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Volltext aufklappen: Bedingungen ARAG Camper-Haushaltsschutz für privat genutzte Wohnmobile und Wohnwagen (CHSB 2021)
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ARAG Camper-Haushaltsschutz
für privat genutzte Wohnmobile
und Wohnwagen
Informationen und Bedingungen
Stand 08.2021
PDF27844 12.2021
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Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenz erung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.
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Inhaltsverzeichnis
Informationsblatt für Camper-Haushaltsschutz ..................................................................................................................................................4
Versicherteninformation ...........................................................................................................................................................................................6
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht .......................................9
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Camper-Haushaltsschutz-Versicherung für privat genutzte
Wohnmobile/Wohnwagen (CHSB 2021)................................................................................................................................................................ 11
Teil A Camper-Haushaltsschutz Versicherung ........................................................................................................................................... 11
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse........................................................................... 11
§2 Brand und Explosion........................................................................................................................................................................................ 11
§3 Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesamten Fahrzeuges, Vandalismus, Raub oder räuberische Erpressung ..................... 12
§4 Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung ................................................................................................................................ 12
§5 Unfall des Wohnmobils/Wohnwagens ...................................................................................................................................................... 13
§6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort ............................................................................................................ 13
§7 Versicherungswert, Versicherungssumme, Anpassung der Prämie ................................................................................................. 14
§8 Fahrzeugwechsel ............................................................................................................................................................................................. 14
§9 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung .................................................................................................................................. 15
§ 10 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung ........................................................................................................................................... 15
§ 11 Wieder herbeigeschafft Sachen ................................................................................................................................................................ 15
Teil B Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Camper-Haushaltsschutz-Versicherung ....................................................................... 17
§1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters ...................................................................................................17
§2 Beginn des Versicherungsschutzes, ........................................................................................................................................................... 18
§3 Dauer und Ende des Vertrages .................................................................................................................................................................... 18
§4 Folgeprämie ...................................................................................................................................................................................................... 19
§5 Lastschrift.......................................................................................................................................................................................................... 19
§6 Unterjährige Zahlungsweise ........................................................................................................................................................................ 19
§7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung............................................................................................................................................ 20
§8 Obliegenheiten ................................................................................................................................................................................................ 20
§9 Gefahrerhöhung .............................................................................................................................................................................................. 21
§ 10 Überversicherung ............................................................................................................................................................................................ 22
§ 11 Mehrere Versicherer ....................................................................................................................................................................................... 22
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung ........................................................................................................................................................... 22
§ 13 Kosten für die Abwendung, Minderung und Ermittlung des Schadens ........................................................................................... 23
§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen ................................................................................................................................................................ 23
§ 15 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall ....................................................................................................................................... 23
§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen .................................................................................................................................. 23
§ 17 Anzeigen/Willenserklärungen ..................................................................................................................................................................... 24
§ 18 Maklervollmacht.............................................................................................................................................................................................. 24
§ 19 Repräsentanten ............................................................................................................................................................................................... 24
§ 20 Verjährung ......................................................................................................................................................................................................... 24
§ 21 Gerichtsstand ................................................................................................................................................................................................... 24
§ 22 Anzuwendendes Recht .................................................................................................................................................................................. 25
§ 23 Künftige Bedingungsverbesserungen ........................................................................................................................................................ 25
§ 24 Sanktionsklausel .............................................................................................................................................................................................. 25
Inhaltsverzeichnis – ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen 3
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Camper-Haushaltsschutz
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Deutschland Produkt: Camper Haushaltsversicherung
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden
Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Leistungs-
übersicht). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Camper-Haushaltsschutz-Versicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung,
der Beschädigung oder des Abhandenkommens der versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versichert ist das ausschließlich lose, nicht fest Bestimmte Sachen sind nicht versichert. Dazu gehö-
eingebaute Inventar Ihres Wohnwagens/Wohn- ren zum Beispiel:
mobils. Dazu zählen alle Sachen, die dem priva-
ten Gebrauch bzw. Verbrauch dienen. Dazu zäh-
x Lebens- und Genussmittel.
len beispielsweise auch: x Bargeld, Wertpapiere, Sparbücher.
persönliches Reisegepäck und sonstige Gegen- x Sammlungen, Schusswaffen, Schmucksachen.
stände des persönlichen Bedarfs.
Haushaltszubehör.
x Fahrzeugteile und -zubehör, die im Rahmen der
Kaskoversicherung des Wohnmobils / Wohnwa-
Rundfunk-, Phono-, Video-, DVD-, Blue Ray- und gens als mitversichert gelten.
Fernsehgeräte aller Art einschließlich Zubehör.
Foto-, Film- und Videokameras.
Computer aller Art.
Funk-, Fax- und Telekommunikationsanlagen
und -geräte aller Art einschließlich deren
Zubehör.
Fahrräder nicht versicherungspflichtige Pedelecs
und sonstige Sportgeräte. Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Welche Gefahren sind versichert? Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Ver-
sicherungsschutz eingeschränkt sein kann. Vom
Brand, Blitzschlag, Explosion. Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Bei-
Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesamten spiel Schäden in Folge:
Fahrzeuges, Vandalismus nach Einbruch.
! Krieg
Raub oder räuberische Erpressung. ! Kernenergie
Naturgefahren wie Sturm, Hagel, und Über- ! Sturmflut
schwemmung.
Unfall des Wohnmobils/Wohnwagens. ! Vorsatz
Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen oder
die Versicherungssummen?
Als Versicherungssumme steht der im Versiche-
rungsschein genannte Betrag zur Verfügung.
Die Entschädigung für Rundfunkgeräte aller Art,
Foto-, Videokameras, Mobiltelefone, Fahrräder
und sonstige Sportgeräte ist auf die im Versiche-
rungsschein genannte Summe begrenzt.
Wo bin ich versichert?
Versicherungsort ist das im Versicherungsschein bezeichnete Wohnmobil/Wohnwagen, solange es sich in den
geographischen Grenzen Europas, den außereuropäischen Ländern der Europäischen Union Marokko, Tunesien
oder dem asiatischen Teil der Türkei oder bei Fährfahrten zwischen diesen Ländern befindet.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen zum Beispiel folgende Verpflichtungen:
Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen.
Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben
Sie müssen uns einen Fahrzeugwechsel unverzüglich unter Angabe des neuen amtlichen Kennzeichens anzeigen.
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Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die
weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen,
den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Bitte beachten Sie, dass eine monatliche Zahlweise nur möglich ist, wenn
wir den Beitrag von ihrem Konto abbuchen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass
Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Die Versicherung gilt für den zunächst vereinbarten Zeitraum. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres
Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge-
rungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Sie können den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfalls oder durch Wegfall des versicherten Risikos – zum
Beispiel durch Verkauf des Wohnmobils/Wohnwagens- vorzeitig kündigen.
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Versicherteninformation
nach § 1 VVG-Informationspfli htenverordnung
1 Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Vertragspartner für Ihren ARAG Versicherungsschutz ist die
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Christian Vogée
Registergericht Düsseldorf HRB 10418
Sitz: Düsseldorf
USt-ID-Nr.: DE 811 125 216
2 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist die Sach-, Haftpflicht-, Unfall-,
Fahrzeug- und Schutzbriefversicherung.
3 Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen von privat genutzten Wohnmobilien
und Wohnwagen (CIB 2018) in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text der jeweils vereinbarten
Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.
Was ist versichert?
Im Rahmen der Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen versichern wir den Inhalt Ihres privaten Wohnmobils/Wohn-
wagens wie z.B. persönliches Reisegepäck, Haushaltszubehör, loses, nicht fest eingebautes Inventar gegen Schäden
durch Feuer, Explosion, Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesamten Fahrzeugs, Raub oder räuberische Erpressung,
Sturm, Hagel, Blitzschlag und Unfall des Fahrzeuges. Wir erstatten Ihnen die Reparaturkosten bei beschädigten Ge-
genständen. Werden Ihre Sachen zerstört oder werden diese bei einem Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns den
Wiederbeschaffungspreis (Neuwert).
Versichert sind auch Rundfunk- und Videogeräte, Computer und Fahrräder sowie sonstige Sportgeräte, die sich im
Wohnmobil/Wohnwagen befinde . Die Entschädigung ist für diese Geräte auf die im Versicherungsschein genannte
Summe innerhalb der Gesamtversicherungssumme begrenzt.
4 Gesamtpreis der Versicherung
Der Gesamtpreis für den angebotenen ARAG Camper-Haushaltsschutz Versicherung folgt aus dem Antrag. Hinzu
kommt die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Versicherungssteuer von 19 %.
5 Zusätzliche Kosten
Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.
6 Beitragszahlung
Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags
rechtzeitig erfolgt.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den ARAG Camper-Haushalts-Versicherungsschutz nach
den Allgemeinen Bedingungen der möglichen Anpassung des Beitrages.
6 Versicherteninformation – ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen
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7 Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
An konkrete Vorschläge zu Produkten der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genann-
ten Beiträge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.
8 Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist,
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Vertrag kommt durch den Antrag auf ARAG Camper Haushaltsschutz seitens eines Vertragspartners und die An-
nahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen
Monat gebunden.
Eine Antragsannahme der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungs-
scheins oder eine Annahmeerklärung.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe
Ziffer 9).
9 Informationen zum Widerrufsrecht
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
schließlich der Tarifbestimmungen,
• die Widerrufsbelehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963-2850,
E-Mail service@ARAG.de
Widerrufsbelehrung
Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Aufl stung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In-
formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.
10 Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung
Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der
Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der ande-
ren Partei eine Kündigung zugegangen ist.
Der ARAG Camper Haushaltsschutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit,
spätestens jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres
Jahr; er ist dann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen
Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die ARAG oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es
sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
Versicherteninformation – ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen 7
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11 Anwendbares Recht/zuständiges Gericht/Kommunikationssprache
Der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bundesre-
publik Deutschland zugrunde.
Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
§ 215 VVG.
Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
deutscher Sprache verfasst. Wir führen die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags in deutscher Sprache.
12 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“, einer unabhängigen
Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und
Versicherungsunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle zu kontaktieren, wenn es sich um einen Anspruch
aus Ihrem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den Versiche-
rungsombudsmann unter:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie hiervon unberührt.
13 Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Eine Beschwerde Ihrerseits kann auch direkt gerichtet werden an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Ihre
ARAG Allgemeine Versicherungs AG
8 Versicherteninformation – ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen
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Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsge-
mäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen.
Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in
Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertrags-
annahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepfli ht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben
wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos
verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestand-
teil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie
die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
standteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsände-
rung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere
Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht
verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht ange-
zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich
oder arglistig verletzt haben.
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG – ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen 9
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5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rück-
tritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist
Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepfl cht
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Ihre
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
10 Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG – ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
zur Camper-Haushaltsschutz-Versicherung
für privat genutzte Wohnmobile/Wohnwagen (CHSB 2021)
– sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
Teil A Camper-Haushaltsschutz Versicherung
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
1. Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand und Explosion,
b) Einbruchdiebstahl und Diebstahl des gesamten Fahrzeugs, Vandalismus
c) Raub oder räuberische Erpressung,
d) Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung
e) Unfall des Wohnmobils/Wohnwagens
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
2. Ausschluss Krieg, innere Unruhen und Kernenergie
a) Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegs-
ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
b) Ausschluss innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
c) Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie,
nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
§2 Brand und Explosion
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand,
b) Explosion
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2. Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
eigener Kraft auszubreiten vermag.
3. Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft
äußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem sol-
chen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behäl-
ters stattfind t. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
4. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben,
b) Schmor- und Sengschäden,
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftr tenden Explosionen, sowie
Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 4 b) und 4 c) gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens
gemäß Nr. 1 sind.
ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen 11
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§3 Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesamten Fahrzeuges, Vandalismus, Raub oder räuberische
Erpressung
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Einbruchdiebstahl oder Diebstahl des gesamten Fahrzeugs,
b) Vandalismus nach einem Einbruch,
c) Raub oder räuberische Erpressung
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
2. Einbruchdiebstahl und Diebstahl des gesamten Fahrzeugs Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in das Wohnmobil/Wohnwagen einbricht oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht
von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer
Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
versicherte Sachen abhandengekommen sind;
b) mittels richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in
das Wohnmobil/Wohnwagen eindringt oder dort ein verschlossenes Behältnis aufbricht.
3. Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 a) oder 2 b) bezeichneten Arten in das
Wohnmobil/Wohnwagen eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
4. Raub oder räuberische Erpressung
a) Raub liegt vor, wenn
aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme ver-
sicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines
bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
ab) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit
Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird;
ac) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmit-
telbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie
beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet
ist.
b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung im Wohnmobil/Wohnwagen an-
wesend sind oder die ausdrücklich mit der Beaufsichtigung des Fahrzeuges beauftragt worden sind und sich un-
mittelbar am Wohnmobil/Wohnwagen des Kunden aufhalten.
5. Nicht versicherte Schäden
Ausgeschlossen bleiben die Gefahren Entwendung, insbesondere Diebstahl, sowie Unterschlagung, es sein denn, das
Wohnmobil/der Wohnwagen wird durch das gleiche Ereignis ebenfalls entwendet oder unterschlagen. Die Unterschla-
gung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert
hat oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, bleibt von der Versiche-
rung ausgeschlossen.
§4 Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden-
kommen
a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes, Blitzschlags oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf das
Wohnmobil/Wohnwagen, in dem sich versicherte Sachen befinden;
b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder
auf das Wohnmobil/Wohnwagen, in dem sich versicherte Sachen befinden, wirft;
c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
2. Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit min-
destens 62 km/h). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Schadenorts Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an
ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Wohnmobils/Wohnwagens, in dem sich die
versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann.
3. Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
12 ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen
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4. Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
5. Überschwemmung
Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Wohnmobil/Wohnwagen steht, in dem
sich die versicherten Sachen befinden, durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge;
c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläc e infolge von a) oder b).
6. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Sturmflu ;
ab) Überspannung durch Blitz
ac) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außen-
türen oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und
einen Fahrzeugschaden dar-stellen;
ad) weitere Elementargefahren (Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).
b) Nicht versichert sind Schäden an Sachen, die sich außerhalb des Wohnmobils/Wohnwagens befinden.
§5 Unfall des Wohnmobils/Wohnwagens
1. Versicherte Gefahren und Schäden
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch einen Unfall des Wohnmobils/Wohn-
wagens beschädigt oder zerstört werden.
b) Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
ba) Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck als ausschließlich privat genutztes
Wohnmobil/ Wohnwagen verwendet werden.
bb) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem darf der Versicherungs-
nehmer, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug
von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
bc) Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer das Fahr-
zeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
bd) Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berau-
schende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem darf der Versicherungsnehmer,
der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoho-
lische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
be) Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden,
bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
c) Der Unfall gilt nur versichert, wenn der Versicherungsnehmer eine der unter ba) bis be) genannten Pflichten nicht
vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
Abweichend von dieser Regelung bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverl tzung weder
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang seiner Leistungspflicht ursächlich ist.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht arglistig verletzt.
2. Nicht versicherte Schäden
Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruch-
schäden, wie z.B. aufgrund eines Verrutschens der Ladung.
§6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
1. Beschreibung des Versicherungsumfangs
Versichert ist der mitgeführte Inhalt (Hausrat) des Versicherungsnehmers und der mit ihm reisenden Personen oder
der Ehepartner (auch eingetragener Lebenspartner oder Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft) des Versiche-
rungsnehmers und deren Verwandte 1. Grades (auch Geschwister) und deren (Ehe-)Partner in dem im Versicherungs-
schein bezeichneten, ausschließlich privat genutzten Fahrzeug, das weder als Selbstfahrer-Vermiet- oder Mietfahrzeug
zugelassen ist noch als solches genutzt wird.
Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Wohnmobil/
Wohnwagen entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt
wird oder abhandenkommt, ist versichert.
2. Definitionen
Zum Inhalt gehören die nachstehend aufgeführten und von den in Nr. 1 genannten Personen mitgeführten Haushalts-
gegenstände, die der privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen:
2.1 persönliches Reisegepäck und sonstige Gegenstände des persönlichen Bedarfs;
ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen 13
[Seite 14]
2.2 Haushaltszubehör;
2.3 ausschließlich loses, nicht fest eingebautes Inventar;
2.4 Die Entschädigung ist für die nachstehend aufgeführten Positionen begrenzt:
a) Rundfunk-, Phono-, Video-, DVD-, Blue Ray- und Fernsehgeräte aller Art (auch Player und Recorder) einschl. Zube-
hör wie Antennen (auch nicht fest eingebaute);
b) Foto-, Film- und Videokameras,
c) Computer aller Art (einschließlich Drucker, Scanner, Modem, Laptops, Notebooks und Handhelds sowie alle ande-
ren mobilen Geräte), Funk-, Fax- und Telekommunikationsanlagen und -geräte aller Art einschließlich Zubehör zu
allen aufgeführten Geräten,
d) Mobiltelefone (Handys einschließlich Smartphones aller Art) einschl. Zubehör,
e) Fahrräder und sonstige Sportgeräte; außen am Wohnmobil/Wohnwagen befestigte Fahrräder und sonstige Sport-
geräte müssen mit einem Sicherheits-Bügelschloss, einem Panzerkabelschloss oder einem gleichwertigen Schloss
gegen die einfache Wegnahme gesichert sein,
f) Krankenfahrstühle und Spielfahrzeuge – auch selbstfahrende – soweit diese nicht versicherungspflichtig sind,
g) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote sowie Surfgeräte (ohne Motoren),
h) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen,
i) versicherte Sachen (mit Ausnahme der Ziff rn 2.4 a) bis d), die in verschlossenen Dach- oder Heckboxen mitge-
führt werden.
Die Entschädigungsleistung für die unter Punkt 2.4 genannten Positionen ist auf die im Versicherungsschein genannte
Summe begrenzt.
3. Nicht versicherte Sachen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Lebens- und Genussmittel;
b) Bargeld, Wertpapiere, Sparbücher, sowie Urkunden und Dokumente aller Art mit Ausnahme von Reisepass, Personal-
ausweis, Führer- und Fahrzeugschein;
c) Sammlungen, Schusswaffen Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall, Kunstgegenstände, Pelze, echte
Teppiche sowie Antiquitäten;
d) Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (außer den unter Ziffer 2.4 e) bis h) genannten), sowie Außenbordmotoren;
e) Fahrzeugteile und -zubehör, die im Rahmen der Kaskoversicherung des Wohnmobils/Wohnwagens mitversichert
gelten.
4. Versicherungsort
Versicherungsort ist das im Versicherungsschein bezeichnete Wohnmobil/Wohnwagen, solange es sich in den geogra-
phischen Grenzen Europas, den außereuropäischen Ländern der Europäischen Union, Marokko, Tunesien oder dem
asiatischen Teil der Türkei oder bei Fährfahrten zwischen diesen Ländern befindet.
§7 Versicherungswert, Versicherungssumme, Anpassung der Prämie
1. Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffu gswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
(Neuwert).
b) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert
der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
c) Soweit die Entschädigung einzelner Positionen auf bestimmte Beträge begrenzt (Entschädigungsgrenzen siehe
Verweis) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.
2. Versicherungssumme
Als Versicherungssumme steht der im Versicherungsschein genannte Betrag zur Verfügung.
3. Neukalkulation/Prämienanpassungsklausel
Der Versicherer kann die Prämie für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit sie für erweiterten Versiche-
rungsschutz vereinbart ist (Prämiensatz), mit Wirkung von Beginn der Nächsten Versicherungsperiode an erhöhen.
Dabei darf der geänderte Prämiensatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über
die Erhöhung der Prämie zugegangen ist, durch Erklärung in Textform kündigen. Zur Wahrung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung.
§8 Fahrzeugwechsel
1. Wechsel des Wohnmobils/Wohnwagens
Wechselt der Versicherungsnehmer das Fahrzeug, geht der Versicherungsschutz auf das neue ausschließlich privat
genutzte Wohnmobil/Wohnwagen über.
14 ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen
[Seite 15]
2. Anzeige des Fahrzeugwechsels
Der Fahrzeugwechsel ist vom Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe des neuen amtlichen Kennzeichens
beim Versicherer anzuzeigen. Bei unterlassener Anzeige, endet der Vertrag automatisch einen Monat nachdem die An-
zeige hätte erfolgen können.
§9 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
a) zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe § 7 Nr. 1) bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles. Kann der Wert einer Sache nicht durch Anschaffungsbelege nachgewiesen werden, erfolgt eine Kür-
zung um 50 %.
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch
die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § 7 Nr. 1)
bei Eintritt des Versicherungsfalles.
c) Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsneh-
mer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (so genannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch
Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
2. Restwerte
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
3. Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn und insoweit der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung
Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (siehe § 7
Nr. 2) begrenzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden un-
begrenzt ersetzt.
5. Keine Anrechnung einer Unterversicherung
Der Versicherungsschutz gilt auf erstes Risiko, d.h. auf die Anrechnung einer Unterversicherung wird verzichtet.
§ 10 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1. Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abge-
schlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags-
zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts-grund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit
Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB),
mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver-
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
§ 11 Wieder herbeigeschaffte Sachen
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unver-
züglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen 15
[Seite 16]
2. Rückabwicklung bei Besitznahme abhandengekommener Sachen
a) Die Besitznahme abhandengekommener Sachen im Sinne dieser Regelung ist die Rückerlangung des Besitzes
durch eine der beiden Vertragsparteien oder die Möglichkeit, sich den Besitz zu beschaffe .
aa) Wurde von den abhandengekommenen Sachen Besitz erlangt und besteht Anspruch auf eine Entschädigung
zum Versicherungswert bzw. kam es bereits zur Auszahlung, so besteht für den Versicherungsnehmer ein
Wahlrecht von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige (siehe Nr. 1) zwischen der Inanspruchnahme der Entschä-
digungsleistung und der Rücknahme der versicherten Sachen. Wählt er die Entschädigungsleistung, hat er
Zug um Zug die abhandengekommenen versicherten Sachen dem Versicherer auszuhändigen bzw. zu über-
lassen und diesem das Eigentum an den versicherten Sachen zu verschaffen Wählt er die Rücknahme der ver-
sicherten Sachen, hat er Zug um Zug die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen bzw. auf diese zu verzichten.
Nach Ablauf der oben genannten Frist von zwei Wochen geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
ab) Hat der Versicherungsnehmer von den abhanden gekommenen Sachen Besitz erlangt, nachdem eine Ent-
schädigungsleistung zur Auszahlung kam, die unter dem Versicherungswert liegt, ist der Versicherungsneh-
mer verpflicht t, die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde ung des Versicherers in Textform nach, so hat der Versicherungs-
nehmer im Einvernehmen mit dem Versicherer die Sachen meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös
abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten Entschädi-
gung entspricht. Hat der Versicherer von der abhandengekommenen Sache Besitz erlangt, so hat er die Sache
Zug um Zug gegen Rückzahlung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer zurückzugeben. Ist die Rück-
zahlung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer nicht möglich, so hat der Versicherer die Sache im
Namen des Versicherungsnehmers meistbietend verkaufen zu lassen. Der Versicherer darf sich entsprechend
seinem Anteil an der Entschädigung aus dem Erlös befriedigen.
b) Wurde von abhandengekommenen Sachen Besitz erlangt und waren diese zu diesem Zeitpunkt beschädigt, kann
im Rahmen der Rückabwicklung nach a) Entschädigung in Höhe der notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des
Versicherungsfalles von der Vertragspartei verlangt bzw. einbehalten werden, bei der die abhandengekommene
Sache verbleibt.
16 ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen
[Seite 17]
Teil B Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Camper-Haushaltsschutz-Versicherung
§1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich
sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver-
tragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis
der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die an-
deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-
rungsnehmer unverschuldeten Pflicht erletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-
rungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand be-
zieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg-
listig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi-
cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den
Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausge-
schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) oder zur Kündigung (2 c) muss der Versicherer innerhalb ei-
nes Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begrün-
dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die
Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzei-
gepflicht hingewiesen hat.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1
und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh-
mers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen 17
[Seite 18]
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2 a), zum Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) erlöschen mit Ab-
lauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder
sein Vertreter die Anzeigepfli ht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
§2 Beginn des Versicherungsschutzes,
Fälligkeit, Zahlung verspäteter Zahlungen oder Nichtzahlungen des Erst- oder Einmalprämie
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags
rechtzeitig erfolgt.
2. Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie
Die Erst oder Einmalprämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem Zeit-
punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie un-
verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Ver-
sicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die
erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung einer unterjährigen Zahlungsweise gilt die erste Rate als erste Prämie.
3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
4. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeits-
zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leis-
tung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffäl
ligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
§3 Dauer und Ende des Vertrages
1. Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zuge-
gangen ist.
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zu-
gehen.
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
gesehenen Zeitpunkt.
5. Wegfall des versicherten Fahrzeuges
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem
der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Inhalts auf-
grund der Veräußerung des versicherten Wohnmobils/Wohnwagens ohne Ersatzbeschaff ng.
Ein Fahrzeugwechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
6. Außerbetriebsetzung/Stilllegung
Eine Außerbetriebsetzung des Wohnmobils/Wohnwagens berührt den Versicherungsschutz nicht, sofern das Fahrzeug
in einem Einstellraum oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (kein Dauercampingplatz) dauerhaft geparkt wird. Ein
18 ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen
[Seite 19]
Einstellraum ist z.B. eine Garage. Ein Abstellplatz ist umfriedet, wenn er z.B. durch einen Zaun oder eine Hecke um-
schlossen ist. Es wird für die Inhaltsversicherung der volle Jahresbeitrag berechnet
7. Saisonkennzeichen
Versicherungsschutz für die Inhaltsversicherung besteht auch außerhalb der Saison, sofern das Fahrzeug in einem Ein-
stellraum oder auf einem umfriedeten Abstellplatz dauerhaft geparkt wird. Ein Einstellraum ist z.B. eine Garage. Ein
Abstellplatz ist umfriedet, wenn er z.B. durch einen Zaun oder eine Hecke umschlossen ist. Es wird für dieses Fahrzeug
der volle Jahresbeitrag zur Inhaltsversicherung berechnet.
§4 Folgeprämie
1. Fälligkeit
a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung an-
gegebenen Zeitraums bewirkt ist.
2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kos-
ten in Textform zur Zahlung aufforder und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah-
lungsaufforde ung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-
ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen –
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-
nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul-
deten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versiche-
rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4. Zahlung des Beitrages nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder,
wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.
§5 Lastschrift
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit-
punkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
2. Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsver-
such, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kün-
digen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausste-
hende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche-
rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
§6 Unterjährige Zahlungsweise
Ist unterjährige Zahlungsweise vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungstermi-
nen als gestundet.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit
einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.
ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen 19
[Seite 20]
§7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Allgemeiner Grundsatz
a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versiche-
rer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver-
sicherungsschutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er
hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen,
hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Vo-
raussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wider-
rufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versiche-
rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr ge-
zahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
trag in Anspruch genommen hat.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Ge-
fahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so
steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prä-
mie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen
oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemes-
sene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die
Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§8 Obliegenheiten
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfül-
len hat, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
ab) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach-
dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie-
genheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
ab) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
ac) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – ein-
zuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
ad) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche-
rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
ae) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
af) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
ag) das Schadenbild soweit es zumutbar ist so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschä-
digten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das
Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
ah) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur
Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist,
sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-
pflicht zu gestatten;
ai) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden
kann.
20 ARAG Camper-Haushaltsschutz-Bedingungen
[Seite 21]
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten
gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich
ist.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflic tet, so-
weit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
rers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä
rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§9 Gefahrerhöhung
1. Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch-
lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergröße-
rung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um-
ständen als mitversichert gelten soll.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefah-
rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
a) Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün-
digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nicht-
vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsg undsät-
zen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab-
sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer
den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb
eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wieder-
hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs-
nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kür-
zen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,
wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine
Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be-
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stehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be-
kannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
ca) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
cb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen
und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts
grundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
§ 10 Überversicherung
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer
als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe der Prämie der Be-
trag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
geschlossen worden wäre.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 11 Mehrere Versicherer
1. Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die
andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungs-
summe anzugeben.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
unter den in 8.1 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen
Versicherung erlangt hat.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Andere Versicherungsverträge die gleiche Risiken abdecken haben Vorrang. Nur dann, wenn aus anderweitigen Verträ-
gen keine oder nur eine teilweise Leistung erbracht wird, setzt die vereinbarte Leistung aus diesem Vertrag ein (Sub-
sidiärdeckung).
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versi-
cherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch
dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
mung des Versicherungsnehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. So-
weit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche-
rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden
ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar
war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne
Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
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§ 13 Kosten für die Abwendung, Minderung und Ermittlung des Schadens
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) entspre-
chend kürzen.
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-
rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
d) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
Interesse zur Hilfeleistung verpflichte sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Ver-
sicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
pflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
trägt der Versicherungsnehmer.
§ 15 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung
oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
3. Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschä-
digungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen ver-
sucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer we-
gen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
3. Genehmigte und nicht genehmigte Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten sowie an nicht geneh-
migten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
§ 17 Anzeigen/Willenserklärungen
1. Form
Soweit gesetzlich keine Textform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmit-
telbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten
Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
§ 18 Maklervollmacht
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versiche-
rungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflic tet, diese unverzüglich an den Versicherer
weiterzuleiten.
§ 19 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
§ 20 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An-
spruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit er-
langen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech-
nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers
beim Anspruchsteller nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt.
§ 21 Gerichtsstand
1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivil-
prozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Kla-
geerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist
ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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§ 22 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 23 Künftige Bedingungsverbesserungen
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen oder Zusatzbedingungen ausschließlich zum Vorteil des
Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch
für diesen Vertrag.
§ 24 Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschaft -, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von Amerika,
soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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