Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung (BBR1 Jagd)
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Haftpflicht-Versicherung für Jäger (BBR Jagd 2010)
Besondere Bedingungen für die Spezial-Jagd-Unfallversicherung (2010);
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung (BBR1 Jagd)
für die Schadenausfallversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das im Vertrag bezeich- 1.52 Für die Fortsetzung der Jagdhaftpflicht-Versicherung nach dem
nete Risiko im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingun- Tod des Versicherungsnehmers:
gen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und der nachstehenden Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht bedingungsgemäßer
BBR. Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode fort.
1. Jäger Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- gesetzlich vorgeschrieben ist.
mers aus unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehen- 1.53 Für grenzüberschreitende Schadenereignisse in der Jagdhaft-
der Tätigkeit oder Unterlassung. pflicht-Versicherung:
1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche
1.21 aus erlaubtem Besitz und aus dem Gebrauch von Schusswaffen und Haftpflicht aus im angrenzenden Ausland vorkommenden Schadener-
Munition auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Zwecken; eignissen, soweit die Jagd im Inland ausgeübt wurde. Das gilt auch für
1.22 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr; die Inanspruchnahme als Halter von Jagdhunden. Die Leistungen des
1.23 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz; Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt
1.24 aus dem Inverkehrbringen von Wild und Wildbret (Produkthaft- mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen
pflicht); Geldinstitut angewiesen ist.
1.25 als Halter (auch Abrichter und Ausbilder) von höchstens vier 1.54 Für die Mitversicherung des Auslandsrisikos:
brauchbaren oder sich nachweislich in jagdlicher Abrichtung befind- Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche
lichen Jagdhunden. Als brauchbar gelten alle anerkannten Jagdhunde- Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die
rassen oder Kreuzungen hieraus – Hunde aus anderen Rassen nur bei Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des
Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit. Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei
Im Rahmen der Haltung von vier Jagdhunden gelten auch Jagdhund- einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
welpen bis zu einem Alter von 3 Monaten mitversichert, ohne dass es Beim Tagesjagdschein besteht abweichend Versicherungsschutz nur in
des Nachweises der jagdlichen Abrichtung bedarf. Wenn mehr als vier Deutschland, das Auslandsrisiko ist nicht mitversichert.
Hunde vorhanden sind, ist nur die gesetzliche Haftpflicht aus Halten, 1.6 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall inner-
Führen und Abrichten der vier am längsten im Besitz des Versicherungs- halb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstel-
nehmers befindlichen Hunde versichert. lung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
gewerbsmäßig tätig ist. Betrag bis zu einer Höhe von 30.000,00 € zur Verfügung.
1.26 aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden, einschließlich Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha-
der dazu eingesetzten Personen; denersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leis-
1.27 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z. B. tende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den
Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber); Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als
1.28 aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen, Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schaden-
z. B. Hochsitze, Jagdhütten, Fütterungen; ersatzzahlungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
1.29 aus erlaubtem Bejagen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unter-
liegen, z. B. Gehegewild, Rabenvögel; Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden
1.3 aus erlaubtem Bejagen in befriedeten Bezirken, z. B. Gatterwild besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen durch den deut-
und Kaninchen auf Tennisplätzen oder Friedhöfen schen Versicherungsschutz in der Regel nicht erfüllt.
1.31 aus Einsatz, Halten und Hüten von Frettchen und Beizvögeln
(Beizjagd) 2. Außerdem gilt:
1.32 aus Schäden an geliehenen Jagdwaffen 2.1 Nicht versichert und besonders zu versichern ist, was nicht nach
1.3 a Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschä- dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den
den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungs- Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen mitversichert ist,
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. insbesondere die Haftpflicht
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen 2.11 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;
derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.12 aus Halten oder Besitz, ferner aus Anlass von Inbetriebsetzen
1.3 b Eingeschlossen sind in Abänderung von Ziff. 7.5 (1) AHB gesetz- oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig,
liche Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden von Angehöri- durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetrieb-
gen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch setzen oder Lenken erfolgt.
von Schusswaffen entstanden sind. 2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus vorschriftswidrigem
1.3 c Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Verschuldenshaf- Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.
tung bei Schäden durch Schusswaffengebrauch.
1.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus Wildschäden. 3. Hinweise:
1.5 Außerdem gilt: 3.1 Über den Umfang der Sachschadendeckung vergleiche Ziff. 7. AHB.
1.51 Für die Jagdhaftpflicht-Versicherung ausländischer Jäger: Auf den Ausschluss der Schäden an fremden Sachen – auch an Kom-
Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche missionsware – nach Ziff. 7.7 AHB wird besonders hingewiesen.
Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht und auf Haftpflichtstreitig- 3.2 Hinsichtlich des Versicherungsschutzes für Gewässerschäden
keiten vor deutschen Gerichten. wird auf die Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haft-
Uelzener Allgemeine Tel. 0581 8070-0 Vorstand: Amtsgericht Lüneburg HRB 120469 Commerzbank AG
Versicherungs- Fax 0581 8070-248 Imke Brammer-Rahlfs (Vorsitzende) USt-IdNr.: DE 116 681 647 IBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00
Gesellschaft a. G. www.uelzener.de Bernd Fischer (Stv.), Joachim Unger StNr.: 47 207 00011 BIC: COBADEFF249
Veerßer Straße 65 / 67 info@uelzener.de Aufsichtsratsvorsitzende: StNr. beim BZSt: 809/V90809020562 Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549
29525 Uelzen Susanne Treiber
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pflicht aus Gewässerschäden verwiesen. Versicherungsschutz für die 3 Erfolglose Vollstreckung
Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädli- Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person
chen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe wird nur einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadenverursa-
durch eine besondere Versicherung gewährt. cher erstritten oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadenver-
3.3 Der Beitrag gilt je Jahresjagdschein unabhängig davon, an wel- ursachers von einem Notar erwirkt hat und jede Zwangsvollstreckung
chem Tage im Jagdjahr der Jahresjagdschein gelöst wird. aus diesem Titel gegen den Schadenverursacher erfolglos geblieben ist.
3.4 Der Tagesjagdschein ist bis zu 14 aufeinander folgende Tage gültig. Der Schadenverursacher muss zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Voll-
streckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person
Besondere Bedingungen für die nachweist, dass
- entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder For-
Spezial-Jagd-Unfallversicherung (2010) derungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt
hat;
Die Versicherung umfasst im Rahmen der Allgemeinen Versicherungs- - oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint,
bedingungen (AUB) Unfälle während der Ausübung jeder berechtigten z. B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die
jagdlichen Tätigkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und den eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
sich dabei ergebenden Grenzüberschreitungen sowie Unfälle während
der Ausübung jeder berechtigten jagdlichen Tätigkeit im Ausland. 4 Entschädigung
Eingeschlossen sind Unfälle Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schaden-
a) bei Ausübung des Jagdschutzes, Abrichten und Führen bis ersatzbetrages, sofern der Schadenersatzbetrag mindestens 2.500,00 €
zu vier Hunden und bei allen Maßnahmen, die unmittelbar im beträgt (Integralfranchise). Die Entschädigung wird nur geleistet gegen
Zusammenhang mit der Pflege des Jagdreviers stehen, z. B. Aushändigung des Originaltitels, der Originalvollstreckungsunterlagen
Anlegen von Hochsitzen, Pirschgängen, Fütterungen, usw. und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versiche-
b) bei der anerkannten Ausbildung zum Erwerb des Jagdscheines rungsfall im Sinne dieser Klausel vorliegt. Die versicherten Personen
(Jungjägerausbildung) sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schadenverursacher in
c) bei Teilnahme an den von der Jagdbehörde und den Landesjagdver- Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.
bänden bzw. deren Gliederungen veranstalteten Übungs- und Preis-
schießen und bei Teilnahme an anerkannten Jagdhundprüfungen; 5 Übergang von Ersatzansprüchen
d) auf dem direkten Wege zum und vom Jagdrevier und den vor- (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
erwähnten Schießübungen und Prüfungen. Die Benutzung von einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit
Beförderungsmitteln ist mitversichert. Unfälle bei Luftfahrten sind der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
jedoch ausgeschlossen; Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
e) beim Reinigen von Jagdwaffen. Voraussetzung ist, dass die üb- (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
lichen Vorsichtsmaßnahmen dabei beachtet werden; Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-
f) Ziff. 1.2 AUB gilt als gestrichen. tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchset-
g) Der Beitrag gilt je Jahresjagdschein unabhängig davon, an wel- zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der
chem Tage im Jagdjahr der Jahresjagdschein gelöst wird. Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versiche-
rer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
Besondere Bedingungen und Risikobeschrei-
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
bungen zur Haftpflicht-Versicherung (BBR 1 sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
Jagd) für die Schadenersatzausfallversicherung einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
1 Gegenstand der Schadenersatzausfallversicherung Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend
Dem Versicherungsnehmer wird Versicherungsschutz für den Fall gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätz-
gewährt, dass er während der Wirksamkeit der Versicherung von lich verursacht.
einem Dritten aus der Eigenschaft des Schadenverursachers als Jäger
geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung 6 Subsidiarität
gegen den Schadenverursacher nicht durchgesetzt werden kann. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden
Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden
sich nach dem Deckungsumfang der Haftpflicht-Versicherung dieses Schadenversicherung beansprucht werden kann oder für den ein Träger
Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schaden- der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.
ersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schadenverur-
sachers als Jäger zugrunde liegt. 7 Nicht versichert sind
Kosten, die zur Erlangung des vollstreckbaren Titels aufzuwenden sind
2 Versicherte Schäden (Gerichts-, Anwaltskosten, etc.).
Versichert sind Personenschäden (Tötung, Verletzung oder Gesund-
heitsschädigung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung 8 Rechtsansprüche Dritter
oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Dritte können aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
Schadenverursacher aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.
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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008, DOC-377)
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Allgemeine Bedingungen
der Uelzener für die Haftpflicht-Versicherung
(AHB 2008)
Umfang des Versicherungsschutzes ursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es
2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
3. Versichertes Risiko (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
4. Vorsorgeversicherung Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
5. Leistungen der Versicherung (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
6. Begrenzung der Leistungen durchführen zu können;
7. Ausschlüsse (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-
8. Beginn des Versicherungsschutzes nungsgemäße Vertragserfüllung;
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
Beitrag (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erwei-
13. Beitragsregulierung tert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Versicherungsnehmers wegen
15. Beitragsangleichung 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind;
Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden
16. Dauer und Ende des Vertrags dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
17. Wegfall des versicherten Risikos
18. Kündigung nach Beitragsangleichung 3. Versichertes Risiko
19. Kündigung nach Versicherungsfall 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angege-
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass benen Risiken des Versicherungsnehmers,
von Rechtsvorschriften (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungs-
22. Mehrfachversicherung schein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für
Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten näher geregelt sind.
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
Weitere Bestimmungen versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
27. Mitversicherte Personen Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den
28. - entfällt - Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
30. Verjährung 4. Vorsorgeversicherung
31. Zuständiges Gericht 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu ent-
32. Beschwerden stehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort versichert.
33. Sanktionsklausel (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
34. Anzuwendendes Recht Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die
Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt
Umfang des Versicherungsschutzes der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risi- so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko
kos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzuge-
der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus erge- (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen ange-
benden Vermögensschaden zur Folge hatte, messenen Beitrag zu verlangen.
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht- Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist
lichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt
genommen wird. der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entste-
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenver- hung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von
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500.000,00 € für Personenschäden und 100.000,00 € für Sachschäden Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
und – soweit vereinbart – 100.000,00 € für Vermögensschäden be- der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
grenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungs- Haftpflicht-Versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
summen festgesetzt sind. des Versicherungsfalles.
4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Füh- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
rerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versiche-
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; rungssumme abgesetzt.
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für
5. Leistungen der Versicherung den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädi-
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflicht- gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
frage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die
Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens- 7. Ausschlüsse
ersatzverpflichtungen. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versi- etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
cherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt- 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vor-
nisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versi- sätzlich herbeigeführt haben.
cherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden da-
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben durch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig-
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der keit oder Schädlichkeit
Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versiche- 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusa-
rer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des gen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs-
Dritten freizustellen. nehmers hinausgehen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des 7.4 Haftpflichtansprüche
Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Personen gegen die Mitversicherten,
abzugeben. (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- rungsvertrags,
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versi- (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver-
cherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im trags.
Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi-
zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versi- cherten Personen gehören;
cherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm Lebenspartner schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis
wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
6. Begrenzung der Leistungen (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver- Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäfts-
sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. fähige oder betreute Person ist;
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs-
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschä- oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
digungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungs- wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
summen begrenzt. Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein-
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des getragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
- auf derselben Ursache, zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich
und zeitlichem, Zusammenhang oder auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
beruhen.
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsneh- 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
mer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein fest- allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
gelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit cherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen,
nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines
Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. besonderen Verwahrungsvertrags sind.
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
die Versicherungssummen angerechnet. allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen
dieser Ansprüche. Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah- von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versi- (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs-
cherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder
aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versi- beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche
cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
Rente vom Versicherer erstattet. Benutzung betroffen waren;
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(3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der
Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder – Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich
sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im un- handelt um Schäden aus
mittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er rung von Daten,
zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrun- (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
gen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in Namensrechtsverletzungen.
der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtig- 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
ten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versiche- 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über-
rungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das
mitversicherten Personen. Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche-
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie- der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. fahrlässig gehandelt hat.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf- 8. Beginn des Versicherungsschutzes
trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten
nommen haben. oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Der
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schaden- in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der
ereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu
mitversichert. entrichten hat.
7.10 (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einma-
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG) basierenden nationalen liger Beitrag
Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf
wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetz- von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig.
licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster
der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
genommen wird. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, trag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der
die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der
auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG) basierender nati- Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu ver-
onaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- treten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags ein-
bestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer treten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
geltend gemacht werden könnten. er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft- oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
pflichtrisiken. Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelt- 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
einwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
(1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurück-
oder treten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht-
(2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte zahlung nicht zu vertreten hat.
oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonsti-
ge Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelt- am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig.
einwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs-
Demontage, Instandhaltung oder Wartung von schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustel- 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Ver-
len, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder weg- sicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die
zuleiten (WHG-Anlagen); verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
- Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz Der Versicherer wird ihn in Textform zur Zahlung auffordern und eine
(UmweltHG-Anlagen); Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zah-
- Abwasseranlagen lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
sind. Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- angibt, die nach den Ziff. 10.4 und 10.5 mit dem Fristablauf verbunden
haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. sind.
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder 10.3 Für Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatz
mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden urkunden oder Nachforschungen der Anschrift betragen die Kosten 6,50 €.
Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Für Rückläufer im SEPA-Lastschriftverfahren wird bei vorliegender
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind Pre-Notification die Gebühr der bezogenen Bank berechnet, für jede
auf Mahnung betragen die Kosten 2,00 € zuzüglich Porto. Bei Rücktritt vom
(1) gentechnische Arbeiten, Vertrag wird die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), berechnet. Bei Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmali-
(3) Erzeugnisse, die gen Prämie werden 20 % des Beitrags der ersten Versicherungsperiode
- Bestandteile aus GVO enthalten, berechnet. Dem Versicherungsnehmer bleibt vorbehalten nachzuwei-
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. sen, dass dem Versicherer geringere Kosten entstanden sind.
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforde-
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. rung nach Ziff. 10.2 Abs. 2 darauf hingewiesen wurde.
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10.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermin-
noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne dert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei
der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausga-
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer ben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Sum-
der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der me der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die
Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Versicherungsschutz. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle
einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan-
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die gleichung).
Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie- der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
hung nicht widerspricht. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgege- Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag
benen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt sei-
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche- ner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im
rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 %, entfällt
künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlan- eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden
gen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst Jahren zu berücksichtigen.
verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
worden ist. Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 16. Dauer und Ende des Vertrags
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit abgeschlossen.
der Zahlung einer Rate im Verzug ist. 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner
verlangen. spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
jahres eine Kündigung zugegangen ist.
13. Beitragsregulierung 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen
und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frü- Zeitpunkt.
heren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch 16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Ver-
einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind trag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner
auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer jahres zugegangen sein.
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunter-
schiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be- 17. Wegfall des versicherten Risikos
weist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs- erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer
nehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versiche-
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim rung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbar-
te Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle ent- 18. Kündigung nach Beitragsangleichung
sprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff.
Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück- 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
sichtigt. kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nach- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
träglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versi- Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
cherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags-
die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung erhöhung zugehen.
des erhöhten Beitrags erfolgten. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 19. Kündigung nach Versicherungsfall
19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit oder
durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den
Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungs- Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich
schutz bestanden hat. zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen
15. Beitragsangleichung Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage
15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. zugegangen sein.
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unter- nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsneh-
liegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags- mer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
angleichung. Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs-
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für periode, wirksam wird.
die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen al- beim Versicherungsnehmer wirksam.
ler zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht-Versicherung zugelassenen
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20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 23.2 Rücktritt
20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflicht-Versicherung (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versiche- Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zu-
rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus rückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig
dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, ei- Wahrheit arglistig entzogen hat.
nes Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt
übernommen wird. mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzei-
20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle gepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegen-
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von über dem Versicherungsnehmer.
einem Monat, (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder un-
kung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode vollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht
in Textform gekündigt werden. hat.
20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verlet-
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit- zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer
punkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
Kenntnis erlangt; angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos-
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang sen hätte.
ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück,
Versicherung Kenntnis erlangt. darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi-
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrich-
Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht ge- tig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungs-
kündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versiche-
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. arglistig verletzt hat.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Ver- Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirk-
sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat samwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte spricht.
zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer beste- 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
henden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Ver-
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche- letzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrläs-
rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, sigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt Frist von einem Monat in Textform kündigen. Das Kündigungsrecht ist
nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungs- ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
recht keinen Gebrauch gemacht hat. Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver-
war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu ande-
ren Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat
Erlass von Rechtsvorschriften der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, wer-
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender den die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Vertragsbestandteil.
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 %
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht an-
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver- gezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
sicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
fristlos in Textform kündigen.
22. Mehrfachversicherung Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 3 zustehenden Rechte
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehre- innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt
ren Versicherungsverträgen versichert ist. mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er
dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf
später geschlossenen Vertrags verlangen. nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abge-
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsneh- ben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
mer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Versicherer zugeht. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten
Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
23.4 Anfechtung
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Ver-
Umstände sicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Angebotsanfrage Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu besei-
verpflichtet, als nach seiner Angebotsanfrage, aber vor Vertragsannah- tigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beider-
me der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. seitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Ent- geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
schluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt
oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- 25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzei-
schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich gen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst da- 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
von Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. dung und Minderung des Schadens sorgen.
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Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführli- dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
che und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte
die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes
wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schrift- als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände-
stücke übersandt werden. rung des Versicherungsnehmers.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen
erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb-
Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich lichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende
der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Anwendung.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-
tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer 30. Verjährung
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
einlegen. drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen
Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi-
gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem cherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 31. Zuständiges Gericht
31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann Niederlassung.
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
keit beruhte. 31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat Versicherungsnehmers.
bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels-
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht der Klage erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versiche- Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden 32. Bei Beschwerden können Sie sich wenden an:
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer 1. den Vorstand der Uelzener Allgemeinen Versicherungs-
die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Gesellschaft a. G., Veerßer Str. 65 / 67, 29525 Uelzen
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der 2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. Postfach 13 08, 53003 Bonn
3. den Versicherungsombudsmann,
Weitere Bestimmungen Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
27. Mitversicherte Personen 33. Sanktionsklausel
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Ver-
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti-
anzuwenden. onen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, Deutschland entgegenstehen.
wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversi- Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
cherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
28. - entfällt -
34. Anzuwendendes Recht
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi-
cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
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