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Versicherungsmakler / Gewässerschadenhaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Gothaer mit: die Bedingungen im Volltext

Gewässerschadenhaftpflicht Anlagenrisiko nach Abschnitt F der BBR 02/18 (GDV-Muster XV), als eigener Vertrag oder in der Privathaftpflicht Plus und Premium für versicherte Gebäude eingeschlossen, mit Eigenschäden, Umweltschadensgesetz, vierfacher Jahresmaximierung und Kosten außerhalb der Deckungssumme.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfalllaut Versicherungsschein„Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsdeckungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt.“F 2., Seite 45
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja, bis zur Versicherungssumme„beträgt das Vierfache dieser Einheitsdeckungssumme.“F 2., Seite 45
Als eigenständiger Vertrag abschließbar (ohne Privat- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht beim selben Versicherer)ja„Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung ... Zusatzbedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden“Garantie-Paket, Seite 59
Nur als Baustein oder Einschluss in einer Privat-, Haus- und Grundbesitzer-, Eigenheim- oder Hausratversicherung erhältlichnein„Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert“BBR A III. 1.2 k), Seite 19
Deckung der verschuldensunabhängigen Haftung als Anlageninhaber (Deutschland § 89 Wasserhaushaltsgesetz, Österreich Wasserrechtsgesetz und ABGB, Spanien Ley 26/2007 und Código Civil)ja„Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von“F 1. (1), Seite 45
Werk folgt den Musterbedingungen des Verbands (GDV AVB Private GewässerschadenHV, VVO-Musterbedingungen AHVB/EHVB), Abweichungen benanntja„Muster-Bedingungsstruktur XV: Zusatzbedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden“Garantie-Paket, Seite 59
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallnicht geregelt
Örtlicher Geltungsbereich (Lage der Anlage, Grundstücke im Ausland)nicht geregelt

Versicherte Anlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Oberirdischer Heizöltank (im Gebäude oder im Freien)ja„die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl.“BBR A III. 1.2 k), Seite 19
Unterirdischer (erdverlegter) Heizöltanknicht geregelt
Höchstes Fassungsvermögen ohne besondere Vereinbarung (Liter je Tank oder gesamt)ja„Heizöltanks der versicherten Objekte (keine Literbegrenzung)“Leistungsübersicht, Seite 10
Mehrere Tanks oder Batterietanks auf demselben Grundstücknicht geregelt
Zugehörige Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen und Brenner bis zur Verbrauchsstellenicht geregelt
Kleingebinde gewässerschädlicher Stoffe (Kanister, Fässer) ohne besondere Anmeldungja„mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamtmenge bis 1.000 l/kg.“BBR E I. 4., Seite 44
Weitere private Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Diesel, Flüssiggas, Pflanzenschutz, Gülle im Hobbybereich)ja„Ferner für Anlagen der Erneuerbaren Energien, Flüssiggastanks, Abwassergruben und Kleinkläranlagen.“BBR A III. 1.2 k), Seite 19
Anlagen mit Wärmeträgerflüssigkeit (Solarthermie, Erdwärmesonde, Wärmepumpe)ja„Ferner für Anlagen der Erneuerbaren Energien“BBR A III. 1.2 k), Seite 19
Tank in vermietetem Ein- oder Mehrfamilienhaus oder Wohnungseigentumsanlagenicht geregelt
Tank im Ferienhaus, Wochenendhaus oder an einer weiteren selbst genutzten Immobilienicht geregelt
Vorsorge für neu hinzukommende oder erweiterte Anlagennein„Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB ... Vorsorgeversicherung ... finden keine Anwendung.“F 5., Seite 45
Schäden beim Befüllen des Tanks (Überfüllen, Abriss des Schlauchs)nicht geregelt

Versicherte Schäden und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personenschäden als Folge einer Gewässerveränderungja, bis zur Versicherungssumme„mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen“F 1. (1), Seite 45
Sachschäden Dritter als Folge einer Gewässerveränderung (z. B. Nachbargrundstück, Brunnen)ja, bis zur Versicherungssumme„mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen“F 1. (1), Seite 45
Vermögensschäden als Folge einer Gewässerveränderung, auch ohne Personen- oder Sachschaden (z. B. Wasserversorger)nicht geregelt
Ausdrücklich Schäden am Grundwasserja, bis zur Versicherungssumme„chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers“F 1. (1), Seite 45
Rettungskosten zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar drohenden Gewässerschadensja, bis zur Versicherungssumme„Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der“F 3. (1), Seite 45
Rettungskosten auch bei bloßem Austritt ohne bereits eingetretenen Gewässerschadennicht geregelt
Schäden am eigenen Grundstück und Gebäude durch ausgetretene Stoffe (Eigenschäden an unbeweglichen Sachen)ja, bis zur Versicherungssumme„Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden“F 7., Seite 45
Sanierung des eigenen Erdreichs (Bodenaushub, Entsorgung, Wiederauffüllung)nicht geregelt
Ersatz des ausgelaufenen Heizölsnicht geregelt
Kosten für Sachverständige, Bodengutachten und Messungenja, bis zur Versicherungssumme„sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen“F 3. (1), Seite 45
Öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten nach Umweltschadensrecht (USchadG, B-UHG, Ley 26/2007 de Responsabilidad Medioambiental)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist ... die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz.“F 1. (1), Seite 45
Abwehr unberechtigter Ansprüche und Kosten zusätzlich zur Versicherungssummeja, bis zur Versicherungssumme„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen angerechnet.“AHB 6.5, Seite 50
Allmählich eintretende Verunreinigung (schleichende Undichtigkeit), nicht nur plötzliches Ereignisja„Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.“F 7., Seite 45

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Vorsatzja„Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.“AHB 7.1, Seite 51
Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Auflagen zum Gewässerschutzja„die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,“F 4., Seite 45
Ausschluss von Schäden durch höhere Gewalt und Naturereignisse (Hochwasser, Überschwemmung, Erdbeben)ja„Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.“F 6., Seite 45
Ausschluss von Schäden an der Anlage selbst (Tank, Leitungen)ja„Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.“F 7., Seite 45
Ausschluss bei bekannten, nicht beseitigten Mängeln der Anlagenicht geregelt
Ausschluss stillgelegter, nicht gereinigter Tanksnicht geregelt
Ausschluss gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung der Anlagenicht geregelt
Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatznicht geregelt
Ausschluss von Ansprüchen mitversicherter Personen untereinander und von Angehörigenja„zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.“AHB 7.4, Seite 51
Ausschluss vertraglich übernommener Haftung über das Gesetz hinausnicht geregelt
Ausschluss von Altlasten und vor Vertragsbeginn eingetretenen Verunreinigungennicht geregelt

Obliegenheiten und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesetzliche Prüfpflichten (Sachverständigenprüfung, in Deutschland AwSV) als vertragliche Obliegenheitnicht geregelt
Pflicht zur Wartung und Instandhaltung der Anlage durch Fachbetriebnicht geregelt
Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen (Auffangwanne, Leckanzeige, Grenzwertgeber) als Voraussetzungnicht geregelt
Anzeigepflicht bei Änderung der Anlage (Volumen, Austausch, Stilllegung)nicht geregelt
Frist für die Schadenanzeigeja„dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen.“AHB 25.1, Seite 57
Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungja„Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer“AHB 26.2, Seite 57
Verzicht auf Leistungskürzung bei Verstößen ohne Einfluss auf Schaden oder Umfang (Kausalitätserfordernis)ja„Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch“AHB 26.2, Seite 57

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nachhaftung nach Verkauf oder Übergabe des Grundstücks oder nach Vertragsendenicht geregelt
Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Verunreinigungennicht geregelt
Mieter, Nutzer und Familienangehörige als mitversicherte Personennicht geregelt
Hausverwalter, Hausmeister und beauftragte Personen mitversichertja„Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der“F 1. (3), Seite 45
Besserstellungsklausel oder Leistungsupdate (neue Bedingungen gelten automatisch)ja„werden ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert:“Innovationsklausel, Seite 59
Konditionsdifferenzdeckung bei Wechsel von einem anderen Versicherernicht geregelt
Versicherungsfall (Folgeereignis, Feststellung oder Anspruchserhebung)ja„Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar“AHB 1.1, Seite 49

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Fassungsvermögen in Litern, Tankart, Anzahl)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallja„vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder“AHB 19.1, Seite 55
Beitragsanpassungsklauselja„Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.“AHB 15.1, Seite 54

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht als Gebäudeeigentümer (RC inmobiliaria oder del continente) mit Einschluss des Heizöltanksnicht geregelt
Nur plötzliche und unfallartige Verunreinigung (contaminación accidental y repentina) versichertnicht geregelt
Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risikennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Gothaer Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, Gothaer Versicherungsbank VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Gothaer mit

Volltext aufklappen: Gothaer Haftpflicht Bedingungen (AHB 04/12, BBR 02/18, Stand 04/19)
[Seite 1] Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Die Gothaer Haftpflichtversicherung für • Familien/Partner/Single • Tierhalter • Lehrer • Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst Stand: 04/19 AHB 04/12 BBR 02/18 216285 – 04.2019 [Seite 2] Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Ihr Interesse an unseren Gothaer-Produkten freut uns sehr. Die Basis unseres gegenseitigen Vertrages bilden die • Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), • Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen zur Gothaer Haftpflichtversicherung für Privatpersonen, private Tierhalter, Lehrer, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, Gewässerschäden (BBR) • sowie gesetzliche Bestimmungen. Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind im Versicherungsschein beschrieben. Soweit wir in den Versicherungsunterlagen die männliche Form der Bezeichnung (z. B. Versiche- rungsnehmer, Ehegatte) verwenden, ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung mit gemeint. Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr Vermittler gerne zur Verfügung. Ihre Gothaer Allgemeine Versicherung AG Das Inhaltsverzeichnis Seite Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 3 Allgemeine Kundeninformationen 5 Leistungen der Gothaer Privathaftpflichtversicherung im Überblick 7 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen (BBR) A Privat-Haftpflichtversicherung 13 B Tierhalter-Haftpflichtversicherung 37 C Berufs-Haftpflichtversicherung für Lehrer 41 D Berufs-Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (außer Lehrer) 43 E Gemeinsames zu A bis D 44 F Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung 45 Klauseln 46 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) 48 Information zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket 59 Information zu Ihren Extra-Services 60 2 [Seite 3] Haftpflichtversicherung für private Risiken Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Produkt: Gothaer Allgemeine Versicherung AG Gothaer Privat-Haftpflichtversicherung Registriert in der Bundesrepublik Deutschland Gothaer Tierhalter-Haftpflichtversicherung Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick über die Gothaer Privat-Haftpflicht- und Gothaer Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen: • Versicherungsantrag • Versicherungsschein • Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Gothaer Haftpflichtversicherung für Familien/Partner/Single, Tierhalter, Lehrer, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Haftpflichtversicherung für mehrere private Risiken. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist es, gegen Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehören Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, zum Beispiel berechtigte Ansprüche zu befriedigen und das Führen von versicherungspflichtigen unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grundlage eines Sie können den Versicherungsschutz für mehrere Risiken Vertrags oder Zusage über den Umfang der auswählen. Den konkret vereinbarten Versicherungs- gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Dies ist zum schutz können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Beispiel der Fall, wenn in einem von Ihnen geschlossenen Vertrag oder von Ihnen eine Zusage Privat-Haftpflichtversicherung erfolgt, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgeht. Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens. Dazu Privat-Haftpflichtversicherung gehören zum Beispiel auch: selbstständige hauptberufliche Tätigkeiten von Ihnen verursachte Schäden als Teilnehmer im Straßenverkehr, als Fußgänger oder Radfahrer Tierhalter-Haftpflichtversicherung von Ihnen verursachte Schäden bei der Ausübung gewerbliche Nutzung von Tieren von Sport Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Haustiere Gibt es Deckungsbeschränkungen? von Ihnen verursachte Schäden als Bewohner einer Einige Fälle sind aus dem Versicherungsschutz Wohnung oder eines Einfamilienhauses egal, ob Sie herausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel Schäden: Mieter oder Eigentümer sind Der Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere ! aus vorsätzlicher Handlung der versicherten Personen Personen erstrecken, wie z. B. Ihren Ehe- oder ! durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung an versicherten gemieteten Sachen Lebenspartner und Ihre Kinder. Tierhalter-Haftpflichtversicherung Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, die auf das in den Vertragsunterlagen genannte Tier zurückzuführen sind und für das Sie als Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter des Tieres einstehen müssen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der Versicherungssumme (Deckungssumme) können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen. Wo bin ich versichert? Die Versicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. 3 [Seite 4] Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat). Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des dritten Jahres kündigen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer erfolgen. Außerdem können Sie und wir den Versicherungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadenfall möglich. 4 [Seite 5] Allgemeine Kundeninformationen Gesellschaftsangabe Gothaer Allgemeine Versicherung AG Rechtsform Aktiengesellschaft Registergericht und Registernummer Amtsgericht Köln, HRB 21433 Vorsitzender des Aufsichtsrates Prof. Dr. Werner Görg Vorstand Dr. Christopher Lohmann (Vorsitzender) Oliver Brüß Dr. Matthias Bühring-Uhle Dr. Karsten Eichmann Harald Ingo Epple Postanschrift 50598 Köln Ladungsfähige Anschrift Hausanschrift Gothaer Allee 1 50969 Köln Niederlassung im EU-Gebiet Gothaer Allgemeine Versicherung AG und dortige Vertreter Niederlassung für Frankreich 2 Quai Kléber FR-67000 Strasbourg Hauptbevollmächtigter Claude Ketterle Hauptgeschäftstätigkeit Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung berechtigt. Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Informationen zur Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungs- Versicherungsleistung leistungen sowie den Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) haben wir Ihnen bereits im und zum jeweiligen Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, den zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbe- Gesamtbeitrag dingungen bzw. in unserem Vorschlag genannt. Ansprechpartner zur außer- Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel. Sollten Sie dennoch einmal nicht zu- gerichtlichen Schlichtung frieden sein, wenden Sie sich bitte an • Gothaer Beschwerde- Gothaer Allgemeine Versicherung AG management 50598 Köln Internet: www.gothaer.de/privatkunden/kontakt-privatkunden/beschwerdemanagement.htm Mail: beschwerde@gothaer.de oder an den Versicherungsombudsmann als gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beile- gung von Streitigkeiten: • Versicherungs- Versicherungsombudsmann e. V. Ombudsmann Postfach 080632 10006 Berlin Internet: www.versicherungsombudsmann.de Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird dadurch nicht berührt. Gültigkeitsdauer Die Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Informationen haben eine von Vorschlägen und sonstigen befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, vorvertraglichen Angaben etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den Informationen keine Gültigkeits- dauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier Wochen nach Veröffentlichung. Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages einen Monat gebunden. Zustandekommen des Der Vertrag kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und unsere Annahme- Vertrages erklärung durch Übersendung des Versicherungsscheines zustande, wenn Sie nicht von Ihrem Widerrufs- recht Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt. 5 [Seite 6] Beginn des Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbei- Versicherungsschutzes trag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeit- punkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage ab dem darin ge- nannten Zeitpunkt in Kraft treten. Diese ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder bei Vorlage des Versicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverord- nung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht- zeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versiche- rungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 des von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Beitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungs- schutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt wurde, endet diese mit dem Zugang des Widerrufs bei uns. Ende der Widerrufsbelehrung. Ergänzender Hinweis zum Sollten Sie Ihre Vertragserklärung im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs z. B. über Widerrufsrecht www.gothaer.de abgegeben haben, gilt für Ihr Widerrufsrecht ergänzend Folgendes: Die Frist zum Widerruf beginnt nicht bevor wir unsere Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerli- chen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erfüllt haben. Laufzeit, Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Informationsblatt zu Versiche- Mindestlaufzeit rungsprodukten. Beendigung Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Versicherungs- des Vertrages bedingungen. Anwendbares Recht/ Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand Ansprüche gegen uns als Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in Köln (Sitz der Gesellschaft) geltend machen. Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall anders lautende Vereinbarungen getroffen werden. Zahlweise • Erstbeitrag Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt. • Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrech- nung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. • SEPA-Lastschrift-Mandat: Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag einge- zogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. • Unterjährige Zahlweise Sie können mit uns grundsätzlich jährliche, ½-jährliche, ¼-jährliche oder monatliche Beitragszahlung ver- einbaren, wobei ein Zuschlag für unterjährige Beitragszahlung berechnet werden kann. 6 [Seite 7] Leistungen der Gothaer Privathaftpflichtversicherung im Überblick Gothaer Gothaer Gothaer Gothaer Leistungsbeispiele Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Fundstelle Basis mit Sparoption* Basis Plus Premium Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach und Antrag Vermögensschäden 5.000.000 EUR 10.000.000 EUR 20.000.000 EUR 50.000.000 EUR Versicherungs- Personenschadenlimitierung 20.000.000 EUR schein (je Person max.) Versichertes Risiko – Leistungen der Versicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson A I. a) aus den Gefahren des täglichen Lebens Prüfung der Haftpflichtfrage AHB 5.1 Abwehr unberechtigter AHB 5.1 Ansprüche Freistellung von berechtigten AHB 5.1 Schadenersatzverpflichtungen Versicherte Personen Versicherungsnehmer (VN) A I. a) VN als Dienstherr für im A I. a) Haushalt tätige Personen Ehegatte/Partner oder eingetra- gener Lebenspartner (nicht bei A II. 1. a) der Versicherungsform Single) Minderjährige unverheiratete/ A II. 1. b1) nicht verpartnerte Kinder** Leistung auch bei Schuldunfähig- SB 250 EUR keit von versicherten Kindern 10.000 EUR 10.000 EUR 100.000 EUR A III. 4. und allen sonstigen versicherten Klausel 001 Personenschäden Personen (Delikunfähigkeit) bis Deckungssumme Volljährige unverheiratete/ nicht verpartnerte Kinder A II. 1. b1) bis zum Abschluss ihrer Schul-/Berufserstausbildung 1 Jahr 1 Jahr Wartezeit bis zum Ausbildungs- A II. 1. b1) 1 Jahr 1 Jahr ohne Zeitlimit ohne Zeitlimit oder Studienplatz A II. 1. b2) wenn im Haushalt wenn im Haushalt Volljährige unverheiratete/nicht verpartnerte Kinder während des Bundesfreiwilligendienstes, A II. 1. b1) freiwilligen sozialen/ökologi- schen Jahres, freiwilligen Wehrdienstes Volljährige unverheiratete/ nicht 1 Jahr 1 Jahr verpartnerte Kinder bei Arbeits- A II. 1. b1) 1 Jahr 1 Jahr ohne Zeitlimit ohne Zeitlimit losigkeit, z. B. vor oder nach der A II. 1. b2) wenn im Haushalt wenn im Haushalt Erstausbildung Behinderte volljährige unverhei- ratete/nicht verpartnerte Kinder, A II. 1. b1) bei Ihnen zu Hause, auch in einer Pflegeeinrichtung Kinder von mitversicherten A II. 1. b1) Kindern Volljährige Kinder nach dem Abschluss der Berufsaus- — — A II. 1. b2) bildung im Haushalt (auch wenn dann berufstätig) = Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung * Die Besonderheiten der Sparoption sind in Klausel 001 geregelt. ** Kinder sind nicht mitversichert bei der Versicherungsform Single und Familie/Partner ohne Kind 7 [Seite 8] Gothaer Gothaer Gothaer Gothaer Leistungsbeispiele Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Fundstelle Basis mit Sparoption* Basis Plus Premium Eltern von VN und Partner — A II. 1. c1) + auch im Alten- auch im Alten- im Haushalt Klausel 001 c2) pflegeheim pflegeheim Enkelkinder im Haushalt — — A II. 1. c2) Pflegebedürftige Personen — — A II. 1. c2) im Haushalt Alle zum Haushalt gehörende Personen, sofern dort amtlich — — — A II. 1. c3) gemeldet*** In den Familienverbund vorüber- gehend eingegliederte Personen, A II. 1. d) z. B. Au-pairs, Austausch- schüler (max. 1 Jahr) Im Haushalt tätige Personen A II. 1. e) Ansprüche von im Haushalt beschäftigten Personen wegen A II. 1. e) + z. B. Ungleichbehandlung oder A III. 21. sonstigen Diskriminierungen (AGG) Personen, die in Notfallsituatio- nen einer versicherten Person A II. 1. f) freiwillig Hilfe leisten Regressansprüche gegen A II. 2. a) Mitversicherte Ansprüche von Versicherten untereinander – außerhalb des Familien- A II. 2. a) verbundes – innerhalb des Familien- — — — für Personenschäden A II. 2. b) verbundes Nachversicherung 12 Monate — A II. 4. bei Fortfall der Mitversicherung Klausel 001 Immobilien – Miete und Eigentum Schutz als Inhaber von/für: Wohnungen (zur Miete/ A III. 1.1 a) als Eigentümer) in Europa Ein selbst bewohntes Einfamilien- A III. 1.1 b1) haus in Deutschland Ein selbst bewohntes Zweifami- — — A III. 1.1 b2) lienhaus in Deutschland Ein selbst bewohntes Mehrfami- lienwohnhaus in Deutschland, — — A III. 1.1 b2) maximal mit 5 Wohneinheiten Einen Kleingarten einschließlich A III. 1.1 c) Laube in Europa Einen Wohnwagen (Dauer- camping, nicht zugelassen) A III. 1.1 c) in Europa Ein Wochenend-/Ferienhaus A III. 1.1 c) in Europa Anlagen der Erneuerbaren Energien/Kraft-Wärme-Kopplung, z. B. Photovoltaik- und Erdwärme- A III. 1.2 i) anlagen zu diesen Objekten, Inkl. einer Stromeinspeisung in das Versorgungsnetz Flüssiggastanks, Abwassergruben und Kleinkläranlagen zu den A III. 1.2 h) versicherten Objekten = Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung *** Gilt nur bei der Vertragsform Familie/Partner mit Kindern 8 [Seite 9] Gothaer Gothaer Gothaer Gothaer Leistungsbeispiele Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Fundstelle Basis mit Sparoption* Basis Plus Premium Zum Objekt gehörende Garagen A III. 1.1 und Gärten Bis zu 5 separate Garagen/Car- A III. 1.1 d) ports/Stellplätze in Deutschland Als Miteigentümer von Gemein- schaftsanlagen zu den Objekten, A III. 1.2 c) z. B. Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter Unbebaute Grundstücke in Euro- pa mit einer maximalen Gesamt- — — 5.000 m2 10.000 m2 A III. 1.1 e) fläche aller Grundstücke bis Ein nicht selbst bewohntes Ein- familienhaus (ohne Einlieger- wohnung) das im Rahmen der vorgezogenen Vermögensüber- — — A III. 1.1 f) tragung grundbuchamtlich über- tragen wurde und von den Eltern weiter bewohnt wird Verletzung der zu den Immobilien und Grundstücken obliegenden Verkehrssicherungspflichten, A. III. 1.2 a) z. B. Reinigung und Schnee- räumen Baumaßnahmen inkl. privater Eigenleistungen, maximale 50.000 EUR 50.000 EUR 100.000 EUR 200.000 EUR A III. 1.2 d1) Gesamtbausumme bis Bauarbeiten an mitversicherten Gebäuden bis (Umbauten, ohne Bausummen- 50.000 EUR 50.000 EUR 250.000 EUR A III. 1.2 d2) Renovierungen, Sanierungen begrenzung und dgl.) Vermietung von: Einzelnen Räumen der selbst — bewohnten Wohnung zu Wohn- A III. 1.2 b1) Klausel 001 zwecken (Untervermietung) Separaten Wohnungen, auch — Ferienwohnungen, eines Deutschland Europa Europa A III. 1.2 b1) Klausel 001 Wochenend-/Ferienhauses in Einer Einliegerwohnung im selbst — A III. 1.2 b1) bewohnten Einfamilienhaus Klausel 001 Den bis zu 5 separaten Garagen/ — Carports/Stellplätzen in A III. 1.2 b1) Klausel 001 Deutschland Einer Wohnung im selbst — — A III. 1.2 b2) bewohnten Zweifamilienhaus Der anderen Wohnungen im selbst bewohnten Mehrfamilien- — — A III. 1.2 b2) wohnhaus Max. 8 Betten an Feriengäste — — A III. 1.2 b2) im eigenen versicherten Haus Gemietete geliehene Sachen / Schlüssel Mietsachschäden an Gebäuden, z. B. Wohnungen, Einfamilien- 1.000.000 EUR A III. 2. 1. haus, auch Ferienwohnung Klausel 001 oder -haus Mietsachschäden an beweglichen Sachen von Ferienwohnung/ A III. 2. 1. -haus/Hotelzimmer SB 250 EUR Verlust fremder privater 50.000 EUR 50.000 EUR 100.000 EUR A III. 3. a) + b) Schlüssel Klausel 001 Verlust fremder beruflicher — — 100.000 EUR 200.000 EUR A III. 3. a) + b) Schlüssel = Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung 9 [Seite 10] Gothaer Gothaer Gothaer Gothaer Leistungsbeispiele Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Fundstelle Basis mit Sparoption* Basis Plus Premium Folgeschäden durch versicherten — — 50.000 EUR 100.000 EUR A III. 3. c) Schlüsselverlust Unverschuldeter Verlust privater Schlüssel z. B. durch Beraubung, — — — 100.000 EUR A III. 3. d) Trickdiebstahl Beschädigung geliehener gemieteter beweglicher — — 200.000 EUR A III. 10. 1. Sachen Abhandenkommen geliehener — — 200.000 EUR A III. 10. 2. gemieteter beweglicher Sachen Umwelt- / Gewässerschäden Ansprüche nach dem Umwelt- E II. schadensgesetz (USchadG) Sog. Restrisiko inkl. E I. 1. + 2. Rettungskosten Kleingebinde bis zu l/kg 100 l/kg 100 l/kg 100 l/kg 100 l/kg E. I. 4. Gesamtmenge max. 1.000 l/kg 1.000 l/kg 1.000 l/kg 1.000 l/kg Heizöltanks der versicherten — — A III. 1.2 k) + F Objekte (keine Literbegrenzung) Schäden durch Abwässer aus A III. 1.2. g) dem Rückstau des Straßenkanals Tiere – eigene und fremde Halten und Hüten zahmer Haus- tiere und gezähmter Kleintiere, A III. 11. 1. z. B. Katzen (nicht eigene Hunde/ a) – c) Pferde) Eigener Assistenzhund A III. 11. 1. d) Hüten fremder Hunde A III. 11. 1. e) Reiten und Hüten fremder Pferde zu privaten Zwecken inkl. A III. 11. 1. f) Benutzung fremder Fuhrwerke Halten wilder Kleintiere, — — A III. 11. 3. a) z. B. Spinnen und Schlangen inkl. Kosten behördlicher 10.000 EUR 20.000 EUR A III. 11. 3. b) Maßnahmen (Suchkosten) bis Fahrzeuge – Land, Luft und Wasser Fahrräder (auch Pedelecs) und alle anderen nicht selbst fahren- den und nicht versicherungspflich- A III. 12. 1. a) tigen Landfahrzeuge, z. B. Tretrol- ler und Skateboards (ohne Motor) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht A III. 12. 1. b) mehr als 6 km/h Kfz und Anhänger die ausschließ- lich auf nichtöffentlichen Wegen A III. 12. 1. c) und Plätzen verkehren, ohne km/h-Begrenzung Motorbetriebene Rollstühle, Kin- derfahrzeuge, Golfwagen, sofern A III. 12. 1. d) nicht versicherungspflichtig Selbst fahrende Arbeitsmaschi- A III. 12. 1. d) nen mit nicht mehr als 20 km/h Nicht versicherungspflichtige A III. 12. 1. e) Anhänger Ferngelenkte Land- und A III. 12. 1. f) Wasserfahrzeugmodelle Mallorca-Deckung — — A III. 12. 2. Be- und Entladeschäden von Kfz, auch bei Ein- und Ausstieg, — — — A III. 12. 3. Reinigung und Pflege = Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung 10 [Seite 11] Gothaer Gothaer Gothaer Gothaer Leistungsbeispiele Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Fundstelle Basis mit Sparoption* Basis Plus Premium Betankungsschäden bei geliehe- nen, gemieteten oder gefällig- — — — A III. 12. 4. keitshalber überlassenen Kfz Ausgleich für den Verlust eines Schadenfreiheitsrabattes (SFR-Retter) bei Schäden mit unentgeltlich und gefälligkeits- — — — A III. 12. 5. halber überlassenen fremden Kfz, inkl. der Übernahme einer Vollkasko-Selbstbeteiligung Luftfahrzeuge die nicht der A III. 12. 1. Versicherungspflicht unterliegen, g) 1. z. B. Spiel- und Sportlenkdrachen Luftfahrzeuge mit/ohne Motor, z. B. Drohnen, Modellflugzeuge, unbemannte Ballone und A III. 12. 1. 250 g 250 g 5 kg 5 kg Drachen, auch wenn versiche- g) 2. rungspflichtig, mit einem Start- gewicht bis max. Versicherungschutz für fremde A III. 12. 1. berechtigte Nutzer versicherter g) 2. Luftfahrzeuge Wasserfahrzeuge ohne Motor, z. B. Ruder- und Paddelboote, A III. 12. 1. h) Surfbretter Segelboote bis 15 qm Segel- nur fremde fläche, eigene/fremde, auch A III. 12. 1. i) Klausel 001 mit Hilfsmotor bis 15 PS Eigene Motorboote — A III. 12. 1. j) bis 15 PS Klausel 001 Fremde Motorboote bis 80 PS A III. 12. 1. j) Fremde Motorboote ohne PS-Begrenzung, sofern für das A III. 12. 1. j) Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist Kitesport-Geräte, zu Wasser A III. 12. 1. k) und an Land Auslandsaufenthalte Vorrübergehende A III. 14. 1. Auslandsaufenthalte Zeitliche Eingrenzung 1 Jahr keine keine keine A III. 14. 1. innerhalb Europas Klausel 001 Zeitliche Eingrenzung 1 Jahr 3 Jahre 5 Jahre 7 Jahre A III. 14. 1. außerhalb Europas Klausel 001 Kautionstellung bei Schäden — — 200.000 EUR A III. 14. 2. in Europa Tätigkeiten Ausübung von Sport A I. a) Betriebspratikum / A III. 5. Praxissemester Fachpraktischer Unterricht A III. 6. SB 250 EUR Gefälligkeitshandlungen A III. 7. Klausel 001 Tätigkeit als Betreuer / A III. 8. 1. Vormund (nicht gewerblich) Ehrenamtliche Tätigkeit / A III. 8. 1. Freiwilligenarbeit Private verantwortliche — — 10.000 EUR 100.000 EUR A III. 8. 2. Betätigung in Vereinen = Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung 11 [Seite 12] Gothaer Gothaer Gothaer Gothaer Leistungsbeispiele Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Privathaftpflicht Fundstelle Basis mit Sparoption* Basis Plus Premium Kindertagespflege/Tagesmutter/ -vater/Babysitter unentgeltlich A III. 9. oder entgeltlich Nebenberufliche selbst- ohne handwerkliche ohne handwerkliche inkl. handwerkliche inkl. handwerkliche ständige Tätigkeiten A III. 18. 1. Tätigkeiten Tätigkeiten Tätigkeiten Tätigkeiten Gesamtjahresumsatz bis max. 6.000 EUR 6.000 EUR 12.000 EUR 12.000 EUR Berufliche Tätigkeiten – Sach- schäden gegenüber dem Arbeit- — — — 10.000 EUR A III. 18. 2. geber, Arbeitskollegen und sonstigen fremden Dritten Sonstiges Erlaubter Besitz und Gebrauch A III. 13. von Waffen (nicht zu Jagdzwecken) Elektronischer Datenaustausch/ A III. 16. Internet Vorsorgeversicherung in Höhe A III. 17. der Deckungssumme — Forderungsausfalldeckung Klausel 001 10.000 EUR 1.000 EUR keine inkl. Schäden durch Vorsatz, A III. 22. Mindestschadenhöhe Mindestschadenhöhe Mindestschadenhöhe Tiere und Kfz ohne Vorsatz Spezial-Schadenersatz-Rechts- schutz zur Forderungsausfall- — — 300.000 EUR 300.000 EUR A III. 22. deckung bei Streitwert über 2.500 EUR Opferentschädigungsleistung — — 5.000 EUR 5.000 EUR A III. 23. Neuwertersatz (Gegenstand nicht älter als 1 Jahr nach Erst- — — — A III. 24. kauf und Anschaffungspreis max. 5.000 EUR) Versehentliche Obliegenheits- A IV. 1. verletzung Wechselgarantie — — — A IV. 2. Innovationsklausel – künftige Gothaer Bedingungsverbesserungen Garantie-Paket Versicherungsschutz und Leis- Gothaer tungsinhalte entsprechen den Garantie-Paket GDV-Musterbedingungen Einhaltung Mindeststandards Gothaer des Arbeitskreises Beratungs- Garantie-Paket prozesse Selbstbeteiligung 250 EUR bei Schäden an Brillen und A V. 5. 3. d) Klausel 001 elektronischen Geräten Erweiterungsmöglichkeiten Verlust beruflicher Schlüssel Klauselseite Summenerhöhung auf — — Klausel 195 500.000 EUR Klauselseite Bestleistungs-Garantie — — — Klausel 199 Berufs-Haftpflicht für Lehrer C im öffentlichen Dienst Berufs-Haftpflicht für sonstige Beamte und Angestellte im D öffentlichen Dienst = Versichert = Versicherbar — = Nicht versichert SB = Selbstbeteiligung Für alle aufgeführten Leistungen gilt: Der vollständige Versicherungsumfang ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. 12 [Seite 13] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) und Zusatzbedingungen zur Gothaer Haftpflichtversicherung für Privatpersonen, private Tierhalter, Lehrer, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, Gewässerschäden (Stand 02/18) • Es gelten nur die nachfolgend aufgeführten Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen, für die Versicherungs- schutz vereinbart wurde. • Die vereinbarte Deckungssumme sowie die in den BBR aufgeführten besonderen Summengrenzen (Höchstersatzleistungen) gelten pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. • Bei der Angabe „versichert“ in einem Kastenbild gilt – sofern dort oder sonst im Text keine andere Euro Summe als maximale Leistung genannt wird – die Leistung im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme zum Vertrag. A Privat-Haftpflichtversicherung – BBR Gothaer Privathaftpflicht – Familienversicherung Seite I. a) Versichertes Risiko 14 b) Was ist nicht versichert 14 II. Mitversicherte Personen 14 III. Was ist darüber hinaus versichert 17 1. Immobilien 17 2. Mietsachschäden 20 3. Schlüsselverlust 20 4. Schäden durch deliktunfähige Kinder /sonstige versicherte Personen 21 5. Betriebspraktikum / Praxissemester 21 6. Fachpraktischer Unterricht 21 7. Gefälligkeitshandlungen 21 8. Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit / Tätigkeit als Betreuer/Vormund 22 9. Kindertagespflege / Tätigkeit als Tagesmutter, Tagesvater oder Babysitter 22 10. Beschädigung/Abhandenkommen geliehener und gemieteter beweglicher Sachen 23 11. Tiere 23 12. Fahrzeuge 24 13. Waffenklausel / Signalmittel / Feuerwerk 27 14. Ausland 27 15. Vermögensschäden 28 16. Elektronischer Datenaustausch / Internet 28 17. Vorsorge-Versicherung 28 18. Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten / Berufliche Tätigkeiten 29 19. Allmählichkeitsschäden 30 20. Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 30 21. Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen 30 22. Forderungsausfalldeckung / Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz 30 23. Opferentschädigungsleistung 34 24. Neuwerterstattung 34 IV. Sonstiges 35 1. Versehentliche Obliegenheitsverletzung 35 2. Wechselgarantie 35 V. Besondere Vertragsformen (sofern vereinbart) 35 1. Partnerversicherung mit Kindern (eheähnliche Gemeinschaft) 35 2. Familien- und Partnerversicherung ohne Kinder (Versicherung für Paare) 36 3. Singleversicherung 36 4. Selbstbeteiligung 36 5. Sparoption 36 13 [Seite 14] I. a) Versichert ist im Umfang der Versichertes Risiko • Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB – ab Seite 48) und der hier nachstehenden • Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Auch als Familien- und Haushaltsvorstand oder als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen. Was ist nicht versichert b) Neben den Ausschlüssen der AHB und den bei einzelnen Abschnitten dieser BBR beschriebenen Ausschlüssen ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht 1. a) aus der Ausübung eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch öffentlichen Ehren- amtes), b) aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art, c) aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Handlung sowie aus einer jagdlichen Betätigung, soweit nicht in A III. (insbesondere 3., 8., 9., 18.) BBR etwas anderes vereinbart ist. 2. als Haus- und Grundbesitzer oder -eigentümer sowie als Bauherr oder Unternehmer von Bau- arbeiten, soweit nicht in A III. (insbesondere 1., 2.) BBR etwas anderes vereinbart ist. 3. als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl sowie sonstiger Anlagen zur Lagerung von gewässer- schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, soweit nicht in A III. (insbesondere 1.) BBR etwas anderes vereinbart ist. 4. als Halter oder Hüter von Tieren, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird, soweit nicht in A III. (insbesondere 11.) BBR etwas anderes vereinbart ist. 5. als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahr- zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verur- sacht werden, soweit nicht in A III. (insbesondere 12.) BBR etwas anderes vereinbart ist. 6. aus dem Eigentum, Besitz oder Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen, soweit nicht in A III. (insbesondere 13.) BBR etwas anderes vereinbart ist. II. 1. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht Mitversicherte Personen a) Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners*. b1) Ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz nur, solange sie sich noch in einer • Schul- oder sich daran unmittelbar anschließenden • Berufserstausbildung befinden. Hinweis Berufserstausbildung: Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar ange- schlossener Masterstudiengang. Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung. Das gilt auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit (so genanntes Jobben) ausgeübt wird. Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes. Bei der Ableistung von Wehr- oder Zivildiensten, z. B. • des freiwilligen Wehrdienstes (FWD) • des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder • eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ) nach der Schule, sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufserstausbildung, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für die entsprechend mitversicherten Kinder besteht Versicherungsschutz auch bei Arbeitslosigkeit nach der Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung. Das gilt im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen und für bis zu einem Jahr. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen. *) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebens- partnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. 14 [Seite 15] Der Versicherungsschutz entfällt mit Aufnahme • einer Zweitlehre oder eines Zweitstudiums ohne inneren Zusammenhang • der Referendarzeit • einer Fortbildungsmaßnahme • eines berufsbegleitenden Studiengangs oder dergleichen. Hinweis: Die Aufnahme einer neuen Lehre/eines neuen Studiums nach abgebrochener Erstaus- bildung (auch nach evtl. mehreren abgebrochenen) gilt nicht als Zweitausbildung. Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden geistig und/oder körperlich behinderte Kinder besteht der Versicherungsschutz zeitlich un- beschränkt weiter. Auch wenn sie in einer Pflegeeinrichtung leben. Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert. b2) Versichert ist – je nach Produktlinie – die gleichartige gesetzliche Haftpflicht aller Ihrer Kinder sowie Kinder eines mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auch amtlich gemeldet sind. Gleich welchen Alters, Beruf- oder Familienstandes (z. B. ledig, verheiratet, geschieden). Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert Erlangt eine hier mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs- vertrag (z. B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. c1) der bei Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich gemeldeten Eltern. Das gilt für Ihre Eltern sowie die Eltern ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. c2) Versichert ist – je nach Produktlinie – die gleichartige gesetzliche Haftpflicht • Ihrer Eltern sowie der Eltern eines mitversicherten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners, sofern diese (oder auch nur eine/r) dauerhaft in einem Altenpflegeheim leben • Ihrer Enkelkinder sowie der Enkelkinder eines mitversicherten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners, die bei Ihnen leben • der in Ihrem Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen (mindestens Pflegegrad 2) Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert Erlangt eine hier mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs- vertrag (z. B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. c3) Gilt nur für die Vertragsformen Familie/Partner mit Kindern, nicht für Familie/Partner ohne Kind und Single: Versichert ist – je nach Produktlinie – die gleichartige gesetzliche Haftpflicht aller weiteren und nicht unter A II. 1. a) – c) BBR genannten Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auch amtlich gemeldet sind. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 7.4. (3) bzw. 7.5 AHB – alle gesetzlichen Schaden- ersatzansprüche dieser weiteren Personen gegen alle sonstigen über diesen Vertrag versicher- ten Personen. Erlangt eine hier mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs- vertrag (z. B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 15 [Seite 16] d) der Personen, die vorübergehend – bis maximal ein Jahr – in Ihren Familienverbund eingeglie- dert sind. Wie z. B. Au-pairs, Austauschschüler, minderjährige Enkelkinder in Obhut. e) der in Ihrem Haushalt oder sonstigen privaten Lebensbereichen beschäftigten Personen ge- genüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Gegenüber diesen Personen gilt für Sie als Dienstherr – in Ergänzung zu A. I. – nicht der Aus- schluss nach Ziffer 7.17 AHB. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Beschäftigte Personen sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. f) der Personen, die in Notfallsituationen einer über den Vertrag versicherten Person freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Schadenersatzansprüche Dritter ergeben. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun- fälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII. handelt. 2. a) Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind entspre- chend Ziffer 7.4 und 7.5 AHB ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern/ Dienstherren. Ferner gesetzliche Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen nach A II. 1. d), e) und f) gegen alle sonstigen versicherten Personen. b) Versichert ist – je nach Produktlinie – abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 (1) AHB sowie A II. 2. a) BBR, die gesetzliche Haftpflicht gegenseitiger Haftpflichtansprüche der versicherten Personen nach A I. und II. 1. a) – f) BBR für • Personenschäden • Übergangsfähige gesetzliche Regressansprüche aus Personen- und Sachschäden von z. B. Arbeitgebern und Versicherern Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsver- trag (z. B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 3. Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach Tod des Vertragspartners: Für die unter A II. 1. mitversicherten Personen besteht in Ihrem Todesfall der Versicherungsschutz bis zum nächsten Termin an dem der Beitrag fällig wird fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebens- partner oder einer sonstigen mitversicherten Person eingelöst, wird diese Person Vertragspartner/ Versicherungsnehmer. 4. Nachversicherung: Entfällt die Mitversicherung von den in A II. 1 a) – c) BBR genannten Personen weil z. B. • die Ehe rechtskräftig geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufge- hoben wurde, • die häusliche Lebensgemeinschaft mit dem/der nach A V. 1. oder 2. BBR mitversicherten Lebens- gefährten/in beendet wurde, • die Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden (siehe hierzu A II. 1. b) BBR) oder geheiratet haben, • der Vertragspartner verstorben ist (siehe hierzu A II. 3. BBR), besteht der Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit weiter, höchstens aber für 12 Monate nach dem Fortfallgrund. Wird von der/n Person/en bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der Gothaer beantragt, ent- fällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsschutz nach A II. 3. BBR wird hierdurch nicht eingeschränkt. 16 [Seite 17] III. Was ist darüber hinaus versichert 1. 1.1 Versichert ist abweichend von Ziffer A I. b) 2. BBR Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber Immobilien a) von einzelnen Wohnungen (auch Ferienwohnungen) innerhalb Europas. Bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemein- schaftlichen Eigentum (Eigenschaden). b1) eines selbst bewohnten Einfamilienhauses in Deutschland (gleich welcher Typ, z. B. freiste- hend, Reihenhaus, Doppelhaushälfte), inkl. vorhandener Einliegerwohnung. b2) – je nach Produktlinie – eines selbst bewohnten Zwei- oder Mehrfamilienwohnhauses in Deutschland. Das gilt nur für Gebäude mit maximal 5 Wohneinheiten (inklusive der selbst bewohnten). Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert Der Versicherungsschutz gilt auch, sofern in den Objekten von a), b1) und b2) Teile des selbst be- wohnten Bereichs und/oder dazu gehörende Nebenräume durch versicherte Personen selbst beruf- lich/gewerblich genutzt werden. Als z. B. Büro, Praxis oder Lagerraum in der Wohnung oder im Keller. Besteht dafür Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der besondere Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Bei einer z. B. Berufs- oder Betriebs-Haftpflicht- versicherung inkl. Schutz für die gewerblichen Räume. c) eines Wochenend- oder Ferienhauses (auch z. B. Jagdhütte, Finca, Datsche, Stuga), eines auf Dauer fest abgestellten nicht zugelassenen Wohnwagens (Dauercamping), eines Kleingartens einschließlich Laube, innerhalb Europas. d) von bis zu fünf separaten Garagen/Carports/Stellplätzen in Deutschland. Versichert sind zu a) bis c) auch dazugehörige • Garagen, Carports und Stellplätze • Gärten/Grundstücke • Swimmingpools oder Teiche • privat genutzte Nebengebäude auf dem versicherten Grundstück. Wie z. B. Gartenhäuser, Gewächshäuser oder ehemalige Scheunen. e) – je nach Produktlinie – von unbebauten Grundstücken in Europa. Dies bis zu einer bestimm- ten maximalen Gesamtfläche aller Grundstücke. Versicherungsschutz besteht auch bei einer privaten, land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ferner wenn sich kleinere Gebäude oder sonstige Bauten bis 15 m² Grundfläche auf den Grundstücken befinden. Wie z. B. Geräteschuppen, Schutzhütten oder Hochsitze. Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung/Verpachtung dieser Grundstücke. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gesamtfläche Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert bis max. 5.000 m2 Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert bis max. 10.000 m2 f) – je nach Produktlinie – eines nicht selbst bewohnten Einfamilienhauses (ohne Einliegerwoh- nung), dass Ihnen und/oder einem mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspart- ners im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen wurde. Das Gebäude muss jedoch von Ihren, oder den eines mitversicherten Ehegatten oder eingetra- genen Lebenspartners, bisher in dem Gebäude lebenden Eltern weiter bewohnt sein. Versiche- rungsschutz besteht auch wenn das Gebäude unbewohnt ist, z. B. während einer Renovie- rungsphase. Wenn das Haus durch andere Personen bewohnt wird (vor, während oder nach der Übertra- gung), entfällt der Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen zur Vorsorge-Versi- cherung nach Ziffer 4. AHB. 17 [Seite 18] Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert 1.2 Mitversichert ist bei den in 1.1 genannten Immobilien und Grundstücken Ihre gesetzliche Haftpflicht a) aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die hierzu obliegen (z. B. bauliche In- standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch, wenn diese Pflichten durch Mietvertrag übernommen wurden. Mitversichert ist der Betrieb von Treppenliften/Aufzügen. Versichert ist darüber hinaus bei fremden Immobilien Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus- hüter, sofern gefälligkeitshalber die Betreuung (inkl. der Verkehrssicherung) einer anderen Wohnung oder eines anderen Hauses übernommen wurde. b1) – je nach Produktlinie – aus der Vermietung der unter A 1.1 a) – e) BBR aufgeführten Objekte/Risiken wie • Wohnungen (z. B. Eigentums-/Einlieger-/Ferienwohnung) • Häusern (Wochenend-/Ferienhaus) • Garagen, Carports und Stellplätze • des Wohnwagens und Kleingartens • unbebaute Grundstücke Mitversichert ist auch die Vermietung von Wohnräumen/Zimmern zur Untermiete. Ferner die Vermietung/Verpachtung einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken (z. B. in einer selbst- genutzten Wohnung als Lagerraum). Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Versicherungsschutz Produktlinie Geographischer Geltungsbereich Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis in Deutschland Gothaer Privathaftpflicht Plus in Europa Gothaer Privathaftpflicht Premium in Europa b2) – je nach Produktlinie – aus der Vermietung • einer Wohnung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus, • von Wohnungen im selbst bewohnten Mehrfamilienhaus, • von Betten/Schlafstellen (für regulär maximal acht Personen) an Feriengäste im mitversicherten und selbst bewohnten Haus. Bei mehr als acht zu vermietenden Betten/Schlafstellen entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert c) als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen, wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäsche- trockenplätze. Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Mitinhaber. d1) – je nach Produktlinie – als Bauherr oder Unternehmer von Baumaßnahmen, wie z. B. Neubau- ten, Umbauten, Anbauten, Reparaturen, Abbruch und Grabearbeiten. Versichert sind Sie bis zu einer bestimmten maximalen Gesamtbausumme je Bauvorhaben. Mitversichert sind dabei auch private Eigenleistungen. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Gesamtbausumme maximal Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption 50.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Basis 50.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Plus 100.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Premium 200.000 EUR Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme. Wird ein aufgeführter Betrag überschritten entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung nach Ziffer 4. AHB. 18 [Seite 19] Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten privat beschäftigen Personen. Das gilt für Schäden, die sie in Ausführung der privaten Bau- eigenleistung für Sie verursachen. Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 7.4. (3) bzw. 7.5 AHB – alle gesetzlichen Schaden- ersatzansprüche dieser weiteren Personen gegen alle sonstigen über diesen Vertrag versicher- ten Personen. Erlangt eine hier mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs- vertrag (z. B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII. handelt. d2) Für einen Anbau, eine Aufstockung oder Umbauten an über A III. 1.1 a) bis d) BBR versicherten Gebäuden gilt – je nach Produktlinie – Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Gesamtbausumme maximal Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption 50.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Basis 50.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Plus 250.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Premium keine Bausummenbegrenzung Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme. Wird ein aufgeführter Betrag überschritten entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung nach Ziffer 4. AHB. Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten privat beschäftigen Personen. Das gilt für Schäden, die sie in Ausführung der privaten Bau- eigenleistung verursachen. Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 7.4. (3) bzw. 7.5 AHB – alle gesetzlichen Schaden- ersatzansprüche dieser weiteren Personen gegen alle sonstigen über diesen Vertrag versicher- ten Personen. Erlangt eine hier mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs- vertrag (z. B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII. handelt. e) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. (2) BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestanden hat. f) sowie die der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. g) wegen Schäden, die durch häusliche Abwässer sowie aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. h) aus privatem Eigentum und Besitz von Flüssiggastanks, Abwassergruben und Kleinklär- anlagen. i) aus privatem Eigentum und Besitz von Anlagen zur Erzeugung von z. B. Strom oder Wärme durch Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. Wie z. B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen. Ferner versichert sind auch Kleinwindanlagen und Mini-Block- heizkraftwerke. Der Versicherungsschutz gilt auch für eine Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungs- netz. Auch bei einer Gewerbeanmeldung. j) wegen Schadenersatzansprüchen aus § 906 Abs. (2) BGB analog. k) Versichert ist – je nach Produktlinie – abweichend von A I. b) 3.BBR, im Umfang der Zusatz- bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (Anlagenrisiko – Abschnitt F) – die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl. Ferner für Anlagen der Erneuerbaren Energien, Flüssiggastanks, Abwassergruben und Kleinkläranlagen. Abweichend von Abschnitt F Ziffer 1. (1) jedoch nur für über diese Privathaftpflichtversicherung versicherten Gebäude und Grundstücke. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert 19 [Seite 20] 2. 1. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung Mietsachschäden von zu privaten Zwecken gemieteten • Wohnungen, z. B. einer Mietwohnung • Häusern, z. B. eines Einfamilienhauses • sonstigen Räumen in Gebäuden, z. B. sonstige Lagerräume Versichert ist auch die Beschädigung • an Sachen, die außen am Gebäude angebracht sind • von Balkonen oder Terrassen • von Sachen, die mit dem gemieteten Grundstück fest verbundenen sind Wie z. B. freistehende Garagen, Zäune, Swimmingpools oder gemauerte Grillanlagen, auch Bäume und Sträucher. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend gemieteten/genutzten • Zimmern (z. B. in Hotels, Motels, Hostels, Jugendherbergen, auch Schiffen) • Ferienwohnungen und -häusern • ähnlichen Unterkünften Dies gilt auch für Schäden an deren Einrichtung. Eine vorübergehende Nutzung liegt z. B. vor bei Urlaubs- und Dienstreisen oder einem Aufenthalt bei Gasteltern. Die Nutzung kann auch kostenfrei erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Siehe hierzu besonders Abschnitt A III. 14. BBR. 2. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, b) an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Anlagen zur Aufbereitung von Warmwasser, Elektro- und Gasgeräten, c) an Glas (gilt auch für Kunststoffglas/Acrylglas), soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können, z. B. durch eine Hausrat-oder Glas-Versicherung, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3. a) Versichert ist – abweichend von Ziffer 2.1, 2.2 und 7.6 AHB und A I. a) bzw. A I. b) 1. a) BBR und Schlüsselverlust je nach Produktlinie – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung sowie dem Abhandenkom- men von fremden • zu privaten Zwecken oder • im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber oder • von sonstigen Dritten für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit überlassenen Schlüsseln. Hierzu zählen z. B. • private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Miet- wohnung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) • Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel • Schlüssel zu privat gemieteten Wertbehältnissen/Schließfächern in z. B. Geldinstituten, Schwimm- bädern, Bahnhöfen und Flughäfen • Vereinsschlüssel (auch in einer verantwortlichen Betätigung) • Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß A III. 8. BBR ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden • Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers (auch zur Zutrittskontrolle oder Zeiterfassung) • fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als nicht- selbstständig Beschäftigter (z. B. Angestellter/Arbeiter) überlassen wurden Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz 50.000 EUR für private Schlüssel Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption Selbstbeteiligung je Schaden 250 EUR Gothaer Privathaftpflicht Basis 50.000 EUR für private Schlüssel Gothaer Privathaftpflicht Plus 100.000 EUR für private und berufliche Schlüssel Im Rahmen der Deckungssumme für private Schlüssel Gothaer Privathaftpflicht Premium 200.000 EUR für berufliche Schlüssel b) Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel, eine neue Chipkarte oder die Sperrung. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern. Ferner sind versichert vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforder- lich – ein Objektschutz bis zu 14 Tagen. Gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 20 [Seite 21] c) Mitversichert sind – je nach Produktlinie – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Folgeschäden infolge eines versicherten und ordnungsgemäß gemeldeten Schlüsselverlust Schadens. Erlangt der Versicherte oder Inhaber des Schlüssels Versicherungsschutz aus einem anderen Versi- cherungsvertrag (z. B. Hausrat- oder Geschäftsinhalts-Versicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus 50.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Premium 100.000 EUR d) Mitversichert ist – je nach Produktlinie und abweichend von Ziffer 1.1 und 5.1 AHB und BBR A. I. a) auch ohne das eine gesetzliche Haftpflicht besteht – der nicht schuldhafte Verlust oder die Beschä- digung von privaten Schlüsseln. Wie z. B. durch Beraubung oder Trickdiebstahl möglich. Hierüber nicht mitversichert sind vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten für die Ausübung der beruf- lichen Tätigkeit überlassene Schlüssel. Gleich welcher Art bzw. zu welchem Nutzen sie sind. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert versichert für private Schlüssel Gothaer Privathaftpflicht Premium 100.000 EUR e) Ausgeschlossen sind – der Verlust von Kfz-Schlüsseln sowie allen sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. (zu Kfz-Schlüsseln siehe A III. 12. 2. (5) und 12. 6. BBR) – fremde Schlüssel, die im Rahmen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie als geschäftsführender Gesellschafter überlassen wurden/im Verfügungsbereich sind. Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern es sich um eine mitversicherte selbstständige nebenberufliche Tätigkeit gemäß Ziffer A III. 18.1. BBR handelt. 4. Wir werden uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen wenn Sie es wünschen. Schäden durch deliktunfähige Z. B. aufgrund der Regelungen der §§ 827 oder 828 Bürgerliches Gesetzbuch. Kinder / sonstige versicherte Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer Personen gesetzlichen Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz 10.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption Selbstbeteiligung je Schaden 250 EUR Gothaer Privathaftpflicht Basis 10.000 EUR Im Rahmen der Deckungssumme für Personenschäden Gothaer Privathaftpflicht Plus 100.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert 5. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei der Teilnahme an einem Betriebspraktikum / Praxissemester. Betriebspraktikum/ Das gilt auch für die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen. Praxissemester 6. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei der Teilnahme an einem fachpraktischen Unterricht. Wie z. B. an Fachpraktischer Unterricht Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität. Das gilt auch für die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen. 7. Wir werden uns nicht auf den Einwand der Gefälligkeit berufen, wenn Sie es wünschen. Gefälligkeitshandlungen Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. 21 [Seite 22] 8. 1. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus einer Ehrenamtliche Tätigkeit / a) nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit, Freiwilligenarbeit/ Tätigkeit als b) unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, Betreuer/Vormund c) nicht beruflichen Betreuung/Vormundschaft. Hierunter fallen z. B. die Tätigkeit oder Mitarbeit • in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen • als bestellter nicht beruflicher Betreuer/Vormund für eine zu betreuende Person. Dies kann vom Betreuungsgericht oder einer gleichartig berechtigten Stelle erfolgt sein. Mitversichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person. Das gilt für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft. Versicherungsschutz besteht im Umfang der vereinbarten Vertragsbestimmungen Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB. 2. Versichert ist – abweichend von A I. b) 1. b) BBR und je nach Produktlinie – die gesetzliche Haft- pflicht auch aus einer privaten verantwortlichen Betätigung in Vereinen bzw. Vereinigungen aller Art. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen wirtschaftliche/technische Vereine oder Vereinigungen (z. B. Sparkassen- und Aktien-Vereine, TÜV) sowie Interessenverbände (z. B. Gewerkschaften, Ver- braucher- und Wohlfahrtsverbände, Natur- und Menschenrechtsorganisationen). Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus 10.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Premium 100.000 EUR Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Für reine Vermögensschäden gelten die Regelungen nach A III. 15. BBR unverändert. 9. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Kindertagespflege / Tätigkeit als • Tagesmutter Tagesmutter, Tagesvater oder • Tagesvater Babysitter • Babysitter Insbesondere versichert ist die sich daraus ergebende Aufsichtspflicht für fremde Kinder. Versicherungs- schutz besteht im eigenen sowie einem fremden Haushalt und gilt auch außerhalb der Wohnung, z. B. beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen. Versicherungsschutz besteht – abweichend von A I. BBR und Ziffer 7.7 AHB – auch wenn diese Tätigkeit be- ruflich ausgeübt wird. Nicht versichert ist • die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte sowie • wenn Mitarbeiter beschäftigt werden Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut. Versichert sind auch – in teilweiser Abänderung von A II. 2. a) BBR und Ziffer 7.5 (1) AHB – Haftpflicht- ansprüche • der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt • der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versi- cherungsschutz aus diesem Vertrag. 22 [Seite 23] 10. 1. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB und A III. 11.1 f) BBR und je nach Produktlinie – die Beschädigung/Abhandenkommen gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten gemieteter und geliehener Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen beweglicher Sachen Verwahrungsvertrages waren. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus 200.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden a) an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, b) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, c) an Schmuck- und Wertsachen, auch Geld, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2. Versichert ist – abweichend von Ziffer 2.2 AHB und A III. 11.1 f) BBR und je nach Produktlinie – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwah- rungsvertrages waren. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus 200.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommen von d) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Fahrrädern, e) Schlüsseln (Versicherungsschutz hierfür besteht teilweise nach A III. 3. BBR), f) Schmuck, Wertsachen, Geld und Wertpapieren, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 11. 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Tiere a) Zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben, Hühnern, Frettchen, Pfauen, Schweinen, Schafen und Ziegen b) Gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögeln, Papageien, Rennmäusen, Hamstern, Meerschweinchen, Fröschen, Kröten, Schildkröten, Mäusen, Farbratten, Gänsen und Enten c) Bienen d) Assistenzhunden, z. B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund sowie als e) Hüter fremder Hunde, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt f) Reiter oder Hüter fremder Pferde (auch bei der Führung als Handpferd) und Benutzer fremder Fuhr- werke zu privaten Zwecken. Andere Reit- und Zugtiere (z. B. Esel) sind hier gleichgestellt. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden Zu e) und f) gilt. Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem ande- ren Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 2. Nicht versichert ist das Halten und Hüten von allen sonstigen a) Hunden b) Pferden c) Reit- und Zugtieren d) Rindern e) Wilden Tieren sowie von f) Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird. 23 [Seite 24] 3. a) Versichert ist – insoweit abweichend von 11.2 e) BBR und je nach Produktlinie – Ihre gesetz- liche Haftpflicht aus der privaten Haltung von wilden Kleintieren im Haushalt. Die Haltung muss den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entsprechen. Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz. Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen, Eidechsen, Chamäleons, Leguane, Geckos, Warane, Schlangen (auch Riesenschlangen) und Wanderratten. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert Hierunter fallen nicht Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Steinböcke, Gämsen, Mufflons, Affen, Greifvögel (z. B. Adler, Falke) und Laufvögel (z. B. Strauß, Emu). Diese können jedoch durch eine besondere Vereinbarung versichert werden. Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haft- pflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. b) Mitversichert ist – je nach Produktlinie – der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahren- abwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. für einen Feuerwehreinsatz) zum Einfangen eines versehentlich entwichenen gefährlichen Tieres. Diese Aufwendungen sind je Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus 10.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Premium 20.000 EUR Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haft- pflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 12. 1. Versichert ist – abweichend von A I. b) 5. BBR Ihre gesetzliche Haftpflicht durch den Gebrauch folgen- Fahrzeuge der Fahrzeuge: a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahren- den nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge, z. B. Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf/Nordic-Cross-Skater, Pedelecs Elektroräder, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. c) Kfz und Anhänger, die ausschließlich auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) motorbetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen/-buggys, Rasenmäher-Roboter, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h und sofern für diese keine Versicherungs- pflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung (Land- und Wasserfahrzeugmodelle). g) 1. Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. 2. Versichert ist – je nach Produktlinie – der private Gebrauch von Luftfahrzeugen mit oder ohne Motor/Treibsatz, z. B. Drohnen, Quadrocopter, auch wenn sie der Versicherungs- pflicht unterliegen. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption versichert bis 250 g Startgewicht Gothaer Privathaftpflicht Basis versichert bis 250 g Startgewicht Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert bis 5 kg Startgewicht Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert bis 5 kg Startgewicht 24 [Seite 25] Mitversichert ist hierbei – sofern Sie es wünschen – auch die gesetzliche Haftpflicht von fremden Dritten, die mit Wissen und Wollen von versicherten Personen als Halter von mitversicherten Luftfahrzeugen • an der Führung und Bedienung beteiligt sind oder • diese Luftfahrzeuge entsprechend selbstständig gebrauchen. Nicht versichert sind Schäden die Ihnen oder sonstigen mitversicherten Personen hier- bei entstehen. Fremde Dritte sind Personen, die nicht nach A II. BBR bereits als Mitversicherte aufge- führt und mitversichert sind. Erlangt der fremde Dritte Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag (z. B. der eige- nen Privathaftpflicht), gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung nur im Anschluss an die andere fremde Versicherung. h) Wasserfahrzeuge ohne Motor, z. B. kleine Segelboote (z. B. Optimist, Finn Dinghy), Schlauch-, Paddel und Ruderboote, Flöße (auch z. B. selbst gebaute), Kajaks, Kanus, Kanadier, Surf- bretter, Windsurfbretter, Wakeboards. i) Segelboote mit einer Segelfläche bis 15 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 15 PS/11,03 kW. j) Motorboote und sonstige Wasserfahrzeuge mit Motor • Eigene mit einer Motorstärke bis 15 PS/11,03 kW • Fremde mit einer Motorstärke bis 80 PS/58,84 kW, die sich jedoch nicht im Eigentum von mitversicherten Personen befinden dürfen Darüber hinaus mitversichert ist der gelegentliche Gebrauch von fremden Fahrzeugen mit Motoren höherer Leistung, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. k) Kitesport-Geräte zu Wasser und an Land, wie z. B. Kite-Boards (Kitesurfen/Kite-Landboarding), Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler. 2. Führen von im Ausland angemieteten Selbstfahrervermiet-Kraftfahrzeugen (Mallorca-Deckung) (1) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A I. b) 5. und A III. 12. BBR und je nach Produktlinie – die gesetzliche Haftpflicht als Fahrer eines auf einer Reise im Ausland von einem gewerbs- mäßigen Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug (oder vergleichbarer Regelungen im jeweili- gen Ausland) angemieteten, versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges im Sinne der folgenden Ziffer (2). Versichert sind Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich Kanari- sche Inseln) oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres entstehen. Dies gilt, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Eine Anmietung von Deutschland aus vor Reiseantritt ist der Miete vor Ort gleich gestellt. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhan- denkommen der Fahrzeuge sowie generell für sogenanntes Carsharing (gewerblich und privat). (2) Kraftfahrzeuge im Sinne der vorstehenden Ziffer (1) sind a) Personenkraftwagen b) Krafträder, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder c) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind. (3) Für diese Miet-Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB und in Ziffer 4.3 (1) AHB. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles • das Fahrzeug unberechtigt geführt hat • nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder • infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (4) Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag, z. B. einer Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers, gilt der Versicherungsschutz dieser Versicherung nur im Anschluss an die andere Versicherung. (5) Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB sowie A III. 3. BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhanden- kommen von überlassenen Schlüsseln zu den vorgenannten versicherten Kfz. 25 [Seite 26] 3. Be- und Entladeschäden Kfz, auch Ein- und Aussteigen Versichert ist – abweichend von A I. b. 5. BBR und je nach Produktlinie – Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kfz oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen bzw. Ein- und Aussteigen des Pkws oder Anhängers zugefügt werden. Gleiches gilt für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten. Schäden am selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger bleiben ausgeschlossen. Es steht Ihnen frei einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert 4. Betankungsschäden Versichert ist – abweichend von Ziffer A I. b. 5. BBR und je nach Produktlinie – die gesetzliche Haft- pflicht wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlasse- nen Kraftfahrzeugen durch eine Betankung mit nicht geeignetem Kraftstoff entstehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge, die zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Dienst-/Firmenwagen oder eigene Leasingfahrzeuge) und für Kraftfahrzeuge von nach A I. a) und II. 1. a) – c) BBR versicherten Personen sowie für Folgeschäden. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert 5. Schadenfreiheitsrabatt-Retter / Übernahme der Selbstbeteiligung bei fremden privat genutzten/ geliehenen Kfz Sofern eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassenen fremden Kraftfahrzeugs einen Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden verursacht, erstatten wir demjenigen, der das Kraftfahrzeug versichert hat den Vermögenschaden, der durch eine Rückstufung/Höherstufung seines Schadenfreiheitsrabattes entsteht. Alternativ behalten wir uns vor, den Betrag des sogenannten Schadenrückkaufverfahrens zu erset- zen, um den fremden Vertrag nicht mit einer Rückstufung zu belasten. Der entsprechende Betrag ist durch einen Nachweis des fremden Versicherers des fremden Kraftfahr- zeugs beizubringen. Hieraus muss auch die Berechnung des Mehrbeitrags ersichtlich sein. Der Be- trachtungszeitraum für die Rückstufung/Höherstufung ist auf die ersten fünf Jahre begrenzt. Darüber hinaus wird eine vereinbarte Vollkasko-Selbstbeteiligung übernommen. Dieser Abzug muss ebenfalls aus den Unterlagen des Versicherers des fremden Kraftfahrzeugs zu erkennen sein. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge, die zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Dienst-/Firmenwagen oder eigene Leasingfahrzeuge) und für Kraftfahrzeuge von nach A I. a) und II. 1. a) – c) BBR versicherten Personen sowie für Folgeschäden. 26 [Seite 27] 6. Schlüsselverlust Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB sowie A III. 3.BBR und je nach Produktlinie – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen von überlassenen Schlüsseln zu den unter 4. und 5. vorgenannten Kraftfahr- zeugen. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert Nicht versichert sind Folgeschäden aus der Beschädigung oder dem Abhandenkommen der Schlüssel. 13. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-, Waffenklausel / Signalmittel / Signal- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Einschließlich deren Verwendung im Wasser-, Feuerwerk Luft- und alpinen Sportbereich. Nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Mitversichert gilt auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von (Silvester- u. ä.) Feuerwerk. 14. 1. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB und je nach Produktlinie – Ihre gesetzliche Haftpflicht Ausland aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen – die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland oder Ausland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder – die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Zimmern, Wohnungen, Ein- oder Zweifamilienhäusern gemäß Ziffer III 1.1 a) – c) BBR. Der Versicherungsschutz besteht für vorübergehende Auslandsaufenthalte je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Versicherungsschutz Produktlinie Geographischer Zeitliche Geltungsbereich Eingrenzung Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption weltweit ein Jahr innerhalb Europas keine Gothaer Privathaftpflicht Basis außerhalb Europas drei Jahre innerhalb Europas keine Gothaer Privathaftpflicht Plus außerhalb Europas fünf Jahre innerhalb Europas keine Gothaer Privathaftpflicht Premium außerhalb Europas sieben Jahre Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, mit dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 2. Kautionsleistung Haben Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund einer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellen wir Ihnen – je nach Produktlinie – den erforderlichen Betrag zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Eine Rückerstattungsverpflichtung gilt auch, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfal- len ist. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus 200.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert 27 [Seite 28] 15. 1. Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Vermögensschäden Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 1. durch Sie oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; 2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Untreue oder Unter- schlagung; 7. aus Rationalisierung und Automatisierung; 8. aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; 11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. In teilweiser Abweichung gilt – je nach Produktlinie – Abhandenkommen versichert (A III. 3. BBR Schlüsselverlust und A III. 10. BBR Abhandenkommen fremder beweglicher Sachen); 13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 16. 1. Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- Elektronischer Datenaustausch / den aus Internet • dem Austausch • der Übermittlung • der Bereitstellung elektronischer Daten soweit es sich handelt um Schäden (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) aus • Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten • Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten • Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch 2. Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. 3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass bewusst a) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingegriffen wird (z. B. Hacker- Attacken, Denial of Service Attacks), b) Software einsetzt wird, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde). (2) die in engem Zusammenhang stehen mit a) bewusst massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), b) Dateien (z. B. Cookies), mit denen bewusst widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen. (3) gegen Sie oder jeden Mitversicherten, soweit der Schaden durch a) bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder b) sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt wurde. Für Vermögenschäden gilt insbesondere Abschnitt A III. 15 BBR. 17. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 4.2 AHB – bis zur Höhe der vereinbarten Deckungs- Vorsorge-Versicherung summe. Die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung gelten für Sie und – abweichend von Ziffer 27.1 AHB – für mitversicherte Personen nach A II. 1. a) – c) BBR. Abweichend von Ziffer 4.3 (3) AHB besteht Vorsorge-Versicherungsschutz für versicherungspflichtige Tiere, z. B. Hunde. 28 [Seite 29] 18. 1. Versichert ist bei überwiegend nichtselbstständig Beschäftigten (z. B. Angestellten) – abweichend Selbstständige nebenberufliche von A I. a) und b) 1. a) BBR und je nach Produktlinie – die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung Tätigkeit / Berufliche Tätigkeit einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie und sofern ein bestimmter Gesamtjahresumsatz nicht überschritten wird wie folgt: Produktlinie Gesamtjahresumsatz maximal Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption 6.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Basis 6.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Plus 12.000 EUR Gothaer Privathaftpflicht Premium 12.000 EUR Der Wert des Gesamtjahresumsatzes gilt für jede versicherte Person separat. Übersteigt bei einer versicherten Person der Gesamtjahresumsatz diesen Wert, oder werden Mitarbeiter beschäftigt, entfällt die Mitversicherung für diese Person. Der Versicherungsschutz gilt auch • bei vorliegender Arbeitslosigkeit • während der Schulausbildung oder des Studiums • als Hausfrau oder -mann (ohne weitere berufliche Tätigkeit) Nicht versichert sind – je nach Produktlinie – folgende Tätigkeiten: Produktlinie Nicht versicherte Tätigkeiten handwerkliche Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption medizinisch/heilende planende/bauleitende handwerkliche Gothaer Privathaftpflicht Basis medizinisch/heilende planende/bauleitende medizinisch/heilende Gothaer Privathaftpflicht Plus planende/bauleitende medizinisch/heilende Gothaer Privathaftpflicht Premium planende/bauleitende Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht- versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Für handwerkliche Tätigkeiten gilt: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetz- liche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, wenn diese Schäden (Tätigkeitsschäden) – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass die Sachen zur Durchführung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten benutzt wurden; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit entstanden sind und sich diese Sachen oder deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Regelungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die über- nommen wurden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z. B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen. 2. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und A I. a) und b) 1. a) BBR und je nach Produktlinie – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitskollegen und sonstiger fremden Dritten und allen sich daraus ergebenen Vermögensschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten. Gegenüber sonstigen fremden Dritten gilt dies auch für Personenschäden. Besteht Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag (z. B. eine Betriebs-Haftpflichtversicherung) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Ausgeschlossen sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern. Ferner alle Ansprüche gegen versicherte Personen als geschäftsführende Gesellschafter. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium 10.000 EUR Diese Höchstleistung gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Ziffer 5.1 AHB. Dafür gilt die vereinbarte Deckungssumme. 29 [Seite 30] 19. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden die durch allmähliche Einwirkungen der Tempe- Allmählichkeitsschäden ratur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. 20. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persön- Persönlichkeits- und lichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. Vorsatz bleibt gemäß Ziffer 7.1 AHB ausgeschlossen. Namensrechtsverletzungen 21. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.17 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Anfeindung, Anfeindung, Schikane, Belästi- Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Vorsatz bleibt gemäß gung, Ungleichbehandlung oder Ziffer 7.1 AHB ausgeschlossen. sonstige Diskriminierungen 22. 1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Forderungsausfalldeckung 1.1 Versicherungsschutz besteht – je nach Produktlinie – für den Fall, dass Sie oder eine mitversi- cherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zah- lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). 1.2 Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang Ihrer vereinbarten Privat-Haftpflichtversicherung hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten. So besteht insbeson- dere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat, es sei denn, die Tätigkeit wäre nach unseren Bedingungen ausdrücklich eingeschlossen. Mitversichert sind jedoch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte (1) denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt (insoweit abweichend von Ziffer 7.1 AHB), – gilt jedoch nicht für die Produktlinie Basis –, (2) aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Tierhalter- oder hüter (insoweit teilweise abweichend von A I. b) 4) bzw. III. 11.1 und 11.2 BBR), (3) aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges entstanden sind (insoweit teilweise abweichend von A I. b) 5. BBR) 2. Leistungsvoraussetzungen Wir sind Ihnen oder einer mitversicherten Person gegenüber leistungspflichtig, wenn 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel be- standen hätte. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Person nachweisen, dass – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und 2.3 an uns die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungs- leistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden. Sie haben an der Umschreibung des Titels auf uns mitzuwirken. 30 [Seite 31] 3. Umfang der Forderungsausfalldeckung 3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. 3.2 Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs- summe / Höchstentschädigung unseres Vertrags begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Versicherungssumme und Höchstersatzleistungen ergeben sich aus dem Antrag, dem Versiche- rungsschein und seinen Nachträgen sowie den Versicherungsbedingungen. 3.3 Mindestschadenhöhe Für Schäden unter der Mindestschadenhöhe besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz bzw. die Mindestschadenhöhe hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis ab 10.000 EUR Mindestschadenhöhe Gothaer Privathaftpflicht Plus ab 1.000 EUR Mindestschadenhöhe Gothaer Privathaftpflicht Premium keine Mindestschadenhöhe 3.4 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 4. Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A III. 14. BBR – nur für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechten- stein (EFTA) eintreten. Gilt auch für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (UK) nach einem EU Austritt. 5. Kein Versicherungsschutz besteht für – Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes einer versicherten Person zuzurechnen sind und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden – Schäden an Immobilien – Vertragsstrafen – Kosten der Rechtsverfolgung (siehe hierzu jedoch Abschnitt 22.2 Spezial-Rechtsschutz) – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechts- mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. Hausratversicherer) oder – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat. Auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. Spezial-Schadenersatz- Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Rechtsschutz zur Produktlinie Versicherungsschutz Forderungsausfalldeckung Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG hat bei der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG für die im Rahmen der Gothaer Privathaftpflicht Plus und Premium versicherten Personen einen Gruppenvertrag über eine Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen. Diesem Gruppenvertrag liegen die folgenden Bedingungen zugrunde. Im Falle der Beendigung des Vertrages zur Gothaer Privathaftpflicht Plus oder Premium oder der Änderung des Vertrages auf einen Vertragsstand, der die Zusatzbedingungen zur Gothaer Privathaftpflicht Plus oder Premium nicht mehr beinhaltet, endet der Versicherungsschutz der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung für den einzelnen Vertrag mit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder Änderung. Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages zur Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung ist die Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Alle 1, 50969 Köln. Die Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- Versicherung kann die Gothaer Allgemeine Versicherung AG unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform kündigen. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer der Privathaftpflicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Versicherte Personen (Versicherte) sind der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen einer bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG bestehenden Gothaer Privathaftpflicht Plus oder Premium im Rahmen des vereinbarten Vertragsumfangs und der vereinbarten Vertragsform. Rechtsschutzversicherer ist derzeit die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Deutz-Kalker Str. 46, 50679 Köln 31 [Seite 32] 1. Versicherungsumfang Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen der Forderungsausfall- deckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutz-Versicherung gedeckt, leistet der Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 2.500 EUR übersteigt. Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt, soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt. Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entschei- dend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist oder soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. 2. Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen • im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude- teils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden; • mehrerer Versicherter (Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben Versiche- rungsvertrages zur Gothaer Privathaftpflicht) untereinander, nichtehelicher und ehelicher Lebens- partner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung; • in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angele- genheiten; • vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten. 3. Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach • die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder • die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherte der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellung- nahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Der Versicherer kann dem Versicherten eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherte den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherte dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherten ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. 4. Leistungsumfang Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten • eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes; • des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; • der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Rechtsschutzfall; • die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; • eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für • die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; • die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforder- lichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten. 32 [Seite 33] Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 300.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versi- cherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusam- mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht • Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorge- schrieben ist; • Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; • Kosten, die der Versicherungsnehmer der Gothaer Privathaftpflicht oder eine versicherte Person ohne Rechtspflicht übernommen hat; • Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Voll- streckungstitel entstehen; • Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutzvertrag nicht bestünde. 5. Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er • dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzu- zeigen; • den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; • soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, • Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhe- bung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; • für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren mögli- chen Vorgehensweisen hat der Versicherte die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung nicht abschließend): – nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamt- schuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung), – auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, – vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, – vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teil- ansprüche zurückstellt, – in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Pro- zessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. • Der Versicherte hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschut- zes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Der Versicherte kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswäh- len, deren Vergütung der Versicherer nach Nr. 4 trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, • wenn der Versicherte dies verlangt; • wenn der Versicherte keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftra- gung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versiche- rer im Namen des Versicherten beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. Der Versicherte hat • den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahr- heitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu ertei- len und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; • dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben. 33 [Seite 34] Wird eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherte seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschut- zes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Der Versicherte muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt. Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. Ansprüche des Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwen- digen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi- cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte. 6. Ausschlussfrist Alle Ansprüche aus dem subsidiären Schadenersatz-Rechtsschutz verfallen, wenn sie nicht binnen 2 Jahren ab dem Rechtsschutzfall beim Versicherer schriftlich angemeldet worden sind. 23. Wir bieten Ihnen und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, sofern sie während der Wirksam- Opferentschädigungsleistung keit des Vertrages Opfer einer Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes wurden und ein Bewil- ligungsbescheid nach Bundesversorgungsgesetz vorliegt. Wir leisten in Höhe der gemäß Bundesversorgungsgesetz für den Zeitraum von 5 Jahren bewilligten Leistun- gen als einmaligen Kapitalbetrag ohne Abzinsung; maximal 5.000 EUR. 24. Wenn Sie es wünschen werden wir im Schadenfall auf einen Zeitwertabzug verzichten. Dies gilt bei der Neuwerterstattung Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schaden- zeitpunkt • nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und • deren Anschaffungspreis 5.000 EUR nicht übersteigt. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert 34 [Seite 35] IV. Sonstiges 1. Unterlassen Sie eine Ihnen obliegende Anzeige oder geben fahrlässig eine Anzeige unrichtig ab oder unter- Versehentliche lassen fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend Ziffer 26. AHB weiterhin Obliegenheitsverletzung Versicherungsschutz, wenn Sie nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. 2. 1. Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass Sie durch die Vertragsbedingungen der Wechselgarantie Privathaftpflicht-Versicherung Ihres Vorvertrags bei einem in Deutschland zugelassen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) eines in Deutschland frei zugänglichen Produktes bessergestellt gewesen wären, werden wir nach den Versicherungsbedin- gungen des letzten Vertragsstandes Ihres direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert 2. Sie haben in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen, aus denen die Leistung ersichtlich ist. Als Höchstersatzleistung in Euro gilt unsere Deckungssumme bzw. der darunter liegende Höchstwert des anderen Versicherers für die entsprechende Leistung. 3. Die Wechselgarantie gilt nur sofern a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand hat, b) uns die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde, c) die Mitversicherung der Leistung ohne Zuschlag erfolgte, d) der Vorvertrag nicht durch den anderen Versicherer gekündigt wurde. Ansonsten entfällt diese Wechselgarantie Leistung. 4. Darüber hinaus gilt die Wechselgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit a) im Ausland vorkommenden Schadensereignissen, b) beruflichen und gewerblichen Risiken, c) Vorsatz oder vertraglicher Haftung, d) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, e) Assistance-Dienstleistungen oder sonstigen versicherungsfremden Leistungen, f) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit, g) einem erweiterten Personenkreis oder Immobilien, h) einer sogenannten Best-Leistungs- oder Marktgarantie (siehe exemplarisch Klauseln zur Haft- pflicht Seite 46, Klausel Bestleistungs-Garantie – Klausel 199 –). V. 1. Partnerversicherung mit Kindern (eheähnliche Gemeinschaft): Besondere Vertragsformen Abweichend von A II. 1. a) gilt: (sofern vereinbart) Mitversichert ist der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie dessen Kinder. Für die Kinder des Partners gelten die Regelungen nach A II. 1. b) analog. Nicht mitversichert ist ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach A II 1. a). Voraussetzungen und Besondere Vereinbarungen: • Der mitversicherte Partner ist durch Antrag benannt. • Ausgeschlossen sind alle wechselseitigen Ansprüche der Partner und deren mitversicherten Kin- der und Elternteile untereinander. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträ- gern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitge- bern wegen Personenschäden. • Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Ihre Kinder sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und dem Partner. • Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Fortsetzungsklausel A II. 3. sinngemäß. 35 [Seite 36] 2. Familien- oder Partnerversicherung ohne Kinder (Versicherung für Paare): Folgende Vereinbarung aus A II. entfällt: • Ziffer II. 1. b1) und b2) – Mitversicherung der Kinder • Ziffer II. 1. c3) Mitversicherung aller weiteren Personen in häuslicher Gemeinschaft, dort amtlich gemeldet Zusätzlich gilt zur Partnerversicherung ohne Kinder: • Mitversichert ist der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Nicht mitversichert ist ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach A II 1. a). Gemeinsame Voraussetzungen und Besondere Vereinbarungen: • Der mitversicherte Partner ist durch Antrag benannt • Ausgeschlossen sind alle wechselseitigen Ansprüche der Partner und Elternteile untereinander. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungs- trägern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. • Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und dem Partner. • Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner die Fortsetzungsklausel A II. 3. sinngemäß 3. Singleversicherung: Folgende Vereinbarungen aus A II. entfallen: • Ziffer II. 1 a) – Mitversicherung des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners • Ziffer II. 1 b1) und b2) – Mitversicherung der Kinder • Ziffer II. 1. c3) Mitversicherung aller weiteren Personen in häuslicher Gemeinschaft, dort amtlich gemeldet 4. Selbstbeteiligung: Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Ziffer 5.1 AHB. 5. Sparoption (Klausel 001): Eingeschränkter Versicherungsumfang bei der Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption. Für den Versicherungsschutz gelten gemäß Abschnitt A der BBR zur Gothaer Privathaftpflicht Basis folgende Abweichungen für die Sparoption: Die Deckungssumme beträgt 5 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. 1. Nicht mitversichert a) sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern (Ziffer A II. 1. c) 1) entfällt), b) ist die Nachversicherung (Ziffer A II. 4. entfällt), c) ist die Vermietung von Immobilien (Ziffer A III. 1.2 b1) entfällt), d) sind eigene Segel- und Motorboote (in teilweiser Änderung zu Ziffer A III. 12. i) und j)), e) ist die Forderungsausfalldeckung (Ziffer A III. 22. entfällt). 2. a) Die Höchstleistung für Mietsachschäden an Gebäuden beträgt 1 Mio. EUR (in teilweiser Abweichung zu Ziffer A III. 2.). b) Bei einem vorrübergehenden Auslandsaufenthalt gilt der Versicherungsschutz maximal für einen Zeitraum von einem Jahr (in teilweiser Abweichung zu Ziffer A III. 14.). 3. Es gilt eine Selbstbeteiligung je Schaden von 250 EUR für a) Schlüsselverlust (Ziffer A III. 3.), b) Schäden durch deliktunfähige Kinder/sonstige versicherte Personen (Ziffer A III. 4.), c) Gefälligkeitshandlungen (Ziffer A III. 7.), d) jeden Schaden an Brillen und elektronischen Geräten. Eine Addition der Selbstbeteiligungen erfolgt nicht. Ferner gilt sie nicht für versicherte Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche nach Ziffer 5.1 AHB. 36 [Seite 37] B 1.1 Versichert ist – im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche- Tierhalter- rung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) – die Haftpflichtversicherung – BBR gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Tierhalter. (private Tierhaltung) Sofern besonders vereinbart – und nicht bereits über B 1.2 mitversichert – gilt diese Versicherung auch für benannte Mithalter/-eigentümer. 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht a) des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners *). b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft *) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich daran unmittelbar anschließenden Berufserstausbildung befinden (berufliche Erst- ausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Ma- ster). Es gelten alle weiteren Regelungen der Mitversicherung von Kindern aus Abschnitt A II. 1. b) der Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung (siehe Seite 14). c) der beim VN im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich gemeldeten Eltern des VN sowie der Eltern des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners *). d) der Personen, die vorübergehend – bis maximal ein Jahr – in den Familienverbund des VN ein- gegliedert sind (z. B. Au-pair-Mädchen, Austauschschüler). Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsnehmer und – abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten des Vertrages. Mitversichert sind gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsneh- mer oder – abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten des Vertrages. Die sonstigen Ausschlussvereinbarungen der Ziffern 7.4 und 7.5 (1) AHB bleiben bestehen. 3. Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vor- kommenden Schadenereignissen. Versicherungsschutz besteht für zeitlich unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und sonstige vorübergehende außereuropäische Auslandesaufenthalte bis zu einer Dauer von fünf Jahren. Besteht bei der Gothaer gleichzeitig eine Privat-Haftpflichtversicherung und dort ist ein längerer Zeit- raum für den vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt dieser entsprechend auch für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be- trag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Kautionsleistung: Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche An- ordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 200.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Eine Rückerstattungsverpflichtung gilt auch, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfal- len ist. 4. Vermögensschäden: (1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschä- den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Ver- sicherung eingetreten sind. *) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebens- partnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. 37 [Seite 38] (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 1. durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; 2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unter- nehmen; 4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftli- chen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Un- treue und Unterschlagung; 7. aus Rationalisierung und Automatisierung; 8. aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoranschlägen; 10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglie- der von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; 11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von An- weisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflicht- verletzung; 12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wert- sachen; 13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 5. Außerdem gilt Folgendes: 5.1 Gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nicht versichert und nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar. 5.2 Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflicht- Versicherung besteht. 5.3 Bei der Haltung von Hunden gilt besonders: (1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Tierhalter von Welpen des versi- cherten Hundes bis zu einem Alter von 12 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin im Besitz des Versicherungsnehmers befinden. (2) Mitversichert ist die Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen, Hundeschauen, Turnieren und Rennen (z. B. Agility) sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). (3) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstige zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an kurzfristig (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern, Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften. Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabi- nen) ist die Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) mitversichert. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden – durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, – an Glas, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann (z. B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung), – durch Schimmelbildung, sowie alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. (4) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewoll- ten Deckakt. (5) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe. (6) Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (z. B. Kutschen, Schlitten) einschließ- lich der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versiche- rungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versi- cherungsschutz aus diesem Vertrag. 38 [Seite 39] (7) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an als privater Tierhalter zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen Hundeanhängern bis 2.500 EUR. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Ver- schleiß, übermäßiger Beanspruchung und absehbarer, regelmäßig wiederkehrender Be- lastung sowie alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. (8) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch das Tier an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen PKW (nicht Leasing-Fahrzeuge). (9) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden beim Besuch einer Hunde- schule sowie an Figuranten (Scheinverbrechern). (10) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidun- gen. (11) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inkl. der Bergungskosten. (12) Mitversichert gilt auch die gelegentliche nichtberufliche/nichtgewerbliche Nutzung 12.1 als Therapie- oder Besuchshund 12.2 als Rettungs- oder Suchhund 12.3 bei ehrenamtlichen Tätigkeiten Eingeschlossen ist die eigene Verwendung oder Überlassung an Dritte inkl. deren ge- setzlicher Haftpflicht für das Tier. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versi- cherungsnehmer und – abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten des Vertrages. Erlangt der Tierhalter oder eine andere mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. eine Berufs- oder Vereins-Haft- pflicht), so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. (13) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN, wenn das Tier privat zu Vereinszwek- ken oder für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn es von einem Drit- ten geführt wird. 5.4 Bei der Haltung von Pferden gilt besonders: (1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters sowie von Reitbetei- ligten (sog. Reitbeteiligungen). Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versi- cherungsnehmer oder – abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten des Vertrages. Die sonstigen Ausschlussvereinbarungen der Ziffern 7.4 und 7.5 (1) AHB bleiben beste- hen. Definition Reitbeteiligung: Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den Unterhaltskosten des Tieres. (2) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Turnieren und Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). Gleiches gilt für Distanz- und Wanderrei- ten/-fahrten. (3) Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (z. B. Kutschen, Schlitten) einschließ- lich der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versiche- rungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versi- cherungsschutz aus diesem Vertrag. (4) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Tierhalter von Fohlen des versi- cherten Tieres bis zu einem Alter von 12 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin im Besitz des Versicherungsnehmers befinden. (5) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden und für das Weiderisiko. (6) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewoll- ten Deckakt. (7) Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an als privater Tierhalter zu privaten Zwecken a) gemieteten Immobilien, wie z. B. Stallungen, Reithallen bzw. Boxen, Weiden und Zäunen, Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien. b) gemieteten oder geliehenen Pferdeanhängern bis 10.000 EUR. c) gemieteten oder geliehenen beweglichen Reitutensilien, wie z. B. Sattel, Helm, Gerte, Trense, bis 2.000 EUR. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Ver- schleiß, übermäßiger Beanspruchung und absehbarer, regelmäßig wiederkehrender Belastung sowie alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. 39 [Seite 40] (8) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen ent- oder unentgeltli- chen privaten Tätigkeit als Reitlehrer mit einem durch diesen Vertrag erfassten Tier. (9) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Reiten oder Führen ohne Zaum- zeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel. (10) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidun- gen (11) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inkl. der Bergungskosten. (12) Mitversichert ist die gelegentliche nichtberufliche/nichtgewerbliche Nutzung als Thera- piepferd. (13) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN, wenn das Tier privat zu Vereinszwek- ken oder für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn es dort von einem fremden Dritten geritten oder geführt wird. Dies gilt auch für die Haltung von Eseln oder Maultieren. 5.5 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. 5.6 Forderungsausfalldeckung 5.6.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des scha- denersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forde- rung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resul- tierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzli- cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). 1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatz- pflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Tierhalter-Haft- pflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschrei- bungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 5.6.2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Per- son leistungspflichtig, wenn 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem an- deren Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gericht- liche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Ver- sicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Ver- mögensverhältnisse abgegeben hat oder – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfah- ren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und 2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausferti- gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. 5.6.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung 3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. 3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 3.3 Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz. 3.4 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 40 [Seite 41] 5.6.4 Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten. 5.6.5. Ergänzende Ausschlüsse 5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern – Immobilien – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Per- son zuzurechnen sind und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. 5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsüber- gangs; – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder be- gründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wur- den; – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversi- cherer des Versicherungsnehmers) oder – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbrin- gen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. 6. Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Ziffer 5.1 AHB. 7. Vorsorge-Versicherung / Erhöhung und Erweiterung Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 4.2 AHB – bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme. Die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung und aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versi- cherten Risikos gilt für den VN und für mitversicherte Personen nach B 1.1 und 1.2 a) – c). Abweichend von Ziffer 3.1 (2) AHB besteht Versicherungsschutz für Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos auch für versicherungspflichtige Tiere. C I. Versichert ist – im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche- Berufs-Haftpflichtversicherung rung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) – für Lehrer – BBR die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) aus der im Antrag näher beschriebenen Tätigkeit als Lehrer. II. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Aus- landsaufenthalt bis zu einem Jahr, gemäß folgender Besonderen Bedingung: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. c) der Erteilung von Nachhilfestunden; d) der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist; e) der Tätigkeit als Schulleiter; f) Sportmassage (nicht Heilmassage) bei Sportlehrern; g) der Verwendung von Ballwurfmaschinen. 41 [Seite 42] III. Vermögensschäden: (1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschä- den im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 1. durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; 2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unter- nehmen; 4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftli- chen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Un- treue und Unterschlagung; 7. aus Rationalisierung und Automatisierung; 8. aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoranschlägen; 10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglie- der von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; 11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von An- weisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflicht- verletzung; 12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsa- chen. In teilweiser Abweichung gilt durch C V. Schlüsselverlust mitversichert; 13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). IV. Nicht versichert ist die Haftpflicht 1. aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit; 2. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) Luftfahrzeugen (z. B. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. b) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmo- toren) oder Treibsätzen. c) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. V. Außerdem gilt Folgendes: (1) Mitversichert ist das Schlüsselverlustrisiko im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen: a) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhanden- kommen von Türschlüsseln, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält. b) Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls er- forderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an wel- chem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. c) Ausgeschlossen bleiben • die Haftung aus dem Verlust von Wertbehältnis-, Wertraum- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; • die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl). d) Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR. (2) Ausgeschlossen sind insbesondere a) Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbe- trieb zur Verfügung gestellten Sachen – mit Ausnahme des Schlüsselverlustrisikos vor- genannter Ziffer (1) b) Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozi- algesetzbuch VII handelt. Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden. 42 [Seite 43] VI. Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Ziffer 5.1 AHB. D Versichert ist – im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Berufs-Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) – die gesetzliche für Beamte und Angestellte im Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) aus der im Antrag näher beschriebenen Tätigkeit als Beamter öffentlichen Dienst – BBR oder Angestellter im öffentlichen Dienst. (außer Lehrer, diese siehe I. Der Versicherungs-Schutz umfasst: Abschnitt C) 1. Die Befriedigung begründeter Ansprüche aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetz- licher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat, insbesondere etwaiger Rückgriffsansprüche des Dienstherrn, auch aus dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen; 2. die Abwehr unbegründeter Ansprüche; 3. die Kosten einer von der Gesellschaft verlangten oder von ihr genehmigten Strafverteidigung (vgl. Ziffer 5.3 der AHB); 4. das Schlüsselverlustrisiko im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen: (1) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhanden- kommen von Türschlüsseln, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält. (2) Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls er- forderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an wel- chem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. (3) Ausgeschlossen bleiben a) die Haftung aus dem Verlust von Wertbehältnis-, Wertraum- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; b) die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl). (4) Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR. II. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Haftpflichtansprüche 1. wegen Schäden am Eigentum der Dienststelle oder an von Dritten der Dienststelle oder dem Versicherungsnehmer anvertrauten Sachen oder wegen Schäden an fremden Sachen anläss- lich seiner Tätigkeit (s. Ziffer 7.6 und 7.7 der AHB), mit Ausnahme des Schlüsselverlustrisikos gem. vorgenannter Ziffer I 4; 2. aus dem Halten von Hunden oder Pferden (die Versicherung erfordert eine besondere Verein- barung); 3. aus der Verwendung von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugan- hängern; 4. aus handwerklicher Berufstätigkeit, z. B. auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug- oder Nachrichten- wesens oder der Waffenverwaltung; 5. aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Ange- hörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 6. aus Vermögensschäden (Ziffer 2.1 AHB). Die im Versicherungsschein oder Nachtrag ausgewiesene Deckungssumme für Vermögensschä- den gilt nicht für diesen Abschnitt D. III. Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach Ziffer 5.1 AHB. 43 [Seite 44] E I. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (Restrisiko) Gemeinsames zu A bis D – außer Anlagenrisiko – 1. Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt) 2. Rettungskosten Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen- dung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außerge- richtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungs- summe für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausschlüsse 3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer ge- richteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittel- bar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 4. Kleingebinde Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 1. – die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Be- hältnissen (auch Anlagen) zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamtmenge bis 1.000 l/kg. II. Besondere Bedingungen für öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Um- weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 1. Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü- che zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit wäh- rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Um- weltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche- rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine Schädigung • von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • der Gewässer einschließlich Grundwasser, • des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund- stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. 2. Nicht versichert sind (1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. (2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen 44 [Seite 45] b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 3. Ausland Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 AHB und A III. 14. BBR – im Umfang dieses Versi- cherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) einge- tretene Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. F Zusatzbedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – Gewässerschaden- Haftpflichtversicherung 1. (1) Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von ge- Gegenstand der Versicherung wässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden). Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen In- halts zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Der Versicherungsschutz hierzu ergibt sich aus Abschnitt E II. (2) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwen- dung. (3) Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwal- tung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haft- pflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versi- cherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehöri- gen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsdeckungssumme (gleichgültig, ob Perso- Versicherungsleistungen nen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögens- schäden) beträgt das Vierfache dieser Einheitsdeckungssumme. 3. (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung Rettungskosten oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwalts- kosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver- sicherung. (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitver- Vorsätzliche Verstöße sicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen her- beigeführt haben. 5. Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Vorsorgeversicherung 6. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereig- Gemeingefahren nissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 7. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder Eingeschlossene Schäden eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wie- derherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. 45 [Seite 46] Klauseln zur Haftpflichtversicherung • Es gelten nur die nachfolgend aufgeführten Klauseln, für die Versicherungsschutz vereinbart wurde. A. Zur Privat-Haftpflichtversicherung Sparoption Siehe hierzu Seite 36, Abschnitt A V. 5. – Klausel 001 – Verlängerter Auslandsaufenthalt Abweichend von Abschnitt A III. 14. der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen und Zusatzbe- – Klausel 005 – dingungen gilt der Versicherungsschutz für einen Auslandsaufenthalt bis zum vereinbarten Zeitpunkt. Mitversicherung weiterer Mitversichert im Umfang der Vertragsbestimmungen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für nament- Personen in häuslicher lich genannte Personen. Gemeinschaft Voraussetzung für diese Versicherungsschutzerweiterung ist, dass die genannten Personen mit dem Versi- – Klausel 014 – cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Gegenseitige Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Mitversicherung weiterer Mitversichert im Umfang der Vertragsbestimmungen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für nament- Personen lich genannte Personen. – Klausel 109 – Gegenseitige Ansprüche zwischen dem Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen sind vom Ver- sicherungsschutz ausgeschlossen. Verlust Versichert ist – in Erweiterung zu Abschnitt A III. 3. und gültig für mitversicherte berufliche Schlüssel – eine beruflicher Schlüssel Höchstersatzleistung je Versicherungsfall von 500.000 EUR. – Klausel 195 – Bestleistungs-Garantie 1. Gegenstand der Leistung für Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen – Klausel 199 – Hat ein anderer Versicherer in seiner Privathaftpflichtversicherung einen a) weitergehenden Leistungsumfang oder b) höhere Entschädigungsgrenzen als in unserem Vertrag vereinbart, wird der Versicherungsschutz über unseren Vertrag c) um den anderen Leistungsumfang erweitert bzw. d) auf dessen Entschädigungsgrenze erhöht. Ein Schaden wird dann entsprechend auch nach den anderen Vertragsbedingungen reguliert. 2. Leistungsvoraussetzung a) Unser Vertrag war zum Schadenzeitpunkt (Schadenereignis, siehe Ziffer 1.1 AHB) wirksam/ leistungspflichtig (siehe insbesondere Ziffer 8. bis 10. und 23. bis 26. AHB). b) Der andere Versicherer muss in Deutschland zugelassen sein. c) Die andere Privathaftpflichtversicherung war zum Schadenzeitpunkt am deutschen Markt zum Abschluss jedem Interessenten frei zugänglich. d) Der Nachweis des ohne Zuschlag enthaltenen Versicherungsschutzes nach Abs. 1 hat über die Vorlage der vollständigen Versicherungsbedingungen des anderen Versicherers durch den Versi- cherungsnehmer an uns zu erfolgen. 3. Deckungssumme/Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligung/Mindestschadenhöhe Es gilt maximal die vereinbarte Deckungssumme unseres Vertrags. Bietet der andere Versicherer für die Verbesserung eine niedrigere Deckungssumme/Entschädigungsgrenze an als in unserem Vertrag vereinbart ist, gilt dessen Summe. Eine fremde Selbstbeteiligung/Mindestschadenhöhe gilt immer entsprechend. 4. Ausschlüsse/Leistungseinschränkungen Vom Versicherungsschutz nach Abs. 1 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche a) aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen (siehe Ziffer 7.9 AHB) b) die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen (siehe Ziffer 1.1 AHB) c) durch absichtliches Herbeiführen (Vorsatz – siehe Ziffer 7.1 AHB) d) aus vertraglicher Haftung (siehe Ziffer 1.2 und 7.3 AHB) e) wegen Eigenschäden (siehe Ziffer 7.4 (1) AHB – gilt auch für die Forderungsausfalldeckung) f) aufgrund gewerblicher, beruflicher oder nebenberuflicher Risiken g) als Inhaber von Immobilien h) aufgrund des Haltens oder Hütens von Tieren i) aufgrund des Haltens oder Gebrauchs von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, soweit diese versicherungs- oder führerscheinpflichtig sind. Spezielle Regelungen innerhalb unserer BBR in Abschnitt A gehen diesen Ausschlüssen vor. 5. Kündigungsmöglichkeit Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können diese Klausel jederzeit in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Kündigt der Versicherer, kann der Versicherungsnehmer den gesamten Privathaftpflichtvertrag inner- halb eines Monats nach dem Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündi- gen. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet. 46 [Seite 47] B. Zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für Tiere, Versicherungsschutz besteht nur, wenn das versicherte Tier im Käfig gehalten wird. die im Käfig gehalten werden – Klausel 030 – Versicherungsschutz für Tiere, Versicherungsschutz besteht nur, wenn das versicherte Tier im Terrarium gehalten wird. die im Terrarium gehalten werden – Klausel 031 – Versicherungsschutz für Hunde, Versicherungsschutz besteht nur, wenn das versicherte Tier außerhalb der Wohnung/des Grundstückes des die einen Maulkorb tragen Versicherungsnehmers einen Maulkorb trägt. – Klausel 032 – 47 [Seite 48] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (A 100 – Stand 04/12) Umfang des Versicherungsschutzes Seite 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 49 2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 49 3. Versichertes Risiko 49 4. Vorsorgeversicherung 49 5. Leistungen der Versicherung 50 6. Begrenzung der Leistungen 50 7. Ausschlüsse 51 Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung 8. Beginn des Versicherungsschutzes 53 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag 53 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag 53 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschrift-Mandat 53 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 53 13. Beitragsregulierung 53 14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 54 15. Beitragsangleichung 54 Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung 16. Dauer und Ende des Vertrages 54 17. Wegfall des versicherten Risikos 54 18. Kündigung nach Beitragsangleichung 54 19. Kündigung nach Versicherungsfall 55 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 55 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 55 22. Mehrfachversicherung 55 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 56 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 56 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 57 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 57 Weitere Bestimmungen 27. Mitversicherte Personen 57 28. Abtretungsverbot 57 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 57 30. Verjährung 58 31. Zuständiges Gericht 58 32. Anzuwendendes Recht 58 48 [Seite 49] Umfang des Versicherungsschutzes 1. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versiche- Gegenstand der Versicherung, rungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereig- Versicherungsfall nisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gese tzl ich er H a f tp f l i ch tb estim m ungen pr iva t rech tl i che n I n ha l ts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstan- den ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen- stehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-, oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Verei- nigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 2. Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haft- Vermögensschaden, Abhanden- pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen kommen von Sachen 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sach- schäden Anwendung. 3. 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht Versichertes Risiko (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versiche- rungsnehmers, (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ange- gebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs- pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände- rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen. 4. 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des beste- Vorsorgeversicherung henden Vertrages sofort versichert. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Ri- siko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrech- nung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von 2.000.000 EUR für Personenschäden und 1.000.000 EUR für Sach- schäden und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Deckungssummen festgesetzt sind. 49 [Seite 50] 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche- rungsverträgen zu versichern sind. 5. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Scha- Leistungen der Versicherung densersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Ge- setzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs- nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha- densersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidi- gers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmäch- tigt. 6. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Begrenzung der Leistungen Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Deckungs- summen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Ver- sicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteili- gung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungs- summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Ver- sicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzah- lungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun- gen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt. 50 [Seite 51] 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 7. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Ausschlüsse von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 7.4 Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitver- sicherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adop- tiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge- schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsneh- mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell- schaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprü- che von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertra- ges sind. 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden, wenn (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an die- sen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei un- beweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durch- führung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Material- ablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer ent- standen sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Aus- schluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 51 [Seite 52] 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleis- tung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der gesamten Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versi- cherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 So- zialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert. 7.10 a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltscha- densgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden na- tionalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri- vatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. 7.10 b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von – Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu la- gern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); – Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); – Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; – Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang ste- hen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgen- strahlen). 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die – Bestandteile aus GVO enthalten, – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versi- cherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versi- cherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 52 [Seite 53] Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung 8. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versi- Beginn des Versicherungs- cherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. Der in Rech- schutzes nung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 9. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Zahlung und Folgen verspäteter Versicherungsscheins fällig. Zahlung / erster oder einmaliger Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des er- Beitrag sten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Ver- sicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Ver- sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 10. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Zahlung und Folgen verspäteter Beitragszeitraums fällig. Zahlung / Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrech- nung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Ver- zug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schaden zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, be- steht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsauffor- derung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsneh- mer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zu- gang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt. 11. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Bei- Rechtzeitigkeit der Zahlung bei trag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie- SEPA-Lastschrift-Mandat hung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgege- benen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschrift-Man- dat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftver- fahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 12. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, Teilzahlung und Folgen bei wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. verspäteter Zahlung Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 13. 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versi- Beitragsregulierung cherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei un- richtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 53 [Seite 54] 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbei- trags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum be- reits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zu- rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöh- ten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. 14. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes be- Beitrag bei vorzeitiger Vertrags- stimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungs- beendigung schutz bestanden hat. 15. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- Beitragsangleichung oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge un- terliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleiste- ten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha- denfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitrags- rechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalender- jahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Pro- zentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh- menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung 16. 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Dauer und Ende des Vertrages 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versiche- rungsdauer eine Kündigung zugegangen ist. 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 17. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich die- Wegfall des versicherten Risikos ser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. 18. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang Kündigung nach Beitrags- des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb angleichung eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags- erhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 54 [Seite 55] 19. 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn Kündigung nach Versicherungs- – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder fall – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft- pflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadens- ersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versiche- rer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem spä- teren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 20. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt Kündigung nach Veräußerung dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem versicherter Unternehmen Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle – durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, – durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt werden. 20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn – der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; – der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungs- recht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versi- cherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 21. Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschrif- Kündigung nach Risikoerhöhung ten ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem aufgrund Änderung oder Erlass Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit- von Rechtsvorschriften punkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 22. 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert Mehrfachversicherung ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 55 [Seite 56] Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23. 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Vorvertragliche Anzeigepflichten Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm be- des Versicherungsnehmers kannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragser- klärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 23.2 Rücktritt (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- schlossen hätte. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rück- trittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Be- dingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die ande- ren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hin- gewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 23.4 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unbe- rührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirk- samwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 24. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers inner- Obliegenheiten vor Eintritt des halb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beider- Versicherungsfalles seitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 56 [Seite 57] 25. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, Obliegenheiten nach Eintritt des dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- Versicherungsfalles nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat- ten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll- macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 26. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Ver- Rechtsfolgen bei Verletzung von sicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kennt- Obliegenheiten nis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer sei- nen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Ein- tritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- zung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. Weitere Bestimmungen 27. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versi- Mitversicherte Personen cherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entspre- chend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsneh- mer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 28. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers Abtretungsverbot weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 29. 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Anzeigen, Willenserklärungen, Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeich- Anschriftenänderung nete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, ge- nügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen- dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung. 57 [Seite 58] 30. 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet Verjährung sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Ver- jährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versiche- rers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 31. 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zu- Zuständiges Gericht ständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zu- ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol- chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juri- stische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge- sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partner- schaftgesellschaft ist. 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi- cherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 32. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Anzuwendendes Recht 58 [Seite 59] Information zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket GDV-Musterbedingungen und Unsere unten zum jeweiligen Produkt aufgeführten Versicherungsbedingungen entsprechen in Bezug auf Mindeststandards des Arbeits- den dargestellten Versicherungsschutz und die Leistungsinhalte mindestens den vom Gesamtverband der kreises Beratungsprozesse Versicherungswirtschaft e. V. (GDV – www.gdv.de) empfohlenen GDV Musterbedingungen zum aufgeführten Stand: Produkt Versicherungsbedingungen Musterbedingungen GDV Privat-Haftpflichtversicherung • Allgemeine Versicherungs- • Allgemeine Versicherungs- • Gothaer Privathaftpflicht Basis bedingungen für die Haft- bedingungen für die Haft- • Gothaer Privathaftpflicht Plus pflichtversicherung pflichtversicherung (AHB), • Gothaer Privathaftpflicht (AHB, Stand 04/12) Stand April 2012 Premium • Besondere Bedingungen und • Muster-Bedingungsstruktur IX: Risikobeschreibungen (BBR) Privathaftpflicht, Stand zur Privat-Haftpflicht- April 2016 versicherung (Stand 02/18), Abschnitt A Tierhalter-Haftpflicht- • Allgemeine Versicherungs- • Allgemeine Versicherungs- versicherung bedingungen für die Haft- bedingungen für die Haft- pflichtversicherung pflichtversicherung (AHB), (AHB, Stand 04/12) Stand April 2012 • Besondere Bedingungen und • Muster-Bedingungsstruktur III: Risikobeschreibungen (BBR) Tiere, Stand Januar 2015 zur Tierhalter-Haftpflichtver- sicherung (Stand 02/18), Ab- schnitt B • Allgemeine Versicherungs- • Allgemeine Versicherungs- Gewässerschaden-Haftpflicht- bedingungen für die Haft- bedingungen für die Haft- versicherung pflichtversicherung pflichtversicherung (AHB), (AHB, Stand 04/12) Stand April 2012 • Zusatzbedingungen für die • Muster-Bedingungsstruktur Versicherung der Haftpflicht XV: Zusatzbedingungen für die aus Gewässerschäden – Versicherung der Haftpflicht Anlagenrisiko – (Stand aus Gewässerschäden – 02/18), Abschnitt F Anlagenrisiko –, Stand Februar 2005 Auch erfüllen unsere Versicherungsbedingungen die vom „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ (www.beratungsprozesse.de) empfohlenen • Entschädigungsgrenzen • Deckungssummen • zu versichernde Schadenersatzansprüche. Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in Bezug auf den dargestellten Versicherungsschutz und die Leistungsinhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum Nachteil des Versi- cherungsnehmers von den Musterbedingungen des GDV oder den empfohlenen Entschädigungsgrenzen, Deckungssummen sowie zu versichernde Schadenersatzansprüche des „Arbeitskreises Beratungsprozesse“ ab, werden wir uns nicht darauf berufen. Bei der Regulierung werden wir die für den Versicherungsnehmer günstigeren Bedingungen anwenden. Werden nach Abschluss des Versicherungsvertrages neue • Musterbedingungen • Klauseln • Änderungsempfehlungen vom GDV • Risikoanalysen des „Arbeitskreises Beratungsprozesse“ herausgegeben, so erstreckt sich unsere Garantie nicht automatisch auch auf diese Neuerrungen. Zu deren Einbeziehung ist eine Änderung bzw. Aktualisierung des Vertrages erforderlich. Innovationsklausel Unsere Versicherungsbedingungen (AHB – Stand 04/12, BBR – Stand 02/18) zur • Privat-Haftpflichtversicherung (Gothaer Privathaftpflicht Basis, Gothaer Privathaftpflicht Plus, Gothaer Privathaftpflicht Premium) • Tierhalter-Haftpflichtversicherung • Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung werden ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert: In diesem Fall gelten diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle Bestandsverträge, denen diese Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen. 59 [Seite 60] Information zu Ihren Extra-Services Als Kunde der Gothaer profitieren Sie von zahlreichen Informations- und Soforthilfeleistungen rund um die Themen Auto, Reise sowie Haus und Wohnung. Das Gothaer Service-Telefon 0800 4464000 steht Ihnen hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung. Die im Folgenden aufgeführten Extra-Services für unterwegs und für Ihr Zuhause sind kostenfrei für Sie. Extra-Services Unterwegs und auf Reisen kann viel passieren. Und das nicht nur mit dem Auto. So individuell, wie es Ihre für unterwegs Situation erfordert, versuchen wir auch, Ihnen zu helfen – schnell und zuverlässig. Hier einige Beispiele: Services bei Fahrzeug-Ausfall Damit Sie weiter kommen, wenn Sie einmal liegen bleiben – wir helfen Ihnen: • Vermitteln von Pannenhilfs-, Abschlepp- und Bergungsdiensten • Nennen von KFZ-Werkstätten • Organisieren des KFZ-Rücktransports (inkl. Pick-up-Service) Traveller-Services Damit Sie Ihre schönsten Wochen im Jahr sicher genießen können – wir helfen Ihnen: • Telefonische Dolmetscherdienste • Telefonische Reiseberatung (Impf-, Gesundheits-, Devisen- und Aufenthaltsbestimmungen) • Nennen und Vermitteln von Hotelunterkünften, Mietwagenstationen, Dolmetschern und Rechts- anwälten im In- und Ausland • Organisieren einer (vorzeitigen Heim- bzw. verspäteten An-)Reise • Nennen und Einschalten von Botschaften und Konsulaten bei Notfällen im Ausland • Hilfe bei der Ersatzbeschaffung von Pässen, Führerschein etc. und bei der Kreditkartensperrung Gesundheits-Services Damit Sie gut versorgt sind – wir helfen Ihnen: • Nennen von qualifizierten Ärzten und Krankenhäusern im In- und Ausland, Rehakliniken etc. • Gespräche vermitteln zwischen behandelndem Arzt und Hausarzt • Besorgen und Versenden von lebenswichtigen Medikamenten, Brillen und medizinischen Hilfsmitteln • Organisieren von Überführungen und Bestattungen, inkl. Abwickeln aller Formalitäten im Ausland Die Kosten für die vermittelten Leistungen wie z. B. Medikamente oder Bahnfahrkarten werden nicht über- nommen. Extra-Services Sie haben sich ausgesperrt? Oder brauchen Sie einfach für eine Renovierung einen Handwerker? für Ihr Zuhause Es gibt viele Situationen, bei denen wir Sie unterstützen können – schnell und qualifiziert. Handwerker-Services Wir vermitteln Ihnen: • Dachdecker • Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure • Gebäudereiniger • Glaser • Maler • Maurer • Rundfunk- und Fernsehtechniker • Raumausstatter • Tischler Dienstleister-Services Wir vermitteln Ihnen: • Brand- und Wasserreinigung • Experten für Alarmanlagen und Stahlschränke • Haushüter • Hotel • Reinigung/Reparatur von Orientteppichen, Gemälden und Antiquitäten • Sachverständige • Schlüsseldienst • Spedition und Möbelpacker • Wach- und Sicherheitsdienst Die Kosten für die jeweiligen Handwerker und Dienstleister werden übernommen, wenn ein Anspruch auf Leistungen im Schadenfall besteht. 60 [Seite 61] 61 [Seite 62] 62 [Seite 63] 63 [Seite 64] Gothaer Allgemeine Versicherung AG Hauptverwaltung Gothaer Allee 1 50969 Köln Telefon 0221 308-00 www.gothaer.de
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