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Versicherungsmakler / Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht / Bedingungsarchiv

Württembergische privat: die Bedingungen im Volltext

Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Württembergische nach AVB HuG-HV privat 2026 mit dreifacher Jahresmaximierung, Bauherrenrisiko ohne Bausummengrenze, Wallbox, Photovoltaik, Asbest, GDV-, Update- und Markt-Garantie.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenlaut Versicherungsschein„Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.1, Seite 2
Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (Maximierung, Vielfaches der Deckungssumme)ja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle ... eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 3
Begrenzung je geschädigter Person (Sublimit je Opfer)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem“A1-5.4, Seite 3
Garantie, mindestens die Musterbedingungen des Verbands zu erfüllen (GDV, VVO, UNESPA)ja„Wir garantieren Ihnen, dass unsere Versicherungsbedingungen Sie nicht schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) im Schadenzeitpunkt empfohlenen Musterbedingungen.“A1-6.20, Seite 7
Update- oder Innovationsgarantie (künftige Leistungsverbesserungen ohne Mehrbeitrag)ja„Bieten wir neue Bedingungen mit abweichenden Regelungen zum versicherten Leistungsumfang an, so gelten mit Datum ihrer Einführung jeweils die für Sie günstigeren Regelungen.“A1-6.17.1, Seite 6
Geltungsbereich (Lage des Grundstücks, Schadenereignisse im Ausland)ja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind.“A1-6.7, Seite 4
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssummeja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.“A1-5.5, Seite 3

Versicherte Objekte und Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vermietetes Ein- oder Zweifamilienhausja„Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein beschriebene Gebäude oder Grundstück.“A1-1.1, Seite 1
Mehrfamilienhaus (Anzahl Wohneinheiten, Obergrenze)ja„Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein beschriebene Gebäude oder Grundstück.“A1-1.1, Seite 1
Wohnungseigentum (Sondereigentum einer vermieteten Eigentumswohnung)nicht geregelt
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Versicherungsnehmer (WEG, comunidad de propietarios)ja„Versicherungsnehmer ist die WEG. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht der WEG aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.“A1-1.2, Seite 2
Unbebautes Grundstück (Größe, Obergrenze)ja„für das im Versicherungsschein beschriebene Gebäude oder Grundstück.“A1-1.1, Seite 2
Gewerblich genutzte Einheiten im Gebäude (Anteil, Obergrenze)nicht geregelt
Leerstehendes Gebäude oder Gebäude im Umbaunicht geregelt
Ferienhaus oder Wohnung im Auslandnicht geregelt
Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Gärten auf dem Grundstücknicht geregelt
Hausverwalter, Hausmeister und Reinigungskräfte als mitversicherte Personenja„der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der ... beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen ... aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung“A1-2.1.1 (1), Seite 2
Fortbestand des Schutzes bei Veräußerung oder Erbfallja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.“A1-6.3, Seite 3

Verkehrssicherung und typische Risiken

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, auch wenn vertraglich übernommenja, bis zur Versicherungssumme„(z. B. bauliche Instandhaltung, ... Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf“A1-6.1, Seite 3
Vertraglich übernommene Haftpflicht und Verkehrssicherungspflichten (Mietvertrag, Gemeinde)ja, bis zur Versicherungssumme„Dies gilt auch für die von Ihnen ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht“A1-6.1, Seite 3
Bäume auf dem Grundstück (Astbruch, Umsturz)nicht geregelt
Dachlawinen, herabfallende Dachziegel und Fassadenteilenicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für Bauarbeiten am Gebäude (Bausumme bis)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, ... Abbruch-, Grabearbeiten) an/auf dem im Versicherungsschein“A1-6.2, Seite 3
Abbruch- und Einreißarbeitenja, bis zur Versicherungssumme„(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten)“A1-6.2, Seite 3
Spielplätze, Schwimmbecken und Teiche auf dem Grundstückja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz eines Swimmingpools, Teiches, Biotops sowie von Zisternen, Brunnen und ähnlichem auf dem im Versicherungsschein benannten Grundstück.“A1-6.9, Seite 4
Aufzüge, Garagentore und technische Anlagen des Gebäudesnicht geregelt
Photovoltaik- und Solarthermieanlage auf dem Gebäude, einschließlich Einspeisung ins Netzja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme, insbesondere durch erneuerbare Energien“A1-6.10.1, Seite 4
Ladestation oder Wallbox für Elektrofahrzeugeja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber einer Wandladestation (Wallbox). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Installation durch einen Fachbetrieb.“A1-6.16, Seite 5
Gewässerschaden aus Heizöltank (Anlagenrisiko, Tankgröße bis)ja, bis zur Versicherungssumme„besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) ... das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen ... 1.000 l/kg nicht übersteigt.“A2-1.1, Seite 9
Häusliche Abwässer und Schäden durch Rückstauja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch – Abwässer sowie – Rückstau aus dem Straßenkanal.“A1-6.5, Seite 3
Versickerung von Niederschlagswasser und Wasser aus Leitungen auf Nachbargrundstückenicht geregelt
Senkungen, Erdrutsch und Erschütterungen zum Nachteil Dritternein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen“A1-7.12, Seite 8

Schadenarten und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Echte Vermögensschäden (ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.8.1, Seite 4
Verletzung von Datenschutzrechten (etwa Mieterdaten, Videoüberwachung)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.“A1-6.12, Seite 5
Öffentlich-rechtliche Umweltschäden (Umweltschadensgesetz, Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Ley 26/2007)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach USchadG“A2-3.1, Seite 10
Allmählichkeitsschäden (langsame Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur, Gasen)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstanden sind.“A1-6.11, Seite 5
Verlust fremder Schlüssel und Schlüssel von Schließanlagennicht geregelt
Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander und gegen die Gemeinschaftja, bis zur Versicherungssumme„(3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.“A1-2.1.2, Seite 2
Ansprüche von Mietern und Pächtern wegen Personen- und Sachschädennicht geregelt
Ansprüche angestellter Hausmeister und Reinigungskräfte (Arbeitsunfall, Regress)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb bzw. im Betrieb der WEG nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.“A1-2.1.1 (1), Seite 2
Forderungsausfalldeckung (Ausfall des Schädigers, Schaden des Versicherten)nicht geregelt
Schäden an Nachbargebäuden bei Arbeiten am eigenen Gebäude (Unterfangung, Unterfahrung)nicht geregelt
Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter bei Arbeiten auf dem Grundstücknicht geregelt
Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an ... Sachen und allen sich daraus ergebenden ... wenn Sie oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter von Ihnen diese Sachen gemietet, geleast,“A1-7.5, Seite 3

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss oder Einschränkung bei Ferienvermietung und kurzfristiger Vermietungnicht geregelt
Ausschluss bei überwiegend gewerblicher Nutzung des Gebäudesnicht geregelt
Ausschluss für bekannte, nicht beseitigte Mängel und Baufälligkeitnicht geregelt
Ausschluss für Schimmel, Asbest und Schadstoffe im Gebäudekeine„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.“A1-6.14.1, Seite 6
Kein Schutz für Bauvorhaben über der vereinbarten Bausummekeine„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten)“A1-6.2, Seite 3
Einschränkung bei Leerstand über eine bestimmte Dauernicht geregelt
Ausschluss für Abnutzung, Verschleiß und mangelhafte Instandhaltungnicht geregelt
Ausschluss vertraglicher Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinausja„Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.“A1-3.3, Seite 2

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Beseitigung gefahrdrohender Umständenicht geregelt
Anzeige neuer oder geänderter Risiken (Gefahrerhöhung, weitere Wohneinheiten)keine„Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.“A1-8.1, Seite 8
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (Summe, Frist)ja, bis zur Versicherungssumme„Für neu entstehende Risiken besteht für einen Zeitraum von einem Jahr ab deren Entstehung Versicherungsschutz, längstens jedoch bis zum Ende des bestehenden Vertrags.“A1-9.1, Seite 8
Differenzdeckung zum Vorvertrag (Sofortschutz bei Wechsel)ja„Die Leistung aus dem Sofort-Schutz berechnet sich nach den Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrags abzüglich einer Leistung des Vorversicherers.“BB Sofort-Schutz 2.1, Seite 10
Frist für die Schadenanzeigenicht geregelt
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsfrist zum Ablaufnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallnicht geregelt
Beitragsgrundlage (Wohneinheiten, Wohnfläche, Mieteinnahmen, Grundstücksgröße)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC del propietario als Baustein der Hogar-Police (Sublimit gegenüber der eigenständigen Police)nicht geregelt
Fianzas civiles y criminales (Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Defensa jurídica de la comunidad (Rechtsschutz der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer, Nachbarn)nicht geregelt
RC del presidente y de la junta (Haftung der Organe der Gemeinschaft)nicht geregelt
Daños por agua a terceros originados en el inmueble (Wasserschaden beim Nachbarn)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Württembergische privat

Volltext aufklappen: AVB Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung privat (3036)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen private Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtver- sicherung (AVB HuG-HV privat 2026) Formular 3036 – Stand 01.06.2026 Inhaltsverzeichnis Teil A 7.14 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A1 Privates Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtrisiko 7.15 Wasserfahrzeuge 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 7.16 Geothermie 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und zwischen den Versicherten (Sie als Versicherungsnehmer Erweiterungen) und die mitversicherten Personen) 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A2 Besondere Umweltrisiken 4 Leistungen und Vollmacht 1 Gewässerschäden 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- 2 Gewässerschäden – Anlagenrisiko höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) (Flüssiggastanks, Geothermieanlagen) 6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten 3 Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, Risikobe- (USchadG) grenzungen und besondere Ausschlüsse) Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert 6.1 Verkehrssicherungspflichten gelten zusätzlich: 6.2 Bauarbeiten – Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz 6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer (BB Sofort-Schutz 2026) 6.4 Allgemeines Umweltrisiko 6.5 Abwässer Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen 6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Teil B Anhänger 1 Abtretungsverbot 6.7 Ausland 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf 6.8 Vermögensschäden den Beitrag (Beitragsregulierung) 6.9 Swimmingpool, Teich, Biotop, Zisterne, Brunnen 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsan- gleichung 6.10 Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneu- erbare Energien Teil C 6.11 Allmählichkeitsschäden 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 6.12 Verletzung von Datenschutzgesetzen 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 6.13 Übertragung elektronischer Daten 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 6.14 Asbestschäden 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 6.15 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 1.4 Folgebeitrag 6.16 Wandladestation (Wallbox) 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) 6.17 Update-Garantie 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 6.18 Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag 2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 6.19 Markt-Garantie 2.1 Dauer und Ende des Vertrags 6.20 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 7 Allgemeine Ausschlüsse 2.3 Kündigung bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeug- nissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 3.2 Ihre Obliegenheiten 7.4 Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich ver- 3.3 Versehentliche Obliegenheitsverletzung bundenen Personen 4 Weitere Regelungen 7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, beson- 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung derer Verwahrungsvertrag 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters und sonstigen Leistungen 4.4 Verjährung 7.7 Asbest 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand 7.8 Gentechnik 4.6 Anzuwendendes Recht 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 4.7 Embargobestimmung 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminie- rung 4.8 Zuständigkeit bei Versichererwechsel 7.11 Übertragung von Krankheiten Glossar 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger [Seite 2] Teil A gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen A1 Privates Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtrisiko privatrechtlichen Inhalts 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Ri- von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom- siko) men werden. 1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Haus- und/oder Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein be- Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadener- schriebene Gebäude oder Grundstück. eignis geführt hat, kommt es nicht an. Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentü- Versichert sind auch Ansprüche nach § 906 II 2 BGB analog mer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher. sowie Beseitigungsansprüche nach § 1004 I 1 BGB und An- sprüche nach § 14 BImSchG, soweit diese gesetzlichen 1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (WEG) im Haftpflichtbestimmungen gleichstehen. Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt: 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch Versicherungsnehmer ist die WEG. wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- die gesetzliche Haftpflicht der WEG aus dem gemeinschaft- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz lichen Eigentum. statt der Leistung; 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Ver- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach- hältnis zwischen den Versicherten (Sie als Versiche- erfüllung durchführen zu können; rungsnehmer und die mitversicherten Personen) (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- 2.1 Mitversicherte Personen standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- 2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht tragsleistung geschuldeten Erfolges; (1) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstü- auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; cke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erho- rung der Leistung; ben werden. (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschä- satzleistungen. den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- krankheiten in Ihrem Betrieb bzw. im Betrieb der WEG 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage gilt für solche Dienstunfälle nach den beamtenrechtli- über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausge- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des hen. Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt 4 Leistungen und Vollmacht werden; 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst (2) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in die- – die Prüfung der Haftpflichtfrage, ser Eigenschaft. – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und 2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (WEG) im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt: – die Freistellung Ihrerseits von berechtigten Schadener- satzverpflichtungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und 4.1.1 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn für Zwecke der Gemeinschaft. Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt- nisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind Versichert sind abweichend von A1-7.3 und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver- (1) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers ge- gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder gen den Verwalter; geschlossen haben, binden uns nur, soweit der Anspruch (2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers ge- auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. gen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung (3) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Ge- Anspruch des Dritten freizustellen. meinschaft. 4.1.2 Nachhaltiger Schadenersatz durch Reparatur Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schä- Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als den am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum. nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. 2.2 Alle für Sie bzw. für die WEG als Versicherungsnehmer gel- Wir ersetzen daher auch die Reparaturkosten, die über die tenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden Personen entsprechend anzuwenden. sind und nachgewiesen werden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- Sie sind insoweit nicht zur Schadenminderung nach C-3.2.2 cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi- verpflichtet. cherte Person entsteht. Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver- 2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobe- sicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten grenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versiche- Schadenersatzverpflichtungen, höchstens 10.000 EUR. rungsnehmers oder in der Person einer mitversicherten Per- 4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Scha- son vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für dens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmä- Sie bzw. die WEG (als Versicherungsnehmer) als auch für ßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. die mitversicherten Personen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit 2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll- als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen. Personen verantwortlich. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis- 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, von uns die Be- eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre- stellung eines Verteidigers für Sie gewünscht oder geneh- tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei- schaden zur Folge hatte, aufgrund digers. [Seite 3] 4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die 6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des priva- Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- ten Haus- und Grundbesitzers (Versicherungsschutz, dern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe- deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten- teiligung) den besonderen Ausschlüsse. 5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche- Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, fin- rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. den auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistun- mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. gen und Vollmacht oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). 5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: 6.1 Verkehrssicherungspflichten Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versiche- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der von Pflichten, die Ihnen in der Eigenschaft als Haus- und vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Be- 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Geh- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall wegen). (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- Dies gilt auch für die von Ihnen ausschließlich als Mieter, cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetz- – auf derselben Ursache, liche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Ver- tragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Ei- – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli- genschaft. chem und zeitlichem, Zusammenhang 6.2 Bauarbeiten oder Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Re- beruhen. paraturen, Abbruch-, Grabearbeiten) an/auf dem im Versi- 5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem cherungsschein beschriebenen Gebäude oder Grundstück. Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit ei- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der von Ihnen bei nem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbe- Ihren Baueigenleistungen beschäftigten Personen (z. B. teiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche Freunde, Bekannte, Wohnungseigentümer der WEG, nicht aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme über- jedoch ein beauftragter Bauhandwerker) für Schäden ge- steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün- genüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Ausgeschlossen sind deten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar- unberührt. beitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb bzw. im Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir Betrieb der WEG nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle nach den beamten- übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des sprüche verpflichtet. Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt wer- den. 5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Ver- sicherungssumme angerechnet. Versicherungsschutz besteht abweichend von A1-7.12 für Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Senkun- 5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus ei- gen von Grundstücken oder Erdrutschungen. Vom Versiche- nem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir rungsschutz ausgeschlossen sind Sachschäden und alle die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme sich daraus ergebenden Vermögensschäden zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. – am Baugrundstück selbst oder 5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leis- ten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- – den Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück. rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- Für die Errichtung von Geothermieanlagen gilt zusätzlich: tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest- – Versichert ist abweichend von A1-7.17 Ihre gesetzliche betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Haftpflicht als Bauherr von Geothermieanlagen. Dies gilt Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ih- auch für Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet res Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstat- werden. tet. – Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- Planung und die Errichtung der betriebenen Geothermie- chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- anlagen durch Dritte mit besonderer Sachkenntnis erfolgt schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der je- sind und die beauftragten Bohrunternehmen auch als weils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- Fachfirmen nach DVGW W120-2 zertifiziert sind. falls. – Versichert ist abweichend von A1-7.12 Ihre gesetzliche Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an lau- Haftpflicht wegen Überschwemmungen stehender oder fenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Ka- fließender Gewässer. pitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- – Für Sach- und Vermögensschäden, die durch die Errich- rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen tung von Geothermieanlagen verursacht wurden, beträgt mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge- die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall setzt. 3.000.000 EUR; 5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- 6.3 Nachhaftung als früherer Besitzer spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als früherer Besit- Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weige- zer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- Besitzwechsel bestand. tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6.4 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen In- halts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. [Seite 4] Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten- durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verur- (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an sacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch wirtschaftlich verbundene Unternehmen; Gewässer) ausgebreitet haben. (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever- anstaltung; Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltscha- densgesetz siehe Abschnitt A2 – besondere Umweltrisiken. (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, 6.5 Abwässer aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden sowie aus Untreue oder Unterschlagung; durch (7) aus Rationalisierung und Automatisierung sowie aus – Abwässer sowie Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederher- – Rückstau aus dem Straßenkanal. stellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elekt- ronischer Daten. Der Versicherungsschutz hierfür rich- Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch tet sich nach A1-6.13; – häusliche Abwässer und (8) aus der Verletzung – Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. – von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten. 6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr- Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach zeug-Anhänger A1-6.15; 6.6.1 Versichert ist abweichend von A1-7.13 Ihre gesetzliche Haft- – von gewerblichen Schutzrechten und pflicht wegen Schäden, durch den Gebrauch ausschließlich – von Urheberrechten. Der Versicherungsschutz hier- von nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, sofern sie für richtet sich nach A1-6.13.1 (4) sowie zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen: – des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- Gebiet gebraucht werden, das und Kostenanschlägen; – keine öffentliche Straße ist und (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe- malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- – entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrie- schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver- den ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhin- gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im dern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlich- Zusammenhang stehen; keit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist. (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be- hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin- (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbeding- gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss- ter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahrstühle, ter Pflichtverletzung; selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler; (12) aus dem Verlust von Sachen, auch z. B. von Geld, (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit mehr Wertpapieren und Wertsachen; als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- sche, Gerüche, Erschütterungen). (4) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflich- tig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebe- 6.8.3 Versichert ist abweichend von A1-6.8.2 Ihre gesetzliche nen Gebiet verkehren. Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbe- 6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: zogener Daten. (1) Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Versichert sind abweichend von A1-7.3 gesetzliche Haft- Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer pflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicher- das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- ten (Sie als Versicherungsnehmer oder mitversicherte Per- berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet da- sonen) untereinander. für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech- tigten Fahrern gebraucht werden. 6.9 Swimmingpool, Teich, Biotop, Zisterne, Brunnen Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz ei- fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli- nes Swimmingpools, Teiches, Biotops sowie von Zisternen, chen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet da- Brunnen und ähnlichem auf dem im Versicherungsschein für zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benannten Grundstück. benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 6.10 Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch er- Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C- neuerbare Energien 3.2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung). 6.10.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Betreiber von (2) Nicht versichert ist die Teilnahme an Kraftfahrzeugren- Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme, insbeson- nen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungen dere durch erneuerbare Energien wie z. B. (Training). – Photovoltaik- und Solaranlagen, 6.7 Ausland – Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft/Luft-Wasser), Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland – Geothermieanlagen (Erdwärmeanlagen), eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese – Kleinwindanlagen, auf das Gebäude oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus – Wasserkraftanlagen, § 110 Sozialgesetzbuch VII. – Bioenergie-Anlagen, 6.8 Vermögensschäden – Blockheizkraftwerken, 6.8.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- zur eigenen Energieversorgung und/oder abweichend von schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä- A1-1 zur Einspeisung von Strom in das Netz eines Energie- den entstanden sind. versorgungsunternehmens, sofern Sie keine Lieferverpflich- 6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche tung gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen oder wegen Vermögensschäden sonstigen Abnehmern haben. (1) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sa- wegen Schäden aus der direkten Versorgung von Tarifkun- chen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; den (Endverbrauchern). [Seite 5] 6.10.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetz- (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie liche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromab- der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von nehmenden Netzbetreiber oder Dritter wegen Personen- Daten bei Dritten und zwar wegen und Sachschäden sowie Vermögensschäden aus Versor- – sich daraus ergebenden Sachschäden, nicht jedoch gungsstörungen nach § 6 der Verordnung über Allgemeine weiterer Datenveränderungen sowie Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkun- den (AV-BEltV) vom 21.06.1979 oder § 18 Niederspan- – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten nungsanschlussverordnung (NAV). Hinsichtlich der mitversi- Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht cherten Vermögensschäden findet die für Vermögensschä- oder fehlerhaft erfasster Daten; den vereinbarte Versicherungssumme entsprechend An- (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen wendung. Ferner gelten hierfür insbesondere auch die Best- Datenaustausch. immungen unter A1-6.8, wobei jedoch A1-6.8.2 (1) insoweit Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder durch Per- keine Anwendung findet. sonen- noch durch Sachschäden entstanden sind. 6.10.3 Für den Betrieb von Geothermieanlagen gilt zusätzlich: Für (1) bis (3) gilt: (1) Versichert ist abweichend von A1-7.16 Ihre gesetzliche Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutau- Haftpflicht als Betreiber von Geothermieanlagen. Dies schenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch gilt auch für Geothermieanlagen, die mittels Bohrung Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren- errichtet werden oder wurden. scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. wor- (2) Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die den sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Planung und die Errichtung der betriebenen Geother- Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. mieanlagen durch Dritte mit besonderer Sachkenntnis Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt C-3.2.3 (Leistungs- erfolgt sind und die beauftragten Bohrunternehmen freiheit bei Obliegenheitsverletzung); auch als Fachfirmen nach DVGW W120-2 zertifiziert sind. (4) der Verletzung von Urheberrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. (3) Versichert ist abweichend von A1-7.12 Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch Für (4) gilt: – Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschun- – Wir ersetzen in Erweiterung zu A1-3.1 Gerichts- und An- gen, waltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie begehrt wird, auch – Überschwemmungen stehender oder fließender Ge- wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wi- wässer. derruf handelt. (4) Für Sach- und Vermögensschäden, die durch den Be- – Wir ersetzen in Erweiterung zu A1-3.1 Gerichts- und An- trieb der Geothermieanlagen verursacht wurden, be- waltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage ge- trägt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall gen Sie. 3.000.000 EUR. – Kosten, die wir aufwenden, werden abweichend von A1- 6.11 Allmählichkeitsschäden 5.5 auf die Versicherungssumme angerechnet. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, Kosten sind: die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskos- Staub und dergleichen) entstanden sind. ten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles 6.12 Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden uns nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verar- Kosten auf unsere Weisung entstanden sind. beitung personenbezogener Daten. Dies gilt auch für Ver- 6.13.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden. (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie bewusst Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangs- – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da- reihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, of Service Attacks); die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord- Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft- durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der ware-Viren, Trojanische Pferde). Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Ein- A1-2.3 findet keine Anwendung; schränkung, das Löschen oder die Vernichtung. (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver- mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll- Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mit- Spamming); versicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1- – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich 7.3 findet insoweit keine Anwendung. bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge- 6.13 Übertragung elektronischer Daten sammelt werden sollen. 6.13.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden A1-2.3 findet keine Anwendung; aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mit- den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder tels Datenträger. behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechts- Dies gilt ausschließlich für Schäden aus widrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei A1-2.3 findet keine Anwendung; Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad- (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge- programme; setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. [Seite 6] Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1- (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit 6.12; – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll- (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. und Namensrechten. Der Versicherungsschutz hierfür Spamming), richtet sich nach A1-6.15; – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich (6) Ansprüche aus dem Verlust von Geld (auch digitale bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge- Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen sammelt werden sollen. (jeweils auch in digitaler Form). A1-2.3 findet keine Anwendung. 6.13.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nach- 6.16 Wandladestation (Wallbox) folgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber einer (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Wandladestation (Wallbox). (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Installa- -Schulung; tion durch einen Fachbetrieb. (3) Netzwerk-Planung, -Installation, -Integration, -Betrieb, 6.17 Update-Garantie -Wartung, -Pflege; 6.17.1 Bieten wir neue Bedingungen mit abweichenden Regelun- (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, gen zum versicherten Leistungsumfang an, so gelten mit Full-Service-Providing; Datum ihrer Einführung jeweils die für Sie günstigeren Re- (5) Betrieb von Datenbanken. gelungen. 6.13.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- 6.17.2 Die Leistungsverbesserungen nach A1-6.15.1 gelten für die tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall Dauer von fünf Jahren ab der erstmaligen Vereinbarung der (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi- dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Danach gel- cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ten wieder die ursprünglich vereinbarten Leistungen. – auf derselben Ursache, 6.18 Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- 6.18.1 Sie können im Versicherungsfall verlangen, dass nach den lichem und zeitlichem Zusammenhang oder Versicherungsbedingungen Ihres Vertrags beim Vorversi- – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung cherer reguliert wird, die zum Zeitpunkt des Versicherungs- elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beginns des Anschlussvertrags bei uns galten. beruhen. 6.18.2 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. (1) Es handelt sich um allgemeine Versicherungsbedin- gungen einschließlich in den Vertrag eventuell einbezo- 6.14 Asbestschäden gener und zur standardmäßigen Verwendung vorgese- 6.14.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die hener besonderer Bedingungen eines in Deutschland auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu- zum Betrieb zugelassenen Versicherers. Der Vorver- rückzuführen sind. trag unterlag deutschem Recht. 6.14.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall (2) Der bei uns bestehende Vertrag schließt unmittelbar an 1.000.000 EUR. den Vorvertrag an. 6.15 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (3) Die Vorversicherung wurde bei Antragstellung angege- 6.15.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden ben. ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsver- (4) Sie stellen uns im Versicherungsfall die Bedingungen letzungen. Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder des Vorvertrags im Original zur Verfügung. durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. (5) Der Versicherungsfall ist nicht später als fünf Jahre Es besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä- nach Vertragsbeginn bei uns eingetreten. den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. 6.18.3 Die bei uns geltenden Versicherungssummen stellen nach Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen Abzug vereinbarter Selbstbeteiligungen die Höchstentschä- über Personenschäden Anwendung. digungen je Versicherungsfall dar. Wir ersetzen auch 6.18.4 Die Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag gilt – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem nicht, der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie be- (1) soweit es sich bei den Versicherungsbedingungen des gehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unter- Vorvertrags um lassung oder Widerruf handelt; – einzelvertragliche bzw. individuelle Vereinbarungen, – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen Sie. – Assistance-Leistungen und sonstige Dienstleistun- gen 6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind handelt; (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie bewusst (2) für Gefahren, Leistungen und Risiken, die im Vorvertrag versichert waren, jedoch im aktuellen Vertrag bei uns – Persönlichkeits- und Namensrechte verletzen (z. B. nicht vereinbart werden konnten, weil diese von Ihnen absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing), nicht gewünscht oder von uns abgelehnt wurden; – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da- (3) für tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), – berufliche, gewerbliche, dienstliche oder amtliche Haftpflichtrisiken sowie Ansprüche wegen vertragli- – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord- cher Haftung; nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft- ware-Viren, Trojanische Pferde); – Eigenschäden; (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- – Ansprüche aus dem Halten und Gebrauch von ver- den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder sicherungspflichtigen Kraft- und Luftfahrzeugen; behördlichen Vorschriften oder durch sonstige be- – Ansprüche wegen Schäden aus der Planung, der wusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; Errichtung oder dem Betrieb von Geothermieanla- (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge- gen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wur- setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. den. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1- 6.19 Markt-Garantie 6.12; 6.19.1 Sie können im Versicherungsfall verlangen, dass nach den Versicherungsbedingungen eines anderen Versicherers re- guliert wird, wenn dieser im Rahmen seiner Haus- und [Seite 7] Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des 7 Allgemeine Ausschlüsse Schadenereignisses einen weitergehenden Versicherungs- Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas an- schutz bietet. deres bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausge- 6.19.2 Die Markt-Garantie gilt für die Dauer von fünf Jahren ab der schlossen: erstmaligen Vereinbarung der unserem Vertrag zugrunde 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden liegenden Bedingungen. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso- 6.19.3 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: nen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. (1) Es handelt sich um Versicherungsbedingungen, die der A1-2.3 findet keine Anwendung. Allgemeinheit zugänglich sind und deutschem Recht unterliegen. 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen (2) Der Versicherer ist zum Betrieb in Deutschland zuge- lassen. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso- nen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie (3) Ihr Hauptwohnsitz und der Versicherungsort liegen in in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Deutschland. – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder (4) Der Versicherer berechnet für den weitergehenden Ver- sicherungsschutz keinen Zusatzbeitrag. – Arbeiten oder sonstige Leistungen (5) Sie weisen uns den weitergehenden Versicherungs- erbracht haben. schutz durch Vorlage der entsprechenden Versiche- A1-2.3 findet keine Anwendung. rungsbedingungen nach. 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 6.18.4 Bei der Entschädigungsberechnung wird die bei dem ande- Ausgeschlossen sind Ansprüche ren Versicherer geltende Entschädigungsgrenze und/oder Selbstbeteiligung zu Grunde gelegt. (1) von Ihnen selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso- nen gegen die mitversicherten Personen; Eine Entschädigung zahlen wir höchstens bis zu der bei uns vereinbarten Versicherungssumme. Etwaige bei uns verein- (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben barte Selbstbeteiligungen werden von der Entschädigung Versicherungsvertrags; abgezogen. (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel- 6.18.5 Die Markt-Garantie gilt nicht, ben Versicherungsvertrags. (1) soweit es sich um 7.4 Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich verbundenen Personen – einzelvertragliche oder individuelle Vereinbarungen, Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie – Assistance-Leistungen und sonstige Dienstleistun- gen, (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- – eine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Arbeitsunfähigkeit Als Angehörige gelten handelt; – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- (2) für Gefahren, Leistungen und Risiken, die Sie bei uns partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner- im aktuellen Vertrag hätten versichern können und die schaften nach dem Recht anderer Staaten, deshalb nicht vereinbart wurden, weil diese von Ihnen nicht gewünscht oder von uns abgelehnt wurden; – Eltern und Kinder, (3) für – Adoptiveltern und -kinder, – Ansprüche, deren Befriedigung über die gesetzliche – Schwiegereltern und -kinder, Haftpflicht hinausgeht (z. B. Deliktsunfähigkeit, Neu- – Stiefeltern und -kinder, wertentschädigung); – Großeltern und Enkel, – Ansprüche aus vorsätzlich begangenen Schäden; – Geschwister sowie – Ansprüche wegen vertraglicher Haftung; – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fa- – berufliche, gewerbliche, dienstliche oder amtliche milienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Ver- Haftpflichtrisiken; hältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden – Eigenschäden; sind); – Ansprüche wegen Schäden aus dem Halten und (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- oder Wasserfahrzeugen; hige oder betreute Person sind; – Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- (3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juris- haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzufüh- tische Person des privaten oder öffentlichen Rechts ren sind; oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind; – Ansprüche wegen Schäden aus der Planung, der (4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- Errichtung oder dem Betrieb von Geothermieanla- schaftern, wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft, gen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wur- Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen den. Rechts sind; 6.20 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedin- (5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Part- gungen nerschaftsgesellschaft sind; Wir garantieren Ihnen, dass unsere Versicherungsbedingun- (6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwal- gen Sie nicht schlechter stellen als die vom Gesamtverband tern. der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) im Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche Schadenzeitpunkt empfohlenen Musterbedingungen. von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die- sen in häuslicher Gemeinschaft leben. [Seite 8] 7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, be- – Reparatur, Wartung und Reinigung, sonderer Verwahrungsvertrag – Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Ar- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem- beitsmaschine. den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- 7.14 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze schäden, wenn Sie oder ein Bevollmächtigter oder Beauf- tragter von Ihnen diese Sachen gemietet, geleast, gepach- Ausgeschlossen sind Ansprüche tet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben (1) wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver- oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person trags sind. durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer ei- beiten und sonstigen Leistungen nes Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Liefe- diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich rung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der aus Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Tei- führt. len von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeu- Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel- gen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons- bestimmt waren; tigen Leistungen übernommen haben. – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, 7.7 Asbest Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. Ausschluss entfällt. (3) gegen Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing- 7.8 Gentechnik nehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei- rückzuführen sind auf nem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne (1) gentechnische Arbeiten, dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. (3) Erzeugnisse, die 7.15 Wasserfahrzeuge – Bestandteile aus GVO enthalten, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser- Ausschluss entfällt. fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besit- zer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskri- minierung Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei- nem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An- stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug sonstigen Diskriminierungen. hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 7.11 Übertragung von Krankheiten 7.16 Geothermie Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Geothermieanlagen sind Anlagen, in der Erdwärme dem Un- (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer tergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile Krankheit Ihrerseits resultieren, gehören nicht zu der Geothermieanlage im Sinne dieser Be- (2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehören- dingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie den, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere ent- und Geothermie mittels Bohrung. standen sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermö- In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie be- gensschäden aus der Planung, Errichtung und dem Betrieb weisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge- von Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet wer- handelt haben. den oder wurden. 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Dieser Ausschluss findet keine Anwendung für Ansprüche wegen Schäden durch Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche – Brand oder Explosion, entstehen durch – oberirdische Anlagenteile von Geothermieanlagen. (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. und Erweiterungen) 7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, 8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risi- eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte kos. oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft- Dies gilt nicht fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an ei- rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen so- nem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Ge- wie brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per- – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De- sonen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das ckungsvorsorgepflicht unterliegen; Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen, Zum Gebrauch gehört z. B. auch die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden; – Ein- und Aussteigen, 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung – Be- und Entladen, bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die- – Betanken und Aufladen, sen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis [Seite 9] unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 1.2 Rettungskosten Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb 1.2.1 Wir übernehmen eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben. – Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche – außergerichtliche Gutachterkosten. Haftpflicht aus Risiken, die während der Laufzeit des Versi- cherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkos- ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi- Für neu entstehende Risiken besteht für einen Zeitraum von cherungssumme nicht übersteigen. einem Jahr ab deren Entstehung Versicherungsschutz, längstens jedoch bis zum Ende des bestehenden Vertrags. 1.2.2 Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au- ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von Sie haben uns jedes neue Risiko innerhalb von einem Jahr uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung ab dessen Entstehung mitzuteilen. Eine Aufforderung von die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah- uns erfolgt mit der Beitragsrechnung. men von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung Nach Ablauf von einem Jahr ab Entstehung des neuen Risi- des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns. kos entfällt der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversi- 1.3 Ausschlüsse cherung. Sofern Sie danach Versicherungsschutz für das Ri- siko wünschen, kann dieser nur über eine neu von Ihnen zu (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller beantragende Haftpflichtversicherung geboten werden. Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent- Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anord- stehung bis zum Ablauf nach einem Jahr auf die vereinbarte nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermö- gensschäden begrenzt. A1-2.3 findet keine Anwendung. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versi- lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il- cherungspflicht unterliegen; legalem Streik oder (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß- von Bahnen; nahmen (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- beruhen. gepflicht unterliegen (ausgenommen davon ist das Hal- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so- ten von Hunden); weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und 2 Gewässerschäden – Anlagenrisiko deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- 2.1 Umfang des Versicherungsschutzes verträgen zu versichern sind; Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der amtlicher Tätigkeit; Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen, Grundwassers (Gewässerschäden). die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung oder Ver- A2 Besondere Umweltrisiken wendung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei- deren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungs- chend von A1-6.4 Satz 3 – und für Schäden nach dem Um- schutz ausschließlich für weltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Ab- (1) Flüssiggastanks, schnitt A1 und den folgenden Bedingungen. (2) Geothermieanlagen (Erdwärmeanlagen), auch Flä- Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts we- chengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwär- gen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um- mekörbe) weltrisiko) siehe A1-6.4. zu dem im Versicherungsschein benannten Grundstück. 1 Gewässerschäden Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen 1.1 Umfang des Versicherungsschutzes des versicherten Risikos (A1-8) sowie zur Vorsorgeversiche- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare rung (A1-9) finden keine Anwendung. oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der 2.2 Rettungskosten Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des 2.2.1 Wir übernehmen Grundwassers (Gewässerschäden). – Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche- Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von ge- rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens wässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz aus- schließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) so- – außergerichtliche Gutachterkosten. weit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Be- Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkos- hälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi- Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun- cherungssumme nicht übersteigen. gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs- 2.2.2 Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au- schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor- ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von geversicherung (A1-9). uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah- men von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns. [Seite 10] 2.3 Ausschlüsse 3.1.1 Versichert sind darüber hinaus die Sie betreffenden Pflich- (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, ge- Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- mieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund- chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs- Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anord- schutz dieses Vertrags erfasst sind. nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 3.1.2 Versichert sind die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprü- A1-2.3 findet keine Anwendung. che nach A2-3.1 wegen Schäden durch den Betrieb von Ge- othermieanlagen. Dies gilt gleichermaßen für Flächenge- (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die othermie und Geothermie mittels Bohrung. nachweislich Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die Pla- – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- nung und die Errichtung der betriebenen Geothermieanlage lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il- durch Dritte mit besonderer Sachkenntnis erfolgt sind und legalem Streik oder die beauftragten Bohrunternehmen auch als Fachfirmen – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß- nach DVGW W120-2 zertifiziert sind. nahmen Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen beruhen. des versicherten Risikos (A1-8) sowie zur Vorsorgeversiche- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so- rung (A1-9) finden keine Anwendung. weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 3.2 Ausland 3 Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadens- Versichert sind im Umfang von A1-6.7 die im Geltungsbe- gesetz (USchadG) reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre- Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgeset- tenden Versicherungsfälle. zes (USchadG) ist eine Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le- oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen an- bensräumen, derer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An- sprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, nicht überschreiten. (3) Schädigung des Bodens. 3.3 Ausschlüsse 3.1 Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanie- Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, rung von Umweltschäden nach USchadG, soweit während dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü- – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfall- gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. artig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind A1-2.3 findet keine Anwendung. oder (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig Schäden und bestimmungswidrig erfolgt ist. – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste- besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch La- hen; gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt- – für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In- (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Je- Versicherungsschutz haben oder hätte erlangen doch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im können. Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem (3) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt Schäden durch die Planung und Errichtung von Ge- werden können (Entwicklungsrisiko). othermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. [Seite 11] Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert gelten zu- sätzlich: Die nachstehenden Bedingungen gelten – sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen private Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (AVB HuG-HV privat 2026). Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz 2.5 Eine Leistung im Rahmen des Sofort-Schutzes kann inso- (BB Sofort-Schutz 2026) weit nicht beansprucht werden, als der Vorversicherer we- 1 Anwendung gen Pflicht- (z. B. Beitragsverzug) bzw. Obliegenheitsverlet- zungen von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Besteht für Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für das im Rahmen dieses Vertrags versicherte Risiko bereits Ver- 3 Obliegenheiten sicherungsschutz bei einem anderen Versicherer (Vorversi- Sie sind verpflichtet, auf Anforderung alle Unterlagen und cherer), findet der nachfolgend beschriebene Sofort-Schutz Nachträge zur bestehenden Vorversicherung einzureichen. Anwendung. Dazu gehören im Versicherungsfall auch die Schadenab- 2 Wesen rechnungen des Vorversicherers. Der Vertrag des Vorversicherers geht dem bei uns beste- Änderungen der Vorversicherung, die nach der Beantragung henden Vertrag im Falle eines Schadenereignisses grund- dieses Vertrags vorgenommen werden, sind uns unverzüg- sätzlich vor. Hierbei gilt folgendes vereinbart: lich anzuzeigen. 2.1 Die Leistung aus dem Sofort-Schutz berechnet sich nach 4 Ende den Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrags ab- Der Sofort-Schutz endet vereinbarungsgemäß zum nächst- züglich einer Leistung des Vorversicherers. möglichen Ablauf des Vorvertrags, spätestens jedoch nach 2.2 Der Versicherungsschutz im Rahmen des Sofort-Schutzes Ablauf von drei Jahren ab Beginn dieses Vertrags. bezieht sich nur auf den Teil des Schadens, der vom Versi- Wird die Vorversicherung vor dem für das Ende des Sofort- cherungsumfang der bereits bestehenden Versicherung Schutzes vereinbarten Zeitpunkt beendet, ist dies uns un- nicht erfasst wird und/oder diesen der Höhe nach übersteigt. verzüglich anzuzeigen. In diesem Fall endet der Sofort- 2.3 Eine beim Vorversicherer bestehende Selbstbeteiligung wird Schutz mit dem Ende der Vorversicherung. nicht vom Sofort-Schutz erfasst. Mit Ende des Sofort-Schutzes beginnt der vereinbarte Ver- 2.4 Eine Aufhebung der bestehenden Vorversicherung oder sicherungsschutz. eine Minderung ihres Leistungsumfanges nach Beantragung Ein für das Bestehen der Vorversicherung gewährter Bei- dieses Vertrags bewirkt vorbehaltlich der Regelung in Zif- tragsrabatt entfällt ab diesem Zeitpunkt. fer 4 keine Erhöhung des Sofort-Schutzes dieses Vertrags.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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