Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Jagdhaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

degenia Classic: die Bedingungen im Volltext

Linie classic der degenia Jagdhaftpflicht T 11 mit bis zu drei Jagdhunden, Waffen auch außerhalb der Jagd, Vermögensschäden bis 100.000 Euro, Kaution bis 50.000 Euro, Forderungsausfall und Innovationsklausel.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
  • 4,98 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt.

Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben.

Wir bereiten Ihren Antrag bei degenia vor.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an degenia
Ein paar Angaben für den Antrag

Alles freiwillig. Was Sie nicht wissen, klären wir gemeinsam.

Datenschutzerklärung

Wir bereiten Ihren Antrag bei degenia vor und melden uns mit den Unterlagen.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Deckungssummen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme für Personenschädennicht geregelt
Deckungssumme für Sachschädennicht geregelt
Deckungssumme für Vermögensschädenja, bis 100.000 €„Für die Mitversicherung von Vermögensschäden bis zu Euro 100.000 je Schadenereignis gilt folgendes“BB classic Ziffer 6, Seite 15
Höchstbetrag je geschädigter Person (Begrenzung innerhalb der Pauschalsumme)nicht geregelt
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr)nein„Eine Begrenzung der Entschädigungsleitung gemäß Ziff. 6.2 AHB (Maximierung) auf das Einfache oder Mehrfaches der vereinbarten Deckungssumme ist ausdrücklich nicht vereinbart.“BB classic Ziffer 10, Seite 16
Erfüllt die gesetzliche Mindestdeckung für den Jagdschein (Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz, RD 63/1994)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Geltungsbereich weltweit (Jagd im Ausland, Jagdreisen)ja„ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB 2008 die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen“BB Ziffer 3 (2), Seite 15
Zeitliche Begrenzung des Auslandsschutzes (etwa nur bis zu einem Jahr)keine„ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB 2008 die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen“BB Ziffer 3 (2), Seite 15
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Prozesskosten außerhalb der Deckungssummeja„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“AHB Ziffer 6.5, Seite 4
Strafkaution oder Sicherheitsleistung im In- und Auslandja, bis 50.000 €„stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von Euro 50.000 zur Verfügung.“BB Ziffer 3 (3), Seite 15

Versicherte Personen und Tätigkeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Jagdausübung als Inhaber eines gültigen Jagdscheins (Jagdkarte, licencia de caza)ja„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter und Jagdherr“BB Ziffer 1, Seite 13
Jagdpächter, Mitpächter oder Revierinhaber (Verkehrssicherungspflicht im Revier)ja„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter und Jagdherr“BB Ziffer 1, Seite 13
Jagdgast und Begehungsscheininhabernicht geregelt
Ehrenamtlicher Jagdaufseher oder Jagdschutzberechtigterja„Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner“BB Ziffer 1, Seite 14
Treiber, Hundeführer und Jagdhelfer mitversichert (Haftpflicht gegenüber Dritten)ja„als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen.“BB Ziffer 2 (7), Seite 14
Jungjäger, Jagdscheinanwärter und Ausbildung (Schießausbildung, Prüfung)nicht geregelt
Veranstalter und Jagdleiter von Gesellschaftsjagden (Drückjagd, Treibjagd, montería)ja„aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden“BB Ziffer 2 (6), Seite 13
Ansprüche von Jagdteilnehmern untereinander versichertnicht geregelt
Beizjagd und Haltung von Greifvögelnja„als Halter (auch Abrichter und Ausbilder) von Beizvögeln“BB Ziffer 2 (4), Seite 14
Berufsjäger, Jagdführer oder entgeltliche Jagdvermittlung mitversichertja„Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner“BB Ziffer 1, Seite 14

Waffen und Munition

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erlaubter Besitz und Gebrauch von Schusswaffen auch außerhalb der Jagdja„Stoß- und Schusswaffen und Munition, auch außerhalb der Jagd“BB Ziffer 2 (1), Seite 14
Sportliches Schießen, Übungsschießen und Schießstandja„bei Teilnahme an Übungs- oder Preisschießen“BB Ziffer 2 (1), Seite 14
Gebrauch der Waffe in Notwehr oder Nothilfeja„des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft“BB Ziffer 2 (2), Seite 14
Schäden durch abhandengekommene oder unbefugt benutzte Waffen des Versichertennicht geregelt
Wiederladen von Munition (Laden von Patronen) für den Eigenbedarfja„beim nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition“BB Ziffer 2 (1), Seite 14
Signal-, Schreckschuss- und Bolzenschussgeräte, Fangschuss und Nachsuchenicht geregelt

Jagdhunde und andere Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zahl der mitversicherten Jagdhunde (Tierhalterhaftpflicht der Jagdhunde)ja„Frettchen und höchstens 3 brauchbaren oder sich nachweislich in jagdlicher Abrichtung befindlichen Jagdhunden.“BB classic Ziffer 2 (4), Seite 14
Jagdhunde auch außerhalb der Jagd versichert (Spaziergang, Alltag)ja„Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der Hunde bei der Jagdausübung, sondern auch für Schäden außerhalb der Jagd.“BB Ziffer 2 (4), Seite 14
Welpen und Hunde in jagdlicher Ausbildung ohne Brauchbarkeitsnachweisja„Jagdhundewelpen bis zu einem Alter von 6 Monaten mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf.“BB Ziffer 2 (4), Seite 14
Führen fremder Jagdhunde (Hüter, Hundeführer bei der Jagd)ja„Sind mehr als 3 Jagdhunde - eigene und fremde - vorhanden“BB classic Ziffer 2 (4), Seite 14
Verzicht auf den Einwand der Mithaftung (Tiergefahr) bei Schäden durch Hundenicht geregelt
Schäden durch Jagdhunde im Straßenverkehr während der Jagd (etwa Wildfolge über eine Straße)nicht geregelt
Frettchen, Beizvögel und Pferde zur Jagd mitversichertja„als Halter (auch Abrichter und Ausbilder) von Beizvögeln, Frettchen“BB Ziffer 2 (4), Seite 14

Revier, Einrichtungen und Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hochsitze, Kanzeln, Fütterungen und andere jagdliche Einrichtungen (Verkehrssicherungspflicht)ja, bis zur Versicherungssumme„aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen, wie Hochsitze, Fütterungen, Jagdhütten und dergleichen“BB Ziffer 2 (8), Seite 14
Jagdhütte oder Jagdhaus als Haus- und Grundbesitzerja, bis zur Versicherungssumme„aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen, wie Hochsitze, Fütterungen, Jagdhütten und dergleichen“BB Ziffer 2 (8), Seite 14
Fallenjagd und Fanggerätenicht geregelt
Wildschaden (Schäden durch Schalenwild an Feld und Wald) ausgeschlossenja„Ansprüche aus Wildschäden“BB classic Ziffer 9 (3), Seite 3
Haftung des Jagdausübungsberechtigten bei Wildunfällen im Straßenverkehr (Bergung, Nachsuche, Verkehrssicherung)nicht geregelt
Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Pflichten nach Umweltschadensgesetz)nicht geregelt
Gewässerschäden (etwa durch Fahrzeuge, Heizöl, Kirrungen)ja, bis zur Versicherungssumme„Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko“BB Ziffer 8, Seite 16
Bekämpfung invasiver Arten und behördlich angeordnete Bejagungja„aus dem erlaubten Bejagen und Erlegen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen“BB Ziffer 2 (10), Seite 14
Drohnen zur Kitzrettung oder Wildsuchenicht geregelt
Nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Boote im Revierja„als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch von Motorbooten“BB classic Ziffer 2 (12), Seite 14
Verkauf von Wildbret aus eigener Jagd (Produkthaftung)ja, bis zur Versicherungssumme„wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkthaftpflicht)“BB Ziffer 2 (9), Seite 14
Mietsachschäden an Jagdhütten, Ferienwohnungen oder Unterkünften bei Jagdreisennein„Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, geliehen, gepachtet hat“BB classic Ziffer 9 (4), Seite 17
Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten fremden Sachen (etwa fremde Waffe, fremdes Revierfahrzeug)ja, bis 4.000 €, Selbstbeteiligung 100 €„Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt auf Euro 4.000.“BB classic Ziffer 2 (14), Seite 14

Zusatzbausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallversicherung des Jägers (Tod, Invalidität)nicht geregelt
Sachversicherung der Jagdwaffen und Optik (Diebstahl, Beschädigung)nicht geregelt
Unfall, Tod oder Tierarztkosten des eigenen Jagdhunds während der Jagdnicht geregelt
Jagdrechtsschutz oder Reclamación de daños (Durchsetzung eigener Ansprüche)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird“BB Ziffer 7 Forderungsausfall, Seite 15
Spanien: Pflichtteil nach RD 63/1994 (Personenschäden je Opfer, Gleichstellung als seguro obligatorio)nicht geregelt
Spanien: freiwillige Haftpflicht über den Pflichtteil hinaus (RC voluntaria) inklusive Sachschädennicht geregelt

Ausschlüsse und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kein Schutz bei Jagd ohne gültigen Jagdschein oder ohne Erlaubnis im Reviernicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol oder Drogennicht geregelt
Ausschluss bei Verstoß gegen Waffenrecht oder Unfallverhütungsvorschriftennicht geregelt
Ansprüche von Angehörigen und mitversicherten Personen ausgeschlossenja„sind abweichend von Ziff. 7.5 (1) AHB 2008 gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind.“BB Ziffer 3 (1), Seite 14
Ausschluss oder Kürzung bei grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Spanien: kein Schutz, wenn der Schaden allein auf Verschulden des Geschädigten beruhtnicht geregelt
Subsidiarität gegenüber anderen Versicherungen (etwa Gruppenvertrag des Landesjagdverbands)nicht geregelt
Frist für die Schadenanzeigeja„Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen.“AHB Ziffer 25.1, Seite 11
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, Musterbedingungen)nicht geregelt
Innovations- oder Updateklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch)ja„Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“BB Innovationsklausel, Seite 16

Vertrag und Nachweis

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungsbestätigung für die Jagdbehörde (Jagdscheinlösung, Landesjagdkarte, licencia)nicht geregelt
Mindestlaufzeit des Vertrags (in Deutschland oft auf das Jagdjahr oder drei Jahre abgestimmt)nicht geregelt
Tägliche oder jährliche Kündbarkeitja„verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.“AHB Ziffer 16.2, Seite 9
Kurzzeitdeckung für Jagdtage, Jagdreisen oder ausländische Jagdgästenicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (weiterer Hund, neues Revier)ja, bis zur Versicherungssumme„den Betrag von EUR 1.000.000 für Personenschäden und EUR 500.000 für Sachschäden“AHB Ziffer 4.2, Seite 3
Fortführung für Hinterbliebene oder nach Abgabe des Jagdscheins (Waffenbesitz bis zur Abgabe)ja„Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort.“BB Erben, Seite 14

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
degenia Versicherungsdienst AG (Assekuradeur)
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) degenia Classic

Volltext aufklappen: Bedingungen Jagdhaftpflichtversicherung (JHV T11)
[Seite 1] Verbraucherinfomation Vertragssunterlagen Jagdhaftpflichtversicherung Tarif T 11 (Stand November 2011) classic premium Jägerpaket degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) – Stand 11.11 __________________________________________ Umfang des Versicherungsschutzes 17 Wegfall des versicherten Risikos 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 18 Kündigung nach Beitragsangleichung 2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von 19 Kündigung nach Versicherungsfall Sachen 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter 3 Versichertes Risiko Unternehmen 4 Vorsorgeversicherung 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung 5 Leistungen der Versicherung oder Erlass von Rechtsvorschriften 6 Begrenzung der Leistungen 22 Mehrfachversicherung 7 Ausschlüsse Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des 8 Beginn des Versicherungsschutzes Versicherungsnehmers 9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles oder einmaliger Beitrag 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 10 Zahlung und Folgen verspäteter 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Zahlung/Folgebeitrag 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Weitere Bestimmungen Lastschriftermächtigung 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 27 Mitversicherte Personen 13 Beitragsregulierung 28 Abtretungsverbot 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 15 Beitragsangleichung 30 Verjährung 31 Zuständiges Gericht Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 32 Anzuwendendes Recht 16 Dauer und Ende des Vertrages Seite 2 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 3] 3 Versichertes Risiko Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Haftpflicht 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen versicherten Risikos für den Fall, dass der angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder aufgrund Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, gesetzlicher Haftpfl ichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind. wird. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den geführt hat, kommt es nicht an. Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, 4 Vorsorgeversicherung auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, 4.1 Risiken, die nach Abschluss des (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz bestehenden Vertrages sofort versichert. statt der Leistung; (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb Nacherfüllung durchführen zu können; eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; dessen Entstehung. (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ordnungsgemäße Vertragserfüllung; wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist Leistung; noch nicht verstrichen war. (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen Ersatzleistungen. angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere dessen Entstehung. Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch den Betrag von EUR 1.000.000 für Personenschäden und EUR durch Sachschäden entstanden sind; 500.000 für Sachschäden und – soweit vereinbart – EUR 50.000 für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; Versicherungsschein geringere Versicherungssummen hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden festgesetzt sind. Anwendung. Seite 3 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 4] 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Risiken Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht 6 Begrenzung der Leistungen unterliegen; 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Bahnen; Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sich der Versicherungsschutz auf mehrere unterliegen; entschädigungspflichtige Personen erstreckt. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle versichern sind. Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 5 Leistungen der Versicherung 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Schadensersatzansprüche und die Freistellung des eingetreten ist, wenn diese Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. - auf derselben Ursache, Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder beruhen. geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der bestanden hätte. Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. verpflichtet. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzan- werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. sprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Versicherungsnehmers auf seine Kosten. Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der der Rente vom Versicherer erstattet. Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Seite 4 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 5] in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und - Versicherungsfalles. kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von geschäftsfähige oder betreute Person ist; der Versicherungssumme abgesetzt. (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers ist; scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft 7 Ausschlüsse bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5: Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5.2 bis 7.5.6 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit häuslicher Gemeinschaft leben. - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht Verwahrungsvertrages sind. des Versicherungsnehmers hinausgehen. 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden 7.4 Haftpflichtansprüche Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten, (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) Versicherungsvertrages, entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; Versicherungsvertrages. (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner Versicherungsnehmer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Benutzung betroffen waren; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen Seite 5 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 6] handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der oder Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7: Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und (Produkthaftpflicht). Ziffer 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Versicherungsnehmer als auch für die durch den Wartung von Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch (UmweltHG-Anlagen); dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht Leistung führt. unterliegen; Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte - Abwasseranlagen im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen sonstigen Leistungen übernommen haben. bestimmt sind. 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind jedoch mitversichert. sind. 7.10 (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf zurückzuführen sind auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. (1) gentechnische Arbeiten, Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- (3) Erzeugnisse, die Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher - Bestandteile aus GVO enthalten, Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche privater Haftpflichtrisiken. entstehen durch 7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer Umwelteinwirkung. handelt, (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Dieser Ausschluss gilt nicht Seite 6 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 7] (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat Veränderung von Daten, nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaus- tausch, 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den sonstigen Diskriminierungen. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aus der Übertragung einer Krankheit des des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Beginn des Versicherungsschutzes / 10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag Beitragszahlung 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes 8. Beginn des Versicherungsschutzes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. 8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 8.2 Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag), durch Monats-, 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. umfasst bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Jahr. Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 8.3 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, oder einmaliger Beitrag wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach den Ziffer 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des sind. Versicherungsscheins Fällig. Seite 7 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 8] 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des darauf hingewiesen wurde. Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag wenn er den Versicherungsnehmer mit der darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen hingewiesen hat. Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt. eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Lastschriftermächtigung Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der mehrere Jahre. Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 15 Beitragsangleichung Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt. ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer sowie Mietwert berechnet werden, findet keine ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er Beitragsangleichung statt. Mindest- oder Grundbeiträge vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 12 Beitragszahlung 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Gestrichen. Wirkung für die Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im 13 Beitragsregulierung vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen der Versicherungsleistungen. Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe Seite 8 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 9] Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist 18 Kündigung nach Beitragsangleichung die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung angemeldeten Schadenfälle. gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Folgebeiträge um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. veränderte Folgebeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der der Beitragsrechnung bekannt gegeben. Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen zugehen. geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein hat, so darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den Kündigungsrecht. Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen 19 Kündigung nach Versicherungsfall im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, Absatz ergeben würde. wenn 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese wurde oder Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter berücksichtigen. den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Dauer und Ende des Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder Vertrages / Kündigung der Zustellung der Klage zugegangen sein. 16 Dauer und Ende des Vertrages 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch angegebene Zeit abgeschlossen. bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr Versicherungsjahres, wirksam wird. verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist. 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Unternehmen endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, 16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des der Dauer seines Eigentums sich aus dem dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen 17 Wegfall des versicherten Risikos Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt von einem Monat, beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Seite 9 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 10] - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres 22 Mehrfachversicherung in Schriftform gekündigt werden. 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies dem wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang Vertrages verlangen. auf den Dritten Kenntnis erlangt; 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis dem erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen zugeht. bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht Textform gefragt hat und die für den Entschluss des kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer dem Erwerber nicht geschlossen hätte. in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den keinen Gebrauch gemacht hat. gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die 23.2 Rücktritt Anzeige hätte zugehen müssen. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, oder Erlass von Rechtsvorschriften vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der arglistig entzogen hat. Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Seite 10 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 11] Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm Versicherungsnehmer. geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder verstrichen ist. vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 23.2 und Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn 23.4 Anfechtung der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den gefahrdrohend. Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr Bearbeitung des Schadens als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats Schriftstücke übersandt werden. nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Seite 11 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 12] gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich Weitere Bestimmungen anzuzeigen. 27 Mitversicherte Person 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Versicherers bedarf es nicht. Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. stellen. 28 Abtretungsverbot 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb geschädigten Dritten ist zulässig. eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Fahrlässigkeit beruhte. Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine einem der Schwere des Verschuldens des Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Der vollständige oder teilweise Wegfall des Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Namensänderung des Versicherungsnehmers. Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung. nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 30 Verjährung Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von arglistig verletzt hat. der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, Textform zugeht. ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. Seite 12 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 13] 31 Zuständiges Gericht 32 Anzuwendendes Recht 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den 33 Begriffsbestimmung Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Versicherungsjahr: Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr gewöhnlichen Aufenthalt hat. entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. 31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist. 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Seite 13 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 14] Besondere Bedingungen für die Jagd- längsten im Besitz des Versicherungsnehmers sind. Für Hundezwinger ist eine besondere Versicherung notwendig. Haftpflichtversicherung (Stand 11/11) classic Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist, der im Auftrag des Versicherungsnehmers die Führung der Aufsicht über die 1. Versichert mitversicherten Tiere übernommen hat; Versichert ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages (5) aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen; und der beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008 ) die gesetzliche (6) aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden; Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter und Jagdherr bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, (7) als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen. Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner, soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung Die Versicherung erstreckt sich auf die persönliche gesetzliche stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt. Haftpflicht: Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß Ziff. 7.10 (a) und a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und (b) AHB 2008 findet keine Anwendung. sonstiger Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetriebes oder eines Teils desselben angestellt hat in 2. Mitversichert dieser Eigenschaft, ausgenommen Jagdscheininhaber bei solchen Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des gesetzlich vorgeschrieben ist, Versicherungsnehmers b) der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in (1) aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb- Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, , Stoß- und Schusswaffen und Munition, auch außerhalb der ausgenommen Jagdscheininhaber bei solchen Tätigkeiten Jagd, z. B. aus der Aufbewahrung, beim Gewehrreinigen, bei und Tätigkeiten, für die der Teilnahme an Übungs- oder Preisschießen, beim Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist. nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen, Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und (2) aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers Waffengebrauchsrechts der Forst- und gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Jagdschutzberechtigten, des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft, Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder (3) aus fahrlässiger Überschreitung der den infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum zugefügt werden; Abschießen wildernder Hunde und Katzen, (8) aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen (4) als Halter (auch Abrichter und Ausbilder) von Beizvögeln, Einrichtungen, wie Hochsitze, Fütterungen, Jagdhütten und Frettchen und höchstens 3 brauchbaren oder sich dergleichen; nachweislich in jagdlicher Abrichtung befindlichen Jagdhunden. (9) wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkthaftpflicht) aus dem Inverkehrbringen von Wild bzw. Die Brauchbarkeit ist nachzuweisen durch eine bestandene Wildbret; Brauchbarkeitsprüfung oder durch die Bescheinigung einer Jagdbehörde bzw. einer jagdlichen Organisation, dass es sich (10) aus dem erlaubten Bejagen und Erlegen von Tieren, um einen zur Jagd die nicht dem Jagdrecht unterliegen, z. B. Gehegewild, brauchbaren Hund handelt. Im Rahmen der Haltung von bis zu entlaufene Rinder, Rabenvögel usw., sowie von Kaninchen, 3 Jagdhunden gelten auch Jagdhundewelpen bis zu einem Tauben und dergleichen in befriedeten Bezirken, sofern eine Alter von 6 Monaten mitversichert, ohne behördliche Genehmigung vorliegt. dass es des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf. (11) aus dem erlaubten Erlegen warmblütiger Tiere Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der (12) als Eigentümer, Halter oder Führer von Hunde bei der Jagdausübung, sondern auch für Schäden Wasserfahrzeugen, nicht jedoch von Motorbooten und außerhalb der Jagd. Segelbooten, sowie mit Hilfsmotoren versehenen Fahrzeugen Sind mehr als 3 Jagdhunde - eigene und fremde - vorhanden, aller Art. so gilt der Versicherungsschutz für die 3 Hunde, die am Seite 14 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 15] (13) aus dem Legen von Gift, wenn hierfür die behördliche nicht immer anerkannt, es muss dann ggf. zusätzlich eine Genehmigung erteilt ist. Jagdhaftpflichtversicherung im Jagdausland abgeschlossen werden. (14) Für das Abhandenkommen fremder Sachen: Gleichwohl ist Ihr Versicherungsschutz auch in diesem Fall von erheblicher Bedeutung. Er schützt Sie nämlich bis zur Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Höhe der Deckungssummen immer dann, wenn der Abhandenkommen fremder Sachen, wenn diese zu entsprechende Schaden die Deckungssummen der versicherten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden ausländischen Jagdhaftpftichtversicherung übersteigt. oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren. 4. Ausländische Jäger Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf Abhandenkommen von gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht oder Rechtsnormen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union a) Landfahrzeugen, sowie auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten b) Wasserfahrzeugen, bzw. vor Gerichten der vorstehend genannten Staaten. c)Schlüsseln, d) Schmuck und Wertsachen, auch Geld und Wertpapiere. 5. Erben Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt auf Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der Euro 4.000. Von jedem Schaden hat der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes Versicherungsnehmer Euro 100 selbst zu tragen. des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort. Aus- 3. Eingeschlossen genommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist. (1) sind abweichend von Ziff. 7.5 (1) AHB 2008 gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden von 6. Vermögensschäden Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind. Für die Mitversicherung von Vermögensschäden bis zu Euro 100.000 je Schadenereignis gilt folgendes: (2) ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB 2008 die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden (1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Schadenereignissen, das gilt auch für die Inanspruchnahme als Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des Ziff. Halter von Jagdhunden, Frettchen und Beizvögeln. 1.1 AHB 2008 aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung Versicherung eingetreten sind. gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus (3) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in inner- seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) halb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen entstehen, Haftpflicht zu 2 hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Höhe von Euro 50.000 zur Verfügung. Gerüche, Erschütterungen), Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit, der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung, Kaution verfallen ist. e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Hinweis: Urheberrechten, Soweit ausländisches Jagdrecht eine Pflichtversicherung f) Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und vorschreibt, wird die deutsche Jagdhaftpflichtversicherung Kostenanschlägen, Seite 15 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 16] g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten wirtschaftlich verbundene Unternehmen, Schadenersatzbetrages im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Deckungssumme. h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von Euro 2.500 Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung, abgezogen, sofern der Versicherer nicht erfolgreich vollstreckt. i) vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seinen Anspruch behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder an den Versicherer abzutreten. Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des vorsätzlicher Pflichtverletzung, Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein j) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. Sofern Wertpapieren und Wertsachen. der Versicherer gegen den Schädiger vollstreckt hat, erbringt er weitere Leistungen bis zur Höhe des 7. Forderungsausfall: Selbstbehaltes. Für die Mitversicherung von Forderungsausfällen gilt (4) Subsidiarität folgendes Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für (1) Gegenstand der Ausfalldeckung den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer beansprucht werden kann oder für den ein Träger der Versicherungsschutz für den Fall, dass er während der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist. Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung 8. Gewässerschaden-Restrisiko gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko – richten sich nach dem Deckungsumfang dieses Vertrages. Darüber hinaus (1) Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter physikalischen, chemischen oder biologischen entstanden sind. Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des Grundwässers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der (2) Erfolglose Vollstreckung Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird Versicherungsnehmer einen rechtskräftigen vollstreckbaren ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt. Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem deutschen Gericht oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des (2) a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Schädigers vor einem deutschen Notar erwirkt hat und jede Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte Schädiger erfolglos geblieben ist. (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn der werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie Versicherungsnehmer nachweist, dass zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. • entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung geführt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die hat, Haftpflichtversicherung (AHB). • oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z.B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die 3 b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die (3) Entschädigung Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Seite 16 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 17] Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des (3) Ansprüche aus Wildschäden, Versicherers. (4) Schäden an fremden Sachen, die der (3) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Versicherungsnehmer gemietet, geliehen, gepachtet hat, Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), oder die ihm kurzfristig zum Gebrauch überlassen wurden die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem (Ziff. 7.6 AHB 2008). Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen 10. Begrenzung der Entschädigungsleistung oder Verfügungen herbeigeführt ha- ben. Eine Begrenzung der Entschädigungsleitung gemäß Ziff. 6.2 AHB (Maximierung) auf das Einfache oder Mehrfaches der (4) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen vereinbarten Deckungssumme ist ausdrücklich nicht Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf vereinbart. Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder 11. Innovationsklausel in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Naturkräfte ausgewirkt haben. Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für (5) Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem diesen Vertrag. Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg gelten nicht als Anlagen. 9. Nicht versichert Nicht versichert sind (1) die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Schusswaffen und Munition sowie aus der Jagdhundehaltung bei ausschließlich nach der Tarifposition Falkner versicherten Personen, (2) die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines zulassungspflichtigen Kraft-, Luft oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden; (außer 2. (12), Seite 17 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 18] Besondere Bedingungen für die Jagd- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist, der im Auftrag des Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmers die Führung der Aufsicht über die (Stand 11/11) premium mitversicherten Tiere übernommen hat. (5) aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen. 1. Versichert (6) aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden. Versichert ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages und der beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (7) als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen. für die Haft-pflichtversicherung (AHB 2008) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter Die Versicherung erstreckt sich auf die persönliche gesetzliche und Jagdherr bzw. als Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Haftpflicht: Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner, soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt. sonstiger Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetriebes oder eines Teils desselben angestellt hat in Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß Ziff. 7.10 (a) und dieser Eigenschaft, ausgenommen Jagdscheininhaber bei (b) AHB 2008 findet keine Anwendung. solchen Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist, 2. Mitversichert b) der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, Versicherungsnehmers ausgenommen Jagdscheininhaber bei solchen Tätigkeiten und Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines (1) aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb- gesetzlich vorgeschrieben ist. ,Stoß- und Schusswaffen und Munition, auch außerhalb der Jagd, z.B. aus der Aufbewahrung, beim Gewehr reinigen, Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus bei Teilnahme an Übungs- oder Preisschießen, beim Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und nichtgewerbsmäßigen Wiederladen von Munition, nicht Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers jedoch zu strafbaren Handlungen. gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. (2) aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den Waffengebrauchsrechts der Forst- und beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder Jagdschutzberechtigten, des Notwehrrechts sowie aus infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle vermeintlicher Notwehr in der versicherten Eigenschaft. zugefügt werden. (3) aus fahrlässiger Überschreitung der den (8) aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Jagdschutzberechtigten durch Gesetz gegebenen Befugnis zum Einrichtungen, wie Hochsitze, Fütterungen, Jagdhütten und Abschießen wildernder Hunde und Katzen. dergleichen; (4) als Halter (auch Abrichter und Ausbilder) von Beizvögeln, Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Frettchen und brauchbaren oder sich nachweislich in Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von jagdlicher Abrichtung befindlichen Jagdhunden. Bauarbeiten (Neu- und Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 50.000 Euro je Die Brauchbarkeit ist nachzuweisen durch eine bestandene Bauvorhaben. Brauchbarkeitsprüfung oder durch die Bescheinigung einer Jagdbehörde bzw. einer jagdlichen Organisation, dass es sich (9) wegen Personen- und Sachschäden Dritter um einen zur Jagd brauchbaren Hund handelt. (Produkthaftpflicht) aus dem in Verkehr bringen von Wild bzw. Wildbret. Im Rahmen der Haltung von Jagdhunden gelten auch Jagdhundewelpen bis zu einem Alter von 6 Monaten (10) aus dem erlaubten Bejagen und Erlegen von Tieren, mitversichert, ohne dass es des Nachweises der jagdlichen die nicht dem Jagdrecht unterliegen, z. B. Gehegewild, Abrichtung bedarf. entlaufene Rinder, Rabenvögel usw., sowie von Kaninchen, Tauben und dergleichen in befriedeten Bezirken, sofern eine Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der behördliche Genehmigung vorliegt. Hunde bei der Jagdausübung, sondern auch für Schäden außerhalb der (11) aus dem erlaubten Erlegen warmblütiger Tiere. Jagd. Für Hundezwinger ist eine besondere Versicherung notwendig. Seite 18 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 19] (12) aus dem Legen von Gift, wenn hierfür die behördliche - Abnutzung, Verschleiß, und übermäßige Beanspruchung, Genehmigung erteilt ist. - von Schlüsseln, - von Schmuck und Wertsachen, auch Geld und Wertpapiere. (13) aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle Die Höchstleistung ist begrenzt auf 5.000 Euro je sich daraus ergebenden Vermögensschäden, verursacht durch Versicherungsfall. die mitversicherten Tiere. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer eine Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Selbstbeteiligung von 100 Euro selbst zu tragen. Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis 500.000 Euro. (16) aus dem Besitz, dem Halten und dem Betrieb von - nicht zulassungs- und versicherungspflichtigen Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen, die nicht auf Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der genannten öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren und auch nicht Versicherungssummen. dadurch zulassungspflichtig werden, dass beschränkt öffentliche Verkehrsflächen befahren werden. Hierbei sind ausgeschlossen: - Wasserfahrzeugen, ausgenommen Segelboote, Wasserfahrzeuge mit Motoren über 3,7 kW / 5 PS, auch a) Haftpflichtansprüche wegen Außenborder oder Hilfsmotoren, oder mit Treibsätzen. - Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; (17) aus der gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit als Schießaufsicht auf einem Schießstand, soweit hierfür weder - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und eine anderweitige Deckung, z.B. durch eine Betriebs- Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Solarien, Elektro- Haftpflichtversicherung des Schießstandsbetreibers oder und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden eine Vereins-Haftpflichtversicherung des Veranstalters, noch Vermögensschäden; eine Haftungsfreistellung von Seiten Dritter besteht. - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer (18) die durch den Vertrag übernommene, gesetzlich einem hiergegen besonders versichern kann; Dritten obliegende Haftpflicht im gesetzlichen Umfang. Nicht versichert bleibt ausdrücklich die Haftpflicht wegen - Schäden durch Schimmelbildung; Wildschäden. b) die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuer- (19) für einen Schaden im Rahmen eines versicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Gefälligkeitsverhältnisses. Der Versicherer wird sich nicht auf Rückgriffsansprüche. einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und der (14) aus der Beschädigung von gemieteten und geliehenen Geschädigte nicht in der Lage ist, den Schadensersatz Hundeanhängern. anderweitig zu erlangen, z.B. durch einen eigenen Versicherungsvertrag. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis Die Höchstersatzleitung beträgt 10.000 Euro je 2.500 Euro. Schadensereignis, begrenzt auf das zweifache dieser Summe für alle Schäden je Versicherungsjahr. Eine Selbstbeteiligung Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines von Euro 100 ist vereinbart. Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme. 3. Eingeschlossen (1) sind abweichend von Ziff. 7.5 (1) AHB 2008 gesetzliche Die Selbstbeteiligung an jedem unter diese Ziffer fallenden Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden von Schadenfall beträgt 150 Euro. Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind. Das (15) aus dem Abhandenkommen oder der Beschädigung gilt auch für Schmerzensgeldansprüche. fremder beweglicher Sachen, die aus Anlass der versicherten Tätigkeit gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder (2) ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB 2008 die gesetzliche Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden auch solche Sachen, die dem Versicherungsnehmer nur Schadenereignissen, das gilt auch für die Inanspruchnahme als kurzfristig zum Gebrauch überlassen worden sind. Halter von Jagdhunden, Frettchen und Beizvögeln. Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Unsere Verpflichtung gilt mit Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen des dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem Abhandenkommens bzw. der Beschädigung inländischen Geldinstitut angewiesen ist. - von Land-, Wasser-, Luftfahrzeugen, Seite 19 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 20] (3) Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall 7. Vermögensschäden innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Für die Mitversicherung von Vermögensschäden bis zu Euro Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem 100.000 je Schadenereignis gilt folgendes: Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von Euro 50.000 zur Verfügung. (1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des Ziff. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende 1.1 AHB 2008 aus Schadenereignissen, die während der Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) Kaution verfallen ist. hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen, Hinweis: Soweit ausländisches Jagdrecht eine Pflichtversicherung b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, vorschreibt, wird die deutsche Jagdhaftpflichtversicherung Gerüche, Erschütterungen), nicht immer anerkannt, es muss dann ggf. zusätzlich eine Jagdhaftpflichtversicherung im Jagdausland abgeschlossen c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, werden. Gleichwohl ist Ihr Versicherungsschutz auch in prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit, diesem Fall von erheblicher Bedeutung. Er schützt Sie nämlich bis zur Höhe der Deckungssummen immer dann, d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, wenn der entsprechende Schaden die Deckungssummen der Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen ausländischen Jagdhaftpflichtversicherung übersteigt. wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung, 4. Verzicht auf Haftungseinwand bei Jagdunfall mit Waffe Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Versicherungsnehmers auf den Einwand des nicht Urheberrechten, vorhandenen Verschuldens, wenn dieser durch Schusswaffengebrauch während der Jagdausübung einen f) Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Personenschaden zwar verursacht, aber nicht verschuldet hat Kostenanschlägen, (z.B. Jagdunfall durch Querschläger) g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in wirtschaftlich verbundene Unternehmen, der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadenversicherer oder von einem h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Sozialversicherungsträger zu erlangen, § 158 c Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Abs. 4 VVG analog. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird Übersetzung, angerechnet. Der Versicherer behält sich Reisevermittlung und Reiseveranstaltung, Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Mitverursachung) vor. i) vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder 5. Ausländische Jäger Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung, Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht oder j) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Rechtsnormen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Wertpapieren und Wertsachen. sowie auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten bzw. vor Gerichten der vorstehend genannten Staaten. 8. Forderungsausfall: Für die Mitversicherung von Forderungsausfällen gilt 6. Erben folgendes Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der (1) Gegenstand der Ausfalldeckung bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsschutz für den Fall, dass er während der Versicherungsperiode fort. Ausgenommen sind Tätigkeiten, Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung vorgeschrieben ist. gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Seite 20 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 21] Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche Für Jagdhunde bis zum Alter von 10 Monaten ist die richten sich nach dem Deckungsumfang dieses Vertrages. Ersatzleistung auf den nachgewiesenen Kaufpreis begrenzt, Darüber hinaus jedoch maximal 600 Euro. besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde (2) Mitversichert ist im Rahmen der Höchstersatzleistung liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der gemäß (1) auch der finanzielle Ersatz von tierärztlichen Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter Behandlungskosten, die aufgrund eines vorgenannten entstanden sind. Unfallereignisses entstehen, bis zu 900 Euro je Schadenereignis. (2) Erfolglose Vollstreckung (3) Die Höchstbetragsleistung für alle Schadensereignisse Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der nach (1) und (2) eines Versicherungsjahres beträgt jeweils das Versicherungsnehmer einen rechtskräftigen vollstreckbaren Doppelte der vorgenannten Höchstersatzleistung. Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem deutschen Gericht oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des (4) Der Versicherungsschutz umfasst nur Unfallereignisse in Schädigers vor einem deutschen Notar erwirkt hat und jede Deutschland und in dem angrenzenden Ausland. sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche (5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Jagdhunde, gelten als erfolglos, wenn der Versicherungsnehmer die sich nachweislich in jagdlicher Ausbildung befinden oder nachweist, dass bestimmungsgemäß zur Jagd verwendet werden. • entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder (6) Führt der Versicherungsnehmer mehrere Jagdhunde, gilt Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung der Einschluss dieses Risikos nur für den bzw. die zu dieser geführt hat, Versicherung angemeldeten und näher bezeichneten Hunde. Die Bestimmungen zur Erhöhung und Erweiterung sowie • oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung. erscheint, z.B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. (7) Der Versicherungsschutz endet mit Ablauf des 10. Lebensjahres des Hundes. (3) Entschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten (8) Den Versicherungsnehmer trifft die Pflicht, Schadenersatzbetrages im Rahmen der in diesem Vertrag nachzuweisen, das sich der versicherte Hund zum vereinbarten Deckungssumme. Zeitpunkt des Schadenseintritts in jagdlicher Ausbildung bzw. im jagdlichen Einsatz befand. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seinen Anspruch an den Versicherer abzutreten. (9) Kann der Versicherungsnehmer für den eingetretenen Schaden eine Leistung aus einem anderen Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Versicherungsvertrag beanspruchen oder von einem Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und Dritten, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, leistet die sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherung keine Entschädigung. Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. (10) Auf Unfälle, die sich innerhalb von zwei Wochen nach (4) Subsidiarität Anmeldung des Jagdhundes zu dieser Versicherung ereignen, erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen 10. Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers Ausland beansprucht werden kann oder für den ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist. (1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges aufgrund 9. Jagdhundekasko von Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland einschließlich der Kanarischen Inseln oder in Anliegerstaaten (1) Mitversichert sind im Rahmen der für Sachschäden des Mittelmeeres entste-hen, soweit nicht oder nicht vereinbarte ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Deckungssumme auch solche Schäden, die entstehen, weil Haftpflichtversicherung Deckung besteht. aufgrund eines Unfalles Jagdhunde während der Ausbildung oder während des jagdlichen Einsatzes getötet werden (2) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind oder notgetötet werden müssen, ersetzt werden bis 1.500 Personenkraftwagen, Krafträder und Wohnmobile bis zu 4 Euro je Schadensereignis. t Gesamtgewicht sowie nach ihrer Bauart und Ausstattung Seite 21 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030 [Seite 22] zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich (3) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Fahrer) bestimmt sind. Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen Gepäck- oder Bootsanhängern. oder Verfügungen herbeigeführt haben. (3) Für die genannten Kraftfahrzeuge gelten nicht die (4) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Ausschlüsse von § 1 Ziff. 2 b) und § 2 Ziff. 3 c) AHB. Der Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Versicherer ist von der Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Kraftfahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder - das Fahrzeug unberechtigt geführt hat, in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen - nicht die behördliche vorgeschriebene Fahrerlaubnisse hatte oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt oder für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare - er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder Naturkräfte ausgewirkt haben. anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. (5) Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg gelten nicht als (4) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem Anlagen. bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieses Vertrages im Anschluss an die 12. Nicht versichert bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Nicht versichert sind 11. Gewässerschaden-Restrisiko (1) die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines zulassungspflichtigen Kraft-, Luft oder Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko – des Fahrzeugs verursacht werden; (außer 2. (16)), (1) Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei (2) Ansprüche aus Wildschäden. Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für 13. Begrenzung der Entschädigungsleistung unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Eine Begrenzung der Entschädigungsleitung gemäß Ziff. 6.2 Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des AHB (Maximierung) auf das Einfache oder Mehrfaches der Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der vereinbarten Deckungssumme ist ausdrücklich nicht Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von vereinbart. gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür 14. Innovationsklausel wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt. Werden die dieser Versicherung zugrunde liegenden (2) a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für (Rettungskosten) sowie außergerichtliche diesen Vertrag. Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Seite 22 von 22 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 840030
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.