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Volltext aufklappen: Bedingungen THV T22 Pferde (degenia-THV Pferd 2022, Teil A)
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Kundeninformation
Vertragsunterlagen
Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Pferde,
Pony, Esel und Gnadenbrottiere)
Tarif T 22 (Stand Mai 2023)
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Produktinformationsblatt zur degenia Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Stand Juli 2022)
Unternehmen: Produkt:
degenia Versicherungsdienst AG degenia Tierhalterhaftpflicht
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen
Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend
informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art der Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit
Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist es, Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören z. B.:
berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte Gefährliche Hunde, sowie Hunde, die aufgrund von
Ansprüche abzuwehren. Gesetzen und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht
Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, die auf Ihr unterliegen.
Tier zurückzuführen sind und für die Sie als Halter oder von Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
Ihnen bestimmte Hüter des Tieres einstehen müssen. Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung ver-
Schäden durch Welpen. einbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berück-
Mietsachschäden. sichtigen.
Versicherungssumme
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern. Sonst
Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb
entnehmen.
haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
herausgenommen, z. B. alle Schäden:
! aus vorsätzlicher Handlung;
! durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen Kraft-
oder Luftfahrzeugs.
Wo bin ich versichert?
Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. B. im Urlaub)
einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
- Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
- Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
- Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
- Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
- Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei
der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Der erste oder einmalige Beitrag muss spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt werden. Wann Sie die weiteren
Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Bei Verträgen mit der degenia Versicherungsdienst AG ist nur die Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat möglich.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr (Verlängerungsklausel).
Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung
muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
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Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das
muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte können
sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos - etwa durch endgültiges Abschaffen Ihres Tieres - ergeben.
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Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,
Ihr Interesse an unseren degenia Produkten freut uns sehr.
Mit den Ihnen hier vorliegenden Kundeninformationen können Sie sich umfassend über die degenia Versicherungsdienst AG,
die Tierhalter-Haftpflichtversicherung und deren Bestimmungen und Bedingungen informieren. Ferner erhalten Sie wichtige
Hinweise zu gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.
Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind im Versicherungsschein
beschrieben.
Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr Vermittler gerne zur Verfügung.
Ihre
degenia Versicherungsdienst AG
Private Pferdehalter-Haftpflichtversicherung
Inhaltsverzeichnis
I Leistungsbeschreibung je nach gewähltem Versicherungsumfang Seite 6-7
II Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Seite 8
III Besondere Klauseln und Vereinbarungen „degenia“ zu den
Allgemeinen Haftpflicht Versicherungsbedingungen Seite 9-10
IV Allgemeine Tierhalterhaftpflicht Versicherungsbedingungen
degenia-THV Pferd 2022 (Teil A) – Stand Juli 2022 – Seite 11-26
V Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung
(Teil B) – Stand Juli 2022 – Seite 27-34
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Allgemeine Kundeninformationen
Tel.: +49 (0) 800 - 369 600 0, Fax: 0800/3699000
Angaben der Gesellschaften E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen
Gesellschaften. Die speziell für Ihren Vertrag bzw. für Ihr Angebot Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns
zutreffende Gesellschaft entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Angebot. bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet, unter
I. ALTE LEIPZIGER Versicherung AG www.versicherungsombudsmann.de.
1. Identität des Versicherers:
ALTE LEIPZIGER Versicherung AG Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen
Rechtsform: Aktiengesellschaft Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den
Registergericht: Amtsgericht Bad Homburg Rechtsweg zu beschreiten.
Registernummer: HRB 1585
St. – Nr. 807/V90807004611 (VersStG) Online-Streitbeilegungs-Plattform
811189884 (UStG) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-
Streitbeilegung (OS) bereit. Diese können Sie über den nachfolgenden
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Walter Botermann Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Sie können diese
Vorstand: Kai Waldmann Plattform unter folgenden Voraussetzungen nutzen:
Marcus Tersi
1 Sie sind Verbraucher und leben in der Europäischen Union (EU).
Hausanschrift: Alte Leipziger-Platz 1, 2 Sie haben einen Versicherungsvertrag auf elektronischem Weg
61440 Oberursel (bspw. über diese Internetseite oder per E-Mail) beantragt bzw.
(ladungsfähige Anschrift) geschlossen.
2. Niederlassungen im EU-Gebiet und dortige Vertreter 7.Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
– entfällt – Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der
Versicherungsleistungen entnehmen Sie bitte dem Vorschlag / Antrag und
3. Hauptgeschäftstätigkeit den Vertragsgrundlagen Ihres Konzeptanbieters.
Die Alte Leipziger Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen
Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach- 8. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
und Rechtsschutzversicherung berechtigt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Aufsichtsbehörde Ansprüche gegen uns als Konzeptanbieter können Sie vor dem Gericht an
Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem
Bereich Versicherungen
zuständigen Gericht in Bad Kreuznach (Sitz der Gesellschaft) geltend
Graurheindorfer Straße 108 machen
53117 Bonn
9. Beendigung eines Vertrages
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Der Vertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen, ggf. auch vor
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, von Ihnen gekündigt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine etwaige Kündigung in Textform gegenüber
5. Identität des Konzeptanbieters degenia Versicherungsdienst AG
der degenia Versicherungsdienst AG zu erfolgen hat.
Für die oben genannten Versicherer handeln wir namens und in
Vollmacht als Ihr Konzeptanbieter aus Bad Kreuznach: 10. Vertragssprache
Die Sprache für die Vertragsbedingungen, sämtliche
Anschrift: Vertragsinformationen sowie die Kommunikation während der
degenia Versicherungsdienst AG
Vertragslaufzeit ist deutsch.
Brückes 63 – 63 A
55545 Bad Kreuznach 11. Vertragssprache
Die Sprache für die Vertragsbedingungen, sämtliche
Aufsichtsratsvorsitzender: Karl Spies (Wirtschaftsprüfer)
Vertragsinformationen sowie die Kommunikation während der
Vorstand: Halime Koppius Vertragslaufzeit ist deutsch.
Handelsregister: Bad Kreuznach / HRB 4221
12. Bindefristen
6. Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen
Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages einen
Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel.
Monat gebunden.
Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an
die:
degenia Versicherungsdienst AG
Brückes 63 – 63 A
55545 Bad Kreuznach
Sollte Sie das Ergebnis nicht zufrieden stellen, können Sie das
außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in Anspruch
nehmen. Der Risikoträger ist Mitglied im Verein
Versicherungsombudsmann e. V. und hat sich verpflichtet, an diesem
Streitbeteiligungsverfahren teilzunehmen. Die Anschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632, D-10006 Berlin
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Tierhalter-Haftpflicht T22 (Pferde) Leistungsübersicht
Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurzübersicht. Der
rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes geht ausschließlich aus den für classic premium optimum
diesen Vertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen hervor.
Versicherungssummen
20.000.000 EUR; 40.000.000 EUR;
maximal 15.000.000 maximal 15.000.000
Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 10.000.000 EUR EUR für EUR für
Personenschäden je Personenschäden je
geschädigter Person geschädigter Person
Pauschal für Mietsachschäden 10.000.000 EUR 20.000.000 EUR 40.000.000 EUR
Versicherte Personen
Mitversicherung von (Ehe-) Partner und Kindern
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters sowie von
Reitbeteiligten (sog. Reitbeteiligung), sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist inkl.
Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder Mitversicherten des Vertrages
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Versicherte Leistungen
Gnadenbrotpferd-Tarif ohne Beritt ohne Beritt ohne Beritt
Reiten oder Führen ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel
ohne
Forderungsausfalldeckung ab einer Schadenhöhe von - ab 500 EUR
Mindestschadenhöhe
Rechtsschutz zur Ausfalldeckung - -
Erweiterter Forderungsausfall / Pferderipper - - bis 10.000 EUR
Wolfsriss - - bis 10.000 EUR
Auslandsaufenthalte weltweit bis 12 Monate bis 5 Jahre
Kautionsleistung im Ausland - bis 50.000 EUR bis 200.000 EUR
Neuwertentschädigung - 3.000 EUR 5.000 EUR
Schäden durch einen gewollten und ungewollten Deckakt -
Schäden durch tierische Ausscheidungen, Weiderisiko und Flurschäden -
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken bis zur Hauptfälligkeit
10.000 EUR; 20.000 EUR;
Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inkl. der Bergungskosten -
SB 250 EUR SB 250 EUR
Versicherte Tätigkeiten
Reiten /führen fremder Pferde (subsidiäre Deckung) -
Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden Tiertransportanhängern zu privaten
-
Zwecken, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind
Teilnahme an Turnieren und Rennen/ Distanz- und Wanderreiten/- fahren
-
Reitunterricht, Ausbildungslehrgänge und Prüfungen
Gewerbliche Nutzung/Nebenberufliche Tätigkeit - 3.000 EUR 6.000 EUR
gelegentliche Tätigkeit als Reitlehrer eines mitversicherten Tieres -
Verwendung der versicherten Tiere als Zugtier bei privaten Fahrten sowie Besitz und
Gebrauch von eigenen und fremden Tierfuhrwerken (z.B. Schlitten, Sulkys, Kutschen) -
inkl. gelegentlicher unentgeltlicher Beförderung von Gästen
nichtberufliche/nichtgewerbliche Nutzung als Therapiepferd (auch ehrenamtlich) -
Schäden durch Verfügungsstellung der Tiere zu Vereinszwecken oder Veranstaltungen -
Voltigieren -
Mietsachschäden
Mietsachschäden an Immobilien, wie z.B. Stallungen bzw. Boxen, Weiden und ; ;
-
Zäunen, Paddocks, Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien SB 250 EUR SB 250 EUR
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Mietsachschäden an Reitutensilien ( z.B. Sattel, Helm, Gerte, Trense usw.) bis 1.000 EUR; 5.000 EUR; 10.000 EUR;
einschließlich Abhandenkommen dieser Sachen) SB 100 EUR SB 100 EUR SB 100 EUR
5.000 EUR; 10.000 EUR;
Mietsachschäden an fremden, gemieteten oder geliehenen Transportanhängern -
SB 250 EUR SB 250 EUR
Zusätzliche Leistungen
bis 12 Monate, bis 18 Monate, bis 18 Monate,
Schäden durch Fohlen wenn Stute im Besitz wenn Stute im Besitz wenn Stute im Besitz
des VN ist des VN ist des VN ist
Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit - - bis 12 Monate
Best-Leistungs-Garantie - -
Vorversicherungsgarantie -
Keine Leistungseinschränkung bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung -
Sonstiges
Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Gewässerschaden-Restrisiko
Gewässerschäden aus Kleingebinden 50 l/kg/300 l/kg 100 l/kg/1.000 l/kg 250 l/kg/1.000 l/kg
Fortsetzung der Tierhalter-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
Selbstbehalt mit Schadenfreiheit-Regelung (falls generell vereinbart) ✓ ✓ ✓
Innovationsklausel / Bedingungsverbesserungen ✓ ✓ ✓
Leistungsgarantie gegenüber den GDV Musterbedingungen ✓ ✓ ✓
Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse ✓ ✓ ✓
generell bis zur Höhe der Versicherungssumme mitversichert
siehe Ziffer III Besondere Klauseln und Vereinbarungen „degenia“
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II Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pferdehalter-Haftpflichtversicherung
(AVB THV Pferd)
Stand: 07.2022
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der
in der Haftpflichtversicherung. Vertragsparteien.
Abschnitt A 1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und
privater Pferdebesitzer. Prämienzahlung.
Abschnitt A 2 gilt für Gewässerschäden und Schäden an der Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung.
Umwelt
(besondere Umweltrisiken). Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Abschnitt A 3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung und zur Prämienangleichung.
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III Besondere Klauseln und Vereinbarungen der „degenia“ zu den Allgemeinen Haftpflicht Versicherungsbedingungen
Selbstbehalt mit Schadenfreiheits-Regelung Der Versicherungsnehmer ist über sein Kündigungsrecht zu belehren:
Bei Verträgen mit einem generellen Selbstbehalt gilt folgende Erhöht die degenia Versicherungsdienst AG die Beiträge, kann der
Vereinbarung: Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen 1-3. Bei einem schadenfreien Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag
Versicherungsjahr erfolgt zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen
die Einstufung in die nächste höhere Stufe. Nach einem Versicherungsfall
erfolgt die sofortige Rückstufung in SF 0. Kündigung bei Wohnsitzverlegung ins Ausland
Bei einer endgültigen Wohnsitzverlegung ins Ausland - ohne Beibehaltung
SF 0 SB 150 EUR eines Wohnsitzes im Inland - kann das Versicherungsverhältnis gekündigt
SF 1 SB 150 EUR werden.
SF 2 SB 150 EUR
SF 3 SB 0 EUR Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach
ihrem Zugang bei der degenia Versicherungsdienst AG wirksam. Der
Bei Neugeschäft mit Vorversicherung ohne Vorschäden in den letzten 5 Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
Jahren erfolgt die Einstufung direkt in SF 2. zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
Bei Neugeschäft ohne Vorversicherung bzw. mit Vorschäden in den
letzten 5 Jahren erfolgt die Einstufung in SF 1. Eine Kündigung der degenia Versicherungsdienst AG wird einen Monat
nach ihrem Zugang wirksam.
Die Schadenabteilung wird im Schadenfall darüber in Kenntnis gesetzt, ob
die SB abgezogen werden kann oder nicht. Vollmachten der degenia Versicherungsdienst AG
Die Firma degenia Versicherungsdienst AG (im Folgenden degenia
Besonderheit „Online-Tarif“ genannt) führt die gesamte Vertragsverwaltung für die jeweiligen
Wenn dem beantragten Versicherungsschutz der sogenannte „Online- Versicherer durch.
Tarif“ zugrunde liegt, gilt folgendes: degenia ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen,
Dieser Tarif sieht vor, dass der Versicherungsschein und alle sonstigen Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Beiträge in Empfang zu
Dokumente und jede sonstige Korrespondenz an den Antragsteller nehmen sowie ausstehende Beiträge einzufordern und den dazu
ausschließlich per E-Mail übersandt wird und zwar an die E-Mail-Adresse, gehörigen Schriftverkehr zu führen und Willenserklärungen
die im Rahmen der Beantragung angegeben wurde. Sie erklären sich jeglicher Art (z.B. Rücktritt, Kündigung, Anfechtung) abzugeben.
damit ausdrücklich einverstanden. Beiträge gelten als beim Versicherer eingegangen, wenn sie bei
degenia eingegangen sind.
Ebenso sind Sie ausdrücklich damit einverstanden, dass die E-Mail ohne degenia ist von den Versicherern beauftragt gegenüber den
besondere Verschlüsselung (Passwortschutz o.ä.) versandt wird. Versicherungsnehmern und den betreuenden Vermittlern die
Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu erklären.
Der Antragsteller kann zu jedem späteren Zeitpunkt die Übersendung von Hat der Versicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die
Dokumenten zu seinem Versicherungsvertrag bzw. die Führung der Änderung aber der degenia nicht mitgeteilt, so genügt für eine
Korrespondenz dazu auf dem Postweg verlangen (E-Mail-Widerruf). Sie Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
sind ausdrücklich damit einverstanden, dass dann zur nächsten abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an
Beitragsfälligkeit ein Wechsel in den dafür vorgesehenen Tarif erfolgt und die letzte der degenia bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
ein erhöhter Versicherungsbeitrag fällig wird. Dies gilt sinngemäß auch Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt auch
dann, wenn Sie es versäumen, uns rechtzeitig eine etwaig neue E-Mail- entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des
Versicherungsnehmers.
Wechsel des Versicherers
Die degenia Versicherungsdienst AG ist berechtigt, jederzeit, ohne Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des
Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur Tarifvariante Versicherungsschutz
möglich, bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei
classic mitversichert
gleichbleibendem Beitrag/ gleichbleibendem Beitragssatz.
Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens premium mitversichert
innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, mitzuteilen. Der optimum mitversichert
Wechsel des Versicherers eröffnet dem Versicherungsnehmer ein
außerordentliches Kündigungsrecht. Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Pferdehalter
Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen
Beitragsanpassung Versicherungsbedingungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung
In Erweiterung der § 15 AHB ist die degenia Versicherungsdienst AG in (AVB THV Pferd) ausschließlich zum Vorteil für Sie von den durch den
Rücksprache mit dem Versicherer berechtigt, die vertraglich vereinbarten Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und empfohlenen Musterbedingungen – Stand 2016 – abweichen.
gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen
und Kosten eines Geschäftsjahres die Beitragseinnahmen ohne Innovationsklausel/Bedingungsverbesserungen
Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten.
Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der
Tarifvariante Versicherungsschutz
Versicherungstechnik sind anzuwenden.
classic mitversichert
Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten premium mitversichert
Versicherungsjahres in Kraft. Die degenia Versicherungsdienst AG teilt
optimum mitversichert
dem Versicherungsnehmer die Anpassung der Beiträge spätestens einen
Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit.
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Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur
Tierhalterhaftpflichtversicherung für Neuverträge vom Versicherer
geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden
Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:
das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum
zugrundeliegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungs-
verbesserungen (das kann z.B. eine Erweiterung des
Versicherungsschutzes oder der Wegfall eines Ausschlussgrundes
oder einer Obliegenheit sein) und
die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungs-
verbesserungen führen für Neuverträge im Vergleich zum
bestehenden Vertrag nicht zu einer nachteiligen Änderung der
Tarifierungskriterien oder Berechnungsgrundlage.
Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn
der nächsten Versicherungsperiode Anwendung, die auf den Zeitpunkt
folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge
verwendet.
Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser
Versicherungsbedingungen den Empfehlungen des Arbeitskreises
Beratungsprozesse (Stand 28.09.2015) voll entsprechen.
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IV Allgemeine Tierhalterhaftpflicht Versicherungsbedingungen
degenia-THV Pferd 2022 (Teil A) – Stand 07.2022
Inhaltsverzeichnis
Teil A
Abschnitt A 1 – Privates
Pferdehalter-Haftpflichtrisiko Seite 11
A 1-7.7 Asbest
A 1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A 1-7.8 Gentechnik
A 1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis A 1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und A 1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
mitversicherten Personen) Diskriminierung
A 1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A 1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A 1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A 1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A 1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A 1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken des A 1-7.13 Strahlen
privaten Pferdehalters (Versicherungsschutz, A 1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A 1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A 1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko A 1-7.16 Wasserfahrzeuge
A 1-6.2 Abwässer/Rückstau- und Allmählichkeitsschäden A 1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
A 1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) elektronischer Daten
A 1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- A 1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
Anhänger Erweiterungen)
A 1-6.5 Schäden im Ausland A 1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A 1-6.6 Vermögensschäden A 1-10 Fortsetzung der Tierhalter-Haftpflichtversicherung nach dem
A 1-6.7 Besondere Regelungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung Tod des Versicherungsnehmers
für Pferde
A 1-6.8 Fohlen Abschnitt A 2 – Besondere Umweltrisiken Seite 21
A 1-6.9 Risikobegrenzung für Gnadenbrotpferde
A 1-6.10 Wolfsriss A 2-1 Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A 1-6.11 Neuwertentschädigung A 2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß
A 1-6.12 Bergungs- und Rettungskosten Umweltschadensgesetz (USchadG)
A 1-6.13 Gewerbliche Nutzung
A 1-6.14 Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit Abschnitt A 3 – Forderungsausfallrisiko Seite 22
A 1-6.15 Keine Leistungseinschränkung bei versehentlicher
Obliegenheitsverletzung A 3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A 1-6.16 Vorversicherungsgarantie A 3-2 Leistungsvoraussetzungen
A 1-6.17 Best-Leistungs-Garantie A 3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A 1-7 Allgemeine Ausschlüsse A 3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A 1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A 3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfall-
A 1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von risiko
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A 1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Seite 25
A 1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers
und von wirtschaftlich verbundenen Personen A(GB)-1 Abtretungsverbot
A 1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf
besonderer Verwahrungsvertrag die Prämie (Prämienregulierung)
A 1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach
Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Prämienangleichung
Teil A
Abschnitt A 1
Privates Pferdehalter-Haftpflichtrisiko
A 1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen , gewerblichen oder dergl.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter der im Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung, die im Haushalt des
Versicherungsschein bezeichneten Tiere. Versicherungsnehmers vorhanden sind, müssen zur Prämienberechnung
angegeben werden.
Sofern besonders vereinbart – und nicht bereits mitversichert – gilt diese
Versicherung auch für benannte Mithalter/-eigentümer.
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A 1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis gesetzlicher
zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Haftpflichtbestimmungen
Personen) privatrechtlichen Inhalts
A 1-2.1.1 Mitversichert als Halter/Mithalter oder Tierhüter sind von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
der Ehegatte und Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz
des Versicherungsnehmers; Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, sofern diese Person Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es
bei ihm behördlich gemeldet ist; nicht an.
Familienangehörige des Versicherungsnehmers und des
Lebensgefährten, soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in A 1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn
häuslicher Gemeinschaft leben; es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
alle sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen; 1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und/oder (Fremd-)Reiter in Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
dieser Eigenschaft;
der nicht gewerbsmäßig tätige Reitbeteiligte. 2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können;
Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte
Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle 3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
Beteiligung an den Unterhaltskosten des Tieres. wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten
Erfolges;
A 1-2.1.2
Versichert sind (abweichend von A 1-7.3 und A 1-7.4) auch Ansprüche der 4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
Tierhalter/Mithalter, Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer – je nach ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
gewählter Tarifvariante -.
5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
Tarifvariante Versicherungsschutz
6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
classic nicht mitversichert
premium mitversichert A 1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie
optimum mitversichert aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A 1-2.1.3
Versichert sind darüber hinaus auch etwaige übergangsfähige A 1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten
Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern A 1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
wegen Personenschäden – je nach gewählter Tarifvariante -.
die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Tarifvariante Versicherungsschutz
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
classic mitversichert
premium mitversichert die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
optimum mitversichert
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
A 1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen Anerkenntnisses
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
Vorsorgeversicherung (A 1-9), wenn das neue Risiko nur für eine hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
mitversicherte Person entsteht. Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
A 1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit
entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer
auch für die mitversicherten Personen. den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des
Dritten freizustellen.
A 1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der
Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind A 1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
verantwortlich. erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
abzugeben.
A 1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
A 1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt
Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
zur Folge hatte, aufgrund
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A 1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer abgesetzt.
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die A 1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
höheren Kosten des Verteidigers. Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für
den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
A 1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts A 1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten
bevollmächtigt. Tierhalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere
Ausschlüsse)
A 1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
Serienschaden, Selbstbeteiligung) A 1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen
A 1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ausschlüsse.
Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Soweit A 1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. die in A 1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen
Anwendung (z. B. A 1-4 – Leistungen der Versicherung oder A 1-7 –
A 1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Allgemeine Ausschlüsse).
Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten A 1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko
Versicherungssummen begrenzt.
A 1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
A 1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Umwelteinwirkung.
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,
auf derselben Ursache, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
zeitlichem Zusammenhang oder
A 1-6.1.2 Versicherungssumme
auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die
beruhen. Jahreshöchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme bei
A 1-5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der
Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Tarifvariante Versicherungsschutz
Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung classic 10 Mio. EUR
(Selbstbehalt).
premium 20 Mio. EUR
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch optimum 40 Mio. EUR
in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
verpflichtet. A 1-6.1.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus
Gewässerschäden.
A 1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht
auf die Versicherungssummen angerechnet. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
siehe Abschnitt A 2 (besondere Umweltrisiken).
A 1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die A 1-6.2 Abwässer/Rückstau- und Allmählichkeitsschäden
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe
dieser Ansprüche.
Tarifvariante Versicherungsschutz
A 1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten classic nicht mitversichert
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die premium mitversichert
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
optimum mitversichert
aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – je
vom Versicherer erstattet. nach gewählter Tarifvariante- wegen Schäden
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift a) durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- durch häusliche Abwässer – auch aus dem Rückstau des
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Straßenkanals.
Versicherungsfalles.
b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube für häusliche
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer Abwässer.
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
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c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Tarifvariante Versicherungsschutz
Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß,
classic nicht mitversichert
Staub und dergleichen).
premium 5.000 EUR; SB 250 EUR
optimum 10.000 EUR; SB 250 EUR
A 1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer tragen.
gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A 1-6.3.3 Vom Versicherungsschutz bei A 1-6.3.2 ausgeschlossen sind
A 1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an a) alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
Gebäuden, wie z. B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Koppeln, Wiesen, b) Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3
Paddocks, Führ- und Longierstangen, Laufbahnen oder Pferdesolarien – je Monate überlassen wurden (gilt nicht für elektrisch medizinische
nach gewählter Tarifvariante -. Geräte);
Tarifvariante Versicherungsschutz c) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
classic nicht mitversichert Person dienen;
premium mitversichert; SB 250 EUR
d) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige
optimum mitversichert; SB 250 EUR Beanspruchung;
A 1-6.3.1.1 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 e) Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden und
EUR selbst zu tragen. Wertpapieren.
A 1-6.3.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A 1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
Haftpflichtansprüche wegen Anhänger
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten premium mitversichert
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, optimum mitversichert
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen A 1-6.4.1 Versichert ist – abweichend von A 1-7.14 – die gesetzliche
besonders versichern kann. Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht
A 1-6.3.2 Für Schäden an fremden gemieteten oder geliehenen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
Sachen gilt:
nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
A 1-6.3.2.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter
Höchstgeschwindigkeit;
oder geliehener Reitutensilien (z.B. Sattel, Helm usw.)
Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen
Höchstgeschwindigkeit;
Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter
Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle
Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Höchstgeschwindigkeit;
Tarifvariante Versicherungsschutz selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. selbstfahrende Mäher,
classic 1.000 EUR; SB 100 EUR Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen) mit nicht mehr als 20 km/h
premium 5.000 EUR; SB 100 EUR bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
optimum 10.000 EUR; SB 100 EUR Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur
auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 100 EUR selbst zu
tragen. A 1-6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
A 1-6.3.2.2 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
Beschädigung von gemieteten Tierfuhrwerken (z. B. Schlitten, Sulkys, werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
Kutschen) oder Transportanhänger und alle sich daraus ergebenden des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
Vermögensschäden. ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen
Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge
nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
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Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt A 1-6.6 Vermögensschäden
B 3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Tarifvariante Versicherungsschutz
A 1-6.5 Schäden im Ausland
classic 10 Mio. EUR
A 1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des premium 20 Mio. EUR
Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender optimum 40 Mio. EUR
Versicherungsfälle soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird –
ausschließlich, wenn diese A 1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch
auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind;
A 1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
auf eine versicherte Handlung in Europa bzw. auf ein in Europa wegen Vermögensschäden
bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt – außerhalb seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,
Europas maximal bis – je nach gewählter Tarifvariante – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
eingetreten sind.
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
Tarifvariante Versicherungsschutz oder gutachterlicher Tätigkeit;
classic Bis 12 Monate
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
premium Bis 5 Jahre verbundene Unternehmen;
optimum Unbegrenzt d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
Besteht bei der degenia Versicherungsdienst AG gleichzeitig eine Privat- e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
Haftpflichtversicherung und ist dort ein längerer Zeitraum für den
vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt dieser auch für f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
diese Tierhalter-Haftpflichtversicherung. ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
Weiterhin gilt Folgendes:
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
A 1-6.5.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall
innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und
Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den
erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von – je nach gewählter i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und
Tarifvariante – zur Verfügung. Kostenanschlägen;
Tarifvariante Versicherungsschutz j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
classic Nicht mitversichert Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
premium 50.000 EUR Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
optimum 200.000 EUR
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende
oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
Schadenersatzzahlung angerechnet.
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der
Wertpapieren und Wertsachen;
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten
Erschütterungen).
wird oder die Kaution verfallen ist.
A 1-6.7 Besondere Regelungen zur Tierhalter-
A 1-6.5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der
Haftpflichtversicherung für Pferde
Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
A 1-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Versicherungsnehmers:
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A 1-6.5.4 Bei Schadenereignissen in den USA bzw. US-Territorien werden Tarifvariante Versicherungsschutz
die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Kosten der classic mitversichert
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten premium mitversichert
geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die optimum mitversichert
Versicherungssumme angerechnet.
beim Reiten – auch ohne Sattel und Zaumzeug.
A 1-6.7.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers -je nach gewählter Tarifvariante-:
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Tarifvariante Versicherungsschutz A 1-6.9.2 Sollte das versicherte Tier geritten werden, gilt abweichend der
Risikobegrenzung gemäß A 1-6.9.1 Versicherungsschutz, sofern das
classic nicht mitversichert
versicherte Tier irrtümlich unwissend geritten wurde.
premium mitversichert
optimum mitversichert A 1-6.10 Wolfsriss
a) als Reiter / führen fremder Pferde, sofern Versicherungsschutz nicht Tarifvariante Versicherungsschutz
durch eine Privathaftpflicht- oder anderweitige Tierhalter- classic nicht versichert
Haftpflichtversicherung besteht;
premium nicht versichert
b) aus der Teilnahme an Turnieren und Rennen sowie den optimum bis 10.000 EUR
Vorbereitungen hierzu (Training). Gleiches gilt für Distanz- und
Wanderreiten/-fahren; Wird das versicherte Tier innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
durch einen bestätigten Wolfsriss getötet, wird der unmittelbar vor
c) aus der Teilnahme am Reitunterricht, an Ausbildungslehrgängen, Ableben bestehende Wert des Tieres sowie die Kosten für die Abholung
Prüfungen, sonstigen Veranstaltungen wie Ausstellungen und und Beseitigung des Tieres – je nach gewählter Tarifvariante -
Schauvorführungen und deren Vorbereitung hierzu (Training); übernommen.
d) aus dem privaten (unentgeltlichen) Einsatz der versicherten Tiere zu A 1-6.11 Neuwertentschädigung
therapeutischen Zwecken (auch ehrenamtlich);
Tarifvariante Versicherungsschutz
e) aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Fuhrwerken
classic nicht mitversichert
(z. B. Kutschen, Schlitten, Sulkys) - einschließlich der Verwendung
der versicherten Tiere als Zugtiere bei privaten Fahrten - zu privaten premium 3.000 EUR
Zwecken einschließlich der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen optimum 5.000 EUR
Beförderung von Gästen;
In Abänderung von A 1-3.1 wird im Schadenfall, wenn der
Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige Versicherungsnehmer es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel
gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum
mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und
einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der deren Anschaffungspreis – je nach gewählter Tarifvariante – nicht
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. übersteigt, auf einen Zeitwertabzug verzichtet.
f) aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen oder fremden A 1-6.12 Bergungs- und Rettungskosten
Tiertransportanhängern, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind;
Tarifvariante Versicherungsschutz
g) gelegentliche Tätigkeit als Reitlehrer eines mitversicherten Tieres;
classic nicht mitversichert
h) wegen Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt; premium 10.000 EUR; SB 250 EUR
optimum 20.000 EUR; SB 250 EUR
i) wegen Schäden aus tierischen Ausscheidungen, Flurschäden und
Weiderisiko;
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-
j) aus der gelegentlichen Überlassung zu Vereinszwecken oder rechtliche und private Bergungen des versicherten Tieres inkl. der
Veranstaltungen - auch wenn es dort von einer fremder Person Bergungskosten.
geritten oder geführt wird.
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen
A 1-6.8 Fohlen Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter
Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic bis 12 Monate Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu
premium bis 18 Monate tragen.
optimum bis 18 Monate
A 1-6.13 Gewerbliche Nutzung
Aus der Haltung von Fohlen der versicherten Stute bis zum Alter von – je
Tarifvariante Versicherungsschutz
nach gewählter Tarifvariante -, sofern sich das versicherte Muttertier
noch im Besitz des Versicherungsnehmers befindet. Ältere Fohlen stellen classic nicht mitversichert
eine Erweiterung im Sinne A 1-8 dar und sind zur Prämienregulierung premium 3.000 EUR
gemäß A(GB)-3 anzumelden.
optimum 6.000 EUR
A 1-6.9 Risikobegrenzung für Gnadenbrottiere
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Für die Versicherung nach dem Tarif für Gnadenbrottiere gilt Folgendes: (abweichend von A 1-1) aus der freiberuflichen und wirtschaftlichen
Tätigkeit, die auf eigenen Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur
Als Gnadenbrot gelten Tiere, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Gewinnerzielung mit dem versicherten Tier betrieben wird. Die
Erkrankungen nicht geritten werden. Als solche gelten nicht Fohlen, Jahresumsatzsumme ist – je nach gewählter Tarifvariante - begrenzt.
Jährlinge oder Aufzuchtpferde.
A 1-6.9.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ausgeschlossen ist die Nutzung zur Jagd.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mit dem Reiten oder der
Verwendung als Zugtier in ursächlichem Zusammenhang stehen.
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A 1-6.14 Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit 2) Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der prämienfreien Zeit ist
nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der
Tarifvariante Versicherungsschutz Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt.
classic nicht mitversichert
3) Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut
premium nicht mitversichert arbeitslos oder beginnt eine weitere Kurzarbeitsperiode, müssen für
optimum Bis 12 Monate eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffer a) und c)
erneut erfüllt sein.
A 1-6.14.1 Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer
arbeitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Vertrag vorübergehend Während des Bestehens der Privatschutzversicherung ist eine
prämienfrei gestellt werden. Prämienbefreiung insgesamt für höchstens 24 Monate möglich.
a) Voraussetzung für die Leistung A 1-6.15 Keine Leistungsbeschränkung bei versehentlicher
Obliegenheitsverletzung
1) Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns
das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Tarifvariante Versicherungsschutz
Kurzarbeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. classic nicht mitversichert
premium mitversichert
2) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit mindestens 24 Monate beim optimum mitversichert
gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das
Arbeitsverhältnis In Erweiterung B 3-2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher
Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die
war unbefristet und ungekündigt und Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur
Bundesanstalt für Arbeit und A 1-6.16 Vorversicherungs-Garantie
die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24
Monate betrug mindestens 30 Stunden. Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht mitversichert
3) Ein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht nur, wenn
premium mitversichert
das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des optimum mitversichert
Arbeitgebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch
Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist; Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass Sie durch die
der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Vertragsbedingungen zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung des
Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat; Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den
die letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, fällige Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wären, werden wir gemäß
Prämie zu dieser Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten
sonst keine Prämienrückstände vorhanden sind. Vorvertrags vom Vorversicherer regulieren.
b) Wartezeit Voraussetzung für eine Regulierung im Rahmen der Vorversicherungs-
Garantie ist, dass:
Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht, wenn die Arbeitslosigkeit
(Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate oder die a) der vorangegangene Versicherungsschutz ununterbrochen bestanden
Kurzarbeit innerhalb des ersten Monats nach Versicherungsbeginn hat und
eingetreten ist.
c) Pflichten des Versicherungsnehmers b) die Besserstellung weder bei der degenia Versicherungsdienst AG noch
beim Vorversicherer nur gegen Prämienzuschlag versicherbar ist.
1) Der Anspruch auf Prämienbefreiung ist unverzüglich geltend zu
machen. Die Entschädigung aus der Vorversicherungs-Garantie ist je
Versicherungsfall auf die im aktuellen Versicherungsvertrag vereinbarte
2) Eintritt und Dauer der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist durch eine Versicherungssumme begrenzt.
Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit oder durch eine
Bescheinigung des Arbeitgebers / Dienstherren nachzuweisen. Darüber hinaus gilt die Vorversicherungs-Garantie nicht für Schäden
gemäß A 1-7.
3) Das Ende der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist unverzüglich
anzuzeigen. Im Fall der Regulierung müssen Sie uns im Vorfeld die Bedingungen des
Vorversicherers zur Verfügung stellen.
d) Dauer der Leistung
A 1-6.17 Best-Leistungs-Garantie
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Privatschutzversicherung
prämienfrei gestellt. Tarifvariante Versicherungsschutz
1) Die Prämienbefreiung beginnt mit der Prämienfälligkeit, die dem classic nicht mitversichert
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit folgt premium nicht mitversichert
und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen optimum mitversichert
Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Kurzarbeit spätestens
nach Ablauf von 12 Monaten.
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
oder der in diesem Vertrag mitversicherten Personen im
Versicherungsfall für
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Risiken oder A 1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
Deckungserweiterungen oder etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom
Versicherungsschutz:
höhere Entschädigungsregelungen,
A 1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
die im Rahmen dieses Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch durch
einen Tarif eines anderen Versicherers entsprechend dem dortigen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Bedingungswerk eingeschlossen wären; Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
2. Versicherungsschutz besteht entsprechend den dortigen Regelungen. A 1-2.3 findet keine Anwendung.
Die Versicherungssumme für derartige Schäden steht im Rahmen der bei
der degenia Versicherungsdienst AG vereinbarten Versicherungssummen A 1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
zur Verfügung. Eine Ersatzleistung darüber hinaus ist nicht möglich. Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
3. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem Tarif des anderen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts um einen aktuellen, Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
allgemein zugänglichen Tarif zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung eines Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers handelt.
4. Den Nachweis über die Mitversicherung bei einem anderen in Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Deutschland zum Betrieb zugelassenen Haftpflichtversicherers hat der
Versicherungsnehmer in Form von besonderen Bedingungen und Arbeiten oder sonstige Leistungen
Risikobeschreibungen zu erbringen. erbracht haben.
5. Ausgeschlossen sind Ansprüche A 1-2.3 findet keine Anwendung.
aus Schäden im Ausland
A 1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
aus beruflichen und gewerblichen Risiken
Ausgeschlossen sind Ansprüche
über die gesetzliche Haftung hinaus 1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A 1-7.4 benannten
Personen gegen die mitversicherten Personen,
aus Vorsatz
2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
aus vertraglicher Haftung Versicherungsvertrages,
aus Eigenschäden (auch Forderungsausfall) 3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben
Versicherungsvertrages.
aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder leben.
asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind
A 1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und
aus Schäden, die bei degenia Versicherungsdienst AG oder bei
von wirtschaftlich verbundenen Personen
dem anderen Versicherer durch zuschlagspflichtige Risiken
versicherbar sind
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
aus dem Bau einer Geothermie-Anlage mittels Bohrung
1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
und Tier grob fahrlässig herbeigeführt wurden mitversicherten Personen gehören;
aus jeglichen Assistanceleistungen, wie zum Beispiel Not- und Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
Handwerkerservice, juristische Hilfeleistungen, Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach
Betreuungsleistungen. dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder,
Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
6. Die Bestimmungen gemäß A 1-9 - Vorsorgeversicherung - finden hier
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch
keine Anwendung.
ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
7. Die Erweiterung umfasst keinen Verzicht auf Selbstbehalte. Ist im und Kinder miteinander verbunden sind).
Rahmen dieses Versicherungsvertrages ein Selbstbehalt vereinbart, so gilt
dieser auch für die Best-Leistungs-Garantie. 2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
8. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die degenia geschäftsfähige oder betreute Person ist;
Versicherungsdienst AG können diese Klausel jederzeit in Textform
kündigen. 3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder
Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum
selben Zeitpunkt kündigen. 4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
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5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine A 1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
Die Ausschlüsse unter 2) bis 6) erstrecken sich auch auf Ansprüche von
Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher 2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Gemeinschaft leben.
A 1-7.13 Strahlen
A 1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer
Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem
oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen)
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der stehen.
Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen A 1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Verwahrungsvertrages sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentümer,
A 1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-
und sonstigen Leistungen Anhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom A 1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Ausgeschlossen sind Ansprüche
Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in 1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-zeugs verursachen
Leistung führt. oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder 2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden
übernommen haben.
Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder
A 1-7.7 Asbest Raumfahrzeuge aus
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen,
soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen
A 1-7.8 Gentechnik oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
(1) gentechnische Arbeiten, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Teilen.
(3) Erzeugnisse, die
3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
Bestandteile aus GVO enthalten, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder
A 1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Namensrechtsverletzungen.
A 1-7.16 Wasserfahrzeuge
A 1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der
Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
Diskriminierungen. eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
A 1-7.11 Übertragung von Krankheiten Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und
Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem A 1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder elektronischer Daten
veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal je
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich Versicherungsfall, höchstens jedoch maximal – je nach gewählter
handelt um Schäden aus Tarifvariante –
1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Tarifvariante Versicherungsschutz
Veränderung von Daten,
classic 10.000.000EUR
2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, premium 15.000.000 EUR
optimum 15.000.000 EUR
3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
für Personenschäden je geschädigter Person und das Zweifache dieser
4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
A 1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
Erweiterungen)
(a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
A 1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
(b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
Dies gilt nicht
(c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen –
für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
sowie (d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (e) aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
A 1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung A 1-10 Nachversicherungsschutz/Fortsetzung der Tierhalter-
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, A 1-10.1 Für den mitversicherten Ehegatten, den eingetragenen
wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt Lebenspartner, den Lebensgefährten des Versicherungsnehmers
wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers, des
A 1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Lebenspartners oder Lebensgefährten besteht der bedingungsgemäße
Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis
A 1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche zum nächsten Prämienfälligkeitstermin fort.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des
Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert. A 1-10.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste
Prämienrechnung durch den Ehegatten, den eingetragenen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Lebenspartner oder den Lebensgefährten eingelöst, so wird dieser
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Versicherungsnehmer.
Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt
der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Abschnitt A 2 Besondere Umweltrisiken
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung. Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden und für Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt und
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so den folgenden Bedingungen.
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen
(Allgemeines Umweltrisiko) siehe A 1-6.1.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Tarifvariante Versicherungsschutz
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht classic mitversichert
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung. premium mitversichert
optimum mitversichert
A 1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer
Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A 1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag A 2-1 Gewässerschäden (außer Anlagerisiko)
– je nach gewählter Tarifvariante – von maximal
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
Tarifvariante Versicherungsschutz unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
classic 10.000.000 EUR Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie
premium 20.000.000 EUR Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung
optimum 40.000.000 EUR von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der
Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz
ausschließlich für Anlagen bis – gemäß Tarifvariante – Inhalt
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(Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen A 2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
Behälter – gemäß Tarifvariante – nicht übersteigt. (USchadG)
Tarifvariante Versicherungsschutz Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist
eine
classic 50 l/kg max. 300 l/kg
premium 100 l/kg max. 1.000 l/kg a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
optimum 250 l/kg max. 1.000 l/kg
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden,
entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen c) Schädigung des Bodens.
über die Vorsorgeversicherung (A 1-9).
A 2-2.1 Versichert sind – abweichend von A 1-3.1 – den
A 2-1.2 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme) Die Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder
Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf – je während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
Tarifvariante – pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je
Versicherungsfall. – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
Tarifvariante Versicherungsschutz
– die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
classic 3 Mio. EUR bestimmungswidrig erfolgt ist.
premium 3 Mio. EUR
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
optimum 5 Mio. EUR
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung
oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe. oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des
A 2-1.3 Rettungskosten Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Der Versicherer übernimmt
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken,
für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
erfasst sind.
b) außergerichtliche Gutachterkosten.
A 2-2.2 Ausland
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen
mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Versichert sind im Umfang von A 1-6.3 die im Geltungsbereich der EU-
Sachschäden nicht übersteigen. Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende
außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die anderer EUMitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des A 2-3.3 Ausschlüsse
Versicherers.
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
A 2-1.4 Ausschlüsse Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem dienen, abweichen.
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder A 1-2.3 findet keine Anwendung.
Verfügungen herbeigeführt haben.
b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
A 1-1.2 findet keine Anwendung,
1. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, 2. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflicht-
versicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen. A 2-2.4 Versicherungssumme
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben. Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die
Jahreshöchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme bei
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Tarifvariante Versicherungsschutz c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
classic 3 Mio. EUR
ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
premium 3 Mio. EUR
optimum 5 Mio. EUR und
Abschnitt A 3 Forderungsausfallrisiko A 3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den
schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung
A 3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
A 3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Versicherungsnehmer oder eine gemäß A 1-2 mitversicherte Person
während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt A 3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in
Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz A 3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Forderung.
Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt
worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. A 3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist innerhalb der
vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall auf die
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder vereinbarten Versicherungssummen – je nach gewählter Tarifvariante -
daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Tarifvariante Versicherungsschutz
A 3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem classic nicht mitversichert
der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
premium 20.000.000 EUR
Umfang der in A 1 geregelten Pferdehalter-Haftpflichtversicherung des
Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der optimum 40.000.000 EUR
Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die
Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal je
Versicherungsnehmer gelten. Versicherungsfall, höchstens jedoch maximal – je nach gewählter
Tarifvariante –
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
Tarifvariante Versicherungsschutz
a) wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder
classic nicht mitversichert
gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder
premium 15.000.000 EUR
b) wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt optimum 15.000.000 EUR
hat.
für Personenschäden je geschädigter Person und das Zweifache dieser
Darüber hinaus besteht jedoch Versicherungsschutz für Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers
zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft A 3-3.3 Die Mindestschadenhöhe beträgt – je nach gewählter
des Schädigers als Tierhalter oder – hüter entstanden sind. Nicht Tarifvariante –.
versichert sind jedoch Ansprüche gegen deliktunfähige Kinder.
Tarifvariante Versicherungsschutz
A 3-2 Leistungsvoraussetzungen
classic nicht mitversichert
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer premium ab 500 EUR
gemäß A 1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
optimum ohne Mindestschadenhöhe
A 3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der A 3-3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte
Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der aus diesem Vertrag zu.
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein
festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche A 3-3.5 Erweiterter Forderungsausfall / Pferderipper
Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel Verbesserte Forderungsausfalldeckung bei Vorsatztaten durch
bestanden hätte Pferderipper.
A 3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Tarifvariante Versicherungsschutz
Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte classic nicht mitversichert
Person nachweist, dass
premium nicht mitversichert
a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, optimum bis 10.000 EUR
b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der
schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der vertraglichen
eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse Versicherungssumme je Versicherungsfall – je nach gewählter
abgegeben hat oder Tarifvariante –, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
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Ergänzend zu A 3.1 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der A 3-5.3 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz
Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines
Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, wenn der Schädiger eine Tarifvariante Versicherungsschutz
vorsätzliche Straftat begangen hat und auch, wenn der Schädiger nicht classic nicht mitversichert
bekannt ist.
premium nicht mitversichert
Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf Schäden am versicherten optimum mitversichert
Tier.
Der Versicherer ist bei unbekanntem Schädiger gegenüber dem a) Zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
Versicherungsnehmer nur dann leistungspflichtig, wenn Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen wird die
Forderungsausfalldeckung um einen Spezial-Schadenersatz-
Rechtsschutz zur gerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung
aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer
der im Rahmen der Forderungsausfalldeckung versicherten
gestellt wurde,
Schadenersatzansprüche erweitert.
das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und
der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt, b) Die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen
der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte für die Haftpflichtversicherung (AVB THV Pferd 2022), Besondere
erhalten hat. Bedingungen und Risikobeschreibungen finden auch für den
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz Anwendung, sofern
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
und sonstige, nicht das versicherte Tier betreffende Sachschäden.
A 3-5.3.1 Risikoträger / Bearbeitung von Rechtsschutzfällen
A 3-4 Räumlicher Geltungsbereich Risikoträger der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz ist die Itzehoer
Versicherung/ Brandgilde von 1691 VVaG, Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A 1-6.3 – für
Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- Um im Leistungsfall Neutralität der Entscheidungen zu gewährleisten, ist
bestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schaden- die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbständiges
ereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126
Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert, die
Itzehoer Rechtsschutz Union
A 3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Schadenservice GmbH
Itzehoer Platz
A 3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
25521 Itzehoe
wegen Schäden an
Sitz Itzehoe
Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 13835 PI
a) Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen;
Vers.St.Nr. 815/V90815006286
USt.-IdNr. DE134777598
b) Immobilien;
www.itzehoer-rechtsschutz-union.de
c) Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, A 3-5.3.2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person a) Der Versicherungsschutz dieses Rechtsschutzelementes umfasst die
zuzurechnen sind
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen;
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. vor Gerichten;
A 3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für mit einem Streitwert über 1.000 EUR.
Anderweitige bestehende Rechtsschutzverträge gehen dieser Regelung
a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung vor subsidiäre Deckung).
(siehe jedoch Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß A 3-
5.3.6); b) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines
Rechtsschutzfalles von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch
b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen zugrunde liegt (Folgeereignistheorie).
Forderungsübergangs;
c) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen
c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste
Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht
rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht
bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes
d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten
oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum
erstreckt, beendet ist.
ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der
d) Kein Rechtsschutz besteht, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz
Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der
ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger
Versicherung geltend gemacht wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht
Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um
ein, wenn dies der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch
Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten
grobfahrlässig zu vertreten hat.
handelt.
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A 3-5.3.3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten b) Der Versicherer trägt nicht
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht
übernommen hat;
a) in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Kosten, die mit einer einverständlichen Regelung gemäß A3-
Erdbeben und daraus entstehenden Folgen (z. B. Vulkanausbruch); 5.3.2. b) eintrittspflichtigen Rechtsschutzfall einstanden
sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom
b) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung
Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum
eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit
erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass hiervon
Bergbauschäden;
abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben
c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im ist;
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
Kosten, die aufgrund der zweiten oder jeder weiteren
d) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel
Gerichten; entstehen;
e) soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Kosten aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen, die später
Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. als 1 Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitel eingeleitet
Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der werden;
Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet,
die der Versicherer für ihn erbracht hat. Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre,
wenn diese Zusatzdeckung nicht bestünde.
A 3-5.3.4 Leistungsumfang c) Die Versicherungssumme ist in jedem Rechtsschutzfall auf maximal
a) Der Versicherer trägt zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und
mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles
bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen
eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich
zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zusammenhängen.
zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts.
A 3-5.3.5 Örtlicher Geltungsbereich
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom
Es besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher
zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung
Interessen zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche vor einem
seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im
in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt
Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein gesetzlich
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
zuständigen Gericht erfolgt.
lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; wird auf
den Korrespondenz Anwalt verzichtet, werden zusätzlich zu den Kosten A 3-5.3.6 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder
des Anwalts Reisekosten bis zur Höhe einer Korrespondenzgebühr Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid
übernommen; Reisekosten eines im jeweiligen Land Gerichtsbezirk
ansässigen Rechtsanwalts werden dann übernommen, wenn das a) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner
Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Auffassung nach
Inland wegen Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe geboten war.
die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine
bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des oder
zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im
Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist.
Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die
Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich
der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der
Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in
Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten
für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen
ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem b) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz a) verneint
ausländischen Rechtsanwalt führt. und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des
die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu
und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers
werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme
abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem
die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und
ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist
vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der
erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
Geschäftsreisen von in Deutschland zugelassenen
c) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von
Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen.
mindestens einem Monat setzen, binnen der der
die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und
Interessen entstandenen Kosten, soweit der wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die
Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme
gemäß Absatz b) abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer
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dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt
Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung
verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
d) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits
A 3-5.3.7 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des
Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des
a) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des
Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
erforderlich, hat er e) Der Versicherungsnehmer hat
dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu
unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen
den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu
sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten beschaffen;
sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen
zur Verfügung zu stellen; dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der
Angelegenheit zu geben.
soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden;
f) Wird eine der in den Absätzen a) oder g) genannten Obliegenheiten
Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen
abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
Zustimmung des Versicherers einzuholen; der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder
sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung
gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts-
möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der
- nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob
kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
(z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme
von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der
einer Klage statt gesonderter Klageerhebung), Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
- auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
- vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen
hat.
gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder
rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit g) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner
haben kann, Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm
beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die
- vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche
Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer
einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung
übernimmt.
der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der
Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt, h) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem
Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
- in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist
zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von i) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung
Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer
einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer
dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen
Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen
die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer
des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt
bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
entsprechend der Weisung zu beauftragen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist
b) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des
Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen
Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer
Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu
tragen hätte.
c) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden
Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren
Vergütung der Versicherer nach A3-5.3.4 Absatz a) trägt. Der
Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
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Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle
einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus
A(GB)-1 Abtretungsverbot A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung).
Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben.
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in
jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach
die Prämie (Prämienregulierung) A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur
um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten
ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter
Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum 5 Prozent entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch
Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der A(GB)-3.5 Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung
Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
kein Verschulden trifft. ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem
oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter
Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Prämienerhöhung zugehen.
der Mindestprämie werden berücksichtigt.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben
zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben
nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom
Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet,
wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten.
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.
A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht nach
Prämienangleichung
A(GB)-3.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der
Prämienangleichung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder
Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt.
Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der
Prämienberechnung der Prämienangleichung.
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung
für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozentsatz sich im
vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,
durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und
Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
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V Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (Teil B)
– Stand 07.2022
Inhaltsverzeichnis B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)
B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes,
Prämienzahlung Seite 20 Abschnitt B 4 Weitere Regelungen Seite 24
B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung die Sachversicherung)
B 1-4 Folgeprämie B 4-4 Verjährung
B 1-5 Lastschriftverfahren B 4-5 Örtlich zuständiges Gericht
B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B 4-6 Anzuwendendes Recht
B 4-7 Embargobestimmung
Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrages, B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die
Kündigung Seite 21 Sachversicherung)
B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die
B 2-1 Dauer und Ende des Vertrages Sachversicherung)
B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die
Sachversicherung)
Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die
andere Obliegenheiten Seite 22 Sachversicherung)
B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder (gilt nur für die Sachversicherung)
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)
Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach
B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Vertragsschluss zu zahlen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder
angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie. Zahlung veranlasst ist.
B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie
B 1-2.1 Prämienzahlung frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durchlaufende B 1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
Einmalprämie im Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt,
Voraus gezahlt. so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht
veranlasst ist.
B 1-2.2 Versicherungsperiode
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte
Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der B 1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Vertragsdauer.
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter rechtzeitig nach B 1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der
Zahlung oder Nichtzahlung Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
B 1-3.1 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
eines Widerrufrechts. Nichtzahlung zu vertreten hat.
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B 1-4 Folgeprämie Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
B 1-4.1 Fälligkeit rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils erfolgt.
zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. B 1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere
Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
B 1-4.2 Verzug und Schadensersatz können,
ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
verspätete Zahlung zu vertreten hat. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
B 1-4.3 Mahnung werden.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen B 1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen ab Zugang der
Zahlungsaufforderung betragen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die Versicherungsschutz bestanden hat.
rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) B 1-6.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
hinweist. Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
B 1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung B 1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zu erstatten.
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
B 1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten.
Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
sofortiger Wirkung kündigen.
B 1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm die Prämie bis
werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,
hinzuweisen. weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist,
so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B 1-4.6 Zahlung der Prämie nach Kündigung
B 1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer
nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der die Prämie bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung
innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. B 1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1-4.4 bleibt bis zur Zahlung hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
bestehen. Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
Interesses Kenntnis erlangt hat.
B 1-5 Lastschriftverfahren
B 1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie
B 1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Geschäftsgebühr verlangen.
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Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die
Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
begründenden Umständen Kenntnis erlangt. vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung,
Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
B 2-1 Dauer und Ende des Vertrags Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3-1.2 sowohl die
B 2-1.1 Vertragsdauer Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist
des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
B 2-1.2 Stillschweigende Verlängerung dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der B 3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Vertragsparteien spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B 3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B 2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1
Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder
B 2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht
hat.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B 2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
erlangt. Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall arglistig verletzt hat.
B 2-2.1 Kündigungsrecht B 3-1.2.2 Kündigung
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag
E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
zulässig. Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingungen geschlossen hätte.
B 2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
B 3-1.2.3 Vertragsänderung
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 Absatz 1
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
B 2-2.3 Kündigung durch Versicherer Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Versicherungsnehmer wirksam. Vertragsbestandteil.
Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
Vertreters bis zum Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
B 3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
gefahrerhebliche Umstände
B 3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
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Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3-2.2.1, kann
der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig
Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer
Recht begründen. unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B 3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3-2.2.2 und
B 3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen Monat kündigen.
dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die B 3-2.3.2 Vertragsänderung
Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
B 3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte
Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
B 3-1.6 Anfechtung Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung Kündigungsrecht hinzuweisen.
anzufechten, bleibt bestehen.
B 3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
B 3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur B 3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder B 3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
arglistig verletzt hat.
B 3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist
B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung) der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
B 3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
B 3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu
Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles beweisen.
oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. B 3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3-2.2.2 und B 3-2.2.3 ist der
Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem
B 3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen
vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine
Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend.
B 3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die
Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
mitversichert gelten soll. zugegangen sein müssen, bekannt war.
B 3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B 3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
B 3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten Leistungspflicht war oder
gestatten.
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
B 3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war
vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
B 3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte
unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Prämie verlangt.
Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B 3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B 3-2.3.1 Kündigungsrecht B 3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
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B 3-3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
sind: Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich B 3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
vereinbarten Sicherheitsvorschriften; Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist
der
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
B 3-3.1.2 Rechtsfolgen Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine B 3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
kündigen. die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Ver-
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
verletzt hat.
Abschnitt B 4 Weitere Regelungen
B 3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 4-1.1 Anzeigepflicht
B 3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und
auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies die Versicherungssumme anzugeben.
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach B 4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4-1.1.1
B 3-3.2.2 zusätzlich zu B 3-3.2.1 gilt: vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B 3-3
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz
Der Versicherungsnehmer hat oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis Versicherung erlangt hat.
erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
B 4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich
der Polizei anzuzeigen; a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
abhanden gekommenen Sachen einzureichen; Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden Mehrfachversicherung vor.
sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
nachvollziehbar zu b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet
ihm billigerweise zugemutet werden kann. wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
nach Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
B 3-3.2.1 und B 3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
B 3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
B 3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
B 3-3.1 oder B 3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
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B 4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Versicherungsnehmer zu übermitteln.
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später B 4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen,
wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten
Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder
wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die B 4-4 Verjährung
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die
in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden
Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob
Versicherungssummen und der Prämien verlangen. fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
B 4-2.1 Form, zuständige Stelle Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Bürgerlichen Gesetzbuchs.
abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
Vertrag etwas anderes bestimmt ist. B 4-5 Örtlich zuständiges Gericht
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers B 4-5.1 Klagen gegen den Versicherer
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B 4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
3 Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens- solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
änderung des Versicherungsnehmers. Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B 4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung B 4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb- bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
lichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4-2.2 entsprechend Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
Anwendung. solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für die Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
Sachversicherung) Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
B 4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen B 4-6 Anzuwendendes Recht
betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
Beendigung; B 4-7 Embargobestimmung
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und
während des Versicherungsverhältnisses. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
B 4-3.2 Erklärungen des Versicherers Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegen-
stehen.
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Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
B 4-10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung) auch den Aufwendungsersatz nach B 4-10.1.1 und B 4-10.1.2 entsprechend
kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses Versicherers entstanden sind.
erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die B 4-10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung
Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter
des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag Versicherers entstanden sind.
von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
B 4-10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht B 4-10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu vorzuschießen.
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden B 4-10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
Umständen Kenntnis erlangt. Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im
öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die
Sachversicherung) B 4-10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B 4-9.1 Rechte aus dem Vertrag B 4-10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für
die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens,
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich
wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
B 4-9.2 Zahlung der Entschädigung B 4-10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
auch den Kostenersatz nach B 4-10.2.1 entsprechend kürzen.
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die Sachver-
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der sicherung)
Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
B 4-11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
B 4-9.3 Kenntnis und Verhalten
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
B 4-9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Schaden ersetzt.
Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
gemacht werden.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
B 4-9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine B 4-11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder
nicht zumutbar war. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
B 4-9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit
geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. erforderlich mitzuwirken.
B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
B 4-10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
B 4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
oder die er auf Weisung des Versicherers macht. einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
B 4-10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt nur für die
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Sachversicherung)
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B 4-12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalles
B 4-12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4-12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen.
B 4-12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Straf-
Urteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
bewiesen.
B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
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