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Versicherungsmakler / Auslandskrankenversicherung / Bedingungsarchiv

DKV ReiseMed Tarif AS 12: die Bedingungen im Volltext

Langzeit-Auslandskrankenschutz für einen Aufenthalt von einem bis zwölf Monaten mit Schwangerschaft und Entbindung bei Eintritt auf der Reise, sinnvollem Rücktransport und Schutz bei kurzen Heimatbesuchen.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Geltungsbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag)laut Versicherungsschein„Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland“Ziffer 1.5, Seite 2
Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland)ja„Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf das Ausland.“Ziffer 1.2, Seite 1
USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossenja„Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf das Ausland.“Ziffer 1.2, Seite 1
Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich)ja„so besteht auch für während dieser Unterbrechung im Inland akut eintretende Versicherungsfälle Versicherungsschutz“Ziffer 1.2, Seite 2
Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen)ja„Der Versicherungsvertrag kann für eine Mindestdauer von einem Monat bis zu einer Höchstdauer von 12 Monaten abgeschlossen werden.“Ziffer 6.1, Seite 6
Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahrnein„Der Versicherungsbeginn muss der erste Tag des Auslandsaufenthaltes sein. Das Versicherungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.“Ziffer 6.1, Seite 6
Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung)nein„Der Versicherungsvertrag kann für eine Mindestdauer von einem Monat bis zu einer Höchstdauer von 12 Monaten abgeschlossen werden.“Ziffer 6.1, Seite 6
Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutznicht geregelt
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien)ja„Versicherungsfähig sind Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt bei Abschluss der Versicherung in Deutschland liegt.“Ziffer 1.3, Seite 2
Abschluss auch nach Reiseantritt möglichnein„Die Versicherung können Sie nur vor Reiseantritt beantragen.“Ziffer 4.2, Seite 6
Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeitja„verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall über das Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer hinaus, solange, bis der Versicherte wieder transportfähig ist.“Ziffer 4.4, Seite 6
Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag)nein„Versichert ist die namentlich im Versicherungsschein genannte Person.“Ziffer 1.4, Seite 2

Ärztliche Behandlung und Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante ärztliche Behandlungja, bis zur Versicherungssumme„Leistungen der Ärzte. Der Versicherte kann einen Arzt frei wählen.“Ziffer 1.5, Seite 2
Stationäre Krankenhausbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem Krankenhaus.“Ziffer 1.5, Seite 3
Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsortja„Es ist ein am Aufenthaltsort befindliches bzw. das nächst erreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen.“Ziffer 1.5, Seite 3
Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmernicht geregelt
Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnungja, bis zur Versicherungssumme„Arznei- und Verbandmittel. Diese müssen - ärztlich oder von“Ziffer 1.5, Seite 2
Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen)ja, bis zur Versicherungssumme„Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden. Ausgenommen sind - Sehhilfen, - Hörgeräte.“Ziffer 1.5, Seite 3
Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungenja, bis zur Versicherungssumme„Heilmittel. Als Heilmittel gelten - Bäder, - Massagen,“Ziffer 1.5, Seite 2
Schmerzstillende Zahnbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. Mitversichert sind notwendige Füllungen und provisorischer Zahnersatz jeweils in einfacher Ausführung.“Ziffer 1.5, Seite 3
Einfache Zahnfüllungenja, bis zur Versicherungssumme„schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. Mitversichert sind notwendige Füllungen und provisorischer Zahnersatz jeweils in einfacher Ausführung.“Ziffer 1.5, Seite 3
Reparatur von Zahnersatz und Provisorienja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind Reparaturen von bereits vorhandenem Zahnersatz.“Ziffer 1.5, Seite 3
Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburtja, bis zur Versicherungssumme„ärztliche Behandlung von akut eintretenden Schwangerschaftskomplikationen,“Ziffer 1.5, Seite 3
Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichertja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten Mehraufwendungen für Heilbehandlungen, die aufgrund einer während der Auslandsreise eingetretenen Verschlechterung der Erkrankung erforderlich werden.“Ziffer 1.6, Seite 3
Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär)ja, bis zur Versicherungssumme„insgesamt maximal fünf ambulante psychoanalytische oder psychotherapeutische Sitzungen.“Ziffer 1.5, Seite 3
Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhausja, bis zur Versicherungssumme„den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächst erreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt.“Ziffer 1.5, Seite 3
Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindesja, bis zur Versicherungssumme„Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus.“Ziffer 1.5, Seite 3
Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werdenja, bis 30 €„Anstelle von Kostenersatz können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld von 30 Euro pro Tag wählen.“Ziffer 1.5, Seite 3

Rücktransport und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbarja, bis zur Versicherungssumme„den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport.“Ziffer 1.5, Seite 3
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport.“Ziffer 1.5, Seite 3
Kostengrenze für den Rücktransportkeine„den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport.“Ziffer 1.5, Seite 3
Such-, Rettungs- und Bergungskostenja, bis 10.000 €„Wir erstatten diese Kosten bis höchstens 10.000 Euro.“Ziffer 1.5, Seite 3
Überführung der verstorbenen Person in die Heimatja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Leichnams an einen unmittelbar vor Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnsitz.“Ziffer 1.5, Seite 3
Bestattung am Sterbeort im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Wird der Leichnam nicht überführt, erstatten wir die Kosten der Bestattung. Wir erstatten diese Kosten begrenzt bis zur Höhe, die bei einer Überführung entstanden wären.“Ziffer 1.5, Seite 3
Notrufzentrale rund um die Uhrja„Ganzjähriger telefonischer 24-Stunden Notruf“Anlage zu den Bedingungen, Seite 9
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung)ja„Ggf. Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhaus oder für den Rücktransport“Anlage zu den Bedingungen, Seite 9
Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltja, bis zur Versicherungssumme„Organisation einer Besuchsreise durch Angehörige“Anlage zu den Bedingungen, Seite 9
Rückholung mitreisender minderjähriger Kinderja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten bei einem solchen Notfall auch entstandene zusätzliche Rückreisekosten der Kinder.“Ziffer 1.5, Seite 3
Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket)nicht geregelt
Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsortja, bis zur Versicherungssumme„Unterstützung bei der Organisation und Versendung von Arzneimitteln“Anlage zu den Bedingungen, Seite 9
Dolmetscher- und Übersetzungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Vermittlung eines medizinischen Dolmetscher-Service“Anlage zu den Bedingungen, Seite 9

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reiseja„Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren.“Ziffer 1.6, Seite 4
Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlungja„Krankheiten, von denen für die versicherte Person erkennbar bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise behandelt werden müssen.“Ziffer 1.6, Seite 4
Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch)ja, bis zur Versicherungssumme„Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse oder innere Unruhen, sofern diese Ereignisse vorhersehbar sind.“Ziffer 1.6, Seite 4
Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichertnicht geregelt
Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriumsja„Vorhersehbar sind diese Ereignisse dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland vor Reisebeginn für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausgesprochen hat.“Ziffer 1.6, Seite 4
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsportnicht geregelt
Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungennicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinflussja„Auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende - Krankheiten oder - Unfälle einschließlich deren Folgen.“Ziffer 1.6, Seite 4
Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitationja„Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen.“Ziffer 1.6, Seite 4
Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungja„Eine durch - Pflege-Bedürftigkeit oder - Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung.“Ziffer 1.6, Seite 4
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälleja„Auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende - Krankheiten oder - Unfälle einschließlich deren Folgen.“Ziffer 1.6, Seite 4

Selbstbehalt und Leistungsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reisekeine„Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland“Ziffer 1.5, Seite 2
Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgenja„Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung Dritter beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor.“Ziffer 2.3, Seite 5
Wartezeit oder Karenz nach Abschlusskeine„Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Versicherungsbeginn.“Ziffer 4.1, Seite 6
Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzungnicht geregelt
Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten)keine„Wir können verlangen, dass Sie Belege im Original einreichen.“Ziffer 2.1, Seite 4
Frist zur Einreichung der Belegenicht geregelt
Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiertnicht geregelt
Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinausja„verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall über das Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer hinaus“Ziffer 4.4, Seite 6

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertragsnein„Das Versicherungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.“Ziffer 6.1, Seite 7
Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit)ja„Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.“Ziffer 5.8, Seite 6
Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglichnicht geregelt
Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen)keine„Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versicherten Person und dem Zielgebiet festgelegt.“Ziffer 5.2, Seite 6
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) DKV ReiseMed Tarif AS 12

Volltext aufklappen: Bedingungen Reisekrankenversicherung AS12 (B 580)
[Seite 1] DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) ReiseMed Tarif AS 12 AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG Inhaltsverzeichnis Versicherungsfall und Leistungen 1. Welche Leistungen erbringen wir? Was ist nicht versichert? 1 2. Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten? Welche Folgen hat die Verletzung dieser Obliegenheiten? 4 3. An wen und wann zahlen wir die Leistung? 5 Vertrag und Beitrag 4. Wann beginnt und endet der Versicherungs-Schutz? 6 5. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 6 6. Wie kann der Vertrag gekündigt werden? Wann endet der Vertrag? 7 Weitere Regelungen 7. Was gilt für Mitteilungen? 7 8. Was gilt bei einer Änderung Ihrer Anschrift? 7 9. An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden? 7 10. Welches Recht gilt? Welches Gericht ist zuständig? 8 11. Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig ändern? 8 12. Wann verjähren die Ansprüche? 8 Allgemeines Wir sind die DKV Deutsche Krankenversicherung AG. Sie sind unser Vertragspartner. Also der Versicherungsnehmer. Wenn Sie selbst versichert sind, sind Sie gleichzeitig auch der Versicherte. Es können auch andere Personen (mit)versichert sein. Diese bezeichnen wir ebenfalls als Versicherte. Wir verwenden hierbei in der Regel die männliche Schreibweise. Gemeint ist damit immer auch die weibliche Schreibweise. Mit unserer Kranken-Versicherung sind Sie bei Reisen im Ausland versichert. Notfälle können Sie rund um die Uhr telefonisch melden. Details finden Sie in der Anlage zu den Bedingungen auf Seite 9. Die folgenden Bedingungen beschreiben den Vertragsinhalt. Versicherungsfall und Leistungen 1. Welche Leistungen erbringen wir? Was ist nicht versichert? 1.1 Versicherungsfall: Wir leisten  für die medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Versicherten wegen - Krankheit oder Unfallfolgen, - Schwangerschaftskomplikationen, - Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, - Fehlgeburten und medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbrüchen  für Schwangerschaften, die während der Reise aufgetreten sind 50077987 B 580 (8.26) 1/9 [Seite 2]  bei Tod eines Versicherten während der Reise im Ausland. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. 1.2 Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten Länder, in denen der Versicherte einen  ständigen Wohnsitz oder  gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutschland gilt nicht als Ausland. Unterbricht die versicherte Person vorübergehend – längstens für acht Wochen – den Aufenthalt im Ausland, so besteht auch für während dieser Unterbrechung im Inland akut eintretende Versicherungsfälle Versicherungsschutz für Leistungen nach Nr. 1.1. Erfolgt innerhalb von acht Wochen nach Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes keine Wiederausreise, so endet das Versicherungsverhältnis spätestens acht Wochen nach der Wiedereinreise, frühestens jedoch einen Monat nach Versicherungsbeginn. Auf unser Verlangen ist die Dauer der Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes nachzuweisen. 1.3 Versicherungsfähig sind Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt bei Abschluss der Versicherung in Deutschland liegt. Die Versicherungsfähigkeit endet für  Sie bzw.  den Versicherten mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland. 1.4 Versichert ist die namentlich im Versicherungsschein genannte Person. Für ein neugeborenes Kind besteht Versicherungsschutz unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.3. 1.5 Wir leisten für von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden. Dies gilt auch für Arzneimittel. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel,  die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder  die angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Wir können unsere Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. Wir erstatten zu 100 Prozent die Aufwendungen aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland:  für Leistungen der Ärzte. Der Versicherte kann einen Arzt frei wählen. Dieser muss nach dem im Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen sein.  für Leistungen von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen.  für Arznei- und Verbandmittel. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. Als Arzneimittel gelten nicht - Nähr- und Stärkungspräparate - Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden sowie - kosmetische Präparate. Wir leisten auch dann nicht, wenn diese ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten.  für Heilmittel. Als Heilmittel gelten - Bäder, - Massagen, - medizinische Packungen, - Inhalationen, - Heilgymnastik, - Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen Stroms. Diese müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein. 50077987 B 580 (8.26) 2/9 [Seite 3]  für Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden. Ausgenommen sind - Sehhilfen, - Hörgeräte. Hilfsmittel müssen - ärztlich oder von - Heilpraktikern, - Chiropraktikern, - Osteopathen verordnet worden sein.  bei Schwangerschaft für - ärztliche Behandlung von akut eintretenden Schwangerschaftskomplikationen, - medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche, - Fehlgeburten, - Frühgeburten vor Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche. Für die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Frühgeborenen im Rahmen der Frühgeburt besteht insoweit auch Versicherungsschutz.  bei Eintritt einer Schwangerschaft während der Reise außerdem für - maximal fünf Vorsorgeuntersuchungen. - zwei Ultraschalluntersuchungen. Wir erstatten die Kosten für weitere, wenn diese wegen besonderer Umstände medizinisch notwendig sind. - ambulante oder stationäre Entbindung. Wir erstatten in diesen Fällen die Kosten für - einen Kaiserschnitt, wenn dieser medizinisch notwendig ist. - Geburtshelfer und Hebammen. - postnatale Versorgung der Mutter und des Neugeborenen.  Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem Krankenhaus. Das Krankenhaus muss - im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt sein, - erkennbar unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, - über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und - Krankengeschichten führen. Es ist ein am Aufenthaltsort befindliches bzw. das nächst erreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Anstelle von Kostenersatz können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld von 30 Euro pro Tag wählen. Dies zahlen wir Ihnen ab Beginn der stationären Behandlung. Sie müssen uns Ihre Wahl zu Beginn der Behandlung mitteilen. Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus.  den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächst erreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt. Versichert ist auch der ggf. notwendige Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zu einem solchen Krankenhaus bzw. Arzt. Der Transport zurück in die Unterkunft ist ebenfalls mitversichert.  insgesamt maximal fünf ambulante psychoanalytische oder psychotherapeutische Sitzungen.  schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen. Mitversichert sind notwendige Füllungen und provisorischer Zahnersatz jeweils in einfacher Ausführung. Mitversichert sind Reparaturen von bereits vorhandenem Zahnersatz. Wir leisten aber nicht für Neuanfertigungen von Zahnersatz. Hierzu zählen z.B. - Kronen, - Brücken, - Prothesen, - Implantate. Wir leisten nicht für kieferorthopädische Maßnahmen. Wir erstatten auch folgende Aufwendungen für  den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport. Der Rücktransport erfolgt - an den unmittelbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen Wohnsitz des Versicherten oder - in das dem Wohnsitz nächstgelegene und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus. Wir erstatten auch die Kosten für eine Begleitperson. Dies gilt nur, wenn diese zum Zeitpunkt des Rücktransports bei uns auch nach Tarif AS 12 versichert ist. Sofern die Kosten des Rücktransports versichert sind, organisieren wir diesen auch.  die Überführung. Diese Kosten erstatten wir bei Tod eines Versicherten während der Reise. Wir erstatten die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Leichnams an einen unmittelbar vor Reiseantritt bestehenden ständigen Wohnsitz.  Die Bestattung. Wird der Leichnam nicht überführt, erstatten wir die Kosten der Bestattung. Wir erstatten diese Kosten begrenzt bis zur Höhe, die bei einer Überführung entstanden wären.  Suche, Rettung und Bergung. Diese müssen - wegen Erkrankung, - als Unfallfolge oder - wegen Tod des Versicherten im Ausland anfallen. Wir erstatten diese Kosten bis höchstens 10.000 Euro.  die Betreuung minderjähriger Kinder. Wir erstatten die Kosten der Notfallbetreuung vor Ort. Ein Notfall liegt vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen: 50077987 B 580 (8.26) 3/9 [Seite 4] - Die Eltern werden stationär behandelt, zurücktransportiert oder sind verstorben. - Hierdurch kann ein mitversichertes Kind auf der Reise nicht mehr betreut werden. Die Kosten übernehmen wir für die Dauer des Krankenhaus-Aufenthaltes der Eltern. Im Falle ihres Todes übernehmen wir die Kosten bis zur Rückkehr der Kinder an ihren Wohnsitz. Wir erstatten bei einem solchen Notfall auch entstandene zusätzliche Rückreisekosten der Kinder. Diese Kosten müssen Sie uns nachweisen. Voraussetzung ist, dass - die Reise nicht planmäßig beendet werden kann und - die außerplanmäßige Rückreise der Kinder erforderlich, sinnvoll und verhältnismäßig ist. Zu den Kindern zählen auch - Stiefkinder, - Adoptivkinder und - Pflegekinder.  Telefonate. Wir erstatten die angefallenen Telefonkosten für Anrufe bei unserem Reise-Notruf. 1.6 Kein Versicherungs-Schutz besteht für:  Nach Abschluss des Vertrags eingetretene Versicherungsfälle für den Teil, der in die Zeit vor Versicherungs- Beginn fällt.  Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren.  Krankheiten, von denen für die versicherte Person erkennbar bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise behandelt werden müssen. Es sei denn, dass die Reise ausschließlich wegen des Todes - des Ehegatten oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartners oder - eines Verwandten ersten Grades des Versicherten unternommen wurde. Ist ein Versicherungsfall bereits vor Antritt der Reise eingetreten, gilt: Wir erstatten Mehraufwendungen für Heilbehandlungen, die aufgrund einer während der Auslandsreise eingetretenen Verschlechterung der Erkrankung erforderlich werden.  Untersuchung oder Behandlung wegen - Schwangerschaft und Entbindung sowie - Schwangerschaftsvorsorge (soweit nicht von Ziffer 1.1 und 1.4 erfasst).  Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen.  Eine durch - Pflege-Bedürftigkeit oder - Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung.  Behandlung durch - Ehegatten, - Eltern oder Kinder - eingetragenen Lebenspartner. Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß.  Auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende - Krankheiten oder - Unfälle einschließlich deren Folgen.  Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse oder innere Unruhen, sofern diese Ereignisse vorhersehbar sind. Vorhersehbar sind diese Ereignisse dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland vor Reisebeginn für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Bei Schäden durch aktive Teilnahme an den genannten Ereignissen besteht in keinem Fall Versicherungs- schutz. Stehen die Aufwendungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, können wir unsere Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Dies betrifft Aufwendungen für Heilbehandlungen oder sonstige Leistungen. Haben Dritte bereits Leistungen erbracht, sind wir nur für die verbleibenden notwendigen Aufwendungen leistungspflichtig. Ein Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld bleibt hiervon unbenommen in voller Höhe bestehen. 2. Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten? Welche Folgen hat die Verletzung dieser Obliegenheiten? Es bestehen folgende Obliegenheiten: 2.1 Wir können verlangen, dass Sie Belege im Original einreichen. Hierzu zählen z.B.  Arztrechnungen,  Material- und Laborkostenrechnungen. Wird ein anderweitig bestehender Versicherungs-Schutz zuerst in Anspruch genommen, genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften. Die Belege müssen  den Namen des Rechnungsausstellers,  den Vor- und Zunamen der behandelten Person, 50077987 B 580 (8.26) 4/9 [Seite 5]  Krankheitsbezeichnungen,  Behandlungsdaten und  vorgenommene Leistungen enthalten. Die  Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel  Rezepte über Arznei- und Verbandmittel sind zusammen mit der ärztlichen Verordnung einzureichen. Für die Zahlung eines Krankenhaus-Tagegeldes müssen Sie eine Bescheinigung des Krankenhauses über die vollstationäre Heilbehandlung vorlegen. Diese muss  den Vor- und Zunamen der behandelten Person,  die Krankheitsbezeichnung,  das Aufnahmedatum,  das Entlassungsdatum und  Angaben über eventuelle Beurlaubungen enthalten. Überführungs- bzw. Bestattungskosten sind durch  Kostenbelege,  amtliche Sterbeurkunde und  die ärztliche Bescheinigung der Todesursache nachzuweisen. Telefonkosten sind durch Kostenbelege zu belegen. Die vorgelegten Nachweise werden unser Eigentum. 2.2 Sie und die Versicherten müssen jede für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderliche Auskunft erteilen. Auf unser Verlangen muss der Versicherte die behandelnden Zahnärzte bzw. Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden. Er muss sich durch einen von uns beauftragten Zahnarzt bzw. Arzt untersuchen lassen. 2.3 Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung Dritter beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dritte können z.B.  die gesetzliche Krankenversicherung,  andere gesetzliche Leistungsträger (z.B. gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung) oder  anderweitige Versicherer sein. Dies gilt auch dann, wenn diese ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart haben. Dies gilt unabhängig davon, wann der anderweitige Vertrag abgeschlossen wurde. Melden Sie den Versicherungsfall zuerst uns, treten wir in Vorleistung. Wir wenden uns dann wegen der Kostenteilung direkt an den Dritten. 2.4 Auf unser Verlangen müssen Sie  Beginn und  Ende der Auslandsreise nachweisen. 2.5 Haben Sie oder ein Versicherter Schadensersatz-Ansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, sind diese an uns abzutreten. Dies gilt unabhängig von einem gesetzlichen Forderungsübergang. Die Abtretung ist begrenzt auf die Höhe unserer Leistung. Ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht darf ohne unsere Zustimmung nicht aufgegeben werden. Soweit der Versicherte von schadenersatzpflichtigen Dritten Ersatz der entstandenen Aufwendungen erhalten hat, können wir diesen auf unsere Leistungen anrechnen. Lebt der Dritte mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, können wir gegen ihn keine Ansprüche geltend machen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Eintritt des Versicherungsfalls. Dies gilt nicht, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat. 2.6 Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten können sich erhebliche rechtliche Nachteile ergeben. Dabei gilt: Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung geht der Leistungs-Anspruch verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung können wir die Leistung kürzen. Diese Kürzung richtet sich im Verhältnis nach der Schwere Ihres Verschuldens. Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungs-Freiheit führen. Wird die Obliegenheit nachweislich nicht grob fahrlässig verletzt, bleibt der Leistungs-Anspruch bestehen. War die Verletzung der Obliegenheit nachweislich  weder für die Feststellung des Versicherungsfalls  noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich, leisten wir. Wir leisten auch, wenn wir Sie nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Bei arglistiger Obliegenheitsverletzung verlieren Sie den Leistungs-Anspruch in jedem Fall. Die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten rechnen wir Ihnen zu. 3. An wen und wann zahlen wir die Leistung? 3.1 Leistungen können nur Sie verlangen. Sie können jedoch uns gegenüber in Textform einen Versicherten als Empfangsberechtigten benennen. In diesem Fall kann ausschließlich dieser die Leistung verlangen. Die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Eine  Abtretung oder  Verpfändung 50077987 B 580 (8.26) 5/9 [Seite 6] von Leistungs-Ansprüchen ist nur und erst mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wirksam. Für die Abtretung ist eine Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Vertrag ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen worden ist; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt. 3.2 Die Leistungen überweisen wir kostenfrei auf ein uns zu nennendes Konto. Bei Überweisungen ins Ausland trägt der Empfänger das damit verbundene Risiko und anfallende Kosten. 3.3 Die Leistungen sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen. Sind diese einen Monat nach Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet, können Sie Abschlagszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Mindestleistung verlangen. Hierbei zählt der Zeitraum nicht mit, in dem wir die Erhebungen durch ein Verschulden des Anspruchstellers nicht beenden können. Nach Vorlage aller zur Leistungsprüfung notwendigen Unterlagen gilt: Wir erklären innerhalb von 10 Tagen in welchem Umfang wir leisten. 3.4 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten rechnen wir in Euro um. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem wir die Belege erhalten. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Es gibt nicht gehandelte Währungen ohne Referenzkurse. Für diese gilt der Kurs nach dem jeweils neuesten Stand der „Devisenkursstatistik“. Diese veröffentlicht die Deutsche Bundesbank. Erwerben Sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs, so gilt dieser Kurs. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie dies durch Bankbelege nachweisen. Vertrag und Beitrag 4. Wann beginnt und endet der Versicherungs-Schutz? 4.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Versicherungsbeginn. Der Versicherungsbeginn muss der erste Tag des Auslandsaufenthaltes sein. Unsere Leistungspflicht entfällt bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. 4.2 Die Versicherung können Sie nur vor Reiseantritt beantragen. 4.3 Bei Neugeborenen beginnt der Schutz ab Vollendung der Geburt. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt. 4.4 Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Kann der Versicherte wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall über das Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer hinaus, solange, bis der Versicherte wieder transportfähig ist. 4.5 Kann der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht über das Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer hinaus, solange, bis die Ausreise möglich ist. 5. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 5.1 Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Der erste Beitrag (Erstbeitrag) wird sofort bei Abschluss des Vertrags fällig. Er wird jedoch nicht vor dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn fällig. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils am Ersten eines jeden Kalendermonats fällig. 5.2 Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versicherten Person und dem Zielgebiet festgelegt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns. 5.3 Erteilen Sie uns ein SEPA-Mandat, buchen wir den Beitrag bei Fälligkeit ab. Sie müssen sicherstellen, dass wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können. Auch müssen Sie dafür sorgen, dass einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Können wir den fälligen Beitrag wiederholt nicht einziehen, fordern wir Sie in Textform zur Zahlung auf. Wir sind dann nicht mehr zum Beitragseinzug verpflichtet. Die Zahlung ist dann rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Aufforderung erfolgt. 5.4 Erteilen Sie uns kein SEPA-Mandat, erfolgt die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn Sie fristgerecht alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht. Sie übermitteln die Beiträge auf Ihre Gefahr und Kosten. 5.5 Können wir den Erstbeitrag nicht rechtzeitig einziehen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn Sie nicht rechtzeitig zahlen. Wir können dies nur solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Dies müssen Sie nachweisen. Ist der Erstbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch unbezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Dies müssen Sie nachweisen. Haben Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt, besteht auch bei Nichtzahlung des Erstbeitrags Versicherungs-Schutz. Dies gilt nicht, wenn die Bank den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Deckung nicht durchgeführt hätte. 5.6 Können wir einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig einziehen, mahnen wir Sie in Textform. Das Gleiche gilt, wenn Sie diesen nicht rechtzeitig zahlen. In der Mahnung setzen wir eine Frist von mindestens zwei Wochen. Wir können den Vertrag kündigen, wenn Sie den Rückstand nicht fristgerecht begleichen. Tritt der Versicherungsfall  nach Fristablauf ein und  waren Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Beitragszahlung in Verzug, sind wir leistungsfrei. Auf die Rechtsfolgen weisen wir Sie im Mahnschreiben umfassend hin. Die Kündigung können wir für den Fall der Nichtzahlung der Beiträge bereits im Mahnschreiben erklären. 50077987 B 580 (8.26) 6/9 [Seite 7] 5.7 Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, soweit Ihre Forderung  von uns anerkannt oder  rechtskräftig festgestellt ist. 5.8 Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 6. Wie kann der Vertrag gekündigt werden? Wann endet der Vertrag? 6.1 Der Versicherungsvertrag kann für eine Mindestdauer von einem Monat bis zu einer Höchstdauer von 12 Monaten abgeschlossen werden. Der Versicherungsbeginn muss der erste Tag des Auslandsaufenthaltes sein. Das Versicherungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. 6.2 Der Versicherungsvertrag endet auch  bei Entfall der Versicherungsfähigkeit. Sie müssen uns den Wegfall der Versicherungsfähigkeit unverzüglich mitteilen.  mit Ihrem Tod.  mit der Beendigung des Auslandsaufenthaltes, jedoch frühestens ein Monat nach Versicherungsbeginn. Als Beendigung des Auslandsaufenthalts gilt der Grenzübertritt in das Inland. Bei einem Rücktransport endet der Auslandsaufenthalt mit der Ankunft am Wohnsitz bzw. der Aufnahme in ein Krankenhaus im Inland. Weitere Regelungen 7. Was gilt für Mitteilungen? Ihre den Vertrag betreffenden Mitteilungen können mündlich erfolgen. Es sei denn etwas anderes  wird ausdrücklich vereinbart (z.B. Textform),  ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Vertrags-Sprache ist deutsch. 8. Was gilt bei einer Änderung Ihrer Anschrift? Falls Sie uns eine Änderung  Ihrer Anschrift oder  Ihres Namens nicht mitteilen, gilt Folgendes: Es genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Erklärung die Absendung eines Einschreibens an die letzte uns von Ihnen bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. 9. An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden? Wir nehmen am Verfahren des Ombudsmanns für die Private Kranken- und Pflegeversicherung teil. Den Ombudsmann erreichen Sie wie folgt: Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv- ombudsmann.de. Der Ombudsmann ist der außergerichtliche Streitschlichter für die Private Kranken- und Pflegeversicherung. Er nimmt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und ihren Versicherungsunternehmen neutral und unabhängig Stellung. Seine Entscheidungen sind für beide Seiten nicht bindend. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - Sektor Versicherungsaufsicht. Die Adresse lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de Auch an die BaFin können Sie Beschwerden richten. Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht Ihnen der Rechtsweg offen. 50077987 B 580 (8.26) 7/9 [Seite 8] 10. Welches Recht gilt? Welches Gericht ist zuständig? 10.1 Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht. 10.2 Sie können eine Klage gegen uns an das für  Ihren Wohnsitz oder  unseren Sitz zuständige Gericht richten. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb  der EU oder  der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, können Sie sich ausschließlich an das für unseren Sitz zuständige Gericht in Deutschland wenden. 10.3 Für Klagen gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnsitzes zuständig. 11. Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig ändern? 11.1 Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Geltung der übrigen Regelungen. 11.2 Wird durch  höchstrichterliche Entscheidung oder  durch Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde eine Vertrags-Bestimmung für unwirksam erklärt, können wir eine neue Regelung festlegen. Voraussetzung ist, dass  dies zur Vertrags-Fortführung notwendig ist oder  ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte entsteht. Hierbei sind die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels Ihre Belange angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die  neue Regelung und  die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, Vertrags-Bestandteil. 12. Wann verjähren die Ansprüche? Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Berechnung der Frist richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Verjährung ist für bei uns angemeldete Ansprüche gehemmt. Dies gilt von der Anmeldung bis zum Zugang unserer Entscheidung in Textform bei Ihnen. 50077987 B 580 (8.26) 8/9 [Seite 9] Anlage zu den Bedingungen Übersicht der Assistance-Leistungen: Ganzjähriger telefonischer 24-Stunden Notruf +49 / 2 21 / 57 89 40 05 (Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. ausländischen Netzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters): Im Versicherungsfall erbringen wir folgende Assistance-Leistungen durch qualifizierte Dienstleister: Auskunft zu Kliniken im Ausland Auskunft zu Spezialkliniken im Ausland Auskunft zu Verlegungsmöglichkeiten im Ausland Nennung von Ärzten im Ausland Auskunft zu Arzneimitteln im Ausland Vermittlung eines medizinischen Dolmetscher-Service Organisation des Rücktransports Ggf. Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhaus oder für den Rücktransport Organisation der Notfallbetreuung / Rückreise minderjähriger Kinder Organisation einer Bestattung oder Überführung Unterstützung bei der Organisation und Versendung von Arzneimitteln Unterstützung bei Beschaffung und Versand von Blutkonserven im Ausland Reisemedizinische Informationen Herstellung eines Kontakts zum Hausarzt oder Krankenhausarzt, falls nötig Information der Angehörigen Organisation einer Besuchsreise durch Angehörige 50077987 B 580 (8.26) 9/9
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