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Versicherungsmakler / Glasversicherung (Mobiliar- und Gebäudeverglasung) / Bedingungsarchiv

Mecklenburgische Glasversicherung: die Bedingungen im Volltext

Mecklenburgische Glasversicherung (AGlB 2023) zur Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung: Bruch von Glas, Kunststoff, Glaskeramik, Lichtkuppeln und Kollektorscheiben, Blindwerden von Isolierglas bis 5.000 Euro, Entschädigung in Geld.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt)laut Versicherungsschein
Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag)nicht geregelt
Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung)ja„Vertragsinformationen zur Hausrat- und Glas-Versicherung“Titel, Seite 1
Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben)ja„Vertragsinformationen zur Wohngebäude- und Glas-Versicherung“Titel, Seite 1
Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichertnicht geregelt
Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheibennicht geregelt
Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter)nicht geregelt
Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte)ja„Diese umfasst Aufwendungen, um zerstörte oder beschädigte Sachen gemäß Nr. A 4 zu entsorgen, diese in gleicher Art und Zweckbestimmung wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren.“A 10.1.1, Seite 40
Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzennein„Die Entschädigung erfolgt als Geldleistung.“A 9, Seite 40
Verzicht auf Einwand der Unterversicherungnicht geregelt

Versicherte Gläser im Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränkenja„Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben;“A 4.1.1, Seite 39
Glastischplattenja„Platten und Spiegel aus Glas;“A 4.1.2, Seite 39
Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel)ja„Platten und Spiegel aus Glas;“A 4.1.2, Seite 39
Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld)ja„Platten aus Glaskeramik;“A 4.1.5, Seite 39
Induktionskochfelder einschließlich Elektriknicht geregelt
Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfennicht geregelt
Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt)nicht geregelt
Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoffnicht geregelt
Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat)ja„Scheiben und Platten aus Kunststoff;“A 4.1.4, Seite 39
Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke)nicht geregelt
Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen)nicht geregelt
Bilderverglasung und Bilderrahmenglasnicht geregelt
Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichertnein„optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;“A 4.3.1, Seite 39
Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichertnein„Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind“A 4.3.3, Seite 39

Versicherte Gebäudeverglasung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas)ja„Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben;“A 4.1.1, Seite 39
Wintergarten- und Loggiaverglasungnicht geregelt
Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänderja„Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;“A 4.1.7, Seite 39
Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoffnicht geregelt
Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasungnicht geregelt
Glasbausteine und Profilbaugläserja„Glasbausteine und Profilbaugläser;“A 4.1.6, Seite 39
Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulenja„Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;“A 4.1.8, Seite 39
Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungennicht geregelt
Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden)ja, bis 5.000 €„erstattet der Versicherer die Kosten für das Austauschen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen, wenn die Randverbindungen dieser Verglasungen undicht werden“A 5.2, Seite 39

Gefahren und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas)ja„Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.“A 1, Seite 39
Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigungja„Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;“A 2.2.2, Seite 39
Kosten der Notverglasung und Notverschalungja„für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);“A 5.1.1, Seite 39
Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeitenja„für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);“A 5.1.2, Seite 39
Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel)ja„um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen.“A 5.1.4, Seite 39
Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilenja„um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen.“A 5.3.2, Seite 39
Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glasja„um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern“A 5.3.1, Seite 39
Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glasja„um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen.“A 5.3.2, Seite 39
Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheibenja„um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten)“A 5.1.3, Seite 39
Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitnicht geregelt
Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas)nicht geregelt
Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch)ja„Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche).“A 2.1.1, Seite 39
Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosionja„Brand; Blitzschlag; Überspannung; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs“A 2.2.1, Seite 39
Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahrenja„Sturm, Hagel; A 2.2.5 weitere Naturgefahren (Elementargefahren)“A 2.2.4, Seite 39
Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbaunicht geregelt
Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudesnicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnungja„Die Wohnung ist länger als sechzig Tage unbewohnt.“A 14.1.2, Seite 41
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergieja„Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“A 3.1, Seite 39
Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schadenja„Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“B 4.12.1.2, Seite 45

Selbstbeteiligung, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Wartezeit nach Vertragsbeginnnicht geregelt
Schadenanzeige: Frist und Formja„unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;“B 3.3.2, Seite 43
Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch)ja„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;“B 3.3.2 b), Seite 43
Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glasernicht geregelt
Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahrenja„Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;“B 3.3.2 d), Seite 43
Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung)ja„Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.“A 13.1, Seite 40
Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung)ja„Die Wohnung ist länger als sechzig Tage unbewohnt.“A 14.1.2, Seite 41
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B 2.1, Seite 42
Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfallja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungs“B 2.2, Seite 42
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarifnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %)nicht geregelt
Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachennicht geregelt
Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachennicht geregelt
Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risikennicht geregelt
Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Mecklenburgische Glasversicherung

Volltext aufklappen: Vertragsinformationen Hausrat- und Glas-Versicherung (VHB 2023, 84-VH1-0923)
[Seite 1] Vertragsinformationen zur Hausrat- und Glas-Versicherung • Informationsblatt zu Versicherungsprodukten • Kundeninformation • Wichtige Anzeigepflichten • Versicherungsbedingungen • Satzung • Informationen zur Datenverarbeitung Version: 84-VH1-0923 1840.100.07.26 – d – [Seite 3] Hausrat-Versicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. Deutschland  Hausrat-Versicherung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über eine Hausrat-Versicherung. Es ist beispielhaft und daher nicht voll- ständig. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertrags­ unterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch. Um welche Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Hausrat-Versicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder des Abhanden­kommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls. Versicherungssumme und Versicherungswert 9 Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, der Was ist versichert? dem Versicherungswert entsprechen soll. Ist das nicht der Fall, können Nachteile bei der Entschädigungsberechnung Versicherte Sachen entstehen. Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) Sie können Ihren Versiche­rungs­schutz auf Wunsch erweitern. dienen. Dazu zählen beispielsweise: Dazu zählen beispielsweise: 9 Möbel, Teppiche, Bekleidung; 9 elektrische und elektronische Haushaltsgeräte (z. B. Wasch- Komfortdeckung maschine, TV, Computer); Die Komfortdeckung umfasst Deckungselemente wie z. B. 9 Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung gehören; 9 höhere Entschädigungsgrenzen; 9 Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck) in begrenzter 9 zusätzliche Einschlüsse und Kosten. Höhe. Diese Einschlüsse und Kosten können auf bestimmte Beträge oder Zeiträume begrenzt sein. Versicherbare Gefahren 9 Brand; Blitzschlag; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall Optionale Zusatzleistungen oder Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung; Als optionale Zusatzleistungen können vereinbart werden, z. B. Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; 9 Baustein „Fahrrad-Schutz“ Überschalldruckwellen sowie Schäden durch Kriegsmunition; – Fahrraddiebstahl 9 Überspannungsschäden (bis 5 % der Versicherungssumme); – Fahrrad-­Schutzbrief (mobile Pannenhilfe vor Ort) 9 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem 9 Umwelt-Baustein „Mehrkosten plus“ Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; – Mehrkosten für energetisch modernisierte Haushaltsgeräte 9 Leitungswasser; – Ausfall regenerativer Energieversorgung 9 Naturgefahren wie Sturm, Hagel; – Mehrkosten für Umweltschutz und Nachhaltigkeit 9 Weitere Naturgefahren, soweit diese gesondert vereinbart sind. 9 Baustein „Internet-Schutz“ Das sind die Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau, – Vermögensschäden durch Identitätsdiebstahl aufgrund Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und gefälschter E­-Mails oder Web­-Seiten (Phishing / Pharming) Vulkanausbruch. – Vermögensschäden durch private Bestellungen in Internet­- Shops Versicherte Schäden 9 Haus- und Wohnungsschutzbrief 9 Sachschäden durch Zerstörung, Beschädigung oder Er umfasst die Organisation von Dienstleistungen im Notfall z. B. Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines für Versicherungsfalls. – Schlüsseldienst; – Notheizung; Versicherte Kosten – Bekämpfung von Schädlingen; Versichert sind folgende Kosten, die infolge eines Versicherungs- – Entfernung von Wespennestern. falls erforderlich und tatsächlich angefallen sind, z. B. 9 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten; 9 Aufräumungskosten; 9 Bewegungs- und Schutzkosten; 9 Hotelkosten; Was ist nicht versichert? 9 Transport- und Lagerkosten; 9 Schlossänderungskosten; 9 Bewachungskosten; 8 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser die Gefahr trägt; 9 Kosten für provisorische Maßnahmen; 9 Reparaturkosten für Nässeschäden; 8 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger; 9 Reparaturkosten für Gebäudeschäden. 8 Luft- und Wasserfahrzeuge. Diese Kosten können auf bestimmte Beträge oder Zeiträume begrenzt sein. –3– [Seite 4] Gibt es Deckungsbeschränkungen? Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B.: ! Krieg; ! Innere Unruhen; ! Kernenergie; ! Schwamm; ! Sturmflut; ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. Wo bin ich versichert? 9 Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch wenn sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. z Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. z Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. z Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag und dem Versicherungsschein entnehmen. z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge ­zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren obligatorisch. z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist. Wann beginnt und endet die Deckung? Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? z Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ende der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). z Nehmen wir eine Beitragsanpassung vor, ohne dass sich der Versicherungsschutz verändert, können Sie den Vertrag in bestimmten Fällen vorzeitig beenden. z Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalles den Versicherungsvertrag kündigen. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer. Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de –4– [Seite 5] Glas-Versicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. Deutschland  Glas-Versicherung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über eine Glas-Versicherung. Es ist beispielhaft und daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertrags­ unterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch. Um welche Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Glas-Versicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sachen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert Versicherte Sachen 8 Hohlgläser; Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten, fertig 8 Photovoltaikanlagen; eingesetzten oder montierten 8 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; 9 Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas; 8 optische Gläser; 9 Scheiben, Platten aus Kunststoff; 8 Geschirr; 9 Platten aus Glaskeramik; 8 Beleuchtungskörper und Handspiegel; 9 Glasbausteine und Profilbaugläser; 8Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die 9 Lichtkuppel aus Glas oder Kunststoff; Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- 9 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von 9 künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel. Fernsehgeräten, Displays von Tablets und Smartphones). Versicherte Schäden 9 Die Zerstörung oder Beschädigung durch Bruch (Zerbrechen) der versicherten Sachen. Versicherte Kosten Versichert sind folgende Kosten, die infolge eines Versicherungs­ falls erforderlich und tatsächlich angefallenen sind, z. B.: 9 für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Not­ver­- schalun­gen, Notverglasungen); Gibt es Deckungsbeschränkungen? 9 für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Mon­tieren von versicherten Sachen durch deren Lage ver­teuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten); Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B.: 9 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten); ! Krieg; 9 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern ! Innere Unruhen; (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu ! Kernenergie; beseitigen und wiederanzubringen. ! Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. Wo bin ich versichert? 9 Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, Räume von Gebäuden oder bewegliche Sachen innerhalb des Versicherungsortes. Gewerblich genutzte Räume gelten nur versichert, sofern diese beantragt wurden. –5– [Seite 6] Welche Verpflichtungen habe ich? z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, auch die Fragen zu früheren Glasversicherungen und früheren Versicherungsfällen. z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. z Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. z Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. z Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag und dem Versicherungsschein entnehmen. z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge ­zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren obli­gatorisch. z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist. Wann beginnt und endet die Deckung? Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? z Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ende der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). z Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalles den Versicherungsvertrag kündigen. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer. Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de –6– [Seite 7] Kundeninformation zur Hausrat- und Glas-Versicherung Allgemeine Angaben zum Unternehmen Kontakt Name und Anschrift: Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. Es ist uns wichtig, Sie in Ihren Versicherungsangelegenheiten individuell zu beraten. Deswe- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gen stehen wir Ihnen jederzeit gern für ein persönliches Gespräch zu Verfügung. Wenn Sie Platz der Mecklenburgischen 1, 30625 Hannover also Fragen zu Ihrem Vertrag haben oder sich solche ergeben, wenden Sie sich bitte an die Postanschrift: Mecklenburgische Versicherungsgruppe, 30619 Hannover Sie betreuende Agentur oder an die Direktion. Die Anschriften finden Sie im Antrag bzw. im Versicherungsschein. Sitz: Neubrandenburg und Hannover. Eintragung im Handelsregister: HRB Nr. 1 beim Amtsgericht Neubrandenburg und HRB Eine besondere Leistung unserer Gesellschaft ist der 24-Stunden-Telefonservice unter Nr. 4667 beim Amtsgericht Hannover 0511 5351-0 Vorstand: Toren Grothe (Vorsitzender), Dr. Frederik Hesse, Nicolas Neuschulz, Alexandra Scheidt, Knut Söderberg Über diese Rufnummer sind wir auch nachts und am Wochenende, an jedem Tag im Jahr und rund um die Uhr für Sie zu sprechen. Dies gilt vor allem für Schadenfälle, wenn unsere Agentur Vorsitzender des Aufsichtsrates: Thomas Flemming einmal nicht für Sie erreichbar sein sollte. Hauptgeschäftstätigkeit Meinungsverschiedenheiten und Beschwerden Gegenstand unserer Geschäftstätigkeit ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb der Falls Sie einmal mit den Leistungen der Mecklenburgischen nicht zufrieden sein sollten, Schadens- und Personenversicherungen. wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur. Gern steht Ihnen auch die für Sie zu­ ständige Bezirksdirektion oder die Direktion in Hannover mit dem oben namentlich genannten Wie kommt der Vertrag zustande und wie lange sind Sie an Ihren Antrag gebunden? Vorstand zur Verfügung. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht Versicherungsombudsmann dies spätestens durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen. Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an Ihren Antrag gebunden sind. mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Dauer und Beendigung des Vertrages Versicherungsombudsmann e.V. Die Laufzeit des Vertrages hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Sie wird im Antrag Postfach 080632, 10006 Berlin und im Versicherungsschein wiedergegeben. Telefon: 0800 369 6000 Telefax: 0800 369 9000 Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vertraglich vereinbarten E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Laufzeit und hiernach zum Ende eines jeden Versicherungsjahres durch Sie oder uns in Internet: www.versicherungsombudsmann.de Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gekündigt werden. Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei Darüber hinaus können Sie den Vertrag nach einem Versicherungsfall kündigen. Auch nach ei- arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren ner Beitragsanpassung in der Hausrat-Versicherung kann Ihnen ein Kündigungsrecht zustehen. teilzunehmen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte zur Versicherungsaufsicht Hausrat-Versicherung: Nrn. A 15, B 2.1 und B 2.2 Mecklenburgische VHB 2023 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Glas-Versicherung: Nrn. A 8, B 2.1 und B 2.2 Mecklenburgische AGlB 2023 Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Anwendbares Recht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung. Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Zuständiges Gericht Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Sie können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten Internet: https://www.bafin.de geltend machen: Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht ver- • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder bindlich entscheiden kann. • dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder • dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebes befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbe­betrieb abgeschlossen haben. Vertragssprache Die maßgebliche Sprache für die Anbahnung des Vertragsverhältnisses, für das Vertragsver- hältnis selbst und die gesamte Kommunikation ist Deutsch. –7– [Seite 8] –8– [Seite 9] Wichtige Anzeigepflichten Nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) informieren wir Sie hiermit über die Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, 3. Vertragsänderung damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbe- Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der erst ab der laufenden Zahlungsperiode Vertragsbestandteil. Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheb- Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. lichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform 4. Ausübung unserer Rechte nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? innerhalb eines Monats in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. nicht verstrichen ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Bedingungen, geschlossen hätten. Anzeige kannten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vor- sätzlich oder arglistig verletzt haben. • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht 5. Stellvertretung durch eine andere Person ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind verletzt haben. bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. –9– [Seite 10] Inhaltsverzeichnis für die Hausrat- und Glas-Versicherung Für den Versicherungsvertrag gelten neben der Satzung und dem von Ihnen gestellten Antrag die nachstehenden Versicherungsbedingungen – sofern Versicherungsschutz jeweils beantragt –: Hausrat-Versicherung Grund- und Komfortdeckung für die Hausrat-Versicherung Seite 11 Übersicht über die optionalen Zusatzleistungen zur Hausrat-Versicherung Seite 13 Übersicht der Leistungen des Haus- und Wohnungsschutzbriefes Seite 13 Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (Mecklenburgische VHB 2023) Seite 14 Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief (Mecklenburgische BHW 2023) Seite 29 Klauseln für die Hausrat-Versicherung Seite 31 Glas-Versicherung Allgemeine Bedingungen für die Glas-Versicherung (Mecklenburgische AGIB 2023 Seite 38 Satzung Seite 47 Merkblatt zur Datenverarbeitung Seite 48 Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO Seite 49 Dienstleisterliste für die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. Seite 50 – 10 – [Seite 11] Grund- und Komfortdeckung für die Hausrat-Versicherung I. Grundlagen des Versicherungsschutzes Grundlage des zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbarten Versicherungsschutzes bilden die Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (Mecklenburgische VHB 2023), die vereinbarten Klauseln sowie die ggf. vereinbarten Besonderen Bedingungen. Versichert ist der gesamte Hausrat für die im Antrag und Versicherungsschein bezeichnete Wohnung mit der dort jeweils genannten Versicherungssumme. II. Grund- und Komfortdeckung Die entsprechenden Versicherungssummen, Entschädigungsgrenzen und weiteren Bestimmungen zum Versicherungsschutz können der Spalte Grunddeckung entnommen werden. Durch die Vereinbarung der Komfortdeckung kann der Versicherungsschutz erweitert werden. Die entsprechenden Erweiterungen sind in der Spalte Komfortdeckung aufgeführt. Der Spalte Verweis kann der jeweilige Bezug zu den Regelungen in den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (Mecklenburgische VHB 2023) und in den genannten Klauseln entnommen werden. Grunddeckung Komfortdeckung III. Im Rahmen der Hausrat-Versicherungssumme (VSu1)) sind versichert: Verweis höchstens höchstens Alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) 1 A 8.1 versichert versichert dienen Ferner gehören zum Hausrat • alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen) • Anbaumöbel und Anbauküchen • privat genutzte Antennenanlagen und Markisen • selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind 2 • mit Elektromotoren betriebene Flugmodelle und Flugdrohnen bis zu einem Fluggewicht von 2 kg A 8.3 / A 8.4 versichert versichert • Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte • Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen • beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände • Haustiere (z. B. Hunde, Fische, Katzen, Vögel) • private technische, optische und akustische Sicherungsanlagen • fremdes Eigentum 3 Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen A 8.3.8 1.000 € 1.000 € 4 Mehrkosten durch Technologiefortschritt A 14.1.1 versichert versichert Vorsorgeversicherung A 14.2.2 / 5 • ohne Vereinbarung der Klausel PK 7712 (Unterversicherungsverzicht) 10 % der VSu 10 % der VSu Klausel PK 7712 • mit Vereinbarung der Klausel PK 7712 (Unterversicherungsverzicht) 10 % der VSu 20 % der VSu 6 Mitversicherung von Kraftfahrzeugzubehör Klausel PK 7216 nicht versichert 2.500 € Schäden durch Brand; Blitzschlag; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs 7 A3 versichert versichert seiner Teile oder Ladung; Fahrzeuganprall; Rauch- und Ruß; Überschalldruckwellen Überspannungsschäden 5 % der VSu 5 % der VSu 8 A 3.3 Erhöhung der Entschädigung für Überspannungsschäden auf 100 % der VSu sofern beantragt sofern beantragt 9 Schäden durch Kriegsmunition A 3.9 versichert versichert 10 Sengschäden A 3.10.2 250 € 2.500 € A 4.1 / A 4.3 / 11 Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub versichert versichert A 4.4 Leitungswasserschäden (Nässeschäden) durch den bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser, Wasserdampf oder Betriebsflüssigkeiten • aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen • den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser­führenden 12 A 5.2 versichert versichert Teilen • Heizungs- oder Klimaanlagen • Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen • Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen und Wassersäulen Schäden durch den bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus innerhalb von Gebäuden verlaufenden 13 A 5.2 versichert versichert Regenrohren 14 Leitungswasserschäden (Nässeschäden) bei undichten Fugen und Abdichtungen Klausel PK 7269 nicht versichert versichert Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an folgenden Rohren, sofern diese zum versicherten Hausrat gehören: Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren • der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen 15 Schläuchen A 5.3.1 versichert versichert • von Heizungs- oder Klimaanlagen • von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen • der Regenentwässerung Frostbedingte Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an folgenden Installationen, sofern diese zum versicherten Hausrat gehören: 16 • Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, A 5.3.2 versichert versichert Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche • Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen 17 Sturmschäden (ab Windstärke 8) A 6.1 versichert versichert 18 Hagelschäden A 6.2 versichert versichert 19 Sturm- / Hagelschäden an Hausrat im Freien Klausel PK 7215 nicht versichert 2.500 € IV. Wertsachen im Rahmen der Hausrat-Versicherungssumme (VSu1)) Verweis höchstens höchstens Entschädigungsgrenze für Wertsachen A 18.3.1 20 % der VSu 25 % der VSu Wertsachen außerhalb von Wertschutzschränken: 20 • Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge 1.500 € 2.000 € • Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere 3.000 € 5.000 € • Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin A 18.3.2 20.000 € 25.000 € – 11 – [Seite 12] Grund- und Komfortdeckung für die Hausrat-Versicherung Grunddeckung Komfortdeckung V. Versicherungsort / Außenversicherung im Rahmen der Hausrat- Versicherungssumme (VSu1)) Verweis höchstens höchstens Dauer der Außenversicherung A 12.1 3 Monate 6 Monate 21 15 % der VSu, 25 % der VSu, Entschädigungsgrenze im Rahmen der Außenversicherung A 12.6 max. 10.000 € max. 25.000 € 22 Hausrat in Kundenschließfächern bei Geldinstituten A 10.1.5 20.000 € 50.000 € 23 Unselbstständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten A 12.2 versichert versichert 24 Eigener Hausstand von Kindern A 16.9 6 Monate 6 Monate 25 Vorübergehender Leerstand der Wohnung A 23.1.3 max. 90 Tage max. 90 Tage 26 Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen Klausel PK 7411 nicht versichert 2.500 € 27 Ständige Außenversicherung für Mähroboter Klausel PK 7412 nicht versichert 2.500 € VI. Diebstahl / Trickdiebstahl im Rahmen der Hausrat- Versicherungssumme (VSu1)) Verweis höchstens höchstens 28 Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen A 4.2.1 versichert versichert 29 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung A 4.2.2 250 € 2.500 € 30 Diebstahl von Rollstühlen, Rollatoren, Gehhilfen und Kinderwagen A 4.2.3 250 € 2.500 € 31 Diebstahl während eines stationären Aufenthalts oder aus Arztpraxen A 4.2.4 250 € 250 € 32 Diebstahl von Waschmaschinen, Waschtrocknern, Wäschetrocknern und Wäsche A 4.2.5 versichert versichert 33 Diebstahl von Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück Klausel PK 7510 nicht versichert 2.500 € 34 Diebstahl am Arbeitsplatz Klausel PK 7511 nicht versichert 250 € 35 Diebstahl von Kinderbekleidung aus Schule und Kindergarten Klausel PK 7512 nicht versichert 250 € Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen und Dachboxen 36 • Wertsachen; Foto-, Film und Videogeräte; Mobiltelefone; Computer; Tablet-Computer und Laptops Klausel PK 7513 nicht versichert 1.000 € • sonstige versicherten Sachen Klausel PK 7513 nicht versichert 2.500 € VII. F  olgende Deckungserweiterungen sind zusätzlich zur Hausrat-Versicherungssumme Verweis höchstens höchstens bis zur genannten Höhe auf Erstes Risiko2) versichert: 37 Schadenabwendungs- und -minderungskosten B 4.10.1 100 % der VSu 100 % der VSu 38 Aufräumungskosten A 13.2.1 100 % der VSu 100 % der VSu 39 Bewegungs- und Schutzkosten A 13.2.2 100 % der VSu 100 % der VSu max. 100 € je Tag, max. 200 € je Tag, 40 Hotelkosten A 13.2.3 max. 100 Tage max. 200 Tage 41 Transport- und Lagerkosten A 13.2.4 100 Tage 1 Jahr 42 Schlossänderungskosten A 13.2.5 100 % der VSu 100 % der VSu 43 Bewachungskosten A 13.2.6 48 Stunden 48 Stunden 44 Reparaturkosten für Gebäudeschäden A 13.2.7 100 % der VSu 100 % der VSu 45 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen A 13.2.8 100 % der VSu 100 % der VSu 46 Kosten für provisorische Maßnahmen A 13.2.9 100 % der VSu 100 % der VSu 47 Kosten für Wasser- und Gasverlust A 13.2.10 250 € versichert 48 Rückreisekosten aus dem Urlaub (Schäden ab 5.000 €) A 13.2.11 1.000 € 2.500 € 49 Verderb von Lebens- und Genussmitteln (Gefrier- und Kühlgut) A 13.2.12 1.000 € 1.000 € 50 Kosten durch Telefonmissbrauch nach einem Einbruch A 13.2.13 1.000 € 1.000 € 51 Datenrettungskosten Klausel PK 7112 nicht versichert 1.000 € 52 Sachverständigenkosten (Schäden ab 25.000 €) Klausel PK 7371 nicht versichert 100 % der VSu 53 Vermögensschäden durch den Missbrauch von Debit- oder Kreditkarten Klausel PK 7530 nicht versichert 1.000 € 54 Vermögensschäden durch Auslesen von Debit- oder Kreditkarten (Skimming) Klausel PK 7531 nicht versichert 500 € 55 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Klausel PK 7771 nicht versichert 100 % der VSu 56 Regiekosten (Schäden ab 2.500 €) Klausel PK 7772 nicht versichert 250 € 57 Schäden durch Marder oder Waschbären Klausel PK 7773 nicht versichert 2.500 € 58 Tierarztkosten Klausel PK 7774 nicht versichert 1.000 € VIII. Grobe Fahrlässigkeit Verweis höchstens höchstens 59 Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Versicherungsfalles Klausel PK 7852 nicht versichert 100 % der VSu bis zu einer 60 Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder Obliegenheiten Klausel PK 7853 nicht versichert Schadenhöhe von 2.500 € Auszug aus dem gesamten Leistungsumfang. Für den individuellen Versicherungsschutz sind die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen im Antrag, im Versicherungsschein, in den Mecklenburgischen VHB 2023 und in den ggf. zusätzlich vereinbarten Klauseln maßgebend. 1) VSu: Versicherungssumme 2) Erstes Risiko: Der Schaden wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme voll ersetzt, ohne Rücksicht darauf, ob die Versicherungssumme dem Gesamtwert der versicherten Sachen zur Zeit des Eintritts des Schadens entspricht. Die Bestimmungen zur Unterversicherung finden keine Anwendung – 12 – [Seite 13] Zusatzleistungen zur Hausrat-Versicherung – gelten sofern vereinbart – Die nachfolgenden Zusatzleistungen können jeweils optional zur Hausrat-Versicherung bzw. zur Komfortdeckung vereinbart werden. Der Spalte Verweis kann der jeweilige Bezug zu den Regelungen in den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (Mecklenburgische VHB 2023) und in den genannten Klauseln entnommen werden. Versicherungsschutz besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung einer oder mehrerer Zusatzleistungen. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) im Rahmen der Hausrat-Versicherungssumme (VSu1)) Verweis höchstens Versichert sind Schäden durch • Überschwemmung, d.h. die vollständige und teilweise Überflutung des Versicherungsgrundstücks durch Ausuferung von Gewässern oder Witterungsniederschlägen • Rückstau • Erdbeben A 6.4 100 % der VSu • Erdsenkung • Erdrutsch • Schneedruck inkl. Dachlawinen • Lawinen • Vulkanausbruch Baustein: „Fahrrad-Schutz“ Verweis • Fahrrad-Diebstahl Klausel PK 7110 • Fahrrad-Schutzbrief (mobile Pannenhilfe vor Ort) Klausel PK 7110 Umwelt-Baustein: „Mehrkosten plus“ – zusätzlich zur Hausrat-Versicherungssumme auf Erstes Risiko2) bis zur genannten Höhe – Verweis höchstens Mehrkosten für energetisch modernisierte Haushaltsgeräte Klausel PK 7310 10.000 € Ausfall regenerativer Energieversorgung Klausel PK 7311 10.000 € Mehrkosten für Umweltschutz und Nachhaltigkeit Klausel PK 7312 10.000 € Baustein: „Internet-Schutz“ – zusätzlich zur Hausrat-Versicherungssumme auf Erstes Risiko2) bis zur genannten Höhe – Verweis höchstens Vermögensschäden durch Identitätsdiebstahl aufgrund gefälschter E-Mails oder Webseiten (Phishing / Pharming) Klausel PK 7980 1.000 € Vermögensschäden bei privaten Bestellungen in Internet- oder Webshops Klausel PK 7981 1.000 € Haus- und Wohnungsschutzbrief gemäß Mecklenburgische BHW 2023 Entschädigung • Schlüsseldienst • Rohrreinigung • Sanitär-Installateurservice • Elektro-Installateurservice • Notheizung bis 500 € je Versicherungsfall; • Bekämpfung von Schädlingen max. 1.500 € je Versicherungsjahr • Entfernung von Wespennestern • Kinderbetreuung • Unterbringung von Haustieren • Psychologische Erstberatung nach einem Versicherungsfall Auszug aus dem gesamten Leistungsumfang. Für den individuellen Versicherungsschutz sind die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen im Antrag, im Versicherungsschein, in den Mecklenburgischen VHB 2023, in den Mecklenburgischen BHW 2023 und in den ggf. zusätzlich vereinbarten Klauseln maßgebend. 1) VSu: Versicherungssumme 2) Erstes Risiko: Der Schaden wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme voll ersetzt, ohne Rücksicht darauf, ob die Versicherungssumme dem Gesamtwert der versicherten Sachen zur Zeit des Eintritts des Schadens entspricht. Die Bestimmungen zur Unterversicherung finden keine Anwendung – 13 – [Seite 14] Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (Mecklenburgische VHB 2023) 10/25 Präambel Versicherungswert: Die Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen. Hausrat. Versichert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammen- Da die Hausratversicherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den gefassten (verbundenen) Gefahren. Sie aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaffen. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie nach den auf den nächsten Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Seiten stehenden Bestimmungen. Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem Haushalt nicht mehr zweck- gemäß verwendbaren Sachen, ist es der erzielbare Verkaufspreis. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Zweck­ bestimmung im neuwertigen Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert Ausreichende Versicherungssumme und Vorsorge: zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Neuwert des zu versichernden Hausrats ist die Grundlage für die Versicherungssumme. Die Versicherungssumme ist ausreichend, wenn Sie dem Wert Ihres Hausrats entspricht. Die Versicherungssumme ist maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals erhöht sich der Wert Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Schlossänderungskosten, Hotelkos- des Hausrats während der Vertragslaufzeit, z. B. durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen ten), die durch ein Schadenereignis entstehen. wir für Sie im Schadenfall noch eine zusätzliche Vorsorgeversicherungssumme in der Höhe von 10 Prozent zur Verfügung. Die „Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen” sowie die vereinbarten Klauseln sind die Vertragsgrundlage für Ihre Hausratversicherung. Die Versicherungssumme und die Vorsorge zusammen definieren die Höchstleistung im Schadenfall. Damit reduziert sich für Sie das Risiko, nicht ausreichend versichert zu sein. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung geschlechts­ spezifischer Sprachformen verzichtet und die männliche Sprachform gewählt. Personenbe- Summenanpassung: zogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung Ihrer Versicherungs- Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich summe. Die Anpassung der Versicherungssumme richtet sich nach dem Prozentsatz, um unverbindliche Begriffserläuterungen: den sich der Preisindex für Ihren Hausrat verändert. Das soll Sie im Schadenfall vor einer Unterversicherung durch Preissteigerungen schützen. Versicherungsnehmer: Grund- und Komfortdeckung / Erweiterung des Versicherungsschutzes: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist davon abhängig, ob die Grunddeckung oder die Versicherer: Erweiterung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Komfortdeckung vereinbart wurde. Das sind wir als Ihr Vertragspartner und Anbieter des Versicherungsschutzes. Die für die einzelnen Positionen der Grund- oder Komfortdeckung je Versicherungsfall gel- tenden Versicherungssummen oder Entschädigungsgrenzen können der entsprechenden Versicherungsfall: Aufstellung entnommen werden. Der Versicherungsfall bzw. Schadenfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Der Versicherungsschutz kann optional auch um bestimmte Zusatzleistungen erweitert wer- den. Versicherungsschutz für diese Zusatzleistungen besteht nur, wenn diese ausdrücklich Ausschlüsse: vereinbart wurden. Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Ver- Obliegenheiten: sicherungsschutz besteht. Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der müssen Sie zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung der kalten Jahreszeit ausreichend Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z.B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der ver­ sicherten Sachen. – 14 – [Seite 15] Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (Mecklenburgische VHB 2023) 10/25 Abschnitt A Abschnitt B Besondere Bestimmungen zur Hausrat-Versicherung Allgemeine Bestimmungen zur Hausrat-Versicherung A 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? B 1 Wann ist der Beginn des Versicherungsschutzes? Wann ist der Beitrag zu Welche Schäden sind versichert? Wie kann der Versicherungsschutz erweitert zahlen? werden? B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? B 1.2 Beitragszahlung, Zahlungsperiode, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung und Explosion zu verstehen? B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht zahlung versichert? B 1.4 Folgebeitrag A 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch B 1.5 Lastschriftverfahren sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verste- B 2 Was gilt für die Dauer und das Ende des Vertrages? Was gilt bei der Kündi- hen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? gung nach dem Versicherungsfall? A 7 Welche Sachen sind versichert? B 2.1 Dauer und Ende des Vertrages A 8 Was gehört zum Hausrat? B 2.2 Kündigung nach dem Versicherungsfall A 9 Was gehört nicht zum Hausrat? A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungs­ B 3 Was gilt für die Anzeigepflicht? Was ist eine Gefahrerhöhung und was gibt grundstück? es zu beachten? Welche anderen Obliegenheiten gibt es und was sind die A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungs­ Folgen einer Obliegenheitsverletzung? vertrag? B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Ver- A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? tragsschluss A 13 Welche Kosten sind versichert? B 3.2 Gefahrerhöhung A 14 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grund- B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers lagen der Anpassung der Versicherungssumme? A 15 Was ist eine Beitragsanpassung aufgrund tariflicher Maßnahmen? B4 Welche weiteren Regelungen gibt es? A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? Was gilt bei Haushaltsauflösung oder Tod B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung des Versicherungsnehmers? Was gilt, wenn Kinder einen eigenen Hausstand gründen? B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädi­ B 4.4 Verjährung gungsgrenzen gelten für Wertsachen? B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? B 4.6 Anzuwendendes Recht A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? B 4.7 Embargobestimmung A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegen­ B 4.8 Überversicherung heiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung A 22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versi- B 4.10 Aufwendungsersatz cherungsfall zu erfüllen? B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? B 4.13 Repräsentanten B 4.14 Salvatorische Bestimmung Abschnitt A Die für die einzelnen Positionen der Grund- oder Komfortdeckung je Versicherungsfall gel- tenden Versicherungssummen oder Entschädigungsgrenzen können der entsprechenden A 1  Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicher- Aufstellung entnommen werden. bar? Welche Schäden sind versichert? Wie kann der Versicherungsschutz erweitert werden? A 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A 1.1 Versicherte Gefahren und versicherte Schäden A 2.1 Ausschluss Krieg Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 1.1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung; Fahrzeuganprall; Seng- schäden; Rauch- und Rußschäden; Überschalldruckwellen sowie Schäden durch Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mit- Kriegsmunition; wirkender Ursachen. A 1.1.2 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder A 2.3 Ausschluss Kernenergie den Versuch einer solchen Tat; Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Sub- A 1.1.3 Leitungswasser; stanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 1.1.4 Naturgefahren: A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier A 1.1.4.1 Sturm, Hagel; nicht versichert? A 1.1.4.2 soweit zusätzlich vereinbart: A 3.1 Brand Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren nicht genommen ist, entfallen Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist. die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen. A 3.2 Blitzschlag A 1.2 Umfang und Erweiterung des Versicherungsschutzes Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist davon abhängig, ob die Grunddeckung oder die Erweiterung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Komfortdeckung vereinbart wurde. – 15 – [Seite 16] A 3.3 Überspannung A 3.12 Nicht versicherte Schäden A 3.3.1 Überspannung durch Blitz Nicht versichert sind Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurz- A 3.12.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. schluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. A 3.12.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. A 3.3.2 Überspannung durch einen Sturmschaden beim Stromnetzbetreiber Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, Überspannung durch einen Sturmschaden beim Stromnetzbetreiber ist ein Schaden, der wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses gemäß den durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Sturms (siehe Nr. A 6.1) Nrn. A 3.1 bis A 3.11 sind. beim Stromnetzbetreiber (z.B. beschädigte Strommasten oder Freileitungen) an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. A 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Ein- bruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A 3.3.3 Entschädigung A 4.1 Einbruchdiebstahl Die Entschädigung gemäß den Nrn. A 3.3.1 und A 3.3.2 ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: A 3.4 Explosion, Verpuffung A 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdeh-  as liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem D nungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berech- Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter den folgenden Vo- tigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. raussetzungen vor: Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich versicherte Sachen abhandengekommen sind. des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen A 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes seiner Wandung nicht erforderlich.  as liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, D A 3.5 Implosion wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berech- Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren tigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung A 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. A 3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge A 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner des Gebäudes ist. für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen. Nicht versichert sind Schäden an den Fahrzeugen, Straßen und Wegen. A 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel A 3.8 Überschalldruckwellen Dies liegt in folgenden Fällen vor: Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle unmittelbar auf A 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt. öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub gemäß Nr. A 4.4 beschafft. Der Einbruchdieb- A 3.9 Schäden durch Kriegsmunition stahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. A 3.9.1 Abweichend von Nr. A 2.1 entschädigt der Versicherer auch für versicherte Sachen, die A 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei A 3.9.1.1 im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unentdeckter Kriegs- hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl munition („Blindgänger“) des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. oder A 4.2 Diebstahl A 3.9.1.2 durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition zerstört, beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. A 4.2.1 Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen A 3.9.2 Voraussetzung für die Entschädigung gemäß Nr. A 3.9.1.1 ist, dass die Räumungs- Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus einem verschlossenen Schlafwa- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der genabteil oder einer verschlossenen Schiffskabine nach deren Aufbrechen entwendet werden. gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt werden Das Gleiche gilt, wenn versicherte Sachen bei einem solchen Ereignis zerstört oder be- und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden schädigt werden. sind. Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. A 3.9.3 Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Der Versicherungsschutz gilt weltweit. beschränkt. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. A 3.10 Sengschäden A 4.2.2 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung A 3.10.1 Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis gemäß den Nrn. A 3.1. bis A 3.9 entstanden sind. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die ein Dieb, der durch Täuschung durch ihn oder weitere Mitwirkende in die Wohnung gelangt ist, entwendet. A 3.10.2 Sengschäden aus anderen Ursachen sind auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. A 3.11 Rauch- und Rußschäden Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt keinen ver- sicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert. Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis gemäß den Nrn. A 3.1 bis Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. A 3.10 entstanden sind. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versi- A 4.2.3 Diebstahl von Rollstühlen, Rollatoren, Gehhilfen und Kinderwagen cherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Krankenfahrstühlen, Rollatoren oder anderen Gehhilfen sowie Kinderwagen. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich ein- wirken (z. B. Fogging). – 16 – [Seite 17] Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber A 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen regelmäßig deren Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen oder deren wasserführenden Teilen; mit diesen entwendet werden. Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in A 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. A 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; A 4.2.4 Diebstahl während eines stationären Aufenthalts oder aus Arztpraxen A 5.2.5 Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen und Wassersäulen. Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen aus Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen so- • Patientenzimmern während eines Krankenhaus-, Kur-, Reha- oder Sana­toriums­ wie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung aufenthalts oder bestimmt sind. • einer medizinischen Praxis (z.B. Arzt, Zahnarzt, Krankengymnasten, Heilpraktiker, Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Physiotherapeuten). Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemein­ von Schäden durch Witterungsniederschläge gemäß Nr. A 5.4.4 gilt hierfür nicht. Auf den schaft lebende Person als Patient in einer dieser Einrichtungen befindet. Ausschluss gemäß Nr. A 5.4.1 wird hingewiesen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. A 5.3 Bruchschäden A 4.2.5 Diebstahl von Waschmaschinen, Waschtrocknern, Wäschetrocknern und Wäsche Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind fol- Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Waschmaschinen, Waschtrocknern, gende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert: Wäschetrocknern sowie von Wäsche und Kleidung aus den in Nr. A 10.1.3 genannten ge- meinschaftlich genutzten Räumen. A 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; A 4.3 Vandalismus nach einem Einbruch A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in den Nrn. A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich A 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; zerstört oder beschädigt. A 5.3.1.4 der Regenentwässerung. A 4.4 Raub Das setzt voraus, dass die Rohre gemäß Nr. A 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern Raub ist in folgenden Fällen gegeben: oder vergleichbaren Anlagen sind. A 4.4.1 Anwendung von Gewalt A 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand A 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren An- Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Wider- schlussschläuche; standes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl). A 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klima- A 4.4.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben anlagen. Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Boden- Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird. platte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. A 4.4.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft A 5.4 Nicht versicherte Schäden Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgen- Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine den sind solche genannt – Schäden durch Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungs­ nehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestan- A 5.4.1 Regenwasser, das aus Regenrinnen oder außen am Gebäude verlaufenden Re- den haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie genrohren ausgetreten ist. z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Woh- A 5.4.2 Plansch- oder Reinigungswasser sowie Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen nung anwesend sind. oder ähnlichen mobilen Behältnissen; A 4.5 Nicht versicherte Schäden A 5.4.3 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; A 4.5.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach A 5.4.4 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witte- einem Einbruch sowie Raub rungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Über­ A 5.4.5 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; schwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. A 5.4.6 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser gemäß Nr. A 5.2 Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; A 4.5.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub A 5.4.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versi- Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. cherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts an dem die Tathandlungen gemäß den Nrn. A 4.4.1 bis A 4.4.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert. Nicht versichert sind Schäden an A 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden A 5.4.8 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für sind hier nicht versichert? die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden A 5.4.9 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aqua- rium ausgetreten ist. Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: A 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu A 5.1.1 Leitungswasserschäden (Nässeschäden) verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A 5.1.2 Bruchschäden A 6.1 Sturm A 5.2 Leitungswasserschäden (Nässeschäden) A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, A 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: Schläuchen; – 17 – [Seite 18] A 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an A 6.4.6 Schneedruck Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern. A 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur A 6.4.7 Lawinen durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. A 6.2 Hagel A 6.4.8 Vulkanausbruch Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von A 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse Gasen. Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: A 6.5 Wartezeit für Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) A 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude A 6.5.1 Der Versicherungsschutz für die Weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden gemäß Nr. A 6.4 beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat nach dem an versicherten Sachen sind versichert. Versicherungsbeginn gemäß Nr. B 1.1. A 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten A 6.5.2 Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versiche- Gebäude baulich verbunden sind. rungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines Versicherungsfalles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstrecken. A 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. A 6.5.3 Die Wartezeit gemäß Nr. A 6.5.1 entfällt, soweit Versicherungsschutz für Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) bereits über einen anderen Vertrag bestanden A 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorlie- versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. genden Vertrag fortgesetzt wird. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A 6.6 Nicht versicherte Schäden A 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgen- den sind solche genannt – Schäden durch A 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich A 6.6.1 Sturmflut; verbunden sind. A 6.6.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß A 6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäude- A 6.4.1 Überschwemmung schaden darstellen; Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks A 6.6.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn A 6.6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) gemäß Nr. A 6.4. Dies gilt nicht, soweit A 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, die Versicherung gegen Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer ausdrücklich vereinbart wurde; A 6.4.1.2 Witterungsniederschläge A 6.6.5 Brand; Blitzschlag; Überspannung; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder oder Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; Überschalldruckwellen sowie Schäden A 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 6.4.1.1 oder durch Kriegsmunition. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes A 6.4.1.2 Erdbeben ausgelöst wurden; die Überflutung verursacht haben. A 6.6.6 Trockenheit oder Austrocknung. A 6.4.2 Rückstau Nicht versichert sind Schäden an Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit A 6.6.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. A 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern A 6.6.8 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen gemäß Nr. A 8.3.3 sowie die Sicherungsanlagen oder gemäß Nr. A 8.3.10. A 6.4.2.2 Witterungsniederschläge A 7 Welche Sachen sind versichert? den Rückstau verursacht haben. Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts. A 6.4.3 Erdbeben Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische abhandenkommt, ist versichert. Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte Rahmen der Außenversicherung gemäß Nr. A 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit nachweist: dies zusätzlich vereinbart ist. A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versi- A 8 Was gehört zum Hausrat? cherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. A 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. A 8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. A 18. A 6.4.4 Erdsenkung A 8.3 Ferner gehören zum Hausrat Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohl- räumen. A 8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungs- A 6.4.5 Erdrutsch eigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. A 8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind. – 18 – [Seite 19] A 8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten A 10.1.5 Hausrat in Kundenschließfächern bei Geldinstituten Wohnung gemäß Nr. A 10.1 dienen. Diese müssen sich auf dem Versicherungs- Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Sachen in Kundenschließfächern grundstück gemäß Nr. A 10.2 befinden. bei Geldinstituten, soweit dort vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häus- licher Gemeinschaft lebenden Person Kundenschließfächer zu privaten Zwecken A 8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahr- genutzt werden und der Inhalt dieser Kundenschließfächer durch eine versicherte zeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind. Gefahr gemäß Nr. A 1 zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer aus A 8.3.5 mit Elektromotoren betriebene Flugmodelle und Flugdrohnen bis zu einem Flugge- einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. wicht von 2 kg. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. A 8.3.6 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surf- A 10.2 Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück, auf dem die im Versicherungsschein geräte. bezeichnete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrundstück, der durch Einfriedung oder A 8.3.7 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen. anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört. A 8.3.8 Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versiche­ hergestellte Sachen. Diese Sachen müssen dem Versicherungsnehmer oder einer rungsvertrag? Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Ver­ Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte sicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze Sachen ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie A 8.3.9 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen gemäß Nr. A 10.1 können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. gehalten werden (z. B. Hunde, Fische, Katzen, Vögel). A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? A 8.3.10 private technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen (z. B Einbruch­ meldeanlagen, Innen- und Außenkameras, Bewegungsmelder),die ausschließlich A 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung dem Schutz der versicherten Wohnung gemäß Nr. A 10.1 dienen. Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück gemäß Nr. A 10.2 befinden. Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer aus unter folgenden Voraussetzungen: einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. A 12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. A 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum gemäß den Nrn. A 8.1 bis Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Perso- A 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht nen. für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers gemäß Nr. A 9.1.5. A 12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend. A 9 Was gehört nicht zum Hausrat? A 12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten A 9.1 Nicht zum Hausrat gehören Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person A 9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. A 8.3.1 genannt. länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während: A 9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene A 12.2.1 der Ausbildung; Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt A 12.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst; werden, sind diese ebenfalls nicht versichert. A 12.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder A 9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst). sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. A 8.3.4 genannt. Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Haus- stand gründet. A 9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließ- lich nicht eingebauter Teile, soweit nicht in den Nrn. A 8.3.4 bis A 8.3.7 genannt. A 12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl A 9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen gemäß Nr. A 4.1 erfüllt sein. es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen. A 12.4 Besonderheit bei Raub A 9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben gemäß Nr. A 4.4.2 an, besteht Sportwaffen) versichert sind. Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. A 9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wieder- Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer herstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung in häuslicher Gemeinschaft leben. bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert. vereinbart ist. A 12.5 Besonderheit bei Naturgefahren A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versiche- rungsgrundstück? Für Schäden durch Naturgefahren gemäß Nr. A 6 besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. A 10.1 Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Woh- nung gehören A 12.6 Entschädigungsgrenzen A 10.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensfüh- Die Höhe der Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Dies gilt auch für rung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat Wertsachen gemäß Nr. A 18. genutzten Flächen eines Gebäudes. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, A 13 Welche Kosten sind versichert? die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur A 13.1 Versicherte Kosten Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sogenannte Arbeitszimmer in der Wohnung). Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: A 10.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume A 13.1.1 Aufräumungskosten in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Versicherungs- grundstück befinden. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung A 13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. A 13.1.3 Hotelkosten A 10.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungs- A 13.1.4 Transport- und Lagerkosten gemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. A 13.1.5 Schlossänderungskosten A 10.1.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungs­ A 13.1.6 Bewachungskosten grundstücks befinden. – 19 – [Seite 20] A 13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden A 13.2.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub A 13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen A 13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen Versicherungsfalls, der die ständig bewohnte Wohnung betrifft, vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort gemäß Nr. A 10.1 reist. Hierzu zählen auch die Kosten A 13.1.10 Kosten für Wasser- und Gasverlust für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden, inklusive versicherter Kosten, einen A 13.1.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub Betrag in Höhe von 5.000 Euro voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am A 13.1.12 Verderb von Lebens- und Genussmitteln (Gefrier- und Kühlgut) Versicherungsort erforderlich. Die Anwesenheit kann nach Eintritt des Versicherungsfalles am Versicherungsort erforderlich A 13.1.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch sein, um den Schaden festzustellen oder zu mindern. Dies ist nicht der Fall, wenn am Versicherungsort eine volljährige Person anwesend ist, die Der Ersatz versicherter Kosten der Nrn. A 13.1.1 bis A 13.1.13 ist je Versicherungsfall auf den – eventuell nach Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer – zur Schadenfeststellung und jeweils hierfür vereinbarten Betrag bzw. auf den jeweils hierfür vereinbarten Zeitraum begrenzt. zur Einleitung von erforderlich werdenden Schadenminderungsmaßnahmen in der Lage ist. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer A 13.2 Definition und Umfang der Kosten Dauer von höchstens 6 Wochen. Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach A 13.2.1 Aufräumungskosten dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwen- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Versicherungsort dungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablage- beim Versicherer Weisung einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. rungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. Bestehen weitere Verträge, in denen für Rückreisekosten aus dem Urlaub Versicherungsschutz besteht, so kann der Versicherungsnehmer die Leistung nur aus einem dieser Verträge in A 13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten Anspruch nehmen. Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu A 13.2.12 Verderb von Lebens- und Genussmitteln (Gefrier- und Kühlgut) schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wie- derherzustellen oder wiederzubeschaffen. Versichert sind Schäden an Lebens- und Genussmitteln in Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlgeräten durch A 13.2.3 Hotelkosten a) technischen Defekt, Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen oder Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten b) den Ausfall der öffentlichen Stromversorgung. (z. B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Lebens- und Genussmittel, deren Haltbarkeitsdauer Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen überschritten ist bzw. deren Verfallsdaten bereits abgelaufen sind. bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, A 13.2.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch längstens für den vereinbarten Zeitraum. Darüber hinaus werden Hotelkosten auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschä- Das sind Telefonkosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in einer in Nr. A 4.1 beschrie- digungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche benen Weise in die versicherte Wohnung einbricht und ein dort vorhandenes Telefon, das dem Sachen betrifft, die nicht durch die vorliegende Hausrat-Versicherung versichert sind. Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehört Hotelkosten werden nicht ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver- oder deren persönlichen Gebrauch dient, missbräuchlich verwendet. sicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. A 14 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die A 13.2.4 Transport- und Lagerkosten Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme? Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. A 14.1 Versicherungswert Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, A 14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um längstens für den vereinbarten Zeitraum. Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung in neuwertigem Zustand wiederzube- Transport- und Lagerkosten werden nicht ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer aus einem schaffen. anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Zweckbestim- mung nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt oder A 13.2.5 Schlossänderungskosten wiederbeschafft werden, umfasst der Neuwert auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen. Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch A 14.1.2 Für Kunstgegenstände gemäß Nr. A 18.1.1.4 und Antiquitäten gemäß Nr. A 18.1.1.5 einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. A 13.2.6 Bewachungskosten A 14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu ver- Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung wenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausrei- Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann. chenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sons- A 14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge gemäß Nr. tige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für den vereinbarten Zeitraum. A 18.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt. A 13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden A 14.2 Versicherungssumme Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert A 14.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert gemäß Nr. A 14.1 entsprechen. den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem A 14.2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um den in der Grund- bzw. Komfortdeckung Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu. genannten Vorsorgebetrag. A 13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen A 14.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen Es gelten folgende Grundlagen: oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist. A 14.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucher­ preise an. Er verändert hierzu die Versicherungssumme. A 13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen  Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nah- rungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland schützen. (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index. A 13.2.10 Kosten für Wasser- und Gasverlust Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Pro- zentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Frischwasser oder Erdgas wegen eines Versi- davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. cherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind und das jeweilige Wasser- oder Gasver- Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma sorgungsunternehmen diesen Mehrverbrauch in Rechnung stellt. berücksichtigt. – 20 – [Seite 21] Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn eines jeden A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? Was gilt bei Haushaltsauflösung Versicherungsjahres. Sie wird auf die nächsten vollen hundert Euro aufgerundet. oder Tod des Versicherungsnehmers? Was gilt, wenn Kinder einen eigenen Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue Versicherungssumme Hausstand gründen? bekannt. A 16.1 Umzug in eine neue Wohnung A 14.3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die A 14.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme durch neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Ver- Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss sicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über die neue zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. A 16.2 Mehrere Wohnungen A 15 Was ist eine Beitragsanpassung aufgrund tariflicher Maßnahmen? Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung A 15.1 Warum nimmt der Versicherer eine Überprüfung des Beitrags vor? (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Der Versicherer überprüft regelmäßig den Beitrag. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versicherer seine Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen kann und der Beitrag A 16.3 Umzug ins Ausland sachgemäß berechnet wurde. Nach erfolgter Überprüfung ist der Versicherer berechtigt, den vereinbarten Beitrag für Versi- Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versiche- cherungsverträge eines Tarifes anzupassen. rungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. A 15.2 Wann und wie erfolgt die Überprüfung bzw. Neuberechnung des Beitrages? A 16.4 Anzeige der neuen Wohnung A 15.2.1 Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres kann der Versicherer den Beitrag von bestehenden Verträgen überprüfen, ob die Entwicklung insbesondere der Scha- A 16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn an- denaufwendungen und der Feuerschutzsteuer eine Anpassung des Beitrags an gezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. diese Entwicklung erforderlich machen. Dabei werden die anerkannten Methoden und Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik an- A 16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem gewendet. Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) A 15.2.2 Für die Teile der Verträge, die nach tarifbezogenen Risikokriterien abgrenzbar sind, erfolgen. kann die Anpassung gemäß Nr. A 15.2.1 getrennt ermittelt werden. Zu den tarifbezogenen Risikokriterien gehören A 16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz A 15.2.2.1 die Bau- und Nutzungsart des Gebäudes; nicht angepasst wird. A 15.2.2.2 die Versicherungssumme; A 16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht A 15.2.2.3 die geographische Lage des Versicherungsortes A 16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. sowie A 16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versi- A 15.2.2.4 die ggf. vereinbarten Erweiterungen des Versicherungsschutzes (siehe Nr. A 1.2). cherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. A 15.2.3 Der vom Versicherer gemäß Nr. A 15.2.1 ermittelte Prozentsatz wird auf eine Stelle Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax hinter dem Komma gerundet. Soweit bei Rundungen die zweite Zahl nach dem oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Er- Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. höhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, A 15.3 Was gilt bei einer Absenkung oder Steigerung des Beitrages? wirksam. A 15.3.1 Ergibt die Überprüfung gemäß Nr. A 15.2, auch unter Berücksichtigung aller Krite- A 16.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe rien gemäß Nr. A 15.2.2, einen niedrigeren Schaden- und Kostenbedarf, wird der und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. bisherige Beitrag abgesenkt. A 16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung A 15.3.2 Bei einer Steigerung darf die Anpassung 10 Prozent des bisherigen Beitrags nicht übersteigen. Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: A 15.3.3 Bei einer Absenkung oder Steigerung des Beitrags erfolgt die Anpassung maximal A 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bis zur Höhe des Tarifbeitrages für neu abzuschließende Verträge mit dem gleichen bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Versicherungsumfang sowie den gleichen Versicherungsbedingungen; hierdurch Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. wird eine Schlechterstellung gegenüber neu abzuschließenden Verträgen ver­ Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum mieden. Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Zahlungsperiode. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Ver- A 15.4 Wann tritt eine Anpassung des Beitrages in Kraft? sicherungsnehmers. A 15.4.1 Die Beitragsanpassung erfolgt zum 01.07. eines jeden Jahres; fällt die Hauptfälligkeit A 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der des Vertrages auf einen darauf folgenden Zeitpunkt (z. B. 01.10.), so erfolgt die Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die Beitragsanpassung zu diesem Zeitpunkt. bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf A 15.4.2 Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Anpassung des Beitrags von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Zahlungsperiode. Danach spätestens einen Monat vor dem Beginn des neuen Versicherungsjahres in Text- erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit. A 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen A 15.5 Wann erfolgt keine Anpassung des Beitrages? ziehen, gilt A Nr. 16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Zahlungsperiode erlischt der Versicherungsschutz A 15.5.1 Die Anpassung unterbleibt, wenn der gemäß Nr. A 15.2 maßgebende Prozentsatz für beide neuen Wohnungen. unter 2 liegt oder wenn seit dem im vereinbarten Versicherungsbeginn (siehe Nr. B 1.1) noch kein ganzes Versicherungsjahr vergangen ist. A 16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften A 15.5.2 Ebenfalls unterbleibt eine Anpassung gemäß Nr. A 15.2, wenn in keinem der vier Nr. A 16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern vorangegangenen Geschäftsjahren die jeweiligen Schadenaufwendungen für Ver- beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. sicherungsfälle des Geschäftsjahres und die jeweiligen Aufwendungen für den Ver- sicherungsbetrieb des Geschäftsjahres die jeweils gebuchten Beitragseinnahmen A 16.8 Auflösung des Haushaltes (ohne Versicherungsteuer) des Geschäftsjahres überschritten haben. A 16.8.1 Als Wegfall des versicherten Interesses gemäß Nr. B 2.1.5 gilt insbesondere die A 15.6 Welches Kündigungsrecht hat der Versicherungsnehmer? vollständige und dauerhafte Auflösung des Haushaltes Erhöht der Versicherer den Beitrag, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats A 16.8.1.1 nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung; nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung A 16.8.1.2 nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erklärt werden. A 16.8.2 Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Es gelten die in Nr. A 16.1 genannten Bestimmungen. – 21 – [Seite 22] A 16.8.3 Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeit- A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädi- punkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte gungsgrenzen gelten für Wertsachen? Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versi- cherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in A 18.1 Wertsachen derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. A 18.1.1 Versicherte Wertsachen gemäß Nr. A 8.2 sind: A 16.9 Eigener Hausstand von Kindern A 18.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; A 16.9.1 Gründen Kinder, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder – auch des Lebenspart- A 18.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; ners), innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einen eigenen Hausstand, so ist Versicherungsort auch die neue Wohnung der Kinder. A 18.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; A 16.9.2 Eine Entschädigungsleistung wird bis zum Ablauf von 6 Monaten ab der Gründung des eigenen Hausstandes erbracht, sofern nicht aus einem anderen Versicherungs- A 18.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in Nr. vertrag Ersatz verlangt werden kann. A 18.1.1.3 genannte Sachen aus Silber; A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? A 18.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. A 17.1 Entschädigung A 18.2 Wertschutzschränke Der Versicherer ersetzt A 18.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhü- tung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind. A 17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert gemäß Nr. A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von A 18.2.2 Zusätzlich gilt: Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufwei- sen. A 17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein. durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert gemäß Nr. A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der A 18.3 Entschädigungsgrenzen erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung an- gerechnet. A 18.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 20 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. A 17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schön- heitsschaden), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass A 18.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks gemäß Nr. A dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar 18.2 gelten je Versicherungsfall die in der Grund- bzw. Komfortdeckung genannten ist. Entschädigungsgrenzen, höchstens jedoch der dort jeweils vereinbarte Betrag. A 17.2 Kosten A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? Versicherte Kosten gemäß Nr. A 13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich an- A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe gefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Zeiträume, Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. A 17.3 Mehrwertsteuer Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. A 19.2 Weitere Feststellungen Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständi­ A 17.4 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers genverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je A 19.3 Verfahren vor der Feststellung Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag gemäß Nr. A 14.2.2 begrenzt. Für das Sachverständigenverfahren gilt: Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. A 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes: Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachver- Versicherte Kosten nach A 13 werden darüber hinaus ersetzt. Dabei werden die jeweils ver- ständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen einbarten Zeiträume, Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Auf­fforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die A 17.5 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versi- Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. cherungswert gemäß Nr. A 14.1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung gemäß Nr. A 17.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versiche- A 19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: rungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der A 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers, Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten gemäß Nr. A 13 wird – sofern nicht anders vereinbart A 19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung – nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum stehen, Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein. A 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. A 17.6 Selbstbeteiligung A 19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung gemäß Nr. A 19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachver- A 17.7 Versicherung auf Erstes Risiko ständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterver- sicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. A 19.4 Feststellung A 17.8 Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: Soweit sich im Rahmen der Schadenermittlungen jeweils unzweifelhaft feststellen lässt, wann A 19.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten der Versicherungsfall eingetreten ist, ist der Versicherer zuständig, in dessen Vertragslaufzeit versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt der jeweilige Eintritt des Versicherungsfalls fällt. Sollte sich aber keine definitive Zuständigkeit des Versicherungsfalls, klären lassen, leistet der Versicherer als Nachversicherer Entschädigung, soweit im Rahmen dieses Vertrages Versicherungsschutz besteht. A 19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der gesamten Entschädigungsleistung (inklusive Kosten) verpflichtet, wenn sich nachträglich zweifelsfrei herausstellt, dass der Versicherungsfall A 19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, während der Laufzeit der Vorversicherung eingetreten ist. – 22 – [Seite 23] A 19.4.4 die versicherten Kosten. A 21.3 Sicherheitsvorschriften zur Instandhaltung von Schließvorrichtungen, wei- teren Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen müssen in enthalten sein. gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Störungen, Mängel und Schäden sind unver- züglich zu beseitigen. A 19.5 Verfahren nach der Feststellung A 21.4 Sicherheitsvorschriften bei Vereinbarung der Versicherung weiterer Natur- Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Wei- gefahren (Elementargefahren) chen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden gilt: Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. A 21.4.1 Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen gesetzlich oder öffentlich-rechtlich Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien vorgeschriebene Rückstausicherungen stets funktionsbereit gehalten und nach verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk- den jeweiligen Herstellerangaben gewartet werden. Dies gilt auch für vertraglich lichen Sachlage erheblich abweichen. vereinbarte Rückstausicherungen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. A 21.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen frei gehalten Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen werden. oder sie verzögern. Dies gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer für diese Abflussleitungen die Gefahr trägt. A 19.6 Kosten A 21.5 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in den Nrn. A 21.1 bis A 21.4 genannten Obliegen- heiten, gilt unter den Voraussetzungen der Nrn. B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Folgendes: A 19.7 Obliegenheiten Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. A 22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? A 22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden A 20.1 Fälligkeit der Entschädigung Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. nach abschließend festgestellt hat. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Auf- Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als gebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. unverzüglich sperren lassen. A 20.2 Verzinsung A 22.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. A 22.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter eine weitergehende Zinspflicht besteht: den Voraussetzungen der Nr. B 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A 20.2.1 Entschädigung Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung A 20.2.2 Zinssatz Der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Nr. B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Fällen vorliegen: A 20.3 Hemmung A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nrn. A 20.1 und A 20.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung A 23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels gemäß Nr. A 16 ändert sich ein Umstand, nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. nach dem im Antrag gefragt worden ist. A 20.4 Aufschiebung der Zahlung A 23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Be- aufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu A 20.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; berechtigte volljährige Person darin aufhält. A 20.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer A 23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchs- oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. fähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel. A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegen- A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung heiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in den Nrn. B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt. A 21.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung gemäß Nr. A 10.1 zu A 24.1 Anzeigepflicht beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhanden- und entleert zu halten. gekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. A 21.2 Sicherheitsvorschriften, wenn sich niemand in der Wohnung aufhält A 24.2 Entschädigung A 21.2.1 Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließ­ vorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt werden. Vereinbarte Ein- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, bruchmeldeanlagen sind einzuschalten. so gilt für die Entschädigung dieser Sache: Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird. Dazu gehört z. B. der Gang zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne. A 24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. A 21.2.2 Bei Verlassen der Wohnung von nicht länger als 2 Stunden genügt es, wenn Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen mindestens die von außen ohne Hilfsmittel erreichbaren Öffnungen (im Wesent- zur Verfügung stellt. lichen Fenster, Terrassentüren, Eingangstüren) gemäß Nr. A 21.2.1 gesichert Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache werden. zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. – 23 – [Seite 24] A 24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Auf- forderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gemäß Nr. B 1.3.1 gezahlt, so kann der zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu A 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem vertreten hat. Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gemäß A 24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versiche- Nr. B 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen rungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbie- Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungs- tend verkaufen lassen. nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat. Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu ver- A 24.3 Beschädigte Sachen treten hat. Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt B 1.4 Folgebeitrag worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. B 1.4.1 Fälligkeit A 24.4 Mögliche Rückerlangung Ein Folgebeitrag wird am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode (siehe Nr. B.1.2.2) fällig. Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz A 24.5 Übertragung der Rechte Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. gilt: Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu über tragen, berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. die ihm an diesen Sachen zustehen. B 1.4.3 Mahnung A 24.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versiche- auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und rungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzö- ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. gerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen Abschnitt B (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B 1 Wann ist der Beginn des Versicherungsschutzes? Wann ist der Beitrag zu B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung zahlen? Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung des Erst- oder Einmalbeitrags. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann B 1.2 Beitragszahlung, Zahlungsperiode, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. B 1.2.1 Beitragszahlung Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. hinzuweisen. B 1.2.2 Zahlungsperiode B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Zahlungsperiode umfasst, je nach Vereinbarung, bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündi- Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahres- gung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird beiträgen ein Jahr. sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Beim Einmalbeitrag entspricht die Zahlungsperiode der vereinbarten Vertragsdauer. Die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Nr. B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. Die Vertragsdauer, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Nr. B 2.1 geregelt. B 1.5 Lastschriftverfahren B 1.2.3 Versicherungsperiode B 1.5.1 Rechtzeitige Zahlung Die Zahlungsperiode gemäß Nr. B 1.2.2 ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungs­ Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, vertragsgesetz. wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. B 1.2.4 Versicherungsjahr Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungs- des Versicherers erfolgt. jahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. B 1.5.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA- Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und Bei monatlicher Beitragszahlung (die monatliche Beitragszahlung ist nur bei Teilnahme am im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig Lastschriftverfahren möglich), ist der Versicherer darüber hinaus berechtigt, den Vertrag auf von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. eine vierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Ver­ oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. sicherer hierzu in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert worden ist. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Durch die Kreditinstitute erhobene Bearbeitungsgebühren für einen fehlgeschlagenen SEPA-Last- Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. schrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. – 24 – [Seite 25] B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem spä- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags teren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs- nehmer wirksam. B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von vierzehn Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung B 3 Was gilt für die Anzeigepflicht? Was ist eine Gefahrerhöhung und was gibt entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer es zu beachten? Welche anderen Obliegenheiten gibt es und was sind die in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs Folgen einer Obliegenheitsverletzung? und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich Vertragsschluss den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs- B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände vertrag in Anspruch genommen hat. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rück- E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich trittserklärung zu. sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt. Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Nr. B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder Anfechtungserklärung zu. grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi- cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. B 3.1.1 Absatz  1, B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsn­ ehmer anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. noch grob fahrlässig gemacht hat. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeige- versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist pflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis anderen Bedingungen geschlossen hätte. erlangt. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Ver­ sicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass B 2 Was gilt für die Dauer und das Ende des Vertrages? Was gilt bei der Kündi- der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die gung nach dem Versicherungsfall? Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versiche- B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B 2.1.1 Vertragsdauer B 3.1.2.2 Kündigung Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. B 3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun- Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem gen geschlossen hätte. Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B 3.1.2.3 Vertragsänderung B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflicht- B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen verletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Zahlungsperiode Vertragsbestandteil. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zuge- aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach gangen sein. Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Kündigungsrecht hinzuweisen. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) geltend machen. Dabei B 2.2 Kündigung nach dem Versicherungsfall hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung B 2.2.1 Kündigungsrecht angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verlet- zung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungs- gemachte Recht begründen. vertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers über die Entschädigung zulässig. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. – 25 – [Seite 26] B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- Nr. B 3.2.5.1 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers änderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die der Anzeige kannte. Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. B 3.1.6 Anfechtung B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leis- bestehen. tungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versiche- rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles B 3.2 Gefahrerhöhung B 3.3.1.1  Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen oder berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsvorschriften. Als gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Ver- gelten auch alle von Bau- und Ordnungsbehörden oder von sonstigen staatlichen sicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, Stellen sowie von den jeweiligen Berufsgenossenschaften geforderten Schaden- dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens verhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen; oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. wird. B 3.3.1.2 Rechtsfolgen B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, gefragt hat. so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung gemäß Nr. B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nach- unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. weist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorhe- Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Oblie- rige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren genheiten zu erfüllen: Vornahme durch einen Dritten gestatten. B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo- er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. B 3.3.2.2 zusätzlich zur Nr. B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; B 3.2.3.1 Kündigungsrecht b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung gemäß Nr. B 3.2.2.1, kann der Polizei anzuzeigen; Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von gekommenen Sachen einzureichen; Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu  Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen gemäß Nrn. dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; von einem Monat kündigen. e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles B 3.2.3.2 Vertragsänderung oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen der Entschädigungspflicht zu gestatten; oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent billigerweise zugemutet werden kann. oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß den Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung Nrn. B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu- tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. weisen. B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers B 3.3.3.1  Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit gemäß den Nrn. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung gemäß Nr. B 3.2.3 er- B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur löschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- Gefahrerhöhung bestanden hat. schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles be- stehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechts- gemäß Nr. B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. folge hingewiesen hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit beweisen. weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung gemäß den Nrn. B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der Versi- war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt cherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt hat. eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leis- – 26 – [Seite 27] B 4 Welche weiteren Regelungen gibt es? B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers B 4.1.1 Anzeigepflicht Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der B 4.3.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. B 4.3.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 4.3.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß Nr. B 4.1.1 vorsätzlich oder grob Versicherungsverhältnisses. fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Nr. B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Ver- sicherung erlangt hat. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versiche­ rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter B 4.1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und über- steigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versiche- aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer rungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungs- ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt vertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung vor. nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B 4.1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; B 4.4 Verjährung der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt bei demselben Versicherer bestehen. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Ver­ Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob sicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche- der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, rungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt Gesetzbuchs. keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versi- cherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B 4.1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlos- Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer sen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. wenden: Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. Beschwerdemanagement B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung Platz der Mecklenburgischen 1, 30625 Hannover Postanschrift: 30619 Hannover B 4.1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung E-Mail: beschwerdemanagement@mecklenburgische.de entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung ge- Internet: www.mecklenburgische.de schlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben Telefon: 0511 5351-0 · Telefax: 0511 5351-5099 oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerde­ ist. möglichkeiten zu: Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung B 4.5.1 Versicherungsombudsmann dem Versicherer zugeht. Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, B 4.1.4.2 Die Regelungen gemäß Nr. B 4.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehr- die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: fachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die den Versicherungsombudsmann e. V. wenden. mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Versicherungsombudsmann e.V. Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. Postfach 080632, 10006 Berlin Telefon: 0800 369 6000 B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Telefax: 0800 369 9000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de B 4.2.1 Form, zuständige Stelle Internet: www.versicherungsombudsmann.de Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlich- betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. B 4.5.2 Versicherungsaufsicht Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die bestehen. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge- Sektor Versicherungsaufsicht teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben Graurheindorfer Straße 108 · 53117 Bonn ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Telefon: 0800 2 100 500 Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies E-Mail: poststelle@bafin.de gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Internet: https://www.bafin.de Versicherungsnehmers. Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung entscheiden. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs B 4.5.3 Rechtsweg abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen gemäß Nr. B 4.2.2 entsprechend Anwendung. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. – 27 – [Seite 28] B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gericht- liche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwen- zuständigen Niederlassung. dungsersatz gemäß den Nrn. B 4.10.1.1 und B 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in sind. Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusam- Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen men höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. seinen Sitz hat. B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. B 4.10.1.1 erforderlichen B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbrin- Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. gen sind. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs- vertrag zuständigen Niederlassung. B 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen B 4.6 Anzuwendendes Recht nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B 4.7 Embargobestimmung B 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kosten- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, ersatz nach Nr. B 4.10.2.1 entsprechend kürzen soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes- B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen republik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten B 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. B 4.8 Überversicherung Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Umständen Kenntnis erlangt. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten er- B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung langen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nach- Ist die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch rechtskräftiges Strafurteil weis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B 4.9.3 Kenntnis und Verhalten B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens B 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den B 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Voraussetzungen des Absatzes 1 als bewiesen. Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. B 4.13 Repräsentanten B 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versiche- rungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten Versicherer nicht darüber informiert hat. zurechnen lassen. B 4.10 Aufwendungsersatz B 4.14 Salvatorische Bestimmung B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder der vereinbarten Klauseln unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, soweit Treu und Glauben dem nicht bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und entgegenstehen. Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Versicherers macht. Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen und wirtschaftlich Vernünftigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehen- oder gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. den Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, gel- tend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen – 28 – [Seite 29] Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief (Mecklenburgische BHW 2023) – gelten sofern vereinbart – 09/23 1 Was ist Vertragsgrundlage? 12 Was bedeutet Entfernung von Wespennestern? 2 Welchen Service und Kostenersatz erbringt der Versicherer? 13 Was bedeutet Kinderbetreuung im Notfall? Was muss beim Notruf-Telefon beachtet werden? 14 Was bedeutet Unterbringung von Haustieren im Notfall? 3 Wer sind die versicherten Personen? 15 Was bedeutet Psychologische Erstberatung? 4 Welche Entschädigungsgrenzen gibt es? 16 Was gilt bei einer Kündigung dieser Besonderen Bedingungen? 5 Was ist unter dem Versicherungsort (versichertes Objekt) zu verstehen? 17 Was gilt bei der Beendigung des Hauptvertrages? Was gilt bei einem Umzug? 6 Was bedeutet Schlüsseldienst im Notfall? 7 Was bedeutet Rohrreinigungsservice im Notfall? 8 Was bedeutet Sanitär-Installateurservice im Notfall? 9 Was bedeutet Elektro-Installateurservice im Notfall? 10 Was bedeutet Notheizung? 11 Was bedeutet Bekämpfung von Schädlingen? 1 Was ist Vertragsgrundlage? 7 Was bedeutet Rohrreinigungsservice im Notfall? Es gelten nach Art des Hauptvertrages 7.1 Wenn Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, a) die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (Mecklenburgische WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine VGB 2023); fachmännische Behebung beseitigt werden kann, organisiert der Versicherer den b) die Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (Mecklenburgische VHB Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und übernimmt die Kosten für die Behebung 2023) der Rohrverstopfung. soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 7.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn 2  Welchen Service und Kostenersatz erbringt der Versicherer? Was muss beim Notruf-Telefon beachtet werden? 7.2.1 die Rohrverstopfung bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden war 2.1 Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versicherer die in den Nrn. 6 bis 15 oder genannten Leistungen als Service. Voraussetzung ist, dass die Ursache des Scha- denereignisses während der Vertragslaufzeit eingetreten ist. Die Instandhaltung 7.2.2 die Ursache der Rohrverstopfung für den Versicherungsnehmer erkennbar außer- bzw. Wartung der Geräte und Installationen, die zum Haushalt des Versicherungs­ halb des versicherten Objektes liegt. nehmers gehören, ist nicht versichert. 8 Was bedeutet Sanitär-Installateurservice im Notfall? 2.2 Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kosten­ ersatz ist, dass der Versicherungsnehmer oder eine andere versicherte Per- 8.1. Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, der Spülung des WCs oder des son das Schadenereignis über ein vom Versicherer eingerichtetes Notruf- Urinals oder am Haupthahn das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt wer- Telefon meldet und dem Versicherer die unverzügliche Organisation der den kann oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist, organisiert Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der Telefonnummer der Versicherer den Einsatz eines Sanitär-Installateurbetriebes. Der Versicherer 0800-1797-981 an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zu erreichen. übernimmt die Kosten für die Behebung des Defektes. 3 Wer sind die versicherten Personen? 8.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen dem Versicherungsnehmer selbst und 8.2.1  für die Behebung von Defekten an Boilern, Durchlauferhitzern und anderen Geräten den Personen zu, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft / Einrichtungen der Wasseraufbereitung / -speicherung sowie Defekte, die vor leben (versicherte Personen). Versicherungsbeginn vorhanden waren, 4 Welche Entschädigungsgrenzen gibt es? 8.2.2  für den Austausch defekter Dichtungen und für die Behebung von Schäden durch Verkalkung. 4.1 Für die in den Nrn. 6 bis 15 genannten Serviceleistungen übernimmt der Versicherer jeweils die Kosten von höchstens 500 € pro Schadenereignis. Die Kosten für alle 9 Was bedeutet Elektro-Installateurservice im Notfall? Schadenereignisse, die der Versicherungsnehmer innerhalb eines Versicherungs- jahres an das vom Versicherer eingerichtete Notruf-Telefon meldet, sind auf 1.500 9.1 Bei Defekten an der Elektroinstallation organisiert der Versicherer den Einsatz € begrenzt (Jahreshöchstleistung). eines Elektro-Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten für die Behebung des Defektes. 4.2 Erfolgt die Meldung eines Schadenereignisses nicht über das vom Versicherer eingerichtete Notruf-Telefon (siehe Nr. 2.2), ist die Entschädigung auf 150 € pro 9.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen Schadenereignis begrenzt. 9.2.1 für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten, z. B. 5 Was ist unter dem Versicherungsort (versichertes Objekt) zu verstehen? Was Waschmaschinen, Geschirrspülern, Backöfen, Heizkesseln, Heizungssteuerungs­ gilt bei einem Umzug? anlagen, Kühlschränken, sonstigen Küchengeräten, Lampen, Telefonanlagen und Unterhaltungselektronik; 5.1. Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein bezeichnete Woh- nung bzw. für das im Versicherungsschein bezeichnete Ein-/Zweifamilienhaus 9.2.2 für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern; einschließlich zugehöriger Nebengebäude, Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller und Speicherräume sowie Garagen, jedoch nicht für Stellplätze innerhalb 9.2.3  für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden von Sammelgaragen (versichertes Objekt). waren. 5.2. Im Falle des Umzugs geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung bzw. 10 Was bedeutet Notheizung? das neue Haus über, es sei denn, der Versicherungsnehmer zieht ins Ausland um. Während des Umzugs besteht Versicherungsschutz in beiden Objekten. Der 10.1  Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage unvorhergesehen aus und kann Versicherungsschutz im bisherigen Objekt erlischt spätestens zwei Monate nach nicht wieder in Betrieb genommen werden, so stellt der Versicherer elektrische Umzugsbeginn. Leih-Heizgeräte zur Verfügung und übernimmt hierfür die Kosten. 6 Was bedeutet Schlüsseldienst im Notfall? 10.2. Der Versicherer erbringt keine Leistungen für Energiekosten, die durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entstehen. Gelangt eine versicherte Person nicht in das versicherte Objekt, weil der Schlüssel für die Eingangstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder sie sich verse- 11 Was bedeutet Bekämpfung von Schädlingen? hentlich ausgesperrt hat, organisiert der Versicherer das Öffnen der Eingangstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst). 11.1 Ist das versicherte Objekt von Schädlingen befallen und kann der Befall aufgrund Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Eingangstür durch seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden, organisiert der Versicherer den Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma und übernimmt hierfür die Kosten. Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte. Diese Leistungen übernimmt der Versicherer auch, wenn eine versicherte Person 11.2 Schädlinge sind Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und ohne Verschulden oder aufgrund eines versehentlichen Vorfalls im versicherten Silberfischchen. Objekt eingesperrt ist und dieses nicht verlassen kann. 11.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn der Befall des versicherten Ob- jektes durch Schädlinge für den Versicherungsnehmer bereits vor Vertragsbeginn erkennbar war. – 29 – [Seite 30] 12 Was bedeutet Entfernung von Wespennestern? 12.1 Wird ein Wespen-, Hornissen- oder Bienennest entdeckt, organisiert der Ver­ sicherer dessen fachgerechte Entfernung und Umsiedlung und übernimmt die hierbei entstehenden Kosten. Das gilt für Nester im bzw. am versicherten Objekt (siehe Nr. 5.1) sowie in dem dazu gehörenden Garten. 12.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn 12.2.1 die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist, 12.2.2 das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war. 13 Was bedeutet Kinderbetreuung im Notfall? 13.1 Der Versicherer organisiert innerhalb Deutschlands die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt leben, wenn dieser oder eine andere versicherte Person durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert ist und eine andere versicherte Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. 13.2 Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit im versicherten Objekt, und zwar so lange, bis sie anderweitig, z. B. durch einen Verwandten, übernommen werden kann. Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. 13.3 Der Anspruch auf die Betreuung von Kindern im Notfall gemäß Nr. 13.1 kann außer vom Versicherungsnehmer und den mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen auch von dessen Verwandten, die nicht mit dem Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht werden. 14 Was beutet Unterbringung von Haustieren im Notfall? 14.1 Der Versicherer organisiert innerhalb Deutschlands die Unterbringung und Ver- sorgung von Hunden, Katzen, Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögeln, die mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt leben, wenn dieser oder eine andere versicherte Person durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere gehindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. 14.2 Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim. Der Versi- cherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. 14.3 Der Anspruch auf die Unterbringung von Tieren im Notfall gemäß Nr. 14.1 kann außer vom Versicherungsnehmer und den mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen auch von dessen Verwandten, die nicht mit dem Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht werden. 15 Psychologische Erstberatung Benötigt der Versicherungsnehmer oder eine andere versicherte Person nach einem Versicherungsfall psychologische Hilfe, organisiert der Versicherer die Durchfüh- rung eines Erstgespräches durch einen Psychologen oder Psychotherapeuten und übernimmt hierfür die Kosten. 16 Was gilt bei einer Kündigung dieser Besonderen Bedingungen? 16.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Besonderen Bedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. 16.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. 16.3 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe Nr. 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 17 Was gilt bei der Beendigung des Hauptvertrages? Mit Beendigung des Hauptvertrages (siehe Nr. 1) endet auch der Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingungen für den Haus- und Wohnungsschutz- brief. – 30 – [Seite 31] Klauseln für die Hausrat-Versicherung 09/23 Die Bestimmungen der nachfolgend genannten Klauseln gelten nur, sofern diese Klauseln oder Zusatzleistungen im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurden. PK 7112 Datenrettungskosten PK 7773 Schäden durch Marder oder Waschbären PK 7212 In das Gebäude eingefügte Sachen PK 7774 Tierarztkosten PK 7213 Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung PK 7852 Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Versiche- PK 7214 Eingelagerte Hausratgegenstände rungsfalls PK 7215 Sturm- / Hagelschäden an Hausrat im Freien PK 7853 Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Verletzung von Sicherheits- vorschriften oder Obliegenheiten PK 7216 Mitversicherung von Kraftfahrzeugzubehör PK 7269 Leitungswasserschäden (Nässeschäden) bei undichten Fugen und Zusatzleistungen: Abdichtungen PK 7371 Sachverständigenkosten Baustein „Fahrrad-Schutz“ PK 7411 Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen PK 7110 Fahrrad-Schutz PK 7412 Ständige Außenversicherung für Mähroboter Umwelt-Baustein „Mehrkosten Plus“ PK 7510 Diebstahl von Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück PK 7310 Mehrkosten für energetisch modernisierte Haushaltsgeräte PK 7511 Diebstahl am Arbeitsplatz PK 7311 Ausfall regenerativer Energieversorgung PK 7512 Diebstahl von Kinderbekleidung aus Schule und Kindergarten PK 7312 Mehrkosten für Umweltschutz und Nachhaltigkeit PK 7513 Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen und Dachboxen PK 7530 Vermögensschäden durch den Missbrauch von Debit- oder Kreditkarten Baustein „Internet-Schutz“ PK 7531 Vermögensschäden durch Auslesen von Debit- oder Kreditkarten (Skimming) PK 7980 Vermögensschäden durch Identitätsdiebstahl aufgrund gefälschter E-Mails oder PK 7711 Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme Webseiten (Phishing/ Pharming) PK 7712 Kein Abzug wegen Unterversicherung (Unterversicherungsverzicht) PK 7981 Vermögensschäden bei privaten Bestellungen in Internet- oder Webshops PK 7771 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen PK 7772 Regiekosten PK 7112 Datenrettungskosten 1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; Nr. A 13 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert. 1.3 Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; 1. Datenrettungskosten 1.4 Briefmarken, Münzen und Medaillen; Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen und not- wendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten 1.5 alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin; Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese ausschließlich privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wiederherstellung. 1.6 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; Voraussetzung ist, dass die Daten durch eine Substanzbeschädigung des Daten- trägers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. 1.7 Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plas- Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung tiken). sowie die Kosten für einen erneuten Lizenzerwerbs. 2. In nicht ständig bewohnten Gebäuden wie z. B. Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, 2. Ausschlüsse Garten- und Weinberghäusern zusätzlich zu den Nrn. 1.1 bis 1.7: 2.1. Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme in 2.1 Schusswaffen; folgenden Fällen: 2.2 Foto- und optische Apparate; 2.1.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten oder Programme nicht be- rechtigt. 2.3 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. 2.1.2. Der Versicherungsnehmer hält die Daten oder Programme auf einem Sicherungs- PK 7214 Eingelagerte Hausratgegenstände oder Installationsmedium vor. Werden Hausratgegenstände außerhalb des Versicherungsorts eingelagert, sind folgende Sachen 2.1.3. Die Daten und Programme sind durch einen Angriff aus dem Internet verloren nicht versichert: gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar. 1. Bargeld sowie auf Karten oder sonstigen Datenträgern geladene Geldbeträge; 2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn die Daten und Programme mit Hilfe eines vorhandenen Lizenzschlüssels wiederhergestellt werden können. 2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 3. Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; PK 7212 In das Gebäude eingefügte Sachen 4. Briefmarken, Münzen und Medaillen; Nr. A 8 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: 5. alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin; 1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B. Einbaumöbel/- 6. Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; küchen, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sind. 7. Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plas- tiken); 2. Soweit sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen nach Nr. 1 in den Versicherungsschutz einbezogen sind, gilt: 8. Schusswaffen; Frostschäden an diesen Sachen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zuleitungsrohren sind versichert. 9. Foto- und optische Apparate; PK 7213 Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung 10. Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. Soweit Hausrat auch außerhalb der ständigen Wohnung versichert ist, gilt abweichend von PK 7215 Sturm- / Hagelschäden an Hausrat im Freien Nr. A 8 Mecklenburgische VHB 2023: Abweichend zu Nr. A 6.6.8 Mecklenburgische VHB 2023 gilt vereinbart: Nicht versichert sind 1. Versicherungsschutz besteht für Sturm- und Hagelschäden an den in Nr. 2 genann- 1. In Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: ten Sachen im Freien, sofern sich diese innerhalb des Versicherungsgrundstücks gemäß Nr. A 10.2 Mecklenburgische VHB 2023 befinden. 1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstigen Datenträgern geladene Geldbeträge; Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. – 31 – [Seite 32] 2. Versichert sind Sturm- und Hagelschäden an PK 7371 Sachverständigenkosten a) Gartenmöbeln (Gartentische, -stühle, -bänke); Nr. A 19.6 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: b) Gartengeräten (Rasenmäher, Mähroboter inkl. der Ladestation, Rasentrimmer, 1. Im Sachverständigenverfahren ersetzt der Versicherer auch den Kostenanteil des Heckenscheren, Baumsägen, Leitern, Rechen, Schaufeln, Spaten, Hacken); Versicherungsnehmers, sofern der entschädigungspflichtige Schaden, inklusive versicherter Kosten, den Betrag von 25.000 € übersteigt. c) Kinderspiel- und Sportgeräten (Klettergeräte, Sandkisten, Schaukeln, Wippen, Rutschen, Spielhäuser, Trampoline); 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. d) Grillgeräten, Heizpilzen, Wäschespinnen, mobilen Außenküchen; PK 7411 Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen e) Planschbecken oder Aufstellpools, die nicht fest mit dem Grund und Boden des Nr. A 12.1 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: Versicherungsgrundstücks verbunden sind; 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die der Ausübung f) Sonnenschirmen, Sonnensegeln und Pavillons und einer Sportart dienen, auch wenn sich diese dauerhaft außerhalb des Versiche­ rungsortes befinden. g) steckerfertige Photovoltaikanlagen (sogenannte Balkon- oder Terassenanlagen). Versichert sind nur Sportausrüstungen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind. Diese Aufzählung ist abschließend. 2. Versicherungsschutz gemäß Nr. 1 besteht nur innerhalb der Bundesrepublik 3. Zusätzlich zu den in Nr. A 21 Mecklenburgische VHB 2023 genannten Sicher­ Deutschland. heitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) gilt Folgendes: 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Werden für den Versicherungsort gemäß Nr. A 10 Mecklenburgische VHB 2023 amtliche Wetter- oder Unwetterwarnungen vor schweren Stürmen und oder Orka- PK 7412 Ständige Außenversicherung für Mähroboter nen mit mindestens Windstärke 8 auf der Beaufortskala (Windgeschwindigkeiten mindestens 62 km pro Stunde) herausgegeben, so muss der Versicherungsnehmer Nr. A 12.1 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: die in Nr. 2 genannten Sachen in zumutbarem Umfang ausreichend vor Schäden schützen. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Mähroboter und deren Zubehör auch Verletzt der Versicherungsnehmer die genannte Obliegenheit, gilt unter den Voraus- wenn sich diese dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden. setzungen der Nrn. B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Mecklenburgische VHB 2023 Folgendes: Versichert sind nur Mähroboter (inkl. Zubehör), die Eigentum des Versicherungs­ Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind. leistungsfrei sein. 2. Versicherungsschutz gemäß Nr. 1 besteht nur auf dem Versicherungsgrundstück 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. gemäß Nr. A 10.2 Mecklenburgische VHB 2023. PK 7216 Mitversicherung von Kraftfahrzeugzubehör 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Nr. A 9.1.3 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert. PK 7510 Diebstahl von Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Nr. A 4.2 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: a) Sommer-, Winter- oder Ganzjahresreifen, Felgen; 1. Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl der in Nr. 2 genannten Sachen im Freien, sofern sich diese auf dem Versicherungsgrundstück gemäß Nr. A 10.2 Mecklenburgi- b) mobile Ladestationen für Kraftfahrzeuge (inkl. Zubehör); sche VHB 2023 befinden. Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer c) Kindersitze sowie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. d) Dachboxen und Fahrradträger, 2 Versichert ist der einfache Diebstahl von die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht fest mit einem Kraft- fahrzeug verbunden waren und sich innerhalb des Versicherungsortes gemäß a) Gartenmöbeln (Gartentische, -stühle, -bänke); Nr. A 10.1 Mecklenburgische VHB 2023 befunden haben. b) Gartengeräten (Rasenmäher, Mähroboter inkl. der Ladestation, Rasentrimmer, Diese Aufzählung ist abschließend. Heckenscheren, Baumsägen, Leitern, Rechen, Schaufeln, Spaten, Hacken); 2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, sofern der Versicherungsnehmer aus c) Kinderspiel- und Sportgeräten (Klettergeräte, Sandkisten, Schaukeln, Wippen, einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. Rutschen, Spielhäuser, Trampoline); 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. d) Grillgeräten, Heizpilzen, Wäschespinnen, mobilen Außenküchen; PK 7269 Leitungswasserschäden (Nässeschäden) bei undichten Fugen und Abdich- e) Planschbecken oder Aufstellpools, die nicht fest mit dem Grund und Boden des tungen Versicherungsgrundstücks verbunden sind; Nr. A 5.2.2 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: f) Sonnenschirmen, Sonnensegeln und Pavillons; 1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig g) steckerfertigen Photovoltaikanlagen (sogenannte Balko- oder Terrassenanlagen) aus undichten Fugen oder Abdichtungen der mit dem Rohrsystem der Wasser- und versorgung verbundenen sonstigen sanitären Einrichtungen ausgetreten ist. h) Wäsche und Kleidung. 2. Als sonstige sanitäre Einrichtung gemäß Nr. 1 gelten Diese Aufzählung ist abschließend. a) Duschtassen, Duschwannen, Duschkabinen sowie (bodengleiche) Duschen mit ihren Zu- und Abflusseinrichtungen, 3. Zusätzlich zu den in Nr. A 21 Mecklenburgische VHB 2023 genannten Sicher­ heitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) gilt für nicht ständig bewohnte b) Waschbecken oder Badewannen und den dazugehörigen Ein- und Ablauf­ Gebäude (z.B. Wochenend- oder Ferienwohnungen) Folgendes: einrichtungen sowie Die in Nr. 2 genannten Sachen müssen in das Gebäude eingelagert oder in zumut- barem Umfang ausreichend gegen einfachen Diebstahl gesichert werden. c) Abdichtungen von Dusch-, Badewannen- und Waschbeckenarmaturen. Verletzt der Versicherungsnehmer die genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen der Nrn. B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Mecklenburgische VHB 2023 Diese Aufzählung ist abschließend. Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise 3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aufgrund undichter Fugen leistungsfrei sein. oder Abdichtungen in den Räumen, in denen sich die sonstigen sanitären Einrich- tungen (siehe Nr. 2) befinden. Grenzen die undichten Fugen oder Abdichtungen 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. unmittelbar an die in Nr. 2 genannten sonstigen sanitären Einrichtungen an, gilt dieser Ausschluss nicht. 4. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für das Verschließen der undichten Fugen oder Abdichtungen. Sofern der Versicherungsnehmer aus einen anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann, leistet der Versicherer ebenfalls keine Entschädigung. – 32 – [Seite 33] PK 7511 Diebstahl am Arbeitsplatz 8. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. Nrn. A 4.2 und A 12.1 Mecklenburgische VHB 2023 werden wie folgt erweitert: 9. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die jeweils vereinbarten Beträge 1. Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen gemäß begrenzt. Nrn. A 7 und A 8 Mecklenburgische VHB 2023 am Arbeitsplatz des Versiche­ rungsnehmers oder am Arbeitsplatz einer anderen mit ihm in häuslicher Gemein- PK 7530 Vermögensschäden durch den Missbrauch von Debit- oder Kreditkarten schaft lebenden Person. Nrn. A 4.1 und A 4.4 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: 2. Versicherungsschutz gemäß Nr. 1 besteht auch, wenn sich die Sachen entgegen der Bestimmungen in Nr. A 12.1 Mecklenburgische VHB 2023 nicht nur vorübergehend 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Vermögensschäden durch den Miss- außerhalb des Versicherungsortes befinden. brauch von Debit- oder Kreditkarten. Eine Debitkarte ist zum Beispiel eine Bank-, Giro- oder EC-Karte. 3. Voraussetzung für eine Entschädigung gemäß den Nrn. 1 und 2 ist, dass die Sachen Kundenkarten mit Bezahlfunktion stehen Debit- oder Kreditkarten gleich. • sich an einem Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes befinden; Ersetzt wird der unmittelbar durch den Kartenmissbrauch verursachte Vermögens- • kein fremdes Eigentum sind und schaden in Höhe des abgebuchten Betrags. • nicht ausschließlich dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person dienen. 2. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Debit- oder Kreditkarten bei einem Einbruchdiebstahl oder Raub gemäß den Nrn. A 4.1 oder A 4.4 Mecklen­ 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. burgische VHB 2023 abhandengekommen sind und von dem oder den Tätern missbräuchlich verwendet werden. PK 7512 Diebstahl von Kinderbekleidung aus Schule und Kindergarten Die Debit- oder Kreditkarten müssen auf den Namen des Versicherungsnehmers oder einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Nr. A 4.2 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: Person ausgestellt sein. 1. Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Bekleidung von Kindern, die 3. Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu den Nrn. A 21, A 22 und B 3.3 Mecklen­ mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, durch einfachen burgische VHB 2023 Diebstahl während des Aufenthaltes der Kinder in • einem Kindergarten; a) die jeweils gültigen Bestimmungen der ausgebenden Kreditinstitute oder anderen • einer Kindertagesstätte; Herausgeber für die Nutzung der Debit- oder Kreditkarten zu beachten. • einem Hort oder • einer allgemein- oder berufsbildenden Schule. b) bei Abhandenkommen der Debit- oder Kreditkarten eine unverzügliche Kar- tensperre beim Herausgeber zu veranlassen und dies in geeigneter Weise zu 2. Versicherungsschutz gemäß Nr. 1 besteht auch, wenn während einer von der in dokumentieren. Nr. 1 genannten Einrichtung durchgeführten Veranstaltung Kinderbekleidung auf- grund eines einfachen Diebstahls abhandengekommen ist. c) das Abhandenkommen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzu- zeigen und 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. d) das ausgebende Kreditinstitut oder den anderen Herausgeber der Debit- oder PK 7513 Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen und Dachboxen Kreditkarte zu ermächtigen, dem Versicherer alle notwendigen Auskünfte zur Aufklärung des Vermögensschadens zu erteilen. Nr. A 4.2 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: Verletzt der Versicherungsnehmer eine der oben genannten Obliegenheiten, gilt 1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen gemäß Nrn. A 7 und A 8 unter den Voraussetzungen der Nrn. B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Mecklenburgische VHB Mecklenburgische VHB 2023, wenn diese nach dem Aufbrechen eines verschlos- 2023 Folgendes: senen Kraftfahrzeugs entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise werden. Das gilt auch für mit diesem Fahrzeug verbundene und verschlossene leistungsfrei sein. Dachboxen. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum zusätzlich die Nr. B 3.2 Mecklenburgische VHB 2023. ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden. 4. Der Versicherer leistet keine Entschädigung 2. Ein Kraftfahrzeug im Rahmen dieser Klausel ist ein durch einen Motor ange­ a) für Vermögensschäden, für die das ausgebende Kreditinstitut oder ein anderer triebenes, nicht an Schienen gebundenes Fahrzeug. Pkw-Anhänger zu Wohn­ Herausgeber der Debit- oder Kreditkarte Ersatz leistet oder haftet. zwecken gelten ebenfalls als Kraftfahrzeug. Sonstige Kraftfahrzeuganhänger, Auflieger, Krafträder aller Art, Mofas oder Mopeds b) für Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Gebühren für die Neuausstellung der sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Klausel. Debit- oder Kreditkarten) oder Kosten der Rechtsverfolgung. 3. Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen: c) sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. a) Die Sachen sind Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person oder dienen deren Gebrauch. 5. Mehrere Schäden stellen einen Vermögensschaden (Versicherungsfall) dar, wenn sie auf eine schadenursächliche Handlung zurückzuführen sind. b) Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungs­ ortes gemäß Nr. A 10 Mecklenburgische VHB 2023. Zeiträume von mehr als 3 6. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Monaten gelten nicht mehr als vorübergehend. PK 7531 Vermögensschäden durch Auslesen von Debit- oder Kreditkarten (Skimming) 4. Sämtliche Öffnungen an den Kraftfahrzeugen (Dächer, Türen, Kofferraum und Fenster) sind ordnungsgemäß zu schließen und vollständig abzuschließen sowie Nr. A 1 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: ver- und geschlossen zu halten, solange sich das Kraftfahrzeug nicht im unmittel- baren Gebrauch befindet. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Vermögensschäden durch das illegale Auslesen der Kartendaten von Debit- oder Kreditkarten (Skimming). Eine Debitkarte 5. Die Dachbox ist vollständig abzuschließen sowie ver- und geschlossen zu halten, ist zum Beispiel eine Bank-, Giro- oder EC-Karte. solange sich das Kraftfahrzeug, mit dem die Dachbox verbunden ist, nicht in un- Kundenkarten mit Bezahlfunktion stehen Debit- oder Kreditkarten gleich. mittelbaren Gebrauch befindet. Ersetzt wird der unmittelbar durch das Auslesen verursachte Vermögensschaden in Höhe des abgebuchten Betrags. 6. Für Wertsachen gemäß Nr. A 18.1 Mecklenburgische VHB 2023 sowie für Foto-, Film und Videogeräte, Mobiltelefone, Computer, Tablet-Computer, Laptops, nicht 2. Skimming ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich durch Manipulation von Geldautomaten fest eingebaute Navigationsgeräte sowie elektronische Spielgeräte einschließlich oder Bezahl-Terminals, vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von Debit- oder deren jeweiligen Zubehörs gelten zusätzlich zur den Nrn. 4 und 5 folgende Oblie- Kreditkarten verschaffen und mit den so erlangten Daten Zweitkarten anfertigen, um genheiten vereinbart: mit diesen unerlaubte Handlungen vorzunehmen. Zur Vermeidung des Aufbrechens sind die vorgenannten Sachen im Kraftfahr­ zeug so aufzubewahren, dass sie von außen nicht einsehbar sind (z. B. im nicht 3. Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die Debit- oder Kreditkarten auf einsehbaren Kofferraum). Dies gilt auch für deren Zubehör. den Namen des Versicherungsnehmers oder einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person ausgestellt sind und ausschließlich 7. Verletzt der Versicherungsnehmer eine in den Nr. 4 bis 6 genannten Obliegenheiten, privat genutzt werden. gilt unter den Voraussetzungen der Nrn. B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Mecklenburgische VHB 2023 Folgendes: 4. Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu den Nrn. A 21, A 22 und B 3.3 Mecklen­ Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise burgische VHB 2023 leistungsfrei sein. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt a) die jeweils gültigen Bestimmungen der ausgebenden Kreditinstitute oder anderen zusätzlich die Nr. B 3.2 Mecklenburgische VHB 2023. Herausgeber für die Nutzung der Debit- oder Kreditkarten zu beachten. – 33 – [Seite 34] b) das ausgebende Kreditinstitut oder den anderen Herausgeber der Debit- oder PK 7771 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Kreditkarte sowie die zuständige Polizeidienstelle unverzüglich zu informieren, wenn der Verdacht auf Ausspähen der Zugangs- und Identifikationsdaten be- Nr. A 13 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: steht. 1. Der Versicherer erstattet Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen. c) das ausgebende Kreditinstitut oder den anderen Herausgeber der Debit- oder Kreditkarte aufzufordern, den Vermögensschaden zu erstatten und dem Versi- Das sind Kosten zur Beseitigung einer durch den Eintritt eines Versicherungsfalls cherer bei einer Ablehnung das Ablehnungsschreiben mit der teilweisen oder innerhalb oder außerhalb des Versicherungsgrundstücks entstandenen Gefahr, zu vollständigen Ablehnung der Übernahme des Vermögensschadens zu übersen- deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher oder öffentlich- den und rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist (Verkehrssicherungspflicht). d) das ausgebende Kreditinstitut oder den anderen Herausgeber der Debit- oder 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Kreditkarte zu ermächtigen, dem Versicherer alle notwendigen Auskünfte zur Aufklärung des Vermögensschadens zu erteilen. PK 7772 Regiekosten Verletzt der Versicherungsnehmer eine der oben genannten Obliegenheiten, gilt Nr. A 13 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: unter den Voraussetzungen der Nrn. B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Mecklenburgische VHB 2023 Folgendes: 1. Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten des Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise Versicherungsnehmers, die im Rahmen der Abwicklung eines Versicherungsfalles leistungsfrei sein. (z. B. Einholung von Angeboten, Koordination der Handwerker) entstanden sind Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt (Regiekosten). zusätzlich die Nr. B 3.2 Mecklenburgische VHB 2023. Voraussetzung ist, dass der entschädigungspflichtige Schaden, inklusive ver­ sicherter Kosten, den Betrag von 2.500 € übersteigt. 5. Der Versicherer leistet keine Entschädigung 2. Keine Entschädigung wird geleistet für Aufwendungen aufgrund einer nicht vom Ver- a) für andere als in Nr. 2 genannten Arten des Erlangens von Zugangs- oder sicherer veranlassten Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder Sachverständigen. Identifikationsdaten. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. b) für Vermögensschäden, aus der missbräuchlichen Nutzung der Debit- oder Kreditkarte in Verbindung mit einer gefälschten Unterschrift. PK 7773 Schäden durch Marder oder Waschbären c) für Vermögensschäden, für die das ausgebende Kreditinstitut oder ein anderer Nr. A 13 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: Herausgeber der Debit- oder Kreditkarte Ersatz leistet oder haftet. 1. Der Versicherer ersetzt Schäden innerhalb des Versicherungsortes gemäß d) für Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Gebühren für die Neuausstellung der Nr. A 10 Mecklenburgische VHB 2023 die unmittelbar durch Marder oder Wasch­ Debit- oder Kreditkarten) oder Kosten der Rechtsverfolgung. bären entstanden sind an e) sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag a) elektrischen Leitungen und Anlagen oder Ersatz verlangen kann. b) der Dämmung und Unterspannbahnen. 6. Mehrere Schäden (z. B. mehrere Abbuchungen) stellen einen Vermögensschaden (Versicherungsfall) dar, wenn sie auf eine schadenursächliche Handlung (Skim- 2. Nicht versichert sind Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer ming-Angriff) zurückzuführen sind. Das gilt auch, wenn der oder die Täter mehrere Spannungen. Zugangs- oder Identifikationsdaten erlangt haben. 3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, sofern der Versicherungsnehmer aus 7. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. PK 7711 Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 1. Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme sind als besondere 5. Die Gesamtentschädigung gemäß Nr. 1 ist innerhalb eines Versicherungsjahres Gruppen (Positionen) versichert. Sie gelten abweichend von den Nrn. A 7 und auf das Vierfache des vereinbarten Betrags begrenzt. A  8 Mecklenburgische VHB 2023 nicht als Teil des Hausrats. 2. Für die Versicherungssummen nach Nr. 1 gelten die Regelungen in den Nrn. PK 7774 Tierarztkosten A 17.4 und A 17.5 Mecklenburgische VHB 2023. Ist nichts anderes vereinbart, gilt der ansonsten vereinbarte Unterversicherungsverzicht für diese Gruppen Nr. A 13 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: (Positionen) nicht. 1. Für die in Nr. A 8.3.9 Mecklenburgische VHB 2023 genannten Haustiere ersetzt der 3. Die Versicherungssummen nach Nr. 1 werden gemäß Nr. A 14.3 Mecklenburgische Versicherer tierärztliche Behandlungskosten aufgrund eines Versicherungsfalles. VHB 2023 angepasst. Erhöhen sie sich dadurch über die ursprünglich vereinbarten Versicherungssummen hinaus, gilt Folgendes: Der Mehrbetrag zwischen alter und 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. neuer Versicherungssumme wird für die Berechnung der Entschädigung verdoppelt. PK 7852 Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Ver- 4. Außenversicherungsschutz gemäß Nr. A 12 Mecklenburgische VHB 2023 besteht sicherungsfalls nicht. Abweichend von Nr. B 4.12.1.2 Mecklenburgische VHB 2023 gilt Folgendes: PK 7712 Kein Abzug wegen Unterversicherung (Unterversicherungsverzicht) 1. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls kann der Versicherer Abweichend zu Nr. A 17.5 Mecklenburgische VHB 2023 gilt vereinbart: seine Entschädigung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. 1. Der Versicherer nimmt keinen Abzug aufgrund einer Unterversicherung vor (Un- 2. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand grob fahrlässiger Herbeiführung des terversicherungsverzicht). Versicherungsfalls. 2. Sofern für denselben Versicherungsort für den Versicherungsnehmer oder 3. Der Verzicht gemäß Nr. 2 gilt nicht bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften für eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person weitere Hausrat­ und Obliegenheiten gemäß den Nrn. A 21 bis A 23; B 3.3.1 und B 3.3.2 Mecklen­ versicherungsverträge bestehen, gilt Nr. 1 nicht. burgische VHB 2023. 3. Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die im Antrag angegebene Wohnfläche von PK 7853 Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Verletzung von Sicher- den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und ist dadurch die Versicherungs­ heitsvorschriften oder Obliegenheiten summe zu niedrig bemessen, so gilt der Unterversicherungsverzicht gemäß Nr. 1 als nicht vereinbart. Abweichend von den Nrn. A 21 bis A 23, B 3.3.1 und B 3.3.2 Mecklenburgische VHB 2023 Dies gilt auch, wenn nach einem Wohnungswechsel die angegebene Wohnfläche gilt Folgendes: von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und dadurch die Versicherungs- summe zu niedrig bemessen ist. 1. Bei grob fahrlässiger Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder Obliegenheiten kann der Versicherer seine Entschädigung entsprechend der Schwere des Ver- 4. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei schuldens kürzen. Monaten zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres die Bestimmungen zum Unterversicherungsverzicht (Klausel PK 7712) in Textform (z. B. E-Mail, Telefax 2. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, sofern der oder Brief) kündigen. entschädigungspflichtige Schaden, inklusive versicherter Kosten, den Betrag von Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungs­ 2.500 € nicht übersteigt. nehmer die Hausrat-Versicherung innerhalb eines Monats nach Zugang der Er- klärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 3. Ist der entschädigungspflichtige Schaden (inkl. Kosten) höher als 2.500 €, wird die gesamte Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis gemäß Nr. B 3.3.3 Mecklenburgische VHB 2023 gekürzt. – 34 – [Seite 35] Baustein „Fahrrad-Schutz“ 3.4 Versicherte und nicht versicherte Leistungen PK 7110 Fahrrad-Schutz Nach einer Panne oder einem Unfall (siehe Nr. 3.4 f)) übernimmt der Versicherer im Notfall folgende Leistungen, sofern sich der Schadenort weiter als 5 km vom 1. Versicherte Gefahren und Leistungen Aufenthaltsort (siehe Nr. 3.4 f)) befindet: Sofern vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung a) Hilfe bei der Suche nach einer Fahrrad-Werkstatt Benötigt eine versicherte Person die Hilfe einer Fahrrad-Werkstatt, unterstützt a) für Schäden durch Fahrrad-Diebstahl gemäß Nr. 2 und der Versicherer die versicherte Person bei der Suche nach der nächstgelegenen geeigneten Werkstatt. b) im Rahmen des Fahrrad-Schutzbriefes gemäß Nr. 3. b) Pannenhilfe vor Ort Fahrrad-Diebstahl gemäß Nr. 2 und Fahrrad-Schutzbrief gemäß Nr. 3 können nicht Der Versicherer organisiert eine einfache Pannenhilfe vor Ort, z. B. Hilfe beim getrennt voneinander vereinbart werden. Aufziehen der Fahrradkette und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Versicherer übernimmt auch Kosten für Kleinersatzteile (z. B. Ventile, Schläu- 2. Fahrrad-Diebstahl che) sofern diese vom Hilfsfahrzeug mitgeführt und für eine Weiterfahrt benötigt werden. Für alle sonstigen Ersatzteile besteht kein Versicherungsschutz. 2.1 Versichertes Ereignis Die Pannenhilfe kann nur auf einer befahrbaren Straße erbracht werden. In Erweiterung von Nr. A 4.2. Mecklenburgische VHB 2023 leistet der Versicherer c) Abschleppen nach erfolgloser Pannenhilfe oder Diebstahl von Fahrradteilen Entschädigung für Schäden durch den Diebstahl von nicht versicherungspflichtigen Ist die Pannenhilfe gemäß Nr. 3.4 b) erfolglos, organisiert der Versicherer das Fahrrädern (auch Elektrofahrräder/Pedelecs) und Fahrradanhängern. Versiche- Abschleppen der versicherten Sache. rungsschutz besteht auch bei Diebstahl von Fahrradteilen (z. B. Fahrradakku, Ein Abschleppen erfolgt entweder zum Sattel, Lenker), die fest dem Fahrrad (nicht Fahrradanhänger) verbunden sind. • nächstgelegenen Reparaturservicebetrieb oder Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrrad oder der Fahrradanhänger • dem Ausgangspunkt der Tagestour oder jeweils in verkehrsüblicher Weise durch ein geeignetes und dem Wert des Fahrrads • dem letzten Etappenort oder bzw. des Fahrradanhängers angemessenes Schloss gegen Diebstahl gesichert ist, • dem folgenden Etappenort der Mehrtagestour. wenn das Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger nicht fortbewegt wird. Ist ein anderer von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen Für die mit dem Fahrrad bzw. Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig oder in gleicher Entfernung erreichbar, kann ein Abschleppen auch dorthin seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zu- erfolgen. sammen mit dem Fahrrad bzw. Fahrradanhänger abhandenkommen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden durch den Versicherer übernom- men. Der Service des Abschleppens kann nur auf einer befahrbaren Straße 2.2 Besondere Obliegenheiten im Schadenfall erbracht werden und steht den versicherten Personen auch zur Verfügung, wenn Teile des versicherten Fahrrads gestohlen wurden (Ausnahme: Diebstahl eines a) Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Fahrradakkus, siehe Nr. 3.4 g)) und hierdurch die Weiterfahrt unmöglich wird. Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads und des Fahr­ radanhängers belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. d) Such-, Rettungs- und Bergungs-Service Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumutbar Muss die versicherte Sache nach einem Unfall gesucht oder geborgen werden, ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahr- organisiert der Versicherer die notwenige Hilfe und übernimmt die hierdurch rads und des Fahrradanhängers anderweitig nachweisen kann. entstandenen Kosten. b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. e) Weiterfahrt und Rückfahrt Kann die versicherte Sache nach Panne oder Unfall nicht mehr fahrbereit 2.3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen gemacht werden, oder macht ein Diebstahl von Teilen des versicherten Fahr- rads (Ausnahme: Diebstahl eines Fahrradakkus, siehe 3.4 g)) die Weiterfahrt Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2.2 genannten Obliegenheiten, unmöglich, organisiert der Versicherer die Weiterfahrt oder Rückfahrt entweder gilt unter den Voraussetzungen der Nrn. B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Mecklenburgische zum VHB 2023 Folgendes: • ständigen Wohnort der versicherten Person oder Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise • dem nächstgelegenen Reparaturservicebetrieb oder leistungsfrei sein. • dem Ausgangspunkt der Tagestour oder • dem letzten Etappenort oder 2.4 Entschädigung • dem folgenden Etappenort der Mehrtagestour. Ist ein anderer von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen Die Entschädigung ist je Fahrrad bzw. Fahrradanhänger auf den vereinbarten oder in gleicher Entfernung erreichbar, kann ein Abschleppen auch dorthin Betrag begrenzt. erfolgen. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Die Weiterfahrt oder Rückfahrt organisiert der Versicherer auch, wenn die ver- Ersatz verlangt werden kann. sicherte Sache gestohlen und der Diebstahl der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt wurde. 3. Fahrrad-Schutzbrief Die entstehenden Kosten werden bis zu einem Betrag von 500 € übernommen. 3.1 Vertragsgrundlage f) Definitionen aa) Panne Es gelten die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (Mecklenburgische Eine Panne ist ein plötzlich auftretender Schaden oder eine technische VHB 2023) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes Störung an der versicherten Sache, welche die Weiterfahrt unmöglich ergibt. macht. bb) Unfall 3.2 Service, Kostenersatz, Notruf-Telefon Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf die versicherte Sache einwirkendes Ereignis, das die Weiterfahrt a) Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versicherer die in Nr. 3.4 ge- unmöglich macht. nannten Leistungen als Service und als Ersatz für die Kosten der durch den cc) Aufenthaltsort Versicherer organisierten Serviceleistungen. Der Aufenthaltsort ist der Ort, an dem die Fahrradtour am Schadentag gestartet wurde. b) Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kosten­ ersatz ist, dass der Versicherungsnehmer oder eine andere versicherte g) Nicht versicherte Leistungen Person das Schadenereignis über ein vom Versicherer eingerichtetes Der Versicherer erbringt keine Leistungen für Schäden Notruf-Telefon meldet und dem Versicherer die unverzügliche Organi- • die sich in einer Entfernung von weniger als 5 km vom Aufenthaltsort sation der Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der (siehe Nr. 3.4. f) cc)) ereignen; Telefonnummer 0800 1797 084 an allen Tagen des Jahres rund um die • die eine versicherte Person vorsätzlich herbeiführt; Uhr zu erreichen. • durch Nutzung eines nicht der Straßenverkehrsordnung entsprechenden Fahrrads; 3.3 Versicherte Personen und versicherte Sachen • durch Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Radrennen). Dies a) Alle Leistungen dieses Schutzbriefes stehen dem Versicherungsnehmer und gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten; den Personen zu, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft • aufgrund eines entladenen oder gestohlenen Fahrradakkus. leben (versicherte Personen). 3.5 Geltungsbereich b) Versicherte Sachen sind nicht versicherungspflichtige Fahrräder (auch Elektro­ fahrräder/Pedelecs), die sich im Gebrauch einer der versicherten Personen Die in Nr. 3.4 genannten Leistungen können nur innerhalb des geografischen befinden. Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder Madeira in Anspruch genommen werden und richten sich nach der Verfügbarkeit vor Ort. – 35 – [Seite 36] 4. Kündigung Ersetzt wird der unmittelbar verursachte Vermögensschaden in Höhe des abge- buchten Betrags vom Konto der versicherten Personen. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres den Fahrrad-Schutz Definitionen: (Klausel PK 7110) in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Phishing ist eine Betrugsmethode, bei der versucht wird über gefälschte E-Mails Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungs­ an persönliche Daten eines Internetnutzers zu gelangen, um hierdurch unter seiner nehmer die Hausrat-Versicherung innerhalb eines Monats nach Zugang der Er- Identität unerlaubte Handlungen im Online-Verkehr vorzunehmen. klärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Pharming ist eine Betrugsmethode, bei der versucht wird durch Manipulation des Internetbrowsers den Internetnutzer auf gefälschte Webseiten umzuleiten, um hierdurch an seine persönlichen Daten zu gelangen und unter seiner Identität Umwelt-Baustein „Mehrkosten-Plus“ unerlaubte Handlungen im Online-Verkehr vorzunehmen. PK 7310 Mehrkosten für energetisch modernisierte Haushaltsgeräte 2. Der Ersatz eines Vermögensschadens gemäß Nr. 1 beschränkt sich ausschließlich auf Fälle, wenn die widerrechtlich erlangten Daten im Rahmen Nr. A 13 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: a) des privaten Online-Bankings; 1. Bei folgenden neu zu beschaffenden Haushaltsgeräten ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls verfügbare höchste b) sonstiger elektronischer Banksysteme mit Bezahlfunktion im Internet; Effizienzklasse: c) eines Online-Kundenkontos (z. B. in Online- oder App-Stores); a) wasser- bzw. energiesparende Waschmaschinen, Waschtrockner und Geschirr­ spüler sowie d) des Einsatzes von Bank-, Kredit- oder sonstigen Debitkarten b) energiesparende Wäschetrockner, Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlgeräte missbräuchlich genutzt werden. Diese Aufzählung ist abschließend. Voraussetzung ist, dass sich der auf der Internetseite angegebene Firmensitz oder die Niederlassung des Anbieters gemäß Nr. 2 a) bis 2 d), innerhalb des 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz befindet. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr auf das Doppelte des vereinbarten Betrages begrenzt. 3. Versicherte Personen im Rahmen dieser Klausel sind der Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. PK 7311 Ausfall regenerativer Energieversorgung 4. Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu den Nrn. A 21, A 22 und B 3.3 Mecklen­ Nr. A 13 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: burgische VHB 2023 1. Der Versicherer ersetzt die Mehrkosten für Energie, die durch den versicherten Aus- a) die jeweils gültigen Bestimmungen der Kreditinstitute, Online-Händler oder sons- fall von Anlagen des Versicherungsnehmers zur regenerativen Energieversorgung tiger Vertragspartner (z. B. Bezahldienst) für die Nutzung des jeweils geführten entstehen. Zu den Mehrkosten zählt auch der Stromverlust aus Stromspeichern Kontos zu beachten und einzuhalten. infolge eines Versicherungsfalls. b) die internetfähigen Geräte mit einem zusätzlichen Schutz gegen den unbe- 2. Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind Photovoltaikanlagen und Anla- rechtigten Zugriff (z. B. Firewall, Spamfilter) oder gegen Schadsoftware (z. B. gen auf Grundlage von Solarthermie, oberflächennaher Geothermie sowie sonstige Virenschutzprogramm) zu versehen und diese auf aktuellstem Stand zu halten Wärmepumpenanlagen. (z. B. durch regelmäßige Updates). 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. c) bei Verdacht, dass sich ein unbekannter Dritter rechtswidrig Zugangs- oder Identifikationsdaten verschafft haben könnte, unverzüglich alle zumutbaren 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr auf das Doppelte des vereinbarten Vorkehrungen zu treffen, um einen Vermögensschaden abzuwenden. Hierzu Betrages begrenzt. zählen insbesondere die Änderung von Pass- oder Kennwörtern und die Infor- mation des Kreditinstitutes, Online-Händlers oder sonstigen Vertragspartners PK 7312 Mehrkosten für Umweltschutz und Nachhaltigkeit (z. B. Bezahldienst). Nr. A 13 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: d) bei Kenntnis, dass sich ein unbekannter Dritter rechtswidrig Zugangs- oder Iden- tifikationsdaten verschafft hat, unverzüglich dem Kreditinstitut, Online-Händler 1. Der Versicherer ersetzt Mehrkosten, die zusätzlich zur versicherten Entschädi­ oder sonstigen Vertragspartner (z. B. Bezahldienst) und der zuständigen Poli- gungsleistung entstehen, wenn bei der Wiederherstellung der versicherten und vom zeidienststelle zu melden. Schaden betroffenen Sachen umweltfreundliche Materialien verwendet werden. Dies gilt auch für Mehrkosten bei Ersatz der von einem Schaden betroffenen versi- e) das Kreditinstitut, den Online-Händler oder den sonstigen Vertragspartner (z.  B. cherten Sachen, sofern diese Sachen umweltfreundlich oder nachhaltig produziert Bezahldienst) aufzufordern, den Vermögensschaden zu erstatten und dem wurden. Versicherer bei einer Ablehnung das Ablehnungsschreiben mit der teilweisen oder vollständigen Ablehnung der Übernahme des Vermögensschadens zu 2. Umweltfreundliche Materialien sind zum Beispiel Baustoffe aus nachwachsenden übersenden und Rohstoffen oder Naturfarben. Nachhaltig produzierte Sachen sind mit entsprechenden Siegeln versehen, die f) das Kreditinstitut, den Online-Händler oder den sonstigen Vertragspartner (z.  B. umweltfreundliche oder sozialverträgliche Produkte kennzeichnen (z. B. FSC- Bezahldienst) zu ermächtigen, dem Versicherer alle notwendigen Auskünfte zur Siegel, Blauer Engel, EU-Ecolabel, Fairtrade). Aufklärung des Vermögensschadens zu erteilen. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der oben genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen der Nrn. B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Mecklenburgische VHB 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr auf das Doppelte des vereinbarten 2023 Folgendes: Betrages begrenzt. Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt Baustein „Internet-Schutz“ zusätzlich die Nr. B 3.2 Mecklenburgische VHB 2023. PK 7980 Vermögensschäden durch Identitätsdiebstahl aufgrund gefälschter E-Mails 5. Der Versicherer leistet keine Entschädigung oder Webseiten (Phishing/ Pharming) a) für andere als in Nr. 1 genannten Arten des Erlangens von Zugangs- oder Nr. A 1 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: Identifikationsdaten. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Vermögensschäden wenn sich ein un- b) für Vermögensschäden, die aus einem früheren, dem Versicherungsnehmer berechtigter Dritter durch bereits bekannten, Phishing bzw. Pharming-Angriff entstanden sind. a) Phishing oder c) für Vermögensschäden, für die das Kreditinstitut, der Online-Händler oder der sonstige Vertragspartner (z. B. Bezahldienst) Ersatz leistet oder haftet. b) Pharming d) für Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Gebühren für die Neuausstellung der vertrauliche Zugangs- oder Identifikationsdaten der versicherten Personen (siehe Bank-, Kredit- oder sonstigen Debitkarten) oder Kosten der Rechtsverfolgung. Nr. 3) verschafft. e) sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. 6. Mehrere Schäden (z. B. mehrere Abbuchungen) stellen einen Vermögensschaden (Versicherungsfall) dar, wenn sie auf eine schadenursächliche Handlung (Phishing bzw. Pharming-Angriff) zurückzuführen sind. Das gilt auch, wenn der oder die Täter mehrere Zugangs- oder Identifikationsdaten erlangt haben. – 36 – [Seite 37] 7. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise Die Jahreshöchstentschädigung ist auf das Fünffache des vereinbarten Betrages leistungsfrei sein. begrenzt. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich die Nr. B 3.2 Mecklenburgische VHB 2023. PK 7981 Vermögensschäden bei privaten Bestellungen in Internet- oder Webshops 6. Der Versicherer leistet keine Entschädigung: Nr. A 1 Mecklenburgische VHB 2023 wird wie folgt erweitert: a) für Bargeld (auch Gold- und Silbermünzen), Schecks, Reiseschecks, sonstige 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Vermögensschäden die den versicherten Wertpapiere; Personen (siehe Nr. 4) bei einem Kauf über Internet- oder Webshops durch b) für Sachen im Zusammenhang mit Abrechnungen von Telefon- oder Internet­ a) Nichtlieferung von Sachen oder providern; b) Falschlieferung von neuen Sachen aufgrund einer vermeintlich betrügerischen c) für Gutscheine und Eintrittskarten; Absicht des gewerblichen Online-Händlers (Verkäufer) d) für Strom, Gas, Pflanzen und Tiere; entstehen. e) für verderbliche Sachen (z. B. Lebensmittel) sowie Medikamente; Ersetzt wird der hieraus unmittelbar entstandene Vermögensschaden. f) für Luft-, Wasser- und Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger sowie deren Definitionen: Teile und Zubehör (hiervon ausgenommen ist Kinderspielzeug); Eine Nichtlieferung liegt vor, wenn beim Online-Kauf die Sache nach vollständiger Bezahlung nicht innerhalb eines Monats nach Rechnungsdatum oder einem ver- g) für Waffen und illegal erworbene oder verbotene Waren; einbarten späteren Liefertermin zugegangen ist. Eine Falschlieferung liegt vor, wenn eine andere, als die beim Online-Kauf verein- h) für Sachen, die unter Verwendung von staatlich nicht reglementierten Zahlungs- barte Sache geliefert wurde. mitteln (z. B. Kryptowährungen, Coins, Token) erworben werden; 2. Der Online-Kauf gemäß Nr. 1 muss i) für Kaufanbahnung über Portale; a) auf eigenem Namen der versicherten Person; j) für Sachen, die durch eine (Online-) Ersteigerung erworben werden; b) aus privatem Interesse; k) für Sachen im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen; c) vollständig über das Internet und l) für Vermögensschäden im Zusammenhang mit Online-Verträgen über Dienst­ leistungen, Downloads, (Software-) Lizenzen oder Urheberrechten; d) bei einem gewerblichen Online-Händler (Verkäufer), dessen auf der Internetseite angegebene Firmensitz oder Niederlassung sich innerhalb des europäischen m) für Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Gebühren aller Art) oder Kosten der Wirtschaftsraumes (EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Nor- Rechtsverfolgung. wegen) oder der Schweiz befindet, n) sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag erfolgen oder erfolgt sein. Ersatz verlangen kann. 3. Der Ersatz eines Vermögensschadens gemäß Nr. 1 und 2 beschränkt sich aus- 7. Werden bei einem Online-Händler (Verkäufer) mehrere Online-Käufe zeitnah schließlich auf bewegliche Sachen getätigt, bei denen ein Vermögensschaden entsteht, so stellen diese einen Versi- cherungsfall dar. a) für die ein Kaufpreis in Höhe von mindestens 50 EUR (inkl. Mehrwertsteuer und Versandkosten) vereinbart wurde; 8. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Die Jahreshöchstentschädigung ist auf das Fünffache des vereinbarten Betrages b) für die der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde; begrenzt. c) die ausschließlich für den privaten Gebrauch der versicherten Personen bestimmt sind und d) für die eine Lieferadresse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vereinbart wurde. Auf die Ausschlüsse gemäß Nr. 6 wird ausdrücklich hingewiesen. 4. Versicherte Personen im Rahmen dieser Klausel sind der Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. 5. Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu den Nrn. A 21, A 22 und B 3.3 Mecklen­ burgische VHB 2023 a) die gesetzlich oder vertraglich zustehen (insbesondere Widerrufs- und Gewähr­ leistungsrechte) Rechte in Anspruch zu nehmen. Hierzu zählen im Wesentlichen: • bei Nicht- oder Falschlieferung eine neue Lieferung der Sachen durch den Online-Händler (Verkäufer) zu erwirken; • bei Unterbleiben oder Fehlschlagen einer Nachbesserung oder Nach­liefe­rung den Kaufpreis nach Rücktritt vom Vertrag erstattet zu bekommen. b) bei einer Ablehnung der Nachbesserung oder Nachlieferung durch Online- Händlers (Verkäufers) dem Versicherer dies umgehend anzuzeigen und das Ablehnungsschreiben mit der teilweisen oder vollständigen Ablehnung • der Nachbesserung oder Nachlieferung der Sachen; • der Erstattung des Kaufpreises zu übersenden. c) sofern der Online-Händler (Verkäufer) nicht auf die in Nr. 5 a) genannten Be- mühungen des Versicherungsnehmers reagiert • dem Versicherer alle entsprechenden Schreiben oder E-Mails, in denen versucht wurde, die Rechte geltend zu machen, zu übersenden und • diesen Umstand der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. d) dem Versicherer alle erforderlichen Belege zur Aufklärung (z. B. Kaufbeleg, Zahlungsnachweis, Lieferschein) zu übersenden; e) die vom Versicherer geleistete Entschädigung unverzüglich und ohne Auf­ forderung an den Versicherer zurückzuerstatten, wenn der Kaufvertrag zu einem späteren Zeitpunkt wider Erwarten noch ordnungsgemäß erfüllt wird. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der oben genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen der Nrn. B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Mecklenburgische VHB 2023 Folgendes: – 37 – [Seite 38] Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (Mecklenburgische AGIB 2023) 10/25 Präambel Versicherungsfall: Die Glas-Versicherung schützt Sie vor den Folgen von Bruchschäden an den versicherten Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Sachen aus Glas oder Kunststoff. Ausschlüsse: Die „Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung – Mecklenburgische AGlB 2023” sind die Vertragsgrundlage für Ihre Glas-Versicherung. Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Ver- sicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung geschlechts­ und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den spezifischer Sprachformen verzichtet und die männliche Sprachform gewählt. Personenbe- Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z.B. Krieg) oder in Bestimmungen zu zogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen. Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich Obliegenheiten: unverbindliche Begriffserläuterungen: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel Versicherungsnehmer: müssen Sie zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung der kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. Versicherer: Das sind wir als Ihr Vertragspartner und Anbieter des Versicherungsschutzes. Abschnitt A Abschnitt B Besondere Bestimmungen zur Glas-Versicherung Allgemeine Bestimmungen zur Glas-Versicherung A1 Was ist der Versicherungsfall? B 1  Wann ist der Beginn des Versicherungsschutzes? Wann ist der Beitrag zu zahlen? A2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes A3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? B 1.2 Beitragszahlung, Zahlungsperiode, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr A 4 Welche Sachen sind versichert? Was gilt für Werbeanlagen? B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- Welche Sachen sind nicht versichert? zahlung B 1.4 Folgebeitrag A 5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich B 1.5 Lastschriftverfahren versichert werden? B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? B 2  Was gilt für die Dauer und das Ende des Vertrages? Was gilt bei der Kündi- A 7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen gung nach dem Versicherungsfall? im Versicherungsvertrag? B 2.1 Dauer und Ende des Vertrages A 8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und B 2.2 Kündigung nach dem Versicherungsfall Beitrag? A9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? B 3 Was gilt für die Anzeigepflicht? Was ist eine Gefahrerhöhung und was gibt es zu beachten? Welche anderen Obliegenheiten gibt es und was sind die A 10 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? Folgen einer Obliegenheitsverletzung? A 11 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Ver- tragsschluss A 12 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? B 3.2 Gefahrerhöhung A 13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? Was gilt bei Haushaltsauflösung B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers oder Tod des Versicherungsnehmers? Was gilt bei Auflösung eines gewerblichen Betriebes? B4 Welche weiteren Regelungen gibt es? A 14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B 4.4 Verjährung B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B 4.6 Anzuwendendes Recht B 4.7 Embargobestimmung B 4.8 Überversicherung B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung B 4.10 Aufwendungsersatz B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B 4.13 Repräsentanten B 4.14 Salvatorische Bestimmung – 38 – [Seite 39] Abschnitt A A 4.2.2.2 Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile von Firmenschildern und Transparenten. A 1 Was ist der Versicherungsfall? Schäden an Leuchtkörpern oder an nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind unter folgen- Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört den Voraussetzungen versichert: oder beschädigt werden. Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vor. Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben Ursache oder der A 2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? Schaden am Glas oder Kunststoff hat den anderen Schaden verursacht. A 2.1 Nicht versichert sind folgende Schäden: A 4.2.3 Abweichend von Nr. A 2.2.1 sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand; Blitzschlag; Überspannung; Explosion; Verpuffung; Implosion; An- A 2.1.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen, Kratzer, prall oder Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung; Fahrzeuganprall; Muschelausbrüche). Rauch- und Ruß; Überschalldruckwellen; Kriegsmunition sowie Sengschäden mitversichert. A 2.1.2 Randverbindungen von Mehrscheiben- Isolierverglasungen werden undicht. A 4.2.4 Nicht versichert sind Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder A 2.2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren für sonstige Änderungen oder Verbesserungen. Das Gleiche gilt für Überholungen anderweitiger Versicherungsschutz besteht: unbeschädigter Systeme. A 2.2.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder A 4.2.5 Vorläufige Reparaturen durch einen Nichtfachmann nach einem versicherten Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung; Fahrzeuganprall; Sengschä- Schaden an den übrigen Teilen der Anlage sind nicht mitversichert. Das Gleiche den; Rauch- und Rußschäden; Überschalldruckwellen sowie Kriegsmunition; gilt für die Folgeschäden einer solchen Reparatur. A 2.2.2 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder A 4.3 Nicht versicherte Sachen den Versuch einer solchen Tat; Nicht versichert sind A 2.2.3 Leitungswasser; A 4.3.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel; A 2.2.4 Sturm, Hagel; A 4.3.2 Photovoltaikanlagen; A 2.2.5 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Erdbeben, Erd- senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch. A 4.3.3  Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektro- nischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind A 3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones); A 3.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, A 4.3.4 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind. Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden? A 3.2 Ausschluss Innere Unruhen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berück­ A 5.1 Versicherte Kosten sichtigung mitwirkender Ursachen. Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und A 3.3 Ausschluss Kernenergie tatsächlich angefallen sind: Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio- aktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 5.1.1  für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Not­ verglasungen); A 4 Welche Sachen sind versichert? Was gilt für Werbeanlagen? Welche Sachen sind nicht versichert? A 5.1.2 für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten); A 4.1 Versicherte Sachen A 5.1.3 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen: sie zu vernichten (Entsorgungskosten) A 4.1.1 Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben; und A 4.1.2 Platten und Spiegel aus Glas; A 5.1.4 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen. A 4.1.3 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel; A 5.2 Schäden durch Undichtwerden von Randverbindungen A 4.1.4 Scheiben und Platten aus Kunststoff; Abweichend von Nr. A 2.1.2 erstattet der Versicherer die Kosten für das Austauschen von A 4.1.5 Platten aus Glaskeramik; Mehrscheiben-Isolierverglasungen, wenn die Randverbindungen dieser Verglasungen un- dicht werden („Blindwerden der Scheiben“). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf A 4.1.6 Glasbausteine und Profilbaugläser; 5.000 € begrenzt. A 4.1.7 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; A 5.3 Zusätzlich versicherbare Kosten A 4.1.8 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; Liegt eine entsprechende zusätzliche Vereinbarung vor, ersetzt der Versicherer folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: A 4.1.9 Nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder transparentem Glasmosaik sind nur unter folgenden Voraussetzungen versichert: A 5.3.1 um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zuge- den versicherten Sachen zu erneuern hörigen Scheibe vor. Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben Ursache oder der Schaden an der Scheibe hat den anderen Schaden verursacht. und Die Rahmen dieser Verglasungen sind aber nicht versichert. A 5.3.2 um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarm­ A 4.1.10 sonstige Sachen, die im Antrag oder Versicherungsschein ausdrücklich benannt einrichtungen zu beseitigen. sind. A 6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? A 4.2 Werbeanlagen Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume Nur durch zusätzliche Vereinbarung können Werbeanlagen mitversichert werden. von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb A 4.2.1 Versichert sind, sofern vereinbart, die im Versicherungsschein bezeichneten des Versicherungsorts. Werbeanlagen. Dazu gehören z. B. leuchtende Werbeanlagen, Firmenschilder und Transparente. A 7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versiche- rungsvertrag? A 4.2.2 Der Versicherer ersetzt, sofern vereinbart, Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versiche- A 4.2.2.1 bei Zerbrechen der Leuchtkörper von Werbeanlagen und der dadurch verursachten rungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt Schäden an den übrigen Teilen dieser Anlage, alle Beschädigungen oder Zerstö- die Entschädigung je Versicherungsfall auf einen bestimmten Betrag. rungen. Dies gilt nicht, soweit Beschädigungen die unmittelbare Folge der durch Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unter- scheiden. – 39 – [Seite 40] A 8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und A 11.3 Hemmung Beitrag? Bei der Berechnung der Fristen gemäß den Nrn. A 11.1 und A 11.2.1 gilt: Nicht zu berücksichti- Es gelten folgende Grundlagen: gen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A 8.1  Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Der Beitrag verändert sich entsprechend. A 11.4 Aufschiebung der Zahlung Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den Monat Mai vom Statistischen Bundesamt Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange veröffentlichten Indizes.  Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäuden gilt der Index für Wohngebäude A 11.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; insgesamt. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, A 11.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im A 12 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. A 12.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur A 8.2  Bei einer Beitragserhöhung gemäß Nr. A 8.1 kann der Versicherungsnehmer Leistung verpflichtet. durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile. Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer A 12.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber mindestens einen Monat, bevor der neue Beitrag wirksam wird, zugegangen sein. dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem ihm Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Mit­ die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, eigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Erhöhung nicht verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen. wirksam. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen. A 9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? A 12.3 Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten die Nrn. A 12.1 und A 12.2 Die Entschädigung erfolgt als Geldleistung. entsprechend. A 10 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? A 13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? Was gilt bei Haushaltsauflösung oder Tod des Versicherungsnehmers? Was gilt bei Auflösung eines gewerblichen A 10.1 Geldleistung Betriebes? A 10.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher Höhe eine Geldleistung. A 13.1 Umzug in eine neue Wohnung Diese umfasst Aufwendungen, um zerstörte oder beschädigte Sachen gemäß Nr. A  4 zu entsorgen, diese in gleicher Art und Zweckbestimmung wiederzubeschaffen, Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue an den Schadenort zu liefern und zu montieren. Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungs- schutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate A 10.1.2 Der Versicherer ersetzt nicht: nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. A 10.1.2.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur). A 13.2 Mehrere Wohnungen A 10.1.2.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung äußeren Erscheinungsbild entstehen. (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. A 10.2 Notverglasung / Notverschalung A 13.3 Umzug ins Ausland Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen gemäß Nr. A 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versiche- Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen. rungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. A 10.3 Kosten A 13.4 Anzeige der neuen Wohnung Für die Berechnung der versicherten Kosten gemäß Nr. A 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungs- falls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. A 13.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. A 10.4 Restwerte A 13.4.2 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet. erforderlicher Umstand nach dem im Antrag gefragt wurde, kann das zu einer Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall angepasst A 10.5 Mehrwertsteuer werden. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung A 13.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. A 13.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. A 11 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? A 13.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Ver­ A 11.1 Fälligkeit der Geldleistung sicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe  Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax nach abschließend festgestellt hat. oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Er- Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als höhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. A 11.2 Verzinsung A 13.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. eine weitergehende Zinspflicht besteht: A 13.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung A 11.2.1 Geldleistung Diese ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die A 13.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bis- herige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt A 11.2.2 Zinssatz so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von Der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr. drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Zahlungsperiode. Danach besteht Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig. Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. – 40 – [Seite 41] A 13.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehe- B 1.2.3 Versicherungsperiode wohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so Die Zahlungsperiode gemäß Nr. B 1.2.2 ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versiche- lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von rungsvertragsgesetz. drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Zahlungsperiode. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. B 1.2.4 Versicherungsjahr A 13.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen ziehen, gilt Nr. A 13.6.2 entsprechend. Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungs- Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden jahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Zahlungsperiode erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder A 13.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Nichtzahlung Nr. A 13.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und A 13.8 Auflösung des Haushaltes im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. A 13.8.1 Als Wegfall des versicherten Interesses gemäß Nr. B 2.1.5 gilt insbesondere die Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste vollständige und dauerhafte Auflösung des Haushaltes oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten A 13.8.1.1 nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung; Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen A 13.8.1.2 nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. A 13.8.2 Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Es gelten die in Nr. A 13.1 genannten Bestimmungen. B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug A 13.8.3. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeit- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gemäß Nr. B 1.3.1 gezahlt, so kann der punkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versi- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu cherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in vertreten hat. derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers A 13.9 Auflösung eines gewerblichen Betriebes Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gemäß Soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhalts-Versicherung vereinbart ist, Nr. B 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen gilt als Wegfall des versicherten Interesses insbesondere das Ende der Verfügungsgewalt Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungs- des Versicherungsnehmers über die versicherten Geschäftsräume oder Betriebsstätten. nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des A 14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu ver- A 14.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung treten hat. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Nr. B 3.2 kann insbesondere in den folgenden B 1.4 Folgebeitrag Fällen vorliegen: B 1.4.1 Fälligkeit A 14.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Ein Folgebeitrag wird am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode (siehe Nr. B.1.2.2) fällig. A 14.1.2 Die Wohnung ist länger als sechzig Tage unbewohnt. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. A 14.1.3 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer. B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz A 14.1.4 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. A 14.1.5 Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. A 14.1.6 Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – wird verändert, soweit Versi- cherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhalts-Versicherung vereinbart ist. B 1.4.3 Mahnung A 14.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in den Nrn. B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt. eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge Abschnitt B des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B 1 Wann ist der Beginn des Versicherungsschutzes? Wann ist der Beitrag zu zahlen? B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung B 1.2 Beitragszahlung, Zahlungsperiode, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne B 1.2.1 Beitragszahlung Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B 1.2.2 Zahlungsperiode B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Zahlungsperiode umfasst, je nach Vereinbarung, bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahres- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündi- beiträgen ein Jahr. gung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird Beim Einmalbeitrag entspricht die Zahlungsperiode der vereinbarten Vertragsdauer. sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Vertragsdauer, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Nr. B 2.1 geregelt. Die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Nr. B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. – 41 – [Seite 42] B 1.5 Lastschriftverfahren B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen B 1.5.1 Rechtzeitige Zahlung Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zuge- wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer gangen sein. einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft des Versicherers erfolgt. weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B 1.5.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens B 2.2 Kündigung nach dem Versicherungsfall Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA- Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu B 2.2.1 Kündigungsrecht vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungs- Bei monatlicher Beitragszahlung (die monatliche Beitragszahlung ist nur bei Teilnahme am vertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Lastschriftverfahren möglich), ist der Versicherer darüber hinaus berechtigt, den Vertrag auf Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen eine vierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen. über die Entschädigung zulässig. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert worden ist. B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Durch die Kreditinstitute erhobene Bearbeitungsgebühren für einen fehlgeschlagenen SEPA- Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirk- sam wird. B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs- nehmer wirksam. B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und feh- lendem versicherten Interesse B 3 Was gilt für die Anzeigepflicht? Was ist eine Gefahrerhöhung und was gibt es zu beachten? Welche anderen Obliegenheiten gibt es und was sind die B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von vierzehn Folgen einer Obliegenheitsverletzung? Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufser- klärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen Vertragsschluss des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs- nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs- E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich vertrag in Anspruch genommen hat. sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt. Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rück- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der trittserklärung zu. Anwendung von Absatz 1 und Nr. B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi- cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Anfechtungserklärung zu. B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. B 3.1.1 Absatz  1, dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs­nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das noch grob fahrlässig gemacht hat. versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeige- Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein pflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. anderen Bedingungen geschlossen hätte. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Ver- versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Kenntnis erlangt. Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig B 2 Was gilt für die Dauer und das Ende des Vertrages? Was gilt bei der Kündi- verletzt hat. gung nach dem Versicherungsfall? B 3.1.2.2 Kündigung B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. B 3.1.1 Ab- satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter B 2.1.1 Vertragsdauer Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist aus- geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung B 3.1.2.3 Vertragsänderung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. B 3.1.1 Absatz 1 nicht Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflicht- verletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Zahlungsperiode Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Vertragsbestandteil. Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. – 42 – [Seite 43] Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung gemäß Nr. Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) geltend machen. Dabei nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann gemäß Nr. B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verlet- sicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere zung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. gemachte Recht begründen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung gemäß den Nrn. B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vor- sätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers verletzt, so gilt Nr. B 3.2.5.1 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. änderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht B 3.1.6 Anfechtung ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leis- tungspflicht war oder Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung bestehen. des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er- B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: B 3.2 Gefahrerhöhung a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen oder berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsvorschriften. Als gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung gelten auch alle von Bau- und Ordnungsbehörden oder von sonstigen staat- lichen Stellen sowie von den jeweiligen Berufsgenossenschaften geforderten B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Ver- Schadenverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen; sicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher B 3.3.1.2 Rechtsfolgen wird. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- genheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. gefragt hat. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung gemäß Nr. B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Oblie- genheiten zu erfüllen: B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorhe- rige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu Vornahme durch einen Dritten gestatten. sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo- B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von B 3.3.2.2 zusätzlich zur Nr. B 3.3.2.1 gilt: seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüg- Der Versicherungsnehmer hat lich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; B 3.2.3.1 Kündigungsrecht c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung gemäß Nr. B 3.2.2.1, kann gekommenen Sachen einzureichen; der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen gemäß Nrn. B 3.2.2.2 e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E- und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles Monat kündigen. oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang B 3.2.3.2 Vertragsänderung der Entschädigungspflicht zu gestatten; Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen billigerweise zugemutet werden kann. oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß den schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Ver- Nrn. B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. – 43 – [Seite 44] B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerich- B 3.3.3.1  Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit gemäß den Nrn. tet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur bleiben bestehen. Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles be- genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben stehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechts- gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des folge hingewiesen hat. Versicherungsnehmers. B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich gemäß Nr. B 4.2.2 entsprechend Anwendung. war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B 4 Welche weiteren Regelungen gibt es? B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend B 4.1.1 Anzeigepflicht B 4.3.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der B 4.3.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. B 4.3.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Versicherungsverhältnisses. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß Nr. B 4.1.1 vorsätzlich oder B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Nr. B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versiche­ nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Versicherung erlangt hat. B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versiche- B 4.1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und über- rungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungs- steigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt vertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. eine Mehrfachversicherung vor. B 4.4 Verjährung B 4.1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob bei demselben Versicherer bestehen. fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Ver­ Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, sicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruch- aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der steller nicht mit. Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungs- Gesetzbuchs. grenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insge- samt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer B 4.1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlos- auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers sen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder wenden: in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Beschwerdemanagement Platz der Mecklenburgischen 1, 30625 Hannover B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung Postanschrift: 30619 Hannover E-Mail: beschwerdemanagement@mecklenburgische.de B 4.1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung Internet: www.mecklenburgische.de entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung ge- Telefon: 0511 5351-0 · Telefax: 0511 5351-5099 schlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerde­ auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht möglichkeiten zu: gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und B 4.5.1 Versicherungsombudsmann Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: B 4.1.4.2 Die Regelungen gemäß Nr. B 4.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehr- Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an fachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren den Versicherungsombudsmann e. V. wenden. Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer Versicherungsombudsmann e.V. geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Postfach 080632, 10006 Berlin Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. Telefon: 0800 369 6000 Telefax: 0800 369 9000 B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de B 4.2.1 Form, zuständige Stelle Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlich- Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z.  B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. – 44 – [Seite 45] B 4.5.2 Versicherungsaufsicht B 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht B 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versiche- der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. rungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht B 4.10 Aufwendungsersatz Graurheindorfer Straße 108 · 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des entscheiden. Versicherers macht. B 4.5.3 Rechtsweg B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorste- henden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendun- gen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gericht- liche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwen- zuständigen Niederlassung. dungsersatz gemäß den Nrn. B 4.10.1.1 und B 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in sind. Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusam- Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen men höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. seinen Sitz hat. B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. B 4.10.1.1 erforderlichen B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbrin- Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. gen sind. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs- vertrag zuständigen Niederlassung. B 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen B 4.6 Anzuwendendes Recht nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B 4.7 Embargobestimmung B 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kosten- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, ersatz nach Nr. B 4.10.2.1 entsprechend kürzen soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes- B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen republik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten B 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. B 4.8 Überversicherung Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Umständen Kenntnis erlangt. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nach- Ist die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch rechtskräftiges Strafurteil weis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B 4.9.3 Kenntnis und Verhalten B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens B 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. – 45 – [Seite 46] Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 als bewiesen. B 4.13 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. B 4.14 Salvatorische Bestimmung Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder der vereinbarten Klauseln unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, soweit Treu und Glauben dem nicht entgegenstehen. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen und wirtschaftlich Vernünftigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. – 46 – [Seite 47] Satzung I. Allgemeine Bestimmungen § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden §1 oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. Die Gesellschaft führt die Firma Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Ge- genseitigkeit. Sie hat ihren Sitz in Neubrandenburg und Hannover. Geschäftsgebiet ist das § 12 In- und Ausland. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bekanntmachungen der Gesellschaft Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht, erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. 1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen, 2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern, §2 3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Gegenstand des Unternehmens ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb aller Versi- Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. cherungszweige, jedoch der Lebens-, Kranken- und Kreditversicherung nur in der aktiven Rückversicherung. Neben Versicherungsgeschäften betreibt die Gesellschaft nur Geschäfte, § 13 die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben II. Mitgliedschaft hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatz- steuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt. §3 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der Ge- C. Hauptversammlung sellschaft und endet mit dessen Ablauf. Ausnahmsweise können Versicherungsverträge mit der Bestimmung abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied § 14 wird. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15% der Beitragseinnahmen Die Hauptversammlung besteht aus 60 Mitgliedervertretern (Delegierten). Der Haupt­ aus Mitgliedschaften entfallen. versammlung können nur Mitglieder der Gesellschaft angehören. Die Delegierten werden von der Hauptversammlung auf höchstens fünf Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Fünftel §4 der im Amt befindlichen Delegierten mit dem Schluss der ordentlichen Hauptversammlung Die Gesellschaft erhebt im Voraus zu zahlende Beiträge und bei Bedarf Nachschüsse. aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus, so ergänzt sich die Die Mitglieder sind zur Nachschusszahlung erst dann verpflichtet, wenn die verwendbaren Hauptversammlung durch Zuwahl. Für jede Wahl stellt der Aufsichtsrat einen Vorschlag auf; Rücklagen gemäß § 19 der Satzung zur Verlustdeckung nicht ausreichen. Ein etwaiger er hat hierbei auf eine dem Versicherungsbestand möglichst entsprechende Verteilung der Nachschussbetrag wird jedem Mitglied schriftlich unter Hinweis darauf mitgeteilt, dass bei Vorgeschlagenen auf das Geschäftsgebiet Bedacht zu nehmen. Die Hauptversammlung Nichtzahlung die Verzugsfolgen des § 38 VVG eintreten. ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Tagegelder und Reisekosten nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. §5 Eine etwaige Beitragsrückerstattung erfolgt auf nachschusspflichtige Versicherungs­ § 15 verträge nach näherer Bestimmung des Vorstandes. Ausgeschiedene Mitglieder Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des nehmen an Beitragsrückerstattungen nicht teil. Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzu- berufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn dies von mindestens §6 einem Drittel der Delegierten verlangt wird. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung der Gesell- schaft zu stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31. Januar beim Vorstand eingehen. § 16 Die Hauptversammlung beschließt über III. Verfassung der Gesellschaft 1. die Wahl oder Abberufung der Mitglieder der Hauptversammlung und des Aufsichts- rates sowie deren Vergütung, A. Vorstand 2. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, 3. die Verwendung des Bilanzgewinns, §7 4. die Änderung der Satzung, Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellver tretender 5. die sonstigen ordnungsgemäß gestellten Anträge. Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden § 17 des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung das älteste Mitglied des Aufsichtsrates. Der Vorsitzende der Hauptversammlung leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der §8 Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form der Abstimmung. Die Hauptversammlung ist Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates beschlussfähig, wenn mindestens 30 Delegierte anwesend sind. Beschlüsse werden durch 1. zur Entnahme aus Rücklagen, einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts 2. zur Festsetzung eines Nachschusses, anderes ergibt. Wird bei Wahlen keine Mehrheit erreicht, so kommen die beiden Personen 3. zur Gewährung einer Beitragsrückerstattung, mit den meisten Stimmen in die engere Wahl. Dort genügt einfache Mehrheit, bei Gleichheit 4. zur Übernahme von Versicherungsbeständen, entscheidet das Los. Schreiben gesetzliche Bestimmungen eine Mehrheit von drei Vierteln 5. zum Erlass oder zur Änderung einer Versorgungsordnung, der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen vor, so können solche Beschlüsse nur 6. zur Bestellung von Prokuristen, bei Anwesenheit von 36 Delegierten gefasst werden. Rechte, die das Gesetz einer Minderheit 7. zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken oder Beteiligungen sowie zur von Mitgliedern einräumt, stehen einer Minderheit von einem Drittel der Delegierten zu. Einräumung von Rechten Dritter an Vermögenswerten der Gesellschaft, sofern im Einzelfall der Betrag von einer Million Euro überschritten wird. IV. Rücklagen, Verlustdeckung Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates allgemeine Ver­ sicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern. § 18 Zur Deckung eines Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gemäß B. Aufsichtsrat § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet. Sie soll 18% der Jahres-Beitragsein- nahmen für eigene Rechnung betragen (Sollbetrag). Der Verlustrücklage fließen die vom §9 Vorstand bestimmten Beträge zu. Ist der Sollbetrag nicht erreicht, so sind der Verlustrücklage Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. jährlich mindestens 50% des Jahresüberschusses zuzuführen. Der nach Zuführung zur Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist Verlustrücklage verbleibende Teil des Jahresüberschusses kann zur Ansammlung anderer zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Gewinnrücklagen verwendet werden. jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichtsratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich § 19 zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorste- Zur Verlustdeckung werden zunächst die anderen Gewinnrücklagen herangezogen. Die henden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung Verlustrücklage darf nur danach und nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ein der Arbeitnehmer vorgehen. Restbetrag in Höhe eines Drittels ihres Sollbetrages verbleibt. Ein danach noch verbleibender Verlust ist, wenn er nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgetragen werden kann, § 10 durch Nachschusserhebung auszugleichen. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichts- rat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27.08.2008 Gesch.-Z.: VA 34-I 5002-5412-2008/1 – 47 – [Seite 48] Merkblatt zur Datenverarbeitung 10/25 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Vermittler: Daten durch die Mecklenburgische Versicherungsgruppe und die Ihnen nach dem Daten- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, schutzrecht zustehenden Rechte. verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten Zur Mecklenburgischen Versicherungsgruppe fassen wir die folgenden Unternehmen zu- an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und sammen: Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. – Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. – Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: – Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbei- – Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH tungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein – Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, Verantwortlicher für die Datenverarbeitung für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. verarbeitet werden. Platz der Mecklenburgischen 1 · 30625 Hannover Telefon (0511) 53 51-0 Externe Dienstleister: Fax (0511) 53 51-44 44 Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil service@mecklenburgische.de externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst- leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der Telefonnummer (0511) 53 51-0, der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter https://www.mecklenburgische.de/datenschutz entnehmen. unter: datenschutz@mecklenburgische.de Weitere Empfänger: Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermit- teln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversi- Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- cherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Daneben arbeiten unsere Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobilienge- „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche sellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit der Wüstenrot Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- Bausparkasse AG. wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter https://www.mecklenburgische. de/datenschutz abrufen. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Dauer der Datenspeicherung Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versi- dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicher- cherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung fristen betragen danach bis zu zehn Jahren. aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der Betroffenenrechte gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas- Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten sung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver- sicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies Widerspruchsrecht auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung wider­ wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: sprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, die Datenverarbeitung sprechen. – zur Werbung für andere Produkte der Unternehmen der Mecklenburgischen Versiche- rungsgruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenana­ Beschwerderecht lysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutz- können. beauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Prinzenstraße 5 Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Ver­ 30159 Hannover arbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (nicht in der Lebens- und der Krankenversicherung) Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck ver­ Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der arbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor Besurance HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur informieren. Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den beiliegenden Hinweisen zum HIS. Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadenda- Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Mitnahme eines ten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen zum eingesetzten Rückversicherer können Sie unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern. – 48 – [Seite 49] Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO 10/25 Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs- Betroffenenrechte vertrages oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Versicherungsobjekt (Fahr- zeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die Besurance HIS Informationssystem der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stre- die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten semann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Ver­ HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde sicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von zuständig. dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsunternehmen, übermittelt. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der unten Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: genannten Adresse widersprochen werden. www.besurance-his.de Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche Daten über- Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Hinweis- und mittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft. Sie verarbeitet darin personen­ unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass beziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versiche- die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Aus- rungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben künfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfach­ ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH abrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) folgende Angaben von Ihnen: hindeuten können. • Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung • aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voran­schriften der letzten fünf Jahre Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. • ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtig- Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. ten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags). Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und ver- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung meiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: zur Verfügung. www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen. Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in Besurance HIS GmbH das HIS einmelden. Daimlerring 4 65205 Wiesbaden Kategorien der personenbezogenen Daten Deutschland Telefon: 01 51 / 50 69 18 44 Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunternehmens werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten Anschrift, z. H. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum his-datenschutz@besurance-his.de Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/ Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Ermittlungsbehörden. Dauer der Datenspeicherung Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt: • d irekt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger ­Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personen­ bezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre. • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Speicherung gelöscht. – 49 – [Seite 50] Dienstleisterliste für die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit 10/25 Konzerngesellschaften mit einer gemeinsamen Verarbeitung von Daten innerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Wir führen und verarbeiten Ihre Stammdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) in gemeinsamen Datensammlungen. Diese sind von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten stehen nur der Mecklenburgischen Versicherungs-Gesellschaft a. G. zur Verfügung. Unserer Versicherungsgruppe gehören zurzeit folgende Gesellschaften an: – Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, – Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG, – Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG, – Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH, – Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH. Gesellschaften, die Datenverarbeitung in Funktionsübertragung oder im Auftrag erbringen a) Einzelne Stellen Auftragnehmer Hauptgegenstand des Auftrages Gesundheitsdaten Roland Assistance GmbH Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen ja Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) Datenübermittlung an öffentliche Stellen, Führen von Gesamtstatistiken ja Roland Schutzbrief-Versicherung AG Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen nein General Reinsurance Aktiengesellschaft Köln Datenübermittlung, Führen von Gesamtstatistiken nein Meyerthole Siems Kohlruss Datenübermittlung, Führen von Gesamtstatistiken nein Gesellschaft für aktuarielle Beratung mbH Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen GDV Dienstleistungs-GmbH ja Datenübermittlung an öffentliche Stellen, Führen von Gesamtstatistiken Firma juratech Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen nein Verisk Med GmbH Anforderungen und Aufbereitung von medizinischen Berichten und Unterlagen ja ALLYSCA Assistance GmbH Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen nein Besurance HIS GmbH Hinweis - und Informationssystem (HIS) der dt. Versicherungswirtschaft nein b) Kategorien von Gesellschaften Auftragnehmer Hauptgegenstand des Auftrages Gesundheitsdaten Organisation und Durchführung von Dienstleistungen bei der Schaden- und Leistungs- Schadenserviceunternehmen ja abrechnung Organisation und Durchführung von Dienstleistungen bei der Schaden- und Leistungs- Gutachter / Sachverständige (auch medizinisch) ja abrechnung Organisation und Durchführung von Dienstleistungen bei der Schaden- und Leistungs- Schadenregulierer/-ermittler ja abrechnung Rückversicherer Risikoprüfung und -beurteilung nein Forderungsmanagement Realisierung von Forderungen nein Rechtsanwälte juristische Beratung und Vertretung ja Adressrecherche Adressprüfung nein Aktenvernichter Papier- und Datenträgerentsorgung ja Marktforschungsunternehmen Marktforschung nein Rehabilitationsdienste Reha-Assistance-Leistungen ja Anbieter medizinischer Produkte Heil- und Hilfsmittelversorgung ja Werkstätten/Autohäuser (inkl. Partnerwerkstätten) Reparaturen, Erstellung von Kostenvoranschlägen nein Mietwagenunternehmen Stellung von Ersatzfahrzeugen nein Belegprüfungsunternehmen Prüfung von eingereichten Belegen (z. B. Rechnungen oder Kostenvoranschläge) nein Ausländische Regulierungsbüros Regulierung/Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden im Ausland ja Handwerker/Serviceunternehmen Reparaturen und Sanierungen nein IT-Dienstleister EDV-Dienstleistungen nein Restwertbörsen Ermittlung von Restwerten nein Selbstständige Vermittler (Agenturen der Mecklenburgischen Unterstützung der Schaden- und Leistungsbearbeitung ja Versicherungsgruppe) – 50 – [Seite 52] Direktion: Platz der Mecklenburgischen 1 · 30625 Hannover · Telefon 0511 5351-0 · Postanschrift: 30619 Hannover www.mecklenburgische.de · service@mecklenburgische.de
Volltext aufklappen: Vertragsinformationen zur Wohngebäude- und Glas-Versicherung (mit Photovoltaikanlagen plus)
[Seite 1] Vertragsinformationen zur Wohngebäude- und Glas-Versicherung • Produktinformationsblatt Versicherungen • Kundeninformation • Wichtige Anzeigepflichten • Versicherungsbedingungen • Satzung • Informationen zur Datenverarbeitung Version: 84-VG1-0725 1840.200.10.25 - b - [Seite 2] –2– [Seite 3] Wohngebäude-Versicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. Deutschland  Wohngebäude-Versicherung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über eine Wohngebäude-Versicherung. Es ist beispielhaft und daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertrags­ unterlagen (Versicherungs­antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch. Um welche Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Wohngebäude-Versicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Gebäude. Sie können Ihren Versiche­rungs­schutz auf Wunsch erweitern. Dazu zählen beispielsweise: Was ist versichert? Komfortdeckung Versicherte Sachen Die Komfortdeckung umfasst Deckungselemente wie z. B. Versichert sind Ihr Gebäude, das Gebäudezubehör, die Gebäude­ 9 Höhere Entschädigungsgrenzen; be­standteile und unmittelbar an das Gebäude anschließende 9 zusätzliche Einschlüsse und Kosten. Terrassen, die infolge eines Versicherungs­falls beschädigt oder Diese Einschlüsse und Kosten können auf bestimmte Beträge oder zerstört werden oder abhandenkommen. Zeiträume begrenzt sein. Versicherbare Gefahren Optionale Zusatzleistungen 9 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Als optionale Zusatzleistungen können vereinbart werden, z. B. Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs 9 Umwelt-Baustein „Mehrkosten plus“ seiner Teile oder Ladung; Fahrzeuganprall; Sengschäden; 9 Umwelt-Baustein „Photovoltaikanlagen plus“ Rauch- und Rußschäden; Überschalldruckwellen sowie 9 Haus- und Wohnungsschutzbrief Schäden durch Kriegsmunition; Er umfasst die Organisation von Dienstleistungen im 9 Leitungswasser; Notfall z. B. für 9 Naturgefahren wie Sturm, Hagel; – Schlüsseldienst; 9 Weitere Naturgefahren, soweit diese gesondert vereinbart sind. – Notheizung; Das sind die Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau, – Bekämpfung von Schädlingen; Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und – Entfernung von Wespennestern. Vulkanausbruch. Versicherte Schäden 9 Sachschäden durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls; 9 Mietausfall infolge eines Versicherungsfalls. Was ist nicht versichert? Versicherte Kosten Versichert sind folgende Kosten, die infolge eines 8 Photovoltaikanlagen nebst den zugehörigen Installationen Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind, z. B. (sofern nicht beantragt); 9 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten; 8 Garagen und Carports (sofern nicht beantragt); 9 Aufräumungs- und Abbruchkosten; 8 Nebengebäude mit einer Grundfläche über 20 qm 9 Bewegungs- und Schutzkosten; (sofern nicht beantragt); 9 Hotelkosten; 8 In das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber 9 Transport- und Lagerkosten; ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder ein 9 Kosten für die Dekontamination von Erdreich; Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder 9 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen, die einen übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden verursacht haben. Diese Kosten können auf bestimmte Beträge oder Zeiträume begrenzt sein. Versicherungssumme und Versicherungswert Folgende Versicherungswerte können vereinbart werden: Gibt es Deckungsbeschränkungen? 9 Gleitender Neuwert Plus; Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungs­ 9 Gleitender Zeitwert Plus; schutz ausgeschlossen sind z. B.: 9 Gemeiner Wert. 9 Der Versicherungsschutz ist ausreichend, wenn die ermittelte ! Krieg; Versicherungssumme dem Versicherungswert entspricht. ! Innere Unruhen; 9 ir gewähren Unterversicherungsverzicht, wenn der W ! Kernenergie; Versicherungswert Ihres Gebäudes mit unserem Wert­ ! Schwamm; ermittlungsverfahren bestimmt und vereinbart wurde. ! Sturmflut; ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. –3– [Seite 4] Wo bin ich versichert? 9 Sie haben für den in dem Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort Versicherungsschutz. Welche Verpflichtungen habe ich? z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, auch die Fragen zu früheren Wohngebäude­- verträgen und früheren Versicherungsfällen. z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. z Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. z Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. z Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag und dem Versicherungsschein entnehmen. z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge ­zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren obli­gatorisch. z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist. Wann beginnt und endet die Deckung? Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? z Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ende der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). z Nehmen wir eine Beitragsanpassung vor, ohne dass sich der Versicherungsschutz verändert, können Sie den Vertrag in bestimmten Fällen vorzeitig beenden. z Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalles den Versicherungsvertrag kündigen. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer. Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de –4– [Seite 5] Glas-Versicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. Deutschland  Glas-Versicherung Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über eine Glas-Versicherung. Es ist beispielhaft und daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertrags­ unterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch. Um welche Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Glas-Versicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sachen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert Versicherte Sachen 8 Hohlgläser; Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten, fertig 8 Photovoltaikanlagen; eingesetzten oder montierten 8 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; 9 Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas; 8 optische Gläser; 9 Scheiben, Platten aus Kunststoff; 8 Geschirr; 9 Platten aus Glaskeramik; 8 Beleuchtungskörper und Handspiegel; 9 Glasbausteine und Profilbaugläser; 8Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die 9 Lichtkuppel aus Glas oder Kunststoff; Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- 9 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von 9 künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel. Fernsehgeräten, Displays von Tablets und Smartphones). Versicherte Schäden 9 Die Zerstörung oder Beschädigung durch Bruch (Zerbrechen) der versicherten Sachen. Versicherte Kosten Versichert sind folgende Kosten, die infolge eines Versicherungs­ falls erforderlich und tatsächlich angefallenen sind, z. B.: 9 für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Not­ver­- schalun­gen, Notverglasungen); Gibt es Deckungsbeschränkungen? 9 für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Mon­tieren von versicherten Sachen durch deren Lage ver­teuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten); Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B.: 9 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten); ! Krieg; 9 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern ! Innere Unruhen; (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu ! Kernenergie; beseitigen und wiederanzubringen. ! Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. Wo bin ich versichert? 9 Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, Räume von Gebäuden oder bewegliche Sachen innerhalb des Versicherungsortes. Gewerblich genutzte Räume gelten nur versichert, sofern diese beantragt wurden. –5– [Seite 6] Welche Verpflichtungen habe ich? z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, auch die Fragen zu früheren Glasversicherungen und früheren Versicherungsfällen. z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. z Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. z Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. z Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag und dem Versicherungsschein entnehmen. z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge ­zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren obli­gatorisch. z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist. Wann beginnt und endet die Deckung? Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? z Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ende der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). z Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalles den Versicherungsvertrag kündigen. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer. Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de –6– [Seite 7] Kundeninformation zur Wohngebäude- und Glas-Versicherung Allgemeine Angaben zum Unternehmen Kontakt Name und Anschrift: Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. Es ist uns wichtig, Sie in Ihren Versicherungsangelegenheiten individuell zu be­ raten. Ver­sicherungs­verein auf Gegenseitigkeit Deswegen stehen wir Ihnen jederzeit gern für ein persönliches Gespräch zu Ver­fügung. Wenn Platz der Mecklenburgischen 1, 30625 Hannover Sie also Fragen zu Ihrem Vertrag haben oder sich solche ergeben, wenden Sie sich bitte an Postanschrift: Mecklenburgische Versicherungsgruppe, 30619 Hannover die Sie betreuende Agentur oder an die Direktion. Die Anschriften finden Sie im Antrag bzw. im Versicherungsschein. Sitz: Neubrandenburg und Hannover. Eintragung im Handelsregister: HRB Nr. 1 beim Amtsgericht Neubrandenburg und Eine besondere Leistung unserer Gesellschaft ist der 24-Stunden-Telefon­service unter HRB Nr. 4667 beim Amtsgericht Hannover 0511 5351-0 Vorstand: Toren Grothe (Vorsitzender), Dr. Frederik Hesse, Marguerite Mehmel, Nicolas Neuschulz, Knut Söderberg Über diese Rufnummer sind wir auch nachts und am Wochenende, an jedem Tag im Jahr und rund um die Uhr für Sie zu sprechen. Dies gilt vor allem für Schadenfälle, wenn unsere Vorsitzender des Aufsichtsrates: Thomas Flemming Agentur einmal nicht für Sie erreichbar sein sollte. Hauptgeschäftstätigkeit Meinungsverschiedenheiten und Beschwerden Gegenstand unserer Geschäftstätigkeit ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb der Falls Sie einmal mit den Leistungen der Mecklenburgischen nicht zufrieden sein sollten, Schadens- und Personenversicherungen. wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur. Gern steht Ihnen auch die für Sie zu­ständige Bezirksdirektion oder die Direktion in Hannover mit dem oben namentlich genann- ten Vorstand zur Verfügung. Wie kommt der Vertrag zustande und wie lange sind Sie an Ihren Antrag gebunden? Versicherungsombudsmann Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies spätestens durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen. Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an Ihren Antrag gebunden sind. können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Dauer und Beendigung des Vertrages Postfach 080632, 10006 Berlin Telefon: 0800 369 6000 Die Laufzeit des Vertrages hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Sie wird im Antrag Telefax: 0800 369 9000 und im Versicherungsschein wiedergegeben. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit und hiernach zum Ende eines jeden Versicherungsjahres durch Sie oder uns in Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gekündigt werden. arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Darüber hinaus können Sie den Vertrag nach einem Versicherungsfall kündigen. Auch nach einer Beitragsanpassung in der Wohngebäude-Versicherung kann Ihnen ein Kündigungs­recht Versicherungsaufsicht zustehen. Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte zur der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Wohngebäude-Versicherung: Nrn. A 18, B 2.1 und B 2.2 Mecklenburgische VGB 2023 Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Glas-Versicherung: Nrn. A 8, B 2.1 und B 2.2 Mecklenburgische AGlB 2023 Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Anwendbares Recht Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung. Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Zuständiges Gericht Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht ver- Sie können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten bindlich entscheiden kann. geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder – dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebes befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbe­betrieb abgeschlossen haben. Vertragssprache Die maßgebliche Sprache für die Anbahnung des Vertragsverhältnisses, für das Vertragsverhältnis selbst und die gesamte Kommunikation ist Deutsch. –7– [Seite 8] Wichtige Anzeigepflichten Nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) informieren wir Sie hiermit über die Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es not­wendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig ­beantworten. Es sind auch 3. Vertragsänderung solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge­schlossen ­hätten, Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertrags­bestandteil. Haben Sie die unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Zahlungs­periode Vertragsbestandteil. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder ­schließen wir die Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahr­ Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, k­ önnen Sie den Vertrag innerhalb erheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und voll- eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf ständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige ver- pflichtet. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur inner- Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? halb eines Monats in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes ­geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung uns­erer Rechte Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurück­treten. Dies gilt haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahr­lässigkeit vorliegt. können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht Bedingungen, geschlossen hätten. berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungs­fälle, die vor Ablauf – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätz- – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht lich oder arglistig verletzt haben. ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksam­werden der bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertrags­änderung und der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stell­vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die 2. Kündigung Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeige­pflicht lediglich weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Hinweise zur Bestimmung von Versicherungssummen Um Ihr Gebäude nach gleicher Art und Zweckbestimmung nach einem Schaden wieder aufzu- So gehen Sie richtig vor: bauen, ist die richtige Versicherungs­summe Ihrer Gebäudeversicherung entscheidend. Ansonsten besteht die Gefahr einer Unterversicherung und Sie müssen im Schadenfall hohe finan­zielle 1. Die richtige Versicherungssumme bei Vertragsabschluss Lücken ausgleichen. Mit unseren Wertermittlungsverfahren bestimmen wir den Versicherungswert Ihres G ­ e­bäudes (inklusive Nebengebäuden, Garagen, etc.) und vereinbaren mit Ihnen einen Unter­ Was ist eine Unterversicherung? versicherungsverzicht. Damit verzichten wir auf die Anrechnung einer Unter­­versiche­rung. Das Laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) spricht man von einer Unterversicherung, wenn die gilt selbst dann, wenn die nach unserem Verfahren ermittelte Ver­sicherungs­summe geringer Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert. Im Schadenfall wird dann die als der Versicherungswert ist. Wichtig ist aber, dass die Beschreibung des zu ver­ Entschädigung entsprechend gekürzt (§ 75 VVG, auch §§ 88 ff. VVG). Die Höhe der Kürzung sichernden Gebäudes den tatsächlichen Gegeben­heiten entspricht, d. h. die An­gaben ergibt sich aus dem Verhältnis der Versicherungs­summe zum Versicherungswert. zum Gebäudetyp, zur Wohn-/Grundfläche, die Aus­stattungs­merkmale etc. müssen korrekt sein. Ergeben sich Abweichungen, gilt der verein­barte Unter­versiche­rungs­­verzicht Wie können Sie eine Unterversicherung vermeiden? nicht. Um eine Kürzung der Entschädigung zu vermeiden, muss die Versicherungssumme mit dem tatsächlichen Wert des Gebäudes übereinstimmen. Das gilt sowohl bei Vertrags­abschluss als 2. Die Versicherungssumme während der Vertragslaufzeit auch während der Vertragslaufzeit. Die gleitende Neuwertversicherung Plus passt sich der aktuellen Baupreisentwicklung an. Dies gilt jedoch nur für das bei Vertragsabschluss beschriebene Gebäude. Führen Sie nach Da die richtige Wertermittlung eines Gebäudes recht schwierig ist, können Sie mit uns unter Vertragsschluss bauliche Änderungen durch (z. B. neue Garage, Dach­ ge­schoss-, bestimmten Voraussetzungen auch einen Unterversicherungsverzicht vereinbaren. Diese ­Kellerausbau, Umbau von Nebengebäuden), müssen Sie uns das unbedingt melden. Möglichkeit besteht jedoch nur bei Gebäuden, die zum gleitenden Neuwert Plus versichert Durch die Baumaßnahmen erhöht sich i. d. R. der Wert des Gebäudes, so dass die w ­ erden. Versicherungs­ summe dem gestiegenen Versicherungswert angepasst werden muss. Unterbleibt die Meldung, gilt der ggf. vereinbarte Unter­versicherungsverzicht nicht Was bedeutet gleitender Neuwert Plus? mehr. Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung wiederherzustellen. Wir berück­sichtigen dabei 3. Weitere Hinweise automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder­ herstellungs­ Es gibt Fälle, in denen Versicherungswerte bzw. Versicherungssummen anders bestimmt beschränkungen. Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die Preis­veränderungen der werden, z. B. bei Erstrisikoversicherungen oder bei der Ver­sicherung von Aufräumungs- und Baukosten für das Gebäude an. Dadurch wird eine Unter­versicherung durch Preis­steigerungen Abbruchkosten. Einzelheiten hierzu besprechen Sie bitte mit Ihrer Versicherungs­agentur Ihr vermieden. Die Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungsleistung als auch Ihren Versicherungsvermittler hilft Ihnen gern weiter und rechnet die Versicherungs­summe gern Versicherungsbeitrag aus. Zur besseren Vergleichbarkeit werden Wohngebäude in Preisen des für Sie aus. In besonderen Fällen ist die Ermittlung des Gebäudewertes nur durch e­ inen Jahres 1914 bewertet. In diesem Jahr waren die Baukosten keinen nennenswerten Schwankungen Gutachter möglich. unterworfen. Der Versicherungswert 1914 wird mit Hilfe eines jährlich aktualisierten Faktors auf den aktuellen Neuwert hochgerechnet. –8– [Seite 9] Inhaltsverzeichnis für die Wohngebäude- und Glas-Versicherung Für den Versicherungsvertrag gelten neben der Satzung und dem von Ihnen gestellten Antrag die nachstehenden Versicherungsbedingungen – sofern Versicherungs­schutz jeweils beantragt –: Seite Wohngebäude-Versicherung Grund- und Komfortdeckung für die Wohngebäude-Versicherung 10 Übersicht über die optionalen Zusatzleistungen für die Wohngebäude-Versicherung 12 Übersicht der Leistungen des Haus- und Wohnungsschutzbriefes 12 Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäude-Versicherung (Mecklenburgische VGB 2023) 13 Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief (Mecklenburgische BHW 2023) 27 Klauseln für die Wohngebäude-Versicherung 29 Glas-Versicherung Allgemeine Bedingungen für die Glas-Versicherung (Mecklenburgische AGIB 2023) 35 Satzung 44 Merkblatt zur Datenverarbeitung 45 Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO 46 Dienstleisterliste für die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a.G. 47 –9– [Seite 10] Grund- und Komfortdeckung für die Wohngebäude-Versicherung I. Grundlagen des Versicherungsschutzes Grundlage des zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbarten Versicherungsschutzes bilden die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (Mecklenburgische VGB 2023); die vereinbarten Klauseln sowie die ggf. vereinbarten Besonderen Bedingungen. Versichert sind in der jeweils genannten Gefahr die laut Antrag und im Versicherungsschein aufgeführten Gebäude mit Fundamenten, Grund- und Kellermauern sowie den dort genannten Versicherungssummen. Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren nicht genommen ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen. II. Grund- und Komfortdeckung Die entsprechenden Versicherungssummen, Entschädigungsgrenzen und weiteren Bestimmungen zum Versicherungsschutz können der Spalte Grunddeckung entnommen werden. Durch die Vereinbarung der Komfortdeckung kann der Versicherungsschutz erweitert werden. Die entsprechenden Erweiterungen sind in der Spalte Komfortdeckung aufgeführt. Der Spalte Verweis kann der jeweilige Bezug zu den Regelungen in den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (Mecklenburgische VGB 2023) und in den genann- ten Klauseln entnommen werden. Der Versicherungsnehmer kann nur dann eine Entschädigung aus den Positionen der Grund- oder Komfortdeckung beanspruchen, wenn die in der Spalte Gefahren genannte Gefahr (siehe Nr. A 1 der Mecklenburgischen VGB 2023) im Rahmen des Versicherungsvertrages versichert ist. Grunddeckung Komfortdeckung III. In der genannten versicherten Gefahr sind im Rahmen der Gebäude-Versicherungssumme Gefahren2) Verweis höchstens höchstens (VSu1)) versichert: Weitere Grundstücksbestandteile auf dem Versicherungsgrundstück: • Antennen, Masten- und Freileitungen • Nebengebäude sowie Gewächs- und Gartenhäuser bis 20 qm Grundfläche • Grundstückseinfriedungen (auch Hecken) • Hof- und Gehwegbefestigungen • Hundehütten oder -zwinger 1 • Klingel- und Briefkastenanlagen FE, LW, ST, NG A 7.6.2 10.000 € 50.000 € • Ladestationen für Elektrofahrzeuge außerhalb von Gebäuden • Müllboxen • Terrassen, die nicht unmittelbar an das Gebäude angrenzen • Wege- und Gartenbeleuchtungen • Schutz- und Trennwände, Pergolen • Zisternen (Regenwassersammelanlagen) Wärmepumpen, Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung und Geothermieanlagen 2 FE, LW, ST, NG Klausel PK 7267 nicht versichert 25.000 € auf dem Versicherungsgrundstück 3 Mehrkosten durch Technologiefortschritt FE, LW, ST, NG A 14.1.1.1 versichert versichert 4 Mehrkosten durch Preissteigerungen FE, LW, ST, NG A 14.1.1.2 versichert versichert Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen (auch für 5 FE, LW, ST, NG A 14.1.1.2 versichert versichert Restwerte) Vorsorge für wertsteigernde bauliche Maßnahmen (Um-, An- und Ausbauten) bis zur 6 FE, LW, ST, NG A 14.1.1.4 versichert versichert nächsten Hauptfälligkeit Schäden durch Brand; Blitzschlag; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder 7 Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung; Fahrzeuganprall; Rauch- und FE A3 versichert versichert Ruß; Überschalldruckwellen 8 Überspannungsschäden durch Blitz FE A 3.3 5.000 € versichert 9 Schäden durch Kriegsmunition FE A 3.9 versichert versichert 10 Sengschäden FE A 3.10.2 250 € 2.500 € Leitungswasserschäden (Nässeschäden) durch Austritt von Leitungswasser, Wasser­- dampf oder Betriebsflüssigkeiten aus • Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen 11 Schläuchen LW A 4.2 versichert versichert • Heizungs- oder Klimaanlagen • Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen • Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen und Wassersäulen Schäden durch den bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus innerhalb von 12 LW A 4.2 versichert versichert Gebäuden verlaufenden Regenrohren 13 Leitungswasserschäden (Nässeschäden) bei undichten Fugen und Abdichtungen LW Klausel PK 7268 nicht versichert versichert Frostbedingte und sonstige Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Rohren • der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den 14 damit verbundenen Schläuchen LW A 4.3 versichert versichert • von Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen • der Regenentwässerung Frostbedingte Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an • Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperr- 15 hähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche LW A 4.3 versichert versichert • Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klima­- anlagen Frostbedingte und sonstige Bruchschäden außerhalb von Gebäuden auf dem 16 Versicherungsgrundstück an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren LW A 4.4.1 versichert versichert von Heizungs- oder Klimaanlagen – 10 – [Seite 11] Grund- und Komfortdeckung für die Wohngebäude-Versicherung Grunddeckung Komfortdeckung III. In der genannten versicherten Gefahr sind im Rahmen der Gebäude-Versicherungssumme Gefahren2) Verweis höchstens höchstens (VSu1)) versichert: Frostbedingte und sonstige Bruchschäden außerhalb des Versicherungsgrundstücks 17 an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren von Heizungs- und Klima- LW A 4.4.2 versichert versichert anlagen soweit die Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen 18 Bruchschäden an Armaturen LW Klausel PK 7265 nicht versichert 2.500 € 19 Sturmschäden (ab Windstärke 8) ST A 5.1 versichert versichert 20 Hagelschäden ST A 5.2 versichert versichert IV. In der genannten versicherten Gefahr sind die folgenden Deckungserweiterungen, zusätzlich zur Versicherungssumme, bis zur genannten Höhe auf Erstes Risiko3) Gefahren2) Verweis höchstens höchstens mitversichert: 21 Schadenabwendungs- und -minderungskosten FE, LW, ST, NG B 4.10.1 100 % der VSu 100 % der VSu 22 Aufräumungs- und Abbruchkosten FE, LW, ST, NG A 12.1 10 % der VSu 100 % der VSu 23 Bewegungs- und Schutzkosten FE, LW, ST, NG A 12.2 10 % der VSu 100 % der VSu max. 100 € je Tag, max. 200 € je Tag, 24 Hotelkosten FE, LW, ST, NG A 12.3 max. 100 Tage max. 200 Tage 25 Transport- und Lagerkosten FE, LW, ST, NG A 12.4 100 Tage 1 Jahr 26 Kosten für Wasser- und Gasverlust FE, LW, ST, NG A 12.7 250 € versichert 27 Rückreisekosten aus dem Urlaub (Schadenhöhe ab 5.000 €) FE, LW, ST, NG A 12.8 1.000 € 2.500 € 28 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen FE, LW, ST, NG Klausel PK 7764 nicht versichert 100 % der VSu 29 Sachverständigenkosten (Schadenhöhe ab 25.000 €) FE, LW, ST, NG Klausel PK 7365 nicht versichert 100 % der VSu Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau für Ein- und Zwei­- 30 familienhäuser (Schadenhöhe ab 25.000 €) FE, LW, ST, NG Klausel PK 7765 nicht versichert 10.000 € 31 Regiekosten (Schadenhöhe ab 2.500 €) FE, LW, ST, NG Klausel PK 7767 nicht versichert 250 € Mut- und böswillige Beschädigungen inkl. Schäden durch Graffiti / Diebstahl durch 32 FE, LW, ST, NG Klausel PK 7366 nicht versichert 2.500 € unbefugte Dritte 33 Gebäudebeschädigungen durch Einbruch FE, LW, ST, NG Klausel PK 7361 nicht versichert versichert 34 Schäden durch Marder oder Waschbären FE, LW, ST, NG Klausel PK 7768 nicht versichert 5.000 € 35 Anbauküchen in vermieteten Wohnungen FE, LW, ST, NG Klausel PK 7769 nicht versichert 5.000 € 36 Kosten für die Dekontamination von Erdreich FE A 12.5 5.000 € 100 % der VSu 37 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen LW A 12.6 versichert versichert 38 Schadensuchkosten (Leckortungskosten) bei nicht versicherten Leitungswasserschäden LW Klausel PK 7770 nicht versichert 500 € 39 Kosten für die Beseitigung durch Blitzschlag oder Sturm/Hagel beschädigter Bäume FE, ST Klausel PK 7363 nicht versichert 5.000 € 40 Kosten für die Wiederbepflanzung von gärtnerischen Anlagen FE, ST Klausel PK 7368 nicht versichert 5.000 € V. Grobe Fahrlässigkeit Gefahren2) Verweis höchstens höchstens Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des 41 FE, LW, ST, NG Klausel PK 7850 nicht versichert 100 % der VSu Versicherungsfalles bis zu einer Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Verletzung von Sicherheits­ 42 vorschriften oder Obliegenheiten FE, LW, ST, NG Klausel PK 7851 nicht versichert Schadenhöhe von 2.500 € VI. Mietausfall / Mietverlust Gefahren2) Verweis Haftzeit Haftzeit Mietausfall / Mietverlust für Wohnräume A 13.1 12 Monate 24 Monate 43 FE, LW, ST, NG Mietausfall / Mietverlust für gewerblich genutzte Räume A 13.3 nicht versichert 24 Monate VII. Weitere Naturgefahren im Rahmen der Gebäude-Versicherungssumme (VSu1)) Gefahren2) Verweis höchstens höchstens Versichert sind Schäden durch: • Überschwemmung, d.h. die vollständige und teilweise Überflutung des Versicherungsgrundstücks durch Ausuferung von Gewässern oder Witterungsnie- derschlägen • Rückstau 44 • Erdbeben NG A 5.4 sofern beantragt sofern beantragt • Erdsenkung • Erdrutsch • Schneedruck inkl. Dachlawinen • Lawinen • Vulkanausbruch VIII. Zusätzlich versichert, sofern ausdrücklich vereinbart Gefahren2) Verweis höchstens höchstens 45 Garagen und Carports FE, LW, ST, NG A 7.6.1.1 sofern beantragt sofern beantragt 46 Nebengebäude sowie Gewächs- und Gartenhäuser über 20 qm Grundfläche FE, LW, ST, NG A 7.6.1.2 sofern beantragt sofern beantragt Photovoltaikanlagen bis 30 kW/p sowie deren zugehörige Installationen A 7.6.1.3 sofern beantragt sofern beantragt 47 FE, LW, ST, NG Ertragsausfall für Photovoltaikanlagen (bis 2 € je kWp/Tag; max. 6 Monate) Klausel PK 7950 nicht versichert sofern beantragt 48 Schwimmbecken innerhalb des Gebäudes FE, LW, ST, NG A 7.6.1.4 sofern beantragt sofern beantragt 49 Schwimmbecken und Swimmingpools außerhalb des Gebäudes FE, LW, ST, NG A 7.6.1.5 sofern beantragt sofern beantragt – 11 – [Seite 12] Grund- und Komfortdeckung für die Wohngebäude-Versicherung Grunddeckung Komfortdeckung IX. Zusätzliche Einschlüsse auf Erstes Risko3), sofern ausdrücklich vereinbart Gefahren2) Verweis höchstens höchstens 5.000 € 50 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück LW Klausel PK 7262 nicht versichert sofern beantragt 500 € 51 Verstopfung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück LW Klausel PK 7167 nicht versichert sofern beantragt 5.000 € 52 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks LW Klausel PK 7623 nicht versichert sofern beantragt Auszug aus dem gesamten Leistungsumfang. Für den individuellen Versicherungsschutz sind die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen im Antrag, im Versicherungsschein, in den Mecklenburgischen VGB 2023 und in den ggf. zusätzlich vereinbarten Klauseln maßgebend. 1) VSu = Versicherungssumme Die Entschädigung in EUR berechnet sich wie folgt: Entschädigung (EUR) = VSu multipliziert mit dem zum Schadenzeitpunkt gültigen Anpassungsfaktor. Sofern die gleiten- de Zeitwertversicherung vereinbart gilt, wird die Entschädigung noch um eine Wertminderung, insbesondere aufgrund Alter und Abnutzung, gekürzt. 2) Gefahren: FE = Feuer-Versicherung; LW = Leitungswasser-Versicherung; ST = Sturm-Versicherung; NG = Versicherung weiterer Naturgefahren 3) Erstes Risiko: Der Schaden wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme voll ersetzt, ohne Rücksicht darauf, ob die Versicherungssumme dem Gesamtwert der versicherten Sachen zur Zeit des Eintritts des Schadens entspricht. Die Bestimmungen zur Unterversicherung finden keine Anwendung. Zusatzleistungen für die Wohngebäude-Versicherung Die nachfolgenden Zusatzleistungen können jeweils optional zur Wohngebäude-Versicherung bzw. zur Komfortdeckung vereinbart werden. Versicherungsschutz besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung einer oder mehrerer Zusatzleistungen und wenn die in der Spalte Gefahren genannte Gefahr (siehe Nr. A 1 der Mecklenburgischen VGB 2023) im Rahmen des Versicherungsvertrages versichert ist. Der Spalte Verweis kann der jeweilige Bezug zu den Regelungen in den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (Mecklenburgische VGB 2023) und in den genannten Klauseln entnommen werden. Umwelt-Baustein: „Mehrkosten plus“ – Gefahren1) Verweis höchstens zusätzlich zur Gebäude-Versicherungssumme auf Erstes Risiko2) bis zur genannten Höhe: Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung FE, LW, ST, NG Klausel PK 7367 Ausfall regenerativer Energieversorgung FE, LW, ST, NG Klausel PK 7369 Mehrkosten für die Verwendung von umweltfreundlichen oder energieeffizienten Materialien FE, LW, ST, NG Klausel PK 7370 25.000 € Diebstahl von Wärmepumpen, Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung und Geothermieanlagen auf dem FE, LW, ST, NG Klausel PK 7374 Versicherungsgrundstück Umwelt-Baustein: „Photovoltaikanlagen plus“ Gefahren1) Verweis höchstens Technische Gefahren für Photovoltaikanlagen bis 30 kW/p inkl. Ertragsausfall FE, LW, ST, NG Klausel PK 7951 versichert Haus- und Wohnungsschutzbrief gemäß Mecklenburgische BHW 2023 Entschädigung • Schlüsseldienst • Rohrreinigung • Sanitär-Installateurservice • Elektro-Installateurservice • Notheizung bis 500 € je Versicherungsfall; • Bekämpfung von Schädlingen max. 1.500 € je Versicherungsjahr • Entfernung von Wespennestern • Kinderbetreuung • Unterbringung von Haustieren • Psychologische Erstberatung nach einem Versicherungsfall Auszug aus dem gesamten Leistungsumfang. Für den individuellen Versicherungsschutz sind die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen im Antrag, im Versicherungsschein, in den Mecklenburgischen VGB 2023, in den Mecklenburgischen BHW 2023 und in den ggf. zusätzlich vereinbarten Klauseln maßgebend. 1) Gefahren: FE = Feuer-Versicherung; LW = Leitungswasser-Versicherung; ST = Sturm-Versicherung; NG = Versicherung weiterer Naturgefahren 2) Erstes Risiko: Der Schaden wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme voll ersetzt, ohne Rücksicht darauf, ob die Versicherungssumme dem Gesamtwert der versicherten Sachen zur Zeit des Eintritts des Schadens entspricht. Die Bestimmungen zur Unterversicherung finden keine Anwendung. – 12 – [Seite 13] Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (Mecklenburgische VGB 2023) 07/25 Präambel Die Wohngebäude-Versicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Sie finden diese in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Ihrem Gebäude. Versicherbar sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der ver­ zusammengefassten Gefahren. Welche der versicherbaren Gefahren (z. B. Brand, Sturm und sicherten Sachen. Hagel, Leitungswasser) tatsächlich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. Bewertung des Gebäudes und Versicherungswert 1914: Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung Zur besseren Vergleichbarkeit werden Wohngebäude in Preisen des Jahres 1914 bewertet. In nach den auf den nächsten Seiten stehenden Bestimmungen. diesem Jahr waren die Baukosten keinen nennenswerten Schwankungen unterworfen. Der Versicherungswert 1914 wird mit Hilfe eines jährlich aktualisierten Faktors auf den aktuellen In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederherstellung in gleicher Art und Zweck­ Neuwert hochgerechnet. bestimmung im neuwertigen Zustand in der Form einer Gleitenden Neuwertversicherung Plus. Das „Plus“ steht für die Einbeziehung von Mehrkosten, die durch öffentlich-rechtliche Gleitende Neuwertversicherung Plus: Auflagen sowie Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wiederherstellung entste- Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um hen ­können. Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Aufräumungs- und ein Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung wiederherzustellen. Wir berücksichtigen Abbruch­kosten), die ein Schadenereignis auslöst. dabei automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungs- beschränkungen. Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die Preisveränderungen Die „Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen – Mecklenburgische VGB 2023“ der Baukosten für das Gebäude an. Dadurch wird eine Unterversicherung durch Preis­ sowie die vereinbarten Klauseln sind die Vertragsgrundlage für Ihre Wohngebäude- steigerungen vermieden. Die Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungsleistung als Versicherung. auch Ihren Versicherungsbeitrag aus. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung geschlechts­ Grund- und Komfortdeckung / Erweiterung des Versicherungsschutzes: spezifischer Sprachformen verzichtet und die männliche Sprachform gewählt. Personen­ Der Umfang des Versicherungsschutzes ist davon abhängig, ob die Grunddeckung oder die bezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Erweiterung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Komfortdeckung vereinbart wurde. Die für die einzelnen Positionen der Grund- oder Komfortdeckung je Versicherungsfall Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich ­gelten­den Versicherungssummen oder Entschädigungsgrenzen können der entsprechenden unverbindliche Begriffserläuterungen: Aufstellung entnommen werden. Der Versicherungsschutz kann optional auch um bestimmte Zusatzleistungen erweitert Versicherungsnehmer: ­werden. Versicherungsschutz für diese Zusatzleistungen besteht nur, wenn diese ausdrück- Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. lich vereinbart wurden. Versicherer: Obliegenheiten: Das sind wir als Ihr Vertragspartner und Anbieter des Versicherungsschutzes. Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz einhalten. Wenn Sie Versicherungsfall: Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Der Versicherungsfall bzw. Schadenfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Realgläubiger: Ausschlüsse: Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über ein im Grundbuch eingetragenes Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Ver­ Grundpfandrecht (z. B. Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können z. B. Banken siche­rungs­schutz besteht. oder Bausparkassen sein. Die Interessen der Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohn­ Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der gebäude-Versicherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u. a. bei Zahlung von Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Versicherungs­leistungen und der Beendigung des Versicherungsvertrages einbezogen ­werden. Abschnitt A Abschnitt B Besondere Bestimmungen zur Wohngebäude-Versicherung Allgemeine Bestimmungen zur Wohngebäude-Versicherung A1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Wie kann B1 Wann ist der Beginn des Versicherungsschutzes? Wann ist der Beitrag zu der Versicherungsschutz erweitert werden? zahlen? A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes A3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu ver- B 1.2 Beitragszahlung, Zahlungsperiode, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr stehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder hier nicht versichert? Nichtzahlung A4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier B 1.4 Folgebeitrag nicht versichert? B 1.5 Lastschriftverfahren A5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verste- hen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A6 Welche Sachen sind versichert? B2 Was gilt für die Dauer und das Ende des Vertrages? Was gilt bei der A7 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Kündigung nach dem Versicherungsfall? Terrassen und weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht ver- B 2.1 Dauer und Ende des Vertrages sichert und welche zusätzlich versicherbar? B 2.2 Kündigung nach dem Versicherungsfall A8 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? A9 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? B3 Was gilt für die Anzeigepflicht? Was ist eine Gefahrerhöhung und was gibt es zu beachten? Welche anderen Obliegenheiten gibt es und was sind die A 10 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? Folgen einer Obliegenheitsverletzung? A 11 Welche Kosten sind versichert? B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum A 12 Was ist unter den versicherten Kosten zu verstehen? Vertragsschluss A 13 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie B 3.2 Gefahrerhöhung versichert? B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A 14 Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme? A 15 Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus B4 Welche weiteren Regelungen gibt es? ermittelt? Was ist der Unterversicherungsverzicht? B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung A 16 Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung A 17 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters A 18 Was ist eine Beitragsanpassung aufgrund tariflicher Maßnahmen? B 4.4 Verjährung A 19 Wie wird die Entschädigung ermittelt? B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände A 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? B 4.6 Anzuwendendes Recht A 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? B 4.7 Embargobestimmung A 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche B 4.8 Überversicherung Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfül- B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung len? B 4.10 Aufwendungsersatz A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen A 24 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten? B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen A 25 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? B 4.13 Repräsentanten B 4.14 Salvatorische Bestimmung – 13 – [Seite 14] Abschnitt A A 3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich ver- Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten sicherbar? Wie kann der Versicherungsschutz erweitert werden? Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren A 1.1 Versicherte Gefahren und versicherte Schäden Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner des Gebäudes ist. Nicht versichert sind Schäden an den Fahrzeugen, Straßen und Wegen. Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: A 3.8 Überschalldruckwellen A 1.1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung; ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle unmittelbar auf Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; Überschalldruckwellen versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt. sowie Schäden durch Kriegsmunition; A 3.9 Schäden durch Kriegsmunition A 1.1.2 Leitungswasser; A 3.9.1 Abweichend von Nr. A 2.1 entschädigt der Versicherer auch für versicherte A 1.1.3 Naturgefahren: Sachen, die A 1.1.3.1 Sturm, Hagel; A 3.9.1.1 im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unentdeckter Kriegs­ munition („Blindgänger“) A 1.1.3.2 die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. oder Jede der Gefahrengruppen der Nrn. A 1.1.1, A 1.1.2 und A 1.1.3.1 kann auch einzeln ver­ A 3.9.1.2 durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition zerstört, beschädigt wer- sichert werden. den oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) gemäß der Nr. A 1.1.3.2 können ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren unter den Nrn. A 1.1.1, A 1.1.2 und A 1.1.3.1 genann- A 3.9.2 Voraussetzung für die Entschädigung gemäß Nr. A 3.9.1.1 ist, dass die ten Gefahren versichert werden. Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren nicht genommen ist, entfallen die Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durch- diese Gefahren betreffenden Bestimmungen. geführt werden und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. A 1.2. Umfang und Erweiterung des Versicherungsschutzes A 3.9.3 Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Der Umfang des Versicherungsschutzes ist davon abhängig, ob die Grunddeckung oder die beschränkt. Erweiterung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Komfortdeckung vereinbart wurde. Die für die einzelnen Positionen der Grund- oder Komfortdeckung je Versicherungsfall gel- A 3.10 Sengschäden tenden Versicherungssummen oder Entschädigungsgrenzen können der entsprechenden Aufstellung entnommen werden. A 3.10.1 Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis gemäß den Nrn. A 3.1. bis A 3.9 entstanden sind. A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A 3.10.2 Sengschäden aus anderen Ursachen sind auf den vereinbarten Betrag begrenzt. A 2.1 Ausschluss Krieg A 3.11 Rauch- und Rußschäden Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis gemäß den Nrn. A 3.1 bis A 3.10 entstanden sind. A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß ver­ sicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwir- Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen kender Ursachen. auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich ein- A 2.3 Ausschluss Kernenergie wirken (z. B. Fogging). Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive A 3.12 Nicht versicherte Schäden Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Nicht versichert sind A3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche A 3.12.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Schäden sind hier nicht versichert? A 3.12.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine A 3.1 Brand auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses gemäß Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist. den Nrn. A 3.1 bis A 3.11 sind. A 3.2 Blitzschlag A4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. A 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden A 3.3 Überspannung durch Blitz Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurz­ schluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an ver­ A 4.1.1 Leitungswasserschäden (Nässeschäden); sicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. A 4.1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden; A 3.4 Explosion, Verpuffung A 4.1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Aus­ A 4.2 Leitungswasserschäden (Nässeschäden) dehnungs­bestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter den folgenden Voraus­setzungen vor: A 4.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Schläuchen; Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein A 4.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. oder deren wasserführenden Teilen; A 3.5 Implosion A 4.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äuße- A 4.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; ren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. A 4.2.5 Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen und Wassersäulen. A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. bestimmt sind. Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge gemäß Nr. A 4.5.4 gilt hierfür nicht. Auf den Ausschluss gemäß Nr. A 4.5.1 wird hingewiesen. – 14 – [Seite 15] A 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden A 5.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen Versichert sind innerhalb von Gebäuden: anderen Sachen angerichtet. A 4.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren A 5.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden A 4.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich damit verbundenen Schläuchen; mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. A 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; A 5.2 Hagel A 4.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. A 4.3.1.4 der Regenentwässerung. A 5.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse Das setzt voraus, dass die Rohre gemäß Nr. A 4.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: oder vergleichbaren Anlagen sind. A 5.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude A 4.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A 4.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Ab­ sperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren A 5.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Anschluss­schläuche; Gebäude baulich verbunden sind. A 4.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klima­ A 5.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in anlagen. denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. A 5.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befin- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Boden­ den. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. platte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. A 5.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf A 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A 4.4.1 Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige A 5.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren von Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich Heizungs- oder Klimaanlagen. Dies gilt soweit verbunden sind. A 4.4.1.1 die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden A 5.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) und A 5.4.1 Überschwemmung A 4.4.1.2 der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen A 4.4.2 Versichert sind außerhalb des Versicherungsgrundstücks frostbedingte und son- mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn stige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen. Dies gilt, soweit A 5.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, A 4.4.2.1 diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen A 5.4.1.2 Witterungsniederschläge und oder A 4.4.2.2 der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. A 5.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von Nr. A 5.4.1.1 oder Nr. A 5.4.1.2 A 4.5 Nicht versicherte Schäden die Überflutung verursacht haben. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch A 5.4.2 Rückstau A 4.5.1 Wasser, das aus Regenrinnen oder außen am Gebäude verlaufenden Regenrohren Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit ver- ausgetreten ist. bundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn Nicht unter den Versicherungsschutz fallen frostbedingte oder sonstige Bruch­ schäden an Regenrinnen oder außen am Gebäude verlaufenden Regenrohren. A 5.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern A 4.5.2 Plansch- oder Reinigungswasser sowie Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder oder ähnlichen mobilen Behältnissen; A 5.4.2.2 Witterungsniederschläge A 4.5.3 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; den Rückstau verursacht haben. A 4.5.4 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen A 5.4.3 Erdbeben Rückstau; Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische A 4.5.5 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte A 4.5.6 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser gemäß Nr. A 4.2 nachweist: die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; A 5.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des A 4.5.7 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung; ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; Überschalldruckwellen sowie Kriegs­munition; A 5.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. A 4.5.8 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versi- A 5.4.4 Erdsenkung cherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten A 4.5.9 Sturm, Hagel. Hohlräumen. Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig A 5.4.5 Erdrutsch sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. A5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier A 5.4.6 Schneedruck nicht versichert? Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck A 5.1 Sturm gilt auch das Abrutschen von Schnee- und Eismassen von Dächern. A 5.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 A 5.4.7 Lawinen nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: – 15 – [Seite 16] A 5.4.8 Vulkanausbruch A 7.4.2 Weitere Grundstücksbestandteile Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die baulich mit dem Grund und Boden Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen. mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. A 7.5 Nicht versicherte Sachen A 5.5 Wartezeit für Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Sofern nicht anders vereinbart, sind nicht versichert A 5.5.1 Der Versicherungsschutz für die Weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) A 7.5.1 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein gemäß Nr. A 5.4 beginnt frühestens mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Wohnungseigentümer Versicherungsbeginn gemäß Nr. B 1.1. A 7.5.1.1 auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat A 5.5.2 Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Ver­ siche­ rungsschutz. Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkungen eines und Versicherungs­falles auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstrecken. A 7.5.1.2 für die er die Gefahr trägt. A 5.5.3 Die Wartezeit gemäß Nr. A 5.5.1 entfällt, soweit Versicherungsschutz für Weitere Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen Naturgefahren (Elementargefahren) bereits über einen anderen Vertrag bestan- versichert. den hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungs­ vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. nehmer nachzuweisen. A 5.6 Nicht versicherte Schäden A 7.5.2 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im A 7.6 Zusätzlich versicherbar Folgenden sind solche genannt – Schäden durch Nur durch zusätzliche Vereinbarung können folgende Sachen mitversichert werden: A 5.6.1 Sturmflut; A 7.6.1 Folgende Gebäude oder Sachen auf dem Versicherungsgrundstück sowie beson- A 5.6.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß dere Ausstattungsmerkmale im oder am Gebäude: geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäude­ A 7.6.1.1 Garagen und Carports; schaden darstellen; A 7.6.1.2 Nebengebäude, soweit nicht in Nr. A 7.6.2.2 genannt; A 5.6.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; A 7.6.1.3 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, A 5.6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) gemäß Nr. A 5.4. Dies gilt nicht, Wechselrichter und Verkabelung); soweit die Versicherung gegen Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) zwi- schen Versicherungsnehmer und Versicherer ausdrücklich vereinbart wurde; A 7.6.1.4 Schwimmbecken sowie deren dazugehörige Technik innerhalb des Gebäudes; A 5.6.5 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; A 7.6.1.5 Schwimmbecken und Swimmingpools, die außerhalb des Gebäudes baulich mit Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung; dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbunden sind sowie Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; Überschalldruckwellen deren dazugehörige Technik und deren Abdeckung. sowie Kriegs­munition. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Als baulich mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbun- Erdbeben ausgelöst wurden; den gelten vollständig oder teilweise – in den Erdboden eingemauerte A 5.6.6 Trockenheit oder Austrocknung. oder – in den Erdboden eingelassene Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Schwimmbecken und Swimmingpools. an Sachen, die sich darin befinden. Kein Versicherungsschutz besteht für Aufstellpools oder sonstige Sachen, die Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert. nicht baulich mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest ver- bunden sind. A6 Welche Sachen sind versichert? A 7.6.2 Folgende weitere Grundstücksbestandteile (siehe Nr. A 7.4.2) auf dem Versiche­ Versicherte Sachen sind: rungsgrundstück: A 6.1 die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude; A 7.6.2.1 Antennen, Masten- und Freileitungen; A 6.2 deren Gebäudebestandteile; A 7.6.2.2 Nebengebäude sowie Gewächs- und Gartenhäuser bis 20 qm Grundfläche; A 6.3 deren Gebäudezubehör; A 7.6.2.3 Grundstückseinfriedungen (auch Hecken); A 6.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude A 7.6.2.4 Hof- und Gehwegbefestigungen; anschließen; A 7.6.2.5 Hundehütten oder -zwinger; A 6.5 weitere Grundstücksbestandteile, sofern ausdrücklich vereinbart. A 7.6.2.6 Klingel- und Briefkastenanlagen; A7 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind A 7.6.2.7 Ladestationen für Elektrofahrzeuge außerhalb von Gebäuden; nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar? A 7.6.2.8 Müllboxen; A 7.1 Gebäude A 7.6.2.9 Terrassen, die nicht unmittelbar an das Gebäude angrenzen; Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegende A 7.6.2.10 Wege- und Gartenbeleuchtungen; Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein. Zum Gebäude gehören auch Fundamente, Grund- und Kellermauern sowie unmittelbar an A 7.6.2.11 Schutz- und Trennwände, Pergolen; das Gebäude anschließende Terrassen. A 7.6.2.12 Zisternen (Regenwassersammelanlagen). A 7.2 Gebäudebestandteile A8 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem Flurstück, auf dem das versicherte Gebäude steht. großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungs­ oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind. ort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem versicherten Gebäude gehört. A 7.3 Gebäudezubehör A9 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind. Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Versicherungs­nehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Gebäudes dienen. Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicher- ter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. Im Antrag und im Versiche­ A 7.4 Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile rungs­schein werden diese jeweils ausgewiesen. A 7.4.1 Terrassen Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind. – 16 – [Seite 17] A 10 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? A 12.5.2.1 Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren. A 10.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz A 12.5.2.2 Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen Versicherungsfall oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur entstanden ist. Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile. A 12.5.2.3 Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen. A 10.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegen- A 12.5.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall über dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes: Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehen- Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche den Kontamination hinausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzu- Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. stellen. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise A 12.5.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger öffentlich-rechtlicher Anord­ leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen. nungen oder wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen. A 10.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die Nrn. A 10.1 und A 10.2 A 12.5.5 Die Kosten gemäß Nr. A 12.5.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. entsprechend. A 11.1. A 11 Welche Kosten sind versichert? A 12.5.6 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu mel- den, wenn er eine öffentlich-rechtliche Anordnung erhält. Das muss er auch dann Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und unverzüglich tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen. tatsächlich angefallen sind: Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraus­ setzungen der Nr. B 3.3.3 Folgendes: A 11.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A 11.2 Bewegungs- und Schutzkosten A 12.6 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen, die einen ersatzpflich­ tigen Leitungswasserschaden verursacht haben A 11.3 Hotelkosten A 12.6.1 Das sind Kosten für das Spülen und Fräsen, um eine Rohrverstopfung im Falle A 11.4 Transport- und Lagerkosten eines ersatzpflichtigen Leitungswasserschadens gemäß Nr. A 4.2 zu beseitigen. A 11.5 Kosten für die Dekontamination von Erdreich A 12.6.2 Eine Erstattung dieser Kosten erfolgt nur unter folgenden Voraussetzungen: Der Leitungswasserschaden wurde durch die Verstopfung verursacht und der A 11.6 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen, die einen ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer trägt für die verstopften Rohre die Gefahr. Leitungswasserschaden verursacht haben A 12.7 Kosten für Wasser- und Gasverlust A 11.7 Kosten für Wasser- und Gasverlust Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Frischwasser oder Erdgas wegen eines Ver­ A 11.8 Rückreisekosten aus dem Urlaub siche­rungs­falls bestimmungswidrig ausgetreten sind und das jeweilige Wasser- oder Gas­ versorgungsunternehmen diesen Mehrverbrauch in Rechnung stellt. Der Ersatz versicherter Kosten der Nrn. A 11.1 bis A 11.8 ist je Versicherungsfall auf den jeweils hierfür vereinbarten Betrag bzw. auf den jeweils hierfür vereinbarten Zeitraum A 12.8 Rückreisekosten aus dem Urlaub begrenzt. Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer A 12 Was ist unter den versicherten Kosten zu verstehen? oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls, der die eigengenutzte Wohnung bzw. das eigengenutzte Gebäude betrifft, A 12.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort gemäß Nr. A 8 reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in Das sind Kosten die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies häuslicher Gemeinschaft leben. schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden, inklusive versicherter Kosten, einen nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten. Betrag in Höhe von 5.000 Euro voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am A 12.2 Bewegungs- und Schutzkosten Versicherungsort erforderlich. Die Anwesenheit kann nach Eintritt des Versicherungsfalles am Versicherungsort erforderlich Das sind Kosten die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schüt- sein, um den Schaden festzustellen oder zu mindern. zen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wieder- Dies ist nicht der Fall, wenn am Versicherungsort eine volljährige Person anwesend ist, herzustellen oder wiederzubeschaffen. die – eventuell nach Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer – zur Schadenfeststellung und zur Einleitung von erforderlich werdenden Schadenminderungsmaßnahmen in der Lage ist. A 12.3 Hotelkosten Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen. Das sind Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach Telefon). Voraussetzung ist, dass die vom Versicherungsnehmer eigengenutzte Wohnung dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an bzw. das eigengenutzte Gebäude unbewohnbar wurde und ihm die Beschränkung auf einen den Versicherungsort. bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Versicherungsort Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, beim Versicherer Weisung einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. längstens für den vereinbarten Zeitraum. Bestehen weitere Verträge, in denen für Rückreisekosten aus dem Urlaub Versicherungsschutz Der nach Nr. A 13 zu ersetzende Mietwert wird auf die Hotelkosten angerechnet. besteht, so kann der Versicherungsnehmer die Leistung nur aus einem dieser Verträge in Hotelkosten werden nicht ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Anspruch nehmen. Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. A 13 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang A 12.4 Transport- und Lagerkosten sind sie versichert? Das sind Kosten für den Transport und die Lagerung versicherter Sachen, wenn das Gebäude A 13.1 Mietausfall, Mietwert infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Der Versicherer ersetzt Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude wie- der benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar A 13.1.1 den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu ist, längstens für den vereinbarten Zeitraum. Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben oder das Transport- und Lagerkosten werden nicht ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer aus einem Mietverhältnis kündigen. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. des Mietrechts ein. A 12.5 Kosten für die Dekontamination von Erdreich A 13.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts A 12.5.1 Der Versicherer ersetzt Dekontaminationskosten. ein. Das sind Kosten, die aufgrund von öffentlich-rechtlichen Anordnungen infolge Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Versicherungsnehmer eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt werden Kosten, um wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen. A 12.5.1.1 das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen; A 13.1.3 auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verurs- achten zusätzlichen Mietausfall gemäß Nr. A 13.1.1 bzw. Mietwert gemäß Nr. A 12.5.1.2 den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort A 13.1.2. abzulagern oder zu vernichten; A 13.1.4 den Mietausfall, wenn Mieter das Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls A 12.5.1.3 insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wieder- kündigen und der Versicherungsnehmer die Wohnung nach Wiederherstellung herzustellen. nicht wieder vermieten kann. Das gilt bis zur Neuvermietung, höchstens aber bis zum Ablauf des Zeitraums A 12.5.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die öffentlich-rechtlichen Anordnungen alle fol- gemäß Nr. A 13.2. genden Voraussetzungen erfüllen: Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermieten konnte, obwohl er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt hat. – 17 – [Seite 18] A 13.1.5 den Mietausfall, wenn ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls nicht A 15 Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung angetreten werden kann. Plus ermittelt? Was ist der Unterversicherungsverzicht? Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums gemäß Nr. A 13.2. A 15.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Plus bereits geschlossen war. Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Nr. A 14.1.1) zu A 13.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert ermitteln. Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“). A 13.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht Die Versicherungssumme gilt unter folgenden Voraussetzungen als richtig ermittelt: benutz­bar sind, höchstens aber für 12 Monate seit dem Eintritt des Versiche­ rungsfalls. A 15.1.1 Der Versicherungsnehmer hat die Fragen im Antrag nach Größe, Ausbau und Aus­stattung des Gebäudes zutreffend beantwortet A 13.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Rege­ und lungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht gemäß Nr. B 3.3.2.1. A 15.1.2 der Versicherer hat nach diesen Angaben die Versicherungssumme „Wert 1914“ A 13.3 Gewerblich genutzte Räume berechnet Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüb- oder lichen Mietwerts vereinbart werden. A 15.1.3 die Versicherungssumme wird aufgrund einer vom Versicherer anerkannten A 14 Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme? Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt. A 14.1 Vereinbarte Versicherungswerte A 15.2 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. A 15.2.1 Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914“ gemäß Nr. A 15.1 ermittelt und Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen gemäß Nr. A 14.1.1 vereinbart wird, gilt ein Unterversicherungsverzicht. Der und weitere Grundstücksbestandteile gemäß den Nrn. A 7.3 und A 7.4. Versicherer verzichtet dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert Plus, der Gleitende Zeitwert Plus oder auch für die Kosten und den Mietausfall. der Gemeine Wert vereinbart werden. A 15.2.2 Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch, wenn nach Vertragsschluss A 14.1.1 Gleitender Neuwert Plus wertsteigernde bauliche Maßnahmen zu Veränderungen der gemäß Nr. A 15.1 ermittelten Versicherungssumme führen und dies dem Versicherer nicht unverzüg- A 14.1.1.1 Der Gleitende Neuwert Plus ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen lich angezeigt wurde. gleicher Art und Zweckbestimmung in neuwertigem Zustand herzustellen. Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt aber, wenn die wertsteigernden Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare baulichen Maßnahmen in dem Versicherungsjahr vorgenommen wurden, in der sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert Plus ein Versicherungsfall eingetreten ist. wird ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Zweck­ A 15.2.3 Hat der Versicherungsnehmer die Antragsfragen gemäß Nr. A 15.1 nicht zutreffend bestimmung nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederherge- beantwortet und wurde dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig stellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert Plus auch Aufwendungen für bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht gemäß Nr. A 15.2.1 nicht. Dadurch Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen. kann der Versicherer auch einen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen. Die Rechte des Versicherers nach den Regelungen der Anzeigepflichten des A 14.1.1.2 Im Gleitenden Neuwert Plus berücksichtigt sind: Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss bleiben Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die davon unberührt. dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Zweckbestimmung A 16 Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können. Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüg- Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind lich veranlassten Wiederherstellung. A 16.1 die Versicherungssumme „Wert 1914“, A 14.1.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz gemäß Nr. A 14.1.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe Nr. A 17). Insoweit besteht Versicherungsschutz A 16.2 der Beitragssatz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung. sowie A 14.1.1.4 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungs­ A 16.3 der Anpassungsfaktor. jahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieses Jahres. Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation d­ ieser Werte. A 14.1.2 Gleitender Zeitwert Plus A 17 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? A 14.1.2.1 Der Gleitende Zeitwert Plus ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt gemäß Nr. A 14.1.1, abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch Alter und Es gelten folgende Grundlagen: Abnutzungsgrad. A 17.1 Wird der Versicherungsschutz gemäß Nr. A 14.1.1.3 angepasst, verändert sich der A 14.1.2.2 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz analog Nr. 14.1.1.3 an die Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert. Baukostenentwicklung an (siehe Nr. A 17). A 17.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für A 14.1.3 Gemeiner Wert das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr. Er erhöht oder vermindert sich Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert haben: Altmaterial. Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat Mai des Vorjahres und A 14.2 Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das 2. Quartal des Vorjahres. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Auch wenn Gleitender Neuwert Plus oder Gleitender Zeitwert Plus vereinbart ist, kann der Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 Prozent und die Gemeine Wert Versicherungswert sein. des Tariflohnindex zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung der Ver­ Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft ent- änderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider Ver­ wertet ist. Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen änderungsraten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Zweck nicht mehr zu verwenden ist. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine A 14.3 Versicherungssumme höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. A 14.3.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer A 18 Was ist eine Beitragsanpassung aufgrund tariflicher Maßnahmen? vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert entsprechen. A 18.1 Warum nimmt der Versicherer eine Überprüfung des Beitrages vor? A 14.3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme geringer als der Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Der Versicherer überprüft regelmäßig den Beitrag. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anwendung kommen (siehe Nr. A 19.8). Versicherer seine Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen kann und der Beitrag sachgemäß berechnet wurde. A 14.3.3 Ist Gemeiner Wert vereinbart, ist der Versicherungsnehmer für die zutreffende Nach erfolgter Überprüfung ist der Versicherer berechtigt, den vereinbarten Beitrag für Höhe der Versicherungssumme verantwortlich. Versicherungsverträge eines Tarifes anzupassen. A 18.2 Wann und wie erfolgt eine Überprüfung bzw. Neuberechnung des Beitrages? A 18.2.1 Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres kann der Versicherer den Beitrag von bestehenden Verträgen überprüfen, ob die Entwicklung insbesondere der Schaden­aufwendungen und der Feuerschutzsteuer eine Anpassung des Beitrags an diese Entwicklung erforderlich machen. Dabei werden die anerkannten Methoden und Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versiche­ rungstechnik angewendet. – 18 – [Seite 19] Preissteigerungen, die bereits in die Berechnung des Anpassungsfaktors gemäß A 19.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund Nr. A 17 eingeflossen sind, bleiben dabei unberücksichtigt. öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. A 18.2.2 Für die Teile der Verträge, die nach tarifbezogenen Risikokriterien abgrenzbar A 19.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung sind, kann die Anpassung gemäß Nr. A 18.2.1 getrennt ermittelt werden. werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird. Zu den tarifbezogenen Risikokriterien gehören A 19.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung A 18.2.2.1 die Bau- und Nutzungsart des Gebäudes; gemäß Nr. A 19.1.1 angerechnet. A 18.2.2.2 das Gebäudealter (Baujahr); A 19.2 Gleitender Zeitwert Plus A 18.2.2.3 die Versicherungssumme; A 19.2.1 Der Versicherer ersetzt A 18.2.2.4 die geographische Lage des Versicherungsortes; A 19.2.1.1 bei zerstörten oder beschädigten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt des Ver­ sicherungsfalls gemäß Nr. A 14.1.1 abzüglich der Wertminderung insbesondere sowie durch Alter und Abnutzungsgrad; dies gilt auch für Reparaturkosten; A 18.2.2.5 die ggf. vereinbarten Erweiterungen des Versicherungsschutzes (siehe Nr. A 1.2). A 19.2.1.2 bei zerstörten, beschädigten oder abhanden gekommenen sonstigen versicherten Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Zweck­ A 18.2.3 Der vom Versicherer gemäß Nr. A 18.2.1 ermittelte Prozentsatz wird auf eine bestimmung im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Stelle hinter dem Komma gerundet. Soweit bei Rundungen die zweite Zahl nach Davon abgezogen wird die Wertminderung insbesondere durch Alter und dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abge- Abnutzung. rundet. A 19.2.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung A 18.3 Was gilt bei einer Absenkung oder einer Steigerung des Beitrages? gemäß Nr. A 19.2.1 angerechnet. A 18.3.1 Ergibt die Überprüfung gemäß Nr. A 18.2, auch unter Berücksichtigung aller A 19.3 Gemeiner Wert Kriterien gemäß Nr. A 18.2.2, einen niedrigeren Schaden- und Kostenbedarf, wird der bisherige Beitrag abgesenkt. Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sachen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt. A 18.3.2 Bei einer Steigerung darf die Anpassung 10 % des bisherigen Beitrags nicht übersteigen. A 19.4 Kosten A 18.3.3 Bei einer Absenkung oder Steigerung des Beitrags erfolgt die Anpassung maximal Versicherte Kosten gemäß Nr. A 11 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich ange- bis zur Höhe des Tarifbeitrages für neu abzuschließende Verträge mit dem glei- fallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Zeiträume, Versicherungssummen und chen Versicherungsumfang sowie den gleichen Versicherungsbedingungen; hier- Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. durch wird eine Schlechterstellung gegenüber neu abzuschließenden Verträgen vermieden. A 19.5 Mietausfall, Mietwert A 18.4 Wann tritt eine Anpassung des Beitrages in Kraft? Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende des verein- barten Zeitraums gemäß Nr. A 13.2. A 18.4.1 Die Beitragsanpassung erfolgt zum 01.07. eines jeden Jahres; fällt die Hauptfälligkeit des Vertrages auf einen darauf folgenden Zeitpunkt (z. B. 01.10.), A 19.6 Neuwertanteil so erfolgt die Beitragsanpassung zu diesem Zeitpunkt. In der Gleitenden Neuwertversicherung Plus erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch A 18.4.2 Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Anpassung des Beitrags auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden gemäß Nr. A 19.2 über- spätestens einen Monat vor dem Beginn des neuen Versicherungsjahres in steigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen: Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit. A 19.6.1 Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass er die Entschädigung verwenden A 18.5 Wann erfolgt keine Anpassung des Beitrages? wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bishe- rigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen A 18.5.1 Die Anpassung unterbleibt, wenn der gemäß Nr. A 18.2 maßgebende Prozentsatz unter 2 liegt oder wenn seit dem im vereinbarten Versicherungsbeginn (siehe Nr. und B 1.1) noch kein ganzes Versicherungsjahr vergangen ist. A 19.6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von A 18.5.2 Ebenfalls unterbleibt eine Anpassung gemäß Nr. A 18.2, wenn in keinem der vier drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. vorangegangenen Geschäftsjahren die jeweiligen Schadenaufwendungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres und die jeweiligen Aufwendungen für den Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich Versicherungsbetrieb des Geschäftsjahres die jeweils gebuchten Beitrags­ nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik einnahmen (ohne Versicherungsteuer) des Geschäftsjahres überschritten haben. Deutschland zu errichten. Der Versicherungsnehmer muss den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn er verschuldet hat, A 18.6 Welches Kündigungsrecht hat der Versicherungsnehmer? dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe- schafft wurde. Erhöht der Versicherer den Beitrag, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des A 19.7 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erklärt werden. In der Gleitenden Zeitwertversicherung Plus ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen gemäß Nr. A 6, versicherte Kosten gemäß Nr. A 11 und versicherten Mietausfall bzw. A 19 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Mietwert gemäß Nr. A 13 je Versicherungsfall auf den für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Versicherungswert begrenzt. A 19.1 Gleitende Neuwertversicherung Plus Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. A 19.1.1 Der Versicherer ersetzt A 19.8 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung A 19.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten gemäß Nr. A 14.1.1.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten gemäß Für die Fälle von Nr. A 15.2.2 und Nr. A 15.2.3 gilt für die Prüfung der Unterversicherung Nr. A 14.1.1.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Folgendes: Planungskosten gehören auch zur Entschädigung. Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versiche­ rungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall wird die Entschädigung gemäß den A 19.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforder- Nrn. A 19.1 bis A 19.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert lichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer gekürzt. Es gilt folgende Berechnungsformel: ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgegli- Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch chen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des den Versicherungswert. Versicherungsfalls. Die Erstattung von versicherten Kosten gemäß Nr. A 11 und des versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts gemäß Nr. A 13 wird - sofern nicht anders vereinbart – nach der gleichen A 19.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wieder­ Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert beschaf­fungspreis für Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung im neuwertigen gekürzt. Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. A 19.9 Mehrwertsteuer A 19.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung werden darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine entsprechende oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Entschädigung gemäß Nr. A 19.1.1. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das setzt voraus, dass A 19.10 Selbstbeteiligung A 19.1.2.1 die öffentlich-rechtlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. erteilt wurden oder – 19 – [Seite 20] A 19.11 Versicherung auf Erstes Risiko A 20.7 Obliegenheiten Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unter­ Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers versicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. nicht berührt. A 19.12 Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel A 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? Soweit sich im Rahmen der Schadenermittlungen jeweils unzweifelhaft feststellen lässt, wann A 21.1 Fälligkeit der Entschädigung der Versicherungsfall eingetreten ist, ist der Versicherer zuständig, in dessen Vertragslaufzeit der jeweilige Eintritt des Versicherungsfalls fällt. Sollte sich aber keine definitive Zuständigkeit A 21.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und klären lassen, leistet der Versicherer als Nachversicherer Entschädigung, soweit im Rahmen der Höhe nach abschließend festgestellt hat. dieses Vertrages Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der gesamten Entschädigungsleistung Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu (­inklusive Kosten) verpflichtet, wenn sich nachträglich zweifelsfrei herausstellt, dass der zahlen ist. Versicherungsfall während der Laufzeit der Vorversicherung eingetreten ist. A 21.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nachgewiesen hat, dass er die Wieder­ A 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? herstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. A 20.1 Feststellung der Schadenhöhe A 21.2 Rückzahlung des Neuwertanteils Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der gemäß Nr. A 21.1.2 geleisteten Ent­ des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. schädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge seines Verschuldens nicht innerhalb einer Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für auch gemeinsam vereinbaren. Zinsen, die der Versicherer gemäß Nr. A 21.3.2 gezahlt hat. A 20.2 Weitere Feststellungen A 21.3 Verzinsung Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sach­verstän­digen­ Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund verfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. eine weitergehende Zinspflicht besteht: A 20.3 Verfahren vor der Feststellung A 21.3.1 Entschädigung Diese ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Für das Sachverständigenverfahren gilt: Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. A 20.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen A 21.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten hat. Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. A 21.3.3 Zinssatz Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen Der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr. durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. A 21.4 Hemmung A 20.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: Bei der Berechnung der Fristen gemäß den Nrn. A 21.1 und A 21.3.1 und A 21.3.2 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungs­ A 20.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers; nehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A 20.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung A 21.5 Aufschiebung der Zahlung stehen; Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange A 20.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen A 21.5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; Verhältnis stehen. A 21.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer A 20.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung gemäß Nr. A 20.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die A 21.5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte. Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. A 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu A 20.4 Feststellung erfüllen? Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: A 22.1 Sicherheitsvorschriften A 20.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; A 22.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen A 20.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden. A 20.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; A 22.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend A 20.4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert sowie häufig kontrolliert werden. Feststellungen ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versi- Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusper- cherten Mietausfallschaden beeinflussen. ren, zu entleeren und entleert zu halten. Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der A 22.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. enthalten sein. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusper- ren, zu entleeren und entleert zu halten. A 20.5 Verfahren nach der Feststellung A 22.1.4 Sofern aufgrund zusätzlicher Vereinbarung mitversichert, gelten die Bestimmungen Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen gemäß Nr. A 22.1.3 auch für die wasserführende Anlagen und Einrichtungen in die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unver- Garagen, Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Nebengebäuden aller Art sowie züglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die bei Schwimmbecken und Swimmingpools außerhalb von Gebäuden (inklusive Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum deren dazugehörige Technik und deren Abdeckung). des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien A 22.1.5 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden gilt: verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk- lichen Sachlage erheblich abweichen. A 22.1.5.1 Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen gesetzlich oder öffentlich-rechtlich Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. vorgeschriebene Rückstausicherungen stets funktionsbereit gehalten und nach Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. den jeweiligen Herstellerangaben gewartet werden. Dies gilt auch für vertraglich Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen vereinbarte Rückstausicherungen. oder sie verzögern. A 22.1.5.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen frei gehalten A 20.6 Kosten werden. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. – 20 – [Seite 21] A 22.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung A 25.3.3 Abweichend von Nr. A 25.3.2 ist der Versicherer in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten: Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. A 22.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige den Voraussetzungen der Nrn. B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Folgendes: hätte zugehen müssen. Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungs- Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung des frei sein. Versicherers bereits abgelaufen, und er hatte nicht gekündigt. A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? Abschnitt B A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung B1 Wann ist der Beginn des Versicherungsschutzes? Wann ist der Beitrag zu Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Nr. B 3.2 kann insbesondere in den folgenden zahlen? Fällen vorliegen: B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung A 23.1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt. des Erst- oder Einmalbeitrags. A 23.1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach B 1.2 Beitragszahlung, Zahlungsperiode, Versicherungsperiode, Versiche­rungs­ ganz oder teilweise entfernt wird. jahr A 23.1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar B 1.2.1 Beitragszahlung wird. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, A 23.1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert. vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. A 23.1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt. B 1.2.2 Zahlungsperiode A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Zahlungsperiode umfasst, je nach Vereinbarung, bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahres­ Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in den Nrn. B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt. beiträgen ein Jahr. Beim Einmalbeitrag entspricht die Zahlungsperiode der vereinbarten Vertragsdauer. A 24 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Die Vertragsdauer, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Nr. B 2.1 Realrechten? geregelt. Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des B 1.2.3 Versicherungsperiode Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für die Gefahrengruppe gemäß Nr. A 1.1.1 nur in folgenden Fällen wirksam: Die Zahlungsperiode gemäß Nr. B 1.2.2 ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungs­ vertragsgesetz. A 24.1 Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versiche­ rungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung B 1.2.4 Versicherungsjahr spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden oder Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. A 24.2 der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versiche­ B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder rungs­vertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt Nichtzahlung hat. B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und A 25 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. A 25.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. A 25.1.1 Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber an Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten dessen Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbuch­ Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen eintrags. Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des des Versicherungsscheins zu zahlen. Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis. B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug A 25.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Zahlungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gemäß Nr. B 1.3.1 gezahlt, so kann der erfolgt. Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu A 25.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst vertreten hat. gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers A 25.2 Kündigungsrechte Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gemäß A 25.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag Nr. B 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen zu kündigen. Dabei muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versiche­ Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausübt. durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht­ zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. A 25.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertre- mit Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres in Textform (z. B. ten hat. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die B 1.4 Folgebeitrag Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat. B 1.4.1 Fälligkeit A 25.2.3 Im Falle der Kündigung gemäß den Nrn. A 25.2.1 und A 25.2.2 haftet der Ein Folgebeitrag wird am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode (siehe Nr. B.1.2.2) fällig. Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. A 25.3 Anzeigepflichten B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz A 25.3.1 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Ver­ A 25.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet im Versicherungs­ sicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. fall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen: B 1.4.3 Mahnung Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versiche­rungs­ Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auf­ nicht geschlossen hätte. fordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. – 21 – [Seite 22] Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Zeit­punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen Kenntnis erlangt. (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B2 Was gilt für die Dauer und das Ende des Vertrages? Was gilt bei der Kündi­ B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung gung nach dem Versicherungsfall? Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur B 2.1.1 Vertragsdauer Leistung frei. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr hinzuweisen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden w ­ orden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag wird. zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung Die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Nr. B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zuge- gangen sein. B 1.5 Lastschriftverfahren B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses B 1.5.1 Rechtzeitige Zahlung Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer B 2.2 Kündigung nach dem Versicherungsfall nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung B 2.2.1 Kündigungsrecht des Versicherers erfolgt. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versiche­ B 1.5.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens rungs­vertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA- Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Ver­sicherer berechtigt, B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Bei monatlicher Beitragszahlung (die monatliche Beitragszahlung ist nur bei Teilnahme am Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer Lastschriftverfahren möglich), ist der Versicherer darüber hinaus berechtigt, den Vertrag auf wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem eine vierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen. späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirk- Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom sam wird. Versicherer hierzu in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert worden ist. Durch die Kreditinstitute erhobene Bearbeitungsgebühren für einen fehlgeschlagenen SEPA- B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs­ B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nehmer wirksam. B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz B3 Was gilt für die Anzeigepflicht? Was ist eine Gefahrerhöhung und was gibt es zu beachten? Welche anderen Obliegenheiten gibt es und was sind die Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags Folgen einer Obliegenheitsverletzung? zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und feh- Vertragsschluss lendem versicherten Interesse B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von vier- Umstände zehn Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider­ rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraus­setzung ist, dass Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text­form (z. B. Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Ver­sicherers erheblich Versicherungs­nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch der Widerrufsfrist beginnt. dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätz- vor der Vertrags­annahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder lich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu Brief) stellt. erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Versicherungs­vertrag in Anspruch genommen hat. Anwendung von Absatz 1 und Nr. B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rück­ grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem tritts­erklärung zu. Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arg­ Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. B 3.1.1 Absatz  1, listiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch der Anfechtungserklärung zu. für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs­nehmer B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätz- dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen lich noch grob fahrlässig gemacht hat. können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Ver­ das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für siche­rungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach­weist, ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist Versiche­rungs­schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem verletzt hat. – 22 – [Seite 23] B 3.1.2.2 Kündigung B 3.2.3.2 Vertragsänderung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. B 3.1.1 Absatz 1 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahr­erhöhung einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Ein­ einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen haltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausge- oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. schlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent anderen Bedingungen geschlossen hätte. oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der B 3.1.2.3 Vertragsänderung Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. B 3.1.1 Absatz 1 hat der Versicherer den Versiche­rungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu- nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht ange- weisen. zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflicht­ verletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Zahlungsperiode Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung gemäß Nr. B 3.2.3 Vertrags­bestandteil. erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Pro­zent oder Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Gefahrerhöhung bestanden hat. Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers gemäß Nr. B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver­ Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer sicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere innerhalb eines Monats in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) geltend machen. Dabei des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs­nehmer zu nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung ange- beweisen. ben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung gemäß den Nrn. B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der gemachte Recht begründen. Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge­gangen sein B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vor- sätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer verletzt, so gilt Nr. B 3.2.5.1 Absatz 2 und 3 ent­sprechend. Die Leistungspflicht des nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit­teilung in Textform (z. B. Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Ver­letzung der Anzeige­pflicht hingewiesen hat. dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags­ ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der änderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit Leistungspflicht war der Anzeige kannte. oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung B 3.1.6 Anfechtung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung bestehen. einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versiche­ rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen oder berufsgenossenschaft- B 3.2 Gefahrerhöhung lichen Sicherheitsvorschriften. Als gesetzliche oder behördliche Sicherheits­ vorschriften gelten auch alle von Bau- und Ordnungsbehörden oder von son- B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung stigen staatlichen Stellen sowie von den jeweiligen Berufs­genossenschaften geforderten Schadenverhütungs- und Sicherheits­maßnahmen; B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert wer- den, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des B 3.3.1.2 Rechtsfolgen Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr- Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegen­ scheinlicher wird. heit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nach- Vertragsschluss gefragt hat. weist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung gemäß Nr. B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitver­sichert gelten soll. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vor- B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu herige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder ­sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo- nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustim­ Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der mung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B 3.3.2.2 zusätzlich zur Nr. B 3.3.2.1 gilt: B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unab­hängig Der Versicherungsnehmer hat von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden B 3.2.3.1 Kündigungsrecht gekommenen Sachen einzureichen; Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung gemäß Nr. B 3.2.2.1, kann d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu bewei- dokumen­tieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer sen. Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs­ Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen gemäß Nrn. falles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den von einem Monat kündigen. Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; – 23 – [Seite 24] f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im billigerweise zugemutet werden kann. Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen blei- als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß ben bestehen. den Nrn. B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit gemäß den Nrn. B 3.3.1 oder ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Versicherungsnehmers. des Versicherungsnehmers entspricht. B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbe­betriebs vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Ver­siche­rungsnehmer durch abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese gemäß Nr. B 4.2.2 entsprechend Anwendung. Rechtsfolge hingewiesen hat. B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs­nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abge­gebene noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Erklärungen entgegenzunehmen betreffend Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B 4.3.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; B4 Welche weiteren Regelungen gibt es? B 4.3.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendi­gung; B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B 4.3.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und w ­ ährend des Versicherungsverhältnisses. B 4.1.1 Anzeigepflicht B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflich- tet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Ver­siche­ der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß Nr. B 4.1.1 vorsätzlich oder grob Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versiche­ fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Nr. B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur rungs­nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versiche­ Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht rungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungs­ ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen nehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Versicherung erlangt hat. Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung B 4.4 Verjährung B 4.1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr ver­sichert und Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Ver­sicherungs­wert oder beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Gesamtschaden, liegt eine Mehrfach­versicherung vor. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet w ­ orden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform B 4.1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Anspruchsteller nicht mit. der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger­lichen ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gesetzbuchs. Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Ver­siche­ B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers Ver­sicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem wenden: Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschä­di­ gungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag Beschwerdemanagement der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Platz der Mecklenburgischen 1, 30625 Hannover Postanschrift: 30619 Hannover B 4.1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht E-Mail: beschwerdemanagement@mecklenburgische.de geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, Internet: www.mecklenburgische.de ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Telefon: 0511 5351-0 · Telefax: 0511 5351-5099 Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerde­­ möglichkeiten zu: B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung B 4.5.1 Versicherungsombudsmann B 4.1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfach­versicherung ent- standen ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehr­fachversicherung geschlos- Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person han- sen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die delt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs­summe und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Versicherungsombudsmann e. V. Erklärung dem Versicherer zugeht. Postfach 080632 · 10006 Berlin Telefon: 0800 369 6000 B 4.1.4.2 Die Regelungen gemäß Nr. B 4.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfach­ Telefax: 0800 369 9000 versicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Versiche­rungs­verträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall Internet: www.versicherungsombudsmann.de die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Ver­siche­rungsnehmer nur die verhält- Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende nismäßige Herabsetzung der Versicherungs­summen und der Beiträge verlangen. Schlich­tungs­stelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B 4.5.2 Versicherungsaufsicht B 4.2.1 Form, zuständige Stelle Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungs­vertrag Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Auf­ E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. – 24 – [Seite 25] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) B 4.10 Aufwendungsersatz Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 · 53117 Bonn B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs­nehmer bei Internet: https://www.bafin.de Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent- Versicherers macht. scheiden. B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorste- B 4.5.3 Rechtsweg henden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswir­kungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Versicherers erfolgten. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gericht- B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den liche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag Aufwendungsersatz gemäß den Nrn. B 4.10.1.1 und B 4.10.1.2 entsprechend zuständigen Niederlassung. kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der entstanden sind. Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer sei- sind. nen Sitz hat. B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. B 4.10.1.1 erforder- B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer lichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbrin- Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen gen sind. Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den B 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung Versicherungs­vertrag zuständigen Niederlassung. und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. B 4.6 Anzuwendendes Recht Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B 4.7 Embargobestimmung B 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kosten­ ersatz nach Nr. B 4.10.2.1 entsprechend kürzen Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes­ republik Deutschland entgegenstehen. B 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinig­ ten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht B 4.8 Überversicherung werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verur- der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab sacht. Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungs­falles B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Nach­weis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ist die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch rechtskräftiges Strafurteil Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die Versicherungsnehmers verlangen. vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B 4.9.3 Kenntnis und Verhalten B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig her- bei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere B 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die kürzen. Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Ver­sicherten B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. B 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Voraussetzungen des Absatzes 1 als bewiesen. B 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungs­ B 4.13 Repräsentanten nehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Reprä­sentanten zurechnen lassen. – 25 – [Seite 26] B 4.14 Salvatorische Bestimmung Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder der vereinbarten Klauseln unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, soweit Treu und Glauben dem nicht entgegenstehen. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen und wirtschaftlich Vernünftigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. – 26 – [Seite 27] Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief (Mecklenburgische BHW 2023) – gelten sofern vereinbart – 07/25 1 Was ist Vertragsgrundlage? 9 Was bedeutet Elektro-Installateurservice im Notfall? 2 Welchen Service und Kostenersatz erbringt der Versicherer? 10 Was bedeutet Notheizung? Was muss beim Notruf-Telefon beachtet werden? 11 Was bedeutet Bekämpfung von Schädlingen? 3 Wer sind die versicherten Personen? 12 Was bedeutet Entfernung von Wespennestern? 4 Welche Entschädigungsgrenzen gibt es? 13 Was bedeutet Kinderbetreuung im Notfall? 5 Was ist unter dem Versicherungsort (versichertes Objekt) zu verstehen? 14 Was bedeutet Unterbringung von Haustieren im Notfall? Was gilt bei einem Umzug? 15 Was bedeutet Psychologische Erstberatung? 6 Was bedeutet Schlüsseldienst im Notfall? 16 Was gilt bei einer Kündigung dieser Besonderen Bedingungen? 7 Was bedeutet Rohrreinigungsservice im Notfall? 17 Was gilt bei der Beendigung des Hauptvertrages? 8 Was bedeutet Sanitär-Installateurservice im Notfall? 1 Was ist Vertragsgrundlage? 7.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn Es gelten nach Art des Hauptvertrages 7.2.1 die Rohrverstopfung bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden war a) die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (Mecklen­burgische VGB 2023); oder b) die Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (Mecklenburgische VHB 2023) 7.2.2 die Ursache der Rohrverstopfung für den Versicherungsnehmer erkennbar außer- soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. halb des versicherten Objektes liegt. 2 Welchen Service und Kostenersatz erbringt der Versicherer? Was muss beim 8 Was bedeutet Sanitär-Installateurservice im Notfall? Notruf-Telefon beachtet werden? 8.1. Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, der Spülung des WCs oder des 2.1 Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versicherer die in den Nrn. 6 bis 15 Urinals oder am Haupthahn das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt wer- genannten Leistungen als Service. Voraussetzung ist, dass die Ursache des den kann oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist, organisiert Schadenereignisses während der Vertragslaufzeit eingetreten ist. Die Instand­haltung der Versicherer den Einsatz eines Sanitär-Installateurbetriebes. Der Versicherer bzw. Wartung der Geräte und Installationen, die zum Haushalt des Versicherungs­ übernimmt die Kosten für die Behebung des Defektes. nehmers gehören, ist nicht versichert. 8.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen 2.2 Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kosten­ ersatz ist, dass der Versicherungsnehmer oder eine andere versicherte Person 8.2.1 für die Behebung von Defekten an Boilern, Durchlauferhitzern und anderen Geräten/ das Schadenereignis über ein vom Versicherer eingerichtetes Notruf-Telefon Ein­richtungen der Wasseraufbereitung/-speicherung sowie Defekte, die vor Ver­ meldet und dem Versicherer die unverzügliche Organi­sation der Leistung siche­rungs­beginn vorhanden waren, überlässt. Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der Telefonnummer 0800-1797- 981 an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zu erreichen. 8.2.2 für den Austausch defekter Dichtungen und für die Behebung von Schäden durch Verkalkung. 3 Wer sind die versicherten Personen? 9 Was bedeutet Elektro-Installateurservice im Notfall? Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen dem Versicherungsnehmer selbst und den Personen zu, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein­schaft 9.1 Bei Defekten an der Elektroinstallation organisiert der Versicherer den Einsatz eines leben (versicherte Personen). Elektro-Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten für die Behebung des Defektes. 4 Welche Entschädigungsgrenzen gibt es? 9.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen 4.1 Für die in den Nrn. 6 bis 15 genannten Serviceleistungen übernimmt der Ver­sicherer jeweils die Kosten von höchstens 500 € pro Schadenereignis. Die Kosten für alle 9.2.1 für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten, z. B. Schadenereignisse, die der Versicherungsnehmer innerhalb eines Versicherungs­ Wasch­­­maschinen, Geschirrspülern, Backöfen, Heizkesseln, Heizungs­steue­rungs­­ jahres an das vom Versicherer eingerichtete Notruf-Telefon meldet, sind auf 1.500 € anlagen, Kühlschränken, sonstigen Küchengeräten, Lampen, Telefonanlagen und begrenzt (Jahreshöchstleistung). Unter­haltungselektronik; 4.2 Erfolgt die Meldung eines Schadenereignisses nicht über das vom Versicherer ein- 9.2.2 für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern; gerichtete Notruf-Telefon (siehe Nr. 2.2), ist die Entschädigung auf 150 € pro Schadenereignis begrenzt. 9.2.3 für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren. 5 Was ist unter dem Versicherungsort (versichertes Objekt) zu verstehen? Was gilt bei einem Umzug? 10 Was bedeutet Notheizung? 5.1. Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung 10.1 Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage unvorhergesehen aus und kann bzw. für das im Versicherungsschein bezeichnete Ein-/Zweifamilien­haus einschließ- nicht wieder in Betrieb genommen werden, so stellt der Versicherer elektrische Leih- lich zugehöriger Nebengebäude, Balkone, Loggien, Dach­ terras­ sen, Keller und Heizgeräte zur Verfügung und übernimmt hierfür die Kosten. Speicher­räume sowie Garagen, jedoch nicht für Stellplätze innerhalb von Sammel­ garagen (versichertes Objekt). 10.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen für Energiekosten, die durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entstehen. 5.2. Im Falle des Umzugs geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung bzw. das neue Haus über, es sei denn, der Versicherungsnehmer zieht ins Ausland um. Während 11 Was bedeutet Bekämpfung von Schädlingen? des Umzugs besteht Versicherungsschutz in beiden Objekten. Der Ver­siche­rungs­schutz im bisherigen Objekt erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. 11.1 Ist das versicherte Objekt von Schädlingen befallen und kann der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden, organisiert der Versicherer 6 Was bedeutet Schlüsseldienst im Notfall? die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma und übernimmt hierfür die Kosten. Gelangt eine versicherte Person nicht in das versicherte Objekt, weil der Schlüssel 11.2 Schädlinge sind Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und für die Eingangstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder sie sich verse- Silberfischchen. hentlich ausgesperrt hat, organisiert der Versicherer das Öffnen der Eingangstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst). 11.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn der Befall des versicherten Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Eingangstür durch den Objektes durch Schädlinge für den Versicherungsnehmer bereits vor Vertrags­beginn Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das erkennbar war. Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte. Diese Leistungen übernimmt der Versicherer auch, wenn eine versicherte Person 12 Was bedeutet Entfernung von Wespennestern? ohne Verschulden oder aufgrund eines versehentlichen Vorfalls im versicherten Objekt eingesperrt ist und dieses nicht verlassen kann. 12.1 Wird ein Wespen-, Hornissen- oder Bienennest entdeckt, organisiert der Ver­sicherer dessen fachgerechte Entfernung und Umsiedlung und übernimmt die hierbei entste- 7 Was bedeutet Rohrreinigungsservice im Notfall? henden Kosten. Das gilt für Nester im bzw. am versicherten Objekt (siehe Nr. 5.1) sowie in dem dazu gehörenden Garten. 7.1 Wenn Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fach- 12.2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn männische Behebung beseitigt werden kann, organisiert der Versicherer den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und übernimmt die Kosten für die Behebung der 12.2.1 die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Rohrverstopfung. Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist, 12.2.2 das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war. – 27 – [Seite 28] 13 Was bedeutet Kinderbetreuung im Notfall? 13.1 Der Versicherer organisiert innerhalb Deutschlands die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt leben, wenn dieser oder eine andere versicherte Person durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert ist und eine andere versicherte Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. 13.2 Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit im versicherten Objekt, und zwar so lange, bis sie anderweitig, z. B. durch einen Verwandten, übernommen werden kann. Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. 13.3 Der Anspruch auf die Betreuung von Kindern im Notfall gemäß Nr. 13.1 kann außer vom Versicherungsnehmer und den mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben- den Personen auch von dessen Verwandten, die nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht werden. 14 Was beutet Unterbringung von Haustieren im Notfall? 14.1 Der Versicherer organisiert innerhalb Deutschlands die Unterbringung und Versorgung von Hunden, Katzen, Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögeln, die mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt leben, wenn dieser oder eine andere versicherte Person durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere gehindert ist und eine ande- re Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. 14.2 Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim. Der Ver­ sicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. 14.3 Der Anspruch auf die Unterbringung von Tieren im Notfall gemäß Nr. 14.1 kann außer vom Versicherungsnehmer und den mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen auch von dessen Verwandten, die nicht mit dem Versicherungs­ nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht werden. 15 Psychologische Erstberatung Benötigt der Versicherungsnehmer oder eine andere versicherte Person nach einem Versicherungsfall psychologische Hilfe, organisiert der Versicherer die Durchführung eines Erstgespräches durch einen Psychologen oder Psycho­therapeuten und über- nimmt hierfür die Kosten. 16 Was gilt bei einer Kündigung dieser Besonderen Bedingungen? 16.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Besonderen Bedingungen für den Haus- und Wohnungs­schutzbrief in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. 16.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündi­gung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. 16.3 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe Nr. 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 17 Was gilt bei der Beendigung des Hauptvertrages? Mit Beendigung des Hauptvertrages (siehe Nr. 1) endet auch der Versicherungs­schutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingungen für den Haus- und Wohnungsschutz­ brief. – 28 – [Seite 29] Klauseln für die Wohngebäude-Versicherung 07/25 Die Bestimmungen der nachfolgend genannten Klauseln gelten nur, sofern diese im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurden. Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren nicht genommen ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen. PK 7167 Verstopfung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück PK 7769 Anbauküchen in vermieteten Wohnungen PK 7262 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück PK 7770 Schadensuchkosten (Leckortungskosten) bei nicht versicherten PK 7263 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Leitungswasserschäden Versicherungsgrundstücks PK 7850 Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des PK 7265 Bruchschäden an Armaturen Versicherungsfalls PK 7267 Wärmepumpen, Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung und PK 7851 Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Verletzung von Geothermieanlagen auf dem Versicherungsgrundstück Sicherheitsvorschriften oder Obliegenheiten PK 7268 Leitungswasserschäden (Nässeschäden) bei undichten Fugen und Abdichtungen PK 7901 Feuerrohbau-Versicherung PK 7361 Gebäudebeschädigungen durch Einbruch PK 7950 Ertragsausfall für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp PK 7363 Kosten für die Beseitigung durch Blitzschlag oder Sturm/Hagel beschädigter Zusatzleistungen: Bäume PK 7365 Sachverständigenkosten Umwelt-Baustein „Mehrkosten-Plus“ PK 7366 Mut- und böswillige Beschädigungen inkl. Schäden durch Graffiti / Diebstahl PK 7367 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung durch unbefugte Dritte PK 7369 Ausfall regenerativer Energieversorgung PK 7368 Kosten für die Wiederbepflanzung von gärtnerischen Anlagen PK 7370 Mehrkosten für die Verwendung von umweltfreundlichen oder energieeffizienten PK 7764 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Materialien PK 7765 Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau für Ein- und PK 7374 Diebstahl von Wärmepumpen, Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung und Zweifamilienhäuser Geothermieanlagen auf dem Versicherungsgrundstück PK 7767 Regiekosten Umwelt-Baustein „Photovoltaikanlagen plus“ PK 7768 Schäden durch Marder oder Waschbären PK 7951 Technische Gefahren für Photovoltaikanlagen inklusive Ertragsausfall PK 7167 Verstopfung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück PK 7265 Bruchschäden an Armaturen Die Klausel PK 7262 wird wie folgt erweitert: Nr. A 4.3 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: 1. Mitversichert sind die erforderlichen Kosten, die tatsächlich angefallen sind, um Ver­ 1. Der Versicherer ersetzt auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und stopfun­gen von Ableitungsrohren zu beseitigen. Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Dies gilt für Ableitungsrohre Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. a) innerhalb versicherter Gebäude 2. Ist wegen eines Rohrbruchs gemäß Nr. A 4.3.1 Mecklenburgische VGB 2023 der Aus­ sowie tausch einer Armatur technisch erforderlich, ersetzt der Versicherer auch die dafür ent­ b) außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück. stehenden Kosten. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr auf das Doppelte des vereinbarten Betrages begrenzt. PK 7267 Wärmepumpen, Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung und Geo­ thermieanlagen auf dem Versicherungsgrundstück PK 7262 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungs­ grundstück Nr. A 7.6.2 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: 1. Versichert sind Wärmepumpen, Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung und Geo­ Nr. A 4.4 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: thermie­anlagen soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück (siehe Nr. A 8 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbe- Mecklenburgische VGB 2023) befinden. dingte oder sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, soweit 2. Der Montageort der in Nr. 1 genannten Anlagen muss den gesetzlichen, bautechnischen a) diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und und statischen Anforderungen entsprechen. b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und 3. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag c) der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Ersatz verlangt werden kann. 2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keine Entschädigung für 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. ausschließlich gewerblich genutzte Ableitungsrohre. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden durch a) schadhafte oder undichte Anschlüsse; PK 7268 Leitungswasserschäden (Nässeschäden) bei undichten Fugen und b) undichte oder fehlende Rohrverbindungen (Muffe, Flansche); Ab­dichtungen c) undichte Dichtungen; d) Lageabweichungen; Nr. A 4.2.2 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: e) Wurzeleinwuchs 1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig aus oder undichten Fugen oder Abdichtungen der mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung f) Korrosion, verbundenen sonstigen sanitären Einrichtungen ausgetreten ist. es sei denn, dass dadurch ein Materialschaden (Bruch, Riss, Loch) am Rohr verursacht wurde. 2. Als sonstige sanitäre Einrichtung gemäß Nr. 1 gelten 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall - einschließlich aller mit dem Versicherungsfall a) Duschtassen, Duschwannen, Duschkabinen sowie (bodengleiche) Duschen mit ihren in Verbindung stehenden Kosten (z. B. Erdaushub, Aufnehmen von Pflasterungen) – auf Zu- und Abflusseinrichtungen, den vereinbarten Betrag begrenzt und wird um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. b) Waschbecken oder Badewannen und den dazugehörigen Ein- und Ablaufeinrichtungen 5. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr auf das Doppelte des vereinbarten Betrages sowie begrenzt. c) Abdichtungen von Dusch-, Badewannen- und Waschbeckenarmaturen. Diese Aufzählung ist abschließend. 3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aufgrund undichter Fugen oder PK 7263 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungs­ Abdichtungen in den Räumen, in denen sich die sonstigen sanitären Einrichtungen (siehe grundstücks Nr. 2) befinden. Grenzen die undichten Fugen oder Abdichtungen unmittelbar an die in Nr. 2 genannten sonstigen sanitären Einrichtungen an, gilt dieser Ausschluss nicht. Nr. A 4.4 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: 4. Die vertraglichen Obliegenheiten gemäß Nr. A 22.1 Mecklenburgische VGB 2023 bleiben 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbe- hiervon unberührt. dingte oder sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, soweit 5. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für das Verschließen der undichten Fugen a) diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und oder Abdichtungen. Sofern der Versicherungsnehmer aus einen anderen Versiche­rungs­ b) die Rohre sich außerhalb des Versicherungsgrundstücks befinden und vertrag Ersatz verlangen kann, leistet der Versicherer ebenfalls keine Entschädigung. c) der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. 2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keine Entschädigung für ausschließlich gewerblich genutzte Ableitungsrohre. PK 7361 Gebäudebeschädigungen durch Einbruch 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden durch a) schadhafte oder undichte Anschlüsse; Nr. A 11 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: b) undichte oder fehlende Rohrverbindungen (Muffe, Flansche); 1. Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, die aus c) undichte Dichtungen; folgendem Grund entstanden sind: d) Lageabweichungen; Ein unbefugter Dritter ist in ein Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mit falschen e) Wurzeleinwuchs Schlüsseln oder anderen Werkzeugen eingedrungen, um versicherte oder nicht versicher- oder te Sachen zu entwenden. Das gilt auch, wenn er es versucht hat. f) Korrosion, Versichert sind Kosten, um Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und es sei denn, dass dadurch ein Materialschaden (Bruch, Riss, Loch) am Rohr verursacht Schutz­gittern, zu beseitigen. Das gilt nur, soweit sie dem allgemeinen Gebrauch der wurde. Hausgemeinschaft unterliegen. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall – einschließlich aller mit dem Versicherungsfall Kosten für Schäden an anderen Sachen sind nicht versichert. Die vorgenannte Aufzählung in Verbindung stehenden Kosten (z. B. Erdaushub, Aufnehmen von Pflasterungen) – auf ist abschließend. den vereinbarten Betrag begrenzt und wird um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 5. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr auf das Doppelte des vereinbarten Betrages 3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer aus einem begrenzt. anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. – 29 – [Seite 30] PK 7363 Kosten für die Beseitigung durch Blitzschlag oder Sturm/Hagel beschä- 2. Der Versicherer erstattet Mehrkosten gemäß Nr. 1 für: digter Bäume a) den schwellenlosen rollstuhl- bzw. rollatorengerechten Umbau; b) die Installation von Handläufen im Treppenhaus oder den Einbau eines Treppenliftes; Nr. A 11 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: c) einen die Selbständigkeit unterstützenden Umbau des Badezimmers oder der Küche Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Bäume und oder deren Teile von dem Versicherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu d) die Verbreiterung von Türen und Türzargen. entsorgen. Diese Aufzählung ist abschließend. Die folgenden Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein: 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. a) Die Bäume sind durch Blitzschlag oder Sturm/Hagel umgestürzt, abgeknickt oder derart 4. Für die in Nr. 1 und 2 genannten Mehrkosten leistet der Versicherer keine Entschädigung, beschädigt, dass sie entfernt werden müssen. soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz ver­ b) Eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist nicht zu erwarten. langen kann. c) Der Versicherungsnehmer trägt für die Bäume die Gefahr. Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. PK 7767 Regiekosten Nr. A 11 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: PK 7365 Sachverständigenkosten 1. Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten des Ver­ siche­­rungs­nehmers, die im Rahmen der Abwicklung eines Versicherungsfalles (z. B. Nr. A 20.6 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: Einholung von Angeboten, Koordination der Handwerker) entstanden sind (Regiekosten). 1. Im Sachverständigenverfahren ersetzt der Versicherer auch den Kostenanteil des Ver­ Voraussetzung ist, dass der entschädigungspflichtige Schaden, inklusive versicherter siche­rungsnehmers, sofern der entschädigungspflichtige Schaden, inklusive versicherter Kosten, den Betrag von 2.500 € übersteigt. Kosten, den Betrag von 25.000 € übersteigt. 2. Keine Entschädigung wird geleistet für Aufwendungen aufgrund einer nicht vom 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Versicherer veranlassten Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder Sachverständigen. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. PK 7366 Mut- und böswillige Beschädigungen inkl. Schäden durch Graffiti / Diebstahl durch unbefugte Dritte PK 7768 Schäden durch Marder oder Waschbären Nr. A 11 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: Nr. A 11 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: 1. Mut- und böswillige Beschädigungen / Schäden durch Graffiti 1. Der Versicherer ersetzt Schäden innerhalb von Gebäuden, die unmittelbar durch Marder Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die oder Waschbären entstanden sind an Instandsetzung von Schäden durch mut- oder böswillige Beschädigungen. Hierzu zählen a) elektrischen Leitungen und Anlagen auch Schäden durch Graffiti. oder Mut- und böswillige Beschädigungen liegen vor, wenn unbefugte Dritte versicherte Sachen b) der Dämmung und Unterspannbahnen. vorsätzlich beschädigen oder zerstören. 2. Nicht versichert sind Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer Schäden durch Graffiti sind Verunstaltungen durch Farben oder Lacke, die durch unbe- Spannungen. fugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen verursacht werden. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 2. Diebstahl durch unbefugte Dritte 4. Die Gesamtentschädigung gemäß Nr. 1 ist innerhalb eines Versicherungsjahres auf das Der Versicherer ersetzt außerdem den Diebstahl von versicherten Sachen einschließlich Vierfache des vereinbarten Betrags begrenzt. der durch den Diebstahl bedingten notwendigen Instandsetzungsarbeiten. 3. Entschädigung Die Entschädigung gemäß Nr. 1 und 2 ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag PK 7769 Anbauküchen in vermieteten Wohnungen begrenzt. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer aus einem Nr. A 7.2 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. 1. Als versicherte Gebäudebestandteile gelten serienmäßig vorgefertigte Anbauküchen inklu- 4. Selbstbeteiligung sive elektrischer Kücheneinbaugeräte, die der Versicherungsnehmer oder der Gebäude­ Für die Entschädigung gemäß Nr. 1 und 2 an Mehrfamilienhäusern gilt eine eigentümer auf seine Kosten dem Mieter der Wohnung zur Verfügung gestellt hat. Selbstbeteiligung in Höhe von 250 € je Versicherungsfall vereinbart. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 5. Jahreshöchstentschädigung 3. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Die Gesamtentschädigung gemäß Nr. 1 und 2 ist innerhalb eines Versicherungsjahres auf Ver­siche­rungs­vertrag Ersatz verlangen kann. das Vierfache des vereinbarten Betrags begrenzt. 6. Kündigungsrecht a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei PK 7770 Schadensuchkosten (Leckortungskosten) bei nicht versicherten Leitungs­ Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform wasser­schäden (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) verlangen, dass der Versicherungsschutz dieser Klausel mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Nr. A 11 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: b) Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer 1. Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Schadensuchkosten den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum (Leckortungskosten). Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Das sind Kosten für eine Leckortung durch einen Fachbetrieb, sofern ein Leitungswasser­ schaden nach Nr. A 4 Mecklenburgische VGB 2023 an versicherten Gebäuden vermutet wird, die Leckortung jedoch ergeben hat, dass kein Versicherungsfall vorgelegen hat. PK 7368 Kosten für die Wiederbepflanzung von gärtnerischen Anlagen 2. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass der Versicherungsnehmer vor der Beauftragung eines Fachbetriebes vorab die Zustimmung des Versicherers eingeholt hat. Nr. A 11 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um gärtne- rische Anlagen (Blumen, Sträucher, Büsche und Grasflächen) zu entfernen, abzutransportie- ren und zu entsorgen sowie wieder zu bepflanzen. PK 7850 Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Die folgenden Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein: Versicherungsfalls a) Die Pflanzen wurden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm oder Hagel umgestürzt, abgeknickt oder beschädigt. Abweichend von Nr. B 4.12.1.2 Mecklenburgische VGB 2023 gilt Folgendes: b) Eine natürliche Regeneration dieser Pflanzen ist nicht zu erwarten. 1. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls kann der Versicherer seine c) Der Versicherungsnehmer trägt für die gärtnerischen Anlagen die Gefahr. Entschädigung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Kein Versicherungsschutz besteht für bereits abgestorbene Pflanzen, jede Art von Topf­ 2. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand grob fahrlässiger Herbeiführung des Versiche­ bepflanzungen und Bäume. rungsfalls. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 3. Der Verzicht gemäß Nr. 2 gilt nicht bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten gemäß den Nrn. A 22 und A 23; B 3.3.1 und B 3.3.2 Mecklenburgische VGB 2023. PK 7764 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Nr. A 11 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: PK 7851 Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Verletzung von Sicher­ 1. Der Versicherer erstattet Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen. heits­vorschriften oder Obliegenheiten Das sind Kosten zur Beseitigung einer durch den Eintritt eines Versicherungsfalls inner- halb oder außerhalb des Versicherungsgrundstücks entstandenen Gefahr, zu deren Abweichend von den Nrn. A 22, A 23, B 3.3.1 und B 3.3.2 Mecklenburgische VGB 2023 gilt Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher oder öffentlich-rechtlicher Folgendes: Vorschriften verpflichtet ist (Verkehrssicherungspflicht). 1. Bei grob fahrlässiger Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder Obliegenheiten kann der 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im vereinbarten Betrag begrenzt. Versicherer seine Entschädigung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. 2. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, sofern der entschädi- gungspflichtige Schaden, inklusive versicherter Kosten, den Betrag von 2.500 € nicht PK 7765 Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau für Ein- und übersteigt. Zweifamilienhäuser 3. Ist der entschädigungspflichtige Schaden (inkl. Kosten) höher als 2.500 €, wird die gesamte Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Nr. A 11 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: Verhältnis gemäß Nr. B 3.3.3 Mecklenburgische VGB 2023 gekürzt. 1. Der Versicherer ersetzt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die Mehrkosten für einen alters- und behindertengerechten Wiederaufbau eines Ein- oder Zweifamilienhauses. Voraussetzung ist, dass PK 7901 Feuerrohbau-Versicherung a) der Versicherungsnehmer das Gebäude bzw. die Wohnung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls selbst ständig bewohnt; 1. Das/die im Versicherungsvertrag genannte(n) Gebäude und die zu seiner/ihrer Einrichtung b) der entschädigungspflichtige Schaden, inklusive versicherter Kosten, den Betrag von notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des 25.000 € übersteigt Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten, und beitragsfrei versichert. c) die Kosten medizinisch notwendig und tatsächlich angefallen sind. 2. Der Versicherungsschutz für eine ggf. vereinbarte Leitungswasser- und Sturm-/ Hagel- Versicherung bzw. die Versicherung gegen weitere Naturgefahren besteht erst dann, wenn – 30 – [Seite 31] das/die Gebäude vollständig gedeckt, allseitig geschlossen und bezugsfertig ist/sind. Umwelt-Baustein „Photovoltaikanlagen-Plus“ Bezugsfertig ist ein Gebäude erst dann, wenn es für die Bewohnbarkeit nur noch an den üblichen beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Möbel, Gardinen) fehlt. PK 7951 Technische Gefahren für Photovoltaikanlagen inklusive Ertragsausfall 3. Der Zeitpunkt der bezugsfertigen Herstellung des/der Gebäude(s) muss dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) angezeigt werden. 1 Was ist Vertragsgrundlage? Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (Mecklen­ PK 7950 Ertragsausfall für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp burgische VGB 2023), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Nr. A 7.6.1.3 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: 1. Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall unmittelbar entstandene finanzielle 2 Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert? Verlust durch entgangene Erlöse aus der Stromeinspeisung. Ist der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines ersatzpflichtigen 2.1 Versicherte Sachen Versicherungsfalls an dieser unterbrochen oder beeinträchtigt, wird der entstandene Ertragsausfall entschädigt. Versichert sind die auf dem Gebäudedach befestigten betriebsfertigen netzgekoppelten 2. Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Photo­voltaikanlagen der im Versicherungsschein genannten Gebäude. Die Anlagen können Wieder­herstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für sechs Monate, ver­ auch in den Baukörper integriert sein. sichert. Versichert sind Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp – Spitzenleistung, bestehend aus 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall pro Tag auf 2,00 € je kWp begrenzt. 4. Der Versicherer leistet nicht, soweit der Ertragsausfallschaden erheblich vergrößert wird 2.1.1 Photovoltaikmodulen; durch a) außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse, mit deren Ein­ 2.1.2 Modul-Trageeinrichtungen, -Zubehör, -Einbausätze; tritt als Folge des Sachschadens nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerech- net werden muss; 2.1.3 Ladereglern; b) öffentlich-rechtliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; c) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wieder­ 2.1.4 Wechselrichtern; beschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig genü- gend Kapital zur Verfügung steht. 2.1.5 Transformatoren; 2.1.6 Erzeuger- und Einspeisereglern; 2.1.7 Überspannungsschutzeinrichtungen; Umwelt-Baustein „Mehrkosten-Plus“ 2.1.8 die zugehörige Gleich- und Wechselstromverkabelung; PK 7367 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Moderni­ sierung 2.1.9 Stromzähler im Eigentum des Versicherungsnehmers Nr. A 11 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: sowie 1. Der Versicherer ersetzt bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für energetische 2.1.10 die mit der Anlage verbundene und der Versorgung des versicherten Gebäudes Modernisierungen, die behördlich nicht vorgeschrieben sind. dienende Stromspeicheranlage. 2. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass a) diese Modernisierungen dem Stand der Technik für Neubauten entsprechen; Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet und ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. b) nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage sowie 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr auf das Doppelte des vereinbarten Betrages während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts. begrenzt. 2.2 Nicht versicherte Sachen PK 7369 Ausfall regenerativer Energieversorgung Nicht versichert sind Gebäude und deren Bestandteile (mit Ausnahme der unter Nr. 2.1 ge­nannten Sachen), Umspannwerke, Prototypen, Nullserien sowie Freiland- und Fassaden­ Nr. A 11 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: anlagen. 1. Der Versicherer ersetzt die Mehrkosten für Energie, die durch den versicherten Ausfall von Anlagen des Versicherungsnehmers zur regenerativen Energieversorgung entstehen. Zu 3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen den Mehrkosten zählt auch der Stromverlust aus Stromspeichern infolge eines Ver­siche­ Ausschlüsse gibt es? rungs­falls. 2. Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind Photovoltaikanlagen und Anlagen auf 3.1 Der Versicherer ersetzt Schäden durch Ergänzende Technische Gefahren gemäß Grundlage von Solarthermie, oberflächennaher Geothermie sowie sonstige Wärme­ Nr. 4. Dies gilt nur, soweit diese nicht gemäß Nr. A 1 Mecklenburgische VGB 2023 pumpen­­anlagen. versicherbar sind. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr auf das Doppelte des vereinbarten Betrages 3.2 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden begrenzt. durch Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie gemäß Nr. A 2 Mecklenburgische VGB 2023. PK 7370 Mehrkosten für die Verwendung von umweltfreundlichen oder energieeffizi- 4 Was ist unter Ergänzende Technische Gefahren zu verstehen? enten Materialien 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden Nr. A 11 Mecklenburgische VGB 2023 wird wie folgt erweitert: 1. Der Versicherer ersetzt Mehrkosten, die zusätzlich zur versicherten Entschädigungsleistung 4.1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Beschädigungen oder entstehen, wenn bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betrof- Zerstörungen von versicherten Photovoltaikanlagen. Darüber hinaus entschädigt fenen Gebäudeteile umweltfreundliche Materialien verwendet werden. er für diese Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, 2. Umweltfreundliche Materialien sind zum Beispiel Baustoffe aus nachwachsenden Roh­ Raub oder Plünderung abhandenkommen. stoffen und Naturfarben. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 4.1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr auf das Doppelte des vereinbarten Betrages Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der begrenzt. Schaden war für den Versicherungsnehmer mit dem für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar. Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht vorhergesehen, PK 7374 Diebstahl von Wärmepumpen, Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung gilt: und Geothermieanlagen auf dem Versicherungsgrundstück Der Versicherer kann seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Die Klausel PK 7267 wird wie folgt erweitert: 1. Der Versicherer ersetzt den Diebstahl von 4.1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden durch a) Wärmepumpen, b) Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung und 4.1.3.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; c) Geothermieanlagen soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück (siehe Nr. A 8 Mecklenburgische VGB 4.1.3.2 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 2023 befinden, einschließlich der durch den Diebstahl bedingten notwendigen Instand­ setzungsarbeiten. 4.1.3.3 Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr auf das Doppelte des vereinbarten Betrages 4.1.3.4 Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; begrenzt. 4.1.3.5 Wasser, Feuchtigkeit; 4.1.3.6 Frost, Eisgang oder Überschwemmung. – 31 – [Seite 32] 4.2 Elektronische Bauelemente 6 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen 6.1 Grundlagen sind. Der Versicherer entschädigt diese nur in folgenden Fällen: Die Entschädigung richtet sich nach Nr. A 19 Mecklenburgische VGB 2023, soweit sich aus 4.2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit des nachfolgen Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende Wahrschein­ 6.2 Wiederherstellungskosten lichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des 4.2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. 4.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht: Der Versicherer erstattet zusätzlich die in Nr. 6.7 genannten Kosten bis zu dem dort verein- barten Betrag, sofern diese erforderlich waren und tatsächlich angefallen sind. 4.3.1 Schäden durch eine in Nr. A 1 Mecklenburgische VGB 2023 genannte Gefahr. 6.3 Teilschaden 4.3.2 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten. Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfer- tigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. 4.3.3 Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung sowie Verschmutzung der versicherten Anlage. 6.3.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere 4.3.4 Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Ab­­ 6.3.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; nutzung oder Alterung sowie Verschmutzung an Austauscheinheiten. Folge­ schäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Die Ent­ 6.3.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile schädigungsregelung für elektronische Bauteile gemäß Nr. 4.2 bleibt bestehen. und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; 4.3.5 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste, dass diese reparaturbedürftig ist. 6.3.1.3 De- und Remontagekosten; Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. 6.3.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenig- stens behelfsmäßig repariert. 6.3.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist; 4.3.6 Für Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. 6.3.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst und zu dekontaminieren; Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der 6.3.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfall­ § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt beseitigungsanlage abzutransportieren. für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichen- fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung). falls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer 6.3.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungs­ Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versiche­rungs­ kosten abgezogen: nehmer Schadenersatz leistet. 6.3.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe; 4.4 Gefahrendefinitionen 6.3.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; 4.4.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: 6.3.2.3 Werkzeuge aller Art; 4.4.1.1 Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen 6.3.2.4 sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungs- Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. gemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden. bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl). 6.3.3 Der Versicherer entschädigt nicht 4.4.1.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder lässt sie sich 6.3.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären; androht. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend 6.3.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wieder­herstel­ die versicherten Sachen für ihn aufbewahren. lung hinausgehen; 4.4.2 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: 6.3.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; 4.4.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, 6.3.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer 6.3.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung. dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. 6.4 Totalschaden 4.4.2.2 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl gemäß abgezogen. Nr. 4.4.2.1 oder Raub gemäß Nr. 4.4.1 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. 6.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert 5 Was ist der versicherte Ertragsausfall? Abweichend von den Nrn. 6.3 und 6.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung. 6.5.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Ist der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines Versicherungsfalls gemäß Totalschaden nicht wiederbeschafft. den Nrn. 3 und 4 an dieser unterbrochen oder beeinträchtigt, wird der entstandene Ertragsausfall entschädigt. 6.5.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur beschafft werden. Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für sechs Monate versichert. Der Versicherer leistet nicht, soweit der Ertragsausfallschaden erheblich vergrößert wird 6.6 Neuwertanteil durch a) außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse, mit deren Eintritt Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der als Folge des Sachschadens nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerechnet den Zeitwertschaden nach Nr. 6.5 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraus­setzung: werden muss; Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren b) öffentlich-rechtliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. c) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wieder­ beschaf­fung zerstörter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. Der Versicherer ersetzt darüber hinaus auch die Kosten für den Stromverlust aus Strom­ speichern infolge eines Versicherungsfalls gemäß den Nrn. 3 und 4. – 32 – [Seite 33] 6.7 Zusätzliche Kosten 6.10 Selbstbeteiligung Zusätzlich zu den Nrn. 6.3 und 6.4 ersetzt der Versicherer auch folgende Kosten, sofern diese Der entschädigungspflichtige Schaden wird, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, um erforderlich und tatsächlich angefallen sind. einen Selbstbehalt in Höhe von 250 € je Versicherungsfall gekürzt, sofern zum Schadenzeit­ Die Entschädigung ist auf jeweils 25.000 € je Versicherungsfall auf Erstes Risiko begrenzt. punkt die erstmalige Inbetriebnahme der Anlage länger als 5 Jahre zurückliegt. 6.7.1 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten 6.11. Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Versicherungsfalls 6.7.1.1 Das sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Abweichend von Nr. B 4.12.1.2 Mecklenburgische VGB 2023 gilt Folgendes: Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befin- den 6.11.1 Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls kann der Versicherer – aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; seine Entschädigung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. – zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. 6.11.2 Der Versicherer verzichtet auf den Einwand grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls. 6.7.1.2 Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des 6.11.3 Der Verzicht gemäß Nr. 6.11.2 gilt nicht bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. und Obliegenheiten gemäß den Nrn. A 22 und A 23; B 3.3.1 und B 3.3.2 Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund Mecklenburgische VGB 2023. der Einliefererhaftung. 6.12 Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Verletzung von Sicher­ 6.7.1.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer aus heits­vorschriften oder Obliegenheiten einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. Abweichend von den Nrn. A 22, A 23, B 3.3.1 und B 3.3.2 Mecklenburgische VGB 2023 gilt 6.7.2 Dekontaminations- und Entsorgungskosten von Erdreich Folgendes: 6.7.2.1 Das sind Kosten, die aufgrund von öffentlich-rechtlichen Anordnungen infolge 6.12.1 Bei grob fahrlässiger Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder Obliegenheiten eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt werden Kosten, um kann der Versicherer seine Entschädigung entsprechend der Schwere des – Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekon- Verschuldens kürzen. taminieren oder auszutauschen; – den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu 6.12.2 Der Versicherer verzichtet auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, sofern der transportieren und dort abzulagern; entschädigungspflichtige Schaden, inklusive versicherter Kosten, den Betrag von – insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wie- 2.500 € nicht übersteigt. derherzustellen. 6.12.3 Ist der entschädigungspflichtige Schaden (inkl. Kosten) höher als 2.500 €, wird die 6.7.2.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die öffentlich-rechtlichen Anordnungen alle gesamte Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entspre- ­folgenden Voraussetzungen erfüllen: chendem Verhältnis gemäß Nr. B 3.3.3 Mecklenburgische VGB 2023 gekürzt. – Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren. 7 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? – Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen Versiche­ rungsfall entstanden ist. 7.1 Anzeigepflicht – Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen. Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhand- 6.7.2.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall engekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes: Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehen- den Kontamination hinausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser 7.2 Entschädigung Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhal- 6.7.2.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger behördlicher Anordnungen ten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: oder wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen. 7.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung 6.7.2.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu mel- Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. den, wenn er eine behördliche Anordnung erhält. Das muss er auch dann unver- Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen züglich tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen. zur Verfügung stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraus­ Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache setzungen der Nr. B 3.3.3 Mecklenburgische VGB 2023 Folgendes: zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 7.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung 6.7.2.6 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer aus Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: 6.7.3 Bewegungs- und Schutzkosten 7.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Das sind Kosten, die aufgewendet werden müssen, wenn zum Zwecke der Wieder­herstellung Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durch­ der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. 7.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versiche­ 6.7.4 Luftfrachtkosten rungswerts muss er die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Das sind Kosten für Luftfracht, die zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den der versicherten Sache aufgewendet werden müssen. Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat. 6.7.5 Bergungskosten 7.3 Beschädigte Sachen Dies sind Kosten, die aufgewendet werden müssen, um versicherte Sachen, deren Teile oder Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden zu bergen. worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. 6.7.6 Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung 7.4 Mögliche Rückerlangung Das sind Kosten, die für die genannten Arbeiten aufgewendet werden müssen. Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache 6.8 Ertragsausfall zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. Der Versicherer entschädigt den Ertragsausfall. Ersetzt wird die entgangene Einspeise­ 7.5 Übertragung der Rechte vergütung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall pro Tag auf 2,00 € je kWp begrenzt. Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stel- Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wieder­ len, gilt: herstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für sechs Monate, versichert. Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. 6.9 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann. Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor. Es wird dann nur der Teil des nach den Nrn. 6.2 bis 6.6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage. – 33 – [Seite 34] 8 Welche besonderen Obliegenheiten gelten? 8.1 Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu Nr. A 22 und Nr. B 3.3 Mecklenburgische VGB 2023 folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu erfüllen: 8.1.1 Er hat die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. 8.1.2 Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Pro­ gramme für die versicherten Photovoltaikanlagen aufzubewahren. 8.1.3 Er hat zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energie­lieferungen sowie die Abrechnungen der letzten fünf Jahre aufzubewah- ren. 8.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen der Nrn. B 3.3.1.2 und B 3.3.3 Mecklenburgische VGB 2023 Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungs­- frei sein. 9 Was gilt bei einer Kündigung dieser Klausel? 9.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten diese Klausel in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. 9.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. 9.3 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs­ vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. – 34 – [Seite 35] Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (Mecklenburgische AGIB 2023) 07/25 Präambel Die Glas-Versicherung schützt Sie vor den Folgen von Bruchschäden an den versicher- Versicherungsfall: ten Sachen aus Glas oder Kunststoff. Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Die „Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung – Mecklenburgische AGlB Ausschlüsse: 2023” sind die Vertragsgrundlage für Ihre Glas-Versicherung. Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungs­ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung versprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie geschlechts­ spezifischer Sprachformen verzichtet und die männliche Sprachform finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z.B. Krieg) oder in gewählt. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen. Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende recht- lich unverbindliche Begriffserläuterungen: Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Versicherungsnehmer: Beispiel müssen Sie zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung der kalten Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Versicherer: Das sind wir als Ihr Vertragspartner und Anbieter des Versicherungsschutzes. Abschnitt A Abschnitt B Besondere Bestimmungen zur Glas-Versicherung Allgemeine Bestimmungen zur Glas-Versicherung A1 Was ist der Versicherungsfall? B 1 Wann ist der Beginn des Versicherungsschutzes? Wann ist der Beitrag A2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? zu zahlen? A3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes A4 Welche Sachen sind versichert? Was gilt für Werbeanlagen? B 1.2 Beitragszahlung, Zahlungsperiode, Versicherungsperiode, Versicherungs­ Welche Sachen sind nicht versichert? jahr A5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder versichert werden? Nichtzahlung A6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? B 1.4 Folgebeitrag A7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen B 1.5 Lastschriftverfahren im Versicherungsvertrag? B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? B 2 Was gilt für die Dauer und das Ende des Vertrages? Was gilt bei der A9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? Kündigung nach dem Versicherungsfall? A 10 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? B 2.1 Dauer und Ende des Vertrages A 11 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? B 2.2 Kündigung nach dem Versicherungsfall A 12 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? A 13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? Was gilt bei Haushaltsauflösung B 3 Was gilt für die Anzeigepflicht? Was ist eine Gefahrerhöhung und was oder Tod des Versicherungsnehmers? Was gilt bei Auflösung eines gibt es zu beachten? Welche anderen Obliegenheiten gibt es und was gewerblichen Betriebes? sind die Folgen einer Obliegenheitsverletzung? A 14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 3.2 Gefahrerhöhung B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B4 Welche weiteren Regelungen gibt es? B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B 4.4 Verjährung B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B 4.6 Anzuwendendes Recht B 4.7 Embargobestimmung B 4.8 Überversicherung B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung B 4.10 Aufwendungsersatz B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B 4.13 Repräsentanten B 4.14 Salvatorische Bestimmung – 35 – [Seite 36] Abschnitt A A 4.2.2.1 bei Zerbrechen der Leuchtkörper von Werbeanlagen und der dadurch verursachten Schäden an den übrigen Teilen dieser Anlage, alle Beschädi­ A1 Was ist der Versicherungsfall? gungen oder Zerstörungen. Dies gilt nicht, soweit Beschädigungen die unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) Abnutzung sind. zerstört oder beschädigt werden. A 4.2.2.2 Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile von Firmen­ A2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? schildern und Transparenten. Schäden an Leuchtkörpern oder an nicht aus Glas oder Kunststoff beste- A 2.1 Nicht versichert sind folgende Schäden: henden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind unter folgenden Voraussetzungen versichert: A 2.1.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen, Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Kratzer, Muschelausbrüche). Glas oder Kunststoff vor. Außerdem beruhen beide Schäden auf dersel- ben Ursache oder der Schaden am Glas oder Kunststoff hat den anderen A 2.1.2 Randverbindungen von Mehrscheiben- Isolierverglasungen werden Schaden verursacht. undicht. A 4.2.3 Abweichend von Nr. A 2.2.1 sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, A 2.2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Schäden durch Brand; Blitzschlag; Überspannung; Explosion; Verpuffung; Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht: Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung; Fahrzeuganprall; Rauch- und Ruß; Überschalldruckwellen; A 2.2.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung; Explosion; Verpuffung; Implosion; Kriegsmunition sowie Sengschäden mitversichert. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung; Fahr­ zeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; Überschall­druck­ A 4.2.4 Nicht versichert sind Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter wellen sowie Kriegsmunition; Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen. Das Gleiche gilt für Überholungen unbeschädigter Systeme. A 2.2.2 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; A 4.2.5 Vorläufige Reparaturen durch einen Nichtfachmann nach einem versicher- ten Schaden an den übrigen Teilen der Anlage sind nicht mitversichert. A 2.2.3 Leitungswasser; Das Gleiche gilt für die Folgeschäden einer solchen Reparatur. A 2.2.4 Sturm, Hagel; A 4.3 Nicht versicherte Sachen A 2.2.5 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Nicht versichert sind Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch. A 4.3.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Hand­spiegel; A 3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A 4.3.2 Photovoltaikanlagen; A 3.1 Ausschluss Krieg A 4.3.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektro- Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, nischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berück­ (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von sichtigung mitwirkender Ursachen. Tablets und Smartphones); A 3.2 Ausschluss Innere Unruhen A 4.3.4 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind. Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berück­sichtigung mitwirkender Ursachen. A5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden? A 3.3 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder A 5.1 Versicherte Kosten radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforder- lich und tatsächlich angefallen sind: A4 Welche Sachen sind versichert? Was gilt für Werbeanlagen? Welche Sachen sind nicht versichert? A 5.1.1 für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Not­ verglasungen); A 4.1 Versicherte Sachen A 5.1.2 für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen: versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüst­ kosten); A 4.1.1 Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben; A 5.1.3 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportie- A 4.1.2 Platten und Spiegel aus Glas; ren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten) A 4.1.3 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel; und A 4.1.4 Scheiben und Platten aus Kunststoff; A 5.1.4 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutz­gitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu beseitigen und wieder­ A 4.1.5 Platten aus Glaskeramik; anzubringen. A 4.1.6 Glasbausteine und Profilbaugläser; A 5.2 Schäden durch Undichtwerden von Randverbindungen A 4.1.7 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; Abweichend von Nr. A 2.1.2 erstattet der Versicherer die Kosten für das Austauschen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen, wenn die Randverbindungen dieser Ver­ A 4.1.8 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; glasungen undicht werden („Blindwerden der Scheiben“). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 € begrenzt. A 4.1.9 Nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxal­ver­ glasungen oder transparentem Glasmosaik sind nur unter folgenden A 5.3 Zusätzlich versicherbare Kosten Voraus­setzungen versichert: Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zuge- Liegt eine entsprechende zusätzliche Vereinbarung vor, ersetzt der Versicherer folgende hörigen Scheibe vor. Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben Ursache Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: oder der Schaden an der Scheibe hat den anderen Schaden verursacht. Die Rahmen dieser Verglasungen sind aber nicht versichert. A 5.3.1 um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern A 4.1.10 sonstige Sachen, die im Antrag oder Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. und A 4.2 Werbeanlagen A 5.3.2 um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarm­einrichtungen zu beseitigen. Nur durch zusätzliche Vereinbarung können Werbeanlagen mitversichert werden. A6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? A 4.2.1 Versichert sind, sofern vereinbart, die im Versicherungsschein bezeichne- ten Werbeanlagen. Dazu gehören z. B. leuchtende Werbeanlagen, Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Firmenschilder und Transparente. Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur A 4.2.2 Der Versicherer ersetzt, sofern vereinbart, innerhalb des Versicherungsorts. – 36 – [Seite 37] A7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im A 11.2 Verzinsung Versicherungsvertrag? Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Rechts­grund eine weitergehende Zinspflicht besteht: Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungs­ grenze begrenzt die Entschädigung je Versicherungsfall auf einen bestimmten Betrag. A 11.2.1 Geldleistung Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Diese ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. unterscheiden. A 11.2.2 Zinssatz A8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz Der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr. und Beitrag? Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig. Es gelten folgende Grundlagen: A 11.3 Hemmung A 8.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung Bei der Berechnung der Fristen gemäß den Nrn. A 11.1 und A 11.2.1 gilt: Nicht zu für Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag verändert sich entsprechend. berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungs­ die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. arbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den Monat Mai vom Statis­ tischen Bundesamt veröffentlichten Indizes. A 11.4 Aufschiebung der Zahlung Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäuden gilt der Index für Wohn­ gebäude insgesamt. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. A 11.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel A 11.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versiche­ der Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorlie- rungs­nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche­ genden Kalenderjahr verändert hat. rungsfalls noch läuft. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. A 12 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? A 8.2 Bei einer Beitragserhöhung gemäß Nr. A 8.1 kann der Versicherungsnehmer A 12.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versiche­ Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungs­eigen­tümer ganz oder rungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinweisen. Diese Mitteilung muss teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungs­eigentümern zur Leistung dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat, bevor der neue verpflichtet. Beitrag wirksam wird, zugegangen sein. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile. Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nach- dem ihm die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Um die A 12.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, Frist zu wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. wird die Erhöhung nicht wirksam. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätz- A 9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? liche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen. Die Entschädigung erfolgt als Geldleistung. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche A 10 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? Entschädigung ersetzen. A 10.1 Geldleistung A 12.3 Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten die Nrn. A 12.1 und A 12.2 entsprechend. A 10.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher Höhe eine Geldleistung. Diese umfasst Aufwendungen, um zerstörte oder beschä- A 13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? Was gilt bei Haushalts­ digte Sachen gemäß Nr. A 4 zu entsorgen, diese in gleicher Art und auflösung oder Tod des Versicherungsnehmers? Was gilt bei Zweckbestimmung wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und Auflösung eines gewerblichen Betriebes? zu montieren. A 13.1 Umzug in eine neue Wohnung A 10.1.2 Der Versicherer ersetzt nicht: Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die A 10.1.2.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzu- neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen gleichen (z. B. Farbe und Struktur). Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in A 10.1.2.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatz­ dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. sache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. A 13.2 Mehrere Wohnungen A 10.2 Notverglasung / Notverschalung Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver­ Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine glasungen und Notverschalungen gemäß Nr. A 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen. A 13.3 Umzug ins Ausland A 10.3 Kosten Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Für die Berechnung der versicherten Kosten gemäß Nr. A 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungs­ bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. grenzen berücksichtigt. A 13.4 Anzeige der neuen Wohnung A 10.4 Restwerte A 13.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugs­ Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet. beginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. A 10.5 Mehrwertsteuer A 13.4.2 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung erforderlicher Umstand nach dem im Antrag gefragt wurde, kann das zu oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. einer Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Fall angepasst werden. A 11 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? A 13.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht A 11.1 Fälligkeit der Geldleistung A 13.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. A 13.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, – 37 – [Seite 38] Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Abschnitt B Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem B1 Wann ist der Beginn des Versicherungsschutzes? Wann ist der sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. Beitrag zu zahlen? A 13.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen A 13.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. A 13.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide B 1.2 Beitragszahlung, Zahlungsperiode, Versicherungsperiode, Versiche­ Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des rungsjahr Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den B 1.2.1 Beitragszahlung Auszug folgenden Zahlungsperiode. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monat- lich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. A 13.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide B 1.2.2 Zahlungsperiode Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des aus- ziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag Die Zahlungsperiode umfasst, je nach Vereinbarung, bei Monatsbeiträgen einen Monat, geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei den Auszug folgenden Zahlungsperiode. Danach erlischt der Versiche­ Jahresbeiträgen ein Jahr. rungs­schutz für die neue Wohnung. Beim Einmalbeitrag entspricht die Zahlungsperiode der vereinbarten Vertragsdauer. Die Vertragsdauer, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Nr. B 2.1 A 13.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue geregelt. Wohnungen ziehen, gilt Nr. A 13.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug fol- B 1.2.3 Versicherungsperiode genden Zahlungsperiode erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. Die Zahlungsperiode gemäß Nr. B 1.2.2 ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz. A 13.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften B 1.2.4 Versicherungsjahr Nr. A 13.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die fol- A 13.8 Auflösung des Haushaltes genden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. A 13.8.1 Als Wegfall des versicherten Interesses gemäß Nr. B 2.1.5 gilt insbeson­ dere die vollständige und dauerhafte Auflösung des Haushaltes B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung A 13.8.1.1 nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflege­ einrichtung; B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags A 13.8.1.2 nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt A 13.8.2 Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. Es gelten die in Nr. A 13.1 genannten Bestimmungen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. A 13.8.3. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollstän- bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung dige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate veranlasst ist. nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getrof- Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstor- fenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat bene Versicherungsnehmer. nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. A 13.9 Auflösung eines gewerblichen Betriebes B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhalts-Versicherung verein- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gemäß Nr. B 1.3.1 gezahlt, so bart ist, gilt als Wegfall des versicherten Interesses insbesondere das Ende der kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst Verfügungs­gewalt des Versicherungsnehmers über die versicherten Geschäftsräume ist. oder Betriebsstätten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. A 14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers A 14.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Nr. B 3.2 kann insbesondere in den fol- gemäß Nr. B 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags ein- genden Fällen vorliegen: getretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax A 14.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese gefragt hat. Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu A 14.1.2 Die Wohnung ist länger als sechzig Tage unbewohnt. vertreten hat. A 14.1.3 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer. B 1.4 Folgebeitrag A 14.1.4 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen. B 1.4.1 Fälligkeit A 14.1.5 Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillge- Ein Folgebeitrag wird am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode (siehe Nr. legt. B.1.2.2) fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. A 14.1.6 Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhalts-Versicherung B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz vereinbart ist. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne A 14.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in den Nrn. B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt. Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. – 38 – [Seite 39] B 1.4.3 Mahnung B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll- ständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versiche­ hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist des Interesses Kenntnis erlangt hat. muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit Verpflichtung zur Leistung frei. begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung B2 Was gilt für die Dauer und das Ende des Vertrages? Was gilt bei der Kündigung nach dem Versicherungsfall? Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit B 2.1.1 Vertragsdauer Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. ­worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Nr. B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbar- B 1.5 Lastschriftverfahren ten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B 1.5.1 Rechtzeitige Zahlung B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als recht- Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den zeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom jeweiligen Jahres zugegangen sein. Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und B 1.5.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus ande- B 2.2 Kündigung nach dem Versicherungsfall ren Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Ver­ sicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. B 2.2.1 Kündigungsrecht Bei monatlicher Beitragszahlung (die monatliche Beitragszahlung ist nur bei Teilnahme am Lastschriftverfahren möglich), ist der Versicherer darüber hinaus berechtigt, den Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Vertrag auf eine vierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen. Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem vom Versicherer hierzu in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert worden Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. ist. Durch die Kreditinstitute erhobene Bearbeitungsgebühren für einen fehlgeschlagenen B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer SEPA-Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Versicherungsjahres, wirksam wird. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung Versicherungsnehmer wirksam. und fehlendem versicherten Interesse B3 Was gilt für die Anzeigepflicht? Was ist eine Gefahrerhöhung und B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von was gibt es zu beachten? Welche anderen Obliegenheiten gibt es vierzehn Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der und was sind die Folgen einer Obliegenheitsverletzung? Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraus­ setzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden bis zum Vertragsschluss Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer Umstände zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text­ form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Ver­ B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach Zugang der Rücktrittserklärung zu. seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt. weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Anwendung von Absatz 1 und Nr. B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. – 39 – [Seite 40] B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung gemäß Nr. B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitver­ B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes sichert gelten soll. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs­ B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unab­ den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer hängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem nach­weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B 3.2.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung gemäß Nr. B 3.1.2.2 Kündigung B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. B 3.1.1 Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das der Versicherungsnehmer zu beweisen. Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos- Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen gemäß Nrn. sen hätte. B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. B 3.1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Nr. B 3.1.1 B 3.2.3.2 Vertragsänderung Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahr­ der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen erhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschlie- Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom ßen. Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die ande- Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als ren Bedingungen ab der laufenden Zahlungsperiode Vertrags­bestandteil. 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Pro­ Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb zent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Versiche­rungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung gemäß Nr. B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wieder- Versicherer innerhalb eines Monats in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) geltend hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten gemäß Nr. B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs­ Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeige­ nehmer zu beweisen. pflicht hingewiesen hat. B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung gemäß den Nrn. B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur zuge­gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Nr. B 3.2.5.1 Absatz 2 und 3 ent­sprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn B 3.1.6 Anfechtung ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung oder erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht erfolgt war vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. oder c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der B 3.2 Gefahrerhöhung Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor des Versicherers wahrscheinlicher wird. Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen oder berufsgenossen- B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, schaftlichen Sicherheitsvorschriften. Als gesetzliche oder behördliche wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Sicherheitsvorschriften gelten auch alle von Bau- und Ordnungsbehörden Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. oder von sonstigen staatlichen Stellen sowie von den jeweiligen Berufs­ – 40 – [Seite 41] genossenschaften geforderten Schadenverhütungs- und Sicherheits­ B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung maßnahmen; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. B 4.1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr ver­sichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Ver­sicherungs­ B 3.3.1.2 Rechtsfolgen wert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfach­versicherung vor. Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag B 4.1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass fristlos kündigen. jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 verletzt hat. gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Ver­ B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Obliegenheiten zu erfüllen: Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errech- net wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer B 4.1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. B 3.3.2.2 zusätzlich zur Nr. B 3.3.2.1 gilt: Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von Der Versicherungsnehmer hat den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzu- B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung zeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüg- B 4.1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfach­ lich der Polizei anzuzeigen; versicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehr­ c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der fachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später abhanden gekommenen Sachen einzureichen; geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabge- oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs­ nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschä- summe und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, digten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzu- zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. bewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform B 4.1.4.2 Die Regelungen gemäß Nr. B 4.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Ver­siche­ zu gestatten; rungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs­ f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung summen und der Beiträge verlangen. ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß den Nrn. B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 ebenfalls zu B 4.2.1 Form, zuständige Stelle erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungs­ vertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit gemäß den Nrn. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Anzeigen bleiben bestehen. Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Ver­siche­ mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs­ angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbe­ Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der betriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bestimmungen gemäß Nr. B 4.2.2 entsprechend Anwendung. B4 Welche weiteren Regelungen gibt es? B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers B 4.1.1 Anzeigepflicht Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abge­ gebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der B 4.3.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. B 4.3.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendi­gung; B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 4.3.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß Nr. B 4.1.1 vorsätzlich oder ­während des Versicherungsverhältnisses. grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Nr. B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. – 41 – [Seite 42] B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Ver­ Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt siche­rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche­ Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B 4.6 Anzuwendendes Recht B 4.4 Verjährung Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung B 4.7 Embargobestimmung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union ­worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Ver­ Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der sicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger­ Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. lichen Gesetzbuchs. B 4.8 Überversicherung B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung des Versicherers wenden: herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Beschwerdemanagement Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich Platz der Mecklenburgischen 1, 30625 Hannover dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Postanschrift: 30619 Hannover Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die E-Mail: beschwerdemanagement@mecklenburgische.de Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Internet: www.mecklenburgische.de Telefon: 0511 5351-0 · Telefax: 0511 5351-5099 B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag Beschwerde­­möglichkeiten zu: Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das B 4.5.1 Versicherungsombudsmann Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Versicherungsombudsmann e.V. Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Postfach 080632, 10006 Berlin Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versiche­ Telefon: 0800 369 6000 rungsnehmers verlangen. Telefax: 0800 369 9000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de B 4.9.3 Kenntnis und Verhalten Internet: www.versicherungsombudsmann.de B 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. teilzunehmen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Ver­ sicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse B 4.5.2 Versicherungsaufsicht das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich B 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht B 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Graurheindorfer Straße 108 · 53117 Bonn Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten Telefon: 0800 2 100 500 geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de B 4.10 Aufwendungsersatz Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens entscheiden. B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs­ B 4.5.3 Rechtsweg nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. die er auf Weisung des Versicherers macht. B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswir­ Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die kungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz Aufwendungsersatz gemäß den Nrn. B 4.10.1.1 und B 4.10.1.2 entspre- seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen chend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem des Versicherers entstanden sind. der Versicherer seinen Sitz hat. – 42 – [Seite 43] B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betra- gen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießen. B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung ver- traglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Nr. B 4.10.2.1 entsprechend kürzen B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen B 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich ver- ursacht. B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungs­ falles B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewie- sen. B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 als bewiesen. B 4.13 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Reprä­ sentanten zurechnen lassen. B 4.14 Salvatorische Bestimmung Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder der ver- einbarten Klauseln unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, soweit Treu und Glauben dem nicht entgegenstehen. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen und wirtschaftlich Vernünftigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. – 43 – [Seite 44] Satzung I. Allgemeine Bestimmungen § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden §1 oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. Die Gesellschaft führt die Firma Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Ge- genseitigkeit. Sie hat ihren Sitz in Neubrandenburg und Hannover. Geschäftsgebiet ist das § 12 In- und Ausland. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bekanntmachungen der Gesellschaft Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht, erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. 1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen, 2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern, §2 3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Gegenstand des Unternehmens ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb aller Versi- Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. cherungszweige, jedoch der Lebens-, Kranken- und Kreditversicherung nur in der aktiven Rückversicherung. Neben Versicherungsgeschäften betreibt die Gesellschaft nur Geschäfte, § 13 die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben II. Mitgliedschaft hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatz- steuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt. §3 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der Ge- C. Hauptversammlung sellschaft und endet mit dessen Ablauf. Ausnahmsweise können Versicherungsverträge mit der Bestimmung abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied § 14 wird. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15% der Beitragseinnahmen Die Hauptversammlung besteht aus 60 Mitgliedervertretern (Delegierten). Der Haupt­ aus Mitgliedschaften entfallen. versammlung können nur Mitglieder der Gesellschaft angehören. Die Delegierten werden von der Hauptversammlung auf höchstens fünf Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Fünftel §4 der im Amt befindlichen Delegierten mit dem Schluss der ordentlichen Hauptversammlung Die Gesellschaft erhebt im Voraus zu zahlende Beiträge und bei Bedarf Nachschüsse. aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus, so ergänzt sich die Die Mitglieder sind zur Nachschusszahlung erst dann verpflichtet, wenn die verwendbaren Hauptversammlung durch Zuwahl. Für jede Wahl stellt der Aufsichtsrat einen Vorschlag auf; Rücklagen gemäß § 19 der Satzung zur Verlustdeckung nicht ausreichen. Ein etwaiger er hat hierbei auf eine dem Versicherungsbestand möglichst entsprechende Verteilung der Nachschussbetrag wird jedem Mitglied schriftlich unter Hinweis darauf mitgeteilt, dass bei Vorgeschlagenen auf das Geschäftsgebiet Bedacht zu nehmen. Die Hauptversammlung Nichtzahlung die Verzugsfolgen des § 38 VVG eintreten. ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Tagegelder und Reisekosten nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. §5 Eine etwaige Beitragsrückerstattung erfolgt auf nachschusspflichtige Versicherungs­ § 15 verträge nach näherer Bestimmung des Vorstandes. Ausgeschiedene Mitglieder Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des nehmen an Beitragsrückerstattungen nicht teil. Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzu- berufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn dies von mindestens §6 einem Drittel der Delegierten verlangt wird. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung der Gesell- schaft zu stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31. Januar beim Vorstand eingehen. § 16 Die Hauptversammlung beschließt über III. Verfassung der Gesellschaft 1. die Wahl oder Abberufung der Mitglieder der Hauptversammlung und des Aufsichts- rates sowie deren Vergütung, A. Vorstand 2. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, 3. die Verwendung des Bilanzgewinns, §7 4. die Änderung der Satzung, Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellver tretender 5. die sonstigen ordnungsgemäß gestellten Anträge. Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden § 17 des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung das älteste Mitglied des Aufsichtsrates. Der Vorsitzende der Hauptversammlung leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der §8 Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form der Abstimmung. Die Hauptversammlung ist Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates beschlussfähig, wenn mindestens 30 Delegierte anwesend sind. Beschlüsse werden durch 1. zur Entnahme aus Rücklagen, einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts 2. zur Festsetzung eines Nachschusses, anderes ergibt. Wird bei Wahlen keine Mehrheit erreicht, so kommen die beiden Personen 3. zur Gewährung einer Beitragsrückerstattung, mit den meisten Stimmen in die engere Wahl. Dort genügt einfache Mehrheit, bei Gleichheit 4. zur Übernahme von Versicherungsbeständen, entscheidet das Los. Schreiben gesetzliche Bestimmungen eine Mehrheit von drei Vierteln 5. zum Erlass oder zur Änderung einer Versorgungsordnung, der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen vor, so können solche Beschlüsse nur 6. zur Bestellung von Prokuristen, bei Anwesenheit von 36 Delegierten gefasst werden. Rechte, die das Gesetz einer Minderheit 7. zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken oder Beteiligungen sowie zur von Mitgliedern einräumt, stehen einer Minderheit von einem Drittel der Delegierten zu. Einräumung von Rechten Dritter an Vermögenswerten der Gesellschaft, sofern im Einzelfall der Betrag von einer Million Euro überschritten wird. IV. Rücklagen, Verlustdeckung Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates allgemeine Ver­ sicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern. § 18 Zur Deckung eines Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gemäß B. Aufsichtsrat § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet. Sie soll 18% der Jahres-Beitragsein- nahmen für eigene Rechnung betragen (Sollbetrag). Der Verlustrücklage fließen die vom §9 Vorstand bestimmten Beträge zu. Ist der Sollbetrag nicht erreicht, so sind der Verlustrücklage Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. jährlich mindestens 50% des Jahresüberschusses zuzuführen. Der nach Zuführung zur Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist Verlustrücklage verbleibende Teil des Jahresüberschusses kann zur Ansammlung anderer zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Gewinnrücklagen verwendet werden. jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichtsratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich § 19 zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorste- Zur Verlustdeckung werden zunächst die anderen Gewinnrücklagen herangezogen. Die henden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung Verlustrücklage darf nur danach und nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ein der Arbeitnehmer vorgehen. Restbetrag in Höhe eines Drittels ihres Sollbetrages verbleibt. Ein danach noch verbleibender Verlust ist, wenn er nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgetragen werden kann, § 10 durch Nachschusserhebung auszugleichen. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichts- rat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27.08.2008 Gesch.-Z.: VA 34-I 5002-5412-2008/1 – 44 – [Seite 45] Merkblatt zur Datenverarbeitung 10/25 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Vermittler: Daten durch die Mecklenburgische Versicherungsgruppe und die Ihnen nach dem Daten- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, schutzrecht zustehenden Rechte. verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten Zur Mecklenburgischen Versicherungsgruppe fassen wir die folgenden Unternehmen zu- an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und sammen: Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. – Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. – Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: – Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbei- – Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH tungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein – Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, Verantwortlicher für die Datenverarbeitung für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. verarbeitet werden. Platz der Mecklenburgischen 1 · 30625 Hannover Telefon (0511) 53 51-99 56 Externe Dienstleister: Fax (0511) 53 51-44 44 Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil service@mecklenburgische.de externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst- leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der Telefonnummer (0511) 53 51-99 55, per der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter https://www.mecklenburgische.de/datenschutz entnehmen. unter: datenschutz@mecklenburgische.de Weitere Empfänger: Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermit- teln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversi- Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- cherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Daneben arbeiten unsere Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobilienge- „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche sellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit der Wüstenrot Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- Bausparkasse AG. wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter https://www.mecklenburgische. de/datenschutz abrufen. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Dauer der Datenspeicherung Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Ver­ werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versi- dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicher- cherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung fristen betragen danach bis zu zehn Jahren. aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der Betroffenenrechte gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas- Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten sung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver- sicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies Widerspruchsrecht auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung wider­ wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: sprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, die Datenverarbeitung sprechen. – zur Werbung für andere Produkte der Unternehmen der Mecklenburgischen Versiche- rungsgruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen Beschwerderecht zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können. Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutz- beauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Ver­ Prinzenstraße 5 arbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 30159 Hannover Abs. 1 c) DSGVO. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck ver­ (nicht in der Lebens- und der Krankenversicherung) arbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der informieren. Besurance HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den beiliegenden Rückversicherer: Hinweisen zum HIS. Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadenda- Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer ten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Mitnahme eines Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen zum eingesetzten Rückversicherer können Sie unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern. – 45 – [Seite 46] Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO 10/25 Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs- Betroffenenrechte vertrages oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Versicherungsobjekt (Fahr- zeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die Besurance HIS Informationssystem der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stre- die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten semann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Ver­ HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde sicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von zuständig. dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsunternehmen, übermittelt. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der unten Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: genannten Adresse widersprochen werden. www.besurance-his.de Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche Daten über- Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Hinweis- und mittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft. Sie verarbeitet darin personen­ unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass beziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versiche- die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Aus- rungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben künfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfach­ ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH abrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) folgende Angaben von Ihnen: hindeuten können. • Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung • aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. • ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtig- Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. ten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grund- personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. buchauszugs oder Kaufvertrags). Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und ver- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung meiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: zur Verfügung. www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen. Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in Besurance HIS GmbH das HIS einmelden. Daimlerring 4 65205 Wiesbaden Kategorien der personenbezogenen Daten Deutschland Telefon: 01 51 / 50 69 18 44 Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunternehmens werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten Anschrift, z. H. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum his-datenschutz@besurance-his.de Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/ Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Ermittlungsbehörden. Dauer der Datenspeicherung Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt: • d irekt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personen­ bezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre. • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Speicherung gelöscht. – 46 – [Seite 47] Dienstleisterliste für die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit 10/25 Konzerngesellschaften mit einer gemeinsamen Verarbeitung von Daten innerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Wir führen und verarbeiten Ihre Stammdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) in gemeinsamen Datensammlungen. Diese sind von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten stehen nur der Mecklenburgischen Versicherungs-Gesellschaft a. G. zur Verfügung. Unserer Versicherungsgruppe gehören zurzeit folgende Gesellschaften an: – Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, – Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG, – Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG, – Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH, – Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH. Gesellschaften, die Datenverarbeitung in Funktionsübertragung oder im Auftrag erbringen a) Einzelne Stellen Auftragnehmer Hauptgegenstand des Auftrages Gesundheitsdaten Roland Assistance GmbH Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen ja Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) Datenübermittlung an öffentliche Stellen, Führen von Gesamtstatistiken ja Roland Schutzbrief-Versicherung AG Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen nein General Reinsurance Aktiengesellschaft Köln Datenübermittlung, Führen von Gesamtstatistiken nein Meyerthole Siems Kohlruss Datenübermittlung, Führen von Gesamtstatistiken nein Gesellschaft für aktuarielle Beratung mbH Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen GDV Dienstleistungs-GmbH ja Datenübermittlung an öffentliche Stellen, Führen von Gesamtstatistiken Firma juratech Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen nein Verisk Med GmbH Anforderungen und Aufbereitung von medizinischen Berichten und Unterlagen ja ALLYSCA Assistance GmbH Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen nein Besurance HIS GmbH Hinweis - und Informationssystem (HIS) der dt. Versicherungswirtschaft nein b) Kategorien von Gesellschaften Auftragnehmer Hauptgegenstand des Auftrages Gesundheitsdaten Organisation und Durchführung von Dienstleistungen bei der Schaden- und Leistungs- Schadenserviceunternehmen ja abrechnung Organisation und Durchführung von Dienstleistungen bei der Schaden- und Leistungs- Gutachter / Sachverständige (auch medizinisch) ja abrechnung Organisation und Durchführung von Dienstleistungen bei der Schaden- und Leistungs- Schadenregulierer/-ermittler ja abrechnung Rückversicherer Risikoprüfung und -beurteilung nein Forderungsmanagement Realisierung von Forderungen nein Rechtsanwälte juristische Beratung und Vertretung ja Adressrecherche Adressprüfung nein Aktenvernichter Papier- und Datenträgerentsorgung ja Marktforschungsunternehmen Marktforschung nein Rehabilitationsdienste Reha-Assistance-Leistungen ja Anbieter medizinischer Produkte Heil- und Hilfsmittelversorgung ja Werkstätten/Autohäuser (inkl. Partnerwerkstätten) Reparaturen, Erstellung von Kostenvoranschlägen nein Mietwagenunternehmen Stellung von Ersatzfahrzeugen nein Belegprüfungsunternehmen Prüfung von eingereichten Belegen (z. B. Rechnungen oder Kostenvoranschläge) nein Ausländische Regulierungsbüros Regulierung/Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden im Ausland ja Handwerker/Serviceunternehmen Reparaturen und Sanierungen nein IT-Dienstleister EDV-Dienstleistungen nein Restwertbörsen Ermittlung von Restwerten nein Selbstständige Vermittler (Agenturen der Mecklenburgischen Unterstützung der Schaden- und Leistungsbearbeitung ja Versicherungsgruppe) – 47 – [Seite 48] Direktion: Platz der Mecklenburgischen 1 · 30625 Hannover · Telefon 0511 5351-0 · Postanschrift: 30619 Hannover www.mecklenburgische.de · service@mecklenburgische.de
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