Volltext aufklappen: Barmenia Bedingungen K 4770 (Travel m)
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Jahres-
Reiseschutzbrief Barmenia
Krankenversicherung AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Tarif Travel m Inhaltsübersicht Seite
Allgemeine Versicherungsbedingungen Der Versicherungsschutz
(AVB/Travel m) §1 Welche Regelungen gelten für Gegen-
stand, Umfang und Geltungsbereich des
Stand 01.01.2026 Versicherungsschutzes? 2
§2 Wie sind Abschluss, Dauer und Art des
Tarifbezeichnung im Versicherungsschein Versicherungsvertrages geregelt? 2
Wurde der Tarif Travel m für Singles vereinbart, wird §3 Wann beginnt der Versicherungs-
er im Versicherungsschein mit der Tarifbezeichnung schutz? 2
TRKSM ausgewiesen. §4 Was ist im Ausland versichert? 2
§ 4a Was ist in der Bundesrepublik Deutsch-
Wurde der Tarif Travel m für Familien vereinbart, land versichert? 3
wird er im Versicherungsschein mit der Tarifbezeich- §5 Welche Leistungen sind ausge-
nung TRKFM (für die älteste versicherte Person) schlossen? 3
bzw. TRKFM0 (für die mitversicherten Familienange- §6 Unter welchen Voraussetzungen erteilen
hörigen) ausgewiesen. wir Kostenzusagen an Dritte? 3
§ 6a Was gilt für die Auszahlung der Ver-
sicherungsleistungen? 3
§7 Wann endet der Versicherungs-
schutz? 4
Pflichten des Versicherungsnehmers
§8 Welche Regelungen gelten für die Bei-
tragszahlung? 4
§ 8a Wann dürfen wir die Beiträge anpassen? 4
§9 Welche Obliegenheiten sind zu be-
achten? 4
§ 10 Welche Folgen ergeben sich bei Oblie-
genheitsverletzungen? 4
§ 11 Welche Obliegenheiten und Folgen bei
Obliegenheitsverletzungen gelten bei
Ansprüchen gegen Dritte? 4
§ 12 Wann können Sie aufrechnen? 5
Ende der Versicherung
§ 13 Wann kann der Versicherungsvertrag
gekündigt werden? 5
§ 14 Wann endet das Versicherungsver-
hältnis? 5
Sonstige Bestimmungen
§ 15 Was gilt für Willenserklärungen und
Anzeigen? 5
§ 16 Welches Gericht ist zuständig? 5
§ 17 Wann dürfen wir die Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen ändern? 5
Hinweise auf die Verbraucherschlichtungsstelle
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
sicherung, Versicherungsaufsicht und den Rechts-
weg 5
Anhang
Auszug aus dem Gesetz über den Versiche-
rungsvertrag (VVG) 6
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Der Versicherungsschutz Person besteht während der Dauer ihres gewöhnli- §3 Wann beginnt der Versicherungs-
chen Aufenthalts weder in diesem anderen Staat schutz?
§1 Welche Regelungen gelten für Gegen- noch in Deutschland (mit Ausnahme der Leistungen Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versi-
stand, Umfang und Geltungsbereich gemäß § 4a) Versicherungsschutz. cherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versiche-
des Versicherungsschutzes? rungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss
(1) Bei urlaubs- und beruflich bedingten Rei- §2 Wie sind Abschluss, Dauer und Art des des Versicherungsvertrages (siehe § 2 Abs. 2), nicht
sen bieten wir Versicherungsschutz für Krankhei- Versicherungsvertrages geregelt? vor Zahlung des Beitrages (siehe § 8), bei Auslands-
ten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereig- (1) Versicherungsfähig sind reisen nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland
nisse. Wir erbringen, sofern vereinbart, damit unmit- und bei Inlandsreisen nicht vor dem Verlassen der
telbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleis- a) Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der eigenen Wohnung bzw. des Arbeitsortes (d. h. vor
tungen. Bei einem eintretenden Versicherungsfall Bundesrepublik Deutschland haben, d. h. sich Antritt der jeweiligen Reise).
überwiegend in Deutschland aufhalten. Weitere
a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende Auf- Voraussetzung ist, dass sie nach mindestens Für Versicherungsfälle (siehe § 1 Abs. 4), die vor
wendungen für Heilbehandlung, zahlen bei dorti- einem weiteren Krankenversicherungstarif der Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind,
ger stationärer Heilbehandlung zusätzlich ein Barmenia versichert sind (siehe § 14 Abs. 1); wird nicht geleistet.
Krankenhaustagegeld und erbringen sonst ver-
einbarte Leistungen (siehe § 4). Als Ausland gilt b) Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in der §4 Was ist versichert?
nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Bundesrepublik Deutschland haben, d. h. sich Im Ausland
Deutschland; überwiegend in Deutschland aufhalten. Weitere (1) Bei einer medizinisch notwendigen ambu-
Voraussetzung ist, dass Sie und Ihre Familien- lanten oder stationären Heilbehandlung (auch wenn
b) in der Bundesrepublik Deutschland zahlen wir angehörigen im selben Versicherungsvertrag diese durch eine Pandemie verursacht wird), ärztli-
bei dort notwendiger stationärer Heilbehandlung und nach mindestens einem weiteren Kranken- chen Untersuchung und Behandlung wegen
ein Krankenhaustagegeld und erbringen sonst versicherungstarif der Barmenia versichert sind Schwangerschaft, bei Früh- oder Fehlgeburt oder bei
vereinbarte Leistungen (siehe § 4a). (siehe § 14 Abs. 1). Zu einer Familie gehören im einem unvorhersehbaren medizinisch notwendigen
Einzelnen Schwangerschaftsabbruch während eines Aus-
(2) Es gelten die Einschränkungen unserer - Sie als Versicherungsnehmer, landsaufenthalts fallen unter den Versicherungs-
Leistungspflicht nach § 5. - Ihr Ehepartner (auch gleichgeschlechtliche schutz die Aufwendungen für
Lebenspartner1),
(3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf - Ihr Lebenspartner, a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtun-
die ersten acht Wochen je Reise innerhalb der Versi- - Ihre Kinder (auch Pflege-, Stief- und Adop- gen einschließlich Operationen und Operations-
cherungsdauer (siehe § 7 Abs. 1). tivkinder) und die Kinder (auch Pflege-, nebenkosten;
Stief- und Adoptivkinder) Ihres Ehe- bzw.
Versicherungsschutz besteht nur für Reisen mit Lebenspartners bis zur Vollendung des b) ärztlich verordnete Arzneimittel (ausgenommen
mehr als einer Übernachtung außerhalb des Wohn- 25. Lebensjahres sowie Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische
oder Arbeitsortes oder wenn die Reise an einen min- - Ihre unverheirateten Kinder mit geistiger Mittel) und Verbandmittel;
destens 100 km vom Wohnort entfernten Ort führt. oder körperlicher Behinderung, sofern diese
Wird die Reise vom Arbeitsort aus angetreten, muss Inhaber eines Schwerbeschädigtenauswei- c) ärztlich verordnete Heilmittel, und zwar Bäder,
der Zielort mindestens 100 km vom Arbeitsort ent- ses sind, ohne Altersgrenze und die unver- Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme-
fernt sein. heirateten Kinder Ihres Ehe- bzw. Lebens- und sonstige physikalische Behandlungen;
partners mit geistiger oder körperlicher Be-
(4) Versicherungsfall ist die medizinisch not- hinderung, sofern diese Inhaber eines d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf
wendige Heilbehandlung einer versicherten Person Schwerbeschädigtenausweises sind, ohne der versicherten Reise krankheits- oder unfallbe-
wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versiche- Altersgrenze. dingt erstmals erforderlich werden, mit Aus-
rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, nahme von Sehhilfen und Hörgeräten;
wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbe- (2) Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt
dürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehand- der Reise in Deutschland abgeschlossen werden. Er e) Röntgen-, Radium- und Isotopenleistungen;
lung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt kommt mit Abschluss des Versicherungsvertrages
werden, die mit der bisher behandelten nicht ursäch- (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines f) Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und Ver-
lich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) zu pflegung bei stationärer Heilbehandlung;
Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch Stande (siehe § 3).
g) notwendigen Transport zur stationären Heilbe-
a) notwendige ärztliche Untersuchungen und Be- (3) Der Versicherungsvertrag gilt für die Dauer handlung in ein nach Abs. 8 anerkanntes und
handlungen wegen Schwangerschaft, Früh- oder eines Versicherungsjahres. Er verlängert sich still- aus medizinischer Sicht geeignetes Kranken-
Fehlgeburt sowie ein unvorhersehbarer medizi- schweigend jeweils um ein weiteres Versicherungs- haus;
nisch notwendiger Schwangerschaftsabbruch jahr, wenn er nicht rechtzeitig vor dem jeweiligen Ab-
und lauftermin von Ihnen oder von uns gekündigt wird h) notwendigen Transport zum Arzt oder Kranken-
(siehe § 13 Abs. 1). haus zur ambulanten Erstversorgung nach ei-
b) Todesfälle (Überführung bzw. Bestattung am nem Notfall;
Sterbeort). Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im
Versicherungsantrag vermerkten Beginn (Versiche- i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige ein-
(5) Der Umfang des Versicherungsschutzes rungsbeginn). fache Zahnfüllungen und Reparaturen am vor-
ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren handenen Zahnersatz sowie provisorischer
schriftlichen Vereinbarungen, diesen Versicherungs- Bei der Nachversicherung in einem bereits beste- Zahnersatz.
bedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. henden Vertrag bleibt der Lauf des Versicherungs-
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem jahres unverändert. Versicherungsschutz besteht auch für die im gültigen
Recht. Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) und
Die Anzahl der versicherten Reisen während der im gültigen Hufeland-Leistungsverzeichnis der Be-
(6) Verlegt eine versicherte Person ihren Versicherungsdauer ist nicht begrenzt. sonderen Therapierichtungen aufgeführten Untersu-
gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitglieds- chungs- und Behandlungsmethoden, soweit diese
staat der Europäischen Union, in einen anderen Ver- (4) Die Versicherung ist eine Krankenversi- ärztlich durchgeführt werden.
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen cherung gegen feste Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 a)
Wirtschaftsraum oder die Schweiz, so setzt sich das unserer Satzung. Diese Aufwendungen werden voll ersetzt.
Versicherungsverhältnis fort. Für die versicherte 1 Der verwendete Begriff "Lebenspartner" bezieht
sich auf "Lebenspartner" gemäß § 1 Lebenspart-
nerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018 geltenden
Fassung.
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Aufwendungen für ein im Ausland neugeborenes (6) Der versicherten Person steht die Wahl un- wegen des Todes des Ehepartners, des Lebens-
Kind einer Versicherten sind bis zur Wiederherstel- ter den zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten partners oder eines Verwandten ersten Grades
lung der Transportfähigkeit von Mutter und Kind im und Zahnärzten frei. unternommen werden). Werden auf Grund einer
Rahmen der Leistungspflicht nach diesem Absatz 1 Vorerkrankung Behandlungen notwendig, die vor
mitversichert. (7) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel Reisebeginn nicht feststanden, sind diese im ta-
müssen von den in Abs. 6 genannten Behandelnden riflichen Umfang mitversichert.
Bei einer stationären Heilbehandlung kann an Stelle verordnet werden.
des Kostenersatzes ein Krankenhaustagegeld ge- (2) Keine Leistungspflicht besteht außerdem
wählt werden, das 30,00 EUR für jeden Tag des (8) Bei medizinisch notwendiger stationärer
Krankenhausaufenthalts beträgt. Wird das Wahlrecht Heilbehandlung hat die versicherte Person freie a) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Fol-
nicht ausgeübt, besteht im entschädigungspflichtigen Wahl unter den in der Bundesrepublik Deutschland gen von Unfällen und für Todesfälle, die durch
Versicherungsfall Anspruch auf Kostenersatz. oder unter den im jeweiligen Aufenthaltsland allge- aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an
mein anerkannten öffentlichen oder privaten Kran- inneren Unruhen verursacht worden sind. Terro-
Wird neben einem nach diesem Tarif versicherten kenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung ristische Anschläge und deren Folgen zählen
Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr während stehen, über ausreichende diagnostische und thera- nicht zu den Kriegsereignissen;
einer stationären Heilbehandlung ein Elternteil als peutische Möglichkeiten verfügen und Krankenge-
Begleitperson stationär aufgenommen, so fallen un- schichten führen. b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Un-
ter den Versicherungsschutz die Aufwendungen für fälle einschließlich deren Folgen sowie für Ent-
die Unterbringung und Verpflegung des Elternteils im Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die zugs- und Entwöhnungsbehandlungen;
Krankenhaus. auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchfüh-
ren oder Rekonvaleszenten aufnehmen, ausgenom- c) für psychoanalytische und psychotherapeutische
An Stelle des Kostenersatzes kann ein Kranken- men Behandlung;
haustagegeld von 15,00 EUR für die Dauer der Be- - wenn ausschließlich medizinisch notwendige
gleitung gewählt werden. Diese ist durch eine Be- Heilbehandlungen durchgeführt werden, die eine d) für Zahnersatz (ausgenommen provisorischen
scheinigung des Krankenhauses nachzuweisen. stationäre Behandlung erfordern, Zahnersatz, vgl. § 4 Abs. 1 i) einschließlich Kro-
- bei Notfallbehandlung, nen und für Kieferorthopädie sowie damit im Zu-
(2) Wir zahlen für jeden Tag einer medizinisch - bei Behandlung wegen einer während des Auf- sammenhang stehende Behandlungen;
notwendigen stationären Heilbehandlung zusätzlich enthalts in einer derartigen Krankenanstalt akut
ein Krankenhaustagegeld von 15,00 EUR ohne Kos- eingetretenen Erkrankung, die nicht mit dem ei- e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für
tennachweis. gentlichen Behandlungszweck zusammenhängt Rehabilitationsmaßnahmen;
und stationäre Krankenhausbehandlung erfor-
(3) Muss die versicherte Person auf Grund ei- dert. Dies gilt für die notwendige Behandlungs- f) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebens-
nes Unfalls gesucht, gerettet oder geborgen werden, dauer der akuten Erkrankung, partner, Eltern oder Kinder; nachgewiesene
erstatten wir hierfür die Kosten bis zu einem Betrag - wenn die Krankenanstalt das einzige Kranken- Sachkosten werden vertragsgemäß erstattet;
von 5.000,00 EUR. haus für die stationäre Akutversorgung ist.
g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwah-
(4) Bei einem medizinisch sinnvollen und ver- § 4a Was ist versichert? rung bedingte Unterbringung.
tretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Un- In der Bundesrepublik Deutschland
fallfolge aus dem Ausland an den ständigen Wohn- (1) Bei medizinisch notwendiger stationärer (3) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sons-
sitz oder in ein geeignetes Krankenhaus in Deutsch- Heilbehandlung in einem mindestens 100 km vom tige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind,
land werden die notwendigen Aufwendungen für den ständigen Wohnsitz oder vom Arbeitsort (sofern die das medizinisch notwendige Maß, so können wir un-
Krankentransport einer versicherten Person (ein- Reise von dort aus angetreten wurde) entfernt lie- sere Leistungen auf einen angemessenen Betrag
schließlich der Kosten für ggf. erforderliches medizi- genden Krankenhaus, das die Voraussetzungen herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heil-
nisch geschultes Begleitpersonal) in voller Höhe er- nach § 4 Abs. 8 erfüllt, behandlung oder sonstigen Leistungen in einem auf-
setzt. Das schließt auch Rettungsflüge (Kranken- fälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistun-
transport mit einem speziell dafür ausgerüsteten und a) zahlen wir für jeden Tag der stationären Heilbe- gen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
zugelassenen Ambulanzflugzeug) ein, wenn diese handlung ein Krankenhaustagegeld von
nach ärztlicher Bescheinigung die einzige Möglich- 30,00 EUR ohne Kostennachweis; (4) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus
keit sind, das Leben schwer erkrankter oder verletz- der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung,
ter versicherter Personen zu retten und von einem b) übernehmen wir die Transportkosten für die Ver- auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfür-
nach der Richtlinie für die Durchführung von Ambu- legung aus diesem Krankenhaus in ein Kranken- sorge, so sind wir, unbeschadet Ihrer Ansprüche auf
lanzflügen anerkannten Flugrettungsunternehmen haus am ständigen Wohnsitz bis zu 600,00 EUR. Krankenhaustagegeld gemäß § 4 Abs. 2 und § 4a
durchgeführt werden. Abs. 1a) nur für die Aufwendungen leistungspflichtig,
(2) Stirbt die versicherte Person in der Bun- welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben.
Diese Aufwendungen werden auch ersetzt, desrepublik Deutschland, so werden die Kosten der
- wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbe- Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz §6 Unter welchen Voraussetzungen ertei-
handlung im Ausland die Kosten für den Rück- bis zu 600,00 EUR übernommen. len wir Kostenzusagen an Dritte?
transport übersteigen oder Eine Kostenzusage kann nur erteilt werden, wenn
- wenn nach der Prognose des behandelnden Arz- §5 Welche Leistungen sind ausgeschlos- der Nachweis des Versicherungsschutzes (Versiche-
tes die Dauer der Krankenhausbehandlung im sen? rungsnummer, Name und Anschrift des Versiche-
Ausland voraussichtlich sieben Tage übersteigt. (1) Keine Leistungspflicht besteht für die in rungsnehmers) bei der Beantragung von Kostenzu-
den letzten drei Monaten vor Antritt der jeweiligen sagen erbracht wird sowie ggf. das Vorliegen der
Zusätzlich wird bei einem medizinisch sinnvollen und Reise behandelten Krankheiten einschließlich ihrer Voraussetzungen zur Versicherungsfähigkeit von
vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Folgen und für Unfallfolgen, soweit Familienangehörigen gemäß § 2 Abs.1 b) anhand ei-
Unfallfolge auf Antrag des Versicherten eine Pau- ner Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
schale in Höhe von 500,00 EUR gezahlt. a) Behandlungen im Ausland der alleinige Grund und ggf. einer Kopie des Schwerbeschädigtenaus-
oder einer der Gründe für den Antritt der Reise weises nachgewiesen wird.
(5) Stirbt die versicherte Person im Ausland, waren oder
so werden die Kosten der Überführung des Verstor- § 6a Was gilt für die Auszahlung der Versi-
benen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbe- b) bei Reisebeginn feststand, dass Behandlungen cherungsleistungen?
trag von 10.000,00 EUR ersetzt, oder es werden bis bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfin- (1) Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn
zur entsprechenden Höhe Bestattungskosten am den mussten (es sei denn, die Reise musste die Rechnungsurschriften vorgelegt und die gefor-
Sterbeort übernommen.
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derten erforderlichen Nachweise erbracht sind; die (2) Ist die Rückreise bis zur Beendigung des § 8a Wann dürfen wir die Beiträge anpas-
Unterlagen werden unser Eigentum. Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen sen?
nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für Wir vergleichen jährlich die kalkulierten mit den tat-
(2) Alle Belege müssen den Vor- und Zuna- entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über sächlich erbrachten Versicherungsleistungen und
men der behandelten Person sowie die Krankheits- diesen Zeitpunkt hinaus, solange die versicherte passen, soweit erforderlich, die Beiträge an.
bezeichnung und Arztrechnungen zusätzlich die ein- Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer
zelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten Gesundheit antreten kann. Die Beitragsanpassung wird zum Beginn des zwei-
enthalten; aus den Rezepten müssen das verord- ten Monats wirksam, der auf die Mitteilung über die
nete Medikament, der Preis und der Quittungsver- Pflichten des Versicherungsnehmers Beitragsanpassung an Sie folgt.
merk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung
müssen die Belege die Bezeichnung der behandel- §8 Welche Regelungen gelten für die §9 Welche Obliegenheiten sind zu beach-
ten Zähne und der daran vorgenommenen Behand- Beitragszahlung? ten?
lung tragen. (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird (1) Sie und die als empfangsberechtigt be-
vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu nannte versicherte Person (siehe § 6 Abs. 4) haben
Für die Erstattung von Rückführungskosten ist eine Beginn eines jeden Versicherungsjahres (siehe § 2 auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die
ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des Abs. 3) zu entrichten, kann aber auch in gleichen zur Feststellung des Versicherungsfalls, unserer
Krankentransports und für die Erstattung von Über- monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die je- Leistungspflicht und ihres Umfangs sowie der Bei-
führungskosten und Bestattungskosten eine amtliche weils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet tragseinstufung erforderlich ist.
Sterbeurkunde mit vorzulegen. gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden
Monats fällig. Sie betragen monatlich: (2) Auf unser Verlangen ist die versicherte
Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 5 Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauf-
Abs. 4 genannten Versicherungsträger sind nachzu- a) je Person (siehe § 2 Abs. 1a): tragten Arzt untersuchen zu lassen.
weisen.
Altersgruppe EUR (3) Außerdem ist die versicherte Person ver-
(3) Im Übrigen ergeben sich die Vorausset- (Jahre) pflichtet, uns die Einholung von erforderlichen Aus-
zungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versi- - 17 1,75 künften zu ermöglichen (insbesondere Entbindung
cherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). 18 - 65* 1,25 von der Schweigepflicht).
66 - 6,60
(4) Wir sind verpflichtet, an die versicherte (4) Die versicherte Person hat nach Möglich-
Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform * Der Beitrag gilt bis zum Ende des Monats, in dem keit für die Minderung des Schadens zu sorgen und
als Empfangsberechtigte für deren Versicherungs- das 66. Lebensjahr vollendet wird; danach ist der alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung
leistungen benannt haben. Liegt diese Vorausset- Beitrag der Altersgruppe ab 66 Jahren zu zahlen. hinderlich sind.
zung nicht vor, können nur Sie die Leistung verlan-
gen. b) je Familie (siehe § 2 Abs. 1b): § 10 Welche Folgen ergeben sich bei Oblie-
genheitsverletzungen?
(5) Die in einer Fremdwährung entstandenen Altersgruppe EUR Wir sind mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe
Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an (Jahre) Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz
dem die Belege bei uns eingehen, in Euro umge- 18 - 65* 3,50 oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung
rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro- 66 - 13,20 frei, wenn eine der in § 9 genannten Obliegenheiten
Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der
nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenz- * Der Beitrag gilt bis zum Ende des Monats, in dem versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem
kurse festgelegt wurden, gilt der Kurs gemäß die älteste im Versicherungsvertrag versicherte Per- Verschulden gleich.
"Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der son das 66. Lebensjahr vollendet, danach ist der
Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach je- Beitrag der Altersgruppe ab 66 Jahren zu zahlen. § 11 Welche Obliegenheiten und Folgen bei
weils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Obliegenheitsverletzungen gelten bei
Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur (2) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitrags- Ansprüchen gegen Dritte?
Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen rate ist spätestens bei Abschluss des Versicherungs- (1) Haben Sie oder eine versicherte Person
zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. vertrages zahlbar (siehe § 2 Abs. 2). Die Erteilung Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbe-
eines Auftrages zum Beitragseinzug gilt als Zahlung schadet des gesetzlichen Forderungsübergangs ge-
(6) Von den Leistungen können Mehrkosten des Beitrages, sofern die Lastschrift eingelöst und mäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung,
abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass wir der Einlösung nicht widersprochen wird. diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versi-
Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf cherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie
Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen wäh- (3) Kommen Sie mit der Zahlung eines Bei- Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an uns
len. tragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Bei- schriftlich abzutreten.
tragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig.
(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der (2) Sie oder die versicherte Person haben
können weder abgetreten noch verpfändet werden. rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitrags- (hat) ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab rate für den am Tag der Zahlung laufenden Monat dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung
dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; ge- entrichtet ist. der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
setzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt. und bei dessen Durchsetzung durch uns soweit er-
(4) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbei- forderlich mitzuwirken.
§7 Wann endet der Versicherungsschutz? trages oder eines Folgebeitrages kann unter den
(1) Der Versicherungsschutz endet - auch für Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe An- (3) Verletzen Sie oder eine versicherte Person
schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendi- hang) zum Verlust des Versicherungsschutzes füh- vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten
gung der Reise, spätestens jedoch acht Wochen ren. Obliegenheiten, sind wir zur Leistung insoweit nicht
nach Reisebeginn. Der Versicherungsschutz endet verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von
auch mit dem Ablauf der Versicherungsdauer. Als (5) Wird der Jahresbeitrag während des Versi- dem Dritten erlangen können. Im Falle einer grob
Beendigung der Reise gilt bei Auslandsreisen die cherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unter- fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir be-
Grenzüberschreitung nach Deutschland oder die Be- schiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des
endigung des Rücktransportes nach § 4 Abs. 4 und Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzu- Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
bei Inlandsreisen die Rückkehr in die eigene Woh- zahlen bzw. zurückzuzahlen.
nung bzw. an den Arbeitsort (sofern die Reise von (4) Steht Ihnen oder einer versicherten Person
dort aus angetreten wurde). (6) Die Beiträge bzw. Beitragsraten sind bis ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen
zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem das Versi- Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von
cherungsverhältnis endet. Leistungen zu, für die wir auf Grund des Versiche-
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rungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht ha- (2) Das Versicherungsverhältnis endet bei Ih- Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver-
ben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzu- rem Tod. Die versicherten Personen haben jedoch tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen
wenden. das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Be- würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie
nennung des künftigen Versicherungsnehmers fort- unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der
(5) Soweit bei einem Versicherungsfall Dritte zusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
leistungspflichtig sind oder Leistungen aus Versiche- nach Ihrem Tod abzugeben. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung
rungsverträgen bei anderen Versicherungsunterneh- und die hierfür maßgeblichen Gründe Ihnen mitge-
men beansprucht werden können, gehen deren Leis- (3) Beim Tod einer versicherten Person endet teilt worden sind, Vertragsbestandteil.
tungsverpflichtungen vor, unbeschadet Ihrer Ansprü- insoweit das Versicherungsverhältnis.
che auf Krankenhaustagegeld gemäß § 4 Abs. 2 und Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle
§ 4a Abs. 1a); und zwar auch dann, wenn in einem (4) Entfallen für die gemäß § 2 Abs. 1 b) mit- Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-
Versicherungsvertrag ebenfalls nur eine nachrangige versicherten Personen die dort genannten Voraus- versicherung
Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicher- setzungen für die Versicherungsfähigkeit, endet für
ten Person bleiben hiervon unberührt. Wird der Ver- die betroffene Person das Versicherungsverhältnis Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des
sicherungsfall zuerst uns gemeldet, werden wir in zum Ende des Versicherungsjahres, ohne dass es Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Ver-
Vorleistung treten und den Schadensfall bedin- einer Kündigung bedarf. handlungen mit dem Versicherer nicht zu dem ge-
gungsgemäß regulieren. wünschten Ergebnis geführt haben, können sich an
(5) Verlegt eine versicherte Person ihren ge- den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi-
(6) Sie können insgesamt keine Entschädi- wöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die cherung wenden.
gung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt. in § 1 Abs. 6 genannten, endet insoweit das Versi-
cherungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-
§ 12 Wann können Sie aufrechnen? bedarf. versicherung
Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrech- Postfach 06 02 22
nen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder Sonstige Bestimmungen 10052 Berlin
rechtskräftig festgestellt ist. Internet: www.pkv-ombudsmann.de
§ 15 Was gilt für Willenserklärungen und
Ende der Versicherung Anzeigen? Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi-
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber uns cherung ist eine unabhängige und für Verbraucher
§ 13 Wann kann der Versicherungsvertrag bedürfen der Textform. kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versi-
gekündigt werden? cherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsver-
(1) Der Vertrag kann von Ihnen und von uns § 16 Welches Gericht ist zuständig? fahren teilzunehmen.
jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres mit (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhält-
einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt nis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und
werden. an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung ei- Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann
nes solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versi-
cherte Personen beschränkt werden. (2) Klagen gegen uns können bei dem Gericht Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
(3) Bei der Beitragseinstufung in die nächsthö- oder bei dem Gericht an unserem Sitz anhängig ge- Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch
here Altersgruppe zum Beginn des Versicherungs- macht werden. den Versicherer nicht zufrieden oder treten Mei-
jahres (siehe § 2 Abs. 3), das auf die Vollendung des nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
18. bzw. 66. Lebensjahres folgt (siehe § 8 Abs. 1), (3) Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren auf, können sie sich auch an die für den Versicherer
können Sie das Versicherungsverhältnis nach Tarif Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versiche-
Travel m hinsichtlich der betroffenen versicherten Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen rungsunternehmen unterliegt der Versicherer der
Person binnen zwei Monaten nach der Änderung Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
zum Zeitpunkt deren In-Kraft-Tretens kündigen, Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Wohn- tungsaufsicht.
wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht. sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an un- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über das serem Sitz zuständig. (BaFin)
außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unbe- Sektor Versicherungsaufsicht
rührt. § 17 Wann dürfen wir die Allgemeinen Versi- Graurheindorfer Straße 108
cherungsbedingungen ändern? 53117 Bonn
(5) Erhöhen wir die Beiträge auf Grund der (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend an- E-Mail: poststelle@bafin.de
Beitragsanpassungsklausel (siehe § 8a) oder ver- zusehenden Veränderung der Verhältnisse des Ge-
mindern wir unsere Leistungen gemäß § 17 Abs. 1, sundheitswesens können die Allgemeinen Versiche- Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
so können Sie das Versicherungsverhältnis hinsicht- rungsbedingungen den veränderten Verhältnissen einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
lich der betroffenen versicherten Person innerhalb angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinrei-
von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmit- chenden Wahrung der Belange der Versicherungs- Hinweis auf den Rechtsweg
teilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Än- nehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängi-
derung kündigen. ger Treuhänder die Voraussetzungen für die Ände- Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Ver-
rungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt braucherschlichtungsstelle oder die Versicherungs-
§ 14 Wann endet das Versicherungsverhält- hat. Die Änderungen werden zu Beginn des nächs- aufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsneh-
nis? ten Versicherungsjahres (siehe § 2 Abs. 3) wirksam, mer der Rechtsweg offen.
(1) Der Tarif Travel m kann nur in Verbindung sofern die Mitteilung über die Änderungen und der
mit mindestens einem weiteren Krankenversiche- hierfür maßgeblichen Gründe an Sie mindestens ei-
rungstarif der Barmenia vereinbart werden. Das Ver- nen Monat vorher erfolgt.
sicherungsverhältnis endet daher hinsichtlich der be-
troffenen versicherten Person mit der Beendigung (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen
des weiteren Krankenversicherungstarifs der Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche
Barmenia. Eine Kündigung ist dafür nicht erforder- Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen
lich. Die betroffenen versicherten Personen haben Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kön-
jedoch das Recht, die Versicherung dann nach Tarif nen wir sie durch eine neue Regelung ersetzen,
Travel zu Jahresbeiträgen fortzusetzen, sofern die wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig
Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit ge- ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne
geben sind. neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter
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Anhang § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig ge-
Auszug aus dem Gesetz über den Versiche- zahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsneh-
rungsvertrag (VVG) mer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs-
frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betra-
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung gen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen
mit der Beendigung der zur Feststellung des Versi- und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfol-
cherungsfalles und des Umfanges der Leistung des gen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem
Versicherers notwendigen Erhebungen. Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten
Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzuge-
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ab- ben.
lauf eines Monats seit der Anzeige des Versiche-
rungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf
Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlan- ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit
gen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten
zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, so- in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
lange die Erhebungen infolge eines Verschuldens pflichtet.
des Versicherungsnehmers nicht beendet werden
können. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versi- der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-
cherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Ver- schuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung
zugszinsen befreit wird, ist unwirksam. kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver-
bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Oblie- wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
genheit Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versiche- der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
rer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer drücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk-
zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb ei-
Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der nes Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit
Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich der Fristbestimmung verbunden worden ist, inner-
verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet- halb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leis-
zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, tet; Absatz 2 bleibt unberührt.
seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
dens des Versicherungsnehmers entsprechenden § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht- (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Er-
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi- satzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
cherungsnehmer. Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Ver-
sicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versiche- nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-
rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung tend gemacht werden.
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
stellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Er-
stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des satzanspruch oder ein zur Sicherung dieses An-
Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn spruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und
verletzt hat. bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so-
weit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versiche-
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungs- rungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
freiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Ver- Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten
bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver-
heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. schuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie Versicherungsnehmer.
nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange
die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Ver- (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi-
trag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsneh- cherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
mer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Schaden vorsätzlich verursacht.
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-
lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leis-
tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf-
merksam gemacht hat.
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