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Versicherungsmakler / Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht / Bedingungsarchiv

GEV HomeCare HuG Top: die Bedingungen im Volltext

HomeCare HuG Top nach AVB 2021 mit GDV-Leistungsgarantie, Bauvorhaben bis 250.000 Euro Bausumme, Forderungsausfall für Mietsachschäden und Vorsorge bis 250.000 Euro, ohne Heizöltank und ohne Schlüsselverlust.

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Was der Tarif leistet: 67 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenlaut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem ... die im Versicherungsschein dokumentiert sind,“A1-5.1, Seite 4
Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (Maximierung, Vielfaches der Deckungssumme)ja, bis zur Versicherungssumme„Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 4
Begrenzung je geschädigter Person (Sublimit je Opfer)keine„Dies gilt auch dann, wenn sich der“A1-5.1, Seite 4
Selbstbeteiligung je Schadenfallkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei“A1-5.4, Seite 4
Garantie, mindestens die Musterbedingungen des Verbands zu erfüllen (GDV, VVO, UNESPA)ja„Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den ... Musterbedingungen des GDV (AVB Private HuG HV,“A1-6.13 (1), Seite 6
Update- oder Innovationsgarantie (künftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag)ja„so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung ... auch für diesen Vertrag.“A1-6.13 (2), Seite 6
Geltungsbereich (Lage des Grundstücks, Schadenereignisse im Ausland)ja„wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle“A1-6.7, Seite 5
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssummeja, bis zur Versicherungssumme„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht ... auf die Versicherungssummen angerechnet.“A1-5.5, Seite 4

Versicherte Objekte und Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vermietetes Ein- oder Zweifamilienhausnicht geregelt
Mehrfamilienhaus (Anzahl Wohneinheiten, Obergrenze)nicht geregelt
Wohnungseigentum (Sondereigentum einer vermieteten Eigentumswohnung)ja„Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene“A1-1.1, Seite 3
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmer (WEG, comunidad de propietarios)ja„Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft“A1-1.2, Seite 3
Unbebautes Grundstück (Größe, Obergrenze)ja„Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im“A1-1.1, Seite 3
Gewerblich genutzte Einheiten im Gebäude (Anteil, Obergrenze)ja„sofern der Anteil der gewerblich ... genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt“A1-1.3, Seite 3
Leerstehendes Gebäude oder Gebäude im Umbaunicht geregelt
Ferienhaus oder Wohnung im Auslandnein„ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grund“A1-6.7, Seite 5
Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Gärten auf dem Grundstückja„Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen ... Garagen und Nebengebäude.“A1-1.1, Seite 3
Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungskräfte als mitversicherte Personenja„der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,“A1-2.1.1.1, Seite 3
Fortbestand des Schutzes bei Veräußerung oder Erbfallja„als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn“A1-6.3, Seite 5

Verkehrssicherung und typische Risiken

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, auch wenn vertraglich übernommenja, bis zur Versicherungssumme„Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen“A1-6.1 (1), Seite 4
Vertraglich übernommene Haftpflicht und Verkehrssicherungspflichten (Mietvertrag, Gemeinde)ja, bis zur Versicherungssumme„schließlich für Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag“A1-6.1, Seite 5
Bäume auf dem Grundstück (Astbruch, Umsturz)nicht geregelt
Dachlawinen, herabfallende Dachziegel und Fassadenteilenicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für Bauarbeiten am Gebäude (Bausumme bis)ja, bis 250.000 €„bis zu einer Bausumme von 250.000,– € je Bauvorhaben“A1-6.2, Seite 5
Abbruch- und Einreißarbeitenja, bis 250.000 €„Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten)“A1-6.2, Seite 5
Spielplätze, Schwimmbecken und Teiche auf dem Grundstückja, bis zur Versicherungssumme„aus Besitz und Gebrauch von Turn- und Spielplätzen“A1-6.1 (2), Seite 4
Aufzüge, Garagentore und technische Anlagen des Gebäudesja, bis zur Versicherungssumme„aus Besitz und Gebrauch von Gebäudezubehör wie“A1-6.1 (3), Seite 4
Photovoltaik- und Solarthermieanlage auf dem Gebäude, einschließlich Einspeisung ins Netzja, bis zur Versicherungssumme„Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des“A1-6.11, Seite 6
Ladestation oder Wallbox für Elektrofahrzeugenicht geregelt
Gewässerschaden aus Heizöltank (Anlagenrisiko, Tankgröße bis)nein„besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 Liter/kg“A2-1.1.1, Seite 9
Häusliche Abwässer und Schäden durch Rückstauja, bis zur Versicherungssumme„nehmers wegen Schäden durch Abwässer.“A1-6.5, Seite 5
Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser aus Leitungen auf Nachbargrundstückenicht geregelt
Senkungen, Erdrutsch und Erschütterungen zum Nachteil Dritterja, bis zur Versicherungssumme„Straßenkanals, aus Senkungen von Grundstücken“A1-6.9, Seite 6

Schadenarten und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Echte Vermögensschäden (ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden)ja, bis zur Versicherungssumme„nehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch“A1-6.8.1, Seite 5
Verletzung von Datenschutzrechten (etwa Mieterdaten, Videoüberwachung)ja, bis zur Versicherungssumme„gesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.“A1-6.8.3, Seite 5
Öffentlich-rechtliche Umweltschäden (Umweltschadensgesetz, Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Ley 26/2007)ja, bis zur Versicherungssumme„Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden“A2-2.1, Seite 9
Allmählichkeitsschäden (langsame Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur, Gasen)nicht geregelt
Verlust fremder Schlüssel und Schlüssel von Schließanlagennicht geregelt
Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander und gegen die Gemeinschaftja, bis zur Versicherungssumme„gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;“A1-2.1.2, Seite 3
Ansprüche von Mietern und Pächtern wegen Personen- und Sachschädennicht geregelt
Ansprüche angestellter Hausmeister und Reinigungskräfte (Arbeitsunfall, Regress)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei“A1-2.1.1.1, Seite 3
Forderungsausfalldeckung (Ausfall des Schädigers, Schaden des Versicherten)ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 500 €„Gesamtbetrag von 100.000,– € begrenzt.“A1-6.12.4, Seite 6
Schäden an Nachbargebäuden bei Arbeiten am eigenen Gebäude (Unterfangung, Unterfahrung)nicht geregelt
Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter bei Arbeiten auf dem Grundstücknicht geregelt
Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden)ja, bis zur Versicherungssumme„an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet,“A1-6.10, Seite 6

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss oder Einschränkung bei Ferienvermietung und kurzfristiger Vermietungnicht geregelt
Ausschluss bei überwiegend gewerblicher Nutzung des Gebäudesja„Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen“A1-1.3, Seite 3
Ausschluss für bekannte, nicht beseitigte Mängel und Baufälligkeitnicht geregelt
Ausschluss für Schimmel, Asbest und Schadstoffe im Gebäudeja„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf ... Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse“A1-7.7, Seite 7
Kein Schutz für Bauvorhaben über der vereinbarten Bausummeja„Wenn einer der Beträge überschritten wird, entfällt der“A1-6.2, Seite 5
Einschränkung bei Leerstand über eine bestimmte Dauernicht geregelt
Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Instandhaltungnicht geregelt
Ausschluss vertraglicher Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinausja„aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über“A1-3.3, Seite 4

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Beseitigung gefahrdrohender Umständeja„Besonders gefahrdrohende Umstände hat der“B3-3.1, Seite 13
Anzeige neuer oder geänderter Risiken (Gefahrerhöhung, weitere Wohneinheiten)ja„teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos“A(GB)-2.1, Seite 10
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (Summe, Frist)ja, bis 250.000 €„auf den Betrag von 250.000,– € für Personen-, Sach-, und“A1-9.2, Seite 8
Differenzdeckung zum Vorvertrag (Sofortschutz bei Wechsel)nicht geregelt
Frist für die Schadenanzeigeja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb“B3-3.2 (2), Seite 14
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2-1.2, Seite 12
Kündigungsfrist zum Ablaufja„spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit“B2-1.2, Seite 12
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallja„Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn“B2-2.1, Seite 12
Beitragsgrundlage (Wohneinheiten, Wohnfläche, Mieteinnahmen, Grundstücksgröße)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC del propietario als Baustein der Hogar-Police (Sublimit gegenüber der eigenständigen Police)nicht geregelt
Fianzas civiles y criminales (Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Defensa jurídica de la comunidad (Rechtsschutz der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer, Nachbarn)nicht geregelt
RC del presidente y de la junta (Haftung der Organe der Gemeinschaft)nicht geregelt
Daños por agua a terceros originados en el inmueble (Wasserschaden beim Nachbarn)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

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rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) GEV HomeCare HuG Top

Volltext aufklappen: AVB Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Top 2021
[Seite 1] Präambel zu den Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzer- haftpflichtversicherung – HomeCare Top (AVB Private HuG 2021 Top) Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. − Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Haus- und Grundbesitzer. − Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden an der Umwelt (besondere Umweltrisiken). Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge- schlechtsneutral zu verstehen. AB-HUG2021-Top-0421 1 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – HomeCare Top (AVB Private HuG 2021 Top) Teil A A1-7.5 Verbotene Eigenmacht Abschnitt A1 - Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes A1-7.7 Asbest Risiko) A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum A1-7.8 Gentechnik Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs- A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen nehmer und mitversicherten Personen) A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A1-7.11 Übertragung von Krankheiten Versicherers A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A1-7.12 entfällt Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst- A1-7.13 Strahlen beteiligung) A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungs- A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-7.16 Wasserfahrzeuge A1-6.1 Verkehrssicherungspflichten A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten A1-6.2 Bauarbeiten A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen A1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer und Erweiterungen) A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-6.5 Abwässer Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken A1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-1 Gewässerschäden (auch Anlagenrisiko) A1-6.7 Schäden im Ausland A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes A1-6.8 Vermögensschäden A2-1.2 Rettungskosten A1-6.9 Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen, A2-1.3 Ausschlüsse Überschwemmungen A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- A1-6.10 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, besonderer Verwahrungs- schadensgesetz (USchadG) vertrag Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A1-6.11 Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen A(GB)-1 Abtretungsverbot A1-6.12 Forderungsausfalldeckungen A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung A1-6.13 Leistungsgarantie und Geltung von auf den Beitrag (Beitragsregulierung) Leistungsverbesserungen A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitrags- A1-6.14 Repräsentanten angleichung A1-6.15 Versicherungswechsel A(GB)-4 Subsidiarität A1-6.16 Versehensklausel A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Teil B A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs- B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Zahlung oder Nichtzahlung 2 [Seite 3] B1-4 Folgebeitrag B3-2 entfällt B1-5 Lastschriftverfahren B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Abschnitt B4 - Weitere Regelungen Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B4-4 Verjährung Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, B4-5 Örtlich zuständiges Gericht andere Obliegenheiten B4-6 Anzuwendendes Recht B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines B4-7 Embargobestimmung Vertreters bis zum Vertragsschluss Teil A A1-2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne Abschnitt A1 - Privates Haus- und Grundbesitzer- des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem: haftpflichtrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes für Zwecke der Gemeinschaft. Risiko) Versichert sind hierbei – abweichend von A1-7.3 – A1-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als (1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im gegen den Verwalter; Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene (2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers Gebäude oder Grundstück einschließlich der dazugehörigen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Garagen und Nebengebäude. (3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Gemeinschaft. Nießbraucher. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden A1-1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum. des Wohnungseigentümergesetzes gilt: A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags- Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft er bestimmungen sind auf die mitversicherten Personen Wohnungseigentümer. entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Bestimmungen der Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. dem gemeinschaftlichen Eigentum. A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die A1-1.3 Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Betrieb oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den durch eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflicht- Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten versicherung gewährt. Personen. Dies gilt nicht für Praxis-/Büroräume, die der Versicherungs- A1-2.4 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der nehmer dort unterhält, sofern der Anteil der gewerblich Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und ander- Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als weitig kein Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen auch die mitversicherten Personen verantwortlich. bleiben Schäden aufgrund der Tätigkeit. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs- Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirk- nehmer und mitversicherten Personen) samkeit der Versicherung eingetretenen Schaden- A1-2.1 Mitversicherte Personen ereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge A1-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht hatte, aufgrund A1-2.1.1.1 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, gesetzlicher Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Haftpflichtbestimmungen Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. privatrechtlichen Inhalts Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch ge- denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im nommen wird. Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozial- gesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schaden- derselben Dienststelle zugefügt werden. ereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-2.1.1.2 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn Eigenschaft. es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, A1-2.1.1.3 des Nießbrauchsberechtigten. Ist dieser selbst Versiche- (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus rungsnehmer, so ist die gesetzliche Haftpflicht des Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Eigentümers mitversichert. Schadenersatz statt der Leistung; 3 [Seite 4] (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die - auf derselben Ursache, Nacherfüllung durchführen zu können; - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des lichem und zeitlichem, Zusammenhang oder Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; beruhen. (4) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des (5) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Ersatzleistungen. Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Versicherungsnehmers hinausgehen. Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbst- A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst beteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter - die Prüfung der Haftpflichtfrage, Schadenersatzansprüche verpflichtet. - die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht und auf die Versicherungssummen angerechnet. - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech- A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus tigten Schadenersatzansprüchen. einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten dennoch in voller Höhe. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechts- A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- kräftigen Urteils, Anerkenntnis oder Vergleiches zur zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapital- Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. wert der Rente vom Versicherer erstattet. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungs- Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer fest- Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungsnehmers abzugeben. Versicherungssumme, die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungs- Versicherungssumme abgesetzt. nehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schaden- scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer geltenden besonderen Ausschlüsse. bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst- Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen beteiligung) der Versicherung oder A1-7 Allgemeine Ausschlüsse). A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem A1-6.1 Verkehrssicherungspflichten Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- summen, die im Versicherungsschein dokumentiert sind, nehmers begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige (1) aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigen- Personen erstreckt. schaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen), Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle (2) aus Besitz und Gebrauch von Turn- und Spielplätzen Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das mit den dazugehörigen Geräten, Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. (3) aus Besitz und Gebrauch von Gebäudezubehör wie A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Aufzügen, Fahrstühlen, Heizungen und Fern- eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs- sprechern sowie hauseigenen Schwimm- und fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Schwitzbädern. Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 4 [Seite 5] Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer aus- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, schließlich für Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen gebraucht wird. Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Verpächter) in dieser Eigenschaft. Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis A1-6.2 Bauarbeiten benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. sicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau- arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000,– € je verletzt gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Bauvorhaben. Obliegenheiten). Sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen A1-6.7 Schäden im Ausland Dritten vergeben sind, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten (Neu- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grund- bis zu einer Bausumme von 250.000,– € je Bauvorhaben stück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei versichert. Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 gelten bis 100.000,– € mitversichert. Sozialgesetzbuch VII. Wenn einer der Beträge überschritten wird, entfällt der Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der jeweilige Versicherungsschutz. Es gelten dann die Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9). Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen A1-6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. nehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. A1.6.8 Vermögensschäden A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1.6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. A1.6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten haben. oder sonstige Leistungen; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (2) aus planender, beratender, bau- oder montage- aus Gewässerschäden. leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt- (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an schadengesetz siehe Abschnitt A2 (besondere wirtschaftlich verbundene Unternehmen; Umweltrisiken). (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; A1-6.5 Abwässer (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- veranstaltung; nehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, gilt dies ausschließlich für Schäden durch Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; - häusliche Abwässer. (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; A1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Anhänger (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder A1-6.6.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Wettbewerbsrechts; Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen Kostenanschlägen; und Kraftfahrzeug-Anhängern: (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeit; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger Höchstgeschwindigkeit bewusster Pflichtverletzung; (4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Geld, Wertpapieren oder Wertsachen; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen sche, Gerüche, Erschütterungen). verkehren. A1-6.8.3 Versichert ist – abweichend von A1-6.8.2 und A1-7.9 – die A1-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutz- gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug gesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. 5 [Seite 6] Versichert sind – abweichend von A1-7. – gesetzliche (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Gericht in Deutschland festgestellt worden ist Personen) untereinander. (Anerkennungs-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel binden den A1-6.8.4 Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist bei Versicherer nur, soweit die Forderung der Sach- und jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs- Rechtslage entspricht), summe, die im Versicherungsschein dokumentiert ist, begrenzt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers (2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme oder eine mitversicherte Person nachweist, dass begrenzt. - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da A1-6.9 Rückstau, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwem- der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei mungen Jahren eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des oder Straßenkanals, aus Senkungen von Grundstücken (auch - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen solchen), durch Erdrutschungen und durch Über- Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren schwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Diese mangels Masse abgelehnt wurde Deckungserweiterung findet in A2-2 keine Anwendung. und A1-6.10 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, besonderer Verwahrungs- vertrag (3) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden- ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungs- Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden leistung abgetreten werden und die vollstreckbare an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt gepachtet, geliehen, geleast hat oder die Gegenstand eines wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Um- besonderen Verwahrungsvertrages sind. Sind die Voraus- schreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. setzungen dieses Einschlusses in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder A1-6.12.4 Umfang der Forderungsausfalldeckung Beauftragte des Versicherungsnehmers gegeben, so besteht (1) Versicherungsschutz besteht bis zu der Höhe der gleichfalls Versicherungsschutz. titulierten Forderung. Die Entschädigungsleistung des A1-6.11 Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen Versicherers ist je Versicherungsfall auf einen Gesamtbetrag von 100.000,– € begrenzt. Dies gilt auch Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im entschädigungspflichtige Dritte erstreckt. Zusammenhang stehen mit der Unterhaltung von Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen auf (2) Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden dem Versicherungsgrundstück. Der Versicherungsschutz 10 %, mindestens 500,– € selbst zu tragen. bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die (3) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers. Voraussetzung ist, dass hiermit Rechte aus diesem Vertrag zu. keine Lieferverpflichtung des Versicherungsnehmers A1.6.13 Leistungsgarantie und Geltung von Leistungs- gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber, einem Strom- verbesserungen versorgungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern verbunden ist. Nicht versichert ist die Versorgung von (1) Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den Endverbrauchern. Kein Versicherungsschutz besteht für Musterbedingungen des GDV (AVB Private HuG HV, elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken. Stand Mai 2020) aufgeführten Leistungen auch ohne ausdrückliche Erwähnung in den vorliegenden A1-6.12 Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden Versicherungsbedingungen. A1-6.12.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der (2) Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsnehmer Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der (1) während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen auch für diesen Vertrag. Gebäudes beschädigt wird und (2) der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch (3) Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E- Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat genommene Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung registrieren lassen, wird der Versicherer den ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil Versicherungsnehmer über Leistungsänderungen - die Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des schaden- aktuell informieren. ersatzpflichtigen Mieters festgestellt worden ist A1-6.14 Repräsentanten - und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind ausschließlich (1) die Mitglieder des Vorstands und deren gleichgestellte A1-6.12.2 Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf Schadenersatz- Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), ansprüche, die aus einem Mietsachschaden resultieren. Ein Mietsachschaden im Sinne dieser Versicherung ist die (2) die Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränk- Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen privaten ter Haftung, Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, (3) die Komplementäre bei Kommanditgesellschaften, Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen (4) die Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften, (1) Abnutzung und Verschleiß, (5) die Gesellschafter bei Gesellschaften bürgerlichen (2) Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hier- Rechts, gegen besonders versichern kann, (6) die Inhaber bei Einzelfirmen (3) aus einem Mietsachschaden resultierender Vermögensschäden (z. B Mietausfall). (7) sowie der entsprechende Personenkreis bei ausländ- ischen Firmen. A1-6.12.3 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass A1-6.15 Versicherungswechsel 6 [Seite 7] (1) Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers Schadenfall während der Gültigkeit dieser Versicherung und von wirtschaftlich verbundenen Personen eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, Versicherungsnehmer wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in ablehnen. Kann der Versicherer sich mit dem häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für Versicherungsvertrag mitversicherten Personen den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im gehören; Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungs- schutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung Als Angehörige gelten auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vor- - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des versicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbaren dass der Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, des Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unter- stützt und diesbezügliche Ansprüche des - Eltern und Kinder, Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an - Adoptiveltern und -kinder, den Versicherer abgetreten werden. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer - Schwiegereltern und -kinder, abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der - Stiefeltern und -kinder, Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht - Großeltern und Enkel, oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, - Geschwister sowie kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer zurückverlangen. Bleibt - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehr- verbunden sind). leistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine wenn der Versicherungsnehmer eine geschäfts- Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden unfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute gab. Person ist; (2) Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag Versicherungsnehmer eine juristische Person des um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von rechtsfähiger Verein ist; 00:00 bis 12:00 Uhr. (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- A1-6.16 Versehensklausel schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene In Erweiterung von B3-3.3 bleibt der Versicherungsschutz bei Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer unverzüglich nachgeholt wurde. eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; A1-7 Allgemeine Ausschlüsse (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht verwaltern. ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche Versicherungsschutz ausgeschlossen: von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller A1-7.5 Verbotene Eigenmacht Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an A1-2.3 findet keine Anwendung. fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbotene Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Eigenmacht erlangt hat. Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder oder sonstigen Leistungen Schädlichkeit Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache A1-2.3 findet keine Anwendung. und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer Ausgeschlossen sind Ansprüche mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 Vernichtung der Sache oder Leistung führt. benannten Personen gegen die mitversicherten Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte Personen, im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten Versicherungsvertrags, oder sonstigen Leistungen übernommen haben. (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen A1-7.7 Asbest desselben Versicherungsvertrags. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in zurückzuführen sind. häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.8 Gentechnik 7 [Seite 8] Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die A1-7.16 Wasserfahrzeuge zurückzuführen sind auf: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der (1) gentechnische Arbeiten, Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die (3) Erzeugnisse, die sie als Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. - Bestandteile aus GVO enthalten Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem - Aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung A1-7.10 Übertragung von Krankheiten elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Veränderung von Daten, In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich (3) Störung des Zugangs zum elektronischen noch grob fahrlässig gehandelt hat. Datenaustausch, A1.7.11 entfällt (4) Übermittlung vertraulicher daten oder Informationen. A1.7.12 Strahlen A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in und Erweiterungen) unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen Versicherungsnehmers von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten A1-7.14 Kraftfahrzeuge- und Kraftfahrzeug-Anhänger Risikos. Dies gilt nicht Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Wasserfahrzeugen sowie Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- Anhängers verursachen. - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannte Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung Gebrauch im Sinne der Bestimmung, wenn keine dieser bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn Fällen ist der Versicherer berechtigt, das das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an Ausgeschlossen sind Ansprüche ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) oder Person durch den Gebrauch eines Luft- oder A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort Anspruch genommen werden. versichert. (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der aus Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder dessen Entstehung. Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Raumfahrzeugen bestimmt waren, Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen Raumfahrzeugen oder deren Teilen. angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Luftlandeplätzen. Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- und Raumfahrtzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei auf den Betrag von 250.000,– € für Personen-, Sach-, und nicht in Betrieb gesetzt wird. Vermögensschäden begrenzt. 8 [Seite 9] A1-9.3 Die Regelungen der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Die Bestimmungen gemäß A1-9 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung. (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-, oder Wasserfahrzeugs, soweit diese A2-1.2 Rettungskosten Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Der Versicherer übernimmt Versicherungspflicht unterliegen; - Aufwendungen, auch erfolglose, die der (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur von Bahnen; Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten (3) Risiken, die der Versicherungs- oder halten durfte (Rettungskosten), sowie Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; - außergerichtliche Gutachterkosten. (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung verträgen zu versichern sind; die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übers- (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und teigen. amtlicher Tätigkeit. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Abschnitt A2 Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Besondere Umweltrisiken übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1- Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als 6.4 Satz 3 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz Weisung des Versicherers. (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. A2-1.3 Ausschlüsse Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs- (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Umweltrisiko) siehe A1-6.4. Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs- A2-1 Gewässerschäden nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Verfügungen herbeigeführt werden. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers für unmittelbare und mittelbare Folgen einer (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines nachweislich Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- - Auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sach- Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, schäden behandelt. Generalstreik, illegalem Streik oder Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von - Unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber Maßnahmen der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versich- erungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 Liter/kg beruhen. Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit der vorhandenen Behälter 1.000 Liter/kg nicht übersteigt. sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. schadensgesetz (USchadG) Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- versicherung (A1-9). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine A2-1.1.2 (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Lebensräumen Versicherungsnehmers als Inhaber einer auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Anlage zur (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus (3) Schädigung des Bodens. der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittel- bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Gewässers einschließlich des Grundwassers Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden (Gewässerschäden). gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags (2) Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, Schäden an unbeweglichen Sachen des unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht gelangt sind oder werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wieder- oder bestimmungswidrig erfolgt ist. herstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch sind abzuziehen. Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-, oder Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. 250,– € selbst zu tragen. Der Selbstbehalt wird neben Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler anderen vertraglichen Selbstbehalten angewandt. im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt (3) Versicherungsschutz gemäß (1) und (2) besteht nur werden können (Entwicklungsrisiko). solange das Gebäude ständig bewohnt ist und/oder das Gesamtfassungsvermögen der Anlage 5.000 Liter nicht Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer übersteigt. betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt- 9 [Seite 10] schäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. Jahre. A2-2.2 Ausland A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung Versichert sind im Umfang von A1-6.7 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitrags- (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. angleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unab- betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen hängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags- Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern angleichung. diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o.g. EU- Richtlinie nicht überschreiten. A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen A2-2.3 Ausschlüsse Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen dass die bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. schutz dienen, abweichen. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch A1-2.3 findet keine Anwendung. den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs- (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen leistungen. Schäden Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden- genommene Einwirkungen auf die Umwelt zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum entstehen; neu angemeldeten Schadenfälle. (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im anderen Versicherungsvertrag (z. B. Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahres- Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) beitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz Versicherungsschutz hatte oder hätte erlangen zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte können. Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der A2-2.4 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. -jahr 3.000.000,– €. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt A(GB)-1 Abtretungsverbot hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen seiner Schadenzahlungen nach seinen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die geschädigten Dritten ist zulässig. sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzu- Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos berücksichtigen. gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungs- eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und nehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs- Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung nehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab zugehen. dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt. (Beitrags- regulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Kündigungsrecht. Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf A(GB)-4 Subsidiarität dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den vorliegenden Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden Versicherungsbedingungen gelten subsidiär, soweit eine berücksichtigt. Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht werden kann. A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu mache waren, eine Nachzahlung in Höhe des für Teil B – Allgemeiner Teil diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht findet Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs- B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der 10 [Seite 11] Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Zahlungsaufforderung betragen. B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der B1-2.1 Beitragszahlung Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, hinweist. vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung B1-2.2 Versicherungsperiode Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen B1-4.5 Kündigung nach Mahnung verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs- Wirkung kündigen. scheins, frühestens jedoch zum vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist fällig. verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst hinzuweisen. ist. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs-nehmers oder getroffenen Vereinbarungen Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug nach Fristablauf veranlasst wird. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zur Zahlung bestehen. zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. B1-5 Lastschriftverfahren Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Deckung des Kontos zu sorgen. Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus- Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen setzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags Versicherers erfolgt. aufmerksam gemacht hat. B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, B1-4 Folgebeitrag nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E- B1-4.1 Fälligkeit Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halb- dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den aus- jahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen stehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu vereinbarten Zeitpunkt fällig. übermitteln. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für veranlasst wird. fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem B1-4.2 Verzug und Schadenersatz Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge- Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz im durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. bestanden hat. B1-4.3 Mahnung B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der 11 [Seite 12] Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs- Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden - vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der geleistet wurde, Widerrufsfrist beginnt. - der Versicherer den Anspruch des Versicherungs- Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der nehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs- versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. vertrag in Anspruch genommen hat. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. zugegangen sein. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der wird. Anfechtungserklärung zu. B2-2.3 Kündigung durch Versicherer B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Versicherung vollständig oder dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B2-3.1 Übergang der Versicherung B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder Rechte und Pflichten ein. für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Geschäftsgebühr verlangen. Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes B2-3.2 Kündigung Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Vertrag nichtig. Dem Vertrag steht in diesem Fall der Beitrag Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu begründenden Umständen Kenntnis erlangt. kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit B2-1 Dauer und Ende des Vertrags sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das B2-1.1 Vertragsdauer Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Zeitraum abgeschlossen Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. B2.-1.2 Stillschweigende Verlängerung B2-3.3 Beitrag Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Kündigung zugegangen ist. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet B2-3.4 Anzeigepflichten der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Kündigung bedarf. Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses geschlossen hätte. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des erlangt. Eintrittes eines Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-2.1 Kündigungsrecht 12 [Seite 13] Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegen- Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um heiten mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb seines Vertreters bis zum Vertragsschluss eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat gefahrerhebliche Umstände der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Begründung kann er nachträglich weitere Umstände Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Textform stellt. der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von geltend gemachte Recht begründen. Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige- Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in ist, nur dann berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Last fällt. B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück- treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die B3-1.6 Anfechtung Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs- Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen oder arglistig verletzt hat. Bedingungen geschlossen hätte. B3-2 entfällt Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch Besonders gefahrdrohende Umstände hat der für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem B3-1.2.2 Kündigung Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen einem Monat kündigen. hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Vertrag auch durch Kenntnis der nicht angezeigten, gleichen Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der geschlossen hätte. Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3-1.2.3 Vertragsänderung B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3- 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen (1) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags- Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an Vertragsbestandteil. dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer 13 [Seite 14] unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungs- B4-2.1 Form, zuständige Stelle nehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und (2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Vertrag etwas anderes bestimmt ist. (3) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheits- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung gemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung übersandt werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner (4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als wegen des den Anspruch begründenden Schadens- zugegangen. Dies gilt nicht entsprechend für den Fall einer ereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des (5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Versicherungsnehmers. Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Versicherungsnehmer fristgerecht Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 (6) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- entsprechend Anwendung. anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. entgegenzunehmen betreffend B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Versicherungsvertrags; B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger dessen Beendigung; Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des B4-3.2 Erklärungen des Versicherers Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen Versicherungsnehmer nachweist, dass er der die anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammen- Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, hang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ver- Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungs- Fahrlässigkeit nicht kannte. nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in Abschnitt B4 - weitere Regelungen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahr- mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. lässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Frist- die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags berechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang verlangen. der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht Das Recht der Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungs- mit. nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer B4-5 Örtlich zuständiges Gericht zugeht. B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 14 [Seite 15] Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu- ständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags- schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz, oder in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B4-7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertrags- bestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und so- lange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwend- baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 15
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