Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (FV AGlB 2008)
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Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
(FV - AGlB 2008)
- Stand März 2016 -
Leistungsumfang – Abschnitt A – ......................................................................................................... 2
§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall ....................................................................................... 2
§2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie .............................................................. 2
§3 Versicherte und nicht versicherte Sachen ................................................................................. 2
§5 Versicherungsort........................................................................................................................ 3
§6 Anpassung der Versicherung .................................................................................................... 3
§ 7.1 Entschädigung als Sachleistung ............................................................................................ 4
§ 7.2 Entschädigung als Geldleistung ............................................................................................ 4
§8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung ................................................. 5
§9 Wohnungswechsel .................................................................................................................... 6
§ 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände ................................................................................... 7
Allgemeine Bestimmungen – Abschnitt B – ......................................................................................... 8
§1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss .. 8
§2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages ...................................... 9
§3 Prämien, Versicherungsperiode .............................................................................................. 10
§4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung ........ 10
§5 Folgeprämie ............................................................................................................................. 10
§6 Lastschriftverfahren ................................................................................................................. 11
§7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ............................................................................ 11
§8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ........................................................................... 12
§9 Gefahrerhöhung....................................................................................................................... 13
§ 10 Überversicherung .................................................................................................................... 14
§ 11 Mehrere Versicherer ................................................................................................................ 15
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung......................................................................................... 15
§ 13 Aufwendungsersatz ................................................................................................................. 16
§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen ............................................................................................ 16
§ 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall .................................................................................. 17
§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen.................................................................... 17
§ 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen ......................................................... 17
§ 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters ................................................................................... 18
§ 19 Repräsentanten ....................................................................................................................... 18
§ 20 Verjährung ............................................................................................................................... 18
§ 21 Zuständiges Gericht ................................................................................................................ 18
§ 22 Anzuwendendes Recht ............................................................................................................ 19
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Leistungsumfang – Abschnitt A –
§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
1. Versicherungsfall
Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Abschnitt A § 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zer-
stört oder beschädigt werden.
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche),
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder
seiner Ladung,
bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
cc) Sturm, Hagel,
dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanaus-
bruch
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
§2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
1. Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
2. Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
innere Unruhen.
3. Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
§3 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten,
a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas.
b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versiche-
rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
2. Gesondert versicherbar
Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten oder montierten
a) Scheiben und Platten aus Kunststoff,
b) Platten aus Glaskeramik,
c) Glasbausteine und Profilbaugläser,
d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
e) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
3. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel,
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b) Photovoltaikanlagen,
c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Com-
puter-Displays).
§4 Versicherte Kosten
1. Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen),
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung
(Entsorgungskosten).
2. Gesondert versicherbar
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten Betrag die infolge
eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch
deren Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten),
b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien
auf den versicherten Sachen (Abschnitt A § 3),
c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben be-
hindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.),
d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alar-
meinrichtungen.
§5 Versicherungsort
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Ge-
bäuden.
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des
Versicherungsortes.
§6 Anpassung der Versicherung
1. Anpassung des Versicherungsumfangs
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbei-
ten an; entsprechend verändert sich die Prämie.
2. Anpassung der Prämie
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem
Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Sta-
tistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für ge-
werbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und
gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mit-
tel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird
auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten
Indizes.
3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers
und der damit verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung
in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absen-
dung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht
hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie
zugehen.
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§ 7.1 Entschädigung als Sachleistung
1. Sachleistung
a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten
oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A § 3) an den
Schadenort geliefert und wiedereingesetzt werden.
c) Wird Unterversicherung nach Nr. 5 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld.
d) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des
Schadenortes (z.B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe
(z.B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen
werden nur - soweit dies besonders vereinbart ist - in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt
A § 4).
Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt
der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag
hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur ver-
einbarten Höhe.
e) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen
(z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen
der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
2. Abweichende Entschädigungsleistung
a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, wel-
cher dem unter Nummer 1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den
Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
c) Wird Unterversicherung nach Nr.5 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld.
d) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich
nicht gezahlt hat.
3. Notverglasung/Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können vom
Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht
werden.
4. Kosten
a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe „Abschnitt A § 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsfalls.
b) Kürzungen nach Nr. 2 c) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
5. Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Ver-
sicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme.
Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versiche-
rungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung =
Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A § 4) gilt die Kürzung ent-
sprechend.
§ 7.2 Entschädigung als Geldleistung
1. Geldleistung
a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung.
b) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädig-
ten Sachen, deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt „A“ § 3), die
Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden.
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c) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z.B. Gerüste, Kräne) bzw. im
Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z.B. Anstriche, De- und Remontage von Ver-
gitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt
(siehe Abschnitt „A“ § 4).
d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen
(z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen
der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
e) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich
nicht gezahlt hat.
2. Notverglasung / Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können vom
Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht
werden.
3. Kosten
a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 4) ist der Zeitpunkt des Ein-
tritts des Versicherungsfalls.
b) Kürzungen nach Nr. 1 e) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
4. Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Ver-
sicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme.
Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versiche-
rungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung =
Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 4) gilt die Kürzung
entsprechend.
5. Restwerte
Restwerte werden angerechnet.
§8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung
1. Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Ab-
schlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetz-
buches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro
Jahr.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 2 a) (und Nr. 2 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksich-
tigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt
oder nicht gezahlt werden kann.
4. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
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a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder sei-
nen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
§9 Wohnungswechsel
1. Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Woh-
nung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugs-
beginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die
neue Wohnung gebracht werden.
2. Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz
nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit
von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
3. Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versiche-
rungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung
erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
4. Anzeige der neuen Wohnung
a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit
Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Prämienberechnung
erforderlichen Umstände anzuzeigen.
b) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und
wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung
führen.
5. Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Ver-
sicherers.
b) Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines
Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spä-
testens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen
Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der
bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus
und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort
die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu
einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach
der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach
besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer
der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung
und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Ver-
sicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den
Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz
für die neue Wohnung.
c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist
von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit
erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern
beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
§ 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände
1. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen,
wenn
a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungs-
schutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
2. Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B§ 9 Nr.3 bis Nr. 5.
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Allgemeine Bestimmungen – Abschnitt B –
§1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklä-
rung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versi-
cherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Be-
dingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflicht-
verletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-
bestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Ver-
sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versiche-
rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versi-
cherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nummer 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge-
schlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung
verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzei-
gepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi-
cherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuld-
los, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen,
es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen
zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c)
sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand
oder die unrichtige Anzeige kannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt un-
berührt.
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt ( Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr.2 c) muss
der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände ange-
ben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände inner-
halb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeit-
punkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
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4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr.2 a), zum Rücktritt (Nr.2 b) und zur Kündigung (Nr.2 c) stehen
dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der An-
wendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich
darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündi-
gung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versi-
cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn
der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt
hat.
§2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
punkt.
2. Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unver-
züglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
rungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder
einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Verein-
barungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versi-
cherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
3. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versi-
cherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
4. Kündigung bei mehreren Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündi-
gung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßge-
benden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetre-
tenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
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Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündi-
gung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
6. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
§3 Prämien, Versicherungsperiode
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durchlaufende Zahlungen monatlich, viertel-
jährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
Entsprechend der Vereinbarung überlaufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen
Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungs-
periode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.
§4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unver-
züglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
rungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder
einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Verein-
barungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versi-
cherungsscheins zu zahlen.
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßge-
benden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetre-
tenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der
Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats
nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr.
3b) bleibt unberührt.
§5 Folgeprämie
1. Fälligkeit
a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
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b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prä-
mienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer be-
rechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprä-
mie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindes-
tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der
Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leis-
tungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist
der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder
der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungs-
nehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit
Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung
in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei-
sen.
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der
Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats
nach Fristablauf die Zahlung leistet.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.
§6 Lastschriftverfahren
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungs-
nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sor-
gen.
2. Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschrift-
vereinbarung in Textform zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflich-
tet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
§7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Allgemeiner Grundsatz
a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prä-
mie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer
die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeit-
punkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
erlangt hat.
[Seite 12]
2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versi-
cherten Interesse
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen
zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
Teil der Prämien zu erstatten.
Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufs-recht, über die
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs-
nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste
Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versiche-
rungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform
gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden
der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige
oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine ange-
messene Geschäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu-
schung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfech-
tungserklärung zu.
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte
Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versi-
cherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles zu erfüllen hat, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheits-
vorschriften (Abschnitt A § 9)
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (siehe Abschnitt A §
10)
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versi-
cherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vor-
sätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüg-
lich – ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - ggf. auch mündlich
oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumut-
bar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer un-
terschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
zu handeln;
[Seite 13]
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzu-
zeigen;
ff) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschä-
digten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen un-
umgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzube-
wahren;
gg) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform
– zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leis-
tungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten
hh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann;
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser
die Obliegenheiten gemäß Nummer 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tat-
sächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Oblie-
genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Aus-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§9 Gefahrerhöhung
1. Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungs-
nehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Ver-
sicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruch-
nahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrer-
heblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. (siehe §
10)
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat
oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustim-
mung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen
Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Ver-
sicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versi-
cherer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Wil-
len eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem
er von ihr Kenntnis erlangt hat.
3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
a) Kündigungsrecht des Versicherers
[Seite 14]
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den
Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann
er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der er-
höhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn
diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt
werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leis-
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2a) vorsätzlich ver-
letzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versiche-
rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall,
der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig ver-
letzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen
sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versi-
cherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine sei-
nen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
§ 10 Überversicherung
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der
Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zu-
gang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den
der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
geschlossen worden wäre.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
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§ 11 Mehrere Versicherer
1. Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem
Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Ver-
sicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig,
ist der Versicherer unter den in Abschnitt B Ziff. 16) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Ver-
sicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen
die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der an-
deren Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung
vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsneh-
mer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-
gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet
wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Ent-
schädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen ins-
gesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche-
rungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht ge-
schlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit be-
gründenden Umständen Kenntnis erlangt.
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden
ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlan-
gen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung
der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch ent-
standen ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert
gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Ein-
vernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die ver-
hältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse ei-
nes Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
[Seite 16]
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zah-
lung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant
des Versicherungsnehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen ab-
geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsneh-
mers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber infor-
miert hat.
§ 13 Aufwendungsersatz
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versi-
cherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Ver-
sicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objekti-
ven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen
auf Weisung des Versicherers erfolgten.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
nach a) und b) entsprechend kürzen.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zu-
sammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen
des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
aufgefordert wurde.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
a) entsprechend kürzen.
§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch
des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
[Seite 17]
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-
nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Über-
gang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhält-
nis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
rungsnehmer.
§ 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsver-
trag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
3. Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der
Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
dens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer be-
rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versi-
cherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung
sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versi-
cherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzun-
gen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
1. Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes
bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versiche-
rungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform ab-
zugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge-
setzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
[Seite 18]
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, ge-
nügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen-
dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entspre-
chendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei
Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-
schlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr.
2 entsprechend Anwendung.
§ 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklä-
rungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages,
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung,
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versiche-
rungsverhältnisses.
2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs-
scheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zu-
sammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
§ 19 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurech-
nen lassen.
§ 20 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
§ 21 Zuständiges Gericht
1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Ge-
richtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ver-
sicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
[Seite 19]
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungs-
nehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes
zuständigen Gericht geltend machen.
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versiche-
rungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungs-
nehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes
zuständigen Gericht geltend machen.
§ 22 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
>Form 70001 Stand März 2016<
[Seite 20]
Klausel 735 WAREN UND DEKORATIONSMITTEL (FV-AGlB 2008) - Stand Januar 2008 -
1. Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag auf erstes Risiko Entschädigung auch
für Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben
(z.B. von Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger
Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch
Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbre-
chen der Scheibe eingedrungen sind.
2. Ersetzt werden
a) bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles; die Reste der zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn
nicht der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer zahlt;
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen
und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch
der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
>Form 73508 Stand Jan. 2008<
[Seite 21]
Klausel 753 WERBEANLAGEN (FV-AGlB 2008) - Stand Januar 2008 -
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher bezeichneten Werbeanlagen, und zwar
Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen); Firmenschilder; Transparente.
2. Der Versicherer leistet Ersatz
a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen
der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigun-
gen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Be-
trieb der Anlage verursachten Abnutzung sind;
b) bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und
Kunststoffteile. Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff beste-
henden Teilen (z.B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind mitversi-
chert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas
oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen
oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
3. Abweichend von Abschnitt A § 1 b) aa) AGlB 2008 sind, soweit nichts anderes vereinbart ist,
Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner
Teile oder seiner Ladung, mitversichert.
4. Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Ver-
besserungen sowie für Überholungen sind nicht entschädigungspflichtig.
5. Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage eine vorläu-
fige Reparatur durch einen Nichtfachmann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die
daraus entstehenden Folgen vom Versicherungsnehmer zu tragen.
>Form 75308 Stand Jan. 2008<