Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RIE20 und RIF20 (APTBH20)
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Informationen zu Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung
Kundeninformationen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreise-Krankenversicherung
Tarif RIE20 für Einzelpersonen
Tarif RIF20 für Familien
Anhang
APTBH20, Stand: 06.2026
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Kundeninformationen gemäß § 1 der Verordnung über Informationspflichten
bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Identität des Versicherers
HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
HUK-COBURG-Platz 1
96444 Coburg
Sitz der AG: Coburg
eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 1537
St.-Nr. 9212/101/00021
Ladungsfähige Anschrift
HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
HUK-COBURG-Platz 1
96444 Coburg
Ladungsfähige Vertreter sind die Vorstände Dr. Degenhard Meier und Stefan Gronbach.
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die HUK-COBURG-Krankenversicherung AG betreibt die private Krankenversicherung.
Garantiefonds, Entschädigungsregelung
Die HUK-COBURG-Krankenversicherung AG ist Mitglied der Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74c, 50968 Köln.
Vertragsgrundlagen
Grundlagen des Versicherungsvertrages werden der Antrag und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung. Die Versicherungs-
bestätigung stellt den Versicherungsschein dar.
Versicherungsschutz
Es handelt sich um eine Auslandsreise-Krankenversicherung.
Ausführliche Informationen über Art und Umfang des Versicherungsschutzes sowie Fälligkeit und Auszahlung der Versicherungsleistungen finden Sie in unter Ziffer 3 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Versicherungsbeitrag
Die Höhe des Beitrages finden Sie
• im Anhang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
• in der Versicherungsbestätigung.
Die Versicherungsteuer für Assistanceleistungen ist im Beitrag enthalten. Für die Beiträge der übrigen Leistungen fällt keine Versicherungsteuer an, sofern Sie als Versi-
cherungsnehmer Risikoperson (versicherte Person) sind oder die Leistungen aus der Versicherung unmittelbar der Versorgung der Risikoperson (versicherte Person) oder
der Versorgung von Ihren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder § 15 der Abgabenordnung dienen. Dies stellen Sie als Versicherungsnehmer
insbesondere dadurch sicher, dass Sie mit dem Antrag allen versicherten Personen eine Berechtigung zum Empfang ihrer Versicherungsleistung erteilen. Die Empfangs
berechtigung können Sie jederzeit widerrufen (vgl. §194 VVG), zu diesem Zeitpunkt müssen dann aber die steuerlichen Voraussetzungen neu bewertet werden.
Sind die Voraussetzungen für die Versicherungssteuerfreiheit nicht gegeben, erhöht sich Ihr zu zahlender Beitrag um die anfallende Versicherungsteuer, derzeit 19 %.
Einzelheiten zur Zahlung und Erfüllung, insbesondere zur Prämienzahlung
Wir möchten Ihnen ein ausgezeichnetes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten und die Abläufe so kostengünstig wie möglich halten. Deshalb schließen wir die Auslands-
reise-Krankenversicherung nur, wenn Sie dem Lastschrifteinzugsverfahren zustimmen. Ihr konkreter Vorteil: Der Beitrag wird ohne zusätzlichen Aufwand für Sie bequem
vom Konto eingezogen.
Weitere Einzelheiten zu den Beiträgen können Sie unter Ziffer 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nachlesen.
Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Unser Angebot basiert auf der Grundlage unserer aktuellen Beiträge. Diese gelten bis auf Weiteres. Änderungen behalten wir uns vor.
Beginn des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (beantragter Versicherungsbeginn) – frühestens jedoch an dem Tag, an dem uns der Antrag zugegangen ist.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor der Annah-
me des Versicherungsantrags und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts.
Nähere Angaben hierzu finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Ziffer 1.
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Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die
Widerrufsfrist beginnt, mit dem Vertragsschluss, jedoch nicht bevor Ihnen
• der Versicherungsschein,
• d ie Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
HUK-COBURG-Platz 1
96447 Coburg
Fax: 09561 96-6990
E-Mail: Info@HUK-COBURG.de
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.huk24.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf
einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung
sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Ver-
sicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren.
Haben Sie den Vertrag ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. Briefe, Kataloge, Telefonanarufe, E-Mails, über das Internet o.ä.)
im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems mit dem Versicherer abgeschlossen, gilt dies nur, wenn
Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben.
Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt
es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet:
1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Zahlungsweise) oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Zahlungsweise) oder 1/30 der Monatsprämie bei monatlicher
Zahlungsweise multipliziert mit der Anzahl der Tage an denen Versicherungsschutz bestanden hat.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versi-
cherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen
zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für
den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag
zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versiche-
rer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Unterabschnitt 1 – Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem
der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
rungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den
Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht
über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
9. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich
des Preises;
10. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
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11. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
13. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-
hobenen und deutlich gestalteten Form;
14. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags
zugrunde legt;
15. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
16. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen
sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
17. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;
dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
18. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Unterabschnitt 2 – Zusätzliche Informationspflichten bei der substitutiven Krankenversicherung
Bei der Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, handelt
es sich um eine substitutive Krankenversicherung. Hier hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben schon genannten Informationen die folgenden Informationen
zur Verfügung zu stellen.
1. Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen
einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten
Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;
2. Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können;
3. Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung;
4. Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten eines Wechsels in den Basistarif oder in andere Tarife gemäß
§ 204 des Versicherungsvertragsgesetzes und der Vereinbarung von Leistungsausschlüssen sowie auf die Möglichkeit einer Prämienminderung gemäß § 152
Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
5. einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist;
6. einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter mit höheren Beiträgen verbunden sein kann und gegebe-
nenfalls auf einen Wechsel in den Basistarif beschränkt ist;
7. eine Übersicht in Euro über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre; anzugeben ist, welcher monatlichen Beitrag in den
dem Angebot vorangehenden zehn Jahren jeweils zu entrichten gewesen wäre, wenn der Versicherungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer Person gleichen
Geschlechts wie Sie mit Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre; besteht der angebotene Tarif noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeitpunkt
der Einführung des Tarifs abzustellen, und es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit, die seit der Einführung des Tarifs
vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Entwicklung eines vergleichbaren Tarifs, der bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen.
Ende der Widerrufsbelehrung
Laufzeit und Beendigung des Vertrages
Der Vertrag wird erstmals für ein Versicherungsjahr abgeschlossen. Die Versicherungsjahre rechnen jeweils vom ursprünglichen Versicherungsbeginn an und fallen nicht
mit dem Kalenderjahr zusammen. Sie und wir können den Vertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres in Textform kündigen. Wenn Sie kündigen, müssen Sie
keine Frist einhalten. Die Frist für unsere Kündigung beträgt einen Monat.
Mitgliedsstaaten der EU, deren Recht der Versicherer zu Grunde legt
Deutschland
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Es gilt deutsches Recht.
Das jeweils zuständige Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag finden Sie in unter Ziffer 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Vertragssprache
Die Vertragssprache ist deutsch.
Aufsichtsbehörden, Fragen und Beschwerden
Informationen zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer
Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde finden Sie in den AVB unter Hinweise.
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Inhaltsverzeichnis
1. Versicherungsschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4. Leistungsausschlüsse und -einschränkungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
1.1 Was ist versichert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4.1 In welchen Fällen leisten wir nicht?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
1.2 Wo gilt der Versicherungsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4.2 In welchen Fällen können wir unsere Leistungen auf einen
angemessenen Betrag herabsetzen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
1.3 Wann beginnt der Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
1.4 Wie lange besteht der Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5. Erstattung im Versicherungsfall. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
1.5 Wer kann sich versichern?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5.1 An wen zahlen wir unsere Leistungen aus?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
5.2 Welche Nachweise benötigen wir im Versicherungsfall?. . . . . . . . . . . . . 7
2. Vertragsbeginn und Vertragsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5.3 Welche Angaben müssen Nachweise enthalten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
2.1 Wie kommt der Vertrag zustande?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5.4 Was gilt, wenn Kosten in einer fremden Währung entstanden sind?. . . . . 8
2.2 Wie lange dauert der Vertrag?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5.5 Welche Kosten entstehen für die Überweisung unserer Leistungen?. . . . 8
2.3 Welches Recht und welche Vertragssprache gelten für 5.6 Was geschieht, wenn mehrere Versicherer beteiligt sind?. . . . . . . . . . . . 8
Ihren Vertrag? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
6. Beitragszahlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
2.4 Was gilt für Ihre Willenserklärungen und Anzeigen? . . . . . . . . . . . . . . . . 5
6.1 Wann müssen Sie die Beiträge zahlen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
6.2 Was geschieht, wenn Sie Ihre Beiträge nicht rechtzeitig zahlen?. . . . . . . 8
3. Leistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
3.1 Unter welchen Leistungserbringern können Sie wählen?. . . . . . . . . . . . . 5 7. Pflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
7.1 Welche Pflichten müssen Sie beachten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
3.2 Für welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
leisten wir? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 7.2 Was geschieht, wenn Sie diese Pflichten verletzen?. . . . . . . . . . . . . . . . 8
3.3 Was erstatten wir bei einer ambulanten Heilbehandlung?. . . . . . . . . . . . 5 7.3 Unter welchen Voraussetzungen gehen Ansprüche gegen Dritte
auf uns über? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
3.4 Was erstatten wir für Verbandmaterialien und Arzneimittel? . . . . . . . . . . 6
3.5 Was erstatten wir für physikalisch-medizinische Leistungen 8. Vertragsende. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
(Heilmittel)?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 8.1. Wie wird der Vertrag gekündigt?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
3.6 Was erstatten wir für Hilfsmittel?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 8.2 Was gilt bei Wegzug aus Deutschland?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
3.7 Was erstatten wir bei einer stationären Heilbehandlung?. . . . . . . . . . . . 6 8.3 Was gilt bei Tod?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
3.8 Was erstatten wir bei einer zahnärztlichen Heilbehandlung?. . . . . . . . . . 6
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
3.9 Was erstatten wir bei Schwangerschaften?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
9.1 Welches Recht gilt?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
3.10 Was erstatten wir bei Transporten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
9.2 Welches Gericht ist bei Klagen zuständig?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
3.11 Welche Leistungen erbringen wir bei Rücktransporten? . . . . . . . . . . . . . 6
3.12 Was erstatten wir für Suche, Rettung oder Bergung?. . . . . . . . . . . . . . . 6 10. Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.13 Was erstatten wir bei Überführung oder Bestattung? . . . . . . . . . . . . . . . 6 11. Anhang. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.14 Was erstatten wir, wenn Kinder betreut werden müssen?. . . . . . . . . . . . 6 11.1 Beitragsübersicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.15 Was erstatten wir für Telefonate? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 11.2 Telefonischer 24h-Kontakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.16 Welche Serviceleistungen erbringen wir?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 11.3 Glossar. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.17 Welcher Selbstbehalt wird im Versicherungsfall einbehalten? . . . . . . . . . 7 11.4. In den Bedingungen genannte Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
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Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (Stand Januar 2022)
Tarif RIE20 für Einzelpersonen
Tarif RIF20 für Familien
Vorbemerkung: Wir sind die HUK-COBURG-Krankenversicherung AG. Sie sind Als Kinder gelten
unser Vertragspartner, d. h. Versicherungsnehmer. Wenn Sie sich selbst versi- • leibliche Kinder,
chert haben, sind Sie gleichzeitig auch der Versicherte. Sie können auch andere
Personen (mit)versichert haben. Diese bezeichnen wir ebenfalls als Versicherte. • Adoptivkinder,
Wir verwenden hierbei die männliche Schreibweise, die geschlechtsunabhängig • Stiefkinder,
verstanden werden soll. • Pflegekinder,
1. Versicherungsschutz • Kinder, für die Sie das Sorgerecht haben.
1.1 Was ist versichert? Bringt eine Versicherte ein Kind zur Welt, beginnt der Versicherungsschutz für
das Kind – auch im Ausland – ab Geburt, wenn
Wir bieten Schutz für Versicherungsfälle, die auf privaten oder dienstlichen Rei-
sen im Ausland eintreten. • ein Elternteil zu dem Zeitpunkt in diesem Tarif versichert ist und
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Versi- • Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend in diesem
cherten wegen Tarif anmelden.
• Krankheit oder Unfallfolgen, Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, beginnt der Versicherungsschutz für das
Kind erst zum Tag der Mitteilung an uns.
• der Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung,
• Schwangerschaftskomplikationen, Frühgeburten, Fehlgeburten und notfallbe- 2. Vertragsbeginn und Vertragsdauer
dingten Schwangerschaftsabbrüchen. 2.1 Wie kommt der Vertrag zustande?
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn der Versi- Sie müssen den Vertrag vor Antritt der Reise abschließen. Der Abschluss der
cherte nach medizinischem Befund nicht mehr behandelt werden muss. Versicherung ist nur in Deutschland möglich.
Als Versicherungsfall gelten auch Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag an-
• Schwangerschaft und Entbindungen, sofern die Schwangerschaft nach Beginn nehmen. Dies geschieht durch Zugang einer gesonderten Versicherungsbestäti-
des Versicherungsschutzes eingetreten ist, gung.
• weitere im Vertrag genannte Ereignisse als Folge von Krankheit oder Unfall,
2.2 Wie lange dauert der Vertrag?
• der Tod.
Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr (Versicherungsjahr). Das Versicherungsjahr
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten beginnt mit dem Datum, das wir als Versicherungsbeginn vereinbart haben. Die-
sind, leisten wir nicht. ses finden Sie in der Versicherungsbestätigung.
1.2 Wo gilt der Versicherungsschutz? Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn
weder Sie noch wir den Vertrag kündigen.
Versicherungsschutz besteht weltweit bei Reisen im Ausland.
Nicht als Ausland gelten Deutschland sowie die Länder, in denen der Versicherte 2.3 Welches Recht und welche Vertragssprache gelten für Ihren Vertrag?
einen ständigen Wohnsitz hat.
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht. Die Kommunikation zum Versicherungs-
1.3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? vertrag erfolgt in deutscher Sprache.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbe- 2.4 Was gilt für Ihre Willenserklärungen und Anzeigen?
ginn), wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig zahlen. Sie haben den Beitrag
rechtzeitig gezahlt, wenn Ihre Willenserklärungen und Anzeigen an uns bedürfen der Textform.
• Ihre Bank die Lastschrift aus dem Auftrag zum Beitragseinzug einlöst und 3. Leistungen
• Sie nicht widersprechen. 3.1 Unter welchen Leistungserbringern können Sie wählen?
Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor der Annahme des Versiche- Der Versicherte hat die freie Wahl unter allen
rungsantrags und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts.
• Ärzten und Zahnärzten, die im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassen
1.4 Wie lange besteht der Versicherungsschutz? sind sowie
Versicherungsschutz besteht während der ersten 8 Wochen (56 Tage) jeder Aus- • allen Therapeuten, die im Aufenthaltsland zugelassen sind und dort anerkannte
landsreise. Heilberufe ausüben (zum Beispiel Heilpraktiker, Chiropraktiker, Physiotherapeu-
ten, Osteopathen).
Der Schutz verlängert sich über diesen Zeitraum hinaus, wenn und solange die
Behandlung im Ausland fortgesetzt werden muss, weil eine Rückreise aus medi- Wenn eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, hat der Versi-
zinischen Gründen nicht möglich ist. cherte freie Wahl unter den Krankenhäusern, die
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit • unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
Ablauf der achten Woche der Auslandsreise. Vorher endet der Versicherungs- • über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen
schutz – auch für schwebende Versicherungsfälle – und
• mit dem Ende des Auslandsaufenthalts; • Krankengeschichten führen.
• zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet.
3.2 Für welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden leisten wir?
Endet das Versicherungsjahr während des Auslandsaufenthalts, besteht der Ver-
sicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist. Wir leisten für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die von der Schul-
medizin überwiegend anerkannt sind. Dies gilt auch für Arzneimittel.
1.5 Wer kann sich versichern? Darüber hinaus leisten wir für Methoden und Arzneimittel,
Der Tarif kann nur für Personen abgeschlossen werden, die einen ständigen • die sich in der Praxis als ebenso erfolgreich bewährt haben oder
Wohnsitz in Deutschland haben. Außerdem müssen die Versicherten Anspruch
auf Leistungen einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. einer • die man anwendet, weil keine Methoden oder Arzneimittel der Schulmedizin
privaten Krankenvollversicherung haben oder über eine gleichartige Absicherung zur Verfügung stehen.
verfügen. Wir können unsere Leistungen dann aber auf den Betrag herabsetzen, der ange-
Im Familientarif erhalten Sie Versicherungsschutz für sich und Ihre uns nament- fallen wäre, wenn man vorhandene Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin
lich gemeldeten Angehörigen. Melden Sie daher neue Familienmitglieder recht- angewendet hätte.
zeitig vor Antritt der Reise bei uns an. Angehörige sind:
3.3 Was erstatten wir bei einer ambulanten Heilbehandlung?
• Ehegatten und Lebenspartner,
Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Wir
• Lebensgefährten,
übernehmen auch die Kosten für eine akute psychische Betreuung nach trauma-
• unverheiratete Kinder bis zu ihrem 21. Geburtstag. tischen Ereignissen.
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3.4 Was erstatten wir für Verbandmaterialien und Arzneimittel? 3.9 Was erstatten wir bei Schwangerschaften?
Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Verbandmaterialien und Wir erstatten die Kosten für
Arzneimittel. Diese müssen von einem unter 3.1. genannten Leistungserbringer • medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwan-
verordnet sein. Arzneimittel müssen außerdem aus einer offiziell zugelassenen gerschaftskomplikationen,
Abgabestelle (z. B. einer Apotheke) bezogen werden. Als Arzneimittel, auch wenn
sie verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht • Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt),
• Nährmittel und Stärkungspräparate, •F
ehlgeburten,
• Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden sowie • notfallbedingte Schwangerschaftsabbrüche.
• kosmetische Präparate. Wenn die Schwangerschaft nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten
ist, erstatten wir zusätzlich die Kosten für
3.5 Was erstatten wir für physikalisch-medizinische Leistungen (Heil- •S
chwangerschafts-Vorsorgeuntersuchungen,
mittel)?
• die Entbindung nach der Vollendung der 36. Schwangerschaftswoche.
Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige
Nach der Entbindung ist das Neugeborene bis zur Wiederherstellung der Trans-
• Inhalationen, portfähigkeit von Mutter und Kind mitversichert, soweit die Kosten der Entbin-
• Wärmebehandlung, Elektro-, Licht und Strahlentherapie, dung tarifgemäß erstattet werden. Wenn Sie das Kind nach der Geburt bei uns
anmelden, besteht der Versicherungsschutz für das Kind auch während der
• Hydrotherapie, medizinische Packungen, Massagen, weiteren Reise fort. Beachten Sie dazu auch die Voraussetzungen der Ziffer 1.5.
• Krankengymnastik und Übungsbehandlungen.
3.10 Was erstatten wir bei Transporten?
Diese müssen von einem unter 3.1. genannten Leistungserbringer verordnet
sein. Wir erstatten die Kosten für den medizinisch notwendigen Transport zur Erstver-
sorgung beim nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Arzt
3.6 Was erstatten wir für Hilfsmittel? oder Krankenhaus.
Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel in einfacher Aus- Wir erstatten außerdem die Kosten für den medizinisch notwendigen Transport
führung, wenn sie vom Ort der Erstversorgung zur Weiterversorgung beim nächsterreichbaren und
aus medizinischer Sicht geeigneten Arzt oder Krankenhaus.
• von einem unter 3.1. genannten Leistungserbringer verordnet sind und
Die Kosten des Transports unmittelbar nach der Behandlung zurück zur letzten
• auf der versicherten Reise erstmals medizinisch notwendig werden. Unterkunft oder bei Schiffsreisen zum letzten Liegeplatz vor der Behandlung er-
Erstattungsfähig sind auch die Kosten für die Miete und das Ausleihen eines statten wir ebenfalls.
erstattungsfähigen Hilfsmittels.
3.11 Welche Leistungen erbringen wir bei Rücktransporten?
Wir erstatten die Kosten für die medizinisch notwendige Anschaffung von Herz-
schrittmachern oder Prothesen. Diese müssen während der Reise wegen Unfall Wir organisieren und zahlen den Rücktransport des Versicherten, wenn eine der
oder Krankheit erstmalig medizinisch notwendig werden. Dabei steht die Siche- folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
rung der Transportfähigkeit im Vordergrund. • der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar,
Wir leisten nicht für Sehhilfen und Hörhilfen. Nicht erstattungsfähig sind außer- • die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland übersteigen die
dem Hilfsmittel mit geringem therapeutischem Nutzen und solche, die dem Kosten für den Rücktransport oder
Fitness- und/oder Wellnessbereich zuzuordnen sind. Für Unterhaltungs- und Be-
triebskosten von Hilfsmitteln (wie Strom oder Batterien) leisten wir nicht. • nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Dauer der Behand-
lung im Krankenhaus im Ausland voraussichtlich 14 Tage.
3.7 Was erstatten wir bei einer stationären Heilbehandlung? Der Rücktransport erfolgt
Wir erstatten die Kosten für • an den ständigen, vor Beginn der Auslandsreise vorhandenen Wohnsitz oder
• ärztliche Leistungen und • in das von dort nächsterreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Kran-
• Krankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpfle- kenhaus.
gung. Beim Rücktransport von minderjährigen Versicherten oder Versicherten mit
Bei versicherten minderjährigen Kindern erstatten wir zudem die Kosten für Mobilitätseinschränkung erstatten wir auch die Kosten für eine Begleitperson. In
allen anderen Fällen erstatten wir die Kosten für eine Begleitperson, wenn die
• Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson im Krankenhaus. Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder durch das
• Unterkunft und Verpflegung der Kinder im Krankenhaus, wenn die mitreisen- Transportunternehmen vorgeschrieben ist.
den Erwachsenen stationär behandelt werden. Wir erstatten die Kosten für das für den Rücktransport jeweils günstigste geeig-
• einen Krankenbesuch der Eltern, wenn allein reisende Kinder länger als fünf nete Transportmittel.
Tage im Krankenhaus bleiben müssen. Der stationäre Aufenthalt darf bei Wir erstatten die Kosten ohne Abzug eventuell ersparter Rückreisekosten.
Ankunft noch nicht abgeschlossen sein. Auf Wunsch organisieren wir die
Reise zum Krankenhaus und zurück zum Wohnort. Wir übernehmen die 3.12 Was erstatten wir für Suche, Rettung oder Bergung?
Hin- und Rückreisekosten für öffentliche Verkehrsmittel. Unter öffentlichen
Verkehrsmitteln verstehen wir Bahnen (1. Klasse), Busse oder das Flugzeug Wir erstatten die Kosten für Suche, Rettung oder Bergung bis höchstens 10.000
(Economy-Class). Euro. Die Kosten müssen im Ausland wegen Erkrankung, als Unfallfolge oder
wegen Tod anfallen.
Bei versicherten Kindern mit geistiger oder körperlicher Behinderung erstatten
wir die oben genannten Kosten ohne Altersgrenze. 3.13 Was erstatten wir bei Überführung oder Bestattung?
Wenn Sie vollständig auf eine Erstattung der stationären Heilbehandlung verzich- Wir erstatten die Kosten einer Überführung des Verstorbenen an den ständigen,
ten, können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld wählen. Dann zahlen wir 30 Euro für vor Beginn der Auslandsreise vorhandenen Wohnsitz.
jeden vollen Tag der Krankenhausbehandlung. Aufnahme- und Entlassungstag Wenn der Verstorbene im Ausland bestattet wird, erstatten wir die Kosten einer
werden zusammen als ein Tag gewertet. Bestattung bis zu der Höhe, die bei einer Überführung entstanden wäre.
3.8 Was erstatten wir bei einer zahnärztlichen Heilbehandlung? 3.14 Was erstatten wir, wenn Kinder betreut werden müssen?
Wir erstatten die Kosten für Wir erstatten die Kosten für die Betreuung von versicherten minderjährigen Kin-
• schmerzstillende Zahnbehandlungen, dern bzw. Kindern mit geistiger oder körperlicher Behinderung ohne Altersgrenze
im Ausland. Voraussetzung ist, dass diese nicht betreut werden können, weil die
• medizinisch notwendige Füllungen und vorläufigen Zahnersatz (Provisorien) in
mitreisenden Erwachsenen stationär behandelt werden, zurücktransportiert wer-
einfacher Ausführung, den oder verstorben sind.
• medizinisch notwendige Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz.
Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung solange die mitreisenden Erwach-
Wir übernehmen keine Kosten für senen im Krankenhaus stationär behandelt werden.
• Neuanfertigungen von Inlays (Einlagefüllungen), definitivem Zahnersatz ein- Bei Rücktransport oder Tod der Erwachsenen übernehmen wir die Kosten bis zur
schließlich Kronen, Teilkronen und Implantaten, Rückkehr der Kinder an ihren Wohnsitz, maximal aber für 4 Wochen. Wir erstat-
ten in diesem Fall auch zusätzliche Rückreisekosten der Kinder, wenn die Reise
• funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen (Gnathologie),
nicht planmäßig beendet werden kann und die außerplanmäßige Rückreise der
• die mit diesen Leistungen in Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbe- Kinder erforderlich, sinnvoll und verhältnismäßig ist. Auf Wunsch organisieren wir
handlungen oder Arzneimittel. die Rückreise.
–7–
[Seite 8]
3.15 Was erstatten wir für Telefonate? • bei psychoanalytischen und psychotherapeutischen Behandlungen sowie Hyp-
Wir erstatten die Kosten für Telefonate mit unserem telefonischen 24h-Kontakt. nose. Nicht ausgeschlossen ist die akute psychische Betreuung nach traumati-
schen Ereignissen.
3.16 Welche Serviceleistungen erbringen wir? • für kieferorthopädische Behandlungen.
Wir stellen praktische Tipps zur gesunden Reise, zu Impf-Empfehlungen, Erster • für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität (z. B. bei künstlicher Befruchtung).
Hilfe, Arztauskunft und zum 24h-Kontakt zur Verfügung.
• für Untersuchung oder Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung
Im Versicherungsfall erbringen wir folgende Serviceleistungen: sowie Schwangerschaftsvorsorge, wenn die Versicherte bereits vor Beginn des
• Telefonischer 24h-Kontakt an 365 Tagen: über den 24h-Kontakt erhalten Ver- Versicherungsschutzes schwanger war.
sicherte Auskunft zu unseren Leistungen. Die Telefonnummer finden Sie im • für Fahrtkosten zu Nachbehandlungen.
Anhang.
• für Hotelkosten und sonstige Unterbringungskosten.
• Gesundheitsportal: unter der Internetadresse www.HUK.de können umfassen-
de Informationen rund um das Thema Gesundheit und Aktuelles aus Medizin • für kosmetische Behandlungen und Operationen.
und Forschung abgerufen werden. • für Kosten für die Fortsetzung der Reise bzw. für eine Rückreise.
• Vermittlung und Benennung von deutsch-/englischsprachigen Ärzten und Klini-
ken im Ausland. 4.2 In welchen Fällen können wir unsere Leistungen auf einen angemes-
senen Betrag herabsetzen?
• Dolmetscher-Service: wenn der Versicherte stationär behandelt wird, setzen
wir uns auf Wunsch mit den behandelnden Ärzten in Verbindung und überset- Wir können unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen,
zen die Angaben zur Krankheitsbezeichnung und zu den therapeutischen Maß- • wenn eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme das medizinisch notwen-
nahmen. Diese Leistungen erbringen wir in allen gängigen Weltsprachen. dige Maß übersteigt oder
• Kontaktaufnahme: auf Wunsch stellen wir über einen von uns beauftragten Arzt • wenn die Kosten für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder sonsti-
den Kontakt zwischen dem Hausarzt und den behandelnden Krankenhausärz- ge Maßnahmen, für die Leistungen vereinbart wurden, in einem auffälligen
ten her. Während des Krankenhausaufenthalts sorgen wir für die Übermittlung Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Diese Leistungen erbringen
wir in allen gängigen Weltsprachen. 5. Erstattung im Versicherungsfall
•
Information von Angehörigen und des Arbeitgebers: wir übermitteln auf 5.1 An wen zahlen wir unsere Leistungen aus?
Wunsch Nachrichten an den Arbeitgeber und an Personen, die dem Versicher-
ten nahestehen. Wir leisten grundsätzlich an Sie als Versicherungsnehmer.
• Kostenübernahme-Garantie und Direkt-Abrechnung bei stationären Aufenthal- An einen anderen Versicherten zahlen wir nur dessen eigene Leistungen, wenn
ten: wir geben gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforderlich, eine Kosten- Sie uns diese Person in Textform als empfangsberechtigt benannt haben.
übernahme-Garantie ab. Außerdem übernehmen wir in Ihrem Auftrag die Ab- Sie können die Ansprüche auf Leistungen weder abtreten noch verpfänden. Das
rechnung mit dem Krankenhaus. Abtretungsverbot gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträ-
• Organisation des Krankenrücktransports. ge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
• Organisation der Überführung aus dem Ausland. 5.2 Welche Nachweise benötigen wir im Versicherungsfall?
• Organisation einer Besuchsreise der Eltern bei alleinreisenden Kindern. Nachweise sind z. B.
3.17 Welcher Selbstbehalt wird im Versicherungsfall einbehalten? • Zahlungsnachweise (z. B. Bankbelege, Kreditkartenbelege),
Wir ziehen von unseren tariflichen Leistungen keinen zusätzlichen Selbstbehalt ab. • Befund- und Behandlungsberichte,
•
Bestätigungen über den Reisezeitraum (z. B. Hotelbuchungen, Flugtickets,
4. Leistungsausschlüsse und -einschränkungen
Tankquittungen) sowie
4.1 In welchen Fällen leisten wir nicht?
• Originalrechnungen.
Wir leisten nicht
Die Nachweise müssen den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Reiselandes
• bei Reisen in Deutschland sowie in den Ländern, in denen der Versicherte ei- entsprechen. Auf unser Verlangen müssen Sie uns Rechnungen, Rezepte und
nen ständigen Wohnsitz hat. Bescheinigungen im Original vorlegen. Wenn Sie die Originalbelege einem ande-
• bei Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe ren Kostenträger zur Erstattung vorgelegt haben, genügen uns Rechnungskopi-
für den Antritt der Auslandsreise waren. en, wenn darauf der andere Kostenträger seine Leistungen vermerkt hat.
• bei Behandlungen, Wir müssen nicht leisten, solange Sie die von uns geforderten Nachweise nicht
erbringen. Wenn wir leisten, werden die Nachweise unser Eigentum.
– deren Notwendigkeit bei Reiseantritt feststand und
– die aufgrund einer bereits bei Reiseantritt ärztlich diagnostizierten Erkran- 5.3 Welche Angaben müssen Nachweise enthalten?
kung erfolgten. Rechnungen zu Leistungen von den unter 3.1. genannten Leistungserbringern
Dieser Leistungsausschluss gilt nicht, wenn der Versicherte die Auslandsreise müssen folgende Angaben enthalten:
wegen des Todes des Ehegatten oder des Lebenspartners oder eines Ver- • Name und Anschrift des Leistungserbringers,
wandten ersten Grades unternommen hat.
• Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der behandelten Person,
•
bei Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen sowie Todesfällen, die
durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an inneren Un- • Bezeichnung der Krankheiten (Diagnosen),
ruhen verursacht wurden. Ein Kriegsereignis ist/war dann vorhersehbar, wenn • Art der Leistungen und
das Auswärtige Amt von Deutschland vor Antritt der Reise eine Reisewarnung
ausgesprochen hat. Terroristische Anschläge gehören nicht zu den vorher- • die Daten der Behandlung.
sehbaren Kriegsereignissen. Rechnungen zu Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sind zusammen mit der ärztlichen
• bei Krankheiten und Unfällen, die der Versicherte bei sich selbst vorsätzlich Verordnung einzureichen und müssen folgende Angaben enthalten:
herbeigeführt hat, einschließlich deren Folgen. • Name und Anschrift des Leistungserbringers,
• bei Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Nach- • Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der behandelten Person,
gewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß.
• Bezeichnung der Krankheiten (Diagnosen),
• bei Entzugs-, Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen.
• Bezeichnung und Art des Arznei-, Heil- oder Hilfsmittels und
• bei einer durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingten Unterbringung.
• die Daten des Bezugs.
• bei Kur- und Sanatoriumsbehandlungen.
Rechnungen zu zahnärztlichen Leistungen müssen folgende Angaben enthalten:
• bei Rehabilitationsmaßnahmen.
• Name und Anschrift des Leistungserbringers,
• bei ambulanter Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschrän-
kung entfällt für Heilbehandlungen, die während eines vorübergehenden Auf- • Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der behandelten Person,
enthalts durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder ei-
• Bezeichnung der behandelten Zähne,
nen dort eingetretenen Unfall notwendig werden.
• Bezeichnung der daran vorgenommenen Behandlung und
• für Anwendungen in Wellness- oder Fitnessbereichen von Hotels oder Ferien-
anlagen. • die Daten der Behandlung.
–8–
[Seite 9]
Für das Krankenhaus-Tagegeld müssen Sie eine Bescheinigung des Kranken- der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Wir leisten
hauses vorlegen. Diese muss enthalten: jedoch trotzdem, wenn Sie nicht dafür verantwortlich sind, dass die Abbuchung
• Name und Anschrift des Krankenhauses,
nicht möglich war.
• Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der behandelten Person,
Wenn wir einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig abbuchen können, richten sich die
Rechtsfolgen nach § 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort
• Bezeichnung der Krankheiten (Diagnosen), genannten Voraussetzungen sind wir leistungsfrei und können den Vertrag
• Aufnahme und Entlassungsdatum, kündigen.
• Angaben über eventuelle Beurlaubungen. 7. Pflichten
Bei einer Überführung oder Bestattung im Ausland brauchen wir folgende Doku- 7.1 Welche Pflichten müssen Sie beachten?
mente:
Sie müssen uns auf unser Verlangen jede Auskunft erteilen, die erforderlich ist,
• die Kostenbelege und um festzustellen, ob
• eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache oder eine amtliche Sterbe- • ein Versicherungsfall vorliegt oder
urkunde.
• wir leistungspflichtig und in welcher Höhe wir leistungspflichtig sind.
5.4 Was gilt, wenn Kosten in einer fremden Währung entstanden sind? Sie sind auch verpflichtet, sich auf unser Verlangen durch einen von uns beauf-
Wenn die Kosten in einer Fremdwährung entstanden sind, rechnen wir sie zum tragten Arzt untersuchen zu lassen.
aktuellen Kurs des Tages in Euro um, an dem die Belege bei uns eingehen. Als Bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie alles vermeiden, was
Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral- zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
bank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt
werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“ (Veröffentlichungen der Die Kenntnis und das Verhalten eines Versicherten stehen Ihrer Kenntnis und Ih-
Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main) nach jeweils neuestem Stand. Wir be- rem Verhalten gleich. Die Pflichten müssen deshalb nicht nur von Ihnen erfüllt
rücksichtigen auch einen ungünstigeren Wechselkurs, wenn Sie uns durch werden, sondern auch vom Versicherten.
Bankbeleg nachweisen, dass Sie die Devisen zu einem ungünstigeren Kurs er-
worben haben. 7.2 Was geschieht, wenn Sie diese Pflichten verletzen?
5.5 Welche Kosten entstehen für die Überweisung unserer Leistungen? Wenn Sie eine der in 7.1. genannten Pflichten verletzen, kann dies dazu führen,
dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
Unsere Leistungen überweisen wir kostenfrei auf das von Ihnen genannte Konto.
• Wenn Sie die Pflicht vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
Wenn wir die Versicherungsleistungen auf ein Konto außerhalb des SEPA-Raums
überweisen, müssen Sie die Kosten für die Überweisung tragen. Diese Kosten • Wenn Sie die Pflicht grob fahrlässig verletzen, können wir die Versicherungs-
ziehen wir von unseren Leistungen ab. Wenn die Überweisungskosten in einer leistung kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.
Fremdwährung entstehen, rechnen wir sie zum aktuellen Kurs des Tages in Euro Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Verlust des Anspruchs führen.
um, an dem die Belege bei uns eingehen.
Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, kürzen
5.6 Was geschieht, wenn mehrere Versicherer beteiligt sind? wir die Leistung nicht.
Vielleicht haben Sie Versicherungsschutz für Reisen auch im Rahmen anderer Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur
Versicherungsverträge. Haben Sie deshalb Ansprüche aus diesen Versicherungs- Leistung verpflichtet, wenn Sie uns Folgendes nachweisen:
verträgen, dann • Die Verletzung der Pflicht war weder für den Eintritt oder die Feststellung des
• geht dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vor und Versicherungsfalls
• wir rechnen diese auf unsere Leistungen an. • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich.
Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben.
nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche eines Versicherten bleiben
hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Ansprüche gegenüber einer privaten 7.3 Unter welchen Voraussetzungen gehen Ansprüche gegen Dritte auf
Krankheitskostenvollversicherung sind ausgeschlossen. uns über?
Sie können frei wählen, welchem Leistungsträger Sie den Versicherungsfall mel- Ob und ggf. inwieweit Ersatzansprüche, die Ihnen bzw. einem Versicherten ge-
den. Wenn Sie uns den Versicherungsfall melden, erstatten wir die Kosten, die in gen einen Dritten zustehen, auf uns übergehen, soweit wir den Schaden erset-
diesem Tarif versichert sind. Danach werden wir mit den anderen Versicherern zen, und welche Mitwirkungspflichten Ihnen hierbei obliegen, richtet sich nach §
klären, ob und wie sie sich an den Kosten beteiligen. 86 VVG (siehe Anhang § 86 VVG).
Im Leistungsfall stehen Ihnen insgesamt nicht mehr als die tatsächlich entstan- 8. Vertragsende
denen Kosten zu.
8.1. Wie wird der Vertrag gekündigt?
Haben Sie das Krankenhaus-Tagegeld gewählt, erhalten Sie es unabhängig da-
von, ob ein Anderer die Krankenhaus-Kosten übernimmt. Sie und wir können den Vertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres in
Textform kündigen. Wenn Sie kündigen, müssen Sie keine Frist einhalten. Die
6. Beitragszahlung Frist für unsere Kündigung beträgt einen Monat.
6.1 Wann müssen Sie die Beiträge zahlen? Die Kündigung kann auf einzelne Versicherte beschränkt werden.
Der Beitrag gilt für ein Versicherungsjahr. Sämtliche Beiträge werden von dem Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
von Ihnen angegebenen Girokonto per SEPA-Lastschrift eingezogen.
Wir ziehen den ersten Beitrag unverzüglich nach Abschluss des Vertrags ein, je- 8.2 Was gilt bei Wegzug aus Deutschland?
doch nicht vor dem Versicherungsbeginn. Wenn Sie keinen ständigen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, endet hier-
Wir ziehen die Folgebeiträge jeweils zum Jahrestag ein, an dem ein neues Versi- durch der Versicherungsvertrag. Die Versicherten haben jedoch das Recht, den
cherungsjahr beginnt. Versicherungsvertrag fortzusetzen. Dazu müssen diese weiterhin einen ständi-
gen Wohnsitz in Deutschland haben. Sie müssen uns hierfür den künftigen Versi-
Die Höhe des Beitrags können Sie dem Anhang „Beitragsübersicht“ entnehmen. cherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Ihrem Wegzug benennen.
Dort finden Sie auch die Regelung zur Beitragszahlung ab dem 60. und 70. Ge-
burtstag. Wenn ein Versicherter keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, endet hier-
durch dessen Versicherungsschutz.
6.2. Was geschieht, wenn Sie Ihre Beiträge nicht rechtzeitig zahlen?
8.3 Was gilt bei Tod?
Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn
Der Versicherungsvertrag endet auch mit Ihrem Tod. Die Versicherten haben je-
• wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und
doch das Recht, den Versicherungsvertrag fortzusetzen. Hierzu müssen sie uns
• der Kontoinhaber einer berechtigten Abbuchung nicht widerspricht. den künftigen Versicherungsnehmer benennen. Diese Erklärung ist innerhalb von
zwei Monaten nach Ihrem Tod abzugeben.
Wenn wir den ersten Beitrag nicht rechtzeitig abbuchen können, richten sich die
Rechtsfolgen nach § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort ge- Beim Tod eines Versicherten endet insoweit dessen Versicherung.
nannten Voraussetzungen sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurück-
Die Leistungen nach 3.12. und 3.13. bleiben unberührt.
treten.
Der Beginn des Versicherungsschutzes ist also u. a. von der rechtzeitigen 9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Zahlung des Beitrags abhängig. Wenn wir den ersten Beitrag nicht rechtzeitig
9.1 Welches Recht gilt?
abbuchen können, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeit-
punkt, zu dem wir den Beitrag einziehen können. Für Versicherungsfälle, die in Bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag wird deutsches Recht angewendet.
–9–
[Seite 10]
9.2 Welches Gericht ist bei Klagen zuständig? Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Sektor Versicherungsaufsicht
haben, können Sie eine Klage gegen uns bei dem zuständigen Gericht des Graurheindorfer Straße 108
Bezirks einreichen, 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
• in dem wir unseren Sitz haben,
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
• in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder bindlich entscheiden.
• in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben. Hinweis auf den Rechtsweg
Wir können eine Klage gegen Sie bei dem zuständigen Gericht des Bezirks ein- Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle
reichen, oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der
• in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder
Rechtsweg offen.
• in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben. 11. Anhang
Falls Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verle- 11.1 Beitragsübersicht
gen, ist für Klagen das Gericht an unserem Sitz zuständig. Das gilt auch, wenn
Die Versicherung im Tarif für Einzelpersonen kostet pro Versicherungsjahr:
uns der Ort nicht bekannt ist, an dem Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, die nicht durch Verein- Alter des Versicherten RIE20
barung ausgeschlossen werden können, können Sie auch dort Klage erheben.
0 bis 59 Jahre 13,60 €
10. Hinweise 60 bis 69 Jahre 22,30 €
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kran- Ab 70 Jahren 39,50 €
ken- und Pflegeversicherung
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden Sind mehrere Personen versichert, müssen Sie den Beitrag für jeden Versicher-
sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten ten zahlen. Entscheidend ist das tatsächliche Alter des Versicherten bei Beginn
Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und des Vertrags bzw. eines neuen Versicherungsjahres.
Pflegeversicherung wenden.
Bei der Versicherung im Tarif für Familien richtet sich der Jahresbeitrag nach
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung dem Alter der ältesten Person.
Postfach 06 02 22
10052 Berlin Alter des ältesten Versicherten RIF20
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
0 bis 59 Jahre 30,80 €
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige
und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat 60 bis 69 Jahre 47,40 €
sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Ab 70 Jahren 80,00 €
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine
Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Entscheidend ist das tatsächliche Alter des ältesten Versicherten bei Beginn des
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht Vertrags bzw. eines neuen Versicherungsjahres.
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zu- Alle Beiträge verstehen sich inkl. Versicherungssteuer auf den Anteil der Assis-
frieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, tance-Leistungen.
können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde
wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht 11.2 Telefonischer 24h-Kontakt
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Sie erreichen unseren telefonischen 24h-Kontakt aus dem Ausland unter der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jeweils gültigen Vorwahl für Deutschland unter +49 69 66 555 44.
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108 11.3 Glossar
53117 Bonn Hier erläutern wir Ihnen die Begriffe, die wir in unseren Versicherungsbedingun-
E-Mail: poststelle@bafin.de gen verwenden.
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver- Arglistig
bindlich entscheiden.
Arglistig handelt, wer bewusst oder willentlich täuscht. Darüber hinaus kann der
Hinweis auf den Rechtsweg arglistig Täuschende sich vorstellen, dass seine Angaben bzw. Nichtangaben auf
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle das Verhalten des Versicherers Einfluss nehmen können.
oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der
Ärztliche Leistungen
Rechtsweg offen.
Zu den ärztlichen Leistungen zählen zum Beispiel Beratungen, Untersuchungen
10. Hinweise und Behandlungen einschließlich Röntgendiagnostik, das Anlegen von Verbänden,
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kran- Blutentnahmen, Injektionen und sonografische Leistungen und Operationen.
ken- und Pflegeversicherung Auswärtiges Amt
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden Das Auswärtige Amt bildet zusammen mit den Auslandsvertretungen den Aus-
sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten wärtigen Dienst. Das Auswärtige Amt veröffentlicht umfangreiche Informationen
Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und zu allen Staaten der Welt. Zum Beispiel Reise- und Sicherheitshinweise oder
Pflegeversicherung wenden. Reisewarnungen.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Nähere Informationen erhalten Sie unter der Internetadresse
Postfach 06 02 22 www.auswaertiges-amt.de
10052 Berlin
Fahrlässig
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Fahrlässig handelt, wer die erforderliche und der jeweiligen Situation geschulde-
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige
te Sorgfalt nicht beachtet.
und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat
sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Geeigneter Arzt oder geeignetes Krankenhaus
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Als geeignet bezeichnen wir Ärzte oder Krankenhäuser, die in der Lage sind, die
Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Krankheit oder Verletzung des Versicherten medizinisch angemessen zu versorgen.
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht Grob fahrlässig
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zu- Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche und der jeweiligen Situation ge-
frieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, schuldete Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde
wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht Heilbehandlung
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine Heilbehandlung versucht, mit geeigneten Mitteln die Krankheit oder Verlet-
zung zu heilen, zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
– 10 –
[Seite 11]
Hilfsmittel (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit
Zu den Hilfsmitteln gehören zum Beispiel Prothesen, orthopädische Hilfsmittel die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
wie Rollstühle sowie andere Hilfsmittel, etwa Inhalationsgeräte. Sehhilfen und Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-
Hörgeräte erstattet dieser Tarif nicht. pflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Leistungsträger
Leistungsträger sind zum Beispiel (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ab-
satz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden
• andere private Versicherer,
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche-
• die gesetzliche Krankenversicherung, rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
• die gesetzliche Unfallversicherung, Rechtsfolge hingewiesen hat.
• die gesetzliche Rentenversicherung, (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertrag-
• die Heilfürsorge oder Unfallfürsorge. lichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
Pflegebedürftig § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
Bezeichnet einen Zustand, in dem eine kranke oder behinderte Person ihren All- (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der
tag dauerhaft nicht selbstständig bewältigen kann und deshalb auf Pflege oder
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag be-
Hilfe durch andere angewiesen ist.
rechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu
Rücktransport vertreten.
Unter Rücktransport verstehen wir die Beförderung eines Versicherten vom (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles
Reiseland zurück nach Deutschland, wenn sie krank oder verletzt ist. nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der
Schulmedizin Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist
Der Begriff Schulmedizin bezeichnet die allgemein anerkannte Heilkunde. Diese nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-
wird an Universitäten und medizinischen Hochschulen nach wissenschaftlichen lung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
Grundsätzen gelehrt und entwickelt. auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Unfall § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, bei dem (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
ein Versicherter unfreiwillig einen Schaden erleidet. Die häufigsten Unfälle sind
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestim-
z. B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle.
men, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk-
Unverzüglich sam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im
Bedeutet nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“. Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3
mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die
Versicherungsjahr Beträge jeweils getrennt anzugeben.
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Datum und dauert
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsneh-
dann 365 Tage (366 Tage in Schaltjahren). Alle folgenden Versicherungs-
jahre beginnen oder enden immer zu diesem Zeitpunkt. Wird beispielsweise ein mer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Ver-
Vertrag abgeschlossen, der ab dem 01.06. eines Jahres gültig ist, so um- zug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
fasst das erste Versicherungsjahr die gesamte Zeit bis zum 31.05. des Folge- (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
jahres.
kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
Versicherungsnehmer Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
Der Versicherungsnehmer beantragt den Versicherungsschutz und ist unser Ver- so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versiche-
tragspartner. Er ist u. a. für die Beitragszahlung verantwortlich. rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündi-
Vorsätzlich gung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
Sie handeln vorsätzlich, wenn Sie nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden
• ein bestimmtes Ergebnis wollen oder ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt
unberührt.
• den Eintritt eines Ergebnisses für sicher halten oder
• den Eintritt eines Ergebnisses für möglich halten und ihn bewusst in Kauf neh- § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
men.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
11.4 In den Bedingungen genannte Gesetze geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Scha-
den ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) geltend gemacht werden.
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungs- dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu er- Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
füllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, genheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässig- als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer
keit. grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, sei-
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versi- ne Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
cherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen- groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
heit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie-
genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Per-
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; son, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann
die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi- der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
cherungsnehmer. Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
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