Volltext aufklappen: Bedingungsheft ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung (A 826 6.2025)
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ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung
Bedingungsheft
Tarife RKSE und RKSF
Stand 5.2026
PDF27942 5.2026
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Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.
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Inhalt
Widerrufsbelehrung ............................................................................................................................................................... 4
Versicherteninformation für eine ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung .......................................................................... 6
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF ............ 10
Informationen zu außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren............................................................................................. 17
Anhang ................................................................................................................................................................................. 18
Bedingungsheft ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung 3
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Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-
Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
· der Versicherungsschein,
· die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
· diese Belehrung,
· das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
· und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ARAG Krankenversicherungs-AG
Hollerithstraße 11
81829 München
E-Mail: Anfrage-KV@ARAG.de
Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten:
+49(0)89/4124-9525.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem
Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer
in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/30 des in der Versicherteninformation nach § 1 VVG-Informations-
pflichtenverordnung unter Ziffer 5 ausgewiesenen Monatsbeitrags pro Tag. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge un
verzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan
gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer voll
ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Ein
zelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver
sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemei
nen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift des Garan
tiefonds sind anzugeben;
5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
des Versicherers;
4 Widerrufsbelehrung
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6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine
Überprüfung des Preises ermöglichen;
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere
Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
9. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befriste
ter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
10. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versiche
rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
11. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er
folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12.
a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
13. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwai
ger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
14. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab
schluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
15. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das
zuständige Gericht;
16. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
17. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
18. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
– Ende der Widerrufsbelehrung –
Widerrufsbelehrung 5
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Versicherteninformation für eine ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung
1. Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
ARAG Krankenversicherungs-AG
Hollerithstraße 11, 81829 München
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Roland Schäfer (Sprecher),
Dr. Matthias Effinger, Dr. Jan Moritz Freyland, Dr. Felicitas Hoppe
Sitz und Registergericht: München, HRB 69751
2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Krankenversicherungs-AG ist der Betrieb der Krankenversicherung.
3. Garantiefonds
Die ARAG Krankenversicherungs-AG gehört der folgenden Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicher
ten (Sicherungsfonds) an:
Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74c, 50968 Köln
4. Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
a) Dem Versicherungsverhältnis liegen je nach gewähltem Tarif die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF in der jeweils bei Vertragsabschluss gel
tenden Fassung zugrunde.
b) Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ergeben sich aus §§ 1–3 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF.
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung ergeben sich hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen aus
den §§ 4 und 5, hinsichtlich Fälligkeit und Erfüllung der Leistungen aus § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingun
gen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF.
5. Gesamtpreis der Versicherung
Die zu entrichtende Prämie für die angebotene Versicherung ist eine Jahresprämie. Sie ist zum Beginn des Versiche
rungsjahres zu entrichten.
Die Höhe des zu zahlenden Beitrags richtet sich nach dem gewählten Tarif sowie dem Alter der zu versichernden Per
sonen.
Im Tarif Reisekrankenschutz Einzel (RKSE) ist die Prämie je versicherter Person entsprechend dem aktuellen Alter der
versicherten Person zu entrichten.
Im Tarif Reisekrankenschutz Familie (RKSF) gilt die Prämie für alle versicherten Familienmitglieder. Die Prämie richtet
sich nach dem Alter der ältesten versicherten Person.
Die Prämien können Sie folgender Tabelle entnehmen:
Tarif Alter bis 49 Alter 50 bis 69 ab Alter 70
RKSE 15,00 € 28,00 € 45,00 €
RKSF 37,50 € 57,00 €
6 Versicherteninformation für eine ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung
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6. Zusätzliche Kosten
Zusätzliche Gebühren oder Kosten für den angebotenen Versicherungsschutz werden nicht erhoben.
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5
Buchstabe b) Versicherungsteuergesetz von der Versicherungsteuer befreit, sofern der Versicherungsschutz der Ver
sorgung des Versicherungsnehmers selbst oder eines (nahen) Angehörigen (wie in § 7 Pflegezeitgesetz und § 15 Ab
gabenordnung beschrieben) dient. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist der Beitrag insoweit grundsätzlich versi
cherungsteuerpflichtig. Wenn Sie als Versicherungsnehmer oder die versicherte Person Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder einen
sonstigen Drittstaat verlegen, kann eventuell gleichfalls Versicherungsteuer anfallen. Soweit Sie als Versicherungs
nehmer mit Versicherungssteuer belastet werden, sind Sie verpflichtet, diese zu entrichten. Für den Fall, dass wir als
Versicherer mit Versicherungsteuer belastet werden oder zur Abführung von Versicherungsteuer für Sie als Versiche
rungsnehmer verpflichtet sind, müssen Sie diese Steuer als Bestandteil der Prämie entrichten.
7. Beitragszahlung
Der erste Beitrag wird bei Abschluss des Vertrags, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versi
cherungsbeginn fällig. Der jeweilige Folgebeitrag wird zu Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres fällig. Einzelhei
ten entnehmen Sie bitte § 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung
nach den Tarifen RKSE und RKSF.
8. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Unser Angebot basiert auf der Grundlage unserer aktuellen Beiträge. Diese gelten bis auf Weiteres. Änderungen be
halten wir uns vor.
9. Zustandekommen des Versicherungsvertrags
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die Versicherung online beantragt wird und die vorgesehene Ein
zugsermächtigung/SEPA-Lastschrift erteilt ist. Voraussetzung ist, dass der Beitrag eingezogen werden kann. Eine
Antragsbindefrist für Ihren Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags besteht nicht. Der elektronisch ausge
füllte Antrag, der dem Kunden nach Abschluss im Tarifrechner elektronisch zur Verfügung gestellt wird, stellt den
Versicherungsschein dar.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn, frühestens Tag der Absen
dung des ordnungsgemäß ausgefüllten Onlineantrags), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags, nicht
vor Zahlung des Beitrags und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung gilt
als Zahlung des Beitrags, wenn die Lastschrift eingelöst werden kann oder wenn die Einlösung der Lastschrift aus
Gründen verhindert wird, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat.
10. Informationen zum Widerrufsrecht
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief
oder E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
· der Versicherungsschein,
· die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbe
dingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
· eine ausführliche Widerrufsbelehrung und
· das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ARAG Krankenversicherungs-AG, Hollerithstraße 11, 81829 München,
Telefax: +49 (0) 89/4124-9525
E-Mail: Anfrage-KV@ARAG.de
Versicherteninformation für eine ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung 7
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Widerrufsfolgen
Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz
vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt,
dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 des in dieser Versicherteninformation nach § 1
VVG-Informationspflichtenverordnung unter Ziffer 5 ausgewiesenen Jahresbeitrags pro Tag. Die Erstattung zurückzu
zahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungs
schutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zu
rückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns
vollständig ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
– Ausführliche Widerrufsbelehrung –
Eine ausführliche Widerrufsbelehrung einschließlich der genauen Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen
Versicherteninformationen nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung finden Sie gleich zu Beginn dieses Bedin
gungshefts.
11. Laufzeit, Kündigung/Beendigung des Vertrags
Der Versicherungsvertrag wird vor Anritt der Reise für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich still
schweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht gekündigt wird.
Der Vertrag kann in Textform durch den Versicherungsnehmer bzw. schriftlich durch den Versicherer zum Ende eines
Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Daneben haben Sie Sonderkündigungsrech
te, z.B. bei einer Beitragserhöhung aufgrund des Erreichens einer neuen Altersstufe einer versicherten Person.
Einzelheiten zur Kündigung durch den Versicherungsnehmer sowie zu weiteren Beendigungsgründen (z.B. das Son
derkündigungsrecht aufgrund des Erreichens einer neuen Altersstufe oder der Entfall der Versicherungsfähigkeit im
Tarif RKSF durch Scheidung) finden Sie in § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-
Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF.
Der Versicherungsschutz im Familientarif RKSF endet bei Entfall der Versicherungsfähigkeit für die jeweils betroffene
Versicherte Person, z.B. nach Erreichen des 18. Lebensjahres bei mitversicherten Kindern. Einzelheiten hierzu finden Sie
in § 2 Absatz 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif
RKSF.
12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Angaben zum zuständigen Gericht können Sie § 14
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und
RKSF entnehmen.
13. Sprachen der Vertragsbedingungen und Informationen/Kommunikationssprache zum
Versicherungsvertrag
Alle Vertragsunterlagen werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Auch die gesamte Kommunikation zu
Ihrem Vertragsverhältnis erfolgt in deutscher Sprache.
8 Versicherteninformation für eine ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung
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14. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Für außergerichtliche Beschwerden steht Ihnen das Beschwerdeverfahren über den Ombudsmann (www.pkv-
ombudsmann.de) offen.
Die Anschrift lautet:
Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 060222
10052 Berlin
Unser Unternehmen ist Mitglied in diesem Verband. Sie können daher das kostenlose und außergerichtliche Streit
schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne die Verfahrensordnung zu.
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
15. Zuständige Aufsichtsbehörde
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Sie haben die Möglichkeit, sich bei Beschwerden an die Aufsichtsbehörde zu wenden.
Versicherteninformation für eine ARAG Auslandsreise-Krankenversicherung 9
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung
nach den Tarifen RKSE und RKSF
§1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er
gewährt bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall (vgl. auch § 5) Ersatz von Aufwendungen für Heilbe
handlung und sonst vereinbarte Leistungen.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Reise
auftretenden Krankheit, Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall
beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr
besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behan
delten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
Als Versicherungsfall gilt auch der Tod.
Ferner gelten als Versicherungsfall medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen von Schwanger
schaftskomplikationen einschließlich Frühgeburt vor Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburt und
notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch.
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, besonderen schriftlichen Vereinba
rungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften.
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Kein Versicherungsschutz besteht in der Bundesrepublik
Deutschland und in den Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.
(5) Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 56 Tage jeder vorübergehenden Auslandsreise, die von der versicher
ten Person innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden. Endet das Versicherungsjahr während des Aus
landsaufenthalts, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist. § 2 Absatz 6 gilt
entsprechend. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind vom Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versi
cherers im Leistungsfall nachzuweisen.
(6) Versicherungsfähig sind Personen, deren ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Im Tarif RKSF
sind nur Personen bis zum vollendeten 70. Lebensjahr versicherungsfähig.
Als Familienangehörige im Sinne des Tarifs RKSF zählen – sofern sie im Versicherungsschein namentlich und mit Ge
burtsdatum aufgeführt (bzw. nachgemeldet) sind–
· der Ehepartner bzw. Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz des Versicherungsnehmers und
· die Kinder des Versicherungsnehmers, des mitversicherten Ehepartners bzw. Lebenspartners gemäß Lebenspart
nerschaftsgesetz bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn, frühestens Tag der Absen
dung des Onlineantrags), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags, nicht vor Zahlung des Beitrags und
nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung gilt als Zahlung des Beitrags,
wenn die Lastschrift eingelöst werden kann oder wenn die Einlösung der Lastschrift aus Gründen verhindert wird, die
der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat.
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Eltern
teil mindestens drei Monate beim Versicherer in einem der Tarife RKSE oder RKSF versichert ist und die Anmeldung
zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zu diesem Tag in Textform (zum
Beispiel Brief oder E-Mail) erfolgt. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt
der Adoption noch minderjährig ist.
Die rückwirkende Mitversicherung ab Geburt bzw. Adoption ist nur möglich, soweit für das Neugeborene bzw. für
das Adoptivkind kein anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Ausland besteht.
(3) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
10 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF
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(4) Der Versicherungsschutz im Tarif RKSF endet automatisch zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs für
· Versicherte Personen, die das 70. Lebensjahr vollenden,
· Mitversicherte Ehepartner bzw. Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Scheidung,
· Mitversicherte Kinder, die das 18. Lebensjahr vollenden.
Eine Versicherung kann für die betroffenen Personen durch einen Neuabschluss von Tarif RKSE vereinbart werden.
(5) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit Beendigung des Auslandsaufent
halts bzw. des Versicherungsverhältnisses. Er endet darüber hinaus mit Ablauf des 56. Tages eines Auslandsaufent
halts.
(6) Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert
sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis
zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.
§3 Abschluss und Dauer des Versicherungsvertrags
(1) Der Versicherungsvertrag wird vor Antritt der Reise für die Dauer eines Jahres abgeschlossen.
Wird er nicht in Textform durch den Versicherungsnehmer bzw. schriftlich durch den Versicherer zum Ende eines Ver
sicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend um jeweils ein wei
teres Versicherungsjahr.
(2) Erhöht sich der Beitrag, weil eine versicherte Person eine neue Altersgruppe erreicht (siehe § 7 Absatz 1 der AVB), so
hat der Versicherungsnehmer das Recht, das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Per
son binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen.
(3) Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn)
und endet nach einem Jahr.
(4) Der Versicherungsvertrag gilt mit Absendung des ordnungsgemäß ausgefüllten Onlineantrags (vorbehaltlich des
Eingangs des Onlineantrags beim Versicherer) als zustande gekommen, wenn die vorgesehene Einzugsermächtigung
erteilt ist. Als Versicherungsschein gilt der Ausdruck oder das vom Antragsteller abgespeicherte Dokument des abge
sendeten Onlineantrags.
(5) Für nach Tarif RKSF versicherte Personen gilt:
· Bei Vollendung des 70. Lebensjahres und
· Bei Vollendung des 18. Lebensjahres eines mitversicherten Kindes
endet der Versicherungsvertrag hinsichtlich der betroffenen versicherten Person zum Ende des laufenden Versiche
rungsjahres. Eine Versicherung kann für die betroffenen versicherten Personen durch einen Neuabschluss des Tarifs
RKSE vereinbart werden.
(6) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch
das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklä
rung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben. Beim Tod einer versicherten
Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
(7) Der Versicherungsvertrag endet mit der Aufgabe des ständigen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers in der Bun
desrepublik Deutschland, es sei denn, es wird eine anderweitige Vereinbarung getroffen. Für den Fall der Aufgabe
des ständigen Wohnsitzes einer versicherten Person in der Bundesrepublik Deutschland endet insoweit das Versiche
rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen Person.
§4 Umfang der Leistungspflicht
(1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und
Zahnärzten frei.
(2) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Absatz 1 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel zudem
aus der Apotheke oder vom Behandler bezogen werden.
(3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Kranken
häusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, soweit erkennbar über ausreichende diagnostische und the
rapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Nicht gewählt werden können Krankenhäuser,
die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen sowie Rekonvaleszenten aufnehmen, es sei denn, dass
nachweislich ein Notfall vorliegt und es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF 11
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(4) Es ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. nächsterreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen.
(5) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel,
die von der Schulmedizin im Reiseland oder in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend anerkannt sind. Er leis
tet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis des entsprechenden Reiselands oder der
Bundesrepublik Deutschland als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine
schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen
auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel
angefallen wäre.
(6) Soweit dieser Tarif Leistungen vorsieht, sind Kosten erstattungsfähig:
a) für ärztliche Heilbehandlung;
b) für Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bädern und medizini
schen Packungen. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gel
ten nicht Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohn
heitsmäßig genommen werden;
c) für schmerzstillende zahnärztliche Behandlungen einschließlich notwendiger Zahnfüllungen sowie für provisori
schen Zahnersatz infolge eines Unfalls oder zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit bei akut aufgetretenen Be
schwerden sowie für Reparaturen von Zahnersatz zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit, nicht erstat
tungsfähig sind Neuanfertigungen, Kronen und kieferorthopädische Behandlungen;
d) für Röntgendiagnostik;
e) für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten, sofern diese in einem im
Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhaus erfolgt; bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicher
ten Kindes bis zu zwölf Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben
Krankenzimmer erstattungsfähig;
f) für den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächsterreichbaren und aus medizini
scher Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt und den gegebenenfalls notwendigen Verlegungstransport von
der Erstversorgungseinrichtung zum nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus;
g) für die Mehraufwendungen für einen Rücktransport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus in Woh
nortnähe der versicherten Person, sofern eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
1. Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar;
2. Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Krankenhausbehandlung im Ausland voraus
sichtlich noch 14 Tage;
3. Die voraussichtlichen Kosten der weiteren Heilbehandlung im Ausland übersteigen die Kosten für den Rück
transport.
Der Versicherer übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson, soweit die Begleitung medizi
nisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrie
ben ist;
h) die im Falle des Ablebens des Versicherten während des Auslandsaufenthalts durch Überführung an den ständi
gen deutschen Wohnsitz oder durch Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu 10.250 Euro; dies sind aus
schließlich die Transport- und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein Bestat
tungsunternehmen oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein ortsansässiges Bestattungsunternehmen
berechnet,
i) für die medizinisch notwendige Suche, Rettung oder Bergung, sofern diese unmittelbar infolge einer versicherten
akuten Erkrankung oder eines Unfalls erforderlich war bis zu maximal 15.000 EUR je Versicherungsfall.
§5 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht
a) für Behandlungen, von denen aufgrund ärztlicher Diagnose bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger
Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten bzw.
Lebenspartners gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in der bis zum 22.12.2018 geltenden Fassung (siehe An
hang) oder eines Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) im Ausland unternommen wurde;
b) für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für
den Antritt der Reise war;
c) für solche Krankheiten einschließlich deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch
Kriegsereignisse in einem Gebiet, für das vor Reiseantritt durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik
Deutschland eine Reisewarnung ausgesprochen wurde oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht
worden sind;
d) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöh
nungsbehandlungen;
e) für ambulante Psychoanalyse und -therapie;
f) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung sowie Schwangerschaftsvorsorge
untersuchungen außer in den Fällen von § 1 (2); Kostenersatz wird auch geleistet, wenn der Auslandsaufenthalt
infolge des vorherigen Eintritts eines Versicherungsfalls oder dessen Folgen über die 36. Schwangerschaftswo
che hinaus ausgedehnt werden musste;
12 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF
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g) für Zahnersatz einschließlich Kronen (sofern diese nicht unter die Leistungspflicht für Notfallreparaturen gemäß
§ 4 Absatz 6 Buchstabe c) fallen) und für Kieferorthopädie;
h) für Hilfsmittel mit Ausnahme von Gehgips, Liegeschalen, Bandagen und ärztlich verordneten Gehstützen, die
wegen akuter Erkrankung oder unfallbedingt erforderlich sind;
i) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;
j) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehand
lung durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versi
cherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat;
k) für Behandlung durch Ehegatten bzw. Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in der bis zum
22.12.2018 geltenden Fassung (siehe Anhang), Eltern oder Kinder; Sachkosten werden erstattet;
l) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
(2) Kostenersatz im Sinne von § 4 Absatz 6 a) bis f) wird aber insoweit geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe im
Aufenthaltsland zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schmerzzustände er
forderlich ist.
(3) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch not
wendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu
den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
(4) Soweit für den Versicherungsfall Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden können, gehen diese den
Ansprüchen aus diesem Vertrag vor, und zwar auch dann, wenn diese Ansprüche ebenfalls aufgrund einer Subsidia
ritätsklausel nachrangig sind. Wird der Versicherungsfall zuerst dem Versicherer gemeldet, tritt dieser in Vorleistung.
§6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die geforderten und
erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Die erforderlichen Unterlagen sol
len spätestens drei Monate nach Beendigung der Reise bzw. dem Rücktransport, der Überführung oder Bestattung
eingereicht werden.
(2) Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzel
nen ärztlichen Leistungen und Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament,
der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung
der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung enthalten. Leistungen oder deren Ablehnung
durch die in § 5 Absatz 4 genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen.
(3) Zum Nachweis eines notwendigen Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Be
ginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit einzureichen.
(4) Bei einem Rücktransport gemäß § 4 Absatz 6 Buchstabe g) ist die Erfüllung der dort aufgeführten Voraussetzungen
auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.
(5) Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist eine amtliche oder ärztliche Bescheinigung
über die Todesursache einzureichen.
(6) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in
Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht
vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
(7) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem
Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen
Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß
„Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem
Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen
notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
(8) Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überwei
sungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen
wählt.
(9) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Ein
sicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwen
digkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versiche
rungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe
entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu ge
ben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF 13
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werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers
eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
§7 Beitragszahlung
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.
Die Höhe des zu zahlenden Beitrags richtet sich nach dem gewählten Tarif sowie dem Alter der zu versichernden Per
sonen.
Im Tarif Reisekrankenschutz Einzel (RKSE) bestimmt sich der Beitrag nach dem aktuellen Alter der versicherten Per
son zu Beginn des Versicherungsjahres.
Im Tarif Reisekrankenschutz Familie (RKSF) gilt der Beitrag für alle gemäß § 1 Absatz 6 versicherten Personen gemein
sam. Der Beitrag richtet sich nach dem Alter der ältesten versicherten Person zu Beginn des Versicherungsjahres.
Die Beiträge können Sie folgender Tabelle entnehmen:
Tarif Alter bis 49 Alter 50 bis 69 ab Alter 70
RKSE 15,00 € 28,00 € 45,00 €
RKSF 37,50 € 57,00 €
Für Tarif RKSE gilt:
Vollendet die versicherte Person das 50. bzw. das 70. Lebensjahr, so gilt ab dem darauf folgenden Versicherungsjahr
der höhere Beitrag für die nächste Altersgruppe.
Für Tarif RKSF gilt:
Vollendet die älteste versicherte Person das 50. Lebensjahr, so gilt ab dem darauf folgenden Versicherungsjahr der
höhere Beitrag für die nächste Altersgruppe.
Vollendet eine versicherte Person das 70. Lebensjahr, so endet der Versicherungsschutz für diese versicherte Person
zum Ende des Versicherungsjahres.
Erhöht sich der Beitrag durch das Erreichen einer neuen Altersgruppe, so besteht ein Sonderkündigungsrecht sowohl
im Tarif RKSE als auch im Tarif RKSF nach § 3 Absatz 2 der AVB.
(2) Der Erstbeitrag wird bei Abschluss des Vertrags – jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versi
cherungsbeginn – fällig.
Die Folgebeiträge werden zu Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres fällig.
(3) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder eines Folgebeitrags kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und
38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG, siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
(4) Bei Nachversicherung einer weiteren versicherten Person in einen bestehenden Vertrag gilt bezüglich der Beitrags
zahlung Folgendes:
· Das Versicherungsjahr, welches für die Beitragszahlung maßgeblich ist, richtet sich für alle versicherten Personen
einheitlich nach dem erstmaligen Versicherungsbeginn des Vertrages.
· Wird in einem Vertrag mit einer nach Tarif RKSE versicherten Person eine weitere Person nach Tarif RKSE hinzu ver
sichert, wird für das erste Versicherungsjahr dieser neu versicherten Person der volle Jahresbeitrag erhoben, d.h.
in diesem Fall erfolgt keine anteilige Beitragsberechnung.
· Erfolgt bei bestehendem Vertrag nach Tarif RKSE durch Hinzuversicherung von mindestens einer weiteren versi
cherten Person eine Umstellung in Tarif RKSF – sofern die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in Tarif
RKSF gemäß § 1 Absatz 6 vorliegen -, bestimmt sich für das restliche laufende Versicherungsjahr der Beitrag nach
Tarif RKSF gemäß § 7 Absatz 1 abzüglich der bereits für das laufende Versicherungsjahr entrichteten Jahresbei
träge für die vor der Umstellung bestehenden Tarife RKSE.
§8 Obliegenheiten
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist unverzüglich nach ihrem Beginn unter Angabe der Versicherungsnummer anzu
zeigen.
(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Absatz 6) haben auf
Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungs
pflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist.
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten
Arzt untersuchen zu lassen.
14 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF
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(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu
unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
(5) Der Versicherungsnehmer hat den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer nach Tarif RKSF versicherten Person dem
Versicherer anzuzeigen. Der Versicherungsschutz endet für die betroffene versicherten Person mit Ablauf des Versi
cherungsjahres. Die Versicherung kann für die betroffene Person im Einzeltarif RKSE fortgesetzt werden.
§9 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder
teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 8 genannten Obliegenheiten verletzt wird. Die
Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungs
nehmers gleich.
§ 10 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
(1) Haben der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbescha
det des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis
zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet
wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die
ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei des
sen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von
dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech
tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen
Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versiche
rungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 11 Aufrechnung
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 12 Willenserklärungen und Anzeigen
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
§ 13 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Tarife RKSE und RKSF können vom Versicherer nur zum Beginn eines
neuen Versicherungsjahres geändert werden. Die Änderungen werden jedoch frühestens zu Beginn des zweiten Mo
nats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen an den Versicherungsnehmer folgt. Der Versicherungsnehmer
kann das Vertragsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF 15
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§ 14 Gerichtsstand
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig,
an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufent
halt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versiche
rungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be
kannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
16 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RKSE und RKSF
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Informationen zu außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versi
cherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi
cherung wenden.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei
der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versiche
rungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht
dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
Informationen zu außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren 17
[Seite 18]
Anhang
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag – Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen
Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis
tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglis
tig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt
des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche
rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht
bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht
zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer
ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht
hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk
sam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind
die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prä
mie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungs
nehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah
lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzu
weisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung
oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung
leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versiche
rer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsneh
mers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall ei
ner grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
18 Anhang
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des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor
liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft – Lebenspartnerschaftsgesetz
(LPartG)
§1 in der bis zum 22.12.2018 geltenden Fassung
Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwe
senheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebens
partner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbe
stimmung abgegeben werden.
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen.
Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nun
mehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Per
son eine Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen
gemäß § 2 begründen zu wollen.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspart
nerschaft gestellt werden. § 1297 Absatz 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entspre
chend.
Anhang 19