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Volltext aufklappen: AVB Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung privat (3036)
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Allgemeine Bedingungen private Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtver-
sicherung (AVB HuG-HV privat 2026)
Formular 3036 – Stand 01.06.2026
Inhaltsverzeichnis
Teil A 7.14 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A1 Privates Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtrisiko 7.15 Wasserfahrzeuge
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 7.16 Geothermie
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
zwischen den Versicherten (Sie als Versicherungsnehmer Erweiterungen)
und die mitversicherten Personen) 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A2 Besondere Umweltrisiken
4 Leistungen und Vollmacht 1 Gewässerschäden
5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- 2 Gewässerschäden – Anlagenrisiko
höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) (Flüssiggastanks, Geothermieanlagen)
6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten 3 Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz
Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, Risikobe- (USchadG)
grenzungen und besondere Ausschlüsse)
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert
6.1 Verkehrssicherungspflichten gelten zusätzlich:
6.2 Bauarbeiten – Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz
6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer (BB Sofort-Schutz 2026)
6.4 Allgemeines Umweltrisiko
6.5 Abwässer Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen
6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Teil B
Anhänger 1 Abtretungsverbot
6.7 Ausland 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf
6.8 Vermögensschäden den Beitrag (Beitragsregulierung)
6.9 Swimmingpool, Teich, Biotop, Zisterne, Brunnen 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsan-
gleichung
6.10 Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneu-
erbare Energien Teil C
6.11 Allmählichkeitsschäden 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
6.12 Verletzung von Datenschutzgesetzen 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
6.13 Übertragung elektronischer Daten 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
6.14 Asbestschäden 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
Zahlung oder Nichtzahlung
6.15 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
1.4 Folgebeitrag
6.16 Wandladestation (Wallbox)
1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
6.17 Update-Garantie
1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6.18 Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag
2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
6.19 Markt-Garantie
2.1 Dauer und Ende des Vertrags
6.20 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
7 Allgemeine Ausschlüsse
2.3 Kündigung bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeug-
nissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 3.2 Ihre Obliegenheiten
7.4 Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich ver- 3.3 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
bundenen Personen 4 Weitere Regelungen
7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, beson- 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
derer Verwahrungsvertrag 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
und sonstigen Leistungen
4.4 Verjährung
7.7 Asbest
4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
7.8 Gentechnik
4.6 Anzuwendendes Recht
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
4.7 Embargobestimmung
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminie-
rung 4.8 Zuständigkeit bei Versichererwechsel
7.11 Übertragung von Krankheiten Glossar
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
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Teil A gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
A1 Privates Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtrisiko privatrechtlichen Inhalts
1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Ri- von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom-
siko) men werden.
1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Haus- und/oder Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein be- Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadener-
schriebene Gebäude oder Grundstück. eignis geführt hat, kommt es nicht an.
Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentü- Versichert sind auch Ansprüche nach § 906 II 2 BGB analog
mer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher. sowie Beseitigungsansprüche nach § 1004 I 1 BGB und An-
sprüche nach § 14 BImSchG, soweit diese gesetzlichen
1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (WEG) im Haftpflichtbestimmungen gleichstehen.
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt:
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
Versicherungsnehmer ist die WEG. wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-
die gesetzliche Haftpflicht der WEG aus dem gemeinschaft- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz
lichen Eigentum. statt der Leistung;
2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Ver- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach-
hältnis zwischen den Versicherten (Sie als Versiche- erfüllung durchführen zu können;
rungsnehmer und die mitversicherten Personen)
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
2.1 Mitversicherte Personen standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-
2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht tragsleistung geschuldeten Erfolges;
(1) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen
Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstü- auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
cke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-
sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erho- rung der Leistung;
ben werden.
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschä- satzleistungen.
den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
krankheiten in Ihrem Betrieb bzw. im Betrieb der WEG 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie
nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
gilt für solche Dienstunfälle nach den beamtenrechtli- über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausge-
chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des hen.
Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt 4 Leistungen und Vollmacht
werden; 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
(2) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in die- – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
ser Eigenschaft.
– die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (WEG) im
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt: – die Freistellung Ihrerseits von berechtigten Schadener-
satzverpflichtungen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und
der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und 4.1.1 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn
für Zwecke der Gemeinschaft. Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
nisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind
Versichert sind abweichend von A1-7.3 und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver-
(1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers ge- gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder
gen den Verwalter; geschlossen haben, binden uns nur, soweit der Anspruch
(2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers ge- auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
gen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung
(3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom
bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Ge- Anspruch des Dritten freizustellen.
meinschaft. 4.1.2 Nachhaltiger Schadenersatz durch Reparatur
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schä- Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als
den am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum. nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen.
2.2 Alle für Sie bzw. für die WEG als Versicherungsnehmer gel- Wir ersetzen daher auch die Reparaturkosten, die über die
tenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden
Personen entsprechend anzuwenden. sind und nachgewiesen werden.
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- Sie sind insoweit nicht zur Schadenminderung nach C-3.2.2
cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi- verpflichtet.
cherte Person entsteht. Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver-
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobe- sicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten
grenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versiche- Schadenersatzverpflichtungen, höchstens 10.000 EUR.
rungsnehmers oder in der Person einer mitversicherten Per- 4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Scha-
son vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für dens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmä-
Sie bzw. die WEG (als Versicherungsnehmer) als auch für ßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
die mitversicherten Personen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den
Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.
Personen verantwortlich. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis-
3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, von uns die Be-
eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre- stellung eines Verteidigers für Sie gewünscht oder geneh-
tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei-
schaden zur Folge hatte, aufgrund digers.
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4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die 6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des priva-
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- ten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz,
dern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken,
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten-
teiligung) den besonderen Ausschlüsse.
5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche- Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, fin-
rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. den auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistun-
mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. gen und Vollmacht oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: 6.1 Verkehrssicherungspflichten
Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versiche- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung
rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der von Pflichten, die Ihnen in der Eigenschaft als Haus- und
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Be-
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Geh-
tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall wegen).
(Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- Dies gilt auch für die von Ihnen ausschließlich als Mieter,
cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetz-
– auf derselben Ursache, liche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Ver-
tragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Ei-
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli- genschaft.
chem und zeitlichem, Zusammenhang
6.2 Bauarbeiten
oder
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder
– auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Re-
beruhen. paraturen, Abbruch-, Grabearbeiten) an/auf dem im Versi-
5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem cherungsschein beschriebenen Gebäude oder Grundstück.
Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit ei- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der von Ihnen bei
nem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbe- Ihren Baueigenleistungen beschäftigten Personen (z. B.
teiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche Freunde, Bekannte, Wohnungseigentümer der WEG, nicht
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme über- jedoch ein beauftragter Bauhandwerker) für Schäden ge-
steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- genüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Ausgeschlossen sind
deten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar-
unberührt. beitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb bzw. im
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir Betrieb der WEG nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle nach den beamten-
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
sprüche verpflichtet. Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt wer-
den.
5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Ver-
sicherungssumme angerechnet. Versicherungsschutz besteht abweichend von A1-7.12 für
Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Senkun-
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus ei- gen von Grundstücken oder Erdrutschungen. Vom Versiche-
nem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir rungsschutz ausgeschlossen sind Sachschäden und alle
die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme sich daraus ergebenden Vermögensschäden
zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
– am Baugrundstück selbst oder
5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
ten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- – den Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück.
rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- Für die Errichtung von Geothermieanlagen gilt zusätzlich:
tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest- – Versichert ist abweichend von A1-7.17 Ihre gesetzliche
betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Haftpflicht als Bauherr von Geothermieanlagen. Dies gilt
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ih- auch für Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet
res Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstat- werden.
tet.
– Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- Planung und die Errichtung der betriebenen Geothermie-
chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- anlagen durch Dritte mit besonderer Sachkenntnis erfolgt
schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der je- sind und die beauftragten Bohrunternehmen auch als
weils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- Fachfirmen nach DVGW W120-2 zertifiziert sind.
falls.
– Versichert ist abweichend von A1-7.12 Ihre gesetzliche
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an lau- Haftpflicht wegen Überschwemmungen stehender oder
fenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Ka- fließender Gewässer.
pitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach
Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- – Für Sach- und Vermögensschäden, die durch die Errich-
rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen tung von Geothermieanlagen verursacht wurden, beträgt
mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge- die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
setzt. 3.000.000 EUR;
5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- 6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als früherer Besit-
Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weige- zer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- Besitzwechsel bestand.
tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6.4 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen In-
halts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
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Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten-
durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verur- (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
sacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
Gewässer) ausgebreitet haben.
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
aus Gewässerschäden. (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
anstaltung;
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltscha-
densgesetz siehe Abschnitt A2 – besondere Umweltrisiken. (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
6.5 Abwässer aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
durch (7) aus Rationalisierung und Automatisierung sowie aus
– Abwässer sowie Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederher-
– Rückstau aus dem Straßenkanal. stellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elekt-
ronischer Daten. Der Versicherungsschutz hierfür rich-
Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch tet sich nach A1-6.13;
– häusliche Abwässer und (8) aus der Verletzung
– Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. – von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten.
6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr- Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach
zeug-Anhänger A1-6.15;
6.6.1 Versichert ist abweichend von A1-7.13 Ihre gesetzliche Haft- – von gewerblichen Schutzrechten und
pflicht wegen Schäden, durch den Gebrauch ausschließlich – von Urheberrechten. Der Versicherungsschutz hier-
von nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, sofern sie für richtet sich nach A1-6.13.1 (4) sowie
zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen:
– des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
Gebiet gebraucht werden, das und Kostenanschlägen;
– keine öffentliche Straße ist und (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-
malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
– entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrie- schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver-
den ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhin- gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
dern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlich- Zusammenhang stehen;
keit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich
ist. (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be-
hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin-
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbeding- gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss-
ter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahrstühle, ter Pflichtverletzung;
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler;
(12) aus dem Verlust von Sachen, auch z. B. von Geld,
(3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit mehr Wertpapieren und Wertsachen;
als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu-
sche, Gerüche, Erschütterungen).
(4) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflich-
tig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebe- 6.8.3 Versichert ist abweichend von A1-6.8.2 Ihre gesetzliche
nen Gebiet verkehren. Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung
von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbe-
6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: zogener Daten.
(1) Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Versichert sind abweichend von A1-7.3 gesetzliche Haft-
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer pflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicher-
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- ten (Sie als Versicherungsnehmer oder mitversicherte Per-
berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet da- sonen) untereinander.
für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech-
tigten Fahrern gebraucht werden. 6.9 Swimmingpool, Teich, Biotop, Zisterne, Brunnen
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz ei-
fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli- nes Swimmingpools, Teiches, Biotops sowie von Zisternen,
chen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet da- Brunnen und ähnlichem auf dem im Versicherungsschein
für zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benannten Grundstück.
benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 6.10 Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch er-
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C- neuerbare Energien
3.2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung). 6.10.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Betreiber von
(2) Nicht versichert ist die Teilnahme an Kraftfahrzeugren- Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme, insbeson-
nen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungen dere durch erneuerbare Energien wie z. B.
(Training). – Photovoltaik- und Solaranlagen,
6.7 Ausland – Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft/Luft-Wasser),
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland – Geothermieanlagen (Erdwärmeanlagen),
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese – Kleinwindanlagen,
auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen
sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus – Wasserkraftanlagen,
§ 110 Sozialgesetzbuch VII. – Bioenergie-Anlagen,
6.8 Vermögensschäden – Blockheizkraftwerken,
6.8.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- zur eigenen Energieversorgung und/oder abweichend von
schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä- A1-1 zur Einspeisung von Strom in das Netz eines Energie-
den entstanden sind. versorgungsunternehmens, sofern Sie keine Lieferverpflich-
6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche tung gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen oder
wegen Vermögensschäden sonstigen Abnehmern haben.
(1) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sa- wegen Schäden aus der direkten Versorgung von Tarifkun-
chen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; den (Endverbrauchern).
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6.10.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetz- (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie
liche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromab- der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
nehmenden Netzbetreiber oder Dritter wegen Personen- Daten bei Dritten und zwar wegen
und Sachschäden sowie Vermögensschäden aus Versor- – sich daraus ergebenden Sachschäden, nicht jedoch
gungsstörungen nach § 6 der Verordnung über Allgemeine weiterer Datenveränderungen sowie
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkun-
den (AV-BEltV) vom 21.06.1979 oder § 18 Niederspan- – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten
nungsanschlussverordnung (NAV). Hinsichtlich der mitversi- Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht
cherten Vermögensschäden findet die für Vermögensschä- oder fehlerhaft erfasster Daten;
den vereinbarte Versicherungssumme entsprechend An- (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
wendung. Ferner gelten hierfür insbesondere auch die Best- Datenaustausch.
immungen unter A1-6.8, wobei jedoch A1-6.8.2 (1) insoweit Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder durch Per-
keine Anwendung findet. sonen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
6.10.3 Für den Betrieb von Geothermieanlagen gilt zusätzlich: Für (1) bis (3) gilt:
(1) Versichert ist abweichend von A1-7.16 Ihre gesetzliche Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutau-
Haftpflicht als Betreiber von Geothermieanlagen. Dies schenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
gilt auch für Geothermieanlagen, die mittels Bohrung Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-
errichtet werden oder wurden. scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. wor-
(2) Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die den sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese
Planung und die Errichtung der betriebenen Geother- Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
mieanlagen durch Dritte mit besonderer Sachkenntnis Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt C-3.2.3 (Leistungs-
erfolgt sind und die beauftragten Bohrunternehmen freiheit bei Obliegenheitsverletzung);
auch als Fachfirmen nach DVGW W120-2 zertifiziert
sind. (4) der Verletzung von Urheberrechten, insoweit besteht
auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche.
(3) Versichert ist abweichend von A1-7.12 Ihre gesetzliche
Haftpflicht wegen Sachschäden durch Für (4) gilt:
– Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschun- – Wir ersetzen in Erweiterung zu A1-3.1 Gerichts- und An-
gen, waltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
einstweiligen Verfügung gegen Sie begehrt wird, auch
– Überschwemmungen stehender oder fließender Ge- wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wi-
wässer. derruf handelt.
(4) Für Sach- und Vermögensschäden, die durch den Be- – Wir ersetzen in Erweiterung zu A1-3.1 Gerichts- und An-
trieb der Geothermieanlagen verursacht wurden, be- waltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage ge-
trägt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall gen Sie.
3.000.000 EUR.
– Kosten, die wir aufwenden, werden abweichend von A1-
6.11 Allmählichkeitsschäden 5.5 auf die Versicherungssumme angerechnet.
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, Kosten sind:
die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskos-
Staub und dergleichen) entstanden sind. ten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des
Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
6.12 Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden uns nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die
aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verar- Kosten auf unsere Weisung entstanden sind.
beitung personenbezogener Daten. Dies gilt auch für Ver- 6.13.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden. (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
dass Sie bewusst
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangs- – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da-
reihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial
das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, of Service Attacks);
die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord-
Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-
durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der ware-Viren, Trojanische Pferde).
Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Ein- A1-2.3 findet keine Anwendung;
schränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver-
mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-
Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mit- Spamming);
versicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1- – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
7.3 findet insoweit keine Anwendung. bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-
6.13 Übertragung elektronischer Daten sammelt werden sollen.
6.13.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden A1-2.3 findet keine Anwendung;
aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mit- den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
tels Datenträger. behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechts-
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus widrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige
bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei A1-2.3 findet keine Anwendung;
Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad- (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge-
programme; setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
[Seite 6]
Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1- (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
6.12; – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-
(5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
und Namensrechten. Der Versicherungsschutz hierfür Spamming),
richtet sich nach A1-6.15; – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
(6) Ansprüche aus dem Verlust von Geld (auch digitale bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-
Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen sammelt werden sollen.
(jeweils auch in digitaler Form). A1-2.3 findet keine Anwendung.
6.13.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nach- 6.16 Wandladestation (Wallbox)
folgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber einer
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Wandladestation (Wallbox).
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Installa-
-Schulung; tion durch einen Fachbetrieb.
(3) Netzwerk-Planung, -Installation, -Integration, -Betrieb, 6.17 Update-Garantie
-Wartung, -Pflege;
6.17.1 Bieten wir neue Bedingungen mit abweichenden Regelun-
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, gen zum versicherten Leistungsumfang an, so gelten mit
Full-Service-Providing; Datum ihrer Einführung jeweils die für Sie günstigeren Re-
(5) Betrieb von Datenbanken. gelungen.
6.13.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- 6.17.2 Die Leistungsverbesserungen nach A1-6.15.1 gelten für die
tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall Dauer von fünf Jahren ab der erstmaligen Vereinbarung der
(Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Danach gel-
cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ten wieder die ursprünglich vereinbarten Leistungen.
– auf derselben Ursache, 6.18 Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- 6.18.1 Sie können im Versicherungsfall verlangen, dass nach den
lichem und zeitlichem Zusammenhang oder Versicherungsbedingungen Ihres Vertrags beim Vorversi-
– auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung cherer reguliert wird, die zum Zeitpunkt des Versicherungs-
elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beginns des Anschlussvertrags bei uns galten.
beruhen. 6.18.2 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. (1) Es handelt sich um allgemeine Versicherungsbedin-
gungen einschließlich in den Vertrag eventuell einbezo-
6.14 Asbestschäden gener und zur standardmäßigen Verwendung vorgese-
6.14.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die hener besonderer Bedingungen eines in Deutschland
auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu- zum Betrieb zugelassenen Versicherers. Der Vorver-
rückzuführen sind. trag unterlag deutschem Recht.
6.14.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall (2) Der bei uns bestehende Vertrag schließt unmittelbar an
1.000.000 EUR. den Vorvertrag an.
6.15 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (3) Die Vorversicherung wurde bei Antragstellung angege-
6.15.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden ben.
ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsver- (4) Sie stellen uns im Versicherungsfall die Bedingungen
letzungen. Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder des Vorvertrags im Original zur Verfügung.
durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. (5) Der Versicherungsfall ist nicht später als fünf Jahre
Es besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä- nach Vertragsbeginn bei uns eingetreten.
den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. 6.18.3 Die bei uns geltenden Versicherungssummen stellen nach
Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen Abzug vereinbarter Selbstbeteiligungen die Höchstentschä-
über Personenschäden Anwendung. digungen je Versicherungsfall dar.
Wir ersetzen auch 6.18.4 Die Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag gilt
– Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem nicht,
der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie be- (1) soweit es sich bei den Versicherungsbedingungen des
gehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unter- Vorvertrags um
lassung oder Widerruf handelt;
– einzelvertragliche bzw. individuelle Vereinbarungen,
– Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
Widerrufsklage gegen Sie. – Assistance-Leistungen und sonstige Dienstleistun-
gen
6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
handelt;
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
dass Sie bewusst (2) für Gefahren, Leistungen und Risiken, die im Vorvertrag
versichert waren, jedoch im aktuellen Vertrag bei uns
– Persönlichkeits- und Namensrechte verletzen (z. B. nicht vereinbart werden konnten, weil diese von Ihnen
absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), nicht gewünscht oder von uns abgelehnt wurden;
– unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da- (3) für
tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial
of Service Attacks), – berufliche, gewerbliche, dienstliche oder amtliche
Haftpflichtrisiken sowie Ansprüche wegen vertragli-
– Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord- cher Haftung;
nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-
ware-Viren, Trojanische Pferde); – Eigenschäden;
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- – Ansprüche aus dem Halten und Gebrauch von ver-
den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder sicherungspflichtigen Kraft- und Luftfahrzeugen;
behördlichen Vorschriften oder durch sonstige be- – Ansprüche wegen Schäden aus der Planung, der
wusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; Errichtung oder dem Betrieb von Geothermieanla-
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge- gen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wur-
setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. den.
Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1- 6.19 Markt-Garantie
6.12; 6.19.1 Sie können im Versicherungsfall verlangen, dass nach den
Versicherungsbedingungen eines anderen Versicherers re-
guliert wird, wenn dieser im Rahmen seiner Haus- und
[Seite 7]
Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des 7 Allgemeine Ausschlüsse
Schadenereignisses einen weitergehenden Versicherungs- Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas an-
schutz bietet. deres bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausge-
6.19.2 Die Markt-Garantie gilt für die Dauer von fünf Jahren ab der schlossen:
erstmaligen Vereinbarung der unserem Vertrag zugrunde 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
liegenden Bedingungen.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-
6.19.3 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: nen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
(1) Es handelt sich um Versicherungsbedingungen, die der A1-2.3 findet keine Anwendung.
Allgemeinheit zugänglich sind und deutschem Recht
unterliegen. 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
(2) Der Versicherer ist zum Betrieb in Deutschland zuge-
lassen. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-
nen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie
(3) Ihr Hauptwohnsitz und der Versicherungsort liegen in in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Deutschland.
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
(4) Der Versicherer berechnet für den weitergehenden Ver-
sicherungsschutz keinen Zusatzbeitrag. – Arbeiten oder sonstige Leistungen
(5) Sie weisen uns den weitergehenden Versicherungs- erbracht haben.
schutz durch Vorlage der entsprechenden Versiche- A1-2.3 findet keine Anwendung.
rungsbedingungen nach. 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
6.18.4 Bei der Entschädigungsberechnung wird die bei dem ande- Ausgeschlossen sind Ansprüche
ren Versicherer geltende Entschädigungsgrenze und/oder
Selbstbeteiligung zu Grunde gelegt. (1) von Ihnen selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso-
nen gegen die mitversicherten Personen;
Eine Entschädigung zahlen wir höchstens bis zu der bei uns
vereinbarten Versicherungssumme. Etwaige bei uns verein- (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
barte Selbstbeteiligungen werden von der Entschädigung Versicherungsvertrags;
abgezogen. (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel-
6.18.5 Die Markt-Garantie gilt nicht, ben Versicherungsvertrags.
(1) soweit es sich um 7.4 Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
– einzelvertragliche oder individuelle Vereinbarungen,
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie
– Assistance-Leistungen und sonstige Dienstleistun-
gen, (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver-
– eine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Arbeitsunfähigkeit
Als Angehörige gelten
handelt;
– Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
(2) für Gefahren, Leistungen und Risiken, die Sie bei uns partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner-
im aktuellen Vertrag hätten versichern können und die schaften nach dem Recht anderer Staaten,
deshalb nicht vereinbart wurden, weil diese von Ihnen
nicht gewünscht oder von uns abgelehnt wurden; – Eltern und Kinder,
(3) für – Adoptiveltern und -kinder,
– Ansprüche, deren Befriedigung über die gesetzliche – Schwiegereltern und -kinder,
Haftpflicht hinausgeht (z. B. Deliktsunfähigkeit, Neu- – Stiefeltern und -kinder,
wertentschädigung); – Großeltern und Enkel,
– Ansprüche aus vorsätzlich begangenen Schäden; – Geschwister sowie
– Ansprüche wegen vertraglicher Haftung; – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fa-
– berufliche, gewerbliche, dienstliche oder amtliche milienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Ver-
Haftpflichtrisiken; hältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
– Eigenschäden; sind);
– Ansprüche wegen Schäden aus dem Halten und (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn
Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
oder Wasserfahrzeugen; hige oder betreute Person sind;
– Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- (3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juris-
haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzufüh- tische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
ren sind; oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind;
– Ansprüche wegen Schäden aus der Planung, der (4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
Errichtung oder dem Betrieb von Geothermieanla- schaftern, wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft,
gen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wur- Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
den. Rechts sind;
6.20 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedin- (5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Part-
gungen nerschaftsgesellschaft sind;
Wir garantieren Ihnen, dass unsere Versicherungsbedingun- (6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwal-
gen Sie nicht schlechter stellen als die vom Gesamtverband tern.
der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) im Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche
Schadenzeitpunkt empfohlenen Musterbedingungen. von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die-
sen in häuslicher Gemeinschaft leben.
[Seite 8]
7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, be- – Reparatur, Wartung und Reinigung,
sonderer Verwahrungsvertrag – Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Ar-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem- beitsmaschine.
den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- 7.14 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
schäden, wenn Sie oder ein Bevollmächtigter oder Beauf-
tragter von Ihnen diese Sachen gemietet, geleast, gepach- Ausgeschlossen sind Ansprüche
tet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben (1) wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person
oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver- oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
trags sind. durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer ei-
beiten und sonstigen Leistungen nes Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von
Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Liefe- diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
rung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen
ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der aus
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder
Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Tei-
führt. len von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeu-
Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel- gen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen
lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons- bestimmt waren;
tigen Leistungen übernommen haben. – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,
7.7 Asbest Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
Ausschluss entfällt.
(3) gegen Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-
7.8 Gentechnik nehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei-
rückzuführen sind auf nem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne
(1) gentechnische Arbeiten, dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
(3) Erzeugnisse, die
7.15 Wasserfahrzeuge
– Bestandteile aus GVO enthalten,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie,
– aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser-
Ausschluss entfällt. fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besit-
zer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskri-
minierung Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei-
nem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An- stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer
feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug
sonstigen Diskriminierungen. hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.11 Übertragung von Krankheiten 7.16 Geothermie
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Geothermieanlagen sind Anlagen, in der Erdwärme dem Un-
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer tergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile
Krankheit Ihrerseits resultieren, gehören nicht zu der Geothermieanlage im Sinne dieser Be-
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehören- dingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie
den, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere ent- und Geothermie mittels Bohrung.
standen sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermö-
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie be- gensschäden aus der Planung, Errichtung und dem Betrieb
weisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge- von Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet wer-
handelt haben. den oder wurden.
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Dieser Ausschluss findet keine Anwendung für Ansprüche
wegen Schäden durch
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche – Brand oder Explosion,
entstehen durch – oberirdische Anlagenteile von Geothermieanlagen.
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. und Erweiterungen)
7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, 8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risi-
eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte kos.
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft- Dies gilt nicht
fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche-
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei- rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen so-
nem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Ge- wie
brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per- – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De-
sonen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das ckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
– für Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen,
Zum Gebrauch gehört z. B. auch die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden;
– Ein- und Aussteigen, 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
– Be- und Entladen, bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die-
– Betanken und Aufladen, sen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis
[Seite 9]
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 1.2 Rettungskosten
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb 1.2.1 Wir übernehmen
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem
wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben. – Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche-
rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie
9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche – außergerichtliche Gutachterkosten.
Haftpflicht aus Risiken, die während der Laufzeit des Versi-
cherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkos-
ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi-
Für neu entstehende Risiken besteht für einen Zeitraum von cherungssumme nicht übersteigen.
einem Jahr ab deren Entstehung Versicherungsschutz,
längstens jedoch bis zum Ende des bestehenden Vertrags. 1.2.2 Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au-
ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von
Sie haben uns jedes neue Risiko innerhalb von einem Jahr uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung
ab dessen Entstehung mitzuteilen. Eine Aufforderung von die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah-
uns erfolgt mit der Beitragsrechnung. men von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung
Nach Ablauf von einem Jahr ab Entstehung des neuen Risi- des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns.
kos entfällt der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversi- 1.3 Ausschlüsse
cherung. Sofern Sie danach Versicherungsschutz für das Ri-
siko wünschen, kann dieser nur über eine neu von Ihnen zu (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
beantragende Haftpflichtversicherung geboten werden. Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abwei-
chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent- Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anord-
stehung bis zum Ablauf nach einem Jahr auf die vereinbarte nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermö-
gensschäden begrenzt. A1-2.3 findet keine Anwendung.
9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
nachweislich
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versi- lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il-
cherungspflicht unterliegen; legalem Streik oder
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß-
von Bahnen; nahmen
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- beruhen.
gepflicht unterliegen (ausgenommen davon ist das Hal- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
ten von Hunden); weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und 2 Gewässerschäden – Anlagenrisiko
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- 2.1 Umfang des Versicherungsschutzes
verträgen zu versichern sind;
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
amtlicher Tätigkeit; Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
(6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen, Grundwassers (Gewässerschäden).
die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung oder Ver-
A2 Besondere Umweltrisiken wendung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen,
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei- deren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungs-
chend von A1-6.4 Satz 3 – und für Schäden nach dem Um- schutz ausschließlich für
weltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Ab- (1) Flüssiggastanks,
schnitt A1 und den folgenden Bedingungen. (2) Geothermieanlagen (Erdwärmeanlagen), auch Flä-
Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts we- chengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwär-
gen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um- mekörbe)
weltrisiko) siehe A1-6.4. zu dem im Versicherungsschein benannten Grundstück.
1 Gewässerschäden Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen
1.1 Umfang des Versicherungsschutzes des versicherten Risikos (A1-8) sowie zur Vorsorgeversiche-
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare rung (A1-9) finden keine Anwendung.
oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der 2.2 Rettungskosten
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des 2.2.1 Wir übernehmen
Grundwassers (Gewässerschäden).
– Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche-
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von ge- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
wässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie
Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz aus-
schließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) so- – außergerichtliche Gutachterkosten.
weit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Be- Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkos-
hälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi-
Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun- cherungssumme nicht übersteigen.
gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs- 2.2.2 Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au-
schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor- ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von
geversicherung (A1-9). uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung
die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah-
men von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung
des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns.
[Seite 10]
2.3 Ausschlüsse 3.1.1 Versichert sind darüber hinaus die Sie betreffenden Pflich-
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, ge-
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- mieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund-
chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs-
Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anord- schutz dieses Vertrags erfasst sind.
nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 3.1.2 Versichert sind die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprü-
A1-2.3 findet keine Anwendung. che nach A2-3.1 wegen Schäden durch den Betrieb von Ge-
othermieanlagen. Dies gilt gleichermaßen für Flächenge-
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die othermie und Geothermie mittels Bohrung.
nachweislich
Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die Pla-
– auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- nung und die Errichtung der betriebenen Geothermieanlage
lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il- durch Dritte mit besonderer Sachkenntnis erfolgt sind und
legalem Streik oder die beauftragten Bohrunternehmen auch als Fachfirmen
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß- nach DVGW W120-2 zertifiziert sind.
nahmen Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen
beruhen. des versicherten Risikos (A1-8) sowie zur Vorsorgeversiche-
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so- rung (A1-9) finden keine Anwendung.
weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 3.2 Ausland
3 Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadens- Versichert sind im Umfang von A1-6.7 die im Geltungsbe-
gesetz (USchadG) reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre-
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgeset- tenden Versicherungsfälle.
zes (USchadG) ist eine Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le- oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen an-
bensräumen, derer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An-
sprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, nicht überschreiten.
(3) Schädigung des Bodens. 3.3 Ausschlüsse
3.1 Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanie- Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
rung von Umweltschäden nach USchadG, soweit während dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
– die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfall- gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
artig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind A1-2.3 findet keine Anwendung.
oder
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
– die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig Schäden
und bestimmungswidrig erfolgt ist.
– die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-
besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch La- hen;
gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt- – für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag
schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In- (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Je- Versicherungsschutz haben oder hätte erlangen
doch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im können.
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem (3) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt Schäden durch die Planung und Errichtung von Ge-
werden können (Entwicklungsrisiko). othermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
oder wurden.
[Seite 11]
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert gelten zu-
sätzlich:
Die nachstehenden Bedingungen gelten – sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen private Haus-
und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (AVB HuG-HV privat 2026).
Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz 2.5 Eine Leistung im Rahmen des Sofort-Schutzes kann inso-
(BB Sofort-Schutz 2026) weit nicht beansprucht werden, als der Vorversicherer we-
1 Anwendung gen Pflicht- (z. B. Beitragsverzug) bzw. Obliegenheitsverlet-
zungen von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
Besteht für Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für das
im Rahmen dieses Vertrags versicherte Risiko bereits Ver- 3 Obliegenheiten
sicherungsschutz bei einem anderen Versicherer (Vorversi- Sie sind verpflichtet, auf Anforderung alle Unterlagen und
cherer), findet der nachfolgend beschriebene Sofort-Schutz Nachträge zur bestehenden Vorversicherung einzureichen.
Anwendung. Dazu gehören im Versicherungsfall auch die Schadenab-
2 Wesen rechnungen des Vorversicherers.
Der Vertrag des Vorversicherers geht dem bei uns beste- Änderungen der Vorversicherung, die nach der Beantragung
henden Vertrag im Falle eines Schadenereignisses grund- dieses Vertrags vorgenommen werden, sind uns unverzüg-
sätzlich vor. Hierbei gilt folgendes vereinbart: lich anzuzeigen.
2.1 Die Leistung aus dem Sofort-Schutz berechnet sich nach 4 Ende
den Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrags ab- Der Sofort-Schutz endet vereinbarungsgemäß zum nächst-
züglich einer Leistung des Vorversicherers. möglichen Ablauf des Vorvertrags, spätestens jedoch nach
2.2 Der Versicherungsschutz im Rahmen des Sofort-Schutzes Ablauf von drei Jahren ab Beginn dieses Vertrags.
bezieht sich nur auf den Teil des Schadens, der vom Versi- Wird die Vorversicherung vor dem für das Ende des Sofort-
cherungsumfang der bereits bestehenden Versicherung Schutzes vereinbarten Zeitpunkt beendet, ist dies uns un-
nicht erfasst wird und/oder diesen der Höhe nach übersteigt. verzüglich anzuzeigen. In diesem Fall endet der Sofort-
2.3 Eine beim Vorversicherer bestehende Selbstbeteiligung wird Schutz mit dem Ende der Vorversicherung.
nicht vom Sofort-Schutz erfasst. Mit Ende des Sofort-Schutzes beginnt der vereinbarte Ver-
2.4 Eine Aufhebung der bestehenden Vorversicherung oder sicherungsschutz.
eine Minderung ihres Leistungsumfanges nach Beantragung Ein für das Bestehen der Vorversicherung gewährter Bei-
dieses Vertrags bewirkt vorbehaltlich der Regelung in Zif- tragsrabatt entfällt ab diesem Zeitpunkt.
fer 4 keine Erhöhung des Sofort-Schutzes dieses Vertrags.