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Versicherungsmakler / Motorradversicherung (Haftpflicht, Teil- und Vollkasko) / Bedingungsarchiv

Mecklenburgische Motorradversicherung (allgemeine Kfz-Bedingungen): die Bedingungen im Volltext

AKB der Mecklenburgischen für alle Fahrzeugarten mit Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit, Tieren aller Art, Tierbiss bis 15.000 Euro und Neupreis 12 Monate; der Baustein Komfort-Krad bringt Schutzbekleidung von Fahrer und Sozius bis 4.000 Euro und die Kasko-Zusätze der Komfortdeckung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief)ja„Darüber hinaus kann gegen Beitragszuschlag zusätzlicher Versicherungsschutz vereinbart werden:“Einleitung AKB, Seite 8
Versicherte Fahrzeugarten (Motorrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Roller)ja„Durch den Abschluss der Komfort-Krad Deckung werden ausschließlich für Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes und Quads/ATV zusätzliche Deckungsbausteine zur Ergänzung des Standardversicherungsschutzes vereinbart.“A.16.1.1, Seite 21
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte)ja„Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“A.1.4.1, Seite 9
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (GDV oder VVO)nicht geregelt
Besserstellungsklausel (Leistungen eines neueren Bedingungswerks gelten automatisch)nicht geregelt
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitja„Wir verzichten auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.“A.2.9.1, Seite 12
Kürzung bei Alkohol oder Drogen (Leistungsfreiheit oder Quote)ja„die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.“A.2.9.1, Seite 12

Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme Haftpflicht pauschalja, bis zur Versicherungssumme„Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.“A.1.3.1, Seite 9
Höchstgrenze je geschädigter Person bei Personenschädennicht geregelt
Sozius (Mitfahrer) gegen Ansprüche aus der Haftpflicht geschütztnicht geregelt
Mallorca-Deckung (gemietetes Motorrad oder Fahrzeug im Ausland)ja, bis zur Versicherungssumme„als Fahrer eines gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad/ATV oder Campingfahrzeuge bis 4 t zulässige Gesamtmasse auf einer Reise im Ausland“A.5.2, Seite 15
Auslandsschadenschutz (Ersatz wie nach deutschem oder heimischem Recht)ja, bis zur Versicherungssumme„wird Ihr Schaden in dem Umfang ersetzt, als sei das schadenverursachende Fahrzeug bei uns haftpflichtversichert“A.9.2.1, Seite 17
Schäden an eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers (zum Beispiel eigener Pkw)nein„Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.“A.1.5.6, Seite 9
Anhänger hinter dem Kraftrad mitversichertja„Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf.“A.1.1.5, Seite 8
Rechtsschutz oder Verteidigungskosten (defensa jurídica)nicht geregelt

Teilkasko, Naturgefahren und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Teilkaskoja, bis zur Versicherungssumme„Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.“A.2.5.8, Seite 12
Brand und Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Brand und Explosion.“A.2.2.1.1, Seite 10
Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Kraftradsja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.“A.2.2.1.2, Seite 10
Diebstahl fest verbundener Teile (Spiegel, Verkleidung, Sitzbank)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchte Entwendung“A.2.2.1.2 d, Seite 10
Diebstahl von Helm und Motorradbekleidung (am Kraftrad gesichert)ja, bis zur Versicherungssumme„Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist“A.2.1.1, Seite 9
Schlüsselverlust (Austausch der Schlösser)ja, bis zur Versicherungssumme„übernehmen wir in der Teilkaskoversicherung die Kosten für den Austausch von Fahrzeugschlüsseln und -schlössern, wenn die Schlüssel bei einem Einbruch oder bei einem Raub entwendet wurden.“A.2.2.1.8, Seite 10
Kurzschlussschäden an der Verkabelung, mit Folgeschädenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss.“A.2.2.1.6, Seite 10
Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmungja, bis zur Versicherungssumme„Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.“A.2.2.1.3, Seite 10
Verweis auf das Consorcio de Compensación de Seguros (außerordentliche Risiken)nicht geregelt
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.“A.2.2.1.4, Seite 10
Tierbiss mit Folgeschäden (Marder)ja, bis 15.000 €„Versichert sind unmittelbar durch einen Tierbiss verursachte Schäden und Folgeschäden (inkl. Unfallschäden am versicherten Fahrzeug) bis zu einem Betrag von insgesamt 15.000 €.“A.2.2.1.7, Seite 10

Vollkasko und Sturz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Vollkaskoja, bis zur Versicherungssumme„Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.“A.2.5.8, Seite 12
Unfall, auch selbst verschuldetja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall.“A.2.2.2.2, Seite 10
Umfallen oder Umkippen im Stand und beim Rangierennicht geregelt
Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.“A.2.2.2.3, Seite 10
Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Kraftradnein„Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.“A.2.9.3, Seite 12
Schäden beim Transport des Kraftrads (Anhänger, Transporter, Fähre)ja, bis zur Versicherungssumme„umfasst die Teilkaskoversicherung auch Schäden, die bei einem Transport des versicherten Fahrzeugs auf einem Fährschiff in europäischen Gewässern dadurch entstehen“A.2.2.1.9, Seite 10
Fahrten abseits befestigter Wege (Gelände, Enduro)nicht geregelt

Entschädigung, Zubehör und Bekleidung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung (Zeitraum in Monaten)ja, bis zur Versicherungssumme„innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung tritt ein wirtschaftlicher Totalschaden oder ein Verlust des versicherten Fahrzeugs ein“A.2.5.1.2 a, Seite 11
Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtkauf (Zeitraum in Monaten)ja, bis zur Versicherungssumme„jedoch maximal den tatsächlich gezahlten Kaufpreis, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dessen Erwerb ein wirtschaftlicher Totalschaden oder ein Verlust durch Entwendung eintritt.“A.2.5.1.2 b, Seite 11
Entschädigung bis zum Wiederbeschaffungswert, Abzug des Restwertsja, bis zur Versicherungssumme„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.“A.2.5.1.1, Seite 11
GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierungja, bis zur Versicherungssumme„Wird die GAP-Deckung vereinbart, ersetzen wir bei wirtschaftlichem Totalschaden oder Verlust eines geleasten bzw. finanzierten Fahrzeugs“A.6.2, Seite 15
Motorradbekleidung und Helm bei Unfall oder Sturz mitversichertja, bis 4.000 €„Bei Krafträdern, Leichtkrafträdern/-rollern, Trikes oder Quads/ATV ist auch die zusätzliche und spezielle Schutzbekleidung des berechtigten Fahrers und Beifahrers (Sozius) mitversichert“A.16.6, Seite 21
Zubehör und Sonderausstattung (Koffer, Topcase, Navigationsgerät) mitversichertja, bis 15.000 €„ist die Entschädigung insgesamt auf maximal 15.000 € pro Schadenfall beschränkt.“A.2.1.2.1, Seite 9
Umbauten und Leistungsänderungen (Tuning) mitversichertnicht geregelt
Sachverständigenkostenja, bis zur Versicherungssumme„Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.“A.2.5.3, Seite 11
Abschleppkosten in der Kaskoja, bis zur Versicherungssumme„ersetzen wir die Kosten für die Bergung und/oder das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.“A.2.5.2.2, Seite 11
Werkstattbindung (Reparatur in einer Partnerwerkstatt)nicht geregelt

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe vor Ortja, bis 150 €„organisieren wir für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und tragen die hierdurch entstehenden Kosten.“A.3.5 a, Seite 12
Hilfe ab Kilometer null oder erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnortja„Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz“A.3.5 d, Seite 13
Abschleppen des Kraftradsja, bis 200 €„Der Höchstbetrag hierfür beläuft sich auf 200 €“A.3.5 b, Seite 13
Rücktransport des Kraftrads und Fahrzeugunterstellungja, bis zur Versicherungssumme„organisieren wir für Sie den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und tragen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur vollen Höhe der Rücktransportkosten an den ständigen Wohnsitz.“A.3.5 h, Seite 13
Mietfahrzeug oder Ersatzmotorradja, bis 85 €„jedoch höchstens für sieben Tage zu maximal 85 € je Tag.“A.3.5 f, Seite 13
Übernachtungskosten nach Panne oder Unfallja, bis 75 €„Der Höchstbetrag beläuft sich auf 75 € je Übernachtung und Person.“A.3.5 d, Seite 13
Krankenrücktransport des Fahrersja, bis zur Versicherungssumme„organisieren wir für Sie die Durchführung des Rücktransportes und tragen die hierdurch entstehenden Kosten in voller Höhe.“A.3.7 b, Seite 14

Saison, Fahrer und Rabatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Saisonkennzeichen und Regeln für die Saisonja„Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).“H.2.1, Seite 25
Ruheversicherung außerhalb der Saison (Teilkasko gegen Diebstahl, Brand, Sturm)ja„die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand.“H.1.4, Seite 25
Fahrerschutz (Personenschäden des eigenen Fahrers)nein„Fahrer-Versicherung für Pkw (mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen)“A.7.1.1 a, Seite 15
Rabattschutz oder Rückstufungsschutznein„Der ME-Rabattschutz kann nur für Pkw (mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen)“A.10.1, Seite 18
Übernahme des Schadenfreiheitsrabatts von einem Pkw oder Zweitfahrzeugja„Die Einstufung erfolgt durch Übernahme des Schadenverlaufs (I.6) aus einem anderen Versicherungsvertrag oder durch Ersteinstufung.“I.2, Seite 26
Fahrerkreis und Mindestalter des Fahrersnicht geregelt
Folgen, wenn ein nicht genannter Fahrer fährt (Vertragsstrafe, Beitragsnachforderung)ja, bis zur Versicherungssumme„Zusätzlich ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrags zu zahlen, der bei richtigen Angaben hätte berechnet werden müssen.“K.4.3, Seite 28
Erlaubte Nutzung (privat, Fahrschule, Vermietung, Kurier)ja„Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck (Anhang 6) verwendet werden.“D.1.1.1, Seite 22

Pflichten, Ausschlüsse und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungspflicht gegen Diebstahl (Lenkradschloss, Bügelschloss, abgeschlossener Raum)ja„Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz“H.1.5, Seite 25
Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrsicherheitstrainingsja„Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) abgehalten werden.“A.2.9.2, Seite 16
Fahren ohne passende Fahrerlaubnis (Klasse A, A1, A2): Folgenja„Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.“D.1.1.3, Seite 22
Obliegenheiten vor dem Schadenfallja„nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.“D.1.1, Seite 22
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefristen, Polizei bei Diebstahl)ja„Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.“E.1.1.1, Seite 23
Regress gegen den Fahrer bei Obliegenheitsverletzung (Höchstbetrag)ja, bis 5.000 €„den Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt.“D.2.3, Seite 23
Laufzeit und Kündigung (Jahresvertrag, Kündigung nach Schaden)ja„Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.“G.2.1, Seite 24
Weitere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Vorsatz, Beschlagnahme)ja„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.“A.2.9.4, Seite 12

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Mecklenburgische Motorradversicherung (allgemeine Kfz-Bedingungen)

Volltext aufklappen: Vertragsinformationen zur Kfz-Versicherung (mit AKB ab Seite 7)
[Seite 1] Vertragsinformationen zur Kfz-Versicherung • Informationsblatt zu Versicherungsprodukten • Kundeninformation zur Kfz-Versicherung (inkl. Widerrufsbelehrung) • Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) • Satzung • Informationen zur Datenverarbeitung Version: 71-KRI-1026 1710.105.080.10.26 [Seite 3] KFZ-Versicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Mecklenburgische Versicherungsprodukten a.G. Deutschland Kfz-Versicherung Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Mecklenburgischen Kfz- Versicherung. Die vollständigen Informationen zum Inhalt einer Kfz-Versicherung und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungs­antrag, Versicherungsschein und Versicherungs­bedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Kfz-Versicherung. Sie sichert ab gegen finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Wir bieten Ihnen verschiedene Versicherungsarten an, zwischen  K fz-Haftpflichtversicherung denen Sie wählen können: 8 Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug. Kfz-Haftpflichtversicherung Teilkasko 9 Leistet, wenn mit dem versicherten Fahrzeug Andere 8 Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug durch Unfall geschädigt werden. oder Vandalismus. 9 Ersetzt berechtigte Ansprüche. 9 Wehrt unberechtigte Forderungen ab. Vollkasko 8 Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug durch Verschleiß. Teilkasko 9 Ersetzt Schäden an Ihrem Fahrzeug. Autoschutzbrief / Schutzbrief PRO 9 Versichert sind zum Beispiel Diebstahl, Hagel, Sturm 8 Fahrzeugreparaturen, die über die Pannenhilfe hinausgehen. oder Glasbruch. Kfz-Umweltschadensversicherung Vollkasko 8 Ansprüche, die auch ohne Rückgriff auf das Umweltschadens- 9 Ersetzt zusätzlich zur Teilkasko Schäden an Ihrem Fahrzeug gesetz gegen Sie geltend gemacht werden können. durch Vandalismus oder Unfall. Autoschutzbrief / Schutzbrief PRO 9 Bietet organisatorische und finanzielle Hilfe bei Panne oder Unfall Ihres Fahrzeugs. Kfz-Umweltschadensversicherung 9 Schützt Sie vor öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach Gibt es Deckungsbeschränkungen? dem Umweltschadensgesetz. Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungs­ Versicherungssumme schutz ausgeschlossen sind zum Beispiel: 9 Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme je Schadenereignis können Sie Ihrem Versicherungsantrag bzw. ! Vorsätzlich herbeigeführte Schäden. dem Versicherungsschein entnehmen. ! Schäden, die bei Teilnahme an genehmigten Rennen entstehen. ! Schäden an der Ladung. Ergänzungen 9 Je nach Vereinbarung besteht zusätzlicher Versicherungsschutz durch GAP-Deckung, Komfortdeckung  bzw. Komfort-PRO oder Komfort-Krad, Fahrer-Versicherung, Auslands­schadenschutz- Versicherung, ME-Rabattschutz oder Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Wo bin ich versichert? 9 S ie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. 9 Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- versicherung, Teil- und Vollkaskoversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. –3– [Seite 4] Welche Verpflichtungen habe ich? z Sie müssen die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen. z Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. z Setzen Sie sich nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ans Steuer. z Lenken Sie das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis. z Sie müssen uns außerdem jeden Schadenfall rechtzeitig anzeigen. Wann und wie zahle ich? z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrags, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrags können Sie dem Antrag und dem Versicherungsschein entnehmen. z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge ­zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren obli­gatorisch. z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist. Wann beginnt und endet die Deckung? z Wann der Versicherungsschutz beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Haben wir Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz gewährt, geht dieser in den endgültigen Versicherungsschutz über, sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag gezahlt haben. z Die Versicherung können Sie für längstens ein Jahr abschließen. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? z Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jeden Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). z Außerdem können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist zum Beispiel nach einem Schadenfall möglich. Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de –4– [Seite 5] Inhaltsverzeichnis Seite Kundeninformation zur Kfz-Versicherung (inkl. Widerrufsbelehrung) 5 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)  7 Anhänge30 Satzung36 Merkblatt zur Datenverarbeitung 37 Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO 38 Dienstleisterliste für die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit 39 Kundeninformation zur Kfz-Versicherung Allgemeine Angaben zum Unternehmen Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam Name und Anschrift: ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhän- Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. genden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung Platz der Mecklenburgischen 1, 30625 Hannover des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Postanschrift: Mecklenburgische Versicherungsgruppe, 30619 Hannover dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen. Sitz: Neubrandenburg und Hannover. Eintragung im Handelsregister: HRB 1 beim Amtsgericht Neubrandenburg und Besondere Hinweise: HRB 4667 beim Amtsgericht Hannover. Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Vorstand: Toren Grothe (Vorsitzender), Dr. Frederik Hesse, Nicolas Neuschulz, Alexandra Scheidt, Knut Söderberg Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Vorsitzender des Aufsichtsrates: Thomas Flemming Widerrufsrecht ausgeübt haben. Hauptgeschäftstätigkeit Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertrags- schluss. Gegenstand unserer Geschäftstätigkeit ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb der Schadens- und Personenversicherungen. Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informa- tionen WIDERRUFSBELEHRUNG Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der • der Versicherungsschein, Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis gelten- den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederrum einschließlich der 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für Tarifbestimmungen, die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei • diese Belehrung, juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe- • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; jeweils in Textform zugegangen sind. 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G., Platz der Mecklenburgischen 1, 30625 Hannover 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis- Telefax: 0511 5351-4444 · E-Mail: service@mecklenburgische.de bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungs- verhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn Widerrufsfolgen: ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie hierzu ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungs- Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem weise der Prämien; Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie, 1/180 der Halbjahresprämie, 1/90 der der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; Vierteljahresprämie oder 1/30 der Monatsprämie pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, haben, einbehalten. gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags­ der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, sind. bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge- 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi- cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. –5– [Seite 6] Kontakt 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kün- digungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung Es ist uns wichtig, Sie in Ihren Versicherungsangelegenheiten individuell zu beraten. Deswe- durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ver- gen stehen wir Ihnen jederzeit gern für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Wenn Sie sicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen also Fragen zu Ihrem Vertrag haben oder sich solche ergeben, wenden Sie sich bitte an die und deutlich gestalteten Form; Sie betreuende Agentur oder an die Direktion. Die Anschriften finden Sie im Antrag bzw. im Versicherungsschein. 11.  die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; Eine besondere Leistung unserer Gesellschaft ist der 24-Stunden-Telefonservice unter 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den 0511 5351-0. Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; Über diese Rufnummer sind wir auch nachts und am Wochenende, an jedem Tag im Jahr 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- und rund um die Uhr für Sie zu sprechen. Dies gilt vor allem für Schadenfälle, wenn unsere nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich Agentur einmal nicht für Sie erreichbar sein sollte. der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; Beschwerden 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Falls Sie einmal mit den Leistungen der Mecklenburgischen nicht zufrieden sein sollten, Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur. Gern steht Ihnen auch die für Sie zu­ gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den ständige Bezirksdirektion oder die Direktion in Hannover mit dem oben namentlich genannten Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Vorstand zur Verfügung. 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Beschwerdemanagement Platz der Mecklenburgischen 1, 30625 Hannover Ende der Widerrufsbelehrung Postanschrift: 30619 Hannover E-Mail: beschwerdemanagement@mecklenburgische.de Internet: www.mecklenburgische.de Wichtige Hinweise zur Widerrufsbelehrung Telefon: 0511 5351-0 · Telefax: 0511 5351-5099 • B eachten Sie bitte, dass mit der oben genannten Prämie der von Ihnen zu entrichtende Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung Beitrag gemeint ist. mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich • Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Das Widerrufsrecht besteht u. a. nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632, 10006 Berlin Wie kommt der Vertrag zustande und wie lange sind Sie an Ihren Antrag gebunden? E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht Telefon 0800 3696000 dies spätestens durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen. Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz). Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an Ihren Antrag gebunden sind. Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei Dauer und Beendigung des Vertrags arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Versicherungsvertrag wird für den vereinbarten Zeitraum geschlossen, längstens für ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei vor Ablauf gekündigt wird. Weitere Kündigungsrechte finden Sie im Abschnitt G. der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- Vertragsstrafe dienstleistungsaufsicht. Unrichtige Angaben im Antrag zu Merkmalen zur Beitragsberechnung oder eine Verletzung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Ihrer Meldepflichten bei Änderungen der Merkmale zur Beitragsberechnung (z. B. der jährlichen Sektor Versicherungsaufsicht Fahrleistung) können zu Beitragsnachzahlungen und einer Vertragsstrafe bis zur Höhe eines Graurheindorfer Straße 108 · 53117 Bonn Jahresbeitrags führen (vgl. dazu K.4.3). E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Anwendbares Recht Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108 – 1550 Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht ver- bindlich entscheiden kann. Zuständiges Gericht Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Sie können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen (vgl. Abschnitt L): Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversicherung können • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder Sie auch das Sachverständigenverfahren nach A.2.6 nutzen. • dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder • dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs be- findet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. Vertragssprache Die maßgebliche Sprache für die Anbahnung des Vertragsverhältnisses, für das Vertrags­ verhältnis selbst und die gesamte Kommunikation ist deutsch. –6– [Seite 7] Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (Mecklenburgische AKB) AKB 1026 Stand: 1. Oktober 2026 InhaltSeite InhaltSeite Vorbemerkung8 E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung 23 A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? 8 E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 23 E.1.1 Bei allen Versicherungsarten 23 A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 23 Anderen zufügen 8 E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung 23 A.1.1 Was ist versichert? 8 E.1.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief 23 A.1.2 Wer ist versichert? 9 E.1.5 – Entfallen –  23 A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 9 A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 9 E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 23 A.1.5 Was ist nicht versichert? 9 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 24 A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 9 A.2.1 Was ist versichert? 9 G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert? 10 Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall 24 A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? 10 A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? 10 G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 24 A.2.3 Wer ist versichert? 10 G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 24 A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 10 G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 24 A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? 11 G.4 Kündigung einzelner Versicherungsverträge 25 A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? 11 G.5 Form und Zugang der Kündigung 25 A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? 11 G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 25 A.2.5.3 Sachverständigenkosten 11 G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 25 A.2.5.4 Mehrwertsteuer 11 G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) 25 A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung 11 A.2.5.6 Bis zu welchem Betrag leisten wir höchstens (Höchstentschädigung)? 11 H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, A.2.5.7 Was wir nicht ersetzen; Rest- und Altteile 12 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 25 A.2.5.8 Selbstbeteiligung 12 A.2.5.9 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör 12 H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 25 A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 25 über die Schadenhöhe  12 H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 25 A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung 12 A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, I Schadenfreiheitsrabatt-System 25 wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 12 A.2.9 Was ist nicht versichert?  12 I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) 25 I.2 Ersteinstufung bei Vertragsbeginn 26 A.3 Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 12 I.3 Jährliche Neueinstufung 26 A.3.1 Was ist versichert? 12 I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?  26 A.3.2 Wer ist versichert? 12 I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können 26 A.3.3 Versichertes Fahrzeug und versicherbare Fahrzeugarten 12 I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 26 A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 12 I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs  27 A.3.5 Was leisten wir bei Panne oder Unfall? 12 I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 27 A.3.6 Was leisten wir bei Entwendung? 13 A.3.7 Was leisten wir bei Erkrankung, Verletzung, Tod oder anderen Notlagen?  14 J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 27 A.3.8 Was ist nicht versichert? 15 A.3.9 Fälligkeit unserer Zahlung 15 J.1 Typklasse 27 A.3.10 Verpflichtung Dritter 15 J.2 Regionalklasse 27 J.3 Beitragsanpassung 27 A.4 – Entfallen –  15 J.4 Kündigungsrecht 27 A.5 Führen von Selbstfahrervermietfahrzeugen im Ausland (Mallorca-Police) 15 J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung 28 A.6 GAP-Deckung für geleaste oder finanzierte Fahrzeuge 15 J.6 Änderung der Regelungen zu beitragsbestimmenden Merkmalen 28 A.7 Fahrer-Versicherung und Komfortdeckung 15 J.7 Ersatz alter oder Einführung neuer Merkmale zur Beitragsberechnung 28 A.8 – Entfallen –  17 J.8 Lebensalter des Versicherungsnehmers und der Fahrer 28 A.9 Auslandsschadenschutz-Versicherung 17 A.10 ME-Rabattschutz 18 K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 28 A.11 Komfort-PRO für Lieferwagen im Werkverkehr 18 A.12 Schutzbrief-PRO für Lieferwagen im Werkverkehr 18 K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts 28 A.13 Kfz-Umweltschadensversicherung 19 K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung 28 A.14 Versicherung von Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden bei K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels 28 Nutzfahrzeugen19 K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung 28 A.15 Partner-Kaskoversicherung 20 K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs 28 A.16 Komfort-Krad für Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes und Quads/ATV 21 L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 28 B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 21 L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 28 B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 21 L.2 Gerichtsstände 28 B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 21 M – Entfallen –  28 C Beitragszahlung 22 N Bedingungsanpassung 28 C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 22 C.2 Zahlung des Folgebeitrags 22 Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 30 C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel  22 1. Beitragssätze 30 C.4 Zahlungsperiode, Lastschriftverfahren, Kurztarif, besondere Kennzeichen 22 2. Rückstufung im Schadenfall 31 C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung 22 Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung 33 1. Merkmale zur Berechnung von Beiträgen 33 D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung 22 2. Zuordnung von Merkmalen 33 3. Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung 33 D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? 22 Anhang 3: – Entfallen –  34 D.1.1 Bei allen Versicherungsarten 22 Anhang 4: – Entfallen – 34 D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 22 Anhang 5: Berufsgruppen (Tarifgruppen) 34 D.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung oder beim Autoschutzbrief  23 Anhang 6: Art und Verwendung von Fahrzeugen 35 D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 23 –7– [Seite 8] Vorbemerkung Autopanne auch. Dies als Überblick für eine erste Orientierung. Einzelheiten in den nach- folgenden Bedingungen. Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsscheins oder etwaiger Nachträge im Standardversicherungsschutz folgende Versicherungsarten: A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug An- • Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) deren zufügen • Kaskoversicherung (A.2) • Autoschutzbrief (A.3) A.1.1 Was ist versichert? Diese Versicherungsarten werden als jeweils rechtlich selbständige Verträge abgeschlossen. Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Beitragsfrei besteht zusätzlicher Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Fahrzeugs • Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Police) (A.5) a Personen verletzt oder getötet werden, • Kfz-Umweltschadensversicherung (A.13) b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch Darüber hinaus kann gegen Beitragszuschlag zusätzlicher Versicherungsschutz ver- mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine einbart werden: Vermögensschäden), • GAP-Deckung (A.6) und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haft- • Fahrer-Versicherung und Komfortdeckung (A.7)  pflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrs­ • Auslandsschadenschutz-Versicherung (A.9) gesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privat­ • ME-Rabattschutz (A.10) rechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem • Komfort-PRO (A.11) Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. • Schutzbrief-PRO (A.12) • Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden bei Nutzfahrzeugen (A.14) Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche • Komfort-Krad für Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes und Quads/ATV (A.16) A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld. Außerdem kann spezieller Versicherungsschutz vereinbart werden: A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten • Partner-Kaskoversicherung (A.15) ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind. Zusätzlicher oder spezieller Versicherungsschutz besteht, sofern vereinbart und im Ver­ sicherungsschein oder etwaiger Nachträge enthalten, als Erweiterung oder Änderung der  Regulierungsvollmacht dazugehörigen Versicherungsart im Standardversicherungsschutz. Es gelten die jeweiligen A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche Regelungen zur betreffenden Versicherungsart des Standardversicherungsschutzes, soweit in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erschei- in den Bestimmungen zum zusätzlichen oder speziellen Versicherungsschutz nicht davon nenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. abgewichen wird. Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen Die in den Anlagen enthaltenen Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahr- A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, zeugen im Sinne dieser Versicherungsbedingungen, für Tarifgruppen sowie die Tabellen im erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz Zusammenhang mit dem Schadenfreiheitsklassensystem sind Bestandteil der Allgemeinen umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt Bedingungen für die Kfz-Versicherung. oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Mit „Sie” und „Ihnen” werden in den Versicherungsbedingungen immer Sie als unser Versiche- Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder rungsnehmer angesprochen, mit „wir” und „uns” ist immer die Mecklenburgische Versicherungs- geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug Gesellschaft a. G. gemeint. löst und sich noch in Bewegung befindet. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Haftung ausschließlich aus Betriebsgefahr A.1.1.6 Für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes, Quads/ATV und Lieferwagen Sämtliche Personenbezeichnungen in den AKB gelten gleichermaßen für männliche, weibliche im Werkverkehr gilt: und anderweitige Geschlechter. In Erweiterung von A.1.1.1 a gilt die vereinbarte Versicherungssumme nach A.1.3.1 ebenfalls als Entschädigungshöchstgrenze gemäß A.1.3.1, wenn sich Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, ein Schadensersatzanspruch ausschließlich aus der Betriebsgefahr nach § 7 soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit den gesetzlichen Höchstbeträgen gemäß § 12 Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes- StVG ergibt. republik Deutschland entgegenstehen. Es gilt A.7.2.6 a bis d, f, g (Besondere Ausschlüsse) und A.7.2.7 (Besondere Pflichten und Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung). Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Fremde mitgeführte Sachen Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. A.1.1.7 Für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes, Quads/ATV und Lieferwagen im Werkverkehr gilt: Kfz-Versicherung schützt technikneutral In Erweiterung von A.1.5.5 gelten Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung oder Zerstörung von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, die den mit Die Kfz-Versicherung ist technikneutral. Das bedeutet: Die Kfz-Versicherung schützt nach den Willen des Halters beförderten Personen gehören, bis zu einem Betrag von 500 € gleichen Bedingungen, egal ob der Fahrer selbst oder ob das Fahrzeug automatisiert oder als mitversichert, auch wenn die beförderten Personen diese Sachen üblicherweise autonom fährt. Versicherungsschutz besteht, wenn beispielsweise eine der folgenden Ursachen nicht mit sich führen. Dies gilt nur dann, wenn die Beschädigung oder Zerstörung zu einem versicherten Schadenereignis führt, für das wir nach den AKB eintrittspflichtig sind, durch ein Ereignis erfolgt, bei dem gleichzeitige Schäden an dem versicherten etwa einem Verkehrsunfall in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Fahrzeug selbst verursacht werden. • Dem Fahrer unterläuft ein Fahrfehler. • Der Autohersteller macht einen Fehler bei der Konstruktion. Be- und Entladeschäden • Der Autohersteller verbaut defekte Teile eines Zulieferers. A.1.1.8 Für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes, Quads/ATV gilt: • Die Sensoren eines assistiert oder automatisiert fahrenden Autos versagen. Schäden mit einer Schadensumme von maximal 500 € werden nicht als belastende • Ein Software-Update des Herstellers enthält Fehler. Schäden gemäß I.4.2 behandelt und führen somit nicht zu einer Rückstufung des • Ein Hacker verändert die Software eines vernetzten Autos. Schadenfreiheitrabattes. Bei Schäden mit einer Schadensumme, die über 500 € liegt, beteiligen wir uns Zunächst entschädigen wir Unfallopfer und versicherte Personen. Dann prüfen wir: War maximal mit einem Betrag von 500 € an Ihren Aufwendungen zum Erhalt des ein Produktfehler für den Verkehrsunfall verantwortlich? Dann nehmen wir den Hersteller in Schadenfreiheitrabattes gemäß I.5. Anspruch. Damit halten wir die Versicherungsbeiträge niedrig. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben solche Schäden, die beim Be- und Entladen am versicherten Fahrzeug entstehen. Das gilt auch bei Elektro- und Hybridfahrzeugen. Soweit Sie im Schadenfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können, gehen diese Leistungsverpflichtungen unserer Zahlungs- Schutz für Elektro- und Hybridfahrzeuge verpflichtung vor. Wir treten jedoch in Vorleistung, wenn Sie nicht dem Dritten, sondern uns den Schaden melden. Die Kfz-Versicherung bietet besonderen Schutz für Elektro- und Hybridfahrzeuge. Eigenschäden Beispiele: A.1.1.9 Für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes, Quads/ATV gilt: • Kasko: Der Akkumulator zum Antrieb des Fahrzeugs ist genauso versichert wie die anderen Abweichend zu A.1.5.6 besteht jedoch Versicherungsschutz für Sachschäden, Bestandteile des Fahrzeugs. Wenn beispielsweise das Fahrzeug brennt oder bei einem die von Ihnen oder mitversicherten Personen mit dem versicherten Fahrzeug Verkehrsunfall. Auch das Ladekabel ist versichert. Außerdem: In der Vollkasko ist der an anderen eigenen und auf Sie zugelassenen Fahrzeugen, Ihnen gehörenden Antriebs-Akkumulator zusätzlich besonders geschützt. Gebäuden und sonstigen Sachen verursacht werden. • Komfortdeckung: Die Eigenschadenversicherung schützt Ihr Hab und Gut. Falls sich bei- Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei spielsweise der Akkumulator Ihres Pkw entzündet und der Brand auf andere Sachen einem Fremdschaden bestehen würde. überspringt, die Ihnen gehören, wie Garage oder Ladestation. Ihre Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 € je Schadenereignis und • Schutzbrief: Bleiben Sie mit leerem Akkumulator auf der Straße liegen? Dann machen die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beträgt 100.000 €. wir Ihr Fahrzeug vor Ort wieder flott oder lassen es abschleppen. Wie bei einer anderen –8– [Seite 9] A.1.2 Wer ist versichert? Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die (mitversicherte Personen): überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungs­ • den Halter des Fahrzeugs, schutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönli- • den Eigentümer des Fahrzeugs, chen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). • den Fahrer des Fahrzeugs, Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. • die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, • den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch • Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. • den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen • den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs, Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. • die berechtigten Insassen, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversiche- rungsschutz besteht, wenn es sich um ein als Pkw zugelassenes Fahrzeug  Vertragliche Ansprüche (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund handelt. Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbständig hinausgehen. gegen uns erheben. Schäden durch Kernenergie A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.  Höchstzahlung A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. A.2.1 Was ist versichert? Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können  Ihr Fahrzeug Sie dem Versicherungsschein entnehmen. A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko). A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetz- Der Versicherungsschutz umfasst auch lichen Mindestversicherungssummen. • die an Ihrem Fahrzeug befestigten Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit die allgemeine Betriebserlaubnis durch deren Einbau nicht erlischt oder gesetzliche Übersteigen der Versicherungssummen Bestimmungen deren Einbau nicht entgegenstehen. A.1.3.3  Übersteigen die Ansprüche die vereinbarten Versicherungssummen, richten sich • unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das aufgrund gesetzlicher Be- unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes stimmungen mitgeführt werden muss sowie Zubehör, das der Verkehrssicherheit und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für dient (einschließlich Kindersitze) oder zur Behebung von Betriebsstörungen des einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z. B. Pannenwerkzeug, Sicherun- einstehen. gen und Leuchtmittel), (einschließlich mobile Ladestation und Ladekabel, sowie Ladekarte bis 100 € für Elektro- und Hybridfahrzeuge). A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? • Fahrzeugteile und Zubehör (z.B. Reifen, Dachboxen oder Hardtops), wenn diese für die Dauer einer Reparatur, Wartung oder Montage vom Fahrzeug getrennt Versicherungsschutz in Europa und in der EU werden und unter Verschluss gelagert werden. A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geo­ • Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß graphischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist. richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versiche- rungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsver- Für Akkumulatoren gilt: Wenn ein Dritter Ihnen gegenüber auf Grund eines Vertrags trags. oder gesetzlicher Regelungen zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Leistungen unseren Verpflichtungen vor.  Internationale Versicherungskarte A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Werksseitig eingebaute Fahrzeug- und Zubehörteile Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf A.2.1.2 Beitragsfrei mitversichert sind alle Fahrzeug- und Zubehörteile, die werksseitig in Ihr die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht Fahrzeug eingebaut oder werksseitig durch entsprechende Halterung mit diesem durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2. fest verbunden sind. Dies gilt nicht für Spezialaufbauten/-ausrüstungen, wie z. B.: • Hydraulische Ladebordwand A.1.5 Was ist nicht versichert? • Tank-/Siloaufbau • Mäh- und Schneidwerke  Vorsatz • Beschriftungen A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und wider­ rechtlich herbeiführen. Spezialaufbauten/-ausrüstungen und nachträglich eingebaute Teile A.2.1.2.1 Für Spezialaufbauten/-ausrüstungen gemäß A.2.1.2 sowie nachträglich einge- Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten baute Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder durch A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs entsprechende Halterung fest verbunden sind, ist die Entschädigung insgesamt bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, auf maximal 15.000 € pro Schadenfall beschränkt. Der über diesen Betrag hin- Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn ausgehende Wert ist gegen Zuschlag versicherbar. • das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschrän­ kungen gebraucht wird und Bei landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen gilt abweichend: • für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.  Mitversichert sind Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und D.1.2.2. • Anbauteile (z. B. Frontlader, Schneepflug, Front-/Heckgewicht), wenn sie am Fahrzeug fest ein-/angebaut sind, bis zu einem Neuwert von jeweils 20.000 Beschädigung des versicherten Fahrzeugs €, jedoch zusammengerechnet maximal ein Gesamtneuwert von 50.000 €. A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das • Lenk- und Leitsysteme (satellitengestützt, z. B. GPS-Spurführsysteme) ein­ Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. schließlich mobiler Komponenten (z. B. Display) und Lizenzen, bis zu einer Entschädigungsobergrenze von insgesamt 20.000 €. Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Sofern sich mobile Komponenten am Fahrzeugäußeren befinden, sind diese nur Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug mitversichert, wenn sie mit einer vom Hersteller vorgesehenen Schließvorrichtung • verbundenen Anhängers oder Aufliegers ausgestattet sind und das System so gegen Entwendung gesondert gesichert ist. • eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Abnehmbare Bedienteile sind gegen Entwendung versichert, wenn sie Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein • mit dem Fahrzeug verbunden sind, ausschließlich während des Fahrzeug­ betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen der üblichen Hilfeleistung ohne gewerb­ gebrauchs oder das Fahrzeug unter Verschluss abgestellt ist. liche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden • nicht mit dem Fahrzeug verbunden sind, nur unter Verschluss verwahrt. verursacht werden. Smartphones, Tablets und Laptops/Notebooks zählen ausdrücklich nicht zu den Beschädigung von beförderten Sachen mitversicherten abnehmbaren Bedienteilen bzw. mobilen Komponenten. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Be­ schädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versi- Nicht versicherte Sachen cherten Fahrzeug befördert werden. A.2.1.2.2 In der Kaskoversicherung nicht versicherbar sind Vorzelte sowie – mit Ausnahme des in A.2.1.1 genannten Zubehörs – alle nicht mit dem Fahrzeug fest verbundenen –9– [Seite 10] Sachen, wie z. B. Bekleidung, Ton- und Datenträger jeglicher Art, Kameras, Mobil­ a das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht oder telefone, Tablets, mobile Navigationsgeräte, Campingausrüstung. b das Fahrzeug aufgrund schweren Unwetters oder des Seegangs über Bord gespült wird oder A.2.2  Welche Ereignisse sind versichert? c das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet, das Fahrzeug zu opfern, um das Schiff, die Passagiere oder die Ladung zu retten (Havariegrosse). A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Entsorgungskosten Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nach- A.2.2.1.10 Für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes, Quads/ATV und Lieferwagen folgenden Ereignisse: im Werkverkehr gilt: Wenn bei Zerstörung des versicherten Fahrzeugs gemäß A.2.5.1 aus den verblei- Brand und Explosion benden Rest- und Altteilen kein Veräußerungswert gemäß A.2.5.1.7 zu erzielen A.2.2.1.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, ist, übernehmen wir die Kosten für die Entsorgung des Fahrzeugs bis zu einem das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat Betrag von 500 €, wenn das Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird. Die und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- Kosten für die Entsorgung eines beschädigten oder zerstörten Akkumulators eines und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen Elektro- oder Hybridfahrzeugs, nach einem Schadenfall, ersetzen wir bis zu 1.000 €. oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund – eines Vertrags oder Entwendung – gesetzlicher Regelungen A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen: zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflich- a Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs tungen vor. aufgrund räuberischer Erpressung. b Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung noch unter Ei- gentumsvorbehalt überlassen wird. Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder c Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise be­rechtigt Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nach- ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbeson- folgenden Ereignisse: dere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Be­treuung des Fahr- zeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmit­arbeiter). Außerdem besteht Ereignisse der Teilkasko kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Nähe­verhältnis zu dem A.2.2.2.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1. Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haus- haltsangehöriger ist.  Unfall d Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine A.2.2.2.2  Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von vollendete oder versuchte Entwendung außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. • des Fahrzeugs Nicht als Unfallschäden gelten deshalb insbesondere: • seiner mitversicherten Teile oder • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang • sonstigen Fahrzeuginhalts (z. B. Mantel oder Tasche) haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.  verursacht werden. • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten.  Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich der Entwendung oder Der Begriff „Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebs­ versuchten Entwendung herbeigeführt werden (z. B. Tritte gegen das Fahrzeug, vorgangs eintreten“ umfasst alle Schäden, die durch ein Ereignis oder Um­stände Aufschlitzen des Sitzes). hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahr- zeug im Rahmen seiner vorgesehenen, konkreten Verwendungsart üblicherwei- Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Dach-/Lawinen, Erdrutsch se ausgesetzt ist (normales Betriebsrisiko). Zu den nicht versicher­ten Schäden A.2.2.1.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Über­ zählen z. B. Schäden durch falsches Bedienen, falsches Betanken ­­ oder verrut- schwemmung, Dach-/Lawinen oder Erdrutsch auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt schende Ladung. eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Dach-/Lawinen • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, sind plötzlich an Berghängen oder von Dächern niedergehende Schnee- oder Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. Eismassen. Erdrutsch ist ein plötzliches naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen • Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger von Gesteins- oder Erdmassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch ver- ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch ursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen den Anhänger. das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch • Verwindungsschäden. diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. • Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen. Beispiel: Zusammenstoß mit Tieren Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies. A.2.2.1.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Wir übernehmen darüber hinaus bis zu einem Betrag von 500 € notwen- Mut- oder böswillige Handlungen dige und nachgewiesene Kosten für die Meldebestätigung eines Wildschadens A.2.2.2.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise sowie für die Entsorgung der Tiere. berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des  Glasbruch Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem A.2.2.1.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Vergla- Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, sung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- Familien- oder Haushaltsangehörige). und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nach einem Glasbruchschaden ersetzen wir auch die beschädigten Leuchtmittel (inkl. Xenon- Hacker- und Cyberangriff und LED-Leuchten), Autobahnvignetten, Umweltplaketten, Kalibrierungskosten A.2.2.2.4 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, der durch eine Mani­ und die Innenreinigungskosten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunst­ pulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten Dritten (Hackerangriff, stoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solar­ Cyberangriff) verursacht wurde. modulen, Displays sowie Monitoren. Folgeschäden sind nicht versichert. Unfallschaden am versicherten Fahrzeug beim Ziehen oder Abschleppen Kurzschlussschäden an der Verkabelung A.2.2.2.5 Für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes, Quads/ATV und Lieferwagen A.2.2.1.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. im Werkverkehr gilt: Folgeschäden am Fahrzeug durch Kurzschluss sind bis zu 10.000 € je Schadenfall In Erweiterung von A.2.2.2.2 umfasst die Vollkaskoversicherung auch Schäden versichert. ohne Einwirkung von außen am versicherten Fahrzeug durch das gezogene oder ziehende Fahrzeug oder Anhänger. Versichert sind auch Schäden am Fahrzeug  Tierbiss durch fest mit dem Fahrzeug verbundene Teile, die sich plötzlich gelöst haben und A.2.2.1.7 Versichert sind unmittelbar durch einen Tierbiss verursachte Schäden und Folge- mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirken. schäden (inkl. Unfallschäden am versicherten Fahrzeug) bis zu einem Betrag von insgesamt 15.000 €. A.2.3 Wer ist versichert? Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Austausch von Fahrzeugschlüsseln und -schlössern Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist (z. B. des Leasinggebers als A.2.2.1.8 Für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes, Quads/ATV und Lieferwagen Eigentümer des Fahrzeugs) auch für diese Person. im Werkverkehr gilt: In Erweiterung von A.2.2.1.2 übernehmen wir in der Teilkaskoversicherung die A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Kosten für den Austausch von Fahrzeugschlüsseln und -schlössern, wenn die Schlüssel bei einem Einbruch oder bei einem Raub entwendet wurden. Dies gilt Versicherungsschutz in Europa und in der EU nicht, wenn die Schlüssel infolge eines Einbruchs in das versicherte Kraftfahrzeug A.2.4.1 Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen entwendet wurden. Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungs­ bereich der Europäischen Union gehören. Schäden auf Fährschiffen A.2.2.1.9 Für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes, Quads/ATV und Lieferwagen  Internationale Versicherungskarte im Werkverkehr gilt: A.2.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, wird der In Erweiterung von A.2.2.1 umfasst die Teilkaskoversicherung auch Schäden, die Geltungsbereich Ihres vereinbarten Versicherungsschutzes in Kasko entsprechend bei einem Transport des versicherten Fahrzeugs auf einem Fährschiff in europä- der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.4.2 erweitert. ischen Gewässern dadurch entstehen, dass – 10 – [Seite 11] A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? verpflichtet ist. Wenn Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Total- uns wenden, sind wir Ihnen gegenüber zur Vorleistung verpflichtet. schaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversi- cherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. Abzug neu für alt A.2.5.2.3 Wird die Reparatur nicht durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachgewiesen A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? (fiktive Abrechnung), ziehen wir ab Beginn des 2. auf die Erstzulassung des Fahr- zeugs folgenden Kalenderjahres von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag (neu A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wieder­ für alt) ab, wenn beschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. • bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt • das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird. A.2.5.2.1. Muss ein beschädigter Akkumulator durch einen neuen ersetzt werden, machen wir von den Kosten des neuen Akkumulators für jedes angefangene Betriebsjahr, Neupreis-/Kaufwertentschädigung beginnend ab dem 2. Betriebsjahr, maximal für 8 Betriebsjahre, einen Abzug „neu A.2.5.1.2 a Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet- für alt“ in Höhe von 10 %. Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads/ATV den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.6 unter folgenden Voraussetzungen: Reparatur in einer Partnerwerkstatt • innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung tritt ein wirtschaftlicher A.2.5.2.4 Sofern Sie nach einem ersatzpflichtigen Schaden in der Kaskoversicherung in- Totalschaden oder ein Verlust des versicherten Fahrzeugs ein oder die nerhalb Deutschlands die Reparatur Ihres Pkw (mit Ausnahme von Mietwagen, erforderlichen Kosten der Wiederherstellung erreichen oder übersteigen Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen) in einer unserer Partnerwerkstätten 80 % des Neupreises und durchführen lassen, haben Sie Anspruch auf folgende Zusatzleistungen: • das versicherte Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses a Wir verbringen das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug inklusive des Gepäcks vom im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz- Schadenort in eine in der Nähe gelegene Partnerwerkstatt oder übernehmen Hersteller erworben hat. die Kosten des Transports. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. b Wir stellen ein Ersatzfahrzeug der kleinsten Klasse für die Dauer der Reparatur b Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrerver- zur Verfügung. miet-Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads/ATV, der/das als c Wir führen eine Innen- und Außenreinigung des reparierten Fahrzeugs durch. Gebrauchtfahrzeug erworben wurde, den Kaufwert des Fahrzeugs, jedoch d Wir führen das Fahrzeug bis zu einer Entfernung von 50 km zwischen Repa- maximal den tatsächlich gezahlten Kaufpreis, wenn innerhalb von 12 Monaten raturwerkstatt und ständigem Wohnsitz (der Ort in Deutschland, an dem Sie nach dessen Erwerb ein wirtschaftlicher Totalschaden oder ein Verlust durch behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten) zurück. Entwendung eintritt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Voraussetzungen für die aufgeführten Zusatzleistungen: Kaufwert ist der rechnerisch ermittelte Wiederbeschaffungswert des Gebraucht­ e Der Schadenfall führt nicht zu einer Zerstörung des versicherten Fahrzeugs bzw. fahrzeugs zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gebrauchtfahrzeugs durch den die geschätzten Kosten der Wiederherstellung übersteigen nicht den Wieder- Eigentümer bei Eintritt des Schadenereignisses, vermindert um eventuell zwi- beschaffungswert abzüglich des Restwertes (A.2.5.1.6 bzw. A.2.5.1.7) und Sie schenzeitlich eingetretene Schäden, die nicht fachgerecht repariert wurden. haben ein Interesse, das Fahrzeug reparieren zu lassen, f bei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich nicht um ein Leasingfahrzeug, A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreis-/Kauf­ g  das beschädigte Fahrzeug wurde nicht bereits in eine andere Werkstatt überführt, wertentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung h die geschätzten Kosten der Wiederherstellung liegen über 500 €, innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs i es handelt sich nicht um einen Bruchschaden an der Verglasung des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. gemäß A.2.2.1.5. A.2.5.1.4 – Entfallen – A.2.5.3 Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert? veranlasst oder ihr zugestimmt haben. A.2.5.1.5 Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Repa- ratur des Fahrzeugs dessen um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungs­ A.2.5.4 Mehrwertsteuer wert übersteigen. Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit sie bei der vollständigen Repa­ ratur nach A.2.5.2.1 a oder beim Ankauf eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich angefal- A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen len ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. besteht. A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten A.2.5.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Zustand nach Maßgabe des von uns beauftragten Gutachtens. Wird von uns ein konkretes Restwertangebot unterbreitet und handelt es sich dabei um ein überre- A.2.5.5.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Text- gionales Angebot, trägt der Ankäufer die Kosten der Abholung und der Abmeldung. form abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme Ihnen entstehen also keine weiteren Kosten. Es steht Ihnen frei, das Fahrzeug des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb eigenständig und anderweitig zu veräußern. Bei der Abrechnung berücksichtigen dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen wir den durch uns ermittelten Restwert. Das gilt auch, wenn Sie das Fahrzeug nicht können. veräußern, sondern weiter nutzen möchten. A.2.5.5.2 Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfer- A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? nung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchs- Reparatur oder Entschädigung bei fiktiver Abrechnung tentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort. Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a  Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: A.2.5.5.3 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbe­ D.1.1, E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.1 Satz 3 a – b) schaffungswerts nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1 b. erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil gilt: errechnet sich entsprechend der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe haben. des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7). Eigentumsübergang nach Entwendung Unter den Voraussetzungen von A.2.5.1.2 ist bei einer Beschädigung eine A.2.5.5.4 Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abge- Neupreis-/Kaufwertentschädigung nach A.2.5.1.2 und A.2.5.1.3 möglich. laufen ist, werden wir dessen Eigentümer.  Hinweis: Bei Vereinbarung einer Partner-Kaskoversicherung beachten Sie auch Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn die Regelungen in A.15. Ob Sie eine Partner-Kaskoversicherung vereinbart • Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen haben, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.  oder • ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und  Abschleppen/Bergen dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen möchte. A.2.5.2.2 Bei Beschädigung oder Totalschaden des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für die Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wieder­ Bergung und/oder das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für auffinden informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis erlangt haben. Kosten für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen die Rückholung zahlen wir nicht. wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.2.1 die Obergrenze nach Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös A.2.5.2.1 a oder A.2.5.2.1 b um maximal 150 € überschritten werden. Für Kfz mit des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere Entschädigung an. Wenn wir einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t ersetzen wir bei Beschädigung oder Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös Totalschaden zusätzlich die Kosten für das Bergen des beschädigten Fahrzeugs zurückzahlen. und die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt bis zu einer Höchstgrenze von jeweils A.2.5.6 Bis zu welchem Betrag leisten wir höchstens (Höchstentschädigung)? 10.000 €. In allen Fällen ist unsere Höchstentschädigung beschränkt auf den Neupreis des Dies gilt nicht, soweit ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrages oder Fahrzeugs, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Neupreis ist der Betrag, einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten – 11 – [Seite 12] Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs a die grob fahrlässige Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeugs oder seiner nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maß- Teile, geblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des b die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge Genusses alkoholischer Ge- Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. tränke oder anderer berauschender Mittel. In den Fällen a und b sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere A.2.5.7 Was wir nicht ersetzen; Rest- und Altteile Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. A.2.5.7.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleiß­ Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten schäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Kraftstoff, A.2.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs Betriebsmittel und Hilfsstoffe (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit, Fett), Wertminderung, Zu­ bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, lassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Kosten eines Mietfahrzeugs. Reparaturbedingter Ersatz von Betriebsmitteln und Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Darüber hinaus be- Hilfsstoffen wird davon abweichend ersetzt, ausgenommen bleibt Kraftstoff. steht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei A.2.5.7.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrs­ sicherheitsrates (DVR) abgehalten werden. A.2.5.8 Selbstbeteiligung Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ein Abzug der Selbstbeteiligung erfolgt auch von  Reifenschäden einer jeweils geltenden Höchstentschädigungsgrenze. Ihrem Versicherungsschein A.2.9.3  Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versi- können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung ver­ cherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis einbart haben. gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Wird ein Bruchschaden an der Verglasung nicht durch Austausch, sondern Fahrzeug verursacht wurden. durch Reparatur beseitigt, so werden die Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt, wenn die Reparatur durch eine unserer Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Partnerwerkstätten vorgenommen wird. Bei Austausch der Verglasung (gilt nur A.2.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegs­ für Windschutz-, Seiten- und Heckscheiben) durch eine unserer spezialisierten ereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder Autoglas-Partnerwerkstätten reduziert sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung um mittelbar verursacht werden. 75 €. Schäden durch Kernenergie A.2.5.9 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör A.2.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten A.2.2 bis A.2.9 entsprechend. A.3  Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schaden­ A.3.1 Was ist versichert? höhe Wir erbringen nach Eintritt eines der unter a bis c genannten Schadenereignisse die im Einzelnen unter A.3.5 bis A.3.7 aufgeführten Leistungen als Service oder A.2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung Erstattung für von Ihnen aufgewandte Kosten. des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Repa­ a Panne oder Unfall: Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden raturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigen­ zu verstehen. Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen gilt auch die nicht vorsätzliche ausschuss entscheiden. Entladung des Antriebs-Akkumulators als Panne. Außerdem gilt als Panne die Betankung mit falschem Kraftstoff oder Kraftstoffmangel. Unfall ist jedes unmit- A.2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. telbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignis. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sach­ b Entwendung: Entwendung ist entsprechend A.2.2.1.2 zu verstehen. verständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. c Erkrankung, Verletzung oder Tod: Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, A.2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeug­ können wir diese von unserer Zahlung abziehen. sachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Aus- schuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des A.3.2  Wer ist versichert? Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die weiteren des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge- berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs. Das sind Personen, die sich schätzten Beträgen liegen. mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Beförderung A.2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden. zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Zusätzlich besteht Versicherungsschutz auch auf Bahn-, Bus-, Flug- oder Schiffs­ Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. reisen für Sie, Ihren Ehegatten bzw. für den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner und jeweils die minderjährigen Kinder von Ihnen bzw. A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung Ihrem Ehegatten/Lebenspartner für die Inanspruchnahme von Leistungen gemäß A.3.7 b bis m (Krankenrücktransport, Rückholung von Kindern, Übernachtung, A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt Hilfe im Todesfall, Transport und Versorgung eines Hundes oder einer Katze, haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. Krankenbesuchskosten, Versand von Arzneimitteln und Sehhilfen, Ersatz von Reisedokumenten, Reiseabbruchkosten, Notfall-Service im Todesfall, Such- und A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, Rettungs- sowie Bergungskosten, Reiserückrufservice). wenn • wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und A.3.3  Versichertes Fahrzeug und versicherbare Fahrzeugarten • sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schaden­ anzeige feststellen lässt. A.3.3.1 Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitge- führter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufge- funden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines A.3.3.2 Versicherbare Fahrzeugarten (mit Ausnahme von Selbstfahrervermietfahrzeugen) Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. sind Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads/ATV, Pkw (außer Mietwagen und Taxen), Campingfahrzeuge bis 4 t zulässige Gesamtmasse, Oldtimer-Pkw und A.2.8  Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst Oldtimer-Kräder. gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu A.3.4  In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei Sie haben mit dem Autoschutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Grenzen Europas, den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, der Europäischen Union gehören sowie den außereuropäischen Anliegerstaaten unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens des Mittelmeeres. entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Ge- meinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbei- A.3.5 Was leisten wir bei Panne oder Unfall? führung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtver­ a  Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht fortset- sicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher zen, organisieren wir für Sie die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der einen Schaden herbeiführt. Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und tragen die hierdurch entste- henden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich A.2.9  Was ist nicht versichert? der vom Pannenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteile auf 150 €. Wir übernehmen diese Kosten unbegrenzt, wenn Sie das Schadenereignis über Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ein von uns eingerichtetes Notruf-Telefon melden und uns die unverzügliche A.2.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Organisation der Leistung überlassen. Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der Wir verzichten auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versi- Rufnummer 0800 8569910 (aus dem Inland) bzw. 0049 511 53517300 (aus dem cherungsfalls. Ausgenommen von diesem Verzicht sind: Ausland) an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zu erreichen. – 12 – [Seite 13] Abschleppen des Fahrzeugs Pick-Up-Service im Inland ab 50 km b Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine Fahrt nicht fort- i Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der setzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend gemäß A.3.5 a nicht möglich, organisieren wir für Sie das Abschleppen des aufhalten) entfernt und kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung bis an einem inländischen Schadenort oder in dessen Nähe auch am Tag nach dem zu einer nahegelegenen geeigneten Werkstatt/Fachwerkstatt (bei Elektro- und Schaden nicht fahrbereit gemacht werden und liegt kein Totalschaden (nach Hybridfahrzeugen mit nicht vorsätzlich entladenem Antriebs-Akkumulator zur A.2.5.1.5) vor, organisieren wir für Sie den Transport des Fahrzeugs und der nächstgelegenen Ladestation) und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. berechtigten Insassen (Pick-Up-Service) zurück zum ständigen Wohnsitz und Der Höchstbetrag hierfür beläuft sich auf 200 €; hierauf rechnen wir eventuell tragen die hierdurch entstehenden Kosten in voller Höhe. Auf Ihren Wunsch wird erbrachte Leistungen für den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs gemäß A.3.5 auch der Transport zum Zielort durchgeführt, wenn dadurch keine höheren Kos- a an. Wir übernehmen diese Kosten unbegrenzt, wenn Sie das Schadenereignis ten entstehen. Eine Inanspruchnahme einer Leistung gemäß A.3.5 f (Mietwagen) über ein von uns eingerichtetes Notruf-Telefon melden und uns die unverzügli- erstatten wir höchstens für einen Tag. Weitergehende Leistungen gemäß A.3.5 d che Organisation der Leistung überlassen. Das Notruf-Telefon ist hierfür unter (zweite und dritte Übernachtung) oder A.3.5 e (Weiter- oder Rückfahrt) sind der Rufnummer 0800 8569910 (aus dem Inland) bzw. 0049 511 53517300 ausgeschlossen. (aus dem Ausland) an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zu erreichen. Ebenfalls übernehmen wir diese Kosten unbegrenzt, wenn das Abschleppen Fahrzeugverzollung und -verschrottung im Ausland ab 50 km von Rettungskräften (z. B. Polizei oder Feuerwehr) organisiert wird, weil Sie j Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der infolge eines Unfalls nicht selbst in der Lage sind uns über das Notruf-Telefon Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend zu informieren. aufhalten) entfernt im Ausland und muss das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall auf Grund eines Totalschadens (nach A.2.5.1.5) im Ausland (alle Bergen des Fahrzeugs Länder außer Deutschland oder einem anderen Land, in dem Sie einen Wohnsitz c Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße abge­ haben) verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung und tragen die hierbei kommen, organisieren wir für Sie die Bergung des Fahrzeugs. Dies schließt anfallenden Verfahrensgebühren in voller Höhe mit Ausnahme des Zollbetrages das Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. und sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten in voller Höhe. des Fahrzeugs erforderlich, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten in voller Höhe. Übernachtung ab 50 km d Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der Fahrzeugunterstellung ab 50 km Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend k Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der Ort aufhalten) entfernt und ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend auf- nicht fahrbereit und wurde abgeschleppt, erstatten wir bei Inanspruchnahme halten) entfernt und muss das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis einer Leistung gemäß A.3.5 e (Weiter- oder Rückfahrt), A.3.5 f (Mietwagen ab zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transportes 50 km bzw. Mietwagen im Ausland) oder A.3.5 i (Pick-Up-Service) für höchstens zu einer Werkstatt oder auf Grund eines Totalschadens (nach A.2.5.1.5) im Aus- eine, in allen anderen Fällen für höchstens drei Nächte Übernachtungskosten, land (alle Länder außer Deutschland oder einem anderen Land, in dem Sie einen jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem die Fahrbereitschaft wieder hergestellt Wohnsitz haben) bis zur Fahrzeugverzollung oder -verschrottung untergestellt werden konnte. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 75 € je Übernachtung und werden, tragen wir die hierdurch entstehenden Kosten in voller Höhe, jedoch Person. höchstens für drei Wochen. Muss das versicherte Fahrzeug auf Grund eines Totalschadens (nach A.2.5.1.5) in Deutschland bis zur Fahrzeugverschrottung Weiter- oder Rückfahrt ab 50 km untergestellt werden, tragen wir die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch e Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der höchstens für vierzehn Tage zu maximal 10 € je Tag. Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten) entfernt und ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall Fahrzeugöffnung nicht fahrbereit und wurde abgeschleppt und kann es weder am Schadentag l Kann das versicherte Fahrzeug nicht benutzt werden, weil sich der am Schaden­ noch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden, erstatten wir ort einzig verfügbare Fahrzeugschlüssel im verschlossenen Fahrzeug befindet, Kosten organisieren wir für Sie das Öffnen des Fahrzeugs an der Schadenstelle durch aa für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz oder für die Fahrt ein Hilfsfahrzeug und tragen die hierfür entstehenden Kosten bis maximal 100 vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungs- €. Wir übernehmen diese Kosten unbegrenzt, wenn Sie das Schadenereignis bereichs gemäß A.3.4; über ein von uns eingerichtetes Notruf-Telefon melden und uns die unverzügliche bb für die Rückfahrt vom Zielort zum ständigen Wohnsitz; Organisation der Leistung überlassen. Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der cc für die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das Fahrzeug Rufnummer 0800 8569910 (aus dem Inland) bzw. 0049 511 53517300 (aus dem dort wieder fahrbereit gemacht wurde. Ausland) an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zu erreichen. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahn­ kilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis Mietwagen bei Unfall auch unter 50 km zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Kosten eines Economy-Fluges m Liegt der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der jeweils einschließlich Zuschlägen und für nachgewiesene Taxifahrten bis zu Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend 25 €. aufhalten) entfernt und ist das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall nicht fahrbereit und wurde abgeschleppt, übernehmen wir anstelle der Leistungen Mietwagen ab 50 km bzw. Mietwagen im Ausland gemäß A.3.5 d (Übernachtung), A.3.5 e (Weiter- oder Rückfahrt) oder A.3.5 i f Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der (Pick-Up-Service) bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft die Kosten Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend für die Anmietung eines Selbstfahrervermietfahrzeugs bis zu 120 € insgesamt, aufhalten) entfernt und ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht unabhängig von der Anzahl der Tage. Die Übernahme der Kosten für die An- fahrbereit und wurde abgeschleppt, erstatten wir anstelle der Leistungen gemäß mietung eines Selbstfahrervermietfahrzeugs bei Schadenorten ab 50 km nach A.3.5 d (Übernachtung), A.3.5 e (Weiter- oder Rückfahrt) oder A.3.5 i (Pick-Up- A.3.5 f bleibt davon unberührt. Service) die Kosten für die Anmietung eines Selbstfahrer vermietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für sieben Tage A.3.6  Was leisten wir bei Entwendung? zu maximal 85 € je Tag. Tritt der Schaden zusätzlich im Ausland (alle Länder außer Deutschland oder Übernachtung ab 50 km einem anderen Land, in dem Sie einen Wohnsitz haben) ein, übernehmen wir a Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der Mietwagenkosten für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz bis zu 750 € insgesamt, Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend unabhängig von der Anzahl der Tage. aufhalten) entfernt und wurde das versicherte Fahrzeug entwendet, erstatten wir bei Inanspruchnahme einer Leistung gemäß A.3.6 b (Weiter- oder Rückfahrt) Ersatzteilversand ins Ausland ab 50 km oder A.3.5 f (Mietwagen ab 50 km bzw. Mietwagen im Ausland) für höchstens g Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der eine, in allen anderen Fällen für höchstens drei Nächte Übernachtungskosten, Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wieder aufgefunden aufhalten) entfernt im Ausland und können Ersatzteile nach Panne oder Unfall wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 75 € je Übernachtung und Person. zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeugs im Ausland (alle Länder außer Deutschland oder einem anderen Land, in dem Sie Weiter- oder Rückfahrt ab 50 km einen Wohnsitz haben) am Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft b Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der werden, organisieren wir für Sie, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend erhalten und tragen alle entstehenden Versandkosten in voller Höhe. aufhalten) entfernt und wurde das versicherte Fahrzeug entwendet, erstatten wir Kosten Fahrzeugtransport im Ausland ab 50 km aa für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen Wohnsitz oder für die Fahrt h Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungs­ Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend bereichs gemäß A.3.4; aufhalten) entfernt im Ausland und kann das versicherte Fahrzeug nach Panne bb für die Rückfahrt vom Zielort zum ständigen Wohnsitz; oder Unfall im Ausland (alle Länder außer Deutschland oder einem anderen cc für die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das Fahrzeug Land, in dem Sie einen Wohnsitz haben) am Schadenort oder in dessen Nähe dort wieder fahrbereit gemacht wurde. nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und liegt kein Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahn­ Totalschaden (nach A.2.5.1.5) vor, organisieren wir für Sie den Transport des kilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse. Bei größerer Entfernung Fahrzeugs zu einer Werkstatt und tragen die hierdurch entstehenden Kosten werden diese bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Kosten eines bis zur vollen Höhe der Rücktransportkosten an den ständigen Wohnsitz. Economy-Fluges jeweils einschließlich Zuschlägen übernommen. Zusätzlich erstatten wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 25 €. – 13 – [Seite 14] Mietwagen ab 50 km bzw. Mietwagen im Ausland Nächte Übernachtungskosten, längstens bis zur Fahrzeugabholung gemäß c Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der Ort A.3.7 a bzw. bis zum Krankenrücktransport gemäß A.3.7 b oder bis zur Rück- in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend auf- holung von Kindern nach A.3.7 c. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 75 € je halten) entfernt und wurde das versicherte Fahrzeug entwendet, erstatten wir an- Übernachtung und Person. stelle der Leistungen gemäß A.3.6 a (Übernachtung) oder A.3.6 b (Weiter- oder Rückfahrt) die Kosten für die Anmietung eines Selbstfahrer vermietfahrzeugs Hilfe im Todesfall im Ausland ab 50 km bis zum Wiederauffinden, jedoch höchstens für sieben Tage zu maximal 85 € e Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der Ort je Tag. in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend auf- Tritt der Schaden zusätzlich im Ausland (alle Länder außer Deutschland oder halten) entfernt im Ausland und sterben Sie oder eine mitversicherte Person auf einem anderen Land, in dem Sie einen Wohnsitz haben) ein, übernehmen einer Reise (jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer wir Mietwagenkosten für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz bis zu 750 € von fortlaufend sechs Wochen) im Ausland (alle Länder außer Deutschland insgesamt, unabhängig von der Anzahl der Tage. oder einem anderen Land, in dem Sie einen Wohnsitz haben), organisieren wir nach Abstimmung mit den Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Fahrzeugverzollung und -verschrottung im Ausland ab 50 km Überführung nach Deutschland und tragen die hierdurch jeweils entstehenden d Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der Kosten in voller Höhe. Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwie- gend aufhalten) entfernt im Ausland und muss das versicherte Fahrzeug nach Transport und Versorgung eines Hundes oder einer Katze ab 50 km einer Entwendung im Ausland (alle Länder außer Deutschland oder einem f Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der anderen Land, in dem Sie einen Wohnsitz haben) verzollt werden, helfen wir Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend bei der Verzollung und tragen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren in aufhalten) entfernt und kann Ihr mitgeführter Hund oder Ihre mitgeführte Katze voller Höhe mit Ausnahme des Zollbetrages und sonstiger Steuern. Ist zur auf einer Reise (jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchst­ Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des wieder aufgefundenen dauer von fortlaufend sechs Wochen) infolge Erkrankung, Verletzung oder Todes Fahrzeugs erforderlich, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten des Versicherungsnehmers weder von diesem noch von einer anderen mit­ in voller Höhe. versicherten Person betreut werden, organisieren wir für Sie den Heimtransport des Tieres. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für erforderliche Hilfsmittel Fahrzeugunterstellung im Ausland ab 50 km (z. B. Transportbox). Außerdem organisieren wir für Sie die Unterbringung und e Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der Versorgung des Tieres an Ihrem ständigen Wohnsitz, sofern dies erforderlich ist, Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwie- und tragen die hierdurch entstehenden Kosten in voller Höhe, jedoch höchstens gend aufhalten) entfernt im Ausland und muss das versicherte Fahrzeug im für zwei Wochen. Ausland (alle Länder außer Deutschland oder einem anderen Land, in dem Sie einen Wohnsitz haben) nach Entwendung und Wiederauffinden bis zur Krankenbesuchskosten ab 50 km Durchführung des Rücktransportes gemäß A.3.5 h oder bis zur Verzollung bzw. g Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der Verschrottung gemäß A.3.6 d untergestellt werden, tragen wir die hierdurch Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend entstehenden Kosten in voller Höhe, jedoch höchstens für drei Wochen. aufhalten) entfernt und müssen sich Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise (jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer Mietwagen auch unter 50 km von fortlaufend sechs Wochen) infolge einer Erkrankung oder Verletzung länger f Liegt der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, zahlen wir die Fahrt- und (der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich über- Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis zu 500 wiegend aufhalten) entfernt und wurde das versicherte Fahrzeug entwendet, € je Schadenereignis. übernehmen wir anstelle der Leistungen gemäß A.3.6 a (Übernachtung) oder A.3.6 b (Weiter- oder Rückfahrt) bis zum Wiederauffinden des Fahrzeugs die Versand von Arzneimitteln und Sehhilfen ins Ausland ab 50 km Kosten für die Anmietung eines Selbstfahrervermietfahrzeugs bis zu 120 € h Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der insgesamt, unabhängig von der Anzahl der Tage. Die Übernahme der Kosten Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend für die Anmietung eines Selbstfahrervermietfahrzeugs bei Schadenorten ab aufhalten) entfernt im Ausland und sind Sie oder die mitversicherte Person auf 50 km nach A.3.6 c bleibt davon unberührt. einer Reise (jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen) im Ausland (alle Länder außer Deutschland A.3.7  Was leisten wir bei Erkrankung, Verletzung, Tod oder anderen Notlagen? oder einem anderen Land, in dem Sie einen Wohnsitz haben) zur Aufrechter- haltung oder Wiederherstellung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall ab 50 km Arzneimittel, die an Ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich a Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwie- oder benötigen Sie nach Verlust oder Zerstörung der einzigen am Schadenort gend aufhalten) entfernt und kann auf einer Reise (jede Abwesenheit vom vorhandenen Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) Ersatz, organisieren wir für ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen) Sie die Zusendung und tragen die hierdurch entstehenden Versandkosten in mit dem versicherten Fahrzeug dieses infolge Todes oder einer länger als drei voller Höhe. Sofern notwendig, erfolgt zuvor eine Abstimmung mit dem Hausarzt Tage andauernden Erkrankung bzw. Verletzung des Fahrers weder von diesem bzw. dem Augenarzt. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen noch von einem anderen Insassen zurückgefahren werden, organisieren wir bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung sowie eine Verzollung für Sie die Abholung des Fahrzeugs zum ständigen Wohnsitz und tragen die erstatten wir Ihnen in voller Höhe. hierdurch entstehenden Kosten in voller Höhe. Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis zu 0,50 € je Kilometer zwischen dem Ersatz von Reisedokumenten im Ausland ab 50 km ständigen Wohnsitz und dem Schadenort. i  Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend Krankenrücktransport ab 50 km aufhalten) entfernt im Ausland und gerät auf einer Reise (jede Abwesenheit vom b Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen) im Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwie- Ausland (alle Länder außer Deutschland oder einem anderen Land, in dem Sie gend aufhalten) entfernt und müssen Sie oder eine mitversicherte Person einen Wohnsitz haben) ein für diese benötigtes Dokument in Verlust, sind wir auf einer Reise (jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierbei anfallenden Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen) infolge Erkrankung oder Ver- Gebühren in voller Höhe. Zur Erleichterung der Ersatzbeschaffung können Sie letzung an den ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, organisieren sich rechtzeitig vor Reisebeginn mit uns in Verbindung setzen. wir für Sie die Durchführung des Rücktransportes und tragen die hierdurch entstehenden Kosten in voller Höhe. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes Reiseabbruchkosten im Ausland ab 50 km müssen medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein. Unsere Leistung j Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten oder Verletzten durch Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. aufhalten) entfernt im Ausland und ist Ihnen oder der mitversicherten Person die planmäßige Beendigung Ihrer Reise (jede Abwesenheit vom ständigen Rückholung von Kindern ab 50 km Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen) im Ausland c Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der (alle Länder außer Deutschland oder einem anderen Land, in dem Sie einen Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwie­ Wohnsitz haben) infolge schwerer Erkrankung, Verletzung oder Todes einer gend aufhalten) entfernt und können mitreisende minderjährige Kinder auf mitreisenden mitversicherten Person bzw. eines nahen Verwandten (Eltern, einer Reise (jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchst­ Kinder, Enkel, Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder) dauer von fortlaufend sechs Wochen) infolge Erkrankung, Verletzung oder oder wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht zuzumuten, Todes des Versicherungsnehmers weder von diesem noch von einer anderen tragen wir die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden mitversicherten Person betreut werden, organisieren wir für Sie deren Ab- höheren Fahrtkosten bis zu 500 € je Schadenfall. holung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zum ständigen Wohnsitz und Schwere Erkrankung oder Verletzung sind Querschnittslähmung nach Schädi- tragen die hierdurch entstehenden Kosten in voller Höhe. Die Kostenerstattung gung des Rückenmarks, Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewie- erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse einschließlich Zuschlägen und sener Hirnblutung, schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma (Kombination aus für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 25 €. mindestens zwei der folgenden Verletzungen: Fraktur des Beckens, Fraktur der Wirbelsäule, gewebezerstörender Schaden von inneren Organen), Verbrennun- Übernachtung ab 50 km gen dritten Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche. d Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der Können Sie oder die mitversicherte Person die außerplanmäßige Rückreise Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwie- nicht mit dem versicherten Fahrzeug durchführen und ist auch kein anderer gend aufhalten) entfernt, erstatten wir bei Inanspruchnahme einer Leistung Fahrzeuginsasse in der Lage, das Fahrzeug zurückzufahren, organisieren wir gemäß A.3.7 a (Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall), A.3.7 b (Kranken­ für Sie den Transport des Fahrzeugs an den ständigen Wohnsitz und tragen die rücktransport) oder A.3.7 c (Rückholung von Kindern) für höchstens drei hierfür entstehenden Kosten in voller Höhe. – 14 – [Seite 15] Notfall-Service im Ausland ab 50 km A.5.1  Einordnung der Zusatzdeckung zum Führen von Selbstfahrervermietfahr­ k Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der Ort zeugen im Ausland in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend auf- Der Versicherungsschutz zum Führen von Selbstfahrervermietfahrzeugen im halten) entfernt im Ausland und geraten Sie oder die mitversicherte Person auf Ausland ist ein zusätzlicher Deckungsbaustein zur Ergänzung der Kfz-Haft­ einer Reise (jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer pflichtversicherung, der beitragsfrei ohne besondere Vereinbarung Bestandteil von fortlaufend sechs Wochen) im Ausland (alle Länder außer Deutschland der Kfz-Haftpflichtversicherung ist. Die für die Kfz-Haftpflichtversicherung gelten- oder einem anderen Land, in dem Sie einen Wohnsitz haben) in eine beson- den Regelungen gelten entsprechend, soweit in den Abschnitten A.5.2 bis A.5.4 dere Notlage, die in den anderen Bestimmungen gemäß A.3 nicht geregelt ist nicht davon abgewichen wird. Die Zusatzdeckung zum Führen von Selbstfahrer­ und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre vermietfahrzeugen im Ausland endet gleichzeitig mit Beendigung des zugrunde­ Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die erforderlichen liegenden Vertrags zur Kfz-Haftpflichtversicherung. Maßnahmen und tragen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 250 € je Schadenfall. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung A.5.2 Was ist versichert? von Verträgen, die von Ihnen oder der mitversicherten Person abgeschlossen Die Versicherung für einen Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbst­ wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten erstatten wir nicht. fahrervermietfahrzeuge) umfasst Schäden, die Sie oder Ihr Ehepartner bzw. der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner als Fahrer eines Such-, Rettungs- und Bergungskosten ab 50 km gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad/ATV l Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der oder Campingfahrzeuge bis 4 t zulässige Gesamtmasse auf einer Reise im Ausland Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend verursachen, soweit nicht aus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen aufhalten) entfernt und müssen Sie oder die mitversicherte Person auf einer Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Reise (jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für die Dauer fortlaufend sechs Wochen) wegen eines Unfalls gesucht, gerettet oder geborgen von höchstens einem Monat. werden, tragen wir die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 2.600 €. A.5.3  Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? Reiserückrufservice ab 50 km Wir leisten bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme gemäß m Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz (der A.1.3.1. Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten) entfernt und müssen Sie oder die mitversicherte Person infolge Er- A.5.4  In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? krankung, Verletzung oder Todes eines nahen Verwandten oder infolge einer Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß A.1.4.1 Satz 1 ohne Deutschland. erheblichen Schädigung Ihres Vermögens von einer Reise (jede Abwesen- heit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs A.6 GAP-Deckung für geleaste oder finanzierte Fahrzeuge Wochen) durch Rundfunk zurückgerufen werden, leiten wir die erforderlichen Maßnahmen in die Wege und tragen die dafür entstehenden Kosten in voller A.6.1 Einordnung der GAP-Deckung Höhe. Die GAP-Deckung kann als zusätzlicher Deckungsbaustein zur Ergänzung der Voll- kaskoversicherung vereinbart werden. Die für die Vollkaskoversicherung geltenden A.3.8  Was ist nicht versichert? Regelungen gelten entsprechend, soweit in Abschnitt A.6.2 nicht davon abgewichen wird. Die GAP-Deckung endet gleichzeitig mit Beendigung des zugrundeliegenden Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Vertrags zur Vollkaskoversicherung. A.3.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere A.6.2  Was ist versichert? Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu Wird die GAP-Deckung vereinbart, ersetzen wir bei wirtschaftlichem Totalschaden kürzen. oder Verlust eines geleasten bzw. finanzierten Fahrzeugs während der Laufzeit des • Leasingvertrags den offen stehenden Leasingrestbetrag Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten • Finanzierungsvertrags den offen stehenden Finanzierungsrestbetrag (maximal A.3.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs 20 % des Wiederbeschaffungswertes am Tag des Schadens) bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, jeweils abzüglich der Entschädigungsleistung, der bei Ihnen oder beim Leasing-/ bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Finanzierungsgeber verbleibenden Rest- und Altteile bzw. des dort verbleibenden Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Darüber hinaus be- unreparierten Fahrzeugs sowie einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Dies gilt nicht steht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, wenn bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug ausschließlich der Akkumulator auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei geleast ist. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch Soweit im Schadenfall ein Dritter dem Leasinggeber oder Ihnen gegenüber auf für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssi- Grund eines Vertrags leistungspflichtig ist oder der Leasinggeber oder Sie eine cherheitsrates (DVR) abgehalten werden. Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können, gehen Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4. diese Leistungsverpflichtungen unserer Zahlungsverpflichtung vor. Wir treten jedoch in Vorleistung, wenn Sie nicht dem Dritten, sondern uns den Schaden melden. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt Der Leasingrestbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten Leasingraten, A.3.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegs­ anteiliger Restrate, abgezinstem Leasingrestwert und noch nicht verbrauchter ereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder Mietvorauszahlung. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalles mittelbar verursacht werden. fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Bei Leasingverträ- gen mit Kilometerabrechnung wird der Leasingrestbetrag um den Aufwand für Schäden durch Kernenergie die Mehrkilometerleistung gekürzt, wenn die tatsächliche Kilometerleistung zum A.3.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Schadenzeitpunkt die – anteilig für den Schadenmonat errechnete – vertraglich erlaubte Kilometerleistung übersteigt.  Vorerkrankung Der Finanzierungsrestbetrag ist der Betrag, der bei vorzeitiger schadenbedingter A.3.8.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch eine Erkrankung ver­ Beendigung/Kündigung des Darlehensvertrags an den Finanzierungsgeber zu zah- ursacht wurden, die innerhalb von sechs Wochen vor Beginn der Reise mit dem len ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalles fällig gewesene, versicherten Fahrzeug erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist. nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Die Leistung aus der GAP-Deckung gilt für Leasing-/Finanzierungsverträge auf  Unberechtigter Fahrer der Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten, die mit einem Hersteller/ A.3.8.6 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer zum Führen des versicherten einer Leasinggesellschaft bzw. einer Bank/einem Kreditinstitut abgeschlossen Fahrzeugs nicht berechtigt war. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsschutz worden sind. Bei Finanzierungsverträgen muss uns nachgewiesen werden, dass jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die von der Nichtberech­ das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs verwendet wurde. tigung des Fahrers ohne Verschulden keine Kenntnis hatten. Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder ist das Darlehen nicht ausschließlich zur Finanzierung des versicherten Fahrzeugs verwendet worden, sind wir berech- A.3.9  Fälligkeit unserer Zahlung tigt unsere Leistungen aus der GAP-Deckung anteilig zu kürzen. Der Leasing-/ Finanzierungsvertrag ist uns auf Verlangen vorzulegen. A.3.9.1 Soweit unsere Entschädigung in der Erstattung der von Ihnen aufgewandten Kosten besteht, zahlen wir diese – sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der A.7 Fahrer-Versicherung und Komfortdeckung Entschädigung festgestellt haben – spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.7.1 Einordnung der Fahrer-Versicherung und Komfortdeckung A.3.10 Verpflichtung Dritter A.7.1.1 Durch den Abschluss der: A.3.10.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder a Fahrer-Versicherung für Pkw (mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbst- einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe fahrervermietfahrzeugen), Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes, Quads/ATV verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. und Lieferwagen im Werkverkehr wird je nach Vereinbarung ein zusätzlicher Deckungsbaustein zur Ergänzung der Kfz-Haftpflichtversicherung (A.7.2 ) A.3.10.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir und/oder Ihnen gegenüber abweichend von A.3.10.1 zur Leistung verpflichtet. b der Komfortdeckung für Pkw (mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbst- fahrervermietfahrzeugen) werden je nach Vereinbarung zusätzliche Deckungs- A.4 – Entfallen – bausteine zur Ergänzung der Voll- und Teilkaskoversicherung (A.7.5) vereinbart. Die für die Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. zur Vollkasko- und Teilkaskover- A.5 Führen von Selbstfahrervermietfahrzeugen im Ausland (Mallorca-Police) sicherung geltenden Regelungen gelten entsprechend auch für die Fahrer- Versicherung bzw. Komfortdeckung, z. B. hinsichtlich des Abzugs einer ver- einbarten Selbstbeteiligung gemäß A.2.5.8, soweit nicht in den Abschnitten A.7.2 bis A.7.5 davon abgewichen wird. Die jeweiligen Deckungsbausteine – 15 – [Seite 16] der Fahrer-Versicherung bzw. der Komfortdeckung gelten dabei nur, solange c Bei Verletzung der Pflichten nach a und b sowie der Pflichten nach D.1.1, D.1.2, die dazugehörige Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. die dazugehörige Voll- oder E.1.1, E.1.2 durch Sie oder mitversicherte Personen entsteht Leistungsfreiheit Teilkaskoversicherung besteht. sowohl Ihnen gegenüber wie auch gegenüber den mitversicherten Personen; F.3 Satz 4 gilt für die Fahrer-Versicherung nicht. A.7.1.2 Besondere Ausschlüsse und Pflichten gelten für die Fahrer-Versicherung zur Ergänzung der Kfz-Haftpflichtversicherung in dem entsprechenden Abschnitt unter A.7.3  Fahrer-Versicherung für Selbständige als Zusatz zur Kfz-Haftpflicht­ A.7. versicherung A.7.2  Fahrer-Versicherung für Nichtselbständige als Zusatz zur Kfz-Haftpflicht­  Versicherungsumfang versicherung A.7.3.1 Die Fahrer-Versicherung für Selbständige deckt Personenschäden, die der be- rechtigte selbständige Fahrer bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Lenken  Versicherungsumfang des versicherten Pkw (mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer- A.7.2.1 Die Fahrer-Versicherung für Nichtselbständige deckt Personenschäden, die der vermietfahrzeugen), Kraftrads, Leichtkraftrads/-rollers, Trikes, Quads/ATV und berechtigte nichtselbständige Fahrer bei einem Unfall im Zusammenhang mit Lieferwagens im Werkverkehr erleidet. Selbständige sind Personen, die nach den dem Lenken des versicherten Pkw (mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB IV § 7) im Wesentlichen als selbständig Selbstfahrervermietfahrzeugen), Kraftrads, Leichtkraftrads/-rollers, Trikes, Quads/ gelten, entsprechend gelten auch freiberuflich tätige Personen und Landwirte ATV und Lieferwagens im Werkverkehr erleidet. Nichtselbständige sind Personen, regelmäßig als Selbständige. Für die ersten 6 Wochen nach dem Unfall besteht die nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB IV § 7) im Wesentlichen kein Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens. als nichtselbständig gelten.  Unfall  Unfall A.7.3.2 Es gilt A.7.2.2. A.7.2.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheits­ Leistungsumfang nach Recht der unerlaubten Handlung schädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung A.7.3.3 Es gilt A.7.2.3. an den Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.  Versicherungssumme A.7.3.4 Es gilt A.7.2.4; hinsichtlich eines Verdienstausfallschadens leisten wir pro Tag Leistungsumfang nach Recht der unerlaubten Handlung höchstens bis zu 1/360 der zum Zeitpunkt des Schadens gültigen jährlichen Bei- A.7.2.3 Der Leistungsumfang bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht der uner- tragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. laubten Handlung. Maßgeblich ist die von uns nach pflichtgemäßem Ermessen ermittelte Haftungsquote. Ersatzansprüche bestehen insbesondere hinsichtlich Kein Leistungsanspruch bei inhaltsgleichen Ansprüchen gegenüber Dritten des Verdienstausfallschadens, der behindertengerechten Umbaumaßnahmen A.7.3.5 Es gilt A.7.2.5. und der Unterhaltszahlungen an Hinterbliebene. Es besteht kein Ersatzanspruch auf Schmerzensgeld; weiterhin übernehmen wir keine außergerichtlichen Rechts­  Besondere Ausschlüsse verfolgungskosten zur Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen aus A.7.3.6 Es gilt A.7.2.6. der Fahrer-Versicherung. Besondere Pflichten und Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung  Versicherungssumme A.7.3.7 Es gilt A.7.2.7. A.7.2.4 Für unsere Leistung im Rahmen der Fahrer-Versicherung als Zusatz zur Kfz- Haftpflichtversicherung steht die im zugrundeliegenden Kfz-Haftpflichtver­ A.7.4 – Entfallen – sicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme für Personenschäden als Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis gemäß A.1.3.1 in Verbindung mit A.1.1.1 A.7.4.1 – Entfallen – a zur Verfügung. A.7.4.2 – Entfallen – Kein Leistungsanspruch bei inhaltsgleichen Ansprüchen gegenüber Dritten A.7.2.5 Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und soweit dem Fahrer aufgrund A.7.4.3  – Entfallen – gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen inhaltsgleiche Ansprüche wegen des Unfalles gegen Dritte zustehen (z. B. Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber, private A.7.4.4  – Entfallen – Krankenversicherer). Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherer. A.7.4.5 – Entfallen –  Besondere Ausschlüsse A.7.4.6 – Entfallen – A.7.2.6  Zusätzlich zu A.1.5 besteht kein Versicherungsschutz: a Bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich A.7.5  Zusatzdeckungen im Bereich der Kaskoversicherung eine Straftat begeht oder versucht. b Bei Unfällen der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseins­ Eigene mitgeführte Sachen störungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlag­ A.7.5.1 In Erweiterung von A.2.1.1 gilt nach Maßgabe von A.2.2.1 und A.2.2.2 auch die anfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper Beschädigung oder Zerstörung der im Fahrzeug mitgeführten Sachen von Ihnen, der versicherten Person ergreifen. des Halters, des berechtigten Fahrers oder des Eigentümers als mitversichert. c Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Dies gilt nur dann, wenn die Beschädigung oder Zerstörung durch ein Ereignis Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder erfolgt, das gleichzeitig andere versicherte Schäden an dem Fahrzeug verursacht Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit hat. Entschädigungsgrenze zum Zeitwert ist der Betrag von 500 €. ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonst- Zu den in Absatz 1 genannten Sachen gehören auch Hunde und Katzen. Bei deren rationen. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten Verletzung übernehmen wir die zur Behandlung notwendigen Tierarztkosten bis auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchst- zu einem Betrag von 1.000 € über den auf 500 € beschränkten Wert des Tieres geschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). hinaus. Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) abgehalten werden. Unter Verschluss verwahrte Fahrzeug- und Zubehörteile   Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4. A.7.5.2 In Erweiterung von A.2.1.1 gelten nach Maßgabe von A.2.2.1 und A.2.2.2 auch d Bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maß­ unter Verschluss verwahrte Fahrzeug- und Zubehörteile bis zu einem Betrag von nahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. 5.000 € als mitversichert, die üblicherweise im Fahrzeug eingebaut oder durch e Bei Unfällen, die beim Ein- und Aussteigen sowie beim Be- und Entladen ent- entsprechende Halterung mit dem Fahrzeug fest verbunden sind. A.2.1.2.2 gilt standen sind. analog. f Während der Ruheversicherung nach H.1. g Bei Unfällen mit einem Fahrer, der nicht dem vereinbarten Fahrerkreis angehört. Spezialaufbauten sowie nachträglich eingebaute Fahrzeug- und Zubehörteile h Bei Unfällen, die infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be­ A.7.5.3 In Erweiterung von A.2.1.2.1 wird in der Kaskoversicherung die Entschädigung rauschender Mittel herbeigeführt wurden. für Spezialaufbauten/-ausrüstungen sowie nachträglich eingebaute Fahrzeug- i In anderen Fällen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens (z. B. Nicht­ und Zubehörteile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder durch entsprechende anlegen des Sicherheitsgurtes) sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem Halterung fest verbunden sind, auf maximal 25.000 € pro Schadenfall erhöht. Der der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. über diesen Betrag hinausgehende Wert ist gegen Zuschlag versicherbar. Besondere Pflichten und Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung A.7.5.4 – Entfallen – A.7.2.7 Zusätzlich zu den Pflichten nach D.1.1 und D.1.2 sowie E.1.1 und E.1.2 bestehen besondere Pflichten: A.7.5.5 – Entfallen – a Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit einer dazu geeigneten Begleitperson benutzen, wenn eine der­  Weitere Elementarschäden artige Begleitung vorgeschrieben ist (begleitetes Fahren). Die Begleitperson ist A.7.5.6 In Erweiterung von A.2.2.1.3 umfasst die Teilkaskoversicherung auch Schäden nicht geeignet, wenn sie ihre Aufgabe infolge Genusses alkoholischer Getränke durch die unmittelbare Einwirkung einer Erdsenkung, einem Erdbeben und Vulkan­ oder anderer berauschender Mittel nicht wahrnehmen kann. ausbruch. Eine Erdsenkung ist eine plötzliche und unmittelbare naturbedingte Verletzen Sie diese Pflichten, gelten die Rechtsfolgen zur Leistungsfreiheit bzw. Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Ein Erdbeben ist Leistungskürzung nach D.2.1 und D.2.2. Die Beschränkung unserer Leistungs- eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische freiheit nach D.2.3 Satz 1 gilt jedoch nicht. Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Ein Vulkanausbruch ist eine plötzliche b – Entfallen – – 16 – [Seite 17] Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, A.9.2  Was ist versichert? Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. Unfall im Ausland A.7.5.7 – Entfallen – A.9.2.1 Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Unfall im Ausland erleiden, für den der Unfall­ gegner haftet, wird Ihr Schaden in dem Umfang ersetzt, als sei das schaden­  Tierbiss verursachende Fahrzeug bei uns haftpflichtversichert, und zwar mit dem gleichen A.7.5.8 In Erweiterung zu A.2.2.1.7 entfällt die Leistungsgrenze bei direktem Tierbissscha- Versicherungsschutz, der Ihrem Vertrag des bei uns versicherten Fahrzeugs zur den. Folgeschäden (inklusive Unfallsschäden am versicherten Fahrzeug) sind bis Kfz-Haftpflichtversicherung zugrunde liegt. zu 25.000 € versichert. Maßgeblich ist die von uns nach pflichtgemäßem Ermessen ermittelte Haftungs­ quote. Wir übernehmen keine außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zur Neupreis- / Kaufwertentschädigung Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen aus der Auslandsschaden­ A.7.5.9 a In Erweiterung von A.2.5.1.2 a gilt für die Erhöhung der Leistungsgrenze auf schutz-Versicherung. den Neupreis des Fahrzeugs in der Kaskoversicherung statt des Zeitraumes Voraussetzung für diese Leistung ist, dass es sich bei dem schadenverursachenden von 12 Monaten ab Erstzulassung ein Zeitraum von 36 Monaten. Fahrzeug um ein versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug handelt, das im Ausland In Erweiterung von A.2.5.6 und abweichend zu A.2.5.1.3 erstatten wir den zum zugelassen und versichert ist. Entschädigungszeitpunkt gültigen Neupreis innerhalb von 36 Monaten nach dem Tag des Schadenereignisses inklusive etwaiger Erhöhungen.  Rechtliche Haftungsgrundlagen Zusätzlich zur Erhöhung der Leistungsgrenze übernehmen wir Überführungs­ A.9.2.2 Unsere Haftungsgrundlage ist deutsches Recht. Sofern straßenverkehrsrechtliche kosten vom Hersteller des Ersatzfahrzeugs bis zum Kraftfahrzeughändler bis Vorschriften betroffen sind, gilt das Straßenverkehrsrecht des Unfalllandes. zu einem Betrag von 500 €, wenn das Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird. Die übrigen Regelungen gemäß A.2.5.1.2 und A.2.5.1.3 gelten unverändert.  Unsere Vorleistung b In Erweiterung von A.2.5.1.2 b gilt für die Erhöhung der Leistungsgrenze auf A.9.2.3 Wir treten im Umfang unserer Leistungspflicht in Vorleistung; Ihre Leistungs­ den Kaufwert des Fahrzeugs in der Kaskoversicherung statt des Zeitraumes ansprüche gehen daher gemäß § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf uns von 12 Monaten ab Erwerb ein Zeitraum von 36 Monaten. über.  Zulassungskosten Anrechnung von Leistungen Dritter A.7.5.10 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeugs gemäß A.9.2.4 Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen Kfz-Haftpflicht­ A.2.5.1 oder im Fall der Beschädigung des Fahrzeugs gemäß A.2.5.2, wenn die versicherers, werden auf unsere Leistungen angerechnet. geschätzten Kosten der Wiederherstellung den Wiederbeschaffungswert (gemäß A.2.5.1.6) abzüglich des Restwertes (nach A.2.5.1.7) übersteigen, werden die Rückstufung im Schadenfall Kosten für die Abmeldung des versicherten Fahrzeugs sowie die Kosten für die A.9.2.5 Schadenaufwendungen aus der Auslandsschadenschutz-Versicherung führen nicht Zulassung eines Ersatzfahrzeugs in Erweiterung von A.2.5.7.1 ersetzt, wenn das zu einer Rückstufung nach I.3.5. Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird. A.9.3  Wer ist versichert? A.7.5.11 – Entfallen – Versicherungsschutz besteht für Sie, den Eigentümer und den Halter des Fahr­ A.7.5.12 – Entfallen – zeugs, den berechtigten Fahrer sowie alle berechtigten Insassen. Die Versicherten können ihre Ansprüche aus diesem Vertrag selbständig geltend machen, für sie Reparatur in einer Partnerwerkstatt gelten die Bestimmungen zur Auslandsschadenschutz-Versicherung entsprechend. A.7.5.13 Es gilt A.2.5.2.4 (Reparatur in einer Partnerwerkstatt); eine vereinbarte Selbst­ Das gilt nicht, wenn der Fahrer oder der Insasse des versicherten Fahrzeugs eine beteiligung verringert sich im Land des Schadeneintritts wohnhafte Person ist; dann gilt entgegen A.9.2.2 das • in der Vollkaskoversicherung um 100 €, Recht des Schadenortes. • in der Teilkaskoversicherung um 50 €. A.9.4 Versicherte und nicht versicherte Fahrzeuge A.7.5.14 – Entfallen –  Versicherte Fahrzeuge Folgeschäden durch Kurzschluss A.9.4.1 Versichertes Fahrzeug ist das bzw. der im Vertrag benannte Kraftrad, Leicht­ A.7.5.15 In Erweiterung zu A.2.2.1.6 sind Folgeschäden am Fahrzeug durch Kurzschluss kraftrad, Trike, Quad/ATV, Pkw oder Campingfahrzeug; jeweils unter Einschluss bis zu 20.000 € je Schadenfall versichert. eines mitgeführten Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängers. All Risk Deckung für den Akkumulator (Antriebs-Akkumulator) Nicht versicherte Fahrzeuge A.7.5.16 Bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung ist der Akkumulator Ihres Elektro- oder A.9.4.2 Nicht versichert sind Fahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung Hybridfahrzeugs, über die in der Teilkasko- (A.2.2.1) und Vollkaskoversicherung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung eingesetzt werden (z. B. Mietwagen, Taxen (A.2.2.2) beschriebenen Schadenereignisse hinaus gegen jede Beschädigung, oder Selbstfahrervermietfahrzeuge). Zerstörung, Totalschaden oder Verlust durch alle Ereignisse, denen der Akkumu- lator ausgesetzt ist, versichert. A.9.5 Was ist nicht versichert? Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden: Die Ausschlüsse nach A.1.5 gelten sinngemäß: Durch den Schadenverursacher • die auf einen der in A.2.9 beschriebenen Leistungsausschlüsse zurückzu- vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden nach A.1.5.1, Schäden bei führen sind, Rennen aller Art (insbesondere auch bei kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen • soweit ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen nach A.1.5.2), Schäden an mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen (z. B. bei Garantie), nach A.1.5.5, Sach- und Vermögensschäden zwischen mitversicherten Personen • die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen Alterungs­ nach A.1.5.6, Schäden wegen Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen prozess entstehen (z. B. bei Abnutzung, Verschleiß, durch Betriebszeit ver­ nach A.1.5.7, vertragliche Ansprüche nach A.1.5.8, Schäden durch Kernenergie ursachte Leistungsminderung), nach A.1.5.9. Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden: • die durch einen Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers verursacht a Bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich sind, eine Straftat begeht oder versucht. • die durch chemische Reaktionen (z. B. Oxidation, Säure, Lauge) entstanden b Bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maß- sind. nahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. c Wenn der Unfallgegner nicht haftet oder wenn sich das gegnerische Fahrzeug Fest installierte Ladestationen (Wallboxen) zum Unfallzeitpunkt nicht in Gebrauch befand. Wir leisten auch nicht, wenn es A.7.5.17 Versichert ist in Erweiterung zu A.2.1.2 und A.2.1.2.1 eine eigene für Elektro- und sich beim gegnerischen Unfallfahrzeug um ein nicht versicherungspflichtiges Hybridfahrzeuge fest installierte Ladestation mit der der Akkumulator Ihres Fahr- oder ein nicht im Ausland zugelassenes Fahrzeug handelt. zeugs geladen wird. Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 € je Schadenereignis d Bei Fahrten oder Reisen, die jeweils länger dauern als fortlaufend 12 Wochen. begrenzt. Ersatz für Schäden an der fest installierten Ladestation leisten wir nicht, e Während der Ruheversicherung nach H.1. soweit Sie hierfür Leistungen von einer anderen Schadenversicherung oder Dritten verlangen können. A.9.6  Welche Pflichten sind zu beachten? A.8  – Entfallen – Besondere Pflichten und Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung Zusätzlich zu den Pflichten nach D.1.1 und D.1.2 sowie E.1.1 und E.1.2 bestehen A.9 Auslandsschadenschutz-Versicherung besondere Pflichten: a Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder A.9.1 Einordnung der Auslandsschadenschutz-Versicherung Plätzen nur mit einer dazu geeigneten Begleitperson benutzen, wenn eine der- artige Begleitung vorgeschrieben ist (begleitetes Fahren). Die Begleitperson ist A.9.1.1 Durch den Abschluss der Auslandsschadenschutz-Versicherung wird ein zusätzli- nicht geeignet, wenn sie ihre Aufgabe infolge Genusses alkoholischer Getränke cher Deckungsbaustein zur Ergänzung der Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbart. oder anderer berauschender Mittel nicht wahrnehmen kann. Verletzen Sie diese Die für die Kfz-Haftpflichtversicherung geltenden Regelungen gelten entsprechend Pflichten, gelten die Rechtsfolgen zur Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung auch für die Auslandsschadenschutz-Versicherung, soweit nicht in A.9.2 bis A.9.6 nach D.2.1 und D.2.2. Die Beschränkung unserer Leistungsfreiheit nach D.2.3 davon abgewichen wird. Die Auslandsschadenschutz-Versicherung endet gleichzei- Satz 1 gilt allerdings nicht. tig mit Beendigung des zugrundeliegenden Vertrags zur Kfz-Haftpflichtversicherung. b Es bestehen weiterhin besondere Pflichten: • Soweit nach den Umständen des Falles möglich und zumutbar, ist der Unfall A.9.1.2  Besondere Ausschlüsse und Pflichten gelten nach A.9.5 und A.9.6. polizeilich aufnehmen zu lassen und unter Hilfe der Beteiligten der Europä- ische Unfallbericht auszufüllen sowie Zeugenaussagen und -anschriften festzuhalten. – 17 – [Seite 18] • D ie versicherten Personen haben uns bei der Geltendmachung der gemäß § A.11.4 – Entfallen – 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und die hierfür benötigten Unterlagen A.11.4.1 – Entfallen – auszuhändigen. Werden diese Pflichten verletzt, gelten die Rechtsfolgen zur Leistungsfreiheit A.11.4.2 – Entfallen – bzw. Leistungskürzung nach E.2.1 und E.2.2. Die Beschränkung unserer Leis- tungsfreiheit nach E.2.3 und E.2.4 gelten allerdings nicht. A.11.5 Zusatzdeckungen (PRO) im Bereich der Kaskoversicherung c Bei Verletzung der Pflichten nach a und b sowie der Pflichten nach D.1.1, D.1.2, E.1.1 und E.1.2 durch Sie oder mitversicherte Personen gilt die Leistungsfreiheit  Versicherungsumfang bzw. eine Leistungskürzung sowohl Ihnen gegenüber wie auch gegenüber den A.11.5.1 Es gelten A.7.5.2 bis A.7.5.8, A.7.5.10 bis A.7.5.12, A.7.5.16 bis A.7.5.17. mitversicherten Personen.  Neupreisentschädigung A.10 ME-Rabattschutz A.11.5.2 Abweichend von A.7.5.9 a und in Erweiterung von A.2.5.1.2 a erhöht sich beim versicherten Lieferwagen im Werkverkehr für Schäden, die in den ersten 12 Mo- A.10.1 Einordnung des ME-Rabattschutzes naten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eintreten, die Leistungsgrenze auf den Neupreis des Fahrzeugs. Durch den Abschluss des ME-Rabattschutzes wird eine Ergänzung zur Kfz- In Erweiterung von A.2.5.6 erstatten wir den zum Entschädigungszeitpunkt gülti- Haftpflichtversicherung und zur Vollkaskoversicherung vereinbart. Sofern neben gen Neupreis innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag des Schadenereignisses der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung besteht, kann der ME- inklusive etwaiger Erhöhungen. Rabattschutz nur für beide Versicherungsarten gemeinsam vereinbart werden. Der Die übrigen Regelungen gemäß A.2.5.1.2 a und A.2.5.1.3 gelten unverändert. ME-Rabattschutz endet gleichzeitig mit der Beendigung des zugrundeliegenden Vertrags zur Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. Vollkaskoversicherung. Der ME- Eigene mitgeführte Sachen, Reparatur in Partnerwerkstatt, Folgeschäden durch Rabattschutz endet auch mit der Veräußerung des versicherten Fahrzeugs. Kurzschluss A.11.5.3 A.7.5.1, A.7.5.13 und A.7.5.15 gelten nicht. A.10.2 Was ist versichert? A.12 Schutzbrief-PRO für Lieferwagen im Werkverkehr Gemeldeter Schaden als nicht gemeldet bewertet A.10.2.1 Durch den ME-Rabattschutz wird jeweils ein pro Versicherungsjahr gemeldeter, A.12.1 Einordnung des Schutzbrief-PRO belastender Schaden gemäß I.4.2 in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Der Schutzbrief-PRO ist ein Schutzbrief für Lieferwagen im Werkverkehr. Die für den Vollkaskoversicherung, der während der Dauer des ME-Rabattschutzes eingetreten Autoschutzbrief bestehenden Regelungen gelten auch für den Schutzbrief-PRO, ist, bei der Ermittlung des Versicherungsbeitrags so behandelt, als sei er nicht ge- soweit nicht in A.12.2 bis A.12.7 davon abgewichen wird. meldet worden. Voraussetzung dafür ist, dass der ME-Rabattschutz vom Zeitpunkt des Schadens bis zum Zeitpunkt der Rückstufung ununterbrochen bestanden A.12.2 Was leisten wir bei Panne oder Unfall? hat, solange das jeweils im Vertrag versicherte Fahrzeug zum Straßenverkehr Abweichend von A.3.5 (Leistungen bei Panne oder Unfall) gelten ausschließlich zugelassen ist bzw. war. Für jeden weiteren Schaden pro Versicherungsjahr erfolgt die nachfolgenden Leistungen: eine Rückstufung nach I.3.5. Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort Voraussetzungen für den ME-Rabattschutz a Es gilt A.3.5 a (Pannen- und Unfallhilfe). A.10.2.2 Der ME-Rabattschutz kann nur vereinbart werden, wenn a der Vertrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung und – sofern abgeschlossen – in Abschleppen des Fahrzeugs der Vollkaskoversicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, b Es gilt A.3.5 b (Abschleppen). b innerhalb der letzten 12 Monate vor Beantragung des ME-Rabattschutzes zum Vertrag bzw. innerhalb der letzten 12 Monate vor Beendigung des Vorvertrags Bergen des Fahrzeugs zu diesem kein belastender Schaden gemäß I.4.2 angefallen ist. c Es gilt A.3.5 c (Bergen); wir tragen abweichend jedoch die notwendigen Kosten bis zu einer Höhe von 1.500 €. A.10.2.3 Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der in A.10.2.2 genannten Voraus­ setzungen bei Beginn des ME-Rabattschutzes nicht erfüllt war, entfällt der ME- Fahrzeugöffnung Rabattschutz rückwirkend für beide Versicherungsarten. d Kann das versicherte Fahrzeug nicht benutzt werden, weil sich der am Schaden­ ort einzig verfügbare Fahrzeugschlüssel im verschlossenen Fahrzeug befindet, Weiter- und Rückstufung nach Beendigung des ME-Rabattschutzes organisieren wir für Sie das Öffnen des Fahrzeugs an der Schadenstelle durch A.10.2.4 Endet der ME-Rabattschutz, ist die zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung ein Hilfsfahrzeug und tragen die hierfür entstehenden Kosten bis maximal des ME-Rabattschutzes erreichte Einstufung in die SF-Klassen Ausgangspunkt 100 €. für die künftige Weiter- oder Rückstufung des Vertrags gemäß I.3. Übernachtung ab 50 km SF-Bestätigung an Nachversicherer e Es gilt A.3.5 d (Übernachtung). A.10.2.5  Die Einstufung in die SF-Klassen wird ohne Berücksichtigung des ME-Rabatt­ schutzes nach den Regelungen des Abschnitts I fortgeschrieben. Endet der Weiter- oder Rückfahrt ab 50 km Versicherungsvertrag, wird einem Nachversicherer auf dessen Anfrage der f Es gilt A.3.5 e (Weiter- oder Rückfahrt). Schadenverlauf bestätigt, der sich ohne Berücksichtigung des ME-Rabattschut- zes ergibt. Mietwagen nach Panne ab 50 km g Liegt der Schadenort weiter als 50 km Luftlinie vom Firmensitz (der Standort der A.10.3 Versicherte und nicht versicherte Fahrzeuge Firmenzentrale bzw. die Zweigniederlassung oder Filiale, von der aus das versi- Der ME-Rabattschutz kann nur für Pkw (mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und cherte Fahrzeug üblicherweise betrieben wird) entfernt und ist das versicherte Selbstfahrervermietfahrzeugen), für Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads/ATV, Fahrzeug nach Panne nicht fahrbereit und wurde abgeschleppt, übernehmen wir Campingfahrzeuge und Lieferwagen im Werkverkehr vereinbart werden. anstelle der Leistungen nach A.12.2 e (Übernachtung), A.12.2 f (Weiter- oder Rückfahrt) oder A.12.2 i (Pick-Up-Service) die Kosten für die Anmietung eines A.11  Komfort-PRO für Lieferwagen im Werkverkehr Selbstfahrervermietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft bis zu max. 250 € insgesamt, unabhängig von der Anzahl der Tage. A.11.1 Einordnung der Komfort-PRO Deckung Mietwagen nach Unfall auch unter 50 km A.11.1.1 Durch den Abschluss der Komfort-PRO Deckung werden ausschließlich für Lie- h Ist das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall nicht fahrbereit und wurde ab­ ferwagen im Werkverkehr (ohne Selbstfahrervermietfahrzeuge) zusätzliche De- geschleppt – unabhängig von der Entfernung des Schadenortes vom Firmensitz ckungsbausteine zur Ergänzung des Standardversicherungsschutzes vereinbart. (der Standort der Firmenzentrale bzw. die Zweigniederlassung oder Filiale, Komfort-PRO beinhaltet dabei Deckungsbausteine zur Ergänzung der Voll- oder von der aus das versicherte Fahrzeug üblicherweise betrieben wird) – über- Teilkaskoversicherung (A.11.5). Die für die Voll- und Teilkaskoversicherung gelten- nehmen wir anstelle der Leistungen nach A.12.2 e (Übernachtung), A.12.2 f den Regelungen gelten entsprechend auch für Komfort-PRO, z. B. hinsichtlich des (Weiter- oder Rückfahrt) oder A.12.2 i (Pick-Up-Service) die Kosten für die Abzugs einer vereinbarten Selbstbeteiligung gemäß A.2.5.8, soweit A.11.5 davon Anmietung eines Selbstfahrervermietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der abgewichen wird. Fahrbereitschaft bis zu 250 € insgesamt, unabhängig von der Anzahl der Tage. A.11.1.2 – Entfallen – Pick-Up-Service im Inland ab 50 km i Es gilt A.3.5 i (Pick-Up-Service); wir tragen abweichend jedoch die notwendigen A.11.2 – Entfallen – Kosten bis zu einer Höhe von 650 €. A.11.2.1 – Entfallen – Fahrzeugunterstellung ab 50 km j Es gilt A.3.5 k (Fahrzeugunterstellung). A.11.2.2 – Entfallen – Leistungen im Ausland A.11.3 – Entfallen – k Es gelten nicht A.3.5 g (Ersatzteilversand), A.3.5 h (Fahrzeugtransport) und A.3.5 j (Fahrzeugverzollung und -verschrottung). Ausland sind alle Länder A.11.3.1 – Entfallen – außer Deutschland oder ein Land in dem Sie einen Firmensitz (der Standort der Firmenzentrale bzw. die Zweigniederlassung oder Filiale, von der aus das A.11.3.2 – Entfallen – versicherte Fahrzeug üblicherweise betrieben wird) haben. – 18 – [Seite 19] A.12.3 Was leisten wir bei Entwendung? A.13.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Abweichend von A.3.6 (Leistungen bei Entwendung) gelten ausschließlich die Versicherungsschutz gemäß A.13.2 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs nachfolgenden Leistungen: des USchadG auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße An­ Übernachtung ab 50 km wendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen a Es gilt A.3.6 a (Übernachtung). besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht über- schreiten. Weiter- oder Rückfahrt ab 50 km b Es gilt A.3.6 b (Weiter- oder Rückfahrt). A.13.6 Was ist nicht versichert? Mietwagen auch unter 50 km Vorsatz, Schäden durch Kernenergie c Wurde das versicherte Fahrzeug – unabhängig von der Entfernung des Schaden­ A.13.6.1 Die Regelungen A.1.5.1 (Vorsatz) und A.1.5.9 (Kernenergie) gelten entsprechend. ortes vom Firmensitz (der Standort der Firmenzentrale bzw. die Zweignieder­ lassung oder Filiale, von der aus das versicherte Fahrzeug üblicherweise betrie- Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden ben wird) – entwendet, übernehmen wir anstelle der Leistungen nach A.12.3 a A.13.6.2 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, not­ (Übernachtung) oder A.12.3 b (Weiter- oder Rückfahrt) bis zum Wiederauffinden wendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. des Fahrzeugs die Kosten für die Anmietung eines Selbstfahrervermietfahrzeugs bis zu 250 € insgesamt, unabhängig von der Anzahl der Tage.  Ausbringungsschäden A.13.6.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Herstellung, Lieferung, Verwendung oder A.12.4 Leisten wir bei Erkrankung, Verletzung oder Tod? Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Es besteht kein Versicherungsschutz bei diesen Schadenereignissen; A.3.7 gilt Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese nicht. Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und un- beabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich A.12.5 Wer ist versichert? abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht in Ihrem Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die weiteren Besitz stehen. berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeugs. Das sind Personen, die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen Fahrzeug befinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Beförderung A.13.6.4 Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden. Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. A.12.6 Versichertes Fahrzeug  Vertragliche Ansprüche A.12.6.1 Versichert ist der im Versicherungsschein benannte Lieferwagen im Werkverkehr A.13.6.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder unter Einschluss eines mitgeführten Anhängers. Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen. A.12.6.2 Als versichertes Fahrzeug gilt nicht ein Selbstfahrervermietfahrzeug oder ein A.13.7 Welche Pflichten haben Sie? Lieferwagen, der im gewerblichen Güterverkehr verwendet wird. Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs A.12.7 Was ist nicht versichert? A.13.7.1 Die Pflichten nach D.1 gelten analog. Es gilt A.3.8 (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Rennen, Erdbeben und Kriegs­ ereignisse, innere Unruhen sowie Maßnahmen der Staatsgewalt, Schäden durch Pflichten im Schadenfall Kernenergie, Vorerkrankung, unberechtigter Fahrer). A.13.7.2 Es gelten die Pflichten nach E.1. A.13  Kfz-Umweltschadensversicherung  Weitere Informationspflichten A.13.7.2.1 Sie sind verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: A.13.1 Einordnung der Kfz-Umweltschadensversicherung • die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Durch den Abschluss einer Kfz-Umweltschadensversicherung wird ein zusätzlicher Behörde, Deckungsbaustein zur Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbart. Die für die Kfz-Haft­ • behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umwelt­ pflichtversicherung geltenden Regelungen gelten entsprechend soweit in A.13.2 schadens Ihnen gegenüber, bis A.13.9 nicht davon abgewichen wird. Die Kfz-Umweltschadensversicherung • die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen endet gleichzeitig mit Beendigung des zugrundeliegenden Vertrags zur Kfz-Haft­ Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umwelt- pflichtversicherung. schadens, • den Erlass eines Mahnbescheids, A.13.2 Was ist versichert? • eine gerichtliche Streitverkündung, • die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Ver­ A.13.2.1 Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umwelt­ fahrens. schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Schadenabwendung und Schadenminderung Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. A.13.7.2.2 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht wer- uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, den können. die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversiche- Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden. rung gedeckt. Abstimmung von Maßnahmen A.13.2.2 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten wir Ersatz A.13.7.2.3 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unver­ in Geld. züglich mit uns abzustimmen. Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach A.13.8 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? unbegründet sind. Folgen der Pflichtverletzung beim Gebrauch des Fahrzeugs A.13.2.3 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr A.13.8.1 Es gelten die Rechtsfolgen nach D.2.1, D.2.2 und D.2.4. Die Beschränkung der unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einem sonstigen Dritten Leistungsfreiheit nach D.2.3 gilt in der Kfz-Umweltschadensversicherung nicht. zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Folgen der Pflichtverletzung im Schadenfall Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechts­ A.13.8.2 Es gelten die Rechtsfolgen nach E.2.1, E.2.2, E.2.5 und E.2.6. Die Beschränkung streit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. der Leistungsfreiheit nach E.2.3 und E.2.4 gilt in der Kfz-Umweltschadensver­ Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf sicherung nicht. unsere Kosten. A.13.9 Schadenfreiheitsrabatt-System (SF-System) A.13.3 Wer ist versichert? Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst, die nach A.1.2 Satz 1 gilt entsprechend, d. h. der Schutz der Kfz-Umweltschadensver­ der Kfz-Umweltschadensversicherung versichert sind, ohne auch private Rechte zu sicherung gilt für Sie und die in A.1.2 aufgeführten Personen. verletzen, die von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt wären, führt zu keiner A.1.2 Satz 2 gilt nicht, d. h. nur Sie, nicht aber die mitversicherten Personen, können Schlechterstufung im SF-System. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen uns erheben. Abweichend von A.1.1 und § 115 Abs. 1 VVG kann der geschädigte Dritte in der A.14  Versicherung von Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden bei Nutz­ Umweltschadensversicherung seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht direkt fahrzeugen gegen uns geltend machen. A.14.1 Einordnung der Versicherung von Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden A.13.4 Versicherungssumme und Höchstzahlung bei Nutzfahrzeugen Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme können Sie Durch den Abschluss der Versicherung von Brems-, Betriebs- und reinen Bruch­ dem Versicherungsschein entnehmen. schäden bei Nutzfahrzeugen wird ein zusätzlicher Deckungsbaustein zur Vollkas- koversicherung vereinbart. Die für die Vollkaskoversicherung geltenden Rege- – 19 – [Seite 20] lungen gelten entsprechend, soweit in A.14.2 bis A.14.7 nicht davon abgewichen Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird Entschädigung geleistet für wird. • Schäden oder Verlust durch Versaufen oder Verschlammen; Die Versicherung von Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden bei Nutzfahr­ • Schäden durch besondere Gefahren des Einsatzes von Arbeitsmaschinen zeugen endet gleichzeitig mit Beendigung des zugrundeliegenden Vertrags zur a  auf Wasserbaustellen Vollkaskoversicherung. b im Bereich von Gewässern c  auf schwimmenden Fahrzeugen A.14.2 Was ist versichert? d bei Tunnelarbeiten oder bei Arbeiten unter Tage. a Der Versicherungsschutz bezieht sich auf: • das im Versicherungsschein bezeichnete Nutzfahrzeug (Lastkraftwagen, A.14.6 Was ist nicht versichert? Zugmaschine, Landwirtschaftliche Zugmaschine, Anhänger/Auflieger, Es gilt A.2.9. Kraftomnibus, Arbeitsmaschine); • die im Versicherungsschein aufgeführten Wechselaufbauten und Con- A.14.7 Kündigung tainer; Die Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden bei Nutzfahrzeugen • die mit dem versicherten Nutzfahrzeug, Wechselaufbau oder Container kann unabhängig von der Vollkaskoversicherung gemäß Abschnitt G gekündigt fest verbundenen Teile einschließlich Zubehör, auch wenn diese Teile nicht werden. zur serienmäßigen Ausstattung gehören, ausgenommen nicht versicherte Sachen nach c; A.14.8 Meldepflichten bei Änderungen des versicherten Fahrzeugs bzw. der versi- • die im Versicherungsschein einzeln aufgeführten Zusatzgeräte, d. h. cherten Sachen bewegliche Ausrüstungsteile, die mit dem versicherten Nutzfahrzeug, Ändern sich die im Antrag bzw. im Versicherungsschein ausgewiesenen Merkmale Wechselaufbau oder Container nicht ständig fest verbunden sind; des versicherten Fahrzeugs bzw. der versicherten Sachen, müssen Sie diese • Veränderungen des versicherten Nutzfahrzeugs, Wechselaufbaus oder Änderungen unverzüglich anzeigen. Dabei haben Sie nur wesentliche Änderungen Containers und seiner mit ihm fest verbundenen Teile einschließlich Zu- anzuzeigen, z. B.: behör sowie seiner Ausrüstung mit Zusatzgeräten, die nach Beginn der • die nachträgliche Ausstattung (Umrüstung) eines Lastkraftwagens bzw. einer Versicherung vorgenommen werden. Zugmaschine, eines Anhängers oder Aufliegers in einfacher Ausführung (Pla- b Nur gegen Schäden, die Sie infolge eines dem Grunde nach entschädigungs­ ne und Spriegel oder Kastenaufbau) jeweils mit Tank-, Silo-, Thermo-Aufbau, pflichtigen Schadens an anderen Teilen der versicherten Sache erleiden, sind Kippvorrichtung und Arbeitsaufbauten bzw. -vorrichtungen (z. B. Hebebühne, versichert: Ladebordwand, Kran); • Werkzeuge aller Art (z. B. Bohrer, Brechwerkzeuge, Messer, Zähne, • die nachträgliche Ausrüstung eines Kraftomnibusses, einer Arbeitsmaschine Schneiden, Sägeblätter und Schleifscheiben); oder eines Wechselaufbaus/Containers jeweils mit fest ein-/angebauten zusätz­ • Transportbänder, Siebe, Schläuche, Seile, Gurte, Riemen, Bürsten, Be- lichen technischen Einrichtungen bzw. Ausstattungen (z. B. Kühlaggregat), reifung, Ketten, Raupen, Kabel. welche den Gesamtwert der versicherten Sache erhöhen; c Nicht versichert sind: • die Neuanschaffung von Zusatzgeräten für versicherte Fahrzeuge. • Motoren, Kupplungen und Getriebe einschließlich Gelenkwelle sowie Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag kündigen oder den Beitrag Differential, die der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen. Zum Motor ge- ab der Änderung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben hörende Fahrzeugteile sind Anlasser, Auspuffanlage und Abgasreinigungs- Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.10. systeme einschließlich Halterung, Kraftstoffsystem am Motor, Kühlung (Wasserpumpe, Lüfter, Thermostat-Leitungen), Lichtmaschine, Motorblock A.15  Partner-Kaskoversicherung mit Buchsen, Motorbremse, Triebwerk mit Kolben, Kurbelwelle mit La- gerung, Pleuel, Ölpumpe und gegebenenfalls Nockenwelle mit Antrieb, A.15.1 Einordnung der Partner-Kaskoversicherung Zylinderkopf mit eingebauten Teilen, Ölwanne. Zum Getriebe gehörende Die Partner-Kaskoversicherung ist eine besondere Form der Voll- bzw. Teil­ Fahrzeugteile sind Längstrieb (Kardan-/Gelenkwellen einschl. Zwischen- kaskoversicherung. Die für die Kaskoversicherung geltenden Regelungen gelten lager), Wechsel- und Schaltgetriebe einschließlich An- und Abtriebsteil, entsprechend, soweit die Abschnitte A.15.2 bis A.15.5 nicht davon abweichen. Zusatzgetriebe einschließlich Schaltgestänge und Befestigungsteile; Die Partner-Kaskoversicherung kann in eine übliche Kaskoversicherung nach • Ersatzteile und Zubehör, das mit den versicherten Sachen nicht fest ver­ A.2 umgewandelt werden; der Beitragsnachlass für die Vereinbarung der Partner- bunden ist; Kaskoversicherung entfällt dann. • Betriebs- und Hilfsstoffe wie Treib- und Brennstoffe, Chemikalien, Filter­ massen, Kühlmittel, Reinigungs- und Schmiermittel. A.15.2 Entschädigungsleistung Die Regelungen zur Partner-Kaskoversicherung gelten für den Fall der Be­ A.14.3 Welche Ereignisse sind versichert? schädigung des Fahrzeugs und seiner Teile nach A.2.5.2. In den Fällen der Zer­ In Erweiterung von A.2.2.2.2 gelten unvorhergesehene und plötzlich eintretende störung bzw. des Totalschadens gelten – unabhängig von den weiteren Regelungen Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, die an den versicherten Sachen des Abschnitts A.2 – die Regelungen nach A.2.5.1; im Fall des Verlustes darüber entstehen, als mitversichert. hinaus die Regelungen nach A.2.5.5. A.14.4 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Beschädigung? A.15.3 Leistung bei Beschädigung Wir leisten Entschädigung entsprechend A.2.5.1 (außer A.2.5.1.2 bis A.2.5.1.4), A.2.5.2 (außer A.2.5.2.4), A.2.5.3, A.2.5.4, A.2.5.6, A.2.5.7 und A.2.5.8. Bei Reparatur in Partnerwerkstatt Schäden an Motoren und Getrieben, die nicht der Fortbewegung des Fahrzeugs A.15.3.1 a Die Reparatur wird durch eine unserer Partnerwerkstätten ausgeführt. dienen (z. B. Kompressoren), an Lagern und Drehkränzen aller Art, Bereifung, Wir tragen die Kosten der Reparatur gemäß A.2.5.2.1 a abzüglich einer ggf. Raupen, Planierschildern, Greifern, Ladeschaufeln, Löffelkübeln, Eimern, Akku­ vereinbarten Selbstbeteiligung gemäß A.2.5.8. Die Selbstbeteiligung ist von mulatorenbatterien und sonstigen Teilen, die wegen erhöhten Verschleißes Ihnen nach erfolgter Reparatur direkt an die Werkstatt zu zahlen. während der Lebensdauer des versicherten Nutzfahrzeugs erfahrungsgemäß b Zur Bestimmung eines Totalschadens nach A.2.5.1.5 gelten die erforderlichen mehrfach ausgewechselt werden müssen, wird – abweichend von Abschnitt Reparaturkosten der entsprechenden Partnerwerkstatt. A.2.5.2.3 – ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug (neu für c Ist Ihr Pkw aufgrund des Schadens nicht mehr fahrfähig oder nicht mehr alt) vorgenommen. verkehrssicher, verbringen wir Ihren Pkw auf unsere Kosten analog zu A.2.5.2.2 in die von uns ausgewählte Partnerwerkstatt. Ist Ihr Pkw noch A.14.5 Was wir nicht ersetzen fahrfähig und verkehrssicher, verbringen wir Ihren Pkw nur dann auf unsere Entschädigung wird ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht geleistet Kosten in die von uns ausgewählte Partnerwerkstatt, wenn die Entfernung für Schäden: zwischen Ihrem Wohnsitz und der Partnerwerkstatt mehr als 15 km beträgt. • durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren Die Verbringung Ihres Pkw nach erfolgter Reparatur von der Partnerwerk- und Ihnen oder einer Person bekannt sein mussten, die über den Einsatz statt zurück zu Ihrem Wohnsitz übernehmen wir ebenfalls nur dann, wenn der versicherten Sache verantwortlich zu entscheiden hat; die Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und der Partnerwerkstatt mehr als • durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache. Wir leisten jedoch 15 km beträgt. Entschädigung, wenn der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nach- d Bei Reparatur in der Partnerwerkstatt haben Sie Anspruch auf folgende Leis­ weislich nicht in Zusammenhang steht, oder wenn die Sache zur Zeit des tungen: Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert war; aa   wir stellen ein Ersatzfahrzeug der kleinsten Klasse für die Dauer der Repa- • die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes, der ratur zur Verfügung, über mäßigen Bildung von Rost und des Ansatzes von Kesselstein, Schlamm bb   wir führen eine Innen- und Außenreinigung des reparierten Fahrzeugs durch. oder sonstigen Ablagerungen sind. Wird infolge eines solchen Schadens Voraussetzung für die Leistungen nach aa und bb ist, dass es sich nicht aus- ein benachbartes Fahrzeugteil beschädigt, leisten wir bedingungsgemäß schließlich um einen Bruchschaden an der Verglasung des Fahrzeugs gemäß Entschädigung; A.2.2.1.5 handelt. • für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, leisten wir Ent­ Reparatur außerhalb einer Partnerwerkstatt schädigung, soweit wir dazu bedingungsgemäß verpflichtet sind. Ergibt sich A.15.3.2 Lassen Sie Ihren Pkw bei einer Schadensumme von über 500 € (bei Glas­ nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten bruchschäden immer) nicht in einer von uns ausgewählten Partnerwerkstatt repa- muss, und bestreitet er dies, behalten Sie zunächst die bereits gezahlte Ent- rieren, übernehmen wir 85 % der nach A.2.5.2.1 a zu zahlenden Leistung abzüglich schädigung. § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt für diese Fälle nicht. einer ggf. vereinbarten Selbstbeteiligung gem. A.2.5.8. Sie haben Ihren Anspruch auf unsere Kosten und nach unseren Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die  Fiktive Abrechnung Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie einer unserer Weisungen nicht A.15.3.3 Wird Ihr Pkw im Sinne von A.2.5.2.1 b nicht vollständig oder nicht fachgerecht folgen, oder soweit die Eintrittspflicht des Dritten unstreitig oder rechtskräftig repariert, zahlen wir eine Entschädigung, wie sie sich nach A.15.3.1 ergeben würde, festgestellt wird. d. h. so, wie sie bei Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstge- legene Partnerwerkstatt entstanden wäre. Sie sind verpflichtet, die Schadenhöhe – 20 – [Seite 21] in einer unserer Partnerwerkstätten feststellen zu lassen. Die Mehrwertsteuer A.16.6.2 Was zahlen wir bei Zerstörung oder Beschädigung Ihrer Schutzbekleidung? wird in diesem Fall nicht ersetzt; es besteht außerdem kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug sowie nicht auf Innen- und Außenreinigung des Fahrzeugs.  Zerstörung A.16.6.2.1 Bei Zerstörung oder Totalschaden der Schutzbekleidung oder ihrer Teile zahlen A.15.4 Räumlicher Geltungsbereich wir eine alters-/gebrauchsabhängige Entschädigung, maximal die in A.16.6.3 fest­ Die Bestimmungen für die Partner-Kaskoversicherung gelten nur für Schadenfälle gelegte Höchstentschädigung: innerhalb Deutschlands, bei denen Ihr Pkw oder mitversicherte Teile beschädigt Alter in Jahren Entschädigung in % des nachgewiesenen Kaufpreises werden. im 1. und 2. Jahr 100 % 3. bis 4. Jahr 75 % A.15.5 Pflichten und Folgen von Pflichtverletzungen 5. bis 6. Jahr 50 % Beim Gebrauch des Fahrzeugs gelten alle Pflichten nach D.1.1 und D.1.3. ab 7. Jahr 25 % Im Schadenfall gelten die Pflichten nach E.1.1 und E.1.3. Sie haben insbesondere Der Kaufpreis ist uns durch eine Rechnung über den Kauf der Schutzbekleidung die Pflicht, uns jedes Schadenereignis rechtzeitig anzuzeigen, damit wir für eine nachzuweisen. Reparatur in einer unserer Partnerwerkstätten sorgen können. Wir zahlen die Entschädigung nur, wenn die Kosten der Anschaffung und der Die Folgen der Pflichtverletzung ergeben sich aus D.2 und E.2. Ersatzbeschaffung nachgewiesen werden. Es erfolgt keine Berücksichtigung eines vorhandenen Restwertes der Schutzbekleidung. Die nicht mehr gebrauchsfähige, A.16 Komfort-Krad für Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes und Quads/ATV zerstörte Schutzbekleidung verbleibt im Eigentum des Fahrers oder Beifahrers. Eine Zerstörung bzw. ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur der Bekleidung A.16.1 Einordnung der Komfort-Krad Deckung zur Wiederherstellung der Schutzfunktion nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. A.16.1.1 Durch den Abschluss der Komfort-Krad Deckung werden ausschließlich für Krafträder, Leichtkrafträder/-roller, Trikes und Quads/ATV zusätzliche Deckungs­  Beschädigung bausteine zur Ergänzung des Standardversicherungsschutzes vereinbart. Komfort- A.16.6.2.2 Bei Beschädigung der versicherten Schutzbekleidung oder ihrer Teile zahlen wir Krad beinhaltet dabei Deckungsbausteine zur Ergänzung der Voll- oder Teilkas- die uns nachgewiesenen Reparaturkosten bis zu den in A.16.6.3 festgelegten koversicherung (A.16.5 bis A.16.6). Die für die Voll- und Teilkaskoversicherung Höchstentschädigungsgrenze. Die Kosten einer Reparatur zahlen wir nur dann, geltenden Regelungen gelten entsprechend auch für Komfort-Krad, z. B. hinsichtlich wenn diese vollständig und fachgerecht durch den Hersteller selbst oder durch eine des Abzugs einer vereinbarten Selbstbeteiligung gemäß A.2.5.8, soweit nicht in anerkannte Spezialwerkstatt erfolgt ist. Für Verschleißerscheinungen, optische A.16.4 bis A.16.6 davon abgewichen wird. Mängel oder andere Mängel, die die Schutzwirkung nicht beeinträchtigen, leisten wir nicht. A.16.1.2 – Entfallen – Bis zu welchem Betrag leisten wir höchstens (Höchstentschädigung)? A.16.2 – Entfallen – A.16.6.3 Die Höchstentschädigung ist auf 4.000 EUR je Schadenereignis begrenzt – unab­ hängig von der Anzahl der geschädigten Personen. A.16.2.1  – Entfallen – Die Erstattung von Kosten für die Schutzbekleidung wird nicht auf die Höchst­ entschädigung nach A.2.5.6 angerechnet. A.16.2.2 – Entfallen – B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz A.16.3 – Entfallen – Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag an­ nehmen. Regelmäßig geschieht dies spätestens durch Zugang des Versicherungs­ A.16.3.1 – Entfallen – scheins bei Ihnen. A.16.3.2 – Entfallen – B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein A.16.4 Weitere Zusatzdeckungen (Krad) im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeit- punkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich  Versicherungsumfang die Folgen nach C.1.2 und C.1.3. A.16.4.1 Es gilt A.7.4.2, A.7.4.4 bis A.7.4.6. B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz A.16.5 Zusatzdeckungen (Krad) im Bereich der Kaskoversicherung Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:  Versicherungsumfang A.16.5.1 Es gelten A.7.5.2 bis A.7.5.12, A.7.5.15 bis A.7.5.17. Kfz-Haftpflichtversicherung und Autoschutzbrief B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei Eigene mitgeführte Sachen elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, A.16.5.2 In Erweiterung zu A.7.5.1 gelten auch Sachen von Ihnen, des Halters, des be- haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief vorläufigen rechtigten Fahrers oder des Eigentümers als mitversichert, wenn sie in (mit dem Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an Fahrzeug verbundenen) Fahrzeugkoffern, Tankrucksäcken oder Fahrzeugtaschen dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen (z. B. Satteltaschen), mitgeführt werden. wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Ver­ sicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Reparatur in Partnerwerkstatt A.16.5.3 A.7.5.13 gilt nicht. Kaskoversicherung, zusätzlicher und spezieller Versicherungsschutz B.2.2 In der Kaskoversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn A.16.6 Krad-Bekleidungsschutz wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum Bei Krafträdern, Leichtkrafträdern/-rollern, Trikes oder Quads/ATV ist auch die vereinbarten Zeitpunkt. Das gilt auch für jeglichen zusätzlichen und speziellen Schutzbekleidung des berechtigten Fahrers und Beifahrers (Sozius) mitversichert, Versicherungsschutz gemäß A.6 bis A.16. wenn sie infolge eines Dieser über die Kfz-Haftpflichtversicherung hinausgehende, vorläufige Ver­ • Zusammenstoßes mit Tieren (A.2.2.1.4) sicherungsschutz endet jedoch spätestens 4 Wochen nach dem Tag der Zulassung • Unfallfolgeschaden nach einem Tierbiss (A.2.2.1.7) des versicherten Fahrzeugs, ohne dass es einer separaten Kündigung bedarf, • Unfalles (A.2.2.2.2) oder sofern zu diesem Zeitpunkt ein Antrag mit den entsprechenden Deckungen in der • einer mut- oder böswilligen Beschädigung (A.2.2.2.3) Direktion der Mecklenburgischen-Versicherung a. G. nicht eingegangen ist. beschädigt oder zerstört wird. Voraussetzung ist, dass aufgrund eines versicherten Schadensereignisses nicht Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz nur die Schutzbekleidung, sondern auch das gefahrene Fahrzeug beschädigt / B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der zerstört wurde. vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. Was ist Schutzbekleidung? Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes A.16.6.1 Schutzbekleidung ist versichert, wenn sie mit Sicherheitskomponenten (Protekto- B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn ren, Verdichtungen, Verdickungen, Beschichtungen) versehen ist, die den Körper • wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und des Fahrers oder Beifahrers (Sozius) vor den besonderen Gefahren des Fahrens • Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens (z. B. Verletzungen des Körpers oder einzelner Körperteile durch Sturz) nachhaltig innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Ver­ schützen und/oder die Verletzungsgefahr deutlich minimieren. sicherungsscheins bezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn A.16.6.1.1 Versichert sind folgende Schutzbekleidungsteile, sofern Sie neu erworben wurden: Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. a)  Schutz-Hose, b)  Schutz-Jacke, Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes c)  Schutz-Anzug/Regenkombi, B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu d)  Protektoren, kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang e)  Protektorenjacke, der Kündigung bei Ihnen wirksam. f)  Schutz-Stiefel, g)  Schutz-Handschuhe, Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf h)  Schutz-Brillen. B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz  Hinweis: Schutzhelme sind bereits gem. A.2.1.1 mitversichert. (VVG), endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Wider­ rufserklärung bei uns. A.16.6.1.2 Nicht versichert sind alle sonstigen in A.16.6.1.1 nicht benannten Kleidungsstücke. – 21 – [Seite 22] Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz  Kurztarif B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf C.4.3 Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten zwölf Monate oder wird er einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags. Bis zum Nachweis der für die für die Dauer von weniger als einem Jahr abgeschlossen, werden nach Kurztarif Berechnung des anteiligen Beitrags notwendigen Daten wird ein Mindestbeitrag bei einer Versicherungsdauer von 75,00 € zuzüglich Versicherungsteuer erhoben. • bis zu 1 Monat 15 % • bis zu 2 Monaten 25 % C Beitragszahlung • bis zu 3 Monaten 30 % • bis zu 4 Monaten 40 % C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags • bis zu 5 Monaten 50 % • bis zu 6 Monaten 60 % C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird in 14 • bis zu 7 Monaten 70 % Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag • bis zu 8 Monaten 75 % dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. • bis zu 9 Monaten 80 % • bis zu 10 Monaten 90 % Nicht rechtzeitige Zahlung • über 10 Monate 100 % C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von des Beitrags für ein ganzes Jahr berechnet. Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung Der Mindestbeitrag beträgt 20 € zuzüglich Versicherungsteuer, höchstens jedoch oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zah- den Beitrag für ein ganzes Jahr. lung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags.  Kurzzeitkennzeichen C.4.4 Für die Versicherung eines Kraftfahrzeugs, das mit einem amtlich abgestempel­ C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ten Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Über­ ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten führungsfahrt bis zur Dauer von sechs Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. 5 % des Tarifbeitrags (Beitragssatz 100 %) für das Fahrzeug, das das Kurzzeit­ Diese wird entsprechend ab dem beantragten Beginn bis zu unserem Rücktritt kennzeichen führt; der Mindestbeitrag beträgt 75 € zuzüglich Versicherungsteuer. nach Kurztarif gemäß C.4.3 berechnet, sie beträgt jedoch höchstens bis 40 % Bei längerer Dauer wird für jeden angefangenen 6-Tageszeitraum ein weiterer des Beitrags für ein ganzes Jahr. Beitrag von 5 % erhoben. Wird das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt für C.2 Zahlung des Folgebeitrags Sie mit einem ständigen Kennzeichen zugelassen, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu  Rechtzeitige Zahlung abzuschließenden Vertrag einbezogen. C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.  Saisonkennzeichen C.4.5 Für Verträge von Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, Nicht rechtzeitige Zahlung können nur jährliche oder monatliche Zahlungsperioden vereinbart werden. Wird C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rück­ der Vertrag während der Saison im ersten Versicherungsjahr beendet, wird er wie ständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb ein unterjähriger Vertrag entsprechend C.4.3 abgerechnet. Wird der Vertrag au- von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen. ßerhalb der Saison beendet, gebührt uns der für die Dauer der Saison berechnete Beitrag. C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und Für Verträge von Wohnanhängern und Oldtimer-Fahrzeugen wird – abweichend von sind zu diesem Zeitpunkt die geschuldeten Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie Satz 1 – der Beitrag für ein ganzes Jahr berechnet. Versicherungsschutz gemäß keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn H.1.4 und H.1.5 besteht auch außerhalb der Saison. Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2 Versiche­ Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündi- rungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versiche­ gen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie den rückständigen Folgebeitrag rungsvertrags zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungs­ zahlen. vertragsgesetz bleiben unberührt. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungs­ D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung frist zahlen. Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versiche­ rungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung. D.1.1 Bei allen Versicherungsarten C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht (Anhang 6) verwendet werden. rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtig­ B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: ter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten a Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Monate vergangen, Fahrer gebraucht wird. b Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Fahren nur mit Fahrerlaubnis Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen. D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter C.4 Zahlungsperiode, Lastschriftverfahren, Kurztarif, besondere Kennzeichen oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.  Zahlungsperiode C.4.1 Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungs­ Nicht genehmigte Rennen periode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 D.1.1.4 Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. kommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann,  Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.2 und die Ausschlüsse nach ist in Abschnitt G geregelt. A.1.5.2, A.2.9.2, A.3.8.2 und A.7.2.6.  Lastschriftverfahren Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen C.4.2 Die Vereinbarung einer monatlichen Zahlungsperiode ist nur bei Teilnahme am D.1.1.5 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf Lastschriftverfahren möglich. Können wir den fälligen Beitrag nicht einziehen, öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen weil Sie das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen oder Sie aus anderen Gründen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer zu vertreten haben, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkenn­ berechtigt, den Vertrag auf eine vierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen. zeichen vollständig angebracht ist. Für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, können nur jährliche Zahlungs­ perioden vereinbart werden. D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, können nur jährliche oder monatliche Zahlungsperioden vereinbart werden. Können wir den fäl- Alkohol und andere berauschende Mittel ligen Beitrag nicht einziehen, weil Sie das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen oder D.1.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Sie aus anderen Gründen zu vertreten haben, dass der Beitrag nicht eingezogen Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug werden kann, sind wir berechtigt, den Vertrag auf eine jährliche Zahlungsperiode sicher zu führen. umzustellen. – 22 – [Seite 23] Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Hinweis: Beachten Sie auch die Ausschlüsse nach A.2.9.1 und A.3.8.1. E.1.2.1  Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten D.1.2.2 Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsport­ E.1.2.2 Die Anzeigepflicht nach E.1.1.1 gilt nicht bei einem Sachschaden, wenn Sie den aktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstra­ Schaden geregelt haben oder regeln wollten, um dadurch eine Einstufung Ihres tionen, gebraucht werden, wenn Vertrags in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zu vermeiden. Diese Ver- • das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschrän­ einbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen kungen gebraucht wird und von voraussichtlich nicht mehr als 500 € erfordern. • für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach  Gelingt es Ihnen nicht, den Schaden im Rahmen von Abs. 1 selbst zu regulieren, Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. oder ist uns hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs im Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen. so können Sie uns bis zum Ende des Kalenderjahres den nach Abs. 1 nicht  Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und die Ausschlüsse nach gemeldeten Schaden nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember A.1.5.2, A.2.9.2, A.3.8.2 und A.7.2.6. ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden. D.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung oder beim Autoschutzbrief Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Fahren mit Begleiter E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbe- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plät- scheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. zen nur mit einer dazu geeigneten Begleitperson benutzen, wenn eine derartige Begleitung vorgeschrieben ist (begleitetes Fahren). Die Begleitperson ist nicht E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, geeignet, wenn sie ihre Aufgabe infolge Genusses alkoholischer Getränke oder auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie anderer berauschender Mittel nicht wahrnehmen kann. Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Bei drohendem Fristablauf Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vor- D.2.1  Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen liegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berech- fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen. tigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig E.1.3  Zusätzlich in der Kaskoversicherung verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2.1 Satz Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungs- E.1.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend pflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. Einholen unserer Weisung D.2.2  Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung E.1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leis- Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. tungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung Anzeige bei der Polizei D.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden den Betrag von 500 €, sind bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. den Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt. Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahr­ E.1.4  Zusätzlich beim Autoschutzbrief erhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind. Einholen unserer Weisung E.1.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen D.2.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zumutbar ist. zur Leistung frei. Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht E  Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung E.1.4.2 Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) E.1.1 Bei allen Versicherungsarten von der Schweigepflicht entbinden.  Anzeigepflicht E.1.5  – Entfallen – E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. E.2  Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusam­ Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung menhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies und den Fort­ E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen gang des Verfahrens (z. B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich mitzuteilen. Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berech- Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben. tigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig  Aufklärungspflicht verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nach Absatz 1 hat bei Verletzung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende einer bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, Pflichten beachten: dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen • Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Fest- hingewiesen haben. stellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Diese Hinweispflicht besteht jedoch nicht Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder • bei Falschangaben zum Versicherungsfall oder zum Umfang unserer entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich Leistungspflicht, die von Ihnen ohne unser vorheriges Auskunfts- oder Auf­ nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch). klärungsverlangen getätigt werden oder • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum • bei Verletzung der Pflicht, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die gesetzlich Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und voll- erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und ohne die dabei gesetzlich ständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten. erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht, E.1.1.3). • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. E.2.2  Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung  Schadenminderungspflicht E.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. den Betrag von höchstens je 2.500 € beschränkt.  Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen. – 23 – [Seite 24] E.2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 €, wenn a Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt. Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4 b Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem • vorsätzlich und Rechtsstreit kommen zu lassen. • in besonders schwerwiegender Weise c Das Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechtskräftig geworden. verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll. Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung E.2.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechts­ Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht G.2.5  Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis E.2.6 Verletzen Sie Ihre Pflichten nach vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst • E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche), ab Kenntnis. • E.1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spä- • E.1.2.4 (Prozessführung durch uns) testens zum Ablauf des Vertrags endet. und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, G.2.6  Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei gilt: der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch • Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Die Kündigung wird zum Beginn der Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. neuen Versicherung wirksam. • Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Kündigung bei Beitragserhöhung Verhältnis zu kürzen. G.2.7 Erhöhen wir aufgrund unserer Beitragsanpassungsrechte nach J.1 bis J.3 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang F  Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung Pflichten mitversicherter Personen wirksam geworden wäre. Wir teilen ihnen die Beitragserhöhung spätestens F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungs- Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur insoweit, wie es nach der recht hin. Bei einer Beitragserhöhung nach J.3 machen wir zusätzlich den Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist. Unterschied zwischen bisherigem und neuem Beitrag gemäß J.3.2 und J.3.3 kenntlich. Ausübung der Rechte F.2 Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungs­ Kündigung bei Veränderung der Regelungen zu beitragsbestimmenden Merkmalen vertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt G.2.8 Ändern wir unsere Regelungen zur Berechnung von Beiträgen nach J.6, können ist. Hiervon ausgenommen ist die Geltendmachung von Ansprüchen in der Kfz- Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Haftpflichtversicherung durch mitversicherte Personen nach A.1.2. Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch Ihr Kündigungsrecht hin. gegenüber allen mitversicherten Personen. Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Kündigung bei Ersatz alter oder Einführung neuer beitragsbestimmender Merkmale Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur G.2.9 Ersetzen wir alte oder führen wir neue Merkmale zur Berechnung von Beiträgen berufen, wenn nach J.7 ein, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer • die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitteilung über die Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühes- Mitversicherten vorliegen oder tens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden • diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahr- wäre. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden lässigkeit nicht bekannt waren. mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagnis- Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs wegfall G.2.10 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag innerhalb eines G.1  Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Änderung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.  Vertragsdauer G.1.1 Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Kündigung bei Bedingungsänderung G.2.11 Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach Abschnitt N  Automatische Verlängerung Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang G.1.2 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er unserer Mitteilung über die Bedingungsanpassung kündigen. Die Kündigung ist sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Be- kündigen. dingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens sechs Wochen vor Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag beginnen zu lassen. G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kün- digen?  Versicherungskennzeichen G.1.3 Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen (z. B. Kündigung zum Ablauf Mofa), endet mit dem Ablauf des Verkehrsjahres. Einer Kündigung bedarf es hierfür G.3.1 Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die nicht. Das Verkehrsjahr läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres. Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr G.1.4  Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kün- wirksam. digen? Kündigung nach einem Schadenereignis Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres G.3.3 Wir können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen. G.2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kün­ In der Kaskoversicherung, beim Autoschutzbrief, und in der Auslandsschaden­ digung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. schutz-Versicherung ist die Kündigung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Leistung in Textform zulässig. Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung innerhalb eines Monats nach G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kün- folgenden Ereignissen in Textform zulässig: digung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam. a Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt. b Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Kündigung nach einem Schadenereignis Rechtsstreit kommen zu lassen. G.2.3 Sie können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen. c Ein Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechtskräftig geworden. In der Kaskoversicherung, beim Autoschutzbrief und in der Auslandsschadenschutz- Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. Versicherung ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats zugeht, nachdem wir Sie in Textform darüber informierten, ob und in welcher Höhe Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags wir leisten. G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist eines Monats nach folgenden Ereignissen zugeht: gezahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung – 24 – [Seite 25] wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulas­ Kündigung zahlen (siehe auch C.2.4). sungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die Außer­ betriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen. G.3.5  Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach Abschnitt D verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge mit Versicherungs­ Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, kennzeichen (z. B. Mofas), Wohnwagenanhänger und Oldtimer sowie bei Verträgen wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr. verletzt haben. Umfang der Ruheversicherung Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dau- G.3.6 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den er der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz. Der Ruhe­ Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Ände- versicherungsschutz umfasst rung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung a  die Kfz-Haftpflichtversicherung, nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. b die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außer­ betriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand. Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Die Ruheversicherung gilt nicht für den Autoschutzbrief (A.3) und zusätzlich ver- G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir einbarten Versicherungsschutz ab Abschnitt A.5. dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Ihre Pflichten während der Ruheversicherung Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat H.1.5  Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. • in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder • auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer um- G.4 Kündigung einzelner Versicherungsverträge schlossen) nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko- und Autoschutzbriefversicherung sind jeweils rechtlich Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter selbständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbe- den Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei. stehen anderer grundsätzlich nicht. Ausnahme:  Wiederanmeldung • Mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung endet allerdings automatisch H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetrieb­ auch der Autoschutzbrief bzw. der Autoschutzbrief-PRO. setzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mitzuteilen. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. Ende des Vertrags und der Ruheversicherung H.1.7 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, ohne dass es einer Kündigung bedarf. können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstan- Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das den sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. Vertrags aufzufordern. G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 jedoch nicht. Separat abgeschlossene Ruheversicherung H.1.9 Besteht für ein Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversicherung, so kann gegen G.4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Beitragszuschlag eine gesonderte Kfz-Haftpflicht-Ruheversicherung nach Maß- Fahrzeuge versichert sind. gabe von H.1.4 und H.1.5 abgeschlossen werden. Das gleiche gilt – außer für Wohnwagenanhänger – auch für die Teilkaskoversicherung. G.5 Form und Zugang der Kündigung Jede Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? der jeweiligen Frist zugeht. H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kenn­ Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit zeichen dokumentierten Zeitraums (Saison). des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4. und H.1.5; G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? ausgenommen Wohnwagenanhänger und Oldtimer. Übergang der Versicherung auf den Erwerber H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zu­ G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. ständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Kfz-Haft­ pflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des • im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, • wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend  durchgeführt werden. seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen G.7.3 Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief vom Erwerber verlangen. H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief besteht Versicherungs­ schutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht Anzeige der Veräußerung für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unver­ werden muss. züglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der Verlust des Versicherungsschutzes. Was sind Zulassungsfahrten? H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungs­ Kündigung des Vertrags verfahren stehen. Dies sind: G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach • Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahr- G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen. ten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Be-  Zwangsversteigerung zirks mit ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsbehörde vorab G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug ein solches erteilt hat. zwangsversteigert wird. • Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahr- G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) zeugs. Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen. I Schadenfreiheitsrabatt-System H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kenn- I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) zeichen In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf (Anhang 1).  Ruheversicherung Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen, Sonderfahrzeuge H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren jeder Art, Oldtimer, Anhänger und Auflieger sowie Wechselaufbauten jeder Art, Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. – 25 – [Seite 26] Kfz mit Ausfuhrkennzeichen sowie Kurzkennzeichen oder Selbstfahrervermiet- a Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur: fahrzeuge. • aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder I.2 Ersteinstufung bei Vertragsbeginn • wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt Zum Vertragsbeginn stufen wir Ihren Vertrag in eine SF-Klasse ein. Die Einstufung nicht bei Gespannen. erfolgt durch Übernahme des Schadenverlaufs (I.6) aus einem anderen Versi- b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schaden­ cherungsvertrag oder durch Ersteinstufung. Sofern die Voraussetzungen für eine meldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu Ersteinstufung nicht vorliegen, stufen wir in die SF-Klasse 0 ein. haben. c Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Ent- I.2.1 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der schädigung in vollem Umfang. Vollkaskoversicherung d Wir leisten in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad, ein Trike, Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt. ein Quad/ATV, ein Campingfahrzeug, eine Landwirtschaftliche Zugmaschine, ein e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil: Raupenschlepper oder ein Lieferwagen im Werkverkehr und schließen Sie neben • eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, einem Jahr ab (siehe G.1.2), können Sie verlangen, dass die Einstufung nach dem • Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt. dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug im Sinne von I.6.1.1 oder I.6.1.2 innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss der I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6. I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschä- I.2.2 – Entfallen – digungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2. I.2.2.1 – Entfallen – I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten I.2.2.2 – Entfallen – wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rück­ stellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann I.2.2.3 – Entfallen – folgenden Kalenderjahres zurück. I.2.2.4 – Entfallen – I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung I.2.2.5 – Entfallen – freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung I.2.3 – Entfallen – nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 1.000 € beträgt. I.3 Jährliche Neueinstufung Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schaden­ des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir danach im Zuge einer Wie- verlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. deraufnahme der Schadenregulierung eine weitere Entschädigung leisten, führt Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür, dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags. welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung in der Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. innerhalb von sechs Monaten I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung nach Zahlung der Entschädigung in der Vollkaskoversicherung, wird Ihr Versiche- Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr. rungsvertrag als schadenfrei behandelt. Ist ein Leasingfahrzeug versichert, gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend auch für den Leasingnehmer. I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? eingestuft. Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags wird auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen I.3.3  Besserstufung bei Saisonkennzeichen übernommen: Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen (H.2) zugelassen, nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach  Fahrzeugwechsel I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt. I.6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft. I.3.4  Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1, 1/2 oder Klassen 0 oder M  Rabattwechsel I.6.1.2 Sie können einen Wechsel Ihres Schadenverlaufs beanspruchen: Besserstufung nach SF 1 nach einem vollen Kalenderjahr aus der SF-Klasse 1/2, a Wird das ausgeschiedene Fahrzeug nicht ersetzt, können Sie beanspruchen, 0 oder M dass der Schadenverlauf zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf einen anderen I.3.4.1 Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununter­ Ihrer Versicherungsverträge übertragen wird. Dazu müssen Sie durch eine brochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 1/2 bzw. Klasse 0 Erklärung in Textform glaubhaft machen, dass das ausgeschiedene und das oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein. verbleibende Fahrzeug überwiegend von denselben Personen gefahren wurde. b Versichern Sie ohne Veräußerung des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Ersteinstufung 1, 1/2 ein weiteres Fahrzeug, so können Sie den Schadenverlauf aus dem Vertrag oder 0 des ersten Fahrzeugs auf den Vertrag für das weitere Fahrzeug übertragen. I.3.4.2 Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Dazu müssen Sie durch eine Erklärung in Textform glaubhaft machen, dass Einstufung in Klasse 0, SF-Klasse 1/2 oder 1 begonnen und bestand bis zum 31. das weitere Fahrzeug überwiegend von denselben Personen gefahren wird, die Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schaden- das zuerst versicherte Fahrzeug gefahren haben. Der Versicherungsvertrag freiem Verlauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft: für das zuerst versicherte Fahrzeug wird wie ein erstmalig abgeschlossener von Klasse 0  nach SF-Klasse 1/2, behandelt. von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1, von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2. Schadenverlauf einer anderen Person I.6.1.3 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und I.3.5  Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der zum Zeitpunkt der Rückstufung jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zurück­  Versichererwechsel gestuft. I.6.1.4 Sie schließen für Ihr Fahrzeug bei uns einen Vertrag ab und übernehmen Ihren Schadenverlauf vom vorherigen Versicherer. I.4  Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? I.6.2  Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? I.4.1  Schadenfreier Verlauf Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen: I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:  Fahrzeuggruppe • Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres un- I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören unterbrochen bestanden und derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf • uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Ent­ übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, schädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. auf das übertragen wird. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. a Erste Fahrzeuggruppe: Pkw, Zweiräder sowie Trikes und Quads/ATV, welche jeweils ein amtliches Kennzeichen führen müssen, I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, Campingfahrzeuge, Lieferwagen im Werkverkehr, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: Krankenwagen, Landwirtschaftliche Zugmaschi- nen, Raupenschlepper. – 26 – [Seite 27] b Zweite Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im • S chadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskover­ Werkverkehr. sicherung, c Dritte Fahrzeuggruppe: Lieferwagen, Lkw und Zugmaschinen im gewerb- • Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch lichen Güterverkehr, Kraftomnibusse. nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, Eine Übertragung ist zudem möglich • ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren • von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und bis 7,5 t zulässige Gesamtmasse, • ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte • von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen erteilt worden sind. Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz). I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir be- Vollkaskoversicherung rechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkasko­ versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf versicherung nur zusammen. den tatsächlichen Schadenverlauf, nicht auf Sondereinstufungen. Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen Person nach I.6.1.3 I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeit­ J.1 Typklasse raum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie a Die andere Person lebt mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft oder es handelt Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn sich um Ihre Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern oder um eine juristische des Vertrags zugeordnet worden ist (siehe Anhang 2, 1.2). Person; Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich b Sie machen den Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person nicht der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen nur gelegentlich gefahren haben, glaubhaft; erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps  hierzu gehört insbesondere im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung in eine aa eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Typklasse führen. Ergibt sich für Ihr Fahrzeug eine Einstufung in eine andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend; höhere Typklasse, sind wir berechtigt, den Beitrag bis zu dem der höheren Typ- bb ein Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz klasse anzuheben. Ergibt sich für Ihr Fahrzeug eine Einstufung in eine niedrigere einer gültigen Fahrerlaubnis waren; Typklasse, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend abzusenken. Die damit c die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie ein­ verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres verstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf; wirksam. Die geänderte Typklasse und der neue Beitrag werden Ihnen spätestens d die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Über- mit der Beitragsrechnung mitgeteilt. nahme nicht mehr als 36 Monate zurück. J.2 Regionalklasse  Unterschiedliche Beitragssatzstaffeln I.6.2.4  Gelten bei der Übernahme des Schadenverlaufs unterschiedliche Beitragssatz­ Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach der Region, in der sich der Wohn- bzw. staffeln, so wird der Versicherungsvertrag aufgrund der sich zum Zeitpunkt der Firmensitz des Halters befindet, wird das Fahrzeug einer Regionalklasse zugeord- Übernahme ergebenden Anzahl schadenfreier Jahre eingestuft. net (siehe Anhang 2, 1.1). Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich I.6.3  Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den der Schadenbedarf / die Einwohnerdichte der Region, in welcher sich der Wohn- Schadenverlauf aus? bzw. Firmensitz des Halters befindet, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf / die Einwohnerdichte Ihrer Region Im Jahr der Übernahme im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Regionalklasse führen. Ergibt sich für Ihr Fahrzeug eine Einstufung in eine höhere Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung Regionalklasse, sind wir berechtigt, den Beitrag bis zu dem der höheren Regional- oder Wagniswegfall) gilt unabhängig von einer eventuellen Rückstufung aufgrund klasse anzuheben. Ergibt sich für Ihr Fahrzeug eine Einstufung in eine niedrigere einer Schadenmeldung: Regionalklasse, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend abzusenken. Die a Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungs- Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden. jahres wirksam. Die geänderte Regionalklasse und der neue Beitrag werden Ihnen b Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens 10 Jahre, spätestens mit der Beitragsrechnung mitgeteilt. übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. c Beträgt die Unterbrechung mehr als 10 Jahre, übernehmen wir den schaden­ J.3 Beitragsanpassung freien Verlauf nicht. J.3.1 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag für bestehende Versicherungs­ Im Folgejahr nach der Übernahme verträge einmal im Kalenderjahr nach den anerkannten Grundsätzen der Ver­ I.6.3.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des sicherungsmathematik und Versicherungstechnik und unter Berücksichtigung Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungs­ der aktuellen und bis zur nächsten Überprüfung zu erwartenden Schaden- und schutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand: Kostenentwicklung neu zu kalkulieren. Wir sind ebenfalls berechtigt, dabei auch a Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens unternehmensübergreifende Statistiken, wie z. B. die statistischen Erkenntnisse sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und Ermitt­ hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden. lungen des unabhängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken, zu b Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als berücksichtigen. Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs. Grundsätzen einen gleichartigen Verlauf erwarten lassen, dürfen wir bei der Neu­ kalkulation zusammenfassen. I.6.4  Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang Zweck der Neukalkulation ist die Sicherstellung der dauerhaften Erfüllbarkeit Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, unserer Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und die sachgerechte übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraus­ Berechnung der Beiträge. Der Ansatz für Gewinn wird dabei nicht erhöht. setzungen: Ergeben sich aus der Neukalkulation höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir • Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs berechtigt, den Beitrag für bestehende Versicherungsverträge mit Wirkung vom durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Beginn des nächsten Versicherungsjahres an bis zur Höhe des neu kalkulierten Umfang auf, Beitrags anzuheben. Ergeben sich aus der Neukalkulation geringere Beiträge als • Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bishe- die bisherigen, sind wir verpflichtet, den Beitrag für bestehende Versicherungs­ rige Risikosituation nicht verändert hat. verträge ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres auf die Höhe des neu kalkulierten Beitrags zu senken. I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs J.3.2 Die Beitragserhöhung nach J.3.1 wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem (Vergleichsbeitrag nur zusammen abgegeben werden. gem. J.3.3) und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens (Beginn des nächsten Versicherungsjahres) mitteilen und Sie in I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die Textform über Ihr Kündigungsrecht nach G.2.7 belehren. SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrags nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der Klasse 0 oder M bleibt diese Einstufung bestehen. J.3.3 In die Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen gemäß J.6 bis J.8 sowie Änderungen in der Zuordnung des Versicherungsvertrags zu den I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags Regionalklassen nach J.2 und den Typklassen nach J.1 einbezogen, wenn sie nachzuerheben. gleichzeitig wirksam werden. Dies gilt nicht für Beitragsveränderungen, die sich aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands nach K.1 (Schadenverlauf I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf dieses Vertrags), K.2 (Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung) oder K.3 (Wohnsitzwechsel mit Änderung der Regionalklasse) ergeben. I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen: J.4 Kündigungsrecht • Art und Verwendung des Fahrzeugs, Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer • Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein Kündigungsrecht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die – 27 – [Seite 28] Änderungen in Summe zu einer Beitragserhöhung führen. Dabei werden Beitrags- K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs änderungen nach J.6 bis J.8 ebenfalls berücksichtigt. Ändert sich die im Antrag bzw. im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Dies gilt für die Kaskoversicherung und den Autoschutzbrief entsprechend. Verwendung des Fahrzeugs nach Anhang 6, müssen Sie uns dies unverzüglich an­ zeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflicht­ Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. versicherung Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, den Beitrag ab der Änderung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.10. dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen. L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände J.6 Änderung der Regelungen zu beitragsbestimmenden Merkmalen L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind Wir sind berechtigt, die Regelungen zu beitragsbestimmenden Merkmalen (Anhang Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind! Sollte dies einmal nicht der Fall sein, 2) zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf, damit wir die Angelegenheit klären Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten können. Regelungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten: In diesem Fall haben Sie nach G.2.8 ein Kündigungsrecht.  Versicherungsombudsmann J.7 Ersatz alter oder Einführung neuer Merkmale zur Beitragsberechnung L.1.1 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Wir sind berechtigt, in der Kfz-Haftpflicht-, Voll- und Teilkaskoversicherung die Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt Merkmale zur Beitragsberechnung (Anhang 2) durch andere zu ersetzen oder hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. für Versicherungen neue hinzuzufügen, wenn sie für die Art und die Größe des Versicherungsrisi- wenden. kos bestimmend sind, ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag Versicherungsombudsmann e.V. und Versicherungsleistung gewährleisten, anerkannten Grundsätzen der Ver­ Postfach 080632, 10006 Berlin sicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entsprechen. Die ersetzten E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de oder neuen Merkmale zur Beitragsberechnung werden mit Beginn des nächsten Internet: www.versicherungsombudsmann.de Versicherungsjahres wirksam. Telefon 0800 3696000, Fax 0800 3699000 In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht. (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz). Der Versicherungsombudsmann e.V. für Versicherungen ist eine unabhängige und J.8 Lebensalter des Versicherungsnehmers und der Fahrer für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, Richtet sich der Beitrag nach Ihrem Lebensalter und/oder dem Alter des jüngsten an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Fahrers, wird während der Vertragslaufzeit eine Anpassung an das veränderte  Lebensalter vorgenommen. Dadurch kann es zu einer Beitragssenkung oder einer  Versicherungsaufsicht Beitragserhöhung kommen. Der angepasste Beitrag wird ab Beginn des auf das L.1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschieden­ geänderte Lebensalter folgenden Versicherungsjahres wirksam. heiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zustän­ dige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts Sektor Versicherungsaufsicht Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System Graurheindorfer Straße 108 nach Abschnitt I ändern. 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108 – 1550 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle Welche Änderungen werden berücksichtigt? nicht verbindlich entscheiden kann. K.2.1 Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur Beitragsberechnung (Anhang 2), berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung  Rechtsweg oder zu einer Beitragserhöhung führen. L.1.3 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.  Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskover­ Auswirkung auf den Beitrag sicherung können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach A.2.6 nutzen. K.2.2 Bei Veränderung der vereinbarten jährlichen Fahrleistung (Anhang 2) gilt der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres. Bei allen L.2 Gerichtsstände anderen Änderungen zu den Merkmalen gemäß Anhang 2 gilt der neue Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung. Wenn Sie uns verklagen L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels Gerichten geltend machen: Wechselt der Halter seinen Wohn- bzw. Firmensitz und wird dadurch das Fahr­ a dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, zeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der b dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Nieder­ Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Regionalklasse. lassung örtlich zuständig ist. K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung Wenn wir Sie verklagen L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Anzeige von Änderungen Gerichten geltend machen: K.4.1 Die Änderung eines aufgeführten Merkmals zur Berechnung Ihres Beitrags (Anhang a dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, 2) müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. b dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Be­ triebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. K.4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merk- male zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns auf Ihre Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt Kosten entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vollständig vorzulegen. L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren zu berechnen, wenn Geschäftssitz zuständig ist. • wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben und M – Entfallen – • Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprüfung der Beitragsrechnung angeforderten vollständigen N Bedingungsanpassung Bestätigungen oder Nachweise nicht nachreichen. Erbringen Sie die von uns angeforderten vollständigen Bestätigungen oder Nach- N.1 Wir sind berechtigt, eine Bestimmung der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Ver­ weise erst nach Ablauf der Frist, gilt der sich daraus ergebende Beitrag ab dem sicherungsbedingungen anzupassen, d. h. zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Zeitpunkt des Zugangs der Bestätigungen oder Nachweise bei uns. Dazu sind wir aber nur berechtigt, wenn diese Bestimmung in Ihren Versicherungs-  bedingungen in Folge eines der nachstehenden Ereignisse unwirksam ist: Vertragsstrafe und rückwirkende Neuberechnung des Beitrags • Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Gesetze und Verordnungen; K.4.3 Haben Sie bei Abschluss des Vertrags schuldhaft unrichtige Angaben zu den • Erlass einer höchstrichterlichen Entscheidung; Merkmalen zur Beitragsberechnung (Anhang 2) gemacht oder haben Sie uns eine • Erlass eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes (z. B. von der Bundesanstalt Änderung nicht unverzüglich in Textform angezeigt, wird der Beitrag rückwirkend für Finanzdienstleistungsaufsicht). ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres neu berechnet. Zusätzlich ist eine Die Berechtigung zur Anpassung gilt auch, wenn sich die entsprechende gericht­ Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrags zu zahlen, der bei richtigen Angaben liche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. hätte berechnet werden müssen. Voraussetzung ist dann, dass die für unwirksam erklärte Bestimmung mit einer Eine Vertragsstrafe wird nicht erhoben, wenn nur die angegebene jährliche Fahr- Bestimmung in Ihren Versicherungsbedingungen inhaltsgleich ist. leistung um nicht mehr als 1.000 km überschritten wurde. – 28 – [Seite 29] N.2 Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn a die gesetzlichen Vorschriften keine konkreten Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen Bestimmung Ihrer Versicherungsbedingungen treten und die durch Unwirksamkeit nach N.1 entstandene Vertragslücke schließen; b •  durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung nach N.1 das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbe­ deutendem Maße gestört wird oder • durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung nach N.1 eine Vertragslücke entsteht, deren Schließung zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist. N.3 Die Anpassung der Versicherungsbedingungen erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Dies bedeutet, dass die unwirksame Bestim- mung durch eine Regelung ersetzt wird, die beide Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags als angemessene und ihren typischen Interessen gerechte Lösung vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Bestimmung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen wäre. Die Anpassung darf nicht dazu führen, dass das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen unserer Leistung und Ihrer Gegenleistung zu Ihrem Nachteil geändert wird. N.4 Wenn gesetzliche Vorschriften an die Stelle der unwirksamen Bestimmung Ihrer Versicherungsbedingungen treten, dann dürfen wir keine Anpassung vor­ nehmen, es sei denn, wir übernehmen die gesetzliche Regelung lediglich zur Klarstellung, Vollständigkeit oder besseren Verständlichkeit inhaltsgleich in Ihre Versicherungsbedingungen. N.5 Die Anpassung Ihrer Versicherungsbedingungen kann nur erfolgen, wenn sämtliche Voraussetzungen dazu vorliegen. Sie erfolgt im gegenseitigen Interesse gemäß N. 3. Eine Anpassung kann deshalb sämtliche Bestimmungen Ihrer Versicherungs­ bedingungen betreffen, d. h. die Abschnitte: A Welche Leistung umfasst Ihre Kfz-Versicherung? (A.1 – A.16); B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz (B.1 – B.2); C Beitragszahlung (C.1 – C.5); D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? (D.1 – D.2); E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? (E.1 – E.2); F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen; G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagnis- wegfall (G.1 – G.8); H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempeltem Kenn- zeichen (H.1 – H.3); I Schadenfreiheitsrabatt-System (I.1 – I.8); J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen (J.1 – J.8); K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands (K.1 – K.5); L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände (L.1 – L.2); N  Bedingungsanpassung;  Anhänge 1-6. N.6 Die Anpassung Ihrer Versicherungsbedingungen ist nur zulässig, wenn ein unab­ hängiger Treuhänder festgestellt hat, • dass eine der in N. 1 und N. 2 genannten Voraussetzungen für die Anpassung zutrifft, • dass sich das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen unserer Leistung und Ihrer Gegenleistung durch die Anpassung nicht zu Ihrem Nachteil verändert. Als unabhängiger Treuhänder darf nur eingesetzt werden, wer zuverlässig ist und über ausreichende Kenntnisse des Versicherungsrechts verfügt. N.7 Die angepassten Versicherungsbedingungen werden Ihnen unter Kenntlichmachung der Unterschiede und einer Erläuterung der maßgeblichen Gründe für die Anpas- sung spätestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Sie können den Versicherungsvertrag nach Zugang der Mitteilung über die Anpas- sung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung, kündigen. Erfolgt bis zum Inkrafttreten der angepassten Versicherungsbedingungen keine Kündigung, wird Ihr Versicherungsvertrag mit den angepassten Bestimmungen fortgeführt. – 29 – [Seite 30] Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 1. Beitragssätze 1.1 Pkw 1.2 Besondere Beitragssatzstaffel für PKW 1.3 Leicht-/Krafträder, Trikes und Quads SF- Beitragssätze SF- Beitragssätze SF- Beitragssätze klasse KH FV klasse KH FV klasse KH FV SF 50 15 15 SF 50 15 15 SF 20 20 20 SF 49 16 16 SF 49 15 15 SF 19 21 20 SF 48 16 16 SF 48 15 15 SF 18 21 21 SF 47 16 16 SF 47 16 16 SF 17 21 21 SF 46 16 17 SF 46 16 16 SF 16 22 21 SF 45 17 17 SF 45 16 16 SF 15 22 22 SF 44 17 17 SF 44 16 17 SF 14 23 22 SF 43 17 17 SF 43 17 17 SF 13 23 23 SF 42 17 17 SF 42 17 17 SF 12 24 23 SF 41 17 18 SF 41 17 17 SF 11 24 24 SF 40 18 18 SF 40 17 17 SF 10 25 25 SF 39 18 18 SF 39 17 18 SF 9 26 25 SF 38 18 18 SF 38 18 18 SF 8 27 26 SF 37 18 18 SF 37 18 18 SF 7 28 27 SF 36 18 19 SF 36 18 18 SF 6 30 29 SF 35 19 19 SF 35 18 18 SF 5 31 30 SF 34 19 19 SF 34 18 19 SF 4 34 32 SF 33 19 20 SF 33 19 19 SF 3 36 34 SF 32 20 20 SF 32 19 19 SF 2 40 37 SF 31 20 20 SF 31 19 20 SF 1 45 41 SF 30 20 20 SF 30 20 20 SF 1/2 62 57 SF 29 21 21 SF 29 20 20 0 83 75 SF 28 21 21 SF 28 20 20 M 129 87 SF 27 21 21 SF 27 21 21 SF 26 22 22 SF 26 21 21 SF 25 22 22 SF 25 21 21 SF 24 23 23 SF 24 22 22 1.4 Campingfahrzeuge SF 23 23 23 SF 23 22 22 SF- Beitragssätze SF 22 24 23 SF 22 23 23 SF 21 24 24 SF 21 23 23 klasse KH FV SF 20 25 24 SF 20 24 23 SF 20 20 20 SF 19 25 25 SF 19 24 24 SF 19 20 20 SF 18 26 25 SF 18 25 24 SF 18 21 21 SF 17 27 26 SF 17 25 25 SF 17 21 21 SF 16 27 27 SF 16 26 25 SF 16 22 21 SF 15 28 27 SF 15 27 26 SF 15 23 22 SF 14 29 28 SF 14 27 27 SF 14 23 22 SF 13 30 29 SF 13 28 27 SF 13 24 22 SF 12 31 29 SF 12 29 28 SF 12 25 23 SF 11 33 30 SF 11 30 29 SF 11 25 23 SF 10 34 31 SF 10 31 29 SF 10 26 24 SF 9 36 32 SF 9 33 30 SF 9 27 24 SF 8 37 33 SF 8 34 31 SF 8 28 25 SF 7 39 34 SF 7 36 32 SF 7 29 25 SF 6 41 35 SF 6 37 33 SF 6 30 26 SF 5 44 36 SF 5 39 34 SF 5 32 26 SF 4 47 38 SF 4 41 35 SF 4 33 27 SF 3 51 39 SF 3 44 36 SF 3 35 27 SF 2 55 40 SF 2 47 38 SF 2 36 28 SF 1 60 42 SF 1 51 39 SF 1 38 28 SF 1/2 71 45 SF 1/2 55 40 SF 1/2 41 30 0 94 51 0 75 51 0 52 39 M 127 68 M 94 68 M 110 45 – 30 – [Seite 31] Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 1. Beitragssätze 1.7 Taxen und Mietwagen 2. Rückstufung im Schadenfall 1.5 Lieferwagen im Werkverkehr, Lieferwagen im SF- Beitragssätze 2.1. Pkw gewerblichen Güterverkehr, Lastkraftwagen, klasse KH FV Zugmaschinen, Busse, Krankenwagen Rück- bei 1 Schaden bei 2 Schäden ab 3 Schäden SF 20 20 20 stu- in Klasse SF- Beitragssätze SF 19 21 20 fung klasse SF 18 21 21 aus KH FV KH FV KH FV KH FV SF 17 22 22 SF 30 18 19 SF 50 SF 26 SF 37 SF 9 SF 23 SF 2 SF 12 SF 16 23 22 SF 29 18 19 SF 49 SF 21 SF 32 SF 7 SF 19 SF 1 SF 9 SF 15 24 23 SF 28 19 19 SF 48 SF 20 SF 31 SF 7 SF 19 SF 1 SF 9 SF 14 25 23 SF 27 19 20 SF 47 SF 20 SF 30 SF 7 SF 18 SF 1 SF 9 SF 13 26 24 SF 26 19 20 SF 46 SF 20 SF 29 SF 7 SF 18 SF 1 SF 9 SF 12 27 25 SF 25 20 20 SF 45 SF 19 SF 29 SF 7 SF 17 SF 1 SF 8 SF 11 28 25 SF 24 20 20 SF 44 SF 19 SF 28 SF 6 SF 17 SF 1/2 SF 8 SF 10 29 26 SF 23 21 20 SF 43 SF 19 SF 27 SF 6 SF 16 SF 1/2 SF 7 SF 9 31 27 SF 22 21 21 SF 42 SF 18 SF 27 SF 6 SF 16 SF 1/2 SF 7 SF 8 32 28 SF 21 21 21 SF 41 SF 18 SF 26 SF 6 SF 15 SF 1/2 SF 6 SF 7 34 29 SF 20 22 21 SF 40 SF 17 SF 25 SF 6 SF 15 SF 1/2 SF 6 SF 6 36 30 SF 19 23 21 SF 39 SF 17 SF 24 SF 6 SF 14 SF 1/2 SF 6 SF 5 38 31 SF 18 23 22 SF 38 SF 16 SF 24 SF 5 SF 14 SF 1/2 SF 6 SF 4 41 32 SF 17 24 22 SF 37 SF 16 SF 23 SF 5 SF 13 SF 1/2 SF 5 SF 3 44 33 SF 16 25 22 SF 36 SF 16 SF 22 SF 5 SF 13 SF 1/2 SF 5 SF 2 47 34 SF 15 25 23 SF 35 SF 15 SF 22 SF 5 SF 12 SF 1/2 SF 4 SF 1 50 36 SF 14 26 23 SF 34 SF 15 SF 21 SF 5 SF 12 SF 1/2 SF 4 SF 1/2 53 36 SF 13 27 23 SF 33 SF 14 SF 20 SF 4 SF 11 0 SF 3 0 56 41 SF 12 28 24 SF 32 SF 14 SF 20 SF 4 SF 10 0 SF 3 M 80 49 SF 11 30 24 SF 31 SF 13 SF 19 SF 4 SF 10 0 SF 3 SF 10 31 25 SF 30 SF 13 SF 18 SF 4 SF 9 0 SF 2 SF 9 33 26 SF 29 SF 13 SF 17 SF 3 SF 9 0 SF 2 SF 8 34 26 SF 28 SF 12 SF 17 SF 3 SF 8 0 SF 1 SF 7 36 27 SF 27 SF 12 SF 16 SF 3 SF 8 0 SF 1 SF 6 39 28 SF 26 SF 11 SF 15 SF 3 SF 7 0 SF 1/2 SF 5 42 30 SF 25 SF 11 SF 15 SF 3 SF 7 0 SF 1/2 SF 4 45 31 SF 24 SF 10 SF 14 SF 2 SF 6 0 SF 1/2 SF 3 50 33 SF 23 SF 10 SF 13 SF 2 SF 6 0 SF 1/2 SF 2 55 35 SF 22 SF 9 SF 12 SF 2 SF 5 0 0 SF 1 62 38 SF 21 SF 9 SF 12 SF 2 SF 5 0 0 SF 1/2 67 40 SF 20 SF 8 SF 11 SF 1 SF 4 0 0 0 80 42 SF 19 SF 8 SF 10 SF 1 SF 3 0 0 M 119 58 SF 18 SF 7 SF 10 SF 1 SF 3 0 0 SF 17 SF 7 SF 9 SF 1 SF 2 0 M SF 16 SF 6 SF 8 SF 1 SF 2 0 M SF 15 SF 6 SF 7 SF 1/2 SF 1 M M 1.6 Besondere Beitragssatzstaffel für Lieferwagen im Werkverkehr SF 14 SF 5 SF 7 SF 1/2 SF 1 M M SF 13 SF 5 SF 6 SF 1/2 SF 1/2 M M Beitragssätze SF 12 SF 4 SF 5 SF 1/2 SF 1/2 M M SF- SF 11 SF 4 SF 4 SF 1/2 SF 1/2 M M klasse KH FV SF 10 SF 3 SF 4 SF 1/2 SF 1/2 M M SF 30 18 19 SF 9 SF 3 SF 3 0 0 M M SF 29 18 19 SF 8 SF 2 SF 2 0 0 M M SF 28 19 19 SF 7 SF 2 SF 1 0 0 M M SF 6 SF 1 SF 1 0 0 M M SF 27 19 20 SF 5 SF 1 SF 1/2 0 0 M M SF 26 19 20 SF 4 SF 1/2 SF 1/2 0 0 M M SF 25 20 20 SF 3 SF 1/2 SF 1/2 M 0 M M SF 24 20 20 SF 2 SF 1/2 0 M M M M SF 23 21 20 SF 1 SF 1/2 0 M M M M SF 22 21 21 SF 1/2 0 0 M M M M SF 21 21 21 0 M M M M M M SF 20 22 21 M M M M M M M SF 19 23 21 SF 18 23 22 SF 17 24 22 SF 16 25 22 SF 15 25 23 SF 14 26 23 SF 13 27 23 SF 12 28 24 SF 11 30 24 SF 10 31 25 SF 9 33 26 SF 8 34 26 SF 7 36 27 SF 6 39 28 SF 5 41 29 SF 4 43 30 SF 3 47 31 SF 2 50 32 SF 1 53 34 SF 1/2 55 35 0 80 42 M 119 58 – 31 – [Seite 32] Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 2. Rückstufung im Schadenfall 2.2 Leicht-/Krafträder, Trikes und Quads 2.4 Lieferwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Busse, Krankenwagen bei 1 Schaden bei 2 Schäden ab 3 Schäden bei 1 Schaden bei 2 Schäden ab 3 Schäden Rück- Rück- stufung in Klasse stufung in Klasse aus KH FV KH FV KH FV aus KH FV KH FV KH FV SF 20 SF 2 SF 9 SF 1/2 SF 4 M M SF 30 SF 13 SF 9 SF 5 SF 1 SF 1/2 M SF 19 SF 2 SF 8 SF 1/2 SF 4 M M SF 29 SF 13 SF 8 SF 5 SF 1 SF 1/2 M SF 18 SF 2 SF 8 SF 1/2 SF 4 M M SF 28 SF 13 SF 8 SF 5 SF 1 SF 1/2 M SF 17 SF 2 SF 8 SF 1/2 SF 4 M M SF 27 SF 12 SF 8 SF 4 SF 1 SF 1/2 M SF 16 SF 2 SF 7 SF 1/2 SF 3 M M SF 26 SF 12 SF 8 SF 4 SF 1 SF 1/2 M SF 15 SF 1 SF 7 0 SF 3 M M SF 25 SF 11 SF 8 SF 4 SF 1 SF 1/2 M SF 14 SF 1 SF 7 0 SF 3 M M SF 24 SF 11 SF 7 SF 4 SF 1 SF 1/2 M SF 13 SF 1 SF 6 0 SF 3 M M SF 23 SF 10 SF 7 SF 3 SF 1 0 M SF 12 SF 1 SF 6 0 SF 3 M M SF 22 SF 10 SF 7 SF 3 SF 1 0 M SF 11 SF 1 SF 5 0 SF 2 M M SF 21 SF 10 SF 6 SF 3 SF 1/2 0 M SF 10 SF 1 SF 5 0 SF 2 M M SF 20 SF 9 SF 6 SF 3 SF 1/2 0 M SF 9 SF 1 SF 4 0 SF 2 M M SF 19 SF 9 SF 6 SF 3 SF 1/2 0 M SF 8 SF 1/2 SF 4 M SF 2 M M SF 18 SF 8 SF 6 SF 2 SF 1/2 M M SF 7 SF 1/2 SF 3 M SF 1 M M SF 17 SF 8 SF 5 SF 2 SF 1/2 M M SF 6 SF 1/2 SF 3 M SF 1 M M SF 16 SF 7 SF 5 SF 2 SF 1/2 M M SF 5 SF 1/2 SF 2 M SF 1 M M SF 15 SF 7 SF 5 SF 2 SF 1/2 M M SF 4 SF 1/2 SF 2 M SF 1/2 M M SF 14 SF 6 SF 4 SF 1 0 M M SF 3 SF 1/2 SF 1 M SF 1/2 M M SF 13 SF 6 SF 4 SF 1 0 M M SF 2 SF 1/2 SF 1 M SF 1/2 M M SF 12 SF 5 SF 4 SF 1/2 0 M M SF 1 0 SF 1 M 0 M M SF 11 SF 5 SF 3 SF 1/2 M M M SF 1/2 M 0 M M M M SF 10 SF 4 SF 3 SF 1/2 M M M 0 M M M M M M SF 9 SF 4 SF 2 SF 1/2 M M M M M M M M M M SF 8 SF 3 SF 2 0 M M M SF 7 SF 3 SF 2 0 M M M 2.3 Campingfahrzeuge SF 6 SF 2 SF 1 M M M M SF 5 SF 1 SF 1 M M M M bei 1 Schaden bei 2 Schäden ab 3 Schäden SF 4 SF 1 SF 1/2 M M M M Rück- in Klasse SF 3 SF 1/2 0 M M M M stufung aus SF 2 0 0 M M M M KH FV KH FV KH FV SF 1 0 0 M M M M SF 20 SF 3 SF 11 0 SF 4 M 0 SF 1/2 0 M M M M M SF 19 SF 2 SF 10 0 SF 3 M 0 0 M M M M M M SF 18 SF 2 SF 10 0 SF 3 M 0 M M M M M M M SF 17 SF 2 SF 9 0 SF 2 M 0 SF 16 SF 1 SF 8 0 SF 1 M 0 SF 15 SF 1 SF 7 0 SF 1 M 0 2.5 Taxen und Mietwagen SF 14 SF 1/2 SF 6 0 SF 1/2 M M SF 13 SF 1/2 SF 5 0 SF 1/2 M M bei 1 Schaden bei 2 Schäden ab 3 Schäden SF 12 SF 1/2 SF 4 0 SF 1/2 M M Rück- stufung in Klasse SF 11 0 SF 4 M SF 1/2 M M aus KH FV KH FV KH FV SF 10 0 SF 3 M SF 1/2 M M SF 9 0 SF 2 M SF 1/2 M M SF 20 SF 13 SF 9 SF 9 SF 4 M M SF 8 0 SF 1 M SF 1/2 M M SF 19 SF 13 SF 9 SF 9 SF 4 M M SF 7 0 SF 1 M SF 1/2 M M SF 18 SF 13 SF 9 SF 9 SF 4 M M SF 6 0 SF 1/2 M 0 M M SF 17 SF 13 SF 8 SF 9 SF 3 M M SF 5 0 SF 1/2 M 0 M M SF 16 SF 11 SF 8 SF 7 SF 3 M M SF 4 0 SF 1/2 M 0 M M SF 15 SF 11 SF 7 SF 7 SF 3 M M SF 3 0 SF 1/2 M 0 M M SF 14 SF 10 SF 7 SF 7 SF 3 M M SF 2 0 SF 1/2 M 0 M M SF 13 SF 9 SF 6 SF 6 SF 2 M M SF 1 0 SF 1/2 M 0 M M SF 12 SF 8 SF 6 SF 5 SF 2 M M SF 1/2 0 0 M M M M SF 11 SF 7 SF 5 SF 4 SF 1 M M 0 M M M M M M SF 10 SF 7 SF 5 SF 4 SF 1 M M M M M M M M M SF 9 SF 6 SF 4 SF 3 SF 1 M M SF 8 SF 5 SF 3 SF 3 0 M M SF 7 SF 4 SF 3 SF 2 0 M M SF 6 SF 3 SF 2 SF 1 0 M M SF 5 SF 3 SF 1 SF 1 M M M SF 4 SF 2 SF 1 SF 1 M M M SF 3 SF 1 0 0 M M M SF 2 SF 1 0 0 M M M SF 1 0 M M M M M SF 1/2 0 M M M M M 0 M M M M M M M M M M M M M – 32 – [Seite 33] Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung 1 Merkmale zur Berechnung von Beiträgen 1.5.3  Der Nachlass wird für die Dauer von 18 Monaten ab Erstzulassung und nur für ein Fahrzeug gewährt. 1.1 Regionalklassen 1.6 Zahlungsperiode und Zahlungsart  Pkw Die Beiträge richten sich nach der vereinbarten Zahlungsperiode (ein Monat, ein 1.1.1 Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw richten sich in der Kfz-Haftpflicht-, Vierteljahr, ein halbes Jahr, ein Jahr) und der vereinbarten Zahlungsart (Zahlung Voll- und Teilkaskoversicherung auch nach dem Zulassungsbezirk, in dem sich durch Lastschrift oder Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens, z. B. durch der Wohn- bzw. Firmensitz des Halters befindet, und der Regionalklasse, der Überweisung). der Zulassungsbezirk entsprechend seinem Schadenbedarfsindexwert / seiner Einwohnerdichte von uns zugeordnet ist. 1.7 Weitere Merkmale zur Berechnung von Beiträgen Ihr Versicherungsbeitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflichtversicherung, Voll- und (Leicht-)Krafträder, Trikes, Quads/ATV, Lkw im Werkverkehr und landwirtschaftliche Teilkasko nach der Art und Verwendung Ihres Fahrzeugs, den fahrzeugbezogenen Zugmaschinen Merkmalen sowie je nach Art und Verwendung Ihres Fahrzeugs auch nach den 1.1.2  Die Beiträge für Versicherungsverträge von Leichtkrafträdern, Krafträdern, Trikes, in Anhang 2, (3) aufgeführten weiteren Tarifmerkmalen, zu denen wir im Antrag Quads/ATV und Lkw im Werkverkehr richten sich in der Kfz-Haftpflicht-, Voll- und Angaben von Ihnen verlangen. Die im Vertrag vereinbarten individuellen Tarifmerk- Teilkaskoversicherung, die Beiträge von landwirtschaftlichen Zugmaschinen richten male können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. sich in der Kfz-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung auch nach der Region, in der Fehlen bei Abschluss des Vertrags Angaben und kommen Sie unserer Auf­ sich der Wohn- bzw. Firmensitz des Halters befindet, und der Regionalklasse, der forderung schuldhaft nicht nach, diese Angaben zu ergänzen, wird der Beitrag die Region entsprechend deren Schadenbedarfsindexwert von uns zugeordnet ist. berechnet, als hätten Sie die für die Beitragsberechnung ungünstigsten Angaben Regionen sind einzelne oder zusammengefasste Zulassungsbezirke. gemacht, wenn • wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde Zuordnung zu Regionalklassen gelegten Annahmen hingewiesen haben und 1.1.3  Die Zuordnung der Versicherungsverträge zu den Regionalklassen erfolgt nach • Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von mindestens 4 dem Wohn- bzw. Firmensitz des Fahrzeughalters. Maßgeblich ist der Wohn- bzw. Wochen die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben nicht nachreichen. Firmensitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. 2 Zuordnung von Merkmalen 1.2 Typklassen 2.1 Fahrzeugbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung  Pkw 1.2.1 Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw richten sich in der Kfz-Haft- Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung pflicht-, Voll- und Teilkaskoversicherung auch nach dem Typ des Fahrzeugs. Jeder 2.1.1 Für fahrzeugbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung wie Art, Hersteller, Fahrzeugtyp wird aufgrund seiner Schadensbedarfsindexwerte einer Typklasse Typ, Aufbau, Verwendung, Motorleistung etc. sind im Zweifel die Eintragungen zugeordnet. in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), hilfsweise in der Zu­ lassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder anderen amtlichen Urkunden 1.3 Tarifgruppen maßgeblich, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Bei einer Änderung des für die Zuordnung zu den Regionalklassen maßgebenden Wohn- bzw. Firmensitzes Zuordnung zu Tarifgruppen des Halters ist auf das Datum der Änderung gemäß der Mitteilung der Zulassungs- 1.3.1 Für Versicherungsverträge von Pkw, die auf die in Anhang 5 Nr. 1 aufgeführten behörde abzustellen. Personen zugelassen sind, gelten in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Beiträge der Tarifgruppe A. Art und Verwendung von Fahrzeugen 2.1.2 Für die Zuordnung des Fahrzeugs nach Art und Verwendung (Anhang 6) gilt 1.3.2  Für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die auf die in Anhang 5 Nr. 2 aufge- Anhang 2, 2.1.1 Abs. 1 entsprechend. Ergeben die Zulassungsbescheinigung führten Personen oder Institutionen zugelassen sind, gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Teil I (Fahrzeugschein) oder andere amtliche Urkunden eine doppelte Verwendungs­ der Voll- und Teilkaskoversicherung die Beiträge der Tarifgruppe B, sofern nicht möglichkeit, so richtet sich der Beitrag nach dem höher einzuordnenden Wagnis, Satz 4 gilt. soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. In der Teilkaskoversicherung gilt dies nur für Pkw, Campingfahrzeuge sowie Kraft­ räder, Trikes, Quads/ATV und Leichtkrafträder. 2.2 Personenbezogene Merkmale zur Beitragsberechnung Beiträge der Tarifgruppe B gelten nicht für Mietwagen und Taxen, Selbstfahrer­ vermietfahrzeuge, Oldtimer, Kraftomnibusse, Kraftfahrzeuge im gewerblichen Zuordnung zu Tarifgruppen Güterverkehr, Zugmaschinen, landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupen­ 2.2.1 Maßgeblich für die Zuordnung zu den Tarifgruppen ist die Person des Halters, bei schlepper, Sonderfahrzeuge jeder Art, Elektrofahrzeuge (außer Pkw, Krafträder, Versicherungen von Leasingfahrzeugen die Person des Leasingnehmers. Leichtkrafträder/-roller, Trikes, Quads/ATV und Lieferwagen im Werkverkehr), An- Eine entsprechende Zuordnung zu den Tarifgruppen ist außerdem möglich, wenn hänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art sowie Kraftfahrzeuge, die ein • das versicherte Fahrzeug auf Sie oder Ihren Ehe- bzw. Lebenspartner in häus- Ausfuhrkennzeichen führen. licher Gemeinschaft zugelassen ist und Für Versicherungsverträge von Pkw (mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und • Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft die Voraussetzungen Selbstfahrervermietfahrzeugen), die auf in Anhang 5 Nr. 2 aufgeführte Beamte und nach Anhang 5 Nr. 1 oder 2 erfüllt und Richter auf Lebenszeit zugelassen sind, gelten in der Kfz-Haftpflicht-, der Voll- und • das Fahrzeug ausschließlich oder überwiegend privat genutzt wird. Teilkaskoversicherung die Beiträge der Tarifgruppe BB. Durch die Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes und Bundesfreiwilligendienstes wird die Zuordnung eines Versicherungsvertrags zu den Tarifgruppen nicht be­ 1.3.3  Die nicht unter Anhang 2, 1.3.1 oder Anhang 2, 1.3.2 aufgeführten Fahrzeuge rührt. Die Zuordnung zu den Tarifgruppen erfolgt, sobald und solange die Voraus­ werden in die Tarifgruppe R oder N eingeordnet. setzungen erfüllt sind. 1.4 Schadenfreiheitsklassen Zuordnung zu Schadenfreiheitsklassen Die Beiträge in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung richten sich auch 2.2.2 Bei der Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen oder Schadenklassen werden nach der Schadenfreiheitsklasse des Vertrags. Die Zuordnung von Versicherungs- – unbeschadet der Regelungen in I.6.1.3 und I.6.2.3 – die im Tarif vorgesehenen verträgen in Schadenfreiheitsklassen ergibt sich aus Abschnitt I und Anhang 1. Merkmale zur Beitragsberechnung nur berücksichtigt, wenn sie in Ihrer Person, bei Versicherungen von Leasingfahrzeugen in der Person des Leasingnehmers 1.5 Beitragsnachlass für Mitarbeiter von Kraftfahrzeugherstellern erfüllt sind. Insbesondere besteht bei Übergang des Versicherungsvertrags kein Anspruch auf Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der 1.5.1  In der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung von Pkw (mit Ausnahme von Schäden des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers. Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen) erhalten Mitarbeiter von Kraftfahrzeugherstellern einen Beitragsnachlass. Voraussetzung hierfür ist, dass 3 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung a es sich um ein fabrikneues Fahrzeug oder bisher auf den Hersteller zugelassenes Fahrzeug des eigenen Werkes handelt, Weitere Tarifmerkmale zur Beitragsberechnung sind Umstände, die wir von Ihnen b der Werksangehörige das Fahrzeug mit einem Kaufpreisrabatt vom Arbeitgeber erfragen und dann mit Ihnen im Versicherungsvertrag vereinbaren (z. B. jährliche erwirbt, Fahrleistung). Sie dienen der Berechnung des Beitrags in der Kfz-Haftpflichtver- c das Fahrzeug auf den Werksangehörigen zugelassen und auf seinen Namen sicherung und in der Kasko. Wir weisen sie im Versicherungsschein ausdrücklich versichert wird, als „individuelle Tarifmerkmale“ aus. d das Dienstverhältnis und die Gewährung eines Kaufpreisrabattes durch eine Abweichend von den im Versicherungsschein vereinbarten Tarifmerkmalen sind Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Fahrten • im Rahmen der Teilnahme an der Ausbildung „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ 1.5.2  Unter den Voraussetzungen gemäß Anhang 2, 1.5.1 erhalten den Beitragsnachlass • eines Kaufinteressenten auch • von Werkstattangehörigen oder Hotelangestellten in Ausübung ihres Dienstes a Mitarbeiter von Werksniederlassungen, oder b verwitwete Ehegatten, • eines Dritten anlässlich einer Notsituation c ehemalige Werksangehörige, die sich im Ruhestand befinden, zulässig. d Ehegatten, wenn das Fahrzeug auf den Werksangehörigen zugelassen ist. – 33 – [Seite 34] 3.1 Jährliche Fahrleistung bei Pkw (mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen) Anhang 5: Berufsgruppen Kilometerklasse jährliche Fahrleistung 1 bis 6.000 km 2 bis 9.000 km 1 Berufsgruppe A 3 bis 12.000 km Die Beiträge der Berufsgruppe A gelten nach Anhang 2, 1.3.1 für Versicherungsverträge 4 bis 15.000 km von Kfz, die zugelassen sind auf: 5 bis 20.000 km a landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Sozial­gesetzbuch 6 bis 25.000 km VII, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufsgenos­senschaft oder der Garten- 7 bis 30.000 km bauberufsgenossenschaft sind, deren Betrieb eine Mindest­größe von 1/2 ha – bei 8 über 30.000 km einem Gartenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha – hat, und die diesen Betrieb selbst bewirtschaften; Für Pkw mit Saisonkennzeichen und Verträge, die von vornherein für eine kürzere b ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen nach 1a Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen werden, wird die jährliche Fahrleistung berech- unmittelbar vor Übergabe des Betriebes erfüllt haben und nicht ander­weitig berufs- net aus dem 12-fachen Wert der durchschnittlichen monatlichen Fahrleistung des tätig sind; Berechnungszeitraums (während des Berechnungszeitraums gefahrene Kilometer c nicht berufstätige Ehegatten von Personen, die die Voraussetzungen nach a oder b geteilt durch die Anzahl der Monate des Berechnungszeitraums mal 12). Dies gilt erfüllen; nicht, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als d nicht berufstätige Witwen/Witwer von Personen, die bei ihrem Tod die Voraus­setzungen ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten nach a oder b erfüllt haben. Kalendertag, z. B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen. 2 Berufsgruppe B, BB Die Beiträge der Berufsgruppen B bzw. BB gelten nach Anhang 2, 1.3.2 für Versiche- Anhang 3: – Entfallen – rungsverträge von Kfz, die zugelassen sind auf: a Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent­lichen Anhang 4: – Entfallen – Rechts; b juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrneh- men, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und wenn • an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % beteiligt sind oder • sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haus- haltsmittel erhalten (§ 23 Bundeshaushaltsordnung oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder); c mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung); d als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die im Haupt- zweck der Gesundheitspflege und Fürsorge oder der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst, Religion, der Erziehung oder der Volks- und Berufsbildung dem Allgemeinwohl auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen; e Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; f Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter a bis e genannten juris­tischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbständige und der Lohnsteuer un- terliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie die bei diesen juristi- schen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Freiwillige Wehrdienst- bzw. Bundesfreiwilligendienstleistende und freiwillige Helfer); g Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Ein­ richtungen; für sie gilt das Gleiche wie für die nach f genannten Beamten, Angestell- ten und Arbeiter; h Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen von f oder g unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Ange- stellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionä- ren und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen von f, g oder h erfüllt haben; i Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufs­soldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraus- setzungen von f, g oder h erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen in häuslicher Ge- meinschaft leben und von ihnen unterhalten werden; j juristische Personen und Einrichtungen, die die Voraussetzungen gemäß a bis e bis 1.1.1994 erfüllt hatten, zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht mehr erfüllen, weil sie infolge gesetzlicher Bestimmung (Privatisierungsgesetz) in ein privatwirt- schaftliches Unternehmen umgewandelt worden sind; k die in f, h und i genannten Personen, wenn deren derzeitiger oder ehemaliger Arbeit- geber (Dienstherr) zu den unter j genannten juristischen Personen gehört. – 34 – [Seite 35] Anhang 6: Art und Verwendung 13 Werkverkehr Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch Personal eines Unternehmens oder von Personal, das von Fahrzeugen dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. 14 Gewerblicher Güterverkehr 1 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen/Versicherungsplakette Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind: mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für andere. 1.1 Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit 15 Umzugsverkehr • bis 45 km/h Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von Umzugsgut. • bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind 16 Wechselaufbauten • bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Auf­lliegern, die 1.2 Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder zur Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt und Fahrzeugen ausgewechselt werden können. einer Höchstgeschwindigkeit • bis 45 km/h 17 Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger • bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen und Raupen­ sind schlepper oder Anhänger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft • bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen 1.3 Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und führen. Landwirtschaftliche Zugmaschinen werden in Bezug auf die Verwendung darüber einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, leichte Quads, Microcars hinaus wie folgt unterschieden: 1.4 motorisierte Krankenfahrstühle 17.1 Ohne Einsatz zu landwirtschaftlichen Lohnarbeiten: 1.5 Segways Einsatz für eigene Zwecke ausschließlich im eigenen land- oder forstwirtschaftlichen 1.6 schnelle Pedelecs (S-Bikes), E-Bikes Betrieb. 1.7 E-Scooter, Gopeds 17.2 Gelegentlicher Einsatz zu landwirtschaftlichen Lohnarbeiten: Fahrzeuge, die eine Versicherungsplakette führen müssen, sind: Gelegentliche landwirtschaftliche Lohnarbeiten sind erbrachte Dienstleistungen für 1.8 Elektrokleinstfahrzeuge bis 500 Watt, selbstbalancierende Elektrokleinstfahrzeuge bis Dritte, die insgesamt nicht mehr als die Hälfte des Gesamtumsatzes des land- oder 1400 Watt forstwirtschaftlichen Betriebs übersteigen. 17.3 Überwiegender Einsatz zu landwirtschaftlichen Lohnarbeiten: 2 Leichtkrafträder Überwiegender Einsatz zu landwirtschaftlichen Lohnarbeiten sind erbrachte Dienst­ Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm leistungen für Dritte, die insgesamt mehr als die Hälfte des Gesamtumsatzes des land- und nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW. oder forstwirtschaftlichen Betriebs übersteigen. 17.4 Ausschließlicher Einsatz zu landwirtschaftlichen Lohnarbeiten: 3 Krafträder Ausschließlicher Einsatz zu landwirtschaftlichen Lohnarbeiten sind erbrachte Dienst­ Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen leistungen für Dritte, die den Gesamtumsatz des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern. ausmachen. 4 Trikes 18 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge Trikes sind dreirädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und ein amtliches grünes Kenn­ oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. zeichen führen. 5 Quads/ATV 19 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Quads/ATV sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren müssen, mit einer maximalen Leermasse von 400 kg (550 kg für Fahrzeuge zur Güter­ besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit beförderung) und einer Nennleistung von nicht mehr als 15 kW. – nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern – bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören 6 Pkw (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch Personenkraftwagen (Pkw) sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden). mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen. 20 Lieferwagen Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen 7 Mietwagen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) bis zu 3,5 t. Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güter­ 21 Lkw fahrzeuge und Selbstfahrer vermietfahrzeuge). Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) von mehr als 3,5 t. 8 Taxen Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und 22 Zugmaschinen mit denen er – auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene – Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. von Anhängern oder Auf­lliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen. 9 Selbstfahrervermietfahrzeuge Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Anhänger und Auflieger, die gewerbs- 23 Oldtimer mäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden. Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 25 bzw. 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Er­ 10 Leasingfahrzeuge haltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Anhänger und Auf­llieger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden. 11 Kraftomnibusse Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstat- tung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. 11.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können, sowie Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten und Theatern dient. 11.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Verkehr mit Mietomnibussen. 11.3 Nicht unter 11.1 oder 11.2 fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibusse, Werk- omnibusse, Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse. 12 Campingfahrzeuge Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge sowie andere Fahrzeug- arten mit Wohnmobilaufbau. – 35 – [Seite 36] Satzung I. Allgemeine Bestimmungen § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden §1 oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. Die Gesellschaft führt die Firma Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Ge- genseitigkeit. Sie hat ihren Sitz in Neubrandenburg und Hannover. Geschäftsgebiet ist das § 12 In- und Ausland. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bekanntmachungen der Gesellschaft Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht, erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. 1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen, 2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern, §2 3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Gegenstand des Unternehmens ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb aller Versi- Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. cherungszweige, jedoch der Lebens-, Kranken- und Kreditversicherung nur in der aktiven Rückversicherung. Neben Versicherungsgeschäften betreibt die Gesellschaft nur Geschäfte, § 13 die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben II. Mitgliedschaft hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatz- steuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt. §3 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der Ge- C. Hauptversammlung sellschaft und endet mit dessen Ablauf. Ausnahmsweise können Versicherungsverträge mit der Bestimmung abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied § 14 wird. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15% der Beitragseinnahmen Die Hauptversammlung besteht aus 60 Mitgliedervertretern (Delegierten). Der Haupt­ aus Mitgliedschaften entfallen. versammlung können nur Mitglieder der Gesellschaft angehören. Die Delegierten werden von der Hauptversammlung auf höchstens fünf Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Fünftel §4 der im Amt befindlichen Delegierten mit dem Schluss der ordentlichen Hauptversammlung Die Gesellschaft erhebt im Voraus zu zahlende Beiträge und bei Bedarf Nachschüsse. aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus, so ergänzt sich die Die Mitglieder sind zur Nachschusszahlung erst dann verpflichtet, wenn die verwendbaren Hauptversammlung durch Zuwahl. Für jede Wahl stellt der Aufsichtsrat einen Vorschlag auf; Rücklagen gemäß § 19 der Satzung zur Verlustdeckung nicht ausreichen. Ein etwaiger er hat hierbei auf eine dem Versicherungsbestand möglichst entsprechende Verteilung der Nachschussbetrag wird jedem Mitglied schriftlich unter Hinweis darauf mitgeteilt, dass bei Vorgeschlagenen auf das Geschäftsgebiet Bedacht zu nehmen. Die Hauptversammlung Nichtzahlung die Verzugsfolgen des § 38 VVG eintreten. ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Tagegelder und Reisekosten nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. §5 Eine etwaige Beitragsrückerstattung erfolgt auf nachschusspflichtige Versicherungs­ § 15 verträge nach näherer Bestimmung des Vorstandes. Ausgeschiedene Mitglieder Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des nehmen an Beitragsrückerstattungen nicht teil. Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzu- berufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn dies von mindestens §6 einem Drittel der Delegierten verlangt wird. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung der Gesell- schaft zu stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31. Januar beim Vorstand eingehen. § 16 Die Hauptversammlung beschließt über III. Verfassung der Gesellschaft 1. die Wahl oder Abberufung der Mitglieder der Hauptversammlung und des Aufsichts- rates sowie deren Vergütung, A. Vorstand 2. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, 3. die Verwendung des Bilanzgewinns, §7 4. die Änderung der Satzung, Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellver tretender 5. die sonstigen ordnungsgemäß gestellten Anträge. Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden § 17 des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung das älteste Mitglied des Aufsichtsrates. Der Vorsitzende der Hauptversammlung leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der §8 Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form der Abstimmung. Die Hauptversammlung ist Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates beschlussfähig, wenn mindestens 30 Delegierte anwesend sind. Beschlüsse werden durch 1. zur Entnahme aus Rücklagen, einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts 2. zur Festsetzung eines Nachschusses, anderes ergibt. Wird bei Wahlen keine Mehrheit erreicht, so kommen die beiden Personen 3. zur Gewährung einer Beitragsrückerstattung, mit den meisten Stimmen in die engere Wahl. Dort genügt einfache Mehrheit, bei Gleichheit 4. zur Übernahme von Versicherungsbeständen, entscheidet das Los. Schreiben gesetzliche Bestimmungen eine Mehrheit von drei Vierteln 5. zum Erlass oder zur Änderung einer Versorgungsordnung, der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen vor, so können solche Beschlüsse nur 6. zur Bestellung von Prokuristen, bei Anwesenheit von 36 Delegierten gefasst werden. Rechte, die das Gesetz einer Minderheit 7. zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken oder Beteiligungen sowie zur von Mitgliedern einräumt, stehen einer Minderheit von einem Drittel der Delegierten zu. Einräumung von Rechten Dritter an Vermögenswerten der Gesellschaft, sofern im Einzelfall der Betrag von einer Million Euro überschritten wird. IV. Rücklagen, Verlustdeckung Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates allgemeine Ver­ sicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern. § 18 Zur Deckung eines Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gemäß B. Aufsichtsrat § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet. Sie soll 18% der Jahres-Beitragsein- nahmen für eigene Rechnung betragen (Sollbetrag). Der Verlustrücklage fließen die vom §9 Vorstand bestimmten Beträge zu. Ist der Sollbetrag nicht erreicht, so sind der Verlustrücklage Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. jährlich mindestens 50% des Jahresüberschusses zuzuführen. Der nach Zuführung zur Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist Verlustrücklage verbleibende Teil des Jahresüberschusses kann zur Ansammlung anderer zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Gewinnrücklagen verwendet werden. jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichtsratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich § 19 zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorste- Zur Verlustdeckung werden zunächst die anderen Gewinnrücklagen herangezogen. Die henden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung Verlustrücklage darf nur danach und nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ein der Arbeitnehmer vorgehen. Restbetrag in Höhe eines Drittels ihres Sollbetrages verbleibt. Ein danach noch verbleibender Verlust ist, wenn er nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgetragen werden kann, § 10 durch Nachschusserhebung auszugleichen. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichts- rat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27.08.2008 Gesch.-Z.: VA 34-I 5002-5412-2008/1 – 36 – [Seite 37] Merkblatt zur Datenverarbeitung 10/25 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Vermittler: Daten durch die Mecklenburgische Versicherungsgruppe und die Ihnen nach dem Daten- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, schutzrecht zustehenden Rechte. verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten Zur Mecklenburgischen Versicherungsgruppe fassen wir die folgenden Unternehmen zu- an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und sammen: Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. – Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. – Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: – Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbei- – Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH tungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein – Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, Verantwortlicher für die Datenverarbeitung für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. verarbeitet werden. Platz der Mecklenburgischen 1 · 30625 Hannover Telefon (0511) 53 51-0 Externe Dienstleister: Fax (0511) 53 51-44 44 Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil service@mecklenburgische.de externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst- leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der Telefonnummer (0511) 53 51-0, der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter https://www.mecklenburgische.de/datenschutz entnehmen. unter: datenschutz@mecklenburgische.de Weitere Empfänger: Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermit- teln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversi- Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- cherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Daneben arbeiten unsere Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobilienge- „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche sellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit der Wüstenrot Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- Bausparkasse AG. wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter https://www.mecklenburgische. de/datenschutz abrufen. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Dauer der Datenspeicherung Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versi- dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicher- cherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung fristen betragen danach bis zu zehn Jahren. aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der Betroffenenrechte gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas- Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten sung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver- sicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies Widerspruchsrecht auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung wider­ wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: sprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, die Datenverarbeitung sprechen. – zur Werbung für andere Produkte der Unternehmen der Mecklenburgischen Versiche- rungsgruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenana­ Beschwerderecht lysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutz- können. beauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Prinzenstraße 5 Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Ver­ 30159 Hannover arbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (nicht in der Lebens- und der Krankenversicherung) Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck ver­ Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der arbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor Besurance HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur informieren. Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den beiliegenden Hinweisen zum HIS. Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadenda- Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Mitnahme eines ten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen zum eingesetzten Rückversicherer können Sie unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern. – 37 – [Seite 38] Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO 10/25 Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs- Betroffenenrechte vertrages oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Versicherungsobjekt (Fahr- zeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die Besurance HIS Informationssystem der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stre- die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten semann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Ver­ HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde sicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von zuständig. dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsunternehmen, übermittelt. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der unten Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: genannten Adresse widersprochen werden. www.besurance-his.de Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche Daten über- Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Hinweis- und mittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft. Sie verarbeitet darin personen­ unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass beziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versiche- die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Aus- rungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben künfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfach­ ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH abrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) folgende Angaben von Ihnen: hindeuten können. • Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung • a ktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. der letzten fünf Jahre 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtig- ten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die • g gf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. • B  ei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags). rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung. Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und ver- Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH meiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden. Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten Kategorien der personenbezogenen Daten Besurance HIS GmbH Daimlerring 4 Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunternehmens 65205 Wiesbaden werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – Deutschland die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten Telefon: 01 51 / 50 69 18 44 (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung Anschrift, z. H. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert his-datenschutz@besurance-his.de informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/ Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Ermittlungsbehörden. Dauer der Datenspeicherung Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt: • d irekt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personen­ bezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre. • D  aten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Speicherung gelöscht. – 38 – [Seite 39] Dienstleisterliste für die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit 10/25 Konzerngesellschaften mit einer gemeinsamen Verarbeitung von Daten innerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Wir führen und verarbeiten Ihre Stammdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) in gemeinsamen Datensammlungen. Diese sind von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten stehen nur der Mecklenburgischen Versicherungs-Gesellschaft a. G. zur Verfügung. Unserer Versicherungsgruppe gehören zurzeit folgende Gesellschaften an: – Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, – Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG, – Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG, – Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH, – Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH. Gesellschaften, die Datenverarbeitung in Funktionsübertragung oder im Auftrag erbringen a) Einzelne Stellen Auftragnehmer Hauptgegenstand des Auftrages Gesundheitsdaten Roland Assistance GmbH Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen ja Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) Datenübermittlung an öffentliche Stellen, Führen von Gesamtstatistiken ja Roland Schutzbrief-Versicherung AG Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen nein General Reinsurance Aktiengesellschaft Köln Datenübermittlung, Führen von Gesamtstatistiken nein Meyerthole Siems Kohlruss Datenübermittlung, Führen von Gesamtstatistiken nein Gesellschaft für aktuarielle Beratung mbH Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen GDV Dienstleistungs-GmbH ja Datenübermittlung an öffentliche Stellen, Führen von Gesamtstatistiken Firma juratech Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen nein Verisk Med GmbH Anforderungen und Aufbereitung von medizinischen Berichten und Unterlagen ja ALLYSCA Assistance GmbH Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen nein Besurance HIS GmbH Hinweis - und Informationssystem (HIS) der dt. Versicherungswirtschaft nein b) Kategorien von Gesellschaften Auftragnehmer Hauptgegenstand des Auftrages Gesundheitsdaten Organisation und Durchführung von Dienstleistungen bei der Schaden- und Leistungs- Schadenserviceunternehmen ja abrechnung Organisation und Durchführung von Dienstleistungen bei der Schaden- und Leistungs- Gutachter / Sachverständige (auch medizinisch) ja abrechnung Organisation und Durchführung von Dienstleistungen bei der Schaden- und Leistungs- Schadenregulierer/-ermittler ja abrechnung Rückversicherer Risikoprüfung und -beurteilung nein Forderungsmanagement Realisierung von Forderungen nein Rechtsanwälte juristische Beratung und Vertretung ja Adressrecherche Adressprüfung nein Aktenvernichter Papier- und Datenträgerentsorgung ja Marktforschungsunternehmen Marktforschung nein Rehabilitationsdienste Reha-Assistance-Leistungen ja Anbieter medizinischer Produkte Heil- und Hilfsmittelversorgung ja Werkstätten/Autohäuser (inkl. Partnerwerkstätten) Reparaturen, Erstellung von Kostenvoranschlägen nein Mietwagenunternehmen Stellung von Ersatzfahrzeugen nein Belegprüfungsunternehmen Prüfung von eingereichten Belegen (z. B. Rechnungen oder Kostenvoranschläge) nein Ausländische Regulierungsbüros Regulierung/Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden im Ausland ja Handwerker/Serviceunternehmen Reparaturen und Sanierungen nein IT-Dienstleister EDV-Dienstleistungen nein Restwertbörsen Ermittlung von Restwerten nein Selbstständige Vermittler (Agenturen der Mecklenburgischen Unterstützung der Schaden- und Leistungsbearbeitung ja Versicherungsgruppe) – 39 – [Seite 40] Direktion: Platz der Mecklenburgischen 1 · 30625 Hannover · Telefon 0511 5351-0 · Postanschrift: 30619 Hannover www.mecklenburgische.de · service@mecklenburgische.de
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