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Versicherungsmakler / Auslandskrankenversicherung / Bedingungsarchiv

BarmeniaGothaer Barmenia Travel m: die Bedingungen im Volltext

Jahresvertrag für beliebig viele Reisen bis acht Wochen, nur für Kunden mit einem weiteren Barmenia-Krankentarif, ohne Selbstbeteiligung, mit zusätzlichem Krankenhaustagegeld, Bergung nach Unfall bis 5.000 Euro und Überführung bis 10.000 Euro.

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Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Geltungsbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag)laut Versicherungsschein„Diese Aufwendungen werden voll ersetzt.“§ 4 Abs. 1, Seite 2
Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland)ja„a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung“§ 1, Seite 2
USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossenja„a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung“§ 1, Seite 2
Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich)ja„in der Bundesrepublik Deutschland zahlen wir ... bei dort notwendiger stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld“§ 1, Seite 2
Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ersten acht Wochen je Reise“§ 1 Abs. 3, Seite 2
Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahrja„Die Anzahl der versicherten Reisen während der Versicherungsdauer ist nicht begrenzt.“§ 2 Abs. 3, Seite 2
Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung)nein„spätestens jedoch acht Wochen nach Reisebeginn.“§ 7 Abs. 1, Seite 4
Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutznicht geregelt
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien)ja„Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben“§ 2 Abs. 1 a, Seite 2
Abschluss auch nach Reiseantritt möglichnein„Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise in Deutschland abgeschlossen werden.“§ 2 Abs. 2, Seite 2
Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeitja„Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht“§ 7 Abs. 2, Seite 4
Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag)ja„b) Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben“§ 2 Abs. 1 b, Seite 2

Ärztliche Behandlung und Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante ärztliche Behandlungja, bis zur Versicherungssumme„Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten oder stationären Heilbehandlung“§ 4 Abs. 1, Seite 2
Stationäre Krankenhausbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten oder stationären Heilbehandlung“§ 4 Abs. 1, Seite 2
Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsortja„hat die versicherte Person freie Wahl unter den in der Bundesrepublik Deutschland oder unter den im jeweiligen Aufenthaltsland allgemein anerkannten öffentlichen oder privaten Krankenhäusern“§ 4 Abs. 8, Seite 3
Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmerja, bis zur Versicherungssumme„f) Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung;“§ 4 Abs. 1 f, Seite 2
Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnungja, bis zur Versicherungssumme„b) ärztlich verordnete Arzneimittel (ausgenommen Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Mittel) und Verbandmittel;“§ 4 Abs. 1 b, Seite 2
Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen)ja, bis zur Versicherungssumme„d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise krankheits- oder unfallbedingt erstmals erforderlich werden“§ 4 Abs. 1 d, Seite 2
Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungenja, bis zur Versicherungssumme„c) ärztlich verordnete Heilmittel, und zwar Bäder, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen;“§ 4 Abs. 1 c, Seite 2
Schmerzstillende Zahnbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz.“§ 4 Abs. 1 i, Seite 2
Einfache Zahnfüllungenja, bis zur Versicherungssumme„i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz.“§ 4 Abs. 1 i, Seite 2
Reparatur von Zahnersatz und Provisorienja, bis zur Versicherungssumme„i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz.“§ 4 Abs. 1 i, Seite 2
Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburtja, bis zur Versicherungssumme„Behandlung wegen Schwangerschaft, bei Früh- oder Fehlgeburt“§ 4 Abs. 1, Seite 2
Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichertja, bis zur Versicherungssumme„Werden auf Grund einer Vorerkrankung Behandlungen notwendig, die vor Reisebeginn nicht feststanden, sind diese im tariflichen Umfang mitversichert.“§ 5 Abs. 1, Seite 2
Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär)nein„c) für psychoanalytische und psychotherapeutische“§ 5 Abs. 2 c, Seite 3
Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhausja, bis zur Versicherungssumme„notwendigen Transport zum Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten Erstversorgung“§ 4 Abs. 1 h, Seite 2
Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindesja, bis zur Versicherungssumme„Wird neben einem nach diesem Tarif versicherten Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr während einer stationären Heilbehandlung ein Elternteil als Begleitperson stationär aufgenommen“§ 4 Abs. 1, Seite 3
Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werdenja, bis 30 €„ein Krankenhaustagegeld gewählt werden, das 30,00 EUR für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts beträgt.“§ 4 Abs. 1, Seite 3

Rücktransport und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbarja, bis zur Versicherungssumme„Bei einem medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge aus dem Ausland“§ 4 Abs. 4, Seite 3
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„Bei einem medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge aus dem Ausland“§ 4 Abs. 4, Seite 3
Kostengrenze für den Rücktransportkeine„werden die notwendigen Aufwendungen für den Krankentransport ... in voller Höhe ersetzt“§ 4 Abs. 4, Seite 3
Such-, Rettungs- und Bergungskostenja, bis 5.000 €„gesucht, gerettet oder geborgen werden ... die Kosten bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR.“§ 4 Abs. 3, Seite 3
Überführung der verstorbenen Person in die Heimatja, bis 10.000 €„so werden die Kosten der Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 EUR ersetzt“§ 4 Abs. 5, Seite 3
Bestattung am Sterbeort im Auslandja, bis 10.000 €„Bestattungskosten am Sterbeort übernommen.“§ 4 Abs. 5, Seite 3
Notrufzentrale rund um die Uhrnicht geregelt
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung)ja„Eine Kostenzusage kann nur erteilt werden, wenn der Nachweis des Versicherungsschutzes“§ 6, Seite 3
Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Rückholung mitreisender minderjähriger Kindernicht geregelt
Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket)nicht geregelt
Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsortnicht geregelt
Dolmetscher- und Übersetzungskostennicht geregelt

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reiseja„Behandlungen im Ausland der alleinige Grund ... oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren“§ 5 Abs. 1 a, Seite 3
Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlungja„feststand, dass Behandlungen bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten“§ 5 Abs. 1 b, Seite 3
Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch)ja, bis zur Versicherungssumme„die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an inneren Unruhen verursacht worden sind.“§ 5 Abs. 2 a, Seite 2
Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichertja, bis zur Versicherungssumme„(auch wenn diese durch eine Pandemie verursacht wird)“§ 4 Abs. 1, Seite 2
Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriumsnicht geregelt
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsportnicht geregelt
Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungennicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinflussja„sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;“§ 5 Abs. 2 b, Seite 3
Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitationja„e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;“§ 5 Abs. 2 e, Seite 3
Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungja„g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.“§ 5 Abs. 2 g, Seite 3
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälleja„b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen“§ 5 Abs. 2 b, Seite 3

Selbstbehalt und Leistungsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reisekeine„Diese Aufwendungen werden voll ersetzt.“§ 4 Abs. 1, Seite 2
Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgenja„Soweit bei einem Versicherungsfall Dritte leistungspflichtig sind oder Leistungen aus Versicherungsverträgen bei anderen Versicherungsunternehmen beansprucht werden können, gehen deren Leistungsverpflichtungen vor“§ 11 Abs. 5, Seite 5
Wartezeit oder Karenz nach Abschlusskeine„Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt“§ 3, Seite 1
Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzungnicht geregelt
Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten)keine„Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die geforderten erforderlichen Nachweise erbracht sind“§ 6a Abs. 1, Seite 3
Frist zur Einreichung der Belegenicht geregelt
Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiertnicht geregelt
Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinausja„Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht“§ 7 Abs. 2, Seite 4

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertragsja„Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr“§ 2 Abs. 3, Seite 2
Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit)nicht geregelt
Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglichnicht geregelt
Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen)ja„Der Beitrag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das 66. Lebensjahr vollendet wird; danach ist der Beitrag der Altersgruppe ab 66 Jahren zu zahlen.“§ 8 Abs. 1, Seite 4
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Barmenia Krankenversicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) BarmeniaGothaer Barmenia Travel m

Volltext aufklappen: Barmenia Bedingungen K 4770 (Travel m)
[Seite 1] Jahres- Reiseschutzbrief Barmenia Krankenversicherung AG Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Tarif Travel m Inhaltsübersicht Seite Allgemeine Versicherungsbedingungen Der Versicherungsschutz (AVB/Travel m) §1 Welche Regelungen gelten für Gegen- stand, Umfang und Geltungsbereich des Stand 01.01.2026 Versicherungsschutzes? 2 §2 Wie sind Abschluss, Dauer und Art des Tarifbezeichnung im Versicherungsschein Versicherungsvertrages geregelt? 2 Wurde der Tarif Travel m für Singles vereinbart, wird §3 Wann beginnt der Versicherungs- er im Versicherungsschein mit der Tarifbezeichnung schutz? 2 TRKSM ausgewiesen. §4 Was ist im Ausland versichert? 2 § 4a Was ist in der Bundesrepublik Deutsch- Wurde der Tarif Travel m für Familien vereinbart, land versichert? 3 wird er im Versicherungsschein mit der Tarifbezeich- §5 Welche Leistungen sind ausge- nung TRKFM (für die älteste versicherte Person) schlossen? 3 bzw. TRKFM0 (für die mitversicherten Familienange- §6 Unter welchen Voraussetzungen erteilen hörigen) ausgewiesen. wir Kostenzusagen an Dritte? 3 § 6a Was gilt für die Auszahlung der Ver- sicherungsleistungen? 3 §7 Wann endet der Versicherungs- schutz? 4 Pflichten des Versicherungsnehmers §8 Welche Regelungen gelten für die Bei- tragszahlung? 4 § 8a Wann dürfen wir die Beiträge anpassen? 4 §9 Welche Obliegenheiten sind zu be- achten? 4 § 10 Welche Folgen ergeben sich bei Oblie- genheitsverletzungen? 4 § 11 Welche Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen gelten bei Ansprüchen gegen Dritte? 4 § 12 Wann können Sie aufrechnen? 5 Ende der Versicherung § 13 Wann kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? 5 § 14 Wann endet das Versicherungsver- hältnis? 5 Sonstige Bestimmungen § 15 Was gilt für Willenserklärungen und Anzeigen? 5 § 16 Welches Gericht ist zuständig? 5 § 17 Wann dürfen wir die Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen ändern? 5 Hinweise auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever- sicherung, Versicherungsaufsicht und den Rechts- weg 5 Anhang Auszug aus dem Gesetz über den Versiche- rungsvertrag (VVG) 6 K 4770 0126 DT Seite 1 von 6 [Seite 2] Der Versicherungsschutz Person besteht während der Dauer ihres gewöhnli- §3 Wann beginnt der Versicherungs- chen Aufenthalts weder in diesem anderen Staat schutz? §1 Welche Regelungen gelten für Gegen- noch in Deutschland (mit Ausnahme der Leistungen Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versi- stand, Umfang und Geltungsbereich gemäß § 4a) Versicherungsschutz. cherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versiche- des Versicherungsschutzes? rungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss (1) Bei urlaubs- und beruflich bedingten Rei- §2 Wie sind Abschluss, Dauer und Art des des Versicherungsvertrages (siehe § 2 Abs. 2), nicht sen bieten wir Versicherungsschutz für Krankhei- Versicherungsvertrages geregelt? vor Zahlung des Beitrages (siehe § 8), bei Auslands- ten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereig- (1) Versicherungsfähig sind reisen nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland nisse. Wir erbringen, sofern vereinbart, damit unmit- und bei Inlandsreisen nicht vor dem Verlassen der telbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleis- a) Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der eigenen Wohnung bzw. des Arbeitsortes (d. h. vor tungen. Bei einem eintretenden Versicherungsfall Bundesrepublik Deutschland haben, d. h. sich Antritt der jeweiligen Reise). überwiegend in Deutschland aufhalten. Weitere a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende Auf- Voraussetzung ist, dass sie nach mindestens Für Versicherungsfälle (siehe § 1 Abs. 4), die vor wendungen für Heilbehandlung, zahlen bei dorti- einem weiteren Krankenversicherungstarif der Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, ger stationärer Heilbehandlung zusätzlich ein Barmenia versichert sind (siehe § 14 Abs. 1); wird nicht geleistet. Krankenhaustagegeld und erbringen sonst ver- einbarte Leistungen (siehe § 4). Als Ausland gilt b) Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in der §4 Was ist versichert? nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Bundesrepublik Deutschland haben, d. h. sich Im Ausland Deutschland; überwiegend in Deutschland aufhalten. Weitere (1) Bei einer medizinisch notwendigen ambu- Voraussetzung ist, dass Sie und Ihre Familien- lanten oder stationären Heilbehandlung (auch wenn b) in der Bundesrepublik Deutschland zahlen wir angehörigen im selben Versicherungsvertrag diese durch eine Pandemie verursacht wird), ärztli- bei dort notwendiger stationärer Heilbehandlung und nach mindestens einem weiteren Kranken- chen Untersuchung und Behandlung wegen ein Krankenhaustagegeld und erbringen sonst versicherungstarif der Barmenia versichert sind Schwangerschaft, bei Früh- oder Fehlgeburt oder bei vereinbarte Leistungen (siehe § 4a). (siehe § 14 Abs. 1). Zu einer Familie gehören im einem unvorhersehbaren medizinisch notwendigen Einzelnen Schwangerschaftsabbruch während eines Aus- (2) Es gelten die Einschränkungen unserer - Sie als Versicherungsnehmer, landsaufenthalts fallen unter den Versicherungs- Leistungspflicht nach § 5. - Ihr Ehepartner (auch gleichgeschlechtliche schutz die Aufwendungen für Lebenspartner1), (3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf - Ihr Lebenspartner, a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtun- die ersten acht Wochen je Reise innerhalb der Versi- - Ihre Kinder (auch Pflege-, Stief- und Adop- gen einschließlich Operationen und Operations- cherungsdauer (siehe § 7 Abs. 1). tivkinder) und die Kinder (auch Pflege-, nebenkosten; Stief- und Adoptivkinder) Ihres Ehe- bzw. Versicherungsschutz besteht nur für Reisen mit Lebenspartners bis zur Vollendung des b) ärztlich verordnete Arzneimittel (ausgenommen mehr als einer Übernachtung außerhalb des Wohn- 25. Lebensjahres sowie Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische oder Arbeitsortes oder wenn die Reise an einen min- - Ihre unverheirateten Kinder mit geistiger Mittel) und Verbandmittel; destens 100 km vom Wohnort entfernten Ort führt. oder körperlicher Behinderung, sofern diese Wird die Reise vom Arbeitsort aus angetreten, muss Inhaber eines Schwerbeschädigtenauswei- c) ärztlich verordnete Heilmittel, und zwar Bäder, der Zielort mindestens 100 km vom Arbeitsort ent- ses sind, ohne Altersgrenze und die unver- Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- fernt sein. heirateten Kinder Ihres Ehe- bzw. Lebens- und sonstige physikalische Behandlungen; partners mit geistiger oder körperlicher Be- (4) Versicherungsfall ist die medizinisch not- hinderung, sofern diese Inhaber eines d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf wendige Heilbehandlung einer versicherten Person Schwerbeschädigtenausweises sind, ohne der versicherten Reise krankheits- oder unfallbe- wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versiche- Altersgrenze. dingt erstmals erforderlich werden, mit Aus- rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, nahme von Sehhilfen und Hörgeräten; wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbe- (2) Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt dürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehand- der Reise in Deutschland abgeschlossen werden. Er e) Röntgen-, Radium- und Isotopenleistungen; lung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt kommt mit Abschluss des Versicherungsvertrages werden, die mit der bisher behandelten nicht ursäch- (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines f) Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und Ver- lich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) zu pflegung bei stationärer Heilbehandlung; Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch Stande (siehe § 3). g) notwendigen Transport zur stationären Heilbe- a) notwendige ärztliche Untersuchungen und Be- (3) Der Versicherungsvertrag gilt für die Dauer handlung in ein nach Abs. 8 anerkanntes und handlungen wegen Schwangerschaft, Früh- oder eines Versicherungsjahres. Er verlängert sich still- aus medizinischer Sicht geeignetes Kranken- Fehlgeburt sowie ein unvorhersehbarer medizi- schweigend jeweils um ein weiteres Versicherungs- haus; nisch notwendiger Schwangerschaftsabbruch jahr, wenn er nicht rechtzeitig vor dem jeweiligen Ab- und lauftermin von Ihnen oder von uns gekündigt wird h) notwendigen Transport zum Arzt oder Kranken- (siehe § 13 Abs. 1). haus zur ambulanten Erstversorgung nach ei- b) Todesfälle (Überführung bzw. Bestattung am nem Notfall; Sterbeort). Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsantrag vermerkten Beginn (Versiche- i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige ein- (5) Der Umfang des Versicherungsschutzes rungsbeginn). fache Zahnfüllungen und Reparaturen am vor- ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren handenen Zahnersatz sowie provisorischer schriftlichen Vereinbarungen, diesen Versicherungs- Bei der Nachversicherung in einem bereits beste- Zahnersatz. bedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. henden Vertrag bleibt der Lauf des Versicherungs- Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem jahres unverändert. Versicherungsschutz besteht auch für die im gültigen Recht. Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) und Die Anzahl der versicherten Reisen während der im gültigen Hufeland-Leistungsverzeichnis der Be- (6) Verlegt eine versicherte Person ihren Versicherungsdauer ist nicht begrenzt. sonderen Therapierichtungen aufgeführten Untersu- gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitglieds- chungs- und Behandlungsmethoden, soweit diese staat der Europäischen Union, in einen anderen Ver- (4) Die Versicherung ist eine Krankenversi- ärztlich durchgeführt werden. tragsstaat des Abkommens über den Europäischen cherung gegen feste Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 a) Wirtschaftsraum oder die Schweiz, so setzt sich das unserer Satzung. Diese Aufwendungen werden voll ersetzt. Versicherungsverhältnis fort. Für die versicherte 1 Der verwendete Begriff "Lebenspartner" bezieht sich auf "Lebenspartner" gemäß § 1 Lebenspart- nerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung. K 4770 0126 DT Seite 2 von 6 [Seite 3] Aufwendungen für ein im Ausland neugeborenes (6) Der versicherten Person steht die Wahl un- wegen des Todes des Ehepartners, des Lebens- Kind einer Versicherten sind bis zur Wiederherstel- ter den zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten partners oder eines Verwandten ersten Grades lung der Transportfähigkeit von Mutter und Kind im und Zahnärzten frei. unternommen werden). Werden auf Grund einer Rahmen der Leistungspflicht nach diesem Absatz 1 Vorerkrankung Behandlungen notwendig, die vor mitversichert. (7) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel Reisebeginn nicht feststanden, sind diese im ta- müssen von den in Abs. 6 genannten Behandelnden riflichen Umfang mitversichert. Bei einer stationären Heilbehandlung kann an Stelle verordnet werden. des Kostenersatzes ein Krankenhaustagegeld ge- (2) Keine Leistungspflicht besteht außerdem wählt werden, das 30,00 EUR für jeden Tag des (8) Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausaufenthalts beträgt. Wird das Wahlrecht Heilbehandlung hat die versicherte Person freie a) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Fol- nicht ausgeübt, besteht im entschädigungspflichtigen Wahl unter den in der Bundesrepublik Deutschland gen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Versicherungsfall Anspruch auf Kostenersatz. oder unter den im jeweiligen Aufenthaltsland allge- aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an mein anerkannten öffentlichen oder privaten Kran- inneren Unruhen verursacht worden sind. Terro- Wird neben einem nach diesem Tarif versicherten kenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung ristische Anschläge und deren Folgen zählen Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr während stehen, über ausreichende diagnostische und thera- nicht zu den Kriegsereignissen; einer stationären Heilbehandlung ein Elternteil als peutische Möglichkeiten verfügen und Krankenge- Begleitperson stationär aufgenommen, so fallen un- schichten führen. b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Un- ter den Versicherungsschutz die Aufwendungen für fälle einschließlich deren Folgen sowie für Ent- die Unterbringung und Verpflegung des Elternteils im Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die zugs- und Entwöhnungsbehandlungen; Krankenhaus. auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchfüh- ren oder Rekonvaleszenten aufnehmen, ausgenom- c) für psychoanalytische und psychotherapeutische An Stelle des Kostenersatzes kann ein Kranken- men Behandlung; haustagegeld von 15,00 EUR für die Dauer der Be- - wenn ausschließlich medizinisch notwendige gleitung gewählt werden. Diese ist durch eine Be- Heilbehandlungen durchgeführt werden, die eine d) für Zahnersatz (ausgenommen provisorischen scheinigung des Krankenhauses nachzuweisen. stationäre Behandlung erfordern, Zahnersatz, vgl. § 4 Abs. 1 i) einschließlich Kro- - bei Notfallbehandlung, nen und für Kieferorthopädie sowie damit im Zu- (2) Wir zahlen für jeden Tag einer medizinisch - bei Behandlung wegen einer während des Auf- sammenhang stehende Behandlungen; notwendigen stationären Heilbehandlung zusätzlich enthalts in einer derartigen Krankenanstalt akut ein Krankenhaustagegeld von 15,00 EUR ohne Kos- eingetretenen Erkrankung, die nicht mit dem ei- e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für tennachweis. gentlichen Behandlungszweck zusammenhängt Rehabilitationsmaßnahmen; und stationäre Krankenhausbehandlung erfor- (3) Muss die versicherte Person auf Grund ei- dert. Dies gilt für die notwendige Behandlungs- f) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebens- nes Unfalls gesucht, gerettet oder geborgen werden, dauer der akuten Erkrankung, partner, Eltern oder Kinder; nachgewiesene erstatten wir hierfür die Kosten bis zu einem Betrag - wenn die Krankenanstalt das einzige Kranken- Sachkosten werden vertragsgemäß erstattet; von 5.000,00 EUR. haus für die stationäre Akutversorgung ist. g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwah- (4) Bei einem medizinisch sinnvollen und ver- § 4a Was ist versichert? rung bedingte Unterbringung. tretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Un- In der Bundesrepublik Deutschland fallfolge aus dem Ausland an den ständigen Wohn- (1) Bei medizinisch notwendiger stationärer (3) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sons- sitz oder in ein geeignetes Krankenhaus in Deutsch- Heilbehandlung in einem mindestens 100 km vom tige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, land werden die notwendigen Aufwendungen für den ständigen Wohnsitz oder vom Arbeitsort (sofern die das medizinisch notwendige Maß, so können wir un- Krankentransport einer versicherten Person (ein- Reise von dort aus angetreten wurde) entfernt lie- sere Leistungen auf einen angemessenen Betrag schließlich der Kosten für ggf. erforderliches medizi- genden Krankenhaus, das die Voraussetzungen herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heil- nisch geschultes Begleitpersonal) in voller Höhe er- nach § 4 Abs. 8 erfüllt, behandlung oder sonstigen Leistungen in einem auf- setzt. Das schließt auch Rettungsflüge (Kranken- fälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistun- transport mit einem speziell dafür ausgerüsteten und a) zahlen wir für jeden Tag der stationären Heilbe- gen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. zugelassenen Ambulanzflugzeug) ein, wenn diese handlung ein Krankenhaustagegeld von nach ärztlicher Bescheinigung die einzige Möglich- 30,00 EUR ohne Kostennachweis; (4) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus keit sind, das Leben schwer erkrankter oder verletz- der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, ter versicherter Personen zu retten und von einem b) übernehmen wir die Transportkosten für die Ver- auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfür- nach der Richtlinie für die Durchführung von Ambu- legung aus diesem Krankenhaus in ein Kranken- sorge, so sind wir, unbeschadet Ihrer Ansprüche auf lanzflügen anerkannten Flugrettungsunternehmen haus am ständigen Wohnsitz bis zu 600,00 EUR. Krankenhaustagegeld gemäß § 4 Abs. 2 und § 4a durchgeführt werden. Abs. 1a) nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, (2) Stirbt die versicherte Person in der Bun- welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben. Diese Aufwendungen werden auch ersetzt, desrepublik Deutschland, so werden die Kosten der - wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbe- Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz §6 Unter welchen Voraussetzungen ertei- handlung im Ausland die Kosten für den Rück- bis zu 600,00 EUR übernommen. len wir Kostenzusagen an Dritte? transport übersteigen oder Eine Kostenzusage kann nur erteilt werden, wenn - wenn nach der Prognose des behandelnden Arz- §5 Welche Leistungen sind ausgeschlos- der Nachweis des Versicherungsschutzes (Versiche- tes die Dauer der Krankenhausbehandlung im sen? rungsnummer, Name und Anschrift des Versiche- Ausland voraussichtlich sieben Tage übersteigt. (1) Keine Leistungspflicht besteht für die in rungsnehmers) bei der Beantragung von Kostenzu- den letzten drei Monaten vor Antritt der jeweiligen sagen erbracht wird sowie ggf. das Vorliegen der Zusätzlich wird bei einem medizinisch sinnvollen und Reise behandelten Krankheiten einschließlich ihrer Voraussetzungen zur Versicherungsfähigkeit von vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Folgen und für Unfallfolgen, soweit Familienangehörigen gemäß § 2 Abs.1 b) anhand ei- Unfallfolge auf Antrag des Versicherten eine Pau- ner Kopie des Personalausweises oder Reisepasses schale in Höhe von 500,00 EUR gezahlt. a) Behandlungen im Ausland der alleinige Grund und ggf. einer Kopie des Schwerbeschädigtenaus- oder einer der Gründe für den Antritt der Reise weises nachgewiesen wird. (5) Stirbt die versicherte Person im Ausland, waren oder so werden die Kosten der Überführung des Verstor- § 6a Was gilt für die Auszahlung der Versi- benen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbe- b) bei Reisebeginn feststand, dass Behandlungen cherungsleistungen? trag von 10.000,00 EUR ersetzt, oder es werden bis bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfin- (1) Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn zur entsprechenden Höhe Bestattungskosten am den mussten (es sei denn, die Reise musste die Rechnungsurschriften vorgelegt und die gefor- Sterbeort übernommen. K 4770 0126 DT Seite 3 von 6 [Seite 4] derten erforderlichen Nachweise erbracht sind; die (2) Ist die Rückreise bis zur Beendigung des § 8a Wann dürfen wir die Beiträge anpas- Unterlagen werden unser Eigentum. Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen sen? nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für Wir vergleichen jährlich die kalkulierten mit den tat- (2) Alle Belege müssen den Vor- und Zuna- entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über sächlich erbrachten Versicherungsleistungen und men der behandelten Person sowie die Krankheits- diesen Zeitpunkt hinaus, solange die versicherte passen, soweit erforderlich, die Beiträge an. bezeichnung und Arztrechnungen zusätzlich die ein- Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer zelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten Gesundheit antreten kann. Die Beitragsanpassung wird zum Beginn des zwei- enthalten; aus den Rezepten müssen das verord- ten Monats wirksam, der auf die Mitteilung über die nete Medikament, der Preis und der Quittungsver- Pflichten des Versicherungsnehmers Beitragsanpassung an Sie folgt. merk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandel- §8 Welche Regelungen gelten für die §9 Welche Obliegenheiten sind zu beach- ten Zähne und der daran vorgenommenen Behand- Beitragszahlung? ten? lung tragen. (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird (1) Sie und die als empfangsberechtigt be- vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu nannte versicherte Person (siehe § 6 Abs. 4) haben Für die Erstattung von Rückführungskosten ist eine Beginn eines jeden Versicherungsjahres (siehe § 2 auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des Abs. 3) zu entrichten, kann aber auch in gleichen zur Feststellung des Versicherungsfalls, unserer Krankentransports und für die Erstattung von Über- monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die je- Leistungspflicht und ihres Umfangs sowie der Bei- führungskosten und Bestattungskosten eine amtliche weils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet tragseinstufung erforderlich ist. Sterbeurkunde mit vorzulegen. gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Sie betragen monatlich: (2) Auf unser Verlangen ist die versicherte Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 5 Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauf- Abs. 4 genannten Versicherungsträger sind nachzu- a) je Person (siehe § 2 Abs. 1a): tragten Arzt untersuchen zu lassen. weisen. Altersgruppe EUR (3) Außerdem ist die versicherte Person ver- (3) Im Übrigen ergeben sich die Vorausset- (Jahre) pflichtet, uns die Einholung von erforderlichen Aus- zungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versi- - 17 1,75 künften zu ermöglichen (insbesondere Entbindung cherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). 18 - 65* 1,25 von der Schweigepflicht). 66 - 6,60 (4) Wir sind verpflichtet, an die versicherte (4) Die versicherte Person hat nach Möglich- Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform * Der Beitrag gilt bis zum Ende des Monats, in dem keit für die Minderung des Schadens zu sorgen und als Empfangsberechtigte für deren Versicherungs- das 66. Lebensjahr vollendet wird; danach ist der alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung leistungen benannt haben. Liegt diese Vorausset- Beitrag der Altersgruppe ab 66 Jahren zu zahlen. hinderlich sind. zung nicht vor, können nur Sie die Leistung verlan- gen. b) je Familie (siehe § 2 Abs. 1b): § 10 Welche Folgen ergeben sich bei Oblie- genheitsverletzungen? (5) Die in einer Fremdwährung entstandenen Altersgruppe EUR Wir sind mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an (Jahre) Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz dem die Belege bei uns eingehen, in Euro umge- 18 - 65* 3,50 oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro- 66 - 13,20 frei, wenn eine der in § 9 genannten Obliegenheiten Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenz- * Der Beitrag gilt bis zum Ende des Monats, in dem versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem kurse festgelegt wurden, gilt der Kurs gemäß die älteste im Versicherungsvertrag versicherte Per- Verschulden gleich. "Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der son das 66. Lebensjahr vollendet, danach ist der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach je- Beitrag der Altersgruppe ab 66 Jahren zu zahlen. § 11 Welche Obliegenheiten und Folgen bei weils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Obliegenheitsverletzungen gelten bei Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur (2) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitrags- Ansprüchen gegen Dritte? Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen rate ist spätestens bei Abschluss des Versicherungs- (1) Haben Sie oder eine versicherte Person zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. vertrages zahlbar (siehe § 2 Abs. 2). Die Erteilung Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbe- eines Auftrages zum Beitragseinzug gilt als Zahlung schadet des gesetzlichen Forderungsübergangs ge- (6) Von den Leistungen können Mehrkosten des Beitrages, sofern die Lastschrift eingelöst und mäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass wir der Einlösung nicht widersprochen wird. diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versi- Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf cherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen wäh- (3) Kommen Sie mit der Zahlung eines Bei- Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an uns len. tragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Bei- schriftlich abzutreten. tragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. (7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der (2) Sie oder die versicherte Person haben können weder abgetreten noch verpfändet werden. rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitrags- (hat) ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab rate für den am Tag der Zahlung laufenden Monat dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; ge- entrichtet ist. der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren setzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt. und bei dessen Durchsetzung durch uns soweit er- (4) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbei- forderlich mitzuwirken. §7 Wann endet der Versicherungsschutz? trages oder eines Folgebeitrages kann unter den (1) Der Versicherungsschutz endet - auch für Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe An- (3) Verletzen Sie oder eine versicherte Person schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendi- hang) zum Verlust des Versicherungsschutzes füh- vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten gung der Reise, spätestens jedoch acht Wochen ren. Obliegenheiten, sind wir zur Leistung insoweit nicht nach Reisebeginn. Der Versicherungsschutz endet verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von auch mit dem Ablauf der Versicherungsdauer. Als (5) Wird der Jahresbeitrag während des Versi- dem Dritten erlangen können. Im Falle einer grob Beendigung der Reise gilt bei Auslandsreisen die cherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unter- fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir be- Grenzüberschreitung nach Deutschland oder die Be- schiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des endigung des Rücktransportes nach § 4 Abs. 4 und Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzu- Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. bei Inlandsreisen die Rückkehr in die eigene Woh- zahlen bzw. zurückzuzahlen. nung bzw. an den Arbeitsort (sofern die Reise von (4) Steht Ihnen oder einer versicherten Person dort aus angetreten wurde). (6) Die Beiträge bzw. Beitragsraten sind bis ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem das Versi- Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von cherungsverhältnis endet. Leistungen zu, für die wir auf Grund des Versiche- K 4770 0126 DT Seite 4 von 6 [Seite 5] rungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht ha- (2) Das Versicherungsverhältnis endet bei Ih- Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver- ben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzu- rem Tod. Die versicherten Personen haben jedoch tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen wenden. das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Be- würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie nennung des künftigen Versicherungsnehmers fort- unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der (5) Soweit bei einem Versicherungsfall Dritte zusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. leistungspflichtig sind oder Leistungen aus Versiche- nach Ihrem Tod abzugeben. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung rungsverträgen bei anderen Versicherungsunterneh- und die hierfür maßgeblichen Gründe Ihnen mitge- men beansprucht werden können, gehen deren Leis- (3) Beim Tod einer versicherten Person endet teilt worden sind, Vertragsbestandteil. tungsverpflichtungen vor, unbeschadet Ihrer Ansprü- insoweit das Versicherungsverhältnis. che auf Krankenhaustagegeld gemäß § 4 Abs. 2 und Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle § 4a Abs. 1a); und zwar auch dann, wenn in einem (4) Entfallen für die gemäß § 2 Abs. 1 b) mit- Ombudsmann Private Kranken- und Pflege- Versicherungsvertrag ebenfalls nur eine nachrangige versicherten Personen die dort genannten Voraus- versicherung Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicher- setzungen für die Versicherungsfähigkeit, endet für ten Person bleiben hiervon unberührt. Wird der Ver- die betroffene Person das Versicherungsverhältnis Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des sicherungsfall zuerst uns gemeldet, werden wir in zum Ende des Versicherungsjahres, ohne dass es Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Ver- Vorleistung treten und den Schadensfall bedin- einer Kündigung bedarf. handlungen mit dem Versicherer nicht zu dem ge- gungsgemäß regulieren. wünschten Ergebnis geführt haben, können sich an (5) Verlegt eine versicherte Person ihren ge- den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi- (6) Sie können insgesamt keine Entschädi- wöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die cherung wenden. gung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt. in § 1 Abs. 6 genannten, endet insoweit das Versi- cherungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung Ombudsmann Private Kranken- und Pflege- § 12 Wann können Sie aufrechnen? bedarf. versicherung Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrech- Postfach 06 02 22 nen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder Sonstige Bestimmungen 10052 Berlin rechtskräftig festgestellt ist. Internet: www.pkv-ombudsmann.de § 15 Was gilt für Willenserklärungen und Ende der Versicherung Anzeigen? Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi- Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber uns cherung ist eine unabhängige und für Verbraucher § 13 Wann kann der Versicherungsvertrag bedürfen der Textform. kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versi- gekündigt werden? cherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsver- (1) Der Vertrag kann von Ihnen und von uns § 16 Welches Gericht ist zuständig? fahren teilzunehmen. jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres mit (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhält- einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt nis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und werden. an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung ei- Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann nes solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. (2) Die Kündigung kann auf einzelne versi- cherte Personen beschränkt werden. (2) Klagen gegen uns können bei dem Gericht Hinweis auf die Versicherungsaufsicht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (3) Bei der Beitragseinstufung in die nächsthö- oder bei dem Gericht an unserem Sitz anhängig ge- Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch here Altersgruppe zum Beginn des Versicherungs- macht werden. den Versicherer nicht zufrieden oder treten Mei- jahres (siehe § 2 Abs. 3), das auf die Vollendung des nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung 18. bzw. 66. Lebensjahres folgt (siehe § 8 Abs. 1), (3) Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren auf, können sie sich auch an die für den Versicherer können Sie das Versicherungsverhältnis nach Tarif Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versiche- Travel m hinsichtlich der betroffenen versicherten Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen rungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Person binnen zwei Monaten nach der Änderung Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- zum Zeitpunkt deren In-Kraft-Tretens kündigen, Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Wohn- tungsaufsicht. wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht. sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an un- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (4) Die gesetzlichen Bestimmungen über das serem Sitz zuständig. (BaFin) außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unbe- Sektor Versicherungsaufsicht rührt. § 17 Wann dürfen wir die Allgemeinen Versi- Graurheindorfer Straße 108 cherungsbedingungen ändern? 53117 Bonn (5) Erhöhen wir die Beiträge auf Grund der (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend an- E-Mail: poststelle@bafin.de Beitragsanpassungsklausel (siehe § 8a) oder ver- zusehenden Veränderung der Verhältnisse des Ge- mindern wir unsere Leistungen gemäß § 17 Abs. 1, sundheitswesens können die Allgemeinen Versiche- Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann so können Sie das Versicherungsverhältnis hinsicht- rungsbedingungen den veränderten Verhältnissen einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. lich der betroffenen versicherten Person innerhalb angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinrei- von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmit- chenden Wahrung der Belange der Versicherungs- Hinweis auf den Rechtsweg teilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Än- nehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängi- derung kündigen. ger Treuhänder die Voraussetzungen für die Ände- Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Ver- rungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt braucherschlichtungsstelle oder die Versicherungs- § 14 Wann endet das Versicherungsverhält- hat. Die Änderungen werden zu Beginn des nächs- aufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsneh- nis? ten Versicherungsjahres (siehe § 2 Abs. 3) wirksam, mer der Rechtsweg offen. (1) Der Tarif Travel m kann nur in Verbindung sofern die Mitteilung über die Änderungen und der mit mindestens einem weiteren Krankenversiche- hierfür maßgeblichen Gründe an Sie mindestens ei- rungstarif der Barmenia vereinbart werden. Das Ver- nen Monat vorher erfolgt. sicherungsverhältnis endet daher hinsichtlich der be- troffenen versicherten Person mit der Beendigung (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen des weiteren Krankenversicherungstarifs der Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Barmenia. Eine Kündigung ist dafür nicht erforder- Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen lich. Die betroffenen versicherten Personen haben Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kön- jedoch das Recht, die Versicherung dann nach Tarif nen wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, Travel zu Jahresbeiträgen fortzusetzen, sofern die wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit ge- ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne geben sind. neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter K 4770 0126 DT Seite 5 von 6 [Seite 6] Anhang § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig ge- Auszug aus dem Gesetz über den Versiche- zahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsneh- rungsvertrag (VVG) mer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs- frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betra- § 14 Fälligkeit der Geldleistung gen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen mit der Beendigung der zur Feststellung des Versi- und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfol- cherungsfalles und des Umfanges der Leistung des gen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Versicherers notwendigen Erhebungen. Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzuge- (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ab- ben. lauf eines Monats seit der Anzeige des Versiche- rungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlan- ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit gen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, so- in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- lange die Erhebungen infolge eines Verschuldens pflichtet. des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versi- der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge- cherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Ver- schuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung zugszinsen befreit wird, ist unwirksam. kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver- bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam § 28 Verletzung einer vertraglichen Oblie- wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem genheit Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versiche- der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus- rer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer drücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk- zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb ei- Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der nes Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich der Fristbestimmung verbunden worden ist, inner- verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet- halb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leis- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, tet; Absatz 2 bleibt unberührt. seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden § 86 Übergang von Ersatzansprüchen Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht- (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Er- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi- satzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser cherungsnehmer. Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Ver- sicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versiche- nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel- rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung tend gemacht werden. der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Er- stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des satzanspruch oder ein zur Sicherung dieses An- Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn spruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel- der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und verletzt hat. bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so- weit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versiche- (4) Die vollständige oder teilweise Leistungs- rungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der freiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Ver- Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver- heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. schuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie Versicherungsnehmer. nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Ver- (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi- trag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsneh- cherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei mer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Schaden vorsätzlich verursacht. Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah- lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leis- tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf- merksam gemacht hat. K 4770 0126 DT Seite 6 von 6
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