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MÜNCHENER VEREIN Auslandsreise-Krankenversicherung: die Bedingungen im Volltext

Jahresvertrag als Einzelschutz (Tarif 501) oder Familienschutz (Tarif 502) für beliebig viele Auslandsreisen bis 70 Tage, für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, ohne Selbstbeteiligung, Rücktransport schon bei medizinischer Sinnhaftigkeit, Bergung bis 10.000 Euro, Beitrag nach Altersstufen 65 und 75.

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Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Geltungsbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag)laut Versicherungsschein„Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für a) ambulante Heilbehandlung“§ 5 Nr. 1, Seite 3
Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland)ja„Als Ausland gilt das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.“§ 1 Nr. 1, Seite 2
USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossenja„Als Ausland gilt das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.“§ 1 Nr. 1, Seite 2
Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich)nein„Kein Versicherungsschutz besteht in Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.“§ 1 Nr. 1, Seite 2
Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen)ja„Versichert sind die ersten 70 Tage des Aufenthaltes im Ausland.“§ 1 Nr. 3, Seite 2
Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahrja„Der Versicherungsschutz gilt für alle vorübergehenden Auslandsreisen, die eine versicherte Person innerhalb der Vertragsdauer unternimmt.“§ 1 Nr. 3, Seite 2
Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung)nicht geregelt
Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutznicht geregelt
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien)ja„Versichert werden Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.“§ 2 Nr. 1, Seite 2
Abschluss auch nach Reiseantritt möglichnein„Sie können den Vertrag nur vor Beginn der Auslandsreise abschließen.“§ 3 Nr. 1, Seite 2
Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeitja„verlängert sich die Leistungspflicht für den entschädigungspflichtigen Versicherungsfall, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann“§ 8, Seite 6
Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag)ja„Beim Familienschutz (Tarif 502) sind Sie und Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehepartner bzw. Lebenspartner“§ 2 Nr. 3, Seite 2

Ärztliche Behandlung und Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante ärztliche Behandlungja, bis zur Versicherungssumme„ambulante Heilbehandlung“§ 5 Nr. 1 a, Seite 3
Stationäre Krankenhausbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„stationäre Behandlung (einschließlich Operationen), Verpflegung und Unterkunft im Krankenhaus“§ 5 Nr. 1 e, Seite 3
Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsortja„kann die versicherte Person unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhäusern wählen“§ 5 Nr. 5, Seite 4
Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmernicht geregelt
Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnungja, bis zur Versicherungssumme„vom Arzt, Heilpraktiker, Chiropraktiker, Osteopathen verordnete Arznei- und Verbandmittel“§ 5 Nr. 1 b, Seite 3
Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen)ja, bis zur Versicherungssumme„verordnete Hilfsmittel (ausgenommen Brillen und Kontaktlinsen sowie Hörgeräte) , wenn sie während der Auslandsreise erstmals medizinisch notwendig werden“§ 5 Nr. 1 d, Seite 3
Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungenja, bis zur Versicherungssumme„verordnete Heilmittel (Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen)“§ 5 Nr. 1 c, Seite 3
Schmerzstillende Zahnbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllungen sowie provisorischer Zahnersatz“§ 5 Nr. 1 h, Seite 3
Einfache Zahnfüllungenja, bis zur Versicherungssumme„schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllungen“§ 5 Nr. 1 h, Seite 3
Reparatur von Zahnersatz und Provisorienja, bis zur Versicherungssumme„Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz“§ 5 Nr. 1 i, Seite 3
Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburtja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind auch medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Schwangerschaftskomplikationen, Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche“§ 1 Nr. 2, Seite 2
Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichertja, bis zur Versicherungssumme„soweit aufgrund einer während der Auslandsreise eingetretenen Verschlechterung der bestehenden Erkrankung oder Unfallfolge eine darüber hinausgehende Behandlung erforderlich wird“§ 6 Nr. 1 b, Seite 4
Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär)nein„für psychoanalytische, psychotherapeutische, psychiatrische Behandlung“§ 6 Nr. 1 i, Seite 5
Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhausja, bis zur Versicherungssumme„den medizinisch notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächst erreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt“§ 5 Nr. 1 l, Seite 3
Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindesja, bis zur Versicherungssumme„Verpflegung und Unterkunft im Krankenhaus auch für eine Begleitperson, wenn die stationär behandelte versicherte Person minderjährig ist“§ 5 Nr. 1 f, Seite 3
Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werdennicht geregelt

Rücktransport und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbarja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransports der versicherten Person wegen Krankheit oder Folgen eines Unfalles aus dem Ausland“§ 5 Nr. 2 a, Seite 3
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„die Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransports“§ 5 Nr. 2 a, Seite 3
Kostengrenze für den Rücktransportkeine„die Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransports“§ 5 Nr. 2 a, Seite 3
Such-, Rettungs- und Bergungskostenja, bis 10.000 €„die Kosten einer Suche, Bergung und Rettung der versicherten Person wegen eines medizinischen Notfalls oder Tod bis zum Betrag von 10.000 Euro“§ 5 Nr. 2 d, Seite 4
Überführung der verstorbenen Person in die Heimatja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten der Rücküberführung an den ständigen Wohnsitz in Deutschland, wenn die versicherte Person während des Aufenthaltes im Ausland verstirbt“§ 5 Nr. 2 e, Seite 4
Bestattung am Sterbeort im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten einer Beisetzung der versicherten Person im Ausland bis zu der Höhe, die bei einer Überführung nach Deutschland angefallen wären“§ 5 Nr. 2 f, Seite 4
Notrufzentrale rund um die Uhrja„die Kosten für Telefonate, die durch die Kontaktaufnahme mit uns oder unserem Notfalldienst anfallen“§ 5 Nr. 1 j, Seite 3
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung)nicht geregelt
Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Rückholung mitreisender minderjähriger Kinderja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten für die Betreuung und Rückreise eines minderjährigen versicherten Kindes nach Deutschland, wenn die versicherte Person zurück transportiert wird oder diese im Ausland verstorben ist“§ 5 Nr. 2 c, Seite 4
Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket)nicht geregelt
Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsortnicht geregelt
Dolmetscher- und Übersetzungskostennicht geregelt

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reiseja„soweit Behandlungen im Ausland der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren“§ 6 Nr. 1 a, Seite 4
Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlungja„für Heilbehandlungen, von denen bei Reiseantritt durch eine bereits ärztlich diagnostizierte Erkrankung feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden müssen“§ 6 Nr. 1 b, Seite 4
Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch)ja, bis zur Versicherungssumme„Das gilt nicht, wenn die versicherte Person vom Eintritt des Kriegsereignisses überrascht wird.“§ 6 Nr. 1 c, Seite 4
Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichertnicht geregelt
Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriumsja„Das Kriegsereignis gilt als überraschend, wenn das deutsche Auswärtige Amt vor Antritt der Reise keine Reisewarnung für das betroffene Gebiet und die Reisezeit veröffentlicht hat.“§ 6 Nr. 1 c, Seite 4
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsportnicht geregelt
Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungennicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinflussja„sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen“§ 6 Nr. 1 d, Seite 4
Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitationja„für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen“§ 6 Nr. 1 e, Seite 4
Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungja„für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung“§ 6 Nr. 1 h, Seite 5
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälleja„für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen“§ 6 Nr. 1 d, Seite 4

Selbstbehalt und Leistungsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reisenicht geregelt
Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgenja„Kann im Versicherungsfall die Kostenerstattung oder anderweitige Entschädigung von einem Dritten beansprucht werden, geht dieser Anspruch der Leistungsverpflichtung nach den Vereinbarungen dieses Tarifs vor.“§ 6 Nr. 3, Seite 5
Wartezeit oder Karenz nach Abschlussnicht geregelt
Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzungnicht geregelt
Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten)nicht geregelt
Frist zur Einreichung der Belegenicht geregelt
Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiertja„Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können wir von unseren Leistungen abziehen.“§ 7 Nr. 6, Seite 5
Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinausnein„Der Versicherungsschutz entfällt - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit“§ 8, Seite 6

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertragsja„Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr, wenn er nicht durch Sie oder uns gekündigt wird.“§ 3 Nr. 3 a, Seite 2
Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit)nicht geregelt
Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglichnicht geregelt
Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen)ja„Der Beitrag erhöht sich für jede versicherte Person im Einzelschutz nach Ablauf des Versicherungsjahres, in dem diese das 65. bzw. 75. Lebensjahr vollendet hat.“§ 9 Nr. 2, Seite 6
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallkeine„Die Frist zur Kündigung beträgt einen Monat zum Ende eines Versicherungsjahres.“§ 3 Nr. 3 a, Seite 2
Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G.
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) MÜNCHENER VEREIN Auslandsreise-Krankenversicherung

Volltext aufklappen: AVB Auslandsreise-Krankenversicherung (1003270)
[Seite 1] Ausgabe 05/2025 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ReisekrankenVersicherung Einzelschutz (Tarif 501) Familienschutz (Tarif 502) Inhaltsverzeichnis §1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes §2 Versicherbare Personen §3 Abschluss, Dauer und Art Ihres Vertrages §4 Beginn des Versicherungsschutzes §5 Umfang der Leistungspflicht §6 Einschränkung der Leistungspflicht §7 Auszahlung der Versicherungsleistungen §8 Ende des Versicherungsschutzes §9 Beitragszahlung § 10 Verpflichtungen (Obliegenheiten) § 11 Folgen bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen § 12 Ansprüche gegenüber Dritten § 13 Aufrechnung § 14 Erklärungen und Anzeigen gegenüber uns § 15 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 16 Streitschlichtung und Rechtsweg Anhang 1 00 32 70/03 (05/2025) Seite 1 von 9 Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-1000, Fax 089/51 52-1501, info@muenchener‐verein.de, www.muenchener‐verein.de [Seite 2] §1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 1. Wir bieten im Ausland Versicherungsschutz für Krankheiten, Folgen eines Unfalles und Tod. Als Ausland gilt das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Kein Versicherungsschutz besteht in Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. 2. Versichert ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Folgen eines Unfalles. Ein Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund nicht mehr behandelt werden muss. Versichert sind auch medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Schwanger- schaftskomplikationen, Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, Fehl- ge- burten und ein medizinisch notwendiger Schwangerschaftsabbruch. Der Tod ist auch ein Versicherungsfall. 3. Der Versicherungsschutz gilt für alle vorübergehenden Auslandsreisen, die eine versicherte Person innerhalb der Vertragsdauer unternimmt. Versichert sind die ersten 70 Tage des Aufenthaltes im Ausland. 4. Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht. §2 Versicherbare Personen 1. Versichert werden Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Endet diese Versicherungsfähigkeit für eine versicherte Person, so entfällt die Versicherung für diese. 2. Beim Einzelschutz (Tarif 501) sind die im Versicherungsschein genannten Personen versichert. 3. Beim Familienschutz (Tarif 502) sind Sie und Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehepartner bzw. Lebenspartner nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang) versichert. Mitversichert sind auch Ihre und dessen unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Zu den Kindern zählen auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. 4. Neugeborene von mindestens seit drei Monaten versicherten Personen im Tarif Familienschutz (Tarif 502) sind ab Geburt mitversichert. Neugeborene im Tarif Einzelschutz (Tarif 501) werden gegen Zahlung eines eigenen Beitrags mitversichert. Voraussetzung ist, dass Sie die Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt rückwirkend beantragen. Entsprechendes gilt für die Versicherung von Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern in den Tarifen Einzelschutz (Tarif 501) oder Familienschutz (Tarif 502). §3 Abschluss, Dauer und Art Ihres Vertrages 1. Sie können den Vertrag nur vor Beginn der Auslandsreise abschließen. 2. Der Vertrag kommt online zustande. Voraussetzung ist, dass Sie uns ein SEPA Lastschriftmandat erteilt haben, der Beitrag von Ihrem Konto per SEPA Lastschriftmandat eingezogen werden kann und Sie die Abbuchung nicht widerrufen. 3. Vertragsdauer a) Der Vertrag wird zunächst für ein Versicherungsjahr abgeschlossen. Er verlängert sich je- weils um ein weiteres Versicherungsjahr, wenn er nicht durch Sie oder uns gekündigt wird. Die Frist zur Kündigung beträgt einen Monat zum Ende eines Versicherungsjahres. Die Kündigung kann in Textform (Brief oder Telefax oder E-Mail) erfolgen. Sie können die Kün- digung auf einzelne versicherte Personen beschränken. b) Das Versicherungsjahr beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag bei uns eingeht oder nach Ihrer Wahl am Ersten eines späteren Monats. Es endet nach 12 Monaten. c) Im Falle Ihres Todes endet der Vertrag. Die versicherten Personen haben dann das Recht, den Vertrag fortzusetzen. Hierzu müssen diese den künftigen Versicherungsnehmer be- nennen und uns gegenüber die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach Ihrem Tod ab- geben. Verstirbt eine versicherte Person, endet für diese der Versicherungsvertrag. 4. Diese Versicherung ist eine Krankenversicherung gegen festen Beitrag nach unseren Satzungs- bestimmungen. 1 00 32 70/03 (05/2025) Seite 2 von 9 [Seite 3] §4 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch • nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, • nicht vor Zahlung des Beitrages bzw. der Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung, • nicht vor Beginn der Auslandsreise. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. §5 Umfang der Leistungspflicht 1. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für a) ambulante Heilbehandlung, b) vom Arzt, Heilpraktiker, Chiropraktiker, Osteopathen verordnete Arznei- und Verbandmittel, c) vom Arzt, Heilpraktiker, Chiropraktiker, Osteopathen verordnete Heilmittel (Strahlen-, Wär- me-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen), d) vom Arzt, Heilpraktiker, Chiropraktiker, Osteopathen verordnete Hilfsmittel (ausgenommen Brillen und Kontaktlinsen sowie Hörgeräte) , wenn sie während der Auslandsreise erstmals medizinisch notwendig werden, e) stationäre Behandlung (einschließlich Operationen), Verpflegung und Unterkunft im Kran- kenhaus, f) Verpflegung und Unterkunft im Krankenhaus auch für eine Begleitperson, wenn die stationär behandelte versicherte Person minderjährig ist, g) Kosten des Transports vom und zum nächsten geeigneten Krankenhaus bei stationärer Be- handlung, h) schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllungen sowie provisorischer Zahn- ersatz - jeweils in einfacher Ausführung -, i) Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz, j) die Kosten für Telefonate, die durch die Kontaktaufnahme mit uns oder unserem Notfall- dienst anfallen. k) die Kosten für ein persönliches Gespräch mit Ihrem vor Ort behandelnden Arzt. Sie können den Arzt via Video kontaktieren. Der Arzt muss nach geltendem Recht zur Heilbehandlung zugelassen sein. l) den medizinisch notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächst er- reichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt. Versichert ist auch der ggf. medizinisch notwendige Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrich- tung zu einem solchen Krankenhaus bzw. Arzt. Der Transport zurück in die Unterkunft ist ebenfalls mitversichert 2. Erstattungsfähig sind auch a) die Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransports der versicherten Person wegen Krankheit oder Folgen eines Unfalles aus dem Ausland. Der Rücktransport muss an den ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in das von dort nächst erreichbare geeignete Krankenhaus erfolgen. Kosten für eine Begleitperson sind ebenfalls erstattungsfähig. Voraussetzung dafür ist, dass für die Begleitperson zum Zeitpunkt des Rücktransports Versicherungsschutz für einen Rücktransport aus dem Ausland bei uns besteht. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Trans- portmittel zu wählen. 1 00 32 70/03 (05/2025) Seite 3 von 9 [Seite 4] b) die Kosten für die Betreuung minderjähriger versicherter Kinder während die versicherte Person stationär behandelt wird; c) die Kosten für die Betreuung und Rückreise eines minderjährigen versicherten Kindes nach Deutschland, wenn die versicherte Person zurück transportiert wird oder diese im Ausland verstorben ist; d) die Kosten einer Suche, Bergung und Rettung der versicherten Person wegen eines medizi- nischen Notfalls oder Tod bis zum Betrag von 10.000 Euro; e) die Kosten der Rücküberführung an den ständigen Wohnsitz in Deutschland, wenn die versicherte Person während des Aufenthaltes im Ausland verstirbt oder f) die Kosten einer Beisetzung der versicherten Person im Ausland bis zu der Höhe, die bei ei- ner Überführung nach Deutschland angefallen wären. 3. Die versicherte Person kann sich von den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten und Osteopathen untersuchen und be- handeln lassen. 4. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen ärztlich oder zahnärztlich verordnet sein, Arznei- mittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. 5. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung kann die versicherte Person unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhäusern wählen, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. 6. Wir leisten im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arz- neimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Ver- fügung stehen. Wir können jedoch unsere Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. §6 Einschränkung der Leistungspflicht 1. Wir leisten nicht a) soweit Behandlungen im Ausland der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren; b) für Heilbehandlungen, von denen bei Reiseantritt durch eine bereits ärztlich diagnostizierte Erkrankung feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden müssen. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Reise antritt, weil der Ehepartner, der Leben- spartner oder ein Verwandter ersten Grades im Ausland gestorben ist und die Reise auf- grund der Beerdigung im Ausland oder der Rückführung aus dem Ausland unternimmt. Abweichend davon sind Kosten für eine Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen mit- versichert, soweit aufgrund einer während der Auslandsreise eingetretenen Verschlech- te- rung der bestehenden Erkrankung oder Unfallfolge eine darüber hinausgehende Behand- lung erforderlich wird. c) für einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch ein Kriegsereignis eingetretenen Versicherungsfall. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person vom Eintritt des Kriegs- ereig- nisses überrascht wird. Das Kriegsereignis gilt als überraschend, wenn das deutsche Aus- wärtige Amt vor Antritt der Reise keine Reisewarnung für das betroffene Gebiet und die Rei- sezeit veröffentlicht hat. Wird eine Reisewarnung erst nach Antritt der Reise veröffent- licht, gilt das Kriegsereignis bis dahin als überraschend. Versicherungsschutz besteht, solange die versicherte Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, gehindert ist, das von der Reisewarnung betroffene Gebiet zu verlassen. Entsprechendes gilt für Terror- ereignisse; d) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; 1 00 32 70/03 (05/2025) Seite 4 von 9 [Seite 5] f) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Zweck des Aufenthalts unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird; g) für Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten sind erstattungsfähig; h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung; i) für psychoanalytische, psychotherapeutische, psychiatrische Behandlung. 2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, können wir unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag reduzieren. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in ei- nem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. 3. Kann im Versicherungsfall die Kostenerstattung oder anderweitige Entschädigung von einem Dritten beansprucht werden, geht dieser Anspruch der Leistungsverpflichtung nach den Verein- barungen dieses Tarifs vor. Das gilt auch in den Fällen, in denen mit dem Dritten ebenfalls ein nachrangiger Leistungsanspruch vereinbart ist. Dritte können zum Beispiel die Gesetzliche Kran- ken-, Unfall- oder Rentenversicherung, andere Versicherer oder sonstige Dritte sein. Wird der Leistungsanspruch zuerst bei uns geltend gemacht, leisten wir zuerst. Wir werden uns anschließend wegen einer möglichen Kostenteilung direkt an den Dritten wenden. Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. §7 Auszahlung der Versicherungsleistungen 1. Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von uns geforderten Nachweise erbracht sind. Diese werden unser Eigentum. 2. Die Aufwendungen weisen Sie durch Originalrechnungen nach oder durch Kopien von Rech- nungen mit Erstattungsvermerk eines anderen Kostenträgers. In den Rechnungsbelegen müssen der Name der behandelten Person stehen, außerdem die Bezeichnung der behandelten Erkran- kung, die Angabe der einzelnen ärztlichen Leistungen sowie die Daten der Behandlung. Bei Zahnbehandlung müssen die behandelten Zähne und die daran vorgenommenen Behand- lun- gen aufgeführt sein. Der Preis für Arzneimittel muss von der Apotheke mit Datumsangabe quit- tiert sein. Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel sind zusammen mit den Verordnungen der Be- handelnden einzureichen. Die Verordnungen müssen den Namen der behandelten Person en- thalten. 3. Der Anspruch auf Leistungen für Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist durch Kostenbelege, die amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache nach- zu- weisen. 4. Wir sind verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform (per Brief oder Telefax oder E-Mail) als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen be- nannt haben. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie die Leistung verlangen. 5. Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten rechnen wir zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro um. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro- Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß “Währungen der Welt”, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person durch Bankbeleg oder Kreditkartenabrechnung nachweist, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. 6. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können wir von unseren Leistungen abziehen. 7. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nicht abtreten oder verpfänden. Das Abtre- tungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetz- liche Abtretungsverbote bleiben unberührt. 1 00 32 70/03 (05/2025) Seite 5 von 9 [Seite 6] §8 Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz entfällt - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit • dem Ende der Auslandsreise, • dem Ablauf des siebzigsten Tages der Auslandsreise oder • dem Ende des Vertrages. Besteht der Vertrag fort und ist die Rückreise zu dem genannten Zeitpunkt aus medizinischen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für den entschädigungspflichtigen Versicherungsfall, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. §9 Beitragszahlung 1. Der Beitrag gilt jeweils für ein Versicherungsjahr (vgl. § 3 Abs. 3 b). Der Erstbeitrag wird mit Beginn des Vertrages fällig. Die Beiträge ziehen wir per Lastschrift von dem im Antrag angege- benen Konto ein. 2. Der Beitrag beträgt je versicherte Person und Versicherungsjahr im Einzelschutz • 15,90 Euro bis zum Lebensalter 64, • 46,80 Euro ab Lebensalter 65, • 83,30 Euro ab Lebensalter 75. Der Beitrag erhöht sich für jede versicherte Person im Einzelschutz nach Ablauf des Versiche- rungsjahres, in dem diese das 65. bzw. 75. Lebensjahr vollendet hat. 3. Der Beitrag im Familienschutz richtet sich nach der ältesten versicherten Person und beträgt je Versicherungsjahr • 34,80 Euro bis zum Lebensalter 64, • 102,50 Euro ab Lebensalter 65, • 182,40 Euro ab Lebensalter 75. Sobald die älteste versicherte Person das 65. bzw. 75. Lebensjahr vollendet, ist vom Beginn des folgenden Versicherungsjahres an der ihrem Lebensalter entsprechende Beitrag für den Fa- milienschutz zu zahlen. 4. Wir können den Beitrag für bestehende Verträge mit Wirkung ab Beginn des nachfolgenden Ver- sicherungsjahres ändern. Der geänderte Beitrag darf denjenigen für Neuverträge nicht überstei- gen. Im Falle einer Erhöhung des Beitrages haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb ei- ner Frist von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung zu kündigen. Die Kündigung wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. 5. Eine aufgrund inländischer oder ausländischer Rechtsvorschriften anfallende und vom Versicherer an die Steuerbehörden abzuführende Versicherungssteuer haben Sie zusätzlich zum vereinbarten Beitrag an uns zu entrichten. § 10 Verpflichtungen (Obliegenheiten) 1. Sie und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 7 Abs. 4) haben auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder unserer Leistungspflicht oder ihres Umfanges erforderlich ist. Außerdem ist die versicherte Person verpflichtet, uns die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbesondere auch durch Entbindung von der Schweigepflicht). 2. Auf unser Verlangen ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. 1 00 32 70/03 (05/2025) Seite 6 von 9 [Seite 7] 3. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. 4. Sie haben uns jede Auskunft zu erteilen, die zur Beurteilung der Versicherungssteuerpflicht bei oder nach Vertragsabschluss erforderlich ist. Änderungen der in diesem Zusammenhang erteilten Auskünfte während der Vertragslaufzeit haben Sie uns unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere haben Sie uns Änderungen der Angaben zum Angehörigenverhältnis zwischen Versicherungs- nehmer und einzelnen versicherten Personen mitzuteilen. § 11 Folgen bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen Wir müssen mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise nicht leisten, wenn eine der in § 10 aufgeführten Obliegenheiten verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person müssen Sie sich zurechnen lassen. § 12 Ansprüche gegenüber Dritten 1. Haben Sie oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 86 VVG (siehe Anhang) die Verpflichtung, uns diese Ansprüche bis zur Höhe, in der wir aus dem Vertrag leisten, schriftlich abzutreten. 2. Sie oder die versicherte Person haben (hat) Ihren (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. 3. Verletzen Sie oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir deshalb keinen Ersatz von dem Dritten erhalten können. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Verpflichtung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. § 13 Aufrechnung Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, soweit Ihre Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 14 Erklärungen und Anzeigen gegenüber uns Willenserklärungen und Anzeigen an uns können Sie in Textform (Brief oder Telefax oder E-Mail) abgeben. § 15 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können von uns geändert werden. Dies ist jedoch nur zum Beginn eines neuen Versicherungsjahres möglich. Die jeweilige Änderung geben wir Ihnen spätestens zwei Monate vor dem Ende des Versicherungsjahres bekannt. Sie können das Versicherungsverhältnis dann hinsichtlich jeder betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. § 16 Streitschlichtung und Rechtsweg 1. Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi- cherung Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin Internet: www.pkv-ombudsmann.de 1 00 32 70/03 (05/2025) Seite 7 von 9 [Seite 8] Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Ver- braucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wen- den. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet. Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. 2. Hinweis auf die Versicherungsaufsicht Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent- scheiden. 3. Hinweis auf den Rechtsweg Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versiche- rungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen. 1 00 32 70/03 (05/2025) Seite 8 von 9 [Seite 9] Anhang Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) [in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung] §1 Form und Voraussetzungen (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Er- klärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 28 Abs. 1 - 4 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahr- lässigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässi- gen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei der Ver- letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs- obliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson- derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. § 86 Übergang von Ersatzansprüchen (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser An- spruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Ver- si- cherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei- nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 1 00 32 70/03 (05/2025) Seite 9 von 9 [Seite 10] ReisekrankenVersicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Münchener Verein Produkt: Tarife 501, 502 Krankenversicherung a.G. Deutschland Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über den Versicherungsschutz im Tarif Reise- krankenVersicherung. Diese Informationen sind nicht abschließend. Einzelheiten zum Krankenversicherungsver- trag finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tarife 501, 502, dem Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle diese Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine ReisekrankenVersicherung – Einzelschutz (Tarif 501) und Familienschutz (Tarif 502). Diese schützt Sie weltweit bei privaten und beruflichen Auslandsreisen in den jeweils ersten 70 Tagen des Aus- landsaufenthaltes vor den Kosten einer Erkrankung oder unfallbedingten Behandlung. Was ist versichert? Was ist nicht versichert?  Behandlungen durch zugelassene Ärzte, Die Leistungen der ReisekrankenVer- Zahnärzte, Heilpraktiker, Chirotherapeuten sicherung stehen Ihnen für den Fall und Osteopathen einer Erkrankung, einem medizinischen Notfall oder bei Tod im Ausland zur  vom Arzt, Heilpraktiker, Chiropraktiker, Oste- Verfügung. Der Versicherungsschutz opathen verordnete Arznei-, Verband- und kann jedoch nicht alle denkbaren Fälle Heilmittel (Strahlen-, Wärme-, Licht- und umfassen. Der Beitrag müsste sonst sonstige physikalische Behandlungen) stark erhöht werden. Vom Versiche-  vom Arzt, Heilpraktiker, Chriropraktiker, Os- rungsschutz sind daher einige Fälle teopathen verordnete Hilfsmittel (ausgenom- ausgenommen, zum Beispiel men Brillen und Kontaktlinsen sowie Hörgerä- te) in einfacher Ausführung x Reisen Sie in das Ausland, um dort eine bestimmte Behandlung  schmerzstillende Zahnbehandlung ein- (z.B. eine Operation) durchführen schließlich Zahnfüllungen sowie provisori- zu lassen, leisten wir nicht. scher Zahnersatz – jeweils in einfacher Aus- führung – sowie Reparaturen von vorhande- x Geht die Brille im Urlaub kaputt, nem Zahnersatz führt dies nicht zu einem An-  stationäre Behandlung (einschließlich Opera- spruch auf Zahlung der Kosten tionen), Verpflegung und Unterkunft im Kran- einer neuen Brille aus dieser kenhaus Versicherung.  Unterkunft und Verpflegung einer Begleitper- Weitere Einschränkungen der Leis- son eines minderjährigen versicherten Kindes tungspflicht finden Sie in den Allgemei- im Krankenhaus nen Versicherungsbedingungen für die  Kinderbetreuung minderjähriger versicherter ReisekrankenVersicherung, insbeson- Kinder bei Krankenhausaufenthalt oder bei dere in § 6. Tod der versicherten Eltern  Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransports der versicherten Gibt es Deckungsbeschränkungen? Person wegen Krankheit oder Folgen eines Unfalls aus dem Ausland Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert.  Such-, Bergung- und Rettungskosten bis Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen max. 10.000 EUR wegen medizinischem Not- sind zum Beispiel: fall oder Tod ! Heilbehandlungen, von denen bei Rei-  Telefonkosten bei Kontaktaufnahme mit dem seantritt feststand, dass sie bei planmä- Versicherer oder dem Reise-Notruf-Service ßiger Durchführung der Reise stattfin- des Versicherers den muss  Kosten für ein persönliches Gespräch mit ! auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Ihrem vor Ort behandelndem Arzt Unfälle  Transport bzw. Verlegungstransport zum nächsten aus medizinischer Sicht geeigneten ! Kur- und Sanatoriumsbehandlungen Krankenhaus bzw. Arzt und der Transport zu- sowie für Rehabilitationsmaßnahmen rück in die Unterkunft ! psychoanalytische, psychotherapeuti-  Erstattungsfähig sind auch Leistungen im sche, psychiatrische Behandlung Falle des Todes im Ausland für eine Überfüh- rung nach Deutschland oder Beisetzung im ! durch Pflegebedürftigkeit oder Ver- wahrung bedingte Unterbringung Ausland 100 07 19/01 (05.25) [Seite 11] Wo bin ich versichert?  Wir bieten im Ausland Versicherungsschutz für Krankheiten, Folgen eines Unfalles und Tod. Als Ausland gilt das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Kein Versicherungsschutz besteht in Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz oder gewöhnli- chen Aufenthaltsort hat.  Der Versicherungsschutz gilt für alle vorübergehenden Auslandsreisen, die eine versicherte Person innerhalb der Vertragsdauer unternimmt. Versichert sind die ersten 70 Tage des Aufent- haltes im Ausland. Welche Verpflichtungen habe ich? - Damit der Vertrag geschlossen werden kann, sind Ihre vollständigen Kontoangaben erforderlich. Versicherungsnehmer und Kontoinhaber müssen identisch sein. Sie ermächtigen uns gleichzeitig, den Jahresbeitrag von dem von Ihnen genannten Konto im Lastschriftverfahren abzubuchen. - Sie können sich im Tarif 501 (Einzelschutz) bzw. Tarif 502 (Familienschutz) versichern, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. - Den Vertrag müssen Sie vor Beginn der Auslandsreise abschließen. Eine Rückdatierung ist nicht zulässig. - Auf Verlangen müssen Sie uns während der Vertragslaufzeit jede Auskunft erteilen, die zur Feststel- lung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht und ihres Umfangs erforderlich ist. Auf unser Verlangen ist jede versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt unter- suchen zu lassen. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages bezahlen. Die Zahlung ist dann unverzüglich, wenn der erste Beitrag bei Fälligkeit von uns eingezogen werden kann und Sie der berechtigten Abbuchung nicht widersprechen. Der Folgebeitrag ist jeweils am Monatsersten des neuen Versicherungsjahres zu zahlen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt nach Ihrem Wunsch, frühestens mit dem Tag der Absendung des An- trags. Voraussetzung ist, dass der Beitrag von Ihrem Konto abgebucht werden kann. Er endet mit der Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Vertrag wird zunächst für ein Versicherungsjahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr, wenn er nicht durch Sie oder uns gekündigt wird. Der Versicherungsschutz endet, wenn die versicherte Person stirbt. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jeden Verlängerungsjahres in Textform kündigen (das muss spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). Das Versicherungsjahr beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag bei uns eingeht oder nach Ihrer Wahl am Ersten eines späteren Monats. Es endet nach 12 Monaten. 100 07 19/01 (05.25) [Seite 12] Ausgabe 06/2026 Vertragsinformationen zur ReisekrankenVersicherung – Einzelschutz (Tarif 501) und Familienschutz (Tarif 502) – Informationen zum Versicherer Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Münchener Verein Kranken- Ihr Vertragspartner ist die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. mit versicherung a.G., KVB-Team, 80283 München (oder Hausanschrift: Sitz in München, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Mün- Pettenkoferstr.19, 80336 München). Bei einem Widerruf per Telefax ist chen unter HRB 764. der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 089/51 52-4020. Wenn Sie den Vertrag online abschlossen haben, können Sie Ihr Wider- Das Unternehmen wird vertreten durch den Vorstand. Mitglied des Vor- rufsrecht auch online über unsere auf unserer Homepage stands ist Dr. Rainer Reitzler (Vorsitzender). https://www.muenchener-verein.de bereitgestellte elektronische Wider- rufsfunktion ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermit- Die Postadresse unserer Direktion lautet Pettenkoferstr. 19, 80336 Mün- teln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E- chen. Sie erreichen uns unter Telefon:089/5152-1000, Telefax: 089/5152- Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum 1501, Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres E-Mail: info@muenchener-verein.de Eingangs. Die ladungsfähige Anschrift des Versicherers lautet: Münchener Verein Widerrufsfolgen Krankenversicherung a.G., Pettenkoferstr. 19, 80336 München Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und Die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers besteht satzungsgemäß in der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der der Gewährung von Krankenversicherungsschutz an die Mitglieder des Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Versicherungsvereins. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufser- klärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; von dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrag beträgt der Ein- Informationen zur angebotenen Leistung behalt bei vereinbarter monatlicher Zahlungsweise 1/30, bei vierteljähr- licher Zahlungsweise 1/90, bei halbjährlicher Zahlungsweise 1/180, bei Ihrem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die jährlicher Zahlungsweise 1/360 für jeden Tag, an dem Versicherungs- ReisekrankenVersicherung zugrunde. schutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistun- gen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge- nommen haben, einbehalten. Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungs- leistung entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider- rufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Der Beitrag im Einzelschutz (Tarif 501) je versicherte Person und Versiche- Leistungen zurückzugewähren sind. rungsjahr bzw. im Familienschutz (Tarif 502) ist im Antrag und in den Allge- meinen Versicherungsbedingungen ausgewiesen. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zusätzlich zum Beitrag fallen keine weiteren Kosten, Steuern oder Gebüh- Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Wider- ren an. rufserklärung. Die Zahlung der Versicherungsprämie erfolgt jährlich per Lastschrifteinzug. Wenn Sie den Vertrag im Fernabsatz (das heißt Vertragsschluss per Die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus den Allgemeinen Versiche- Internet, Telefon oder Post ohne persönliche Begegnung) geschlossen rungsbedingungen. haben: Gültigkeitsdauer der Informationen: Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und Die vorliegenden Informationen sind nur solange gültig, wie die ihrer Erstel- haben Sie hierzu ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirk- lung zugrunde liegenden Umstände unverändert bleiben. samen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung Informationen zum Vertrag entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Zustandekommen des Vertrages Versicherer in diesem Fall einbehalten; von dem im Versicherungs- Das Versicherungsverhältnis kommt mit Eingang des Versicherungsantrags schein ausgewiesenen Beitrag beträgt der Einbehalt bei vereinbarter bei der Münchener Verein Krankenversicherung a.G. zustande, sofern die monatlicher Zahlungsweise 1/30, bei vierteljährlicher Zahlungsweise Beiträge von einem Konto des Versicherungsnehmers im Lastschriftein- 1/90, bei halbjährlicher Zahlungsweise 1/180, bei jährlicher Zahlungs- zugsverfahren abgebucht werden können und Sie nicht von Ihrem Wider- weise 1/360 für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat. rufsrecht Gebrauch machen. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Widerrufsrecht Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider- rufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen Leistungen zurückzugewähren sind. ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) wider- rufen. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Wider- • der Versicherungsschein, rufserklärung. • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver- Besondere Hinweise sicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestim- mungen, Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag • diese Belehrung, gebunden. • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren Informationen, die nach den §§ 1 – 3 der VVG- Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Informationspflichtenverordnung zur Verfügung zu stellen sind. Die- Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt se Informationspflichten finden Sie in Abschnitt 2 der vollständigen ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Belehrung zum Widerrufsrecht in Ihrem Versicherungsschein Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem jeweils in Textform zugegangen sind. Vertragsschluss. 100 05 46/07 (06.26) Seite: 1/2 Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-10 00, Fax 089/51 52-15 01, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de [Seite 13] Vertragsdauer / Kündigung Der Vertrag auf ReisekrankenVersicherung wird zunächst für ein Versiche- rungsjahr abgeschlossen. Im Anschluss daran verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr, wenn er nicht von einer Ver- tragspartei mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt wird. Das Versicherungsjahr beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht oder nach Wahl des Versicherungsnehmers am Ersten eines späteren Monats und endet nach 12 Monaten. Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages legen wir das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu- grunde. Vertragssprache Im Rahmen des Abschlusses sowie für die Dauer des Vertragsverhältnisses kommt ausschließlich die deutsche Sprache zur Anwendung. Informationen zur Schlichtung von Streitigkeiten Wir sind stets bemüht, im Vertragsverhältnis alles zu Ihrer Zufriedenheit zu gestalten. Sollte es gleichwohl einmal zu Unstimmigkeiten kommen, über die wir kein Einvernehmen erzielen können, haben Sie die Möglichkeit, sich außergerichtlich an den Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversiche- rung Glinkastraße 40, 10117 Berlin Tel 0800/2 55 04 44, Fax 030/20 45 89 31 zu wenden. Der Ombudsmann ist auch Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beile- gung von Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherungsvermitt- lern. Der Ombudsmann nimmt sich kostenfrei der Anliegen von Versicherten zu ihrem Versicherungsschutz an. Er behandelt eine Beschwerde nicht, wenn diese bereits vor einem Gericht, einer Schiedsstelle oder einer anderen Streitschlichtungseinrichtung verhandelt wird oder von einer solchen Stelle entschieden wurde. Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.pkv-ombudsmann.de. Sie haben auch die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn zu wenden. 100 05 46/07 (06.26) [Seite 14] Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht (Der Text der Einwilligungs-/Schweigepflichtentbindung wurde mit den Datenschutzaufsichtsbehörden inhaltlich abgestimmt) Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versi- cherungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigen wir, die Münchener Verein Krankenversicherung a.G., daher Ihre datenschutzrechtliche(n) Einwilligung(en). Als Unternehmen der Krankenversicherung benötigen wir ferner Ihre Schweigepflichtentbindung, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stel- len, z. B. Assistance-Gesellschaften bei Versicherungsfällen im Ausland, weiterleiten zu dürfen. Es steht Ihnen frei, die Einwilligung/Schweigepflichtentbindung nicht abzugeben oder jederzeit später mit Wirkung für die Zukunft unter der angegebenen Adresse zu widerrufen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass ohne Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Abschluss oder die Durchführung des Versicherungsvertrages in der Regel nicht möglich sein wird. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstiger nach § 203 StGB geschützter Daten - durch die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. selbst (unter 1.), - im Zusammenhang mit der Abfrage bei Dritten (unter 2.), - bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der Münchener Verein Krankenversicherung a.G. (unter 3.) und - wenn der Vertrag nicht zustande kommt (unter 4.). Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwil- ligung nicht erkennen und daher keine eigene Erklärung abgeben können. 1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Gesundheitsdaten durch die Münchener Verein Kran- kenversicherung a.G. Ich willige ein, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. die von mir in diesem Antrag und künftig mitgeteilten Ge- sundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begründung, Durchführung oder Beendi- gung dieses Versicherungsvertrages erforderlich ist. 2. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten Falls wir zur Risikobeurteilung im Antrags- bzw. Anfrageverfahren oder zur Prüfung der Leistungspflicht Gesundheitsdaten bei Dritten abfragen müssen, werden wir uns direkt an Sie wenden. 3. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter Daten an Stellen außerhalb der Münche- ner Verein Krankenversicherung a.G. Wir verpflichten die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensi- cherheit. 3.1. Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung Für die Beurteilung der zu versichernden Risiken und zur Prüfung der Leistungspflicht kann es notwendig sein, medizinische Gut- achter einzuschalten. Wir benötigen Ihre Einwilligung und Schweigepflichtentbindung, wenn in diesem Zusammenhang Ihre Ge- sundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten übermittelt werden. Sie werden über die jeweilige Datenübermitt- lung unterrichtet. Ich willige ein, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. meine Gesundheitsdaten an medizinische Gutachter über- mittelt, soweit dies im Rahmen der Risikoprüfung oder der Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist und meine Gesundheitsda- ten dort zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. zurück übermittelt werden. Im Hinblick auf meine Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten entbinde ich die für die Mün- chener Verein Krankenversicherung a.G. tätigen Personen und die Gutachter von ihrer Schweigepflicht. 3.2. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Wir führen bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel Assistance-Dienstleistungen für Versicherungsfälle im Ausland, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung einer anderen Gesellschaft des Münchener Verein oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach § 203 StGB geschützten Daten weitergegeben, benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung und, soweit erforderlich, auch für die anderen Stellen. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsda- ten für uns erheben, verarbeiten oder nutzen unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste ist als Anlage der Einwilligungserklärung angefügt. Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter www.muenchener-verein.de eingesehen oder bei Ihrem Betreuer oder beim Münchener Verein (089/ 51 52 10 00) angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigen wir Ihre Einwilligung. Ich willige ein, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. meine Gesundheitsdaten an die in der oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Münchener Verein Krankenversicherung a.G. und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. 100 00 90/02 (05.18) Seite 1 von 2 [Seite 15] 3.3. Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass wir Ihren Versicherungsantrag oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leis- tungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob wir das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt haben. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weiterge- geben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an Rückversicherungen werden Sie durch uns unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genann- ten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. täti- gen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützten Daten von ihrer Schweige- pflicht. 3.4. Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Wir geben grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informatio- nen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z.B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei er- fährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsda- ten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Ich willige ein, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. meine Gesundheitsdaten und sonstige nach § 203 StGB geschützte Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbständigen Versiche- rungsvermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen. 4. Speicherung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten wenn der Vertrag nicht zustande kommt Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichern wir Ihre im Rahmen der Risikoprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fall, dass Sie erneut Versicherungsschutz beantragen. Wir speichern Ihre Daten auch, um mögliche Anfragen weiterer Versiche- rungen beantworten zu können. Ihre Daten werden bei uns bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Antragstel- lung gespeichert. Ich willige ein, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. meine Gesundheitsdaten – wenn der Vertrag nicht zustan- de kommt – für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres der Antragstellung zu den oben genannten Zwecken speichert und nutzt. 100 00 90/02 (05.18) Seite 2 von 2 [Seite 16] Dienstleisterliste Münchener Verein Krankenversicherung a.G. Münchener Verein Lebensversicherung AG Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste der Dienstleister, die vertragsgemäß von der Schweigepflicht geschützte Daten und / oder Gesundheitsdaten für uns erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Aufgaben, die den einzelnen Stellen übertragen sind, können Sie gerne der nachfolgenden Auflistung entnehmen. Gesellschaften der Münchener Verein Versicherungsgruppe, die von der Schweigepflicht geschützte Stammdaten der Versicherten in einem gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren nutzen: Münchener Verein Krankenversicherung a.G., Münchener Verein Lebensversicherung AG, Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG Folgende Dienstleister erheben, verarbeiten oder nutzen Gesundheitsdaten oder nach § 203 StGB geschützte Daten im Auftrag der Unternehmen der Münchener Verein Versicherungsgruppe:  Für die Münchener Verein Krankenversicherung a.G., Münchener Verein Lebensversicherung AG und Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG Deutsche Post Direkt GmbH Adressrecherche Deutsche Post Adress GmbH & Co KG Adressrecherche Dienstleister für Druck, Kuvertierung und Versand Durchführung von Postversand-Aktionen IT-Consulting-Firmen IT-techn. Prozesse/Wartung/Pflege documentus Bayern GmbH datenschutzgerechte Akten- und Datenvernichtung Infoscore Consumer Data GmbH Bonitätsprüfung ARA GmbH externes Call Center Insiders Prozesse und Technik, Wartung, Pflege und Softwareentwicklung Lector AI Mail Sortierung und Verteilung Parloa KI Telefonie MV novo GmbH Antrags-, Vertrags- und Leistungsbearbeitung  Für die Münchener Verein Krankenversicherung a.G. MedCare, Coral Spring Auslandsassistenz (Unterstützung bei Fällen mit Auslandsbezug und/oder Rücktransport) Malteser Hilfsdienst gGmbH Auslandsassistance ViaMed GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung IMB Consult GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung HL CASEWORK GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung Innovas GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung MEDICPROOF GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung Gutachterpool medizinische und pflegerische Begutachtung Hilfsmittelversorger Hilfsmittelversorgung GenRe Rückversicherung PASS IT-Consulting Zulagenverwaltung, geförderte Pflegezusatzversicherung Giesecke & Devrient GmbH Herstellung Münchener Verein Card für privat Versicherte Manhillen Drucktechnik GmbH Pflegekarte COMPASS Private Pflegeberatung GmbH Pflegeberatung Thieme TeleCare GmbH Assistanceleistungen MANUTEX GmbH Assistanceleistungen almeda GmbH Assistanceleistungen iATROS GmbH Assistanceleistungen mentalis GmbH Assistanceleistungen 00 00 961/20 (10.26) Seite 1/2 Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München - Münchener Verein Lebensversicherung AG, Sitz München, HRB 211154, AG München - Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstr. 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-10 00, Fax 089/51 52-15 01, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de [Seite 17] Dienstleisterliste IBM Deutschland GmbH Unterstützung bei der Extraktion von Rechnungsdaten Victor Deutschland GmbH Vermittlung-,Bestands-,Leistungsbearbeitung Xempus Deutschland GmbH Digitale Anwendungen für betriebliche Krankenversicherung MediaKom GmbH & Co. KG Unterstützung bei der Leistungsbearbeitung, Lettershop, Kundentelefonie Risk-Consulting Unterstützung bei Risikoeinschätzung dataform dialog solutions GmbH Lettershop Seghorn Inkasso GmbH Forderungseinzug Creditreform Ganzmüller Groher & Kollegen KG Forderungseinzug  Für die Münchener Verein Lebensversicherung AG Pro Claims Solutions GmbH Leistungsprüfung Creditreform Ganzmüller, Groher & Kollegen KG Bonitätsprüfung New Reinsurance Company Ltd. Rückversicherung Munich Re AG Rückversicherung Swiss Re Europe S.A., Niederlassung Deutschland Rückversicherung Deutsche Post AG Post & Paket Deutschland Postidentverfahren Xempus AG Digitale Anwendungen für betriebliche Altersvorsorge ReIntra GmbH Beratungs- und Reintegrationsdienst SCHUFA Holding AG Identitätsprüfung We4 Impact GmbH Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung  Für die Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG ALLYSCA Assistance GmbH Assistanceleistungen Reha Assist Deutschland GmbH Assistanceleistungen, Heilverfahrenssteuerung, Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung Dr. med. V. Dittrich, Dr. med. Ch. Hanusa, Unterstützung bei der medizinischen Schönklinik Begutachtung / Beratungsarzt Gutachterpool Unterstützung bei der medizinischen Begutachtung E+S Rückversicherung Rückversicherung GenRe Rückversicherung AXIS RE SE Rückversicherung AVUS worldwide claims service GmbH & Co. KG Auslandsregulierung 4. KH-Richtlinie AFES AG Auslandsregulierung 4. KH-Richtlinie Creditreform Ganzmüller Groher & Kollegen KG Forderungseinzug Seghorn Inkasso GmbH Forderungseinzug 00 00 961/20 (10.26) Seite 2/2 Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München - Münchener Verein Lebensversicherung AG, Sitz München, HRB 211154, AG München - Münchener Verein Allgemeine Versicherungs-AG, Sitz München, HRB 42132, AG München Direktion: Pettenkoferstr. 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-10 00, Fax 089/51 52-15 01, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de [Seite 18] Datenschutzhinweise der Münchener Verein Krankenversicherung a. G. Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie und etwaig BDSG. Soweit besondere Kategorien personenbezo- andere betroffene Personen über die Verarbeitung Ih- gener Daten (z.B. Gesundheitsdaten) für Vertragszwe- rer personenbezogenen Daten durch die Münchener cke verarbeitet werden, holen wir Ihre Einwilligung ein Verein Krankenversicherung a. G. und die Ihnen oder verarbeiten auf Grundlage der DSGVO (z.B. bei nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen bei informieren Sie etwaig andere betroffene Personen Mehrfachversicherung). (z.B. versicherte Personen, Beitragszahler/innen, etc.) entsprechend. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Inte- ressen von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann Wer ist verantwortlich für die Datenverarbeitung? insbesondere erforderlich sein: Münchener Verein - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT- Krankenversicherung a. G. Betriebs, Pettenkoferstr. 19, 80336 München - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, Telefon: 089 / 5152–1000, Fax: 089 / 5152–1501 insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erken- E-Mail-Adresse: info@muenchener-verein.de nung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss- brauch hindeuten können, Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungspro- Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz – Daten- dukte und für andere Produkte der Unternehmen schutzbeauftragter – oder per E-Mail unter des Münchener Verein und deren Kooperations- datenschutz@muenchener-verein.de partner sowie für Markt- und Meinungsumfragen. Zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrund- Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezoge- lage werden Daten verarbeitet? nen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung Beratungsverpflichtung sowie zur Geltendmachung von (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), Rechtsansprüchen. der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller Woher beziehen wir Ihre Daten und welche Kate- weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat gorien von Daten verarbeiten wir? sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die Neben personenbezogenen Daten, die wir im Rahmen deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten, verar- oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt- beiten wir – soweit zur Erbringung unserer Dienstleis- schaft präzisieren. Informationen zu den Verhaltensre- tung erforderlich – personenbezogene Daten, die wir geln (Code of Conduct) können Sie im Internet unter: von für Sie zuständigen Vermittlern/Beratern oder von https://www.muenchener-verein.de/datenschutz abru- sonstigen Dritten (z.B. Auskunfteien) zulässigerweise fen. (z.B. zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund einer von Ihnen erteilten Einwilligung) erhalten haben. Wei- Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, be- terhin verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir nötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Handelsregis- für die Entscheidung über den Abschluss des Vertrages ter, Schuldnerverzeichnisse, Medien) zulässigerweise und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden gewonnen haben und verarbeiten dürfen. Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Ver- Relevante personenbezogene Daten sind Personalien tragsverhältnisses, z. B. zur Policierung, Leistungsab- (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum) und Legitimati- rechnung oder Rechnungsstellung. onsdaten (z. B. Ausweisdaten). Darüber hinaus können dies auch Dokumentationsdaten (z. B. Beratungsproto- Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versi- koll) sowie andere mit den genannten Kategorien ver- cherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer gleichbare Daten sein. Im Rahmen der Geltendma- personenbezogenen Daten nicht möglich. chung von Rechtsansprüchen verarbeiten wir erforder- lichenfalls auch Gesundheitsdaten. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Welche Empfänger bekommen Ihre personenbezo- Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife sowie genen Daten? für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Ver- Rückversicherer: tragsanpassung, -ergänzung, Gesundheitsvorsorge o- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spe- der für umfassende Auskunftserteilungen. ziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personen- Neben Rückversicherern sind auch externe Dienstleis- bezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche ter Empfänger personenbezogener Daten. Weitere In- Zwecke sind die Regelungen der DSGVO und des formationen zu deren Tätigkeit und dem Umfang und Zweck der Datenübermittlung entnehmen Sie bitte dem 100 00 78/03 (04.2024) [Seite 19] Text der Einwilligungs- und Schweigepflichterklärung im Antragsformular. Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 18, 91522 Ansbach. Vermittler Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von Tauschen wir Daten mit Ihrem früheren Versicherer einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Ver- aus? mittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Leis- Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsver- tungsdaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese trages (z. B. zur Mitnahme von Alterungsrückstellun- Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese gen) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungs- die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in falls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangele- kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von genheiten benötigen. personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im An- trag benannten früheren Versicherer erfolgen. Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Übermitteln wir Daten in ein Drittland? Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflich- außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem oder Strafverfolgungsbehörden) sowie andere Versi- Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes cherer (z.B. bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung). Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere ange- messene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche un- Wie lange speichern wir Ihre Daten? ternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU- Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich Wie treffen wir automatisierte Einzelfallentschei- sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezo- dungen? gene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der An- sprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei bei Antragstellung befragen, entscheiden wir teilweise oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen, den personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich Widerruf und die Kündigung des Vertrages oder die verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbe- Entscheidung über die Leistungspflicht im Versiche- wahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus rungsfall. Eine vollautomatisierte Entscheidung erfolgt dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und auf Grundlage mathematisch-statistischer Methoden dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen und ggf. bei der Leistungsentscheidung nach den Vor- danach bis zu zehn Jahren. gaben der Gebührenordnungen. Welche Betroffenenrechte haben Sie? Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Sie können jederzeit Auskunft über die zu Ihrer Person Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person sei- gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön- tens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berich- Standpunkts und Anfechtung der Entscheidung. Dieses tigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfäng- kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verar- lich stattgegeben wurde. beitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu- Wie holen wir Bonitätsauskünfte ein? rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu- stehen. Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interes- sen notwendig ist, fragen wir bei einer Auskunftei (z.B. Widerspruchsrecht infoscore) Informationen zur Beurteilung Ihres Zah- lungsausfallrisikos ab. Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer per- sonenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwer- bung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtig- ter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung wi- dersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situ- ation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbei- tung sprechen. Welches Beschwerderecht haben Sie? Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an unseren Datenschutzbeauftragten oder an eine Da- tenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zu- ständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: 100 00 78/03 (04.2024) [Seite 20] infoscore Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“) Consumer Data GmbH 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o.a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter: ICD-Datenschutz@experian.com erreichbar. 2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der postalischen Erreichbarkeit von Personen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z.B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprüfung, Betrugsprävention, Anschriftenermittlung, Risikosteuerung, Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung. Neben den vorgenannten Zwecken verarbeitet die ICD personenbezogene Daten auch zu weiteren Zwecken (z.B. Nachverfolgung und Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten, Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten, Qualitätsanalysen). Es können auch anonymisierte Daten verarbeitet werden. 3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbeitung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z.B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobilfunk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrages). 4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift(en), Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse(n)), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur postalischen (Nicht-)Erreichbarkeit sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert. 5. Herkunft der Daten der ICD Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten, basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (s. Nr. 4) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert sowie Daten von Adressdienstleistern. 6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD Empfänger sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder auch außerhalb in einem Drittland haben, wie Vereinigten Königreich, Indien, Costa Rica, Malaysia, USA und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z.B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Empfängern solche Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen, Rechtsanwälte, Adressdienstleister sowie (interne und externe) Dienstleister der ICD (z.B. Softwareentwickler, Support/Wartung, Rechenzentrum und Postdienstleister) oder andere Auskunfteien. Empfänger außerhalb des der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraums fallen entweder unter einen gültigen Angemessenheitsbeschluss oder haben die erforderlichen Standardvertragsklauseln zur Sicherstellung eines adäquaten Datenschutzniveaus bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterzeichnet. 7. Dauer der Datenspeicherung der ICD Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei der ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach drei Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist. 8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde -Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart- zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden. Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer - unentgeltlichen - schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft). Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter https://www.experian.de/selbstauskunft beantragen. 9. Profilbildung/Profiling/Scoring Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen. Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Nrn. 4 u. 5), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Nrn. 4 u. 5), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD. WEITER AUF SEITE 2 [Seite 21] Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO (z.B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von der ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z.B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring. Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z.B. angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner. (Stand des Dokuments: November 2023) [Seite 22] Ausgabe 06/2026 Erklärung zum Beginn des Versicherungsschutzes Widerrufsbelehrung Erklärung zum Beginn des Versicherungsschutzes Sofern der von mir beantragte Versicherungsbeginn vor dem Zeitpunkt liegt, bis zu dem ich meine Vertragserklä- rung widerrufen kann (siehe nachfolgende Widerrufsbelehrung), stimme ich zu, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Text- form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, • einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu rich- ten an: Münchener Verein Krankenversicherung a.G., KVB-Team, 80283 München (oder Hausanschrift: Pettenkoferstr.19, 80336 München). Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnum- mer zu richten: 089/51 52-4020. Wenn Sie den Vertrag online abschlossen haben, können Sie Ihr Widerrufsrecht auch online über unsere auf unserer Homepage https://www.muenchener-verein.de bereitgestellte elektronische Widerrufsfunktion ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträ- ger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wi- derrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Wider- rufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; von dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrag beträgt der Einbehalt bei vereinbarter monatlicher Zah- lungsweise 1/30, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 1/90, bei halbjährlicher Zahlungsweise 1/180, bei jähr- licher Zahlungsweise 1/360 für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat. Sie dürfen in die- sem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versi- cherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. 100 00 25/04 (06.26) Seite: 1/4 Münchener Verein Krankenversicherung a. G., Sitz München, HRB 764, AG München Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/51 52-10 00, Fax 089/51 52-15 01, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de [Seite 23] Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufser- klärung. Wenn Sie den Vertrag im Fernabsatz (das heißt Vertragsschluss per Internet, Telefon oder Post ohne per- sönliche Begegnung) geschlossen haben: Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie hierzu ausdrücklich zu- gestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurück- zugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; von dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Beitrag beträgt der Einbehalt bei vereinbarter monatlicher Zahlungsweise 1/30, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 1/90, bei halbjährlicher Zahlungsweise 1/180, bei jährlicher Zahlungsweise 1/360 für jeden Tag, an dem Versi- cherungsschutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Aus- übung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufser- klärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgen- den im Einzelnen aufgeführt: Unterabschnitt 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen wer- den soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zu- gehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben; 5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fäl- ligkeit der Leistung des Versicherers; Seite: 2/4 [Seite 24] 6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versiche- rungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 7. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages so- wie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zu- sätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag ge- bunden sein soll; 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus- übung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestim- mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen ei- ner hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen ein- schließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmun-gen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer her- vorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabin- formationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Unterabschnitt 2 Zusätzliche Informationspflichten bei einer substitutiven Krankenversicherung Bei dieser Krankenversicherung hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Ab- schlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jah- resprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; 2. Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus beson- derem Anlass entstehen können; 3. Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung; 4. Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten ei- nes Wechsels in den Basistarif oder in andere Tarife gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes und der Vereinbarung von Leistungsausschlüssen sowie auf die Möglichkeit einer Prämienminderung ge- mäß § 152 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; 5. einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschrit- tenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist; 6. einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter mit höheren Beiträgen verbunden sein kann und gegebenenfalls auf einen Wechsel in den Basistarif be- schränkt ist; Seite: 3/4 [Seite 25] 7. eine Übersicht in Euro über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre; anzugeben ist, welcher monatlichen Beitrag in den dem Angebot vorangehenden zehn Jahren je- weils zu entrichten gewesen wäre, wenn der Versicherungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer Person gleichen Geschlechts wie Sie mit Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre; besteht der angebotene Tarif noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeitpunkt der Einführung des Tarifs abzu- stellen, und es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit, die seit der Einführung des Tarifs vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Entwicklung eines vergleich- baren Tarifs, der bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen. Ende der Widerrufsbelehrung Seite: 4/4
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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