Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen für die Camping-Versicherung (VB Camping 2023)
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Vertragsbestandteil T 94.7
Versicherungsbedingungen für die Camping-Versicherung
(VB Camping 2023) – AL-Fassung März 2023
____________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versicherte Sachen 12 Selbstbeteiligung
2 Umfang der Versicherung 13 Beginn und Ende der Versicherung
3 Ausschlüsse 14 Obliegenheiten
4 Geltung der Versicherung 15 Verletzung der Obliegenheiten
5 Anzeigepflicht 16 Besondere Verwirkungsgründe
6 Gefahrerhöhung 17 Fälligkeit der Geldleistung
7 Versicherungswert 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall
8 Prämie 19 Verjährung
9 Ermittlung der Geldleistung des Versicherers 20 Gerichtsstand
10 Überversicherung 21 Schlussbestimmung
11 Mehrfachversicherung
____________________________________________________________________________________________________________________________
1 Versicherte Sachen den Ableitungsrohren der versicherten Gegenstände oder damit
verbundenen Einrichtungen in den versicherten Gegenstand eindringt.
1.1 Versichert sind die im Versicherungsschein jeweils mit einer
Versicherungssumme aufgeführten Sachgruppen, soweit deren Versiche- 2.1.4 Unfall des Wohnwagens oder Mobilheims, das heißt durch ein un-
rung unter Wertangabe beantragt worden war. mittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfall-
1.2 Versichert werden können folgende Sachgruppen, soweit sie nicht schäden;
ständigen Wohnzwecken, der Berufsausübung oder dem Verkauf dienen,
gewerblich genutzt oder vermietet werden: 2.1.5 mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen (vorsätzliche
Sachbeschädigung);
1.2.1 Wohnwagen, Mobilheime, Mobilhäuser oder Tiny Houses, die
nicht auf eigener Achse am Verkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen 2.1.6 Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- oder
teilnehmen, einschließlich aller fabrikmäßig mitgelieferten Teile und der Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den sonstigen mit dem
fest eingebauten Sonderausstattung; Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten
ist.
1.2.2 Zelte, Vorzelte, Zelt- und Klappanhänger sowie Markisen und
Sonnendächer; Nicht versichert sind Schäden verursacht durch Grundwasser oder un-
mittelbare Witterungsniederschläge und den dadurch verbundenen Rück-
1.2.3 Rundfunk-, Phono-, Fernsehgeräte und Videorecorder sowie die stau; Plansch- oder Reinigungswasser; fehlerhafte Anschlüsse; nicht aus-
dazugehörigen Antennen; reichendes Absperren; Entleeren oder Entleerthalten wasserführender An-
1.2.4 sonstiges bewegliches Inventar und die Gegenstände des persön- lagen in nicht benutzten Wohnwagen, Mobilheimen, Mobilhäuser oder Tiny
lichen Bedarfs. Houses.
1.3 Nicht versichert sind 2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Bruchschäden an
der Außenverglasung.
1.3.1 Lebens- oder Genussmittel;
3 Ausschlüsse
1.3.2 Bargeld, Wertpapiere, Sparbücher sowie Urkunden und Doku- 3.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
mente aller Art, Sammlungen, Schmucksachen und Gegenstände aus
Edelmetall, Kunstgegenstände, Schusswaffen, Pelze, echte Teppiche, Foto- 3.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und
und Filmapparate und Zubehör, Video- / Digital-Kameras, Mobiltelefone, solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen
Laptops und Zubehör; Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von
Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
1.3.3 Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (z. B. auch Fahrräder und
Surfbretter) sowie Außenbordmotore. 3.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder
politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran
2 Umfang der Versicherung beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
2.1 Der Versicherer leistet Ersatz für Beschädigung, Zerstörung oder
Verlust der versicherten Sachen durch 3.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher
Hand;
2.1.1 Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub
und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der 3.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen,
Versicherungsnehmer die versicherte Sache unter Vorbehalt seines biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen
Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige
zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausge- mitwirkende Ursachen;
schlossen; 3.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung.
2.1.2 Brand, Blitzschlag, Implosion, Explosion und Verpuffung sowie 4 Geltung der Versicherung
Überspannungsschäden durch Blitz;
4.1 Die Versicherung gilt für den vereinbarten Bereich, während sich
2.1.3 unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel oder weitere die versicherten Sachen
Elementargefahren. - Sofern gesondert vereinbart -
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens 4.1.1 auf einem offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten
Windstärke 8. Unternehmern eingerichteten) dauernd der Nutzung der versicherten Sachen
Mitversichert gelten Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust der dienenden Campingplatz befinden.
versicherten Sachen durch unmittelbare Einwirkung von Erdsenkung, 4.1.2 im Winterlager in einem verschlossenen Raum oder auf einem
Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Schneebruch, Überschwemmung, allseitig umzäunten oder durch sonstige Hindernisse begrenzten Gelände
Überflutung, Sturmflut sowie durch Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn befinden.
Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden)
Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus 4.2 Die versicherten Sachen sind auch während der Überführung vom
Winterlager zum ständig genutzten Campingplatz und von diesem zurück
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ins Winterlager versichert, der Wohnwagen jedoch nur, sofern die Über- Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
führung nicht auf eigener Achse auf öffentlichen Wegen oder Plätzen Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
erfolgt. anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-
tragsbestandteil.
4.3 Die Versicherung gilt nicht, während sich die versicherten Sachen
auf einer Reise befinden. Die Reise beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 % oder
versicherte Sachen zum Zweck des unverzüglichen Antritts der Reise den schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
ständigen Campingplatz oder das Winterlager verlassen und endet, sobald Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
4.4 Für unbeaufsichtigt zurückgelassene versicherte Sachen besteht 5.5 Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 5.2 bis 5.4 zustehenden
Versicherungsschutz bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die
4.4.1 Rundfunk-, Phono-, Fernsehgeräte und Videorecorder im ver- das von ihm geltend gemachte Recht begründet Kenntnis erlangt. Er hat die
schlossenen Wohnwagen, Mobilheim, Mobilhaus oder Tiny House Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich
aufbewahrt werden; weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für
4.4.2 sonstige bewegliche versicherte Sachen im verschlossenen Wohn- diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
wagen, Mobilheim, Mobilhaus, Tiny House oder zugeknöpften Zelt Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 5.2 bis 5.4 nur zu,
aufbewahrt werden. wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
4.5 Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit des auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Versicherungsnehmers, eines berechtigten Benutzers oder einer von ihm Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 5.2 bis 5.4 genannten
beauftragten Vertrauensperson beim Wohnwagen, Mobilheim, Mobilhaus, Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
Tiny House oder Zelt, nicht jedoch z. B. die Bewachung eines die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Campingplatzes (Ziffer 4.1.1).
5.6 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
5 Anzeigepflicht Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem
5.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags- Versicherer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der
erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den
Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem verein- 6 Gefahrerhöhung
barten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur 6.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertrags-
Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags- erklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän-
annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine
Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers wahrscheinlicher wären.
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem
vereinbarten Inhalt abzuschließen. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- Vertragsschluss gefragt hat.
schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der
Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 6.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert
gelten soll.
5.2 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zu- 6.2 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs-
rückzutreten. nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrer-
höhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
5.2.1 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
5.2.2 Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unab-
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der hängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen ge- Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt
schlossen hätte. hat.
5.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. 6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer
6.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der
nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungs-
Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein nehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 6.3
bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksam- kündigen.
werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
6.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
5.3 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöh-
Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober ten Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus-
Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung schließen.
einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist aus-
geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versich- Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der
erer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der
auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
5.4 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf
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6.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
passung erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 8.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste
Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie.
6.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- 8.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt,
rungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 6.2 vorsätzlich verletzt hat. und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefordert, die
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Prämie aber ohne Verzug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist,
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das so entfällt dafür die Haftung.
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu 8.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf
beweisen. der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür nur derjenige Teil der
6.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 6.2 Abs. 2 und 3 ist der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungs- bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen
nehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später einer Anzeigepflichtverletzung oder durch Anfechtung des Versicherers
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis
Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Verletzt der zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt
Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, so gelten Ziffer 6.6 der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er eine
Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls, so
Zeitpunkt bekannt war. hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der
6.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er die
Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch
6.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrer- nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres
höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den zurückzuzahlen.
Umfang der Leistungspflicht war oder
9 Ermittlung der Geldleistung des Versicherers
6.8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für 9.1 Der Versicherer ersetzt
die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt war. 9.1.1 bei Zerstörung oder Verlust den jeweiligen Versicherungswert bei
Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Höhe der Versicherungssumme.
7 Versicherungswert Restwerte werden angerechnet. Eine den Zeitwert übersteigende Entschä-
Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis (Neuwert). Ist der sich digung kann jedoch nur verlangt werden, wenn innerhalb eines Jahres nach
aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergebende Zeitwert einer Sache Eintritt des Versicherungsfalles die Wiederbeschaffung sichergestellt ist.
niedriger als 50 % des Neuwertes, ist Versicherungswert nur der Zeitwert.
9.1.2 bei Beschädigung die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung
8 Prämie und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen
8.1 Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf Transportkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles, höchstens jedoch den
von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Versicherungswert.
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht Wenn die Sache nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Versiche-
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsfalles wiederhergestellt ist, ersetzt der Versicherer nur den durch die
rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer Minderung der Gebrauchsfähigkeit verbleibenden Schaden, höchstens
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen jedoch die Reparaturkosten gemäß Ziffer 9.1.1.
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam ge- 9.2 Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minde-
macht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, rung an Wert oder äußerem Ansehen, Überführungs- und Zulassungskosten
dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. sowie Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht 9.3 Ist die Versicherungssumme einer Sachgruppe gemäß Ziffer 1.2.1
gezahlt ist. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass bis 1.2.4 niedriger als der Versicherungswert bei Eintritt des Versiche-
er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. rungsfalles (Unterversicherung), leistet der Versicherer insoweit Ersatz nur
8.2 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
fällig. 10 Überversicherung
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- 10.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versiche-
Zahlung nicht zu vertreten hat. rungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die
Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
entstandenen Schadens zu verlangen. Von diesem Zeitpunkt an ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend,
den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem vornherein mit dem neuem Inhalt geschlossen worden wäre.
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung 10.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Überversicherung in der Ab-
ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und sicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem
Fristablauf verbunden sind. Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Etwaige Scha-
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der denersatzansprüche des Versicherers bleiben unberührt.
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hinge- 11 Mehrfachversicherung
wiesen wurde. 11.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist und
Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer entweder die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert
Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsauf- übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die
forderung darauf hingewiesen hat. von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu
zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach
innerhalb eines Monats die angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort.
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Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der 15 Verletzung der Obliegenheiten
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später 15.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem
geschlossenen Vertrages verlangen. Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der
Er kann auch verlangen, dass die Versicherungssumme auf den Betrag Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der
herabgesetzt wird, der durch die früher geschlossene Versicherung nicht Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kün-
gedeckt ist; in diesem Fall ist die Prämie entsprechend zu mindern. digungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie-
genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn der Versiche- beruhte.
rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er
von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung oder 15.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt,
Herabsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahr-
der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. lässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
11.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder
Absicht abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs-
nichtig. Der Versicherer hat Anspruch auf die Prämie bis zu dem Zeitpunkt, obliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche-
in dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts-
erlangt. folge hingewiesen hat.
12 Selbstbeteiligung Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob
12.1 Der Versicherungsnehmer trägt folgende Selbstbeteiligung: fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
12.1.1 bei Schäden durch Diebstahl oder unbefugten Gebrauch von 15.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ver-
Sachen gemäß Ziffern 1.2.2 bis 1.2.4 20 %, mindestens jedoch 250 EUR je sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
Schadenfall; (sofern nicht gesondert abweichender SB vereinbart gilt) für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
12.1.2 bei Schäden am Wohnwagen, Mobilheim, Mobilhaus oder Tiny ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
House durch Unfall sowie bei Schäden durch mut- oder böswillige liegenheit arglistig verletzt hat.
Handlungen fremder Personen und bei Bruchschäden an der
Außenverglasung 250 EUR je Schadenfall. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon ob der Versicherer ein ihm
(sofern nicht gesondert abweichender SB vereinbart gilt) nach Ziffer 1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
12.1.3 bei Schäden durch Sturm/Hagel oder weitere Elementargefahren 15.4 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der zuständigen
(Ziffer 2.1.3) gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300 EUR als Polizeidienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese
vereinbart. Sachen verweigert werden.
13 Beginn und Ende der Versicherung 16 Besondere Verwirkungsgründe
13.1 Die Versicherung besteht für die vereinbarte Dauer. Beträgt diese 16.1 Der Versicherer ist von jeder Entschädigungspflicht frei, wenn
mindestens ein Jahr, so verlängert sie sich um ein Jahr und weiter von Jahr 16.1.1 der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über
zu Jahr, wenn die Versicherung nicht drei Monate vor Ablauf durch eine Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschä-
Partei gekündigt wird. Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von digung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn die arglistige Täuschung
mehr als drei Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des dritten oder jedes sich auf einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr
darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten abgeschlossenen Versicherungsvertrag bezieht,
gekündigt werden.
16.1.2 der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder
13.2 Für die Naturgefahren Sturm/Hagel oder weitere wegen eines bei Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder
Elementargefahren (Ziffer 2.1.3) beginnt der Versicherungsschutz erst mit Betrugsversuches rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit der Verurteilung
dem Ablauf von 4 Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). gelten die Voraussetzungen für den Wegfall der Entschädigungspflicht als
14 Obliegenheiten festgestellt.
14.1 Der Versicherungsnehmer hat 17 Fälligkeit der Geldleistung
14.1.1 jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; 17.1 Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen nach endgültiger
Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung durch
14.1.2 Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbe- den Versicherer fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens
sondere Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht geltend zu als Abschlagszahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache
machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des mindestens zu zahlen ist.
Versicherers zu beachten;
17.2 Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche
14.1.3 alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein Erhebungen oder ein strafgerichtliches Verfahren gegen den Versiche-
kann. Er hat alle Belege, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und rungsnehmer oder berechtigten Benutzer eingeleitet worden, so kann der
Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die
zugemutet werden kann, und ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller Zahlung aufschieben.
abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen dem
Versicherer vorzulegen. 17.3 Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach
Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden, so ist der Versiche-
Der Versicherungswert der Sachen oder Anschaffungspreis und das rungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist
Anschaffungsjahr sind dabei anzugeben. werden sie Eigentum des Versicherers.
14.2 Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Raub, vor- 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall
sätzliche Sachbeschädigung) sowie durch Brand oder Explosion sind 18.1 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien den
außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Ein- Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
reichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen
Versicherungsnehmer oder berechtigte Benutzer hat sich dies polizeilich über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist
bescheinigen zu lassen und dem Versicherer den Nachweis einzureichen. von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann
14.3 Der Versicherungsnehmer hat auch dem Versicherer jede er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeit-
zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über punkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden
den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Versicherungsperiode.
Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen und Belege
beizubringen.
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18.2 Hat der Versicherer gekündigt, so ist er verpflichtet, für die noch
nicht abgelaufene Versicherungszeit den entsprechenden Anteil der Prämie
zu vergüten.
19 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
20 Gerichtsstand
20.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der
Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
20.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben
werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den
Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
20.3 Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich
das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des
Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
20.4 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Ver-
sicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver-
sicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassungen.
21 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas anderes bestimmt ist,
gelten die gesetzlichen Vorschriften