Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Gothaer mit
Volltext aufklappen: Gothaer Haftpflicht Bedingungen (AHB 04/12, BBR 02/18, Stand 04/19)
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Kundeninformationen und
Versicherungsbedingungen
Die Gothaer
Haftpflichtversicherung für
• Familien/Partner/Single
• Tierhalter
• Lehrer
• Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
Stand: 04/19
AHB 04/12
BBR 02/18
216285 – 04.2019
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Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,
Ihr Interesse an unseren Gothaer-Produkten freut uns sehr.
Die Basis unseres gegenseitigen Vertrages bilden die
• Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB),
• Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen zur Gothaer
Haftpflichtversicherung für Privatpersonen, private Tierhalter, Lehrer, Beamte und Angestellte
im öffentlichen Dienst, Gewässerschäden (BBR)
• sowie gesetzliche Bestimmungen.
Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind
im Versicherungsschein beschrieben.
Soweit wir in den Versicherungsunterlagen die männliche Form der Bezeichnung (z. B. Versiche-
rungsnehmer, Ehegatte) verwenden, ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung mit
gemeint.
Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr Vermittler gerne zur Verfügung.
Ihre
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Das Inhaltsverzeichnis
Seite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 3
Allgemeine Kundeninformationen 5
Leistungen der Gothaer Privathaftpflichtversicherung im Überblick 7
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
und Zusatzbedingungen (BBR)
A Privat-Haftpflichtversicherung 13
B Tierhalter-Haftpflichtversicherung 37
C Berufs-Haftpflichtversicherung für Lehrer 41
D Berufs-Haftpflichtversicherung für Beamte und
Angestellte im öffentlichen Dienst (außer Lehrer) 43
E Gemeinsames zu A bis D 44
F Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung 45
Klauseln 46
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) 48
Information zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket 59
Information zu Ihren Extra-Services 60
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Haftpflichtversicherung
für private Risiken
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
Gothaer Allgemeine Versicherung AG Gothaer Privat-Haftpflichtversicherung
Registriert in der Bundesrepublik Deutschland Gothaer Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick über die Gothaer Privat-Haftpflicht- und Gothaer Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Es
ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den
Vertragsunterlagen:
• Versicherungsantrag
• Versicherungsschein
• Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Gothaer Haftpflichtversicherung für Familien/Partner/Single, Tierhalter, Lehrer,
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst.
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Haftpflichtversicherung für mehrere private Risiken.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist es, gegen Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehören
Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, zum Beispiel
berechtigte Ansprüche zu befriedigen und das Führen von versicherungspflichtigen
unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen
Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grundlage eines
Sie können den Versicherungsschutz für mehrere Risiken Vertrags oder Zusage über den Umfang der
auswählen. Den konkret vereinbarten Versicherungs- gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Dies ist zum
schutz können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Beispiel der Fall, wenn in einem von Ihnen
geschlossenen Vertrag oder von Ihnen eine Zusage
Privat-Haftpflichtversicherung erfolgt, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgeht.
Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die
wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens. Dazu Privat-Haftpflichtversicherung
gehören zum Beispiel auch: selbstständige hauptberufliche Tätigkeiten
von Ihnen verursachte Schäden als Teilnehmer im
Straßenverkehr, als Fußgänger oder Radfahrer Tierhalter-Haftpflichtversicherung
von Ihnen verursachte Schäden bei der Ausübung gewerbliche Nutzung von Tieren
von Sport
Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Haustiere
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
von Ihnen verursachte Schäden als Bewohner einer
Einige Fälle sind aus dem Versicherungsschutz
Wohnung oder eines Einfamilienhauses egal, ob Sie
herausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel Schäden:
Mieter oder Eigentümer sind
Der Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere
! aus vorsätzlicher Handlung der versicherten Personen
Personen erstrecken, wie z. B. Ihren Ehe- oder
! durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige
Beanspruchung an versicherten gemieteten Sachen
Lebenspartner und Ihre Kinder.
Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, die
auf das in den Vertragsunterlagen genannte Tier
zurückzuführen sind und für das Sie als Halter oder von
Ihnen bestimmte Hüter des Tieres einstehen müssen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Höhe der Versicherungssumme (Deckungssumme)
können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen.
Wo bin ich versichert?
Die Versicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. B. Urlaub,
Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
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Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten:
• Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
• Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
• Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
• Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht
worden sind.
• Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
• Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Je nach Vereinbarung kann das
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge
von Ihrem Konto einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat).
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie
oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des dritten Jahres kündigen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres
kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer erfolgen.
Außerdem können Sie und wir den Versicherungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel
nach einem Schadenfall möglich.
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Allgemeine Kundeninformationen
Gesellschaftsangabe Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Rechtsform Aktiengesellschaft
Registergericht und Registernummer Amtsgericht Köln, HRB 21433
Vorsitzender des Aufsichtsrates Prof. Dr. Werner Görg
Vorstand Dr. Christopher Lohmann (Vorsitzender)
Oliver Brüß
Dr. Matthias Bühring-Uhle
Dr. Karsten Eichmann
Harald Ingo Epple
Postanschrift 50598 Köln
Ladungsfähige Anschrift Hausanschrift Gothaer Allee 1
50969 Köln
Niederlassung im EU-Gebiet Gothaer Allgemeine Versicherung AG
und dortige Vertreter Niederlassung für Frankreich 2 Quai Kléber FR-67000 Strasbourg
Hauptbevollmächtigter Claude Ketterle
Hauptgeschäftstätigkeit Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum Betrieb
der Schaden- und Unfallversicherung berechtigt.
Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden kann.
Informationen zur Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungs-
Versicherungsleistung leistungen sowie den Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) haben wir Ihnen bereits im
und zum jeweiligen Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, den zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbe-
Gesamtbeitrag dingungen bzw. in unserem Vorschlag genannt.
Ansprechpartner zur außer- Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel. Sollten Sie dennoch einmal nicht zu-
gerichtlichen Schlichtung frieden sein, wenden Sie sich bitte an
• Gothaer Beschwerde- Gothaer Allgemeine Versicherung AG
management 50598 Köln
Internet: www.gothaer.de/privatkunden/kontakt-privatkunden/beschwerdemanagement.htm
Mail: beschwerde@gothaer.de
oder an den Versicherungsombudsmann als gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beile-
gung von Streitigkeiten:
• Versicherungs- Versicherungsombudsmann e. V.
Ombudsmann Postfach 080632
10006 Berlin
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird dadurch nicht berührt.
Gültigkeitsdauer Die Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Informationen haben eine
von Vorschlägen und sonstigen befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen,
vorvertraglichen Angaben etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den Informationen keine Gültigkeits-
dauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier Wochen nach Veröffentlichung.
Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages einen Monat gebunden.
Zustandekommen des Der Vertrag kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und unsere Annahme-
Vertrages erklärung durch Übersendung des Versicherungsscheines zustande, wenn Sie nicht von Ihrem Widerrufs-
recht Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen
sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem
Versicherungsschein gesondert aufgeführt.
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Beginn des Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbei-
Versicherungsschutzes trag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für
den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeit-
punkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage ab dem darin ge-
nannten Zeitpunkt in Kraft treten. Diese ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach
endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder bei Vorlage des Versicherungsscheins über den
endgültigen Versicherungsschutz endet.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief,
Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und
2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverord-
nung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht-
zeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Gothaer
Allee 1, 50969 Köln.
Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit
nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versiche-
rungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang
des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag
in Höhe von 1/360 des von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Beitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender
Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungs-
schutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch
von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Das Widerrufsrecht besteht nicht
bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt wurde,
endet diese mit dem Zugang des Widerrufs bei uns.
Ende der Widerrufsbelehrung.
Ergänzender Hinweis zum Sollten Sie Ihre Vertragserklärung im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs z. B. über
Widerrufsrecht www.gothaer.de abgegeben haben, gilt für Ihr Widerrufsrecht ergänzend Folgendes:
Die Frist zum Widerruf beginnt nicht bevor wir unsere Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
erfüllt haben.
Laufzeit, Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Informationsblatt zu Versiche-
Mindestlaufzeit rungsprodukten.
Beendigung Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Versicherungs-
des Vertrages bedingungen.
Anwendbares Recht/ Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand Ansprüche gegen uns als Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in Köln (Sitz der Gesellschaft) geltend machen.
Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher
Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall anders lautende Vereinbarungen getroffen werden.
Zahlweise
• Erstbeitrag Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von
14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.
• Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrech-
nung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
• SEPA-Lastschrift-Mandat: Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag einge-
zogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
• Unterjährige Zahlweise Sie können mit uns grundsätzlich jährliche, ½-jährliche, ¼-jährliche oder monatliche Beitragszahlung ver-
einbaren, wobei ein Zuschlag für unterjährige Beitragszahlung berechnet werden kann.
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Leistungen der Gothaer Privathaftpflichtversicherung im Überblick
Gothaer Gothaer Gothaer Gothaer
Leistungsbeispiele Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Fundstelle
Basis mit Sparoption* Basis Plus Premium
Deckungssumme pauschal für
Personen-, Sach und
Antrag
Vermögensschäden 5.000.000 EUR 10.000.000 EUR 20.000.000 EUR 50.000.000 EUR
Versicherungs-
Personenschadenlimitierung 20.000.000 EUR
schein
(je Person max.)
Versichertes Risiko – Leistungen der Versicherung
Versichert ist die gesetzliche
Haftpflicht als Privatperson
A I. a)
aus den Gefahren des täglichen
Lebens
Prüfung der Haftpflichtfrage AHB 5.1
Abwehr unberechtigter
AHB 5.1
Ansprüche
Freistellung von berechtigten
AHB 5.1
Schadenersatzverpflichtungen
Versicherte Personen
Versicherungsnehmer (VN) A I. a)
VN als Dienstherr für im
A I. a)
Haushalt tätige Personen
Ehegatte/Partner oder eingetra-
gener Lebenspartner (nicht bei A II. 1. a)
der Versicherungsform Single)
Minderjährige unverheiratete/
A II. 1. b1)
nicht verpartnerte Kinder**
Leistung auch bei Schuldunfähig- SB 250 EUR
keit von versicherten Kindern 10.000 EUR 10.000 EUR 100.000 EUR
A III. 4.
und allen sonstigen versicherten Klausel 001 Personenschäden
Personen (Delikunfähigkeit) bis Deckungssumme
Volljährige unverheiratete/
nicht verpartnerte Kinder
A II. 1. b1)
bis zum Abschluss ihrer
Schul-/Berufserstausbildung
1 Jahr 1 Jahr
Wartezeit bis zum Ausbildungs- A II. 1. b1)
1 Jahr 1 Jahr ohne Zeitlimit ohne Zeitlimit
oder Studienplatz A II. 1. b2)
wenn im Haushalt wenn im Haushalt
Volljährige unverheiratete/nicht
verpartnerte Kinder während des
Bundesfreiwilligendienstes,
A II. 1. b1)
freiwilligen sozialen/ökologi-
schen Jahres, freiwilligen
Wehrdienstes
Volljährige unverheiratete/ nicht
1 Jahr 1 Jahr
verpartnerte Kinder bei Arbeits- A II. 1. b1)
1 Jahr 1 Jahr ohne Zeitlimit ohne Zeitlimit
losigkeit, z. B. vor oder nach der A II. 1. b2)
wenn im Haushalt wenn im Haushalt
Erstausbildung
Behinderte volljährige unverhei-
ratete/nicht verpartnerte Kinder,
A II. 1. b1)
bei Ihnen zu Hause, auch in einer
Pflegeeinrichtung
Kinder von mitversicherten
A II. 1. b1)
Kindern
Volljährige Kinder nach dem
Abschluss der Berufsaus-
— — A II. 1. b2)
bildung im Haushalt (auch
wenn dann berufstätig)
= Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung
* Die Besonderheiten der Sparoption sind in Klausel 001 geregelt.
** Kinder sind nicht mitversichert bei der Versicherungsform Single und Familie/Partner ohne Kind
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Gothaer Gothaer Gothaer Gothaer
Leistungsbeispiele Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Fundstelle
Basis mit Sparoption* Basis Plus Premium
Eltern von VN und Partner — A II. 1. c1) +
auch im Alten- auch im Alten-
im Haushalt Klausel 001 c2)
pflegeheim pflegeheim
Enkelkinder im Haushalt — — A II. 1. c2)
Pflegebedürftige Personen
— — A II. 1. c2)
im Haushalt
Alle zum Haushalt gehörende
Personen, sofern dort amtlich — — — A II. 1. c3)
gemeldet***
In den Familienverbund vorüber-
gehend eingegliederte Personen,
A II. 1. d)
z. B. Au-pairs, Austausch-
schüler (max. 1 Jahr)
Im Haushalt tätige Personen A II. 1. e)
Ansprüche von im Haushalt
beschäftigten Personen wegen
A II. 1. e) +
z. B. Ungleichbehandlung oder
A III. 21.
sonstigen Diskriminierungen
(AGG)
Personen, die in Notfallsituatio-
nen einer versicherten Person A II. 1. f)
freiwillig Hilfe leisten
Regressansprüche gegen
A II. 2. a)
Mitversicherte
Ansprüche von Versicherten
untereinander
– außerhalb des Familien-
A II. 2. a)
verbundes
– innerhalb des Familien-
— — — für Personenschäden A II. 2. b)
verbundes
Nachversicherung 12 Monate —
A II. 4.
bei Fortfall der Mitversicherung Klausel 001
Immobilien – Miete und Eigentum
Schutz als Inhaber von/für:
Wohnungen (zur Miete/
A III. 1.1 a)
als Eigentümer) in Europa
Ein selbst bewohntes Einfamilien-
A III. 1.1 b1)
haus in Deutschland
Ein selbst bewohntes Zweifami-
— — A III. 1.1 b2)
lienhaus in Deutschland
Ein selbst bewohntes Mehrfami-
lienwohnhaus in Deutschland, — — A III. 1.1 b2)
maximal mit 5 Wohneinheiten
Einen Kleingarten einschließlich
A III. 1.1 c)
Laube in Europa
Einen Wohnwagen (Dauer-
camping, nicht zugelassen) A III. 1.1 c)
in Europa
Ein Wochenend-/Ferienhaus
A III. 1.1 c)
in Europa
Anlagen der Erneuerbaren
Energien/Kraft-Wärme-Kopplung,
z. B. Photovoltaik- und Erdwärme-
A III. 1.2 i)
anlagen zu diesen Objekten,
Inkl. einer Stromeinspeisung
in das Versorgungsnetz
Flüssiggastanks, Abwassergruben
und Kleinkläranlagen zu den A III. 1.2 h)
versicherten Objekten
= Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung
*** Gilt nur bei der Vertragsform Familie/Partner mit Kindern
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Gothaer Gothaer Gothaer Gothaer
Leistungsbeispiele Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Fundstelle
Basis mit Sparoption* Basis Plus Premium
Zum Objekt gehörende Garagen
A III. 1.1
und Gärten
Bis zu 5 separate Garagen/Car-
A III. 1.1 d)
ports/Stellplätze in Deutschland
Als Miteigentümer von Gemein-
schaftsanlagen zu den Objekten,
A III. 1.2 c)
z. B. Spielplätze, Abstellplätze
für Abfallbehälter
Unbebaute Grundstücke in Euro-
pa mit einer maximalen Gesamt- — — 5.000 m2 10.000 m2 A III. 1.1 e)
fläche aller Grundstücke bis
Ein nicht selbst bewohntes Ein-
familienhaus (ohne Einlieger-
wohnung) das im Rahmen der
vorgezogenen Vermögensüber- — — A III. 1.1 f)
tragung grundbuchamtlich über-
tragen wurde und von den Eltern
weiter bewohnt wird
Verletzung der zu den Immobilien
und Grundstücken obliegenden
Verkehrssicherungspflichten, A. III. 1.2 a)
z. B. Reinigung und Schnee-
räumen
Baumaßnahmen inkl. privater
Eigenleistungen, maximale 50.000 EUR 50.000 EUR 100.000 EUR 200.000 EUR A III. 1.2 d1)
Gesamtbausumme bis
Bauarbeiten an mitversicherten
Gebäuden bis (Umbauten, ohne Bausummen-
50.000 EUR 50.000 EUR 250.000 EUR A III. 1.2 d2)
Renovierungen, Sanierungen begrenzung
und dgl.)
Vermietung von:
Einzelnen Räumen der selbst
—
bewohnten Wohnung zu Wohn- A III. 1.2 b1)
Klausel 001
zwecken (Untervermietung)
Separaten Wohnungen, auch
—
Ferienwohnungen, eines Deutschland Europa Europa A III. 1.2 b1)
Klausel 001
Wochenend-/Ferienhauses in
Einer Einliegerwohnung im selbst —
A III. 1.2 b1)
bewohnten Einfamilienhaus Klausel 001
Den bis zu 5 separaten Garagen/
—
Carports/Stellplätzen in A III. 1.2 b1)
Klausel 001
Deutschland
Einer Wohnung im selbst
— — A III. 1.2 b2)
bewohnten Zweifamilienhaus
Der anderen Wohnungen im
selbst bewohnten Mehrfamilien- — — A III. 1.2 b2)
wohnhaus
Max. 8 Betten an Feriengäste
— — A III. 1.2 b2)
im eigenen versicherten Haus
Gemietete geliehene Sachen / Schlüssel
Mietsachschäden an Gebäuden,
z. B. Wohnungen, Einfamilien- 1.000.000 EUR
A III. 2. 1.
haus, auch Ferienwohnung Klausel 001
oder -haus
Mietsachschäden an beweglichen
Sachen von Ferienwohnung/ A III. 2. 1.
-haus/Hotelzimmer
SB 250 EUR
Verlust fremder privater
50.000 EUR 50.000 EUR 100.000 EUR A III. 3. a) + b)
Schlüssel
Klausel 001
Verlust fremder beruflicher
— — 100.000 EUR 200.000 EUR A III. 3. a) + b)
Schlüssel
= Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung
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Gothaer Gothaer Gothaer Gothaer
Leistungsbeispiele Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Fundstelle
Basis mit Sparoption* Basis Plus Premium
Folgeschäden durch versicherten
— — 50.000 EUR 100.000 EUR A III. 3. c)
Schlüsselverlust
Unverschuldeter Verlust privater
Schlüssel z. B. durch Beraubung, — — — 100.000 EUR A III. 3. d)
Trickdiebstahl
Beschädigung geliehener
gemieteter beweglicher — — 200.000 EUR A III. 10. 1.
Sachen
Abhandenkommen geliehener
— — 200.000 EUR A III. 10. 2.
gemieteter beweglicher Sachen
Umwelt- / Gewässerschäden
Ansprüche nach dem Umwelt-
E II.
schadensgesetz (USchadG)
Sog. Restrisiko inkl.
E I. 1. + 2.
Rettungskosten
Kleingebinde bis zu l/kg 100 l/kg 100 l/kg 100 l/kg 100 l/kg
E. I. 4.
Gesamtmenge max. 1.000 l/kg 1.000 l/kg 1.000 l/kg 1.000 l/kg
Heizöltanks der versicherten
— — A III. 1.2 k) + F
Objekte (keine Literbegrenzung)
Schäden durch Abwässer aus
A III. 1.2. g)
dem Rückstau des Straßenkanals
Tiere – eigene und fremde
Halten und Hüten zahmer Haus-
tiere und gezähmter Kleintiere, A III. 11. 1.
z. B. Katzen (nicht eigene Hunde/ a) – c)
Pferde)
Eigener Assistenzhund A III. 11. 1. d)
Hüten fremder Hunde A III. 11. 1. e)
Reiten und Hüten fremder Pferde
zu privaten Zwecken inkl. A III. 11. 1. f)
Benutzung fremder Fuhrwerke
Halten wilder Kleintiere,
— — A III. 11. 3. a)
z. B. Spinnen und Schlangen
inkl. Kosten behördlicher
10.000 EUR 20.000 EUR A III. 11. 3. b)
Maßnahmen (Suchkosten) bis
Fahrzeuge – Land, Luft und Wasser
Fahrräder (auch Pedelecs) und
alle anderen nicht selbst fahren-
den und nicht versicherungspflich- A III. 12. 1. a)
tigen Landfahrzeuge, z. B. Tretrol-
ler und Skateboards (ohne Motor)
Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht
A III. 12. 1. b)
mehr als 6 km/h
Kfz und Anhänger die ausschließ-
lich auf nichtöffentlichen Wegen
A III. 12. 1. c)
und Plätzen verkehren, ohne
km/h-Begrenzung
Motorbetriebene Rollstühle, Kin-
derfahrzeuge, Golfwagen, sofern A III. 12. 1. d)
nicht versicherungspflichtig
Selbst fahrende Arbeitsmaschi-
A III. 12. 1. d)
nen mit nicht mehr als 20 km/h
Nicht versicherungspflichtige
A III. 12. 1. e)
Anhänger
Ferngelenkte Land- und
A III. 12. 1. f)
Wasserfahrzeugmodelle
Mallorca-Deckung — — A III. 12. 2.
Be- und Entladeschäden von Kfz,
auch bei Ein- und Ausstieg, — — — A III. 12. 3.
Reinigung und Pflege
= Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung
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Gothaer Gothaer Gothaer Gothaer
Leistungsbeispiele Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Fundstelle
Basis mit Sparoption* Basis Plus Premium
Betankungsschäden bei geliehe-
nen, gemieteten oder gefällig- — — — A III. 12. 4.
keitshalber überlassenen Kfz
Ausgleich für den Verlust eines
Schadenfreiheitsrabattes
(SFR-Retter) bei Schäden mit
unentgeltlich und gefälligkeits- — — — A III. 12. 5.
halber überlassenen fremden Kfz,
inkl. der Übernahme einer
Vollkasko-Selbstbeteiligung
Luftfahrzeuge die nicht der
A III. 12. 1.
Versicherungspflicht unterliegen,
g) 1.
z. B. Spiel- und Sportlenkdrachen
Luftfahrzeuge mit/ohne Motor,
z. B. Drohnen, Modellflugzeuge,
unbemannte Ballone und A III. 12. 1.
250 g 250 g 5 kg 5 kg
Drachen, auch wenn versiche- g) 2.
rungspflichtig, mit einem Start-
gewicht bis max.
Versicherungschutz für fremde
A III. 12. 1.
berechtigte Nutzer versicherter
g) 2.
Luftfahrzeuge
Wasserfahrzeuge ohne Motor,
z. B. Ruder- und Paddelboote, A III. 12. 1. h)
Surfbretter
Segelboote bis 15 qm Segel-
nur fremde
fläche, eigene/fremde, auch A III. 12. 1. i)
Klausel 001
mit Hilfsmotor bis 15 PS
Eigene Motorboote —
A III. 12. 1. j)
bis 15 PS Klausel 001
Fremde Motorboote bis 80 PS A III. 12. 1. j)
Fremde Motorboote ohne
PS-Begrenzung, sofern für das
A III. 12. 1. j)
Führen keine behördliche
Erlaubnis erforderlich ist
Kitesport-Geräte, zu Wasser
A III. 12. 1. k)
und an Land
Auslandsaufenthalte
Vorrübergehende
A III. 14. 1.
Auslandsaufenthalte
Zeitliche Eingrenzung 1 Jahr
keine keine keine A III. 14. 1.
innerhalb Europas Klausel 001
Zeitliche Eingrenzung 1 Jahr
3 Jahre 5 Jahre 7 Jahre A III. 14. 1.
außerhalb Europas Klausel 001
Kautionstellung bei Schäden
— — 200.000 EUR A III. 14. 2.
in Europa
Tätigkeiten
Ausübung von Sport A I. a)
Betriebspratikum /
A III. 5.
Praxissemester
Fachpraktischer Unterricht A III. 6.
SB 250 EUR
Gefälligkeitshandlungen A III. 7.
Klausel 001
Tätigkeit als Betreuer /
A III. 8. 1.
Vormund (nicht gewerblich)
Ehrenamtliche Tätigkeit /
A III. 8. 1.
Freiwilligenarbeit
Private verantwortliche
— — 10.000 EUR 100.000 EUR A III. 8. 2.
Betätigung in Vereinen
= Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung
11
[Seite 12]
Gothaer Gothaer Gothaer Gothaer
Leistungsbeispiele Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Fundstelle
Basis mit Sparoption* Basis Plus Premium
Kindertagespflege/Tagesmutter/
-vater/Babysitter unentgeltlich A III. 9.
oder entgeltlich
Nebenberufliche selbst-
ohne handwerkliche ohne handwerkliche inkl. handwerkliche inkl. handwerkliche
ständige Tätigkeiten A III. 18. 1.
Tätigkeiten Tätigkeiten Tätigkeiten Tätigkeiten
Gesamtjahresumsatz bis max. 6.000 EUR 6.000 EUR 12.000 EUR 12.000 EUR
Berufliche Tätigkeiten – Sach-
schäden gegenüber dem Arbeit-
— — — 10.000 EUR A III. 18. 2.
geber, Arbeitskollegen und
sonstigen fremden Dritten
Sonstiges
Erlaubter Besitz und Gebrauch
A III. 13.
von Waffen (nicht zu Jagdzwecken)
Elektronischer Datenaustausch/
A III. 16.
Internet
Vorsorgeversicherung in Höhe
A III. 17.
der Deckungssumme
—
Forderungsausfalldeckung
Klausel 001 10.000 EUR 1.000 EUR keine
inkl. Schäden durch Vorsatz, A III. 22.
Mindestschadenhöhe Mindestschadenhöhe Mindestschadenhöhe
Tiere und Kfz
ohne Vorsatz
Spezial-Schadenersatz-Rechts-
schutz zur Forderungsausfall-
— — 300.000 EUR 300.000 EUR A III. 22.
deckung bei Streitwert über
2.500 EUR
Opferentschädigungsleistung — — 5.000 EUR 5.000 EUR A III. 23.
Neuwertersatz (Gegenstand
nicht älter als 1 Jahr nach Erst-
— — — A III. 24.
kauf und Anschaffungspreis
max. 5.000 EUR)
Versehentliche Obliegenheits-
A IV. 1.
verletzung
Wechselgarantie — — — A IV. 2.
Innovationsklausel – künftige Gothaer
Bedingungsverbesserungen Garantie-Paket
Versicherungsschutz und Leis-
Gothaer
tungsinhalte entsprechen den
Garantie-Paket
GDV-Musterbedingungen
Einhaltung Mindeststandards
Gothaer
des Arbeitskreises Beratungs-
Garantie-Paket
prozesse
Selbstbeteiligung 250 EUR
bei Schäden an Brillen und A V. 5. 3. d)
Klausel 001
elektronischen Geräten
Erweiterungsmöglichkeiten
Verlust beruflicher Schlüssel
Klauselseite
Summenerhöhung auf — —
Klausel 195
500.000 EUR
Klauselseite
Bestleistungs-Garantie — — —
Klausel 199
Berufs-Haftpflicht für Lehrer
C
im öffentlichen Dienst
Berufs-Haftpflicht für sonstige
Beamte und Angestellte im D
öffentlichen Dienst
= Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung
Für alle aufgeführten Leistungen gilt:
Der vollständige Versicherungsumfang ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.
12
[Seite 13]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) und Zusatzbedingungen zur Gothaer
Haftpflichtversicherung für Privatpersonen, private Tierhalter, Lehrer, Beamte und Angestellte im
öffentlichen Dienst, Gewässerschäden
(Stand 02/18)
• Es gelten nur die nachfolgend aufgeführten Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen, für die Versicherungs-
schutz vereinbart wurde.
• Die vereinbarte Deckungssumme sowie die in den BBR aufgeführten besonderen Summengrenzen (Höchstersatzleistungen) gelten pauschal
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
• Bei der Angabe „versichert“ in einem Kastenbild gilt – sofern dort oder sonst im Text keine andere Euro Summe als maximale Leistung
genannt wird – die Leistung im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme zum Vertrag.
A
Privat-Haftpflichtversicherung – BBR
Gothaer Privathaftpflicht – Familienversicherung Seite
I. a) Versichertes Risiko 14
b) Was ist nicht versichert 14
II. Mitversicherte Personen 14
III. Was ist darüber hinaus versichert 17
1. Immobilien 17
2. Mietsachschäden 20
3. Schlüsselverlust 20
4. Schäden durch deliktunfähige Kinder /sonstige versicherte Personen 21
5. Betriebspraktikum / Praxissemester 21
6. Fachpraktischer Unterricht 21
7. Gefälligkeitshandlungen 21
8. Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit / Tätigkeit als Betreuer/Vormund 22
9. Kindertagespflege / Tätigkeit als Tagesmutter, Tagesvater oder Babysitter 22
10. Beschädigung/Abhandenkommen geliehener und gemieteter beweglicher Sachen 23
11. Tiere 23
12. Fahrzeuge 24
13. Waffenklausel / Signalmittel / Feuerwerk 27
14. Ausland 27
15. Vermögensschäden 28
16. Elektronischer Datenaustausch / Internet 28
17. Vorsorge-Versicherung 28
18. Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten / Berufliche Tätigkeiten 29
19. Allmählichkeitsschäden 30
20. Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 30
21. Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen 30
22. Forderungsausfalldeckung / Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz 30
23. Opferentschädigungsleistung 34
24. Neuwerterstattung 34
IV. Sonstiges 35
1. Versehentliche Obliegenheitsverletzung 35
2. Wechselgarantie 35
V. Besondere Vertragsformen (sofern vereinbart) 35
1. Partnerversicherung mit Kindern (eheähnliche Gemeinschaft) 35
2. Familien- und Partnerversicherung ohne Kinder (Versicherung für Paare) 36
3. Singleversicherung 36
4. Selbstbeteiligung 36
5. Sparoption 36
13
[Seite 14]
I. a) Versichert ist im Umfang der
Versichertes Risiko • Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB – ab Seite 48) und
der hier nachstehenden
• Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.
Auch als Familien- und Haushaltsvorstand oder als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen.
Was ist nicht versichert b) Neben den Ausschlüssen der AHB und den bei einzelnen Abschnitten dieser BBR beschriebenen
Ausschlüssen ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht
1. a) aus der Ausübung eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch öffentlichen Ehren-
amtes),
b) aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art,
c) aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Handlung sowie aus einer jagdlichen
Betätigung,
soweit nicht in A III. (insbesondere 3., 8., 9., 18.) BBR etwas anderes vereinbart ist.
2. als Haus- und Grundbesitzer oder -eigentümer sowie als Bauherr oder Unternehmer von Bau-
arbeiten,
soweit nicht in A III. (insbesondere 1., 2.) BBR etwas anderes vereinbart ist.
3. als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl sowie sonstiger Anlagen zur Lagerung von gewässer-
schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe,
soweit nicht in A III. (insbesondere 1.) BBR etwas anderes vereinbart ist.
4. als Halter oder Hüter von Tieren, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch
geltend gemacht wird,
soweit nicht in A III. (insbesondere 11.) BBR etwas anderes vereinbart ist.
5. als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahr-
zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verur-
sacht werden,
soweit nicht in A III. (insbesondere 12.) BBR etwas anderes vereinbart ist.
6. aus dem Eigentum, Besitz oder Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen,
soweit nicht in A III. (insbesondere 13.) BBR etwas anderes vereinbart ist.
II. 1. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
Mitversicherte Personen a) Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners*.
b1) Ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder
(auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz nur, solange sie sich noch in einer
• Schul- oder sich daran unmittelbar anschließenden
• Berufserstausbildung
befinden.
Hinweis Berufserstausbildung: Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar ange-
schlossener Masterstudiengang.
Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem
Jahr nach Abschluss der Ausbildung. Das gilt auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit
(so genanntes Jobben) ausgeübt wird.
Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt
eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes.
Bei der Ableistung von Wehr- oder Zivildiensten, z. B.
• des freiwilligen Wehrdienstes (FWD)
• des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder
• eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ)
nach der Schule, sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufserstausbildung, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen.
Für die entsprechend mitversicherten Kinder besteht Versicherungsschutz auch bei
Arbeitslosigkeit nach der Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung. Das gilt im
unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen und für bis zu einem Jahr.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen
Haushalt wohnen.
*) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebens-
partnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
14
[Seite 15]
Der Versicherungsschutz entfällt mit Aufnahme
• einer Zweitlehre oder eines Zweitstudiums ohne inneren Zusammenhang
• der Referendarzeit
• einer Fortbildungsmaßnahme
• eines berufsbegleitenden Studiengangs oder dergleichen.
Hinweis: Die Aufnahme einer neuen Lehre/eines neuen Studiums nach abgebrochener Erstaus-
bildung (auch nach evtl. mehreren abgebrochenen) gilt nicht als Zweitausbildung.
Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
geistig und/oder körperlich behinderte Kinder besteht der Versicherungsschutz zeitlich un-
beschränkt weiter. Auch wenn sie in einer Pflegeeinrichtung leben.
Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder
verpflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert.
b2) Versichert ist – je nach Produktlinie – die gleichartige gesetzliche Haftpflicht aller Ihrer Kinder
sowie Kinder eines mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, die mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auch amtlich gemeldet sind. Gleich welchen
Alters, Beruf- oder Familienstandes (z. B. ledig, verheiratet, geschieden).
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
Erlangt eine hier mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs-
vertrag (z. B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem
Vertrag.
c1) der bei Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich gemeldeten Eltern. Das
gilt für Ihre Eltern sowie die Eltern ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.
c2) Versichert ist – je nach Produktlinie – die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
• Ihrer Eltern sowie der Eltern eines mitversicherten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners,
sofern diese (oder auch nur eine/r) dauerhaft in einem Altenpflegeheim leben
• Ihrer Enkelkinder sowie der Enkelkinder eines mitversicherten Ehegatten/eingetragenen
Lebenspartners, die bei Ihnen leben
• der in Ihrem Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen (mindestens Pflegegrad 2)
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
Erlangt eine hier mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs-
vertrag (z. B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem
Vertrag.
c3) Gilt nur für die Vertragsformen Familie/Partner mit Kindern, nicht für Familie/Partner ohne Kind
und Single:
Versichert ist – je nach Produktlinie – die gleichartige gesetzliche Haftpflicht aller weiteren und
nicht unter A II. 1. a) – c) BBR genannten Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
leben und dort auch amtlich gemeldet sind.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 7.4. (3) bzw. 7.5 AHB – alle gesetzlichen Schaden-
ersatzansprüche dieser weiteren Personen gegen alle sonstigen über diesen Vertrag versicher-
ten Personen.
Erlangt eine hier mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs-
vertrag (z. B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem
Vertrag.
15
[Seite 16]
d) der Personen, die vorübergehend – bis maximal ein Jahr – in Ihren Familienverbund eingeglie-
dert sind. Wie z. B. Au-pairs, Austauschschüler, minderjährige Enkelkinder in Obhut.
e) der in Ihrem Haushalt oder sonstigen privaten Lebensbereichen beschäftigten Personen ge-
genüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Gegenüber diesen Personen gilt für Sie als Dienstherr – in Ergänzung zu A. I. – nicht der Aus-
schluss nach Ziffer 7.17 AHB. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Beschäftigte Personen
sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen,
deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
f) der Personen, die in Notfallsituationen einer über den Vertrag versicherten Person freiwillig
Hilfe leisten, wenn sich hieraus Schadenersatzansprüche Dritter ergeben.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun-
fälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII. handelt.
2. a) Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind entspre-
chend Ziffer 7.4 und 7.5 AHB ausgeschlossen.
Mitversichert sind jedoch gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern/
Dienstherren. Ferner gesetzliche Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen nach
A II. 1. d), e) und f) gegen alle sonstigen versicherten Personen.
b) Versichert ist – je nach Produktlinie – abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 (1) AHB sowie
A II. 2. a) BBR, die gesetzliche Haftpflicht gegenseitiger Haftpflichtansprüche der versicherten
Personen nach A I. und II. 1. a) – f) BBR für
• Personenschäden
• Übergangsfähige gesetzliche Regressansprüche aus Personen- und Sachschäden von z. B.
Arbeitgebern und Versicherern
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsver-
trag (z. B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
3. Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach Tod des Vertragspartners:
Für die unter A II. 1. mitversicherten Personen besteht in Ihrem Todesfall der Versicherungsschutz bis
zum nächsten Termin an dem der Beitrag fällig wird fort.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebens-
partner oder einer sonstigen mitversicherten Person eingelöst, wird diese Person Vertragspartner/
Versicherungsnehmer.
4. Nachversicherung:
Entfällt die Mitversicherung von den in A II. 1 a) – c) BBR genannten Personen weil z. B.
• die Ehe rechtskräftig geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufge-
hoben wurde,
• die häusliche Lebensgemeinschaft mit dem/der nach A V. 1. oder 2. BBR mitversicherten Lebens-
gefährten/in beendet wurde,
• die Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden (siehe hierzu A II. 1. b) BBR) oder geheiratet
haben,
• der Vertragspartner verstorben ist (siehe hierzu A II. 3. BBR),
besteht der Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit weiter, höchstens aber für
12 Monate nach dem Fortfallgrund.
Wird von der/n Person/en bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der Gothaer beantragt, ent-
fällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Der Versicherungsschutz nach A II. 3. BBR wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16
[Seite 17]
III.
Was ist darüber hinaus versichert
1. 1.1 Versichert ist abweichend von Ziffer A I. b) 2. BBR Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
Immobilien a) von einzelnen Wohnungen (auch Ferienwohnungen) innerhalb Europas.
Bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen-
tums.
Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemein-
schaftlichen Eigentum (Eigenschaden).
b1) eines selbst bewohnten Einfamilienhauses in Deutschland (gleich welcher Typ, z. B. freiste-
hend, Reihenhaus, Doppelhaushälfte), inkl. vorhandener Einliegerwohnung.
b2) – je nach Produktlinie – eines selbst bewohnten Zwei- oder Mehrfamilienwohnhauses in
Deutschland. Das gilt nur für Gebäude mit maximal 5 Wohneinheiten (inklusive der selbst
bewohnten).
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
Der Versicherungsschutz gilt auch, sofern in den Objekten von a), b1) und b2) Teile des selbst be-
wohnten Bereichs und/oder dazu gehörende Nebenräume durch versicherte Personen selbst beruf-
lich/gewerblich genutzt werden. Als z. B. Büro, Praxis oder Lagerraum in der Wohnung oder im Keller.
Besteht dafür Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der
besondere Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Bei einer z. B. Berufs- oder Betriebs-Haftpflicht-
versicherung inkl. Schutz für die gewerblichen Räume.
c) eines Wochenend- oder Ferienhauses (auch z. B. Jagdhütte, Finca, Datsche, Stuga), eines auf
Dauer fest abgestellten nicht zugelassenen Wohnwagens (Dauercamping), eines Kleingartens
einschließlich Laube, innerhalb Europas.
d) von bis zu fünf separaten Garagen/Carports/Stellplätzen in Deutschland.
Versichert sind zu a) bis c) auch dazugehörige
• Garagen, Carports und Stellplätze
• Gärten/Grundstücke
• Swimmingpools oder Teiche
• privat genutzte Nebengebäude auf dem versicherten Grundstück. Wie z. B. Gartenhäuser,
Gewächshäuser oder ehemalige Scheunen.
e) – je nach Produktlinie – von unbebauten Grundstücken in Europa. Dies bis zu einer bestimm-
ten maximalen Gesamtfläche aller Grundstücke.
Versicherungsschutz besteht auch bei einer privaten, land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung.
Ferner wenn sich kleinere Gebäude oder sonstige Bauten bis 15 m² Grundfläche auf den
Grundstücken befinden. Wie z. B. Geräteschuppen, Schutzhütten oder Hochsitze. Mitversichert
ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung/Verpachtung dieser Grundstücke.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz Gesamtfläche
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert bis max. 5.000 m2
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert bis max. 10.000 m2
f) – je nach Produktlinie – eines nicht selbst bewohnten Einfamilienhauses (ohne Einliegerwoh-
nung), dass Ihnen und/oder einem mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspart-
ners im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen
wurde.
Das Gebäude muss jedoch von Ihren, oder den eines mitversicherten Ehegatten oder eingetra-
genen Lebenspartners, bisher in dem Gebäude lebenden Eltern weiter bewohnt sein. Versiche-
rungsschutz besteht auch wenn das Gebäude unbewohnt ist, z. B. während einer Renovie-
rungsphase.
Wenn das Haus durch andere Personen bewohnt wird (vor, während oder nach der Übertra-
gung), entfällt der Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen zur Vorsorge-Versi-
cherung nach Ziffer 4. AHB.
17
[Seite 18]
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
1.2 Mitversichert ist bei den in 1.1 genannten Immobilien und Grundstücken Ihre gesetzliche Haftpflicht
a) aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die hierzu obliegen (z. B. bauliche In-
standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt
auch, wenn diese Pflichten durch Mietvertrag übernommen wurden. Mitversichert ist der
Betrieb von Treppenliften/Aufzügen.
Versichert ist darüber hinaus bei fremden Immobilien Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus-
hüter, sofern gefälligkeitshalber die Betreuung (inkl. der Verkehrssicherung) einer anderen
Wohnung oder eines anderen Hauses übernommen wurde.
b1) – je nach Produktlinie – aus der Vermietung der unter A 1.1 a) – e) BBR aufgeführten
Objekte/Risiken wie
• Wohnungen (z. B. Eigentums-/Einlieger-/Ferienwohnung)
• Häusern (Wochenend-/Ferienhaus)
• Garagen, Carports und Stellplätze
• des Wohnwagens und Kleingartens
• unbebaute Grundstücke
Mitversichert ist auch die Vermietung von Wohnräumen/Zimmern zur Untermiete. Ferner die
Vermietung/Verpachtung einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken (z. B. in einer selbst-
genutzten Wohnung als Lagerraum).
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Versicherungsschutz
Produktlinie
Geographischer Geltungsbereich
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis in Deutschland
Gothaer Privathaftpflicht Plus in Europa
Gothaer Privathaftpflicht Premium in Europa
b2) – je nach Produktlinie – aus der Vermietung
• einer Wohnung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus,
• von Wohnungen im selbst bewohnten Mehrfamilienhaus,
• von Betten/Schlafstellen (für regulär maximal acht Personen) an Feriengäste im
mitversicherten und selbst bewohnten Haus.
Bei mehr als acht zu vermietenden Betten/Schlafstellen entfällt der Versicherungsschutz aus
diesem Vertrag.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
c) als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen, wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge
zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäsche-
trockenplätze. Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Mitinhaber.
d1) – je nach Produktlinie – als Bauherr oder Unternehmer von Baumaßnahmen, wie z. B. Neubau-
ten, Umbauten, Anbauten, Reparaturen, Abbruch und Grabearbeiten.
Versichert sind Sie bis zu einer bestimmten maximalen Gesamtbausumme je Bauvorhaben.
Mitversichert sind dabei auch private Eigenleistungen.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Gesamtbausumme maximal
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption 50.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Basis 50.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Plus 100.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Premium 200.000 EUR
Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme.
Wird ein aufgeführter Betrag überschritten entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die
Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung nach Ziffer 4. AHB.
18
[Seite 19]
Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten
privat beschäftigen Personen. Das gilt für Schäden, die sie in Ausführung der privaten Bau-
eigenleistung für Sie verursachen.
Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 7.4. (3) bzw. 7.5 AHB – alle gesetzlichen Schaden-
ersatzansprüche dieser weiteren Personen gegen alle sonstigen über diesen Vertrag versicher-
ten Personen.
Erlangt eine hier mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs-
vertrag (z. B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem
Vertrag.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII. handelt.
d2) Für einen Anbau, eine Aufstockung oder Umbauten an über A III. 1.1 a) bis d) BBR versicherten
Gebäuden gilt – je nach Produktlinie –
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Gesamtbausumme maximal
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption 50.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Basis 50.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Plus 250.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Premium keine Bausummenbegrenzung
Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme.
Wird ein aufgeführter Betrag überschritten entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die
Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung nach Ziffer 4. AHB.
Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten
privat beschäftigen Personen. Das gilt für Schäden, die sie in Ausführung der privaten Bau-
eigenleistung verursachen.
Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 7.4. (3) bzw. 7.5 AHB – alle gesetzlichen Schaden-
ersatzansprüche dieser weiteren Personen gegen alle sonstigen über diesen Vertrag versicher-
ten Personen.
Erlangt eine hier mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs-
vertrag (z. B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem
Vertrag.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII. handelt.
e) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. (2) BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
bestanden hat.
f) sowie die der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
g) wegen Schäden, die durch häusliche Abwässer sowie aus dem Rückstau des Straßenkanals
auftreten.
h) aus privatem Eigentum und Besitz von Flüssiggastanks, Abwassergruben und Kleinklär-
anlagen.
i) aus privatem Eigentum und Besitz von Anlagen zur Erzeugung von z. B. Strom oder Wärme
durch Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. Wie z. B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-,
Wasser- und Erdwärmeanlagen. Ferner versichert sind auch Kleinwindanlagen und Mini-Block-
heizkraftwerke.
Der Versicherungsschutz gilt auch für eine Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungs-
netz. Auch bei einer Gewerbeanmeldung.
j) wegen Schadenersatzansprüchen aus § 906 Abs. (2) BGB analog.
k) Versichert ist – je nach Produktlinie – abweichend von A I. b) 3.BBR, im Umfang der Zusatz-
bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (Anlagenrisiko –
Abschnitt F) – die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl. Ferner für
Anlagen der Erneuerbaren Energien, Flüssiggastanks, Abwassergruben und Kleinkläranlagen.
Abweichend von Abschnitt F Ziffer 1. (1) jedoch nur für über diese Privathaftpflichtversicherung
versicherten Gebäude und Grundstücke.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
19
[Seite 20]
2. 1. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
Mietsachschäden von zu privaten Zwecken gemieteten
• Wohnungen, z. B. einer Mietwohnung
• Häusern, z. B. eines Einfamilienhauses
• sonstigen Räumen in Gebäuden, z. B. sonstige Lagerräume
Versichert ist auch die Beschädigung
• an Sachen, die außen am Gebäude angebracht sind
• von Balkonen oder Terrassen
• von Sachen, die mit dem gemieteten Grundstück fest verbundenen sind
Wie z. B. freistehende Garagen, Zäune, Swimmingpools oder gemauerte Grillanlagen, auch Bäume
und Sträucher.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend gemieteten/genutzten
• Zimmern (z. B. in Hotels, Motels, Hostels, Jugendherbergen, auch Schiffen)
• Ferienwohnungen und -häusern
• ähnlichen Unterkünften
Dies gilt auch für Schäden an deren Einrichtung. Eine vorübergehende Nutzung liegt z. B. vor bei
Urlaubs- und Dienstreisen oder einem Aufenthalt bei Gasteltern. Die Nutzung kann auch kostenfrei
erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Siehe hierzu besonders Abschnitt A III. 14. BBR.
2. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
b) an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Anlagen zur Aufbereitung von Warmwasser, Elektro- und
Gasgeräten,
c) an Glas (gilt auch für Kunststoffglas/Acrylglas), soweit Sie sich hiergegen besonders versichern
können, z. B. durch eine Hausrat-oder Glas-Versicherung,
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3. a) Versichert ist – abweichend von Ziffer 2.1, 2.2 und 7.6 AHB und A I. a) bzw. A I. b) 1. a) BBR und
Schlüsselverlust je nach Produktlinie – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung sowie dem Abhandenkom-
men von fremden
• zu privaten Zwecken oder
• im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber oder
• von sonstigen Dritten für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit
überlassenen Schlüsseln.
Hierzu zählen z. B.
• private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Miet-
wohnung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage)
• Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel
• Schlüssel zu privat gemieteten Wertbehältnissen/Schließfächern in z. B. Geldinstituten, Schwimm-
bädern, Bahnhöfen und Flughäfen
• Vereinsschlüssel (auch in einer verantwortlichen Betätigung)
• Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß A III. 8. BBR ehrenamtlichen
Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden
• Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers (auch zur Zutrittskontrolle oder Zeiterfassung)
• fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als nicht-
selbstständig Beschäftigter (z. B. Angestellter/Arbeiter) überlassen wurden
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
50.000 EUR für private Schlüssel
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption
Selbstbeteiligung je Schaden 250 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Basis 50.000 EUR für private Schlüssel
Gothaer Privathaftpflicht Plus 100.000 EUR für private und berufliche Schlüssel
Im Rahmen der Deckungssumme für private Schlüssel
Gothaer Privathaftpflicht Premium
200.000 EUR für berufliche Schlüssel
b) Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel, eine neue Chipkarte oder die Sperrung.
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern.
Ferner sind versichert vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforder-
lich – ein Objektschutz bis zu 14 Tagen. Gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
Schlüssels festgestellt wurde.
20
[Seite 21]
c) Mitversichert sind – je nach Produktlinie – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Folgeschäden
infolge eines versicherten und ordnungsgemäß gemeldeten Schlüsselverlust Schadens.
Erlangt der Versicherte oder Inhaber des Schlüssels Versicherungsschutz aus einem anderen Versi-
cherungsvertrag (z. B. Hausrat- oder Geschäftsinhalts-Versicherung), entfällt der Versicherungsschutz
aus diesem Vertrag.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus 50.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Premium 100.000 EUR
d) Mitversichert ist – je nach Produktlinie und abweichend von Ziffer 1.1 und 5.1 AHB und BBR A. I. a)
auch ohne das eine gesetzliche Haftpflicht besteht – der nicht schuldhafte Verlust oder die Beschä-
digung von privaten Schlüsseln. Wie z. B. durch Beraubung oder Trickdiebstahl möglich.
Hierüber nicht mitversichert sind vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten für die Ausübung der beruf-
lichen Tätigkeit überlassene Schlüssel. Gleich welcher Art bzw. zu welchem Nutzen sie sind.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, entfällt der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert
versichert für private Schlüssel
Gothaer Privathaftpflicht Premium
100.000 EUR
e) Ausgeschlossen sind
– der Verlust von Kfz-Schlüsseln sowie allen sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
(zu Kfz-Schlüsseln siehe A III. 12. 2. (5) und 12. 6. BBR)
– fremde Schlüssel, die im Rahmen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie als
geschäftsführender Gesellschafter überlassen wurden/im Verfügungsbereich sind.
Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern es sich um eine mitversicherte selbstständige nebenberufliche
Tätigkeit gemäß Ziffer A III. 18.1. BBR handelt.
4. Wir werden uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen wenn Sie es wünschen.
Schäden durch deliktunfähige Z. B. aufgrund der Regelungen der §§ 827 oder 828 Bürgerliches Gesetzbuch.
Kinder / sonstige versicherte Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer
Personen gesetzlichen Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
10.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption
Selbstbeteiligung je Schaden 250 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Basis 10.000 EUR
Im Rahmen der Deckungssumme für Personenschäden
Gothaer Privathaftpflicht Plus
100.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
5. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei der Teilnahme an einem Betriebspraktikum / Praxissemester.
Betriebspraktikum/ Das gilt auch für die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen.
Praxissemester
6. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei der Teilnahme an einem fachpraktischen Unterricht. Wie z. B. an
Fachpraktischer Unterricht Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität. Das gilt auch für die Beschädigung von Lehrgeräten
oder Maschinen.
7. Wir werden uns nicht auf den Einwand der Gefälligkeit berufen, wenn Sie es wünschen.
Gefälligkeitshandlungen Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer
gesetzlichen Haftung.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
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[Seite 22]
8. 1. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus einer
Ehrenamtliche Tätigkeit / a) nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit,
Freiwilligenarbeit/ Tätigkeit als
b) unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements,
Betreuer/Vormund
c) nicht beruflichen Betreuung/Vormundschaft.
Hierunter fallen z. B. die Tätigkeit oder Mitarbeit
• in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit
• in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden
• bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
organisierten Gruppen
• als bestellter nicht beruflicher Betreuer/Vormund für eine zu betreuende Person.
Dies kann vom Betreuungsgericht oder einer gleichartig berechtigten Stelle erfolgt sein.
Mitversichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person. Das gilt für die
Dauer der Betreuung/Vormundschaft. Versicherungsschutz besteht im Umfang der vereinbarten
Vertragsbestimmungen
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe,
Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, z. B. als Betriebs- und
Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach
§1897 (6) BGB.
2. Versichert ist – abweichend von A I. b) 1. b) BBR und je nach Produktlinie – die gesetzliche Haft-
pflicht auch aus einer privaten verantwortlichen Betätigung in Vereinen bzw. Vereinigungen aller Art.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen wirtschaftliche/technische Vereine oder Vereinigungen
(z. B. Sparkassen- und Aktien-Vereine, TÜV) sowie Interessenverbände (z. B. Gewerkschaften, Ver-
braucher- und Wohlfahrtsverbände, Natur- und Menschenrechtsorganisationen).
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus 10.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Premium 100.000 EUR
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Vereins-
oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Für reine Vermögensschäden gelten die Regelungen nach A III. 15. BBR unverändert.
9. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als
Kindertagespflege / Tätigkeit als • Tagesmutter
Tagesmutter, Tagesvater oder
• Tagesvater
Babysitter
• Babysitter
Insbesondere versichert ist die sich daraus ergebende Aufsichtspflicht für fremde Kinder. Versicherungs-
schutz besteht im eigenen sowie einem fremden Haushalt und gilt auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim
Einkaufen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A I. BBR und Ziffer 7.7 AHB – auch wenn diese Tätigkeit be-
ruflich ausgeübt wird.
Nicht versichert ist
• die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen,
wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte sowie
• wenn Mitarbeiter beschäftigt werden
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut.
Versichert sind auch – in teilweiser Abänderung von A II. 2. a) BBR und Ziffer 7.5 (1) AHB – Haftpflicht-
ansprüche
• der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt
• der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versi-
cherungsschutz aus diesem Vertrag.
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[Seite 23]
10. 1. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB und A III. 11.1 f) BBR und je nach Produktlinie – die
Beschädigung/Abhandenkommen gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten
gemieteter und geliehener Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen
beweglicher Sachen Verwahrungsvertrages waren.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus 200.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
a) an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
b) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
c) an Schmuck- und Wertsachen, auch Geld,
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2. Versichert ist – abweichend von Ziffer 2.2 AHB und A III. 11.1 f) BBR und je nach Produktlinie – die
gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, auch wenn diese zu privaten
Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwah-
rungsvertrages waren.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus 200.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommen von
d) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Fahrrädern,
e) Schlüsseln (Versicherungsschutz hierfür besteht teilweise nach A III. 3. BBR),
f) Schmuck, Wertsachen, Geld und Wertpapieren,
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
11. 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
Tiere a) Zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben, Hühnern, Frettchen, Pfauen, Schweinen,
Schafen und Ziegen
b) Gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögeln, Papageien, Rennmäusen, Hamstern, Meerschweinchen,
Fröschen, Kröten, Schildkröten, Mäusen, Farbratten, Gänsen und Enten
c) Bienen
d) Assistenzhunden, z. B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund
sowie als
e) Hüter fremder Hunde, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt
f) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch bei der Führung als Handpferd) und Benutzer fremder Fuhr-
werke zu privaten Zwecken. Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt. Nicht
versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es
sei denn, es handelt sich um Personenschäden
Zu e) und f) gilt. Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem ande-
ren Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
2. Nicht versichert ist das Halten und Hüten von allen sonstigen
a) Hunden
b) Pferden
c) Reit- und Zugtieren
d) Rindern
e) Wilden Tieren sowie von
f) Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
Gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird.
23
[Seite 24]
3. a) Versichert ist – insoweit abweichend von 11.2 e) BBR und je nach Produktlinie – Ihre gesetz-
liche Haftpflicht aus der privaten Haltung von wilden Kleintieren im Haushalt. Die Haltung
muss den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entsprechen. Ansonsten besteht kein
Versicherungsschutz.
Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen, Eidechsen,
Chamäleons, Leguane, Geckos, Warane, Schlangen (auch Riesenschlangen) und Wanderratten.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
Hierunter fallen nicht Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Steinböcke, Gämsen, Mufflons, Affen,
Greifvögel (z. B. Adler, Falke) und Laufvögel (z. B. Strauß, Emu). Diese können jedoch durch
eine besondere Vereinbarung versichert werden.
Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haft-
pflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
b) Mitversichert ist – je nach Produktlinie – der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahren-
abwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. für einen Feuerwehreinsatz) zum
Einfangen eines versehentlich entwichenen gefährlichen Tieres. Diese Aufwendungen sind je
Versicherungsfall begrenzt.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus 10.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Premium 20.000 EUR
Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haft-
pflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
12. 1. Versichert ist – abweichend von A I. b) 5. BBR Ihre gesetzliche Haftpflicht durch den Gebrauch folgen-
Fahrzeuge der Fahrzeuge:
a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon,
Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahren-
den nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge, z. B. Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und
Stickboards, Ski-Langlauf/Nordic-Cross-Skater, Pedelecs Elektroräder, Rollatoren.
b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
c) Kfz und Anhänger, die ausschließlich auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die
Vorbereitungen (Training) dazu.
d) motorbetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen/-buggys, Rasenmäher-Roboter,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte) sowie
Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h und sofern für diese keine Versicherungs-
pflicht besteht.
e) nicht versicherungspflichtige Anhänger.
f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung (Land- und
Wasserfahrzeugmodelle).
g) 1. Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen),
die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
2. Versichert ist – je nach Produktlinie – der private Gebrauch von Luftfahrzeugen mit oder
ohne Motor/Treibsatz, z. B. Drohnen, Quadrocopter, auch wenn sie der Versicherungs-
pflicht unterliegen.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption versichert bis 250 g Startgewicht
Gothaer Privathaftpflicht Basis versichert bis 250 g Startgewicht
Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert bis 5 kg Startgewicht
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert bis 5 kg Startgewicht
24
[Seite 25]
Mitversichert ist hierbei – sofern Sie es wünschen – auch die gesetzliche Haftpflicht von
fremden Dritten, die mit Wissen und Wollen von versicherten Personen als Halter von
mitversicherten Luftfahrzeugen
• an der Führung und Bedienung beteiligt sind oder
• diese Luftfahrzeuge entsprechend selbstständig gebrauchen.
Nicht versichert sind Schäden die Ihnen oder sonstigen mitversicherten Personen hier-
bei entstehen.
Fremde Dritte sind Personen, die nicht nach A II. BBR bereits als Mitversicherte aufge-
führt und mitversichert sind.
Erlangt der fremde Dritte Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag (z. B. der eige-
nen Privathaftpflicht), gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung
nur im Anschluss an die andere fremde Versicherung.
h) Wasserfahrzeuge ohne Motor, z. B. kleine Segelboote (z. B. Optimist, Finn Dinghy), Schlauch-,
Paddel und Ruderboote, Flöße (auch z. B. selbst gebaute), Kajaks, Kanus, Kanadier, Surf-
bretter, Windsurfbretter, Wakeboards.
i) Segelboote mit einer Segelfläche bis 15 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis
15 PS/11,03 kW.
j) Motorboote und sonstige Wasserfahrzeuge mit Motor
• Eigene mit einer Motorstärke bis 15 PS/11,03 kW
• Fremde mit einer Motorstärke bis 80 PS/58,84 kW,
die sich jedoch nicht im Eigentum von mitversicherten Personen befinden dürfen
Darüber hinaus mitversichert ist der gelegentliche Gebrauch von fremden Fahrzeugen mit
Motoren höherer Leistung, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
k) Kitesport-Geräte zu Wasser und an Land, wie z. B. Kite-Boards (Kitesurfen/Kite-Landboarding),
Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler.
2. Führen von im Ausland angemieteten Selbstfahrervermiet-Kraftfahrzeugen (Mallorca-Deckung)
(1) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A I. b) 5. und A III. 12. BBR und je nach Produktlinie
– die gesetzliche Haftpflicht als Fahrer eines auf einer Reise im Ausland von einem gewerbs-
mäßigen Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug (oder vergleichbarer Regelungen im jeweili-
gen Ausland) angemieteten, versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges im Sinne der folgenden
Ziffer (2).
Versichert sind Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich Kanari-
sche Inseln) oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres entstehen. Dies gilt, soweit nicht oder
nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
Deckung besteht.
Eine Anmietung von Deutschland aus vor Reiseantritt ist der Miete vor Ort gleich gestellt.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhan-
denkommen der Fahrzeuge sowie generell für sogenanntes Carsharing (gewerblich und privat).
(2) Kraftfahrzeuge im Sinne der vorstehenden Ziffer (1) sind
a) Personenkraftwagen
b) Krafträder, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder
c) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen
(einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
(3) Für diese Miet-Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB und in Ziffer 4.3 (1) AHB.
Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des
Versicherungsfalles
• das Fahrzeug unberechtigt geführt hat
• nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder
• infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der
Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen
(4) Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag, z. B. einer Kfz-Haftpflichtversicherung
des Fahrers, gilt der Versicherungsschutz dieser Versicherung nur im Anschluss an die andere
Versicherung.
(5) Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB
sowie A III. 3. BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhanden-
kommen von überlassenen Schlüsseln zu den vorgenannten versicherten Kfz.
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[Seite 26]
3. Be- und Entladeschäden Kfz, auch Ein- und Aussteigen
Versichert ist – abweichend von A I. b. 5. BBR und je nach Produktlinie – Ihre gesetzliche Haftpflicht
als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kfz oder Anhängers wegen Schäden, die
Dritten beim Be- oder Entladen bzw. Ein- und Aussteigen des Pkws oder Anhängers zugefügt werden.
Gleiches gilt für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten.
Schäden am selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger bleiben ausgeschlossen.
Es steht Ihnen frei einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu
lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
4. Betankungsschäden
Versichert ist – abweichend von Ziffer A I. b. 5. BBR und je nach Produktlinie – die gesetzliche Haft-
pflicht wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlasse-
nen Kraftfahrzeugen durch eine Betankung mit nicht geeignetem Kraftstoff entstehen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge, die zum dauerhaften oder regelmäßigen
Gebrauch überlassen wurden (z. B. Dienst-/Firmenwagen oder eigene Leasingfahrzeuge) und für
Kraftfahrzeuge von nach A I. a) und II. 1. a) – c) BBR versicherten Personen sowie für Folgeschäden.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
5. Schadenfreiheitsrabatt-Retter / Übernahme der Selbstbeteiligung bei fremden privat genutzten/
geliehenen Kfz
Sofern eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines unentgeltlich und gefälligkeitshalber
überlassenen fremden Kraftfahrzeugs einen Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden verursacht,
erstatten wir demjenigen, der das Kraftfahrzeug versichert hat den Vermögenschaden, der durch eine
Rückstufung/Höherstufung seines Schadenfreiheitsrabattes entsteht.
Alternativ behalten wir uns vor, den Betrag des sogenannten Schadenrückkaufverfahrens zu erset-
zen, um den fremden Vertrag nicht mit einer Rückstufung zu belasten.
Der entsprechende Betrag ist durch einen Nachweis des fremden Versicherers des fremden Kraftfahr-
zeugs beizubringen. Hieraus muss auch die Berechnung des Mehrbeitrags ersichtlich sein. Der Be-
trachtungszeitraum für die Rückstufung/Höherstufung ist auf die ersten fünf Jahre begrenzt.
Darüber hinaus wird eine vereinbarte Vollkasko-Selbstbeteiligung übernommen. Dieser Abzug muss
ebenfalls aus den Unterlagen des Versicherers des fremden Kraftfahrzeugs zu erkennen sein.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge, die zum dauerhaften oder regelmäßigen
Gebrauch überlassen wurden (z. B. Dienst-/Firmenwagen oder eigene Leasingfahrzeuge) und für
Kraftfahrzeuge von nach A I. a) und II. 1. a) – c) BBR versicherten Personen sowie für Folgeschäden.
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[Seite 27]
6. Schlüsselverlust
Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB sowie
A III. 3.BBR und je nach Produktlinie – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem
Abhandenkommen von überlassenen Schlüsseln zu den unter 4. und 5. vorgenannten Kraftfahr-
zeugen.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
Nicht versichert sind Folgeschäden aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen der
Schlüssel.
13. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-,
Waffenklausel / Signalmittel / Signal- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Einschließlich deren Verwendung im Wasser-,
Feuerwerk Luft- und alpinen Sportbereich. Nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Mitversichert
gilt auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von (Silvester- u. ä.) Feuerwerk.
14. 1. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB und je nach Produktlinie – Ihre gesetzliche Haftpflicht
Ausland aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen
– die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland oder Ausland bestehendes
versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
– die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung
von im Ausland gelegenen Zimmern, Wohnungen, Ein- oder Zweifamilienhäusern gemäß Ziffer III 1.1
a) – c) BBR.
Der Versicherungsschutz besteht für vorübergehende Auslandsaufenthalte je nach vereinbarter
Produktlinie wie folgt:
Versicherungsschutz
Produktlinie Geographischer Zeitliche
Geltungsbereich Eingrenzung
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption weltweit ein Jahr
innerhalb Europas keine
Gothaer Privathaftpflicht Basis
außerhalb Europas drei Jahre
innerhalb Europas keine
Gothaer Privathaftpflicht Plus
außerhalb Europas fünf Jahre
innerhalb Europas keine
Gothaer Privathaftpflicht Premium
außerhalb Europas sieben Jahre
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, mit dem der Euro-Betrag bei einem
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
2. Kautionsleistung
Haben Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution
zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund einer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellen wir
Ihnen – je nach Produktlinie – den erforderlichen Betrag zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag
zurückzuzahlen.
Eine Rückerstattungsverpflichtung gilt auch, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfal-
len ist.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus 200.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
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[Seite 28]
15. 1. Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Vermögensschäden Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
1. durch Sie oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte
Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Untreue oder Unter-
schlagung;
7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
8. aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
Wettbewerbsrechts;
9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
In teilweiser Abweichung gilt – je nach Produktlinie – Abhandenkommen versichert (A III. 3.
BBR Schlüsselverlust und A III. 10. BBR Abhandenkommen fremder beweglicher Sachen);
13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
16. 1. Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-
Elektronischer Datenaustausch / den aus
Internet • dem Austausch
• der Übermittlung
• der Bereitstellung elektronischer Daten
soweit es sich handelt um Schäden (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) aus
• Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
• Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten
• Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch
2. Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass bewusst
a) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingegriffen wird (z. B. Hacker-
Attacken, Denial of Service Attacks),
b) Software einsetzt wird, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde).
(2) die in engem Zusammenhang stehen mit
a) bewusst massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming),
b) Dateien (z. B. Cookies), mit denen bewusst widerrechtlich bestimmte Informationen über
Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
(3) gegen Sie oder jeden Mitversicherten, soweit der Schaden durch
a) bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an
rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder
b) sonstige bewusste Pflichtverletzungen
herbeigeführt wurde.
Für Vermögenschäden gilt insbesondere Abschnitt A III. 15 BBR.
17. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 4.2 AHB – bis zur Höhe der vereinbarten Deckungs-
Vorsorge-Versicherung summe.
Die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung gelten für Sie und – abweichend von Ziffer 27.1 AHB – für
mitversicherte Personen nach A II. 1. a) – c) BBR.
Abweichend von Ziffer 4.3 (3) AHB besteht Vorsorge-Versicherungsschutz für versicherungspflichtige Tiere,
z. B. Hunde.
28
[Seite 29]
18. 1. Versichert ist bei überwiegend nichtselbstständig Beschäftigten (z. B. Angestellten) – abweichend
Selbstständige nebenberufliche von A I. a) und b) 1. a) BBR und je nach Produktlinie – die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung
Tätigkeit / Berufliche Tätigkeit einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie und sofern ein bestimmter
Gesamtjahresumsatz nicht überschritten wird wie folgt:
Produktlinie Gesamtjahresumsatz maximal
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption 6.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Basis 6.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Plus 12.000 EUR
Gothaer Privathaftpflicht Premium 12.000 EUR
Der Wert des Gesamtjahresumsatzes gilt für jede versicherte Person separat. Übersteigt bei einer
versicherten Person der Gesamtjahresumsatz diesen Wert, oder werden Mitarbeiter beschäftigt,
entfällt die Mitversicherung für diese Person.
Der Versicherungsschutz gilt auch
• bei vorliegender Arbeitslosigkeit
• während der Schulausbildung oder des Studiums
• als Hausfrau oder -mann (ohne weitere berufliche Tätigkeit)
Nicht versichert sind – je nach Produktlinie – folgende Tätigkeiten:
Produktlinie Nicht versicherte Tätigkeiten
handwerkliche
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption medizinisch/heilende
planende/bauleitende
handwerkliche
Gothaer Privathaftpflicht Basis medizinisch/heilende
planende/bauleitende
medizinisch/heilende
Gothaer Privathaftpflicht Plus
planende/bauleitende
medizinisch/heilende
Gothaer Privathaftpflicht Premium
planende/bauleitende
Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Für handwerkliche Tätigkeiten gilt: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetz-
liche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, wenn diese Schäden (Tätigkeitsschäden)
– durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an diesen Sachen entstanden sind;
– dadurch entstanden sind, dass die Sachen zur Durchführung einer gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeiten benutzt wurden;
– durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit entstanden sind und sich diese Sachen oder
deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Die Regelungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich zur
Lohnbe- oder -verarbeitung oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die über-
nommen wurden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren
Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z. B.
vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen.
2. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und A I. a) und b) 1. a) BBR und je nach Produktlinie –
Ihre gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber
dem Arbeitgeber, Arbeitskollegen und sonstiger fremden Dritten und allen sich daraus ergebenen
Vermögensschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten. Gegenüber
sonstigen fremden Dritten gilt dies auch für Personenschäden.
Besteht Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag (z. B. eine Betriebs-Haftpflichtversicherung)
entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Ausgeschlossen sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
Krankenversicherern und Arbeitgebern. Ferner alle Ansprüche gegen versicherte Personen als
geschäftsführende Gesellschafter.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium 10.000 EUR
Diese Höchstleistung gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Ziffer
5.1 AHB. Dafür gilt die vereinbarte Deckungssumme.
29
[Seite 30]
19. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden die durch allmähliche Einwirkungen der Tempe-
Allmählichkeitsschäden ratur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen)
entstehen.
20. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persön-
Persönlichkeits- und lichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. Vorsatz bleibt gemäß Ziffer 7.1 AHB ausgeschlossen.
Namensrechtsverletzungen
21. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.17 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Anfeindung,
Anfeindung, Schikane, Belästi- Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Vorsatz bleibt gemäß
gung, Ungleichbehandlung oder Ziffer 7.1 AHB ausgeschlossen.
sonstige Diskriminierungen
22. 1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Forderungsausfalldeckung 1.1 Versicherungsschutz besteht – je nach Produktlinie – für den Fall, dass Sie oder eine mitversi-
cherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden
(Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte
seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zah-
lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist
und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender
Dritter).
1.2 Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versiche-
rungsschutz im Rahmen und Umfang Ihrer vereinbarten Privat-Haftpflichtversicherung hätte.
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die
Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten. So besteht insbeson-
dere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli-
chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat, es sei denn, die Tätigkeit wäre nach unseren
Bedingungen ausdrücklich eingeschlossen.
Mitversichert sind jedoch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte
(1) denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt
(insoweit abweichend von Ziffer 7.1 AHB), – gilt jedoch nicht für die Produktlinie Basis –,
(2) aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Tierhalter- oder hüter
(insoweit teilweise abweichend von A I. b) 4) bzw. III. 11.1 und 11.2 BBR),
(3) aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
Kraftfahrzeuges entstanden sind
(insoweit teilweise abweichend von A I. b) 5. BBR)
2. Leistungsvoraussetzungen
Wir sind Ihnen oder einer mitversicherten Person gegenüber leistungspflichtig, wenn
2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat
der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden
ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der
vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel be-
standen hätte.
2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder
eine mitversicherte Person nachweisen, dass
– eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in
den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse
abgegeben hat oder
– ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
und
2.3 an uns die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungs-
leistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs
ausgehändigt werden. Sie haben an der Umschreibung des Titels auf uns mitzuwirken.
30
[Seite 31]
3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
3.2 Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs-
summe / Höchstentschädigung unseres Vertrags begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Versicherungssumme und Höchstersatzleistungen ergeben sich aus dem Antrag, dem Versiche-
rungsschein und seinen Nachträgen sowie den Versicherungsbedingungen.
3.3 Mindestschadenhöhe
Für Schäden unter der Mindestschadenhöhe besteht kein Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz bzw. die Mindestschadenhöhe hierfür gilt je nach vereinbarter
Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis ab 10.000 EUR Mindestschadenhöhe
Gothaer Privathaftpflicht Plus ab 1.000 EUR Mindestschadenhöhe
Gothaer Privathaftpflicht Premium keine Mindestschadenhöhe
3.4 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
4. Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A III. 14. BBR – nur für Schadenereignisse, die in
einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechten-
stein (EFTA) eintreten. Gilt auch für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (UK)
nach einem EU Austritt.
5. Kein Versicherungsschutz besteht für
– Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes,
Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes einer versicherten Person zuzurechnen sind und alle sich
daraus ergebenen Vermögensschäden
– Schäden an Immobilien
– Vertragsstrafen
– Kosten der Rechtsverfolgung (siehe hierzu jedoch Abschnitt 22.2 Spezial-Rechtsschutz)
– Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs
– Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechts-
mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden
– Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
– ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. Hausratversicherer)
oder
– ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat. Auch
nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Spezial-Schadenersatz- Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Rechtsschutz zur
Produktlinie Versicherungsschutz
Forderungsausfalldeckung
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG hat bei der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG für die im
Rahmen der Gothaer Privathaftpflicht Plus und Premium versicherten Personen einen Gruppenvertrag über
eine Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen. Diesem Gruppenvertrag liegen die
folgenden Bedingungen zugrunde. Im Falle der Beendigung des Vertrages zur Gothaer Privathaftpflicht Plus
oder Premium oder der Änderung des Vertrages auf einen Vertragsstand, der die Zusatzbedingungen zur
Gothaer Privathaftpflicht Plus oder Premium nicht mehr beinhaltet, endet der Versicherungsschutz der
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung für den einzelnen Vertrag mit dem Zeitpunkt der
Vertragsbeendigung oder Änderung.
Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages zur Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung ist die
Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Alle 1, 50969 Köln. Die Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-
Versicherung kann die Gothaer Allgemeine Versicherung AG unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in
Textform kündigen. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer der Privathaftpflicht innerhalb eines
Monats nach Zugang der Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Versicherte Personen (Versicherte) sind der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen einer bei
der Gothaer Allgemeine Versicherung AG bestehenden Gothaer Privathaftpflicht Plus oder Premium im
Rahmen des vereinbarten Vertragsumfangs und der vereinbarten Vertragsform.
Rechtsschutzversicherer ist derzeit die
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Deutz-Kalker Str. 46, 50679 Köln
31
[Seite 32]
1. Versicherungsumfang
Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen der Forderungsausfall-
deckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutz-Versicherung gedeckt, leistet der
Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß
den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 2.500 EUR übersteigt.
Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt,
soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entschei-
dend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn
des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist oder
soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als zwei
Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung
geltend gemacht wird.
2. Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
• im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude-
teils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;
• mehrerer Versicherter (Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben Versiche-
rungsvertrages zur Gothaer Privathaftpflicht) untereinander, nichtehelicher und ehelicher Lebens-
partner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach
deren Beendigung;
• in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angele-
genheiten;
• vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
3. Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid
Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach
• die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
• die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der
durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand
unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben
Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe
schriftlich mitzuteilen.
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherte der
Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden
Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellung-
nahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis
zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist
für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage
erheblich abweicht.
Der Versicherer kann dem Versicherten eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der
der Versicherte den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten
und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben
kann. Kommt der Versicherte dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist
nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherten ausdrücklich
auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
4. Leistungsumfang
Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
• eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
• des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht
herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
• der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei
angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Rechtsschutzfall;
• die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind, soweit
der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
• eines Zwangsvollstreckungsschrittes.
Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
• die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
• die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforder-
lichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
32
[Seite 33]
Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 300.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versi-
cherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusam-
mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
Der Versicherer trägt nicht
• Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie
nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis
entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorge-
schrieben ist;
• Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft
des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
• Kosten, die der Versicherungsnehmer der Gothaer Privathaftpflicht oder eine versicherte Person
ohne Rechtspflicht übernommen hat;
• Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Voll-
streckungstitel entstehen;
• Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutzvertrag nicht bestünde.
5. Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
erforderlich, hat er
• dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzu-
zeigen;
• den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles
zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu
stellen;
• soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
• Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhe-
bung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des
Versicherers einzuholen;
• für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die
Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren mögli-
chen Vorgehensweisen hat der Versicherte die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B.
(Aufzählung nicht abschließend):
– nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess
erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamt-
schuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
– auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht
notwendig sind,
– vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das
tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
– vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche
Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teil-
ansprüche zurückstellt,
– in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur
Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Pro-
zessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
• Der Versicherte hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu
befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschut-
zes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der
Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen
Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Der Versicherte kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswäh-
len, deren Vergütung der Versicherer nach Nr. 4 trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
• wenn der Versicherte dies verlangt;
• wenn der Versicherte keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftra-
gung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versiche-
rer im Namen des Versicherten beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer
nicht verantwortlich.
Der Versicherte hat
• den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahr-
heitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu ertei-
len und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
• dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
33
[Seite 34]
Wird eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der
Versicherte seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten ent-
sprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschut-
zes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherten durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherte nach, dass er die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherte nachweist, dass die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Der Versicherte muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten
des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des
Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers
abgetreten werden.
Ansprüche des Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen
hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwen-
digen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen
gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an
den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi-
cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten
erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherte.
6. Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus dem subsidiären Schadenersatz-Rechtsschutz verfallen, wenn sie nicht binnen
2 Jahren ab dem Rechtsschutzfall beim Versicherer schriftlich angemeldet worden sind.
23. Wir bieten Ihnen und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, sofern sie während der Wirksam-
Opferentschädigungsleistung keit des Vertrages Opfer einer Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes wurden und ein Bewil-
ligungsbescheid nach Bundesversorgungsgesetz vorliegt.
Wir leisten in Höhe der gemäß Bundesversorgungsgesetz für den Zeitraum von 5 Jahren bewilligten Leistun-
gen als einmaligen Kapitalbetrag ohne Abzinsung; maximal 5.000 EUR.
24. Wenn Sie es wünschen werden wir im Schadenfall auf einen Zeitwertabzug verzichten. Dies gilt bei der
Neuwerterstattung Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schaden-
zeitpunkt
• nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und
• deren Anschaffungspreis 5.000 EUR nicht übersteigt.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
34
[Seite 35]
IV.
Sonstiges
1. Unterlassen Sie eine Ihnen obliegende Anzeige oder geben fahrlässig eine Anzeige unrichtig ab oder unter-
Versehentliche lassen fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend Ziffer 26. AHB weiterhin
Obliegenheitsverletzung Versicherungsschutz, wenn Sie nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach
dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
2. 1. Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass Sie durch die Vertragsbedingungen der
Wechselgarantie Privathaftpflicht-Versicherung Ihres Vorvertrags bei einem in Deutschland zugelassen Versicherer in
Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) eines in Deutschland frei
zugänglichen Produktes bessergestellt gewesen wären, werden wir nach den Versicherungsbedin-
gungen des letzten Vertragsstandes Ihres direkten Vorvertrags regulieren.
Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt:
Produktlinie Versicherungsschutz
Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert
Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert
2. Sie haben in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen, aus denen
die Leistung ersichtlich ist. Als Höchstersatzleistung in Euro gilt unsere Deckungssumme bzw. der
darunter liegende Höchstwert des anderen Versicherers für die entsprechende Leistung.
3. Die Wechselgarantie gilt nur sofern
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand hat,
b) uns die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde,
c) die Mitversicherung der Leistung ohne Zuschlag erfolgte,
d) der Vorvertrag nicht durch den anderen Versicherer gekündigt wurde.
Ansonsten entfällt diese Wechselgarantie Leistung.
4. Darüber hinaus gilt die Wechselgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
a) im Ausland vorkommenden Schadensereignissen,
b) beruflichen und gewerblichen Risiken,
c) Vorsatz oder vertraglicher Haftung,
d) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen,
e) Assistance-Dienstleistungen oder sonstigen versicherungsfremden Leistungen,
f) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit,
g) einem erweiterten Personenkreis oder Immobilien,
h) einer sogenannten Best-Leistungs- oder Marktgarantie (siehe exemplarisch Klauseln zur Haft-
pflicht Seite 46, Klausel Bestleistungs-Garantie – Klausel 199 –).
V. 1. Partnerversicherung mit Kindern (eheähnliche Gemeinschaft):
Besondere Vertragsformen Abweichend von A II. 1. a) gilt:
(sofern vereinbart)
Mitversichert ist der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft sowie dessen Kinder. Für die Kinder des Partners gelten die Regelungen nach
A II. 1. b) analog.
Nicht mitversichert ist ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach A II 1. a).
Voraussetzungen und Besondere Vereinbarungen:
• Der mitversicherte Partner ist durch Antrag benannt.
• Ausgeschlossen sind alle wechselseitigen Ansprüche der Partner und deren mitversicherten Kin-
der und Elternteile untereinander.
Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträ-
gern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitge-
bern wegen Personenschäden.
• Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Ihre Kinder sind, endet mit
der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und dem Partner.
• Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Fortsetzungsklausel
A II. 3. sinngemäß.
35
[Seite 36]
2. Familien- oder Partnerversicherung ohne Kinder (Versicherung für Paare):
Folgende Vereinbarung aus A II. entfällt:
• Ziffer II. 1. b1) und b2) – Mitversicherung der Kinder
• Ziffer II. 1. c3) Mitversicherung aller weiteren Personen in häuslicher Gemeinschaft, dort amtlich
gemeldet
Zusätzlich gilt zur Partnerversicherung ohne Kinder:
• Mitversichert ist der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft.
Nicht mitversichert ist ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach A II 1. a).
Gemeinsame Voraussetzungen und Besondere Vereinbarungen:
• Der mitversicherte Partner ist durch Antrag benannt
• Ausgeschlossen sind alle wechselseitigen Ansprüche der Partner und Elternteile untereinander.
Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungs-
trägern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten
Arbeitgebern wegen Personenschäden.
• Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
zwischen Ihnen und dem Partner.
• Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner die Fortsetzungsklausel A II. 3. sinngemäß
3. Singleversicherung:
Folgende Vereinbarungen aus A II. entfallen:
• Ziffer II. 1 a) – Mitversicherung des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners
• Ziffer II. 1 b1) und b2) – Mitversicherung der Kinder
• Ziffer II. 1. c3) Mitversicherung aller weiteren Personen in häuslicher Gemeinschaft, dort amtlich
gemeldet
4. Selbstbeteiligung:
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt:
Die Selbstbeteiligung
a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden,
b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen,
c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Ziffer 5.1 AHB.
5. Sparoption (Klausel 001):
Eingeschränkter Versicherungsumfang bei der Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption.
Für den Versicherungsschutz gelten gemäß Abschnitt A der BBR zur Gothaer Privathaftpflicht Basis
folgende Abweichungen für die Sparoption:
Die Deckungssumme beträgt 5 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
1. Nicht mitversichert
a) sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern (Ziffer A II. 1. c) 1) entfällt),
b) ist die Nachversicherung (Ziffer A II. 4. entfällt),
c) ist die Vermietung von Immobilien (Ziffer A III. 1.2 b1) entfällt),
d) sind eigene Segel- und Motorboote (in teilweiser Änderung zu Ziffer A III. 12. i) und j)),
e) ist die Forderungsausfalldeckung (Ziffer A III. 22. entfällt).
2. a) Die Höchstleistung für Mietsachschäden an Gebäuden beträgt 1 Mio. EUR
(in teilweiser Abweichung zu Ziffer A III. 2.).
b) Bei einem vorrübergehenden Auslandsaufenthalt gilt der Versicherungsschutz maximal für
einen Zeitraum von einem Jahr (in teilweiser Abweichung zu Ziffer A III. 14.).
3. Es gilt eine Selbstbeteiligung je Schaden von 250 EUR für
a) Schlüsselverlust (Ziffer A III. 3.),
b) Schäden durch deliktunfähige Kinder/sonstige versicherte Personen (Ziffer A III. 4.),
c) Gefälligkeitshandlungen (Ziffer A III. 7.),
d) jeden Schaden an Brillen und elektronischen Geräten.
Eine Addition der Selbstbeteiligungen erfolgt nicht. Ferner gilt sie nicht für versicherte Kosten
zur Abwehr unberechtigter Ansprüche nach Ziffer 5.1 AHB.
36
[Seite 37]
B 1.1 Versichert ist – im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche-
Tierhalter- rung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) – die
Haftpflichtversicherung – BBR gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Tierhalter.
(private Tierhaltung) Sofern besonders vereinbart – und nicht bereits über B 1.2 mitversichert – gilt diese Versicherung
auch für benannte Mithalter/-eigentümer.
1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners *).
b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft *) lebenden Kinder
(auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz nur, solange sie sich noch in einer Schul-
oder sich daran unmittelbar anschließenden Berufserstausbildung befinden (berufliche Erst-
ausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Ma-
ster). Es gelten alle weiteren Regelungen der Mitversicherung von Kindern aus Abschnitt A II. 1.
b) der Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung (siehe Seite 14).
c) der beim VN im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich gemeldeten Eltern des VN
sowie der Eltern des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners *).
d) der Personen, die vorübergehend – bis maximal ein Jahr – in den Familienverbund des VN ein-
gegliedert sind (z. B. Au-pair-Mädchen, Austauschschüler). Eingeschlossen sind gesetzliche
Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsnehmer und – abweichend von
Ziffer 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten des Vertrages.
Mitversichert sind gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern,
privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern.
Ausgeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar-
beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsneh-
mer oder – abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten des Vertrages.
Die sonstigen Ausschlussvereinbarungen der Ziffern 7.4 und 7.5 (1) AHB bleiben bestehen.
3. Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vor-
kommenden Schadenereignissen.
Versicherungsschutz besteht für zeitlich unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und sonstige
vorübergehende außereuropäische Auslandesaufenthalte bis zu einer Dauer von fünf Jahren.
Besteht bei der Gothaer gleichzeitig eine Privat-Haftpflichtversicherung und dort ist ein längerer Zeit-
raum für den vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt dieser entsprechend auch für die
Tierhalter-Haftpflichtversicherung.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be-
trag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Kautionsleistung:
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche An-
ordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu
hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer
Höhe von 200.000 EUR zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Eine Rückerstattungsverpflichtung gilt auch, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfal-
len ist.
4. Vermögensschäden:
(1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschä-
den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Ver-
sicherung eingetreten sind.
*) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebens-
partnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
37
[Seite 38]
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
1. durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte
oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unter-
nehmen;
4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftli-
chen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Un-
treue und Unterschlagung;
7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
8. aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
oder Wettbewerbsrechts;
9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoranschlägen;
10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglie-
der von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer
Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von An-
weisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflicht-
verletzung;
12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wert-
sachen;
13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
5. Außerdem gilt Folgendes:
5.1 Gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nicht versichert und nur in Verbindung
mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
5.2 Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben
werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflicht-
Versicherung besteht.
5.3 Bei der Haltung von Hunden gilt besonders:
(1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Tierhalter von Welpen des versi-
cherten Hundes bis zu einem Alter von 12 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die
Tiere bis dahin im Besitz des Versicherungsnehmers befinden.
(2) Mitversichert ist die Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen, Hundeschauen, Turnieren
und Rennen (z. B. Agility) sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
(3) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung von Wohnräumen und sonstige zu privaten Zwecken gemieteten Räumen
in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an kurzfristig (auch kostenfrei)
genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern, Wohnungen,
Häusern und ähnlichen Unterkünften.
Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabi-
nen) ist die Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar,
Gardinen, Geschirr) mitversichert.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
– durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
– an Glas, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann (z. B. durch eine
Hausrat-Glas-Versicherung),
– durch Schimmelbildung,
sowie alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
(4) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewoll-
ten Deckakt.
(5) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne
Maulkorb/-schlaufe.
(6) Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (z. B. Kutschen, Schlitten) einschließ-
lich der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen.
Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versiche-
rungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versi-
cherungsschutz aus diesem Vertrag.
38
[Seite 39]
(7) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen
Schäden an als privater Tierhalter zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen
Hundeanhängern bis 2.500 EUR.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Ver-
schleiß, übermäßiger Beanspruchung und absehbarer, regelmäßig wiederkehrender Be-
lastung sowie alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
(8) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus
Schäden durch das Tier an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen PKW (nicht
Leasing-Fahrzeuge).
(9) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden beim Besuch einer Hunde-
schule sowie an Figuranten (Scheinverbrechern).
(10) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidun-
gen.
(11) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-rechtliche und
private Bergungen inkl. der Bergungskosten.
(12) Mitversichert gilt auch die gelegentliche nichtberufliche/nichtgewerbliche Nutzung
12.1 als Therapie- oder Besuchshund
12.2 als Rettungs- oder Suchhund
12.3 bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
Eingeschlossen ist die eigene Verwendung oder Überlassung an Dritte inkl. deren ge-
setzlicher Haftpflicht für das Tier.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versi-
cherungsnehmer und – abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten
des Vertrages.
Erlangt der Tierhalter oder eine andere mitversicherte Person Versicherungsschutz aus
einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. eine Berufs- oder Vereins-Haft-
pflicht), so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(13) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN, wenn das Tier privat zu Vereinszwek-
ken oder für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn es von einem Drit-
ten geführt wird.
5.4 Bei der Haltung von Pferden gilt besonders:
(1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters sowie von Reitbetei-
ligten (sog. Reitbeteiligungen).
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versi-
cherungsnehmer oder – abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten
des Vertrages.
Die sonstigen Ausschlussvereinbarungen der Ziffern 7.4 und 7.5 (1) AHB bleiben beste-
hen.
Definition Reitbeteiligung: Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte
Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den
Unterhaltskosten des Tieres.
(2) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Turnieren und Rennen
sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). Gleiches gilt für Distanz- und Wanderrei-
ten/-fahrten.
(3) Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (z. B. Kutschen, Schlitten) einschließ-
lich der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen.
Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versiche-
rungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versi-
cherungsschutz aus diesem Vertrag.
(4) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Tierhalter von Fohlen des versi-
cherten Tieres bis zu einem Alter von 12 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere
bis dahin im Besitz des Versicherungsnehmers befinden.
(5) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden und für das Weiderisiko.
(6) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewoll-
ten Deckakt.
(7) Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen
Schäden an als privater Tierhalter zu privaten Zwecken
a) gemieteten Immobilien, wie z. B. Stallungen, Reithallen bzw. Boxen, Weiden und
Zäunen, Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien.
b) gemieteten oder geliehenen Pferdeanhängern bis 10.000 EUR.
c) gemieteten oder geliehenen beweglichen Reitutensilien, wie z. B. Sattel, Helm,
Gerte, Trense, bis 2.000 EUR.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Ver-
schleiß, übermäßiger Beanspruchung und absehbarer, regelmäßig wiederkehrender
Belastung sowie alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
39
[Seite 40]
(8) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen ent- oder unentgeltli-
chen privaten Tätigkeit als Reitlehrer mit einem durch diesen Vertrag erfassten Tier.
(9) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Reiten oder Führen ohne Zaum-
zeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel.
(10) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidun-
gen
(11) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-rechtliche und
private Bergungen inkl. der Bergungskosten.
(12) Mitversichert ist die gelegentliche nichtberufliche/nichtgewerbliche Nutzung als Thera-
piepferd.
(13) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN, wenn das Tier privat zu Vereinszwek-
ken oder für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn es dort von einem
fremden Dritten geritten oder geführt wird.
Dies gilt auch für die Haltung von Eseln oder Maultieren.
5.5 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers
eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch
den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
5.6 Forderungsausfalldeckung
5.6.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine
mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten
geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in
Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise
nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des scha-
denersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde-
rung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resul-
tierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzli-
cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz
verpflichtet ist (schädigender Dritter).
1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatz-
pflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Tierhalter-Haft-
pflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der
Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschrei-
bungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So
besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden
im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn
der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
5.6.2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Per-
son leistungspflichtig, wenn
2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich
vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem an-
deren Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und
Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gericht-
liche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Ver-
sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte
2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn
der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
– eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
– eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige
Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Ver-
mögensverhältnisse abgegeben hat oder
– ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfah-
ren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels
Masse abgelehnt wurde,
und
2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in
Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausferti-
gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat
an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
5.6.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
3.3 Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz.
3.4 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
40
[Seite 41]
5.6.4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die
in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder
Liechtenstein eintreten.
5.6.5. Ergänzende Ausschlüsse
5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
– Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern
– Immobilien
– Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes,
Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Per-
son zuzurechnen sind
und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
– Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
– Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsüber-
gangs;
– Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder be-
gründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wur-
den;
– Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
– ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversi-
cherer des Versicherungsnehmers) oder
– ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbrin-
gen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder
ähnliche von Dritten handelt.
6. Selbstbeteiligung
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt:
Die Selbstbeteiligung
a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden,
b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen,
c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Ziffer 5.1 AHB.
7. Vorsorge-Versicherung / Erhöhung und Erweiterung
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 4.2 AHB – bis zur Höhe der vereinbarten
Deckungssumme.
Die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung und aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versi-
cherten Risikos gilt für den VN und für mitversicherte Personen nach B 1.1 und 1.2 a) – c).
Abweichend von Ziffer 3.1 (2) AHB besteht Versicherungsschutz für Erhöhungen oder Erweiterungen
des versicherten Risikos auch für versicherungspflichtige Tiere.
C I. Versichert ist – im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche-
Berufs-Haftpflichtversicherung rung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) –
für Lehrer – BBR die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) aus der im Antrag näher beschriebenen
Tätigkeit als Lehrer.
II. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);
b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und
damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Aus-
landsaufenthalt bis zu einem Jahr, gemäß folgender Besonderen Bedingung:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
vorkommenden Schadenereignissen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
c) der Erteilung von Nachhilfestunden;
d) der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist;
e) der Tätigkeit als Schulleiter;
f) Sportmassage (nicht Heilmassage) bei Sportlehrern;
g) der Verwendung von Ballwurfmaschinen.
41
[Seite 42]
III. Vermögensschäden:
(1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschä-
den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetreten sind.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
1. durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte
oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unter-
nehmen;
4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftli-
chen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Un-
treue und Unterschlagung;
7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
8. aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
oder Wettbewerbsrechts;
9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoranschlägen;
10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglie-
der von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer
Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von An-
weisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflicht-
verletzung;
12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsa-
chen. In teilweiser Abweichung gilt durch C V. Schlüsselverlust mitversichert;
13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
IV. Nicht versichert ist die Haftpflicht
1. aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
2. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den
Gebrauch von
a) Luftfahrzeugen (z. B. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen), die nicht der
Versicherungspflicht unterliegen.
b) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und
eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmo-
toren) oder Treibsätzen.
c) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
V. Außerdem gilt Folgendes:
(1) Mitversichert ist das Schlüsselverlustrisiko im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von Ziffer
7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhanden-
kommen von Türschlüsseln, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält.
b) Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von
Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls er-
forderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an wel-
chem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
c) Ausgeschlossen bleiben
• die Haftung aus dem Verlust von Wertbehältnis-, Wertraum- und Möbelschlüsseln
sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
• die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl).
d) Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR.
(2) Ausgeschlossen sind insbesondere
a) Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbe-
trieb zur Verfügung gestellten Sachen – mit Ausnahme des Schlüsselverlustrisikos vor-
genannter Ziffer (1)
b) Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der
Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozi-
algesetzbuch VII handelt.
Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen
von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
42
[Seite 43]
VI. Selbstbeteiligung
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt:
Die Selbstbeteiligung
a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden,
b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen,
c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Ziffer 5.1 AHB.
D Versichert ist – im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
Berufs-Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) – die gesetzliche
für Beamte und Angestellte im Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) aus der im Antrag näher beschriebenen Tätigkeit als Beamter
öffentlichen Dienst – BBR oder Angestellter im öffentlichen Dienst.
(außer Lehrer, diese siehe I. Der Versicherungs-Schutz umfasst:
Abschnitt C)
1. Die Befriedigung begründeter Ansprüche aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetz-
licher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat, insbesondere
etwaiger Rückgriffsansprüche des Dienstherrn, auch aus dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-,
Stoß- und Schusswaffen;
2. die Abwehr unbegründeter Ansprüche;
3. die Kosten einer von der Gesellschaft verlangten oder von ihr genehmigten Strafverteidigung
(vgl. Ziffer 5.3 der AHB);
4. das Schlüsselverlustrisiko im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen:
(1) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von Ziffer
7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhanden-
kommen von Türschlüsseln, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von
Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls er-
forderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an wel-
chem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
(3) Ausgeschlossen bleiben
a) die Haftung aus dem Verlust von Wertbehältnis-, Wertraum- und Möbelschlüsseln
sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
b) die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl).
(4) Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR.
II. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden am Eigentum der Dienststelle oder an von Dritten der Dienststelle oder dem
Versicherungsnehmer anvertrauten Sachen oder wegen Schäden an fremden Sachen anläss-
lich seiner Tätigkeit (s. Ziffer 7.6 und 7.7 der AHB), mit Ausnahme des Schlüsselverlustrisikos
gem. vorgenannter Ziffer I 4;
2. aus dem Halten von Hunden oder Pferden (die Versicherung erfordert eine besondere Verein-
barung);
3. aus der Verwendung von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugan-
hängern;
4. aus handwerklicher Berufstätigkeit, z. B. auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug- oder Nachrichten-
wesens oder der Waffenverwaltung;
5. aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle
gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Ange-
hörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
6. aus Vermögensschäden (Ziffer 2.1 AHB).
Die im Versicherungsschein oder Nachtrag ausgewiesene Deckungssumme für Vermögensschä-
den gilt nicht für diesen Abschnitt D.
III. Selbstbeteiligung
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt:
Die Selbstbeteiligung
a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden,
b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen,
c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Ziffer 5.1 AHB.
43
[Seite 44]
E I. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (Restrisiko)
Gemeinsames zu A bis D – außer Anlagenrisiko –
1. Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
eines Gewässers, einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden),
mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen
Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
(Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt)
2. Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen-
dung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außerge-
richtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen
mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungs-
summe für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
3. Ausschlüsse
3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer
oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer ge-
richteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittel-
bar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
4. Kleingebinde
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 1. – die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Be-
hältnissen (auch Anlagen) zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung
dieser gelagerten Stoffe mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer
Gesamtmenge bis 1.000 l/kg.
II. Besondere Bedingungen für öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Um-
weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
1. Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü-
che zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit wäh-
rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
• die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
• die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Um-
weltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche-
rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine Schädigung
• von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
• der Gewässer einschließlich Grundwasser,
• des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund-
stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
2. Nicht versichert sind
(1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer
oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie
bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be-
hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
(2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen
44
[Seite 45]
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte
erlangen können.
3. Ausland
Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 AHB und A III. 14. BBR – im Umfang dieses Versi-
cherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) einge-
tretene Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB auch für Pflichten oder
Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese
Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
F Zusatzbedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko –
Gewässerschaden-
Haftpflichtversicherung
1. (1) Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von ge-
Gegenstand der Versicherung wässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder
mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschaden).
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen In-
halts zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Der Versicherungsschutz
hierzu ergibt sich aus Abschnitt E II.
(2) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt
ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwen-
dung.
(3) Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwal-
tung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall,
dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haft-
pflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versi-
cherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle
gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehöri-
gen derselben Dienststelle zugefügt werden.
2. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsdeckungssumme (gleichgültig, ob Perso-
Versicherungsleistungen nen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögens-
schäden) beträgt das Vierfache dieser Einheitsdeckungssumme.
3. (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
Rettungskosten oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche
Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwalts-
kosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver-
sicherung.
(2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind
auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitver-
Vorsätzliche Verstöße sicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her-
beigeführt haben.
5. Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung.
Vorsorgeversicherung
6. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereig-
Gemeingefahren nissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik
oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder
Eingeschlossene Schäden eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden,
dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch
bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wie-
derherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen
sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
45
[Seite 46]
Klauseln zur Haftpflichtversicherung
• Es gelten nur die nachfolgend aufgeführten Klauseln, für die Versicherungsschutz vereinbart wurde.
A. Zur Privat-Haftpflichtversicherung
Sparoption Siehe hierzu Seite 36, Abschnitt A V. 5.
– Klausel 001 –
Verlängerter Auslandsaufenthalt Abweichend von Abschnitt A III. 14. der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen und Zusatzbe-
– Klausel 005 – dingungen gilt der Versicherungsschutz für einen Auslandsaufenthalt bis zum vereinbarten Zeitpunkt.
Mitversicherung weiterer Mitversichert im Umfang der Vertragsbestimmungen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für nament-
Personen in häuslicher lich genannte Personen.
Gemeinschaft
Voraussetzung für diese Versicherungsschutzerweiterung ist, dass die genannten Personen mit dem Versi-
– Klausel 014 –
cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Gegenseitige Ansprüche sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
Mitversicherung weiterer Mitversichert im Umfang der Vertragsbestimmungen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für nament-
Personen lich genannte Personen.
– Klausel 109 –
Gegenseitige Ansprüche zwischen dem Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen sind vom Ver-
sicherungsschutz ausgeschlossen.
Verlust Versichert ist – in Erweiterung zu Abschnitt A III. 3. und gültig für mitversicherte berufliche Schlüssel – eine
beruflicher Schlüssel Höchstersatzleistung je Versicherungsfall von 500.000 EUR.
– Klausel 195 –
Bestleistungs-Garantie 1. Gegenstand der Leistung für Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen
– Klausel 199 – Hat ein anderer Versicherer in seiner Privathaftpflichtversicherung einen
a) weitergehenden Leistungsumfang oder
b) höhere Entschädigungsgrenzen
als in unserem Vertrag vereinbart, wird der Versicherungsschutz über unseren Vertrag
c) um den anderen Leistungsumfang erweitert bzw.
d) auf dessen Entschädigungsgrenze erhöht.
Ein Schaden wird dann entsprechend auch nach den anderen Vertragsbedingungen reguliert.
2. Leistungsvoraussetzung
a) Unser Vertrag war zum Schadenzeitpunkt (Schadenereignis, siehe Ziffer 1.1 AHB) wirksam/
leistungspflichtig (siehe insbesondere Ziffer 8. bis 10. und 23. bis 26. AHB).
b) Der andere Versicherer muss in Deutschland zugelassen sein.
c) Die andere Privathaftpflichtversicherung war zum Schadenzeitpunkt am deutschen Markt zum
Abschluss jedem Interessenten frei zugänglich.
d) Der Nachweis des ohne Zuschlag enthaltenen Versicherungsschutzes nach Abs. 1 hat über die
Vorlage der vollständigen Versicherungsbedingungen des anderen Versicherers durch den Versi-
cherungsnehmer an uns zu erfolgen.
3. Deckungssumme/Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligung/Mindestschadenhöhe
Es gilt maximal die vereinbarte Deckungssumme unseres Vertrags. Bietet der andere Versicherer für
die Verbesserung eine niedrigere Deckungssumme/Entschädigungsgrenze an als in unserem Vertrag
vereinbart ist, gilt dessen Summe. Eine fremde Selbstbeteiligung/Mindestschadenhöhe gilt immer
entsprechend.
4. Ausschlüsse/Leistungseinschränkungen
Vom Versicherungsschutz nach Abs. 1 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen (siehe Ziffer 7.9 AHB)
b) die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen (siehe Ziffer 1.1 AHB)
c) durch absichtliches Herbeiführen (Vorsatz – siehe Ziffer 7.1 AHB)
d) aus vertraglicher Haftung (siehe Ziffer 1.2 und 7.3 AHB)
e) wegen Eigenschäden (siehe Ziffer 7.4 (1) AHB – gilt auch für die Forderungsausfalldeckung)
f) aufgrund gewerblicher, beruflicher oder nebenberuflicher Risiken
g) als Inhaber von Immobilien
h) aufgrund des Haltens oder Hütens von Tieren
i) aufgrund des Haltens oder Gebrauchs von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, soweit diese
versicherungs- oder führerscheinpflichtig sind.
Spezielle Regelungen innerhalb unserer BBR in Abschnitt A gehen diesen Ausschlüssen vor.
5. Kündigungsmöglichkeit
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können diese Klausel jederzeit in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.
Kündigt der Versicherer, kann der Versicherungsnehmer den gesamten Privathaftpflichtvertrag inner-
halb eines Monats nach dem Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündi-
gen. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.
46
[Seite 47]
B. Zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz für Tiere, Versicherungsschutz besteht nur, wenn das versicherte Tier im Käfig gehalten wird.
die im Käfig gehalten werden
– Klausel 030 –
Versicherungsschutz für Tiere, Versicherungsschutz besteht nur, wenn das versicherte Tier im Terrarium gehalten wird.
die im Terrarium gehalten
werden
– Klausel 031 –
Versicherungsschutz für Hunde, Versicherungsschutz besteht nur, wenn das versicherte Tier außerhalb der Wohnung/des Grundstückes des
die einen Maulkorb tragen Versicherungsnehmers einen Maulkorb trägt.
– Klausel 032 –
47
[Seite 48]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB)
(A 100 – Stand 04/12)
Umfang des Versicherungsschutzes Seite
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 49
2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 49
3. Versichertes Risiko 49
4. Vorsorgeversicherung 49
5. Leistungen der Versicherung 50
6. Begrenzung der Leistungen 50
7. Ausschlüsse 51
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
8. Beginn des Versicherungsschutzes 53
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag 53
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag 53
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschrift-Mandat 53
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 53
13. Beitragsregulierung 53
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 54
15. Beitragsangleichung 54
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
16. Dauer und Ende des Vertrages 54
17. Wegfall des versicherten Risikos 54
18. Kündigung nach Beitragsangleichung 54
19. Kündigung nach Versicherungsfall 55
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 55
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 55
22. Mehrfachversicherung 55
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 56
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 56
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 57
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 57
Weitere Bestimmungen
27. Mitversicherte Personen 57
28. Abtretungsverbot 57
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 57
30. Verjährung 58
31. Zuständiges Gericht 58
32. Anzuwendendes Recht 58
48
[Seite 49]
Umfang des Versicherungsschutzes
1. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versiche-
Gegenstand der Versicherung, rungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereig-
Versicherungsfall nisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gese tzl ich er H a f tp f l i ch tb estim m ungen
pr iva t rech tl i che n I n ha l ts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstan-
den ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt
es nicht an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen-
stehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-, oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Verei-
nigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische
oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
2. Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haft-
Vermögensschaden, Abhanden- pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
kommen von Sachen 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sach-
schäden Anwendung.
3. 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
Versichertes Risiko (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versiche-
rungsnehmers,
(2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ange-
gebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-
pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der
Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
(3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen
(Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind.
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände-
rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch
unter den Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen.
4. 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des beste-
Vorsorgeversicherung henden Vertrages sofort versichert.
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Ri-
siko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrech-
nung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versiche-
rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu
einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
dessen Entstehung.
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von 2.000.000 EUR für Personenschäden und 1.000.000 EUR für Sach-
schäden und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im
Versicherungsschein geringere Deckungssummen festgesetzt sind.
49
[Seite 50]
4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche-
rungsverträgen zu versichern sind.
5. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Scha-
Leistungen der Versicherung densersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser-
satzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Ge-
setzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist
und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs-
nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-
cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch
des Dritten freizustellen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha-
densersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen
den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs-
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den
Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidi-
gers.
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung
einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmäch-
tigt.
6. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Begrenzung der Leistungen Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Deckungs-
summen begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Ver-
sicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
– auf derselben Ursache,
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang
oder
– auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit
einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteili-
gung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur
Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen angerechnet.
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungs-
summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe
dieser Ansprüche.
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Ver-
sicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzah-
lungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug
sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun-
gen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt.
50
[Seite 51]
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und
Kosten nicht aufzukommen.
7. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind
Ausschlüsse von der Versicherung ausgeschlossen:
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
– Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
7.4 Haftpflichtansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitver-
sicherten,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adop-
tiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge-
schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsneh-
mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell-
schaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5:
Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprü-
che von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermö-
gensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen,
durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertra-
ges sind.
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermö-
gensschäden, wenn
(1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an die-
sen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei un-
beweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen
unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durch-
führung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Material-
ablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen
waren;
(3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer ent-
standen sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt –
deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Aus-
schluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit
offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7:
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 in der Person von Angestellten,
Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben,
so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als
auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
51
[Seite 52]
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn
die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleis-
tung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der gesamten Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versi-
cherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 So-
zialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.
7.10 a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltscha-
densgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden na-
tionalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri-
vatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in
Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
mungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden
könnten.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
7.10 b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Dieser Ausschluss gilt nicht
(1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
oder
(2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
(auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder
nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
– Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu la-
gern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
– Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
– Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegen;
– Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind.
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang ste-
hen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgen-
strahlen).
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
– Bestandteile aus GVO enthalten,
– aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung
oder sonstigen Diskriminierungen.
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versi-
cherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versi-
cherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In
beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
52
[Seite 53]
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
8. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versi-
Beginn des Versicherungs- cherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. Der in Rech-
schutzes nung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom
Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
9. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
Zahlung und Folgen verspäteter Versicherungsscheins fällig.
Zahlung / erster oder einmaliger Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des er-
Beitrag sten Jahresbeitrags.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Ver-
sicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur
Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Ver-
sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht
zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
10. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
Zahlung und Folgen verspäteter Beitragszeitraums fällig.
Zahlung / Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrech-
nung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Ver-
zug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schaden zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen
muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen
und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit
dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, be-
steht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsauffor-
derung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann
der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsneh-
mer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zu-
gang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
11. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Bei-
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei trag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie-
SEPA-Lastschrift-Mandat hung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgege-
benen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschrift-Man-
dat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftver-
fahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er
vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
12. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
Teilzahlung und Folgen bei wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
verspäteter Zahlung Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
13. 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versi-
Beitragsregulierung cherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats
nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei un-
richtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver-
tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
trifft.
53
[Seite 54]
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter
Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1
nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbei-
trags werden berücksichtigt.
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit-
raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum be-
reits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zu-
rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöh-
ten Beitrages erfolgten.
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
zahlung für mehrere Jahre.
14. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes be-
Beitrag bei vorzeitiger Vertrags- stimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungs-
beendigung schutz bestanden hat.
15. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau-
Beitragsangleichung oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge un-
terliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen
aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die
speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und
Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleiste-
ten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha-
denfälle.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei-
chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitrags-
rechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalender-
jahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese
Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Pro-
zentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh-
menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung.
Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
16. 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Dauer und Ende des Vertrages 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versiche-
rungsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündi-
gung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
17. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich die-
Wegfall des versicherten Risikos ser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung
dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
18. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang
Kündigung nach Beitrags- des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
angleichung eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu
dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags-
erhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
54
[Seite 55]
19. 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
Kündigung nach Versicherungs- – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder
fall
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft-
pflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadens-
ersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versiche-
rer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem spä-
teren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
20. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt
Kündigung nach Veräußerung dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
versicherter Unternehmen Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines
ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
– durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
– durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode
in Textform gekündigt werden.
20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
– der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom
Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
– der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungs-
recht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von
der Versicherung Kenntnis erlangt.
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer
oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versi-
cherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die
Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
21. Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschrif-
Kündigung nach Risikoerhöhung ten ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
aufgrund Änderung oder Erlass Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit-
von Rechtsvorschriften punkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
22. 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert
Mehrfachversicherung ist.
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
55
[Seite 56]
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23. 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Vorvertragliche Anzeigepflichten Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm be-
des Versicherungsnehmers kannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für
den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-
ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragser-
klärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
23.2 Rücktritt
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge-
schlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs-
schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt
hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück-
trittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver-
sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Be-
dingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die ande-
ren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche-
rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche-
rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hin-
gewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
23.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unbe-
rührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirk-
samwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
24. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers inner-
Obliegenheiten vor Eintritt des halb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beider-
Versicherungsfalles seitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als
besonders gefahrdrohend.
56
[Seite 57]
25. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind,
Obliegenheiten nach Eintritt des dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs-
Versicherungsfalles nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer
zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat-
ten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches
Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er
dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die
Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll-
macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
stellen.
26. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Ver-
Rechtsfolgen bei Verletzung von sicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kennt-
Obliegenheiten nis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer sei-
nen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer be-
rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Ein-
tritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset-
zung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch
für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen
27. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versi-
Mitversicherte Personen cherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entspre-
chend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn
das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsneh-
mer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
28. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
Abtretungsverbot weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
29. 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
Anzeigen, Willenserklärungen, Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeich-
Anschriftenänderung nete Geschäftsstelle gerichtet werden.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, ge-
nügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen-
dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung
gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechende
Anwendung.
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30. 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
Verjährung sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Ver-
jährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versiche-
rers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
31. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zu-
Zuständiges Gericht ständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zu-
ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juri-
stische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung
des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-
sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partner-
schaftgesellschaft ist.
31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
cherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
32. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Anzuwendendes Recht
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Information zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket
GDV-Musterbedingungen und Unsere unten zum jeweiligen Produkt aufgeführten Versicherungsbedingungen entsprechen in Bezug auf
Mindeststandards des Arbeits- den dargestellten Versicherungsschutz und die Leistungsinhalte mindestens den vom Gesamtverband der
kreises Beratungsprozesse Versicherungswirtschaft e. V. (GDV – www.gdv.de) empfohlenen GDV Musterbedingungen zum aufgeführten
Stand:
Produkt Versicherungsbedingungen Musterbedingungen GDV
Privat-Haftpflichtversicherung • Allgemeine Versicherungs- • Allgemeine Versicherungs-
• Gothaer Privathaftpflicht Basis bedingungen für die Haft- bedingungen für die Haft-
• Gothaer Privathaftpflicht Plus pflichtversicherung pflichtversicherung (AHB),
• Gothaer Privathaftpflicht (AHB, Stand 04/12) Stand April 2012
Premium • Besondere Bedingungen und • Muster-Bedingungsstruktur IX:
Risikobeschreibungen (BBR) Privathaftpflicht, Stand
zur Privat-Haftpflicht- April 2016
versicherung (Stand 02/18),
Abschnitt A
Tierhalter-Haftpflicht- • Allgemeine Versicherungs- • Allgemeine Versicherungs-
versicherung bedingungen für die Haft- bedingungen für die Haft-
pflichtversicherung pflichtversicherung (AHB),
(AHB, Stand 04/12) Stand April 2012
• Besondere Bedingungen und • Muster-Bedingungsstruktur III:
Risikobeschreibungen (BBR) Tiere, Stand Januar 2015
zur Tierhalter-Haftpflichtver-
sicherung (Stand 02/18), Ab-
schnitt B
• Allgemeine Versicherungs- • Allgemeine Versicherungs-
Gewässerschaden-Haftpflicht- bedingungen für die Haft- bedingungen für die Haft-
versicherung pflichtversicherung pflichtversicherung (AHB),
(AHB, Stand 04/12) Stand April 2012
• Zusatzbedingungen für die • Muster-Bedingungsstruktur
Versicherung der Haftpflicht XV: Zusatzbedingungen für die
aus Gewässerschäden – Versicherung der Haftpflicht
Anlagenrisiko – (Stand aus Gewässerschäden –
02/18), Abschnitt F Anlagenrisiko –, Stand
Februar 2005
Auch erfüllen unsere Versicherungsbedingungen die vom „Arbeitskreis Beratungsprozesse“
(www.beratungsprozesse.de) empfohlenen
• Entschädigungsgrenzen
• Deckungssummen
• zu versichernde Schadenersatzansprüche.
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in Bezug auf den dargestellten
Versicherungsschutz und die Leistungsinhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum Nachteil des Versi-
cherungsnehmers von den Musterbedingungen des GDV oder den empfohlenen Entschädigungsgrenzen,
Deckungssummen sowie zu versichernde Schadenersatzansprüche des „Arbeitskreises Beratungsprozesse“
ab, werden wir uns nicht darauf berufen. Bei der Regulierung werden wir die für den Versicherungsnehmer
günstigeren Bedingungen anwenden.
Werden nach Abschluss des Versicherungsvertrages neue
• Musterbedingungen
• Klauseln
• Änderungsempfehlungen vom GDV
• Risikoanalysen des „Arbeitskreises Beratungsprozesse“
herausgegeben, so erstreckt sich unsere Garantie nicht automatisch auch auf diese Neuerrungen. Zu deren
Einbeziehung ist eine Änderung bzw. Aktualisierung des Vertrages erforderlich.
Innovationsklausel Unsere Versicherungsbedingungen (AHB – Stand 04/12, BBR – Stand 02/18) zur
• Privat-Haftpflichtversicherung (Gothaer Privathaftpflicht Basis, Gothaer Privathaftpflicht Plus,
Gothaer Privathaftpflicht Premium)
• Tierhalter-Haftpflichtversicherung
• Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
werden ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert:
In diesem Fall gelten diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle Bestandsverträge, denen
diese Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen.
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Information zu Ihren Extra-Services
Als Kunde der Gothaer profitieren Sie von zahlreichen Informations- und Soforthilfeleistungen rund um die
Themen Auto, Reise sowie Haus und Wohnung. Das Gothaer Service-Telefon 0800 4464000 steht Ihnen
hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung.
Die im Folgenden aufgeführten Extra-Services für unterwegs und für Ihr Zuhause sind kostenfrei für Sie.
Extra-Services Unterwegs und auf Reisen kann viel passieren. Und das nicht nur mit dem Auto. So individuell, wie es Ihre
für unterwegs Situation erfordert, versuchen wir auch, Ihnen zu helfen – schnell und zuverlässig. Hier einige Beispiele:
Services bei Fahrzeug-Ausfall
Damit Sie weiter kommen, wenn Sie einmal liegen bleiben – wir helfen Ihnen:
• Vermitteln von Pannenhilfs-, Abschlepp- und Bergungsdiensten
• Nennen von KFZ-Werkstätten
• Organisieren des KFZ-Rücktransports (inkl. Pick-up-Service)
Traveller-Services
Damit Sie Ihre schönsten Wochen im Jahr sicher genießen können – wir helfen Ihnen:
• Telefonische Dolmetscherdienste
• Telefonische Reiseberatung (Impf-, Gesundheits-, Devisen- und Aufenthaltsbestimmungen)
• Nennen und Vermitteln von Hotelunterkünften, Mietwagenstationen, Dolmetschern und Rechts-
anwälten im In- und Ausland
• Organisieren einer (vorzeitigen Heim- bzw. verspäteten An-)Reise
• Nennen und Einschalten von Botschaften und Konsulaten bei Notfällen im Ausland
• Hilfe bei der Ersatzbeschaffung von Pässen, Führerschein etc. und bei der Kreditkartensperrung
Gesundheits-Services
Damit Sie gut versorgt sind – wir helfen Ihnen:
• Nennen von qualifizierten Ärzten und Krankenhäusern im In- und Ausland, Rehakliniken etc.
• Gespräche vermitteln zwischen behandelndem Arzt und Hausarzt
• Besorgen und Versenden von lebenswichtigen Medikamenten, Brillen und medizinischen Hilfsmitteln
• Organisieren von Überführungen und Bestattungen, inkl. Abwickeln aller Formalitäten im Ausland
Die Kosten für die vermittelten Leistungen wie z. B. Medikamente oder Bahnfahrkarten werden nicht über-
nommen.
Extra-Services Sie haben sich ausgesperrt? Oder brauchen Sie einfach für eine Renovierung einen Handwerker?
für Ihr Zuhause Es gibt viele Situationen, bei denen wir Sie unterstützen können – schnell und qualifiziert.
Handwerker-Services
Wir vermitteln Ihnen:
• Dachdecker
• Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure
• Gebäudereiniger
• Glaser
• Maler
• Maurer
• Rundfunk- und Fernsehtechniker
• Raumausstatter
• Tischler
Dienstleister-Services
Wir vermitteln Ihnen:
• Brand- und Wasserreinigung
• Experten für Alarmanlagen und Stahlschränke
• Haushüter
• Hotel
• Reinigung/Reparatur von Orientteppichen, Gemälden und Antiquitäten
• Sachverständige
• Schlüsseldienst
• Spedition und Möbelpacker
• Wach- und Sicherheitsdienst
Die Kosten für die jeweiligen Handwerker und Dienstleister werden übernommen, wenn ein Anspruch auf
Leistungen im Schadenfall besteht.
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Gothaer
Allgemeine Versicherung AG
Hauptverwaltung
Gothaer Allee 1
50969 Köln
Telefon 0221 308-00
www.gothaer.de