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Versicherungsmakler / Auslandskrankenversicherung / Bedingungsarchiv

CosmosDirekt Jahresschutz: die Bedingungen im Volltext

Jahresvertrag der Redion SA, über CosmosDirekt angeboten, für beliebig viele Reisen bis je 60 Tage: weltweit ohne Höchstsumme und ohne Selbstbeteiligung, Rücktransport schon wenn medizinisch sinnvoll, Bergung bis 15.000 Euro; Prämie steigt mit der Altersstufe.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Geltungsbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag)laut Versicherungsschein„Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Operationen durch einen Arzt“II.1.2.1, Seite 9
Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland)ja„Versicherungsschutz besteht grundsätzlich im gesamten Ausland weltweit.“I.3, Seite 2
USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossenja„Versicherungsschutz besteht grundsätzlich im gesamten Ausland weltweit.“I.3, Seite 2
Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich)nein„Ausland bedeutet jedes Gebiet außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland.“I.3, Seite 2
Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen)ja„Versichert sind jeweils die ersten 60 Tage einer Reise.“I.4, Seite 2
Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahrja„Die Laufzeit des Versicherungsvertrages (Versicherungszeitraum) beträgt ein Jahr.“I.7, Seite 4
Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung)nein„Versichert sind jeweils die ersten 60 Tage einer Reise.“I.4, Seite 2
Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutznicht geregelt
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien)ja„Voraussetzung für die (Mit-)Versicherbarkeit einer Person ist, dass diese ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat.“I.2.5, Seite 2
Abschluss auch nach Reiseantritt möglichnein„Reisen, die Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags bereits angetreten haben, sind nicht versichert.“II.2.1, Seite 10
Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeitja„Ein Arzt stellt Ihre Reiseunfähigkeit fest. Wir leisten, bis Sie reisefähig sind.“II.3.1, Seite 10
Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag)ja„Im Tarif Familie sind bis zu zwei erwachsene Personen versichert.“I.2.3.3, Seite 2

Ärztliche Behandlung und Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante ärztliche Behandlungja„Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Operationen durch einen Arzt und/oder durch medizinisches Fachpersonal.“II.1.2.1, Seite 9
Stationäre Krankenhausbehandlungja„Untersuchungen, Behandlungen und Operationen im Krankenhaus durch einen Arzt und/oder durch medizinisches Fachpersonal;“II.1.2.2.1, Seite 9
Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsortja„Sie können sich frei für im Reiseland anerkannte Ärzte oder Krankenhäuser entscheiden.“II.1.1.2, Seite 8
Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmernicht geregelt
Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnungja„Wir übernehmen die Kosten für ärztlich verordnete Arzneimittel und Verbandsmaterial.“II.1.2.3, Seite 9
Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen)ja„Wir übernehmen die Kosten für die Miete von Hilfsmitteln.“II.1.2.5.1, Seite 9
Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungenja„Wir übernehmen die Kosten für weitere nichtärztliche Behandlungen und Therapien (Heilmittel).“II.1.2.5.2, Seite 9
Schmerzstillende Zahnbehandlungja„schmerzstillende Zahnbehandlungen“II.1.2.6, Seite 9
Einfache Zahnfüllungenja„Zahnfüllungen in einfacher Ausführung“II.1.2.6, Seite 9
Reparatur von Zahnersatz und Provisorienja„Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothesen“II.1.2.6, Seite 9
Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburtja„medizinisch notwendiger Versorgung in der Schwangerschaft“I.4.2, Seite 3
Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichertja„einer unerwarteten Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung,“I.4.1, Seite 2
Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär)ja„ist ein Zustand, der eine Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt.“I.4.1.1, Seite 3
Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhausja„Transport zur Erstversorgung zum nächstgelegenen, geeigneten Krankenhaus oder Arzt.“II.1.2.8.1, Seite 9
Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindesja„übernehmen wir Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson (Rooming-In)“II.1.4.1, Seite 9
Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werdenja, bis 50 €„Wir zahlen dann stattdessen 50 € für jeden Tag, an dem Sie stationär versorgt werden.“II.1.2.2.1, Seite 9

Rücktransport und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbarja„Wenn es medizinisch sinnvoll ist, die Behandlung in Deutschland fortzusetzen“II.1.2.9.1, Seite 9
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„Wenn es medizinisch sinnvoll ist, die Behandlung in Deutschland fortzusetzen“II.1.2.9.1, Seite 9
Kostengrenze für den Rücktransportkeine„Bei Organisation der Krankenrücktransporte nach Deutschland durch uns rechnen wir direkt mit dem Dienstleister ab.“II.1.2.9.4, Seite 9
Such-, Rettungs- und Bergungskostenja, bis 15.000 €„übernehmen wir die Kosten bis insgesamt maximal 15.000 € pro Versicherungsfall.“II.1.6, Seite 10
Überführung der verstorbenen Person in die Heimatja„die Überführung des Leichnams zum Bestattungsort in Deutschland in einem Sarg,“II.1.3.1.1, Seite 9
Bestattung am Sterbeort im Auslandja„eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer Überführung des Leichnams nach Deutschland.“II.1.3.1.3, Seite 9
Notrufzentrale rund um die Uhrja„Wir kümmern uns jederzeit um Ihr Anliegen ... 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr.“Einleitung, Seite 2
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung)ja„Falls notwendig, setzen wir uns mit dem behandelnden Arzt/Dienstleister vor Ort in Verbindung und senden eine Kostenübernahmeerklärung.“II.1.1.3, Seite 8
Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltja„Wir übernehmen die Kosten für die An- und Abreise einer Ihnen nahestehenden Person.“II.1.2.2.2, Seite 9
Rückholung mitreisender minderjähriger Kinderja„übernehmen wir die Mehrkosten für die Rückreise der betreuungsbedürftigen Person“II.1.4.3, Seite 10
Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket)nicht geregelt
Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsortja„Wir übernehmen die Kosten für den Versand eines benötigten Medikaments ins Ausland.“II.1.2.4, Seite 9
Dolmetscher- und Übersetzungskostenja„Wir übersetzen für Sie ärztliche Diagnosen und geplante Behandlungen.“III.1.3, Seite 11

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reiseja„Wir leisten nicht, wenn Sie gezielt ins Ausland reisen, um sich dort behandeln zu lassen.“II.2.2, Seite 10
Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlungja„Wir leisten nicht, wenn bereits vor Reiseantritt ärztlich festgestellt wurde, dass Sie während der Dauer der Reise medizinisch behandelt werden müssen.“II.2.4, Seite 10
Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch)ja„Ausnahmsweise besteht Versicherungsschutz bis zur frühestmöglichen Ausreise“I.5.2, Seite 3
Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichertja„Eine Erkrankung (einschließlich epidemischer und pandemischer Erkrankung)“I.4.1.1, Seite 3
Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriumsja„Wenn zum Zeitpunkt Ihres Reiseantritts eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Ihr Reiseziel oder Ihr Reiseland bestand, leisten wir nicht.“I.5.5, Seite 4
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsportja„Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle aufgrund der Teilnahme an Wettkämpfen als Berufssportler.“II.2.5, Seite 10
Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungennicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinflussnicht geregelt
Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitationja„Kur- und Sanatoriumsaufenthalte sowie Rehabilitationsmaßnahmen“II.2.6.1.8, Seite 10
Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungja„Pflege“II.2.6.1.10, Seite 8
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälleja„den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben, müssen wir nicht leisten.“I.5.6.1, Seite 4

Selbstbehalt und Leistungsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reisekeine„Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Operationen“II.1.2.1, Seite 9
Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgenja„haften wir lediglich subsidiär, d. h. nachrangig.“I.18.2, Seite 6
Wartezeit oder Karenz nach Abschlusskeine„Der Versicherungsschutz beginnt jedoch erst, sobald Sie aus Deutschland ausgereist sind.“I.6, Seite 4
Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzungnicht geregelt
Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten)keine„Haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, zahlen wir diese innerhalb von 14 Werktagen aus“I.16.1.2, Seite 6
Frist zur Einreichung der Belegenicht geregelt
Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiertnicht geregelt
Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinausja„Ein Arzt stellt Ihre Reiseunfähigkeit fest. Wir leisten, bis Sie reisefähig sind.“II.3.1, Seite 10

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertragsja„Danach verlängert sich der Versicherungszeitraum jeweils automatisch um ein weiteres Jahr“I.7, Seite 4
Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit)nicht geregelt
Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglichnicht geregelt
Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen)ja„Wir sind berechtigt, die Prämie für die Zukunft zu erhöhen, wenn Sie oder eine andere versicherte Person während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eine höhere Altersstufe erreichen.“I.25.1, Seite 7
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallja„Darüber hinaus haben wir und der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall ein außerordentliches Kündigungsrecht“I.9.2, Seite 5
Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

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Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) CosmosDirekt Jahresschutz

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Auslandskrankenversicherung Jahresschutz (VB RO AK JS 2026)
[Seite 1] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Jahresschutz (VB RO AK JS 2026) Die Auslandskrankenversicherung der Redion SA, Niederlassung für Deutschland, bietet Ihnen Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall im Ausland. Diese Versicherungsbedingungen beinhalten die Regelungen zum Umfang des Versicherungsschutzes. Die Versicherungsbedingungen sind in einen allgemeinen Teil und einen besonderen Teil unterteilt. Der allgemeine Teil regelt die für die Auslandskrankenversicherung geltenden Best- immungen. Der besondere Teil regelt den konkreten Umfang des Versicherungsschutzes, die von uns im Versicherungsfall zu erbringenden Leis- tungen sowie zusätzliche Service- und Hilfeleistungen. Die Redion SA, Niederlassung für Deutschland, hat die Redion Germany Services GmbH, Adenauerring 9, 81737 München mit der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses beauftragt. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten fasst wesentliche Merkmale der Auslandskrankenversicherung zusammen. In den Wichtigen Informationen finden Sie unter anderem Hinweise zur Redion SA, Niederlassung für Deutschland, zum Widerrufsrecht und zu Beschwerdemöglichkeiten. Fragen zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung werden unter folgendem Link beantwortet: https://www.redion.de/datenschutz Kontaktmöglichkeiten: www.redion.de/kontakt 24h-Notfallnummer: +49 (0)89 55987 224 Schadensmeldung über online Schadenportal: www.redion.de/schaden Produkt- und Vertragsberatung: www.redion.de/service Postanschrift: Redion SA, Niederlassung für Deutschland Nördliche Münchner Straße 27A 82031 Grünwald Bitte nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie alle Unterlagen sorgfältig durch. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren. Wir sind für Sie da. Stand: 01.10.2026 Seite 1 von 11 [Seite 2] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Jahresschutz (VB RO AK JS 2026) Hilfe in jedem Fall - weltweit und rund um die Uhr benötigen wir eine Immatrikulationsbescheinigung bzw. einen Ausbildungsnachweis. Dieser Versicherungsschutz Mit Ihrer Auslandskrankenversicherung sind wir an Ihrer Seite - und das endet automatisch mit Beendigung/Abbruch des jeweili- sowohl vor als auch während der Reise. Haben Sie zum Beispiel Fragen gen Studiums bzw. der jeweiligen Ausbildung. zur medizinischen Versorgungssituation oder zu Impfungen in Ihrem Kommen leibliche Kinder erst nach Abschluss des Versiche- Reiseland? Oder brauchen Sie Hilfe, weil Sie während Ihrer Reise einen rungsvertrages hinzu, sind diese auch ohne Meldung mitver- Unfall erlitten haben oder erkrankt sind? sichert. Dies gilt, solange die Höchstgrenze von sieben Ob im Notfall oder für allgemeine medizinische Reiseinformationen, zusätzlichen Personen unter 28 Jahren nicht überschritten wir sind für Sie da. wird. Im Versicherungsfall übernehmen wir die Koordination der Hilfeleis- 2.3.3.2 Sonstige Personen unter 28 Jahren. tungen und veranlassen schnelle und kompetente Unterstützung vor 2.3.3.3 Personen mit einer anerkannten Behinderung. Ort. 2.4 Der Beitrag richtet sich immer nach der ältesten versicherten Per- Wir kümmern uns jederzeit um Ihr Anliegen – 24 Stunden am Tag, 365 son. Tage im Jahr. Kontaktieren Sie uns gerne. 2.5 Voraussetzung für die (Mit-)Versicherbarkeit einer Person ist, Wir haben uns zur besseren Verständlichkeit unserer Versicherungsbe- dass diese ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland dingungen für die direkte Anrede entschieden. hat. Der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Person ist das Land, in dem die Person ihren tatsächlichen Wohnsitz bzw. Lebensmittel- „Wir“ - sind die Redion SA, Niederlassung für Deutschland und als Ver- punkt hat und an dem sie nicht nur vorübergehend verweilt. Dies sicherer verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsleistungen zu er- ist im Zweifel der Ort, auf den die Person anhand äußerer Um- bringen. stände erkennbar für mehr als sechs zusammenhängende Mo- nate ihr Leben ausgerichtet hat. Aufenthalte ausschließlich zu „Sie“ - sind die versicherte Person. In einigen Fällen stehen Rechte aus Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken von diesen Bedingungen nur bestimmten Personen (z. B. dem Versiche- weniger als einem Jahr begründen keinen gewöhnlichen Aufent- rungsnehmer) zu. Dies wird an der betreffenden Stelle gesondert gere- haltsort. gelt. 2.6 Voraussetzung für den Versicherungsschutz von Personen ge- mäß Ziffern I.2.3.3.2 und I.2.3.3.3 ist darüber hinaus, dass uns Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Ge- diese mit vollständigem Namen, Adresse und Geburtsdatum ge- schlechter. meldet wurden. 2.7 Würde der Versicherungsschutz wegen des Wegfalls einer Vo- raussetzung für die Versicherbarkeit einer der oben genannten I Allgemeiner Teil Personen während einer versicherten Reise enden (z. B. wegen Überschreitung einer Altersgrenze oder offiziellem Ende von Aus- 1 Wer ist der Versicherungsnehmer? bildung/Studium während der Reise), besteht der Versicherungs- 1.1 Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers. schutz noch bis zum Ende der Reise fort. 1.2 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, über den Versiche- 2.8 Im Tarif „Paar“ und im Tarif „Familie“ kann der Versicherungsneh- rungsvertrag zu verfügen und Gestaltungsrechte auszuüben (z. B. mer die versicherten Personen ändern. Voraussetzung ist, dass Kündigung, Widerruf). der Versicherungsnehmer diese bei uns mit vollständigem Na- men, Adresse und Geburtsdatum als versicherte Personen an- bzw. abmeldet. 2 Wer kann den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen? 2.1 Berechtigt, den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen 3 Wo besteht Versicherungsschutz? und im eigenen Namen für sich oder Dritte Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu fordern, sind die versicherten Personen. Versicherungsschutz besteht grundsätzlich im gesamten Ausland 2.2 Versicherte Personen sind: weltweit. „Ausland“ bedeutet jedes Gebiet außerhalb der Grenzen Die uns vom Versicherungsnehmer als versicherte Person be- der Bundesrepublik Deutschland. Es gelten allerdings insbeson- nannten Personen, abhängig vom gewählten Tarif. dere die Ausschlüsse im Fall von internationalen Sanktionen (Ziffer 2.3 Es gibt folgende Tarife: I.5.7) und die territorialen Ausschlüsse (Ziffer I.5.8). 2.3.1 Im Tarif „Einzelperson“ ist eine Person versichert. 2.3.2 Im Tarif „Paar“ sind zwei Personen versichert. 4 Was ist versichert? Die versicherten Personen müssen nicht miteinander verwandt Unsere Auslandskrankenversicherung bietet Ihnen während einer sein. Sie müssen auch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Reise im Ausland umfassenden Schutz. Eine Reise ist jeder vo- Die versicherten Personen haben einen eigenen Anspruch auf rübergehende, private oder berufliche Aufenthalt außerhalb Leistungen, auch wenn sie allein reisen. Deutschlands. Die Reise beginnt mit dem Verlassen Deutschlands 2.3.3 Im Tarif „Familie“ sind bis zu zwei erwachsene Personen versi- und endet mit der Rückkehr nach Deutschland. Versichert sind je- chert. weils die ersten 60 Tage einer Reise. Die versicherten Personen müssen nicht miteinander verwandt Wir erbringen im Versicherungsfall (= Eintritt des versicherten Risi- sein. Sie müssen auch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. kos) die im besonderen Teil definierten Leistungen. Alle versicherten Personen haben einen eigenen Anspruch auf 4.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn aufgrund Leistungen, auch wenn sie allein reisen. – einer unerwarteten Erkrankung, Zusätzlich können insgesamt bis zu sieben der folgenden Per- – einer unerwarteten Verschlechterung einer bestehenden Er- sonen mitversichert werden: krankung, 2.3.3.1 Eigene Kinder (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekin- – einer Unfall(folge)verletzung oder der), solange diese: – einer unerwarteten Verschlechterung einer Unfall(folge)verlet- – unter 28 Jahre alt sind zung – über 28 Jahre alt sind, aber sich noch in der Ausbildung eine medizinische Versorgung notwendig ist. oder im Studium befinden und mit Erstwohnsitz bei min- destens einem Elternteil gemeldet sind. Als Nachweis Stand: 01.10.2026 Seite 2 von 11 [Seite 3] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Jahresschutz (VB RO AK JS 2026) 4.1.1 Eine „Erkrankung“ (einschließlich epidemischer und pandemi- – kriminelle Gewalttaten an Ihnen oder einer mitreisenden Per- scher Erkrankung) ist ein Zustand, der eine Störung körperli- son cher oder geistiger Funktionen mit sich bringt. – schwerer Unfall von Ihnen oder einer mitreisenden Person 4.1.2 Eine Erkrankung ist „unerwartet“, wenn die Symptome der Er- – erstmalige Diagnose einer schweren Erkrankung bei Ihnen krankung erstmals nach Überschreiten der deutschen Grenze oder einer mitreisenden Person ins Ausland (Ausreise) auftreten. – Tod einer mitreisenden Person 4.1.3 Eine „Unfallverletzung“ ist eine Gesundheitsschädigung, die – Tod eines nahen Angehörigen durch ein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes – zivile Unruhen, Terroranschlag, Terrorattacke (Ziffern I.5.3.1 Ereignis verursacht wird. und I.5.3.2), Amoklauf an Ihrem Aufenthaltsort 4.1.4 Eine „Unfallfolgeverletzung“ ist eine gesundheitliche Beein- – Naturkatastrophe an Ihrem Aufenthaltsort (Ziffer I.5.4.1). trächtigung, die nicht unmittelbar durch das Unfallereignis Voraussetzung ist, dass Ihnen das Trauma aufgrund (eines) die- selbst entsteht, aber ohne das Unfallereignis nicht eingetreten ser Ereignisse ärztlich bestätigt wurde. In diesem Fall erbringen wäre. wir die Leistungen gemäß Ziffer II.1.5. 4.1.5 Eine Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung oder Un- Den konkreten Umfang und die Voraussetzungen der einzelnen fall(folge)verletzung ist „unerwartet“, wenn deren jeweilige Leistungen können Sie dem besonderen Teil dieser Versiche- Symptome vor der Ausreise unverändert und nicht so schwer- rungsbedingungen entnehmen. wiegend waren, dass Sie mit einer Verschlechterung der Symp- tome und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer 5 Was ist ausgeschlossen? Wann leisten wir nicht? medizinischen Versorgung im Ausland rechnen konnten. 4.2 Ein Versicherungsfall liegt darüber hinaus vor bei: Die unter dieser Ziffer genannten allgemeinen Ausschlüsse werden – medizinisch notwendiger Versorgung in der Schwangerschaft durch die im besonderen Teil zusätzlich geregelten Ausschlüsse er- wegen Schwangerschaftskomplikationen, Frühgeburt (Entbin- gänzt. dung vor der 37. Schwangerschaftswoche), Fehlgeburt oder 5.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle aufgrund von: Totgeburt. 5.1.1 Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung – einem medizinisch notwendigen Abbruch einer Schwanger- 5.1.2 der Verwendung chemischer, biologischer, biochemischer schaft. Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen mit – einer regulären Entbindung, wenn Sie Ihre Rückreise aus ei- gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf nem der unter Ziffer II.3 genannten Gründe nicht antreten kön- sonstige mitwirkende Ursachen nen. 5.2 Bei Krieg, kriegsähnlichen Zuständen und/oder zivilen Unruhen Im Fall einer (Früh-)Geburt ist das neugeborene Kind gemäß Ziffer im Gebiet Ihres Auslandsaufenthaltes sowie bei Versicherungs- I.2.3.3.1 mitversichert. fällen aufgrund solcher Ereignisse ist unsere Leistungspflicht Die Versicherungsfälle nach Ziffern I.4.1 und I.4.2 beginnen mit der grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise besteht Versi- Notwendigkeit der medizinischen Versorgung. Sie enden, wenn cherungsschutz bis zur frühestmöglichen Ausreise aus dem be- nach medizinischem Befund keine Notwendigkeit medizinischer troffenen Gebiet, wenn es vor Antritt Ihrer Reise für dieses Gebiet Versorgung mehr besteht. Muss die medizinische Versorgung aus keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt gab. Diese Aus- Gründen ausgeweitet werden, die mit dem ursprünglichen Versi- nahme gilt nicht, wenn Sie sich an einem dieser Ereignisse aktiv cherungsfall nicht ursächlich zusammenhängen, entsteht insoweit beteiligen, beteiligt haben und/oder einer Evakuierungsaufforde- ein neuer Versicherungsfall. In den Versicherungsfällen nach Zif- rung für das betroffene Gebiet nicht nachgekommen sind. fern I.4.1 und I.4.2 erbringen wir die Leistungen gemäß Ziffer II.1.2. 5.2.1 Krieg ist die Anwendung von Gewalt und/oder Zwang zwischen 4.3 Ein besonderer Versicherungsfall liegt vor, wenn Sie oder eine zwei oder mehr Staaten zur Bewältigung einer Auseinanderset- (mit-)versicherte Person auf der Reise versterben. In diesem Fall zung unter Einsatz bewaffneter Streitkräfte, unabhängig von erbringen wir die Leistungen gemäß Ziffer II.1.3. der völkerrechtlichen Legitimation. Ein völkerrechtswidriger 4.4 Ein weiterer besonderer Versicherungsfall liegt vor, wenn ein Be- Akt der Aggression (einschließlich Invasion, militärischer Be- treuungsnotfall entsteht. setzung, Annexion unter Anwendung von Zwang, Bombardie- 4.4.1 Ein Betreuungsnotfall liegt vor, wenn: rung und/oder die militärische Blockade von Häfen) gilt – ein Kind allein gereist ist und wegen eines Versicherungsfal- ebenfalls als Krieg. les stationär im Krankenhaus behandelt oder 5.2.2 Kriegsähnliche Zustände sind gewalttätige Unruhen, Meute- – Sie gemeinsam mit einer betreuungsbedürftigen Person ver- reien und Feindseligkeiten, Aufstände, Rebellionen, Militärput- reist sind, sich aber wegen eines Versicherungsfalles nicht sche, rechtswidrige Machtübernahmen, Revolutionen, mehr selbst um diese Person kümmern können. Bürgerkriege, bürgerkriegsähnliche Zustände, Verschwörun- – Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die betreuungsbe- gen, Verhängung des Kriegsrechts und Belagerungszustände. dürftige Person (mit-)versichert ist und sich für den relevan- 5.2.3 Zivile Unruhen sind vereinzelte, jedoch fortlaufend auftretende ten Zeitraum keine andere mitreisende Person um sie kollektive Gewalthandlungen im Zusammenhang mit gesell- kümmern kann. schaftlichen oder politischen Spannungen, die zu Todesfällen, 4.4.2 „Betreuungsbedürftige Personen“ sind: erheblichen Personenschäden oder erheblichen Sachschäden – minderjährige Kinder, führen können, ohne das Ausmaß oder die Intensität kriegs- – Kinder mit Behinderung unabhängig von deren Alter und ähnlicher Situationen zu erreichen. – Personen, die aus sonstigen Gründen (z. B. wegen fehlender Davon erfasst sind auch zunächst friedliche kollektive Aktio- Geschäftsfähigkeit oder körperlicher Einschränkung) von nen (einschließlich Protesten und Demonstrationen), wenn Ihnen betreut werden müssen/hilfsbedürftig sind. und soweit es bei diesen im weiteren Verlauf – z. B. aufgrund 4.4.3 Im Fall eines Betreuungsnotfalles erbringen wir die Leistungen externer Umstände oder Akteure – zu Gewalthandlungen gemäß Ziffer II.1.4. kommt. 4.5 Ein weiterer besonderer Versicherungsfall liegt vor, wenn Sie me- 5.3 Bei Terroranschlägen und Terrorattacken leisten wir nicht, wenn dizinische Versorgung in Form von psychotherapeutischer Unter- Sie sich aktiv an den kämpferischen Auseinandersetzungen be- stützung benötigen, weil Sie aufgrund (einer) der folgenden teiligt haben und/oder einer Evakuierungsaufforderung nicht Krisensituationen ein Trauma erlitten haben: nachgekommen sind. Stand: 01.10.2026 Seite 3 von 11 [Seite 4] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Jahresschutz (VB RO AK JS 2026) 5.3.1 Terroranschläge sind Handlungen einschließlich der Anwen- 6 Wann beginnt der Versicherungsschutz? dung oder Androhung von Gewalt, die von einer oder mehreren 6.1 Den Versicherungsbeginn können Sie dem Versicherungsschein Personen – allein, gemeinschaftlich oder im Auftrag, im Namen entnehmen. oder im Zusammenhang mit einer Organisation oder staatli- 6.2 Der Versicherungsschutz beginnt jedoch erst, sobald Sie aus chen Stelle – zu politischen, religiösen, ideologischen oder ver- gleichbaren Zwecken begangen werden. Hierzu gehört Deutschland ausgereist sind. insbesondere die Absicht, auf eine Regierung Einfluss zu neh- men oder die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit in 7 Wie lange besteht der Versicherungsschutz? Angst oder Schrecken zu versetzen. Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für die gesamte Voraussetzung ist, dass die Handlung von einer staatlichen Vertragslaufzeit. Die Laufzeit des Versicherungsvertrages („Versi- Stelle des Ortes, an dem sie begangen wurde, als terroristische cherungszeitraum“) beträgt ein Jahr. Danach verlängert sich der Handlung eingestuft oder anerkannt wird. Versicherungszeitraum jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, 5.3.2 Terrorattacken sind: Ein gewaltsamer Angriff durch nichtstaat- wenn der Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die liche Akteure gegen eine oder mehrere Personen, einen Ort Details zur Kündigung finden Sie unter Ziffer I.9. oder eine Institution, der darauf abzielt, zu töten, zu verletzen oder Sachwerte zu zerstören und der geeignet ist, Institutionen 8 Wann endet der Versicherungsschutz? zu gefährden oder die Integrität eines Staatsgebiets zu beein- trächtigen. 8.1 Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versiche- 5.4 Bei Naturkatastrophen leisten wir nicht, wenn Sie einer Evakuie- rungsvertrages aufgrund eines von einer der Vertragsparteien rungsaufforderung nicht nachgekommen sind. wirksam ausgeübten Gestaltungsrechts (z. B. Kündigung, Wider- 5.4.1 Naturkatastrophen sind Phänomene natürlichen, geophysika- ruf, Rücktritt, Anfechtung). lischen oder klimatischen Ursprungs und von außergewöhnli- 8.2 In bestimmten Fällen endet der Versicherungsschutz darüber cher Intensität. Dies sind: Überschwemmungen, Blizzard/ hinaus zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt. Diese Fälle Kältewellen/strenger Frost, Erdbeben, Lawinen, Vulkanaus- können Sie dem besonderen Teil entnehmen. bruch, Dürre, Tsunamis/Flutwelle, Waldbrände, Wirbel- 8.3 Des Weiteren enden der Versicherungsvertrag und damit auch stürme/Zyklone/Taifune, Tornados, Erdrutsche, der Versicherungsschutz grundsätzlich mit dem Tod des Versi- Bodensenkung/Erdsenkloch. cherungsnehmers. In einem solchen Falle können die übrigen 5.5 Wenn zum Zeitpunkt Ihres Reiseantritts eine Reisewarnung des versicherten Personen den Versicherungsvertrag im eigenen Na- Auswärtigen Amtes für Ihr Reiseziel oder Ihr Reiseland bestand, men und auf eigene Rechnung als Versicherungsnehmer fortset- leisten wir nicht. Wird während der versicherten Reise eine Rei- zen. Voraussetzung ist, dass uns die betreffende(n) sewarnung erlassen, die zur dringenden Ausreise auffordert, be- versicherte(n) Person(en) die Fortsetzung des Vertrages als Ver- steht Versicherungsschutz bis zur frühestmöglichen Ausreise. sicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod 5.6 Bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit ist unsere Leistungs- des Versicherungsnehmers mitteilt/mitteilen. pflicht ausgeschlossen bzw. eingeschränkt: 8.3.1 Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers während der 5.6.1 Wenn eine (mit-)versicherte Person und/oder der Versiche- Reise besteht Versicherungsschutz gemäß Ziffer II.1.3 (Leis- rungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt tungen im Todesfall). haben, müssen wir nicht leisten. Vorsatz liegt vor bei Tun oder 8.3.2 Verstirbt der Versicherungsnehmer während der Reise einer Unterlassen mit Wissen und Wollen. Wissen und Wollen müs- oder mehrerer (mit-)versicherter Personen, besteht für diese sen sich auf das betreffende Tun bzw. Unterlassen beziehen der Versicherungsschutz bis zum Ende der Reise fort. und auf dessen Folgen. 8.4 Zudem enden der Versicherungsvertrag und damit auch der Ver- 5.6.2 Führt eine (mit-)versicherte Person und/oder der Versiche- sicherungsschutz grundsätzlich mit der Verlegung des gewöhnli- rungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, chen Aufenthalts des Versicherungsnehmers in das Ausland. können wir unsere Leistung kürzen. Die Kürzung erfolgt in ei- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung in nem Verhältnis entsprechend der Schwere des Verschuldens. Deutschland. In einem solchen Falle können die übrigen versi- Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderli- cherten Personen den Versicherungsvertrag im eigenen Namen che Sorgfalt in einem besonders schweren Maße außer Acht und auf eigene Rechnung als Versicherungsnehmer fortsetzen. gelassen wird. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person Voraussetzung ist, dass uns die betreffende(n) versicherte(n) Per- nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem son(en) die Fortsetzung des Vertrages als Versicherungsnehmer hätte einleuchten müssen. innerhalb von zwei Monaten nach der Verlegung des gewöhnli- 5.7 Des Weiteren gelten die folgenden Ausschlüsse bei Internationa- chen Aufenthalts des Versicherungsnehmers mitteilt/mitteilen. len Sanktionen: Haben die versicherten Personen zu diesem Zeitpunkt bereits Wir gewähren keinen Versicherungsschutz bzw. erbringen keine eine Reise angetreten, besteht für sie Versicherungsschutz. in den Versicherungsbedingungen beschriebenen Leistungen, wenn wir uns dadurch Sanktionen, Verboten oder Beschränkun- 9 Wie kann der Versicherungsschutz gekündigt werden? gen aufgrund von Resolutionen der Vereinten Nationen oder Han- dels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Vorschriften 9.1 Der Versicherungsvertrag kann von uns und dem Versiche- der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Ame- rungsnehmer gemäß den nachfolgenden Bestimmungen or- rika aussetzen würden. dentlich gekündigt werden: Da sich die sanktionierten Länder und Regionen im Laufe der Zeit 9.1.1 Der Versicherungsnehmer kann diesen Vertrag mit einer ändern können, finden Sie unter dem folgenden Link die Liste der Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertrags- Länder und Regionen, für die wir aufgrund von Sanktionen aktuell laufzeit kündigen. keinen Versicherungsschutz gewähren können: https://www.re- 9.1.2 Wir können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum dion.de/rechtliches/internationale-sanktionen. Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigen. 5.8 Darüber hinaus gewähren wir in den folgenden Ländern und geo- 9.1.3 Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigungserklä- grafischen Regionen grundsätzlich keinen Versicherungsschutz: rung des Versicherungsnehmers ist der Zugang der Kündi- Iran, Syrien, Nordkorea, Krim-Region, Saporischschja, Cherson, gungserklärung bei uns in Textform. Donezk und Luhansk Region, Belarus, Russische Föderation. Stand: 01.10.2026 Seite 4 von 11 [Seite 5] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Jahresschutz (VB RO AK JS 2026) 9.1.4 Voraussetzung für die Wirksamkeit unserer Kündigungser- 13 Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt eines Versicherungs- klärung ist der Zugang unserer Kündigungserklärung beim falles zu beachten? Versicherungsnehmer in Textform. 13.1 Die (mit-)versicherten Personen und der Versicherungsnehmer 9.2 Darüber hinaus haben wir und der Versicherungsnehmer müssen: nach einem Versicherungsfall ein außerordentliches Kündi- gungsrecht gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: 13.1.1 bei Eintritt eines Versicherungsfalles den Schaden so gering 9.2.1 Das Kündigungsrecht ist unabhängig davon, ob und in wel- wie möglich halten. Insbesondere müssen sie bei einer Wahl- möglichkeit zwischen mehreren Vorgehensweisen vergleich- cher Höhe wir leisten. barer Wirkung diejenige wählen, die die geringsten Kosten 9.2.2 Das Kündigungsrecht muss innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Leistungspflicht des verursacht. Versicherers ausgeübt werden. Die Verhandlungen sind 13.1.2 uns jede Auskunft erteilen, die: spätestens abgeschlossen, wenn dem Versicherungsneh- – zur Feststellung des den Versicherungsfall begründenden Sachverhaltes und/oder mer unsere abschließende Entscheidung, ob wir im Versi- – zur Beurteilung unserer Leistungspflicht und/oder cherungsfall leisten, in Textform zugegangen ist. – zur Beurteilung des Umfangs unserer Leistungspflicht 9.2.3 Wir haben bei der Ausübung unseres Kündigungsrechts mindestens eine Auslauffrist von einem Monat einzuhalten. erforderlich ist. 13.1.3 uns eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilen und/oder 9.2.4 Der Versicherungsnehmer kann sein Kündigungsrecht mit zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen uns gegenüber beliebigem Wirkungszeitpunkt, spätestens jedoch mit Wir- von ihrer Schweigepflicht entbinden. Der Schweigepflichtent- kung zum Ende der Vertragslaufzeit ausüben. bindung bedarf es nur, soweit dies: 9.2.5 Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigungserklä- – für die Feststellung des den Versicherungsfall begründenden rung ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Empfän- Sachverhaltes und/oder ger in Textform. 9.3 Kündigen wir den Versicherungsvertrag und haben Sie bei – zur Beurteilung unserer Leistungspflicht und/oder Zugang unserer Kündigungserklärung bereits eine Reise an- – zur Beurteilung des Umfangs unserer Leistungspflicht getreten, besteht für diese Reise der Versicherungsschutz erforderlich ist. 13.2 Die betreffenden (mit-)versicherten Personen und/oder der Ver- noch fort. 9.4 Sonstige gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündi- sicherungsnehmer müssen: gung (z. B. aus wichtigem Grund) bleiben unberührt. 13.2.1 uns jeweils von ihnen verauslagte Kosten nachweisen 13.2.2 sämtliche Belege (z. B. Nachweis für den Zeitpunkt des Beginns Ihrer Reise, eine ärztliche Bescheinigung) im Original einrei- 10 In welcher Sprache kommunizieren wir? chen. Wir kommunizieren ausschließlich in deutscher Sprache. Wir ha- Dies gilt jedoch nur, soweit die Belege: ben unsere Vertragsunterlagen ausschließlich in deutscher Spra- – zur Feststellung des den Versicherungsfall begründenden che abgefasst. Sachverhaltes und/oder – zur Beurteilung unserer Leistungspflicht und/oder 11 Wie können Sie uns Versicherungsfälle anzeigen? – zur Beurteilung des Umfangs unserer Leistungspflicht erfor- derlich sind und Kontaktmöglichkeiten: – von der betreffenden Person billigerweise zumutbar be- schafft werden können. Internetseite 13.3 Die (mit-)versicherten Personen und/oder der Versicherungsneh- www.redion.de/kontakt mer müssen uns Änderungen zu ihrem jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt mitteilen. 24h-Notfallnummer +49 (0)89 55987 224 14 Welche Folgen hat es, wenn Sie nach Eintritt eines Versiche- rungsfalles nicht mitwirken? Was passiert bei Verletzung einer Schadensmeldung über online Schadenportal Obliegenheit? www.redion.de/schaden 14.1 Verletzt der Versicherungsnehmer und/oder eine (mit-)versi- Produkt- und Vertragsberatung cherte Person vorsätzlich eine Obliegenheit, die er/sie nach Ein- www.redion.de/service tritt des Versicherungsfalls gegenüber uns erfüllen muss, müssen wir nicht leisten. Verletzen Sie eine Mitwirkungspflicht Postanschrift oder eine Obliegenheit vorsätzlich, können wir die Leistung ganz Redion SA, Niederlassung für Deutschland ablehnen. Nördliche Münchner Straße 27A 14.2 Verletzt der Versicherungsnehmer und/oder eine (mit-)versi- 82031 Grünwald cherte Person eine Obliegenheit grob fahrlässig, können wir un- sere Leistung kürzen: und zwar in einem der Schwere des 12 Kommt es auch auf das Verhalten und/oder die Kenntnis von Verschuldens der betreffenden Person(en) entsprechenden Ver- Personen an, die nicht Versicherungsnehmer sind? hältnis. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit tragen Sie. Soweit nach diesen Versicherungsbedingungen und/oder den ge- 14.3 Voraussetzung für unsere Befreiung von der Leistungspflicht setzlichen Vorschriften die Kenntnis und/oder das Verhalten des nach Ziffer I.14.1 bzw. unser Recht nach Ziffer I.14.2, unsere Leis- Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, gilt: Es tung zu kürzen, ist, dass wir Sie im Versicherungsfall gesondert kann auch die Kenntnis und das Verhalten von Ihnen und/oder den und in Textform auf diese Folge hingewiesen haben. Dies gilt al- (mit-)versicherten Personen berücksichtigt werden. lerdings nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Arg- listig handelt, wer einen gegen den Versicherer gerichteten Zweck verfolgt. Stand: 01.10.2026 Seite 5 von 11 [Seite 6] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Jahresschutz (VB RO AK JS 2026) 14.4 Wir müssen trotz einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffer 18 Wer zahlt im Versicherungsfall, wenn Sie mehrere Versiche- I.14.1 und/oder Ziffer I.14.2 leisten, wenn sie: rungen haben? – weder Einfluss auf den Eintritt oder die Feststellung des Versi- 18.1 Melden Sie uns einen Versicherungsfall, gehen wir in Vorleistung. cherungsfalles 18.2 Soweit Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag bean- – noch Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht hat. sprucht werden kann (auch gesetzlicher Leistungsträger, freie Diese Ausnahme gilt nicht bei einer arglistigen Obliegenheitsver- Heilfürsorge und Beihilfe), haften wir lediglich subsidiär, d. h. nachrangig. letzung. 18.3 Zur Prüfung unserer Ersatzpflicht müssen Sie uns deshalb bei der Anzeige des Versicherungsfalles mitteilen, ob Sie weitere Versi- 15 Was müssen Sie bei Ansprüchen gegenüber Dritten beachten? cherungen diesbezüglich abgeschlossen haben. 15.1 Soweit Ihnen aufgrund des Ereignisses, welches den Versiche- 18.4 Sind Sie privat krankenversichert und nehmen wir Regress bei Ih- rungsfall begründet, ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, Kos- rem Krankenversicherer, erstatten wir Ihnen Ihren finanziellen ten und/oder Aufwendungen gegenüber einem Dritten zusteht Schaden: wir leisten für Selbstbehalte und entgangene Bei- und wir die betreffenden Schäden, Kosten und/oder Aufwendun- tragserstattungen für das Schadensjahr. gen ersetzen, haben Sie uns Ihren Anspruch gegen den Dritten in- 18.5 Bei gesetzlichen Krankenversicherern können wir nicht in Re- soweit abzutreten. gress gehen. Sie können uns helfen, wenn Sie medizinische Kos- 15.2 Sie haben Ihren Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten oder ein ten innerhalb Europas zunächst bei Ihrer gesetzlichen zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren. Bei Krankenversicherung einreichen. In der Regel übernehmen ge- dessen Durchsetzung durch uns müssen Sie, soweit erforderlich, setzliche Krankenversicherer nicht alle Kosten. Die Differenz kön- mitwirken. Die geltenden Form- und Fristvorschriften müssen Sie nen Sie bei uns einreichen. beachten. 15.3 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei 19 Wer muss die Prämie bezahlen? Eintritt des den Ersatzanspruch begründenden Ereignisses in häuslicher Gemeinschaft leben, sind Sie zur Abtretung nicht ver- Der Versicherungsnehmer muss die Prämie bezahlen. pflichtet. Hat die betreffende Person den Schaden vorsätzlich verursacht, gilt dies jedoch nicht. 20 Wie ist die Prämie zu bezahlen? 20.1 Die Zahlung der Prämie erfolgt grundsätzlich im Lastschriftver- 16 Wann und wie erbringen wir unsere Versicherungsleistungen? fahren. Der Versicherungsnehmer muss uns spätestens mit Ab- 16.1 Melden Sie einen Versicherungsfall, prüfen wir Ihre Anspruchs- schluss des Versicherungsvertrages eine Einzugsermächtigung berechtigung: für ein Konto erteilen. Von diesem ziehen wir die Prämie ein. 16.1.1 Haben Sie einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung, die 20.2 Der Versicherungsnehmer hat auch die Möglichkeit, bei Ab- nicht in Form einer finanziellen Entschädigung zu leisten ist, er- schluss des Vertrages die Bankverbindung einer anderen Person bringen wir die jeweilige Leistung was Zeitpunkt, Umfang und anzugeben (abweichender Prämienzahler). Dazu muss der Versi- cherungsnehmer von der betreffenden Person befugt worden Art und Weise der Leistungserbringung betrifft, entsprechend sein. Dies muss er uns zusammen mit der Erteilung der Einzugs- den jeweils im besonderen Teil geregelten Bedingungen. 16.1.2 Haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, zahlen ermächtigung nachweisen. Die nachstehenden Regelungen zur wir diese innerhalb von 14 Werktagen aus, nachdem wir Ihren Prämienzahlung gelten dann entsprechend. 20.3 Sollte sich die angegebene Bankverbindung oder die Verfügungs- Anspruch dem Grunde und der Höhe nach festgestellt haben. befugnis ändern, hat der Versicherungsnehmer uns dies unver- Die Auszahlung erfolgt in Euro. züglich mitzuteilen. 16.2 Soweit wir Kosten erstatten, die Sie nicht in Euro bezahlt haben, verwenden wir den Wechselkurs des Tages, an welchem Sie die 20.4 Auch (mit-)versicherte Personen dürfen die Prämie bezahlen. Vo- raussetzung dafür ist, dass die (mit-)versicherte Person uns ihre von uns zu erstattenden Kosten bezahlt haben. Absicht diesbezüglich mitteilt. Wir stimmen dann mit dieser Per- son die notwendigen Schritte ab. 17 Wann verjähren Ihre Ansprüche? 17.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei 21 Wann ist die Prämie zu bezahlen? Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in 21.1 Erstprämie welchem Ihr Anspruch entstanden ist und Sie von den Umstän- Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages den zur Geltendmachung Ihres Anspruchs Kenntnis erlangt ha- ben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten Kenntnis erlangen fällig. Unsere Lastschrift erfolgt in der Regel in den ersten beiden Wochen des Monats nach Abschluss des Versicherungsvertra- können. 17.2 Wenn Sie einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns ges. angemeldet haben, ist die Verjährung dieses Anspruchs ge- 21.2 Folgeprämie Verlängert sich die Vertragslaufzeit, ist die Folgeprämie binnen hemmt. Die Hemmung der Verjährung erfasst auch alle weiteren Ansprüche, die aus demselben Grund gegeben sind wie der an- zwei Wochen nach Beginn der verlängerten Vertragslaufzeit zur Zahlung fällig. Unsere Lastschrift erfolgt in der Regel innerhalb gemeldete Anspruch. Der Zeitraum, während dessen die Verjäh- rung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. dieses Zeitraums. 17.3 Die Hemmung der Verjährung wirkt von der Anmeldung Ihres An- spruchs bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere abschlie- 22 Wann ist die Zahlung rechtzeitig? ßende Entscheidung über den Anspruch in Textform zugeht. 22.1 Die Zahlung der Prämie gilt als rechtzeitig, wenn unsere Last- 17.4 Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach der Hemmung schrift auf den jeweils ersten Versuch erfolgreich ist. ein. 22.2 Dies gilt nicht, wenn unsere Lastschrift scheitert, weil der Versi- cherungsnehmer oder ein anderer Verfügungsberechtigter des angegebenen Kontos der Lastschrift widerspricht. Stand: 01.10.2026 Seite 6 von 11 [Seite 7] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Jahresschutz (VB RO AK JS 2026) 22.3 Scheitert unsere Lastschrift beim jeweils ersten Versuch, setzen entnehmen. Diese erhält der Versicherungsnehmer bei Vertrags- wir eine angemessene Nachfrist, um für Deckung des Kontos zu abschluss mit seinen Versicherungsunterlagen. sorgen oder die Prämie direkt an uns zu bezahlen. Gleichzeitig 25.1.1 Erhöhen wir die Prämie gemäß Ziffer I.25.1, informieren wir den teilen wir dem Versicherungsnehmer in Textform unsere Konto- Versicherungsnehmer über die zukünftig geltende Prämie daten mit. Auch bestimmen wir einen zweiten Lastschrifttermin. durch Zusendung eines neuen Versicherungsscheins. 22.4 Weist uns der Versicherungsnehmer nach, dass er das Scheitern 25.1.2 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag der Lastschrift beim jeweils ersten Versuch nicht zu vertreten innerhalb von drei Monaten kündigen, nachdem ihm unsere hat, gilt die Prämienzahlung als rechtzeitig erfolgt, wenn: Information über die Prämienerhöhung zugegangen ist. – die Lastschrift zu dem von uns bestimmten neuen Termin er- Kündigt der Versicherungsnehmer fristgemäß, wird die Kün- folgreich ist oder digung zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Prämienerhö- – die Prämie bis zu dem von uns bestimmten Termin an uns be- hung wirksam wird. zahlt wird. 25.1.3 Zusätzlich zu dem Kündigungsrecht nach Ziffer I.25.1.2 kön- nen Sie bis zu drei Monate nach Beginn des neuen Versiche- 23 Was passiert, wenn die Erstprämie nicht oder nicht rechtzeitig rungsjahres kündigen. Die Kündigung gilt rückwirkend für das bezahlt wird? neue Versicherungsjahr. 25.2 Prämienanpassung wegen Anmeldung neuer Personen 23.1 Wird die Erstprämie nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, kön- Wir sind darüber hinaus berechtigt, die Prämie für die Zukunft zu nen wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht erhöhen, wenn der Versicherungsnehmer im Tarif „Paar“ oder im bewirkt ist. Tarif „Familie“ eine neue (mit-)versicherte Person anmeldet, so- 23.2 Ist die Erstprämie bei Eintritt eines Versicherungsfalles noch fern diese Person eine höhere Altersstufe hat als die bis dahin nicht gezahlt, müssen wir nicht leisten. Wir sind trotzdem zur (mit-)versicherten Personen. Die Prämie erhöht sich in diesem Leistung verpflichtet, wenn wir den Versicherungsnehmer Fall ab dem Tag der Anmeldung der betreffenden Person. nicht durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch ei- Die Altersstufen mit den derzeit geltenden Prämien können Sie nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese der „Prämienübersicht Auslandskrankenversicherung“ entneh- Folge hingewiesen haben. men. Diese erhält der Versicherungsnehmer bei Vertragsab- 23.3 Ziffern I.23.1 und I.23.2 gelten nur, wenn der Versicherungs- schluss mit seinen Versicherungsunterlagen. nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. Dies ist insbeson- 25.3 Allgemeine Prämienanpassung anhand objektiver Kriterien dere der Fall, wenn unsere Lastschrift erfolglos ist, weil: Wir prüfen regelmäßig anhand objektiver Kriterien, ob die Prämie – Der Versicherungsnehmer falsche Angaben zu dem Konto anzupassen ist. Das kann dazu führen, dass die Prämie erhöht gemacht hat, von dem wir die Prämie einziehen sollen oder oder gesenkt wird oder in bisheriger Höhe bestehen bleibt. Diese – das von ihm angegebene Konto nicht ausreichend gedeckt Anpassung erfolgt nach den folgenden Bestimmungen: ist. 25.3.1 Ermittlung des Schadensbedarfs als Grundlage der Prämien- anpassung: 24 Was passiert, wenn die Folgeprämie nicht oder nicht rechtzei- Wir überprüfen die Entwicklung des Schadenaufwandes (= tig bezahlt wird? Auszahlungen und Schadenregulierungskosten zzgl. offener Reserven aller Versicherungsfälle) und kalkulieren eine Scha- 24.1 Zahlt der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht oder denprognose. Dies erfolgt unter Einbezug der voraussichtli- nicht rechtzeitig, können wir ihm auf seine Kosten in Textform chen Entwicklung des Schadensbedarfs des eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Hier- Versicherungsproduktes. Der Schadensbedarf errechnet sich bei werden wir die rückständigen Beträge der Prämien, Zinsen wie folgt: Schadenaufwand geteilt durch die mittlere Anzahl und Kosten einzeln auflisten. Zudem werden wir die Rechts- der Versicherungsverträge des geprüften Zeitraums (nachfol- folgen angeben, die mit dem Fristablauf verbunden sind. gend „Betrachtungszeitraum“ genannt). 24.2 Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Ver- Diese Überprüfung erfolgt jeweils jährlich im ersten Quartal sicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit des laufenden Jahres. der Zahlung der Prämie, der Zinsen und Kosten in Verzug, sind Der Betrachtungszeitraum der Prüfung erstreckt sich zunächst wir nicht zur Leistung verpflichtet. nur auf das Vorjahr des laufenden Kalenderjahres. 24.3 Nach Fristablauf können wir den Vertrag ohne Einhaltung ei- Ergibt sich hier keine Änderung von mehr als 5 % seit der letzten ner Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Prämienanpassung, wird der Betrachtungszeitraum auf die Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündi- letzten zwei Jahre vor dem laufenden Kalenderjahr erweitert. gung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner- Ergibt sich auch hier keine Änderung von mehr als 5 % seit der halb eines Monats nach der Kündigung zahlt. Die Zahlung letzten Prämienanpassung, wird der Betrachtungszeitraum auf nach der Kündigung führt jedoch nicht rückwirkend zu einer den maximalen Betrachtungszeitraum von den letzten drei Ka- Leistungspflicht unsererseits für Versicherungsfälle, die vor lenderjahren vor dem laufenden Kalenderjahr erweitert. der Zahlung eingetreten sind. Der Schadensbedarf sowie die Schadenprognose werden bei der Erstkalkulation der Prämie und bei jeder Überprüfung nach 25 Kann sich die Prämie verändern? den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik Die Prämien sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsverspre- und -technik kalkuliert. Dabei spielen externe Faktoren wie die chen. Wir benötigen die Prämien, damit wir unsere Leistungsver- Schadenkosten eine Rolle. Die Kalkulation der Schadenprog- pflichtungen in allen Versicherungsfällen erfüllen können. nose berücksichtigt neben der Schadenentwicklung der Ver- 25.1 Prämienanpassung aufgrund der Altersstufe gangenheit auch die zukünftige voraussichtliche Wir sind berechtigt, die Prämie für die Zukunft zu erhöhen, wenn Schadenentwicklung. Sie oder eine andere versicherte Person während der Laufzeit des 25.3.2 Erhöhung oder Senkung der Prämie: Versicherungsvertrages eine höhere Altersstufe erreichen. Die – Erhöht sich der Schadensbedarf oder die Schadenprognose Prämie erhöht sich in diesem Fall ab dem nächsten Versiche- im jeweiligen Betrachtungszeitraum aufgrund von externen rungszeitraum. Ursachen um mindestens 5 % gegenüber dem Vorjahr des je- Die Altersstufen mit den derzeit geltenden Prämien können Sie weiligen Betrachtungszeitraums, sind wir berechtigt, ab dem der „Prämienübersicht Auslandskrankenversicherung“ Stand: 01.10.2026 Seite 7 von 11 [Seite 8] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Jahresschutz (VB RO AK JS 2026) kommenden Versicherungsjahr die Prämie um den entspre- Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb eines Mo- chenden Prozentsatz zu erhöhen. nats nach Zugang unserer Mitteilung über die Anpassung er- – Mindert sich der Schadensbedarf oder die Schadenprog- klärt werden. Danach erlischt das Kündigungsrecht. Die nose im jeweiligen Betrachtungszeitraum aufgrund von ex- außerordentliche Kündigung kann frühestens mit Wirkung zu ternen Ursachen innerhalb des laufenden Kalenderjahres dem Zeitpunkt erklärt werden, zu dem die Anpassung wirk- um mindestens 5 % gegenüber dem Vorjahr des jeweiligen sam wird. Ab Wirksamkeit der Anpassung kann die außeror- Betrachtungszeitraums, sind wir verpflichtet, ab dem kom- dentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung erklärt werden. menden Versicherungsjahr die Prämie um den entsprechen- Die Kündigungserklärung bedarf der Textform. den Prozentsatz zu reduzieren. 25.3.3 Unterbleiben einer Prämienanpassung 27 Was passiert, wenn wir unser Versicherungsprodukt verbes- Bei einer Änderung des Schadensbedarfs oder der Schaden- sern? prognose innerhalb des Betrachtungszeitraums von unter 5 % entfällt eine Prämienanpassung. Wir entwickeln unsere Produkte stetig weiter, um Ihnen aktuelle 25.3.4 Wann wird die Prämienanpassung wirksam? Wann informieren und marktgerechte Produkte anbieten zu können. Ändern sich wir darüber? dadurch die Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Die Prämienanpassung wird mit Beginn des nächsten Versiche- Vorteil, gelten diese Änderungen mit sofortiger Wirkung, ohne dass rungsjahres wirksam. Wir informieren den Versicherungsneh- es Ihrer Zustimmung als Versicherungsnehmer bedarf. Dies gilt al- mer über die Prämienanpassung spätestens einen Monat, lerdings nur, sofern wir die Prämie des Versicherungsproduktes bevor die Prämienanpassung wirksam wird. In der Mitteilung nicht erhöhen. weisen wir den Versicherungsnehmer gegebenenfalls auf das für ihn mögliche Kündigungsrecht hin. 28 Welches Recht gilt für dieses Versicherungsverhältnis? 25.3.5 Wann besteht aufgrund der Prämienanpassung ein außeror- Für dieses Versicherungsverhältnis gilt das Recht der Bundesre- dentliches Kündigungsrecht? publik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Wird die Prämie aufgrund der Anpassungsregelung erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag außerordentlich kündigen. 29 Welches Gericht ist im Streitfall zuständig? Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb eines Mo- 29.1 Für Klagen gegen uns ist das Gericht am Sitz unserer Niederlas- nats nach Zugang unserer Mitteilung über die Prämienerhö- sung oder das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers hung erklärt werden. Danach erlischt das Kündigungsrecht. in Deutschland zuständig. Die außerordentliche Kündigung kann frühestens mit Wir- 29.2 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich kung zu dem Zeitpunkt erklärt werden, zu dem die Prämien- das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers in erhöhung wirksam wird. Ab Wirksamkeit der Deutschland zuständig. Prämienerhöhung kann die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Die Kündigungserklärung bedarf der Textform. II Besonderer Teil Wenn sich die Prämie ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur Dieser Teil regelt die für die Auslandskrankenversicherung zusätzlich außerordentlichen Kündigung nicht zu. zum allgemeinen Teil geltenden Regelungen. Soweit einzelne Bestim- mungen vom allgemeinen Teil abweichen, wird dies nachfolgend ge- 26 Können sich diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen sondert aufgeführt. ändern? 1 Welche Leistungen erbringen wir? 26.1 Wir sind berechtigt, diese Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, wenn: 1.1 Leistungen in Versicherungsfällen gemäß Ziffern I.4.1 und I.4.2: – Dies aufgrund der Anordnung eines zuständigen Gerichts, 1.1.1 Im Versicherungsfall erbringen wir die unter Ziffer II.1.2 geregel- einer zuständigen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanz- ten Leistungen zur medizinischen Versorgung. Voraussetzung dienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer Datenschutzbe- ist, dass es sich bei der medizinischen Versorgung um von der hörde) oder einer sonstigen mit Hoheitsrechten Schulmedizin anerkannte Untersuchungs- und Behandlungs- ausgestatteten Institution erforderlich ist. methoden bzw. medizinisch notwendige Maßnahmen handelt. – Dies aufgrund geänderter regulatorischer Anforderungen (z. B. Wir leisten auch für alternative Behandlungsmethoden und Änderungen der Gesetzgebung oder Rechtsprechung, Arzneimittel, wenn sich diese in der Praxis als ebenso erfolgver- insbesondere zu Informations-, Geheimhaltungs- und Daten- sprechend wie die Schulmedizin bewährt haben oder wenn schutzvorschriften sowie versicherungsvertrags- oder -auf- keine schulmedizinische Versorgung zur Verfügung steht. Wir sichtsrechtlichen Bestimmungen) erforderlich ist. erstatten jedoch nicht mehr als die Kosten, die für eine ent- 26.2 Wann wird die Anpassung wirksam? Wann informieren wir dar- sprechende schulmedizinische Versorgung angefallen wären. über? 1.1.2 Sie können sich frei für im Reiseland anerkannte Ärzte oder Die Anpassung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjah- Krankenhäuser entscheiden. Sind Sie unsicher, an welchen res wirksam. Wir informieren den Versicherungsnehmer über die Arzt oder an welches Krankenhaus Sie sich wenden sollen, Anpassung spätestens einen Monat, bevor die Anpassung wirk- kontaktieren Sie uns gerne. Wir helfen Ihnen, den richtigen An- sam wird. In der Mitteilung weisen wir den Versicherungsnehmer sprechpartner zu finden. gegebenenfalls auf das für ihn mögliche Kündigungsrecht hin. 1.1.3 Falls notwendig, setzen wir uns mit dem behandelnden 26.3 Wann besteht aufgrund der Anpassung ein außerordentliches Arzt/Dienstleister vor Ort in Verbindung und senden eine Kos- Kündigungsrecht? tenübernahmeerklärung. Entsteht dem Versicherungsnehmer aufgrund der betreffen- 1.1.4 Wenn das Krankenhaus unsere Kostenübernahme nicht akzep- den Anpassung ein Nachteil, steht ihm ein außerordentliches tiert, zahlen wir direkt über einen Dienstleister vor Ort. Kündigungsrecht zu. 1.2 Im Einzelnen erbringen wir die folgenden Leistungen: 1.2.1 Kostenübernahme für ambulante Versorgung Stand: 01.10.2026 Seite 8 von 11 [Seite 9] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Jahresschutz (VB RO AK JS 2026) Wir übernehmen die Kosten für ambulante Untersuchungen, wir die Behandlungs- und Sachkosten vollständig. Ohne ärztli- Behandlungen und Operationen durch einen Arzt und/oder che Verordnung übernehmen wir die Behandlungs- und Sach- durch medizinisches Fachpersonal. kosten bis insgesamt maximal 500 € pro Versicherungsfall. 1.2.2 Kosten bei stationärer Versorgung im Krankenhaus 1.2.8 Krankentransporte im Ausland vor Ort 1.2.2.1 Wir übernehmen die Kosten für: Wir übernehmen im Versicherungsfall die Kosten für Kranken- – Untersuchungen, Behandlungen und Operationen im oder Rettungstransporte im Ausland: Krankenhaus durch einen Arzt und/oder durch medizini- 1.2.8.1 Transport zur Erstversorgung zum nächstgelegenen, geeigne- sches Fachpersonal; ten Krankenhaus oder Arzt. – Unterkunft, Verpflegung und Krankenpflege. 1.2.8.2 Verlegungstransport zur weiteren Behandlung. Wir leisten Alternativ zu dieser Kostenübernahme können Sie sich für ein bereits, wenn der Transport aus medizinischen Gründen Tagegeld entscheiden. Wir zahlen dann stattdessen 50 € für sinnvoll ist. jeden Tag, an dem Sie stationär versorgt werden. 1.2.8.3 Transport zurück in Ihre Unterkunft vor Ort. 1.2.2.2 An- und Abreise nahestehender Personen 1.2.8.4 Für sonstige Beförderungen (z. B. Taxi) erstatten wir maximal – Wir übernehmen die Kosten für die An- und Abreise einer 50 € pro Versicherungsfall. Ihnen nahestehenden Person. Voraussetzung dafür ist, 1.2.8.5 Zusätzliche Kosten für dass Sie länger als drei Tage im Krankenhaus behandelt – eine medizinisch notwendige Begleitperson werden müssen oder Ihr Zustand, gemäß Aussage des be- – eine nicht medizinisch notwendige Begleitperson. handelnden Arztes, lebensbedrohlich ist. 1.2.9 Krankenrücktransport aus dem Ausland – Ist ein Kind ohne Eltern gereist und muss länger als drei 1.2.9.1 Im Versicherungsfall organisieren wir in folgenden Fällen Ih- Tage im Krankenhaus bleiben oder befindet sich gemäß ren Transport zurück nach Deutschland: Aussage des behandelnden Arztes in einem lebensbe- – Wenn Sie vor Ort nicht angemessen medizinisch versorgt drohlichen Zustand, übernehmen wir die Kosten der Hin- werden können (Krankenrücktransport bei medizinischer und Rückreise für einen Krankenbesuch der Eltern. Der Unterversorgung). stationäre Aufenthalt darf bei Ankunft noch nicht abge- – Wenn es medizinisch sinnvoll ist, die Behandlung in schlossen sein. Deutschland fortzusetzen (medizinisch sinnvoller Kran- 1.2.2.3 (Hotel-) Übernachtungen kenrücktransport). Wir übernehmen die Kosten für bis zu fünf (Hotel-)Übernach- – Wenn Sie länger als 14 Tage stationär im Krankenhaus blei- tungen für (mit-)versicherte Mitreisende, falls der gebuchte ben müssen (Krankenrücktransport wegen langer Behand- Aufenthalt aufgrund Ihres stationären Krankenhausaufent- lungsdauer). haltes unterbrochen oder verlängert werden muss. Wir über- 1.2.9.2 Der Rücktransport erfolgt in das nächstgelegene, geeignete nehmen die Hotelkosten in Höhe von insgesamt maximal Krankenhaus an Ihrem Wohnort oder auf Wunsch in ein an- 1.500 € pro Versicherungsfall. deres Krankenhaus in Deutschland. 1.2.3 Arzneimittel und Verbandsmaterial 1.2.9.3 Wir übernehmen in diesem Fall auch die Kosten für den Wir übernehmen die Kosten für ärztlich verordnete Arzneimittel Rücktransport von: und Verbandsmaterial. – Ihnen selbst; 1.2.4 Versorgung mit Medikamenten und Blutkonserven – einer medizinisch notwendigen Begleitperson; Wir übernehmen die Kosten für den Versand eines benötigten – einer nicht medizinisch notwendigen Begleitperson; Medikaments ins Ausland. Wir leisten auch, wenn Sie das Me- – Ihrem Reisegepäck; dikament bereits vor der Reise regelmäßig einnehmen. – Ihren Haustieren, bis insgesamt maximal 500 € pro Versi- Wir übernehmen die Kosten für benötigte Blutkonserven und cherungsfall. deren Versand ins Ausland. 1.2.9.4 Bei Organisation der Krankenrücktransporte nach Deutsch- 1.2.5 Hilfsmittel/Heilmittel land durch uns rechnen wir direkt mit dem Dienstleister ab. 1.2.5.1 Wir übernehmen die Kosten für die Miete von Hilfsmitteln. 1.3 Leistungen im Todesfall (Ziffer I.4.3) Hilfsmittel sind Gegenstände, die Sie nutzen, um körperliche 1.3.1 Im Versicherungsfall gemäß Ziffer I.4.3 übernehmen wir nach oder organische Defizite auszugleichen. Ist die Miete nicht Ihrem Wunsch alternativ die Kosten für: möglich, übernehmen wir die Kosten der Anschaffung in ein- 1.3.1.1 die Überführung des Leichnams zum Bestattungsort in facher Ausführung. Deutschland in einem Sarg, 1.2.5.2 Wir übernehmen die Kosten für weitere nichtärztliche Be- 1.3.1.2 die Einäscherung vor Ort und die Überführung der Urne nach handlungen und Therapien (Heilmittel). Deutschland oder Heilmittel sind zum Beispiel: 1.3.1.3 eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer – Strahlen-, Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Be- Überführung des Leichnams nach Deutschland. handlungen 1.3.2 Wir übernehmen im Fall der Überführung nach Deutschland – Hydrotherapie und medizinische Packungen (Ziffern II.1.3.1.1 und II.1.3.1.2) auch die Kosten für den Rück- – Massagen, Inhalationen transport von: – Krankengymnastik – Ihrem Reisegepäck; – medizinische Bäder und Elektrotherapie. – Ihren Haustieren, bis insgesamt maximal 500 € pro Versiche- 1.2.6 Zahnärztliche Behandlungen rungsfall. Wir übernehmen die Kosten für: 1.4 Leistungen im Fall eines Betreuungsnotfalls (Ziffer I.4.4) – schmerzstillende Zahnbehandlungen 1.4.1 Ist eine betreuungsbedürftige Person im Krankenhaus, über- – Zahnfüllungen in einfacher Ausführung nehmen wir Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson – Reparaturen von Einlagefüllungen (Rooming-In). Die Begleitperson muss nicht bei uns versichert – Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothesen sein. – Reparaturen von festen Zahnspangen 1.4.2 Ist eine betreuungsbedürftige Person ohne Betreuung, über- – provisorischen Zahnersatz. nehmen wir die Kosten einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung. 1.2.7 Behandlungen durch Chiropraktiker, Osteopathen und Heil- Können wir diese nicht vor Ort organisieren, übernehmen wir praktiker alternativ Reisekosten für eine von Ihnen benannte Vertrauens- Wenn die Behandlung ärztlich verordnet wurde, übernehmen person. Wir bezahlen Hin- und Rückreise. Wir übernehmen Stand: 01.10.2026 Seite 9 von 11 [Seite 10] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Jahresschutz (VB RO AK JS 2026) auch die Mehrkosten für die Unterbringung in der von Ihnen ge- – Sie sich in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und buchten oder einer vergleichbaren Unterkunft. nicht zum Zweck einer Kur aufgehalten haben und vor Ort 1.4.3 Wenn wir Sie nach Deutschland zurücktransportieren, über- erkranken. nehmen wir die Mehrkosten für die Rückreise der betreuungs- 2.6.1.10 Pflege bedürftigen Person. Gleiches gilt, wenn Sie verstorben sind. 2.6.2 Sachkosten für: 1.5 Psychotherapeutische Leistungen (Ziffer I.4.5) 2.6.2.1 kosmetische Präparate, Stärkungsmittel, Badezusätze Benötigen Sie aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 2.6.2.2 den Ersatz von Hilfsmitteln, die Sie bereits vor Antritt der I.4.5 psychotherapeutische Unterstützung, übernehmen wir die Reise benötigen Kosten für maximal fünf psychotherapeutische Sitzungen. 2.6.2.3 die Anschaffung oder Reparatur von Sehhilfen und Hörgerä- 1.6 Suche, Rettung oder Bergung ten Ist im Versicherungsfall Ihre Suche, Rettung oder Bergung erfor- 2.6.2.4 dauerhaften Zahnersatz, Stiftzähne oder Einlagefüllungen. derlich, übernehmen wir die Kosten bis insgesamt maximal 2.6.3 Weitere Kosten für: 15.000 € pro Versicherungsfall. Erforderlichkeit ist gegeben, 2.6.3.1 eine medizinische Versorgung, die nicht ärztlich verordnet wenn Sie sich nicht aus eigener Kraft oder durch zumutbares Ver- wurde halten selbst helfen können. 2.6.3.2 Arzneimittel oder Hilfsmittel, die Sie nicht in einer Apotheke 1.7 Telefonkosten oder einem anderen medizinischen Fachgeschäft erworben Wir erstatten Kosten für Telefonate mit unserer Notrufzentrale. haben 2.6.3.3 eine medizinische Versorgung, die den medizinisch notwen- 2 Welche besonderen Ausschlüsse gelten? digen Umfang übersteigt. 2.7 Eingeschränkte Kosten/Leistungen: 2.1 Reisen, die Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versiche- Stehen die Kosten einer medizinischen Versorgung oder sonsti- rungsvertrags bereits angetreten haben, sind nicht versichert. ger Leistungen aus Ziffer II.1 in einem auffälligen Missverhältnis 2.2 Wir leisten nicht, wenn Sie gezielt ins Ausland reisen, um sich zum ortsüblichen Preis der entsprechenden medizinischen Ver- dort behandeln zu lassen. sorgung/Leistung, können wir die Kosten der medizinischen Ver- 2.3 In Ländern, in denen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sorgung/Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. oder als Arbeitnehmer gemeldet sind, haben Sie keinen Versi- 2.8 Es gelten zudem die allgemeinen Ausschlüsse gemäß Ziffer I.5. cherungsschutz. Hierunter fallen auch Aufenthalte zu Studien, Praktikums- oder Ausbildungszwecken, wenn diese für 6 oder 3 Welche Besonderheiten gelten zur Dauer des Versicherungs- mehr zusammenhängende Monate andauern. schutzes? 2.4 Wir leisten nicht, wenn bereits vor Reiseantritt ärztlich festge- stellt wurde, dass Sie während der Dauer der Reise medizinisch Wenn Sie Ihre Rückreise nicht antreten können, verlängert sich die behandelt werden müssen. Dieser Leistungsausschluss gilt Dauer Ihres Versicherungsschutzes in den beiden nachstehenden nicht, wenn Sie wegen des Todes Ihrer Eltern, Ihrer Kinder oder Fällen: Ihres Partners ins Ausland reisen. 3.1 Ein Arzt stellt Ihre Reiseunfähigkeit fest. Wir leisten, bis Sie reise- 2.5 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle aufgrund der Teilnahme fähig sind. Sie sind reisefähig, wenn Sie mit einem öffentlichen an Wettkämpfen als Berufssportler. Davon ausgenommen sind Verkehrsmittel reisen können. Vereinswettkämpfe und das zugehörige Training. 3.2 Ihre Rückreise ist nicht möglich. Sie verzögert sich in Folge von 2.6 Welche Kosten übernehmen wir nicht? Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben (z. B. Naturkatastro- 2.6.1 Behandlungskosten für: phen, Ziffer I.5.4.1). Wir leisten, bis die Rückreise möglich ist. 2.6.1.1 Vorsorgeuntersuchungen Eine Verlängerung Ihres Schutzes gilt immer für alle versicherten 2.6.1.2 Behandlungen durch Ihre Eltern, Kinder oder Ihren Partner. In Personen, die mit Ihnen reisen. diesem Fall erstatten wir Kosten für medizinisch notwendige Materialien, Hilfsmittel und Arzneimittel, die im Rahmen der Behandlung eingesetzt und nachweislich angefallen sind. III Service- und Hilfeleistungen 2.6.1.3 Kieferorthopädie 2.6.1.4 Psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlun- 1 Welche zusätzlichen Service- und Hilfeleistungen bieten wir? gen. Bitte beachten Sie die Ausnahme in Ziffer II.1.5 und Ziffer Im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsschutz bieten wir III.1.4. Ihnen vor und/oder während der Reise die folgenden zusätzlichen 2.6.1.5 Hypnose Service- und Hilfeleistungen an, um einen störungsfreien Ablauf Ih- 2.6.1.6 Entzug oder Entwöhnung von Rauschmitteln rer Reise zu unterstützen und Versicherungsfällen oder unverhält- 2.6.1.7 Kosmetische Operationen nismäßigen Kosten vorzubeugen: 2.6.1.8 Kur- und Sanatoriumsaufenthalte sowie Rehabilitationsmaß- 1.1 Medizinische Beratung per Telefon oder Video (Teleconsultation) nahmen Unsere qualifizierten medizinischen Fachkräfte und Ärzte bera- Dieser Ausschluss gilt ausnahmsweise nicht, wenn diese ten Sie bei Bedarf zu allen gesundheitlichen Anliegen. Gerne ver- Aufenthalte bzw. Maßnahmen im Anschluss an einen versi- einbaren wir ein Telefonat oder Videogespräch mit unseren cherten, stationären Krankenhausaufenthalt erfolgen und Ärzten für Sie. diese Aufenthalte bzw. Maßnahmen der Verkürzung dieses 1.2 Unterstützung vor und/oder während der Reise Krankenhausaufenthaltes dienen. Damit die Ausnahme gilt, – Wir nennen Ihnen empfohlene und vorgeschriebene Impfun- müssen Sie sich bezüglich des Kur-/Sanatoriumsaufenthal- gen für Ihr Reiseziel. tes bzw. der Rehabilitationsmaßnahme im Vorfeld mit uns – Wir helfen Ihnen bei der Zusammenstellung einer Reiseapo- abstimmen. Wir müssen die Leistungen im Vorfeld zugesagt theke. haben. – Wir recherchieren, ob Arzneimittel an Ihrem Reiseziel erhält- 2.6.1.9 ambulante Behandlungen in einem Heilbad oder Kurort. lich sind. Wir prüfen auch, ob ein benötigtes Medikament im Diese Einschränkung entfällt, wenn: Ausland unter einem anderen Namen erhältlich ist. – die Behandlung durch einen vor Ort eintretenden Unfall 1.3 Unterstützung während der Reise notwendig ist. Auf Wunsch helfen wir Ihnen bei der Organisation der versicher- ten Leistungen. Stand: 01.10.2026 Seite 10 von 11 [Seite 11] Versicherungsbedingungen Redion SA, Niederlassung für Deutschland Auslandskrankenversicherung Jahresschutz (VB RO AK JS 2026) – Nutzen Sie unsere qualitätsgeprüften Dienstleister: – Wir helfen Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Arzt, Krankenhaus oder einer Spezialklinik. – Wir nennen Ihnen weitere medizinische Dienstleister. – Wir benennen Ihnen Notfallapotheken im Reiseland. – Wir vermitteln den Kontakt zwischen den behandelnden Ärz- ten und Ihrem Hausarzt. Wir unterstützen auch die Übermitt- lung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. – Wir übersetzen für Sie ärztliche Diagnosen und geplante Be- handlungen. – Wir informieren auf Wunsch Ihre Angehörigen. 1.4 Beratung bei psychischer Krise Wir leisten bei Bedarf eine erste telefonische psychologische Hil- festellung durch medizinisches Fachpersonal. Stand: 01.10.2026 Seite 11 von 11
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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