Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Gewässerschadenhaftpflicht (SVPS GSH), Fassung September 2018 (23-717)
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Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz
Gewässerschadenhaftpflicht (SVPS GSH) Fassung September 2018
Inhaltsverzeichnis 6. Welche Regelungen gelten im Versicherungsfall?
7. Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz
A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen?
1. Welchen Umfang hat diese Haftpflichtversicherung?
2. Welche Bestimmungen gelten für Mitversicherte, wer hat die B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
Rechte aus dem Versicherungsvertrag? 8. Welches Risiko ist versichert?
3. Was gilt für Erhöhung und Erweiterung versicherter sowie neu 9. Welche Personen sind mitversichert?
hinzukommender Risiken? 10. Welche besonderen Risiken sind mitversichert?
4. Wie wird der Beitrag angeglichen? Welche Rechte haben Sie 11. Wofür besteht kein Versicherungsschutz?
bei einer Beitragsangleichung? 12. Zeitlich begrenzte Updategarantie
5. Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Welche
Rechtsfolgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten?
Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versiche- 3.3 Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken
rungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS- Eine Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken besteht
AT). nicht.
A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung 4. Wie wird der Beitrag angeglichen? Welche Rechte haben
Sie bei einer Beitragsangleichung?
1. Welchen Umfang hat diese Haftpflichtversicherung? 4.1 Beitragsangleichung
1.1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 4.1.1 Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab
den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versiche- dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergan-
rung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen genen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
- Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versi-
der Gesundheit von Menschen) cherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
- Sachschaden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,
- Vermögensschaden (Schäden, die weder Personen- noch Sachschä- durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei
den sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten), zur Folge hatte auch die speziell durch den einzelnen Versicherungsfall veranlassten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen leistungen.
werden. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenver- durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha-
ursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. densfälle.
1.2 Leistungen der Versicherung 4.1.2 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus
Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und Ihre Freistellung Ziffer 4.1.1 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei-
von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. chung). Über den veränderten Folgejahresbeitrag informieren wir Sie
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn Sie auf- spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragsangleichung.
grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei- Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der
ches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denje-
sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung nigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer
abgegeben oder geschlossen haben, binden uns nur, soweit der An- 4.1.1 ermittelt hat, so dürfen wir den Folgejahresbeitrag nur um den
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schaden-
Ist die Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns zahlungen nach unserer unternehmenseigenen Zahlen im letzten
festgestellt, haben wir Sie innerhalb von zwei Wochen vom Anspruch Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über-
des Dritten freizustellen. schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
4.1.3 Liegt die Veränderung nach Ziffer 4.1.1 oder 4.1.2 unter 5 %,
2. Welche Bestimmungen gelten für Mitversicherte, wer hat entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
die Rechte aus dem Versicherungsvertrag? folgenden Jahren zu berücksichtigen.
2.1 Die für Sie geltenden Bestimmungen gelten für die Mitversi- 4.2 Kündigung nach Beitragsangleichung
cherten entsprechend. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer
2.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
ausschließlich Ihnen zu. Sie sind neben den Mitversicherten für die können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
3. Was gilt für Erhöhung und Erweiterung versicherter sowie werden sollte.
neu hinzukommender Risiken? Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
3.1 Erhöhung und Erweiterung Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
Es besteht Versicherungsschutz für Erhöhungen oder Erweiterungen werden der Beitragserhöhung zugehen.
der im aktuellen Versicherungsschein angegebenen Risiken. Dies gilt Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungs-
nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs- recht.
pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige
Risiken, die der Versicherungspflicht unterliegen. 5. Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Welche
3.2 Erhöhungen aufgrund Änderung oder Erlass neuer Rechtsvor- Rechtsfolgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten?
schriften - unser Kündigungsrecht 5.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Gleiches gilt für Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung Besonders Gefahr drohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
In diesem Fall sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumut-
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs- bar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
recht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit- weiteres als besonders Gefahr drohend.
punkt an ausüben, in welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt
haben.
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5.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 6.1.4 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versi-
5.2.1 Sie müssen uns jeden Versicherungsfall, auch wenn noch keine cherungssummen angerechnet.
Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, innerhalb einer Woche 6.1.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche gel- Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskos-
tend gemacht werden. ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
5.2.2 Sie haben dafür zu sorgen, dass der Schaden, sofern möglich, Ansprüche.
abgewendet oder gemindert wird. Unseren Weisungen haben sie dabei 6.1.6 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten
zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns über den und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
Schaden ausführlich und wahrheitsgemäß zu berichten und uns bei der oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche-
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so
die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme
sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schrift- bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
stücke übersenden. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-
5.2.3 Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahr-
oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen zeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie uns dies unver- Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
züglich anzuzeigen. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an laufenden Ren-
5.2.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die
tungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen ver-
oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung bleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
unsererseits bedarf es nicht. Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
5.2.5 Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend abgesetzt.
gemacht, haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Wir 6.1.7 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entste-
und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. henden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten
5.3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten nicht aufzukommen.
5.3.1 Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung/- 6.2 Welche Rechte haben wir im Versicherungsfall?
verminderung 6.2.1 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens
Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die Sie vor Eintritt oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
des Versicherungsfalles zu erfüllen hatten, können wir den Vertrag Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. Kommt es in einem Versiche-
innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung rungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen
fristlos in Schriftform kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie, sind wir zur Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen den
Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2.2 Wünschen oder genehmigen wir in einem Strafverfahren
5.3.2 Im oder nach dem Versicherungsfall wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs-
Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, verlie- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel-
ren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung lung eines Verteidigers für Sie, so tragen wir die gebührenordnungs-
einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der mäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Verteidigers.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat 6.2.3 Erlangen Sie oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhe-
bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass wir zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge 6.3 Abtretungsverbot
hingewiesen haben. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung
Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver- ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.
letzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die 7. Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausge-
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den schlossen?
Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn
wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. es sich um gesetzliche Haftpflichtansprüche handelt:
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein 7.1 Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
uns nach Ziffer 5.3.1 zustehendes Kündigungsrecht ausgeübt haben. Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
Leistung.
6. Welche Regelungen gelten im Versicherungsfall? 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die verursacht werden, um die
6.1 Begrenzung der Leistungen Nacherfüllung durchführen zu können.
6.1.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungs- 7.3 Ansprüche wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge-
fall auf die vereinbarten Versicherungssummen oder Höchstersatzleis- genstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
tungen begrenzt. Einzelne Höchstersatzleistungen gelten nur im Um- geschuldeten Erfolges.
fang der vereinbarten Versicherungssummen. 7.4 Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrau-
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere en auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 7.5 Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-
6.1.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere rung der Leistung.
Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versiche- 7.6 Ansprüche wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
rungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen Ersatzleistungen.
bzw. Höchstersatzleistungen begrenzt. 7.7 Ansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
6.1.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- geführt haben.
tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- 7.8 Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über
punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
- auf derselben Ursache, 7.9 Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und 7.12 benannten Personen gegen die Mitversicherten.
zeitlichem Zusammenhang beruhen. 7.10 Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern dessel-
ben Versicherungsvertrages.
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7.11 Ansprüche zwischen mehreren Mitversicherten desselben 7.24.7 Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Na-
Versicherungsvertrages. mensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
7.12 Ansprüche gegen Sie aus Schadensfällen Ihrer Angehörigen, des Kartell- und Wettbewerbsrechts.
die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im 7.24.8 Ansprüche aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. und Kostenanschlägen.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- 7.24.9 Ansprüche aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Aufsichtsgremien/Organen im Zusammenhang stehen.
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch 7.24.10 Ansprüche aus der Tätigkeit als Verwalter und Verwaltungsbei-
ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie rat von Wohnungseigentümergemeinschaften.
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 7.24.11 Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
7.13 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter oder Betreuern, wenn behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
Sie geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig sind oder betreut Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
werden müssen
Für Ziffer 7.9 bis 7.13 gilt: B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche
von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Kranken- 8. Welches Risiko ist versichert?
versicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffs- Versichert ist im Umfang der Versicherungsbedingungen für den SV
ansprüche anderer Versicherer (§ 86 VVG) wegen Personenschäden PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS-AT), dieser Versicherungsbedin-
oder Sachschäden an Gebäuden, die gungen für den SV PrivatSchutz - Gewässerschadenhaftpflicht (SVPS-
- bei Ihnen durch Mitversicherte GSH) und der im aktuellen Versicherungsschein aufgeführten Leis-
- bei Mitversicherten durch Sie oder andere Mitversicherte tungserweiterungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im
verursacht wurden. Versicherungsschein beschriebenen
7.14 Ansprüche Ihrer Zwangs- oder Insolvenzverwalter. - Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heiz-
7.15 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich öltanks)
daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie diese Sachen ge- - einschließlich der dazugehörigen Leitungen und
mietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht - aus der Verwendung dieser Stoffe
erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungs- für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermö-
vertrages sind. gensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen
7.16 Ansprüche wegen Schäden durch Abhandenkommen von oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
Sachen. Grundwassers (Gewässerschaden).
7.17 Ansprüche gegen Sie aus § 110 Absatz 1a SGB VII (Regress der Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Gewässerverände-
Sozialversicherungsträger bei Schwarzarbeit. rungen nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
7.18 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 9. Welche Personen sind mitversichert?
7.19 Ansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden 9.1 Ihre angestellten Personen
Vermögensschäden, welche entstehen durch Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die mit der
- Verändern der Grundwasserverhältnisse (z. B. Absenken des Grund- Verwaltung, Reinigung und sonstigen Betreuung der versicherten
wasserspiegels) Anlagen durch Arbeitsvertrag von Ihnen beauftragt sind und gegen die
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen Ansprüche erhoben
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer werden. Das Gleiche gilt für Personen, die diese Tätigkeiten gefällig-
- Erdwärme-/Geothermiebohrungen. keitshalber übernehmen.
7.20 Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden aus dem Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei
elektronischen Datenaustausch. denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß des
7.21 Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens- Sozialgesetzbuches VII handelt.
rechtsverletzungen.
7.22 Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästi- 10. Welche besonderen Risiken sind mitversichert?
gung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 10.1 Schäden an unbeweglichen Sachen
7.23 Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung Versichert sind - auch ohne, dass ein Gewässerschaden droht oder
einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt eintritt -, Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen (z. B. Gebäude,
für Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Gebäudebestandteile, Erdreich), die dadurch verursacht werden, dass
die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der versicher-
ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden ten Anlage ausgetreten sind. Wir ersetzen die Aufwendungen zur
Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens
beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. bestand. Eintretende Wertverbesserungen ziehen wir ab.
7.24 Ausgeschlossen sind folgende Ansprüche wegen Vermögens- Ausgeschlossen sind Schäden
schäden: - an der versicherten Anlage selbst
7.24.1 Ansprüche durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrage oder für - durch Naturereignisse (z. B. Überschwemmungen)
Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er- - aufgrund bewusster Verstöße gemäß Ziffer 11.1
brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. - aufgrund von Gemeingefahren gemäß Ziffer 11.2.
7.24.2 Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder Montage 10.2 Umweltschäden
leitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit. 10.2.1 Umfang
7.24.3 Ansprüche aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
an wirtschaftlich verbundene Unternehmen. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
7.24.4 Ansprüche aus Vermittlungsgeschäften aller Art. (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertra-
7.24.5 Ansprüche aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise- ges
veranstaltung. - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
7.24.6 Ansprüche aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor- - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unter- mungswidrig erfolgt ist.
schlagung. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung
oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließ-
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lich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produk- Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder
tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeit- selbst ohnehin entstanden wären, ziehen wir ab. Diese Regelung gilt
punkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von auch für Ihre eigenen Grundstücks- und Gebäudeteile.
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick- 10.3.2 Rettungskosten auf unsere Weisung
lungsrisiko). Entstehen durch unsere Weisung Rettungskosten und außergerichtli-
Umweltschaden ist eine che Gutachterkosten, ersetzen wir diese auch, soweit diese Kosten
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme überstei-
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser gen. Billigen wir Ihre Maßnahme oder die eines Dritten, gilt dies nicht
- Schädigung des Bodens. als eine Weisung unsererseits.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.15,
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete- 11. Wofür besteht kein Versicherungsschutz?
ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit 11.1 Bewusste Verstöße
diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Sie
sind. oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abwei-
10.2.2 Auslandsschäden chen von Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen
Versichert sind im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen,
(2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. herbeigeführt haben.
Versichert sind auch Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen 11.2 Gemeingefahren
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflich- Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmit-
ten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie telbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
nicht überschreiten. Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar
10.2.3 Höchstersatzleistung auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das
Die Höchstersatzleistung beträgt 3 Mio. EUR je Versicherungsfall. Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
10.2.4 Ausschlüsse Naturkräfte ausgewirkt haben.
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden die 11.3 Kraft- Luft- Wasserfahrzeuge
durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwir- Nicht versichert ist der Gebrauch, das Halten und der Besitz von Kraft-,
kungen auf die Umwelt entstehen. Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeuganhängern.
10.3 Rettungskosten
10.3.1 Rettungskosten ohne unsere Weisung 12. Zeitlich begrenzte Updategarantie
Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Ab- In der Deckungsstufe Top gilt: Befristet für einen Zeitraum von fünf
wendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften Jahren, gerechnet ab dem Tag des Versicherungsbeginns dieses Ver-
(Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden trages, gelten Leistungsverbesserungen, die wir in einer neuen Fas-
von uns übernommen, soweit diese Kosten zusammen mit der Ent- sung der vorliegenden Versicherungsbedingungen (SVPS-PH-F-T)
schädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für einführen, auch für diesen Vertrag. Dies gilt selbst dann, wenn sich der
Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung des Abschnitts Beitragssatz oder Versicherungsbeitrag für die neue Fassung der
A Ziffer 6.1.5. Versicherungsbedingungen ändert. Nach Ablauf der fünf Jahre gelten
Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schade- wieder ausschließlich die in der vorliegenden Fassung vereinbarten
nereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unver- Regelungen. Sie können dann nur von etwaigen zwischenzeitlichen
meidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungs- Leistungsverbesserungen weiter profitieren, wenn Sie und wir eine
kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich- entsprechende Umstellung Ihres Vertrages auf unsere üblichen Bedin-
rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflich- gungen und Beitragssätze vereinbaren
tet sind.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des
Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen, wie er vor Beginn der