Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs ERK-56 für die Auslandsreise-Krankenversicherung
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Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs ERK-56 für die Auslandsreise-
Krankenversicherung - gültig ab 01.01.2022
Inhaltsübersicht Seite Seite
A) Allgemeine Bestimmungen 2 B) Leistungen des Versicherers 8
I. Der Versicherungsschutz 2 I. Kosten ambulanter Heilbehandlung 8
1. Gegenstand, Umfang und Gel- 1. Ärztliche Leistungen 8
tungsbereich des Versicherungs- 2. Arznei- und Verbandmittel 8
schutzes 2 3. Heilmittel 8
2. Personenkreis 2 4. Hilfsmittel 8
3. Abschluss, Beginn und Dauer des II. Kosten zahnärztlicher Leistungen 8
Versicherungsvertrages 2
III. Kosten stationärer Heilbehandlung 8
4. Beginn und Dauer des
Versicherungsschutzes 3 1. Stationäre Heilbehandlung 8
5. Umfang der Leistungspflicht 3 2. Ersatz-Krankenhaustagegeld 8
6. Einschränkung der Leistungspflicht 4 3. Begleitperson im Krankenhaus
7. Auszahlung der Versicherungs- (Rooming-in) 9
leistungen 4 IV. Transportkosten 9
8. Ende des Versicherungsschutzes 5 V. Rücktransportkosten 9
II. Pflichten des Versicherungsnehmers 5 VI. Transportunfähigkeit 9
1. Beitragszahlung 5 VII.Rettungs- und Bergungskosten 9
2. Obliegenheiten 6
VIII.Überführungs- und Bestattungskos-
3. Folgen von Obliegenheits-verlet- ten 10
zungen 6
IX.Kinderbetreuungskosten 10
4. Obliegenheiten und Folgen bei
Obliegenheitsverletzungen bei X. Telefonkosten 10
Ansprüchen gegen Dritte 6
5. Aufrechnung 7 C) Anhänge 11
III. Ende des Versicherungsverhältnisses 7 I. Auszug aus dem Lebenspartner-
schaftsgesetz 11
IV. Sonstige Bestimmungen 7
1. Willenserklärungen und Anzeigen 7 II. Auszug aus dem Versicherungsver-
tragsgesetz (VVG) 11
2. Gerichtsstand 7
D) Hinweis auf die Verbraucher-
schlichtungsstelle Ombudsmann
Private Kranken- und Pflegeversi-
cherung, die Versicherungsauf-
sicht und den Rechtsweg 12
E) Widerrufsbelehrung 13
Leistungskurzübersicht
Dauer des Versicherungsschutzes: 56 Tage (8 Wochen) je Auslandsreise
Ambulante ärztliche Leistungen: 100 %
Schmerzstillende zahnärztliche
Leistungen: 100 %
Stationäre Heilbehandlung: 100 %
Ersatz-Krankenhaustagegeld: 25 EUR je Tag
Rooming-in: 100 %
Transportkosten: 100 %
Rücktransportkosten: 100 %
b2.109/01.01.2022
Rettungs- und Bergungskosten: bis zu 5.000 EUR
Überführungs- und
Bestattungskosten: bis zu 30.000 EUR
Kinderbetreuungskosten: für bis zu 14 Tage
EUROPA Versicherung AG, Sonderverträge Kranken, Piusstr. 137, 50931 Köln Seite 1 von 15
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A) Allgemeine Bestimmungen
I. Der Versicherungsschutz
1. Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
a) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz im Ausland für Krankheiten, Unfälle und andere im Ver-
trag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zu-
sätzliche Dienstleistungen. Als Ausland gilt das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
b) Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer die unter Abschnitt B vereinbarten Leistungen.
c) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen
einer während der Auslandsreise akut auftretenden Krankheit oder eines Unfalls. Der Versicherungs-
fall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürf-
tigkeit nicht mehr besteht.
Als Versicherungsfall gelten auch
– medizinisch notwendige Behandlungen wegen akut eingetretenen Verschlechterungen von
chronischen Vorerkrankungen,
– medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaftskomplikationen einschließlich
Frühgeburten bis vor der vollendeten 36. Schwangerschaftswoche,
– medizinisch notwendige Behandlungen wegen Fehlgeburten und
– der Tod.
d) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftli-
chen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vor-
schriften.
e) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Für den Vertrag einschließlich der
Vertragsinformation und für die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages kommt die
deutsche Sprache zur Anwendung.
2. Personenkreis
Versicherungsfähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Versicherung nach diesem Tarif kann als Einzelversicherung oder Familienversicherung vereinbart
werden.
Bei der Familienversicherung besteht Versicherungsschutz – sofern in häuslicher Gemeinschaft lebend
und im Versicherungsschein namentlich aufgeführt oder nachgemeldet – für
die versicherte volljährige Person
sowie deren minderjährige
den Ehegatten oder Lebenspartner
Kinder
(hierzu gehören auch Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz – siehe Anhang)
Versicherungsschutz in der Familienversicherung besteht für die versicherte volljährige Person und den
ggf. mitversicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner längstens jeweils bis zur Vollendung des 65. Le-
bensjahres; für deren mitversicherte Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
3. Abschluss, Beginn und Dauer des Versicherungsvertrages
a) Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Auslandsreise abgeschlossen werden. Bei Versiche-
rungsverträgen, die erst nach Beginn einer Auslandsreise abgeschlossen werden, besteht Versiche-
rungsschutz erst ab dem Antritt einer neuen Auslandsreise.
In der Familienversicherung gilt darüber hinaus: Wird eine Person nachträglich in den Versiche-
rungsvertrag eingeschlossen, muss dies vor Beginn einer Auslandsreise gemeldet werden.
Ansonsten besteht für diese Person Versicherungsschutz erst ab dem Antritt einer neuen Auslands-
reise.
EUROPA Versicherung AG, Sonderverträge Kranken, Piusstr. 137, 50931 Köln Seite 2 von 15
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b) Die Versicherung nach diesem Tarif kann entweder über einen speziell für diesen Tarif vorgesehe-
nen Antrag oder ein Onlineverfahren der EUROPA Versicherung AG beantragt werden.
Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer vorgesehenen Antrag beantragt, kommt der Vertrag
mit dem Zugang des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags beim Versicherer zustande. Als Versi-
cherungsschein gilt die beim Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antrags.
Wählt der Antragsteller für den Vertragsabschluss den Antrag des Onlineverfahrens der EUROPA
Versicherung AG, kommt der Vertrag mit der zahlungspflichtigen Beantragung durch den Antragstel-
ler im Internet zustande. Eine Versicherungsbestätigung wird nach Abschluss des Vertrags zur Ver-
fügung gestellt, diese gilt als Versicherungsschein.
Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Antrag, wenn
aa) er vollständige Angaben über
– den Beginn des Versicherungsvertrages,
– die zu versichernden Personen sowie
– den entsprechenden Beitrag
enthält und
bb) ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde.
c) Versicherungsnehmer ist der Antragsteller.
d) Der Versicherungsvertrag beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versi-
cherungsbeginn).
e) Der Versicherungsvertrag gilt für ein Jahr (Versicherungsjahr), gerechnet ab Versicherungsbeginn.
Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr, sofern er nicht
gekündigt wird (vgl. Abschnitt A III a).
4. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Grenzübertritt ins Ausland für alle vorübergehenden Aus-
landsreisen, die nach Abschluss und Beginn des Versicherungsvertrages (Abschnitt A I 3) sowie
Zahlung des Beitrages (Abschnitt A II 1) angetreten werden.
b) Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 56 Tage (8 Wochen) einer jeden vorübergehenden
Auslandsreise, die von den versicherten Personen innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten
wird. Endet das Versicherungsjahr (vgl. Abschnitt A I 3 e) während des Auslandsaufenthaltes,
besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist.
5. Umfang der Leistungspflicht
a) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus Abschnitt B dieser Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen.
b) Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelasse-
nen Ärzten und Zahnärzten frei.
c) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den nach Buchstabe b) genannten Leistungserbringern
verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke oder von einer offiziell zugelassenen Abgabe-
stelle bezogen werden.
d) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter
den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über
ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten
führen.
e) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und
Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für
Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben
oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfü-
gung stehen. Der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der
Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
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6. Einschränkung der Leistungspflicht
a) Keine Leistungspflicht besteht für
– Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung
der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder
Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades zwingend erforderlich wurde;
– Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise
angetreten wird;
– Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch
aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen verursacht worden sind;
– auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für
Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
– Psychotherapie einschließlich übender Verfahren;
– Untersuchungen und Behandlungen aufgrund von Schwangerschaft sowie Entbindungen, die
nicht unter Abschnitt A I 1 c) fallen;
– Behandlungen und Untersuchungen wegen Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen;
– Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließlich künstlicher Befruchtung;
– Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;
– Massagen, Bäder und medizinische Packungen;
– Sehhilfen, Hörgeräte, Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfs-
artikel;
– Kieferorthopädie und die Neuanfertigung von bleibendem Zahnersatz;
– Behandlung durch Ehegatten oder Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sach-kos-
ten werden tarifgemäß erstattet;
– eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung;
– die durch Krankheiten oder Unfälle entstehenden Kosten, die durch die aktive Teilnahme von
Berufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämpfen oder deren Vorbereitungen
notwendig werden.
b) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das
medizinisch notwendige Maß bzw. deren Kosten das ortsübliche Maß, kann der
Versicherer seine Leistungen auf das medizinisch notwendige Maß bzw. die Kosten auf das im Rei-
seland ortsübliche Maß begrenzen.
c) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzli-
chen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, ist der Versicherer
nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig
bleiben.
d) Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
Soweit aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädigung beansprucht werden kann, steht
es dem Versicherungsnehmer frei, wem er den Versicherungsfall meldet. Meldet er ihn der
EUROPA Versicherung AG, wird die EUROPA Versicherung AG im Rahmen des tariflichen
Leistungsumfangs in Vorleistung treten und sich zwecks Kostenübernahme direkt an den anderen
Versicherer wenden.
e) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere
Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
7. Auszahlung der Versicherungsleistungen
a) Der Versicherer leistet gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise direkt an die versicherte Person,
die einen unmittelbaren Leistungsanspruch hat. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet,
wenn ihm die Original-Kostenbelege vorgelegt werden und die von ihm geforderten Nachweise er-
bracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
Erfolgt zuvor eine Kostenerstattung durch Dritte, genügen Zweitschriften der Belege mit Original-
Erstattungsvermerken der Leistungserbringer.
Erläuterungen zu den vorgenannten Nachweisen und Leistungsunterlagen:
– Alle Rechnungsbelege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person, den Namen des
Leistungserbringers sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen
mit Behandlungsdaten enthalten.
– Arzneimittelrechnungen/Rezepte müssen das verordnete Arzneimittel, den Preis und den Quit-
tungsvermerk enthalten.
– Bei Zahnbehandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der an
diesen Zähnen vorgenommenen Behandlung enthalten.
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– Zum Nachweis des notwendigen stationären Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des
Krankenhausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der
Diagnose einzureichen.
– Für die Erstattung der Überführungs-/Bestattungskosten müssen zusätzlich die amtliche Sterbe-
urkunde sowie die ärztliche Bescheinigung der Todesursache vorgelegt werden.
b) Leistungen oder deren Ablehnung durch die in Abschnitt A I 6 c) genannten Versicherungsträger
sind nachzuweisen.
c) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus
§ 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG – siehe Anhang).
d) Die in einer ausländischen Währung entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Versiche-
rungsfall werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Rechnungen ausgestellt wurden, in
Euro umgerechnet.
Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen
Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt
der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank,
Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewie-
sen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs
erworben wurden.
e) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen auf ein ausländisches Konto und für
Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
f) Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden Beitragsrückstände oder sonstige ausstehende
Beträge verrechnet.
g) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Ab-
tretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzli-
che Abtretungsverbote bleiben unberührt.
8. Ende des Versicherungsschutzes
a) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle –
– mit Beendigung des jeweiligen Auslandsaufenthaltes,
– nach Ablauf von 56 Tagen eines Auslandsaufenthaltes oder
– mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach diesem Tarif (vgl. Abschnitt A III).
b) Ist die Rückreise aus dem Ausland spätestens nach Ablauf von 56 Tagen ohne Gefährdung der Ge-
sundheit der versicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht möglich, verlängert sich der Versiche-
rungsschutz nach Abschnitt B VI. Die Regelung nach Abschnitt A I 4 b) letzter Satz bleibt hiervon
unberührt.
II. Pflichten des Versicherungsnehmers
1. Beitragszahlung
a) Der Beitrag nach Tarif ERK-56 gilt für ein Versicherungsjahr.
In der Einzelversicherung beträgt der Beitrag je nach Alter der versicherten Person zu Beginn des
Versicherungsjahres:
Beitrag in der Einzel-versi-
Alter
cherung
bis 64 12,00 Euro
ab 65 50,00 Euro
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In der Familienversicherung beträgt der Beitrag:
Beitrag in der Familien-ver-
Alter
sicherung
bis 64 26,00 Euro
b) Der erste Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach
dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vom Versiche-
rungsnehmer an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu zahlen. Die Erteilung eines SEPA-
Lastschriftmandats, aufgrund derer ein ordnungsgemäßer Beitragseinzug erfolgen kann, gilt als Zah-
lung. Hierzu hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für eine ausrei-
chende Deckung des Kontos zu sorgen.
Folgebeiträge werden zu Beginn des jeweils weiteren Versicherungsjahres fällig.
c) Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass die Beiträge, trotz wiederholtem Einzugsversuchs,
nicht eingezogen werden können, kann dies unter anderem unter den Voraussetzungen der §§ 37
und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Durch die Banken er-
hobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs-
nehmer in Rechnung gestellt werden.
2. Obliegenheiten
a) Jede Krankenhausbehandlung ist unverzüglich anzuzeigen.
b) Bei Transportunfähigkeit (vgl. Abschnitt B VI) ist die verursachende Erkrankung dem Versicherer un-
verzüglich anzuzeigen. Zum Nachweis ist eine ärztliche Bescheinigung mit der Bezeichnung der Di-
agnose und Begründung der Transportunfähigkeit einzureichen.
c) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede
Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des
Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
d) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom
Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
e) Weiterhin ist die versicherte Person verpflichtet, dem Versicherer die Einholung von erforderlichen
Auskünften zu ermöglichen.
3. Folgen von Obliegenheitsverletzungen
a) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschrän-
kungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in Abschnitt A II 2
genannten Obliegenheiten verletzt wird.
b) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschul-
den des Versicherungsnehmers gleich.
4. Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
a) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht,
unbeschadet eines gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 86 VVG (siehe Anhang), die
Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kosten-
erstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
b) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein
zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-
vorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die unter den Buchsta-
ben a) und b) genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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d) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung
ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der
Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die
Buchstaben a) bis c) entsprechend anzuwenden.
5. Aufrechnung
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
III. Ende des Versicherungsverhältnisses
a) Das Versicherungsverhältnis endet, sofern es durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer
zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt wird.
b) Das Versicherungsverhältnis in der Familienversicherung nach diesem Tarif endet für die versicherte
volljährige Person sowie den ggf. mitversicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner zum Ende des Versi-
cherungsjahres, in dem die vorgenannten Personen jeweils das 65. Lebensjahr vollenden. Für die mit-
versicherten minderjährigen Kinder endet das Versicherungsverhältnis zum Ende des Versicherungs-
jahres, in dem diese das 18. Lebensjahr vollenden; spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem keine
volljährige Person mehr in der Familienversicherung versichert ist.
Für den Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis – unabhängig vom Nichtbestehen des
Versicherungsschutzes in der Familienversicherung – auch über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus
fortbestehen.
c) Das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif endet ferner mit dem Tod des Versicherungsnehmers.
Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, sofern diese die Voraussetzungen für die Versi-
cherungsfähigkeit erfüllen, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungs-
nehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod
des Versicherungsnehmers zugegangen sein.
d) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
e) Verlegt eine versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz in das Ausland, endet insoweit das Versiche-
rungsverhältnis zum Ende des Monats, in dem die Verlegung des ständigen Wohnsitzes erfolgt, es sei
denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
IV. Sonstige Bestimmungen
1. Willenserklärungen und Anzeigen
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
2. Gerichtsstand
a) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des
Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
b) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht
werden.
c) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers
zuständig.
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B) Leistungen des Versicherers
Im Versicherungsfall werden zu 100 % erstattet:
I. Kosten ambulanter Heilbehandlung
1. Ärztliche Leistungen
Erstattet werden die Kosten für ärztliche – nicht zahnärztliche – Leistungen einschließlich Strahlendiag-
nostik.
Kosten für psychiatrische Behandlungen werden ausschließlich für Behandlungen akuter psychischer
Erkrankungen erstattet.
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Psychotherapie einschließlich übender Verfahren.
2. Arznei- und Verbandmittel
Als Arzneimittel gelten ärztlich verordnete allopathische und homöopathische Medikamente. Hierzu
gehören nicht Badezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behandlung des Haarausfalls),
Desinfektionsmittel, Vitamine, Nähr- und Stärkungspräparate, Präparate zur Behandlung der erektilen
Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion, Weine, Mineralwässer, Mineralstoffpräparate u. ä.
3. Heilmittel
Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden und
ärztlich verordneten Anwendungen oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von
Heilhilfsberufen.
Nicht erstattungsfähig sind Massagen, Bäder und medizinische Packungen.
4. Hilfsmittel
Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krank-
heits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen.
Erstattet werden die Kosten für die Miete von ärztlich verordneten Hilfsmitteln in einfacher Ausführung,
wenn das Hilfsmittel während der versicherten Dauer der Auslandsreise erstmals erforderlich wird.
Sollte eine Miete nicht möglich sein, werden die Kosten des Kaufs erstattet. Die mangelnde Miet-mög-
lichkeit ist dabei nachzuweisen.
Nicht erstattungsfähig sind Sehhilfen, Hörgeräte, Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-
technische Bedarfsartikel.
II. Kosten zahnärztlicher Leistungen
Zahnärztliche Leistungen umfassen schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich notwendiger
Füllungen, provisorischen Zahnersatz sowie Reparaturen von bestehendem Zahnersatz zur Wiederherstel-
lung der Kaufähigkeit.
Erstattet werden die Kosten dieser Leistungen in einfacher Ausführung.
Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für kieferorthopädische Leistungen und die Neuanfertigung von
bleibendem Zahnersatz.
III. Kosten stationärer Heilbehandlung
1. Stationäre Heilbehandlung
Erstattet werden die Kosten für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operations-
nebenkosten.
2. Ersatz-Krankenhaustagegeld
Anstelle des Kostenersatzes für stationäre Heilbehandlung nach Nummer 1 kann ein Ersatz-Kranken-
haustagegeld von 25,- Euro gewählt werden. Es wird für jeden Tag des vollstationären
Krankenhausaufenthaltes gezahlt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als vollstationär.
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3. Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in)
Bei einer stationären Heilbehandlung eines versicherten minderjährigen Kindes werden die Kosten für
Unterbringung und Verpflegung einer erwachsenen Begleitperson im Krankenhaus erstattet.
IV. Transportkosten
Erstattet werden bei einem medizinischen Notfall die Kosten für den Transport in einem für den Kranken-
transport ortsüblichen und angemessenen Transportmittel zum nächsterreichbaren und nach medizini-
schen Kriterien geeigneten Arzt oder Krankenhaus zur Erstversorgung. Erstattet werden auch die Kosten
für einen medizinisch notwendigen Verlegungstransport im Anschluss an die Erstversorgung zum
nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus.
V. Rücktransportkosten
Erstattet werden die Kosten, die für den Rücktransport einer akut erkrankten oder durch Unfall verletzen
versicherten Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen, wenn eine der beiden folgenden Vo-
raussetzungen zutrifft:
– der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar und wird vom Versicherer organisiert oder
vorab zugesagt. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt
durch einen beratenden Arzt der EUROPA Versicherung AG in Abstimmung mit dem behandelnden
Arzt im Aufenthaltsland;
– die Dauer der Krankenhausbehandlung übersteigt nach der Prognose des behandelnden Arztes
voraussichtlich 14 Tage.
Der beratende Arzt der EUROPA Versicherung AG entscheidet über den Transportzeitpunkt, das
geeignete Transportmittel und die Betreuung während des Transportes.
Ebenfalls übernommen werden die Kosten für die Begleitung durch medizinisches Fachpersonal, sofern
diese medizinisch sinnvoll und vertretbar ist oder von den zuständigen Behörden bzw. der Fluggesellschaft
angeordnet wird. Die Beurteilung einer medizinisch sinnvollen und vertretbaren Begleitung obliegt ebenfalls
dem beratenden Arzt der EUROPA Versicherung AG.
Bei minderjährigen versicherten Personen übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Rücktransport-
kosten für einen Erziehungsberechtigten als Begleitperson. Der Versicherer organisiert den Rücktransport
der Begleitperson nach Möglichkeit in demselben Transportmittel der minderjährigen Person. Ein Anspruch
auf dasselbe Transportmittel besteht jedoch nicht.
Beim Rücktransport ist, soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, die kostengünstigste
Transportart zu wählen.
VI. Transportunfähigkeit
Ist die Rückreise aus dem Ausland spätestens nach Ablauf von 56 Tagen (8 Wochen) ohne Gefährdung
der Gesundheit der versicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht möglich, verlängert sich der Versiche-
rungsschutz nach diesem Tarif bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit.
Abweichend zu Abschnitt B V werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktransportes nur
dann übernommen, wenn im unmittelbaren Anschluss an den Wegfall der Transportunfähigkeit eine medi-
zinisch notwendige stationäre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforderlich
ist. Wird in diesem Fall der Rücktransport nicht in Anspruch genommen, werden die Kosten einer
medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung von bis zu zwei Wochen übernommen.
VII. Rettungs- und Bergungskosten
Erstattet werden die Kosten für die Rettung oder Bergung einer versicherten Person bis zu 5.000,- Euro.
Die Rettung oder Bergung muss wegen Krankheit, Unfall oder Tod einer versicherten Person im Ausland
erfolgen.
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VIII. Überführungs- und Bestattungskosten
Erstattet werden die Kosten, die im Todesfall der versicherten Person während des Auslandsaufenthaltes
durch Überführung in die Bundesrepublik Deutschland oder Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu
30.000,- Euro. Die Kostenerstattung umfasst die Transportkosten und die unmittelbaren Kosten zur
Veranlassung der Überführung durch ein Bestattungsunternehmen oder die Beisetzungskosten, die ein
ortsansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.
Anstelle der Kostenübernahme von Überführungs-/Bestattungskosten kann durch den Versicherungsneh-
mer oder einen verfügungsberechtigten Hinterbliebenen die Auszahlung eines Sterbegeldes in Höhe von
1.500,- Euro je Versicherungsfall gewählt werden. In diesem Fall scheidet eine Übernahme oder
Beteiligung an den Kosten der Überführung oder Beisetzung aus.
IX. Kinderbetreuungskosten
Erstattet werden die Kosten für die Betreuung von minderjährigen Kindern, welche die Reise aufgrund von
Tod, Unfall oder unerwarteter Erkrankung der beim Versicherer versicherten Betreuungsperson alleine und
ohne erforderliche Betreuung unplanmäßig fortsetzen oder abbrechen müssen. Betreuungskosten werden
für maximal 14 Tage je Versicherungsfall übernommen.
X. Telefonkosten
Erstattet werden die nachgewiesenen Telefonkosten, die auf Grund der Kontaktaufnahme mit dem
Versicherer oder dem vom Versicherer beauftragten Assisteur im Rahmen eines Versicherungsfalles
entstehen, bis zu 25,- Euro je Versicherungsfall. Der Kostennachweis ist über den entsprechenden
Einzelverbindungsnachweis zu führen.
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C) Anhänge
I. Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz
§ 1 Form und Voraussetzungen [in der Fassung bis zum 22.12.2018]
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu
wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die
Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
(…)
II. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versi-
cherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungs-
falles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags
verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist
gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht
beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs-
zinsen befreit wird, ist unwirksam.
§ 19 Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten
Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten
Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem
Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungs-
nehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigenpflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten.
(…)
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahr-
lässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu
erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis-
last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verlet-
zung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsoblie-
genheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(…)
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§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die
Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungs-
nehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(…)
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der
Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den
Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind
die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit
der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündi-
gung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf
wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist;
hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündi-
gung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi-
gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach
Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei
dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versi-
cherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob
fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht
geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
D) Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-
versicherung, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlun-
gen mit dem Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann
Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
EUROPA Versicherung AG, Sonderverträge Kranken, Piusstr. 137, 50931 Köln Seite 12 von 15
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Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kosten-
frei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzu-
nehmen.
Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer
Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird
dann über diese Plattform an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsver-
schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige
Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu
wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
E) Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.
B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
der Versicherungsschein
die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
wiederrum einschließlich der Tarifbestimmungen
diese Belehrung,
das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
EUROPA Versicherung AG
Piusstr. 137, 50931 Köln
Sitz der Gesellschaft: Köln
Handelsregister Amtsgericht Köln B 7474
USt-ID-Nr.: DE 124 906 368
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Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die
Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass
der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum
Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen
Betrag, der wie folgt errechnet werden kann: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat x
1/30 der monatlichen Beitragsrate. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30
Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur
Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben
sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom
Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden
im Einzelnen aufgeführt:
Unterabschnitt 1
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Regis-
ternummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwi-
schen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -
gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags-
bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift
des Garantiefonds sind anzugeben;
5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit
der Leistung des Versicherers;
6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prä-
mien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsver-
träge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen
seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein
soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
insbesondere Namen und An-schrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die
Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs ge-
gebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ-
lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
EUROPA Versicherung AG, Sonderverträge Kranken, Piusstr. 137, 50931 Köln Seite 14 von 15
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10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-
hobenen und deutlich gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu
Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder
über das zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformati-
onen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung
die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Auf-
sichtsbehörde.
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Informationspflichten bei dieser Krankenversicherung
Bei dieser Krankenversicherung hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben genannten Informationen die folgen-
den Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschluss-
kosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter
Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten
Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit aus-
zuweisen;
2. Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem
Anlass entstehen können;
3. Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung;
4. Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten eines
Wechsels in den Basistarif oder in andere Tarife gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes und der
Vereinbarung von Leistungsausschlüssen sowie auf die Möglichkeit einer Prämienminderung gemäß § 152 Ab-
satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
5. einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschrittenem
Alter in der Regel ausgeschlossen ist;
6. einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter mit hö-
heren Beiträgen verbunden sein kann und gegebenenfalls auf einen Wechsel in den Basistarif beschränkt ist;
7. eine Übersicht in Euro über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre;
anzugeben ist, welcher monatlichen Beitrag in den dem Angebot vorangehenden zehn Jahren je-weils zu ent-
richten gewesen wäre, wenn der Versicherungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer Person gleichen
Geschlechts wie Sie mit Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre; besteht der angebotene Tarif
noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeit-punkt der Einführung des Tarifs abzustellen, und es ist darauf
hinzu-weisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit, die seit der Einführung des Tarifs
vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Entwicklung eines vergleichbaren Tarifs, der bereits seit zehn
Jahren besteht, darzustellen.
Ende der Widerrufsbelehrung
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