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Volltext aufklappen: Bedingungen Glasversicherung AGlB 2010
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Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
– Fassung Juni 2026
Abschnitt A
§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall § 7.1 Entschädigung als Sachleistung
§2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie § 7.2 Entschädigung als Geldleistung
§3 Versicherte und nicht versicherte Sachen § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung
§4 Versicherte Kosten § 9 Wohnungswechsel
§5 Versicherungsort § 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände
§6 Anpassung der Versicherung
Abschnitt B
§1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines § 11 Mehrere Versicherer
Vertreters bis zum Vertragsschluss § 12 Versicherung für fremde Rechnung
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des § 13 Aufwendungsersatz
Vertrages § 14 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 3 Unterjährige Zahlweise § 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Zahlung oder Nichtzahlung § 17 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 5 Folgeprämie § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 6 Lastschriftverfahren § 19 Repräsentanten
§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 20 Verjährung
§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 21 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht
§ 9 Gefahrerhöhung § 22 Anzuwendendes Recht
§ 10 Überversicherung
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Abschnitt A Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
– Fassung Juni 2026
Abschnitt A
§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall c) Glasbausteine und Profilbaugläser;
1. Versicherungsfall d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Abschnitt A § 3), e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rah-
die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. men;
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich
benannt sind.
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
3. Nicht versicherte Sachen
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B.
Schrammen, Muschelausbrüche); 4. Nicht versichert sind
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrschei- a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper
ben-Isolierverglasungen. und Handspiegel;
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch b) Photovoltaikanlagen;
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestand-
Ladung;
teil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kom-
bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus; munikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgerä-
ten, Computer-Displays).
cc) Sturm, Hagel;
§4 Versicherte Kosten
dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch 1. Versicherte Kosten
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungs- Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendi-
schutz besteht. gen und tatsächlich angefallenen Kosten für
§2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalun-
gen, Notverglasungen);
1. Ausschluss Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Verfügung
von hoher Hand b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablage-
rungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen nicht auf Schäden die durch Krieg, kriegsähnliche Er- 2. Gesondert versicherbar
eignisse (z. B. Invasion, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Auf-
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils
stand) oder Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlagnahme,
vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles not-
Verstaatlichung) entstehen.
wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
2. Ausschluss Innere Unruhen
a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montie-
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende ren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.
Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. B. Kran- oder Gerüstkosten);
3. Ausschluss Kernenergie b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierun-
gen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
(siehe Abschnitt A § 3);
Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah-
lung oder radioaktive Substanzen. c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das
Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter,
§3 Versicherte und nicht versicherte Sachen
Schutzstangen, Markisen usw.);
1. Versicherte Sachen
d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen,
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und §5 Versicherungsort
Spiegel aus Glas.
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeich-
b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. neten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbar-
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart
ten Betrag begrenzt.
ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
2. Gesondert versicherbar
§6 Anpassung der Versicherung
Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und
1. Anpassung des Versicherungsumfangs
fertig eingesetzten oder montierten
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die
a) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend ver-
b) Platten aus Glaskeramik; ändert sich die Prämie.
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2. Anpassung der Prämie c) Wird Unterversicherung nach Nr. 5 festgestellt, leistet der
Versicherer ausschließlich in Geld.
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar
eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versiche- d) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versiche-
rungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die rungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche
vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tat-
Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken sächlich nicht gezahlt hat.
gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bü-
3. Notverglasung/ Notverschalung
rogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen,
Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den In- Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen
dizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Verände- und Notverschalungen kann vom Versicherungsnehmer in Auf-
rungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerun- trag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend
det. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indi- gemacht werden.
zes.
4. Kosten
3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi- § 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
cherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs und der
b) Kürzungen nach Nr. 2 d gelten entsprechend für die versi-
damit verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versiche-
cherten Kosten.
rungsnehmer durch Erklärung in Textform zum Anpassungszeit-
punkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Ab- 5. Unterversicherung
sendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versiche-
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt
rungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss
Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeit-
diesem mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpas-
punkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungs-
sung der Prämie zugehen.
summe.
§ 7.1 Entschädigung als Sachleistung
Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädi-
1. Sachleistung gung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versiche-
rungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleis-
tung, zu der er den Auftrag erteilt. Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche-
rungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung
des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe
entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A § 3) Abschnitt A § 4) gilt die Kürzung entsprechend.
an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.
§ 7.2 Entschädigung als Geldleistung
c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Auf-
1. Geldleistung
wendungen, die zum Erreichen des Schadenorts (z. B. Ge-
rüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleis-
Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitte- tung.
rungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur -
b) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsor-
soweit dies besonders vereinbart ist - in vereinbarter Höhe
gung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wie-
ersetzt (siehe Abschnitt A § 4).
derbeschaffung in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A §
Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der 3), die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in
Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Ab- ortsüblicher Höhe ersetzt werden.
sprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen
c) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schaden-
den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versiche-
orts (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem
rungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Hö-
Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage
he.
von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit ver-
d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der An- einbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A §
gleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) 4).
an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Ab-
d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der An-
weichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild
gleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur)
entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Ab-
2. Abweichende Entschädigungsleistung weichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild
entstehen.
a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der
Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Nr. 1 be- e) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versiche-
schriebenen Leistungsumfang entspricht. rungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche
gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tat-
b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit
sächlich nicht gezahlt hat.
eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüb-
lichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
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2. Notverglasung/Notverschalung a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
nehmers bestehen;
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen
und Notverschalungen) kann vom Versicherungsnehmer in Auf- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
trag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An-
gemacht werden. lass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
3. Kosten §9 Wohnungswechsel
a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A 1. Umzug in eine neue Wohnung
§ 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Ver-
b) Kürzungen nach Nr. 1 e gelten entsprechend für die versi- sicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des
cherten Kosten. Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versiche-
rungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-
4. Unterversicherung
nung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte
Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeit- Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
punkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungs-
2. Mehrere Wohnungen
summe.
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Woh-
Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädi-
nung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte
gung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versiche-
Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Über-
rungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
gangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche- beiden Wohnungen.
rungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
3. Umzug ins Ausland
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik
Abschnitt A 4) gilt die Kürzung entsprechend.
Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue
5. Restwerte Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-
nung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Restwerte werden angerechnet.
4. Anzeige der neuen Wohnung
§8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleis-
tung a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn
des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohn-
1. Fälligkeit der Entschädigung
fläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Prämienbe-
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Ver- rechnung erforderlichen Umstände anzuzeigen.
sicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlos-
b) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche
sen sind.
oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungs-
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des schutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterver-
Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der sicherung führen.
nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
5. Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
2. Verzinsung
a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts- gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
grund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
b) Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämi-
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Mo- ensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der
nats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzei- Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung
ge des Schadens zu verzinsen. hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über
die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang
b) Der Zinssatz liegt 1 Prozent-Punkt(e) unter dem jeweiligen
wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB),
mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Pro- c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versiche-
zent Zinsen pro Jahr. rungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitantei-
lig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
3. Hemmung
a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungs-
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 2 a (und Nr. 2
nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in
b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver-
der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versiche-
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht
rungsort (siehe Abschnitt A § 5) die neue Wohnung des Versi-
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
cherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt
4. Aufschiebung der Zahlung bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens
bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfällig-
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keit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der § 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände
neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei ei-
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9
ner Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der
kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe Abschnitt
A § 5) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des
b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei
Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versiche-
d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen
rungsschutz für die neue Wohnung.
wird;
c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b ent-
e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verän-
sprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der
dert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerb-
nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämien-
lichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
fälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen
Wohnungen. 2. Folgen einer Gefahrerhöhung
7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9 Nr. 3
bis Nr. 5.
Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften
und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche-
rungsort gemeldet sind.
.
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Abschnitt B Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
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Abschnitt B
§1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines c) Kündigung
Vertreters bis zum Vertragsschluss
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi-
Gefahrumständen cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-
form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a),
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils aus-
pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver- geschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten
tragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
des Satzes 1 stellt.
e) Anfechtung
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
a) Vertragsänderung Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr.
der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer inner-
zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die an-
halb eines Monats in Schriftform geltend machen und dabei
deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rück-
die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur
wirkend Vertragsbestandteil.
Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi-
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstän-
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um de Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemach-
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge- te Recht begründen.
fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
4. Rechtsfolgenhinweis
so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr.
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur
der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versiche- zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
rungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. teilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-
pflicht hingewiesen hat.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeige- mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und
pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist
zu berücksichtigen.
das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei-
sicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge- ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi-
schlossen hätte. cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles
zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a),
der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der
zum Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt
rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge-
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der
treten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt,
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
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Abschnitt B Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
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§2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
Vertrages in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun-
rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die
gen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach
der Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein
Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
angegebenen Zeitpunkt.
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
2. Dauer
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen
maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versi-
Zeitraum abgeschlossen.
cherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht
3. Stillschweigende Verlängerung bewirkt ist.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen
ist. Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige
Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeit-
Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
punkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei
derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin-
Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden
weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche-
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
§5 Folgeprämie
Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
1. Fälligkeit
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versi-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
cherungsperiode fällig.
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgese-
henen Zeitpunkt. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im
Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung ange-
6. Wegfall des versicherten Interesses
gebenen Zeitraums bewirkt ist.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-
2. Schadenersatz bei Verzug
rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprä-
mie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
§3 Unterjährige Zahlweise
durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt. a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht
rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kos-
Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen um-
ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-
fasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr,
frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah-
ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die
lungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch
höchstens ein Jahr. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und
§4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter
Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die
Zahlung oder Nichtzahlung
Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht -
1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeit- frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-
punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung
benen Versicherungsbeginns zu zahlen. der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unver- c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung ge-
züglich nach Vertragsschluss zu zahlen. setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern
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Abschnitt B Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
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der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschulde- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
ten Beträge in Verzug ist. Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste
Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des
mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versiche- Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden
der Anfechtungserklärung zu.
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh-
verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei
sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb
einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder
eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.
für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
3 b) bleibt unberührt. Geschäftsgebühr verlangen.
§6 Lastschriftverfahren Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren verein- Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die
bart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kon- Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
tos zu sorgen.
§8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2. Änderung des Zahlungsweges
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfül-
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech-
len hat, sind:
tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehen-
de Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten
Obliegenheiten;
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehl-
geschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs- b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
nehmer in Rechnung gestellt werden. fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
§7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem
1. Allgemeiner Grundsatz er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
fristlos kündigen.
a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem
Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeit- Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlos-
raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan- sen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die
den hat. Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
letzt hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-
cherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-
bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
rungsfalles
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt
hat. aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen;
2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen-
a) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä-
falls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
rung, richtet sich die Prämienrückerstattung nach den ge-
setzlichen Regelungen. cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver-
oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
sicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahr-
dies gestatten;
umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsan-
nahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-
der Rücktrittserklärung zu. gen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
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Abschnitt B Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
– Fassung Juni 2026
der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
messen zu handeln; diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei- §9 Gefahrerhöhung
gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
1. Begriff der Gefahrerhöhung
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
reichen;
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
gg) das Schadenbild solange unverändert zu lassen, bis Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung
die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnah-
durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind me des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur -
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti-
dert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt
gung durch den Versicherer aufzubewahren;
hat.
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die
Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die
Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umstän-
zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des
den als mitversichert gelten soll.
Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erfor-
derlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und 2. Pflichten des Versicherungsnehmers
Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-
schädigungspflicht gestatten;
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer- nahme durch einen Dritten gestatten.
den kann;
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefah-
oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er
das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sons- diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
tige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden ge-
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser-
kommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkun-
klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
den unverzüglich sperren zu lassen.
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich an-
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi- zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheit
3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies
nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög- a) Kündigungsrecht
lich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflich-
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.Das
Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat
Verpflichtung zur Leistung frei.
der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-
nat kündigen.
rungsnehmers entspricht.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertrag un-
Versicherungsnehmer zu beweisen.
ter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist
b) Vertragsänderung
der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit-
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrund-
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den sätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
ist.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab-
Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä- sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche-
rungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann voll- rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche- Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer
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Abschnitt B Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
– Fassung Juni 2026
den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht § 11 Mehrere Versicherer
hinzuweisen.
1. Anzeigepflicht
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb ei- Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
nes Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer- der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzu-
höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher- geben.
gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer un-
so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn ter den in § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung
der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Ein-
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be-
tritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versi-
rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
cherung erlangt hat.
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) ist Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum-
der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die An- aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen,
zeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt
gepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs- eine Mehrfachversicherung vor.
nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versiche-
verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
rers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als
sein müssen, bekannt war.
den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
Versicherer bestehen.
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus
Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für den-
pflicht war oder selben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem
vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau-
Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in De-
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem ckung gegeben worden wäre.
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie
sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
verlangt.
insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
§ 10 Überversicherung wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in die-
sem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-
ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti- in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit so- rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
fortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabset- Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
zungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu,
maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde,
zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt ge-
den Kenntnis erlangt.
schlossen worden wäre.
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver- a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
erlangt. aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-
nismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag her-
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Abschnitt B Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
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abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen
gedeckt ist. unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen-
den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Be-
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Ver-
trachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
sicherer zugeht.
waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche-
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die rers erfolgten.
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versi-
kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent-
cherungswert gesunken ist.
sprechend kürzen.
Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent-
gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge-
schädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-
schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die
rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssum-
soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers ent-
men und der Prämien verlangen.
standen sind.
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a)
1. Rechte aus dem Vertrag erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs-
nehmers vorzuschießen.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) f) Nicht versichert sind Aufwendungen
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
aa) für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutio-
nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicher-
nen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
ten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche-
kostenfrei zu erbringen sind;
rungsschein besitzt.
bb) zusätzlich in der Ertragsausfall-/Betriebsunterbre-
2. Zahlung der Entschädigung
chungs-Versicherung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
- soweit durch sie über die Haftzeit hinaus für den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Ver-
Versicherungsnehmer Nutzen entsteht;
sicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des - soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die
Versicherungsnehmers verlangen. nicht versichert sind oder
3. Kenntnis und Verhalten - zur Beseitigung des Sachschadens.
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver-
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kos-
sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
ten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers geboten waren.
und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche-
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen
rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder
Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
vom Versicherer aufgefordert wurde.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor-
kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kür-
den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
zen.
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar
war. § 14 Übergang von Ersatzansprüchen
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, 1. Übergang von Ersatzansprüchen
wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
darüber informiert hat.
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
§ 13 Aufwendungsersatz
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des nehmers geltend gemacht werden.
Schadens
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei- Schaden vorsätzlich verursacht.
sung des Versicherers macht.
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Abschnitt B Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
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2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen § 17 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein 1. Form
zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in
achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren,
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für
und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer
den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge-
derlich mitzuwirken.
genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz-
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
lich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des-
als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet
kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie-
werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
rungsnehmer.
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-
§ 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letz-
1. Kündigungsrecht
te dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensände-
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die rung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur Briefes als zugegangen.
bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhand-
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlas-
lungen über die Entschädigung zulässig.
sung
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der An-
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs- schrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei ei-
verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeit- ner Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim-
punkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu mungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
kündigen.
§ 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters
3. Kündigung durch Versicherer
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-
§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen men betreffend
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsver-
Versicherungsfalles trages;
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- dessen Beendigung;
gungspflicht frei.
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver-
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges trages und während des Versicherungsverhältnisses.
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
2. Erklärungen des Versicherers
rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei-
führung des Schadens als bewiesen. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach-
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr-
träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfal- die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
les Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Voll-
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
macht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-
lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zah-
sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
lung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
§ 19 Repräsentanten
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-
kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Vo- Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
raussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
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Abschnitt B Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
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§ 20 Verjährung 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
drei Jahren. Die BaFin ist allerdings keine Schiedsstelle und ihre Ent-
scheidung ist in einzelnen Streitfällen nicht verbindlich.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An- d) Rechtsweg
spruch begründenden Umständen und der Person des
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
den vorgenannten Beschwerdemöglichkeiten unberührt.
erlangen müsste.
2. Zuständiges Gericht
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung a) Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermitt-
der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text- ler
form mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versi-
spruchsteller nicht mit.
cherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der
§ 21 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Kla-
1. Meinungsverschiedenheiten
geerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines sol-
Wenn es einmal eine Beschwerde des Versicherungsnehmers chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versiche-
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versi-
rungsnehmer und dem Versicherer geben sollte, stehen dem
cherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine
Versicherungsnehmer derzeit insbesondere die nachfolgen-
Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlas-
den Beschwerdemöglichkeiten offen.
sung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend
a) Beschwerdemanagement des Versicherers machen.
Der Versicherungsnehmer kann sich jederzeit mit seinem b) Klagen gegen Versicherungsnehmer
Anliegen oder seiner Beschwerde an den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versi-
wenden. Die Adresse und die Telefonnummer finden sich
cherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist
im Begleitschreiben zum Versicherungsschein. Darüber
ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Be-
hinaus ist eine Kontaktaufnahme auch über die im Versi-
zirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
cherungsschein genannte Internetseite, speziell über die
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
dort bei Kontakt für Feedback oder Verbesserungen ge-
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
nannte E-Mailadresse des Versicherers möglich.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versi-
Sollte das Problem auf diesem Wege nicht zu lösen sein,
cherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche
kann sich der Versicherungsnehmer auch postalisch an
auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Ge-
den Vorstand des Versicherers wenden.
werbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
b) Versicherungsombudsmann e. V.
§ 22 Anzuwendendes Recht
Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
als Verbraucher abgeschlossen hat, und der Versiche-
rungsnehmer mit der Entscheidung des Versicherers nicht
einverstanden ist, kann der Versicherungsnehmer auch
den Versicherungsombudsmann e. V. als unabhängigen
und neutralen Schlichter kontaktieren. Die derzeitigen Kon-
taktdaten sind:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhän-
gige Schlichtungsstelle. Er überprüft neutral, schnell und
unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer. Für
Verbraucher arbeitet er kostenfrei.
c) Versicherungsaufsicht
Eine Beschwerde kann auch an die für Versicherer zu-
ständige Aufsicht gerichtet werden. Die derzeitigen Kon-
taktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
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