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Versicherungsmakler / Pferdehaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

degenia Pferd T22 Premium: die Bedingungen im Volltext

Mittlere Linie T22 mit 20 Mio. Euro, Turnieren, Kutschfahrten, Deckakt, Flurschäden, Mietsachschäden an Stallungen und Forderungsausfall ab 500 Euro.

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Was der Tarif leistet: 57 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenja, bis 20 Mio. €„Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 10.000.000 EUR“Leistungsübersicht T22, Seite 6
Höchstbetrag je geschädigter Person bei Personenschädenja, bis 15 Mio. €„20.000.000 EUR; 40.000.000 EUR; maximal 15.000.000 EUR für EUR für Personenschäden je Personenschäden je geschädigter Person“Leistungsübersicht T22, Seite 6
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)ja, bis 20 Mio. €„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A 1-6.6.1, Seite 15
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung)ja, bis 20 Mio. €„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“A 1-5.2, Seite 13
Selbstbeteiligung je Schadenfallkeine„Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).“A 1-5.4, Seite 13
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Pferdja„Auslandsaufenthalte weltweit bis 12 Monate bis 5 Jahre“Leistungsübersicht T22, A 1-6.5.1, Seite 6
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiteres Pferd) bis zur Anzeigeja, bis 20 Mio. €„Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert.“A 1-9.1, Seite 20
Besitzstands- oder Best-Leistungs-Garantie (bessere Bedingungen des Vorvertrags oder eines anderen Anbieters gelten mit)ja„Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass Sie durch die Vertragsbedingungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wären“A 1-6.16, Seite 17
Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträgeja„Innovationsklausel / Bedingungsverbesserungen“Teil III, Seite 7

Versicherte Pferde

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Tierarten (Pferd, Pony, Esel, Maultier, Kleinpferd)ja„Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Pferde, Pony, Esel und Gnadenbrottiere)“Deckblatt, Seite 1
Fohlen der versicherten Stute beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alterja„Aus der Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis zum Alter von“A 1-6.8, Seite 16
Mehrere Pferde in einem Vertrag und Nachlass ab dem zweiten Pferdja„Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung, die im Haushalt des Versicherungsnehmers vorhanden sind, müssen zur Prämienberechnung angegeben werden.“A 1-1, Seite 11
Mindest- und Höchstalter des Pferdes bei Vertragsbeginnnicht geregelt
Hengste versicherbar (ohne Zuschlag oder mit Zuschlag)nicht geregelt
Vorübergehend geliehene oder in Pflege genommene fremde Pferde (Probe, Pflegepferd)ja„als Reiter / führen fremder Pferde, sofern Versicherungsschutz nicht durch eine Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter- Haftpflichtversicherung besteht“A 1-6.7.2 a), Seite 15
Therapiepferd und Einsatz bei Reittherapie oder heilpädagogischem Reitenja„aus dem privaten (unentgeltlichen) Einsatz der versicherten Tiere zu therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich)“A 1-6.7.2 d), Seite 16

Reiter, Hüter und Angehörige

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Haushaltsangehörige als Halter, Reiter oder Führer)ja„Mitversichert als Halter/Mithalter oder Tierhüter sind der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz des Versicherungsnehmers“A 1-2.1.1, Seite 11
Haftpflicht von Fremdreitern (nicht gewerbsmäßige Reiter, die das Pferd mit Erlaubnis reiten)ja„der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und/oder (Fremd-)Reiter in dieser Eigenschaft“A 1-2.1.1, Seite 12
Personenschäden des Fremdreiters selbst (Sturz vom versicherten Pferd)ja„Versichert sind (abweichend von A 1-7.3 und A 1-7.4) auch Ansprüche der Tierhalter/Mithalter, Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer“A 1-2.1.2, Leistungsübersicht, Seite 12
Reitbeteiligung (feste Mitreiter gegen Entgelt) mitversichertja„der nicht gewerbsmäßig tätige Reitbeteiligte. Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den Unterhaltskosten des Tieres.“A 1-2.1.1, Seite 11
Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters (Freunde, Nachbarn, Stallgemeinschaft)ja„der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und/oder (Fremd-)Reiter in dieser Eigenschaft“A 1-2.1.1, Seite 12
Personenschäden des Tierhüters selbst (das Pferd verletzt die Person, die es betreut)ja, bis 20 Mio. €„Versichert sind (abweichend von A 1-7.3 und A 1-7.4) auch Ansprüche der Tierhalter/Mithalter, Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer“A 1-2.1.2, Seite 12
Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinandernein„Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben“A 1-7.4, Seite 18
Reiten und Führen durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflichtja„Familienangehörige des Versicherungsnehmers und des Lebensgefährten, soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben“A 1-2.1.1, Seite 12

Schäden durch das Pferd

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personenschäden Dritter (Tritt, Biss, Sturz) einschließlich Schmerzensgeldja, bis 15 Mio. €„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A 1-3.1, Seite 12
Schäden an Tieren Dritter einschließlich Tierarztkostenja, bis 20 Mio. €„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A 1-3.1, Seite 12
Verkehrsunfall durch das ausgebrochene oder gerittene Pferdnicht geregelt
Flurschaden auf Feldern, Wiesen, Wegen und in Wäldernja, bis 20 Mio. €„wegen Schäden aus tierischen Ausscheidungen, Flurschäden und Weiderisiko“A 1-6.7.2 i), Seite 16
Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Stute eines Dritten)ja, bis 20 Mio. €„wegen Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt“A 1-6.7.2 h), Seite 16
Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken)ja, bis 20 Mio. €„wegen Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt“A 1-6.7.2 h), Seite 16
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an Gewässern oder geschützten Arten)ja„Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)“A 2-2, Seite 7
Gewässerschäden, etwa durch Dung oder Mist (Kleingebinde)ja„Gewässerschäden aus Kleingebinden 50 l/kg/300 l/kg 100 l/kg/1.000 l/kg 250 l/kg/1.000 l/kg“A 2-1, Seite 7

Gemietete und geliehene Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Boxen, Stallungen, Weiden und Reithallenja, bis 20 Mio. €, Selbstbeteiligung 250 €„Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, wie z. B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Wiesen, Paddocks“A 1-6.3.1, Seite 13
Schäden an geliehenem oder gemietetem Sattelzeug und Reitzubehörja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 100 €„Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder geliehener Reitutensilien (z.B. Sattel, Helm usw.)“A 1-6.3.2.1, Seite 14
Schäden am geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger und Transporterja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 250 €„Beschädigung von gemieteten Tierfuhrwerken (z. B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) oder Transportanhänger“A 1-6.3.2.2, Seite 14
Schäden an geliehenen Kutschen und Fuhrwerkenja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 250 €„Beschädigung von gemieteten Tierfuhrwerken (z. B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) oder Transportanhänger“A 1-6.3.2.2, Seite 14
Allmählich entstandene Schäden durch Scharren, Verbiss oder Urinja„wegen Schäden aus tierischen Ausscheidungen, Flurschäden und Weiderisiko“A 1-6.7.2 i), Seite 16

Reiten, Sport und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Turniere, Reitsportveranstaltungen und Wettbewerbe (Teilnahme und Training)ja„aus der Teilnahme an Turnieren und Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). Gleiches gilt für Distanz- und Wanderreiten/-fahren“A 1-6.7.2 b), Seite 16
Pferderennen, Distanzritte und Galopprennenja„aus der Teilnahme an Turnieren und Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). Gleiches gilt für Distanz- und Wanderreiten/-fahren“A 1-6.7.2 b), Seite 16
Fahren mit Kutsche oder Fuhrwerk (Fahrsport, private Fahrten)ja„aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Fuhrwerken (z. B. Kutschen, Schlitten, Sulkys)“A 1-6.7.2 e), Seite 16
Jagdreiten, Schleppjagd und Fuchsjagdnein„Ausgeschlossen ist die Nutzung zur Jagd.“A 1-6.13, Seite 16
Voltigieren und Reitunterricht im privaten Rahmenja„aus der Teilnahme am Reitunterricht, an Ausbildungslehrgängen, Prüfungen, sonstigen Veranstaltungen wie Ausstellungen und Schauvorführungen“A 1-6.7.2 c), Seite 16
Transport des Pferdes (Verladen, Fahrt im Anhänger, Abladen)ja„aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhängern, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind“A 1-6.7.2 f), Seite 16
Gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung (Reitschule, Vermietung, Pension, Zucht gegen Entgelt)ja„aus der freiberuflichen und wirtschaftlichen Tätigkeit, die auf eigenen Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung mit dem versicherten Tier betrieben wird.“A 1-6.13, Seite 16
Private Hobbyzucht und Aufzuchtnicht geregelt

Schutz und Abwehr

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Tierhalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kannja, bis 20 Mio. €„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A 1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird“A 3-1.1, Seite 21
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskostenja„die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.“A 1-4.1, Seite 12
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Pferdeschadenja„die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.“A 1-4.3, Seite 12
Strafkaution im Auslandja, bis 50.000 €„Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen“A 1-6.5.2, Seite 15

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erfüllt eine behördliche oder kommunale Versicherungspflicht (in Spanien etwa Ordenanzas municipales für Equiden)nicht geregelt
Obliegenheit zu Equidenpass, Chip, Registrierung und Anmeldung des Pferdesnicht geregelt
Obliegenheiten zur Einzäunung und Beaufsichtigung (Koppel, Weidezaun)nicht geregelt
Obliegenheiten beim Reiten im Straßenverkehr (Reitabzeichen, Beleuchtung, Helm)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind.“Produktinformationsblatt, Seite 2
Tod, Verkauf oder Wechsel des Pferdes (Vertragsende oder Umschreibung)ja„Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos“Produktinformationsblatt, Seite 3
Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden)ja„Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen“Produktinformationsblatt, Seite 2
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Rennen, gewerbliche Nutzung, Schäden am Reiter, an eigenen Sachen)ja„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.“A 1-7.11, Seite 19

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
degenia Versicherungsdienst AG (Assekuradeur)
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) degenia Pferd T22 Premium

Volltext aufklappen: Bedingungen THV T22 Pferde (degenia-THV Pferd 2022, Teil A)
[Seite 1] Kundeninformation Vertragsunterlagen Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Pferde, Pony, Esel und Gnadenbrottiere) Tarif T 22 (Stand Mai 2023) Seite 1 von 34 1 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 2] Produktinformationsblatt zur degenia Tierhalter-Haftpflichtversicherung Tierhalter-Haftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Stand Juli 2022) Unternehmen: Produkt: degenia Versicherungsdienst AG degenia Tierhalterhaftpflicht Deutschland Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art der Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind. Was ist versichert? Was ist nicht versichert?  Gegenstand der Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist es,  Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören z. B.: berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte  Gefährliche Hunde, sowie Hunde, die aufgrund von Ansprüche abzuwehren. Gesetzen und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht  Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, die auf Ihr unterliegen. Tier zurückzuführen sind und für die Sie als Halter oder von  Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten Ihnen bestimmte Hüter des Tieres einstehen müssen. Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung ver-  Schäden durch Welpen. einbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berück-  Mietsachschäden. sichtigen. Versicherungssumme Gibt es Deckungsbeschränkungen?  Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern. Sonst Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb entnehmen. haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen, z. B. alle Schäden: ! aus vorsätzlicher Handlung; ! durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugs. Wo bin ich versichert?  Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. B. im Urlaub) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Der erste oder einmalige Beitrag muss spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt werden. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Bei Verträgen mit der degenia Versicherungsdienst AG ist nur die Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat möglich. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr (Verlängerungsklausel). Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen. Seite 2 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 3] Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos - etwa durch endgültiges Abschaffen Ihres Tieres - ergeben. Seite 3 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 4] Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Ihr Interesse an unseren degenia Produkten freut uns sehr. Mit den Ihnen hier vorliegenden Kundeninformationen können Sie sich umfassend über die degenia Versicherungsdienst AG, die Tierhalter-Haftpflichtversicherung und deren Bestimmungen und Bedingungen informieren. Ferner erhalten Sie wichtige Hinweise zu gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind im Versicherungsschein beschrieben. Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr Vermittler gerne zur Verfügung. Ihre degenia Versicherungsdienst AG Private Pferdehalter-Haftpflichtversicherung Inhaltsverzeichnis I Leistungsbeschreibung je nach gewähltem Versicherungsumfang Seite 6-7 II Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Seite 8 III Besondere Klauseln und Vereinbarungen „degenia“ zu den Allgemeinen Haftpflicht Versicherungsbedingungen Seite 9-10 IV Allgemeine Tierhalterhaftpflicht Versicherungsbedingungen degenia-THV Pferd 2022 (Teil A) – Stand Juli 2022 – Seite 11-26 V Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (Teil B) – Stand Juli 2022 – Seite 27-34 Seite 4 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 5] Allgemeine Kundeninformationen Tel.: +49 (0) 800 - 369 600 0, Fax: 0800/3699000 Angaben der Gesellschaften E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Gesellschaften. Die speziell für Ihren Vertrag bzw. für Ihr Angebot Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns zutreffende Gesellschaft entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Angebot. bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet, unter I. ALTE LEIPZIGER Versicherung AG www.versicherungsombudsmann.de. 1. Identität des Versicherers: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Rechtsform: Aktiengesellschaft Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Registergericht: Amtsgericht Bad Homburg Rechtsweg zu beschreiten. Registernummer: HRB 1585 St. – Nr. 807/V90807004611 (VersStG) Online-Streitbeilegungs-Plattform 811189884 (UStG) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online- Streitbeilegung (OS) bereit. Diese können Sie über den nachfolgenden Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Walter Botermann Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Sie können diese Vorstand: Kai Waldmann Plattform unter folgenden Voraussetzungen nutzen: Marcus Tersi 1 Sie sind Verbraucher und leben in der Europäischen Union (EU). Hausanschrift: Alte Leipziger-Platz 1, 2 Sie haben einen Versicherungsvertrag auf elektronischem Weg 61440 Oberursel (bspw. über diese Internetseite oder per E-Mail) beantragt bzw. (ladungsfähige Anschrift) geschlossen. 2. Niederlassungen im EU-Gebiet und dortige Vertreter 7.Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung – entfällt – Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen entnehmen Sie bitte dem Vorschlag / Antrag und 3. Hauptgeschäftstätigkeit den Vertragsgrundlagen Ihres Konzeptanbieters. Die Alte Leipziger Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach- 8. Anwendbares Recht / Gerichtsstand und Rechtsschutzversicherung berechtigt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4. Aufsichtsbehörde Ansprüche gegen uns als Konzeptanbieter können Sie vor dem Gericht an Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem Bereich Versicherungen zuständigen Gericht in Bad Kreuznach (Sitz der Gesellschaft) geltend Graurheindorfer Straße 108 machen 53117 Bonn 9. Beendigung eines Vertrages Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Der Vertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen, ggf. auch vor Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, von Ihnen gekündigt werden. Bitte beachten Sie, dass eine etwaige Kündigung in Textform gegenüber 5. Identität des Konzeptanbieters degenia Versicherungsdienst AG der degenia Versicherungsdienst AG zu erfolgen hat. Für die oben genannten Versicherer handeln wir namens und in Vollmacht als Ihr Konzeptanbieter aus Bad Kreuznach: 10. Vertragssprache Die Sprache für die Vertragsbedingungen, sämtliche Anschrift: Vertragsinformationen sowie die Kommunikation während der degenia Versicherungsdienst AG Vertragslaufzeit ist deutsch. Brückes 63 – 63 A 55545 Bad Kreuznach 11. Vertragssprache Die Sprache für die Vertragsbedingungen, sämtliche Aufsichtsratsvorsitzender: Karl Spies (Wirtschaftsprüfer) Vertragsinformationen sowie die Kommunikation während der Vorstand: Halime Koppius Vertragslaufzeit ist deutsch. Handelsregister: Bad Kreuznach / HRB 4221 12. Bindefristen 6. Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages einen Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel. Monat gebunden. Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an die: degenia Versicherungsdienst AG Brückes 63 – 63 A 55545 Bad Kreuznach Sollte Sie das Ergebnis nicht zufrieden stellen, können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in Anspruch nehmen. Der Risikoträger ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. und hat sich verpflichtet, an diesem Streitbeteiligungsverfahren teilzunehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632, D-10006 Berlin Seite 5 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 6] Tierhalter-Haftpflicht T22 (Pferde) Leistungsübersicht Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes geht ausschließlich aus den für classic premium optimum diesen Vertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen hervor. Versicherungssummen 20.000.000 EUR; 40.000.000 EUR; maximal 15.000.000 maximal 15.000.000 Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 10.000.000 EUR EUR für EUR für Personenschäden je Personenschäden je geschädigter Person geschädigter Person Pauschal für Mietsachschäden 10.000.000 EUR 20.000.000 EUR 40.000.000 EUR Versicherte Personen Mitversicherung von (Ehe-) Partner und Kindern    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters sowie von Reitbeteiligten (sog. Reitbeteiligung), sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist inkl.    Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder Mitversicherten des Vertrages Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern    Versicherte Leistungen Gnadenbrotpferd-Tarif ohne Beritt ohne Beritt ohne Beritt Reiten oder Führen ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel    ohne Forderungsausfalldeckung ab einer Schadenhöhe von - ab 500 EUR Mindestschadenhöhe  Rechtsschutz zur Ausfalldeckung - -  Erweiterter Forderungsausfall / Pferderipper - - bis 10.000 EUR Wolfsriss - - bis 10.000 EUR Auslandsaufenthalte weltweit bis 12 Monate bis 5 Jahre  Kautionsleistung im Ausland - bis 50.000 EUR bis 200.000 EUR Neuwertentschädigung - 3.000 EUR 5.000 EUR Schäden durch einen gewollten und ungewollten Deckakt -   Schäden durch tierische Ausscheidungen, Weiderisiko und Flurschäden -   Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken bis zur Hauptfälligkeit    10.000 EUR; 20.000 EUR; Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inkl. der Bergungskosten - SB 250 EUR SB 250 EUR Versicherte Tätigkeiten Reiten /führen fremder Pferde (subsidiäre Deckung) -   Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhängern zu privaten -   Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind Teilnahme an Turnieren und Rennen/ Distanz- und Wanderreiten/- fahren -   Reitunterricht, Ausbildungslehrgänge und Prüfungen Gewerbliche Nutzung/Nebenberufliche Tätigkeit - 3.000 EUR 6.000 EUR gelegentliche Tätigkeit als Reitlehrer eines mitversicherten Tieres -   Verwendung der versicherten Tiere als Zugtier bei privaten Fahrten sowie Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (z.B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) -   inkl. gelegentlicher unentgeltlicher Beförderung von Gästen nichtberufliche/nichtgewerbliche Nutzung als Therapiepferd (auch ehrenamtlich) -   Schäden durch Verfügungsstellung der Tiere zu Vereinszwecken oder Veranstaltungen -   Voltigieren -   Mietsachschäden Mietsachschäden an Immobilien, wie z.B. Stallungen bzw. Boxen, Weiden und ; ; - Zäunen, Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien SB 250 EUR  SB 250 EUR Seite 6 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 7] Mietsachschäden an Reitutensilien ( z.B. Sattel, Helm, Gerte, Trense usw.) bis 1.000 EUR; 5.000 EUR; 10.000 EUR; einschließlich Abhandenkommen dieser Sachen) SB 100 EUR SB 100 EUR SB 100 EUR 5.000 EUR; 10.000 EUR; Mietsachschäden an fremden, gemieteten oder geliehenen Transportanhängern - SB 250 EUR SB 250 EUR Zusätzliche Leistungen bis 12 Monate, bis 18 Monate, bis 18 Monate, Schäden durch Fohlen wenn Stute im Besitz wenn Stute im Besitz wenn Stute im Besitz des VN ist des VN ist des VN ist Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit - - bis 12 Monate Best-Leistungs-Garantie - -  Vorversicherungsgarantie -   Keine Leistungseinschränkung bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung -   Sonstiges  Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden    gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Gewässerschaden-Restrisiko    Gewässerschäden aus Kleingebinden 50 l/kg/300 l/kg 100 l/kg/1.000 l/kg 250 l/kg/1.000 l/kg Fortsetzung der Tierhalter-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des    Versicherungsnehmers Selbstbehalt mit Schadenfreiheit-Regelung (falls generell vereinbart) ✓ ✓ ✓ Innovationsklausel / Bedingungsverbesserungen ✓ ✓ ✓ Leistungsgarantie gegenüber den GDV Musterbedingungen ✓ ✓ ✓ Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse ✓ ✓ ✓  generell bis zur Höhe der Versicherungssumme mitversichert   siehe Ziffer III Besondere Klauseln und Vereinbarungen „degenia“  Seite 7 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 8] II Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pferdehalter-Haftpflichtversicherung (AVB THV Pferd) Stand: 07.2022 Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der in der Haftpflichtversicherung. Vertragsparteien.  Abschnitt A 1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken  Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und privater Pferdebesitzer. Prämienzahlung.  Abschnitt A 2 gilt für Gewässerschäden und Schäden an der  Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung. Umwelt (besondere Umweltrisiken).  Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.  Abschnitt A 3 gilt für Forderungsausfallrisiken. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung und zur Prämienangleichung. Seite 8 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 9] III Besondere Klauseln und Vereinbarungen der „degenia“ zu den Allgemeinen Haftpflicht Versicherungsbedingungen Selbstbehalt mit Schadenfreiheits-Regelung Der Versicherungsnehmer ist über sein Kündigungsrecht zu belehren: Bei Verträgen mit einem generellen Selbstbehalt gilt folgende Erhöht die degenia Versicherungsdienst AG die Beiträge, kann der Vereinbarung: Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Einstufung in Schadenfreiheitsklassen 1-3. Bei einem schadenfreien Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag Versicherungsjahr erfolgt zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen die Einstufung in die nächste höhere Stufe. Nach einem Versicherungsfall erfolgt die sofortige Rückstufung in SF 0. Kündigung bei Wohnsitzverlegung ins Ausland Bei einer endgültigen Wohnsitzverlegung ins Ausland - ohne Beibehaltung SF 0 SB 150 EUR eines Wohnsitzes im Inland - kann das Versicherungsverhältnis gekündigt SF 1 SB 150 EUR werden. SF 2 SB 150 EUR SF 3 SB 0 EUR Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei der degenia Versicherungsdienst AG wirksam. Der Bei Neugeschäft mit Vorversicherung ohne Vorschäden in den letzten 5 Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung Jahren erfolgt die Einstufung direkt in SF 2. zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Bei Neugeschäft ohne Vorversicherung bzw. mit Vorschäden in den letzten 5 Jahren erfolgt die Einstufung in SF 1. Eine Kündigung der degenia Versicherungsdienst AG wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Die Schadenabteilung wird im Schadenfall darüber in Kenntnis gesetzt, ob die SB abgezogen werden kann oder nicht. Vollmachten der degenia Versicherungsdienst AG  Die Firma degenia Versicherungsdienst AG (im Folgenden degenia Besonderheit „Online-Tarif“ genannt) führt die gesamte Vertragsverwaltung für die jeweiligen Wenn dem beantragten Versicherungsschutz der sogenannte „Online- Versicherer durch. Tarif“ zugrunde liegt, gilt folgendes:  degenia ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen, Dieser Tarif sieht vor, dass der Versicherungsschein und alle sonstigen Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Beiträge in Empfang zu Dokumente und jede sonstige Korrespondenz an den Antragsteller nehmen sowie ausstehende Beiträge einzufordern und den dazu ausschließlich per E-Mail übersandt wird und zwar an die E-Mail-Adresse, gehörigen Schriftverkehr zu führen und Willenserklärungen die im Rahmen der Beantragung angegeben wurde. Sie erklären sich jeglicher Art (z.B. Rücktritt, Kündigung, Anfechtung) abzugeben. damit ausdrücklich einverstanden. Beiträge gelten als beim Versicherer eingegangen, wenn sie bei degenia eingegangen sind. Ebenso sind Sie ausdrücklich damit einverstanden, dass die E-Mail ohne  degenia ist von den Versicherern beauftragt gegenüber den besondere Verschlüsselung (Passwortschutz o.ä.) versandt wird. Versicherungsnehmern und den betreuenden Vermittlern die Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu erklären. Der Antragsteller kann zu jedem späteren Zeitpunkt die Übersendung von  Hat der Versicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die Dokumenten zu seinem Versicherungsvertrag bzw. die Führung der Änderung aber der degenia nicht mitgeteilt, so genügt für eine Korrespondenz dazu auf dem Postweg verlangen (E-Mail-Widerruf). Sie Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber sind ausdrücklich damit einverstanden, dass dann zur nächsten abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an Beitragsfälligkeit ein Wechsel in den dafür vorgesehenen Tarif erfolgt und die letzte der degenia bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei ein erhöhter Versicherungsbeitrag fällig wird. Dies gilt sinngemäß auch Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn Sie es versäumen, uns rechtzeitig eine etwaig neue E-Mail- entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des Versicherungsnehmers. Wechsel des Versicherers Die degenia Versicherungsdienst AG ist berechtigt, jederzeit, ohne Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur Tarifvariante Versicherungsschutz möglich, bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei classic mitversichert gleichbleibendem Beitrag/ gleichbleibendem Beitragssatz. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens premium mitversichert innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, mitzuteilen. Der optimum mitversichert Wechsel des Versicherers eröffnet dem Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht. Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Pferdehalter Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Beitragsanpassung Versicherungsbedingungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung In Erweiterung der § 15 AHB ist die degenia Versicherungsdienst AG in (AVB THV Pferd) ausschließlich zum Vorteil für Sie von den durch den Rücksprache mit dem Versicherer berechtigt, die vertraglich vereinbarten Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und empfohlenen Musterbedingungen – Stand 2016 – abweichen. gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Geschäftsjahres die Beitragseinnahmen ohne Innovationsklausel/Bedingungsverbesserungen Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten. Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Tarifvariante Versicherungsschutz Versicherungstechnik sind anzuwenden. classic mitversichert Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten premium mitversichert Versicherungsjahres in Kraft. Die degenia Versicherungsdienst AG teilt optimum mitversichert dem Versicherungsnehmer die Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit. Seite 9 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 10] Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Neuverträge vom Versicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:  das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrundeliegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungs- verbesserungen (das kann z.B. eine Erweiterung des Versicherungsschutzes oder der Wegfall eines Ausschlussgrundes oder einer Obliegenheit sein) und  die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungs- verbesserungen führen für Neuverträge im Vergleich zum bestehenden Vertrag nicht zu einer nachteiligen Änderung der Tarifierungskriterien oder Berechnungsgrundlage. Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode Anwendung, die auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge verwendet. Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse Tarifvariante Versicherungsschutz classic mitversichert premium mitversichert optimum mitversichert Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Versicherungsbedingungen den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Stand 28.09.2015) voll entsprechen. Seite 10 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 11] IV Allgemeine Tierhalterhaftpflicht Versicherungsbedingungen degenia-THV Pferd 2022 (Teil A) – Stand 07.2022 Inhaltsverzeichnis Teil A Abschnitt A 1 – Privates Pferdehalter-Haftpflichtrisiko Seite 11 A 1-7.7 Asbest A 1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A 1-7.8 Gentechnik A 1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis A 1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und A 1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige mitversicherten Personen) Diskriminierung A 1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A 1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A 1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A 1-7.11 Übertragung von Krankheiten Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A 1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A 1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken des A 1-7.13 Strahlen privaten Pferdehalters (Versicherungsschutz, A 1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A 1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A 1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko A 1-7.16 Wasserfahrzeuge A 1-6.2 Abwässer/Rückstau- und Allmählichkeitsschäden A 1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung A 1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) elektronischer Daten A 1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- A 1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Anhänger Erweiterungen) A 1-6.5 Schäden im Ausland A 1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A 1-6.6 Vermögensschäden A 1-10 Fortsetzung der Tierhalter-Haftpflichtversicherung nach dem A 1-6.7 Besondere Regelungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung Tod des Versicherungsnehmers für Pferde A 1-6.8 Fohlen Abschnitt A 2 – Besondere Umweltrisiken Seite 21 A 1-6.9 Risikobegrenzung für Gnadenbrotpferde A 1-6.10 Wolfsriss A 2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko) A 1-6.11 Neuwertentschädigung A 2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß A 1-6.12 Bergungs- und Rettungskosten Umweltschadensgesetz (USchadG) A 1-6.13 Gewerbliche Nutzung A 1-6.14 Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit Abschnitt A 3 – Forderungsausfallrisiko Seite 22 A 1-6.15 Keine Leistungseinschränkung bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung A 3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A 1-6.16 Vorversicherungsgarantie A 3-2 Leistungsvoraussetzungen A 1-6.17 Best-Leistungs-Garantie A 3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A 1-7 Allgemeine Ausschlüsse A 3-4 Räumlicher Geltungsbereich A 1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A 3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfall- A 1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von risiko Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A 1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Seite 25 A 1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A(GB)-1 Abtretungsverbot A 1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf besonderer Verwahrungsvertrag die Prämie (Prämienregulierung) A 1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Prämienangleichung Teil A Abschnitt A 1 Privates Pferdehalter-Haftpflichtrisiko A 1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen , gewerblichen oder dergl. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung. gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter der im Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung, die im Haushalt des Versicherungsschein bezeichneten Tiere. Versicherungsnehmers vorhanden sind, müssen zur Prämienberechnung angegeben werden. Sofern besonders vereinbart – und nicht bereits mitversichert – gilt diese Versicherung auch für benannte Mithalter/-eigentümer. Seite 11 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 12] A 1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis gesetzlicher zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Haftpflichtbestimmungen Personen) privatrechtlichen Inhalts A 1-2.1.1 Mitversichert als Halter/Mithalter oder Tierhüter sind von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.  der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz des Versicherungsnehmers; Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des  der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern diese Person Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es bei ihm behördlich gemeldet ist; nicht an.  Familienangehörige des Versicherungsnehmers und des Lebensgefährten, soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in A 1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn häuslicher Gemeinschaft leben; es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,  alle sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen; 1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,  der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und/oder (Fremd-)Reiter in Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; dieser Eigenschaft;  der nicht gewerbsmäßig tätige Reitbeteiligte. 2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle 3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder Beteiligung an den Unterhaltskosten des Tieres. wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; A 1-2.1.2 Versichert sind (abweichend von A 1-7.3 und A 1-7.4) auch Ansprüche der 4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf Tierhalter/Mithalter, Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer – je nach ordnungsgemäße Vertragserfüllung; gewählter Tarifvariante -. 5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; Tarifvariante Versicherungsschutz 6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. classic nicht mitversichert premium mitversichert A 1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie optimum mitversichert aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A 1-2.1.3 Versichert sind darüber hinaus auch etwaige übergangsfähige A 1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern A 1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst wegen Personenschäden – je nach gewählter Tarifvariante -.  die Prüfung der Haftpflichtfrage, Tarifvariante Versicherungsschutz  die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und classic mitversichert premium mitversichert  die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. optimum mitversichert Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der A 1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen Anerkenntnisses entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Vorsorgeversicherung (A 1-9), wenn das neue Risiko nur für eine hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom mitversicherte Person entsteht. Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der A 1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer auch für die mitversicherten Personen. den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A 1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind A 1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig verantwortlich. erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. A 1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über A 1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund Seite 12 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 13] A 1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer abgesetzt. gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die A 1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am höheren Kosten des Verteidigers. Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an A 1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts A 1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten bevollmächtigt. Tierhalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A 1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A 1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen A 1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ausschlüsse. Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Soweit A 1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf entschädigungspflichtige Personen erstreckt. die in A 1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A 1-4 – Leistungen der Versicherung oder A 1-7 – A 1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Allgemeine Ausschlüsse). Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten A 1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko Versicherungssummen begrenzt. A 1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen A 1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Umwelteinwirkung. Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,  auf derselben Ursache, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder  auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. zeitlichem Zusammenhang oder A 1-6.1.2 Versicherungssumme  auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die beruhen. Jahreshöchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei A 1-5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Tarifvariante Versicherungsschutz Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung classic 10 Mio. EUR (Selbstbehalt). premium 20 Mio. EUR Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch optimum 40 Mio. EUR in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A 1-6.1.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. A 1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A 2 (besondere Umweltrisiken). A 1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die A 1-6.2 Abwässer/Rückstau- und Allmählichkeitsschäden Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. Tarifvariante Versicherungsschutz A 1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten classic nicht mitversichert Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die premium mitversichert Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen optimum mitversichert aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – je vom Versicherer erstattet. nach gewählter Tarifvariante- wegen Schäden Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift a) durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- durch häusliche Abwässer – auch aus dem Rückstau des Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Straßenkanals. Versicherungsfalles. b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube für häusliche Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer Abwässer. an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Seite 13 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 14] c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Tarifvariante Versicherungsschutz Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, classic nicht mitversichert Staub und dergleichen). premium 5.000 EUR; SB 250 EUR optimum 10.000 EUR; SB 250 EUR A 1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer tragen. gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A 1-6.3.3 Vom Versicherungsschutz bei A 1-6.3.2 ausgeschlossen sind A 1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden; Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, wie z. B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Wiesen, b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3 Paddocks, Führ- und Longierstangen, Laufbahnen oder Pferdesolarien – je Monate überlassen wurden (gilt nicht für elektrisch medizinische nach gewählter Tarifvariante -. Geräte); Tarifvariante Versicherungsschutz c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten classic nicht mitversichert Person dienen; premium mitversichert; SB 250 EUR d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige optimum mitversichert; SB 250 EUR Beanspruchung; A 1-6.3.1.1 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und EUR selbst zu tragen. Wertpapieren. A 1-6.3.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A 1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Haftpflichtansprüche wegen Anhänger a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Tarifvariante Versicherungsschutz classic nicht mitversichert b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten premium mitversichert und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, optimum mitversichert c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen A 1-6.4.1 Versichert ist – abweichend von A 1-7.14 – die gesetzliche besonders versichern kann. Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht A 1-6.3.2 Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: Sachen gilt:  nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende A 1-6.3.2.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter Höchstgeschwindigkeit; oder geliehener Reitutensilien (z.B. Sattel, Helm usw.)  Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Höchstgeschwindigkeit; Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle  Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Höchstgeschwindigkeit; Tarifvariante Versicherungsschutz  selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. selbstfahrende Mäher, classic 1.000 EUR; SB 100 EUR Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) mit nicht mehr als 20 km/h premium 5.000 EUR; SB 100 EUR bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; optimum 10.000 EUR; SB 100 EUR  Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu tragen. A 1-6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: A 1-6.3.2.2 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht Beschädigung von gemieteten Tierfuhrwerken (z. B. Schlitten, Sulkys, werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen Kutschen) oder Transportanhänger und alle sich daraus ergebenden des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer Vermögensschäden. ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Seite 14 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 15] Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt A 1-6.6 Vermögensschäden B 3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Tarifvariante Versicherungsschutz A 1-6.5 Schäden im Ausland classic 10 Mio. EUR A 1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des premium 20 Mio. EUR Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender optimum 40 Mio. EUR Versicherungsfälle soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird – ausschließlich, wenn diese A 1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch  auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind; A 1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche  auf eine versicherte Handlung in Europa bzw. auf ein in Europa wegen Vermögensschäden bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für  bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt – außerhalb seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, Europas maximal bis – je nach gewählter Tarifvariante – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; eingetreten sind. b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender Tarifvariante Versicherungsschutz oder gutachterlicher Tätigkeit; classic Bis 12 Monate c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich premium Bis 5 Jahre verbundene Unternehmen; optimum Unbegrenzt d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Besteht bei der degenia Versicherungsdienst AG gleichzeitig eine Privat- e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; Haftpflichtversicherung und ist dort ein längerer Zeitraum für den vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt dieser auch für f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder diese Tierhalter-Haftpflichtversicherung. ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Weiterhin gilt Folgendes: g) aus Rationalisierung und Automatisierung; A 1-6.5.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von – je nach gewählter i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Tarifvariante – zur Verfügung. Kostenanschlägen; Tarifvariante Versicherungsschutz j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, classic Nicht mitversichert Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder premium 50.000 EUR Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; optimum 200.000 EUR k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; Schadenersatzzahlung angerechnet. l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Wertpapieren und Wertsachen; Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten Erschütterungen). wird oder die Kaution verfallen ist. A 1-6.7 Besondere Regelungen zur Tierhalter- A 1-6.5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Haftpflichtversicherung für Pferde Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem A 1-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Versicherungsnehmers: Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A 1-6.5.4 Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden Tarifvariante Versicherungsschutz die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der classic mitversichert gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten premium mitversichert geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die optimum mitversichert Versicherungssumme angerechnet. beim Reiten – auch ohne Sattel und Zaumzeug. A 1-6.7.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers -je nach gewählter Tarifvariante-: Seite 15 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 16] Tarifvariante Versicherungsschutz A 1-6.9.2 Sollte das versicherte Tier geritten werden, gilt abweichend der Risikobegrenzung gemäß A 1-6.9.1 Versicherungsschutz, sofern das classic nicht mitversichert versicherte Tier irrtümlich unwissend geritten wurde. premium mitversichert optimum mitversichert A 1-6.10 Wolfsriss a) als Reiter / führen fremder Pferde, sofern Versicherungsschutz nicht Tarifvariante Versicherungsschutz durch eine Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter- classic nicht versichert Haftpflichtversicherung besteht; premium nicht versichert b) aus der Teilnahme an Turnieren und Rennen sowie den optimum bis 10.000 EUR Vorbereitungen hierzu (Training). Gleiches gilt für Distanz- und Wanderreiten/-fahren; Wird das versicherte Tier innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch einen bestätigten Wolfsriss getötet, wird der unmittelbar vor c) aus der Teilnahme am Reitunterricht, an Ausbildungslehrgängen, Ableben bestehende Wert des Tieres sowie die Kosten für die Abholung Prüfungen, sonstigen Veranstaltungen wie Ausstellungen und und Beseitigung des Tieres – je nach gewählter Tarifvariante - Schauvorführungen und deren Vorbereitung hierzu (Training); übernommen. d) aus dem privaten (unentgeltlichen) Einsatz der versicherten Tiere zu A 1-6.11 Neuwertentschädigung therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich); Tarifvariante Versicherungsschutz e) aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Fuhrwerken classic nicht mitversichert (z. B. Kutschen, Schlitten, Sulkys) - einschließlich der Verwendung der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten Fahrten - zu privaten premium 3.000 EUR Zwecken einschließlich der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen optimum 5.000 EUR Beförderung von Gästen; In Abänderung von A 1-3.1 wird im Schadenfall, wenn der Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige Versicherungsnehmer es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der deren Anschaffungspreis – je nach gewählter Tarifvariante – nicht Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. übersteigt, auf einen Zeitwertabzug verzichtet. f) aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden A 1-6.12 Bergungs- und Rettungskosten Tiertransportanhängern, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind; Tarifvariante Versicherungsschutz g) gelegentliche Tätigkeit als Reitlehrer eines mitversicherten Tieres; classic nicht mitversichert h) wegen Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt; premium 10.000 EUR; SB 250 EUR optimum 20.000 EUR; SB 250 EUR i) wegen Schäden aus tierischen Ausscheidungen, Flurschäden und Weiderisiko; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich- j) aus der gelegentlichen Überlassung zu Vereinszwecken oder rechtliche und private Bergungen des versicherten Tieres inkl. der Veranstaltungen - auch wenn es dort von einer fremder Person Bergungskosten. geritten oder geführt wird. Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen A 1-6.8 Fohlen Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Tarifvariante Versicherungsschutz classic bis 12 Monate Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu premium bis 18 Monate tragen. optimum bis 18 Monate A 1-6.13 Gewerbliche Nutzung Aus der Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis zum Alter von – je Tarifvariante Versicherungsschutz nach gewählter Tarifvariante -, sofern sich das versicherte Muttertier noch im Besitz des Versicherungsnehmers befindet. Ältere Fohlen stellen classic nicht mitversichert eine Erweiterung im Sinne A 1-8 dar und sind zur Prämienregulierung premium 3.000 EUR gemäß A(GB)-3 anzumelden. optimum 6.000 EUR A 1-6.9 Risikobegrenzung für Gnadenbrottiere Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Für die Versicherung nach dem Tarif für Gnadenbrottiere gilt Folgendes: (abweichend von A 1-1) aus der freiberuflichen und wirtschaftlichen Tätigkeit, die auf eigenen Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur Als Gnadenbrot gelten Tiere, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Gewinnerzielung mit dem versicherten Tier betrieben wird. Die Erkrankungen nicht geritten werden. Als solche gelten nicht Fohlen, Jahresumsatzsumme ist – je nach gewählter Tarifvariante - begrenzt. Jährlinge oder Aufzuchtpferde. A 1-6.9.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ausgeschlossen ist die Nutzung zur Jagd. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mit dem Reiten oder der Verwendung als Zugtier in ursächlichem Zusammenhang stehen. Seite 16 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 17] A 1-6.14 Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit 2) Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der prämienfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Tarifvariante Versicherungsschutz Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. classic nicht mitversichert 3) Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut premium nicht mitversichert arbeitslos oder beginnt eine weitere Kurzarbeitsperiode, müssen für optimum Bis 12 Monate eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer a) und c) erneut erfüllt sein. A 1-6.14.1 Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Vertrag vorübergehend Während des Bestehens der Privatschutzversicherung ist eine prämienfrei gestellt werden. Prämienbefreiung insgesamt für höchstens 24 Monate möglich. a) Voraussetzung für die Leistung A 1-6.15 Keine Leistungsbeschränkung bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung 1) Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Tarifvariante Versicherungsschutz Kurzarbeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. classic nicht mitversichert premium mitversichert 2) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit mindestens 24 Monate beim optimum mitversichert gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis In Erweiterung B 3-2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die  war unbefristet und ungekündigt und Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.  unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit und A 1-6.16 Vorversicherungs-Garantie  die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug mindestens 30 Stunden. Tarifvariante Versicherungsschutz classic nicht mitversichert 3) Ein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht nur, wenn premium mitversichert  das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des optimum mitversichert Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist; Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass Sie durch die  der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Vertragsbedingungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat; Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den  die letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, fällige Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wären, werden wir gemäß Prämie zu dieser Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten sonst keine Prämienrückstände vorhanden sind. Vorvertrags vom Vorversicherer regulieren. b) Wartezeit Voraussetzung für eine Regulierung im Rahmen der Vorversicherungs- Garantie ist, dass: Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht, wenn die Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate oder die a) der vorangegangene Versicherungsschutz ununterbrochen bestanden Kurzarbeit innerhalb des ersten Monats nach Versicherungsbeginn hat und eingetreten ist. c) Pflichten des Versicherungsnehmers b) die Besserstellung weder bei der degenia Versicherungsdienst AG noch beim Vorversicherer nur gegen Prämienzuschlag versicherbar ist. 1) Der Anspruch auf Prämienbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. Die Entschädigung aus der Vorversicherungs-Garantie ist je Versicherungsfall auf die im aktuellen Versicherungsvertrag vereinbarte 2) Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist durch eine Versicherungssumme begrenzt. Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit oder durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers / Dienstherren nachzuweisen. Darüber hinaus gilt die Vorversicherungs-Garantie nicht für Schäden gemäß A 1-7. 3) Das Ende der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist unverzüglich anzuzeigen. Im Fall der Regulierung müssen Sie uns im Vorfeld die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung stellen. d) Dauer der Leistung A 1-6.17 Best-Leistungs-Garantie Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Privatschutzversicherung prämienfrei gestellt. Tarifvariante Versicherungsschutz 1) Die Prämienbefreiung beginnt mit der Prämienfälligkeit, die dem classic nicht mitversichert Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit folgt premium nicht mitversichert und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen optimum mitversichert Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Kurzarbeit spätestens nach Ablauf von 12 Monaten. 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder der in diesem Vertrag mitversicherten Personen im Versicherungsfall für Seite 17 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 18]  Risiken oder A 1-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich  Deckungserweiterungen oder etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:  höhere Entschädigungsregelungen, A 1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden die im Rahmen dieses Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch durch einen Tarif eines anderen Versicherers entsprechend dem dortigen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Bedingungswerk eingeschlossen wären; Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 2. Versicherungsschutz besteht entsprechend den dortigen Regelungen. A 1-2.3 findet keine Anwendung. Die Versicherungssumme für derartige Schäden steht im Rahmen der bei der degenia Versicherungsdienst AG vereinbarten Versicherungssummen A 1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von zur Verfügung. Eine Ersatzleistung darüber hinaus ist nicht möglich. Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 3. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem Tarif des anderen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts um einen aktuellen, Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren allgemein zugänglichen Tarif zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung eines Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers handelt. 4. Den Nachweis über die Mitversicherung bei einem anderen in  Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Deutschland zum Betrieb zugelassenen Haftpflichtversicherers hat der Versicherungsnehmer in Form von besonderen Bedingungen und  Arbeiten oder sonstige Leistungen Risikobeschreibungen zu erbringen. erbracht haben. 5. Ausgeschlossen sind Ansprüche A 1-2.3 findet keine Anwendung.  aus Schäden im Ausland A 1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander  aus beruflichen und gewerblichen Risiken Ausgeschlossen sind Ansprüche  über die gesetzliche Haftung hinaus 1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A 1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,  aus Vorsatz 2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben  aus vertraglicher Haftung Versicherungsvertrages,  aus Eigenschäden (auch Forderungsausfall) 3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages.  aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft  wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder leben. asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind A 1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und  aus Schäden, die bei degenia Versicherungsdienst AG oder bei von wirtschaftlich verbundenen Personen dem anderen Versicherer durch zuschlagspflichtige Risiken versicherbar sind Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer  aus dem Bau einer Geothermie-Anlage mittels Bohrung 1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher  aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag und Tier grob fahrlässig herbeigeführt wurden mitversicherten Personen gehören;  aus jeglichen Assistanceleistungen, wie zum Beispiel Not- und Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Handwerkerservice, juristische Hilfeleistungen, Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach Betreuungsleistungen. dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und 6. Die Bestimmungen gemäß A 1-9 - Vorsorgeversicherung - finden hier Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch keine Anwendung. ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern 7. Die Erweiterung umfasst keinen Verzicht auf Selbstbehalte. Ist im und Kinder miteinander verbunden sind). Rahmen dieses Versicherungsvertrages ein Selbstbehalt vereinbart, so gilt dieser auch für die Best-Leistungs-Garantie. 2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt 8. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die degenia geschäftsfähige oder betreute Person ist; Versicherungsdienst AG können diese Klausel jederzeit in Textform kündigen. 3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt kündigen. 4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Seite 18 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 19] 5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine A 1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus 6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch 1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Die Ausschlüsse unter 2) bis 6) erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher 2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Gemeinschaft leben. A 1-7.13 Strahlen A 1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der stehen. Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen A 1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Verwahrungsvertrages sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentümer, A 1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- und sonstigen Leistungen Anhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom A 1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Ausgeschlossen sind Ansprüche Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in 1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-zeugs verursachen Leistung führt. oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder 2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden übernommen haben. Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder A 1-7.7 Asbest Raumfahrzeuge aus Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige  der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen A 1-7.8 Gentechnik oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf  Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, (1) gentechnische Arbeiten, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Teilen. (3) Erzeugnisse, die 3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,  Bestandteile aus GVO enthalten, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.  aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder A 1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Namensrechtsverletzungen. A 1-7.16 Wasserfahrzeuge A 1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer Diskriminierungen. eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. A 1-7.11 Übertragung von Krankheiten Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem A 1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder elektronischer Daten veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Seite 19 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 20] Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal je Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich Versicherungsfall, höchstens jedoch maximal – je nach gewählter handelt um Schäden aus Tarifvariante – 1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Tarifvariante Versicherungsschutz Veränderung von Daten, classic 10.000.000EUR 2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, premium 15.000.000 EUR optimum 15.000.000 EUR 3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, für Personenschäden je geschädigter Person und das Zweifache dieser 4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. A 1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken Erweiterungen) (a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; A 1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. (b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; Dies gilt nicht (c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen –  für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden; versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie (d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;  für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (e) aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. A 1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung A 1-10 Nachversicherungsschutz/Fortsetzung der Tierhalter- bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, A 1-10.1 Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt Lebenspartner, den Lebensgefährten des Versicherungsnehmers wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers, des A 1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Lebenspartners oder Lebensgefährten besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis A 1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche zum nächsten Prämienfälligkeitstermin fort. Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. A 1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste Prämienrechnung durch den Ehegatten, den eingetragenen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Lebenspartner oder den Lebensgefährten eingelöst, so wird dieser Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Versicherungsnehmer. Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Abschnitt A 2 Besondere Umweltrisiken Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt und Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so den folgenden Bedingungen. hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A 1-6.1. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Tarifvariante Versicherungsschutz innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht classic mitversichert zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. premium mitversichert optimum mitversichert A 1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A 1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag A 2-1 Gewässerschäden (außer Anlagerisiko) – je nach gewählter Tarifvariante – von maximal Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Tarifvariante Versicherungsschutz unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der classic 10.000.000 EUR Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie premium 20.000.000 EUR Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung optimum 40.000.000 EUR von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis – gemäß Tarifvariante – Inhalt Seite 20 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 21] (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen A 2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz Behälter – gemäß Tarifvariante – nicht übersteigt. (USchadG) Tarifvariante Versicherungsschutz Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine classic 50 l/kg max. 300 l/kg premium 100 l/kg max. 1.000 l/kg a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, optimum 250 l/kg max. 1.000 l/kg b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen c) Schädigung des Bodens. über die Vorsorgeversicherung (A 1-9). A 2-2.1 Versichert sind – abweichend von A 1-3.1 – den A 2-1.2 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme) Die Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf – je während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Tarifvariante – pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall. – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder Tarifvariante Versicherungsschutz – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und classic 3 Mio. EUR bestimmungswidrig erfolgt ist. premium 3 Mio. EUR Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht optimum 5 Mio. EUR Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe. oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des A 2-1.3 Rettungskosten Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Der Versicherer übernimmt Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. b) außergerichtliche Gutachterkosten. A 2-2.2 Ausland Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Versichert sind im Umfang von A 1-6.3 die im Geltungsbereich der EU- Sachschäden nicht übersteigen. Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die anderer EUMitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des A 2-3.3 Ausschlüsse Versicherers. a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den A 2-1.4 Ausschlüsse Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem dienen, abweichen. Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder A 1-2.3 findet keine Anwendung. Verfügungen herbeigeführt haben. b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden A 1-1.2 findet keine Anwendung, 1. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.  auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, 2. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflicht- versicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.  unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. A 2-2.4 Versicherungssumme Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bei Seite 21 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 22] Tarifvariante Versicherungsschutz c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder classic 3 Mio. EUR ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, premium 3 Mio. EUR optimum 5 Mio. EUR und Abschnitt A 3 Forderungsausfallrisiko A 3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung A 3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der A 3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. Versicherungsnehmer oder eine gemäß A 1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt A 3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz A 3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Forderung. Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. A 3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall auf die Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder vereinbarten Versicherungssummen – je nach gewählter Tarifvariante - daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Tarifvariante Versicherungsschutz A 3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem classic nicht mitversichert der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und premium 20.000.000 EUR Umfang der in A 1 geregelten Pferdehalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der optimum 40.000.000 EUR Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal je Versicherungsnehmer gelten. Versicherungsfall, höchstens jedoch maximal – je nach gewählter Tarifvariante – So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, Tarifvariante Versicherungsschutz a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder classic nicht mitversichert gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder premium 15.000.000 EUR b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt optimum 15.000.000 EUR hat. für Personenschäden je geschädigter Person und das Zweifache dieser Darüber hinaus besteht jedoch Versicherungsschutz für Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft A 3-3.3 Die Mindestschadenhöhe beträgt – je nach gewählter des Schädigers als Tierhalter oder – hüter entstanden sind. Nicht Tarifvariante –. versichert sind jedoch Ansprüche gegen deliktunfähige Kinder. Tarifvariante Versicherungsschutz A 3-2 Leistungsvoraussetzungen classic nicht mitversichert Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer premium ab 500 EUR gemäß A 1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn optimum ohne Mindestschadenhöhe A 3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der A 3-3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der aus diesem Vertrag zu. Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche A 3-3.5 Erweiterter Forderungsausfall / Pferderipper Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten durch bestanden hätte Pferderipper. A 3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Tarifvariante Versicherungsschutz Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte classic nicht mitversichert Person nachweist, dass premium nicht mitversichert a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, optimum bis 10.000 EUR b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter abgegeben hat oder Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Seite 22 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 23] Ergänzend zu A 3.1 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der A 3-5.3 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, wenn der Schädiger eine Tarifvariante Versicherungsschutz vorsätzliche Straftat begangen hat und auch, wenn der Schädiger nicht classic nicht mitversichert bekannt ist. premium nicht mitversichert Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versicherten optimum mitversichert Tier. Der Versicherer ist bei unbekanntem Schädiger gegenüber dem a) Zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmer nur dann leistungspflichtig, wenn Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen wird die Forderungsausfalldeckung um einen Spezial-Schadenersatz- Rechtsschutz zur gerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung  aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer der im Rahmen der Forderungsausfalldeckung versicherten gestellt wurde, Schadenersatzansprüche erweitert.  das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt, b) Die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen  der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte für die Haftpflichtversicherung (AVB THV Pferd 2022), Besondere erhalten hat. Bedingungen und Risikobeschreibungen finden auch für den Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz Anwendung, sofern Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden nachstehend nichts anderes vereinbart ist. und sonstige, nicht das versicherte Tier betreffende Sachschäden. A 3-5.3.1 Risikoträger / Bearbeitung von Rechtsschutzfällen A 3-4 Räumlicher Geltungsbereich Risikoträger der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz ist die Itzehoer Versicherung/ Brandgilde von 1691 VVaG, Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe. Versicherungsschutz besteht – abweichend von A 1-6.3 – für Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- Um im Leistungsfall Neutralität der Entscheidungen zu gewährleisten, ist bestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schaden- die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbständiges ereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert, die Itzehoer Rechtsschutz Union A 3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko Schadenservice GmbH Itzehoer Platz A 3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche 25521 Itzehoe wegen Schäden an Sitz Itzehoe Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 13835 PI a) Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen; Vers.St.Nr. 815/V90815006286 USt.-IdNr. DE134777598 b) Immobilien; www.itzehoer-rechtsschutz-union.de c) Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, A 3-5.3.2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person a) Der Versicherungsschutz dieses Rechtsschutzelementes umfasst die zuzurechnen sind  Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen; und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.  vor Gerichten; A 3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für  mit einem Streitwert über 1.000 EUR. Anderweitige bestehende Rechtsschutzverträge gehen dieser Regelung a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung vor subsidiäre Deckung). (siehe jedoch Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß A 3- 5.3.6); b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen zugrunde liegt (Folgeereignistheorie). Forderungsübergangs; c) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.  ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der d) Kein Rechtsschutz besteht, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der  ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Versicherung geltend gemacht wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um ein, wenn dies der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten grobfahrlässig zu vertreten hat. handelt. Seite 23 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 24] A 3-5.3.3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten b) Der Versicherer trägt nicht Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen  Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; a) in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder  Kosten, die mit einer einverständlichen Regelung gemäß A3- Erdbeben und daraus entstehenden Folgen (z. B. Vulkanausbruch); 5.3.2. b) eintrittspflichtigen Rechtsschutzfall einstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom b) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass hiervon Bergbauschäden; abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im ist; Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;  Kosten, die aufgrund der zweiten oder jeder weiteren d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel Gerichten; entstehen; e) soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom  Kosten aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen, die später Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. als 1 Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitel eingeleitet Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der werden; Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.  Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn diese Zusatzdeckung nicht bestünde. A 3-5.3.4 Leistungsumfang c) Die Versicherungssumme ist in jedem Rechtsschutzfall auf maximal a) Der Versicherer trägt zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles  bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zusammenhängen. zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. A 3-5.3.5 Örtlicher Geltungsbereich Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom Es besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Interessen zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche vor einem seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein gesetzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der zuständigen Gericht erfolgt. lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; wird auf den Korrespondenz Anwalt verzichtet, werden zusätzlich zu den Kosten A 3-5.3.6 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder des Anwalts Reisekosten bis zur Höhe einer Korrespondenzgebühr Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid übernommen; Reisekosten eines im jeweiligen Land Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts werden dann übernommen, wenn das a) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Auffassung nach Inland wegen Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe geboten war.  die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine  bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des oder zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der  die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem b) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz a) verneint ausländischen Rechtsanwalt führt. und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des  die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem  die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Geschäftsreisen von in Deutschland zugelassenen c) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen. mindestens einem Monat setzen, binnen der der  die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und Interessen entstandenen Kosten, soweit der wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz b) abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer Seite 24 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 25] dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten  wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. d) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits A 3-5.3.7 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des a) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er e) Der Versicherungsnehmer hat  dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch  den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen  den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten beschaffen; sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;  dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.  soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden; f) Wird eine der in den Absätzen a) oder g) genannten Obliegenheiten  Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem Zustimmung des Versicherers einzuholen; der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers  für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der - nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der einer Klage statt gesonderter Klageerhebung), Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des - auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt - vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen hat. gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit g) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner haben kann, Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die - vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung übernimmt. der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt, h) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. - in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von i) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. entsprechend der Weisung zu beauftragen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist b) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. c) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach A3-5.3.4 Absatz a) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,  wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; Seite 25 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 26] Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus A(GB)-1 Abtretungsverbot A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben. Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach die Prämie (Prämienregulierung) A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum 5 Prozent entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der A(GB)-3.5 Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes kein Verschulden trifft. ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der die Prämienerhöhung wirksam werden sollte. Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Prämienerhöhung zugehen. der Mindestprämie werden berücksichtigt. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre. A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach Prämienangleichung A(GB)-3.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienangleichung. A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. Seite 26 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 27] V Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (Teil B) – Stand 07.2022 Inhaltsverzeichnis B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung) B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung Seite 20 Abschnitt B 4 Weitere Regelungen Seite 24 B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung die Sachversicherung) B 1-4 Folgeprämie B 4-4 Verjährung B 1-5 Lastschriftverfahren B 4-5 Örtlich zuständiges Gericht B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B 4-6 Anzuwendendes Recht B 4-7 Embargobestimmung Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrages, B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Kündigung Seite 21 Sachversicherung) B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die B 2-1 Dauer und Ende des Vertrages Sachversicherung) B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung) Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die andere Obliegenheiten Seite 22 Sachversicherung) B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder (gilt nur für die Sachversicherung) seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung) Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Vertragsschluss zu zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie. Zahlung veranlasst ist. B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie B 1-2.1 Prämienzahlung frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durchlaufende B 1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt, Voraus gezahlt. so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. B 1-2.2 Versicherungsperiode Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der B 1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Vertragsdauer. Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter rechtzeitig nach B 1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Zahlung oder Nichtzahlung Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte B 1-3.1 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die eines Widerrufrechts. Nichtzahlung zu vertreten hat. Seite 27 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 28] B 1-4 Folgeprämie Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch B 1-4.1 Fälligkeit rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils erfolgt. zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. B 1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden B 1-4.2 Verzug und Schadensersatz können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt B 1-4.3 Mahnung werden. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen B 1-6.1 Allgemeiner Grundsatz (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die Versicherungsschutz bestanden hat. rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) B 1-6.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, hinweist. Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B 1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung B 1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. B 1-4.5 Kündigung nach Mahnung Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten. Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. sofortiger Wirkung kündigen. B 1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm die Prämie bis werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, hinzuweisen. weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B 1-4.6 Zahlung der Prämie nach Kündigung B 1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der die Prämie bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. B 1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1-4.4 bleibt bis zur Zahlung hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem bestehen. Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B 1-5 Lastschriftverfahren B 1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie B 1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Geschäftsgebühr verlangen. Seite 28 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 29] Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem begründenden Umständen Kenntnis erlangt. vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. B 2-1 Dauer und Ende des Vertrags Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3-1.2 sowohl die B 2-1.1 Vertragsdauer Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder B 2-1.2 Stillschweigende Verlängerung dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der B 3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Vertragsparteien spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B 3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B 2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder B 2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B 2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den erlangt. Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall arglistig verletzt hat. B 2-2.1 Kündigungsrecht B 3-1.2.2 Kündigung Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei zulässig. Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B 2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer B 3-1.2.3 Vertragsänderung Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 Absatz 1 bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des B 2-2.3 Kündigung durch Versicherer Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Versicherungsnehmer wirksam. Vertragsbestandteil. Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag Vertreters bis zum Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den B 3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. gefahrerhebliche Umstände B 3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Seite 29 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 30] Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3-2.2.1, kann der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem der Versicherungsnehmer zu beweisen. Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer Recht begründen. unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. B 3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3-2.2.2 und B 3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen Monat kündigen. dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die B 3-2.3.2 Vertragsänderung Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der B 3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach B 3-1.6 Anfechtung Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung Kündigungsrecht hinzuweisen. anzufechten, bleibt bestehen. B 3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers B 3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur B 3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder B 3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung arglistig verletzt hat. B 3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung) der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. B 3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der B 3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles beweisen. oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. B 3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3-2.2.2 und B 3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem B 3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. B 3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte mitversichert gelten soll. zugegangen sein müssen, bekannt war. B 3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B 3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, B 3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten Leistungspflicht war oder gestatten. b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die B 3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der B 3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Prämie verlangt. Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B 3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer B 3-2.3.1 Kündigungsrecht B 3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Seite 30 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 31] B 3-3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der sind: Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich B 3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des vereinbarten Sicherheitsvorschriften; Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, B 3-3.1.2 Rechtsfolgen Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine B 3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder kündigen. die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. verletzt hat. Abschnitt B 4 Weitere Regelungen B 3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 4-1.1 Anzeigepflicht B 3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies die Versicherungssumme anzugeben. gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach B 4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4-1.1.1 B 3-3.2.2 zusätzlich zu B 3-3.2.1 gilt: vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B 3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz Der Versicherungsnehmer hat oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis Versicherung erlangt hat. erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; B 4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden Mehrfachversicherung vor. sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet ihm billigerweise zugemutet werden kann. wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem nach Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. B 3-3.2.1 und B 3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. B 3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den B 3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B 3-3.1 oder B 3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Seite 31 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 32] B 4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Versicherungsnehmer zu übermitteln. Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später B 4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die B 4-4 Verjährung Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob Versicherungssummen und der Prämien verlangen. fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen B 4-2.1 Form, zuständige Stelle Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Bürgerlichen Gesetzbuchs. abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. B 4-5 Örtlich zuständiges Gericht Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers B 4-5.1 Klagen gegen den Versicherer oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B 4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, 3 Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens- solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des änderung des Versicherungsnehmers. Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B 4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung B 4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb- bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der lichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4-2.2 entsprechend Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein Anwendung. solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für die Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Sachversicherung) Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer B 4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen B 4-6 Anzuwendendes Recht betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; B 4-7 Embargobestimmung c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die B 4-3.2 Erklärungen des Versicherers Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen- stehen. Seite 32 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 33] Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Rechtsvorschriften entgegenstehen. B 4-10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung) auch den Aufwendungsersatz nach B 4-10.1.1 und B 4-10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses Versicherers entstanden sind. erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die B 4-10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag Versicherers entstanden sind. von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. B 4-10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht B 4-10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu vorzuschießen. verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden B 4-10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Umständen Kenntnis erlangt. Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die Sachversicherung) B 4-10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B 4-9.1 Rechte aus dem Vertrag B 4-10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen sofern diese den Umständen nach geboten waren. Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B 4-9.2 Zahlung der Entschädigung B 4-10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B 4-10.2.1 entsprechend kürzen. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die Sachver- Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der sicherung) Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. B 4-11.1 Übergang von Ersatzansprüchen B 4-9.3 Kenntnis und Verhalten Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, B 4-9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Schaden ersetzt. Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. B 4-9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine B 4-11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und B 4-9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. erforderlich mitzuwirken. B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen B 4-10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in B 4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen oder die er auf Weisung des Versicherers macht. einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. B 4-10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt nur für die unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Sachversicherung) Seite 33 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de [Seite 34] B 4-12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles B 4-12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B 4-12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. B 4-12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Straf- Urteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung) Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Seite 34 von 34 degenia Versicherungsdienst AG | Brückes 63-63 a | 55545 Bad Kreuznach | Serviceline 0671 84003-0 | www.degenia.de
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