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Versicherungsmakler / Glasversicherung (Mobiliar- und Gebäudeverglasung) / Bedingungsarchiv

WGV Glasversicherung: die Bedingungen im Volltext

WGV Glasversicherung (AGlB 2024): gesamte Gebäudeverglasung mit Duschkabinen und Glaswaschtischen, Mobiliarverglasung wählbar, Sachleistung, Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, keine Kosten für Rahmen und Anstriche.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchstentschädigung je Schadenfall (sofern nicht unbegrenzt)laut Versicherungsschein
Glasversicherung als eigener Vertrag abschließbar (ohne Hausrat- oder Wohngebäudevertrag)nicht geregelt
Mobiliarverglasung versichert (Haushalt-Glas, Inhalt der Wohnung)ja„Sofern vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Mobiliarverglasung.“A.4.1, Seite 9
Gebäudeverglasung versichert (Fenster, Türen, fest eingebaute Scheiben)ja„In der Glasversicherung ist die Gebäudeverglasung versichert.“A.4.1, Seite 9
Gebäudeverglasung der gemieteten Wohnung für Mieter mitversichertnicht geregelt
Pauschale Deckung nach Wohnfläche oder Pauschalsumme, ohne Einzelaufstellung der Scheibenja„Merkmals zur Beitragsberechnung (z.B. die Wohnfläche)“A.8.2, Seite 10
Grenze für die Größe einer einzelnen Scheibe (Quadratmeter)nicht geregelt
Ersatz zum Neuwert (Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte)ja„sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren.“A.9.2.1, Seite 10
Naturalersatz: Versicherer lässt die Scheibe durch einen Glaser ersetzenja„Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung.“A.9.1.1, Seite 10
Verzicht auf Einwand der Unterversicherungnicht geregelt

Versicherte Gläser im Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Scheiben und Platten in Möbeln, Vitrinen und Schränkenja„Dazu zählen die Scheiben und Platten von Bildern, Schränken, Vitrinen“A.4.1.2, Seite 9
Glastischplattenja„Zu den Bestandteilen der Mobiliarverglasung zählen fertig eingesetzte und montierte Scheiben und Platten aus Glas und Kunststoff sowie Spiegel aus Glas.“A.4.1.2, Seite 9
Spiegel (fest angebracht oder Wandspiegel)ja„Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln“A.4.1.2, Seite 9
Glaskeramik-Kochflächen (Ceranfeld)ja„Glasplatten und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten sowie Glaskeramik-/Induktionskochflächen.“A.4.1.2, Seite 9
Induktionskochfelder einschließlich Elektrikja„Glasplatten und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten sowie Glaskeramik-/Induktionskochflächen.“A.4.1.2, Seite 9
Sichtscheiben von Backöfen, Mikrowellen und Kaminöfenja„Glasplatten und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten“A.4.1.2, Seite 9
Aquarien und Terrarien (einschließlich Folgeschäden an Tieren und Pflanzen, falls geregelt)ja„Versichert sind zudem Aquarien und Terrarien.“A.4.1.2, Seite 9
Duschkabinen und Duschabtrennungen aus Glas oder Kunststoffja„Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen und Duschkabinen“A.4.1.1, Seite 9
Scheiben und Platten aus Kunststoff (Acrylglas, Polycarbonat)ja„(Normal- und Isolierverglasung) und Kunststoff“A.4.1.1, Seite 9
Platten aus Naturstein, Marmor oder Granit (z. B. Arbeitsplatten, Fensterbänke)nicht geregelt
Sanitärkeramik (Waschbecken, WC, Badewannen)ja„Waschtische, -becken und -schalen aus Glas ebenfalls versichert.“A.4.1.1, Seite 9
Bilderverglasung und Bilderrahmenglasja„Dazu zählen die Scheiben und Platten von Bildern“A.4.1.2, Seite 9
Beleuchtungskörper, Hohlgläser und Glasgeschirr mitversichertnein„optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;“A.4.3.1, Seite 9
Bildschirme, Displays und Touchscreens (Fernseher, Computer, Mobiltelefone) mitversichertnein„Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind“A.4.3.5, Seite 9

Versicherte Gebäudeverglasung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fenster- und Türscheiben (einschließlich Mehrscheiben-Isolierglas)ja„Dazu zählen die Scheiben und Platten von Fenstern, Türen,“A.4.1.1, Seite 9
Wintergarten- und Loggiaverglasungja„Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien“A.4.1.1, Seite 9
Dachfenster, Lichtkuppeln und Lichtbänderja„Lichtkuppeln, Glasbausteine, Betongläser und Profilbaugläser mitversichert.“A.4.1.1, Seite 9
Glasdächer, Vordächer, Terrassenüberdachungen und Carports aus Glas oder Kunststoffja„Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen“A.4.1.1, Seite 9
Balkon-, Brüstungs- und Geländerverglasungja„Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten“A.4.1.1, Seite 9
Glasbausteine und Profilbaugläserja„Lichtkuppeln, Glasbausteine, Betongläser und Profilbaugläser mitversichert.“A.4.1.1, Seite 9
Glas von Solarthermie- und Photovoltaikmodulenja„Abdeckungen von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen.“A.4.1.1, Seite 9
Gewächshäuser, Frühbeete und Teichabdeckungennein„Zum Versicherungsort zählen keine Nebengebäude.“A.6, Seite 9
Undichtwerden der Randverbindung von Isolierglas (Beschlagen, Blindwerden)nein„Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.“A.2.1.2, Seite 8

Gefahren und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bruch gleich aus welcher Ursache (Allgefahrendeckung für Glas)ja„Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.“A.1, Seite 8
Bruch durch Vandalismus oder mutwillige Beschädigungja„Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;“A.2.2.2, Seite 8
Kosten der Notverglasung und Notverschalungja„für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);“A.5.1, Seite 9
Kosten für Gerüste, Kran- und Hebearbeitenja„für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten);“A.5.3, Seite 9
Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (Gitter, Markisen, Möbel)ja„um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen) zu beseitigen und wiederanzubringen.“A.5.4, Seite 9
Schäden an Rahmen, Beschlägen und Profilennein„Aufwendungen, um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen,“A.9.1.2.3, Seite 10
Malereien, Schriften, Verzierungen und Folien auf dem Glasnein„Aufwendungen, um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern.“A.9.1.2.4, Seite 10
Alarmgeber und Sicherungstechnik auf oder im Glasnein„Aufwendungen, um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen,“A.9.1.2.3, Seite 10
Kosten für Entsorgung der zerbrochenen Scheibenja„um versicherte Sachen aufzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten“A.5.2, Seite 9
Mehrkosten für Eil-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitnicht geregelt
Mehrkosten für Sonderanfertigungen und Spezialgläser (Sicherheits-, Schallschutz-, Ornamentglas)nicht geregelt
Mehrkosten für energetisch bessere Verglasung nach behördlichen Vorgaben (Gebäudeenergiegesetz)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Kratzern, Schrammen und Muschelausbrüchen (kein Bruch)ja„Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche).“A.2.1.1, Seite 8
Ausschluss von Bruch durch Brand, Blitzschlag oder Explosionja„Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht:“A.2.2, Seite 8
Ausschluss von Bruch durch Sturm, Hagel oder andere Naturgefahrenja„Sturm, Hagel; A.2.2.5 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)“A.2.2.4, Seite 8
Ausschluss von Schäden bei Arbeiten an der Scheibe, ihrem Rahmen oder beim Ein- und Ausbaunicht geregelt
Ausschluss von Bruch durch Senkung, Setzung oder Bewegung des Gebäudesnicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Leerstand oder unbewohnter Wohnungja„Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.“A.12.1.2, Seite 11
Ausschluss von Krieg, inneren Unruhen, Kernenergieja„Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.“A.3.3, Seite 9
Kürzung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schadenkeine„Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet.“B.4.13.1.2, Seite 16

Selbstbeteiligung, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Wartezeit nach Vertragsbeginnnicht geregelt
Schadenanzeige: Frist und Formja„dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich“B.3.3.2.2.1, Seite 14
Pflicht zur Anzeige bei der Polizei (Vandalismus, Einbruch)ja„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;“B.3.3.2.2.2, Seite 14
Zustimmung des Versicherers vor Auftrag an den Glasernicht geregelt
Pflicht, die beschädigten Teile bis zur Besichtigung aufzubewahrenja„die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;“B.3.3.2.2.3, Seite 14
Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel (Übergang auf die neue Wohnung)ja„Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.“A.11.1, Seite 10
Gefahrerhöhung: was angezeigt werden muss (Umbau, Leerstand, gewerbliche Nutzung)ja„Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.“A.12.1.3, Seite 11
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr wird der Versicherungsvertrag zunächst bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und verlängert sich um jeweils ein Jahr.“B.2.1.2, Seite 12
Kündigungsrecht beider Seiten nach einem Schadenfallja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien“B.2.2, Seite 12
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorgängertarifnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rotura de cristales mit Deckungsanteil für continente und contenido (Prozent der Summe oder 100 %)nicht geregelt
Deckung auf erstes Risiko (primer riesgo) statt Wert der Sachennicht geregelt
Grundlinie deckt Glasbruch nur bei Vandalismus oder bestimmten Ursachennicht geregelt
Hinweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros für außergewöhnliche Risikennicht geregelt
Reparatur über das Werkstattnetz des Versicherers (reparación directa)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
WGV-Versicherung AG, Württembergische Gemeinde-Versicherung auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) WGV Glasversicherung

Volltext aufklappen: Vertragsunterlagen zu Ihrer Glasversicherung (AGlB 2008)
[Seite 1] Vertragsunterlagen zu Ihrer ­Glasversicherung InhaltsverzeichnisSeite Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 2 Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 3–5 Hinweise zum Datenschutz 5–6 Hinweise zur Vermittlervergütung 6 Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 7 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Glasversicherung (AGIB 2024) 8 – 16 4000-1802.0626 Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter. [Seite 2] Glasversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten  Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. / WGV-Versicherung AG Deutschland Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Glasversicherung. Die voll­ständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Glasversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zerstörung der ­versicherten Sachen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert?  Versichert ist fertig eingesetztes oder montiertes Glas  Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehören in Form von beispielsweise: z.B.:  Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,  Photovoltaikanlagen,  Platten und Scheiben aus Kunststoff,  optische Gläser,  Glasbausteine und Profilbaugläser.  Geschirr, Versicherte Gefahren und Schäden  Beleuchtungskörper und Handspiegel,  Die Zerstörung oder Beschädigung durch Bruch  Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die ­(Zerbrechen) der versicherten Sachen. Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwieder­ gabe- und Kommunikationsgeräte sind (z.B. Bild­ Versicherte Kosten schirme von ­Fernsehgeräten, Computer-Displays),  Versichert sind beispielsweise die infolge eines Ver­  Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind. sicherungsfalls tatsächlich angefallenen Kosten  für das vorläufige Verschließen von Öffnungen ­(Notverschalungen, Notverglasungen), Gibt es Deckungsbeschränkungen?  für das Aufräumen und Abfahren von versicherten Sa- chen zum nächsten Ablagerungsplatz für die Entsor- ! ! Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Ver­ gung (Aufräumungs-, Abtransport- und Entsorgungs- sicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.: kosten), ! Krieg,  für zusätzliche Leistungen, um die sich die Lieferung ! innere Unruhen, und die Montage von versicherten Sachen durch ­deren Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten). ! Kernenergie, ! Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten Entschädigungsleistung (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche),  Die Entschädigung erfolgt als Sach- oder Geld­leistung. ! Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. Wo bin ich versichert?  Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.  Dazu gehören auch privat genutzte Garagen, soweit sich diese zumindest in der Nähe des Versicherungsorts befinden. Welche Verpflichtungen habe ich? – Sie müssen alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. – Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig zahlen. – Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. – Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie dies mitteilen, damit der Vertrag gegebenenfalls angepasst werden kann. € Wann und wie zahle ich? € Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach dem Erhalt des Versicherungsscheins zahlen, jedoch nicht vor dem im Ver- sicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Wann Sie weitere Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu- ziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten V ­ ersicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Ihr Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich automatisch um je- weils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres ­kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). Daneben können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich. 2 [Seite 3] A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 1. Identität des Versicherers, ladungsfähige Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir ­Anschrift, ­ver ­tretungs­berechtigte Personen den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs- Ihr Versicherer ist, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes sen Sie den Beitrag überweisen. in Württemberg sind, die 6. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. ­gestellten Informationen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor- Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547. mationen beträgt vier Wochen. Durch den Abschluss der Versicherung bei der Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. wird eine Mitgliedschaft erworben. 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs- Ansonsten ist Ihr Versicherer die nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch den WGV-Versicherung AG Versicherer. Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479. Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag, so- Für beide Unternehmen: fern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am Tag Anschrift: Tübinger Straße 55 nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der Versi- 70178 Stuttgart cherungsschutz. Fax: 0711 1695-1100 Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen ge­ E-Mail: hus-vertrag@wgv.de bunden. Sitz: Stuttgart Vertretungsberechtigte Personen: 8. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- Vorstand: Dr. Klaus Brachmann (Vorsitzender) rechts Anja Emde Hartmut Schöch Widerrufsbelehrung Vorsitzender des Aufsichtsrats: Abschnitt 1 Joachim Walter, Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Landrat des Landkreises Tübingen i. R. Widerrufsrecht 2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. WGV Versicherung AG: Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Krankenzusatzversicherungen ▪ der Versicherungsschein, ▪ die Vertragsbestimmungen, 3. Allgemeine Versicherungsbedingungen und ­wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung  einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden All­ gemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein- a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver- schließlich der Tarifbestimmungen, sicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts. ▪ diese Belehrung, ▪ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, Für das Versicherungsverhältnis in der Glasversicherung gelten ▪ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Glasversicherung ­(AGlB 2024) sowie etwaige besondere Vereinbarungen, die gesetz- jeweils in Textform zugegangen sind. lichen sowie die nachstehenden Bestimmungen und Beschreibun- Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab- gen des Versicherungsumfangs. sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg Anwendung. sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger b) Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail: des Versicherers. hus-vertrag@wgv.de; ansonsten WGV-Versicherung AG, Tübin- ger Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail: Im Rahmen der Glasversicherung leistet der Versicherer Entschädi- hus-vertrag@wgv.de. gung für versicherte Sachen, die durch Bruch zerstört oder beschä- digt werden. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter https://www.wgv.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online- Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Glasver­ Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften sicherung verweisen wir auf die Allgemeinen Versicherungsbedin- Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Ein- gungen zur Glasversicherung (AGlB 2024) sowie etwaige besonde- gangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufs- re Vereinbarungen, die gesetzlichen sowie die nachstehenden Be- erklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. stimmungen und Beschreibungen des Versicherungsumfangs. Widerrufsfolgen 4. Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider- ­zusätzliche Kosten rufsfrist , endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Ver- sicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen- dem Antrag bzw. der Tarif­auskunft. Die gesetzliche Versicherung- den Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, steuer ist in den Beiträgen enthalten. der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung ent- Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben. fällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen ­Ihnen handelt es sich um einen Betrag in Höhe von lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife. 1/360 der Jahresprämie gemäß Tarifauskunft 5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw. Fälligkeit des Erstbeitrags: 1/180 der Halbjahresprämie gemäß Tarifauskunft (bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw. Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs- vertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange- 1/30 der Monatsprämie gemäß Tarifauskunft gebenen Versicherungsbeginn. (bei monatlicher Prämienzahlung) Zahlweise der Folgebeiträge: multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs­ schutz bestanden hat. zum 01.01. jährlich im Voraus oder Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Ver- oder sicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus. genommen haben, einbehalten. 3 [Seite 4] Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließ- 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der lich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab- (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail, Brief o.ä.) ge- schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; schlossen haben, hat der Versicherer Ihnen nur den auf die 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht; Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in Teil der Prämie zurückzugewähren, wenn Sie dem Beginn des diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist aus- werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer drücklich zugestimmt haben. verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der der Laufzeit des Vertrages zu führen; ­Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist a­ usdrücklich 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versi- darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts- cherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; der Abgabe der Widerrufserklärung. 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie Besondere Hinweise die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser ­Aufsichtsbehörde. Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Ende der Widerrufsbelehrung Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus- drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Ver­ 9. Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur siche­rer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ­Mindestlaufzeit des Vertrages ausgeübt haben. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalen- Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Ta- derjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragslauf- ge nach dem Vertragsschluss. zeit jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf dem Versicherer eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax Abschnitt 2 oder E-Mail) bzw. dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Kün- Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren digung zugegangen ist. Informationen 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa- Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit einer Kündigungs- tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel- frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform nen aufgeführt: (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Der Versicherer kann den Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 11. Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, Recht der Versicherer der Aufnahme von über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger einge- Abschluss des Vertrages zugrunde legt tragen ist und die zugehörige Registernummer; Vor Abschluss des Versicherungsvertrages legen wir der Aufnahme 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere von Beziehungen zu Ihnen das Recht der Bundesrepublik Deutsch- Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver- land zugrunde. sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, 12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermitt- Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Anwendung. Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; den Gerichten geltend machen: 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbe- – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- sondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. des Versicherers; Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehre- bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- re selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, sitz zuständig ist. wenn der genaue Preis nicht angegeben werden kann, Anga- 13. Kommunikation während der Laufzeit des ben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine ­Vertrages Überprüfung des Preises ermöglichen; Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deut- 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbe- scher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit sondere zur Zahlungsweise der Prämien; des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt. 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestell- ten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befris- 14. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechts­ teter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; behelfs­verfahren 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbeson- Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungs- dere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs­ verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antrag- Versicherungsombudsmann e.V. steller an den Antrag gebunden sein soll; Sitz: Leipziger Straße 121 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ­sowie 10117 Berlin die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Anschrift: Postfach 08 06 32 Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der 10006 Berlin Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Fal- Internet: www.versicherungsombudsmann.de le des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben ­Sache Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- ein Verfahren bei der Bundesanstalt für F­ inanzdienstleistungsaufsicht schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, oder vor Gericht anhängig ist. Zur Teilnahme an diesem Verfahren bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deut- sind wir verpflichtet. lich gestalteten Form; Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsom- 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; budsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung verbind­lich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann e.V. durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 EUR eine für beide Sei- der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen ten unverbindliche Empfehlung abgeben. die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal- Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt. teten Form; 4 [Seite 5] 15. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – Bereich Versicherungsaufsicht – Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten ­Aufsichtsbehörde. B. Hinweise zum Datenschutz Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen personenbezogenen Daten durch die zur WGV Versicherungs­gruppe wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund­ gehörenden Unternehmen lage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns WGV-Versicherung AG, oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann WGV-Lebensversicherung AG, insbesondere erforderlich sein: WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH, – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, WGV-Informatik und Media GmbH, – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für WGV-Beteiligungsgesellschaft mbH und andere Produkte der Unternehmen der WGV Versicherungsgrup- WGV Holding AG pe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs- und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. umfragen, – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere Verantwortlicher für die Datenverarbeitung nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, mit Versicherungsmissbrauch hindeuten können. dem Ihr Versicherungsvertrag, ein anderer Vertrag oder eine sons- Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur tige Rechtsbeziehung besteht und hierzu Ihre personenbezogenen Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Daten verarbeitet. Den jeweiligen Verantwortlichen entnehmen Sie Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten bitte Ihren Unterlagen. oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei- Bei den Konzerngesellschaften Württembergische Gemeinde-Versiche­ tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen rung a.G., WGV-Versicherung AG, WGV-Lebensversicherung AG, in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO. WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH und WGV-Informatik und Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge- Media GmbH handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche nach nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der Artikel 26 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Nähere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden Sie unter www.wgv.de/datenschutz. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Sie erreichen uns unter folgender Adresse: Rückversicherer: WGV Versicherung 70164 Stuttgart Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche­ Telefon: 0711 1695-1500 rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich Fax: 0711 1695-1100 sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer E-Mail: kundenservice@wgv.de zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög- Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauf- besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie tragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wgv.de bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit- Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Er- füllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um- DSGVO, des Bundesdaten­schutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- fang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge- stellen wir Ihnen unter https://www.wgv.de/datenschutz zur Verfügung. setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Vermittler: Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versi- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver- cherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben ge- mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss nannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- können Sie im Internet unter www.wgv.de/datenschutz abrufen. und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese ­Daten Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver- Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz- trags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. dienstleistungsangelegenheiten benötigen. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policie- Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens- rung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver- wie hoch der Schaden ist. Ferner benötigen wir Ihre personenbezo- sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter- genen Daten zur Erbringung von Leistungen. nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zen- Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags tralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kun- sowie die Erbringung von Leistungen ist ohne die Verarbeitung denservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Ex- Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. kasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Un- Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur ternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleister- Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Ent- liste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Daten- wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorga- verarbeitung teilnehmen. ben. Die Daten aller mit den Unternehmen der WGV Versicherungs- Externe Dienstleister: gruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli- gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsicht- chen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. lich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidun- Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst- gen oder für umfassende Auskunftserteilungen. leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da- bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b Internetseite unter DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener https://www.wgv.de/docs/rechtliches/liste_personenversicherung.pdf Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver- entnehmen. sicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach 5 [Seite 6] Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön- Es besteht die Möglichkeit, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs­ nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500 vertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Ver- Kontakt aufnehmen. sicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Weitere Empfänger: Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge- burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei- GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH über- tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge- prüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanz- Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Ver- behörden oder Strafverfolgungsbehörden). sicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf Datenübermittlung in ein Drittland ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versiche- rungsfall hindeuten können. Solche Informationen können nur auf- Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des grund einer ­früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an EWR übermitteln, erfolgt dies nur, soweit Sie dem zugestimmt ha- das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls ben, ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vorliegt von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert in- oder andere angemessene Datenschutzgarantien vorhanden sind. formiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im Informationen hierzu stellen wir Ihnen gerne über die genannten HIS gespeichert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, Kontaktdaten zur Verfügung. das anfragende Versiche­rungsunternehmen, übermittelt. Dauer der Datenspeicherung Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf den folgenden Internet­ Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben seiten: https://besurance-his.de. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor- diese auch per Post. Gerne können Sie mit uns hierzu unter der Tele­ kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt fonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen. werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge- Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver- Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über- aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld- prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforder- wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn lichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit Jahren. dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Betroffenenrechte Bonitätsauskünfte Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten (Name, Adresse und Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön- ge­gebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Ab- auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf satz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO. Übermittlungen auf der Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu- Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und Widerspruchsrecht Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen- bezogener Daten erfordern, überwiegen. ­Detaillierte Informationen Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbe­ zur infoscore Consumer Data GmbH im Sinne des Artikel 14 DSGVO, zogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre- das heißt Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Da- chen. tenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunfts- Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes- recht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt. sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die ge- Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön- gen die Datenverarbeitung sprechen. nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen. Beschwerderecht Automatisierte Einzelfallentscheidungen Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag- genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf- stellung befragen, kann in einzelnen Fällen vollautomatisiert über sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf- das Zustandekommen des Vertrags entschieden werden. sichtsbehörde ist: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations- freiheit Baden-Württemberg Lautenschlagerstraße 20 70173 Stuttgart Telefon: 0711 615541-0 Telefax: 0711 615541-15 E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs- wirtschaft C. Hinweise zur Vermittlervergütung Die selbstständigen Vermittler der WGV erhalten für die Vermittlung diese ist in der Versicherungsprämie enthalten. Die Vergütung der von Versicherungsverträgen eine Kombination aus einer erfolgsun- Mitarbeiter der WGV ist unabhängig vom Abschluss eines konkreten abhängigen und einer erfolgsabhängigen Vergütung (Provision); Versicherungsvertrags, also erfolgsunabhängig. 6 [Seite 7] Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrter Kunde, Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß anderen Bedingungen, geschlossen hätten. und voll­ständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzu- 3. Vertragsänderung geben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die an- Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht kön- deren Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben nen Sie der nachstehenden ­Information entnehmen. Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin- Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. ­Haben Sie die Anzeige- pflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be­dingungen erst ab Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle ­Ihnen der laufenden Versicherungsperiode Vertrags­bestandteil. bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Text- 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht form nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch in- angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines soweit zur Anzeige verpflichtet. Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mit­ Welche Folgen können eintreten, wenn eine teilung hinweisen. vorvertrag­liche Anzeige­pflicht verletzt wird? 4. Ausübung unserer Rechte 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver- Ver­tragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma- trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Ver- Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. letzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände schlossen hätten. angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir den- zur Ver­tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten noch zur ­Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht Ge­fahr­umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. oder nicht richtig angegebene Umstand Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsände- – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls rung er­löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein- getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige- ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. An­zeige­pflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der 5. Stellvertretung durch eine andere Person bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver- Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Per- tragszeit entspricht. son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die 2. Kündigung Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertre- Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag- ters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver- Sie können sich darauf, dass die ­Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem einem Monat kündigen. Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 7 [Seite 8] Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. WGV-Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Glasversicherung (AGlB 2024) Teil A – Besonderer Teil A.1 Was ist der Versicherungsfall? 8 A.2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert? 8 A.3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 8 A.4 Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert? 9 A.5 Welche Kosten sind versichert? 9 A.6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 9 A.7 Was gilt für Wohnungs- und Teileigentum? 9 A.8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? 9 A.9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? 10 A.10 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst? 10 A.11 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? Was ist unter Wegfall des versicherten Interesses zu verstehen? 10 A.12 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 11 Teil B – Allgemeiner Teil Abschnitt B.1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 11 B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 11 B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 11 B.1.4 Folgebeitrag 11 B.1.5 Lastschriftverfahren 12 B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 12 Abschnitt B.2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags 12 B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 12 Abschnitt B.3 – Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 12 B.3.2 Gefahrerhöhung 13 B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 14 Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 14 B.4.2 entfällt 15 B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 15 B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters 15 B.4.5 Verjährung 15 B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 15 B.4.7 Anzuwendendes Recht 16 B.4.8 Embargobestimmung 16 B.4.9 entfällt 16 B.4.10 Versicherung für fremde Rechnung 16 B.4.11 Aufwendungsersatz 16 B.4.12 Übergang von Ersatzansprüchen 16 B.4.13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 16 B.4.14 Repräsentanten 16 Teil A – Besonderer Teil A.2.2.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, sei- A.1 Was ist der Versicherungsfall? ner Teile oder seiner Ladung; Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die A.2.2.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch so- durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt wer- wie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; den. A.2.2.3 Leitungswasser; A.2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht A.2.2.4 Sturm, Hagel; ­versichert? A.2.2.5 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren): Überschwem­ mung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, A.2.1 Nicht versichert sind folgende Schäden: Lawinen oder Vulkanausbruch. A.2.1.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche). A.3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A.2.1.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen A.3.1 Ausschluss Krieg werden undicht. Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche A.2.2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Auf- soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungs- stand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur­ schutz besteht: sachen. 8 [Seite 9] A.3.2 Ausschluss innere Unruhen A.5 Welche Kosten sind versichert? Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen. Das Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen A.3.3 Ausschluss Kernenergie sind: Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukle- A.5.1 für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver- are Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne schalungen, Notverglasungen); Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A.5.2 um versicherte Sachen aufzuräumen, zum nächsten Ab- lagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten A.4 Welche Sachen sind versichert? Welche (Aufräumungs-, Abtransport- und Entsorgungskosten); ­Sachen sind nicht versichert? A.5.3 für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und A.4.1 Versicherte Sachen Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage ver- In der Glasversicherung ist die Gebäudeverglasung ver- teuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten); sichert. Sofern vereinbart und im Versicherungsschein A.5.4 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behin- ausgewiesen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch dern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen) zu be- auf die Mobiliarverglasung. seitigen und wiederanzubringen. A.4.1.1 Gebäudeverglasung A.6 Was ist unter dem Versicherungsort zu Zu den Bestandteilen der Gebäudeverglasung zählen al- ­verstehen? le mit dem Gebäude fest verbundene, fertig eingesetzte und montierte Außen- und Innenscheiben sowie Platten Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein be- aus Glas (Normal- und Isolierverglasung) und Kunststoff zeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Darü- sowie Spiegel aus Glas. ber hinaus werden auch privat genutzte Garagen dem Versicherungsort zugerechnet, soweit sich diese zumin- Dazu zählen die Scheiben und Platten von Fenstern, Türen, dest in der Nähe des Versicherungsorts befinden. Zum Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Versicherungsort zählen keine Nebengebäude. Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen und Duschkabinen sowie Abdeckungen von Sonnen­ Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen ver- kollektoren einschließlich deren Rahmen. Darüber hinaus einbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungs- sind Lichtkuppeln, Glasbausteine, Betongläser und Pro- orts. filbaugläser mitversichert. Abweichend von A.4.3.1 sind Waschtische, -becken und -schalen aus Glas ebenfalls A.7 Was gilt für Wohnungs- und Teileigentum? versichert. A.7.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften A.4.1.2 Mobiliarverglasung gilt: Zu den Bestandteilen der Mobiliarverglasung zählen fertig Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner eingesetzte und montierte Scheiben und Platten aus Glas Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, und Kunststoff sowie Spiegel aus Glas. bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Dazu zählen die Scheiben und Platten von Bildern, Schrän­ ken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln sowie Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigen- Glasplatten und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gas- tumsanteile. geräten sowie Glaskeramik-/Induktionskochflächen. Ver- A.7.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsan- sichert sind zudem Aquarien und Terrarien. teil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder A.4.2 Zusätzlich versichert teilweise leistungsfrei ist. A.4.2.1 Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Ent- und -platten schädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung ver- Für künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und wendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wieder- -platten (z.B. Motivdarstellungen durch Glasmalerei, Ät- herzustellen. zung und Schliff, Blei- und Messingverglasung mit künst- lerischer Bearbeitung) ist die Entschädigung je Versiche- Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versiche- rungsfall auf 2.500 EUR begrenzt. rer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versi- cherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen. Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing-, Elektrolyt- A.7.3 Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten A.7.1 oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glas- und A.7.2 entsprechend. mosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Scha- A.8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von den durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache be- Versicherungsschutz und Beitrag? ruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen A.8.1 Tarifänderung Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen A.8.1.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die sind nicht Gegenstand der Versicherung. Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag A.4.2.2 Küchenelemente des Vermieters ändert sich entsprechend. Versichert sind in Erweiterung von A.4.1.1 fertig einge- Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für setzte und montierte Scheiben und Platten aus Glas und Verglasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für Kunststoff von Küchen. Dazu zählen Glasplatten und Sicht­ den Monat Mai vom Statistischen Bundesamt veröffent- fenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten, Glaskeramik-/ lichten Indizes. Induktionskochflächen, Rückwände und Arbeitsplatten. Bei Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude Dieser Versicherungsschutz gilt unter der Voraussetzung, gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. dass die Küche vom Wohnungs- oder Hauseigentümer in die vermietete Wohnung eingebracht worden ist und die- Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Ja- ser die Gefahr dafür trägt. nuar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im ver- A.4.3 Nicht versicherte Sachen gangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Nicht versichert sind Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz A.4.3.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. und Handspiegel; A.8.1.2 Bei einer Beitragserhöhung nach A.8.1.1 kann der Versi- A.4.3.2 Photovoltaikanlagen; cherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt A.4.3.3 Werbeanlagen; kündigen. Diese Mitteilung muss dem Versicherungsneh- A.4.3.4 Schaufenster; mer mindestens einen Monat, bevor der neue Beitrag wirk- A.4.3.5 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Be- sam wird, zugegangen sein. standteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats Kommunikationsgeräte sind (z.B. Bildschirme von Fern- kündigen, nachdem ihm die Mitteilung über die Beitrags- sehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und erhöhung zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt Smartphones); es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die A.4.3.6 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind. Erhöhung nicht wirksam. 9 [Seite 10] A.8.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung A.10 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Ver- wird sie verzinst? sicherungsschein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsbe- A.10.1 Fälligkeit der Geldleistung rechnung, berechnet der Versicherer den Beitrag neu. Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Bei- Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend tragserhöhung führen. Merkmale zur Beitragsberechnung festgestellt hat. sind Umstände, die im Versicherungsvertrag vereinbart werden und im Versicherungsschein ausgewiesen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel- dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung be- Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten anspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. Merkmals zur Beitragsberechnung (z.B. die Wohnfläche) muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unver- A.10.2 Verzinsung züglich anzeigen. Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit Die Wohnfläche ist die Grundfläche einer Wohnung ein- nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehen- schließlich der Hobbyräume. Flächen mit Dachschrägen de Zinspflicht besteht. sind ohne Abzüge voll zu berücksichtigen. Nicht zur Wohn- A.10.2.1 Geldleistung fläche zählen Balkone, Loggien, Terrassen und Treppen. Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Kellerräume und Speicherräume zählen nur dann zur Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Wohnfläche, wenn diese zu Wohn- und Hobbyzwecken Monats geleistet wurde. ausgebaut sind. A.10.2.2 Zinssatz A.9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als Geld- Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), leistung. mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Pro- zent Zinsen pro Jahr. A.9.1 Sachleistung A.10.2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig. A.9.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sach- leistung auf seine Veranlassung und Rechnung. Das be- A.10.3 Hemmung deutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen Bei der Berechnung der Fristen nach A.10.1 und A.10.2.1 entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den we- liefern und wieder einsetzen lässt. gen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Geld- A.9.1.2 Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht: leistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A.9.1.2.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschä- A.10.4 Aufschiebung der Zahlung digte Sachen anzugleichen (z.B. Farbe und Struktur), Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange A.9.1.2.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichun- A.10.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs- gen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild ent- nehmers bestehen; stehen, A.10.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen A.9.1.2.3 Aufwendungen, um Schäden an Umrahmungen, Beschlä- den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten gen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu be- aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. seitigen, A.9.1.2.4 Aufwendungen, um Anstriche, Malereien, Schriften, Ver- A.11 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? Was zierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten ist unter Wegfall des versicherten Interesses Sachen zu erneuern. zu ­verstehen? A.9.1.3 Abweichende Entschädigungsleistung in Geld Bei Versicherungsschutz für selbstgenutzte Wohnungen A.9.1.3.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf oder selbstgenutzte Ein-/Zweifamilienhäuser gilt folgendes: einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung A.11.1 Umzug in eine neue Wohnung eine Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungs- Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht umfang nach A.9.1 entsprechen. der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. A.9.1.3.2 Der Versicherer kann darüber hinaus eine Geldleistung Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Woh- erbringen, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den orts- nungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz üblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Mo- A.9.1.3.3 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie nate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. in die neue Wohnung gebracht werden. A.9.2 Geldleistung A.11.2 Mehrere Wohnungen A.9.2.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsübli- Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen wei- cher Höhe eine Geldleistung. Diese umfasst Aufwendun- terhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht gen, um zerstörte oder beschädigte Sachen zu entsorgen, der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangs- sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den zeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in Schadenort zu liefern und zu montieren. beiden Wohnungen. A.9.2.2 Der Versicherer ersetzt nicht: A.11.3 Umzug ins Ausland A.9.2.2.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschä- Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepu- digte Sachen anzugleichen (z.B. Farbe und Struktur), blik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in A.9.2.2.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichun- der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate gen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild ent- nach Umzugsbeginn. stehen, A.11.4 Anzeige der neuen Wohnung A.9.2.2.3 Aufwendungen, um Schäden an Umrahmungen, Beschlä- gen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu be- Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens seitigen, bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei sind die neue Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstige für die Bei- A.9.2.2.4 Aufwendungen, um Anstriche, Malereien, Schriften, Ver- tragsberechnung erforderlichen Umstände anzugeben. zierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern. A.11.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht A.9.2.2.5 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie A.11.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Ver- tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der sicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. A.11.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze A.9.2.3 Restwerte erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kün- digen. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent- schädigungsleistung angerechnet. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Text- form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er ei- A.9.3 Notverglasung/Notverschalung nen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschlie- Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang ßen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverscha- beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nach- lungen nach A.5.1) selbst in Auftrag geben. Diese erfor- dem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. derlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen. 10 [Seite 11] A.11.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit B.1.2.1 Beitragszahlung der Kündigung zu. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch A.11.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung laufende Zahlungen monatlich, halbjährlich, jährlich oder A.11.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gel- B.1.2.2 Versicherungsperiode ten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungs- Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Versiche­ nehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag rungsbeginn und endet am 31.12. des betreffenden Ka- geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten lenderjahres. Die folgenden Versicherungsperioden fallen nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Da- mit dem Kalenderjahr zusammen. nach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen Wohnung des Versicherungsnehmers. verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung A.11.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und B.1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Ver- Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach sicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs- Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsver- Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufs- trag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Mo- rechts. naten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfällig- keit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Wohnung. vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. A.11.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A.11.6.2 entspre- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach chend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veran- Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. lasst ist. A.11.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi- cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, A.11.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Mo- und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Ver- nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. sicherungsort gemeldet sind. B.1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungs­ A.11.8 Wegfall des versicherten Interesses verzug A.11.8.1 Als Wegfall des versicherten Interesses gilt insbesondere Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig die vollständige und dauerhafte Auflösung des Haushalts nach B.1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Ver- nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine statio­ trag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die näre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit- Zahlung nicht veranlasst hat. oder Ferienwohnung. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- Zu den Folgen eines Wegfalls des versicherten Interesses nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. siehe B.2.1.5. B.1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicher- ten Interesses. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein­ maligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so ist A.11.8.2 Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versiche- der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags einge- rungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des tretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haus- Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer haltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam wie der verstorbene Versicherungsnehmer. Wohnungs- gemacht hat. wechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs- A.12 Welche besonderen Umstände erhöhen die nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. ­Gefahr? B.1.4 Folgebeitrag A.12.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung B.1.4.1 Fälligkeit Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B.3.2 Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah- kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: lungsweise jeweils zu Monats-, Halbjahres- oder Jahres- beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fäl- A.12.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer lig. vor Vertragsschluss gefragt hat. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit ver- A.12.1.2 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer. anlasst wird. A.12.1.3 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufge- B.1.4.2 Verzug und Schadenersatz nommen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der A.12.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in B.3.2.3 bis nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. B.3.2.5 geregelt. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge­ A.12.3 Verzicht auf Anzeigepflicht bei handwerklichen beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz ­Arbeiten des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu Handwerkliche Arbeiten während der Vertragsdauer (z.B. verlangen. Neubauten, Umbauten, Auf- bzw. Abbau von Gerüsten) B.1.4.3 Mahnung am Versicherungsort sind nicht anzeigepflichtig. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten Teil B – Allgemeiner Teil in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes- Abschnitt B.1 – tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrags­zahlung betragen. B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt- Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hin- lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung weist. oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B.1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs- nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung 11 [Seite 12] des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so B.1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver- ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver- B.1.4.5 Kündigung nach Mahnung sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen kön- nen, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt be- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul- antragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab- des Interesses Kenntnis erlangt hat. lauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger B.1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei- Wirkung kündigen. trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte- Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs- resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter- frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeit- men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine punkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi- angemessene Geschäftsgebühr verlangen. cherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzu- weisen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes In- teresse in der Absicht versichert, sich dadurch einen B.1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner- Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden wor- Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. den ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Abschnitt B.2 – Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt Dauer und Ende des Vertrags/­Kündigung bis zur Zahlung bestehen. B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags B.1.5 Lastschriftverfahren B.2.1.1 Vertragsdauer B.1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege- Eine monatliche Zahlweise ist nur bei erteiltem Lastschrift- benen Zeitraum abgeschlossen. mandat möglich. B.2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr wird vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum der Versicherungsvertrag zunächst bis zum 31.12. des Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen- folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und verlängert de Deckung des Kontos zu sorgen. sich um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi- einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer- Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zu- den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie gegangen ist. unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zah- B.2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr lungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet B.1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es ei- Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der ner Kündigung bedarf. Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat wider- B.2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen rufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündi- Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlan- gen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens gen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch berechtigt, drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zuge- eine monatliche Zahlweise auf halbjährliche Zahlweise gangen sein. umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermitt- lung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versiche- B.2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses rer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Ver- B.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Ver- trag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem B.1.6.1 Allgemeiner Grundsatz der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis er- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver- langt. sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit- B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan- den hat. B.2.2.1 Kündigungsrecht B.1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, ­Rücktritt, Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist B.1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä- nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfal- lenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, B.2.2.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi- zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs- cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün- nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat wird. der Versicherer zusätzlich den für das erste Versiche- B.2.2.3 Kündigung durch den Versicherer rungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Ver- ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. sicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B.1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertragli- Abschnitt B.3 – chen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, O ­ bliegenheiten steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklä- B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder rung zu. seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versi- B.3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über cherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag gefahrerhebliche Umstände nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versi- cherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge- B.1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver- fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Ver- dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech- sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten tungserklärung zu. Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach 12 [Seite 13] seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme, B.3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist Unrichtigkeit der Anzeige kannte. des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des B.3.1.6 Anfechtung Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti- Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An- ger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch B.3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig­ Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung keit zur Last fällt. und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf B.3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein- B.3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Ver- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht sicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die B.3.2 Gefahrerhöhung Vergangenheit kein Versicherungsschutz. B.3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen B.3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch- grob fahrlässig gemacht hat. lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs- des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnah- siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn me des Versicherers wahrscheinlicher wird. der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche- rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten B.3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge- vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, schlossen hätte. nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls B.3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B.3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un- Umständen als mitversichert gelten soll. vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für B.3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststel- B.3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglis- nahme durch einen Dritten gestatten. tig verletzt hat. B.3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er B.3.1.2.2 Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss nach B.3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. kann der Versicherer den Vertrag kündigen. B.3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver- erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich an- Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän- zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. de zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen B.3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den hätte. ­Versicherer B.3.1.2.3 Vertragsänderung B.3.2.3.1 Kündigungsrecht Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der B.3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün- Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum- digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge- vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvor- schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Ver- liegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Ver- langen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. sicherungsnehmer zu beweisen. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge- Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- B.3.2.3.2 Vertragsänderung rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit- teilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund- dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. sätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder B.3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Versicherers Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab- tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Mo- sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche- nats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstän- rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach de anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be- Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung gründung kann er nachträglich weitere Umstände inner- einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer halb eines Monats nach deren Kenntniserlangung ange- den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht ben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem hinzuweisen. der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und B.3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertrags- geltend gemachte Recht begründen. änderung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht inner- B.3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers halb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver- Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestan- den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in den hat. Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht B.3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung hingewiesen hat. B.3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn 13 [Seite 14] der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B.3.2.2.1 B.3.3.2.2.5 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be- B.3.3.2.3 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das cherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- so hat dieser die Obliegenheiten nach B.3.3.2.1 und mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr- B.3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. B.3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 B.3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die B.3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine An- der Verpflichtung zur Leistung frei. zeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B.3.3.2 ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in B.3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul- des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr- dens des Versicherungsnehmers entspricht. erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hät- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach te zugegangen sein müssen, bekannt war. B.3.3.1 wird dieser Einwand nicht erhoben. B.3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, B.3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des B.3.2.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ge- Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä- fahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versiche­ rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig rungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- B.3.2.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Rechtsfolge hingewiesen hat. Kündigung nicht erfolgt war oder B.3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der B.3.2.5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit- Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund- nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den B.3.3.1 Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- B.3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheit sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche- rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen hat, sind B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B.3.3.1.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie ver- B.4.1.1 Anzeigepflicht traglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- B.3.3.1.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Ob- selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer liegenheiten. die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der B.3.3.1.2 Rechtsfolgen Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versiche- Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob rungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssum- fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi- me vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, anzugeben. so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem B.4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach fristlos kündigen. B.4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versiche- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver- rer unter den in B.3.3 beschriebenen Voraussetzungen sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Ver- B.3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des sicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von ­Versicherungsfalls der anderen Versicherung erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des B.4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfach­ Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: versicherung B.3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung B.4.1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen ­dieselbe des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum- nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zu- men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt mutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Ver- Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche eine Mehrfachversicherung vor. Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtge- B.4.1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner mäßem Ermessen zu handeln. verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, B.3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der B.3.3.2.2.1 dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan- mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem- selben Versicherer bestehen. B.3.3.2.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen- tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für B.3.3.2.2.3 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä- Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderun- digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als gen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig- denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Ver- ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versiche- trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung rer aufzubewahren; von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch B.3.3.2.2.4 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus- in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine kunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Ge- Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der samtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie je- in Deckung gegeben worden wäre. de Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens B.4.1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ge- in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid- statten; rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. 14 [Seite 15] Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemei- zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. ständen Kenntnis erlangt. B.4.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B.4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung Es ist das Anliegen des Versicherers, dass der Versiche- B.4.1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die rungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht der Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von Fall sein, so kann der Versicherungsnehmer Kontakt mit dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, dem Versicherer aufnehmen, damit die Angelegenheit di- kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag rekt geklärt werden kann. aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- B.4.6.1 Versicherungsombudsmann nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der nicht gedeckt ist. Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu dem vom Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt hat, Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags wer- kann der Versicherungsnehmer sich an den Versiche- den zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem rungsombudsmann e.V. wenden. Versicherer zugeht. Versicherungsombudsmann e.V. B.4.1.4.2 Die Regelungen nach B.4.1.4.1 sind auch anzuwenden, Sitz: Leipziger Straße 121 wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, 10117 Berlin dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträ- Anschrift: Postfach 08 06 32 ge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem 10006 Berlin Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder Telefon: 0800 369 6000 im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Internet: www.versicherungsombudsmann.de Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträ- ge verlangen. Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängi- ge und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich- B.4.2 entfällt tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Schlichtungsverfahren teilzunehmen. B.4.3.1 Form, zuständige Stelle B.4.6.2 Versicherungsaufsicht Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- Bei Unzufriedenheit mit der Betreuung durch den Versiche­ zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die rer oder bei Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags- unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in abwicklung kann sich der Versicherungsnehmer auch an Textform abzugeben. die zuständige Aufsicht wenden. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle aufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind: gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. – Bereich Versicherungsaufsicht – B.4.3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens­ Graurheindorfer Straße 108 änderung 53117 Bonn Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- Telefon: 0800 2100 500 schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine E-Mail: poststelle@bafin.de Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- Internet: www.bafin.de über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebe- Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann ein- nen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung B.4.6.3 Hinweis auf den Rechtsweg des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensän- Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucher- derung des Versicherungsnehmers. schlichtungsstelle oder an die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg B.4.3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen offen. ­Niederlassung B.4.6.4 Gerichtsstände Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet B.4.6.4.1 Klagen gegen den Versicherer bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- Bestimmung nach B.4.3.2 entsprechend Anwendung. sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag zuständigen Niederlassung. B.4.4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung sei- Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohn- genzunehmen betreffend sitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhn- B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- lichen Aufenthalt hat. vertrags; Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags- B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen dessen Beendigung; Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge- B.4.4.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver- wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des trags und während des Versicherungsverhältnisses. Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B.4.4.2 Erklärungen des Versicherers B.4.6.4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de- sicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän- ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein sol- B.4.5 Verjährung cher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Versi- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren cherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nieder- des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der lassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell- und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech- punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche- in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem beim Anspruchsteller nicht mit. Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs- vertrag zuständigen Niederlassung. 15 [Seite 16] B.4.7 Anzuwendendes Recht B.4.11.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. ­Schadens B.4.8 Embargobestimmung B.4.11.2.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, so- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- fern diese den Umständen nach geboten waren. mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder Deutschland entgegenstehen. vom Versicherer aufgefordert wurde. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- B.4.11.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame- kann er auch den Kostenersatz nach B.4.11.2.1 entspre- rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi- chend kürzen. schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- B.4.12 Übergang von Ersatzansprüchen gegenstehen. B.4.12.1 Übergang von Ersatzansprüchen B.4.9 entfällt Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge- B.4.10 Versicherung für fremde Rechnung gen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ver- B.4.10.1 Rechte aus dem Vertrag sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs- Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag nehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Er- im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versi- satzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Per- cherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem son, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge- Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Ver- werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vor- sicherte den Versicherungsschein besitzt. sätzlich verursacht. B.4.10.2 Zahlung der Entschädigung B.4.12.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatz­ Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an ansprüchen den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschrif- Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. ten zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs B.4.10.3 Kenntnis und Verhalten auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den B.4.10.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor- sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver- des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs- letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versi- des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu cherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben B.4.10.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor- B.4.13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des B.4.13.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar des Versicherungsfalls war. B.4.13.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor- B.4.10.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag gungspflicht frei. des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- B.4.11 Aufwendungsersatz rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei- B.4.11.1 Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des führung des Schadens als bewiesen. Schadens B.4.13.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall B.4.11.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der grob fahrlässig herbei, wird auf den Einwand der groben Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls Fahrlässigkeit verzichtet. den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des B.4.13.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei- ­Versicherungsfalls sung des Versicherers macht. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, B.4.11.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent- abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so schädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn die- versucht. se Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Be- trachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsneh- rers erfolgten. mer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. B.4.11.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B.4.11.1.1 und B.4.14 Repräsentanten B.4.11.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, so- Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und weit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers ent- das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. standen sind. B.4.11.1.4 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B.4.11.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versi- cherungsnehmers vorzuschießen. B.4.11.1.5 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis- tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 16
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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