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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die betriebliche Krankenversicherung, Gruppenversicherung, mit Tarifbedingungen (APV1003U)
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
betriebliche Krankenversicherung (Gruppenversicherung)
Inhalt
Kundeninformationen
Teil I: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die betriebliche Krankenversicherung – bKV AVB
Anhang: Bestimmungen aus verschiedenen Gesetzen, die in Teil I der AVB erwähnt sind.
Stand: Januar 2026
APV1003U, Stand: 01.2026
Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Klaus-Jürgen Heitmann.
Vorstand: Jürgen Stobbe (Sprecher), Christian Zöller.
Sitz der Aktiengesellschaft: Doktorweg 2 – 4, 32752 Detmold; eingetragen beim Amtsgericht Lemgo HRB 6420; St.-Nr. 9212/101/00021
Die VRK Krankenversicherung ist eine Konzerngesellschaft der HUK-COBURG Unternehmensgruppe.
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Kundeninformationen
Identität des Versicherers
Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG
Doktorweg 2 – 4
32752 Detmold
Sitz der AG: Detmold; eingetragen beim Amtsgericht Lemgo HRB 6420
Ladungsfähige Anschrift
Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG
Doktorweg 2 – 4
32752 Detmold
Ladungsfähige Vertreter sind die Vorstände Jürgen Stobbe (Sprecher) und Christian Zöller.
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG betreibt die private Krankenversicherung.
Garantiefonds, Entschädigungsregelung
Die Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG ist Mitglied der Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74 C, 50968 Köln.
Vertragsgrundlagen
Grundlagen des Versicherungsvertrages werden der Gruppenvertrag und etwaige Nachträge sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und jeweiligen Tarif-
bedingungen in der jeweils gültigen Fassung.
Versicherungsschutz
Bei der Versicherungsart handelt es sich – je nach Inhalt des Versicherungsvertrags – um eine Krankheitskostenteilversicherung für:
• Ambulanten Versicherungsschutz
• Stationären Versicherungsschutz
• Zahnärztlichen Versicherungsschutz
• Krankenhaustagegeld
Ausführlichere Informationen über Art und Umfang des Versicherungsschutzes sowie Fälligkeit und Auszahlung der Versicherungsleistungen finden Sie in §§ 1, 4, 5
und 6 der bKV AVB und in den Tarifbedingungen.
Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Unser Angebot basiert auf der Grundlage unserer aktuellen Beiträge und des genannten Versicherungsbeginns.
Wird ein anderer Versicherungsbeginn gewünscht oder erfolgt in der Zwischenzeit eine Anpassung unserer Beiträge, können sich bis zum Abschluss des Vertrags
Abweichungen ergeben.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Gruppenvertrag bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn).
Nähere Informationen hierzu finden Sie in §§ 2 und 3 der bKV AVB.
Laufzeit und Beendigung des Vertrages
Der Vertrag wird pro Person und Tarif erstmals für ein Versicherungsjahr abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht spätes-
tens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.
Das erste Versicherungsjahr des jeweiligen Tarifes rechnet vom Versicherungsbeginn an und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden
Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
Weitere Informationen zur Vertragsbeendigung finden Sie in §§ 13, 14 und 15 der bKV AVB.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf die vorvertraglichen Beziehungen und auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Den jeweiligen Gerichtsstand im Falle einer Klage aus dem Versicherungsverhältnis können Sie § 18 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen.
Vertragssprache
Die Vertragssprache ist deutsch.
Aufsichtsbehörden, Fragen und Beschwerden:
Informationen zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde finden Sie in den AVB unter Hinweise.
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Teil I: Allgemeine Versicherungsbedingungen – bKV AVB (Gruppenversicherung)
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten für die im Rahmen eines Die versicherte Person kann auch die Behandlung durch Medizinische
Gruppenvertrags abgeschlossenen Tarife für die betriebliche Krankenversiche- Versorgungszentren (MVZ) wählen, sofern diese über eine Zulassung zur
rung. Sie wenden sich an den Vertragspartner des Gruppenvertrags (Versiche- vertragsärztlichen Versorgung verfügen und im Rahmen der jeweils gültigen
rungsnehmer) und an die versicherten Personen. Gebührenordnungen abrechnen.
In gesonderten Druckstücken werden die jeweiligen Tarifbedingungen (Teil II) ge-
Die versicherte Person kann auch die Gesundheitspartner der Versicherer im
regelt. Raum der Kirchen Krankenversicherung in Anspruch nehmen.
Soweit für die versicherte Person weitere Verträge bestehen, können dafür ande- (3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 genann-
re Versicherungsbedingungen vereinbart sein. Für diese Verträge gelten die Ver- ten Humanmedizinern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke
sicherungsbedingungen bKV AVB nicht. bezogen werden.
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich (4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicher-
des Versicherungsschutzes te Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern,
die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnos-
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und tische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten
andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, führen.
damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im
Versicherungsfall erbringt der Versicherer in der Krankheitskostenversiche- (5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten,
rung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonva-
Leistungen. leszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4
erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer ver- Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei
sicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre
beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Be- Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
fund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehand-
lung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der In Erweiterung wird eine Kostenübernahme für einen medizinisch notwendi-
bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit gen stationären Aufenthalt in den genannten Krankenanstalten (gemischten
ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch Krankenanstalten) im Nachhinein geprüft, wenn es versäumt wurde, vor
Beginn der Behandlung eine schriftliche Zusage vom Versicherer einzu-
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwan- holen.
gerschaft und die Entbindung,
Der Versicherer kann sich auf eine fehlende Leistungszusage ferner nicht
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten soweit berufen, wenn
hierfür Leistungen im Tarif vereinbart sind
– es sich um eine Notfalleinweisung handelt
c) Tod, soweit hierfür Leistungen im Tarif vereinbart sind. oder
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versiche- – die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umge-
rungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Ver- bung des Versicherten ist und ausschließlich eine medizinisch notwen-
sicherungsbedingungen (bKV AVB) mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen dige Heilbehandlung durchgeführt wird, die einen stationären Aufenthalt
sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unter- erfordert
liegt deutschem Recht. – während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Bei auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung er-
vorübergehendem Aufenthalt (bis zu 2 Monaten) im außereuropäischen forderte
Ausland besteht Versicherungsschutz ohne besondere Vereinbarung. oder
Solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihres – es sich um eine Anschlussheilbehandlung (AHB) gemäß der Tarifbedin-
Gesundheitszustandes antreten kann, besteht Versicherungsschutz über gungen handelt.
2 Monate hinaus, längstens bis zur Transportfähigkeit der versicherten (6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder
Person. Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin über-
(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen wiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arznei-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Ver- mittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder
setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Ver- Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leis-
sicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei tungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener
einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
Weiterhin werden die im Hufelandverzeichnis aufgeführten alternativen
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes Behandlungsmethoden Akupunktur, Akupressur, ausleitende Verfahren,
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Versichertenbescheini- bioenergetische Medizin, Chirotherapie, Eigenblutbehandlung, Homöo-
gung bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Ab- pathie, Neuraltherapie, Osteopathie, Ozontherapie, Reflexzonenmassage,
schluss des Gruppenvertrages. Sauerstoff-Therapie und Shiatsu tarifgemäß erstattet.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetre- (7) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 €
ten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform Aus-
eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungs- kunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte
pflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt. Bei Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft spätestens
Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, wird
des Versicherungsschutzes. die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versi-
cherer geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Un-
§ 3 Wartezeiten terlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim
Es sind keine Wartezeiten zu erfüllen. Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum
Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsich-
§ 4 Umfang der Leistungspflicht tigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den Tarifbe- (8) Der Versicherer gibt auf Verlangen der versicherten Person Auskunft über
dingungen. und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der
Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen
(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen ap- Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch
probierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige
anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilprak- erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem
tikergesetzes in Anspruch genommen werden. benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der
In Tarifen mit Leistungen für Psychotherapie wird auch für die Inanspruch- Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetz-
nahme eines im Arztregister eingetragenen approbierten psychologi- lichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat die versicherte Person das
schen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers ein-
geleistet. geholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
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§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht (4.1) Als Kurs des Tages nach § 6 (4) gilt der offizielle €-Wechselkurs der Eu-
ropäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine
(1) Keine Leistungspflicht besteht
Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß »Devisenkursstati-
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von stik«, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach
Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch
als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen
Versicherungsschutz eingeschlossen sind; Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
Wir leisten dennoch, wenn die versicherte Person außerhalb Deutsch- (5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Überset-
lands vom Eintritt eines solchen Ereignisses überrascht wird und objektiv zungen können von den Leistungen abgezogen werden.
aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betrof- (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch
fenen Gebietes gehindert ist. Terroristische Anschläge zählen nicht zu verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem
den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 (1) a). Für anerkannte Wehr- 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote
dienstbeschädigungen (auch im Rahmen eines Freiwilligendienstes) und bleiben unberührt.
deren Folgen, die erstmalig nach Versicherungsbeginn eingetreten sind,
wird unter Beachtung des § 5 (3) geleistet. § 7 Ende des Versicherungsschutzes
b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungs-
Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungs- fälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
kuren
c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenan- § 8 Beitragszahlung
stalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von (1) Der Beitrag ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ein Monatsbei-
der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach der trag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist am Ersten
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsaus- eines jeden Monats fällig.
schluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versiche- (2) Das erste Versicherungsjahr des jeweiligen Tarifes rechnet vom Versiche-
rungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von rungsbeginn an und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalender-
drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen; jahres. Die folgenden Versicherungjahre fallen mit dem Kalenderjahr
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnah- zusammen. Es gilt eine Mindestversicherungsdauer von einem Versiche-
men der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts ande- rungsjahr.
res vorsieht; Die Tarife der betrieblichen Krankenversicherung enden grundsätzlich nicht
e) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Leben- durch Zeitablauf. Etwas anderes gilt, wenn eine Höchstversicherungsdauer
spartnerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung (siehe oder sonstige Befristung in den Tarifbedingungen geregelt ist.
Anhang), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarif- (3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders ver-
gemäß erstattet. einbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des Grup-
Wir leisten tarifgemäß dennoch in Höhe von 60 % des einfachen Gebüh- penvertrages zu zahlen.
renordnungssatzes der jeweils gültigen Gebührenordnung. (4) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Ver-
f) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbrin- zug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versiche-
gung. rungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rück-
ständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der
Aufwendungen, die im Leistungsumfang der Pflegepflichtversicherung ent- Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
halten sind, sind nicht erstattungsfähig.
(5) Die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistun- kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang)
gen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versi- zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine
cherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in
Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistun- Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, die
gen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen.
der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. (6) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet,
steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des
(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversi-
Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
cherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche
der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis
Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, staatliche Zuschüsse, Leistungen aus der
durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch
gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Leistungen anderer Kostenträger
Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht
so ist der Versicherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsneh- dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden
mers auf Krankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflich- der Rücktritts oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück,
tig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen An- wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
spruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung (7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrich-
die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. ten.
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen § 8a Beitragsberechnung
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm gefor- Die Beiträge werden nach den in den technischen Berechnungsgrundlagen
derten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. festgelegten Grundsätzen berechnet.
(1.1) Rechnungen sind im Original und als Urschrift erkennbar einzureichen. In den Beiträgen der Tarife für die betriebliche Krankenversicherung ist kein
Sie müssen den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen und ins- Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung vorgesehen.
besondere folgende Angaben enthalten: Name der behandelten Person, Wenn in den Tarifbedingungen festgelegt ist, dass sich der Beitrag erhöht,
Bezeichnung der Krankheit, Art der Leistungen sowie das jeweilige Behand- wenn ein bestimmtes Alter erreicht worden ist, muss vom darauffolgenden
lungsdatum. Monatsersten der dann gültige Beitrag gezahlt werden.
Es werden auch unbezahlte Rechnungen akzeptiert.
§ 8b Beitragsanpassung
Wenn nur die Erstattung von Krankenhaustagegeld beantragt wird, ist als
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistun-
Nachweis eine Bescheinigung über die stationäre Heilbehandlung einzu-
gen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer
reichen, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der
häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder auf Grund
Krankheit, das Aufnahme- und das Entlassungsdatum sowie Angaben über
steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Ver-
eventuelle Beurlaubungstage enthält.
sicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistun- technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen
gen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine
Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 %, wer-
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die empfangsberechtigt benannte versi-
den alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft
cherte Person zu leisten.
und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
(4) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig fest-
Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in € umge- gelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag
rechnet. entsprechend geändert werden.
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(2) (entfallen) verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei
Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und
evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats (5) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt
wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen
das Recht, als Versicherungsnehmer den Tarif zu den Bedingungen der
§ 9 Obliegenheiten Einzelversicherung weiter zu führen.
(1) Die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben.
hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Fest- Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
stellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung
und ihres Umfanges erforderlich ist. Kenntnis erlangt haben.
(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,
sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. § 14 Kündigung durch den Versicherer
(3) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Scha- (1) Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht gemäß
dens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung § 206 VVG (siehe Anhang).
hinderlich sind. (2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungs-
recht bleiben unberührt.
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vor- § 15 Sonstige Beendigungsgründe
geschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit der Beendigung des Gruppenver-
zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 genannten Obliegenheiten verletzt trages.
wird.
(2) Die für die versicherte Person abgeschlossenen Tarife der betrieblichen Kran-
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen kenversicherung enden mit dem Ausscheiden der versicherten Person aus
bei Ansprüchen gegen Dritte dem nach dem Gruppenvertrag versicherbaren Personenkreis.
(1) Hat eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, (3) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsver-
unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG hältnis.
(siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der (4) Die für die versicherte Person abgeschlossenen Tarife der betrieblichen
aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Krankenversicherung enden durch ordentliche oder außerordentliche Kün-
Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. digung.
(2) Die versicherte Person hat ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
(5) Die für die versicherte Person abgeschlossenen Tarife der betrieblichen
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form
Krankenversicherung enden durch Rücktritt oder Anfechtung.
und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. (6) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen
(3) Verletzt eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 anderen Staat als die in § 1 Teil I Absatz 5 genannten, endet insoweit das
genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es auf Grund einer anderwei-
verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen tigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen die-
kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der ser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- verlangen.
dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
(4) Steht einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne recht-
lichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, § 16 Weiterversicherung
für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungs- (1) Wenn Tarife der betrieblichen Krankenversicherung enden, weil der Grup-
leistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen- penvertrag beendet wird oder die versicherte Person aus dem versicher-
den. baren Personenkreis ausgeschieden ist, steht – soweit im Gruppenvertrag
nichts anderes geregelt ist – der versicherten Person das Recht zu, die
§ 12 Aufrechnung Weiterversicherung unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur auf- Rechte zu den Bedingungen der Einzelversicherung zu verlangen.
rechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt (2) Jede Weiterversicherung nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Antrag auf
ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Weiterversicherung innerhalb von 2 Monaten gestellt wird, nachdem die
Versicherungsvereins nicht aufrechnen. Tarife der betrieblichen Krankenversicherung beendet worden sind.
ENDE DER VERSICHERUNG (3) Wenn die Weiterversicherung in einer Einzelversicherung beantragt wird,
die höhere oder umfassendere Leistungen (Mehrleistung) als der bisherige
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz vorsieht, wird für die Mehrleistungen eine Gesund-
(1) Der Versicherungsnehmer kann die Tarife der betrieblichen Krankenver- heitsprüfung erforderlich. Für die Mehrleistungen gelten die bedingungs-
sicherung zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von gemäßen Wartezeiten der Einzelversicherung.
3 Monaten kündigen. Die Kündigung kann sich auf einzelne versicherte (4) Die beim Versicherer ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit wird
Personen oder Tarife beschränken. auf die Wartezeiten in der Einzelversicherung angerechnet und bei der Bei-
(2) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Er- tragsfestsetzung berücksichtigt.
reichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort ge- (5) Soweit die versicherte Person neben dem Recht auf Weiterversicherung
nannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder nach Absatz (1) nach den gesetzlichen Vorschriften ein Recht auf Fortset-
eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung zung zu den Bedingungen der Einzelversicherung hat, gelten diese unver-
einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungs- ändert.
nehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicher-
ten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren (6) Die versicherten Personen sind vom Versicherer über die Kündigung und
In-Kraft-Tretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung er- das Recht nach Absatz 1 in Textform zu informieren. Dieses Recht endet
höht. zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person Kenntnis
von diesem Recht erlangt hat.
(3) Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der Beitragsanpassungs-
klausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 19 Abs. 1 bKV AVB, § 17 Willenserklärungen und Anzeigen
so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich
der betroffenen versicherten Person innerhalb von 2 Monaten nach Zugang Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der
der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ände- Textform.
rung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer
das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwer- § 18 Gerichtsstand
dens der Erhöhung kündigen.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsneh-
(4) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung, mer oder eine versicherte Person ist das Gericht des Ortes zuständig, an
den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder dem der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person seinen/ihren
Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen/ihren gewöhnlichen
Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats Aufenthalt hat.
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(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch
gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Ver-
Person oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht waltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch
werden. eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags not-
wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Person nach Ver- für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der an-
tragsschluss seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen deren Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein/ Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird
ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen
nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbe-
standteil.
§ 19 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Ver-
hältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen
angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der
Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unab-
hängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft
und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn
des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und
der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
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Hinweise
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kran- Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
ken- und Pflegeversicherung
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zu-
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden frieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf,
sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde
Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht
Pflegeversicherung wenden. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Postfach 06 02 22 Sektor Versicherungsaufsicht
10052 Berlin Graurheindorfer Straße 108
Internet: www.pkv-ombudsmann.de 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige
und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. bindlich entscheiden.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Hinweis auf den Rechtsweg
Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle
oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der
Rechtsweg offen.
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Anhang
LEBENSPARTNERSCHAFTSGESETZ (LPartG) Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
[in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung] durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin-
§ 1 Form und Voraussetzungen weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der
Prämie aufmerksam gemacht hat.
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten
persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen kön- Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
nen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen
Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartner- den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammen-
schaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft gefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungs-
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden nehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten
in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verhei-
ratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer
führt; Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-
schuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind; der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah-
lung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versi-
darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen. cherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats
Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. § 1297 nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
entsprechend.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten
VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer
den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versiche-
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung rungsnehmers geltend gemacht werden.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
Versicherers notwendigen Erhebungen. Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der An- den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versiche-
zeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer rungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leis-
Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer tung insoweit nicht verpfl ichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem
voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie-
solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsneh- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
mers nicht beendet werden können. des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zah- zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
lung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. trägt der Versicherungsnehmer.
§ 19 Anzeigepflicht (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit § 206 Kündigung des Versicherers
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungs- (1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach
nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen.
zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, Darüber hinaus ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den Versi-
Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf cherer ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den
grober Fahrlässigkeit. im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Ver- Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen
sicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leis- für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die neben einer Krankheits-
tung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer kostenvollversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die
die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in besteht, kann der Versicherer abweichend von Satz 2 in den ersten drei
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden
chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Versicherungsjahres kündigen.
groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheits-
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, so- kostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann
weit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei
stellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die
der Leistungspfl icht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (3) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder eine Pflegekrankenversiche-
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ab- rung vom Versicherer wegen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers
satz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles beste- wirksam gekündigt, sind die versicherten Personen berechtigt, die Fort-
henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass setzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen
der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Versicherungsnehmers zu erklären; die Prämie ist ab Fortsetzung des
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Versicherungsverhältnisses zu leisten. Die versicherten Personen sind vom
Versicherer über die Kündigung und das Recht nach Satz 1 in Textform zu
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie informieren. Dieses Recht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der- die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht erlangt hat.
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Ver- (4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags, der Schutz
trag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung gegen das Risiko Krankheit enthält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn
nicht zu vertreten. die versicherten Personen die Krankenversicherung unter Anrechnung der
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles- aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit
nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpfl ichtet, es sei eine solche gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fort-
denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. setzen können. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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