Miete von ärztlich verordneten Hilfsmitteln in einfacher Ausführung,
wenn das Hilfsmittel während der versicherten Dauer der Auslandsreise erstmals erforderlich wird.
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Sollte eine Miete nicht möglich sein, werden die Kosten des Kaufs erstattet. Die mangelnde Miet-mög-
lichkeit ist dabei nachzuweisen.
Nicht erstattungsfähig sind Sehhilfen, Hörgeräte, Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-
technische Bedarfsartikel.
II. Kosten zahnärztlicher Leistungen
Zahnärztliche Leistungen umfassen schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich notwendiger
Füllungen, provisorischen Zahnersatz sowie Reparaturen von bestehendem Zahnersatz zur Wiederherstel-
lung der Kaufähigkeit.
Erstattet werden die Kosten dieser Leistungen in einfacher Ausführung.
Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für kieferorthopädische Leistungen und die Neuanfertigung von
bleibendem Zahnersatz.
III. Kosten stationärer Heilbehandlung
1. Stationäre Heilbehandlung
Erstattet werden die Kosten für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operations-
nebenkosten.
2. Ersatz-Krankenhaustagegeld
Anstelle des Kostenersatzes für stationäre Heilbehandlung nach Nummer 1 kann ein Ersatz-Kranken-
haustagegeld von 25,- Euro gewählt werden. Es wird für jeden Tag des vollstationären
Krankenhausaufenthaltes gezahlt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als vollstationär.
3. Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in)
Bei einer stationären Heilbehandlung eines versicherten minderjährigen Kindes werden die Kosten für
Unterbringung und Verpflegung einer erwachsenen Begleitperson im Krankenhaus erstattet.
IV. Transportkosten
Erstattet werden bei einem medizinischen Notfall die Kosten für den Transport in einem für den Kranken-
transport ortsüblichen und angemessenen Transportmittel zum nächsterreichbaren und nach medizini-
schen Kriterien geeigneten Arzt oder Krankenhaus zur Erstversorgung. Erstattet werden auch die Kosten
für einen medizinisch notwendigen Verlegungstransport im Anschluss an die Erstversorgung zum
nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus.
V. Rücktransportkosten
Erstattet werden die Kosten, die für den Rücktransport einer akut erkrankten oder durch Unfall verletzen
versicherten Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen, wenn eine der beiden folgenden Vo-
raussetzungen zutrifft:
– der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar und wird vom Versicherer organisiert oder
vorab zugesagt. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt
durch einen beratenden Arzt der EUROPA Versicherung AG in Abstimmung mit dem behandelnden
Arzt im Aufenthaltsland;
– die Dauer der Krankenhausbehandlung übersteigt nach der Prognose des behandelnden Arztes
voraussichtlich 14 Tage.
Der beratende Arzt der EUROPA Versicherung AG entscheidet über den Transportzeitpunkt, das
geeignete Transportmittel und die Betreuung während des Transportes.
Ebenfalls übernommen werden die Kosten für die Begleitung durch medizinisches Fachpersonal, sofern
diese medizinisch sinnvoll und vertretbar ist oder von den zuständigen Behörden bzw. der Fluggesellschaft
angeordnet wird. Die Beurteilung einer medizinisch sinnvollen und vertretbaren Begleitung obliegt ebenfalls
dem beratenden Arzt der EUROPA Versicherung AG.
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Bei minderjährigen versicherten Personen übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Rücktransport-
kosten für einen Erziehungsberechtigten als Begleitperson. Der Versicherer organisiert den Rücktransport
der Begleitperson nach Möglichkeit in demselben Transportmittel der minderjährigen Person. Ein Anspruch
auf dasselbe Transportmittel besteht jedoch nicht.
Beim Rücktransport ist, soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, die kostengünstigste
Transportart zu wählen.
VI. Transportunfähigkeit
Ist die Rückreise aus dem Ausland spätestens nach Ablauf der mit dem Versicherer vereinbarten Versiche-
rungsdauer ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht mög-
lich, verlängert sich der Versicherungsschutz nach diesem Tarif bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit.
Abweichend zu Abschnitt B V werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes nur
dann übernommen, wenn im unmittelbaren Anschluss an den Wegfall der Transportunfähigkeit eine medi-
zinisch notwendige stationäre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforderlich
ist. Wird in diesem Fall der Rücktransport nicht in Anspruch genommen, werden die Kosten einer
medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung von bis zu zwei Wochen übernommen.
VII. Rettungs- und Bergungskosten
Erstattet werden die Kosten für die Rettung oder Bergung einer versicherten Person bis zu 5.000,- Euro.
Die Rettung oder Bergung muss wegen Krankheit, Unfall oder Tod einer versicherten Person im Ausland
erfolgen.
VIII. Überführungs- und Bestattungskosten
Erstattet werden die Kosten, die im Todesfall der versicherten Person während des Auslandsaufenthaltes
durch Überführung in die Bundesrepublik Deutschland oder Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu
30.000,- Euro. Die Kostenerstattung umfasst die Transportkosten und die unmittelbaren Kosten zur
Veranlassung der Überführung durch ein Bestattungsunternehmen oder die Beisetzungskosten, die ein
ortsansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.
Anstelle der Kostenübernahme von Überführungs-/Bestattungskosten kann durch den Versicherungsneh-
mer oder einen verfügungsberechtigten Hinterbliebenen die Auszahlung eines Sterbegeldes in Höhe von
1.500,- Euro je Versicherungsfall gewählt werden. In diesem Fall scheidet eine Übernahme oder Beteili-
gung an den Kosten der Überführung oder Beisetzung aus.
IX. Kinderbetreuungskosten
Erstattet werden die Kosten für die Betreuung von minderjährigen Kindern, welche die Reise aufgrund von
Tod, Unfall oder unerwarteter Erkrankung der beim Versicherer versicherten Betreuungsperson alleine und
ohne erforderliche Betreuung unplanmäßig fortsetzen oder abbrechen müssen. Betreuungskosten werden
für maximal 14 Tage je Versicherungsfall übernommen.
X. Telefonkosten
Erstattet werden die nachgewiesenen Telefonkosten, die auf Grund der Kontaktaufnahme mit dem
Versicherer oder dem vom Versicherer beauftragten Assisteur im Rahmen eines Versicherungsfalles
entstehen, bis zu 25,- Euro je Versicherungsfall. Der Kostennachweis ist über den entsprechenden
Einzelverbindungsnachweis zu führen.
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C) Anhänge
I. Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz
§ 1 Form und Voraussetzungen [in der Fassung bis zum 22.12.2018]
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu
wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die
Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
(…)
II. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versi-
cherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungs-
falles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags
verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist
gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht
beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs-
zinsen befreit wird, ist unwirksam.
§ 19 Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten
Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten
Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem
Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungs-
nehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigenpflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten.
(…)
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahr-
lässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu
erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis-
last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verlet-
zung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsoblie-
genheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
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§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die
Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungs-
nehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(…)
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser An-
spruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei
dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versi-
cherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob
fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
rungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht
geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
D) Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-
versicherung, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlun-
gen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann
Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kosten-
frei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzu-
nehmen.
Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer
Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird
dann über diese Plattform an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
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Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsver-
schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige
Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu
wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
IV. Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
der Versicherungsschein
die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
diese wiederrum einschließlich der Tarifbestimmungen
diese Belehrung,
das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu
richten an:
EUROPA Versicherung AG
Piusstr. 137, 50931 Köln
Sitz der Gesellschaft: Köln
Handelsregister Amtsgericht Köln B 7474
USt-ID-Nr.: DE 124 906 368
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen
den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zu-
gestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil
der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall
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einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der wie folgt errechnet werden kann: Anzahl der
Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat x 1/30 der monatlichen Beitragsrate.
Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so
hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene
Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Unterabschnitt 1
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen wer-
den soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und
Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fäl-
ligkeit der Leistung des Versicherers;
6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei
die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versi-
cherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben
zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und
des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag ge-
bunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-
übung, insbesondere Namen und An-schrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären
ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle
des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-
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stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-folgt, bedürfen die Informatio-
nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestim-
mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen
zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht
oder über das zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabin-
formationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer
Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Informationspflichten bei dieser Krankenversicherung
Bei dieser Krankenversicherung hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben genannten Informationen
die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Ab-
schlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jah-
resprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind
die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der
jeweiligen Laufzeit auszuweisen;
2. Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus beson-
derem Anlass entstehen können;
3. Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung;
4. Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten ei-
nes Wechsels in den Basistarif oder in andere Tarife gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes
und der Vereinbarung von Leistungsausschlüssen sowie auf die Möglichkeit einer Prämienminderung ge-
mäß § 152 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
5. einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschrit-
tenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist;
6. einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter
mit höheren Beiträgen verbunden sein kann und gegebenenfalls auf einen Wechsel in den Basistarif be-
schränkt ist;
7. eine Übersicht in Euro über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn
Jahre; anzugeben ist, welcher monatlichen Beitrag in den dem Angebot vorangehenden zehn Jahren je-
weils zu entrichten gewesen wäre, wenn der Versicherungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer
Person gleichen Geschlechts wie Sie mit Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre; besteht
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der angebotene Tarif noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeit-punkt der Einführung des Tarifs
abzustellen, und es ist darauf hinzu-weisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit,
die seit der Einführung des Tarifs vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Entwicklung eines ver-
gleichbaren Tarifs, der bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen.
Ende der Widerrufsbelehrung
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