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Versicherungsmakler / Glasversicherung (Mobiliar- und Gebäudeverglasung) / Bedingungsarchiv

Interlloyd Hausrat-Glas: die Bedingungen im Volltext

Glasbruch-Baustein zur Interlloyd Hausratversicherung für Gebäude- und Mobiliarglas der Wohnung mit Kunststoff, Glaskeramik samt Elektronik, Aquarien und Zusatzkosten bis 1.000 Euro.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt)laut Versicherungsschein„Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als Geldleistung.“D9, Seite 133
Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag)nein„Die Glasbruch-Versicherung, Fahrrad-Kasko, der Haus- und Wohnungs-Schutzbrief, der Elektronik-Schutz sowie web@ktiv kann optional hinzugewählt werden.“Informationsblatt, Seite 2
Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung)ja„Glasbruchschäden: Schutz für Gebäude- und Mobiliarverglasung“Leistungsübersicht, Seite 11
Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben)ja„Glasbruchschäden: Schutz für Gebäude- und Mobiliarverglasung“Leistungsübersicht, Seite 11
Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichertja„Glasbruchschäden: Schutz für Gebäude- und Mobiliarverglasung“Leistungsübersicht, Seite 11
Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheibenja„Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.“D13-4.1, Seite 41
Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter)nicht geregelt
Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte)ja„in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt“D10-1.1, Seite 133
Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzenja„Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung.“D10-1.1, Seite 133
Verzicht auf Einwand der Unterversicherungnein„Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung.“D10-5, Seite 90

Versicherte Gläser im Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränkenja„Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben“D4-1.1, Seite 132
Glastischplattenja„Platten und Spiegel aus Glas“D4-1.2, Seite 11
Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel)ja„Platten und Spiegel aus Glas“D4-1.2, Seite 11
Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld)ja„Platten aus Glaskeramik“D4-1.5, Seite 11
Induktionskochfelder einschließlich Elektrikja„der Austausch der Elektrik bzw. Elektronik von Glaskeramik-, Ceran- oder Induktionskochflächen erforderlich ist, leisten wir hierfür ebenfalls Ersatz“D4-1.5, Seite 131
Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfennicht geregelt
Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt)ja„Aquarien und Terrarien aus Glas“D4-1.8, Seite 132
Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoffnicht geregelt
Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat)ja„Scheiben und Platten aus Kunststoff“D4-1.4, Seite 3
Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke)nicht geregelt
Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen)nicht geregelt
Bilderverglasung und Bilderrahmenglasnicht geregelt
Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichertnein„optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel“D4-2.1, Seite 132
Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichertnein„die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind“D4-2.3, Seite 3

Versicherte Gebäudeverglasung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas)ja„Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben“D4-1.1, Seite 132
Wintergarten- und Loggiaverglasungnicht geregelt
Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänderja„Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff“D4-1.7, Seite 132
Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoffnicht geregelt
Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasungnicht geregelt
Glasbausteine und Profilbaugläserja„Glasbausteine und Profilbaugläser“D4-1.6, Seite 132
Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulenja„Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen“D4-1.9, Seite 132
Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungennicht geregelt
Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden)nein„Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.“D2-1.2, Seite 131

Gefahren und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas)ja„Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.“D1, Seite 130
Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigungja„Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat“D2-2.2, Seite 32
Kosten der Notverglasung und Notverschalungja, bis zur Versicherungssumme„Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen)“D5-1.1, Seite 132
Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeitenja, bis 1.000 €„Ferner ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten bis 1.000 Euro für“D5-2.1, Seite 132
Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel)ja, bis 1.000 €„das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern“D5-2.3, Seite 132
Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilenja, bis 1.000 €„die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen“D5-2.4, Seite 132
Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glasja, bis 1.000 €„die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen“D5-2.2, Seite 132
Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glasja, bis 1.000 €„die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen“D5-2.4, Seite 132
Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheibenja, bis zur Versicherungssumme„um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten)“D5-1.2, Seite 132
Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitnicht geregelt
Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas)ja„künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel“D4-1.3, Seite 132
Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch)ja„Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche).“D2-1.1, Seite 131
Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosionja„Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht“D2-2.1, Seite 131
Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahrenja„Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht“D2-2.4, D2-2.5, Seite 131
Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbaunicht geregelt
Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudesnicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnungja„Die Wohnung ist länger als 120 Tage unbewohnt.“D14-1.2, Seite 135
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergieja„Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“D3-1, Seite 32
Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schadennicht geregelt

Selbstbeteiligung, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Wartezeit nach Vertragsbeginnnicht geregelt
Schadenanzeige: Frist und Formja„dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich“A3-3, Seite 24
Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch)ja„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen“A3-3, Seite 24
Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glasernicht geregelt
Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahrenja„die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren“A3-3, Seite 24
Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung)ja„Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über“D13-1, Seite 41
Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung)ja„Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.“D14-1.4, Seite 136
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr“A2-1.2, Seite 20
Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfallja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen“A2-2.1.1, Seite 20
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarifnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %)nicht geregelt
Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachennicht geregelt
Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachennicht geregelt
Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risikennicht geregelt
Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Interlloyd Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Interlloyd Hausrat-Glas

Volltext aufklappen: Hausrat-, Glas-, Elektronik- und Fahrrad-Kaskoversicherungsbedingungen (Teil D: AGlB 2021)
[Seite 1] Classic/Protect Plus/Eurosecure Plus/ Infinitus Hausrat-, Glas-, Elektronik- und Fahrrad-Kaskoversicherungs- bedingungen www.Interlloyd.de [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Informationsblatt für Hausratversicherung ........................................................................................................................3 Leistungsübersicht Interlloyd Hausrat-Schutz .................................................................................................................. 6 Präambel zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021) ........................................................ 13 Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht ........ 14 Widerrufsbelehrung ............................................................................................................................................................. 16 Teil A: Gemeinsame Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Interlloyd-Hausrat-, Glas-, Fahrrad-Kasko-, Elektronikversicherung und für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (AVB 2021) ..................... 18 Allgemeine Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB – 2021 Wohnflächen-Modell) .............................................. 28 Allgemeine Vertragsinformation gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) zur Hausratversicherung (Wohnflächen-Modell)............................................................................................................. 28 Teil B: Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Wohnflächenmodell) .....................................32 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Hausratversicherung Eurosecure Plus (2021 Wohnflächen-Modell) ............................................................................................................................................... 47 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Hausratversicherung Infinitus (2021 Wohnflächen-Modell) ............................................................................................................................................... 58 Allgemeine Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB – 2021 Summen-Modell) ...................................................... 76 Allgemeine Vertragsinformation gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) zur Hausratversicherung (Summen-Modell) .................................................................................................................... 76 Teil B: Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Summen-Modell)........................................... 80 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Hausratversicherung Classic (2021 Summen-Modell) ....................................................................................................................................................... 95 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Hausratversicherung Protect Plus (2021 Summen-Modell) ......................................................................................................................................................102 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Hausratversicherung Infinitus (2021 Summen-Modell) ...................................................................................................................................................... 113 Teil D: Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2021) ...................................................................... 131 Teil E: Versicherungsbedingungen zum Interlloyd Haushalt Elektronik-Schutz ....................................................... 137 Teil F: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief .............................................................. 140 Teil G: Optionale Bausteine ............................................................................................................................................... 143 Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung .................................................................................................................146 Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen ................................................................................................................ 152 Datenschutzhinweise der Interlloyd Versicherungs-AG ...............................................................................................164 Datenschutzhinweise der ARAG SE (für web@ktiv) ......................................................................................................166 Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO ................................................................................................................................................... 168 Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns ............................................................................................................169 2 Inhaltsverzeichnis / Stand 01.2021 [Seite 3] Hausratversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Interlloyd Versicherungs-AG Produkte: Hausrat-, Glas- und Elektronik-Versicherung, Risikoträger für die web@ktiv Rechtsschutzleistung ist die Fahrrad-Kasko, web@ktiv und Haus- und Wohnungs- ARAG SE Schutzbrief Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Hausratversicherung. Es ist beispielhaft und daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung an. Diese besteht aus verschiedenen Bausteinen und schützt Sie vor den finanziel- len Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder des Abhandenkommens der versicherten Sachen infolge eines Versiche- rungsfalls oder hilft Ihnen mit Serviceleistungen. Den Versicherungsschutz bieten wir in den Varianten Classic, Eurosecure Plus, Protect Plus sowie Infinitus an. Die Glasbruch-Versicherung, Fahrrad-Kasko, der Haus- und Wohnungs-Schutzbrief, der Elektronik-Schutz sowie web@ktiv kann optional hinzugewählt werden. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Sie können zwischen verschiedenen Versicherungen Generell gilt: Wenn Sie eine Selbstbeteiligung verein- wählen: bart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen Hausrat-Schutz  Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu Bestimmte Sachen sind nicht versichert. Dazu gehören zählen alle Sachen, die dem privaten Gebrauch zum Beispiel: bzw. Verbrauch dienen. Dazu zählen beispiels- weise auch: Im Hausrat-Schutz  Möbel, Teppiche, Bekleidung x Alle vom Gebäudeeigentümer eingebrachten  elektrische und elektronische Haushalsgeräte Sachen, für die dieser auch die Gefahr trägt. (z.B. Waschmaschine, TV, Computer) x Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, Luft- und  Antennen und Markisen, die zu Ihrer Woh- Wasserfahrzeuge. nung gehören  Bargeld und Wertsachen (z.B. Schmuck) in Im Glasbruch-Schutz begrenzter Höhe. x Hohlgläser: optische Gläser, Glas von Photovol- taikanlagen, Geschirr, Beleuchtungskörper und Glasbruch-Schutz Handspiegel.  Versichert sind zum Beispiel fertig eingesetzte x Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff Scheiben, Ceranfelder oder Spiegel. als Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte wie Fahrraddiebstahl-Schutz zum Beispiel Bildschirme von Fernseher und  Versichert sind alle Fahrräder und nicht versiche- Computer. rungspflichtige E-Bikes, Fahrradanhänger und Zubehörteile. Im Fahrraddiebstahl-Schutz Fahrrad-Kasko x Lose mit dem Fahrrad verbundenen Zubehörteile, wenn sie mit dem Fahrrad nicht gemeinsam ab-  Versichert ist das im Versicherungsschein be- handenkommen. zeichnete Fahrrad mit oder ohne Hilfsmotor (nicht zulassungspflichtige Fahrräder) und fest Im Fahrrad-Kasko verbundene Zubehörteile. x Schäden (Mängel), die unter eine Garantie des Elektronik-Schutz Herstellers oder die Gewährleistung des Verkäu-  Versichert sind Ihre elektrischen Haushaltsgeräte. fers fallen. Das sind z.B. Geräte der Bild- und Tontechnik x Schäden, die über eine Hausratversicherung (z.B. Fernseher) und Geräte der Unterhaltungs- versichert werden können. und Spieleelektronik wie zum Beispiel Handys. x Schäden durch Rost oder Oxidation web@ktiv x Schäden, die entstehen bei der Teilnahme an  Rechtsschutzleistungen (Risikoträger ARAG SE) Radrennen. für die wichtigsten Rechtsbereiche im Zusam- x Wir leisten Schäden nur bis zu den vereinbarten menhang mit der Internetnutzung (z.B. Schaden- Versicherungssummen. ersatz- oder Vertrags- und Sachenrecht).  Vermögensschäden durch Internetkriminalität. Im Elektronik-Schutz  Für die speziellen Gefahren im Zusammenhang x Gebäudebestandteile, Photovoltaikanlagen. mit der Internetnutzung, bieten wir Ihnen Versi- cherungsschutz (z.B. Identitätstäuschung). x Selbst fahrende Krankenfahrstühle, alle Elektro- fahrzeuge mit Ausnahme von Kinderspielzeugen. 3 [Seite 4] Haus- und Wohnungs-Schutzbrief x Medizinische Geräte wie zum Beispiel Blutdruck-  Im Notfall organisieren wir Servicedienstleister, messgeräte, Inhalationsgeräte und EKG. wie zum Beispiel Schlüsseldienste oder Heizungs- installateure und übernehmen die Kosten. Im web@ktiv Welche Gefahren sind versichert? x Eine Streitigkeit hat mehrere Ursachen. Versiche- Hausrat-Schutz rungsschutz haben Sie nur, wenn die erste Ursa- che nach Versicherungsbeginn liegt.  Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs.  Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch sowie Raub oder Versuch einer solchen Tat. Gibt es Deckungsbeschränkungen?  Leitungswasser. Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Ver-  Naturgefahren wie Sturm, Hagel. sicherungsschutz eingeschränkt sein kann. Vom Soweit zusätzlich vereinbart: Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel Schäden in Folge:  Weitere Naturgefahren wie zum Beispiel Über- schwemmung, Rückstau, Erdbeben und Lawinen. ! Krieg. ! Kernenergie. Glasbruch-Schutz ! Schwamm.  Schäden durch Bruch (Zerbrechen). ! Sturmflut. Fahrraddiebstahl-Schutz ! Vorsatz.  Diebstahl Glasbruch-Schutz Zusätzlich ausgeschlossen sind zum Beispiel: Fahrrad-Kasko  Vandalismus ! Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten wie zum Beispiel Schrammen und  Beschädigung durch Unfall Muschelausbrüche.  Fallschäden und Sturzschäden ! Schäden infolge Undichtigkeiten bei den Rand- verbindungen von Mehrscheiben-Isolier- Elektronik-Schutz verglasungen.  Bedienungsfehler, Kurzschluss, Bruchschäden und Beschädigungen. Fahrrad-Kasko Zusätzlich ausgeschlossen sind zum Beispiel: web@ktiv ! an gewerblich genutzten Fahrrädern. Rechtsschutzleistungen ! die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen.  Gesetzliche Gebühren Ihres Rechtsanwalts. ! aus vorsätzlicher Handlung.  Kosten für Gerichte und Gerichtsvollzieher.  Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, Elektronik-Schutz die das Gericht heranzieht. ! an gewerblich genutzten Geräten.  Kosten des Prozessgegners, wenn Sie verpflich- tet sind, diese zu tragen. web@ktiv  Im außergerichtlichen Verfahren die übliche Ver- Im Rechtsschutz sind zum Beispiel nicht umfasst gütung eines technisch sachkundigen Sachver- ständigen. ! Streitigkeiten aus der Finanzierung von Bau- grundstücken oder Gebäuden.  Kosten einer Mediation. ! Streitigkeiten um Patent- oder Markenrechte. Vermögensschäden ! Streitigkeiten um Spiel- oder Wettverträge oder um Gewinnzusagen.  Identitätstäuschung bei Verkauf von Sachen.  Missbräuchliche Kontoführung.  Datenbeschädigung/-zerstörung Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen oder die Versicherungssummen? Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie der Leistungsübersicht oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Wo bin ich versichert?  Sie haben Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Im Hausrat-Schutz aber auch, wenn sich die versicherten Sachen vorübergehend in einer anderen Wohnung befinden. Dieser Schutz ist zeitlich und in der Höhe begrenzt.  Fahrraddiebstahl-, Elektronik-Schutz und Fahrrad-Kasko gelten weltweit.  Im web@ktiv haben Sie Rechtsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den kanarischen Inseln und auf Madeira gesetzlich zuständig ist und Sie Ihre rechtlichen Interes- sen dort verfolgen. 4 [Seite 5] Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Verpflichtungen: – Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. – Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen. – Im Versicherungsfall müssen Sie uns – und im Rechtsschutz auch Ihrem Rechtsanwalt – vollständige und wahr- heitsgemäße Informationen geben. – Im Rechtsschutz müssen Sie außerdem kostenverursachende Maßnahmen mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. – Sie müssen ihr Fahrrad durch ein eigenständiges Schloss sichern und den Diebstahl unverzüglich der Polizei an- zeigen. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Bitte beachten Sie, dass eine monatliche Zahlweise nur möglich ist, wenn wir den Beitrag von ihrem Konto abbuchen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Die Versicherung gilt für den zunächst vereinbarten Zeitraum. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? – Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge- rungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). – Sie können den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfalls vorzeitig kündigen. – Sie können auch kündigen, wenn wir den Versicherungsschutz unberechtigt ablehnen oder den Beitrag erhöhen. 5 [Seite 6] Leistungsübersicht Interlloyd Hausrat-Schutz Die Interlloyd Hausratversicherung 2021 teilt sich auf in zwei Varianten (Wohnflächen-Modell und Versicherungssummen-Modell). Welche Leistungsvariante dem Vertrag zugrunde liegt, ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren/Bausteine nicht vereinbart ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen. Wichtiger Hinweis: Diese Leistungsübersicht stellt die geltenden Bedingungen stark verkürzt und unvollständig dar. Maßgebend ist aus- schließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Zeichenerklärung: Classic Protect- Eurosecure- Infinitus Infinitus  mitversichert  optional – nicht versichert (VS) Plus (VS) Plus (WF) (VS) (WF) VS: Versicherungssummen-Modell WF: Wohnflächen-Modell Grunddeckung Entschädigungsgrenzen vereinbarte VS vereinbarte VS bis 300.000 € vereinbarte VS unbegrenzt Unterversicherungsverzicht bei Vereinbarung | Angabe der 650 € VS/m² WF 650 € VS/m² WF korrekten WF 650 € VS/m² WF korrekten WF Keine Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit | bei Verletzung der Anzeigepflicht Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei ● ● ● ● ● Herbeiführung eines Schadens Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen – – – bis 10.000 € bis 10.000 € vertragliche Sicherheitsvorschriften, -anforderungen oder Besondere Obliegenheiten Keine Leistungskürzung bei Verletzung der Anzeigepflicht einer 6 Monaten 6 Monaten 6 Monaten 6 Monaten 6 Monaten unbewohnten Wohnung für die Dauer von … nach dem Umzugs- termin Keine Leistungskürzung bei Verletzung der Anzeigepflicht bei ● ● ● ● ● Einrüstung des Wohngebäudes Keine Leistungskürzung bei Verletzung der Installationspflicht ● ● ● ● ● von Rauchmeldern Versicherte Gefahren und Schäden Feuer Brand, Blitzschlag (direkter Blitzschlag), Überspannungs- ● ● ● ● ● schäden durch Blitz, Explosion, Implosion Verpuffung ● ● ● ● ● Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder ● ● ● ● ● Ladung Schäden durch Nutzfeuer- und Nutzwärme, durch Rauch oder ● ● ● ● ● Ruß, Seng- und Schmorschäden Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung ● ● ● ● ● Schäden durch Austritt radioaktiver Isotope aus Geräten ● ● ● ● ● (z.B. Rauchmelder) Feuerschäden auf dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung – – – ● | Skulpturen ● | Skulpturen befindet, an Gartenmöbeln, -geräten (z.B. Rasenmäher, Mäh- bis 10.000 € bis 10.000 € roboter), Skulpturen, Grills, Outdoorküchen, Sportgeräten, Kinderspielzeugen, Wäschespinnen, Wäsche und Bekleidung, Kleinvieh inkl. Futter oder Streuvorräte Schäden an Kühl- und Gefriergut durch versicherten – bis 1.000 € bis 1.000 € ● | auch durch ● | auch durch Stromausfall technisches technisches Versagen Versagen Schäden durch Kampfmittel (z.B. Blindgänger) oder aufgrund ● ● ● ● ● Kampfmittelbeseitigung Schäden durch Überschalldruckwellen (Überschallknall) ● ● ● ● ● Schäden durch sonstige von Luftfahrzeugen erzeugte Druckwellen – ● ● ● ● Schäden durch Anprall sonstiger Flugkörper – ● ● ● ● (z.B. Raumfahrzeuge, Meteoriten) Schäden durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasser- ● ● ● ● ● fahrzeuges Schäden durch Verkehrs- bzw. Transportmittelunfälle von Bus, – 1 % der VS | bis 1.000 € bis 10.000 € bis 10.000 € Bahn, Taxi oder Miet-PKW max. 1.000 € 6 Leistungsübersicht / Stand 01.2021 [Seite 7] Zeichenerklärung: Classic Protect- Eurosecure- Infinitus Infinitus  mitversichert  optional – nicht versichert (VS) Plus (VS) Plus (WF) (VS) (WF) VS: Versicherungssummen-Modell WF: Wohnflächen-Modell Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl durch unberechtigtes Eindringen in einen ● ● ● ● ● Raum eines Gebäudes Aufbrechen eines Behältnisses innerhalb eines Gebäudes ● ● ● ● ● Aufbrechen eines Behältnisses außerhalb eines Gebäudes – – – ● ● Einschleichen oder verborgen halten ● ● ● ● ● Eindringen über nicht versicherte Räume – ● ● ● ● Einbruchdiebstahl durch Manipulation (Hacken) von Smart- – – – bis 10.000 € bis 10.000 € Home-Komponenten Einbruchdiebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen 1 % der VS 2 % der VS 20 € je m² WF 5 % der VS max. 2.500 € | max. 5.000 € | max. 5.000 € | max. 10.000 € | bis 10.000 € | 250 € 1.000 € 1.000 € 3.000 € 3.000 € für Wertsachen für Wertsachen für Wertsachen für Wertsachen für Wertsachen Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen oder Schlafwagen ● ● ● ● ● Vandalismus innerhalb der versicherten Wohnung Vandalismusschaden durch Dritte nach einem Einbruch ● ● ● ● ● Vandalismusschaden durch wild lebende Tiere nach dem – – – bis 10.000 € bis 10.000 € Bundesjagdgesetz (BJagdG) Vandalismus auf dem Grundstück Vandalismusschaden durch Dritte auf dem Grundstück – – – bis 10.000 € bis 10.000 € (z.B. Graffiti) Raub Anwendung, Androhung von Gewalt bzw. Wegnahme versicher- ● ● ● ● ● ter Sachen nach Verlust der Widerstandskraft Räuberische Erpressung ● ● ● ● ● (Herbeischaffung, Herausgabe versicherter Sachen auf Verlan- gen des Täters) Einfacher Diebstahl außerhalb der Wohnung Einfacher Diebstahl außerhalb der Wohnung von Fahrrädern, 1 % der VS 2 % der VS 20 € je m² WF ● ● Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, Fahrradanhängern max. 5.000 € und Elektromobile ohne Zulassungspflicht („Seniorenmobile“) Einfacher Diebstahl außerhalb der Wohnung von Kinderwagen, 1 % der VS 2 % der VS 20 € je m² WF ● ● Rollatoren, Gehhilfen, Krankenfahrstühlen und selbstfahrenden max. 5.000 € Krankenfahrstühlen ohne Zulassungspflicht Einfacher Diebstahl auf dem Grundstück, auf dem sich die 1 % der VS | 2 % der VS | 20 € je m² WF | ● | Skulpturen ● | Skulpturen Wohnung befindet von Gartenmöbeln, -geräten (z.B. Rasenmä- Skulpturen Skulpturen Skulpturen bis 10.000 € bis 10.000 € her, Mähroboter), Skulpturen, Grills, Outdoorküchen, Sportge- bis 500 € bis 1.000 € bis 1.000 € räten, Kinderspielzeug, Wäschespinnen, Wäsche, Waschma- schinen, Wäschetrocknern, Kleinvieh inkl. Futter oder Streu- vorräte. Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen aus Krankenhäu- 500 € 500 € 500 € ● ● sern, Reha-Einrichtungen, Kuranstalten, Pflegeheimen, Praxen Wertsachen Wertsachen Wertsachen Wertsachen Wertsachen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Therapeuten bis 100 € bis 250 € bis 250 € bis 1.000 € bis 1.000 € Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeits- 500 € 500 € 500 € ● ● platz/Arbeitsort Wertsachen Wertsachen Wertsachen Wertsachen Wertsachen bis 100 € bis 250 € bis 250 € bis 1.000 € bis 1.000 € Einfacher Diebstahl von Bekleidung bei schulischen Veran- – – – ● ● staltungen bzw. aus Umkleideräumen oder Kabinen von Sportstätten Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen außerhalb der – – – 4 % der VS | 25 € je m² WF Wohnung max. 5.000 €| max. 5.000 €| Wertsachen Wertsachen bis 1.000 € bis 1.000 € Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat – – – bis 1.000 € bis 1.000 € Trickdiebstahl Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes 1 % der VS | 2 % der VS | 20 € je m² WF | bis 10.000 € bis 10.000 € max. 500 € max. 1.000 € max. 1.000 € Leistungsübersicht / Stand 01.2021 7 [Seite 8] Zeichenerklärung: Classic Protect- Eurosecure- Infinitus Infinitus  mitversichert  optional – nicht versichert (VS) Plus (VS) Plus (WF) (VS) (WF) VS: Versicherungssummen-Modell WF: Wohnflächen-Modell Vermögensschäden Vermögensschäden durch Online-Banking-Betrug – 1.000 € je Ver- 1.000 € je Ver- 1.000 € je Ver- 1.000 € je Ver- (Phishing und Pharming) sicherungsfall | sicherungsfall | sicherungsfall | sicherungsfall | 3.000 € je Ver- 3.000 € je Ver- 3.000 € je Ver- 3.000 € je Ver- sicherungsjahr sicherungsjahr sicherungsjahr sicherungsjahr Vermögensschäden durch Kunden-, Scheck- oder Kreditkar- – 2 % der VS | bis 1.000 € bis 10.000 € bis 10.000 € tenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder max. 1.000 € Trickdiebstahl Leitungswasser (Nässe- und Bruchschäden) Nässeschäden durch Rohre der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder ● ● ● ● ● damit verbundenen Schläuchen, sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen durch Rohre von Heizungs- oder Klimaanlagen ● ● ● ● ● durch Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen ● ● ● ● ● durch Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien oder Terrarien ● ● ● ● ● durch Wassersäulen oder Zimmerbrunnen ● ● ● ● ● durch Zisternen oder Regenwassernutzungsanlagen – ● ● ● ● durch innerhalb des Gebäudes laufende Regenfallrohre ● ● ● ● ● durch Schwimmbecken, die nicht mit dem Rohrleistungssystem ● ● ● ● ● verbunden sind Nässeschäden durch Reinigungs- und Planschwasser – ● ● ● ● Nässeschäden durch die unmittelbare Einwirkung von Regen- – – – bis 10.000 € bis 10.000 € und Schmelzwasser Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren inner- halb des Gebäudes der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit ● ● ● ● ● verbundenen Schläuchen; von Heizungs- oder Klimaanlagen ● ● ● ● ● von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen ● ● ● ● ● der Öl- bzw. Gasversorgung oder an Lüftungssystem ● ● ● ● ● an Regenwassernutzungsanlagen, Lüftungs- und Gasleitungen – ● ● ● ● Frostbedingte Bruchschäden an Installationen Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen ● ● ● ● ● (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von ● ● ● ● ● Heizungs- oder Klimaanlagen Sonstige Bruchschäden an Sanitär- oder Heizungsinstallationen – ● ● ● ● Sturm- und Hagelschäden Sturm ohne Mindestwindgeschwindigkeit ● ● ● ● ● Hagel ● ● ● ● ● Sturm- und Hagelschäden an Gartenmöbeln, Gartengeräten – ● ● ●| ●| (z.B. Rasenmäher, Mähroboter), Grill und Outdoorküchen, Sport- Skulpturen Skulpturen Skulpturen Skulpturen geräten, Kinderspielzeug und Wäschespinnen, Wäsche und Be- bis 1.000 € bis 1.000 € bis 10.000 € bis 10.000 € kleidung, Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte sowie Skulpturen. Weitere Naturgefahren Weitere Naturgefahren (Elementargefahren): Überschwem- ○ ○ ○ bis 40.000 € bis 40.000 € mung, Rückstau, Witterungsniederschläge (Starkregen), Erd- (ZÜRS 1 und 2) (ZÜRS 1 und 2) beben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkan- Erhöhung gegen Erhöhung gegen ausbruch Zuschlag Zuschlag Selbstbeteiligung im Versicherungsfall 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € Wartezeit bis Versicherungsbeginn 4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen 8 Leistungsübersicht / Stand 01.2021 [Seite 9] Zeichenerklärung: Classic Protect- Eurosecure- Infinitus Infinitus  mitversichert  optional – nicht versichert (VS) Plus (VS) Plus (WF) (VS) (WF) VS: Versicherungssummen-Modell WF: Wohnflächen-Modell Unbenannte Gefahren Erweiterung der Gefahrendeckung über F, LW, ST und ED hinaus ○ ○ ○ ○ ○ Versicherte Sachen Alle Sachen (auch fremdes Eigentum) zur privaten Nutzung ● ● ● ● ● (Gebrauch bzw. Verbrauch) Eingebrachte Gebäudebestandteile als Mieter oder Wohnungs- ● ● ● ● ● eigentümer (z.B. Einbauküchen) Wertsachen (insgesamt) 20 % der VS 30 % der VS bis 50.000 € 100 % der VS bis 100.000 € Wertsachen außerhalb von Wertschutzschränken − Bargeld, Geld- und Kreditkarten bis 1.000 € bis 1.000 € bis 1.000 € bis 5.000 € bis 5.000 € − Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere bis 3.000 € bis 3.000 € bis 3.000 € bis 25.000 € bis 25.000 € − Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen bis 20.000 € bis 20.000 € bis 20.000 € bis 50.000 € bis 50.000 € und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin Gebäudezubehör wie private Sicherungsanlagen, Markisen und ● ● ● ● ● Antennenanlagen Gewerbliche Arbeitsgeräte und Einrichtungen ● ● ● ● ● Beruflich genutzte Arbeitsgeräte, Handelswaren und Muster- – ● | 10.000 € ● | 10.000 € ● | 20.000 € ● | 20.000 € kollektionen für Handels- für Handels- für Handels- für Handels- waren, Muster- waren, Muster- waren, Muster- waren, Muster- kollektionen kollektionen kollektionen kollektionen Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen – 2 % der VS, bis 3.000 € ● ● max. 3.000 € Versicherungsort Zur versicherten Wohnung gehören alle zu Wohnzwecken ● ● ● ● ● genutzten Räume Beruflich genutzte Arbeitszimmer ● ● ● ● ● (ausschließlich über Wohnung zu betreten) Beruflich oder gewerblich genutzte Räume ohne Publikums- – ● ● ● ● verkehr und soweit keine Mitarbeiter beschäftigt sind Loggien, Balkone und anschließende Terrassen ● ● ● ● ● Privat genutzte Räume in Nebengebäuden und Garagen auf ● ● ● ● ● dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet Privat genutzte Garagen außerhalb des Versicherungs- – ● | bis 1 km ● | bis 1 km ● | bis 3 km ● | bis 3 km grundstücks Luftlinie vom Luftlinie vom Luftlinie vom Luftlinie vom Hauptwohnsitz Hauptwohnsitz Hauptwohnsitz Hauptwohnsitz gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, ● ● ● ● ● (z.B. Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet Sachen in einer vermieteten Einliegerwohnung in einem – – – ● | soweit bei der ● | soweit bei der Einfamilienhaus VS-Berechnung WF-Berechnung berücksichtigt berücksichtigt Außenversicherung Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes bis 6 Monate | bis 6 Monate | bis 6 Monate | bis 24 Monate | bis 24 Monate | max. 20.000 € max. 20.000 € max. 20.000 € max. 25.000 € max. 25.000 € Außenversicherung bei einem unselbständigen Hausstand ● ● ● ● ● während Ausbildung, freiwilliger Wehr- und sonstiger Dienste ohne zeitliche Begrenzung Außenversicherung für Sportausrüstungen ohne zeitliche – bis 1.000 € bis 1.000 € bis 10.000 € bis 10.000 € Begrenzung Außenversicherung für den beruflich bedingten Zweitwohnsitz ○ ○ ○ bis 25.000 € | bis 25.000 € | (Pendlerwohnung) ohne zeitliche Begrenzung Wertsachen Wertsachen 2.500 € 2.500 € Außenversicherung für Wertsachen in Bankgewahrsam, ● ● ● ● ● Kundenschließfächer ohne zeitliche Begrenzung Leistungsübersicht / Stand 01.2021 9 [Seite 10] Zeichenerklärung: Classic Protect- Eurosecure- Infinitus Infinitus  mitversichert  optional – nicht versichert (VS) Plus (VS) Plus (WF) (VS) (WF) VS: Versicherungssummen-Modell WF: Wohnflächen-Modell Versicherte Kosten und Mehrkosten Kostenersatz über die vereinbarte Versicherungssumme | 20 % 20 % ● 20 % ● Entschädigungsleistung hinaus Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens ● ● ● ● ● Aufräumungskosten ● ● ● ● ● Bewegungs- und Schutzkosten ● ● ● ● ● Hotelkosten bis 200 Tage bis 200 Tage bis 200 Tage ohne zeitliche ohne zeitliche 100 €/Tag 100 €/Tag 100 €/Tag Begrenzung | Begrenzung | bis 250 €/Tag bis 250 €/Tag Transport- und Lagerkosten bis 200 Tage bis 200 Tage bis 200 Tage ● ● Bewachungskosten bis 30 Tage bis 30 Tage bis 30 Tage ● ● Reparaturkosten für Gebäudeschäden ● ● ● ● ● Reparaturkosten für Gebäudeschäden im Zusammenhang mit – – – ● ● Rettungsmaßnahmen von Personen Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen ● ● ● ● ● Kosten für provisorische Maßnahmen ● ● ● ● ● Feuerlöschkosten (Private Aufwendungen) ● ● ● ● ● Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise nach bis 2.500 € bei bis 5.000 € bei bis 5.000 € bei bis 10.000 € bei bis 10.000 € bei einem Versicherungsfall Schaden ab Schaden ab Schaden ab Schaden ab Schaden ab 5.000 € 5.000 € 5.000 € 5.000 € 5.000 € Kosten für Haustierunterbringung nach einem bis 200 Tage | bis 200 Tage | bis 200 Tage | bis 200 Tage | bis 200 Tage | Versicherungsfall 10 €/Tag 10 €/Tag 10 €/Tag 10 €/Tag 10 €/Tag Kosten für einen notwendigen Umzug nach einem ● ● ● ● ● Totalschaden Schlossänderungskosten ● ● ● ● | auch für ● | auch für gemeinschaftlich gemeinschaftlich genutzte Türen genutzte Türen Reparaturkosten für Armaturen – bis 500 € bis 500 € ● ● Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust aufgrund eines bis 1.000 ● ● ● ● versicherten Schadens Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte – bis 1.000 € bis 1.000 € ● ● Datenrettungskosten bis 250 €, bis 250 € bis 250 € bis 3.000 € bis 3.000 € 100 € SB Telefonmissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter – bis 1.000 € bis 1.000 € bis 3.000 € bis 3.000 € Kosten für nachgewiesene persönliche Auslagen nach einem – bis 250 € bei bis 250 € bei bis 250 € bei bis 250 € bei Versicherungsfall Schäden Schäden Schäden Schäden > 10.000 € > 10.000 € > 10.000 € > 10.000 € Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushalts- – ● ● ● ● geräten Mehrkosten für die Beauftragung von nachhaltigen Unter- – bis 500 € bis 500 € bis 1.000 € bis 1.000 € nehmen im Versicherungsfall Mehrkosten durch Preissteigerungen und infolge Technologie- ● ● ● ● ● fortschritts Übernahme der Kosten für Sachverständige Übernahme der Sachverständigenkosten für den 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % Versicherungsnehmer ab Schaden ab Schaden ab Schaden ab Schaden ab Schaden > 10.000 € > 10.000 € > 10.000 € > 5.000 € > 5.000 € Besonderer Versicherungsschutz für Sachen auf Reisen Grunddeckung Reisegepäck – – – bis 1.000 € bis 1.000 € Vorsorge-Versicherung Vorsorgeversicherung (Summenmodell) 10 % der VS 20 % der VS – 30 % der VS – Vorsorge bei versehentlich falscher Angabe der Wohnfläche – – 15 % der WF – 20 % der WF 10 Leistungsübersicht / Stand 01.2021 [Seite 11] Zeichenerklärung: Classic Protect- Eurosecure- Infinitus Infinitus  mitversichert  optional – nicht versichert (VS) Plus (VS) Plus (WF) (VS) (WF) VS: Versicherungssummen-Modell WF: Wohnflächen-Modell Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen Hausstand – 12 Monate; 12 Monate; 12 Monate; 12 Monate; der Kinder 10. 000 € 10. 000 € 25. 000 € 25. 000 € Wertsachen bis Wertsachen bis Wertsachen bis Wertsachen bis 1.000 € 1.000 € 2.500 € 2.500 € Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung Verzicht auf Anrechnung bei Umzug in eine größere Wohnung 3 Monate 6 Monate 6 Monate 12 Monate 12 Monate bis … nach Umzugstermin Verzicht auf Anrechnung bei Kleinstschäden bei Schäden bis … – 500 € 500 € 5.000 € 5.000 € Serviceleistungen Psychologische Betreuung nach einem Einbruch – – – ● ● Kostenschutz für ein Wohnungsübergabe Protokolle – – – ● ● Online-Rechtsschutz (Erstberatung) – – – ● ● Garantieleistungen Bestleistungsgarantie – – – ● ● Besitzstandsgarantie gegenüber dem direkten Vorvertrag – – – ● ● Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel ● ● ● ● ● des Versicherers (genauen Eintrittszeitpunkt) Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen ● ● ● ● ● Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen ● ● ● ● ● Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse ● ● ● ● ● Summen- und Konditionsdifferenzdeckung ○ ○ ○ ● ● Beitragsbefreiung Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit für 24 Monate – – – ● ● Zu wählbare Bausteine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und Erwerbsminde- ○ rung für 5 Jahre Fahrradkasko mit Fahrradassistance ○ Glasbruchschäden: Schutz für Gebäude- und Mobiliarvergla- ○ sung u.a. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunst- stoff einschließlich Glaskeramik-Kochflächen mit Elektronik (z.B. Ceran) sowie Kran- und Gerüstkosten. web@ktiv für Privatpersonen ○ − Rechtsschutz 200.000 € − Mediation 3.000 € je Mediation 6.000 € je Versicherungsjahr − Schadenersatz-Rechtsschutz wegen ● Verletzung der E-Reputation | Identitätsmissbrauch | Missbrauch von Zahlungsmittel − Unterlassungs-Rechtsschutz zur Vorbeugung bei Wieder- ● holungsgefahr − Arbeits-Rechtsschutz ● − Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ● − Straf-Rechtsschutz zur Verteidigung (z.B. Vorwurf der ● Beleidigung oder von Urheberrechtsverletzungen) − Aktiver Strafrechtsschutz für anwaltliche Tätigkeiten bei 1.000 € je Versicherungsjahr Stellung einer Strafanzeige wegen Verletzung der E-Reputation | Identitätsmissbrauch − Urheber-Rechtsschutz für alle Beratungen in einem Außergerichtlich Versicherungsjahr 10.000 € − ARAG JuraTel® ● − Reputationscheck 100 € je Versicherungsfall 1.000 € je Versicherungsjahr − Digitaler Nachlass, je Vertragsdauer einmalig 500 € Leistungsübersicht / Stand 01.2021 11 [Seite 12] Zeichenerklärung: Classic Protect- Eurosecure- Infinitus Infinitus  mitversichert  optional – nicht versichert (VS) Plus (VS) Plus (WF) (VS) (WF) VS: Versicherungssummen-Modell WF: Wohnflächen-Modell − Löschdienst rückwirkend bis zu fünf Jahre vor Vertrags- 100 € je Versicherungsfall abschluss 1.000 € je Versicherungsjahr − ARAG Online Rechts-Service ● − Online-Monitoring ● − Vermögensschaden − Kostenerstattung für Dokumente nach Identitätsdiebstahl 250 € je Versicherungsfall 500 € je Versicherungsjahr − Schadenersatzzahlung bei Identitätsmissbrauch | 3.000 € je Versicherungsfall Datenbeschädigung 10.000 € je Versicherungsjahr − Service Leistungen − Telefonische psychologische Soforthilfe nach Cybermobbing | bei Spiel-, Handy- und Onlinesucht Elektronikschutz: Haushaltsgeräte, Informations- und Unter- ○ haltungselektronik, Kommunikationselektronik 5.000 € je Versicherungsfall 20.000 € je Versicherungsjahr Haus- und Wohnungs-Schutzbrief ○ 500 € Entschädigungsgrenze pro Leistung 1.500 € jährliche Höchstentschädigung Sicherungsvereinbarung Mindestsicherungen erforderlich ab 115.000 € VS ab 115.000 € VS ab 175 m² WF ab 115.000 € VS ab 175 m² WF 12 Leistungsübersicht / Stand 01.2021 [Seite 13] Präambel zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021) Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat. Versi- chert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Neuwert des zu versichernden Hausrats ist die Grundlage für die Versicherungssumme. Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (Beispiel: Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein Scha- denereignis entstehen. Die „Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene Hausratversicherung. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulie- rungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen fol- gende Begriffserläuterungen: Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (Beispiel: Krieg) oder in Bestim- mungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen. Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen. Da die Hausratversicherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaffen. Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sa- chen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen, ist es der erzielbare Verkaufspreis. Ausreichende Versicherungssumme und Vorsorge (im Summenmodell): Die Versicherungssumme ist ausreichend, wenn sie dem Wert Ihres Hausrats entspricht. Die Versicherungssumme ist maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals erhöht sich der Wert des Hausrats während der Vertragslaufzeit, Beispiel: durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen wir für Sie im Schadenfall noch eine zusätzliche Vorsorgeversicherungssumme zur Verfügung. Die Höhe der Vorsorgeversicherungs- summe ist in den Besonderen Bedingungen genannt. Die Versicherungssumme und die Vorsorge zusammen definieren die Höchstleistung im Schadenfall. Damit reduziert sich für Sie das Risiko, nicht ausreichend versichert zu sein. Summenanpassung (im Summenmodell): Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung Ihrer Versicherungssumme. Die Anpassung der Versicherungssumme richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich der Preisin- dex für Ihren Hausrat verändert. Das soll Sie im Schadenfall vor einer Unterversicherung durch Preissteigerungen schützen. Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Beispiel: müssen Sie zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung der kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verlet- zen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Präambel / Stand 01.2021 13 [Seite 14] Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahr- heitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben ma- chen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach de- nen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige ver- pflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nach- weisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfal- les, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung ab- gelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum- stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlan- gen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwir- kend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schrift- lich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die An- zeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 14 Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 01.2021 [Seite 15] 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ihre Interlloyd Versicherungs-AG Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 01.2021 15 [Seite 16] Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen − der Versicherungsschein, − die Vertragsbestimmungen, − einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein- schließlich der Tarifbestimmungen, − diese Belehrung, − das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, − und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Telefax +49 211 963 3033 E-Mail service@interlloyd.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: Anzahl der Tage, an denen 1/360 des Jahresbeitrags bzw. Versicherungsschutz bestanden hat 1/30 des Monatsbeitrags Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass emp- fangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll- ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzu- geben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Na- men eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ- lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deut- lich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leis- tung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 16 Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021 [Seite 17] 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versiche- rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbeson- dere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wi- derrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht; 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh- rend der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebe- nenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbe- hörde. – Ende der Widerrufsbelehrung – Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021 17 [Seite 18] Teil A: Gemeinsame Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Interlloyd-Hausrat-, Glas-, Fahrrad-Kasko-, Elektronikversicherung und für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (AVB 2021) Weitere Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die gleichermaßen für alle Teil gelten: Abschnitt A1: Abschnitt A3: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Obliegenheiten A1-1 Beginn des Versicherungsschutzes A3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder A1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode seines Vertreters bis zum Vertragsschluss A1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen A3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sach- und verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Elektronikversicherung) A1-4 Folgebeitrag A3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A1-5 Lastschriftverfahren Abschnitt A4: A1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Weitere Regelungen A4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Abschnitt A2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung A4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung A2-1 Dauer und Ende des Vertrags A4-3 Vollmacht des Maklers/Versicherungsvertreters A2-2 Kündigung nach Versicherungsfall A4-4 Verjährung A2-3 Veräußerung und deren Rechtfolgen A4-5 Örtlich zuständiges Gericht A4-6 Anzuwendendes Recht A4-7 Embargoklausel Abschnitt A1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung A1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelun- gen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. A1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode A1-2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. A1-2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die ver- einbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. A1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung A1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebe- nen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüg- lich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. A1-3.2 Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 18 Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021 [Seite 19] A1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälli- gen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat A1-4 Folgebeitrag A1-4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres- beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. A1-4.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. A1-4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. A1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. A1-4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. A1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kün- digung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristab- lauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach A1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. A1-5 Lastschriftverfahren A1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. A1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschla- genen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. A1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021 19 [Seite 20] A1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse A1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungs- schutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver- trag in Anspruch genommen hat. A1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht recht- zeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. A1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. A1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. A1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versi- cherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Abschnitt A2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung A2-1 Dauer und Ende des Vertrags A2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. A2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zuge- gangen ist. A2-1.3 Kündigung bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf. A2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. A2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (Risikofortfall) Fällt ein versichertes Interesse nach Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. A2-2 Kündigung nach Versicherungsfall A2-2.1 Kündigungsrecht A2-2.1.1 Für die Sach- und Elektronikversicherung gilt: Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Ab- schluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. A2-2.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt: Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn − vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, − der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder − dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. 20 Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021 [Seite 21] Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zah- lung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. A2-2.1.3 Für die Rechtsschutzversicherung gilt: Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, − durch den Versicherungsnehmer, wenn die ARAG SE den Versicherungsschutz ablehnt, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist oder − durch den Versicherungsnehmer und der ARAG SE, wenn mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten sind und für diese Versicherungsschutz besteht. Ein solches Kündigungsrecht besteht nicht, wenn es sich um Versicherungsfälle aus den Bereichen ARAG JuraTel® handelt. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nachdem der Versicherungsnehmer die Ablehnung der ARAG SE erhalten hat oder der Versicherer seien Leistungspflicht für den zweiten bzw. letzten Versicherungsfall bestätigt hat. A2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungs- nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. A2-2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. A2-3 Veräußerung und deren Rechtfolgen A2-3.1 Übergang der Versicherung A2-3.1.1 Für die Sach- und Elektronikversicherung gilt: Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobi- lien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. A2-3.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt: Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Ei- gentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. A2-3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- nat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versiche- rungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus- geübt wird. A2-3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. A2-3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die An- zeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi- cherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021 21 [Seite 22] Abschnitt A3: Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Obliegenheiten A3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss A3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände A3-1.1.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und A3- 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be- rücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt A3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht A3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder un- vollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in die- sem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. A3-1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1 fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. A3-1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die ande- ren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver- schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi- cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Ver- sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. A3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeit- punkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm je- weils geltend gemachte Recht begründen. A3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzei- gepflicht hingewiesen hat. A3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. A3-1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. A3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist be- trägt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 22 Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021 [Seite 23] A3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sach- und Elektronikversicherung) A3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung A3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhande- nen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die un- gerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. A3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. A3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach A3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. A3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers A3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. A3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. A3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versiche- rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. A3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer A3-2.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach A3-2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi- gen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach A3-2.2.2 und A3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. A3-2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entspre- chenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die- ses Kündigungsrecht hinzuweisen. A3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach A3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. A3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung A3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Ver- sicherungsnehmer seine Pflichten nach A3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. A3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach A3-2.2.2. und A3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt A3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefah- rerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. A3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungs- falls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi- gung nicht erfolgt war oder (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen ent- sprechend erhöhten Beitrag verlangt. Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021 23 [Seite 24] A3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls A3-3.1.1 Für die Sach- und Elektronikversicherung gilt: Vertragliche vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: (1) gesetzliche und behördliche sowie vertraglich vereinbarte Sicherheitsanforderungen, die die versicherten Risiken zum Ge- genstand haben oder sich auf diese beziehen; (2) sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten. Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, wird sich der Versicherer bei Verletzung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen (A3-1.2.3) treten in diesem Fall nicht ein. A3-3.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt: Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend A3-3.1.3 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätz- lich noch grob fahrlässig verletzt hat. A3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: A3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Wei- sungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzu- holen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedli- che Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. A3-3.2.2 Für die Sach- und Elektronikversicherung gilt zusätzlich zu A3-3.2.1 Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; wenn diese Taten während einer Schiffs- oder Zugreise verübt wurde, ist die Anzeige gegenüber dem autorisierten Bordpersonal anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) Im Fall des Diebstahls eines Fahrrades oder eines Kinderwagens, Rollstuhles/Krankenfahrstuhles oder einer Gehhilfe muss er dem Versicherer einen Nachweis dafür erbringen, dass die gestohlene Sache nicht innerhalb von drei Wochen seit An- zeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. (5) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versiche- rer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (6) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform– zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (7) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (8) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach A3- 3.2.1 und A3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. A3-3.2.3 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu A3-3.2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzan- sprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ge- macht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermitt- lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungs- nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Ver- fahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechts- 24 Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021 [Seite 25] anwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. A3-3.2.4 Für die Rechtschutzversicherung gilt (1) Was muss der Versicherungsnehmer tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und er Versicherungsschutz braucht? a) Der Versicherungsnehmer muss der ARAG SE den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch tele- fonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) b) Der Versicherungsnehmer muss der ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versi- cherungsfalls unterrichten, alle Beweismittel angeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit der ARAG SE abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispie- le: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). (2) Die ARAG SE bestätigt dem Versicherungsnehmer den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versi- cherungsfall besteht. Ergreift der Versicherungsnehmer jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen, bevor die ARAG SE den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann trägt die ARAG SE nur die Kosten, die bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gewe- sen wären. (3) Den Rechtsanwalt kann der Versicherungsnehmer auswählen. Die ARAG SE wählt den Rechtsanwalt aus, wenn der Versicherungsnehmer das verlangt oder wenn der Versicherungs- nehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der ARAG SE die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig er- scheint. Wenn die ARAG SE den Rechtsanwalt auswählt, beauftragt sie diesen im Namen des Versicherungsnehmers. Das Man- datsverhältnis besteht allein zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt, d.h. für die Tätigkeit des Rechts- anwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich. (4) Der Versicherungsnehmer muss nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: − den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, − die Beweismittel angeben, − die möglichen Auskünfte erteilen, − die notwendigen Unterlagen beschaffen und − der ARAG SE auf Verlangen Auskunft über den Stand seiner Angelegenheit geben. (5) Die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutzleistungen kann der Versicherungsnehmer nur mit dem schriftlichen Einverständnis der ARAG SE abtreten. (6) Wenn ein anderer (zum Beispiel: Prozessgegner) dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf die ARAG SE über. Aber nur dann, wenn die ARAG SE die Kosten bereits beglichen hat. Der Versicherungsnehmer muss der ARAG SE die Unterlagen aushändigen, die diese braucht, um den Anspruch durchzu- setzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs muss der Versicherungsnehmer mitwirken, wenn die ARAG SE das verlangt. Wenn der Versicherungsnehmer diese Pflicht vorsätzlich verletzt und die ARAG SE deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommt, dann muss die ARAG SE über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, ist die ARAG SE berechtigt, die Kosten in einem der Schwe- re des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) (7) Wenn dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung durch einen anderen (zum Beispiel: Prozessgegner) erstat- tet wurden, die die ARAG SE zuvor geleistet hat, muss der Versicherungsnehmer diese der ARAG SE zurückzahlen. A3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung A3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach A3-3.1 oder A3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. A3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- heit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. A3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer ob- liegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021 25 [Seite 26] Abschnitt A4: Weitere Regelungen A4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung A4-1.1 Für die Sach- und Elektronikversicherung gilt A4-1.1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Ver- sicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben. A4-1.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A4-1.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungs- freiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. A4-1.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung A4-1.1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu- sammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versi- cherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. A4-1.1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zah- lung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm ent- standenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträ- gen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der An- spruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. A4-1.1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver- mögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. A4-1.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung A4-1.1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Ent- stehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. A4-1.1.4.2 Die Regelungen nach A4-1.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versi- cherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. A4-1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt: A4-1.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. A4-1.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhe- bung des später geschlossenen Vertrages verlangen. A4-1.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. A4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung A4-2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetz- lich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. A4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem 26 Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021 [Seite 27] Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entspre- chend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. A4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung A4-4.5 entsprechend Anwendung. A4-3 Vollmacht des Maklers/Versicherungsvertreters A4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen be- treffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. A4-3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge zu übermitteln. A4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. A4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld- ners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Ver- sicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. A4-5 Örtlich zuständiges Gericht A4-5.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtli- che Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Ver- sicherer seinen Sitz hat. A4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnli- chen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. A4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. A4-7 Embargoklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Uni- on oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021 27 [Seite 28] Allgemeine Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB – 2021 Wohnflächen-Modell) Allgemeine Vertragsinformation gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags- gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations- pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) zur Hausratversicherung (Wohnflächen-Modell) 1) Identität des Versicherers Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die Interlloyd Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575 USt-ID-Nr.: DE189437355 2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter. 3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1). 4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversi- cherung. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung. 6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Hausrat Bedingungen (VHB 2021) und – sofern vereinbart – die Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung Eurosecure Plus oder die Besonderen Bedingungen zur Hausratver- sicherung Infinitus zugrunde. Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden. Was ist versichert? Interlloyd Versicherungsschutz für Wohnungen in Gebäuden bis 250 qm Wohnfläche. a) Im Rahmen der Hausratdeckung Eurosecure Plus versichern wir Ihren Hausrat gegen Schäden durch Feuer, Blitz- schlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Verpuffung, Rauch-, Ruß-, Schmor- u. Sengschäden, Fahrzeuganprall, Innere Unruhen, Streik und Aussperrung, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Mindestwindgeschwindigkeit) und Hagel. Wir erstatten Ihnen die Reparaturkosten bei beschädigten Haushaltsge- genständen. Werden Ihre Sachen zerstört oder werden diese bei einem Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert). Unsere Leistung ist auf 300.000 Euro beschränkt, sofern die Wohnfläche gemäß der Grundlage der Versicherungs- bedingungen ermittelt wurde und kein zusätzlicher Vertrag bei einer anderen Gesellschaft besteht. Versichert sind auch Bargeld und andere Wertsachen (z.B. Schmuck); die Entschädigung für Wertsachen ist jedoch abhängig von der jeweiligen Art summenmäßig begrenzt. Versicherungsschutz für Fahrraddiebstahlschäden ist auf 28 Allgemeine Vertragsinformationen (Wohnflächen-Modell) / Stand 04.2023 [Seite 29] das 20-fache der im Vertrag angegebenen Wohnfläche, maximal 5.000 Euro begrenzt und kann gegen Zuschlag er- höht werden. Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag, Glasbruchschäden, Naturgefahren (sog. Elementarereignisse), Bei- tragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, eine Elektronik- und Fahrrad-Kaskoversicherung inkl. Fahrrad-Assistance sowie den Haus-Schutzbrief über diesen Vertrag absichern. b) Im Rahmen der Hausratdeckung Infinitus versichern wir Ihren Hausrat gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Verpuffung, Rauch-, Ruß-, Schmor- u. Sengschäden, Fahrzeuganprall, Innere Unruhen, Streik und Aussperrung, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Min- destwindgeschwindigkeit) und Hagel sowie bestimmte Naturgefahren (sog, Elementarereignisse) bis 40.000 Euro. Wir erstatten Ihnen die Reparaturkosten bei beschädigten Haushaltsgegenständen. Werden Ihre Sachen zerstört oder werden diese bei einem Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert). Unsere Leistung ist auf die Versicherungsschein genannte Höchstsumme beschränkt, sofern die Wohnfläche gemäß der Grundlage der Versicherungsbedingungen ermittelt wurde und kein zusätzlicher Vertrag bei einer anderen Ge- sellschaft besteht. Versichert sind auch Bargeld und andere Wertsachen (z.B. Schmuck); die Entschädigung für Wertsachen ist jedoch ab- hängig von der jeweiligen Art summenmäßig begrenzt. Fahrraddiebstahlschäden sind ohne Begrenzung mitversichert. Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag, Glasbruchschäden, Naturgefahren (sog. Elementarereignisse), Bei- tragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit eine Elektronik- und Fahrrad-Kaskoversicherung inkl. Fahrrad-Assistance sowie den Haus-Schutzbrief über diesen Vertrag absichern. 7) Gesamtpreis der Versicherung Der Gesamtpreis für den angebotenen Interlloyd Hausrat-Schutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeit- punkt der Antragstellung gültige Versicherungssteuer von 16,15 % für die Hausratversicherung. 8) Zusätzliche Kosten Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an. 9) Beitragszahlung Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem Verschulden. Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist. Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Hausrat-Schutz nach den Allgemeinen Bedin- gungen der möglichen Anpassung des Beitrages. 10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Bei- träge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden. 11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant. 12) Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Interlloyd Hausrat-Schutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden. Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeerklärung. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9). Allgemeine Vertragsinformationen (Wohnflächen-Modell) / Stand 04.2023 29 [Seite 30] 13) Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei- spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen − der Versicherungsschein, − die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, − die Widerrufsbelehrung, − das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, − und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf Telefax: +49 211 963-3033 E-Mail: service@interlloyd.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zu- gang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Wider- rufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll- ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufsbelehrung Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In- formationen finden Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung. 14) Laufzeit des Vertrages Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Ver- tragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. 15) Kündigung/Beendigung des Vertrages Der Interlloyd Hausrat-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätes- tens jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er ist dann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertrags- partner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. 17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG. 30 Allgemeine Vertragsinformationen (Wohnflächen-Modell) / Stand 04.2023 [Seite 31] 18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertra- ges in deutscher Sprache führen. 19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, au- ßergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de. Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag von 10.000 Euro daran halten. 20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe Ziffer 4) gerichtet werden. Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Ihre Interlloyd Versicherungs-AG Allgemeine Vertragsinformationen (Wohnflächen-Modell) / Stand 04.2023 31 [Seite 32] Teil B: Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Wohnflächenmodell) – Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart – B1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren B13 Welche Kosten sind versichert? sind zusätzlich versicherbar? B14 Was ist der Versicherungswert und die Höchst- Welche Schäden sind versichert? entschädigung? B2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? B15 Anpassung des Beitrages B3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung B16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs zu verstehen? B17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Welche Schäden sind hier nicht versichert? Was gilt bei einer Unterversicherung? B4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach B18 Was sind Wertsachen? einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Schäden sind hier nicht versichert? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? B5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? B19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigen- Welche Schäden sind hier nicht versichert? verfahren? B6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und B20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird weitere Naturgefahren) zu verstehen? sie verzinst? Welche Schäden sind versichert? B21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvor- Welche Schäden sind hier nicht versichert? schriften und -anforderungen (zusätzliche Obliegen- B7 Welche Sachen sind versichert? heiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? B8 Was gehört zum Hausrat? B22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versiche- B9 Was gehört nicht zum Hausrat? rungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu B10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? erfüllen? B11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädi- B23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? gungsgrenzen im Versicherungsvertrag? B24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? B12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? B1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: B1-1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung; B1-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; B1-3 Leitungswasser; B1-4 Naturgefahren B1-4.1 Sturm, Hagel; B1-4.2 soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch. B2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? B2-1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. B2-2 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichti- gung mitwirkender Ursachen. 32 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 33] B3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B3-1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. B3-2 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlag- schäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. B3-3 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. B3-4 Explosion, Verpuffung Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zer- reißen seiner Wandung nicht erforderlich. Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Sie verläuft im Gegensatz zur Explosion mit geringerer Intensität. In der Regel entsteht kein Explosionsknall. B3-5 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inne- ren Unterdrucks. B3-6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. B3-7 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind B3-7.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. B3-7.2 Sengschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sengschäden durch eine versicherte Gefahr nach B3-1 verursacht wurden. B3-7.3 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versiche- rungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach B3-1 sind. B4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B4-1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: B4-1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von ande- ren Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebil- ligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandenge- kommen sind. B4-1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebil- ligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandenge- kommen sind. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 33 [Seite 34] B4-1.3 Einschleichen oder Verborgen halten Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor einge- schlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. B4-1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen. B4-1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Dies liegt in folgenden Fällen vor: B4-1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richti- gen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach B4-3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. B4-1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungs- orts erfolgt sein. B4-2 Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in B4-1.1 oder B4-1.5 beschrieben in den Versicherungsort ein- dringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. B4-3 Raub Raub ist in folgenden Fällen gegeben: B4-3.1 Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sa- chen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfa- cher Diebstahl/Trickdiebstahl). B4-3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird. B4-3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsneh- mers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z.B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. B4-4 Nicht versicherte Schäden B4-4.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. B4-4.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts an dem die Tathandlungen nach B4-3.1 bis B4-3.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert. B5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B5-1 Versicherte Gefahren und Schäden Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: B5-1.1 Leitungswasserschäden B5-1.2 Bruchschäden B5-2 Leitungswasserschäden Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: B5-2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, B5-2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, 34 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 35] B5-2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen, B5-2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, B5-2.5 Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien oder Terrarien, B5-2.6 aus im Gebäude liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren, B5-2.7 Wassersäulen oder Zimmerbrunnen, B5-2.8 Zisternen oder Regenwassernutzungsanlagen. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten oder -gase (z.B. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) aus Heizungs- oder Kli- maanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. B5-3 Bruchschäden Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert: B5-3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren B5-3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; B5-3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; B5-3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; B5-3.1.4 der Öl- bzw. Gasversorgung oder an Lüftungssystem. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach B5-3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. B5-3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: B5-3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; B5-3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tra- gend) nicht versichert. B5-4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schä- den durch B5-4.1 Plansch- oder Reinigungswasser; B5-4.2 Schwamm; B5-4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; B5-4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; B5-4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach B5-2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; B5-4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage. Nicht versichert sind Schäden an B5-4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. B5-4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. B6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B6-1 Sturm B6-1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der fol- genden Sachverhalte nachweist: B6-1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 35 [Seite 36] B6-1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicher- ten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Ge- bäude verbunden sind. B6-2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. B6-3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: B6-3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. B6-3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. B6-3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. B6-3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. B6-3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. B6-3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versi- cherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. B6-4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Versicherungsschutz für „Weitere Naturgefahren“ ist nur versichert, soweit dies besonders vereinbart und im Versiche- rungsschein oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. B6-4.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn B6-4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, B6-4.1.2 Witterungsniederschläge oder B6-4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von B6-4.1.1 oder B6-4.1.2 die Überflutung verursacht haben. B6-4.2 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Ge- bäude eindringt. Dies gilt nur, wenn B6-4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder B6-4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. B6-4.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: B6-4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im ein- wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. B6-4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. B6-4.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. B6-4.5 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. B6-4.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. B6-4.7 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. 36 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 37] B6-4.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Erup- tionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. B6-4.9 Wartezeit Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren beginnt mit dem Ablauf von 4 Wochen ab dem im Versicherungsschein ge- nannten Versicherungsbeginn (Wartezeit). Liegt der vereinbarte Beginn des Versicherungsvertrages später als vier Wochen nach der Antragsstellung, tritt der Versiche- rungsschutz erst mit dem vereinbarten Beginn des Versicherungsvertrages in Kraft. Die Regelung gemäß B6-4.9 entfällt, soweit gleichartiger Versicherungsschutz für den versicherten Hausrat gegen weitere Na- turgefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. B6-4.10 Selbstbeteiligung Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 1.000 Euro gekürzt. B6-5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schä- den durch B6-5.1 Sturmflut; B6-5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder ande- re Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden dar- stellen; B6-5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erd- oberfläche gedrungen; B6-5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; B6-5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an B6-5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. B6-5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach B8-3.3. B7 Welche Sachen sind versichert? Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts. Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach B12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. B8 Was gehört zum Hausrat? B8-1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver- brauch) dienen. B8-2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgren- zen nach B18. B8-3 Ferner gehören zum Hausrat B8-3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen und Rohre) sowie technische, optische und akusti- sche Alarm- und Schutzeinrichtungen (z.B. Bewegungsmelder, Überwachungskameras, Alarmgeber), die zur Sicherung des ver- sicherten Hausrates dienen. Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen. B8-3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudever- hältnisse angepasst worden sind. B8-3.3 privat genutzte Antennenanlagen, Markisen, technische, optische und akustische Alarm- und Schutzeinrichtungen (z.B. Bewe- gungsmelder, Kameras) die ausschließlich der versicherten Wohnung nach B10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 37 [Seite 38] B8-3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflich- tig sind. B8-3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. B8-3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen und ferngelenkte Flugmodelle einschließlich deren Zubehör. B8-3.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die folgenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen: Dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Handelswaren und Muster- kollektionen sind hiervon ausgeschlossen. B8-3.8 Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach B10-1 gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vögel). B8-4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach B8-1 bis B8-3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach B9-1.5. B9 Was gehört nicht zum Hausrat? B9-1 Nicht zum Hausrat gehören B9-1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in B8-3.1 genannt. B9-1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert. B9-1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeu- gen und Anhängern, soweit nicht unter B8-3.4 genannt. B9-1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter B8-3.4 bis B8-3.6 genannt. B9-1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versi- cherungsnehmer überlassen. B9-1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegen- stände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. B9-1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. B10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören B10-1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häus- licher Gemeinschaft leben, gleich. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung). B10-2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versiche- rungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. B10-3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. B11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. 38 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 39] B12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? B12-1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: B12-1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. B12-1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als sechs Monaten gelten nicht als vorübergehend. B12-2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Woh- nung auf, besteht Versicherungsschutz während: B12-2.1 der Ausbildung; B12-2.2 einem freiwilligen Wehrdienst; B12-2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z.B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst). Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. B12-3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach B4-1 erfüllt sein. B12-4 Besonderheit bei Raub Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach B4-3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert. B12-5 Besonderheit bei Naturgefahren Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. B12-6 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen. B13 Welche Kosten sind versichert? B13-1 Versicherte Kosten – Definition und Umfang Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: B13-2 Aufräumungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und be- schädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. B13-3 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. B13-4 Hotelkosten Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. B13-5 Transport- und Lagerkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. B13-6 Schlossänderungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Woh- nung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 39 [Seite 40] B13-7 Bewachungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvor- richtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll ge- brauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 30 Tagen. B13-8 Reparaturkosten für Gebäudeschäden Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu. B13-9 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist. B13-10 Kosten für provisorische Maßnahmen Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. B13-11 Mehrkosten durch Preissteigerungen Das sind notwendige Mehrkosten infolge von Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wie- derherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. B13-12 Mehrkosten durch Technologiefortschritt Das sind tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahe kommt. B14 Was ist der Versicherungswert und die Höchstentschädigung? B14-1 Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. B14-1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. B14-1.2 Für Kunstgegenstände nach B18-1.5 und Antiquitäten nach B18-1.6 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. B14-1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann. B14-1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach B18-3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt. B14-2 Höchstentschädigung Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (siehe B1) auf die im Versicherungsschein vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt. B15 Anpassung des Beitrages B15-1 Grundsatz Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken. B15-2 Neukalkulation/Beitragsanpassungsklausel Der Versicherer kann den Beitrag pro Quadratmeter für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit er für erweiterten Ver- sicherungsschutz vereinbart ist (Beitragssatz), mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen. Der Versiche- rungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Bei- trages zugegangen ist, durch Erklärung in Textform kündigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Der Mindestbeitrag richtet sich nach den aktuellen Tarifrichtlinien. B15-3 Zahlungsweise a) Die Beiträge sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, Jahresbeiträge, die jährlich im Voraus zu entrichten sind. b) Bei halb- oder vierteljährlicher oder monatlicher Teilzahlung ist ein Zuschlag von drei oder fünf Prozent des Versicherungsbei- trags zu entrichten. Die monatliche Zahlungsweise ist nur bei Vereinbarung des Lastschrifteinzugsverfahrens möglich. 40 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 41] B15-4 Versicherungsteuer In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen ist die Versicherungsteuer enthalten. Der Prozentsatz der Versiche- rungsteuer richtet sich nach dem Versicherungsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung. Er wird berechnet von dem vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrag zuzüglich der Nebenkosten im Sinne von § 3 Abs. 1 Versicherungsteuergesetz. B16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? B16-1 Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sa- chen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. B16-2 Mehrere Wohnungen Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versiche- rungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. B16-3 Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. B16-4 Anzeige der neuen Wohnung B16-4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. B16-4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. B16-4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung füh- ren, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird. B16-5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht B16-5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. B16-5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kün- digung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. B16-5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kün- digung zu. B16-6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: B16-6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versi- cherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lan- ge, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. B16-6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Bei- tragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. B16-6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt B16-6.2 entsprechend. Nach Ab- lauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. B16-7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften B16-6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. B17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? B17-1 Der Versicherer ersetzt B17-1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach B14-1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 41 [Seite 42] B17-1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versiche- rungswert nach B14-1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädi- gungsberechnung angerechnet. B17-1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Min- derwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist. B17-2 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. B17-3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeit- punkt des Versicherungsfalls geltende Höchstentschädigung nach B14-2 begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. B17-4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die dem Vertrag zugrunde gelegte Quadratmeterzahl zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als die tatsächlichen Verhältnisse, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach B17-1 in Verhältnis von zugrunde ge- legter Quadratmeterzahl zur tatsächlichen Quadratmeterzahl gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädi- gung = Schadenbetrag multipliziert mit der zugrunde gelegter Quadratmeterzahl dividiert durch die tatsächliche Quadratme- terzahl. Die Erstattung von versicherten Kosten nach B13 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versiche- rungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadener- mittlungskosten ein. B17-5 Kosten Versicherte Kosten nach B13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils ver- einbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. B18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? B18-1 Wertsachen B18-1.1 Versicherte Wertsachen nach B8-2 sind: B18-1.2 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; B18-1.3 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; B18-1.4 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; B18-1.5 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in B18-1.4 genannte Sachen aus Silber; B18-1.6 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. B18-2 Wertschutzschränke B18-2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind. B18-2.2 Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußbo- den bündig eingelassen sein. B 18.2.3 Höchstentschädigungsgrenzen bei Aufbewahrung in verschlossenen Wertschutzbehältnissen Wertschutzbehältnisse werden in unterschiedlichen Sicherheitsstufen und Widerstandsgraden hergestellt. In Abhängigkeit dieser Klassifikation gelten für die Wertschutzbehältnisse die nachfolgenden unterschiedlichen Höchstentschädigungsgrenzen, bis zu denen Wertsachen darin versicherbar sind. Die Entschädigung ist gemäß B 18-3.1 gesamthaft begrenzt. 42 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 43] Wertschutzschränke nach Widerstandsgrad (WG) Privat DIN EN 1143-1 Resistance Grade (RG) Höchstentschädigung Wertschutzschrank WG – RG N (0) 40.000 Euro Wertschutzschrank WG – RG 1 (I) 65.000 Euro Wertschutzschrank WG – RG 2 (II) 100.000 Euro Wertschutzschrank WG – RG 3 (III) 200.000 Euro Wertschutzschrank WG – RG 4 (IV) Absprache Wertschutzschrank WG – RG 5 (V) Absprache Die angegebenen Summen sind Maximalbeträge in Euro und dürfen nicht überschritten werden. Grundlage bleibt die vertraglich verein- barte Versicherungssumme. B18-3 Entschädigungsgrenzen B18-3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis max. 50.000 Euro entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. B18-3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach B18-2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag; B18-3.2.1 insgesamt 1.000 Euro für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt; B18-3.2.2 insgesamt 3.000 Euro für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; B18-3.2.3 insgesamt 20.000 Euro für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. B19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? B19-1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachver- ständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. B19-2 Weitere Feststellungen Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. B19-3 Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: B19-3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachver- ständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. B19-3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: B19-3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers, B19-3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen, B19-3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. B19-3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach B19-3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. B19-4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: B19-4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, B19-4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, B19-4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 43 [Seite 44] B19-4.4 die versicherten Kosten. Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein. B19-5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver- ständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. B19-6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. B19-7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. B20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? B20-1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. B20-2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: B20-2.1 Entschädigung Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. B20-2.2 Zinssatz Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. B20-3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach B20-1 und B20-2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschul- dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. B20-4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange B20-4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; B20-4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. B21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und -anforderungen (zusätzliche Obliegen- heiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? B21-1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach B10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrol- lieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. B21-2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsanforderungen Hat der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer zum Schutz vor Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und vor Raub besondere Sicherungen vereinbart, werden die nachstehenden Sicherheitsanforderungen Vertragsbestandteil: 44 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 45] B21-2.1 Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen sind einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird. Dazu gehört z.B. der Gang zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne. B21-2.2 Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zu- stand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. B21-3 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in B21-1 und B21-2 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach A3-3.1.3 und A3-3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. B22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? B22-1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen. B22-2 Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach A3-3.3 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein. B23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? B23-1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A3-2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: B23-1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B23-1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach B 16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. B23-1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als sechs Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. B23-1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel. B23-1.5 Der Versicherer wird sich nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, zum Zweck der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird. B23-2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in A3-2.3 bis A3-2.5 geregelt. B24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? B24-1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. B24-2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: B24-2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 45 [Seite 46] B24-2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: B24-2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Auffor- derung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. B24-2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschä- digt hat. B24-3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedin- gungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. B24-4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er da- von Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. B24-5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. B24-6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. 46 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 47] Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Hausratversicherung Eurosecure Plus (2021 Wohnflächen-Modell) Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Wohnflächenmodell) und, soweit vereinbart, die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung „Eurosecure Plus“. Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. – Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart – Allgemeine Vertragsbestimmungen Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger C7-1 Feuerlöschkosten Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise C7-3 Kosten für Haustierunterbringung Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall C7-4 Umzugskosten nach einem Schaden oder Absturz eines Luftfahrzeuges (B3) C7-5 Reparaturkosten für Armaturen C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung C7-6 Kosten für Wasser- und Gasverlust C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive C7-7 Mehrkosten für energetische Modernisierung von Isotope Haushaltsgeräten C7-8 Mehrkosten für die Beauftragung von nachhaltigen Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“ Unternehmen im Versicherungsfall C3-1 Feuer C7-9 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von Haushalts- C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub geräten C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl C7-10 Datenrettungskosten C3-4 Vermögensschäden C7-11 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden C7-12 Kosten für persönliche Auslagen nach einem C3-6 Sturm, Hagel Versicherungsfall Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen Sonstige Leistungserweiterungen C4-1 Zubehör von Kraftfahrzeugen C8-1 Kosten für Sachverständige C4-2 Beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Handelswaren C8-2 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen Hausstand der Kinder Leistungserweiterung Versicherungsort C8-3 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich genutzten nach Umzug in eine größere Wohnung Räumen C8-4 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen C8-5 Unterversicherungsverzicht außerhalb des Versicherungsgrundstücks Garantien Leistungserweiterung Außenversicherung C9-1 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem C6-1 Entschädigung Außenversicherung Wechsel des Versicherers C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der C9-2 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungs- Außenversicherung für Sportausrüstungen verbesserungen C6-3 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, C9-3 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Muster- Kundenschließfächer bedingungen C9-4 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Allgemeine Vertragsbestimmungen C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens Sollte der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichtet der Versicherer – abweichend von Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entspricht. Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 47 [Seite 48] Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges (B3) C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung C2-1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Dies gilt auch für Schäden an versicherten Sachen, die durch Streik oder Aussperrung verursacht wurden. Ausgenommen davon sind Kosten für die Beseitigung von Glasschäden. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ord- nung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismä- ßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streiken- den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen. C2-1.2 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs- rechts beansprucht werden kann. C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive Isotope Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen, die dadurch eintreten, dass − auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, − durch ein versichertes Schadenereignis − betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“ C3-1 Feuer C3-1.1 Nutzfeuer- und Nutzwärmeschäden Mitversichert sind Brandschäden an versicherten Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. C3-1.2 Schäden durch Rauch oder Ruß Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Rußschäden zerstört oder beschädigt werden. Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch der plötzlich be- stimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt. Rußschäden sind Rauchschäden gleichgestellt. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes entstehen. C3-1.3 Seng- und Schmorschäden Mitversichert sind Seng- und Schmorschäden. C3-1.4 Schäden an Kühl- und Gefriergut durch versicherten Stromausfall Werden in einem Kühl- oder Gefriergerät (Kühltruhe oder Kühlschrank) aufbewahrte Lebensmittel sowie Medikamente, die ge- kühlt aufbewahrt werden müssen, dadurch unbrauchbar, dass das eingeschaltete Gerät durch − einen Überspannungsschaden, − Blitzschlag oder − Stromausfall im öffentlichen Stromnetz funktionsunfähig wird, erstattet der Versicherer die Kosten für die Wiederbeschaffung der Lebensmittel sowie Medikamente. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden, die durch − gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der der Kühl- und Gefriergeräte oder − angekündigte Stromabschaltungen entstanden sind. Die Versicherungsleistung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. C3-1.5 Explosionsschäden durch Kampfmittel (zum Beispiel Blindgängerschäden) Versichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder Bomben) aus beendeten Kriegen, die wäh- rend der vorgenannten Ereignisse abgeschossen oder abgeworfen wurden und erst nach Beendigung dieser Ereignisse (Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand) explodieren. Auch wenn keine Explosion vorliegt, sind Schadenfälle, die durch eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen entste- hen subsidiär mitversichert. 48 Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 49] C3-1.6 Schäden durch Überschalldruckwellen (Überschallknall) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt wer- den oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallge- schwindigkeit überschritten hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt C3-1.7 Schäden durch sonstige von Luftfahrzeugen erzeugte Druckwellen Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch sonstige Druckwellen (z.B. durch Rotoren, Wirbel- schleppen oder Sogwirkung) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen. C3-1.8 Schäden durch Anprall sonstiger Flugkörper (B3-6) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch den Anprall oder Absturz eines sonstigen Flugkörpers (z.B. Teile von Raketen, Satelliten, Meteoriten) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhan- denkommen. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. C3-1.9 Schäden durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeu- ges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung der versicherten Sache oder von Gebäuden, in denen sich versicherte Sa- chen befinden. Voraussetzung ist, dass die Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuge nicht vom Versicherungsnehmer oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben worden sind. C3-1.10 Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfälle mit Bus, Bahn, Taxi oder Mietwagen (PKW) Versichert sind versicherte Sachen auch gegen Beschädigungen durch einen Transportmittelunfall/Unfall mit Bus, Bahn (öffentlicher Verkehrsmittel), Taxi oder Mietwagen (PKW). Die Versicherungsleistung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub C3-2.1 Eindringen über nicht versicherte Räume Versicherungsschutz besteht auch, wenn in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, gemäß B4-1 in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlich- keiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird. C3-2.2 Einbruchdiebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen Für versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz im a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox eines Kraftfahrzeuges (einschließlich Wohn- mobil) oder Anhängers; b) Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeuges, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Planen, Persen- nings oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 Euro je qm-Wohnfläche, maximal 5.000 Euro begrenzt. Davon ist die Ent- schädigung für Wertsachen (B18-1) auf 1.000 Euro begrenzt. C3-2.3 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen oder Schlafwagen Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen auf Kreuzfahrtschiffen oder verschlossener Schlafwagenabteile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt wer- den. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel und anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmter Werkzeuge gleich. C3-2.4 Räuberische Erpressung (Herbeischaffung, Herausgabe von Sachen auf Verlangen) Versicherungsschutz bei einem versicherten Raub (siehe B4-3) besteht auch für Sachen, die erst auf Verlangen des drohenden bzw. Gewalt anwendenden Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden. C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl C3-3.1 Einfacher Diebstahl von Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, Fahrradanhängern und Elektromobilen C3-3.1.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von a) Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, b) Fahrradanhängern, c) Elektromobilen ohne Zulassungspflicht („Seniorenmobile“) und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen. Lose mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig entwendet worden sind. Für Akkus von Elektrofahrrädern besteht Versicherungsschutz nur, sofern diese separat gegen Diebstahl gesichert sind oder zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen. Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 49 [Seite 50] C3-3.1.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers C3-3.1.2.1 Fahrräder, Fahrradanhänger und Elektromobile sind nur versichert, soweit sie a) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert oder b) mindestens in gleichwertiger Weise zum Beispiel an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter befestigt sind. C3-3.1.2.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.1.2.3 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über a) den Hersteller, b) die Marke und c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden C3-3.1.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten a) nach C3-3.1.2.1 und/oder C3-3.1.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- gung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. b) nach C3-3.1.2.3 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach- weisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt. C3-3.1.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 Euro je qm-Wohnfläche, maximal 5.000 Euro begrenzt. C3-3.2 Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen und Krankenfahrstühlen C3-3.2.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von a) Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen, b) Krankenfahrstühlen (auch selbstfahrende Krankenfahrstühle ohne Zulassungspflicht), und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen. Lose mit dem unter a) bis b) genannten Gegenständen verbundene, regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind. C3-3.2.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers C3-3.2.2.1 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.2.2.2 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über a) den Hersteller, b) die Marke und c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden. C3-3.2.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten a) nach C3-3.2.2.1 und/oder C3-3.2.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- gung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. b) nach C3-3.2.2.2 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach- weisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt. C3-3.2.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 Euro je qm-Wohnfläche, maximal 5.000 Euro begrenzt. C3-3.3 Einfacher Diebstahl versicherter Sachen auf dem Grundstück C3-3.3.1 Versichert ist der einfache Diebstahl auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, von nachfolgend genannten versicherten Sachen a) Gartenmöbel; b) Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter); c) Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar); d) Sportgeräte, Kinderspielzeug, und Wäschespinnen; e) Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren); f) Waschmaschinen und Wäschetrocknern; g) Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen und Geflügel einschließlich der Futter- und Streuvorräte, soweit die Haltung nicht ge- werblich und/oder landwirtschaftlich betrieben wird. Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulptu- ren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 1.000 Euro begrenzt. C3-3.3.2 Nicht versichert ist fremdes Eigentum. C3-3.3.3 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 Euro je qm-Wohnfläche, maximal 5.000 Euro begrenzt. 50 Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 51] C3-3.4 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen bei medizinischer Betreuung (zum Beispiel aus Patientenzimmern, Reha- Einrichtungen, Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten) C3-3.4.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während einer Behandlung, Beratung oder zur Kurzeitpflege innerhalb a) eines Krankenhauses, b) einer Rehabilitationseinrichtung, c) einer Kuranstalt, d) eines Pflegeheimes oder e) in den Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Therapeuten befinden. C3-3.4.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.4.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.4.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.4.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Für die in B18-1 genannten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt. C3-3.5 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz C3-3.5.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen am Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes während den üblichen Arbeitszeiten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ih- rem persönlichen Gebrauch dienen. C3-3.5.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.5.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.5.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.5.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Für die in B18-1 genannten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt. C3-3.6 Trickdiebstahl C3-3.6.1 Versichert ist der Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes Trickdiebstahl im Sinne dieser Bedingungen ist ein Diebstahl, bei dem der Täter unter Vortäuschung a) einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft (z.B. Spendensammler-Trick) oder b) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung (z.B. Enkeltrick) oder c) einer Befugnis zum Betreten (zum Beispiel Vortäuschen der Zugehörigkeit zu einer Behörde oder staatlichen Stelle) mit dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in Verbindung kommt. Der Täter erlangt hierdurch mit Hilfe a) von besonderem Geschick oder b) durch einen sonstigen Trick oder c) unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses das Gewahrsam über versicherte Sachen oder versicherte Wertsachen. C3-3.6.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.6.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.6.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.6.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 Euro je qm-Wohnfläche, maximal 1.000 Euro begrenzt. Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 51 [Seite 52] C3-4 Vermögensschäden C3-4.1 Vermögensschäden durch Online-Banking Betrug C3-4.1.1 Versichert sind Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer mittels eigenem PC durchgeführten Online- Bankings im PIN/TAN Verfahren, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen vom ausschließlich privat genutz- ten Bankkonto elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt. Phishing liegt vor, wenn Dritte mit Hilfe gefälschter E-Mails Kontodaten sowie dazugehörige PIN, TANs und Passwörter von dem Versicherungsnehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu erlangen versuchen. Ziel dieser gefälschten E-Mails ist es, mit den ge- wonnenen Daten auf gefälschten Internetseiten von Banken unerlaubte Handlungen vorzunehmen. C3-4.1.2 Die Entschädigung ist für den einzelnen Versicherungsfall auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und auf 3.000 Euro je Versiche- rungsjahr begrenzt. Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- cherungsfälle eingetreten ist, wenn die schadenursächlichen Handlungen miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen. C3-4.1.3 Bei Schäden nach C3-4.1 setzt die Entschädigungsleistung voraus, dass C3-4.1.3.1 der PC des Versicherungsnehmers aktiv mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Virenschutz- software und einem Spywarescanner ausgestattet ist, die jeweils auf dem neuesten Stand gehalten und aktualisiert werden. C3-4.1.3.2 die PIN/TANs nicht auf dem PC-System des Versicherungsnehmers gespeichert sind. Bei dem Verdacht, dass ein unberechtig- ter Dritter Kenntnis der PIN und/oder TANs erlangt hat, ist der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüglich sperren zu lassen. C3-4.1.3.3 der Versicherungsnehmer den Betrug unverzüglich seiner Bank gemeldet und der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ist der Versicherer unter den in A3-3 beschriebenen Voraus- setzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-4.1.4 Soweit für den Vermögensschaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag, von dem Schaden verursachenden Dritten und/oder von dem kontoführenden Kreditinstitut beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschä- digung aus dieser Deckung vor. C3-4.2 Vermögensschäden durch Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Trickdiebstahl Werden bei einem a) Einbruchdiebstahl (siehe B4-1), b) Raub (siehe B4-3), c) Diebstahl (siehe C3-3.3 bis C3-3.5), d) Trickdiebstahl (siehe C3-3.6), Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet bzw. weggenommen, so ersetzt der Versicherer auch den wegen des Miss- brauchs dieser Karten entstandenen Schaden. Der Versicherungsnehmer hat die abhandengekommenen Scheck-, Kredit- und Kundenkarten unverzüglich sperren zu lassen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Die Entschädigung übernimmt der Versicherer subsidiär zum Beispiel zu einer Ersatzleistung durch das kartenausgebende Institut. C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden C3-5.1 Nässeschäden durch Reinigungs- und Planschwasser In Erweiterung zu B5-2 sind auch Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser mitversichert. C3-5.2 Erweiterung der Bruchschäden an Sanitär- oder Heizungsinstallationen C3-5.2.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch sonstige Bruchschäden an: C3-5.2.2 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; C3-5.2.3 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. C3-5.3 Erweiterung frostbedingter oder sonstige Bruchschäden an Regenwassernutzungsanlagen, Lüftungs- und Gasleitungen C3-5.3.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch frostbedingte oder sonstige Bruchschäden an: C3-5.3.2 innerhalb von Gebäuden liegenden Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen); C3-5.3.3 innenliegenden Regenwasserableitungsrohren, Lüftungs- oder Gasrohren. C3-6 Sturm, Hagel C3-6.1 Einschluss Sturmschäden ohne Mindestwindgeschwindigkeit Für Sturmschäden gemäß B6-1.1 gibt es keine Mindestwindgeschwindigkeit. 52 Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 53] C3-6.2 Sturm- und Hagelschäden an Sachen auf dem Grundstück des Versicherungsortes Versichert sind auf dem Grundstück des Versicherungsortes − Gartenmöbel; − Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter); − Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar); − Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen; − Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren); − Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte durch Sturm- oder Hagelschäden. Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulptu- ren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 1.000 Euro begrenzt. Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen C4-1 Zubehör von Kraftfahrzeugen Mitversichert sind Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern (auch Wohnwagenanhängern) des Versicherungs- nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, wie z.B. Kindersitze, Sommer-/Winterräder, Fahrrad- träger und Dachboxen, sofern sie nicht am Fahrzeug/Anhänger montiert sind. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine Leistung aus anderen Versicherungsverträgen (Subsidiarität) erlangt werden kann und der Schaden am Versicherungsort B10 eingetreten ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. C4-2 Beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Handelswaren Mitversichert sind in Erweiterung von B8-3.7 sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Handelswaren und Musterkollektionen sind bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000 Euro mitversichert. Leistungserweiterung Versicherungsort C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich genutzten Räumen In Erweiterung zu B10-2 gehören Räume, − die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden und − in denen kein Publikumsverkehr stattfindet und − in denen keine Personen beschäftigt sind zur Wohnung, auch wenn diese Räume nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z.B. zusätzlicher Eingang über Nebeneingangstür oder Terrassentür). C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks In Erweiterung zu B10-2 gelten als Versicherungsort auch privat genutzte Garagen, soweit sich diese am Wohnort (Luftlinie 1 km vom Hauptwohnsitz) befinden. Leistungserweiterung Außenversicherung C6-1 Entschädigung Außenversicherung Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung (B12) ist je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt. C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen Hausratsachen die sich dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden und − der Ausübung einer Sportart (z.B. Reitsättel, Tauch- und Golfausrüstungen, die üblicherweise außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden z.B. dort, wo der Sport ausgeübt wird, wie in Vereinsheimen, Sportclub, Sportanlagen etc.) und − die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit versichert. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 53 [Seite 54] C6-3 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, Kundenschließfächer Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen in Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Höchstentschädigung auch ohne zeitliche Begrenzung. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsa- chen (B18-1) bleiben unberührt. Soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einer anderen Versicherung erlangen kann, gehen diese vor und werden auf die Entschädigung angerechnet. Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: C7-1 Feuerlöschkosten Sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Zudem ersetzt der Versicherer auch freiwillige Zuwendungen, die der Versicherungsnehmer an Personen geleistet hat, die sich bei der Brandschutzbekämp- fung eingesetzt haben, sofern diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung mit dem Versicherer abgestimmt wurden. C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise Versichert sind tatsächlich angefallene Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus Urlaub/Dienstreise, wenn der Versi- cherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles am Versicherungsort (siehe B10) seine Reise abbrechen muss. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versi- cherungsnehmers am Schadenort notwendig ist. Als Urlaub/Dienstreise gilt jede Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu maximal 6 Wochen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht. Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versicherungsfall bis maximal 5.000 Euro entschädigt C7-3 Kosten für Haustierunterbringung Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbrin- gung, wenn die Wohnung durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Haltung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 10 Euro begrenzt. C7-4 Umzugskosten nach einem Schaden Der Versicherer erstattet die angefallenen und erforderlichen Kosten für einen notwendigen Umzug in eine andere Wohnung, wenn nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist. Nicht ersetzt werden die Kosten für einen Immobilienmakler. C7-5 Reparaturkosten für Armaturen Versichert sind Kosten für den Austausch von Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsver- schlüsse), soweit dieser Austausch wegen eines Versicherungsfalls gemäß B5-3 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Nicht ersetzt werden die Kosten für den Austausch von Armaturen, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls defekt waren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. C7-6 Kosten für Wasser- und Gasverlust Versichert sind entstandene Kosten aus einem Versicherungsfall für den Mehrverbrauch an Wasser und Gas, der sich aus dem Vergleich mit mindestens drei aufeinander folgenden Rechnungen des Wasser- oder Gasversorgungsunternehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles ergibt und von dem Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. 54 Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 55] C7-7 Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten für nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall neu zu beschaffende wasser- bzw. energiesparende − Kühl-/Gefrierschränke oder -truhen, − Geschirrspülmaschinen, − Herd/Öfen, − Waschmaschinen oder − Wäschetrockner der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse. C7-8 Mehrkosten für die Beauftragung von nachhaltigen Unternehmen im Versicherungsfall Nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall erstattet der Versicherer die nachgewiesenen Mehrkosten für die Wiederbe- schaffung/Reparatur über nachhaltige Unternehmen. Die Nachhaltigkeit des Unternehmens, muss vorab mit der Interlloyd ab- gestimmt werden. Die Höchstentschädigung ist auf 20 % der Entschädigungsleistung, maximal 500 Euro begrenzt. C7-9 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von Haushaltsgeräten Ist bei einem Versicherungsfall ein − Kühl-/Gefrierschrank oder -truhe, − Geschirrspülmaschine, − Herd/Ofen, − Kühlschrank, − Waschmaschine oder − Wäschetrockner zerstört, beschädigt oder abhandengekommen, erstattet der Versicherer die Kosten für die Anmietung von entsprechenden Er- satz-Haushaltsgeräten, wenn eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. C7-10 Datenrettungskosten C7-10.1 Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, aus- schließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Versicherungsort an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt wer- den auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. C7-10.2 Ausschlüsse: a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für − Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. sogenannte Raubkopien); − Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium (z.B. externe Festplatte) vorhält. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs. C7-10.3 Entschädigungsgrenzen Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt. C7-11 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung das Telefon (Festnetz- oder Mobilfunk) von dem Täter benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten bis zu einem Betrag von 1.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunter- nehmens einzureichen. C7-12 Kosten für persönliche Auslagen nach einem Versicherungsfall Ab einer Gesamtentschädigung je Versicherungsfall in Höhe von 10.000 Euro erstattet der Versicherer dem Versicherungs- nehmer nachgewiesene persönliche Auslagen bis zur Höhe von 250 Euro. Darunter fallen Telefon-, Fahrt- und Portokosten, Schreibauslagen, Verpflegungskosten für Helfer sowie beauftragte Handwer- ker an der Schadenstelle. Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 55 [Seite 56] Sonstige Leistungserweiterungen C8-1 Kosten für Sachverständige Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 10.000 Euro übersteigt, erstattet der Versicherer die durch den Versicherungs- nehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens gemäß B19-6. C8-2 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen Hausstand der Kinder C8-2.1 Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) erstmalig einen eigenen Haushalt (Haushaltsneugründung) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen gilt abweichend von B18 eine Höchstent- schädigungsgrenze von insgesamt 1.000 Euro. Versicherungsschutz im Rahmen dieser Vorsorgeversicherung besteht nach den diesen Vertrag zugrunde liegenden Hausrat- versicherungsbedingungen. Optionale Erweiterungen, auch wenn diese vom Versicherungsnehmer mit dem Versicherer ver- einbart wurden, sind vom Versicherungsschutz für die Wohnung des Kindes ausgeschlossen. Die Vorsorgeversicherung erlischt ohne weitere Mitteilung 12 Monate nach Umzugsbeginn. C8-2.2 In Abänderung von B8-3 ist fremdes Eigentum im Rahmen der Vorsorgeversicherung nur dann versichert, wenn es dem Ge- brauch des Kindes dient. C8-2.3 Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. C8-3 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung C8-3.1 Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Quadratmeter Wohnfläche nicht angepasst wird. C8-3.2 Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung die Wohnfläche korrekt angegeben wurde. C8-3.3 Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu 6 Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tat- sächliche Quadratmeter Wohnfläche angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte. C8-4 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden Bei einer unverschuldet vorliegenden Unterversicherung (B17-4) nimmt der Versicherer bei Schäden bis 500 Euro keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. C8-5 Unterversicherungsverzicht C8-5.1 Voraussetzungen Wird die Quadratmeterzahl gemäß der nachstehenden Grundlage ermittelt, nimmt der Versicherer abweichend von B17-4 kei- nen Abzug wegen Unterversicherung vor: C8-5.1.1 Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag oder den Bauunterlagen zu entnehmen, wobei alle zu Wohn-, Gewerbe- oder Hobby- zwecken ausgebauten Flächen zu berücksichtigen sind. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern sind vorhandene Kellerräu- me (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen. Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume (nicht ausgebaut bedeutet: Die Räume befinden sich in einem baulichen Zustand, der die Nutzung als Wohnraum nicht zulässt). Sind derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist die Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln. C8-5.1.2 Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dachschrägen) des Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche zählen auch Arbeitszimmer, ge- werblich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern sind vorhande- ne Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen. Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume (nicht ausgebaut bedeutet: Die Räume befinden sich in einem baulichen Zustand, der die Nutzung als Wohnraum nicht zulässt). C8-5.2 Versehensklausel Unterversicherung Abweichend von B17-4 nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, soweit die angegebene Quadratme- terzahl leicht fahrlässig unrichtig angegeben wurde und nicht mehr als 20 % von der tatsächlichen Quadratmeterzahl abweicht. Sofern nach Feststellung der Unterversicherung ein erhöhter Beitrag zu entrichten wäre, hat der Versicherungsnehmer den ge- änderten Beitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Umstand eingetreten ist. Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht berührt. 56 Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 57] Garantien C9-1 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Hausratversicherung (Versicherungsschutz wird ohne zeitli- che Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt) zur Interlloyd (Nachversicherer) wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so ist die Interlloyd als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Ver- trages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadenein- tritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt. C9-2 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh- mers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. C9-3 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus- ratversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungs- wirtschaft (GDV) empfohlenen Versicherungsbedingungen auf Basis VHB 2016 abweichen. C9-4 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus- ratversicherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 08/2018 – entsprechen. Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 57 [Seite 58] Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Hausratversicherung Infinitus (2021 Wohnflächen-Modell) Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Wohnflächenmodell) und, soweit verein- bart, die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung „Infinitus“. Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. – Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart – Allgemeine Vertragsbestimmungen C7-7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Rettungsmaßnahmen Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens C7-8 Reparaturkosten für Armaturen C1-2 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem C7-9 Kosten für Wasser- und Gasverlust Verstoß gegen vertragliche Sicherheitsvorschriften, C7-10 Mehrkosten für energetische Modernisierung von -anforderungen oder Besonderen Obliegenheiten Haushaltsgeräten C7-11 Mehrkosten für die Beauftragung von nachhaltigen Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, Unternehmen im Versicherungsfall Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges (B3) C7-12 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von Haushalts- geräten C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung C7-13 Datenrettungskosten C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive Isotope C7-14 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“ C7-15 Kosten für persönliche Auslagen nach einem C3-1 Feuer Versicherungsfall C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub C7-16 Transport- und Lagerkosten C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl C3-4 Vermögensschäden Sonstige Leistungserweiterungen C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden C8-1 Kosten für Sachverständige C3-6 Sturm, Hagel C8-2 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen Hausstand der Kinder Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen C8-3 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung C4-1 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld nach Umzug in eine größere Wohnung C4-2 Zubehör von Kraftfahrzeugen C8-4 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden C4-3 Beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Handelswaren C8-5 Unterversicherungsverzicht C8-6 Besonderer Versicherungsschutz für Sachen auf Leistungserweiterung Versicherungsort Reisen C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich genutzten Räumen Serviceleistung C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen C9-1 Psychologische Betreuung nach einem Einbruch außerhalb des Versicherungsgrundstücks C9-2 Kostenschutz für Wohnungsübergabeprotokolle C5-3 Sachen in einer vermieteten Einliegerwohnung in C9-3 Versicherungsausweis Rechtsschutzleistungen einem Einfamilienhaus Garantien Leistungserweiterung Außenversicherung C10-1 Bestleistungsgarantie C6-1 Erweiterung vorübergehende Aufenthaltsdauer C10-2 Besitzstandsgarantie gegenüber dem direkten C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der Vorvertrag Außenversicherung für Sportausrüstungen C10-3 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem C6-3 Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) Wechsel des Versicherers C6-4 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, C10-4 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungs- Kundenschließfächer verbesserungen C10-5 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Muster- Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten bedingungen C7-1 Feuerlöschkosten C10-6 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise Beratungsprozesse C7-3 Hotelkosten C10-7 Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit C7-4 Kosten für Haustierunterbringung C10-8 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gegenüber Vorversicherer (Umbrella-Deckung) C7-5 Umzugskosten nach einem Schaden C7-6 Schlossänderungskosten für gemeinschaftlich genutzte Türen 58 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 59] Allgemeine Vertragsbestimmungen C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens Sollte der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichtet der Versicherer – abweichend von Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entspricht. C1-2 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen vertragliche Sicherheitsvorschriften, -anfor- derungen oder Besonderen Obliegenheiten Sollte der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen − Sicherheitsvorschriften nach Teil B21-1; − Sicherheitsanforderungen nach Teil B21-2; − die Besondere Obliegenheiten bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden nach Teil B22-1 verstoßen, verzichtet der Versicherer bei Schäden bis 10.000 Euro – abweichend von Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Für den 10.000 Euro übersteigenden Teil des Entschädigungsbetrages bleibt der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges (B3) C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung C2-1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Dies gilt auch für Schäden an versicherten Sachen, die durch Streik oder Aussperrung verursacht wurden. Ausgenommen davon sind Kosten für die Beseitigung von Glasschäden. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ord- nung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismä- ßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streiken- den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen. C2-1.2 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs- rechts beansprucht werden kann. C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive Isotope Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen, die dadurch eintreten, dass − auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, − durch ein versichertes Schadenereignis − betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“ C3-1 Feuer C3-1.1 Nutzfeuer- und Nutzwärmeschäden Mitversichert sind Brandschäden an versicherten Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. C3–1.2 Schäden durch Rauch oder Ruß Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Rußschäden zerstört oder beschädigt werden. Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch der plötzlich be- stimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt. Rußschäden sind Rauchschäden gleichgestellt. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes entstehen Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 59 [Seite 60] C3-1.3 Seng- und Schmorschäden Mitversichert sind Seng- und Schmorschäden. C3-1.4 Feuerschaden an versicherten Sachen auf dem Grundstück Versichert sind die nachfolgend genannten versicherten Sachen, die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt − Gartenmöbel, − Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter); − Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar); − Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen; − Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren); − Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte durch die in diesem Vertrag versicherten Feuergefahren nach B3. Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulptu- ren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 10.000 Euro begrenzt. C3-1.5 Schäden an Kühl- und Gefriergut durch versicherten Stromausfall oder technisches Versagen des Kühlgeräts Werden in einem Kühl- oder Gefriergerät (Kühltruhe oder Kühlschrank) aufbewahrte Lebensmittel sowie Medikamente, die ge- kühlt aufbewahrt werden müssen, dadurch unbrauchbar, dass das eingeschaltete Gerät durch − einen Überspannungsschaden, − Blitzschlag, − Stromausfall im öffentlichen Stromnetz oder durch − technisches Versagen des Kühlgerätes – gegebenenfalls auch nur vorübergehend – funktionsunfähig wird, erstattet der Versicherer die Kosten für die Wiederbeschaffung der Lebensmittel sowie Medikamente. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden, die durch − gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Kühl- und Gefriergeräte oder − angekündigte Stromabschaltungen entstanden sind. C3-1.6 Explosionsschäden durch Kampfmittel (zum Beispiel Blindgängerschäden) Versichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder Bomben) aus beendeten Kriegen, die wäh- rend der vorgenannten Ereignisse abgeschossen oder abgeworfen wurden und erst nach Beendigung dieser Ereignisse (Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand) explodieren. Auch wenn keine Explosion vorliegt, sind Schadenfälle, die durch eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen entste- hen subsidiär mitversichert. C3-1.7 Schäden durch Überschalldruckwellen (Überschallknall) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt wer- den oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallge- schwindigkeit überschritten hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt C3-1.8 Schäden durch sonstige von Luftfahrzeugen erzeugte Druckwellen Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch sonstige Druckwellen (z.B. durch Rotoren, Wirbel- schleppen oder Sogwirkung) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen. C3-1.9 Schäden durch Anprall sonstiger Flugkörper (B3-6) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch den Anprall oder Absturz eines sonstigen Flugkörpers (z.B. Teile von Raketen, Satelliten, Meteoriten) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhan- denkommen. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. C3-1.10 Schäden durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeu- ges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung der versicherten Sache oder von Gebäuden, in denen sich versicherte Sa- chen befinden. Voraussetzung ist, dass die Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuge nicht vom Versicherungsnehmer oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben worden sind. C3-1.11 Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfälle mit Bus, Bahn, Taxi oder Mietwagen (PKW) Versichert sind versicherte Sachen auch gegen Beschädigungen durch einen Transportmittelunfall/Unfall mit Bus, Bahn (öffentlicher Verkehrsmittel), Taxi oder Mietwagen (PKW) Die Versicherungsleistung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub C3-2.1 Eindringen über nicht versicherte Räume Versicherungsschutz besteht auch, wenn in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, gemäß B4-1 in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlich- keiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird. 60 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 61] C3-2.2 Einbruchdiebstahl durch Manipulation (Hacken) von Smart Home-Sicherungskomponenten Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind Geräte, die die optische Überwachung des Versicherungsortes und die Kontrol- le der Öffnung bzw. Schließung der Gebäudeöffnungen beeinflussen (z.B. Melder, Sensoren, Kameras). Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn sich der Dieb widerrechtlichen Zutritt zu der durch Smart-Home-Komponenten im Sinne von Absatz 1 ordnungsgemäß gegen unbefugtes Betreten und Eindringen gesicherten Wohnung durch Manipulation (Hacken) der Smart-Home-Sicherungskomponenten verschafft hat. Voraussetzung hierfür ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelementes die Ma- nipulation der Smart-Home-Sicherungskomponenten durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat. Die Manipulation ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind, sondern erst dann, wenn eine Au- ßerkraftsetzung der Smart-Home-Sicherungskomponenten durch eine befugte Person nach den gegebenen Umständen un- wahrscheinlich ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. C3-2.3 Einbruchdiebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen Für versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz im a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox eines Kraftfahrzeuges (einschließlich Wohn- mobil) oder Anhängers; b) Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeuges, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Planen, Persen- nings oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Davon ist die Entschädigung für Wertsachen (B18-1) auf 3.000 Euro begrenzt. C3-2.4 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen oder Schlafwagen Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen auf Kreuzfahrtschiffen oder verschlossener Schlafwagenabteile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt wer- den. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel und anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmter Werkzeuge gleich. C3-2.5 Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden Versicherungsschutz für versicherte Sachen gegen Diebstahl besteht auch, wenn ein Dieb außerhalb von Gebäuden ein Schließ- fach oder einen Spind aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeu- ge benutzt. Nicht versichert sind die in B18-1 genannten Wertsachen sowie elektronische Geräte und Foto-/Filmapparate jeweils ein- schließlich Zubehör. C3-2.6 Vandalismus durch wild lebende Tiere nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) am Versicherungsort C3-2.6.1 Versichert sind Schäden am Hausrat, wenn dieser durch wild lebende Tiere, die zum Schalenwild (z.B. Schwarz-, Rot- oder Damwild) sowie Federwild (z.B. Fasane, Wildgänse) nach dem Bundesjagdgesetz (Stand 19.06.2020) sowie Waschbären zählen, innerhalb der versicherten Wohnung im Gebäude beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. Ersetzt werden aufgrund dieses Ereignisses auch die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Reinigung. Aus- geschlossen bleiben Schäden durch Wildtiere an versicherten Sachen auf Balkonen und Terrassen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. C3-2.6.2 Besondere Obliegenheit im Versicherungsfall Im Versicherungsfall ist die zuständige Stelle (z.B. Revierförsterei) über den Versicherungsfall in Textform zu informieren. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, gilt A3-3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). C3-2.7 Vandalismus durch Dritte auf dem Grundstück C3-2.7.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die sich auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung be- findet, durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zerstört werden (z.B. durch Graffiti). C3-2.7.2 Nicht versichert ist die mutwillige Beschädigung von Fahrrädern/Elektrofahrrädern. Die Mitversicherung solcher Schäden kann besonders vereinbart werden (siehe Teil H, Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung). C3-2.7.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. C3-2.7.4 Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall Der Versicherungsnehmer hat die Beschädigung unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in A3-3.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt und auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-2.8 Räuberische Erpressung (Herbeischaffung, Herausgabe von Sachen auf Verlangen) Versicherungsschutz bei einem versicherten Raub (siehe B4-3) besteht auch für Sachen, die erst auf Verlangen des drohenden bzw. Gewalt anwendenden Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 61 [Seite 62] C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl C3-3.1 Einfacher Diebstahl von Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, Fahrradanhängern und Elektromobilen C3-3.1.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von a) Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, b) Fahrradanhängern, c) Elektromobilen ohne Zulassungspflicht („Seniorenmobile“) und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen. Lose mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig entwendet worden sind. Für Akkus von Elektrofahrrädern besteht Versicherungsschutz nur, sofern diese separat gegen Diebstahl gesichert sind oder zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen. C3-3.1.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers C3-3.1.2.1 Fahrräder, Fahrradanhänger und Elektromobile sind nur versichert, soweit sie a) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert oder b) mindestens in gleichwertiger Weise zum Beispiel an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter befestigt sind. C3-3.1.2.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.1.2.3 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über a) den Hersteller, b) die Marke und c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden. C3-3.1.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten a) nach C3-3.1.2.1 und/oder C3-3.1.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- gung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. b) nach C3-3.1.2.3 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach- weisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt. C3-3.1.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Höchstentschädigungsleistung begrenzt. C3-3.2 Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen und Krankenfahrstühlen C3-3.2.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von a) Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen, b) Krankenfahrstühlen (auch selbstfahrende Krankenfahrstühle ohne Zulassungspflicht), und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen. Lose mit dem unter a) bis b) genannten Gegenständen verbundene, regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind. C3-3.2.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers C3-3.2.2.1 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.2.2.2 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über a) den Hersteller, b) die Marke und c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden. C3-3.2.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten a) nach C3-3.2.2.1 und/oder C3-3.2.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- gung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. b) nach C3-3.2.2.2 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach- weisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt. C3-3.2.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Höchstentschädigungsleistung begrenzt. C3-3.3 Einfacher Diebstahl versicherter Sachen auf dem Grundstück C3-3.3.1 Versichert ist der einfache Diebstahl auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, von nachfolgend genannten versicherten Sachen a) Gartenmöbel; b) Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter); c) Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar); d) Sportgeräte, Kinderspielzeug, und Wäschespinnen; e) Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren); 62 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 63] f) Waschmaschinen und Wäschetrocknern; g) Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen und Geflügel einschließlich der Futter- und Streuvorräte, soweit die Haltung nicht ge- werblich und/oder landwirtschaftlich betrieben wird. Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulptu- ren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 10.000 Euro begrenzt. C3-3.3.2 Nicht versichert ist fremdes Eigentum. C3-3.3.3 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Höchstentschädigungsleistung begrenzt. C3-3.4 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen bei medizinischer Betreuung (zum Beispiel aus Patientenzimmern, Reha- Einrichtungen, Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten) C3-3.4.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während einer Behandlung, Beratung oder zur Kurzeitpflege innerhalb a) eines Krankenhauses, b) einer Rehabilitationseinrichtung, c) einer Kuranstalt, d) eines Pflegeheimes oder e) in den Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Therapeuten befinden. C3-3.4.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.4.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.4.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.4.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Höchstentschädigungsleistung begrenzt. Für die in B18-1 genann- ten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. C3-3.5 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz C3-3.5.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen am Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes während den üblichen Arbeitszeiten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ih- rem persönlichen Gebrauch dienen. C3-3.5.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.5.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.5.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.5.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Höchstentschädigungsleistung begrenzt. Für die in B18-1 genann- ten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. C3-3.6 Einfacher Diebstahl von Bekleidung bei schulischen Veranstaltungen bzw. aus Umkleideräumen oder Kabinen von Sport- stätten C3-3.6.1 Versichert ist der einfache Diebstahl am Veranstaltungsort von Bekleidung, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören und ihrem persönlichen Gebrauch dienen a) bei einer Veranstaltung, die von allgemeinbildenden oder vergleichbaren privaten Schulen organisiert wird (z.B. Schulfest, Klassenausflug); b) aus Umkleideräumen oder -kabinen von Sportstätten (z.B. Sporthallen, Fußballplätzen, Freibäder, Fitnessstudios) für die Dauer der sportlichen Aktivität. C3-3.6.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.6.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.6.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 63 [Seite 64] C3-3.6.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Höchstentschädigungsleistung begrenzt. C3-3.7 Einfacher Diebstahl versicherter Sachen außerhalb der versicherten Wohnung C3-3.7.1 In Erweiterung zu C3-3.1 bis C3-3.6 ist darüber hinaus der einfache Diebstahl versicherter Sachen außerhalb der versicherten Wohnung versichert, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen. C3-3.7.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.7.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.7.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.7.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25 Euro je qm-Wohnfläche, maximal 5.000 Euro. Davon ist die Entschädigung für Wertsachen (B18-1) auf 1.000 Euro begrenzt. Für elektronische Geräte ist die Entschädigung auf den Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Ab- nutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert) begrenzt. Alternativ kann der Versicherungsnehmer Naturaler- satz von gebrauchten Sachen gleicher Art und Güte verlangen. C3-3.8 Trickdiebstahl C3-3.8.1 Versichert ist der Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes Trickdiebstahl im Sinne dieser Bedingungen ist ein Diebstahl, bei dem der Täter unter Vortäuschung a) einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft (z.B. Spendensammler-Trick) oder b) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung (z.B. Enkeltrick) oder c) einer Befugnis zum Betreten (zum Beispiel Vortäuschen der Zugehörigkeit zu einer Behörde oder staatlichen Stelle) mit dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in Verbindung kommt. Der Täter erlangt hierdurch mit Hilfe a) von besonderem Geschick oder b) durch einen sonstigen Trick oder c) unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses das Gewahrsam über versicherte Sachen oder versicherte Wertsachen. C3-3.8.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.8.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.8.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.8.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. C3-3.9 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat C3-3.9.1 In Ergänzung zu B1 ersetzt der Versicherer den Verlust oder die Beschädigung versicherter Sachen, die im Rahmen einer – poli- zeilich angezeigten – Straftat (z.B. mutwillige Beschädigung, Diebstahl, Betrug) entstanden ist und durch eine dritte, nicht im Haushalt lebende Person verursacht wurde. C3-3.9.2 Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. C3-3.9.3 Besteht Versicherungsschutz über mehrere im Vertrag vereinbarte Leistungen, kann der Versicherungsnehmer die Entschädi- gung nur einmalig nach der für ihn günstigsten Regelung beanspruchen. C3-3.9.4 Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäß A3-3.2 wird besonders hingewiesen. C3-4 Vermögensschäden C3-4.1 Vermögensschäden durch Online-Banking Betrug C3-4.1.1 Versichert sind Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer mittels eigenem PC durchgeführten Online- Bankings im PIN/TAN Verfahren, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen vom ausschließlich privat genutz- ten Bankkonto elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt. Phishing liegt vor, wenn Dritte mit Hilfe gefälschter E-Mails Kontodaten sowie dazugehörige PIN, TANs und Passwörter von dem Versicherungsnehmer oder der mit 64 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 65] ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu erlangen versuchen. Ziel dieser gefälschten E-Mails ist es, mit den ge- wonnenen Daten auf gefälschten Internetseiten von Banken unerlaubte Handlungen vorzunehmen. C3-4.1.2 Die Entschädigung ist für den einzelnen Versicherungsfall auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und auf 3.000 Euro je Versiche- rungsjahr begrenzt. Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- cherungsfälle eingetreten ist, wenn die schadenursächlichen Handlungen miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen. C3-4.1.3 Bei Schäden nach C3-4.1 setzt die Entschädigungsleistung voraus, dass C3-4.1.3.1 der PC des Versicherungsnehmers aktiv mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Virenschutz- software und einem Spywarescanner ausgestattet ist, die jeweils auf dem neuesten Stand gehalten und aktualisiert werden. C3-4.1.3.2 die PIN/TANs nicht auf dem PC-System des Versicherungsnehmers gespeichert sind. Bei dem Verdacht, dass ein unberechtig- ter Dritter Kenntnis der PIN und/oder TANs erlangt hat, ist der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüglich sperren zu lassen. C3-4.1.3.3 der Versicherungsnehmer den Betrug unverzüglich seiner Bank gemeldet und der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ist der Versicherer unter den in A3-3 beschriebenen Voraus- setzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-4.1.4 Soweit für den Vermögensschaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag, von dem Schaden verursachenden Dritten und/oder von dem kontoführenden Kreditinstitut beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschä- digung aus dieser Deckung vor. C3-4.2 Vermögensschäden durch Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Trickdiebstahl Werden bei einem a) Einbruchdiebstahl (siehe B4-1), b) Raub (siehe B4-3), c) Diebstahl (siehe C3-3.3 bis 3.7), d) Trickdiebstahl (siehe C3-3.8), Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet bzw. weggenommen, so ersetzt der Versicherer auch den wegen des Miss- brauchs dieser Karten entstandenen Schaden. Der Versicherungsnehmer hat die abhandengekommenen Scheck-, Kredit- und Kundenkarten unverzüglich sperren zu lassen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Die Entschädigung übernimmt der Versicherer subsidiär zum Beispiel zu einer Ersatzleistung durch das kartenausgebende Institut. C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden C3-5.1 Nässeschäden durch Reinigungs- und Planschwasser In Erweiterung zu B5-2 sind auch Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser mitversichert. C3-5.2 Unmittelbare Einwirkung von Regen- und Schmelzwasser C3-5.2.1 Mitversichert sind auch Nässeschäden durch unmittelbare Einwirkung von Regen- und Schmelzwasser. C3-5.2.2 Die versicherten Sachen müssen sich innerhalb der versicherten Wohnung befinden. Nicht versichert sind durch Rückstau oder sonstige Überschwemmung des Grundstücks oder Gebäudes entstandene Schäden. C3-5.2.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. C3-5.3 Erweiterung der Bruchschäden an Sanitär- oder Heizungsinstallationen C3-5.3.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch sonstige Bruchschäden an: C3-5.3.2 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; C3-5.3.3 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen C3-5.4 Erweiterung frostbedingter oder sonstige Bruchschäden an Regenwassernutzungsanlagen, Lüftungs- und Gasleitungen C3-5.4.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch frostbedingte oder sonstige Bruchschäden an: C3-5.4.2 innerhalb von Gebäuden liegenden Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen); C3-5.4.3 innenliegenden Regenwasserableitungsrohren, Lüftungs- oder Gasrohren. C3-6 Sturm, Hagel C3-6.1 Einschluss Sturmschäden ohne Mindestwindgeschwindigkeit Für Sturmschäden gemäß B6-3.1 gibt es keine Mindestwindgeschwindigkeit. Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 65 [Seite 66] C3-6.2 Sturm- und Hagelschäden an Sachen auf dem Grundstück des Versicherungsortes Versichert sind auf dem Grundstück des Versicherungsortes − Gartenmöbel, − Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter); − Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar); − Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren); − Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen; − Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte durch Sturm- oder Hagelschäden. Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulptu- ren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 10.000 Euro begrenzt. C3-6.3 Einschluss Schäden durch Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Mitversichert gelten Schäden gegen Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) nach B6-4. Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die im Versi- cherungsschein vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt. Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen C4-1 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld Abweichend von B18-3 beträgt die Wertsachenentschädigungsgrenze je Versicherungsfall 100.000 Euro. Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach B18-3 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall: a) 5.000 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt; b) 25.000 Euro insgesamt für Urkunden ein schließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; c) 50.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. C4-2 Zubehör von Kraftfahrzeugen Mitversichert sind Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern (auch Wohnwagenanhängern) des Versicherungs- nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, wie z.B. Kindersitze, Sommer-/Winterräder, Fahrrad- träger und Dachboxen, sofern sie nicht am Fahrzeug/Anhänger montiert sind. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine Leistung aus anderen Versicherungsverträgen (Subsidiarität) erlangt werden kann und der Schaden am Versicherungsort B10 eingetreten ist. C4-3 Beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Handelswaren Mitversichert sind in Erweiterung von B8-3.7 sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Handelswaren und Musterkollektionen sind bis zu einer Entschädigungsgrenze von 20.000 Euro mitversichert. Leistungserweiterung Versicherungsort C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich genutzten Räumen In Erweiterung zu B10-2 gehören Räume, − die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden und − in denen kein Publikumsverkehr stattfindet und − in denen keine Personen beschäftigt sind zur Wohnung, auch wenn diese Räume nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z.B. zusätzlicher Eingang über Nebeneingangstür oder Terrassentür). C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks In Erweiterung zu B10-2 gelten als Versicherungsort auch privat genutzte Garagen, soweit sich diese am Wohnort (Luftlinie 3 km vom Hauptwohnsitz) befinden. 66 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 67] C5-3 Sachen in einer vermieteten Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus Bewohnt der Versicherungsnehmer ein Einfamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung, gilt als Versicherungsort für Sa- chen, die sein Eigentum oder Eigentum einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind, auch die Einlieger- wohnung, soweit die Einliegerwohnung bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigt wurde. Leistungserweiterung Außenversicherung C6-1 Erweiterung vorübergehende Aufenthaltsdauer Abweichend B12-1.2 gelten Zeiträume von mehr als 24 Monaten nicht als vorübergehend. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt. C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen Hausratsachen die sich dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden und − der Ausübung einer Sportart (z.B. Reitsättel, Tauch- und Golfausrüstungen, die üblicherweise außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden z.B. dort, wo der Sport ausgeübt wird, wie in Vereinsheimen, Sportclub, Sportanlagen etc.) und − die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit versichert. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. C6-3 Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) Versicherungsschutz besteht für versicherten Hausrat, der sich dauerhaft aus einer bestehenden beruflichen Veranlassung vom Versicherungsnehmer oder dem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- oder Lebenspartner genutzten Woh- nung (Pendlerwohnung) befindet und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegen ist. Kein Versicherungsschutz besteht für sonstige nicht beruflich genutzte Zweitwohnsitze (z.B. Ferienwohnung). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall abweichend von der Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung auf 25.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen (B18-1) gilt abweichend von B18-3 eine Höchstentschädigungsgrenze von insgesamt 2.500 Euro. Nicht versichert sind − Schäden durch Glasbruch gemäß Teil D und durch weitere Elementargefahren gemäß B6-4. Das gilt auch, wenn dies für die versicherte Hauptwohnung vereinbart wurde. − Hotelkosten gemäß B13-4. C6-4 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, Kundenschließfächer Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen in Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Höchstentschädigung auch ohne zeitliche Begrenzung. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsa- chen (B18-1) bleiben unberührt. Soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einer anderen Versicherung erlangen kann, gehen diese vor und werden auf die Entschädigung angerechnet. Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: C7-1 Feuerlöschkosten Sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Zudem ersetzt der Versicherer auch freiwillige Zuwendungen, die der Versicherungsnehmer an Personen geleistet hat, die sich bei der Brandschutzbekämp- fung eingesetzt haben, sofern diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung mit dem Versicherer abgestimmt wurden. C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise Versichert sind tatsächlich angefallene Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus Urlaub/Dienstreise, wenn der Versi- cherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles am Versicherungsort (siehe B10) seine Reise abbrechen muss. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versi- cherungsnehmers am Schadenort notwendig ist. Als Urlaub/Dienstreise gilt jede Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu maximal 6 Wochen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht. Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 67 [Seite 68] Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versicherungsfall bis maximal 10.000 Euro entschädigt. C7-3 Hotelkosten Abweichend von B13-4 erstattet der Versicherer die Hotelkosten ohne zeitliche Begrenzung bis zu 250 Euro pro Tag, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. C7-4 Kosten für Haustierunterbringung Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbrin- gung, wenn die Wohnung durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Haltung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 10 Euro begrenzt. C7-5 Umzugskosten nach einem Schaden Der Versicherer erstattet die angefallenen und erforderlichen Kosten für einen notwendigen Umzug in eine andere Wohnung, wenn nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist. Nicht ersetzt werden die Kosten für einen Immobilienmakler. C7-6 Schlossänderungskosten für gemeinschaftlich genutzte Türen In Erweiterung zu B13-6 sind Schlüssel für Türen, die auch von anderen Hausbewohnern mit deren eigenen Schlüsseln benutzt werden (Gemeinschaftstüren), durch einen Versicherungsfall abhandengekommen, werden die Kosten für Schlossänderungen an diesen Gemeinschaftstüren erstattet. C7-7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Rettungsmaßnahmen Mitversichert sind Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen, − die im Bereich der versicherten Wohnung durch Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem versicherten Hausrat- schaden oder durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der versicherten Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder nach einer Beraubung entstanden sind. Einem Versicherungsfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war (z.B. Aufbrechen der Wohnung durch die Feuerwehr nach einem Fehlalarm), − die durch die notwendige sofortige Rettung von in bewiesener Notlage geratene in der versicherten Wohnung lebenden Per- sonen entstehen (z.B. nach Herzinfarkt, Bewusstlosigkeit, schwerer Sturz). C7-8 Reparaturkosten für Armaturen Versichert sind Kosten für den Austausch von Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsver- schlüsse), soweit dieser Austausch wegen eines Versicherungsfalls gemäß B5-3 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Nicht ersetzt werden die Kosten für den Austausch von Armaturen, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls defekt waren. C7-9 Kosten für Wasser- und Gasverlust Versichert sind entstandene Kosten aus einem Versicherungsfalls für den Mehrverbrauch an Wasser und Gas, der sich aus dem Vergleich mit mindestens drei aufeinander folgenden Rechnungen des Wasser- oder Gasversorgungsunternehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles ergibt und von dem Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. C7-10 Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten für nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall neu zu beschaffende wasser- bzw. energiesparende − Kühl-/Gefrierschränke oder -truhen, − Geschirrspülmaschinen, − Herd/Öfen, − Waschmaschinen oder − Wäschetrockner der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse. C7-11 Mehrkosten für die Beauftragung von nachhaltigen Unternehmen im Versicherungsfall Nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall erstattet der Versicherer die nachgewiesenen Mehrkosten für die Wiederbe- schaffung/Reparatur über nachhaltige Unternehmen. Die Nachhaltigkeit des Unternehmens, muss vorab mit der Interlloyd ab- gestimmt werden. Die Höchstentschädigung ist auf 20 % der Entschädigungsleistung, maximal 1.000 Euro begrenzt. 68 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 69] C7-12 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von Haushaltsgeräten Ist bei einem Versicherungsfall ein − Kühl-/Gefrierschrank oder -truhe, − Geschirrspülmaschine, − Herd/Ofen, − Kühlschrank, − Waschmaschine oder − Wäschetrockner zerstört, beschädigt oder abhandengekommen, erstattet der Versicherer die Kosten für die Anmietung von entsprechenden Er- satz-Haushaltsgeräten, wenn eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. C7-13 Datenrettungskosten C7-13.1 Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, aus- schließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Versicherungsort an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt wer- den auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. C7-13.2 Ausschlüsse: a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für − Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. sogenannte Raubkopien); − Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium (z.B. externe Festplatte) vorhält. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs. C7-13.3 Entschädigungsgrenzen Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. C7-14 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung das Telefon (Festnetz- oder Mobilfunk) von dem Täter benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten bis zu einem Betrag von 3.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunter- nehmens einzureichen. C7-15 Kosten für persönliche Auslagen nach einem Versicherungsfall Ab einer Gesamtentschädigung je Versicherungsfall in Höhe von 10.000 Euro erstattet der Versicherer dem Versicherungs- nehmer nachgewiesene persönliche Auslagen bis zur Höhe von 250 Euro. Darunter fallen Telefon-, Fahrt- und Portokosten, Schreibauslagen, Verpflegungskosten für Helfer sowie beauftragte Handwer- ker an der Schadenstelle. C7-16 Transport- und Lagerkosten In Erweiterung zu B13-5 werden die Kosten ersetzt bis die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzba- ren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Sonstige Leistungserweiterungen C8-1 Kosten für Sachverständige Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 5.000 Euro übersteigt, erstattet der Versicherer die durch den Versicherungs- nehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens gemäß B19-6. C8-2 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen Hausstand der Kinder C8-2.1 Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) erstmalig einen eigenen Haushalt (Haushaltsneugründung) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen gilt abweichend von B18 eine Höchstent- schädigungsgrenze von insgesamt 2.500 Euro. Versicherungsschutz im Rahmen dieser Vorsorgeversicherung besteht nach den diesen Vertrag zugrunde liegenden Hausrat- versicherungsbedingungen. Optionale Erweiterungen, auch wenn diese vom Versicherungsnehmer mit dem Versicherer ver- einbart wurden, sind vom Versicherungsschutz für die Wohnung des Kindes ausgeschlossen. Die Vorsorgeversicherung erlischt ohne weitere Mitteilung 12 Monate nach Umzugsbeginn. Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 69 [Seite 70] C8-2.2 In Abänderung von B8-3 ist fremdes Eigentum im Rahmen der Vorsorgeversicherung nur dann versichert, wenn es dem Ge- brauch des Kindes dient. C8-2.3 Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. C8-3 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung C8-3.1 Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Quadratmeter Wohnfläche nicht angepasst wird. C8-3.2 Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung die Wohnfläche korrekt angegeben wurde. C8-3.3 Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu 12 Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tat- sächliche Quadratmeter Wohnfläche angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte. C8-4 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden Bei einer unverschuldet vorliegenden Unterversicherung (B17-4) nimmt der Versicherer bei Schäden bis 5.000 Euro keinen Ab- zug wegen Unterversicherung vor. C8-5 Unterversicherungsverzicht C8-5.1 Voraussetzungen Wird die Quadratmeterzahl gemäß der der nachstehenden Grundlage ermitteln, nimmt der Versicherer abweichend von B17-4 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor: C8-5.1.1 Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag oder den Bauunterlagen zu entnehmen, wobei alle zu Wohn-, Gewerbe- oder Hobby- zwecken ausgebauten Flächen zu berücksichtigen sind. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern sind vorhandene Kellerräu- me (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen. Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume (nicht ausgebaut bedeutet: Die Räume befinden sich in einem baulichen Zustand, der die Nutzung als Wohnraum nicht zulässt). Sind derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist die Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln. C8-5.1.2 Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dachschrä- gen) des Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche zählen auch Arbeitszim- mer, gewerblich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern sind vorhandene Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen. Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume (nicht ausgebaut bedeutet: Die Räume befinden sich in einem baulichen Zustand, der die Nutzung als Wohnraum nicht zulässt). C8-5.2 Versehensklausel Unterversicherung Abweichend von B17-4 nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, soweit die angegebene Quadratme- terzahl leicht fahrlässig unrichtig angegeben wurde und nicht mehr als 15 % von der tatsächlichen Quadratmeterzahl abweicht. Sofern nach Feststellung der Unterversicherung ein erhöhter Beitrag zu entrichten wäre, hat der Versicherungsnehmer den ge- änderten Beitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Umstand eingetreten ist. Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht be- rührt. C8-6 Besonderer Versicherungsschutz für Sachen auf Reisen C8-6.1 Versicherte Reise Für diesen Vertrag gilt der Versicherungsschutz für beliebig viele Reisen. Reise im Sinne der Bedingungen ist eine privat veran- lasste Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz der versicherten Person. Die vorgesehene ununterbrochene Abwesenheit muss einen Zeitraum von mindestens 4 Tagen übersteigen und das bei Antritt der Reise vorgesehene Reiseziel muss zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person in Deutschland eine Entfernung von mindestens 50 km Luftlinie aufweisen. Die Beweispflicht hierfür trägt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person. C8-6.2 Versicherte Sachen und Personen Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden Familienangehörigen sowie seines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten/in und dessen/deren Kinder. Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitge- führt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert. Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes der Versicherten aufbewahrt werden (z.B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen), gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden. 70 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 71] C8-6.3 Nicht versichert sind: Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaber- wert, Brillen, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art, sowie Land-, Luft-, und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, einschließlich Fahrräder, Hängegleiter, Segelsurfgeräte, Falt- und Schlauchboote. Ausweispapiere sind jedoch versichert. Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, sowie Mobiltelefone, Smartphones, Laptops, Notebooks, mobile Navigationsgeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie: − bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder − in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder − sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten Garde- robe befinden; Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme sowie Mobiltelefone, Smartphones, Laptops, Notebooks, mobile Navigationsgeräte jeweils mit Zubehör sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind. C8-6.4 Versicherte Gefahren und Schäden Versicherungsschutz besteht: C8-6.4.1 wenn versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet; C8-6.4.2 während der übrigen Reisezeit für die unter C8-6.2 genannten Schäden durch: − Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung); − Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten; − bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee; − Sturm, Brand, Blitzschlag oder Explosion; − höhere Gewalt; C8-6.4.3 wenn Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird (den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie der Versicherte erreicht). Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe bis zu 250 Euro je Versicherungsfall. C8-6.5 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind die Gefahren: C8-6.5.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindli- chen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; C8-6.5.1.1 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; C8-6.5.1.2 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; C8-6.5.1.3 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; C8-6.5.1.4 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. C8-6.5.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die: C8-6.5.2.1 verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß; C8-6.5.2.2 während des Zeltens oder Campings innerhalb des hierfür benutzten Geländes eintreten. C8-6.6 Obliegenheiten Zusätzlich zu den in A3-3 genannten Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer C8-6.6.1 Ersatzansprüche gegen Dritte (z.B. Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten; C8-6.6.2 Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, müssen diesen unverzüglich gemeldet werden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennba- ren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen; C8-6.6.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der A3-3.3.3 beschriebenen Vo- raussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C8-6.7 Höchstentschädigung Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt. Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 71 [Seite 72] Serviceleistung C9-1 Psychologische Betreuung nach einem Einbruch Benötigt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nach einem Einbruch, Raub oder Großschaden eine telefonische psychologische Betreuung, organisieren wir diese auf Wunsch und übernehmen die dabei entstehenden Kosten. C9-2 Kostenschutz für Wohnungsübergabeprotokolle Wir vermitteln dem Versicherungsnehmer einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Übergabeprotokollen vor Ort für die im Versicherungsvertrag versicherte Wohneinheit in Deutschland pro Kalenderjahr. Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe der Miet- wohnung. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll. Für die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich. C9-3 Versicherungsausweis Rechtsschutzleistungen C9-3.1 Wir, die Interlloyd Versicherungs-AG, haben mit der ARAG SE einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Auf der Grundlage dieses Vertrages stellt die ARAG SE Ihnen im Rahmen des Deckungskonzeptes Interlloyd Hausrat Infinitus Rechtsschutzleistungen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen zur Verfügung. Der Anspruch auf die Rechtsschutzleistung endet automatisch mit Beendigung des Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrages. Er endet ebenfalls bei Beendigung des oben erwähnten Gruppenversicherungsvertrages zum Ablauf des jeweiligen Geschäfts- jahres. In diesem Fall werden wir Sie über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages und den Fortfall der Rechts- schutzleistung informieren. C9-3.2 Was müssen Sie im Leistungsfall tun? Rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen unter 0211 – 9890 1405 sofort weiter. Für die Geltendmachung der Rechtsschutzleistung bedarf es keiner vorherigen Zustimmung der Interlloyd Versicherungs-AG. Die Gewährung der Rechtschutzleistungen durch die ARAG SE begründet keinen Leistungsanspruch aus dem Interlloyd Haus- rat Infinitus Vertrag. Soweit für den Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrag Anzeigepflichten und/oder -fristen gelten, werden diese durch Ihre Anzeige bei der ARAG SE nicht gewahrt. Insoweit ist eine zusätzliche Anzeige bei der Interlloyd Versicherungs-AG notwendig. C9-3.3 Versicherungsumfang Der Versicherungsumfang umfasst, sofern nicht Versicherungsschutz durch eine anderweitige Rechtschutz-Versicherung be- steht, folgende Leistungen gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Die vollständigen Bedingungen finden Sie unter www.ARAG.de. C9-3.3.1 Telefonischer Erstberatungs-Rechtsschutz (ARAG JuraTel®) Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten zur Verfügung, die mit einem Versicherungsfall aus dem Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrag in Verbindung stehen. Auf die Rechtsangelegenheit muss deutsches Recht anwendbar sein. Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts gemäß § 5 Absatz 1 a) ARB 2013. C9-3.3.2 ARAG Online Rechts-Service Sie können die Leistung des ARAG Online Rechts-Service nutzen. Jederzeit und unabhängig von einem Versicherungsfall aus dem Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrag. Risikoträger der Rechtsschutzleistungen: ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE119355995 Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung. 72 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 73] Garantien C10-1 Bestleistungsgarantie C10-1.1 Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird die Interlloyd im Versicherungsfall − den Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden (B1) erweitern, − eine ggf. vorhandene Entschädigungsgrenze entsprechend erhöhen, − eine ggf. vorhandene Selbstbeteiligung reduzieren bzw. streichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuell oder durch die Wahl eines entsprechenden Tarifs vereinbarte Selbstbeteiligung. Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als für jedermann zugängliche Hausratversicherung angeboten werden. C10-1.2 Die Bestleistung gilt für Einschlüsse bzw. Leistungserweiterungen eines anderen Versicherers − für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird und − die in Höhe oder Umfang nicht bei der Interlloyd versicherbar sind (auch nicht gegen Zusatzbeitrag). C10-1.3 Die Bestleistung gilt nicht für Schäden oder Leistungen im Zusammenhang mit folgenden Ausschlüssen: − wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant, deren Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, den Schaden vorsätzlich verursacht; − für Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf Basis von All-Risk-Deckungen und der Versicherung sog. „unbenannter Gefahren“; − für Einschlüsse die bei der Interlloyd nur gegen zusätzlichen Beitrag versicherbar sind (z.B. die Versicherung von weiteren Na- turgefahren (Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch), Glasbruch, Elektronikschutz (Elektronikversicherung), Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeits- oder Berufsunfähig- keit, Vermögensschäden durch Phishing und Pharming (Online-Betrug), Fahrrad-Kasko- oder Reisegepäckversicherung); − für berufliche und gewerbliche Risiken; − Entschädigungen aus der Leistung „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“ (C3-3.9); − für Assistanceleistungen sowie andere versicherungsfremde Service- und/oder Dienstleistungen; − Garantiezusagen nach dem Wesen der Best-Leistungsgarantie, Besitzstandsgarantie oder Summen- und Konditionsdifferenz- deckungen. C10-1.4 Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nachwei- sen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft. C10-1.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Höchstentschädigung dieses Vertrages begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung (B17) bleiben unberührt. C10-2 Besitzstandsgarantie gegenüber dem direkten Vorvertrag C10-2.1 Sollte sich bei einem Versicherungsfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Haus- ratversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulie- ren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. C10-2.2 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass − der Ablauf des Vorvertrages dem Beginn des Vertrages der Interlloyd entspricht − der Vorvertrag mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat − der Vorvertrag mit einem anderen Anbieter als der Interlloyd abgeschlossen war, der zum Schadenszeitpunkt zum Betrieb in Deutschland zugelassen ist − der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war C10-2.3 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden oder Leistungen im Zusammenhang mit folgenden Ausschlüssen: − wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant, deren Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, den Schaden vorsätzlich verursacht; − für Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf Basis von All-Risk-Deckungen und der Versicherung sog. „unbenannter Gefahren“; − für Einschlüsse die im Vorvertrag oder bei der Interlloyd nur gegen zusätzlichen Beitrag versicherbar sind (z.B. die Versiche- rung von weiteren Naturgefahren (Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch), Glasbruch, Elektronikschutz (Elektronikversicherung), Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeits- oder Berufsunfähigkeit, Vermögensschäden durch Phishing und Pharming (Online-Betrug), Fahrrad-Kasko- oder Reisege- päckversicherungen); − für berufliche und gewerbliche Risiken; − Entschädigungen aus der Leistung „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“ (C3-3.9); − für Assistanceleistungen sowie andere versicherungsfremde Service- und/oder Dienstleistungen; − Garantiezusagen nach dem Wesen der Best-Leistungsgarantie, Besitzstandsgarantie oder Summen- und Konditionsdiffe- renzdeckungen; − Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungs- maßnahme vereinbart wurden; − Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen/Höchstentschädigungen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden. Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 73 [Seite 74] C10-2.4 Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nachwei- sen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft. C10-2.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Höchstentschädigung dieses Vertrages begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung (B17) bleiben unberührt. C10-3 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Hausratversicherung (Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt) zur Interlloyd (Nachversicherer) wegen eines Schadener- eignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so ist die Interlloyd als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit- punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden- eintritt fällt. C10-4 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh- mers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. C10-5 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus- ratversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungs- wirtschaft (GDV) empfohlenen Versicherungsbedingungen auf Basis VHB 2016 abweichen. C10-6 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus- ratversicherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 08/2018 – entsprechen. C10-7 Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit (§ 36 Sozialgesetzbuch [SGB) III] des Versicherungsnehmers erstattet der Versicherer den Beitrag auf Antrag für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit, maximal für 24 Monate, wenn der Versicherungsnehmer bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens sechs Monate die Beiträge zu seiner Hausratversicherung bezahlt und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Erstattung erfolgt nach Ende der Arbeitslosigkeit. C10-7.1 Die Erstattung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer − seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deut- schem Recht stand und − ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 und 8a SGB IV) lag. C10-7.2 Die beitragsfreie Zeit endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers. C10-7.3 Die Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen. C10-8 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gegenüber Vorversicherer (Umbrella-Deckung) C10-8.1 Summendifferenzdeckung Interlloyd gewährt eine Summendifferenzdeckung in Höhe von 20 % über der bei dem anderen Versicherer beurkundeten Ver- sicherungssumme hinaus. Diese entfällt ersatzlos, wenn eine höhere Versicherungssumme erforderlich ist. C10-8.2 Konditionsdifferenzdeckung Geht der bei der Interlloyd beantragte Vertragsumfang über den der anderen noch bestehenden Versicherung hinaus, besteht Versicherungsschutz für solche Ereignisse, die zukünftig über diesen Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären. C10-8.3 Eine Leistung aus der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Versiche- rung, deren Deckung ausnahmslos vorgeht (Subsidiärdeckung). Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung. C10-8.4 Dauer der Differenzdeckung Der Versicherungsschutz gilt längstens für 15 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgülti- gen Vertrages oder entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. 74 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 75] C10-8.5 Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versiche- rung nicht erbracht wurden, weil C10-8.5.1 zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Interlloyd, keine anderweitige Versicherung bestanden hat; C10-8.5.2 die versicherten Gefahren nach B1 (Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung; Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Ver- such einer solchen Tat, Leitungswasser, Naturgefahren (Sturm, Hagel, Elementar)), beim Vorversicherer nicht mitversichert waren; C10-8.5.3 der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde; C10-8.5.4 zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat; C10-8.5.5 aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wurde. C10-8.6 Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall der Interlloyd spätestens dann anzu- zeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. C10-8.7 Der Versicherungsnehmer hat jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Bele- ge beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer. Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2021 75 [Seite 76] Allgemeine Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB – 2021 Summen-Modell) Allgemeine Vertragsinformation gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags- gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations- pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) zur Hausratversicherung (Summen-Modell) 1) Identität des Versicherers Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die Interlloyd Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575 USt-ID-Nr.: DE189437355 2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter. 3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1). 4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversiche- rung. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung. 6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Hausrat Bedingungen (VHB 2021) und – sofern vereinbart – die Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung Classic oder die Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung Protect Plus oder die Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung Infinitus zugrunde. Der Text der jeweils ver- einbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden. Was ist versichert? Interlloyd Versicherungsschutz für Wohnungen in Gebäuden bis 250 qm Wohnfläche. a) Im Rahmen der Hausratdeckung Classic versichern wir Ihren Hausrat gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Über- spannung, Explosion, Implosion, Verpuffung, Rauch-, Ruß-, Schmor- u. Sengschäden, Fahrzeuganprall, Innere Unru- hen, Streik und Aussperrung, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Mindest- windgeschwindigkeit) und Hagel. Wir erstatten Ihnen die Reparaturkosten bei beschädigten Haushaltsgegenständen. Werden Ihre Sachen zerstört oder werden diese bei einem Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns den Wiederbe- schaffungspreis (Neuwert). Sofern Sie mindestens 650 Euro je qm Wohnfläche bei der Ermittlung Ihrer Versicherungssumme zugrunde gelegt haben, nehmen wir keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Wohnfläche gemäß der Grundlage der Ver- sicherungsbedingungen ermittelt wurde und kein zusätzlicher Vertrag bei einer anderen Gesellschaft besteht. 76 Allgemeine Vertragsinformationen (Summen-Modell) / Stand 04.2023 [Seite 77] Versichert sind auch Bargeld und andere Wertsachen (z.B. Schmuck); die Entschädigung für Wertsachen ist jedoch abhängig von der jeweiligen Art begrenzt. Versicherungsschutz für Fahrraddiebstahlschäden ist auf 1 % der Versiche- rungssumme begrenzt und kann gegen Zuschlag erhöht werden. Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag, Glasbruchschäden, Naturgefahren (sog. Elementarereignisse), Bei- tragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, eine Elektronik- und Fahrrad-Kaskoversicherung inkl. Fahrrad-Assistance sowie den Haus-Schutzbrief über diesen Vertrag absichern. b) Im Rahmen der Hausratdeckung Protect Plus versichern wir Ihren Hausrat gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Verpuffung, Rauch-, Ruß-, Schmor- u. Sengschäden, Fahrzeuganprall, Innere Unruhen, Streik und Aussperrung, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Min- destwindgeschwindigkeit) und Hagel. Wir erstatten Ihnen die Reparaturkosten bei beschädigten Haushaltsgegen- ständen. Werden Ihre Sachen zerstört oder werden diese bei einem Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert). Sofern Sie mindestens 650 Euro je qm Wohnfläche bei der Ermittlung Ihrer Versicherungssumme zugrunde gelegt haben, nehmen wir keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Wohnfläche gemäß der Grundlage der Ver- sicherungsbedingungen ermittelt wurde und kein zusätzlicher Vertrag bei einer anderen Gesellschaft besteht. Versichert sind auch Bargeld und andere Wertsachen (z.B. Schmuck); die Entschädigung für Wertsachen ist jedoch abhängig von der jeweiligen Art begrenzt. Versicherungsschutz für Fahrraddiebstahlschäden ist auf 2 % der Versiche- rungssumme begrenzt und kann gegen Zuschlag erhöht werden. Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag, Glasbruchschäden, Naturgefahren (sog. Elementarereignisse), Bei- tragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, eine Elektronik- und Fahrrad-Kaskoversicherung sowie den Haus-Schutzbrief über diesen Vertrag absichern. c) Im Rahmen der Hausratdeckung Infinitus versichern wir Ihren Hausrat gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Verpuffung, Rauch-, Ruß-, Schmor- u. Sengschäden, Fahrzeuganprall, Innere Unruhen, Streik und Aussperrung, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Min- destwindgeschwindigkeit) und Hagel. Wir erstatten Ihnen die Reparaturkosten bei beschädigten Haushaltsgegen- ständen. Werden Ihre Sachen zerstört oder werden diese bei einem Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert). Sofern Sie mindestens 650 Euro je qm Wohnfläche bei der Ermittlung Ihrer Versicherungssumme zugrunde gelegt haben, nehmen wir keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Wohnfläche gemäß der Grundlage der Ver- sicherungsbedingungen ermittelt wurde und kein zusätzlicher Vertrag bei einer anderen Gesellschaft besteht. Versichert sind auch Bargeld und andere Wertsachen (z.B. Schmuck); die Entschädigung für Wertsachen ist jedoch abhängig von der jeweiligen Art begrenzt. Fahrräder sind gegen einfachen Diebstahl bis zur Versicherungssumme mitversichert. Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag, Glasbruchschäden, Naturgefahren (sog. Elementarereignisse), Bei- tragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, eine Elektronik- und Fahrrad-Kaskoversicherung inkl. Fahrrad-Assistance sowie den Haus-Schutzbrief über diesen Vertrag absichern. 7) Gesamtpreis der Versicherung Der Gesamtpreis für den angebotenen Interlloyd Hausrat-Schutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeit- punkt der Antragstellung gültige Versicherungssteuer von 16,15 % für die Hausratversicherung. 8) Zusätzliche Kosten Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an. 9) Beitragszahlung Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem Verschulden. Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist. Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Hausrat-Schutz nach den Allgemeinen Bedin- gungen der möglichen Anpassung des Beitrages. 10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Bei- träge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden. 11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant. Allgemeine Vertragsinformationen (Summen-Modell) / Stand 04.2023 77 [Seite 78] 12) Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Interlloyd Hausrat-Schutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden. Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeerklärung. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9). 13) Widerrufbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei- spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen − der Versicherungsschein, − die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, − die Widerrufsbelehrung, − das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, − und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf Telefax: +49 211 963-3033 E-Mail: service@interlloyd.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zu- gang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Wider- rufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll- ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufsbelehrung Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In- formationen finden Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung. 14) Laufzeit des Vertrages Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Ver- tragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. 15) Kündigung/Beendigung des Vertrages Der Interlloyd Hausrat-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätes- tens jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er ist dann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertrags- partner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 78 Allgemeine Vertragsinformationen (Summen-Modell) / Stand 04.2023 [Seite 79] 16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. 17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG. 18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertra- ges in deutscher Sprache führen. 19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de. Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag von 10.000 Euro daran halten. 20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe Ziffer 4) gerichtet werden. Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Ihre Interlloyd Versicherungs-AG Allgemeine Vertragsinformationen (Summen-Modell) / Stand 04.2023 79 [Seite 80] Teil B: Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Summen-Modell) – Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart – B1 Welche Gefahren sind versichert? B14 Was ist der Versicherungswert und die Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Versicherungssumme? Welche Schäden sind versichert? Was sind die Grundlagen der Anpassung der B2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? Versicherungssumme? B3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung B15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Anpassung des Beitrags? Absturz eines Luftfahrzeugs zu verstehen? B16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? B4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Was gilt bei einer Unterversicherung? einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? B18 Was sind Wertsachen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? Was sind Wertschutzschränke? B5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wert- verstehen? sachen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigen- B6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und verfahren? weitere Naturgefahren) zu verstehen? B20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird Welche Schäden sind versichert? sie verzinst? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheits- B7 Welche Sachen sind versichert? vorschriften und -anforderungen (zusätzliche B8 Was gehört zum Hausrat? Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor B9 Was gehört nicht zum Hausrat? dem Versicherungsfall zu erfüllen? B10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? B22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versiche- rungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu B11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädi- erfüllen? gungsgrenzen im Versicherungsvertrag? B23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? B12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? B24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? B13 Welche Kosten sind versichert? B1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: B1-1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung; B1-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; B1-3 Leitungswasser; B1-4 Naturgefahren B1-4.1 Sturm, Hagel; B1-4.2 soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch. B2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? B2-1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 80 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 81] B2-2 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichti- gung mitwirkender Ursachen. B3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B3-1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. B3-2 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlag- schäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. B3-3 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. B3-4 Explosion, Verpuffung Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zer- reißen seiner Wandung nicht erforderlich. Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Sie verläuft im Gegensatz zur Explosion mit geringerer Intensität. In der Regel entsteht kein Explosionsknall. B3-5 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inne- ren Unterdrucks. B3-6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. B3-7 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind B3-7.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. B3-7.2 Sengschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sengschäden durch eine versicherte Gefahr nach B3-1 verursacht wurden. B3-7.3 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versiche- rungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach B3-1 sind. B4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B4-1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: B4-1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von ande- ren Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebil- ligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandenge- kommen sind. B4-1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebil- ligt wurde. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2021 81 [Seite 82] Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandenge- kommen sind. B4-1.3 Einschleichen oder Verborgen halten Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor einge- schlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. B4-1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen. B4-1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Dies liegt in folgenden Fällen vor: B4-1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richti- gen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach B4-3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. B4-1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungs- orts erfolgt sein. B4-2 Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in B4-1.1 oder B4-1.5 beschrieben in den Versicherungsort ein- dringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. B4-3 Raub Raub ist in folgenden Fällen gegeben: B4-3.1 Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sa- chen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfa- cher Diebstahl/Trickdiebstahl). B4-3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird. B4-3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsneh- mers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z.B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. B4-4 Nicht versicherte Schäden B4-4.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. B4-4.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts an dem die Tathandlungen nach B4-3.1 bis B4-3.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert. B5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B5-1 Versicherte Gefahren und Schäden Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: B5-1.1 Leitungswasserschäden B5-1.2 Bruchschäden 82 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 83] B5-2 Leitungswasserschäden Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: B5-2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, B5-2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, B5-2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen, B5-2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, B5-2.5 Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien oder Terrarien, B5-2.6 aus im Gebäude liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren, B5-2.7 Wassersäulen oder Zimmerbrunnen, B5-2.8 Zisternen oder Regenwassernutzungsanlagen. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten oder -gase (z.B. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) aus Heizungs- oder Kli- maanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. B5-3 Bruchschäden Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert: B5-3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren B5-3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; B5-3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; B5-3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; B5-3.1.4 der Öl- bzw. Gasversorgung oder an Lüftungssystem. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach B5-3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. B5-3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: B5-3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; B5-3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tra- gend) nicht versichert. B5-4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schä- den durch B5-4.1 Plansch- oder Reinigungswasser; B5-4.2 Schwamm; B5-4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; B5-4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; B5-4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach B5-2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; B5-4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage. Nicht versichert sind Schäden an B5-4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. B5-4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2021 83 [Seite 84] B6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B6-1 Sturm B6-1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der fol- genden Sachverhalte nachweist: B6-1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. B6-1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicher- ten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Ge- bäude verbunden sind. B6-2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. B6-3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: B6-3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. B6-3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. B6-3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. B6-3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. B6-3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. B6-3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versi- cherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. B6-4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Versicherungsschutz für „Weitere Naturgefahren“ ist nur versichert, soweit dies besonders vereinbart und im Versiche- rungsschein oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. B6-4.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn B6-4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, B6-4.1.2 Witterungsniederschläge oder B6-4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von B6-4.1.1 oder B6-4.1.2 die Überflutung verursacht haben. B6-4.2 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Ge- bäude eindringt. Dies gilt nur, wenn B6-4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder B6-4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. B6-4.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: B6-4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im ein- wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. B6-4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. B6-4.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. 84 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 85] B6-4.5 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. B6-4.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. B6-4.7 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. B6-4.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche- Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. B6-4.9 Wartezeit Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren beginnt mit dem Ablauf von 4 Wochen ab dem im Versicherungsschein ge- nannten Versicherungsbeginn (Wartezeit). Liegt der vereinbarte Beginn des Versicherungsvertrages später als vier Wochen nach der Antragsstellung, tritt der Versiche- rungsschutz erst mit dem vereinbarten Beginn des Versicherungsvertrages in Kraft. Die Regelung gemäß B6-4.9 entfällt, soweit gleichartiger Versicherungsschutz für den versicherten Hausrat gegen weitere Na- turgefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird B6-4.10 Selbstbeteiligung Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 1.000 Euro gekürzt. B6-5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch B6-5.1 Sturmflut; B6-5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder ande- re Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden dar- stellen; B6-5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erd- oberfläche gedrungen; B6-5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; B6-5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an B6-5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. B6-5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach B8-3.3. B7 Welche Sachen sind versichert? Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts. Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach B12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. B8 Was gehört zum Hausrat? B8-1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. B8-2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädi- gungsgrenzen nach B 18. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2021 85 [Seite 86] B8-3 Ferner gehören zum Hausrat B8-3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen und Rohre) sowie technische, optische und akusti- sche Alarm- und Schutzeinrichtungen (z.B. Bewegungsmelder, Überwachungskameras, Alarmgeber), die zur Sicherung des ver- sicherten Hausrates dienen. Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen. B8-3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudever- hältnisse angepasst worden sind. B8-3.3 privat genutzte Antennenanlagen, Markisen, technische, optische und akustische Alarm- und Schutzeinrichtungen (z.B. Bewe- gungsmelder, Kameras) die ausschließlich der versicherten Wohnung nach B 10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. B8-3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflich- tig sind. B8-3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. B8-3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen und ferngelenkte Flugmodelle einschließlich deren Zubehör. B8-3.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die folgenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen: Dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Handelswaren und Muster- kollektionen sind hiervon ausgeschlossen. B8-3.8 Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach B10-1 gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vögel). B8-4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach B8-1 bis B8-3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach B9-1.5. B9 Was gehört nicht zum Hausrat? B9-1 Nicht zum Hausrat gehören B9-1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in B8-3.1 genannt. B9-1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert. B9-1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeu- gen und Anhängern, soweit nicht unter B8-3.4 genannt. B9-1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter B8-3.4 bis B8-3.6 genannt. B9-1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versi- cherungsnehmer überlassen. B9-1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegen- stände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. B9-1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicher- ten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich ver- einbart ist. B10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören B10-1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häus- licher Gemeinschaft leben, gleich. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung). B10-2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versiche- rungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. 86 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 87] B10-3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. B11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. B12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? B12-1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: B12-1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. B12-1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als sechs Monaten gelten nicht als vorübergehend. B12-2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Woh- nung auf, besteht Versicherungsschutz während: B12-2.1 der Ausbildung; B12-2.2 einem freiwilligen Wehrdienst; B12-2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z.B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst). Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. B12-3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach B4-1 erfüllt sein. B12-4 Besonderheit bei Raub Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach B4-3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert. B12-5 Besonderheit bei Naturgefahren Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. B12-6 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen. B13 Welche Kosten sind versichert? B13-1 Versicherte Kosten – Definition und Umfang Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: B13-2 Aufräumungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und be- schädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. B13-3 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. B13-4 Hotelkosten Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2021 87 [Seite 88] Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. B13-5 Transport- und Lagerkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. B13-6 Schlossänderungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Woh- nung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. B13-7 Bewachungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvor- richtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll ge- brauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 30 Tagen. B13-8 Reparaturkosten für Gebäudeschäden Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu. B13-9 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist. B13-10 Kosten für provisorische Maßnahmen Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. B13-11 Mehrkosten durch Preissteigerungen Das sind notwendige Mehrkosten infolge von Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wie- derherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. B13-12 Mehrkosten durch Technologiefortschritt Das sind tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahe kommt. B14 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme? B14-1 Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. B14-1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. B14-1.2 Für Kunstgegenstände nach B18-1.5 und Antiquitäten nach B18-1.6 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. B14-1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann. B14-1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach B18-3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt. B14-2 Versicherungssumme B14-2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach B14-1 entsprechen. B14-2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von zehn Prozent. 88 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 89] B14-3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag Es gelten folgende Grundlagen: B14-3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die Versiche- rungssumme. Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßge- bend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index. Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf volle hundert Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue Versicherungssumme bekannt. B14-3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag. B14-3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über die neue Versiche- rungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die An- passung nicht wirksam. B15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? B15-1 Grundsatz Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken. B15-2 Beitragsanpassungsklausel B15-2.1 Der Versicherer kann die Prämie pro 1.000 Euro Versicherungssumme für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist (Beitragssatz), mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an er- höhen. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen. B15-2.2 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- rers über die Beitragssatzerhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. B15-3 Zahlungsweise a) Die Beiträge sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, Jahresbeiträge, die jährlich im Voraus zu entrichten sind. b) Bei halb- oder vierteljährlicher oder monatlicher Teilzahlung ist ein Zuschlag von drei oder fünf Prozent des Versicherungsbei- trags zu entrichten. Die monatliche Zahlungsweise ist nur bei Vereinbarung des Lastschrifteinzugsverfahrens möglich. B15-4 Versicherungsteuer In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen ist die Versicherungsteuer enthalten. Der Prozentsatz der Versiche- rungsteuer richtet sich nach dem Versicherungsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung. Er wird berechnet von dem vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrag zuzüglich der Nebenkosten im Sinne von § 3 Abs. 1 Versicherungsteuergesetz B16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? B16-1 Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sa- chen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. B16-2 Mehrere Wohnungen Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versiche- rungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. B16-3 Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. B16-4 Anzeige der neuen Wohnung B16-4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. B16-4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2021 89 [Seite 90] B16-4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung füh- ren, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird. B16-5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht B16-5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. B16-5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kün- digung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. B16-5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kün- digung zu. B16-6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: B16-6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versi- cherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lan- ge, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. B16-6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Bei- tragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. B16-6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt B16-6.2 entsprechend. Nach Ab- lauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. B16-7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften B16-6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. B17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? B17-1 Der Versicherer ersetzt B17-1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach B14-1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. B17-1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versiche- rungswert nach B14-1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädi- gungsberechnung angerechnet. B17-1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Min- derwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist. B17-2 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. B17-3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeit- punkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach B14-2. begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes: Versicherte Kosten nach B13 werden darüber hinaus bis zu zwanzig Prozent der Versicherungssumme nach B14-2 ersetzt. B17-4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach B14-1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach B17-1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi- cherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Ver- sicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. 90 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 91] Die Erstattung von versicherten Kosten nach B13 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versiche- rungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadener- mittlungskosten ein. B17-5 Kosten Versicherte Kosten nach B13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils ver- einbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. B18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? B18-1 Wertsachen B18-1.1 Versicherte Wertsachen nach B8-2 sind: B18-1.2 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; B18-1.3 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; B18-1.4 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; B18-1.5 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in B18-1.4 genannte Sachen aus Silber; B18-1.6 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. B18-2 Wertschutzschränke B18-2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind. B18-2.2 Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußbo- den bündig eingelassen sein. B 18.2.3 Höchstentschädigungsgrenzen bei Aufbewahrung in verschlossenen Wertschutzbehältnissen Wertschutzbehältnisse werden in unterschiedlichen Sicherheitsstufen und Widerstandsgraden hergestellt. In Abhängigkeit dieser Klassifikation gelten für die Wertschutzbehältnisse die nachfolgenden unterschiedlichen Höchstentschädigungsgrenzen, bis zu denen Wertsachen darin versicherbar sind. Die Entschädigung ist gemäß B 18-3.1 gesamthaft begrenzt. Wertschutzschränke nach Widerstandsgrad (WG) Privat DIN EN 1143-1 Resistance Grade (RG) Höchstentschädigung Wertschutzschrank WG – RG N (0) 40.000 Euro Wertschutzschrank WG – RG 1 (I) 65.000 Euro Wertschutzschrank WG – RG 2 (II) 100.000 Euro Wertschutzschrank WG – RG 3 (III) 200.000 Euro Wertschutzschrank WG – RG 4 (IV) Absprache Wertschutzschrank WG – RG 5 (V) Absprache Die angegebenen Summen sind Maximalbeträge in Euro und dürfen nicht überschritten werden. Grundlage bleibt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. B18-3 Entschädigungsgrenzen B18-3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 20 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. B18-3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach B18-2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag: B18-3.2.1 insgesamt 1.000 Euro für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt; B18-3.2.2 Insgesamt 3.000 Euro für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; B18-3.2.3 insgesamt 20.000 Euro für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2021 91 [Seite 92] B19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? B19-1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachver- ständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. B19-2 Weitere Feststellungen Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. B19-3 Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: B19-3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachver- ständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. B19-3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: B19-3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers, B19-3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen, B19-3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. B19-3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach B19-3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. B19-4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: B19-4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, B19-4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, B19-4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, B19-4.4 die versicherten Kosten. Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein. B19-5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver- ständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. B19-6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. B19-7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. B20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? B20-1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. 92 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 93] B20-2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: B20-2.1 Entschädigung Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. B20-2.2 Zinssatz Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. B20-3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach B20-1 und B20-2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschul- dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. B20-4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange B20-4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; B20-4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. B21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und -anforderungen (zusätzliche Obliegen- heiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? B21-1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach B10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrol- lieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. B21-2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsanforderungen Hat der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer zum Schutz vor Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und vor Raub besondere Sicherungen vereinbart, werden die nachstehenden Sicherheitsanforderungen Vertragsbestandteil: B21-2.1 Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen sind einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird. Dazu gehört z.B. der Gang zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne. B21-2.2 Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zu- stand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. B21-3 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in B21-1 und B21-2 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach A3-3.1.3 und A3-3.3. Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. B22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? B22-1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen. B22-2 Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach A3-3.3 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein. B23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? B23-1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A3-2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: B23-1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2021 93 [Seite 94] B23-1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach B16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. B23-1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als sechs Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. B23-1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel. B23-1.5 Der Versicherer wird sich nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, zum Zweck der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird. B23-2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in A3-2.3 bis A3-2.5 geregelt. B24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? B24-1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. B24-2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: B24-2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. B24-2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: B24-2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Auffor- derung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. B24-2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschä- digt hat. B24-3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedin- gungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. B24-4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er da- von Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. B24-5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. B24-6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. 94 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 95] Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Hausratversicherung Classic (2021 Summen-Modell) Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Summen-Modell) und, soweit verein- bart, die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung „Classic“. Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. – Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart – Allgemeine Vertragsbestimmungen Leistungserweiterung versicherte Kosten C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger C6-1 Feuerlöschkosten Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens C6-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise C6-3 Kosten für Haustierunterbringung Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall C6-4 Umzugskosten nach einem Schaden oder Absturz eines Luftfahrzeuges (B3) C6-5 Kosten für Wasser- und Gasverlust C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung C7-1 Datenrettungskosten Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“ Sonstige Leistungserweiterungen C3-1 Feuer C8-1 Kosten für Sachverständige C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub C8-2 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl nach Umzug in eine größere Wohnung C8-3 Unterversicherungsverzicht Leistungserweiterung Versicherungsort C4-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich genutzten Garantien Räumen C9-1 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers Leistungserweiterung Außenversicherung C9-2 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungs- C5-1 Entschädigung Außenversicherung verbesserungen C5-2 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, C9-3 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Muster- Kundenschließfächer bedingungen C9-4 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Allgemeine Vertragsbestimmungen C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens Sollte der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichtet der Versicherer – abweichend von Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entspricht. Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges (B3) C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung C2-1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Dies gilt auch für Schäden an versicherten Sachen, die durch Streik oder Aussperrung verursacht wurden. Ausgenommen davon sind Kosten für die Beseitigung von Glasschäden. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ord- nung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismä- ßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streiken- den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen. Teil C: Besondere Bedingungen Classic (Summen-Modell) / Stand 01.2021 95 [Seite 96] C2-1.2 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs- rechts beansprucht werden kann. C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive Isotope Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen, die dadurch eintreten, dass − auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, − durch ein versichertes Schadenereignis − betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“ C3-1 Feuer C3-1.1 Nutzfeuer- und Nutzwärmeschäden Mitversichert sind Brandschäden an versicherten Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. C3-1.2 Schäden durch Rauch oder Ruß Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Rußschäden zerstört oder beschädigt werden. Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch der plötzlich be- stimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt. Rußschäden sind Rauchschäden gleichgestellt. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes entstehen. C3-1.3 Seng- und Schmorschäden Mitversichert sind Seng- und Schmorschäden. C3-1.4 Explosionsschäden durch Kampfmittel (zum Beispiel Blindgängerschäden) Versichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder Bomben) aus beendeten Kriegen, die wäh- rend der vorgenannten Ereignisse abgeschossen oder abgeworfen wurden und erst nach Beendigung dieser Ereignisse (Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand) explodieren. Auch wenn keine Explosion vorliegt, sind Schadenfälle, die durch eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen entste- hen subsidiär mitversichert. C3-1.5 Schäden durch Überschalldruckwellen (Überschallknall) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt wer- den oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallge- schwindigkeit überschritten hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. C3-1.6 Schäden durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeu- ges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung der versicherten Sache oder von Gebäuden, in denen sich versicherte Sa- chen befinden. Voraussetzung ist, dass die Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuge nicht vom Versicherungsnehmer oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben worden sind. C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub C3-2.1 Eindringen über nicht versicherte Räume Versicherungsschutz besteht auch, wenn in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, gemäß B4-1 in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlich- keiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird. C3-2.2 Einbruchdiebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen Für versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz im a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox eines Kraftfahrzeuges (einschließlich Wohn- mobil) oder Anhängers; b) Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeuges, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Planen, Persen- nings oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen. 96 Teil C: Besondere Bedingungen Classic (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 97] Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der Versicherungssumme, maximal 2.500 Euro begrenzt. Davon ist die Entschädigung für Wertsachen (B18-1) auf 250 Euro begrenzt. C3-2.3 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen oder Schlafwagen Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen auf Kreuzfahrtschiffen oder verschlossener Schlafwagenabteile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt wer- den. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel und anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmter Werkzeuge gleich. C3-2.4 Räuberische Erpressung (Herbeischaffung, Herausgabe von Sachen auf Verlangen) Versicherungsschutz bei einem versicherten Raub (siehe B4-3) besteht auch für Sachen, die erst auf Verlangen des drohenden bzw. Gewalt anwendenden Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden. C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl C3-3.1 Einfacher Diebstahl von Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, Fahrradanhängern und Elektromobilen C3-3.1.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von a) Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, b) Fahrradanhängern, c) Elektromobilen ohne Zulassungspflicht („Seniorenmobile“) und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen. Lose mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig entwendet worden sind. Für Akkus von Elektrofahrrädern besteht Versicherungsschutz nur, sofern diese separat gegen Diebstahl gesichert sind oder zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen. C3-3.1.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers C3-3.1.2.1 Fahrräder, Fahrradanhänger und Elektromobile sind nur versichert, soweit sie a) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert oder b) mindestens in gleichwertiger Weise zum Beispiel an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter befestigt sind. C3-3.1.2.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.1.2.3 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über a) den Hersteller, b) die Marke und c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden. C3-3.1.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten a) nach C3-3.1.2.1 und/oder C3-3.1.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- gung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. b) nach C3-3.1.2.3 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach- weisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt. C3-3.1.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. C3-3.2 Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen und Krankenfahrstühlen C3-3.2.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von a) Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen, b) Krankenfahrstühlen (auch selbstfahrende Krankenfahrstühle ohne Zulassungspflicht), und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen. Lose mit dem unter a) bis b) genannten Gegenständen verbundene, regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind. C3-3.2.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers C3-3.2.2.1 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.2.2.2 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über a) den Hersteller, b) die Marke und c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden. C3-3.2.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten a) nach C3-3.2.2.1 und/oder C3-3.2.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- gung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Teil C: Besondere Bedingungen Classic (Summen-Modell) / Stand 01.2021 97 [Seite 98] b) nach C3-3.2.2.2 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach- weisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt. C3-3.2.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. C3-3.3 Einfacher Diebstahl versicherter Sachen auf dem Grundstück C3-3.3.1 Versichert ist der einfache Diebstahl auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, von nachfolgend genannten versicherten Sachen a) Gartenmöbel; b) Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter); c) Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar); d) Sportgeräte, Kinderspielzeug, und Wäschespinnen; e) Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren); f) Waschmaschinen und Wäschetrocknern; g) Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen und Geflügel einschließlich der Futter- und Streuvorräte, soweit die Haltung nicht ge- werblich und/oder landwirtschaftlich betrieben wird. Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulptu- ren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 500 Euro begrenzt. C3-3.3.2 Nicht versichert ist fremdes Eigentum. C3-3.3.3 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. C3-3.4 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen bei medizinischer Betreuung (zum Beispiel aus Patientenzimmern, Reha- Einrichtungen, Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten) C3-3.4.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während einer Behandlung, Beratung oder zur Kurzeitpflege innerhalb a) eines Krankenhauses, b) einer Rehabilitationseinrichtung, c) einer Kuranstalt, d) eines Pflegeheimes oder e) in den Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Therapeuten befinden. C3-3.4.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.4.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.4.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.4.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Für die in B18-1 genannten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 100 Euro begrenzt. C3-3.5 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz C3-3.5.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen am Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes während den üblichen Arbeitszeiten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ih- rem persönlichen Gebrauch dienen. C3-3.5.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.5.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.5.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.5.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Für die in B18-1 genannten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 100 Euro begrenzt. 98 Teil C: Besondere Bedingungen Classic (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 99] C3-3.6 Trickdiebstahl C3-3.6.1 Versichert ist der Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes Trickdiebstahl im Sinne dieser Bedingungen ist ein Diebstahl, bei dem der Täter unter Vortäuschung a) einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft (z.B. Spendensammler-Trick) oder b) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung (z.B. Enkeltrick) oder c) einer Befugnis zum Betreten (zum Beispiel Vortäuschen der Zugehörigkeit zu einer Behörde oder staatlichen Stelle) mit dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in Verbindung kommt. Der Täter erlangt hierdurch mit Hilfe a) von besonderem Geschick oder b) durch einen sonstigen Trick oder c) unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses das Gewahrsam über versicherte Sachen oder versicherte Wertsachen. C3-3.6.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.6.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.6.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.6.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der Versicherungssumme, maximal 500 Euro begrenzt. C3-4.1 Einschluss Sturmschäden ohne Mindestwindgeschwindigkeit Für Sturmschäden gemäß B6-1.1 gibt es keine Mindestwindgeschwindigkeit. Leistungserweiterung Versicherungsort C4-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich genutzten Räumen In Erweiterung zu B10-2 gehören Räume, − die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden und − in denen kein Publikumsverkehr stattfindet und − in denen keine Personen beschäftigt sind zur Wohnung, auch wenn diese Räume nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z.B. zusätzlicher Eingang über Nebeneingangstür oder Terrassentür). Leistungserweiterung Außenversicherung C5-1 Entschädigung Außenversicherung Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung (B12) ist je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt. C5-2 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, Kundenschließfächer Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen in Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Höchstentschädigung auch ohne zeitliche Begrenzung. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsa- chen (B18-1) bleiben unberührt. Soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einer anderen Versicherung erlangen kann, gehen diese vor und werden auf die Entschädigung angerechnet. Leistungserweiterung versicherte Kosten Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: C6-1 Feuerlöschkosten Sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Zudem ersetzt der Versicherer auch freiwillige Zuwendungen, die der Versicherungsnehmer an Personen geleistet hat, die sich bei der Brandschutzbekämp- fung eingesetzt haben, sofern diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung mit dem Versicherer abgestimmt wurden. Teil C: Besondere Bedingungen Classic (Summen-Modell) / Stand 01.2021 99 [Seite 100] C6-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise Versichert sind tatsächlich angefallene Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus Urlaub/Dienstreise, wenn der Versi- cherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles am Versicherungsort (siehe B10) seine Reise abbrechen muss. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versi- cherungsnehmers am Schadenort notwendig ist. Als Urlaub/Dienstreise gilt jede Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu maximal 6 Wochen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht. Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versicherungsfall bis maximal 2.500 Euro entschädigt. C6-3 Kosten für Haustierunterbringung Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbrin- gung, wenn die Wohnung durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Haltung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 10 Euro begrenzt. C6-4 Umzugskosten nach einem Schaden Der Versicherer erstattet die angefallenen und erforderlichen Kosten für einen notwendigen Umzug in eine andere Wohnung, wenn nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist. Nicht ersetzt werden die Kosten für einen Immobilienmakler. C6-5 Kosten für Wasser- und Gasverlust Versichert sind entstandene Kosten aus einem Versicherungsfalls für den Mehrverbrauch an Wasser und Gas, der sich aus dem Vergleich mit mindestens drei aufeinander folgenden Rechnungen des Wasser- oder Gasversorgungsunternehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles ergibt und von dem Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. C7-1 Datenrettungskosten C7-1.1 Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, aus- schließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Versicherungsort an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt wer- den auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. C7-1.2 Ausschlüsse: a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für − Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. sogenannte Raubkopien); − Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium (z.B. externe Festplatte) vorhält. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs. C7-1.3 Entschädigungsgrenzen Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 100 Euro je Versiche- rungsfall als vereinbart. Sonstige Leistungserweiterungen C8-1 Kosten für Sachverständige Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 10.000 Euro übersteigt, erstattet der Versicherer die durch den Versicherungs- nehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens gemäß B19-6. C8-2 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung C8-2.1 Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Versicherungssumme nicht angepasst wird. C8-2.2 Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der Unterversicherungsverzicht als vereinbart gilt. 100 Teil C: Besondere Bedingungen Classic (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 101] C8-2.3 Bei Nichtanpassung der Versicherungssumme für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch nach 3 Monaten. C8-3 Unterversicherungsverzicht C8-3.1 Voraussetzungen Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht), C8-3.1.1 wenn die vereinbarte Versicherungssumme mindestens 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der versicherten Wohnung beträgt und die Quadratmeterzahl gemäß der nachstehenden Grundlage ermittelt wird: C8-3.1.1.1 Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag oder den Bauunterlagen zu entnehmen, wobei alle zu Wohn-, Gewerbe- oder Hobby- zwecken ausgebauten Flächen zu berücksichtigen sind. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern sind vorhandene Kellerräu- me (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen. Sind derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist die Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln. C8-3.1.1.2 Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dachschrä- gen) des Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche zählen auch Arbeitszim- mer, gewerblich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Bei Ein-, Zweifamilien und Reihenhäusern sind vorhandene Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu be- rechnen. Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume. C8-3.1.2 und nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag für denselben Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht besteht und/oder die Entschädigungsgrenze für Wertsachen gemäß B18 über 30 % der Versicherungssumme liegt. Garantien C9-1 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Hausratversicherung (Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt) zur Interlloyd (Nachversicherer) wegen eines Schadener- eignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so ist die Interlloyd als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit- punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden- eintritt fällt. C9-2 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh- mers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. C9-3 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus- ratversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungs- wirtschaft (GDV) empfohlenen Versicherungsbedingungen auf Basis VHB 2016 abweichen. C9-4 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus- ratversicherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 08/2018 – entsprechen. Teil C: Besondere Bedingungen Classic (Summen-Modell) / Stand 01.2021 101 [Seite 102] Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Hausratversicherung Protect Plus (2021 Summen-Modell) Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Summen-Modell) und, soweit verein- bart, die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung „Protect Plus“. Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. – Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart – Allgemeine Vertragsbestimmungen Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger C7-1 Feuerlöschkosten Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise C7-3 Kosten für Haustierunterbringung Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall C7-4 Umzugskosten nach einem Schaden oder Absturz eines Luftfahrzeuges (B3) C7-5 Reparaturkosten für Armaturen C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung C7-6 Kosten für Wasser- und Gasverlust C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive C7-7 Mehrkosten für energetische Modernisierung von Isotope Haushaltsgeräten C7-8 Mehrkosten für die Beauftragung von nachhaltigen Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“ Unternehmen im Versicherungsfall C3-1 Feuer C7-9 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von Haushalts- C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub geräten C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl C7-10 Datenrettungskosten C3-4 Vermögensschäden C7-11 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden C7-12 Kosten für persönliche Auslagen nach einem C3-6 Sturm, Hagel Versicherungsfall Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen Sonstige Leistungserweiterungen C4-1 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und C8-1 Kosten für Sachverständige Bargeld C8-2 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen C4-2 Zubehör von Kraftfahrzeugen Hausstand der Kinder C4-3 Beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Handelswaren C8-3 Vorsorge-Versicherung C8-4 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung Leistungserweiterung Versicherungsort nach Umzug in eine größere Wohnung C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich C8-5 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden genutzten Räumen C8-6 Unterversicherungsverzicht C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks Garantien Leistungserweiterung Außenversicherung C9-1 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers C6-1 Entschädigung Außenversicherung C9-2 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungs- C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der verbesserungen Außenversicherung für Sportausrüstungen C9-3 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Muster- C6-3 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, bedingungen Kundenschließfächer C9-4 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Allgemeine Vertragsbestimmungen C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens Sollte der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichtet der Versicherer – abweichend von Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entspricht. 102 Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 103] Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges (B3) C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung C2-1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Dies gilt auch für Schäden an versicherten Sachen, die durch Streik oder Aussperrung verursacht wurden. Ausgenommen davon sind Kosten für die Beseitigung von Glasschäden. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ord- nung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismä- ßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streiken- den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen. C2-1.2 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs- rechts beansprucht werden kann. C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive Isotope Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen, die dadurch eintreten, dass − auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, − durch ein versichertes Schadenereignis − betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“ C3-1 Feuer C3-1.1 Nutzfeuer- und Nutzwärmeschäden Mitversichert sind Brandschäden an versicherten Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. C3–1.2 Schäden durch Rauch oder Ruß Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Rußschäden zerstört oder beschädigt werden. Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch der plötzlich be- stimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt. Rußschäden sind Rauchschäden gleichgestellt. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes entstehen. C3-1.3 Seng- und Schmorschäden Mitversichert sind Seng- und Schmorschäden. C3-1.4 Schäden an Kühl- und Gefriergut durch versicherten Stromausfall Werden in einem Kühl- oder Gefriergerät (Kühltruhe oder Kühlschrank) aufbewahrte Lebensmittel sowie Medikamente, die ge- kühlt aufbewahrt werden müssen, dadurch unbrauchbar, dass das eingeschaltete Gerät durch − einen Überspannungsschaden, − Blitzschlag oder − Stromausfall im öffentlichen Stromnetz funktionsunfähig wird, erstattet der Versicherer die Kosten für die Wiederbeschaffung der Lebensmittel sowie Medikamente. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden, die durch − gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Kühl- und Gefriergeräte oder − angekündigte Stromabschaltungen entstanden sind. Die Versicherungsleistung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. C3-1.5 Explosionsschäden durch Kampfmittel (zum Beispiel Blindgängerschäden) Versichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder Bomben) aus beendeten Kriegen, die wäh- rend der vorgenannten Ereignisse abgeschossen oder abgeworfen wurden und erst nach Beendigung dieser Ereignisse (Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand) explodieren. Auch wenn keine Explosion vorliegt, sind Schadenfälle, die durch eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen entste- hen subsidiär mitversichert. Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 103 [Seite 104] C3-1.6 Schäden durch Überschalldruckwellen (Überschallknall) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt wer- den oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallge- schwindigkeit überschritten hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. C3-1.7 Schäden durch sonstige von Luftfahrzeugen erzeugte Druckwellen Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch sonstige Druckwellen (z.B. durch Rotoren, Wirbel- schleppen oder Sogwirkung) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen. C3-1.8 Schäden durch Anprall sonstiger Flugkörper (B3-6) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch den Anprall oder Absturz eines sonstigen Flugkörpers (z.B. Teile von Raketen, Satelliten, Meteoriten) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhan- denkommen. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. C3-1.9 Schäden durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeu- ges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung der versicherten Sache oder von Gebäuden, in denen sich versicherte Sa- chen befinden. Voraussetzung ist, dass die Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuge nicht vom Versicherungsnehmer oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben worden sind. C3-1.10 Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfälle mit Bus, Bahn, Taxi oder Mietwagen (PKW) Versichert sind versicherte Sachen auch gegen Beschädigungen durch einen Transportmittelunfall/Unfall mit Bus, Bahn (öffentlicher Verkehrsmittel), Taxi oder Mietwagen (PKW). Die Versicherungsleistung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der Versicherungssumme, max. 1.000 Euro begrenzt. C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub C3-2.1 Eindringen über nicht versicherte Räume Versicherungsschutz besteht auch, wenn in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, gemäß B4-1 in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlich- keiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird. C3-2.2 Einbruchdiebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen Für versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz im a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox eines Kraftfahrzeuges (einschließlich Wohn- mobil) oder Anhängers; b) Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeuges, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Planen, Persen- nings oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der Versicherungssumme, maximal 5.000 Euro begrenzt. Davon ist die Entschädigung für Wertsachen (B18-1) auf 1.000 Euro begrenzt. C3-2.3 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen oder Schlafwagen Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen auf Kreuzfahrtschiffen oder verschlossener Schlafwagenabteile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt wer- den. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel und anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmter Werkzeuge gleich. C3-2.4 Räuberische Erpressung (Herbeischaffung, Herausgabe von Sachen auf Verlangen) Versicherungsschutz bei einem versicherten Raub (siehe B4-3) besteht auch für Sachen, die erst auf Verlangen des drohenden bzw. Gewalt anwendenden Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden. C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl C3-3.1 Einfacher Diebstahl von Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, Fahrradanhängern und Elektromobilen C3-3.1.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von a) Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, b) Fahrradanhängern, c) Elektromobilen ohne Zulassungspflicht („Seniorenmobile“) und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen. Lose mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig entwendet worden sind. Für Akkus von Elektrofahrrädern besteht Versicherungsschutz nur, sofern diese separat gegen Diebstahl gesichert sind oder zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen. 104 Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 105] C3-3.1.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers C3-3.1.2.1 Fahrräder, Fahrradanhänger und Elektromobile sind nur versichert, soweit sie a) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert oder b) mindestens in gleichwertiger Weise zum Beispiel an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter befestigt sind. C3-3.1.2.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden C3-3.1.2.3 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über a) den Hersteller, b) die Marke und c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden. C3-3.1.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten a) nach C3-3.1.2.1 und/oder C3-3.1.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- gung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. b) nach C3-3.1.2.3 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach- weisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt. C3-3.1.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. C3-3.2 Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen und Krankenfahrstühlen C3-3.2.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von a) Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen, b) Krankenfahrstühlen (auch selbstfahrende Krankenfahrstühle ohne Zulassungspflicht), und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen. Lose mit dem unter a) bis b) genannten Gegenständen verbundene, regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind. C3-3.2.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers C3-3.2.2.1 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.2.2.2 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über a) den Hersteller, b) die Marke und c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden. C3-3.2.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten a) nach C3-3.2.2.1 und/oder C3-3.2.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- gung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. b) nach C3-3.2.2.2 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach- weisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt. C3-3.2.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. C3-3.3 Einfacher Diebstahl versicherter Sachen auf dem Grundstück C3-3.3.1 Versichert ist der einfache Diebstahl auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, von nachfolgend genannten versicherten Sachen a) Gartenmöbel; b) Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter); c) Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar); d) Sportgeräte, Kinderspielzeug, und Wäschespinnen; e) Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren); f) Waschmaschinen und Wäschetrocknern; g) Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen und Geflügel einschließlich der Futter- und Streuvorräte, soweit die Haltung nicht ge- werblich und/oder landwirtschaftlich betrieben wird. Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulptu- ren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 1.000 Euro begrenzt. C3-3.3.2 Nicht versichert ist fremdes Eigentum. C3-3.3.3 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 105 [Seite 106] C3-3.4 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen bei medizinischer Betreuung (zum Beispiel aus Patientenzimmern, Reha- Einrichtungen, Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten) C3-3.4.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während einer Behandlung, Beratung oder zur Kurzeitpflege innerhalb a) eines Krankenhauses, b) einer Rehabilitationseinrichtung, c) einer Kuranstalt, d) eines Pflegeheimes oder e) in den Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Therapeuten befinden. C3-3.4.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.4.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.4.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.4.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Für die in B18-1 genannten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt. C3-3.5 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz C3-3.5.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen am Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes während den üblichen Arbeitszeiten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ih- rem persönlichen Gebrauch dienen. C3-3.5.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.5.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.5.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.5.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Für die in B18-1 genannten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt. C3-3.6 Trickdiebstahl C3-3.6.1 Versichert ist der Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes Trickdiebstahl im Sinne dieser Bedingungen ist ein Diebstahl, bei dem der Täter unter Vortäuschung a) einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft (z.B. Spendensammler-Trick) oder b) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung (z.B. Enkeltrick) oder c) einer Befugnis zum Betreten (zum Beispiel Vortäuschen der Zugehörigkeit zu einer Behörde oder staatlichen Stelle) mit dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in Verbindung kommt. Der Täter erlangt hierdurch mit Hilfe a) von besonderem Geschick oder b) durch einen sonstigen Trick oder c) unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses das Gewahrsam über versicherte Sachen oder versicherte Wertsachen. C3-3.6.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.6.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.6.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.6.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der Versicherungssumme, maximal 1.000 Euro begrenzt. 106 Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 107] C3-4 Vermögensschäden C3-4.1 Vermögensschäden durch Online-Banking Betrug C3-4.1.1 Versichert sind Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer mittels eigenem PC durchgeführten Online-Ban- kings im PIN/TAN Verfahren, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen vom ausschließlich privat genutzten Bankkonto elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt. Phishing liegt vor, wenn Dritte mit Hilfe ge- fälschter E-Mails Kontodaten sowie dazugehörige PIN, TANs und Passwörter von dem Versicherungsnehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu erlangen versuchen. Ziel dieser gefälschten E-Mails ist es, mit den gewonne- nen Daten auf gefälschten Internetseiten von Banken unerlaubte Handlungen vorzunehmen. C3-4.1.2 Die Entschädigung ist für den einzelnen Versicherungsfall auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und auf 3.000 Euro je Versiche- rungsjahr begrenzt. Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- cherungsfälle eingetreten ist, wenn die schadenursächlichen Handlungen miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen. C3-4.1.3 Bei Schäden nach C3-4.1 setzt die Entschädigungsleistung voraus, dass C3-4.1.3.1 der PC des Versicherungsnehmers aktiv mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Virenschutz- software und einem Spywarescanner ausgestattet ist, die jeweils auf dem neuesten Stand gehalten und aktualisiert werden. C3-4.1.3.2 die PIN/TANs nicht auf dem PC-System des Versicherungsnehmers gespeichert sind. Bei dem Verdacht, dass ein unberechtig- ter Dritter Kenntnis der PIN und/oder TANs erlangt hat, ist der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüglich sperren zu lassen. C3-4.1.3.3 der Versicherungsnehmer den Betrug unverzüglich seiner Bank gemeldet und der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ist der Versicherer unter den in A3-3 beschriebenen Voraus- setzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-4.1.4 Soweit für den Vermögensschaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag, von dem Schaden verursachenden Dritten und/oder von dem kontoführenden Kreditinstitut beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschä- digung aus dieser Deckung vor. C3-4.2 Vermögensschäden durch Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Trickdiebstahl Werden bei einem a) Einbruchdiebstahl (siehe B4-1), b) Raub (siehe B4-3), c) Diebstahl (siehe C3-3.3 bis C3-3.5), d) Trickdiebstahl (siehe C3-3.6), Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet bzw. weggenommen, so ersetzt der Versicherer auch den wegen des Miss- brauchs dieser Karten entstandenen Schaden. Der Versicherungsnehmer hat die abhandengekommenen Scheck-, Kredit- und Kundenkarten unverzüglich sperren zu lassen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der Versicherungssumme, maximal 1.000 Euro begrenzt. Die Ent- schädigung übernimmt der Versicherer subsidiär zum Beispiel zu einer Ersatzleistung durch das kartenausgebende Institut. C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden C3-5.1 Nässeschäden durch Reinigungs- und Planschwasser In Erweiterung zu B5-2 sind auch Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser mitversichert. C3-5.2 Erweiterung der Bruchschäden an Sanitär- oder Heizungsinstallationen C3-5.2.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch sonstige Bruchschäden an: C3-5.2.2 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; C3-5.2.3 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen C3-5.3 Erweiterung frostbedingter oder sonstige Bruchschäden an Regenwassernutzungsanlagen, Lüftungs- und Gasleitungen C3-5.3.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch frostbedingte oder sonstige Bruchschäden an: C3-5.3.2 innerhalb von Gebäuden liegenden Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen); C3-5.3.3 innenliegenden Regenwasserableitungsrohren, Lüftungs- oder Gasrohren. C3-6 Sturm, Hagel C3-6.1 Einschluss Sturmschäden ohne Mindestwindgeschwindigkeit Für Sturmschäden gemäß B6-1.1 gibt es keine Mindestwindgeschwindigkeit. Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 107 [Seite 108] C3-6.2 Sturm- und Hagelschäden an Sachen auf dem Grundstück des Versicherungsortes Versichert sind auf dem Grundstück des Versicherungsortes − Gartenmöbel, − Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter); − Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar); − Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen; − Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren); − Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte durch Sturm- oder Hagelschäden. Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulptu- ren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 1.000 Euro begrenzt. Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen C4-1 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld Abweichend von B18-3 beträgt die Wertsachenentschädigungsgrenze je Versicherungsfall 30 % der vereinbarten Versicherungs- summe. C4-2 Zubehör von Kraftfahrzeugen Mitversichert sind Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern (auch Wohnwagenanhängern) des Versicherungs- nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, wie z.B. Kindersitze, Sommer-/Winterräder, Fahrrad- träger und Dachboxen, sofern sie nicht am Fahrzeug/Anhänger montiert sind. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine Leistung aus anderen Versicherungsverträgen (Subsidiarität) erlangt werden kann und der Schaden am Versicherungsort B10 eingetreten ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der Versicherungssumme, maximal 3.000 Euro begrenzt. C4-3 Beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Handelswaren Mitversichert sind in Erweiterung von B8-3.7 sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Handelswaren und Musterkollektionen sind bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000 Euro mitversichert. Leistungserweiterung Versicherungsort C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich genutzten Räumen In Erweiterung zu B10-2 gehören Räume, − die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden und − in denen kein Publikumsverkehr stattfindet und − in denen keine Personen beschäftigt sind zur Wohnung, auch wenn diese Räume nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z.B. zusätzlicher Eingang über Nebeneingangstür oder Terrassentür). C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks In Erweiterung zu B10-2 gelten als Versicherungsort auch privat genutzte Garagen, soweit sich diese am Wohnort (Luftlinie 1 km vom Hauptwohnsitz) befinden. Leistungserweiterung Außenversicherung C6-1 Entschädigung Außenversicherung Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung (B12) ist je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt. 108 Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 109] C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen Hausratsachen die sich dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden und − der Ausübung einer Sportart (z.B. Reitsättel, Tauch- und Golfausrüstungen, die üblicherweise außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden z.B. dort, wo der Sport ausgeübt wird, wie in Vereinsheimen, Sportclub, Sportanlagen etc.) und − die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit versichert. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. C6-3 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, Kundenschließfächer Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen in Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Höchstentschädigung auch ohne zeitliche Begrenzung. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsa- chen (B18-1) bleiben unberührt. Soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einer anderen Versicherung erlangen kann, gehen diese vor und werden auf die Entschädigung angerechnet. Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: C7-1 Feuerlöschkosten Sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Zudem ersetzt der Versicherer auch freiwillige Zuwendungen, die der Versicherungsnehmer an Personen geleistet hat, die sich bei der Brandschutzbekämp- fung eingesetzt haben, sofern diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung mit dem Versicherer abgestimmt wurden. C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise Versichert sind tatsächlich angefallene Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus Urlaub/Dienstreise, wenn der Versi- cherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles am Versicherungsort (siehe B10) seine Reise abbrechen muss. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versi- cherungsnehmers am Schadenort notwendig ist. Als Urlaub/Dienstreise gilt jede Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu maximal 6 Wochen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht. Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versicherungsfall bis maximal 5.000 Euro entschädigt. C7-3 Kosten für Haustierunterbringung Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbrin- gung, wenn die Wohnung durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Haltung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 10 Euro begrenzt. C7-4 Umzugskosten nach einem Schaden Der Versicherer erstattet die angefallenen und erforderlichen Kosten für einen notwendigen Umzug in eine andere Wohnung, wenn nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist. Nicht ersetzt werden die Kosten für einen Immobilienmakler. C7-5 Reparaturkosten für Armaturen Versichert sind Kosten für den Austausch von Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsver- schlüsse), soweit dieser Austausch wegen eines Versicherungsfalls gemäß B5-3 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Nicht ersetzt werden die Kosten für den Austausch von Armaturen, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls defekt waren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 109 [Seite 110] C7-6 Kosten für Wasser- und Gasverlust Versichert sind entstandene Kosten aus einem Versicherungsfalls für den Mehrverbrauch an Wasser und Gas, der sich aus dem Vergleich mit mindestens drei aufeinander folgenden Rechnungen des Wasser- oder Gasversorgungsunternehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles ergibt und von dem Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. C7-7 Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten für nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall neu zu beschaffende wasser- bzw. energiesparende − Kühl-/Gefrierschränke oder -truhen, − Geschirrspülmaschinen, − Herd/Öfen, − Waschmaschinen oder − Wäschetrockner der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse. C7-8 Mehrkosten für die Beauftragung von nachhaltigen Unternehmen im Versicherungsfall Nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall erstattet der Versicherer die nachgewiesenen Mehrkosten für die Wiederbe- schaffung/Reparatur über nachhaltige Unternehmen. Die Nachhaltigkeit des Unternehmens, muss vorab mit der Interlloyd ab- gestimmt werden. Die Höchstentschädigung ist auf 20 % der Entschädigungsleistung, maximal 500 Euro begrenzt. C7-9 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von Haushaltsgeräten Ist bei einem Versicherungsfall ein − Kühl-/Gefrierschrank oder -truhe, − Geschirrspülmaschine, − Herd/Ofen, − Kühlschrank, − Waschmaschine oder − Wäschetrockner zerstört, beschädigt oder abhandengekommen, erstattet der Versicherer die Kosten für die Anmietung von entsprechenden Er- satz-Haushaltsgeräten, wenn eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. C7-10 Datenrettungskosten C7-10.1 Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, aus- schließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Versicherungsort an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt wer- den auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. C7-10.2 Ausschlüsse: a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für − Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. sogenannte Raubkopien); − Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium (z.B. externe Festplatte) vorhält. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs. C7-10.3 Entschädigungsgrenzen Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt. C7-11 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung das Telefon (Festnetz- oder Mobilfunk) von dem Täter benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten bis zu einem Betrag von 1.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunter- nehmens einzureichen. 110 Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 111] C7-12 Kosten für persönliche Auslagen nach einem Versicherungsfall Ab einer Gesamtentschädigung je Versicherungsfall in Höhe von 10.000 Euro erstattet der Versicherer dem Versicherungs- nehmer nachgewiesene persönliche Auslagen bis zur Höhe von 250 Euro. Darunter fallen Telefon-, Fahrt- und Portokosten, Schreibauslagen, Verpflegungskosten für Helfer sowie beauftragte Handwer- ker an der Schadenstelle. Sonstige Leistungserweiterungen C8-1 Kosten für Sachverständige Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 10.000 Euro übersteigt, erstattet der Versicherer die durch den Versicherungs- nehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens gemäß B19-6. C8-2 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen Hausstand der Kinder C8-2.1 Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) erstmalig einen eigenen Haushalt (Haushaltsneugründung) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen gilt abweichend von B18 eine Höchstent- schädigungsgrenze von insgesamt 1.000 Euro. Versicherungsschutz im Rahmen dieser Vorsorgeversicherung besteht nach den diesen Vertrag zugrunde liegenden Hausrat- versicherungsbedingungen. Optionale Erweiterungen, auch wenn diese vom Versicherungsnehmer mit dem Versicherer ver- einbart wurden, sind vom Versicherungsschutz für die Wohnung des Kindes ausgeschlossen. Die Vorsorgeversicherung erlischt ohne weitere Mitteilung 12 Monate nach Umzugsbeginn. C8-2.2 In Abänderung von B8-3 ist fremdes Eigentum im Rahmen der Vorsorgeversicherung nur dann versichert, wenn es dem Ge- brauch des Kindes dient. C8-2.3 Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. C8-3 Vorsorge-Versicherung Die Versicherungssumme erhöht sich gemäß B14-2.2 um einen Vorsorgebetrag von 20 %. C8-4 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung C8-4.1 Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Versicherungssumme nicht angepasst wird. C8-4.2 Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der Unterversicherungsverzicht als vereinbart gilt. C8-4.3 Bei Nichtanpassung der Versicherungssumme für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch nach 6 Monaten. C8-5 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden Bei einer unverschuldet vorliegenden Unterversicherung (B17-4) nimmt der Versicherer bei Schäden bis 500 Euro keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. C8-6 Unterversicherungsverzicht C8-6.1 Voraussetzungen Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht), C8-6.1.1 wenn die vereinbarte Versicherungssumme mindestens 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der versicherten Wohnung beträgt und die Quadratmeterzahl gemäß der nachstehenden Grundlage ermittelt wird: C8-6.1.1.1 Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag oder den Bauunterlagen zu entnehmen, wobei alle zu Wohn-, Gewerbe- oder Hobby- zwecken ausgebauten Flächen zu berücksichtigen sind. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern sind vorhandene Kellerräu- me (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen. Sind derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist die Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln. C8-6.1.1.2 Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dachschrägen) des Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche zählen auch Arbeitszimmer, ge- werblich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Bei Ein-, Zweifamilien und Reihenhäusern sind vorhan- dene Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen. Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume. Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 111 [Seite 112] C8-6.1.2 und nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag für denselben Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht besteht und/oder die Entschädigungsgrenze für Wertsachen gemäß B18 über 30 % der Versicherungssumme liegt Garantien C9-1 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Hausratversicherung (Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt) zur Interlloyd (Nachversicherer) wegen eines Schadener- eignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so ist die Interlloyd als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit- punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden- eintritt fällt. C9-2 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh- mers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. C9-3 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus- ratversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungs- wirtschaft (GDV) empfohlenen Versicherungsbedingungen auf Basis VHB 2016 abweichen. C9-4 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus- ratversicherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 08/2018 – entsprechen. 112 Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 113] Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Hausratversicherung Infinitus (2021 Summen-Modell) Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Summen-Modell) und, soweit verein- bart, die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung „Infinitus“ (Summen-Modell). Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. – Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart – Allgemeine Vertragsbestimmungen C7-7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Rettungsmaßnahmen Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens C7-8 Reparaturkosten für Armaturen C1-2 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem C7-9 Kosten für Wasser- und Gasverlust Verstoß gegen vertragliche Sicherheitsvorschriften, - C7-10 Mehrkosten für energetische Modernisierung von anforderungen oder Besonderen Obliegenheiten Haushaltsgeräten C7-11 Mehrkosten für die Beauftragung nachhaltigen Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, Unternehmen im Versicherungsfall Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges (B 3) C7-12 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von Haushalts- geräten C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung C7-13 Datenrettungskosten C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive Isotope C7-14 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“ C7-15 Kosten für persönliche Auslagen nach einem C3-1 Feuer Versicherungsfall C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub C7-16 Transport- und Lagerkosten C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl C3-4 Vermögensschäden Sonstige Leistungserweiterungen C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden C8-1 Kosten für Sachverständige C3-6 Sturm, Hagel C8-2 Vorsorge-Versicherung C8-3 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen Hausstand der Kinder C4-1 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld C8-4 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung C4-2 Zubehör von Kraftfahrzeugen nach Umzug in eine größere Wohnung C4-3 Beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Handelswaren C8-5 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden C8-6 Unterversicherungsverzicht Leistungserweiterung Versicherungsort C8-7 Besonderer Versicherungsschutz für Sachen auf C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich genutzten Reisen Räumen C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen Serviceleistung außerhalb des Versicherungsgrundstücks C9-1 Psychologische Betreuung nach einem Einbruch C5-3 Sachen in einer vermieteten Einliegerwohnung in C9-2 Kostenschutz für Wohnungsübergabeprotokolle einem Einfamilienhaus C9-3 Versicherungsausweis Rechtsschutzleistungen Leistungserweiterung Außenversicherung Garantien C6-1 Erweiterung vorübergehende Aufenthaltsdauer C10-1 Bestleistungsgarantie C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der C10-2 Besitzstandsgarantie gegenüber dem direkten Außenversicherung für Sportausrüstungen Vorvertrag C6-3 Beruflich bedingter Zweitwohnsitz C10-3 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem (Pendlerwohnung) Wechsel des Versicherers C6-4 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, C10-4 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungs- Kundenschließfächer verbesserungen C10-5 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Muster- Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten bedingungen C7-1 Feuerlöschkosten C10-6 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise Beratungsprozesse C7-3 Hotelkosten C10-7 Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit C7-4 Kosten für Haustierunterbringung C10-8 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung C7-5 Umzugskosten nach einem Schaden gegenüber Vorversicherer (Umbrella-Deckung) C7-6 Schlossänderungskosten für gemeinschaftlich genutzte Türen Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 113 [Seite 114] Allgemeine Vertragsbestimmungen C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens Sollte der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichtet der Versicherer – abweichend von Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entspricht. C1-2 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen vertragliche Sicherheitsvorschriften, -anfor- derungen oder Besonderen Obliegenheiten Sollte der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen − Sicherheitsvorschriften nach Teil B21-1; − Sicherheitsanforderungen nach Teil B21-2; − die Besondere Obliegenheiten bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden nach Teil B22-1 verstoßen, verzichtet der Versicherer bei Schäden bis 10.000 Euro – abweichend von Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Für den 10.000 Euro übersteigenden Teil des Entschädigungsbetrages bleibt der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges (B 3) C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung C2-1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Dies gilt auch für Schäden an versicherten Sachen, die durch Streik oder Aussperrung verursacht wurden. Ausgenommen davon sind Kosten für die Beseitigung von Glasschäden. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ord- nung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismä- ßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streiken- den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen. C2-1.2 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs- rechts beansprucht werden kann. C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive Isotope Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen, die dadurch eintreten, dass − auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, − durch ein versichertes Schadenereignis − betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“ C3-1 Feuer C3-1.1 Nutzfeuer- und Nutzwärmeschäden Mitversichert sind Brandschäden an versicherten Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. C3-1.2 Schäden durch Rauch oder Ruß Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Rußschäden zerstört oder beschädigt werden. Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch der plötzlich be- stimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt. Rußschäden sind Rauchschäden gleichgestellt. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes entstehen 114 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 115] C3-1.3 Seng- und Schmorschäden Mitversichert sind Seng- und Schmorschäden. C3-1.4 Feuerschaden an versicherten Sachen auf dem Grundstück Versichert sind die nachfolgend genannten versicherten Sachen, die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt − Gartenmöbel; − Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter); − Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar); − Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen; − Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren); − Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte durch die in diesem Vertrag versicherten Feuergefahren nach B3. Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulptu- ren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 10.000 Euro begrenzt. C3-1.5 Schäden an Kühl- und Gefriergut durch versicherten Stromausfall oder technisches Versagen des Kühlgeräts Werden in einem Kühl- oder Gefriergerät (Kühltruhe oder Kühlschrank) aufbewahrte Lebensmittel sowie Medikamente, die ge- kühlt aufbewahrt werden müssen, dadurch unbrauchbar, dass das eingeschaltete Gerät durch − einen Überspannungsschaden, − Blitzschlag, − Stromausfall im öffentlichen Stromnetz oder durch − technisches Versagen des Kühlgerätes – gegebenenfalls auch nur vorübergehend – funktionsunfähig wird, erstattet der Versicherer die Kosten für die Wiederbeschaffung der Lebensmittel sowie Medikamente. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden, die durch − gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Kühl- und Gefriergeräte oder − angekündigte Stromabschaltungen entstanden sind. C3-1.6 Explosionsschäden durch Kampfmittel (zum Beispiel Blindgängerschäden) Versichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder Bomben) aus beendeten Kriegen, die wäh- rend der vorgenannten Ereignisse abgeschossen oder abgeworfen wurden und erst nach Beendigung dieser Ereignisse (Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand) explodieren. Auch wenn keine Explosion vorliegt, sind Schadenfälle, die durch eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen entste- hen subsidiär mitversichert. C3-1.7 Schäden durch Überschalldruckwellen (Überschallknall) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt wer- den oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallge- schwindigkeit überschritten hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. C3-1.8 Schäden durch sonstige von Luftfahrzeugen erzeugte Druckwellen Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch sonstige Druckwellen (z.B. durch Rotoren, Wirbel- schleppen oder Sogwirkung) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen. C3-1.9 Schäden durch Anprall sonstiger Flugkörper (B3-6) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch den Anprall oder Absturz eines sonstigen Flugkörpers (z.B. Teile von Raketen, Satelliten, Meteoriten) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhan- denkommen. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. C3-1.10 Schäden durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeu- ges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung der versicherten Sache oder von Gebäuden, in denen sich versicherte Sa- chen befinden. Voraussetzung ist, dass die Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuge nicht vom Versicherungsnehmer oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben worden sind. C3-1.11 Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfälle mit Bus, Bahn, Taxi oder Mietwagen (PKW) Versichert sind versicherte Sachen auch gegen Beschädigungen durch einen Transportmittelunfall/Unfall mit Bus, Bahn (öffentlicher Verkehrsmittel), Taxi oder Mietwagen (PKW). Die Versicherungsleistung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 115 [Seite 116] C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub C3-2.1 Eindringen über nicht versicherte Räume Versicherungsschutz besteht auch, wenn in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, gemäß B4-1 in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlich- keiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird. C3-2.2 Einbruchdiebstahl durch Manipulation (Hacken) von Smart Home-Sicherungskomponenten Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind Geräte, die die optische Überwachung des Versicherungsortes und die Kontrol- le der Öffnung bzw. Schließung der Gebäudeöffnungen beeinflussen (z.B. Melder, Sensoren, Kameras). Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn sich der Dieb widerrechtlichen Zutritt zu der durch Smart-Home-Komponenten im Sinne von Absatz 1 ordnungsgemäß gegen unbefugtes Betreten und Eindringen gesicherten Wohnung durch Manipulation (Hacken) der Smart-Home-Sicherungskomponenten verschafft hat. Voraussetzung hierfür ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelementes die Ma- nipulation der Smart-Home-Sicherungskomponenten durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat. Die Manipulation ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind, sondern erst dann, wenn eine Au- ßerkraftsetzung der Smart-Home-Sicherungskomponenten durch eine befugte Person nach den gegebenen Umständen un- wahrscheinlich ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. C3-2.3 Einbruchdiebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen Für versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz im a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox eines Kraftfahrzeuges (einschließlich Wohn- mobil) oder Anhängers; b) Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeuges, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Planen, Persen- nings oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf fünf Prozent der Versicherungssumme, maximal 10.000 Euro begrenzt. Davon ist die Entschädigung für Wertsachen (B18-1) auf 3.000 Euro begrenzt. C3-2.4 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen oder Schlafwagen Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen auf Kreuzfahrtschiffen oder verschlossener Schlafwagenabteile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt wer- den. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel und anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmter Werkzeuge gleich. C3-2.5 Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden Versicherungsschutz für versicherte Sachen gegen Diebstahl besteht auch, wenn ein Dieb außerhalb von Gebäuden ein Schließ- fach oder einen Spind aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeu- ge benutzt. Nicht versichert sind die in B18-1 genannten Wertsachen sowie elektronische Geräte und Foto-/Filmapparate jeweils ein- schließlich Zubehör. C3-2.6 Vandalismus durch wild lebende Tiere nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) am Versicherungsort C3-2.6.1 Versichert sind Schäden am Hausrat, wenn dieser durch wild lebende Tiere, die zum Schalenwild (z.B. Schwarz-, Rot- oder Damwild) sowie Federwild (z.B. Fasane, Wildgänse) nach dem Bundesjagdgesetz (Stand 19.06.2020) sowie Waschbären zählen, innerhalb der versicherten Wohnung im Gebäude beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. Ersetzt werden aufgrund dieses Ereignisses auch die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Reinigung. Aus- geschlossen bleiben Schäden durch Wildtiere an versicherten Sachen auf Balkonen und Terrassen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. C3-2.6.2 Besondere Obliegenheit im Versicherungsfall Im Versicherungsfall ist die zuständige Stelle (z.B. Revierförsterei) über den Versicherungsfall in Textform zu informieren. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, gilt A3-3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). C3-2.7 Vandalismus durch Dritte auf dem Grundstück C3-2.7.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die sich auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung be- findet, durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zerstört werden (z.B. durch Graffiti). C3-2.7.2 Nicht versichert ist die mutwillige Beschädigung von Fahrrädern/Elektrofahrrädern. Die Mitversicherung solcher Schäden kann besonders vereinbart werden (siehe Teil H, Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung). C3-2.7.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. C3-2.7.4 Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall Der Versicherungsnehmer hat die Beschädigung unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in A3-3.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt und auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 116 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 117] C3-2.8 Räuberische Erpressung (Herbeischaffung, Herausgabe von Sachen auf Verlangen) Versicherungsschutz bei einem versicherten Raub (siehe B4-3) besteht auch für Sachen, die erst auf Verlangen des drohenden bzw. Gewalt anwendenden Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden. C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl C3-3.1 Einfacher Diebstahl von Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, Fahrradanhängern und Elektromobilen C3-3.1.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von a) Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, b) Fahrradanhängern, c) Elektromobilen ohne Zulassungspflicht („Seniorenmobile“) und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen. Lose mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig entwendet worden sind. Für Akkus von Elektrofahrrädern besteht Versicherungsschutz nur, sofern diese separat gegen Diebstahl gesichert sind oder zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen. C3-3.1.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers C3-3.1.2.1 Fahrräder, Fahrradanhänger und Elektromobile sind nur versichert, soweit sie a) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert oder b) mindestens in gleichwertiger Weise zum Beispiel an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter befestigt sind. C3-3.1.2.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.1.2.3 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über a) den Hersteller, b) die Marke und c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden. C3-3.1.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten a) nach C3-3.1.2.1 und/oder C3-3.1.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- gung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. b) nach C3-3.1.2.3 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach- weisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt. C3-3.2 Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen und Krankenfahrstühlen C3-3.2.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von a) Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen, b) Krankenfahrstühlen (auch selbstfahrende Krankenfahrstühle ohne Zulassungspflicht), und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen. Lose mit dem unter a) bis b) genannten Gegenständen verbundene, regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind. C3-3.2.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers C3-3.2.2.1 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.2.2.2 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über a) den Hersteller, b) die Marke und c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden. C3-3.2.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten a) nach C3-3.2.2.1 und/oder C3-3.2.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- gung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. b) nach C3-3.2.2.2 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach- weisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt. C3-3.2.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. C3-3.3 Einfacher Diebstahl versicherter Sachen auf dem Grundstück C3-3.3.1 Versichert ist der einfache Diebstahl auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, von nachfolgend genannten versicherten Sachen a) Gartenmöbel; b) Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter); Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 117 [Seite 118] c) Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar); d) Sportgeräte, Kinderspielzeug, und Wäschespinnen; e) Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren); f) Waschmaschinen und Wäschetrocknern; g) Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen und Geflügel einschließlich der Futter- und Streuvorräte, soweit die Haltung nicht ge- werblich und/oder landwirtschaftlich betrieben wird. Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulptu- ren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 10.000 Euro begrenzt. C3-3.3.2 Nicht versichert ist fremdes Eigentum. C3-3.3.3 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. C3-3.4 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen bei medizinischer Betreuung (zum Beispiel aus Patientenzimmern, Reha- Einrichtungen, Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten) C3-3.4.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während einer Behandlung, Beratung oder zur Kurzeitpflege innerhalb a) eines Krankenhauses, b) einer Rehabilitationseinrichtung, c) einer Kuranstalt, d) eines Pflegeheimes oder e) in den Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Therapeuten befinden. C3-3.4.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.4.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.4.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.4.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Für die in B18-1 genannten Wert- sachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. C3-3.5 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz C3-3.5.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen am Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes während den üblichen Arbeitszeiten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ih- rem persönlichen Gebrauch dienen. C3-3.5.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.5.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.5.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.5.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Für die in B18-1 genannten Wert- sachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. C3-3.6 Einfacher Diebstahl von Bekleidung bei schulischen Veranstaltungen bzw. aus Umkleideräumen oder Kabinen von Sport- stätten C3-3.6.1 Versichert ist der einfache Diebstahl am Veranstaltungsort von Bekleidung, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören und ihrem persönlichen Gebrauch dienen a) bei einer Veranstaltung, die von allgemeinbildenden oder vergleichbaren privaten Schulen organisiert wird (z.B. Schulfest, Klassenausflug); b) aus Umkleideräumen oder -kabinen von Sportstätten (z.B. Sporthallen, Fußballplätzen, Freibäder, Fitnessstudios) für die Dauer der sportlichen Aktivität. C3-3.6.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. 118 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 119] C3-3.6.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.6.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.6.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. C3-3.7 Einfacher Diebstahl versicherter Sachen außerhalb der versicherten Wohnung C3-3.7.1 In Erweiterung zu C3-3.1 bis C3-3.6 ist darüber hinaus der einfache Diebstahl versicherter Sachen außerhalb der versicherten Wohnung versichert, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen. C3-3.7.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.7.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.7.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.7.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 4 Prozent der Versicherungssumme, maximal 5.000 Euro begrenzt. Davon ist die Entschädigung für Wertsachen (B18-1) auf 1.000 Euro begrenzt. Für elektronische Geräte ist die Entschädigung auf den Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Ab- nutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert) begrenzt. Alternativ kann der Versicherungsnehmer Naturaler- satz von gebrauchten Sachen gleicher Art und Güte verlangen. C3-3.8 Trickdiebstahl C3-3.8.1 Versichert ist der Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes Trickdiebstahl im Sinne dieser Bedingungen ist ein Diebstahl, bei dem der Täter unter Vortäuschung a) einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft (z.B. Spendensammler-Trick) oder b) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung (z.B. Enkeltrick) oder c) einer Befugnis zum Betreten (zum Beispiel Vortäuschen der Zugehörigkeit zu einer Behörde oder staatlichen Stelle) mit dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in Verbindung kommt. Der Täter erlangt hierdurch mit Hilfe a) von besonderem Geschick oder b) durch einen sonstigen Trick oder c) unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses das Gewahrsam über versicherte Sachen oder versicherte Wertsachen. C3-3.8.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. C3-3.8.3 Verletzung der Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.8.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-3.8.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000 Euro. C3-3.9 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat C3-3.9.1 In Ergänzung zu B1 ersetzt der Versicherer den Verlust oder die Beschädigung versicherter Sachen, die im Rahmen einer – poli- zeilich angezeigten – Straftat (z.B. mutwillige Beschädigung, Diebstahl, Betrug) entstanden ist und durch eine dritte, nicht im Haushalt lebende Person verursacht wurde. C3-3.9.2 Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. C3-3.9.3 Besteht Versicherungsschutz über mehrere im Vertrag vereinbarte Leistungen, kann der Versicherungsnehmer die Entschädi- gung nur einmalig nach der für ihn günstigsten Regelung beanspruchen. C3-3.9.4 Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäß A3-3.2 wird besonders hingewiesen. Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 119 [Seite 120] C3-4 Vermögensschäden C3-4.1 Vermögensschäden durch Online-Banking Betrug C3-4.1.1 Versichert sind Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer mittels eigenem PC durchgeführten Online- Bankings im PIN/TAN Verfahren, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen vom ausschließlich privat genutz- ten Bankkonto elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt. Phishing liegt vor, wenn Dritte mit Hilfe gefälschter E-Mails Kontodaten sowie dazugehörige PIN, TANs und Passwörter von dem Versicherungsnehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu erlangen versuchen. Ziel dieser gefälschten E-Mails ist es, mit den ge- wonnenen Daten auf gefälschten Internetseiten von Banken unerlaubte Handlungen vorzunehmen. C3-4.1.2 Die Entschädigung ist für den einzelnen Versicherungsfall auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und auf 3.000 Euro je Versiche- rungsjahr begrenzt. Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- cherungsfälle eingetreten ist, wenn die schadenursächlichen Handlungen miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen. C3-4.1.3 Bei Schäden nach C3-4.1 setzt die Entschädigungsleistung voraus, dass C3-4.1.3.1 der PC des Versicherungsnehmers aktiv mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Virenschutz- software und einem Spywarescanner ausgestattet ist, die jeweils auf dem neuesten Stand gehalten und aktualisiert werden. C3-4.1.3.2 die PIN/TANs nicht auf dem PC-System des Versicherungsnehmers gespeichert sind. Bei dem Verdacht, dass ein unberechtig- ter Dritter Kenntnis der PIN und/oder TANs erlangt hat, ist der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüglich sperren zu lassen. C3-4.1.3.3 der Versicherungsnehmer den Betrug unverzüglich seiner Bank gemeldet und der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ist der Versicherer unter den in A3-3 beschriebenen Voraus- setzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. C3-4.1.4 Soweit für den Vermögensschaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag, von dem Schaden verursachenden Dritten und/oder von dem kontoführenden Kreditinstitut beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschä- digung aus dieser Deckung vor. C3-4.2 Vermögensschäden durch Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Trickdiebstahl Werden bei einem a) Einbruchdiebstahl (siehe B4-1), b) Raub (siehe B4-3), c) Diebstahl (siehe C3-3.3 bis C3-3.7), d) Trickdiebstahl (siehe C3-3.8), Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet bzw. weggenommen, so ersetzt der Versicherer auch den wegen des Miss- brauchs dieser Karten entstandenen Schaden. Der Versicherungsnehmer hat die abhandengekommenen Scheck-, Kredit- und Kundenkarten unverzüglich sperren zu lassen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000 Euro. Die Entschädigung übernimmt der Versicherer subsidiär zum Beispiel zu einer Ersatzleistung durch das kartenausgebende Institut. C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden C3-5.1 Nässeschäden durch Reinigungs- und Planschwasser In Erweiterung zu B5-2 sind auch Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser mitversichert. C3-5.2 Unmittelbare Einwirkung von Regen- und Schmelzwasser C3-5.2.1 Mitversichert sind auch Nässeschäden durch unmittelbare Einwirkung von Regen- und Schmelzwasser. C3-5.2.2 Die versicherten Sachen müssen sich innerhalb der versicherten Wohnung befinden. Nicht versichert sind durch Rückstau oder sonstige Überschwemmung des Grundstücks oder Gebäudes entstandene Schäden. C3-5.2.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. C3-5.3 Erweiterung der Bruchschäden an Sanitär- oder Heizungsinstallationen C3-5.3.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch sonstige Bruchschäden an: C3-5.3.2 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; C3-5.3.3 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. C3-5.4 Erweiterung frostbedingter oder sonstige Bruchschäden an Regenwassernutzungsanlagen, Lüftungs- und Gasleitungen C3-5.4.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch frostbedingte oder sonstige Bruchschäden an: C3-5.4.2 innerhalb von Gebäuden liegenden Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen); C3-5.4.3 innenliegenden Regenwasserableitungsrohren, Lüftungs- oder Gasrohren. 120 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 121] C3-6 Sturm, Hagel C3-6.1 Einschluss Sturmschäden ohne Mindestwindgeschwindigkeit Für Sturmschäden gemäß B6-1.1 gibt es keine Mindestwindgeschwindigkeit. C3-6.2 Sturm- und Hagelschäden an Sachen auf dem Grundstück des Versicherungsortes Versichert sind auf dem Grundstück des Versicherungsortes − Gartenmöbel; − Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter); − Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar); − Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen; − Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren); − Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte durch Sturm- oder Hagelschäden. Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulptu- ren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 10.000 Euro begrenzt. C3-6.3 Einschluss Schäden durch Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Mitversichert gelten Schäden gegen Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) nach B6-4. Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die im Versi- cherungsschein vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt. Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen C4-1 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld Abweichend von B18-3 sind Wertsachen im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert, sofern nachstehend nichts ande- res vereinbart ist. Die Höhe der Wertsachen muss in der Gesamt-Versicherungssumme berücksichtigt werden. Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach B18-3 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall: a) 5.000 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt; b) 25.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; c) 50.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. C4-2 Zubehör von Kraftfahrzeugen Mitversichert sind Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern (auch Wohnwagenanhängern) des Versicherungs- nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, wie z.B. Kindersitze, Sommer-/Winterräder, Fahrrad- träger und Dachboxen, sofern sie nicht am Fahrzeug/Anhänger montiert sind. Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine Leistung aus anderen Versicherungsverträgen (Subsidiarität) erlangt werden kann und der Schaden am Versicherungsort B10 eingetreten ist. C4-3 Beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Handelswaren Mitversichert sind in Erweiterung von B8-3.7 sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Handelswaren und Musterkollektionen sind bis zu einer Entschädigungsgrenze von 20.000 Euro mitversichert. Leistungserweiterung Versicherungsort C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich genutzten Räumen In Erweiterung zu B10-2 gehören Räume, − die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden und − in denen kein Publikumsverkehr stattfindet und − in denen keine Personen beschäftigt sind zur Wohnung, auch wenn diese Räume nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z.B. zusätzlicher Eingang über Nebeneingangstür oder Terrassentür). Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 121 [Seite 122] C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks In Erweiterung zu B10-2 gelten als Versicherungsort auch privat genutzte Garagen, soweit sich diese am Wohnort (Luftlinie 3 km vom Hauptwohnsitz) befinden. C5-3 Sachen in einer vermieteten Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus Bewohnt der Versicherungsnehmer ein Einfamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung, gilt als Versicherungsort für Sa- chen, die sein Eigentum oder Eigentum einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind, auch die Einlieger- wohnung, soweit der Wert der versicherten Sachen in der Einliegerwohnung bei der Festlegung der Versicherungssumme be- rücksichtigt wurde. Leistungserweiterung Außenversicherung C6-1 Erweiterung vorübergehende Aufenthaltsdauer Abweichend B12-1.2 gelten Zeiträume von mehr als 24 Monaten nicht als vorübergehend. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt. C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen Hausratsachen die sich dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden und − der Ausübung einer Sportart (z.B. Reitsättel, Tauch- und Golfausrüstungen, die üblicherweise außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden z.B. dort, wo der Sport ausgeübt wird, wie in Vereinsheimen, Sportclub, Sportanlagen etc.) und − die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit versichert. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. C6-3 Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung) Versicherungsschutz besteht für versicherten Hausrat, der sich dauerhaft aus einer bestehenden beruflichen Veranlassung vom Versicherungsnehmer oder dem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- oder Lebenspartner genutzten Woh- nung (Pendlerwohnung) befindet und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegen ist. Kein Versicherungsschutz besteht für sonstige nicht beruflich genutzte Zweitwohnsitze (z.B. Ferienwohnung). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall abweichend von der Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung auf 25.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen gilt abweichend von B18 eine Höchstentschädigungsgrenze von insgesamt 2.500 Euro. Nicht versichert sind − Schäden durch Glasbruch gemäß Teil D und durch weitere Elementargefahren gemäß B6-4. Das gilt auch, wenn dies für die versicherte Hauptwohnung vereinbart wurde. − Hotelkosten gemäß B13-4. C6-4 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, Kundenschließfächer Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen in Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Höchstentschädigung auch ohne zeitliche Begrenzung. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsa- chen (B18-1) bleiben unberührt. Soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einer anderen Versicherung erlangen kann, gehen diese vor und werden auf die Entschädigung angerechnet. Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: C7-1 Feuerlöschkosten Sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Zudem ersetzt der Versicherer auch freiwillige Zuwendungen, die der Versicherungsnehmer an Personen geleistet hat, die sich bei der Brandschutzbekämp- fung eingesetzt haben, sofern diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung mit dem Versicherer abgestimmt wurden. C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise Versichert sind tatsächlich angefallene Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus Urlaub/Dienstreise, wenn der Versi- cherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles am Versicherungsort (siehe B10) seine Reise abbrechen muss. 122 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 123] Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versi- cherungsnehmers am Schadenort notwendig ist. Als Urlaub/Dienstreise gilt jede Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu maximal 6 Wochen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht. Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versicherungsfall bis maximal 10.000 Euro entschädigt. C7-3 Hotelkosten Abweichend von B13-4 erstattet der Versicherer die Hotelkosten ohne zeitliche Begrenzung bis zu 250 Euro pro Tag, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. C7-4 Kosten für Haustierunterbringung Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbrin- gung, wenn die Wohnung durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Haltung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 10 Euro begrenzt. C7-5 Umzugskosten nach einem Schaden Der Versicherer erstattet die angefallenen und erforderlichen Kosten für einen notwendigen Umzug in eine andere Wohnung, wenn nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist. Nicht ersetzt werden die Kosten für einen Immobilienmakler. C7-6 Schlossänderungskosten für gemeinschaftlich genutzte Türen In Erweiterung zu B13-6 sind Schlüssel für Türen, die auch von anderen Hausbewohnern mit deren eigenen Schlüsseln benutzt werden (Gemeinschaftstüren), durch einen Versicherungsfall abhandengekommen, werden die Kosten für Schlossänderungen an diesen Gemeinschaftstüren erstattet. C7-7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Rettungsmaßnahmen Mitversichert sind Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen, − die im Bereich der versicherten Wohnung durch Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem versicherten Hausrat- schaden oder durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der versicherten Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder nach einer Beraubung entstanden sind. Einem Versicherungsfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war (z.B. Aufbrechen der Wohnung durch die Feuerwehr nach einem Fehlalarm). − die durch die notwendige sofortige Rettung von in bewiesener Notlage geratene in der versicherten Wohnung lebenden Per- sonen entstehen (z.B. nach Herzinfarkt, Bewusstlosigkeit, schwerer Sturz). C7-8 Reparaturkosten für Armaturen Versichert sind Kosten für den Austausch von Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsver- schlüsse), soweit dieser Austausch wegen eines Versicherungsfalls gemäß B5-3 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Nicht ersetzt werden die Kosten für den Austausch von Armaturen, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls defekt waren. C7-9 Kosten für Wasser- und Gasverlust Versichert sind entstandene Kosten aus einem Versicherungsfalls für den Mehrverbrauch an Wasser und Gas, der sich aus dem Vergleich mit mindestens drei aufeinander folgenden Rechnungen des Wasser- oder Gasversorgungsunternehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles ergibt und von dem Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. C7-10 Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten für nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall neu zu beschaffende wasser- bzw. energiesparende − Kühl-/Gefrierschränke oder -truhen, − Geschirrspülmaschinen, − Herd/Öfen, − Waschmaschinen oder − Wäschetrockner der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse. Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 123 [Seite 124] C7-11 Mehrkosten für die Beauftragung nachhaltigen Unternehmen im Versicherungsfall Nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall erstattet der Versicherer die nachgewiesenen Mehrkosten für die Wiederbe- schaffung/Reparatur über nachhaltige Unternehmen. Die Nachhaltigkeit des Unternehmens, muss vorab mit der Interlloyd ab- gestimmt werden. Die Höchstentschädigung ist auf 20 % der Entschädigungsleistung, maximal 1.000 Euro begrenzt. C7-12 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von Haushaltsgeräten Ist bei einem Versicherungsfall ein − Kühl-/Gefrierschrank oder -truhe, − Geschirrspülmaschine, − Herd/Ofen, − Kühlschrank, − Waschmaschine oder − Wäschetrockner zerstört, beschädigt oder abhandengekommen, erstattet der Versicherer die Kosten für die Anmietung von entsprechenden Er- satz-Haushaltsgeräten, wenn eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. C7-13 Datenrettungskosten C7-13.1 Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, aus- schließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Versicherungsort an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt wer- den auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. C7-13.2 Ausschlüsse: a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für − Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. sogenannte Raubkopien); − Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium (z.B. externe Festplatte) vorhält. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs. C7-13.3 Entschädigungsgrenzen Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschädigung je Versicherungsfall 3.000 Euro. C7-14 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung das Telefon (Festnetz- oder Mobilfunk) von dem Täter benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten bis zu einem Betrag von 3.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunter- nehmens einzureichen. C7-15 Kosten für persönliche Auslagen nach einem Versicherungsfall Ab einer Gesamtentschädigung je Versicherungsfall in Höhe von 10.000 Euro erstattet der Versicherer dem Versicherungs- nehmer nachgewiesene persönliche Auslagen bis zur Höhe von 250 Euro. Darunter fallen Telefon-, Fahrt- und Portokosten, Schreibauslagen, Verpflegungskosten für Helfer sowie beauftragte Handwer- ker an der Schadenstelle. C7-16 Transport- und Lagerkosten In Erweiterung zu B13-5 werden die Kosten ersetzt bis die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzba- ren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Sonstige Leistungserweiterungen C8-1 Kosten für Sachverständige Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 5.000 Euro übersteigt, erstattet der Versicherer die durch den Versicherungs- nehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens gemäß B19-6. C8-2 Vorsorge-Versicherung Die Versicherungssumme erhöht sich gemäß B14-2.2 um einen Vorsorgebetrag von 30 %. 124 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 125] C8-3 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen Hausstand der Kinder C8-3.1 Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) erstmalig einen eigenen Haushalt (Haushaltsneugründung) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen gilt abweichend von B18 eine Höchstent- schädigungsgrenze von insgesamt 2.500 Euro. Versicherungsschutz im Rahmen dieser Vorsorgeversicherung besteht nach den diesen Vertrag zugrunde liegenden Hausrat- versicherungsbedingungen. Optionale Erweiterungen, auch wenn diese vom Versicherungsnehmer mit dem Versicherer ver- einbart wurden, sind vom Versicherungsschutz für die Wohnung des Kindes ausgeschlossen. Die Vorsorgeversicherung erlischt ohne weitere Mitteilung 12 Monate nach Umzugsbeginn. C8-3.2 In Abänderung von B8-3 ist fremdes Eigentum im Rahmen der Vorsorgeversicherung nur dann versichert, wenn es dem Ge- brauch des Kindes dient. C8-3.3 Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. C8-4 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung C8-4.1 Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Versicherungssumme nicht angepasst wird. C8-4.2 Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der Unterversicherungsverzicht als vereinbart gilt. C8-4.3 Bei Nichtanpassung der Versicherungssumme für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch nach 12 Monaten. C8-5 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden Bei einer unverschuldet vorliegenden Unterversicherung (B17-4) nimmt der Versicherer bei Schäden bis 5.000 Euro keinen Ab- zug wegen Unterversicherung vor. C8-6 Unterversicherungsverzicht C8-6.1 Voraussetzungen Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht), C8-6.1.1 wenn die vereinbarte Versicherungssumme mindestens 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der versicherten Wohnung beträgt und die Quadratmeterzahl gemäß der nachstehenden Grundlage ermittelt wird: C8-6.1.1.1 Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag oder den Bauunterlagen zu entnehmen, wobei alle zu Wohn-, Gewerbe- oder Hobby- zwecken ausgebauten Flächen zu berücksichtigen sind. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern sind vorhandene Kellerräu- me (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen. Sind derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist die Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln. C8-6.1.1.2 Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dachschrägen) des Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche zählen auch Arbeitszimmer, ge- werblich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Bei Ein-, Zweifamilien und Reihenhäusern sind vorhan- dene Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen. Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume. C8-6.1.2 und nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag für denselben Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht besteht und/oder die Entschädigungsgrenze für Wertsachen gemäß B18 über 30 % der Versicherungssumme liegt. C8-7 Besonderer Versicherungsschutz für Sachen auf Reisen C8-7.1 Versicherte Reise Für diesen Vertrag gilt der Versicherungsschutz für beliebig viele Reisen. Reise im Sinne der Bedingungen ist eine privat veran- lasste Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz der versicherten Person. Die vorgesehene ununterbrochene Abwesenheit muss einen Zeitraum von mindestens 4 Tagen übersteigen und das bei Antritt der Reise vorgesehene Reiseziel muss zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person in Deutschland eine Entfernung von mindestens 50 km Luftlinie aufweisen. Die Beweispflicht hierfür trägt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person. C8-7.2 Versicherte Sachen und Personen Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden Familienangehörigen sowie seines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten/in und dessen/deren Kinder. Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitge- führt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert. Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes der Versicherten aufbewahrt werden (z.B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen), gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden. Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 125 [Seite 126] C8-7.3 Nicht versichert sind: Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaber- wert, Brillen, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art, sowie Land-, Luft-, und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, einschließlich Fahrräder, Hängegleiter, Segelsurfgeräte, Falt- und Schlauchboote. Ausweispapiere sind jedoch versichert. Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, sowie Mobiltelefone, Smartphones, Laptops, Notebooks, mobile Navigationsgeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie: − bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder − in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder − sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten Garde- robe befinden; Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme sowie Mobiltelefone, Smartphones, Laptops, Notebooks, mobile Navigationsgeräte jeweils mit Zubehör sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind. C8-7.4 Versicherte Gefahren und Schäden Versicherungsschutz besteht: C8-7.4.1 wenn versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet; C8-7.4.2 während der übrigen Reisezeit für die unter C8-7.2 genannten Schäden durch: − Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung); − Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten; − bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee; − Sturm, Brand, Blitzschlag oder Explosion; − höhere Gewalt; C8-7.4.3 wenn Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird (den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie der Versicherte erreicht). Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe bis zu 250 Euro je Versicherungsfall. C8-7.5 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind die Gefahren: C8-7.5.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindli- chen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; C8-7.5.1.1 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; C8-7.5.1.2 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; C8-7.5.1.3. aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; C8-7.5.1.4. der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. C8-7.5.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die: C8-7.5.2.1 verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß; C8-7.5.2.2 während des Zeltens oder Campings innerhalb des hierfür benutzten Geländes eintreten. C8-7.6 Obliegenheiten Zusätzlich zu den in A3-3 genannten Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer C8-7.6.1 Ersatzansprüche gegen Dritte (z.B. Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten; C8-7.6.2 Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, müssen diesen unverzüglich gemeldet werden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennba- ren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen; C8-7.6.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der A3-3.3.3 beschriebenen Vo- raussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C8-7.7 Höchstentschädigung Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt. 126 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 127] Serviceleistung C9-1 Psychologische Betreuung nach einem Einbruch Benötigt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nach einem Einbruch, Raub oder Großschaden eine telefonische psychologische Betreuung, organisieren wir diese auf Wunsch und übernehmen die dabei entstehenden Kosten. C9-2 Kostenschutz für Wohnungsübergabeprotokolle Wir vermitteln dem Versicherungsnehmer einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Übergabeprotokollen vor Ort für die im Versicherungsvertrag versicherte Wohneinheit in Deutschland pro Kalenderjahr. Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe der Miet- wohnung. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll. Für die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich. C9-3 Versicherungsausweis Rechtsschutzleistungen C9-3.1 Wir, die Interlloyd Versicherungs-AG, haben mit der ARAG SE einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Auf der Grundlage dieses Vertrages stellt die ARAG SE Ihnen im Rahmen des Deckungskonzeptes Interlloyd Hausrat Infinitus Rechtsschutzleistungen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen zur Verfügung. Der Anspruch auf die Rechtsschutzleistung endet automatisch mit Beendigung des Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrages. Er endet ebenfalls bei Beendigung des oben erwähnten Gruppenversicherungsvertrages zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjah- res. In diesem Fall werden wir Sie über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages und den Fortfall der Rechtsschutz- leistung informieren. C9-3.2 Was müssen Sie im Leistungsfall tun? Rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen unter 0211 – 9890 1405 sofort weiter. Für die Geltendmachung der Rechtsschutzleistung bedarf es keiner vorherigen Zustimmung der Interlloyd Versicherungs-AG. Die Gewährung der Rechtschutzleistungen durch die ARAG SE begründet keinen Leistungsanspruch aus dem Interlloyd Haus- rat Infinitus Vertrag. Soweit für den Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrag Anzeigepflichten und/oder -fristen gelten, werden diese durch Ihre Anzeige bei der ARAG SE nicht gewahrt. Insoweit ist eine zusätzliche Anzeige bei der Interlloyd Versicherungs-AG notwendig. C9-3.3 Versicherungsumfang Der Versicherungsumfang umfasst, sofern nicht Versicherungsschutz durch eine anderweitige Rechtschutz-Versicherung be- steht, folgende Leistungen gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Die vollständigen Bedingungen finden Sie unter www.ARAG.de. C9-3.3.1 Telefonischer Erstberatungs-Rechtsschutz (ARAG JuraTel®) Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten zur Verfügung, die mit einem Versicherungsfall aus dem Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrag in Verbindung stehen. Auf die Rechtsangelegenheit muss deutsches Recht anwendbar sein. Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts gemäß § 5 Absatz 1 a) ARB 2013. C9-3.3.2 ARAG Online Rechts-Service Sie können die Leistung des ARAG Online Rechts-Service nutzen. Jederzeit und unabhängig von einem Versicherungsfall aus dem Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrag. Risikoträger der Rechtsschutzleistungen: ARAG SE ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE119355995 Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung. Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 127 [Seite 128] Garantien C10-1 Bestleistungsgarantie C10-1.1 Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird die Interlloyd im Versiche- rungsfall − den Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden (B1) erweitern, − eine ggf. vorhandene Entschädigungsgrenze entsprechend erhöhen, − eine ggf. vorhandene Selbstbeteiligung reduzieren bzw. streichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuell oder durch die Wahl eines entsprechenden Tarifs vereinbarte Selbstbeteiligung. Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als für jedermann zugängliche Hausratversicherung angeboten werden. C10-1.2 Die Bestleistung gilt für Einschlüsse bzw. Leistungserweiterungen eines anderen Versicherers − für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird und − die in Höhe oder Umfang nicht bei der Interlloyd versicherbar sind (auch nicht gegen Zusatzbeitrag). C10-1.3 Die Bestleistung gilt nicht für Schäden oder Leistungen im Zusammenhang mit folgenden Ausschlüssen: − wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant, deren Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, den Schaden vorsätzlich verursacht; − für Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf Basis von All-Risk-Deckungen und der Versicherung sog. „unbenannter Gefahren“; − für Einschlüsse die bei der Interlloyd nur gegen zusätzlichen Beitrag versicherbar sind (z.B. die Versicherung von weiteren Na- turgefahren (Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch), Glasbruch, Elektronikschutz (Elektronikversicherung), Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeits- oder Berufsunfähig- keit, Vermögensschäden durch Phishing und Pharming (Online-Betrug), Fahrrad-Kasko- oder Reisegepäckversicherung); − für berufliche und gewerbliche Risiken; − Entschädigungen aus der Leistung „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“ (C3-3.9); − für Assistanceleistungen sowie andere versicherungsfremde Service- und/oder Dienstleistungen; − Garantiezusagen nach dem Wesen der Best-Leistungsgarantie, Besitzstandsgarantie oder Summen- und Konditionsdiffe- renzdeckungen. C10-1.4 Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nachwei- sen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft. C10-1.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt. Die Regelun- gen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung (B14) bleiben unberührt. C10-2 Besitzstandsgarantie gegenüber dem direkten Vorvertrag C10-2.1 Sollte sich bei einem Versicherungsfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Haus- ratversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulie- ren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. C10-2.2 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass − der Ablauf des Vorvertrages dem Beginn des Vertrages der Interlloyd entspricht − der Vorvertrag mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat − der Vorvertrag mit einem anderen Anbieter als der Interlloyd abgeschlossen war, der zum Schadenszeitpunkt zum Betrieb in Deutschland zugelassen ist − der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war. C10-2.3 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden oder Leistungen im Zusammenhang mit folgenden Ausschlüssen: − wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant, deren Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, den Schaden vorsätzlich verursacht; − für Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf Basis von All-Risk-Deckungen und der Versicherung sog. „unbenannter Gefahren“; − für Einschlüsse die im Vorvertrag oder bei der Interlloyd nur gegen zusätzlichen Beitrag versicherbar sind (z.B. die Versiche- rung von weiteren Naturgefahren (Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch), Glasbruch, Elektronikschutz (Elektronikversicherung), Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeits- oder Berufsunfähigkeit, Vermögensschäden durch Phishing und Pharming (Online-Betrug), Fahrrad-Kasko- oder Reisege- päckversicherungen); − für berufliche und gewerbliche Risiken; − Entschädigungen aus der Leistung „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“ (C3-3.9); − für Assistanceleistungen sowie andere versicherungsfremde Service- und/oder Dienstleistungen; − Garantiezusagen nach dem Wesen der Best-Leistungsgarantie, Besitzstandsgarantie oder Summen- und Konditionsdiffe- renzdeckungen; − Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanie- rungsmaßnahme vereinbart wurden; − Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen/Höchstentschädigungen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden. 128 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 129] C10-2.4 Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nachwei- sen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft. C10-2.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt. Die Regelun- gen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung (B14) bleiben unberührt. C10-3 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Hausratversicherung (Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt) zur Interlloyd (Nachversicherer) wegen eines Schadener- eignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so ist die Interlloyd als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit- punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden- eintritt fällt. C10-4 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh- mers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. C10-5 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus- ratversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungs- wirtschaft (GDV) empfohlenen Versicherungsbedingungen auf Basis VHB 2016 abweichen. C10-6 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus- ratversicherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 08/2018 – entsprechen. C10-7 Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit (§ 36 Sozialgesetzbuch [SGB) III] des Versicherungsnehmers erstattet der Versicherer den Beitrag auf Antrag für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit, maximal für 24 Monate, wenn der Versicherungsnehmer bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens sechs Monate die Beiträge zu seiner Hausratversicherung bezahlt und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Erstattung erfolgt nach Ende der Arbeitslosigkeit. C10-7.1 Die Erstattung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer − seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deut- schem Recht stand und − ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 und 8a SGB IV)lag. C10-7.2 Die beitragsfreie Zeit endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers. C10-7.3 Die Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen. C10-8 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gegenüber Vorversicherer (Umbrella-Deckung) C10-8.1 Summendifferenzdeckung Interlloyd gewährt eine Summendifferenzdeckung in Höhe von 20 % über der bei dem anderen Versicherer beurkundeten Ver- sicherungssumme hinaus. Diese entfällt ersatzlos, wenn eine höhere Versicherungssumme erforderlich ist. C10-8.2 Konditionsdifferenzdeckung Geht der bei der Interlloyd beantragte Vertragsumfang über den der anderen noch bestehenden Versicherung hinaus, besteht Versicherungsschutz für solche Ereignisse, die zukünftig über diesen Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären. C10-8.3 Eine Leistung aus der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Versiche- rung, deren Deckung ausnahmslos vorgeht (Subsidiärdeckung). Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung. C10-8.4 Dauer der Differenzdeckung Der Versicherungsschutz gilt längstens für 15 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgülti- gen Vertrages oder entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 129 [Seite 130] C10-8.5 Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versiche- rung nicht erbracht wurden, weil C10-8.5.1 zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Interlloyd, keine anderweitige Versicherung bestanden hat; C10-8.5.2 die versicherten Gefahren nach B1 (Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung; Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat, Leitungswasser, Naturgefahren (Sturm, Hagel, Elementar)), beim Vorversicherer nicht mitversichert war; C10-8.5.3 der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde; C10-8.5.4 zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat; C10-8.5.5 aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wurde. C10-8.6 Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall der Interlloyd spätestens dann anzu- zeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. C10-8.7 Der Versicherungsnehmer hat jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Bele- ge beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer. 130 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 131] Teil D: Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2021) Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB – 2021) (Hauptvertrag) Teil A, soweit sich aus den folgenden Bestim- mungen nicht etwas anderes ergibt. – Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart – D1 Was ist der Versicherungsfall? D8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von D2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht Versicherungsschutz und Beitrag? versichert? D9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? D3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? D10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung D4 Welche Sachen sind versichert? zu verstehen? Was ist zusätzlich versicherbar? D11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung Welche Sachen sind nicht versichert? zu verstehen? D5 Welche Kosten sind versichert? D12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird Welche Kosten können zusätzlich versichert sie verzinst? werden? D13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? D6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? D14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? D7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädi- gungsgrenzen im Versicherungsvertrag? D1 Was ist der Versicherungsfall? Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. D2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? D2-1 Nicht versichert sind folgende Schäden: D2-1.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche). D2-1.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht. D2-2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht: D2-2.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; D2-2.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; D2-2.3 Leitungswasser; D2-2.4 Sturm, Hagel; D2-2.5 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch. D3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? D3-1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. D3-2 Ausschluss Innere Unruhen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. D3-3 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichti- gung mitwirkender Ursachen. Teil D: Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 131 [Seite 132] D4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert? D4-1 Versicherte Sachen Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen: D4-1.1 Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben, D4-1.2 Platten und Spiegel aus Glas, D4-1.3 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. D4-1.4 Scheiben und Platten aus Kunststoff; D4-1.5 Platten aus Glaskeramik (Soweit technisch bedingt, im Falle eines Glasbruchschadens der Austausch der Elektrik bzw. Elektro- nik von Glaskeramik-, Ceran- oder Induktionskochflächen erforderlich ist, leisten wir hierfür ebenfalls Ersatz); D4-1.6 Glasbausteine und Profilbaugläser; D4-1.7 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; D4-1.8 Aquarien und Terrarien aus Glas; D4-1.9 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; D4-1.10 sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. D4-2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind D4-2.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel; D4-2.2 Photovoltaikanlagen; D4-2.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunika- tionsgeräte sind (z.B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones); D4-2.4 Rahmen der Verglasungen; D4-2.5 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind. D5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden? D5-1 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: D5-1.1 Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen); D5-1.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten). D5-2 Ferner ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten bis 1.000 Euro für D5-2.1 zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von „versicherte Sache“ durch deren Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten); D5-2.2 die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Versicherte Sachen); D5-2.3 das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutz- stangen, Markisen usw.); D5-2.4 die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. D6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versiche- rungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts. 132 Teil D: Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 133] D7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigung je Versicherungsfall auf einen bestimmten Betrag. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. D8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? Es gelten folgende Grundlagen: D8-1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag verändert sich entsprechend. Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den Monat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes. Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsge- bäude. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. D8-2 Bei einer Beitragserhöhung nach D8-1 kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungs- recht hinweisen. Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat, bevor der neue Beitrag wirksam wird, zugegangen sein. Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem ihm die Mitteilung über die Beitragserhöhung zuge- gangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. D9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als Geldleistung. D10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen? D10-1 Sachleistung D10-1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt. D10-1.2 Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z.B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Schei- be (z.B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen). Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit dies nach D5-2 vereinbart ist. Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. D10-1.3 Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht: D10-1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z.B. Farbe und Struktur). D10-1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. D10-2 Abweichende Entschädigungsleistung in Geld D10-2.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geld- leistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang nach D10-1 entsprechen. D10-2.2 Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. D10-2.3 Wird eine Unterversicherung nach D10-5 festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung. D10-2.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versiche- rungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. D10-3 Notverglasung/Notverschalung Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach D5- 1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen. Teil D: Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 133 [Seite 134] D10-4 Kosten D10-4.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach D5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. D10-4.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versiche- rungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. D10-5 Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterver- sicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach D5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versiche- rungssumme zum Versicherungswert gekürzt. D11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? D11-1 Geldleistung D11-1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher Höhe eine Geldleistung. Diese umfasst Aufwendungen, um zer- störte oder beschädigte Sachen nach D4 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren. D11-1.2 Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z.B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Schei- be (z.B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen). Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit dies nach D5-2 vereinbart ist. D11-1.3 Der Versicherer ersetzt nicht: D11-1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z.B. Farbe und Struktur). D11-1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. D11-1.3.3 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versiche- rungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. D11-2 Notverglasung/Notverschalung Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach D5- 1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen. D11-3 Kosten D11-3.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach D5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. D11-3.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versiche- rungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. D11.4 Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterver- sicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nachD5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versiche- rungssumme zum Versicherungswert gekürzt. D11-5 Restwerte Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet. D12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? D12-1 Fälligkeit der Geldleistung Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. 134 Teil D: Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 135] D12-2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: D12-2.1 Geldleistung Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. D12-2.2 Zinssatz Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig. D12-3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach D12-1 und D12-2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschul- dens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. D12-4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange D12-4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; D12-4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. D13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? D13-1 Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sa- chen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. D13-2 Mehrere Wohnungen Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versiche- rungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. D13-3 Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. D13-4 Anzeige der neuen Wohnung D13-4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. D13-4.2 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung erforderlicher Umstand nach dem im Antrag ge- fragt wurde, kann das zu einer Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall angepasst werden. D13.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht D13-5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. D13-5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kün- digung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. D13-5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kün- digung zu. D13-6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung D13-6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versi- cherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lan- ge, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. D13-6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, Teil D: Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 135 [Seite 136] bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Bei- tragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. D13-6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt D13-6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. D13-7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften D13-6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. D14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? D14-1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A3-2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: D14-1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. D14-1.2 Die Wohnung ist länger als 120 Tage unbewohnt. D14-1.3 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer. D14-1.4 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen. D14-1.5 Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt. D14-1.6 Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist. D14-2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in A3-2.3 bis A3-2.5 geregelt. 136 Teil D: Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 137] Teil E: Versicherungsbedingungen zum Interlloyd Haushalt Elektronik-Schutz – Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart und im Versicherungsschein genannt – E1 Vertragsgrundlage E2-4 Ausschlüsse: Nicht versicherte Gefahren und E2-1 Versicherte Sachen Schäden E2-2 Nicht versicherte Sachen E2-5 Entschädigungsberechnung E2-3 Versicherte Gefahren und Schäden E2-6 Obliegenheiten E1 Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB – 2021) (Hauptvertrag) Teil A, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. E2-1 Versicherte Sachen E2-1.1 Versichert sind zum privaten Zweck des Versicherungsnehmers genutzte Elektronik-, Elektro- und Gasgeräte der folgenden Gerätegruppen: − Haushaltsgeräte − Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik E2-1.2 Haushaltsgeräte Dazu gehören zum Beispiel E2-1.2.1 Waschmaschine, Wäschetrockner, Mangel, Bügeleisen, Staubsauger, Bohnermaschine, Nass-Trocken-Sauger, E2-1.2.2 Herd, Ofen, Mikrowellenherd, Minibackofen mit Grill, elektrische oder mit Gas betriebene Kochmaschine, Geschirrspüler, Kühl- schrank, Gefriertruhe, Kühl-Gefrier-Kombination, Kaffeemaschine, Espressomaschine, Küchenmaschine, E2-1.2.3 Ventilator, Heizlüfter, Luftbefeuchter, portable Klimaanlage, Nähmaschine, Akku-Bohrschrauber, Bohrmaschine, elektrische Heckenschere, elektrischer Rasenmäher, Heizkissen, Heizstrahler, Sonnenbank, Personenwaage. E2-1.3 Informations-, Unterhaltungselektronik und Kommunikationselektronik Dazu gehören zum Beispiel E2-1.3.1 PCs/Laptops/Notebooks/Netbooks/Tablets inklusive elektronischem Zubehör (Maus, Monitor, Tastatur, Scanner, Drucker, Kopierer, Steck-/Erweiterungskarten, Stift-Tablets, Plotter, USB-Geräte), Network Attached Storage (NAS), Wechseldatenträ- ger, digitale Kameras, Fotoapparate, E2-1.3.2 Fernseher, Bildschirm, Projektor, Beamer, DVD-/Video-/Blu-Ray-Player oder Recorder, Festplattenrecorder, Satellitenschüssel, DVB-T-/DVB-S-Receiver, Decoder, Radio, Kassettenrekorder, CD-Player, Stereoanlage, MP3-Player, (Schall-/USB-) Plattenspie- ler, Heimkinoanlagen, Mikrofon, digitale Magnetbänder, magneto-optische Digitalspeicher, A/D-Wandler, Klangregler, Regel- verstärker, Verzögerer, Verstärker, Lautsprecher, E2-1.3.3 elektrische Musikinstrumente, elektrische Spielzeuge, z.B. Modelleisenbahn, -flugzeug (ausgenommen Multikopter), -auto, -boot, Kinderfahrzeug. E2-1.3.4 Smartphone, Mobiltelefon, Funkgerät, Faxgeräte, Festnetztelefone, Anrufbeantworter, Router, Modem, Splitter, NTBA. E2-2 Nicht versicherte Sachen Nicht versicherte Sachen sind E2-2.1 Arbeitsgeräte und Anlagen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person dienen, E2-2.2 Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger sowie Kraftfahrzeugzubehör, E2-2.3 Leuchtmittel, wie LED-Lampen, Glühbirnen, Leucht- und Leuchtstoffröhren, E2-2.4 Wechselobjektive für Kameras, Blitzlichtgeräte, elektrische Belichtungsmesser, Teil E: Versicherungsbedingungen Elektronik-Schutz (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 137 [Seite 138] E2-2.5 Drohnen und Multikopter, E2-2.6 E-Bikes, Pedelecs und alle weiteren Elektrofahrzeuge, sofern sie nicht unter E2-1 erwähnt sind. E2-3 Versicherte Gefahren und Schäden E2-3.1 Der Versicherer leistet auch Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- cherten Sachen. Voraussetzung ist, dass die Gefahren und Schäden nicht nach E2-4 ausgeschlossen sind. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Schäden durch: E2-3.2 Bedienungsfehler, E2-3.3 Kurzschluss, Überstrom, Überspannung und Induktion, E2-3.4 Bodenstürze und Bruchschäden, E2-3.5 Feuchtigkeits- und Flüssigkeitsschäden (ohne Witterungseinflüsse), E2-3.6 Konstruktions- oder Materialfehler nach dem Ablauf der gesetzlichen Garantie. E2-4 Ausschlüsse: Nicht versicherte Gefahren und Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen: E2-4.1 Gefahren und Schäden, die nach B1 bis B6 der Hausratbedingungen 2021 nach bereits versichert sind. Dies gilt nicht für Gefah- ren und Schäden, die in E2-3 aufgeführt sind. Falls der Versicherungsnehmer bereits aus einem anderen Versicherungsvertrag Leistungen erhalten kann, besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag (Subsidiarität). E2-4.2 Schäden, die unter die Gewährleistung des Herstellers fallen (z.B. Fabrikations- und Materialdefekte); E2-4.3 Schäden die durch die natürliche Beschaffenheit, Verschleiß, Abnutzung, Funktionsstörungen, Rost, Witterungseinflüsse auftreten; E2-4.4 Schäden aufgrund bestimmungswidrigen Gebrauchs, mangelnder Wartung; E2-4.5 Schäden, die bei Veranstaltungen mit Renncharakter/Wettbewerben (z.B. Ski-/Snowboardspringen, -rennen) – jeweils ein- schließlich der Trainings dazu – auftreten; E2-4.6 reine Glasbruchschäden an Cerankochfeldern, sofern nicht die dazugehörige Elektronik ebenfalls beschädigt ist; E2-4.7 Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z.B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden); E2-4.8 an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler; E2-4.9 an Batterien und Akkus; E2-4.10 unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschaden; E2-4.11 durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen; E2-4.12 durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden und bekannt waren; E2-5 Entschädigungsberechnung E2-5.1 Die Höchstentschädigung pro Gerät im Versicherungsfall beträgt 5.000 Euro. Die Jahreshöchstentschädigung ist auf 20.000 Euro begrenzt. E2-5.2 Ersetzt werden im Versicherungsfall E2-5.2.1 bei Totalschäden der Zeitwert der versicherten Gegenstände zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Zeitwert beträgt unter Ausschluss des Nachweises eines höheren oder geringeren Wertes − im Jahr nach der Anschaffung 100 % des Neuwerts − im 2. Jahr nach der Anschaffung 80 % des Neuwerts − im 3. Jahr nach der Anschaffung 60 % des Neuwerts − im 4. Jahr nach der Anschaffung 50 % des Neuwerts 138 Teil E: Versicherungsbedingungen Elektronik-Schutz (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 139] − im 5. Jahr nach der Anschaffung 40 % des Neuwerts − im 6. Jahr nach der Anschaffung 40 % des Neuwerts − im 7. Jahr nach der Anschaffung 30 % des Neuwerts − im 8. Jahr nach der Anschaffung 20 % des Neuwerts − ab dem 9. Jahr nach der Anschaffung 10 % des Neuwerts Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. E2-5.2.2 bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten für die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit, höchstens jedoch der Zeitwert gemäß E2-5.2.1. E2-5.3 Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. E5-5.4 Selbstbeteiligung Der nach E2-5.1 bis E2-5.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 50 Euro gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteili- gung nur einmal abgezogen. E2-6 Obliegenheiten E2-6.1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers E2-6.1.1 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, das Alter, die Marke und die Seriennummer der versicherten Sachen zu beschaffen und aufzubewahren. Anderenfalls kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale ander- weitig nachweisen kann. E2-6.1.2 Bei Beschädigung oder Zerstörung hat der Versicherungsnehmer eine Bestätigung einer Fachwerkstatt über Art und Umfang des Schadens, Schadenursache, das Gerätealter und die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten und des Wiederbe- schaffungswertes einzureichen. E2-6.2 Folgen bei Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach E2-6.1, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in A3-3.2 beschrie- benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Teil E: Versicherungsbedingungen Elektronik-Schutz (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 139 [Seite 140] Teil F: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs- Schutzbrief Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB – 2021) (Hauptvertrag) Teil A, soweit sich aus den folgenden Bestim- mungen nicht etwas anderes ergibt. – Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart und im Versicherungsschein genannt – F1 Service und Kostenersatz nach Meldung an das F9 Notheizung Notruf-Telefon F10 Bekämpfung von Schädlingen F2 Versicherte Personen F11 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und F3 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung Bienennestern F4 Schlüsseldienst im Notfall F12 Unterbringung von Tieren im Notfall F5 Rohrreinigung im Notfall F13 Kinderbetreuung im Notfall F6 Wasserinstallation im Notfall F14 Ersatzwohnung F7 Elektroinstallation im Notfall F15 Dokumenten- und Datendepot F8 Heizungsinstallation im Notfall F1 Service und Kostenersatz nach Meldung an das Notruf-Telefon F1-1 Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versicherer die in den F4 bis F14 genannten Leistungen als Service und übernimmt die Kosten der von uns organisierten Serviceleistungen. Die Leistung gemäß F15 ist unabhängig vom Eintritt eines Schaden- ereignisses. F1-2 Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass der Versicherungsnehmer oder eine sonstige versicherte Person dem Versicherer das Schadenereignis über das Interlloyd-Service-Telefon meldet und dem Versi- cherer die unverzügliche Organisation der Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der Rufnummer 0211/9890 1468 an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit. F2 Versicherte Personen Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen dem Versicherungsnehmer und den Personen, die mit ihm in häuslicher Gemein- schaft leben, zu (versicherte Personen). F3 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung Für die in den F 4 bis F 14 genannten Serviceleistungen übernimmt der Versicherer jeweils Kosten von höchstens 500 Euro pro Schadenereignis. Der Ersatz von Kosten ist in diesen Fällen auf 1.500 Euro für alle Schadenereignisse begrenzt, die der Versi- cherungsnehmer innerhalb eines Versicherungsjahres an das Notfall-Telefon des Versicherers meldet (Jahreshöchstleistung). Die genannten Entschädigungsgrenzen gelten nicht für das Daten- und Dokumentendepot (siehe F15). F4 Schlüsseldienst im Notfall Gelangt der Versicherungsnehmer nicht in die versicherte Wohnung (siehe B10), weil der Schlüssel für seine Wohnungstür ab- handengekommen ist oder weil er sich versehentlich ausgesperrt hat, organisiert der Versicherer das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst). Der Versicherer übernimmt die Kosten bis 500 Euro für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten bis 500 Euro für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte. Diese Leistungen übernimmt der Versicherer auch, wenn der Versicherungsnehmer ohne Verschulden oder aufgrund eines versehentlichen Vorfalls in der Wohnung eingesperrt ist und diese nicht verlassen kann. F5 Rohrreinigung im Notfall F5-1 Wenn in der versicherten Wohnung des Versicherungsnehmers (siehe B10) Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und diese nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden können, organisiert der Versicherer den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und übernimmt die Kosten bis 500 Euro für die Behebung der Rohrverstopfung. 140 Teil F: Besondere Bedingungen Haus-/Wohnungs-Schutzbrief (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 141] F5-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn F5-2.1 die Rohrverstopfung bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden war oder F5-2.2 die Ursache der Rohrverstopfung für den Versicherungsnehmer erkennbar außerhalb seiner Wohnung liegt. F6 Wasserinstallation im Notfall F6-1 Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, einem Boiler, der Spülung des WCs oder des Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung (siehe B10) des Versicherungsnehmers das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist, organisiert der Versicherer den Einsatz eines Sanitär-Installateur- betriebes. Der Versicherer übernimmt die Kosten bis 500 Euro für die Behebung des Defektes. F6-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen F6-2.1 für die Behebung von Defekten, die vor Versicherungsbeginn vorhanden waren, F6-2.2 für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder von verkalktem Zubehör der Armaturen und Boiler, F6-2.3 für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in der versicherten Wohnung. F7 Elektroinstallation im Notfall F7-1 Bei Defekten an der Elektroinstallation in der versicherten Wohnung (siehe B10) organisiert der Versicherer den Einsatz eines Elektro-Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten bis 500 Euro für die Behebung des Defektes. F7-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen F7-2.1 für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren, F7-2.2 für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspü- lern, Herden, Backöfen, Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lam- pen, Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehern, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern, F7-2.3 für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern, F7-2.4 für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Elektroinstallation in der versicherten Wohnung. F8 Heizungsinstallation im Notfall F8-1 Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten bis 500 Euro für die Behebung des Defektes, wenn in der versicherten Wohnung (siehe B10) F8-1.1 Heizkörper des Versicherungsnehmers wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen wer- den können, F8-1.2 aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heizkörper repariert oder ersetzt werden müssen. F8-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen F8-2.1 für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, F8-2.2 für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren, F8-2.3 für die Behebung von Schäden durch Korrosion, F8-2.4 für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Heizungsinstallation in dem versicherten Objekt. F9 Notheizung Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung (siehe B10) unvorhergesehen aus und ist eine Abhilfe durch den Heizungsinstallateur-Service im Notfall nicht möglich, so stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer bis zu 3 elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung und übernimmt hierfür die Kosten bis 500 Euro. F10 Bekämpfung von Schädlingen F10-1 Ist das versicherte Objekt (siehe B10) von Schädlingen befallen und kann der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur fachmän- nisch beseitigt werden, organisiert der Versicherer die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma und übernimmt die Kosten bis 500 Euro. Schädlinge sind Schaben (z.B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. F10-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn der Befall des versicherten Objektes durch Schädlinge bereits vor Vertragsbe- ginn für Sie erkennbar war. Teil F: Besondere Bedingungen Haus-/Wohnungs-Schutzbrief (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 141 [Seite 142] F11 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern F11-1 Wird in bzw. außen an der versicherten Wohnung (siehe B10) ein Wespen-, Hornissen- und Bienennest entdeckt, organisiert der Versicherer dessen fachgerechte Entfernung und Umsiedlung und übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis 500 Euro. F11-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn F11-2.1 die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aus rechtlichen Gründen, z.B. wegen des Artenschutzes, nicht zulässig ist, F11-2.2 das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war. F12 Unterbringung von Tieren im Notfall F12-1 Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Unterbringung und Versorgung von Hunden, Katzen, Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögeln, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, wenn der Versi- cherungsnehmer durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere ge- hindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. F12-2 Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim. F12-3 Der Anspruch auf die Unterbringung von Tieren im Notfall gemäß F12-1 kann außer vom Versicherungsnehmer und den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen auch von dessen Verwandten, die nicht mit ihm in häuslicher Gemein- schaft leben, geltend gemacht werden. F13 Kinderbetreuung im Notfall F13-1 Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, wenn der Versicherungsnehmer oder eine andere versicherte Person durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert ist und eine andere versi- cherte Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. F13-2 Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung, und zwar so lange, bis sie anderweitig, z.B. durch einen Verwandten, übernommen werden kann, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. Der Versicherer übernimmt die hier- durch entstehenden Kosten. F13-3 Der Anspruch auf die Betreuung von Kindern im Notfall gemäß F13-1 kann außer vom Versicherungsnehmer und den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen auch von seinen Verwandten, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht werden. F14 Ersatzwohnung F14-1 Wird die versicherte Wohnung (siehe B10) durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder durch eine sich verwirklichen- de Naturgefahr unbenutzbar, organisieret der Versicherer eine angemessene Ersatzwohnung (Hotel, Pension, Mietwohnung u. dergl.). Die Kosten für die Ersatzwohnung werden nicht übernommen. F14-2 Naturgefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine und Vulkanausbruch. F15 Dokumenten- und Datendepot F15-1 Der Versicherungsnehmer kann Kopien seiner persönlichen Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Kredit- und Bezahlkarten usw.; höchstens 20 DIN A4-Seiten) und Daten in einem vom Versicherer vorgehaltenen Dokumenten- und Daten-Depot archivieren lassen. Der Zugriff auf das Depot ist nur dem Versicherungsnehmer und ggf. den durch ihn benannten Vertrauenspersonen möglich. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die archivierten Kopien nach Benachrichtigung unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützt der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten durch Nennung der zuständigen Behörden und durch Informationen, welche Unterla- gen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind. F15-2 Der Versicherer verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendi- gung des Vertrages zu vernichten. 142 Teil F: Besondere Bedingungen Haus-/Wohnungs-Schutzbrief (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 143] Teil G: Optionale Bausteine – Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt – G1 Baustein „Unbenannte Gefahr“ G2 Baustein Beitragsbefreiung bei unverschuldeter G1-1 Versicherung weiterer, nicht genannter Gefahren Arbeitslosigkeit bzw. Erwerbsminderung (Unbenannte Gefahren) G2-1 Gegenstand und Voraussetzungen G1-2 Versicherungsumfang G2-2 Wann leistet der Versicherer nicht? G1-3 Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert? G2-3 Was muss der Versicherungsnehmer tun? G1-4 Subsidiärhaftung G2-4 Kann der Versicherer Nachweise verlangen? G1-5 Höchstentschädigungsgrenzen G2-5 Wann endet diese Zusatzvereinbarung? G1-6 Selbstbehalt G2-6 Für wen gilt diese Zusatzvereinbarung nicht? G1 Baustein „Unbenannte Gefahr“ G1-1 Versicherung weiterer, nicht genannter Gefahren (Unbenannte Gefahren) G1-2 Versicherungsumfang Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie Schäden durch Unbenannte Gefahren. Schäden durch Unbenannte Gefahren liegen vor, wenn versicherte Sachen durch eine unvorhergesehene Ursache zerstört oder beschädigt werden oder ab- handenkommen. Voraussetzung ist, dass die Gefahren und Schäden nicht nach G1-3 ausgeschlossen sind. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können. G1-3 Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert? Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt. G1-3.1 Gefahren und Schäden, die nach den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Interlloyd-Hausratversicherung“ (Teil B und C) oder über weitere Einschlüsse (Teil D, E, F und H) und Bausteine (G2) dem Grunde nach versicherbar oder dort ausge- schlossen sind. Dies bedeutet auch, dass etwaige Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der vorgenannten Bedingungen und Klau- seln nicht über diese Regelung ausgeweitet werden können. Dies sind insbesondere: G1-3.1.1 Feuer G1-3.1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Eindringen sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat, Diebstahl, G1-3.1.3 Leitungswasser, G1-3.1.4 Naturgefahren, a) Sturm, Hagel b) weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkan- ausbruch) G1-3.1.5 Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung (Teil H) G1-3.1.6 Baustein Glasbruch (Teil D), G1-3.1.7 Baustein Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (Teil F) G1-3.1.8 Kein Versicherungsschutz besteht weiterhin für Schäden, a) die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant sich zurechnen lassen muss, vorsätzlich herbeigeführt hat; b) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand (z.B. Be- schlagnahme oder Verstaatlichung) oder durch Kernenergie (B2-2); c) durch das Abhandenkommen der versicherten Sache; d) durch gebrauchsbedingte Abnutzung und Verschleiß; e) durch allmähliche Einwirkung (z.B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation); f) durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen versicherten Sachen; g) die an Tieren oder durch Tiere, Insekten, Schädlinge und Ungeziefer aller Art verursacht werden; h) wenn die versicherte Sache nicht ihrer Bestimmung entsprechend oder nicht nach den Vorgaben des Herstellers verwen- det oder gereinigt wird; i) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z.B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden); j) durch magnetische Einwirkung, Computerviren, Softwarefehler/Softwareupdates, Programmierungsfehler oder das Lö- schen oder Ändern oder fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des Datenträgermaterials; k) durch den Verlust von Daten (z.B. Bildern, Software, Downloads, Apps, Musik etc.); Teil G: Optionale Bausteine (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 143 [Seite 144] l) durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur; m) für die der Hersteller oder Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (z.B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche); n) durch Material-, Konstruktions- und Fabrikationsfehler; o) durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück p) durch einfachen Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen; q) an Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontaktlinsen und ähnlichen; r) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren; s) durch Verfügung von hoher Hand; t) durch Sturmflut oder Grundwasser; u) an mobilen elektronischen Geräten, wie z.B. Mobiltelefonen, Tablets, Foto-, Film- und Videogeräten; v) durch Personen. G1-4 Subsidiärhaftung Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz er- langen kann. G1-5 Höchstentschädigungsgrenzen Die Entschädigung je Versicherungsfall ist insgesamt auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag, max. 250.000 Euro begrenzt. Die Höchstentschädigung für alle Versicherungsfälle, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen (Jahreshöchs- tentschädigung) ist außerdem auf 500.000 Euro begrenzt. G1-6 Selbstbehalt Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 10 %, mindestens 1.000 Eu- ro gekürzt. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach G1-5 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden. G2 Baustein Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw. Erwerbsminderung G2-1 Gegenstand und Voraussetzungen Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, seinen Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, ohne dass der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsbeitrag zahlen muss. Die Voraussetzungen hierfür sind: − Die Regelung muss zwischen dem Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbart und im Versicherungsschein genannt sein. − der Versicherungsnehmer muss von der Agentur für Arbeit nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als arbeits- lose Person geführt werden und Arbeitslosengeld (gemäß SGB III) oder Arbeitslosengeld II (gemäß SGB II) beziehen bzw. er- werbsgemindert (§§ 43 Sozialgesetzbuch VI) sein. Die erstmalige Beitragsfreistellung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Befreiungsgrunds mindestens zwei Jahre ununterbrochen − in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht stand und − ein Arbeitsentgelt bezogen hat, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag. Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer wieder − in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht stand und − ein Arbeitsentgelt bezogen hat, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag. Die Regelung gilt höchstens für fünf Jahre. Dies gilt auch dann, wenn während der Beitragsfreistellung mehrere dieser Voraus- setzungen gegeben sind (Beispiel: erst Arbeitslosigkeit, dann Erwerbsunfähigkeit). Nach dem Tod des Versicherungsnehmers gilt die Beitragsfreistellung für die Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer fortführt. G2-2 Wann leistet der Versicherer nicht? Eine Beitragsfreistellung nach G2-1 tritt nicht ein, − wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen. Davon ausgenommen ist eine gesetz- liche Unterhaltspflicht oder − wenn der Versicherungsnehmer bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist oder − wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt. Dies gilt nicht, wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit Folge eines Unfalls innerhalb dieses Zeitraums ist oder − wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursacht ist durch − militärische Konflikte, − Innere Unruhen, − Streiks, − Nuklearschäden, ausgenommen durch eine medizinische Behandlung, oder − wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vom Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht wurde oder im ursächlichen Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer begangenen vorsätzlichen Straftat steht. 144 Teil G: Optionale Bausteine (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 145] G2-3 Was muss der Versicherungsnehmer tun? Den Anspruch auf Beitragsfreistellung muss der Versicherungsnehmer unverzüglich geltend machen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) Der Versicherungsnehmer muss − dem Versicherer Auskunft über alle Umstände des Anspruchs erteilen und − dem Versicherer nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung nach G2-1 gegeben ist. Zum Nachweis muss eine amtliche Bescheinigung vorlegt werden. G2-4 Kann der Versicherer Nachweise verlangen? Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise dafür vorzulegen, ob die Voraussetzungen für eine Beitragsfreistellung noch erfüllt werden. Wenn der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt, wird die Beitragsfreistellung beendet. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) Diese Beitragsfreistellung tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden. G2-1 bis G2-3 gilt nicht im Todesfall oder solange noch ein anderer bereits erbrachter Nachweis für die Beitragsfreistellung vor- liegt. G2-5 Wann endet diese Zusatzvereinbarung? Diese Zusatzvereinbarung kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer kündigen, und zwar drei Monate vor dem Ende jedes Versicherungsjahres. Die Zusatzvereinbarung endet automatisch zur der auf das jeweilige Ereignis folgenden Hauptfälligkeit, wenn der Versiche- rungsnehmer − das 67. Lebensjahr erreicht, − stirbt und die Person, die nach dem Tod den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer fortführt, zum Zeitpunkt des Todes das 67. Lebensjahr vollendet hat. G2-6 Für wen gilt diese Zusatzvereinbarung nicht? Für mitversicherte Personen aus dem Versicherungsvertrag und Beamte gilt diese Zusatzvereinbarung nicht. Teil G: Optionale Bausteine (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 145 [Seite 146] Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung – Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt – H1 Vertragsgrundlage H3-3 Versicherte Leistungen – Was leistet der Fahrrad- H2 Fahrrad-Kaskoversicherung Schutzbrief? H2-1 Versicherte Sachen H3-4 Weitere Leistungen ab einer Entfernung von 10 km (Luftlinie) vom Wohnort des Versicherungsnehmers H2-2 Versicherte Gefahren und Schäden H3-5 Geltungsbereich H2-3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden H3-6 Begriffe H2-4 Entschädigungsberechnung/Höchstentschädigung H3-7 Ausschlüsse und Leistungskürzungen H3 Fahrrad-Schutzbrief H3-8 Pflichten nach Schadeneintritt H3-1 Interlloyd 24-Stunden-Serviceleistungen H3-2 Versicherungsfall, versicherte Personen, versicherte Fahrräder H1 Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB – 2021) (Hauptvertrag) Teil A, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. H2 Fahrrad-Kaskoversicherung H2-1 Versicherte Sachen Für Fahrräder und die fest mit ihnen verbundenen und ihrer Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträ- ger etc.) – einschließlich des Akkus bei versicherten Elektrofahrrädern und des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenstän- digen Schlosses – besteht Versicherungsschutz auch gegen die unter H2-2 (Versicherte Gefahren und Schäden dieser Bedin- gungen) genannten versicherten Gefahren und Schäden. H2-1.1 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind − Velomobile/vollverkleidete Fahrräder; − Carbonräder; − Dirt Bikes; − Elektrofahrräder, für die eine Versicherungspflicht besteht; − Eigenbauten; − gewerblich genutzte Fahrräder; − Zubehörteile wie Kindersitze, Satteltaschen oder sonstige mit dem Fahrrad verbundene Sachen, die nicht für den Betrieb des Fahrrades erforderlich sind (z.B. Kilometerzähler, Navigationssysteme etc.), und − nachträglich an das Fahrrad angebaute Teile aus Verbundwerkstoffen (z.B. carbon-/glasfaserverstärkter Kunststoff (CFK/GFK)). H2-2 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung bei a) Unfallschäden; Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad einwirkendes Ereignis. b) Fall- oder Sturzschäden; Versichert ist das Umfallen, Stürzen sowie das Umkippen des Fahrrades, auch ohne äußere Einwirkung. c) Vandalismus. Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vor- sätzlich beschädigt oder zerstört wird. H2-3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden H2-3.1 Von der Versicherung ausgeschlossen sind die folgenden Gefahren und Schäden, die bei der Interlloyd nur gegen Zahlung eines Zusatzbeitrags versichert werden können. Dies sind die „Weiteren Naturgefahren“ (Elementargefahren): − Erdbeben, − Erdsenkung, Erdrutsch, − Schneedruck, Lawinen, − Vulkanausbruch, − Überschwemmung, Rückstau. 146 Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 147] H2-3.2 Nicht versichert sind darüber hinaus für elektrotechnische und elektronische Geräte und Anlagen die Gefahren der Elektronik- versicherung: − Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder − Vorsatz Dritter; − Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; − Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; − Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion − Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; − Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; − Zerreißen infolge Fliehkraft; − Überdruck oder Unterdruck; − Wasser, Feuchtigkeit; − Sturm, Frost oder Eisgang, oder − Überschwemmung. H2-3.3 Weitere nicht versicherte Schäden Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen aus dieser Fahrrad-Kaskoversicherung keine Entschädi- gung für a) Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine Person, deren Verhalten der Versicherungsnehmer sich zurechnen las- sen muss, vorsätzlich herbeigeführt hat; b) Schäden, die bereits nach den Regelungen dieser „Allgemeinen- oder Besonderen-Versicherungsbedingungen für die In- terlloyd-Hausratversicherung versichert sind; Für diese Schäden leistet der Versicherer Entschädigung aus der Hausratversicherung. c) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren; d) Schäden, die entstehen − bei der Teilnahme an Radrennen sowie − an zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisierte oder vorgeschriebene Trainings hierzu, bei denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird; − bei Downhill-Fahrten; e) Schäden durch gebrauchsbedingte Abnutzung; f) Schäden durch allmähliche Einwirkung (z.B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation); g) Schäden durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen versicherten Sachen; h) Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur; i) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z.B. Kratzer, Schram- men, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden); j) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie un- gewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades; k) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetz- lich oder vertraglich haftet (z.B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche); Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versiche- rungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 Versicherungsvertragsgesetz – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und den Anweisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer den Anweisungen des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte den Schaden ersetzt. l) Schaden durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand (z.B. Beschlagnahme oder Verstaatlichung) oder durch Kernenergie. H2-4 Entschädigungsberechnung/Höchstentschädigung H2-4.1 Der Versicherer erstattet die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitslohn) für die Wiederherstellung der Ver- kehrs- und Funktionstüchtigkeit H2-4.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für die Fahrrad-Kaskoversicherung im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme begrenzt. H2-4.3 Übersteigen die Reparaturkosten die für die Fahrradkaskoversicherung vereinbarte Versicherungssumme, erstattet der Versiche- rer den Neuwert für ein Fahrrad gleicher Art und Güte, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme (H2-4.2). H2-4.4 Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung nachgewiesen werden. Die entsprechende Reparaturkostenrechnung der Fahrradwerk- statt muss Angaben zum versicherten Fahrrad (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer) enthalten. H2-4.5 Besondere Obliegenheiten H2-4.5.1 Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß A3 hat der Versicherungsnehmer den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann; Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 147 [Seite 148] Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, kann er eine Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung insgesamt auf höchstens 150 Euro begrenzt. H2-4.5.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß A3-3.2 muss der Versicherungsnehmer a) bei Reparaturosten, die voraussichtlich 150 Euro übersteigen, den Versicherer vor Reparaturausführung einen Kostenvor- anschlag zur Genehmigung vorlegen. b) Schäden am zum Transport einem Beförderungsunternehmen aufgegebenen Fahrrad unverzüglich dem Beförderungsun- ternehmen melden. Entsprechende Bescheinigungen hierüber müssen dem Versicherer vorgelegt werden. H2-4.5.3 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt A3-3.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen- heiten). H3 Fahrrad-Schutzbrief Die Interlloyd erbringt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Service- leistungen und Übernahme von Kosten. H3-1 Interlloyd 24-Stunden-Serviceleistungen H3-1.1 Der Versicherer möchte, dass der Versicherungsnehmer in einem Notfall schnelle Hilfe erhält. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach H3-3.3, dass die Organisation der Hilfeleistung durch Interlloyd erfolgt (Oblie- genheit). Der Versicherungsnehmer erreicht den Versicherer über die Telefonnummer 0211/9890 1468. Unsere Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter. Der Versicherer unterstützt den Versicherungsnehmer auch bei technischen Problemen mit dem Fahrrad durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt. H3-1.2 Ruft der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall vorsätzlich nicht das Notfall-Telefon an, ist der Versicherer von der Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. H3-2 Versicherungsfall, versicherte Personen, versicherte Fahrräder H3-2.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen gemäß H3-1 gegeben sind und b) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person beim Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht wird. H3-2.2 Versicherte Person ist der Versicherungsnehmer und sein ehelicher oder nichtehelicher Lebenspartner und seine minderjähri- gen Kinder. Lebenspartner und Kinder müssen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben sowie berech- tigte Fahrer und gegebenenfalls Mitfahrer eines Fahrrads, das dem Versicherungsnehmer oder seinem Lebenspartner gehört. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad von seiner Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen konstru- iert ist (zum Beispiel Tandem). H3-2.3 Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, das im Eigentum einer der versicherten Personen steht, sofern es weder gewerblich genutzt noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist. H3-3 Versicherte Leistungen – Was leistet der Fahrrad-Schutzbrief? Nach einem Versicherungsfall unterstützt der Versicherer mit aktiver Hilfe und übernimmt die folgenden Leistungen, um den Versicherungsnehmer schnellstmöglich wieder mobil zu machen. Die Leistungen sind versichert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist oder die versicherte Person durch einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad verletzt oder schwerwiegend erkrankt. H3-3.1 Soforthilfe am Schadenort (ohne Mindestentfernung vom Wohnsitz) H3-3.1.1 24-Stunden Service Der Versicherer unterstützt den Versicherungsnehmer auch bei technischen Problemen mit seinem Fahrrad bei Anruf der 24- Stunden Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt. H3-3.1.2 Pannenhilfe Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zumutbarer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgt der Versicherer für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leis- tungsort und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile werden nicht übernommen. Organisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernimmt der Versicherer Kosten bis 50 Euro. 148 Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 149] H3-4 Weitere Leistungen ab einer Entfernung von 10 km (Luftlinie) vom Wohnort des Versicherungsnehmers H3-4.1 Transport zur nächsten Fahrrad-Werkstatt Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnort näher als die nächste geeignete Fahrrad-Werkstatt, erfolgt der Transport bis zum Wohnsitz. Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Ab- transport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten Person anstelle des Transports zur Fahrrad-Werkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen. Für nicht von uns organisiertes Abschleppen erstattet der Versicherer die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro. Zu- sätzlich übernimmt der Versicherer die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist. H3-4.2 Bergung Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren Fahrradweg abgekommen, sorgt der Versicherer für die Bergung und/oder Abtransport einschließlich Gepäck und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 2.000 Euro. Sofern die Bergung behördlich angewiesen ist, übernimmt der Versicherer die entstehenden Kosten in voller Höhe. H3-4.3 Leistungen nach Diebstahl oder Unfall Die nachfolgend beschriebenen Leistungen erbringt der Versicherer auch, wenn dem Versicherungsnehmer auf einer Reise das Fahrrad gestohlen wird und er diesen Diebstahl polizeilich gemeldet hat. H3-4.3.1 Weiter- oder Rückfahrt Der Versicherer organisiert die Weiterfahrt zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Inland oder zum Zielort. Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrrades vom Schadenort. Der Versicherer übernimmt hierbei entstehende Kosten bis zur Höhe von 500 Euro für die a) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, b) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz, c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad dort abgeholt werden soll. H3-4.3.2 Ersatzfahrrad Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer ein Ersatzfahrrad und übernimmt die Kosten für die Anmietung bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrberei- ten Zustand ist. Der Versicherer zahlt dabei für längstens sieben Tage maximal 50 Euro je Tag. Nimmt der Versicherungsnehmer die Leistungen Weiter- und Rückfahrt nach H3-4.3.1 in Anspruch, übernimmt der Versicherer keine Ersatzfahrradkosten. H3-4.3.3 Übernachtungskosten Der Versicherer reserviert auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernimmt die Über- nachtungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad wiederhergestellt wurde. Der Versicherer er- stattet bis zu 80 Euro je Übernachtung. Nimmt der Versicherungsnehmer die Leistung Weiter- und Rückfahrt (H3-4.3.1) in Anspruch, übernimmt der Versicherer die Übernachtungskosten nur für eine Nacht. H3-4.3.4 Fahrrad-Rücktransport-Service und Pick-up-Service Kann das Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in Deutschland für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad aufgewendet werden muss, sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrrads zu einer Werkstatt an ei- nem anderen Ort. Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rück- transport an dem ständigen Wohnsitz im Inland des Versicherungsnehmers. Diese Leistung erbringt der Versicherer auch, wenn das Fahrrad nach einem Diebstahl wiederaufgefunden wird. Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum Fahrrad (E-Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku beschädigt ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Transport nur als Gefahrgut zulässig ist, leistet der Versicherer nur für den Rücktrans- port des Fahrrades ohne Akku. Bei einem Schadenort in Deutschland sorgt der Versicherer dafür, dass der Versicherungsnehmer zu seinem ständigen Wohn- sitz gebracht wird. Dies erfolgt möglichst zusammen mit dem Fahrrad (Pick-Up-Service). H3-4.3.5 Fahrrad-Verschrottung Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder verschrottet werden, übernimmt der Versicherer die Erle- digung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfal- lende Resterträge werden an den Versicherungsnehmer ausbezahlt. Gepäck lässt der Versicherer zum Wohnsitz des Versiche- rungsnehmers transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernimmt der Versicherer bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. H3-4.3.6 Notfall-Bargeld Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellt der Versicherer den Kontakt zu der Hausbank des Versicherungsnehmers her und vermittelt schnelle Auszahlung von Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 149 [Seite 150] Bargeld an den Reiseort. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung und trägt die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 Euro. H3-5 Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der Assistance- und Versicherungsleistungen erfolgt in den einzelnen Ländern entsprechend der lokalen Verfügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten. H3-6 Begriffe Ausland sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem der Versicherungs- nehmer oder die mitversicherte Person einen Wohnsitz haben oder ständiger Berufsausübung nachgehen. Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem Abschleppfahrzeug nach Straßenverkehrsord- nung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist. Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind − entladene oder entwendete Akkus oder − fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann oder − ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt un- möglich gemacht wird. Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pannen- hilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Er- satzteile, die speziell im Versicherungsfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden. Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist. Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz. Der Versicherungsnehmer ist die versicherte Person. Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem der Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält. H3-7 Ausschlüsse und Leistungskürzungen H3-7.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: a) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis aa) durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Der Versicherer hilft jedoch, soweit möglich, wenn der Versicherungsnehmer von einem dieser Ereignisse über- rascht worden ist, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten, bb) vom Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. b) Außerdem leistet der Versicherer nicht, aa) wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Bei Ver- stoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Versto- ßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer oblie- genden Leistung ursächlich war, bb) wenn der Versicherungsnehmer mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungs- fahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden, cc) wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hat, dd) wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung der Dienstleistung entgegenstehen, ee) für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde. c) Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistungen des Versicherers Kosten gespart, die er ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. d) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absätze a) bb) sowie b) aa) bis b) cc) besteht kein Versicherungs- schutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Ob- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, erbringt der Versicherer seine Leistung. H3-7.2 Der Versicherer erbringt die Leistung auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 150 Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 [Seite 151] H3-8 Pflichten nach Schadeneintritt H3-8.1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer: a) dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzeigen – die Notrufzentrale steht „rund um die Uhr“ für den Versicherungs- nehmer unter der Telefonnummer 0211/9890 1468 bereit, b) sich mit dem Versicherer darüber abstimmen, ob und welche Leistungen er erbringt, c) den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen des Versicherers beachten, d) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Ent- schädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen, e) den Versicherer bei der Geltendmachung, der aufgrund seiner Leistungen auf den Versicherer übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten, unterstützen und die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen. H3-8.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen- heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der oblie- genden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungs- nehmer kein erhebliches Verschulden trifft. H3-8.3 Geldbeträge, die der Versicherer für den Versicherungsnehmer verauslagt oder nur als Darlehen gegeben hat, muss der Versi- cherungsnehmer unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an den Versicherer zurückzahlen. Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 151 [Seite 152] Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen Abschnitt I1: Abschnitt I2: Rechtsschutzleistungen Vermögenschäden I1-1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung I2-1 Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz I1-2 Welchen Rechtsschutz hat der (Versicherungsfälle)? Versicherungsnehmer? I2-1.1 Kauf von Sachen I1-3 Was ist versichert? I2-1.2 Identitätstäuschung bei Verkauf von Sachen I1-3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz I2-1.3 Missbräuchliche Kontoverfügungen I1-3.2 Arbeits-Rechtsschutz I2-1.4 Identitätsmissbrauch I1-3.3 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht I2-1.5 Datenbeschädigung/-zerstörung I1-3.4 Straf-Rechtsschutz I2-2 Welche Voraussetzungen müssen für eine I1-3.5 Aktiver Straf-Rechtsschutz Entschädigungsleistung erfüllt sein? I1-3.6 Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz bei privaten I2-3 Welche Schäden werden nicht ersetzt? Urheberrechtsverstößen I2-4 Welche Obliegenheiten sind vor Eintritt des I1-3.7 ARAG JuraTel® Versicherungsfalls zu erfüllen? I1-3.8 Reputations-Check I2-5 Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? I1-3.9 Digitaler Nachlass I2-6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung I1-3.10 Löschdienst I2-7 Rechtsübergang, Regress I1-3.11 Serviceleistungen der ARAG SE I2-8 Wiederherbeigeschaffte Sachen I1-4 Wer ist versichert? I2-8.1 Anzeigepflicht I1-5 Leistungsumfang I2-8.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung I1-6 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechts- schutz I2-8.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung I1-7 Was ist nicht versichert? I2-9 Schlussbestimmungen I1-8 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit Abschnitt I3: Serviceleistung I1-9 In welchen Ländern sind Sie versichert? I3-1 Psychologische telefonische Soforthilfe Abschnitt I1: Rechtsschutzleistungen Risikoträger der Rechtsschutzleistungen: ARAG SE ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE119355995 Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung Führender Versicherer ist die Interlloyd-Versicherungs AG. Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenheiten – auch für die ARAG SE (im Folgenden ARAG SE genannt) entgegenzunehmen und zu tätigen. Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE. In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließ- lich die ARAG SE verklagt werden bzw. klagen. I1-1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Der Versicherungsnehmer möchte seine rechtlichen Interessen wahrnehmen. Die ARAG SE erbringt die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang der Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbe- dingungen beschrieben. 152 Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021 [Seite 153] I1-2 Welchen Rechtsschutz hat der Versicherungsnehmer? Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren bei der privaten Nutzung des Internets. Was versteht die ARAG SE unter Nutzung des Internets? Dazu gehören unter anderem Instagram, Twitter, Facebook, WhatsApp, Blog, Streaming-Dienste. Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewegen (so- genannte Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, z.B. Torbrowser oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sogenanntes Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zugangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und andere Smart Devices). Der Versicherungsnehmer hat hier keinen Versicherungsschutz, wenn er rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnimmt: − eine gewerbliche Tätigkeit, − eine freiberufliche Tätigkeit, − eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. I1-3 Was ist versichert? I1-3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen I1-3.1.1 wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“: Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen. I1-3.1.2 wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente (zum Beispiel: Post- adresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbindungsdaten) oder Identitäts- authentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkar- tendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit unter falschem Namen. I1-3.1.3 wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“; zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. I1-3.2 Arbeits-Rechtsschutz um die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen aus − Arbeitsverhältnissen, − öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Der Versicherungsnehmer wird aufgrund einer angeblichen ruf- schädigenden Äußerung in einem sozialen Netzwerk gekündigt). Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versicherungsfall im Sinne von I1-6 vor, übernimmt die ARAG SE im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro. I1-3.3 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten − aus Verträgen, die der Versicherungsnehmer über das Internet online im eigenen Namen und Interesse abschließt, − aus Verträgen mit Providern über den Zugang des Versicherungsnehmers zum Internet, in diesem Fall auch dann, wenn der Vertragsschluss nicht online erfolgt, − aus Verträgen mit Car-Sharing-Anbietern, − aus der kurzzeitigen Vermietung – maximal vier Wochen im Versicherungsjahr – der eigenen Wohnung an Dritte (z.B. Vermie- tung nach einem Home-Sharing-Modell wie „Airbnb“;) als Mieter bzw. Vermieter, aber nicht mit dem eigenen Vermieter oder der WEG, wenn diese die Vermietung untersagen wollen. I1-3.4 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn dem Versicherungsnehmer ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidi- gung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In die- sem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, der ARAG SE die entstandenen Kosten zu erstatten. Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn ihm ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.) Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021 153 [Seite 154] I1-3.5 Aktiver Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer eine Strafanzeige − wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe I1-3.1.1) oder − Identitätsmissbrauchs (siehe I1-3.1.2) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt. I1-3.6 Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die der Versicherungsnehmer als Privatperson wegen eines an- geblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten hat. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernimmt die ARAG SE die anfallende gesetzliche Vergütung für alle in einem Versicherungsjahr gemeldeten Fälle bis maximal 10.000 Euro. I1-3.7 ARAG JuraTel® Die ARAG SE stellt dem Versicherungsnehmer eine Rufnummer (0211 99 333 99) für den schnellen und einfachen Zugang zu ei- ner telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Die ARAG SE übernimmt je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts in Deutschland. I1-3.8 Reputations-Check Die ARAG SE lässt das Netz für den Versicherungsnehmer nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittierende Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Die ARAG SE be- nennt dem Versicherungsnehmer hierfür einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernimmt die ARAG SE bis zu 100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Versicherungsjahr. I1-3.9 Digitaler Nachlass für die Inanspruchnahme juristischer Hilfe bei der Erstellung eines digitalen Nachlasses benennt die ARAG SE dem Versiche- rungsnehmer einen spezialisierten Dienstleister bzw. soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür über- nimmt die ARAG SE einmalig während der Dauer dieses Vertrages Kosten bis zu 500 Euro. I1-3.10 Löschdienst Die ARAG SE übernimmt die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Löschung von repu- tationsschädigenden Internetinhalten (siehe I1-3.1.1) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Versi- cherungsjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/Ansprechpartnern). Abweichend I1-6 gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden. I1-3.11 Serviceleistungen der ARAG SE Online-Monitoring Die ARAG SE vermittelt dem Versicherungsnehmer einen spezialisierten Dienstleister, mit dem er online Hilfe zum Schutz sei- ner Identitätsdaten erhält. Der Dienstleister macht einen ersten Initial-Check, mit dem der Versicherungsnehmer erfährt, ob seine Daten in der Vergangenheit im Darknet gehandelt wurden. Auf Wunsch werden seine persönlichen Daten in einem tägli- chen Monitoring (Online-Monitor) überwacht. Besteht die Gefahr kompromittierter Daten, erhält der Versicherungsnehmer vom Dienstleister unverzüglich eine Nachricht mit einem Maßnahmenplan per E-Mail oder SMS. Der Dienstleister sendet dem Versicherungsnehmer auch einen monatlichen Bericht zum Sicherheitsstatus zu. Er ist für den Versicherungsnehmer Rund- um-die Uhr erreichbar. Diese Serviceleistungen erbringen die ARAG SE, solange der ARAG web@ktiv® Baustein versichert ist und die ARAG SE ihr Ser- vice-Angebot aufrecht erhält. Die ARAG SE kann auch ohne vorherige Information diese Serviceleistung generell oder teilweise einstellen oder inhaltlich ändern und Servicepartner wechseln. Der ARAG web@ktiv® Baustein kann deswegen vom Versiche- rungsnehmer nicht vorzeitig gekündigt werden. Eine gesonderte Kündigung der Serviceleistung ist nicht vorgesehen. Die ARAG SE haftet nicht für Umstände im Zusammenhang mit einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Serviceleistung. Für die Erbrin- gung der Leistung an sich und deren Inhalt ist der jeweilige Servicepartner allein verantwortlich. I1-4 Wer ist versichert? Mitversichert sind I1-4.1 der eheliche, eingetragene oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende sonstige Le- benspartner (nicht ehelicher oder nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts), soweit dieser am Wohnsitz des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet ist; I1-4.2 die minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers; I4-4.3 die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (nicht ehelicher und oder eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen; I4-4.4 die mit dem Versicherungsnehmer im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Einfamilienhaus) lebenden, mit dem Versicherungsnehmer und/oder seinem mitversicherten Lebenspartner 154 Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021 [Seite 155] verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen am Wohnsitz des Versicherungs- nehmers amtlich gemeldet ist. Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt, kann der Versicherungsnehmer dem widersprechen. Ausnahme: Es handelt sich um die ehelichen/eingetragenen Lebenspartner. (Warum kann der Versicherungsnehme wider- sprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt? Sie sind der Versicherungsnehmer und können zum Bei- spiel bestimmen, ob die ARAG SE Kosten für mitversicherte Personen bezahlen soll.) I1-5 Leistungsumfang I1-5.1 Die ARAG SE übernimmt im Inland die Vergütung eines Rechtsanwalts, der die Interessen des Versicherungsnehmers vertritt (Wenn der Versicherungsnehmer mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen wird, trägt die ARAG SE die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels trägt die ARAG SE nicht.) Die ARAG SE erstattet maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die ARAG SE übernimmt auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für den Versicherungsnehmer tä- tigen Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund be- sonderer Situationen erforderlich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma). Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstatten die ARAG SE bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher Rechts- anwälte gelten. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernimmt die ARAG SE weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsan- walts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Alter- nativ übernimmt die ARAG SE in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts. Dies gilt nur für die erste Instanz. Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz trägt die ARAG SE diese weiteren Kos- ten nicht. I1-5.2 Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann trägt die ARAG SE je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250 Euro: − der Anwalt erteilt dem Versicherungsnehmer einen mündlichen oder schriftlichen Rat, − er gibt eine Auskunft oder − er erarbeitet für den Versicherungsnehmer ein Gutachten. I1-5.3 Bei einem Versicherungsfall im Ausland trägt die ARAG SE die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für den Versicherungsneh- mer am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder − ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder − ein Rechtsanwalt in Deutschland. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergütet die ARAG SE so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutsch- land. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig und wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 Ki- lometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernimmt die ARAG SE zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts am Wohnort des Versicherungsnehmers. Diesen Rechtsanwalt bezahlt die ARAG SE dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann übernimmt die ARAG SE je Versicherungs- fall Kosten von bis zu 250 Euro: − der Anwalt erteilt dem Versicherungsnehmer einen mündlichen oder schriftlichen Rat, − er gibt eine Auskunft oder − er erarbeitet für den Versicherungsnehmer ein Gutachten. I1-5.4 Die ARAG SE trägt − die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, − die Kosten des Gerichtsvollziehers. I1-5.5 Die ARAG SE übernimmt die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden. Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach I1-5.1 im Inland. I1-5.6 Die ARAG SE übernimmt die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die dem Versicherungsnehmer von der Behörde in Rechnung gestellt werden. I1-5.7 Die ARAG SE trägt die Kosten des Versicherungsnehmers für eine Reise zum Gericht, wenn − der Versicherungsnehmer dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen muss und − dem Versicherungsnehmer Rechtsnachteile nur durch sein persönliches Erscheinen vermeiden kann. Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021 155 [Seite 156] Die Reisekosten zu einem inländischen Gericht übernimmt die ARAG SE jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer – über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus – mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnt. Die ARAG SE übernimmt die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsan- wälten geltenden Sätze. Wenn der Versicherungsnehmer diese Kosten in fremder Währung bezahlt hat, erstattet die ARAG SE diese in Euro. I1-5.8 Die ARAG SE übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten des Prozessgegners, wenn der Versicherungsnehmer zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet ist. I1-5.9 Die ARAG SE erstattet die von ihr zu tragenden Kosten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er − zu deren Zahlung verpflichtet ist oder − diese Kosten bereits gezahlt hat. Bei fremder Währung erstattet die ARAG SE diese in Euro und benutzt als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des Tages, an dem der Versicherungsnehmer die Kosten vorgestreckt hat. I1-5.10 Die ARAG SE kann folgende Kosten nicht erstatten: I1-5.10.1 Kosten, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein; I1-5.10.2 Kosten, I1-5.10.2.1 die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangt der Versicherungsnehmer einen Betrag von 8.000 Euro = 80 Prozent des angestrebten Er- gebnisses. In diesem Fall übernimmt die ARAG SE zwanzig Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den der Versicherungsnehmer nicht durchsetzen konnte.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben; I1-5.10.2.2 die darauf entfallen, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen einer gütlichen Einigung unstrittige Ansprüche einbezogen hat; I1-5.10.3 Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichts- vollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen; I1-5.10.4 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und Urteil); I1-5.10.5 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro ver- hängt wurde; I1-5.10.6 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde; I1-5.10.7 Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versiche- rungsschutz besteht, teils nicht, trägt die ARAG SE nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des ge- deckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des I1-5.10.2 bis I1-5.10.6 richtet sich der von der ARAG SE zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang; I1-5.10.8 die Umsatzsteuer, soweit der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. I1-5.11 Die ARAG SE zahlt in jedem Versicherungsfall höchstens die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnet die ARAG SE zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusam- menhängen. I1-5.12 Außergerichtliches Mediationsverfahren Um den Versicherungsnehmer eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, übernimmt die ARAG SE in Deutschland für einen von ihr vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Versicherungsjahr eingeleite- ten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.) Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die ARAG SE anteilig die Kosten für den Versicherungsnehmer und die versicherten Personen. Für die Tätigkeit des Mediators ist die ARAG SE nicht verantwortlich. Die Risikoausschlüsse nach I1-5.10 kommen nicht zur Anwendung. Es gilt keine Wartezeit. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung zieht die ARAG SE in diesen Fällen nicht ab. I1-5.13 Die ARAG SE sorgt I1-5.13.1 für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um die rechtlichen Interessen im Ausland des Versicherungs- nehmers wahrzunehmen. Die ARAG SE übernimmt dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen; I1-5.13.2 für die Zahlung einer Kaution, wenn nötig, um den Versicherungsnehmer vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe; 156 Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021 [Seite 157] I1-5.13.3 für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn der Versicherungsnehmer, sein mitversicherter Lebenspartner oder mitversicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und tragen auch die hierfür anfallenden Kosten. Außerdem benachrichtigt die ARAG SE in diesen Fällen vom Versicherungsnehmer benannte Personen und bei Bedarf diploma- tische Vertretungen; I1-5.13.4 für die Auswahl und Beauftragung − eines amtlich geprüften Dolmetschers für Gebärdensprache oder − eines Kommunikationshelfers im Sinne des §1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV). wenn dies notwendig ist, um außergerichtlich die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Die ARAG SE trägt die hierfür anfallenden Kosten je Rechtsschutzfall bis zur Höhe von maximal 500 Euro. Ist ein Dritter zur Über- nahme der Kosten des Gebärdensprachendolmetschers oder Kommunikationshelfers verpflichtet, ist die Leistung subsidiär. I1-5.13.5 Dienstleister Die ARAG SE übernimmt keine Haftung für die Tätigkeit eines von ihr vermittelten Dienstleisters. Ein vom Versicherungsneh- mer beauftragter Dienstleister ist dem Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar verantwortlich und haftbar. I1-6 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz I1-6.1 Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch hat er aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende ein- getreten ist. Der Versicherungsfall ist: I1-6.1.1 im Schadenersatz-Rechtsschutz nach I1-3.1 das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll; I1-6.1.2 bei ARAG JuraTel® das Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses I1-6.1.3 in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Hierbei berücksichtigt die ARAG SE − alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen), − die durch den Versicherungsnehmer vorgetragen werden, − um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen. I1-6.1.4 Für nachstehend genannte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit): Drei Monate Wartezeit gelten für Arbeits-Rechtsschutz I1-3.2 I1-6.2 Was gilt, wenn in den Fällen nach I1-6.1 wenn mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für die rechtliche Interes- senwahrnehmung ursächlich sind? Dann ist der erste entscheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Gunsten des Versicherungsnehmers tatsächliche oder be- hauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen. I1-6.3 Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor − bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen (Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt seit Monaten keinen Lohn. Der Versiche- rungsfall ist der erste Lohnausfall.) oder − wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll. (Beispiel: Bei Beginn eines Mietverhältnisses wird die Wohnung in mangelhaftem Zustand übergeben. Sie wird vom Vermieter erst nach mehreren Rügen des Versiche- rungsnehmers in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Versicherungsfall ist die Übergabe der Wohnung bei Mietbeginn.) I1-6.4 In folgenden Fällen hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz: I1-6.4.1 Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging aber voraus, dass der Versicherungs- nehmer vor Versicherungsbeginn − einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben (Beispiele: Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis) − einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben (Beispiele: Anspruch auf BU-Rente, Unfall- Invaliditätsleistung) Zu Gunsten des Versicherungsnehmers bleiben Anträge unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungs- schutzes gestellt wurden. I1-6.5 Der Versicherungsnehmer meldet der ARAG SE einen Versicherungsfall, ist aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeit- punkt länger als drei Jahre nicht mehr bei der ARAG SE versichert. Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021 157 [Seite 158] I1-7 Was ist nicht versichert? I1-7.1 Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. I1-7.2 Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit. I1-7.3 Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch den Versicherungsnehmer selbst, unabhängig von der jeweiligen Religion oder Konfession. I1-7.4 Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt. I1-7.5 Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung der „E-Reputation“ in der Onlinepresse. I1-7.6 Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit − dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll; − dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Personen nicht selbst zu Wohnzwecken nutzen; − der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das der Versicherungsnehmer erwerben oder in Besitz nehmen möchte; − der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich im Eigentum oder Besitz oder der Versicherungsnehmer möchte es er- werben oder in Besitz nehmen. Auch bei der Finanzierung eines der hier genannten Vorhaben besteht kein Rechtsschutz. I1-7.7 Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an − Grundstücken, − Gebäuden, − Gebäudeteilen. I1-7.8 Der Versicherungsnehmer will Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Der Versicherungsnehmer soll die „E-Reputation“ eines anderen verletzt haben und dieser will Schadenersatz. Dies ist nicht versichert.) Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt Schadener- satz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.) I1-7.9 Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmuster- rechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechts- schutz nach I1-3.1und den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach I1-3.3. I1-7.10 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit − Spiel- oder Wettverträgen, − Gewinnzusagen, − dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenommen hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch. I1-7.11 Der Versicherungsnehmer will gegen die ARAG SE oder deren Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. I1-7.12 Der Versicherungsnehmer nimmt seine rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supra- nationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr. I1-7.13 Es bestehen Streitigkeiten − zwischen dem Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, − von Mitversicherten gegen den Versicherungsnehmer, − von Mitversicherten untereinander. I1-7.14 Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche oder nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. I1-7.15 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf den Versicherungsnehmer übertragen oder sind auf ihn übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ein Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf den Versicherungsnehmer. Diese will der Versicherungsnehmer gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) I1-7.16 Der Versicherungsnehmer will die Ansprüche eines anderen geltend machen oder er soll für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. 158 Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021 [Seite 159] I1-7.17 Der Versicherungsnehmer hat in der Leistungsart I1-3.1 und I1-3.3 den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst später bekannt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die von der ARAG SE erbrachten Leistungen zurückzu- zahlen. I1-7.18 Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidri- gen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dieser Risikoausschluss bezieht sich nicht auf den Schadenersatz-Rechts- schutz nach I1-3.1). Dies gilt nur, soweit diese durch den Versicherungsnehmer vorgenommen oder veranlasst wurden bezie- hungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. I1-8 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit I1-8.1 Die ARAG SE kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach I1-8.1.1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach I1-3.1 bis I1-3.3 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder I1-8.1.2 Der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall kann die ARAG SE nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemeinschaft der Versicher- ten beeinträchtigt würden. Die Ablehnung muss die ARAG SE dem Versicherungsnehmer in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begründung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) I1-8.1.3 Hat die ARAG SE den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprecht der Versicherungsnehmer dieser Ableh- nung, so kann die ARAG SE den Rechtsschutz aus den Gründen der nach I1-8.1.1 oder I1-8.1.2 nur dann ablehnen, wenn sie dem Versicherungsnehmer dies danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Ziffern geführt haben, in Textform mitteilt. I1-8.2 Was geschieht, wenn die ARAG SE eine Leistungspflicht nach I8-8.1 ablehnt und der Versicherungsnehmer damit nicht einver- standen ist? I1-8.2.1 Schiedsgutachterverfahren Der Versicherungsnehmer kann von der ARAG SE die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Die ARAG SE ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis muss die ARAG SE den Versi- cherungsnehmer auffordern, ihr alle nach Ihrer Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden. I1-8.2.1.1 Wenn der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangt, muss die ARAG SE dieses Ver- fahren innerhalb eines Monats einleiten und den Versicherungsnehmer hierüber unterrichten. Wenn die ARAG SE das Schieds- gutachterverfahren nicht innerhalb eines Monats einleitet, besteht Versicherungsschutz im beantragten Umfang. I1-8.2.1.2 Wenn zur Durchsetzung der rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, muss die ARAG SE die zur Fristwahrung notwendi- gen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens. (Beispiele für das Einhalten von Fristen: Beru- fungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.) Wenn der Schiedsspruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung be- rechtigt war, muss der Versicherungsnehmer der ARAG SE diese Kosten erstatten. I1-8.2.1.3 Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Die ARAG SE muss dem Schiedsgutachter alle ihr vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfah- rens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Entscheidung ist für die ARAG SE verbindlich. I1-8.2.2 Stichentscheid Der Versicherungsnehmer kann aber auch den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine be- gründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen: − Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg? − Steht die Durchsetzung der rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für den Versicherungsnehmer und für die ARAG SE bindend. Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab. I1-8.3 Kosten Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids trägt die ARAG SE unabhängig von deren Ergebnis. I1-9 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier gilt Ihr Versicherungsschutz: I1-9.1 Der Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und der Versicherungsnehmer seine Rechtsinteressen dort verfolgen: − in Europa − in den Anliegerstaaten des Mittelmeers − auf den Kanarischen Inseln − auf Madeira − auf den Azoren Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021 159 [Seite 160] I1-9.2 Für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers außerhalb des Geltungsbereichs nach I1-9.1 bei Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro. Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Abschnitt I2: Vermögenschäden I2-1 Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz (Versicherungsfälle)? Die Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer oder einer in I1-4 genannten Personen Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des in Geld messbaren Vermögens des Geschädigten schadenbe- dingt geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis und es sich weder um einen Sach- noch Personenschaden handelt. Dritte im Sinne dieser Bedingungen sind Personen, die vom Versicherungsnehmer oder einer in I1-4 genannten Personen weder beauftragt noch berechtigt wurden. Die Versicherungssumme beträgt für Versicherungsfälle nach I2-1.1 bis I2-1.4 3.000 Euro pro Versicherungsfall und 10.000 Euro pro Versicherungsjahr und für Versicherungsfälle nach I2-1.5 250 Euro pro Versicherungsfall und 500 Euro pro Versicherungs- jahr. I2-1.1 Kauf von Sachen I2-1.1.1 Der Versicherungsnehmer hat eine Sache zum privaten Gebrauch ausschließlich unter Verwendung des Internets erworben und bezahlt (Onlinekauf). Sachen im Sinne dieser Bedingungen sind körperliche Gegenstände, die verschickt werden können. Nicht hierzu zählen solche, die lediglich einen Gegenwert verkörpern, wie zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Briefmar- ken, Gutscheine oder Eintrittskarten. I2-1.1.2 Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn − die Sache nicht zum avisierten Liefertermin zugegangen ist oder − erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht und für den nach der Verkehrsauffassung bestimmungsge- mäßen Gebrauch nicht geeignet ist und − der Versicherungsnehmer die ihm gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängel- rüge ausgeübt haben, ohne dass der Verkäufer daraufhin seinen Verpflichtungen innerhalb einer angemessen Frist (maximal ein Monat) nachgekommen ist. I2-1.2 Identitätstäuschung bei Verkauf von Sachen I2-1.2.1 Der Versicherungsnehmer hat eine Sache ausschließlich unter Verwendung des Internets veräußert (Onlineverkauf). Dabei hat der Käufer ihn über seine Identität getäuscht, indem er die Zugangsdaten zu einem Onlineportal einer anderen Person (ver- meintlicher Käufer) benutzt hat. I2-1.2.2 Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn der Versicherungsnehmer dem vermeintlichen Käufer aufgrund rechtlicher Ver- pflichtung den bereits erhaltenen Kaufpreis erstattet hat. I2-1.3 Missbräuchliche Kontoverfügungen I2-1.3.1 Durch eine missbräuchliche Verfügung eines Dritten durch Phishing oder Pharming im Rahmen eines online durchgeführten Bankgeschäfts wurde das Konto des Versicherungsnehmers belastet. − Eine missbräuchliche Verfügung liegt vor, wenn der handelnde Dritte zu einer Verfügung über das Vermögen des Versiche- rungsnehmers weder selbst berechtigt noch vom Versicherungsnehmer oder einer in I1-4 genannten Person beauftragt oder bevollmächtigt worden ist. − Um Phishing handelt es sich bei Verfahren, bei denen Täter mithilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifika- tionsdaten von arglosen Dritten zu erlangen versuchen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus. Ziel dieser Angriffe ist es, mit den gewonnenen Daten unter der Identität des Inhabers im Onlineverkehr unerlaubte Handlungen vorzunehmen. − Beim Pharming handelt es sich um eine dem Phishing verwandte Art der Erlangung von vertraulichen Daten im Internet. Der Angriff erfolgt durch eine Manipulation des Systems, das das Opfer zur Benutzung des Internets gebraucht, ohne dass dessen direkte Mitwirkung notwendig wäre. Versicherungsschutz besteht dabei − nur für ausschließlich privat genutzte Bankkonten, die bei einer Niederlassung eines Kreditinstituts in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden; − wenn das Kreditinstitut oder dessen Versicherer den Ersatz des Ihnen entstandenen Vermögensschadens wegen grob fahr- lässiger Verletzung Ihrer Kundenpflichten gegenüber der Bank teilweise oder vollständig zu Recht schriftlich abgelehnt hat. Im Fall einer teilweisen Ablehnung wird der Differenzbetrag erstattet. I2-1.3.2 Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung des Kontos des Versicherungsnehmers eingetreten. 160 Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021 [Seite 161] I2-1.4 Identitätsmissbrauch I2-1.4.1 Durch Identitätsmissbrauch hat ein Dritter das vom Versicherungsnehmer ausschließlich privat genutzte Onlinekundenkonto verwendet. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Dritte zur Nutzung von personenbezogenen Daten weder selbst berechtigt noch vom Versicherungsnehmer oder einer in I1-4 genannten Person beauftragt oder bevollmächtigt worden ist. I2-1.4.2 Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung Ihres Bankkontos eingetreten. I2-1.5 Datenbeschädigung/-zerstörung I2-1.5.1 Ein Dritter hat Schadsoftware auf dem internetfähigen Endgerät des Versicherungsnehmers implementiert. I2-1.5.2 Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn dem Versicherungsnehmer Daten oder Dateien verloren gegangen sind oder be- schädigt wurden. I2-1.5.3 Der Versicherer ersetzt die Kosten für den Versuch der Wiederbeschaffung bzw. der Wiederherstellung ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Dateien. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Wieder- beschaffung bzw. Rettung. Zudem hat er keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Entschädigungsleistungen. I2-1.5.4 Nach einem Identitätsdiebstahl (Beispiel: Das Kundenkonto wurde gehackt) erstattet der Versicherer die Gebühren für den Austausch oder die Wiederbeschaffung von Zahlungskarten (Beispiel: Kreditkarte) und Identitätsdokumenten (Beispiel: Reise- pass). Je Versicherungsfall übernimmt der Versicherer maximal 250 Euro, insgesamt bis zu 500 Euro je Versicherungsjahr. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung ist, dass der Versicherungsnehmer eine Strafanzeige wegen des Dieb- stahls der Identitätsdaten erstattet hat. I2-2 Welche Voraussetzungen müssen für eine Entschädigungsleistung erfüllt sein? Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten. I2-3 Welche Schäden werden nicht ersetzt? Nicht ersetzt werden Schäden, I2-3.1 die bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach I2-1 einen Betrag von 50 Euro nicht erreichen, I2-3.2 soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, I2-3.3 soweit anderweitige vom Versicherungsnehmer eingebundene Dienstleister (zum Beispiel Onlinebezahlsysteme oder Online- treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind, I2-3.4 soweit sie vom Versicherungsnehmer oder einer in I1-4 genannten Person verursacht wurden, I2-3.5 an Daten und Dateien, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt war (zum Beispiel sogenannte Raubkopien oder Software, für deren Nutzung keine Berechtigung bestand), I2-3.6 durch Kauf, Verkauf oder Nutzung von Dienstleistungen, (Software-)Lizenzen, Urheberrechten, Downloads, Strom, Gas und Kauf von Tieren, I2-3.7 die in Verbindung mit dem Verkauf von Sachen stehen (I2-1.2 ), sofern die Versendung der Ware vor Erhalt der Gegenleistung erfolgte, I2-3.8 aus Kauf und Verkauf von Sachen (I2-1.1), bei denen der Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnort außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat oder der zugrunde liegende Vertrag gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt oder I2-3.9 die im Zusammenhang mit einer beruflichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstehen. I2-4 Welche Obliegenheiten sind vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer beachten muss, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. Was müssen Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls tun? I2-4.1 Der Versicherungsnehmer muss auf dem internetfähigen Endgeräten aktuelle Sicherheitssoftware mit Spyware-Erkennung installiert haben, die auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Eine Sicherheitssoftware im Sinne dieser Bedingungen ist ein marktübliches Programm, das dazu geeignet ist, die Betriebsbereitschaft eines Computers oder sonstigen internetfähigen End- geräts für den gewünschten Einsatzzweck zu erhalten, die Verfügbarkeit von Daten sicherzustellen bzw. einzuschränken und Zugriffsrechte auf das System abzusichern. I2-4.2 Zudem müssen die Endgeräte mit einem Schutz gegen unberechtigtes Eindringen aus dem Internet ausgerüstet sein (zum Beispiel Firewall). Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021 161 [Seite 162] I2-4.3 Der Versicherungsnehmer muss ein Patch-Management-Verfahren etabliert haben, das die zeitnahe Installation von relevan- ten Sicherheitspatches für DV-Systeme und Software sicherstellt. Systeme und Anwendungen, für die der Hersteller keine Si- cherheitspatches mehr bereitstellt, dürfen nicht verwendet werden. I2-5 Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen? Was muss der Versicherungsnehmer tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Versicherungsschutz gebrauchen wird? I2-5.1 Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefo- nisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) I2-5.2 Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versiche- rungsfalls unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. I2-5-3 Der Versicherungsnehmer muss – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versi- cherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“) Im Fall des I2-1.5 (Datenbeschädi- gung/-zerstörung) muss der Versicherungsnehmer Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installations- medium vorgehalten sind, dem zur Datenrettung beauftragten Unternehmen zur Verfügung stellen. I2-5.4 In den Fällen des I2-1.1 bis I2-1.4 muss der Versicherungsnehmer nach Schadeneintritt Strafanzeige erstatten. I2-5.5 Bei einer Datenbeschädigung/Datenzerstörung (I2-1.5) muss der Versicherungsnehmer − ein zur Wiederherstellung oder Reparatur von Computerhardware spezialisiertes Unternehmen mit der Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung beauftragen; − den Nachweis führen, dass eine aktuelle Virensoftware installiert war; − auf Verlangen des Versicherers eine Strafanzeige erstatten. I2-5.6 In den Fällen des Kaufs und Verkaufs von Sachen (I2-1.1 bis I2-1.2) und des Identitätsmissbrauchs (I2-1.4) muss der Versiche- rungsnehmer dem Versicherer die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners mitteilen, soweit bekannt. I2-5.7 Der Versicherungsnehmer muss die Weisungen des Versicherers befolgen, soweit das für ihn zumutbar ist. Außerdem muss der Versicherungsnehmer Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten. I2-6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung I2-6.1 Wenn der Versicherungsnehmer eine der in I2-4 und I2-5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert er den Versi- cherungsschutz. I2-6.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die er- forderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer zu beweisen. I2-6.3 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit er nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherer ursächlich ist. I2-6.4 Wenn der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. I2-7 Rechtsübergang, Regress I2-7.1 Steht den Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. I2-7.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen − Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach- tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer – bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer den Übergang der Ansprüche schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, muss der Versicherungsnehmer diese auf Verlan- gen des Versicherers übertragen. − Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als der Versicherer infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 162 Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021 [Seite 163] I2-7.3 Der Versicherer entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaß- nahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen. I2-8 Wiederherbeigeschaffte Sachen I2-8.1 Anzeigepflicht Sollte in den Fällen des I2-1.2.1 und I2-1.2.2 eine Lieferung der gekauften Sache oder eine Rückerstattung des Kaufpreises nach- träglich noch erfolgen, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Ver- tragspartner in Textform anzuzeigen. I2-8.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer die nachgelieferte Sache erhalten, bevor die volle Entschädigung hierfür durch den Versicherer gezahlt worden ist, behält der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Entschädigung, falls er dem Versicherer die nachge- lieferte Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zu- rückzugeben. I2-8.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer die nachgelieferte Sache erst erhalten, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe gezahlt worden ist, so hat er die Entschädigung zurückzuzahlen oder dem Versicherer die Sache zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung aus- zuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. I2-9 Schlussbestimmungen In den Fällen des B2-1.2 a) und b) ist der Versicherer berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursacher be- nannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einzuholen. Abschnitt I3: Serviceleistung I3-1 Psychologische telefonische Soforthilfe Wenn beim Versicherungsnehmer oder einer in I1-4 genannten Person durch − Cybermobbing − eine Spiel-, Handy- und/oder Onlinesucht psychische Belastungen/Beschwerden hervorgerufen wurden, die sich nachteilig auf die Gesundheit auswirken, vermittelt der Versicherer eine angemessene psychologische telefonische Hilfe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Cybermobbing sind systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren mithilfe von Kommunikationsmitteln über einen längeren Zeitraum – zum Beispiel mittels E-Mails, Blogs, Diskussionsforen, sozialen Netzwerken oder Websites. Eine Spiel-, Handy- und/oder Onlinesucht liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder eine in I1-4 genannte Person dem Im- puls zum Onlinespielen nicht widerstehen kann, auch wenn dies gravierende Folgen in seine persönlichen, familiären oder be- ruflichen Umfeld nach sich zu ziehen droht oder schon nach sich gezogen hat (Spielsucht) oder wenn er unter einer exzessiven und unkontrollierten Nutzung des Handys (Nomophobie) und/oder des Internets leidet. Die psychologische Hilfe soll bei der Verarbeitung dieses Ereignisses unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe trägt der Versicherer. Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021 163 [Seite 164] Datenschutzhinweise der Interlloyd Versicherungs-AG Information zur Verwendung Ihrer Daten Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Dies kann insbe- Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer sondere erforderlich sein zur: personenbezogenen Daten durch die Interlloyd Versicherungs-AG und • Risiko und Geschäftssteuerung die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Diese • Optimierung unserer Geschäftsprozesse Informationen gelten auch für die versicherte Person. Wenn die versi- • Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten cherte Person nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, wird der Versi- • Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere cherungsnehmer diese Information der versicherten Person wei- Produkte der Unternehmen des ARAG-Konzerns und deren Koope- tergeben. rationspartner sowie für Markt- und Meinungsforschung • Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche- wen kann ich mich wenden? rungsmissbrauch hindeuten können Interlloyd Versicherungs-AG • Klärung von möglichen Mehrfach- und Nebenversicherungen. Hier- ARAG-Platz 1 zu nehmen wir Kontakt mit den uns von Ihnen oder Dritten (z.B. Vor- 40472 Düsseldorf versicherer, Lebenspartner, Kundenbetreuer, etc.) mitgeteilten Ver- Telefon: 0211 963 07 sicherern auf Fax: 0211 963 3033 • Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei Strei- E-Mail-Adresse: service@interlloyd.de tigkeiten • Gewährleistung der Haus-, Anlagen- und IT-Sicherheit sowie des Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. IT-Betriebs Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail • Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts. unter: Datenschutz@interlloyd.de Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zwecke der Verarbeitung) Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten und auf Basis welcher Rechtsgrundlagen? oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei- tungen dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO. EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutz- gesetzes neue Fassung (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann- Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetz- weiteren maßgeblichen Gesetze. Zudem verarbeiten wir – soweit für die lichen Bestimmungen darüber u.a. auf www.interlloyd.de/datenschutz Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich – personenbezogene zuvor informieren. Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Presse, Inter- net, Handels- und Vereinsregister) zulässigerweise gewinnen oder die uns von anderen Unternehmen des ARAG Konzerns oder von An welche Kategorien von Empfängern geben wir Ihre Daten sonstigen Dritten (z.B. Schuldnerverzeichnis, Melderegister) berech- weiter? tigt übermittelt werden. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen Rückversicherer: auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versi- Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die cherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer Diese können Sie im Internet unter: www.interlloyd.de/datenschutz zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko abrufen. oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög- lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit- und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Im Zuge teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfül- der Tarifgestaltung haben wir anhand von mathematisch-statistisch lung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. anerkannten und bewährten Verfahren Tarifgruppen gebildet. Hierzu im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen wurden beispielsweise folgende Informationen herangezogen (Arbeit- Umfang. nehmerstatus, Geburtsdatum, PLZ). Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertrags- Beteiligte Gesellschaften: verhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben Für die Übernahme von Versicherungsrisiken kann es erforderlich zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versi- sein, dass wir eine oder mehrere weitere Versicherungsgesellschaften cherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. (Beteiligte Gesellschaften) an Risiken beteiligen müssen. Die beteiligten Gesellschaften nutzen Ihre Vertrags- und Schadenda- Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs- ten dann ebenfalls zur Risikoprüfung- und Bewertung, sowie zur vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personen- Schadenabwicklung. bezogenen Daten nicht möglich. Vermittler: Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver- Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, wie z.B. für die mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vor- und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- gaben. und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Die Daten aller mit der Interlloyd Versicherungs-AG bestehenden Daten an die Sie persönlich betreuenden Vermittler und betreuende Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbezie- Geschäftsstelle, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung hung. Beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas- und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsan- sung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende gelegenheiten benötigen. Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: ist Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO. Soweit dafür besondere Kategorien perso- Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens- nenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten in der Unfallversiche- gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in rung) erforderlich sind, holen wir in der Regel Ihre Einwilligung nach der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DS-GVO ein. Erstellen wir Statistiken mit Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur DS-GVO i. V. m. § 27 BDSG. zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein 164 Datenschutzhinweise / Stand 09.2021 [Seite 165] Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleis- Wofür wird das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der terliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Versicherungswirtschaft genutzt? Datenverarbeitung teilnehmen. Die Versicherungswirtschaft nutzt das HIS der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachver- Externe Auftragsverarbeiter und Dienstleister: haltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli- von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter chen Pflichten sowie zur Wahrnehmung unserer eigenen berechtigen personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Infor- Interessen zum Teil externer Auftragsverarbeiter und Dienstleister. mationen dazu entnehmen Sie bitte der „Information über den Da- Die Microsoft Ireland Operations Limited stellt uns im Rahmen einer tenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Arti- Auftragsverarbeitung insbesondere die Microsoftprodukte Windows, kel 13 und 14 DSGVO“ die als separate Anlage beigefügt ist. Sollten Office 365 und Azure zur Verfügung. Hierbei ist eine Datenspeiche- wir Ihre Daten im Fall von erhöhten Risiken in das HIS einmelden, rung auf Servern in Europa vertraglich vereinbart. werden Sie in jedem Fall hierüber von uns benachrichtigt. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst- leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils Wann und warum erfolgt ein Datenaustausch mit Ihrem aktuellen Version auf unserer Internetseite unter: früheren Versicherer? www.interlloyd.de/datenschutz entnehmen. Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur Mitnahme schadenfreier Zeiten in der Gebäudeversicherung bzw. Weitere Empfänger: Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls) überprüfen und bei Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetz- Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im licher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbe- Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. hörden oder Strafverfolgungsbehörden). Holen wir Bonitätsauskünfte zu Ihrer Person ein? Wie lange speichern wir Ihre Daten? Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben ist, nutzen wir Informationen aus dem Handelsregister, dem Schuld- genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor- nerverzeichnis und dem Verzeichnis über private Insolvenzen zur kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt wer- Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens. Sie befreien die den, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht Interlloyd insoweit vom Berufsgeheimnis (Geheimhaltungspflicht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu drei- nach § 203 Strafgesetzbuch). ßig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem zum Zweck der Bonitätsprüfung an die infoscore Consumer Data Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. Übermittlungen ist Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit Welche Rechte haben Sie? dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unterneh- Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person mens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter Grundrechte und Grundfreiheiten betroffener Personen, die den bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Ein- schränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Her- Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten in ein ausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturier- Drittland? ten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Soweit Sie uns eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO zur Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unterneh- Ihrer Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit, mensinterne Datenschutzvorschriften, EU-Standardvertragsklau- unter der o.g. Anschrift, widerrufen werden. Dies gilt auch für den seln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DS- Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern können Sie hier: GVO, also vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. www.interlloyd.de/datenschutz abrufen oder unter den oben ge- Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der nannten Kontaktinformationen anfordern. bis zum Widerruf verarbeiteten Daten. Finden automatisierte Einzelfallentscheidungen statt? Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf- Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstel- sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf- lung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zu- sichtsbehörde ist: standekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nord- rhein-Westfalen Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag Postfach 200444 gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Infor- 40102 Düsseldorf mationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungs- Telefon: 0211 38424-0 pflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Fax: 0211 38424-10 Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Infor- E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de mationen. Die Regeln richten sich nach versicherungsmathemati- schen Kriterien und Kalkulationen. Beispielsweise erfolgt bei der Antragsstellung die Berechnung und Bewertung auf Basis Ihrer An- Widerspruchsrecht gaben im Versicherungsantrag. Im Rahmen der Leistungsbearbei- Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen tung werden versicherte und nicht versicherte Sachverhalte geprüft. Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den vorherig Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwir- können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus kung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Daten- Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung der Entschei- verarbeitung sprechen. dung. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfäng- lich stattgegeben wurde. Datenschutzhinweise / Stand 09.2021 165 [Seite 166] Datenschutzhinweise der ARAG SE (für web@ktiv) Information zur Verwendung Ihrer Daten • Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen des ARAG-Konzerns und de- Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer ren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen personenbezogenen Daten durch die ARAG SE und die Ihnen nach • Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nut- dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Diese Informationen zen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Ver- gelten auch für die versicherte Person. Wenn die versicherte Person sicherungsmissbrauch hindeuten können nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, wird der Versicherungs- • Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei nehmer diese Information der versicherten Person weitergeben. Streitigkeiten • Gewährleistung der Haus-, Anlagen- und IT-Sicherheit sowie des Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an IT-Betriebs wen kann ich mich wenden? • Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts. ARAG SE, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Telefon: 0211 98 700 700 Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtli- Fax: 0211 963 2850 E-Mail-Adresse: service@ARAG.de cher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungs- pflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der die Verarbeitungen dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzli- o.g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per chen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO. E-Mail unter: Datenschutz@arag.de Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zwecke der Verarbei- genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber u.a. auf tung) und auf Basis welcher Rechtsgrundlagen? www.arag.de/datenschutz zuvor informieren. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdaten- An welche Kategorien von Empfängern geben wir Ihre schutzgesetzes neue Fassung (BDSG), der datenschutzrechtlich Daten weiter? relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Zudem verarbeiten wir – Rückversicherer: soweit für die Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich – per- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versi- sonenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen cherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforder- (z.B. Presse, Internet, Handels- und Vereinsregister) zulässiger- lich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversi- weise gewinnen oder die uns von anderen Unternehmen des cherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das ARAG Konzerns oder von sonstigen Dritten (z.B. Schuldnerver- Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist zeichnis, Melderegister) berechtigt übermittelt werden. Darüber es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen auf- hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für grund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leis- den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche tungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können nur soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages Sie im Internet unter: www.arag.de/datenschutz abrufen. mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtig- ten Interessen erforderlichen Umfang. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Beteiligte Gesellschaften: Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Für die Übernahme von Versicherungsrisiken kann es erforderlich Risikos. Im Zuge der Tarifgestaltung haben wir anhand von mathe- sein, dass wir eine oder mehrere weitere Versicherungsgesell- matisch-statistisch anerkannten und bewährten Verfahren Tarif- schaften (Beteiligte Gesellschaften) an Risiken beteiligen müssen. gruppen gebildet. Hierzu wurden beispielsweise folgende Informa- Die beteiligten Gesellschaften nutzen Ihre Vertrags- und Schaden- tionen herangezogen (Arbeitnehmerstatus, Geburtsdatum, PLZ, daten dann ebenfalls zur Risikoprüfung- und Bewertung, sowie zur Vorschäden). Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbei- Schadenabwicklung. ten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Scha- Vermittler: den benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versiche- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem rungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten An- Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs- trags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Un- vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personen- ternehmen diese Daten an die Sie persönlich betreuenden Vermitt- bezogenen Daten nicht möglich. ler und betreuende Geschäftsstelle, soweit diese die Informationen Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, wie z.B. für Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtli- cher Vorgaben. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Die Daten aller mit der ARAG SE bestehenden Verträge nutzen wir Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unterneh- für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung. Beispielswei- mensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für se zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilun- ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehre- gen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener ren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den tele- DS-GVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener fonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten in der Unfallversicherung erfor- für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zent- derlich sind, holen wir in der Regel Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. ral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In 2 a) i. V. m. Art. 7 DS-GVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an einer Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DS- zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. GVO i. V. m. § 27 BDSG. Externe Auftragsverarbeiter und Dienstleister: Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli- uns oder von Dritten zu wahren Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Dies kann chen Pflichten sowie zur Wahrnehmung unserer eigenen berechtigen insbesondere erforderlich sein zur: Interessen zum Teil externer Auftragsverarbeiter und Dienstleister. • Risiko und Geschäftssteuerung Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und • Optimierung unserer Geschäftsprozesse Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbezie- • Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten 166 Datenschutzhinweise / Stand 02.2021 [Seite 167] hungen bestehen, können Sie der Übersicht im Anhang sowie in Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite unter: von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. www.ARAG.de/datenschutz entnehmen. Holen wir Bonitätsauskünfte zu Ihrer Person ein? Weitere Empfänger: Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weite- ist, nutzen wir Informationen aus dem Handelsregister, dem re Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung Schuldnerverzeichnis und dem Verzeichnis über private Insolven- gesetz­licher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, zen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens. Sie Finanz­behörden oder Strafverfolgungsbehörden). befreien die Interlloyd insoweit vom Berufsgeheimnis (Geheimhal- tungspflicht nach § 203 Strafgesetzbuch). Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben zum Zweck der Bonitätsprüfung an die infoscore Consumer Data genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor- GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Bei Beantragung des Fir- kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt men-Vertrags-Rechtsschutzes übermitteln wir Firmendaten, auch werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge- wenn deren Bezeichnung einen Rückschluss auf identifizierte oder macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis identifizierbare Personen zulässt (z.B. Name und – wenn auch Fir- zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen mensitz – Adresse des Firmeninhabers) an die Firma Tesch Inkasso Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Finance GmbH, Tackweg 33, 47918 Tönisvorst. Rechtsgrundlagen Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem dieser Übermittlungen ist Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO. Übermitt- aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä- lungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, schegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen Welche Rechte haben Sie? der Grundrechte und Grundfreiheiten betroffener Personen, die den Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten in ein Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Ein- Drittland? schränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Her- Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb ausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturier- des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die ten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehe. Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission Soweit Sie uns eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO zur ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwe- angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unterneh- cke erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf mensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertrags- Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann klauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über jederzeit, unter der o.g. Anschrift, widerrufen werden. Dies gilt auch das Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern können Sie hier: für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung www.arag.de/datenschutz abrufen oder unter den oben genannten der DS-GVO, also vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt Kontaktinformationen anfordern. worden sind. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten. Finden automatisierte Einzelfallentscheidungen statt? Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag- genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutz- stellung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das aufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutz- Zustandekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder aufsichtsbehörde ist: über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Ver- Nordrhein-Westfalen trag gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Postfach 200444, 40102 Düsseldorf Informationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Telefon: 0211 38424-0, Fax: 0211 38424-10 Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. Die Regeln richten sich nach versicherungsma- Widerspruchsrecht thematischen Kriterien und Kalkulationen. Beispielsweise erfolgt Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezoge- bei der Antragsstellung die Berechnung und Bewertung auf Basis nen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Ihrer Angaben im Versicherungsantrag. Im Rahmen der Leistungs- Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes- bearbeitung werden versicherte und nicht versicherte Sachverhal- sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich te geprüft. aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den vorhe- Datenverarbeitung sprechen. rig beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortli- Wofür wird das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der chen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung der Versicherungswirtschaft genutzt? Entscheidung. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfänglich stattgegeben wurde. Die Versicherungswirtschaft nutzt das HIS der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachver- Nutzt die ARAG Daten zur automatisierten Profilerstellung haltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter und Entscheidungsfindung? personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Infor- Im Laufe der Vertragsdurchführung benutzen wir in einigen Fällen ein mationen dazu entnehmen Sie bitte der „Information über den Da- maschinell erstelltes Profil für die Entscheidungsfindung. Das bedeu- tenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel tet, dass wir Ihre Schadenfälle anhand von mathematisch-statistisch 13 und 14 DSGVO“ die als separate Anlage beigefügt ist. Sollten wir anerkannten und bewährten Verfahren automatisiert auswerten. Ihre Daten im Fall von erhöhten Risiken in das HIS einmelden, wer- Die maschinelle Auswertung Ihrer Schadenfälle und Vertragsmerkma- den Sie in jedem Fall hierüber von uns benachrichtigt. le dient der Einschätzung, ob Schadenfälle und Aufwände in einem angemessenen Verhältnis zum Versicherungsbeitrag stehen. Dies Wann und warum erfolgt ein Datenaustausch mit Ihrem früheren erlaubt uns auch eine Prognose über Ihren zukünftigen Schadenbedarf. Versicherer? Die jeweilige Auswertung unterstützt den Sachbearbeiter*in dabei, Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. eine Entscheidung hinsichtlich der weiteren Vertragsdurchführung zu zur Mitnahme schadenfreier Zeiten in der Gebäudeversicherung treffen. Dies kann eine Vertragskündigung sowie das Angebot zur bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls) überprüfen Vertragsfortführung unter angepassten Konditionen, zum Beispiel den und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Einschluss einer Selbstbeteiligung, nach sich ziehen. Datenschutzhinweise / Stand 02.2021 167 [Seite 168] Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss Dauer der Datenspeicherung eines Versicherungsvertrages oder im Rahmen der Schadenbearbei- Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. tung Daten zum Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die infor- ma HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die informa HIS GmbH Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen: überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem · Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versi- sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten cherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Per- hindeuten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer son erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der per- früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vor- sonenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale liegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre. Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten, · Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zu- die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden stande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach von der informa HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsun- der erstmaligen Speicherung gelöscht. ternehmen, übermittelt. Betroffenenrechte Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf www.informa-his.de Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der informa HIS GmbH unter der Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortli- besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die informa HIS GmbH che das Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirt- zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, schaft. Sie verarbeitet darin personenbeziehbare Daten, um die Versi- Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich cherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und der Meldung von Daten an das HIS, ist die für das Versicherungsunter- -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben nehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig. zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkei- ten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei ver- Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, schiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten können. die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person erge- ben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH zu Ihrer Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verant- Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und wortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interes- an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die informa sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog. den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die informa HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die In- Dritte zu vermeiden, benötigt die informa HIS GmbH folgende Angaben formationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfü- von Ihnen: gung. · Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum Herkunft der Daten der informa HIS GmbH · Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunter- sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre nehmen, die diese in das HIS einmelden. · Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifü- gung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Kategorien der personenbezogenen Daten Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versi- · Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versiche- cherungsunternehmens werden von der informa HIS GmbH – abhän- rungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das gig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Einmeldung mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Na- Kaufvertrags) me, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäu- Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- deinformationen) sowie das anfragende bzw. einmeldende Versiche- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa HIS GmbH die rungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.infoma- gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte HIS.de/selbstauskunft/ bei der informa HIS GmbH beantragen. Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu informa HIS GmbH möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Kreuzberger Ring 68 Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. 65205 Wiesbaden Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer Telefon: 0611 880870-0 früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS GmbH ist Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: datenschutz@informa-his.de. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsver- fahren staatliche Ermittlungsbehörden. 168 Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO / Stand 07.2021 [Seite 169] Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns I. Konzerngesellschaften, die an gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren der Kundenstammdaten teilnehmen: 1. ARAG SE 4. Vif GmbH 2. ARAG Allgemeine Versicherungs-AG 5. Interlloyd Versicherungs-AG 3. ARAG Krankenversicherungs-AG II. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelbenennung): Auftraggebende Gesellschaft Dienstleister Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten Betrieb gruppenweiter IT-Anwendungen Konzerngesellschaften (siehe I.) ARAG IT GmbH ja Softwareentwicklung, IT-Sicherheit ARAG Service Center GmbH Telefonischer Kundendienst, Assistance-Leistungen ja Insbesondere Bereitstellung der Microsoftprodukte Windows, Office 365 und Azure. Microsoft Ireland Operations Limited ja (Die Datenspeicherung auf Servern in Europa ist vertrag- lich vereinbart.) Paragon Customer Communications Druck und Versand ja Weingarten GmbH Betreuungs-, Verkaufsförderungs- und Steuerungs- außer 1. ARAG SE ja aktivitäten in den Vertriebswegen außer 1. ARAG SE Datentransfer mit Vermittlern und Dienstleistern ja außer 1. ARAG SE Marktforschung, Marketing, Konzernrevision, Recht ja außer 1. ARAG SE Postbearbeitung, inkl. scannen der Eingangspost ja außer 3. ARAG SE Risikoprüfung, Abwicklung Rückversicherungsgeschäft ja Zahlungsverkehr (Inkasso) Mahnverfahren außergericht- außer 1. ARAG SE ja lich und gerichtlich außer 4. Flixcheck GmbH Bereitstellung einer digitalen Kommunikationsplattform zum Teil außer 4. Rhenus Data Office GmbH Akten- & Datenträgervernichtung ja ARAG SE Swiss Post Solutions GmbH Leistungs- und Vertragsbearbeitung nein adesso insurance solutions GmbH Automatisierte Postbearbeitung im Schadenfall ja ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Actineo GmbH Leistungsbearbeitung ja Antrags- und Vertrags-Bearbeitung ARAG SE ja Beschwerdemanagement ARAG Service Center GmbH Leistungsbearbeitung ja DEKRA Claims Management GmbH Leistungsbearbeitung ja E+S Rückversicherung AG Antrags- und Leistungsbearbeitung ja Europa Versicherung AG Leistungsbearbeitung ja Property€xpert GmbH Leistungsbearbeitung nein ARAG Krankenversicherungs-AG ARAG Gesundheits-Services GmbH Leistungsbearbeitung ja ARAG Service Center GmbH Telefonischer Kundendienst ja AWP Service Deutschland GmbH Leistungsbearbeitung ja compass private pflegeberatung Pflege Assistance ja GmbH Gesamtverband der Deutschen Austausch von Meldesätzen mit Finanzbehörden nein Versicherungswirtschaft e.V. IBM Deutschland GmbH Korrektur und Erfassen von Daten ja IMB Consult GmbH Medizinische Gutachten ja innovas GmbH Pflegesachbearbeitung ja MEDICPROOF GmbH Leistungsbearbeitung ja PASS IT-Consulting Dipl.-Ing. Vertragsbearbeitung nein Rienecker GmbH & Co. KG PAV Card GmbH Produktion von Druckstücken nein Telefonischer Kundendienst , Leistungs- und ja Swiss Post Solutions GmbH Vertragsbearbeitung WDS.care GmbH Pflege Assistance ja 169 [Seite 170] Auftraggebende Gesellschaft Dienstleister Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten Interlloyd Versicherungs-AG Actineo GmbH Leistungsbearbeitung ja ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Dienstleistermanagement ja ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Leistungsbearbeitung ja ARAG Service Center GmbH Leistungsbearbeitung (Schutzbrief) ja DEKRA Claims Management GmbH Leistungsbearbeitung ja E+S Rückversicherung AG Antrags- und Leistungsbearbeitung ja Property€xpert GmbH Leistungsbearbeitung nein III. Kategorien von Dienstleistern, bei denen Datenverarbeitung kein Hauptgegenstand des Auftrages ist: Auftraggebende Gesellschaft Dienstleisterkategorie Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten Alle Konzerngesellschaften Adressermittler Adressprüfung nein Ärzte Risiko und Leistungsprüfung ja Aktenlager Lagerung von Akten ja Assisteure Assistanceleistungen zum Teil Call-Center In-/Outbound Telefonie zum Teil Datenvernichter Vernichtung von Daten ja Risiko-/Leistungsprüfung, Rückstellungs- und Rentabili- Gutachter und Sachverständige tätsberechnung, Unterstützung bei Schadenregulierung, zum Teil Unterstützung bei Kalkulation Inkassounternehmen Forderungsmanagement nein IT-Dienstleister Wartung und Entwicklung von IT-Hard- und Software zum Teil Lettershops/Druckereien/ Druck/Versand von Post und Emailmassensendungen nein Postversender Marketingagenturen/-provider Marketingaktionen nein Marktforschungsunternehmen Marktforschung nein Rechtsberatung/-hilfe, Prozessvertretung Forderungsein- Rechtsanwälte zum Teil zug, Regressverfahren Rückversicherer, Rückversicherung ja Rückversicherungsmakler Sanierer, Werkstätten Schadensanierung und Reparaturen zum Teil Servicekartenhersteller Herstellung von Kundenkarten nein Wirtschaftsauskunfteien Bonitätsprüfung in der Antrags- und Leistungsbearbeitung nein Anbieter für Telediagnostik ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Einschätzung der Erkrankung des Tieres nein und Teletherapie ARAG Krankenversicherungs-AG Anbieter medizinischer Produkte Hilfsmittelversorgung ja IV. Hinweise: Nicht alle hier gelisteten Auftragnehmer und Dienstleister erhalten automatisch Ihre personenbezogenen Daten. Pro Auftrag wird geprüft, welche personenbezo- genen Daten tatsächlich zur Auftragserfüllung notwendig sind und nur diese werden dann im Rahmen des Auftrages an den jeweiligen Auftragnehmer oder Dienst- leister weitergeben. Ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten im Rahmen von einzelnen Beauftragungen ist nur dann möglich, wenn eine gesonderte Prüfung ergibt, dass Ihr schutzwürdiges Interesse aufgrund einer besonderen persönlichen Situation die berechtigten Interessen des beauftragenden Unternehmens überwiegt. Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zu dieser Dienstleisterliste, den „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ oder sonstigen Datenschutzthemen haben, so finden Sie entsprechende Hinweise unter Rubrik Datenschutz auf der ARAG Webseite (http://www.arag.de). Hier finden Sie unter der Überschrift „Dienstleisterliste der ARAG“ immer eine aktuelle Fassung der Dienstleisterliste 170 Stand 05.2023 [Seite 172] IL 115 06.2024
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