Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) VPV Glasversicherung
Volltext aufklappen: Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Glasversicherung (AGlB 2025), 7534
[Seite 1]
Bedingungen und Verbraucherinformationen für die
Glasversicherung
der VPV Allgemeine Versicherungs-AG
3.PES.0292 06.2026 AB
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungs-
text, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Inhalt
• Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags-
7534 3.PES.0292 06.2026 E1
gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflich-
ten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV).
• Vertragsinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Glasversicherung 2025 (AGlB 2025)
[Seite 2]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 2
Hinweise zum Aufbau
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes Glasversicherung.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
• Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
• Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung.
• Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Ihre Obliegenheiten und weitere Bestimmungen.
• Abschnitt B5 enthält Besonderheiten für die Sachversicherung.
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur VPV Glasversicherung
A1 Was ist der Versicherungsfall? 7
A2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? 7
A3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 7
A4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert? 7
A5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden? 8
A6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 8
A7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? 8
A8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? 8
A9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? 8
A 10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen? 8
A 11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? 9
A 12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? 10
A 13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? 10
A 14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 11
A 15 Vorsorgeversicherung bei Berufsstart Ihrer Kinder 11
A 16 Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV? 11
A 17 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)? 11
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 12
B1.2 Was gilt für die Beitragszahlung und Versicherungsperiode? 12
B1.3 Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung? 12
B1.4 Was gilt für den Folgebeitrag? 12
B1.5 Was gilt beim Lastschriftverfahren? 13
B1.6 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 13
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2.1 Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrages? 14
B2.2 Was gilt für die Kündigung nach dem Versicherungsfall? 14
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3.1 Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss? 15
B3.2 Was gilt bei Gefahrerhöhung? 15
B3.3 Was sind Ihre Obliegenheiten? 16
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4.1 Was gilt bei mehreren Versicherern und einer Mehrfachversicherung? 18
B4.2 Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderungen? 18
B4.3 Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters? 18
B4.4 Was gilt für die Verjährung? 19
B4.5 Was gilt für Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände? 19
B4.6 Welches Recht ist anzuwenden? 19
B4.7 Was gilt für die Embargobestimmung? 20
Abschnitt B5 Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen
B5.1 Was gilt für Überversicherung? 21
B5.2 Was gilt für die Versicherung für fremde Rechnung? 21
B5.3 Was gilt für den Aufwendungsersatz? 21
B5.4 Übergang von Ersatzansprüchen 21
B5.5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 22
B5.6 Repräsentanten 22
[Seite 3]
Glasversicherung (Stand 06.2026) 3
Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs
vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Die nachstehende Information gibt einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des
Versicherungsvertrages. Die dargestellten Informationen sind nicht abschließend. Die maßgeblichen Rechte und Pflichten
der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Versicherungsantrag, der Versicherungspolice, den Allgemeinen und Besonderen
Versicherungsbedingungen, sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem VVG.
Informationen zum Versicherungsunternehmen
1. Angaben zum Versicherer und vertretungsberechtigte Personen
Der Versicherer ist die VPV Allgemeine Versicherungs-AG, nachfolgend VPV genannt.
Die VPV ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart unter folgender Adresse:
VPV Allgemeine Versicherungs-AG
Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart
Vorstand:
Klaus Brenner, Vorsitzender
Steffen Guttenbacher, Dr. Olaf Schmitz, Dietmar Stumböck
Die VPV Allgemeine Versicherung ist im Handelsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter der Handelsregister-Nr. HRB
748244 eingetragen.
2. Hauptgeschäftstätigkeit
Der unmittelbare und mittelbare Betrieb der Schaden-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung.
Zuständige Aufsichtsbehörde
Die VPV unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108,
53117 Bonn oder Postfach 1253, 53002 Bonn
Informationen zur angebotenen Leistung
3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
a) Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, der Versicherungsschein, etwaige Nachträge
des Versicherungsscheins, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegebenenfalls einschließlich der Beson-
deren Bedingungen und Klauseln. Die Versicherungsbedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Klauseln
finden Sie nachfolgend abgedruckt.
b) Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag,
dem Versicherungsschein und den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den
Besonderen Bedingungen und Klauseln.
4. Angaben zur Versicherungsprämie
Die Versicherungsprämie enthält alle darauf zu entrichtenden Steuern sowie eventuelle Zuschläge aufgrund einer verein-
barten Zahlungsweise.
Höhe und Zahlungsweise der Prämie entnehmen Sie bitte ebenfalls dem von Ihnen ausgefüllten Antragsformular und
dem Versicherungsschein.
5. Zusätzliche Gebühren und Kosten
Zusätzliche Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung, Angebotserstellung oder für die Benutzung von
Fernkommunikationsmitteln werden nicht erhoben. Vermittler sind nicht berechtigt, von Ihnen irgendwelche besonderen
Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags zu erheben.
6. Einzelheiten zur Zahlung der Prämie
Die Prämien sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten. Dieser ist in Ihrem Versicherungsschein enthalten.
Die Prämien können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden. Zusätzlich besteht bei einigen
Tarifen die Möglichkeit zur Zahlung eines Einmalbeitrags. Für die Prämienzahlung ist die bei Antragsstellung vereinbarte
Zahlungsweise maßgeblich. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung wird die Prämie entweder durch Überweisung
oder per SEPA-Lastschriftmandat von Ihnen gezahlt. Näheres entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs-
schein angegebenen Versicherungsbeginn. Wenn Sie jedoch die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen,
können wir vom Vertrag zurücktreten und der Versicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft.
7. Gültigkeitsdauer des Angebots
Angebote sind für uns vier Wochen bindend, es sei denn durch eine gesetzliche Vorschrift ist eine Änderung notwendig
oder ein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis (entsprechend der Antragsfragen) bedingt eine erneute Antragsprüfung.
Informationen zum Vertrag
8. Zustandekommen des Versicherungsvertrages
Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Der Versicherungs-
vertrag kommt somit durch eine von Ihnen abgegebene Willenserklärung (beispielsweise in Form des ausgefüllten Versi-
cherungsantrags) und durch die Übersendung des Versicherungsscheins wirksam zustande, sofern Sie Ihre Vertragserklä-
rung nicht wirksam widerrufen (Einzelheiten zum Widerrufsrecht siehe unter Ziffer 9).
Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs-
schein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung der
ersten oder einmaligen Prämie (siehe Allgemeine Bedingungen).
[Seite 4]
Glasversicherung (Stand 06.2026) 4
Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die VPV bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz
im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage. Sofern Sie Ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen
haben, endet der Versicherungsschutz über die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs bei der VPV.
9 Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederrum
einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten
an:
VPV Allgemeine Versicherungs-AG
Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart
Ein Widerruf per Telefax ist an folgende Faxnummer zu richten:
07 11/13 91-60 01
Ein Widerruf per E-Mail ist an folgende E-Mail-Adresse zu richten:
info@vpv.de
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs
der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wider-
rufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum
Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich
um den im Versicherungsschein im Abschnitt „Zusätzliche Informationen zum Widerrufsrecht“ ausgewiese-
nen Betrag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts
aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehal-
ten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur
Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für
den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an
einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhän-
gender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleis-
tung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und
dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt,
wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden
im Einzelnen aufgeführt:
[Seite 5]
Glasversicherung (Stand 06.2026) 5
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzu-
geben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit des
Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien
einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen
soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, ins-
besondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der
der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbe-
sondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen
des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen
haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalten Form;
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
das zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitge-
teilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebe-
nenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für
Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichts-
behörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
10. Angaben zur Laufzeit
Die Angaben zur Laufzeit Ihres Versicherungsvertrags entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Dort ist die von Ihnen
gewünschte Vertragsdauer eingetragen. Sie ist auch im Versicherungsschein abgedruckt.
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen
oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer
Vertragsdauer von drei oder mehr Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als ei-
nem Jahr und bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen:
• Für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall.
• Für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie.
• Für den Versicherungsnehmer bei Prämienerhöhungen.
Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündi-
gungsrechte bleiben hiervon unberührt.
12. Anzuwendendes Recht
Auf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
13. Anzuwendende Sprache
Die Bedingungen, alle weiteren Vertragsbestimmungen und diese Verbraucherinformation werden Ihnen in deutscher
Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
[Seite 6]
Glasversicherung (Stand 06.2026) 6
Informationen zu außergerichtlichen Rechtsbehelfen
14. Versicherungsombudsmann
Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, sich bei Beschwerden gegen uns als Ihren Versicherer an den Versicherungs-
ombudsmann zu wenden:
Versicherungsombudsmann e.V.
Leipziger Str. 121, 10117 Berlin
Telefon: 0 800 / 36 96 000
Telefax: 0 800 / 36 99 000
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens, solange die geltend ge-
machten Ansprüche nicht verjährt sind. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver-
jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Der Beschwerdegegenstand darf nicht bereits vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einer anderen Streitschlichtungs-
einrichtung anhängig, entschieden oder geschlichtet worden sein.
Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn Sie Ihren Anspruch bei uns geltend gemacht haben und uns
sechs Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben.
Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 € trifft der Ombudsmann eine Entscheidung, an die wir gebunden sind. Ihnen
steht dagegen weiterhin der Weg zum Gericht offen. Bei Beschwerden mit einem Wert von über 10.000 € spricht der
Ombudsmann eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung aus. Ab einem Beschwerdewert von 100.000 € ist ein
Verfahren vor dem Ombudsmann nicht mehr möglich.
Durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Ombudsmann wird Ihr Recht auf Beschreiten eines Rechtweges bei den
ordentlichen Gerichten nicht berührt.
15. Beschwerden
Bei Beschwerden können Sie sich direkt an die Direktion der VPV Allgemeine Versicherungs-AG wenden. Wenn Sie nicht
zuerst mit uns über Ihr Anliegen sprechen möchten, können Sie sich auch an die unter Ziffer 2 genannte Aufsichtsbehör-
de wenden.
Neben den Rechtsbehelfen nach Ziffer 14 und 15 bleibt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen unberührt.
[Seite 7]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A – Glasversicherung 7
Abschnitt A
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur VPV Glasversicherung
A1 Was ist der Versicherungsfall?
Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Blindgänger aus dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg. Auf den
Ausschluss von Schäden durch Krieg (siehe A 3.1) berufen wir uns dann nicht.
Zusätzlich gilt:
Wir entschädigen auch für versicherte Sachen, die durch Muschelausbrüche beschädigt werden.
Schäden durch Muschelausbrüche sind auf Erstes Risiko bis 1.000,- € versichert.
A2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?
A 2.1 Nicht versichert sind folgende Schäden:
A 2.1.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen, Kratzer).
A 2.1.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.
A 2.2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versi-
cherungsschutz besteht:
A 2.2.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, sei-
ner Teile oder seiner Ladung;
A 2.2.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
A 2.2.3 Leitungswasser;
A 2.2.4 Sturm, Hagel;
A 2.2.5 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen oder Vulkanausbruch.
A3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 3.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Auf-
stand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 3.2 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert?
A 4.1 Versicherte Sachen
Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen:
A 4.1.1 Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben,
A 4.1.2 Platten und Spiegel aus Glas,
A 4.1.3 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel,
A 4.2 Zusätzlich versicherte Sachen
A 4.2.1 Haben Sie Gebäudeverglasungen mitversichert, gilt:
Weiterhin sind zusätzlich folgende fertig eingesetzte oder montierte Sachen versichert:
A 4.2.1.1 Scheiben und Platten aus Kunststoff;
A 4.2.1.2 Glasbausteine, Profilbau- und Betongläser;
A 4.2.1.3 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
A 4.2.1.4 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
A 4.2.1.5 Scheiben von gewerblich oder beruflich genutzten Räumen;
A 4.2.1.6 Verglasungen von Nebengebäuden (auch Gewächshäusern);
Bruchschäden an Verglasungen von Nebengebäuden sind auf Erstes Risiko bis 1.000,- € versichert.
A 4.2.1.7 Verglasungen von Poolabdeckungen
Bruchschäden an Verglasungen von Poolabdeckungen sind auf Erstes Risiko bis 1.000,- € versichert.
A 4.2.2 Haben Sie Mobiliarverglasungen mitversichert, gilt:
Weiterhin sind zusätzlich folgende fertig eingesetzte oder montierte Sachen versichert:
A 4.2.2.1 Glaskeramik-Sichtfenster, Glaskeramik-Kochflächen, Glaskeramik-Induktionskochfelder;
Falls sich Ihre Glaskeramik-Kochfläche nicht separat austauschen lässt, kommen wir auch für den Austausch der
zugehörigen darunterliegenden Technik auf. Das gilt auch für Glaskeramik-Induktionskochfelder.
A 4.2.2.2 Aquarien und Terrarien
Bruchschäden an Aquarien und Terrarien sind auf Erstes Risiko bis 1.000,- € versichert.
A 4.3 Zusätzlich versicherbar
Nur durch zusätzliche Vereinbarung können folgende fertig eingesetzte oder montierte Sachen mitversichert wer-
den:
A 4.3.1 sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
A 4.4 Nicht Versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
A 4.4.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
A 4.4.2 Photovoltaikanlagen;
[Seite 8]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A – Glasversicherung 8
A 4.4.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und
Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smart-
phones);
A 4.4.4 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.
A5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden?
A 5.1 Versicherte Kosten
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
A 5.1.1 Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
A 5.1.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskos-
ten).
A 5.1.3 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Wir ersetzen Kosten für Maßnahmen, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten
durften. Das gilt auch dann, wenn diese Maßnahmen erfolglos geblieben sind.
A 5.1.4 Schadenermittlungskosten
Wir ersetzen Kosten, die den Umständen nach geboten waren, um einen von uns zu ersetzenden Schaden zu er-
mitteln und festzustellen.
Sind Kosten dafür angefallen, dass Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzugezogen haben? Diese Kosten
ersetzen wir nur insoweit, als Sie dazu vertraglich verpflichtet waren oder von uns dazu aufgefordert worden sind.
A 5.2 Zusätzlich versicherte Kosten
Wir ersetzen zusätzlich bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.000,- € je Versicherungsfall die Kosten
A 5.2.1 für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage ver-
teuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
A 5.2.2 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) zu
beseitigen und wiederanzubringen.
A 5.2.3 um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen.
A 5.2.4 um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneu-
ern;
A6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungs-
orts.
A7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie Versicherungsfall selbst zu tragen
haben. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigung je Versicherungsfall auf einen bestimmten Betrag.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach
versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
A8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
Es gelten folgende Grundlagen:
A 8.1 Wir passen den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag verändert sich
entsprechend.
Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für
den Monat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes.
Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt.
Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbli-
che Betriebsgebäude.
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz,
um den sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden
Kalenderjahr verändert hat.
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
A 8.2 Bei einer Beitragserhöhung nach A8.1 können Sie durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit
Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Wir müssen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Diese Mitteilung
muss Ihnen mindestens einen Monat, bevor der neue Beitrag wirksam wird, zugegangen sein.
Sie müssen innerhalb eines Monats kündigen, nachdem Ihnen die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegan-
gen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Erhöhung nicht
wirksam.
A9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als Geldleistung.
A 10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen?
A 10.1 Sachleistung
A 10.1.1 Im Versicherungsfall erbringen wir eine Sachleistung auf unsere Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass
wir die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und
wieder einsetzen lässt.
A 10.1.2 Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu
[Seite 9]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A – Glasversicherung 9
erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen).
Solche Aufwendungen ersetzen wir nur, soweit dies nach A5.2 vereinbart ist.
Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilen wir auf Ihren Wunsch in Ihrem Namen den Auftrag hierzu. Wir
erstatten Ihnen dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
A 10.1.3 Wir ersetzen und beauftragen nicht:
A 10.1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe
A 10.1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entste-
hen.
A 10.2 Abweichende Entschädigungsleistung in Geld
A 10.2.1 Sie und wir können uns darauf einigen, dass wir anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung erbringen. Diese
muss dem Leistungsumfang nach A10.1 entsprechen.
A 10.2.2 Wir erbringen eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch uns zu den ortsüblichenWiederherstellungskosten
nicht möglich ist.
A 10.2.3 Wird eine Unterversicherung nach A 10.5 festgestellt, erbringen wir ausschließlich eine Geldleistung.
A 10.2.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn
Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
A 10.3 Notverglasung/Notverschalung
Sie können das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach A5.1.1)
selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen können Sie als versicherte Kosten geltend machen.
A 10.4 Kosten
A 10.4.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach A5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei
werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
A 10.4.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn
Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
A 10.5 Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine
Unterversicherung.
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt
werden. Es gilt folgende Berechnungsformel:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
A 11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
A 11.1 Geldleistung
A 11.1.1 Im Versicherungsfall erbringen wir in ortsüblicher Höhe eine Geldleistung. Diese umfasst Aufwendungen, um zer-
störte oder beschädigte Sachen nach A4 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen,
an den Schadenort zu liefern und zu montieren.
A 11.1.2 Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu
erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen).
Solche Aufwendungen ersetzen wir nur, soweit dies nach A5.2 vereinbart ist.
A 11.1.3 Wir ersetzen nicht:
A 11.1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur)
A 11.1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
A 11.1.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn
Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
A 11.2 Notverglasung/Notverschalung
Sie können das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach A5.1.1)
selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
A 11.3 Kosten
A 11.3.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach A5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei
werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
A 11.3.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn
Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
A 11.4 Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine
Unterversicherung.
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt
werden. Es gilt folgende Berechnungsformel:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
A 11.5 Restwerte
Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet.
[Seite 10]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A – Glasversicherung 10
A 12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A 12.1 Fälligkeit der Geldleistung
Eine Geldleistung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt ha-
ben.
Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraus-
sichtlich mindestens zu zahlen ist.
A 12.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
Zinspflicht besteht:
A 12.2.1 Geldleistung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines
Monats geleistet wurde.
A 12.2.2 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
mindestens aber bei 3 Prozent und höchstens bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig.
A 12.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach A 12.1 und A 12.2.1 gilt:
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ihres Verschuldens die Geldleistung nicht ermittelt oder
nicht gezahlt werden kann.
A 12.4 Aufschiebung der Zahlung
Wir können die Zahlung aufschieben, solange
A 12.4.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
A 12.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche-
rungsfalls noch läuft.
A 13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 13.1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungs-
wechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung
erlischt spätestens 3 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versi-
cherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
A 13.2 Mehrere Wohnungen
Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungs-
schutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 3 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
A 13.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf
die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach
Umzugsbeginn.
A 13.4 Anzeige der neuen Wohnung
A 13.4.1 Ein Wohnungswechsel muss uns spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue
Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
A 13.4.2 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung erforderlicher Umstand nach dem im
Antrag gefragt wurde, kann das zu einer Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall
angepasst werden.
A 13.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
A 13.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
A 13.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, können Sie den Vertrag kündigen.
Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigen Sie, müssen Sie das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür haben Sie einen Monat nach
Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang bei uns. Die
Kündigung wird einen Monat, nachdem sie uns zugegangen ist, wirksam.
A 13.5.3 Uns steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kün-
digung zu.
A 13.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
A 13.6.1 Ziehen Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als
Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung. Dies gilt so lange, bis
der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug fol-
genden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.
A 13.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind
Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des auszie-
henden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von
3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die
neue Wohnung.
A 13.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A 13.6.2 entspre-
chend.
Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versiche-
rungsschutz für beide neuen Wohnungen.
[Seite 11]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A – Glasversicherung 11
A 13.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
A 13.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Ver-
sicherungsort gemeldet sind.
A 14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 14.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
A 14.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
A 14.1.2 Die Wohnung ist länger als 90 Tage unbewohnt.
A 14.1.3 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
A 14.1.4 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.
A 14.1.5 Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt.
A 14.1.6 Art und Umfang eines Betriebs - gleich welcher Art - wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der
gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
A 14.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B3.2.3 bis B3.2.5 geregelt.
A 15 Vorsorgeversicherung bei Berufsstart Ihrer Kinder
A 15.1 Starten Ihre Kinder ins Berufsleben, haben sie über Ihre Glasversicherung einen Vorsorgeversicherungsschutz.
Dieser ist auf sechs Monate, gerechnet ab Ausbildungsende, begrenzt. Er gilt nur innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland.
Die Vorsorgeversicherung greift, wenn Ihre Kinder die Ausbildung beendet haben und in einer eigenen Wohnung
wohnen. Einen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst setzen wir einer Ausbildung gleich. Das gilt auch für
internationale und nationale Jugendfreiwilligendienste (freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr).
Nach Ablauf der sechs Monate erlischt die Vorsorgeversicherung. Versicherungsschutz kann dann nur über eine
eigene Glasversicherung hergestellt werden.
Als „Ihre Kinder“ gelten neben leiblichen Kindern und Adoptivkindern auch Ihre Stief- und Pflegekinder. Erfasst
sind auch Kinder Ihres Ehegatten oder Lebenspartners, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
A 15.2 Unsere Entschädigungsleistung setzt Folgendes voraus:
A 15.2.1 Die Kinder hatten unmittelbar vor dem Beginn der Ausbildung mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaftgelebt.
A 15.2.2 Sie haben uns die Anschrift der Wohnung mitgeteilt.
A 15.3 Bei der Vorsorgeversicherung besteht Versicherungsschutz nach den für Ihren Vertrag gültigen Bestimmungen.
Ausgenommen sind Mehrleistungen, die gegen Zusatzbeitrag vereinbart sind.
A 15.4 Wir zahlen nur, soweit kein Anspruch aus einer anderen Versicherung besteht
A 16 Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV?
Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Glasversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Glasversicherungsbe-
dingungen Sie in keinem Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
schaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen und Musterstrukturen (jeweils aktueller Stand).
A 17 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)?
Werden die diesem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung
ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger
Wirkung auch für diesen Vertrag.
[Seite 12]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 12
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich
der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B1.2 Was gilt für die Beitragszahlung und Versicherungsperiode?
B1.2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljähr-
lich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag gezahlt.
B1.2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B1.3 Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nicht-
zahlung?
B1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmali-
ge Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B1.3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1.3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktre-
ten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
B1.3.3 Unser Recht auf Leistungsfreiheit
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1.3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zah-
lung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
B1.4 Was gilt für den Folgebeitrag?
B1.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1.4.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die
verspätete Zahlung zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug ent-
standenen Schadens zu verlangen.
B1.4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes-
tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und
Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.
B1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des
Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei.
B1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetz-
ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung aus-
drücklich hinzuweisen.
B1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.
Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Unsere Leistungsfreiheit nach B1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
[Seite 13]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 13
B1.5 Was gilt beim Lastschriftverfahren?
B1.5.1 Ihre Pflichten
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit
des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen
Zahlungsaufforderung erfolgt.
B1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezo-
gen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
zu kündigen.
Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünf-
tige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in
Rechnung gestellt werden.
B1.6 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
B1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht,
in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbeleh-
rung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie
zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
genommen haben.
B1.6.2.1 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns
Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B1.6.2.2 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der
Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1.6.2.3 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Bei-
trag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
B1.6.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein
anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.
[Seite 14]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung 14
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2.1 Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrages?
B2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert
sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit
eine Kündigung zugegangen ist.
B2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
B2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Jahres zugegangen sein.
B2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag
bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.
B2.2 Was gilt für die Kündigung nach dem Versicherungsfall?
B2.2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
B2.2.2.2 Kündigung durch Sie
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk-
sam wird.
B2.2.2.3 Kündigung durch uns
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
[Seite 15]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 15
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3.1 Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss?
B3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
denen wir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind,
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach
Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen.
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3.1.2 sowohl die
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru-
fen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts
besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Anga-
ben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen,
dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche-
rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht
aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
B3.1.2.2 Kündigung
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag
kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis,
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
B3.1.2.3 Vertragsänderung
Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer Ihnen unverschuldeten Pflichtverlet-
zung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsiche-
rung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang un-
serer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht
hinzuweisen.
B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich
geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begrün-
dung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
Kenntnis erlangt, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B3.1.4 Unsere Hinweispflicht
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch ge-
sonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
hingewiesen haben.
B3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn
wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
B3.1.6 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B3.1.7 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
B3.2 Was gilt bei Gefahrerhöhung?
B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände
so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die un-
gerechtfertigte Inanspruchnahme von uns wahrscheinlicher wird.
B3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
B3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
Umständen als mitversichert gelten soll.
B3.2.2 Ihre Pflichten
B3.2.2.1 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vor-
[Seite 16]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 16
nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3.2.2.2 Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
B3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihren Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie
uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
B3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
B3.2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B3.2.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflich-
tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
haben Sie zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kün-
digen.
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3 bekannt, können wir den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B3.2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen ent-
sprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung
der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3.2.4 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines
Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt
ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
B3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie
Ihre Pflichten nach B3.2.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir
berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nicht-
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
B3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie
Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3.2.5.1 Satz 2
und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu
dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
B3.2.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
a) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder
den Umfang der Leistungspflicht war oder
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung durch uns abgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt war oder
c) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen
entsprechend erhöhten Beitrag verlangen.
B3.3 Was sind Ihre Obliegenheiten?
B3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
B3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, sind:
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
B3.3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen-
über uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis
erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt haben.
B3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B3.3.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere
Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – ein-
zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B3.3.2.2 zusätzlich zu B3.3.2.1 gilt:
Sie haben
a) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
telefonisch – anzuzeigen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
c) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns
freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu doku-
mentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
e) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die
[Seite 17]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 17
zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede
Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ge-
statten;
f) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
g) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten
nach B3.2.2.1 und B3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
Umständen möglich ist.
B3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3.3.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach B3.3.1 oder B3.3.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
B3.3.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind
wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
B3.3.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ur-
sächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
[Seite 18]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 18
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4.1 Was gilt bei mehreren Versicherern und einer Mehrfachversicherung?
B4.1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die andere Ver-
sicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer und die Versicherungssummen
anzugeben.
B4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in B3.3 beschriebe-
nen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt
nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben
B4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-
summen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi-
gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt-
schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer be-
stehen.
Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden,
so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag
in Deckung gegeben worden wäre.
c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt haben.
B4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen
der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgeho-
ben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herab-
gesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags
werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung uns zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,
können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
B4.2 Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderungen?
B4.2.1 Form, zuständige Stelle
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar ge-
genüber uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen ge-
genüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
uns von Ihnen nicht angezeigten Namensänderung.
B4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4.2.2 entsprechend Anwendung.
B4.3 Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters?
B4.3.1 Ihre Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihre abgegebenen Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
B4.3.2 Unsere Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge zu übermitteln.
[Seite 19]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 19
B4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der
Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder
in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
B4.4 Was gilt für die Verjährung?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der unserer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten
Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B4.5 Was gilt für Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände?
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns auf, können Sie sich jederzeit an unsere Beschwerde-
stelle wenden:
E-Mail: Meine.Beschwerde@vpv.de
Außerdem stehen Ihnen insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
B4.5.1 Versicherungsombudsmann
Wenn es sich Ihnen um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage
befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wen-
den.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir ha-
ben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Haben Sie diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen, können sich mit Ihrer
Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann
über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
B4.5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
auftreten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unterliegen
der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B4.5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten
B4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem
Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer
Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Erman-
gelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem
wir unseren seinen Sitz haben.
B4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz,
dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4.6 Welches Recht ist anzuwenden?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
[Seite 20]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 20
B4.7 Was gilt für die Embargobestimmung?
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame-
rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen-
stehen.
[Seite 21]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B5 – Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen 21
Abschnitt B5 Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen
Versicherungen
B5.1 Was gilt für Überversicherung?
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so sowohl wir als auch Sie
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabge-
setzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir
berechnet haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
B5.2 Was gilt für die Versicherung für fremde Rechnung?
B5.2.1 Rechte aus dem Vertrag
Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch,
wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
B5.2.2 Zahlung der Entschädigung
Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung
dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.
B5.2.3 Kenntnis und Verhalten
B5.2.3.1 Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rech-
nung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Ihre Interessen und des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten und
die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist.
B5.2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden
ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung an Sie nicht möglich oder nicht zumutbar war.
B5.2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
geschlossen und uns nicht darüber informiert haben.
B5.3 Was gilt für den Aufwendungsersatz?
B5.3.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
B5.3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach
zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung ma-
chen.
B5.3.1.2 Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
Auswirkungen zu mindern, geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer
nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendun-
gen auf unsere Weisung erfolgten.
B5.3.1.3 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach B5.3.1.1 und
B5.3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
B5.3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-
rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden
sind.
B5.3.1.5 Wir haben den für die Aufwendungen gemäß B5.3.1.1 erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
B5.3.1.6 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung gilt:
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun-
gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B5.3.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B5.3.2.1 Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden
Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hin-
zu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder uns aufgefordert
wurden.
B5.3.2.2 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach B5.3.2.1 entsprechend
kürzen
B5.4 Übergang von Ersatzansprüchen
B5.4.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden
ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch ge-
gen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht
geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
B5.4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen
Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur
Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
[Seite 22]
Glasversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B5 – Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen 22
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
keit tragen Sie.
B5.5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B5.5.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
B5.5.1.1 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Her-
beiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B5.5.1.2 Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B5.5.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die
Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der
Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt,
so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B5.6 Repräsentanten
Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.