Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Krafträder (AKB) Motorrad PremiumSchutz
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Allgemeine Bedingungen für die Eingangsbemerkung
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versiche-
Kfz-Versicherung für Krafträder rungsvertrags folgende Versicherungsarten:
(AKB) - Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
Stand 01.07.2024 - Fahrzeugversicherung (A.2)
- Schutzbrief Classic (A.3)
Inhaltsverzeichnis Diese Versicherungsarten werden als jeweils rechtlich selbststän-
dige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können
Sie entnehmen, welche Versicherungsarten Sie für das versicherte
A. Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? Fahrzeug abgeschlossen haben.
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versi-
B. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz cherte Person können Sie oder eine andere Person sein. Wir als
Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
C. Beitragszahlung, Zahlungsperiode
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für männ-
D. Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? liche, weibliche und anderweitige Geschlechter.
E. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? A. Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versiche-
rung?
F. Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die
Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
G. Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahr- A.1.1 Was ist versichert?
zeugs
Durch das von Ihnen versicherte Fahrzeug wurde ein Anderer ge-
H. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit unge- schädigt
stempelten Kennzeichen A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn
I. Schadenfreiheitsrabatt-System durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a. Personen verletzt oder getötet werden,
J. Beitragsänderung auf Grund tariflicher Maßnahmen b. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkom-
men,
K. Beitragsänderung auf Grund eines bei Ihnen eingetretenen c. Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem
Umstands Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittel-
bar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
L. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
und deswegen gegen Sie, gegen die unter A.1.2 aufgeführten mit-
versicherten Personen oder gegen uns Schadenersatzansprüche
M. Sanktionsklausel auf Grund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-
buchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder auf Grund anderer
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend ge-
macht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem
Fahren z.B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Anhang
Diese Deckung erstreckt sich auch auf öffentlich-rechtliche Ansprü-
1 Merkmale zur Beitragsberechnung che nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG).
2 Berufsgruppe (Tarifgruppe / Branche) Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
3 Art und Verwendung von Fahrzeugen A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Scha-
denersatz in Geld.
A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir
diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatz-
ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie oder gegen die unter
A.1.2 aufgeführten, mitversicherten Personen geltend gemachte
Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzu-
wehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Mitversicherung von Anhängern, Beiwagen und abgeschleppten
Fahrzeugen
A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder
Beiwagen verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch
hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit
dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt wer-
den, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz be-
steht. Dies gilt auch, wenn der Anhänger oder das abgeschleppte
oder geschleppte Fahrzeug oder der Beiwagen sich während des
Gebrauchs noch in Bewegung befindet.
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A.1.2 Wer ist versichert? Person (z.B. AG, GmbH oder Verein), gilt der Versicherungsschutz
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für fol- für ihre im Handelsregister eingetragenen Vertreter (z.B. Vorstände).
gende Personen (mitversicherte Personen): Ist die Versicherungsnehmerin eine Personengesellschaft (z.B.
GbR, OHG), gilt der Versicherungsschutz für den bzw. die im Han-
a. den Halter des Fahrzeugs, delsregister eingetragenen Gesellschafter oder Geschäftsführer.
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. den Fahrer des Fahrzeugs, A.1.5 Was ist nicht versichert?
d. den Mitfahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Vorsatz
Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ab- A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vor-
lösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur sätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
gelegentlich begleitet,
e. Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Motorsportliche Veranstaltungen oder Aktivitäten
Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke ge- A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge-
braucht wird, brauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Mo-
torsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings,
f. den Halter, Eigentümer, Fahrer und Mitfahrer eines nach A.1.1.5
Tests und Demonstrationen, wenn das Fahrzeug in einem hierfür
mitversicherten Fahrzeugs.
abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht-
selbstständig gegen uns erheben. versicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsge-
setzes besteht.
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir
(Versicherungssummen)? Die Teilnahme an sonstigen motorsportlichen Veranstaltungen oder
Aktivitäten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit stellt eine
Höchstzahlung Pflichtverletzung nach Teil D dar.
A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils be-
schränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögens- Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs
schäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zu- A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die
sammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahr-
ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssum- zeugs.
men können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Beschädigungen von Anhängern, Beiwagen oder abgeschleppten
Übersteigen der Versicherungssummen Fahrzeugen
A.1.3.2 Übersteigen die Ansprüche die vereinbarten Versicherungs- A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die
summen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten
des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversiche- Fahrzeug verbundenen Anhängers, Beiwagens oder eines mit dem
rungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahr-
nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einste- zeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versi-
hen. cherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähi-
ges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird
Versicherungssumme und Höchstentschädigung bei öffentlich- und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht wer-
rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz den.
A.1.3.3 Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versiche- Beschädigung von beförderten Sachen
rungssumme beträgt 10 Mio. EUR. Diese Versicherungssumme ist A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzan-
unsere Höchstleistung für die in einem Versicherungsjahr angefalle- sprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkom-
nen Schadenereignisse, unabhängig von deren Anzahl. Unsere mens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert wer-
Höchstentschädigung je Schadenereignis ist beschränkt auf den Be- den. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Mitfahrer
trag von 5 Mio. EUR. eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung,
Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbe-
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? förderung gemäß § 13 Absatz 2 Fahrzeugzulassungsverordnung
dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Mit-
Versicherungsschutz in Europa und in der EU
fahrer eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Ge-
A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungs- brauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reisepro-
schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außer- viant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter
europäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Mitfahrer.
Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im
Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermö-
gensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter
Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)
oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine auch für den Tag des Schadenereig- Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn
nisses geltende Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, er- Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
streckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversiche-
rung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögens-
Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2. schäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförde-
rungsfristen entstehen.
Urlaubszusatzversicherung
A.1.4.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungs- Vertragliche Ansprüche
schutz auch für Schäden, die Sie mit einem im Ausland von einem A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche,
gewerbsmäßigen Vermieter angemieteten versicherungspflichtigen soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage über den
Selbstfahrervermietfahrzeug verursachen, soweit nicht aus einer für Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
das angemietete Fahrzeug bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung
oder aus einer anderen Versicherung Deckung besteht. Hinsichtlich Schäden durch Kernenergie
der Versicherungssummen gilt A.1.3. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern-
A.1.4.4 Während einer vorübergehenden privaten Auslandsurlaubs- energie.
reise haben Sie Versicherungsschutz im Geltungsbereich gemäß Urlaubszusatzversicherung
A.1.4.1 ohne Deutschland.
A.1.5.10 Während der vorübergehenden privaten Auslandsurlaubs-
A.1.4.5 Der Versicherungsschutz gilt für Sie, Ihren mitreisenden reise besteht für das angemietete, versicherungspflichtige Selbst-
Ehepartner und Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben- fahrervermietfahrzeug im Rahmen der Urlaubszusatzversicherung
den Lebenspartner. Ist die Versicherungsnehmerin eine juristische nach A.1.4.3 bis A.1.4.5 kein Versicherungsschutz, soweit für Ihr bei
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uns versichertes Fahrzeug lediglich die gesetzlichen Mindestversi- befugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist. Eben-
cherungssummen vereinbart sind. Die Regelungen nach A.1.5.1 bis falls mitversichert ist der dem Antrieb eines Fahrmotors die-
A.1.5.9 gelten für das angemietete Fahrzeug entsprechend. nende, aufladbare Speicher für elektrische Energie (Akku, Akku-
mulator). Versichert sind in der Fahrzeugversicherung (Voll-
Was ist bei Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz nicht ver- kasko) insbesondere auch Bedienfehler beim Aufladen des Ak-
sichert? kus sowie Schäden durch Über- oder Unterspannung. Bei Aus-
tausch des Akkus richtet sich die Entschädigung nach der An-
(1) Ausbringungsschäden zahl seiner Betriebsjahre. Wir nehmen im ersten und zweiten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die aus der Lie- Betriebsjahr vom Kaufpreis des Ersatzakkus einen Abzug „neu
ferung, Verwendung oder Freisetzung nachfolgender Stoffe ent- für alt“ in Höhe von 15 % pro Betriebsjahr vor. Ab dem 3. Be-
stehen: Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflan- triebsjahr nehmen wir für jedes weitere angefangene Betriebs-
zenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. Versi- jahr einen Abzug von jeweils 10 % vor. Bei einem Leistungsfall
cherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Stoffe durch plötzli- gemäß A.2.6.1.2 AKB (Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung)
che und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeab- erfolgt kein Abzug.
sichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Nieder-
b. fest im Fahrzeug eingebautes oder fest am Fahrzeug angebau-
schläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grund-
tes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzu-
stücke abdriften.
behör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient
(2) Gefahrerhöhung und Inbetriebnahme im öffentlichen Ver- (z.B. Sattelbezüge, Pannenwerkzeug).
kehrsraum c. im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur
Ihr Versicherungsschutz kann eingeschränkt sein bei Schäden, Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise
die durch Inbetriebnahme des Fahrzeugs im öffentlichen Ver- mitgeführt werden (z.B. Sicherungen und Leuchtmittel)
kehrsraum verursacht werden, obwohl dieses den straßenver- d. Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie be-
kehrsrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. § stimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten
23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend. Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen
(3) Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Verwendung des ohne Beschädigung nicht möglich ist
Fahrzeugs e. folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene
Wird das Fahrzeug zu einem anderen als dem vereinbarten, im Teile:
Versicherungsschein dokumentierten Zweck verwendet, gilt: - ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerberei-
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während fung
oder im zeitlichen Zusammenhang mit der vertragswidrigen Ver- f. nach a. bis e. mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzube-
wendung entstehen (siehe hierzu auch die Begriffsdefinition für hör während einer Reparatur
die Art und Verwendung von Fahrzeugen in Anschluss an diese
Versicherungsbedingungen). g. mobile Navigationsgeräte - abweichend von A.2.1.7 gegen Ent-
wendung, Beschädigung, Zerstörung oder Totalschaden in
(4) Vorsätzliche Verstöße gegen Regelungen, die dem Umwelt- Folge eines Ereignisses nach A.2.2.2 (Entwendung) oder nach
schutz dienen A.2.3.2 (Unfall), sofern anderweitig kein Versicherungsschutz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch vor- besteht und die Geräte bei Schadenseintritt mit dem Fahrzeug
sätzliche Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie durch eine abschließbare Halterung verbunden sind oder sich in
oder an mitversicherten Personen gerichtete behördliche Anord- einem nicht einsehbaren und verschlossenen, fest mit dem
nungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, ent- Fahrzeug verbunden Koffer befinden. Nicht versichert sind Kom-
stehen. Dies gilt auch, sofern der Verstoß lediglich billigend in binationsgeräte mit Navigations-Funktion. Der Einkaufspreis ist
Kauf genommen wird. uns durch eine Rechnung über den Kauf des Geräts nachzuwei-
sen.
(5) Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Um-
Die Höhe der Entschädigung beträgt entsprechend dem Alter des
weltschäden
Navigationsgeräts
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch be-
triebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom- - in den ersten 12 Monaten maximal EUR 300,-,
mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. - nach 12 bis zu 24 Monaten maximal EUR 200,-,
- nach 24 bis zu 36 Monaten maximal EUR 100,-,
- nach 36 bis zu 48 Monaten maximal EUR 50,-,
A.2 Fahrzeugversicherung - für Schäden an Ihrem
Fahrzeug Werterhöhende Umbauten und/oder werterhöhende Umlackierun-
gen
A.2.1 Was ist versichert?
A.2.1.3 Sie sind verpflichtet, eine Werterhöhung Ihres Fahrzeuges
Ihr Fahrzeug durch Umbauten (z.B. an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff oder Verklei-
A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstö- dung) und/oder Umlackierungen, anzuzeigen.
rung, Verlust oder Totalschaden in Folge eines Ereignisses nach Das gilt nicht für Zubehör und Tuningmaßnahmen, die über den Her-
A.2.2 (Fahrzeugteilversicherung) und A.2.3 (Fahrzeugvollversiche- steller erhältlich sind, siehe A.2.1.2 AKB.
rung). Der Versicherungsschutz umfasst auch die unter A.2.1.2 als Es besteht für diese werterhöhenden Veränderungen nur dann Ver-
mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und das als mitversichert sicherungsschutz, wenn Sie uns die Umbauten nachgewiesen ha-
aufgeführte Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich ben und diese straßenverkehrsrechtlich zulässig sind. Der Beitrag
zulässig sind (mitversicherte Teile). richtet sich nach dem Gesamtwert des Fahrzeugs nach seinem Um-
bau.
Beitragsfrei mitversicherte Teile Hinsichtlich des Gesamtwerts gilt A.2.1.5.
A.2.1.2 Es sind Lackierungen, Beschriftungen sowie folgende
Gesamtwertermittlung durch Sachverständigen
werkseitig erhältliche und verbaute Fahrzeugteile und folgendes
Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs beitragsfrei mitversi- A.2.1.4 Wir sind berechtigt, den Gesamtwert des Fahrzeugs nach
chert: seinem Umbau bzw. seiner Umlackierung gemäß A.2.1.3 AKB von
einem Kfz-Sachverständigen ermitteln zu lassen. Die Kosten des
a. fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Sachverständigen sind von Ihnen zu tragen.
Fahrzeugteile, z.B. Beinschilder, Packtaschen, Beiwagen, Spe-
zial–Auspuffanlage, Sturzbügel, Vollverkleidung, solange sie mit
dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein un-
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Gesamtwert des Fahrzeugs und/oder seiner mitversicherten Teile bundenen Gepäckkoffer oder ähnlichem verschlossenen Ge-
nach werterhöhenden Umbauten päckstück, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, entwendet, zer-
A.2.1.5 Die nach werterhöhenden Umbauten bzw. Umlackierungen stört oder beschädigt werden.
erforderlichen Angaben zum Gesamtwert beziehen sich auf den Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen wie:
Wert des Fahrzeugs und seiner mitversicherten Fahrzeugteile, sei- - Bargeld und Geldersatzmittel wie z.B. auf Geldkarten und Chip-
nes mitversicherten Fahrzeugzubehörs sowie seiner Lackierung
karten geladene Beträge
nach dessen Umbau.
Ist der von Ihnen als Versicherungssumme angegebene Gesamt- - Urkunden einschließlich Sparbücher, sonstige Wertpapiere
wert niedriger als der tatsächliche Gesamtwert, sind wir berechtigt, - Schmucksachen, Edelsteine, Perlen
unsere Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Es gelten die Bestimmungen zur Fahrzeugversicherung nach A.2,
soweit nicht anders geregelt.
Nicht versicherbare Gegenstände
A.2.1.6 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbe- Die Gegenstände sind zum Neuwert versichert. Unsere Höchstent-
sondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch schädigung ist je Schadenereignis auf den Betrag von EUR 1.000,-
des Fahrzeugs dient, siehe aber A.2.2.3: beschränkt, für Geräte der Informations- Unterhaltungs- und Kom-
munikationstechnologie, Foto- Film-, Videogeräten sowie Zubehör
- Bild-, Ton- oder Datenträger, der vorgenannten Geräten ist je Versicherungsfall die Höchstent-
- Campingausrüstung, schädigung auf EUR 500,- begrenzt.
- Faltgarage, Regenschutzplane, Im Reparaturfall erstreckt sich der Gepäckschutz auf das ggfs. von
- Fotoausrüstung, der Werkstatt zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug für die Dauer
der Reparatur des versicherten Fahrzeuges, höchstens jedoch für
- Funkrufempfänger, 7 Kalendertage.
- Garagentoröffner (Sendegerät),
Soweit im Schadenfall ein Dritter, der Leasinggeber oder der Kredit-
- Handy, auch in Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Hal- geber Ihnen gegenüber auf Grund gesetzlicher Regelung, eines wei-
terung, teren Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Ver-
- Heizung (nicht fest eingebaut), ein zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren
Leistungsversprechen vor.
- Kühltasche,
- Magnetschilder, Der Versicherungsschutz gilt nicht für Selbstfahrervermietfahrzeuge.
- Maskottchen, Naturgewalten
- PC, Laptop, Pocket-/Tablet-PC, Smartphones, A.2.2.4 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung folgender Natur-
gewalten auf das Fahrzeug:
- MP3- Player u. ä.
- sonstige Ersatzteile, - Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung;
- Straßenkarten, Autoatlas - Schnee- bzw. Eislawinen, Dachlawinen oder Schneedruck;
- Erdrutsch, Muren- bzw. Murengang oder Steinschlag;
- Vignetten
- Erdfall, Erdsenkung
A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugteilversicherung - Erdbeben.
versichert? Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahr-
oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversi- zeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein
cherten Teile und Aufbauten durch die nachfolgenden Ereignisse: durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zu-
rückzuführen sind.
Brand und Explosion
A.2.2.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer Definitionen für Naturgewalten:
mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd a. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft aus- Windstärke 8;
zubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschä- b. Schnee- bzw. Eislawinen oder Dachlawinen sind an Berghängen
den. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder von Gebäudedächern niedergehende Schnee- oder
oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eismassen.
Entwendung c. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- und
A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Dieb- Eismassen
stahl und Raub.
d. Erdrutsch bzw. Muren(gang) oder Steinschlag ist ein naturbe-
Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug dingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmas-
weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch zur Veräu- sen.
ßerung, noch unter Eigentumsvorbehalt (z.B. einem Kaufinteressen-
ten) überlassen wird. e. Erdfall ist der plötzliche Einsturz des Untergrunds in Folge eines
Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner durch chemische und/oder physikalische Verwitterungsvor-
Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Zum Gebrauch gänge entstandenen darunterliegenden Hohlraums
berechtigt ist, wer vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung f. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens
des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Reparateur). über natürlichen Hohlräumen
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in ei- g. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens,
nem Näheverhältnis zum Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst
Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). wird.
Mutwillige Beschädigungen in Zusammenhang mit der Entwendung
sind keine Ereignisse der Fahrzeugteilversicherung, sondern Ereig- Zusammenstoß mit Tieren
nisse gemäß A.2.3.3 AKB (Fahrzeugvollversicherung). A.2.2.5 Versichert ist der Zusammenstoß des sich in Fahrt befindli-
Gepäckschutz chen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
Ihre Schutzbekleidung ist bei Zusammenstoß mit Tieren bis
A.2.2.3 Versicherungsschutz besteht in der Fahrzeugversicherung EUR 2.000,- beitragsfrei mitversichert, siehe Sondervereinbarung
in Erweiterung des A.2.2.2 (Entwendung) für Gegenstände, zum Motorrad-Bekleidungs-Schutz.
- welche Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person gehören und die sich lediglich vorübergehend Kurzschlussschäden an der Verkabelung
außerhalb der Wohnung befinden, A.2.2.6 Versichert sind alle Schäden an der Verkabelung des Fahr-
- wenn diese in Folge des Aufbrechens des versicherten Kraftra- zeugs, die unmittelbar durch Kurzschluss verursacht werden. Folge-
des, auch Beiwagen, oder eines mit diesem Fahrzeug fest ver- schäden hieraus an den angeschlossenen Aggregaten (z.B. am An-
lasser oder an der Lichtmaschine) sind bis zu einer Schadenhöhe
von EUR 3.000,- mitversichert. Sonstige Folgeschäden sind nicht
versichert.
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Austausch der Fahrzeugschlösser Keine Unfallschäden sind:
A.2.2.7 Versichert sind Kosten, die durch den Austausch der Fahr- - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem
zeugschlösser und -schlüssel entstehen, wenn die Fahrzeugschlüs- Bremsvorgang haben, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder
sel bei einem Einbruch oder Raub entwendet werden. Es besteht an den Reifen.
kein Versicherungsschutz, wenn die Schlüssel bei einem Einbruch - Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich auf Grund eines Be-
in das versicherte Fahrzeug entwendet werden.
triebsvorganges eintreten, z.B. durch falsche Fahrzeugbedie-
Tierbiss nung wird Schaden im Fahrzeug verursacht, falsches Betanken
A.2.2.8 Versichert sind alle Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss oder verrutschende Ladung.
verursacht werden. Folgeschäden hieraus (z.B. durch Überhitzung - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Mate-
des Motors in Folge Beschädigung des Kühlsystems) sind bis zu ei- rialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben
ner Schadenhöhe von EUR 5.000,- mitversichert. - Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder
Glasbruch Anhänger ohne Einwirkung von außen, zum Beispiel Rangier-
schäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger
A.2.2.9 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahr-
zeugs. Die Verglasung umfasst Glas- und Kunststoffscheiben, z.B. - Verwindungsschäden
Windschild, Heck- und Seitenscheiben (Beiwagen), Spiegelglas und Nicht als Unfallschäden gelten zudem erwartbare Beschädigungen
Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- des Fahrzeuges, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsge-
und Kunststoffteile von elektronischen Mess-, Assistenz- und Kame- mäßen Verwendung des Fahrzeuges entstehen.
rasystemen, Solarmodulen, Monitore sowie Leuchtmittel.
Folgeschäden sind nicht versichert. Eine Entschädigung erfolgt im A.2.3.2.2 Versichert sind in der Fahrzeugversicherung (Vollkasko)
Reparaturschadenfall nur gegen Vorlage der Reparaturrechnung. Schäden am Akku eines Elektrofahrzeuges durch Über- oder Unter-
spannung insbesondere auch beim Aufladen des Akku eines Elekt-
Transportschäden(Transportmittelversicherung) rofahrzeuges.
A.2.2.10 Versicherungsschutz besteht während des Transports des Mut- oder böswillige Handlungen
versicherten Fahrzeuges A.2.3.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Perso-
a. für Schäden am versicherten Fahrzeug in Folge eines Unfalls nen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrau-
des Transportfahrzeugs chen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die
b. für mut- oder böswillige Beschädigung oder Zerstörung des ver- vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs be-
sicherten Fahrzeugs durch betriebsfremde Personen auftragt wurden (z.B. Reparateur).
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in ei-
c. Mitversichert sind auch Schäden nach a) und b) durch Einrich- nem Näheverhältnis zum Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen
tungen, die zur Sicherung des Fahrzeugs während des Trans- Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
ports dienen
soweit und solange Ihr Fahrzeug auf fremder Achse mit einem ge- Transport auf einem Schiff, Havarie grosse
eigneten Transportfahrzeug transportiert wird. A.2.3.4 Versichert sind Schäden am versicherten Fahrzeug, die bei
seinem Transport auf einem Schiff dadurch entstehen, dass
Beginn eines Transports auf fremder Achse ist der Zeitpunkt, ab wel-
chem das Fahrzeug zum Zweck seines unverzüglichen Transports a. das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht,
auf dem Transportfahrzeug abgestellt ist. Der Transport endet mit b. das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund See-
dem Zeitpunkt, an dem das versicherte Fahrzeug das Transportfahr- gangs über Bord gespült wird,
zeug verlassen hat. c. das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anord-
A2.2.11 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf net, das Fahrzeug zu opfern, um das Schiff, die Passagiere
Grund gesetzlicher Regelung, eines weiteren Vertrages oder einer und/oder die Ladung zu retten.
Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung verpflich- Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn sich sowohl der Ha-
tet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsversprechen vor. fen, in welchem der Seetransport beginnt, als auch der Hafen, in
welchem der Seetransport bestimmungsgemäß enden sollte, im
Transportbedingte Unterbrechungen Geltungsbereich nach A.2.5 befindet. Sollten Ihnen auf Grund des
A.2.2.12 Schäden, die während einer nicht transportbedingten Un- Schadenereignisses Zahlungsansprüche gegenüber Dritten zu-
terbrechung des Transports entstehen, sind nicht versichert. stehen, so haften wir subsidiär.
Selbstbeteiligung bei Transportschäden Mitversicherung von Eigenschäden
A.2.2.13 Die Selbstbeteiligung beträgt abweichend von A.2.12 je A.2.3.5 Abweichend von A.1.5.6 leisten wir in der Fahrzeugvollver-
Schadenfall und Fahrzeug EUR 500,-, sofern nicht eine höhere sicherung auch für kollisionsbedingte Sachschäden, die Sie oder
Selbstbeteiligung vereinbart wurde. eine in A.1.2 a, b, c und f genannte Person mit Ihrem versicherten
Fahrzeug an einem anderen auf Sie zugelassenen Fahrzeug verur-
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugvollversicherung sachen.
versichert? Die Schadenregulierung des Eigenschadens erfolgt so, als ob das
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust beschädigte Fahrzeug bei uns im Umfang des schädigenden Fahr-
oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversi- zeuges vollkaskoversichert wäre. Es gilt der vertraglich vereinbarte
cherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Kasko-Selbstbehalt, jedoch mindestens EUR 500,-. Die Höchstent-
schädigung beträgt EUR 100.000,- je Versicherungsjahr.
Ereignisse der Fahrzeugteilversicherung
A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Fahrzeugteilver- Hacker- und Cyberangriff
sicherung nach A.2.2. A.2.3.6 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall,
der durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen un-
Unfall berechtigten Dritten (Hackerangriff, Cyberangriff) verursacht wurde.
A.2.3.2.1 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein
Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Ge- A.2.4 Wer ist versichert?
walt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Ihre Schutzbekleidung
ist bei Unfällen bis EUR 2.000,- beitragsfrei mitversichert, siehe Son- Der Schutz der Fahrzeugversicherung gilt für Sie und, wenn der Ver-
dervereinbarung zum Motorrad-Bekleidungs-Schutz. trag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z.B.
des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese
Person.
[Seite 6]
A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? GAP-Deckung bei Fahrzeugleasing und bei kreditfinanzierten Fahr-
zeugen in der Fahrzeugvollversicherung
Versicherungsschutz in Europa und in der EU
A.2.6.1.3 Nach einem Totalschaden aufgrund eines Schadenereig-
Sie haben in der Fahrzeugversicherung Versicherungsschutz in den nis der Fahrzeugvollversicherung gemäß A.2.3.2 bis A.2.3.5 sowie
geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen im Fall einer Totalentwendung erbringen wir die nachfolgenden Leis-
Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehö- tungen:
ren.
a. GAP-Deckung bei Fahrzeugleasing:
A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Bei vorzeitiger schadenbedingter Aufhebung des Leasingvertra-
Verlust? ges für das versicherte Fahrzeug ersetzen wir den Differenzbe-
A.2.6.1 Welche Leistungen erbringen wir? trag, der zwischen dem Ablösewert am Tag des Schadeneintritts
und dem Wiederbeschaffungswert entsteht.
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, An- und Abmeldekos-
ten in der Fahrzeugversicherung b. GAP-Deckung bei kreditfinanzierten Fahrzeugen:
A.2.6.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs Bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung des Finanzie-
oder seiner Teile zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Ab- rungsvertrages mit einem Kreditinstitut zur ausschließlichen Fi-
zug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs und seiner Teile. nanzierung des versicherten Fahrzeugs ersetzen wir nach Ab-
Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschaden oder Zerstörung repa- lauf der Neupreis- bzw. Kaufpreisentschädigung (A.6.1.2 AKB)
rieren, gilt A.2.7.1. den Differenzbetrag, der zwischen der zum Schadentag verblei-
Versichern Sie nach Zerstörung, Totalschaden (A.2.6.2.1 AKB) oder benden Rest-Finanzierungsforderung und dem Wiederbeschaf-
Verlust Ihres Fahrzeugs anstelle des versicherten ein anderes Fahr- fungswert entsteht.
zeug bei uns und schließen Sie für dieses bei uns ebenfalls eine Der Höchstbetrag für diese GAP-Deckungs-Leistungen beläuft sich
Fahrzeugversicherung ab, übernehmen wir die von Ihnen nachge- auf maximal 30% des Wiederbeschaffungswerts.
wiesenen behördlichen An- und Abmeldekosten, jedoch höchstens Reguliert wird eine GAP-Deckung auf der Grundlage eines Leasing-
bis zu EUR 150,-. bzw. eines Finanzierungsvertrages mit marktüblichen Konditionen.
Leistungsvoraussetzung ist, dass Sie uns den Leasing- oder Finan-
Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung in der Fahrzeugvollversi- zierungsvertrag vorlegen sowie die Schlussabrechnung des Lea-
cherung bei Totalschaden durch Unfall, Brand oder bei Totalentwen- sing- bzw. Kreditgebers.
dung Nicht versichert sind Erhöhungen der Forderungen des Leasing-
A.2.6.1.2 In der Fahrzeugvollversicherung zahlen wir oder Kreditgebers auf Grund nicht reparierter Vorschäden oder auf
a. bei Neufahrzeugen den Neupreis des Fahrzeugs, wenn inner- Grund Überschreitung der vereinbarten Fahrleistung, Wertminde-
rung, bereits fällige aber unbezahlte Leasing- oder Finanzierungsra-
halb von 24 Monaten nach seiner Erstzulassung;
ten und Verzugszinsen.
b. bei Gebrauchtfahrzeugen den Kaufpreis des Fahrzeugs, wenn Soweit im Schadenfall ein Dritter, der Leasinggeber oder der Kredit-
innerhalb von 24 Monaten nach dessen Erwerb geber Ihnen gegenüber auf Grund gesetzlicher Regelung, eines wei-
ein Totalschaden durch Unfall, Brand oder eine Totalentwendung teren Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Ver-
eintritt. ein zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren
Zu a: Der Neupreis ist der Betrag, der beim Erwerb des versicherten Leistungsversprechen vor.
Fahrzeugs aufgewendet wurde. Der Neupreis ist uns durch eine Erstattung der Entsorgungskosten in der Fahrzeugversicherung
Rechnung über den Fahrzeugkauf nachzuweisen.
A.2.6.1.4 Bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs über-
Das Fahrzeug muss sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Ei-
nehmen wir die von Ihnen nachgewiesenen, notwendigen und ange-
gentum dessen befinden, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler
messenen Entsorgungskosten. Die Kosten für die Entsorgung eines
oder -Hersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahr-
beschädigten oder zerstörten Akkus eines Elektrofahrzeuges erset-
zeuge, die für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen auf den Kfz-
zen wir in Höhe von höchstens EUR 1.000,-.
Hersteller oder -Händler zugelassen waren und eine Laufleistung
von nicht mehr als 500 km bei Erwerb aufweisen. Fahrzeugtransport nach Totalschaden oder Zerstörung in der
Die Entschädigung ist auf den Betrag begrenzt, der für den Kauf ei- Fahrzeugversicherung
nes neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahr- A.2.6.1.5 Bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs ersetzen
zeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr wir die erforderlichen Kosten für das Bergen und für das Abschlep-
hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag pen des Fahrzeugs vom Schadensort bis zur nächstgelegenen
des Schadenereignisses aufgewendet werden muss. Werkstatt. Die Kosten werden im Rahmen der Obergrenze nach
Maßgeblich für den Neupreis ist in allen Fällen die unverbindliche A.2.6.2.2 (Wiederbeschaffungswert) erstattet. Ausgenommen hier-
Empfehlung des Herstellers abzüglich der auf das Ersatzfahrzeug von sind die Kosten für das Bergen der Ladung. Das Abschleppen
erzielbaren Rabatte. und Bergen eines Anhängers ist nur über die Fahrzeugversicherung
des Anhängers versichert.
Zu b: Der Kaufpreis ist der Betrag, der beim Erwerb des Gebraucht- Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf Grund eines
fahrzeuges aufgewendet wurde. Der Kaufpreis ist uns durch eine weiteren Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder
Rechnung über den Fahrzeugkauf nachzuweisen. Er ist begrenzt auf Verein zur Leistung oder Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprü-
den von einem von uns beauftragten Sachverständigen rechnerisch che unseren Leistungsverpflichtungen vor.
ermittelten Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Ist ein Ersatzfahrzeug in der versicherten Ausführung oder -falls der Überführungskosten für ein Neufahrzeug nach Totalschaden, Total-
Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird- eines gleichartigen Typs in entwendung oder Zerstörung in der Fahrzeugvollversicherung
gleicher Ausführung am Schadentag günstiger als zum Kaufpreis er- A.2.6.1.6 Versichern Sie nach Totalschaden, Totalentwendung oder
hältlich, beschränkt sich die Entschädigung auf diesen Betrag. Zerstörung Ihres Fahrzeugs an Stelle des versicherten Fahrzeugs
ein Neufahrzeug und schließen Sie für dieses bei uns ebenfalls eine
Hinweis: Fahrzeugvollversicherung ab, übernehmen wir die von Ihnen nach-
Sowohl für die Neu- wie auch für die Kaufpreisentschädigung gilt: gewiesenen und vom Hersteller oder Autohaus berechneten Über-
1. Vom Neupreis beziehungsweise vom Kaufpreis wird ein vorhan- führungskosten, jedoch höchstens bis zu EUR 1.000,-.
dener Restwert des Fahrzeugs und seiner Teile abgezogen.
2. Vor der Beschaffung des Ersatzfahrzeuges und Verkauf des A.2.6.2 Was versteht man unter Totalschaden,
Restwerts müssen Sie unsere Weisungen einholen. Wiederbeschaffungswert und Restwert?
3. Der Neupreis/Kaufpreis vermindert sich um zwischenzeitlich ein- A.2.6.2.1 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten
getretene Schäden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht fach- der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert
gerecht repariert wurden. übersteigen.
4. Die Regelungen zur Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung A.2.6.2.2 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf
gelten nicht für Leasingfahrzeuge eines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schade-
nereignisses bezahlen müssen.
[Seite 7]
A.2.6.2.3 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs und Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von
seiner Teile im beschädigten oder zerstörten Zustand. Rest- und Alt- 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahr-
teile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben in Ihrem Eigentum. zeugs zu dem am Fundort nächstgelegenen Bahnhof.
Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerech-
net. Eigentumsübergang nach Entwendung
A.2.10.3 Sind Sie nicht nach A.2.10.1 zur Rücknahme des Fahr-
A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung? zeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer.
Ersatz der Reparaturkosten A.2.10.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflicht-
A.2.7.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die Reparatur- verletzung (z.B. nach D.1, E.1 oder E.3 oder wegen grober Fahrläs-
kosten bis zu folgenden Obergrenzen: sigkeit nach A.2.16.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder
aufgefunden, gilt Folgendes:
a. Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Verkaufserlös nach Abzug der
wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbe- erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung
schaffungswertes nach A.2.6.2.2, wenn Sie uns dies durch eine und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote,
Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir ent- um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
sprechend A.2.7.1b.
b. Wird das Fahrzeug nicht repariert, bzw. werden die Anforderun- A.2.11 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
gen entsprechend A.2.7.1 a nicht erfüllt, zahlen wir die erforder- Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Betrag, der für
lichen Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe des Wieder- den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicher-
beschaffungswertes nach A.2.6.2.2 abzüglich des Restwertes ten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht
nach A.2.6.2.3. Bei Abrechnung auf Gutachten- / Kostenvoran- mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am
schlagsbasis ersetzen wir Entsorgungs- und Verbringungskos- Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss, abzüglich
ten sowie Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Restwerts.
von Ersatzteilen (UPE-Aufschläge) sowie erforderliche Kosten Maßgeblich ist in allen Fällen die unverbindliche Empfehlung des
aufgrund Beeinträchtigung des äußeren Ansehens nur bei Nach- Herstellers abzüglich der auf das Ersatzfahrzeug erzielbaren Ra-
weis ihres tatsächlichen Anfalles durch Vorlage einer Rechnung. batte.
Abschleppen des Fahrzeugs und Fahrzeugabtransport Werterhöhende Umbauten beziehungsweise Umlackierungen:
A.2.7.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die erforder- Sofern werterhöhende Umbauten oder eine werterhöhende Umla-
lichen Kosten für das Bergen und den Fahrzeugtransport vom Scha- ckierung vorliegen, ist unsere Höchstentschädigung beschränkt auf
densort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werk- den Gesamtwert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts.
statt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist die Kos-
ten zu übernehmen. Die Kosten für das Abschleppen werden auf die A.2.12 Selbstbeteiligung
Obergrenzen nach A.2.7.1 angerechnet.
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schaden-
Abzug neu für alt ereignis und für jedes versicherte Fahrzeug von der Entschädigung
A.2.7.3 Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausge- abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob
tauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, verzich- und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
ten wir in der Fahrzeugversicherung auf einen dem Alter bzw. der
Bruchschaden an der Windschutzscheibe
Abnutzung der alten Teile und der Lackierung entsprechenden Ab-
zug (neu für alt). Ausnahme: Bei Austausch des Akkus eines Elekt- A.2.12.1 Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht
rofahrzeuges richtet sich die Entschädigung nach der Anzahl seiner durch Austausch, sondern in einer von uns empfohlenen Partner-
Betriebsjahre gemäß A.2.1.2.a AKB. werkstatt durch eine Reparatur der Scheibe behoben, werden die
Reparaturkosten ohne Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung er-
A.2.8 Sachverständigenkosten setzt.
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir des- A.2.13 Was wir nicht ersetzen
sen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs-
A.2.9 Mehrwertsteuer und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschä-
den wie Verlust von Treibstoff, Wertminderung, Überführungskos-
Die Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese bei der ten, Standgeld, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten ei-
von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung für Sie tatsächlich ange- nes Mietfahrzeugs.
fallen ist. Den Nachweis hierfür können Sie durch Vorlage einer Re- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden am Akku eines Elekt-
paraturkostenrechnung bzw. im Falle einer Ersatzbeschaffung durch rofahrzeuges auf Grund chemischer Reaktionen, sowie für Schäden,
Vorlage der Rechnung für das Folgefahrzeug erbringen. Die Mehr- die durch allmähliche Einwirkung oder durch Materialänderung im
wertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung Laufe der Zeit entstehen, (beispielsweise eine je nach Alter des Ak-
besteht. Bei der Ersatzbeschaffung von Leasingfahrzeugen ist auf kus eintretende Leistungsminderung). Kein Versicherungsschutz
die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers abzustellen. besteht für Schäden an einem Akku durch Konstruktions- oder Ma-
terialfehler des Herstellers.
A.2.10 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wiederauffinden des Fahrzeugs A.2.14 Fälligkeit unserer Zahlung, Verzinsung
A.2.10.1 Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder aufge- A.2.14.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Ent-
funden und können Sie innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zu- schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens inner-
mutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen, halb von zwei Wochen.
sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. A.2.14.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich je-
Bei der Entwendung von Fahrzeugteilen beginnt die Monatsfrist
doch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach
nach Eingang der Schadenanzeige in Textform, bei einer Totalent- Eingang Ihrer Schadenanzeige feststellen, können Sie einen ange-
wendung des Fahrzeugs nach Eingang des Diebstahlfragebogens messenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen.
bei uns. Wir sind verpflichtet, Ihnen den Fragebogen innerhalb von
3 Arbeitstagen nach der Meldung der Entwendung zu übersenden. A.2.14.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwar-
Hinsichtlich der Schadenmeldung gilt E.3.1. ten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir
die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats. Der Ablauf
A.2.10.2 Wird das Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 km
der Monatsfrist berechnet sich nach A.2.10.1 Absatz 2.
(Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden, zahlen
wir für dessen Abholung die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2.
[Seite 8]
A.2.15 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen ge-
nicht selbst gefahren sind? schätzten Beträgen liegen.
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und A.2.17.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Ver-
kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person hältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu
unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-
Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. Wenn der Fahrer das weg zu beschreiten.
Schadenereignis grob fahrlässig herbeigeführt hat, fordern wir un-
sere Ersatzleistung von ihm nur dann zurück, wenn er den Diebstahl A.2.18 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht oder den Versicherungs-
fall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be- Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversicherten Tei-
rauschender Mittel herbeigeführt hat. len gelten A.2.6 bis A.2.17 entsprechend.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haft-
pflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter A.3 Schutzbrief Classic
oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Ge- Hilfe für unterwegs als Service und Kostenerstattung
meinschaft, fordern wir auch bei grob fahrlässiger Ermöglichung der
Entwendung oder bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versiche- A.3.1.Was ist versichert?
rungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder an- Wir sorgen dafür, dass Sie in bestimmten Notsituationen schnelle
derer berauschender Mittel unsere Leistungen von diesem nicht zu- Hilfe bekommen und übernehmen gemäß nachfolgenden Regelun-
rück. gen anfallende Kosten, wenn Sie auf Reisen oder unterwegs sind
beziehungsweise Hilfe zu Hause benötigen.
A.2.16 Was ist nicht versichert?
Über unseren Notrufservice (Inland/Ausland: Tel.: 00800-81822000
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
(kostenfrei) oder aus dem Ausland +49711-662721912 (kosten-
A.2.16.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vor- pflichtig)) nehmen wir rund um die Uhr Notrufe entgegen und leiten
sätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha- sie an die zuständigen Organisationen (z.B. Rettungsdienste, Poli-
dens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ih- zei, Feuerwehr, Abschleppunternehmen, Werkstätten) weiter. Wir
res Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Kür- vermitteln Ihnen und den berechtigten Insassen jederzeit die bei
zung werden wir nur vornehmen, wenn Sie die Entwendung des Panne und Notfall notwendigen Informationen und Adressen.
Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht haben, oder den Versiche-
rungsfall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder ande- A.3.2 Wer ist versichert?
rer berauschender Mittel herbeigeführt haben.
Der Versicherungsschutz unterwegs mit dem versicherten Fahrzeug
Motorsportliche Veranstaltungen, Vergleichs- oder freie Trainings- gilt für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Mitfahrer
fahrten, Touristen- und Gleichmäßigkeitsfahrten, Trackdays (mitversicherte Personen). Berechtigte Mitfahrer sind Personen, die
A.2.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Be- mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten mit dem versi-
teiligung an motorsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen cherten Fahrzeug unterwegs sind.
es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt
auch für dazugehörige Übungsfahrten. Zudem haben Sie und, sofern diese mit Ihnen in häuslicher Gemein-
Kein Versicherungsschutz besteht auch für Vergleichsfahrten oder schaft leben, Ihr ehelicher oder nichtehelicher Lebenspartner, Ihre
freie Trainingsfahrten, Touristen- und Gleichmäßigkeitsfahrten, minderjährigen Kinder sowie Stiefkinder und Pflegekinder Versiche-
Fahrten an Trackdays, sowohl auf als Rennstrecken ausgewiesenen rungsschutz, auch wenn sie ohne das versicherte Fahrzeug unter-
öffentlichen Straßen, als auch auf besonders gesicherten oder ab- wegs sind.
gesperrten, offenen wie auch geschlossenen Rennstrecken, solange
und soweit für die Veranstaltung die Erzielung der höchsten oder die A.3.3 Versicherte und nicht versicherte Fahrzeuge
Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit entscheidend ist. Versicherte Fahrzeuge
Reifenschäden A.3.3.1 Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahr-
zeug sowie die mit diesem Fahrzeug mitgeführten Anhänger und
A.2.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder Beiwagen.
zerstörte Reifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Rei-
fen auf Grund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, Nicht versicherte Fahrzeuge
das gleichzeitig andere unter den Schutz der Fahrzeugversicherung Nicht versichert ist das im Versicherungsschein benannte Fahrzeug,
fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. soweit es nicht oder lediglich mit einem Kurzzeitkennzeichen oder
Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen der Staats- Ausfuhrkennzeichen zugelassen ist.
gewalt
A.3.4. Hilfe bei Ausfall des versicherten Fahrzeuges
A.2.16.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch
Kriegsereignisse, Aufruhr oder innere Unruhen oder durch diese ver- Begriffserklärungen:
ursachte Maßnahmen der Staatsgewalt. Panne liegt vor, wenn das Fahrzeug auf Grund eines Defektes nicht
Schäden durch Kernenergie mehr fahrbereit ist. Zusätzlich gilt bei Elektrofahrzeugen die unvor-
hergesehene Entladung des Akkus als Panne.
A.2.16.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern-
energie. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Ge-
walt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
A.2.17 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sach- Diebstahl ist die Entwendung des versicherten Fahrzeuges oder
verständigenverfahren) seiner Teile, insbesondere durch Diebstahl und Raub, siehe A.2.2.2
AKB.
A.2.17.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens
einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder Totalschaden ist gegeben, wenn die Reparaturkosten den Kauf-
über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ih- preis übersteigen, den Sie am Tag des Schadens im Inland aufwen-
ren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss den müssen, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwer-
entscheiden. ben.
A.2.17.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraft- Was passiert, wenn das Fahrzeug nach einer Panne, einem Unfall,
fahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Totalschaden oder Diebstahl ausfällt?
Wochen nach Aufforderung in Textform keinen Sachverständigen In diesen Fällen erbringen wir die folgenden Leistungen:
benennen, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt.
A.3.4.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
A.2.17.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein wei- Wir sorgen bei einer Panne für die Wiederherstellung der Fahrbe-
terer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn reitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und
des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag
der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfs-
zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns fahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf EUR 100,-.
[Seite 9]
A.3.4.2 Abschleppen des Fahrzeugs und Fahrzeugabtransport A.3.4.8 Fahrzeugunterstellung
Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall; einem Teilediebstahl, Muss das Fahrzeug bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft,
Wiederauffinden nach einer Totalentwendung an der Schaden- bzw. bis zur Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt oder nach
Fundstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für einem Totalschaden bis zum Rücktransport oder des Transports zur
das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht Verschrottung untergestellt werden, übernehmen wir diese Kosten
gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch ent- bis zur Schadenabwicklung, höchstens für zwei Wochen.
stehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich
auf EUR 200,-; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfs- A.3.4.9 Pick-up Service
fahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs und aller berechtigten
Personen an Ihren Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entste-
A.3.4.3 Bergen des Fahrzeugs henden Kosten bis maximal EUR 500,-, wenn:
Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die - das Fahrzeug nach einer Panne, Unfall oder Teilediebstahl in-
Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich nerhalb Deutschlands nicht wieder fahrbereit gemacht werden
beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden kann und
Kosten.
- die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der
A.3.4.4. Mietfahrzeuges Wiederbeschaffungswert / Kaufpreis für ein gleichwertiges ge-
Wenn das Fahrzeug nicht am Schadentag oder am darauffolgenden brauchtes Fahrzeug.
Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann, helfen wir Ihnen auf Die Leistungen Weiter- und / oder Rückfahrt nach A.3.4.5, Über-
Wunsch bei der Beschaffung eines Mietfahrzeuges. Wir überneh- nachtung nach A.3.4.6 und Mietfahrzeug nach A.3.4.4 sind in die-
men die Kosten, bis Ihnen Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfü- sem Fall ausgeschlossen.
gung steht, höchstens für 7 Tage ab Tag des Schadeneintritts, be-
schränkt auf EUR 50,- je Tag. A.3.5. Zusätzliche Leistungen bei Auslandsreisen mit dem ver-
sicherten Fahrzeug
Wir übernehmen keine Mietfahrzeugkosten, wenn Sie sich für die Als Ausland gelten alle Länder außer Deutschland, soweit wir in die-
Inanspruchnahme: sen nach A.3.9 Versicherungsschutz bieten. Nicht als Ausland gilt
- unseres Weiter- und Rückfahrt-Service (A.3.4.5) ein Land, in dem Sie oder die unter A.3.2. genannten mitversicherten
oder Personen einen Wohnsitz haben. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der
Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich
- unseres Übernachtungs-Service (A.3.4.6)
überwiegend aufhalten. Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem stän-
oder digen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wo-
- unseren Pick-Up-Service (A.3.4.9) chen. Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland, erbringen
wir zusätzlich folgende Leistungen:
entscheiden.
a. Ersatzteilversand
A.3.4.5 Weiter- und / oder Rückfahrt Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
Wenn das Fahrzeug nicht am Schadentag oder am darauffolgenden des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in des-
Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann, sei es wegen der Er- sen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass Sie
fordernis einer längeren Reparatur, sei es, weil das Fahrzeug wegen diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernehmen
eines Totalschaden oder einer Totalentwendung nicht mehr fahrbe- alle entstehenden Versandkosten.
reit, bzw. nicht mehr zur Verfügung steht, erstatten wir folgende b. Abschleppen des Fahrzeugs und Fahrzeugabtransport
Fahrtkosten: Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt
und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur
a. die Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz
Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnort, wenn
oder
- das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in
b. die Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit
innerhalb des Geltungsbereichs gemäß A.3.9 und die Rückfahrt gemacht werden kann und
vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz
- die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als
oder der Wiederbeschaffungswert / Kaufpreis für ein gleichwerti-
c. die Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom ges gebrauchtes Fahrzeug.
Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit ge- c. Mietfahrzeug im Reparaturfall
macht worden ist. Wir helfen Ihnen ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir
übernehmen auch die Kosten, solange Sie Ihr Fahrzeug nicht
Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter nutzen können, jedoch höchstens für 3 Tage und höchstens in
1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2.Klasse, bei Höhe EUR 50,- am Tag. Dies gilt zusätzlich zu A.3.4.4.
größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1.Klasse oder der
Liegewagen-kosten jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für d. Mietfahrzeug bei Totaldiebstahl oder Totalschaden des versi-
nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR 50,-. cherten Fahrzeuges:
Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir
A.3.4.6 Übernachtung übernehmen Mietfahrzeugkosten anstelle der Leistung
Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernach- - Weiter- und / oder Rückfahrt nach A.3.4.5
tungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei
oder
Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- und / oder Rück-
fahrt nach A.3.2.4.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Über- - Übernachtung nach A.3.4.6, unschädlich ist eine Übernach-
nachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfü- tung, diese wird übernommen,
gung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskos- oder
ten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens EUR 50,- je Über-
- die Kosten für die Rückfahrt an Ihren ständigen Wohnsitz.
nachtung und Person.
Die Leistungen erfolgen höchstens bis zu EUR 500,-.
A.3.4.7 Kraftradschlüssel-Service e. Fahrzeugunterstellung, -verzollung und -verschrottung
Gehen Schlüssel für das versicherte Fahrzeug verloren, helfen wir Nach Auffinden Ihres versicherten Fahrzeuges im Ausland in-
Ihnen bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernehmen folge einer Entwendung, übernehmen wir die hierdurch entste-
die hierdurch entstehenden Versandkosten der Ersatzschlüssel. henden Kosten der Fahrzeugunterstellung bis zum Rücktrans-
Nicht übernommen werden die Kosten der Ersatzschlüssel selbst. port, Verzollung oder Verschrottung, jedoch höchstens für zwei
Wochen. Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder Auffinden
[Seite 10]
nach Totalentwendung im Ausland verzollt werden, helfen wir A.3.6.5 Im Todesfall
bei der Verzollung und übernehmen die hierbei anfallenden Ver- Im Fall Ihres Todes auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug
fahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger im Ausland sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen für
Steuern. die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach Deutschland
Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu ver- und übernehmen die dadurch entstehenden Kosten. Diese Leistun-
meiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. gen gelten nicht bei Tod einer mitversicherten Person.
A.3.6. Weitere zusätzliche Leistungen unterwegs mit dem versi- A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf Reisen
cherten Fahrzeug im Ausland (siehe 3.5 AKB) Versichert sind Reisen (siehe A.3.5 AKB) mit und ohne im Versiche-
rungsschein genannten Fahrzeug.
A.3.6.1 Verlust von Gegenständen
Benötigen Sie oder eine mitversicherte Person Hilfe in Folge einer
Ereignet sich der Schaden bei einer Auslandsreise mit dem versi- unerwarteten Erkrankung oder Verletzung, oder stirbt der Fahrer
cherten Fahrzeug, erbringen wir bei Verlust von Gegenständen zu- auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug, erbringen wir die
sätzlich folgende Leistungen: nachfolgend genannten Leistungen.
a. Ersatz von Zahlungsmitteln Unerwartet ist eine Erkrankung, wenn diese innerhalb der letzten
Geraten Sie durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finan- sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederhol-
zielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her. Ist ten Male) aufgetreten der noch vorhanden ist.
dies nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem auf die Schaden- Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie
meldung folgenden Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein zins- behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.
loses Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.000, - zur
Verfügung. Folgende Leistungen erbringen wir, wenn Sie mit dem versicherten
b. Sperrung von Kreditkarten Fahrzeug unterwegs sind
Verlieren Sie Ihre Scheck- oder Kreditkarte, benachrichtigen wir A.3.7.1 Fahrzeugabholung
auf Ihren Wunsch unverzüglich die betreffende Bank oder das Kann das versicherte Fahrzeug in Folge einer länger als drei Tage
Kreditkartenunternehmen. andauernden unvorhersehbaren Erkrankung oder einer Verletzung
c. Beschaffung von Ersatzdokumenten des Fahrers weder von diesem noch von einem Mitfahrer zurückge-
Verlieren Sie ein für die Reise benötigtes Dokument, helfen wir fahren werden, sorgen wir für den Transport des Fahrzeugs zu Ihrem
Ihnen bei der Ersatzbeschaffung und übernehmen die hierdurch ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden
entstehenden Kosten. Kosten. Dies gilt auch, wenn der Fahrer verstorben ist. Veranlassen
Sie den Transport selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis EUR 0,40
A.3.6.2. Juristische Hilfeleistung, Strafverfolgung im Ausland
je Kilometer zwischen Ihrem Wohnort und dem Schadensort. Außer-
Werden Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Auslandsreise dem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten
mit dem versicherten Fahrzeug verhaftet oder mit Haft bedroht, er- Mitfahrer entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten
bringen wir folgende Leistungen: Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen
a. Dolmetscher, Rechtsanwalt, Diplomatische Vertretung bis zu je EUR 50,- pro Person.
Wir vermitteln auf Ihren Wunsch einen Dolmetscher und beauf-
tragen einen kompetenten Rechtsanwalt. Falls erforderlich, A.3.7.2 Vermittlung ärztlicher Betreuung in deutscher Sprache
schalten wir zusätzlich die zuständige Botschaft bzw. das zu- Wir informieren Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher
ständige Konsulat ein. Versorgung. Wir benennen Ihnen und den mitversicherten Perso-
b. Rechtskosten-Vorschuss nen, Namen und Adressen deutsch- oder englischsprechender Ärzte
Wir legen die im Zusammenhang mit der Strafverfolgung entste- und vermitteln, falls dies zur medizinischen Betreuung erforderlich
henden Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten aus. Der ist, auch Namen und Adressen von Dolmetschern. Falls erforderlich,
Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf EUR 2.000, -. stellen wir den Kontakt zwischen Hausarzt und dem behandelnden
Nicht übernommen werden die Kosten der Strafverfolgung Arzt bzw. behandelnden Krankenhaus her.
selbst. A.3.7.3. Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel
c. Strafkaution Sind Sie oder eine mitversicherte Person auf die Benutzung medizi-
Wir erbringen für Sie eine von den Behörden verlangte Strafkau- nischer Hilfsmittel angewiesen, helfen wir bei deren Beschaffung
tion als zinsloses Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von EUR und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchs-
15.000, -. tens EUR 10.000,-.
d. Benachrichtigungs-Service bei Festnahme oder Haftbedrohung
Werden Sie oder eine mitversicherte Person verhaftet oder mit A.3.7.4 Benachrichtigungs-Service
Haft bedroht, informieren wir auf Wunsch Familienangehörige Erkranken oder verletzen Sie oder eine mitversicherte Person sich
und Arbeitgeber. auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug, informieren wir auf
Wunsch Familienangehörige und Arbeitgeber.
A.3.6.3 Rechnungen in ausländischer Währung
Begleichen Sie in ausländischer Währung ausgestellte Rechnungen A.3.7.5 Heimtransport von Haustieren
vorab in derselben Währung, erstatten wir den ausgelegten Betrag Können Sie oder mitversicherte Personen in Folge einer Erkrankung
zum Umrechnungskurs am Tage der Rechnungsbegleichung in oder Verletzung mitgeführte Haustiere nicht mehr versorgen, sorgen
EUR. wir für deren Heimtransport und übernehmen die hierdurch entste-
henden Kosten. Als Haustiere gelten Hunde, Katzen und andere hei-
Bei Krankheit oder Verletzung mische Kleintiere, jedoch keine exotischen Tiere.
A.3.6.4 Bei unerwarteter Krankheit oder Verletzung erbringen wir zu-
sätzlich folgende Leistungen: A.3.7.6 Hausschlüssel-Service
a. Arzneimittelversand Verlieren Sie Ihren Haus- oder Wohnungsschlüssel für Ihren ständi-
Sind Sie oder eine mitversicherte Person zur Aufrechterhaltung gen Wohnsitz in Deutschland, helfen wir Ihnen bei der Beschaffung
der Gesundheit im Ausland auf verschreibungspflichtige Arznei- von Ersatzschlüsseln. Nicht übernommen werden die Kosten der Er-
mittel angewiesen, die vor Ort nicht besorgt werden können, sor- satzschlüssel selbst.
gen wir, nach Abstimmung mit dem Hausarzt, für deren Zusen- A.3.7.7 Such-, Rettungs- oder Bergungskosten
dung und übernehmen die hierdurch entstehenden Versandkos-
ten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll. Müssen Sie oder eine mitversicherte Person gesucht, gerettet oder
geborgen werden, übernehmen wir folgende Kosten:
b. Versand von Brillen- oder Kontaktlinsen
Haben Sie oder eine mitversicherte Person bei einer Auslands- - Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich rechtlich
reise Brille oder Kontaktlinsen verloren, sorgen wir für die Be- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hier-
schaffung und Zusendung einer Ersatzbrille oder von Ersatzkon- für üblicherweise Gebühren berechnet werden;
taktlinsen und übernehmen die hierdurch entstehenden Ver- - den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum
sandkosten. Nicht übernommen werden die Kosten der Ersatz- Krankenhaus oder zur Spezialklinik;
brille oder der Ersatzkontaktlinsen selbst. - den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ih-
rem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche
Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unver-
meidbar waren,
[Seite 11]
- die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. A.3.9 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf EUR 2.000,-. Versicherungsschutz in Europa und in der EU
Die folgenden drei Leistungen erbringen wir, auch wenn Sie ohne Sie haben mit dem Schutzbrief Classic Versicherungsschutz in den
das versicherte Fahrzeug unterwegs sind. geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen
Gebieten, die zum Geltungsbereich der EU gehören.
A.3.7.8 Krankenrücktransport
Müssen Sie oder eine mitversicherte Person in Folge Erkrankung A.3.10 Was ist nicht versichert?
oder Verletzung an ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland zurück-
transportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktrans- A.3.10.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
ports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rück- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich
transports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung er- herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens
streckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Ver-
oder Sanitäter, wenn dies behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Kürzung
übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die werden wir nur vornehmen, wenn Sie die Entwendung des Fahr-
Erkrankung oder Verletzung bedingten Übernachtungskosten, je- zeugs oder seiner Teile ermöglicht oder Sie den Versicherungsfall in
doch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je EUR 50,- pro Per- Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berau-
son. schender Mittel herbeigeführt haben.
A.3.7.9 Krankenbesuch A.3.10.2 Motorsportliche Veranstaltungen
Müssen Sie oder eine mitversicherte Person in Folge Erkrankung Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung
oder Verletzung sich länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus an motorsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf
aufhalten, organisieren wir auf Wunsch den Besuch einer der Er- Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
krankten nahestehenden Person und übernehmen die hierdurch ent- dazugehörige Übungsfahrten.
stehenden Fahrt- und Übernachtungskosten für den Besucher, je-
A.3.10.3 Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen
doch höchstens EUR 600,-.
der Staatsgewalt
A.3.7.10 Rückholung von Kindern Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kriegsereig-
Können mitreisende minderjährige Kinder in Folge einer unvorher- nisse, Aufruhr oder innere Unruhen oder durch diese verursachten
sehbaren Erkrankung, Verletzung oder des Todes ihrer Begleitper- Maßnahmen der Staatsgewalt.
son weder von Ihnen noch von einem anderen berechtigten Insas-
A.3.10.4 Schäden durch Kernenergie
sen betreut werden, sorgen wir für deren Abholung und Rückfahrt
mit einer Begleitperson zu deren Wohnort und übernehmen die hier- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
durch entstehenden Kosten. A.3.10.5 Schäden durch terroristische Handlungen
Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 2.Klasse
einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung als 1.200 Bahn- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch terroristische
kilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 1.Klasse oder der Liegewa- Handlungen.
genkosten sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR 50,-.
Falls erforderlich, übernehmen wir zusätzlich die Kosten für Verpfle- A.3.11 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Mehrwertsteuer
gung und Unterkunft der Begleitperson, jedoch höchstens für drei A.3.11.1 Haben Sie auf Grund unserer Leistungen Kosten erspart,
Übernachtungen bis zu je EUR 50,-. die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, kön-
nen wir diese von unserer Zahlung abziehen
A.3.8 Hilfe bei Notfall zu Hause
Ereignet sich bei einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug bei A.3.11.2 Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese
Ihnen zu Hause ein Notfall, erbringen wir die nachfolgend genannten für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich
Leistungen: angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit
Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.3.8.1 Reiserückrufservice
Ist in Folge einer Erkrankung, Verletzung oder des Todes eines na- A.3.12 Verpflichtung Dritter
hen Verwandten von Ihnen oder in Folge einer erheblichen Schädi- A.3.12.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf
gung Ihres Vermögens Ihr Rückruf von einer Reise erforderlich, sor- Grund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband
gen wir für eine entsprechende Rundfunkmeldung und übernehmen oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese
die hierdurch entstehenden Kosten. Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
A.3.8.2 Kinderbetreuungs-Service
Müssen Ihre zu Hause gebliebenen minderjährigen Kinder in Folge B. Beginn des Vertrags und vorläufiger Versiche-
derer oder Ihrer Erkrankung oder Verletzung betreut werden, vermit-
teln wir eine zur Betreuung geeignete Person. Nicht übernommen rungsschutz
werden die Kosten der Kinderbetreuung selbst. Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass Sie unser
Angebot annehmen, das wir Ihnen durch Zusendung des Versiche-
A.3.8.3 Handwerker-Service rungsscheins abgeben.
Wird Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz in
Deutschland durch unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Brand, Was- B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
ser, Einbruch, Vandalismus) erheblich beschädigt, vermitteln wir auf
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versi-
Anfrage uns bekannte Handwerkerfirmen und Dienstleistungsunter-
cherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch
nehmen und organisieren deren Einsatz für Soforthilfemaßnahmen.
nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder
Nicht übernommen werden die Kosten der Soforthilfemaßnahmen
einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach
selbst.
C.1.2 und C.1.3.
A.3.8.4 Haushüter-Service
Kann eine von Ihnen beauftragte Person, die Ihr Haus oder Ihre B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz
Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland betreuen Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie bzw. die mitversicherten
soll, ihren Dienst unerwartet nicht antreten oder fortsetzen, vermit- Personen nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versiche-
teln wir auf Anfrage einen uns bekannten Haushüter. Nicht übernom- rungsschutz:
men werden die Kosten des Haushüters selbst.
[Seite 12]
Kfz-Haftpflichtversicherung und Schutzbrief Classic bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbei-
B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder trags.
nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die
elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB), haben Sie C.2 Zahlung des Folgebeitrags
in der Kfz-Haftpflichtversicherung und ggfs. beim Schutzbrief Classic Rechtzeitige Zahlung
für die in A.3.4.1 benannten Fahrzeuge vorläufigen Versicherungs-
schutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in
dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, be- Nicht rechtzeitige Zahlung
ginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeit-
C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie
punkt.
auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens
Fahrzeugversicherung (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer
B.2.2 In der Fahrzeugversicherung haben Sie vorläufigen Versiche- Aufforderung zu zahlen.
rungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der
Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zah-
lungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht
Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch
B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 ge- zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu
zahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungs- vertreten haben.
schutz über.
C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zwei-
Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes wöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit
B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam,
Sie unser Angebot unverändert angenommen und den im Versiche- wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kün-
rungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht spätes- digung zahlen. Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf
tens zwei Wochen nach Vertragsabschluss bezahlt haben. Sie ha- der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, ha-
ben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, ben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht
wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. Für den erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten die Regelungen nach B.
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs
B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungs- ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für
schutz jederzeit zu kündigen. Ihre Kündigung wird sofort, unsere den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder
Kündigung erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kün- einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folge-
digung bei Ihnen wirksam. beitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf
Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf den rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung nach B.2.4. Da-
für müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versiche-
rungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit - Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahr-
dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns. zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr-
zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen,
Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
- Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind
B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes ha- gleich.
ben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des
Jahresbeitrags, der sich für das versicherte Fahrzeug zum Beginn Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung,
der vorläufigen Deckung aus unserem Unternehmenstarif ergibt. können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr gemäß C.1.3 verlan-
gen.
C. Beitragszahlung C.4 Zahlung mit Lastschriftvereinbarung
Zahlungsperiode Rechtzeitige Zahlung
Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der verein- C.4.1 Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
barten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Ver- ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag bei Fälligkeit von die-
sicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche sem Konto eingezogen werden kann. Konnten wir den fälligen Bei-
Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem trag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann
Versicherungsschein entnehmen. Die Laufzeit des Vertrags, die sich noch rechtzeitig, wenn sie spätestens zwei Wochen nach unserer
von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G ge- erneuten schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt.
regelt. Nicht rechtzeitige Zahlung
C.4.2 Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
werden kann, oder widersprechen Sie einer berechtigten Einzie-
Rechtzeitige Zahlung hung, ist die Zahlung nicht rechtzeitig. Dies berechtigt uns, künftige
C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Die
Beitrag wird spätestens zwei Wochen nach Vertragsabschluss fällig. Regelungen nach C.1 bis C.3 finden entsprechende Anwendung.
Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d.h. spätestens nach Änderung der vereinbarten Zahlungsweise
14 Tagen) zu zahlen. Für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
C.4.3 Monatliche Zahlungsperiode setzt voraus, dass die Beiträge
gelten die Regelungen nach B.
auf Grund eines uns wirksam erteilten SEPA-Mandats von dem von
Nicht rechtzeitige Zahlung Ihnen benannten Konto abgebucht werden können. Ist das SEPA-
C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- Mandat nicht wirksam oder wird es widerrufen, gilt vierteljährliche
tig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei Zahlungsperiode als vereinbart; bei Fahrzeugen mit Saisonkennzei-
denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu chen jährliche Zahlungsperiode.
vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertre- Ist vierteljährliche Zahlungsperiode vereinbart, kann der Abruf vom
ten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. Konto auch in jeweils drei gleichen Monatsraten erfolgen.
C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der C.5 Zahlung bei Saisonkennzeichen
Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie Saisonkennzeichen
die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
C.5.1 Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelas-
Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr ver-
sen sind, ist der Beitrag für die gesamte Saison zum Saisonbeginn
langen. Diese beträgt 10 % des Jahresbeitrags für jeden angefange-
fällig. Monatliche Zahlungsperiode kann vereinbart werden. Beginnt
nen Monat ab dem vereinbarten Beginn des Versicherungsschutzes
[Seite 13]
der Vertrag nach Saisonbeginn, ist der Beitrag ab dem vereinbarten - für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht-
Versicherungsbeginn zu entrichten. versicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsge-
setzes besteht.
Saisonbeitrag
C.5.2 Der Beitrag für ein Saisonkennzeichen errechnet sich entspre- Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug
chend der Dauer des in der Saison tatsächlich gewährten Versiche- nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten ge-
rungsschutzes anteilig aus dem jeweils vereinbarten jährlichen Zah- brauchen lassen.
lungsperiodenbeitrag. Hinweis: Beachten Sie auch die Ausschlüsse nach A.1.5.2, A.2.16.2,
Vorzeitiges Vertragsende A.3.10.2.
C.5.3 Endet der Versicherungsvertrag während der Saison oder wird
das versicherte Fahrzeug während der Saison veräußert oder fällt D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
das versicherte Fahrzeug während der Saison weg, errechnet sich Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
der Saisonbeitrag lediglich bis zum vorzeitigen Vertragsende - antei- D.3.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten
lig der Saisondauer bis zu diesem Zeitpunkt. Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre
Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in ei-
C.6 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversi- nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
cherung kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig
Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung auf Grund §117 Absatz verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegenüber einem Dritten trotz In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir bei einer Verletzung der
Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, Pflicht aus D.2.1 Satz 2 Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer ge-
haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. genüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter
Unsere Rechte nach §116 Absatz 1 VVG bleiben unberührt. oder der Eigentümer als Fahrzeugmitfahrer, der das Fahrzeug nicht
geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
D. Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch D.3.2 Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, so-
weit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungs-
des Fahrzeugs? falls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
D.1 Bei allen Versicherungsarten Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzten.
Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversiche-
D.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein ange- rung
gebenen Zweck verwendet werden (siehe Anhang 3 zur Begriffsbe- D.3.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 erge-
stimmung für Art und Verwendung von Fahrzeugen). bende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mit-
versicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer EUR 5.000,- beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten
D.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge- Versicherungssummen die jeweils gesetzlich geregelten Mindest-
braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wis- versicherungssummen. Dies gilt auch, wenn wir wegen einer von
sen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungs-
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr- vertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei sind.
zeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von ei-
nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. D.3.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vor-
sätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Ver-
Fahren nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis pflichtung zur Leistung frei.
D.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-
zen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahr- E. Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer
zeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforder-
liche Fahrerlaubnis hat. Pflichtverletzung
E.1 Bei allen Versicherungsarten
D.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Anzeigepflicht
Alkohol und andere berauschende Mittel E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer
D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr- Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie ver-
zeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alko- pflichtet, uns dies unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das
holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Hinweis: Auch in der Fahrzeugversicherung und beim Schutzbrief Aufklärungspflicht
Classic besteht für solche Fahrten nach A.2.16.1 und A.3.6.1 kein E.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungs-
oder nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz. falls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie
müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
Motorsportliche Veranstaltungen oder Aktivitäten
- Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich er-
D.2.2. Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstal- forderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei vorge-
tung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewer- schriebenen Wartezeiten zu beachten. Ist die erforderliche War-
ben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, bei tezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschul-
der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, digt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen un-
wenn verzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zu- Strafgesetzbuch (StGB)).
gangsbeschränkungen gebraucht wird und - Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener-
eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis-
tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir
können verlangen, dass Sie uns in Schriftform antworten.
[Seite 14]
- Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es E.5 Zusätzlich in der Unfallversicherung
Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaf- Keine Regelung
fen.
- Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli- E.6 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
- Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha-
E.6.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.6 geregelten
denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so-
Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre
weit es Ihnen zumutbar ist.
Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in ei-
Schadenminderungspflicht nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis
E.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig
Möglichkeit für die Minderung des Schadens und Abwendung von verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Folgeschäden zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, so-
weit für Sie zumutbar, zu befolgen. E.6.2 Abweichend von E.6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit
Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststel-
E.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
fang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Sie die Pflicht arglistig verletzen.
E.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie ver-
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversiche-
pflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des
rung
Anspruchs anzuzeigen.
E.6.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.6.1 erge-
Anzeige von Kleinschäden bende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mit-
E.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr versicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je
als EUR 1.000 beträgt, selbst reguliert haben oder regulieren wollen, EUR 2.500,- beschränkt.
müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die
Selbstregulierung nicht gelingt. E.6.4 Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht
nach E.1.3 und E.1.4 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Weise verletzt (zum Beispiel bei unerlaubtem Entfernen vom Unfall-
E.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z.B. ort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens), erweitert
Klage, Mahnbescheid, Antrag auf Prozesskostenhilfe), haben Sie sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je EUR
uns dies unverzüglich anzuzeigen. 5.000,-.
E.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauf- E.6.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem
tragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte ertei- anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
len und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen. schaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des er-
langten Vermögensvorteils vollständig frei.
Bei drohendem Fristablauf
E.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstrei-
Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid, tigkeiten
Arrest, einstweilige Verfügung oder einen Bescheid einer Behörde E.6.6 Verletzen Sie vorsätzlich Ihre Anzeigepflicht nach E.2.1 oder
fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen. E.2.3 oder Ihre Pflicht nach E.2.4, uns die Führung eines Rechts-
streits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Ent-
E.3 Zusätzlich in der Fahrzeugversicherung scheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage
geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, sind wir außer-
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs dem von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des von uns zu zah-
E.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs sind Sie abweichend von lenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
E.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. dieser Pflichten sind wir berechtigt, unsere Leistungen hinsichtlich
dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent-
Einholen unserer Weisung sprechenden Verhältnis zu kürzen.
E.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung
des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die
Umstände dies gestatten, und diese befolgen, soweit Ihnen dies zu- F. Rechte und Pflichten der mitversicherten
mutbar ist.
Personen
Anzeige bei der Polizei
Pflichten mitversicherter Personen
E.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden den
F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren
Betrag von EUR 500,-, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis
der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht Pflichten als Versicherungsnehmer sinngemäße Anwendung.
auch dann, wenn Sie einem Tier ausgewichen sind, um einen Zu- Ausübung der Rechte
sammenstoß mit dem Tier zu vermeiden. F.2 Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus
dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer
E.4 Zusätzlich beim Schutzbrief Classic zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind:
Anzeige eines Versicherungsfalles - Geltendmachung von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversi-
E.4.1 Abweichend von E.1.1 sind Sie verpflichtet, uns einen Scha- cherung nach A.1.2
denfall unverzüglich telefonisch zu melden.
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
Einholen unserer Weisung F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei,
E.4.2 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten,
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Mitversicherten Personen gegenüber können wir uns auf die Leis-
Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht tungsfreiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zu Grunde
E.4.3 Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursa- liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen
che und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leis- oder wenn diese Umstände der mitversicherten Person bekannt
tungspflicht gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schaden- oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Das gleiche
höhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses
Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden. noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen erbringen.
Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen be-
stehen.
[Seite 15]
G. Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräuße- stätigung bzw. bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Ver-
sicherungsbestätigungs-Nummer vor, gilt dies automatisch als Kün-
rung des Fahrzeugs
digung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Beginn der neuen Versicherung wirksam.
Vertragsdauer Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung
G.1.1 Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres G.2.7 Erhöhen wir auf Grund unseres Beitragsanpassungsrechts
oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Die Lauf- nach J.1 bis J.4 den Beitrag und führen diese Änderungen insgesamt
zeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. zu einer Beitragserhöhung, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kün-
Automatische Verlängerung
digen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeit-
G.1.2 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlos- punkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir
sen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, teilen Ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem
wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger Zusätzlich machen wir bei einer Beitragserhöhung nach J.4 den Un-
als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Vertragsverlängerungs- terschied zwischen bisherigem und neuem Beitrag kenntlich.
zeiträume zu einem bestimmten Kalendertag, z.B. dem 1.Januar ei-
nes jeden Jahres, beginnen zu lassen. Kündigungsrecht bei Veränderung der Tarifstruktur
G.2.8 Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.7, können Sie den Ver-
Versicherungskennzeichen
trag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Än-
G.1.3 Keine Regelung derung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens je-
Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr doch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Dies gilt
auch dann, wenn die Änderung keine Beitragserhöhung bewirkt. Wir
G.1.4 Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr ver-
teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem Zeit-
einbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass punkt des Wirksamwerdens mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungs-
es einer Kündigung bedarf. recht hin.
Betreffen die Änderungen nach J.7 die Kfz-Haftpflicht- oder Fahr-
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den zeugversicherung, können Sie durch ausdrückliche Erklärung die
Versicherungsvertrag kündigen? Kündigung auch auf die übrigen Versicherungsarten erstrecken.
Kündigung zum Ablauf
G.2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf kündigen. Die Kündigung G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den
ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf Versicherungsvertrag kündigen?
zugeht. Kündigung zum Ablauf
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.1 Wir können den Vertrag zum Ablauf kündigen. Die Kündigung
ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf
G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu
kündigen. Die Kündigung wird sofort mit deren Zugang bei uns wirk- zugeht.
sam. Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu
G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach
ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats
nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zuge- Kündigung nach einem Schadenereignis
hen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den
Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt haben. Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Mo-
In der Kfz-Haftpflichtversicherung können Sie außerdem innerhalb
nats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung
eines Monats kündigen, wenn wir Ihnen die Weisung erteilen, es zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere
über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt haben. In der Kfz-Haft-
lassen. Sie können auch den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats
pflichtversicherung können wir außerdem innerhalb eines Monats
seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen kündigen, wenn wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den An-
Urteils kündigen. spruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Wir
In der Fahrzeugversicherung können Sie außerdem innerhalb eines
können auch den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der
Monats seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses oder, Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils
wenn im Rahmen eines Sachverständigenverfahren der Ausschuss kündigen. In der Fahrzeugversicherung können wir außerdem inner-
angerufen wird, kündigen.
halb eines Monats seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses
G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem oder wenn im Rahmen eines Sachverständigenverfahren der Aus-
späteren Zeitpunkt, spätestens zum Ablauf des Versicherungsver- schuss angerufen wird, kündigen. Unsere Kündigung wird einen Mo-
trags, wirksam werden soll.
nat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahr-
Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
zeugs
G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten
G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht in-
geht der Versicherungsvertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwer- nerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit
ber über. Dies gilt nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung und die
sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam,
Fahrzeugversicherung. Soweit vor Veräußerung ein Schutzbrief wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kün-
Classic bestand, erlischt diese Versicherung zum Zeitpunkt der Ver- digung zahlen (siehe auch C.2.4).
äußerung, sofern hierzu nichts anderes vereinbart wird. Der Erwer-
ber ist berechtigt, den Vertrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung inner- Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahr-
halb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom zeugs
Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu G.3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs
kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit soforti- nach D verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir
ger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet. von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit soforti-
ger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versiche- Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
rung ab und legt er bei der Zulassungsstelle eine Versicherungsbe-
[Seite 16]
Kündigungsrecht bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs G.8 Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung)
G.3.6 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag für
K.2.1.1, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Be- die Zeit des Versicherungsschutzes, längstens jedoch bis zu dem
ruht die Veränderung auf leichter Fahrlässigkeit, wird die Kündigung Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.
nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirk-
sam.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahr- H. Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen,
zeugs Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
nach G.7 können wir die Kfz-Haftpflichtversicherung dem Erwerber
gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Mo- Ruheversicherung
nats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräu- H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll
ßerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird
Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber dadurch der Versicherungsvertrag nicht beendet.
wirksam.
H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über,
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt,
G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht- und die Fahrzeugversicherung sowie der es sei denn, die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wo-
Schutzbrief Classic sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. chen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bis-
Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen an- herigen Versicherungsschutzes.
derer nicht.
G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungs- H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Fahr-
anlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung zeuge, die kein amtliches Kennzeichen führen müssen, sowie bei
für das Fahrzeug zu kündigen. Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr im
G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlosse- Sinne von G.1.4.
nen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wo- Umfang der Ruheversicherung
chen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fort-
H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen
setzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden
während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Ver-
sind, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekün-
sicherungsschutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst
digt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur ei-
nen Vertrag kündigen. - die Kfz-Haftpflichtversicherung,
G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Schutzbrief Classic, gelten - die Fahrzeugteilversicherung, wenn für das versicherte Fahr-
G.4.2 und G.4.3 nicht. zeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Fahrzeugvoll-
G.4.5 Kündigen Sie oder wir nur die Kfz-Haftpflichtversicherung, en- oder Fahrzeugteilversicherung bestand.
den auch die für das Fahrzeug bestehenden Verträge zum Schutz-
brief Classic. Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflich-
Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind. tet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder
Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (z.B. durch
G.5 Form und Zugang der Kündigung Zaun, Hecke, Mauer umschlossen) nicht nur vorübergehend abzu-
Jede Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam, stellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu
wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraus-
setzungen nach D.3 leistungsfrei.
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung Wiederanmeldung
Bei einer Kündigung vor Ablauf steht uns der auf die Zeit des Versi- H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der
cherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz
wieder auf. Dies gilt bereits für Zulassungsfahrten. Das Ende der Au-
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs und ßerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen. Hin-
Eigentumswechsel zu beachten? sichtlich der Zulassungsfahrten gilt H.3.2.
Übergang der Versicherung auf den Erwerber Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den H.1.7 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18
Erwerber über. Soweit vor Veräußerung ein Schutzbrief Classic be- Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündi-
stand, erlöschen diese Versicherungsarten zum Zeitpunkt der Ver- gung bedarf.
äußerung, sofern hierzu nichts anderes vereinbart wird. H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruhe-
versicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen
G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzuset-
den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss zen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags auf-
des Vertrages verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die zufordern.
SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen
Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag,
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
der auf den Übergang der Versicherung folgt.
G.7.3 Den Beitrag für die laufende Versicherungsperiode können wir H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen
entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während
des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Sai-
Anzeige der Veräußerung son).
G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung
des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz
droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertrags- nach H.1.4 und H.1.5.
gesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für
Kündigung des Vertrags den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden
G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief
und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. In diesem Fall Classic Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten im Zusammen-
können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen. hang mit dem Zulassungsverfahren oder wegen der Hauptuntersu-
chung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt
Zwangsversteigerung oder sonstiger Übergang der Versicherung
werden.
G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwen-
den, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird, oder das Eigentum
an Ihrem Fahrzeug in anderer Weise auf einen Dritten übergeht.
[Seite 17]
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen I.2 Ersteinstufung
Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim I.2.1 Ersteinstufung in Klasse 0
Schutzbrief Classic Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach
H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief Clas- I.6, wird er in die Klasse 0 eingestuft.
sic besteht für die in A.3.4.1 benannten Fahrzeuge Versicherungs-
schutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzei- I.2.2 Sonderersteinstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
chen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein Rotes Kennzeichen oder Sonderersteinstufung eines Kraftrads (oder eines Leichtkraftrads) in
ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss. SF-Klasse ½
Was sind Zulassungsfahrten? I.2.2.1 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs
H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die nach I.6, wird der Vertrag in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn wäh-
rend der gesamten Dauer der Sonderersteinstufung folgende Vo-
a. im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des
raussetzungen erfüllt sind:
für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angren-
zenden Zulassungsbezirks, mit einem vorab von der Zulas- - Das versicherte Fahrzeug ist ein Kraftrad im Sinne von Anhang
sungsstelle zugeteiltem, ungestempelten Kennzeichen, 3 Ziffer 5;
- zur Anbringung der Stempelplakette oder - das Fahrzeug ist zum Zeitpunkt der Sondereinstufung und wäh-
- zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Si- rend der Vertragslaufzeit auf Sie, Ihren Ehepartner oder Ihren
cherheitsprüfung Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebens-
partner zugelassen.
auf direktem Weg ausgeführt werden.
- das Fahrzeug wird nur von Ihnen, Ihrem Ehepartner oder Ihrem
b. nach Entfernung der Stempelplakette, mit dem bisher zugeteil- Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft gefahren;
ten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetrieb- - Sie sind Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts,
setzung, des Fahrzeugs innerhalb Deutschlands erfolgen.
- alle Fahrer sind zum Zeitpunkt der Sonderersteinstufung und
während der Vertragslaufzeit 18 Jahre oder älter.
I. Schadenfreiheitsrabatt-System Zusätzliche Regelung für das bisherige Fahrzeug:
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen), - Auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner
Klasse 0 und Malusklasse (M) oder Ihren Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft, auf Ihr
Unternehmen, auf eine Ihrer Tochterfirmen oder auf Ihren Kon-
In der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung richtet sich die
zern ist bereits ein Pkw, ein Lieferwagen, ein Wohnmobil oder
Einstufung Ihres Vertrags in eine nachfolgend beschriebene SF-
ein Kraftrad (ohne Selbstfahrervermietfahrzeuge, Taxen und
Klasse, Klasse 0 bzw. Malus-Klasse (M) und der sich daraus erge-
Mietwagen) bei uns versichert;
bende, nachfolgend beschriebene Beitragssatz nach der Dauer des
schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs. - die Kfz-Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeugs ist zu diesem
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als Selbstfahrervermietfahrzeuge Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft (keine Son-
verwendet werden, sowie für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzei- derersteinstufung);
chen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Rotes Kennzeichen führen: - Sie, Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr
Partner in häuslicher Gemeinschaft sind Inhaber des Schaden-
freiheitsrabatts.
I.1.1 Regeleinstufung Krafträder nach Anhang 3 Ziffer 5.1.1, Leicht-
krafträder und Krafträder nach Anhang 3 Ziffer 5.1.2. Sonderersteinstufung eines Kraftrads oder Leichtkraftrads in
SF-Klasse 3
Dauer des schaden- Beitragssatz in % I.2.2.2 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs
freien und ununterbro- Klasse Kfz-Haft- Fahrzeugvoll- nach I.6, wird er in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn während der
chenen Verlaufs pflicht versicherung gesamten Dauer der Sonderersteinstufung folgende Voraussetzun-
20 Kalenderjahre und SF 20 20% 20 % gen erfüllt sind:
mehr - Das versicherte Fahrzeug ist ein Kraftrad im Sinne von Anhang
19 Kalenderjahre SF 19 21 % 20 % 3 Ziffer 5.1.1 (Leichtkraftrad) und Anhang 3 Ziffer 5.1.2;
18 Kalenderjahre SF 18 21 % 21 % - das Fahrzeug ist zum Zeitpunkt der Sondereinstufung und wäh-
17 Kalenderjahre SF 17 21 % 21 % rend der Vertragslaufzeit auf Sie, Ihren Ehepartner oder Ihren
16 Kalenderjahre SF 16 22 % 21 % Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebens-
15 Kalenderjahre SF 15 22 % 22 % partner zugelassen
14 Kalenderjahre SF 14 23 % 22 % - das Fahrzeug wird nur von Ihnen, Ihrem Ehepartner oder Ihrem
13 Kalenderjahre SF 13 23 % 23 %
Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft gefahren;
12 Kalenderjahre SF 12 24 % 23 %
11 Kalenderjahre SF 11 24 % 24 % - Sie sind Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts;
10 Kalenderjahre SF 10 25 % 25 % - alle Fahrer sind zum Zeitpunkt der Sonderersteinstufung und
9 Kalenderjahre SF 9 26 % 25 % während der Vertragslaufzeit 23 Jahre oder älter
8 Kalenderjahre SF 8 27 % 26 %
Zusätzliche Regelung für das bisherige Fahrzeug:
7 Kalenderjahre SF 7 28 % 27 %
6 Kalenderjahre SF 6 30 % 29 % - Für Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner
5 Kalenderjahre SF 5 31 % 30 % oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
4 Kalenderjahre SF 4 34 % 32 % Lebenspartner ist bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Wohnmobil
3 Kalenderjahre SF 3 36 % 34 % oder ein privat genutzter Lieferwagen (ohne Selbstfahrerver-
2 Kalenderjahre SF 2 40 % 37 % mietfahrzeuge, Taxen und Mietwagen) bei uns versichert;
1 Kalenderjahre SF 1 45 % 41 % - die Kfz-Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeugs ist zu diesem
--- SF ½ 62 % 57 % Zeitpunkt in die SF-Klasse 3 eingestuft;
--- 0 83 % 75 %
- Sie, Ihr Ehegatte oder der Lebenspartner in häuslicher Gemein-
--- M 129% 87 %
schaft müssen Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts sein.
Eine Sonderersteinstufung nach I.2.2 ist ausgeschlossen, wenn für
das versicherte Fahrzeug oder für das nach I.6.1.1 ersetzte Fahr-
[Seite 18]
zeug innerhalb des letzten Jahres bereits eine Kfz-Haftpflichtversi- Sonderregelung bei einer Unterbrechung des Versicherungsschut-
cherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Scha- zes
denverlauf der Kfz- Haftpflichtversicherung nach I.6. Ist der Vertrag zum 1.Januar unterbrochen, erfolgt die Neueinstu-
Sonderersteinstufung eines Kraftrads – Angleichung (Erstmotorrad) fung nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versi-
bis max. SF-Klasse 7 cherungsschutz zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbrechung
unterbrochen war. Berücksichtigt werden hierbei auch Schäden, die
I.2.2.3 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs während der Unterbrechung des Versicherungsschutzes gemeldet
nach I.6, wird der Vertrag in die SF-Klasse des bestehenden Kraft- werden.
radvertrages eingestuft (bis max. der SF-Klasse 7), wenn während Maßgeblich für die Neueinstufung sind in diesem Fall die Regelun-
der gesamten Dauer der Sonderersteinstufung folgende Vorausset- gen der zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbrechung gelten-
zungen erfüllt sind: den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB).
- Das versicherte Fahrzeug ist ein Kraftrad im Sinne von Anhang Schäden, die während der Unterbrechung des Versicherungsschut-
3 Ziffer 5.1.1 (Leichtkraftrad) und Anhang 3 Ziffer 5.1.2; zes im Kalenderjahr der Beendigung der Unterbrechung gemeldet
- das Fahrzeug ist zum Zeitpunkt der Sondereinstufung und wäh- werden, führen erst in dem der Beendigung der Unterbrechung fol-
rend der Vertragslaufzeit auf Sie, Ihren Ehepartner oder Ihren genden Kalenderjahr zu einer Rückstufung.
Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft zugelassen
- das Fahrzeug wird nur von Ihnen, von Ihrem Ehepartner oder I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung
von Ihrem Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft gefahren; Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Ka-
- Sie sind Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts; lenderjahr.
- Alle Fahrer sind zum Zeitpunkt der Sondereinstufung und wäh-
rend der Vertragslaufzeit 23 Jahre oder älter. I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
Zusätzliche Regelung für das bisherige Fahrzeug: Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen
und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbro-
- Auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner chen bestanden, wird ihr Vertrag entsprechend der Tabelle nach I.1
oder Ihren Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft, auf Ihr in die nächste bessere SF-Klasse eingestuft.
Unternehmen, auf einer Ihrer Tochterfirmen oder auf Ihren Kon-
zern ist bereits ein Kraftrad (ohne Selbstfahrervermietfahrzeuge) I.3.3 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klasse ½, Klasse 0
bei uns versichert; oder Malus-Klasse (M/S)
- die Kfz-Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeugs ist in eine
Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjah-
echte SF-Klasse eingestuft (keine Sonderersteinstufung);
res ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-
- Sie, Ihr Ehepartner oder der Lebenspartner in häuslicher Ge- Klasse ½, der Klasse 0 sowie aus einer M-Klasse bei schadenfreiem
meinschaft sind Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts. Eine Son- Verlauf in die SF-Klasse 1 ein.
derersteinstufung nach I.2.2 ist ausgeschlossen, wenn für das Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2.Januar bis 1.Juli eines Kalender-
versicherte Fahrzeug oder für das nach I.6.1.1 ersetzte Fahr- jahres mit einer Einstufung in SF-Klasse ½ oder Klasse 0 begonnen
zeug innerhalb des letzten Jahres bereits eine Kfz-Haftpflicht- und bestand bis zum 31.Dezember mindestens sechs Monate Ver-
versicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den sicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar
Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung nach I.6. des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft:
- Eine Übertragung der Sondereinstufung dieses Schadenfrei- - von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1,
heitsrabattes ist nur von Kraftrad auf Kraftrad zulässig und kann
- von Klasse 0 nach SF-Klasse ½.
nicht, abweichend von I.6.2.1 auf ein anderes Wagnis übertra-
gen werden.
I.3.4 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf, Entfall
- Der ohne Berücksichtigung der Sondereinstufung tatsächlich er-
SF-Staffel für Versicherungsnehmer unter 30 Jahre
fahrene Schadenfreiheitsrabatt kann gemäß I.6.2.1 auf andere
Wagnisse übertragen werden. Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet ver-
laufen, so gilt:
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtver- a. Ihr Vertrag wird entsprechend den nachstehenden Tabellen zu-
sicherung in der Fahrzeugvollversicherung rückgestuft
Schließen Sie für ein unter I.1 genanntes Fahrzeug neben der Kfz- b. Eine Sondereinstufung für Versicherungsnehmer unter 30 Jah-
Haftpflichtversicherung eine Fahrzeugvollversicherung mit einer ren nach I.1.2 entfällt entsprechend Ziffer 6 dieser Sonderver-
Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), richtet sich deren Einstu- einbarung.
fung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei uns.
gilt nicht, wenn für das versicherte oder für das nach I.6.1.1 ersetzte
Fahrzeug innerhalb des letzten Jahres bereits eine Fahrzeugvollver- I.3.4.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
sicherung bestanden hat; in diesem Fall können Sie verlangen, dass
wir den Schadenverlauf der Fahrzeugvollversicherung nach I.6.über- Rückstu- Bei einem Bei zwei Bei drei Bei vier
nehmen. Befindet sich die Kfz-Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt fung Schaden Schäden Schäden und mehr
des Vertragsabschlusses der Fahrzeugvollversicherung in einer Ma- aus Klasse Schäden
lus-Klasse (M), wird die Fahrzeugvollversicherung ab Beginn in die SF 20 SF 2 0 M M
Klasse 0 eingestuft. SF 19 SF 2 0 M M
I.2.4 Führerscheinsonderregelung SF 18 SF 2 0 M M
Keine Regelung SF 17 SF 2 0 M M
SF 16 SF 2 0 M M
I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse SF 15 SF 1 M M M
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb der EU, Island, Liechten- SF 14 SF 1 M M M
stein, Norwegen oder der Schweiz sind im Rahmen der SF-
Ersteinstufung diesen Fahrerlaubnissen gleichgestellt, wenn sie SF 13 SF 1 M M M
nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere SF 12 SF 1 M M M
theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden SF 11 SF 1 M M M
können oder nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.
SF 10 SF 1 M M M
I.3 Jährliche Neueinstufung SF 9 SF 1 M M M
Wir stufen Ihren Vertrag zum 1.Januar eines jeden Jahres nach sei- SF 8 SF 1 M M M
nem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei ei- SF 7 SF ½ M M M
nem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung bei uns SF 6 SF ½ M M M
maßgeblich.
SF 5 SF ½ M M M
SF 4 SF ½ M M M
[Seite 19]
SF 3 SF ½ M M M e. Sie Ihre Fahrzeugvollversicherung nur deswegen in Anspruch
SF 2 SF ½ M M M nehmen, weil eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen
Kfz-Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vol-
SF 1 0 M M M lem Umfang haftet, Sie aber gegenüber dem Kfz-Haftpflichtver-
SF 1/2 M M M M sicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungs-
0 M M M M schutz ganz oder teilweise versagt hat
M M M M M f. wir in der Fahrzeugversicherung ausschließlich einen Anspruch
aus der GAP-Deckung nach A.2.6.1.3 erfüllen.
g. wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung ausschließlich einen An-
spruch aus der Sondervereinbarung Ausland-Schaden-Schutz
I.3.4.2 Fahrzeugvollversicherung erfüllen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Mithaftung vorliegt,
d.h. zu demselben Schadenereignis auf Grund eines Anspruchs
Rückstu- Bei einem Bei zwei Bei drei Bei vier aus der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Zahlung an einen Drit-
fung Schaden Schäden Schäden und mehr ten oder aus der Fahrzeugversicherung eine Zahlung an Sie für
aus Klasse Schäden den nicht über den Ausland-Schaden-Schutz gedeckten Teil des
SF 20 SF 9 SF 3 SF ½ M Fahrzeugschadens erfolgt.
SF 19 SF 8 SF 3 SF ½ M h. mit dem entwendeten Fahrzeug wird auf einer Diebesfahrt ein
SF 18 SF 8 SF 3 SF ½ M Kfz-Haftpflichtschaden verursacht. Weder Sie noch der Halter,
der Eigentümer oder der berechtigte Besitzer des Fahrzeugs ha-
SF 17 SF 8 SF 3 SF ½ M ben die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht.
SF 16 SF 7 SF 2 SF ½ M
SF 15 SF 7 SF 2 SF ½ M I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
SF 14 SF 7 SF 2 SF ½ M I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn
Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schaden-
SF 13 SF 6 SF 2 SF ½ M
ereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rück-
SF 12 SF 6 SF 2 SF ½ M stellungen bilden müssen.
SF 11 SF 5 SF 1 SF ½ M
SF 10 SF 5 I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als
SF 1 SF ½ M
schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Ent-
SF 9 SF 4 SF 1 SF ½ M schädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stu-
SF 8 SF 4 SF 1 SF ½ M fen wir Ihren Vertrag zum 1.Januar des dann folgenden Kalender-
SF 7 SF 3 SF ½ M M jahres zurück.
SF 6 SF 3 SF ½ M M Zuschlag für mehrere Schäden
SF 5 SF 2 SF ½ M M I.4.2.3 Melden Sie uns in der Kfz-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- oder
Fahrzeugteilversicherung in zwei aufeinander folgenden Kalender-
SF 4 SF 2 SF ½ M M
jahren zwei oder mehrere Schadenereignisse, können wir mit Ihnen
SF 3 SF 1 0 M M unter Berücksichtigung des speziellen Schadenverlaufs je Versiche-
SF 2 SF 1 0 M M rungsart Zuschläge vereinbaren.
SF 1 SF 1 0 M M
I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
SF ½ 0 M M M
Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Ent-
0 M M M M schädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Ver-
M M M M M pflichtung erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unter-
richten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die
Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als EUR
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter
1.500,- beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von
Verlauf?
sechs Monaten nach unserer Mitteilung oder auch innerhalb von drei
I.4.1 Schadenfreier Verlauf Monaten ab dem ersten Fälligkeitstermin des Beitrags in dem Kalen-
I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn der derjahr, das auf das Kalenderjahr des Zugangs der Mitteilung folgt,
Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres un- wird Ihr Versicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
unterbrochen bestanden hat und uns in dieser Zeit kein Schadener- Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über
eignis gemeldet worden ist, für das wir Entschädigungen leisten oder die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir da-
Rückstellungen bilden mussten. nach im Zuge einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung eine
Dazu zählen nicht vom Versicherer in Auftrag gegebene Kosten für weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung
Rechtsberatung, Prozesse und Gutachten sowie Gutachten auf des Erstattungsbetrags.
Grund richterlicher Anordnung (§ 402 ff. Zivilprozessordnung - ZPO).
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs
I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag je- I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
weils als schadenfrei, wenn
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch wenn dieser bei
a. wir nur auf Grund von Abkommen der Versicherungsunterneh- einem anderen Versicherer bestanden hat - wird auf den Vertrag des
men untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und
wegen der Ausgleichspflicht auf Grund einer Mehrfachversiche- I.6.3 in folgenden Fällen übernommen:
rung Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden.
b. wir Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Fahrzeugwechsel
Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auflösen, ohne I.6.1.1 Sie versichern Ihr Fahrzeug anstelle eines anderen Fahr-
eine Entschädigung geleistet zu haben zeugs.
c. der Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung uns un- Rabatttausch bei Veräußerung oder Außerbetriebsetzung eines an-
sere Entschädigung in vollem Umfang erstattet deren Fahrzeugs
d. wir in der Fahrzeugvollversicherung für ein Schadenereignis, I.6.1.2 Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein an-
das unter die Fahrzeugteilversicherung fällt, Entschädigung leis- deres Fahrzeug und veräußern dieses oder setzen es ohne Ruhe-
ten oder Rückstellungen bilden versicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des
Schadenverlaufs.
[Seite 20]
Rabatttausch bei Erwerb eines weiteren Fahrzeugs Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs
I.6.1.3 Sie versichern ein weiteres Fahrzeug, das überwiegend von von einer anderen Person nach I.6.1.4
demselben Personenkreis benutzt werden soll wie das versicherte
I.6.2.4 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Per-
und beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen auf son nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person
das weitere Fahrzeug übertragen wird. überwiegend von Ihnen gefahren wurde, und unter folgenden Vo-
Schadenverlauf einer anderen Person raussetzungen:
I.6.1.4 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von a. Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner,
Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schaden- Ihren eingetragenen Lebenspartner, oder um Ihre Eltern, Kinder,
verlaufs. Großeltern, Enkel oder um Ihre Geschwister. Die Übertragung
des Schadenverlaufs ist auch dann möglich, wenn die andere
Person eine juristische Person oder ein Unternehmen ist;
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
b. Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraus- Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft;
setzungen: hierzu gehört insbesondere
Fahrzeuggruppe - eine Erklärung von Ihnen und der anderen Person in Text-
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertra- form. Ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung
gen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahr- durch Sie ausreichend. Ist die andere Person Ihr Ehepartner
zeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer oder eingetragener Lebenspartner, kann die Erklärung ent-
höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen fallen;
wird. - die Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie
a. Untere Fahrzeuggruppe: Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den
Pkw, Kleinkrafträder mit amtlichen Kennzeichen, Krafträder, entsprechenden Zeitraum ununterbrochen im Besitz einer
Wohnmobile, gewerblich oder privat genutzte Quads/ATVs, gültigen Fahrerlaubnis für die jeweiligen Fahrzeuge der an-
landwirtschaftlich genutzte Quads/ATVs, Trikes, dreirädrige deren Person waren.
Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Fun-Fahrzeuge (Buggy, c. die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenver-
Roadkart, Go-Kart u.a.) sowie Bautruppwagen, Bestattungswa- laufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfrei-
gen, Bürofahrzeuge, Hub- und Gabelstapler, Fahrzeuge für heitsrabatt in vollem Umfang auf.
Tiere zu Sportzwecken z.B. Pferdetransporter, Krankenwagen
und Notarzteinsatzfahrzeuge, Lieferwagen, landwirtschaftliche Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs bei
Zugmaschinen, Verkaufsfahrzeuge, Werkstattwagen, Multifunk- Rabatttausch nach I.6.1.2 oder I.6.1.3
tionsfahrzeug und Teleskopstapler. I.6.2.5 Wir übernehmen den Schadenverlauf bei einem Rabatt-
b. Mittlere Fahrzeuggruppe: tausch, wenn Sie glaubhaft machen, dass die Fahrzeuge, zwischen
Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr. denen der Schadenverlauf übertragen wird, überwiegend von dem-
c. Obere Fahrzeuggruppe: selben Personenkreis gefahren wird. Zur Glaubhaftmachung ist eine
Abschleppwagen und Pannenhilfsfahrzeuge, Feuerwehrkraft- Erklärung in Textform von Ihnen erforderlich.
fahrzeuge mit Ausnahme von Gerätewagen und Gruppenwagen Zusätzliche Regelung für die Übernahme der Sonderersteinstufung
(Mannschaftswagen), Lkw und Zugmaschinen im Güterverkehr, nach I.6.1.1 bis I.6.1.3
Omnibusse, Viehtransporter.
I.6.2.6 Wir übernehmen den Schadenverlauf bei einer Sonder-
Eine Übertragung ist zudem möglich ersteinstufung nach I.2.2, es sei denn, Ihr Vertrag, für den die Son-
- von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder auf eine Zugma- derersteinstufung galt, endete durch Kündigung nach B.2.5, G.2.1,
schine im Werkverkehr, G.3.1, G.2.3, G.3.3, und § 38 VVG, oder auf Grund B.2.4 AKB oder
Rücktritt nach § 37 VVG.
- von einem Lieferwagen im Kurier- oder Postdienst oder einem
Lieferwagen, der zur entgeltlichen Warenauslieferung genutzt
I.6.3 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsüber-
wird, auf einen Lkw oder auf eine Zugmaschine im Güterverkehr,
nahme
- von einem Lkw oder einer Zugmaschine im Werkverkehr auf ei-
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge über-
nen Lkw oder auf eine Zugmaschine im Güterverkehr.
nommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge
Fahrzeuge, von denen eine Übertragung auf ein anderes Fahrzeug unter folgenden Voraussetzungen:
nur eingeschränkt möglich ist - Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Scha-
Soweit es sich um ein nachstehend genanntes Fahrzeug handelt, ist denverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Scha-
eine Übertragung von diesem nur möglich auf ein Fahrzeug, das der denfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,
Art und Verwendung des Fahrzeugs entspricht, von dem der Scha- - Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Be-
denverlauf übernommen wird: triebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
- Landwirtschaftliche Zugmaschine / landwirtschaftlich genutztes
Quad / ATV
I.6.4 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungs-
- Hub- und Gabelstapler schutzes auf den Schadenverlauf aus?
- Teleskoplader
Im Kalenderjahr der Beendigung der Unterbrechung
I.6.2.2 Gehören die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf I.6.4.1 Ist der Vertrag, von dem der Schadenverlauf übernommen
übertragen wird, keiner Fahrzeuggruppe nach I.6.2.1 an, kann der wird, zum Zeitpunkt der Übernahme beendet (Unterbrechung des
Schadenverlauf nur übertragen werden, wenn das Fahrzeug, von Versicherungsschutzes nach Außerbetriebsetzung, Saisonkennzei-
dem der Schadenverlauf übernommen wird, der Art und Verwen- chen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Ri-
dung des Fahrzeugs entspricht, auf das der Schadenverlauf übertra- sikowegfall), gilt:
gen wird. a. Ist der Vertrag höchstens ein Jahr beendet, übernehmen wir den
Schadenverlauf, als wäre der Vertrag nicht beendet worden.
Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflicht b. Ist der Vertrag mehr als ein Jahr, aber nicht länger als zehn
und Fahrzeugvollversicherung Jahre beendet, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor
I.6.2.3 Besteht oder bestand innerhalb des letzten Jahres für das der Unterbrechung bestand.
Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf nach I.6.1 übernommen c. Ist der Vertrag seit mehr als zehn Jahren beendet, übernehmen
werden soll eine Fahrzeugvollversicherung, können die Schadenver- wir den schadenfreien Verlauf nicht.
läufe der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung nur zusam-
men übernommen werden. In dem auf die Beendigung der Unterbrechung folgenden Kalender-
jahr
I.6.4.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet
sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und
danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der
Übernahme bestand:
[Seite 21]
a. War der Vertrag nicht länger als ein Jahr beendet, wird er ent- J.2 Regionalklasse
sprechend seinem Verlauf so eingestuft, als hätte er ein volles Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Hal-
Kalenderjahr bestanden. Dies gilt auch, wenn der Vertrag län- ters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeb-
ger als ein Jahr beendet war, im Kalenderjahr der Übernahme lich ist ausschließlich die Wohnsitz-Postleitzahl des Halters, den uns
jedoch mindestens sechs Monate Versicherungsschutz be- die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem Versiche-
stand. rungsschein oder Ihrer Beitragsrechnung können Sie entnehmen,
b. War der Vertrag länger als ein Jahr beendet und bestand der welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zuge-
Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger ordnet worden ist.
als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz scha- Wir sind berechtigt den Beitrag je Leistungsbaustein während der
denfreien Verlaufs. Vertragslaufzeit einmal im Kalenderjahr neu zu kalkulieren. Hierbei
dürfen wir die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und die Ermittlungen des
unabhängigen Treuhänders zu den Regionalklassen berücksichti-
I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Fahr-
zeugvollversicherung können nur zusammen abgegeben werden. gen.
Eine damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des
nächsten Vertragsverlängerungszeitraumes wirksam.
I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs stufen wir Ihren Ver-
sicherungsvertrag in die SF-Klasse oder Klasse 0 ein, die Sie bei
Ersteinstufung Ihres Vertrags nach I.2 bekommen hätten. J.3 Jährliche Fahrleistung
Keine Regelung
I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag auf Grund der Umstellung
Ihres Vertrags ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Schadenver- J.4 Wann erfolgt eine Neukalkulation der Leistungsbausteine?
laufs nach zu erheben. Verlängert sich der Versicherungsvertrag nach G.1.2., sind wir be-
rechtigt, den Beitrag je Leistungsbaustein während der Vertragslauf-
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf zeit einmal im Kalenderjahr neu zu kalkulieren.
I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs Bei der Neukalkulation der Beiträge gelten nachfolgende Regelun-
folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen: gen:
- Art und Verwendung des Fahrzeugs, a. Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma-
- Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, thematik und Versicherungstechnik an.
- Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und Fahr- b. Wir fassen Versicherungsverträge, die nach versicherungsma-
zeugvollversicherung, thematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf er-
warten lassen, zusammen.
- Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs,
die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt c. Wir kalkulieren den Beitrag unter Berücksichtigung
haben, - des Schaden- und Kostenbedarfs in der Vergangenheit,
- ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei - Ihres erwarteten Risikos,
Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass - des Verlaufs Ihrer Verträge
Zahlungen geleistet worden sind und sowie deren voraussichtlicher Entwicklung bis zum Ende des
- ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entspre- Kalenderjahres, welches dem Jahr der Neukalkulation folgt.
chende Auskünfte erteilt worden sind. Wir sind berechtigt die statistischen Erkenntnisse des Gesamtver-
I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haft- bands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und die Ermitt-
pflicht- und der Fahrzeugvollversicherung Ihr Fahrzeug bei einem lungen des unabhängigen Treuhänders bei der Neukalkulation zu
anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf berücksichtigen.
Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug
nach I.8.1 zu geben. Im Übrigen können auch Sie selbst von uns Ergibt diese Neukalkulation einen anderen Beitrag als den bisheri-
während der Vertragsdauer und bei Beendigung des Vertrags Aus- gen, haben wir das Recht, den Beitrag in diesem Umfang zu ändern.
kunft über den Schadenverlauf erhalten.
Soweit wir von einer Möglichkeit, den Beitrag zu erhöhen, keinen
Abgabe von Schadenverläufen nach Sonderersteinstufungen Gebrauch machen, können wir entsprechend ungenutzte Anpassun-
I.8.3 Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Scha- gen jeweils vortragen und bei einer späteren Neufestsetzung des
denverlauf. Sonderersteinstufungen nach I.2.2 werden nicht berück- Beitrags berücksichtigen.
sichtigt.
J.5 Kündigungsrecht
Führt eine Änderung nach J.1 bis J.4 in der Kfz-Haftpflichtversiche-
J. Beitragsänderung auf Grund tariflicher Maß- rung zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein Kün-
digungsrecht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so
nahmen besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in der
J.1 Typklasse Summe zu einer Beitragserhöhung führen.
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Hersteller und Typ Dies gilt für die Fahrzeugversicherung entsprechend.
Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem Versicherungsschein oder Ihrer
Beitragsrechnung entnehmen, welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu J.6 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der
Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist. Kfz-Haftpflichtversicherung
Wir sind berechtigt den Beitrag je Leistungsbaustein während der In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu
Vertragslaufzeit einmal im Kalenderjahr neu zu kalkulieren. Hierbei erhöhen, wenn wir auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung
dürfen wir die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsum-
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und die Ermittlungen des fang zu ändern oder die Deckungssumme zu erhöhen.
unabhängigen Treuhänders zu den Regionalklassen berücksichti- Die geänderten Beiträge werden ab dem Zeitpunkt wirksam, von
gen. dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhte Deckungs-
Eine damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des summe gelten. Fällt dabei ein Teil der Versicherungszeit in die Zeit
nächsten Vertragsverlängerungszeitraumes wirksam. nach Wirksamwerden der Änderung des Leistungsumfanges oder
der Erhöhung der Deckungssummen, ist für diese Zeit der erhöhte
Beitrag zu entrichten.
[Seite 22]
J.7 Änderung der Tarifstrukturen Vertragsstrafe bei unzutreffenden Angaben
Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regional- K.1.3.6 Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder
klassen, Typklassen, jährliche Fahrleistung sowie die Faktoren Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu nied-
für einzelne oder für alle im Tarif vorgesehenen Risikomerkmale zu riger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung
ändern, Risikomerkmale ersatzlos aufzuheben oder durch neue zu eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500 zu zahlen. Die Vertrags-
ergänzen oder zu ersetzen. strafe wird nur einmal fällig. Dies gilt auch, wenn Sie gleichzeitig
mehrfach gegen Ihre Mitteilungspflichten nach K.1.3.1 und K.1.3.2
Wir sind berechtigt, von einem unabhängigen Treuhänder bestäti- verstoßen haben. Die Vertragsstrafe gilt nicht, wenn Sie nachwei-
gen zu lassen, dass die geänderten Bestimmungen den anerkann- sen, dass Sie die Mitteilungspflicht nicht vorsätzlich verletzt haben.
ten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungs-
Folgen von vorsätzlichen Verstößen gegen Verhaltenspflichten nach
technik entsprechen und ein angemessenes Verhältnis von Versi-
Anhang 1
cherungsbeitrag und Risiko gewährleisten.
Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten K.1.3.7 Haben Sie oder mitversicherte Personen vorsätzlich gegen
Vertragsverlängerungszeitraumes wirksam. In diesem Fall haben Verhaltenspflichten nach Anhang 1 verstoßen, die eine Beitragssen-
Sie nach G.2.8 ein Kündigungsrecht. kung ermöglichten, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des lau-
fenden Versicherungsjahres so berechnet, als ob die Voraussetzun-
gen nach Anhang 1 nicht vorliegen.
K. Beitragsänderung auf Grund eines bei Ihnen Zusätzlich zur Beitragsnachberechnung ist eine Vertragsstrafe in
eingetretenen Umstands Höhe von EUR 500 zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird nur einmal
fällig. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig mehrfach gegen Verhaltens-
K.1 Merkmale zur Beitragsberechnung pflichten nach Anhang 1 verstoßen wurde. Die Vertragsstrafe gilt
K.1.1 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung nach nicht, wenn Sie nachweisen, dass gegen diese Pflichten nicht vor-
Anhang 1 sätzlich verstoßen wurde.
Bei Verstößen gegen die Verhaltenspflicht:
Welche Änderungen werden berücksichtigt?
- Fahrerkreis und Fahreralter
K.1.1.1 Verändern Sie oder mitversicherte Personen Merkmale, die
die Beitragsberechnung gemäß Anhang 1 bestimmen, berechnen treten die Rechtsfolgen nicht ein, wenn es sich um Fahrten eines
wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu Kaufinteressenten, eines Hotelangestellten im Dienst, eine Probe-
einer Beitragserhöhung führen. fahrt einer Werkstatt anlässlich einer Reparatur oder um eine Fahrt
anlässlich einer Notsituation handelt. Eine Notsituation ist zum Bei-
Auswirkung auf den Beitrag spiel nicht gegeben, wenn der Fahrer die Fahrt aufgrund Alkoholkon-
K.1.1.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, an dem die Änderung ein- sum nicht fortsetzen bzw. vornehmen kann.
tritt. Lag der Zeitpunkt der Änderung im vorherigen Versicherungs- Bei Verstößen gegen die Verhaltenspflicht:
jahr, gilt abweichend von Satz 1 der neue Beitrag rückwirkend ab - Garage / Carport
Beginn des laufenden Versicherungsjahres.
treten die Rechtsfolgen nicht ein, wenn das versicherte Fahrzeug
K.1.2 Änderung von sonstigen personenbezogenen Merkmalen während einer Dienstreise, Urlaubsabwesenheit, o.ä. nicht z.B. in ei-
zur Beitragsberechnung ner Garage o.ä. abgestellt werden kann.
Veränderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung durch Zeitab- K.1.3.8 Verhängen wir eine Vertragsstrafe nach K.1.3.6 oder
lauf (z.B. Fahrzeugalter) werden mit Beginn des nächsten Vertrags- K.1.3.7, werden wir uns nicht auf folgende Rechte berufen:
verlängerungszeitraums wirksam.
- Rücktritt vom Vertrag, §§ 19 ff. Versicherungsvertragsgesetz
(VVG),
K.1.3 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitrags-
berechnung nach Anhang 1 - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 22 VVG,
- Kündigungsrecht wegen Gefahrerhöhung, § 24 VVG,
Angaben bei Angebotsanforderung
- Leistungsfreiheit, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug
K.1.3.1 Sie sind verpflichtet, bei Angebotsanforderung, spätestens gebraucht nach D.1.2 und D.3.1,
bei Annahme unseres Angebots unsere Fragen zu den im Versiche-
- Leistungsfreiheit, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem
rungsschein aufgeführten Merkmalen zur Beitragsberechnung nach
in der Angebotsanforderung angegebenen Zweck verwendet
Anhang 1, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
wird nach D.1.1 und D.3.1.
Angaben zu Änderungen
K.1.3.2 Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten K.2 Fahrzeug- und verwendungsbezogene Merkmale zur
Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich an- Beitragsberechnung
zeigen.
K.2.1 Änderung fahrzeug- und verwendungsbezogener Merk-
Überprüfung der Merkmale male
K.1.3.3 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag Welche Änderungen werden berücksichtigt?
berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf
K.2.1.1 Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art
Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder
und Verwendung des Fahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in
Nachweise vorzulegen.
Anhang 3 oder werden fahrzeug- und verwendungsbezogene Merk-
Folgen von Nichtangaben, unzutreffenden Angaben oder fehlenden male verändert, berechnen wir den Beitrag neu. Bei einer Änderung
Nachweisen der im Versicherungsschein ausgewiesen Art und Verwendung des
K.1.3.4 Haben Sie keine, unzureichende oder unzutreffende Anga- Fahrzeugs haben wir außerdem ein Kündigungsrecht nach G.3.6.
ben zu den einzelnen Voraussetzungen der Ihrem Vertrag zugrunde
liegenden Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht, Änderun- K.2.1.2 Maßgeblich für die Zuordnung nach fahrzeug- und verwen-
gen nicht angezeigt oder kommen Sie unserer Aufforderung, Bestä- dungsbezogenen Merkmalen sind die Eintragungen in der Zulas-
tigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb von sungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), hilfsweise in der Zulas-
zwei Wochen nach, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des lau- sungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder in anderen amtli-
fenden Vertragsverlängerungszeitraumes so berechnet, als ob die chen Urkunden.
Voraussetzungen nach Anhang 1 nicht vorliegen würden.
Ist eine Zuordnung aus den Fahrzeugpapieren oder amtlichen Ur-
Scheitern einer Abbuchung, Beitragsberichtigung kunden nicht möglich, sind Ihre Angaben maßgeblich. Ergeben die
K.1.3.5 Haben Sie der Einziehung im Wege des Lastschriftverfah- Zulassungsbescheinigung, andere amtliche Urkunden oder Ihre An-
rens zugestimmt und das Scheitern einer Einziehung nicht zu vertre- gaben hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs mehrere Mög-
ten, so gilt der vereinbarte Beitrag unverändert. Widersprechen Sie lichkeiten oder wird das Fahrzeug zu mehreren Verwendungszwe-
einer berechtigten Einziehung, oder haben Sie zu vertreten, dass die cken gebraucht, richtet sich der Beitrag nach dem höher einzuord-
vereinbarten Beiträge nicht rechtzeitig abgebucht werden können, nenden Wagnis. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahr-
müssen Sie ab der nächsten, der Abbuchung folgenden Fälligkeit zeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei
die Beiträge zahlen, die sich ohne Zustimmung zum Lastschriftein- das höhere Wagnis maßgeblich ist.
zug aus dem Tarif ergeben.
[Seite 23]
Auswirkung auf den Beitrag Beitragssatz berechnen, stellen wir den Beitragssatz auf Ihren An-
K.2.1.3 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. Verände- trag so, wie er ohne Änderung des Fälligkeitstermins gelten würde.
rungen von Merkmalen zur Beitragsberechnung durch Zeitablauf
(z.B. Fahrzeugalter) werden mit Beginn des nächsten Vertragsver- K.4.2 Ihre Mitteilungspflichten zu einer Vorversicherung
längerungszeitraums wirksam. Versichern Sie Ihr Fahrzeug bei uns nach Beendigung einer Vorver-
Vorübergehende Änderung des vereinbarten Verwendungszwecks sicherung, sind Sie verpflichtet, unsere Fragen hierzu wahrheitsge-
mäß und vollständig zu beantworten.
K.2.1.4 Wird das versicherte Fahrzeug vorübergehend als Ersatz-
fahrzeug für ein anderes von Ihnen bei uns versichertes Fahrzeug
während dessen Reparatur verwendet (Reparatur-Ersatzfahrzeug), K.4.3 Abweichende Bestätigung des Vorversicherers, Bei-
verzichten wir für diesen Zeitraum auch dann auf eine Beitragsbe- tragsanpassung
richtigung, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als im Versiche- Weichen die Angaben des Vorversicherers von Ihren Angaben ab,
rungsschein angegebenen Zweck verwendet wird. werden wir die Ihnen im Versicherungsschein auf Grund Ihrer Anga-
ben vorläufig bestätigten Schaden- bzw. Schadenfreiheitsklassen
K.2.2 Ihre Mitteilungspflichten und die hieraus errechneten Beiträge rückwirkend ab Vertragsbe-
ginn entsprechend den Angaben des Vorversicherers anpassen.
Angaben bei Angebotsanforderung und Änderungen während der
Vertragsdauer
K.4.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Voraussetzungen einer
K.2.2.1 Sie sind verpflichtet, uns bei Angebotsanforderung, spätes- Sonderersteinstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
tens bei Annahme unseres Angebots, und während der Laufzeit des
Vertrags unverzüglich alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Um- Angaben bei Angebotsanforderung
stände wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen, wenn diese die K.4.4.1 Sie sind verpflichtet, bei Angebotsanforderung, spätestens
Beitragsberechnung bestimmen. Dies gilt auch bei werterhöhenden bei Annahme unseres Angebots unsere Fragen zu den Vorausset-
Umbauten an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff oder Verkleidung (Tu- zungen nach I.2.2 wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
ning), die der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments,
der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertstei- Überprüfung der Voraussetzungen
gerung des Fahrzeugs führen. K.4.4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die Voraussetzungen
Die Meldepflicht während der Laufzeit des Vertrags entfällt bei Ge- nach I.2.2 erfüllt werden. Auf Anforderung sind Sie verpflichtet, uns
fahrenmerkmalen, wenn diese durch Zeitablauf mit Beginn des entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.
nächsten Vertragsverlängerungszeitraums verändert werden (z.B.
Fahrzeugalter). Folgen von Nichtangaben, unzutreffenden Angaben oder fehlenden
Nachweisen
K.2.2.2 Sind uns bei Vertragsabschluss einzelne gefahrerhebliche K.4.4.3 Haben Sie keine, unzureichende oder unzutreffende Anga-
Umstände und ihre Auswirkungen auf ein fahrzeug- oder verwen- ben zu den Voraussetzungen nach I.2.2 gemacht, Änderungen nicht
dungsbezogenes Merkmal, das die Beitragsberechnung bestimmt, angezeigt oder kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen
noch nicht bekannt, erfolgt die erstmalige Zuordnung zu diesem oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb von zwei
Merkmal vorläufig. In diesem Fall sind wir berechtigt, eine Korrektur Wochen nach, wird der Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufen-
dieses Merkmals und eine entsprechende Beitragsberichtigung vor- den Vertragsverlängerungszeitraums so berechnet, als ob die Vo-
zunehmen. Abweichend von K.2.1.3 Satz 1 wird die damit verbun- raussetzungen nach I.2.2 nicht vorliegen würden.
dene Beitragsänderung mit Beginn des nächsten Vertragsverlänge-
rungszeitraums wirksam. Vertragsstrafe bei unzutreffenden Angaben
K.4.4.4 Haben Sie unzutreffende Angaben zu den Voraussetzungen
Überprüfung der Art und Verwendung des Fahrzeugs nach I.2.2 gemacht und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berech-
K.2.2.3 Wir, oder eine von uns beauftragte Person sind berechtigt zu net worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe
überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigte Art und Ver- in Höhe von EUR 500 zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird nur einmal
wendung des Fahrzeugs zutrifft. Auf Anforderung haben Sie uns ent- fällig. Dies gilt auch, wenn Sie gleichzeitig mehrfach gegen Ihre Mit-
sprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen. teilungspflichten nach K.4.4.1 verstoßen haben.
Die Vertragsstrafe gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die be-
Folgen von Nichtangaben nannten Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht vorsätzlich verletzt
K.2.2.4 Kommen Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder haben.
Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht innerhalb von zwei Wochen Verhängen wir eine Vertragsstrafe, werden wir uns nicht auf fol-
nach oder verweigern Sie diese Überprüfung, sind wir berechtigt, gende Rechte berufen:
rückwirkend ab Beginn des laufenden Vertragsverlängerungszeit- - Rücktritt vom Vertrag, §§ 19 ff. Versicherungsvertragsgesetz
raums einen Beitragszuschlag von 100 % zu berechnen. Verlangen (VVG),
wir einen Beitragszuschlag, werden wir uns nicht auf folgende
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 22 VVG,
Rechte berufen:
- Kündigungsrecht wegen Gefahrerhöhung, § 24 VVG,
- Kündigungsrecht wegen Gefahrerhöhung, § 24 Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG), - Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, § 26 VVG,
- Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, § 26 VVG. - Leistungsfreiheit, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug
gebraucht nach D.1.2 und D.3.1.
K.3 Jährliche Fahrleistung
K.4.5 Ihre Mitteilungspflichten zu den Voraussetzungen eines
Keine Regelung
Rabatt-Schutzes
K.4 Änderung des Schadenfreiheitsrabattes Angaben bei Angebotsanforderung
K.4.1 Auswirkungen auf den Beitrag K.4.5.1 Sie sind verpflichtet, unsere Fragen zu den Voraussetzun-
Ihr Beitrag kann sich auf Grund der Regelungen zum Schadenfrei- gen nach Ziffer 3 der Sondervereinbarung zum Rabatt-Schutz wahr-
heitsrabatt-System nach Abschnitt I ändern. Dies kann zu einer Bei- heitsgemäß und vollständig zu beantworten.
tragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. Haben Sie be- Überprüfung der Merkmale
reits niedrigere Beiträge gezahlt, ist der Unterschiedsbetrag von
Ihnen nachzuzahlen. Haben Sie bereits höhere Beiträge gezahlt, K.4.5.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die Voraussetzungen
wird Ihnen der Differenzbetrag erstattet. nach Ziffer 3 der Sondervereinbarung zum Rabatt-Schutz erfüllt wer-
Führt eine Änderung des vereinbarten Beitragfälligkeitstermins den. Auf Anforderung sind Sie verpflichtet, uns entsprechende Be-
durch einen Fahrzeugwechsel oder auf Grund einer Vereinbarung stätigungen oder Nachweise vorzulegen.
mit Ihnen dazu, dass wir Ihnen für mehr als 12 Monate den gleichen
[Seite 24]
Folgen von Nichtangaben, unzutreffenden Angaben oder fehlenden Wenn wir Sie verklagen
Nachweisen L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aus-
K.4.5.3 Haben Sie keine, unzureichende oder unzutreffende Anga- schließlich bei folgenden Gerichten geltend machen:
ben zu den Voraussetzungen nach Ziffer 3 der Sondervereinbarung - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines sol-
zum Rabatt-Schutz gemacht, Änderungen nicht angezeigt oder kom- chen für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt örtlich zuständig ist,
men Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder Nachweise vor-
- dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlas-
zulegen, schuldhaft nicht innerhalb von zwei Wochen nach, wird der sung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsver-
Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Vertragsverlänge- trag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen
rungszeitraums so berechnet, als ob die Voraussetzungen nach Zif-
haben.
fer 3 der Sondervereinbarung zum Rabatt-Schutz nicht erfüllt sind.
Vertragsstrafe bei unzutreffenden Angaben Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz nach Vertragsschluss
K.4.5.4 Haben Sie unzutreffende Angaben zu den Voraussetzungen ins Ausland verlegt
nach Ziffer 3 der Sondervereinbarung zum Rabatt-Schutz gemacht L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufent-
und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zu- halt oder Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegt haben oder
sätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe von Ihr Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit-
EUR 500 zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird nur einmal fällig. Dies punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Re-
gilt auch, wenn Sie gleichzeitig mehrfach gegen Ihre Mitteilungs- gelung L.2.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts-
pflichten nach K.4.5.1 verstoßen haben. Die Vertragsstrafe gilt nicht, sitz zuständig ist.
wenn Sie nachweisen, dass Sie die benannten Anzeige- und Mittei-
lungspflichten nicht vorsätzlich verletzt haben.
Verhängen wir eine Vertragsstrafe, werden wir uns nicht auf fol- M. Sanktionsklausel
gende Rechte berufen:
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver-
- Rücktritt vom Vertrag, §§ 19 ff. Versicherungsvertragsgesetz
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
(VVG),
tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 22 VVG, nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
- Kündigungsrecht wegen Gefahrerhöhung, § 24 VVG, Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für
- Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, § 26 VVG, Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
- Leistungsfreiheit, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschrif-
gebraucht nach D.1.2 und D.3.1. ten der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
K.5 Änderung der Regionalklasse wegen Wohn- oder Firmen-
sitzwechsels
Anhang 1 Merkmale zur Beitragsberechnung
Wechselt der Halter seinen Wohn- oder Firmensitz und wird dadurch
Ihr Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich 1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Krafträ-
der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der dern
neuen Regionalklasse.
1.1 Fahreralter und Fahrerkreis
a. Fahreralter
L. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand Sie bestätigen uns, dass zu Beginn und während des Vertrages alle
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind berechtigten Fahrer des versicherten Fahrzeugs nicht jünger und
nicht älter als die im Versicherungsschein ausgewiesenen Geburts-
Versicherungsombudsmann jahre sind.
L.1.1 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zu-
frieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von b. Fahrerkreis
Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den
Sie bestätigen uns, dass während der Vertragsdauer das versicherte
Ombudsmann für Versicherungen wenden (Ombudsmann e.V.,
Fahrzeug
Postfach 080632, 10006 Berlin; Fax: 0800 3 699 000. Der Ombuds-
mann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher - nur von Ihnen (Einzelfahrer)
kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das - von Ihnen und/oder Ihrem Partner*
Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns - von Ihnen und/oder Ihrem Partner* und sonstigen Fahrern ge-
zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unsere Entscheidung zu fahren wird.
überprüfen. *Partner: ist Ihr Ehegatte, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr
Versicherungsaufsicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner (Über-
einstimmung eines amtlich gemeldeten Wohnsitzes erforderlich)
L.1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Mei-
Eine namentliche Benennung der Fahrer ist nicht erforderlich, jedoch
nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können
müssen Sie uns bei Vertragsbeginn das Geburtsjahr des jüngsten
Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versi-
sowie des ältesten berechtigten Fahrers angeben.
cherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesan-
Ändert sich der von Ihnen angegebene Fahrerkreis während der
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versiche-
Vertragslaufzeit, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Wir
rungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn;
sind berechtigt, den Betrag entsprechend anzupassen (siehe
E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108- 0; Fax: 0228 4108-
K.1.1.2).
1550. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und
einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
1.2 Einzelfahrer - Partner
Sachverständigenverfahren in der Fahrzeugversicherung Sie bestätigen uns, dass während der Vertragsdauer das versicherte
L.1.3 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens Fahrzeug nur von Ihnen oder von Ihrem mit Ihnen in häuslicher Ge-
in der Fahrzeugversicherung können Sie nach A.2.17 einen Sach- meinschaft lebenden Partner (siehe Definition 1.1) gefahren wird.
verständigenausschuss entscheiden lassen.
1.3 Fahrzeug mit umweltfreundlichem Antrieb
L.2 Gerichtsstand Sie bestätigen uns, dass das versicherte Fahrzeug während der Ver-
Wenn Sie uns verklagen tragsdauer mit einer der nachfolgenden Treibstoff- oder Antriebsar-
ten betrieben wird:
L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbe-
sondere bei folgenden Gerichten geltend machen: a. Hybrid-Antrieb,
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines sol- b. Elektro-Antrieb,
chen für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt örtlich zuständig ist, c. Brennstoffzellen-Antrieb,
- dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- d. Wasserstoff,
treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. e. Erdgas / Biogas (LPG, LNG, CNG).
[Seite 25]
1.4 Fahrzeugalter e. eine Risikoversicherung oder BU-Rente
Der Beitrag richtet sich in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der f. eine Krankheitskostenvollversicherung
Fahrzeugversicherung nach dem Fahrzeugalter. Sie bestätigen uns g. eine Krankenzusatzversicherung
bei Vertragsbeginn das Alter des versicherten Fahrzeugs am Tag h. eine Pflegeversicherung
seiner erstmaligen Zulassung.
1.12 Antiblockiersystem (ABS)
1.5 Abweichender Halter
Sie bestätigen uns, dass das versicherte Fahrzeug während der Ver-
Das versicherte Fahrzeug ist bei Vertragsbeginn und während der tragsdauer mit einem elektronischen Antiblockiersystem (ABS) aus-
Vertragsdauer nicht auf Sie, sondern wie folgt zugelassen: gestattet ist.
a. auf Ihren Ehepartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemein-
schaft lebenden Lebenspartner;
b. auf ein Kind oder ein Elternteil von Ihnen; Anhang 2 Berufsgruppe (Tarifgruppe / Branche)
c. Sicherungsgeber beispielsweise bei finanzierten Fahrzeugen In der Kfz-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung
d. auf einen Werksangehörigen eines Motorradherstellers, - Händ- richtet sich der Beitrag für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeu-
lers oder -Importeurs, soweit das Motorrad nicht geleast ist; gen nach der Berufsgruppe, in der Sie zu Vertragsbeginn tätig sind.
Zur Beitragsberechnung werden Branchen in den folgenden Berufs-
e. auf den Motorradhändler, welcher das versicherte Motorrad gruppen zusammengefasst:
Ihnen als Neufahrzeug verleast oder verkauft hat.
f. auf Ihr Unternehmen, auf einen Inhaber/Gesellschafter Ihres Un- 1 Agrarier und Landwirte
ternehmens, auf einen Ihrer Geschäftsführer, auf eine Ihrer
Zur Berufsgruppe Agrarier und Landwirte gehören:
Tochterfirmen oder auf Ihren Konzern.
a. Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Absatz 1
g. auf einen sonstigen Halter
Nr.1 Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder einer landwirtschaftli-
chen Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenos-
1.6 Garage senschaft sind. Betriebe der landwirtschaftlichen Berufsgenos-
Sie bestätigen uns, dass während der Vertragsdauer das versicherte senschaft müssen eine Mindestgröße von ½ ha haben, Betriebe
Kraftrad nachts in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6 Uhr in einem der Gartenbauberufsgenossenschaft eine Mindestgröße von 2
verschließbaren Gebäude (Haus, Garage, Scheune, Gartenhaus) ha. Die Betriebe müssen von Ihnen selbst bewirtschaftet wer-
abgestellt wird, dessen baulicher Zustand entsprechenden feuer- den;
schutzrechtlichen Anforderungen genügt, soweit das Kraftrad in die- b. ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Vo-
ser Zeit nicht genutzt wird. raussetzungen nach 1 a unmittelbar vor Übergabe des Betriebes
erfüllt haben und nicht anderweitig erwerbstätig sind;
1.7 Lastschriftverfahren c. Personen, die selbstständig bzw. als freie Mitarbeiter oder als
Sie stimmen für die Dauer des Vertrages zu, dass wir zum verein- Angestellte bzw. als Arbeiter mindestens 50 % ihrer durch-
barten Fälligkeitstermin die im Versicherungsschein oder in der Bei- schnittlichen Arbeitszeit (Erwerbstätigkeit) in der Landwirtschaft
tragsrechnung genannten Beiträge im Wege des Lastschrifteinzugs oder Forstwirtschaft verbringen.
von einem Bankkonto einziehen können, das Sie uns benannt ha- Zur Landwirtschaft gehört z.B. der Pflanzenbau (Freiland und Gärt-
ben. nerei), die Tierzucht, die Jagd, die Fischerei, die Fischzucht, die
Für die Vertragsdauer sichern Sie ausreichende Deckung auf die- Landschaftspflege.
sem Konto zu.
2 Beamte und Richter
1.8 Berufsgruppe (Tarifgruppe/Branche)
Zum öffentlichen Dienst bzw. zur Berufsgruppe Beamte und Richter
Sie bestätigen uns, dass Sie zu Vertragsbeginn die Voraussetzun- gehören:
gen in der von Ihnen genannten und in Anhang 2 definierten Berufs-
a. Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
/ Tarifgruppe erfüllen.
gen des deutschen öffentlichen Rechts;
1.9 W&W-Bausparer / Darlehenskunde b. juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck
Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand oblie-
Sie bestätigen uns, dass für Sie oder für Ihren mit Ihnen in häusli- gen würden, und wenn
cher Gemeinschaft lebenden Partner bei Vertragsbeginn
- an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen
a. ein Bausparvertrag bei der Wüstenrot-Bausparkasse beantragt öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % beteiligt sind oder
oder abgeschlossen ist, oder
- sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als
b. eine Baufinanzierung durch die Wüstenrot-Bausparkasse oder der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 Bundeshaus-
durch die Wüstenrot-Bank vereinbart ist, oder haltsordnung oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen
c. eine Baufinanzierung oder ein Darlehensvertrag über die Würt- Vorschriften der Länder);
tembergische Lebensversicherung AG vereinbart ist. c. mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenord-
nung);
1.10 Händler-Fahrzeug d. als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenord-
Sie bestätigen uns, dass Sie während der Vertragsdauer das versi- nung), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge,
cherte Kraftrad nur in dem in Anhang 3 Ziffer 3.2 beschriebenen Um- der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck
fang nutzen. durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Er-
ziehung, Volks- und Berufsbildung dem allgemeinen Besten auf
1.11 Leben-/Krankenkunde materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;
Sie bestätigen uns, dass Sie bei Vertragsabschluss nicht älter als 30 e. Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen
Jahre alt sind bzw. Ihr 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Dienstes;
und dass bei uns während der Dauer des Vertrags für Sie als Versi- f. Beamte, Richter und Beamte auf Zeit der unter 2 a bis 2 e ge-
cherungsnehmer zusätzlich ein oder mehrere der nachfolgend be- nannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre
nannten Verträge bestehen: nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit
a. eine Lebensversicherung, für diese mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit
b. eine PrivatRente (Altersrente, Hinterbliebenenrente), Riester (Erwerbstätigkeit) beansprucht und sofern sie von ihnen besol-
det oder entlohnt werden. Ferner Berufssoldaten und Soldaten
c. Rente oder BasisRente (RürupRente)
auf Zeit der Bundeswehr, nicht aber Wehr- bzw. Zivildienstpflich-
d. eine BAV (Altersrente, Hinterbliebenenrente) tige und freiwillige Helfer;
[Seite 26]
g. Beamte und Richter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Musiker, bildender Künstler, Schauspieler, Lehrer oder Erzieher, so-
Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für die nach 2 f ge- weit die Berufstätigkeit hauptberuflich und ausschließlich freiberuf-
nannten Beamten, Richter und Beamte auf Zeit; lich im Sinne von §18 Absatz 1 Ziffer 1 Einkommenssteuergesetz
h. Pensionäre und beurlaubte Beamte und Richter, wenn sie die (EstG) ausgeübt wird (auch in leitender und eigenverantwortlicher
Voraussetzungen von 2 f oder 2 g unmittelbar vor ihrem Eintritt Position mit Hilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte). Die Einstu-
in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und fung Ihres Versicherungsvertrags in die Berufsgruppe "Freiberufli-
bei Vertragsbeginn nicht anderweitig erwerbstätig sind. che Tätigkeit" ist ausgeschlossen, wenn Sie zu Vertragsbeginn einer
unter 2 bis 5 genannten Berufsgruppe angehören und die dort auf-
3 Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst geführten Voraussetzungen zur Einstufung in diese Berufsgruppe
erfüllen.
Zur Berufsgruppe Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst ge-
hören: 7 Sonstige Branchen, Nicht Erwerbstätige
a. Angestellte und Arbeiter der unter 2 a bis 2 e genannten juristi- 7.1 Zur Berufsgruppe Sonstige Branchen gehören Personen, die zu
schen Personen und Einrichtungen, sowie Personen, die dort in Vertragsbeginn in einer Branche tätig sind, die keiner unter 1 bis 6
einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, sofern ihre genannten Berufsgruppe zugeordnet werden kann oder die für die
nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit Einstufung in diese Berufsgruppen aufgeführten Voraussetzungen
für diese mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit nicht erfüllen.
(Erwerbstätigkeit) beansprucht und sofern sie von ihnen besol-
det oder entlohnt werden; 7.2 Zur Berufsgruppe Nicht Erwerbstätige gehören Personen, die zu
b. Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatli- Vertragsbeginn
cher Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für die nach 3 a a. keine mit einem Einkommen verbundene Tätigkeit ausüben,
genannten Angestellten und Arbeiter; und
c. Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angestellte und Arbeiter, b. keiner unter 1 b, 2 h oder 3 c genannten Berufsgruppe angehö-
wenn sie die Voraussetzungen von 3 a oder 3 b unmittelbar vor ren und die dort aufgeführten Voraussetzungen zur Einstufung
ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt in diese Berufsgruppe nicht erfüllen, oder
haben und bei Vertragsbeginn nicht anderweitig erwerbstätig
sind. Angestellte und Arbeiter juristischer Personen des Privat- c. in einer oder mehreren unter 1 bis 6 genannten Berufsgruppen
rechts, die ursprünglich die Voraussetzungen unter 2 b erfüllt ha- lediglich einen 'Minijob', eine geringfügige Beschäftigung oder
eine geringfügige selbstständige Tätigkeit nach §8 Sozialge-
ben, jedoch wegen zwischenzeitlich erfolgter Privatisierungs-
maßnahmen der öffentlichen Hand die Voraussetzungen unter 2 setzbuch IV ausüben.
b bei Vertragsbeginn nicht mehr erfüllen, gehören nicht zur Be-
rufsgruppe Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Anhang 3 Art und Verwendung von Fahrzeugen
1 Pkw
4 Kredit- und Versicherungsgewerbe
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit
Zur Berufsgruppe Kredit- und Versicherungsgewerbe gehören Per- höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, mit Ausnahme
sonen, die selbstständig bzw. als freie Mitarbeiter oder als Ange- von Mietwagen), Taxen und Pkw, die als Selbstfahrervermietfahr-
stellte bzw. als Arbeiter mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Ar- zeuge genutzt werden.
beitszeit (Erwerbstätigkeit) für ein Unternehmen des Kredit- und Ver-
sicherungsgewerbes tätig sind.
2 Mietwagen und Taxen
Zu den Unternehmen des Versicherungsgewerbes gehören auch Mietwagen und Taxen sind Kraftfahrzeuge, die der gewerblichen
Krankenversicherer, Unfallversicherer und Rentenversicherer. Personenbeförderung dienen und nach ihrer Bauart bzw. Ausstat-
Die Einstufung Ihres Versicherungsvertrags in die Berufsgruppe Kre- tung zur Beförderung von bis zu neun Personen (einschließlich Fah-
dit und Versicherungsgewerbe ist ausgeschlossen, wenn Sie zu Ver- rer) geeignet und bestimmt sind.
tragsbeginn einer unter 2 oder 3 genannten Berufsgruppe angehö-
2.1 Mietwagen
ren und die dort aufgeführten Voraussetzungen zur Einstufung in
diese Berufsgruppe erfüllen. Mietwagen sind Kraftfahrzeuge, mit denen der Unternehmer ent-
sprechend §49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) aus-
schließlich am Betriebssitz oder in seiner Wohnung entgegenge-
5 Handwerk nommene Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimm-
Zur Berufsgruppe Handwerk gehören Personen, die selbstständig ten Ziel ausführt (Personenbeförderung mit Taxen ausgenommen).
bzw. als freie Mitarbeiter oder als Angestellte bzw. als Arbeiter min-
destens 50 % ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit (Erwerbstätigkeit) 2.2 Taxen
für einen Handwerksbetrieb tätig sind. Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen
Stellen bereithält und mit denen er - auch am Betriebssitz oder wäh-
Handwerksbetrieb ist die Ausübung eines zulassungspflichtigen rend der Fahrt entgegengenommene - Beförderungsaufträge zu ei-
Handwerks (§1 Absatz 2 Handwerksordnung), eines zulassungs- nem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§47 Absatz 1 PBefG).
freien Handwerks (§ 18 Abs 1 Handwerksordnung) oder eines hand-
werksähnlichen Gewerbes (§ 18 Abs. 2 Handwerksordnung) vor Ort 3 Selbstfahrervermietfahrzeuge, Händlerfahrzeuge
durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch frem-
des - Personal des Unternehmens. Hierzu gehört die Beförderung 3.1 Selbstfahrervermietfahrzeuge
eigener handwerklicher Produkte sowie die Beförderung von Gegen- sind Kraftfahrzeuge und Anhänger bzw. Auflieger, die gewerbsmä-
ständen oder Waren, die zum Wesen oder zum Angebot des jewei- ßig ohne Fahrer vermietet werden und entsprechend zugelassen
ligen Handwerksbetriebs gehören, soweit die Beförderung nur eine sind.
Hilfstätigkeit im Rahmen handwerklicher Tätigkeiten darstellt.
3.2 Händlerfahrzeuge
Die Einstufung Ihres Versicherungsvertrags in die Berufsgruppe sind Kraftfahrzeuge, die als Selbstfahrervermietfahrzeuge auf den
Handwerk ist ausgeschlossen, wenn Sie zu Vertragsbeginn einer Fahrzeughersteller oder auf den Firmensitz des Autohauses oder
unter 2 bis 4 genannten Berufsgruppe angehören und die dort auf- des Motorradhändlers zugelassen sind, jedoch überwiegend in den
geführten Voraussetzungen zur Einstufung in diese Berufsgruppe Verkaufsräumen bzw. auf dem Firmengelände des Händlers zu De-
erfüllen. monstrationszwecken genutzt werden. Gelegentlich kommen sie
auch auf Probefahrten im öffentlichen Straßenverkehr zum Einsatz.
6 Freiberufliche Tätigkeit Ausnahmsweise werden sie gewerbsmäßig ohne Fahrer vermietet.
Freiberufliche Tätigkeit ist die Ausübung einer Berufstätigkeit als
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme, 4 Leasingfahrzeuge
Heilmasseur, Diplompsychologe, Anwalt, Patentanwalt, Wirtschafts- Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbs-
prüfer, Steuerberater bzw. -bevollmächtigter, beratender Volks- oder mäßig ohne Fahrer vermietet werden und auf den Mieter zugelassen
Betriebswirt, vereidigter Buchrevisor, Ingenieur, Architekt, Chemi- sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag
ker, vereidigter Sachverständiger, Lotse, Journalist, Bildberichter- mindestens 6 Monate überlassen werden.
statter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Schriftsteller,
[Seite 27]
5 Krafträder - mit einem Elektromotor - maximale Motorleistung 500 Watt, und
Krafträder (Kräder) sind Fahrzeuge, die mit einem amtlichen Kenn- einer Höchstgeschwindigkeit
zeichen als Kraftrad, mit oder ohne Beiwagen (auch ehemals Kraft- - bis 25 km/h (Mofa),
roller, Leichtkraftrad, Leichtkraftroller) zugelassen sind. - bis 20 km/h (Leichtmofa),
5.1 Krafträder werden nach ihrer Motorleistung unterschieden in: - bis 45 km/h (u.a.).
10.2 Kleinkrafträder (Moped, Mokick, Roller u.a.) zwei- oder dreiräd-
5.1.1 Krafträder mit einer Nennleistung bis zu 11 kW und einem Hub- rig, mit einem Elektromotor oder mit einem Verbrennungsmotor -
raum von 50 ccm bis zu 125 ccm (ehemals Leichtkrafträder, Leicht- Hubraum maximal 50ccm - und einer Höchstgeschwindigkeit
kraftroller).
- bis 45 km/h,
5.1.2 Krafträder mit einer Nennleistung von mehr als 11 kW oder ei- - bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in
nem Hubraum von mehr als 125 ccm. Verkehr gekommen sind,
- bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in
5.2 Krafträder werden nach folgenden Fahrzeugarten unterschie- Verkehr gekommen sind.
den: 10.3 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 12 Fahr-
- Tourer/Sporttourer, zeugzulassungsverordnung, mit einem Elektromotor oder mit einem
- Sportler/Naked Bike, Verbrennungsmotor - Hubraum maximal 50 ccm - und einer Höchst-
geschwindigkeit bis 45 km/h.
- Supersportler,
- Roller, 10.4 motorisierte Krankenfahrstühle
- Harley/Custombike, 10.5 Elektronische Mobilitätshilfen mit einer Höchstgeschwindigkeit
- Cruiser/Chopper, bis 20 km/h, auch wenn ihr Betrieb abweichend von den Vorschriften
- Enduro, der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und der Straßenver-
- Sonstige. kehrszulassungsordnung (StVZO) lediglich auf Grund von § 47 Ab-
satz 1 Ziffer 1 FZV und § 70 Absatz 1 Ziffer 2 StVZO im Rahmen
Die Zuordnung des versicherten Kraftrades zu einer der vorgenann-
einer landesrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Straßenver-
ten Fahrzeugarten richtet sich nach der Bezeichnung des jeweiligen
kehr zugelassen ist, soweit sie den jeweiligen Vorgaben dieser lan-
Herstellers, hilfsweise nach dem allgemeinen Verständnis der Markt-
desrechtlichen Ausnahmegenehmigung entsprechen und mit einer
teilnehmer (Händler u.a.).
typenüblichen Wegfahrsperre bzw. Alarmanlage ausgestattet sind.
6 Kleinkrafträder 11 Anhänger und Auflieger
Kleinkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum Anhänger und Auflieger sind Fahrzeuge, die über keinen eigenen
von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von Antrieb verfügen, bauartbedingt hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt
mehr als 40 km/h, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen und werden und zur Güterbeförderung oder für sonstige Zwecke verwen-
bis zum 31.Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen det werden.
sind.
12 Wohnwagenanhänger
7 Quads bzw. ATVs
Wohnwagenanhänger sind Anhänger, die als Anhänger-Wohnwa-
Quads bzw. ATVs sind - unabhängig von ihrer bei der Zulassung gen oder als Sonderanhänger-Wohnwagen zugelassen sind
festgestellten Fahrzeugart - vierrädrige Kraftfahrzeuge, deren Bau-
weise einem Kraftrad ähnlich ist (ohne Dach, ohne Türen), mit einer 13 Wohnmobile bzw. Campingkraftfahrzeuge
betriebsbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Wohnmobile bzw. Campingfahrzeuge sind als Sonderkraftfahrzeug-
Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge.
8 Fun-Fahrzeuge (Roadkarts, Gokarts, Buggys u.a.), drei-
und vierrädrige Fahrzeuge
14 Lkw und Lieferwagen
- Fun-Fahrzeuge sind - unabhängig von ihrer bei der Zulassung
Lkw und Lieferwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und
festgestellten Fahrzeugart - vierrädrige Kraftfahrzeuge ohne
Ausstattung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (§4 Absatz
Karosserie (ohne Dach, ohne Türen, ohne Kofferraum), mit ei-
4 Ziffer 3 PBefG).
ner betriebsbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45
km/h. 14.1 Lkw sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.
- dreirädrige Fahrzeuge (außer Trikes) sind Fahrzeuge mit drei
symmetrisch angeordneten Rädern mit einem Hubraum über 14.2 Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahr-
50 ccm bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter zeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t.
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
15 Zugmaschinen
- vierrädrige Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die eine Leermasse
bis 400 kg (bis 550 kg für Güterbeförderung) aufweisen (Leer- Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwie-
masse bei Elektrofahrzeugen ohne Akku) und maximale Nutz- gend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit
leistungen bis 15 kW besitzen. Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.
16 Verwendungszweck
9 Trikes
Trikes sind - unabhängig von ihrer bei der Zulassung festgestellten 16.1 Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht)
Fahrzeugart - dreirädrige Kraftfahrzeuge ohne Karosserie (ohne 16.1.1 Entgeltliche Warenauslieferung (auch Post)
Dach, ohne Türen), mit einer betriebsbedingten Höchstgeschwindig-
Entgeltliche Warenauslieferung ist die entgeltliche Beförderung und
keit von mehr als 45 km/h. Auslieferung von Waren (auch Post), die nicht Eigentum des Trans-
portunternehmens sind.
10 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen
16.1.2 Handwerksbetrieb und Kundendienst
Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen:
Handwerksbetrieb und Kundendienst ist die Ausübung eines zulas-
10.1 Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa, Leichtmofa, u.a.), ausgestattet
sungspflichtigen Handwerks (§1 Absatz 2 Handwerksordnung) vor
entweder Ort durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch
- mit einem Verbrennungsmotor - Hubraum maximal 30ccm, fremdes – Personal des Unternehmens. Hierzu gehört die Beförde-
oder rung eigener handwerklicher Produkte sowie die Beförderung von
[Seite 28]
Gegenständen oder Waren, die zum Wesen oder zum Angebot des b. ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Vo-
jeweiligen Handwerksbetriebs gehören, soweit die Beförderung nur raussetzungen nach 1 a unmittelbar vor Übergabe des Betriebes
eine Hilfstätigkeit im Rahmen handwerklicher Tätigkeiten darstellt. erfüllt haben und nicht anderweitig erwerbstätig sind;
Zum Kundendienst gehören auch sonstige Kundendienst-Tätigkei- c. Personen, die selbstständig bzw. als freie Mitarbeiter oder als
ten, die nicht in Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks- Angestellte bzw. als Arbeiter mindestens 50 % ihrer durch-
betriebs erbracht werden. schnittlichen Arbeitszeit (Erwerbstätigkeit) in der Landwirtschaft
oder Forstwirtschaft verbringen.
16.1.3 Private Nutzung
Zur Landwirtschaft gehört z.B. der Pflanzenbau (Freiland und Gärt-
Private Nutzung ist die ausschließliche Nutzung des Lieferwagens in
der Freizeit oder auf dem Weg zur Arbeit. nerei), die Tierzucht, die Jagd, die Fischerei, die Fischzucht, die
Landschaftspflege.
16.1.4 Sonstige Zwecke
16.3.6 Sonstige Tätigkeit
Sonstige Zwecke ist jede andere, in 16.1.1 bis 16.1.3 nicht genannte
Nutzung des Lieferwagens. Sonstige Tätigkeit ist jede andere, in 16.3.1. bis 16.3.5 nicht ge-
nannte Verwendung.
16.2 Lkw über 3,5 t zul. Gesamtmasse, Zugmaschine, Anhänger
und Auflieger 17 Wechselaufbauten
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern
16.2.1 Werkverkehr
und Aufliegern, die zur Güterbeförderung oder für sonstige Zwecke
Werkverkehr ist die Güterbeförderung für eigene Zwecke durch ei- bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen
genes - im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch fremdes - Per- Fahrzeugen ausgewechselt werden können.
sonal eines Unternehmens (§1 Absatz 2 und 3 Güterkraftverkehrs-
gesetz). Werkverkehr ist auch die nach §2 Güterkraftverkehrsgesetz 18 Kraftomnibusse
erlaubnisbefreite Güterbeförderung.
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Aus-
16.2.2 Güterverkehr stattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließ-
Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche, innerstaatliche lich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
oder grenzüberschreitende Beförderung von Gütern für andere.
19. Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft
16.2.3 Umzugsverkehr
Umzugsverkehr ist die ausschließliche Beförderung von Umzugsgut 19.1 Landwirtschaftliche Zugmaschinen
mit Lkw, Anhänger oder Auflieger für andere. Landwirtschaftliche Zugmaschinen sind Zugmaschinen, Raupen-
schlepper, Quads und ATVs, die wegen ihrer Verwendung in der
16.3 Pkw Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt
sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen oder, falls diese
16.3.1 Kurier- und Postdienst / Warenauslieferung Steuerbefreiung nicht gegeben ist, die
Überwiegende Fahrzeugnutzung im Kurier- bzw. Postdienst a. in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben (auch zur Tierhal-
und/oder zur Warenauslieferung Kurier- bzw. Postdienst ist die ent- tung)
geltliche und unentgeltliche Beförderung und Auslieferung von Pa- b. zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirt-
keten, Päckchen und Briefen für Dritte. schaftliche Betriebe,
Warenauslieferung ist die entgeltliche und unentgeltliche Beförde- c. zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
rung und Auslieferung von Waren, die nicht Eigentum des Transport- wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftli-
unternehmens sind. chen Betrieb beginnen oder enden,
d. von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflä-
16.3.2 Vertretung / Handelsvertretung chen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder
Vertretung / Handelsvertretung ist die Ausübung einer selbstständi- Gemeindeverbänden
gen Tätigkeit e. für gelegentliche Fahrten zu Oldtimer- bzw. Schleppertreffen
- im Rahmen des §84 Abs.1 HGB (Vermittlung oder Abschluss f. für genehmigte Brauchtumsfahrten genutzt werden.
von Geschäften als Handelsvertreter) oder
- im Rahmen des §93 HGB (Vermittlung von Verträgen über An- 19.2 Landwirtschaftliche Anhänger
schaffung oder Veräußerung von Waren, Wertpapieren, Dienst- Landwirtschaftliche Anhänger sind Anhänger, die ausschließlich in
leistungen u.a. als Handelsmakler). der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden, siehe 19.1.
16.3.3 Handwerksbetrieb und/oder Kundendienst 19.3 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
Handwerksbetrieb und/oder Kundendienst ist die Ausübung eines Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge,
zulassungspflichtigen Handwerks (§1 Absatz 2 Handwerksordnung) die als Sonderfahrzeug ausschließlich für die Land- und Forstwirt-
vor Ort durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch schaft verwendet werden.
fremdes - Personal des Unternehmens.
20 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Hierzu gehört auch die Beförderung eigener handwerklicher Pro- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die nach ih-
dukte sowie die Beförderung von Gegenständen oder Waren, die rer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbunde-
zum Wesen oder zum Angebot des jeweiligen Handwerksbetriebs nen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit - nicht zur Beförderung
gehören, soweit die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen von Personen oder Gütern - bestimmt und geeignet sind und die zu
handwerklicher Tätigkeiten darstellt. einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahr-
zeuge gehören (z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie
Zum Kundendienst gehören auch sonstige Kundendienst-Tätigkei- Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwe-
ten, die nicht in Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks- cken mit verwendet werden).
betriebs erbracht werden.
21 Sonderfahrzeuge
16.3.4 Freiberufliche Tätigkeit
16.3.5 Fahrzeugnutzung als Agrarier und Landwirt Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die entsprechend ihrer Verwen-
dung als Sonderfahrzeug zugelassen sind, und - unabhängig von
Zur Berufsgruppe Agrarier und Landwirte gehören: ihrer Zulassung - auf Grund ihrer Verwendung als Sonderfahrzeug
a. Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Absatz 1 gelten.
Nr.1 Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder einer landwirtschaftli-
chen Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenos- 22 Lehr- und Fahrschulfahrzeuge
senschaft sind. Betriebe der landwirtschaftlichen Berufsgenos-
Lehr- und Fahrschulfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die nach Anlage
senschaft müssen eine Mindestgröße von ½ ha haben, Betriebe
7 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung zur Fahrerausbildung die-
der Gartenbauberufsgenossenschaft eine Mindestgröße von 2
nen und dazu geeignet sind.
ha. Die Betriebe müssen von Ihnen selbst bewirtschaftet wer-
den;