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Versicherungsmakler / Pferdehaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

VPV Kompakt: die Bedingungen im Volltext

Tierhalterhaftpflicht Kompakt für Pferde mit Mietsachschäden an Stall, Weide und Zäunen, Turnieren, Kutschfahrten, Deckakt und Fremdreitern; Fohlen bis zur Hauptfälligkeit, Forderungsausfall ab 2.500 Euro, ohne Reitbeteiligung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 57 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenlaut Versicherungsschein„Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“A1 5.1, Seite 8
Höchstbetrag je geschädigter Person bei Personenschädennicht geregelt
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)ja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1 6.4.1, Seite 9
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung)ja„Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1 5.2, Seite 8
Selbstbeteiligung je Schadenfallkeine„Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1 5.4, Seite 9
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Pferdja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind.“A1 6.3, Seite 9
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiteres Pferd) bis zur Anzeigeja„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1 9.1, Seite 13
Besitzstands- oder Best-Leistungs-Garantie (bessere Bedingungen des Vorvertrags oder eines anderen Anbieters gelten mit)nicht geregelt
Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträgenein„Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart und werden die dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen“A1 12, Seite 13

Versicherte Pferde

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Tierarten (Pferd, Pony, Esel, Maultier, Kleinpferd)ja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Fohlen des versicherten Reit-/Zugtieres“A1 6.6.3, Seite 10
Fohlen der versicherten Stute beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alterja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Fohlen des versicherten Reit-/Zugtieres bis zur nächsten Hauptfälligkeit.“A1 6.6.3, Seite 10
Mehrere Pferde in einem Vertrag und Nachlass ab dem zweiten Pferdnicht geregelt
Mindest- und Höchstalter des Pferdes bei Vertragsbeginnnicht geregelt
Hengste versicherbar (ohne Zuschlag oder mit Zuschlag)nicht geregelt
Vorübergehend geliehene oder in Pflege genommene fremde Pferde (Probe, Pflegepferd)nicht geregelt
Therapiepferd und Einsatz bei Reittherapie oder heilpädagogischem Reitennicht geregelt

Reiter, Hüter und Angehörige

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Haushaltsangehörige als Halter, Reiter oder Führer)ja„Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht Ihrer Familienangehörigen, aller sonstigen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen“A1 2.1, Seite 8
Haftpflicht von Fremdreitern (nicht gewerbsmäßige Reiter, die das Pferd mit Erlaubnis reiten)ja„Fremdreiter ist derjenige, der ein Pferd gelegentlich, kurzfristig und unentgeltlich nutzt.“A1 6.6.8, Seite 11
Personenschäden des Fremdreiters selbst (Sturz vom versicherten Pferd)nicht geregelt
Reitbeteiligung (feste Mitreiter gegen Entgelt) mitversichertnein„Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht von Reitbeteiligten mitversichert“A1 6.6.9, Seite 11
Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters (Freunde, Nachbarn, Stallgemeinschaft)ja„des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft.“A1 2.1, Seite 8
Personenschäden des Tierhüters selbst (das Pferd verletzt die Person, die es betreut)nicht geregelt
Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinandernein„aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören“A1 7.4, Seite 11
Reiten und Führen durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflichtnicht geregelt

Schäden durch das Pferd

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personenschäden Dritter (Tritt, Biss, Sturz) einschließlich Schmerzensgeldnicht geregelt
Schäden an Tieren Dritter einschließlich Tierarztkostennicht geregelt
Verkehrsunfall durch das ausgebrochene oder gerittene Pferdnicht geregelt
Flurschaden auf Feldern, Wiesen, Wegen und in Wäldernja„wegen Flurschäden durch Weidevieh und aus Wildschaden“A1 6.6.2, Seite 10
Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Stute eines Dritten)ja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt.“A1 6.6.7, Seite 10
Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken)ja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt.“A1 6.6.7, Seite 10
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an Gewässern oder geschützten Arten)ja, bis 3 Mio. €„Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.“A2 4, Seite 15
Gewässerschäden, etwa durch Dung oder Mist (Kleingebinde)nein„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.“A1 6.1, Seite 9

Gemietete und geliehene Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Boxen, Stallungen, Weiden und Reithallenja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an gemieteten Immobilien und Grundstücken, wie z. B. Stallungen, Reithallen, Boxen, Weiden und Zäunen, Padocks, Führ- und Longieranlagen.“A1 6.6.1, Seite 10
Schäden an geliehenem oder gemietetem Sattelzeug und Reitzubehörnicht geregelt
Schäden am geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger und Transporternicht geregelt
Schäden an geliehenen Kutschen und Fuhrwerkennicht geregelt
Allmählich entstandene Schäden durch Scharren, Verbiss oder Urinja„wegen Ausscheidungen des versicherten Tiers.“A1 6.6.2, Seite 10

Reiten, Sport und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Turniere, Reitsportveranstaltungen und Wettbewerbe (Teilnahme und Training)ja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht und die des berechtigten Reiters aus der privaten Teilnahme an Rennen, Tunieren, sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).“A1 6.6.4, Seite 10
Pferderennen, Distanzritte und Galopprennenja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht und die des berechtigten Reiters aus der privaten Teilnahme an Rennen, Tunieren, sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).“A1 6.6.4, Seite 10
Fahren mit Kutsche oder Fuhrwerk (Fahrsport, private Fahrten)ja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus privaten Kutschfahrten einschließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von Gästen.“A1 6.6.5, Seite 10
Jagdreiten, Schleppjagd und Fuchsjagdnicht geregelt
Voltigieren und Reitunterricht im privaten Rahmennicht geregelt
Transport des Pferdes (Verladen, Fahrt im Anhänger, Abladen)nicht geregelt
Gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung (Reitschule, Vermietung, Pension, Zucht gegen Entgelt)nicht geregelt
Private Hobbyzucht und Aufzuchtnicht geregelt

Schutz und Abwehr

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Tierhalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kannja„Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 € besteht kein Versicherungsschutz. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, entfällt diese Begrenzung.“A3 3.3, Seite 16
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskostenja„die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und“A1 4.1, Seite 8
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Pferdeschadenja„die Bestellung eines Verteidigers für Sie von uns gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.“A1 4.3, Seite 8
Strafkaution im Auslandnicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erfüllt eine behördliche oder kommunale Versicherungspflicht (in Spanien etwa Ordenanzas municipales für Equiden)nicht geregelt
Obliegenheit zu Equidenpass, Chip, Registrierung und Anmeldung des Pferdesnicht geregelt
Obliegenheiten zur Einzäunung und Beaufsichtigung (Koppel, Weidezaun)nicht geregelt
Obliegenheiten beim Reiten im Straßenverkehr (Reitabzeichen, Beleuchtung, Helm)ja„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Reiten mit und ohne Sattel, sowie aus dem Reiten und Führen von Reittieren mit gebissloser Zäumung.“A1 6.6.6, Seite 10
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche“B3, Seite 23
Tod, Verkauf oder Wechsel des Pferdes (Vertragsende oder Umschreibung)ja„Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.“B2 1.5, Seite 20
Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden)ja„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“B2 1.2, Seite 20
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Rennen, gewerbliche Nutzung, Schäden am Reiter, an eigenen Sachen)ja„Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.“A1 7.1, Seite 11

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
VPV Allgemeine Versicherungs-AG
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) VPV Kompakt

Volltext aufklappen: Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung (AHB Tierhalterhaftpflicht 2024)
[Seite 1] Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung der VPV Allgemeine Versicherungs-AG 3.PES.0288 06.2026 AB Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungs- text, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Inhalt • Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags- 7446 3.PES.0288 06.2026 E1 gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflich- ten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) • Vertragsinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung 2024 (AHB Tierhalterhaftpflicht 2024) [Seite 2] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 2 Hinweise zum Aufbau Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. • Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Hundebesitzer und als privater Pferdehalter. • Abschnitt A2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadengesetz (Besonderes Umweltrisiko). • Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitrags­ angleichung. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. • Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. • Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. • Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Inhaltsverzeichnis Teil A AVB Tierhalterhaftpflicht 2024 Abschnitt A1 – Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko 1 Welches Risiko ist versichert? 8 2 Wer ist mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten? 8 3 Wogegen besteht Versicherungsschutz? Was ist der Versicherungsfall? 8 4 Was sind unsere Versicherungsleistungen und Vollmachten?  8 5 In wieweit sind die Leistungen begrenzt? (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 9 6 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne private Risiken? (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 9 6.1 Allgemeines Umweltrisiko 9 6.2 Abwässer 9 6.3 Schäden im Ausland 9 6.4 Vermögensschäden 10 6.5 Besondere Regelungen zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung für Hunde 10 6.5.1 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 10 6.5.2 Flurschäden und Schäden durch tierische Ausscheidungen 10 6.5.3 Welpen  10 6.5.4 Teilnahme an Veranstaltungen 10 6.5.5 Deckschäden 10 6.5.6 Führen ohne Leine 10 6.6 Besondere Regelungen zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung für Pferde 10 6.6.1 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 10 6.6.2 Flurschäden und Schäden durch tierische Ausscheidungen 11 6.6.3 Fohlen  11 6.6.4 Teilnahme an Veranstaltungen 11 6.6.5 Kutschfahrten 11 6.6.6 Reiten ohne Sattel und führen mit gebissloser Zäumung 11 6.6.7 Deckschäden 11 6.6.8 Fremdreiter 11 6.6.9 Reitbeteiligungen 11 7 Welche allgemeinen Ausschlüsse gelten? 11 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 11 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 11 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander  11 7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen 11 7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 12 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 12 7.7 Asbest 12 7.8 Gentechnik 12 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 12 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 12 7.11 Übertragung von Krankheiten 12 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 12 [Seite 3] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Inhaltsverzeichnis 3 7.13 Strahlen 12 7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger 12 7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 12 7.16 Wasserfahrzeuge 13 7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten 13 8 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos? (Erhöhungen und Erweiterungen) 13 9 Was gilt für neu hinzukommende Risiken? (Vorsorgeversicherung) 13 10 Versehensklausel 13 11 Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV und den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse 13 12 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen? (Innovationsklausel)? 14 Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken 1 Was ist versichert? 15 2 Was gilt für Schäden im Ausland? 15 3 Welche Ausschlüsse gelten? 15 4 Wie hoch ist die Versicherungssumme? 15 Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko 1 Was gilt für das Forderungsausfallrisiko? 16 2 Was sind die Leistungsvoraussetzungen? 16 3 Welchen Umfang hat die Forderungsausfalldeckung? 16 4 Was gilt für Schadenereignisse im Ausland? 16 5 Welche besonderen Ausschlüsse gelten für das Forderungsausfallrisiko? 16 6 Tierarztkostenausfalldeckung 17 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (A(GB)) 1 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsanspruchs? 18 2 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos und welche Auswirkung hat dies auf den Beitrag (Beitrags- regulierung)? 18 3 Was gilt für die Beitragsangleichung und wie ist das Kündigungsrecht nach einer Beitragsangleichung? 18 Teil B – Allgemeiner Teil Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 19 2 Was gilt für die Beitragszahlung und die Versicherungsperiode? 19 3 Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung? 19 4 Was gilt für den Folgebeitrag? 19 5 Was gilt beim Lastschriftverfahren? 20 6 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 20 Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 1 Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrags? 21 2 Was gilt für die Kündigung nach Versicherungsfall? 21 Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 1 Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss? 22 2 Was sind Ihre Obliegenheiten? 22 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 1 Was gilt bei mehreren Versicherern und einer Mehrfachversicherung? 24 2 Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderung?  24 3 Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters?  24 4 Was gilt für die Verjährung? 24 5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 24 6 Welches Recht findet Anwendung? 25 7 Was gilt für die Embargobestimmung? 25 [Seite 4] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Hinweise und Erläuterungen 4 Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs­ vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations­pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Die nachstehende Information gibt in übersichtlicher und verständlicher Form einen Überblick über die Identität des Ver- sicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags. Die dargestellten Informationen sind nicht abschließend. Die maßgeblichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Versicherungsantrag, der Versicherungs- police, den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem VVG. Informationen zum Versicherungsunternehmen 1 Angaben zum Versicherer und vertretungsberechtigte Personen Der Versicherer ist die VPV Allgemeine Versicherungs-AG, nachfolgend VPV genannt. Die VPV ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart unter folgender Adresse: VPV Allgemeine Versicherungs-AG Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart Vorstand: Klaus Brenner, Vorsitzender Steffen Guttenbacher, Dr. Olaf Schmitz, Dietmar Stumböck Die VPV ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Handelsregister-Ziffer HRB 748244 eingetragen. 2 Hauptgeschäftstätigkeit Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung. Der Versicherer ist außerdem berechtigt, sich an anderen Versicherungsunternehmen zu beteiligen. Zuständige Aufsichtsbehörde Die VPV unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn oder Postfach 1253, 53002 Bonn. Informationen zur angebotenen Leistung 3 Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, der Versicherungsschein, etwaige Nachträge des Versicherungsscheins, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegebenenfalls einschließlich der Beson- deren Bedingungen und Klauseln. Die Versicherungsbedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Klauseln finden Sie nachfolgend abgedruckt. b) Die Angaben über Art, Umfang, und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den Besonderen Bedingungen und Klauseln. 4 Angaben zur Versicherungsprämie Die Versicherungsprämie enthält alle darauf zu entrichtenden Steuern sowie eventuelle Zuschläge auf Grund einer ver- einbarten Zahlungsweise. Höhe und Zahlungsweise der Prämie entnehmen Sie bitte ebenfalls dem von Ihnen ausgefüllten Antragsformular und dem Versicherungsschein. 5 Zusätzliche Gebühren und Kosten Zusätzliche Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung, Angebotserstellung oder für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln werden nicht erhoben. Vermittler sind nicht berechtigt, von Ihnen irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags zu erheben. 6 Einzelheiten zur Zahlung der Prämie Die Prämien sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten. Dieser ist in Ihrem Versicherungsschein enthalten. Die Prämien können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden. Zusätzlich besteht bei einigen Tarifen die Möglichkeit zur Zahlung eines Einmalbeitrags. Für die Prämienzahlung ist die bei Antragstellung vereinbarte Zahlungsweise maßgeblich. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung wird die Prämie entweder durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat von Ihnen gezahlt. Näheres entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginn. Wenn Sie jedoch die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten und der Versicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft. 7 Gültigkeitsdauer des Angebots Angebote sind für uns vier Wochen bindend, es sei denn durch eine gesetzliche Vorschrift ist eine Änderung notwendig oder ein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis (entsprechend der Antragsfragen) bedingt eine erneute Antragsprüfung. Informationen zum Vertrag 8 Zustandekommen des Versicherungsvertrags Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Der Versicherungs- vertrag kommt somit durch eine von Ihnen abgegebene Willenserklärung (beispielsweise in Form des ausgefüllten Versi- cherungsantrags) und durch die Übersendung des Versicherungsscheins wirksam zustande, sofern Sie Ihre Vertragserklä- rung nicht wirksam widerrufen (Einzelheiten zum Widerrufsrecht siehe unter Ziffer 9). Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie (siehe Allgemeine Bedingungen). [Seite 5] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Hinweise und Erläuterungen 5 Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die VPV bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage. Sofern Sie Ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen haben, endet der Versicherungsschutz über die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs bei der VPV. 9 Widerrufsbelehrung Abschnitt 1  Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederrum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: VPV Allgemeine Versicherungs-AG Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart Ein Widerruf per Telefax ist an folgende Faxnummer zu richten: 07 11/13 91-60 01 Ein Widerruf per E-Mail ist an folgende E-Mail-Adresse zu richten: info@vpv.de Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wider- rufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im Versicherungsschein im Abschnitt „Zusätzliche Informationen zum Widerrufsrecht“ ausgewiese- nen Betrag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehal- ten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhän- gender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleis- tung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: [Seite 6] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Hinweise und Erläuterungen 6 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzu- geben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, ins- besondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbe- sondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalten Form; 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitge- teilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebe- nenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichts- behörde. Ende der Widerrufsbelehrung 10 Angaben zur Laufzeit Die Angaben zur Laufzeit Ihres Versicherungsvertrags entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Dort ist die von Ihnen gewünschte Vertragsdauer eingetragen. Sie ist auch im Versicherungsschein abgedruckt. 11 Vertragliche Kündigungsmöglichkeiten Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von drei oder mehr Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als ei- nem Jahr und bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen: • Für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall. • Für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie. • Für den Versicherungsnehmer bei Prämienerhöhungen. Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündi- gungsrechte bleiben hiervon unberührt. 12 Anzuwendendes Recht Auf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 13 Anzuwendende Sprache Die Bedingungen, alle weiteren Vertragsbestimmungen und diese Verbraucherinformation werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags wird in deutscher Sprache geführt. [Seite 7] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Hinweise und Erläuterungen 7 Informationen zu außergerichtlichen Rechtsbehelfen 14 Versicherungsombudsmann Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, sich bei Beschwerden gegen uns als Ihren Versicherer an den Versicherungs- ombudsmann zu wenden: Versicherungsombudsmann e.V. Leipziger Str. 121, 10117 Berlin Telefon: 0 800 / 3 69 60 00 Telefax: 0 800 / 3 69 90 00 Internet: www.versicherungsombudsmann.de E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens, solange die geltend ge- machten Ansprüche nicht verjährt sind. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver- jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Beschwerdegegenstand darf nicht bereits vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einer anderen Streitschlichtungs- einrichtung anhängig, entschieden oder geschlichtet worden sein. Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn Sie Ihren Anspruch bei uns geltend gemacht haben und uns sechs Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 € trifft der Ombudsmann eine Entscheidung, an die wir gebunden sind. Ihnen steht dagegen weiterhin der Weg zum Gericht offen. Bei Beschwerden mit einem Wert von über 10.000 € spricht der Ombudsmann eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung aus. Ab einem Beschwerdewert von 100.000 € ist ein Verfahren vor dem Ombudsmann nicht mehr möglich. Durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Ombudsmann wird Ihr Recht auf Beschreiten eines Rechtswegs bei den ordentlichen Gerichten nicht berührt. 15 Beschwerden Bei Beschwerden können Sie sich direkt an die Direktion der VPV Allgemeine Versicherungs-AG wenden. Wenn Sie nicht zuerst mit der VPV über Ihr Anliegen sprechen möchten, können Sie sich auch an die unter Ziffer 2 genannte Aufsichts- behörde wenden. Neben den Rechtsbehelfen nach Ziffer 14 und 15 bleibt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen unberührt. [Seite 8] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko 8 Teil A AVB Tierhalterhaftpflicht 2024 Hinweis: Die nachfolgenden Bedingungen gelten für den Kompakt-Tarif. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, gelten zusätzlich die nachfolgend kursiv geschriebenen Bedingungspassagen. Abschnitt A1 – Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko 1 Welches Risiko ist versichert? Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Halter des bzw. der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere. Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. 2 Wer ist mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten? 2.1 Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht • Ihrer Familienangehörigen, • aller sonstigen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, • des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft. 2.2 Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi- cherte Person entsteht. 2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen. 2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind so- wohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 3 Wogegen besteht Versicherungsschutz? Was ist der Versicherungsfall? 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre- tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- schaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis- tung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. 4 Was sind unsere Versicherungsleistungen und Vollmachten? 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst • die Prüfung der Haftpflichtfrage, • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und • Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit für uns bindender Wirkung festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustel- len. 4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweck- mäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll- mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kosten und in Ihrem Namen. [Seite 9] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko 9 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von uns gewünscht oder geneh- migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 5 In wieweit sind die Leistungen begrenzt? (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 5.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 5.4 Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im Versi- cherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haft- pflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi- cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne private Risiken? (Versicherungsschutz, Risikobegren- zungen und besondere Ausschlüsse) Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziffer 6 geregelten Risiken alle an- deren Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Ziffer 7 – Allgemeine Ausschlüsse). 6.1 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausge- breitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (Besondere Umweltrisiken). 6.2 Abwässer Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. 6.3 Schäden im Ausland Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind. Haben Sie den Exklu- siv-Tarif vereinbart, beträgt die Dauer des vorübergehenden Auslandsaufenthalts fünf Jahre. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Besteht Ihre Privathaftpflichtversicherung ebenfalls bei der VPV Allgemeinen Versicherungs-AG, verlängert sich der Versicherungsschutz für Auslandsaufenthalte entsprechend der dortigen Regelung. Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs- [Seite 10] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko 10 union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be- trag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.4 Vermögensschäden 6.4.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- schäden entstanden sind. 6.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs- rechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge- schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu- sammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingun- gen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 6.5 Besondere Regelungen zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung für Hunde 6.5.1 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden. (1) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an a) Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, b) beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen). Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt 15.000 €. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart haben, beträgt die Höchstersatzleistung 30.000 €. (2) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasge- räten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, d) Schäden infolge von Schimmelbildung. 6.5.2 Flurschäden und Schäden durch tierische Ausscheidungen Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht (1) wegen Flurschäden durch Weidevieh und aus Wildschaden, (2) wegen Ausscheidungen des versicherten Tiers. 6.5.3 Welpen Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Welpen des versicherten Hundes bis zur nächsten Hauptfällig- keit. Voraussetzung ist, dass sich das Tier bis dahin in Ihrem Besitz befindet. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, verlängert sich dieser Zeitraum auf max. 12 Monate. 6.5.4 Teilnahme an Veranstaltungen Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Teilnahme an (1) Hundesportveranstaltungen (z. B. Turniere, Hunde-/Hundeschlittenrennen, Agility-Sport), (2) Schauvorführungen, (3) Hundelehrgängen und -prüfungen, sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereinshaftpflicht), so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 6.5.5 Deckschäden Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt. 6.5.6 Führen ohne Leine Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe. 6.6 Besondere Regelungen zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung für Pferde 6.6.1 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden. (1) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an gemieteten Immobilien und Grundstücken, wie z. B. Stallungen, Reithallen, Boxen, Weiden und Zäunen, Padocks, Führ- und Longieranlagen. (2) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasge- räten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, [Seite 11] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko 11 c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, d) Schäden infolge von Schimmelbildung. 6.6.2 Flurschäden und Schäden durch tierische Ausscheidungen Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht (1) wegen Flurschäden durch Weidevieh und aus Wildschaden, (2) wegen Ausscheidungen des versicherten Tiers. 6.6.3 Fohlen Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Fohlen des versicherten Reit-/Zugtieres bis zur nächsten Haupt- fälligkeit. Voraussetzung ist, dass sich das Tier bis dahin in Ihrem Besitz befindet. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, verlängert sich dieser Zeitraum auf max. 12 Monate. 6.6.4 Teilnahme an Veranstaltungen Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht und die des berechtigten Reiters aus der privaten Teilnahme an Rennen, Tunieren, sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereinshaftpflicht), so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 6.6.5 Kutschfahrten Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus privaten Kutschfahrten einschließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Werden mehrere Tiere eingesetzt, muss für alle Zugtiere Versicherungsschutz über die VPV Allgemeine Versicherungs-AG bestehen. 6.6.6 Reiten ohne Sattel und führen mit gebissloser Zäumung Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Reiten mit und ohne Sattel, sowie aus dem Reiten und Führen von Reittieren mit gebissloser Zäumung. 6.6.7 Deckschäden Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt. 6.6.8 Fremdreiter Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen Überlassung/Leihe von Pferden an Dritte (Fremdrei- terrisiko). Fremdreiter ist derjenige, der ein Pferd gelegentlich, kurzfristig und unentgeltlich nutzt. 6.6.9 Reitbeteiligungen Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht von Reitbeteiligten mit- versichert (die namentliche Benennung der Reitbeteiligten im Versicherungsschein ist erforderlich). Reit- beteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferds gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten. Die Absicht einer Gewinnerzielung besteht hierbei nicht. 7 Welche allgemeinen Ausschlüsse gelten? Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versi- cherungsschutz ausgeschlossen: 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) von Ihnen selbst oder der in Ziffer 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi- cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder, • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige [Seite 12] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko 12 oder betreute Person sind; (3) von den gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffent- lichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von den unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han- delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von den Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von den Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sons- tigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus erge- benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel- lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurück- zuführen sind. 7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten, • aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstan- den sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben. 7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahr- zeugen oder deren Teilen. (3) gegen Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. [Seite 13] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko 13 Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne die- ser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be- stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elekt- ronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 8 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos? (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht 8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht • für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie • für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. 8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel- chem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben. 9 Was gilt für neu hinzukommende Risiken? (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche- rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auffor- derung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risi- ko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver- sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannte Versicherungssumme begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträ- gen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. 10 Versehensklausel Unterlassen Sie eine Ihnen obliegende Anzeige oder geben Sie fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlassen Sie fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn Sie nachwei- sen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstands, auf Grund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so haben Sie den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist. Die in Abschnitt B4 Ziffer 4 festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Verse- hensklausel nicht berührt. 11 Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV und den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Tierhalterhaftpflicht-Versicherung zu Grunde liegenden Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen für die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen und Musterstrukturen [Seite 14] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A1 – Privates Tierhalterhaftpflichtrisiko 14 (jeweils aktueller Stand). Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte der genannten Versicherungsbedingungen die Emp- fehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (jeweils aktueller Stand) voll erfüllen. 12 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen? (Innovationsklausel) Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart und werden die dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungs- bedingungen für die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbei- trag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. [Seite 15] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 10.2024) Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken 15 Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1 Ziffer 6.1. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) S chädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. 1 Was ist versichert? Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 3.1 – Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder An- sprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungs- vertrags • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Um- weltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus Sie betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemie- teten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. 2 Was gilt für Schäden im Ausland? Versichert sind im Umfang von Abschnitt A1 Ziffer 6.3 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. 3 Welche Ausschlüsse gelten? 3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Abschnitt A1 Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (b) für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versiche- rungsschutz haben oder hätten erlangen können. 4 Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. [Seite 16] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko 16 Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko 1 Was gilt für das Forderungsausfallrisiko? 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine gemäß Abschnitt A1 Ziffer 2 mitversicherte Person wäh- rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: • Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichti- gen Dritten festgestellt worden ist und • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Scha- densersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). 1.2 Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rah- men und Umfang Ihrer in Abschnitt A1 geregelten Tierhalterhaftpflicht-Versicherung hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwen- dung, die für Sie gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungs- fall vorsätzlich herbeigeführt hat. 1.3 Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, besteht Versicherungsschutz – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 7.1 sowie Abschnitt A3 Ziffer 1.2 – für Schäden, denen ein vorsätzliches Handeln durch Dritte zugrunde liegt. 2 Was sind die Leistungsvoraussetzungen? Wir sind Ihnen gegenüber oder einer gemäß Abschnitt A1 Ziffer 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwe- gens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. 2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Person nachweisen, dass • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder • ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und 2.3 an uns die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Um- schreibung des Titels auf uns mitzuwirken. 3 Welchen Umfang hat die Forderungsausfalldeckung? 3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. 3.2 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 3.3 Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 € besteht kein Versicherungsschutz. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, entfällt diese Begrenzung. 3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 4 Was gilt für Schadenereignisse im Ausland? Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1 Ziffer 6.3 – für Schadenereignisse, die in einem Mit- gliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten. 5 Welche besonderen Ausschlüsse gelten für das Forderungsausfallrisiko? 5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen; (2) Immobilien; (3) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt von Ihnen oder einer mitversi- cherten Person zuzurechnen sind. 5.2 Wir leisten keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz • ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. Ihr Schadensversicherer) oder • ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. [Seite 17] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko 17 (5) Ansprüche, die uns erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist (zum Ende des dritten Jahres nach dem den Anspruch auslösenden Schadenereignis) angezeigt werden. Der Anspruch auf Leistungen aus der Forderungsausfalldeckung muss innerhalb dieser gesetzlichen Verjährungs- frist schriftlich geltend gemacht werden, auch wenn das Verfahren gegen den Schädiger noch läuft und somit die Leistungsvoraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt sind. 6 Tierarztkostenausfalldeckung 6.1 Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, gilt folgender Einschluss: Erleidet der versicherte Hund oder das versicherte Pferd Bisswunden durch einen fremden Hund und Sie können Ihren Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen, da Halter oder Hüter des fremden Hundes nicht zu ermitteln sind, ersetzen wir Ihnen die Tierarztkosten für die Behandlung ausschließlich der Bisswunden Ihres hier versicherten Tieres. 6.2 Als Leistungsvoraussetzung ist es notwendig, • dass Sie eine Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt haben, • das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und uns der schriftliche Einstellungsbescheid vorgelegt wird, • dass wir Einblick in die Ermittlungsakte erhalten, • dass uns die Tierarztrechnung im Original vorgelegt wird. 6.3 Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 3.000 € begrenzt. [Seite 18] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (A(GB)) 18 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A (A(GB)) 1 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsanspruchs? Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung – weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 2 Was gilt bei Veränderungen des versicherten Risikos und welche Auswirkung hat dies auf den Beitrag (Beitragsregulierung)? 2.1 Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frü- heren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren Wunsch nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 2.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände- rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 2.3 Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für meh- rere Jahre. 3 Was gilt für die Beitragsangleichung und wie ist das Kündigungsrecht nach einer Beitragsangleichung? 3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- summe berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Pro- zentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemei- nen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 3.3 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 3.2 ermittelt hat, so dürfen wir den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 3.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 3.2 oder 3.3 unter fünf Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Verände- rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. [Seite 19] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 19 Teil B – Allgemeiner Teil Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. 2 Was gilt für die Beitragszahlung und die Versicherungsperiode? 2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vier- teljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. 2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 3 Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nicht- zahlung? 3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktre- ten, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 3.3 Unser Recht auf Leistungsfreiheit Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. 4 Was gilt für den Folgebeitrag? 4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstan- denen Schadens zu verlangen. 4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen. 4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflich- tung zur Leistung frei. 4.5 Kündigung nach Mahnung Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrück- lich hinzuweisen. 4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb [Seite 20] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 20 eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit nach Ziffer 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. 5 Was gilt beim Lastschriftverfahren? 5.1 Ihre Pflichten Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer durch uns in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. 5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kün- digen. Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünfti- ge Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rech- nung gestellt werden. 6 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Wi- derrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zuge- stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahl- ten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. 6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht recht- zeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Bei- trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Bei- trag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. 6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. [Seite 21] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 21 Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 1 Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrags? 1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. 1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. 2 Was gilt für die Kündigung nach Versicherungsfall? 2.1 Kündigungsrecht 2.1.1 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn • von uns eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, • wir Ihren Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt haben, oder • Ihnen eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 2.2 Kündigung durch Sie Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 2.3 Kündigung durch uns Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. [Seite 22] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 22 Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 1 Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss? 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi- cherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. 1.2.2 Kündigung Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. 1.2.3 Vertragsänderung Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedin- gungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsi- cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. 1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die unsere Erklärung stützt. Zur Begründung kön- nen wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Mo- natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. 1.4 Unsere Hinweispflicht Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch geson- derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hinge- wiesen haben. 1.5 Ausschluss von unseren Rechten Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 1.6 Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 1.7 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 2 Was sind Ihre Obliegenheiten? 2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 2.1.2 Rechtsfolgen Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. [Seite 23] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 23 Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig verletzt hat. 2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – ein- zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2.2 Zusätzlich zu Ziffer 2.2.1 gilt: (1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprü- che erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermitt- lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Scha- dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe- scheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen.Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies uns unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen Sie wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie frist- gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns bedarf es nicht. (5) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. (6) Machen Sie oder eine mitversicherte Person selbst Haftpflichtansprüche gegen einen Dritten gerichtlich geltend, so ist uns dies aufgrund der hier versicherten Forderungsausfalldeckung unverzüglich nach Einreichen der Klage mitzuteilen und uns eine Kopie der Klageschrift auszuhändigen. 2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 2.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 2.1 oder 2.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kür- zen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. 2.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 2.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. [Seite 24] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 24 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 1 Was gilt bei mehreren Versicherern und einer Mehrfachversicherung? 1.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 1.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. 1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklä- rung, mit der sie verlangt wird, uns zugeht. 2 Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderung? 2.1 Form, zuständige Stelle Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar ge- genüber uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens­änderung Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht ange- zeigten Namensänderung. 2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziffer 2.2 entsprechend Anwendung. 3 Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters? 3.1 Ihre Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betref- fend (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 3.2 Unsere Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge Ihnen zu übermitteln. 4 Was gilt für die Verjährung? Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit- raum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entschei- dung beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns auf, können Sie sich jederzeit an unsere Beschwerdestel- le wenden: E-Mail: Meine.Beschwerde@vpv.de 5.1 Versicherungsombudsmann Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbrau- cherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsneh- mer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Sie, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.euro- pa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. [Seite 25] Allgemeine Haftpflichtversicherung (Stand 06.2026) Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 25 5.2 Versicherungsaufsicht Wenn Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. 5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 5.3.1 Klagen gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Nie- derlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Ermange- lung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 5.3.2 Klagen gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, Ihrem Sitz der Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli- che Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 6 Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 7 Was gilt für die Embargobestimmung? Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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