Volltext aufklappen: AVB Auslandsreise-Krankenversicherung Travel+ (K 9000 0625 DT)
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Auslandsreise-
Krankenversicherung
Barmenia
Tarif Travel+ Versicherungen a. G.
Jahres-Reiseschutzbrief Barmenia-Allee 1
für Singles und Familien 42119 Wuppertal
Grundlage für Ihren Versicherungsschutz sind die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für den Tarif Travel+ (AVB/Travel+).
Bezeichnung des Tarifs Travel+ im Versicherungsschein:
- Travel+ für Singles TRKS+
- Travel+ für Familien TRKF+
Stand: 01.10.2025
Unsere Leistungen im Überblick
Hier erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen des Tarifs Travel+. Den genauen Umfang der Leistungen
finden Sie auf den folgenden Seiten.
Leistungen auf Reisen Erstattung zu bis zu
Im Ausland:
Kosten bei ambulanter Heilbehandlung 100 % -
Arznei- und Verbandmittel 100 % -
Heil- und Hilfsmittel (außer Sehhilfen und Hörgeräte) 100 % -
Bildgebende Verfahren (z. B. Röntgen, Ultraschalluntersuchungen, 100 % -
MRT)
Kosten bei stationärer Heilbehandlung 100 % -
Transport zur stationären Heilbehandlung 100 % -
Transport zum Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten Erstversor- 100 % -
gung nach einem Notfall
Zahnbehandlung, Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz und 100 % -
provisorischer Zahnersatz
Krankenhaus-Tagegeld 15 EUR pro Tag -
Rooming-In oder 100 % oder -
Krankenhaus-Tagegeld 15 EUR pro Tag
Notfallbetreuung von Kindern im Familientarif 100 % -
telemedizinische Leistungen durch Ärzte und andere Leistungser- 100 % -
bringer
Rettung und Bergung 100 % 5.000 EUR
Rücktransport (inkl. Rettungsflüge) 100 % -
Überführung/Bestattung am Sterbeort 100 % 10.000 EUR
Telefonkosten für Anrufe 100 % -
- im Zusammenhang mit telemedizinischen Leistungen,
- bei einem unserer Assistancepartner oder
- bei uns im Fall eines medizinischen Notfalls.
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Leistungen auf Reisen Erstattung zu bis zu
In Deutschland:
Krankenhaus-Tagegeld bei stationärer Heilbehandlung 30 EUR pro Tag -
Transportkosten für die Verlegung in ein Krankenhaus am gewöhnli- 100 % 600 EUR
chen Aufenthaltsort (innerhalb Deutschlands)
Überführung (innerhalb Deutschlands) 100 % 600 EUR
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Inhaltsübersicht Seite
Vorbemerkung
Wer kann im Single-Tarif versichert werden? 5
Wer kann im Familien-Tarif versichert werden? 5
Der Versicherungsschutz
§1 Welchen Schutz bietet diese Versicherung? 5
Für welche Reisen besteht Versicherungsschutz? 5
Wie lange besteht Versicherungsschutz? 6
Wann liegt der Versicherungsfall vor? 6
Wie sind Beginn und Ende des Versicherungsfalls geregelt? 6
Woraus ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes? 6
Was gilt, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen? 6
§2 Wie sind Abschluss und Dauer des Versicherungsschutzes geregelt? 7
§3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 7
§4 Was ist im Ausland versichert und in welcher Höhe? 7
a) Ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie Zahnbehandlung 7
b) Wahlrecht bei stationärer Heilbehandlung 9
c) Krankenhaus-Tagegeld 9
d) Rooming-In 9
e) Notfallbetreuung von Kindern im Familientarif 9
f) Telemedizinische Leistungen durch Ärzte und andere Leistungserbringer 9
g) Rettung und Bergung 10
h) Rücktransport 10
i) Überführung/Bestattung am Sterbeort 10
j) Telefonate 10
§5 Was ist in Deutschland versichert und in welcher Höhe? 10
a) Krankenhaus-Tagegeld 10
b) Transport an den gewöhnlichen Aufenthalt 10
c) Überführung 10
§6 Welche Leistungen sind ausgeschlossen? 11
§7 Unter welchen Voraussetzungen erteilen wir Kostenzusagen an Dritte? 12
§8 Was gilt für die Auszahlung der Versicherungsleistungen? 12
An wen zahlen wir die Erstattung für die von Ihnen eingereichten Belege? 12
Was ist bei ausländischen Rechnungen zu beachten? 12
Dürfen Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte übertragen werden? 12
§9 Was ist zu beachten, wenn auch noch anderweitige Leistungsansprüche 13
bestehen?
§ 10 Wann endet der Versicherungsschutz? 13
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Ihre Pflichten
§ 11 Welche Regelungen gelten für die Beitragszahlung? 13
§ 12 Wann dürfen wir die Beiträge anpassen? 14
§ 13 Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten? 14
§ 14 Welche Folgen haben Obliegenheitsverletzungen für Sie? 14
§ 15 Was ist zu beachten, wenn Sie Ansprüche gegen Dritte haben? 14
§ 16 Wann können Sie aufrechnen? 15
Ende der Versicherung
§ 17 Wann können Sie (oder wir) den Versicherungsvertrag kündigen? 15
§ 18 Wann endet das Versicherungsverhältnis? 16
Sonstige Bestimmungen
§ 19 Was gilt für Willenserklärungen und Anzeigen? 16
§ 20 Welches Gericht ist zuständig? 16
§ 21 Wann dürfen wir die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ändern? 16
Hinweise auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und 17
Pflegeversicherung, Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg
Anhang
Anhang I: Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) 18
Anhang II: Erklärung wichtiger Fachbegriffe (Glossar) 20
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Vorbemerkung Wir sind die Barmenia Versicherungen a. G. Sie sind unser Vertragspartner. Also
der Versicherungsnehmer. Gleichzeitig sind Sie auch der Versicherte. Ihre im Fa-
milien-Tarif mitversicherten Angehörigen bezeichnen wir ebenfalls als Versi-
cherte. Wir verwenden hierbei die männliche Schreibweise. Gemeint ist damit im-
mer auch die weibliche Schreibweise.
Wer kann im Single-Tarif versichert Im Single-Tarif können Sie sich unter folgenden Voraussetzungen versichern:
werden? - Sie sind wenigstens 18 Jahre alt.
Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Das heißt: Sie halten sich mindestens sechs Monate im Jahr in Deutschland
auf.
- Sie erhalten eine der bei Abschluss des Vertrages wählbaren Arten für die Zah-
lung des Beitrags aufrecht.
Wer kann im Familien-Tarif versichert Familien können sich unter folgenden Voraussetzungen versichern:
werden? - Die Familie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das heißt: Sie
hält sich mindestens sechs Monate im Jahr in Deutschland auf. Familienange-
hörige, auf die dies nicht zutrifft, können sich nicht versichern.
- Alle mitversicherten Personen leben in einem gemeinsamen Haushalt und sind
dort gemeldet.
- Sie erhalten eine der bei Abschluss des Vertrages wählbaren Arten für die Zah-
lung des Beitrags aufrecht.
Als Familie sind versichert:
- Sie als 1Versicherungsnehmer, wenn Sie wenigstens 18 Jahre alt sind.
- Ihr Ehepartner (auch eingetragene Lebenspartner2.
- Ihr Lebenspartner.
- Ihre Kinder und die Kinder Ihres Ehe- oder Lebenspartners. Zu den Kindern zäh-
len auch
- Pflegekinder,
- Stiefkinder und
- Adoptivkinder.
Der Versicherungsschutz
§1 Welchen Schutz bietet diese
Versicherung?
Für welche Reisen besteht (1) Bei Urlaubsreisen und beruflichen Reisen bieten wir Versicherungsschutz bei
Versicherungsschutz? - Krankheiten,
- Unfällen und
- anderen im Vertrag genannten Ereignissen.
Wir erbringen damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistun-
gen, soweit sie vereinbart sind.
Bei einem eintretenden Versicherungsfall
a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende Aufwendungen für Heilbehand-
lung. Wir zahlen bei stationärer Heilbehandlung zusätzlich ein Krankenhaus-
Tagegeld. Darüber hinaus erbringen wir sonst vereinbarte Leistungen (ver-
gleiche § 4).
Nicht als Ausland gelten:
- Deutschland
- Länder, in denen der Versicherte einen ständigen Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat.
b) in Deutschland zahlen wir bei notwendiger stationärer Heilbehandlung ein
Krankenhaus-Tagegeld und erbringen sonst vereinbarte Leistungen (verglei-
che § 5).
(2) Es gelten die Einschränkungen unserer Leistungspflicht nach § 6.
1 Mit " " sind Begriffe gekennzeichnet, die im Glossar ab Seite 20 erläutert werden.
2 Der verwendete Begriff "Lebenspartner" bezieht sich auf "Lebenspartner" gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018
geltenden Fassung.
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Wie lange besteht Versiche- (3) Versicherungsschutz besteht für die ersten acht Wochen je Reise. Die Anzahl der
rungsschutz? versicherten Reisen ist nicht begrenzt.
Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsschutz des Tarifs Travel+ nicht mit ei-
ner Auslandsreise-Krankenversicherung der Barmenia3 für einzelne Reisen ver-
längert werden kann. Der Versicherungsschutz einer anderen Reise-Krankenver-
sicherung der Barmenia kann nicht mit dem Tarif Travel+ verlängert werden.
Versicherungsschutz besteht für folgende Reisen:
- Sie übernachten mehr als ein Mal außerhalb ihres Wohn- oder Arbeitsortes.
- Oder Sie reisen an einen mindestens 100 km vom Wohnort entfernten Ort.
Treten Sie die Reise vom Arbeitsort aus an, muss der Zielort mindestens
100 km vom Arbeitsort entfernt sein.
Wann liegt der Versicherungs- (4) Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung des
fall vor? Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person wegen Krankheit oder Un-
fallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch
a) notwendige ärztliche Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwanger-
schaft, Früh- oder Fehlgeburt sowie ein unvorhersehbarer medizinisch not-
wendiger Schwangerschaftsabbruch,
b) Todesfälle (Überführung bzw. Bestattung am Sterbeort).
Wie sind Beginn und Ende des Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn Sie
Versicherungsfalls geregelt? nach medizinischem Befund nicht mehr behandlungsbedürftig sind. Wenn die
Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden muss, die
mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit
ein neuer Versicherungsfall.
Woraus ergibt sich der Umfang (5) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus
des Versicherungsschutzes? - dem Versicherungsschein,
- späteren schriftlichen Vereinbarungen,
- diesen Versicherungsbedingungen und
- den gesetzlichen Vorschriften.
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
Was gilt, wenn Sie Ihrem ge- (6) Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen der folgenden Staaten,
wöhnlichen Aufenthalt ins Aus- setzt sich die Versicherung fort:
land verlegen? - einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU)
- einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum (EWR)
- die Schweiz
Beachten Sie bitte:
Sie haben während Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in einem dieser Staaten kei-
nen Versicherungsschutz. Zudem haben Sie auch in Deutschland keinen Versi-
cherungsschutz (mit Ausnahme der in § 5 beschriebenen Leistungen).
Beispiel:
Sie verlegen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Österreich. In diesem Fall be-
steht in Österreich kein Versicherungsschutz. Wenn Sie von Ihrem gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich z. B. in die Karibik fliegen, haben Sie Versicherungs-
schutz für die im Ausland versicherten Leistungen (vergleiche § 4).
Reisen Sie von Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich nach Deutschland,
besteht Versicherungsschutz gemäß § 5 (Krankenhaus-Tagegeld bei stationärer
Heilbehandlung in Deutschland, Transportkosten für die Verlegung in ein Kran-
kenhaus am ständigen Wohnsitz innerhalb Deutschlands und Überführung inner-
halb Deutschlands).
3 Gemeint sind die Barmenia Versicherungen a. G. und die Barmenia Krankenversicherung AG.
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§2 Wie sind Abschluss und (1) Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise in Deutschland online abge-
Dauer des Versicherungs- schlossen werden. Er kommt zu Stande, sobald Sie Ihren Versicherungsschein
vertrages geregelt? erhalten haben.
(2) Der Versicherungsvertrag gilt für ein Versicherungsjahr. Er verlängert sich au-
tomatisch jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr, wenn er nicht rechtzeitig
von Ihnen oder von uns gekündigt wird (vergleiche § 17 Abs. 1).
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ge-
nannten Versicherungsbeginn.
Die Anzahl der versicherten Reisen während der Versicherungsdauer ist nicht
begrenzt.
§3 Wann beginnt der Versiche- (1) Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungsschein genannten
rungsschutz? Versicherungsbeginn, wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig zahlen. Sie haben
den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn
- Ihre Bank die Lastschrift aus dem Auftrag zum Beitragseinzug einlöst und
- Sie nicht widersprechen.
Der Versicherungsschutz beginnt jedoch
- nicht vor Abschluss des Vertrages (vergleiche § 2 Abs. 1 Satz 2),
- bei Auslandsreisen nicht vor Grenz-Überschreitung ins Ausland,
- bei Reisen innerhalb Deutschlands nicht vor dem Verlassen der eigenen Woh-
nung oder des Arbeitsortes.
Wir leisten nicht für bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetretene
Versicherungsfälle.
§4 Was ist im Ausland versi- Sie haben im Ausland Versicherungsschutz bei
chert und in welcher Höhe? - auftretenden Krankheiten oder Unfällen
- notwendiger ärztlicher Untersuchung
- Behandlung wegen Schwangerschaft, Früh- oder Fehlgeburt oder bei einem un-
vorhersehbaren medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbruch.
a) Ambulante und stationäre 100 % Sie erhalten Leistungen für im Ausland entstandene Kosten bei ambulanter und
Heilbehandlung sowie stationärer Heilbehandlung sowie Zahnbehandlung. Dies gilt zum Beispiel auch,
Zahnbehandlung wenn eine sich ausbreitende Infektionskrankheit (Pandemie) die Heilbehandlun-
gen verursacht.
Wir leisten auch für solche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die im
gültigen Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen
(Stand 2012) aufgeführt sind. Das Gleiche gilt für Behandlungsmethoden, die im
gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführt sind.
Im Familien-Tarif ist ein im Ausland neugeborenes Kind mitversichert. Im Single-
Tarif sind Aufwendungen für ein im Ausland neugeborenes Kind des versicherten
Elternteils so lange mitversichert, bis Mutter und Kind transportfähig sind.
Versichert sind
100 % der folgenden Kosten:
Leistungen von Ärzten. Sie können unter den im Aufenthaltsland zur Heilbe-
handlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei wählen.
Leistungen von Therapeuten, die
- im Aufenthaltsland zugelassen sind und
- dort anerkannte Heilberufe ausüben (zum Beispiel Heilpraktiker, Chiroprakti-
ker, Physiotherapeuten, Osteopathen).
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Arzneimittel und Verbandmittel. Diese müssen von
- einem Arzt oder
- o. g. Therapeuten
verordnet worden sein.
Zu den Arzneimitteln zählen nicht
- Nährmittel,
- Vitaminpräparate,
- Stärkungsmittel,
- Mittel zur Potenzsteigerung sowie
- kosmetische Mittel (zum Beispiel Mittel zur Gewichtsreduzierung und Haar-
wuchsmittel).
Heilmittel, und zwar
- Krankengymnastik,
- Massagen,
- Inhalationen sowie
- Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen.
Diese müssen von
- einem Arzt oder
- o. g. Therapeuten
verordnet worden sein.
Hilfsmittel, die auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden und auf
eine Krankheit oder einen Unfall zurückzuführen sind.
Hilfsmittel müssen von
- einem Arzt oder
- o. g. Therapeuten
verordnet worden sein.
Ausgenommen sind Sehhilfen und Hörgeräte.
Bildgebende Verfahren (zum Beispiel Röntgen, Ultraschalluntersuchungen,
MRT).
Muss eine Behandlung aus medizinischen Gründen stationär erfolgen, haben
Sie die freie Wahl unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten öffentli-
chen oder privaten Krankenhäusern. Voraussetzung ist, dass diese
- unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
- über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen
und
- Krankengeschichten führen.
Nicht dazu gehören zum Beispiel Kurkliniken.
Während der Behandlung fallen alle medizinisch notwendigen Leistungen unter
den Versicherungsschutz. Dazu gehören insbesondere:
- Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung im Krankenhaus einschließlich
eventueller Mehrkosten für die Nutzung eines Ein- oder Zweibettzimmers.
- Ärztliche Leistungen.
- Weitere landesübliche Gebühren für Krankenhausaufenthalte (zum Beispiel
Nutzungsgebühren für Operationssäle).
Transportkosten zum nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten
Arzt oder in ein Krankenhaus, wenn:
- Eine stationäre Heilbehandlung notwendig ist oder nach Meinung der Ärzte
vor Ort notwendig scheint.
- Oder nach einem Notfall oder Unfall eine ambulante Erstversorgung erfolgen
soll.
Ist danach ein Weitertransport medizinisch notwendig (zum Beispiel vom ambu-
lanten Arzt in ein geeignetes Krankenhaus), ist dieser Transport ebenfalls versi-
chert. Für die Rückfahrt zur Unterkunft vor Ort (zum Beispiel ins Hotel) erstat-
ten wir bis zu 100 EUR.
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Zahnbehandlung in Form von notwendigen einfachen Zahnfüllungen, Reparatu-
ren am vorhandenen Zahnersatz und provisorischer Zahnersatz. Zudem Repa-
raturen an vorhandenen, festsitzenden kieferorthopädischen Apparaturen bzw.
Materialien (zum Beispiel Brackets).
Wir leisten jedoch nicht für das Anfertigen von neuem Zahnersatz, wie zum Bei-
spiel:
- Kronen
- Brücken
- Prothesen
- Implantate
Außerdem leisten wir nicht für:
- kieferorthopädische Maßnahmen und
- neue kieferorthopädische Apparaturen bzw. Materialien.
b) Wahlrecht bei stationärer Bei einer stationären Heilbehandlung können Sie an Stelle der Kostenerstattung
Heilbehandlung die Zahlung eines Krankenhaus-Tagegeldes wählen:
30 EUR für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung. Bitte
reichen Sie in diesem Fall eine Bescheinigung des Krankenhauses ein.
c) Krankenhaus-Tagegeld 15 EUR für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung zusätz-
lich zur Kostenerstattung.
d) Rooming-In Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten
wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus.
Anstelle des Kostenersatzes können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld von 15 EUR
für die Dauer der Begleitung wählen. Bitte weisen Sie diese durch eine Bescheini-
gung des Krankenhauses nach.
e) Notfallbetreuung von Kindern 100 % der Kosten für eine Notfallbetreuung von minderjährigen Kindern bzw. Kindern mit
im Familientarif geistiger oder körperlicher Behinderung ohne Altersgrenze vor Ort. Ein Notfall
liegt in folgenden Fällen vor:
- Die mitreisenden Eltern bzw. Aufsichtspersonen werden vor Ort stationär behan-
delt, müssen zurück an den ständigen Wohnsitz transportiert werden oder sie
sind verstorben.
- Die mitversicherten Kinder können dadurch auf der Reise nicht mehr betreut
werden.
Diese Notfall-Betreuungskosten übernehmen wir für die Dauer des Krankenhaus-
Aufenthalts. Im Falle eines Rücktransports der mitreisenden Eltern bzw. Auf-
sichtspersonen übernehmen wir die Kosten bis zur Rückkehr der Kinder an ihren
Wohnsitz. Das gleiche gilt im Falle ihres Todes.
Wir erstatten bei einem solchen Notfall auch:
- Die entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten der Kinder.
- Die An- und Rückreisekosten von Aufsichtspersonen.
Diese Kosten sind von Ihnen nachzuweisen.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind:
- Die Reise kann nicht planmäßig beendet werden.
- Die außerplanmäßige Rückreise der Kinder ist erforderlich, sinnvoll und verhält-
nismäßig.
f) telemedizinische Leistungen 100 % der Kosten für telemedizinische Leistungen durch Ärzte und andere Leistungser-
durch Ärzte und andere bringer.
Leistungserbringer
Der Versicherungsfall liegt vor, wenn Sie während einer versicherten Auslands-
reise eine telemedizinische Konsultation in Anspruch nehmen, weil Sie gesund-
heitliche Beschwerden haben oder unklare Symptome bestehen.
Der Kontakt zu einem Arzt oder anderen Leistungserbringer muss über einen von
uns genannten Dienstleister erfolgen.
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g) Rettung und Bergung 100 % der Kosten bis zu einem Betrag von 5.000 EUR, wenn Sie wegen eines Unfalls
oder einer Krankheit gesucht, gerettet bzw. geborgen werden müssen.
h) Rücktransport 100 % der Kosten für folgende Rücktransporte:
- Medizinisch sinnvolle und vertretbare Rücktransporte aus dem Ausland Wir
übernehmen die Kosten, wenn Sie wegen Krankheit oder Unfall an den Ort Ih-
res gewöhnlichen Aufenthalts oder in ein geeignetes Krankenhaus in Deutsch-
land transportiert werden müssen. Eingeschlossen sind die Kosten für das ge-
gebenenfalls erforderliche, medizinisch geschulte Begleitpersonal.
- Rettungsflüge
Das sind Krankentransporte mit einem speziell dafür ausgerüsteten und zuge-
lassenen Ambulanzflugzeug. Wir übernehmen die Kosten, wenn Sie schwer er-
krankt oder verletzt sind. Weitere Voraussetzung: Der Rettungsflug ist nach
ärztlichem Attest die einzige Möglichkeit, eine lebensbedrohliche Entwicklung zu
vermeiden. Der Rettungsflug muss von einem nach der Richtlinie für die Durch-
führung von Ambulanzflügen anerkannten Flugrettungsunternehmen durchge-
führt werden.
Zudem ersetzen wir diese Kosten auch in folgenden Fällen:
- Die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland liegen über den
Rücktransportkosten.
- Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Dauer der Kranken-
hausbehandlung im Ausland voraussichtlich sieben Tage.
500 EUR pauschal zum Ausgleich weiterer Kosten bei einem medizinisch sinnvollen und
vertretbaren, durch uns veranlassten Rücktransport wegen Krankheit oder Unfall-
folge.
i) Überführung/Bestattung 100 % der Kosten bis zu 10.000 EUR, wenn Sie im Ausland sterben.
am Sterbeort Versichert sind die Kosten der Überführung an den Wohnsitz oder die Kosten der
Bestattung am Sterbeort.
j) Telefonate 100 % der angefallenen Telefonkosten für Anrufe
- im Zusammenhang mit telemedizinischen Leistungen (vergleiche Ziffer f),
- bei einem unserer Assistancepartner oder
- bei uns im Falle eines medizinischen Notfalles.
Als Nachweis dient ein Einzelverbindungsnachweis, aus dem die Rufnummern
und die entsprechenden Kosten hervorgehen.
§5 Was ist in Deutschland
versichert und in welcher
Höhe? Bei einer versicherten Reise in Deutschland besteht Versicherungsschutz für:
a) Krankenhaus-Tagegeld 30 EUR für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung wäh-
rend einer Reise.
b) Transport an den 100 % der Kosten bis zu 600 EUR, wenn Sie in ein Krankenhaus am gewöhnlichen Auf-
gewöhnlichen Aufenthalt enthaltsort verlegt werden.
Wir übernehmen die Kosten unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie werden in einem mindestens 100 km vom gewöhnlichen Aufenthaltsort ent-
fernt liegenden Krankenhaus behandelt. Oder Sie werden in einem mindestens
100 km vom Arbeitsort entfernt liegenden Krankenhaus behandelt, sofern Sie
die Reise von dort aus angetreten haben.
- Das Krankenhaus am gewöhnlichen Aufenthaltsort
- steht unter ständiger ärztlicher Leitung,
- verfügt über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten
und
- führt Krankengeschichten.
c) Überführung 100 % der Kosten bis zu 600 EUR, wenn Sie in Deutschland sterben.
Versichert sind die Kosten der Überführung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort.
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§6 Welche Leistungen sind (1) Wir leisten nicht:
ausgeschlossen? a) Für die in den letzten drei Monaten vor Antritt der Reise behandelten Krank-
heiten und Unfälle, wenn:
- Sie die Reise antreten, um sich im Ausland behandeln zu lassen.
- Bei Reisebeginn Folgendes feststeht: Sie müssen während der Reise, wie
Sie sie geplant haben, behandelt werden.
Dieser Leistungsausschluss gilt nicht, wenn Sie die Reise wegen des Todes
Ihres Ehepartners bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners oder eines Ver-
wandten ersten Grades unternehmen mussten.
Bereits vor Beginn der Reise bestehende und behandelte Erkrankungen und
Unfallfolgen sind versichert, wenn sich während der Auslandsreise eine Ver-
schlechterung einstellt.
Beispiel:
Es besteht ein chronischer Diabetes, der eine regelmäßige Medikation und
Überwachen mittels Messen des Blutzuckers bedarf. Während der Auslands-
reise sind die Kosten der Medikation und des regelmäßigen Überwachens
des Blutzuckers nicht versichert. Dies gilt auch dann, wenn Sie
- die erforderlichen Medikamente oder Hilfsmittel vergessen oder verlieren
und
- diese im Ausland neu besorgen müssen.
Ergibt sich aber eine Verschlechterung (zum Beispiel durch einen "Zucker-
schock"), die eine umgehende, notfallmäßige Behandlung zur Folge hat, sind
die dadurch entstehenden Kosten mitversichert.
Wir empfehlen Ihnen Folgendes: Bestehen Erkrankungen oder nicht abschlie-
ßend ausgeheilte Unfallfolgen, lassen Sie sich vor der Reise ein Attest von Ih-
rem Arzt ausstellen. Daraus sollte Folgendes hervorgehen:
- Gegen die Reise bestehen keine Bedenken.
- Für die geplante Reisedauer sind keine Behandlungen geplant oder angera-
ten ("Fit to Travel").
b) Für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für To-
desfälle,
die durch aktive Teilnahme an
- Kriegsereignissen,
- inneren Unruhen oder
- terroristischen Anschlägen
verursacht worden sind.
c) Für vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten und Unfälle einschließlich de-
ren Folgen.
d) Für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen.
e) Für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung.
f) Für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie sowie damit im
Zusammenhang stehende Behandlungen.
Dies gilt nicht für
- provisorischen Zahnersatz (vergleiche § 4a),
- Reparaturen an vorhandenen, festsitzenden kieferorthopädischen Apparatu-
ren bzw. Materialien (zum Beispiel Brackets, vergleiche § 4a)).
g) Für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen.
h) Für Behandlungen durch Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, El-
tern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir vertragsgemäß.
i) Für eine durch Pflege-Bedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
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(2) Wir können Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Vorausset-
zung hierfür ist:
Eine Heilbehandlung übersteigt das medizinisch notwendige Maß. Stehen die be-
rechneten Kosten für die Heilbehandlung in einem auffälligen Missverhältnis zu
den erbrachten Leistungen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
§7 Unter welchen Vorausset- Eine Kostenzusage erteilen wir nur unter folgenden Voraussetzungen:
zungen erteilen wir Kosten- - Sie weisen bei dem Antrag auf Kostenzusagen den Versicherungsschutz nach.
zusagen an Dritte? Dies ist anhand Ihrer Versicherungsnummer, Ihres Namens und Ihrer Anschrift
möglich.
- Sie weisen beim Familien-Tarif nach, dass Ihre Familienangehörigen (verglei-
che Vorbemerkung) versichert sind. Dies ist anhand einer Kopie des Personal-
ausweises und ggf. einer Kopie des Schwerbehinderten-Ausweises Ihres Fami-
lienangehörigen möglich.
§8 Was gilt für die Auszahlung (1) Wir leisten nur, wenn Sie die Rechnungen und die von uns angeforderten benö-
der Versicherungsleistun- tigten Nachweise vorgelegt haben. Die Rechnungen können Sie uns am einfachs-
gen? ten mit unserer Rechnungs-App zusenden. Auf unser Verlangen müssen Sie uns
die Originale der Rechnungen vorlegen. Die Unterlagen werden unser Eigentum.
(2) Bitte beachten Sie Folgendes:
- Rechnungen müssen den örtlichen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
- Alle Belege müssen den Vor- und Nachnamen der behandelten Person sowie
die Krankheitsbezeichnung enthalten.
- Aus Arztrechnungen müssen zusätzlich die einzelnen ärztlichen Leistungen mit
Behandlungsdaten hervorgehen.
- Aus Rezepten müssen das verordnete Medikament, der Preis und der Quit-
tungsvermerk deutlich hervorgehen.
- Bei Zahnbehandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten
Zähne und die daran vorgenommenen Maßnahmen beinhalten.
- Bei einer Überführung oder Bestattung muss eine amtliche Sterbeurkunde vor-
gelegt werden.
Diese Angaben sind nicht immer vollständig auf im Ausland erstellten Belegen
enthalten. Dies kann in örtlichen Vorschriften oder landestypischen Besonderhei-
ten begründet sein. In diesen Fall prüfen wir, ob wir die Belege trotzdem erstatten
können. Bitte machen Sie bei dem Einreichen der Unterlagen einen entsprechen-
den Vermerk.
Wenn die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung, eine gesetzliche Heil-
oder Unfallfürsorge (vergleiche § 9 Abs. 2) Leistungen ausgezahlt oder abgelehnt
hat, müssen Sie dies nachweisen.
(3) Die Voraussetzungen für die Fälligkeit unserer Leistungen ergeben sich aus § 14
VVG (vergleiche Anhang).
An wen zahlen wir die Erstat- (4) Grundsätzlich zahlen wir die Erstattung an Sie als Versicherungsnehmer. Eine Er-
tung für die von Ihnen einge- stattung an eine versicherte Person kann erfolgen, wenn Sie uns diese in
reichten Belege? Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt
haben.
Was ist bei ausländischen (5) In ausländischen Währungen entstandene Kosten rechnen wir zum aktuellen
Rechnungen zu beachten? Kurs des Tages in Euro um, an dem die Belege bei uns eingehen. Als Kurs des
Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für
nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt wurden, gilt:
Der jeweils aktuelle Kurs gemäß "Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der
Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main.
Dies gilt nicht, wenn Sie durch Bankbeleg nachweisen, dass Sie die zur Bezah-
lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erwor-
ben haben.
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(6) Von den Leistungen können Kosten für Überweisungen ins Ausland oder für be-
sondere Überweisungsformen (die wir auf Ihren Wunsch gewählt haben) abgezo-
gen werden.
Dürfen Ansprüche auf Versi- (7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfän-
cherungsleistungen an Dritte det werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober
übertragen werden? 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
§9 Was ist zu beachten, wenn (1) Wenn Sie bei einem anderen Versicherer eine Auslandsreise-Krankenversiche-
auch noch anderweitige rung abgeschlossen haben, gehen dessen Verpflichtungen zur Leistung vor. Das
Leistungsansprüche beste- gilt auch dann, wenn in dieser Auslandsreise-Krankenversicherung ebenfalls eine
hen? nachrangige Haftung vereinbart ist. Gleichwohl müssen Sie den anderen Versi-
cherer nicht zuerst in Anspruch nehmen. Die Regelung wirkt sich allein auf den
Ausgleich zwischen den Versicherern aus. Wird der Versicherungsfall zuerst
uns gemeldet, werden wir in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungs-
gemäß regulieren. Das Krankenhaus-Tagegeld nach § 4 b) und c) werden wir un-
abhängig davon zahlen.
(2) Besteht auch Anspruch auf gesetzliche Leistungen aus der Kranken-, Unfall- oder
Rentenversicherung, auf eine Heil- oder Unfallfürsorge, so sind wir nur für die
Aufwendungen leistungspflichtig, die deren Leistungen übersteigen. Die Rege-
lung wirkt sich allein auf den Ausgleich zwischen den Versicherern aus. Wir der
Versicherungsfall zuerst uns gemeldet, werden wir in Vorleistung treten und den
Schadensfall bedingungsgemäß regulieren. Das Krankenhaus-Tagegeld (nach §
4 b) und c)) werden wir unabhängig davon zahlen.
§ 10 Wann endet der Versiche- (1) Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit der
rungsschutz? Beendigung der Reise.
Als Beendigung der Reise gilt:
- bei Auslandsreisen das Überschreiten der Grenze zum Ort Ihres gewöhnlichen
Aufenthalts oder die Beendigung des Rücktransports (vergleiche § 4 h),
- bei Reisen innerhalb Deutschlands die Rückkehr in die eigene Wohnung bzw.
an den Arbeitsort, wenn Sie die Reise dort begonnen haben.
Darüber hinaus endet der Versicherungsschutz mit Ablauf der Versicherungs-
dauer spätestens acht Wochen nach Reisebeginn.
(2) Der Versicherungsschutz verlängert sich, wenn Sie die Rückreise aus medizini-
schen Gründen nicht innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer antreten
können.
Sie haben dann so lange Versicherungsschutz, bis Sie ohne Gefährdung Ihrer
Gesundheit zurückreisen können. Der Versicherungsschutz endet jedoch spätes-
tens mit Ende des Versicherungsvertrages.
Der Versicherungsschutz verlängert sich entsprechend für:
- Ihren mitreisenden und mitversicherten Ehepartner (auch gleichgeschlechtliche
Lebenspartner).
- Ihren mitreisenden und mitversicherten Lebenspartner.
- Mitreisende und mitversicherte Kinder (vergleiche Vorbemerkung).
Ihre Pflichten
§ 11 Welche Regelungen gelten Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berech-
für die Beitragszahlung? net. Er beträgt für ein Versicherungsjahr
a) je Person (für Singles):
Eintrittsalter EUR
(Jahre)
18 bis 65* 44,90
ab 66 186,20
* Der Beitrag gilt bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem Sie 66 Jahre
alt werden. Danach gilt der Beitrag für die Altersgruppe ab 66 Jahre.
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[Seite 14]
b) je Familie (vergleiche Vorbemerkung):
Eintrittsalter EUR
(Jahre)
18 bis 65** 89,80
ab 66 370,00
** Der Beitrag gilt bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das älteste
Familienmitglied 66 Jahre alt wird. Danach gilt der Beitrag für die Altersgruppe ab
66 Jahren.
§ 12 Wann dürfen wir die Bei- Wir vergleichen jährlich die kalkulierten mit den tatsächlich erbrachten Versiche-
träge anpassen? rungsleistungen und passen die Beiträge an, soweit es erforderlich ist. Die Bei-
tragsanpassung wird zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres wirk-
sam (vergleiche § 2 Abs. 2). Voraussetzung ist, dass Sie die Mitteilung über die
Beitragsanpassung wenigstens einen Monat vorher erhalten haben.
§ 13 Welche Obliegenheiten müs- (1) Sie und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vergleiche § 8
sen Sie beachten? Abs. 4) haben auf unsere Aufforderung jede Auskunft zu erteilen, die
- zur Feststellung des Versicherungsfalls oder
- unserer Leistungspflicht und ihres Umfangs
erforderlich ist.
(2) Sie haben sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, so-
fern wir Sie dazu auffordern.
(3) Sie haben nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alles
zu unterlassen, was eine Genesung erschweren könnte.
(4) Sie haben Beginn und Ende der Auslandsreise nachzuweisen, sofern wir Sie
dazu auffordern.
§ 14 Welche Folgen haben Oblie- Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder
genheitsverletzungen für nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
Sie? - Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungs-
pflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, können wir die Versi-
cherungsleistung kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Ver-
schuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Verlust des Anspruchs
führen.
Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, kür-
zen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit
zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns Folgendes nachweisen:
- Die Verletzung der Obliegenheit war weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
§ 15 Was ist zu beachten, wenn (1) Wenn Ihnen ein Anspruch auf Ersatz gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch
Sie Ansprüche gegen Dritte auf uns über. Und zwar bis zu der Höhe, in der wir den Schaden ersetzen. Der
haben? Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
Richtet sich Ihr Anspruch auf Ersatz gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt
des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den abgetretenen
Anspruch gegen diese Person geltend machen. Dies ist nur möglich, wenn diese
Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
K 9000 0625 DT Seite 14 von 21
[Seite 15]
(2) Sie müssen Ihren Anspruch auf Ersatz oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wah-
ren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn si-
cherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen
dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Untä-
tigbleiben verhindern.
Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der
Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforderlich ist.
(3) Bei Verletzung der in den Absätzen (1) und (2) genannten Obliegenheiten gilt Fol-
gendes:
Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir inso-
weit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir auf Grund Ihrer Obliegenheitsverlet-
zung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können.
Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir
deshalb von Dritten keinen Ersatz verlangen können, sind wir berechtigt, unsere
Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschul-
dens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Verlust des Anspruchs führen.
Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir
die Leistung nicht.
(4) Wenn Sie an einen Leistungserbringer
- ohne rechtlichen Grund eine Vergütung gezahlt haben und
- Ihnen deshalb gegen den Leistungserbringer ein Anspruch auf Rückzahlung zu-
steht, geht dieser Anspruch insoweit auf uns über, als wir diese Vergütung er-
setzt haben.
Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend.
(5) Sie können insgesamt eine Entschädigung bis zur Höhe des Gesamtschadens
verlangen.
§ 16 Wann können Sie aufrech- Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, soweit Ihre Gegenfor-
nen? derung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ende der Versicherung
§ 17 Wann können Sie (oder wir) (1) Sie können den Vertrag ohne eine Frist jeweils zum Ende eines Versiche-
den Versicherungsvertrag rungsjahres in Textform (zum Beispiel per E-Mail) kündigen. Wir können den
kündigen? Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Versiche-
rungsjahres kündigen.
(2) a) für Singles:
Sind Sie 66 Jahre alt geworden, gilt ab dem darauf folgenden Versicherungs-
jahr der Beitrag der Altersgruppe ab 66 Jahren. Sie können das Versiche-
rungsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung zum Beginn
dieses Versicherungsjahres kündigen. Voraussetzung ist, dass sich durch Er-
reichen der Altersgruppe ab 66 Jahren der Beitrag erhöht.
b) für Familien:
Ist das älteste versicherte Familienmitglied 66 Jahre alt geworden, gilt ab dem
darauf folgenden Versicherungsjahr der Beitrag der Altersgruppe ab 66 Jah-
ren. Sie können das Versicherungsverhältnis innerhalb von zwei Monaten
nach der Änderung zum Beginn dieses Versicherungsjahres kündigen. Vo-
raussetzung ist, dass sich durch Erreichen der Altersgruppe ab 66 Jahren der
Beitrag erhöht.
(3) Unabhängig davon gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Kündigungsrecht
(zum Beispiel zum Zahlungsverzug der Erst- bzw. Folgeprämie).
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[Seite 16]
(4) Erhöhen wir die Beiträge auf Grund der Beitragsanpassungsklausel nach § 12
oder vermindern wir unsere Leistungen nach § 21 Abs. 1, werden wir Sie darüber
informieren. Sie können das Versicherungsverhältnis in diesem Fall innerhalb von
zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Das Versiche-
rungsverhältnis endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam
wird.
§ 18 Wann endet das Versiche- (1) Der Vertrag endet bei Ihrem Tod. Die versicherten Personen haben das Recht,
rungsverhältnis? das Versicherungsverhältnis fortzusetzen. Dazu müssen sie den zukünftigen Ver-
sicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Tod benennen.
(2) Entfallen für die mitversicherten Personen die in der Vorbemerkung genannten
Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit, endet für diese Personen das
Versicherungsverhältnis automatisch zum Ende des Versicherungsjahres.
Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Über die Beendigung des Versicherungsver-
hältnisses für die mitversicherten Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder erhalten
Sie von uns keine gesonderte Mitteilung. Die mitversicherten Personen haben
das Recht, die Versicherung im Single-Tarif fortzusetzen.
(3) Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
- einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU),
- einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR) oder
- die Schweiz
verlegen, setzt sich die Versicherung fort.
Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat, endet das
Versicherungsverhältnis automatisch. Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Bitte
zeigen Sie uns unverzüglich an, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen
anderen Staat verlegt haben.
Sonstige Bestimmungen
§ 19 Was gilt für Willenserklärun- Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der
gen und Anzeigen? Textform.
§ 20 Welches Gericht ist zustän- (1) Für Klagen gegen uns sind die Gerichte an unserem Geschäftssitz zuständig. Sie
dig? können auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Personen ohne festen Wohnsitz können auch bei dem Gericht klagen, in dessen
Bezirk sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Beides gilt für den Zeitpunkt, an
dem die Klage erhoben wird.
(2) Es ist auch möglich, dass wir Ansprüche aus dem Vertrag gegen Sie gerichtlich
durchsetzen wollen. Dann ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren
Wohn- oder Geschäftssitz haben.
(3) Wenn Sie Ihren Wohn- oder Geschäftssitz in einen Staat außerhalb der Europäi-
schen Gemeinschaft verlegen, sind die Gerichte in Deutschland zuständig.
§ 21 Wann dürfen wir die Allge- (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhält-
meinen Versicherungsbedin- nisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingun-
gungen ändern? gen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur
hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich
erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die
Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen
werden zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres (vergleiche § 2 Abs. 2)
wirksam, sofern die Mitteilung über die Änderungen und der hierfür maßgeblichen
Gründe an Sie mindestens einen Monat vorher erfolgt.
K 9000 0625 DT Seite 16 von 21
[Seite 17]
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch
höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwal-
tungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung
ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das
Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch un-
ter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumut-
bare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter
Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen
berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hier-
für maßgeblichen Gründe Ihnen mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Hinweis auf die Verbraucher- Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden
schlichtungsstelle sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten
Ombudsmann Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und
Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.
Pflegeversicherung
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige
und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat
sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine
Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Hinweis auf die Versiche- Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrie-
rungsaufsicht den oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kön-
nen sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wen-
den. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
bindlich entscheiden.
Hinweis auf den Rechtsweg Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder
die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der
Rechtsweg offen.
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[Seite 18]
Anhang
Anhang I:
Auszug aus dem Gesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG)
§ 14 Fälligkeit der Geldleistungen (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststel-
lung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers
notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des
Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlun-
gen in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindes-
tens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen in-
folge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden kön-
nen.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung
von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
§ 28 Verletzung einer vertragli- (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versiche-
chen Obliegenheit rungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung ver-
pflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Ob-
liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2
hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aus-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 37 Zahlungsverzug bei Erst- (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versi-
prämie cherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berech-
tigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertre-
ten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht
gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versi-
cherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folge- (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versi-
prämie cherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,
die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen
beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem
Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beiträge
jeweils getrennt anzugeben.
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(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer
bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Be-
träge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so
verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versiche-
rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündi-
gung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden
ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt
unberührt.
§ 86 Übergang von Ersatzan- (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
sprüchen geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Scha-
den ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
ses Anspruch dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-
vorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so-
weit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
heit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person,
mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Per-
son hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
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[Seite 20]
Anhang II:
Erklärung wichtiger Fachbegriffe
(Glossar)
Arglist/arglistig Arglistig handelt, wer bewusst oder willentlich täuscht. Darüber hinaus kann der
arglistig Täuschende sich vorstellen, dass seine Angaben bzw. Nichtangaben auf
das Verhalten des Versicherers Einfluss nehmen können.
aufrechnen Schulden sich zwei Personen gegenseitig eine Geldleistung, können die Forde-
rungen gegeneinander aufgerechnet werden.
fahrlässig Fahrlässig handelt, wer die erforderliche und der jeweiligen Situation geschuldete
Sorgfalt nicht beachtet.
gewöhnlicher Aufenthalt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie an einem Ort oder Gebiet, wo Sie nicht
nur vorübergehend verweilen. Damit ist ein von Beginn an zeitlich zusammenhän-
gender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer gemeint. Kurzfristige Un-
terbrechungen bleiben unberücksichtigt. Ein Aufenthalt, der zu Besuchs-, Erho-
lungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr
dauert, gilt als vorübergehend.
grob fahrlässig Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche und der jeweiligen Situation ge-
schuldete Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
höchstrichterliche Entscheidung Urteile der obersten Instanz, also zum Beispiel ein Urteil des Bundesgerichtsho-
fes.
Rekonvaleszenten Personen, die sich nach einer entsprechenden Erkrankung im Stadium der Gene-
sung befinden.
schwebender Versicherungsfall Zum Beispiel in der Auslandsreise-Krankenversicherung liegt dieser dann vor,
wenn eine Erkrankung oder ein Unfall eingetreten ist und sich die bzw. der Versi-
cherte noch in einer nicht abgeschlossenen ärztlichen Behandlung befindet.
Textform Die Textform ist eine gegenüber der Schriftform erleichterte Form der Abgabe von
Willenserklärungen oder Anzeigen im Rechtsverkehr (beispielsweise per E-Mail).
transportfähig Ihr Gesundheitszustand ist so stabil, dass Sie zum Beispiel mit einem Kranken-
wagen transportiert werden können. Ihre Gesundheit darf durch den Transport
allein nicht gefährdet werden.
Treuhänder Der Treuhänder ist eine vom Gesetz vorgesehene, zuverlässige und vom Versi-
cherungsunternehmen unabhängige Person, die die Interessen der Versiche-
rungsnehmer vertritt.
Übergang (eines Ersatzanspruchs) Steht Ihnen ein Anspruch auf Ersatz gegenüber einem Dritten zu, geht dieser An-
spruch auf uns über. Und zwar in der Höhe, in der wir Ihnen den Schaden ersetzt
haben.
Versicherungsfall Das Eintreten eines Umstandes, der eine Leistung durch uns auslöst. Zum Bei-
spiel: Sie werden im Ausland krank.
Versicherungsdauer Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum von Beginn bis Ende der Versicherung
oder eines Teils der Versicherung.
Versicherungsjahr Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem Beginn der Versicherung und dau-
ert 12 Monate. Alle folgenden Versicherungsjahre beginnen oder enden immer
zum Beginn oder Ende des ersten Versicherungsjahres. Beispiel: Beginn der Ver-
sicherung ist der 01.02., dann endet das Versicherungsjahr am 31.01. des folgen-
den Jahres.
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Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner und quasi der Inhaber der
Versicherung. Er schließt den Vertrag ab und erhält den Versicherungsschein.
Grundsätzlich hat er alle Rechte am und alle Pflichten aus dem Vertrag.
Versicherungsschein Eine Urkunde über den Versicherungsvertrag. Zu Beginn des Vertrages erhalten
Sie von uns den Versicherungsschein. Er enthält wichtige Daten zu Ihrer Versi-
cherung, zum Beispiel die versicherten Leistungen, den Beginn und die Dauer der
Versicherung. Bitte heben Sie Ihren Versicherungsschein gut auf.
vorsätzlich/Vorsatz Vorsätzlich handelt, wer ein bestimmtes Ergebnis will, den Eintritt eines Ereignis-
ses für sicher hält oder den Eintritt eines Ergebnisses für möglich hält und ihn bil-
ligend in Kauf nimmt.
VVG Abkürzung für Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsge-
setz).
Willenserklärungen Einseitige Mitteilungen, die einen rechtlichen Charakter haben. Sie zielen auf das
Begründen, inhaltliche Änderung oder das Ende des Versicherungsvertrages ab.
Ein Beispiel für letzteres ist die Kündigung.
zusätzliche Dienstleistungen Dabei handelt es sich zum Beispiel um Assistance-Leistungen (beispielsweise
durch das Deutsche Rote Kreuz), die mit dem Versicherungsschutz des Tarifs
Travel+ zusammenhängen.
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