Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen für die HUK-Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
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Versicherungsbedingungen für die
HUK-Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
Stand 01.09.2020
Kundeninformation..................................................................................................... 2
Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (HHV 2020)........................................ 5
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (HHV 2020)........................................ 7
HS21120H, Stand: 06.2026
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg
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Kundeninformation
Identität des Versicherers Identität des Versicherers
Für Kunden der HUK-COBURG gilt: Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt:
Versicherer ist die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Versicherer ist die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG. Registergericht
Beamter Deutschlands a. G. in Coburg. Registergericht Coburg. Handelsregister- Coburg. Handelsregister-Nr. 465. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1,
Nr. 100. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. 96444 Coburg.
Ladungsfähige Anschrift Ladungsfähige Anschrift
Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG lautet: Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG-Allgemeine lautet:
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg.
Deutschlands a. G., HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer.
Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer.
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Wir betreiben hauptsächlich die private Schaden- und Unfallversicherung.
Grundlagen des Vertrags
Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus folgenden Dokumenten: Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
(HHV 2020), Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein inkl. etwaigen Nachträgen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und evtl. mit Ihnen getroffene Verein-
barungen. Wenn Sie Versicherungsnehmer der HUK-COBURG sind, gilt außerdem deren Satzung.
Versicherungsschutz in der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Besitzer (z. B. Eigentümer, Pächter, Nießbraucher) des Objekts, das im Versicherungsschein genannt ist. Versichert sind
Schadensersatzansprüche, die ein Dritter gegen Sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend macht, weil Sie:
• eine Person verletzt oder getötet haben (Personenschaden).
• eine Sache beschädigt oder zerstört haben (Sachschaden).
• einen Vermögensschaden verursacht haben.
Wir prüfen, ob und in welchem Umfang Sie zum Schadensersatz verpflichtet sind. Von berechtigten Schadensersatzansprüchen stellen wir Sie frei. Unberechtigte Schadens-
ersatzansprüche wehren wir von Ihnen ab. Deckung besteht dabei bis zu den vereinbarten Versicherungssummen.
Welchen Versicherungsumfang Sie abgeschlossen haben, können Sie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen.
Die Entschädigung wird fällig, wenn wir abschließend festgestellt haben, dass wir zahlen müssen und in welcher Höhe.
Versicherungsbeitrag
Wie hoch Ihr Beitrag ist, können Sie in Ihren Antragsunterlagen nachlesen. Ändern sich Umstände, die Sie im Antrag angegeben haben, kann sich auch Ihr Beitrag ändern.
Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten – in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe.
Zu welchem Zeitpunkt der erste oder einmalige Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versicherungsschein zugegangen ist. Geht er Ihnen vor Versicherungs-
beginn zu, müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbeginn zahlen. Geht Ihnen der Versicherungsschein nach Versicherungsbeginn zu, müssen Sie den
Beitrag unverzüglich mit dem 15. Tag nach dessen Zugang zahlen. Unverzüglich bedeutet hier: innerhalb von zwei Wochen.
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der
im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannt ist.
Beginn des Vertrags
Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht das mit Zugang des Versicherungsscheins.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
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Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Für Kunden der HUK-COBURG: Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine:
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg
HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg E-Mail: info@huk-coburg.de
E-Mail: info@huk-coburg.de
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.huk.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem
dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem
Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz. Der Versicherer
hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Haben Sie den Vertrag aus-
schließlich mittels Fernkommunikationsmitteln (wie z. B. Telefonanrufe, E-Mails, über das Internet o. ä.) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems mit dem Versicherer abgeschlossen, gilt dies nur, wenn Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der
Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben.
Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich
um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung) oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher
Prämienzahlung) oder 1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs-
schutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls
aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück-
zugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den
Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusam-
menhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und
eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen
dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor
Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem
der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags-
bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grund-
lagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-
benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
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9. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestim-
mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags
zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;
dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Dauer des Vertrags
Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns fristgerecht gekündigt wird.
Beendigung des Vertrags
Sie können den Vertrag zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Auch wir dürfen das. Kündigen Sie, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätes
tens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf in Textform zugegangen sein.
Mitgliedsstaaten der EU, deren Recht der Versicherer vor Abschluss des Vertrags zu Grunde legt
Wir legen der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Grunde.
Anwendbares Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand
Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung verklagen wollen, sind folgende Gerichte örtlich zuständig:
• Das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder am Sitz unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
• Das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben.
• Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Verklagen wir Sie aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, ist ausschließlich das folgende Gericht örtlich zuständig:
Das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhn-
lich aufhalten.
Vertragssprache
Alle Informationen zum Vertrag stellen wir Ihnen auf Deutsch zur Verfügung. Auch die Kommunikation mit Ihnen führen wir auf Deutsch.
Meinungsverschiedenheiten
Versicherungsombudsmann e. V.
Sind Sie mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? Dann können Sie sich
an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de,
Tel. 0800 3696000, Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen).
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die für Verbraucher kostenfrei arbeitet. Ziel ist die außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben
uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Versicherungsaufsicht
Sie können sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, wenn Sie mit der Betreuung durch uns nicht zufrieden sind. Als Versicherungsunternehmen unter-
liegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail:
poststelle@bafin.de; Tel. 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. Die BaFin ist keine Schiedsstelle. Einzelne Streitfälle können deshalb nicht verbindlich entschieden werden.
Rechtsweg
Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.huk.de/beschwerde
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Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (HHV 2020)
A Umfang Ihres Versicherungsschutzes 2.3.13 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer
2.3.14 Vermögensschäden
1. Wogegen besteht Versicherungsschutz und
welche Versicherungssummen gelten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.3.15 Vertragliche Ansprüche und Erfüllungsersatzansprüche
1.1 Wogegen besteht Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.3.16 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
1.1.1 Was ist der Versicherungsfall? Wann muss er eingetreten sein? 3. Welche Leistungen bieten wir bei Änderungen des
1.1.2 Gegen welche Ansprüche und Schäden haben Sie Schutz? versicherten Risikos und bei neu hinzukommenden
Risiken?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
1.2 Welche Versicherungssummen gelten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
3.1 Leistungen bei Änderungen des versicherten Risikos
2. Was und wer ist versichert? Welche Leistungen bietet die (Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen). . . . . . . . . . . . . . . . 10
Versicherung insbesondere? In welchen Fällen haben Sie 3.2 Leistungen bei neu hinzukommenden Risiken
keinen Versicherungsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 (Vorsorge-Versicherung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
2.1 Was und wer ist versichert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
2.1.1 Welchen Versicherungsschutz haben Sie als Versicherungsnehmer? B Gegenseitige Rechte und Pflichten
2.1.2 Was gilt bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern nach dem
Wohnungseigentumsgesetz? 1. Was gilt, wenn Sie Versicherungsschutz haben?. . . . . . . . . . . . . 10
2.1.3 Wer sind die mitversicherten Personen? 1.1 Welche Leistungspflichten haben wir als Haftpflicht-
versicherer?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
2.1.4 Was gilt, wenn auf dem Grundstück ein Beruf, Betrieb oder
Gewerbe ausgeübt wird? 1.2 Bis wann müssen wir unsere Leistungspflichten
erfüllen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2 Welche Leistungen bietet die Versicherung insbesondere? . . . . . . 7
1.3 Welche Vollmachten haben wir als Haftpflicht-
2.2.1 Abwasserschäden versicherer?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.2 Allmählichkeitsschäden 1.4 Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme?. . . . . . . . . . . . 11
2.2.3 Auslandsschäden
2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?. . . . . . . . . . 11
2.2.4 Bauherrentätigkeit
2.1 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen
2.2.5 Früherer Besitzer Beitrags?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.6 Gewässerschäden 2.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
2.2.7 Inhaber von Flüssiggastanks 2.1.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich?
2.2.8 Inhaber von geothermischen Anlagen 2.2 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags?. . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.9 Inhaber von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen, 2.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
von Wind- und Wasserkraftanlagen oder von Blockheizkraftwerken
2.2.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich?
2.2.10 Nicht-versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
Anhänger, Baumaschinen 2.3 Was gilt bei vereinbartem Lastschriftverfahren?. . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.11 Senkung von Grundstücken und Erdrutschungen 2.4 Was gilt bei Teilzahlung?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.12 Umwelteinwirkung 2.5 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.13 Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz
2.5.1 Was gilt grundsätzlich?
2.2.14 Verkehrssicherungspflichten
2.5.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen?
2.2.15 Verletzung von Datenschutzgesetzen
2.2.16 Innovationsgarantie 3. Welche Obliegenheiten haben Sie?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
2.2.17 Mindeststandard: GDV-Musterbedigungen 3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des
Versicherungsfalls?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
2.3. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? . . . . . . 9
3.2 Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt
2.3.1 Abwasserschäden des Versicherungsfalls?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
2.3.2 Ansprüche von Versicherungsnehmern, Angehörigen, 3.3 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung der
mitversicherten Personen, wirtschaftlich verbundenen Personen Obliegenheiten möglich?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
2.3.3 Asbestschäden 4. Was passiert bei einer Änderung des versicherten Risikos
2.3.4 Auslandsschäden oder neu hinzukommenden Risiken? Was passiert, wenn
sich Ihre persönliche Lebenssituation ändert und worauf
2.3.5 Diskriminierungen müssen Sie achten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
2.3.6 Gentechnik 4.1 Was gilt bei einer Änderung des versicherten Risikos?. . . . . . . . . 12
2.3.7 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger 4.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
2.3.8 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 4.1.2 Was passiert mit dem Beitrag?
2.3.9 Schäden an gemieteten, geliehenen, geleasten, gepachteten 4.1.3 Welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Mitteilung?
oder verwahrten Sachen
4.2 Was gilt bei neu hinzukommenden Risiken?. . . . . . . . . . . . . . . . . 13
2.3.10 Schäden an Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind
4.3 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres
2.3.11 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, erbrachten Namens?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Arbeiten und sonstigen Leistungen
4.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
2.3.12 Schäden durch Austausch, Übermittlung und Bereitstellung
elektronischer Daten 4.3.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung?
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5. Welche Anpassungsregelungen gibt es?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben
5.1 Wann passen wir die Beiträge an? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?. . . . . . . . . . . . . . . . . 13
5.1.1 Wann und warum überprüfen wir die Beiträge?
1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
5.1.2 Welche Regeln beachten wir dabei? 1.2 Wie lange läuft der Vertrag? Wie kann er gekündigt werden?
5.1.3 Welche Konsequenzen kann die Überprüfung haben? 1.3 Was gilt bei Wegfall des versicherten Interesses?
5.1.4 Wann wird die Anpassung wirksam? 1.4 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls
beendet werden?
5.1.5 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung?
5.1.6 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? 2. Was gilt für andere Personen, die an der Versicherung
beteiligt sind? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
5.2 Wann können wir die Bedingungen (HHV) anpassen?. . . . . . . . . . 13 2.1 Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen?
5.2.1 Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung 2.2 Wer kann die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
vorliegen? 2.3 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des
5.2.2 Wie nehmen wir die Anpassung vor? Freistellungsanspruchs?
5.2.3 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? 3. Welches Recht gilt?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Bitte beachten Sie: Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen weiblich, männlich und divers (w/m/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren
Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (HHV 2020)
Nicht versichert sind aber Schäden am Gemeinschaftseigentum, Son-
A Umfang Ihres Versicherungsschutzes dereigentum und Teileigentum.
1. Wogegen besteht Versicherungsschutz und welche Versicherungs- 2.1.3 Wer sind die mitversicherten Personen?
summen gelten?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
1.1 Wogegen besteht Versicherungsschutz?
a. Personen, die aus Arbeitsvertrag oder Gefälligkeit das versicherte
1.1.1 Was ist der Versicherungsfall? Wann muss er eingetreten sein? Grundstück verwalten, reinigen, beleuchten oder in sonstiger Weise
a. Versicherungsfall (Schadenereignis) ist das Ereignis, das unmittelbar betreuen. Das gilt aber nur für Schäden, die diese Personen anlässlich
die Schädigung eines Dritten zur Folge hat. Auf den Zeitpunkt der dieser Tätigkeit Dritten zufügen.
Schadensverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt Kein Versicherungsschutz besteht für Personenschäden wegen eines
es nicht an. Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach dem Sozialgesetz-
b. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit des Vertrags buch VII.
eingetreten sein. b. Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
1.1.2 Gegen welche Ansprüche und Schäden haben Sie Schutz? c. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern nach dem Woh-
nungseigentumsgesetz: Lesen Sie dazu A 2.1.2 b. und c.
a. Versichert sind Schadensersatzansprüche, die ein Dritter gegen Sie
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In- Bitte lesen Sie auch C 2.1.
halts geltend macht, weil Sie:
2.1.4 Was gilt, wenn auf dem Grundstück ein Beruf, Betrieb oder Gewer-
• eine Person verletzt oder getötet haben (Personenschaden). be ausgeübt wird?
• eine Sache beschädigt oder zerstört haben (Sachschaden). Sie haben aus der gesetzlichen Haftpflicht als Besitzer des versicherten
Objekts unter folgenden Voraussetzungen Versicherungsschutz:
• einen Vermögensschaden, der weder mit einem Personenschaden
noch mit einem Sachschaden unmittelbar oder mittelbar zusam- • Auf dem Grundstück wird keiner der im Antrag genannten Berufe aus-
menhängt, verursacht haben. geübt. Das Gleiche gilt für Betriebe und Gewerbe.
Zu Schadensersatzansprüchen eines Dritten gehören auch Regress- •D
ie Gebäudefläche, die zu privaten Zwecken genutzt wird, beträgt mehr
ansprüche (bspw. der Krankenkasse oder des Arbeitgebers). als 50 % der Gesamtfläche.
b. Nicht versichert sind Schadensersatzansprüche, die wegen des Ab- Die Regelungen zur Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung (siehe A 3.1)
handenkommens von Sachen geltend gemacht werden. gelten nicht.
1.2 Welche Versicherungssummen gelten? Für die Risiken aus dem Beruf, Betrieb oder Gewerbe ist eine Betriebs-
oder Berufs-Haftpflichtversicherung erforderlich.
a. Die Versicherungssumme beträgt 15 Mio. € je Versicherungsfall für
alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Besonderheiten gelten 2.2 Welche Leistungen bietet die Versicherung insbesondere?
aber für die Vorsorge-Versicherung (siehe A 3.2 e.).
A 2.2 beschreibt einzelne Leistungen. Soweit A 2.2 keine abweichenden
b. Die Gesamtleistung ist für alle Versicherungsfälle, die während eines Regelungen enthält, sind darauf alle anderen Vertragsbestimmungen an-
Versicherungsjahres eintreten, auf das Doppelte der Versicherungs- zuwenden (bspw. A 1., A 2.1, A 2.3).
summe begrenzt.
2.2.1 Abwasserschäden
2. Was und wer ist versichert? Welche Leistungen bietet die Versiche- Versichert sind Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Ab-
rung insbesondere? In welchen Fällen haben Sie keinen Versiche- wässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
rungsschutz?
Über diesen Umfang hinaus sind Sachschäden durch Abwässer nicht
A 2. beschreibt den Umfang des Versicherungsschutzes. Soweit A 2. versichert. Sehen Sie dazu A 2.3.1.
keine abweichenden Regelungen enthält, sind darauf alle anderen Ver-
tragsbestimmungen anzuwenden (bspw. A 1.). 2.2.2 Allmählichkeitsschäden
2.1 Was und wer ist versichert? Versichert sind Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Tempera-
tur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen entstehen. Zu
2.1.1 Welchen Versicherungsschutz haben Sie als Versicherungsneh- Niederschlägen gehören auch Rauch, Ruß und Staub.
mer?
2.2.3 Auslandsschäden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Besitzer des Objekts, das
im Versicherungsschein genannt ist. Beispiele für Besitzer: Eigentümer, Versichert sind Versicherungsfälle, die im Ausland eintreten. Der Versi-
Mieter, Pächter, Nießbraucher. cherungsschutz setzt voraus, dass der Versicherungsfall auf das versi-
cherte Grundstück bzw. Gebäude im Inland zurückzuführen ist.
Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht für Schäden, für die Sie als
Miteigentümer einer Gemeinschaftsanlage verantwortlich gemacht wer- Über diesen Umfang hinaus sind Versicherungsfälle im Ausland nicht ver-
den. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Gemein- sichert. Sehen Sie dazu A 2.3.4.
schaftsanlage zu dem im Versicherungsschein genannten Objekt gehört. 2.2.4 Bauherrentätigkeit
Beispiele für Gemeinschaftsanlagen: Müllplatz, Garagenhof, Grünanlage,
Wäschetrockenplatz, Spielplatz. a. Versichert sind Schäden, für die Sie als privater Bauherr eines Bauvor-
habens verantwortlich gemacht werden. Beispiele für Bauvorhaben
2.1.2 Was gilt bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern nach dem sind: Neubauten, Umbauten, Reparaturarbeiten, Abbruch- oder Grabe-
Wohnungseigentumsgesetz? arbeiten.
Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern nach dem Wohnungs- Der Versicherungsschutz hat folgende Voraussetzungen:
eigentumsgesetz gilt:
• E s handelt sich um ein Bauvorhaben auf dem Grundstück, das im
a. Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Versicherungsschein bezeichnet ist.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. • Die Bausumme beträgt maximal 150.000 € je Bauvorhaben.
b. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der b. Im Rahmen von a. haben Sie auch Versicherungsschutz, wenn Sie die
Wohnungseigentümer. Das gilt aber nur, soweit sie im Interesse und Bauarbeiten in privater Eigenleistung ausführen.
für Zwecke der Gemeinschaft tätig sind. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit den
c. Mitversichert sind: Bauarbeiten unentgeltlich beschäftigt sind (bspw. Nachbarschaftshel-
fer). Der Versicherungsschutz gilt nur für Schäden, die diese Personen
• Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter. in Ausführung der Eigenleistung verursachen. Kein Versicherungs-
schutz besteht für Personenschäden wegen eines Arbeitsunfalls oder
• Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft
einer Berufskrankheit nach dem Sozialgesetzbuch VII.
der Wohnungseigentümer.
2.2.5 Früherer Besitzer
• Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Woh-
nungseigentümer. Das gilt aber nur, soweit diese im Interesse und Versichert sind Schäden, für die Sie als früherer Besitzer nach § 836
für Zwecke der Gemeinschaft tätig sind. Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verantwortlich gemacht werden.
–7–
[Seite 8]
Das setzt aber voraus, dass der Versicherungsvertrag bis zum Besitz- kraftwerke. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Sie die
wechsel bestanden hat. Anlage gewerblich betreiben.
2.2.6 Gewässerschäden Der Versicherungsschutz hat folgende Voraussetzungen:
a. Versichert sind Gewässerschäden, die auf das Objekt, das im Versi- � D
ie Anlage ist mit dem Grundstück, das im Versicherungsschein
cherungsschein genannt ist, zurückzuführen sind. Voraussetzung ist, genannt ist, fest verbunden.
dass der Gewässerschaden von einer der folgenden Anlagen oder Be- � S ie üben neben der Energieerzeugung keine weitere gewerbliche
hältnisse ausgeht: oder berufliche Tätigkeit auf dem Grundstück aus. Das Gleiche gilt
aa. Öltankanlage. für Ihren Ehepartner oder Ihren nach dem Lebenspartnerschaftsge-
setz eingetragenen Lebenspartner.
bb. Geothermische Anlage nach A 2.2.8.
� D
ie Solaranlage ist auf dem Boden installiert und die Gesamtfläche
cc. Klär-, Sicker- oder Abwassergrube, die Sie ausschließlich für häus- der Sonnenkollektoren und Solarmodule beträgt dort maximal
liche Abwässer privat nutzen. 200 m². Die Solaranlage ist an einem Gebäude installiert? Dann ist
dd. Behältnisse, die ein Fassungsvermögen von maximal 100 Liter die Gesamtfläche nicht begrenzt.
oder Kilogramm haben („Kleingebinde“). Das Gesamtfassungs- � B ei Windkraftanlagen beträgt deren Höhe maximal zehn Meter.
vermögen aller vorhandenen Kleingebinde darf aber nicht mehr
als 1.000 Liter oder Kilogramm betragen. Beispiele für Kleinge- � B ei Wind- und Wasserkraftanlagen beträgt die Gesamtleistung der
binde: Farbeimer, Benzinkanister. Anlage maximal 15 kW-Peak.
Der Versicherungsschutz nach aa. bis cc. setzt voraus: Die Anlage be- � B ei Blockheizkraftwerken beträgt deren elektrische Leistung maxi-
findet sich auf dem Grundstück, das im Versicherungsschein genannt mal 50 kW.
ist. � F alls für die Anlage eine behördliche Genehmigung erforderlich ist,
b. „Gewässerschäden“ sind Folgen einer nachteiligen Veränderung der muss diese erteilt worden sein.
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwas- b. Nicht versichert sind die direkte Versorgung von Letztverbrauchern
sers. und die Eigenversorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
Als Gewässerschaden gilt auch der folgende Fall: Aus der Anlage oder sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.
aus dem Behältnis gelangen gewässerschädliche Stoffe in Abwässer c. Die Regelungen zur Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung (siehe
und von dort in Gewässer. A 3.1) gelten nicht.
c. Bei Anlagen nach a. aa. bis cc. sind abweichend von A 1.1.2 a. Schä- 2.2.10 Nicht-versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
den an Ihren eigenen unbeweglichen Sachen mitversichert. Dieser Anhänger, Baumaschinen
Versicherungsschutz setzt voraus: Der Schaden ist darauf zurückzu- a. Versichert sind Schäden, die Sie durch den Gebrauch folgender Kraft-
führen, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus der fahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursachen:
Anlage ausgetreten sind. Nicht versichert sind Schäden, die an der
Anlage selbst entstanden sind. � K raftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen
verkehren. Vorausgesetzt, es besteht kein Versicherungsschutz aus
Wir ersetzen Ihre Aufwendungen, die Ihnen entstanden sind, um den einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Kfz-Haftpflichtversiche-
Zustand wiederherzustellen, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. rung).
Von unserer Leistung ziehen wir aber Wertverbesserungen ab.
� K raftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur
d. Wir ersetzen von Ihnen aufgewendete Rettungskosten. Das gilt auch auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen verkehren. Vorausgesetzt,
dann, wenn Sie zu deren Zahlung nach öffentlichem Recht verpflich- es besteht kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche-
tet sind. Außerdem erstatten wir außergerichtliche Gutachterkosten, rungsvertrag (z. B. Anhängerversicherung).
die Ihnen im Zusammenhang mit den Rettungskosten entstanden
sind. � K raftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten erstatten wir � H
ub- und Gabelstapler bis 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
über die Versicherungssumme hinaus, wenn sie auf unsere Weisung schwindigkeit.
hin entstanden sind. � s elbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h bauartbedingter
„Rettungskosten“ sind Aufwendungen (auch erfolglose) für Maßnah- Höchstgeschwindigkeit.
men, die Sie zur Verhinderung oder Minderung eines Schadens für Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die genannten Kraftfahr-
notwendig halten durften. zeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger nicht versicherungspflichtig sind.
Wir ersetzen auch Aufwendungen, um den Zustand von Grundstücks- b. Versichert sind auch Schäden, die durch den Gebrauch von Bau-
und Gebäudeteilen wiederherzustellen, wie er vor Beginn der Ret- maschinen verursacht werden, z. B. Betonmischer, Kompressor. Das
tungsmaßnahme bestand. Wir ziehen aber Kosten ab, die ohnehin Gleiche gilt für Schäden durch den Gebrauch von Be- und Entladevor-
entstanden wären, um die Anlage zu erhalten, zu reparieren oder zu richtungen, wie z. B. Kran, Winde.
erneuern.
Bei der Baumaschine handelt es sich um ein Kraftfahrzeug oder einen
e. Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen: Kraftfahrzeug-Anhänger? Dann besteht Versicherungsschutz nur un-
ter den in a. genannten Voraussetzungen.
aa. Sie haben den Schaden verursacht, indem Sie wissentlich von
Gesetzen oder Verordnungen, die dem Gewässerschutz dienen, c. Für die in a. genannten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
abgewichen sind. Das Gleiche gilt bei wissentlichem Abweichen gelten die Obliegenheiten nach B 3.1 b.
von behördlichen Anordnungen oder Verfügungen. d. Über den in a. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Schäden
bb. Es handelt sich um einen Schaden durch höhere Gewalt, bei dem durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhän-
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. gern keinen Versicherungsschutz. Sehen Sie dazu A 2.3.7.
2.2.7 Inhaber von Flüssiggastanks 2.2.11 Senkung von Grundstücken und Erdrutschungen
Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber eines Flüssiggastanks Versichert sind Schäden, die durch die Senkung eines Grundstücks oder
verantwortlich gemacht werden. Vorausgesetzt, der Flüssiggastank be- durch eine Erdrutschung entstehen.
findet sich auf dem Grundstück, das im Versicherungsschein genannt ist. Kein Versicherungsschutz besteht aber für:
2.2.8 Inhaber von geothermischen Anlagen � Schäden an dem Grundstück, das im Versicherungsschein genannt ist.
Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber einer geothermischen � Schäden an Gebäuden oder Anlagen, die sich auf dem Grundstück
Anlage verantwortlich gemacht werden. Der Versicherungsschutz hat befinden, das im Versicherungsschein genannt ist.
folgende Voraussetzungen:
2.2.12 Umwelteinwirkung
• Es handelt sich um eine Anlage, die Wärme und Warmwasser erzeugt.
a. Versichert sind Schäden durch Umwelteinwirkung.
• Die Anlage befindet sich auf dem Grundstück, das im Versicherungs-
schein genannt ist. Ein Schaden durch Umwelteinwirkung liegt vor, wenn er verursacht
wurde durch: Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen,
2.2.9 Inhaber von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen, von Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen, die sich in
Wind- und Wasserkraftanlagen oder von Blockheizkraftwerken Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
a. Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber von thermischen und b. Für Gewässerschäden gelten aber die Regelungen nach A 2.2.6 und
photovoltaischen Solaranlagen verantwortlich gemacht werden. Das für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz die Regelun-
Gleiche gilt für Wind- und Wasserkraftanlagen sowie für Blockheiz- gen nach A 2.2.13.
–8–
[Seite 9]
2.2.13 Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz � Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
a. Über A 1.1.2 a. hinaus versichert ist Ihre öffentlich-rechtliche Verant- � Angehörigen, die mitversicherte Personen sind.
wortlichkeit zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umwelt- Als „Angehörige“ gelten: Ihr Ehepartner, Ihr Lebenspartner nach dem
schadensgesetz. Beispiel: Schäden an geschützten Arten. Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Schwie-
Dabei sind Umweltschäden an dem Grundstück, das im Versiche- gerkinder, Adoptiveltern, Adoptivkinder, Stiefeltern, Stiefkinder, Pflege-
rungsschein genannt ist, mitversichert. eltern, Pflegekinder, Großeltern, Enkel, Geschwister. Pflegeeltern und
Pflegekinder sind: Personen, die durch ein familienähnliches Verhält-
b. Der Versicherungsschutz setzt abweichend von A 1.1.1 voraus: Das
nis, das auf längere Dauer angelegt ist, wie Eltern und Kinder mitein-
Schadenereignis und eine Betriebsstörung sind während der Wirk- ander verbunden sind.
samkeit Ihres Vertrags eingetreten. Eine Betriebsstörung liegt vor,
wenn die Schadensursache plötzlich, unfallartig und bestimmungs- b. Nicht versichert sind Ansprüche, die Sie gegen mitversicherte Perso-
widrig entstanden ist. nen geltend machen. Nicht versichert sind auch Ansprüche zwischen
mehreren Versicherungsnehmern dieses Vertrags.
Ohne Vorliegen einer Betriebsstörung haben Sie Versicherungsschutz
für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um- c. Nicht versichert sind Ansprüche gegen Sie von:
gang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Das gilt aber nur, wenn folgen- � Ihrem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer.
de Voraussetzungen erfüllt sind:
� Ihrem Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Liquidator.
� D
as Schadenereignis ist während der Wirksamkeit des Vertrags ein-
getreten (siehe A 1.1.1). � Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn Sie
als Versicherungsnehmer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
� D
er Umweltschaden ist auf einen Konstruktions-, Produktions- oder sind. Das Gleiche gilt, wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft
Instruktionsfehler dieses Erzeugnisses zurückzuführen. oder eine Kommanditgesellschaft sind.
� D
ieser Fehler war zu dem Zeitpunkt erkennbar, zu dem das Erzeug- � Ihren Partnern, wenn Sie als Versicherungsnehmer eine eingetrage-
nis in den Verkehr gebracht wurde. Maßgebend für die Erkennbar- ne Partnerschaftsgesellschaft sind.
keit sind der Stand von Wissenschaft und Technik.
� Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie als Versicherungsnehmer
c. Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen: ein nicht rechtsfähiger Verein sind. Das Gleiche gilt, wenn Sie eine
aa. Sie haben den Schaden verursacht, indem Sie wissentlich von juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sind.
Gesetzen oder Verordnungen, die dem Umweltschutz dienen, ab- d. Nicht versichert sind Ansprüche von:
gewichen sind. Das Gleiche gilt bei wissentlichem Abweichen von
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen. aa. einer mitversicherten Person gegen eine andere mitversicherte
Person.
bb. Der Umweltschaden ist durch eine unvermeidbare, notwendige
oder in Kauf genommene Einwirkung entstanden. bb. den in c. genannten Personen gegen mitversicherte Personen.
cc. Sie haben Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche- Die Regelung in d. gilt nur für die direkten Ansprüche des geschädig-
rungsvertrag, z. B. aus einer Gewässerschaden-Haftpflichtver- ten Dritten und für abgetretene Ansprüche. Dagegen haben Sie Versi-
cherungsschutz für Regressansprüche aus gesetzlichem Forderungs-
sicherung.
übergang, bspw. für Regressansprüche der Krankenkasse.
dd. Der Umweltschaden ist im Ausland eingetreten.
e. Die Ausschlüsse in b. bis d. gelten auch für Ansprüche von Angehöri-
2.2.14 Verkehrssicherungspflichten gen der genannten Personen. Vorausgesetzt, die Angehörigen leben
Versichert sind Schäden, für die Sie wegen der Verletzung von Verkehrs- mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft.
sicherungspflichten verantwortlich gemacht werden. Beispiele für Ver- 2.3.3 Asbestschäden
kehrssicherungspflichten: bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
gung, Räum- und Streupflicht. haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Das gilt auch für Verkehrssicherungspflichten, die Sie durch Miet-, 2.3.4 Auslandsschäden
Pacht- oder Leihvertrag übernommen haben.
Außer in den Fällen, die unter A 2.2.3 beschrieben sind, sind Versiche-
2.2.15 Verletzung von Datenschutzgesetzen rungsfälle im Ausland nicht versichert.
a. Versichert sind Vermögensschäden, für die Sie verantwortlich ge- 2.3.5 Diskriminierungen
macht werden, weil Sie Datenschutzgesetze durch Verwendung von
personenbezogenen Daten verletzt haben. In diesem Fall wenden wir Nicht versichert sind Ansprüche aus Diskriminierungen.
die folgenden Ausschlüsse nicht an: A 2.3.2 d., A 2.3.8, A 2.3.12, 2.3.6 Gentechnik
A 2.3.14.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
b. Kein Versicherungsschutz besteht aber, soweit Sie Versicherungs- sind auf:
schutz aus einem anderen Versicherungsvertrag haben.
� g entechnische Arbeiten.
2.2.16 Innovationsgarantie
� gentechnisch veränderte Organismen.
Wir führen ein neues Produkt ein, dessen Leistungsumfang im Vergleich
zu Ihren HHV-Bedingungen ausschließlich vorteilhaft ist? Dann gelten die � Erzeugnisse, die Bestandteile aus gentechnisch veränderten Organis-
Verbesserungen auch für Ihren Vertrag und zwar für alle ab diesem Zeit- men enthalten.
punkt eintretenden Versicherungsfälle. � Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder mit
2.2.17 Mindeststandard: GDV-Musterbedingungen Hilfe von solchen hergestellt wurden.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat 2.3.7 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
zur privaten Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung unverbind- a. Nicht versichert sind Ansprüche, für die Sie verantwortlich gemacht
liche Musterbedingungen erstellt. Ihr Versicherungsschutz (Abschnitt A) werden:
entspricht mindestens dem Umfang der GDV-Musterbedingungen. Maß-
gebend ist der Stand der GDV-Musterbedingungen zum Zeitpunkt der � a ls Eigentümer, Halter oder Führer
Produkteinführung unserer HHV. Die GDV-Musterbedingungen erhalten � e ines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
Sie auf Wunsch bei uns. Kraftfahrzeugs verursacht werden.
2.3 In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? Das Gleiche gilt für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeug-
Die folgenden Ausschlüsse gelten für alle Ansprüche, die in einem Versi- Anhängers.
cherungsfall gegen Sie geltend gemacht werden. Das betrifft vor allem b. Versicherungsschutz besteht aber für nicht-versicherungspflichtige
direkte Schadensersatzansprüche des geschädigten Dritten und Regress- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger in den unter A 2.2.10 a.
ansprüche aus gesetzlichem Forderungsübergang. Ausnahme: siehe beschriebenen Fällen.
A 2.3.2 d.
2.3.8 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
2.3.1 Abwasserschäden
Nicht versichert sind Ansprüche aus Persönlichkeits- und Namensrechts-
Außer in den Fällen, die unter A 2.2.1 beschrieben sind, sind Sachschä- verletzungen.
den durch Abwässer nicht versichert.
2.3.9 Schäden an gemieteten, geliehenen, geleasten, gepachteten oder
2.3.2 Ansprüche von Versicherungsnehmern, Angehörigen, mitversicher- verwahrten Sachen
ten Personen, wirtschaftlich verbundenen Personen
a. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an gemieteten
a. Nicht versichert sind Ansprüche gegen Sie von: Sachen. Das Gleiche gilt für Schäden an Sachen, die Sie geliehen,
–9–
[Seite 10]
geleast, gepachtet oder verwahrt haben. Auch Vermögensschäden, 2.3.15 Vertragliche Ansprüche und Erfüllungsersatzansprüche
die sich aus dem Sachschaden ergeben (bspw. Nutzungsausfall), sind
Nicht versichert sind Ansprüche, die auf die Erfüllung eines Vertrags ge-
dabei nicht versichert.
richtet sind.
b. Ein Bevollmächtigter, Beauftragter, Angestellter oder Arbeiter von
Das Gleiche gilt für vertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Ersatz-
Ihnen verwirklicht den Ausschluss nach a.? Dann entfällt der Versiche-
leistungen, die an die Stelle der Vertragserfüllung treten. Beispiele: Min-
rungsschutz für Sie und für alle mitversicherten Personen.
derung, Ausfall der Nutzung des Vertragsgegenstands.
2.3.10 Schäden an Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind
2.3.16 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
a. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen,
die Sie durch verbotene Eigenmacht erlangt haben. Auch Vermögens- Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie vorsätzlich her-
schäden, die sich aus dem Sachschaden ergeben (bspw. Nutzungs- beigeführt haben.
ausfall), sind dabei nicht versichert.
3. Welche Leistungen bieten wir bei Änderungen des versicherten
b. Ein Bevollmächtigter, Beauftragter, Angestellter oder Arbeiter von Risikos und bei neu hinzukommenden Risiken?
Ihnen verwirklicht den Ausschluss nach a.? Dann entfällt der Versiche-
3.1 Leistungen bei Änderungen des versicherten Risikos (Risikoerhö-
rungsschutz für Sie und für alle mitversicherten Personen.
hungen und Risikoerweiterungen)
2.3.11 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, erbrachten Ar-
beiten und sonstigen Leistungen a. Wir gewähren auch dann Versicherungsschutz, wenn sich das versi-
cherte Risiko nach Vertragsschluss erhöht oder erweitert. Ihre Pflich-
Nicht versichert sind Schäden an einer von Ihnen hergestellten oder ge- ten in diesem Fall und die Auswirkungen auf den Beitrag finden Sie
lieferten Sache, erbrachten Arbeit oder sonstigen Leistung. Das gilt auch unter B 4.1.
für alle daraus folgenden Vermögensschäden (bspw. Nutzungsausfall).
b. Kein Versicherungsschutz besteht aber für:
Der Ausschluss ist auch anzuwenden, wenn ein Dritter in Ihrem Auftrag
oder für Ihre Rechnung eine dieser Tätigkeiten übernommen hat. � R isiken aus dem Halten oder aus dem Gebrauch von versicherungs-
pflichtigen Kraftfahrzeugen.
Der Ausschluss setzt voraus, dass die Ursache für den Schaden in der
Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt. � thermische und photovoltaische Solaranlagen, Wind- und Wasser-
kraftanlagen, Blockheizkraftwerke. Sehen Sie dazu A 2.2.9 c.
2.3.12 Schäden durch Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elek-
tronischer Daten • Risiken aus einem Beruf, Betrieb oder Gewerbe. Sehen Sie dazu
A 2.1.4.
In den folgenden Fällen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Aus-
tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten 3.2 Leistungen bei neu hinzukommenden Risiken (Vorsorge-Versiche-
nicht versichert: rung)
� Sie werden dafür verantwortlich gemacht, dass Daten bei Dritten ge- a. Wir gewähren bei Personen- und Sachschäden für bestimmte Risiken
löscht, unterdrückt, unbrauchbar gemacht oder verändert worden sind. Vorsorge-Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass diese Risiken
nach Vertragsschluss neu hinzugekommen sind und der Vertrag bei
� Sie werden dafür verantwortlich gemacht, dass Daten bei Dritten nicht Eintritt des Versicherungsfalls noch bestanden hat.
erfasst oder fehlerhaft gespeichert worden sind.
Der Vorsorge-Versicherungsschutz gilt für die folgenden neuen
� Sie werden dafür verantwortlich gemacht, dass der Zugang eines Drit- Risiken:
ten zum elektronischen Datenaustausch gestört worden ist.
� H
alten von Tieren (bspw. erstmalige Anschaffung eines Hundes). Für
� Sie werden dafür verantwortlich gemacht, dass vertrauliche Daten oder Kampfhunde nach dem jeweiligen Landesrecht haben Sie aber kei-
vertrauliche Informationen übermittelt worden sind. nen Vorsorge-Versicherungsschutz.
2.3.13 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer � B auherr eines Bauvorhabens mit einer Bausumme von mehr als
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Sachschäden, die durch Über- 150.000 €.
schwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen. Auch Kein Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sie aus einer anderen
Vermögensschäden, die sich aus dem Sachschaden ergeben, sind dabei Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz haben.
nicht versichert.
Der Versicherungsschutz beginnt mit Eintritt des neuen Risikos.
2.3.14 Vermögensschäden
b. Soweit A 3.2 keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Be-
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, wenn einer stimmungen in A 1. bis A 2. entsprechend.
der folgenden Fälle vorliegt:
c. Der Vorsorge-Versicherungsschutz besteht nur für Sie. Das heißt: Mit-
� Ihnen wird vorgeworfen, gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte ver- versicherte Personen haben keinen Vorsorge-Versicherungsschutz.
letzt zu haben.
d. Der Vorsorge-Versicherungsschutz gilt nicht für Risiken, die planmäßig
� Ihnen wird vorgeworfen, Kartell- oder Wettbewerbsrecht verletzt zu ha-
kürzer als ein Jahr bestehen sollen. Gegen solche Risiken müssen Sie
ben.
sich über einen kurzfristigen Versicherungsvertrag versichern.
� Sie werden für das Abhandenkommen von Sachen verantwortlich ge-
e. Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versiche-
macht. Als Sachen gelten auch Geld, Wertpapiere und Wertsachen.
rungsfall auf 1 Mio. € begrenzt.
� Sie haben wissentlich eine Pflicht verletzt, die Ihnen nach Gesetz oder
f. Sie müssen uns das neue Risiko anzeigen. Die Anzeige ist innerhalb
nach behördlichen Vorschriften obliegt. Das Gleiche gilt für die wissent-
eines Monats vorzunehmen, nachdem Sie unsere Aufforderung dazu
liche Verletzung von Anweisungen und Bedingungen eines Auftragge-
(bspw. mit der Beitragsrechnung) erhalten haben. Informieren Sie uns
bers oder von sonstigen Pflichten, die Ihnen obliegen.
nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
� Ihnen wird vorgeworfen, Fristen, Termine, Vor- oder Kostenvoranschlä- rückwirkend ab dessen Entstehung.
ge nicht eingehalten zu haben.
Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag
� Der Versicherungsfall beruht auf einer Tätigkeit, die im Zusammenhang zu verlangen. Über diesen Beitrag muss innerhalb eines Monats nach
mit einem wirtschaftlichen Geschäft steht. Als „wirtschaftliche Ge- Eingang Ihrer Anzeige eine Einigung zustande kommen. Ist das nicht
schäfte“ gelten: Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- der Fall, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir-
und ähnliche Geschäfte. kend ab dessen Entstehung.
� Der Schaden ist entstanden durch: Fehlbeträge bei einer Kassen-
führung, Verstoß bei einem Zahlungsakt, Untreue oder Unterschlagung.
B Gegenseitige Rechte und Pflichten
� Der Versicherungsfall beruht auf einer planenden, beratenden, bau-
oder montageleitenden, prüfenden oder gutachterlichen Tätigkeit. 1. Was gilt, wenn Sie Versicherungsschutz haben?
� Der Versicherungsfall beruht auf einer Tätigkeit, die im Zusammenhang 1.1 Welche Leistungspflichten haben wir als Haftpflichtversicherer?
mit einer Auskunftserteilung steht.
a. Haben Sie Versicherungsschutz, prüfen wir, ob und in welchem Um-
� Der Schaden ist durch ständige Immissionen entstanden. Zu Immissi- fang Sie zum Schadensersatz verpflichtet sind. Von berechtigten
onen zählen bspw. Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen. Schadensersatzansprüchen stellen wir Sie frei. Unberechtigte Scha-
� Der Schaden ist durch eine von Ihnen hergestellte oder gelieferte densersatzansprüche wehren wir von Ihnen ab. Unsere Leistungen
Sache, erbrachte Arbeit oder sonstige Leistung entstanden. Das erbringen wir auf unsere Kosten.
Gleiche gilt, wenn ein Dritter in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung b. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen unter folgenden Vor-
eine dieser Tätigkeiten übernommen hat. aussetzungen:
– 10 –
[Seite 11]
� S ie sind durch Gesetz, rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Ver- Leistungsfreiheit:
gleich zur Entschädigung verpflichtet und b. Wir müssen für einen Versicherungsfall, der vor Zahlung des Beitrags
� wir sind dadurch gebunden. eingetreten ist, nicht leisten. Voraussetzung für unsere Leistungsfrei-
heit ist, dass wir Sie folgendermaßen auf diese Rechtsfolge aufmerk-
Erkennen Sie einen Schadensersatzanspruch ohne unsere Zustim- sam gemacht haben:
mung an, bindet uns das nur, soweit er auch ohne das Anerkenntnis
bestanden hätte. Das Gleiche gilt für einen Vergleich, den Sie ohne � Durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder
unsere Zustimmung abschließen. � durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
1.2 Bis wann müssen wir unsere Leistungspflichten erfüllen? Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung unterblieben ist?
a. Sobald wir von dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt haben (z. B. Wenn Sie das nachweisen, werden wir im Versicherungsfall leisten.
durch Ihre Schadensmeldung), prüfen wir Ihre Schadensersatzpflicht.
2.2 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags?
b. Ihre Schadensersatzpflicht steht mit bindender Wirkung für uns fest?
Dann stellen wir Sie innerhalb von zwei Wochen von den Schadens- 2.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
ersatzansprüchen des Dritten frei. Um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Sie die Folge-
1.3 Welche Vollmachten haben wir als Haftpflichtversicherer? beiträge rechtzeitig zahlen.
a. Wir sind bevollmächtigt, alle Erklärungen, die uns zweckmäßig er- Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versi-
scheinen, um den Schaden abzuwickeln oder Schadensersatzansprü- cherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb
che abzuwehren, in Ihrem Namen abzugeben. des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Bei-
tragsrechnung genannt ist.
b. Wir sind zur Prozessführung bevollmächtigt, wenn es im Versiche-
rungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen 2.2.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich?
Sie kommt. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen und tragen Zahlen Sie den Folgebeitrag nicht rechtzeitig, kommen Sie ohne Mah-
die anfallenden Kosten. nung in Verzug. Vorausgesetzt, Sie haben es zu verantworten, dass die
c. Sie erlangen das Recht zu fordern, dass eine an den Dritten zu zahlen- Zahlung nicht rechtzeitig ist.
de Schadensersatzrente aufgehoben oder gemindert wird? Dann sind Das kann für Sie bedeuten:
wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Schadensersatz:
1.4 Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme?
a. Wir können Ersatz des Schadens verlangen, der uns dadurch entstan-
Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, bis zu dem wir eine
den ist, dass Sie mit der Zahlung in Verzug sind. Das können z. B.
Entschädigung zahlen.
Verzugszinsen sein.
a. Die Versicherungssumme steht pro Versicherungsfall nur einmal zur
Verfügung. Das gilt auch dann, wenn mehrere Personen aus dem Ver- Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung:
trag Versicherungsschutz haben. b. Wir können Sie auf Ihre Kosten in Textform mahnen und Ihnen eine
b. Kosten, die uns für unsere Pflichten nach B 1.1 a. entstehen, rechnen Frist zur Zahlung setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen ab
wir nicht auf die Versicherungssumme an. Zugang der Mahnung betragen. Die Mahnung muss einen Hinweis
darauf enthalten, dass wir leistungsfrei sind und Ihnen kündigen
c. Sie müssen an den Geschädigten eine Rente zahlen, weil er einen können, wenn Sie die Frist versäumen. Außerdem ist die Mahnung nur
Personenschaden erlitten hat? Dann zahlen wir jede Rentenrate nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beiträge, Zinsen und
anteilig, wenn der Kapitalwert dieser Rente die Versicherungssumme Kosten einzeln beziffern. Sind Sie nach Fristablauf mit nur einem
übersteigt. Der entsprechende Anteil ermittelt sich nach dem Verhält- dieser Beträge in Verzug, bedeutet das:
nis der Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente.
aa. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ab diesem Zeit-
Bevor wir unseren Anteil berechnen, ziehen wir von der Versiche- punkt ein Versicherungsfall eintritt (Leistungsfreiheit).
rungssumme folgende Beträge in vollem Umfang ab: Kapitalzahlun-
gen, die wir wegen des Versicherungsfalls auf andere Ansprüche als bb. Wir können den Vertrag kündigen, ohne dabei eine Frist einhalten
Rentenansprüche erbracht haben. zu müssen (Kündigungsrecht).
Der Rentenwert ist nach der entsprechenden Vorschrift der Kraftfahr- Die Kündigung können wir schon in der Mahnung aussprechen.
zeug-Pflichtversicherungsverordnung zu berechnen. Es gilt die Fas- Sie wird dann zum Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist wirk-
sung der Verordnung, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in sam. Darauf müssen wir Sie aber ausdrücklich hingewiesen ha-
Kraft ist. ben.
2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Wenn Sie innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der
Kündigung zahlen, wird die Kündigung unwirksam. Das gilt auch
2.1 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags? für den Fall, dass wir die Kündigung bereits mit der Mahnung
2.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten? ausgesprochen haben. Für Versicherungsfälle, die zwischen Frist-
ablauf und Ihrer Zahlung eintreten, bleiben wir aber leistungsfrei
Wenn Ihr Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen soll,
(siehe aa.).
müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit bewirkt ist. Zu welchem 2.3 Was gilt bei vereinbartem Lastschriftverfahren?
Zeitpunkt der Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versi- Sie haben mit uns das Lastschriftverfahren vereinbart? Dann ist die Zah-
cherungsschein zugegangen ist. lung rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum Fälligkeitstag einziehen kön-
Der Versicherungsschein ist Ihnen vor Versicherungsbeginn zugegan- nen und der Einziehung nicht widersprochen wurde.
gen? Dann müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbe- Die Zahlung ist auch in folgendem Fall noch rechtzeitig:
ginn zahlen. Der Versicherungsschein ist Ihnen erst nach Versicherungs-
beginn zugegangen? Dann müssen Sie den Beitrag unverzüglich mit dem � Sie haben nicht zu verantworten, dass wir den fälligen Beitrag nicht
15. Tag nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Unverzüglich einziehen konnten, und
bedeutet hier: innerhalb von zwei Wochen. � Sie zahlen unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Ver- Wenn Sie es zu verantworten haben, dass wir nicht einziehen konnten,
einbarungen ab? Dann müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag haben wir folgendes Recht: Wir können verlangen, dass Sie Ihre Zahlung
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. künftig anderweitig sicherstellen.
Haben Sie mit uns vereinbart, dass Sie den Beitrag in Raten zahlen, gilt 2.4 Was gilt bei Teilzahlung?
die erste Rate als erster Beitrag.
Wenn Sie mit uns eine Ratenzahlung vereinbart haben und eine Rate
2.1.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? nicht rechtzeitig zahlen, wird der restliche Jahresbeitrag sofort fällig.
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann das Außerdem können wir dann jährliche Beitragszahlung verlangen.
für Sie bedeuten:
2.5 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendi-
Rücktritt: gung?
a. Wir können vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht be- 2.5.1 Was gilt grundsätzlich?
wirkt ist.
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode
Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung unterblieben ist? beendet, steht uns ein anteiliger Beitrag zu. Dieser erfasst den Zeitraum,
Wenn Sie das nachweisen, ist uns ein Rücktritt nicht möglich. in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
– 11 –
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2.5.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen? h. Informieren Sie uns innerhalb von zwei Wochen, wenn gegen Sie ein
staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren
Widerruf:
eingeleitet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie ein Mahnbe-
a. Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung? Dann müssen wir nur den Teil scheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet worden ist.
des Beitrags erstatten, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
i. Gehen Sie fristgerecht gegen einen Mahnbescheid vor, oder gegen
entfällt.
eine auf Schadensersatz gerichtete Verfügung einer Verwaltungsbe-
Das setzt aber voraus, dass wir Sie in der Widerrufsbelehrung hinge- hörde. Das heißt: Legen Sie fristgerecht Widerspruch oder die sonst
wiesen haben: erforderlichen Rechtsbehelfe ein. Das gilt auch, wenn wir Ihnen keine
Weisung dazu erteilt haben.
� auf das Widerrufsrecht selbst,
� auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und j. Überlassen Sie uns die Prozessführung, wenn gegen Sie ein Haft-
pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist. Beauftragen
� auf den zu zahlenden Betrag. wir in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, müssen Sie ihm Vollmacht
Außerdem müssen Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs- und alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Außerdem müssen Sie dem
schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Rechtsanwalt alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die er anfordert.
Wenn wir Sie darüber nicht belehrt haben, müssen wir auch noch den Steht das Recht auf die Leistung einer mitversicherten Person zu, hat
Beitrag für das erste Versicherungsjahr erstatten. Das gilt aber nicht, diese die Obliegenheiten nach B 3.2 ebenfalls zu erfüllen. Das gilt aber
wenn Sie schon Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten nur insoweit, als ihr dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän-
haben. den möglich ist.
Rücktritt: 3.3 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung der Obliegenheiten mög-
lich?
b. Treten wir vom Vertrag zurück, weil vorvertragliche Anzeigepflichten
verletzt wurden? Dann steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden Kündigung:
der Rücktrittserklärung zu. a. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der Obliegenheiten
Anfechtung: nach B 3.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Nachdem wir
von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt haben, bleibt uns ein
c. Beenden wir den Vertrag, indem wir wegen arglistiger Täuschung an- Monat, um zu kündigen. Die Kündigung müssen wir in Textform aus-
fechten? Dann steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der sprechen.
Anfechtungserklärung zu.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass
3. Welche Obliegenheiten haben Sie? Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls? haben.
Vor Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie folgende vertraglich ver- Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung:
einbarte Obliegenheiten erfüllen: b. Verletzen Sie vorsätzlich eine der Obliegenheiten nach B 3.1 oder
a. Beseitigen Sie besonders gefahrdrohende Umstände innerhalb einer B 3.2, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Leistung.
angemessenen Frist, wenn wir das von Ihnen verlangen. Das müssen Verletzen Sie eine der Obliegenheiten grob fahrlässig, können wir un-
Sie aber nicht tun, wenn die Beseitigung für Sie unter Abwägung der sere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach,
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu
„Besonders gefahrdrohend“ sind solche Umstände, die mit sehr gro- führen, dass wir gar nicht leisten.
ßer Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen werden. Ein Um- Unser Recht, die Leistung zu kürzen, ist ausgeschlossen, wenn Sie be-
stand, der schon zu einem Schaden geführt hat, gilt stets als beson- weisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
ders gefahrdrohend.
Unabhängig davon müssen wir leisten, soweit Sie nachweisen, dass
b. Bei den in A 2.2.10 a. genannten Kraftfahrzeugen gilt: die Verletzung der Obliegenheit für keinen der folgenden Fälle ursäch-
aa. Sie oder die mitversicherten Personen dürfen das Fahrzeug nur lich war:
gebrauchen, wenn Sie dazu berechtigt sind. Berechtigter Fahrer � den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls.
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
rechtigten gebrauchen darf. Außerdem dürfen Sie es nicht wis- � die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht.
sentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtig- Das gilt aber nicht, wenn Sie eine Obliegenheit arglistig verletzen. In
ten Fahrer gebraucht wird. einem solchen Fall müssen wir nie leisten.
bb. S ie oder die mitversicherten Personen dürfen das Fahrzeug nur Sie haben eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus-
mit Führerschein benutzen, sofern dieser erforderlich ist. Außer- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach B 3.1 oder B 3.2 verletzt?
dem müssen Sie dafür sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Dann sind wir vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie auf
Fahrer benutzt wird, der nicht den erforderlichen Führerschein hat. diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Das müssen wir durch eine
3.2 Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des Versi- gesonderte Mitteilung in Textform getan haben.
cherungsfalls? Mitversicherte Personen:
Bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie Folgendes tun: c. Die Regelungen nach a. und b. gelten für mitversicherte Personen
a. Zeigen Sie uns den Versicherungsfall innerhalb von zwei Wochen an, entsprechend.
auch wenn noch keine Haftpflichtansprüche erhoben worden sind.
Das können Sie z. B. per Telefon, Brief, Fax oder E-Mai tun. 4. Was passiert bei einer Änderung des versicherten Risikos oder neu
hinzukommenden Risiken? Was passiert, wenn sich Ihre persön-
b. Informieren Sie uns innerhalb von zwei Wochen, wenn Haftpflichtan- liche Lebenssituation ändert und worauf müssen Sie achten?
sprüche gegen Sie erhoben worden sind. Das können Sie z. B. per
Telefon, Brief, Fax oder E-Mai tun. 4.1 Was gilt bei einer Änderung des versicherten Risikos?
c. Sorgen Sie für die Abwendung und Minderung des Schadens, soweit 4.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
Ihnen das möglich ist. Sie müssen uns anzeigen, wenn sich das versicherte Risiko gegenüber
d. Holen Sie unsere Weisungen zur Schadensabwendung und -minde- Ihren früheren Angaben ändert. Die Anzeige ist innerhalb eines Monats
rung ein, wenn die Umstände es gestatten. Das können Sie z. B. per vorzunehmen, nachdem Sie unsere Aufforderung dazu (z. B. mit der Bei-
Telefon, Brief, Fax oder E-Mai tun. tragsrechnung) erhalten haben.
e. Befolgen Sie unsere Weisungen zur Schadensabwendung und -min- 4.1.2 Was passiert mit dem Beitrag?
derung, soweit es für Sie zumutbar ist.
a. Sobald wir Ihre Anzeige erhalten haben, überprüfen wir Folgendes: Ob
f. Erstatten Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensbe- der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung beibehalten werden
richte und unterstützen Sie uns bei der Schadensermittlung und Scha- kann oder ob er erhöht oder abgesenkt werden muss. Fällt ein Risiko
densregulierung. Dabei müssen Sie uns alle Umstände, die nach un- weg, können wir eine mögliche Absenkung des Beitrags erst ab Zu-
serer Ansicht zur Bearbeitung des Versicherungsfalls wichtig sind, gang Ihrer Anzeige berücksichtigen.
mitteilen. Auf Verlangen müssen Sie das in Textform tun.
b. Für einzelne Risiken enthält unser Tarif Mindestbeiträge. Für den nach
g. Senden Sie uns alle Unterlagen zu, die wir angefordert haben. Sämt- a. neu zu berechnenden Beitrag bildet der Mindestbeitrag die Unter-
liche Unterlagen, die Sie bei uns eingereicht haben, werden unser Ei- grenze. Alle Beitragserhöhungen oder -verminderungen nach B 5.1,
gentum. die nach Vertragsbeginn eingetreten sind, werden berücksichtigt.
– 12 –
[Seite 13]
4.1.3 Welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Mitteilung? Unwirksamkeit einer Regelung
Sie teilen uns die Änderung nicht rechtzeitig mit? Dann können wir eine a. Eine Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen ist unwirksam ge-
Nachzahlung bis zur Höhe des Beitrags verlangen, den Sie seit der Ände- worden durch eines der folgenden Ereignisse.
rung des Risikos hätten zahlen müssen. • E ine Gesetzesänderung wirkt sich unmittelbar auf einzelne Regelun-
4.2 Was gilt bei neu hinzukommenden Risiken? gen des Versicherungsvertrags aus.
Für Risiken, die nach Abschluss des Vertrags neu hinzukommen, gelten • E s ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Regelun-
die Regelungen nach A 3.2. gen aus dem Versicherungsvertrag.
4.3 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? • E in bestandskräftiger Verwaltungsakt der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer Kartellbehörde bean-
4.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
standet einzelne Regelungen als mit geltendem Recht nicht verein-
Bitte teilen Sie uns umgehend mit, wenn sich Ihre Anschrift oder Ihr bar.
Name geändert hat.
Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entschei-
4.3.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung? dung gegen eine Regelung eines anderen Unternehmens richtet. Vor-
Haben Sie versäumt, uns darüber zu informieren, dass sich Ihre Anschrift aussetzung ist, dass deren beanstandeter Regelungsgehalt inhalts-
geändert hat? Dann genügt es für eine Willenserklärung (bspw. Kündi- gleich mit der anzupassenden Regelung in Ihren Versicherungsbedin-
gung), wenn wir diese mit eingeschriebenem Brief an Ihre letzte uns be- gungen ist.
kannte Anschrift senden. Das trifft auch für eine Namensänderung zu, die Anpassungsfähige Regelungen
Sie uns nicht mitgeteilt haben. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Ab-
b. Wir dürfen nur Bedingungen anpassen über:
sendung des Briefs als zugegangen.
• den Umfang Ihres Versicherungsschutzes.
5. Welche Anpassungsregelungen gibt es?
• die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls.
5.1 Wann passen wir die Beiträge an?
• die Beitragszahlung und die Anpassung des Beitrags.
5.1.1 Wann und warum überprüfen wir die Beiträge?
• die Vertragsdauer, die Beendigung und die Kündigung des Vertrags.
Einmal jährlich müssen wir überprüfen, ob die Versicherungsbeiträge
Lückenfüllende Regelung nicht vorhanden
unverändert bleiben können oder ob wir sie erhöhen oder absenken
müssen. c. Die Unwirksamkeit der Regelung hat zu einer Lücke im Vertrag ge-
führt. Diese Lücke stört das Gleichgewicht zwischen Leistung und
Zweck der Überprüfung ist, Folgendes sicherzustellen:
Gegenleistung, das bei Vertragsschluss bestand, in erheblichem
• Wir können unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfül- Maße. Außerdem sieht das Gesetz keine konkrete Bestimmung vor,
len. mit der die Vertragslücke geschlossen werden kann.
• Die Beiträge werden sachgerecht berechnet. 5.2.2 Wie nehmen wir die Anpassung vor?
5.1.2 Welche Regeln beachten wir dabei? Angemessene Neuregleung
Bei der Überprüfung gelten folgende Regeln: a. Die Anpassung nehmen wir nach den Grundsätzen der ergänzenden
a. Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathe- Vertragsauslegung vor. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung
matik und Versicherungstechnik an. durch eine neue ersetzt wird. Maßgebend ist die Frage, welche Rege-
lung Sie und wir gewählt hätten, wenn uns die Unwirksamkeit bei
b. Wir fassen solche Versicherungsverträge zusammen, die nach versi- Vertragsschluss bekannt gewesen wäre. Die neue Regelung muss
cherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- unseren beiderseitigen typischen Interessen gerecht werden.
lauf erwarten lassen.
Keine Verschlechterung
c. Wir berücksichtigen die Entwicklung der Schadenkosten (einschließ-
lich Schadenregulierungskosten) der Vergangenheit und ihre zu er- b. Die geänderte Regelung darf Sie nicht schlechter stellen als die Rege-
wartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung. Die Veränderun- lung, die bei Vertragsschluss bestand. Dies betrifft die geänderte Re-
gen müssen unvorhergesehen und nicht nur vorübergehend sein. gelung sowohl für sich allein betrachtet, als auch im Zusammenwirken
mit anderen Bedingungen des Vertrags.
Der Ansatz für Gewinn bleibt unverändert.
Rechtzeitige Mitteilung
d. Wir berücksichtigen auch unternehmensübergreifende Statistiken. Das
sind bspw. die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der c. Die angepassten Regelungen müssen wir Ihnen bis spätestens sechs
Deutschen Versicherungwirtschaft e. V. Dies gilt jedoch nur, falls kon- Wochen vor dem beabsichtigten Änderungstermin mitteilen und erläu-
zerneigene Statistiken keine ausreichend sichere Grundlage bieten. tern. Dafür haben wir die Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) einzu-
halten. In der Mitteilung müssen wir Sie über Ihr Widerspruchsrecht
5.1.3 Welche Konsequenzen kann die Überprüfung haben? nach B 5.2.3 belehrt haben.
Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir be- 5.2.3 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
rechtigt, sie um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Beiträge niedri-
ger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, sie um die Differenz abzusen- Sie können der Anpassung innerhalb von sechs Wochen ab Zugang un-
ken. serer Mitteilung widersprechen. Der Widerspruch muss in Textform erfol-
gen. Er gilt als rechtzeitig, wenn Sie ihn innerhalb der sechswöchigen
5.1.4 Wann wird die Anpassung wirksam? Frist absenden.
Wir können die Anpassung erst für die nächste Versicherungsperiode Die Anpassung tritt nicht in Kraft, wenn Sie form- und fristgerecht Wider-
vornehmen. spruch eingelegt haben. Andernfalls gilt die Anpassung als genehmigt.
5.1.5 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung?
Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben
einen Monat im Voraus mitteilen. Unsere schriftliche Mitteilung muss den
Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzei- 1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
gen. Außerdem muss sie eine Belehrung darüber enthalten, dass Sie den
1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Vertrag nach B 5.1.6 kündigen können.
Wann der Versicherungsschutz beginnt, ergibt sich aus Ihrem Versiche-
5.1.6 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
rungsschein. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen
Sie können den Vertrag kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer Beitrag rechtzeitig (siehe B 2.1.1) zahlen.
Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu
1.2 Wie lange läuft der Vertrag? Wie kann er gekündigt werden?
dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Ihr Kündigungsrecht
können Sie nur innerhalb eines Monats ausüben, nachdem Ihnen unsere Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert
Mitteilung zugegangen ist. sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns gekündigt
wird. Sie kündigen? Dann ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns
5.2 Wann können wir die Bedingungen (HHV) anpassen?
spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Wir kündigen? Dann muss
5.2.1 Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf in Textform zuge-
vorliegen? gangen sein.
Bei bestehenden Verträgen sind wir berechtigt, einzelne Regelungen zu Das gilt auch, wenn der Vertrag nur deshalb kürzer als ein Jahr läuft, weil
ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung). Dazu müssen folgen- Sie Ihre Hauptfälligkeit verlegt haben. Andere Verträge, die für eine kür-
de Voraussetzungen erfüllt sein: zere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wurden, verlängern sich nicht.
– 13 –
[Seite 14]
1.3 Was gilt bei Wegfall des versicherten Interesses? 2. Was gilt für andere Personen, die an der Versicherung beteiligt sind?
Das versicherte Interesse fällt nach dem Beginn der Versicherung voll- 2.1 Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen?
ständig und dauerhaft weg? Dann endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu Bei einem Versicherungsfall, den eine mitversicherte Person ausgelöst
dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen. hat, sind die Regelungen dieses Vertrags auf die mitversicherte Person
Beispiel für einen Wegfall des versicherten Interesses: Sie haben das sinngemäß anzuwenden.
versicherte Grundstück veräußert und sind nicht mehr als dessen Eigen- Das gilt vor allem für:
tümer im Grundbuch eingetragen. Für die Haftung als früherer Besitzer
nach § 836 Abs. 2 BGB haben Sie aber Versicherungsschutz nach � den Umfang des Versicherungsschutzes (Abschnitt A).
A 2.2.5. � die Bedeutung des Versicherungsschutzes (B 1.).
1.4 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet � die Obliegenheiten (B 3.).
werden?
Sie und die mitversicherte Person sind für die Erfüllung der Obliegenhei-
a. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können Sie den Versiche- ten verantwortlich. Bitte lesen Sie auch C 2.2.
rungsvertrag kündigen. Voraussetzung ist, dass wir Ihren Freistel-
lungsanspruch anerkannt haben. Unter der gleichen Voraussetzung 2.2 Wer kann die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
dürfen auch wir kündigen. Dabei haben wir die Textform einzuhalten. Nur Sie als Versicherungsnehmer
Haben wir Ihren Freistellungsanspruch zu Unrecht abgelehnt, steht nur
Ihnen ein Kündigungsrecht zu. � können die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch, wenn
Schadensersatzansprüche gegen eine mitversicherte Person erhoben
Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Mo- werden.
nat, nachdem wir anerkannt oder unberechtigt abgelehnt haben, zu-
gegangen sein. � haben die Rechte und Pflichten zur Vertragsgestaltung. Beispiel: Kün-
digung des Vertrags.
b. Sie haben auch in folgendem Fall ein Kündigungsrecht: Wenn wir Ih-
nen die Weisung erteilen, es zum Rechtsstreit über den Haftpflichtan- � haben die Pflicht zur Beitragszahlung.
spruch des Dritten kommen zu lassen. Unter der gleichen Vorausset- Es spielt keine Rolle, ob die versicherte Person den Versicherungsschein
zung dürfen auch wir kündigen. Dabei haben wir die Textform besitzt.
einzuhalten. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätes-
tens einen Monat nach Beendigung des Rechtsstreits zugegangen 2.3 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungs-
sein. Der Rechtsstreit kann durch Klagerücknahme, Vergleich oder anspruchs?
Rechtskraft des Urteils beendet worden sein. a. Sie dürfen Ihren Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Fest-
c. Sie kündigen? Dann wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang stellung ohne unsere Zustimmung weder abtreten noch verpfänden.
bei uns wirksam. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist aber zulässig.
erst später wirksam wird. Als spätesten Termin dafür können Sie das b. Einen Anspruch, der auf Geld gerichtet ist, dürfen Sie abtreten.
Ende des laufenden Versicherungsjahres wählen.
Wir kündigen? Dann wird die Kündigung erst einen Monat nach Zu- 3. Welches Recht gilt?
gang bei Ihnen wirksam. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
– 14 –
[Seite 15]
Glossar – Erklärung wichtiger Fachwörter
Sie fragen sich an der einen oder anderen Stelle, was mit einem bestimmten Begriff gemeint ist? Mit dem Glossar erklären wir Ihnen die wich-
tigsten Fachwörter.
Dieser Abschnitt ist kein Bestandteil Ihrer Bedingungen (HHV). Unser Glossar erhebt nicht den Anspruch, die Begriffe abschließend zu beschreiben.
Wir wollen aber unvermeidbare Fachwörter anschaulich darstellen, damit Sie ein so klares Bild wie möglich von deren Bedeutung haben.
1. Regressansprüche
Sie haben einen Schaden verursacht. Bei einem „Regressanspruch“ erbringt ein Dritter Leistungen und verlangt dann von Ihnen Ersatz. Das heißt:
Der Dritte nimmt nach seiner Leistung bei Ihnen Rückgriff (Regress).
Beispiel: Eine Passantin stürzt im Winter auf dem Gehweg vor Ihrem Haus, weil Sie nicht ausreichend gestreut haben. Die Passantin wird operiert
und ist vier Wochen krankgeschrieben. Die Krankenkasse der Passantin zahlt die Kosten für die ärztliche Behandlung. Der Arbeitgeber zahlt wäh-
rend der Arbeitsunfähigkeit den Lohn. Krankenkasse und Arbeitgeber fordern von Ihnen die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
2. Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
„Schadensersatzansprüche“ sind Ansprüche, mit denen der Geschädigte einen Ausgleich für einen entstandenen Schaden fordert. „Gesetzliche
Haftpflichtbestimmungen“ sind Rechtsnormen, die Sie verpflichten, den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Sie finden sie vor allem im Bürger-
lichen Gesetzbuch (BGB), bspw. in § 823 BGB.
Beispiele:
� Auf dem eisglatten Gehweg vor Ihrem Haus fällt Ihr Nachbar im Winter hin und bricht sich ein Bein. Der Nachbar will von Ihnen Schmerzensgeld.
� In Ihrem Haus bricht ein Brand aus und greift auf das Grundstück Ihrer Nachbarin über. Ursache für den Brand war ein technischer Defekt
an einer elektrischen Anlage Ihres Hauses. Die Nachbarin lässt den Schaden an ihrem Grundstück beheben und fordert von Ihnen Ersatz der
Kosten.
3. Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz besteht Wohnungseigentum aus dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum und dem Sonderei-
gentum.
Zur genauen Aufteilung des Wohnungseigentums gibt der Eigentümer des Grundstücks beim Grundbuchamt eine Erklärung ab. Diese Teilungs-
erklärung regelt, was zum Gemeinschaftseigentum und zum Sondereigentum gehört. In der Teilungserklärung kann aber nicht alles zum Sonder-
eigentum erklärt werden. Das Grundstück, auf dem das Gebäude steht, ist immer Gemeinschaftseigentum. Das Gleiche gilt für die Gebäudeteile,
die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes notwendig sind. Gemeinschaftseigentum sind auch Anlagen und Einrichtungen, die dem
gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.
Beispiele für Gemeinschaftseigentum: Fundament, Außenwände des Gebäudes, tragende Wände innerhalb des Gebäudes, Fenster, Dach, Trep-
penhaus, Eingangstür zum Haus und zur Wohnung.
Zum Sondereigentum können bestimmt werden:
� d ie einzelne Wohnung.
� d ie Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen und in sich abgeschlossen sind. Beispiel: zur Wohnung gehörendes Kellerabteil.
� d ie zur Wohnung gehörenden Gebäudebestandteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das Gemein-
schaftseigentum beeinträchtigt wird. Beispiele: nicht tragende Innenwände, Tapeten, Fußbodenbelag, Innentüren, Einbauschrank, sanitäre An-
lagen.
4. Verkehrssicherungspflichten
Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss sich darum kümmern, dass Dritte nicht geschädigt werden. Das ist der Grundgedanke von Verkehrssiche-
rungspflichten. Die Rechtsprechung fordert aber nichts, was nicht möglich ist. Verkehrssicherungspflichten bestehen nur im Rahmen dessen, was
notwendig und zumutbar ist, um einen Schaden möglichst zu verhindern. Es hängt immer vom Einzelfall ab, wen eine solche Pflicht trifft und in
welchem Umfang sie besteht.
Auf einem Grundstück und in einem Haus gibt es viele Verkehrssicherungspflichten. Beispiele: für ausreichende Beleuchtung sorgen, Gehweg
räumen und streuen, Dachabdeckung und Bäume kontrollieren.
5. Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen
Haben Sie Versicherungsschutz, prüfen wir, ob und in welchem Umfang Sie zum Schadensersatz verpflichtet sind. Nicht immer ist ein Schadens-
ersatzanspruch, den ein Geschädigter gegen Sie erhebt, berechtigt.
Beispiel: Ein Passant behauptet, er sei auf dem Gehweg vor Ihrem Haus wegen Glatteis gestürzt. Deshalb fordert er von Ihnen Schmerzensgeld.
Zum Zeitpunkt des Unfalls war es aber auf Ihrem Gehweg nicht glatt, weil sie sorgfältig geräumt und gestreut haben.
Hier schützen wir Sie, indem wir die Forderung des Geschädigten von Ihnen als unberechtigt abwehren. Wir bieten also „passiven Rechtsschutz“,
und zwar auf unsere Kosten.
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6. Obliegenheiten
Ihr Vertrag enthält verschiedene Obliegenheiten. Obliegenheiten sind typisch für das Versicherungsrecht und finden sich auch im Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG) wieder.
Eine Obliegenheit ist einer Pflicht ähnlich. Sie stellt eine Verhaltensregel auf, der Sie als Versicherungsnehmer nachkommen müssen. Obliegen-
heiten können z. B. darauf gerichtet sein, den Schaden zu mindern, anzuzeigen und aufzuklären.
Beispiel: Sie müssen uns einen Schaden, den Sie einem Dritten zugefügt haben, innerhalb von zwei Wochen melden. Außerdem müssen Sie uns
bei der Feststellung und Aufklärung des Schadens unterstützen und unsere Fragen immer wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Wir können Sie nicht zwingen, Ihre Obliegenheiten einzuhalten. Trotzdem ist es für Sie in Ihrem eigenen Interesse wichtig, sie sorgfältig zu erfül-
len. Denn wenn Sie das nicht tun, setzen Sie Ihre Leistung aufs Spiel: Verletzen Sie Obliegenheiten vorsätzlich, müssen wir im Regelfall gar nicht
leisten. Verletzen Sie Obliegenheiten grob fahrlässig, haben wir unter anderem das Recht, unsere Leistung zu kürzen. Außerdem berechtigen uns
bestimmte Obliegenheitsverletzungen, den Vertrag zu kündigen.
7. Textform
Für manche rechtserhebliche Erklärungen müssen Sie die Textform einhalten. Das gilt auch für uns. Anders als bei der Schriftform ist bei der
Textform eine eigenhändige Unterschrift nicht nötig. Sie können uns Ihre Erklärung als Brief, aber auch als Fax, Computerfax oder bspw. als E-Mail
senden. Hauptsache, Sie haben die Erklärung lesbar auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben. Wichtig ist, dass Sie als Erklärender für uns
erkennbar sind. Außerdem müssen Sie deutlich machen, wo Ihre Erklärung endet. Das ist bspw. durch eine Grußformel möglich.
8. Zahlungen „bewirken“
Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Sie Ihre Beitragszahlungen rechtzeitig „bewirken“. „Bewirken“ heißt: Sie haben alles
getan, was von Ihrer Seite her erforderlich war, um die Zahlung endgültig auf den Weg zu bringen.
Beispiel: Sie geben einen Überweisungsauftrag bei Ihrer Bank ab. Dann ist die Zahlung in diesem Augenblick bewirkt, wenn Ihr Konto ausreichend
gedeckt ist. Die ausreichende Deckung des Kontos ist auch entscheidend, wenn wir den Beitrag von Ihrem Konto einziehen. Dagegen spielt es
keine Rolle, wann die Bank die Überweisung oder die Einziehung vornimmt und den Betrag unserem Konto gutschreibt.
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