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Versicherungsmakler / Wohnmobilversicherung / Bedingungsarchiv

ALTE LEIPZIGER Camping-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

Dauercamping-Versicherung für ortsfeste Wohnwagen, Mobilheime, Vorzelte und Inventar auf dem Campingplatz oder im Winterlager, ohne Schutz auf Reisen und ohne Kfz-Teil.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbare Fahrzeuge (Wohnmobil, Kastenwagen, Campingbus, Pkw mit Campingausbau)ja„Wohnwagen, Mobilheime, Mobilhäuser oder Tiny Houses, die nicht auf eigener Achse am Verkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen teilnehmen“1.2.1, Seite 1
Obergrenze des zulässigen Gesamtgewichts (zum Beispiel 3,5 t oder 7,5 t)nicht geregelt
Selbstausbau und nachträglich umgebaute Fahrzeuge versicherbarnicht geregelt
Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)nicht geregelt
Höchstgrenze je verletzter Person in der Haftpflichtnicht geregelt
Saisonkennzeichen und Wechselkennzeichen möglichnicht geregelt
Ruheversicherung bei Abmeldung oder außerhalb der Saison (Dauer in Monaten)nicht geregelt
Gelegentliche Vermietung an Dritte erlaubtnein„soweit sie nicht ständigen Wohnzwecken, der Berufsausübung oder dem Verkauf dienen, gewerblich genutzt oder vermietet werden“1.2, Seite 1
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Mittelmeeranrainer)nicht geregelt
Auslandsschadenschutz und Mallorca-Police (Mietfahrzeug im Ausland)nicht geregelt

Teilkasko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand und Explosion, auch durch die Gasanlageja„Brand, Blitzschlag, Implosion, Explosion und Verpuffung sowie Überspannungsschäden durch Blitz“2.1.2, Seite 1
Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Fahrzeugsja„Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung.“2.1.1, Seite 1
Diebstahl fest eingebauter oder unter Verschluss gehaltener Fahrzeugteilenicht geregelt
Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmungja„unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel oder weitere Elementargefahren. - Sofern gesondert vereinbart -“2.1.3, Seite 1
Weitere Naturgefahren (Lawine, Erdrutsch, Schneedruck, Dachlawine, Erdbeben, Vulkanausbruch)ja„durch unmittelbare Einwirkung von Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Schneebruch, Überschwemmung, Überflutung, Sturmflut sowie durch Rückstau.“2.1.3, Seite 1
Glasbruch einschließlich Kunststofffenster, Dachluken und Aufbaufensterja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Bruchschäden an der Außenverglasung.“2.2, Seite 1
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)nicht geregelt
Tierbiss an Verkabelung und Schläuchen samt Folgeschädennicht geregelt
Kurzschluss und Überspannung an der Verkabelung samt Folgeschädennicht geregelt

Vollkasko und Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallschäden am eigenen Fahrzeug (Vollkasko)ja„Unfall des Wohnwagens oder Mobilheims, das heißt durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“2.1.4, Seite 1
Mut- und böswillige Beschädigung durch Dritte (Vandalismus)ja„mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen (vorsätzliche Sachbeschädigung)“2.1.5, Seite 1
Anprall des Aufbaus an Durchfahrten, Äste oder Dachüberständenicht geregelt
Reifenplatzer mit Folgeschäden am Aufbau als Unfallnicht geregelt
Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl (Monate ab Erstzulassung)nicht geregelt
Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen (Monate ab Kauf)nicht geregelt
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierungnicht geregelt

Aufbau, Ausstattung und Zubehör

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fest eingebaute Wohnausstattung (Küche, Kühlschrank, Heizung, Sanitär)ja„einschließlich aller fabrikmäßig mitgelieferten Teile und der fest eingebauten Sonderausstattung“1.2.1, Seite 1
Nachträglich eingebautes Zubehör mitversichert (Wertgrenze ohne Anmeldung)nicht geregelt
Photovoltaikanlage auf dem Dachnicht geregelt
Satellitenanlage, Antennen und Unterhaltungselektronik fest verbautja„Rundfunk-, Phono-, Fernsehgeräte und Videorecorder sowie die dazugehörigen Antennen“1.2.3, Seite 1
Markise und Vorzeltja„Zelte, Vorzelte, Zelt- und Klappanhänger sowie Markisen und Sonnendächer“1.2.2, Seite 1
Fahrradträger und darauf transportierte Fahrrädernicht geregelt
Aufbaubatterie und Ladetechnik (auch Lithium)nicht geregelt
Wasser aus Tanks und Leitungen sowie Frostschäden im Wohnaufbauja„Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist.“2.1.6, Seite 1
Feuchtigkeit und Undichtigkeit des Aufbaus ausgeschlossenja„Nicht versichert sind Schäden verursacht durch Grundwasser oder unmittelbare Witterungsniederschläge“2.1.6, Seite 1

Inhalt und Camping

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Persönlicher Inhalt im Fahrzeug versichert (Camping-Inhalt, Reisegepäck)ja„sonstiges bewegliches Inventar und die Gegenstände des persönlichen Bedarfs.“1.2.4, Seite 1
Versicherungssumme für den Inhaltja„Versichert sind die im Versicherungsschein jeweils mit einer Versicherungssumme aufgeführten Sachgruppen“1.1, Seite 1
Wertsachen, Bargeld und Schmuck (Grenze)nein„Bargeld, Wertpapiere, Sparbücher sowie Urkunden und Dokumente aller Art, Sammlungen, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall“1.3.2, Seite 1
Mobile Elektronik (Laptop, Kamera, Telefon)nein„Foto- und Filmapparate und Zubehör, Video- / Digital-Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Zubehör“1.3.2, Seite 1
Sportgeräte (Fahrräder, E-Bikes, Boards, Kanus)nein„Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (z. B. auch Fahrräder und Surfbretter) sowie Außenbordmotore.“1.3.3, Seite 1
Einbruchdiebstahl aus dem abgeschlossenen Fahrzeugja„Mobilheim, Mobilhaus, Tiny House oder zugeknöpften Zelt aufbewahrt werden.“4.4.2, Seite 2
Nachtzeitklausel oder Pflicht zum Abstellen auf bewachtem Platznicht geregelt
Schutz nur auf Campingplatz, Stellplatz oder am Wohnortja„auf einem offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) dauernd der Nutzung der versicherten Sachen dienenden Campingplatz befinden.“4.1.1, Seite 1
Höchstdauer einer Reise für den Inhaltsschutzja„Die Versicherung gilt nicht, während sich die versicherten Sachen auf einer Reise befinden.“4.3, Seite 2
Haftpflicht für Schäden auf dem Campingplatz außerhalb des Gebrauchs als Fahrzeugnicht geregelt

Schutzbrief und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe vor Ort (auch über 3,5 t)nicht geregelt
Abschleppen und Bergen (Grenze in Euro)nicht geregelt
Rücktransport des nicht fahrbereiten Fahrzeugs aus dem Auslandnicht geregelt
Ersatzfahrzeug oder Mietwohnmobilnicht geregelt
Übernachtungskosten bei Ausfall des Fahrzeugsnicht geregelt
Fahrerstellung bei Krankheit oder Verletzung des Fahrersnicht geregelt
Schlossaustausch nach Verlust oder Diebstahl der Schlüsselnicht geregelt

Vertrag, Pflichten und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskoja, Selbstbeteiligung 300 €„bei Schäden durch Sturm/Hagel oder weitere Elementargefahren (Ziffer 2.1.3) gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300 EUR als vereinbart.“12.1.3, Seite 4
Selbstbeteiligung in der Vollkaskoja, Selbstbeteiligung 250 €„bei Schäden am Wohnwagen, Mobilheim, Mobilhaus oder Tiny House durch Unfall sowie bei Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen und bei Bruchschäden an der Außenverglasung 250 EUR je Schadenfall.“12.1.2, Seite 4
Selbstbeteiligung im Inhaltsschutzja, Selbstbeteiligung 250 €„bei Schäden durch Diebstahl oder unbefugten Gebrauch von Sachen gemäß Ziffern 1.2.2 bis 1.2.4 20 %, mindestens jedoch 250 EUR je Schadenfall“12.1.1, Seite 4
Einschränkung des Fahrerkreises (Alter, benannte Fahrer)nicht geregelt
Vereinbarte Höchstfahrleistung mit Folgen bei Überschreitungnicht geregelt
Pflicht zum Unterstellen in Halle, Garage oder Winterlagerja„im Winterlager in einem verschlossenen Raum oder auf einem allseitig umzäunten oder durch sonstige Hindernisse begrenzten Gelände befinden.“4.1.2, Seite 1
Vorgeschriebene Diebstahlsicherung (Wegfahrsperre, Ortung, Schlösser)nicht geregelt
Werkstattbindung im Kaskoschadennicht geregelt
Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus-Malus für Wohnmobile (Übernahme vom Pkw)nicht geregelt
Rabattschutz (ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung)nicht geregelt

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: Hinweise zur motorbezogenen Versicherungssteuer und Wechselkennzeichennicht geregelt
Spanien: Responsabilidad civil voluntaria über die Pflichtdeckung hinausnicht geregelt
Spanien: Defensa jurídica und Reclamación de dañosnicht geregelt
Spanien: Asistencia en viaje desde el kilómetro 0nicht geregelt
Spanien: Riesgos extraordinarios über das Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) ALTE LEIPZIGER Camping-Versicherung

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen für die Camping-Versicherung (VB Camping 2023)
[Seite 1] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Vertragsbestandteil T 94.7 Versicherungsbedingungen für die Camping-Versicherung (VB Camping 2023) – AL-Fassung März 2023 ____________________________________________________________________________________________________________________________ 1 Versicherte Sachen 12 Selbstbeteiligung 2 Umfang der Versicherung 13 Beginn und Ende der Versicherung 3 Ausschlüsse 14 Obliegenheiten 4 Geltung der Versicherung 15 Verletzung der Obliegenheiten 5 Anzeigepflicht 16 Besondere Verwirkungsgründe 6 Gefahrerhöhung 17 Fälligkeit der Geldleistung 7 Versicherungswert 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall 8 Prämie 19 Verjährung 9 Ermittlung der Geldleistung des Versicherers 20 Gerichtsstand 10 Überversicherung 21 Schlussbestimmung 11 Mehrfachversicherung ____________________________________________________________________________________________________________________________ 1 Versicherte Sachen den Ableitungsrohren der versicherten Gegenstände oder damit verbundenen Einrichtungen in den versicherten Gegenstand eindringt. 1.1 Versichert sind die im Versicherungsschein jeweils mit einer Versicherungssumme aufgeführten Sachgruppen, soweit deren Versiche- 2.1.4 Unfall des Wohnwagens oder Mobilheims, das heißt durch ein un- rung unter Wertangabe beantragt worden war. mittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfall- 1.2 Versichert werden können folgende Sachgruppen, soweit sie nicht schäden; ständigen Wohnzwecken, der Berufsausübung oder dem Verkauf dienen, gewerblich genutzt oder vermietet werden: 2.1.5 mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen (vorsätzliche Sachbeschädigung); 1.2.1 Wohnwagen, Mobilheime, Mobilhäuser oder Tiny Houses, die nicht auf eigener Achse am Verkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen 2.1.6 Leitungswasser. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- oder teilnehmen, einschließlich aller fabrikmäßig mitgelieferten Teile und der Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den sonstigen mit dem fest eingebauten Sonderausstattung; Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist. 1.2.2 Zelte, Vorzelte, Zelt- und Klappanhänger sowie Markisen und Sonnendächer; Nicht versichert sind Schäden verursacht durch Grundwasser oder un- mittelbare Witterungsniederschläge und den dadurch verbundenen Rück- 1.2.3 Rundfunk-, Phono-, Fernsehgeräte und Videorecorder sowie die stau; Plansch- oder Reinigungswasser; fehlerhafte Anschlüsse; nicht aus- dazugehörigen Antennen; reichendes Absperren; Entleeren oder Entleerthalten wasserführender An- 1.2.4 sonstiges bewegliches Inventar und die Gegenstände des persön- lagen in nicht benutzten Wohnwagen, Mobilheimen, Mobilhäuser oder Tiny lichen Bedarfs. Houses. 1.3 Nicht versichert sind 2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Bruchschäden an der Außenverglasung. 1.3.1 Lebens- oder Genussmittel; 3 Ausschlüsse 1.3.2 Bargeld, Wertpapiere, Sparbücher sowie Urkunden und Doku- 3.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren mente aller Art, Sammlungen, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall, Kunstgegenstände, Schusswaffen, Pelze, echte Teppiche, Foto- 3.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und und Filmapparate und Zubehör, Video- / Digital-Kameras, Mobiltelefone, solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Laptops und Zubehör; Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 1.3.3 Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (z. B. auch Fahrräder und Surfbretter) sowie Außenbordmotore. 3.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran 2 Umfang der Versicherung beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; 2.1 Der Versicherer leistet Ersatz für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der versicherten Sachen durch 3.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 2.1.1 Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der 3.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, Versicherungsnehmer die versicherte Sache unter Vorbehalt seines biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausge- mitwirkende Ursachen; schlossen; 3.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. 2.1.2 Brand, Blitzschlag, Implosion, Explosion und Verpuffung sowie 4 Geltung der Versicherung Überspannungsschäden durch Blitz; 4.1 Die Versicherung gilt für den vereinbarten Bereich, während sich 2.1.3 unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel oder weitere die versicherten Sachen Elementargefahren. - Sofern gesondert vereinbart - Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens 4.1.1 auf einem offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Windstärke 8. Unternehmern eingerichteten) dauernd der Nutzung der versicherten Sachen Mitversichert gelten Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust der dienenden Campingplatz befinden. versicherten Sachen durch unmittelbare Einwirkung von Erdsenkung, 4.1.2 im Winterlager in einem verschlossenen Raum oder auf einem Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Schneebruch, Überschwemmung, allseitig umzäunten oder durch sonstige Hindernisse begrenzten Gelände Überflutung, Sturmflut sowie durch Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn befinden. Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus 4.2 Die versicherten Sachen sind auch während der Überführung vom Winterlager zum ständig genutzten Campingplatz und von diesem zurück [Seite 2] ins Winterlager versichert, der Wohnwagen jedoch nur, sofern die Über- Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der führung nicht auf eigener Achse auf öffentlichen Wegen oder Plätzen Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die erfolgt. anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver- tragsbestandteil. 4.3 Die Versicherung gilt nicht, während sich die versicherten Sachen auf einer Reise befinden. Die Reise beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 % oder versicherte Sachen zum Zweck des unverzüglichen Antritts der Reise den schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten ständigen Campingplatz oder das Winterlager verlassen und endet, sobald Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. 4.4 Für unbeaufsichtigt zurückgelassene versicherte Sachen besteht 5.5 Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 5.2 bis 5.4 zustehenden Versicherungsschutz bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die 4.4.1 Rundfunk-, Phono-, Fernsehgeräte und Videorecorder im ver- das von ihm geltend gemachte Recht begründet Kenntnis erlangt. Er hat die schlossenen Wohnwagen, Mobilheim, Mobilhaus oder Tiny House Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich aufbewahrt werden; weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für 4.4.2 sonstige bewegliche versicherte Sachen im verschlossenen Wohn- diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. wagen, Mobilheim, Mobilhaus, Tiny House oder zugeknöpften Zelt Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 5.2 bis 5.4 nur zu, aufbewahrt werden. wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform 4.5 Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit des auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Versicherungsnehmers, eines berechtigten Benutzers oder einer von ihm Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 5.2 bis 5.4 genannten beauftragten Vertrauensperson beim Wohnwagen, Mobilheim, Mobilhaus, Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder Tiny House oder Zelt, nicht jedoch z. B. die Bewachung eines die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Campingplatzes (Ziffer 4.1.1). 5.6 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger 5 Anzeigepflicht Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem 5.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags- Versicherer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem verein- 6 Gefahrerhöhung barten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur 6.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertrags- Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags- erklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän- annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers wahrscheinlicher wären. des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- Vertragsschluss gefragt hat. schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 6.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 5.2 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zu- 6.2 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs- rückzutreten. nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrer- höhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. 5.2.1 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 5.2.2 Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unab- nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der hängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen ge- Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt schlossen hätte. hat. 5.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. 6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 6.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungs- Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein nehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 6.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksam- kündigen. werden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 6.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der 5.3 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöh- Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober ten Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus- Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung schließen. einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist aus- geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versich- Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der erer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der 5.4 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Kündigungsrecht hinzuweisen. Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf [Seite 3] 6.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der passung erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 8.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie. 6.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- 8.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, rungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 6.2 vorsätzlich verletzt hat. und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Prämie aber ohne Verzug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das so entfällt dafür die Haftung. Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu 8.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf beweisen. der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür nur derjenige Teil der 6.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 6.2 Abs. 2 und 3 ist der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungs- bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen nehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später einer Anzeigepflichtverletzung oder durch Anfechtung des Versicherers als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Verletzt der zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, so gelten Ziffer 6.6 der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er eine Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt angemessene Geschäftsgebühr verlangen. bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls, so Zeitpunkt bekannt war. hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der 6.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch 6.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrer- nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den zurückzuzahlen. Umfang der Leistungspflicht war oder 9 Ermittlung der Geldleistung des Versicherers 6.8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für 9.1 Der Versicherer ersetzt die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. 9.1.1 bei Zerstörung oder Verlust den jeweiligen Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Höhe der Versicherungssumme. 7 Versicherungswert Restwerte werden angerechnet. Eine den Zeitwert übersteigende Entschä- Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis (Neuwert). Ist der sich digung kann jedoch nur verlangt werden, wenn innerhalb eines Jahres nach aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergebende Zeitwert einer Sache Eintritt des Versicherungsfalles die Wiederbeschaffung sichergestellt ist. niedriger als 50 % des Neuwertes, ist Versicherungswert nur der Zeitwert. 9.1.2 bei Beschädigung die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung 8 Prämie und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen 8.1 Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf Transportkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles, höchstens jedoch den von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Versicherungswert. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht Wenn die Sache nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Versiche- rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsfalles wiederhergestellt ist, ersetzt der Versicherer nur den durch die rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer Minderung der Gebrauchsfähigkeit verbleibenden Schaden, höchstens durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen jedoch die Reparaturkosten gemäß Ziffer 9.1.1. Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam ge- 9.2 Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minde- macht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, rung an Wert oder äußerem Ansehen, Überführungs- und Zulassungskosten dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. sowie Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht 9.3 Ist die Versicherungssumme einer Sachgruppe gemäß Ziffer 1.2.1 gezahlt ist. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass bis 1.2.4 niedriger als der Versicherungswert bei Eintritt des Versiche- er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. rungsfalles (Unterversicherung), leistet der Versicherer insoweit Ersatz nur 8.2 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. fällig. 10 Überversicherung Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- 10.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versiche- Zahlung nicht zu vertreten hat. rungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Von diesem Zeitpunkt an ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem vornherein mit dem neuem Inhalt geschlossen worden wäre. Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung 10.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Überversicherung in der Ab- ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und sicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Fristablauf verbunden sind. Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Etwaige Scha- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der denersatzansprüche des Versicherers bleiben unberührt. Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hinge- 11 Mehrfachversicherung wiesen wurde. 11.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist und Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer entweder die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsauf- übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die forderung darauf hingewiesen hat. von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats die angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. [Seite 4] Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der 15 Verletzung der Obliegenheiten Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später 15.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem geschlossenen Vertrages verlangen. Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Er kann auch verlangen, dass die Versicherungssumme auf den Betrag Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der herabgesetzt wird, der durch die früher geschlossene Versicherung nicht Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kün- gedeckt ist; in diesem Fall ist die Prämie entsprechend zu mindern. digungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie- genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn der Versiche- beruhte. rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung oder 15.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, Herabsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahr- der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. lässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- 11.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder Absicht abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs- nichtig. Der Versicherer hat Anspruch auf die Prämie bis zu dem Zeitpunkt, obliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche- in dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- erlangt. folge hingewiesen hat. 12 Selbstbeteiligung Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob 12.1 Der Versicherungsnehmer trägt folgende Selbstbeteiligung: fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 12.1.1 bei Schäden durch Diebstahl oder unbefugten Gebrauch von 15.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ver- Sachen gemäß Ziffern 1.2.2 bis 1.2.4 20 %, mindestens jedoch 250 EUR je sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder Schadenfall; (sofern nicht gesondert abweichender SB vereinbart gilt) für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung 12.1.2 bei Schäden am Wohnwagen, Mobilheim, Mobilhaus oder Tiny ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob- House durch Unfall sowie bei Schäden durch mut- oder böswillige liegenheit arglistig verletzt hat. Handlungen fremder Personen und bei Bruchschäden an der Außenverglasung 250 EUR je Schadenfall. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon ob der Versicherer ein ihm (sofern nicht gesondert abweichender SB vereinbart gilt) nach Ziffer 1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 12.1.3 bei Schäden durch Sturm/Hagel oder weitere Elementargefahren 15.4 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der zuständigen (Ziffer 2.1.3) gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300 EUR als Polizeidienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese vereinbart. Sachen verweigert werden. 13 Beginn und Ende der Versicherung 16 Besondere Verwirkungsgründe 13.1 Die Versicherung besteht für die vereinbarte Dauer. Beträgt diese 16.1 Der Versicherer ist von jeder Entschädigungspflicht frei, wenn mindestens ein Jahr, so verlängert sie sich um ein Jahr und weiter von Jahr 16.1.1 der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über zu Jahr, wenn die Versicherung nicht drei Monate vor Ablauf durch eine Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschä- Partei gekündigt wird. Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von digung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn die arglistige Täuschung mehr als drei Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des dritten oder jedes sich auf einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten abgeschlossenen Versicherungsvertrag bezieht, gekündigt werden. 16.1.2 der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder 13.2 Für die Naturgefahren Sturm/Hagel oder weitere wegen eines bei Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder Elementargefahren (Ziffer 2.1.3) beginnt der Versicherungsschutz erst mit Betrugsversuches rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit der Verurteilung dem Ablauf von 4 Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). gelten die Voraussetzungen für den Wegfall der Entschädigungspflicht als 14 Obliegenheiten festgestellt. 14.1 Der Versicherungsnehmer hat 17 Fälligkeit der Geldleistung 14.1.1 jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; 17.1 Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen nach endgültiger Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung durch 14.1.2 Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbe- den Versicherer fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens sondere Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht geltend zu als Abschlagszahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des mindestens zu zahlen ist. Versicherers zu beachten; 17.2 Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche 14.1.3 alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein Erhebungen oder ein strafgerichtliches Verfahren gegen den Versiche- kann. Er hat alle Belege, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und rungsnehmer oder berechtigten Benutzer eingeleitet worden, so kann der Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die zugemutet werden kann, und ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller Zahlung aufschieben. abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen dem Versicherer vorzulegen. 17.3 Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden, so ist der Versiche- Der Versicherungswert der Sachen oder Anschaffungspreis und das rungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist Anschaffungsjahr sind dabei anzugeben. werden sie Eigentum des Versicherers. 14.2 Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Raub, vor- 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall sätzliche Sachbeschädigung) sowie durch Brand oder Explosion sind 18.1 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien den außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Ein- Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. reichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen Versicherungsnehmer oder berechtigte Benutzer hat sich dies polizeilich über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist bescheinigen zu lassen und dem Versicherer den Nachweis einzureichen. von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann 14.3 Der Versicherungsnehmer hat auch dem Versicherer jede er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeit- zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über punkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Versicherungsperiode. Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen und Belege beizubringen. [Seite 5] 18.2 Hat der Versicherer gekündigt, so ist er verpflichtet, für die noch nicht abgelaufene Versicherungszeit den entsprechenden Anteil der Prämie zu vergüten. 19 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 20 Gerichtsstand 20.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 20.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. 20.3 Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 20.4 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Ver- sicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver- sicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassungen. 21 Schlussbestimmung Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften
Volltext aufklappen: Produktinformationsblatt Campingversicherung (T293)
[Seite 1] Campingversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Stand Februar 2023) Unternehmen: Produkt: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG AL_CAMPING Deutschland Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Infor- mationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend infor- miert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art der Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Campingversicherung an. Mit dieser sorgen wir dafür, dass Ihnen ein Schaden an den versicherten Sachen, beispielsweise Ihr Wohnwagen, finanziell ersetzt wird. Was ist versichert? Was ist nicht versichert?  Wohnwagen, Mobilheime, Mobilhäuser, Tiny Houses, Zelte,  Versicherte Sachen, die sich außerhalb eines Campingplatzes Zubehör und Inventar (soweit vereinbart); oder Winterlager befinden.  auf einem Campingplatz oder im Winterlager;  Versicherte Sachen, die ständigen Wohnzwecken, der Berufs-  gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust; ausübung oder dem Verkauf dienen, gewerblich genutzt oder  durch Brand oder Explosion; Entwendung, insbesondere Dieb- gemietet werden. stahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung und  Unbeaufsichtigtes Inventar außerhalb verschlossener Wohn- Elementarereignisse. wagen oder Zelte. Was ersetzt wird  Wir haben eine Selbstbeteiligung vereinbart: In Höhe der ver-  Gehen versicherte Sachen verloren oder werden sie zerstört, einbarten Selbstbeteiligung müssen Sie die Kosten eines jeden ersetzen wir den jeweiligen Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles selbst tragen. Versicherungsfalles bis zur Höhe der Versicherungssumme.  Werden versicherte Sachen beschädigt, ersetzen wir die erfor- derlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür not- Gibt es Deckungsbeschränkungen? Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungs- wendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bei schutz ausgeschlossen sind z. B.: Eintritt des Versicherungsfalles, höchstens jedoch den Versi- cherungswert. ! Lebens- und Genussmittel, Bargeld und Schmuck und wenn Versicherungssumme die versicherten Sachen auf eigener Achse am öffentlichen  Die Versicherungssumme vereinbaren wir je Sachgruppe mit Verkehr teilnehmen; Ihnen im Versicherungsvertrag. ! Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge und Außenbordmotoren. Wo bin ich versichert?  Die Versicherung gilt für den im Versicherungsschein vereinbarten Bereich. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. - Bringen Sie bitte Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige. Wann und wie zahle ich? Die erste Prämie müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Prämien zahlen müs- sen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Prämie überweisen oder uns ermächtigen, die Prämie von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie die erste oder einmalige Versicherungsprämie gezahlt haben. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Verträge mit fortlaufender Prämienzahlung verlängern sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsklausel), außer Sie oder wir kündigen diesen Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. möglich nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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