Volltext aufklappen: Bedingungen AKB classic K089 V12
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Allgemeine Bedingungen
für die Kfz-Versicherung
AL_KFZ classic (AKB 2025)
K 77.5
Inhaltsverzeichnis
Teil A: Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit A 3.11 Verpflichtung Dritter
Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen A4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder
A 1.1 Was ist versichert? getötet werden
A 1.2 Wer ist versichert? A 4.1 Was ist versichert?
A 1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssum- A 4.2 Wer ist versichert?
men)? A 4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A 1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A 4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversiche-
A 1.5 Was ist nicht versichert? rung?
A2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug A 4.5 Leistung bei Invalidität
A 2.1 Was ist versichert? A 4.6 Tagegeld
A 2.2 Welche Ereignisse sind versichert? A 4.7 Krankenhaustagegeld
A 2.3 Wer ist versichert? A 4.8 Genesungsgeld
A 2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A 4.9 Todesfallleistung
A 2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? A 4.10 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten und
A 2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschieden- Gebrechen zusammentreffen?
heit über die Schadenhöhe A 4.11 Fälligkeit
A 2.7 Fälligkeit unserer Zahlung A 4.12 Zahlung für eine mitversicherte Person
A 2.8 Können wir die Leistung vom Fahrer zurückfordern, A 4.13 Was ist nicht versichert?
wenn Sie nicht selbst gefahren sind? A5 Fahrerschutzversicherung
A 2.9 Was ist nicht versichert? A 5.1 Was ist eine Fahrerschutzversicherung?
A 2.10 Werkstattbindung A 5.2 Was ist versichert?
A3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kos- A 5.3 Wer ist versichert?
tenerstattung A 5.4 Versicherte Fahrzeuge
A 3.1 Was ist versichert? A 5.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A 3.2 Wer ist versichert? A 5.6 Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?
A 3.3 Versicherte Fahrzeuge A 5.7 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person
A 3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A 5.8 Was ist nicht versichert?
A 3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall A 5.9 Übergang von Ersatzansprüchen
A 3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 A 5.10 Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von
km Entfernung der Schweigepflicht
A 3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer A 5.11 Laufzeit und Kündigung
Reise A6 Auslandschadenschutz – wenn Andere Sie oder Ihren
A 3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise Pkw im Ausland geschädigt haben
A 3.9 Was ist nicht versichert? A7 Generell geltende Ausschlüsse vom Versicherungs-
A 3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen schutz auf Grund gesetzlicher Anordnung
Teil B: Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
B1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? B2 Vorläufiger Versicherungsschutz
Teil C: Prämienzahlung
C1 Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie C4 Zahlungsperiode
C2 Zahlung der Folgeprämie C5 Prämienpflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflicht-
C3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel versicherung
Teil D: Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung?
D1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahr- D2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
zeugs?
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Teil E: Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung?
E1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? E2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Teil F: Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
F1 Pflichten mitversicherter Personen F3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversi-
F2 Ausübung der Rechte cherte Personen
Teil G: Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall
G1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? G4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
G2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versi- G5 Form und Zugang der Kündigung
cherungsvertrag kündigen? G6 Prämienabrechnung nach Kündigung
G3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versi- G7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
cherungsvertrag kündigen? G8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)
Teil H: Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
H1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? H3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
H2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
Teil I: Schadenfreiheitsrabatt-System
I1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) I 3.7 Keine Rückstufung bei Umweltschäden
I2 Ersteinstufung I4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter
I 2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 Verlauf?
I 2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse ½, 1, 2 oder 3 I 4.1 Schadenfreier Verlauf
I 2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflicht- I 4.2 Schadenbelasteter Verlauf
versicherung in der Vollkaskoversicherung I5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
I 2.4 Führerscheinsonderregelung I6 Übernahme eines Schadenverlaufs
I 2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse I 6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernom-
I3 Jährliche Neueinstufung men?
I 3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung I 6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
I 3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf I 6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungs-
I 3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen schutzes auf den Schadenverlauf aus?
I 3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 3, 2, 1, ½, 0 I 6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsüber-
oder M gang
I 3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf I7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
I 3.6 Rabattschutz I8 Auskünfte über den Schadenverlauf
Teil J: Prämienänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
J1 Typklasse J5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der
J2 Regionalklasse Kfz-Haftpflichtversicherung
J3 Tarifänderung J6 Änderung der Tarifstruktur
J4 Kündigungsrecht
Teil K: Prämienänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands
K1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts K4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Prämi-
K2 Änderung von Merkmalen zur Prämienberechnung enberechnung
K3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels K5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Teil L: Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
L1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind L2 Gerichtsstände
Teil M: Bedingungsänderung
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
1 Pkw 4 Campingfahrzeuge
2 Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes und Quads 5 Lkw, Zugmaschinen, Krankenwagen, Leichenwagen,
3 Taxen und Mietwagen Busse, Abschleppwagen sowie Hub- und Gabelstapler
Anhang 2: Merkmale zur Prämienberechnung
1 Individuelle Merkmale zur Prämienberechnung bei Pkw 1.11 Zahlungsperiode
1.1 Postleitzahl 1.12 Vorsteuerabzugsberechtigung
1.2 Jährliche Fahrleistung 1.13 Werkstattbindung
1.3 Diebstahlschutz 1.14 Zusätzliche Fahrzeugangaben
1.4 Fahrzeugalter 1.15 Finanzierungsart
1.5 Lastschriftverfahren 1.16 Papierlose Kommunikation
1.6 Fahrerkreis 2 Merkmale zur Prämienberechnung bei Krafträdern und
1.7 Alter des Versicherungsnehmers, Fahrzeughalters und Leichtkrafträdern
der Fahrer 3 Merkmale zur Prämienberechnung bei Campingfahrzeu-
1.8 Führerschein gen, Lkw, Zugmaschinen, Bussen und Anhängern
1.9 Kfz-Haftpflichtversicherung ohne oder mit Anbindung 4 Mindestprämie
1.10 Abweichende Halterschaft 5 Selbstbeteiligung
Anhang 3: Tabellen zu den Typklassen
1 Kfz-Haftpflichtversicherung 3 Teilkaskoversicherung
2 Vollkaskoversicherung
Anhang 4: Tabellen zu den Regionalklassen und Einwohnerdichteklassen
1 Für Pkw 4 Für Lkw im Werkverkehr
2 Für Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes und 5 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen
Quads 6 Für Mietwagen und Taxen
3 Für Campingfahrzeuge
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Anhang 5: Berufsgruppen (Tarifgruppen)
1 Berufsgruppe A 4 Berufsgruppe E
2 Berufsgruppe B 5 Berufsgruppe N
3 Berufsgruppe D
Anhang 6: Art und Verwendung von Fahrzeugen
1 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen 13 Gewerblicher Güterverkehr
2 Leichtkrafträder 14 Umzugsverkehr
3 < - entfällt - > 15 Wechselaufbauten
4 Krafträder 16 Landwirtschaftliche Zugmaschinen
5 Pkw 17 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen
6 Mietwagen 18 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
7 Taxen 19 Milchtankwagen
8 Selbstfahrervermietfahrzeuge 20 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
9 Leasingfahrzeuge 21 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen)
10 Kraftomnibusse 22 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
11 Campingfahrzeuge 23 Zugmaschinen
12 Werkverkehr
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Teil A: Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit A 3.11 Verpflichtung Dritter
Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen A4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder
A 1.1 Was ist versichert? getötet werden
A 1.2 Wer ist versichert? A 4.1 Was ist versichert?
A 1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssum- A 4.2 Wer ist versichert?
men)? A 4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A 1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A 4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversiche-
A 1.5 Was ist nicht versichert? rung?
A2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug A 4.5 Leistung bei Invalidität
A 2.1 Was ist versichert? A 4.6 Tagegeld
A 2.2 Welche Ereignisse sind versichert? A 4.7 Krankenhaustagegeld
A 2.3 Wer ist versichert? A 4.8 Genesungsgeld
A 2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A 4.9 Todesfallleistung
A 2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? A 4.10 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten und
A 2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschieden- Gebrechen zusammentreffen?
heit über die Schadenhöhe A 4.11 Fälligkeit
A 2.7 Fälligkeit unserer Zahlung A 4.12 Zahlung für eine mitversicherte Person
A 2.8 Können wir die Leistung vom Fahrer zurückfordern, A 4.13 Was ist nicht versichert?
wenn Sie nicht selbst gefahren sind? A5 Fahrerschutzversicherung
A 2.9 Was ist nicht versichert? A 5.1 Was ist eine Fahrerschutzversicherung?
A 2.10 Werkstattbindung A 5.2 Was ist versichert?
A3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kos- A 5.3 Wer ist versichert?
tenerstattung A 5.4 Versicherte Fahrzeuge
A 3.1 Was ist versichert? A 5.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A 3.2 Wer ist versichert? A 5.6 Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?
A 3.3 Versicherte Fahrzeuge A 5.7 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person
A 3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A 5.8 Was ist nicht versichert?
A 3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall A 5.9 Übergang von Ersatzansprüchen
A 3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab A 5.10 Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von
50 km Entfernung der Schweigepflicht
A 3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer A 5.11 Laufzeit und Kündigung
Reise A6 Auslandschadenschutz – wenn Andere Sie oder Ihren
A 3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise Pkw im Ausland geschädigt haben
A 3.9 Was ist nicht versichert? A7 Generell geltende Ausschlüsse vom Versicherungs-
A 3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen schutz auf Grund gesetzlicher Anordnung
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2025) buchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend
gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versiche- Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
rungsvertrags folgende Versicherungsarten:
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
• Kfz-Haftpflichtversicherung (A 1)
A 1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir
• Kaskoversicherung (A 2) Schadenersatz in Geld.
• Schutzbrief (A 3) A 1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren
wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadener-
• Kfz-Unfallversicherung (A 4) satzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
• Fahrerschutzversicherung (A 5)
Regulierungsvollmacht
• Auslandschadenschutz (A 6) A 1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte
Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzu-
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige
wehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie
Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abge-
schlossen haben.
Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschlepp-
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. ten Fahrzeugen
A 1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger
Sämtliche Personenbezeichnungen in den AKB gelten gleicherma-
oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz
ßen für männliche, weibliche und anderweitige Geschlechter.
auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die
mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt
A1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie
werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungs-
mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
schutz besteht.
A 1.1 Was ist versichert?
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das ab-
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt geschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs
von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewe-
A 1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei,
gung befindet.
wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden, Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Police)
A 1.1.6 Der Versicherungsschutz für einen Pkw, ein Kraftrad
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhan-
oder ein Campingfahrzeug (alle Eigenverwendung) erstreckt sich
den kommen,
auch auf die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die Sie als Fahrer
c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit eines fremden im Ausland gemieteten, versicherungspflichtigen
einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder un- Pkw, Campingfahrzeugs und Kraftrads verursachen, soweit nicht
mittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtver-
sicherung Deckung besteht. Versicherungsschutz besteht für Miet-
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche auf- zeiten bis zu einem Monat. Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsge-
grund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetz- sellschaft oder juristische Person geschlossen, tritt an Ihre Stelle
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die natürliche Person, der das Firmenfahrzeug aufgrund besonde- § 117 Absatz 3 Satz 1 VVG anstelle der vereinbarten Versicherungs-
ren Vertrags als Dienstfahrzeug zur privaten und beruflichen Nut- summen die in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestversi-
zung überlassen wurde. Mieten Sie und die mitversicherten Perso- cherungssummen.
nen nach A 1.2 h gleichzeitig ein Fahrzeug im Ausland (siehe A 1.4),
erstreckt sich der Versicherungsschutz allein auf das zuerst ange- A 1.3.4 Unsere Zahlungen für Schäden nach dem Umweltscha-
mietete Fahrzeug. densgesetz sind beschränkt auf 5 Mio. EUR je Schadenereignis, je-
doch für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres maximal
Kfz-Umweltschadenversicherung - für öffentlich-rechtliche An- 10 Mio. EUR. Maßgeblich für die Zuordnung eines Schadens zu dem
sprüche nach dem Umweltschadengesetz jeweiligen Versicherungsjahr ist das Datum des Schadeneintritts.
A 1.1.7 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi- Übersteigen der Versicherungssumme
cherung abgeschlossen, stellen wir Sie von öffentlich-rechtlichen
Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umwelt- A 1.3.5 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen,
schadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versi-
oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsge- cherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverord-
mäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht wor- nung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollstän-
den sind. dig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch A 1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund ge-
setzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie Versicherungsschutz in Europa und in der EU
geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im A 1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versiche-
Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. rungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den au-
ßereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäi-
Bei Gefahrguttransporten gilt Absatz 1 nur, wenn und soweit Ge- schen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach
fahrguttransporte im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung aus- dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungs-
drücklich mitversichert sind. umfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungs-
Die Kfz-Umweltschadenversicherung beginnt und endet automa- vertrags.
tisch mit der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Internationale Versicherungskarte
A 1.2 Wer ist versichert? A 1.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für fol- ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht-
gende Personen (mitversicherte Personen): versicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuro-
päischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestri-
a) den Halter des Fahrzeugs, chen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A 1.4.1
Satz 2.
b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c) den Fahrer des Fahrzeugs, Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz
A 1.4.3 Versicherungsschutz gemäß A 1.1.7 besteht für öffent-
d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnis- lich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz
ses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu sei- (USchadG) in Deutschland. Versicherungsschutz besteht zudem in
ner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die
nur gelegentlich begleitet, EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße
e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nati-
das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke ge- onalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang
braucht wird, der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeits- A 1.5 Was ist nicht versichert?
verhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahr-
zeugs tätig ist, Vorsatz
A 1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie
g) den Halter, Eigentümer, Fahrer, die technische Auf- vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
sicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A 1.1.5 mit-
versicherten Fahrzeugs. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
h) Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner A 1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem
oder Ihren mit Ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft le- Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder
benden Lebenspartner oder Ihren Reisebegleiter, sofern diese im Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trai-
Mietvertrag eingetragen sind, als Fahrer eines fremden versiche- nings, Tests, Gleichmäßigkeits- und Touristenfahren sowie De-
rungspflichtigen Fahrzeugs nach A 1.1.6. monstrationen, wenn
i) die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer • das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zu-
Fahrfunktion. gangsbeschränkungen gebraucht wird und
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag • für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht-
selbstständig gegen uns erheben. versicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungs-
gesetzes besteht.
A 1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssum-
men)? Wir bieten Versicherungsschutz für organisierte und anerkannte
Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien des Deutschen
Höchstzahlung Verkehrssicherheitsrats (DVR) abgehalten werden.
A 1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils Hinweis: Bitte beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D 1.1.4 und
beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögens- D 1.2.2.
schäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zu-
sammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssum-
men können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. A 1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädi-
gung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten
A 1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten An- Fahrzeugs.
hänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
A 1.3.3 Sind wir bei einem beendeten Versicherungsverhältnis
während der Nachhaftung zur Leistung verpflichtet, gelten gemäß
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Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen A2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A 1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädi- A 2.1 Was ist versichert?
gung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem
versicherten Fahrzeug Ihr Fahrzeug
• verbundenen Anhängers oder Aufliegers A 2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zer-
störung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach
• eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abge- A 2.2.1 (Teilkasko) oder A 2.2.2 (Vollkasko).
schleppten Fahrzeugs.
Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten
A 2.1.2 Versichert sind auch die unter A 2.1.2.1 und A 2.1.2.2 als
Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher
Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und da- mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert
aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrecht-
bei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
lich zulässig sind (mitversicherte Teile).
Beschädigung von beförderten Sachen Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mit-
A 1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatz- versicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A 2
ansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkom- entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
mens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert
werden. Prämienfrei mitversicherte Teile
A 2.1.2.1 Soweit in A 2.1.2.2 nicht anders geregelt, sind folgende
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines
Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten
Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförde- Fahrzeugs ohne Mehrprämie mitversichert:
rung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, a) fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug an-
die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich füh- gebaute Fahrzeugteile,
ren (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz
besteht für Sachen unberechtigter Insassen. b) fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug ange-
bautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzu-
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person behör. Voraussetzung ist, dass es ausschließlich dem Gebrauch des
A 1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Ver- Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach all-
mögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter gemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird,
oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. c) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile,
Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicher-
Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. weise mitgeführt werden (z. B. Sicherungen und Leuchtmittel),
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen d) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange
sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestell-
A 1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermö-
ten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfer-
gensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beför-
nen ohne Beschädigung nicht möglich ist
derungsfristen entstehen.
e) Gestelle für Planen (Spriegel) inkl. der Planen.
Vertragliche Ansprüche
A 1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtan- f) Unter Verschluss verwahrtes Ladekabel und Ladegerät
(mobile Ladestation) zum Aufladen Ihres Elektro- bzw. Hybridfahr-
sprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage
zeugs, sofern diese Ladestation nicht für die feste Verbindung mit
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
einem Gebäude vorgesehen ist. Für eine mobile Ladestation leisten
Schäden durch Kernenergie wir bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR (inkl. Mehrwert-
steuer).
A 1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch
Kernenergie. g) Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss
gehaltene Teile:
Zusätzliche Ausschlüsse bei Umweltschäden
• ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
A 1.5.10 Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Um-
weltschadengesetz (USchadG) gemäß A 1.1.7 sind darüber hinaus • Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
nicht versichert:
• nach a bis g mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
• Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwen- während einer Reparatur,
dige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt
entstehen (z. B. durch Abgas-Emissionen); • die Ladekarte für Ihr Elektro- oder Hybridfahrzeug bis 100 EUR,
• Schäden, die aus der Lieferung, Verwendung oder Freisetzung • die zu Ihrem Elektro- oder Hybridfahrzeug gehörende und fest
von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzen- mit einem Gebäude verbundene Wandladestation (Wallbox) bis
schutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultie- 1.000 EUR, wenn sie für eigene Zwecke genutzt wird, Sie der Ei-
ren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfall- gentümer der Wandladestation sind und kein Dritter Ihnen ge-
artige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die genüber verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen (z. B. Herstel-
Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich lergarantie oder Versicherungsschutz über Gebäudeversiche-
abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften; rung).
• Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verord- h) Das zu Ihrem Elektro- bzw. Hybridfahrzeug gehörende
nungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Ladekabel ist auch während des Ladevorgangs gegen die in A 2.2
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen; genannten Ereignisse unter folgenden Voraussetzungen mitversi-
chert:
• Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zu-
sage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen. • Das Ladekabel wurde bei Erwerb Ihres Fahrzeugs vom Herstel-
ler oder Händler bezogen und
• das Ladekabel ist mit dem versicherten Fahrzeug verbunden
und gesichert.
Der Kostenersatz für ein mitversichertes Ladekabel richtet sich
nach den Herstellerpreisen.
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Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich der Entwen-
A 2.1.2.2 Die nachfolgend unter a bis e aufgeführten Teile sind dung oder des Entwendungsversuch herbeigeführt werden (z. B.
ohne Prämienzuschlag bis zu einem Gesamtneuwert von Aufschlitzen des Sitzes).
10.000 EUR mitversichert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut
oder am Fahrzeug fest angebaut sind: Elementargefahren (Naturgewalten)
A 2.2.1.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm,
a) Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Muren, Erdbeben
Kommunikations- und Leitsysteme (z. B. fest eingebaute Navigati- oder Vulkanausbruch auf das Fahrzeug.
onssysteme),
• Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes-
b) zugelassene nachträgliche Veränderungen an Fahr- tens Windstärke 8.
werk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die
der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der • Lawinen sind an Berghängen oder von Hausdächern niederge-
Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteige- hende Schnee- oder Eismassen.
rung des Fahrzeugs führen,
• Muren sind an Berghängen abgehende Geröll-, Schlamm- und
c) individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackie- Gesteinsmassen.
rungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehand-
lungen, • Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens,
die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst
d) Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leicht- wird.
krafträdern, Kleinkrafträdern, Trikes und Quads,
• Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Auf-
e) Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und reißen der Erdkruste, verbunden mit Lava-Ergüssen, Asche-
Thermoaufbauten) und Spezialeinrichtungen (z. B. für Werkstatt- Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien
wagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen). und Gasen.
Ist der Gesamtneuwert der unter a bis e aufgeführten Teile höher Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass
als die genannte Wertgrenze, ist der übersteigende Wert nur mit- durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahr-
versichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. zeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein
durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zu-
Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der
rückzuführen sind. Folgeschäden am Fahrzeug und Bergungskos-
Entschädigung wegen Unterversicherung.
ten durch Vulkanausbruch sind nicht mitversichert.
Nicht versicherbare Gegenstände Im AL_KFZclassic sind auch Überspannungsschäden an der Verkabe-
A 2.1.2.3 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, lung und Bordelektronik des Fahrzeugs durch Blitzschlag bis zu
z. B. Mobiltelefone, mobile Navigationsgeräte, Vor- und Dachzelte, 10.000 EUR versichert. Überspannungsschäden durch Blitzschlag
auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Rei- sind auch dann versichert, wenn der Blitz in das Gebäude ein-
segepäck, persönliche Gegenstände der Insassen. schlägt, an dessen Stromversorgung das Fahrzeug über das Lade-
kabel angeschlossen ist. Nicht mitversichert sind Schäden an
A 2.2 Welche Ereignisse sind versichert? elektrischen Teilen und Systemen, die nicht in unmittelbarem Zu-
sammenhang mit dem Antriebsakkumulator oder seiner Aufladung
A 2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? stehen (z. B. Navigations- und Multimediasysteme usw.) und sons-
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Ver- tige Folgeschäden.
lust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitver-
sicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Zusammenstoß mit Tieren
A 2.2.1.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindli-
Brand und Explosion chen Fahrzeugs mit Tieren jeder Art. Eine Beschädigung an der La-
A 2.2.1.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein ckierung ist nur dann versichert, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt,
Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen das gleichzeitig auch andere ersatzpflichtige Schäden an dem Fahr-
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener zeug verursacht hat.
Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben Glasbruch
von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft- A 2.2.1.5 Versichert sind Bruchschäden an folgenden Verglasun-
äußerung. gen des Fahrzeugs:
Entwendung • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten-
A 2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen: und Trennscheiben),
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Heraus- • Seiten- und Innenspiegel,
gabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. • Abdeckungen von Leuchten.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Kein Versicherungsschutz besteht für Glas- und Kunststoffteile von
Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodu-
zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. len, Displays, Monitoren, Leuchtmitteln sowie für nicht oben ge-
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter nannte Verglasungen.
in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht Ebenfalls werden die dadurch verursachten Reinigungskosten des
als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Fahrzeuginnenraumes bis höchstens 50 EUR erstattet. Ist infolge
Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauf- eines Glasbruches die sich auf der Scheibe befindliche Vignette
tragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem be- oder Umweltplakette nicht mehr verwendbar, übernimmt der Ver-
steht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Nähever- sicherer die nachgewiesenen direkten Kosten für den Ersatz bis zu
hältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeit- einem Höchstbetrag von 100 EUR Folgeschäden sind nicht versi-
nehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. chert.
Versicherungsschutz besteht auch bei Beschädigungen des Fahr- Voraussetzung für den Kostenersatz bei einer Reparatur oder bei
zeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchte Entwen- einem Austausch der Verglasung ist die Vorlage einer detaillierten
dung Reparatur-/Werkstattrechnung.
• mit Einbruch in den Fahrzeuginnenraum erfolgten, um das
Fahrzeug, ein mitversichertes Fahrzeugteil oder Fahrzeugin- Kurzschlussschäden an der Verkabelung
halt zu entwenden. A 2.2.1.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahr-
zeugs durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten
• von einem mitversicherten Fahrzeugteil erfolgten. Schäden an angeschlossenen Aggregaten. Der Ersatz von
Alte Leipziger Versicherung AG Allgemeine Bedinungen für die Kfz-Versicherung K 77.5 classic - 10.2025 Seite 7 von 47
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Aggregatschäden ist auf 10.000 EUR je Schadenereignis be- Transport auf einer Fähre (Havarie-Grosse Risiko)
schränkt. Nicht versichert sind Schäden an angeschlossenen Gerä- A 2.2.2.4 Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des
ten (z. B. Informations- und Unterhaltungssysteme). Fahrzeugs auf einer Fähre dadurch entstehen, dass:
Tierbiss • das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht oder
A 2.2.1.7 Versichert sind bei Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträ- • das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des
dern/-rollern, Campingfahrzeugen, Wohnwagenanhängern und Seegangs über Bord gespült wird oder
Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse unmittelbar durch Tierbiss
verursachte Schäden am Fahrzeug. Schäden im Fahrzeuginnenraum • das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anord-
sowie am Verdeck sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. net das Fahrzeug zu opfern, um die Fähre, die Passagiere
Folgeschäden am Fahrzeug durch Tierbiss sind bis 10.000 EUR je und/oder die Ladung zu retten.
Schadenereignis mitversichert.
Allgefahrendeckung für den Akku
Als Fahrzeuginnenraum gilt der für Sie benutzbare Bereich im Fahr-
zeug z. B. Fahrgastzelle und Kofferraum. Der Raum zwischen der A 2.2.2.5 Der Antriebs-Akkumulator (Akku) Ihres Elektro- bzw.
Karosserie und der Innenraumverkleidung zählt nicht zum Fahr- Hybrid-Pkw, -Kraftrads oder -Lieferwagens (Lkw bis 3,5 t zulässige
zeuginnenraum. Gesamtmasse) ist über die in der Fahrzeugteil- nach A 2.2.1 und
Fahrzeugvollversicherung nach A 2.2.2 beschriebenen Schadener-
Kostenübernahme bei Schlüssel- oder Schlossaustausch eignisse hinaus gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust
durch die Ereignisse bis 20.000 EUR versichert, denen der Akkumu-
A 2.2.1.8 Wir übernehmen die Kosten für einen Schlüssel-,
lator ausgesetzt ist.
Schlossaustausch oder für eine Neucodierung bis zu einem Betrag
von 2.500 EUR, wenn der Fahrzeugschlüssel bei einem Einbruch Ein Antriebs-Akkumulator ist ein wiederaufladbarer Speicher für
oder Raub entwendet wurde. Ein Ersatz erfolgt nicht bei Einbruch elektrische Energie und dient zum Antrieb Ihres Elektro- bzw. Hyb-
und Entwendung in das bzw. aus dem versicherten Fahrzeug. ridfahrzeugs.
A 2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? Wir leisten nicht, soweit ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet
ist, den Schaden zu ersetzen (z. B. bei Garantie). Schäden am Akku
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Ver-
durch Verschleiß oder Materialfehler des Herstellers oder Schäden
lust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitver-
durch chemische Reaktionen ersetzen wir nicht. Des Weiteren gel-
sicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
ten die Ausschlüsse nach A 2.9.
Ereignisse der Teilkasko
A 2.3 Wer ist versichert?
A 2.2.2.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Ver-
nach A 2.2.1. trag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist,
z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für
Unfall
diese Person.
A 2.2.2.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Un-
fall. Das gilt auch für Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, der A 2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unbe-
Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den ge-
rechtigten Dritten (z. B. Cyber- oder Hackerangriff) verursacht
ographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Ge-
wurde.
bieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer
Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. A 2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zer-
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
störung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten ent-
• Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem sprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes ge-
Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder regelt ist.
an den Reifen.
A 2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder
• Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Be- Verlust?
triebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, fal-
sches Betanken oder verrutschende Ladung. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
A 2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahr-
• Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Mate- zeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines
rialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug
• Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder trotz Totalschadens reparieren, gilt A 2.5.2.1.
Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am
Zugfahrzeug durch den Anhänger. Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Ver-
lust
• Verwindungsschäden. A 2.5.1.2 Wir zahlen bei Pkw den Neupreis des Fahrzeugs gemäß
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise A 2.5.1.11 unter folgenden Voraussetzungen:
im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs • Innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Total-
entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der schaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein
Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies. oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens
Abweichend hiervon werden im AL_KFZclassic bei Pkw auch Schäden 80 % des Neupreises und
ersetzt, die am ziehenden Fahrzeug durch einen Anhänger ohne • das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses
Einwirkung von außen entstanden sind. im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler
oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Mut- oder böswillige Handlungen
A 2.2.2.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Bei Tageszulassungen leisten wir die Neupreisentschädigung unter
Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu ge- folgenden Voraussetzungen:
brauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, • Die Zulassungsdauer auf den Kfz-Händler bzw. –Hersteller bei
die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs Erwerb beträgt maximal 30 Tage,
beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in
einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen • der Kilometerstand bei Erwerb liegt unter 50 km und
(z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
• das Fahrzeug ist bei Erwerb maximal 12 Monate alt – gerechnet
ab dem 1. Tag der Tageszulassung.
Alte Leipziger Versicherung AG Allgemeine Bedinungen für die Kfz-Versicherung K 77.5 classic - 10.2025 Seite 8 von 47
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Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mit-
versichert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
Bei Zerstörung oder Verlust von einem mitversicherten Audio-, Vi-
deo- oder technischen Kommunikations- und Leitsystem leisten wir Was ist versichert?
den Neupreis nach A 2.5.2.3 b).
A 2.5.1.6.1 Versichert sind Ihr Fahrzeug und die mitversicherten
Bei Zerstörung oder Verlust des Antriebs-Akkumulators eines Teile nach A 2.1.
Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs leisten wir den Neupreis nach
A 2.5.2.3 c). Welche Ereignisse sind versichert?
A 2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hin- A 2.5.1.6.2 Versicherungsschutz besteht für Totalschaden, Zerstö-
ausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesi- rung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicher-
chert ist, dass die Entschädigung innerhalb eines Jahres nach ihrer ten Teile durch die Ereignisse, die in der Kaskoversicherung nach
Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb ei- A 2.2.2.1 bis A 2.2.2.4 versichert sind.
nes anderen Fahrzeugs verwendet wird. Bei Totalschaden, Zerstö-
rung oder Verlust muss die Neuanschaffung durch den Fahrzeugei- Wer ist versichert?
gentümer des versicherten Fahrzeugs erfolgen. Das neuange- A 2.5.1.6.3 Der Schutz der Differenzdeckung gilt für Sie und, wenn
schaffte Fahrzeug muss nachweislich als Ersatz des beschädigten der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen
bzw. zerstörten Fahrzeugs dienen. ist, auch auf diese Person.
A 2.5.1.4 Ist bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auch ein Glas- In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
bruchschaden entstanden, ersetzen wir bei einer ausschließlich be-
stehenden Teilkaskoversicherung im Sinne von A 2.2.1.5 den Wie- A 2.5.1.6.4 Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen
derbeschaffungswert der Glasteile, der sich aus dem Verhältnis Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum
vom Neupreis zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ergibt. Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
A 2.5.1.5 Kaufwertentschädigung bei Totalschaden, Zerstö- Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
rung oder Verlust A 2.5.1.6.5 Wir ersetzen im Falle des Totalschadens, der Zerstö-
Bei Pkw (ausgenommen Leasingfahrzeuge), zahlen wir eine Kauf- rung oder bei Verlust des Fahrzeugs in Ergänzung zu den Regeln
wertentschädigung des Gebrauchtfahrzeugs, wenn innerhalb von der Kaskoversicherung nach A 2.5.1.1 bis A 2.5.1.5, A 2.5.2 bis
12 Monaten nach dessen Zulassung auf Sie ein Totalschaden, eine A 2.5.8.3
Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Bei einem Gebrauchtfahrzeug a) bei Leasingfahrzeugen die Differenz zwischen dem
handelt es sich um ein Fahrzeug, welches zum Zeitpunkt des Er- Wiederbeschaffungswert / Neupreis / Kaufpreis und dem sich aus
werbs bereits auf einen anderen Halter zugelassen und benutzt dem Leasingvertrag errechnenden Leasing-Restbetrag am Scha-
worden war, also weder um ein Neufahrzeug noch um eine Tages- dentag, soweit der Leasinggeber eine entsprechende Nachforde-
zulassung. Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hin- rung in Textform geltend macht. Der Leasing-Restbetrag ist die
ausgehende Kaufwertentschädigung nur in der Höhe, in der gesi- Summe der ausstehenden abgezinsten Netto-Leasing-Raten, antei-
chert ist, dass die Entschädigung innerhalb eines Jahres nach Ihrer liger Restrate, abgezinstem Netto-Leasing-Restwert und noch
Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb ei- nicht verbrauchter Mietvorauszahlung. Im Schadenfall haben Sie
nes anderen Fahrzeugs verwendet wird. Bei Totalschaden, Zerstö- uns den Leasingvertrag, die Abrechnung und die Berechnung des
rung oder Verlust muss die Anschaffung durch den Fahrzeugeigen- Ablösewertes vorzulegen.
tümer des versicherten Fahrzeugs erfolgen. Das angeschaffte Fahr-
zeug muss nachweislich als Ersatz des beschädigten bzw. zerstör- b) bei kreditfinanzierten Fahrzeugen die Differenz zwi-
ten Fahrzeugs dienen. schen dem Wiederbeschaffungswert / Neupreis / Kaufpreis und
dem sich aus dem Darlehensvertrag errechnenden abgezinsten
Der Anspruch auf die Kaufwertentschädigung endet spätestens Netto-Darlehensbetrag am Schadentag, der bei vorzeitiger scha-
60 Monate nach der Erstzulassung des Fahrzeugs. denbedingter Beendigung bzw. Kündigung des Darlehensvertrages
Der Kaufwert ist der durch einen von uns beauftragten Sachver- an die Bank zu zahlen ist. Der Betrag vermindert sich um den Zins-
ständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der vorteil, den die Bank durch die vorzeitige Beendigung des Darle-
Zulassung auf Sie. Schäden am Fahrzeug, die zwischen dem Zeit- hensvertrags erlangt. Das Darlehen muss nachweislich ausschließ-
punkt der Zulassung auf Sie und dem Schadenfall eintreten und lich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen worden sein. Im
nicht fachgerecht repariert wurden, werden bei der Ermittlung der Schadenfall haben Sie uns den Finanzierungsvertrag und die ent-
Kaufwertentschädigung berücksichtigt. Ein vorhandener Restwert sprechende Abrechnung des Finanzierungsvertrages einzureichen.
wird abgezogen. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig ge-
wesene, nicht gezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Die Ersatzleis-
A 2.5.1.6 GAP-Deckung bei fremdfinanzierten oder geleasten tung ist beschränkt auf für Leasingverträge marktüblichen Zinsen
Fahrzeugen und Laufzeiten.
Die GAP-Deckung für ein fremdfinanziertes bzw. geleastes Fahr-
zeug kann nur in Kombination mit einer Kaskoversicherung und nur Was wir nicht ersetzen?
für A 2.5.1.6.6 Neben den Regelungen nach A 2.5.7 ersetzen wir nicht
die Finanzierungs- und Abmeldekosten (z. B. Bearbeitungsgebüh-
• Pkw–Eigenverwendung,
ren), bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung auch nicht
• Krafträder, Nachforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung der
vereinbarten Kilometerleistung. Die in der Kaskoversicherung mit
• Campingfahrzeuge, Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung nach A 2.5.8 wird nicht ent-
schädigt.
• Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse),
A 2.5.1.7 < - entfällt - >
• Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privat- und ge-
werblichen Güterverkehr,
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungs-
• Zugmaschinen im Werk-/Privat- und gewerblichen Güterver- wert, Restwert, Neupreis und Zerstörung?
kehr sowie A 2.5.1.8 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen
Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungs-
• Anhänger im Werk-/Privat- und gewerblichen Güterverkehr wert übersteigen.
vereinbart werden. Die Leistung aus der GAP-Deckung gilt für Fi- A 2.5.1.9 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den
nanzierungs-/Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des
Zinsen und Laufzeiten. Schadenereignisses bezahlen müssen.
A 2.5.1.10 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im
beschädigten oder zerstörten Zustand. Der Restwert kann sowohl
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[Seite 10]
am regionalen als auch am überregionalen Markt (z. B. Onlinebör- Abzug neu für alt
sen) ermittelt werden.
A 2.5.2.3
A 2.5.1.11 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen a) Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der La-
Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufge- ckierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile ent-
wendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs sprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn
nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfol-
gemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfeh- • bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht wer-
lung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- den,
und marktüblicher Nachlässe.
• entwendete Teile ersetzt oder
A 2.5.1.12 Eine Zerstörung liegt vor, wenn der Grad der Beschädi-
gung eine Wiederherstellung oder Weiterbenutzung des Fahrzeugs • das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
endgültig ausschließt. Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung
beschränkt, wenn das Schadenereignis
Entsorgungskosten
A 2.5.1.13 Bei Zerstörung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten • bei Omnibussen in den ersten 4 Jahren
bis einer Höhe von 500 EUR für dessen Entsorgung, wenn aus den
• bei den übrigen Fahrzeugen in den ersten 3 Jahren
vorhandenen Rest- und Altteilen kein Restwert zu erzielen ist. Die
entstandenen Kosten sind entsprechend nachzuweisen. nach der Erstzulassung eintritt.
Wenn Sie sich wieder bei uns versichern Ausgenommen von dieser Regelung sind
A 2.5.1.14 Wir ersetzen die nachgewiesenen Zulassungskosten • Audio-, Video- oder technische Kommunikations- und Leitsys-
und Überführungskosten für Ihr neues Fahrzeug bis zu einer Höhe teme und
von 100 EUR, wenn Sie dieses wieder bei uns versichern. Der Aus-
schluss unter A 2.5.7.1 findet keine Anwendung. • Antriebs-Akkumulatoren bei Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen.
Ersatz von Betriebs- und Hilfsstoffen Bei Pkw und Krafträdern verzichten wir im AL_KFZclassic auf den Ab-
zug neu für alt nach A 2.5.2.3 a).
A 2.5.1.15 Bei Pkw erstatten wir auch die Kosten für den repara-
turbedingt notwendigen Ersatz von Betriebsstoffen wie Bremsflüs- b) Bei einem Ersatz des mitversicherten Audio-, Video-
sigkeit, Fetten, Kühl-/Frostschutz-/Reinigungsmitteln, Motor-/Ge- oder technischen Kommunikations- und Leitsystems leisten wir in-
triebe-/Hydraulikölen bis zu einem Betrag von 100 EUR. Dies gilt nerhalb von 24 Monaten gemäß Neupreisentschädigung A 2.5.1.2
nicht für Treibstoff. Der Ausschluss unter A 2.5.7.1 findet keine An- den Neupreis des Gerätes. Danach nehmen wir vom Neupreis einen
wendung. Abzug in Höhe von 1 % für jeden weiteren Monat vor.
A 2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? c) Bei einem Ersatz des Antriebsakkumulators richtet sich
unsere Entschädigungsleistung nach der Anzahl der Betriebsjahre.
Reparatur Wir zahlen in den ersten zwei Betriebsjahren den Neupreis gemäß
A 2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Re- A 2.5.1.11. Im dritten Betriebsjahr ziehen wir vom Neupreis einen
paratur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: Abzug „neu für alt“ in Höhe von 15 % ab. Ab dem vierten Betriebs-
jahr nehmen wir für jedes weitere angefangene Betriebsjahr einen
a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repa- weiteren Abzug in Höhe von 10 % vor.
riert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A 2.5.1.9, wenn Sie uns A 2.5.3 Sachverständigenkosten
dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zah-
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir des-
len wir entsprechend A 2.5.2.1 b).
sen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht
fachgerecht repariert wird, gilt: A 2.5.4 Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie
Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur
bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich ange-
bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaf-
fallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteu-
fungswerts (siehe A 2.5.1.9 und A 2.5.1.10).
erabzugsberechtigung besteht.
c) Bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten
(ohne Vorlage der Reparaturkostenrechnung) werden nur Stunden- A 2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
verrechnungssätze von einer mit uns kooperierenden regionalen
Wiederauffinden des Fahrzeugs
Werkstatt erstattet. Aufschläge auf die vom Hersteller empfohle-
nen Ersatzteilpreise und Verbringungskosten werden nur ersetzt, A 2.5.5.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats
wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sind. Die Glasbruchschä- nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wie-
den nach A 2.2.1.5 sind von der fiktiven Abrechnung ausgeschlos- der aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflich-
sen. tet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeit-
raums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz
Abschleppen nehmen können.
A 2.5.2.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kos- A 2.5.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahr-
ten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen zeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie)
für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahn-
unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach fahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstent-
A 2.5.2.1 die Obergrenze nach A 2.5.2.1 a oder A 2.5.2.1 b nicht fernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die
überschritten werden. Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fund-
ort.
Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist,
diese Kosten zu übernehmen.
Eigentumsübergang nach Entwendung
A 2.5.5.3 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer
Pflichtverletzung (z. B. nach D 1.1, E 1.1 oder E 1.3 oder wegen gro-
ber Fahrlässigkeit nach A 2.9.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahr-
zeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am
erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kos-
ten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung
entstanden sind. Der Anteil errechnet sich entsprechend der
Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
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A 2.5.5.4 Sind Sie nicht nach A 2.5.5.1 zur Rücknahme des Fahr- A 2.5.9 Mobilitätspolice
zeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mit-
versichert ausgewiesen, gilt bei Pkw folgende Sondervereinbarung.
A 2.5.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädi-
gung)? A 2.5.9.1 Bei einem leistungspflichtigen Kaskoschaden nach
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des A 2.2.1 oder A 2.2.2 an Ihrem versicherten Pkw, vermitteln wir
Fahrzeugs nach A 2.5.1.11. Ihnen in Deutschland ein klassengleiches Fahrzeug.
Wir übernehmen die Kosten unter folgenden Voraussetzungen:
A 2.5.7 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
• Wenn der versicherte Pkw aufgrund Beschädigung nicht mehr
Was wir nicht ersetzen fahrbereit ist oder Ihnen während der vollständigen und fach-
A 2.5.7.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, gerechten Reparatur nicht zur Verfügung steht. Die vollstän-
Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden dige und fachgerechte Reparatur muss durch Vorlage einer Re-
Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. paraturkostenrechnung nachgewiesen werden.
Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überfüh-
rungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten ei- • Wenn Ihr versicherter Pkw aufgrund Totalschaden nicht mehr
nes Mietfahrzeugs. fahrbereit ist. Als Nachweis gilt die Feststellung des Sachver-
ständigen im Kaskoschaden.
Rest- und Altteile
• Wenn Ihr versicherter Pkw entwendet wurde. Die Entwendung
A 2.5.7.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug ver- müssen Sie uns mit einem polizeilichen Protokoll nachweisen.
bleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Ent-
schädigung angerechnet. Wir übernehmen die Kosten für maximal 14 Tage.
Diese Regelungen gelten ausschließlich für durch uns vermittelte
Kosten bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
Mietwagen. Bei Bruchschäden an der Verglasung nach A 2.2.1.5 und
A 2.5.7.3 Aufräumkosten, welche in Verbindung mit der Beschä- bei fiktiven Abrechnungen nach A 2.5.2.1 c) im Reparaturschaden-
digung oder Zerstörung eines Akkumulators in einem Elektro- und fall haben Sie keinen Anspruch auf einen Mietwagen.
Hybridfahrzeug stehen, ersetzen wir nicht. Die nach einem Total-
schaden tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Entsor- A 2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschie-
gungskosten, die in Verbindung mit einer Beschädigung des Akku- denheit über die Schadenhöhe
mulators des versicherten Fahrzeugs stehen, ersetzen wir bis zu ei- A 2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheit zur Schadenhöhe ein-
nem Betrag von 1.000 EUR. schließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder
Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen zahlen wir die Kosten, die über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf
dadurch entstehen, dass ein Hybrid- oder Elektrofahrzeug bei ei- Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss
nem Brand oder einer drohenden Entzündung in einem Wassercon- entscheiden.
tainer oder in einem anderem dem Zwecke nach dem Wassercon- A 2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft-
tainer identischem Gehäuse gelöscht bzw. gelagert werden muss, fahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei
um eine Entzündung zu verhindern. Die Entschädigungsleistung ist Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen,
auf 10.000 EUR begrenzt. wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.
Ist der Akkumulator aufgrund eines nach A 2 versicherten Kasko- A 2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein
schadens beschädigt, so übernehmen wir die Kosten für die Zu- weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor
standsdiagnostik (Restkapazitätsprüfung, Inspektion), Restwerter- Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt
mittlung und für Abschlepp-/Transportkosten zur nächsten Akku- sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über
mulator-Teststation bis zu einem Betrag von 1.500 EUR, soweit wir das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Ob-
der Beauftragung zugestimmt haben. manns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständi-
gen geschätzten Beträgen liegen.
A 2.5.8 Selbstbeteiligung
A 2.5.8.1 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei je- A 2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im
dem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen
Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher zu tragen.
Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
beschreiten.
Reduzierte Selbstbeteiligung
A 2.5.8.2 Wir reduzieren bei Pkw die vereinbarte Selbstbeteili- A 2.7 Fälligkeit unserer Zahlung
gung, wenn das beschädigte Fahrzeug in Abstimmung mit uns voll-
A 2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der
ständig in unserer Partnerwerkstatt repariert wird.
Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens in-
a) In der Teilkaskoversicherung um 75 EUR, wenn der Re- nerhalb von zwei Wochen.
paraturaufwand des ersatzpflichtigen Schadens über 250 EUR
A 2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Ent-
liegt. Ausgenommen sind Glasschäden.
schädigung verlangen, wenn
b) In der Teilkaskoversicherung um 75 EUR, wenn ein Aus-
• wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
tausch einer Windschutzscheibe aufgrund eines Bruchschadens bei
einem unserer Glaspartner erfolgt. • sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats
nach Schadenanzeige feststellen lässt.
c) In der Vollkaskoversicherung um 150 EUR, wenn der
Reparaturaufwand des ersatzpflichtigen Schadens über 500 EUR A 2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzu-
liegt. warten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Ent-
schädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der
Wegfall der Selbstbeteiligung in Textform abgegebenen Schadenanzeige.
A 2.5.8.3 Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht
durch einen Austausch, sondern durch Reparatur der Scheibe von A 2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfor-
einer Fachwerkstatt beseitigt, so verzichten wir auf die vereinbarte dern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
Selbstbeteiligung nach A 2.5.8.1. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und
kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person
unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbei-
führung des Schadens nicht zurück.
Alte Leipziger Versicherung AG Allgemeine Bedinungen für die Kfz-Versicherung K 77.5 classic - 10.2025 Seite 11 von 47
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Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsge-
berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der walt
Schwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt A 2.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft oder handelt es durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
sich bei dem versicherten Fahrzeug um einen Pkw, fordern wir un- Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
sere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des
Schadens nicht zurück. Schäden durch Kernenergie
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, A 2.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch
unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Kernenergie.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haft- A 2.10 Werkstattbindung
pflichtversicherung gemäß A 1.2 mitversicherte Person sowie der
Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. Haben Sie bei Pkw, Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t Gesamtmasse), Cam-
pingfahrzeugen oder Wohnwagenanhängern mit uns die Werk-
A 2.9 Was ist nicht versichert? stattbindung vereinbart, besteht bei einem Kasko-Schaden an Ih-
rem Fahrzeug, an den mitversicherten Teilen oder an der Vergla-
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sung die Verpflichtung, im Falle einer Reparatur diese in einer un-
A 2.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie serer Partnerwerkstätten ausführen zu lassen.
vorsätzlich herbeiführen. A 2.10.1 Sie informieren uns im Schadenfall, wir vermitteln
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, sind wir berech- Ihnen eine Partnerwerkstatt aus unserem Werkstattnetz, in der die
tigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent- Reparatur durchgeführt wird und tragen die erforderlichen Kosten
sprechenden Verhältnis zu kürzen. der Fahrzeugreparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswer-
tes nach A 2.5.1.9. Der Reparaturauftrag an diese Partnerwerkstatt
Wir verzichten in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Ein- ist von Ihnen selbst zu erteilen.
wand der groben Fahrlässigkeit nach § 81 Versicherungsvertrags-
gesetz bei A 2.10.2 Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren, werden wir
auf unsere Kosten die Schadenhöhe feststellen. Wir ersetzen Ihnen
• Pkw, die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur, wie diese
in einer von uns ausgewählten Partnerwerkstatt entstanden wären,
• Campingfahrzeugen, bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaf-
• Krafträdern, fungswerts nach A 2.5.1.9.
A 2.10.3 Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht in einer von uns ausge-
• Leichtkrafträdern/-rollern,
wählten Partnerwerkstatt, sondern in einer fremden Werkstatt, re-
• Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) im Werk-/ parieren und legen uns die Reparaturkostenrechnung vor, ist Ihr Er-
Privat- und gewerblichen Güterverkehr, stattungsanspruch auf 85 % der Reparaturkosten begrenzt, die bei
einer Fahrzeugreparatur in einer unserer Partnerwerkstätten ent-
• Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privat- und ge- standen wären. Wird uns nach erfolgter Reparatur keine Reparatur-
werblichen Güterverkehr, kostenrechnung vorgelegt, gelten die Bestimmungen von A 2.10.2.
• Zugmaschinen im Werk-/Privat- und gewerblichen Güterver- A 2.10.4 Die Bestimmungen der Punkte A 2.10.1 bis A 2.10.3 gel-
kehr, ten nur für Schadenfälle innerhalb Deutschlands, bei denen das
Fahrzeug, mitversicherte Teile oder die Verglasung beschädigt, zer-
• Landwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie bei stört werden oder abhandenkommen bzw. wenn das versicherte
• Anhängern im Werk-/Privat- und gewerblichen Güterverkehr. Fahrzeug nach einem Schadensfall im Ausland in Deutschland repa-
riert wird.
Der Verzicht gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder seiner
Teile und bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Ge- A3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder
nusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Kostenerstattung
In diesem Fall sind wir weiterhin berechtigt, unsere Leistung in ei- Der Schutzbrief kann für Pkw, Campingfahrzeuge mit einem zuläs-
nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu sigen Gesamtgewicht von bis zu 4 t, Krafträder, Lieferwagen (Lkw
kürzen. bis 3,5 t Gesamtmasse im Werkverkehr) und Leichtkrafträder bzw. -
roller in Verbindung mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung abge-
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten schlossen werden.
A 2.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem
Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor- Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mit-
sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Er- versichert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung:
zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Ren-
nen, Wettbewerben, Trainings, Tests, Gleichmäßigkeits- und Tou- A 3.1 Was ist versichert?
ristenfahrten sowie Demonstrationen. Wir erbringen nach Eintritt der in A 3.5 bis A 3.8 genannten Schade-
nereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Ser-
Ebenfalls besteht kein Versicherungsschutz bei Beteiligung an jeg- vice oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rah-
lichen Fahrveranstaltungen oder Fahrten auf einer Motorsportstre- men dieser Bedingungen.
cke (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten oder Touristenfahrten), auch
wenn eine solche Strecke zeitweise für den öffentlichen Straßen- A 3.2 Wer ist versichert?
verkehr freigegeben ist (z. B. Nürburgring).
A 3.2.1 Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten
Wir bieten Versicherungsschutz für organisierte und anerkannte Fahrer und die berechtigten Insassen, ausgenommen sind Anhalter,
Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien des Deutschen soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Verkehrssicherheitsrats (DVR) abgehalten werden.
A 3.2.2 Alle für Sie als Versicherungsnehmer getroffenen Best-
Hinweis: Bitte beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D 1.1.4. immungen gelten sinngemäß für die mitversicherten Personen.
Reifenschäden A 3.2.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur
Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Per-
A 2.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder sonen.
zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht
jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den A 3.3 Versicherte Fahrzeuge
Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug ver-
ursacht wurden. A 3.3.1 Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete
Fahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder
Bootsanhänger.
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A 3.3.2 Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne, Unfall oder Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsfall von
Diebstahl nicht fahrbereit und benutzt der Versicherungsnehmer 500 EUR inkl. Mehrwertsteuer stellt gleichsam die Höchstersatz-
deshalb anstelle des versicherten Fahrzeugs vorübergehend einen leistung pro Versicherungsjahr dar. Die Abschleppkosten nach
Mietwagen, tritt dieser an die Stelle des versicherten Fahrzeugs. A 3.5.2 sind hiervon ausgeschlossen.
A 3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Schlüsselhilfe
Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geogra- A 3.5.6 Können Sie das Fahrzeug nicht fahren, weil die Fahrzeug-
phischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, schlüssel defekt sind, vermitteln wir die Beschaffung eines Ersatz-
die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. schlüssels und übernehmen die Kosten für den Versand bis
110 EUR. Die Kosten für Ersatzschlüssel und -schlösser überneh-
A 3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall men wir nicht.
Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt
aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir die nachfolgend A 3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab
genannten Leistungen. 50 km Entfernung
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nach-
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft folgende Leistungen unter den Voraussetzungen, dass
A 3.5.1 Wir organisieren für Sie die Wiederherstellung der • die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km
Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahr- Luftlinie von dem regelmäßigen Standort des Fahrzeugs ent-
zeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der fernt ist und
Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom
Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf • das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden
250 EUR. Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen
worden ist.
Abschleppen des Fahrzeugs
A 3.5.2 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder Weiter- oder Rückfahrt
fahrbereit gemacht werden, organisieren wir für Sie das Abschlep- A 3.6.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
pen des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck, die mitgeführten
Tiere und die nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen
Wohnsitz in Deutschland oder
Wir übernehmen die Kosten für das Abschleppen
b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch
• bis zur nächstgelegenen Werkstatt, höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A 3.4 und
• bis zum nächstgelegenen geeigneten Lagerplatz oder c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohn-
sitz in Deutschland,
• bei reinen Elektrofahrzeugen bis zur nächstgelegenen Ladesta-
tion. d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz
oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbe-
Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 250 EUR je reit gemacht worden ist.
versichertes Fahrzeug. Für Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Ge-
samtmasse) und Campingfahrzeuge erhöht sich dieser Betrag auf Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter
400 EUR. Hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahr- 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse. Bei
zeugs entstandene Kosten angerechnet. größerer Entfernung werden diese bis zur Höhe der Kosten eines
Linienfluges der Economy Klasse einschließlich Zuschlägen über-
Bergen des Fahrzeugs nommen. Zusätzlich erstatten wir die Kosten für nachgewiesene
A 3.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organi- Taxifahrten bis zu 100 EUR.
sieren wir für Sie die Bergung des Fahrzeugs. Dies schließt das Ge-
päck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Übernachtung
A 3.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchst- Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchs-
betrag für diese Leistung beläuft sich auf 1.500 EUR. tens drei Übernachtungen. Liegt ein Totalschaden am Fahrzeug vor
oder wurde es entwendet, bezahlen wir zwei weitere Übernachtun-
Was versteht man unter Panne oder Unfall? gen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A 3.6.1 in
A 3.5.4 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsscha- Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Wenn Sie die
den zu verstehen. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit Leistung Mietwagen nach A 3.6.3 in Anspruch nehmen, zahlen wir
mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Zu- keine Übernachtungskosten. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder
sätzlich gilt bei fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere
Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens
• reinen Elektrofahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte 100 EUR je Übernachtung und Person.
Entladung des Akkumulators als Panne.
• Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor eine Falschbetankung Mietwagen
nach A 3.5.5 als Panne. A 3.6.3 Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumie-
ten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens, bis Ihnen das
Hilfe bei Falschbetankung Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung
A 3.5.5 Haben Sie oder der berechtigte Fahrer Ihren versicher- ist, dass Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A 3.6.1
ten Pkw mit falschem Kraftstoff betankt, ersetzen wir die nachge- noch Übernachtung nach A 3.6.2 in Anspruch genommen haben und
wiesenen Kosten bis zu einer Höhe von insgesamt 500 EUR inkl. dass der Mietwagen innerhalb von 3 Tagen nach dem Ereignis an-
Mehrwertsteuer für das Entfernen des falschen Kraftstoffes aus al- gemietet wird.
len betroffenen Bauteilen des Pkw. Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 75 EUR je Tag.
Hierzu gehören auch eventuell anfallende Entsorgungskosten des Nachgewiesene Zustell- und Abholkosten werden übernommen
falschen Kraftstoffes, der aus Ihrem Fahrzeug bzw. den betroffe- und auf die in A 3.6.3 genannte Höchstentschädigung angerechnet.
nen Bauteilen entfernt werden muss. Weitere Folgeschäden, die
durch die Falschbetankung bedingt sind, sind vom Versicherungs- Fahrzeugunterstellung
schutz ausgeschlossen. A 3.6.4 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall
bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durch-
Als Falschbetankung gilt, wenn ein Fahrzeug mit Benzinmotor mit führung des Transports in einer Werkstatt untergestellt werden,
Dieselkraftstoff oder ein Fahrzeug mit Dieselmotor mit Benzin be- sind wir Ihnen hierbei behilflich. Dies gilt auch bei einem Totalscha-
tankt wird. Als Falschbetankung gilt auch, wenn Kraftstoff in den den für eine notwendige Unterstellung bis zu einer Veräußerung
AdBlue-Tank oder AdBlue in den Kraftstofftank gefüllt wird.
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bzw. Verschrottung. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden • die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen
Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. betreut werden können.
A 3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten
Reise dabei die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie die
Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 100 EUR.
Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen unter den Vorausset-
zungen, dass auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug Fahrzeugabholung
• Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken A 3.7.6 Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs
oder der Fahrer stirbt und zu Ihrem ständigen Wohnsitz, wenn
• dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km Luftlinie • der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist.
• das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurück-
Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits gefahren werden kann.
innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig
oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostener-
Was versteht man unter einer Reise? satz 0,40 EUR je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Scha-
A 3.7.1 Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohn- denort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung
sitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahreraus-
ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behörd- fall bedingten Übernachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf
lich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.
Krankenrücktransport A 3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
A 3.7.2 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Er- Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbe-
krankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, reich nach A 3.4 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie
organisieren wir für Sie die Durchführung des Rücktransports und von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbrin-
übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports gen wir zusätzlich folgende Leistungen:
müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich
auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sani- A 3.8.1 Bei Panne und Unfall
täter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem über-
nehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernach- Ersatzteilversand
tungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung bedingt a) Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbe-
sein und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen bis zu reitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder
je 100 EUR pro Person. in dessen Nähe nicht beschafft werden, organisieren wir, dass Sie
diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten. Wir übernehmen alle
Abweichend von A 3.4 haben Sie weltweiten Versicherschutz für entstehenden Versandkosten.
den Krankenrücktransport.
Wir leisten nicht, wenn Ihnen wegen der Erkrankung aufgrund ver- Fahrzeugtransport
traglicher Regelungen ein deckungsgleicher Anspruch gegen einen b) Wir organisieren für Sie den Transport des Fahrzeugs zu
Dritten (z. B. Krankenversicherer) zusteht. einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kos-
ten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn
Krankenbesuch
• das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in des-
A 3.7.3 Müssen Sie oder ein berechtigter Insasse sich auf einer sen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit ge-
Auslandsreise infolge Erkrankung länger als zwei Wochen in einem macht werden kann und
Krankenhaus aufhalten, organisieren wir die Fahrt und die Über-
nachtung für Besuche durch eine nahestehende Person. Die Kosten • die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der
werden bis zu einer Höhe von 500 EUR je Schadenfall übernommen. Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.
Arzneimittel- und Brillenversand Fahrzeugverzollung und -verschrottung
A 3.7.4 Sind Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten c) Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland ver-
Fahrzeug zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung Ihrer Ge- zollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die
nesung auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an Ihrem hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbe-
Aufenthaltsort oder in Ihrer Nähe nicht erhältlich sind und für die trags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten,
es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, orga- um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrot-
nisieren wir nach Abstimmung mit dem Hausarzt für Sie die Zusen- tungskosten.
dung und tragen die hierdurch entstandenen Kosten. Vorausset-
zung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für A 3.8.2 Bei Fahrzeugdiebstahl
die eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie des-
sen Verzollung werden Ihnen erstattet. Die direkten Kosten für die Fahrzeugunterstellung
Arzneimittel werden nicht übernommen. a) Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunter-
stellung, wenn das gestohlene Fahrzeug
Wenn Ihre Brille bzw. Kontaktlinsen, auf die Sie auf einer Auslands-
reise mit dem versicherten Fahrzeug dringend angewiesen sind, be- • nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und
schädigt werden oder verloren gehen, organisieren wir für Sie die
Zusendung von einer Ersatzbrille. Voraussetzung ist, dass an Ihrem • bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung
Aufenthaltsort oder in Ihrer Nähe kein Ersatz erhältlich ist und bzw. Verschrottung untergestellt werden muss.
keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für die eventuell Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.
notwendige Abholung der Ersatzbrille sowie deren Verzollung wer-
den Ihnen erstattet. Die direkten Kosten für die Ersatzbrille werden Fahrzeugverzollung und -verschrottung
nicht übernommen.
b) Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland ver-
Rückholung von Kindern zollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die
hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbe-
A 3.7.5 Wir organisieren für Sie die Abholung und Rückfahrt trags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten,
mitreisender minderjähriger Kinder mit einer Begleitperson zu ih- um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrot-
rem Wohnsitz, wenn tungskosten.
• der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und
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A 3.8.3 Im Todesfall Schäden durch Krankheit
Im Fall Ihres Todes oder des Todes einer mitversicherten Person auf A 3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden auf-
einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland organisieren grund einer Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reise-
wir nach Abstimmung mit den Angehörigen beginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist.
• die Bestattung im Ausland oder Schäden durch Kernenergie
• die Überführung nach Deutschland. A 3.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch
Kernenergie.
Wir übernehmen hierfür die Kosten.
Gewerbliche Nutzung
A 3.8.4 Besondere Notlagen auf Auslandsreisen
A 3.9.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn
Rückreise in besonderen Fällen das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen
a) Ist Ihnen oder einem der berechtigten Insassen die Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwen-
planmäßige Beendigung der Fahrt oder Reise im Ausland mit dem det wurde.
versicherten Fahrzeug nicht oder nur zu einem anderen als dem ur-
sprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, weil A 3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen
Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie
• ein Mitreisender oder ein naher Verwandter schwer erkrankt ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir
oder verstoben ist, oder diese von unserer Zahlung abziehen.
• eine erhebliche Schädigung Ihres oder des Eigentums eines be-
A 3.11 Verpflichtung Dritter
rechtigten Insassen infolge Feuer, Elementarereignis oder vor-
sätzlichen Straftat eines Dritten eingetreten ist, A 3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf-
grund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband
übernehmen wir die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese
Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 EUR je Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
Schadenfall.
A 3.11.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings
Hilfeleistung in besonderen Notfällen zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A 3.11.1
zur Leistung verpflichtet.
b) Geraten Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicher-
ten Fahrzeug in eine besondere Notlage, die unter A 3.5 bis A 3.8
A4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt
nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um
oder getötet werden
einen erheblichen Nachteil für die Gesundheit oder Ihr Vermögen
zu vermeiden, werden von uns die erforderlichen Maßnahmen ver- A 4.1 Was ist versichert?
anlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 500 EUR je
Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs
Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abge- A 4.1.1 Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei
schlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkos- Unfällen der versicherten Person, die in unmittelbarem Zusammen-
ten werden nicht erstattet. hang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbun-
denen Anhängers stehen (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und
A 3.8.5 Mietwagen Entladen).
Bei Schadenfällen im Ausland werden Mietwagenkosten für die
Fahrt zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers bis zu Unfallbegriff
525 EUR auch für eine geringere Anzahl von Tagen übernommen. A 4.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
Nachgewiesene Zustell- und Abholkosten werden übernommen
und auf die in A 3.8.5 genannte Höchstentschädigung angerechnet. • ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis
(Unfallereignis)
A 3.9 Was ist nicht versichert?
• unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Erweiterter Unfallbegriff
A 3.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie
vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des A 4.1.3 Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person
Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der durch eine erhöhte Kraftanstrengung
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
• ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten • Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der
A 3.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor-
sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Er- Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder
zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Ren- noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht er-
nen, Wettbewerben, Trainings, Tests, Gleichmäßigkeits- und Tou- fasst.
ristenfahrten sowie Demonstrationen. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Mus-
Ebenfalls besteht kein Versicherungsschutz bei Beteiligung an jeg- keleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hin-
lichen Fahrveranstaltungen oder Fahrten auf einer Motorsportstre- ausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind
cke (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten oder Touristenfahrten), auch die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Per-
wenn eine solche Strecke zeitweise für den öffentlichen Straßen- son.
verkehr freigegeben ist (z. B. Nürburgring).
A 4.2 Wer ist versichert?
Wir bieten Versicherungsschutz für organisierte und anerkannte
Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien des Deutschen A 4.2.1 Pauschalsystem
Verkehrssicherheitsrats (DVR) abgehalten werden. Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die
jeweiligen berechtigten Insassen des Pkws versichert. Ausgenom-
Hinweis: Bitte beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D 1.1.4. men sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn
sie als solche das Fahrzeug gebrauchen.
Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
A 3.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht sich die Versiche-
durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der rungssumme um 50 % und teilt sich durch die Gesamtzahl der Insas-
Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. sen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kommen.
Alte Leipziger Versicherung AG Allgemeine Bedinungen für die Kfz-Versicherung K 77.5 classic - 10.2025 Seite 15 von 47
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A 4.2.2 < - entfällt - > Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
A 4.2.3 Was versteht man unter berechtigten Insassen? A 4.5.2.2 Der Invaliditätsgrad richtet sich
Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insas- • nach der Gliedertaxe (A 4.5.2.3), sofern die betroffenen Körper-
sen), die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in teile oder Sinnesorgane dort genannt sind,
oder auf dem versicherten Pkw befinden oder in unmittelbarem Zu-
sammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs • ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche
tätig werden. oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist
(A 4.5.2.4).
A 4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätes-
Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den tens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist.
geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der
Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehö- Invalidität (A 4.11.4)
ren.
Gliedertaxe
A 4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversiche- A 4.5.2.3 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit
rung? der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der die hier genannten Invaliditätsgrade.
nachstehenden Leistungen mit welchen Versicherungssummen
vereinbart sind. Arm 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
A 4.5 Leistung bei Invalidität
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
A 4.5.1 Voraussetzung für die Leistung
Hand 55 %
Invalidität
A 4.5.1.1 Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Daumen 20 %
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt Zeigefinger 10 %
• die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit anderer Finger 5%
• dauerhaft Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
beeinträchtigt ist. Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn Bein bis unterhalb des Knies 50 %
• sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
• eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Fuß 40 %
große Zehe 5%
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
A 4.5.1.2 Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem andere Zehe 2%
Unfall Auge 50 %
• eingetreten und Gehör auf einem Ohr 30 %
• von einem Arzt in Textform festgestellt worden. Geruchssinn 10 %
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein An- Geschmackssinn 5%
spruch auf Invaliditätsleistung.
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der
Geltendmachung der Invalidität entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
A 4.5.1.3 Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten
Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie
teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. A 4.5.2.4 Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich
der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale kör-
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft be-
ausgeschlossen. einträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen
Alters und Geschlechts.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen,
wenn Sie die Frist versäumt haben. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichts-
punkten.
Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
A 4.5.1.4 Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb Minderung bei Vorinvalidität
eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invalidi- A 4.5.2.5 Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körper-
tätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung teile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beein-
(A 4.9), sofern diese vereinbart ist. trächtigt waren. Sie wird nach A 4.5.2.3 und A 4.5.2.4 bemessen.
A 4.5.2 Art und Höhe der Leistung Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Berechnung der Invaliditätsleistung Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile
A 4.5.2.1 Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. oder Sinnesorgane
A 4.5.2.6 Durch einen Unfall können mehrerer Körperteile oder
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditäts-
• die vereinbarte Versicherungssumme und grade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wur-
den, zusammengerechnet.
• der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
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Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person für den 11. bis 20. Tag 50 %
A 4.5.2.7 Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der In- für den 21. bis 100. Tag 25 %
validität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Vo-
raussetzungen: Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben
Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt.
• die versicherte Person ist nicht unfallbedingt des ersten Jahres
nach dem Unfall verstorben und A 4.9 Todesfallleistung
• die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach Voraussetzung für die Leistung
A 4.5.1 sind erfüllt.
A 4.9.1 Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztli- eines Jahres nach dem Unfall.
chen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E 1.5.1.
A 4.6 Tagegeld
Art und Höhe der Leistung
Voraussetzung für die Leistung A 4.9.2 Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbar-
A 4.6.1 Die versicherte Person ist unfallbedingt ten Versicherungssumme.
• in Ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und Höhe der Leistung bei Kindern unter 14 Jahre
• in ärztliche Behandlung. A 4.9.3 Bei versicherten Personen unter 14 Jahren beträgt die
Todesfallleistung höchstens 5.000 EUR. Innerhalb des Pauschalsys-
Höhe und Dauer der Leistung tems wird der auf andere Versicherte entfallende Teilbetrag aus
der versicherten Todesfallsumme um den durch diese Summenbe-
A 4.6.2 Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
grenzung frei werdenden Betrag verhältnismäßig erhöht, jedoch
• die vereinbarte Versicherungssumme und ist der Anteil des einzelnen Versicherten auf die im Vertrag verein-
barte Versicherungssumme beschränkt; A 4.2.1 findet insoweit
• der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähig- keine Anwendung.
keit.
A 4.10 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten
Der Grad bemisst sich
oder Gebrechen zusammentreffen?
• nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis dem Un- Krankheiten und Gebrechen
fall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen.
A 4.10.1 Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Ge-
• nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit sundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereig-
zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig nis verursacht wurden.
war.
Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft.
Mitwirkung
Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung,
längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls. A 4.10.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen
zusammen gilt Folgendes:
A 4.6.3 Bei Versicherten unter 16 Jahren gilt:
A 4.10.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder
a) Das Tagegeld zahlen wir für jeden Kalendertag, an dem Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mit-
sich der Versicherte wegen eines Unfalls aus medizinischen Grün- gewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
den in stationärer Krankenhausbehandlung befindet. Aufnahme-
und Entlassungstag werden je als ein Kalendertag gerechnet. Fin- • bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditäts-
det keine stationäre Behandlung statt, werden statt des Tagegel- grads,
des die notwendigen Kosten des Heilverfahrens bis zur Höhe des
• bei der Todesfallleistung und
versicherten Tagegeldes ersetzt.
• soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leis-
b) Die Leistungen entfallen für einen Aufenthalt in Sana-
tungsarten die Leistung selbst.
torien, Erholungsheimen und Kuranstalten.
A 4.10.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, neh-
A 4.7 Krankenhaustagegeld men wir keine Minderung vor.
Voraussetzung für die Leistung
A 4.11 Fälligkeit
A 4.7.1 Die versicherte Person ist unfallbedingt in medizinisch
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebung abge-
notwendiger vollstationärer Heilbehandlung.
schlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und
Rehabilitationsmaßnahmen (mit Ausnahme von Anschlussheilbe- des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt
handlungen) sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungshei- Folgendes:
men gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Erklärung über die Leistungspflicht
Höhe und Dauer der Leistung A 4.11.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Text-
A 4.7.2 Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld für form zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungs-
jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für pflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei
2 Jahre ab dem Tag des Unfalls. Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
A 4.8 Genesungsgeld
A 4.8.1 Voraussetzung für die Zahlung des Genesungsgelds ist, • Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
dass die versicherte Person aus der vollstationären Behandlung
• Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Ab-
entlassen worden ist und Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach
schluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des
A 4.7.1 hatte.
Invaliditätsgrads notwendig ist.
A 4.8.2 Wir zahlen das Genesungsgeld in Höhe der vereinbar-
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E 1.5.
ten Versicherungssumme für dieselbe Anzahl von Kalendertagen,
für die wir Krankenhaustagegeld gezahlt haben, längstens jedoch Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungs-
für 100 Tage und zwar: anspruchs entstehen, übernehmen wir
für den 1. bis 10. Tag 100 % • bei Invaliditätsleistung bis zu 0,1 % der versicherten Summe.
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• bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsge-
walt
• bei Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld bis zu einem
Krankenhaustagegeldsatz. A 4.13.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die
durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Leistung innerhalb von zwei Wochen Kernenergie
A 4.11.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit A 4.13.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch
Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen wir innerhalb von zwei Kernenergie.
Wochen.
Bandscheiben, innere Blutungen
Vorschüsse A 4.13.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an
A 4.11.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Ge-
nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse. hirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn über-
wiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereig-
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung in- nis nach A 4.1.2 ist.
nerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer verein-
barten Todesfallsumme beansprucht werden. Schwarzfahrten
Neubemessung des Invaliditätsgrads A 4.13.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle bei Fahr-
ten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahr-
A 4.11.4 Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich zeugs Verfügungsberechtigen vorbereitet, ausgeführt oder ausge-
Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. dehnt werden.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut
ärztlich bemessen zu lassen. Infektionen
A 4.13.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahre nach Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungs-
dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres schutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfaller-
verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. eignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen In-
• Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies fektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserre-
zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit. ger durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfü-
gige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder
• Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaß-
vor Ablauf der Frist mitteilen. nahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die
Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfaller-
A 4.12 Zahlung für eine mitversicherte Person eignis veranlasst waren.
Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person ent-
fallenden Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit der Zustim- Psychische Reaktionen
mung der versicherten Person verlangen. A 4.13.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Stö-
rungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch ei-
A 4.13 Was ist nicht versichert? nen Unfall verursacht wurden.
Straftat Bauch- und Unterleibsbrüche
A 4.13.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der A 4.13.10 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Un-
versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine terleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie
Straftat begeht oder versucht. durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen
kommende Einwirkung entstanden sind.
Geistes- oder Bewusstseinsstörungen / Trunkenheit
A 4.13.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fah- A5 Fahrerschutzversicherung – Wenn der Fahrer ver-
rers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese letzt oder getötet wird
auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mit-
Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fah- versichert ausgewiesen, gilt bei Pkw und Campingfahrzeugen fol-
rers ergreifen. gende Sonderbedingung:
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder
Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen A 5.1 Was ist eine Fahrerschutzversicherung?
Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlos- Die Fahrerschutzversicherung ist eine Kraftfahrt-Unfallversiche-
sene Kfz-Unfallversicherung fällt. rung, deren Leistungen sich nach dem tatsächlich entstandenen
Personenschaden richten.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A 4.13.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem A 5.2 Was ist versichert?
Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor- A 5.2.1 Versichert sind Personenschäden des berechtigten
sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Er- Fahrers, die dadurch entstehen, dass er durch einen Unfall beim
zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Ren- Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird.
nen, Wettbewerben, Trainings, Tests, Gleichmäßigkeits- und Tou-
Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen
ristenfahrten sowie Demonstrationen.
auf seinen Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwil-
Ebenfalls besteht kein Versicherungsschutz bei Beteiligung an jeg- lig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
lichen Fahrveranstaltungen oder Fahrten auf einer Motorsportstre-
cke (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten oder Touristenfahrten), auch A 5.3 Wer ist versichert?
wenn eine solche Strecke zeitweise für den öffentlichen Straßen- Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs.
verkehr freigegeben ist (z. B. Nürburgring).
Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des
Wir bieten Versicherungsschutz für organisierte und anerkannte Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.
Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien des Deutschen
Verkehrssicherheitsrats (DVR) abgehalten werden. A 5.4 Versicherte Fahrzeuge
Hinweis: Bitte beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D 1.1.4. Die Fahrerschutzversicherung kann nur gemeinsam mit einer Kfz-
Haftpflichtversicherung und nur für Pkw oder für Campingfahr-
zeuge abgeschlossen werden.
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A 5.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? der tatsächlich entstandene Personenschaden höher sein sollte.
In der Fahrerschutzversicherung besteht Versicherungsschutz in Insbesondere findet das Kürzungs- und Verteilungsverfahren ge-
den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäi- mäß §§ 107, 109 VVG keine entsprechende Anwendung.
schen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
gehören. A 5.7 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person
Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
A 5.6 Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?
A 5.7.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Text-
Was wir ersetzen form zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungs-
A 5.6.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden so, pflicht anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag
als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir und die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über
des Privatrechts in folgendem Umfang: Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
• Verdienstausfall für eine Dauer von maximal 12 Monaten und Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zah-
bis monatlich 2.000 EUR brutto len wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
• Notwendige medizinische, soziale und berufliche Rehabilitati-
onsmaßnahmen für eine Dauer von maximal 12 Monaten und Zahlung für eine mitversicherte Person
bis 50.000 EUR A 5.7.2 Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung
für eine mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung
• Erforderliche behindertengerechte Umbaumaßnahmen bis ma- der mitversicherten Person verlangen.
ximal 50.000 EUR
A 5.8 Was ist nicht versichert?
• Witwen- bzw. Waisenrente in Anlehnung an sozialversiche-
rungsrechtliche Bestimmungen Schmerzensgeld
• Heilbehandlungskosten in Anlehnung an sozialversicherungs- A 5.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schmerzensgeld.
rechtliche Bestimmungen
Straftat
• Beerdigungskosten bis 3.500 EUR A 5.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die
• Die Kosten eines Rechtsanwaltes ersetzen wir nur, wenn die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat
Zahlung der Entschädigung festgestellt ist und wir mit der Zah- begeht oder versucht.
lung der Entschädigung im Verzug sind.
Psychische Reaktionen
Wenn der berechtigte Fahrer nach den Bestimmungen dieser Police A 5.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Stö-
einen Ausgleich in Form von wiederkehrenden Leistungen fordern rungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch ei-
kann, hat der Versicherer das Recht, diese zum 7. Jahrestag des Un- nen Unfall verursacht wurden.
falles für die Zukunft durch eine einmalige Kapitalzahlung abzufin-
den. Die Höhe der künftigen wiederkehrenden Leistungen be- Bandscheiben, innere Blutungen
stimmt sich dabei nach deren tatsächlicher durchschnittlicher Höhe
in den letzten 3 Jahren vor dem Stichtag. A 5.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an
Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Ge-
Vorrangige Leistungspflicht Dritter hirnblutungen, unabhängig davon, ob diese durch den Unfall ent-
standen sind oder nicht.
A 5.6.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber
Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Ren- Ansprüche Dritter
tenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) An-
spruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsglei- A 5.8.5 Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitge-
che (kongruente) Leistungen haben. bern, Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns gel-
tend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgverspre-
chend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfol- Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
gende Voraussetzungen vorliegen: A 5.8.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem
• Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht. Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motor-
sportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Er-
• Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforder- zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Ren-
liche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zu- nen, Wettbewerben, Trainings, Tests, Gleichmäßigkeits- und Tou-
mutbar waren. ristenfahrten sowie Demonstrationen.
• Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten. Ebenfalls besteht kein Versicherungsschutz bei Beteiligung an jeg-
lichen Fahrveranstaltungen oder Fahrten auf einer Motorsportstre-
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtret- cke (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten oder Touristenfahrten), auch
bar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungs- wenn eine solche Strecke zeitweise für den öffentlichen Straßen-
träger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig verkehr freigegeben ist (z. B. Nürburgring).
nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen
Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern Wir bieten Versicherungsschutz für organisierte und anerkannte
erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche ge- Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien des Deutschen
genüber Dritten bestehen. Verkehrssicherheitsrats (DVR) abgehalten werden.
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen Hinweis: Bitte beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D 1.1.4.
(z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zu-
gestimmt haben. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsge-
walt
Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)? A 5.8.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
A 5.6.3 Unsere Leistungen der Fahrerschutzversicherung für durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
ein Schadenereignis sind auf eine Versicherungssumme von Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
1 Mio. EUR begrenzt.
Schäden durch Kernenergie
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursa-
A 5.8.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch
che haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
Kernenergie.
Diese Versicherungssumme ist als absolute Entschädigungshöchst-
grenze im Sinne der Unfallversicherung zu verstehen, auch wenn
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Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahrverbot Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mit-
A 5.8.9 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer versichert ausgewiesen, gilt der Auslandschadenschutz unter fol-
zum Zeitpunkt des Unfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis genden Voraussetzungen als mitversichert.
besitzt oder ein Fahrverbot gegen den Fahrer ausgesprochen
wurde. A 6.1 Was ist versichert?
Verkehrsunfall
Gurtpflicht
A 6.1.1 Haben Sie mit Ihrem Fahrzeug während einer Reise im
A 5.8.10 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer Ausland einen Unfall, bei dem der Unfallgegner allein haftet, erset-
zum Schadenzeitpunkt keinen Sicherheitsgurt nach § 21 a Straßen- zen wir Ihren Personen- und Sachschaden, für den der Unfallgegner
verkehrsordnung angelegt hatte. einzutreten hat, so, als ob der Unfallgegner bei uns kraftfahrzeug-
haftpflichtversichert wäre. Bei der Leistung des Auslandschaden-
Alkohol und andere berauschende Mittel schutzes handelt sich um einen reinen Kostenersatz. Assistance-
A 5.8.11 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer Leistungen sind nicht mitversichert.
zum Zeitpunkt des Unfalls infolge des Genusses von Alkohol oder
anderen berauschenden Mitteln zum sicheren Führen des Fahr- Sie müssen das alleinige Verschulden des ausländischen Unfallbe-
zeugs nicht in der Lage war. teiligten durch einen Polizeibericht und weitere geeignete Belege
nachweisen.
Geistes- und Bewusstseinsstörungen
Personen- und Sachschaden
A 5.8.12 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fah-
rers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese A 6.1.2 Ein Personenschaden liegt vor, wenn eine Person ver-
auf den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln letzt oder getötet wird. Ein Sachschaden liegt vor, wenn Sachen be-
beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder an- schädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
dere Krampfanfälle.
Gegnerisches Fahrzeug
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D und E der AKB. A 6.1.3 Beim gegnerischen Unfallfahrzeug muss es sich um ein
versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug handeln, das im Ausland zu-
A 5.9 Übergang von Ersatzansprüchen gelassen ist. Außerdem muss der Schaden beim Gebrauch dieses
A 5.9.1 Schadenersatzansprüche des Fahrers gegen Dritte ge- Fahrzeugs entstehen.
hen in Höhe der Leistung aus der Fahrerschutzversicherung auf uns
über. Reise
A 5.9.2 Auf Verlangen ist der Fahrer verpflichtet, Schadener- A 6.1.4 Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohn-
satzansprüche gegen Dritte an uns abzutreten, soweit er Leistun- sitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend 12 Wochen. Als Ihr
gen aus der Fahrerschutzversicherung erhält. ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behörd-
lich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.
A 5.9.3 Richtet sich der Ersatzanspruch des Fahrers gegen ei-
nen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehö- A 6.2 Wer ist versichert?
rigen, ist der Übergang bzw. die Verpflichtung zur Abtretung aus- Versicherungsschutz besteht für Sie, alle berechtigten Fahrzeugin-
geschlossen, es sei denn, der Angehörige hat den Schaden vorsätz- sassen, den Halter und den Eigentümer des Fahrzeugs. Ansprüche
lich verursacht. aus dem Versicherungsvertrag können nur Sie geltend machen.
A 5.10 Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von A 6.3 Versicherte Fahrzeuge
der Schweigepflicht
Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug.
Nach einem Unfall, der Leistungen der Fahrerschutzversicherung
zur Folge hat, sind Sie verpflichtet: A 6.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
a) unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, Sie haben Versicherungsschutz in Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland,
b) den ärztlichen Anordnungen nachzukommen. Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxem-
c) darauf hinzuwirken, dass von uns angeforderte Be- burg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portu-
richte und Gutachten alsbald erstellt werden, gal, Rumänien, Schweden, Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spa-
nien, Tschechien und Ungarn.
d) sich von einem durch uns beauftragten Arzt untersu-
chen zu lassen, wobei wir die Kosten der Untersuchung tragen, Kein Versicherungsschutz besteht innerhalb Deutschlands oder in
einem der vorstehend genannten Länder, wenn Sie, der Halter oder
e) Ärzte, die Sie – auch aus anderen Anlässen – behandelt ein Fahrer, dem das Fahrzeug zum ständigen Gebrauch überlassen
oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger wurde, in diesem Land einen Wohnsitz (Haupt- oder Zweitwohnsitz)
und Behörden von der Schweigepflicht zu entbinden und zu er- haben.
mächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
A 6.5 Was leisten wir beim Auslandschadenschutz?
A 5.11 Laufzeit und Kündigung
Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Die Fahrerschutzversicherung wird bis zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode abgeschlossen. Sie verlängert sich jeweils A 6.5.1 Unsere Leistungen der Auslandschadenschutzversiche-
um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der rung sind auf eine Versicherungssumme von 100.000 EUR be-
Versicherungsperiode gekündigt wird. Die Kündigung kann dabei grenzt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe
unabhängig von einer Kündigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver- Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Rege-
sicherung ausgesprochen werden. lungen für ein Kürzungs- und Verteilungsverfahren nach § 107 und
§ 109 VVG finden keine entsprechende Anwendung.
Mit Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet
auch die Fahrerschutzversicherung, ohne dass es eine gesonderte Bis zur Klärung der Haftungsfrage erfolgen Zahlungen unter Vor-
Kündigung bedarf. Bei Verkauf des versicherten Fahrzeugs endet behalt. Sofern sich eine alleinige Haftung des ausländischen Betei-
die Fahrerschutzversicherung zum Zeitpunkt der Übergabe und ligten nicht bestätigt, sind von uns geleistete Zahlungen zurückzu-
geht nicht auf den Erwerber über. erstatten.
A 6.5.2 Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines aus-
A6 Auslandschadenschutz – wenn Andere Sie oder Ihren ländischen Kfz-Haftpflichtversicherers, werden auf die Versiche-
Pkw im Ausland geschädigt haben rungsleistung angerechnet.
Der Auslandschadenschutz kann für Pkw-Eigenverwendung in Ver-
bindung mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wer- A 6.5.3 Die Kosten eines Rechtsanwalts ersetzen wir nicht.
den.
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Welches Recht gilt? Polizeiliche Aufnahme des Unfalls und Einreichung des Europä-
A 6.5.4 Wir leisten nach deutschem Recht. Bei straßenver- ischen Unfallberichts
kehrsrechtlichen Fragen wenden wir das Recht des Unfalllandes an. A 6.9.1 Nach einem Unfall Sind Sie verpflichtet, den Unfall von
der Polizei aufnehmen zu lassen und im Zuge der Schadenanzeige
A 6.6 Zahlung für eine mitversicherte Person den Europäischen Unfallbericht einzureichen.
Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mit-
versicherte Person an sich nur mit deren Zustimmung verlangen. Geltendmachung von Ansprüchen bei Ihrem Unfallgegner
A 6.9.2 Sie sind verpflichtet, uns bei der Geltendmachung der
A 6.7 Verpflichtung Dritter aufgrund von Versicherungsleistungen auf uns übergegangenen
Ansprüchen gegenüber Dritten zu unterstützen, uns die hierfür be-
Wann gehen Leistungen Dritter vor? nötigten Unterlagen auszuhändigen sowie eine Abtretungsverein-
A 6.7.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist, barung mit uns zu schließen, die ausländischen Formvorschriften
oder ein Dritter gegenüber den versicherten Personen eine Ent- entspricht. Sie müssen uns zudem die Prozessführung gegen Dritte,
schädigung aus anderen Versicherungsverträgen zu erbringen hat, insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer,
gehen diese Leistungspflichten vor. überlassen. Sämtliche Unterlagen benötigen wir in Textform.
A 6.8 Was ist nicht versichert? A7 Generell geltende Ausschlüsse vom Versicherungs-
Es gelten die Ausschlüsse nach A 2.9. schutz auf Grund gesetzlicher Anordnung
Sanktionsklausel
Aufgeben von Ansprüchen
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
A 6.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ansprüche Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
oder diese Ansprüche sichernde Rechte aufgeben, die Ihnen gegen Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Dritte – insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtver- Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
sicherer – zustehen, und wir deshalb keinen Ersatz verlangen kön- Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
nen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
A 6.9 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versiche- bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
rungsfall beachten nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundes-
Es gelten die Pflichten und Obliegenheiten nach Teil D und Teil E. republik Deutschland entgegenstehen.
Teil B: Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
B1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? B2 Vorläufiger Versicherungsschutz
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungs-
Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des schutz
Versicherungsscheins bei Ihnen. B 2.3 Sobald Sie die erste oder einmalige Prämie nach C 1.1 ge-
zahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungs-
B1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? schutz über.
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie die in Ihrem Versi-
cherungsschein genannte fällige Prämie gezahlt haben, jedoch Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie die erste oder ein- B 2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend,
malige Prämie nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C 1.2 wenn
und C 1.3.
• wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und
B2 Vorläufiger Versicherungsschutz
• Sie die erste oder einmalige Prämie nicht unverzüglich (d. h.
Bevor die Prämie gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmun- spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wo-
gen vorläufigen Versicherungsschutz: chen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben.
Kfz-Haftpflichtversicherung Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies
B 2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die
Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haft- Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
pflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem ver- B 2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungs-
einbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug schutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ab-
unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. lauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige
Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Wi-
derruf
Kaskoversicherung, Schutzbrief, Kfz-Unfall- und Fahrerschutz- B 2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versi-
versicherung sowie Auslandschadenschutz cherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz
B 2.2 In der Kaskoversicherung, Schutzbriefversicherung, Kfz-Un- mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
fallversicherung und Fahrerschutzversicherung sowie beim Aus-
landschadenschutz haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, Prämie für vorläufigen Versicherungsschutz
wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungs- B 2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes
schutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil der
Prämie.
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Teil C: Prämienzahlung
C1 Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie C4 Zahlungsperiode
C2 Zahlung der Folgeprämie C5 Prämienpflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflicht-
C3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel versicherung
C1 Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten
Zahlungsfrist zahlen.
Rechtzeitige Zahlung
C 1.1 Die im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchi-
Prämie wird in 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fäl- gen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen
lig. Sie haben diese Prämie dann unverzüglich (d. h. spätestens in- Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für
nerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.
Nicht rechtzeitige Zahlung C3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
C 1.2 Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzei- Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs
tig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für
denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten oder
vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu ver- einmaligen Prämie die für Sie günstigeren Regelungen zur Folge-
treten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung der prämie nach C 2.2 bis C 2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf
Prämie. den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
nach B 2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
C 1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange
die Prämie nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn • Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs
Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind
können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese be- nicht mehr als sechs Monate vergangen,
trägt 10 % der Jahresprämie für jeden angefangenen Monat ab
dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unse- • Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind
rem Rücktritt, jedoch höchstens bis 40 % der Jahresprämie. gleich.
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung,
C2 Zahlung der Folgeprämie können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C 1.3
Rechtzeitige Zahlung verlangen.
C 2.1 Eine Folgeprämie ist zu dem im Versicherungsschein oder C4 Zahlungsperiode
in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zah-
len. Die Prämien für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der
vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist
Nicht rechtzeitige Zahlung die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz.
Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie
C 2.2 Zahlen Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig, fordern wir Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Sie auf, die rückständige Prämie zuzüglich des Verzugsschadens
(Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unter-
Aufforderung zu zahlen. scheiden kann, ist in Abschnitt G geregelt.
C 2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen C5 Prämienpflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflicht-
Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch versicherung
nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben
jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Ab-
nicht zu vertreten haben. satz 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz
Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet,
C 2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der haben wir Anspruch auf die Prämie für die Zeit dieser Verpflich-
zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Ver- tung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz 1 Versicherungsvertragsge-
trag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird un- setz bleiben unberührt.
wirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang
der Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der
Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie
Teil D: Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung
D1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahr- D2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflicht?
zeugs?
D1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? Fahren nur mit Fahrerlaubnis
D 1.1 Bei allen Versicherungsarten D 1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentli-
chen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn er im Besitz einer
Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck gültigen Fahrerlaubnis ist und gleichzeitig kein Fahrverbot gegen
D 1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag an- ihn verhängt wurde. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Ei-
gegebenen Zweck verwendet werden. Bei Pkw und Lkw unabhän- gentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen,
gig vom zulässigen Gesamtgewicht im Werkverkehr ist eine Nut- der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat oder gegen den ein
zung als Ausliefer-, Kurier- und Zustelldienst nicht zulässig. Fahrverbot ausgesprochen wurde.
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer Nicht genehmigte Rennen
D 1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- D 1.1.4 Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten
braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wis- Fahrtveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzie-
sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem lung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt
dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberech-
tigten Fahrer gebraucht wird. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D 1.2.2 und die Aus-
schlüsse nach A 1.5.2, A 2.9.2, A 3.9.2, A 4.13.3, A 5.8.6 und A 6.8.
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Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D 1.2.1 und die Aus-
D 1.1.5 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zuge- schlüsse nach A 2.9.1, A 3.9.1, A 4.13.2, A 5.8.11 und A 6.8.
lassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benut-
zen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Au- Gurtpflicht
ßerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug D 1.3.2 Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebe-
nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzei- nen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn das Nichtanlegen
chen vollständig angebracht ist. ist gesetzlich erlaubt.
D 1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung D2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Alkohol und andere berauschende Mittel Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
D 1.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer D 2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D 1 und D 2 geregel-
durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel ten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dür- Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung
fen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhält-
von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke nis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahr-
oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug lässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
sicher zu führen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D 1.2.1 und die Aus- aus D 1.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer ge-
schlüsse nach A 2.9.1, A 3.9.1, A 4.13.2, A 5.8.11 und A 6.8. genüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Hal-
ter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
D 1.2.2 Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstal- D 2.2 Abweichend von D 2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, so-
tung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewer- weit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versiche-
ben, Trainings, Tests, Gleichmäßigkeits- und Touristenfahrten so- rungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
wie Demonstrationen, gebraucht werden, wenn ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
• das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zu-
gangsbeschränkungen gebraucht wird und Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversi-
cherung
• für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht- D 2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D 2.1 er-
versicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsge- gebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den
setzes besteht. mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchs-
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahr- tens je 5000 EUR beschränkt.
zeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenom-
gebrauchen lassen. menen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz)
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D 1.1.4 und die Aus- vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
schlüsse nach A 1.5.2, A 2.9.2, A 3.9.2, A 4.13.3, A 5.8.6 und A 6.8. D 2.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vor-
sätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir
D 1.3 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Alkohol und andere berauschende Mittel
D 1.3.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer
durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Teil E: Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung
E1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? E2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
E1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantwor-
ten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.
E 1.1 Bei allen Versicherungsarten
• Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es
Anzeigepflicht Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaf-
E 1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu ei- fen.
ner Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzu-
zeigen. • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli-
chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
E 1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine an-
dere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha-
verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt, auch wenn denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen,
Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben. soweit es Ihnen zumutbar ist.
Aufklärungspflicht Schadenminderungspflicht
E 1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versiche- E 1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses
rungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zu-
mutbar, zu befolgen.
• Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlichen
erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei E 1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche War-
tezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschul- Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
digt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen un- E 1.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie
verzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des
Strafgesetzbuch). Anspruchs mitzuteilen.
• Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenser-
eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer
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Anzeige von Kleinschäden Einholen unserer Weisung
E 1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht E 1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahr-
mehr als 750 EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, zeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen ein-
müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die holen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Wei-
Selbstregulierung nicht gelingt. sungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Anzeige bei der Polizei
E 1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht E 1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden den
(z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzu- Betrag von 500 EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der
zeigen. Polizei unverzüglich anzuzeigen.
E 1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits bzw. des Ver- E 1.4 Zusätzlich in der Schutzbriefversicherung
waltungsverfahrens bei Umweltschäden überlassen. Wir sind be-
rechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Einholen unserer Weisung
Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte E 1.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie
erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten,
und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Bei drohendem Fristablauf
E 1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid E 1.4.2 Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ur-
oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen sache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leis-
Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen. tungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie die Originalbelege
zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden
Zusätzlich bei Umweltschäden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der
E 1.2.6 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu ei- Schweigepflicht entbinden.
ner Leistung nach dem USchadG führen könnte – soweit zumutbar
– sofort anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kos- E 1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung
tentragungsansprüche erhoben worden sind.
Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden
E 1.2.7 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und E 1.5.1 Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge,
umfassend zu informieren über müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies
• die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die innerhalb von 48 Stunden melden. Dies gilt auch, wenn der Unfall
zuständige Behörde, schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduk-
tion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
• behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanie-
rung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, Medizinische Versorgung
E 1.5.2 Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen
• die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent-
kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seinen An-
standenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder
ordnungen befolgen und uns unterrichten.
Sanierung eines Umweltschadens,
• den Erlass eines Mahnbescheids, Medizinische Aufklärung
E 1.5.3 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir
• eine gerichtliche Streitverkündung,
möglicherweise Auskünfte von
• die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge-
• Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder unter-
richtlichen Verfahrens.
sucht haben.
E 1.2.8 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Min-
• anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
derung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen,
soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahr- Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu er-
heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Scha- halten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen er-
denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, lauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie
die für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
mitteilen. Außerdem müssen Sie uns alle dafür angeforderten
Schriftstücke übersenden. Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungs-
pflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersu-
E 1.2.9 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umwelt- chen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Ver-
schäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. dienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
E 1.2.10 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angefor-
Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Wider- derte Berichte alsbald erstellt werden.
spruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
Weisung durch uns bedarf es nicht. Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität
E 1.2.11 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Ver- E 1.5.4 Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung
fahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung und Geltendmachung der Invalidität nach A 4.5.1.3.
des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens
beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen E 1.6 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
Medizinische Versorgung
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
E 1.6.1 Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen
E 1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anord-
nungen befolgen und uns unterrichten
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
E 1.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile Medizinische Aufklärung
sind Sie abweichend von E 1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich E 1.6.2 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir
in Textform anzuzeigen. möglicherweise Auskünfte von
• Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder unter-
sucht haben.
• anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Alte Leipziger Versicherung AG Allgemeine Bedinungen für die Kfz-Versicherung K 77.5 classic - 10.2025 Seite 24 von 47
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Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu er- Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversi-
halten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen er- cherung
lauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie E 2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E 2.1 er-
die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. gebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungs- mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchs-
pflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersu- tens je 2.500 EUR beschränkt.
chen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Ver- E 2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von
dienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. höchstens je 5.000 EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schaden-
Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angefor- minderungspflicht nach E 1.1.3 und E 1.1.4
derte Berichte alsbald erstellt werden. • vorsätzlich und
Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte • in besonders schwerwiegender Weise
E 1.6.3 Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprü- verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfall-
che gegen Dritte dienen kann. Insbesondere müssen Sie unsere Fra- ort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall.
gen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Um-
fang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversiche-
und vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise müssen rung
Sie uns vorlegen.
E 2.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem
Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten
E 1.6.4 Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beach- Vermögensvorteils vollständig frei.
tung der Form- und Fristvorschriften zu wahren, soweit Ihnen dies
zumutbar ist. Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechts-
streitigkeiten
E2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
E 2.6 Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
• E 1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprü-
E 2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E 1.1 bis E 1.6 gere- che),
gelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen
Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leis- • E 1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche)
tung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden oder
Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob
fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz beste- • E 1.2.4 (Prozessführung durch uns)
hen.
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den
Wir weisen Sie im Schadenfall durch gesonderte Mitteilung in Text- Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädi-
form auf Ihre Auskunfts-, Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten gung erheblich hinausgeht, gilt:
hin. Müssen Sie eine dieser Pflichten jedoch unmittelbar nach ei-
• Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu
nem Schadenereignis erfüllen, können Sie von uns keinen Hinweis
zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungs-
erwarten. Beispiel für eine solche, spontan zu erfüllende Aufklä-
pflicht frei.
rungspflicht: Sie dürfen nach E 1.1.3 den Unfallort nicht verlassen,
ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. • Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere
Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere
E 2.2 Abweichend von E 2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, so-
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
weit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Fest-
stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht,
wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Teil F: Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
F1 Pflichten mitversicherter Personen F3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversi-
F2 Ausübung der Rechte cherte Personen
F 1 Pflichten mitversicherter Personen F 3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflich- Personen
ten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei,
nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
rungsverordnung zulässig ist.
Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leis-
F 2 Ausübung der Rechte tungsfreiheit nur berufen, wenn
Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem • die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der
Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, Person des Mitversicherten vorliegen oder
soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind:
• diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder in-
• Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversiche- folge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
rung nach A 1.2.
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Teil G: Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs
G1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? G4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
G2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versi- G5 Form und Zugang der Kündigung
cherungsvertrag kündigen? G6 Prämienabrechnung nach Kündigung
G3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versi- G7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
cherungsvertrag kündigen? G8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)
G1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Prämienerhöhung
kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu
Vertragsdauer dem Zeitpunkt, zu dem die Prämienerhöhung wirksam geworden
G 1.1 Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versiche- wäre. Wir teilen ihnen die Prämienerhöhung spätestens einen Mo-
rungsschein. nat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündi-
gungsrecht hin.
Automatische Verlängerung
G 1.2 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abge- Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
schlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres G 2.8 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach
Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, K 5 und erhöht sich die Prämie dadurch um mehr als 10 %, können
wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mit-
weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versiche- teilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
rungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag beginnen zu lassen.
Kündigung bei Veränderung des Schadenfreiheitsrabatt-Sys-
Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr tems
G 1.3 Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr ver- G 2.9 Ändern wir das Schadenfreiheitsrabatt-System nach J 6,
einbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unse-
dass es einer Kündigung bedarf. rer Mitteilung über die Änderung kündigen. Die Kündigung ist so-
fort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwer-
G2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versiche- dens der Änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen
rungsvertrag kündigen? Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungs-
recht hin.
Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
G 2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjah- Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur
res kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätes- G 2.10 Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J 6, können Sie den
tens einen Monat vor Ablauf zugeht. Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes über die Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frü-
hestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung.
G 2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirk-
zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns samwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
wirksam.
Kündigung bei Bedingungsänderung
Kündigung nach einem Schadenereignis
G 2.11 Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung
G 2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den nach M Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb von sechs Wo-
Vertrag kündigen. In der Kasko-, Kfz-Unfall-, Fahrerschutzversiche- chen nach Zugang unserer Mitteilung über die Bedingungsände-
rung und beim Schutzbrief sowie beim Auslandschadenschutz ist rung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je-
die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats zu- doch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsände-
geht, nachdem wir Sie in Textform darüber informierten, ob und in rung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens sechs Wochen vor
welcher Höhe wir leisten. Die Kündigung in der Kfz-Haftpflichtver- dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht
sicherung muss innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ver- hin.
handlungen über die erste (Teil-)Zahlung zugehen oder innerhalb
eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversiche- G3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versiche-
rung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt rungsvertrag kündigen?
haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversi-
cherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu Kündigung zum Ablauf
einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der G 3.1 Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjah-
Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Mo- res kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spä-
nats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten er- testens einen Monat vor Ablauf zugeht.
gangenen Urteils kündigen.
G 2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu ei- Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
nem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Ver- G 3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz
trags, wirksam werden soll. zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen
nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des
Fahrzeugs Kündigung nach einem Schadenereignis
G 2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsverstei- G 3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den
gert, geht der Vertrag nach G 7.1 oder G 7.6 auf den Erwerber über. Vertrag kündigen. In der Kasko-, Kfz-Unfall-, Fahrerschutzversiche-
Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats rung und beim Schutzbrief sowie beim Auslandschadenschutz muss
nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Beste- Ihnen die Kündigung innerhalb eines Monats nach Beendigung der
hen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers Verhandlungen über die erste (Teil-)Zahlung in Textform zugehen.
ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit so- Die Kündigung in der Kfz-Haftpflichtversicherung muss Ihnen in-
fortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet. nerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über
G 2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versiche- die erste (Teil-)Zahlung oder innerhalb eines Monats zugehen,
rung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungs- nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungs-
bestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des überge- pflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche
gangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung
Versicherung wirksam. erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit
kommen zu lassen. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflichtver-
Kündigung bei Prämienerhöhung sicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechts-
G 2.7 Erhöhen wir aufgrund unseres Prämienanpassungsrechts kraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kün-
nach J 1 bis J 3 die Prämie, können Sie den Vertrag innerhalb eines digen.
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Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, die ge-
wirksam. samte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur
einen Vertrag kündigen.
Kündigung bei Nichtzahlung der Folgeprämie
G 4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Schutzbrief, gelten G 4.2 und
G 3.4 Haben Sie eine ausstehende Folgeprämie zuzüglich Kosten G 4.3 nicht.
und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C 2.2 nicht in-
nerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag G 4.5 G 4.1 und G 4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in
mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirk- einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
sam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der
Kündigung zahlen (siehe auch C 2.4). G5 Form und Zugang der Kündigung
Jede Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, E-Mail) erfolgen und
Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.
Fahrzeugs
G 3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs G6 Prämienabrechnung nach Kündigung
nach D verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns
von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie an-
sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, teilig zu.
dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
haben. G7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs Übergang der Versicherung auf den Erwerber
G 3.6 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach G 7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den
K 5, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Kön- Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kfz-Unfall- und die Fahrer-
nen Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf schutzversicherung.
grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von
einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. G 7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Prämie entspre-
chend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuab-
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des schluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch
Fahrzeugs für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisheri-
gen Schadenverlaufs ermittelt wird. Die neue Prämie gilt ab dem
G 3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
nach G 7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben
die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszu- G 7.3 Die Prämie für die laufende Versicherungsperiode können
sprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteige- wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
rung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat
nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. Anzeige der Veräußerung
G 7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräuße-
G4 Kündigung einzelner Versicherungsarten rung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mit-
G 4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Kfz-Unfall- und Fahrerschutz- teilung, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungs-
versicherung und der Schutzbrief sowie der Auslandschadenschutz vertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines
dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Abwei- Kündigung des Vertrags
chend hiervon enden bei einer Kündigung der Kfz-Haftpflichtversi- G 7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G 2.5
cherung die anderen für das versicherte Fahrzeug bestehenden und G 2.6 oder wir nach G 3.7 den Vertrag kündigen. Dann können
Versicherungen mit der Beendigung der Kfz-Haftpflichtversiche- wir die Prämie nur von Ihnen verlangen.
rung.
G 4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündi- Zwangsversteigerung
gungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versiche- G 7.6 Die Regelungen G 7.1 bis G 7.5 sind entsprechend anzuwen-
rung für das Fahrzeug zu kündigen. den, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.
G 4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlos- G8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)
senen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die ge-
samte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns inner- Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns die Prämie bis
halb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis er-
dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht langen.
Teil H: Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
H1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? H3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
H2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? Umfang der Ruheversicherung
H 1.4 Mit der prämienfreien Ruheversicherung gewähren wir
Ruheversicherung Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränk-
H 1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und ten Versicherungsschutz.
soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden,
wird dadurch der Vertrag nicht beendet. Der Ruheversicherungsschutz umfasst
H 1.2 Der Vertrag geht in eine prämienfreie Ruheversicherung • die Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Umweltschadenversi-
über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung cherung,
mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als • die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt
zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversi-
des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen. cherung bestand.
H 1.3 Die Regelungen nach H 1.1 und H 1.2 gelten nicht für Wohn-
wagenanhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Ver- Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
tragsdauer als ein Jahr. H 1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie ver-
pflichtet, das Fahrzeug
• in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage)
oder
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• auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, H 2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des
Mauer umschlossen) für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angren-
zenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungs-
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug au- schutz, wenn diese Fahrten
ßerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen
Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach D 2 leis- • im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
tungsfrei.
• wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Ab-
Wiederanmeldung gasuntersuchung
H 1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende durchgeführt werden.
der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungs-
schutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie H3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
uns unverzüglich mitzuteilen. Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- und Schutzbriefversi-
cherung.
Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
H 1.7 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden H 3.1 In der Kfz-Haftpflicht- und Schutzbriefversicherung be-
18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, des Fahrzeugs, ohne steht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit unge-
dass es einer Kündigung bedarf. stempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein ro-
tes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden
H 1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruhe- muss.
versicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen
Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzu- Was sind Zulassungsfahrten?
setzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags H 3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit
aufzufordern. dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind:
H2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? • Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelpla-
H 2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelas- kette sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung
sen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz wäh- oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulas-
rend des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeit- sungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestem-
raums (Saison). pelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein
solches erteilt hat.
H 2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz
nach H 1.4 und H 1.5. • Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher
zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außer-
betriebsetzung des Fahrzeugs.
Teil I: Schadenfreiheitsrabatt-System
I1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) I 3.7 Keine Rückstufung bei Umweltschäden
I2 Ersteinstufung I4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter
I 2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 Verlauf?
I 2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse ½, 1, 2 oder 3 I 4.1 Schadenfreier Verlauf
I 2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflicht- I 4.2 Schadenbelasteter Verlauf
versicherung in der Vollkaskoversicherung I5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
I 2.4 Führerscheinsonderregelung I6 Übernahme eines Schadenverlaufs
I 2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse I 6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernom-
I3 Jährliche Neueinstufung men?
I 3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung I 6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
I 3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf I 6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungs-
I 3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen schutzes auf den Schadenverlauf aus?
I 3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 3, 2, 1, ½, 0 I 6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsüber-
oder M gang
I 3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf I7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
I 3.6 Rabattschutz I8 Auskünfte über den Schadenverlauf
I1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) I 2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse ½, 1, 2 oder 3
In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich I 2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse ½
die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus
ergebende Prämiensatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, für ein Campingfahrzeug, Kraft-
Tabellen in Anhang 1. rad oder Leichtkraftrad/-roller ohne Übernahme eines Schadenver-
laufs nach I 6, wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn
Dies gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
a) auf Sie bereits ein Pkw oder ein Kraftrad zugelassen ist, der
• Selbstfahrervermietfahrzeuge, zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens
in die SF-Klasse ½ eingestuft ist, oder
• selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
b) für ein Elternteil bei der Alte Leipziger bereits ein Vertrag
• Raupenschlepper, für einen Pkw, Campingfahrzeug, Kraftrad oder Leichtkraftrad/-rol-
ler, der in eine Schadensfreiheitsklasse eingestuft und der auf ein
• Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Krankenwagen, Lei-
Elternteil zugelassen ist, besteht, oder
chenwagen, Abschleppwagen bis 10 t Gesamtgewicht und Ga-
belstapler (Hub- und Frontstapler), c) auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner
oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebens-
• Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbauten jeder Art,
partner bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in
• Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ ein-
gestuft ist, oder
• amtlich abgestempelten roten Kennzeichen.
d) Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw
I2 Ersteinstufung oder Krafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen, besitzen.
I 2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) erteilt oder nach I 2.5 gleichgestellt sein.
Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach
I 6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.
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Die Sondereinstufung in die SF-Klasse ½ gilt nicht für Fahrzeuge, • der hinzukommende Pkw ausschließlich von Personen gefah-
die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein ro- ren wird, die das 23. Lebensjahr vollendet haben.
tes Kennzeichen führen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, wird Ihr Vertrag ab
I 2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 bei Zweitwagen diesem Zeitpunkt in diejenige SF-Klasse eingestuft, die sich erge-
ben hätte, wenn der Vertrag bei Beginn nach I 2.2.2 oder nach
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schaden- I 2.2.3 eingestuft worden wäre.
verlaufs nach I 6, wird er in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn
Bei Beendigung des Versicherungsvertrages wird dem Nachversi-
• auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner cherer nach I 8.2 der tatsächliche Schadenverlauf mitgeteilt.
oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le-
benspartner bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeit- I 2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflicht-
punkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF- versicherung in der Vollkaskoversicherung
Klasse 1 eingestuft ist, und
Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad, ein Campingfahr-
• Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw oder zeug oder ein Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu
Krafträder besitzen, die von einem Mitgliedstaat des Europäi- 3,5 t (Lieferwagen) und schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtver-
schen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt wurde oder nach I 2.5 sicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem
gleichgestellt ist. Jahr ab (siehe G 1.2), können Sie verlangen, dass die Einstufung
nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt.
I 2.2.3 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 2 (verbesserte Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vor-
Zweitwagen-Regelung) fahrzeug im Sinne von I 6.1.1 innerhalb der letzten 12 Monate vor
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, Campingfahrzeug, Leichtkraft- Abschluss der Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkaskoversi-
rad/-roller oder Kraftrad ohne Übernahme eines Schadenverlaufs cherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Scha-
nach I 6, wird er in die SF-Klasse 2 eingestuft, wenn denverlauf der Vollkaskoversicherung nach I 6. Dies gilt ebenfalls
nicht, wenn eine Anrechnung des Schadenverlaufs von einem aus-
• auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner ländischen Versicherer in der Kfz-Haftpflicht erfolgt.
oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le-
benspartner bereits ein Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad I 2.4 Führerscheinsonderregelung
zugelassen und bei uns versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt Hat Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad in der Klasse SF 0
in der Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Sondereinstufung min- begonnen, stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie
destens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist, und mindestens ein Jahr im Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw oder
• das neu hinzukommende Fahrzeug auf Sie, auf Ihren Ehepart- Krafträder sind und folgende Voraussetzungen gegeben sind:
ner bzw. eingetragenen Lebenspartner, auf mit Ihnen in häusli- • Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und
cher, eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, auf
den Geschäftsführer, Gesellschafter oder Firmeninhaber zuge- • Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des Europäi-
lassen ist. schen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt worden oder diesen
nach I 2.5 gleichgestellt.
Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die
ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes I 2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
Kennzeichen führen.
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirt-
Bei Beendigung des Versicherungsvertrages wird dem Nachversi- schaftsraums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mitglieds-
cherer nach I 8.2 der tatsächliche Schadenverlauf mitgeteilt. statt des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der Fahrerlaubnis-
verordnung
I 2.2.4 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 2 (Eltern-Kind-Rege-
lung) • ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umge-
schrieben werden können oder
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, Campingfahrzeug, Leichtkraft-
rad/-roller oder Kraftrad ohne Übernahme eines Schadenverlaufs • nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.
nach I 6, wird er in die SF-Klasse 2 eingestuft, wenn
I3 Jährliche Neueinstufung
• auf ein Elternteil bereits ein Pkw, Campingfahrzeug oder Kraft-
rad zugelassen und bei uns versichert ist, der zu diesem Zeit- Wir stufen Ihren Vertrag jedes Jahr nach seinem Schadenverlauf im
punkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Sondereinstu- vergangenen Kalenderjahr neu ein.
fung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist, und Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maß-
• das neu hinzukommende Fahrzeug auf Sie oder auf Ihren Ehe- geblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird.
partner bzw. eingetragenen Lebenspartner oder mit Ihnen in
häuslicher, eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Lebens- I 3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung
partner zugelassen ist. Die Neueinstufung gilt ab der ersten Prämienfälligkeit im neuen
Kalenderjahr.
Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die
ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes I 3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
Kennzeichen führen.
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen
Bei Beendigung des Versicherungsvertrages wird dem Nachversi- und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbro-
cherer nach I 8.2 der tatsächliche Schadenverlauf mitgeteilt. chen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse
nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.
I 2.2.5 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 3
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schaden- I 3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen
verlaufs nach I 6, wird er in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelas-
sen (siehe H 2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags
• auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner eine Besserstufung nach I 3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens
oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le- sechs Monate beträgt.
benspartner bereits ein Pkw zugelassen und bei uns versichert
ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung I 3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 3, 2, 1, ½, 0
mindestens in die SF-Klasse 3 eingestuft ist, und oder M
• Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjah-
Krafträder besitzen, die von einem Mitgliedstaat des Europäi- res ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-
schen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder nach I 2.5 gleichge- Klasse ½, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein.
stellt ist, und
Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalender-
jahres mit einer Einstufung in SF-Klasse 3, 2, 1, ½ oder 0 begonnen
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und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Ver- I 3.6.5 Was passiert bei Kündigung des Rabattschutzes?
sicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf ab erster Prä- Wird der Rabattschutz gekündigt oder aus dem Vertrag ausge-
mienfälligkeit des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft: schlossen, endet der Rabattschutz für alle Versicherungssparten
von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4 zum Ende des Versicherungsjahres. Mit Beginn des darauf folgen-
den Versicherungsjahres erfolgt für jeden vom Rabattschutz nicht
von SF-Klasse 2 nach SF-Klasse 3 geschützten Schaden sowie für weitere belastende Schäden eine
Rückstufung gemäß I 3.5. Die Übermittlung der Schadenfreiheits-
von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2, klasse an den Nachversicherer erfolgt gemäß I 3.6.4.
von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1,
I 3.7 Keine Rückstufung bei Umweltschäden
von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse ½. Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche
auslöst, die nach der Kfz-Umweltschadenversicherung (A 1.1.7) ver-
I 3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf sichert sind, ohne auch private Rechte zu verletzen, die von der
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet ver- Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung gedeckt wären, führt zu keiner
laufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zurückge- Schlechterstellung im SF-System.
stuft. Für die Rückstufung kommt es auf das Datum der Schaden-
meldung an. Dies bedeutet, dass wir Ihren Vertrag im darauffolgen- I4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter
den Kalenderjahr zurückstufen. Verlauf?
I 3.6 Rabattschutz I 4.1 Schadenfreier Verlauf
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mit- I 4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgen-
versichert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung. den Voraussetzungen vor:
Haben Sie zum Zeitpunkt des Schadenfalls Rabattschutz für die Kfz- • der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalen-
Haftpflichtversicherung oder die Kfz-Haftpflichtversicherung und derjahres ununterbrochen bestanden und
Vollkaskoversicherung vereinbart, führt dies abweichend von I 3.5
• uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das
bei einem belastenden Schaden je Versicherungssparte (Kfz-Haft-
wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden muss-
pflicht- und Vollkaskoversicherung) und je Kalenderjahr nicht zu ei-
ten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung
ner Rückstufung. Die im Jahr der Schadenmeldung erreichte Scha-
und Prozesse.
denfreiheitsklasse bleibt im folgenden Versicherungsjahr erhalten.
I 4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag je-
I 3.6.1 Voraussetzungen für Rabattschutz weils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen
Der Rabattschutz kann nur ausschließlich unter folgenden Voraus- vorliegt:
setzungen versichert werden, wenn
a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen
• es sich bei dem versicherten Fahrzeug um einen privat genutz- nur:
ten Pkw mit einem Neuwert bis 150.000 EUR handelt, und
• aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen un-
• der Vertrag in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung tereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder
mindestens in der Schadenfreiheitsklasse 4 eingestuft ist. Hier-
• wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche-
bei muss es sich um eine tatsächlich erfahrene Schadensfrei-
rung.
heitsklasse handeln (keine Sondereinstufung), und
b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den
• der Versicherungsnehmer/Fahrzeughalter/Fahrzeugnutzer das drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne
23. Lebensjahr vollendet hat, und eine Entschädigung geleistet zu haben.
• neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversiche- c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstat-
rung besteht, kann Rabattschutz nur für beide Versicherungs- ten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
sparten und bei Einschluss einer Selbstbeteiligung in der Voll-
kaskoversicherung abgeschlossen werden, und d) Wir leisten in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rück-
stellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversi-
• in den letzten 12 Monaten kein belastender Schaden in einer cherung fällt.
Versicherungssparte gemäß I 4.2 eingetreten ist. Dies gilt auch
für den Vorvertrag. e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in
Anspruch, weil
Sollte innerhalb der Vertragslaufzeit einer der o.g. Voraussetzun-
gen nicht erfüllt sein, entfällt der Rabattschutz zum Wirksamkeits- • eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflicht-
datum des Wegfalles dieser Voraussetzung, frühestens jedoch ab versicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang
Beginn der laufenden Versicherungsperiode. haftet,
I 3.6.2 Fahrer unter 23 Jahre • Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen An-
spruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder
Wurde im Schadenfall das versicherte Fahrzeug von einem Fahr- teilweise versagt hat.
zeugnutzer geführt, der das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, entfällt der Rabattschutz für diesen Schaden. Es erfolgt eine I 4.2 Schadenbelasteter Verlauf
Rückstufung des Vertrages entsprechend I 3.5.
I 4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn
I 3.6.3 Wie oft kann Rabattschutz angewandt werden? Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadene-
reignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rück-
Der Rabattschutz kann maximal für einen belastenden Schaden je stellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle
Versicherungssparte (Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkasko- nach I 4.1.2.
versicherung) und je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Ab dem zweiten belastenden Schaden im gleichen Kalenderjahr er- I 4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als
folgt eine Rückstufung entsprechend I 3.5. schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr
Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden,
I 3.6.4 Beendigung des Versicherungsvertrages stufen wir Ihren Vertrag ab erster Prämienfälligkeit des dann fol-
Bei Beendigung des Versicherungsvertrages wird dem Nachversi- genden Kalenderjahres zurück.
cherer auf dessen Anfrage der Schadenfreiheitsrabatt übermittelt,
der sich ohne Einschluss des Rabattschutzes ergeben hätte. I5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht- und in der Voll-
kaskoversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung
freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung er-
statten.
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Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie in der I 6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Kfz-Haftpflicht nach Abschluss der Schadenregulierung über die Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraus-
Höhe unserer Entschädigung. Voraussetzung ist, dass aufgrund ei- setzungen:
ner Rückstufung in den Schadenfreiheitsrabatten die zukünftige
Mehrprämie höher als unsere Entschädigung ausfällt. Fahrzeuggruppe
Erstatten Sie uns die Entschädigung bei der Kfz-Haftpflichtversi- I 6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf über-
cherung innerhalb von zwölf Monaten nach unserer Mitteilung und tragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahr-
bei der Vollkaskoversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach zeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer
Erhalt der Entschädigung, wird der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkas- höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen
koversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt. wird.
Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über a) Untere Fahrzeuggruppe:
die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine
weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung Pkw, Leichtkrafträder, Quads, Trikes, Krafträder, Campingfahr-
des Erstattungsbetrags. zeug, Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, Ga-
belstapler, Kranken- und Leichenwagen.
I6 Übernahme eines Schadenverlaufs b) Mittlere Fahrzeuggruppe:
I 6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernom- Taxen, Mietwagen, Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
men? mehr als 3,5 t und Zugmaschinen im Werkverkehr.
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags – auch wenn dieser bei
einem anderen Versicherer bestanden hat – wird auf den Vertrag c) Obere Fahrzeuggruppe:
des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I 6.2 Lkw unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht und Zugmaschi-
und I 6.3 in folgenden Fällen übernommen: nen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Ab-
schleppwagen.
Fahrzeugwechsel
I 6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Eine Übertragung ist zudem möglich
Fahrzeugs angeschafft. • von einem Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu
3,5 t auf einen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
Rabattübernahme eines ausgeschiedenen Fahrzeugs bis zu 7,5 t.
I 6.1.2 Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein an-
deres Fahrzeug. Sie veräußern dieses oder setzen es außer Betrieb • von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen
und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plät-
zen (ohne Fahrersitz).
Schadenverlauf einer anderen Person • bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, wenn auch das Ersatz-
I 6.1.3 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend fahrzeug eine landwirtschaftliche Zugmaschine ist.
von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Scha-
denverlaufs. Dies gilt nicht, wenn eine Anrechnung des Schadenver- Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haft-
laufs von einem ausländischen Versicherer in der Kfz-Haftpflicht er- pflicht- und der Vollkaskoversicherung
folgte. I 6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haft-
pflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.
Versichererwechsel
I 6.1.4 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversi-
zu uns gewechselt. cherung aus einem anderen für ihn bestehenden Vertrag aufgibt,
um den Schadenverlauf für das versicherte Fahrzeug zu nutzen.
Rabattübernahme eines bestehenden Fahrzeugs
Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs
I 6.1.5 Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwie- von einer anderen Person nach I 6.1.3
gend von demselben Personenkreis benutzt werden, wie das be-
reits versicherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der Schadenver- I 6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen
lauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird. Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Per-
son überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen fol-
Rabatttausch gende Voraussetzungen erfüllt sein:
I 6.1.6 Sie haben bei uns mehrere Versicherungsverträge für Fahr- a) Es handelt sich bei der anderen Person um
zeuge aus derselben Fahrzeuggruppe. Sie beantragen, dass die
Schadenfreiheitsklassen zwischen zwei bestehenden Verträgen ge- • Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren
tauscht werden. Voraussetzung ist, dass die vom Rabatttausch be- mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner
troffenen Verträge oder
• abweichend von I 6.1 AKB bei uns versichert sind, • Ihre Eltern, Ihre Kinder oder
• jeweils kein belastender Schaden in den letzten 12 Monaten an- • Ihre Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern und
gefallen ist, Schwiegerkinder oder
• jeweils keine Sondereinstufung in den SF-Klassen vorliegt und • eine juristische Person (z. B. Arbeitgeber)
• jeweils kein Rabattschutz vereinbart ist. b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen
Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu
Ein rückwirkender Tausch ist nicht möglich. gehört insbesondere
Ruheversicherung • eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person;
ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie
I 6.1.7 Sie haben zwei Fahrzeuge aus derselben Fahrzeuggruppe
ausreichend;
bei uns versichert, für eines von beiden besteht eine Ruheversiche-
rung gemäß H 1 und Sie beantragen die Übernahme des Schaden- • die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis da-
verlaufs. Das gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Saisonkennzei- für, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer
chen, wenn für eines dieser Fahrzeuge eine Ruheversicherung nach gültigen Fahrerlaubnis waren;
H 2 besteht.
c) die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schaden-
verlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfrei-
heitsrabatt in vollem Umfang auf;
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d) die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie • Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Be-
liegt bei der Übernahme nicht mehr als 10 Jahre zurück. triebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
I 6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungs- I7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
schutzes auf den Schadenverlauf aus? I 7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkas-
Im Jahr der Übernahme koversicherung können nur zusammen abgegeben werden.
I 6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Au- I 7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stu-
ßerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Ver- fen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres
tragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt: Vertrages nach I 2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der
SF-Klasse M, bleibt diese Einstufung bestehen.
a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, über-
nehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz I 7.3 Wir sind berechtigt, die Mehrprämie aufgrund der Umstel-
nicht unterbrochen worden. lung Ihres Vertrags nachzuerheben.
b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und I8 Auskünfte über den Schadenverlauf
höchstens zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er
vor der Unterbrechung bestand. I 8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenver-
laufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
c) Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, überneh-
men wir den schadenfreien Verlauf nicht. • Art und Verwendung des Fahrzeugs,
• Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
Im Folgejahr nach der Übernahme
I 6.3.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet • Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der
sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und Vollkaskoversicherung,
danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der
• Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs,
Übernahme bestand:
die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt
a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der haben,
Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entspre-
• ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei
chend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalen-
Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass
derjahr bestanden.
Zahlungen geleistet worden sind und
b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der
Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstu- • ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entspre-
fung trotz schadenfreien Verlaufs. chende Auskünfte erteilt worden sind.
I 8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-
I 6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsüber- Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem
gang anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge über- auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten
nommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge Fahrzeug nach I 8.1 zu geben.
unter folgenden Voraussetzungen:
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schaden-
• Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Scha- verlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach
denverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Scha- I 2.2.1 und I 2.2.2 – werden nicht berücksichtigt.
denfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,
Teil J: Prämienänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
J1 Typklasse J5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-
J2 Regionalklasse Haftpflichtversicherung
J3 Tarifänderung J6 Änderung der Tarifstruktur
J4 Kündigungsrecht
J1 Typklasse Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in
Richtet sich die Versicherungsprämie nach dem Typ Ihres Fahr- eine andere Regionalklasse führen. Die damit verbundene Prämien-
zeugs, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welcher änderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirk-
Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden sam.
ist. Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 4 entneh-
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem men.
Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis
zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich J3 Tarifänderung
der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Wir sind berechtigt, die Tarifprämie an den Schadenbedarf anzu-
Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typ- passen. Bei einer Änderung der Tarifprämie sind wir berechtigt, die
klasse führen. Die damit verbundene Prämienänderung wird mit Prämie der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsver-
Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. träge ab dem Beginn des nächsten Versicherungsjahrs entspre-
chend anzuheben oder abzusenken.
Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 3 entneh-
men. Eine Prämienerhöhung nach Absatz 1 wird nur wirksam, wenn wir
Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwi-
J2 Regionalklasse schen alter und neuer Prämie spätestens einen Monat vor dem Zeit-
Richtet sich die Versicherungsprämie nach dem Wohnsitz des Hal- punkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie in Textform über Ihr
ters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeb- Recht zur außerordentlichen Kündigung nach G 2.7 belehren.
lich ist der Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahr- In der Berechnung des Prämienunterschieds werden folgende Än-
zeug mitteilt. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, derungen einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden:
welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zuge-
ordnet worden ist. • gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs,
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem • die Regionalklassen
Umfang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohn-
sitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder • die Typklassen
verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im
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Dies gilt nicht für Prämienänderungen, die sich aufgrund der Zuord- J5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-
nung des Vertrages zu den Tarifgruppen, einer Neuzuordnung der Haftpflichtversicherung
Regionalklasse nach Wechsel des Zulassungsbezirks, aufgrund des In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, die Prämie
Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrags oder auf- zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung
grund Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung (Tarif- oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungs-
merkmale) ergeben. umfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.
J4 Kündigungsrecht J6 Änderung der Tarifstruktur
Führt eine Änderung nach J 1 bis J 3 in der Kfz-Haftpflichtversiche- Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regional-
rung zu einer Prämienerhöhung, so haben Sie nach G 2.7 ein Kündi- klassen, Typklassen, jährliche Fahrleistung, Hausbesitzer/Wohnei-
gungsrecht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so gentum, Fahrzeugalter, Fahrerkreis, Alter der Fahrer, Abweichende
besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in Summe Halterschaft zu ändern. Dies setzt voraus, dass ein unabhängiger
zu einer Prämienerhöhung führen. Treuhänder bestätigt, dass die geänderten Bestimmungen den an-
Dies gilt für die Kaskoversicherung entsprechend. erkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versi-
cherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen wer-
den mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
In diesem Fall haben Sie nach G 2.9 ein Kündigungsrecht.
Teil K: Prämienänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands
K1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts K4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Prämi-
K2 Änderung von Merkmalen zur Prämienberechnung enberechnung
K3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels K5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
K1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts Folgen von unzutreffenden Angaben
Ihre Prämie kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfrei- K 4.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prä-
heitsrabatt-System nach Abschnitt I ändern. mienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und
K2 Änderung von Merkmalen zur Prämienberechnung ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwir-
kend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres die Prämie, die
Welche Änderungen werden berücksichtigt? den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht.
K 2.1 Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal
zur Prämienberechnung gemäß Anhang 2 »Merkmale zur Prämien- Folgen von Nichtangaben
berechnung« oder Anhang 5 »Berufsgruppen (Tarifgruppen)« be- K 4.4 Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach,
rechnen wir die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, die
oder zu einer Prämienerhöhung führen. Prämie rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres
nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn
Auswirkung auf die Prämie
• wir Sie in Textform auf die dann zu zahlende Prämie und die da-
K 2.2 Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung. bei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben und
K 2.3 Ändert sich die Jahresfahrleistung, gilt abweichend von • Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von
K 2.2 die neue Prämie rückwirkend ab Beginn des laufenden Versi- mindestens vier Wochen die zur Überprüfung der Prämienbe-
cherungsjahres. rechnung angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht
K3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels nachreichen.
Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch Ihr Fahr- K5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
zeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich die Prä- Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Ver-
mie ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen wendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der Zu-
Regionalklasse. ordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes
K4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Prämi- Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maß-
enberechnung geblich ist.
Anzeige von Änderungen Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G 3.6 kün-
digen oder die Prämie ab der Änderung anpassen.
K 4.1 Die Änderung eines Merkmals zur Prämienberechnung
müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Erhöhen wir die Prämie um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündi-
gungsrecht nach G 2.8.
Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung
K 4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag
berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. Auf
Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder
Nachweise vorzulegen.
Teil L: Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
L1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind L2 Gerichtsstände
L1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind Versicherungsombudsmann e. V.
Servicebeauftragter des Vorstandes L 1.2 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht
L 1.1 Wenn Sie einmal mit unserem Service nicht zufrieden oder zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem
mit einer Entscheidung nicht einverstanden sein sollten, können Sie von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an
sich an den Servicebeauftragten des Vorstandes wenden: den Versicherungsombudsmann e. V. wenden.
Alte Leipziger Versicherung AG, Servicebeauftragter des Vorstands Versicherungsombudsmann e. V.
Alte Leipziger-Platz 1, 61440 Oberursel Postfach 080632
E-Mail: servicebeauftragter@alte-leipziger.de 10006 Berlin
Telefon: 0800 369 6000
Fax: 0800 369 9000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
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Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für L2 Gerichtsstände
Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben
uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Wenn Sie uns verklagen
L 2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie ins-
Versicherungsaufsicht besondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
L 1.3 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kön-
nen Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als • dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be-
Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bun- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Wenn wir Sie verklagen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht L 2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ins-
Graurheindorfer Straße 108 besondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
53117 Bonn • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
E-Mail: poststelle@bafin.de
Telefon: 0228 4108-0, Fax: 0228 4108 - 1550. • dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlas-
sung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsver-
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und ein-
trag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen
zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
haben.
Rechtsweg Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland ver-
L 1.4 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be- legt
schreiten. L 2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder ge-
Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der wöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben
Kaskoversicherung können Sie auch das Sachverständigenverfah- oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
ren nach A 2.6 nutzen. Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend
der Regelungen nach L 2.2 das Gericht als vereinbart, das für unse-
ren Geschäftssitz zuständig ist.
Teil M: Bedingungsänderung
Wir können einzelne Bedingungen mit Wirkung für bestehende Dies gilt nur für Bedingungen, die folgende Bereiche betreffen:
Versicherungsverträge ändern, ergänzen oder ersetzen,
• Umfang des Versicherungsschutzes,
• wenn eine Rechtsvorschrift eingeführt oder geändert wird,
welche diese Bedingungen betrifft oder auf der diese beruhen, • Deckungsausschlüsse,
• bei einer dieser Bedingungen unmittelbar betreffenden neuen • Pflichten des Versicherungsnehmers oder der Versicherten.
oder geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung, Die geänderten Bedingungen dürfen den Versicherungsnehmer als
• wenn ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für un- einzelne Regelung und in Zusammenhang mit anderen Bedingun-
wirksam erklärt, gen des Vertrages nicht schlechter stellen als die ursprüngliche Re-
gelung.
• wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
diese Bedingungen durch Verwaltungsakt als mit geltendem Die geänderten, ergänzten oder ersetzten Bedingungen sind Ihnen
Recht nicht vereinbar beanstandet und den Versicherer zu Ab- in Textform bekannt zu geben und Inhalt und Grund der Änderung
änderung auffordert. sind von uns zu erläutern. Sie genehmigen diese geänderten Bedin-
gungen, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekannt-
gabe in Textform widersprechen. Hierauf werden wir Sie bei der Be-
kanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist ge-
nügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Bei fristgemä-
ßem Widerspruch tritt die Änderung nicht in Kraft.
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Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
1 Pkw 4 Campingfahrzeuge
2 Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes und Quads 5 Lkw, Zugmaschinen, Krankenwagen, Leichenwagen,
3 Taxen und Mietwagen Busse, Abschleppwagen sowie Hub- und Gabelstapler
1 Pkw 1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw
1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF- 1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Klassen) und Prämiensätze 1 Scha- 2 Schä- 3 Schä- 4 und mehr
Dauer des schadenfreien SF- Prämiensatz in % den den den Schäden
ununterbrochenen Ver- Klasse Kfz-Haft- Voll- Aus SF- Nach Klasse
laufs in Kalenderjahren pflicht kasko Klasse
50 und mehr SF 50 17 25 50 25 11 3 M
49 SF 49 17 26 49 25 11 3 M
48 SF 48 18 26 48 25 11 3 M
47 SF 47 18 26 47 24 11 3 M
46 SF 46 18 27 46 24 10 2 M
45 SF 45 19 27 45 23 10 2 M
44 SF 44 20 28 44 23 10 2 M
43 SF 43 21 28 43 22 10 2 M
42 SF 42 21 28 42 22 9 1 M
41 SF 41 22 29 41 21 9 1 M
40 SF 40 23 30 40 20 9 1 M
39 SF 39 23 30 39 20 8 1 M
38 SF 38 24 30 38 19 8 1 M
37 SF 37 25 31 37 19 8 1 M
36 SF 36 26 32 36 18 7 1 M
35 SF 35 26 32 35 18 7 1 M
34 SF 34 27 33 34 17 7 1 M
33 SF 33 27 33 33 17 6 ½ M
32 SF 32 28 33 32 16 6 ½ M
31 SF 31 28 34 31 16 6 ½ M
30 SF 30 29 34 30 15 5 ½ M
29 SF 29 29 35 29 14 5 ½ M
28 SF 28 29 35 28 14 5 ½ M
27 SF 27 30 36 27 13 4 ½ M
26 SF 26 31 36 26 13 4 ½ M
25 SF 25 31 37 25 12 4 ½ M
24 SF 24 32 38 24 12 3 ½ M
23 SF 23 32 38 23 11 3 ½ M
22 SF 22 32 39 22 10 3 ½ M
21 SF 21 33 39 21 10 2 0 M
20 SF 20 33 40 20 9 2 0 M
19 SF 19 34 40 19 9 1 M M
18 SF 18 35 41 18 8 1 M M
17 SF 17 36 42 17 7 1 M M
16 SF 16 36 42 16 7 1 M M
15 SF 15 37 43 15 6 1 M M
14 SF 14 38 44 14 6 1 M M
13 SF 13 39 44 13 5 ½ M M
12 SF 12 40 45 12 4 ½ M M
11 SF 11 41 46 11 4 ½ M M
10 SF 10 42 46 10 3 ½ M M
9 SF 9 44 47 9 3 ½ M M
8 SF 8 45 48 8 2 ½ M M
7 SF 7 46 49 7 1 0 M M
6 SF 6 47 50 6 1 0 M M
5 SF 5 48 52 5 1 0 M M
4 SF 4 50 54 4 ½ 0 M M
3 SF 3 55 57 3 ½ M M M
2 SF 2 60 60 2 ½ M M M
1 SF 1 65 65 1 ½ M M M
– SF ½ 70 70 ½ 0 M M M
– 0 85 80 0 M M M M
– M 100 100 M M M M M
Alte Leipziger Versicherung AG Allgemeine Bedinungen für die Kfz-Versicherung K 77.5 classic - 10.2025 Seite 35 von 47
[Seite 36]
1.2.2 Vollkaskoversicherung 2 Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes und Quads
1 Scha- 2 Schä- 3 Schä- 4 und mehr 2.1 Einstufung von Krafträdern, Leichtkrafträdern/-rollern,
den den den Schäden Trikes und Quads in Schadenfreiheitsklassen (SF-
Aus SF- Nach Klasse Klassen) und Prämiensätze
Klasse
Dauer des schadenfreien SF- Prämiensatz in %
50 39 25 14 M ununterbrochenen Ver- Klasse Kfz-Haft- Voll-
49 35 22 11 M laufs in Kalenderjahren pflicht kasko
48 34 21 10 M 20 und mehr SF 20 30 30
47 33 21 10 M 19 SF 19 31 31
46 32 20 10 M 18 SF 18 31 32
45 31 20 10 M 17 SF 17 32 33
44 31 19 9 M 16 SF 16 32 34
43 30 18 8 M 15 SF 15 33 35
42 29 18 8 M 14 SF 14 34 35
41 28 17 7 M 13 SF 13 34 36
40 27 17 7 M 12 SF 12 34 37
39 27 16 7 M 11 SF 11 34 38
38 26 16 7 M 10 SF 10 35 39
37 25 15 6 M 9 SF 9 36 40
36 24 14 5 M 8 SF 8 36 41
35 24 14 5 M 7 SF 7 37 42
34 23 13 4 M 6 SF 6 38 45
33 22 13 4 M 5 SF 5 40 47
32 21 12 3 M 4 SF 4 43 50
31 21 11 3 M 3 SF 3 45 55
2 SF 2 50 65
30 20 11 3 M
1 SF 1 60 70
29 19 10 2 M
– SF ½ 75 80
28 18 10 2 M
– 0 100 100
27 17 9 1 M
– M 150 125
26 17 8 1 M
25 16 8 1 M 2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern, Leicht-
24 15 7 ½ M krafträdern/-rollern, Trikes und Quads
23 14 7 ½ M
2.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
22 14 6 ½ M
21 13 5 ½ M 1 Scha- 2 Schä- 3 Schä- 4 und mehr
20 12 5 ½ M den den den Schäden
19 11 4 0 M Aus SF- Nach Klasse
18 10 4 0 M Klasse
17 10 3 0 M 20 3 ½ M M
16 9 2 M M 19 3 ½ M M
15 8 2 M M 18 3 ½ M M
14 7 1 M M 17 2 ½ M M
13 7 1 M M 16 2 ½ M M
15 2 ½ M M
12 6 1 M M
14 2 0 M M
11 5 ½ M M
13 2 0 M M
10 4 ½ M M
12 2 0 M M
9 3 ½ M M
11 1 0 M M
8 3 ½ M M
10 1 0 M M
7 2 0 M M 9 1 0 M M
6 1 0 M M 8 1 M M M
5 1 0 M M 7 1 M M M
4 ½ 0 M M 6 1 M M M
3 ½ M M M 5 ½ M M M
2 ½ M M M 4 ½ M M M
1 0 M M M 3 ½ M M M
½ 0 M M M 2 ½ M M M
0 M M M M 1 0 M M M
M M M M M ½ M M M M
0 M M M M
M M M M M
Alte Leipziger Versicherung AG Allgemeine Bedinungen für die Kfz-Versicherung K 77.5 classic - 10.2025 Seite 36 von 47
[Seite 37]
2.2.2 Vollkaskoversicherung 3.2 Rückstufung im Schadenfall bei Taxen und Mietwagen
1 Scha- 2 Schä- 3 Schä- 4 und mehr 3.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
den den den Schäden 1 Scha- 2 Schä- 3 Schä- 4 und mehr
Aus SF- Nach Klasse den den den Schäden
Klasse Aus SF- Nach Klasse
20 13 4 1 M Klasse
19 8 3 1 M 20 14 8 3 M
18 7 2 1 M 19 14 8 3 M
17 6 2 ½ M 18 14 8 3 M
16 6 2 ½ M 17 13 7 3 M
15 6 2 ½ M 16 12 7 3 M
14 5 2 ½ M 15 11 6 2 M
13 5 2 ½ M
14 10 5 1 M
12 5 1 ½ M
13 9 4 ½ M
11 4 1 ½ M
12 9 4 ½ M
10 4 1 0 M
11 8 3 0 M
9 3 1 0 M
10 7 3 0 M
8 3 1 0 M
7 2 1 M M 9 6 2 M M
6 2 1 M M 8 5 1 M M
5 2 ½ M M 7 5 1 M M
4 1 ½ M M 6 4 ½ M M
3 1 0 M M 5 3 0 M M
2 1 0 M M 4 2 M M M
1 ½ M M M 3 1 M M M
½ M M M M 2 ½ M M M
0 M M M M 1 0 M M M
M M M M M ½ 0 M M M
0 M M M M
M M M M M
3 Taxen und Mietwagen
3.1 Einstufung von Taxen und Mietwagen in Schadenfrei-
3.2.2 Vollkaskoversicherung
heitsklassen (SF-Klassen) und Prämiensätze
1 Scha- 2 Schä- 3 Schä- 4 und mehr
Dauer des schadenfreien SF- Prämiensatz in %
den den den Schäden
ununterbrochenen Ver- Klasse Kfz-Haft- Voll-
Aus SF- Nach Klasse
laufs in Kalenderjahren pflicht kasko
Klasse
20 und mehr SF 20 35 40
20 14 7 1 M
19 SF 19 36 41
19 13 7 1 M
18 SF 18 37 42
18 13 7 1 M
17 SF 17 39 44
17 12 6 1 M
16 SF 16 40 45
16 11 5 ½ M
15 SF 15 42 46
15 10 4 0 M
14 SF 14 43 47
14 9 3 0 M
13 SF 13 45 48
13 9 3 0 M
12 SF 12 47 50
12 8 2 M M
11 SF 11 49 51
11 7 1 M M
10 SF 10 51 53
10 6 1 M M
9 SF 9 54 54
9 5 ½ M M
8 SF 8 57 56
8 4 0 M M
7 SF 7 60 58
7 3 0 M M
6 SF 6 63 60
6 3 0 M M
5 SF 5 67 62
5 2 M M M
4 SF 4 71 65
4 1 M M M
3 SF 3 76 67
3 1 M M M
2 SF 2 82 70
2 ½ M M M
1 SF 1 88 73
1 0 M M M
– SF ½ 93 77
½ 0 M M M
– 0 100 85
0 M M M M
– M 145 100
M M M M M
Alte Leipziger Versicherung AG Allgemeine Bedinungen für die Kfz-Versicherung K 77.5 classic - 10.2025 Seite 37 von 47
[Seite 38]
4 Campingfahrzeuge 4.2.2 Vollkaskoversicherung
4.1 Einstufung von Campingfahrzeugen in Schadenfrei- 1 Scha- 2 Schä- 3 und mehr
heitsklassen (SF-Klassen) und Prämiensätze den den Schäden
Dauer des schadenfreien SF- Prämiensatz in % Aus SF- Nach Klasse
ununterbrochenen Ver- Klasse Kfz-Haft- Voll- Klasse
laufs in Kalenderjahren pflicht kasko 20 13 0 M
20 und mehr SF 20 40 60 19 8 0 M
19 SF 19 41 62 18 8 0 M
18 SF 18 41 64 17 7 0 M
17 SF 17 42 66 16 6 0 M
16 SF 16 42 68 15 5 0 M
15 SF 15 43 70 14 4 0 M
14 SF 14 44 71 13 4 0 M
13 SF 13 45 72 12 4 0 M
12 SF 12 46 73 11 3 M M
11 SF 11 47 74 10 3 M M
10 SF 10 48 75 9 3 M M
9 SF 9 49 76 8 2 M M
8 SF 8 50 77 7 2 M M
7 SF 7 52 78 6 2 M M
6 SF 6 54 79 5 1 M M
5 SF 5 56 80 4 1 M M
4 SF 4 58 82 3 ½ M M
3 SF 3 60 84 2 ½ M M
2 SF 2 65 86 1 0 M M
1 SF 1 70 88 ½ 0 M M
– SF ½ 80 90 0 M M M
– 0 100 100 M M M M
– M 250 120
5 Lkw, Zugmaschinen, Krankenwagen, Leichenwagen,
Busse, Abschleppwagen sowie Hub- und Gabelstapler
4.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen
5.1 Einstufung von Lkw, Zugmaschinen, Krankenwagen, Lei-
4.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
chenwagen, Busse, Abschleppwagen sowie Hub- und Ga-
1 Scha- 2 Schä- 3 und mehr belstapler in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und
den den Schäden Prämiensätze
Aus SF- Nach Klasse Dauer des schadenfreien SF- Prämiensatz in %
Klasse ununterbrochenen Ver- Klasse Kfz-Haft- Voll-
20 3 0 M laufs in Kalenderjahren pflicht kasko
19 2 0 M 30 und mehr SF 30 22 33
18 2 0 M 29 SF 29 23 33
17 2 0 M 28 SF 28 23 33
16 1 0 M 27 SF 27 24 34
15 1 0 M 26 SF 26 24 34
14 1 0 M 25 SF 25 25 34
13 1 0 M 24 SF 24 25 35
12 ½ 0 M 23 SF 23 26 35
11 ½ 0 M 22 SF 22 26 35
10 ½ 0 M 21 SF 21 27 36
9 ½ M M 20 SF 20 27 36
8 ½ M M 19 SF 19 28 37
7 0 M M 18 SF 18 29 37
6 0 M M 17 SF 17 30 38
5 0 M M 16 SF 16 31 38
4 0 M M 15 SF 15 32 39
3 0 M M 14 SF 14 33 39
2 0 M M 13 SF 13 34 40
1 0 M M 12 SF 12 35 41
½ 0 M M 11 SF 11 37 42
0 M M M 10 SF 10 39 43
M M M M 9 SF 9 41 44
8 SF 8 43 46
7 SF 7 46 47
6 SF 6 49 49
5 SF 5 52 51
4 SF 4 57 53
3 SF 3 62 56
2 SF 2 70 60
Alte Leipziger Versicherung AG Allgemeine Bedinungen für die Kfz-Versicherung K 77.5 classic - 10.2025 Seite 38 von 47
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1 SF 1 80 65 5.2.2 Vollkaskoversicherung
– SF ½ 85 70
1 Scha- 2 Schä- 3 Schä- 4 und mehr
– 0 100 75 den den den Schäden
– M 150 100 Aus SF- Nach Klasse
Klasse
5.2 Rückstufung im Schadenfall bei Lkw, Zugmaschinen,
30 9 2 0 M
Krankenwagen, Leichenwagen, Busse, Abschleppwagen
sowie Hub- und Gabelstapler 29 8 2 0 M
28 8 2 0 M
5.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
27 8 2 0 M
1 Scha- 2 Schä- 3 Schä- 4 und mehr 26 8 2 0 M
den den den Schäden 25 8 2 0 M
Aus SF- Nach Klasse 24 7 2 0 M
Klasse 23 7 2 0 M
30 13 5 ½ M 22 7 2 0 M
29 13 5 ½ M 21 6 1 0 M
28 13 5 ½ M 20 6 1 0 M
27 12 4 ½ M 19 6 1 0 M
26 12 4 ½ M 18 6 1 0 M
25 11 3 0 M 17 5 1 0 M
24 11 3 0 M 16 5 1 0 M
23 10 3 0 M 15 5 1 0 M
22 10 3 0 M 14 4 ½ M M
21 10 3 0 M 13 4 ½ M M
20 9 3 0 M 12 4 ½ M M
19 9 3 0 M 11 3 0 M M
18 8 2 M M 10 3 0 M M
17 8 2 M M 9 2 0 M M
16 7 2 M M 8 2 0 M M
15 7 2 M M 7 2 0 M M
14 6 1 M M 6 1 0 M M
13 6 1 M M 5 1 0 M M
12 5 ½ M M 4 ½ M M M
11 5 ½ M M 3 0 M M M
10 4 ½ M M 2 0 M M M
9 4 ½ M M 1 0 M M M
8 3 0 M M ½ M M M M
7 3 0 M M 0 M M M M
6 2 M M M M M M M M
5 1 M M M
4 1 M M M
3 ½ M M M
2 0 M M M
1 0 M M M
½ 0 M M M
0 M M M M
M M M M M
Anhang 2: Merkmale zur Prämienberechnung
1 Individuelle Merkmale zur Prämienberechnung bei Pkw 1.11 Zahlungsperiode
1.1 Postleitzahl 1.12 Vorsteuerabzugsberechtigung
1.2 Jährliche Fahrleistung 1.13 Werkstattbindung
1.3 Diebstahlschutz 1.14 Zusätzliche Fahrzeugangaben
1.4 Fahrzeugalter 1.15 Finanzierungsart
1.5 Lastschriftverfahren 1.16 Papierlose Kommunikation
1.6 Fahrerkreis 2 Merkmale zur Prämienberechnung bei Krafträdern und
1.7 Alter des Versicherungsnehmers, Fahrzeughalters und Leichtkrafträdern
der Fahrer 3 Merkmale zur Prämienberechnung bei Campingfahrzeu-
1.8 Führerschein gen, Lkw, Zugmaschinen, Bussen und Anhängern
1.9 Kfz-Haftpflichtversicherung ohne oder mit Anbindung 4 Mindestprämie
1.10 Abweichende Halterschaft 5 Selbstbeteiligung
1 Individuelle Merkmale zur Prämienberechnung bei Pkw Die Regelungen zu den Regionalklassen gemäß J 2, J 6, K 3 und An-
hang 4 AKB bleiben unberührt.
1.1 Postleitzahl
Die Prämien für Versicherungsverträge von Pkw richten sich nach 1.2 Jährliche Fahrleistung
der Postleitzahl. Maßgebend für die Zuordnung sind die Postleit- Die Prämien für Versicherungsverträge von Pkw richten sich nach
zahlen, die sich aus dem ständigen Wohnsitz des Versicherungsneh- der jährlichen Fahrleistung.
mers und aus dem in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahr-
zeugschein) eingetragenen ständigen Wohnsitz des Halters erge-
ben.
Alte Leipziger Versicherung AG Allgemeine Bedinungen für die Kfz-Versicherung K 77.5 classic - 10.2025 Seite 39 von 47
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Das Tarifmerkmal >> Jährliche Fahrleistung << findet keine Anwen- • Doppelfahrer
dung bei Verträgen für Pkw, die mit einem Oldtimer-, Ausfuhr-, Das Fahrzeug wird ausschließlich vom Versicherungsnehmer
Kurzzeit- oder roten Kennzeichen zugelassen sind. und/oder dessen Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder
1.2.1 Wir sind berechtigt, die Prämie nach der maximalen Jahres- dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebens-
fahrleistung zu berechnen, wenn bei Vertragsabschluss keine An- partner gefahren.
gaben zur Jahresfahrleistung – dazu gehört auch der Kilometer- Falls der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, wird das
stand – gemacht werden. Fahrzeug ausschließlich von einem im Versicherungsvertrag fest-
1.2.2 Die Zuordnung der Jahresfahrleistung gilt solange die je- gelegten Fahrer, der der juristischen Person angehört, und einem
weiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sind verpflichtet, uns un- weiteren festgelegten Fahrer (diese Person muss nicht der Organi-
verzüglich die Änderung der jährlichen Fahrleistung anzuzeigen. sation angehören) gefahren.
Die Prämie wird dann ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres
nach der abgeänderten Jahresfahrleistung berechnet. • Familienfahrer
Das Fahrzeug wird ausschließlich vom Versicherungsnehmer und
1.3 Diebstahlschutz dessen Familie gefahren. Als Familienmitglieder vom Versiche-
Für Versicherungsverträge von Pkw wird ein Prämiennachlass in rungsnehmer gelten:
der Kaskoversicherung gewährt, wenn Sie uns nachweisen, dass • Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, mit ihm in häuslicher
eine der folgenden Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Ent- Gemeinschaft lebende Lebenspartner,
wendung des versicherten Fahrzeugs vorgenommen bzw. verbaut
wurde: • Kinder, Eltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie
• Auto-DNA • Geschwister, Großeltern und Enkel.
Bei der künstlichen Auto-DNA handelt es sich um einen UV- Im Versicherungsvertrag werden ein jüngster und ein ältester Fa-
reflektierenden Lack, der auf die Fahrzeugteile gesprüht wird. In milienfahrer festgelegt. Es dürfen nur Familienmitglieder das ver-
dem Lack sind Mikro-Dots integriert, welche eine numerische Co- sicherte Fahrzeug fahren, wenn sie gleich alt oder älter als das im
dierung wiedergeben. Anhand der Codes lassen sich das Fahrzeug Vertrag hinterlegte Alter des jüngsten Familienfahrers sowie gleich
bzw. die Fahrzeugteile einem Besitzer zuordnen. alt oder jünger als das im Vertrag hinterlegte Alter des ältesten Fa-
milienfahrers sind.
• Passives Ortungssystem
Falls der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, kann der
Eine im Fahrzeug verbaute Box mit Batteriebetrieb wird im Fahr- Fahrerkreis „Familienfahrer“ nicht ausgewählt werden.
zeug versteckt und erst im Falle eines Diebstahls aktiviert. Das Or-
tungssystem kann von Dieben auf elektronischem Weg nicht aufge-
• Sonstige Fahrer
spürt werden. Die Box bzw. der Tracker beinhaltet mehrere inte-
grierte, sich ergänzende Ortungsmöglichkeiten, die eine exakte Po- Das Fahrzeug wird von beliebig berechtigten Personen gefahren.
sitionsbestimmung auch unter schwierigen Bedingungen ermögli- Im Versicherungsvertrag wird eine absolute Altersgrenze für den
chen. jüngsten und für den ältesten Fahrer festgelegt. Es dürfen nur die
berechtigten Fahrer das Fahrzeug nutzen, die gleich alt oder älter
1.4 Fahrzeugalter
als das festgelegte absolute Alter des jüngsten Fahrers und gleich
Die Prämien für Versicherungsverträge von Pkw richten sich auch alt oder jünger als das festgelegte absolute Alter des ältesten Fah-
nach dem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie rers sind.
oder den Fahrzeughalter.
1.6.1 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich die Änderung des
Das Tarifmerkmal >> Fahrzeugalter << findet keine Anwendung bei Fahrerkreises von allen bei uns versicherten Fahrzeugen zu melden,
Verträgen von Pkw, die mit einem Oldtimer-, Ausfuhr-, oder Kurz- wenn die Voraussetzung im Sinne nach Absatz 1 erfüllt ist. Dieses
zeitkennzeichen zugelassen sind, sowie bei von Beginn an kurzfris- Merkmal zur Prämienberechnung wird für jedes bei uns versicherte
tigen Verträgen. Fahrzeug einzeln betrachtet und berechnet.
Wir sind berechtigt die Prämie während der Vertragslaufzeit an das
1.7 Alter des Versicherungsnehmers, Fahrzeughalters und
veränderte Fahrzeugalter anzupassen. Dadurch kann es zu einer
der Fahrer
Prämienerhöhung oder Prämiensenkung kommen. Die angepasste
Prämie wird ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres wirk- Die Prämien richten sich nach dem Alter und der Teilnahme am “Be-
sam. gleiteten Fahren“ des Versicherungsnehmers, Fahrzeughalters und
der Fahrer des versicherten Fahrzeugs.
Ebenfalls sind wir berechtigt diese Anpassung mit der Neukalkula-
tion der Prämie nach J 3 zu verbinden. Wir sind berechtigt die Prämie während der Vertragslaufzeit an das
veränderte Lebensalter des VN, Halter oder Fahrers anzupassen.
Erhöht sich Ihre Versicherungsprämie, haben Sie ein Kündigungs- Dadurch kann es zu einer Prämienerhöhung oder Prämiensenkung
recht nach G 2.7. kommen. Die angepasste Prämie wird ab Beginn des folgenden
Versicherungsjahres wirksam.
1.5 Lastschriftverfahren
Ebenfalls sind wir berechtigt diese Anpassung mit der Neukalkula-
Für Versicherungsverträge von Pkw wird ein Prämiennachlass ge-
tion der Prämie nach J 3 zu verbinden.
währt, wenn Sie uns – Direktion der Alte Leipziger Versicherung AG
– ein SEPA-Lastschriftmandant erteilen. Der Prämiennachlass Erhöht sich Ihre Versicherungsprämie, haben Sie ein Kündigungs-
kommt nicht zur Anwendung, falls Sie in Ihrem Vertrag das Vermitt- recht nach G 2.7.
lerinkassoverfahren vereinbaren.
1.8 Führerschein
1.6 Fahrerkreis
Die Prämien für Versicherungsverträge von Pkw richten sich eben-
Die Prämie für Versicherungsverträge von Pkw richtet sich nach falls danach, wann die Pkw-Fahrerlaubnisse für den Versicherungs-
dem jeweiligen Fahrerkreis und dem Alter der Fahrer. Folgende nehmer und für die Fahrer erteilt wurden.
Fahrerkreise sind möglich:
1.9 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ohne oder mit
• Einzelfahrer Anbindung einer Kaskoversicherung
Das Fahrzeug wird ausschließlich vom Versicherungsnehmer gefah- Haben Sie für einen Pkw nur eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
ren. cherung und keine Kaskoversicherung wird ein Prämienzuschlag er-
hoben. Ein Prämienzuschlag wird auch erhoben, wenn eine Kasko-
Falls der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, wird das versicherung von uns nicht angenommen oder später ausgeschlos-
versicherte Fahrzeug von einem im Versicherungsvertrag festge- sen wird.
legten (Einzel-) Fahrer gefahren. Dieser Fahrer muss der juristi-
schen Person angehören. Haben Sie für einen Pkw eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung in Verbindung mit einer Kaskoversicherung abgeschlossen,
Alte Leipziger Versicherung AG Allgemeine Bedinungen für die Kfz-Versicherung K 77.5 classic - 10.2025 Seite 40 von 47
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richtet sich die Prämie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- • Fullservice Privat
rung danach, ob Sie mit uns eine Teilkasko nach A 2.2.1 oder eine Ihr Fahrzeug haben Sie als Privatkunde über einen Fullservice-Lea-
Vollkasko nach A 2.2.2 vereinbaren. singvertrag gemietet. In Ihrer Leasingrate sind ebenfalls die Kosten
für Wartung und Verschleiß enthalten.
1.10 Abweichende Halterschaft
Die Prämie für Versicherungsverträge von Pkw erhöht sich, wenn • Fullservice Gewerbe
das Fahrzeug nicht auf Ihren Namen zugelassen ist. Ihr Fahrzeug haben Sie als Gewerbekunde über einen Fullservice-
Leasingvertrag gemietet. In Ihrer Leasingrate sind ebenfalls die
1.11 Zahlungsperiode Kosten für Wartung und Verschleiß enthalten.
1.11.1 Die Prämien für Versicherungsverträge von Pkw richten
sich nach der Zahlungsperiode des Vertrages. 1.16 Papierlose Kommunikation
Es wird unterschieden zwischen folgenden Zahlungsperiode-Klas- Für Versicherungsverträge von Pkw wird ein Prämiennachlass ge-
sen. währt, wenn Sie mit uns #papierlos vereinbaren. #papierlos berück-
sichtigt die papierlose Vertragskommunikation über unsere Kun-
Klassen Zahlungsperiode den-App fin4u.
1 Jährlich
Voraussetzung für den Prämiennachlass ist Ihre Registrierung in
2 Halbjährlich unserer Kunden-App fin4u und die Aktivierung des digitalen Doku-
3 Vierteljährlich mentenversands. Wir bieten unsere Kunden-App fin4u ausschließ-
4 Monatlich lich für natürliche Personen an. Juristischen Personen bzw. Organi-
sationen steht unsere Kunden-App fin4u nicht zur Verfügung.
1.11.2 Die monatliche Zahlungsperiode ist nur möglich, wenn Sie
uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, die Prämien von einem Wird die Registrierung und Aktivierung des digitalen Dokumenten-
versands in der Kunden-App fin4u nicht durchgeführt, ist eine pa-
Konto bei einem Geldinstitut innerhalb der Europäischen Union ein-
zuziehen. Können wir die Prämien während der Vertragslaufzeit pierlose Vertragskommunikation nicht möglich. Der gewährte
nicht von dem Konto einziehen, stellen wir den Vertrag auf viertel- Nachlass entfällt, sobald Sie die Deaktivierung des digitalen Doku-
jährliche Zahlungsperiode um. mentenversands während der Vertragslaufzeit vornehmen.
1.11.3 Für Saisonkennzeichen kann keine Teilzahlung vereinbart 2 Merkmale zur Prämienberechnung bei Krafträdern und
werden. Leichtkrafträdern
Bei der Prämienberechnung werden die nachfolgenden Merkmale
1.12 Vorsteuerabzugsberechtigung berücksichtigt:
Die Prämien für Versicherungsverträge von Pkw richten sich eben-
falls danach, ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. • Hersteller und Modell des Fahrzeugs
• Motorleistung
1.13 Werkstattbindung
Für Versicherungsverträge von Pkw wird ein Prämiennachlass ge- • Zahlungsweg (Inkassoart)
währt, wenn Sie mit uns die Werkstattbindung nach A 2.10 für Ihren • Zahlungsperiode
Pkw vereinbaren.
• Alter der Fahrer
1.14 Zusätzliche Fahrzeugangaben
• Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis vom Versicherungsnehmer
Die Prämien für Versicherungsverträge von Pkw richten sich eben-
für das jeweilige Fahrzeug
falls nach den zusätzlichen Fahrzeugangaben, die anhand der Her-
stellerschlüsselnummer (HSN) und der Typschlüsselnummer (TSN) • Leergewicht
eines Fahrzeugs ermittelt werden. Bei der Prämienberechnung
werden somit z. B. folgende Angaben berücksichtigt: • Fahrzeugalter
• Höchstgeschwindigkeit • Jahresfahrleistung
• Gesamtgewicht • Papierlose Kommunikation
• Kraftstoffart 3 Merkmale zur Prämienberechnung bei Campingfahrzeu-
gen, Lkw, Zugmaschinen, Bussen und Anhängern
Die Regelungen zu den Typklassen gemäß J 1, J 6 und Anhang 3
AKB bleiben unberührt. Bei der Prämienberechnung werden die nachfolgenden Merkmale
berücksichtigt:
1.15 Finanzierungsart
• Aufbau
Die Prämien für Versicherungsverträge von Pkw richten sich nach
der Finanzierungsart Ihres Fahrzeugs. Folgende Finanzierungsar- • Dachart
ten sind möglich:
• Motorleistung
• Barkauf • Zahlungsperiode
Ihr Fahrzeug ist eigenfinanziert. Das heißt, dass Sie das Fahrzeug
mit Ihrem eigenen Kapital vollständig und selbst z. B. in bar bezahlt • Anzahl der Plätze
haben. • Alter der Fahrer
• Finanzierung • Jahresfahrleistung
Ihr Fahrzeug ist fremdfinanziert. Sie haben zum Erwerb Ihres Fahr- • Werkstattbindung
zeugs einen Darlehens- bzw. Kreditvertrag abgeschlossen.
• Papierlose Kommunikation
• Leasing
Ihr Fahrzeug haben Sie über einen Leasingvertrag gemietet. Es be- 4 Mindestprämie
steht somit ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen einem Lea- Die Mindestprämie der halb-, vierteljährlichen oder monatlichen
singgeber und Ihnen als Leasingnehmer. Teilzahlung beträgt 30 EUR ohne Versicherungsteuer.
5 Selbstbeteiligung
Die Prämien für Versicherungsverträge richten sich nach der Höhe
der vereinbarten Selbstbeteiligung.
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Anhang 3: Tabellen zu den Typklassen
1 Kfz-Haftpflichtversicherung 3 Teilkaskoversicherung
2 Vollkaskoversicherung
Für Pkw, Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw gelten 3 Teilkaskoversicherung
folgende Typklassen:
Typ- Schadenbedarfs-Indexwerte
1 Kfz-Haftpflichtversicherung klasse
Typ- Schadenbedarfs-Indexwerte 10 unter 36,4
klasse 11 36,4 bis unter 47,5
10 unter 49,5 12 47,5 bis unter 56,3
11 49,5 bis unter 61,9 13 56,3 bis unter 65,3
12 61,9 bis unter 71,6 14 65,3 bis unter 75,2
13 71,6 bis unter 79,8 15 75,2 bis unter 87,5
14 79,8 bis unter 86,6 16 87,5 bis unter 97,2
15 86,6 bis unter 92,0 17 97,2 bis unter 109,7
16 92,0 bis unter 97,7 18 109,7 bis unter 122,2
17 97,7 bis unter 103,7 19 122,2 bis unter 133,6
18 103,7 bis unter 110,4 20 133,6 bis unter 147,8
19 110,4 bis unter 118,0 21 147,8 bis unter 166,4
20 118,0 bis unter 125,4 22 166,4 bis unter 183,6
21 125,4 bis unter 133,3 23 183,6 bis unter 210,9
22 133,3 bis unter 144,0 24 210,9 bis unter 241,7
23 144,0 bis unter 165,4 25 241,7 bis unter 271,8
24 165,4 bis unter 196,0 26 271,8 bis unter 306,7
25 über 196,0 27 306,7 bis unter 354,9
28 354,9 bis unter 416,5
2 Vollkaskoversicherung 29 416,5 bis unter 487,0
Typ- Schadenbedarfs-Indexwerte 30 487,0 bis unter 628,8
klasse 31 628,8 bis unter 763,9
10 unter 39,5 32 763,9 bis unter 975,5
11 39,5 bis unter 53,1 33 über 975,5
12 53,1 bis unter 62,7
13 62,7 bis unter 69,0
14 69,0 bis unter 74,3
15 74,3 bis unter 80,2
16 80,2 bis unter 88,3
17 88,3 bis unter 96,8
18 96,8 bis unter 105,5
19 105,5 bis unter 116,5
20 116,5 bis unter 125,2
21 125,2 bis unter 135,9
22 135,9 bis unter 145,3
23 145,3 bis unter 156,2
24 156,2 bis unter 169,6
25 169,6 bis unter 184,3
26 184,3 bis unter 206,3
27 206,3 bis unter 232,3
28 232,3 bis unter 276,4
29 276,4 bis unter 330,1
30 330,1 bis unter 377,5
31 377,5 bis unter 438,7
32 438,7 bis unter 516,6
33 516,6 bis unter 696,7
34 über 696,7
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Anhang 4: Tabellen zu den Regionalklassen und Einwohnerdichteklassen
1 Für Pkw 4 Für Lkw im Werkverkehr
2 Für Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes und 5 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen
Quads 6 Für Mietwagen und Taxen
3 Für Campingfahrzeuge
Es gelten folgende Regionalklassen 2 Für Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes und
1 Für Pkw Quads
1.1 Kfz-Haftpflichtversicherung 2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
klasse klasse
1 unter 78,3 1 unter 83,9
2 78,3 bis unter 84,4 2 83,9 bis unter 93,5
3 84,4 bis unter 88,8 3 93,5 bis unter 102,0
4 88,8 bis unter 92,8 4 102,0 bis unter 117,2
5 92,8 bis unter 97,1 5 117,2 bis unter 147,4
6 97,1 bis unter 101,2 6 ab 147,4
7 101,2 bis unter 105,6
2.2 Vollkaskoversicherung
8 105,6 bis unter 110,5
9 110,5 bis unter 115,7 Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
10 115,7 bis unter 122,4 klasse
11 122,4 bis unter 130,4 1 unter 86,8
12 ab 130,4 2 86,8 bis unter 92,0
3 92,0 bis unter 108,6
1.2 Vollkaskoversicherung 4 ab 108,6
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte 2.3 Teilkaskoversicherung
klasse
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
1 unter 87,2
klasse
2 87,2 bis unter 92,1
1 unter 49,4
3 92,1 bis unter 96,1
2 49,4 bis unter 62,2
4 96,1 bis unter 99,9
3 62,2 bis unter 78,3
5 99,9 bis unter 104,1
4 78,3 bis unter 100,5
6 104,1 bis unter 109,6
5 100,5 bis unter 141,2
7 109,6 bis unter 116,3
6 141,2 bis unter 196,4
8 116,3 bis unter 134,1
7 196,4 bis unter 391,5
9 ab 134,1
8 ab 391,5
1.3 Teilkaskoversicherung
3 Für Campingfahrzeuge
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
klasse 3.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
1 unter 68,1 Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
2 68,1 bis unter 74,1 klasse
3 74,1 bis unter 79,1 1 unter 92,8
4 79,1 bis unter 83,4 2 92,8 bis unter 106,8
5 83,4 bis unter 88,6 3 106,8 bis unter 125,7
6 88,6 bis unter 95,0 4 ab 125,7
7 95,0 bis unter 100,8
8 100,8 bis unter 106,9 3.2 Vollkaskoversicherung
9 106,9 bis unter 114,2 Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
10 114,2 bis unter 122,4 klasse
11 122,4 bis unter 131,5 1 unter 87,0
12 131,5 bis unter 140,5 2 87,0 bis unter 95,4
13 140,5 bis unter 151,1 3 95,4 bis unter 106,9
14 151,1 bis unter 165,4 4 106,9 bis unter 124,9
15 165,4 bis unter 182,6 5 ab 124,9
16 ab 182,6
3.3 Teilkaskoversicherung
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
klasse
1 unter 84,2
2 84,2 bis unter 100,6
3 100,6 bis unter 116,0
4 116,0 bis unter 136,7
5 ab 136,7
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4 Für Lkw im Werkverkehr 5.2 Teilkaskoversicherung
4.1 Kfz-Haftpflichtversicherung Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
klasse
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte
1 unter 82,4
klasse
2 82,4 bis unter 100,3
1 unter 84,7
3 100,3 bis unter 116,0
2 84,7 bis unter 93,7
4 116,0 bis unter 129,6
3 93,7 bis unter 103,4
5 ab 129,6
4 103,4 bis unter 112,5
5 112,5 bis unter 123,2
6 Es gelten folgende Einwohnerdichteklassen für
6 123,2 bis unter 133,2 Taxen und Mietwagen
7 ab 133,2
6.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
4.2 Vollkaskoversicherung Klasse Einwohnerdichte pro km2/Groß-
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte städte
klasse 1 unter 75
1 unter 95,0 2 75 bis unter 214
2 95,0 bis unter 104,3 3 214 bis unter 784
3 104,3 bis unter 112,6 4 784 bis unter 2.614
4 ab 112,6 5 ab 2.614
94 München
4.3 Teilkaskoversicherung 95 Hamburg
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte 96 Berlin
klasse
1 unter 74,0 6.2 Vollkaskoversicherung
2 74,0 bis unter 91,0 Klasse Einwohnerdichte pro km2/Groß-
3 91,0 bis unter 106,7 städte
4 106,7 bis unter 122,7 1 unter 143
5 122,7 bis unter 159,5 2 ab 143
6 ab 159,5 93 Köln
94 München
5 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen 95 Hamburg
96 Berlin
5.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Regional- Schadenbedarfs-Indexwerte 6.3 Teilkaskoversicherung
klasse
Klasse Einwohnerdichte pro km2/Groß-
1 unter 82,5
städte
2 82,5 bis unter 97,5
1 unter 492
3 97,5 bis unter 106,0
2 492 bis unter 1.371
4 106,0 bis unter 125,3
3 ab 1.371
5 125,3 bis unter 152,4
96 Berlin
6 ab 152,4
Anhang 5: Berufsgruppen (Tarifgruppen)
1 Berufsgruppe A 4 Berufsgruppe E
2 Berufsgruppe B 5 Berufsgruppe N
3 Berufsgruppe D
1 Berufsgruppe A 2 Berufsgruppe B
Die Prämien der Berufsgruppe A gelten in der Kfz-Haftpflichtversi- Die Prämien der Berufsgruppe B gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Voll-
cherung bei Pkw für kasko- und in der Teilkaskoversicherung beschränkt auf Pkw, Cam-
a) Landwirte und Gartenbaubetriebe pingfahrzeuge, Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Kleinkrafträ-
der/-roller, Trikes, Quads, Lieferwagen (Werkverkehr), Lkw (Werk-
landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Absatz 1 Nr. 1 verkehr), Zugmaschinen (Werkverkehr) die zugelassen sind auf
Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Be-
rufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenossenschaft a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und
sind, deren Betrieb eine Mindestgröße von ½ ha – bei einem Gar- Stiftungen des öffentlichen Rechts;
tenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha – hat, und die b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Haupt-
diesen Betrieb selbst bewirtschaften; zweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand ob-
b) Ehemalige Landwirte liegen würden, und wenn
ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Voraus- • an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen
setzungen nach 1 a unmittelbar vor Übergabe des Betriebes erfüllt Rechts mit mindestens 50 % beteiligt sind oder
haben und nicht anderweitig berufstätig sind; • sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der
c) Witwen und Witwer Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 Bundeshaushalts-
ordnung oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vor-
nicht berufstätige Witwen/Witwer von Personen, die bei ihrem Tod schriften der Länder);
die Voraussetzungen nach 1 a oder 1 b erfüllt haben.
c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgaben-
ordnung);
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d) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgaben- (Werkverkehr), Zugmaschinen (Werkverkehr), die auf nachfolgend
ordnung), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge aufgeführte Personen zugelassen sind:
oder der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck
durch Förderung der Wissenschaft, Kunst, Religion, der Erziehung, a) Selbstständige und Freiberufler sowie deren angestelltes
oder der Volks- und Berufsbildung dem Allgemeinwohl auf materi- Fachpersonal (wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden
ellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen; und der Versicherungsnehmer muss einen dieser Berufe tatsächlich
ausüben):
e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen
Dienstes; • Apotheker
f) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter 2 a bis • Architekten
2 e genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre • Ärzte
nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit
für diese mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beansprucht • Fahrlehrer
und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie die
bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem aner- • Ingenieure
kannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Be-
• Notare
rufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr-
bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer); • Rechtsanwälte
g) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwi- • Steuerberater
schenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für die
nach 2 f genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter; • Unternehmensberater (Mitglied der BDU)
h) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öf- • Wirtschaftsprüfer
fentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen von 2 f oder 2 g
unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Be- b) Angestellte Innendienstmitarbeiter einer Zentrale oder ei-
urlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, so- ner Niederlassung folgender Dienstleistungsunternehmen:
wie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen / Witwer • Banken
von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, • Bausparkassen
die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen von 2 f, 2 g oder 2 h
erfüllt haben; • Sparkassen
i) Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, • Versicherungen
Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, c) Festangestellte Mitarbeiter des TÜV
Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen von 2 f, 2 g
oder 2 h erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen Bei Versicherungsverträgen, die in die Tarifgruppe E eingestuft
nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen in sind, ist eine abweichende Halterschaft nur dann statthaft, wenn
häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten werden. die vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden Voraussetzungen
auch in der Person des Halters erfüllt wären und dies entsprechend
Bei Versicherungsverträgen, die in die Tarifgruppe B eingestuft nachgewiesen wurde. Andern-falls erfolgt die Einstufung des Ver-
sind, ist eine abweichende Halterschaft nur dann statthaft, wenn sicherungsvertrages in die Tarifgruppe N.
die vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden Voraussetzungen
auch in der Person des Halters erfüllt wären und dies entsprechend Die Prämien der Tarifgruppe E gelten nicht für Versicherungsver-
nachgewiesen wurde. Andernfalls erfolgt die Einstufung des Versi- träge von
cherungsvertrages in die Tarifgruppe N.
• Mietwagen und Taxen,
3 Berufsgruppe D • Selbstfahrervermietfahrzeugen,
Die Prämien der Berufsgruppe D gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Voll-
kasko- und in der Teilkaskoversicherung beschränkt auf Pkw, Cam- • Kraftomnibussen,
pingfahrzeuge, Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Kleinkrafträ-
• Kraftfahrzeugen im gewerblichen Güterverkehr,
der/-roller, Trikes, Quads, Lieferwagen (Werkverkehr), Lkw (Werk-
verkehr), Zugmaschinen (Werkverkehr) für Verträge von Kraftfahr- • landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Raupenschleppern,
zeugen, die zugelassen sind auf privatisierte, ehemals öffentlich-
rechtliche Banken und Sparkassen, andere privatisierte, ehemals • Sonderfahrzeugen jeder Art,
öffentlich-rechtliche Einrichtungen (z. B. Telekom, Deutsche Bahn,
Deutsche Post, Postbank, Lufthansa) und deren Tochterunterneh- • Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbauten jeder Art,
men, sonstige Finanzdienstleistungs-, Wohnungsbau- oder Energie- • Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen,
versorgungsunternehmen, Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien,
Pflegeheime, kirchliche Einrichtungen, sonstige mildtätige oder ge- • Wagnissen des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks,
meinnützige Einrichtungen und deren Beschäftigte, wenn sie nicht
bereits die Voraussetzungen der Berufsgruppe B erfüllen. • Wagnissen der Kraftfahrzeughersteller.
4 Berufsgruppe E 5 Berufsgruppe N
Die Prämien der Tarifgruppe E gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Voll- Für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen oder Anhängern,
kasko- und in der Teilkaskoversicherung beschränkt auf Pkw, Cam- die nicht unter die zuvor genannten Tarifgruppen fallen, gelten die
pingfahrzeuge, Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Kleinkrafträ- Prämien der Tarifgruppe N.
der/-roller, Trikes, Quads, Lieferwagen (Werkverkehr), Lkw
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Anhang 6: Art und Verwendung von Fahrzeugen
1 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen 13 Gewerblicher Güterverkehr
2 Leichtkrafträder 14 Umzugsverkehr
3 < - entfällt - > 15 Wechselaufbauten
4 Krafträder 16 Landwirtschaftliche Zugmaschinen
5 Pkw 17 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen
6 Mietwagen 18 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
7 Taxen 19 Milchtankwagen
8 Selbstfahrervermietfahrzeuge 20 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
9 Leasingfahrzeuge 21 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen)
10 Kraftomnibusse 22 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
11 Campingfahrzeuge 23 Zugmaschinen
12 Werkverkehr
1 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen während der Fahrt entgegengenommene – Beförderungsaufträge
zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind:
1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht 8 Selbstfahrervermietfahrzeuge
mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger,
die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet wer-
• bis 45 km/h; den.
• bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in
Verkehr gekommen sind; 9 Leasingfahrzeuge
Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbs-
• bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in mäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf
Verkehr gekommen sind. den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter
1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen
nicht mehr als 50 ccm oder mit Elektromotor, dessen maximale werden.
Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, und einer Höchst-
10 Kraftomnibusse
geschwindigkeit
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer
• bis 45 km/h; Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Perso-
nen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
• bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in
Verkehr gekommen sind; 10.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und
Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf
• bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Ver-
der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen kön-
kehr gekommen sind.
nen, sowie Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der re-
1.3 Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von gelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten
nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit bis und Theatern dient.
45 km/h.
10.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-
1.4 motorisierte Krankenfahrstühle. Reisen sowie Verkehr mit Mietomnibussen.
10.3 Nicht unter 10.1 oder 10.2 fallen sonstige Busse, insbeson-
2 Leichtkrafträder
dere Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-, Lehr- und Kranke-
Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hub- nomnibusse.
raum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm und einer
Nennleistung von nicht mehr als 11 kW. 11 Campingfahrzeuge
Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge.
3 < – entfällt – >
4 Krafträder 12 Werkverkehr
Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhä-
Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern. ngern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch Personal eines
Unternehmens oder von Personal, das dem Unternehmen im Rah-
4.1 Trikes men einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wor-
den ist.
Trikes sind vom Kraftrad abgeleitete Dreiradfahrzeuge.
4.2 Quads 13 Gewerblicher Güterverkehr
Quads sind leichte vierrädrige Fahrzeuge zur Personenbeförderung Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche
(Leer-masse maximal 400 kg) oder Güterbeförderung (Leermasse Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Auf-
maximal 550 kg) und einer Leistung bis 15 kW, die ein amtliches liegern für andere.
Kennzeichen führen müssen.
14 Umzugsverkehr
5 Pkw Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von Umzugs-
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit gut.
höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, mit Ausnahme
von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen. 15 Wechselaufbauten
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhä-
6 Mietwagen ngern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und
Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gele- mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausge-
genheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss wechselt werden können.
der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrerver-
mietfahrzeuge). 16 Landwirtschaftliche Zugmaschinen
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschi-
7 Taxen nen und Raupenschlepper oder Anhänger, die wegen ihrer Verwen-
Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen dung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer
Stellen bereithält und mit denen er – auch am Betriebssitz oder freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
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17 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen von Personen oder Gütern – bestimmt und geeignet sind (z. B.
Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vor- Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungs-
richtungen zur mechanischen Milchentnahme, die dem Transport fahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet wer-
der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugs- den).
gebiete dienen.
21 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen)
18 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) sind zur Güter-
Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die beförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Ge-
als Sonderfahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen samtmasse von bis zu 3,5 t.
werden und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
22 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
19 Milchtankwagen Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung
Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwi- zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von
schen Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbrau- mehr als 3,5 t.
cher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahr-
zeuge, sondern als Güterfahrzeuge. 23 Zugmaschinen
Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder über-
20 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind,
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.
Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen
Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit – nicht zur Beförderung
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