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Volltext aufklappen: Vertragsinformation Glasversicherung (AGlB 2019 der Continentale, Besondere Bedingungen Haushaltglas)
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Vertragsinformation
Glasversicherung
Stand: 01.03.2019
Continentale Sachversicherung AG
Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
Direktion: Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
www.continentale.de
Inhalt:
Seite
1. Allgemeine Hinweise 2
2. Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2019 der Continentale) 3
Teil A – Besondere Bestimmungen und Regelungen für die Glasversicherung
Teil B – Allgemeine Bestimmungen und Regelungen für die Glasversicherung
3. Besondere Bedingungen zu den AGIB 2019 der Continentale –
Haushaltglasversicherung XL 21
4. Besondere Bedingungen zu den AGIB 2019 der Continentale –
Haushaltglasversicherung XXL 22
5. Gegenüberstellung des Deckungsumfangs – Haushaltglasversicherung XL/XXL 24
6. Besondere Bedingungen zu den AGlB 2019 der Continentale –
Gebäude-Glaspauschalversicherung XL 25
7. Besondere Bedingungen zu den AGlB 2019 der Continentale –
Gebäude-Glaspauschalversicherung XXL 26
8. Gegenüberstellung des Deckungsumfangs –
Gebäude-Glaspauschalversicherung XL/XXL 28
9. Klauseln zu den AGlB 2019 der Continentale 29
10. Information zur Glasversicherung nach § 1 der Verordnung
über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen 30
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Diese Vertragsinformation erhalten Sie gemäß § 7 des Versicherungsvertragsgesetzes und der Verordnung über Infor-
mationspflichten bei Versicherungsverträgen.
Damit erfüllen wir unsere Verpflichtung als Versicherer, Sie über die Inhalte Ihres Vertrages zu informieren. Bitte lesen Sie
deshalb diese Vertragsinformation sorgfältig durch. Sie sollten diese immer gemeinsam mit dem Versicherungsschein
aufbewahren.
Allgemeine Hinweise
Wer ist Vertragspartner?
Sie sind als „Versicherungsnehmer“ unser Vertragspartner und haben es übernommen, die Beiträge zu zahlen. Als „Versicherer“
erbringen wir nach einem Versicherungsfall die vereinbarten Leistungen.
Was Sie während der Laufzeit des Vertrages beachten sollten:
■ Zahlen Sie bitte Ihre Beiträge stets pünktlich.
■ Teilen Sie uns bitte Gefahrerhöhungen oder Änderungen in dem versicherten Risiko umgehend mit (siehe z. B. A 12, 13 und
B 3.2 der AGlB 2019 der Continentale).
■ Geben Sie in allen für uns bestimmten Mitteilungen, Anzeigen und Zahlungen immer die vollständige Versicherungsnummer an.
Wie Sie sich im Schadenfall verhalten sollten:
■ Sorgen Sie für weitestgehende Schadenminderung.
■ Melden Sie uns den Schaden unverzüglich.
■ Beantworten Sie bitte alle Fragen ausführlich und wahrheitsgemäß.
■ Geben Sie bitte den Kaufpreis der beschädigten Sachen an und fügen Sie entsprechende Rechnungen oder Kostenvoran-
schläge bei.
Bitte beachten Sie: Der beschädigte Gegenstand ist bis zur endgültigen Abwicklung des Schadens aufzubewahren und uns auf
Verlangen zuzusenden.
Unterversicherung
Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beantwortung von Antragsfragen nach Umständen, die für die Beitragsberechnung
maßgeblich sind (z. B. Wohnfläche, Wohneinheiten) von den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Schadeneintritts
abweicht und deshalb der Beitrag zu niedrig berechnet wurde, wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem Schaden-
betrag verhält wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag, der bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände zu
zahlen gewesen wäre.
Beitragsangleichung zur Gebäude-Glaspauschal- und Haushaltglasversicherung
Auf die Möglichkeit einer Beitragsanpassung nach A 8 AGlB 2019 der Continentale wird hingewiesen. Der Beitrag kann durch den
Versicherer jährlich um den Prozentsatz erhöht werden, um den sich der Preisindex für Verglasungsarbeiten laut Statistischem
Bundesamt geändert hat; falls der Index gesunken ist, hat der Versicherer den Beitrag entsprechend zu vermindern.
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Teil A – Besondere Bestimmungen und Regelungen für die Glasversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2019 der Continentale)
Inhaltsverzeichnis
Teil A – Besondere Bestimmungen und Regelungen für die Glasversicherung 4
A1 Was ist der Versicherungsfall? 4
A2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? 4
A 2.1 Nicht versichert sind folgende Schäden: 4
A 2.2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren
anderweitiger Versicherungsschutz besteht: 4
A3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 4
A 3.1 Ausschluss Krieg 4
A 3.2 Ausschluss Innere Unruhen 4
A 3.3 Ausschluss Kernenergie 4
A4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert? 4
A 4.1 Versicherte Sachen 4
A 4.2 Zusätzlich versicherbar 4
A 4.3 Nicht versicherte Sachen 5
A5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden? 5
A 5.1 Versicherte Kosten 5
A 5.2 Zusätzlich versicherbar 5
A6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 5
A7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? 5
A8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? 5
A 8.1 Anpassung des Versicherungsschutzes und Beitrags 5
A 8.2 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers 6
A9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? 6
A 10 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? 6
A 10.1 Geldleistung 6
A 10.2 Notverglasung / Notverschalung 6
A 10.3 Kosten 6
A 10.4 Unterversicherung 6
A 10.5 Restwerte 7
A 11 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? 7
A 11.1 Fälligkeit der Geldleistung 7
A 11.2 Verzinsung 7
A 11.3 Hemmung 7
A 12 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? (gilt nur für die Haushaltglasversicherung) 7
A 12.1 Umzug in eine neue Wohnung 7
A 12.2 Mehrere Wohnungen 7
A 12.3 Umzug ins Ausland 7
A 12.4 Anzeige der neuen Wohnung 7
A 12.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht 8
A 12.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung 8
A 12.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften 8
A 13 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 8
A 13.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung 8
A 13.2 Folgen einer Gefahrerhöhung 8
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Teil A – Besondere Bestimmungen und Regelungen für die Glasversicherung
A1 Was ist der Versicherungsfall?
Der Versicherer entschädigt versicherte Sachen (siehe A 4), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt
werden.
A2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?
A 2.1 Nicht versichert sind folgende Schäden:
A 2.1.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche).
A 2.1.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.
A 2.2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versiche-
rungsschutz besteht:
A 2.2.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
Teile oder seiner Ladung;
A 2.2.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
A 2.2.3 Leitungswasser;
A 2.2.4 Sturm, Hagel;
A 2.2.5 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen oder Vulkanausbruch.
A3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 3.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 3.2 Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 3.3 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicherbar? Welche Sachen sind
nicht versichert?
A 4.1 Versicherte Sachen
Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen:
A 4.1.1 Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben;
A 4.1.2 Platten und Spiegel aus Glas;
A 4.1.3 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.
A 4.2 Zusätzlich versicherbar
Nur durch zusätzliche Vereinbarung können folgende fertig eingesetzte oder montierte Sachen mitversichert werden:
A 4.2.1 Scheiben und Platten aus Kunststoff;
A 4.2.2 Platten aus Glaskeramik;
A 4.2.3 Glasbausteine und Profilbaugläser;
A 4.2.4 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
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A 4.2.5 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
A 4.2.6 Aquarien und Terrarien;
A 4.2.7 gebogene Verglasungen (auch Kunststoff);
A 4.2.8 sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
A 4.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
A 4.3.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
A 4.3.2 Photovoltaikanlagen;
A 4.3.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kom-
munikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones);
A 4.3.4 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.
A5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden?
A 5.1 Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen
sind:
A 5.1.1 Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
A 5.1.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten).
A 5.2 Zusätzlich versicherbar
Liegt eine entsprechende zusätzliche Vereinbarung vor, ersetzt der Versicherer folgende Kosten, die infolge eines
Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
A 5.2.1 Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert
(z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
A 5.2.2 um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern;
A 5.2.3 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu
beseitigen und wiederanzubringen;
A 5.2.4 um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen.
A6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts.
A7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versiche-
rungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigung je Versicherungsfall auf einen
bestimmten Betrag.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach ver-
sicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
A8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
Es gelten folgende Grundlagen:
A 8.1 Anpassung des Versicherungsschutzes und Beitrags
er Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag ver-
D
ändert sich entsprechend.
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Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den
Monat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes.
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um
den sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalen-
derjahr verändert hat.
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
A 8.2 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Bei einer Beitragserhöhung nach A 8.1 kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf sein
Kündigungsrecht hinweisen. Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat, bevor der
neue Beitrag wirksam wird, zugegangen sein.
Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem ihm die Mitteilung über die Beitragser-
höhung zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die
Erhöhung nicht wirksam.
A9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
Die Entschädigung erfolgt als Geldleistung.
A 10 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
A 10.1 Geldleistung
A 10.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher Höhe eine Geldleistung. Diese umfasst Aufwendungen,
um zerstörte oder beschädigte Sachen nach A 4 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an
den Schadenort zu liefern und zu montieren.
A 10.1.2 Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu
erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen).
Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit dies nach A 5.2 vereinbart ist.
A 10.1.3 Der Versicherer ersetzt nicht:
A 10.1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur).
A 10.1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
A 10.1.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der
Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
A 10.2 Notverglasung / Notverschalung
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen
nach A 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend
machen.
A 10.3 Kosten
A 10.3.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach A 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei
werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
A 10.3.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der
Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
A 10.4 Unterversicherung
Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beantwortung von Antragsfragen nach Umständen, die für die Beitragsbe-
rechnung maßgeblich sind (z. B. Wohnfläche, Wohneinheiten) von den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt
des Schadeneintritts abweicht und deshalb der Beitrag zu niedrig berechnet wurde, wird nur der Teil des Schadens
ersetzt, der sich zu dem Schadenbetrag verhält wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag, der
bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände zu zahlen gewesen wäre.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten nach A 5 gilt die Kürzung entsprechend.
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A 10.5 Restwerte
Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet.
A 11 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A 11.1 Fälligkeit der Geldleistung
Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach abschließend fest-
gestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung bean-
spruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
A 11.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
Zinspflicht besteht:
A 11.2.1 Geldleistung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats
geleistet wurde.
A 11.2.2 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig.
A 11.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach A 11.1 und A 11.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
A 11.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
A 11.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
A 11.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus
Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
A 12 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? (gilt nur für die Haushaltglasversicherung)
A 12.1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während
des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bishe-
rigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
A 12.2 Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der
Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden
Wohnungen.
A 12.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf
die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach
Umzugsbeginn.
A 12.4 Anzeige der neuen Wohnung
A 12.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue
Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
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A 12.4.2 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung erforderlicher Umstand nach dem im Antrag
gefragt wurde, kann das zu einer Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall angepasst
werden.
A 12.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
A 12.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
A 12.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündi-
gen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen
Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim
Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
A 12.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit
der Kündigung zu.
A 12.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
A 12.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als
Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der
auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung
des Versicherungsnehmers.
A 12.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versiche-
rungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der
auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
A 12.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A 12.6.2 entsprechend.
Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versiche-
rungsschutz für beide neuen Wohnungen.
A 12.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
A 12.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versi-
cherungsort gemeldet sind.
A 13 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 13.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
A 13.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
A 13.1.2 Die Wohnung ist länger als 90 Tage unbewohnt.
A 13.1.3 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
A 13.1.4 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.
A 13.1.5 Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt.
A 13.1.6 Art und Umfang eines Betriebs - gleich welcher Art - wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerb-
lichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
A 13.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt.
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Inhaltsverzeichnis
Teil B – Allgemeine Bestimmungen und Regelungen für die Glasversicherung 9
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 9
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 9
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 9
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 9
B 1.4 Folgebeitrag 10
B 1.5 Lastschriftverfahren 10
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 11
B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung 11
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags 11
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 12
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 12
B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 12
B 3.2 Gefahrerhöhung 13
B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 14
B4 Weitere Regelungen 15
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 15
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 16
B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 16
B 4.4 Verjährung 17
B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 17
B 4.6 Anzuwendendes Recht 18
B 4.7 Embargobestimmung 18
B 4.8 Überversicherung 18
B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung 18
B 4.10 Aufwendungsersatz 19
B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen 19
B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 19
B 4.13 Repräsentanten 20
Teil B – Allgemeine Bestimmungen und Regelungen für die Glasversicherung
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B 1.2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
B 1.2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu
zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen
eines Widerrufsrechts.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
rungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde.
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Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der
Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Vor-
aussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
B 1.4 Folgebeitrag
B 1.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder
Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,
wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B 1.4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die
Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsneh-
mer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags, der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf
der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versiche-
rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn
die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B 1.5 Lastschriftverfahren
B 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
I st zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
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Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden,
ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausste-
henden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche-
rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum
entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse.
B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf
die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Wider-
rufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
trag in Anspruch genommen hat.
B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht
ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer
der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen
oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid-
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
B 2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
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[Seite 12]
B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
Kündigung zugegangen ist.
B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
ei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
B
Kündigung bedarf.
B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
ei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
B
Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag
bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
B 2.2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefah-
rumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die
für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
ird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1
W
und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs-
nehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
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Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B 3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingungen geschlossen hätte.
B 3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versi-
cherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen,
so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi-
cherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahr-
absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B 3.1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah-
ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
oder arglistig verletzt hat.
B 3.2 Gefahrerhöhung
B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
Umständen als mitversichert gelten soll.
B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrer-
höhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
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[Seite 14]
B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B 3.2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündi-
gen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorlie-
gen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B 3.2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht inner-
halb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
der Versicherungsnehmer zu beweisen.
B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leis-
tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer
seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers
bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein
müssen, bekannt war.
B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-
cherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt war oder
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-
sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
hat, sind:
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
B 3.3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
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Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh-
mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder
telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt:
Der Versicherungsnehmer hat
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich
oder telefonisch – anzuzeigen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
c) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versi-
cherer aufzubewahren;
d) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen,
die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-
pflicht zu gestatten;
e) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
f) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer
zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis e) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies
nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-
obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
B4 Weitere Regelungen
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 4.1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die
andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungs-
summe anzugeben.
B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungs-
frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen
Versicherung erlangt hat.
B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-
summen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigun-
gen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden,
liegt eine Mehrfachversicherung vor.
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b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem-
selben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung
von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in
Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts-
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags
werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann
der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge
verlangen.
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4.2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmit-
telbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-
erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Ver-
sicherungsnehmers.
B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
at der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
H
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4.2.2 entsprechend Anwendung.
B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzu-
nehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
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B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusam-
menhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser
Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B 4.4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entschei-
dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der
Versicherungsnehmer jederzeit an den Versicherer wenden.
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
B 4.5.1 Versicherungsombudsmann
Wir haben uns zur Teilnahme am folgenden Schlichtungsverfahren verpflichtet:
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht
zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
http://www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungs-
stelle.
B 4.5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschieden-
heiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) an
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B 4.5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
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Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B 4.6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
B 4.7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften
entgegenstehen.
B 4.8 Überversicherung
bersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer
Ü
als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der
Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen
Inhalt geschlossen worden wäre.
at der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
H
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versi-
cherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch
dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
mung des Versicherungsnehmers verlangen.
B 4.9.3 Kenntnis und Verhalten
B 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver-
sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-
nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
B 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
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B 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
B 4.10 Aufwendungsersatz
B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
Versicherers macht.
B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen-
den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren
oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B 4.10.1.1 und
B 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
sind.
B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs-
summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
sind.
B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche-
rungsnehmers vorzuschießen.
B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen
im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
B 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B 4.10.2.1 entsprechend
kürzen.
B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens
in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
den Schaden vorsätzlich verursacht.
B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
trägt der Versicherungsnehmer.
B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
gungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer
wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B 4.13 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
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Besondere Bedingungen zu den AGIB 2019 der Continentale – Haushaltglasversicherung XL
(Nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein benannt)
Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2019 der Continentale), soweit sich nicht aus den folgenden
Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Versicherte Sachen
Gebäude- und Mobiliar-Verglasungen der Wohnung oder des Einfamilienhauses.
Gebäudeverglasungen sind:
– Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wet-
terschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen und Abdeckungen von Sonnenkollektoren einer Solaranlage einschließlich deren
Rahmen;
– Glasbausteine, Profilbaugläser, Lichtkuppeln, Betonglas;
– alle fertig eingesetzten oder montierten Verglasungen von Nebengebäuden bis 10 qm Grundfläche, Gartenhäusern und Gerä-
teschuppen und privaten Garagen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
Mobiliarverglasungen sind:
– Glas- und Kunststoffscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln; Duschkabinen (auch
Glas- und Kunststoffplatten);
– Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten aus Glas oder Kunststoff;
– Platten aus Glaskeramik (Kochflächen inkl. unmittelbar verbauter Elektronik, sofern ein Einzelbezug der Kochfläche nicht
möglich ist).
Auf Erstes Risiko mitversichert sind:
a) Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und -platten bis 1.500 EUR je Schadenfall (A 4.1.3 AGlB 2019 der Continen-
tale);
b) Sonderkosten für Gerüste, Kräne bis 1.500 EUR je Schadenfall (A 5.2.1 AGlB 2019 der Continentale);
c) Kosten für die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten
Sachen bis 1.500 EUR je Schadenfall (A 5.2.2 AGlB 2019 der Continentale);
d) Kosten für die Beseitigung und Wiederanbringung von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutz-
gitter, Schutzstangen, Markisen usw.) bis 1.500 EUR je Schadenfall (A 5.2.3 AGlB 2019 der Continentale);
e) Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen bis 1.500 EUR
je Schadenfall (A 5.2.4 AGlB 2019 der Continentale);
f) Glas- und Kunststoffscheiben eines Gewächshauses auf dem Versicherungsgrundstück bis 500 EUR je Schadenfall.
Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen
oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen
Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen
Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Intelligentes, schaltbares Glas
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an tönbaren Gebäudeverglasungen, deren Lichtdurchlässigkeit sich z.B. durch das
Anlegen einer elektrischen Spannung oder Erwärmung verändern lässt. Die Rahmen der Verglasungen und die elektronischen
Bauteile sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Schäden durch Explosion von Blindgängern
Abweichend von A 3.1 AGlB 2019 der Continentale sind Schäden durch Blindgänger aus dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg
versichert. A 2.2 bleibt hiervon unberührt.
Garantie: GDV-Musterbedingungen AGlB 2016
Der Versicherer garantiert, dass seine Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) empfohlenen Leistungsinhalte der Musterbedingungen, den AGlB
2016.
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Besondere Bedingungen zu den AGIB 2019 der Continentale – Haushaltglasversicherung XXL
(Nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein benannt)
Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2019 der Continentale), soweit sich nicht aus den folgenden
Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Versicherte Sachen
Gebäude- und Mobiliar-Verglasungen der Wohnung oder des Einfamilienhauses.
Gebäudeverglasungen sind:
– Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wet-
terschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen und Abdeckungen von Sonnenkollektoren einer Solaranlage einschließlich deren
Rahmen;
– Glasbausteine, Profilbaugläser, Lichtkuppeln, Betonglas;
– alle fertig eingesetzten oder montierten Verglasungen von Nebengebäuden bis 10 qm Grundfläche, Gartenhäusern und Gerä-
teschuppen und privaten Garagen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
Mobiliarverglasungen sind:
– Glas- und Kunststoffscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln; Duschkabinen (auch
Glas- und Kunststoffplatten);
– Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten aus Glas oder Kunststoff;
– Platten aus Glaskeramik (Kochflächen inkl. unmittelbar verbauter Elektronik, sofern ein Einzelbezug nicht möglich ist);
– Scheiben von Aquarien und Terrarien.
Auf Erstes Risiko mitversichert sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde:
a) Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und -platten bis 2.500 EUR je Schadenfall (A 4.1.3 AGlB 2019 der Continen-
tale);
b) Sonderkosten für Gerüste, Kräne bis 2.500 EUR je Schadenfall (A 5.2.1 AGlB 2019 der Continentale);
c) Kosten für die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten
Sachen bis 2.500 EUR je Schadenfall (A 5.2.2 AGlB 2019 der Continentale);
d) Kosten für die Beseitigung und Wiederanbringung von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutz-
gitter, Schutzstangen, Markisen usw.) bis 2.500 EUR je Schadenfall (A 5.2.3 AGlB 2019 der Continentale);
e) Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen bis 2.500 EUR
je Schadenfall (A 5.2.4 AGlB 2019 der Continentale);
f) gebogene Mobiliarverglasungen bis zu einer Entschädigungsgrenze von 5.000 EUR je Versicherungsfall;
g) Glaswaschtische bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.000 EUR je Versicherungsfall;
h) Glas- und Kunststoffscheiben eines Gewächshauses auf dem Versicherungsgrundstück bis 1.000 EUR je Schadenfall.
Nur sofern auch Versicherungsschutz für die Gebäudeverglasung beantragt wurde gilt:
i) gebogene Gebäudeverglasungen bis zu einer Entschädigungsgrenze von 5.000 EUR je Versicherungsfall.
Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen
oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen
Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen
Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Intelligentes, schaltbares Glas
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an tönbaren Gebäudeverglasungen, deren Lichtdurchlässigkeit sich z.B. durch das
Anlegen einer elektrischen Spannung oder Erwärmung verändern lässt. Die Rahmen der Verglasungen und die elektronischen
Bauteile sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Absplitterungen und Muschelausbrüche
Abweichend zu A 2.1.1 sind auch Schäden an Oberflächen oder Kanten durch Absplitterungen oder Muschelausbrüche versichert.
Schäden durch Explosion von Blindgängern
Abweichend von A 3.1 AGlB 2019 der Continentale sind Schäden durch Blindgänger aus dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg
versichert. A 2.2 bleibt hiervon unberührt.
Keine Gefahrerhöhung bei längerem Unbewohntsein
Abweichend von A 13.1.2 AGlB 2019 der Continentale gilt es noch nicht als Gefahrerhöhung, wenn eine ansonsten ständig
bewohnte Wohnung nicht länger als 120 Tage unbewohnt ist.
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[Seite 23]
Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen (Innovationsklausel)
Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Glas-Versicherungsbedingungen (Produkt XXL) inkl. bislang versicherter Besonderer
Bedingungen (zusätzliche Einschlüsse) und Klauseln für Neuverträge vom Versicherer geändert, so gelten etwaige Leistungsver-
besserungen auch für den bestehenden Vertrag.
Die Leistungsverbesserungen werden ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Glas-Versicherungsbedingungen wirksam
und gelten für den ersten danach eintretenden Garantie-Versicherungsfall. Die Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen
erlischt nach der Regulierung des ersten Garantie-Versicherungsfalles, spätestens 18 Monate nach Einführung der neuen Glas-
Versicherungsbedingungen.
Voraussetzung für die Regulierung des Garantie-Versicherungsfalles ist eine unverzügliche Vertragsumstellung auf das aktuelle
Bedingungswerk.
Grobe Fahrlässigkeit
Abweichend von B 4.12.1.2 AGlB 2019 der Continentale verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ver-
sicherungsfalles auf eine Kürzung des Entschädigungsbetrages.
Unberührt bleiben jedoch die Rechte des Versicherers aus der Verletzung von Obliegenheiten (B 3.3 AGlB 2019 der Continentale)
sowie bei Gefahrerhöhungen (B 3.2 AGlB 2019 der Continentale).
Garantie: GDV-Musterbedingungen AGlB 2016
Der Versicherer garantiert, dass seine Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) empfohlenen Leistungsinhalte der Musterbedingungen, den AGlB
2016.
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[Seite 24]
Gegenüberstellung des Deckungsumfangs – Haushaltglasversicherung XL/XXL
Versicherte Kosten XL XXL
Notverglasung/-verschalung Ja Ja
Entsorgungskosten Ja Ja
Kran- und Gerüstkosten 1.500 EUR 2.500 EUR*
Kosten für Anstriche, Schriften usw. auf versicherte Sachen 1.500 EUR 2.500 EUR*
Beseitigungs- und Wiederanbringungskosten von Sachen, die beim Einsetzen behindern 1.500 EUR 2.500 EUR*
Beseitigungskosten für Schäden an Umrahmungen 1.500 EUR 2.500 EUR*
Versicherte Sachen bei Gebäudeverglasung
Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden,
Ja Ja
Wintergärten, Veranden
Betonglas, Glasbausteine, Profilbaugläser, Lichtkuppeln Ja Ja
Glas- und Kunststoffscheiben von Dächern, Dachverglasungen, Wetterschutzvorbauten,
Ja Ja
Loggien, Brüstungen
Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und -platten 1.500 EUR 2.500 EUR*
Glasabdeckungen von Sonnenkollektoren Ja Ja
Verglasungen von NG bis 10 qm, Gartenhäuser und Geräteschuppen, private Garagen Ja Ja
gebogene Gebäudeverglasungen von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden,
Wintergärten, Veranden, Dächern, Dachverglasungen, Wetterschutzvorbauten, Loggien, - 5.000 EUR
Brüstungen
Intelligentes, schaltbares Glas Ja Ja
Versicherte Sachen bei Mobiliarverglasung
Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten Ja Ja
Glaskeramik-Kochflächen
(inkl. Elektronik, sofern es sich um unmittelbar verbaute Technik handelt, Ja Ja
sodass die Kochfläche nicht einzeln zu beziehen ist)
Glas- und Kunststoffscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand-,
Ja Ja
Schrankspiegeln, Duschkabinen
Aquarien, Terrarien - Ja
Glaswaschtische - 1.000 EUR
Nicht aus Glas bestehenden Teile wie Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung,
Ja Ja
transparentes Glasmosaik i. v. m. versichertem Schaden
gebogene Mobiliarverglasungen von Öfen, Elektro- und Gasgeräten, Bildern, Schränken,
- 5.000 EUR
Vitrinen-, Stand-, Wand-, Schrankspiegeln, Duschkabinen, Solarien (Sonnenbänke)
Glas- und Kunststoffscheiben von Gewächshäusern 500 EUR 1.000 EUR
Versicherte Schäden / Sonstiges
Muschelausbrüche - Ja
Kantenbeschädigungen (Absplitterungen) - Ja
Schäden durch Kampfmittel aus abgeschlossenen Kriegshandlungen Ja Ja
Versicherungsschutz bei Umzug 2 Mon. 2 Mon.
Gefahrerhöhung bei längerem Unbewohntsein erst ab 90 Tage 120 Tage
Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit Ja Ja
Garantie: GDV-Musterbedingungen (AGlB 2016) Ja Ja
Leistungs-Update-Garantie (Innovationsklausel) - Ja
- = nicht versichert
* = Erhöhung möglich
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Besondere Bedingungen zu den AGlB 2019 der Continentale – Gebäude-Glaspauschalversicherung XL
(Nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein genannt.)
Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung AGlB 2019 der Continentale, soweit sich nicht aus
den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Versicherte Sachen
Je nach Vereinbarung gilt:
1. Verglasung des gesamten Gebäudes
Folgende Verglasungen des gesamten Gebäudes sind versichert:
– alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben (sowohl aus Glas als auch aus Kunststoff);
– Profilbaugläser, Glasbausteine, Betongläser, Dachverglasungen;
– Abdeckungen von Sonnenkollektoren einer Solaranlage einschließlich deren Rahmen und Lichtkuppen;
– alle fertig eingesetzten oder montierten Verglasungen von Nebengebäuden bis 10 qm Grundfläche, Gartenhäusern und
Geräteschuppen und privaten Garagen (außer Verglasungen von Gewächshäusern), sofern der Versicherungsnehmer die
Gefahr trägt.
Ausgenommen Werbeanlagen sowie Außen- und Innenverglasungen von gewerblich genutzten Räumen, sofern nicht verein-
bart.
2. Verglasung nur für Räume oder Gebäudeteile des allgemeinen Gebrauchs (z. B. Treppenhäuser, Gemeinschafts-,
Keller- und Bodenräume, Windfänge, Wetterschutzvorbauten)
Folgende Verglasungen von Räumen oder Gebäudeteilen des allgemeinen Gebrauchs sind versichert:
– alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben (sowohl aus Glas als auch aus Kunststoff);
– Profilbaugläser, Glasbausteine, Betongläser, Dachverglasungen;
– Abdeckungen von Sonnenkollektoren einer Solaranlage einschließlich deren Rahmen und Lichtkuppeln.
Ausgenommen sind Werbeanlagen sowie Außen- und Innenverglasungen von gewerblich genutzten Räumen, sofern nicht
vereinbart.
Auf Erstes Risiko mitversichert sind:
a) Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und -platten bis 1.500 EUR je Schadenfall (A 4.1.3 AGlB 2019 der Continen-
tale);
b) Sonderkosten für Gerüste, Kräne bis 1.500 EUR je Schadenfall (A 5.2.1 AGlB 2019 der Continentale);
c) Kosten für die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten
Sachen bis 1.500 EUR je Schadenfall (A 5.2.2 AGlB 2019 der Continentale);
d) Kosten für die Beseitigung und Wiederanbringung von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutz-
gitter, Schutzstangen, Markisen usw.) bis 1.500 EUR je Schadenfall (A 5.2.3 AGlB 2019 der Continentale);
e) Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen bis 1.500 EUR
je Schadenfall (A 5.2.4 AGlB 2019 der Continentale).
Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen
oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen
Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen
Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Intelligentes, schaltbares Glas
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an tönbaren Gebäudeverglasungen, deren Lichtdurchlässigkeit sich z.B. durch das
Anlegen einer elektrischen Spannung oder Erwärmung verändern lässt. Die Rahmen der Verglasungen und die elektronischen
Bauteile sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Schäden durch Explosion von Blindgängern
Abweichend von A 3.1 AGlB 2019 der Continentale sind Schäden durch Blindgänger aus dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg
versichert. A 2.2 bleibt hiervon unberührt.
Garantie: GDV-Musterbedingungen AGlB 2016
Der Versicherer garantiert, dass seine Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) empfohlenen Leistungsinhalte der Musterbedingungen, den AGlB
2016.
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Besondere Bedingungen zu den AGlB 2019 der Continentale – Gebäude-Glaspauschalversicherung XXL
(Nur gültig, sofern beantragt und im Versicherungsschein genannt.)
Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung AGlB 2019 der Continentale, soweit sich nicht aus
den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Versicherte Sachen
Je nach Vereinbarung gilt:
1. Verglasung des gesamten Gebäudes
Folgende Verglasungen des gesamten Gebäudes sind versichert:
– alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben (sowohl aus Glas als auch aus Kunststoff);
– Profilbaugläser, Glasbausteine, Betongläser, Dachverglasungen;
– Abdeckungen von Sonnenkollektoren einer Solaranlage einschließlich deren Rahmen und Lichtkuppen;
– alle fertig eingesetzten oder montierten Verglasungen von Nebengebäuden bis 10 qm Grundfläche, Gartenhäusern und
Geräteschuppen und privaten Garagen (außer Verglasungen von Gewächshäusern), sofern der Versicherungsnehmer die
Gefahr trägt.
Ausgenommen Werbeanlagen sowie Außen- und Innenverglasungen von gewerblich genutzten Räumen, sofern nicht verein-
bart.
2. Verglasung nur für Räume oder Gebäudeteile des allgemeinen Gebrauchs (z. B. Treppenhäuser, Gemeinschafts-,
Keller- und Bodenräume, Windfänge, Wetterschutzvorbauten)
Folgende Verglasungen von Räumen oder Gebäudeteilen des allgemeinen Gebrauchs sind versichert:
– alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben (sowohl aus Glas als auch aus Kunststoff);
– Profilbaugläser, Glasbausteine, Betongläser, Dachverglasungen;
– Abdeckungen von Sonnenkollektoren einer Solaranlage einschließlich deren Rahmen und Lichtkuppeln.
Ausgenommen sind Werbeanlagen sowie Außen- und Innenverglasungen von gewerblich genutzten Räumen, sofern nicht
vereinbart.
Auf Erstes Risiko mitversichert sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde:
a) Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und -platten bis 2.500 EUR je Schadenfall (A 4.1.3 AGlB 2019 der Continen-
tale);
b) Sonderkosten für Gerüste, Kräne bis 2.500 EUR je Schadenfall (A 5.2.1 AGlB 2019 der Continentale);
c) Kosten für die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten
Sachen bis 2.500 EUR je Schadenfall (A 5.2.2 AGlB 2019 der Continentale);
d) Kosten für die Beseitigung und Wiederanbringung von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutz-
gitter, Schutzstangen, Markisen usw.) bis 2.500 EUR je Schadenfall (A 5.2.3 AGlB 2019 der Continentale);
e) Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen bis 2.500 EUR
je Schadenfall (A 5.2.4 AGlB 2019 der Continentale);
f) gebogene Gebäudeverglasungen bis zu einer Entschädigungsgrenze von 5.000 EUR je Versicherungsfall.
Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen
oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen
Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen
Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Intelligentes, schaltbares Glas
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an tönbaren Gebäudeverglasungen, deren Lichtdurchlässigkeit sich z.B. durch das
Anlegen einer elektrischen Spannung oder Erwärmung verändern lässt. Die Rahmen der Verglasungen und die elektronischen
Bauteile sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Absplitterungen und Muschelausbrüche
Abweichend zu A 2.1.1 sind auch Schäden an Oberflächen oder Kanten, wie Absplitterungen oder Muschelausbrüche versichert.
Schäden durch Explosion von Blindgängern
Abweichend von A 3.1 AGlB 2019 der Continentale sind Schäden durch Blindgänger aus dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg
versichert. A 2.2 bleibt hiervon unberührt.
Keine Gefahrerhöhung bei längerem Unbewohntsein
Abweichend von A 13.1.2 AGlB 2019 der Continentale gilt es noch nicht als Gefahrerhöhung, wenn eine ansonsten ständig
bewohnte Wohnung nicht länger als 120 Tage unbewohnt ist.
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Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen (Innovationsklausel)
Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Glas-Versicherungsbedingungen (Produkt XXL) inkl. bislang versicherter Besonderer
Bedingungen (zusätzliche Einschlüsse) und Klauseln für Neuverträge vom Versicherer geändert, so gelten etwaige Leistungsver-
besserungen auch für den bestehenden Vertrag.
Die Leistungsverbesserungen werden ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Glas-Versicherungsbedingungen wirksam
und gelten für den ersten danach eintretenden Garantie-Versicherungsfall. Die Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen
erlischt nach der Regulierung des ersten Garantie-Versicherungsfalles, spätestens 18 Monate nach Einführung der neuen Glas-
Versicherungsbedingungen.
Voraussetzung für die Regulierung des Garantie-Versicherungsfalles ist eine unverzügliche Vertragsumstellung auf das aktuelle
Bedingungswerk.
Grobe Fahrlässigkeit
Abweichend von B 4.12.1.2 AGlB 2019 der Continentale verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ver-
sicherungsfalles auf eine Kürzung des Entschädigungsbetrages.
Unberührt bleiben jedoch die Rechte des Versicherers aus der Verletzung von Obliegenheiten (B 3.3 AGlB 2019 der Continentale)
sowie bei Gefahrerhöhungen (B 3.2 AGlB 2019 der Continentale).
Garantie: GDV-Musterbedingungen AGlB 2016
Der Versicherer garantiert, dass seine Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) empfohlenen Leistungsinhalte der Musterbedingungen, den AGlB
2016.
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Gegenüberstellung des Deckungsumfangs – Gebäude-Glaspauschalversicherung XL/XXL
Versicherte Kosten XL XXL
Notverglasung/-verschalung Ja Ja
Entsorgungskosten Ja Ja
Kran- und Gerüstkosten 1.500 EUR 2.500 EUR*
Kosten für Anstriche, Schriften usw. auf versicherte Sachen 1.500 EUR 2.500 EUR*
Beseitigungs- und Wiederanbringungskosten von Sachen, die beim Einsetzen behindern 1.500 EUR 2.500 EUR*
Beseitigungskosten für Schäden an Umrahmungen 1.500 EUR 2.500 EUR*
Versicherte Sachen
mit dem Gebäude fest verbundene Außen- und Innenscheiben (Glas und Kunststoff) Ja Ja
Profilbaugläser, Glasbausteine, Betongläser Ja Ja
Dachverglasungen, Abdeckungen Sonnenkollektoren einschließlich Rahmen Ja Ja
Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und -platten 1.500 EUR 2.500 EUR*
Lichtkuppeln Ja Ja
mit dem Gebäude fest verbundene Außen- und Innenverglasungen
+ +
von gewerblichen Räumen
gebogene Gebäudeverglasungen von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden,
Wintergärten, Veranden, Dächern, Dachverglasungen, Wetterschutzvorbauten, Loggien, - 5.000 EUR
Brüstungen
Intelligentes, schaltbares Glas Ja Ja
Versicherte Schäden / Sonstiges
Muschelausbrüche - Ja
Kantenbeschädigungen (Absplitterungen) - Ja
Schäden durch Kampfmittel aus abgeschlossenen Kriegshandlungen Ja Ja
Gefahrerhöhung bei längerem Unbewohntsein erst ab 90 Tage 120 Tage
Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit Ja Ja
Garantie: GDV-Musterbedingungen (AGlB 2016) Ja Ja
Leistungs-Update-Garantie (Innovationsklausel) - Ja
+ = gegen Zuschlag
- = nicht versichert
* = Erhöhung möglich
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Klauseln zu den AGlB 2019 der Continentale
Von den nachstehenden Klauseln sind die im Versicherungsschein genannten gültig.
Klausel 721 C - Ausschluss beschädigter Scheiben
1. Die im Versicherungsvertrag als beschädigt bezeichneten Scheiben sind nicht versichert.
2. Wird eine der beschädigten Scheiben durch eine unbeschädigte Scheibe ersetzt, so ist die unbeschädigte Scheibe versichert,
sobald der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer in Textform mitgeteilt hat.
Klausel 722 C - Mitversicherung beschädigter Scheiben
1. Die im Versicherungsvertrag als beschädigt bezeichneten Scheiben sind mitversichert, soweit ein Eigenanteil des Versiche-
rungsnehmers an den Wiederherstellungskosten vereinbart und die Art der Beschädigung skizziert ist.
2. Die Versicherung erstreckt sich nur auf neue Schäden durch Zerbrechen, die mit den skizzierten Beschädigungen nicht in
ursächlichem Zusammenhang stehen. Schäden an abgesprungenen Eckstücken sind, sofern nicht vereinbart, nicht versichert.
3. Wird eine der Scheiben ohne Eintritt eines Versicherungsfalls durch eine unbeschädigte ersetzt, so ist die unbeschädigte
Scheibe versichert, sobald der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer in Textform angezeigt hat.
Klausel 783 - Makler
Der Makler, der den Versicherungsvertrag betreut, ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers
entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Klausel 785 - Wohnungs- und Teileigentum in der Glasversicherung
1. Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den
übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet.
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
2. Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise
leistungsfrei ist.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus,
dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen.
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese
zusätzliche Entschädigung ersetzen.
3. Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
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Information zur Glasversicherung nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
Informationen zum Versicherer (Nr. 1-3)
1. Identität des Versicherers
Continentale Sachversicherung AG
Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
Sitz der Gesellschaft: Dortmund
Handelsregister Amtsgericht Dortmund B 2783
2. Ladungsfähige Anschrift
Continentale Sachversicherung AG
Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
Vorstand: Dr. Gerhard Schmitz (Vorsitzender),
Marcus Lauer, Dr. Thomas Niemöller,
Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Christoph Helmich
3. Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde
– Die Hauptgeschäftstätigkeit ist das Betreiben des Erstversicherungsgeschäfts in allen Sparten der Privatversicherung mit
Ausnahme der Lebens-, Kranken- und Kreditversicherung
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Informationen zur angebotenen Leistung (Nr. 4-8)
4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
a) Versicherungsbedingungen sowie anwendbares Recht
– Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2019 der Continentale) und je nach Verein-
barung die Besonderen Bedingungen zu den AGIB 2019 der Continentale zur Haushaltglas- oder Gebäude-Glaspau-
schalversicherung XL oder XXL sowie Klauseln zu den AGIB 2019 der Continentale.
– Auf die vorvertragliche Beziehung und den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
– Wir leisten im Versicherungsfall eine Geldleistung (A 9 und A 10 AGlB 2019 der Continentale).
– Der Umfang der Leistung richtet sich insbesondere nach A 4 AGlB 2019 der Continentale (Versicherte und nicht versi-
cherte Sachen) sowie nach A 5 AGlB 2019 der Continentale (Versicherte Kosten).
– Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen
sind. Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet, ist diese seit Anzeige
des Schadens unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen (A 11 AGlB 2019 der Continentale).
5. Gesamtpreis der Versicherung
Der Gesamtbeitrag in EUR gemäß vereinbarter Zahlungsperiode inkl. Nachlässe und Versicherungssteuer ist dem Antrag zu
entnehmen.
6. Zusätzlich anfallende Kosten
Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben bzw. in Rechnung
gestellt – außer Mahngebühren sowie den Kosten bei Nichteinlösung im Rahmen eines Lastschriftverfahrens.
7. Einzelheiten der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d.h. innerhalb von 14 Tagen nach unserer Aufforderung, zu zahlen. Dies gilt
unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste
oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Die Beiträge richten sich, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, nach der vereinbarten Zahlungsperiode und sind zu Beginn
einer jeden Zahlungsperiode zu entrichten. Sie können die jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlung
wählen. Die monatliche Zahlung ist nur im Rahmen eines Lastschriftverfahrens möglich. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns
vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
8. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifände-
rungen, nicht befristet.
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Informationen zum Vertrag (Nr. 9-15)
9. Zustandekommen des Vertrages/Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Versicherungsschein übermittelt oder angeboten wird oder wir schriftlich
die Annahme des Antrages erklären.
Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig nach den in Nr. 7 Absatz 1 und 2 bestimmten Zeitpunkten, sondern zu einem
späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde. Das
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
10. Widerrufsrecht
Die Regelungen zum Widerrufsrecht sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen sind dem Beiblatt „Widerrufsbelehrung und
Datenschutzhinweise“ (SHUR.6e.1578) oder dem Versicherungsschein zu entnehmen.
11. Laufzeit des Vertrages
Die Laufzeit des Vertrages (Versicherungsbeginn und -ablauf) ist dem Antrag zu entnehmen.
Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens
drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss
des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.
12. Beendigung des Vertrages
Unter den nachfolgenden Punkten der Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2019 der Continentale)
finden Sie Regelungen zur Beendigung/zu den Kündigungsmöglichkeiten des Vertrages sowie zu etwaigen Vertragsstrafen:
– A 8.2 – Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? (Kündigungsrecht des Ver-
sicherungsnehmers)
– A 12.5 – Was gilt bei Wohnungswechsel? (Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht)
– B 3.1.2 – Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters (Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeige-
pflicht)
– B 1.3.2 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung (Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug)
– B 2.1.2 – Dauer und Ende des Vertrags (Stillschweigende Verlängerung)
– B 2.1.3 – Dauer und Ende des Vertrags (Vertragsdauer von weniger als einem Jahr)
– B 2.1.4 – Dauer und Ende des Vertrags (Kündigung bei mehrjährigen Verträgen)
– B 2.1.5 – Dauer und Ende des Vertrags (Wegfall des versicherten Interesses)
– B 1.4.5 – Folgebeitrag (Kündigung nach Mahnung)
– B 3.3.1.2 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls)
– B 3.2.3.1 – Gefahrerhöhung (Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer)
– B 4.8 – Überversicherung
– B 4.1.2 – Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung (Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht)
– B 4.1.4 – Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung (Beseitigung der Mehrfachversicherung)
– B 2.2 – Kündigung nach Versicherungsfall (Kündigungsrecht)
13. Anwendbares ausländisches Recht (EU-Mitgliedsstaaten) für vorvertragliche Beziehungen
entfällt
14. Besondere Vereinbarung zum anwendbaren Recht bzw. zum zuständigen Gericht
Auf die beantragten Versicherungsverträge sowie auf vorvertragliche Beziehungen zwischen Ihnen und uns findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
Die Vereinbarungen zum Gerichtsstand finden Sie im B 4.5.3 AGlB 2019 der Continentale.
15. Sprache
Für den Vertrag einschließlich Vertragsinformation und für die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages kommt die
deutsche Sprache zur Anwendung.
Informationen zum Rechtsweg (Nr. 16-17)
16. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.
Wir haben uns verpflichtet, an diesem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Sie können deshalb das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen, sofern Sie einmal mit
uns nicht zufrieden sein sollten.
Sie können sich mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden.
Die Kontaktdaten lauten:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000
www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
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Der Versicherungsombudsmann e. V. ist für folgende Beschwerden u. a. nicht zuständig:
– Der Beschwerdewert übersteigt 100.000 EUR.
– Es sind bereits Verfahren/Beschwerden vor einem Gericht, Schiedsgericht, dem Versicherungsombudsmann e. V. selbst
oder anderen Streitschlichtungseinrichtungen oder der Versicherungsaufsichtsbehörde anhängig.
Bei einem Beschwerdewert bis zu 10.000 EUR ist eine Entscheidung des Ombudsmanns für uns als Mitglied im Verein
Versicherungsombudsmann e. V. bindend. Für den Beschwerdeführer ist die Entscheidung nicht bindend.
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten bleibt hiervon unberührt.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
17. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sofern Sie Anlass zu einer Beschwerde haben, können Sie diese auch mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) an
die unter Nr. 3 genannte Aufsichtsbehörde richten.
S.7e.4401/07.25
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