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Versicherungsmakler / Pferdehaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

MVK Pferdehalterhaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

MVK Pferdehalterhaftpflicht für Pferde, Ponys, Esel und Maultiere mit Reitbeteiligung, Fohlen bis ein Jahr, reitsportlichen Veranstaltungen ohne Rennen, Kutschfahrten, Deckakt, Mietsachschäden einschließlich Pferdeanhänger und Forderungsausfall.

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Was der Tarif leistet: 57 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenlaut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“A1-5.1, Seite 40
Höchstbetrag je geschädigter Person bei Personenschädennicht geregelt
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)ja„wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.5.1, Seite 43
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung)ja„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 40
Selbstbeteiligung je Schadenfallkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1-5.4, Seite 41
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Pferdja„bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa bzw. vorübergehendem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind.“A1-6.4, Seite 43
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiteres Pferd) bis zur Anzeigeja„Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1-9.1 auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“A1-9.2, Seite 50
Besitzstands- oder Best-Leistungs-Garantie (bessere Bedingungen des Vorvertrags oder eines anderen Anbieters gelten mit)ja„Der Versicherer garantiert, dass die dieser Pferdhalterhaftpflichtversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen“A1-12, Seite 51
Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträgeja„ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“A1-11, Seite 51

Versicherte Pferde

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Tierarten (Pferd, Pony, Esel, Maultier, Kleinpferd)ja„Versicherungsnehmers als Halter von Reittieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Esel, Maultiere).“A1-1, Seite 38
Fohlen der versicherten Stute beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alterja„Versicherungsnehmers als Halter von Fohlen ab deren Geburt bis zum Ende des 1. Lebensjahres.“A1-6.12, Seite 45
Mehrere Pferde in einem Vertrag und Nachlass ab dem zweiten Pferdnicht geregelt
Mindest- und Höchstalter des Pferdes bei Vertragsbeginnnicht geregelt
Hengste versicherbar (ohne Zuschlag oder mit Zuschlag)nicht geregelt
Vorübergehend geliehene oder in Pflege genommene fremde Pferde (Probe, Pflegepferd)nicht geregelt
Therapiepferd und Einsatz bei Reittherapie oder heilpädagogischem Reitennicht geregelt

Reiter, Hüter und Angehörige

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Haushaltsangehörige als Halter, Reiter oder Führer)nicht geregelt
Haftpflicht von Fremdreitern (nicht gewerbsmäßige Reiter, die das Pferd mit Erlaubnis reiten)ja„Mitversichert ist in Abänderung von Abschnitt A1-7.4, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem unentgeltlichen Verleih des versicherten Tieres an fremde Reitbenutzer.“A1-6.11, Seite 45
Personenschäden des Fremdreiters selbst (Sturz vom versicherten Pferd)ja„Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer.“A1-6.11, Seite 45
Reitbeteiligung (feste Mitreiter gegen Entgelt) mitversichertja„Mitversichert ist die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten.“A1-6.11, Seite 45
Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters (Freunde, Nachbarn, Stallgemeinschaft)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft.“A1-2.1, Seite 38
Personenschäden des Tierhüters selbst (das Pferd verletzt die Person, die es betreut)ja„Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des Tierhüters an den Versicherungsnehmer.“A1-2.1, Seite 38
Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinandernein„aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;“A1-7.3, Seite 46
Reiten und Führen durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflichtnicht geregelt

Schäden durch das Pferd

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personenschäden Dritter (Tritt, Biss, Sturz) einschließlich Schmerzensgeldja„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, Seite 39
Schäden an Tieren Dritter einschließlich Tierarztkostennicht geregelt
Verkehrsunfall durch das ausgebrochene oder gerittene Pferdnicht geregelt
Flurschaden auf Feldern, Wiesen, Wegen und in Wäldernja„Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus Flurschäden und Weiderisiko.“A1-6.6, Seite 44
Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Stute eines Dritten)ja„wegen Schäden aus dem Deckakt (gewollt/ungewollt), die durch das versicherte Tier verursacht werden.“A1-6.10, Seite 44
Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken)ja„wegen Schäden aus dem Deckakt (gewollt/ungewollt), die durch das versicherte Tier verursacht werden.“A1-6.10, Seite 44
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an Gewässern oder geschützten Arten)ja, bis 5 Mio. €„Die Versicherungssumme ist je Schadenereignis und Versicherungsjahr auf maximal 5.000.000 Euro begrenzt“A2-1.4, Seite 54
Gewässerschäden, etwa durch Dung oder Mist (Kleingebinde)nicht geregelt

Gemietete und geliehene Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Boxen, Stallungen, Weiden und Reithallenja„wegen Schäden an Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, geliehen, gepachtet oder verwahrt werden.“A1-6.3, Seite 42
Schäden an geliehenem oder gemietetem Sattelzeug und Reitzubehörja„wegen Schäden an Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, geliehen, gepachtet oder verwahrt werden.“A1-6.3, Seite 42
Schäden am geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger und Transporterja„Dazu gehören auch Pferdetransportanhänger und bewegliche Sachen in Hotelzimmern“A1-6.3, Seite 42
Schäden an geliehenen Kutschen und Fuhrwerkenja„wegen Schäden an Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, geliehen, gepachtet oder verwahrt werden.“A1-6.3, Seite 42
Allmählich entstandene Schäden durch Scharren, Verbiss oder Urinnicht geregelt

Reiten, Sport und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Turniere, Reitsportveranstaltungen und Wettbewerbe (Teilnahme und Training)ja„Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen.“A1-6.9, Seite 44
Pferderennen, Distanzritte und Galopprennennein„Nicht versichert ist die Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen, soweit es sich um Rennveranstaltungen oder Wettrennen handelt.“A1-6.9, Seite 44
Fahren mit Kutsche oder Fuhrwerk (Fahrsport, private Fahrten)ja„aus der Verwendung der Pferde als Zugtiere bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder Schlittenfahrten einschließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von Gästen.“A1-6.13, Seite 45
Jagdreiten, Schleppjagd und Fuchsjagdnicht geregelt
Voltigieren und Reitunterricht im privaten Rahmenja„aus der Erteilung von Reitunterricht, sofern dieser nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.“A1-6.14, Seite 45
Transport des Pferdes (Verladen, Fahrt im Anhänger, Abladen)nicht geregelt
Gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung (Reitschule, Vermietung, Pension, Zucht gegen Entgelt)nein„Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergleichen Zwecke besteht über diesen Vertrag kein Versicherungsschutz.“A1-1, Seite 38
Private Hobbyzucht und Aufzuchtnicht geregelt

Schutz und Abwehr

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Tierhalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kannja„Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt“A3-1.2, Seite 55
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskostenja„die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und“A1-4.1, Seite 39
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Pferdeschadenja„so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.“A1-4.3, Seite 40
Strafkaution im Auslandnicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erfüllt eine behördliche oder kommunale Versicherungspflicht (in Spanien etwa Ordenanzas municipales für Equiden)nicht geregelt
Obliegenheit zu Equidenpass, Chip, Registrierung und Anmeldung des Pferdesnicht geregelt
Obliegenheiten zur Einzäunung und Beaufsichtigung (Koppel, Weidezaun)nicht geregelt
Obliegenheiten beim Reiten im Straßenverkehr (Reitabzeichen, Beleuchtung, Helm)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen“B3-2.2, Seite 69
Tod, Verkauf oder Wechsel des Pferdes (Vertragsende oder Umschreibung)ja„endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.“B2-1.5, Seite 64
Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden)ja„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“B2-1.2, Seite 64
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Rennen, gewerbliche Nutzung, Schäden am Reiter, an eigenen Sachen)ja„Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden mit Wissen und Wollen (vorsätzlich) herbeigeführt haben.“A1-7.1, Seite 46

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
MVK Versicherung VVaG
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) MVK Pferdehalterhaftpflicht

Volltext aufklappen: Allgemeine Vertrags- und Versicherungsbedingungen Pferdehalterhaftpflichtversicherung
[Seite 1] Allgemeine Vertrags- und Versicherungsbedingungen Pferdehalterhaftpflichtversicherung Stand_20230901 MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe [Seite 2] Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vertragsbedingungen .......................................................................................................................... 3 1. Allgemeine Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ....................... 4 1.1. Gesellschaftsangaben ........................................................................................................ 4 1.2. Hauptgeschäftstätigkeit .................................................................................................... 4 1.3. Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen ............................................ 4 1.4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung ................................................. 4 1.5. Versicherungsbeitrag ......................................................................................................... 4 1.6. Zusätzliche Kosten ............................................................................................................... 5 1.7. Angaben zur Beitragszahlung ........................................................................................ 5 1.8. Zustandekommen des Vertrags ..................................................................................... 6 1.9. Gültigkeitsdauer von Angeboten ................................................................................... 6 1.10. Laufzeit des Vertrags ......................................................................................................... 6 1.11. Beendigung des Vertrags ................................................................................................. 6 1.12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht ......................................................... 7 1.13. Vertragssprache ................................................................................................................... 7 1.14. Kommunikation ..................................................................................................................... 7 1.15. Erklärungen ............................................................................................................................ 7 1.16. Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörden ..................................................................... 7 1.17. Widerrufsrecht ...................................................................................................................... 8 1.18. Widerrufsfolgen .................................................................................................................... 8 1.19. Besondere Hinweise ........................................................................................................... 8 2. Anzeigepflicht – Rechtliche Hinweise einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht ........................................................................................................................ 9 2.1. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? .......................................... 9 2.2. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?.......................................................................................................................... 9 2.3. Gefahrenerhöhung ............................................................................................................ 10 2.4. Allgemeiner Hinweis ........................................................................................................ 11 3. Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindung .................................................... 12 3.1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Gesundheitsdaten durch die MVK Versicherung VVaG ..................................... 12 3.2. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter Daten an Stellen außerhalb der MVK Versicherung VVaG ...... 12 3.3. Abfrage bei Auskunfteien .............................................................................................. 14 3.4. Verwendung von personenbezogenen Daten zur werblichen Nutzung sowie zur Markt- und Meinungsforschung .............................................................. 14 3.5. Verbindliche Erklärung des Antragsstellers ............................................................ 15 4. Datenaustausch ................................................................................................................ 16 4.1. Hinweis- und Informationssystem ............................................................................. 16 4.2. Datenaustausch mit Vorversicherern ........................................................................ 16 4.3. Dienstleisterliste ................................................................................................................ 16 5. Datenschutz ........................................................................................................................ 17 1 [Seite 3] 5.1. Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ................................................ 17 5.2. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung....... 17 5.3. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.......................... 18 5.4. Dauer der Datenspeicherung ....................................................................................... 21 5.5. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte ................................... 21 5.6. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über Ihre Rechte. ................................. 22 5.7. Datensicherheit .................................................................................................................. 22 5.8. Automatisierte Einzelfallentscheidungen ................................................................ 23 5.9. Weitergabe von Daten an Dritte, keine Datenübertragung ins Nicht-EU- Ausland ................................................................................................................................. 23 6. Liste der Dienstleister ...................................................................................................... 24 6.1. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags . 24 6.2. Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Hauptgegenstand des Auftrags ist und Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden .............................................. 24 6.3. Hinweise ............................................................................................................................... 25 II. Satzung der MVK Versicherung VVaG ............................................................................................................. 26 III. Produktinformationsblatt - PIB .......................................................................................................................... 30 IV. Allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen sowie Sonderbedingungen ............... 32 2 [Seite 4] I. Allgemeine Vertragsbedingungen Stand 01.09.2023 Wichtige Hinweise Lesen Sie bitte die wichtigen nachfolgenden Hinweise und Erläuterungen, bevor Sie den An- trag beantragen. Sie sind wichtiger Bestandteil dieses Antrags. Achten Sie bitte unbedingt auf die vollständige und richtige Beantwortung der Fragen im Antrag zu risikoerheblichen Umstän- den. Ansonsten gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Empfangsbestätigung Ich bestätige, dass ich vor rechtsverbindlichem Absenden des Antrags die Allgemeinen Vertrags- bedingungen mit obigem Inhalt erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Mit Abschluss des Versicherungsvertrags sind diese Vertragsbestandteile. Die Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen, die Besonderen und Sonderbedingungen sowie Klauseln haben Gültigkeit wie ausge- wählt und dann dokumentiert. Schlusserklärung des Versicherungsmaklers, falls über Makler abgeschlossen Im Auftrag meines Mandanten beantrage ich stellvertretend die vorstehende Versicherung. Ich be- stätige, dass mir die in der Empfangsbestätigung des Versicherungsnehmers genannten Unterla- gen zur Verfügung standen und von mir ausgehändigt worden sind. Des Weiteren bestätige ich, dass mir ein Maklerauftrag vorliegt, der mich dazu legitimiert stellvertretend für den Versiche- rungsnehmer diese Willenserklärung abzugeben. 3 [Seite 5] I. Allgemeine Vertragsbedingungen Stand 01.09.2023 Wichtige Hinweise Lesen Sie bitte die wichtigen nachfolgenden Hinweise und Erläuterungen, bevor Sie den An- trag beantragen. Sie sind wichtiger Bestandteil dieses Antrags. Achten Sie bitte unbedingt auf die vollständige und richtige Beantwortung der Fragen im Antrag zu risikoerheblichen Umstän- den. Ansonsten gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Empfangsbestätigung Ich bestätige, dass ich vor rechtsverbindlichem Absenden des Antrags die Allgemeinen Vertrags- bedingungen mit obigem Inhalt erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Mit Abschluss des Versicherungsvertrags sind diese Vertragsbestandteile. Die Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen, die Besonderen und Sonderbedingungen sowie Klauseln haben Gültigkeit wie ausge- wählt und dann dokumentiert. Schlusserklärung des Versicherungsmaklers, falls über Makler abgeschlossen Im Auftrag meines Mandanten beantrage ich stellvertretend die vorstehende Versicherung. Ich be- stätige, dass mir die in der Empfangsbestätigung des Versicherungsnehmers genannten Unterla- gen zur Verfügung standen und von mir ausgehändigt worden sind. Des Weiteren bestätige ich, dass mir ein Maklerauftrag vorliegt, der mich dazu legitimiert stellvertretend für den Versiche- rungsnehmer diese Willenserklärung abzugeben. 3 [Seite 6] 1. Allgemeine Informationen nach § 1 der Verordnung über Infromationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG- InfoV) Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie, zur angebotenen Leistung, zu den Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, zum Widerrufsrecht und zum Datenaustausch. 1.1. Gesellschaftsangaben MVK Versicherung VVaG Sitz der Gesellschaft ist Karlsruhe Registergericht Mannheim HRB 100003 Anschrift Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe Vorsitzender des Aufsichtsrates Andreas Schwarz Vorstand Jürgen Schellmann (Vorsitzender) Christine Fricke 1.2. Hauptgeschäftstätigkeit Die MVK Versicherung VVaG betreibt als Erstversicherer die Unfall- und Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachschadenversicherung inkl. Technische Versicherung, die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die Rechtsschutzversi- cherung. 1.3. Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen Für das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, die gesetz- lichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die für die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen, Zusatzbedin- gungen und Klauseln, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen sowie unsere Satzung. 1.4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den zugrunde liegenden Ver- tragsbestimmungen. 1.5. Versicherungsbeitrag Der zu zahlende Beitrag ist abhängig vom Leistungsumfang und den Versicherungs- /Deckungssummen. Der Beitrag sowie eventuelle Ratenzuschläge und die Versiche- rungssteuer ergeben sich aus dem Antrag bzw. dem Angebot. 4 [Seite 7] 1.6. Zusätzliche Kosten Bei Beitragsrückständen berechnen wir 5 Euro je Mahnung; bei Rückläufern im Last- schriftverfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu stellen. Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben. Falls besondere Kosten für Telekommunikationsgebühren anfallen, die über die norma- len Telefonkosten hinausgehen, werden diese bei der jeweiligen Telefonnummer ange- geben. 1.7. Angaben zur Beitragszahlung 1.7.1. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Erstbeitrag Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem spä- teren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Ver- trag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 1.7.2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Folgebeitrag Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie, auf Ihre Kosten, in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Fristablauf verbun- den sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu ver- langen. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn wir Sie mit der Zah- lungsaufforderung darauf hingewiesen haben. 1.7.3. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Bei der Einziehung des Beitrags von einem Konto gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform innerhalb der dort genannten Frist zahlen. 5 [Seite 8] 1.8. Zustandekommen des Vertrags Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich über- einstimmende Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Ver- tragserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese - einschließlich Belehrung und Hinweisen auf die damit verbundenen Rechtsfol- gen - in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt. Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten angegebenen Versicherungsbeginn. Ihr Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags angenommen haben bzw. wenn wir Ihre Annahmeerklärung zu unserem Antrag erhalten haben. Ist der Erstbeitrag bei Ein- tritt des Versicherungsfalls noch nicht bezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Vorbehaltlich Ihres Widerrufrechts nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz sind wir be- rechtigt, Ihren Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags bis zum Ablauf von 1 Monat anzunehmen. Diese Annahmefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Der Versicherungsschutz kann (weil z. B. noch Einzelheiten der Vertragsgestaltung zu klären sind) auch auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft treten. Diese ist zunächst ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgülti- gem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Versicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet. Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen in Textform zu widerrufen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Informationen zum Widerrufs- recht. 1.9. Gültigkeitsdauer von Angeboten Von uns erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab Erstellungsda- tum. 1.10. Laufzeit des Vertrags Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. Nach Ablauf des ers- ten Versicherungsjahres verlängert sich der jeweilige Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. Etwaige Besonderheiten ergeben sich aus dem Antrag oder dem Versicherungsschein. 1.11. Beendigung des Vertrags Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um je- weils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr und bei Verträgen, die von vornhe- rein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen: 6 [Seite 9]  für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall,  für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie,  für den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhung. Einzelheiten können Sie den Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündi- gungsrechte bleiben hiervon unberührt. 1.12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig: das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist, das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohn- sitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufent- halts zuständig. 1.13. Vertragssprache Die Vertragssprache ist Deutsch. 1.14. Kommunikation Die MVK Versicherung behält sich vor mit dem Versicherungsnehmer in elektronischer Form zu kommunizieren, wenn ihr eine E-Mailadresse durch den Versicherungsnehmer oder dessen Bevollmächtigten überlassen wurde. Bei Änderungen der Kommunikationsdaten sind diese unverzüglich der MVK Versiche- rung zu melden. 1.15. Erklärungen Änderung der Anschrift oder des Namens Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Anschrift (Wohnung oder Geschäft) oder Ihres Namens (Firmierung) zur Vermeidung von Nachteilen unverzüglich mit. Erklärungen, die wir per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Adresse senden, gelten als Ihnen zu- gegangen. Anzeigen und Erklärungen des Versicherers: Für unsere schriftlichen Anzeigen und Erklärungen genügt ein maschinell erzeugtes Do- kument, das ohne Unterschrift gültig ist. 1.16. Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörden Wir sind stets bemüht, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit unserer Kunden zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass Sie Anlass zur Be- schwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an folgende Stellen wenden: Ihre Vermittlerin bzw. Ihren Vermittler den Vorstand der MVK Versicherung VVaG Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen 7 [Seite 10] Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin 1.17. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Ver- sicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versiche- rungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informations- pflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, bei Ver- trägen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 246 c des Einführungsge- setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht- zeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: MVK Versicherung VVaG Borsigstraße. 5 76185 Karlsruhe Fax: 0721 56900-16 E-Mail: kontakt@mvk-versicherung.de 1.18. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat mal 1/360 des Jahresbeitrages. Die Erhebung behalten wir uns vor. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zu- rück zu gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. 1.19. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. 8 [Seite 11] 2. Anzeigepflicht – Rechtliche Hinweise einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Gesonderte Belehrung nach §19 Abs. 5 VVG Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor- ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung bei- messen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet- zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. 2.1. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten ge- fahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge- mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Ver- tragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. 2.2. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeige- pflicht verletzt wird? 2.2.1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Ein- tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- fang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksam- werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 9 [Seite 12] 2.2.2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 2.2.3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- schlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbe- standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin- gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver- letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsän- derung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinwei- sen. 2.2.4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit- punkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend ge- machte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände- rung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrich- tigkeit der Anzeige kannten. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ab- lauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeige- pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 2.3. Gefahrenerhöhung Nach dem Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilli- gung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Ein- willigung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. 10 [Seite 13] 2.4. Allgemeiner Hinweis Ihre Angaben als Versicherungsnehmer dienen bei Antragstellung und bei möglichen Gefahrerhöhungen der korrekten Einschätzung des Risikos seitens der MVK Versiche- rung, der Annahme oder auch der Ablehnung. Die MVK Versicherung wird bei vorsätz- lichen oder grob fahrlässigen Verletzungen der Anzeigepflicht ein Risiko nicht anneh- men, auch nicht zu geänderten Bedingungen. Auch im Falle einer erheblichen Gefah- rerhöhung werden wir den Vertrag kündigen und keine erhöhte Prämie verlangen. 11 [Seite 14] 3. Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindung Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundla- gen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versi- cherungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigt die MVK Versicherung VVaG daher Ihre daten-schutz- rechtliche(n) Einwilligung(en). Als Unternehmen der Unfallversicherung benötigen wir ferner Ihre Schweigepflichtent- bindung, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch ge- schützte Daten, wie z. B. den Inhalt des Versicherungsvertrags, an andere Stellen, z. B. Partner zur Schadenregulierung oder Assistancegesellschaften, weiterleiten zu dürfen. Die folgenden Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versiche- rungsvertrags bei uns unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Ab- schluss des Vertrags in der Regel nicht möglich sein. Dies gilt nicht für die Verwendung von personenbezogenen Daten zur werblichen Nutzung sowie zur Markt- und Mei- nungsforschung. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten durch die MVK Versicherung VVaG selbst bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der MVK Versicherung VVaG wenn der Vertrag nicht zustande kommt Darüber hinaus betrifft die Erklärung die Verwendung von personen- bezogenen Daten zur werblichen Nutzung sowie zur Markt- und Meinungsforschung. Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kin- der, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine ei- genen Erklärungen abgeben können. Bei Bedarf werden wir darüber hinaus eine auf den Einzelfall bezogene Einwilligung bei Ihnen einholen, z. B. zur Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Risikobeurtei- lung oder zur Prüfung der Leistungspflicht. 3.1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Ge- sundheitsdaten durch die MVK Versicherung VVaG Ich willige ein, dass die MVK Versicherung die von mir in diesem Antrag und künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprü- fung sowie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Versicherungsver- trags erforderlich ist. 3.2. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB ge- schützter Daten an Stellen außerhalb der MVK Versicherung VVaG 12 [Seite 15] Wir verpflichten die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschrif- ten über den Datenschutz und die Datensicherheit. 3.2.1. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Wir führen bestimmte Aufgaben, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe oder einer anderen Stelle. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste (Dienstleisterliste) über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten für uns erheben, verarbeiten oder nutzen, unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste ist als Anlage der Einwilligungserklärung angefügt. Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter www.mvk-versicherunge/datenschutz eingesehen werden. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste ge- nannten Stellen benötigen wir Ihre Einwilligung. Ich willige ein, dass die MVK Versicherung VVaG meine Gesundheitsdaten an die in der oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie die MVK Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der MVK Versicherung VVaG und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Wei- tergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. 3.2.2. Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Wir geben grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Ver- mittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Infor- mationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie be- treuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraus- setzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Ver- trag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Aus- schlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risiko- zuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermitt- ler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchs- möglichkeit hingewiesen. Ich willige ein, dass die MVK Versicherung VVaG meine Gesundheitsdaten und sonstige nach § 203 StGB geschützte Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich 13 [Seite 16] – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen. 3.2.3. Speicherung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten, wenn der Vertrag nicht zu- stande kommt Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichern wir Ihre im Rahmen der Risi- koprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fall, dass Sie erneut Versicherungs- schutz beantragen bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Antrag- stellung. Ich willige ein, dass die MVK Versicherung VVaG meine Gesundheitsdaten, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres der Antrag-stellung zu den oben genannten Zwecken speichert. 3.3. Abfrage bei Auskunfteien Für die Beurteilung der zu versichernden Risiken, die Prüfung der Leistungspflicht und die Vertragsverwaltung können auch Daten zur Bonität oder aus Scoringverfahren er- forderlich sein. Die MVK Versicherung VVaG benötigt hierzu Ihre Einwilligung- und Schweigepflichtentbindung. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Ich willige ein, dass die MVK Versicherung bei Vertragsabschluss, im Rahmen der Ver- tragsabwicklung sowie bei Zahlungsverzug Informationen über mein allgemeines Zah- lungsverhalten von einer Auskunftei (z. B. Bügel, Infoscore, Creditreform) einholt und nutzt. Ebenso willige ich ein, dass zum gleichen Zweck von der informa HIS GmbH oder ggf. weiteren vergleichbaren Unternehmen eine in einem Scorwert zusammengefasste Ein- schätzung meiner Zahlungsfähigkeit, die auf der Grundlage mathematisch-statisti- scher Verfahren (beruhend auf Erfahrungswerten) erzeugt wird, eingeholt und genutzt wird. Insoweit entbinde ich die für die MVK Versicherung VVaG tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht. 3.4. Verwendung von personenbezogenen Daten zur werblichen Nutzung sowie zur Markt- und Meinungsforschung Die nachfolgende Erklärung zur Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten zur werblichen Nutzung sowie zur Markt- und Meinungsforschung gilt für die in der MVK Versicherung VVaG gespeicherten Daten. Eine Streichung der Erklärung bzw. der je- derzeit formlos mögliche Widerruf hat weder Einfluss auf den Abschluss noch auf den Bestand Ihrer Versicherungen. Sie können den Widerruf z. B. schriftlich an MVK Versi- cherung VVaG, Borsigstraße 5, 76185 Karlsruhe oder per E-Mail an 14 [Seite 17] kontakt@mvk-versicherung.de richten. Eine Liste der Unternehmen unserer Gruppe und unserer Kooperationspartner können Sie im Internet unter www.mvk-versicherung.de/datenschutz abrufen. Ich stimme der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten zur Werbung per Briefpost für Versicherungsprodukte der MVK Versicherung VVaG und für andere Produkte und de- ren Kooperations-partner sowie der Markt- und Meinungsforschung zu. 3.5. Verbindliche Erklärung des Antragsstellers Bevor Sie das Antragsformular rechtsverbindlich absenden, lesen Sie sich bitte die „All- gemeinen Informationen“, die „Anzeigepflicht und Rechtlichen Hinweise“, die „Informa- tionen zum Datenaustausch“ und die „Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindung“. Mit dem rechtsverbindlichem Absenden des Antragsformulars erteilen Sie Ihre Zustim- mung zu allen vorstehend gesondert hervorgehobenen datenschutzrechtlichen Einwil- ligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen. Sämtliche Erklärungen sind wichtiger Bestandteil des Vertrags. Mit dem rechtsverbindlichem Absenden machen Sie diese Erklärungen zum Inhalt Ihres Antrags. 15 [Seite 18] 4. Datenaustausch Hinweise zum Datenaustausch Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Da- tenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versicher- tengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Ver- fahren. Die Bearbeitung, Prüfung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages oder der Scha- denregulierung ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der EU-Da- tenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Datenschutzhinweise für Versicherungsnehmer. 4.1. Hinweis- und Informationssystem Die informa HIS GmbH (Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden, www.informa-his.de) betreibt das Hinweis– und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). Betroffene, deren Daten wir in das HIS melden und deren Daten infolge dessen dort gespeichert werden, werden von uns darüber informiert. Sie haben das Recht, von der informa HIS GmbH Auskunft darüber zu verlangen, ob und mit welchen Daten Sie im HIS gespeichert sind. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie auf der Internetseite der informa IRFP GmbH unter www.informa-his.de. 4.2. Datenaustausch mit Vorversicherern In bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) bedarf es eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Feststel- lungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Ver- sicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. 4.3. Dienstleisterliste Bitte beachten Sie die beigefügte Dienstleisterliste. 16 [Seite 19] 5. Datenschutz Hinweise zum Datenschutz Wir messen dem Datenschutz große Bedeutung bei und nehmen unsere Aufgabe sehr ernst, die Vertraulichkeit Ihrer Daten unter Beachtung der geltenden rechtlichen Best- immungen des Datenschutzes sicherzustellen. Hierbei treffen wir auch die erforderli- chen technisch-organisatorischen Maßnahmen und sorgen für angemessene Sicher- heitsmaßnahmen, um Ihre Daten vor dem Zugriff unberechtigter Personen, Manipula- tion, Verlust oder Zerstörung zu schützen. Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir über die Verarbeitung Ihrer perso- nenbezogenen Daten sowie etwaige andere betroffene Personen durch die MVK Ver- sicherung VVaG und die Ihnen nach dem Datenschutz zustehende Rechte. 5.1. Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung Verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbe- zogenen Daten im Sinne der DS-GVO sowie des BDSG ist die MVK Versicherung VVaG Vorstand: Jürgen Schellmann (Vorsitzender), Christine Fricke Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe Sofern Sie der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Daten durch uns nach Maß- gabe dieser Datenschutzbestimmungen insgesamt oder für einzelne Maßnahmen wi- dersprechen wollen, richten Sie bitte Ihren Widerspruch an oben genannte verantwort- liche Stelle. Sie können diese Datenschutzerklärung jederzeit speichern und ausdru- cken. Sollten Sie noch Fragen zum Datenschutz haben, so wenden Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten unter oben genannter Adresse mit dem Zusatz - Daten- schutzbeauftragter - oder per E-Mail an da-tenschutz@mvk-versicherung.de. 5.2. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Da- tenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versicher- tengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Ver- fahren. Die Bearbeitung, Prüfung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages oder der Scha- denregulierung ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der EU-Da- tenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. 17 [Seite 20] Die Verarbeitung betrifft den Betrieb von Versicherungsgeschäften; Vertrieb, Verkauf, Verwaltung oder Abwicklung von Versicherungsverträgen im Rahmen von Komposit- und Rechtsschutzversicherungen und aller damit verbundenen Nebengeschäfte sowie Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen der Verbund-partner. Des Weiteren die Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhütung, Verhinderung von Missbrauch. Durchführung der Speicherung und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten für eigene Zwecke. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir Ihre personenbezoge- nen Daten zur Einschätzung des zu versichernden Risikos und Abschluss des Vertrags. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchfüh- rung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versiche- rungsfall eingetreten ist und um die Höhe des Schadens zu ermitteln. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versi- cherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Versicherungstarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Wir nutzen die Daten der bestehenden Verträge für die Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, Ergänzungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragli- che und vertragliche Zwecke ist Art 6 Abs. 1 b DS-GVO. Soweit dafür besondere Kate- gorien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a i. V. m. Art. 7 DS-GVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkatego- rien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j DS-GVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und Produkte unserer Koope- rationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, zur Gewährleistung der IT- Sicherheit und des IT-Betriebs, zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbe- sondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche- rungsmissbrauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzli- cher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrecht- licher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c DS-GVO. Wir informieren Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sollten wir Ihre perso- nenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen. 5.3. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten 5.3.1. Rückversicherer 18 [Seite 21] Im Interesse unserer Versicherungsnehmer achten wir stets auf einen Ausgleich der von uns übernommenen Risiken. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie des Risikos und Risiko- zuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Ri- siko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden Ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungs-vertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen zum eingesetz- ten Rückversicherer können Sie unter den oben genannten Kontaktinformationen an- fordern. 5.3.2. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherungsnehmer bei Antragstel- lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät- zung des Wagnisses und die Schaden-abwicklung wichtige Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekün- digte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, an- dere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forde- rungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezo- genen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weiterge- geben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 5.3.3. Vermittler Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer- den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Wir übermitteln diese Daten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Infor- mationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungsangelegenheiten be- nötigt. 5.3.4. Datenverarbeitung inner- und außerhalb der Unternehmensgruppe Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz und Service anbieten zu kön- nen, arbeiten wir in einer Unternehmensgruppe zusammen. Zur Kostenersparnis können dabei einzelne Bereiche zentralisiert werden, wie das In- kasso oder die Datenverarbeitung. So kann z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert werden, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschlie- ßen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, 19 [Seite 22] Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leis- tungsdaten können in einer zentralen Datensammlung geführt werden. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt gebucht wer- den. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von "Datenübermittlung", bei der die Vorschriften der DS-GVO zu beachten sind. 5.3.5. Externe Dienstleister Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten beauftragen wir zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der beiliegenden Dienstleisterliste entnehmen. 5.3.6. Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobe- urteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versi- cherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Ver- sicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beant- worten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme. Solche Hinweissysteme gibt es beim Verband der Lebensversicherungs- Unternehmen, beim Verband der Schadenversicherer sowie beim Verband der privaten Krankenversi- cherung. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Sachversicherer Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Miss- brauchs. Unfallversicherer Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Scha- denfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbrin- gung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. 5.3.7. Bonitätsauskunft und Adressvalidierung 20 [Seite 23] Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien (z. B. Creditreform AG, CRIF Bürgel GmbH, infoscore Consumer Data GmbH) Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Wir übermitteln Ihre Daten zum Zweck der Bonitätsprüfung (Name, Adresse, und ggf. Geburtsdatum), dem Bezug von Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallri- sikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschrif- tendaten an die infoscore Consumer DATA GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden (nachfolgend ICD). Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DS-GVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen zur ICD i. S. d. Art. 14 Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU DS-GVO), d. h. Infor- mationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenemp- fängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie in der Anlage oder unter https://finance.arvato.com/icdinfoblatt. Darüber hinaus prüfen wir gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO zur Wahrung be- rechtigter Interessen Informationen zu Ihren Adressdaten (ggf. Vorname, Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) und Ihre Bonität. Hierfür arbeiten wir mit der Regis24 GmbH, Wallstr. 58, 10179 Berlin zusammen, von der wir Daten zu diesen Zwecken beziehen bzw. an diese übermitteln. Die Informationen gem. Art. 14 DS-GVO zu der bei der Regis24 GmbH stattfindenden Datenverarbeitung erhalten Sie unter www.regis24.de/informationen. 5.3.8. Weitere Empfänger Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). 5.4. Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben benannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit (gesetzliche Aufbewahrungspflichten) aufbewahrt werden, in der Ansprü- che gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können. Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver- pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä- schegesetz. 5.5. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Nach den anwendbaren Gesetzen haben Sie verschiedene Rechte bezüglich Ihrer per- sonenbezogenen Daten. Möchten Sie diese Rechte geltend machen, so richten Sie Ihre Anfrage bitte per E-Mail oder per Post unter eindeutiger Identifizierung Ihrer Person an die genannte Adresse der verantwortlichen Stelle. 21 [Seite 24] 5.6. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über Ihre Rechte. 5.6.1. Betroffenenrechte Sie haben jederzeit das Recht, von uns eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob be- treffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, haben Sie als Betroffener ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. 5.6.2. Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe erge- ben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. 5.6.3. Widerrufsrecht Sie haben das Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten je- derzeit zu widerrufen. 5.6.4. Beschwerderecht Wir werden uns stets sorgfältig und zuvorkommend um Ihre Versicherungsangelegen- heiten kümmern. Sollten Sie ausnahmsweise einmal nicht mit unseren Leistungen zu- frieden sein, so möchten wir Sie bitten, sich an uns oder Ihren Vermittler zu wenden. Wir sind dann gerne zur Stellungnahme bereit. Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den o. g. Datenschutzbeauf- tragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ba- den-Württemberg Königstraße 10a 70173 Stuttgart Tel.: 0711 61 55 41 – 0 Fax: 0711 61 55 41 – 15 E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de 5.7. Datensicherheit Wir sorgen für die Sicherheit Ihrer Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzge- setze und technischen Möglichkeiten mit großer Sorgfalt. Ihre persönlichen Daten wer- den bei uns verschlüsselt übertragen. Dies gilt generell für die Kommunikation. Wir nut- zen das Codierungssystems SSL (Secure Socket Layer), weisen jedoch darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheits- lücken aufweisen kann. Im E-Mail Verkehr setzt dies voraus, dass Ihr Provider eine Ver- schlüsselung der Datenkommunikation aktiviert hat. Ein lückenloser Schutz der Daten 22 [Seite 25] vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich. Zur Sicherung Ihrer Daten unterhalten wir technische- und organisatorische Sicherungsmaßnahmen, die wir immer wieder dem Stand der Technik anpassen. Wir gewährleisten außerdem nicht, dass unser Angebot zu bestimmten Zeiten zur Verfügung steht; Störungen, Unterbrechungen oder Ausfälle können nicht ausgeschlossen werden. Die von uns verwendeten Server werden regel- mäßig sorgfältig gesichert. 5.8. Automatisierte Einzelfallentscheidungen Eine automatisierte Entscheidungsfindung auf der Grundlage der erhobenen personen- bezogenen Daten findet nicht statt. 5.9. Weitergabe von Daten an Dritte, keine Datenübertragung ins Nicht- EU-Ausland Grundsätzlich verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten nur innerhalb unserer Unternehmensgruppe. Wenn und soweit wir Dritte im Rahmen der Erfüllung von Verträgen einschalten, erhal- ten diese personenbezogene Daten nur in dem Umfang, in welchem die Übermittlung für die entsprechende Leistung erforderlich ist. Für den Fall, dass wir bestimmte Teile der Datenverarbeitung auslagern („Auftragsverarbeitung“), verpflichten wir Auf- tragsverarbeiter vertraglich dazu, personenbezogene Daten nur im Einklang mit den Anforderungen der Datenschutzgesetze zu verwenden und den Schutz der Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten. Eine Datenübertragung an Stellen oder Personen außerhalb der EU außerhalb der in dieser Erklärung genannten Fälle findet nicht statt und ist nicht geplant. Datenschutzbeauftragter Sollten Sie noch Fragen zum Datenschutz haben, so wenden Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten unter folgender Adresse MVK Versicherung VVaG Datenschutzbeauftragter Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe E-Mail: datenschutz@mvk-versicherung.de 23 [Seite 26] 6. Liste der Dienstleister Dienstleisterliste Gesellschaften der Unternehmensgruppe, die Ihre Stammdaten in gemeinsamen Da- tenbanken verarbeiten und gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen MVK Versicherung VVaG BK Versicherungs-Vermittlung GmbH 6.1. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auf- trags Gesellschaft(en) Dienstleister Gegenstand und Zweck der Beauftragung Unternehmensgruppe  MVK Versicherung VVaG Bereitstellung der technischen Infrastruktur und Übernahme der Risikoprüfung, Antrags-, Ver- trags- und Leistungsbearbeitung sowie zentra- ler Funktionen, insbesondere Datenverarbei- tung, Inkasso, interne Revision, Rechtsabtei- lung, Vertrieb und Datenschutz  Creditreform AG, Arvato InFo- Wirtschaftsauskünfte (Bonitätsprüfung) Score  Gesamtverband der Deutschen Bildung von Markt- und Kalkulationsstatistiken Versicherungswirtschaft e.V. GDV 6.2. Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung von perso- nenbezogenen Daten kein Hauptgegenstand des Auftrags ist und Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden Gesellschaft(en) Dienstleister Gegenstand und Zweck der Beauftragung Unternehmensgruppe  Adressermittlung Adressverifikation  Assisteure Assistance-Leistungen  Ärzte, Gutachter und Sachverständige Prüfung eingereichter Schadenbelege, Erstellung von Gutachten (medizinisch und technisch), Bera- tungsleistung zu Rehabilitationsmaßnahmen und weiteren Behandlungsmöglichkeiten  Entsorger Dokumentenvernichtung  Facility Management Gebäudereinigung 24 [Seite 27]  Handwerker, Reparaturdienstleister Reparaturdienstleistung  Inkassounternehmen Forderungsanzeige  IT- und TK-Dienstleister Wartung der Informationstechnologie  Lettershops, Druckereien Portooptimierung, Druck und Versand personali- sierter Postsendungen  Marktforschungsunternehmen Marktforschung  Rechtsanwälte Beratung, Prozessführung, Forderungseinzug  Rechtschutzversicherer Ausgegliederte Schadenbearbeitung  Rückversicherer Rückversicherungsgeschäft  Übersetzer Übersetzung  Wirtschaftsprüfer Buchführung, Revision 6.3. Hinweise Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sehen neben dem Auskunftsrecht der betroffenen Person gegebenenfalls auch Ansprüche auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung (Sperren) Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem gängigen und maschinenlesbaren Format vor. Sie sind nach der DS-GVO und dem BDSG berechtigt, der Verarbeitung Ihrer Daten zum Zweck der Werbung schriftlich, te- lefonisch oder per E-Mail zu widersprechen. Dies gilt auch, wenn Ihre der Datenüber- mittlung an Dienstleister entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen überwiegen. Ergänzende Informationen zum Datenschutz und zum Beitritt der Unternehmen der MVK Versicherung VVaG erhalten Sie unter http://www.mvk-versicherung.de/daten- schutz. Dort finden Sie immer eine aktuelle Version dieser Dienstleisterliste. 25 [Seite 28] Satzung MVK Versicherung VVaG A. Allgemeine Bestimmungen § 6 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder Nachfolgende Satzung gilt in ihrer sprachlichen Fassung Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder bzw. die für alle Geschlechter gleichermaßen. Erben verstorbener Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. § 1 Name, Sitz Die im Jahre 1899 gegründete Versicherungsgesellschaft C. Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins auf Gegenseitigkeit führt den Namen „MVK Versicherung § 7 Verwaltungsorgane VVaG“. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Karlsruhe. Die Verwaltungsorgane des Vereins sind: § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. der Vorstand, Gegenstand des Unternehmens ist im In- und Ausland 2. der Aufsichtsrat, - der Betrieb der Unfall- und Allgemeinen Haftpflichtversi- 3. die Mitgliedervertreterversammlung. cherung, der Sachschadenversicherung, der Versiche- 1. Vorstand rung gegen verschiedene finanzielle Verluste und der Rechtsschutzversicherung in der Erstversicherung, § 8 Bestellung, Zusammensetzung - die Vermittlung von Versicherungen, Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand - die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an anderen wird vom Aufsichtsrat bestellt. Der Aufsichtsrat bestimmt Unternehmen und deren Errichtung. die Anzahl der Vorstandsmitglieder und kann für den Vor- Rückversicherung wird nicht betrieben. stand eine Geschäftsordnung erlassen. Der Aufsichtsrat § 3 Geschäftsjahr, Bekanntmachungen bestimmt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vor- sitzenden des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend Der Verein veröffentlicht alle Bekanntmachungen im elekt- sind, wobei entweder der Vorstandsvorsitzende oder sein ronischen Bundesanzeiger. Stellvertreter anwesend sein müssen. B. Mitgliedschaft Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Pro- kuristen bestellen. Der Widerruf der Prokura steht aus- § 4 Erwerb der Mitgliedschaft schließlich dem Vorstand zu. Wer mit der MVK Versicherung VVaG einen Versicherungs- § 9 Vertretung der Gesellschaft vertrag abschließt, wird für die Dauer der Versicherung ihr Mitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Je- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versi- weils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein cherungsvertrages oder durch Eintritt in einen bestehenden gemeinsam, wobei entweder der Vorstandsvorsitzende o- Versicherungsvertrag. Mit dem Ablauf des Versicherungs- der sein Stellvertreter bei der Vertretung mitwirken müssen. verhältnisses endet die Mitgliedschaft. Die Vertretung durch den Vorstandsvorsitzenden oder Neben sonstigen natürlichen und juristischen Personen durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden ge- können die Mitgliedschaft insbesondere erlangen: meinsam mit einem Prokuristen genügt. 1. Druckereien, Buchbindereien, Papierverarbeitungsbe- Dem Vorstand obliegen die Vorbereitung und Ausführung triebe, Kartonagenfabriken, sonstige grafische Betriebe der Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Beschlüsse der und Fachgeschäfte, Mitgliedervertreterversammlung sowie die Erledigung aller 2. Schrifthersteller, Reproduktionsanstalten und Zuliefer- Geschäftsangelegenheiten. firmen, Hierzu gehören insbesondere: 3. Zeitungs-, Zeitschriften- und Buch-Verlage, alle sonsti- 1. Anstellung und Entlassung von Angestellten, gen buchhändlerischen Betriebe und Videotheken, 2. Annahme oder Ablehnung von Versicherungsanträgen, 4. Studios, Sender und sonstige Betriebe im Bereich Neue 3. Anerkennung oder Ablehnung aller Schadensansprü- Medien. che, Der Verein kann im aufsichtsrechtlich zulässigen Umfang 4. Kassen- und Rechnungsführung, Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte betreiben, 5. Anlegung des Vermögens (§ 26), ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden. 6. Festsetzung der Beiträge. Der Umfang beträgt höchstens 10 % der Gesamtbeitrags- einnahme eines Jahres ohne Versicherungssteuer. 2. Aufsichtsrat § 5 Rechte der Mitglieder § 10 Zusammensetzung, Wahl Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus dem Gesetz und Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. der Satzung und im Einzelnen aus dem mit dem Verein ge- Wählbar zum Aufsichtsrat sind die Inhaber der in § 4 Ziff. schlossenen Versicherungsvertrag. 1-4 genannten Betriebe, soweit es natürliche Personen sind oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber Stand: 15.06.2024 Seite 1 von 4 [Seite 29] juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen er- § 13 Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrats mächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und Aufsichtsratssitzungen werden einmal im Kalenderhalbjahr ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene einberufen. Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann aus wichti- Die Wahl zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres gem Anlass jederzeit eine außerordentliche Sitzung einbe- möglich, in welchem das 65. Lebensjahr vollendet wird. rufen. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Be- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist auf schriftlich endigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die begründetem Antrag des Vorstands oder eines Aufsichts- über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Be- ratsmitgliedes verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung ginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäfts- einzuberufen und innerhalb zwei Wochen, gerechnet vom jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wie- Tage der Antragsstellung an, abzuhalten. derwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist zu veröffentli- Leiter der Aufsichtsratssitzungen ist der Vorsitzende oder chen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte sein Stellvertreter. in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Sitzungs- kanntgabe der Wahl keinen Einspruch erhebt. bericht anzufertigen, der vom Vorsitzenden oder seinem Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein Stellvertreter zu unterschreiben ist. wichtiger Grund zur fristlosen Niederlegung des Amtes be- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entschei- rechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist det einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorsit- von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zende. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederlegen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt der Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Gewählte die Wahl nicht an, so wird in der nächsten Mit- Stellvertreter, anwesend sind. gliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restli- In dringenden Fällen kann der Vorsitzende oder sein Stell- che Amtszeit vorgenommen. vertreter eine schriftliche Abstimmung herbeiführen, wenn § 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats kein Mitglied widerspricht. In den Aufsichtsratssitzungen können die Vorstandsmit- Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Been- glieder und die Angestellten des Vereins teilnehmen, die der digung der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung Aufsichtsrat hierzu bestimmt. Sie besitzen kein Stimmrecht, einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden wäh- können jedoch mit der Führung des Sitzungsberichtes be- rend ihrer Amtsdauer der Vorsitzende des Aufsichtsrats o- traut werden. der sein Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Auf- sichtsrat unverzüglich eine neue Wahl vorzunehmen. 3. Mitgliedervertretersammlung § 12 Obliegenheiten des Aufsichtsrats § 14 Allgemeine Bestimmungen Der Aufsichtsrat hat die ihm durch das Gesetz und die Sat- Die Mitgliedervertreterversammlung vertritt als oberstes zung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen. Er hat ins- Organ die Gesamtheit der Mitglieder. besondere die Geschäftsführung zu überwachen, sowie Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht durch den Jahresabschluss, den Vorschlag für Verwendung des den Vorstand oder Aufsichtsrat zu erledigen sind, und ist Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. genehmigen. Die Mitgliedervertreterversammlung besteht aus mindes- Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehö- tens 11 und höchstens 23 von ihr selbst gewählten Mitglie- ren: dervertretern, die auf 4 Jahre gewählt werden. Wiederwahl 1. Ernennung des Vorstands und der Abschluss von An- ist zulässig. stellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern, Die Wahl der Mitgliedervertreterversammlung findet immer 2. die Zustimmung zur Bestellung von Prokuristen und Be- ein Jahr nach der Neuwahl des Aufsichtsrates statt. vollmächtigten (§ 8 Satz 4), Die Wahl zum Mitgliedervertreter ist nur bis zum Ende des 3. die Zustimmung zum Erwerb und zur Errichtung ande- Jahres möglich, in welchem das 67. Lebensjahr vollendet rer Unternehmen und zur Beteiligung an solchen sowie wird. zur Veräußerung, Nicht wählbar sind gesetzliche Vertreter und Angestellte 4. die Entscheidung über Beschwerden gegen den Vor- des Vereins oder einer seiner Tochtergesellschaften. stand, Für jede Wahl können Vorstand und Aufsichtsrat oder Mit- 5. eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung gliedervertreter einen Vorschlag aufstellen. Vorschläge einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. müssen spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitglieder- Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung, soweit es sich vertreterversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. nur um die Fassung handelt, zu ändern und für den Fall, Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit Ablauf der vier- dass die Aufsichtsbehörde vor Genehmigung eines Ände- jährigen Amtszeit, mit Rücktritt, mit Abberufung durch die rungsbeschlusses weitere Änderungen verlangt, diese vor- Mitgliedervertretung oder durch Tod des Mitgliedervertre- zunehmen. ters. Die Abberufung kann bei grober Pflichtverletzung oder sonst aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund zählt insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Stand: 15.06.2024 Seite 2 von 4 [Seite 30] über das Vermögen des Mitgliedervertreters. Bei vorzeiti- b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes gem Erlöschen des Amtes können die Mitgliedervertreter in sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bi- der nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmit- lanzgewinns, glieder wählen. Deren Amtszeit geht so lange, wie die c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedervertre- und des Aufsichtsrats, ters gedauert hätte. d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder (gem. § 124 AktG), § 15 Einberufung und Ort der Mitgliedervertreterver- e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, sammlung f) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft. Die Einladung zu den Mitgliedervertreterversammlungen Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds und der Mitglieder- hat unter Angabe der Tagesordnung spätestens einen Mo- vertreter (Abs. 1 Ziffer a) sowie die Beschlüsse zu Abs. 1 nat vor dem Tage der Versammlung durch den Vorstand zu Ziffer e) und f) bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgege- erfolgen. benen Stimmen. Die Mitgliedervertreterversammlung findet am Sitz des Vereins statt oder auf Beschluss der Mitgliedervertreterver- § 19 Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung sammlung an einem anderen Ort in Baden-Württemberg. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen sind Zeit und Tagesordnung legt der Vorstand im Einvernehmen auf Beschluss des Aufsichtsrats oder der ordentlichen Mit- mit dem Aufsichtsrat fest. gliedervertreterversammlung oder auf Antrag des Vor- Die Mitgliedervertreter können an der Versammlung auch stands einzuberufen oder auf schriftlichen Antrag von fünf ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche Mitgliedervertretern. oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege Der Tag der außerordentlichen Mitgliedervertreterver- elektronischer Kommunikation ausüben. sammlung darf nicht über zwei Monate, vom Tage der An- tragstellung an gerechnet, hinausgeschoben werden. § 16 Leiter der Mitgliedervertreterversammlung Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter § 20 Auslagenersatz und Vergütung leitet die Mitgliedervertreterversammlung. Sind beide ver- Die Aufsichtsratsmitglieder und Mitgliedervertreter des hindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Auf- Vereins erhalten für ihre Tätigkeit den Ersatz ihrer Auslagen sichtsratsmitglied die Leitung. Bei Beschwerden über die und eine Vergütung. Die Vergütung wird vom Vorstand im Tätigkeit des Aufsichtsrats muss der Vorsitzende einen an- Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festgelegt. deren Leiter wählen lassen. Über die Verhandlung und Be- schlüsse ist von einem Notar ein Sitzungsbericht mit Anwe- D. Vermögensverwaltung senheitsliste aufzunehmen. § 21 Beiträge § 17 Beschlussfassung der Mitgliedervertreterversamm- Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: lung 1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder, 2. den sonstigen Einnahmen. Sitz und Stimme haben in der Mitgliedervertreterversamm- lung die anwesenden Mitgliedervertreter. Die Beschlüsse § 22 Nachschusspflicht der Mitgliedervertreterversammlung werden mit einfacher Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Versicherungsan- Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung für be- sprüche dürfen nicht gekürzt werden. stimmte Beschlüsse keine qualifizierte Mehrheit verlangt (vgl. § 18). § 23 Schwankungsrückstellung Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit- Zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs ist eine zenden. Bei Wahlen ist mit Zetteln abzustimmen, wenn Rückstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht einstimmig Wahl durch Zuruf gewünscht wird. und der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnun- Wird bei Wahlen einfache Mehrheit nicht erreicht, so findet gen zu bilden. eine weitere Wahl zwischen den Personen statt, auf wel- che die meisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleich- § 24 Verlustrücklage heit entscheidet das Los. Zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb wird Wird von Mitgliedervertretern die Bekanntmachung von eine Verlustrücklage gebildet. Gegenständen zur Beschlussfassung verlangt, so genügt 1. Ihr sind zuzuführen: es, wenn diese Gegenstände binnen 10 Tagen nach der a) 1% der Jahresbeiträge bis die Rücklage den Betrag Einberufung der Mitgliedervertretersammlung bekannt ge- von € 3.579.044,00 erreicht hat oder nach eventueller macht werden. Inanspruchnahme wieder erreicht, jedoch maximal der Jahresüberschuss, § 18 Ordentliche Mitgliedervertreterversammlung b) der Betrag des Jahresüberschusses, der der Verlust- Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet in- rücklage weiterhin durch Beschluss der Mitglieder- nerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt. vertreterversammlung zuzuführen ist. Die Mitgliedervertreterversammlung hat insbesondere fol- 2. Reichen die Beiträge und die sonstigen Einnahmen zur gende Aufgaben: Deckung der satzungsmäßigen Ausgaben eines Ge- a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Mitgliedervertreter, Stand: 15.06.2024 Seite 3 von 4 [Seite 31] schäftsjahres nicht aus, wird der Fehlbetrag durch Be- Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, schluss des Vorstandes und im Einvernehmen mit dem die am Anfang des Geschäftsjahres, in dem die Rückerstat- Aufsichtsrat aus der Rücklage gedeckt. tung gewährt wird, Mitglieder der Gesellschaft sind und es 3. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem auch während der beiden gesamten vorangegangenen Ge- Geschäftsjahr nur bis zu einem Drittel ihres jeweiligen schäftsjahre waren. Bestandes in Anspruch genommen werden. 4. Solche Entnahmen müssen innerhalb von fünf Jahren - Die Ausschüttung kann unterbleiben, wenn die Beitrags- nach Möglichkeit in gleichen Teilbeträgen - wieder auf- rückerstattung weniger als 10 Euro oder 10 % des Beitra- gefüllt werden. ges beträgt. § 24 a Andere Gewinnrücklagen § 26 Anlegung des Vermögens Zur Sicherstellung der Solvabilitätsanforderungen wird der Das Vermögen des Vereins ist im Einvernehmen mit dem in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss den anderen Aufsichtsrat durch den Vorstand nach den gesetzlichen Gewinnrücklagen zugeführt, soweit er nicht der Verlust- Vorschriften und den Richtlinien der Aufsichtsbehörde an- rücklage (§ 24) zuzuführen ist. Die Mitgliedervertreterver- zulegen. sammlung entscheidet durch Beschluss über den Betrag des Jahresüberschusses, der den anderen Gewinnrückla- E. Auflösung gen zuzuführen ist. § 27 Auflösung des Vereins § 25 Beitragsrückerstattung Wird der Verein auf Beschluss der Mitgliedervertreterver- sammlung aufgelöst, so bestimmt diese die Verwendung Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss des nach der Abwicklung bleibenden Vermögens. nicht der Verlustrücklage (§ 24) oder den anderen Gewinn- Dieses kann nur zu Unterstützungszwecken, und zwar je rücklagen (§ 24 a) zuzuführen ist, ist er den Mitgliedern als Beitragsrückerstattung zurück zu gewähren. zur Hälfte für die Belegschaft des Vereins und für die An- gehörigen der in § 4 Ziff. 1-4 genannten Betriebe verwen- Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt, ob ein det werden. Eine Verteilung der Überschüsse an die Mitglie- Überschuss den Mitgliedern auf die Beiträge des folgenden der darf nicht stattfinden. Geschäftsjahres anzurechnen, in bar auszuzahlen oder ei- Im Falle der Auflösung erfolgen die Bekanntmachungen im ner Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen ist. Wird eine solche gebildet, beschließt die Mitgliedervertre- “elektronischen Bundesanzeiger”. terversammlung über ihre Verwendung, die keinem ande- _____________________________________________________ ren Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen darf. Die Verteilung der Beitragsrückerstattung erfolgt im Ver- hältnis zur Höhe des Jahresbeitrages, der bei Ausschüttung Änderungen beschlossen von der Mitgliedervertreterver- sammlung am 15.06.2024 in Baiersbronn. Genehmigt von zu zahlen ist. Die Ausschüttung erfolgt jeweils zur Jahres- der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am hauptfälligkeit. 24.07.2024. Eingetragen im Handelsregister beim Amtsge- richt Mannheim am 21.10.2024. Stand: 15.06.2024 Seite 4 von 4 [Seite 32] III. Produktinformationsblatt zur Pferdehalterhaftpflichtversicherung Pferdehalterhaftpflicht- Versicherung Produktinformationsblatt Versicherungen MVK Versicherung VVaG Pferdehalterhaftpflicht Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen:  Versicherungsantrag,  Versicherungsschein,  Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (Tierhalterhaftpflichtversicherung),  gegebenenfalls weitere Besondere Bedingungen und Vereinbarungen. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde oder Pferde an. Was ist versichert? Was ist nicht versichert?  Gegenstand der Tierhalterhaftpflichtversi- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht cherung ist es, gegen Sie geltend gemachte versichert. Hierfür benötigen Sie eine Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte separate Absicherung. Dazu gehören Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte z.B.: Ansprüche abzuwehren.  Versichert sind Schäden an Personen oder x Gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere Sachen, die auf Ihr Tier zurückzuführen sind und für die Sie als Halter oder von Ihnen be- x Wir leisten für Schäden überdies stimmte Hüter des Tieres einstehen müssen. nur bis zu den vereinbarten Versi- cherungssummen. Wenn Sie eine Wie hoch ist die Versicherungssumme? Selbstbeteiligung vereinbart haben,  Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- ist diese bei jedem Versicherungs- summen können Sie Ihrem Antrag oder auch fall zu berücksichtigen. Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Gibt es Einschränkungen beim Versicherungsschutz? Wir können nicht alle denkbaren Streitigkei- ten versichern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Des- halb haben wir einige Fälle aus dem Versi- cherungsschutz herausgenommen, z.B. alle Schäden: ! aus vorsätzlicher Handlung ! durch den Gebrauch eines versiche- rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr- zeugs Wo bin ich versichert?  Die Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Stand: 2091127 Seite 1 von 2 PIB_HHV_20191127 [Seite 33] III. Produktinformationsblatt zur Pferdehalterhaftpflichtversicherung Welche Pflichten habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:  Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.  Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko (Hund/Pferd) verändert hat z. B. Anschaffung eines weiteren Tieres oder Änderungen bei dem im Vertrag bezeichneten Tieres.  Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be- seitigen.  Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser- satzansprüche geltend gemacht worden sind.  Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Wann und wie muss ich bezahlen? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche- rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge- nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu- ziehen. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset- zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche- rungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Wie kann ich den Vertrag beenden? Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres, unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, kündi- gen. Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall mög- lich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch endgültiges Abschaffen Ihres Tieres - ergeben. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer. Stand: 20191127 Seite 2 von 2 PIB_HHV_20191127 [Seite 34] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pferdehalterhaftpflichtversicherung (AVB Private PferdehalterHV) Stand: 01.04.2025 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Die Bedingungen gelten in ihrer sprachlichen Form für alle Geschlechter. Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der privaten Pferdehalter- haftpflichtversicherung. - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Pferdebesitzer - Abschnitt A2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken). - Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitrags- regulierung und zur Beitragsangleichung. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. AHV_AHB_Pferd_20250303 Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Ist die im Versicherungsschein/Versicherungsbestätigung genannte Versicherungssumme kleiner als eine im Bedingungswerk genannte Höchstentschädigung, dann gilt maximal die Versicherungssumme gemäß Versicherungsschein/Versicherungsbestätigung. MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe [Seite 35] Teil A ................................................................................................................................. 5 Abschnitt A1 ................................................................................................................................ 5 Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko .................................................................................. 5 A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........................... 5 A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) ............. 5 A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall ................................................................. 5 A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers ........................ 6 A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) ..................... 7 A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) ... 9 A1-7 Allgemeine Ausschlüsse ........................................................................................... 12 A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)16 A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) .................................... 17 A1-10 Versehentliche Obliegenheitsverletzung.............................................................. 18 A1-11 Künftige Bedingungsverbesserungen ................................................................... 18 A1-12 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen ............................. 18 A1-13 Unklare Zuständigkeiten bei Versichererwechsel ............................................. 18 A1-14 Fortsetzung der Pferdehalterhaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers ............................................................................................. 19 Abschnitt A2 ............................................................................................................................. 20 2 [Seite 36] Besonderes Umweltrisiko ..................................................................................................... 20 A2-1 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) ......... 20 Abschnitt A3 ............................................................................................................................. 22 Forderungsausfallrisiko ......................................................................................................... 22 A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung ..................................................................... 22 A3-2 Leistungsvoraussetzung ......................................................................................................... 22 A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung............................................................................. 24 A3-4 Räumlicher Geltungsbereich .................................................................................................. 24 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A .............................................................................. 25 A(GB)-1 Abtretungsverbot ............................................................................................................... 25 A(GB)-2 Veränderung des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) ........................................................................................................ 25 A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung ............. 25 Teil B – Allgemeiner Teil ........................................................................................................ 27 Abschnitt B1 ............................................................................................................................. 27 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung .................................................. 27 B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes ..................................................................................... 27 B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode ............................................................................ 27 B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung ....................................................................................................................... 27 B1-4 Folgebeitrag ............................................................................................................................... 28 B1-5 Lastschriftverfahren ................................................................................................................ 29 B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ..................................................................... 29 3 [Seite 37] Abschnitt B2 ............................................................................................................................. 31 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung ....................................................................... 31 B2-1 Dauer und Ende des Vertrags ............................................................................................... 31 B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall ...................................................................................... 31 B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen ................................................................................ 32 Abschnitt B3 ............................................................................................................................. 34 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten............................................ 34 B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsabschluss ............................................................................................................. 34 B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ...................................................................... 36 Abschnitt B4 ............................................................................................................................. 38 Weitere Regelungen ............................................................................................................... 38 B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung..................................................................... 38 B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung .......................................................... 38 B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters ............................................................................. 39 B4-4 Verjährung.................................................................................................................................. 39 B4-5 Örtlich zuständiges Gericht ................................................................................................... 39 B4-6 Anzuwendendes Recht ........................................................................................................... 40 B4-7 Embargobestimmung .............................................................................................................. 40 4 [Seite 38] Teil A Abschnitt A1 Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Reittieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Esel, Maultiere). Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergleichen Zwecke besteht über diesen Vertrag kein Versicherungsschutz. A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in die- ser Eigenschaft. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des Tierhüters an den Versicherungsnehmer. Dabei ausgeschlossen sind Ansprüche der in Abschnitt A1-7.3 ge- nannten Personen und Ansprüche von einem oder mehreren Versicherungsnehmern dessel- ben Versicherungsvertrages. A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversi- cherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person ent- steht. A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversi- cherten Personen verantwortlich. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 5 [Seite 39] A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines wäh- rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungs- fall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprü- che handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragser- füllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs- nehmers hinausgehen. A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst  die Prüfung der Haftpflichtfrage,  die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und  die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflich- tungen. 6 [Seite 40] Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer auf- grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlos- sen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versi- cherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungs- nehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versi- cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders verein- barten höheren Kosten des Verteidigers. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleis- tung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die verein- barten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs- schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versi- cherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs- fälle eingetreten ist, wenn diese  auf derselben Ursache, 7 [Seite 41]  auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammen- hang oder  auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflicht- ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Ver- sicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und über- steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versi- cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Be- rechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Ver- sicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fas- sung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verblei- bende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vol- len Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner- kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädi- gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 8 [Seite 42] A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Abschnitt A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun- gen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Abschnitt A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Abschnitt A1-4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltri- siko). A1-6.2 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. A1-6.3 Schäden an bzw. Abhandenkommen von Sachen, die gemietet (Mietsachschaden), geleast, geliehen, gepachtet oder verwahrt sind. Mitversichert ist abweichend von Abschnitt A1-7.4 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli- chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, geliehen, gepachtet oder verwahrt werden. Dazu gehören auch Pfer- detransportanhänger und bewegliche Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferien- häusern, Pensionen, Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass sich die beschädigten/abhandengekomme- nen Sachen im rechtlichen Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen  Schäden, die auf Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung beruhen.  Schäden an Möbeln und sonstigem Inventar von gemieteten oder geliehenen Räumen, außer in Hotelzimmer, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen, Schlafwagenabtei- len und Schiffskabinen.  Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. 9 [Seite 43]  Schäden an Wertsachen. Als Wertsachen gelten Bargeld, Urkunden (einschließlich Spar- bücher), Wertpapiere, Schmuck, Edelsteine, Perlen, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände. Außerdem gehören alle Sachen aus Gold, Silber, Platin und Edel- steinen zu Wertsachen.  Schäden infolge von Schimmelbildung.  Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. A1-6.4 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese  auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder  bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa bzw. vorübergehendem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozial- gesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort au- ßerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver- pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.5 Vermögensschäden A1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. A1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistun- gen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unter- nehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirt- schaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 10 [Seite 44] (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglie- der von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von An- weisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflicht- verletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wert- sachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). A1-6.6 Flurschäden und Weiderisiko Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers aus Flurschäden und Weiderisiko. A1-6.7 Offen- und Laufstallhaltung Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers aus Offen- sowie Laufstallhaltung. A1-6.8 Reiten mit und ohne Sattel Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers aus dem Reiten mit oder ohne Sattel oder mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung. A1-6.9 Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers aus der Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen. Nicht versichert ist die Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen, soweit es sich um Renn- veranstaltungen oder Wettrennen handelt. A1-6.10 Deckschäden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Deckakt (gewollt/ungewollt), die durch das versicherte Tier verursacht werden. A1-6.11 Reitbeteiligung-/Fremdreiterrisiko 11 [Seite 45] Mitversichert ist die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten. Die Reitbeteiligten soll- ten in dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. Mitversichert ist in Abänderung von Abschnitt A1-7.4, die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers aus dem unentgeltlichen Verleih des versicherten Tieres an fremde Reitbe- nutzer. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer. Die Ausschlüsse gemäß Abschnitt A1-7.3 bleiben jedoch bestehen. A1-6.12 Mitversicherung von Fohlen Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs- nehmers als Halter von Fohlen ab deren Geburt bis zum Ende des 1. Lebensjahres. Voraussetzung ist, dass die Fohlen im Besitz des Versicherungsnehmers sind, beim Muttertier bleiben und das Muttertier über diesen Vertrag versichert ist. A1-6.13 Private Kutschfahrten Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs- nehmers aus der Verwendung der Pferde als Zugtiere bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder Schlittenfahrten einschließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder Schlitten und wegen Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutschen, Planwagen oder Schlitten liegt. A1-6.14 Reitunterricht Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs- nehmers aus der Erteilung von Reitunterricht, sofern dieser nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. A1-6.15 Such- und Bergungskosten Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs- nehmers für Aufwendungen, aufgrund von Such, Rettungs- oder Bergungseinsätzen, die der Versicherungsnehmer für die versicherten Pferde zu erbringen hat, auch wenn es sich – ab- weichend von A1-3.1 – um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt. Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall. A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: 12 [Seite 46] A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden mit Wissen und Wollen (vorsätzlich) herbeigeführt haben. Abschnitt A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.2 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1-7.3 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.3 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbunde- nen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten  Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleich- bare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,  Eltern und Kinder,  Adoptiveltern und -kinder,  Schwiegereltern und -kinder,  Stiefeltern und -kinder,  Großeltern und Enkel,  Geschwister sowie  Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versiche- rungsnehmer eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesell- schaft bürgerlichen Rechts ist; 13 [Seite 47] (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partner- schaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort ge- nannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.4 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, ge- pachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines beson- deren Verwahrungsvertrags sind. A1-7.5 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. A1-7.6 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die  Bestandteile aus GVO enthalten,  aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A1-7.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechts- verletzungen. A1-7.8 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. A1-7.9 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. 14 [Seite 48] In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A1-7.10 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. A1-7.11 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- sammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioakti- ven Stoffen oder Röntgenstrahlen). A1-7.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver- sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorste- hend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1-7.13 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus  der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raum- fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersicht- lich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,  Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförde- rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. 15 [Seite 49] Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1-7.14 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver- sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser- fahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Perso- nen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahr- zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1-7.15 Veranstaltungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, aus der Zurverfügungstellung des Reittiers zu Vereinszwecken und/oder zu Veranstaltungen zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergleichen Zwecken. A1-7.16 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. A1-7.17 Krieg, Aufruhr und weitere Ereignisse Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General- streik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügung oder Maßnahmen von hoher Hand be- ruhen. A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsneh- mers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht  für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie  für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, 16 [Seite 50] A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhält- nis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entste- hung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Ver- sicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1-9.1 auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche- rungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfris- tigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. 17 [Seite 51] A1-10 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht in Erweiterung zu Abschnitt B3-2 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. A1-11 Künftige Bedingungsverbesserungen Werden die dieser Pferdehalterhaftpflichtversicherung zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gel- ten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. A1-12 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen Der Versicherer garantiert, dass die dieser Pferdhalterhaftpflichtversicherung zugrundelie- genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Pferdehalterhaftpflichtversicherung (AVB) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtver- band der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen. A1-13 Unklare Zuständigkeiten bei Versichererwechsel War bis zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Haftpflichtschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeit- punkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ablehnen. Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungsschutzes in Vor- leistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vor- versicherung erbracht worden wäre. Das setzt voraus, dass Sie uns, so weit wie möglich, bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche herausstel- len, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. 18 [Seite 52] A1-14 Fortsetzung der Pferdehalterhaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungs- schutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin mindestens jedoch 6 Monate fort. Wird innerhalb der Frist von 6 Monaten die nächste Beitragsfälligkeit durch den überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versi- cherungsnehmer. 19 [Seite 53] Abschnitt A2 Besonderes Umweltrisiko Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.1. A2-1 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. A2-1.1 Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags  die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder  die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug- nissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Pro- duktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick- lungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprü- che wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. A2-1.2 Ausland 20 [Seite 54] Versichert sind im Umfang von Abschnitt A1-6.19 die im Geltungsbereich der EU-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. A2-1.3 Ausschlüsse (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anforderungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Abschnitt A1-2.3 findet keine Anwendung. (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A2-1.4 Versicherungssumme und Höchstersatzleistung Die Versicherungssumme ist je Schadenereignis und Versicherungsjahr auf maximal 5.000.000 Euro begrenzt, maximal jedoch auf die im Versicherungsschein/Versicherungsbe- stätigung genannte Versicherungssumme, sofern diese niedriger ist. 21 [Seite 55] Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Abschnitt A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:  Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und  die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen- (Tod, Verletzung oder Gesundheits- schädigung von Menschen), Sach- (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Pferde- halterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Personen des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbeson- dere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadensersatz- ansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder Tierhüter ent- standen sind. A3-2 Leistungsvoraussetzung Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der EU (einschließlich den Azoren, den Kanaren, Madeira sowie EU- 22 [Seite 56] Überseegebieten), der EFTA, UK (einschließlich Britischen Überseegebieten), Andorra, Färöer, Grönland, Monaco, San Marino und Vatikanstadt festgestellt worden ist. Dies gilt auch, wenn die Forderung durch einen gerichtlichen vollstreckungsfähigen Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel vor einem deutschen Notar, aus dem hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft, festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisur- teile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versi- cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass  eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,  eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhält- nisse abgegeben hat oder  ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils o- der Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. A3-2.4 Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat dem Versi- cherer eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführ- liche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Der Versicherer kann den Versicherungsneh- mer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden. Bei Verstoß gegen die unter A3-2.4 genannten Obliegenheiten kann der Versicherungsneh- mer seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe von B3-2 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) verlieren. A3-2.5 Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherten Perso- nen bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratversicherung) oder für den Drit- ten bestehenden Privathaftpflicht- bzw. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind zu- nächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Personen nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag. 23 [Seite 57] A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Ver- sicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. A3-4 Räumlicher Geltungsbereich A3-4.1 Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1-6.4 – nur für Schadensereig- nisse, die in einem Mitgliedsstaat der EU (einschließlich den Azoren, den Kanaren, Madeira sowie EU-Überseegebieten), der EFTA, UK (einschließlich Britischen Überseegebieten), An- dorra, Färöer, Grönland, Monaco, San Marino und Vatikanstadt eintreten. 24 [Seite 58] Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-1 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädig- ten Dritten ist zulässig. A(GB)-2 Veränderung des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforde- rung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Ver- sicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Bei- tragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages werden berücksichtigt. A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträg- lich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel ge- zahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Bei- tragsangleichung. 25 [Seite 59] A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Bei- trägen, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigerer, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Scha- denzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflich- tet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu ver- ändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs- nehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen gerin- geren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozent- satz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh- menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. A(GB)-3.2 oder Ziff. A(GB)-3.3 unter fünf Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichti- gen. A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Ver- sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhö- hung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spä- testens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 26 [Seite 60] Teil B – Allgemeiner Teil Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1-2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zah- lungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 27 [Seite 61] B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Abschnitt B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zah- lung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Abschnitt B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetrete- nen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertre- ten hat. B1-4 Folgebeitrag B1-4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mah- nung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versiche- rer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen B1-4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsneh- mer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leis- tungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung 28 [Seite 62] Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- tung frei. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündi- gung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abschnitt B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B1-5 Lastschriftverfahren B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versiche- rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. B1-5.1.1 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wieder- holtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 29 [Seite 63] B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher- ten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewie- sen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versi- cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versiche- rungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu- schung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungser- klärung zu B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Ver- sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versi- cherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse ge- nommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 30 [Seite 64] Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeit- punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zuge- gangen sein. B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-2.1 Kündigungsrecht B2-2.1.1 Für die Haftpflichtversicherung gilt: Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn  vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, oder  der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht ab- gelehnt hat, oder 31 [Seite 65]  dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zuge- stellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spä- testens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zuge- gangen sein. B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk- sam wird. B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs- nehmer wirksam. B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B2-3.1 Übergang der Versicherung B2-3.1.1 Für die Haftpflichtversicherung gilt: Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. B2-3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Ein- haltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kennt- nis, ausgeübt wird. B2-3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. 32 [Seite 66] Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. B2-3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 33 [Seite 67] Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsabschluss B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Abschnitt B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Ver- treters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi- cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergan- genheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. 34 [Seite 68] Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig o- der unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver- letzt hat. B3-1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B3-1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3-1.1 Absatz 1 nicht vor- sätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum- stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Be- dingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um- stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers 35 [Seite 69] Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- änderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö- schen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Ver- sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver- letzt hat. B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver- sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. B3-2.1.1 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegen- heiten zu erfüllen: B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu be- folgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um- stände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch 36 [Seite 70] wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat- ten und ihn bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Alle Um- stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Scha- densersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er- forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge- macht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versi- cherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Ver- sicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach den Abschnitten B3-2.1 oder B3- 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahr- lässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 37 [Seite 71] Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsneh- mer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in die- sem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen blei- ben bestehen B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschrift- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge- teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 38 [Seite 72] B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versi- cherungsverhältnisses. B4-3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versiche- rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versiche- rungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versiche- rungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungs- nehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung be- ginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruch- steller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4-5 Örtlich zuständiges Gericht B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler 39 [Seite 73] Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungs- vermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, sei- nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags- schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung sei- nes solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs- vertrag zuständigen Niederlassung. B4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B4-7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, so- weit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Han- dels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub- lik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch-land entgegen- stehen. 40
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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