Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung (Teil I, Tarife mit Tarifbedingungen, Besondere Bedingungen)
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Versicherungsbedingungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
Stand: 01.11.2025
Continentale Krankenversicherung a.G.
Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
Direktion: Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
www.continentale.de
Inhalt:
Seite
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (Teil I: Rahmenbedingungen) 3
2. Tarife mit Tarifbedingungen (Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) 8
3. Besondere Bedingungen 31
4. Anhang mit Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren und Gesetzesauszügen 32
5. Satzung 40
6. Informationen zum Versicherungsvertrag, Widerrufsbelehrung 44
7. Datenschutzhinweise 47
8. Schweigepflichtentbindungserklärung 55
9. Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg 56
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Inhaltsverzeichnis
Kurzbeschreibung Seite
RB/BKV 2020 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche
Krankenversicherung
Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
(RB/BKV 2020) 3
Tarif Choose Max Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Choose Max für die arbeitgeberfinanzierte
betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen 8
Tarif Choose More Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Choose More für die arbeitgeberfinanzierte
betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen 11
Tarif Choose Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Choose für die arbeitgeberfinanzierte
betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen 14
Tarif Plus Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Plus für die arbeitgeberfinanzierte
betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen 16
Tarif Save More Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Save More für die arbeitgeberfinanzierte
betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen 19
Tarif Save Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Save für die arbeitgeberfinanzierte
betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen 21
Tarif Save U Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Save U für die arbeitgeberfinanzierte
betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen 23
Tarif Smile More Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Smile More für die arbeitgeberfinanzierte
betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen 26
Tarif Smile Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Smile für die arbeitgeberfinanzierte
betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen 29
Besondere Besondere Bedingungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der arbeitgeber-
Bedingungen finanzierten betrieblichen Krankenversicherung für die Beitragsbefreiung während entgeltfreier
BF Zeiten (BF) 31
Anhang Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren und Gesetzesauszüge aus dem SGB V und VVG 32
Satzung der Continentale Krankenversicherung a.G. 40
Informationen zum Versicherungsvertrag, Widerrufsbelehrung44
Datenschutz- Einwilligung in die Datenverarbeitung und Schweigepflichtentbindungserklärung
hinweise sowie Datenschutzhinweise 47
Schweigepflicht- Einwilligungserklärung arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung (Schweige-
entbindungs- pflichtentbindungserklärung und Datenschutzhinweise)
erklärung 55
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung,
die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg 56
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche
Krankenversicherung
Teil I: R
ahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung der Continentale Kranken
versicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020)
Die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun- ropäischen Ausland höchstens zu denjenigen Leistungen
gen (AVB) enthalten allgemeine Bestimmungen (Teil I: verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt der versicherten
RB/BKV 2020) sowie Regelungen zu den Leistungen des Ver- Person in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen
sicherers nach dem jeweils vereinbarten Tarif (Teil II: Tarif mit hätte, sofern in dem jeweils vereinbarten Tarif keine abwei-
Tarifbedingungen) zu einem vom Versicherungsnehmer mit chenden Regelungen vereinbart sind.
der Continentale Krankenversicherung a.G. (nachfolgend Ver- (6) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Auf-
sicherer genannt) vereinbarten Kollektivversicherungsvertrag. enthalt in das europäische Ausland, setzt sich das Versi-
Die AVB gelten für jedes auf Grundlage des vorgenannten Kol- cherungsverhältnis in der Weise fort, dass der Versicherer
lektivversicherungsvertrages zustande gekommene Versiche- höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die
rungsverhältnis einer jeden versicherten Person. er bei einem Aufenthalt der versicherten Person in der Bun-
Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. desrepublik Deutschland zu erbringen hätte, sofern in dem
Versicherte Person ist der nach dem jeweils vereinbarten Tarif jeweils vereinbarten Tarif keine abweichenden Regelungen
versicherte Mitarbeiter. vereinbart sind.
Soweit die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungs- (7) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
nehmers von rechtlicher Bedeutung ist, sind für das jeweilige
Versicherungsverhältnis auch die Kenntnis und das Verhalten § 2 Personenkreis
der jeweiligen versicherten Person zu berücksichtigen. Die Die Versicherungsfähigkeit ergibt sich aus dem jeweils verein-
Kenntnis und das Verhalten der jeweiligen versicherten Per- barten Tarif.
son werden dem des Versicherungsnehmers insoweit gleich-
gestellt. § 3 Beginn des Versicherungsschutzes und Definition
des Versicherungsjahres
Der Versicherungsschutz (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit der Anmeldung der
zu versichernden Person durch den Versicherungsnehmer
§1 G
egenstand, Umfang und Geltungsbereich des zum Kollektivversicherungsvertrag, jedoch nicht vor dem im
Versicherungsschutzes Versicherungsausweis bezeichneten Zeitpunkt (Versiche-
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankhei- rungsbeginn) und nicht vor Abschluss des Kollektivversi-
ten, Unfälle und andere in den AVB genannte Ereignisse. cherungsvertrages. Sofern in dem jeweils vereinbarten Tarif
Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusam- keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, erstreckt
menhängende zusätzliche Dienstleistungen. sich der Versicherungsschutz auch auf Versicherungsfäl-
le, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten
(2) Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer
sind, soweit die Behandlungen nach Versicherungsbeginn
a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Auf- durchgeführt werden.
wendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte
(2) Das erste Versicherungsjahr des jeweiligen Versicherungs-
Leistungen,
verhältnisses rechnet vom Tag des Versicherungsbeginns
b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer an und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Von da
Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld. an entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr.
(3) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe-
handlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder § 4 Wartezeiten
Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heil-
Es bestehen keine Wartezeiten nach § 197 Versicherungs-
behandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund
vertragsgesetz (VVG – siehe Anhang), sofern in dem jeweils
Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die
vereinbarten Tarif keine abweichenden Regelungen vereinbart
Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausge-
sind.
dehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursäch-
lich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versiche-
rungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch § 5 Anspruch auf Versicherungsleistungen
a) Untersuchungen und medizinisch notwendige Behand- Der Anspruch auf Versicherungsleistungen steht der versi-
lungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung, cherten Person zu.
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten (Vorsorgeuntersuchungen), § 6 Umfang der Leistungspflicht
c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. (1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich
aus dem jeweils vereinbarten Tarif.
(4) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus
dem Versicherungsausweis, späteren schriftlichen Verein- (2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den nieder-
barungen, den AVB (Teil I: RB/BKV 2020, Teil II: Tarif mit gelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten sowie
Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. approbierten Psychologischen Psychotherapeuten oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten frei. Darüber
(5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung
hinaus steht der versicherten Person auch die Wahl unter
in Europa. Darüber hinaus besteht für die ersten drei Mo-
den approbierten Ärzten und Zahnärzten sowie approbier-
nate eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropä-
ten Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und
ischen Ausland Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt
Jugendlichenpsychotherapeuten frei, die in einem medizini-
wegen notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hin-
schen Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 Sozialgesetz-
aus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für
buch (SGB) V (siehe Anhang) tätig sind. Zudem steht der
den Zeitraum in dem die versicherte Person nicht transport-
versicherten Person auch die Wahl unter den approbierten
fähig ist.
Ärzten und Zahnärzten oder approbierten Psychologischen
Der Versicherer bleibt für Leistungen während eines vorü- Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsy-
bergehenden Aufenthaltes im europäischen und außereu-
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chotherapeuten frei, die jeweils in Krankenhaus- bzw. a) solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für
Notfallambulanzen, Hochschulambulanzen oder Bereit- Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegs-
schaftspraxen sowie psychiatrischen oder geriatrischen ereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung
Institutsambulanzen tätig sind. Heilpraktiker im Sinne des anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungs-
deutschen Heilpraktikergesetzes dürfen in Anspruch ge- schutz eingeschlossen sind.
nommen werden, sofern in dem jeweils vereinbarten Tarif Als Kriegsereignisse gelten auch Bürgerkriegsereignis-
keine abweichenden Regelungen vereinbart sind. se und innere Unruhen. Im Ausland gilt die Leistungs-
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in einschränkung für Kriegs-, Bürgerkriegsereignisse und
Abs. 2 genannten Leistungserbringern verordnet, Arznei- innere Unruhen nur dann, wenn das Auswärtige Amt für
mittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Als das betroffene Land bzw. für die Region eines Landes
Apotheke gelten auch Internet- und Versandapotheken, die vor Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewar-
eine behördliche Erlaubnis zum Versandhandel in der Eu- nung ausgesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst
ropäischen Union haben. während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen,
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung besteht solange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise
hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentli- möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen
chen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger zählen nicht zu den Kriegsereignissen;
ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische b) auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle ein-
und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Kranken- schließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnah-
geschichten führen. men einschließlich Entziehungskuren;
(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in c) Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Psychologische
Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbe- Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsy-
handlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, chotherapeuten, Heilpraktiker und in Krankenanstal-
im Übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, ten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem
werden die Versicherungsleistungen nur dann erbracht, Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der
wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung Versicherungsfall nach der Benachrichtigung der versi-
schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird im ver- cherten Person über den Leistungsausschluss eintritt.
traglichen Umfang auch für die stationäre Behandlung in Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versiche-
Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. rungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die
(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Unter- nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung
suchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, entstandenen Aufwendungen. Dies gilt auch für Be-
die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er handlungen in einem MVZ, in einer Krankenhaus- bzw.
leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die Notfallambulanz oder Hochschulambulanz, in Bereit-
sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt schaftspraxen sowie in einer psychiatrischen oder ge
haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedi- riatrischen Institutsambulanz;
zinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung ste- d) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabili-
hen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den tationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträ-
Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener ger, sofern in dem jeweils vereinbarten Tarif keine ab-
schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen weichenden Regelungen vereinbart sind;
wäre. e) ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder
(7) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraus- Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte
sichtlich 2.000,– Euro überschreiten werden, kann die Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während
versicherte Person in Textform Auskunft über den Umfang eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom
des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbe- Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen
handlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig
spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der wird;
Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, f) Behandlungen durch Ehegatten oder eingetragene Le-
spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer benspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und (LPartG), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkos-
andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des ten werden tarifgemäß erstattet;
Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft
g) eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung beding-
innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des
te Unterbringung.
Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beab-
sichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist. (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,
für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwen-
(8) Der Versicherer gibt auf Verlangen der versicherten Per-
dige Maß, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen
son Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stel-
angemessenen Betrag herabsetzen.
lungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leis-
Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder
tungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen
sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis
Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der
zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit
Einsicht durch die versicherte Person erhebliche therapeu-
nicht zur Leistung verpflichtet.
tische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegen-
stehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt (3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzli-
oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der chen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenver-
Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder sicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfür-
ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat sorge, ist der Versicherer, unabhängig von Ansprüchen der
die versicherte Person das Gutachten oder die Stellung- versicherten Person auf Krankenhaustagegeld, nur für die
nahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, er- Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzli-
stattet der Versicherer die entstandenen Kosten. chen Leistungen notwendig bleiben.
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versiche-
§ 7 Einschränkung der Leistungspflicht rungsfalles Ansprüche gegen mehrere Erstattungsver-
pflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwen-
(1) Keine Leistungspflicht besteht für
dungen nicht übersteigen.
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§ 8 Auszahlung der Versicherungsleistungen Rechte und Pflichten
(1) Die entstandenen Aufwendungen sind durch Rechnungs-
belege (inklusive eines eventuellen Vorleistungsvermerkes § 10 Beitragszahlung
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der privaten (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versiche-
Krankenversicherung (PKV) bzw. anderer gegebenenfalls rungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden
vorleistungspflichtiger Erstattungsverpflichteter) nachzu- Versicherungsjahres vom Versicherungsnehmer an die
weisen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten,
wenn die erforderlichen Nachweise und Leistungsunter- kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten ge-
lagen erbracht sind. Diese werden Eigentum des Versi- zahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate
cherers. Der Versicherer behält sich vor, zur Prüfung der als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten ei-
Leistungspflicht weitere erforderliche Nachweise und Leis- nes jeden Monats fällig.
tungsunterlagen (z. B. die Originalrechnung) zu verlangen. (2) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüg-
(2) Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandel- lich nach Zugang des Versicherungsausweises zu zahlen,
ten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behand- jedoch nicht vor dem im Versicherungsausweis ausgewie-
lungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlun- senen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.
gen enthalten. (3) Die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder ei-
Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapo- nes Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen der
theke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der da- §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versi-
zugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. cherungsschutzes führen.
Bei Kosten, die während eines Auslandsaufenthaltes ent- (4) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertrags-
stehen, müssen darüber hinaus aus den Rezepten das ver- laufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertrags-
ordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk laufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate
deutlich hervorgehen; bei Kosten für zahnärztliche Leistun- zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
gen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten schutz bestanden hat.
Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung aus-
weisen. § 10a Beitragsberechnung
(3) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fäl- Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vor-
ligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (sie- schriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist
he Anhang). in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers
(4) Der Versicherer leistet gegen Vorlage der erforderlichen festgelegt.
Nachweise direkt an die versicherte Person, die einen un-
mittelbaren Leistungsanspruch hat. § 10b Beitragsanpassung
(5) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten im Zu- (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können
sammenhang mit dem Versicherungsfall werden zum Kurs sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigen-
des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, der Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren Inan-
in Euro umgerechnet. spruchnahme medizinischer Leistungen ändern. Um eine
Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der of- dauerhafte Erfüllbarkeit des Versicherungsschutzes zu ge-
fizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. währleisten, vergleicht der Versicherer dementsprechend
Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenz- zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den
kurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkurs- in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten
statistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung
Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, eine Abweichung von mehr als 10 % − sofern nicht in dem
es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Be- jeweils vereinbarten Tarif ein geringerer Prozentsatz vorge-
zahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem sehen ist −, werden die Beiträge des Tarifs vom Versiche-
ungünstigeren Kurs erworben wurden. rer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des
(6) Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Versi- Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Vorausset-
cherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf zungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbst-
Verlangen der versicherten Person besondere Überwei- beteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag
sungsformen wählt, sowie die Kosten für notwendige Über- entsprechend geändert werden.
setzungen, können von den Versicherungsleistungen ab- (2) (entfallen)
gezogen werden. (3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteili-
(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder ab- gungen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägen nach
getreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot Abs. 1 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der
nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abge- auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
schlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote blei-
ben unberührt. § 11 Obliegenheiten
(8) Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem (1) Krankenhausbehandlungen, die nicht in der Bundesrepu-
Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen blik Deutschland stattfinden, sind dem Versicherer binnen
Leistungen erbracht bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs- 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
mittel bezogen werden.
(2) Die versicherte Person hat auf Verlangen des Versicherers
jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versi-
§ 9 Ende des Versicherungsschutzes
cherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Ver- und ihres Umfanges erforderlich ist.
sicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsver- (3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person
hältnisses. verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten
Arzt untersuchen zu lassen.
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Min-
derung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu
unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
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§ 12 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Beginnt die entgeltfreie Zeit an einem Monatsersten, be-
ginnt das Ruhen des Versicherungsverhältnisses an die-
Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe
sem Tag. Andernfalls beginnt das Ruhen des Versiche-
Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teil-
rungsverhältnisses zum Ersten des nachfolgenden Monats.
weise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der
in § 11 Abs. 1 bis 4 genannten Obliegenheiten verletzt wird. Erfolgt die Anzeige abweichend von Satz 2 zu einem spä-
teren Zeitpunkt, beginnt das Ruhen zum nächsten Monats-
§ 13 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverlet- ersten, der auf die Anzeige folgt.
zungen bei Ansprüchen gegen Dritte Das Ruhen endet zum Ende des Monats, in dem die ent-
geltfreie Zeit endet, spätestens zum Ablauf der in Satz 1
(1) Hat die versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte,
genannten Frist. Das Ende der entgeltfreien Zeit ist unver-
besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüber-
züglich mitzuteilen.
ganges nach § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung,
diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Kollektivver- (3) Fortsetzung nach dem Ruhen des Versicherungsverhält-
sicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- nisses
und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer Mit dem Ende des Ruhens wird das Versicherungsverhält-
schriftlich abzutreten. nis nach dem jeweils vereinbarten Tarif fortgesetzt. Es gel-
(2) Die versicherte Person hat ihren Ersatzanspruch oder ein ten die dann gültigen AVB.
zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Zum Zeitpunkt der Fortsetzung des jeweils vereinbarten Ta-
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu rifs ist der dann gültige Beitrag zu zahlen.
wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versiche- Tritt der Versicherungsfall während des Ruhens des Versi-
rer soweit erforderlich mitzuwirken. cherungsverhältnisses nach dem jeweils vereinbarten Tarif
(3) Verletzt die versicherte Person vorsätzlich die in den ein, ist der Versicherer zur Kostenerstattung der Leistun-
Abs. 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gen, die ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung des Versiche-
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge des- rungsverhältnisses nach dem jeweils vereinbarten Tarif er-
sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle bracht werden, verpflichtet.
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe- Dauer und Ende der Versicherung
re des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(4) Steht der versicherten Person ein Anspruch auf Rückzah- § 16 Vertragsdauer
lung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den
Der Kollektivversicherungsvertrag wird zunächst für die Dau-
Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf
er von einem Versicherungsjahr geschlossen. Der Vertrag
Grund des Kollektivversicherungsvertrages Erstattungs-
verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht durch den
leistungen erbracht hat, sind die Abs. 1 bis 3 entsprechend
Versicherungsnehmer oder den Versicherer mit einer Frist von
anzuwenden.
drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform
gekündigt wird.
§ 14 Überschussverwendung
Die Möglichkeiten der Überschussverwendung sind in der Sat- § 17 Kündigungsrechte des Versicherers
zung geregelt.
(1) Das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ist be-
zogen auf das einzelne Versicherungsverhältnis ausge-
§ 15 Ruhen des Versicherungsverhältnisses schlossen.
(1) Ruhen während entgeltfreier Zeiten (2) Zur ordentlichen Kündigung des Kollektivversicherungsver-
Auf Antrag des Versicherungsnehmers erfolgt das Ruhen trages ist der Versicherer nach § 206 Abs. 4 VVG (siehe
des Versicherungsverhältnisses für Zeiten, in denen die Anhang) berechtigt.
versicherte Person infolge der nachfolgend genannten (3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche
Gründe kein Arbeitsentgelt bekommt: Kündigungsrecht bleiben, auch bezogen auf einzelne Ver-
– Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall, sicherungsverhältnisse, unberührt.
– Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeit-
gesetz (BEEG), § 18 Sonderkündigungsrechte des Versicherungs
nehmers
– Pflege eines nahen Angehörigen nach dem Pflegezeit-
gesetz (PflegeZG) oder (1) Sofern sich in dem jeweils vereinbarten Tarif die Beitrags-
– vorübergehende Freistellung von der Pflicht zur Arbeits- berechnung mitunter nach Altersgruppen richtet und sich
leistung aus einem anderen Grund (z. B. „Sabbatical“). der Beitrag bei Erreichen einer anderen Altersgruppe er-
höht, kann der Versicherungsnehmer das insoweit betroffe-
Für die Zeit des Ruhens während entgeltfreier Zeiten ne Versicherungsverhältnis binnen zwei Monaten nach der
– werden vom Versicherungsnehmer keine Beiträge ge- Änderung des Beitrages zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
zahlt und kündigen.
– die versicherte Person hat keinen Anspruch auf Leistun- (2) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitrags-
gen nach dem jeweils vereinbarten Tarif, anpassungsklausel (vgl. § 10b Abs. 1) oder vermindert er
es sei denn, die versicherte Person zahlt die Beiträge wäh- seine Leistungen nach § 23 Abs. 1, kann der Versiche-
rend entgeltfreier Zeiten selbst. rungsnehmer das insoweit betroffene Versicherungsver-
hältnis innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Än-
(2) Beginn, Dauer und Ende des Ruhens des Versicherungs-
derungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
verhältnisses
Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der
Das Versicherungsverhältnis nach dem jeweils vereinbar- Versicherungsnehmer das insoweit betroffene Versiche-
ten Tarif ruht je Grund der entgeltfreien Zeit nach Abs. 1 rungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksam-
für maximal 36 Monate. Der Grund für das Ruhen des Ver- werdens der Erhöhung kündigen.
sicherungsverhältnisses ist innerhalb von zwei Monaten
nach Eintritt anzuzeigen und nachzuweisen.
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§ 19 Ende des Versicherungsverhältnisses § 22 Gerichtsstand
(1) Das Versicherungsverhältnis endet für die versicherte Per- (1) Ansprüche aus dem Kollektivversicherungsvertrag können
son gegen den Versicherer
– mit Beendigung des Kollektivversicherungsvertrages; – bei dem für den Sitz des Versicherers oder
– zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für – bei dem für den Wohnsitz – in Ermangelung eines
die Versicherungsfähigkeit nach dem jeweils vereinbar- solchen bei dem für den gewöhnlichen Aufenthalts-
ten Tarif entfallen; ort – oder bei dem für den Geschäftssitz (ggf. für die
– mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Niederlassung) des Versicherungsnehmers oder der
versicherten Person außerhalb von Europa; versicherten Person zum Zeitpunkt der Klageerhebung
örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
– mit Bezug einer Altersrente der versicherten Person;
(2) Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder die ver-
– zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr sicherte Person können ausschließlich an dem für den
vollendet; Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an dem
– mit dem Tod der versicherten Person. geltenden Geschäftssitz (ggf. der Niederlassung) des Ver-
(2) Das Versicherungsverhältnis endet für die versicherte Per- sicherungsnehmers oder der versicherten Person zum
son ferner noch mit der Abmeldung vom Kollektivversiche- Zeitpunkt der Klageerhebung örtlich zuständigen Gericht
rungsvertrag durch den Versicherungsnehmer. Dieser kann geltend gemacht werden.
eine einzelne versicherte Person aus besonderem Grund (3) Verlegt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per-
auch bei Vorliegen der Versicherungsfähigkeit nach dem son nach Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages
jeweils vereinbarten Tarif unter Wahrung des arbeitsrecht- seinen / ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
lichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zum Ende eines je- oder seinen Geschäftssitz (ggf. seine Niederlassung) in ein
den Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat anderes Land oder ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-
aus dem Versicherungsverhältnis abmelden. enthaltsort oder Geschäftssitz (ggf. die Niederlassung) des
Versicherungsnehmers oder der versicherten Person zum
§ 20 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das für den
Sitz des Versicherers örtlich zuständige Gericht zuständig.
(1) Endet das Versicherungsverhältnis nach den §§ 16 bis 19,
kann die versicherte Person im unmittelbaren Anschluss (4) Im Übrigen gelten § 215 VVG (siehe Anhang) und die Vor-
daran das Versicherungsverhältnis zu den Bedingungen schriften der Zivilprozessordnung.
der Einzelversicherung, sofern für diese Person Aufnahme-
und Versicherungsfähigkeit besteht, fortsetzen. § 23 Änderungen der AVB
Die Erklärung zur Fortsetzung des Versicherungsverhält- (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Ver-
nisses ist gegenüber dem Versicherer innerhalb von zwei änderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens kön-
Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person nen die AVB und die Tarifbestimmungen den veränderten
von diesem Recht Kenntnis erlangt, in Textform abzuge- Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur
ben. hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungs-
(2) Das Recht auf Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses nehmer und versicherten Personen erforderlich erscheinen
besteht nicht, wenn der Kündigungs- oder Beendigungs- und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für
grund im Verhalten der versicherten Person liegt und dem die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit be-
Versicherer die Fortsetzung des Versicherungsverhältnis- stätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten
ses dieser versicherten Person unzumutbar ist. Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen
und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versiche-
Sonstige Bestimmungen rungsnehmer folgt.
(2) Ist eine Bestimmung in den AVB durch höchstrichterliche
§ 21 Willenserklärungen und Anzeigen Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwal-
tungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versi-
(1) Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versi-
cherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur
cherer bedürfen der Textform.
Fortführung des Kollektivversicherungsvertrages notwen-
(2) Der Schriftwechsel zu Fragen, die Rechte oder Pflichten dig ist oder wenn das Festhalten an dem Kollektivversiche-
des Versicherungsnehmers aus dem Kollektivversiche- rungsvertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei
rungsvertrag insgesamt und aus sämtlichen Versicherungs- auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen
verhältnissen betreffen, wird zwischen Versicherungsneh- Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
mer und Versicherer geführt. Erklärungen des Versicherers Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wah-
werden mit Zugang beim Versicherungsnehmer auch ge- rung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsneh-
genüber der versicherten Person wirksam. mer und versicherten Personen angemessen berücksich-
(3) Der Schriftwechsel zu Fragen, die ausschließlich Rechte tigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung
und Pflichten der versicherten Person aus dem einzelnen und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungs-
Versicherungsverhältnis betreffen, wird ausschließlich nehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
zwischen der versicherten Person und dem Versicherer
geführt. Erklärungen des Versicherers werden mit dem Zu-
gang bei der versicherten Person wirksam.
(4) Schriftwechsel und Leistungsansprüche sind unter Angabe
der Versicherungsnummer an den Versicherer zu richten.
7
[Seite 8]
Tarif Choose Max
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Choose Max für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Kranken
versicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen II. Kosten ambulanter Heilbehandlung
1. Naturheilverfahren
1. Versicherungsbedingungen
Erstattet werden die Kosten für durch Ärzte und Heilprakti-
Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge- ker angewendete Naturheilverfahren bis zu 100 %.
meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber
finanzierte betriebliche Krankenversicherung, Naturheilverfahren umfassen sämtliche Verrichtungen des
Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der von den
Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland
betriebliche Krankenversicherung der Continentale herausgegebenen jeweils gültigen Fassung (GebüH) und
Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und darüber hinaus sonstige bewährte Untersuchungs- und Be-
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. handlungsmethoden, soweit sie sich aus dem Leistungs-
verzeichnis Naturheilverfahren (siehe Anhang) ergeben. Zu
2. Personenkreis Naturheilverfahren gehören auch Chiropraktik und Osteo-
pathie.
Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die
Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu den Höchstsätzen
– in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung des GebüH bzw. bis zu den Höchstsätzen der im Leistungs-
(GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen verzeichnis Naturheilverfahren (siehe Anhang) genannten
nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha- Gebührenziffern und Höchsterstattungsbeträgen.
ben
oder 2. Arznei- und Verbandmittel
– bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge- Erstattet werden die Kosten für von einem Arzt oder
schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche- im Rahmen von Heilpraktikerbehandlungen verordnete
rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden Arznei- und Verbandmittel, einschließlich der Zuzahlun-
Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi- gen nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V (siehe Anhang), bis
chert sind zu 100 %.
und
– Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des 3. Heilmittel
Mitarbeiters) sind.
Erstattet werden die Kosten für Heilmittel, einschließlich der
Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB V (siehe An-
B) Leistungen des Versicherers hang), bis zu 100 %.
Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif ergänzen Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen
die Leistungen der GKV sowie der PKV. oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus von Heilhilfsberufen (z. B. Physiotherapeuten, Kranken-
GKV, PKV oder von anderen Erstattungsverpflichteten die Ge- gymnasten, Logopäden, Ergotherapeuten).
samtaufwendungen nicht übersteigen. Erstattungsfähig sind auch die Kosten für ärztlich verordne-
Abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 RB/BKV 2020 tes Kinesiotaping bis zu 100 %, soweit diese Anwendung
sind während eines Aufenthaltes im europäischen oder eines von Ärzten, Heilpraktikern oder Physiotherapeuten durch-
vorübergehenden, auf die ersten drei Monate beschränkten geführt wird.
Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland die Kosten für
Heilbehandlungen im Ausland auch ohne Anwendung der 4. Hilfsmittel
deutschen amtlichen Gebührenordnungen erstattungsfähig,
sofern diese Kosten dort ortsüblich sind. Erstattet werden die Kosten für von einem Arzt verordne-
te Hilfsmittel einschließlich Reparatur und Wartung sowie
Einweisung in den Gebrauch, einschließlich der Zuzahlun-
I. Leistungshöhe
gen nach § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB V (siehe Anhang), bis
Je versicherte Person und Kalenderjahr gilt eine zu 100 %.
vereinbarte Leistungshöhe für die nachfolgend unter Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke
Abschnitt B II bis IV aufgeführten Leistungen unabhängig (ausgenommen Sehhilfen und Zahnersatz), die Behinde-
von der Anzahl der Versicherungsfälle von insgesamt rungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern
400,– Euro in Tarifstufe Choose Max400; oder ausgleichen sollen. Hierzu zählen auch lebenserhal-
tende Hilfsmittel (z. B. Beatmungsgeräte), die Anschaffung
600,– Euro in Tarifstufe Choose Max600;
eines Blindenführhundes einschließlich der erforderlichen
800,– Euro in Tarifstufe Choose Max800; Trainingsmaßnahme sowie die Hinzuziehung einer Kom-
1.200,– Euro in Tarifstufe Choose Max1200; munikationshilfe nach der Kommunikationshilfenverord-
1.600,– Euro in Tarifstufe Choose Max1600. nung (z. B. Gebärdensprachdolmetscher).
Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht am 1. Januar Nicht unter den Versicherungsschutz fallen
oder endet es vor dem 31. Dezember eines Jahres, gilt die – Heilapparate sowie sonstige sanitäre oder medizinisch-
für dieses Kalenderjahr maßgebliche Leistungshöhe in vol- technische Bedarfsartikel (z. B. Fieberthermometer,
lem Umfang. Heizkissen),
– Geräte, die dem Fitness- bzw. Wellnessbereich zuzu-
ordnen sind,
– Kosten für den Gebrauch (z. B. Stromkosten, Batterien)
und die Pflege von Hilfsmitteln.
8
[Seite 9]
5. Sehhilfen 3. Krankentransporte
Erstattet werden die Kosten für Sehhilfen bis zu 100 %. Erstattet werden die Kosten für
Als Sehhilfen gelten Brillen (Brillengläser und Brillengestell) – notwendige Transporte mit einem speziellen Kranken-
und Kontaktlinsen. Dazu zählen auch jeweils Bildschirmar- fahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) und
beitsplatzbrillen und Sonnenbrillen mit Dioptrien.
– ärztlich verordnete Fahrten mit einem Taxi
6. Refraktive Chirurgie zu und von einem nach medizinischen Kriterien geeigneten
Krankenhaus in Zusammenhang mit einem vollstationären
Erstattet werden die Kosten für refraktive Chirurgie bis zu Aufenthalt.
100 %. Hierzu gehören auch die mit diesen Krankentransporten im
Als refraktive Chirurgie gelten augenchirurgische Maß- Zusammenhang stehenden Zuzahlungen nach § 60 Abs. 2
nahmen mit dem Ziel der Korrektur von Fehlsichtigkeit SGB V (siehe Anhang).
einschließlich der notwendigen Vor- und Nachuntersuchun-
gen. IV. Kosten zahnärztlicher Leistungen
Erstattungsfähig sind die Kosten nach der gültigen amtli-
1. Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung (PZR),
chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort
Fissurenversiegelung und zahnaufhellende Maßnah-
festgelegten Höchstsätzen.
men
7. Vorsorgeuntersuchungen In Erweiterung zu § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 gelten auch
zahnprophylaktische Leistungen / PZR, Fissurenversiege-
Erstattet werden die Kosten für ambulante ärztliche Vor-
lung und zahnaufhellende Maßnahmen als Versicherungs-
sorgeuntersuchungen, die zur Früherkennung von Krank-
fall.
heiten und gesundheitlichen Risiken geeignet sind oder im
Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge erfolgen. Erstattet werden die Kosten für zahnprophylaktische Leis-
tungen / PZR, Fissurenversiegelung und zahnaufhellende
Erstattungsfähig sind die Kosten für Vorsorgeuntersuchun-
Maßnahmen bis zu 100 %.
gen nach der gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärz-
te (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen. Kosten für zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching)
sind erstattungsfähig, wenn sie in einer zahnärztlichen Pra-
8. Schutzimpfungen xis stattfinden und zahnärztlich begleitet und überwacht
werden.
Erstattet werden die Kosten für Schutzimpfungen ein-
schließlich Impfstoffe, die von der Ständigen Impfkommis- 2. Zahnbehandlung und Zahnersatz
sion (STIKO) als Standard-, Indikations- bzw. Reiseschutz-
impfung empfohlen werden. Erstattet werden die Kosten bis zu 100 % für
Darüber hinaus wird die Malaria-Prophylaxe erstattet. – Wurzelkanalbehandlungen,
Erstattungsfähig sind die Kosten der ärztlichen Impfleistung – Parodontosebehandlungen,
einschließlich der Impfberatung nach der gültigen amtli- – Füllungen,
chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort – Zahnersatz (unter anderem für Brücken, Kronen, Inlays,
festgelegten Höchstsätzen. Onlays, Stiftzähne und orale Implantate),
– augmentative Behandlungen,
III. Kosten stationärer Heilbehandlung
– Aufbissbehelfe und Schienen (außerhalb einer kieferor-
1. Leistungspauschale bei mindestens fünftägigem stati- thopädischen Behandlung) sowie
onären Krankenhausaufenthalt – Funktionsdiagnostik, die im unmittelbaren zeitlichen und
Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je sachlichen Zusammenhang mit einer Versorgung mit
stationären Krankenhausaufenthalt. Der stationäre Kran- Zahnersatz bzw. Aufbissbehelfen und Schienen erfolgt,
kenhausaufenthalt muss mindestens fünf aufeinanderfol- einschließlich der für die jeweilige Maßnahme notwendigen
gende vollstationäre Tage umfassen. Aufnahme- und Ent- Aufwendungen für Material- und Laborkosten sowie Anäs-
lassungstag gelten jeweils als vollstationär. Entscheidend thesie- und Röntgenleistungen.
für die Zurechnung der Kosten je Kalenderjahr ist der fünfte
Tag eines jeden vollstationären Krankenhausaufenthaltes. 3. Kieferorthopädie
2. Leistungspauschale bei stationären Anschlussrehabi- Erstattet werden die Kosten für Kieferorthopädie, sofern
litationsmaßnahmen ausschließlich ein nach Versicherungsbeginn nach diesem
Tarif eingetretener Unfall für den Versicherungsfall ursäch-
Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je lich ist, bis zu 100 % für
stationärer Anschlussrehabilitationsmaßnahme, soweit
– kieferorthopädische Leistungen, wenn die GKV oder
– dieser eine vollstationäre Akutbehandlung im Kranken- PKV für eine medizinisch notwendige kieferorthopädi-
haus im Sinne des § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 vorausgegan- sche Behandlung keine Leistungen erbringt oder
gen ist und – zusätzliche kieferorthopädische Leistungen, für die kein
– die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt veran- Leistungsanspruch gegenüber der GKV oder PKV be-
lasst wird und steht – vorausgesetzt, dass diese in unmittelbarem
– die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Be-
weiterhin krankenhaustypischer Behandlung bedarf und handlung erbracht werden, für die die GKV oder PKV
nachweislich Leistungen erbringt.
– zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und
Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die Anschlussre-
habilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als zwei
Wochen liegen.
9
[Seite 10]
4. Besondere schmerz- und angstlindernde Maßnahmen 2. Erhöhung infolge eines Arbeitsunfalls
Erstattet werden die Kosten für besondere schmerz- und Erleidet die versicherte Person nach dem Versicherungs-
angstlindernde Maßnahmen bis zu 100 %. beginn einen Arbeitsunfall, der vollstationär behandelt wer-
Als Kosten für besondere schmerz- und angstlindern- den muss, erhöht sich die vereinbarte Leistungshöhe nach
de Maßnahmen gelten Gebühren für Aufwendungen zur Abschnitt B I um einen zusätzlichen Betrag („Zusatzleis-
Schmerzausschaltung und Linderung der Angstzustände, tung Arbeitsunfall“) in Höhe von
die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammen- – 400,– Euro in Tarifstufe Choose Max400,
hang mit einer tariflichen Leistung nach Abschnitt B IV ent- – 600,– Euro in Tarifstufe Choose Max600,
stehen. Dazu zählen
– 800,– Euro in Tarifstufe Choose Max800,
– Analgo-Sedierung,
– 1.200,– Euro in Tarifstufe Choose Max1200 oder
– Vollnarkose,
– 1.600,– Euro in Tarifstufe Choose Max1600.
– Lachgas-Sedierung,
Dieser zusätzliche Betrag steht dieser Person jeweils im
– Akupunktur sowie laufenden und dem darauffolgenden Kalenderjahr zur Ver-
– Hypnose. fügung. Leistungen während dieses Zeitraums werden zu-
Erstattungsfähig sind die Kosten nach Nr. 1 bis 4 nach erst auf die „Zusatzleistung Arbeitsunfall“ angerechnet. Da-
der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte nach erfolgt die Erstattung entsprechend der vereinbarten
(GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) bis zu den dort festgelegten Leistungshöhe nach Abschnitt B I i. V. m. B V 1.
Höchstsätzen. Leistungen aus der „Zusatzleistung Arbeitsunfall“ werden
nicht als solche Versicherungsleistungen gewertet, die eine
V. Erhöhung der vereinbarten Leistungshöhe Leistungsfreiheit nach Abschnitt B V 1 verwirken.
Als Arbeitsunfall gilt ein Unfall, den die gesetzliche Unfall-
1. Erhöhung bei Leistungsfreiheit
versicherung oder die jeweils zuständige Berufsgenossen-
Die vereinbarte Leistungshöhe nach Abschnitt B I erhöht schaft als Arbeitsunfall anerkannt hat.
sich nach der nachfolgenden Tabelle, wenn für die versi- Für die Bestimmung des laufenden Kalenderjahres ist der
cherte Person Tag der Anerkennung des Arbeitsunfalls maßgeblich. Die-
– das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif ein je- ser ist durch entsprechende Unterlagen der gesetzlichen
weils volles Kalenderjahr bestand, Unfallversicherung bzw. der Berufsgenossenschaft (z. B.
Anerkennungsbescheid) nachzuweisen.
– das Versicherungsverhältnis zu keinem Zeitpunkt inner-
halb des Kalenderjahres ruhte und Ein erneuter Anspruch auf die „Zusatzleistung Arbeitsunfall“
aufgrund eines weiteren Arbeitsunfalls entsteht, wenn der
– keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende
Tag der Anerkennung des weiteren Arbeitsunfalles nach
Kalenderjahr beantragt wurden.
Ablauf des in Satz 2 beschriebenen Zeitraums fällt.
Je nach vereinbarter Tarifstufe und der Anzahl der aufein-
anderfolgenden Kalenderjahre – für das die vorgenannten VI. Wechsel der Tarifstufe
Voraussetzungen erfüllt werden – gilt für die versicherte
Person ab dem 1. Januar des Folgejahres die nachfolgend Der Wechsel der Tarifstufe ist jeweils zum 1. Januar eines
genannte Leistungshöhe: jeden Jahres möglich. Bei einem Wechsel der Tarifstufe
werden leistungsfreie Kalenderjahre entsprechend über-
Anzahl der Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe nommen.
Kalender- Choose Choose Choose Choose Choose
jahre Max400 Max600 Max800 Max1200 Max1600
C) Beitragsberechnung
0 400,– Euro 600,– Euro 800,– Euro 1.200,– Euro 1.600,– Euro
Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
1 440,– Euro 660,– Euro 880,– Euro 1.320,– Euro 1.760,– Euro
rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
2 480,– Euro 720,– Euro 960,– Euro 1.440,– Euro 1.920,– Euro Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Tarifstufe.
3 520,– Euro 780,– Euro 1.040,– Euro 1.560,– Euro 2.080,– Euro
4 560,– Euro 840,– Euro 1.120,– Euro 1.680,– Euro 2.240,– Euro D) Fortsetzungsrecht
ab dem Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die
5. Kalen- 600,– Euro 900,– Euro 1.200,– Euro 1.800,– Euro 2.400,– Euro Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingun-
derjahr gen der Einzelversicherung nach den Tarifen Choose Max-E,
Choose More-E oder Choose-E zu beantragen. Die Fortset-
Für das Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für zung kann nur beantragt werden, wenn der gewöhnliche Auf-
das Versicherungsleistungen nach Abschnitt B II bis IV be- enthalt und der Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
antragt wurden, verringert sich die Leistungshöhe auf die ist. Die übrigen Bestimmungen des § 20 RB/BKV 2020 bleiben
ursprünglich für die vereinbarte Tarifstufe vorgesehene unberührt.
Höhe (vgl. Abschnitt B I).
Das Ruhen des Versicherungsverhältnisses hat keine Aus-
wirkungen auf die bis zum Ruhen des Versicherungsver-
hältnisses gültige Leistungshöhe. Die Leistungshöhe, die
vor dem Ruhen des Versicherungsverhältnisses für die ver-
sicherte Person galt, gilt auch für die Zeit unmittelbar nach
Beendigung des Ruhens des Versicherungsverhältnisses.
10
[Seite 11]
Tarif Choose More
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Choose More für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Kranken
versicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen II. Kosten ambulanter Heilbehandlung
1. Naturheilverfahren
1. Versicherungsbedingungen
Erstattet werden die Kosten für durch Ärzte und Heilprakti-
Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge- ker angewendete Naturheilverfahren bis zu 100 %.
meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber
finanzierte betriebliche Krankenversicherung, Naturheilverfahren umfassen sämtliche Verrichtungen des
Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der von den
Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland
betriebliche Krankenversicherung der Continentale herausgegebenen jeweils gültigen Fassung (GebüH) und
Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und darüber hinaus sonstige bewährte Untersuchungs- und Be-
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. handlungsmethoden, soweit sie sich aus dem Leistungs-
verzeichnis Naturheilverfahren (siehe Anhang) ergeben. Zu
2. Personenkreis Naturheilverfahren gehören auch Chiropraktik und Osteo-
pathie.
Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die
Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu den Höchstsätzen
– in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung des GebüH bzw. bis zu den Höchstsätzen der im Leistungs-
(GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen verzeichnis Naturheilverfahren (siehe Anhang) genannten
nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha- Gebührenziffern und Höchsterstattungsbeträgen.
ben
oder 2. Arznei- und Verbandmittel
– bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge- Erstattet werden die Kosten für von einem Arzt oder
schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche- im Rahmen von Heilpraktikerbehandlungen verordnete
rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden Arznei- und Verbandmittel, einschließlich der Zuzahlun-
Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi- gen nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V (siehe Anhang), bis
chert sind zu 100 %.
und
– Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des 3. Heilmittel
Mitarbeiters) sind.
Erstattet werden die Kosten für Heilmittel, einschließlich der
Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB V (siehe An-
B) Leistungen des Versicherers hang), bis zu 100 %.
Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif ergänzen Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen
die Leistungen der GKV sowie der PKV. oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus von Heilhilfsberufen (z. B. Physiotherapeuten, Kranken-
GKV, PKV oder von anderen Erstattungsverpflichteten die Ge- gymnasten, Logopäden, Ergotherapeuten).
samtaufwendungen nicht übersteigen. Erstattungsfähig sind auch die Kosten für ärztlich verord-
Abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 RB/BKV 2020 netes Kinesiotaping bis zu 100 %, insgesamt jedoch nicht
sind während eines Aufenthaltes im europäischen oder eines mehr als bis zu 250,– Euro je Kalenderjahr, soweit diese
vorübergehenden, auf die ersten drei Monate beschränkten Anwendung von Ärzten, Heilpraktikern oder Physiothera-
Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland die Kosten für peuten durchgeführt wird.
Heilbehandlungen im Ausland auch ohne Anwendung der
deutschen amtlichen Gebührenordnungen erstattungsfähig, 4. Hilfsmittel
sofern diese Kosten dort ortsüblich sind.
Erstattet werden die Kosten für von einem Arzt verordne-
I. Leistungshöhe te Hilfsmittel einschließlich Reparatur und Wartung sowie
Einweisung in den Gebrauch, einschließlich der Zuzahlun-
Je versicherte Person und Kalenderjahr gilt eine gen nach § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB V (siehe Anhang), bis
vereinbarte Leistungshöhe für die nachfolgend unter zu 100 %.
Abschnitt B II bis IV aufgeführten Leistungen unabhängig Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke
von der Anzahl der Versicherungsfälle von insgesamt (ausgenommen Sehhilfen und Zahnersatz), die Behinde-
400,– Euro in Tarifstufe Choose More400; rungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern
600,– Euro in Tarifstufe Choose More600; oder ausgleichen sollen. Hierzu zählen auch lebenserhal-
tende Hilfsmittel (z. B. Beatmungsgeräte), die Anschaffung
800,– Euro in Tarifstufe Choose More800; eines Blindenführhundes einschließlich der erforderlichen
1.200,– Euro in Tarifstufe Choose More1200; Trainingsmaßnahme sowie die Hinzuziehung einer Kom-
1.600,– Euro in Tarifstufe Choose More1600. munikationshilfe nach der Kommunikationshilfenverord-
nung (z. B. Gebärdensprachdolmetscher).
Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht am 1. Januar
oder endet es vor dem 31. Dezember eines Jahres, gilt die Nicht unter den Versicherungsschutz fallen
für dieses Kalenderjahr maßgebliche Leistungshöhe in vol- – Heilapparate sowie sonstige sanitäre oder medizinisch-
lem Umfang. technische Bedarfsartikel (z. B. Fieberthermometer,
Heizkissen),
– Geräte, die dem Fitness- bzw. Wellnessbereich zuzu-
ordnen sind,
– Kosten für den Gebrauch (z. B. Stromkosten, Batterien)
und die Pflege von Hilfsmitteln.
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[Seite 12]
5. Sehhilfen 3. Krankentransporte
Erstattet werden die Kosten für Sehhilfen bis zu 100 %, ins- Erstattet werden die Kosten für
gesamt jedoch nicht mehr als bis zu 250,– Euro je Kalen- – notwendige Transporte mit einem speziellen Kranken-
derjahr. fahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) und
Als Sehhilfen gelten Brillen (Brillengläser und Brillengestell)
– ärztlich verordnete Fahrten mit einem Taxi
und Kontaktlinsen. Dazu zählen auch jeweils Bildschirmar-
beitsplatzbrillen und Sonnenbrillen mit Dioptrien. zu und von einem nach medizinischen Kriterien geeigneten
Krankenhaus in Zusammenhang mit einem vollstationären
6. Refraktive Chirurgie Aufenthalt.
Hierzu gehören auch die mit diesen Krankentransporten im
Erstattet werden die Kosten für refraktive Chirurgie bis zu Zusammenhang stehenden Zuzahlungen nach § 60 Abs. 2
100 %. SGB V (siehe Anhang). Die Erstattung ist auf maximal
Als refraktive Chirurgie gelten augenchirurgische Maß- 250,– Euro je Kalenderjahr begrenzt.
nahmen mit dem Ziel der Korrektur von Fehlsichtigkeit
einschließlich der notwendigen Vor- und Nachuntersuchun- IV. Kosten zahnärztlicher Leistungen
gen.
1. Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung (PZR),
Erstattungsfähig sind die Kosten nach der gültigen amtli-
Fissurenversiegelung und zahnaufhellende Maßnah-
chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort
men
festgelegten Höchstsätzen.
In Erweiterung zu § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 gelten auch
7. Vorsorgeuntersuchungen zahnprophylaktische Leistungen / PZR, Fissurenversiege-
lung und zahnaufhellende Maßnahmen als Versicherungs-
Erstattet werden die Kosten für ambulante ärztliche Vor-
fall.
sorgeuntersuchungen, die zur Früherkennung von Krank-
heiten und gesundheitlichen Risiken geeignet sind oder im Erstattet werden die Kosten für zahnprophylaktische Leis-
Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge erfolgen. tungen / PZR, Fissurenversiegelung und zahnaufhellende
Maßnahmen bis zu 100 %, insgesamt jedoch nicht mehr als
Erstattungsfähig sind die Kosten für Vorsorgeuntersuchun-
bis zu 250,– Euro je Kalenderjahr.
gen nach der gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärz-
te (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen. Kosten für zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching)
sind erstattungsfähig, wenn sie in einer zahnärztlichen Pra-
8. Schutzimpfungen xis stattfinden und zahnärztlich begleitet und überwacht
werden.
Erstattet werden die Kosten für Schutzimpfungen ein-
schließlich Impfstoffe, die von der Ständigen Impfkommis- 2. Zahnbehandlung und Zahnersatz
sion (STIKO) als Standard-, Indikations- bzw. Reiseschutz-
impfung empfohlen werden. Erstattet werden die Kosten bis zu 100 % für
Darüber hinaus wird die Malaria-Prophylaxe erstattet. – Wurzelkanalbehandlungen,
Erstattungsfähig sind die Kosten der ärztlichen Impfleistung – Parodontosebehandlungen,
einschließlich der Impfberatung nach der gültigen amtli- – Füllungen,
chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort – Zahnersatz (unter anderem für Brücken, Kronen, Inlays,
festgelegten Höchstsätzen. Onlays, Stiftzähne und orale Implantate),
– augmentative Behandlungen,
III. Kosten stationärer Heilbehandlung
– Aufbissbehelfe und Schienen (außerhalb einer kieferor-
1. Leistungspauschale bei mindestens fünftägigem stati- thopädischen Behandlung) sowie
onären Krankenhausaufenthalt – Funktionsdiagnostik, die im unmittelbaren zeitlichen und
Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je sachlichen Zusammenhang mit einer Versorgung mit
stationären Krankenhausaufenthalt. Der stationäre Kran- Zahnersatz bzw. Aufbissbehelfen und Schienen erfolgt,
kenhausaufenthalt muss mindestens fünf aufeinanderfol- einschließlich der für die jeweilige Maßnahme notwendigen
gende vollstationäre Tage umfassen. Aufnahme- und Ent- Aufwendungen für Material- und Laborkosten sowie Anäs-
lassungstag gelten jeweils als vollstationär. Entscheidend thesie- und Röntgenleistungen.
für die Zurechnung der Kosten je Kalenderjahr ist der fünfte
Tag eines jeden vollstationären Krankenhausaufenthaltes. 3. Kieferorthopädie
2. Leistungspauschale bei stationären Anschlussrehabi- Erstattet werden die Kosten für Kieferorthopädie, sofern
litationsmaßnahmen ausschließlich ein nach Versicherungsbeginn nach diesem
Tarif eingetretener Unfall für den Versicherungsfall ursäch-
Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je lich ist, bis zu 100 % für
stationärer Anschlussrehabilitationsmaßnahme, soweit
– kieferorthopädische Leistungen, wenn die GKV oder
– dieser eine vollstationäre Akutbehandlung im Kranken- PKV für eine medizinisch notwendige kieferorthopädi-
haus im Sinne des § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 vorausgegan- sche Behandlung keine Leistungen erbringt oder
gen ist und – zusätzliche kieferorthopädische Leistungen, für die kein
– die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt veran- Leistungsanspruch gegenüber der GKV oder PKV be-
lasst wird und steht – vorausgesetzt, dass diese in unmittelbarem
– die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Be-
weiterhin krankenhaustypischer Behandlung bedarf und handlung erbracht werden, für die die GKV oder PKV
nachweislich Leistungen erbringt.
– zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und
Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die Anschlussre-
habilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als zwei
Wochen liegen.
12
[Seite 13]
4. Besondere schmerz- und angstlindernde Maßnahmen Für das Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für
das Versicherungsleistungen nach Abschnitt B II bis IV be-
Erstattet werden die Kosten für besondere schmerz- und antragt wurden, verringert sich die Leistungshöhe auf die
angstlindernde Maßnahmen bis zu 100 %. ursprünglich für die vereinbarte Tarifstufe vorgesehene
Als Kosten für besondere schmerz- und angstlindern- Höhe (vgl. Abschnitt B I).
de Maßnahmen gelten Gebühren für Aufwendungen zur Das Ruhen des Versicherungsverhältnisses hat keine Aus-
Schmerzausschaltung und Linderung der Angstzustände, wirkungen auf die bis zum Ruhen des Versicherungsver-
die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammen- hältnisses gültige Leistungshöhe. Die Leistungshöhe, die
hang mit einer tariflichen Leistung nach Abschnitt B IV ent- vor dem Ruhen des Versicherungsverhältnisses für die ver-
stehen. Dazu zählen sicherte Person galt, gilt auch für die Zeit unmittelbar nach
– Analgo-Sedierung, Beendigung des Ruhens des Versicherungsverhältnisses.
– Vollnarkose,
VI. Wechsel der Tarifstufe
– Lachgas-Sedierung,
– Akupunktur sowie Der Wechsel der Tarifstufe ist jeweils zum 1. Januar eines
– Hypnose. jeden Jahres möglich. Bei einem Wechsel der Tarifstufe
werden leistungsfreie Kalenderjahre entsprechend über-
Erstattungsfähig sind die Kosten nach Nr. 1 bis 4 nach
nommen.
der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) bis zu den dort festgelegten
Höchstsätzen. C) Beitragsberechnung
V. Erhöhung der vereinbarten Leistungshöhe Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
Die vereinbarte Leistungshöhe nach Abschnitt B I erhöht
Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Tarifstufe.
sich nach der nachfolgenden Tabelle, wenn für die versi-
cherte Person
– das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif ein je- D) Fortsetzungsrecht
weils volles Kalenderjahr bestand,
– das Versicherungsverhältnis zu keinem Zeitpunkt inner- Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die Fort-
halb des Kalenderjahres ruhte und setzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingungen
– keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende der Einzelversicherung nach den Tarifen Choose More-E oder
Kalenderjahr beantragt wurden. Choose-E zu beantragen. Die Fortsetzung kann nur beantragt
werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz in
Je nach vereinbarter Tarifstufe und der Anzahl der aufein- der Bundesrepublik Deutschland ist. Die übrigen Bestimmun-
anderfolgenden Kalenderjahre – für das die vorgenannten gen des § 20 RB/BKV 2020 bleiben unberührt.
Voraussetzungen erfüllt werden – gilt für die versicherte
Person ab dem 1. Januar des Folgejahres die nachfolgend
genannte Leistungshöhe:
Anzahl der Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe
Kalender- Choose Choose Choose Choose Choose
jahre More400 More600 More800 More1200 More1600
0 400,– Euro 600,– Euro 800,– Euro 1.200,– Euro 1.600,– Euro
1 440,– Euro 660,– Euro 880,– Euro 1.320,– Euro 1.760,– Euro
2 480,– Euro 720,– Euro 960,– Euro 1.440,– Euro 1.920,– Euro
3 520,– Euro 780,– Euro 1.040,– Euro 1.560,– Euro 2.080,– Euro
4 560,– Euro 840,– Euro 1.120,– Euro 1.680,– Euro 2.240,– Euro
ab dem
5. Kalen- 600,– Euro 900,– Euro 1.200,– Euro 1.800,– Euro 2.400,– Euro
derjahr
13
[Seite 14]
Tarif Choose
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Choose für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen von Heilpraktikern nach dem Gebührenverzeichnis für
Heilpraktiker in der von den Heilpraktikerverbänden der
1. Versicherungsbedingungen Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen jeweils
gültigen Fassung (GebüH). Erstattungsfähig sind die
Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge- Kosten bis zu den Höchstsätzen des GebüH.
meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber b) Erstattungsfähig sind die Kosten für alle im Rahmen von
finanzierte betriebliche Krankenversicherung, Heilpraktikerleistungen verordneten Arznei- und Ver-
Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte bandmittel bis zu 100 %.
betriebliche Krankenversicherung der Continentale
Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und 2. Sehhilfen und refraktive Chirurgie
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
Erstattungsfähig sind die Kosten für Sehhilfen und refrakti-
ve Chirurgie bis zu 100 % insgesamt jedoch nicht mehr als
2. Personenkreis bis zu 200,– Euro je Leistungsperiode.
Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die Als Sehhilfen gelten Brillen (Brillengläser und Brillengestell)
– in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und Kontaktlinsen. Dazu zählen auch jeweils Bildschirmar-
(GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen beitsplatzbrillen und Sonnenbrillen mit Dioptrien.
nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha- Als refraktive Chirurgie gelten augenchirurgische Maß-
ben oder nahmen mit dem Ziel der Korrektur von Fehlsichtigkeit
– bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge- einschließlich der notwendigen Vor- und Nachuntersuchun-
schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche- gen.
rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden Jede Leistungsperiode umfasst zwei aufeinander folgende
Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi- Kalenderjahre. Das Jahr des Versicherungsbeginns gilt als
chert sind erstes Kalenderjahr der ersten Leistungsperiode.
und
3. Vorsorgeuntersuchungen
– Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des
Mitarbeiters) sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für die nachfolgend auf-
geführten ambulanten Vorsorgeuntersuchungen bis zu
B) Leistungen des Versicherers 100 %:
– Augeninnendruckmessung, Augenhintergrundspiegelung
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif ergänzen sowie Optische Kohärenztomographie (OCT) zur Au-
die Leistungen der GKV sowie der PKV. genvorsorge / Glaukomfrüherkennung;
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus – Videogestützte Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung ein-
GKV, PKV oder von anderen Erstattungsverpflichteten die Ge- schließlich Dermatoskopie;
samtaufwendungen nicht übersteigen. – Untersuchung zur Früherkennung des Prostatakarzi-
Abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 RB/BKV 2020 noms durch Bestimmung des prostataspezifischen An-
sind während eines Aufenthaltes im europäischen oder eines tigens („PSA-Test“);
vorübergehenden, auf die ersten drei Monate beschränkten – Gynäkologische Ultraschalluntersuchungen;
Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland die Kosten für
– EKG einschließlich Belastungs- und Langzeit-EKG.
Heilbehandlungen im Ausland auch ohne Anwendung der
deutschen amtlichen Gebührenordnungen erstattungsfähig, Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu den Höchstsätzen
sofern diese Kosten dort ortsüblich sind. der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ).
I. Leistungshöhe
III. Kosten stationärer Heilbehandlung
Je versicherte Person und Kalenderjahr gilt eine
vereinbarte Leistungshöhe für die nachfolgend unter Leistungspauschale bei mindestens fünftägigem statio
Abschnitt B II bis IV aufgeführten Leistungen unabhängig nären Krankenhausaufenthalt
von der Anzahl der Versicherungsfälle von insgesamt
Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je
400,– Euro in Tarifstufe Choose400; stationären Krankenhausaufenthalt. Der stationäre Kran-
600,– Euro in Tarifstufe Choose600; kenhausaufenthalt muss mindestens fünf aufeinanderfol-
800,– Euro in Tarifstufe Choose800; gende vollstationäre Tage umfassen. Aufnahme- und Ent-
lassungstag gelten jeweils als vollstationär.
1.200,– Euro in Tarifstufe Choose1200.
Entscheidend für die Zurechnung der Kosten je Kalender-
Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht am 1. Januar, jahr ist der fünfte Tag eines jeden vollstationären Kranken-
verringert sich die vereinbarte Leistungshöhe für dieses hausaufenthaltes.
Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem das Versiche-
rungsverhältnis nicht bestand. Diese Regelung gilt nicht bei
IV. Kosten zahnärztlicher Leistungen
Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
1. Professionelle Zahnreinigung
II. Kosten ambulanter Heilbehandlung
Erstattungsfähig sind die Kosten für Maßnahmen zur pro-
1. Heilpraktikerleistungen fessionellen Zahnreinigung bis zu 100 % insgesamt jedoch
a) Erstattungsfähig sind die Kosten für Heilpraktikerleistun- nicht mehr als bis zu 75,– Euro je Kalenderjahr und je ver-
gen bis zu 100 %. Diese umfassen sämtliche Leistungen sicherte Person.
14
[Seite 15]
2. Zahnbehandlung und Zahnersatz Für das Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für
das Versicherungsleistungen nach Abschnitt B II bis IV be-
Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu 100 % für antragt wurden, verringert sich die Leistungshöhe auf die
– Wurzelkanalbehandlungen, ursprünglich für die vereinbarte Tarifstufe vorgesehene
– Parodontosebehandlungen, Höhe (vgl. Abschnitt B I).
– Füllungen, Das Ruhen des Versicherungsverhältnisses hat keine Aus-
wirkungen auf die bis zum Ruhen des Versicherungsver-
– Zahnersatz (unter anderem für Brücken, Kronen, Inlays,
hältnisses gültige Leistungshöhe. Die Leistungshöhe, die
Onlays, Stiftzähne und orale Implantate),
vor dem Ruhen des Versicherungsverhältnisses für die ver-
– augmentative Behandlungen sowie sicherte Person galt, gilt auch für die Zeit unmittelbar nach
– Funktionsdiagnostik, die im unmittelbaren zeitlichen und Beendigung des Ruhens des Versicherungsverhältnisses.
sachlichen Zusammenhang mit einer Versorgung mit
Zahnersatz erfolgt. VI. Wechsel der Tarifstufe
Erstattungsfähig sind die Kosten nach Nr. 1 und 2 bis zu
Der Wechsel der Tarifstufe ist jeweils zum 1. Januar eines
den Höchstsätzen der jeweils gültigen amtlichen Gebüh-
jeden Jahres möglich. Bei einem Wechsel der Tarifstufe
renordnungen für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ).
werden leistungsfreie Kalenderjahre entsprechend über-
nommen.
V. Erhöhung der vereinbarten Leistungshöhe
Die vereinbarte Leistungshöhe nach Abschnitt B I erhöht C) Beitragsberechnung
sich nach der nachfolgenden Tabelle, wenn für die versi-
cherte Person Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
– das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif ein je- rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
weils volles Kalenderjahr bestand, Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Tarifstufe.
– das Versicherungsverhältnis zu keinem Zeitpunkt inner-
halb des Kalenderjahres ruhte und
D) Fortsetzungsrecht
– keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende
Kalenderjahr beantragt wurden.
Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die
Je nach vereinbarter Tarifstufe und der Anzahl der aufein- Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedin-
anderfolgenden Kalenderjahre – für das die vorgenannten gungen der Einzelversicherung nach dem Tarif Choose-E
Voraussetzungen erfüllt werden – gilt für die versicherte zu beantragen. Die Fortsetzung kann nur beantragt werden,
Person ab dem 1. Januar des Folgejahres die nachfolgend wenn der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz in der
genannte Leistungshöhe: Bundesrepublik Deutschland ist. Die übrigen Bestimmungen
des § 20 RB/BKV 2020 bleiben unberührt.
Anzahl der Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe
Kalenderjahre Choose400 Choose600 Choose800 Choose1200
0 400,– Euro 600,– Euro 800,– Euro 1.200,– Euro
1 440,– Euro 660,– Euro 880,– Euro 1.320,– Euro
2 480,– Euro 720,– Euro 960,– Euro 1.440,– Euro
3 520,– Euro 780,– Euro 1.040,– Euro 1.560,– Euro
4 560,– Euro 840,– Euro 1.120,– Euro 1.680,– Euro
ab dem
600,– Euro 900,– Euro 1.200,– Euro 1.800,– Euro
5. Kalenderjahr
15
[Seite 16]
Tarif Plus
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Plus für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht am 1. Januar
oder endet es vor dem 31. Dezember eines Jahres, gilt die
1. Versicherungsbedingungen für dieses Kalenderjahr maßgebliche Leistungshöhe in vol-
lem Umfang.
Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge-
meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber 1. Präventionskurse
finanzierte betriebliche Krankenversicherung,
Erstattet werden die Kosten für Präventionskurse
Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte
zur Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung bis zu
betriebliche Krankenversicherung der Continentale
100 %.
Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und
Die Kosten für Präventionskurse sind erstattungsfähig,
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
sofern
2. Vereinbarung der Versicherung – die Kurse nach § 20 SGB V anerkannt und zertifiziert
sind und
Die Versicherung nach diesem Tarif kann nur zusätzlich – eine Teilnahme an mindestens 80 % der Kurseinhei-
zu einem Tarif der Tariflinie Choose (z. B. Tarif Choose, ten erfolgt.
Choose More oder Choose Max) der betrieblichen Kranken-
versicherung der Continentale Krankenversicherung a.G. 2. Fahrkosten
vereinbart werden.
Erstattet werden die Kosten für medizinisch notwendige
3. Personenkreis Krankentransporte bis zu 10,– Euro je Tag.
Als medizinisch notwendige Krankentransporte nach
Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die
diesem Tarif gelten
– in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
–
Transporte mit einem speziellen Krankenfahrzeug
(GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen
(Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) zum und vom
nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha-
Arzt oder Krankenhaus,
ben
– ä
rztlich verordnete Fahrten zur und von der ambulan-
oder
ten Operation beim Arzt oder im Krankenhaus,
– bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge-
– ä
rztlich verordnete Fahrten zur und von der Dialyse,
schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche-
Strahlen- oder Chemotherapie und
rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden
Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi- – ä
rztlich verordnete Fahrten zum und vom Arzt, wenn
chert sind eine Schwerbehinderung mit dem Zusatz aG (außer-
gewöhnliche Gehbehinderung), BI (Blindheit) bzw.
und
H (Hilflosigkeit) vorliegt oder die versicherte Person
– Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des pflegebedürftig nach Pflegegrad 3, 4 oder 5 ist. Bei
Mitarbeiters) sind. Pflegegrad 3 muss für die versicherte Person eine
dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen,
4. Ende der Versicherung die die Beförderung notwendig macht. Diese ist auf
Verlangen des Versicherers nachzuweisen.
Mit Beendigung des Tarifes der Tariflinie Choose (vgl. Nr. 2)
in der betrieblichen Krankenversicherung der Continentale Hierzu gehören auch die mit diesen Krankentranspor-
Krankenversicherung a.G. endet auch die Versicherung ten im Zusammenhang stehenden Zuzahlungen nach
nach diesem Tarif (vgl. jedoch Abschnitt E Fortsetzungs- § 61 SGB V (siehe Anhang).
recht). Die Erstattung ist auf maximal 250,– Euro je Kalender-
jahr begrenzt.
B) Leistungen des Versicherers
3. Haushaltshilfe
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif ergänzen Erstattet werden die Kosten für eine von der versicher-
die Leistungen der GKV sowie der PKV. ten Person in Anspruch genommene Haushaltshilfe bis
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus zu 10,– Euro je Tag.
GKV, PKV oder von anderen Erstattungsverpflichteten die Ge- Voraussetzung ist, dass der versicherten Person nach
samtaufwendungen nicht übersteigen. ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haus-
Abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 RB/BKV 2020 halts im Anschluss an
sind während eines Aufenthaltes im europäischen oder eines – einen Krankenhausaufenthalt,
vorübergehenden, auf die ersten drei Monate beschränkten
– eine ambulante Operation oder
Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland die Kosten für
Heilbehandlungen im Ausland auch ohne Anwendung der – eine stationäre Anschlussrehabilitationsmaßnahme
deutschen amtlichen Gebührenordnungen erstattungsfähig, vorübergehend nicht möglich ist und keine im Haushalt
sofern diese Kosten dort ortsüblich sind. lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
Hierzu gehören auch die mit einer Haushaltshilfe im
I. Kosten ambulanter Heilbehandlung Zusammenhang stehenden Zuzahlungen nach § 61
Je versicherte Person und Kalenderjahr gilt eine vereinbar- SGB V (siehe Anhang).
te Leistungshöhe für die nachfolgend unter Nr. 1 bis Nr. 5 Die Erstattung ist auf maximal 250,– Euro je Kalender-
aufgeführten Leistungen unabhängig von der Anzahl der jahr begrenzt.
Versicherungsfälle von insgesamt 600,– Euro.
16
[Seite 17]
4. Rehabilitationsmaßnahmen / Mutter- oder Vater- te Pflegepflichtversicherung (PPV) nach dem Versiche-
Kind-Maßnahmen rungsbeginn nach diesem Tarif festgestellt wird.
Wird die erstmalige Pflegebedürftigkeit während des
Erstattet werden die Kosten für eine von der versicher-
Ruhens des Versicherungsverhältnisses nach diesem
ten Person in Anspruch genommene medizinisch not-
Tarif festgestellt, erfolgt eine nachträgliche Zahlung der
wendige ambulante
Pflege-Leistungspauschale bei Wiederaufleben des Ta-
– Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 40 Abs. 1 rifes.
SGB V bzw.
Die Pflege-Leistungspauschale bei Pflegebedürftigkeit
–
Mutter- oder Vater-Kind Maßnahme im Sinne von der versicherten Person wird nur einmal während der
§ 41 Abs. 1 SGB V Vertragsdauer gezahlt.
bis zu 10,– Euro je Behandlungstag.
Hierzu gehören auch die mit den Maßnahmen im 2. Pflege-Leistungspauschale bei Pflege eines nahen
Zusammenhang stehenden Zuzahlungen nach § 61 Angehörigen
SGB V (siehe Anhang).
In Erweiterung zu § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 gilt auch die
Die Erstattung ist auf maximal 250,– Euro je Kalender- Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen der ver-
jahr begrenzt. sicherten Person als Versicherungsfall. Der Versiche-
rungsfall beginnt mit der gutachterlichen Feststellung
5. Digitale Gesundheitsanwendungen der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen.
Erstattet werden die Kosten für digitale Gesundheitsan- Gezahlt wird eine Pflege-Leistungspauschale von
wendungen bis zu 100 %. 6.000,– Euro, wenn
Erstattungsfähig sind die Kosten für digitale Gesund- – für einen nahen Angehörigen der versicherten Per-
heitsanwendungen, wenn son erstmalig eine Pflegebedürftigkeit nach Pflege-
grad 2, 3, 4 oder 5 durch die soziale Pflegeversiche-
– es sich um Medizinprodukte handelt, deren Haupt- rung (SPV) oder private Pflegepflichtversicherung
funktion im Wesentlichen auf digitalen Technologien (PPV) nach dem Versicherungsbeginn nach diesem
beruht und die dazu bestimmt sind, die Erkennung, Tarif festgestellt wird und
Überwachung, Behandlung oder Linderung von
Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Lin- – die versicherte Person nachweislich als Pflegeper-
derung oder Kompensierung von Verletzungen oder son dieses pflegebedürftigen nahen Angehörigen bei
Behinderungen zu unterstützen und der SPV oder PPV eingetragen ist.
–
diese nicht im Verzeichnis des Bundesinstituts für Als nahe Angehörige der versicherten Person gelten:
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt Ehegatte, Lebenspartner nach dem Lebenspartner-
sind und schaftsgesetz, Partner in eheähnlicher oder lebenspart-
nerschaftlicher Gemeinschaft (gleicher Haushalt), Kin-
–
diese durch einen approbierten Arzt, approbierten der, Adoptivkinder sowie Pflegekinder.
Psychotherapeuten, approbierten Psychologischen
Psychotherapeuten oder approbierten Kinder- und Fällt eine der zuvor genannten Voraussetzungen in den
Jugendlichenpsychotherapeuten, approbierten Zahn Zeitraum des Ruhens des Versicherungsverhältnisses
arzt oder Heilpraktiker verordnet sind. nach diesem Tarif, erfolgt keine nachträgliche Zahlung
der Pflege-Leistungspauschale bei Wiederaufleben des
Die Kosten für digitale Gesundheitsanwendungen wer- Tarifes.
den je Verordnung für maximal 12 Monate erstattet. Da-
nach ist eine erneute Verordnung erforderlich. Die Leistungspauschale für die Pflege eines nahen An-
gehörigen wird auch mehrmals während der Vertrags-
Der Versicherer ist berechtigt, anstelle der Kostener- dauer gezahlt, sofern es sich nicht um einen Angehöri-
stattung die digitalen Gesundheitsanwendungen auch gen handelt, für dessen Pflege die versicherte Person
selbst zur Verfügung zu stellen. bereits eine Leistungspauschale nach diesem Tarif aus-
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Kosten für bezahlt bekommen hat.
den Gebrauch von digitalen Gesundheitsanwendungen
(z. B. Smartphone, PC, Stromkosten, Batterien). III. Kosten zahnärztlicher Leistungen
II. Pflege-Leistungspauschale Die nachstehenden zahnärztlichen Leistungen werden
nicht auf die in Abschnitt B I Satz 1 vereinbarte jährliche
Gezahlt wird eine Pflege-Leistungspauschale unter den Leistungshöhe angerechnet.
Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 und unabhängig In Ergänzung zu Abschnitt B Satz 1 sind neben den Leis-
von den Leistungen nach Abschnitt B I in Höhe von tungen der GKV sowie der PKV auch die Leistungen aus
6.000,– Euro. weiteren betrieblichen Krankenversicherungen bei der
Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht am 1. Januar Continentale Krankenversicherung a.G. sowie anderer ggf.
oder endet es vor dem 31. Dezember eines Jahres, wird vorleistungspflichtiger Erstattungsverpflichteter (z. B. wei-
die Pflege-Leistungspauschale für dieses Kalenderjahr in tere private Zusatzversicherungen, auch anderer Versiche-
vollem Umfang gezahlt. rer) vorrangig in Anspruch zu nehmen und werden von den
erstattungsfähigen Kosten abgezogen.
1. Pflege-Leistungspauschale bei Pflegebedürftigkeit Erstattet werden die verbleibenden Kosten bis zu 75 % für
der versicherten Person
– Wurzelkanalbehandlungen,
In Erweiterung zu § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 gilt auch die – Parodontosebehandlungen,
Pflegebedürftigkeit der versicherten Person als Versi-
– Füllungen,
cherungsfall. Der Versicherungsfall beginnt mit der gut-
achterlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit. – Zahnersatz (unter anderem für Brücken, Kronen, Inlays,
Onlays, Stiftzähne und orale Implantate),
Gezahlt wird eine Pflege-Leistungspauschale von
6.000,– Euro, wenn für die versicherte Person erstmalig – augmentative Behandlungen,
eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 – Aufbissbehelfe und Schienen (außerhalb einer kiefer
durch die soziale Pflegeversicherung (SPV) oder priva- orthopädischen Behandlung) sowie
17
[Seite 18]
– Funktionsdiagnostik, die im unmittelbaren zeitlichen und C) Beitragsberechnung
sachlichen Zusammenhang mit einer Versorgung mit
Zahnersatz bzw. Aufbissbehelfen und Schienen erfolgt, Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
einschließlich der für die jeweilige Maßnahme notwendigen rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
Aufwendungen für Material- und Laborkosten sowie Anäs-
thesie- und Röntgenleistungen.
D) Auszahlung der Versicherungsleistungen
Erstattungsfähig sind die Kosten nach der jeweils gültigen
amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärz- In Ergänzung zu § 8 RB/BKV 2020 sind nachfolgend aufge-
te (GOZ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen. führte Nachweise und Leistungsunterlagen einzureichen:
IV. Erhöhung der vereinbarten Leistungshöhe 1. Präventionskurse
Die vereinbarte Leistungshöhe nach Abschnitt B I erhöht Für die Erstattung der Kosten für Präventionskurse sind die
sich nach der nachfolgenden Tabelle, wenn für die versi- Zertifizierung und die Teilnahme an mindestens 80 % der
cherte Person Kurseinheiten mit Bestätigung des Anbieters entsprechend
– das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif ein je- nachzuweisen.
weils volles Kalenderjahr bestand,
– das Versicherungsverhältnis zu keinem Zeitpunkt inner- 2. Pflege-Leistungspauschale
halb des Kalenderjahres ruhte und
Für die Zahlung der Pflege-Leistungspauschale ist die
– keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 2, 3,
Kalenderjahr beantragt wurden. 4 oder 5 der versicherten Person bzw. des nahen Ange-
Je nach Anzahl der aufeinanderfolgenden Kalenderjahre – hörigen durch das Erstgutachten der PPV oder SPV dem
für das die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt wer Versicherer in Textform anzuzeigen und nachzuweisen.
den – gilt für die versicherte Person ab dem 1. Januar des Zudem ist die bei der SPV oder PPV eingetragene Eigen-
Folgejahres die nachfolgend genannte Leistungshöhe: schaft als Pflegeperson im Sinne von § 19 SGB XI eines
pflegebedürftigen nahen Angehörigen (z. B. in Form einer
Anzahl der Bescheinigung durch die SPV oder PPV), einschließlich
Leistungshöhe der Angehörigeneigenschaft, nachzuweisen.
Kalenderjahre
0 600,– Euro 3. Kosten zahnärztlicher Leistungen
Für die Erstattung der Kosten zahnärztlicher Leistungen
1 660,– Euro
nach diesem Tarif müssen die Rechnungsbelege den zahn-
2 720,– Euro medizinischen Befund mit Angabe der behandelten Zähne
enthalten. Für die Erstattung der Kosten für Funktionsdia-
3 780,– Euro
gnostik ist eine Dokumentation über den klinischen Funkti-
4 840,– Euro onsstatus einzureichen.
ab dem E) Fortsetzungsrecht
900,– Euro
5. Kalenderjahr
Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die Fort-
Für das Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für setzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingungen
das Versicherungsleistungen nach Abschnitt B I bis III be- der Einzelversicherung nach dem Tarif Plus-E zu beantra-
antragt wurden, verringert sich die Erstattung für die am- gen. Die Fortsetzung kann nur beantragt werden, wenn der
bulante Heilbehandlung nach Abschnitt B I wieder auf die gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz in der Bundes-
ursprünglich vorgesehene Leistungshöhe von 600,– Euro. republik Deutschland ist und ein Tarif der Tariflinie Choose
Das Ruhen des Versicherungsverhältnisses hat keine Aus- (z. B. Tarif Choose (-F, -E), Choose More (-F, -E) oder Choose
wirkungen auf die bis zum Ruhen des Versicherungsver- Max (-E)) der Continentale Krankenversicherung a.G. fortbe-
hältnisses gültige Leistungshöhe. Die Leistungshöhe, die steht. Die übrigen Bestimmungen des § 20 RB/BKV 2020 blei-
vor dem Ruhen des Versicherungsverhältnisses für die ver- ben unberührt.
sicherte Person galt, gilt auch für die Zeit unmittelbar nach
Beendigung des Ruhens des Versicherungsverhältnisses.
18
[Seite 19]
Tarif Save More
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Save More für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenver
sicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen I. Leistungsumfang
Erstattet werden die Kosten für
1. Versicherungsbedingungen
– die gesondert berechnete Unterkunft im Ein- oder Zwei-
Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge- Bett-Zimmer (einschließlich Unterkunft in einem Famili-
meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber enzimmer bei Entbindung),
finanzierte betriebliche Krankenversicherung, – privatärztliche Behandlungen,
Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte – ambulante Operationen im Krankenhaus (einschließlich
betriebliche Krankenversicherung der Continentale Vor- und Nachuntersuchungen),
Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und
– Anschlussrehabilitationsmaßnahmen,
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
– die Wahl eines anderen als in der Einweisung genann-
ten Krankenhauses,
2. Personenkreis
– eine Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in),
Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die – Krankentransporte.
– in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung Zudem wird infolge eines vollstationären Krankenhausauf-
(GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen enthaltes eine Leistungspauschale gezahlt.
nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha-
Abweichend von § 6 Abs. 5 RB/BKV 2020 ist eine schriftli-
ben
che Zusage des Versicherers nicht erforderlich, wenn
oder
– es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder
– bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge-
– die Krankenanstalt das einzige Versorgungskranken-
schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche-
haus in der Umgebung des Wohnortes der versicherten
rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden
Person ist oder
Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi-
chert sind – während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine
akute Erkrankung eintritt, die eine medizinisch notwen-
und
dige stationäre Behandlung erfordert.
– Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des
Mitarbeiters) sind. II. Ersatz-Krankenhaustagegeld
3. Beginn des Versicherungsschutzes Nimmt die versicherte Person für die gesamte Dauer eines
vollstationären Krankenhausaufenthaltes eine Kostener-
bweichend von § 3 Abs. 1 RB/BKV 2020 kann in Abhän-
A stattung für vereinbarte Wahlleistungen (gesondert berech-
gigkeit der Kollektivgröße vereinbart werden, dass nete Unterkunft / privatärztliche Behandlung) nach diesem
– für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche- Tarif nicht in Anspruch, wird je Tag ein Ersatz-Krankenhaus-
rungsschutzes eingetreten sind, grundsätzlich nicht ge- tagegeld gezahlt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten je-
leistet wird, weils als ein vollstationärer Tag. Die Kostenerstattung des
– einzelne vor Beginn des Versicherungsschutzes einge- Familienzimmers bei Entbindung nach diesem Tarif wird der
tretene und fortlaufende Erkrankungen vom Versiche- Kostenerstattung eines Ein-Bett-Zimmers gleichgestellt.
rungsschutz ausgeschlossen sind und
– nach Anmeldung zum Kollektivversicherungsvertrag Keine Kostenerstattung für Tagessatz
eingetretene Versicherungsfälle nur für den Teil von der das Ein-Bett-Zimmer 20,– Euro
Leistungspflicht ausgeschlossen sind, der in die Zeit vor
Versicherungsbeginn fällt. das Ein- und Zwei-Bett-Zimmer 40,– Euro
Sofern eine solche Vereinbarung getroffen wurde, sind die die privatärztliche Behandlung 50,– Euro
entsprechenden Informationen dem Versicherungsausweis
zu entnehmen. Handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaßnah-
me nach Abschnitt B III 4 oder werden für die tariflich ver-
einbarte Unterkunft vom Krankenhaus keine zusätzlichen
B) Leistungen des Versicherers Entgelte erhoben, entfällt eine Zahlung des Ersatz-Kran-
kenhaustagegeldes.
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif werden nur
in Ergänzung zu Vorleistungen der GKV oder PKV erbracht
III. Erläuterungen
und nur soweit, wie GKV oder PKV keine entsprechende Leis-
tung schulden. Schulden die GKV oder PKV nachweislich kei- 1. Gesondert berechnete Unterkunft
ne Vorleistungen, leistet der Versicherer, sofern nachfolgend
keine abweichenden Regelungen getroffen sind, in vereinbar- Erstattet werden die Kosten für die gesondert berechnete
tem Umfang. Unterkunft im Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer. Bei Entbindung
Wird eine Leistung der PKV auf einen bei ihr bestehenden werden auch die Kosten für die gesondert berechnete Un-
Selbstbehalt / eine bestehende Selbstbeteiligung angerech- terkunft in einem Familienzimmer anstelle eines Ein- oder
net, gilt dies als Vorleistung der PKV, die nicht nach diesem Zwei-Bett-Zimmers bis zur Kostenhöhe für ein Ein-Bett-
Tarif erstattungsfähig ist. Sofern ein Wahltarif mit Selbstbehalt Zimmer erstattet.
bei der GKV besteht, gilt der vom GKV-Versicherten zu tragen- Wird ein Ein-Bett-Zimmer in Anspruch genommen und be-
de Selbstbehalt als Vorleistung der GKV. Diese ist ebenfalls steht für nach diesem Tarif versicherte Personen gegenüber
nicht nach diesem Tarif erstattungsfähig. anderen Erstattungsverpflichteten ein Anspruch auf Erstat-
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus tung der Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft in
GKV oder PKV die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. einem Zwei-Bett-Zimmer, wird die Differenz zwischen den
19
[Seite 20]
Kosten für die Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer und den lichen Einweisung genannten Krankenhauses entstehen,
Kosten für die Unterkunft im Ein-Bett-Zimmer erstattet. soweit sie die Leistungen der GKV übersteigen. Wenn die
Die Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft sind GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Er-
die Kosten der Unterkunft, die als Wahlleistung im Sinne stattung nach diesem Tarif.
der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhaus- Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran-
entgeltgesetzes gesondert berechnet werden. kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord-
Erstattet werden im zuvor nach Absatz 1 bis 3 dargestellten nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
Rahmen auch die Kosten für die gesondert berechnete Un-
terkunft in einem Krankenhaus, das nicht der Bundespfle- 6. Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in)
gesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz
Erstattungsfähig sind die Kosten für Unterbringung und
unterliegt.
Verpflegung einer notwendigen Mitaufnahme einer Begleit-
person, wenn
2. Privatärztliche Behandlungen
– diese neben der nach diesem Tarif versicherten Person,
Erstattet werden die Kosten für gesondert berechnete ärzt- die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beglei-
liche Leistungen (privatärztliche Behandlung) im Rahmen tend vollstationär in einem Krankenhaus aufgenommen
der voll- und teilstationären Krankenhausbehandlung sowie wird und
der vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung im – hierfür kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV
Sinne des § 115a SGB V (siehe Anhang). Die Kosten für oder PKV besteht.
gesondert berechnete ärztliche Leistungen nach Satz 1
sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebüh- 7. Krankentransporte
renordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)
erstattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund Erstattet werden die Kosten für
rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die – notwendige Transporte mit einem speziellen Kranken-
jeweiligen Höchstsätze überschritten werden, erstattungs- fahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) und
fähig.
– ärztlich verordnete Fahrten mit einem Taxi
3. Ambulante Operationen im Krankenhaus (einschließ- zum und vom nach medizinischen Kriterien geeigneten
lich Vor- und Nachuntersuchungen) Krankenhaus in Zusammenhang mit Leistungen nach
Abschnitt B I und II. Hierzu gehören auch die mit diesen
Erstattet werden die Kosten ambulanter privatärztlicher Krankentransporten im Zusammenhang stehenden Zuzah-
Operationen, die von im Krankenhaus angestellten Ärzten lungen nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang). Die Erstat-
und von Belegärzten im Krankenhaus durchgeführt werden. tung ist auf maximal 250,– Euro je Kalenderjahr begrenzt.
Die Kosten für in diesem Zusammenhang erforderliche am-
bulante Vor- und Nachuntersuchungen im Krankenhaus 8. Leistungspauschale infolge eines vollstationären
durch die vorgenannten Ärzte werden ebenfalls erstattet. Krankenhausaufenthaltes
Vor- und Nachuntersuchungen sind während 5 Tagen vor
Beginn und 14 Tagen nach Ende der ambulanten Operation Gezahlt wird die nachfolgend genannte Leistungspau-
erstattungsfähig. schale (z. B. zur Begleichung der Zuzahlungen nach § 39
Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen ergeben Abs. 4 SGB V – siehe Anhang) je vollstationären Kranken-
sich aus dem nach § 115b SGB V (siehe Anhang) erstell- hausaufenthalt. Die Höhe der Leistungspauschale richtet
ten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante Opera- sich nach den aufeinanderfolgenden vollstationären Tagen.
tionen, die mit den im Katalog aufgeführten Operationen Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als ein voll-
vergleichbar sind, mitversichert. stationärer Tag.
Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen
Dauer des vollstationären Leistungs-
bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (privatärztli-
Krankenhausaufenthaltes pauschale
che Leistungen) sind im Rahmen der jeweils gültigen amtli-
chen GOÄ und GOZ erstattungsfähig. Damit sind auch die ab 5 bis maximal 9 aufeinander-
150,– Euro
Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, folgende vollstationäre Tage
mit denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten wer- ab 10 bis maximal 19 aufeinander-
den, erstattungsfähig. 200,– Euro
folgende vollstationäre Tage
4. Anschlussrehabilitationsmaßnahmen ab mindestens 20 aufeinander-
300,– Euro
folgenden vollstationären Tagen
Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilitati-
on nach Nr. 1 und 2, soweit Handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaß
– für die vorausgegangene vollstationäre Akutbehandlung nahme nach Nr. 4, entfällt die Zahlung einer Leistungspau-
im Krankenhaus Leistungspflicht bestand und schale.
– die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt ver-
anlasst wird und C) Beitragsberechnung
– die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung
weiterhin krankenhaustypischer Behandlung bedarf und Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
– zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und
Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die Anschluss-
rehabilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als D) Fortsetzungsrecht
zwei Wochen liegen.
Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die Fort-
5. Wahl eines anderen als in der Einweisung genannten setzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingungen
Krankenhauses der Einzelversicherung nach den Tarifen Save More-E oder
Save-E zu beantragen. Die Fortsetzung kann nur beantragt
Erstattet werden GKV-Versicherten die Mehrkosten für werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz in
Krankenhausleistungen nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe der Bundesrepublik Deutschland ist. Die übrigen Bestimmun-
Anhang), die durch die Wahl eines anderen als in der ärzt- gen des § 20 RB/BKV 2020 bleiben unberührt.
20
[Seite 21]
Tarif Save
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Save für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen I. Leistungsumfang
Erstattet werden die Kosten für
1. Versicherungsbedingungen
– die gesondert berechnete Unterkunft im Zwei-Bett-Zim-
Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge- mer (bei Unterkunft im Ein-Bett-Zimmer die Kosten der
meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber gesondert berechenbaren Unterkunft im Zwei-Bett-Zim-
finanzierte betriebliche Krankenversicherung, mer),
Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte – privatärztliche Behandlungen,
betriebliche Krankenversicherung der Continentale – ambulante Operationen im Krankenhaus (einschließlich
Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und Vor- und Nachuntersuchungen),
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. – Anschlussrehabilitationsmaßnahmen,
– die Wahl eines anderen als in der Einweisung genann-
2. Personenkreis ten Krankenhauses,
Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die – eine Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in),
– in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung – Krankentransporte.
(GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen Zudem wird infolge eines vollstationären Krankenhausauf-
nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha- enthaltes eine Leistungspauschale gezahlt.
ben
Abweichend von § 6 Abs. 5 RB/BKV 2020 ist eine schriftli-
oder che Zusage des Versicherers nicht erforderlich, wenn
– bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge- – es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder
schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche-
– die Krankenanstalt das einzige Versorgungskranken-
rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden
haus in der Umgebung des Wohnortes der versicherten
Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi-
Person ist oder
chert sind
– während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine
und
akute Erkrankung eintritt, die eine medizinisch notwen-
– Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des dige stationäre Behandlung erfordert.
Mitarbeiters) sind.
II. Ersatz-Krankenhaustagegeld
3. Beginn des Versicherungsschutzes
Nimmt die versicherte Person für die gesamte Dauer eines
Abweichend von § 3 Abs. 1 RB/BKV 2020 kann in Abhän- vollstationären Krankenhausaufenthaltes eine Kostener-
gigkeit der Kollektivgröße vereinbart werden, dass stattung für vereinbarte Wahlleistungen (gesondert berech-
– für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche- nete Unterkunft / privatärztliche Behandlung) nach diesem
rungsschutzes eingetreten sind, grundsätzlich nicht ge- Tarif nicht in Anspruch, wird je Tag ein Ersatz-Krankenhaus-
leistet wird, tagegeld gezahlt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten je-
– einzelne vor Beginn des Versicherungsschutzes einge- weils als ein vollstationärer Tag.
tretene und fortlaufende Erkrankungen vom Versiche-
rungsschutz ausgeschlossen sind und Keine Kostenerstattung für Tagessatz
– nach Anmeldung zum Kollektivversicherungsvertrag das Zwei-Bett-Zimmer 20,– Euro
eingetretene Versicherungsfälle nur für den Teil von der
Leistungspflicht ausgeschlossen sind, der in die Zeit vor die privatärztliche Behandlung 50,– Euro
Versicherungsbeginn fällt.
Handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaßnah-
Sofern eine solche Vereinbarung getroffen wurde, sind die
me nach Abschnitt B III 4 oder werden für die tariflich ver-
entsprechenden Informationen dem Versicherungsausweis
einbarte Unterkunft vom Krankenhaus keine zusätzlichen
zu entnehmen.
Entgelte erhoben, entfällt eine Zahlung des Ersatz-Kran-
kenhaustagegeldes.
B) Leistungen des Versicherers
III. Erläuterungen
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif werden nur
in Ergänzung zu Vorleistungen der GKV oder PKV erbracht 1. Gesondert berechnete Unterkunft
und nur soweit, wie GKV oder PKV keine entsprechende Leis- Erstattet werden die Kosten für die gesondert berechnete
tung schulden. Schulden die GKV oder PKV nachweislich kei- Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer.
ne Vorleistungen, leistet der Versicherer, sofern nachfolgend
keine abweichenden Regelungen getroffen sind, in vereinbar- Die Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft sind
tem Umfang. die Kosten der Unterkunft, die als Wahlleistung im Sinne
der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhaus-
Wird eine Leistung der PKV auf einen bei ihr bestehenden entgeltgesetzes gesondert berechnet werden.
Selbstbehalt / eine bestehende Selbstbeteiligung angerech-
net, gilt dies als Vorleistung der PKV, die nicht nach diesem Erstattet werden im zuvor nach Absatz 1 und 2 dargestell-
Tarif erstattungsfähig ist. Sofern ein Wahltarif mit Selbstbehalt ten Rahmen auch die Kosten für die gesondert berechnete
bei der GKV besteht, gilt der vom GKV-Versicherten zu tragen- Unterkunft in einem Krankenhaus, das nicht der Bundes-
de Selbstbehalt als Vorleistung der GKV. Diese ist ebenfalls pflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltge-
nicht nach diesem Tarif erstattungsfähig. setz unterliegt.
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus Kann die versicherte Person die Kosten für ein Zwei-Bett-
GKV oder PKV die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Zimmer nicht nachweisen, weil das Krankenhaus eine ent-
21
[Seite 22]
sprechende Unterkunft nicht anbietet und werden höhere Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran-
als die versicherten Leistungen in Anspruch genommen kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord-
(Ein-Bett-Zimmer), werden in diesem Fall die Aufwendun- nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
gen für ein Zwei-Bett-Zimmer des nächstgelegenen ver-
gleichbaren Krankenhauses nach dem Krankenhausent- 6. Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in)
geltgesetz erstattet.
Erstattungsfähig sind die Kosten für Unterbringung und
2. Privatärztliche Behandlungen Verpflegung einer notwendigen Mitaufnahme einer Begleit-
person, wenn
Erstattet werden die Kosten für gesondert berechnete ärzt- – diese neben der nach diesem Tarif versicherten Person,
liche Leistungen (privatärztliche Behandlung) im Rahmen die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beglei-
der voll- und teilstationären Krankenhausbehandlung sowie tend vollstationär in einem Krankenhaus aufgenommen
der vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung im wird und
Sinne des § 115a SGB V (siehe Anhang). Die Kosten für
– hierfür kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV
gesondert berechnete ärztliche Leistungen nach Satz 1
oder PKV besteht.
sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebüh-
renordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)
erstattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund 7. Krankentransporte
rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die Erstattet werden die Kosten für
jeweiligen Höchstsätze überschritten werden, erstattungs-
fähig. – notwendige Transporte mit einem speziellen Kranken-
fahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) und
3. Ambulante Operationen im Krankenhaus (einschließ- – ärztlich verordnete Fahrten mit einem Taxi
lich Vor- und Nachuntersuchungen) zum und vom nach medizinischen Kriterien geeigneten
Krankenhaus in Zusammenhang mit Leistungen nach
Erstattet werden die Kosten ambulanter privatärztlicher Abschnitt B I und II. Hierzu gehören auch die mit diesen
Operationen, die von im Krankenhaus angestellten Ärzten Krankentransporten im Zusammenhang stehenden Zuzah-
und von Belegärzten im Krankenhaus durchgeführt werden. lungen nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang). Die Erstat-
Die Kosten für in diesem Zusammenhang erforderliche am- tung ist auf maximal 250,– Euro je Kalenderjahr begrenzt.
bulante Vor- und Nachuntersuchungen im Krankenhaus
durch die vorgenannten Ärzte werden ebenfalls erstattet.
8. Leistungspauschale infolge eines vollstationären
Vor- und Nachuntersuchungen sind während 5 Tagen vor
Krankenhausaufenthaltes
Beginn und 14 Tagen nach Ende der ambulanten Operation
erstattungsfähig. Gezahlt wird die nachfolgend genannte Leistungspau-
Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen ergeben schale (z. B. zur Begleichung der Zuzahlungen nach § 39
sich aus dem nach § 115b SGB V (siehe Anhang) erstell- Abs. 4 SGB V – siehe Anhang) je vollstationären Kranken-
ten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante Opera- hausaufenthalt. Die Höhe der Leistungspauschale richtet
tionen, die mit den im Katalog aufgeführten Operationen sich nach den aufeinanderfolgenden vollstationären Tagen.
vergleichbar sind, mitversichert. Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als ein voll-
Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen stationärer Tag.
bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (privatärztli-
che Leistungen) sind im Rahmen der jeweils gültigen amtli- Dauer des vollstationären Leistungs-
chen GOÄ und GOZ erstattungsfähig. Damit sind auch die Krankenhausaufenthaltes pauschale
Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, ab 5 bis maximal 9 aufeinander-
mit denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten wer- 150,– Euro
folgende vollstationäre Tage
den, erstattungsfähig.
ab 10 bis maximal 19 aufeinander-
200,– Euro
folgende vollstationäre Tage
4. Anschlussrehabilitationsmaßnahmen
ab mindestens 20 aufeinander-
Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilita 300,– Euro
folgenden vollstationären Tagen
tion nach Nr. 1 und 2, soweit
– für die vorausgegangene vollstationäre Akutbehandlung Handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaßnah-
im Krankenhaus Leistungspflicht bestand und me nach Nr. 4, entfällt die Zahlung einer Leistungspau
– die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt ver- schale.
anlasst wird und
– die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung C) Beitragsberechnung
weiterhin krankenhaustypischer Behandlung bedarf und
– zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die Anschluss- rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
rehabilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als
zwei Wochen liegen. D) Fortsetzungsrecht
5. Wahl eines anderen als in der Einweisung genannten Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die Fortset-
Krankenhauses zung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingungen der
Erstattet werden GKV-Versicherten die Mehrkosten für Einzelversicherung nach dem Tarif Save-E zu beantragen. Die
Krankenhausleistungen nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe Fortsetzung kann nur beantragt werden, wenn der gewöhnliche
Anhang), die durch die Wahl eines anderen als in der ärzt- Aufenthalt und der Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutsch-
lichen Einweisung genannten Krankenhauses entstehen, land ist. Die übrigen Bestimmungen des § 20 RB/BKV 2020
soweit sie die Leistungen der GKV übersteigen. Wenn die bleiben unberührt.
GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Er-
stattung nach diesem Tarif.
22
[Seite 23]
Tarif Save U
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Save U für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen I. Leistungsumfang bei stationärer Heilbehandlung in
Deutschland
1. Versicherungsbedingungen Erstattet werden die Kosten für
Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge- – die gesondert berechnete Unterkunft im Ein- oder Zwei-
meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber Bett-Zimmer,
finanzierte betriebliche Krankenversicherung, – privatärztliche Behandlungen,
Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte – ambulante Operationen im Krankenhaus (einschließlich
betriebliche Krankenversicherung der Continentale Vor- und Nachuntersuchungen),
Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und
– Anschlussrehabilitationsmaßnahmen,
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
– die Wahl eines anderen als in der Einweisung genann-
ten Krankenhauses,
2. Personenkreis
– eine Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in),
Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die – Krankentransporte.
– in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung Zudem wird infolge eines vollstationären Krankenhausauf-
(GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen enthaltes eine Leistungspauschale sowie ein Ersatz-Kran-
nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha- kenhaustagegeld gezahlt.
ben
Wenn für die versicherte Person bei Eintritt des Versiche-
oder rungsfalles ein Anspruch auf Leistungen von der sozialen
– bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge- Pflegeversicherung (SPV) bzw. der privaten Pflegepflicht-
schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche- versicherung (PPV) besteht, hat diese nur einen Anspruch
rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden auf ein Krankenhaustagegeld von 50,– Euro je Tag des
Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi- vollstationären Krankenhausaufenthaltes. Aufnahme- und
chert sind Entlassungstag gelten jeweils als ein vollstationärer Tag.
und
II. Leistungsumfang bei stationärer Heilbehandlung im
– Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des
Ausland
Mitarbeiters) sind.
Gezahlt wird ein Krankenhaustagegeld von 50,– Euro je
B) Leistungen des Versicherers Tag des vollstationären Krankenhausaufenthaltes im Aus-
land. Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als ein
vollstationärer Tag.
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif werden nur
in Ergänzung zu Vorleistungen der GKV oder PKV erbracht
und nur soweit, wie GKV oder PKV keine entsprechende Leis- III. Erläuterungen
tung schulden. Schulden die GKV oder PKV nachweislich kei- 1. Gesondert berechnete Unterkunft
ne Vorleistungen, leistet der Versicherer, sofern nachfolgend
keine abweichenden Regelungen getroffen sind, in vereinbar- Erstattet werden die Kosten für die gesondert berechnete
tem Umfang. Unterkunft im Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer.
Wird eine Leistung der PKV auf einen bei ihr bestehenden Wird ein Ein-Bett-Zimmer in Anspruch genommen und be-
Selbstbehalt / eine bestehende Selbstbeteiligung angerech- steht für nach diesem Tarif versicherte Personen gegenüber
net, gilt dies als Vorleistung der PKV, die nicht nach diesem anderen Erstattungsverpflichteten ein Anspruch auf Erstat-
Tarif erstattungsfähig ist. Sofern ein Wahltarif mit Selbstbehalt tung der Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft in
bei der GKV besteht, gilt der vom GKV-Versicherten zu tragen- einem Zwei-Bett-Zimmer, wird die Differenz zwischen den
de Selbstbehalt als Vorleistung der GKV. Diese ist ebenfalls Kosten für die Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer und den
nicht nach diesem Tarif erstattungsfähig. Kosten für die Unterkunft im Ein-Bett-Zimmer erstattet.
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus Die Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft sind
GKV oder PKV die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. die Kosten der Unterkunft, die als Wahlleistung im Sinne
Erstattet werden die auf einen nach Versicherungsbeginn ein- der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhaus-
getretenen Unfall zurückzuführenden Kosten für stationäre entgeltgesetzes gesondert berechnet werden.
Heilbehandlung. Erstattet werden im zuvor nach Absatz 1 bis 3 dargestellten
a) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein Rahmen auch die Kosten für die gesondert berechnete Un-
plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis terkunft in einem Krankenhaus, das nicht der Bundespfle-
(Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung gesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz
erleidet. Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gas- unterliegt.
förmige Stoffe gelten als Unfall, wenn die versicherte Per-
son unbewusst oder unentrinnbar den Einwirkungen bis zu 2. Privatärztliche Behandlungen
mehreren Stunden lang ausgesetzt war.
Erstattet werden die Kosten für gesondert berechnete ärzt-
b) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstren- liche Leistungen (privatärztliche Behandlung) im Rahmen
gung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt der voll- und teilstationären Krankenhausbehandlung sowie
wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt der vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung im
oder zerrissen werden. Sinne des § 115a SGB V (siehe Anhang). Die Kosten für
Die sportliche Betätigung in den vom Deutschen Olympi- gesondert berechnete ärztliche Leistungen nach Satz 1
schen Sportbund anerkannten Sportarten gilt auch als er- sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebüh-
höhte Kraftanstrengung. Dies gilt jedoch nicht für Boxen renordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)
und andere Kampfsportarten (vgl. Abs. IV Nr. 7). erstattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund
23
[Seite 24]
rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die 7. Krankentransporte
jeweiligen Höchstsätze überschritten werden, erstattungs-
fähig. Erstattet werden die Kosten für
− notwendige Transporte mit einem speziellen Kranken-
3. Ambulante Operationen im Krankenhaus (einschließ- fahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) und
lich Vor- und Nachuntersuchungen) − ärztlich verordnete Fahrten mit einem Taxi
Erstattet werden die Kosten ambulanter privatärztlicher zum und vom nach medizinischen Kriterien geeigneten
Operationen, die von im Krankenhaus angestellten Ärzten Krankenhaus in Zusammenhang mit Leistungen nach Ab-
und von Belegärzten im Krankenhaus durchgeführt werden. schnitt B I. Hierzu gehören auch die mit diesen Kranken-
Die Kosten für in diesem Zusammenhang erforderliche am- transporten im Zusammenhang stehenden Zuzahlungen
bulante Vor- und Nachuntersuchungen im Krankenhaus nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang). Die Erstattung ist
durch die vorgenannten Ärzte werden ebenfalls erstattet. auf maximal 250,– Euro je Kalenderjahr begrenzt.
Vor- und Nachuntersuchungen sind während 5 Tagen vor
Beginn und 14 Tagen nach Ende der ambulanten Operation 8. Leistungspauschale infolge eines vollstationären
erstattungsfähig. Krankenhausaufenthaltes
Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen ergeben Gezahlt wird die nachfolgend genannte Leistungspau-
sich aus dem nach § 115b SGB V (siehe Anhang) erstell- schale (z. B. zur Begleichung der Zuzahlungen nach § 39
ten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante Opera- Abs. 4 SGB V – siehe Anhang) je vollstationären Kranken-
tionen, die mit den im Katalog aufgeführten Operationen hausaufenthalt. Die Höhe der Leistungspauschale richtet
vergleichbar sind, mitversichert. sich nach den aufeinanderfolgenden vollstationären Tagen.
Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als ein voll-
bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (privatärztli- stationärer Tag.
che Leistungen) sind im Rahmen der jeweils gültigen amtli-
chen GOÄ und GOZ erstattungsfähig. Damit sind auch die Dauer des vollstationären Leistungs-
Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, Krankenhausaufenthaltes pauschale
mit denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten wer-
ab 5 bis maximal 9 aufeinander-
den, erstattungsfähig. 150,– Euro
folgende vollstationäre Tage
4. Anschlussrehabilitationsmaßnahmen ab 10 bis maximal 19 aufeinander-
200,– Euro
folgende vollstationäre Tage
Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilita
ab mindestens 20 aufeinander-
tion nach Nr. 1 und 2, soweit 300,– Euro
folgenden vollstationären Tagen
– für die vorausgegangene vollstationäre Akutbehandlung
im Krankenhaus Leistungspflicht bestand und Handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaßnah-
– die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt ver- me nach Nr. 4, entfällt die Zahlung einer Leistungspau
anlasst wird und schale.
– die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung
weiterhin krankenhaustypischer Behandlung bedarf und 9. Ersatz-Krankenhaustagegeld
– zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und Nimmt die versicherte Person für die gesamte Dauer ei-
Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die Anschluss- nes vollstationären Krankenhausaufenthaltes eine Kos-
rehabilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als tenerstattung für die gesondert berechnete Unterkunft
zwei Wochen liegen. nach Nr. 1 und privatärztliche Behandlung nach Nr. 2 nicht
in Anspruch, wird ein Ersatz-Krankenhaustagegeld von
5. Wahl eines anderen als in der Einweisung genannten 50,– Euro je Tag gezahlt. Aufnahme- und Entlassungstag
Krankenhauses gelten jeweils als ein vollstationärer Tag.
Erstattet werden GKV-Versicherten die Mehrkosten für Handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaß-
Krankenhausleistungen nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe nahme nach Nr. 4 oder werden für die tariflich vereinbarte
Anhang), die durch die Wahl eines anderen als in der ärzt- Unterkunft vom Krankenhaus keine zusätzlichen Entgelte
lichen Einweisung genannten Krankenhauses entstehen, erhoben, entfällt eine Zahlung des Ersatz-Krankenhausta-
soweit sie die Leistungen der GKV übersteigen. Wenn die gegeldes.
GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Er-
stattung nach diesem Tarif. IV. Einschränkung der Leistungspflicht
Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran- Aufwendungen für stationäre psychotherapeutische und
kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord- stationäre psychiatrische Leistungen sind nicht erstattungs-
nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes. fähig.
In Erweiterung von § 7 RB/BKV 2020 besteht kein Versi-
6. Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in)
cherungsschutz für folgende Unfälle:
Erstattungsfähig sind die Kosten für Unterbringung und 1. Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Be-
Verpflegung einer notwendigen Mitaufnahme einer Begleit- wusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunken-
person, wenn heit oder Rauschmittelkonsum beruhen, sowie durch
– diese neben der nach diesem Tarif versicherten Person, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampf-
die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beglei- anfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person
tend vollstationär in einem Krankenhaus aufgenommen ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn
wird und diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen
Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden. In
– hierfür kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV
den Versicherungsschutz sind Unfälle infolge von alko-
oder PKV besteht.
holbedingten Bewusstseinsstörungen eingeschlossen,
bei denen zum Unfallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt
24
[Seite 25]
– beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter 1,1 Promille schutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag
(Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit) liegt. Der fallendes Unfallereignis nach Abschnitt B Buchstabe a
Versicherer hat das Recht, den Promillewert anzu- Satz 1 die überwiegende Ursache ist.
passen, wenn durch ein höchstrichterliches Urteil eine 2. Bauch- und Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz be-
Neufestlegung erfolgt, steht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag
– bei allen sonstigen Fällen unter 1,5 Promille liegt. fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung
2. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, entstanden sind.
dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszu- 3. Gesundheitsschäden durch Strahlen.
führen versucht. 4. Gesundheitsschäden durch
3. Unfälle der versicherten Person – medizinische oder sonstige Eingriffe am Körper der
– als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), versicherten Person;
soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis – Heilmaßnahmen.
benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied ei-
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die medizi-
nes Luftfahrzeugs;
nischen Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlen-
– bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden diagnostische und -therapeutische, durch einen unter
beruflichen Tätigkeit; diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst wurden.
– bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. 5. Infektionen. Versichert sind jedoch Infektionen, die wäh-
4. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, rend der unfallbedingten Krankenhausbehandlung ent-
dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines stehen und diesen Krankenhausaufenthalt verlängern.
Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich Ein erneuter Krankenhausaufenthalt zur Behandlung
der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen dieser Infektion ist nicht versichert.
es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an-
kommt.
C) Beitragsberechnung
5. Unfälle der versicherten Person, die unmittelbar oder
mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
6. Unfälle der versicherten Person in Ausübung von Sport- rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
arten, die
– als Berufs-, Vertrags-, Lizenz- oder sonstiger profiähn- D) Leistungsunterlagen
licher Sportler oder
– im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, mit der über- Bei Meldung des Unfalls übersendet der Versicherer einen Un-
wiegend (mindestens zu 50 %) das Einkommen er- fallbericht. Für die unverzügliche Prüfung der Leistungspflicht
zielt wird, des Versicherers ist die Rücksendung des vollständig ausge-
betrieben werden. füllten Unfallberichtes sowie eventuell weiterer vom Versiche-
7. Unfälle der versicherten Person in Ausübung von risiko- rer benannter Unterlagen erforderlich.
reichen Sportarten (z. B. Bungee-Jumping, Skysurfing,
Paragliding, Drachenfliegen, Canyoning, Freeclimbing, E) Fortsetzungsrecht
Boxen und andere Kampfsportarten).
8. Unfälle der versicherten Person in Ausübung von folgen- Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die Fort-
den beruflichen Tätigkeiten: Artisten, Dompteure, Tier- setzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingungen
bändiger und -pfleger, Brückenbauer, Munitions- und der Einzelversicherung nach dem Tarif Save U-E zu bean-
Räumtrupps, Sprengmeister, Berufstaucher, Rennreiter, tragen. Die Fortsetzung kann nur beantragt werden, wenn
Untertage Tätige, Fallschirmsportlehrer sowie Stunt- der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz in der Bun-
men. desrepublik Deutschland ist. Die übrigen Bestimmungen des
In Erweiterung von § 7 RB/BKV 2020 sind folgende Beein- § 20 RB/BKV 2020 bleiben unberührt.
trächtigungen ausgeschlossen:
1. Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus in-
neren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungs-
25
[Seite 26]
Tarif Smile More
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Smile More für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenver
sicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen rungsverhältnis nicht bestand. Diese Regelung gilt nicht bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
1. Versicherungsbedingungen
II. Leistungsumfang
Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge-
meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber 1. Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung
finanzierte betriebliche Krankenversicherung, (PZR), Fissurenversiegelung und zahnaufhellende
Maßnahmen
Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte
betriebliche Krankenversicherung der Continentale In Erweiterung zu § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 gelten auch
Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und zahnprophylaktische Leistungen / PZR, Fissurenversie-
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. gelung und zahnaufhellende Maßnahmen als Versiche-
rungsfall.
2. Personenkreis Erstattet werden die Kosten für zahnprophylaktische
Leistungen / PZR, Fissurenversiegelung und zahnauf-
Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die hellende Maßnahmen bis zu 100 %, insgesamt jedoch
– in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr als bis zu 250,– Euro je Kalenderjahr und je
(GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen versicherte Person.
nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha- Kosten für zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Blea
ben ching) sind erstattungsfähig, wenn sie in einer zahnärzt-
oder lichen Praxis stattfinden und zahnärztlich begleitet und
– bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge- überwacht werden.
schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche-
rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden 2. Zahnbehandlung und Zahnersatz
Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi-
chert sind Erstattet werden zusammen mit der Vorleistung der
GKV oder PKV bis zu 100 % der Kosten für
und
– Wurzelbehandlungen,
– Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des
Mitarbeiters) sind. –
Parodontosebehandlungen (Behandlung von Paro-
dontitis),
– Plastische Füllungen,
B) Leistungen des Versicherers
– Aufbissbehelfe und Schienen sowie
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif werden nur – Zahnersatz, orale Implantate und augmentative Be-
in Ergänzung zu Vorleistungen der GKV oder PKV erbracht handlungen.
und nur soweit, wie GKV oder PKV keine entsprechende Leis-
tung schulden. Schulden die GKV oder PKV nachweislich kei- 3. Kieferorthopädie
ne Vorleistungen, leistet der Versicherer, sofern nachfolgend
keine abweichenden Regelungen getroffen sind, in vereinbar- Erstattet werden die Kosten für Kieferorthopädie
tem Umfang. a) bei Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Le-
Wird eine Leistung der PKV auf einen bei ihr bestehenden bensjahres:
Selbstbehalt / eine bestehende Selbstbeteiligung angerech- Je Versicherungsfall bis zu 100 %, maximal bis zu ei-
net, gilt dies als Vorleistung der PKV, die nicht nach diesem nem Erstattungsbetrag von insgesamt
Tarif erstattungsfähig ist. Sofern ein Wahltarif mit Selbstbehalt 500,– Euro in Tarifstufe Smile More1000;
bei der GKV besteht, gilt der vom GKV-Versicherten zu tragen-
1.000,– Euro in Tarifstufe Smile More2500;
de Selbstbehalt als Vorleistung der GKV. Diese ist ebenfalls
nicht nach diesem Tarif erstattungsfähig. 1.500,– Euro in Tarifstufe Smile More5000.
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus
Ist ausschließlich ein nach Versicherungsbeginn
GKV oder PKV die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. nach diesem Tarif eingetretener Unfall für den Ver-
sicherungsfall ursächlich, werden die Kosten für zu-
Die Kosten für die nachfolgenden tariflichen Leistungen wer-
sätzliche kieferorthopädische Leistungen, für die kein
den nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen
Leistungsanspruch gegenüber der GKV oder PKV be-
für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festge-
steht, unabhängig von dem maximalen Erstattungs-
legten Höchstsätzen erstattet.
betrag nach Satz 1 mit 100 % erstattet. Erbringt die
GKV oder PKV nachweislich keine unfallbedingten
I. Leistungshöhe Leistungen, entfällt eine Erstattung nach diesem Tarif.
Je versicherte Person und Kalenderjahr gilt eine vereinbar- Nicht erstattet wird der Eigenanteil nach § 29 Abs. 2
te Leistungshöhe für die nachfolgend unter Abschnitt B II und 3 SGB V (siehe Anhang), der in der GKV zu tra-
und III aufgeführten Leistungen unabhängig von der Anzahl gen ist, wenn eine kieferorthopädische Behandlung,
der Versicherungsfälle von insgesamt für die die GKV Leistungen erbringt, nicht in dem
1.000,– Euro in Tarifstufe Smile More1000; durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch
erforderlichen Umfang abgeschlossen wird.
2.500,– Euro in Tarifstufe Smile More2500;
b) bei Behandlungsbeginn nach Vollendung des 18. Le-
5.000,– Euro in Tarifstufe Smile More5000. bensjahres:
Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht am 1. Januar, Ist ausschließlich ein nach Versicherungsbeginn nach
verringert sich die vereinbarte Leistungshöhe für dieses diesem Tarif eingetretener Unfall für den Versiche-
Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem das Versiche- rungsfall ursächlich, werden die Kosten bis zu 100 %
26
[Seite 27]
für – Kontrollen und Nachbehandlungen nach parodon-
– kieferorthopädische Leistungen, wenn die GKV talchirurgischem Eingriff,
oder PKV für eine medizinisch notwendige kieferor- – photodynamische Therapien,
thopädische Behandlung keine Leistungen erbringt – Speicheltests zur Keimbestimmung,
oder
– die VECTOR-Methode und
– zusätzliche kieferorthopädische Leistungen, für die
– der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser.
kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV oder
PKV besteht – vorausgesetzt, dass diese in unmit- c) plastische Füllungen gelten Gebühren für zahnärzt-
telbarem Zusammenhang mit einer kieferorthopä- liche Aufwendungen für Kunststoff-, Komposit- und
dischen Behandlung erbracht werden, für die die dentin-adhäsive Füllungen.
GKV oder PKV nachweislich Leistungen erbringt, d)
Aufbissbehelfe und Schienen gelten Gebühren für
erstattet. zahnärztliche Aufwendungen zur Eingliederung von
Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschie-
4. Besondere schmerz- und angstlindernde Maßnah- nen) einschließlich der damit verbundenen Vor- und
men Nachbehandlungen, funktionsanalytischen und funkti-
onstherapeutischen Maßnahmen sowie Material- und
Erstattet werden die Kosten für besondere schmerz- Laborkosten, sofern diese Maßnahmen nicht im Rah-
und angstlindernde Maßnahmen bis zu 100 %. men einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht
werden.
III. Erläuterungen e) Zahnersatz gelten Gebühren für
1. Als Kosten für Zahnprophylaxe / PZR und Fissurenver- – prothetische zahnärztliche Leistungen (Voll- und
siegelung gelten Gebühren für Aufwendungen zur Ver- Teilprothesen), Brücken, Stiftzähne,
hütung von Zahnerkrankungen. Dazu zählen – Kronen und Inlays (auch als vollkeramische Versor-
–
die Erstellung eines Mundhygienestatus sowie die gung, z. B. mit Erstellung im CEREC-Verfahren),
eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kie- – Onlays, Overlays,
ferkrankheiten, – Veneers, Lumineers,
–
die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahn- –
Verblendungen (z.B. Keramik- und Kunststoffver-
fleischzustandes, blendungen),
– die Kontrolle des Übungserfolges, – die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz
– die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne, (Reparaturen) sowie
– die Beseitigung von harten und weichen Zahnbelägen – Material- und Laborkosten.
einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, erner zählen zu den Kosten für Zahnersatz die damit
F
auch mittels VECTOR-Methode, zusammenhängenden Gebühren für
– die mikroinvasive Kariesinfiltration, – Heil- und Kostenpläne,
– das Entfernen des Biofilms, – Lokalanästhesien (außer Narkosen),
– die Oberflächenpolitur sowie die Behandlung, Fluo- – Abformungsmaßnahmen,
ridierung und Versiegelung von überempfindlichen
– Röntgenleistungen (auch Computertomographien
Zahnflächen.
und digitale Volumentomographie) sowie
2. Als Kosten für
–
funktionsanalytische und funktionstherapeutische
a) Wurzelbehandlung gelten Gebühren für Aufbereitung Maßnahmen.
und Versorgung der Wurzelkanäle und des Zahnes
Als Kosten für orale Implantate gelten Gebühren für
sowie Wurzelspitzenresektionen. Ferner zählen zu
den Kosten für Wurzelbehandlung auch in diesem – implantologische Leistungen, Implantatkörper und
Rahmen erforderliche implantatgetragenen Zahnersatz (Suprakonstruk
tion) einschließlich Kontrolle und Nachbehandlung
– Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien
nach chirurgischem Eingriff sowie
und digitale Volumentomographie),
– Material- und Laborkosten.
– Lokalanästhesien,
erner zählen zu den Kosten für orale Implantate die
F
–
Kontrollen und Nachbehandlungen nach chirurgi-
damit zusammenhängenden Gebühren für
schem Eingriff,
– Heil- und Kostenpläne,
– photodynamische Therapien,
– Lokalanästhesien (außer Narkosen),
– elektronische Wurzellängenmessungen,
– Abformungsmaßnahmen,
– elektrophysikalisch chemische Spülungen der Wur-
zelkanäle, – Röntgenleistungen (auch Computertomographien
und digitale Volumentomographie) sowie
– thermisch erwärmte Wurzelkanalfüllungsmateria
lien sowie –
funktionsanalytische und funktionstherapeutische
Maßnahmen.
– der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser.
Als Kosten für augmentative Behandlungen gelten
b) Parodontosebehandlung (Behandlung von Parodonti-
Gebühren für
tis) gelten Gebühren für parodontalchirurgische und
regenerative Maßnahmen zur Wiederherstellung des – Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem
Aufbaus und der Funktion des Zahnhalteapparates. Knochenmaterial einschließlich Kontrolle und Nach-
Ferner zählen zu den Kosten für Parodontosebehand- behandlung nach chirurgischem Eingriff sowie
lung auch in diesem Rahmen erforderliche – Material- und Laborkosten.
– Schleimhauttransplantationen, Ferner zählen zu den Kosten für augmentative Be-
– Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien handlung die damit zusammenhängenden Gebühren
und digitale Volumentomographie), für
– Lokalanästhesien, – Lokalanästhesien (außer Narkosen) sowie
27
[Seite 28]
– Röntgenleistungen (auch Computertomographien Für das Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für
und digitale Volumentomographie). das Versicherungsleistungen nach Abschnitt B II und III
Die Kosten für eine augmentative Behandlung werden beantragt wurden, verringert sich die Leistungshöhe auf
ausschließlich im Zusammenhang mit der Versorgung die ursprünglich für die vereinbarte Tarifstufe vorgesehene
der vorgenannten oralen Implantate erstattet. Höhe (vgl. Abschnitt B I).
3. Als Kosten für Kieferorthopädie gelten Gebühren für Das Ruhen des Versicherungsverhältnisses hat keine Aus-
zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- wirkungen auf die bis zum Ruhen des Versicherungsver-
und Zahnfehlstellungen einschließlich der damit verbun- hältnisses gültige Leistungshöhe. Die Leistungshöhe, die
denen Vor- und Nachbehandlungen, funktionsanalyti- vor dem Ruhen des Versicherungsverhältnisses für die ver-
schen und funktionstherapeutischen Maßnahmen sowie sicherte Person galt, gilt auch für die Zeit unmittelbar nach
Material- und Laborkosten. Beendigung des Ruhens des Versicherungsverhältnisses.
4. Als Kosten für besondere schmerz- und angstlindernde
V. Wechsel der Tarifstufe
Maßnahmen gelten Gebühren für Aufwendungen zur
Schmerzausschaltung und Linderung der Angstzustän- Ein Wechsel der Tarifstufe ist jeweils zum 1. Januar eines
de, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zu- jeden Jahres möglich. Bei einem Wechsel der Tarifstufe
sammenhang mit einer tariflichen Leistung nach diesem werden leistungsfreie Kalenderjahre entsprechend über-
Tarif entstehen. Dazu zählen nommen.
– Analgo-Sedierung,
– Vollnarkose, C) Beitragsberechnung
– Lachgas-Sedierung,
– Akupunktur sowie Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
– Hypnose.
Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Tarifstufe.
IV. Erhöhung der vereinbarten Leistungshöhe
Die vereinbarte Leistungshöhe nach Abschnitt B I erhöht
D) Auszahlung der Versicherungsleistungen
sich nach der nachfolgenden Tabelle, wenn für die versi-
cherte Person 1. Erstattungsreihenfolge
– das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif ein je- Bestehen bei dem Versicherer für die versicherte Person
weils volles Kalenderjahr bestand, noch weitere Tarife der arbeitgeber- bzw. arbeitnehmerfi-
– das Versicherungsverhältnis zu keinem Zeitpunkt inner- nanzierten betrieblichen Krankenversicherung für die Versi-
halb des Kalenderjahres ruhte und cherung der Kosten von Zahnleistungen, werden die erstat-
tungsfähigen Kosten vorrangig aus dem Tarif Smile More
– keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende
erstattet, sofern dem Versicherer keine andere Information
Kalenderjahr beantragt wurden.
vorliegt.
Je nach vereinbarter Tarifstufe und der Anzahl der aufein-
anderfolgenden Kalenderjahre – für das die vorgenannten 2. Leistungsunterlagen
Voraussetzungen erfüllt werden – gilt für die versicherte
Person ab dem 1. Januar des Folgejahres die nachfolgend Für die Erstattung der Kosten zahnärztlicher Leistun-
genannte Leistungshöhe: gen nach diesem Tarif müssen zusätzlich zu den in
§ 8 RB/BKV 2020 geforderten Unterlagen folgende Nach-
Anzahl der Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe weise und Leistungsunterlagen vorgelegt werden:
Kalender- Smile Smile Smile – Die Rechnungsbelege müssen den zahnmedizinischen
jahre More1000 More2500 More5000 Befund mit Angabe der behandelten Zähne enthalten.
0 1.000,– Euro 2.500,– Euro 5.000,– Euro – Für die Erstattung der Kosten für Funktionsdiagnostik ist
eine Dokumentation über den klinischen Funktionssta-
1 1.100,– Euro 2.750,– Euro 5.500,– Euro tus einzureichen.
2 1.200,– Euro 3.000,– Euro 6.000,– Euro
3 1.300,– Euro 3.250,– Euro 6.500,– Euro E) Fortsetzungsrecht
4 1.400,– Euro 3.500,– Euro 7.000,– Euro Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die Fort-
ab dem setzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingungen
5. Kalender- 1.500,– Euro 3.750,– Euro 7.500,– Euro der Einzelversicherung nach den Tarifen Smile More-E oder
jahr Smile-E zu beantragen. Die Fortsetzung kann nur beantragt
werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz in
der Bundesrepublik Deutschland ist. Die übrigen Bestimmun-
gen des § 20 RB/BKV 2020 bleiben unberührt.
28
[Seite 29]
Tarif Smile
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Smile für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen rungsverhältnis nicht bestand. Diese Regelung gilt nicht bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
1. Versicherungsbedingungen
II. Leistungsumfang
Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge-
meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber 1. Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung
finanzierte betriebliche Krankenversicherung, (PZR), Fissurenversiegelung und zahnaufhellende
Maßnahmen
Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte
betriebliche Krankenversicherung der Continentale In Erweiterung zu § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 gelten auch
Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und zahnprophylaktische Leistungen / PZR, Fissurenver-
siegelung und zahnaufhellende Maßnahmen als Versi-
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
cherungsfall.
2. Personenkreis Erstattet werden die Kosten für zahnprophylaktische
Leistungen / PZR, Fissurenversiegelung und zahnauf-
Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die hellende Maßnahmen bis zu 100 %, insgesamt jedoch
– in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr als bis zu 200,– Euro je Kalenderjahr und je
(GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen versicherte Person.
nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha- Kosten für zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Blea
ben ching) sind erstattungsfähig, wenn sie in einer zahnärzt-
oder lichen Praxis stattfinden und zahnärztlich begleitet und
überwacht werden.
– bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge-
schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche-
2. Zahnersatz
rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden
Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi- Erstattet werden zusammen mit der Vorleistung der
chert sind GKV oder PKV bis zu 75 % der Kosten für Zahnersatz,
und orale Implantate und augmentative Behandlungen.
– Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des
Mitarbeiters) sind. III. Erläuterungen
1. Als Kosten für Zahnprophylaxe / PZR und Fissurenver-
B) Leistungen des Versicherers siegelung gelten Gebühren für Aufwendungen zur Ver-
hütung von Zahnerkrankungen. Dazu zählen
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif werden nur –
die Erstellung eines Mundhygienestatus sowie die
in Ergänzung zu Vorleistungen der GKV oder PKV erbracht eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kie-
und nur soweit, wie GKV oder PKV keine entsprechende Leis- ferkrankheiten,
tung schulden. Schulden die GKV oder PKV nachweislich kei- –
die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahn-
ne Vorleistungen, leistet der Versicherer, sofern nachfolgend fleischzustandes,
keine abweichenden Regelungen getroffen sind, in vereinbar-
tem Umfang. – die Kontrolle des Übungserfolges,
Wird eine Leistung der PKV auf einen bei ihr bestehenden – die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne,
Selbstbehalt / eine bestehende Selbstbeteiligung angerech- – die Beseitigung von harten und weichen Zahnbelägen
net, gilt dies als Vorleistung der PKV, die nicht nach diesem einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume,
Tarif erstattungsfähig ist. Sofern ein Wahltarif mit Selbstbehalt auch mittels VECTOR-Methode,
bei der GKV besteht, gilt der vom GKV-Versicherten zu tragen- – die mikroinvasive Kariesinfiltration,
de Selbstbehalt als Vorleistung der GKV. Diese ist ebenfalls
– das Entfernen des Biofilms,
nicht nach diesem Tarif erstattungsfähig.
– die Oberflächenpolitur sowie die Behandlung, Fluo-
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus
ridierung und Versiegelung von überempfindlichen
GKV oder PKV die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
Zahnflächen.
Die Kosten für die nachfolgenden tariflichen Leistungen wer-
2. Als Kosten für Zahnersatz gelten Gebühren für
den nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen
für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festge- – prothetische zahnärztliche Leistungen (Voll- und Teil-
legten Höchstsätzen erstattet. prothesen), Brücken, Stiftzähne,
– Kronen und Inlays (auch als vollkeramische Versor-
I. Leistungshöhe gung, z. B. mit Erstellung im CEREC-Verfahren),
–
Onlays, Overlays,
Je versicherte Person und Kalenderjahr gilt eine vereinbar-
te Leistungshöhe für die nachfolgend unter Abschnitt B II – Veneers, Lumineers,
und III aufgeführten Leistungen unabhängig von der Anzahl – Verblendungen (z. B. Keramik- und Kunststoffverblen-
der Versicherungsfälle von insgesamt dungen),
750,– Euro in Tarifstufe Smile750; – die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz
1.500,– Euro in Tarifstufe Smile1500; (Reparaturen) sowie
3.000,– Euro in Tarifstufe Smile3000. – Material- und Laborkosten.
Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht am 1. Januar, Ferner zählen zu den Kosten für Zahnersatz die damit
verringert sich die vereinbarte Leistungshöhe für dieses zusammenhängenden Gebühren für
Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem das Versiche- – Heil- und Kostenpläne,
29
[Seite 30]
– Lokalanästhesien (außer Narkosen), Für das Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für
– Abformungsmaßnahmen, das Versicherungsleistungen nach Abschnitt B II und III
beantragt wurden, verringert sich die Leistungshöhe auf
– Röntgenleistungen (auch Computertomographien
die ursprünglich für die vereinbarte Tarifstufe vorgesehene
und digitale Volumentomographie) sowie
Höhe (vgl. Abschnitt B I).
–
funktionsanalytische und funktionstherapeutische
Das Ruhen des Versicherungsverhältnisses hat keine Aus-
Maßnahmen.
wirkungen auf die bis zum Ruhen des Versicherungsver-
Als Kosten für orale Implantate gelten Gebühren für hältnisses gültige Leistungshöhe. Die Leistungshöhe, die
– implantologische Leistungen, Implantatkörper und vor dem Ruhen des Versicherungsverhältnisses für die ver-
implantatgetragenen Zahnersatz (Suprakonstruktion) sicherte Person galt, gilt auch für die Zeit unmittelbar nach
einschließlich Kontrolle und Nachbehandlung nach Beendigung des Ruhens des Versicherungsverhältnisses.
chirurgischem Eingriff sowie
– Material- und Laborkosten. V. Wechsel der Tarifstufe
Ferner zählen zu den Kosten für orale Implantate die Ein Wechsel der Tarifstufe ist jeweils zum 1. Januar eines
damit zusammenhängenden Gebühren für jeden Jahres möglich. Bei einem Wechsel der Tarifstufe
– Heil- und Kostenpläne, werden leistungsfreie Kalenderjahre entsprechend über-
nommen.
– Lokalanästhesien (außer Narkosen),
– Abformungsmaßnahmen,
– Röntgenleistungen (auch Computertomographien
C) Beitragsberechnung
und digitale Volumentomographie) sowie
–
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
Maßnahmen. rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
Als Kosten für augmentative Behandlungen gelten Ge- Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Tarifstufe.
bühren für
–
Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem D) Auszahlung der Versicherungsleistungen
Knochenmaterial einschließlich Kontrolle und Nach-
behandlung nach chirurgischem Eingriff sowie 1. Erstattungsreihenfolge
– Material- und Laborkosten.
Bestehen bei dem Versicherer für die versicherte Person
Ferner zählen zu den Kosten für augmentative Behand- noch weitere Tarife der arbeitgeber- bzw. arbeitnehmer-
lung die damit zusammenhängenden Gebühren für finanzierten betrieblichen Krankenversicherung für die
– Lokalanästhesien (außer Narkosen) sowie Versicherung der Kosten von Zahnleistungen, werden die
– Röntgenleistungen (auch Computertomographien erstattungsfähigen Kosten vorrangig aus dem Tarif Smile
und digitale Volumentomographie). erstattet, sofern dem Versicherer keine andere Information
vorliegt.
Die Kosten für eine augmentative Behandlung werden
ausschließlich im Zusammenhang mit der Versorgung
2. Leistungsunterlagen
der vorgenannten oralen Implantate erstattet.
Für die Erstattung der Kosten zahnärztlicher Leistun-
IV. Erhöhung der vereinbarten Leistungshöhe gen nach diesem Tarif müssen zusätzlich zu den in
§ 8 RB/BKV 2020 geforderten Unterlagen folgende Nach-
Die vereinbarte Leistungshöhe nach Abschnitt B I erhöht weise und Leistungsunterlagen vorgelegt werden:
sich nach der nachfolgenden Tabelle, wenn für die versi-
cherte Person – Die Rechnungsbelege müssen den zahnmedizinischen
Befund mit Angabe der behandelten Zähne enthalten.
– das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif ein je-
weils volles Kalenderjahr bestand, – Für die Erstattung der Kosten für Funktionsdiagnostik ist
eine Dokumentation über den klinischen Funktionssta-
– das Versicherungsverhältnis zu keinem Zeitpunkt inner- tus einzureichen.
halb des Kalenderjahres ruhte und
– keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende
Kalenderjahr beantragt wurden. E) Fortsetzungsrecht
Je nach vereinbarter Tarifstufe und der Anzahl der aufein-
Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die Fort-
anderfolgenden Kalenderjahre – für das die vorgenannten
setzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingungen
Voraussetzungen erfüllt werden – gilt für die versicherte
der Einzelversicherung nach dem Tarif Smile-E zu beantragen.
Person ab dem 1. Januar des Folgejahres die nachfolgend
Die Fortsetzung kann nur beantragt werden, wenn der ge-
genannte Leistungshöhe:
wöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland ist. Die übrigen Bestimmungen des § 20 RB/BKV
Anzahl der 2020 bleiben unberührt.
Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe
Kalender-
Smile750 Smile1500 Smile3000
jahre
0 750,– Euro 1.500,– Euro 3.000,– Euro
1 825,– Euro 1.650,– Euro 3.300,– Euro
2 900,– Euro 1.800,– Euro 3.600,– Euro
3 975,– Euro 1.950,– Euro 3.900,– Euro
4 1.050,– Euro 2.100,– Euro 4.200,– Euro
ab dem
5. Kalender- 1.125,– Euro 2.250,– Euro 4.500,– Euro
jahr
30
[Seite 31]
Besondere Bedingungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der arbeitgeber
finanzierten betrieblichen Krankenversicherung für die Beitragsbefreiung während entgeltfreier
Zeiten (BF)
A) Versicherungsbedingungen Die Vereinbarung der Beitragsbefreiung schließt ein Ruhen
des Versicherungsverhältnisses nach § 15 RB/BKV 2020
Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungs- aus.
bedingungen der jeweils vereinbarten arbeitgeberfinanzierten Zeiten, in denen die Beitragsbefreiung während entgeltfrei-
betrieblichen Krankenversicherung der Continentale Kranken- er Zeiten nach diesen Besonderen Bedingungen besteht,
versicherung a.G., soweit sich aus diesen Besonderen Bedin- gelten als Zeiten, in denen das Versicherungsverhältnis
gungen keine Abweichungen ergeben. nach der jeweils vereinbarten arbeitgeberfinanzierten be-
Sind die Besonderen Bedingungen für die Beitragsbefreiung trieblichen Krankenversicherung bestand.
während entgeltfreier Zeiten vereinbart, wird die Tarifbezeich-
nung der jeweils betroffenen arbeitgeberfinanzierten betrieb 2. Anzeige, Beginn, Dauer und Ende der Beitrags-
lichen Krankenversicherung durch „BF“ ergänzt. befreiung
Die Beitragsbefreiung gilt jeweils für maximal 36 Monate.
B) Beitragsbefreiung Der Anlass für die Beitragsbefreiung ist innerhalb von zwei
Monaten nach Eintritt anzuzeigen und nachzuweisen.
1. Beitragsbefreiung während entgeltfreier Zeiten Beginnt die entgeltfreie Zeit an einem Monatsersten, be-
ginnt die Beitragsbefreiung an diesem Tag. Andernfalls be-
Die Beitragsbefreiung erfolgt für Zeiten, in denen die versi-
ginnt die Beitragsbefreiung zum Ersten des nachfolgenden
cherte Person infolge der nachfolgend genannten Gründe
Monats.
kein Arbeitsentgelt bekommt:
Erfolgt die Anzeige abweichend von Satz 2 zu einem späte-
– Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person wegen
ren Zeitpunkt, beginnt die Beitragsbefreiung zum nächsten
Krankheit oder Unfall,
Monatsersten, der auf die Anzeige folgt.
– Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeit-
Die Beitragsbefreiung endet zum Ende des Monats, in dem
gesetz (BEEG),
die entgeltfreie Zeit endet, spätestens zum Ablauf der in
– Pflege eines nahen Angehörigen nach dem Pflegezeit- Satz 1 genannten Frist. Das Ende der entgeltfreien Zeit ist
gesetz (PflegeZG) oder unverzüglich mitzuteilen.
– vorübergehende Freistellung von der Pflicht zur Arbeits- Mit dem Ende der Beitragsbefreiung muss der Versiche-
leistung aus einem anderen Grund (z. B. „Sabbatical“). rungsnehmer ab dem Ersten des nachfolgenden Monats
Für die Zeit der Beitragsbefreiung während entgeltfreier den dann gültigen Beitrag zahlen.
Zeiten werden vom Versicherungsnehmer keine Beiträge
gezahlt, aber die versicherte Person behält ihren Anspruch
auf Leistungen nach der jeweils vereinbarten arbeitgeberfi-
nanzierten betrieblichen Krankenversicherung.
31
[Seite 32]
Anhang zu den RB/BKV 2020, RB/BKV-F 2020, RB/BKV-E 2020 und deren zugrundeliegenden
Tarifen – Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren und Gesetzesauszüge
Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren
Über die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker in der 1985 von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland
herausgegebenen Fassung (GebüH) enthaltenen Verrichtungen hinaus sind folgende Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
analog der jeweils aufgeführten Gebührenziffer des GebüH tarifgemäß erstattungsfähig:
Untersuchungs- oder Behandlungsmethode Erstattung analog Gebührenziffer
Akupressur 21.1
Akupunkturmassage 20.2
Augendiagnostik 14.1
Bach-Blüten-Therapie 19.5
Bioresonanztherapie 16.3
Blutsedimentationstest 12.14
Clusterdiagnostik 12.14
Colon-Hydro-Therapie 36.3
CO2-Quellgastherapie 25.9
Dermapunkturmassage 20.4 bzw. 20.5
Eigenblutbehandlung nach Garthe/mit UVB 25.10
Elektrohauttest 16.4
Elektromagnetischer Bluttest 13.1
Elektroneuraldiagnostik und -therapie nach Croon (ENTH) 16.1
Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer
Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall 2 (2x)
Farblichttherapie/Farbpunktur 39.2
Feldenkrais-Methode 19.1
Fußreflexzonentherapie 20.6
Gegensensibilisierung nach Theurer 25.1 + 26.1
Haarmineralanalyse 12.14
Harnschau, traditionell 12.2
HLB-Bradford-Bluttest 13.1
Kaelin-Test 12.15
Kinesiologie 21.1
Laser-Akupunktur 21.1
Laser-Therapie (Soft-Laser und Mid-Power-Laser) 39.9
Matrixregenerationstherapie 16.1
Mikromagnetfeldtherapie 16.3
Mikroökologische Therapie 2
Mora-Therapie 16.3
Neobioelektrische Therapie (NBT) 16.3
Ohrkerzenbehandlung 30.1
Regulationstherapie 16.3
Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie 25.11
Sauerstoffzelt 23.1
Signaltherapien 39.10
Spenglersan-Test 13.1
Stoffwechselregulation mit STT 16.1
Terminalpunktdiagnostik 15.1
Thermoregulationsdiagnostik 16.1
Vega-Test 16.1
Des Weiteren sind auch für nachstehende Verfahren, die eine Analogbewertung nach dem GebüH nicht zulassen, Leistungen vor-
gesehen:
Die Kosten für Ayurveda, Organotherapie und Orthomolekulare Therapie, einschließlich Diagnostik, Arzneimittel und Physiotherapie
sind tarifgemäß bis zu 150,– Euro je Kalenderjahr für alle drei Verfahren zusammen erstattungsfähig.
Das Leistungsverzeichnis wird neuen Erkenntnissen angepasst.
32
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Auszug aus dem Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung
§ 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der
Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teil-
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur ziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförde-
Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken rung vom 26. Februar 2013 (BAnz. AT 26.03.2013 B3)
(primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbst- festgelegt sind. Der Spitzenverband Bund der Kran-
bestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Ver- kenkassen berücksichtigt auch die von der Nationa-
sicherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen len Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemein-
sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter samen deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a
sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesund- Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes entwi-
heitschancen beitragen und kind- und jugendspezifische ckelten Arbeitsschutzziele.
Belange berücksichtigen. Die Krankenkasse legt dabei
(4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als
die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrun-
de. 1. Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach
Absatz 5,
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter
Einbeziehung unabhängigen, insbesondere gesundheits- 2. Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention
wissenschaftlichen, ärztlichen, arbeitsmedizinischen, in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversi-
psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, cherung Versicherte nach § 20a und
ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwis- 3. Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben
senschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstan- (betriebliche Gesundheitsförderung) nach § 20b.
des der Menschen mit Behinderung einheitliche Hand- (5) Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbe-
lungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1 zogenen Prävention nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen,
fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zu- wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer Krankenkas-
gangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektoraler se oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe
Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. Bei
Messung der Erreichung der mit den Leistungen ver- ihrer Entscheidung über eine Leistung zur verhaltens-
folgten Ziele. Er bestimmt außerdem die Anforderungen bezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse
und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2,
Leistungsangeboten durch die Krankenkassen, um ins- nach § 26 Absatz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer
besondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen ärzt-
Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzen- lichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung.
verband Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass sei- Die Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsemp-
ne Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine fehlung ergebenden personenbezogenen Daten nur mit
Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach
Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information
werden. Die Krankenkassen erteilen dem Spitzenver- des Versicherten verarbeiten. Die Krankenkassen dürfen
band Bund der Krankenkassen hierfür sowie für den ihre Aufgaben nach dieser Vorschrift an andere Kran-
nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht kenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften
die erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht übertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezogenen
versichertenbezogen die erforderlichen Daten. Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer be-
(3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 ruflicher oder familiärer Umstände wohnortfern erbringt,
berücksichtigt der Spitzenverband Bund der Krankenkas- gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
sen auch die folgenden Gesundheitsziele im Bereich der (6) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung
Gesundheitsförderung und Prävention: ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den
1. Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr 2019 insgesamt
Erkrankte früh erkennen und behandeln, für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von
2. Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität er- 7,52 Euro umfassen. Von diesem Betrag wenden die
höhen, Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten mindestens
2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und mindestens
3. Tabakkonsum reduzieren,
3,15 Euro für Leistungen nach § 20b auf. Von dem Betrag
4. gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, für Leistungen nach § 20b wenden die Krankenkassen
Ernährung, für Leistungen nach § 20b, die in Einrichtungen nach
5. gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach § 71 Absatz 1
der Patientinnen und Patienten stärken, und 2 des Elften Buches erbracht werden, für jeden ih-
6. depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, rer Versicherten mindestens 1 Euro auf. Unterschreiten
nachhaltig behandeln, die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag
nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a, so stellt die Kran-
7. gesund älter werden und kenkasse diese nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr
8. Alkoholkonsum reduzieren. zusätzlich für Leistungen nach § 20a zur Verfügung. Die
Bei der Berücksichtigung des in Satz 1 Nummer 1 ge- Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Folge-
nannten Ziels werden auch die Ziele und Teilziele beach- jahren entsprechend der prozentualen Veränderung der
tet, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vier-
und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheits- ten Buches anzupassen. Unbeschadet der Verpflichtung
förderung vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt nach Absatz 1 müssen die Ausgaben der Krankenkassen
sind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 2, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vor-
3 und 8 genannten Ziele werden auch die Ziele und schrift und nach den §§ 20a bis 20c im Jahr 2020 nicht
Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entspre-
Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Präventi- chen. Im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel für Leistun-
on und Gesundheitsförderung vom 27. April 2015 (BAnz. gen nach § 20a hat die Krankenkasse nicht im Jahr 2020
AT 19.05.2015 B3) festgelegt sind. Bei der Berücksich- für zusätzliche Leistungen nach § 20a zur Verfügung zu
tigung der in Satz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Ziele stellen.
33
[Seite 34]
§ 29 Kieferorthopädische Behandlung leistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein
Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt
(2) Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behand- mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Ein-
lung nach Absatz 1 einen Anteil in Höhe von 20 vom richtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in sta-
Hundert der Kosten an den Vertragszahnarzt. Satz 1 tionären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften
gilt nicht für im Zusammenhang mit kieferorthopädi- Buches zu erbringen.
scher Behandlung erbrachte konservierend-chirurgische
und Röntgenleistungen. Befinden sich mindestens zwei § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren (1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Vo-
Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt raussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen
leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrich-
Anteil nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind tung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen
10 vom Hundert. Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-
(3) Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-
Behandlung abzüglich des Versichertenanteils nach Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Re-
Absatz 2 Satz 1 und 3 mit der Kassenzahnärztlichen habilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden
Vereinigung ab. Wenn die Behandlung in dem durch den in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsver-
Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen trag nach § 111a besteht. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt
Umfang abgeschlossen worden ist, zahlt die Kasse den nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
von den Versicherten geleisteten Anteil nach Absatz 2
Satz 1 und 3 an die Versicherten zurück. § 60 Fahrkosten
(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe
§ 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet übersteigenden Betrages
haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Las- 1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt
ten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur,
Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen
§ 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilli-
als die Kosten des Mittels. gung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein
... wohnortnahes Krankenhaus,
2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann,
§ 32 Heilmittel wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
(2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet ha- 3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während
ben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der beson-
den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die ab- deren Einrichtungen eines Krankenkraftwagens be-
gebende Stelle zu leisten. dürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes
... zu erwarten ist (Krankentransport),
4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten
§ 33 Hilfsmittel Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach
§ 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich ge-
(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leis- botene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhaus-
ten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi- behandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder
cherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären
nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenhausbehandlung.
Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abge-
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durch-
bende Stelle.
geführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in
...
Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je
Fahrt von dem Versicherten ein.
§ 39 Krankenhausbehandlung
(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes § 61 Zuzahlungen
als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Kranken-
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen
haus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise
10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch
auferlegt werden.
5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr
(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach
haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Kranken- § 130b Absatz 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem
hausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a übermittelten Betrag.
längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerkli-
Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die inner- nischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen,
halb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der ge- in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des
setzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Bu-
§ 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach ches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1
§ 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zah- werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häus-
lung nach Satz 1 anzurechnen. licher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an
den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten be-
§ 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation trägt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro
je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Ein-
(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehand-
zug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren;
lung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele
ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Erfolgt in der
zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizini-
Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch
schen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitations-
des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit
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geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten
einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an
der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Pla-
der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung. nungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2. in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine be-
§ 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung darfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Pro-
zent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelas- der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen
sene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungs- medizinischen Versorgungszentren an der vertrags-
zentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Ein- zahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbe-
richtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind reich 5 Prozent nicht überschreitet.
ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das
Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils gelten-
Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche den Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen
Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes
selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die
sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und
in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsge-
unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärzt- rechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertrags-
lichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine koope- zahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines je-
rative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort den Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum
der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlas- 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in
sung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertrags- geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der
arztsitz). Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen.
Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung beste-
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelas- hender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren
senen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von eines Krankenhauses.
Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126
Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b (2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt
Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die auf- bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahn-
grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertrags- arztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister wer-
ärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen den von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden
gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleis- Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztre-
tungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Grün- gister erfolgt auf Antrag
dung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren 1. nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für
berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dia- Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
lyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leis- 2. nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit
tungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der für Vertragszahnärzte.
Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um
Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Per-
die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungs-
sonengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft
zentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister
oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in
nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines
einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zu-
medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform
lassung von medizinischen Versorgungszentren, die am
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außer-
1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhän-
dem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder
gig von der Trägerschaft und der Rechtsform des me-
selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder an-
dizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die
dere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen
Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die
Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen
von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach
Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizini-
§ 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019
sche Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher
bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Ver-
Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die
sorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von
erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungs-
medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen
zentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in
findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
einem zugelassenen medizinischen Versorgungszen-
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum trum bedarf der Genehmigung des Zulassungsaus-
kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, so- schusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
weit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt
insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und
Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Ver- auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszent-
sorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztli- rums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arz-
chen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztli- tes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungs-
chen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt zentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für
ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach
in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungs- § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung
grad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach
Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztli- § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von
che medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1
Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzu-
von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches me- geben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgeneh-
dizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Vo- migung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt
raussetzungen gründen: werden. Für die in den medizinischen Versorgungszent-
1. in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine be- ren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.
darfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Pro- (2a) (weggefallen)
zent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil
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[Seite 36]
(3) Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medi-
für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen zinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulas-
Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztli- sungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist,
chen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des
folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflich- Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
tet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungs- (7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit
zentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen
angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach
des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufge-
Vereinigung sind und dass das zugelassene medizini- nommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden ei-
sche Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der nes Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes
vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk
ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertrags- seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizini-
ärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der schen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksam-
sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungs- werden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des
aufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bun- Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zuge-
deseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten lassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem
Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit Bezirk des Vertragsarztsitzes.
den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung (8) (weggefallen)
erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1
zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine (9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulas-
Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maß- sungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister einge-
nahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen tragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der
sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschrän-
zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des kungen angeordnet sind und der Anstellung keine Fest-
Jahres zu übermitteln. legungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen;
hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung
(4) Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte Arzt trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu
oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach
vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflich- § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungs-
tet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die ver- beschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßga-
tragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die be, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1
Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten ent- Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung
sprechend. von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulas-
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluss des Zulassungsaus- sungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
schusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht (9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende
aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in an- Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsaus-
gemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines schusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens
Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer
§ 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Vor- für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche
aussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister
Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung be- eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschrän-
schlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungs- kungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungs-
auftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung grades in einem Planungsbereich sind diese angestellten
beschlossen werden. Ärzte nicht mitzurechnen.
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Vorausset- (9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf
zungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungs-
die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der
mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröb- Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem gan-
lich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen zen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungs-
Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung der auftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt
Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschließen. nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die
Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulas- Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach
sung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvo- § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber
raussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als der Zulassung.
sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigen-
schaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die ange- (10) (weggefallen)
stellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten (11) (weggefallen)
der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszen- (11a) (weggefallen)
trum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen
(11b) (weggefallen)
Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des
medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Grün- (12) (weggefallen)
dungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiter- (13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der
hin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafterantei- überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch
le der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von
Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medi- § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle
zinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Über- der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten
nahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der
Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungs- Psychotherapeuten muss mindestens ein Kinder- und
zentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut
geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern
zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der
des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse
31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten
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von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der Antrag einer Vertragspartei oder der zuständigen Lan-
für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisatio- desbehörde die Vergütung fest.
nen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
§ 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus
§ 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Kranken-
haus (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-
sche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen
(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Kranken- Bundesvereinigungen vereinbaren auf der Grundlage
hausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten des Gutachtens nach Absatz 1a bis zum 31. Januar 2022
Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um 1. einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen,
1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Kranken- sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationser-
hausbehandlung zu klären oder die vollstationäre setzender Behandlungen,
Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre 2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Ver-
Behandlung) tragsärzte.
oder Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit ihrem Wirksamwer-
2. im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbe- den an die Stelle der am 31. Dezember 2019 geltenden
handlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu Vereinbarung. In die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1
festigen (nachstationäre Behandlung). sind die in dem Gutachten nach Absatz 1a benannten
Das Krankenhaus kann die Behandlung nach Satz 1 auch ambulant durchführbaren Operationen und die stati-
durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene onsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden Be-
Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder handlungen aufzunehmen, die in der Regel ambulant
der Arztpraxis erbringen. Absatz 2 Satz 5 findet insoweit durchgeführt werden können, sowie allgemeine Tatbe-
keine Anwendung. stände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine stationäre
Durchführung erforderlich sein kann. Die Vergütung nach
(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Be-
Satz 1 Nummer 2 ist nach dem Schweregrad der Fälle
handlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der
zu differenzieren und erfolgt auf betriebswirtschaftlicher
stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre
Grundlage, ausgehend vom einheitlichen Bewertungs-
Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von
maßstab für ärztliche Leistungen unter ergänzender Be-
14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2
rücksichtigung der nichtärztlichen Leistungen, der Sach-
des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Been-
kosten sowie der spezifischen Investitionsbedingungen.
digung der stationären Krankenhausbehandlung nicht
In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraussetzungen
überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten
nach § 135 Abs. 2 sowie die Richtlinien und Beschlüs-
kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einver-
se des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92
nehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden.
Abs. 1 Satz 2 und den §§ 136 bis 136b zu berücksich-
Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach
tigen. In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die
§ 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes dürfen vom
Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage einer
Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationä-
vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit
ren Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Kran-
niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Kranken-
kenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung
haus erbracht werden können. Die Vereinbarung nach
wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. Eine
Satz 1 ist mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum
notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Kran-
31. Dezember 2023, durch Vereinbarung an den Stand
kenhauses während der vor- und nachstationären Be-
der medizinischen Erkenntnisse anzupassen. Der Verein-
handlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags
barungsteil nach Satz 1 Nummer 1 bedarf der Genehmi-
durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
gung des Bundesministeriums für Gesundheit.
menden Ärzte gewährleistet. Das Krankenhaus hat den
einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre (1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-
Behandlung sowie diesen und die an der weiteren Kran- sche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen
kenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontroll- Bundesvereinigungen leiten bis zum 30. Juni 2020 das
untersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu un- Verfahren für die Vergabe eines gemeinsamen Gutach-
terrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachbetreuung tens ein, in dem der Stand der medizinischen Erkennt-
von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Trans- nisse zu ambulant durchführbaren Operationen, sta-
plantationsgesetzes entsprechend. tionsersetzenden Eingriffen und stationsersetzenden
Behandlungen untersucht wird. Das Gutachten hat am-
(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatz-
bulant durchführbare Operationen, stationsersetzende
kassen und der Landesausschuß des Verbandes der
Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen konkret
privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren
zu benennen und in Verbindung damit verschiedene
mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den
Maßnahmen zur Differenzierung der Fälle nach dem
Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemein-
Schweregrad zu analysieren. Im Gutachtensauftrag ist
sam und im Benehmen mit der kassenärztlichen Ver-
vorzusehen, dass das Gutachten spätestens innerhalb
einigung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für
eines Jahres, nachdem das Gutachten in Auftrag gege-
die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhaus-
ben worden ist, fertigzustellen ist.
finanzierungsgesetzes. Die Vergütung soll pauschaliert
werden und geeignet sein, eine Verminderung der statio- (2) Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung
nären Kosten herbeizuführen. Der Spitzenverband Bund der in dem Katalog genannten Operationen, stationser-
der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausge- setzenden Eingriffe und stationsersetzenden Behand-
sellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträ- lungen zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung
ger gemeinsam geben im Benehmen mit der Kassenärzt- des Krankenhauses an die Landesverbände der Kran-
lichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur Vergütung kenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche
ab. Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung Vereinigung und den Zulassungsausschuß (§ 96); die
nach Satz 1. Kommt eine Vereinbarung über die Vergü- Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Landes-
tung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, nach- krankenhausgesellschaft über den Versorgungsgrad in
dem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Ver- der vertragsärztlichen Versorgung. Das Krankenhaus ist
handlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach zur Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet.
§ 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Die Leistungen werden unmittelbar von den Kranken-
37
[Seite 38]
kassen vergütet. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung
Qualität erfolgt durch die Krankenkassen; die Kranken- zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das
häuser übermitteln den Krankenkassen die Daten nach sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebe-
§ 301, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der ne gemäß § 89a. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für die
Krankenkassen erforderlich ist. Leistungen, die Kranken- Festsetzung nach Satz 1 durch das sektorenübergreifen-
häuser auf Grundlage des Katalogs nach Absatz 1 Satz 1 de Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.
Nummer 1 ambulant erbringen, unterliegen nicht der (4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 können Regelungen
Prüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275c über ein gemeinsames Budget zur Vergütung der ambu-
Absatz 1 in Verbindung mit § 275 Absatz 1 Nummer 1. lanten Operationsleistungen der Krankenhäuser und der
(3) Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht Vertragsärzte getroffen werden. Die Mittel sind aus der
fristgerecht zustande oder wird eine Vereinbarung nach Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten
Absatz 1 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Operieren zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen.
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch
Elftes Buch (SGB XI) Soziale Pflegeversicherung
§ 19 Begriff der Pflegeperson sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur
dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen
Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig
nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
§ 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Been- (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzei-
digung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und tig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht
des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendi- bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei
gen Erhebungen. denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Mo- nicht zu vertreten.
nats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des
kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer
Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer vor- nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche-
aussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist rungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der
ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Ver- Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versiche-
schuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet wer- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
den können. oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prä-
Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, mie aufmerksam gemacht hat.
ist unwirksam.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verlet- Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos-
zung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden ver- ten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min-
traglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, destens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung
ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der
Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche- Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit
rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht- (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der
rungsnehmer. Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leis- Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versiche-
cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um- rungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung
Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob- der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist
liegenheit arglistig verletzt hat. ablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Ver- diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist
sicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- lich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn
oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach
der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson- der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung
derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hinge- verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Frist
wiesen hat. ablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
38
[Seite 39]
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen (2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversiche-
rung ausscheiden oder die aus einem anderen Vertrag
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch über eine Krankheitskostenversicherung ausgeschieden
gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den sind, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versiche-
Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden rungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die Ver-
ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi- sicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der
cherungsnehmers geltend gemacht werden. Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss daran be-
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch antragt wird. Dies gilt auch für Personen, die aus einem
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsor-
Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor- ge ausscheiden.
schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch
den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt § 206 Kündigung des Versicherers
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, (4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungs-
als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlan- vertrags, der Schutz gegen das Risiko Krankheit enthält,
gen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der durch den Versicherer ist zulässig, wenn die versicher-
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- ten Personen die Krankenversicherung unter Anrech-
tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- nung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der
cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird,
die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen
lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. können. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu-
wenden.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh-
mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Scha-
dens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang § 215 Gerichtsstand
nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Ver-
denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verur- sicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zustän-
sacht. dig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung ei-
§ 197 Wartezeiten nes solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Kla-
gen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht
(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in
ausschließlich zuständig.
der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Kran-
kentagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei (2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen
Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung, der anderen Partei nicht anzuwenden.
Krankentagegeld nach § 192 Absatz 5 Satz 2, Psycho- (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zuläs-
therapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferortho- sig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach
pädie acht Monate nicht überschreiten. Bei der Pflege- Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
krankenversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
überschreiten. verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
39
[Seite 40]
Satzung
Continentale Krankenversicherung a.G. • Continentale-Allee 1 • 44269 Dortmund
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet § 5 Geschäftsjahr
1. Das Unternehmen führt den Namen Continentale Kranken- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
versicherung a.G.
2. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Dortmund. § 6 Vorstand
3. Geschäftsgebiet ist das In- und Ausland. 1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Im
Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder
§ 2 Gegenstand des Unternehmens des Vorstandes.
1. Das Unternehmen ist ein Versicherungsverein auf Gegen- 2. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vor-
seitigkeit, der mittelbar und unmittelbar die Krankenversi- standsvorsitzenden ernennen.
cherung in allen ihren Arten betreibt. Das Unternehmen
übernimmt auch die Versicherung für Nichtmitglieder gegen § 7 Vertretung des Unternehmens
feste Entgelte bis zu einem Zehntel seiner Beitragseinnah- Das Unternehmen wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder
men. durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Pro-
2. Das Unternehmen ist berechtigt, alle Geschäfte durchzu- kuristen vertreten.
führen, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zuläs-
sig sind. Es ist insoweit berechtigt, sich an anderen Unter- § 8 Geschäftsführung
nehmen im In- und Ausland zu beteiligen.
Der Vorstand führt in eigener Verantwortung die Geschäfte
des Unternehmens nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung
§ 3 Mitgliedschaft und der Geschäftsordnung, die der Aufsichtsrat erlässt.
1. Mitglieder des Vereins werden
a) alle Personen, die einen Versicherungsvertrag mit dem § 9 Aufsichtsrat
Verein abschließen, sofern sie nicht schon Mitglied sind; 1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.
die Mitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten des Ver-
2. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis
sicherungsvertrages;
zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung, die
und über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
b) alle Personen, sofern sie nicht schon aufgrund lit. a) Mit- Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem
glied sind, die im Falle der Verschmelzung eines ande- die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
ren Versicherungsvereins auf den Verein im Zeitpunkt 3. Die Wiederwahl ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder ist
der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregis- zulässig.
ter des Vereins Mitglied des übertragenden Versiche-
4. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amts-
rungsvereins sind.
zeit aus, so ist ein Nachfolger nur für die restliche Amtszeit
2. Die Mitgliedschaft erlischt – je nachdem, was als Letztes des ausgeschiedenen Mitgliedes zu wählen.
eintritt –,
entweder § 10 Aufgaben des Aufsichtsrates
a) mit der Beendigung des letzten Versicherungsvertrages 1. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstandes.
des Mitglieds mit dem Verein
2. Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss fest und erteilt
oder dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag.
b) mit der Beendigung des letzten Versicherungsvertrages 3. Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt den Verantwortlichen
des Mitglieds, der im Zeitpunkt der Eintragung der Ver- Aktuar.
schmelzung in das Handelsregister des Vereins beim
4. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung nach
übertragenden Versicherungsverein bereits bestanden
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Seiner vorheri-
hat,
gen Zustimmung bedürfen:
oder
a) Kapitalanlagen, die durch ihren Gegenstand, ihren Um-
c) wenn für das Mitglied bei keinem Versicherungsunter- fang oder das mit ihnen verbundene Risiko von beson-
nehmen, das mit dem Verein gem. §§ 15 ff. AktG ver- derer Bedeutung sind,
bunden ist, ein Versicherungsvertrag mehr besteht, der
b) die Bestellung von Prokuristen und
im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das
Handelsregister des Vereins beim übertragenden Versi- c) die Einführung und Änderung Allgemeiner Versiche-
cherungsverein bereits bestanden hat. rungsbedingungen.
3. Die Mitglieder haben wiederkehrende Beiträge nach Maß- 5. Der Aufsichtsrat kann bestimmte Aufgaben Ausschüssen
gabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu ent- übertragen.
richten. Zu Nachschüssen sind sie nicht verpflichtet. Die 6. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung
Versicherungsansprüche dürfen nicht gekürzt werden. Die zu beschließen, welche nur deren Fassung betreffen oder
Mitglieder, deren Mitgliedschaft ausschließlich nach Nr. 1 welche die Aufsichtsbehörde verlangt, bevor sie den Än-
lit. b) besteht, sind von der vorgenannten Beitragspflicht derungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung ge-
befreit. nehmigt.
4. Die Rechte der Mitglieder werden durch Mitgliedervertreter
in der Mitgliedervertreterversammlung ausgeübt. § 11 Vorsitz im Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer der Amtszeit aus seiner
§ 4 Bekanntmachungen Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Bekanntmachungen des Unternehmens erfolgen im elektroni- 2. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so hat
schen Bundesanzeiger. der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
40
[Seite 41]
3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates leitet die Aufsichtsrats- zung entsprechend, sofern in diesem § 15a der Satzung
sitzungen, bei Verhinderung sein Stellvertreter. nichts Abweichendes geregelt ist. Die Anwendbarkeit von
§ 15 Nr. 2 Satz 2, 2. Alt. der Satzung setzt das Vorliegen
§ 12 Einberufung des Aufsichtsrates eines wichtigen Grundes zur Abwahl voraus.
1. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertre- a) Es sind so viele weitere Mitgliedervertreter hinzuzuwäh-
ter beruft den Aufsichtsrat schriftlich, telegrafisch, münd- len, dass das Verhältnis der weiteren Mitgliedervertreter
lich, fernmündlich oder per E-Mail ein, so oft die Geschäfte zu den im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung
es erfordern oder wenn es unter Angabe des Zwecks und in das Handelsregister des Vereins bereits vorhandenen
der Gründe von einem Mitglied oder vom Vorstand verlangt Mitgliedervertretern des Vereins dem Verhältnis der ver-
wird, mindestens jedoch einmal pro Kalenderhalbjahr. dienten Beiträge für eigene Rechnung des übertragen-
den Versicherungsvereins zu den verdienten Beiträgen
2. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Mit-
für eigene Rechnung des Vereins entspricht („Mindest-
glied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts
zahl“). Zur Bestimmung der verdienten Beiträge für ei-
und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichts-
gene Rechnung ist der jeweils letzte geprüfte Jahres-
rat einberufen.
abschluss des übertragenden Versicherungsvereins
3. Sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert, so wird und des Vereins maßgeblich. Dabei ist die Anzahl der
der Aufsichtsrat von dem nach Lebensjahren ältesten Auf- weiteren Mitgliedervertreter unter Berücksichtigung der
sichtsratsmitglied einberufen. Grundsätze der kaufmännischen Rundung zu bestim-
men. Dezimalstellen werden in gleicher Weise gerundet.
§ 13 Beschlüsse des Aufsichtsrates b) Zum weiteren Mitgliedervertreter kann nur gewählt wer-
1. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie- den, wer im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmel-
der ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens zwei zung in das Handelsregister des Vereins bereits Mitglied
Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein des übertragenden Versicherungsvereins war. Bei der
Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Wahl der weiteren Mitgliedervertreter darf die in § 15
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit Nr. 1 der Satzung enthaltene Höchstzahl an Mitglieder-
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme vertretern zur Erreichung der Mindestzahl gemäß lit. a)
des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines überschritten werden. Die weiteren Mitgliedervertreter
Stellvertreters. werden für eine Amtszeit von längstens 12 Jahren, ge-
rechnet ab Eintragung der Verschmelzung in das Han-
3. Schriftlich, telegrafisch, fernmündlich oder per E-Mail ge- delsregister des Vereins, gewählt. Die Amtszeit der wei-
fasste Beschlüsse des Aufsichtsrates oder eines Ausschus- teren Mitgliedervertreter endet bereits früher, wenn ihre
ses sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren Mitgliedschaft gemäß § 3 Nr. 2 der Satzung endet.
widerspricht.
c) Scheidet ein weiterer Mitgliedervertreter vor Ablauf der
Amtszeit gemäß lit. b) aus, so ist nur dann ein neuer
§ 14 Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung
weiterer Mitgliedervertreter nachzuwählen, wenn die
Über die Aufsichtsratssitzungen sind Niederschriften anzuferti- gemäß lit. a) ermittelte Mindestzahl durch das Ausschei-
gen, die der Vorsitzende zu unterschreiben hat. den unterschritten wird. Wählbar sind nur Personen, die
im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das
§ 15 Mitgliedervertreterversammlung Handelsregister des Vereins bereits Mitglied des über-
tragenden Versicherungsvereins waren. Die Amtszeit
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist das oberste Organ
eines nachgewählten weiteren Mitgliedervertreters en-
des Unternehmens. Sie besteht aus fünfzehn bis fünfund-
det mit dem Ablauf der Amtszeit der übrigen weiteren
zwanzig volljährigen Vereinsmitgliedern, die in keinem
Mitgliedervertreter, spätestens aber nach Ablauf von
Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
12 Jahren nach Eintragung der Verschmelzung in das
In Fällen des § 15a Nr. 1 der Satzung kann auch eine grö- Handelsregister des Vereins.
ßere Anzahl Mitgliedervertreter der Mitgliedervertreterver-
2. Jeder Mitgliedervertreter des Vereins, der im Zeitpunkt der
sammlung angehören. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre,
Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des
Wiederwahl ist zulässig.
Vereins auch Mitgliedervertreter des übertragenden Ver-
2. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt durch freiwilligen sicherungsvereins war, wird zum „Doppelrepräsentanten“.
Rücktritt. Es erlischt ferner, wenn die persönlichen Voraus- Abweichend von Nr. 1 wird für jeden Doppelrepräsentanten
setzungen der Wählbarkeit gemäß § 15 Nr. 1 der Satzung kein weiterer Mitgliedervertreter hinzugewählt. Sämtliche
wegfallen oder durch einen mit einfacher Mehrheit gefass- Doppelrepräsentanten repräsentieren für die Dauer von
ten Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung. 12 Jahren ab Eintragung der Verschmelzung in das Han-
3. Scheidet ein Mitgliedervertreter aus und wird dadurch die delsregister des Vereins auch die Interessen der Mitglieder
Mindestzahl von fünfzehn Mitgliedervertretern unterschrit- des übertragenden Versicherungsvereins in der Mitglieder-
ten, so ist von der nächsten ordentlichen Mitgliedervertre- vertreterversammlung. Dieses Recht endet bereits vor Ab-
terversammlung eine neue Ergänzungswahl vorzunehmen. lauf von 12 Jahren, wenn die Mitgliedschaft eines Doppel-
4. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet in repräsentanten gemäß § 3 Nr. 2 der Satzung endet. Für die
den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres am Sitz der Doppelrepräsentanten gelten die übrigen Regelungen der
Gesellschaft oder in München statt. Satzung entsprechend, sofern in diesem § 15a der Satzung
nichts Abweichendes geregelt ist. Die Anwendbarkeit von
§ 15 Nr. 2 Satz 2, 2. Alt. der Satzung setzt das Vorliegen
§ 15a Weitere Mitgliedervertreter und Doppelrepräsentanten
eines wichtigen Grundes zur Abwahl voraus. Scheidet vor
1. Im Fall der Verschmelzung durch Aufnahme eines anderen Ablauf von 12 Jahren nach Eintragung der Verschmelzung
Versicherungsvereins, in dem zum Zeitpunkt der Eintra- in das Handelsregister des Vereins ein Doppelrepräsentant
gung der Verschmelzung in das Handelsregister des Ver- aus, so ist ein weiterer Mitgliedervertreter nachzuwählen,
eins keine Versicherungsverhältnisse, sondern nur noch wenn die gemäß Nr. 1 lit. a) ermittelte Mindestzahl durch
die daraus resultierenden Mitgliedschaften vorhanden sind, das Ausscheiden unterschritten wird. Im Übrigen gilt Nr. 1
werden zusätzliche Mitgliedervertreter hinzugewählt („wei- lit. c) Satz 2 und 3 entsprechend.
tere Mitgliedervertreter“). Die weiteren Mitgliedervertreter 3. Zur Wahrung der Rechte der Mitglieder des übertragenden
sollen auch die Interessen der Mitglieder des übertragen- Versicherungsvereins sind bis zum Ablauf der Amtszeit
den Versicherungsvereins repräsentieren. Für die weiteren der weiteren Mitgliedervertreter bzw. solange den Dop-
Mitgliedervertreter gelten die übrigen Regelungen der Sat- pelrepräsentanten das Recht gemäß Nr. 2 Satz 3 zusteht,
41
[Seite 42]
sämtliche Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung, Änderungen der Satzung können nur mit Dreiviertelmehr-
die mindestens einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen heit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Stimmen bedürfen, nur dann wirksam, wenn mehr als ein 3. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitglieder-
Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden weiteren vertreterversammlung.
Mitgliedervertreter und/oder Doppelrepräsentanten dem je-
weiligen Beschluss zugestimmt hat. § 21 Niederschrift über die Mitgliedervertreterversammlung
§ 16 Aufgaben der Mitgliedervertreterversammlung Über die Mitgliedervertreterversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung nimmt den Jahresab-
schluss, den Lagebericht des Vorstandes und den Bericht § 22 Minderheitsrechte
des Aufsichtsrates sowie den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht entgegen. Soweit das Gesetz einer Minderheit Rechte gewährt, stehen
diese einer Minderheit von vier Mitgliedervertretern zu.
2. Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt insbeson-
dere über:
§ 23 Anträge zur Beschlussfassung
a) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Auf-
sichtsrates, Anträge zur Beschlussfassung (u. a. Vorschläge zur Ergän-
zungswahl von Mitgliedervertretern), die von mindestens ein-
b) Wahl derjenigen Aufsichtsratsmitglieder, die nach den
hundert Mitgliedern unterzeichnet sind und spätestens zwei
gesetzlichen Bestimmungen von der Mitgliedervertreter-
Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung dem Vorstand
versammlung und nicht von den Arbeitnehmern zu wäh-
zugehen, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die
len sind, sowie deren Abberufung,
Antragsteller sind berechtigt, aus ihrer Mitte einen Sprecher zu
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Mitgliederver- benennen, der den Antrag in der Mitgliedervertreterversamm-
treterversammlung, lung begründet. An der Abstimmung nimmt der Sprecher nicht
d) Änderungen der Satzung, teil.
e) Verwendung der Rückstellung für die erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattung gemäß § 24 Nr. 4 der Satzung, § 24 Rechnungswesen, Jahresabschluss
f) Vergütungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates und 1. Für die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lage-
g) Auflösung oder Verschmelzung des Unternehmens. bericht sowie die Prüfung und Bekanntmachung des Jah-
resabschlusses gelten die gesetzlichen Vorschriften und
die von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätze.
§ 17 Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung
2. Das Unternehmen bildet eine Verlustrücklage in Höhe von
1. Die Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung er- mindestens einem Zwanzigstel der tariflichen Leistungen
folgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Vor- der beiden letzten Geschäftsjahre. Der Verlustrücklage
sitzenden des Aufsichtsrates. Sie erfolgt spätestens einen sind bis zur Erreichung dieser Höhe jährlich wenigstens
Monat vor dem Tage der Versammlung schriftlich und durch fünf vom Hundert der Summe aus Jahresüberschuss und
Bekanntmachung gemäß § 4 der Satzung unter Angabe der Zuführung zur Rückstellung für die erfolgsabhängige Bei-
Firma, des Sitzes des Unternehmens, der Zeit, des Ortes tragsrückerstattung zuzuführen. Außerdem können als Ei-
und der Tagesordnung nach den gesetzlichen Vorschriften. genkapital auch andere Gewinnrücklagen gebildet werden.
2. Weitere Mitgliedervertreterversammlungen müssen auf Dem Eigenkapital soll mindestens der Betrag zugeführt
Verlangen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes oder auf werden, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuer-
begründeten, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu gesetzes nicht steuerfrei in die Rückstellung für die erfolgs-
richtenden schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitglie- abhängige Beitragsrückerstattung eingestellt werden kann.
dervertretern einberufen werden. § 15 Nr. 4 und § 17 Nr. 1 3. Der Jahresabschluss ist in der Weise aufzustellen, dass der
der Satzung finden entsprechende Anwendung. von dem Geschäftsergebnis nach Einstellung in das Eigen-
kapital verbleibende Überschuss in voller Höhe der Rück-
§ 18 Teilnahme an der Mitgliedervertreterversammlung stellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
Zur Teilnahme an der Mitgliedervertreterversammlung sind zugewiesen wird. Die dieser Rückstellung zugewiesenen
nur die gewählten Mitgliedervertreter befugt. Stellvertretung Beträge dürfen nur für die Versicherten verwendet werden.
ist ausgeschlossen. Aufsichtsrat und Vorstand nehmen an der 4. Die Verwendung von Beträgen aus der Rückstellung für die
Versammlung teil; sie sind nicht stimmberechtigt. erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die nach Nr. 3
gebildet worden ist, erfolgt u. a. in Form von Auszahlungen,
§ 19 Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung Leistungserhöhungen, Beitragssenkungen oder zur Ab-
Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der wendung bzw. Milderung von Beitragserhöhungen.
Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung 5. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung
sein Stellvertreter oder – falls dieser verhindert ist – der Vorsit- der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung
zende des Vorstandes. für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, soweit
über sie nicht zugunsten der Versicherten bereits beschlos-
§ 20 Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung sen worden ist, im Interesse der Versicherten zur Abwen-
dung eines drohenden Notstandes heranzuziehen.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedervertreter anwe-
§ 25 Vermögensanlage
send ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von sechs
Wochen eine weitere Mitgliedervertreterversammlung ein- Die Anlage des Vermögens des Unternehmens erfolgt nach
berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Aufsichts-
beschließt. behörde aufgestellten Grundsätzen.
2. Die Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung wer-
den mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen § 26 Satzungsänderungen und Einführung oder Änderun-
entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das vom Vor- gen von Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sitzenden der Mitgliedervertreterversammlung zu ziehende 1. Satzungsänderungen, die Bestimmungen über Namen,
Los. Sitz, Geschäftsgebiet, Gegenstand des Unternehmens,
42
[Seite 43]
Mitgliedschaft, Bekanntmachungen, Geschäftsjahr, Orga-
ne, Rechnungswesen, Jahresabschluss, Vermögensanla-
gen und Auflösung betreffen, haben Wirkung für alle beste-
henden Versicherungsverhältnisse.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichts-
rates Allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen
oder zu ändern. Über ein solches Vorhaben informiert der
Vorstand die Mitgliedervertreter, bevor er den Aufsichtsrat
um Zustimmung bittet.
§ 27 Auflösung
1. Über die Auflösung des Unternehmens kann nur beschlos-
sen werden, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliedervertreterversammlung mindestens zwei Drittel
der Mitgliedervertreter anwesend sind und mindestens drei
Viertel der stimmberechtigten Mitgliedervertreter für die
Auflösung stimmen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine wei-
tere Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen beschließen
kann.
3. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliedervertreterver-
sammlung die Abwickler und regelt deren Vergütung. Sie
bestimmt auch über die Verteilung des restlichen Vermö-
gens. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 26.07.2022,
Geschäftszeichen: VA 36 – I 5002/00074#00003
43
[Seite 44]
Informationen zum Versicherungsvertrag, Widerrufsbelehrung
1. Identität und Anschriften des Versicherers beitung der Anmeldung benötigten, Unterlagen beim Versi-
Die Versicherung wird bei der Continentale Krankenversiche- cherer. Endet diese Frist, ohne dass wir die Anmeldung an-
rung a.G. mit Sitz in Dortmund abgeschlossen. Es handelt genommen haben, sind Sie nicht mehr an diese gebunden.
sich um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der Daneben bleibt es Ihnen unbenommen, Ihre Vertragserklä-
unter der Nummer B 2271 beim Handelsregister des Amtsge- rung zu widerrufen.
richts Dortmund eingetragen ist. 8. Vertragslaufzeit
ie Hausanschrift und ladungsfähige Anschrift lautet:
D Der Kollektivversicherungsvertrag wird abweichend zu § 16
Continentale Krankenversicherung a.G. der Rahmenbedingungen (RB/BKV 2020) zunächst für die
Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund Dauer von 24 Monaten geschlossen. Danach verlängert sich
Vorstand: Dr. Gerhard Schmitz (Vorsitzender), der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate (Versicherungs-
Dr. Marcus Kremer, Marcus Lauer, jahr), wenn er nicht durch den Versicherungsnehmer oder
Dr. Thomas Niemöller, Alf N. Schlegel, den Versicherer mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
Jürgen Wörner des jeweiligen Versicherungsjahres in Textform gekündigt
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Christoph Helmich wird.
Das Versicherungsjahr beginnt mit Abschluss des Kollektiv-
2. Hauptgeschäftstätigkeit und Garantiefonds versicherungsvertrages und endet nach 12 Monaten.
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Continentale Krankenversi-
9. Ihre Möglichkeiten der Vertragsbeendigung
cherung a.G. ist der Betrieb einer Krankenversicherung.
Zum Ende der Vertragslaufzeit und danach zum Ende
Die Continentale Krankenversicherung a.G. gehört dem Si
eines jeden Versicherungsjahres kann der Versiche-
cherungsfonds Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74,
rungsnehmer die Versicherung unter Einhaltung einer
50968 Köln an.
Frist von 3 Monaten ordentlich kündigen. Ferner kann
3. Versicherungsbedingungen, wesentliche Merkmale der der Versicherungsnehmer die Versicherung beispiels-
Versicherungsleistung, anwendbares Recht weise bei einer Beitragserhöhung vorzeitig außerordent-
Für den Versicherungsvertrag gelten die Allgemeinen Versi- lich kündigen.
cherungsbedingungen ((RB/BKV 2020) und Teil II Tarif mit Eine Übersicht der Kündigungsrechte ist in § 16 und § 18
Tarifbedingungen sowie ggf. Besondere Bedingungen). Art der Rahmenbedingungen (RB/BKV 2020) enthalten.
und Umfang der Versicherungsleistung sind in den Tarifen mit 10. Vertragssprache
Tarifbedingungen geregelt. Geldleistungen des Versicherers
Die Versicherungsbedingungen sind in deutscher Sprache
sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Ver-
abgefasst. Die Kommunikation mit Ihnen erfolgt ebenfalls in
sicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versi-
deutscher Sprache.
cherers notwendigen Erhebungen. Der Versicherungsvertrag
unterliegt deutschem Recht. 11. Außergerichtliche Beschwerdemöglichkeiten
Welches Gericht ggf. zuständig ist, wird in § 22 der Rahmen- Wenn Sie einmal einen Grund zur Beschwerde haben sollten,
bedingungen (RB/BKV 2020) geregelt. wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Ansprechpartner.
4. Beitragshöhe und zusätzliche Kosten Selbstverständlich können Sie sich auch an den Vorstand
wenden (Namen und Anschriften siehe oben Ziffer 1).
Der monatliche Gesamtbeitrag ist den Unterlagen zu entneh-
men. Zusätzlich können weitere Kosten und Gebühren bei Zur Schlichtung von Streitigkeiten kann sich der Versiche-
Rückläufern im Lastschriftverfahren in der Regel zwischen rungsnehmer zur außergerichtlichen Streitbeilegung an den
10,00 und 20,00 Euro – abhängig vom Kreditinstitut – entste- Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversiche-
hen. rung
5. Beitragszahlung
OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung
Für die Beitragszahlung stehen verschiedene Zahlungswege
Postfach 06 02 22
(z. B. Beitragseinzug über SEPA-Lastschriftmandat) und un-
10052 Berlin
terschiedliche Zahlungsweisen (monatlich, viertel- oder halb-
www.pkv-ombudsmann.de
jährlich, jährlich) zur Wahl.
6. Zustandekommen des Vertrags und Beginn des Versi- wenden. Der Versicherer nimmt am Verfahren des Ombuds-
cherungsschutzes manns für die Private Kranken- und Pflegeversicherung teil.
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Anmeldung der zu Für Beschwerden über den Versicherer steht Ihnen auch als
versichernden Person durch den Versicherungsnehmer zum zuständige Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt für Finanz-
Kollektivversicherungsvertrag, jedoch nicht vor dem im Versi- dienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117
cherungsausweis bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbe- Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de, Internet: www.bafin.de
ginn) und nicht vor Abschluss des Kollektivversicherungsver- zur Verfügung.
trages. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu bestreiten, wird durch die
Die Einzelheiten sind in § 3 der Rahmenbedingungen Nutzung einer oder mehrerer der dargestellten Beschwerde-
(RB/BKV 2020) aufgeführt. möglichkeiten nicht berührt.
7. Bindungsfrist für die Anmeldung
Die Bindungsfrist für die Anmeldung durch den Versiche-
rungsnehmer beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem
vollständigen Zugang sämtlicher, zur abschließenden Bear-
44
[Seite 45]
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
einschließlich der Tarifbestimmungen
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Continentale Krankenversicherung a.G.
Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
Sitz der Gesellschaft: Dortmund
Handelsregister Amtsgericht Dortmund B 2271
USt-ID-Nr.: DE 124 906 368
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach
Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-
schutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der wie folgt errechnet
werden kann: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat x 1/30 der monatlichen Beitragsrate. Der
Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versi-
cherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im
Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. d
ie Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. d
ie ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem
Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalte-
ten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
45
[Seite 46]
4. A
ngaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift des Garan-
tiefonds sind anzugeben;
5. d
ie wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
des Versicherers;
6. d
en Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine
Überprüfung des Preises ermöglichen;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versiche-
rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
teten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor
Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das
zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mit-
geteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenen-
falls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Stand: 01.01.2022
46
[Seite 47]
Einwilligung in die Datenverarbeitung und Schweigepflichtentbindungserklärung +
Datenschutzhinweise – arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
Datenschutzhinweise bei Abschluss des Vertrages
Sie finden die Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Continentale Krankenversiche-
rung a.G. und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte auf den folgenden Seiten in diesem Dokument und, wie
auch weitere Informationen zum Datenschutz, unter www.continentale.de/datenschutz („Datenschutz für Kunden“).
Einwilligung in die Datenverarbeitung und Schweigepflichtentbindungserklärung
Zur Bearbeitung Ihrer Anmeldung und zur Durchführung des 2. Abfrage von Gesundheitsdaten und anderen der
Versicherungsvertrages müssen wir, die Continentale Kran- Schweigepflicht unterliegenden Informationen bei
kenversicherung a.G., auch Gesundheitsdaten oder andere Dritten (Risiko-und Leistungsprüfung)
besonders schutzwürdige Daten verarbeiten. In den nachfol- Für die Leistungsprüfung kann es notwendig sein, Informatio-
gend genannten Fällen benötigen wir dazu Ihre Einwilligung. nen von Stellen abzufragen, die über Ihre Gesundheitsdaten
Darüber hinaus benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindun- verfügen. Solche Stellen können z. B. Ärzte, Krankenhäuser,
gen, um Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, Pflegeheime, Pflegepersonen, gesetzliche Krankenkassen,
bei schweigepflichtigen Stellen, wie z. B. Ärzten, erheben Berufsgenossenschaften, Personenversicherer und Behörden
oder an einbezogene Dritte, z. B. Rückversicherer, weiterlei- sein. Außerdem kann es zur Leistungsprüfung erforderlich
ten zu dürfen. Der Schweigepflicht unterliegen insbesondere sein, dass wir durch Anfragen bei diesen Stellen die Angaben
Ihre Gesundheitsdaten, aber auch andere Informationen, z. B. über Ihre Gesundheit prüfen, die Sie machen oder die sich aus
dass ein Vertrag mit Ihnen besteht. eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Gutachten oder
Mitteilungen eines Arztes) ergeben. Dazu muss der Versiche-
1. Verarbeitung Ihrer Gesundheitsdaten durch die
rer zunächst diesen Stellen die für die Anfrage notwendigen
Continentale Krankenversicherung a.G.
Informationen mitteilen, z. B. dass ein Versicherungsvertrag
Zum Abschluss und zur Durchführung des Versicherungs- mit Ihnen besteht und dass der Versicherer eine Auskunft zu
vertrages müssen wir Gesundheitsdaten verarbeiten. Bei der einer Erkrankung benötigt.
Verarbeitung von Gesundheitsdaten können auch vollautoma-
Diese Anfrage und die Überprüfungen erfolgen nur, soweit
tisierte Entscheidungen erfolgen. In diesem Fall wird die Leis-
es erforderlich ist. Wir benötigen hierfür Ihre Einwilligung ein-
tungsprüfung durch Datenverarbeitungssysteme vorgenom-
schließlich einer Schweigepflichtentbindung für uns sowie für
men, die die Bewertung eingereichter Angaben übernehmen.
diese Stellen, falls im Rahmen dieser Abfragen Gesundheits-
Eine Beschreibung der vollautomatisierten Entscheidungen
daten oder weitere der Schweigepflicht unterliegende Informa-
finden Sie bei der Darstellung der jeweiligen Datenverarbei-
tionen weitergegeben werden müssen.
tung.
Datenverarbeitung in der Leistungsprüfung Ich wünsche, dass mich die Continentale Krankenversiche-
rung a.G. in jedem Einzelfall informiert, von welchen Perso-
Zur Beurteilung unserer Leistungspflicht (Leistungsprüfung)
nen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft
prüfen wir die Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnis-
benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden, ob ich
se, die Sie zur Begründung von Ansprüchen gemacht haben
oder die sich aus eingereichten Unterlagen oder Mitteilungen, ● der Erhebung und Verwendung meiner Gesundheitsdaten
z. B. eines Arztes oder sonstigen Angehörigen eines Heilbe- durch die Continentale Krankenversicherung a.G. zustim-
rufs, ergeben. Hierfür bitten wir Sie um Ihre Einwilligungserklä- me, die genannten Stellen und die für sie tätigen Personen
rung. Ohne diese Verarbeitung wird es uns nicht möglich sein, von ihrer Schweigepflicht entbinde und in die Übermittlung
im Versicherungsfall eine Prüfung unserer Leistungspflicht meiner Gesundheitsdaten an die Continentale Kranken-
durchzuführen. versicherung a.G. einwillige
Auch in der Leistungsprüfung können bei der Verarbeitung ● oder die erforderlichen Unterlagen selbst vorlege.
von Gesundheitsdaten vollautomatisierte Entscheidungen er- Mir ist bekannt, dass dies zu einer verzögerten Bearbeitung
folgen. Wir entscheiden dabei maschinell, ob und in welchem meines Anliegens führen kann.
Umfang Sie eine Leistung beanspruchen können. Dabei kön-
nen insbesondere Unterlagen wie Rechnungen und Verord- 3. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und anderer der
nungen dahingehend automatisiert geprüft werden, ob die be- Schweigepflicht unterliegender Informationen an
antragte Leistung von dem vereinbarten Versicherungsschutz Stellen außerhalb der Continentale Krankenversiche-
umfasst ist. Berechtigte Ansprüche können so schneller erfüllt rung a.G.
und unberechtigte abgelehnt werden. Hierzu benötigen wir Für die Risiko- und Leistungsprüfung kann es notwendig sein,
Ihre Einwilligung. Ohne die Erteilung dieser Einwilligung kann Ihre Daten an Stellen außerhalb der Continentale Krankenver-
es zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen/können wir sicherung a.G. weiterzugeben. Dies geschieht regelmäßig auf
eine Versicherung nicht in dem gewählten Tarif/nur zu einem gesetzlicher Grundlage, z. B. an medizinische Gutachter und
höheren Beitrag anbieten. Bestehen Ihrerseits Zweifel an der Auftragsverarbeiter. In den nachfolgenden Fällen ist eine Ein-
automatisierten Entscheidung, haben Sie nachträglich die willigung bzw. eine Schweigepflichtentbindung zur Bearbei-
Möglichkeit, diese durch einen Sachbearbeiter überprüfen zu tung Ihrer Anliegen zwingend.
lassen.
3.1. Übertragung von Aufgaben auf Dienstleister
Ich willige ein, dass die Continentale Krankenversiche - Wir übertragen bestimmte Aufgaben im Bereich der Risikoprü-
rung a.G. meine Gesundheitsdaten verarbeitet, soweit dies fung, Vertragsverwaltung oder der Leistungsprüfung auf ande-
zum Abschluss dieses Versicherungsvertrages erforderlich re Gesellschaften des Continentale Versicherungsverbundes
ist. oder einen anderen Dienstleister. Alle Dienstleister sind zur
Weiter willige ich ein, dass meine Gesundheitsdaten in der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Da-
Leistungsprüfung in einem Verfahren zur automatisierten tensicherheit sowie zur Geheimhaltung verpflichtet.
Entscheidung im Einzelfall verarbeitet werden.
47
[Seite 48]
Für die Verarbeitung Ihrer Gesundheitsdaten durch einige Im Laufe eines Versicherungsvertrages kann es vorkommen,
Dienstleister benötigen wir Ihre Einwilligung. Wir führen eine dass der Versicherungsnehmer / Kollektivversicherungspart-
fortlaufend aktualisierte Liste über diese Dienstleister und ner Daten zum Vertrag erhält. Übermittelt werden dabei Infor-
Kategorien von Dienstleistern, unter Angabe der übertra- mationen zur steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge zur
genen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste finden Sie in den Kranken- und Pflegeversicherung und, soweit erforderlich, der
Datenschutzhinweisen in Ihrer Vertragsinformation. Eine ak- Versicherungsschein.
tuelle Liste kann auch im Internet unter www.continentale.de/
datenschutz eingesehen werden. Für die Weitergabe Ihrer Ge- Ich willige ein, dass die Continentale Krankenversiche -
sundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste rung a.G. meine Daten in den oben genannten Fällen – so-
genannten Dienstleister bitten wir Sie um Ihre Einwilligung. weit erforderlich – an den Versicherungsnehmer / Kollektiv-
versicherungspartner übermitteln darf. Soweit erforderlich,
Ich willige ein, dass die Continentale Krankenversiche- entbinde ich die für die Continentale Krankenversiche -
rung a.G. meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – rung a.G. tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht.
an die in der oben erwähnten Liste genannten Dienstleister
übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die ange- 3.4. Datenweitergabe an selbstständige
führten Zwecke im gleichen Umfang verarbeitet werden, wie Versicherungsvermittler
die Continentale Krankenversicherung a.G. dies tun dürfte. Wir geben in der Regel keine Angaben zu Ihrer Gesundheit
an selbstständige Versicherungsvermittler (Versicherungsver-
3.2. Datenweitergabe an Rückversicherer treter oder Versicherungsmakler) weiter. Es kann aber in den
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüs-
Rückversicherer einschalten, die das Risiko ganz oder teil- se auf Ihre Gesundheit zulassen, Versicherungsvermittlern zur
weise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rück- Kenntnis gegeben werden.
versicherer dafür weiterer Rückversicherer, denen sie eben- Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erfor-
falls Ihre Daten übergeben. Damit sich der Rückversicherer derlich ist, kann der Sie betreuende Versicherungsvermittler
ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen
machen kann, ist es möglich, dass wir Ihre Anmeldung oder Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Aus-
Leistungsantrag dem Rückversicherer vorlegen. Das ist ins- schlüsse bestimmter Risiken) Ihre Anmeldung angenommen
besondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme be- werden kann.
sonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes
Der Versicherungsvermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat,
Risiko handelt.
erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlos-
Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer uns sen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder
aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden.
Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensab-
Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Versicherungsver-
läufen unterstützt.
mittlers kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den In-
Haben Rückversicherer die Absicherung des Risikos über- formationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüs-
nommen, können sie kontrollieren, ob wir das Risiko bzw. ei- se bestimmter Risiken an den neuen Versicherungsvermittler
nen Leistungsfall richtig eingeschätzt haben. kommen. Sie werden in diesem Fall vor der Weitergabe von
Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Gesundheitsdaten an den neuen Versicherungsvertreter in-
Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherer weiter- formiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
gegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Dies gilt auch für eine Übertragung von einem Versicherungs-
Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrech- makler auf einen Versicherungsvertreter. Für die Übertragung
nung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Da- von Vertragsdaten von einem Versicherungsmakler auf einen
ten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherer wei- anderen Versicherungsmakler gilt dies nur, sofern der neue
tergegeben werden. Versicherungsmakler dem Versicherungsunternehmen noch
Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymi- keine Maklervollmacht vorgelegt hat und eine Datenübermitt-
sierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbe- lung erforderlich ist. In diesem Fall benötigen wir auch Ihre
zogene Gesundheitsangaben verwendet. Schweigepflichtentbindung.
Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversi- Für die Datenweitergabe in diesen Fällen benötigen wir Ihre
cherern nur zu den vorgenannten sowie mit diesen kompa- Einwilligung. Die Einwilligung gilt auch für die Übermittlung von
tiblen Zwecken (z. B. Statistik, wissenschaftliche Forschung) Gesundheitsdaten an Dienstleistungsgesellschaften, die vom
verarbeitet. Ohne die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an Versicherungsvermittler für die Entgegennahme von Daten
Rückversicherer wird es uns nicht möglich sein, einen Versi- beauftragt sind. Dies schließt auch den Maklerpool, dem der
cherungsschutz anzubieten. Über die Übermittlung Ihrer Ge- Versicherungsvermittler angehört, sowie andere zwischenge-
sundheitsdaten an Rückversicherer werden Sie von uns un- schaltete Versicherungsvermittler ein. Ohne Erteilung dieser
terrichtet. Einwilligung wird es uns nicht möglich sein, einen Versiche-
rungsschutz anzubieten.
Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit er-
forderlich – an Rückversicherer übermittelt und dort zu den Ich willige ein, dass die Continentale Krankenversiche-
genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforder- rung a.G. meine Gesundheitsdaten in den oben genannten
lich, entbinde ich die für die Continentale Krankenversiche- Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen
rung a.G. tätigen Personen im Hinblick auf die Gesund- selbstständigen Versicherungsvermittler, dessen Dienst-
heitsdaten und weiteren der Schweigepflicht unterliegenden leister und zwischengeschaltete Versicherungsvermittler
Daten von ihrer Schweigepflicht. übermittelt und diese dort verarbeitet werden dürfen. Soweit
erforderlich, entbinde ich die für die Continentale Kranken-
3.3. Datenweitergabe an den Versicherungsnehmer / versicherung a.G. tätigen Personen von ihrer Schweige-
Kollektivversicherungspartner pflicht.
Wir geben grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit
3.5. Datenweitergabe an selbstständige Abschluss
an den Versicherungsnehmer / Kollektivversicherungspartner
vermittler nach Ende ihrer Betreuung
weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen,
dass Informationen über Ihren Vertrag dem Versicherungs- Im Laufe eines Versicherungsvertrages kann es vorkommen,
nehmer / Kollektivversicherungspartner zur Kenntnis gegeben dass ein selbstständiger Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt
werden. oder erweitert hat (sog. Abschlussvermittler), und diesen auch
48
[Seite 49]
betreut hat, Ihren Versicherungsvertrag nicht weiter betreut Geben Sie uns Ihre Erklärung und Einwilligung im Fall der
(z. B. aufgrund der Beendigung des Vermittlervertrages mit Ziffern 2 und 3.1 bis 3.5 zum Zeitpunkt der Antragstellung
uns oder aufgrund unserer oder Ihrer Entscheidung, dass ein nicht ab, kann dies zu einer Verzögerung führen oder der
anderer Versicherungsvermittler Ihren Vertrag betreuen soll). Abschluss des Versicherungsvertrags ist nicht möglich.
In einem solchen Fall kann es dazu kommen, dass diesen Widerrufen Sie Ihre Einwilligung zu einem späteren Zeit-
Abschlussvermittlern auch nach Ende ihrer Betreuung Ihres punkt, kann dies zu einer Verzögerung bei der Prüfung der
Vertrages noch Daten über Veränderungen des Vertrages, die Leistungspflicht führen.
Zahlung und Nichtzahlung von Beiträgen und/oder die Been- Widerrufen Sie Ihre Einwilligung im Fall der Ziffer 3.1 nach
digung des Vertrages übermittelt werden. Dies ist erforderlich, Begründung des Versicherungsvertrags unter Nennung
um unsere vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem je- des Dienstleisters sowie Darlegung Ihrer besonderen Si-
weiligen Abschlussvermittler zu erfüllen. tuation, werden wir eine Interessensabwägung der kon-
Dies schließt auch den Maklerpool, dem der Versicherungs- kreten Sachlage vornehmen und Sie über unser Ergebnis
makler angehört, sowie andere zwischengeschaltete Versi- informieren. Ist ein sonstiger Widerruf treuwidrig oder
cherungsvermittler ein. Ohne Erteilung dieser Einwilligung wird dadurch die weitere Vertragsdurchführung unmög-
wird es uns nicht möglich sein, einen Versicherungsschutz lich, können wir einen solchen Widerruf nicht berücksich-
anzubieten. tigen.
Die vorangestellten Erklärungen gelten auch für die von Ihnen
Ich willige ein, dass die Continentale Krankenversiche - gesetzlich vertretenen Personen (z. B. Ihre Kinder), soweit
rung a.G. an Versicherungsvermittler und Dienstleister von diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und
Versicherungsvermittlern auch nach Ende ihrer Betreuung daher keine eigenen Erklärungen abgeben können.
meines Vertrages noch Daten über Veränderungen des Ver-
trages, die Zahlung und Nichtzahlung von Beiträgen und/
oder die Beendigung des Vertrages – soweit erforderlich –
übermittelt, und diese dort erhoben und gespeichert werden
dürfen. Soweit erforderlich, entbinde ich dazu die für die
Continentale Krankenversicherung a.G. tätigen Personen
von ihrer Schweigepflicht.
4. Freiwilligkeit und Widerrufsmöglichkeit
Es steht Ihnen frei, die Einwilligung/Schweigepflicht-
entbindung ganz oder teilweise nicht abzugeben oder
jederzeit später durch eine entsprechende Erklärung
gegenüber uns (Continentale Krankenversicherung a.G.
| Continentale-Allee 1 | 44269 Dortmund | Telefon:
0231- 919-0 | info@continentale.de) mit Wirkung für die
Zukunft zu widerrufen. Zu den Folgen von Streichungen
in den Einwilligungen / Schweigepflichtentbindungen
weisen wir nochmals klarstellend darauf hin, dass ohne
Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Abschluss oder
die Durchführung des Versicherungsvertrags in der Regel
nicht möglich sein wird.
Risikoträger
Continentale Krankenversicherung a.G.
Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
Vorstand: Dr. Gerhard Schmitz (Vorsitzender),
Dr. Marcus Kremer, Marcus Lauer,
Dr. Thomas Niemöller, Alf N. Schlegel,
Jürgen Wörner
Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Dr. Christoph Helmich
Sitz der Gesellschaft: Dortmund
Handelsregister Amtsgericht Dortmund B 2271
USt-ID-Nr.: DE 124 906 368
49
[Seite 50]
Datenschutzhinweise der Continentale Krankenversicherung a.G.
1. Allgemeines verbundes auf Gegenseitigkeit und deren Kooperationspart-
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbei- ner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
tung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Continentale – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftraten, insbeson-
Krankenversicherung a.G. und die Ihnen nach dem Daten- dere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinwei-
schutzrecht zustehenden Rechte. sen, um missbräuchliche oder betrügerische Handlungen
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter gegen ein Unternehmen des Continentale Versicherungs-
www.continentale.de/datenschutz. verbundes zu entdecken, aufzuklären oder zu verhindern
– zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Produk-
2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung / Kontakt
ten, Dienstleistungen und Prozessen,
zum Datenschutzbeauftragten
– zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie
Continentale Krankenversicherung a.G.
des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitig-
Continentale-Allee 1 I 44269 Dortmund
keit insgesamt.
Telefon: 0231/919-0 I E-Mail: info@continentale.de
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Da-
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie mit dem Zu-
ten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Als Rechts-
satz - Datenschutzbeauftragter - unter der o. g. Anschrift oder
grundlage für die Verarbeitung dienen in diesen Fällen die je-
per E-Mail unter datenschutz@continentale.de.
weiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6
3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Absatz 1 lit. c) DS-GVO.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs- Dies ist insbesondere erforderlich:
vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezoge- – aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
nen Daten nicht möglich. – aufgrund handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungs-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Be pflichten,
achtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), – zur Erfüllung unserer Beratungspflicht.
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- Aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben sind wir
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsver- zudem zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinan-
tragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Ge- zierung und vermögensgefährdende Straftaten sowie zur Er-
setze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die füllung der Sanktions-Compliance verpflichtet. Dabei werden
„Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen auch Datenauswertungen vorgenommen.
Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflich-
tet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben
wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie da
www.continentale.de/datenschutz abrufen. rüber zuvor informieren, soweit Sie nicht bereits über diese
Informationen verfügen (Art. 13 Abs. 4 DS-GVO) oder eine In-
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen formation gesetzlich nicht erforderlich ist (Art. 13 Abs. 4 und 14
wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Ab- Abs. 5 DS-GVO).
schluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu
übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag 4. Kategorien und Einzelne Stellen von Empfängern der
zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des personenbezogenen Daten
Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungs-
4.1 Spezialisierte Unternehmen des Continentale Versiche-
stellung. Angaben zum Schaden/Leistungsfall benötigen wir
rungsverbundes auf Gegenseitigkeit
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetre-
ten und wie hoch der Schaden/Leistungsfall ist. Innerhalb unseres Versicherungsverbundes nehmen spezia-
lisierte Unternehmen oder Bereiche bestimmte Datenverar-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Da-
beitungsaufgaben für die verbundenen Unternehmen zentral
ten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken,
wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und
z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung auf-
einem oder mehreren Unternehmen unseres Verbundes be-
sichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit der Continen-
steht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von
tale Krankenversicherung a.G. bestehenden Verträge nutzen
Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur
wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung,
Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder
beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas-
zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral oder dezentral
sung, -ergänzung, Gesundheitsvorsorge oder für umfassende
durch ein oder mehrere Unternehmen der Gruppe verarbeitet
Auskunftserteilungen.
werden. Die Unternehmen, die eine zentrale Datenverarbei-
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo- tung vornehmen, können Sie der Liste der Unternehmen des
gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit im
Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. Soweit dafür besondere Kategori- Anhang zu diesen Hinweisen entnehmen.
en personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre
Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Art. 7 DS-GVO 4.2 Externe Dienstleister
ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, er- Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und
folgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. j) DS-GVO i. V. gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine
m. § 27 BDSG. Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäfts-
von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 lit. f) oder beziehungen bestehen, können Sie jeweils aktuell unseren
Art. 9 Absatz 2 lit. f) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Dies Datenschutzhinweisen unter www.continentale.de/datenschutz
kann insbesondere erforderlich sein: entnehmen.
– zur Identifizierung und kundenfreundlichen Ansprache, 4.3 Weitere Empfänger
– zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebes, Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten
– zur Aktualisierung von Adressdaten unserer Kunden und an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur
Interessenten, Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversi-
cherungsträger, Implantateregister Deutschland (IRG), Ver-
– zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte
trauensstelle der ITSG, Finanzbehörden, Bundesanstalt für
und für andere Produkte des Continentale Versicherungs-
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder Strafverfolgungs-
behörden).
50
[Seite 51]
4.4 Vermittler 4.9 Bonitätsauskunft zur Wahrung berechtigter Interessen
Soweit Sie hinsichtlich Ihres Versicherungsvertrags von ei- Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen
nem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die Interessen z. B. im Zusammenhang mit offenen Beitragsfor-
zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötig- derungen oder zur Aufklärung von betrügerischen Handlun-
ten Antrags-, Vertrags- und – soweit erforderlich – Schaden-/ gen gegen unser Unternehmen notwendig ist, fragen wir bei
Leistungsfalldaten. Auch übermittelt unser Unternehmen sol- Bonitätsdienstleistern Informationen zur Beurteilung Ihres
che Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Rechtsgrundlagen die-
die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren ser Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 lit. b) und Artikel 6
Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten Abs. 1 lit. f) der DS-GVO. Übermittlungen auf der Grundlage
benötigen. dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unterneh-
4.5 Datenaustausch mit Versicherern
mens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Per-
(z. B. zur Angabe von vorvertraglichen Versicherungsverläu- sonen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,
fen) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überwiegen.
überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür
erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge- 5. Automatisierte Einzelfallentscheidungen
nen Daten mit den von Ihnen im Antrag benannten Versiche- Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei
rern erfolgen. Antragstellung befragen, entscheiden wir ggf. über das Zu-
standekommen oder die Kündigung des Vertrages, mögliche
4.6 Rückversicherer
Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zah-
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir lenden Versicherungsprämie.
Rückversicherer einschalten, die das Risiko ganz oder teilwei-
Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns
se übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückver-
vorher festgelegten Regeln und Gewichtung der Informati-
sicherer weiterer Rückversicherer, denen Sie ebenfalls Ihre
onen. Die Regeln richten sich unter anderem nach unseren
Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherer ein eigenes
Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und vertraglichen Rege-
Bild über das Risiko oder den Leistungsfall machen können,
lungen sowie den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren kommen
ist es möglich, dass wir ihnen Ihren Versicherungs- oder Leis-
versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je
tungsantrag vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall,
nach Entscheidung zur Anwendung.
wenn es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt.
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherer uns Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss
aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- und eines Versicherungsvertrages eine Bonitätsprüfung erfolgt,
Leistungsprüfung unterstützen. Wir übermitteln Ihre Daten an entscheidet unser System in bestimmten Fällen aufgrund der
den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres erhaltenen Informationen vollautomatisiert über das Zustan-
Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur dekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder
Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Um- über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
fanges. Zu den genannten Zwecken werden möglichst anony- rungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im
misierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre perso- Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Ver-
nenbezogenen Daten werden von den Rückversicherern nur sichertengemeinschaft vor möglichen Zahlungsausfällen und
zu den vorgenannten sowie mit diesen kompatiblen Zwecken deren Folgen zu schützen.
(z. B. Statistik, wissenschaftliche Forschung) verwendet. Über Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ih-
die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener rem Vertrag gespeicherten Daten (z. B. zum Versicherungs-
Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unter- umfang, Selbstbehaltsvereinbarungen, Prämienzahlung) sowie
richtet. ggf. von Dritten hierzu erhaltene Informationen, entscheiden
wir unter Umständen vollautomatisiert über unsere Leistungs-
4.7 Datenübermittlung an Auskunfteien
pflicht sowie die Höhe der Leistung, Bonifikationen und Zu-
Wir übermitteln die im Rahmen der Begründung dieses Ver- satzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen
tragsverhältnisses erhobenen, personenbezogene Daten zur beruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln.
Einschätzung des Zahlungsausfallrisikos an die SCHUFA
Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in
Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden und an die
den zuvor beschriebenen Fällen ohne menschliche Einfluss-
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Ba
nahme abschließend durchgeführt haben, werden Sie mit
den-Baden.
unserer Mitteilung der Entscheidung darauf hingewiesen. Sie
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service-Hotline,
lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f) der Datenschutz-Grund weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Ent-
verordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von scheidung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter von uns
Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit überprüfen zu lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem
dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erfor- Begehren vollumfänglich stattgegeben wurde. Vollautomati-
derlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und sierte Einzelfallentscheidungen, die ein Mitarbeiter von uns für
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz seine abschließende Entscheidung nur zu einem untergeord-
personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Nähere neten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen.
Informationen zur Tätigkeit der oben genannten Auskunftei-
en können Sie den Informationsblättern der SCHUFA unter 6. Datenübermittlung in ein Drittland
www.schufa.de/datenschutz und der infoscore Consumer Zur Prüfung und Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung
Data GmbH unter https://finance.arvato.com/de/verbraucher/ im Versicherungsfall kann es erforderlich sein, im Einzelfall
selbstauskunft.html entnehmen. Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister weiterzuge-
ben. Bei einem Versicherungsfall außerhalb des Europäischen
4.8 Adressaktualisierung
Wirtschaftsraums (EWR) kann es zu diesem Zweck erforder-
Zur Aktualisierung unserer Adressbestände erhalten wir lich sein, dass wir oder unsere Dienstleister in Ihrem Interesse
Adressdaten auftragsbezogen von der Deutsche Post Adress Ihre Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirt-
GmbH & Co. KG, Am Anger 33, 33332 Gütersloh. Erhalten schaftsraums (EWR) geben müssen. Wir und unsere Dienst-
wir dabei zu Ihrer Person eine neue Anschrift, ändern wir Ihre leister übermitteln Ihre Daten planmäßig nur, wenn diesem
Adressdaten bei uns entsprechend. Eine gesonderte Informa- Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Daten-
tion zu derartigen Adressänderungen erfolgt nicht. schutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Da-
51
[Seite 52]
tenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne 8.2 Widerspruchsrecht
Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln Sie haben uns gegenüber jederzeit das Recht, einer Ver-
mit weiteren Garantieerklärungen) vorhanden sind, oder die arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
Übermittlung auf einer Einwilligung von Ihnen beruht. der Direktwerbung jederzeit formlos zu widersprechen
7. Dauer der Speicherung Ihrer Daten (Art. 21 Abs. 2 DSGVO).
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten nach Beendigung Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter In-
des Versicherungsverhältnisses, sobald sie für die oben ge- teressen, können Sie uns gegenüber dieser Verarbeitung
nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation
vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit auf- Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung spre-
bewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen chen (Art. 21 Abs. 1 DSGVO).
geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist 8.3 Beschwerderecht
von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus spei-
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an un-
chern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu
seren Datenschutzbeauftragten oder an die für uns zuständige
gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und
Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden:
Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit
schegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Nordrhein-Westfalen Telefon: 0211 / 38424-0
Jahren. Postfach 20 04 44 Telefax: 0211 / 38424-10
8. Betroffenenrechte 40102 Düsseldorf E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
8.1 Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, 9. Aktualisierung der Datenschutzhinweise
Einschränkung oder Herausgabe Diese Datenschutzhinweise können aufgrund von Änderungen,
Sie können uns gegenüber Auskunft über die zu Ihrer Person z. B. der gesetzlichen Bestimmungen, zu einem späteren Zeit-
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie punkt angepasst werden. Eine jeweils aktuelle Fassung dieser
unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Hinweise inkl. der Liste der Unternehmen des Continentale Ver-
Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein sicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit, die untereinander
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie auch als Auftragnehmer und Kooperationspartner tätig werden
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Da- und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen sowie die Lis-
ten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren te der Dienstleister der Continentale Krankenversicherung a.G.
Format zustehen. erhalten Sie unter www.continentale.de/datenschutz.
52
[Seite 53]
10. Anhang
10.1 Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und
Kooperationspartner tätig werden und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen
Continentale Krankenversicherung a.G. Rechenzentrum, Rechnungswesen, Inkasso, Exkasso, Forderungseinzug, Recht, Kommuni
kation, Beschwerdebearbeitung, Qualitätsmanagement, Statistiken, Medizinischer Beratungs-
dienst, Revision, Compliance, Betriebsorganisation, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
allgemeiner Art, Empfang/Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und Zuordnung von
Eingangspost, Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Betrugsmanagement,
Aktenentsorgung, Druck- und Versanddienstleistungen, zentrale Datenverarbeitung
Continentale Sachversicherung AG Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Continentale Lebensversicherung AG Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Sanktions-Compliance, verbund-
übergreifende Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice,
Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), Darlehensverwaltung, zentrale
Datenverarbeitung
EUROPA Versicherung AG Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
EUROPA Lebensversicherung AG Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Mannheimer Versicherung AG Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
10.2 Liste der Dienstleister der Continentale Krankenversicherung a.G.
Für jede Datenverarbeitung, Datenerhebung und Datenübermittlung wird im Einzelfall geprüft, ob und wenn ja, welcher Dienstleister/Auftragnehmer
beauftragt wird. Eine automatische Datenübermittlung an jeden der in den Listen genannten Dienstleister erfolgt nicht.
Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags
Einzelne Stellen als Auftragnehmer und Übertragene Aufgaben, Funktionen
Kooperationspartner
Continentale Business Services GmbH Rechnungswesen in Österreich (nur bei Versicherungsverträgen mit Versicherungsnehmern mit
Hauptwohnsitz / Geschäftssitz in Österreich)
Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG Adressaktualisierung
Dortmunder Allfinanz Vertrieb und Vermittlung von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen
Versicherungsvermittlungs-GmbH
MD Medicus Gesellschaft für medizinische Telefonservice im Gesundheitsservice und Demand-Management
Serviceleistungen mbH
PAV Card GmbH Erstellung von Versicherten-Karten; Beschaffung der Kranken- und Rentenversicherungsnummer
Poolrevision des PKV-Verbandes Überprüfung zur Regelungseinhaltung sowie Erstellung von Vertrags- und Leistungsstatistiken
zur Pflegepflichtversicherung, zum Standard- und zum Basistarif
Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags ist und
Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden
Kategorien von Auftragnehmern und Übertragene Aufgaben, Funktionen
Kooperationspartnern
Adressermittler Adressprüfung
Akten- und Datenvernichter Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf Papier und elektronischen Datenträgern
Assisteure Telefonservice, Durchführung und Vermittlung von Assistance-Leistungen
Auskunfteien und Bonitätsdienstleister Wirtschaftsauskünfte, Identitäts- und Bonitätsprüfungen
(SCHUFA, infoscore Consumer Data GmbH und andere)
Cloud-Dienstleister Hosten von Servern / Web-Diensten
Gutachter, Sachverständige und Ärzte Belegprüfung; Erstellung von Gutachten; Beratungsdienstleistungen
Inkassounternehmen, Rechtsanwaltskanzleien Forderungseinzug, Prozessführung
IT-Dienstleister Sicherheitssysteme inkl. Wartungs- und Servicearbeiten
IT-Druckdienstleister Druck- und Versanddienstleistungen
Kreditinstitute Einzug der Versicherungsprämien, Leistungs- und Schadenauszahlungen
Marktforschungsunternehmen Marktforschung
Rehabilitationsdienste Hilfs- und Pflegeleistungen
Rückversicherer Risikoprüfung; Leistungsprüfung
Sanitätshäuser Hilfsmittelversorgung
Übersetzer Übersetzung
Vermittler Angebotserstellung, Antrags- und Risikoprüfung, Postservice inklusive Scannen und Zuordnung
von Eingangspost; Bestandsverwaltung
Stand: 10/2024
53
[Seite 54]
Datenschutzhinweise für Benutzer des Portals ConCORP
Informationen für Benutzer des ConCORP-Portals der Continen- Für die An- und Abmeldung in unserem ConCORP-Portal
tale Krankenversicherung a.G. verwenden wir ausschließlich einen streng funktionalen Coo-
kie. Internet-Browser sind regelmäßig so eingestellt, dass sie
1. Allgemeines
Cookies akzeptieren. Haben Sie die Verwendung von Cookies
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung über die Einstellungen Ihres Browsers deaktiviert, können Sie
Ihrer personenbezogenen Daten durch die Unternehmen im das ConCORP-Portal voraussichtlich nicht nutzen. Bitte verwen-
Continentale Versicherungsverbund auf Gegenseitigkeit, die das den Sie die Hilfefunktionen Ihres Internetbrowsers, um zu erfah-
ConCORP-Portal betreiben, sowie die Ihnen nach dem Daten- ren, wie Sie diese Einstellungen wieder ändern können.
schutzrecht zustehenden Rechte.
Es kommt folgender Session-Cookie auf dem ConCORP-Portal
2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung / Kontakt zum zum Einsatz: phpsessid
Datenschutzbeauftragten Weitere Cookies, zum Beispiel zu statistischen Zwecken oder zu
Verantwortlich für den Internetauftritt und die damit im Zusam- Marketingzwecken, werden nicht eingesetzt.
menhang stehenden Datenverarbeitungen ist das nachfolgend
3.3 SSL-Verschlüsselung
genannte Unternehmen:
Um die Sicherheit Ihrer Daten bei der Übertragung zu schützen,
Continentale Krankenversicherung a.G.
verwenden wir dem aktuellen Stand der Technik entsprechende
Continentale-Allee 1 I 44269 Dortmund
Verschlüsselungsverfahren (z. B. SSL) über HTTPS.
Telefon: 0231 919-0 I E-Mail: info@continentale.de
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie mit dem Zusatz 3.4 Weitergabe von Daten an Empfänger
- Datenschutzbeauftragter - jeweils unter den o. g. Anschriften Wir geben Ihre Daten grundsätzlich nicht an Dritte weiter.
oder per E-Mail unter datenschutz@continentale.de Wir setzen jedoch ggf. Dienstleister für den Betrieb dieses Por-
3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung tals ein. Hier kann es vorkommen, dass ein Dienstleister Kennt-
nis von personenbezogenen Daten erhält. Wir wählen unsere
3.1 Webseite Dienstleister sorgfältig – insbesondere im Hinblick auf Daten-
Der Besuch unserer Webseite ist ohne die Verarbeitung perso- schutz und Datensicherheit – aus und treffen alle datenschutz-
nenbezogenen Daten nicht möglich. rechtlich erforderlichen Maßnahmen für eine zulässige Datenver-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beach- arbeitung.
tung der einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbesondere 3.5 Datenverarbeitung außerhalb der Europäischen Union
der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesda-
Eine Datenverarbeitung außerhalb der europäischen Union
tenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen
findet grundsätzlich nicht statt.
Gesetze.
Bei einem Besuch unserer Webseite erfassen wir automatisch 4. Dauer der Speicherung Ihrer Daten
allgemeine Informationen von Ihnen. Hierzu zählen die Art des Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten nach Beendigung
Webbrowser, das verwendete Betriebssystem, der Domain- der Internetsitzung (Session).
name Ihres Internet-Service-Providers, Ihre IP-Adresse und ähn-
5. Betroffenenrechte
liche Informationen. Einen Rückschluss auf Ihre Person ist nicht
möglich. Die Verarbeitung dieser Informationen ist zu folgenden 5.1 Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschrän-
Zwecken erforderlich: kung oder Herausgabe
– zur Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus Sie können gegenüber dem oben genannten Unternehmen Aus-
der Webseite, kunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen.
– zur Sicherstellung der reibungslosen Funktionalität sowie Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzun-
Optimierung unseres Angebots auf unserer Webseite sowie gen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
der hinter der Webseite stehenden Technik, Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbei-
tung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen
– zur Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität,
bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und
– zur statistischen Auswertung, maschinenlesbaren Format zustehen.
– zu weiteren administrativen Zwecken.
5.2 Widerrufsrecht
Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen
wird nicht vorgenommen. Die Verarbeitung erfolgt nach Art. 6 Das ConCORP-Portal ist ohne Einwilligung von Ihnen nutzbar.
Abs. 1 lit. f) DS-GVO auf Basis unseres berechtigten Interesses. 5.3 Beschwerderecht
Für die Anmeldung in unserem ConCORP-Portal erheben wir die Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an unseren
für die Anmeldung erforderlichen personenbezogenen und per- Datenschutzbeauftragten oder an die für uns zuständige Daten-
sonenbeziehbaren Anmeldedaten, ohne die eine Nutzung des schutzaufsichtsbehörde zu wenden:
Portals nicht möglich wäre. Grundlage für die Datenverarbeitung Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO, der die Verarbeitung von Daten Nordrhein-Westfalen Telefon: 0211 38424-0
zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen Postfach 20 04 44 Telefax: 0211 38424-10
gestattet. 40102 Düsseldorf E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
3.2 Cookies 6. Aktualisierung der Datenschutzhinweise
Für die Anmeldung in unserem ConCORP-Portal verwenden Diese Hinweise können aufgrund von Änderungen, z. B. der
wir einen so genannten „Cookie“. Bei einem Cookie handelt es gesetzlichen Bestimmungen, zu einem späteren Zeitpunkt an-
sich um kleine Textdatei, die auf Ihrem Endgerät (Laptop, Tablet, gepasst werden. Eine jeweils aktuelle Fassung erhalten Sie im
Smartphone o.ä.) gespeichert wird, wenn Sie unsere Webseite ConCORP-Portal.
besuchen.
Stand: März 2025
54
[Seite 55]
Einwilligungserklärung arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
(Schweigepflichtentbindungserklärung und Datenschutzhinweise)
Angaben zur versicherten Person – arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung ConCEPT
Firma: Versicherungsnummer:
Frau Herr
Name Vorname Geburtsdatum
Straße, Hausnummer Postleitzahl Wohnort
E-Mail-Adresse (notwendig zur Nutzung des Onlineportals ConCORP)
Schweigepflichtentbindungserklärung und Datenschutzhinweise
Mit meiner Unterschrift willige ich in die nachfolgenden Einwilligungstatbestände ein. Mit diesen Erklärungen erhalten Sie das Formular „Einwilligung
in die Datenverarbeitung und Schweigepflichtentbindungserklärung sowie Datenschutzhinweise“, welches Bestandteil der Anmeldung zum Kollektiv
versicherungsvertrag ist. Bevor Sie diese Erklärung unterschreiben, lesen Sie bitte den Text dieses Formulars.
Sie enthält die
• Datenschutzhinweise bei Abschluss des Vertrages
• Einwilligung in die Datenverarbeitung und Schweigepflichtentbindungserklärung:
1. Verarbeitung Ihrer Gesundheitsdaten durch die Continentale Krankenversicherung a.G.
2. Abfrage von Gesundheitsdaten und anderen der Schweigepflicht unterliegenden Informationen bei Dritten (Risiko- und Leistungsprüfung)
3. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und anderer der Schweigepflicht unterliegender Informationen an Stellen außerhalb der
Continentale Krankenversicherung a.G.
3.1. Übertragung von Aufgaben auf Dienstleister
3.2. Datenweitergabe an Rückversicherer
3.3. Datenweitergabe an den Versicherungsnehmer / Kollektivversicherungspartner
3.4. Datenweitergabe an selbstständige Versicherungsvermittler
3.5. Datenweitergabe an selbstständige Abschlussvermittler nach Ende ihrer Betreuung
4. Freiwilligkeit und Widerrufsmöglichkeit
Diese Erklärungen sind wichtiger Bestandteil Ihrer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung.
Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie das Formular „Einwilligung in die Datenverarbeitung und Schweigepflichtentbindungserklärung sowie
Datenschutzhinweise“ erhalten und die darin enthaltenen Erklärungen zur Kenntnis genommen haben sowie die dazugehörigen Einwilligungen
erteilen.
Schlusserklärung und Unterschriften
Bitte lesen Sie auch die Informationen und Datenschutzhinweise, welche in dem Formular „Einwilligung in die Datenverarbeitung und Schweige
pflichtentbindungserklärung sowie Datenschutzhinweise“ enthalten sind und Bestandteil der Anmeldung werden. Mit Ihrer Unterschrift machen Sie
die Datenschutzhinweise und Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung zum Inhalt der
Anmeldung.
✘ ✘
Datum Unterschrift der zu versichernden Person ab 16 Jahren ggf. Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
(versicherte Person jünger 18 Jahre)
55
[Seite 56]
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
sicherung, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Sind Sie mit den Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden, oder haben Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem
gewünschten Ergebnis geführt, können Sie sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-
tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick-
lung auf, können Sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen
unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht Ihnen
der Rechtsweg offen.
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