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Allgemeine Vertrags- und
Versicherungsbedingungen
Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Stand_20230901 MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe
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Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vertragsbedingungen .......................................................................................................................... 3
1. Allgemeine Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ....................... 4
1.1. Gesellschaftsangaben ........................................................................................................ 4
1.2. Hauptgeschäftstätigkeit .................................................................................................... 4
1.3. Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen ............................................ 4
1.4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung ................................................. 4
1.5. Versicherungsbeitrag ......................................................................................................... 4
1.6. Zusätzliche Kosten ............................................................................................................... 5
1.7. Angaben zur Beitragszahlung ........................................................................................ 5
1.8. Zustandekommen des Vertrags ..................................................................................... 6
1.9. Gültigkeitsdauer von Angeboten ................................................................................... 6
1.10. Laufzeit des Vertrags ......................................................................................................... 6
1.11. Beendigung des Vertrags ................................................................................................. 6
1.12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht ......................................................... 7
1.13. Vertragssprache ................................................................................................................... 7
1.14. Kommunikation ..................................................................................................................... 7
1.15. Erklärungen ............................................................................................................................ 7
1.16. Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörden ..................................................................... 7
1.17. Widerrufsrecht ...................................................................................................................... 8
1.18. Widerrufsfolgen .................................................................................................................... 8
1.19. Besondere Hinweise ........................................................................................................... 8
2. Anzeigepflicht – Rechtliche Hinweise einer Verletzung der gesetzlichen
Anzeigepflicht ........................................................................................................................ 9
2.1. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? .......................................... 9
2.2. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht
verletzt wird?.......................................................................................................................... 9
2.3. Gefahrenerhöhung ............................................................................................................ 10
2.4. Allgemeiner Hinweis ........................................................................................................ 11
3. Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindung .................................................... 12
3.1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten
Gesundheitsdaten durch die MVK Versicherung VVaG ..................................... 12
3.2. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB
geschützter Daten an Stellen außerhalb der MVK Versicherung VVaG ...... 12
3.3. Abfrage bei Auskunfteien .............................................................................................. 14
3.4. Verwendung von personenbezogenen Daten zur werblichen Nutzung
sowie zur Markt- und Meinungsforschung .............................................................. 14
3.5. Verbindliche Erklärung des Antragsstellers ............................................................ 15
4. Datenaustausch ................................................................................................................ 16
4.1. Hinweis- und Informationssystem ............................................................................. 16
4.2. Datenaustausch mit Vorversicherern ........................................................................ 16
4.3. Dienstleisterliste ................................................................................................................ 16
5. Datenschutz ........................................................................................................................ 17
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5.1. Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ................................................ 17
5.2. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung....... 17
5.3. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.......................... 18
5.4. Dauer der Datenspeicherung ....................................................................................... 21
5.5. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte ................................... 21
5.6. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über Ihre Rechte. ................................. 22
5.7. Datensicherheit .................................................................................................................. 22
5.8. Automatisierte Einzelfallentscheidungen ................................................................ 23
5.9. Weitergabe von Daten an Dritte, keine Datenübertragung ins Nicht-EU-
Ausland ................................................................................................................................. 23
6. Liste der Dienstleister ...................................................................................................... 24
6.1. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags . 24
6.2. Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten kein Hauptgegenstand des Auftrags ist und
Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden .............................................. 24
6.3. Hinweise ............................................................................................................................... 25
II. Satzung der MVK Versicherung VVaG ............................................................................................................. 26
III. Produktinformationsblatt - PIB .......................................................................................................................... 30
IV. Allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen sowie Sonderbedingungen ............... 32
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I. Allgemeine Vertragsbedingungen
Stand 01.09.2023
Wichtige Hinweise
Lesen Sie bitte die wichtigen nachfolgenden Hinweise und Erläuterungen, bevor Sie den An-
trag beantragen. Sie sind wichtiger Bestandteil dieses Antrags. Achten Sie bitte unbedingt auf
die vollständige und richtige Beantwortung der Fragen im Antrag zu risikoerheblichen Umstän-
den. Ansonsten gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Empfangsbestätigung
Ich bestätige, dass ich vor rechtsverbindlichem Absenden des Antrags die Allgemeinen Vertrags-
bedingungen mit obigem Inhalt erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Mit Abschluss des
Versicherungsvertrags sind diese Vertragsbestandteile. Die Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen, die Besonderen und Sonderbedingungen sowie Klauseln haben Gültigkeit wie ausge-
wählt und dann dokumentiert.
Schlusserklärung des Versicherungsmaklers, falls über Makler abgeschlossen
Im Auftrag meines Mandanten beantrage ich stellvertretend die vorstehende Versicherung. Ich be-
stätige, dass mir die in der Empfangsbestätigung des Versicherungsnehmers genannten Unterla-
gen zur Verfügung standen und von mir ausgehändigt worden sind. Des Weiteren bestätige ich,
dass mir ein Maklerauftrag vorliegt, der mich dazu legitimiert stellvertretend für den Versiche-
rungsnehmer diese Willenserklärung abzugeben.
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I. Allgemeine Vertragsbedingungen
Stand 01.09.2023
Wichtige Hinweise
Lesen Sie bitte die wichtigen nachfolgenden Hinweise und Erläuterungen, bevor Sie den An-
trag beantragen. Sie sind wichtiger Bestandteil dieses Antrags. Achten Sie bitte unbedingt auf
die vollständige und richtige Beantwortung der Fragen im Antrag zu risikoerheblichen Umstän-
den. Ansonsten gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Empfangsbestätigung
Ich bestätige, dass ich vor rechtsverbindlichem Absenden des Antrags die Allgemeinen Vertrags-
bedingungen mit obigem Inhalt erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Mit Abschluss des
Versicherungsvertrags sind diese Vertragsbestandteile. Die Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen, die Besonderen und Sonderbedingungen sowie Klauseln haben Gültigkeit wie ausge-
wählt und dann dokumentiert.
Schlusserklärung des Versicherungsmaklers, falls über Makler abgeschlossen
Im Auftrag meines Mandanten beantrage ich stellvertretend die vorstehende Versicherung. Ich be-
stätige, dass mir die in der Empfangsbestätigung des Versicherungsnehmers genannten Unterla-
gen zur Verfügung standen und von mir ausgehändigt worden sind. Des Weiteren bestätige ich,
dass mir ein Maklerauftrag vorliegt, der mich dazu legitimiert stellvertretend für den Versiche-
rungsnehmer diese Willenserklärung abzugeben.
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1. Allgemeine Informationen nach § 1 der Verordnung über
Infromationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-
InfoV)
Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie, zur angebotenen Leistung, zu
den Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, zum Widerrufsrecht und
zum Datenaustausch.
1.1. Gesellschaftsangaben
MVK Versicherung VVaG Sitz der Gesellschaft ist Karlsruhe Registergericht Mannheim
HRB 100003
Anschrift
Borsigstraße 5
76185 Karlsruhe
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Andreas Schwarz
Vorstand
Jürgen Schellmann (Vorsitzender)
Christine Fricke
1.2. Hauptgeschäftstätigkeit
Die MVK Versicherung VVaG betreibt als Erstversicherer die Unfall- und Allgemeine
Haftpflichtversicherung, die Sachschadenversicherung inkl. Technische Versicherung,
die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die Rechtsschutzversi-
cherung.
1.3. Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen
Für das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, die gesetz-
lichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die für
die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen, Zusatzbedin-
gungen und Klauseln, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen sowie unsere
Satzung.
1.4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte
dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den zugrunde liegenden Ver-
tragsbestimmungen.
1.5. Versicherungsbeitrag
Der zu zahlende Beitrag ist abhängig vom Leistungsumfang und den Versicherungs-
/Deckungssummen. Der Beitrag sowie eventuelle Ratenzuschläge und die Versiche-
rungssteuer ergeben sich aus dem Antrag bzw. dem Angebot.
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1.6. Zusätzliche Kosten
Bei Beitragsrückständen berechnen wir 5 Euro je Mahnung; bei Rückläufern im Last-
schriftverfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu stellen.
Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben.
Falls besondere Kosten für Telekommunikationsgebühren anfallen, die über die norma-
len Telefonkosten hinausgehen, werden diese bei der jeweiligen Telefonnummer ange-
geben.
1.7. Angaben zur Beitragszahlung
1.7.1. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Erstbeitrag
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten
vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem spä-
teren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt
nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Ver-
trag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten,
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
1.7.2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Folgebeitrag
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt
als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug,
es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
Wir werden Sie, auf Ihre Kosten, in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam,
wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten
im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Fristablauf verbun-
den sind.
Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu ver-
langen.
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab
diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn wir Sie mit der Zah-
lungsaufforderung darauf hingewiesen haben.
1.7.3. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Bei der Einziehung des Beitrags von einem Konto gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht
widersprechen.
Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht
eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform innerhalb der
dort genannten Frist zahlen.
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1.8. Zustandekommen des Vertrags
Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich über-
einstimmende Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Ver-
tragserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind
diese - einschließlich Belehrung und Hinweisen auf die damit verbundenen Rechtsfol-
gen - in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt.
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch
nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten
angegebenen Versicherungsbeginn. Ihr Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir Ihren
Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags angenommen haben bzw. wenn wir
Ihre Annahmeerklärung zu unserem Antrag erhalten haben. Ist der Erstbeitrag bei Ein-
tritt des Versicherungsfalls noch nicht bezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
Vorbehaltlich Ihres Widerrufrechts nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz sind wir be-
rechtigt, Ihren Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags bis zum Ablauf von 1
Monat anzunehmen. Diese Annahmefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
Der Versicherungsschutz kann (weil z. B. noch Einzelheiten der Vertragsgestaltung zu
klären sind) auch auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft treten. Diese ist
zunächst ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgülti-
gem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Versicherungsscheins
über den endgültigen Versicherungsschutz endet.
Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen in Textform zu widerrufen.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Informationen zum Widerrufs-
recht.
1.9. Gültigkeitsdauer von Angeboten
Von uns erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab Erstellungsda-
tum.
1.10. Laufzeit des Vertrags
Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. Nach Ablauf des ers-
ten Versicherungsjahres verlängert sich der jeweilige Vertrag stillschweigend von Jahr
zu Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. Etwaige Besonderheiten ergeben sich
aus dem Antrag oder dem Versicherungsschein.
1.11. Beendigung des Vertrags
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um je-
weils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr und bei Verträgen, die von vornhe-
rein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen:
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für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall,
für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie,
für den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhung.
Einzelheiten können Sie den Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündi-
gungsrechte bleiben hiervon unberührt.
1.12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren
Vertrag zuständig ist, das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohn-
sitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts
oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufent-
halts zuständig.
1.13. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch.
1.14. Kommunikation
Die MVK Versicherung behält sich vor mit dem Versicherungsnehmer in elektronischer
Form zu kommunizieren, wenn ihr eine E-Mailadresse durch den Versicherungsnehmer
oder dessen Bevollmächtigten überlassen wurde.
Bei Änderungen der Kommunikationsdaten sind diese unverzüglich der MVK Versiche-
rung zu melden.
1.15. Erklärungen
Änderung der Anschrift oder des Namens
Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Anschrift (Wohnung oder Geschäft) oder Ihres
Namens (Firmierung) zur Vermeidung von Nachteilen unverzüglich mit. Erklärungen, die
wir per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Adresse senden, gelten als Ihnen zu-
gegangen.
Anzeigen und Erklärungen des Versicherers:
Für unsere schriftlichen Anzeigen und Erklärungen genügt ein maschinell erzeugtes Do-
kument, das ohne Unterschrift gültig ist.
1.16. Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörden
Wir sind stets bemüht, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit unserer Kunden
zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass Sie Anlass zur Be-
schwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an folgende Stellen wenden:
Ihre Vermittlerin bzw. Ihren Vermittler
den Vorstand der MVK Versicherung VVaG
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen
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Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
1.17. Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Ver-
sicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informations-
pflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, bei Ver-
trägen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches) jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz
1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 246 c des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht-
zeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
MVK Versicherung VVaG
Borsigstraße. 5
76185 Karlsruhe
Fax: 0721 56900-16
E-Mail: kontakt@mvk-versicherung.de
1.18. Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten
Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn
Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
beginnt.
Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen
wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt
berechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat mal 1/360
des Jahresbeitrages. Die Erhebung behalten wir uns vor.
Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage
nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zu-
rück zu gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
1.19. Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl
von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
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2. Anzeigepflicht – Rechtliche Hinweise einer Verletzung der
gesetzlichen Anzeigepflicht
Gesonderte Belehrung nach §19 Abs. 5 VVG
Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig,
dass Sie die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor-
ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung bei-
messen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige
oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet-
zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
2.1. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten ge-
fahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge-
mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Ver-
tragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch
insoweit zur Anzeige verpflichtet.
2.2. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeige-
pflicht verletzt wird?
2.2.1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,
wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach
Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie
nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Ein-
tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
fang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch,
wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksam-
werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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2.2.2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht
lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.
2.2.3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge-
schlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbe-
standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin-
gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver-
letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen
wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsän-
derung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinwei-
sen.
2.2.4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
punkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend ge-
machte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben
wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung
können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz
1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
rung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrich-
tigkeit der Anzeige kannten.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ab-
lauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor
Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeige-
pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
2.3. Gefahrenerhöhung
Nach dem Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilli-
gung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme
durch einen Dritten gestatten.
Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Ein-
willigung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht
ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
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2.4. Allgemeiner Hinweis
Ihre Angaben als Versicherungsnehmer dienen bei Antragstellung und bei möglichen
Gefahrerhöhungen der korrekten Einschätzung des Risikos seitens der MVK Versiche-
rung, der Annahme oder auch der Ablehnung. Die MVK Versicherung wird bei vorsätz-
lichen oder grob fahrlässigen Verletzungen der Anzeigepflicht ein Risiko nicht anneh-
men, auch nicht zu geänderten Bedingungen. Auch im Falle einer erheblichen Gefah-
rerhöhung werden wir den Vertrag kündigen und keine erhöhte Prämie verlangen.
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3. Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindung
Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und
Schweigepflichtentbindungserklärung
Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes
sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundla-
gen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versi-
cherungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und
verwenden zu dürfen, benötigt die MVK Versicherung VVaG daher Ihre daten-schutz-
rechtliche(n) Einwilligung(en).
Als Unternehmen der Unfallversicherung benötigen wir ferner Ihre Schweigepflichtent-
bindung, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch ge-
schützte Daten, wie z. B. den Inhalt des Versicherungsvertrags, an andere Stellen, z. B.
Partner zur Schadenregulierung oder Assistancegesellschaften, weiterleiten zu dürfen.
Die folgenden Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die
Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versiche-
rungsvertrags bei uns unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Ab-
schluss des Vertrags in der Regel nicht möglich sein. Dies gilt nicht für die Verwendung
von personenbezogenen Daten zur werblichen Nutzung sowie zur Markt- und Mei-
nungsforschung.
Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstigen
nach § 203 StGB geschützten Daten durch die MVK Versicherung VVaG selbst bei der
Weitergabe an Stellen außerhalb der MVK Versicherung VVaG wenn der Vertrag nicht
zustande kommt Darüber hinaus betrifft die Erklärung die Verwendung von personen-
bezogenen Daten zur werblichen Nutzung sowie zur Markt- und Meinungsforschung.
Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kin-
der, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine ei-
genen Erklärungen abgeben können.
Bei Bedarf werden wir darüber hinaus eine auf den Einzelfall bezogene Einwilligung bei
Ihnen einholen, z. B. zur Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Risikobeurtei-
lung oder zur Prüfung der Leistungspflicht.
3.1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Ge-
sundheitsdaten durch die MVK Versicherung VVaG
Ich willige ein, dass die MVK Versicherung die von mir in diesem Antrag und künftig
mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprü-
fung sowie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Versicherungsver-
trags erforderlich ist.
3.2. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB ge-
schützter Daten an Stellen außerhalb der MVK Versicherung VVaG
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Wir verpflichten die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschrif-
ten über den Datenschutz und die Datensicherheit.
3.2.1. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen)
Wir führen bestimmte Aufgaben, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen
die Erledigung einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe oder einer anderen
Stelle.
Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste (Dienstleisterliste) über die Stellen und
Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten für uns erheben,
verarbeiten oder nutzen, unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige
Liste ist als Anlage der Einwilligungserklärung angefügt. Eine aktuelle Liste kann auch
im Internet unter www.mvk-versicherunge/datenschutz eingesehen werden. Für die
Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste ge-
nannten Stellen benötigen wir Ihre Einwilligung.
Ich willige ein, dass die MVK Versicherung VVaG meine Gesundheitsdaten an die in der
oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten
dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt
werden, wie die MVK Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die
Mitarbeiter der MVK Versicherung VVaG und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Wei-
tergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von
ihrer Schweigepflicht.
3.2.2. Datenweitergabe an selbstständige Vermittler
Wir geben grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Ver-
mittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die
Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Infor-
mationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden.
Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie be-
treuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraus-
setzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Ver-
trag angenommen werden kann.
Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt
der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Aus-
schlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden.
Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann
es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risiko-
zuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie
werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermitt-
ler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchs-
möglichkeit hingewiesen.
Ich willige ein, dass die MVK Versicherung VVaG meine Gesundheitsdaten und sonstige
nach § 203 StGB geschützte Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich
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– an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittler übermittelt und
diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen.
3.2.3. Speicherung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten, wenn der Vertrag nicht zu-
stande kommt
Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichern wir Ihre im Rahmen der Risi-
koprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fall, dass Sie erneut Versicherungs-
schutz beantragen bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Antrag-
stellung.
Ich willige ein, dass die MVK Versicherung VVaG meine Gesundheitsdaten, wenn der
Vertrag nicht zustande kommt, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des
Kalenderjahres der Antrag-stellung zu den oben genannten Zwecken speichert.
3.3. Abfrage bei Auskunfteien
Für die Beurteilung der zu versichernden Risiken, die Prüfung der Leistungspflicht und
die Vertragsverwaltung können auch Daten zur Bonität oder aus Scoringverfahren er-
forderlich sein. Die MVK Versicherung VVaG benötigt hierzu Ihre Einwilligung- und
Schweigepflichtentbindung. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen.
Ich willige ein, dass die MVK Versicherung bei Vertragsabschluss, im Rahmen der Ver-
tragsabwicklung sowie bei Zahlungsverzug Informationen über mein allgemeines Zah-
lungsverhalten von einer Auskunftei (z. B. Bügel, Infoscore, Creditreform) einholt und
nutzt.
Ebenso willige ich ein, dass zum gleichen Zweck von der informa HIS GmbH oder ggf.
weiteren vergleichbaren Unternehmen eine in einem Scorwert zusammengefasste Ein-
schätzung meiner Zahlungsfähigkeit, die auf der Grundlage mathematisch-statisti-
scher Verfahren (beruhend auf Erfahrungswerten) erzeugt wird, eingeholt und genutzt
wird. Insoweit entbinde ich die für die MVK Versicherung VVaG tätigen Personen von
ihrer Schweigepflicht.
3.4. Verwendung von personenbezogenen Daten zur werblichen Nutzung
sowie zur Markt- und Meinungsforschung
Die nachfolgende Erklärung zur Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten zur
werblichen Nutzung sowie zur Markt- und Meinungsforschung gilt für die in der MVK
Versicherung VVaG gespeicherten Daten. Eine Streichung der Erklärung bzw. der je-
derzeit formlos mögliche Widerruf hat weder Einfluss auf den Abschluss noch auf den
Bestand Ihrer Versicherungen. Sie können den Widerruf z. B. schriftlich an MVK Versi-
cherung VVaG, Borsigstraße 5, 76185 Karlsruhe oder per E-Mail an
14
[Seite 17]
kontakt@mvk-versicherung.de richten.
Eine Liste der Unternehmen unserer Gruppe und unserer Kooperationspartner können
Sie im Internet unter www.mvk-versicherung.de/datenschutz abrufen.
Ich stimme der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten zur Werbung per Briefpost für
Versicherungsprodukte der MVK Versicherung VVaG und für andere Produkte und de-
ren Kooperations-partner sowie der Markt- und Meinungsforschung zu.
3.5. Verbindliche Erklärung des Antragsstellers
Bevor Sie das Antragsformular rechtsverbindlich absenden, lesen Sie sich bitte die „All-
gemeinen Informationen“, die „Anzeigepflicht und Rechtlichen Hinweise“, die „Informa-
tionen zum Datenaustausch“ und die „Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindung“.
Mit dem rechtsverbindlichem Absenden des Antragsformulars erteilen Sie Ihre Zustim-
mung zu allen vorstehend gesondert hervorgehobenen datenschutzrechtlichen Einwil-
ligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen. Sämtliche Erklärungen sind
wichtiger Bestandteil des Vertrags. Mit dem rechtsverbindlichem Absenden machen Sie
diese Erklärungen zum Inhalt Ihres Antrags.
15
[Seite 18]
4. Datenaustausch
Hinweise zum Datenaustausch
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Da-
tenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell
und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versicher-
tengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Ver-
fahren.
Die Bearbeitung, Prüfung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages oder der Scha-
denregulierung ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der EU-Da-
tenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie
aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Datenschutzhinweise für
Versicherungsnehmer.
4.1. Hinweis- und Informationssystem
Die informa HIS GmbH (Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden, www.informa-his.de)
betreibt das Hinweis– und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS).
Betroffene, deren Daten wir in das HIS melden und deren Daten infolge dessen dort
gespeichert werden, werden von uns darüber informiert. Sie haben das Recht, von der
informa HIS GmbH Auskunft darüber zu verlangen, ob und mit welchen Daten Sie im
HIS gespeichert sind.
Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie auf der Internetseite der informa IRFP
GmbH unter www.informa-his.de.
4.2. Datenaustausch mit Vorversicherern
In bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie
bei Teilungsabkommen) bedarf es eines Austausches von personenbezogenen Daten
unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie
Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos
oder zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Feststel-
lungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Ver-
sicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
4.3. Dienstleisterliste
Bitte beachten Sie die beigefügte Dienstleisterliste.
16
[Seite 19]
5. Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz
Wir messen dem Datenschutz große Bedeutung bei und nehmen unsere Aufgabe sehr
ernst, die Vertraulichkeit Ihrer Daten unter Beachtung der geltenden rechtlichen Best-
immungen des Datenschutzes sicherzustellen. Hierbei treffen wir auch die erforderli-
chen technisch-organisatorischen Maßnahmen und sorgen für angemessene Sicher-
heitsmaßnahmen, um Ihre Daten vor dem Zugriff unberechtigter Personen, Manipula-
tion, Verlust oder Zerstörung zu schützen.
Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir über die Verarbeitung Ihrer perso-
nenbezogenen Daten sowie etwaige andere betroffene Personen durch die MVK Ver-
sicherung VVaG und die Ihnen nach dem Datenschutz zustehende Rechte.
5.1. Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung
Verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbe-
zogenen Daten im Sinne der DS-GVO sowie des BDSG ist die
MVK Versicherung VVaG
Vorstand: Jürgen Schellmann (Vorsitzender), Christine Fricke
Borsigstraße 5
76185 Karlsruhe
Sofern Sie der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Daten durch uns nach Maß-
gabe dieser Datenschutzbestimmungen insgesamt oder für einzelne Maßnahmen wi-
dersprechen wollen, richten Sie bitte Ihren Widerspruch an oben genannte verantwort-
liche Stelle. Sie können diese Datenschutzerklärung jederzeit speichern und ausdru-
cken.
Sollten Sie noch Fragen zum Datenschutz haben, so wenden Sie sich bitte an unseren
Datenschutzbeauftragten unter oben genannter Adresse mit dem Zusatz - Daten-
schutzbeauftragter - oder per E-Mail an da-tenschutz@mvk-versicherung.de.
5.2. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Da-
tenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell
und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versicher-
tengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Ver-
fahren.
Die Bearbeitung, Prüfung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages oder der Scha-
denregulierung ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der EU-Da-
tenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie
aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
17
[Seite 20]
Die Verarbeitung betrifft den Betrieb von Versicherungsgeschäften; Vertrieb, Verkauf,
Verwaltung oder Abwicklung von Versicherungsverträgen im Rahmen von Komposit-
und Rechtsschutzversicherungen und aller damit verbundenen Nebengeschäfte sowie
Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen der Verbund-partner. Des Weiteren
die Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhütung, Verhinderung von Missbrauch.
Durchführung der Speicherung und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten
für eigene Zwecke.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir Ihre personenbezoge-
nen Daten zur Einschätzung des zu versichernden Risikos und Abschluss des Vertrags.
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchfüh-
rung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versiche-
rungsfall eingetreten ist und um die Höhe des Schadens zu ermitteln.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versi-
cherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Versicherungstarife
oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.
Wir nutzen die Daten der bestehenden Verträge für die Betrachtung der gesamten
Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung,
Ergänzungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragli-
che und vertragliche Zwecke ist Art 6 Abs. 1 b DS-GVO. Soweit dafür besondere Kate-
gorien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art.
9 Abs. 2 a i. V. m. Art. 7 DS-GVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkatego-
rien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j DS-GVO i. V. m. § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
wahren (Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO).
Dies kann insbesondere erforderlich sein:
zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und Produkte unserer Koope-
rationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, zur Gewährleistung der IT-
Sicherheit und des IT-Betriebs, zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbe-
sondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche-
rungsmissbrauch hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzli-
cher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrecht-
licher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m.
Art. 6 Abs. 1 c DS-GVO.
Wir informieren Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sollten wir Ihre perso-
nenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen.
5.3. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
5.3.1. Rückversicherer
18
[Seite 21]
Im Interesse unserer Versicherungsnehmer achten wir stets auf einen Ausgleich der von
uns übernommenen Risiken. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken
an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls
entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie des Risikos und Risiko-
zuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Ri-
siko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden Ihnen auch die dafür erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer
weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.
Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung
unseres Versicherungs-vertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer
berechtigten Interessen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen zum eingesetz-
ten Rückversicherer können Sie unter den oben genannten Kontaktinformationen an-
fordern.
5.3.2. Datenübermittlung an andere Versicherer
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherungsnehmer bei Antragstel-
lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät-
zung des Wagnisses und die Schaden-abwicklung wichtige Umstände anzugeben.
Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekün-
digte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den
Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, an-
dere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu
erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forde-
rungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezo-
genen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weiterge-
geben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und
des Risikos oder zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
5.3.3. Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags
benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
Wir übermitteln diese Daten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Infor-
mationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungsangelegenheiten be-
nötigt.
5.3.4. Datenverarbeitung inner- und außerhalb der Unternehmensgruppe
Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz und Service anbieten zu kön-
nen, arbeiten wir in einer Unternehmensgruppe zusammen.
Zur Kostenersparnis können dabei einzelne Bereiche zentralisiert werden, wie das In-
kasso oder die Datenverarbeitung. So kann z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert
werden, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschlie-
ßen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum,
19
[Seite 22]
Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leis-
tungsdaten können in einer zentralen Datensammlung geführt werden. Auf diese
Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen
sofort der zuständige Partner genannt werden.
Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt gebucht wer-
den. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden
durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von
"Datenübermittlung", bei der die Vorschriften der DS-GVO zu beachten sind.
5.3.5. Externe Dienstleister
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten beauftragen wir zum Teil
externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und
Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen,
können Sie der beiliegenden Dienstleisterliste entnehmen.
5.3.6. Zentrale Hinweissysteme
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobe-
urteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versi-
cherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Ver-
sicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beant-
worten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme.
Solche Hinweissysteme gibt es beim Verband der Lebensversicherungs- Unternehmen,
beim Verband der Schadenversicherer sowie beim Verband der privaten Krankenversi-
cherung. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich
zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur, soweit
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiele:
Sachversicherer
Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder
wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag
gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Miss-
brauchs.
Unfallversicherer
Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,
Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Scha-
denfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen,
außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbrin-
gung oder Klageerhebung auf Leistung.
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.
5.3.7. Bonitätsauskunft und Adressvalidierung
20
[Seite 23]
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei
Auskunfteien (z. B. Creditreform AG, CRIF Bürgel GmbH, infoscore Consumer Data
GmbH) Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab.
Wir übermitteln Ihre Daten zum Zweck der Bonitätsprüfung (Name, Adresse, und ggf.
Geburtsdatum), dem Bezug von Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallri-
sikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschrif-
tendaten an die infoscore Consumer DATA GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
(nachfolgend ICD). Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DS-GVO. Übermittlungen auf der
Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die
Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen zur
ICD i. S. d. Art. 14 Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU DS-GVO), d. h. Infor-
mationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenemp-
fängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc.
finden Sie in der Anlage oder unter https://finance.arvato.com/icdinfoblatt.
Darüber hinaus prüfen wir gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO zur Wahrung be-
rechtigter Interessen Informationen zu Ihren Adressdaten (ggf. Vorname, Nachname,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) und Ihre Bonität. Hierfür arbeiten wir mit
der Regis24 GmbH, Wallstr. 58, 10179 Berlin zusammen, von der wir Daten zu diesen
Zwecken beziehen bzw. an diese übermitteln. Die Informationen gem. Art. 14 DS-GVO
zu der bei der Regis24 GmbH stattfindenden Datenverarbeitung erhalten Sie unter
www.regis24.de/informationen.
5.3.8. Weitere Empfänger
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B.
Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
5.4. Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben benannten Zwecke
nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten
für die Zeit (gesetzliche Aufbewahrungspflichten) aufbewahrt werden, in der Ansprü-
che gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können.
Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver-
pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä-
schegesetz.
5.5. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Nach den anwendbaren Gesetzen haben Sie verschiedene Rechte bezüglich Ihrer per-
sonenbezogenen Daten. Möchten Sie diese Rechte geltend machen, so richten Sie Ihre
Anfrage bitte per E-Mail oder per Post unter eindeutiger Identifizierung Ihrer Person an
die genannte Adresse der verantwortlichen Stelle.
21
[Seite 24]
5.6. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über Ihre Rechte.
5.6.1. Betroffenenrechte
Sie haben jederzeit das Recht, von uns eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob be-
treffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, haben Sie als
Betroffener ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht
auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.
Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten,
gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
5.6.2. Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
der Direktwerbung zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe erge-
ben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
5.6.3. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten je-
derzeit zu widerrufen.
5.6.4. Beschwerderecht
Wir werden uns stets sorgfältig und zuvorkommend um Ihre Versicherungsangelegen-
heiten kümmern. Sollten Sie ausnahmsweise einmal nicht mit unseren Leistungen zu-
frieden sein, so möchten wir Sie bitten, sich an uns oder Ihren Vermittler zu wenden.
Wir sind dann gerne zur Stellungnahme bereit.
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den o. g. Datenschutzbeauf-
tragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ba-
den-Württemberg
Königstraße 10a
70173 Stuttgart
Tel.: 0711 61 55 41 – 0
Fax: 0711 61 55 41 – 15
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
5.7. Datensicherheit
Wir sorgen für die Sicherheit Ihrer Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzge-
setze und technischen Möglichkeiten mit großer Sorgfalt. Ihre persönlichen Daten wer-
den bei uns verschlüsselt übertragen. Dies gilt generell für die Kommunikation. Wir nut-
zen das Codierungssystems SSL (Secure Socket Layer), weisen jedoch darauf hin, dass
die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheits-
lücken aufweisen kann. Im E-Mail Verkehr setzt dies voraus, dass Ihr Provider eine Ver-
schlüsselung der Datenkommunikation aktiviert hat. Ein lückenloser Schutz der Daten
22
[Seite 25]
vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich. Zur Sicherung Ihrer Daten unterhalten wir
technische- und organisatorische Sicherungsmaßnahmen, die wir immer wieder dem
Stand der Technik anpassen. Wir gewährleisten außerdem nicht, dass unser Angebot
zu bestimmten Zeiten zur Verfügung steht; Störungen, Unterbrechungen oder Ausfälle
können nicht ausgeschlossen werden. Die von uns verwendeten Server werden regel-
mäßig sorgfältig gesichert.
5.8. Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Eine automatisierte Entscheidungsfindung auf der Grundlage der erhobenen personen-
bezogenen Daten findet nicht statt.
5.9. Weitergabe von Daten an Dritte, keine Datenübertragung ins Nicht-
EU-Ausland
Grundsätzlich verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten nur innerhalb unserer
Unternehmensgruppe.
Wenn und soweit wir Dritte im Rahmen der Erfüllung von Verträgen einschalten, erhal-
ten diese personenbezogene Daten nur in dem Umfang, in welchem die Übermittlung
für die entsprechende Leistung erforderlich ist. Für den Fall, dass wir bestimmte Teile
der Datenverarbeitung auslagern („Auftragsverarbeitung“), verpflichten wir Auf-
tragsverarbeiter vertraglich dazu, personenbezogene Daten nur im Einklang mit den
Anforderungen der Datenschutzgesetze zu verwenden und den Schutz der Rechte der
betroffenen Person zu gewährleisten. Eine Datenübertragung an Stellen oder Personen
außerhalb der EU außerhalb der in dieser Erklärung genannten Fälle findet nicht statt
und ist nicht geplant.
Datenschutzbeauftragter
Sollten Sie noch Fragen zum Datenschutz haben, so wenden Sie sich bitte an unseren
Datenschutzbeauftragten unter folgender Adresse
MVK Versicherung VVaG
Datenschutzbeauftragter
Borsigstraße 5
76185 Karlsruhe
E-Mail: datenschutz@mvk-versicherung.de
23
[Seite 26]
6. Liste der Dienstleister
Dienstleisterliste
Gesellschaften der Unternehmensgruppe, die Ihre Stammdaten in gemeinsamen Da-
tenbanken verarbeiten und gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen
MVK Versicherung VVaG
BK Versicherungs-Vermittlung GmbH
6.1. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auf-
trags
Gesellschaft(en) Dienstleister Gegenstand und Zweck der Beauftragung
Unternehmensgruppe MVK Versicherung VVaG Bereitstellung der technischen Infrastruktur und
Übernahme der Risikoprüfung, Antrags-, Ver-
trags- und Leistungsbearbeitung sowie zentra-
ler Funktionen, insbesondere Datenverarbei-
tung, Inkasso, interne Revision, Rechtsabtei-
lung, Vertrieb und Datenschutz
Creditreform AG, Arvato InFo- Wirtschaftsauskünfte (Bonitätsprüfung)
Score
Gesamtverband der Deutschen Bildung von Markt- und Kalkulationsstatistiken
Versicherungswirtschaft e.V.
GDV
6.2. Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung von perso-
nenbezogenen Daten kein Hauptgegenstand des Auftrags ist und
Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden
Gesellschaft(en) Dienstleister Gegenstand und Zweck der Beauftragung
Unternehmensgruppe Adressermittlung Adressverifikation
Assisteure Assistance-Leistungen
Ärzte, Gutachter und Sachverständige Prüfung eingereichter Schadenbelege, Erstellung
von Gutachten (medizinisch und technisch), Bera-
tungsleistung zu Rehabilitationsmaßnahmen und
weiteren Behandlungsmöglichkeiten
Entsorger Dokumentenvernichtung
Facility Management Gebäudereinigung
24
[Seite 27]
Handwerker, Reparaturdienstleister Reparaturdienstleistung
Inkassounternehmen Forderungsanzeige
IT- und TK-Dienstleister Wartung der Informationstechnologie
Lettershops, Druckereien Portooptimierung, Druck und Versand personali-
sierter Postsendungen
Marktforschungsunternehmen Marktforschung
Rechtsanwälte Beratung, Prozessführung, Forderungseinzug
Rechtschutzversicherer Ausgegliederte Schadenbearbeitung
Rückversicherer Rückversicherungsgeschäft
Übersetzer Übersetzung
Wirtschaftsprüfer Buchführung, Revision
6.3. Hinweise
Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) sehen neben dem Auskunftsrecht der betroffenen Person gegebenenfalls auch
Ansprüche auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung (Sperren) Ihrer
Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem
gängigen und maschinenlesbaren Format vor. Sie sind nach der DS-GVO und dem
BDSG berechtigt, der Verarbeitung Ihrer Daten zum Zweck der Werbung schriftlich, te-
lefonisch oder per E-Mail zu widersprechen. Dies gilt auch, wenn Ihre der Datenüber-
mittlung an Dienstleister entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen überwiegen.
Ergänzende Informationen zum Datenschutz und zum Beitritt der Unternehmen der
MVK Versicherung VVaG erhalten Sie unter http://www.mvk-versicherung.de/daten-
schutz. Dort finden Sie immer eine aktuelle Version dieser Dienstleisterliste.
25
[Seite 28]
Satzung MVK Versicherung VVaG
A. Allgemeine Bestimmungen § 6 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder
Nachfolgende Satzung gilt in ihrer sprachlichen Fassung Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder bzw. die
für alle Geschlechter gleichermaßen. Erben verstorbener Mitglieder haben keinen Anspruch an
das Vereinsvermögen.
§ 1 Name, Sitz
Die im Jahre 1899 gegründete Versicherungsgesellschaft C. Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins
auf Gegenseitigkeit führt den Namen „MVK Versicherung
§ 7 Verwaltungsorgane
VVaG“. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Karlsruhe.
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:
§ 2 Gegenstand des Unternehmens 1. der Vorstand,
Gegenstand des Unternehmens ist im In- und Ausland 2. der Aufsichtsrat,
- der Betrieb der Unfall- und Allgemeinen Haftpflichtversi- 3. die Mitgliedervertreterversammlung.
cherung, der Sachschadenversicherung, der Versiche-
1. Vorstand
rung gegen verschiedene finanzielle Verluste und der
Rechtsschutzversicherung in der Erstversicherung, § 8 Bestellung, Zusammensetzung
- die Vermittlung von Versicherungen, Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand
- die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an anderen wird vom Aufsichtsrat bestellt. Der Aufsichtsrat bestimmt
Unternehmen und deren Errichtung. die Anzahl der Vorstandsmitglieder und kann für den Vor-
Rückversicherung wird nicht betrieben. stand eine Geschäftsordnung erlassen. Der Aufsichtsrat
§ 3 Geschäftsjahr, Bekanntmachungen bestimmt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vor-
sitzenden des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig,
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend
Der Verein veröffentlicht alle Bekanntmachungen im elekt-
sind, wobei entweder der Vorstandsvorsitzende oder sein
ronischen Bundesanzeiger.
Stellvertreter anwesend sein müssen.
B. Mitgliedschaft Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Pro-
kuristen bestellen. Der Widerruf der Prokura steht aus-
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
schließlich dem Vorstand zu.
Wer mit der MVK Versicherung VVaG einen Versicherungs-
§ 9 Vertretung der Gesellschaft
vertrag abschließt, wird für die Dauer der Versicherung ihr
Mitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Je-
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versi- weils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein
cherungsvertrages oder durch Eintritt in einen bestehenden gemeinsam, wobei entweder der Vorstandsvorsitzende o-
Versicherungsvertrag. Mit dem Ablauf des Versicherungs- der sein Stellvertreter bei der Vertretung mitwirken müssen.
verhältnisses endet die Mitgliedschaft. Die Vertretung durch den Vorstandsvorsitzenden oder
Neben sonstigen natürlichen und juristischen Personen durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden ge-
können die Mitgliedschaft insbesondere erlangen: meinsam mit einem Prokuristen genügt.
1. Druckereien, Buchbindereien, Papierverarbeitungsbe- Dem Vorstand obliegen die Vorbereitung und Ausführung
triebe, Kartonagenfabriken, sonstige grafische Betriebe der Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Beschlüsse der
und Fachgeschäfte, Mitgliedervertreterversammlung sowie die Erledigung aller
2. Schrifthersteller, Reproduktionsanstalten und Zuliefer- Geschäftsangelegenheiten.
firmen, Hierzu gehören insbesondere:
3. Zeitungs-, Zeitschriften- und Buch-Verlage, alle sonsti- 1. Anstellung und Entlassung von Angestellten,
gen buchhändlerischen Betriebe und Videotheken, 2. Annahme oder Ablehnung von Versicherungsanträgen,
4. Studios, Sender und sonstige Betriebe im Bereich Neue 3. Anerkennung oder Ablehnung aller Schadensansprü-
Medien. che,
Der Verein kann im aufsichtsrechtlich zulässigen Umfang 4. Kassen- und Rechnungsführung,
Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte betreiben, 5. Anlegung des Vermögens (§ 26),
ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden. 6. Festsetzung der Beiträge.
Der Umfang beträgt höchstens 10 % der Gesamtbeitrags-
einnahme eines Jahres ohne Versicherungssteuer. 2. Aufsichtsrat
§ 5 Rechte der Mitglieder § 10 Zusammensetzung, Wahl
Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus dem Gesetz und Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.
der Satzung und im Einzelnen aus dem mit dem Verein ge- Wählbar zum Aufsichtsrat sind die Inhaber der in § 4 Ziff.
schlossenen Versicherungsvertrag. 1-4 genannten Betriebe, soweit es natürliche Personen sind
oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber
Stand: 15.06.2024 Seite 1 von 4
[Seite 29]
juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen er- § 13 Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
mächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und Aufsichtsratssitzungen werden einmal im Kalenderhalbjahr
ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene einberufen.
Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann aus wichti-
Die Wahl zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres gem Anlass jederzeit eine außerordentliche Sitzung einbe-
möglich, in welchem das 65. Lebensjahr vollendet wird. rufen.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Be- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist auf schriftlich
endigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die begründetem Antrag des Vorstands oder eines Aufsichts-
über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Be- ratsmitgliedes verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung
ginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäfts- einzuberufen und innerhalb zwei Wochen, gerechnet vom
jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wie- Tage der Antragsstellung an, abzuhalten.
derwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist zu veröffentli- Leiter der Aufsichtsratssitzungen ist der Vorsitzende oder
chen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte sein Stellvertreter.
in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Sitzungs-
kanntgabe der Wahl keinen Einspruch erhebt. bericht anzufertigen, der vom Vorsitzenden oder seinem
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein Stellvertreter zu unterschreiben ist.
wichtiger Grund zur fristlosen Niederlegung des Amtes be- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entschei-
rechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist det einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorsit-
von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zende.
Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederlegen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt der Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein
Gewählte die Wahl nicht an, so wird in der nächsten Mit- Stellvertreter, anwesend sind.
gliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restli- In dringenden Fällen kann der Vorsitzende oder sein Stell-
che Amtszeit vorgenommen. vertreter eine schriftliche Abstimmung herbeiführen, wenn
§ 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats kein Mitglied widerspricht.
In den Aufsichtsratssitzungen können die Vorstandsmit-
Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Been-
glieder und die Angestellten des Vereins teilnehmen, die der
digung der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung
Aufsichtsrat hierzu bestimmt. Sie besitzen kein Stimmrecht,
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden wäh-
können jedoch mit der Führung des Sitzungsberichtes be-
rend ihrer Amtsdauer der Vorsitzende des Aufsichtsrats o-
traut werden.
der sein Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Auf-
sichtsrat unverzüglich eine neue Wahl vorzunehmen. 3. Mitgliedervertretersammlung
§ 12 Obliegenheiten des Aufsichtsrats § 14 Allgemeine Bestimmungen
Der Aufsichtsrat hat die ihm durch das Gesetz und die Sat- Die Mitgliedervertreterversammlung vertritt als oberstes
zung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen. Er hat ins- Organ die Gesamtheit der Mitglieder.
besondere die Geschäftsführung zu überwachen, sowie Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht durch
den Jahresabschluss, den Vorschlag für Verwendung des den Vorstand oder Aufsichtsrat zu erledigen sind, und ist
Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
genehmigen. Die Mitgliedervertreterversammlung besteht aus mindes-
Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehö- tens 11 und höchstens 23 von ihr selbst gewählten Mitglie-
ren: dervertretern, die auf 4 Jahre gewählt werden. Wiederwahl
1. Ernennung des Vorstands und der Abschluss von An- ist zulässig.
stellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern, Die Wahl der Mitgliedervertreterversammlung findet immer
2. die Zustimmung zur Bestellung von Prokuristen und Be- ein Jahr nach der Neuwahl des Aufsichtsrates statt.
vollmächtigten (§ 8 Satz 4), Die Wahl zum Mitgliedervertreter ist nur bis zum Ende des
3. die Zustimmung zum Erwerb und zur Errichtung ande- Jahres möglich, in welchem das 67. Lebensjahr vollendet
rer Unternehmen und zur Beteiligung an solchen sowie wird.
zur Veräußerung, Nicht wählbar sind gesetzliche Vertreter und Angestellte
4. die Entscheidung über Beschwerden gegen den Vor- des Vereins oder einer seiner Tochtergesellschaften.
stand, Für jede Wahl können Vorstand und Aufsichtsrat oder Mit-
5. eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung gliedervertreter einen Vorschlag aufstellen. Vorschläge
einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. müssen spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitglieder-
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung, soweit es sich vertreterversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
nur um die Fassung handelt, zu ändern und für den Fall, Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit Ablauf der vier-
dass die Aufsichtsbehörde vor Genehmigung eines Ände- jährigen Amtszeit, mit Rücktritt, mit Abberufung durch die
rungsbeschlusses weitere Änderungen verlangt, diese vor- Mitgliedervertretung oder durch Tod des Mitgliedervertre-
zunehmen. ters. Die Abberufung kann bei grober Pflichtverletzung oder
sonst aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund
zählt insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Stand: 15.06.2024 Seite 2 von 4
[Seite 30]
über das Vermögen des Mitgliedervertreters. Bei vorzeiti- b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
gem Erlöschen des Amtes können die Mitgliedervertreter in sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bi-
der nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmit- lanzgewinns,
glieder wählen. Deren Amtszeit geht so lange, wie die c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedervertre- und des Aufsichtsrats,
ters gedauert hätte. d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der
Mitglieder (gem. § 124 AktG),
§ 15 Einberufung und Ort der Mitgliedervertreterver-
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
sammlung
f) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
Die Einladung zu den Mitgliedervertreterversammlungen Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds und der Mitglieder-
hat unter Angabe der Tagesordnung spätestens einen Mo- vertreter (Abs. 1 Ziffer a) sowie die Beschlüsse zu Abs. 1
nat vor dem Tage der Versammlung durch den Vorstand zu Ziffer e) und f) bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgege-
erfolgen. benen Stimmen.
Die Mitgliedervertreterversammlung findet am Sitz des
Vereins statt oder auf Beschluss der Mitgliedervertreterver- § 19 Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung
sammlung an einem anderen Ort in Baden-Württemberg. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen sind
Zeit und Tagesordnung legt der Vorstand im Einvernehmen auf Beschluss des Aufsichtsrats oder der ordentlichen Mit-
mit dem Aufsichtsrat fest. gliedervertreterversammlung oder auf Antrag des Vor-
Die Mitgliedervertreter können an der Versammlung auch stands einzuberufen oder auf schriftlichen Antrag von fünf
ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche Mitgliedervertretern.
oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege Der Tag der außerordentlichen Mitgliedervertreterver-
elektronischer Kommunikation ausüben. sammlung darf nicht über zwei Monate, vom Tage der An-
tragstellung an gerechnet, hinausgeschoben werden.
§ 16 Leiter der Mitgliedervertreterversammlung
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter § 20 Auslagenersatz und Vergütung
leitet die Mitgliedervertreterversammlung. Sind beide ver- Die Aufsichtsratsmitglieder und Mitgliedervertreter des
hindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Auf- Vereins erhalten für ihre Tätigkeit den Ersatz ihrer Auslagen
sichtsratsmitglied die Leitung. Bei Beschwerden über die und eine Vergütung. Die Vergütung wird vom Vorstand im
Tätigkeit des Aufsichtsrats muss der Vorsitzende einen an- Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festgelegt.
deren Leiter wählen lassen. Über die Verhandlung und Be-
schlüsse ist von einem Notar ein Sitzungsbericht mit Anwe- D. Vermögensverwaltung
senheitsliste aufzunehmen. § 21 Beiträge
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliedervertreterversamm- Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
lung 1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder,
2. den sonstigen Einnahmen.
Sitz und Stimme haben in der Mitgliedervertreterversamm-
lung die anwesenden Mitgliedervertreter. Die Beschlüsse § 22 Nachschusspflicht
der Mitgliedervertreterversammlung werden mit einfacher
Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Versicherungsan-
Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung für be-
sprüche dürfen nicht gekürzt werden.
stimmte Beschlüsse keine qualifizierte Mehrheit verlangt
(vgl. § 18). § 23 Schwankungsrückstellung
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit- Zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs ist eine
zenden. Bei Wahlen ist mit Zetteln abzustimmen, wenn Rückstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
nicht einstimmig Wahl durch Zuruf gewünscht wird. und der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnun-
Wird bei Wahlen einfache Mehrheit nicht erreicht, so findet gen zu bilden.
eine weitere Wahl zwischen den Personen statt, auf wel-
che die meisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleich- § 24 Verlustrücklage
heit entscheidet das Los. Zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb wird
Wird von Mitgliedervertretern die Bekanntmachung von eine Verlustrücklage gebildet.
Gegenständen zur Beschlussfassung verlangt, so genügt 1. Ihr sind zuzuführen:
es, wenn diese Gegenstände binnen 10 Tagen nach der a) 1% der Jahresbeiträge bis die Rücklage den Betrag
Einberufung der Mitgliedervertretersammlung bekannt ge- von € 3.579.044,00 erreicht hat oder nach eventueller
macht werden. Inanspruchnahme wieder erreicht, jedoch maximal
der Jahresüberschuss,
§ 18 Ordentliche Mitgliedervertreterversammlung
b) der Betrag des Jahresüberschusses, der der Verlust-
Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet in- rücklage weiterhin durch Beschluss der Mitglieder-
nerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt. vertreterversammlung zuzuführen ist.
Die Mitgliedervertreterversammlung hat insbesondere fol- 2. Reichen die Beiträge und die sonstigen Einnahmen zur
gende Aufgaben: Deckung der satzungsmäßigen Ausgaben eines Ge-
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats
und der Mitgliedervertreter,
Stand: 15.06.2024 Seite 3 von 4
[Seite 31]
schäftsjahres nicht aus, wird der Fehlbetrag durch Be- Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer,
schluss des Vorstandes und im Einvernehmen mit dem die am Anfang des Geschäftsjahres, in dem die Rückerstat-
Aufsichtsrat aus der Rücklage gedeckt. tung gewährt wird, Mitglieder der Gesellschaft sind und es
3. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem auch während der beiden gesamten vorangegangenen Ge-
Geschäftsjahr nur bis zu einem Drittel ihres jeweiligen schäftsjahre waren.
Bestandes in Anspruch genommen werden.
4. Solche Entnahmen müssen innerhalb von fünf Jahren - Die Ausschüttung kann unterbleiben, wenn die Beitrags-
nach Möglichkeit in gleichen Teilbeträgen - wieder auf- rückerstattung weniger als 10 Euro oder 10 % des Beitra-
gefüllt werden. ges beträgt.
§ 24 a Andere Gewinnrücklagen § 26 Anlegung des Vermögens
Zur Sicherstellung der Solvabilitätsanforderungen wird der Das Vermögen des Vereins ist im Einvernehmen mit dem
in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss den anderen Aufsichtsrat durch den Vorstand nach den gesetzlichen
Gewinnrücklagen zugeführt, soweit er nicht der Verlust- Vorschriften und den Richtlinien der Aufsichtsbehörde an-
rücklage (§ 24) zuzuführen ist. Die Mitgliedervertreterver- zulegen.
sammlung entscheidet durch Beschluss über den Betrag
des Jahresüberschusses, der den anderen Gewinnrückla- E. Auflösung
gen zuzuführen ist. § 27 Auflösung des Vereins
§ 25 Beitragsrückerstattung Wird der Verein auf Beschluss der Mitgliedervertreterver-
sammlung aufgelöst, so bestimmt diese die Verwendung
Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss
des nach der Abwicklung bleibenden Vermögens.
nicht der Verlustrücklage (§ 24) oder den anderen Gewinn-
Dieses kann nur zu Unterstützungszwecken, und zwar je
rücklagen (§ 24 a) zuzuführen ist, ist er den Mitgliedern als
Beitragsrückerstattung zurück zu gewähren. zur Hälfte für die Belegschaft des Vereins und für die An-
gehörigen der in § 4 Ziff. 1-4 genannten Betriebe verwen-
Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt, ob ein
det werden. Eine Verteilung der Überschüsse an die Mitglie-
Überschuss den Mitgliedern auf die Beiträge des folgenden
der darf nicht stattfinden.
Geschäftsjahres anzurechnen, in bar auszuzahlen oder ei-
Im Falle der Auflösung erfolgen die Bekanntmachungen im
ner Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen ist.
Wird eine solche gebildet, beschließt die Mitgliedervertre- “elektronischen Bundesanzeiger”.
terversammlung über ihre Verwendung, die keinem ande-
_____________________________________________________
ren Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen darf.
Die Verteilung der Beitragsrückerstattung erfolgt im Ver-
hältnis zur Höhe des Jahresbeitrages, der bei Ausschüttung Änderungen beschlossen von der Mitgliedervertreterver-
sammlung am 15.06.2024 in Baiersbronn. Genehmigt von
zu zahlen ist. Die Ausschüttung erfolgt jeweils zur Jahres-
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am
hauptfälligkeit.
24.07.2024. Eingetragen im Handelsregister beim Amtsge-
richt Mannheim am 21.10.2024.
Stand: 15.06.2024 Seite 4 von 4
[Seite 32]
III. Produktinformationsblatt zur
Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Pferdehalterhaftpflicht-
Versicherung
Produktinformationsblatt Versicherungen
MVK Versicherung VVaG Pferdehalterhaftpflicht
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen
und Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen:
Versicherungsantrag,
Versicherungsschein,
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (Tierhalterhaftpflichtversicherung),
gegebenenfalls weitere Besondere Bedingungen und Vereinbarungen.
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde oder Pferde an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Tierhalterhaftpflichtversi- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
cherung ist es, gegen Sie geltend gemachte versichert. Hierfür benötigen Sie eine
Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte separate Absicherung. Dazu gehören
Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte z.B.:
Ansprüche abzuwehren.
Versichert sind Schäden an Personen oder
x Gewerblich oder landwirtschaftlich
gehaltene Tiere
Sachen, die auf Ihr Tier zurückzuführen sind
und für die Sie als Halter oder von Ihnen be- x Wir leisten für Schäden überdies
stimmte Hüter des Tieres einstehen müssen. nur bis zu den vereinbarten Versi-
cherungssummen. Wenn Sie eine
Wie hoch ist die Versicherungssumme? Selbstbeteiligung vereinbart haben,
Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- ist diese bei jedem Versicherungs-
summen können Sie Ihrem Antrag oder auch fall zu berücksichtigen.
Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Gibt es Einschränkungen beim
Versicherungsschutz?
Wir können nicht alle denkbaren Streitigkei-
ten versichern. Sonst müssten wir einen
erheblich höheren Beitrag verlangen. Des-
halb haben wir einige Fälle aus dem Versi-
cherungsschutz herausgenommen, z.B.
alle Schäden:
! aus vorsätzlicher Handlung
! durch den Gebrauch eines versiche-
rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
zeugs
Wo bin ich versichert?
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden
Auslandsaufenthalts einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
Stand: 2091127 Seite 1 von 2 PIB_HHV_20191127
[Seite 33]
III. Produktinformationsblatt zur
Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Welche Pflichten habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko (Hund/Pferd) verändert hat
z. B. Anschaffung eines weiteren Tieres oder Änderungen bei dem im Vertrag bezeichneten Tieres.
Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
seitigen.
Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie muss ich bezahlen?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag beenden?
Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum
Ablauf jedes Verlängerungsjahres, unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, kündi-
gen.
Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall mög-
lich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos
– etwa durch endgültiges Abschaffen Ihres Tieres - ergeben. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der
vereinbarten Dauer.
Stand: 20191127 Seite 2 von 2 PIB_HHV_20191127
[Seite 34]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die Private
Pferdehalterhaftpflichtversicherung
(AVB Private PferdehalterHV)
Stand: 01.04.2025
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Die Bedingungen gelten in ihrer sprachlichen Form für alle Geschlechter.
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der privaten Pferdehalter-
haftpflichtversicherung.
- Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Pferdebesitzer
- Abschnitt A2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken).
- Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitrags-
regulierung und zur Beitragsangleichung.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
− Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
− Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
− Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere
Bestimmungen.
AHV_AHB_Pferd_20250303
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein
und seine Nachträge. Ist die im Versicherungsschein/Versicherungsbestätigung genannte
Versicherungssumme kleiner als eine im Bedingungswerk genannte Höchstentschädigung, dann gilt
maximal die Versicherungssumme gemäß Versicherungsschein/Versicherungsbestätigung.
MVK Versicherung VVaG Borsigstraße 5 76185 Karlsruhe
[Seite 35]
Teil A ................................................................................................................................. 5
Abschnitt A1 ................................................................................................................................ 5
Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko .................................................................................. 5
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........................... 5
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) ............. 5
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall ................................................................. 5
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers ........................ 6
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) ..................... 7
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalters
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) ... 9
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse ........................................................................................... 12
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)16
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) .................................... 17
A1-10 Versehentliche Obliegenheitsverletzung.............................................................. 18
A1-11 Künftige Bedingungsverbesserungen ................................................................... 18
A1-12 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen ............................. 18
A1-13 Unklare Zuständigkeiten bei Versichererwechsel ............................................. 18
A1-14 Fortsetzung der Pferdehalterhaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers ............................................................................................. 19
Abschnitt A2 ............................................................................................................................. 20
2
[Seite 36]
Besonderes Umweltrisiko ..................................................................................................... 20
A2-1 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) ......... 20
Abschnitt A3 ............................................................................................................................. 22
Forderungsausfallrisiko ......................................................................................................... 22
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung ..................................................................... 22
A3-2 Leistungsvoraussetzung ......................................................................................................... 22
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung............................................................................. 24
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich .................................................................................................. 24
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A .............................................................................. 25
A(GB)-1 Abtretungsverbot ............................................................................................................... 25
A(GB)-2 Veränderung des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung) ........................................................................................................ 25
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung ............. 25
Teil B – Allgemeiner Teil ........................................................................................................ 27
Abschnitt B1 ............................................................................................................................. 27
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung .................................................. 27
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes ..................................................................................... 27
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode ............................................................................ 27
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung ....................................................................................................................... 27
B1-4 Folgebeitrag ............................................................................................................................... 28
B1-5 Lastschriftverfahren ................................................................................................................ 29
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ..................................................................... 29
3
[Seite 37]
Abschnitt B2 ............................................................................................................................. 31
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung ....................................................................... 31
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags ............................................................................................... 31
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall ...................................................................................... 31
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen ................................................................................ 32
Abschnitt B3 ............................................................................................................................. 34
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten............................................ 34
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsabschluss ............................................................................................................. 34
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ...................................................................... 36
Abschnitt B4 ............................................................................................................................. 38
Weitere Regelungen ............................................................................................................... 38
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung..................................................................... 38
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung .......................................................... 38
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters ............................................................................. 39
B4-4 Verjährung.................................................................................................................................. 39
B4-5 Örtlich zuständiges Gericht ................................................................................................... 39
B4-6 Anzuwendendes Recht ........................................................................................................... 40
B4-7 Embargobestimmung .............................................................................................................. 40
4
[Seite 38]
Teil A
Abschnitt A1
Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Halter von Reittieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Esel, Maultiere).
Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergleichen Zwecke besteht
über diesen Vertrag kein Versicherungsschutz.
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in die-
ser Eigenschaft. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des Tierhüters an den
Versicherungsnehmer. Dabei ausgeschlossen sind Ansprüche der in Abschnitt A1-7.3 ge-
nannten Personen und Ansprüche von einem oder mehreren Versicherungsnehmern dessel-
ben Versicherungsvertrages.
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversi-
cherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person ent-
steht.
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
Personen.
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für
die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversi-
cherten Personen verantwortlich.
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
5
[Seite 39]
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines wäh-
rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungs-
fall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge
hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das
Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht
an.
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprü-
che handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragser-
füllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers hinausgehen.
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
die Prüfung der Haftpflichtfrage,
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflich-
tungen.
6
[Seite 40]
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer auf-
grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung
verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlos-
sen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh-
mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versi-
cherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
rungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen.
Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungs-
nehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versi-
cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,
so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders verein-
barten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung
oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt,
dieses Recht auszuüben.
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
tung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die verein-
barten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versi-
cherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs-
fälle eingetreten ist, wenn diese
auf derselben Ursache,
7
[Seite 41]
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammen-
hang oder
auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflicht-
ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt
A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Ver-
sicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versiche-
rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme
zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und über-
steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versi-
cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme
bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Be-
rechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Ver-
sicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fas-
sung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich
der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verblei-
bende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vol-
len Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner-
kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädi-
gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
8
[Seite 42]
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalters
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Abschnitt A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun-
gen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Abschnitt A1-6
keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A1-6 geregelten
Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Abschnitt A1-4 – Leistungen
der Versicherung oder Abschnitt A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor,
wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme
oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch
Gewässer) ausgebreitet haben.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltri-
siko).
A1-6.2 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
häusliche Abwässer.
A1-6.3 Schäden an bzw. Abhandenkommen von Sachen, die gemietet (Mietsachschaden), geleast,
geliehen, gepachtet oder verwahrt sind.
Mitversichert ist abweichend von Abschnitt A1-7.4 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Sachen, die zu privaten Zwecken
gemietet, geleast, geliehen, gepachtet oder verwahrt werden. Dazu gehören auch Pfer-
detransportanhänger und bewegliche Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferien-
häusern, Pensionen, Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass sich die beschädigten/abhandengekomme-
nen Sachen im rechtlichen Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Schäden, die auf Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung beruhen.
Schäden an Möbeln und sonstigem Inventar von gemieteten oder geliehenen Räumen,
außer in Hotelzimmer, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen, Schlafwagenabtei-
len und Schiffskabinen.
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten.
9
[Seite 43]
Schäden an Wertsachen. Als Wertsachen gelten Bargeld, Urkunden (einschließlich Spar-
bücher), Wertpapiere, Schmuck, Edelsteine, Perlen, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins
und Kunstgegenstände. Außerdem gehören alle Sachen aus Gold, Silber, Platin und Edel-
steinen zu Wertsachen.
Schäden infolge von Schimmelbildung.
Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann.
A1-6.4 Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes
Risiko zurückzuführen sind oder
bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa bzw. vorübergehendem
Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind.
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozial-
gesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort au-
ßerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-
pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.5 Vermögensschäden
A1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
sind.
A1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistun-
gen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unter-
nehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirt-
schaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie
aus Untreue oder Unterschlagung;
10
[Seite 44]
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglie-
der von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer
Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von An-
weisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflicht-
verletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wert-
sachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
A1-6.6 Flurschäden und Weiderisiko
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
rungsnehmers aus Flurschäden und Weiderisiko.
A1-6.7 Offen- und Laufstallhaltung
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
rungsnehmers aus Offen- sowie Laufstallhaltung.
A1-6.8 Reiten mit und ohne Sattel
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
rungsnehmers aus dem Reiten mit oder ohne Sattel oder mit gebissloser oder ungewöhnlicher
Zäumung.
A1-6.9 Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
rungsnehmers aus der Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen.
Nicht versichert ist die Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen, soweit es sich um Renn-
veranstaltungen oder Wettrennen handelt.
A1-6.10 Deckschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
dem Deckakt (gewollt/ungewollt), die durch das versicherte Tier verursacht werden.
A1-6.11 Reitbeteiligung-/Fremdreiterrisiko
11
[Seite 45]
Mitversichert ist die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen
sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des
versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten. Die Reitbeteiligten soll-
ten in dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
Mitversichert ist in Abänderung von Abschnitt A1-7.4, die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
cherungsnehmers aus dem unentgeltlichen Verleih des versicherten Tieres an fremde Reitbe-
nutzer.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und der Reittiernutzer
gegen den Versicherungsnehmer. Die Ausschlüsse gemäß Abschnitt A1-7.3 bleiben jedoch
bestehen.
A1-6.12 Mitversicherung von Fohlen
Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs-
nehmers als Halter von Fohlen ab deren Geburt bis zum Ende des 1. Lebensjahres.
Voraussetzung ist, dass die Fohlen im Besitz des Versicherungsnehmers sind, beim Muttertier
bleiben und das Muttertier über diesen Vertrag versichert ist.
A1-6.13 Private Kutschfahrten
Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs-
nehmers aus der Verwendung der Pferde als Zugtiere bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder
Schlittenfahrten einschließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von Gästen.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder
Schlitten und wegen Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit
der Kutschen, Planwagen oder Schlitten liegt.
A1-6.14 Reitunterricht
Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs-
nehmers aus der Erteilung von Reitunterricht, sofern dieser nicht zu gewerblichen Zwecken
erfolgt.
A1-6.15 Such- und Bergungskosten
Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs-
nehmers für Aufwendungen, aufgrund von Such, Rettungs- oder Bergungseinsätzen, die der
Versicherungsnehmer für die versicherten Pferde zu erbringen hat, auch wenn es sich – ab-
weichend von A1-3.1 – um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt.
Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall.
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes be-
stimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
12
[Seite 46]
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden mit Wissen
und Wollen (vorsätzlich) herbeigeführt haben. Abschnitt A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.2 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1-7.3 benannten Personen
gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-7.3 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbunde-
nen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleich-
bare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
Eltern und Kinder,
Adoptiveltern und -kinder,
Schwiegereltern und -kinder,
Stiefeltern und -kinder,
Großeltern und Enkel,
Geschwister sowie
Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer
eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versiche-
rungsnehmer eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts ist;
13
[Seite 47]
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partner-
schaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort ge-
nannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-7.4 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, ge-
pachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines beson-
deren Verwahrungsvertrags sind.
A1-7.5 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
A1-7.6 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
Bestandteile aus GVO enthalten,
aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A1-7.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechts-
verletzungen.
A1-7.8 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
A1-7.9 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
14
[Seite 48]
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
A1-7.10 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Ver-
mögensschäden, welche entstehen durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
A1-7.11 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu-
sammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioakti-
ven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
A1-7.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver-
sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorste-
hend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Ge-
brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A1-7.13 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,
der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raum-
fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersicht-
lich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeugen bestimmt waren,
Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nutznießer von Luftlandeplätzen.
15
[Seite 49]
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist
kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer
des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A1-7.14 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver-
sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
fahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Perso-
nen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahr-
zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A1-7.15 Veranstaltungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, aus der Zurverfügungstellung des Reittiers
zu Vereinszwecken und/oder zu Veranstaltungen zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen
oder dergleichen Zwecken.
A1-7.16 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und
der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
A1-7.17 Krieg, Aufruhr und weitere Ereignisse
Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden die nachweislich auf
Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General-
streik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügung oder Maßnahmen von hoher Hand be-
ruhen.
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsneh-
mers
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie
für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
16
[Seite 50]
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhält-
nis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der
Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts
des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu
entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann
auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entste-
hung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Ver-
sicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne
von Abschnitt A1-9.1 auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser-
fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche-
rungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfris-
tigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
17
[Seite 51]
A1-10 Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
besteht in Erweiterung zu Abschnitt B3-2 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist,
dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
nachgeholt wurde.
A1-11 Künftige Bedingungsverbesserungen
Werden die dieser Pferdehalterhaftpflichtversicherung zugrundeliegenden Bedingungen
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gel-
ten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
A1-12 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Pferdhalterhaftpflichtversicherung zugrundelie-
genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Pferdehalterhaftpflichtversicherung
(AVB) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtver-
band der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen.
A1-13 Unklare Zuständigkeiten bei Versichererwechsel
War bis zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Haftpflichtschaden während der
Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeit-
punkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht wegen
des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden
zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungsschutzes in Vor-
leistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vor-
versicherung erbracht worden wäre. Das setzt voraus, dass Sie uns, so weit wie möglich, bei
der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den
Vorversicherer an uns abtreten.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche herausstel-
len, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vorversicherer
ebenfalls oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu
viel erbrachte Leistung zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen wir auch
eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden
kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen
für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
18
[Seite 52]
A1-14 Fortsetzung der Pferdehalterhaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungs-
schutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin mindestens jedoch 6 Monate fort.
Wird innerhalb der Frist von 6 Monaten die nächste Beitragsfälligkeit durch den überlebenden
Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versi-
cherungsnehmer.
19
[Seite 53]
Abschnitt A2
Besonderes Umweltrisiko
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.1.
A2-1 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-1.1 Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende
öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in
die Umwelt gelangt sind oder
die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt
ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug-
nissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Pro-
duktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick-
lungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprü-
che wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst
sind.
A2-1.2 Ausland
20
[Seite 54]
Versichert sind im Umfang von Abschnitt A1-6.19 die im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit
auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A2-1.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anforderungen oder Verfügungen, die
dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Abschnitt A1-2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen;
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
(z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
hätte erlangen können.
A2-1.4 Versicherungssumme und Höchstersatzleistung
Die Versicherungssumme ist je Schadenereignis und Versicherungsjahr auf maximal
5.000.000 Euro begrenzt, maximal jedoch auf die im Versicherungsschein/Versicherungsbe-
stätigung genannte Versicherungssumme, sofern diese niedriger ist.
21
[Seite 55]
Abschnitt A3
Forderungsausfallrisiko
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß
Abschnitt A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem
Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs-
oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist
und
die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen- (Tod, Verletzung oder Gesundheits-
schädigung von Menschen), Sach- (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder daraus
resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
(schädigender Dritter).
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige
Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Pferde-
halterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der
Forderungsausfalldeckung für die Personen des Schädigers auch die Risikobeschreibungen
und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbeson-
dere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli-
chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, bei denen ein
vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadensersatz-
ansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder Tierhüter ent-
standen sind.
A3-2 Leistungsvoraussetzung
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2
mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der EU (einschließlich den Azoren, den Kanaren, Madeira sowie EU-
22
[Seite 56]
Überseegebieten), der EFTA, UK (einschließlich Britischen Überseegebieten), Andorra, Färöer,
Grönland, Monaco, San Marino und Vatikanstadt festgestellt worden ist.
Dies gilt auch, wenn die Forderung durch einen gerichtlichen vollstreckungsfähigen Vergleich
oder notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel vor einem deutschen Notar,
aus dem hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in
sein gesamtes Vermögen unterwirft, festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisur-
teile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte
A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versi-
cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte
in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhält-
nisse abgegeben hat oder
ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht
zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt
wurde, und
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils o-
der Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des
Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
A3-2.4 Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat dem Versi-
cherer eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführ-
liche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den
Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Der Versicherer kann den Versicherungsneh-
mer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke
einzusenden.
Bei Verstoß gegen die unter A3-2.4 genannten Obliegenheiten kann der Versicherungsneh-
mer seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe von B3-2 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
Obliegenheiten) verlieren.
A3-2.5 Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherten Perso-
nen bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratversicherung) oder für den Drit-
ten bestehenden Privathaftpflicht- bzw. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind zu-
nächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten
Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Personen nicht ab,
leistet der Versicherer nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem
Versicherungsvertrag.
23
[Seite 57]
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Ver-
sicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt.
A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A3-4.1 Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1-6.4 – nur für Schadensereig-
nisse, die in einem Mitgliedsstaat der EU (einschließlich den Azoren, den Kanaren, Madeira
sowie EU-Überseegebieten), der EFTA, UK (einschließlich Britischen Überseegebieten), An-
dorra, Färöer, Grönland, Monaco, San Marino und Vatikanstadt eintreten.
24
[Seite 58]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädig-
ten Dritten ist zulässig.
A(GB)-2 Veränderung des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen
des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforde-
rung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Ver-
sicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser
vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Bei-
tragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
werden. Alle entsprechend Ziff. A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen
Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages werden berücksichtigt.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträg-
lich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel ge-
zahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach
Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Bei-
tragsangleichung.
25
[Seite 59]
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Bei-
trägen, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigerer, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Scha-
denzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt
der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten
Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
Schadenfälle.
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflich-
tet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu ver-
ändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs-
nehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der
Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen gerin-
geren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff.
A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozent-
satz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh-
menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht
überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. A(GB)-3.2 oder Ziff. A(GB)-3.3 unter fünf Prozent entfällt eine
Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichti-
gen.
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. A(GB)-3.3, ohne dass
sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Ver-
sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhö-
hung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung
auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spä-
testens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung
der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
26
[Seite 60]
Teil B – Allgemeiner Teil
Abschnitt B1
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
des Erst- oder Einmalbeitrags.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zah-
lungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B1-2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer
länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die
Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und
im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig
von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang
des Versicherungsscheins zu zahlen.
27
[Seite 61]
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Abschnitt B1-3.1 gezahlt, so
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zah-
lung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach
Abschnitt B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetrete-
nen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertre-
ten hat.
B1-4 Folgebeitrag
B1-4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt
fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mah-
nung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versiche-
rer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen
B1-4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsneh-
mer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern
und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei
Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des
Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leis-
tungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
28
[Seite 62]
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und
ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags
oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
tung frei.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf
wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der
Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
hinzuweisen.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündi-
gung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abschnitt B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versiche-
rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung
des Versicherers erfolgt.
B1-5.1.1 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wieder-
holtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt,
das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
29
[Seite 63]
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags
zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher-
ten Interesse
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der
Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf
das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewie-
sen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende
der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für
das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versi-
cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versiche-
rungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige
oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an-
gemessene Geschäftsgebühr zu.
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu-
schung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungser-
klärung zu
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Ver-
sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versi-
cherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse ge-
nommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
30
[Seite 64]
Abschnitt B2
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor
dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeit-
punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung
muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zuge-
gangen sein.
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
B2-2.1.1 Für die Haftpflichtversicherung gilt:
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten
von Umweltschäden geleistet wurde, oder
der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht ab-
gelehnt hat, oder
31
[Seite 65]
dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zuge-
stellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spä-
testens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zuge-
gangen sein.
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk-
sam wird.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs-
nehmer wirksam.
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
B2-3.1 Übergang der Versicherung
B2-3.1.1 Für die Haftpflichtversicherung gilt:
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in
die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
B2-3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Ein-
haltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum
Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kennt-
nis, ausgeübt wird.
B2-3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der
Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
32
[Seite 66]
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung
des Beitrags.
B2-3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er
den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls
zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine
Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
33
[Seite 67]
Abschnitt B3
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsabschluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich
sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch
dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
Anwendung von Absatz 1 und Abschnitt B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Ver-
treters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi-
cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3-1.1 Absatz 1, kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergan-
genheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
34
[Seite 68]
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs-
schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig o-
der unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver-
letzt hat.
B3-1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3-1.1 Absatz 1 leicht
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen
oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3-1.1 Absatz 1 nicht vor-
sätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum-
stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Be-
dingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt
der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben,
auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer
nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
35
[Seite 69]
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
änderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit
der Anzeige kannte.
B3-1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
bestehen.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö-
schen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Ver-
sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn
der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver-
letzt hat.
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver-
sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
B3-2.1.1 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegen-
heiten zu erfüllen:
B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei
hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu be-
folgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um-
stände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
zu handeln.
(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch
36
[Seite 70]
wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt,
wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat-
ten und ihn bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Alle Um-
stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der
Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Scha-
densersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er-
forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge-
macht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versi-
cherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Ver-
sicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach den Abschnitten B3-2.1 oder B3-
2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahr-
lässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver-
hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.
B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-
sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
37
[Seite 71]
Abschnitt B4
Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsneh-
mer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
dem Versicherer zugeht.
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in die-
sem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet
werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen blei-
ben bestehen
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschrift- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge-
teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
38
[Seite 72]
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versi-
cherungsverhältnisses.
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versiche-
rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versiche-
rungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versiche-
rungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungs-
nehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung be-
ginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von
den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruch-
steller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
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Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungs-
vermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz,
den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung sei-
nes solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates
zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B4-5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz
des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs-
vertrag zuständigen Niederlassung.
B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, so-
weit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Han-
dels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
lik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch-land entgegen-
stehen.
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