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HUK24 Auslandsreise-Krankenversicherung längere Reise RIL20/RIU20: die Bedingungen im Volltext

Tarif für eine einzelne längere Auslandsreise bis ein Jahr ohne Selbstbehalt, verlängerbar von unterwegs, wahlweise mit (RIU20) oder ohne (RIL20) USA und Kanada.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Geltungsbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag)laut Versicherungsschein„Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen.“3.3, Seite 6
Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland)ja„Für den Tarif RIU20 gilt: Versicherungsschutz besteht weltweit bei Reisen im Ausland.“1.2, Seite 6
USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossenja„Für den Tarif RIL20 gilt: Versicherungsschutz besteht weltweit bei Reisen im ... mit Ausnahme der USA und Kanada.“1.2, Seite 6
Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich)nein„bei Reisen in Deutschland sowie in den Ländern, in denen der Versicherte einen ständigen Wohnsitz hat.“4.1, Seite 8
Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen)ja„Die maximale Reisedauer beträgt ein Jahr.“2.2, Seite 6
Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahrnein„Der Vertrag wird für die vereinbarte Reisedauer (Vertragsdauer) geschlossen.“2.2, Seite 6
Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung)nein„Die maximale Dauer der gesamten Reise darf jedoch ein Jahr nicht überschreiten.“2.2, Seite 6
Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutzkeine„Ab 70 Jahren“11.1, Seite 9
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien)ja„Der Tarif kann nur für Personen abgeschlossen werden, die einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben.“1.5, Seite 6
Abschluss auch nach Reiseantritt möglichnein„Der Abschluss der Versicherung ist nur in Deutschland möglich.“2.1, Seite 6
Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeitja„Der Schutz verlängert sich über diesen Zeitraum hinaus, wenn und solange die Behandlung im Ausland fortgesetzt werden muss, weil eine Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.“1.4, Seite 6
Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag)ja„Sind mehrere Personen versichert, müssen Sie den Beitrag für jeden Versicherten zahlen.“11.1, Seite 10

Ärztliche Behandlung und Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante ärztliche Behandlungja„Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen.“3.3, Seite 6
Stationäre Krankenhausbehandlungja„einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung“3.7, Seite 7
Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsortja„Der Versicherte hat die freie Wahl unter allen“3.1, Seite 6
Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmernicht geregelt
Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnungja„Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Verbandmaterialien und Arzneimittel.“3.4, Seite 6
Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen)ja„Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel in einfacher Ausführung“3.6, Seite 7
Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungenja„medizinische Packungen, Massagen, Krankengymnastik und Übungsbehandlungen“3.5, Seite 7
Schmerzstillende Zahnbehandlungja„Wir erstatten die Kosten für ... schmerzstillende Zahnbehandlungen“3.8, Seite 7
Einfache Zahnfüllungenja„notwendige Füllungen und vorläufigen Zahnersatz (Provisorien)“3.8, Seite 7
Reparatur von Zahnersatz und Provisorienja„notwendige Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz“3.8, Seite 7
Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburtja„Frühgeburten, Fehlgeburten und notfallbedingten Schwangerschaftsabbrüchen“1.1, Seite 6
Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichertja„der Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung“1.1, Seite 6
Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär)ja„Wir übernehmen auch die Kosten für eine akute psychische Betreuung nach traumatischen Ereignissen.“3.3, Seite 6
Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhausja„Wir erstatten die Kosten für den medizinisch notwendigen Transport zur Erstversorgung beim nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Arzt oder Krankenhaus.“3.10, Seite 6
Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindesja„Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson im Krankenhaus“3.7, Seite 7
Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werdenja, bis 30 €„Dann zahlen wir 30 Euro für jeden vollen Tag der Krankenhausbehandlung.“3.7, Seite 7

Rücktransport und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbarja„der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar“3.11, Seite 7
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar“3.11, Seite 7
Kostengrenze für den Rücktransportkeine„Wir erstatten die Kosten ohne Abzug eventuell ersparter Rückreisekosten.“3.11, Seite 7
Such-, Rettungs- und Bergungskostenja, bis 10.000 €„Wir erstatten die Kosten für Suche, Rettung oder Bergung bis höchstens 10.000 Euro.“3.12, Seite 7
Überführung der verstorbenen Person in die Heimatja„Wir erstatten die Kosten einer Überführung des Verstorbenen an den ständigen, vor Beginn der Auslandsreise vorhandenen Wohnsitz.“3.13, Seite 7
Bestattung am Sterbeort im Auslandja„Wenn der Verstorbene im Ausland bestattet wird, erstatten wir die Kosten einer Bestattung bis zu der Höhe, die bei einer Überführung entstanden wäre.“3.13, Seite 7
Notrufzentrale rund um die Uhrja„24h-Kontakt an 365 Tagen“3.16, Seite 7
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung)ja„und Direkt-Abrechnung bei stationären Aufenthalten“3.16, Seite 8
Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltja„Krankenbesuch der Eltern, wenn allein reisende Kinder länger als fünf Tage im Krankenhaus bleiben müssen.“3.7, Seite 7
Rückholung mitreisender minderjähriger Kinderja„Wir erstatten die Kosten für die Betreuung von versicherten minderjährigen Kindern“3.14, Seite 7
Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket)nein„für Kosten für die Fortsetzung der Reise bzw. für eine Rückreise.“4.1, Seite 7
Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsortnicht geregelt
Dolmetscher- und Übersetzungskostenja„wenn der Versicherte stationär behandelt wird, setzen wir uns auf Wunsch mit den behandelnden Ärzten in Verbindung“3.16, Seite 8

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reiseja„bei Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Auslandsreise waren.“4.1, Seite 8
Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlungja„bei Behandlungen, deren Notwendigkeit bei Reiseantritt feststand“4.1, Seite 8
Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch)ja„Terroristische Anschläge gehören nicht zu den vorhersehbaren Kriegsereignissen.“4.1, Seite 8
Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichertnicht geregelt
Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriumsja„Ein Kriegsereignis ist/war dann vorhersehbar, wenn das Auswärtige Amt von Deutschland vor Antritt der Reise eine Reisewarnung ausgesprochen hat.“4.1, Seite 8
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsportnicht geregelt
Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungennicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinflussnicht geregelt
Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitationja„bei Kur- und Sanatoriumsbehandlungen.“4.1, Seite 8
Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungja„bei einer durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingten Unterbringung.“4.1, Seite 8
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälleja„bei Krankheiten und Unfällen, die der Versicherte bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, einschließlich deren Folgen.“4.1, Seite 8

Selbstbehalt und Leistungsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reisekeine„Wir ziehen von unseren tariflichen Leistungen keinen zusätzlichen Selbstbehalt ab.“3.17, Seite 8
Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgenja„dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vor und“5.6, Seite 9
Wartezeit oder Karenz nach Abschlussnicht geregelt
Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzungnicht geregelt
Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten)keine„Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen.“3.3, Seite 6
Frist zur Einreichung der Belegenicht geregelt
Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiertnicht geregelt
Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinausja„Der Schutz verlängert sich über diesen Zeitraum hinaus, wenn und solange die Behandlung im Ausland fortgesetzt werden muss“1.4, Seite 6

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertragsnein„Er endet automatisch mit dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer.“2.2, Seite 6
Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit)nicht geregelt
Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglichja„Sie können die vereinbarte Vertragsdauer während der Auslandsreise verlängern.“2.2, Seite 6
Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen)ja„Dort finden Sie auch die Regelung zur Beitragszahlung ab dem 60. und 70. Geburtstag.“6.1, Seite 9
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallkeine„Der Vertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.“8.1, Seite 6
Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
HUK24 AG
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) HUK24 Auslandsreise-Krankenversicherung längere Reise RIL20/RIU20

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RIL20 und RIU20 (APTBH20L)
[Seite 1] Vermittelt durch Ein Produkt der Informationen zu Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung Kundeninformationen Inhaltsverzeichnis Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RIL20 für eine einzelne längere Reise ohne Aufenthalt in den USA/Kanada Tarif RIU20 für eine einzelne längere Reise mit Aufenthalt in den USA/Kanada Anhang APTBH20L, Stand: 06.2026 [Seite 2] Kundeninformationen gemäß § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Identität des Versicherers HUK-COBURG-Krankenversicherung AG HUK-COBURG-Platz 1 96444 Coburg Sitz der AG: Coburg eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 1537 St.-Nr. 9212/101/00021 Ladungsfähige Anschrift HUK-COBURG-Krankenversicherung AG HUK-COBURG-Platz 1 96444 Coburg Ladungsfähige Vertreter sind die Vorstände Dr. Degenhard Meier und Stefan Gronbach. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die HUK-COBURG-Krankenversicherung AG betreibt die private Krankenversicherung. Garantiefonds, Entschädigungsregelung Die HUK-COBURG-Krankenversicherung AG ist Mitglied der Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74c, 50968 Köln. Vertragsgrundlagen Grundlagen des Versicherungsvertrages werden der Antrag und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung. Die Versicherungs- bestätigung stellt den Versicherungsschein dar. Versicherungsschutz Es handelt sich um eine Auslandsreise-Krankenversicherung. Ausführliche Informationen über Art und Umfang des Versicherungsschutzes sowie Fälligkeit und Auszahlung der Versicherungsleistungen finden Sie in unter Ziffer 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Versicherungsbeitrag Die Höhe des Beitrages finden Sie • im Anhang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen • in der Versicherungsbestätigung. Der Beitrag auf Ihrer Versicherungsbestätigung kann vom Antrag abweichen, wenn dieser beispielsweise auf dem Antrag falsch angegeben wurde. Die Versicherungsteuer für Assistanceleistungen ist im Beitrag enthalten. Für die Beiträge der übrigen Leistungen fällt keine Versicherungsteuer an, sofern Sie als Versiche- rungsnehmer Risikoperson (versicherte Person) sind oder die Leistungen aus der Versicherung unmittelbar der Versorgung der Risikoperson (versicherte Person) oder der Versorgung von Ihren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder § 15 der Abgabenordnung dienen. Dies stellen Sie als Versicherungsnehmer insbesondere dadurch sicher, dass Sie mit dem Antrag allen versicherten Personen eine Berechtigung zum Empfang ihrer Versicherungsleistung erteilen. Die Empfangs- berechtigung können Sie jederzeit widerrufen (vgl. §194 VVG), zu diesem Zeitpunkt müssen dann aber die steuerlichen Voraussetzungen neu bewertet werden. Einzelheiten zur Zahlung und Erfüllung, insbesondere zur Prämienzahlung Wir möchten Ihnen ein ausgezeichnetes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten und die Abläufe so kostengünstig wie möglich halten. Deshalb schließen wir die Auslands- reise-Krankenversicherung nur, wenn Sie dem Lastschrifteinzugsverfahren zustimmen. Ihr konkreter Vorteil: Der Beitrag wird ohne zusätzlichen Aufwand für Sie bequem vom Konto eingezogen. Weitere Einzelheiten zu den Beiträgen können Sie unter Ziffer 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nachlesen. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Unser Angebot basiert auf der Grundlage unserer aktuellen Beiträge. Diese gelten bis auf Weiteres. Änderungen behalten wir uns vor. Beginn des Versicherungsvertrages Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (beantragter Versicherungsbeginn) – frühestens jedoch an dem Tag, an dem uns der Antrag zugegangen ist. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor der Annah- me des Versicherungsantrags und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts. –2– [Seite 3] Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, mit dem Vertragsschluss, jedoch nicht bevor Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: HUK-COBURG-Krankenversicherung AG HUK-COBURG-Platz 1 96447 Coburg Fax: 09561 96-6990 E-Mail: info@huk-coburg.de Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.huk24.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Ver- sicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Haben Sie den Vertrag ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. Briefe, Kataloge, Telefonanarufe, E-Mails, über das Internet o.ä.) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems mit dem Versicherer abgeschlossen, gilt dies nur, wenn Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Zahlungsweise) oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Zahlungsweise) oder 1/30 der Monatsprämie bei monatlicher Zahlungsweise multipliziert mit der Anzahl der Tage an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versi- cherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versiche- rer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Unterabschnitt 1 – Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben; 5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- rungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 9. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 10. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; –3– [Seite 4] 11. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 12. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 13. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge- hobenen und deutlich gestalteten Form; 14. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 15. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 16. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 17. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 18. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Unterabschnitt 2 – Zusätzliche Informationspflichten bei der substitutiven Krankenversicherung Bei der Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, handelt es sich um eine substitutive Krankenversicherung. Hier hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben schon genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen. 1. Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; 2. Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können; 3. Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung; 4. Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten eines Wechsels in den Basistarif oder in andere Tarife gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes und der Vereinbarung von Leistungsausschlüssen sowie auf die Möglichkeit einer Prämienminderung gemäß § 152 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; 5. einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist; 6. einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter mit höheren Beiträgen verbunden sein kann und gegebe- nenfalls auf einen Wechsel in den Basistarif beschränkt ist; 7. eine Übersicht in Euro über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre; anzugeben ist, welcher monatlichen Beitrag in den dem Angebot vorangehenden zehn Jahren jeweils zu entrichten gewesen wäre, wenn der Versicherungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer Person gleichen Geschlechts wie Sie mit Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre; besteht der angebotene Tarif noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeitpunkt der Einführung des Tarifs abzustellen, und es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit, die seit der Einführung des Tarifs vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Entwicklung eines vergleichbaren Tarifs, der bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen. Ende der Widerrufsbelehrung Laufzeit und Beendigung des Vertrages Der Vertrag wird für die vereinbarte Reisedauer abgeschlossen – längstens für ein Jahr. Er endet automatisch und muss nicht extra gekündigt werden. Mitgliedsstaaten der EU, deren Recht der Versicherer zu Grunde legt Deutschland Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Es gilt deutsches Recht. Das jeweils zuständige Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag finden Sie unter Ziffer 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. Aufsichtsbehörden, Fragen und Beschwerden Informationen zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde finden Sie in den AVB unter Hinweise. –4– [Seite 5] Inhaltsverzeichnis 1. Versicherungsschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4. Leistungsausschlüsse und -einschränkungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1.1 Was ist versichert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4.1 In welchen Fällen leisten wir nicht?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1.2 Wo gilt der Versicherungsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4.2 In welchen Fällen können wir unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1.3 Wann beginnt der Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 1.4 Wie lange besteht der Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5. Erstattung im Versicherungsfall. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1.5 Wer kann sich versichern?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5.1 An wen zahlen wir unsere Leistungen aus?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 5.2 Welche Nachweise benötigen wir im Versicherungsfall?. . . . . . . . . . . . . 7 2. Vertragsbeginn und Vertragsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5.3 Welche Angaben müssen Nachweise enthalten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.1 Wie kommt der Vertrag zustande?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5.4 Was gilt, wenn Kosten in einer fremden Währung entstanden sind?. . . . . 8 2.2 Wie lange dauert der Vertrag?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5.5 Welche Kosten entstehen für die Überweisung unserer Leistungen?. . . . 8 2.3 Welches Recht und welche Vertragssprache gelten für 5.6 Was geschieht, wenn mehrere Versicherer beteiligt sind?. . . . . . . . . . . . 8 Ihren Vertrag? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 6. Beitragszahlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2.4 Was gilt für Ihre Willenserklärungen und Anzeigen? . . . . . . . . . . . . . . . . 5 6.1 Wann müssen Sie die Beiträge zahlen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 6.2 Was geschieht, wenn Sie Ihre Beiträge nicht rechtzeitig zahlen?. . . . . . . 8 3. Leistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 3.1 Unter welchen Leistungserbringern können Sie wählen?. . . . . . . . . . . . . 5 7. Pflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 3.2 Für welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden 7.1 Welche Pflichten müssen Sie beachten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 leisten wir? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 7.2 Was geschieht, wenn Sie diese Pflichten verletzen?. . . . . . . . . . . . . . . . 8 3.3 Was erstatten wir bei einer ambulanten Heilbehandlung?. . . . . . . . . . . . 6 7.3 Unter welchen Voraussetzungen gehen Ansprüche gegen Dritte 3.4 Was erstatten wir für Verbandmaterialien und Arzneimittel? . . . . . . . . . . 5 auf uns über? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 3.5 Was erstatten wir für physikalisch-medizinische Leistungen 8. Vertragsende. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 (Heilmittel)?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 8.1. Wie wird der Vertrag gekündigt?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 3.6 Was erstatten wir für Hilfsmittel?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 8.2 Was gilt bei Wegzug aus Deutschland?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 3.7 Was erstatten wir bei einer stationären Heilbehandlung?. . . . . . . . . . . . 6 8.3 Was gilt bei Tod?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 3.8 Was erstatten wir bei einer zahnärztlichen Heilbehandlung?. . . . . . . . . . 6 9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 3.9 Was erstatten wir bei Schwangerschaften?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 9.1 Welches Recht gilt?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 3.10 Was erstatten wir bei Transporten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 9.2 Welches Gericht ist bei Klagen zuständig?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 3.11 Welche Leistungen erbringen wir bei Rücktransporten? . . . . . . . . . . . . . 6 3.12 Was erstatten wir für Suche, Rettung oder Bergung?. . . . . . . . . . . . . . . 6 10. Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3.13 Was erstatten wir bei Überführung oder Bestattung? . . . . . . . . . . . . . . . 6 11. Anhang. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3.14 Was erstatten wir, wenn Kinder betreut werden müssen?. . . . . . . . . . . . 6 11.1 Beitragsübersicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3.15 Was erstatten wir für Telefonate? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 11.2 Telefonischer 24h-Kontakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3.16 Welche Serviceleistungen erbringen wir?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 11.3 Glossar. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3.17 Welcher Selbstbehalt wird im Versicherungsfall einbehalten? . . . . . . . . . 7 11.4. In den Bedingungen genannte Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 –5– [Seite 6] Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (Stand Januar 2022) Tarif RIL20 für eine einzelne längere Reise ohne Aufenthalt in den USA/Kanada Tarif RIU20 für eine einzelne längere Reise mit Aufenthalt in den USA/Kanada Vorbemerkung: Wir sind die HUK-COBURG-Krankenversicherung AG. Sie sind Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, beginnt der Versicherungsschutz für das unser Vertragspartner, d. h. Versicherungsnehmer. Wenn Sie sich selbst versi- Kind erst zum Tag der Mitteilung an uns. chert haben, sind Sie gleichzeitig auch der Versicherte. Sie können auch andere Im Weiteren gelten als Kinder – neben leiblichen Kindern – außerdem Personen (mit)versichert haben. Diese bezeichnen wir ebenfalls als Versicherte. •A doptivkinder, Wir verwenden hierbei die männliche Schreibweise, die geschlechtsunabhängig verstanden werden soll. •S tiefkinder, •P flegekinder, 1. Versicherungsschutz •K inder, für die Sie das Sorgerecht haben, 1.1 Was ist versichert? wenn diese unverheiratet und jünger als 21 Jahre sind. Wir bieten Schutz für Versicherungsfälle, die auf privaten oder dienstlichen Reisen im Ausland eintreten. 2. Vertragsbeginn und Vertragsdauer Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung eines Versi- 2.1 Wie kommt der Vertrag zustande? cherten wegen Sie müssen den Vertrag vor Antritt der Reise für die gesamte Reisedauer ab- •K  rankheit oder Unfallfolgen, schließen. Der Abschluss der Versicherung ist nur in Deutschland möglich. •d  er Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung, Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag an- nehmen. Dies geschieht durch Zugang einer gesonderten Versicherungsbestäti- •S  chwangerschaftskomplikationen, Frühgeburten, Fehlgeburten und notfall- gung. bedingten Schwangerschaftsabbrüchen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn der Versi- 2.2 Wie lange dauert der Vertrag? cherte nach medizinischem Befund nicht mehr behandelt werden muss. Der Vertrag wird für die vereinbarte Reisedauer (Vertragsdauer) geschlossen. Die Als Versicherungsfall gelten auch maximale Reisedauer beträgt ein Jahr. •S  chwangerschaft und Entbindungen, sofern die Schwangerschaft nach Beginn Der Vertrag beginnt mit dem Datum, das wir als Versicherungsbeginn verein- des Versicherungsschutzes eingetreten ist, bart haben. Er endet automatisch mit dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer. Beginn und Ende des Vertrags finden Sie in der Versicherungsbestätigung. •w  eitere im Vertrag genannte Ereignisse als Folge von Krankheit oder Unfall, Sie können die vereinbarte Vertragsdauer während der Auslandsreise verlängern. •d  er Tod. Sie müssen die Verlängerung vor dem ursprünglich vereinbarten Reiseende Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten beantragen. Die maximale Dauer der gesamten Reise darf jedoch ein Jahr nicht sind, leisten wir nicht. überschreiten. 1.2 Wo gilt der Versicherungsschutz? 2.3 Welches Recht und welche Vertragssprache gelten für Ihren Vertrag? Für den Tarif RIU20 gilt: Versicherungsschutz besteht weltweit bei Reisen im Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht. Die Kommunikation zum Versicherungs- Ausland. vertrag erfolgt in deutscher Sprache. Für den Tarif RIL20 gilt: Versicherungsschutz besteht weltweit bei Reisen im Aus- 2.4 Was gilt für Ihre Willenserklärungen und Anzeigen? land mit Ausnahme der USA und Kanada. Diese Ausnahme entfällt Ihre Willenserklärungen und Anzeigen an uns bedürfen der Textform. •b  ei einem Transitaufenthalt, d. h., wenn Sie nach einer Zwischenlandung mit derselben Flugnummer weiterreisen oder 3. Leistungen •b  ei einem Zwischenstopp von unter 24 Stunden mit einem Anschlussflug bei 3.1 Unter welchen Leistungserbringern können Sie wählen? der gleichen oder einer anderen Fluggesellschaft. Der Versicherte hat die freie Wahl unter allen Für alle Tarife gilt: Nicht als Ausland gelten Deutschland sowie die Länder, in denen der Versicherte einen ständigen Wohnsitz hat. •Ä  rzten und Zahnärzten, die im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassen sind sowie 1.3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? •a  llen Therapeuten, die im Aufenthaltsland zugelassen sind und dort anerkannte Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungs- Heilberufe ausüben (zum Beispiel Heilpraktiker, Chiropraktiker, Physiotherapeu- beginn), wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig zahlen. Sie haben den Beitrag ten, Osteopathen). rechtzeitig gezahlt, wenn Wenn eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, hat der Versi- • Ihre Bank die Lastschrift aus dem Auftrag zum Beitragseinzug einlöst und cherte freie Wahl unter den Krankenhäusern, die •S  ie nicht widersprechen. •u  nter ständiger ärztlicher Leitung stehen, Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor der Annahme des Versiche- •ü  ber ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen rungsantrags und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts. und •K  rankengeschichten führen. 1.4 Wie lange besteht der Versicherungsschutz? Versicherungsschutz besteht während der vereinbarten Vertragsdauer. Der Versi- 3.2 Für welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden leisten wir? cherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – Wir leisten für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die von der Schul- •m  it dem Ende des Auslandsaufenthalts; medizin überwiegend anerkannt sind. Dies gilt auch für Arzneimittel. • z u dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet. Darüber hinaus leisten wir für Methoden und Arzneimittel, Der Schutz verlängert sich über diesen Zeitraum hinaus, wenn und solange die •d  ie sich in der Praxis als ebenso erfolgreich bewährt haben oder Behandlung im Ausland fortgesetzt werden muss, weil eine Rückreise aus medi- •d  ie man anwendet, weil keine Methoden oder Arzneimittel der Schulmedizin zinischen Gründen nicht möglich ist. zur Verfügung stehen. 1.5 Wer kann sich versichern? Wir können unsere Leistungen dann aber auf den Betrag herabsetzen, der ange- Der Tarif kann nur für Personen abgeschlossen werden, die einen ständigen fallen wäre, wenn man vorhandene Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin Wohnsitz in Deutschland haben. Außerdem müssen die Versicherten Anspruch angewendet hätte. auf Leistungen einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. einer 3.3 Was erstatten wir bei einer ambulanten Heilbehandlung? privaten Krankenvollversicherung haben oder über eine gleichartige Absicherung verfügen. Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Wir übernehmen auch die Kosten für eine akute psychische Betreuung nach trauma- Bringt eine Versicherte ein Kind zur Welt, beginnt der Versicherungsschutz für tischen Ereignissen. das Kind – auch im Ausland – ab Geburt, wenn •e  in Elternteil zu dem Zeitpunkt in diesem Tarif versichert ist und 3.4 Was erstatten wir für Verbandmaterialien und Arzneimittel? •S  ie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend in diesem Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Verbandmaterialien und Tarif anmelden. Arzneimittel. Diese müssen von einem unter 3.1. genannten Leistungserbringer –6– [Seite 7] verordnet sein. Arzneimittel müssen außerdem aus einer offiziell zugelassenen •F  ehlgeburten, Abgabestelle (z. B. einer Apotheke) bezogen werden. Als Arzneimittel, auch wenn •n  otfallbedingte Schwangerschaftsabbrüche. sie verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Wenn die Schwangerschaft nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten •N  ährmittel und Stärkungspräparate, ist, erstatten wir zusätzlich die Kosten für •M  ittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden sowie •S  chwangerschafts-Vorsorgeuntersuchungen, • k osmetische Präparate. •d  ie Entbindung nach der Vollendung der 36. Schwangerschaftswoche. 3.5 Was erstatten wir für physikalisch-medizinische Leistungen (Heil- Nach der Entbindung ist das Neugeborene bis zur Wiederherstellung der Trans- mittel)? portfähigkeit von Mutter und Kind mitversichert, soweit die Kosten der Entbin- Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige dung tarifgemäß erstattet werden. Wenn Sie das Kind nach der Geburt bei uns anmelden, besteht der Versicherungsschutz für das Kind auch während der wei- • Inhalationen, teren Reise fort. Beachten Sie dazu auch die Voraussetzungen der Ziffer 1.5. •W  ärmebehandlung, Elektro-, Licht und Strahlentherapie, 3.10 Was erstatten wir bei Transporten? •H  ydrotherapie, medizinische Packungen, Massagen, Wir erstatten die Kosten für den medizinisch notwendigen Transport zur Erstver- •K  rankengymnastik und Übungsbehandlungen. sorgung beim nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Arzt Diese müssen von einem unter 3.1. genannten Leistungserbringer verordnet sein. oder Krankenhaus. Wir erstatten außerdem die Kosten für den medizinisch notwendigen Transport 3.6 Was erstatten wir für Hilfsmittel? vom Ort der Erstversorgung zur Weiterversorgung beim nächsterreichbaren und Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel in einfacher Aus- aus medizinischer Sicht geeigneten Arzt oder Krankenhaus. führung, wenn sie Die Kosten des Transports unmittelbar nach der Behandlung zurück zur letzten • v on einem unter 3.1. genannten Leistungserbringer verordnet sind und Unterkunft oder bei Schiffsreisen zum letzten Liegeplatz vor der Behandlung er- •a  uf der versicherten Reise erstmals medizinisch notwendig werden. statten wir ebenfalls. Erstattungsfähig sind auch die Kosten für die Miete und das Ausleihen eines er- 3.11 Welche Leistungen erbringen wir bei Rücktransporten? stattungsfähigen Hilfsmittels. Wir organisieren und zahlen den Rücktransport des Versicherten, wenn eine der Wir erstatten die Kosten für die medizinisch notwendige Anschaffung von Herz- folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: schrittmachern oder Prothesen. Diese müssen während der Reise wegen Unfall •d  er Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar, oder Krankheit erstmalig medizinisch notwendig werden. Dabei steht die Siche- rung der Transportfähigkeit im Vordergrund. •d  ie voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland übersteigen die Kosten für den Rücktransport oder Wir leisten nicht für Sehhilfen und Hörhilfen. Nicht erstattungsfähig sind außer- dem Hilfsmittel mit geringem therapeutischem Nutzen und solche, die dem •n  ach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Dauer der Behand- Fitness- und/oder Wellnessbereich zuzuordnen sind. Für Unterhaltungs- und Be- lung im Krankenhaus im Ausland voraussichtlich 14 Tage. triebskosten von Hilfsmitteln (wie Strom oder Batterien) leisten wir nicht. Der Rücktransport erfolgt 3.7 Was erstatten wir bei einer stationären Heilbehandlung? •a  n den ständigen, vor Beginn der Auslandsreise vorhandenen Wohnsitz oder Wir erstatten die Kosten für • in das von dort nächsterreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Kran- •ä  rztliche Leistungen und kenhaus. •K  rankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpfle- Beim Rücktransport von minderjährigen Versicherten oder Versicherten mit gung. Mobilitätseinschränkung erstatten wir auch die Kosten für eine Begleitperson. In allen anderen Fällen erstatten wir die Kosten für eine Begleitperson, wenn die Bei versicherten minderjährigen Kindern erstatten wir zudem die Kosten für Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder durch das •U  nterkunft und Verpflegung einer Begleitperson im Krankenhaus. Transportunternehmen vorgeschrieben ist. •U  nterkunft und Verpflegung der Kinder im Krankenhaus, wenn die mitreisenden Wir erstatten die Kosten für das für den Rücktransport jeweils günstigste geeig- Erwachsenen stationär behandelt werden. nete Transportmittel. •e  inen Krankenbesuch der Eltern, wenn allein reisende Kinder länger als fünf Wir erstatten die Kosten ohne Abzug eventuell ersparter Rückreisekosten. Tage im Krankenhaus bleiben müssen. Der stationäre Aufenthalt darf bei Ankunft noch nicht abgeschlossen sein. Auf Wunsch organisieren wir die Reise zum 3.12 Was erstatten wir für Suche, Rettung oder Bergung? Krankenhaus und zurück zum Wohnort. Wir übernehmen die Hin- und Rück- Wir erstatten die Kosten für Suche, Rettung oder Bergung bis höchstens 10.000 reisekosten für öffentliche Verkehrsmittel. Unter öffentlichen Verkehrsmitteln ver- Euro. Die Kosten müssen im Ausland wegen Erkrankung, als Unfallfolge oder stehen wir Bahnen (1. Klasse), Busse oder das Flugzeug (Economy-Class). wegen Tod anfallen. Bei versicherten Kindern mit geistiger oder körperlicher Behinderung erstatten 3.13 Was erstatten wir bei Überführung oder Bestattung? wir die oben genannten Kosten ohne Altersgrenze. Wir erstatten die Kosten einer Überführung des Verstorbenen an den ständigen, Wenn Sie vollständig auf eine Erstattung der stationären Heilbehandlung verzich- vor Beginn der Auslandsreise vorhandenen Wohnsitz. ten, können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld wählen. Dann zahlen wir 30 Euro für jeden vollen Tag der Krankenhausbehandlung. Aufnahme- und Entlassungstag Wenn der Verstorbene im Ausland bestattet wird, erstatten wir die Kosten einer werden zusammen als ein Tag gewertet. Bestattung bis zu der Höhe, die bei einer Überführung entstanden wäre. 3.8 Was erstatten wir bei einer zahnärztlichen Heilbehandlung? 3.14 Was erstatten wir, wenn Kinder betreut werden müssen? Wir erstatten die Kosten für Wir erstatten die Kosten für die Betreuung von versicherten minderjährigen Kin- dern bzw. Kindern mit geistiger oder körperlicher Behinderung ohne Altersgrenze • s chmerzstillende Zahnbehandlungen, im Ausland. Voraussetzung ist, dass diese nicht betreut werden können, weil die •m  edizinisch notwendige Füllungen und vorläufigen Zahnersatz (Provisorien) in mitreisenden Erwachsenen stationär behandelt werden, zurücktransportiert wer- einfacher Ausführung, den oder verstorben sind. •m  edizinisch notwendige Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz. Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung solange die mitreisenden Erwach- Wir übernehmen keine Kosten für senen im Krankenhaus stationär behandelt werden. •N  euanfertigungen von Inlays (Einlagefüllungen), definitivem Zahnersatz ein- Bei Rücktransport oder Tod der Erwachsenen übernehmen wir die Kosten bis zur schließlich Kronen, Teilkronen und Implantaten, Rückkehr der Kinder an ihren Wohnsitz, maximal aber für 4 Wochen. Wir erstat- ten in diesem Fall auch zusätzliche Rückreisekosten der Kinder, wenn die Reise • f unktionsanalytische und -therapeutische Leistungen (Gnathologie), nicht planmäßig beendet werden kann und die außerplanmäßige Rückreise der •d  ie mit diesen Leistungen in Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbe- Kinder erforderlich, sinnvoll und verhältnismäßig ist. Auf Wunsch organisieren wir handlungen oder Arzneimittel. die Rückreise. 3.9 Was erstatten wir bei Schwangerschaften? 3.15 Was erstatten wir für Telefonate? Wir erstatten die Kosten für Wir erstatten die Kosten für Telefonate mit unserem telefonischen 24h-Kontakt. •m  edizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwan- 3.16 Welche Serviceleistungen erbringen wir? gerschaftskomplikationen, Wir stellen praktische Tipps zur gesunden Reise, zu Impf-Empfehlungen, Erster •E  ntbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Hilfe, Arztauskunft und zum 24h-Kontakt zur Verfügung. –7– [Seite 8] Im Versicherungsfall erbringen wir folgende Serviceleistungen: sowie Schwangerschaftsvorsorge, wenn die Versicherte bereits vor Beginn des •T  elefonischer 24h-Kontakt an 365 Tagen: über den 24h-Kontakt erhalten Ver- Versicherungsschutzes schwanger war. sicherte Auskunft zu unseren Leistungen. Die Telefonnummer finden Sie im • f ür Fahrtkosten zu Nachbehandlungen. Anhang. • f ür Hotelkosten und sonstige Unterbringungskosten. •G  esundheitsportal: unter der Internetadresse www.HUK.de können umfassen- • f ür kosmetische Behandlungen und Operationen. de Informationen rund um das Thema Gesundheit und Aktuelles aus Medizin und Forschung abgerufen werden. • f ür Kosten für die Fortsetzung der Reise bzw. für eine Rückreise. •V  ermittlung und Benennung von deutsch-/englischsprachigen Ärzten und Klini- 4.2 In welchen Fällen können wir unsere Leistungen auf einen angemes- ken im Ausland. senen Betrag herabsetzen? •D  olmetscher-Service: wenn der Versicherte stationär behandelt wird, setzen Wir können unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, wir uns auf Wunsch mit den behandelnden Ärzten in Verbindung und überset- zen die Angaben zur Krankheitsbezeichnung und zu den therapeutischen Maß- •w  enn eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme das medizinisch notwen- nahmen. Diese Leistungen erbringen wir in allen gängigen Weltsprachen. dige Maß übersteigt oder •K  ontaktaufnahme: auf Wunsch stellen wir über einen von uns beauftragten Arzt •w  enn die Kosten für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder sonsti- den Kontakt zwischen dem Hausarzt und den behandelnden Krankenhausärz- ge Maßnahmen, für die Leistungen vereinbart wurden, in einem auffälligen ten her. Während des Krankenhausaufenthalts sorgen wir für die Übermittlung Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Diese Leistungen erbringen wir in allen gängigen Weltsprachen. 5. Erstattung im Versicherungsfall • Information von Angehörigen und des Arbeitgebers: wir übermitteln auf Wunsch 5.1 An wen zahlen wir unsere Leistungen aus? Nachrichten an den Arbeitgeber und an Personen, die dem Versicherten nahe- Wir leisten grundsätzlich an Sie als Versicherungsnehmer. stehen. An einen anderen Versicherten zahlen wir nur dessen eigene Leistungen, wenn •K  ostenübernahme-Garantie und Direkt-Abrechnung bei stationären Aufenthal- Sie uns diese Person in Textform als empfangsberechtigt benannt haben. ten: wir geben gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforderlich, eine Kosten- übernahme-Garantie ab. Außerdem übernehmen wir in Ihrem Auftrag die Ab- Sie können die Ansprüche auf Leistungen weder abtreten noch verpfänden. rechnung mit dem Krankenhaus. Das Abtretungsverbot gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene •O  rganisation des Krankenrücktransports. Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt. •O  rganisation der Überführung aus dem Ausland. 5.2 Welche Nachweise benötigen wir im Versicherungsfall? •O  rganisation einer Besuchsreise der Eltern bei alleinreisenden Kindern. Nachweise sind z. B. 3.17 Welcher Selbstbehalt wird im Versicherungsfall einbehalten? •Z  ahlungsnachweise (z. B. Bankbelege, Kreditkartenbelege), Wir ziehen von unseren tariflichen Leistungen keinen zusätzlichen Selbstbehalt ab. •B  efund- und Behandlungsberichte, •B  estätigungen über den Reisezeitraum (z. B. Hotelbuchungen, Flugtickets, 4. Leistungsausschlüsse und -einschränkungen Tankquittungen) sowie 4.1 In welchen Fällen leisten wir nicht? •O  riginalrechnungen. Wir leisten nicht Die Nachweise müssen den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Reiselandes •b  ei Reisen in Deutschland sowie in den Ländern, in denen der Versicherte entsprechen. Auf unser Verlangen müssen Sie uns Rechnungen, Rezepte und einen ständigen Wohnsitz hat. Bescheinigungen im Original vorlegen. Wenn Sie die Originalbelege einem ande- •b  ei Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe ren Kostenträger zur Erstattung vorgelegt haben, genügen uns Rechnungs- für den Antritt der Auslandsreise waren. kopien, wenn darauf der andere Kostenträger seine Leistungen vermerkt hat. •b  ei Behandlungen, Wir müssen nicht leisten, solange Sie die von uns geforderten Nachweise nicht erbringen. Wenn wir leisten, werden die Nachweise unser Eigentum. •d  eren Notwendigkeit bei Reiseantritt feststand und •d  ie aufgrund einer bereits bei Reiseantritt ärztlich diagnostizierten Erkrankung 5.3 Welche Angaben müssen Nachweise enthalten? erfolgten. Rechnungen zu Leistungen von den unter 3.1. genannten Leistungserbringern Dieser Leistungsausschluss gilt nicht, wenn der Versicherte die Auslandsreise müssen folgende Angaben enthalten: wegen des Todes des Ehegatten oder des Lebenspartners oder eines Verwand- •N  ame und Anschrift des Leistungserbringers, ten ersten Grades unternommen hat. •V  or- und Zuname sowie Geburtsdatum der behandelten Person, •b  ei Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen sowie Todesfällen, die •B  ezeichnung der Krankheiten (Diagnosen), durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an inneren Unru- hen verursacht wurden. Ein Kriegsereignis ist/war dann vorhersehbar, wenn •A  rt der Leistungen und das Auswärtige Amt von Deutschland vor Antritt der Reise eine Reisewarnung •d  ie Daten der Behandlung. ausgesprochen hat. Terroristische Anschläge gehören nicht zu den vorherseh- baren Kriegsereignissen. Rechnungen zu Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sind zusammen mit der ärztlichen Verordnung einzureichen und müssen folgende Angaben enthalten: •b  ei Krankheiten und Unfällen, die der Versicherte bei sich selbst vorsätzlich •N  ame und Anschrift des Leistungserbringers, herbeigeführt hat, einschließlich deren Folgen. •V  or- und Zuname sowie Geburtsdatum der behandelten Person, •b  ei Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Nach- gewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß. •B  ezeichnung der Krankheiten (Diagnosen), •b  ei Entzugs-, Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen. •B  ezeichnung und Art des Arznei-, Heil- oder Hilfsmittels und •b  ei einer durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingten Unterbringung. •d  ie Daten des Bezugs. •b  ei Kur- und Sanatoriumsbehandlungen. Rechnungen zu zahnärztlichen Leistungen müssen folgende Angaben enthalten: •b  ei Rehabilitationsmaßnahmen. •N  ame und Anschrift des Leistungserbringers, •V  or- und Zuname sowie Geburtsdatum der behandelten Person, •b  ei ambulanter Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschrän- kung entfällt für Heilbehandlungen, die während eines vorübergehenden Auf- •B  ezeichnung der behandelten Zähne, enthalts durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen •B  ezeichnung der daran vorgenommenen Behandlung und dort eingetretenen Unfall notwendig werden. •d  ie Daten der Behandlung. • f ür Anwendungen in Wellness- oder Fitnessbereichen von Hotels oder Ferien- anlagen. Für das Krankenhaus-Tagegeld müssen Sie eine Bescheinigung des Kranken- hauses vorlegen. Diese muss enthalten: •b  ei psychoanalytischen und psychotherapeutischen Behandlungen sowie Hyp- nose. Nicht ausgeschlossen ist die akute psychische Betreuung nach traumati- •N  ame und Anschrift des Krankenhauses, schen Ereignissen. •V  or- und Zuname sowie Geburtsdatum der behandelten Person, • f ür kieferorthopädische Behandlungen. •B  ezeichnung der Krankheiten (Diagnosen), • f ür Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität (z. B. bei künstlicher Befruchtung). •A  ufnahme und Entlassungsdatum, • f ür Untersuchung oder Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung •A  ngaben über eventuelle Beurlaubungen. –8– [Seite 9] Bei einer Überführung oder Bestattung im Ausland brauchen wir folgende Doku- 7. Pflichten mente: 7.1 Welche Pflichten müssen Sie beachten? •d  ie Kostenbelege und Sie müssen uns auf unser Verlangen jede Auskunft erteilen, die erforderlich ist, •e  ine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache oder eine amtliche Sterbe- um festzustellen, ob urkunde. •e  in Versicherungsfall vorliegt oder 5.4 Was gilt, wenn Kosten in einer fremden Währung entstanden sind? •w  ir leistungspflichtig und in welcher Höhe wir leistungspflichtig sind. Wenn die Kosten in einer Fremdwährung entstanden sind, rechnen wir sie zum Sie sind auch verpflichtet, sich auf unser Verlangen durch einen von uns beauf- aktuellen Kurs des Tages in Euro um, an dem die Belege bei uns eingehen. Als tragten Arzt untersuchen zu lassen. Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral- Bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie alles vermeiden, was bank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“ (Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main) nach jeweils neuestem Stand. Wir be- Die Kenntnis und das Verhalten eines Versicherten stehen Ihrer Kenntnis und rücksichtigen auch einen ungünstigeren Wechselkurs, wenn Sie uns durch Ihrem Verhalten gleich. Die Pflichten müssen deshalb nicht nur von Ihnen erfüllt Bankbeleg nachweisen, dass Sie die Devisen zu einem ungünstigeren Kurs er- werden, sondern auch vom Versicherten. worben haben. 7.2 Was geschieht, wenn Sie diese Pflichten verletzen? 5.5 Welche Kosten entstehen für die Überweisung unserer Leistungen? Wenn Sie eine der in 7.1. genannten Pflichten verletzen, kann dies dazu führen, Unsere Leistungen überweisen wir kostenfrei auf das von Ihnen genannte Konto. dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt: Wenn wir die Versicherungsleistungen auf ein Konto außerhalb des SEPA-Raums • Wenn Sie die Pflicht vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig. überweisen, müssen Sie die Kosten für die Überweisung tragen. Diese Kosten ziehen wir von unseren Leistungen ab. Wenn die Überweisungskosten in einer • Wenn Sie die Pflicht grob fahrlässig verletzen, können wir die Versiche- Fremdwährung entstehen, rechnen wir sie zum aktuellen Kurs des Tages in Euro rungsleistung kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Ver- um, an dem die Belege bei uns eingehen. schuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Verlust des Anspruchs führen. 5.6 Was geschieht, wenn mehrere Versicherer beteiligt sind? Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, kürzen Vielleicht haben Sie Versicherungsschutz für Reisen auch im Rahmen anderer wir die Leistung nicht. Versicherungsverträge. Haben Sie deshalb Ansprüche aus diesen Versicherungs- Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur verträgen, dann Leistung verpflichtet, wenn Sie uns Folgendes nachweisen: •g  eht dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vor und • Die Verletzung der Pflicht war weder für den Eintritt oder die Feststellung des •w  ir rechnen diese auf unsere Leistungen an. Versicherungsfalls Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich. nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche eines Versicherten bleiben Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Ansprüche gegenüber einer privaten Krankheitskostenvollversicherung sind ausgeschlossen. 7.3 Unter welchen Voraussetzungen gehen Ansprüche gegen Dritte auf Sie können frei wählen, welchem Leistungsträger Sie den Versicherungsfall mel- uns über? den. Wenn Sie uns den Versicherungsfall melden, erstatten wir die Kosten, die in Ob und ggf. inwieweit Ersatzansprüche, die Ihnen bzw. einem Versicherten ge- diesem Tarif versichert sind. Danach werden wir mit den anderen Versicherern gen einen Dritten zustehen, auf uns übergehen, soweit wir den Schaden erset- klären, ob und wie sie sich an den Kosten beteiligen. zen, und welche Mitwirkungspflichten Ihnen hierbei obliegen, richtet sich nach Im Leistungsfall stehen Ihnen insgesamt nicht mehr als die tatsächlich entstan- § 86 VVG (siehe Anhang § 86 VVG). denen Kosten zu. 8. Vertragsende Haben Sie das Krankenhaus-Tagegeld gewählt, erhalten Sie es unabhängig da- 8.1 Wie wird der Vertrag gekündigt? von, ob ein Anderer die Krankenhaus-Kosten übernimmt. Der Vertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Sie 6. Beitragszahlung müssen den Vertrag daher nicht kündigen. 6.1 Wann müssen Sie die Beiträge zahlen? Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt. Der Beitrag gilt für die vereinbarte Vertragsdauer. Sämtliche Beiträge wer- 8.2 Was gilt bei Wegzug aus Deutschland? den von dem von Ihnen angegebenen Girokonto per SEPA-Lastschrift einge- zogen. Wenn Sie keinen ständigen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, endet hier- durch der Versicherungsvertrag. Die Versicherten haben jedoch das Recht, den Wir ziehen den ersten bzw. einmaligen Beitrag unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrag fortzusetzen. Dazu müssen diese weiterhin einen stän- Vertrags ein, jedoch nicht vor dem Versicherungsbeginn. digen Wohnsitz in Deutschland haben. Sie müssen uns hierfür den künftigen Wenn Sie den Versicherungsschutz rechtzeitig verlängern, ziehen wir die Folge- Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Ihrem Wegzug be- beiträge unverzüglich nach der vereinbarten Verlängerung ein. nennen. Die Höhe des Beitrags können Sie dem Anhang „Beitragsübersicht“ entnehmen. Wenn ein Versicherter keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, endet hier- Dort finden Sie auch die Regelung zur Beitragszahlung ab dem 60. und 70. Ge- durch dessen Versicherungsschutz. burtstag. 8.3 Was gilt bei Tod? 6.2 Was geschieht, wenn Sie Ihre Beiträge nicht rechtzeitig zahlen? Der Versicherungsvertrag endet auch mit Ihrem Tod. Die Versicherten haben Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag fortzusetzen. Hierzu müssen sie uns den künftigen Versicherungsnehmer benennen. Diese Erklärung ist innerhalb von •w  ir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und zwei Monaten nach Ihrem Tod abzugeben. •d  er Kontoinhaber einer berechtigten Abbuchung nicht widerspricht. Beim Tod eines Versicherten endet insoweit dessen Versicherung. Wenn wir den ersten Beitrag nicht rechtzeitig abbuchen können, richten sich die Die Leistungen nach 3.12. und 3.13. bleiben unberührt. Rechtsfolgen nach § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort ge- nannten Voraussetzungen sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurück- 9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand treten. 9.1 Welches Recht gilt? Der Beginn des Versicherungsschutzes ist also u. a. von der rechtzeitigen Zah- lung des Beitrags abhängig. Wenn wir den ersten Beitrag nicht rechtzeitig abbu- Bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag wird deutsches Recht angewendet. chen können, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem wir den Beitrag einziehen können. Für Versicherungsfälle, die in der 9.2 Welches Gericht ist bei Klagen zuständig? Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Wir leisten jedoch Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland trotzdem, wenn Sie nicht dafür verantwortlich sind, dass die Abbuchung nicht haben, können Sie eine Klage gegen uns bei dem zuständigen Gericht des möglich war. Bezirks einreichen, Wenn wir bei einer Vertragsverlängerung einen Folgebeitrag gemäß Punkt 6.1. • in dem wir unseren Sitz haben, nicht rechtzeitig abbuchen können, richten sich die Rechtsfolgen nach § 38 Ver- • in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder sicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen sind wir leistungsfrei und können den Vertrag kündigen. • in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben. –9– [Seite 10] Wir können eine Klage gegen Sie bei dem zuständigen Gericht des Bezirks ein- 11.3 Glossar reichen, Hier erläutern wir Ihnen die Begriffe, die wir in unseren Versicherungsbedingun- • in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder gen verwenden. • in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben. Arglistig Falls Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verle- Arglistig handelt, wer bewusst oder willentlich täuscht. Darüber hinaus kann der gen, ist für Klagen das Gericht an unserem Sitz zuständig. Das gilt auch, wenn arglistig Täuschende sich vorstellen, dass seine Angaben bzw. Nichtangaben auf uns der Ort nicht bekannt ist, an dem Sie sich gewöhnlich aufhalten. das Verhalten des Versicherers Einfluss nehmen können. Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, die nicht durch Verein- Ärztliche Leistungen barung ausgeschlossen werden können, können Sie auch dort Klage erheben. Zu den ärztlichen Leistungen zählen zum Beispiel Beratungen, Untersuchungen 10. Hinweise und Behandlungen einschließlich Röntgendiagnostik, das Anlegen von Verbän- den, Blutentnahmen, Injektionen und sonografische Leistungen und Operatio- Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kran- nen. ken- und Pflegeversicherung Auswärtiges Amt Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten Das Auswärtige Amt bildet zusammen mit den Auslandsvertretungen den Aus- Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und wärtigen Dienst. Das Auswärtige Amt veröffentlicht umfangreiche Informationen Pflegeversicherung wenden. zu allen Staaten der Welt. Zum Beispiel Reise- und Sicherheitshinweise oder Reisewarnungen. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Nähere Informationen erhalten Sie unter der Internetadresse Postfach 06 02 22 www.auswaertiges-amt.de 10052 Berlin Internet: www.pkv-ombudsmann.de Fahrlässig Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige Fahrlässig handelt, wer die erforderliche und der jeweiligen Situation geschulde- und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat te Sorgfalt nicht beachtet. sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Geeigneter Arzt oder geeignetes Krankenhaus Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Als geeignet bezeichnen wir Ärzte oder Krankenhäuser, die in der Lage sind, die Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Krankheit oder Verletzung des Versicherten medizinisch angemessen zu versorgen. Hinweis auf die Versicherungsaufsicht Grob fahrlässig Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zu- Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche und der jeweiligen Situation ge- frieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, schuldete Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde Heilbehandlung wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine Heilbehandlung versucht, mit geeigneten Mitteln die Krankheit oder Verlet- zung zu heilen, zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Hilfsmittel Graurheindorfer Straße 108 Zu den Hilfsmitteln gehören zum Beispiel Prothesen, orthopädische Hilfsmittel 53117 Bonn wie Rollstühle sowie andere Hilfsmittel, etwa Inhalationsgeräte. Sehhilfen und E-Mail: poststelle@bafin.de Hörgeräte erstattet dieser Tarif nicht. Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver- Leistungsträger bindlich entscheiden. Leistungsträger sind zum Beispiel Hinweis auf den Rechtsweg • andere private Versicherer, Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle • die gesetzliche Krankenversicherung, oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der • die gesetzliche Unfallversicherung, Rechtsweg offen. • die gesetzliche Rentenversicherung, 11. Anhang • die Heilfürsorge oder Unfallfürsorge. 11.1 Beitragsübersicht Pflegebedürftig Die Versicherung im Tarif für Langzeitreisen (weltweit) kostet pro Reisetag: Bezeichnet einen Zustand, in dem eine kranke oder behinderte Person ihren All- tag dauerhaft nicht selbstständig bewältigen kann und deshalb auf Pflege oder Alter des Versicherten RIU20 Hilfe durch andere angewiesen ist. 0 bis 59 Jahre 4,20 € min. 239,40 €* Rücktransport 60 bis 69 Jahre 6,30 € min. 359,10 €* Unter Rücktransport verstehen wir die Beförderung eines Versicherten vom Rei- seland zurück nach Deutschland, wenn sie krank oder verletzt ist. Ab 70 Jahren 9,60 € min. 547,20 €* Schulmedizin *Der Mindestbeitrag entspricht einer Reisedauer von 57 Tagen. Der Begriff Schulmedizin bezeichnet die allgemein anerkannte Heilkunde. Diese Sind mehrere Personen versichert, müssen Sie den Beitrag für jeden Versicher- wird an Universitäten und medizinischen Hochschulen nach wissenschaftlichen ten zahlen. Entscheidend ist das tatsächliche Alter des Versicherten bei Beginn Grundsätzen gelehrt und entwickelt. des Vertrags. Unfall Die Versicherung im Tarif für Langzeitreisen (ohne USA/Kanada) kostet pro Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, bei dem Reisetag: ein Versicherter unfreiwillig einen Schaden erleidet. Die häufigsten Unfälle sind z. B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle. Alter des ältesten Versicherten RIL20 Unverzüglich 0 bis 59 Jahre 1,90 € min. 108,30 €* Bedeutet nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“. 60 bis 69 Jahre 4,80 € min. 273,60 €* Versicherungsjahr Ab 70 Jahren 6,30 € min. 359,10 €* Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Datum und dauert dann 365 Tage (366 Tage in Schaltjahren). Alle folgenden Versicherungsjahre *Der Mindestbeitrag entspricht einer Reisedauer von 57 Tagen. beginnen oder enden immer zu diesem Zeitpunkt. Wird beispielsweise ein Ver- Sind mehrere Personen versichert, müssen Sie den Beitrag für jeden Versicher- trag abgeschlossen, der ab dem 01.06. eines Jahres gültig ist, so umfasst das ten zahlen. Entscheidend ist das tatsächliche Alter des Versicherten bei Beginn erste Versicherungsjahr die gesamte Zeit bis zum 31.05. des Folgejahres. des Vertrags. Versicherungsnehmer Alle Beiträge verstehen sich inkl. Versicherungssteuer auf den Anteil der Assis- Der Versicherungsnehmer beantragt den Versicherungsschutz und ist unser Ver- tance-Leistungen. tragspartner. Er ist u. a. für die Beitragszahlung verantwortlich. 11.2 Telefonischer 24h-Kontakt Vorsätzlich Sie erreichen unseren telefonischen 24h-Kontakt aus dem Ausland unter der je- Sie handeln vorsätzlich, wenn Sie weils gültigen Vorwahl für Deutschland unter +49 69 66 555 44. • ein bestimmtes Ergebnis wollen oder – 10 – [Seite 11] •d  en Eintritt eines Ergebnisses für sicher halten oder § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie •d  en Eintritt eines Ergebnisses für möglich halten und ihn bewusst in Kauf nehmen. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestim- 11.4 In den Bedingungen genannte Gesetze men, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk- Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) sam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungs- nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfül- Beträge jeweils getrennt anzugeben. len ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsneh- von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es mer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Ver- sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. zug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versi- (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist cherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen- heit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie- Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versiche- Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi- Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündi- cherungsnehmer. gung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- unberührt. pflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungs- nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. § 86 Übergang von Ersatzansprüchen (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ab- (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, satz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Scha- Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- den ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese geltend gemacht werden. Rechtsfolge hingewiesen hat. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertrag- dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und lichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie- genheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag be- grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, sei- rechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu ne Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers vertreten. entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Per- nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- son, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann lung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. – 11 –
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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