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Versicherungsmakler / Auslandskrankenversicherung / Bedingungsarchiv

BarmeniaGothaer Barmenia Travel day: die Bedingungen im Volltext

Reisekrankenschutz für eine einzelne Reise von drei bis 365 Tagen mit Tagesbeitrag, für Einzelpersonen oder Familien, ohne Selbstbeteiligung, mit zusätzlichem Krankenhaustagegeld und Überführung bis 10.000 Euro.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Geltungsbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag)laut Versicherungsschein„Diese Aufwendungen werden voll ersetzt.“§ 4 Abs. 1, Seite 2
Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland)ja„a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung“§ 1, Seite 2
USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossenja„a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung“§ 1, Seite 2
Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich)ja„in der Bundesrepublik Deutschland zahlen wir ... bei dort notwendiger stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld“§ 1, Seite 1
Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen)ja„mindestens jedoch für drei Tage und höchstens für 365 Tage.“§ 2 Abs. 3, Seite 2
Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahrnein„Der Tarif Travel day kann allein für eine einzelne Reise vereinbart werden.“§ 1 Abs. 1, Seite 1
Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung)nein„Die Ausdehnung der Versicherungsdauer über 365 Tage hinaus ist nicht möglich“§ 2 Abs. 3, Seite 2
Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutzja„Weitere Voraussetzung ist, dass das älteste Familienmitglied das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“§ 2 Abs. 1 b, Seite 2
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien)ja„Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben“§ 2 Abs. 1 a, Seite 2
Abschluss auch nach Reiseantritt möglichnein„Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise in Deutschland abgeschlossen werden.“§ 2 Abs. 2, Seite 2
Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeitja„Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht“§ 7 Abs. 2, Seite 4
Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag)ja„b) Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben“§ 2 Abs. 1 b, Seite 2

Ärztliche Behandlung und Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante ärztliche Behandlungja, bis zur Versicherungssumme„Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten oder stationären Heilbehandlung“§ 4 Abs. 1, Seite 1
Stationäre Krankenhausbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten oder stationären Heilbehandlung“§ 4 Abs. 1, Seite 1
Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsortja„hat die versicherte Person freie Wahl unter den in der Bundesrepublik Deutschland oder unter den im jeweiligen Aufenthaltsland allgemein anerkannten öffentlichen oder privaten Krankenhäusern“§ 4 Abs. 8, Seite 3
Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmerja, bis zur Versicherungssumme„f) Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung;“§ 4 Abs. 1 f, Seite 2
Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnungja, bis zur Versicherungssumme„b) ärztlich verordnete Arzneimittel (ausgenommen Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Mittel) und Verbandmittel;“§ 4 Abs. 1 b, Seite 2
Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen)ja, bis zur Versicherungssumme„d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise krankheits- oder unfallbedingt erstmals erforderlich werden“§ 4 Abs. 1 d, Seite 2
Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungenja, bis zur Versicherungssumme„c) ärztlich verordnete Heilmittel, und zwar Bäder, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen;“§ 4 Abs. 1 c, Seite 2
Schmerzstillende Zahnbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz.“§ 4 Abs. 1 i, Seite 2
Einfache Zahnfüllungenja, bis zur Versicherungssumme„i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz.“§ 4 Abs. 1 i, Seite 2
Reparatur von Zahnersatz und Provisorienja, bis zur Versicherungssumme„i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz.“§ 4 Abs. 1 i, Seite 2
Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburtja, bis zur Versicherungssumme„Behandlung wegen Schwangerschaft, bei Früh- oder Fehlgeburt“§ 4 Abs. 1, Seite 2
Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichertja, bis zur Versicherungssumme„Werden auf Grund einer Vorerkrankung Behandlungen notwendig, die vor Reisebeginn nicht feststanden, sind diese im tariflichen Umfang mitversichert.“§ 5 Abs. 1, Seite 3
Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär)nein„c) für psychoanalytische und psychotherapeutische“§ 5 Abs. 2 c, Seite 3
Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhausja, bis zur Versicherungssumme„notwendigen Transport zum Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten Erstversorgung“§ 4 Abs. 1 h, Seite 2
Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindesja, bis zur Versicherungssumme„Wird neben einem nach diesem Tarif versicherten Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr während einer stationären Heilbehandlung ein Elternteil als Begleitperson stationär aufgenommen“§ 4 Abs. 1, Seite 2
Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werdenja, bis 30 €„ein Krankenhaustagegeld gewählt werden, das 30,00 EUR für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts beträgt.“§ 4 Abs. 1, Seite 2

Rücktransport und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbarja, bis zur Versicherungssumme„Bei einem medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge aus dem Ausland“§ 4 Abs. 4, Seite 3
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„Bei einem medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge aus dem Ausland“§ 4 Abs. 4, Seite 3
Kostengrenze für den Rücktransportkeine„werden die notwendigen Aufwendungen für den Krankentransport ... in voller Höhe ersetzt“§ 4 Abs. 4, Seite 3
Such-, Rettungs- und Bergungskostenja, bis 5.000 €„gesucht, gerettet oder geborgen werden ... die Kosten bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR.“§ 4 Abs. 3, Seite 3
Überführung der verstorbenen Person in die Heimatja, bis 10.000 €„so werden die Kosten der Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 EUR ersetzt“§ 4 Abs. 5, Seite 3
Bestattung am Sterbeort im Auslandja, bis 10.000 €„Bestattungskosten am Sterbeort übernommen.“§ 4 Abs. 5, Seite 3
Notrufzentrale rund um die Uhrnicht geregelt
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung)ja„Eine Kostenzusage kann nur erteilt werden, wenn der Nachweis des Versicherungsschutzes“§ 6, Seite 3
Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Rückholung mitreisender minderjähriger Kindernicht geregelt
Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket)nicht geregelt
Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsortnicht geregelt
Dolmetscher- und Übersetzungskostennicht geregelt

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reiseja„Behandlungen im Ausland der alleinige Grund ... oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren“§ 5 Abs. 1 a, Seite 3
Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlungja„feststand, dass Behandlungen bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten“§ 5 Abs. 1 b, Seite 3
Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch)ja, bis zur Versicherungssumme„die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an inneren Unruhen verursacht worden sind.“§ 5 Abs. 2 a, Seite 3
Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichertja, bis zur Versicherungssumme„(auch wenn diese durch eine Pandemie verursacht wird)“§ 4 Abs. 1, Seite 2
Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriumsnicht geregelt
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsportnicht geregelt
Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungennicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinflussja„sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;“§ 5 Abs. 2 b, Seite 3
Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitationja„e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;“§ 5 Abs. 2 e, Seite 3
Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungja„g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.“§ 5 Abs. 2 g, Seite 3
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälleja„b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen“§ 5 Abs. 2 b, Seite 3

Selbstbehalt und Leistungsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reisekeine„Diese Aufwendungen werden voll ersetzt.“§ 4 Abs. 1, Seite 2
Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgenja„Soweit bei einem Versicherungsfall Dritte leistungspflichtig sind oder Leistungen aus Versicherungsverträgen bei anderen Versicherungsunternehmen beansprucht werden können, gehen deren Leistungsverpflichtungen vor“§ 11 Abs. 5, Seite 4
Wartezeit oder Karenz nach Abschlusskeine„Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Online-Antrag bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn).“§ 3, Seite 2
Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzungnicht geregelt
Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten)keine„Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die geforderten erforderlichen Nachweise erbracht sind“§ 6a Abs. 1, Seite 3
Frist zur Einreichung der Belegenicht geregelt
Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiertnicht geregelt
Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinausja„Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht“§ 7 Abs. 2, Seite 4

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertragsnein„Der Tarif Travel day kann allein für eine einzelne Reise vereinbart werden.“§ 1 Abs. 1, Seite 1
Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit)nicht geregelt
Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglichnicht geregelt
Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen)ja„Der Tagesbeitrag beträgt je Person“§ 8 Abs. 1 a, Seite 3
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Barmenia Krankenversicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) BarmeniaGothaer Barmenia Travel day

Volltext aufklappen: AVB Barmenia Reisekrankenversicherung Travel day (K 4754 0919 DT)
[Seite 1] Auslandsreise- Krankenversicherung Barmenia Krankenversicherung AG Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Tarif Travel day Inhaltsübersicht Seite Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB/Travel Der Versicherungsschutz day) §1 Welche Regelungen gelten für Gegen- stand, Umfang und Geltungsbereich des Stand 01.01.2017 Versicherungsschutzes? 2 §2 Wie sind Abschluss, Dauer und Art des Tarifbezeichnung im Versicherungsschein Versicherungsvertrages geregelt? 2 Wurde der Tarif Travel day für Singles vereinbart, §3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 2 wird er im Versicherungsschein mit der Tarifbe- §4 Was ist im Ausland versichert? 2 zeichnung TRKSD1 (1. bis 42. Reisetag) bzw. § 4a Was ist in der Bundesrepublik TRKSD2 (43. bis 365. Reisetag) ausgewiesen. Deutschland versichert? 3 §5 Welche Leistungen sind ausge- Wurde die Tarifstufe Travel day family für Familien schlossen? 3 vereinbart, wird der Tarif Travel day im Versiche- §6 Unter welchen Voraussetzungen erteilen rungsschein mit der Tarifbezeichnung TRKFD1 (1. wir Kostenzusagen an Dritte? 3 bis 42. Reisetag) bzw. TRKFD2 (43. bis 365. Reise- § 6a Was gilt für die Auszahlung der Versiche- tag) ausgewiesen. rungsleistungen? 3 §7 Wann endet der Versicherungs- schutz? 4 Pflichten des Versicherungsnehmers §8 Welche Regelungen gelten für die Bei- tragszahlung? 4 §9 Welche Obliegenheiten sind zu be- achten? 4 § 10 Welche Folgen ergeben sich bei Obliegen- heitsverletzungen? 4 § 11 Welche Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen gelten bei An- sprüchen gegen Dritte? 4 § 12 Wann können Sie aufrechnen? 4 Sonstige Bestimmungen § 13 Was gilt für Willenserklärungen und Anzei- gen? 4 § 14 Welches Gericht ist zuständig? 4 Anhang Auszug aus dem Gesetz über den Versi- cherungsvertrag (VVG) 5 . K 4754 0919 DT Seite 1 von 5 [Seite 2] Der Versicherungsschutz b) Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in der §4 Was ist versichert? Bundesrepublik Deutschland haben, d. h. sich §1 Welche Regelungen gelten für Gegen- überwiegend in Deutschland aufhalten, sofern Im Ausland stand, Umfang und Geltungsbereich alle mitversicherten Personen in einem gemein- (1) Bei einer medizinisch notwendigen ambu- des Versicherungsschutzes? samen Haushalt leben und dort gemeldet sind. lanten oder stationären Heilbehandlung (auch wenn (1) Der Tarif Travel day kann allein für eine Weitere Voraussetzung ist, dass das älteste Fa- diese durch eine Pandemie verursacht wird), ärztli- einzelne Reise vereinbart werden. milienmitglied das 66. Lebensjahr noch nicht chen Untersuchung und Behandlung wegen vollendet hat. Im Einzelnen sind dies Schwangerschaft, bei Früh- oder Fehlgeburt oder bei (2) Bei urlaubs- und beruflich bedingten - Sie als Versicherungsnehmer, sofern Sie einem unvorhersehbaren medizinisch notwendigen Reisen bieten wir Versicherungsschutz für Krankhei- mindestens 18 Jahre alt sind, Schwangerschaftsabbruch während eines Aus- ten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereig- - Ihr Ehepartner (auch gleichgeschlechtliche landsaufenthalts fallen unter den Versicherungs- nisse. Wir erbringen, sofern vereinbart, damit unmit- Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartner- schutz die Aufwendungen für telbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleis- schaftsgesetz), tungen. Bei einem eintretenden Versicherungsfall - Ihr Lebenspartner, a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtun- - Ihre Kinder (auch Pflege-, Stief- und Adop- gen einschließlich Operationen und Operations- a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende tivkinder) und die Kinder (auch Pflege-, nebenkosten; Aufwendungen für Heilbehandlung, zahlen bei Stief- und Adoptivkinder) Ihres Ehe- bzw. dortiger stationärer Heilbehandlung zusätzlich Lebenspartners bis zur Vollendung des 25. b) ärztlich verordnete Arzneimittel (ausgenommen ein Krankenhaustagegeld und erbringen sonst Lebensjahres sowie Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische vereinbarte Leistungen (siehe § 4). Als Ausland - Ihre unverheirateten Kinder mit geistiger Mittel) und Verbandmittel; gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik oder körperlicher Behinderung, sofern diese Deutschland; Inhaber eines Schwerbeschädigtenauswei- c) ärztlich verordnete Heilmittel, und zwar Bäder, ses sind, ohne Altersgrenze und die unver- Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- b) in der Bundesrepublik Deutschland zahlen wir heirateten Kinder Ihres Ehe- bzw. Lebens- und sonstige physikalische Behandlungen; bei dort notwendiger stationärer Heilbehandlung partners mit geistiger oder körperlicher Be- ein Krankenhaustagegeld und erbringen sonst hinderung, sofern diese Inhaber eines d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf vereinbarte Leistungen (siehe § 4a). Schwerbeschädigtenausweises sind, ohne der versicherten Reise krankheits- oder unfall- Altersgrenze. bedingt erstmals erforderlich werden, mit Aus- (3) Es gelten die Einschränkungen unserer nahme von Sehhilfen und Hörgeräten; Leistungspflicht nach § 5. (2) Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise in Deutschland abgeschlossen werden. Er e) Röntgen-, Radium- und Isotopenleistungen; (4) Versicherungsschutz besteht nur für kommt mit Zugang des ordnungsgemäß ausgefüllten Reisen mit mehr als einer Übernachtung außerhalb Versicherungsantrages (online) bei uns zu Stande f) Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und des Wohn- oder Arbeitsortes oder wenn die Reise (siehe § 3). Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung; an einen mindestens 100 km vom Wohnort entfern- ten Ort führt. Wird die Reise vom Arbeitsort aus (3) Der Versicherungsvertrag gilt für die im g) notwendigen Transport zur stationären Heilbe- angetreten, muss der Zielort mindestens 100 km Versicherungsschein vermerkte Versicherungsdau- handlung in ein nach Abs. 8 anerkanntes und vom Arbeitsort entfernt sein. er, mindestens jedoch für drei Tage und höchstens aus medizinischer Sicht geeignetes Kranken- für 365 Tage. Die Ausdehnung der Versicherungs- haus; (5) Versicherungsfall ist die medizinisch dauer über 365 Tage hinaus ist nicht möglich, in- notwendige Heilbehandlung einer versicherten dem mehrere Versicherungsverträge abgeschlossen h) notwendigen Transport zum Arzt oder Kranken- Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der werden. Werden dennoch mehrere Versicherungs- haus zur ambulanten Erstversorgung nach ei- Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er verträge mit einer Gesamtvertragsdauer von mehr nem Notfall; endet, wenn nach medizinischem Befund Behand- als 365 Tagen abgeschlossen, besteht für den über lungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die 365 Tage hinausgehenden Zeitraum kein Anspruch i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge auf Leistungen. einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht (4) Die Versicherung ist eine Krankenversi- Zahnersatz. insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versiche- cherung gegen feste Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 a) rungsfall gelten auch unserer Satzung. Versicherungsschutz besteht auch für die im gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) und a) notwendige ärztliche Untersuchungen und §3 Wann beginnt der Versicherungs- im gültigen Hufeland-Leistungsverzeichnis der Behandlungen wegen Schwangerschaft, Früh- schutz? Besonderen Therapierichtungen aufgeführten oder Fehlgeburt sowie ein unvorhersehbarer Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Online- Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit medizinisch notwendiger Schwangerschaftsab- Antrag bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbe- diese ärztlich durchgeführt werden. bruch und ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (siehe § 2 Abs. 2), nicht vor Diese Aufwendungen werden voll ersetzt. b) Todesfälle (Überführung bzw. Bestattung am Zahlung des Beitrages (siehe § 8 Abs. 2), bei Sterbeort). Auslandsreisen nicht vor Grenzüberschreitung ins Aufwendungen für ein im Ausland neugeborenes Ausland und bei Inlandsreisen nicht vor dem Verlas- Kind einer Versicherten sind bis zur Wiederherstel- (6) Der Umfang des Versicherungsschutzes sen der eigenen Wohnung bzw. des Arbeitsortes lung der Transportfähigkeit von Mutter und Kind im ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren (d. h. vor Antritt der jeweiligen Reise). Rahmen der Leistungspflicht nach diesem Absatz (1) schriftlichen Vereinbarungen, diesen Versicherungs- Als Zahlung des Beitrages gilt der Eingang des mitversichert. bedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Online-Versicherungsantrages bei uns, sofern die Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Lastschrift aus dem Auftrag zum Beitragseinzug Bei einer stationären Heilbehandlung kann an Stelle Recht. eingelöst und der Einlösung nicht widersprochen des Kostenersatzes ein Krankenhaustagegeld wird. gewählt werden, das 30,00 EUR für jeden Tag des §2 Wie sind Abschluss, Dauer und Art des Krankenhausaufenthalts beträgt. Wird das Wahlrecht Versicherungsvertrages geregelt? Für Versicherungsfälle (siehe § 1 Abs. 5), die vor nicht ausgeübt, besteht im entschädigungspflichtigen (1) Versicherungsfähig sind Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, Versicherungsfall Anspruch auf Kostenersatz. a) Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und wird nicht geleistet. ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Wird neben einem nach diesem Tarif versicherten Deutschland haben, d. h., Personen, die sich Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr während überwiegend in Deutschland aufhalten; einer stationären Heilbehandlung ein Elternteil als K 4754 0919 DT Seite 2 von 5 [Seite 3] Begleitperson stationär aufgenommen, so fallen Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und unter den Versicherungsschutz die Aufwendungen auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchfüh- Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für für die Unterbringung und Verpflegung des Eltern- ren oder Rekonvaleszenten aufnehmen, ausge- Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; teils im Krankenhaus. nommen - wenn ausschließlich medizinisch notwendige c) für psychoanalytische und psychotherapeutische An Stelle des Kostenersatzes kann ein Kranken- Heilbehandlungen durchgeführt werden, die eine Behandlungen; haustagegeld von 15,00 EUR für die Dauer der stationäre Behandlung erfordern, Begleitung gewählt werden. Diese ist durch eine - bei Notfallbehandlung, d) für Zahnersatz (ausgenommen provisorischen Bescheinigung des Krankenhauses nachzuweisen. - bei Behandlung wegen einer während des Zahnersatz, vgl. § 4 Abs. 1 i) einschließlich Kro- Aufenthalts in einer derartigen Krankenanstalt nen und für Kieferorthopädie sowie damit im Zu- (2) Wir zahlen für jeden Tag einer medizinisch akut eingetretenen Erkrankung, die nicht mit sammenhang stehende Behandlungen; notwendigen stationären Heilbehandlung zusätzlich dem eigentlichen Behandlungszweck zusam- ein Krankenhaustagegeld von 15,00 EUR ohne menhängt und stationäre Krankenhausbehand- e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Kostennachweis. lung erfordert. Dies gilt für die notwendige Be- Rehabilitationsmaßnahmen; handlungsdauer der akuten Erkrankung, (3) Muss die versicherte Person auf Grund - wenn die Krankenanstalt das einzige Kranken- f) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebens- eines Unfalls gesucht, gerettet oder geborgen haus für die stationäre Akutversorgung ist. partner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, werden, erstattet der Versicherer hierfür die Kosten Eltern oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR. § 4a Was ist versichert? werden vertragsgemäß erstattet; (4) Bei einem medizinisch sinnvollen und In der Bundesrepublik Deutschland g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwah- vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder (1) Bei medizinisch notwendiger stationärer rung bedingte Unterbringung. Unfallfolge aus dem Ausland an den ständigen Heilbehandlung in einem mindestens 100 km vom Wohnsitz oder in ein geeignetes Krankenhaus in ständigen Wohnsitz oder vom Arbeitsort (sofern die (3) Übersteigt eine Heilbehandlung oder Deutschland werden die notwendigen Aufwendun- Reise von dort aus angetreten wurde) entfernt sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart gen für den Krankentransport einer versicherten liegenden Krankenhaus, das die Voraussetzungen sind, das medizinisch notwendige Maß, so können Person (einschließlich der Kosten für ggf. erforderli- nach § 4 Abs. 8 erfüllt, wir unsere Leistungen auf einen angemessenen ches medizinisch geschultes Begleitpersonal) in Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für voller Höhe ersetzt. Das schließt auch Rettungsflüge a) zahlen wir für jeden Tag der stationären Heilbe- die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in (Krankentransport mit einem speziell dafür ausge- handlung ein Krankenhaustagegeld von einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten rüsteten und zugelassenen Ambulanzflugzeug) ein, 30,00 EUR ohne Kostennachweis; Leistungen, sind wir insoweit nicht zur Leistung wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung die verpflichtet. einzige Möglichkeit sind, das Leben schwer erkrank- b) übernehmen wir die Transportkosten für die ter oder verletzter versicherter Personen zu retten Verlegung aus diesem Krankenhaus in ein Kran- (4) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus und von einem nach der Richtlinie für die Durchfüh- kenhaus am ständigen Wohnsitz bis zu der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, rung von Ambulanzflügen anerkannten Flugret- 600,00 EUR. auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsor- tungsunternehmen durchgeführt werden. ge, so sind wir, unbeschadet Ihrer Ansprüche auf (2) Stirbt die versicherte Person in der Bun- Krankenhaustagegeld gemäß § 4 Abs. 2 und § 4a Diese Aufwendungen werden auch ersetzt, desrepublik Deutschland, so werden die Kosten der Abs. 1a) nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, - wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbe- Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben. handlung im Ausland die Kosten für den Rück- bis zu 600,00 EUR übernommen. transport übersteigen oder §6 Unter welchen Voraussetzungen ertei- - wenn nach der Prognose des behandelnden §5 Welche Leistungen sind ausgeschlos- len wir Kostenzusagen an Dritte? Arztes die Dauer der Krankenhausbehandlung sen? Eine Kostenzusage kann nur erteilt werden, wenn im Ausland voraussichtlich 7 Tage übersteigt. (1) Keine Leistungspflicht besteht für die in der Nachweis des Versicherungsschutzes (Versiche- den letzten drei Monaten behandelten Krankheiten rungsnummer, Name und Anschrift des Versiche- Zusätzlich wird bei einem medizinisch sinnvollen und einschließlich ihrer Folgen und für Unfallfolgen, rungsnehmers) bei der Beantragung von Kostenzu- vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder soweit sagen erbracht wird sowie ggf. das Vorliegen der Unfallfolge auf Antrag des Versicherten eine Pau- Voraussetzungen zur Versicherungsfähigkeit von schale in Höhe von 500,00 EUR gezahlt. a) Behandlungen im Ausland der alleinige Grund Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 b) anhand oder einer der Gründe für den Antritt der Reise einer Kopie des Personalausweises oder Reisepas- (5) Stirbt die versicherte Person im Ausland, waren oder ses und ggf. einer Kopie des Schwerbeschädigten- so werden die Kosten der Überführung des Verstor- ausweises nachgewiesen wird. benen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbe- b) zum Zeitpunkt des Reisebeginns feststand, dass trag von 10.000,00 EUR ersetzt, oder es werden bis Behandlungen bei planmäßiger Durchführung § 6a Was gilt für die Auszahlung der Versi- zur entsprechenden Höhe Bestattungskosten am der Reise stattfinden mussten (es sei denn, die cherungsleistungen? Sterbeort übernommen. Reise musste wegen des Todes des Ehepart- (1) Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn ners, des Lebenspartners gemäß § 1 Lebens- die Rechnungsurschriften vorgelegt und die gefor- (6) Der versicherten Person steht die Wahl partnerschaftsgesetz oder eines Verwandten derten erforderlichen Nachweise erbracht sind; die unter den zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten ersten Grades unternommen werden). Werden Unterlagen werden unser Eigentum. und Zahnärzten frei. auf Grund einer Vorerkrankung Behandlungen notwendig, die vor Reisebeginn nicht feststan- (2) Alle Belege müssen den Vor- und Zuna- (7) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel den, sind diese im tariflichen Umfang mitversi- men der behandelten Person sowie die Krankheits- müssen von den in Abs. 6 genannten Behandelnden chert. bezeichnung und Arztrechnungen zusätzlich die verordnet werden. einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsda- (2) Keine Leistungspflicht besteht außerdem ten enthalten; aus den Rezepten müssen das (8) Bei medizinisch notwendiger stationärer verordnete Medikament, der Preis und der Quit- Heilbehandlung hat die versicherte Person freie a) für Krankheiten und deren Folgen sowie für tungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbe- Wahl unter den in der Bundesrepublik Deutschland Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die handlung müssen die Belege die Bezeichnung der oder unter den im jeweiligen Aufenthaltsland allge- durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen behandelten Zähne und der daran vorgenommenen mein anerkannten öffentlichen oder privaten Kran- oder an inneren Unruhen verursacht worden Behandlung tragen. kenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung sind. Terroristische Anschläge und deren Folgen stehen, über ausreichende diagnostische und zählen nicht zu den Kriegsereignissen; therapeutische Möglichkeiten verfügen und Kran- kengeschichten führen. K 4754 0919 DT Seite 3 von 5 [Seite 4] Für die Erstattung von Rückführungskosten ist eine a) Der Tagesbeitrag beträgt je Person verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des dem Dritten erlangen können. Im Falle einer grob Krankentransports und für die Erstattung von Über- Eintrittsalter 1. - 42. Tag 43. - 365. Tag fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir führungskosten und Bestattungskosten eine amtliche (Jahre) EUR EUR berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Sterbeurkunde mit vorzulegen. - 65 0,60 3,30 des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu 66 - 1,35 7,40 kürzen. Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 5 Abs. 4 genannten Versicherungsträger sind nachzu- b) Der Tagesbeitrag für die Tarifstufe Travel day (4) Steht Ihnen oder einer versicherten Person weisen. family beträgt je Familie (siehe § 2 Abs. 1b)) ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von (3) Im Übrigen ergeben sich die Vorausset- Eintrittsalter 1. - 42. Tag 43. - 365. Tag Leistungen zu, für die wir auf Grund des Versiche- zungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versi- (Jahre) EUR EUR rungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht cherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). - 65 1,20 6,60 haben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. (4) Wir sind verpflichtet, an die versicherte (2) Der Beitrag wird als Einmalbeitrag für Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform die gesamte Versicherungsdauer bei Abschluss des (5) Soweit bei einem Versicherungsfall Dritte als Empfangsberechtigte für deren Versicherungs- Versicherungsvertrages fällig. leistungspflichtig sind oder Leistungen aus Versiche- leistungen benannt haben. Liegt diese Voraus- rungsverträgen bei anderen Versicherungsunter- setzung nicht vor, können nur Sie die Leistung §9 Welche Obliegenheiten sind zu beach- nehmen beansprucht werden können, gehen deren verlangen. ten? Leistungsverpflichtungen vor, unbeschadet Ihrer (1) Sie und die als empfangsberechtigt be- Ansprüche auf Krankenhaustagegeld gemäß § 4 (5) Die in einer Fremdwährung entstandenen nannte versicherte Person (siehe § 6 Abs. 4) haben Abs. 2 und § 4a Abs. 1a); und zwar auch dann, Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die wenn in einem Versicherungsvertrag ebenfalls nur dem die Belege bei uns eingehen, in Euro umge- zur Feststellung des Versicherungsfalls, unserer eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprü- rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro- Leistungspflicht und ihres Umfangs sowie der che der versicherten Person bleiben hiervon unbe- Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für Beitragseinstufung erforderlich ist. rührt. Wird der Versicherungsfall zuerst uns gemel- nicht gehandelte Währungen, für die keine Refe- det, werden wir in Vorleistung treten und den Scha- renzkurse festgelegt wurden, gilt der Kurs gemäß (2) Auf unser Verlangen ist die versicherte densfall bedingungsgemäß regulieren. "Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauf- Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach tragten Arzt untersuchen zu lassen. (6) Sie können insgesamt keine Entschädi- jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte gung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt. Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur (3) Außerdem ist die versicherte Person Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen verpflichtet, uns die Einholung von erforderlichen § 12 Wann können Sie aufrechnen? zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. Auskünften zu ermöglichen (insbesondere Entbin- Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrech- dung von der Schweigepflicht). nen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder (6) Von den Leistungen können Mehrkosten rechtskräftig festgestellt ist. abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass wir (4) Die versicherte Person hat nach Möglich- Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf keit für die Minderung des Schadens zu sorgen und Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung Sonstige Bestimmungen wählen. hinderlich sind. § 13 Was gilt für Willenserklärungen und (7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen § 10 Welche Folgen ergeben sich bei Oblie- Anzeigen? können weder abgetreten noch verpfändet werden. genheitsverletzungen? Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber uns Wir sind mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe bedürfen der Textform. §7 Wann endet der Versicherungsschutz? Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz (1) Der Versicherungsschutz endet - auch oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung § 14 Welches Gericht ist zuständig? für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendi- frei, wenn eine der in § 9 genannten Obliegenheiten (1) Für Klagen aus dem Versicherungsver- gung der Reise, spätestens jedoch mit dem Ablauf verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der hältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zu- der vereinbarten Versicherungsdauer. Als Beendi- versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem ständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Erman- gung der Reise gilt bei Auslandsreisen die Grenz- Verschulden gleich. gelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt überschreitung nach Deutschland und bei Inlands- haben. reisen die Rückkehr in die eigene Wohnung bzw. an § 11 Welche Obliegenheiten und Folgen bei den Arbeitsort (sofern die Reise von dort aus ange- Obliegenheitsverletzungen gelten bei (2) Klagen gegen uns können bei dem Gericht treten wurde). Ansprüchen gegen Dritte? an Ihrem Wohnsitz oder Ihrem gewöhnlichen Auf- (1) Haben Sie oder eine versicherte Person enthalt oder bei dem Gericht an unserem Sitz (2) Ist die Rückreise bis zur Beendigung Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbe- anhängig gemacht werden. des Versicherungsschutzes aus medizinischen schadet des gesetzlichen Forderungsübergangs Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leis- gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, (3) Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren tungspflicht für entschädigungspflichtige Versiche- diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen rungsfälle über diesen Zeitpunkt hinaus, solange die Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefähr- sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den dung ihrer Gesundheit antreten kann. uns schriftlich abzutreten. Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt (2) Sie oder die versicherte Person haben der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an Pflichten des Versicherungsnehmers (hat) ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung unserem Sitz zuständig. dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung §8 Welche Regelungen gelten für die der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren Beitragszahlung? und bei dessen Durchsetzung durch uns soweit (1) Der Beitrag wird pro Tag der Versiche- erforderlich mitzuwirken. rungsdauer - mindestens jedoch für drei Tage und höchstens für 365 Tage - berechnet. (3) Verletzen Sie oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, sind wir zur Leistung insoweit nicht K 4754 0919 DT Seite 4 von 5 [Seite 5] Anhang § 86 Übergang von Ersatzansprüchen (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Auszug aus dem Gesetz über den Versiche- Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser rungsvertrag (VVG) Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang § 14 Fälligkeit der Geldleistung kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig geltend gemacht werden. mit der Beendigung der zur Feststellung des Versi- cherungsfalles und des Umfanges der Leistung des (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Versicherers notwendigen Erhebungen. Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versiche- und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer rungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versi- Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlan- cherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist gen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflich- zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, tet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi- des Versicherungsnehmers nicht beendet werden gen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer können. berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versi- chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das cherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. Versicherungsnehmer. § 28 Verletzung einer vertraglichen Oblie- (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Ver- genheit sicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versiche- bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft rer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht. Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versiche- rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungs- freiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Ver- letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungs- nehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah- lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. K 4754 0919 DT Seite 5 von 5
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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