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Allgemeine Versicherungsbedingungen
AVB THV NV PferdePremium 3.0
Teil A
Seite 4 Abschnitt A1 - privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko
1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall
4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
5. Begrenzung der Leistungen
(Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung)
6. Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalters
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
6.1 Allgemeines Umweltrisiko
6.2 Abwässer
6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
6.5 Schäden im Ausland
6.6 Vermögensschäden
7. Allgemeine Ausschlüsse
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers
und von wirtschaftlich verbundenen Personen
7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
7.7 Asbest
7.8 Gentechnik
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
7.11 Übertragung von Krankheiten
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
7.13 Strahlen
7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
7.16 Wasserfahrzeuge
7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
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8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
10. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Seite 12 Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
1. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
2. Ausland
3. Ausschlüsse
Seite 13 Abschnitt A3 – Deckungserweiterungen
1. Flurschäden
2. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
3. Deckschäden
4. Therapeutische Zwecke
5. Fuhrwerke und Fahrzeuge
6. Forderungsausfalldeckung
7. Keine Anrechnung bei Mithaftung
8. Neuwertentschädigung
9. Künftige Bedingungsverbesserungen
10. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
11. Mitversicherung von Reitbeteiligten
12. Mitversicherung von Fohlen
13. Reiten und Führen mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung und Sattel
14. Unentgeltlicher Reitunterricht
15. Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen und Turnieren
16. Konditionsdifferenzdeckung – NV-Lückenlos-Garantie
17. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
18. Mediation
Seite 16 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
1. Abtretungsverbot
2. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
3. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
4. Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
Teil B
Seite 18 Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
4. Folgebeitrag
5. Lastschriftverfahren
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Seite 21 Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
1. Dauer und Ende des Vertrags
2. Kündigung nach Versicherungsfall
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Teil B
3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Seite 22 Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Seite 25 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
3. Vollmacht des Versicherungsvertreters
4. Verjährung
5. Örtlich zuständiges Gericht
6. Anzuwendendes Recht
7. Embargobestimmung
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Teil A
Abschnitt A1
Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko
1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Pferdehalter.
Bei Pferdehaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen o. dgl. Zwecke finden diese
Bestimmungen keine Anwendung.
2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1 Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
a) der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers,
b) aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häusliche Gemeinschaft lebenden
Personen,
c) des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder Fremdreiters in dieser Eigenschaft.
Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche der Tierhüter gegen den
Versicherungsnehmer. Versichert sind darüber hinaus auch etwaige übergangsfähige
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern,
öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitver-
sicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über
die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitver-
sicherte Person entsteht.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in
der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt
der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
sicherten Personen.
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die
mitversicherten Personen verantwortlich.
3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versiche-
rungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur
Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis
geführt hat, kommt es nicht an.
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadensersatz statt der Leistung;
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(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder
Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
hinausgehen.
4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
− die Prüfung der Haftpflichtfrage,
− die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
− die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä-
digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen.
Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des
Versicherungsnehmers.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson-
ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung
oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt,
dieses Recht auszuüben.
5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung)
5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs-
fälle eingetreten ist, wenn diese
− auf derselben Ursache,
− auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
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Zusammenhang oder
− auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflicht-
ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt
A1 Ziff. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden,
deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadens-
ersatzansprüche verpflichtet.
5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versich-
erungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs-
summe zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag
der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versiche-
rungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über
den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme über-
steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
summe abgesetzt.
5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
6. Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalters
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Abschnitt A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Abschnitt 1 Ziff. 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
Abschnitt 1 Ziff. 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B.
Abschnitt A1 Ziff. 4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A1 Ziff. 7 – Allgemeine
Ausschlüsse).
6.1 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen,
Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen
verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet
haben.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes
Umweltrisiko).
6.2 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
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6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
ausschließlich an Wohnräumen, fest installierte Wohnwagen und Campingcontainer sowie
sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an Räumen beträgt je Versicherungsfall
EUR 5.000.000. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres beträgt EUR 10.000.000.
Mitversichert sind auch Schäden durch tierische Ausscheidungen.
6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
− Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
− Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
− Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann,
− Schäden infolge von Schimmelbildung.
6.3.3 die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergrei-
fenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
wie folgt erweitert werden:
6.4.1 Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht
auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen verkehren.
6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau-
chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
6.5 Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem vorübergehenden
Auslands-aufenthalt bis zu 5 Jahre, eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche
gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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6.6 Vermögensschäden
6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus
Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer
Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
6.6.3 Die Entschädigungsleistung für Vermögensschäden des Versicherers ist bei jedem
Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die Entschädigungs-
leistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt
7. Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
− Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
− Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1 Ziff. 7.4 benannten Personen
gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
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7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
oder
die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
− Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
− Eltern und Kinder,
− Adoptiveltern und -kinder,
− Schwiegereltern und -kinder,
− Stiefeltern und -kinder,
− Großeltern und Enkel,
− Geschwister sowie
− Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versiche-
rungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort
genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter
oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen,
durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind.
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in
der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung
des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten
oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
− Bestandteile aus GVO enthalten,
− aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
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7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Namensrechtsverletzungen.
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, welche entstehen durch
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.13 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von
radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraft-
fahrzeug Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
Betrieb gesetzt wird.
7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
− der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
− Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist
kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
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Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer
des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.17. Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und
der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
− für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie
− für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungs-
verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort
versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue
Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags-
rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi-
cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne
von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
10. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Für den mitversicherten Ehegatten des Versicherungsnehmers oder den eingetragenen
Lebenspartner (siehe Anhang²) und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers
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bzw. des eingetragenen Lebenspartners besteht der bedingungsgemäße Versiche-
rungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten
Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wird der nächste Beitrag durch den überlebenden Partner eingelöst, so wird dieser
Versicherungsnehmer.
Abschnitt A2
Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht
im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1 Ziff. 6.1.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
1. Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 3.1 - den Versicherungsnehmer
betreffende öffentlich rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags
− die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
− die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
Vertrages erfasst sind.
2. Ausland
Versichert sind im Umfang von A1-6.3 die im Geltungsbereich der EU Umwelthaftungs-
richtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
3. Ausschlüsse
3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versiche-
rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
schutz dienen, abweichen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen.
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
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4. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR
5.000.000.
Abschnitt A3 – Deckungserweiterungen
1. Flurschäden gelten als mitversichert.
2. Schäden an gemieteten Sachen
Als Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.3 gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als
Tierhüter wegen Mietsachschäden ausschließlich an
2.1. mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-
häusern, Pensionen, Schiffskabinen, Schlafwagenabteil sowie fest installierte Wohnwagen,
Tiny Houses und Campingcontainer. Die Höchstentschädigung des Versicherers für
derartige Schäden beträgt je Schadenereignis max. 5.000.000 EUR.
2.2. zu privaten Zwecken gemieteten bzw. geliehenen Pferdeanhängern, Kutschen und Schlitten
sofern hierfür nicht über einen anderen Vertrag Entschädigung verlangt werden kann. Die
Versicherungssumme je Schaden beträgt 20.000 EUR, höchstens aber jeweils das Doppelte
für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
2.3. fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet,
geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, z. B.
Reitutensilien wie Gerte, Sattel usw.
Die Versicherungssumme je Schaden beträgt 20.000 EUR, höchstens aber jeweils das
Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
2.4. zu privaten Zwecken gemietete Immobilien und Grundstücken (z. B. Stallungen, Reithallen
und Weiden ...).
Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je
Schadenereignis max. 20.000 EUR.
2.5. Zu den vorgenannten Ziff. 2.1 bis 2.4 gilt:
Ausgeschlossen bleiben, wie in Abschnitt A1 Ziff. 6.3.2, Haftpflichtansprüche wegen
− Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
− Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
− Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann,
− Schäden infolge von Schimmelbildung.
3. Deckschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
ungewolltem oder gewolltem Deckakt.
4. Therapeutische Zwecke
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Tiere
zu therapeutischen Zwecken.
5. Fuhrwerke und Fahrzeuge
5.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen
Pferde als Zugtiere von eigenen oder fremden Fuhrwerken (z. B. Kutschen oder Schlitten).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass hierdurch kein Einkommen erzielt
wird.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an den eigenen Fuhrwerken. Ausnahme siehe Abschnitt
A3 Ziff. 2
5.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht
versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern.
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6. Forderungsausfalldeckung
6.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
6.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß
Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von
einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender
Dritter).
6.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige
Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A geregelten
Tierhalterhaftpflicht-versicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risiko-
beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So
besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein
vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatz-
ansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter
entstanden sind.
6.2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1
Ziff. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
6.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat
der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt
worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare
Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
einen dieser Titel bestanden hätte
6.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
− eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
− eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse
abgegeben hat oder
− ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht
zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt
wurde, und
6.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des
Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
6.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
6.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
6.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
pflichtige Personen erstreckt.
6.3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme.
6.3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
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6.4. Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.5 – für Schaden-
ereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens,
Island oder Liechtenstein eintreten.
6.5. Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
6.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
(1) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
6.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des
Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch
nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten
handelt.
7. Keine Anrechnung bei Mithaftung
Sofern der Versicherungsnehmer es wünscht, wird die Mithaftung laut § 254 Ziff. 1 – 2 BGB
bis zu einer Schadenhöhe von EUR 500 nicht angerechnet.
8. Neuwertentschädigung
Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden
Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf EUR 1.000 je
Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Sofern für diesen Vertrag eine generelle
Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung. Der
beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht
älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem
Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich
Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
9. Künftige Bedingungsverbesserungen
Werden die dieser Pferdehaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so
gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
10. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
1. Der Versicherer garantiert, dass die dieser Pferdehaftpflichtversicherung zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Pferdehaftpflichtversicherung
(AVB) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamt-
verband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten Bedingungen
abweichen.
2. Ferner garantieren wir die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
Beratungsprozesse.
11. Mitversicherung von Reitbeteiligten
Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige
Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.
Ebenso gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem unentgeltlichen Verleih an fremde Reittier-
nutzer als mitversichert.
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen
den Versicherungsnehmer. Die Ausschlüsse gemäß Abschnitt A1 Ziffer 7 bleiben bestehen.
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12. Mitversicherung von Fohlen
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Fohlen, soweit
diese nicht älter als 15 Monate sind. Voraussetzung ist, dass die Fohlen im Besitz des
Versicherungsnehmers sind, beim Muttertier bleiben und die Muttertiere über diesen Vertrag
versichert sind.
13. Reiten und Führen mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung und Sattel
Eingeschlossen sind Schäden aus dem Reiten mit und ohne Sattel sowie Führen von Pferden
mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung.
14. Unentgeltlicher Reitunterricht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, aus der Erteilung von
Reitunterricht, sofern dieser nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
15. Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen und Turnieren
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme an Veranstaltungen wie
Schauvorführungen, Pferderennen, Distanzritte und Turnieren sowie den Vorbereitungen
hierzu. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch die Teilnahme kein
Einkommen erzielt wird.
16. Konditionsdifferenzdeckung – NV-Lückenlos-Garantie
Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also das
Pferdehaftpflichtrisiko von einem anderen Versicherer auf die NV-Versicherungen VVaG
übertragen werden soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen
Antragsstellung (Antragseingang bei der NV-Versicherungen VVaG) und dem tatsächlichen
Beginn des Vertrages = Ende des Vorvertrages.
Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der entsprechende Vorvertrag bei
Antragstellung angegeben und dass der Antrag nicht abgelehnt wurde.
Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch
bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese Deckungserweiterung gilt
nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die Gesamthaftung ist auf die
Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages begrenzt. Sollte diese höher sein als
in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die Versicherungssummen dieses Vertrages
begrenzt.
17. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7 - übergangsfähige Regress-
ansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Kranken-
versicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
18. Mediation
Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, Unterstützung zur Beilegung des Konfliktes
durch kostenlose Durchführung einer Mediation.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die schriftliche Bereitschaft des Versicherungs-
nehmers und des Konfliktpartners zur Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des
Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien kein Rechtsstreit oder
Schlichtungsverfahren geführt wird.
Die Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen Gebühren eines Mediatoren für
maximal drei Termine je zwei Stunden.
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
1. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
geschädigten Dritten ist zulässig.
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2. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen
des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese
Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des
Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
Angaben kein Verschulden trifft.
2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen
Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nach-
träglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel
gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags-
vorauszahlung für mehrere Jahre.
3. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach
Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags-
angleichung.
3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen
Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermit-
telten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall
veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
angemeldeten Schadenfälle.
3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu
verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahres-
beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schaden-
zahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
ergeben würde.
3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitrags-
angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich
der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
4. Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls
beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindest-
anforderungen entspricht:
− Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
− Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
− Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind
die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schieds-
gerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versiche-
rungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
Teil B – Allgemeiner Teil
Abschnitt B1
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode
2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende
Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertrags-
dauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so
entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und
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im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unab-
hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 gezahlt, so kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht
veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht-
zahlung nicht zu vertreten hat.
3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach
Ziff. 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen
Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versiche-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu
vertreten hat.
4. Folgebeitrag
4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
Viertel-jahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten
Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungs-
nehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung
auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge
des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beZiff.t und auf die Rechtsfolgen
(Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist
der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags
oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Frist-
ablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit
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der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
lich hinzuweisen.
4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist,
wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst
wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
5. Lastschriftverfahren
5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung
des Versicherers erfolgt.
5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer
berechtigt, das SEPA Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
versicherten Interesse
6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat
der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung
auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz
vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für
das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
hat.
6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige
oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine
angemessene Geschäftsgebühr zu.
6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
Anfechtungserklärung zu.
6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die
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Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das
versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse
bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse
in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
schaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Abschnitt B2
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
1. Dauer und Ende des Vertrags
1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate
vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten
Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die
Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Jahres zugegangen sein.
1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versich-
erer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
2. Kündigung nach Versicherungsfall
2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten
von Umweltschäden geleistet wurde oder
b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
abgelehnt hat, oder
c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich
zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
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3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen
3.1 Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in
die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags
oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum
Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
Kenntnis, ausgeübt wird.
3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der
Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn
der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
Beitrags.
3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Text-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen,
dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt eben-
falls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für
seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Abschnitt B3
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss
1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich
sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch
dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei
der Anwendung von Absatz 1 und Ziff. 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters
als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der
Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versiche-
rungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
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Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Ver-
gangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs-
schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
verletzt hat.
1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 leicht fahr-
lässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen
oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen
auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt
der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer
den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben,
auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer
nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
änderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig-
keit der Anzeige kannte.
1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
bestehen.
1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö-
schen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre,
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wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt hat.
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Besei-
tigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu
einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
2.1.1 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt hat.
2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Oblie-
genheiten zu erfüllen:
2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei
hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu
befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die
Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versi-
cherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln.
(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch
wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt,
wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens
wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
werden.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der
Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf
es nicht.
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 2.1 oder Ziff. 2.2 vorsätzlich,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teil-
weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versiche-
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rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Abschnitt B4
Weitere Regelungen
1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
versichert ist.
1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Vertrags verlangen.
1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
dem Versicherer zugeht.
2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in
diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Haupt-
verwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen
als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. 2.2
entsprechend Anwendung.
3. Vollmacht des Versicherungsvertreters
3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versiche-
rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
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Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
4. Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
5. Örtlich zuständiges Gericht
5.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gericht-
liche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
seinen Sitz hat.
5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohn-
sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungs-
vertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
6. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
7. Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur,
soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes-
republik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf
den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften
entgegenstehen.
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