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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Spezial der ERGO
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ERGO Direkt Versicherung AG
Versicherungsbedingungen
Kundeninformation
Allgemeine Bedingungen
für die Kfz-Versicherung (AKB) Spezial
(Stand: 2021/11)
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Kundeninformation für Ihre Kfz-Versicherung
Kundeninformation
Für die ERGO Direkt Kfz-Versicherung
Informationen zum Versicherer
1. Wer sind wir?
Der Versicherer ist die
ERGO Direkt Versicherung AG
Karl-Martell-Str. 60
90344 Nürnberg,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand:
Karsten Crede (Vorsitzender), Richard Bader
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Mark Klein
Sitz der Gesellschaft: Fürth, eingetragen beim Amtsgericht Fürth unter der Handelsregisternummer HRB
2934.
2. Was sind unsere Hauptgeschäftstätigkeiten?
Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist insbesondere das Betreiben von Kfz-, Haftpflicht-, Sach- und Unfall-
Versicherungen.
Informationen zum Versicherungsschutz
3. Welchen Versicherungsschutz erhalten Sie?
Der Versicherungsschutz rund um Ihr Fahrzeug umfasst je nach Inhalt des Vertrags und dem vereinbarten
Umfang folgende Versicherungsarten:
Die Kfz-Haftpflicht leistet bis zu den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen Schadenersatz bei
begründeten Ansprüchen Dritter und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Sie leistet für Personen-, Sach-
und Vermögensschäden, die durch das versicherte Fahrzeug entstehen.
Die Kfz-Umweltschadenhaftpflicht bietet Schutz, wenn man gegen Sie öffentlich-rechtliche Ansprüche
nach dem Umweltschadensgesetz erhebt. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf mit dem Fahrzeug
verursachte Umweltschäden.
Die Teilkasko schützt bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeugs. Zum Beispiel
durch Naturgewalten, Diebstahl, Glasbruch oder Zusammenstoß mit Tieren.
Die Vollkasko umfasst zusätzlich Unfallschäden am versicherten Fahrzeug - auch selbstverursachte - sowie
Schäden durch mut- und böswillige Handlungen Dritter.
Die Kfz-Haftpflicht-, die Kfz-Umweltschadenhaftpflicht- und die Kaskoversicherung sind rechtlich
voneinander getrennte selbstständige Verträge.
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen der ERGO Direkt Versicherung AG für die Kfz-Versicherung Spezial
(AKB Spezial). In den AKB Spezial erhalten Sie nähere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer
Leistungen.
Informationen zu den Verträgen
4. Wie hoch ist Ihr Beitrag?
Die einzelnen Beiträge, den Gesamtbeitrag mit der Versicherungssteuer und die Zahlungsperiode finden Sie
im Antrag bzw. auf der Beitragsrechnung zu Ihrem Versicherungsschein. Sollten sich Abweichungen
ergeben, informieren wir Sie mit dem Versicherungsschein. Sie haben dann ein Widerspruchsrecht. Dazu
informieren wir Sie gesondert.
Näheres zur Beitragszahlung finden Sie in den AKB Spezial.
5. Wie kommt der Vertrag zustande?
Der Vertragsabschluss erfolgt mit unserer Annahme Ihres Antrags. Der Versicherungsschutz beginnt zum
vereinbarten Zeitpunkt. Dies setzt voraus, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach
Fälligkeit zahlen. Näheres finden Sie in den AKB Spezial.
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Kundeninformation für Ihre Kfz-Versicherung
6. Wie können Sie Ihren Antrag auf Abschluss dieses Vertrags widerrufen?
Hinweis: Bei Verträgen mit einer Laufzeit unter einem Monat haben Sie kein Widerrufsrecht.
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
der Versicherungsschein,
die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
einschließlich der Tarifbestimmungen,
diese Belehrung,
das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ERGO Direkt Versicherung AG, Karl-Martell-Str. 60, 90344 Nürnberg,
E-Mail: ems-autoversicherung@ergo.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit
nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der
Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang
des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag von
1/360 der Jahresprämie bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 der Halbjahresprämie bei halbjährlicher
Zahlungsweise, 1/90 der Vierteljahresprämie bei vierteljährlicher Zahlungsweise oder 1/30 der Monatsprämie bei
monatlicher Zahlungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat.
Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu
erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen
mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender
Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des
Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer
betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom
Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
Registernummer;
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2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien
einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge
umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner
Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
werden;
b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen
Kosten in Rechnung gestellt werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die
Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
das zuständige Gericht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen
mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die
Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
7. Wie lange läuft ihr Vertrag?
Angaben zur Laufzeit finden Sie in den AKB Spezial sowie Ihrem Antrag.
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8. Wie kann der Vertrag beendet werden?
Eine Vertragskündigung ist mit Frist von einem Monat zum Ablauf möglich. Sie und wir können einen
vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit kündigen. Die Einzelheiten und die weiteren außerordentlichen
Kündigungsmöglichkeiten finden Sie in den AKB Spezial. Wenn ein außerordentliches Kündigungsrecht
besteht, weisen wir Sie darauf gesondert hin.
9. Welches Recht findet auf die Anbahnung und die Durchführung des Vertrags Anwendung?
Für die Anbahnung und den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10. Wo können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen?
Das zuständige Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag finden Sie in den AKB Spezial.
11. In welcher Sprache werden die Vertragsbedingungen und Verbraucherinformationen mitgeteilt?
In welcher Sprache können Sie während der Laufzeit Ihres Vertrags mit uns kommunizieren?
Für die Versicherungsbedingungen, alle Informationen und die Kommunikation während der
Vertragslaufzeit gilt die deutsche Sprache.
Informationen zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren?
12. Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie?
Wir haben uns derzeit am Streitbeilegungsverfahren vor dem Versicherungsombudsmann e.V. als
allgemeine Schlichtungsstelle verpflichtet. Verbraucher oder Personen in einer verbraucherähnlichen Lage
können Beschwerden an den Versicherungsombudsmann e.V. richten. Zudem besteht die Möglichkeit -
auch für Unternehmer -, ihre Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu
richten.
Die Anschrift des Versicherungsombudsmann e.V. lautet:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 060362
10006 Berlin
Er ist online zu erreichen über: www.versicherungsombudsmann.de.
Der Versicherungsombudsmann ist als Schlichtungsstelle unabhängig. Das Verfahren ist für Verbraucher
oder für Personen in einer verbraucherähnlichen Lage kostenlos.
Sofern der Versicherungsombudsmann die Entscheidung zu Ihren Gunsten trifft, sind wir bis zu einem
bestimmten Betrag daran gebunden. Sie müssen sich hingegen nicht an die Entscheidung halten.
Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst dann, wenn Sie ihren Anspruch zuvor uns gegenüber
geltend gemacht haben. Sie müssen uns sechs Wochen Zeit gegeben haben, um den Anspruch
abschließend zu beurteilen. Für die Dauer des Verfahrens verjähren Ihre Ansprüche nicht.
Für Verbraucher gilt: Haben Sie den Vertrag elektronisch geschlossen (z. B. über eine Internetseite oder per
E-Mail), können Sie sich bei Beschwerden auch an die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen
Union wenden. Diese finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung dem
Versicherungsombudsmann e.V. weitergeleitet.
Die Anschrift der BaFin lautet:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Online ist die BaFin zu erreichen über: www.bafin.de
Reichen Sie Ihre Beschwerde in Schrift- oder Textform ein. Dabei müssen der Sachverhalt sowie der
Beschwerdegrund enthalten sein. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden und
erstellt keine Rechtsgutachten. Sie prüft nur, ob eine Entscheidung rechtlich zu beanstanden ist.
Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bleibt Ihnen erhalten.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
(AKB Spezial 2021/11)
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
A VERSICHERTE RISIKEN ...................................................................................................................... 1
A.1 FÜR WELCHE FAHRZEUGARTEN GELTEN DIESE BEDINGUNGEN? ............................................................................. 1
A.2 FÜR WELCHE FAHRZEUGARTEN/RISIKEN GELTEN DIESE BEDINGUNGEN NICHT? ........................................................ 1
A.3 WELCHE RECHTLICH SELBSTSTÄNDIGEN VERSICHERUNGSARTEN KANN IHRE KFZ-VERSICHERUNG UMFASSEN? ................ 1
B KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG .................................................................................................... 1
B.1 WAS VERSICHERN WIR IN DER KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG ........................................................................... 1
B.2 WER IST VERSICHERT? .................................................................................................................................. 1
B.3 BIS ZU WELCHER HÖHE LEISTEN WIR (VERSICHERUNGSSUMME)? .......................................................................... 2
B.4 WAS VERSICHERN WIR IN DER KFZ-HAFTPFLICHT NICHT? ..................................................................................... 2
C KFZ-UMWELTSCHADENHAFTPFLICHT ............................................................................................... 3
C.1 WAS VERSICHERN WIR IN DER KFZ-UMWELTSCHADENHAFTPFLICHT? ..................................................................... 3
C.2 WAS VERSICHERN WIR IN DER KFZ-UMWELTSCHADENHAFTPFLICHT NICHT? ............................................................ 3
C.3 WER IST VERSICHERT? .................................................................................................................................. 4
C.4 BIS ZU WELCHER HÖHE LEISTEN WIR (VERSICHERUNGSSUMME)? .......................................................................... 4
D KASKO: DIE VERSICHERUNG FÜR SCHÄDEN AN IHREM FAHRZEUG................................................... 4
D.1 WAS VERSICHERN WIR? ................................................................................................................................ 4
D.2 WELCHE EREIGNISSE VERSICHERN WIR IN DER TEILKASKO? .................................................................................. 5
D.3 WELCHE EREIGNISSE VERSICHERN WIR IN DER VOLLKASKO? ................................................................................. 6
D.4 WAS VERSICHERN WIR IN DER KASKO NICHT?.................................................................................................... 6
D.5 WIE REGULIEREN WIR EINEN KASKOSCHADEN?.................................................................................................. 7
D.6 WANN MÜSSEN WIR ZAHLEN? ....................................................................................................................... 8
D.7 FORDERN WIR LEISTUNGEN VOM FAHRER ZURÜCK? ........................................................................................... 9
D.8 MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN ÜBER DIE SCHADENSHÖHE ................................................................................. 9
E ALLGEMEINE REGELUNGEN .............................................................................................................. 9
E.1 WIE KOMMT IHR VERSICHERUNGSSCHUTZ ZUSTANDE UND WANN BEGINNT ER? ...................................................... 9
E.2 WAS PASSIERT, WENN SIE DEN ERSTEN ODER EINMALIGEN BEITRAG NICHT RECHTZEITIG BEZAHLEN? ............................ 9
E.3 VORLÄUFIGER VERSICHERUNGSSCHUTZ ........................................................................................................... 9
E.4 GELTUNGSBEREICH: IN WELCHEN LÄNDERN BESTEHT VERSICHERUNGSSCHUTZ? ..................................................... 10
E.5 VERSICHERUNGSJAHR, VERTRAGSLAUFZEIT, KÜNDIGUNG ZUM ABLAUF ................................................................ 10
E.6 ÄNDERUNG DER BEDINGUNGEN ................................................................................................................... 10
E.7 REGELUNGEN FÜR ALLE KÜNDIGUNGEN ......................................................................................................... 11
E.8 KÜNDIGUNG NACH EINEM SCHADENSEREIGNIS ................................................................................................ 11
E.9 WELCHES RECHT UND WELCHE VERTRAGSSPRACHE GELTEN? ............................................................................. 11
F VERTRAGSPFLICHTEN (OBLIEGENHEITEN) UND FOLGEN BEI PFLICHTVERLETZUNG ........................ 11
F.1 PFLICHTEN BIS ZUR ANTRAGSTELLUNG ........................................................................................................... 11
F.2 PFLICHTEN NACH ABSCHLUSS DES VERTRAGS .................................................................................................. 12
F.3 PFLICHTEN BEI GEBRAUCH DES FAHRZEUGS .................................................................................................... 12
F.4 PFLICHTEN IM SCHADENSFALL ...................................................................................................................... 13
F.5 PFLICHTEN UND RECHTE MITVERSICHERTER PERSONEN UND FOLGEN BEI PFLICHTVERLETZUNGEN ............................. 15
G ZAHLUNGSINTERVALLE, FOLGEBEITRÄGE UND SEPA-LASTSCHRIFT ................................................ 15
G.1 WELCHE ZAHLUNGSINTERVALLE GIBT ES? ....................................................................................................... 15
G.2 WAS PASSIERT, WENN SIE FOLGEBEITRÄGE NICHT RECHTZEITIG BEZAHLEN? .......................................................... 15
G.3 BESONDERHEITEN BEI SEPA-LASTSCHRIFT ..................................................................................................... 16
H BEITRAGSBERECHNUNG NACH REGIONALKLASSEN, TYPKLASSEN, TARIF, BERUFSGRUPPE,
GEFAHREN- UND TARIFMERKMALEN ..................................................................................................... 16
H.1 ZUORDNUNG ZU EINER REGIONALKLASSE ....................................................................................................... 16
H.2 ZUORDNUNG ZU EINER TYPKLASSE ................................................................................................................ 17
H.3 ÄNDERUNG DER TARIFBEITRÄGE ................................................................................................................... 17
H.4 KÜNDIGUNGSRECHT BEI ÄNDERUNGEN .......................................................................................................... 18
AKB Spezial 2021/11 I
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
H.5 ZUORDNUNG ZU EINER BERUFSGRUPPE/TARIFGRUPPE ..................................................................................... 18
H.6 GESETZLICHE ÄNDERUNG IN DER KFZ-HAFTPFLICHT ......................................................................................... 18
H.7 ÄNDERUNG EINES BEI IHNEN EINGETRETENEN UMSTANDES ............................................................................... 18
I SCHADENFREIHEITSRABATTSYSTEM............................................................................................... 19
I.1 EINSTUFUNG BEI VERTRAGSBEGINN .............................................................................................................. 19
I.2 ÜBERNAHME EINES SCHADENVERLAUFS ......................................................................................................... 20
I.3 EINSTUFUNG NACH UNTERBRECHUNG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES ................................................................. 21
I.4 JÄHRLICHE NEUEINSTUFUNG IHRES VERTRAGS ................................................................................................ 21
I.5 JÄHRLICHE NEUEINSTUFUNG BEI SCHADENBELASTETEM VERLAUF ........................................................................ 21
I.6 RÜCKSTUFUNG BEI SCHADENBELASTETEM VERLAUF UND VERMEIDUNG DER RÜCKSTUFUNG ..................................... 22
I.7 ABGABE IHRES SCHADENFREIHEITSRABATTS .................................................................................................... 22
I.8 WELCHE AUSKÜNFTE ÜBER IHREN SCHADENSVERLAUF GIBT ES? ......................................................................... 22
J VERÄUßERUNG ODER ZWANGSVERSTEIGERUNG DES FAHRZEUGS ................................................ 23
K AUßERBETRIEBSETZUNG, RUHEVERSICHERUNG, FAHRTEN MIT UNGESTEMPELTEM
KENNZEICHEN ........................................................................................................................................ 23
K.1 AUßERBETRIEBSETZUNG ............................................................................................................................. 23
K.2 RUHEVERSICHERUNG ................................................................................................................................. 23
K.3 VERSICHERUNGSSCHUTZ MIT UNGESTEMPELTEM KENNZEICHEN/ZULASSUNGSFAHRTEN .......................................... 24
L REGELUNGEN FÜR SAISON-, KURZZEIT- UND AUSFUHRKENNZEICHEN ........................................... 24
L.1 SAISONKENNZEICHEN ................................................................................................................................. 24
L.2 KURZZEITKENNZEICHEN .............................................................................................................................. 24
L.3 AUSFUHRKENNZEICHEN .............................................................................................................................. 24
M WANN KÖNNEN SIE SICH AN DEN OMBUDSMANN ODER DIE VERSICHERUNGSAUFSICHT
WENDEN? .............................................................................................................................................. 24
M.1 OMBUDSMANN ........................................................................................................................................ 24
M.2 WELCHE GERICHTE SIND ZUSTÄNDIG? ........................................................................................................... 25
N SCHADENFREIHEITSKLASSEN .......................................................................................................... 25
N.1 SCHADENFREIHEITSKLASSEN TAXI UND MIETWAGEN ........................................................................................ 25
N.2 SCHADENFREIHEITSKLASSEN TRIKE UND QUAD ................................................................................................ 26
N.3 SCHADENFREIHEITSKLASSEN ALLE ÜBRIGEN FAHRZEUGE .................................................................................... 27
O SF-RÜCKSTUFUNGSTABELLEN ........................................................................................................ 28
O.1 TAXI UND MIETWAGEN - KFZ-HAFTPFLICHT.................................................................................................... 28
O.2 TAXI UND MIETWAGEN - VOLLKASKO ............................................................................................................ 29
O.3 TRIKE UND QUAD - KFZ-HAFTPFLICHT ........................................................................................................... 30
O.4 TRIKE UND QUAD - VOLLKASKO ................................................................................................................... 31
O.5 ALLE ÜBRIGEN FAHRZEUGE - KFZ-HAFTPFLICHT ............................................................................................... 32
O.6 ALLE ÜBRIGEN FAHRZEUGE - VOLLKASKO ....................................................................................................... 33
P ZUSATZBAUSTEIN: ELEKTRO PLUS .................................................................................................. 34
Q ZUSATZBAUSTEIN: KFZ-SCHUTZBRIEF ............................................................................................. 34
Q.1 WANN UND FÜR WELCHE FAHRZEUGE KÖNNEN SIE DEN KFZ-SCHUTZBRIEF VEREINBAREN? ...................................... 34
Q.2 WER IST VERSICHERT? ................................................................................................................................ 34
Q.3 WELCHE EREIGNISSE VERSICHERN WIR? ......................................................................................................... 34
Q.4 WANN HABEN SIE KEINEN ODER NUR EINGESCHRÄNKTEN VERSICHERUNGSSCHUTZ? ............................................... 34
Q.5 WELCHE LEISTUNGEN BIETEN WIR IM SCHADENSFALL? ..................................................................................... 35
Q.6 GEHEN FORDERUNGEN AUF UNS ÜBER? ......................................................................................................... 37
R ZUSATZBAUSTEIN: GAP-DECKUNG ................................................................................................. 37
S BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR ART UND VERWENDUNG VON FAHRZEUGEN ............................... 38
AKB Spezial 2021/11 II
[Seite 8]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
A Versicherte Risiken
A.1 Für welche Fahrzeugarten gelten diese Bedingungen?
Diese Bedingungen gelten für Kraftfahrzeuge und Anhänger.
A.2 Für welche Fahrzeugarten/Risiken gelten diese Bedingungen nicht?
Diese Bedingungen gelten nicht für die Versicherungen des Kfz-Handels und -Handwerks und der Kfz-
Hersteller. Sie gelten ebenfalls nicht für Pkw, Krafträder/-roller, Leichtkrafträder/-roller jeweils zur Eigen-
verwendung und Kfz mit Versicherungskennzeichen.
A.3 Welche rechtlich selbstständigen Versicherungsarten kann Ihre Kfz-Versicherung
umfassen?
Kfz-Haftpflicht
Kfz-Umweltschadenhaftpflichtversicherung
Teilkasko
Voll- inkl. Teilkasko
Kfz-Schutzbrief
B Kfz-Haftpflichtversicherung
B.1 Was versichern wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Wir regulieren Schadenersatzansprüche, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs:
Personen verletzt oder getötet werden (Personenschäden),
Sachen abhandenkommen, beschädigt oder zerstört werden (Sachschäden),
reine Vermögensschäden (Schäden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden
mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen) verursacht werden
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden.
Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren beispielsweise auch:
das Ein- und Aussteigen,
das Be- und Entladen.
Einen Schadenersatz für begründete Ansprüche zahlen wir in Geld aus.
Unbegründete Ansprüche wehren wir auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, wenn zu hohe Ansprüche
geltend gemacht werden.
Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt im Namen der versicherten Personen Ansprüche zu befriedigen oder abzuwehren.
Hierfür dürfen wir alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen
Ermessens abgeben.
Mitversicherung von Anhänger, Auflieger und abgeschleppten Fahrzeuge
Der Versicherungsschutz gilt auch für:
einen Anhänger oder Auflieger, der mit dem versicherten Fahrzeug verbunden ist.
Fahrzeuge, die mit dem versicherten Fahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, sofern für diese
keine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.
Das gilt auch, wenn sich der Anhänger, Auflieger, das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während
des Gebrauchs von dem versicherten Fahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
B.2 Wer ist versichert?
Unser Kfz-Haftpflicht-Schutz gilt für Sie und folgende Personen (mitversicherte Personen):
Halter des Fahrzeugs,
Eigentümer des Fahrzeugs,
Fahrer des Fahrzeugs,
AKB Spezial 2021/11 1
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder dem Halter, einen berechtigten
Fahrer nicht nur gelegentlich begleitet, um ihn abzulösen oder um Lade- und Hilfsarbeiten
vorzunehmen.
Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder dem Halter tätig ist.
Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das versicherte Fahrzeug mit Ihrer
Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird.
Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer, Omnibusschaffner eines mit dem Fahrzeug verbundenen
Anhängers, Aufliegers oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Diese Personen können die Ansprüche aus dem Vertrag selbstständig gegen uns geltend machen.
B.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
Unsere Zahlungen für ein Schadensereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach-
und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Die Höhe Ihrer Versicherungssumme können
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden mit derselben
Ursache, gelten als ein Schadensereignis.
Wenn die Ansprüche die Versicherungssummen übersteigen, zahlen wir nach den Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. Für nicht oder nicht vollständig
erfüllte Schadenersatzansprüche müssen Sie selbst einstehen.
B.4 Was versichern wir in der Kfz-Haftpflicht nicht?
In folgenden Fällen besteht kein Versicherungsschutz:
Vorsatz
Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen, versichern wir nicht.
Genehmigte Rennen und Übungsfahrten
Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen
es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen, versichern wir nicht. Das gilt auch
für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen ist eine Pflichtverletzung bei Gebrauch
des Fahrzeugs.
Fahrzeugschäden
Wir bieten keinen Versicherungsschutz, wenn das versicherte Fahrzeug abhandenkommt, beschädigt oder
zerstört wird.
Abgeschleppte Fahrzeuge oder Anhänger
Wir bieten keinen Versicherungsschutz, wenn ein mit dem versicherten Fahrzeug
abgeschlepptes oder geschlepptes Fahrzeug oder
verbundener Anhänger oder Auflieger
abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird.
Hinweis: Wenn Sie ein betriebsunfähiges Fahrzeug abschleppen, versichern wir dabei am abgeschleppten
Fahrzeug verursachte Schäden. Das gilt nur, wenn Sie ohne gewerbliche Absicht im Rahmen üblicher
Hilfeleistung handeln.
Beförderte Sachen
Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden, versichern wir nicht. Dies gilt auch für
Reisegepäck und elektronische Geräte. Sachen des persönlichen Bedarfs, die Insassen eines Kfz
grundsätzlich mit sich führen (z. B. Brille, Brieftasche), versichern wir. Sachen unberechtigter Insassen
versichern wir nicht.
Schadenersatzansprüche gegen mitversicherte Personen
Sach- oder Vermögensschäden, die Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch eine mitversicherte
Person bei Gebrauch des Fahrzeugs zugefügt werden, versichern wir nicht.
Liefer- und Beförderungsfristen
Wenn Liefer- und Beförderungsfristen nicht eingehalten werden, versichern wir dadurch entstehende reine
Vermögensschäden nicht.
AKB Spezial 2021/11 2
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
Vertragliche Ansprüche
Ansprüche, die Sie vertraglich vereinbart oder gesondert zugesagt haben, versichern wir nicht, wenn sie
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Kernenergie
Schäden durch Kernenergie versichern wir nicht.
C Kfz-Umweltschadenhaftpflicht
In Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung ist auch eine Kfz-Umweltschadenhaftpflicht enthalten. Den Schutz der
Kfz-Umweltschadenhaftpflicht erhalten Sie nicht, wenn Sie nur eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit
gesetzlicher Mindestdeckung vereinbart haben. Der Schutz der Kfz-Umweltschadenhaftpflicht endet, wenn
Sie die Kfz-Haftpflichtversicherung kündigen oder wenn diese auf die gesetzliche
Mindestversicherungssumme reduziert wird.
C.1 Was versichern wir in der Kfz-Umweltschadenhaftpflicht?
Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) frei. Voraussetzung ist, dass sie durch einen Unfall, eine Panne oder eine
plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung)
verursacht worden sind.
Für Ansprüche, die auch ohne das Umweltschadensgesetz aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können, besteht kein Versicherungsschutz.
Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflicht abgesichert.
Einen Schadenersatz für begründete Ansprüche zahlen wir in Geld aus. Unbegründete Ansprüche wehren
wir auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, soweit zu hohe Ansprüche geltend gemacht werden.
Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen im
Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu erfüllen oder abzuwehren. Kommt es in einem Versicherungsfall zu
einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung
bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere
Kosten. Einem von uns in Ihrem Namen beauftragten Rechtsanwalt müssen Sie Vollmacht und alle
erforderlichen Auskünfte erteilen. Zudem müssen Sie ihm die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
stellen.
C.2 Was versichern wir in der Kfz-Umweltschadenhaftpflicht nicht?
Vorsatz, genehmigte Rennen und Übungsfahrten, vertragliche Ansprüche, Kernenergie
Die Regelungen in B.4 zu Vorsatz, zu genehmigten Rennen und Übungsfahrten, zu vertraglichen
Ansprüchen und zu Kernenergie gelten entsprechend.
Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
Schäden durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt versichern wir nicht.
Ausbringungsschäden
Schäden durch die Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von
Klärschlamm,
Jauche,
Gülle,
festem Stalldung,
Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln
versichern wir nicht.
Versichert sind jedoch solche Schäden, wenn diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse
bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen. Das gilt auch, wenn sie durch
Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften.
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
Schäden durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen, an Sie gerichtete behördliche
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, versichern wir nicht.
AKB Spezial 2021/11 3
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ERGO Direkt Versicherung AG
C.3 Wer ist versichert?
Es sind dieselben Personen wie in der Kfz-Haftpflichtversicherung versichert.
C.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme beträgt 5 Mio. Euro je
Schadensereignis. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als
ein einziges Schadensereignis. Für alle in einem Versicherungsjahr anfallenden Schadensereignisse zahlen
wir insgesamt höchstens 10 Mio. Euro.
D Kasko: Die Versicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug
D.1 Was versichern wir?
Die Kaskoversicherung deckt Schäden an Ihrem Fahrzeug. Wir versichern Ihr Fahrzeug und Fahrzeugteile
sowie Fahrzeugzubehörteile (Teile), wenn
sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind,
sie fest mit dem Fahrzeug verbunden sind,
und folgend nichts Abweichendes geregelt ist.
Folgende Teile versichern wir nicht:
Daten-, Bild- und Tonträger
Ersatzteile
Fahrerkleidung
Faltgarage, Regenschutzplane
Fotoausrüstung
Garagentoröffner (Sendeteil)
Heizung (soweit nicht fest eingebaut)
Markisen
mobiles Navigations- und Multifunktionsgerät
Smartphone/Mobiltelefon
Sonderausstattung
Bis zu einem Gesamtneuwert von insgesamt 50.000 Euro inkl. MwSt. sind ohne Mehrbeitrag folgende
verbundene Teile mitversichert:
individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere
Oberflächenbehandlungen.
Video-, Audio-, Funk- und Navigationsgeräte und deren Zusatzteile
Folgende fest mit dem Fahrzeug verbundene Teile versichern wir nur gegen Beitragszuschlag:
Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl-und Thermoaufbauten)
Spezialanbauten (z. B. Frontlader, Schneepflug)
Spezialausstattungen (z. B. in Messfahrzeugen, Werkstattwagen oder Behindertentransportfahrzeugen)
zulässige Veränderungen am Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die
der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens
dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen, sofern diese nicht serienmäßig (nicht
werkseitig vom Fahrzeughersteller) verbaut wurden,
Alle weiteren nicht fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile sind nicht mitversichert. Diese Teile sind
jedoch versichert, wenn deren Nutzung ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dienen kann und sie im
Fahrzeug unter Verschluss gehalten werden. Das sind z. B. Warndreieck, Pannenwerkzeug und
Verbandskasten.
Zusätzlich versichern wir folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile bis zu
einem Gesamtneuwert von 50.000 Euro inkl. MwSt ohne Beitragszuschlag:
einen Satz Räder mit Sommer- oder Winterbereifung
Dach- und Heckträger
Gepäckabdeckung (Netz, Rollo, Gitter)
Dach-/Motorradkoffer und Hardtop
Kindersitze
AKB Spezial 2021/11 4
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Schneeketten
D.2 Welche Ereignisse versichern wir in der Teilkasko?
In der Teilkasko besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des
Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die im Folgendem aufgeführten Ereignisse.
Brand und Explosion
Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder
ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
Sengschäden.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich
verlaufende Kraftäußerung.
Kurzschluss
Wir versichern Schäden durch Kurzschluss an der Verkabelung des Fahrzeugs. Folgeschäden durch
Kurzschluss sind nicht versichert.
Diebstahl, Raub und Unterschlagung (Entwendung) sowie unbefugter Gebrauch
Versichert sind Diebstahl, Raub und Unterschlagung (Entwendung) sowie unbefugter Gebrauch.
Besonderheiten bei Unterschlagung und unbefugtem Gebrauch
Eine Unterschlagung versichern wir nicht, wenn dem Täter das Fahrzeug zum Gebrauch in seinem eigenen
Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wurde.
Unbefugten Gebrauch versichern wir nur, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu
gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der
Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurde (z. B. Werkstatt-, Hotelangestellter). Das gilt auch, wenn der
Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien-
oder Haushaltsangehörige).
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wenn das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder aufgefunden wird,
müssen Sie es zurücknehmen. Voraussetzung ist, dass Sie es innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv
zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. Wir werden Eigentümer des Fahrzeugs,
wenn Sie es nicht zurücknehmen müssen und unsere Leistungspflicht feststeht. Wenn wir die
Entschädigung wegen einer grob fahrlässig herbeigeführten Pflichtverletzung gekürzt haben und das
Fahrzeug wiedergefunden wird, steht Ihnen ein Anteil am erzielbaren Verkaufserlös zu. Hiervon ziehen wir
die erforderlichen Kosten für die Rückholung und Verwertung anteilig ab. Der Anteil entspricht dem
Prozentsatz, um den wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
Naturgewalten
Wir versichern die direkte Einwirkung von Blitzschlag, Böen, Sturm, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Muren,
Hagel, Schnee- und Dachlawinen oder Überschwemmung auf das Fahrzeug.
Böen und Sturm setzen mindestens Windstärke 8 voraus.
Erdbeben sind naturbedingte Erschütterungen des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im
Erdinneren ausgelöst werden.
Erdrutsche sind von Berghängen abgehende Gesteins-, Geröll- oder Schlammmassen.
Schnee- und Dachlawinen sind von Berghängen bzw. Dächern abgehende Schnee- oder Eismassen.
Wenn durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden, haben Sie
Versicherungsschutz. Für Schäden, die auf ein Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind, das durch diese
Naturgewalten ausgelöst wurde, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Zusammenstoß mit Tieren
Wir versichern den Zusammenstoß des fahrenden Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
Glasbruch
Wir versichern Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und
Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen
von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und
Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmitteln.
Folgeschäden durch Glasbruch sind nicht versichert.
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Tierbiss
Wir ersetzen Schäden, die unmittelbar durch einen Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden.
Folgeschäden durch Tierbiss
Wir versichern auch Folgeschäden durch Tierbiss an weiteren Teilen bis insgesamt 5.000 Euro inkl. MwSt.
Wir versichern den Transport des Fahrzeugs mit einem Schiff/Fähre
Wir versichern Schäden, die durch die Benutzung einer Fähre oder eines Schiffes durch folgende Gefahren
entstehen:
Strandung, Kollision oder Untergang der Fähre oder des Schiffes
Wassereinbruch in die Fähre oder das Schiff
das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des Seegangs über Bord gespült wird
Aufopferung auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff oder Ladung
(Havarie-Grosse)
Das gilt nicht, soweit anderweitig Ersatz zu erlangen ist.
D.3 Welche Ereignisse versichern wir in der Vollkasko?
In der Vollkasko besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des
Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die im Folgendem aufgeführten Ereignisse.
Ereignisse der Teilkasko
Alles was in Teilkasko versichert ist, gilt auch für die Vollkasko.
Unfall
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine
Bruchschäden sowie Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung, Abnutzung, Bedienungsfehler oder
Überbeanspruchung des Fahrzeugs. Auch Verwindungsschäden und Schäden zwischen ziehendem und
gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen sind keine Unfallschäden.
Mut- oder böswillige Handlungen
Wir versichern mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das
Fahrzeug zu nutzen. Als berechtigt gelten Personen, denen der Verfügungsberechtigte das Fahrzeug
überlassen hat (z. B. Werkstatt-, Hotelangestellter). Hierzu zählen auch Personen, die in einem
Näheverhältnis zum Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder
Haushaltsangehörige).
D.4 Was versichern wir in der Kasko nicht?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen, versichern wir nicht.
Bei grob fahrlässig verursachten Schäden, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei grober Fahrlässigkeit verzichten wir jedoch in der
Kaskoversicherung auf die Kürzung. Das gilt nicht wenn
das Schadensereignis eine Folge von Alkoholgenuss oder anderer berauschender Mittel ist oder,
das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile entwendet werden.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Rennen und Übungsfahrten
Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt, versichern wir nicht. Das gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Wir
versichern auch keine Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken. Das machen wir auch dann nicht, wenn es
nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten,
Touristenfahrten). Wir versichern aber reine Fahrsicherheitstrainings.
Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten dar.
Reifenschäden
Wenn nur die Reifen beschädigt oder zerstört werden, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
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Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Schäden durch Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt versichern wir
nicht. Das gilt auch für Schäden, die nur mittelbar durch diese Ereignisse verursacht werden.
Kernenergie
Schäden durch Kernenergie versichern wir nicht.
D.5 Wie regulieren wir einen Kaskoschaden?
Begrifflichkeiten
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs
am Tag des Schadens bezahlen müssen.
Restwert ist der Verkaufswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand am Tag des
Schadens.
Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der versicherten Ausführung oder, wenn
der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird, eines vergleichbaren Nachfolgemodells am
Tag des Schadens bezahlt werden muss. Er richtet sich nach der jeweils unverbindlichen Preisempfehlung
des Herstellers abzüglich orts-, marken- und branchenüblicher Nachlässe.
Kaufpreis ist der Preis, der für das versicherte Fahrzeug bei Anschaffung tatsächlich bezahlt wurde.
Wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Reparatur des Fahrzeugs
Wird eine Beschädigung des Fahrzeugs vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die für die
Reparatur erforderlichen Kosten. Das gilt auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn Sie diesen
trotzdem reparieren lassen. Die Höchstgrenze ist jeweils der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
Wird das Fahrzeug nicht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten für eine vollständige Reparatur.
Dies gilt auch, wenn nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird oder Sie uns die Reparatur nicht
ausreichend nachweisen. Wir zahlen allerdings nur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten
Wiederbeschaffungswertes.
Ohne Vorlage einer Reparaturrechnung ersetzen wir die Stundenverrechnungssätze (Aushangsätze) einer in
der Region Ihres ständigen Wohn-/Firmensitzes befindlichen und zur Durchführung der Reparatur
geeigneten Werkstatt.
Ist der Wiederbeschaffungswert höher als der Preis für ein gleichwertiges neues Fahrzeug, ist dieser Preis in
allen Fällen unsere Leistungsgrenze. Wir ermitteln diesen Preis für ein Fahrzeug gleichen Typs und gleicher
Ausstattung nach unverbindlicher Preisempfehlung des Herstellers. Ist der Fahrzeugtyp nicht mehr
verfügbar, gilt der Preis eines vergleichbaren Nachfolgemodells in der versicherten Ausführung. Wir ziehen
jeweils orts-, marken- und branchenübliche Nachlässe ab.
Rest- und Altteile sowie das nicht reparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Verkaufswert
auf die Entschädigung angerechnet.
Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter
Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren regulieren wir wie bei
Beschädigung (Reparatur).
Abzug neu für alt
Wir verzichten auf den Abzug neu für alt.
Für den Austausch alter gegen neue Teile oder bei teilweiser oder vollständiger Lackierung des Fahrzeugs
ziehen wir keinen Betrag von den Reparaturkosten ab.
Abschleppkosten und Bergungskosten
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen und Bergen vom Schadenort
bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen
gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Die Abschleppkosten sowie Bergungskosten rechnen
wir auf unsere maximale Entschädigungsgrenzen an.
AKB Spezial 2021/11 7
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Neupreisentschädigung für neue Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen)
Wir zahlen anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 6
Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Dies gilt
nur, wenn das Fahrzeug bei Eintritt des Schadens in Ihrem Eigentum steht und Sie dieses als Erstbesitzer
von einem Kfz-Händler oder Hersteller erworben haben.
Die Neupreisentschädigung zahlen wir auch, wenn die erforderlichen Reparaturkosten 80 Prozent des
Neupreises erreichen oder übersteigen.
Einen vorhandenen Restwert des Fahrzeugs ziehen wir von der Neupreisentschädigung ab.
Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe,
in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die
Reparatur des Fahrzeugs oder den Kauf eines Ersatzfahrzeugs verwendet wurde.
Kaufpreisentschädigung für gebrauchte Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen)
Bei gebrauchten Fahrzeugen, bei denen kein Erstbesitz vorliegt, zahlen wir in den ersten 6 Monaten nach
Kaufdatum des Fahrzeugs, anstelle des Wiederbeschaffungswertes, den Kaufpreis des Fahrzeugs.
Dies tun wir bei einem Totalschaden, der Zerstörung oder bei Verlust des Fahrzeugs. Voraussetzung ist, dass
das Fahrzeug am Tag, an dem Sie es kaufen, nicht älter als zwei Jahre ab Zulassung ist.
Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Kaufpreisentschädigung nur in der Höhe,
in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die
Reparatur des Fahrzeugs oder den Kauf eines Ersatzfahrzeugs verwendet wurde.
Besonderheiten für Leasingfahrzeuge
Den über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Neupreis oder Kaufpreis zahlen wir nicht für
Leasingfahrzeuge.
Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen zahlen wir nur, wenn wir seine Beauftragung veranlasst oder ihr
zugestimmt haben.
Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer
Die Mehrwertsteuer (MwSt.) zahlen wir nur, wenn und soweit diese bei der von Ihnen gewählten
Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer zahlen wir nicht, soweit
Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Selbstbeteiligung
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird bei jedem Schadensfall von der Entschädigung abgezogen. Ihrem
Versicherungsschein bzw. dem aktuellen Nachtrag können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie für
Ihr versichertes Fahrzeug eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Sind über einen Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert, gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung für jedes
versicherte Fahrzeug und für jeden Schadensfall gesondert.
Selbstbeteiligungsverzicht bei Glasreparatur
Bei Glasreparatur verzichten wir auf den Abzug der Selbstbeteiligung im Kasko-Schadensfall, sofern kein
weiterer Schaden am Fahrzeug zu reparieren ist.
Was wir nicht ersetzen
Wir zahlen nicht für:
Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen
Treibstoff
weitere Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit)
die Minderung des Wertes oder der Leistungsfähigkeit
Zulassungs-, Überführungs- oder Verwaltungskosten
Kosten eines Mietfahrzeugs
Nutzungsausfall (Nutzungsausfall wäre ein pauschaler Betrag dafür, dass Sie das Fahrzeug nicht
nutzen können).
D.6 Wann müssen wir zahlen?
Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese
innerhalb von zwei Wochen. Ist das Fahrzeug entwendet worden, warten wir ab, ob es wieder aufgefunden
wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens einen Monat nach Eingang Ihrer Schadensanzeige.
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Sie können einen angemessenen Vorschuss verlangen. Voraussetzung ist, dass unsere Zahlungspflicht
feststeht und sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadensanzeige
feststellen lässt.
D.7 Fordern wir Leistungen vom Fahrer zurück?
Wenn Sie nicht selbst gefahren sind und eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug fährt und es
zu einem Schadensereignis kommt, fordern wir bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des
Schadens unsere Leistungen nicht zurück.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir jedoch berechtigt, unsere Leistung in der Höhe
zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Das gilt nur, wenn
das Schadensereignis unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel war oder
das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile entwendet wurden.
Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere
Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, sondern nur bei
vorsätzlicher Verursachung.
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe
zurückzufordern.
Dies gilt entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer B.2 mitversicherte Person,
der Mieter oder der Entleiher des Fahrzeugs einen Schaden herbeiführt.
D.8 Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe
Einigen wir uns nicht über die Höhe der Entschädigung, den Wiederbeschaffungswert oder den Umfang der
erforderlichen Reparaturarbeiten, kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein
Sachverständigenausschuss entscheiden. Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kfz-
Sachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen
Sachverständigen benennen, wird er vom jeweils anderen bestimmt. Falls sich der Ausschuss nicht einigt,
entscheidet ein weiterer Kfz-Sachverständiger als Obmann (Schiedsrichter). Er soll vor Beginn des
Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des
Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss
zwischen den von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. Die Kosten sind anteilig von
Ihnen und uns zu tragen. Die Aufteilung erfolgt in dem Verhältnis, wie das Sachverständigenverfahren zu
Gunsten oder Ungunsten endet.
Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
E Allgemeine Regelungen
E.1 Wie kommt Ihr Versicherungsschutz zustande und wann beginnt er?
Der Versicherungsschutz kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Normalerweise
geschieht das durch Zugang des Versicherungsscheins an den Versicherungsnehmer. Ihr Schutz beginnt ab
dem vereinbarten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten
Beitrag bezahlt haben. Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird 14 Tage
nach Erhalt des Versicherungsscheins fällig. Sie müssen diesen Beitrag dann unverzüglich zahlen.
E.2 Was passiert, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen?
Sie haben von Anfang an keinen Versicherungsschutz, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig bezahlen. Das gilt nicht, wenn Sie die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten
haben. Wenn Sie diese jedoch zu vertreten haben, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung.
Wir können vom Vertrag zurücktreten, solange Sie den Beitrag nicht bezahlt haben. Wir können nicht
zurücktreten, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Nach einem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Sie beträgt für jeden
angefangenen Monat 15 Prozent des Jahresbeitrages. Wir erheben sie vom beantragten Beginn bis zu
unserem Rücktritt. Wir fordern höchstens 40 Prozent des Jahresbeitrages.
E.3 Vorläufiger Versicherungsschutz
Wenn wir Ihnen eine elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) geben, haben Sie nur in der
Kfz-Haftpflicht vorläufigen Versicherungsschutz. Er beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem
Tag, an dem das Fahrzeug mit unserer eVB zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen,
beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
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Den vorläufigen Versicherungsschutz bieten wir nur in Höhe der gesetzlichen Mindestdeckung. Ein höherer
oder erweiterter vorläufiger Versicherungsschutz gilt nur, wenn wir es Ihnen gesondert und ausdrücklich
bestätigt haben. Für weitere Versicherungsarten haben Sie nur vorläufigen Versicherungsschutz, wenn wir
es Ihnen gesondert und ausdrücklich bestätigt haben. Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag
bezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.
Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, d.h. Sie haben von Anfang an keinen
Versicherungsschutz, wenn wir Ihren Antrag auf endgültigen Versicherungsschutz unverändert
angenommen haben, Sie jedoch den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, d. h. 14 Tage nach
Zugang des Versicherungsscheins, bezahlt haben. Das gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu
vertreten haben.
Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit in Textform (z. B. Brief, Fax, E-
Mail) zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei
Ihnen wirksam. Ihre Kündigung wird sofort mit deren Zugang bei uns wirksam.
Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige
Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
Für den Zeitraum, in dem der vorläufige Versicherungsschutz besteht, müssen Sie einen Beitrag zahlen. Er
entspricht zeitanteilig dem Jahresbeitrag für den endgültigen Versicherungsschutz.
E.4 Geltungsbereich: In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, gilt Ihr Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen
Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
gehören.
Wenn außerhalb Deutschlands in der Kfz-Haftpflicht ein höherer Schutz gesetzlich vorgeschrieben ist,
bieten wir den höheren Schutz.
Besonderheiten für die Kfz-Haftpflichtversicherung: Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte
- IVK - (Grüne-Karte) ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt
sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht
durchgestrichen sind.
In der Kfz-Umweltschadenhaftpflicht besteht außerhalb Deutschlands nur in den Ländern des Europäi-
schen Wirtschaftsraums Versicherungsschutz. Das gilt, falls die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/ EG)
gilt oder sinngemäße Anwendung findet.
Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den
Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
E.5 Versicherungsjahr, Vertragslaufzeit, Kündigung zum Ablauf
Versicherungsjahr
Versicherungsjahr ist grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres.
Vertragslaufzeit
Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von
einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Es sei denn, Sie oder wir
kündigen zum Ablauf. Das gilt auch, wenn das erste Versicherungsjahr nur deshalb kürzer ist, damit die
folgenden Versicherungsjahre früher beginnen.
Ist ausdrücklich eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart und soll sich der Vertrag nicht verlängern,
endet er. Weder Sie noch wir müssen kündigen.
Kündigung zum Ablauf
Sie und wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur
wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
E.6 Änderung der Bedingungen
Wir können eine vertraglich vereinbarte Regelung des Vertrags ändern, ergänzen oder ersetzen, wenn sie
aufgrund
Änderungen von Gesetzen oder Verordnungen,
höchstrichterlicher Rechtsprechung,
verbindlicher Anordnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der
Kartellbehörden unwirksam wird und keine andere gesetzliche Regelung besteht.
AKB Spezial 2021/11 10
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Unser Änderungsrecht beschränkt sich auf die für unwirksam erklärte Regelung.
Die neue Regelung soll inhaltlich der alten weitestgehend entsprechen, soweit es rechtlich zulässig ist. Die
Gründe, die zur Unwirksamkeit der bisherigen Regelung führten, sollen bei der Neufassung berücksichtigt
werden. Die neue Regelung darf die Versicherten in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht daher im
Vergleich zur bisherigen Regelung insgesamt nicht benachteiligen. Die zulässigen Änderungen teilen wir
Ihnen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) mit. Sie treten mit Bekanntgabe in Kraft.
Wenn wir die Bedingungen anpassen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Die Wirksamkeit der Änderung bis
zum Ablauf des Vertrags wird durch die Kündigung nicht berührt.
E.7 Regelungen für alle Kündigungen
Die Kfz-Haftpflicht, Kfz-Umweltschadenhaftpflicht, Kaskoversicherung und der Kfz-Schutzbrief sind jeweils
rechtlich selbstständige Verträge.
Bei Beendigung der Kfz-Haftpflicht oder Reduzierung auf gesetzliche Mindestversicherungssummen endet
auch die Kfz-Umweltschadenhaftpflicht. Weder Sie noch wir müssen diese kündigen.
Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes in einer Versicherungsart die anderen
auch zu kündigen.
Kündigen wir nur eine von mehreren Versicherungsarten, gilt: Wenn Sie uns mitteilen, dass Sie mit einer
Fortsetzung der ungekündigten Versicherungsarten nicht einverstanden sind, gelten sämtliche
Versicherungsarten als gekündigt. Das gilt nur, wenn Sie uns das innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
unserer Kündigung mitteilen. Das gilt entsprechend für uns, wenn Sie unter mehreren nur eine
Versicherungsart kündigen. Kündigen Sie oder wir nur den Kfz-Schutzbrief, gelten die drei vorstehenden
Sätze nicht.
Kündigungen müssen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb
der jeweiligen Frist zugehen.
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungs-
schutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
E.8 Kündigung nach einem Schadensereignis
Ist ein Schadensereignis eingetreten, können Sie oder wir den Vertrag kündigen. Sie muss spätestens einen
Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
Besonderheiten in der Kfz-Haftpflicht oder Kfz-Umweltschadenhaftpflicht
Bei gerichtlicher Zustellung einer Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch können Sie auch kündigen. Gleiches gilt, wenn wir Ihren Anspruch auf Freistellung zu
Unrecht abgelehnt haben. In diesen Fällen muss Ihnen bzw. uns die Kündigung in Textform (z. B. Brief, Fax,
E-Mail) spätestens einen Monat nach der Zustellung der Klage oder unserer Ablehnung zugegangen sein.
Ihre Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens zum Ablauf des
Vertrags, erfolgen. Wir können nur mit Frist von einem Monat kündigen.
E.9 Welches Recht und welche Vertragssprache gelten?
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
F Vertragspflichten (Obliegenheiten) und Folgen bei Pflichtverletzung
F.1 Pflichten bis zur Antragstellung
Es gibt Gefahrumstände, die für unseren Entschluss, einen Vertrag mit Ihnen abzuschließen, erheblich sind.
Sie müssen alle in Textform gestellten Fragen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten. Das gilt auch, wenn wir Ihnen vor Annahme des Vertrags hierzu noch weitere
Fragen stellen. Dies heißt vorvertragliche Anzeigepflicht.
Wenn Sie die Anzeigepflicht verletzen, können wir den Vertrag mit Frist von einem Monat kündigen. Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können wir sogar vom Vertrag zurücktreten. Sie haben dann von Anfang
an keinen Versicherungsschutz.
Falls wir den Vertrag auch bei Kenntnis der Umstände geschlossen hätten, können wir, außer bei Vorsatz,
nicht kündigen oder zurücktreten. Das gilt auch, wenn wir den Vertrag nur zu anderen Bedingungen/
Beiträgen geschlossen hätten. Wir können verlangen, dass die anderen Bedingungen/Beiträge rückwirkend
Vertragsbestandteil werden.
AKB Spezial 2021/11 11
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ERGO Direkt Versicherung AG
Wenn Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, werden die anderen Bedingungen/Beiträge ab dem
laufenden Versicherungsjahr Vertragsbestandteil. Erhöht sich hierdurch der Beitrag um mehr als 10
Prozent, können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang
unserer Mitteilung erfolgen. Die Kündigung kann sofort wirksam werden. Das gilt auch, wenn wir den
Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand ausschließen. Ihre Kündigung muss in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) erfolgen. Auf Ihr Kündigungsrecht weisen wir in unserer Mitteilung hin.
F.2 Pflichten nach Abschluss des Vertrags
Änderungen der Tarifmerkmale
Ändern sich die weiteren Tarifmerkmale, die sich auf den Beitrag auswirken, müssen Sie uns dies
unverzüglich anzeigen. Näheres dazu finden Sie unter Ziffer H.5 und H.7. Die Tarifmerkmale/Merkmale zur
Beitragsberechnung können Sie im Versicherungsschein nachlesen.
Wir sind berechtigt zu prüfen, ob die berücksichtigten Merkmale zutreffen. Sie müssen uns entsprechende
Bestätigungen oder Nachweise vorlegen, wenn wir Sie hierzu auffordern.
Ändern sich während der Laufzeit des Vertrags die Tarifmerkmale, berechnen wir den Beitrag neu (H.7). Das
kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. Ein außerordentliches
Kündigungsrecht haben Sie nicht.
Wenn Sie Änderungen nicht oder unzutreffend anzeigen, erheben wir ab Beginn des laufenden
Versicherungsjahres den Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen entspricht.
Haben Sie vorsätzlich gehandelt und haben wir deshalb einen zu niedrigen Beitrag berechnet, müssen Sie
zusätzlich eine Vertragsstrafe zahlen. Diese Vertragsstrafe entspricht dem neu berechneten Jahresbeitrag.
Wir können Sie auffordern, Tarifmerkmale nachzuweisen. Den Nachweis müssen Sie innerhalb von zwei
Wochen erbringen. Informieren Sie uns schuldhaft nicht, berechnen wir ab Beginn des laufenden
Versicherungsjahres den Beitrag mit den für Sie ungünstigsten Annahmen. Erbringen Sie einen geforderten
Nachweis erst nach Ablauf der Frist, gilt der entsprechende Beitrag erst ab dem folgenden
Versicherungsjahr.
Gefahrerhöhung
Ohne unsere Einwilligung dürfen Sie keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme gestatten.
Eine Gefahrerhöhung ist z. B. die nicht mit uns vereinbarte Vermietung des Fahrzeugs oder der nicht mit uns
vereinbarte Transport von Gefahrgut. Das Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet Sie, uns eine
Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen, wenn Sie diese erkennen oder von ihr Kenntnis erlangen.
Gefahrerhöhungen können uns gemäß Versicherungsvertragsgesetz zur Kündigung, Beitragserhöhung oder
Ausschluss der höheren Gefahr berechtigen.
Änderung der Fahrzeugverwendung
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs gemäß den Bestimmungen ersicherte Risiken"
(Ziffer A), müssen Sie uns das anzeigen.
Wir können den Beitrag ab der Änderung anpassen oder den Vertrag fristlos kündigen. Beruht die
Veränderung auf leichter Fahrlässigkeit, wird die Kündigung erst nach Ablauf von einem Monat nach
Zugang bei Ihnen wirksam.
Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 Prozent, können Sie den Vertrag fristlos kündigen. Ihre Kündigung
muss innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung erfolgen.
F.3 Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
Berechtigte Personen
Nur berechtigte Personen dürfen das Fahrzeug gebrauchen. Berechtigte Person ist, wer das Fahrzeug mit
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Sie, der Halter oder der Eigentümer des
Fahrzeugs dürfen es nicht wissentlich ermöglichen, dass eine unberechtigte Person das Fahrzeug
gebraucht.
Fahren mit Fahrerlaubnis
Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der vorgeschriebenen
Fahrerlaubnis benutzen. Sie, der Halter oder Eigentümer dürfen niemanden fahren lassen, der nicht die
erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Vereinbarter Verwendungszweck
Sie dürfen das Fahrzeug nur zu dem vereinbarten Zweck verwenden.
AKB Spezial 2021/11 12
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Alkohol und andere berauschende Mittel
Es darf niemand fahren, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel fahruntüchtig
ist. Sie oder eine mitversicherte Person dürfen es auch nicht zulassen.
Hinweis: Auch in der Kasko und im Kfz-Schutzbrief besteht für solche Fahrten kein oder eingeschränkter
Versicherungsschutz.
Nicht genehmigte Rennen
Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Das gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Behördlich genehmigte Rennen sind in der Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung sowie im Kfz-Schutzbrief
nicht versichert.
Folgen von Pflichtverletzungen
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, kürzen wir unsere Leistung. Die Kürzung erfolgt in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob
fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Wir müssen jedoch leisten, wenn die
Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
In der Kfz-Haftpflicht ist die Leistungsfreiheit bzw. -kürzung Ihnen und den mitversicherten Personen
gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Gegenüber einem Fahrer, der das
Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, und in der Kfz-Umweltschadenhaftpflicht sind
wir vollständig leistungsfrei.
Kündigungsrecht
Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs, können wir fristlos kündigen. Die Kündigung
muss innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erfolgen. Wir
können nicht kündigen, wenn Sie nachweisen, dass die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt wurde.
F.4 Pflichten im Schadensfall
Anzeigepflicht
Sie müssen uns jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, unverzüglich
anzeigen. Bei einer Entwendung des Fahrzeugs, seiner Teile oder eines Autoschlüssels muss die Anzeige in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) erfolgen. Wird im Zusammenhang mit dem Schadensereignis amtlich
ermittelt, müssen Sie uns das und den Fortgang des Verfahrens unverzüglich anzeigen. Das kann z. B. ein
Strafbefehl oder Bußgeldbescheid sein. Das gilt auch, wenn Sie uns das Schadensereignis bereits gemeldet
haben. Bitte nehmen Sie direkt nach dem Schadensfall telefonisch oder elektronisch Kontakt mit uns auf.
Aufklärungspflicht
Sie müssen alles tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Insbesondere dürfen Sie
den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Unsere Fragen zum
Schadensereignis müssen Sie wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Sie müssen unsere
erforderlichen Weisungen befolgen.
Schadenminderungspflicht
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden und mindern. Unsere Weisungen müssen Sie, soweit
sie zumutbar sind, befolgen.
Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflicht
Außergerichtlich geltend gemachte Ansprüche
Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, müssen Sie uns das innerhalb einer Woche nach
Anspruchserhebung anzeigen.
Gerichtlich geltend gemachte Ansprüche
Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), müssen Sie uns das
unverzüglich anzeigen. Das gilt auch, wenn Ihnen der Streit verkündet wird. Sie müssen uns die Führung
des Rechtsstreits überlassen. Falls erforderlich, beauftragen wir in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie
müssen diesem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte
Unterlagen zur Verfügung stellen.
AKB Spezial 2021/11 13
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Drohender Fristablauf
Wenn gegen Sie ein Mahnbescheid oder ein Bescheid einer Behörde erlassen wurde, müssen Sie den
erforderlichen Rechtsbehelf fristgerecht einlegen. Das gilt nur, wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor
Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt.
Anzeige von Kleinschäden
Einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 Euro beträgt, können Sie selbst ersetzen. Wenn
das nicht gelingt, müssen Sie uns über den Schadensfall unverzüglich informieren.
Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Umweltschadenhaftpflicht
Anzeigepflichten
Sie müssen uns jeweils unverzüglich und umfassend informieren,
über die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde.
wenn Behörden Ihnen gegenüber wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens tätig
werden.
wenn ein Dritter Ansprüche auf Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung,
Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens erhebt.
wenn ein Anspruch gegen Sie gerichtlich (z. B. Klage, Mahnbescheid) geltend gemacht wird.
wenn Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird.
Abgestimmtes Verhalten
Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns
abzustimmen.
Widerspruchs- oder gerichtliche Verfahren
Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren müssen Sie uns die Führung des Verfahrens
überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
Verfügung stellen.
Drohender Fristablauf
Sie müssen gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt fristgemäß Widerspruch oder die sonst
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
Zusätzliche Pflichten in der Kaskoversicherung
Einholen unserer Weisungen
Vor Beginn der Verwertung oder Reparatur des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen einholen, wenn
die Umstände das zulassen. Sie müssen die Weisungen befolgen, soweit Ihnen das zumutbar ist.
Anzeige bei der Polizei
Bei einem Schaden durch Entwendung, Brand oder Zusammenstoß mit Tieren müssen Sie das
Schadensereignis unverzüglich bei der Polizei anzeigen.
Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Schutzbriefversicherung
Einholen unserer Weisungen
Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, wenn die
Umstände das zulassen. Die Weisungen müssen Sie befolgen, soweit Ihnen das zumutbar ist.
Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den
Umfang unserer Leistungspflicht erlauben. Originalbelege zum Nachweis der Schadenshöhe müssen Sie
vorlegen. Die behandelnden Ärzte müssen Sie im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der
Schweigepflicht entbinden.
Folgen von Pflichtverletzungen
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer Pflichten im Schadensfall, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Wir kürzen in
einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht
nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für die vollständige oder
teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadensfall gilt
AKB Spezial 2021/11 14
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folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen.
Wir müssen jedoch leisten, falls Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Das
gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkte Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht
Unsere Leistungsfreiheit bzw. -kürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber jeweils auf
höchstens 2.500 Euro beschränkt. Verletzen Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht
vorsätzlich und ist diese Pflichtverletzung in besonders schwerwiegender Weise erfolgt, erweitert sich die
Leistungsfreiheit auf höchstens 5.000 Euro. Das gilt z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort,
unterlassener Hilfeleistung und bewusst wahrheitswidrigen Angaben uns gegenüber. Verletzen Sie Ihre
Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig
frei.
Besonderheiten in der Kfz-Haftpflicht und in der Kfz-Umweltschadenhaftpflicht bei
Rechtsstreitigkeiten
Wenn es zu einer rechtskräftigen Entscheidung kommt, die über den Umfang der nach Sach- und
Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, sind wir von der Leistungspflicht eines von
uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Das gilt, wenn Sie Pflichten vorsätzlich verletzen. Das sind
Ihre Anzeigepflichten, Abstimmungspflicht, Pflichten, uns die Führung eines Rechtsstreits bzw. eines
Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahrens zu überlassen, oder Ihre Pflicht, fristgerecht den erforderlichen
Rechtsbehelf einzulegen. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, unsere
Leistung hinsichtlich der höheren Entschädigung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
F.5 Pflichten und Rechte mitversicherter Personen und Folgen bei Pflichtverletzungen
Für mitversicherte sowie sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen, finden alle
Regelungen dieses Vertrags entsprechende Anwendung. Mitversicherte Personen müssen die für den
Versicherungsnehmer geltenden Pflichten entsprechend beachten. Dies gilt nicht für die Pflicht zur
Beitragszahlung. Die Pflichten, keinen unberechtigten Fahrer, keinen Fahrer ohne Fahrerlaubnis und keinen
fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen, treffen nur den Versicherungsnehmer, Halter und Eigentümer. Die
Rechte der mitversicherten Personen kann nur der Versicherungsnehmer ausüben, wenn nichts anderes
geregelt ist. Andere Regelungen sind:
Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflicht
Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Umweltschadenhaftpflicht
Sind wir dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei, gilt das auch gegenüber allen mitversicherten
und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen können.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflicht: Mitversicherten Personen gegenüber sind wir nur
leistungsfrei, wenn die Umstände, auf denen die Leistungsfreiheit beruht, beim Mitversicherten vorliegen.
Außerdem sind wir auch leistungsfrei, wenn die Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Der Rückgriff gegen den Versicherungsnehmer bleibt auch in
diesen Ausnahmefällen bestehen.
G Zahlungsintervalle, Folgebeiträge und SEPA-Lastschrift
G.1 Welche Zahlungsintervalle gibt es?
Sie können jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlungsintervalle vereinbaren. Wenn
Sie monatlich zahlen möchten, kann das nur per SEPA-Lastschrift erfolgen. Das vereinbarte
Zahlungsintervall steht in Ihrem Versicherungsschein. Die Beiträge für das jeweilige Zahlungsintervall sind
im Voraus zu entrichten. Das Zahlungsintervall ist die Versicherungsperiode gemäß
Versicherungsvertragsgesetz. Die Laufzeit des Vertrags kann sich vom Zahlungsintervall unterscheiden.
G.2 Was passiert, wenn Sie Folgebeiträge nicht rechtzeitig bezahlen?
Rechtzeitige Zahlung
Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt
fällig und zu zahlen.
Mahnung und Kündigung bei nicht rechtzeitiger Zahlung
AKB Spezial 2021/11 15
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Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, erhalten Sie von uns eine Mahnung. Sie müssen den
rückständigen Beitrag zuzüglich Kosten und Zinsen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mahnung
zahlen.
Wenn nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein Schaden eintritt und zu diesem Zeitpunkt diese
Beträge noch nicht gezahlt wurden, besteht kein Versicherungsschutz. Unsere Leistungspflicht bleibt
bestehen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
Haben Sie nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch nicht gezahlt, können wir den Vertrag fristlos
kündigen. Wir dürfen die Kündigung bereits mit der Mahnung aussprechen. Die Kündigung wird mit
Fristablauf wirksam, wenn Sie die Beiträge dann noch nicht gezahlt haben. Wir weisen Sie in unserem
Mahn- und Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hin.
Wenn Sie den rückständigen Folgebeitrag zuzüglich der Zinsen und Kosten vollständig zahlen, wird unsere
Kündigung unwirksam. Das gilt nur, wenn das innerhalb eines Monats nach Ablauf der zweiwöchigen
Zahlungsfrist geschieht. Der Vertrag besteht dann fort. Für Schäden, die zwischen dem Ablauf der
zweiwöchigen Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schäden nach Ihrer Zahlung.
Endet das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, erheben wir den zeitanteiligen Beitrag bis zum
Ende unseres Versicherungsschutzes.
Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
Bei einem Fahrzeugwechsel wenden wir bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
die Regelungen zum Folgebeitrag an. Wir berufen uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen
Versicherungsschutzes. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des
neuen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen.
Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, erheben wir den zeitanteiligen Beitrag bis
zum Ende unseres Versicherungsschutzes.
G.3 Besonderheiten bei SEPA-Lastschrift
Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht abbuchen, ist die Zahlung rechtzeitig, wenn sie
nach unserer Erinnerung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) unverzüglich erfolgt.
Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag nicht abgebucht werden kann oder widersprechen Sie einer
berechtigten Abbuchung, ist die Zahlung nicht rechtzeitig. Wir sind dann berechtigt, künftig die Zahlung
außerhalb der SEPA-Lastschrift zu verlangen.
H Beitragsberechnung nach Regionalklassen, Typklassen, Tarif, Berufsgruppe, Gefahren- und
Tarifmerkmalen
H.1 Zuordnung zu einer Regionalklasse
Zuordnung zu den Regionalklassen
Die Beiträge für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) und landwirtschaftliche Zugmaschinen
richten sich nach Regionalklassen. Jeder Zulassungsbezirk ist einer Region zugeordnet, für die ein
unabhängiger Treuhänder einen Schadenbedarfsindexwert ermittelt. Entsprechend diesem Wert wird die
Region einer Regionalklasse zugeordnet.
Die Zuordnung zu einer Regionalklasse richtet sich nach dem Wohn- bzw. Firmensitz, den uns die
Zulassungsstelle mitteilt.
Es gibt folgende Regionalklassen:
Für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen)
In der Kfz-Haftpflicht 1–7
In der Vollkasko 1–4
In der Teilkasko 1–5
Für landwirtschaftliche Zugmaschinen
In der Kfz-Haftpflicht 1–6
In der Vollkasko keine
In der Teilkasko 1–5
In Ihrem Versicherungsschein steht, welche Regionalklassen für Ihren Vertrag gelten.
AKB Spezial 2021/11 16
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Änderung der Zuordnung und Folgen
Ändert sich der Schadensbedarf Ihrer Region, kann das dazu führen, dass eine andere Regionalklasse gilt
und sich Ihr Vertrag und der Beitrag ändern.
Eine neue Regionalklasse und eine damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten
Versicherungsjahres wirksam. Wenn vorher eine Vertragsänderung erfolgt, die sich auf den Beitrag
auswirkt, gilt die neue Regionalklasse bereits ab diesem Zeitpunkt. Die geänderte Regionalklasse und den
neuen Beitrag teilen wir Ihnen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) mit.
Nach einem Umzug richtet sich die Zuordnung zu einer Regionalklasse ab der Ummeldung nach dem
Wohn- bzw. Firmensitz, den uns die Zulassungsbehörde mitteilt. Ihr Beitrag kann sich ab der Ummeldung
ändern.
H.2 Zuordnung zu einer Typklasse
Zuordnung zu den Typklassen
In der Kasko richten sich die Beiträge für Pkw nach dem Typ des Fahrzeugs. Bei Selbstfahrervermiet-Pkw gilt
das auch in der Kfz-Haftpflicht.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich durch Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von
Übersichten der zum Betrieb der Kfz-Versicherung zugelassenen Versicherer für jede Versicherungsart
getrennt die Indexwerte der Schadensbedarfe der Fahrzeugtypen (Typenstatistik).
Jeder Fahrzeugtyp wird aufgrund seiner Schadenbedarfsindexwerte einer Typklasse zugeordnet.
Maßgeblich für die Zuordnung sind Hersteller- und Typschlüsselnummer aus der Zulassungsbescheinigung.
Für Fahrzeuge, die nicht in der Typenstatistik aufgeführt sind, erfolgt die Festsetzung der Beiträge auf
Anfrage bei uns.
In der Kfz-Haftpflicht gibt es die Typklassen 10-25.
In der Vollkasko gibt es die Typklassen 10-34.
In der Teilkasko gibt es die Typklassen 10-33.
In Ihrem Versicherungsschein steht, welche Typklassen für Ihr Fahrzeug gelten.
Änderung der Zuordnung und Folgen
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadensbedarf Ihres
Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der
Schadensbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen, kann das dazu führen, dass
für Ihr Fahrzeug eine andere Typklasse gilt und sich Ihr Vertrag und der Beitrag ändern.
Eine neue Typklasse und eine damit verbundene Beitragsänderung gelten ab Beginn des neuen
Versicherungsjahres. Wenn vorher eine Vertragsänderung erfolgt, die sich auf den Beitrag auswirkt, gilt die
neue Typklasse bereits ab diesem Zeitpunkt. Die geänderte Typklasse und den neuen Beitrag teilen wir
Ihnen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) mit.
H.3 Änderung der Tarifbeiträge
Beitragsänderung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bei bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsverträgen müssen wir einmal im Kalenderjahr überprüfen,
ob die Versicherungsbeiträge unverändert bleiben können oder
ob wir sie erhöhen oder absenken müssen.
Zweck der Überprüfung ist es, die dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen und die sachgerechte Berechnung der Beiträge sicher zu stellen.
Regeln der Überprüfung
Bei der Überprüfung der Beiträge gelten folgende Regeln:
Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen
Risikoverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst.
Wir berücksichtigen die Entwicklung der Schadenkosten (einschließlich Schadenregulierungskosten)
der Vergangenheit sowie ihre zu erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung. Der Ansatz für
Gewinn bleibt unverändert.
Wir berücksichtigen auch unternehmensübergreifende Statistiken, wie die statistischen Erkenntnisse
des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und Ermittlungen des Treuhänders
AKB Spezial 2021/11 17
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zu den Typ- und Regionalstatistiken. Wir berücksichtigen sie nur, falls konzerneigene Statistiken keine
ausreichend sichere Grundlage bieten.
Beitragserhöhung
Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir berechtigt, sie um die Differenz
anzuheben.
Beitragsermäßigung
Ergibt die Überprüfung niedrigere Beiträge als die bisherigen, sind wir verpflichtet, sie um die Differenz
abzusenken.
Wirksamwerden der Beitragsänderung
Die Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Beitragsänderung in der Kasko
Diese Regeln gelten in Kasko entsprechend.
H.4 Kündigungsrecht bei Änderungen
Führt eine Änderung der Merkmale Regionalklasse, Typklasse sowie Tarifbeiträge in der Kfz-Haftpflicht oder
Kasko zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie ein Kündigungsrecht. Werden mehrere Änderungen
gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in Summe zu einer
Beitragserhöhung in der Kfz-Haftpflicht oder Kasko führen.
Ihre Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung erfolgen. Die Kündigung ist
frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung möglich. Wir teilen Ihnen die
Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hin.
Bei einer Beitragserhöhung durch Umzug haben Sie kein Kündigungsrecht.
H.5 Zuordnung zu einer Berufsgruppe/Tarifgruppe
In der Kfz-Haftpflicht und in der Kasko gilt grundsätzlich die Tarifgruppe N.
H.6 Gesetzliche Änderung in der Kfz-Haftpflicht
Wenn wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie den Leistungsumfang oder
die Versicherungssumme erhöhen müssen, dürfen wir den Beitrag erhöhen. Die Änderungen teilen wir
Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) mit. Gleichzeitig
weisen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung beendet den Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung
wirksam wird.
H.7 Änderung eines bei Ihnen eingetretenen Umstandes
Eine Beitragsänderung kann auch aufgrund einer Änderung von Umständen Ihrer persönlichen Situation
entstehen.
Gefahrenmerkmale
Wir können bei der Beitragsbemessung auch Gefahrenmerkmale wie: Art, Aufbau, Verwendung, Standort,
Antriebsart, Motorleistung, Hubraum, Anzahl der Plätze, Neuwert, Wiederbeschaffungswert zum
Versicherungsbeginn, Ausstattung, CO2-Emission berücksichtigen.
Die Änderungen müssen Sie uns mitteilen. Sie können zu einer Beitragsänderung ab dem Tag der Änderung
führen.
Maßgeblich für die Zuordnung sind die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung (Kfz-Schein bzw. Kfz-
Brief). Hilfsweise gelten die Eintragungen in der Betriebserlaubnis oder in anderen amtlichen Urkunden. Das
gilt nur, wenn im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Ergeben die Zulassungsbescheinigung oder andere
Dokumente eine doppelte Verwendungsmöglichkeit, richtet sich der Beitrag nach dem höher
einzuordnenden Wagnis. Das gilt nur, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei einer Zuordnung nach
der Verwendung des Fahrzeugs gelten Antriebsfahrzeug und Anhänger als Einheit. Das hat zur Folge, dass
sich der Beitrag für das Antriebsfahrzeug und den Anhänger nach dem höher einzuordnenden Wagnis
richtet.
AKB Spezial 2021/11 18
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Tarifmerkmale
Darüber hinaus können je nach Fahrzeugart und -verwendung auch Tarifmerkmale wie: Art und Nutzung
des Fahrzeugs, jährliche Fahrleistung, Fahrzeughalter, Wohn-/Firmensitz, Vertragslaufzeit, Zahlungsintervall
(Zahlungsperiode), Zahlungsart, Alter des Fahrzeugs bei Erwerb, Alter des Fahrzeugs bei
Versicherungsbeginn, Fahrerkreis des Fahrzeugs, Ihr Alter, Alter des jüngsten Fahrers, Alter des ältesten
Fahrers, Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis und Anzahl der bei uns versicherten Fahrzeuge die Beiträge
bestimmen.
In der Kasko richten sich die Beiträge auch nach der Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Die Tarifmerkmale, die sich auf Ihren Beitrag auswirken, stehen im Versicherungsschein.
Die Änderungen müssen Sie uns mitteilen. Ändern sich diese während der Laufzeit des Vertrags, berechnen
wir den Beitrag neu. Das kann zu einer Beitragssenkung oder -erhöhung führen.
Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. Ein außerordentliches Kündigungsrecht haben Sie nicht.
Besonderheiten zum Jahresfahrleistung
Ändert sich die angegebene Jahresfahrleistung, gilt der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden
Versicherungsjahres.
Besonderheiten zum Lebensalter
Beitragsänderungen wegen Merkmalen, die vom Lebensalter abhängen, erfolgen mit dem nächsten
Versicherungsjahr.
Fahrerkreis des Fahrzeugs
Sie müssen alle Personen angeben, die das Fahrzeug, auch nur gelegentlich, fahren.
Wird das Fahrzeug von Werkstatt-, Tankstellen- oder Hotelangestellten in Ausübung ihres Dienstes
gefahren, müssen Sie diese Fahrer nicht angeben. Das gilt auch für Fahrten anlässlich ärztlich attestierter
Notfallsituationen.
, je nach Vereinbarung, ab Beginn des
laufenden Versicherungsjahres oder mit dem nächsten Versicherungsjahr.
I Schadenfreiheitsrabattsystem
Die Beiträge richten sich in der Kfz-Haftpflicht und Vollkasko nach der Dauer Ihrer ununterbrochenen
schadensfreien Vertragslaufzeiten, den sogenannten Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und dem sich
daraus ergebenen Beitragssatz.
Das gilt nicht für:
Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Krankenwagen
Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art
Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen
Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge
Wir stufen Ihren Vertrag jährlich, entsprechend seinem Schadenverlauf im vergangenen Versicherungsjahr,
für das folgende Versicherungsjahr neu ein.
Diese Einstufung und eine damit verbundene Beitragsänderung gelten ab der ersten Beitragsfälligkeit im
folgenden Versicherungsjahr. Eine Änderung einer Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) und einen neuen
Beitrag teilen wir Ihnen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) mit.
Die Einstufungstabellen für die Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) entnehmen Sie bitte Ziffer N.
I.1 Einstufung bei Vertragsbeginn
Ersteinstufung
Die Einstufung erfolgt entweder durch Ersteinstufung oder durch Übertragung und Übernahme des
Schadensverlaufs aus einem anderen Vertrag. Einzelheiten über unsere Regeln zur Ersteinstufung teilen wir
Ihnen bei Antragstellung mit.
Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs, wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft. Bitte
beachten Sie auch die Regelungen zu Ziffer I.8.
Bei der Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen werden die jeweiligen Voraussetzungen nur
berücksichtigt, wenn sie von Ihnen erfüllt sind. Bei Versicherungen von Leasingfahrzeugen müssen sie von
der Person des Leasingnehmers erfüllt sein.
AKB Spezial 2021/11 19
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Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis
Wenn die Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse eine bestimmte Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis
verlangt und Sie diese erst nach Abschluss des Vertrags erreichen, können Sie bei schadenfreiem Verlauf
beantragen, dass Ihre Einstufung ab Erreichen der geforderten Dauer geändert wird.
I.2 Übernahme eines Schadenverlaufs
Übernahme aus einem anderen eigenen Vertrag
Sie können die Anzahl der schadenfreien Jahre in folgenden Fällen aus einem anderen eigenen Vertrag
übernehmen: Fahrzeug-, Versichererwechsel oder bei einem neu hinzukommenden Fahrzeug. Das müssen
Sie beantragen. Wenn der andere Vertrag weiterbesteht, muss er neu eingestuft werden.
Wenn Sie noch ein anderes Fahrzeug besitzen und es veräußern oder außer Betrieb setzen, können Sie die
Anzahl der schadensfreien Jahre übernehmen (Rabattwechsel). Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr
jetziger Vertrag in den letzten beiden Jahren schadenfrei verlaufen ist. Der bisherige Schadensverlauf bleibt
verfügbar. Er kann für ein später neu hinzukommendes, zusätzliches Fahrzeug Berücksichtigung finden.
Die Einstufung der Vollkasko kann sich für Mietwagen, Taxis, Lieferwagen und landwirtschaftliche
Zugmaschinen und Raupenschlepper nach der Einstufung Ihrer bereits bestehenden oder übernommenen
Kfz-Haftpflicht richten. Voraussetzungen sind, dass innerhalb des letzten Jahres keine Vollkasko neben der
Kfz-Haftpflicht bestand und die Vollkasko als Jahresvertrag mit automatischer Verlängerung abgeschlossen
wird.
Übernahme aus dem Vertrag einer anderen Person
Sie können die Anzahl der schadenfreien Jahre aus dem Vertrag einer anderen Person übernehmen, wenn
Sie dies beantragen. Wir übernehmen den Schadensverlauf nur für den Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug
der anderen Person überwiegend gefahren haben.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die andere Person lebt mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft oder es handelt sich um Ihren Vater, Ihre
Mutter, Ihr Kind oder Enkelkind (auch Stief- und Adoptivkinder), Ihre Großeltern, Ihre Geschwister oder
eine Firma.
Sie machen den Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug überwiegend gefahren haben, glaubhaft. Hierzu
gehört eine Erklärung von Ihnen und der anderen Person. Ist die andere Person verstorben, reicht Ihre
Erklärung.
Sie weisen durch den Originalführerschein nach, dass Sie in dem anzurechnenden Zeitraum fahren
durften. Wir können eine Fotokopie des Führerscheins verlangen.
Die andere Person stimmt der Übertragung zu und verzichtet vollständig auf den
Schadenfreiheitsrabatt. Das gilt nicht, wenn die andere Person verstorben ist.
Haben Sie einen Betrieb mit seinen Fahrzeugen übernommen, übernehmen wir den Schadensverlauf unter
folgenden Voraussetzungen:
Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme einverstanden und verzichtet vollständig auf den
Schadenfreiheitsrabatt.
Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht
verändert.
Alle notwendigen Erklärungen müssen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) erfolgen.
Übernahme des Schadenverlaufs aus einem anderen Vertrag
Die Übernahme aus Verträgen, die nicht bei uns bestehen, erfolgt nur, wenn der bisherige Versicherer den
Verlauf bescheinigt. Schäden und Unterbrechungen des Versicherungsschutzes, die bisher nicht beim
Schadenfreiheitsrabatt berücksichtigt sind, werden in der für das neue Fahrzeug geltenden Staffel
berücksichtigt.
Eine Übertragung von einer landwirtschaftlichen Zugmaschine oder einem Raupenschlepper ist nicht
möglich.
Wenn in dem anderen Vertrag eine Kfz-Haftpflicht und eine Vollkasko bestand, können Sie den
Schadensverlauf aus der Kfz-Haftpflicht und der Vollkasko übernehmen. Wenn Sie den Schadensverlauf der
Vollkasko jedoch bei Abschluss des Vertrags nicht übernehmen möchten, gilt im Falle einer späteren
Übernahme des Schadensverlaufs, dass innerhalb des ersten Jahres keine Angleichung an die Kfz-
Haftpflicht erfolgen kann. Sie können dann nur den Schadensverlauf der Vollkasko aus dem vorherigen
Vertrag übernehmen.
AKB Spezial 2021/11 20
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
Die Übertragung ist nur möglich, wenn das neu zu versichernde Fahrzeug derselben oder einer niedrigeren
Fahrzeuggruppe angehört wie das den Schadensverlauf abgebende Fahrzeug.
Untere Fahrzeuggruppe:
Krafträder und Kraftroller, Trikes, Quads, Pkw, Lieferwagen, Kranken- und Leichenwagen, landwirt-
schaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper sowie Wohnmobile
Mittlere Fahrzeuggruppe:
Mietwagen, Taxis sowie Güterkraftfahrzeuge im Werkverkehr mit Ausnahme der Lieferwagen
Obere Fahrzeuggruppe:
Kraftomnibusse, alle Kfz des gewerblichen Güterverkehrs mit Ausnahme der Lieferwagen sowie
Sonderfahrzeuge mit Ausnahme der Kranken-und Leichenwagen
Eine Übertragung ist auch möglich:
von einem Lieferwagen auf ein Güterkraftfahrzeug im Werk- oder Güterverkehr bis 10 t zulässige
Gesamtmasse.
von einem Güterkraftfahrzeug im Werkverkehr mit Ausnahme der Lieferwagen auf ein Güter-
kraftfahrzeug im Güterverkehr
von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxis auf einen Kraftomnibus mit
nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz)
I.3 Einstufung nach Unterbrechung des Versicherungsschutzes
Im Jahr der Übernahme
Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Vertragsbeendigung,
Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadensverlauf, als wäre
der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens zehn Jahre, übernehmen wir den
Schadensverlauf, der vor der Unterbrechung bestand.
Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir den Schadensverlauf nicht.
Im Folgejahr nach der Übernahme
In dem auf die Übernahme folgenden Versicherungsjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach
dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz im Versicherungsjahr der
Übernahme bestand. Bestand der Versicherungsschutz im Versicherungsjahr der Übernahme mindestens
sechs Monate, stufen wir Ihren Vertrag entsprechend seinem Schadensverlauf so ein, als hätte er ein volles
Versicherungsjahr bestanden.
Bestand der Versicherungsschutz im Versicherungsjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, stufen
wir trotz schadensfreiem Verlauf nicht besser ein.
I.4 Jährliche Neueinstufung Ihres Vertrags
Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
Gilt das Versicherungsjahr als schadenfrei und bestand ununterbrochener Versicherungsschutz, erfolgt die
Einstufung nach den Einstufungstabellen in die nächsthöhere SF-Klasse. Eine damit verbundene
Beitragsänderung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im folgenden Versicherungsjahr. Das
Versicherungsjahr ist nicht schadensfrei, wenn uns ein Schadensereignis gemeldet wurde, für das wir
Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und
Prozesse zählen nicht zu Entschädigungen oder Rückstellungen.
Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klasse ½, S, 0 oder M
Bestand während eines Versicherungsjahres ununterbrochen für zwölf Monate Versicherungsschutz, stufen
wir Ihren schadensfreien Vertrag aus der SF-Klasse ½, S, O oder M in die SF-Klasse 1 ein.
I.5 Jährliche Neueinstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Gilt das Versicherungsjahr als schadenbelastet, stufen wir Ihren Vertrag gemäß der Rückstufungstabellen
zurück. Eine damit verbundene Beitragsänderung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im folgenden
Versicherungsjahr.
Schadenbelastet ist ein Versicherungsjahr, wenn uns ein oder mehrere Schadensereignisse gemeldet
werden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden. Maßgeblich ist der Tag der
AKB Spezial 2021/11 21
[Seite 29]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
Schadensmeldung bei uns. Ihr Vertrag gilt auch bei einer Schadensmeldung solange schadensfrei, bis wir
Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden. Müssen wir in einem der folgenden
Versicherungsjahre Entschädigungen zahlen oder Rückstellungen bilden, stufen wir für das dann folgende
Versicherungsjahr zurück.
Ein Schaden belastet in folgenden Fällen nicht:
Wenn wir nur leisten oder Rückstellungen bilden, weil es Abkommen mit anderen Versicherungen oder
mit Sozialversicherungsträgern gibt. Gleiches gilt bei einer Ausgleichspflicht wegen einer
Mehrfachversicherung.
Wenn wir keine Entschädigung geleistet haben und Rückstellungen für das Schadensereignis in den
drei auf die Schadensmeldung folgenden Kalenderjahren auflösen.
Wenn wir in der Vollkasko für ein Ereignis der Teilkasko leisten oder Rückstellungen bilden.
Wenn Sie Ihre Vollkasko nur in Anspruch nehmen, weil der Haftpflichtversicherer des
Unfallverursachers auch Ihnen gegenüber leistungsfrei ist. Das kann sein, wenn ein Ereignis nicht
versichert ist, z. B. bei Vorsatz.
Wenn der Verursacher oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung uns unsere geleistete Entschädigung in
vollem Umfang erstattet.
Wenn mit dem entwendeten Fahrzeug auf einer Diebesfahrt ein Kfz-Haftpflichtschaden verursacht
wird. Weder Sie noch der Halter, der Eigentümer oder der berechtigte Besitzer des Fahrzeugs dürfen
die Entwendung ermöglicht haben.
I.6 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf und Vermeidung der Rückstufung
Ist Ihr Vertrag während eines Versicherungsjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen
Tabelle in Ziffer O zurückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei uns.
Wenn Sie uns die Entschädigung freiwillig erstatten, stufen wir Sie in der Kfz-Haftpflicht sowie in der
Vollkasko nicht zurück. Freiwillig bedeutet, ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung. Das gilt auch,
wenn wir die Schadensregulierung wiederaufnehmen und eine weitere Entschädigung leisten.
Wir informieren Sie nach Abschluss der Regulierung über die Höhe der Entschädigung, wenn sie unter 1.000
Euro liegt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung, wird
Ihr Kfz-Haftpflichtversicherungs-Vertrag als schadenfrei behandelt.
Sie können eine Rückstufung entsprechend der vorstehenden Voraussetzungen auch in der Vollkasko-
Versicherung vermeiden.
I.7 Abgabe Ihres Schadenfreiheitsrabatts
Wenn Sie Ihren Schadenfreiheitsrabatt auf einen anderen Vertrag übertragen, stufen wir Ihren Vertrag wie
bei einer Ersteinstufung neu ein. War Ihr Vertrag in der SF-Klasse S oder M, stufen wir ihn wieder in S oder M
ein. Über die Neueinstufung erhalten Sie einen neuen Versicherungsschein und eine neue Abrechnung. Eine
Beitragsdifferenz müssen Sie zahlen.
I.8 Welche Auskünfte über Ihren Schadensverlauf gibt es?
Auskünfte einholen
Wir dürfen uns von einem Vorversicherer bei Übernahme des Schadensverlaufs folgende Auskünfte geben
lassen:
Art und Verwendung des Fahrzeugs,
Beginn und Ende des Vertrags,
Schadensverlauf in der Kfz-Haftpflicht und in der Vollkasko,
Unterbrechungen des Versicherungsschutzes, die sich noch nicht auf die letzte Neueinstufung
ausgewirkt haben,
ob für ein Schadensereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung ohne
Zahlungen aufgelöst wurden,
ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt wurden.
Auskünfte erteilen
Wir müssen einem anderen Versicherer auf Anfrage die obigen Auskünfte erteilen. Das tun wir, wenn Sie
nach Beendigung Ihres Vertrags Ihr Fahrzeug dort versichern. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den
AKB Spezial 2021/11 22
[Seite 30]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
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tatsächlichen Schadensverlauf. Sondereinstufungen geben wir nicht weiter. Ausnahme: Ersteinstufung in
die SF-Klasse ½.
J Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Bei einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs geht die Versicherung auf den Erwerber
über.
Sie und der Erwerber müssen uns die Veräußerung oder Zwangsversteigerung unverzüglich anzeigen. Ohne
Anzeige sind wir nach einem Monat leistungsfrei. Einzelheiten regelt § 97 Versicherungsvertragsgesetz.
Der Beitrag richtet sich nach den Tarifmerkmalen des Erwerbers. Wir müssen den Beitrag anpassen. Das gilt
auch für den Schadenfreiheitsrabatt des Erwerbers. Ein Anspruch auf Berücksichtigung des
Schadenfreiheitsrabatts des bisherigen Versicherungsnehmers besteht nicht. Der neue Beitrag gilt ab dem
Tag nach Übergang der Versicherung. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir von Ihnen
oder vom Erwerber verlangen.
Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Fehlt die
Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, kann er innerhalb eines Monats ab Kenntnis kündigen. Die
Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags erfolgen. Erhält die
Zulassungsstelle eine Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung des
Erwerbers, gilt das als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen
Versicherung wirksam.
Wir können dem Erwerber gegenüber kündigen. Unsere Kündigung muss innerhalb eines Monats nach
Kenntnis von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung erfolgen. Die Kündigung wird einen Monat nach
Zugang beim Erwerber wirksam. Nach einer Kündigung bleiben Sie als unser bisheriger
Versicherungsnehmer allein bis zur Beendigung des Vertrags zur Beitragszahlung verpflichtet.
K Außerbetriebsetzung, Ruheversicherung, Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen
K.1 Außerbetriebsetzung
Ihr Vertrag endet nicht, wenn das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird. Sie können jedoch die
Unterbrechung des Versicherungs-Schutzes verlangen, wenn die Außerbetriebsetzung mindestens zwei
Wochen beträgt.
K.2 Ruheversicherung
Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die
Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen
beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen.
Das gilt nicht für Leasingfahrzeuge und Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr ohne automatische
Verlängerung.
Umfang des Versicherungsschutzes
Die Ruheversicherung gewährt eingeschränkten Versicherungsschutz. Sie enthält:
die Kfz-Haftpflicht
die Kfz-Umweltschadenhaftpflicht, wenn für das versicherte Fahrzeug zum Zeitpunkt der
Außerbetriebsetzung eine solche bestand
die Teilkasko, wenn für das versicherte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Kasko
bestand
Obliegenheiten bei der Ruheversicherung
Während der Ruheversicherung müssen Sie das Fahrzeug in einem Einstellraum oder auf einem
umfriedeten Abstellplatz dauerhaft abstellen. Als Einstellraum gilt z. B. eine Einzelgarage. Als umfriedeter
Abstellplatz gilt z. B. ein abgeschlossener Hofraum. Außerhalb dieser Räumlichkeiten dürfen Sie das
Fahrzeug nicht gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht (Obliegenheit), sind wir ganz oder teilweise
leistungsfrei. Es gelten die Regeln über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Gebrauch des
Fahrzeugs (F.3).
Wiederanmeldung
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche
Versicherungsschutz wieder auf.
Hinweis: Sie dürfen das Fahrzeug während der Ruheversicherung nicht mit einer Versicherungsbestätigung
eines anderen Versicherers wieder anmelden. Wir haben das Recht, unseren Vertrag fortzusetzen. Wir
können die Aufhebung des anderen Vertrags verlangen.
AKB Spezial 2021/11 23
[Seite 31]
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Ende des Vertrags und der Ruheversicherung Die Ruheversicherung endet 18 Monate nach der
Außerbetriebsetzung, ohne dass Sie oder wir kündigen müssen. Wir beenden den Vertrag zum Zeitpunkt
der Außerbetriebsetzung.
Wann können Sie eine gesonderte Ruheversicherung abschließen?
Besteht für ein Fahrzeug keine Kfz-Haftpflicht oder keine Teilkasko, können Sie jeweils eine gesonderte
Ruheversicherung abschließen.
Sie können eine Kfz-Haftpflicht mit Mindestdeckung und/oder eine Teilkasko wahlweise ohne oder mit 150
Euro Selbstbeteiligung abschließen. Eine Kfz-Umweltschadenhaftpflicht bieten wir nicht. Ihre
Obliegenheiten gelten entsprechend der Ruheversicherung bei Außerbetriebsetzung (K.1, K.2).
Der Jahresbeitrag für die Kfz-Haftpflicht bei der gesonderten Ruheversicherung beträgt 20 Euro. Der
Jahresbeitrag für die Teilkasko bei der gesonderten Ruheversicherung beträgt 50 Prozent des normalen
Beitrags. Der Mindestbeitrag beträgt 15 Euro.
K.3 Versicherungsschutz mit ungestempeltem Kennzeichen/Zulassungsfahrten
Wenn wir Versicherungsschutz zugesagt haben, versichern wir auch Zulassungsfahrten mit
ungestempeltem Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die Sie ein rotes Kennzeichen oder ein
Kurzzeitkennzeichen führen müssen.
Zulassungsfahrten sind Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren. Sie dürfen nur
innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks
erfolgen. Solche Fahrten sind auch Rückfahrten von der Zulassungsstelle nach Entfernung der
Stempelplakette. Außerdem sind dies Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung,
Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung. Voraussetzung ist, dass die Zulassungsstelle vorab
ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat (z. B. durch Reservierung).
L Regelungen für Saison-, Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen
L.1 Saisonkennzeichen
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen versichern wir während der Saison im vereinbarten Umfang. Der
Zeitraum der Saison steht auf dem amtlichen Kennzeichen. Versicherungsjahr ist der Zeitraum eines Jahres
ab Saisonbeginn. Das nächste Versicherungsjahr beginnt am ersten Tag der neuen Saison um 0 Uhr.
Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie Versicherungsschutz für Zulassungsfahrten.
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Länge der Saison. Grundlage ist der Jahresbeitrag bei
ganzjähriger Zulassung. Wir berechnen den Beitrag im Verhältnis der Dauer der Saison zur Länge eines
Jahres. Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen können Sie nur jährlich zahlen. Sie müssen die Erstprämie mit
Saisonbeginn oder, wenn der Vertrag innerhalb der Saison beginnt, zu diesem Zeitpunkt zahlen. Die
jährliche Neueinstufung nehmen wir bei schadensfreiem Verlauf des Vertrags nur vor, wenn die Dauer der
Saison mindestens sechs Monate beträgt.
L.2 Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen erteilt die Zulassungsstelle für Probe- und Überführungsfahrten bis zur Dauer von fünf
Tagen. Für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen berechnen wir für die Kfz-Haftpflicht einen Einmalbeitrag.
Kaskoschutz bieten wir nicht. Versichern Sie das Fahrzeug dauerhaft bei uns, datieren wir den
Vertragsbeginn um die Dauer des Kurzzeitkennzeichens zurück. Wir berechnen anstelle des Einmalbeitrags
nur den Tarifbeitrag.
L.3 Ausfuhrkennzeichen
Für Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen müssen Sie den einmaligen Beitrag sofort entrichten. Ein
Ausfuhrkennzeichen benötigen Sie, wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland ausführen.
M Wann können Sie sich an den Ombudsmann oder die Versicherungsaufsicht wenden?
M.1 Ombudsmann
Wir haben uns derzeit zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren vor dem Versicherungsombudsmann
e. V. als allgemeine Schlichtungsstelle verpflichtet. Verbraucher oder Personen in einer
verbraucherähnlichen Lage können Beschwerden an den Versicherungsombudsmann e. V. richten. Zudem
besteht die Möglichkeit auch für Unternehmer , ihre Beschwerde an die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu richten.
AKB Spezial 2021/11 24
[Seite 32]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
Die Anschrift des Versicherungsombudsmanns e. V. lautet:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Er ist online zu erreichen über:
www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann ist als Schlichtungsstelle unabhängig. Das Verfahren ist für Verbraucher
oder für Personen in einer verbraucherähnlichen Lage kostenlos.
Sofern der Versicherungsombudsmann die Entscheidung zu Ihren Gunsten trifft, sind wir bis zu einem
bestimmten Betrag daran gebunden. Sie müssen sich hingegen nicht an die Entscheidung halten. Der
Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst dann, wenn Sie Ihren Anspruch zuvor uns gegenüber
geltend gemacht haben. Sie müssen uns sechs Wochen Zeit gegeben haben, um den Anspruch
abschließend zu beurteilen.
Für die Dauer des Verfahrens verjähren Ihre Ansprüche nicht. Für Verbraucher gilt: Haben Sie den Vertrag
elektronisch geschlossen (z. B. über eine Internetseite oder per E-Mail), können Sie sich bei Beschwerden
auch an die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union wenden. Diese finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung dem
Versicherungsombudsmann e. V. weitergeleitet.
Die Anschrift der BaFin lautet:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Online ist die BaFin zu erreichen unter: www.bafin.de
Reichen Sie Ihre Beschwerden in Schrift- oder Textform ein. Dabei müssen der Sachverhalt sowie der
Beschwerdegrund enthalten sein. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden und
erstellt keine Rechtsgutachten. Sie prüft nur, ob die Entscheidung rechtlich zu beanstanden ist.
Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bleibt Ihnen erhalten.
M.2 Welche Gerichte sind zuständig?
Sie können Ansprüche aus dem Vertrag insbesondere bei folgenden Gerichten einklagen:
dem für Ihren Wohnsitz örtlich zuständigen Gericht.
dem für unseren Geschäftssitz oder die für Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständigen Gericht.
Wir können Ansprüche aus dem Vertrag insbesondere bei folgenden Gerichten einklagen:
dem für Ihren Wohnsitz örtlich zuständigen Gericht.
dem für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebes örtlich zuständigen Gericht.
Das gilt, wenn Sie den Vertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
Das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht gilt in folgenden Fällen als vereinbart:
Ihr Wohnsitz, Ihr gewöhnlicher Aufenthalt oder Ihr Geschäftssitz liegt außerhalb Deutschlands.
Ihr Wohnsitz, Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
N Schadenfreiheitsklassen
N.1 Schadenfreiheitsklassen Taxi und Mietwagen
Dauer des schadenfreien Schadenfreiheitsklasse Beitragssätze in% Beitragssätze in %
und ununterbrochenen
(SF-Klasse) Kfz-Haftpflicht Kfz-Vollkasko
Verlaufs
(in Versicherungsjahren)
weniger als eins M 149 83
weniger als eins 0 100 60
weniger als eins SF 1/2 83 58
eins SF 1 78 53
AKB Spezial 2021/11 25
[Seite 33]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
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Dauer des schadenfreien Schadenfreiheitsklasse Beitragssätze in% Beitragssätze in %
und ununterbrochenen
(SF-Klasse) Kfz-Haftpflicht Kfz-Vollkasko
Verlaufs
(in Versicherungsjahren)
zwei SF 2 69 50
drei SF 3 62 47
vier SF 4 57 44
fünf SF 5 52 42
sechs SF 6 49 40
sieben SF 7 46 39
acht SF 8 43 38
neun SF 9 41 37
zehn SF 10 39 35
elf SF 11 37 35
zwölf SF 12 35 34
dreizehn SF 13 34 33
vierzehn SF 14 33 32
fünfzehn SF 15 32 32
sechszehn SF 16 31 32
siebzehn SF 17 30 31
achtzehn SF 18 29 31
neunzehn SF 19 28 30
zwanzig SF 20 27 30
einundzwanzig SF 21 27 29
zweiundzwanzig SF 22 26 29
dreiundzwanzig SF 23 26 29
vierundzwanzig SF 24 25 29
fünfundzwanzig SF 25 25 28
sechsundzwanzig SF 26 24 28
siebenundzwanzig SF 27 24 28
achtundzwanzig SF 28 23 28
neunundzwanzig SF 29 23 28
dreißig und mehr SF 30+ 22 27
N.2 Schadenfreiheitsklassen Trike und Quad
Dauer des schadenfreien Schadenfreiheitsklasse Beitragssätze in% Beitragssätze in %
und ununterbrochenen
(SF-Klasse) Kfz-Haftpflicht Kfz-Vollkasko
Verlaufs
(in Versicherungsjahren)
weniger als eins M 155 116
weniger als eins 0 100 100
weniger als eins SF 1/2 74 76
eins SF 1 54 55
zwei SF 2 48 49
drei SF 3 44 46
AKB Spezial 2021/11 26
[Seite 34]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
Dauer des schadenfreien Schadenfreiheitsklasse Beitragssätze in% Beitragssätze in %
und ununterbrochenen
(SF-Klasse) Kfz-Haftpflicht Kfz-Vollkasko
Verlaufs
(in Versicherungsjahren)
vier SF 4 40 43
fünf SF 5 38 40
sechs SF 6 36 38
sieben SF 7 34 36
acht SF 8 32 35
neun SF 9 31 34
zehn SF 10 30 33
elf SF 11 29 32
zwölf SF 12 28 31
dreizehn SF 13 28 30
vierzehn SF 14 27 30
fünfzehn SF 15 27 29
sechszehn SF 16 26 28
siebzehn SF 17 26 28
achtzehn SF 18 25 28
neunzehn SF 19 25 27
zwanzig und mehr SF 20+ 24 27
N.3 Schadenfreiheitsklassen alle übrigen Fahrzeuge
Dauer des schadenfreien Schadenfreiheitsklasse Beitragssätze in% Beitragssätze in %
und ununterbrochenen
(SF-Klasse) Kfz-Haftpflicht Kfz-Vollkasko
Verlaufs
(in Versicherungsjahren)
weniger als eins M 149 83
weniger als eins 0 100 60
weniger als eins SF 1/2 83 58
eins SF 1 78 53
zwei SF 2 69 50
drei SF 3 62 47
vier SF 4 57 44
fünf SF 5 52 42
sechs SF 6 49 40
sieben SF 7 46 39
acht SF 8 43 38
neun SF 9 41 37
zehn SF 10 39 35
elf SF 11 37 35
zwölf SF 12 35 34
dreizehn SF 13 34 33
vierzehn SF 14 33 32
fünfzehn SF 15 32 32
AKB Spezial 2021/11 27
[Seite 35]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
Dauer des schadenfreien Schadenfreiheitsklasse Beitragssätze in% Beitragssätze in %
und ununterbrochenen
(SF-Klasse) Kfz-Haftpflicht Kfz-Vollkasko
Verlaufs
(in Versicherungsjahren)
sechszehn SF 16 31 32
siebzehn SF 17 30 31
achtzehn SF 18 29 31
neunzehn SF 19 28 30
zwanzig SF 20 27 30
einundzwanzig SF 21 27 29
zweiundzwanzig SF 22 26 29
dreiundzwanzig SF 23 26 29
vierundzwanzig SF 24 25 29
fünfundzwanzig SF 25 25 28
sechsundzwanzig SF 26 24 28
siebenundzwanzig SF 27 24 28
achtundzwanzig SF 28 23 28
neunundzwanzig SF 29 23 28
dreißig und mehr SF 30+ 22 27
O SF-Rückstufungstabellen
O.1 Taxi und Mietwagen - Kfz-Haftpflicht
aus SF- nach SF-Klasse
Klasse
1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 Schäden
und mehr
M M M M M
0 M M M M
S M M M M
SF 1/2 S M M M
SF 1 S M M M
SF 2 ½ S M M
SF 3 1 S M M
SF 4 2 ½ M M
SF 5 2 ½ M M
SF 6 3 ½ M M
SF 7 3 ½ M M
SF 8 4 1 0 M
SF 9 4 1 0 M
SF 10 4 1 0 M
SF 11 5 1 0 M
SF 12 5 1 0 M
SF 13 5 2 S M
SF 14 6 2 S M
SF 15 6 2 ½ M
AKB Spezial 2021/11 28
[Seite 36]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
SF 16 6 2 ½ M
SF 17 7 2 ½ M
SF 18 7 3 ½ M
SF 19 9 3 ½ M
aus SF- nach SF-Klasse
Klasse
1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 Schäden
und mehr
SF 20 9 3 ½ M
SF 21 10 4 1 M
SF 22 10 4 1 M
SF 23 10 4 1 M
SF 24 11 4 1 M
SF 25 11 4 1 M
SF 26 11 4 1 M
SF 27 11 4 1 M
SF 28 11 4 1 M
SF 29 11 4 1 M
SF 30 11 4 1 M
SF 31 11 4 1 M
SF 32 11 4 1 M
SF 33 11 4 1 M
SF 34 11 4 1 M
SF 35+ 11 4 1 M
O.2 Taxi und Mietwagen - Vollkasko
aus SF- nach SF-Klasse
Klasse
1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 Schäden
und mehr
M M M M M
0 M M M M
S M M M M
SF 1/2 S M M M
SF 1 S M M M
SF 2 ½ S M M
SF 3 1 S M M
SF 4 2 1/2 M M
SF 5 2 1/2 M M
SF 6 3 1/2 M M
SF 7 3 1/2 M M
SF 8 4 1 0 M
SF 9 4 1 0 M
SF 10 4 1 0 M
SF 11 5 1 0 M
SF 12 5 1 0 M
AKB Spezial 2021/11 29
[Seite 37]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
SF 13 5 2 S M
SF 14 6 2 S M
SF 15 6 2 1/2 M
SF 16 6 2 1/2 M
aus SF- nach SF-Klasse
Klasse
1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 Schäden
und mehr
SF 17 7 2 1/2 M
SF 18 7 3 1/2 M
SF 19 9 3 1/2 M
SF 20 9 3 1/2 M
SF 21 10 4 1 M
SF 22 10 4 1 M
SF 23 10 4 1 M
SF 24 11 4 1 M
SF 25 11 4 1 M
SF 26 11 4 1 M
SF 27 11 4 1 M
SF 28 11 4 1 M
SF 29 11 4 1 M
SF 30 11 4 1 M
SF 31 11 4 1 M
SF 32 11 4 1 M
SF 33 11 4 1 M
SF 34 11 4 1 M
SF 35+ 11 4 1 M
O.3 Trike und Quad - Kfz-Haftpflicht
aus SF- nach SF-Klasse
Klasse
1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden und mehr
M M M M
0 M M M
SF 1/2 M M M
SF 1 0 M M
SF 2 1/2 M M
SF 3 1/2 M M
SF 4 1/2 M M
SF 5 1/2 M M
SF 6 1/2 M M
SF 7 1/2 M M
SF 8 1 0 M
SF 9 1 0 M
SF 10 1 0 M
AKB Spezial 2021/11 30
[Seite 38]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
SF 11 1 0 M
SF 12 1 0 M
SF 13 1 0 M
SF 14 1 0 M
aus SF- nach SF-Klasse
Klasse
1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden und mehr
SF 15 1 0 M
SF 16 2 0 M
SF 17 2 0 M
SF 18 2 0 M
SF 19 2 0 M
SF 20+ 2 0 M
O.4 Trike und Quad - Vollkasko
aus SF- nach SF-Klasse
Klasse
1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden und mehr
M M M M
0 M M M
SF 1/2 0 M M
SF 1 1/2 0 M
SF 2 1 1/2 0
SF 3 1 1/2 0
SF 4 2 1/2 0
SF 5 2 1/2 0
SF 6 3 1/2 0
SF 7 3 1/2 0
SF 8 4 1 1/2
SF 9 4 1 1/2
SF 10 5 1 1/2
SF 11 5 1 1/2
SF 12 6 2 1/2
SF 13 6 2 1/2
SF 14 7 3 1/2
SF 15 7 3 1/2
SF 16 7 3 1/2
SF 17 8 3 1/2
SF 18 8 3 1/2
SF 19 8 3 1/2
SF 20+ 9 4 1
AKB Spezial 2021/11 31
[Seite 39]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
O.5 Alle übrigen Fahrzeuge - Kfz-Haftpflicht
aus SF- nach SF-Klasse
Klasse
1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden und mehr
M M M M
0 M M M
SF 1/2 0 M M
SF 1 0 M M
SF 2 1/2 M M
SF 3 1/2 0 M
SF 4 1 0 M
SF 5 2 0 M
SF 6 2 0 M
SF 7 3 1/2 M
SF 8 3 1/2 M
SF 9 4 1/2 M
SF 10 4 1/2 M
SF 11 5 1 M
SF 12 5 1 M
SF 13 6 1 M
SF 14 6 1 M
SF 15 7 2 M
SF 16 7 2 M
SF 17 8 2 M
SF 18 8 2 M
SF 19 9 2 M
SF 20 9 2 M
SF 21 10 3 M
SF 22 10 3 M
SF 23 10 3 M
SF 24 11 3 M
SF 25 11 3 M
SF 26 12 3 M
SF 27 12 3 M
SF 28 13 4 M
SF 29 13 4 M
SF 30+ 13 4 M
AKB Spezial 2021/11 32
[Seite 40]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
O.6 Alle übrigen Fahrzeuge - Vollkasko
aus SF- nach SF-Klasse
Klasse
1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden und mehr
M M M M
0 M M M
SF 1/2 0 M M
SF 1 0 M M
SF 2 0 M M
SF 3 0 M M
SF 4 1/2 M M
SF 5 1 M M
SF 6 1 M M
SF 7 2 M M
SF 8 2 M M
SF 9 2 M M
SF 10 3 M M
SF 11 3 M M
SF 12 4 0 M
SF 13 4 0 M
SF 14 4 0 M
SF 15 5 0 M
SF 16 5 0 M
SF 17 5 0 M
SF 18 6 0 M
SF 19 6 0 M
SF 20 6 0 M
SF 21 6 0 M
SF 22 7 0 M
SF 23 7 0 M
SF 24 7 0 M
SF 25 8 1/2 M
SF 26 8 1/2 M
SF 27 8 1/2 M
SF 28 8 1/2 M
SF 29 8 1/2 M
SF 30+ 9 1/2 M
AKB Spezial 2021/11 33
[Seite 41]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
P Zusatzbaustein: Elektro Plus
Versichern Sie ein Elektro- oder Hybridfahrzeug bieten wir besonderen Kaskoschutz. Sie können gegen
Mehrbeitrag den Baustein Elektro Plus abschließen.
Allgefahrendeckung für den Akku
Unser Versicherungsschutz für den Akku besteht immer bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder
Totalschaden des Akku (Allgefahrendeckung).
Unsere Leistungen von Elektro Plus im Detail:
Wir leisten auch für Schäden an der Bordelektronik durch Überspannungsschäden beim Laden des
Akkus.
Wenn der Akku eines reinen Elektrofahrzeugs leer ist, lassen wir das nicht fahrfähige Fahrzeug auf
unsere Kosten bis zur nächstgelegenen Ladestation abschleppen.
Wir versichern darüber hinaus eine private Ladestation und das damit fest verbundene Ladekabel an
der Adresse unseres Versicherungsnehmers.
Ein nicht fest mit der Ladestation verbundenes Ladekabel ist nur versichert, wenn Sie es bei
Nichtgebrauch unter Verschluss halten.
Wir ersetzen Entsorgungskosten des Akkus bis 2.000 Euro, wenn sie in Verbindung mit einer
Beschädigung des Akkus entstehen.
Wir versichern Folgeschäden an den durch einen Kurzschluss beschädigten Aggregaten bis
insgesamt 5.000 Euro inkl. MwSt. Aggregate sind z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser.
Wir versichern Folgeschäden bei Tierbiss bis 10.000 Euro inkl. MwSt.
Wir ersetzen die Kosten bei Verlust Ihrer Ladekarte.
Wir leisten nicht, soweit ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen. Auch leisten
wir nicht für Schäden am Akku durch Verschleiß/Abnutzung, Konstruktions- oder Materialfehler des
Herstellers und Schäden durch chemische Reaktionen.
Q Zusatzbaustein: Kfz-Schutzbrief
Sie können gegen Mehrbeitrag den Kfz-Schutzbrief abschließen, um umfangreiche Hilfeleistungen rund um
Ihr Fahrzeug zu erhalten.
Q.1 Wann und für welche Fahrzeuge können Sie den Kfz-Schutzbrief vereinbaren?
Den Kfz-Schutzbrief können Sie nur für das in Deutschland zugelassene Fahrzeug mit uns vereinbaren.
Wir versichern das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug. Unser Versicherungsschutz gilt auch für
Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger, die mit dem versicherten Kfz mitgeführt werden.
Q.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie als Versicherungsnehmer, den berechtigten Fahrer und die
berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Q.3 Welche Ereignisse versichern wir?
Unsere Kfz-Schutzbriefversicherung hilft bei Panne, Unfall oder Diebstahl des versicherten Fahrzeugs. Sie
hilft auch bei Erkrankung und Tod während der Reise mit dem versicherten Fahrzeug.
Eine Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden.
Ein Unfall im Sinne des Kfz-Schutzbriefs ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt
auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Eine Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufenden sechs
Wochen. Ständiger Wohnsitz ist Ihr Hauptwohnsitz in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind.
Q.4 Wann haben Sie keinen oder nur eingeschränkten Versicherungsschutz?
Schäden, die Sie vorsätzlich oder widerrechtlich herbeiführen, versichern wir nicht. Bei grob fahrlässig
verursachten Schäden verzichten wir darauf, unsere Leistung zu kürzen. Das gilt nicht, wenn
das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile entwendet werden,
das Schadensereignis eine Folge von Alkoholgenuss oder anderer berauschender Mittel ist.
AKB Spezial 2021/11 34
[Seite 42]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
Die Kürzung erfolgt in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
Rennen und Übungsfahrten
Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstge-
schwindigkeit ankommt, entstehen, versichern wir nicht. Das gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Wir
versichern auch keine Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken. Das machen wir auch dann nicht, wenn es
nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten,
Touristenfahrten). Wir versichern aber reine Fahrsicherheitstrainings.
Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt
unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, versichern wir nicht.
Kernenergie
Schäden durch Kernenergie versichern wir nicht.
Fehlende Fahrerlaubnis
Wir bieten keinen Versicherungsschutz für Schäden, wenn Sie oder der berechtigte Fahrer bei Eintritt des
Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt
waren.
Gewerbliche Nutzung
Wir bieten keinen Versicherungsschutz für Schäden, wenn das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt zur
gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde.
Außerbetriebsetzung und ausgeschlossene Kennzeichenarten
Für folgende Fälle bieten wir keinen Versicherungsschutz:
Schäden mit außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen
Schäden mit Fahrzeugen, die ein Kurzzeitkennzeichen führen
Schäden mit Fahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen
Schäden mit Fahrzeugen, die ein Saisonkennzeichen führen, wenn diese außerhalb der Saison
eintreten.
Q.5 Welche Leistungen bieten wir im Schadensfall?
Wir bieten nach Eintritt eines versicherten Schadensereignisses die nachstehend aufgeführten Leistungen
als Service oder übernehmen die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen.
Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen,
bieten wir folgende Leistungen:
Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadensstelle durch ein Pannenhilfs-
fahrzeug. Außerdem übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese
Leistung, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile, ist 150
Euro. Kann das Fahrzeug an der Schadensstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das
Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung. Außerdem
übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung ist 150 Euro. Sind
durch ein Pannenhilfsfahrzeug Kosten entstanden, rechnen wir sie hierauf an.
Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich
Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung. Außerdem übernehmen wir die hierdurch entstehenden
Kosten.
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des versicherten Fahrzeugs an einem Ort, der mindestens 50 km
Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, bieten wir zusätzlich die
nachfolgenden Leistungen:
Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug weder am Schadenstag noch am darauffolgenden Tag wieder
fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist.
Folgende Fahrtkosten erstatten wir:
eine Rückfahrt vom Schadensort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
eine Weiterfahrt vom Schadensort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereiches
gemäß der AKB, und
eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland,
AKB Spezial 2021/11 35
[Seite 43]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadensort, wenn das
Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.
Wir erstatten die Kosten bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der
Bahnkosten 2. Klasse. Bei größerer Entfernung erstatten wir die Kosten bis zur Höhe der Bahnkosten 1.
Klasse oder der Liegewagenkosten. Wir erstatten jeweils einschließlich Zuschlägen. Wir übernehmen
nachgewiesene Kosten für Taxifahrten oder Kosten für Mietwagenzustellungen bis zu 50 Euro.
Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die
Kosten für höchstens drei Übernachtungen.
Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung.
Sobald Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere
Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 75 Euro je Übernachtung und Person.
Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter-
oder Rückfahrt oder Übernachtung die Kosten des Mietwagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit
zur Verfügung steht. Unsere Kostenübernahme erfolgt jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 50
Euro je Tag.
Wenn das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall untergestellt werden muss, helfen wir. Das gilt bis
zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports in eine Werkstatt. Wir
übernehmen auch die Kosten der Unterstellung für höchstens zwei Wochen.
Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise mit
dem versicherten Fahrzeug an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in
Deutschland entfernt ist, bieten wir die nachfolgend genannten Leistungen.
Als vorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn
der Reise erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist.
Müssen Sie oder eine mitversicherte Person wegen Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurück-
transportiert werden, sorgen wir für den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des
Rücktransports müssen medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein. Die Kosten für die Begleitung
des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter übernehmen wir, wenn sie behördlich vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen auch die durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten bis zum Rücktransport.
Wir zahlen höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 100 Euro pro Person.
Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Erkrankung oder Tod des Fahrers weder von Ihnen noch
von einem anderen berechtigten Insassen betreut werden, sorgen wir dafür, dass sie von einer
Begleitperson abgeholt und zu Ihrem ständigen Wohnsitz gebracht werden. Wir übernehmen auch die
hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Bahnkosten 2. Klasse einschließlich Zuschlägen
sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro.
Wenn das Fahrzeug wegen einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder wegen Tod des Fahrers
weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden kann, sorgen wir für den
Rücktransport zu Ihrem ständigen Wohnsitz. Wir übernehmen auch die Kosten.
Veranlassen Sie selbst, dass Ihnen das Fahrzeug gebracht wird, erhalten Sie einen Kostenersatz. Er beträgt
bis zu 0,40 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Wohnort und dem Schadensort. Außerdem erstatten wir in
jedem Fall die durch den Fahrerausfall verursachten Übernachtungskosten, die bis zum Abholen der
berechtigten Insassen entstehen. Wir erstatten jedoch höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 Euro
pro Person.
Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich gemäß Ziffer E.4 AKB ohne
Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist,
bieten wir zusätzlich folgende Leistungen:
Bei Panne und Unfall
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeugs an einem
ausländischen Schadensort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass Sie diese
auf schnellstmöglichem Wege erhalten. Außerdem übernehmen wir alle entstehenden Versandkosten.
Wir sorgen für den Transport des versicherten Fahrzeugs zu einer Werkstatt. Wir übernehmen auch die
Kosten. Maximal zahlen wir bis zur Höhe der Kosten eines Rücktransports an Ihren ständigen Wohnsitz.
Wir zahlen höchstens 2.500 Euro, wenn das Fahrzeug an einem ausländischen Schadensort oder in dessen
Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden kann. Zusätzlich ist Voraussetzung,
1
8 AKB Spezial 2021/11 36
[Seite 44]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
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dass die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges
gebrauchtes Fahrzeug.
Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall mit Totalschaden im Ausland verzollt werden, helfen wir
bei der Verzollung. Außerdem übernehmen wir die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren (mit Ausnahme
des Zollbetrags und sonstiger Steuern) sowie die Unterstellkosten bis höchstens zwei Wochen.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Ver-
schrottungskosten.
Bei Fahrzeugdiebstahl
Wird das gestohlene Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden und muss es bis zum
Rücktransport oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, übernehmen wir die hierdurch
entstehenden Kosten. Wir zahlen jedoch höchstens für zwei Wochen.
Muss das Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Außerdem
übernehmen wir die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren (mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger
Steuern).
Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Ver-
schrottungskosten.
Bei Tod des Versicherungsnehmers auf Reisen
Sterben Sie auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland, sorgen wir nach Abstimmung mit
Ihren Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung nach Deutschland. Außerdem
übernehmen wir die Kosten bis zu 5.000 Euro. Diese Leistung gilt nicht bei Tod einer mitversicherten Person.
Anrechnung ersparter Aufwendungen und Verpflichtungen Dritter
Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten gespart, die Sie ohne das Schadensereignis hätten
aufwenden müssen, können wir sie von unserer Zahlung abziehen.
Soweit im Schadensfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in
einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren
Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadensereignis allerdings zuerst an uns, sind
wir Ihnen gegenüber abweichend von Absatz 2 zur Leistung verpflichtet.
Q.6 Gehen Forderungen auf uns über?
Ansprüche der versicherten Person gegen Krankenversicherer oder Dritte gehen auf uns über, soweit wir
geleistet haben.
R Zusatzbaustein: GAP-Deckung
In der Vollkasko können Sie gegen Mehrbeitrag den Baustein GAP-Deckung (Differenzdeckung) für geleaste
oder finanzierte Fahrzeuge abschließen.
Die GAP-Deckung bieten wir für versicherte Fahrzeuge mit jeweils einem Anschaffungspreis bis 200.000
Euro brutto. Für vermietete Fahrzeuge gilt die GAP-Deckung nicht.
Wir sichern die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Tag des Schadens und
den bestehenden Forderungen aus einem Leasing-oder Finanzierungsvertrag (Ablösebetrag des Fahrzeugs)
finanziell ab. Die Leistung aus der GAP-Deckung gilt für Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher
Zinsen und Laufzeiten. Gleiches gilt für Kreditverträge, wobei Sie nachweisen müssen, dass der Kredit
ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen wurde.
Bei einem Totalschaden oder einer Entwendung zahlen wir die Differenz zwischen der versicherten
Höchstentschädigungsgrenze und der im Leasing-/ Kreditvertrag errechneten Restforderung am
Schadenstag. Die Restforderung ist der Betrag, der bei vorzeitiger, schadensbedingter Beendigung des
Leasing-/Kreditvertrags von Ihnen noch zu zahlen ist. Hierzu zählen noch ausstehende Leasingraten, eine
eventuelle Restrate und der abgezinste Leasing-Restwert. Für die Abzinsung wird der Zinssatz zugrunde
gelegt, der bei der Berechnung der Raten kalkuliert wurde. Wir leisten nicht für nicht reparierte Vorschäden,
Kosten für Überschreitung der vereinbarten Fahrleistung, eine vorher vorhandene Wertminderung und
rückständige Raten.
Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass der Leasing-/Kreditgeber eine entsprechende Nachforderung
schriftlich bei Ihnen geltend macht. Zum Nachweis benötigen wir die Schlussabrechnung des Leasing-
/Kreditgebers. Wird der Schaden durch einen Haftpflichtversicherer reguliert, so ist uns zur Ermittlung der
Schadenshöhe zusätzlich die Entschädigungsleistung des gegnerischen Haftpflichtversicherers durch
geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Zahlen wir bei kreditfinanzierten Fahrzeugen eine Entschädigung im Rahmen der GAP-Deckung aus,
kommen die Regelungen zur Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung nicht zur Anwendung.
AKB Spezial 2021/11 37
[Seite 45]
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
Die Höchstentschädigung für die GAP-Deckung beträgt maximal 30 Prozent des Wiederbeschaf-
fungswertes. Soweit Ansprüche gegen Dritte bestehen, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
S Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen
Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr
als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.
Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Aus-
nahme von Leichtkrafträdern.
Trikes sind dreirädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen.
Quads sind vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse bis 400 kg (550 kg bei Fahrzeugen zur
Güterbeförderung) und mit einer maximalen Nennleistung bis 15 kW. Im Falle von Elektrofahrzeugen ist
das Leergewicht jeweils ohne Masse der Batterien gerechnet.
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxis und Selbstfahrervermietfahrzeugen.
Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr mit Stellung eines
Fahrers gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxis, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und
Selbstfahrervermietfahrzeuge).
Taxis sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er auch
am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene Beförderungsaufträge zu einem vom
Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung
eines Fahrers vermietet werden.
Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers
vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter
durch Vertrag mindestens 6 Monate überlassen werden.
Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung
von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
1. Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs-und Endpunkten eingerichtete regelmäßige
Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein-und aussteigen können, sowie
Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch
von Märkten und Theatern dient.
2. Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-reisen sowie Verkehr mit Mietomnibussen.
Nicht unter Ziffer 1 und 2 fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibusse, Werkomnibusse, Schul-,
Lehr- oder Krankenomnibusse
Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge.
Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen
Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) bis zu 3,5 Tonnen.
Lkw sind als Lastkraftwagen zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) von mehr als 3,5 Tonnen.
Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder
Aufliegern bestimmt und geeignet sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.
Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene
Zwecke durch Personal eines Unternehmers oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer
vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für andere.
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die zur
Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen ausgewechselt werden können.
Ladungsträger/Container sind Teil der Ladung, nicht Teil des Fahrzeuges.
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen und Raupenschlepper oder
Anhänger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer
freigestellt sind und daher ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge für die Land- und
Forstwirtschaft zugelassen werden und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
AKB Spezial 2021/11 38
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Spezial)
ERGO Direkt Versicherung AG
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem
Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit und nicht zur Beförderung von Personen
oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art
solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Ber-
gungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden)
3
AKB Spezial 2021/11 39 9