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Volltext aufklappen: AVB Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Top 2021
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Präambel zu den Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzer-
haftpflichtversicherung – HomeCare Top (AVB Private HuG 2021 Top)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
− Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Haus- und Grundbesitzer.
− Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden an der Umwelt (besondere Umweltrisiken).
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
− Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
− Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
− Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
schlechtsneutral zu verstehen.
AB-HUG2021-Top-0421
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
– HomeCare Top (AVB Private HuG 2021 Top)
Teil A A1-7.5 Verbotene Eigenmacht
Abschnitt A1 - Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
und sonstigen Leistungen
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
A1-7.7 Asbest
Risiko)
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum A1-7.8 Gentechnik
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs-
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
nehmer und mitversicherten Personen)
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und
sonstige Diskriminierung
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Versicherers
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A1-7.12 entfällt
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst- A1-7.13 Strahlen
beteiligung)
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des
privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungs- A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
schutz, Risikobegrenzungen und besondere
Ausschlüsse) A1-7.16 Wasserfahrzeuge
A1-6.1 Verkehrssicherungspflichten A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
elektronischer Daten
A1-6.2 Bauarbeiten
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
A1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer und Erweiterungen)
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.5 Abwässer
Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
A1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Kraftfahrzeug-Anhänger A2-1 Gewässerschäden (auch Anlagenrisiko)
A1-6.7 Schäden im Ausland A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
A1-6.8 Vermögensschäden A2-1.2 Rettungskosten
A1-6.9 Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen, A2-1.3 Ausschlüsse
Überschwemmungen A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-
A1-6.10 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, besonderer Verwahrungs- schadensgesetz (USchadG)
vertrag Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A1-6.11 Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen A(GB)-1 Abtretungsverbot
A1-6.12 Forderungsausfalldeckungen A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung
A1-6.13 Leistungsgarantie und Geltung von auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
Leistungsverbesserungen A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitrags-
A1-6.14 Repräsentanten angleichung
A1-6.15 Versicherungswechsel A(GB)-4 Subsidiarität
A1-6.16 Versehensklausel
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Teil B
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes,
Beitragszahlung
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs- B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Zahlung oder Nichtzahlung
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B1-4 Folgebeitrag B3-2 entfällt
B1-5 Lastschriftverfahren B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B4-4 Verjährung
Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
andere Obliegenheiten B4-6 Anzuwendendes Recht
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines B4-7 Embargobestimmung
Vertreters bis zum Vertragsschluss
Teil A A1-2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne
Abschnitt A1 - Privates Haus- und Grundbesitzer- des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
haftpflichtrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und
der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
für Zwecke der Gemeinschaft.
Risiko)
Versichert sind hierbei – abweichend von A1-7.3 –
A1-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als (1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers
privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im gegen den Verwalter;
Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene
(2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers
Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen
gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
Garagen und Nebengebäude.
(3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern
Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der
bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der
Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder
Gemeinschaft.
Nießbraucher.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden
A1-1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne
am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum.
des Wohnungseigentümergesetzes gilt:
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags-
Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft er
bestimmungen sind auf die mitversicherten Personen
Wohnungseigentümer.
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Bestimmungen der Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
dem gemeinschaftlichen Eigentum.
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die
A1-1.3 Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
Betrieb oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
durch eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflicht- Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
versicherung gewährt. Personen.
Dies gilt nicht für Praxis-/Büroräume, die der Versicherungs- A1-2.4 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der
nehmer dort unterhält, sofern der Anteil der gewerblich Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und ander- Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als
weitig kein Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
bleiben Schäden aufgrund der Tätigkeit.
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs-
Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirk-
nehmer und mitversicherten Personen)
samkeit der Versicherung eingetretenen Schaden-
A1-2.1 Mitversicherte Personen ereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach-
oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge
A1-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
hatte, aufgrund
A1-2.1.1.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,
gesetzlicher
Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke
beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Haftpflichtbestimmungen
Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
privatrechtlichen Inhalts
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch ge-
denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
nommen wird.
Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozial-
gesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schaden-
derselben Dienststelle zugefügt werden. ereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-2.1.1.2 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn
Eigenschaft. es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
A1-2.1.1.3 des Nießbrauchsberechtigten. Ist dieser selbst Versiche- (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
rungsnehmer, so ist die gesetzliche Haftpflicht des Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Eigentümers mitversichert. Schadenersatz statt der Leistung;
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(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die - auf derselben Ursache,
Nacherfüllung durchführen zu können;
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des lichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
beruhen.
(4) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
der Leistung; A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei
jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des
(5) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
Ersatzleistungen.
Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
Versicherungsnehmers hinausgehen. Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt
unberührt.
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
Versicherers Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbst-
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
beteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter
- die Prüfung der Haftpflichtfrage, Schadenersatzansprüche verpflichtet.
- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht
und auf die Versicherungssummen angerechnet.
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech- A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
tigten Schadenersatzansprüchen. einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der
Versicherer die Prozesskosten dennoch in voller Höhe.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn
der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechts- A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten-
kräftigen Urteils, Anerkenntnis oder Vergleiches zur zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapital-
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. wert der Rente vom Versicherer erstattet.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungs- Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende
nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer fest- Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in
gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils
binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der
des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
Versicherungsnehmers abzugeben. Versicherungssumme, die nach Abzug sonstiger Leistungen
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungs-
Versicherungssumme abgesetzt.
nehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu
führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schaden- scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten
Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz,
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken
zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer geltenden besonderen Ausschlüsse.
bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst- Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen
beteiligung) der Versicherung oder A1-7 Allgemeine Ausschlüsse).
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem A1-6.1 Verkehrssicherungspflichten
Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
summen, die im Versicherungsschein dokumentiert sind,
nehmers
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige (1) aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigen-
Personen erstreckt. schaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B.
bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen),
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle
(2) aus Besitz und Gebrauch von Turn- und Spielplätzen
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das
mit den dazugehörigen Geräten,
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
(3) aus Besitz und Gebrauch von Gebäudezubehör wie
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
Aufzügen, Fahrstühlen, Heizungen und Fern-
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-
sprechern sowie hauseigenen Schwimm- und
fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
Schwitzbädern.
Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
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Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer aus- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
schließlich für Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer
übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen gebraucht wird.
Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher,
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
Verpächter) in dieser Eigenschaft.
Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
A1-6.2 Bauarbeiten benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
sicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-
arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten
Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000,– € je verletzt gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
Bauvorhaben. Obliegenheiten).
Sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen A1-6.7 Schäden im Ausland
Dritten vergeben sind, ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten (Neu-
nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten)
ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grund-
bis zu einer Bausumme von 250.000,– € je Bauvorhaben
stück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei
versichert. Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten
auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110
gelten bis 100.000,– € mitversichert.
Sozialgesetzbuch VII.
Wenn einer der Beträge überschritten wird, entfällt der
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der
jeweilige Versicherungsschutz. Es gelten dann die
Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
A1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
nehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn
die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. A1.6.8 Vermögensschäden
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1.6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung. A1.6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
wegen Vermögensschäden
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch
Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten
haben. oder sonstige Leistungen;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (2) aus planender, beratender, bau- oder montage-
aus Gewässerschäden. leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt- (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
schadengesetz siehe Abschnitt A2 (besondere wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
Umweltrisiken).
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
A1-6.5 Abwässer
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- veranstaltung;
nehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
gilt dies ausschließlich für Schäden durch
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
- Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- häusliche Abwässer.
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
A1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
Anhänger (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
A1-6.6.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche
Wettbewerbsrechts;
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und
folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Kostenanschlägen;
und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
im Zusammenhang stehen;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart-
bedingter Höchstgeschwindigkeit; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
Höchstgeschwindigkeit
bewusster Pflichtverletzung;
(4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von
km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Geld, Wertpapieren oder Wertsachen;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu-
sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
sche, Gerüche, Erschütterungen).
verkehren.
A1-6.8.3 Versichert ist – abweichend von A1-6.8.2 und A1-7.9 – die
A1-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutz-
gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug gesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebrauchen darf.
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Versichert sind – abweichend von A1-7. – gesetzliche (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder
Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen
Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Gericht in Deutschland festgestellt worden ist
Personen) untereinander. (Anerkennungs-, Versäumnisurteile und gerichtliche
Vergleiche sowie vergleichbare Titel binden den
A1-6.8.4 Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist bei
Versicherer nur, soweit die Forderung der Sach- und
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs-
Rechtslage entspricht),
summe, die im Versicherungsschein dokumentiert ist,
begrenzt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers (2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
begrenzt.
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
A1-6.9 Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwem- der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei
mungen Jahren eine eidesstattliche Versicherung über seine
Vermögensverhältnisse abgegeben hat
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus
Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des oder
Straßenkanals, aus Senkungen von Grundstücken (auch
- ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten
eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines
durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
solchen), durch Erdrutschungen und durch Über-
Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
schwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Diese
mangels Masse abgelehnt wurde
Deckungserweiterung findet in A2-2 keine Anwendung.
und
A1-6.10 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, besonderer Verwahrungs-
vertrag (3) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden-
ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungs-
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
leistung abgetreten werden und die vollstreckbare
an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet,
Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt
gepachtet, geliehen, geleast hat oder die Gegenstand eines
wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Um-
besonderen Verwahrungsvertrages sind. Sind die Voraus-
schreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
setzungen dieses Einschlusses in der Person von
Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder A1-6.12.4 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Beauftragte des Versicherungsnehmers gegeben, so besteht
(1) Versicherungsschutz besteht bis zu der Höhe der
gleichfalls Versicherungsschutz.
titulierten Forderung. Die Entschädigungsleistung des
A1-6.11 Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen Versicherers ist je Versicherungsfall auf einen
Gesamtbetrag von 100.000,– € begrenzt. Dies gilt auch
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im
entschädigungspflichtige Dritte erstreckt.
Zusammenhang stehen mit der Unterhaltung von
Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen auf (2) Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden
dem Versicherungsgrundstück. Der Versicherungsschutz 10 %, mindestens 500,– € selbst zu tragen.
bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die
(3) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine
Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des
örtlichen Netzbetreibers. Voraussetzung ist, dass hiermit Rechte aus diesem Vertrag zu.
keine Lieferverpflichtung des Versicherungsnehmers A1.6.13 Leistungsgarantie und Geltung von Leistungs-
gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber, einem Strom- verbesserungen
versorgungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern
verbunden ist. Nicht versichert ist die Versorgung von (1) Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den
Endverbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht für Musterbedingungen des GDV (AVB Private HuG HV,
elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken. Stand Mai 2020) aufgeführten Leistungen auch ohne
ausdrückliche Erwähnung in den vorliegenden
A1-6.12 Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden Versicherungsbedingungen.
A1-6.12.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der (2) Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden
Versicherungsnehmer Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der
(1) während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,
so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung
Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen
auch für diesen Vertrag.
Gebäudes beschädigt wird und
(2) der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch (3) Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-
Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat
genommene Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung
registrieren lassen, wird der Versicherer den
ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil
Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen
- die Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des schaden- aktuell informieren.
ersatzpflichtigen Mieters festgestellt worden ist
A1-6.14 Repräsentanten
- und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn
gescheitert ist. Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind ausschließlich
(1) die Mitglieder des Vorstands und deren gleichgestellte
A1-6.12.2 Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf Schadenersatz-
Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften),
ansprüche, die aus einem Mietsachschaden resultieren.
Ein Mietsachschaden im Sinne dieser Versicherung ist die (2) die Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränk-
Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen privaten ter Haftung,
Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, (3) die Komplementäre bei Kommanditgesellschaften,
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen
(4) die Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften,
(1) Abnutzung und Verschleiß,
(5) die Gesellschafter bei Gesellschaften bürgerlichen
(2) Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hier- Rechts,
gegen besonders versichern kann,
(6) die Inhaber bei Einzelfirmen
(3) aus einem Mietsachschaden resultierender
Vermögensschäden (z. B Mietausfall). (7) sowie der entsprechende Personenkreis bei ausländ-
ischen Firmen.
A1-6.12.3 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist,
dass A1-6.15 Versicherungswechsel
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(1) Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers
Schadenfall während der Gültigkeit dieser Versicherung und von wirtschaftlich verbundenen Personen
eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt,
Versicherungsnehmer
wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht
wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
ablehnen. Kann der Versicherer sich mit dem häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im gehören;
Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungs-
schutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung Als Angehörige gelten
auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vor- - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
versicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbaren
dass der Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
des Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unter-
stützt und diesbezügliche Ansprüche des - Eltern und Kinder,
Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an - Adoptiveltern und -kinder,
den Versicherer abgetreten werden. Sollte sich im
Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer - Schwiegereltern und -kinder,
abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der - Stiefeltern und -kinder,
Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des
Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht - Großeltern und Enkel,
oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, - Geschwister sowie
kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung vom
Versicherungsnehmer zurückverlangen. Bleibt - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehr- verbunden sind).
leistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,
Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine wenn der Versicherungsnehmer eine geschäfts-
Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden unfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute
gab. Person ist;
(2) Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag Versicherungsnehmer eine juristische Person des
um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von rechtsfähiger Verein ist;
00:00 bis 12:00 Uhr.
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
A1-6.16 Versehensklausel schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
In Erweiterung von B3-3.3 bleibt der Versicherungsschutz bei Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
unverzüglich nachgeholt wurde. eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz-
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht verwaltern.
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche
Versicherungsschutz ausgeschlossen: von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller A1-7.5 Verbotene Eigenmacht
Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
A1-2.3 findet keine Anwendung. fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbotene
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Eigenmacht erlangt hat.
Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder oder sonstigen Leistungen
Schädlichkeit
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in
der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache
A1-2.3 findet keine Anwendung. und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
Ausgeschlossen sind Ansprüche mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
benannten Personen gegen die mitversicherten Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte
Personen, im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten
Versicherungsvertrags, oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen A1-7.7 Asbest
desselben Versicherungsvertrags. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in zurückzuführen sind.
häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.8 Gentechnik
7
[Seite 8]
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die A1-7.16 Wasserfahrzeuge
zurückzuführen sind auf:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der
(1) gentechnische Arbeiten, Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die
(3) Erzeugnisse, die sie als Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
- Bestandteile aus GVO enthalten
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
- Aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
A1-7.10 Übertragung von Krankheiten elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden
aus
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Veränderung von Daten,
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich (3) Störung des Zugangs zum elektronischen
noch grob fahrlässig gehandelt hat. Datenaustausch,
A1.7.11 entfällt (4) Übermittlung vertraulicher daten oder Informationen.
A1.7.12 Strahlen A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in und Erweiterungen)
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen Versicherungsnehmers
von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
A1-7.14 Kraftfahrzeuge- und Kraftfahrzeug-Anhänger Risikos. Dies gilt nicht
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Wasserfahrzeugen sowie
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-
Anhängers verursachen. - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannte Personen an einem
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
Gebrauch im Sinne der Bestimmung, wenn keine dieser bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
Ausgeschlossen sind Ansprüche ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
Kenntnis erlangt hat.
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
oder Person durch den Gebrauch eines Luft- oder A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche
Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach
oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort
Anspruch genommen werden. versichert.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung
diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der
aus Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder dessen Entstehung.
Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
Raumfahrzeugen bestimmt waren, Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen
Raumfahrzeugen oder deren Teilen. angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
Luftlandeplätzen. Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
dessen Entstehung.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
Luft- und Raumfahrtzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4
Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei auf den Betrag von 250.000,– € für Personen-, Sach-, und
nicht in Betrieb gesetzt wird. Vermögensschäden begrenzt.
8
[Seite 9]
A1-9.3 Die Regelungen der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Die Bestimmungen gemäß A1-9 (Vorsorgeversicherung)
finden keine Anwendung.
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
eines Kraft-, Luft-, oder Wasserfahrzeugs, soweit diese A2-1.2 Rettungskosten
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Der Versicherer übernimmt
Versicherungspflicht unterliegen;
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
von Bahnen;
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder halten durfte (Rettungskosten), sowie
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- außergerichtliche Gutachterkosten.
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-
Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung
verträgen zu versichern sind;
die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übers-
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und teigen.
amtlicher Tätigkeit.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit
von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
Abschnitt A2
Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
Besondere Umweltrisiken übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
6.4 Satz 3 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
Weisung des Versicherers.
(USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden
Bedingungen. A2-1.3 Ausschlüsse
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs- (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
Umweltrisiko) siehe A1-6.4. Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
A2-1 Gewässerschäden nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Verfügungen herbeigeführt werden. A1-2.3 findet keine
Anwendung.
A2-1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers für unmittelbare und mittelbare Folgen einer (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines nachweislich
Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer-
- Auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sach- Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
schäden behandelt. Generalstreik, illegalem Streik oder
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
- Unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber
Maßnahmen
der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versich-
erungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 Liter/kg beruhen.
Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen
Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
der vorhandenen Behälter 1.000 Liter/kg nicht übersteigt.
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-
überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.
schadensgesetz (USchadG)
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-
versicherung (A1-9). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes
(USchadG) ist eine
A2-1.1.2
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Lebensräumen
Versicherungsnehmers als Inhaber einer auf dem
Versicherungsgrundstück befindlichen Anlage zur (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus
(3) Schädigung des Bodens.
der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittel-
bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den
Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
Gewässers einschließlich des Grundwassers Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
(Gewässerschäden). gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags
(2) Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne
dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
Schäden an unbeweglichen Sachen des unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht gelangt sind oder
werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe
bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- oder bestimmungswidrig erfolgt ist.
herstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
sind abzuziehen. Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-, oder
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
250,– € selbst zu tragen. Der Selbstbehalt wird neben Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler
anderen vertraglichen Selbstbehalten angewandt. im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
(3) Versicherungsschutz gemäß (1) und (2) besteht nur
werden können (Entwicklungsrisiko).
solange das Gebäude ständig bewohnt ist und/oder das
Gesamtfassungsvermögen der Anlage 5.000 Liter nicht Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer
übersteigt. betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt-
9
[Seite 10]
schäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung
oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. Jahre.
A2-2.2 Ausland A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
Beitragsangleichung
Versichert sind im Umfang von A1-6.7 die im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitrags-
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. angleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder
Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer
Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unab-
betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
hängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags-
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern
angleichung.
diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU-
Richtlinie nicht überschreiten. A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung
für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen
A2-2.3 Ausschlüsse
Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der
Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
dass die bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
schutz dienen, abweichen.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch
A1-2.3 findet keine Anwendung. den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die
Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
leistungen.
Schäden
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden-
genommene Einwirkungen auf die Umwelt
zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum
entstehen;
neu angemeldeten Schadenfälle.
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahres-
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) beitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz
Versicherungsschutz hatte oder hätte erlangen zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte
können. Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
A2-2.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
-jahr 3.000.000,– €. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt
A(GB)-1 Abtretungsverbot hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um
den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen seiner Schadenzahlungen nach seinen
Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht
abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die
geschädigten Dritten ist zulässig. sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzu- Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos berücksichtigen.
gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung
Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des
Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungs-
eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und nehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs- Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
nehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab zugehen.
dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt. (Beitrags-
regulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Kündigungsrecht.
Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf A(GB)-4 Subsidiarität
dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den vorliegenden
Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden Versicherungsbedingungen gelten subsidiär, soweit eine
berücksichtigt. Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht
werden kann.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die
Angaben zu mache waren, eine Nachzahlung in Höhe des für Teil B – Allgemeiner Teil
diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags
verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht findet Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs-
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet,
wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs-
der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
10
[Seite 11]
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Zahlungsaufforderung betragen.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
B1-2.1 Beitragszahlung
Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, hinweist.
vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
B1-2.2 Versicherungsperiode
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer
wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des
Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der
entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach
Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs- Wirkung kündigen.
scheins, frühestens jedoch zum vereinbarten und im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
fällig. verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst hinzuweisen.
ist.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
Versicherungs-nehmers oder getroffenen Vereinbarungen Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug nach Fristablauf veranlasst wird.
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis
B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
zur Zahlung bestehen.
zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung
nicht veranlasst hat. B1-5 Lastschriftverfahren
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
Deckung des Kontos zu sorgen.
Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der
Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus- Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen
setzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des
schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags Versicherers erfolgt.
aufmerksam gemacht hat.
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder
nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
B1-4 Folgebeitrag nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer
berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-
B1-4.1 Fälligkeit
Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halb-
dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den aus-
jahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen stehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu
vereinbarten Zeitpunkt fällig. übermitteln.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
veranlasst wird. fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
B1-4.2 Verzug und Schadenersatz Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge-
Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz
im durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. bestanden hat.
B1-4.3 Mahnung B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die
auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
11
[Seite 12]
Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs- Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
- vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge-
Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden
stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
geleistet wurde,
Widerrufsfrist beginnt.
- der Versicherer den Anspruch des Versicherungs-
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
nehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen
Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs- versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
vertrag in Anspruch genommen hat.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B.
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der
Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage
ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. zugegangen sein.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit
ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der wird.
Anfechtungserklärung zu.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
Versicherung vollständig oder dauerhaft weg, steht dem
Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall
des Interesses Kenntnis erlangt hat. B2-3.1 Übergang der Versicherung
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle
verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder Rechte und Pflichten ein.
für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines
entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen
Geschäftsgebühr verlangen. Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes B2-3.2 Kündigung
Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den
Vertrag nichtig. Dem Vertrag steht in diesem Fall der Beitrag Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
begründenden Umständen Kenntnis erlangt. kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
von der Veräußerung ausgeübt wird.
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das
B2-1.1 Vertragsdauer Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
Zeitraum abgeschlossen Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines
Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
B2.-1.2 Stillschweigende Verlängerung
B2-3.3 Beitrag
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als
Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber
sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei
Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Kündigung zugegangen ist. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet B2-3.4 Anzeigepflichten
der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder
Kündigung bedarf. Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) anzuzeigen.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später
Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die
Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der
Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses geschlossen hätte.
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die
Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt
dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des
erlangt. Eintrittes eines Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
12
[Seite 13]
Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegen- Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
heiten mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat
gefahrerhebliche Umstände der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die
Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur
Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in
angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
Textform stellt.
der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von geltend gemachte Recht begründen.
Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er
pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
ist, nur dann berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Last fällt.
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die B3-1.6 Anfechtung
Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gemacht hat. Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung
und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
oder arglistig verletzt hat.
Bedingungen geschlossen hätte.
B3-2 entfällt
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch Besonders gefahrdrohende Umstände hat der
für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht,
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
B3-1.2.2 Kündigung Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders
gefahrdrohend.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen
einem Monat kündigen.
hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen.
Vertrag auch durch Kenntnis der nicht angezeigten, gleichen
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
geschlossen hätte. Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-
1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen (1) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags- Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers
bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an
Vertragsbestandteil. dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
13
[Seite 14]
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungs- B4-2.1 Form, zuständige Stelle
nehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in
Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies
Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
(3) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheits- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
gemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
übersandt werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
(4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet,
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs
hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als
wegen des den Anspruch begründenden Schadens-
zugegangen. Dies gilt nicht entsprechend für den Fall einer
ereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
(5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Versicherungsnehmers.
Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Versicherungsnehmer fristgerecht Widerspruch oder
die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2
(6) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-
entsprechend Anwendung.
anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die
Führung des Verfahrens dem Versicherer zu B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. entgegenzunehmen betreffend
B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines
B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Versicherungsvertrags;
B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger dessen Beendigung;
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen
Versicherungsnehmer nachweist, dass er der die anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammen-
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, hang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ver- Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung
letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen
stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungs- Fahrlässigkeit nicht kannte.
nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
Abschnitt B4 - weitere Regelungen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahr-
mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. lässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Frist-
die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags berechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
verlangen. der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
Das Recht der Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungs- mit.
nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen
hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
zugeht.
B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
14
[Seite 15]
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu-
ständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
Wohnsitz, oder in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung
oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertrags-
bestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und so-
lange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwend-
baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
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