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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Krafträder (AKB) Motorrad Kompakt
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Allgemeine Bedingungen für die Eingangsbemerkung
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versiche-
Kfz-Versicherung für Krafträder rungsvertrags folgende Versicherungsarten:
(AKB)
- Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
Stand 01.07.2024
- Fahrzeugversicherung (A.2)
- Schutzbrief Classic (A.3)
Inhaltsverzeichnis
A. Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? Diese Versicherungsarten werden als jeweils rechtlich selbststän-
dige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können
Sie entnehmen, welche Versicherungsarten Sie für das versicherte
B. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz Fahrzeug abgeschlossen haben.
C. Beitragszahlung, Zahlungsperiode Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versi-
cherte Person können Sie oder eine andere Person sein. Wir als
Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.
D. Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für männ-
E. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? liche, weibliche und anderweitige Geschlechter.
F. Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen A. Welche Leistungen umfasst Ihre
Kfz-Versicherung?
G. Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung
des Fahrzeugs
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die
Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
H. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten
mit ungestempelten Kennzeichen A.1.1 Was ist versichert?
Durch das von Ihnen versicherte Fahrzeug wurde ein Anderer ge-
I. Schadenfreiheitsrabatt-System
schädigt
A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn
J. Beitragsänderung auf Grund tariflicher Maßnahmen durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a. Personen verletzt oder getötet werden,
K. Beitragsänderung auf Grund eines bei Ihnen
b. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkom-
eingetretenen Umstands
men,
L. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand c. Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem
Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmit-
M. Sanktionsklausel telbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie, gegen die unter A.1.2 aufgeführten mit-
Anhang versicherten Personen oder gegen uns Schadenersatzansprüche
auf Grund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-
1 Merkmale zur Beitragsberechnung buchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder auf Grund anderer
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend ge-
2 Berufsgruppe (Tarifgruppe / Branche) macht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem
3 Art und Verwendung von Fahrzeugen Fahren z.B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Diese Deckung erstreckt sich auch auf öffentlich-rechtliche Ansprü-
che nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG).
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Scha-
denersatz in Geld.
A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir
diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatz-
ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie oder gegen die unter
A.1.2 aufgeführten, mitversicherten Personen geltend gemachte
Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzu-
wehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Mitversicherung von Anhängern, Beiwagen und abgeschleppten
Fahrzeugen
A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder
Beiwagen verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch
hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit
dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt wer-
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den, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz be- A.1.4.4 Während einer vorübergehenden privaten Auslandsur-
steht. Dies gilt auch, wenn der Anhänger oder das abgeschleppte laubsreise haben Sie Versicherungsschutz für die Dauer von
oder geschleppte Fahrzeug oder der Beiwagen sich während des höchstens 6 Wochen ab dem Zeitpunkt einer ersten Anmietung. Als
Gebrauchs noch in Bewegung befindet. Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß A.1.4.1 ohne Deutschland.
A.1.2 Wer ist versichert? A.1.4.5 Der Versicherungsschutz gilt für Sie, Ihren mitreisenden
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für fol- Ehepartner und Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben-
gende Personen (mitversicherte Personen): den Lebenspartner. Ist die Versicherungsnehmerin eine juristische
a. den Halter des Fahrzeugs, Person (z.B. AG, GmbH oder Verein), gilt der Versicherungsschutz
für ihre im Handelsregister eingetragenen Vertreter (z.B. Vorstände).
b. den Eigentümer des Fahrzeugs, Ist die Versicherungsnehmerin eine Personengesellschaft (z.B.
c. den Fahrer des Fahrzeugs, GbR, OHG), gilt der Versicherungsschutz für den bzw. die im Han-
d. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit delsregister eingetragenen Gesellschafter oder Geschäftsführer.
Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner
Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht A.1.5 Was ist nicht versichert?
nur gelegentlich begleitet, Vorsatz
e. Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vor-
das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke ge- sätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
braucht wird,
f. den Halter, Eigentümer, Fahrer und Beifahrer eines nach Motorsportliche Veranstaltungen oder Aktivitäten
A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs. A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge-
brauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Mo-
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
torsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings,
selbstständig gegen uns erheben.
Tests und Demonstrationen, wenn das Fahrzeug in einem hierfür
abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir
und für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht-
(Versicherungssummen)?
versicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsge-
Höchstzahlung
setzes besteht.
A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils be-
schränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögens- Die Teilnahme an sonstigen motorsportlichen Veranstaltungen oder
schäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zu- Aktivitäten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit stellt eine
sammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als Pflichtverletzung nach Teil D dar.
ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssum-
men können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs
A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung,
Übersteigen der Versicherungssummen die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahr-
A.1.3.2 Übersteigen die Ansprüche die vereinbarten Versicherungs- zeugs.
summen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen
des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversiche- Beschädigungen von Anhängern, Beiwagen oder abgeschleppten
rungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder Fahrzeugen
nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einste- A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung,
hen. die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versi-
cherten Fahrzeug verbundenen Anhängers, Beiwagens oder eines
Versicherungssumme und Höchstentschädigung bei öffentlich-
mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten
rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz
Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem
A.1.3.3 Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versiche- versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebs-
rungssumme beträgt 10 Mio. EUR. Diese Versicherungssumme ist unfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abge-
unsere Höchstleistung für die in einem Versicherungsjahr angefalle- schleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden
nen Schadenereignisse, unabhängig von deren Anzahl. Unsere verursacht werden.
Höchstentschädigung je Schadenereignis ist beschränkt auf den Be-
trag von 5 Mio. EUR. Beschädigung von beförderten Sachen
A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzan-
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? sprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkom-
mens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert wer-
Versicherungsschutz in Europa und in der EU
den. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Mitfahrer
A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungs- eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung,
schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außer- Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbe-
europäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen förderung gemäß § 13 Absatz 2 Fahrzeugzulassungsverordnung
Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Mit-
Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, fahrer eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Ge-
mindestens jedoch nach dem Umfang dieses Versicherungsver- brauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reisepro-
trags. viant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter
Mitfahrer.
Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)
A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine auch für den Tag des Schadenereig- Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
nisses geltende Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, er- A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermö-
streckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversiche- gensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter
rung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn
Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2. Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Urlaubszusatzversicherung
A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögens-
A.1.4.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungs- schäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförde-
schutz auch für Schäden, die Sie mit einem im Ausland von einem rungsfristen entstehen.
gewerbsmäßigen Vermieter angemieteten versicherungspflichtigen
Selbstfahrervermietfahrzeug verursachen, soweit nicht aus einer für Vertragliche Ansprüche
das angemietete Fahrzeug bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung
A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche,
oder aus einer anderen Versicherung Deckung besteht. Hinsichtlich
soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage über den
der Versicherungssummen gilt A.1.3.
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
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Schäden durch Kernenergie Beitragsfrei mitversicherte Teile
A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern- A.2.1.2 Es sind Lackierungen, Beschriftungen sowie folgende
energie. werkseitig erhältliche und verbaute Fahrzeugteile und folgendes
Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs beitragsfrei mitversi-
Urlaubszusatzversicherung chert:
A.1.5.10 Während der vorübergehenden privaten Auslandsurlaubs- a. fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug an- ge-
reise besteht für das angemietete, versicherungspflichtige Selbst- baute Fahrzeugteile, z.B. Beinschilder, Packtaschen, Beiwa-
fahrervermietfahrzeug im Rahmen der Urlaubszusatzversicherung gen, Spezial – Auspuffanlage, Sturzbügel, Vollverkleidung, so-
nach A.1.4.3 bis A.1.4.5 kein Versicherungsschutz, soweit für Ihr bei lange sie mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden
uns versichertes Fahrzeug lediglich die gesetzlichen Mindestversi- sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht
cherungssummen vereinbart sind. möglich ist. Ebenfalls mitversichert ist der dem Antrieb eines
Die Regelungen nach A.1.5.1 bis A.1.5.9 gelten für das angemietete Fahrmotors dienende, aufladbare Speicher für elektrische
Fahrzeug entsprechend. Energie (Akku, Akkumulator). Bei Austausch des Akkus richtet
sich die Entschädigung nach der Anzahl seiner Betriebsjahre.
Was ist bei Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz nicht ver- Wir nehmen im ersten und zweiten Betriebsjahr vom Kaufpreis
sichert? des Ersatzakku einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 15 % pro
Betriebsjahr vor. Ab dem 3. Betriebsjahr nehmen wir für jedes
(1) Ausbringungsschäden weitere angefangene Betriebsjahr einen Abzug von jeweils 10
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die aus der Lie- % vor. Bei einem Leistungsfall gemäß A.2.6.1.2 AKB (Neu-
ferung, Verwendung oder Freisetzung nachfolgender Stoffe preis- oder Kaufpreisentschädigung) erfolgt kein Abzug.
entstehen: Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, b. fest im Fahrzeug eingebautes oder fest am Fahrzeug angebau-
Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. tes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeug-
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Stoffe durch
zubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs
plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und
dient (z.B. Sattelbezüge, Pannenwerkzeug),
unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Nie-
derschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere c. im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur
Grundstücke abdriften. Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise
mitgeführt werden (z.B. Sicherungen und Leuchtmittel),
(2) Gefahrerhöhung und Inbetriebnahme im öffentlichen Ver- d. Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), so- lange sie
kehrsraum bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestell-
Ihr Versicherungsschutz kann eingeschränkt sein bei Schäden, ten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Ent-
die durch Inbetriebnahme des Fahrzeugs im öffentlichen Ver- fernen ohne Beschädigung nicht möglich ist,
kehrsraum verursacht werden, obwohl dieses den straßenver- e. folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene
kehrsrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. Teile:
§ 23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend.
- ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerberei-
(3) Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Verwendung des fung.
Fahrzeugs f. nach a bis e mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzube-
Wird das Fahrzeug zu einem anderen als dem vereinbarten, im hör während einer Reparatur.
Versicherungsschein dokumentierten Zweck verwendet, gilt:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während Werterhöhende Umbauten und/oder werterhöhende Umlackierun-
oder im zeitlichen Zusammenhang mit der vertragswidrigen gen
Verwendung entstehen (siehe hierzu auch die Begriffsdefinition
für die Art und Verwendung von Fahrzeugen in Anschluss an A.2.1.4 Werterhöhungen Ihres Fahrzeuges durch Umbauten (z.B. an
diese Versicherungsbedingungen). Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff oder Verkleidung) und/oder Umlackie-
rungen sind nicht versichert.
(4) Vorsätzliche Verstöße gegen Regelungen, die dem Um- Das gilt nicht für Zubehör und Tuningmaßnahmen, die über den Her-
weltschutz dienen steller erhältlich sind, siehe A.2.1.2 AKB.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch vor-
sätzliche Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie Nicht versicherbare Gegenstände
oder an mitversicherten Personen gerichtete behördliche An-
ordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, A.2.1.7 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbe-
entstehen. Dies gilt auch, sofern der Verstoß lediglich billigend sondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch
in Kauf genommen wird. des Fahrzeugs dient:
- Bild-, Ton- oder Datenträger,
(5) Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Um- - Campingausrüstung,
weltschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch be- - Faltgarage, Regenschutzplane,
triebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom- - Fotoausrüstung,
mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. - Funkrufempfänger,
- Garagentoröffner (Sendegerät),
A.2 Fahrzeugversicherung - für Schäden an - Handy, auch in Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine
Ihrem Fahrzeug Halterung,
A.2.1 Was ist versichert? - Heizung (nicht fest eingebaut),
Ihr Fahrzeug - Kühltasche,
A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstö- - Magnetschilder,
rung, Verlust oder Totalschaden in Folge eines Ereignisses nach - Maskottchen,
A.2.2 (Fahrzeugteilversicherung) und A.2.3 (Fahrzeugvollversiche-
- PC, Laptop, Pocket-/Tablet-PC, Smartphones,
rung). Der Versicherungsschutz umfasst auch die unter A.2.1.2 als
mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und das als mitversichert - MP3- Player u. ä.
aufgeführte Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich - sonstige Ersatzteile,
zulässig sind (mitversicherte Teile).
- Straßenkarten, Autoatlas
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- Vignetten Glasbruch
A.2.2.9 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahr-
zeugs. Die Verglasung umfasst Glas- und Kunststoffscheiben z.B.
A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugteilversicherung
Windschild, Heck- und Seitenscheiben (Beiwagen), Spiegelglas und
versichert?
Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas-
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust und Kunststoffteile von elektronischen Mess-, Assistenz- und Kame-
oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversi- rasystemen, Solarmodulen, Monitore und Leuchtmittel. Folgeschä-
cherten Teile und Aufbauten durch die nachfolgenden Ereignisse: den sind nicht versichert. Eine Entschädigung erbringen wir im Re-
paraturschadenfall nur gegen Vorlage der Reparaturrechnung.
Brand und Explosion
A.2.2.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugvollversicherung
mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd versichert?
entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft aus- Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust
zubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschä- oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversi-
den. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen cherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Ereignisse der Fahrzeugteilversicherung
Entwendung
A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Fahrzeugteil-ver-
A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Dieb- sicherung nach A.2.2.
stahl und Raub.
Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug Unfall
weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch zur Veräu-
A.2.3.2.1 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein
ßerung, noch unter Eigentumsvorbehalt (z.B. einem Kaufinteressen-
ten) überlassen wird. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Ge-
Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner walt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind deshalb:
Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Zum Gebrauch
berechtigt ist, wer vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem
des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Reparateur). Bremsvorgang haben, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in ei- an den Reifen.
nem Näheverhältnis zum Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen - Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich auf Grund eines
Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Betriebsvorganges eintreten, z.B. durch falsche Fahrzeugbe-
dienung wird Schaden im Fahrzeug verursacht, falsches Be-
Mutwillige Beschädigungen in Zusammenhang mit der Entwendung tanken oder verrutschende Ladung.
sind keine Ereignisse der Fahrzeugteilversicherung, sondern Ereig-
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Ma-
nisse gemäß A.2.3.3 AKB (Fahrzeugvollversicherung).
terialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben
Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung - Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug
A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Ha- oder Anhänger bzw. Beiwagen ohne Einwirkung von außen
gel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als - Verwindungsschäden
Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Nicht als Unfallschäden gelten vorhersehbare Beschädigungen des
Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verur- Fahrzeuges, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemä-
sacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf ßen Verwendung des Fahrzeuges entstehen.
oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind
Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Ver- Mut- oder böswillige Handlungen
halten des Fahrers zurückzuführen
A.2.3.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Perso-
nen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrau-
Zusammenstoß mit Haarwild, Federwild, oder mit Pferd, Rind,
chen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die
Schaf, Waschbär oder Ziege
vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs be-
A.2.2.4 Versichert ist der Zusammenstoß des sich in Fahrt befind- auftragt wurden (z.B. Reparateur).
lichen Fahrzeugs mit: Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in ei-
a. Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr.1 des Bundesjagdge- nem Näheverhältnis zum Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen
setzes (z.B. Reh, Wildschwein, Luchs, Fuchs), Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
b. Federwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr.2 des Bundesjagdge-
setzes (z.B. Fasan, Graugans), Transport auf einem Schiff, Havarie grosse
A.2.3.4 Versichert sind Schäden am versicherten Fahrzeug, die bei
c. einem Pferd, Rind, Schaf, einem Waschbär oder einer Ziege.
seinem Transport auf einem Schiff dadurch entstehen, dass
a. das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht,
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
A.2.2.6 Versichert sind alle Schäden an der Verkabelung des Fahr- b. das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund See-
zeugs, die unmittelbar durch Kurzschluss verursacht werden. Folge- gangs über Bord gespült wird,
schäden hieraus an den angeschlossenen Aggregaten (z.B. am An- c. das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anord-
lasser oder an der Lichtmaschine) sind bis zu einer Schadenhöhe net, das Fahrzeug zu opfern, um das Schiff, die Passagiere
von EUR 1.000,- mitversichert. Sonstige Folgeschäden sind nicht und/oder die Ladung zu retten.
versichert. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn sich sowohl der Ha-
fen, in welchem der Seetransport beginnt, als auch der Hafen, in
Austausch der Fahrzeugschlösser welchem der Seetransport bestimmungsgemäß enden sollte, im
A.2.2.7 Versichert sind Kosten, die durch den Austausch der Fahr- Geltungsbereich nach A.2.5 befindet. Sollten Ihnen auf Grund des
zeugschlösser und -schlüssel entstehen, wenn die Fahrzeugschlüs- Schadenereignisses Zahlungsansprüche gegenüber Dritten zu-
sel bei einem Einbruch oder Raub entwendet werden. Es besteht stehen, so haften wir subsidiär.
kein Versicherungsschutz, wenn die Schlüssel bei einem Einbruch
in das versicherte Fahrzeug entwendet werden. A.2.4 Wer ist versichert?
Der Schutz der Fahrzeugversicherung gilt für Sie und, wenn der Ver-
Marderbiss trag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z.B.
A.2.2.8 Versichert sind alle Schäden, die unmittelbar durch Marder- des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese
biss verursacht werden. Folgeschäden hieraus (z.B. durch Überhit- Person.
zung des Motors in Folge Beschädigung des Kühlsystems) sind bis
zu einer Schadenhöhe von EUR 1.000,- mitversichert. A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz in Europa und in der EU
Sie haben in der Fahrzeugversicherung Versicherungsschutz in den
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geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Erstattung der Entsorgungskosten in der Fahrzeugversicherung
Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehö- A.2.6.1.4 Bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs über-
ren. nehmen wir die von Ihnen nachgewiesenen, notwendigen und ange-
messenen Entsorgungskosten.
A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Die Kosten für die Entsorgung eines beschädigten oder zerstörten
Verlust? Akkus eines Elektrofahrzeuges ersetzen wir nicht.
A.2.6.1 Welche Leistungen erbringen wir?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, An- und Abmeldekos- Fahrzeugtransport nach Totalschaden oder Zerstörung in der
ten in der Fahrzeugversicherung Fahrzeugversicherung
A.2.6.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs A.2.6.1.5 Bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs ersetzen
wir die erforderlichen Kosten für das Bergen und für das Abschlep-
oder seiner Teile zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Ab-
zug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs und seiner Teile. pen des Fahrzeugs vom Schadensort bis zur nächstgelegenen
Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung repa- Werkstatt. Die Kosten werden im Rahmen der Obergrenze nach
A.2.6.2.2 (Wiederbeschaffungswert) erstattet. Ausgenommen hier-
rieren, gilt A.2.7.1.
Versichern Sie nach Zerstörung, Totalschaden (A.2.6.2.1 AKB) oder von sind die Kosten für das Bergen der Ladung. Das Abschleppen
Verlust Ihres Fahrzeugs anstelle des versicherten Fahrzeugs ein an- und Bergen eines Anhängers ist nur über die Fahrzeugversicherung
des Anhängers versichert.
deres Fahrzeug bei uns und schließen Sie für dieses bei uns eben-
falls eine Fahrzeugversicherung ab, übernehmen wir die von Ihnen Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf Grund eines
nachgewiesenen behördlichen An- und Abmeldekosten, jedoch weiteren Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder
Verein zur Leistung oder Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprü-
höchstens bis zu EUR 150,-.
che unseren Leistungsverpflichtungen vor.
Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung in der Fahrzeugvollversi-
A.2.6.2 Was versteht man unter Totalschaden,
cherung bei Totalschaden durch Unfall oder Brand und bei Total-
Wiederbeschaffungswert und Restwert?
entwendung
A.2.6.1.2 In der Fahrzeugvollversicherung zahlen wir A.2.6.2.1 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kos-
ten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert
a. bei Neufahrzeugen den Neupreis des Fahrzeugs, wenn inner- übersteigen.
halb von 12 Monaten nach seiner Erstzulassung; A.2.6.2.2 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den
b. bei Gebrauchtfahrzeugen den Kaufpreis des Fahrzeugs, wenn Kauf eines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeugs am Tag des
innerhalb von 12 Monaten nach dessen Erwerb Schadenereignisses bezahlen müssen.
ein Totalschaden durch Unfall oder Brand oder eine Totalentwen- A.2.6.2.3 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs und
dung eintritt. seiner Teile im beschädigten oder zerstörten Zustand. Rest- und Alt-
teile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben in Ihrem Eigentum.
Zu a: Der Neupreis ist der Betrag, der beim Erwerb des versicherten Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerech-
Fahrzeugs aufgewendet wurde. Der Neupreis ist uns durch eine net.
Rechnung über den Fahrzeugkauf nachzuweisen.
Das Fahrzeug muss sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Ei- A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung?
gentum dessen befinden, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler
oder -Hersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahr- Ersatz der Reparaturkosten
zeuge, die für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen auf den Kfz- A.2.7.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die Reparatur-
Hersteller oder -Händler zugelassen waren, und eine Laufleistung kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
von nicht mehr als 500 km bei Erwerb aufweisen. a. Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zah-
Die Entschädigung ist auf den Betrag begrenzt, der für den Kauf ei- len wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wie-
nes neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahr- derbeschaffungswertes nach A.2.6.2.2, wenn Sie uns dies
zeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zah-
hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag len wir entsprechend A.2.7.1b.
des Schadenereignisses aufgewendet werden muss.
Maßgeblich für den Neupreis ist in allen Fällen die unverbindliche b. Wird das Fahrzeug nicht repariert, bzw. werden die Anforde-
Empfehlung des Herstellers abzüglich der auf das Ersatzfahrzeug rungen entsprechend A.2.7.1 a nicht erfüllt, zahlen wir die er-
forderlichen Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe des
erzielbaren Rabatte.
Wiederbeschaffungswertes nach A.2.6.2.2 abzüglich des Rest-
Zu b: Der Kaufpreis ist der Betrag, der beim Erwerb des Gebraucht- wertes nach A.2.6.2.3. Entsorgungs- und Verbringungskosten
sowie Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von
fahrzeuges aufgewendet wurde. Der Kaufpreis ist uns durch eine
Rechnung über den Fahrzeugkauf nachzuweisen. Er ist begrenzt auf Ersatzteilen (UPE-Aufschläge) sowie erforderliche Kosten auf-
den von einem von uns beauftragten Sachverständigen rechnerisch grund Beeinträchtigung des äußeren Ansehens werden nur bei
Nachweis ihres tatsächlichen Anfalles durch Vorlage einer
ermittelten Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Ist ein Ersatzfahrzeug in der versicherten Ausführung oder -falls der Rechnung übernommen.
Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird- eines gleichartigen Typs in
gleicher Ausführung am Schadentag günstiger als zum Kaufpreis er- Abschleppen des Fahrzeugs und Fahrzeugabtransport
hältlich, beschränkt sich die Entschädigung auf diesen Betrag. A.2.7.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die erforder-
lichen Kosten für das Bergen und den Fahrzeugtransport vom Scha-
Hinweis: densort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werk-
Sowohl für die Neu- wie auch für die Kaufpreisentschädigung gilt: statt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist die Kos-
ten zu übernehmen. Die Kosten für das Abschleppen werden auf die
1. Vom Neupreis beziehungsweise vom Kaufpreis wird ein vor-
handener Restwert des Fahrzeugs und seiner Teile abgezo- Obergrenzen nach A.2.7.1 angerechnet.
gen.
Abzug neu für alt
2. Vor der Beschaffung des Ersatzfahrzeuges und Verkauf des
A.2.7.3 Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausge-
Restwerts müssen Sie unsere Weisungen einholen.
tauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, verzich-
3. Der Neupreis/Kaufpreis vermindert sich um zwischenzeitlich ten wir in der Fahrzeugversicherung auf einen dem Alter bzw. der
eingetretene Schäden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht Abnutzung der alten Teile und der Lackierung entsprechenden Ab-
fachgerecht repariert wurden. zug (neu für alt). Ausnahme: Bei Austausch des Akkus eines Elekt-
4. Die Regelungen zur Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung rofahrzeuges richtet sich die Entschädigung nach der Anzahl seiner
gelten nicht für Leasingfahrzeuge Betriebsjahre gemäß A.2.1.2.a AKB.
[Seite 6]
A.2.8 Sachverständigenkosten den wie Verlust von Treibstoff, Wertminderung, Überführungskos-
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir des- ten, Standgeld, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten ei-
sen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. nes Mietfahrzeugs.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden am Akku eines Elekt-
A.2.9 Mehrwertsteuer rofahrzeuges auf Grund chemischer Reaktionen, sowie für Schäden,
die durch allmähliche Einwirkung oder durch Materialänderung im
Die Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese bei der Laufe der Zeit entstehen, (beispielsweise eine je nach Alter des Ak-
von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung für Sie tatsächlich ange- kus eintretende Leistungsminderung). Kein Versicherungsschutz
fallen ist. Den Nachweis hierfür können Sie durch Vorlage einer Re- besteht für Schäden an einem Akku durch Konstruktions- oder Ma-
paraturkostenrechnung bzw. im Falle einer Ersatzbeschaffung durch terialfehler des Herstellers.
Vorlage der Rechnung für das Folgefahrzeug erbringen. Die Mehr-
wertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung A.2.14 Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung, Abtretung
besteht. Bei Leasingfahrzeugen bestimmt sich die Abzugsfähigkeit
nach den Gegebenheiten beim Leasinggeber. A.2.14.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Ent-
schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens inner-
A.2.10 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung halb von zwei Wochen.
Wiederauffinden des Fahrzeugs A.2.14.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Ent-
A.2.10.1 Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder aufge- schädigung verlangen, wenn
funden und können Sie innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zu-
- wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben
mutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen,
sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. - sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines
Bei der Entwendung von Fahrzeugteilen beginnt die Monatsfrist Monats nach Eingang Ihrer Schadenanzeige feststellen lässt.
nach Eingang der Schadenanzeige in Textform, bei einer Totalent-
wendung des Fahrzeugs nach Eingang des Diebstahlfragebogens A.2.14.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwar-
bei uns. Wir sind verpflichtet, Ihnen den Fragebogen innerhalb von ten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir
3 Arbeitstagen nach der Meldung der Entwendung zu übersenden. die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Ein-
Hinsichtlich der Schadenmeldung gilt E.3.1. gang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige.
A.2.10.2 Wird das Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 km A.2.14.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der
(Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden, zahlen endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung
wir für dessen Abholung die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. weder abtreten noch verpfänden.
Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von
1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahr- A.2.15 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie
zeugs zu dem am Fundort nächstgelegenen Bahnhof. nicht selbst gefahren sind?
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und
Eigentumsübergang nach Entwendung kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person
A.2.10.3 Sind Sie nicht nach A.2.10.1 zur Rücknahme des Fahr- unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das
zeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. Wenn der Fahrer das
Schadenereignis grob fahrlässig herbeigeführt hat, fordern wir un-
A.2.10.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflicht- sere Ersatzleistung von ihm nur dann zurück, wenn er den Diebstahl
verletzung (z.B. nach D.1, E.1 oder E.3 oder wegen grober Fahrläs- des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht oder den Versicherungs-
sigkeit nach A.2.16.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder fall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be-
aufgefunden, gilt Folgendes: rauschender Mittel herbeigeführt hat.
Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Verkaufserlös nach Abzug der Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haft-
erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung pflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter
und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Ge-
meinschaft, fordern wir auch bei grob fahrlässiger Ermöglichung der
A.2.11 Bis zu welcher Höhe leisten wir Entwendung oder bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versiche-
(Höchstentschädigung)? rungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder an-
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Betrag, der für derer berauschender Mittel unsere Leistungen von diesem nicht zu-
den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicher- rück.
ten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht
mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am A.2.16 Was ist nicht versichert?
Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss, inklusive Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.2.16.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vor-
der Kosten von werterhöhenden Umbauten, Lackierungen, abzüg- sätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha-
lich des Restwerts. dens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ih-
Maßgeblich ist in allen Fällen die unverbindliche Empfehlung des
res Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Kür-
Herstellers abzüglich der auf das Ersatzfahrzeug erzielbaren Ra- zung werden wir nur vornehmen, wenn Sie die Entwendung des
batte. Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht haben, oder den Versiche-
rungsfall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder ande-
A.2.12 Selbstbeteiligung rer berauschender Mittel herbeigeführt haben.
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schaden-
ereignis und für jedes versicherte Fahrzeug von der Entschädigung Motorsportliche Veranstaltungen, Vergleichs- oder freie Trainings-
abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob fahrten, Touristen- und Gleichmäßigkeitsfahrten, Trackingdays
und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. A.2.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Be-
teiligung an motorsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen
Bruchschaden an der Windschutzscheibe es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt
A.2.12.1 Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht auch für dazugehörige Übungsfahrten.
durch Austausch, sondern in einer von uns empfohlenen Partner- Kein Versicherungsschutz besteht auch für Vergleichsfahrten oder
werkstatt durch eine Reparatur der Scheibe behoben, werden die freie Trainingsfahrten, Touristen- und Gleichmäßigkeitsfahrten,
Reparaturkosten ohne Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung er- Fahrten an Trackingdays, sowohl auf als Rennstrecken ausgewie-
setzt. senen öffentlichen Straßen, als auch auf besonders gesicherten
oder abgesperrten, offenen wie auch geschlossenen Rennstrecken,
A.2.13 Was wir nicht ersetzen solange und soweit für die Veranstaltung die Erzielung der höchsten
Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- oder die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ent-
und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschä- scheidend ist.
[Seite 7]
Reifenschäden vermitteln Ihnen und den berechtigten Insassen jederzeit die bei
A.2.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder Panne und Notfall notwendigen Informationen und Adressen.
zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Rei-
fen auf Grund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, A.3.2 Wer ist versichert?
das gleichzeitig andere unter den Schutz der Fahrzeugversicherung Der Versicherungsschutz unterwegs mit dem versicherten Fahr-
fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. zeug gilt für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Mit-
fahrer (mitversicherte Personen). Berechtigte Mitfahrer (Fahrer und
Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen alle weiteren Mitfahrer) sind Personen, die mit Wissen und Willen
der Staatsgewalt des Verfügungsberechtigten mit dem versicherten Fahrzeug unter-
A.2.16.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch wegs sind.
Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr oder innere Unruhen, wenn die
versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen Zudem haben Sie und, sofern diese mit Ihnen in häuslicher Ge-
hat, oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar meinschaft leben, Ihr ehelicher oder nichtehelicher Lebenspartner,
verursacht werden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Ihre minderjährigen Kinder sowie Stiefkinder und Pflegekinder Ver-
versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- sicherungsschutz, auch wenn sie ohne das versicherte Fahrzeug
oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungs- unterwegs sind.
schutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn des Krieges
oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die ver- A.3.3 Versicherte und nicht versicherte Fahrzeuge
sicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder Versicherte Fahrzeuge
durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg
A.3.3.1 Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete
herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Fahrzeug sowie die mit diesem Fahrzeug mitgeführten Anhänger
Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen. und Beiwagen.
Schäden durch Kernenergie
Nicht versicherte Fahrzeuge
A.2.16.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern- A.3.3.2 Nicht versichert ist das im Versicherungsschein benannte
energie. Fahrzeug, soweit es nicht, oder lediglich mit einem Kurzzeitkenn-
zeichen oder Ausfuhrkennzeichen, zugelassen ist.
A.2.17 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe
(Sachverständigenverfahren) A.3.4. Hilfe bei Ausfall des versicherten Fahrzeuges
A.2.17.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Scha-
Begriffserklärungen:
dens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts Panne liegt vor, wenn das Fahrzeug auf Grund eines Defektes
oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann nicht mehr fahrbereit ist. Zusätzlich gilt bei Elektrofahrzeugen die
auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenaus-
unvorhergesehene Entladung des Akkus als Panne.
schuss entscheiden. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Ge-
walt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
A.2.17.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft-
Diebstahl ist die Entwendung des versicherten Fahrzeuges oder
fahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei seiner Teile, insbesondere durch Diebstahl und Raub, siehe
Wochen nach Aufforderung in Textform keinen Sachverständigen A.2.2.2 AKB.
benennen, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt.
Totalschaden ist gegeben, wenn die Reparaturkosten den Kauf-
preis übersteigen, den Sie am Tage des Schadens im Inland auf-
A.2.17.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein wenden müssen, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu
weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Be-
erwerben.
ginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Ei-
nigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird
er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Was passiert, wenn das Fahrzeug nach einer Panne oder einem
Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverstän- Unfall oder einem Totalschaden oder einem Diebstahl ausfällt?
digen geschätzten Beträgen liegen. In diesen Fällen, sofern sich der Schaden mindestens 50 km Weg-
strecke von Ihrem ständigen Wohnort in Deutschland entfernt er-
A.2.17.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Ver- eignet hat, erbringen wir die folgenden Leistungen:
hältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu
tragen. A.3.4.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu Wir sorgen bei einer Panne für die Wiederherstellung der Fahrbe-
beschreiten. reitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und
übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag
A.2.18 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfs-
fahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf EUR 100,-.
Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversicherten Tei-
len gelten A.2.6 bis A.2.17 entsprechend.
A.3.4.2 Abschleppen des Fahrzeugs und Fahrzeugabtransport
A.3 Schutzbrief Classic
Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall; einem Teilediebstahl,
Hilfe für unterwegs als Service und Kostenerstattung Wiederauffinden nach einer Totalentwendung, an der Schaden-
bzw. Fundstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir
A.3.1.Was ist versichert? für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und
Wir sorgen dafür, dass Sie in bestimmten Notsituationen schnelle nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch
Hilfe bekommen und übernehmen gemäß nachfolgenden Regelun- entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft
gen anfallende Kosten, wenn Sie auf Reisen oder unterwegs sind sich auf EUR 200,-; hierauf werden durch den Einsatz eines Pan-
beziehungsweise Hilfe zu Hause benötigen. nenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet.
Über unseren Notrufservice (Inland/Ausland: Tel.: 00800-81822000 A.3.4.3 Bergen des Fahrzeugs
(kostenfrei) oder aus dem Ausland +49711-662721912 (kosten- Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die
pflichtig)); nehmen wir rund um die Uhr Notrufe entgegen und leiten Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerb-
sie an die zuständigen Organisationen (z.B. Rettungsdienste, Poli- lich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehen-
zei, Feuerwehr, Abschleppunternehmen, Werkstätten) weiter. Wir den Kosten.
[Seite 8]
A.3.4.4. Mietfahrzeug
Wenn das Fahrzeug nicht am Schadentag oder am darauffolgen- A.3.5. Zusätzliche Leistungen bei Auslandsreisen mit dem ver-
den Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann, helfen wir Ihnen sicherten Fahrzeug
auf Wunsch bei der Beschaffung eines Mietfahrzeugs. Wir über- Als Ausland gelten alle Länder außer Deutschland, soweit wir in
nehmen die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur diesen nach A.3.9 Versicherungsschutz bieten. Nicht als Ausland
Verfügung steht, höchstens für 7 Tage ab Tag des Schadenein- gilt ein Land, in dem Sie oder die unter A.3.2. genannten mitversi-
tritts, beschränkt auf EUR 50,- je Tag. cherten Personen einen Wohnsitz haben. Als Ihr ständiger Wohn-
sitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet
Wir übernehmen keine Mietfahrzeugkosten, wenn Sie sich für die sind und sich überwiegend aufhalten. Reise ist jede Abwesenheit
Inanspruchnahme: von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fort-
- unseres Weiter- und Rückfahrt-Service (A.3.4.5) laufend sechs Wochen. Ereignet sich der Schaden an einem Ort im
oder Ausland, erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen:
- unseres Übernachtungs-Service (A.3.4.6) a. Ersatzteilversand
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
oder des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in
- unseren Pick-Up-Service (A.3.4.9) dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass
entscheiden. Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und überneh-
men alle entstehenden Versandkosten.
A.3.4.5 Weiter- und / oder Rückfahrt b. Abschleppen des Fahrzeugs und Fahrzeugabtransport
Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt
Wenn das Fahrzeug nicht am Schadentag oder am darauffolgen-
und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur
den Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann, sei es wegen der
Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnort, wenn
Erfordernis einer längeren Reparatur, sei es, weil das Fahrzeug
wegen eines Totalschaden oder einer Totalentwendung nicht mehr - das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in
fahrbereit, bzw. nicht mehr zur Verfügung steht, erstatten wir fol- dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit
gende Fahrtkosten: gemacht werden kann und
a. die Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz - die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als
der Wiederbeschaffungswert / Kaufpreis für ein gleichwerti-
oder
ges gebrauchtes Fahrzeug.
b. die Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens
c. Mietfahrzeug im Reparaturfall
innerhalb des Geltungsbereichs gemäß A.3.9 und die Rück-
fahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz Wir helfen Ihnen ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir
übernehmen auch die Kosten, solange Sie Ihr Fahrzeug nicht
oder
nutzen können, jedoch höchstens für 3 Tage und höchstens in
c. die Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Höhe EUR 50,- am Tag. Dies gilt zusätzlich zu A.3.4.4.
Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit ge-
d. Mietfahrzeug bei Totaldiebstahl oder Totalschaden des versi-
macht worden ist.
cherten Fahrzeuges:
Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter
Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir
1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2.Klasse, bei
übernehmen Mietfahrzeugkosten anstelle der Leistung
größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1.Klasse oder
der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für - Weiter- und / oder Rückfahrt nach A.3.4.5
nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR 50,-. oder
- Übernachtung nach A.3.4.6, unschädlich ist eine Über-
A.3.4.6 Übernachtung
nachtung, diese wird übernommen,
Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernach-
tungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei oder
Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- und / oder Rück- - die Kosten für die Rückfahrt an Ihren ständigen Wohnsitz.
fahrt nach A.3.2.4.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Über- Die Leistungen erfolgen höchstens bis zu EUR 500,-.
nachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfü-
e. Fahrzeugunterstellung, -verzollung und -verschrottung
gung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskos-
Nach Auffinden Ihres versicherten Fahrzeuges im Ausland in-
ten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens EUR 50,- je Über-
folge einer Entwendung, übernehmen wir die hierdurch entste-
nachtung und Person.
henden Kosten der Fahrzeugunterstellung bis zum Rücktrans-
port, Verzollung oder Verschrottung, jedoch höchstens für zwei
A.3.4.7 Kraftradschlüssel-Service
Wochen. Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder Auffinden
Gehen Schlüssel für das versicherte Fahrzeug verloren, helfen wir nach Totalentwendung im Ausland verzollt werden, helfen wir
Ihnen bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernehmen bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden
die hierdurch entstehenden Versandkosten der Ersatzschlüssel. Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonsti-
Nicht übernommen werden die Kosten der Ersatzschlüssel selbst. ger Steuern.
A.3.4.8 Fahrzeugunterstellung
Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu
Muss das Fahrzeug bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft,
vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
bis zur Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt oder nach
einem Totalschaden bis zum Rücktransport oder eines Transportes
zur Verschrottung untergestellt werden, A.3.6. Weitere zusätzliche Leistungen unterwegs mit dem ver-
übernehmen wir diese Kosten bis zur Schadenabwicklung, höchs- sicherten Fahrzeug im Ausland (siehe 3.5 AKB)
tens für zwei Wochen. A.3.6.1 Verlust von Gegenständen
Ereignet sich der Schaden bei einer Auslandsreise mit dem versi-
A.3.4.9 Pick-up Service cherten Fahrzeug, erbringen wir bei Verlust von Gegenständen zu-
Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs und aller berechtigten sätzlich folgende Leistungen:
Personen an Ihren Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entste- a. Ersatz von Zahlungsmitteln
henden Kosten bis maximal EUR 500,-, wenn: Geraten Sie durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine fi-
- das Fahrzeug nach einer Panne, Unfall oder Teilediebstahl in- nanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank
nerhalb Deutschlands nicht wieder fahrbereit gemacht werden her. Ist dies nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem auf die
kann und Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen wir Ihnen
- die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der ein zinsloses Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von
Wiederbeschaffungswert / Kaufpreis für ein gleichwertiges ge- EUR 2.000,- zur Verfügung.
brauchtes Fahrzeug. b. Sperrung von Kreditkarten
Die Leistungen Weiter- und / oder Rückfahrt nach A.3.4.5, Über- Verlieren Sie Ihre Scheck- oder Kreditkarte, benachrichtigen
nachtung nach A.3.4.6 und Mietfahrzeug nach A.3.4.4 sind in die- wir auf Ihren Wunsch unverzüglich die betreffende Bank oder
sem Fall ausgeschlossen. das Kreditkartenunternehmen.
[Seite 9]
c. Beschaffung von Ersatzdokumenten Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie
Verlieren Sie ein für die Reise benötigtes Dokument, helfen wir behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.
Ihnen bei der Ersatzbeschaffung und übernehmen die hier-
durch entstehenden Kosten. Folgende Leistungen erbringen wir, wenn Sie mit dem versicherten
Fahrzeug unterwegs sind:
A.3.6.2. Juristische Hilfeleistung, Strafverfolgung im Ausland
Werden Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Auslands- A.3.7.1 Fahrzeugabholung
reise mit dem versicherten Fahrzeug verhaftet oder mit Haft be- Kann das versicherte Fahrzeug in Folge einer länger als drei Tage
droht, erbringen wir folgende Leistungen: andauernden unvorhersehbaren Erkrankung oder einer Verletzung
a. Dolmetscher, Rechtsanwalt, Diplomatische Vertretung des Fahrers weder von diesem noch von einem Mitfahrer zurück-
gefahren werden, sorgen wir für den Transport des Fahrzeugs zu
Wir vermitteln auf Ihren Wunsch einen Dolmetscher und beauf-
tragen einen kompetenten Rechtsanwalt. Falls erforderlich, Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entste-
schalten wir zusätzlich die zuständige Botschaft bzw. das zu- henden Kosten. Dies gilt auch, wenn der Fahrer verstorben ist. Ver-
anlassen Sie den Transport selbst, erhalten Sie als Kostenersatz
ständige Konsulat ein.
bis EUR 0,40 je Kilometer zwischen Ihrem Wohnort und dem Scha-
b. Rechtskosten-Vorschuss densort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung
Wir legen die im Zusammenhang mit der Strafverfolgung ent- der berechtigten Mitfahrer entstehenden und durch den Fahreraus-
stehenden Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten aus. fall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei
Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf EUR Übernachtungen bis zu je EUR 50,- pro Person.
2.000,-. Nicht übernommen werden die Kosten der Strafverfol-
gung selbst. A.3.7.2 Vermittlung ärztlicher Betreuung in deutscher Sprache
c. Strafkaution Wir informieren Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher
Wir erbringen für Sie eine von den Behörden verlangte Straf- Versorgung. Wir benennen Ihnen und den mitversicherten Perso-
kaution als zinsloses Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von nen, Namen und Adressen deutsch- oder englischsprechender
EUR 15.000,-. Ärzte und vermitteln, falls dies zur medizinischen Betreuung erfor-
d. Benachrichtigungs-Service bei Festnahme oder Haftbedrohung derlich ist, auch Namen und Adressen von Dolmetschern. Falls er-
Werden Sie oder eine mitversicherte Person verhaftet oder mit forderlich, stellen wir den Kontakt zwischen Hausarzt und dem be-
Haft bedroht, informieren wir auf Wunsch Familienangehörige handelnden Arzt bzw. behandelnden Krankenhaus her.
und Arbeitgeber.
A.3.7.3. Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel
A.3.6.3 Rechnungen in ausländischer Währung Sind Sie oder eine mitversicherte Person auf die Benutzung medi-
zinischer Hilfsmittel angewiesen, helfen wir bei deren Beschaffung
Begleichen Sie in ausländischer Währung ausgestellte Rechnun-
und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch
gen vorab in derselben Währung, erstatten wir den ausgelegten
höchstens EUR 10.000,-.
Betrag zum Umrechnungskurs am Tage der Rechnungsbeglei-
chung in EUR.
A.3.7.4 Benachrichtigungs-Service
Bei Krankheit oder Verletzung Erkranken oder verletzen Sie oder eine mitversicherte Person sich
A.3.6.4 Bei unerwarteter Krankheit oder Verletzung erbringen wir auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug, informieren wir auf
zusätzlich folgende Leistungen: Wunsch Familienangehörige und Arbeitgeber.
a. Arzneimittelversand
Sind Sie oder eine mitversicherte Person zur Aufrechterhaltung A.3.7.5 Heimtransport von Haustieren
der Gesundheit im Ausland auf verschreibungspflichtige Arz- Können Sie oder mitversicherte Personen in Folge einer Erkran-
neimittel angewiesen, die vor Ort nicht besorgt werden können, kung oder Verletzung mitgeführte Haustiere nicht mehr versorgen,
sorgen wir, nach Abstimmung mit dem Hausarzt, für deren Zu- sorgen wir für deren Heimtransport und übernehmen die hierdurch
sendung und übernehmen die hierdurch entstehenden Ver- entstehenden Kosten. Als Haustiere gelten Hunde, Katzen und an-
sandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll. dere heimische Kleintiere, jedoch keine exotischen Tiere.
b. Versand von Brillen- oder Kontaktlinsen
Haben Sie oder eine mitversicherte Person bei einer Auslands- A.3.7.6 Hausschlüssel-Service
reise Brille oder Kontaktlinsen verloren, sorgen wir für die Be- Verlieren Sie Ihren Haus- oder Wohnungsschlüssel für Ihren stän-
schaffung und Zusendung einer Ersatzbrille oder von Ersatz- digen Wohnsitz in Deutschland, helfen wir Ihnen bei der Beschaf-
kontaktlinsen und übernehmen die hierdurch entstehenden fung von Ersatzschlüsseln. Nicht übernommen werden die Kosten
Versandkosten. Nicht übernommen werden die Kosten der Er- der Ersatzschlüssel selbst.
satzbrille oder der Ersatzkontaktlinsen selbst.
A.3.7.7 Such-, Rettungs- oder Bergungskosten
A.3.6.5 Im Todesfall Müssen Sie oder eine mitversicherte Person gesucht, gerettet oder
geborgen werden, übernehmen wir folgende Kosten:
Im Fall Ihres Todes auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug
im Ausland sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen für - Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich recht-
die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach Deutschland lich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit
und übernehmen die dadurch entstehenden Kosten. Diese Leistun- hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden;
gen gelten nicht bei Tod einer mitversicherten Person. - den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum
Krankenhaus oder zur Spezialklinik;
A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf Reisen - den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu
Versichert sind Reisen (siehe A.3.5 AKB) mit und ohne im Versi- ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche
cherungsschein genannten Fahrzeug. Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unver-
Benötigen Sie oder eine mitversicherte Person Hilfe in Folge einer meidbar waren,
unerwarteten Erkrankung oder Verletzung, oder stirbt der Fahrer - die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall.
auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug, erbringen wir die
nachfolgend genannten Leistungen. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf EUR 2.000,-.
Unerwartet ist eine Erkrankung, wenn diese innerhalb der letzten
sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wieder-
holten Male) aufgetreten der noch vorhanden ist.
[Seite 10]
Die nachfolgenden drei Leistungen erbringen wir, auch wenn Sie A.3.10 Was ist nicht versichert?
ohne das versicherte Fahrzeug unterwegs sind: A.3.10.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich
A.3.7.8 Krankenrücktransport
herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens
Müssen Sie oder eine mitversicherte Person in Folge Erkrankung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Ver-
oder Verletzung an ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland zu- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Kürzung
rücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des werden wir nur vornehmen, wenn Sie die Entwendung des Fahr-
Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt zeugs oder seiner Teile ermöglicht oder Sie den Versicherungsfall in
des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berau-
Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten schender Mittel herbeigeführt haben.
durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn dies behördlich vorgeschrie-
ben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport ent- A.3.10.2 Motorsportliche Veranstaltungen
stehenden, durch die Erkrankung oder Verletzung bedingten Über-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung
nachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu
an motorsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf
je EUR 50,- pro Person.
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
dazugehörige Übungsfahrten.
A.3.7.9 Krankenbesuch
Müssen Sie oder eine mitversicherte Person in Folge Erkrankung A.3.10.3 Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen,
oder Verletzung sich länger als zwei Wochen in einem Kranken- Maßnahmen der Staatsgewalt
haus aufhalten, organisieren wir auf Wunsch den Besuch einer der Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben,
Erkrankten nahestehenden Person und übernehmen die hierdurch Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, wenn die versicherte
entstehenden Fahrt- und Übernachtungskosten für den Besucher, Person auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat, oder
jedoch höchstens EUR 600,-. Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht
werden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte
A.3.7.10 Rückholung von Kindern Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bür-
Können mitreisende minderjährige Kinder in Folge einer unvorher- gerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz er-
sehbaren Erkrankung, Verletzung oder des Todes ihrer Begleitper- lischt am Ende des siebten Tages nach Beginn des Krieges oder
son weder von Ihnen noch von einem anderen berechtigten Insas- Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versi-
sen betreut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt cherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder
mit einer Begleitperson zu deren Wohnort und übernehmen die durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg
hierdurch entstehenden Kosten. herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder
Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 2.Klasse Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen.
einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung als 1.200 Bahn-
kilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1.Klasse oder der Liege- A.3.10.4 Schäden durch Kernenergie
wagenkosten sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
50,-. Falls erforderlich, übernehmen wir zusätzlich die Kosten für
Verpflegung und Unterkunft der Begleitperson, jedoch höchstens A.3.10.5 Schäden durch terroristische Handlungen
für drei Übernachtungen bis zu je EUR 50,-.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch terroristische
Handlungen.
A.3.8 Hilfe bei Notfall zu Hause
Ereignet sich bei einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug bei A.3.11 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Mehrwertsteuer,
Ihnen zu Hause ein Notfall, erbringen wir die nachfolgend genann- Abtretung
ten Leistungen:
A.3.11.1 Haben Sie auf Grund unserer Leistungen Kosten erspart,
die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, kön-
A.3.8.1 Reiserückrufservice
nen wir diese von unserer Zahlung abziehen. Soweit wir Leistun-
Ist in Folge einer Erkrankung, Verletzung oder des Todes eines na- gen bis zu einem in EUR genannten Höchstbetrag erstatten, ist in
hen Verwandten von Ihnen oder in Folge einer erheblichen Schädi- diesem Betrag auch die Mehrwertsteuer enthalten.
gung Ihres Vermögens Ihr Rückruf von einer Reise erforderlich,
sorgen wir für eine entsprechende Rundfunkmeldung und überneh- A.3.11.2 Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese
men die hierdurch entstehenden Kosten. für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsäch-
lich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit
A.3.8.2 Kinderbetreuungs-Service Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Müssen Ihre zu Hause gebliebenen minderjährigen Kinder in Folge
derer oder Ihrer Erkrankung oder Verletzung betreut werden, ver- A.3.11.3 Ihren Anspruch auf die Leistung können Sie vor der end-
mitteln wir eine zur Betreuung geeignete Person. Nicht übernom- gültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung we-
men werden die Kosten der Kinderbetreuung selbst. der abtreten noch verpfänden.
A.3.8.3 Handwerker-Service
Wird Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz in A.3.12 Verpflichtung Dritter
Deutschland durch unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Brand, A.3.12.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf
Wasser, Einbruch, Vandalismus) erheblich beschädigt, vermitteln Grund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband
wir auf Anfrage uns bekannte Handwerkerfirmen und Dienstleis- oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese
tungsunternehmen und organisieren deren Einsatz für Soforthil- Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
femaßnahmen. Nicht übernommen werden die Kosten der Sofort-
hilfemaßnahmen selbst. A.4 Kfz-Unfallversicherung
A.3.8.4 Haushüter-Service
Kann eine von Ihnen beauftragte Person, die Ihr Haus oder Ihre Keine Regelung
Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland betreuen
soll, ihren Dienst unerwartet nicht antreten oder fortsetzen, vermit-
teln wir auf Anfrage einen uns bekannten Haushüter. Nicht über- B. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versiche-
nommen werden die Kosten des Haushüters selbst. rungsschutz
A.3.9 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass Sie unser
Angebot annehmen, das wir Ihnen durch Zusendung des Versiche-
Versicherungsschutz in Europa und in der EU rungsscheins abgeben.
Sie haben mit dem Schutzbrief Classic Versicherungsschutz in den
geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Gebieten, die zum Geltungsbereich der EU gehören.
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versi-
cherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch
nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder
[Seite 11]
einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach Nicht rechtzeitige Zahlung
C.1.2 und C.1.3. C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei-
tig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie bzw. die mitversicherten vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertre-
Personen nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versiche- ten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung.
rungsschutz:
C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der
Kfz-Haftpflichtversicherung und Schutzbrief Classic Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie
B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr ver-
elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB), haben Sie langen. Diese beträgt 10 % des Jahresbeitrags für jeden angefange-
in der Kfz-Haftpflichtversicherung und ggfs. beim Schutzbrief Clas- nen Monat ab dem vereinbarten Beginn des Versicherungsschutzes
sic für die in A.3.4.1 benannten Fahrzeuge vorläufigen Versiche- bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbei-
rungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem trags.
Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungs-
bestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zu- C.2 Zahlung des Folgebeitrags
gelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem ver- Rechtzeitige Zahlung
einbarten Zeitpunkt. C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in
der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
Fahrzeugversicherung
B.2.2 In der Fahrzeugversicherung haben Sie vorläufigen Versiche- Nicht rechtzeitige Zahlung
rungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie
Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens
(Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer
Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz Aufforderung zu zahlen.
B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 ge-
zahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungs- C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zah-
schutz über. lungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht
bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch
Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu
B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn vertreten haben.
Sie unser Angebot unverändert angenommen und den im Versiche-
rungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht spätes- C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zwei-
tens zwei Wochen nach Vertragsabschluss bezahlt haben. Sie ha- wöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit
ben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam,
wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. Für den wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kün-
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten die Regelungen nach B. digung zahlen.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchi-
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes gen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen
B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungs- Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für
Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.
schutz jederzeit in Textform zu kündigen. Ihre Kündigung wird sofort,
unsere Kündigung erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der
Kündigung bei Ihnen wirksam. C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs
Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für
B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versiche- den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder
rungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folge-
dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns. beitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf
den rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung nach B.2.4. Da-
Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz für müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes ha- - Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahr-
ben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr-
Jahresbeitrags, der sich für das versicherte Fahrzeug zum Beginn zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen,
der vorläufigen Deckung aus unserem Unternehmenstarif ergibt. - Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind
gleich.
C. Beitragszahlung
Zahlungsperiode C.4 Zahlung mit Lastschriftvereinbarung
Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der verein- Rechtzeitige Zahlung
barten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Ver- C.4.1 Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
sicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag bei Fälligkeit von die-
Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem sem Konto eingezogen werden kann. Konnten wir den fälligen Bei-
Versicherungsschein entnehmen. Die Laufzeit des Vertrags, die sich trag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann
von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G ge- noch rechtzeitig, wenn sie spätestens zwei Wochen nach unserer
regelt. erneuten schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt.
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Nicht rechtzeitige Zahlung
Rechtzeitige Zahlung C.4.2 Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen
C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige werden kann, oder widersprechen Sie einer berechtigten Einzie-
Beitrag wird spätestens zwei Wochen nach Vertragsabschluss fällig. hung, ist die Zahlung nicht rechtzeitig. Dies berechtigt uns, künftige
Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich zu zahlen. Für den Zeit- Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Die
punkt des Vertragsabschlusses gelten die Regelungen nach B. Regelungen nach C.1 bis C.3 finden entsprechende Anwendung.
[Seite 12]
Änderung der vereinbarten Zahlungsweise Motorsportliche Veranstaltungen und Rennen
C.4.3 Monatliche Zahlungsperiode setzt voraus, dass die Beiträge D.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den da-
auf Grund eines uns wirksam erteilten SEPA-Mandats von dem von zugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Er-
Ihnen benannten Konto abgebucht werden können. Ist das SEPA- zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich
Mandat nicht wirksam oder wird es widerrufen, gilt vierteljährliche nicht genehmigt sind.
Zahlungsperiode als vereinbart; bei Fahrzeugen mit Saisonkennzei- Hinweis: Behördlich genehmigte motorsportliche Veranstaltungen
chen jährliche Zahlungsperiode. sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen.
Ist vierteljährliche Zahlungsperiode vereinbart, kann der Abruf vom Auch in der Fahrzeugversicherung und beim Schutzbrief Classic be-
Konto auch in jeweils drei gleichen Monatsraten erfolgen. steht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstge-
schwindigkeit ankommt, nach A.2.16.2 und A.3.6.2 kein Versiche-
C.5 Zahlung bei Saisonkennzeichen rungsschutz.
Saisonkennzeichen
D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
C.5.1 Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelas-
sen sind, ist der Beitrag für die gesamte Saison zum Saisonbeginn Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
fällig. Monatliche Zahlungsperiode kann vereinbart werden. Beginnt D.3.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten
der Vertrag nach Saisonbeginn, ist der Beitrag ab dem vereinbarten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre
Versicherungsbeginn zu entrichten. Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in ei-
nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
Saisonbeitrag kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig
C.5.2 Der Beitrag für ein Saisonkennzeichen errechnet sich entspre- verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
chend der Dauer des in der Saison tatsächlich gewährten Versiche- In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir bei einer Verletzung der
rungsschutzes anteilig aus dem jeweils vereinbarten jährlichen Zah- Pflicht aus D.2.1 Satz 2 Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer ge-
lungsperiodenbeitrag. genüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter
oder der Eigentümer als Fahrzeugmitfahrer, der das Fahrzeug nicht
Vorzeitiges Vertragsende geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
C.5.3 Endet der Versicherungsvertrag während der Saison, oder
wird das versicherte Fahrzeug während der Saison veräußert, oder D.3.2 Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, so-
fällt das versicherte Fahrzeug während der Saison weg, errechnet weit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungs-
falls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
sich der Saisonbeitrag lediglich bis zum vorzeitigen Vertragsende -
anteilig der Saisondauer bis zu diesem Zeitpunkt. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzten.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversiche-
C.6 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der
rung
Kfz-Haftpflichtversicherung
D.3.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 erge-
Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung auf Grund §117 Absatz
bende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mit-
2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegenüber einem Dritten trotz
versicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je
Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet,
EUR 5.000,- beschränkt.
haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung.
Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen
Unsere Rechte nach §116 Absatz 1 VVVG bleiben unberührt.
die jeweils gesetzlich geregelten Mindestversicherungssummen.
Dies gilt auch, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen
D. Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollstän-
des Fahrzeugs? dig oder teilweise leistungsfrei sind.
D.1 Bei allen Versicherungsarten D.3.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vor-
sätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Ver-
Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck pflichtung zur Leistung frei.
D.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Zweck verwendet werden (siehe Anhang 3 zur Begriffsbe-
stimmung für Art und Verwendung von Fahrzeugen). E. Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
Pflichtverletzung
D.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- E.1 Bei allen Versicherungsarten
braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wis- Anzeigepflicht
sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr- Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
zeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von ei-
nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere
Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie ver-
Fahren nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis pflichtet, uns dies unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das
D.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-
zen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahr- Aufklärungspflicht
zeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforder- E.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungs-
liche Fahrerlaubnis hat. falls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie
müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
D.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
- Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich
Alkohol und andere berauschende Mittel erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei
D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer vorgeschriebenen Wartezeiten zu beachten (Unfallflucht)
durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht - Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadene-
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. reignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis-
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir
zeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alko- können verlangen, dass Sie uns in Schriftform antworten.
holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der
Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. - Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es
Hinweis: Auch in der Fahrzeugversicherung und beim Schutzbrief Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaf-
Classic besteht für solche Fahrten nach A.2.16.1 und A.3.6.1 kein fen.
oder nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz. - Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforder-
lichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
- Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des
Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermögli-
chen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
[Seite 13]
Schadenminderungspflicht E.6 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
E.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Möglichkeit für die Minderung des Schadens und Abwendung von E.6.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.6 geregelten
Folgeschäden zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, so- Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre
weit für Sie zumutbar, zu befolgen. Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in ei-
nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis
E.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
E.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie ver-
pflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des E.6.2 Abweichend von E.6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit
Anspruchs anzuzeigen. Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststel-
lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
Anzeige von Kleinschäden fang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn
E.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr Sie die Pflicht arglistig verletzen.
als EUR 1.000 beträgt, selbst reguliert haben oder regulieren wollen,
müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversiche-
Selbstregulierung nicht gelingt. rung
E.6.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.6.1 erge-
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen bende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mit-
versicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je
E.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z.B.
Klage, Mahnbescheid, Antrag auf Prozesskostenhilfe), haben Sie EUR 2.500,- beschränkt.
uns dies unverzüglich anzuzeigen.
E.6.4 Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht
E.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir nach E.1.3 und E.1.4 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender
Weise verletzt (zum Beispiel bei unerlaubtem Entfernen vom Unfall-
sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauf-
tragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte ertei- ort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens), erweitert
len und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen. sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je EUR
5.000,-.
Bei drohendem Fristablauf
Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine
Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid, E.6.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem
Arrest, einstweilige Verfügung oder einen Bescheid einer Behörde anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
schaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des er-
fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen.
langten Vermögensvorteils vollständig frei.
E.3 Zusätzlich in der Fahrzeugversicherung
Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstrei-
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs tigkeiten
E.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs sind Sie abweichend von E.6.6 Verletzen Sie vorsätzlich Ihre Anzeigepflicht nach E.2.1 oder
E.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. E.2.3 oder Ihre Pflicht nach E.2.4, uns die Führung eines Rechts-
streits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Ent-
Einholen unserer Weisung scheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage
E.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, sind wir außer-
des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die dem von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des von uns zu zah-
Umstände dies gestatten, und diese befolgen, soweit Ihnen dies zu- lenden Mehrbetrags vollständig frei.
mutbar ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt,
unsere Leistungen hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der
Anzeige bei der Polizei Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
E.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden den
Betrag von EUR 500,-, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis
der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht F. Rechte und Pflichten der mitversicherten
auch dann, wenn Sie einem Tier ausgewichen sind, um einen Zu- Personen
sammenstoß mit dem Tier zu vermeiden.
Pflichten mitversicherter Personen
E.4 Zusätzlich beim Schutzbrief Classic F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren
Pflichten als Versicherungsnehmer sinngemäße Anwendung.
Anzeige eines Versicherungsfalles
E.4.1 Abweichend von E.1.1 sind Sie verpflichtet, uns einen Scha- Ausübung der Rechte
denfall unverzüglich telefonisch zu melden.
F.2 Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus
dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer
Einholen unserer Weisung
zu, soweit nichts anderes geregelt ist.
E.4.2 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie Andere Regelungen sind:
unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten,
und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. - Geltendmachung von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversi-
cherung nach A.1.2
Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
E.4.3 Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursa- Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
che und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leis- F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei,
tungspflicht gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schaden- so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
höhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213
Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden. Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Mitversicherten Personen gegenüber können wir uns auf die Leis-
E.5 Zusätzlich in der Unfallversicherung tungsfreiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zu Grunde
Keine Regelung liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen,
oder wenn diese Umstände der mitversicherten Person bekannt
[Seite 14]
oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Das gleiche G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versiche-
gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses rung ab und legt er bei der Zulassungsstelle eine Versicherungsbe-
noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen erbringen. stätigung bzw. bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Ver-
Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen be- sicherungsbestätigungs-Nummer vor, gilt dies automatisch als Kün-
stehen. digung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum
Beginn der neuen Versicherung wirksam.
G. Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräu- Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung
ßerung des Fahrzeugs G.2.7 Erhöhen wir auf Grund unseres Beitragsanpassungsrechts
nach J.1 bis J.4 den Beitrag und führen diese Änderungen insgesamt
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? zu einer Beitragserhöhung, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Vertragsdauer Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kün-
G.1.1 Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres digen.
oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Die Lauf- Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt,
zeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen
Ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirk-
Automatische Verlängerung samwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
G.1.2 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlos- Zusätzlich machen wir bei einer Beitragserhöhung nach J.4 den Un-
sen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, terschied zwischen bisherigem und neuem Beitrag kenntlich.
wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn
für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger Kündigungsrecht bei Veränderung der Tarifstruktur
als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Vertragsverlängerungs- G.2.8 Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.7, können Sie den Ver-
zeiträume zu einem bestimmten Kalendertag, z.B. dem 1.Januar ei- trag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Än-
nes jeden Jahres, beginnen zu lassen. derung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je-
doch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Dies gilt
Versicherungskennzeichen auch dann, wenn die Änderung keine Beitragserhöhung bewirkt. Wir
G.1.3 Keine Regelung teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem Zeit-
punkt des Wirksamwerdens mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungs-
Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr recht hin.
Betreffen die Änderungen nach J.7 die Kfz-Haftpflicht- oder Fahr-
G.1.4 Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr ver- zeugversicherung, können Sie durch ausdrückliche Erklärung die
einbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass Kündigung auch auf die übrigen Versicherungsarten erstrecken.
es einer Kündigung bedarf.
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
Versicherungsvertrag kündigen?
Kündigung zum Ablauf
Kündigung zum Ablauf
G.3.1 Wir können den Vertrag zum Ablauf kündigen. Die Kündigung
G.2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf
ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
zugeht.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu
G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach
kündigen. Die Kündigung wird sofort mit deren Zugang bei uns wirk- ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
sam.
Kündigung nach einem Schadenereignis
Kündigung nach einem Schadenereignis
G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den
G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Mo-
Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung
nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zuge- zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere
hen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt haben.
Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt haben. In der Kfz-Haftpflichtversicherung können wir außerdem innerhalb
In der Kfz-Haftpflichtversicherung können Sie außerdem innerhalb eines Monats kündigen, wenn wir Ihnen die Weisung erteilen, es
eines Monats kündigen, wenn wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu
über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Wir können auch den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats
lassen. Sie können auch den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
Urteils kündigen. In der Fahrzeugversicherung können wir außerdem innerhalb eines
In der Fahrzeugversicherung können Sie außerdem innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses oder
Monats seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses oder, wenn im Rahmen eines Sachverständigenverfahren der Ausschuss
wenn im Rahmen eines Sachverständigenverfahren der Ausschuss angerufen wird, kündigen.
angerufen wird, kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen
wirksam.
G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens zum Ablauf des Versicherungsver- Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
trags, wirksam werden soll.
G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahr- und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht in-
zeugs nerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit
sofortiger Wirkung kündigen.
G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge inner-
geht der Versicherungsvertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwer- halb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch
ber über. Dies gilt nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung und die C.2.4).
Fahrzeugversicherung. Soweit vor Veräußerung ein Schutzbrief
Classic bestand, erlischt diese Versicherung zum Zeitpunkt der Ver- Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des
äußerung, sofern hierzu nichts anderes vereinbart wird. Der Erwer- Fahrzeugs
ber ist berechtigt, den Vertrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung inner-
halb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom G.3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs
Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu nach D verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir
kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit soforti- von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit soforti-
ger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet. ger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
[Seite 15]
Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs Anzeige der Veräußerung
G.3.6 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung
K.2.1.1, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Be- des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige,
ruht die Veränderung auf leichter Fahrlässigkeit, wird die Kündigung droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertrags-
nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirk- gesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
sam.
Kündigung des Vertrags
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahr- G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5
zeugs und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. In diesem Fall
G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
nach G.7 können wir die Kfz-Haftpflichtversicherung dem Erwerber
gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Mo- Zwangsversteigerung oder sonstiger Übergang der Versicherung
nats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräu- G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwen-
ßerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere den, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird, oder das Eigentum
Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber an Ihrem Fahrzeug in anderer Weise auf einen Dritten übergeht.
wirksam.
G.8 Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung)
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag für
G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht- und die Fahrzeugversicherung sowie der die Zeit des Versicherungsschutzes, längstens jedoch bis zu dem
Schutzbrief Classic sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.
Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen an-
derer nicht.
H. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen,
G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungs-
anlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
für das Fahrzeug zu kündigen. H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
Ruheversicherung
G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlosse-
nen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wo- H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll
chen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fort- es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird
setzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden dadurch der Versicherungsvertrag nicht beendet.
sind, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekün-
digt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur ei- H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über,
nen Vertrag kündigen. wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt,
es sei denn, die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wo-
G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Schutzbrief Classic, gelten chen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bis-
G.4.2 und G.4.3 nicht. herigen Versicherungsschutzes.
G.4.5 Kündigen Sie oder wir nur die Kfz-Haftpflichtversicherung, en- H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Fahr-
den auch die für das Fahrzeug bestehenden Verträge zum Schutz- zeuge, die kein amtliches Kennzeichen führen müssen, sowie bei
brief Classic. Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr im
Sinne von G.1.4.
G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem
Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind. Umfang der Ruheversicherung
H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen
G.5 Form und Zugang der Kündigung während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Ver-
sicherungsschutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst
Jede Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam,
wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. - die Kfz-Haftpflichtversicherung,
- die Fahrzeugteilversicherung, wenn für das versicherte Fahr-
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
zeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Fahrzeugvoll-
Bei einer Kündigung vor Ablauf steht uns der auf die Zeit des Versi- oder Fahrzeugteilversicherung bestand.
cherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs und
Eigentumswechsel zu beachten? H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflich-
tet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder
Übergang der Versicherung auf den Erwerber Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (z.B. durch
G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Zaun, Hecke, Mauer umschlossen) nicht nur vorübergehend abzu-
Erwerber über. Soweit vor Veräußerung ein Schutzbrief Classic be- stellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu
stand, erlöschen diese Versicherungsarten zum Zeitpunkt der Ver- gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraus-
äußerung, sofern hierzu nichts anderes vereinbart wird. setzungen nach D.3 leistungsfrei.
G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend Wiederanmeldung
den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der
des Vertrages verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz
SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen wieder auf. Dies gilt bereits für Zulassungsfahrten. Das Ende der
Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, Ausserbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen. Hin-
der auf den Übergang der Versicherung folgt. sichtlich der Zulassungsfahrten gilt H.3.2.
G.7.3 Den Beitrag für die laufende Versicherungsperiode können wir Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
H.1.7 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18
Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündi-
gung bedarf.
[Seite 16]
H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruhe- I.1.1 Regeleinstufung für Krafträder nach Anhang 3 Ziffer 5.1.1,
versicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Leichtkrafträder und Krafträder nach Anhang 3 Ziffer 5.1.2.
Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzuset- Dauer des schaden- Beitragssatz in %
zen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags auf- freien und ununterbro- Klasse Kfz-Haft- Fahrzeugvoll-
zufordern. chenen Verlaufs pflicht versicherung
20 Kalenderjahre und SF 20 20% 20 %
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? mehr
H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen 19 Kalenderjahre SF 19 21 % 20 %
sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während 18 Kalenderjahre SF 18 21 % 21 %
des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Sai- 17 Kalenderjahre SF 17 21 % 21 %
son). 16 Kalenderjahre SF 16 22 % 21 %
15 Kalenderjahre SF 15 22 % 22 %
H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz 14 Kalenderjahre SF 14 23 % 22 %
nach H.1.4 und H.1.5. 13 Kalenderjahre SF 13 23 % 23 %
12 Kalenderjahre SF 12 24 % 23 %
H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für 11 Kalenderjahre SF 11 24 % 24 %
den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden 10 Kalenderjahre SF 10 25 % 25 %
Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief 9 Kalenderjahre SF 9 26 % 25 %
Classic Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten im Zusammen- 8 Kalenderjahre SF 8 27 % 26 %
hang mit dem Zulassungsverfahren oder wegen der Hauptuntersu- 7 Kalenderjahre SF 7 28 % 27 %
chung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt 6 Kalenderjahre SF 6 30 % 29 %
werden. 5 Kalenderjahre SF 5 31 % 30 %
4 Kalenderjahre SF 4 34 % 32 %
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 3 Kalenderjahre SF 3 36 % 34 %
Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim 2 Kalenderjahre SF 2 40 % 37 %
Schutzbrief Classic 1 Kalenderjahre SF 1 45 % 41 %
--- SF ½ 62 % 57 %
H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief Clas-
--- 0 83 % 75 %
sic besteht für die in A.3.4.1 benannten Fahrzeuge Versicherungs-
--- M 129% 87 %
schutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzei-
chen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein Rotes Kennzeichen oder
ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss. I.2 Ersteinstufung
I.2.1 Ersteinstufung in Klasse 0
Was sind Zulassungsfahrten?
H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach
dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen I.6, wird er in die Klasse 0 eingestuft.
Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks auf
direktem Weg ausgeführt werden, sowie entsprechende Rückfahr- I.2.2 Sonderersteinstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
ten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelpla- Sonderersteinstufung eines Kraftrads (oder eines Leichtkraftrads)
kette. Außerdem sind Zulassungsfahrten Fahrten zur Durchführung in SF-Klasse ½
der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersu-
chung oder zur Zulassung, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein I.2.2.1 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs
ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. nach I.6, wird der Vertrag in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn wäh-
rend der gesamten Dauer der Sonderersteinstufung folgende Vo-
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen raussetzungen erfüllt sind:
Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim
Schutzbrief Classic - Das versicherte Fahrzeug ist ein Kraftrad im Sinne von An-
H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief Clas- hang 3 Ziffer 5.1.1 (Leichtkraftrad) und Anhang 3 Ziffer 5.1.2;
sic besteht für die in A.3.4.1 benannten Fahrzeuge Versicherungs- - das Fahrzeug ist zum Zeitpunkt der Sondereinstufung und
schutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzei- während der Vertragslaufzeit auf Sie, Ihren Lebenspartner
chen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein Rotes Kennzeichen oder oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss. Lebenspartner zugelassen.
Was sind Zulassungsfahrten? - das Fahrzeug wird nur von Ihnen, Ihrem Ehepartner oder
Ihrem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebens-partner
H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit gefahren;
dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen
Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks auf - Sie sind Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts,
direktem Weg ausgeführt werden, sowie entsprechende Rückfahr- - alle Fahrer sind zum Zeitpunkt der Sonderersteinstufung
ten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelpla- und während der Vertragslaufzeit 18 Jahre oder älter.
kette. Außerdem sind Zulassungsfahrten Fahrten zur Durchführung
der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersu- Zusätzliche Regelung für das bisherige Fahrzeug:
chung oder zur Zulassung, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein
ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. - Auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebens-
partner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft le-
benden Lebenspartner, auf Ihr Unternehmen, auf eine Ihrer
I. Schadenfreiheitsrabatt-System Tochterfirmen oder auf Ihren Konzern ist bereits ein Pkw,
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen), ein Lieferwagen, ein Wohnmobil oder ein Kraftrad (ohne
Klasse 0 und Malusklasse (M) Selbstfahrervermietfahrzeuge, Taxen und Mietwagen) bei
In der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung richtet sich die uns versichert;
Einstufung Ihres Vertrags in eine nachfolgend beschriebene SF- - die Kfz-Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeugs ist zu die-
Klasse, Klasse 0 bzw. Malus-Klasse (M) und der sich daraus erge- sem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft
bende, nachfolgend beschriebene Beitragssatz nach der Dauer des (keine Sonderersteinstufung);
schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs. - Sie, Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner oder
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als Selbstfahrervermietfahrzeuge der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner
verwendet werden, sowie für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzei- sind Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts.
chen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Rotes Kennzeichen führen:
Sonderersteinstufung eines Kraftrads oder Leichtkraftrads in SF-
Klasse 3
I.2.2.2 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs
nach I.6, wird er in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn während der
[Seite 17]
gesamten Dauer der Sonderersteinstufung folgende Voraussetzun- während der Unterbrechung des Versicherungsschutzes gemeldet
gen erfüllt sind: werden.
- Das versicherte Fahrzeug ist ein Kraftrad im Sinne von An- Maßgeblich für die Neueinstufung sind in diesem Fall die Regelun-
hang 3 Ziffer 5.1.1 (Leichtkraftrad) und Anhang 3 Ziffer 5.1.2; gen der zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbrechung gelten-
den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB).
- das Fahrzeug ist zum Zeitpunkt der Sondereinstufung und Schäden, die während der Unterbrechung des Versicherungsschut-
während der Vertragslaufzeit auf Sie, Ihren Ehepartner oder zes im Kalenderjahr der Beendigung der Unterbrechung gemeldet
Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebens- werden, führen erst in dem der Beendigung der Unterbrechung fol-
partner zugelassen genden Kalenderjahr zu einer Rückstufung.
- das Fahrzeug wird nur von Ihnen, Ihrem Ehepartner oder Ih-
rem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner ge- I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung
fahren; Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Ka-
- Sie sind Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts; lenderjahr.
- alle Fahrer sind zum Zeitpunkt der Sonderersteinstufung und
während der Vertragslaufzeit 23 Jahre oder älter I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
Zusätzliche Regelung für das bisherige Fahrzeug: Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen
und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbro-
- Für Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner chen bestanden, wird ihr Vertrag entsprechend der Tabelle nach I.1
oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le- in die nächste bessere SF-Klasse eingestuft.
benspartner ist bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Wohnmobil
oder ein privat genutzter Lieferwagen (ohne Selbstfahrerver- I.3.3 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klasse ½, Klasse 0
mietfahrzeuge, Taxen und Mietwagen) bei uns versichert; oder Malus-Klasse (M/S)
- die Kfz-Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeugs ist zu die- Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjah-
sem Zeitpunkt in die SF-Klasse 3 eingestuft; res ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-
- Sie, Ihr Ehegatte oder der mit Ihnen in häuslicher Gemein- Klasse ½, der Klasse 0 sowie aus einer M-Klasse bei schadenfreiem
schaft lebende Lebenspartner müssen Inhaber des Schaden- Verlauf in die SF-Klasse 1 ein.
freiheitsrabatts sein. Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2.Januar bis 1.Juli eines Kalender-
jahres mit einer Einstufung in SF-Klasse ½ oder Klasse 0 begonnen
Eine Sonderersteinstufung nach I.2.2 ist ausgeschlossen, wenn für und bestand bis zum 31.Dezember mindestens sechs Monate Ver-
das versicherte Fahrzeug oder für das nach I.6.1.1 ersetzte Fahr- sicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar
zeug innerhalb des letzten Jahres bereits eine Kfz-Haftpflichtversi- des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft:
cherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Scha- - von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1,
denverlauf der Kfz- Haftpflichtversicherung nach I.6. - von Klasse 0 nach SF-Klasse ½.
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtver-
sicherung in der Fahrzeugvollversicherung I.3.4 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf, Entfall
SF-Staffel für Versicherungsnehmer unter 30 Jahre
Schließen Sie für ein unter I.1 genanntes Fahrzeug neben der Kfz-
Haftpflichtversicherung eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet ver-
Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), richtet sich deren Einstu- laufen, so gilt:
fung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies a. Ihr Vertrag wird entsprechend den nachstehenden Tabellen zu-
gilt nicht, wenn für das versicherte oder für das nach I.6.1.1 ersetzte rückgestuft
Fahrzeug innerhalb des letzten Jahres bereits eine Fahrzeugvollver- b. Eine Sondereinstufung für Versicherungsnehmer unter 30 Jah-
sicherung bestanden hat; in diesem Fall können Sie verlangen, dass ren nach I.1.2 entfällt entsprechend Ziffer 6 dieser Sonderver-
wir den Schadenverlauf der Fahrzeugvollversicherung nach I.6.über- einbarung.
nehmen. Befindet sich die Kfz-Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses der Fahrzeugvollversicherung in einer Ma- Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei uns.
lus-Klasse (M), wird die Fahrzeugvollversicherung ab Beginn in die
Klasse 0 eingestuft. I.3.4.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
I.2.4 Führerscheinsonderregelung Rückstu- Bei einem Bei zwei Bei drei Bei vier
Keine Regelung fung Schaden Schäden Schäden und mehr
aus Klasse Schäden
I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
SF 20 SF 2 0 M M
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb der EU, Island, Liechten-
stein, Norwegen oder der Schweiz sind im Rahmen der SF- SF 19 SF 2 0 M M
Ersteinstufung diesen Fahrerlaubnissen gleichgestellt, wenn sie SF 18 SF 2 0 M M
nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere SF 17 SF 2 0 M M
theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden
SF 16 SF 2 0 M M
können oder nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.
SF 15 SF 1 M M M
I.3 Jährliche Neueinstufung SF 14 SF 1 M M M
Wir stufen Ihren Vertrag zum 1.Januar eines jeden Jahres nach sei- SF 13 SF 1 M M M
nem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei ei-
SF 12 SF 1 M M M
nem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung bei uns
maßgeblich. SF 11 SF 1 M M M
SF 10 SF 1 M M M
Sonderregelung bei einer Unterbrechung des Versicherungsschut-
SF 9 SF 1 M M M
zes
Ist der Vertrag zum 1.Januar unterbrochen, erfolgt die Neueinstu- SF 8 SF 1 M M M
fung nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versi- SF 7 SF ½ M M M
cherungsschutz zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbrechung SF 6 SF ½ M M M
unterbrochen war. Berücksichtigt werden hierbei auch Schäden, die
SF 5 SF ½ M M M
[Seite 18]
SF 4 SF ½ M M M in vollem Umfang haftet, Sie aber gegenüber dem Kfz-Haft-
SF 3 SF ½ M M M pflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Ver-
sicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat
SF 2 SF ½ M M M
f. wir in der Fahrzeugversicherung ausschließlich einen Anspruch
SF 1 0 M M M aus der GAP-Deckung nach A.2.6.1.3 erfüllen.
SF 1/2 M M M M g. wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung ausschließlich einen An-
0 M M M M spruch aus der Sondervereinbarung Ausland-Schaden-Schutz
M M M M M erfüllen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Mithaftung vorliegt,
d.h. zu demselben Schadenereignis auf Grund eines An-
spruchs aus der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Zahlung an
einen Dritten oder aus der Fahrzeugversicherung eine Zahlung
I.3.4.2 Fahrzeugvollversicherung an Sie für den nicht über den Ausland-Schaden-Schutz ge-
deckten Teil des Fahrzeugschadens erfolgt.
Rückstu- Bei einem Bei zwei Bei drei Bei vier
fung Schaden Schäden Schäden und mehr h. mit dem entwendeten Fahrzeug wird auf einer Diebesfahrt ein
aus Klasse Schäden Kfz-Haftpflichtschaden verursacht. Weder Sie noch der Halter,
SF 20 SF 9 SF 3 SF ½ M der Eigentümer oder der berechtigte Besitzer des Fahrzeugs
haben die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht.
SF 19 SF 8 SF 3 SF ½ M
SF 18 SF 8 SF 3 SF ½ M
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
SF 17 SF 8 SF 3 SF ½ M
I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn
SF 16 SF 7 SF 2 SF ½ M Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schaden-
SF 15 SF 7 SF 2 SF ½ M ereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rück-
stellungen bilden müssen.
SF 14 SF 7 SF 2 SF ½ M
SF 13 SF 6 SF 2 SF ½ M I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als
SF 12 SF 6 SF 2 SF ½ M schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Ent-
schädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stu-
SF 11 SF 5 SF 1 SF ½ M
fen wir Ihren Vertrag zum 1.Januar des dann folgenden Kalender-
SF 10 SF 5 SF 1 SF ½ M jahres zurück.
SF 9 SF 4 SF 1 SF ½ M
SF 8 SF 4 SF 1 SF ½ M Zuschlag für mehrere Schäden
I.4.2.3 Melden Sie uns in der Kfz-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- oder
SF 7 SF 3 SF ½ M M
Fahrzeugteilversicherung in zwei aufeinander folgenden Kalender-
SF 6 SF 3 SF ½ M M jahren zwei oder mehrere Schadenereignisse, können wir mit Ihnen
SF 5 SF 2 SF ½ M M unter Berücksichtigung des speziellen Schadenverlaufs je Versiche-
rungsart Zuschläge vereinbaren.
SF 4 SF 2 SF ½ M M
SF 3 SF 1 0 M M I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
SF 2 SF 1 0 M M Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Ent-
SF 1 SF 1 0 M M schädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Ver-
pflichtung erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unter-
SF ½ 0 M M M
richten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die
0 M M M M Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als EUR
M M M M M 1.500,- beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von
sechs Monaten nach unserer Mitteilung oder auch innerhalb von drei
Monaten ab dem ersten Fälligkeitstermin des Beitrags in dem Kalen-
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter
derjahr, das auf das Kalenderjahr des Zugangs der Mitteilung folgt,
Verlauf?
wird Ihr Versicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
I.4.1 Schadenfreier Verlauf Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über
I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir da-
Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres un- nach im Zuge einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung eine
unterbrochen bestanden hat und uns in dieser Zeit kein Schadener- weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung
eignis gemeldet worden ist, für das wir Entschädigungen leisten oder des Erstattungsbetrags.
Rückstellungen bilden mussten.
Dazu zählen nicht vom Versicherer in Auftrag gegebene Kosten für I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs
Rechtsberatung, Prozesse und Gutachten sowie Gutachten auf I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
Grund richterlicher Anordnung (§ 402 ff. Zivilprozessordnung - ZPO).
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch wenn dieser bei
einem anderen Versicherer bestanden hat - wird auf den Vertrag des
I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag je-
versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und
weils als schadenfrei, wenn
I.6.3 in folgenden Fällen übernommen:
a. wir nur auf Grund von Abkommen der Versicherungsunterneh-
men untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder Fahrzeugwechsel
wegen der Ausgleichspflicht auf Grund einer Mehrfachversiche- I.6.1.1 Sie versichern Ihr Fahrzeug anstelle eines anderen Fahr-
rung - gilt nicht bei Gespannschäden - Entschädigungen leisten zeugs.
oder Rückstellungen bilden.
b. wir Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Rabatttausch bei Veräußerung oder Außerbetriebsetzung eines an-
Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auflösen, ohne deren Fahrzeugs
eine Entschädigung geleistet zu haben I.6.1.2 Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein an-
c. der Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung uns un- deres Fahrzeug und veräußern dieses oder setzen es ohne Ruhe-
sere Entschädigung in vollem Umfang erstattet versicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des
d. wir in der Fahrzeugvollversicherung für ein Schadenereignis, Schadenverlaufs.
das unter die Fahrzeugteilversicherung fällt, Entschädigung
leisten oder Rückstellungen bilden Rabatttausch bei Erwerb eines weiteren Fahrzeugs
I.6.1.3 Sie versichern ein weiteres Fahrzeug, das überwiegend von
e. Sie Ihre Fahrzeugvollversicherung nur deswegen in Anspruch
demselben Personenkreis benutzt werden soll wie das versicherte
nehmen, weil eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebe-
und beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen auf
nen Kfz-Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar
das weitere Fahrzeug übertragen wird.
[Seite 19]
Schadenverlauf einer anderen Person Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs
I.6.1.4 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von von einer anderen Person nach I.6.1.4
Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schaden-
verlaufs. I.6.2.4 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Per-
son nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? überwiegend von Ihnen gefahren wurde, und unter folgenden Vo-
raussetzungen:
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraus-
setzungen: a. Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner,
Ihren eingetragenen Lebenspartner, oder um Ihre Eltern, Kin-
Fahrzeuggruppe der, Großeltern, Enkel oder um Ihre Geschwister. Die Übertra-
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertra- gung des Schadenverlaufs ist auch dann möglich, wenn die an-
gen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahr- dere Person eine juristische Person oder ein Unternehmen ist;
zeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer b. Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen
höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft;
wird. hierzu gehört insbesondere
a. Untere Fahrzeuggruppe: - eine Erklärung von Ihnen und der anderen Person in Text-
Pkw, Kleinkrafträder mit amtlichen Kennzeichen, Krafträder, form. Ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung
Wohnmobile, gewerblich oder privat genutzte Quads/ATVs, durch Sie ausreichend. Ist die andere Person Ihr Ehepart-
landwirtschaftlich genutzte Quads/ATVs, Trikes, dreirädrige ner oder eingetragener Lebenspartner, kann die Erklärung
Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Fun-Fahrzeuge (Buggy, entfallen;
Roadkart, Go-Kart u.a.) sowie Bautruppwagen, Bestattungswa- - die Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie
gen, Bürofahrzeuge, Hub- und Gabelstapler, Fahrzeuge für Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den
Tiere zu Sportzwecken z.B. Pferdetransporter, Krankenwagen entsprechenden Zeitraum ununterbrochen im Besitz einer
und Notarzteinsatzfahrzeuge, Lieferwagen, landwirtschaftliche gültigen Fahrerlaubnis für die jeweiligen Fahrzeuge der an-
Zugmaschinen, Verkaufsfahrzeuge, Werkstattwagen, Multifunk- deren Person waren.
tionsfahrzeug und Teleskopstapler.
c. die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenver-
b. Mittlere Fahrzeuggruppe: laufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfrei-
Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr. heitsrabatt in vollem Umfang auf.
c. Obere Fahrzeuggruppe:
Abschleppwagen und Pannenhilfsfahrzeuge, Feuerwehrkraft- Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs bei
fahrzeuge mit Ausnahme von Gerätewagen und Gruppenwa- Rabatttausch nach I.6.1.2 oder I.6.1.3
gen (Mannschaftswagen), Lkw und Zugmaschinen im Güter- I.6.2.5 Wir übernehmen den Schadenverlauf bei einem Rabatt-
verkehr, Omnibusse, Viehtransporter. tausch, wenn Sie glaubhaft machen, dass die Fahrzeuge, zwischen
Eine Übertragung ist zudem möglich denen der Schadenverlauf übertragen wird, überwiegend von dem-
- von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder auf eine Zugma- selben Personenkreis gefahren wird. Zur Glaubhaftmachung ist eine
schine im Werkverkehr, Erklärung in Textform von Ihnen erforderlich.
- von einem Lieferwagen im Kurier- oder Postdienst oder einem
Zusätzliche Regelung für die Übernahme der Sonderersteinstufung
Lieferwagen, der zur entgeltlichen Warenauslieferung genutzt
nach I.6.1.1 bis I.6.1.3
wird, auf einen Lkw oder auf eine Zugmaschine im Güterver-
kehr, I.6.2.6 Wir übernehmen den Schadenverlauf bei einer Sonder-
ersteinstufung nach I.2.2.2 es sei denn, Ihr Vertrag, für den die Son-
- von einem Lkw oder einer Zugmaschine im Werkverkehr auf derersteinstufung galt, endete durch Kündigung nach B.2.5, G.2.1,
einen Lkw oder auf eine Zugmaschine im Güterverkehr. G.3.1, G.2.3, G.3.3, und § 38 VVG, oder auf Grund B.2.4
oder Rücktritt nach § 37 VVG.
Fahrzeuge, von denen eine Übertragung auf ein anderes Fahrzeug
nur eingeschränkt möglich ist I.6.3 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsüber-
Soweit es sich um ein nachstehend genanntes Fahrzeug handelt, ist nahme
eine Übertragung von diesem nur möglich auf ein Fahrzeug, das der Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge über-
Art und Verwendung des Fahrzeugs entspricht, von dem der Scha- nommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge
denverlauf übernommen wird: unter folgenden Voraussetzungen:
- Landwirtschaftliche Zugmaschine / landwirtschaftlich genutz- - Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des
tes Quad / ATV Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den
- Hub- und Gabelstapler Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,
- Teleskoplader - Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des
Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
I.6.2.2 Gehören die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf
übertragen wird, keiner Fahrzeuggruppe nach I.6.2.1 an, kann der
Schadenverlauf nur übertragen werden, wenn das Fahrzeug, von I.6.4 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungs-
dem der Schadenverlauf übernommen wird, der Art und Verwen- schutzes auf den Schadenverlauf aus?
dung des Fahrzeugs entspricht, auf das der Schadenverlauf übertra- Im Kalenderjahr der Beendigung der Unterbrechung
gen wird. I.6.4.1 Ist der Vertrag, von dem der Schadenverlauf übernommen
wird, zum Zeitpunkt der Übernahme beendet (Unterbrechung des
Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflicht Versicherungsschutzes nach Außerbetriebsetzung, Saisonkennzei-
und Fahrzeugvollversicherung chen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Ri-
I.6.2.3 Besteht oder bestand innerhalb des letzten Jahres für das sikowegfall), gilt:
Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf nach I.6.1 übernommen
a. Ist der Vertrag höchstens ein Jahr beendet, übernehmen wir
werden soll eine Fahrzeugvollversicherung, können die Schadenver-
den Schadenverlauf, als wäre der Vertrag nicht beendet wor-
läufe der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung nur zusam-
den.
men übernommen werden.
b. Ist der Vertrag mehr als ein Jahr, aber nicht länger als zehn
Jahre beendet, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er
vor der Unterbrechung bestand.
[Seite 20]
c. Ist der Vertrag seit mehr als zehn Jahren beendet, übernehmen J. Beitragsänderung auf Grund tariflicher
wir den schadenfreien Verlauf nicht.
Maßnahmen
J.1 Typklasse
In dem auf die Beendigung der Unterbrechung folgenden
Kalenderjahr Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Hersteller und Typ
I.6.4.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem Versicherungsschein oder Ihrer
sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und Beitragsrechnung entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu
danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.
Übernahme bestand: Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem
Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis
a. War der Vertrag nicht länger als ein Jahr beendet, wird er ent- zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich
sprechend seinem Verlauf so eingestuft, als hätte er ein volles der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller
Kalenderjahr bestanden. Dies gilt auch, wenn der Vertrag län- Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typ-
ger als ein Jahr beendet war, im Kalenderjahr der Übernahme klasse führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Be-
jedoch mindestens sechs Monate Versicherungsschutz be- ginn des nächsten Vertragsverlängerungszeitraumes wirksam.
stand.
b. War der Vertrag länger als ein Jahr beendet und bestand der J.2 Regionalklasse
Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Hal-
als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz scha- ters, wird Ihr Fahrzeug entsprechend des für diesen Wohnsitz je-
denfreien Verlaufs. weils gültigen Kreisgemeindeschlüssels einer Regionalklasse zuge-
ordnet. Maßgeblich ist ausschließlich die Wohnsitz-Postleitzahl des
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs Halters, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt.
I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Fahr- Ihrem Versicherungsschein oder Ihrer Beitragsrechnung können Sie
zeugvollversicherung können nur zusammen abgegeben werden. entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zugeordnet ist.
Wir sind berechtigt, mit der Bewertung, ob und in welchem Umfang
I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs stufen wir Ihren Ver- sich der Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des
sicherungsvertrag in die SF-Klasse oder Klasse 0 ein, die Sie bei Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert
Ersteinstufung Ihres Vertrags nach I.2 bekommen hätten. hat, einen unabhängigen Treuhänder zu beauftragen. Ändert sich
der Schadenbedarf dieser Region im Verhältnis zu dem aller Regio-
I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag auf Grund der Umstellung nen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse
Ihres Vertrags ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Schadenver- führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des
laufs nach zu erheben. nächsten Vertragsverlängerungszeitraumes wirksam.
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf J.3 Jährliche Fahrleistung
I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs Keine Regelung
folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
J.4 Tarifänderung
- Art und Verwendung des Fahrzeugs,
Verlängert sich der Versicherungsvertrag nach G.1.2., sind wir be-
- Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, rechtigt, die Tarifbeiträge je Versicherungsart zu Beginn des jeweili-
- Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und gen Vertragsverlängerungszeitraums zu ändern. Wir sind dabei be-
Fahrzeugvollversicherung, rechtigt, die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der
- Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. zu berücksichtigen und ei-
die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausge- nen unabhängigen Treuhänder mit der Prüfung der Neukalkulation
wirkt haben, zu beauftragen. Die Beitragsanpassung erfolgt entsprechend der
bisherigen und der erwarteten zukünftigen Entwicklung des Scha-
- ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei denbedarfs unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der
Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Auch sind wir
Zahlungen geleistet worden sind und berechtigt, hierbei diejenigen Versicherungsverträge zusammenzu-
- ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entspre- fassen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen
chende Auskünfte erteilt worden sind. gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen. Soweit wir von einer
I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haft- Möglichkeit, den Beitrag zu erhöhen, keinen Gebrauch machen, kön-
pflicht- und der Fahrzeugvollversicherung Ihr Fahrzeug bei einem nen wir entsprechend ungenutzte Anpassungen jeweils vortragen
anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf und bei einer späteren Neufestsetzung des Beitrags berücksichti-
Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug gen.
nach I.8.1 zu geben. Im Übrigen können auch Sie selbst von uns
während der Vertragsdauer und bei Beendigung des Vertrags Aus- J.5 Kündigungsrecht
kunft über den Schadenverlauf erhalten. Führt eine Änderung nach J.1 bis J.4 in der Kfz-Haftpflichtversiche-
rung zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein Kün-
Abgabe von Schadenverläufen nach Sonderersteinstufungen digungsrecht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so
I.8.3 Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Scha- besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in der
denverlauf. Sonderersteinstufungen nach I.2.2 werden nicht berück- Summe zu einer Beitragserhöhung führen.
sichtigt. Dies gilt für die Fahrzeug- und die Kfz-Unfallversicherung entspre-
chend.
Schadenklassenmeldungen
J.6 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der
I.8.4 Ist Ihr Vertrag nach der maßgeblichen Tabelle in I.1, I.2 und I.3
in die SF-Klasse M, 0 oder S eingestuft oder einzustufen, sind wir Kfz-Haftpflichtversicherung
bei Beendigung dieses Vertrags berechtigt, dies der zuständigen In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu
Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer mitzuteilen. Dies ist der- erhöhen, wenn wir auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung
zeit die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Glockengießerwall 1, oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsum-
20095 Hamburg. Ihre SF-Klasse wird dort für andere Versicherer fang zu ändern oder die Deckungssumme zu erhöhen.
nach I.8.4 abrufbar sein. Die geänderten Beiträge werden ab dem Zeitpunkt wirksam, von
dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhte Deckungs-
Schadenklassenanfrage summe gelten. Fällt dabei ein Teil der Versicherungszeit in die Zeit
I.8.5 Beantragen Sie keine Übernahme des Schadenverlaufs aus nach Wirksamwerden der Änderung des Leistungsumfanges oder
dem Vertrag Ihres Vorversicherers sind wir berechtigt, bei der zu- der Erhöhung der Deckungssummen, ist für diese Zeit der erhöhte
ständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer nachzufragen, Beitrag zu entrichten.
ob Ihr Vertrag in die SF-Klassen M, 0 oder S einzustufen war.
J.7 Änderung der Tarifstrukturen
Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regional-
klassen, Typklassen, jährliche Fahrleistung sowie die Faktoren für
[Seite 21]
einzelne oder für alle im Tarif vorgesehenen Risikomerkmale zu än- Folgen von Nichtangaben, unzutreffenden Angaben oder fehlenden
dern, wenn die geänderten Bestimmungen den anerkannten Nachweisen
Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstech- K.1.3.4 Haben Sie keine, unzureichende oder unzutreffende Anga-
nik entsprechen und ein angemessenes Verhältnis von Versiche- ben zu den einzelnen Voraussetzungen der Ihrem Vertrag zugrunde
rungsbeitrag und Risiko gewährleisten. liegenden Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht, Änderun-
Wir sind berechtigt, dies von einem unabhängigen Treuhänder be- gen nicht angezeigt oder kommen Sie unserer Aufforderung, Bestä-
stätigen zu lassen. Die geänderten Bestimmungen werden mit Be- tigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb von
ginn des nächsten Vertragsverlängerungszeitraumes wirksam. In zwei Wochen nach, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des lau-
diesem Fall haben Sie nach G.2.8 ein Kündigungsrecht. fenden Vertragsverlängerungszeitraumes so berechnet, als ob die
Voraussetzungen nach Anhang 1 nicht vorliegen würden.
J.8 Änderung des Lebensalters
Wir sind berechtigt, den Tarifbeitrag entsprechend den für Ihren Ver- Scheitern einer Abbuchung, Beitragsberichtigung
trag vereinbarten Faktoren für das Lebensalter (Geburtsjahr) des K.1.3.5 Haben Sie der Einziehung im Wege des Lastschriftverfah-
jüngsten und/oder ältesten Fahrers zu ändern. rens zugestimmt und das Scheitern einer Einziehung nicht zu vertre-
Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächs- ten, so gilt der vereinbarte Beitrag unverändert. Widersprechen Sie
ten Vertragsverlängerungszeitraums bzw. ab Wirksamwerden der einer berechtigten Einziehung, oder haben Sie zu vertreten, dass die
ersten Beitragsfälligkeit im folgenden Kalenderjahr wirksam. In die- vereinbarten Beiträge nicht rechtzeitig abgebucht werden können,
sem Fall haben Sie nach G.2.7 oder G.2.8 kein Kündigungsrecht. müssen Sie ab der nächsten, der Abbuchung folgenden Fälligkeit
die Beiträge zahlen, die sich ohne Zustimmung zum Lastschriftein-
J.9 Änderung des Fahrzeugalters zug aus dem Tarif ergeben.
Wir sind berechtigt, den Tarifbeitrag entsprechend den für Ihren Ver-
trag vereinbarten Faktoren für das Fahrzeugalter (Erstzulassung) zu Vertragsstrafe bei unzutreffenden Angaben
ändern. K.1.3.6 Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder
Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächs- Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu nied-
ten Vertragsverlängerungszeitraums bzw. ab Wirksamwerden der riger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung
ersten Beitragsfälligkeit im folgenden Kalenderjahr wirksam. In die- eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,- zu zahlen. Die Ver-
sem Fall haben Sie nach G.2.7 oder G.2.8 kein Kündigungsrecht. tragsstrafe wird nur einmal fällig. Dies gilt auch, wenn Sie gleichzeitig
mehrfach gegen Ihre Mitteilungspflichten nach K.1.3.1 und K.1.3.2
verstoßen haben. Die Vertragsstrafe gilt nicht, wenn Sie nachwei-
K. Beitragsänderung auf Grund eines bei Ihnen sen, dass Sie die Mitteilungspflicht nicht vorsätzlich verletzt haben.
eingetretenen Umstands
Folgen von vorsätzlichen Verstößen gegen Verhaltenspflichten
K.1 Merkmale zur Beitragsberechnung nach Anhang 1
K.1.1 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung nach K.1.3.7 Haben Sie oder mitversicherte Personen vorsätzlich gegen
Anhang 1 Verhaltenspflichten nach Anhang 1 verstoßen, die eine Beitragssen-
Welche Änderungen werden berücksichtigt? kung ermöglichten, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des lau-
fenden Versicherungsjahres so berechnet, als ob die Voraussetzun-
K.1.1.1 Verändern Sie oder mitversicherte Personen Merkmale, die
gen nach Anhang 1 nicht vorliegen.
die Beitragsberechnung gemäß Anhang 1 bestimmen, berechnen
Zusätzlich zur Beitragsnachberechnung ist eine Vertragsstrafe in
wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu
Höhe von EUR 1.000,- zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird nur einmal
einer Beitragserhöhung führen.
fällig. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig mehrfach gegen Verhaltens-
pflichten nach Anhang 1 verstoßen wurde. Die Vertragsstrafe gilt
Auswirkung auf den Beitrag
nicht, wenn Sie nachweisen, dass gegen diese Pflichten nicht vor-
K.1.1.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, an dem die Änderung ein- sätzlich verstoßen wurde.
tritt. Lag der Zeitpunkt der Änderung im vorherigen Versicherungs- Bei Verstößen gegen die Verhaltenspflicht:
jahr, gilt abweichend von Satz 1 der neue Beitrag rückwirkend ab
Beginn des laufenden Versicherungsjahres. - Fahrerkreis und Fahreralter
treten die Rechtsfolgen nicht ein, wenn es sich um Fahrten eines
K.1.2 Änderung von sonstigen personenbezogenen Kaufinteressenten, eines Hotelangestellten im Dienst, eine Probe-
Merkmalen zur Beitragsberechnung fahrt einer Werkstatt anlässlich einer Reparatur oder um eine Fahrt
Veränderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung durch Zeitab- anlässlich einer Notsituation handelt. Eine Notsituation ist zum Bei-
lauf (z.B. Fahrzeugalter) werden mit Beginn des nächsten Vertrags- spiel nicht gegeben, wenn der Fahrer die Fahrt aufgrund Alkohol-
verlängerungszeitraums wirksam. konsum nicht fortsetzen bzw. vornehmen kann.
K.1.3 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Bei Verstößen gegen die Verhaltenspflicht:
Beitragsberechnung nach Anhang 1 - Garage / Carport
Angaben bei Angebotsanforderung treten die Rechtsfolgen nicht ein, wenn das versicherte Fahrzeug
K.1.3.1 Sie sind verpflichtet, bei Angebotsanforderung, spätestens während einer Dienstreise, Urlaubsabwesenheit, o.ä. nicht z.B. in
bei Annahme unseres Angebots unsere Fragen zu den im Versiche- einer Garage o.ä. abgestellt werden kann.
rungsschein aufgeführten Merkmalen zur Beitragsberechnung nach
Anhang 1, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. K.1.3.8 Verhängen wir eine Vertragsstrafe nach K.1.3.6 oder
K.1.3.7, werden wir uns nicht auf folgende Rechte berufen:
Angaben zu Änderungen - Rücktritt vom Vertrag, §§ 19 ff. Versicherungsvertragsgesetz
K.1.3.2 Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten (VVG),
Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich an-
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 22 VVG,
zeigen.
- Kündigungsrecht wegen Gefahrerhöhung, § 24 VVG,
Überprüfung der Merkmale - Leistungsfreiheit, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahr-
K.1.3.3 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag zeug gebraucht nach D.1.2 und D.3.1,
berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf - Leistungsfreiheit, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als
Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder dem in der Angebotsanforderung angegebenen Zweck ver-
Nachweise vorzulegen. wendet wird nach D.1.1 und D.3.1.
[Seite 22]
K.2 Fahrzeug- und verwendungsbezogene Merkmale zur rückwirkend ab Beginn des laufenden Vertragsverlängerungszeit-
Beitragsberechnung raums einen Beitragszuschlag von 100 % zu berechnen. Verlangen
K.2.1 Änderung fahrzeug- und verwendungsbezogener Merk- wir einen Beitragszuschlag, werden wir uns nicht auf folgende
male Rechte berufen:
Welche Änderungen werden berücksichtigt? - Kündigungsrecht wegen Gefahrerhöhung, § 24 Versiche-
rungsvertragsgesetz (VVG),
K.2.1.1 Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art
und Verwendung des Fahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in - Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, § 26 VVG.
Anhang 3 oder werden fahrzeug- und verwendungsbezogene Merk-
male verändert, berechnen wir den Beitrag neu. Bei einer Änderung K.3 Jährliche Fahrleistung
der im Versicherungsschein ausgewiesen Art und Verwendung des Keine Regelung
Fahrzeugs haben wir außerdem ein Kündigungsrecht nach G.3.6.
K.4 Änderung des Schadenfreiheitsrabattes
K.2.1.2 Maßgeblich für die Zuordnung nach fahrzeug- und verwen-
dungsbezogenen Merkmalen sind die Eintragungen in der Zulas- K.4.1 Auswirkungen auf den Beitrag
sungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), hilfsweise in der Zulas- Ihr Beitrag kann sich auf Grund der Regelungen zum Schadenfrei-
sungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder in anderen amtli- heitsrabatt-System nach Abschnitt I ändern. Dies kann zu einer Bei-
chen Urkunden. tragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. Haben Sie be-
reits niedrigere Beiträge gezahlt, ist der Unterschiedsbetrag von
Ist eine Zuordnung aus den Fahrzeugpapieren oder amtlichen Ur- Ihnen nachzuzahlen. Haben Sie bereits höhere Beiträge gezahlt,
kunden nicht möglich, sind Ihre Angaben maßgeblich. Ergeben die wird Ihnen der Differenzbetrag erstattet.
Zulassungsbescheinigung, andere amtliche Urkunden oder Ihre An- Führt eine Änderung des vereinbarten Beitragfälligkeitstermins
gaben hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs mehrere Mög- durch einen Fahrzeugwechsel oder auf Grund einer Vereinbarung
lichkeiten oder wird das Fahrzeug zu mehreren Verwendungszwe- mit Ihnen dazu, dass wir Ihnen für mehr als 12 Monate den gleichen
cken gebraucht, richtet sich der Beitrag nach dem höher ein-zuord- Beitragssatz berechnen, stellen wir den Beitragssatz auf Ihren An-
nenden Wagnis. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahr- trag so, wie er ohne Änderung des Fälligkeitstermins gelten würde.
zeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei
das höhere Wagnis maßgeblich ist. K.4.2 Ihre Mitteilungspflichten zu einer Vorversicherung
Versichern Sie Ihr Fahrzeug bei uns nach Beendigung einer Vorver-
Auswirkung auf den Beitrag sicherung, sind Sie verpflichtet, unsere Fragen hierzu wahrheitsge-
K.2.1.3 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. Verände- mäß und vollständig zu beantworten.
rungen von Merkmalen zur Beitragsberechnung durch Zeitablauf
(z.B. Fahrzeugalter) werden mit Beginn des nächsten Vertragsver- K.4.3 Abweichende Bestätigung des Vorversicherers,
längerungszeitraums wirksam. Beitragsanpassung
Weichen die Angaben des Vorversicherers von Ihren Angaben ab,
Vorübergehende Änderung des vereinbarten Verwendungszwecks
werden wir die Ihnen im Versicherungsschein auf Grund Ihrer Anga-
K.2.1.4 Wird das versicherte Fahrzeug vorübergehend als Ersatz- ben vorläufig bestätigten Schaden- bzw. Schadenfreiheitsklassen
fahrzeug für ein anderes von Ihnen bei uns versichertes Fahrzeug und die hieraus errechneten Beiträge rückwirkend ab Vertragsbe-
während dessen Reparatur verwendet (Reparatur-Ersatzfahrzeug), ginn entsprechend den Angaben des Vorversicherers anpassen.
verzichten wir für diesen Zeitraum auch dann auf eine Beitragsbe-
richtigung, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als im Versiche-
rungsschein angegebenen Zweck verwendet wird. K.4.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Voraussetzungen einer
Sonderersteinstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
K.2.2 Ihre Mitteilungspflichten Angaben bei Angebotsanforderung
Angaben bei Angebotsanforderung und Änderungen während der K.4.4.1 Sie sind verpflichtet, bei Angebotsanforderung, spätestens
Vertragsdauer bei Annahme unseres Angebots unsere Fragen zu den Vorausset-
K.2.2.1 Sie sind verpflichtet, uns bei Angebotsanforderung, spätes- zungen nach I.2.2 wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
tens bei Annahme unseres Angebots, und während der Laufzeit des
Vertrags unverzüglich alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Um- Überprüfung der Voraussetzungen
stände wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen, wenn diese die K.4.4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die Voraussetzungen
Beitragsberechnung bestimmen. Dies gilt auch bei werterhöhenden nach I.2.2 erfüllt werden. Auf Anforderung sind Sie verpflichtet, uns
Umbauten an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff oder Verkleidung (Tu- entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.
ning), die der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments,
der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertstei- Folgen von Nichtangaben, unzutreffenden Angaben oder fehlenden
gerung des Fahrzeugs führen. Nachweisen
Die Meldepflicht während der Laufzeit des Vertrags entfällt bei Ge- K.4.4.3 Haben Sie keine, unzureichende oder unzutreffende Anga-
fahrenmerkmalen, wenn diese durch Zeitablauf mit Beginn des ben zu den Voraussetzungen nach I.2.2 gemacht, Änderungen nicht
nächsten Vertragsverlängerungszeitraums verändert werden (z.B. angezeigt oder kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen
Fahrzeugalter). oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb von zwei
Wochen nach, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufen-
K.2.2.2 Sind uns bei Vertragsabschluss einzelne gefahrerhebliche den Vertragsverlängerungszeitraums so berechnet, als ob die Vo-
Umstände und ihre Auswirkungen auf ein fahrzeug- oder verwen- raussetzungen nach I.2.2 nicht vorliegen würden.
dungsbezogenes Merkmal, das die Beitragsberechnung bestimmt,
noch nicht bekannt, erfolgt die erstmalige Zuordnung zu diesem Vertragsstrafe bei unzutreffenden Angaben
Merkmal vorläufig. In diesem Fall sind wir berechtigt, eine Korrektur K.4.4.4 Haben Sie unzutreffende Angaben zu den Voraussetzungen
dieses Merkmals und eine entsprechende Beitragsberichtigung vor- nach I.2.2 gemacht und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berech-
zunehmen. Abweichend von K.2.1.3 Satz 1 wird die damit verbun- net worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe
dene Beitragsänderung mit Beginn des nächsten Vertragsverlänge- in Höhe von EUR 1.000,- zu zahlen.
rungszeitraums wirksam. Die Vertragsstrafe wird nur einmal fällig. Dies gilt auch, wenn Sie
gleichzeitig mehrfach gegen Ihre Mitteilungspflichten nach K.4.4.1
Überprüfung der Art und Verwendung des Fahrzeugs verstoßen haben.
K.2.2.3 Wir, oder eine von uns beauftragte Person sind berechtigt zu Die Vertragsstrafe gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die be-
überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigte Art und Ver- nannten Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht vorsätzlich verletzt
wendung des Fahrzeugs zutrifft. Auf Anforderung haben Sie uns ent- haben.
sprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen. Verhängen wir eine Vertragsstrafe, werden wir uns nicht auf fol-
gende Rechte berufen:
Folgen von Nichtangaben - Rücktritt vom Vertrag, §§ 19 ff. Versicherungsvertragsgesetz
K.2.2.4 Kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder (VVG),
Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb von zwei Wochen
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 22 VVG,
nach oder verweigern Sie diese Überprüfung, sind wir berechtigt,
- Kündigungsrecht wegen Gefahrerhöhung, § 24 VVG,
[Seite 23]
- Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, § 26 VVG, Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohn- bzw. Geschäftssitz oder
- Leistungsfreiheit, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahr- gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
zeug gebraucht nach D.1.2 und D.3.1. kannt ist, gilt abweichend vorstehender Regelungen die Zuständig-
keit des Gerichts als vereinbart, das für unseren Geschäfts-sitz zu-
ständig ist.
K.4.5 Ihre Mitteilungspflichten zu den Voraussetzungen eines
Rabatt-Schutzes
Keine Regelung Anhang 1 Merkmale zur Beitragsberechnung
K.5 Änderung der Regionalklasse wegen Wohn- oder 1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Krafträ-
Firmensitzwechsels dern
Wechselt der Halter seinen Wohn- oder Firmensitz und wird dadurch 1.1 Fahreralter und Fahrerkreis
Ihr Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich a. Fahreralter
der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der Sie bestätigen uns, dass zu Beginn und während des Vertrages
neuen Regionalklasse. alle berechtigten Fahrer des versicherten Fahrzeugs nicht jünger
und nicht älter als die im Versicherungsschein ausgewiesenen Ge-
burtsjahre sind.
L. Meinungsverschiedenheiten und
Gerichtsstand b. Fahrerkreis
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind Sie bestätigen uns, dass während der Vertragsdauer das versi-
cherte Fahrzeug
Versicherungsombudsmann
- nur von Ihnen (Einzelfahrer)
L.1.1 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zu-
frieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von - von Ihnen und/oder Ihrem Partner*
Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den - von Ihnen und/oder Ihrem Partner* und sonstigen Fahrern
Ombudsmann für Versicherungen wenden: www.versicherungsom- gefahren wird.
budsmann.de; Postadresse Versicherungsombudsmann e.V., Post-
*Partner: ist Ihr Ehegatte, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr
fach 080632, 10006 Berlin. Der Ombudsmann für Versicherungen
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner
ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
(Übereinstimmung eines amtlich gemeldeten Wohnsitzes erforder-
Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungs-
lich) Eine namentliche Benennung der Fahrer ist nicht erforderlich,
verfahren teilzunehmen.
jedoch müssen Sie uns bei Vertragsbeginn das Geburtsjahr des
jüngsten sowie des ältesten berechtigten Fahrers angeben.
Versicherungsaufsicht
Ändert sich der von Ihnen angegebene Fahrerkreis während der
L.1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Mei- Vertragslaufzeit, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Wir
nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können sind berechtigt, den Betrag entsprechend anzupassen (siehe
Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versi- K.1.1.2).
cherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versiche-
rungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; 1.2 Einzelfahrer - Partner
E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108- 0; Fax: 0228 4108- Sie bestätigen uns, dass während der Vertragsdauer das versi-
1550. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und cherte Fahrzeug nur von Ihnen oder von Ihrem mit Ihnen in häusli-
einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. cher Gemeinschaft lebenden Partner (siehe Definition 1.1) gefah-
ren wird.
Sachverständigenverfahren in der Fahrzeugversicherung
L.1.3 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens 1.3 Fahrzeug mit umweltfreundlichem Antrieb
in der Fahrzeugversicherung ist erst das Sachverständigenverfahren Sie bestätigen uns, dass das versicherte Fahrzeug während der
nach A.2.17 durchzuführen. Vertragsdauer mit einer der nachfolgenden Treibstoff- oder An-
triebsarten betrieben wird:
L.2 Gerichtsstand a. Hybrid-Antrieb,
Wenn Sie uns verklagen b. Elektro-Antrieb,
L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbe-
c. Brennstoffzellen-Antrieb,
sondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
d. Wasserstoff,
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines
solchen für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt örtlich zuständig ist, e. Erdgas / Biogas (LPG, LNG, CNG).
- dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie
betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. 1.4 Fahrzeugalter
Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der
Wenn wir Sie verklagen Fahrzeugversicherung nach dem Fahrzeugalter. Sie bestätigen uns
L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aus- bei Vertragsbeginn das Alter des versicherten Fahrzeugs am Tag
schließlich bei folgenden Gerichten geltend machen: seiner erstmaligen Zulassung.
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines
solchen für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt örtlich zuständig ist, 1.5 Abweichender Halter
- dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Nieder- Das versicherte Fahrzeug ist bei Vertragsbeginn und während der
lassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungs- Vertragsdauer nicht auf Sie, sondern wie folgt zugelassen:
vertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlos- a. auf Ihren Ehepartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Ge-
sen haben. meinschaft lebenden Lebenspartner;
b. auf ein Kind oder ein Elternteil von Ihnen;
Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz nach Vertragsschluss c. Sicherungsgeber beispielsweise bei finanzierten Fahrzeugen
ins Ausland verlegt haben
d. auf einen Werksangehörigen eines Motorradherstellers, -
L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Auf- Händlers oder -Importeurs, soweit das Motorrad nicht geleast
enthalt oder Ihren Geschäftssitz nach Vertragsschluss außerhalb ist;
[Seite 24]
e. auf den Motorradhändler, welcher das versicherte Motorrad - sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als
Ihnen als Neufahrzeug verleast oder verkauft hat. der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 Bundeshaus-
f. auf Ihr Unternehmen, auf einen Inhaber/Gesellschafter Ihres haltsordnung oder die entsprechenden haushaltsrechtli-
Unternehmens, auf einen Ihrer Geschäftsführer, auf eine Ihrer chen Vorschriften der Länder);
Tochterfirmen oder auf Ihren Konzern. c. mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenord-
g. auf einen sonstigen Halter nung);
d. als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenord-
1.6 Garage nung), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Für-
sorge, der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Haupt-
Sie bestätigen uns, dass während der Vertragsdauer das versi- zweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion,
cherte Kraftrad nachts in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6 Uhr in der Erziehung, Volks- und Berufsbildung dem allgemeinen Bes-
einem verschließbaren Gebäude (Haus, Garage, Scheune, Garten- ten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;
haus) abgestellt wird, dessen baulicher Zustand entsprechenden
feuerschutzrechtlichen Anforderungen genügt, soweit das Kraftrad e. Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen
in dieser Zeit nicht genutzt wird. Dienstes;
f. Beamte, Richter und Beamte auf Zeit der unter 2 a bis 2 e ge-
1.7 Lastschriftverfahren /Top-Giro-Konto nannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre
Sie stimmen für die Dauer des Vertrages zu, dass wir zum verein- nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit
barten Fälligkeitstermin die im Versicherungsschein oder in der für diese mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit
Beitragsrechnung genannten Beiträge im Wege des Lastschriftein- (Erwerbstätigkeit) beansprucht und sofern sie von ihnen besol-
zugs det oder entlohnt werden. Ferner Berufssoldaten und Soldaten
auf Zeit der Bundeswehr, nicht aber Wehr- bzw. Zivildienst-
a. von einem TopGiro-Konto bei der Wüstenrot-Bank oder pflichtige und freiwillige Helfer;
b. von einem anderen Bankkonto einziehen können, das Sie uns g. Beamte und Richter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher
benannt haben. Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für die nach 2 f ge-
Für die Vertragsdauer sichern Sie ausreichende Deckung auf die- nannten Beamten, Richter und Beamte auf Zeit;
sem Konto zu. h. Pensionäre und beurlaubte Beamte und Richter, wenn sie die
Voraussetzungen von 2 f oder 2 g unmittelbar vor ihrem Eintritt
1.8 Berufsgruppe (Tarifgruppe/Branche) in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und
Sie bestätigen uns, dass Sie zu Vertragsbeginn die Voraussetzun- bei Vertragsbeginn nicht anderweitig erwerbstätig sind.
gen in der von Ihnen genannten und in Anhang 2 definierten Be-
rufs- / Tarifgruppe erfüllen. 3 Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst
Zur Berufsgruppe Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst ge-
1.9 Antiblockiersystem (ABS) hören:
Sie bestätigen uns, dass das versicherte Fahrzeug während der a. Angestellte und Arbeiter der unter 2 a bis 2 e genannten juristi-
Vertragsdauer mit einem elektronischen Antiblockiersystem (ABS) schen Personen und Einrichtungen, sowie Personen, die dort
ausgestattet ist. in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, sofern
Anhang 2 Berufsgruppe (Tarifgruppe / Branche) ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tä-
In der Kfz-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung tigkeit für diese mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Ar-
richtet sich der Beitrag für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeu- beitszeit (Erwerbstätigkeit) beansprucht und sofern sie von
gen nach der Berufsgruppe, in der Sie zu Vertragsbeginn tätig sind. ihnen besoldet oder entlohnt werden;
Zur Beitragsberechnung werden Branchen in den folgenden Berufs- b. Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatli-
gruppen zusammengefasst: cher Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für die nach 3 a
genannten Angestellten und Arbeiter;
1 Agrarier und Landwirte c. Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angestellte und Arbeiter,
Zur Berufsgruppe Agrarier und Landwirte gehören: wenn sie die Voraussetzungen von 3 a oder 3 b unmittelbar vor
a. Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Absatz 1 ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung er-
Nr.1 Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder einer landwirtschaftli- füllt haben und bei Vertragsbeginn nicht anderweitig erwerbstä-
chen Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenos- tig sind. Angestellte und Arbeiter juristischer Personen des Pri-
senschaft sind. Betriebe der landwirtschaftlichen Berufsgenos- vatrechts, die ursprünglich die Voraussetzungen unter 2 b er-
senschaft müssen eine Mindestgröße von ½ ha haben, Be- füllt haben, jedoch wegen zwischenzeitlich erfolgter Privatisie-
triebe der Gartenbauberufsgenossenschaft eine Mindestgröße rungsmaßnahmen der öffentlichen Hand die Voraussetzungen
von 2 ha. Die Betriebe müssen von Ihnen selbst bewirtschaftet unter 2 b bei Vertragsbeginn nicht mehr erfüllen, gehören nicht
werden; zur Berufsgruppe Angestellte und Arbeiter im öffentlichen
Dienst.
b. ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Vo-
raussetzungen nach 1 a unmittelbar vor Übergabe des Betrie-
bes erfüllt haben und nicht anderweitig erwerbstätig sind; 4 Kredit- und Versicherungsgewerbe
c. Personen, die selbstständig bzw. als freie Mitarbeiter oder als Zur Berufsgruppe Kredit- und Versicherungsgewerbe gehören Per-
Angestellte bzw. als Arbeiter mindestens 50 % ihrer durch- sonen, die selbstständig bzw. als freie Mitarbeiter oder als Ange-
schnittlichen Arbeitszeit (Erwerbstätigkeit) in der Landwirtschaft stellte bzw. als Arbeiter mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Ar-
oder Forstwirtschaft verbringen. beitszeit (Erwerbstätigkeit) für ein Unternehmen des Kredit- und Ver-
sicherungsgewerbes tätig sind.
Zur Landwirtschaft gehören z.B. der Pflanzenbau (Freiland und Gärt-
nerei), die Tierzucht, die Jagd, die Fischerei, die Fischzucht, die
Zu den Unternehmen des Versicherungsgewerbes gehören auch
Landschaftspflege.
Krankenversicherer, Unfallversicherer und Rentenversicherer.
2 Beamte und Richter Die Einstufung Ihres Versicherungsvertrags in die Berufsgruppe Kre-
Zum öffentlichen Dienst bzw. zur Berufsgruppe Beamte und Richter dit und Versicherungsgewerbe ist ausgeschlossen, wenn Sie zu Ver-
gehören: tragsbeginn einer unter 2 oder 3 genannten Berufsgruppe angehö-
a. Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftun- ren und die dort aufgeführten Voraussetzungen zur Einstufung in
gen des deutschen öffentlichen Rechts; diese Berufsgruppe erfüllen.
b. juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck
5 Handwerk
Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand oblie-
gen würden, und wenn Zur Berufsgruppe Handwerk gehören Personen, die selbstständig
bzw. als freie Mitarbeiter oder als Angestellte bzw. als Arbeiter min-
- an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen
destens 50 % ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit (Erwerbstätigkeit)
öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % beteiligt sind oder
für einen Handwerksbetrieb tätig sind.
[Seite 25]
Handwerksbetrieb ist die Ausübung eines zulassungspflichtigen schließlich am Betriebssitz oder in seiner Wohnung entgegenge-
Handwerks (§1 Absatz 2 Handwerksordnung), eines zulassungs- nommene Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimm-
freien Handwerks (§ 18 Abs 1 Handwerksordnung) oder eines hand- ten Ziel ausführt (Personenbeförderung mit Taxen ausgenommen).
werksähnlichen Gewerbes (§ 18 Abs. 2 Handwerksordnung) vor Ort
durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch frem- 2.2 Taxen
des - Personal des Unternehmens. Hierzu gehört die Beförderung Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen
eigener handwerklicher Produkte sowie die Beförderung von Gegen- Stellen bereithält und mit denen er - auch am Betriebssitz oder wäh-
ständen oder Waren, die zum Wesen oder zum Angebot des jewei- rend der Fahrt entgegengenommene - Beförderungsaufträge zu ei-
ligen Handwerksbetriebs gehören, soweit die Beförderung nur eine nem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§47 Absatz 1 PBefG).
Hilfstätigkeit im Rahmen handwerklicher Tätigkeiten darstellt.
3 Selbstfahrervermietfahrzeuge, Händlerfahrzeuge
Die Einstufung Ihres Versicherungsvertrags in die Berufsgruppe
3.1 Selbstfahrervermietfahrzeuge
Handwerk ist ausgeschlossen, wenn Sie zu Vertragsbeginn einer
unter 2 bis 4 genannten Berufsgruppe angehören und die dort auf- sind Kraftfahrzeuge und Anhänger bzw. Auflieger, die gewerbsmä-
geführten Voraussetzungen zur Einstufung in diese Berufsgruppe ßig ohne Fahrer vermietet werden und entsprechend zugelassen
erfüllen. sind.
6 Freiberufliche Tätigkeit 3.2 Händlerfahrzeuge
Freiberufliche Tätigkeit ist die Ausübung einer Berufstätigkeit als sind Kraftfahrzeuge, die als Selbstfahrervermietfahrzeuge auf den
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme, Fahrzeughersteller oder auf den Firmensitz des Autohauses oder
Heilmasseur, Diplompsychologe, Anwalt, Patentanwalt, Wirtschafts- des Motorradhändlers zugelassen sind, jedoch überwiegend in den
prüfer, Steuerberater bzw. -bevollmächtigter, beratender Volks- oder Verkaufsräumen bzw. auf dem Firmengelände des Händlers zu De-
Betriebswirt, vereidigter Buchrevisor, Ingenieur, Architekt, Chemi- monstrationszwecken genutzt werden. Gelegentlich kommen sie
ker, vereidigter Sachverständiger, Lotse, Journalist, Bildberichter- auch auf Probefahrten im öffentlichen Straßenverkehr zum Einsatz.
statter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Schriftsteller, Ausnahmsweise werden sie gewerbsmäßig ohne Fahrer vermietet.
Musiker, bildender Künstler, Schauspieler, Lehrer oder Erzieher, so-
weit die Berufstätigkeit hauptberuflich und ausschließlich freiberuf- 4 Leasingfahrzeuge
lich im Sinne von §18 Absatz 1 Ziffer 1 Einkommenssteuergesetz Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbs-
(EstG) ausgeübt wird (auch in leitender und eigenverantwortlicher mäßig ohne Fahrer vermietet werden und auf den Mieter zugelassen
Position mit Hilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte). Die Einstu- sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag
fung Ihres Versicherungsvertrags in die Berufsgruppe "Freiberufli- mindestens 6 Monate überlassen werden.
che Tätigkeit" ist ausgeschlossen, wenn Sie zu Vertragsbeginn einer
unter 2 bis 5 genannten Berufsgruppe angehören und die dort auf- 5 Krafträder
geführten Voraussetzungen zur Einstufung in diese Berufsgruppe Krafträder (Kräder) sind Fahrzeuge, die mit einem amtlichen Kenn-
erfüllen. zeichen als Kraftrad, mit oder ohne Beiwagen (auch ehemals Kraft-
roller, Leichtkraftrad, Leichtkraftroller) zugelassen sind.
7 Sonstige Branchen, Nicht Erwerbstätige
7.1 Zur Berufsgruppe Sonstige Branchen gehören Personen, die zu 5.1 Krafträder werden nach ihrer Motorleistung unterschieden in:
Vertragsbeginn in einer Branche tätig sind, die keiner unter 1 bis 6 5.1.1 Krafträder mit einer Nennleistung bis zu 11 kW und einem Hub-
genannten Berufsgruppe zugeordnet werden kann oder die für die raum von 50 ccm bis zu 125 ccm (ehemals Leichtkrafträder, Leicht-
Einstufung in diese Berufsgruppen aufgeführten Voraussetzungen kraftroller).
nicht erfüllen.
5.1.2 Krafträder mit einer Nennleistung von mehr als 11 kW oder ei-
7.2 Zur Berufsgruppe Nicht Erwerbstätige gehören Personen, die zu nem Hubraum von mehr als 125 ccm.
Vertragsbeginn 5.2 Krafträder werden nach folgenden Fahrzeugarten unterschie-
a. keine mit einem Einkommen verbundene Tätigkeit ausüben, den:
und - Tourer/Sporttourer,
b. keiner unter 1 b, 2 h oder 3 c genannten Berufsgruppe angehö- - Sportler/Naked Bike,
ren und die dort aufgeführten Voraussetzungen zur Einstufung - Supersportler,
in diese Berufsgruppe nicht erfüllen, oder
- Roller,
c. in einer oder mehreren unter 1 bis 6 genannten Berufsgruppen
lediglich einen 'Minijob', eine geringfügige Beschäftigung oder - Harley/Custombike,
eine geringfügige selbstständige Tätigkeit nach §8 Sozialge- - Cruiser/Chopper,
setzbuch IV ausüben. - Enduro,
- Sonstige.
Anhang 3 Art und Verwendung von Fahrzeugen Die Zuordnung des versicherten Kraftrades zu einer der vorgenann-
1 Pkw ten Fahrzeugarten richtet sich nach der Bezeichnung des jeweiligen
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Herstellers, hilfsweise nach dem allgemeinen Verständnis der Markt-
Ausnahme von Mietwagen (§49 Absatz 4 Personenbeförderungsge- teilnehmer (Händler u.a.).
setz, PBefG), Taxen (§47 Absatz 1 PBefG) und Pkw, die als Selbst-
fahrervermietfahrzeuge genutzt werden. 6 Kleinkrafträder
Kleinkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum
2 Mietwagen und Taxen von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von
Mietwagen und Taxen sind Kraftfahrzeuge, die der gewerblichen mehr als 40 km/h, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen und
Personenbeförderung dienen und nach ihrer Bauart bzw. Ausstat- bis zum 31.Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen
tung zur Beförderung von bis zu neun Personen (einschließlich Fah- sind.
rer) geeignet und bestimmt sind.
7 Quads bzw. ATVs
2.1 Mietwagen Quads bzw. ATVs sind - unabhängig von ihrer bei der Zulassung
Mietwagen sind Kraftfahrzeuge, mit denen der Unternehmer ent- festgestellten Fahrzeugart - vierrädrige Kraftfahrzeuge, deren Bau-
sprechend §49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) aus- weise einem Kraftrad ähnlich ist (ohne Dach, ohne Türen), mit einer
betriebsbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
[Seite 26]
14 Lkw und Lieferwagen
8 Fun-Fahrzeuge (Roadkarts, Gokarts, Buggys u.a.), drei- Lkw und Lieferwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und
und vierrädrige Fahrzeuge Ausstattung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (§4 Absatz
- Fun-Fahrzeuge sind - unabhängig von ihrer bei der Zulassung 4 Ziffer 3 PBefG).
festgestellten Fahrzeugart - vierrädrige Kraftfahrzeuge ohne
Karosserie (ohne Dach, ohne Türen, ohne Kofferraum), mit ei- 14.1 Lkw sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit
ner betriebsbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.
km/h.
- dreirädrige Fahrzeuge (außer Trikes) sind Fahrzeuge mit drei 14.2 Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahr-
symmetrisch angeordneten Rädern mit einem Hubraum über zeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t.
50 ccm bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h 15 Zugmaschinen
- vierrädrige Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die eine Leer- Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwie-
masse bis 400 kg (bis 550 kg für Güterbeförderung) aufweisen gend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit
(Leermasse bei Elektrofahrzeugen ohne Akku) und maximale Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.
Nutzleistungen bis 15 kW besitzen.
16 Verwendungszweck
9 Trikes 16.1 Lieferwagen
Trikes sind - unabhängig von ihrer bei der Zulassung festgestellten 16.1.1 Entgeltliche Warenauslieferung (auch Post)
Fahrzeugart - dreirädrige Kraftfahrzeuge ohne Karosserie (ohne Entgeltliche Warenauslieferung ist die entgeltliche Beförderung und
Dach, ohne Türen), mit einer betriebsbedingten Höchstgeschwindig- Auslieferung von Waren (auch Post), die nicht Eigentum des Trans-
keit von mehr als 45 km/h. portunternehmens sind.
10 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen 16.1.2 Handwerksbetrieb und Kundendienst
Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen: Handwerksbetrieb und Kundendienst ist die Ausübung eines zulas-
sungspflichtigen Handwerks (§1 Absatz 2 Handwerksordnung) vor
10.1 Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa, Leichtmofa, u.a.), ausgestattet
entweder Ort durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch
fremdes – Personal des Unternehmens. Hierzu gehört die Beförde-
- mit einem Verbrennungsmotor - Hubraum maximal 30ccm, rung eigener handwerklicher Produkte sowie die Beförderung von
oder Gegenständen oder Waren, die zum Wesen oder zum Angebot des
- mit einem Elektromotor - maximale Motorleistung 500 Watt, jeweiligen Handwerksbetriebs gehören, soweit die Beförderung nur
und einer Höchstgeschwindigkeit eine Hilfstätigkeit im Rahmen handwerklicher Tätigkeiten darstellt.
- bis 25 km/h (Mofa),
Zum Kundendienst gehören auch sonstige Kundendienst-Tätigkei-
- bis 20 km/h (Leichtmofa), ten, die nicht in Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks-
- bis 45 km/h (u.a.). betriebs erbracht werden.
10.2 Kleinkrafträder (Moped, Mokick, Roller u.a.) zwei- oder dreiräd- 16.1.3 Private Nutzung
rig, mit einem Elektromotor oder mit einem Verbrennungsmotor - Private Nutzung ist die ausschließliche Nutzung des Lieferwagens in
Hubraum maximal 50ccm - und einer Höchstgeschwindigkeit der Freizeit oder auf dem Weg zur Arbeit.
- bis 45 km/h,
16.1.4 Sonstige Zwecke
- bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals Sonstige Zwecke ist jede andere, in 16.1.1 bis 16.1.3 nicht genannte
in Verkehr gekommen sind, Nutzung des Lieferwagens.
- bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in
Verkehr gekommen sind. 16.2 Lkw, Zugmaschine, Anhänger und Auflieger
16.2.1 Werkverkehr
10.3 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 12 Fahr- Werkverkehr ist die Güterbeförderung für eigene Zwecke durch ei-
zeugzulassungsverordnung, mit einem Elektromotor oder mit einem genes - im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch fremdes - Per-
Verbrennungsmotor - Hubraum maximal 50 ccm - und einer Höchst- sonal eines Unternehmens (§1 Absatz 2 und 3 Güterkraftverkehrs-
geschwindigkeit bis 45 km/h. gesetz). Werkverkehr ist auch die nach §2 Güterkraftverkehrsgesetz
erlaubnisbefreite Güterbeförderung.
10.4 motorisierte Krankenfahrstühle
16.2.2 Güterverkehr
10.5 Elektronische Mobilitätshilfen mit einer Höchstgeschwindigkeit Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche, innerstaatliche
bis 20 km/h, auch wenn ihr Betrieb abweichend von den Vorschrif- oder grenzüberschreitende Beförderung von Gütern für andere.
ten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und der Straßenver-
kehrszulassungsordnung (StVZO) lediglich auf Grund von § 47 Ab- 16.2.3 Umzugsverkehr
satz 1 Ziffer 1 FZV und § 70 Absatz 1 Ziffer 2 StVZO im Rahmen Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von Umzugsgut
einer landesrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Straßenver- mit Lkw, Anhänger oder Auflieger für andere.
kehr zugelassen ist, soweit sie den jeweiligen Vorgaben dieser lan-
desrechtlichen Ausnahmegenehmigung entsprechen und mit einer 16.3 Pkw
typenüblichen Wegfahrsperre bzw. Alarmanlage ausgestattet sind.
16.3.1 Kurier- und Postdienst / Warenauslieferung
11 Anhänger und Auflieger Überwiegende Fahrzeugnutzung im Kurier- bzw. Postdienst
und/oder zur Warenauslieferung Kurier- bzw. Postdienst ist die ent-
Anhänger und Auflieger sind Fahrzeuge, die über keinen eigenen geltliche und unentgeltliche Beförderung und Auslieferung von Pa-
Antrieb verfügen, bauartbedingt hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt keten, Päckchen und Briefen für Dritte.
werden und zur Güterbeförderung oder für sonstige Zwecke verwen-
det werden. Warenauslieferung ist die entgeltliche und unentgeltliche Beförde-
rung und Auslieferung von Waren, die nicht Eigentum des Transport-
12 Wohnwagenanhänger unternehmens sind.
Wohnwagenanhänger sind Anhänger, die als Anhänger-Wohnwa-
gen oder als Sonderanhänger-Wohnwagen zugelassen sind 16.3.2 Vertretung / Handelsvertretung
. Vertretung / Handelsvertretung ist die Ausübung einer selbstständi-
13 Wohnmobile bzw. Campingkraftfahrzeuge gen Tätigkeit
Wohnmobile sind Kraftfahrzeuge, die als Sonderkraftfahrzeug- - im Rahmen des §84 Abs.1 HGB (Vermittlung oder Abschluss
Wohnmobil zugelassen sind. von Geschäften als Handelsvertreter) oder
[Seite 27]
- im Rahmen des §93 HGB (Vermittlung von Verträgen über 19. Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft
Anschaffung oder Veräußerung von Waren, Wertpapieren, 19.1 Landwirtschaftliche Zugmaschinen
Dienstleistungen u.a. als Handelsmakler).
Landwirtschaftliche Zugmaschinen sind Zugmaschinen, Raupen-
schlepper, Quads und ATVs, die wegen ihrer Verwendung in der
16.3.3 Handwerksbetrieb und/oder Kundendienst Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt
Handwerksbetrieb und/oder Kundendienst ist die Ausübung eines sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen oder, falls diese
zulassungspflichtigen Handwerks (§1 Absatz 2 Handwerksordnung) Steuerbefreiung nicht gegeben ist, die
vor Ort durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch a. in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben (auch zur Tierhal-
fremdes - Personal des Unternehmens. tung)
Hierzu gehört auch die Beförderung eigener handwerklicher Pro- b. zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirt-
dukte sowie die Beförderung von Gegenständen oder Waren, die schaftliche Betriebe,
zum Wesen oder zum Angebot des jeweiligen Handwerksbetriebs c. zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
gehören, soweit die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftli-
handwerklicher Tätigkeiten darstellt. chen Betrieb beginnen oder enden,
d. von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflä-
Zum Kundendienst gehören auch sonstige Kundendienst-Tätigkei- chen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden
ten, die nicht in Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks- oder Gemeindeverbänden
betriebs erbracht werden.
e. für gelegentliche Fahrten zu Oldtimer- bzw. Schleppertreffen
16.3.4 Freiberufliche Tätigkeit f. für genehmigte Brauchtumsfahrten genutzt werden.
Freiberufliche Tätigkeit ist die Ausübung einer Berufstätigkeit als
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme, 19.2 Landwirtschaftliche Anhänger
Heilmasseur, Diplompsychologe, Anwalt, Patentanwalt, Wirtschafts- Landwirtschaftliche Anhänger sind Anhänger, die ausschließlich in
prüfer, Steuerberater bzw. -bevollmächtigter, beratender Volks- oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden, siehe 19.1.
Betriebswirt, vereidigter Buchrevisor, Ingenieur, Architekt, Chemi-
ker, vereidigter Sachverständiger, Lotse, Journalist, Bildberichter- 19.3 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
statter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Schriftsteller,
Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge,
Musiker, bildender Künstler, Schauspieler, Lehrer oder Erzieher, so-
die als Sonderfahrzeug ausschließlich für die Land- und Forstwirt-
weit die Berufstätigkeit hauptberuflich und ausschließlich freiberuf-
schaft verwendet werden.
lich im Sinne von §18 Absatz 1 Ziffer 1 Einkommenssteuergesetz
(EstG) ausgeübt wird (auch in leitender und eigenverantwortlicher
20 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Position mit Hilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte).
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die nach ih-
16.3.5 Fahrzeugnutzung als Agrarier und Landwirt rer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbunde-
Zur Berufsgruppe Agrarier und Landwirte gehören: nen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit - nicht zur Beförderung
von Personen oder Gütern - bestimmt und geeignet sind und die zu
a. Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Absatz 1 einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahr-
Nr.1 Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder einer landwirtschaftli- zeuge gehören (z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie
chen Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenos- Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwe-
senschaft sind. Betriebe der landwirtschaftlichen Berufsgenos- cken mit verwendet werden).
senschaft müssen eine Mindestgröße von ½ ha haben, Be-
triebe der Gartenbauberufsgenossenschaft eine Mindestgröße 21 Sonderfahrzeuge
von 2 ha. Die Betriebe müssen von Ihnen selbst bewirtschaftet
werden; Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die entsprechend ihrer Verwen-
dung als Sonderfahrzeug zugelassen sind, und - unabhängig von
b. ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Vo- ihrer Zulassung - auf Grund ihrer Verwendung als Sonderfahrzeug
raussetzungen nach 1 a unmittelbar vor Übergabe des Betrie- gelten.
bes erfüllt haben und nicht anderweitig erwerbstätig sind;
c. Personen, die selbstständig bzw. als freie Mitarbeiter oder als 22 Lehr- und Fahrschulfahrzeuge
Angestellte bzw. als Arbeiter mindestens 50 % ihrer durch- Lehr- und Fahrschulfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die nach Anlage
schnittlichen Arbeitszeit (Erwerbstätigkeit) in der Landwirtschaft 7 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung zur Fahrerausbildung die-
oder Forstwirtschaft verbringen. nen und dazu geeignet sind.
Zur Landwirtschaft gehören z.B. der Pflanzenbau (Freiland und Gärt-
nerei), die Tierzucht, die Jagd, die Fischerei, die Fischzucht, die
Landschaftspflege.
16.3.6 Sonstige Tätigkeit
Sonstige Tätigkeit ist jede andere, in 16.3.1. bis 16.3.5 nicht ge-
nannte Verwendung.
17 Wechselaufbauten
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern
und Aufliegern, die zur Güterbeförderung oder für sonstige Zwecke
bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen
Fahrzeugen ausgewechselt werden können.
18 Kraftomnibusse
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und
Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (ein-
schließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.