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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif Travel day (AVB/Travel day)
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Auslandsreise-
Krankenversicherung Barmenia
Krankenversicherung AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Tarif Travel day Inhaltsübersicht Seite
Allgemeine Versicherungsbedingungen Der Versicherungsschutz
(AVB/Travel day) §1 Welche Regelungen gelten für Gegen-
stand, Umfang und Geltungsbereich des
Stand 01.01.2026 Versicherungsschutzes? 2
§2 Wie sind Abschluss, Dauer und Art des
Tarifbezeichnung im Versicherungsschein Versicherungsvertrages geregelt? 2
Wurde der Tarif Travel day für Singles vereinbart, §3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 2
wird er im Versicherungsschein mit der Tarifbezeich- §4 Was ist im Ausland versichert? 2
nung TRKSD1 (1. bis 42. Reisetag) bzw. TRKSD2 § 4a Was ist in der Bundesrepublik
(43. bis 365. Reisetag) ausgewiesen. Deutschland versichert? 3
§5 Welche Leistungen sind ausge-
Wurde die Tarifstufe Travel day family für Familien schlossen? 3
vereinbart, wird der Tarif Travel day im Versiche- §6 Unter welchen Voraussetzungen erteilen
rungsschein mit der Tarifbezeichnung TRKFD1 wir Kostenzusagen an Dritte? 3
(1. bis 42. Reisetag) bzw. TRKFD2 (43. bis 365. Rei- § 6a Was gilt für die Auszahlung der Versiche-
setag) ausgewiesen. rungsleistungen? 3
§7 Wann endet der Versicherungs-
schutz? 4
Pflichten des Versicherungsnehmers
§8 Welche Regelungen gelten für die Bei-
tragszahlung? 4
§9 Welche Obliegenheiten sind zu be-
achten? 4
§ 10 Welche Folgen ergeben sich bei
Obliegenheitsverletzungen? 4
§ 11 Welche Obliegenheiten und Folgen bei
Obliegenheitsverletzungen gelten bei An-
sprüchen gegen Dritte? 4
§ 12 Wann können Sie aufrechnen? 4
Sonstige Bestimmungen
§ 13 Was gilt für Willenserklärungen und
Anzeigen? 4
§ 14 Welches Gericht ist zuständig? 4
Hinweise auf die Verbraucherschlichtungs-
stelle Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung, Versicherungsaufsicht
und den Rechtsweg 5
.
Anhang
Auszug aus dem Gesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG) 5
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Der Versicherungsschutz b) Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in der §4 Was ist versichert?
Bundesrepublik Deutschland haben, d. h. sich
§1 Welche Regelungen gelten für Gegen- überwiegend in Deutschland aufhalten, sofern Im Ausland
stand, Umfang und Geltungsbereich alle mitversicherten Personen in einem gemein- (1) Bei einer medizinisch notwendigen ambu-
des Versicherungsschutzes? samen Haushalt leben und dort gemeldet sind. lanten oder stationären Heilbehandlung (auch wenn
(1) Der Tarif Travel day kann allein für eine Weitere Voraussetzung ist, dass das älteste Fa- diese durch eine Pandemie verursacht wird), ärztli-
einzelne Reise vereinbart werden. milienmitglied das 66. Lebensjahr noch nicht chen Untersuchung und Behandlung wegen
vollendet hat. Im Einzelnen sind dies Schwangerschaft, bei Früh- oder Fehlgeburt oder bei
(2) Bei urlaubs- und beruflich bedingten Rei- - Sie als Versicherungsnehmer, sofern Sie einem unvorhersehbaren medizinisch notwendigen
sen bieten wir Versicherungsschutz für Krankheiten, mindestens 18 Jahre alt sind, Schwangerschaftsabbruch während eines Auslands-
Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. - Ihr Ehepartner (auch gleichgeschlechtliche aufenthalts fallen unter den Versicherungsschutz die
Wir erbringen, sofern vereinbart, damit unmittelbar Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartner- Aufwendungen für
zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. schaftsgesetz),
Bei einem eintretenden Versicherungsfall - Ihr Lebenspartner, a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtun-
- Ihre Kinder (auch Pflege-, Stief- und Adop- gen einschließlich Operationen und Operations-
a) im Ausland ersetzen wir dort entstehende Auf- tivkinder) und die Kinder (auch Pflege-, nebenkosten;
wendungen für Heilbehandlung, zahlen bei dorti- Stief- und Adoptivkinder) Ihres Ehe- bzw.
ger stationärer Heilbehandlung zusätzlich ein Lebenspartners bis zur Vollendung des b) ärztlich verordnete Arzneimittel (ausgenommen
Krankenhaustagegeld und erbringen sonst ver- 25. Lebensjahres sowie Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische
einbarte Leistungen (siehe § 4). Als Ausland gilt - Ihre unverheirateten Kinder mit geistiger Mittel) und Verbandmittel;
nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik oder körperlicher Behinderung, sofern diese
Deutschland; Inhaber eines Schwerbeschädigtenauswei- c) ärztlich verordnete Heilmittel, und zwar Bäder,
ses sind, ohne Altersgrenze und die unver- Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme-
b) in der Bundesrepublik Deutschland zahlen wir heirateten Kinder Ihres Ehe- bzw. Lebens- und sonstige physikalische Behandlungen;
bei dort notwendiger stationärer Heilbehandlung partners mit geistiger oder körperlicher Be-
ein Krankenhaustagegeld und erbringen sonst hinderung, sofern diese Inhaber eines d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf
vereinbarte Leistungen (siehe § 4a). Schwerbeschädigtenausweises sind, ohne der versicherten Reise krankheits- oder unfallbe-
Altersgrenze. dingt erstmals erforderlich werden, mit Aus-
(3) Es gelten die Einschränkungen unserer nahme von Sehhilfen und Hörgeräten;
Leistungspflicht nach § 5. (2) Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt
der Reise in Deutschland abgeschlossen werden. Er e) Röntgen-, Radium- und Isotopenleistungen;
(4) Versicherungsschutz besteht nur für Rei- kommt mit Zugang des ordnungsgemäß ausgefüllten
sen mit mehr als einer Übernachtung außerhalb des Versicherungsantrages (online) bei uns zu Stande f) Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und Ver-
Wohn- oder Arbeitsortes oder wenn die Reise an ei- (siehe § 3). pflegung bei stationärer Heilbehandlung;
nen mindestens 100 km vom Wohnort entfernten Ort
führt. Wird die Reise vom Arbeitsort aus angetreten, (3) Der Versicherungsvertrag gilt für die im g) notwendigen Transport zur stationären Heilbe-
muss der Zielort mindestens 100 km vom Arbeitsort Versicherungsschein vermerkte Versicherungs- handlung in ein nach Abs. 8 anerkanntes und
entfernt sein. dauer, mindestens jedoch für drei Tage und höchs- aus medizinischer Sicht geeignetes Kranken-
tens für 365 Tage. Die Ausdehnung der Versiche- haus;
(5) Versicherungsfall ist die medizinisch not- rungsdauer über 365 Tage hinaus ist nicht möglich,
wendige Heilbehandlung einer versicherten Person indem mehrere Versicherungsverträge abgeschlos- h) notwendigen Transport zum Arzt oder Kranken-
wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versiche- sen werden. Werden dennoch mehrere Versiche- haus zur ambulanten Erstversorgung nach ei-
rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, rungsverträge mit einer Gesamtvertragsdauer von nem Notfall;
wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbe- mehr als 365 Tagen abgeschlossen, besteht für den
dürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehand- über 365 Tage hinausgehenden Zeitraum kein An- i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige ein-
lung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt spruch auf Leistungen. fache Zahnfüllungen und Reparaturen am vor-
werden, die mit der bisher behandelten nicht ursäch- handenen Zahnersatz sowie provisorischer
lich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer (4) Die Versicherung ist eine Krankenversi- Zahnersatz.
Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch cherung gegen feste Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 a)
unserer Satzung. Versicherungsschutz besteht auch für die im gültigen
a) notwendige ärztliche Untersuchungen und Be- Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) und
handlungen wegen Schwangerschaft, Früh- oder §3 Wann beginnt der Versicherungs- im gültigen Hufeland-Leistungsverzeichnis der Be-
Fehlgeburt sowie ein unvorhersehbarer medizi- schutz? sonderen Therapierichtungen aufgeführten Untersu-
nisch notwendiger Schwangerschaftsabbruch Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Online- chungs- und Behandlungsmethoden, soweit diese
und Antrag bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbe- ärztlich durchgeführt werden.
ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des
b) Todesfälle (Überführung bzw. Bestattung am Versicherungsvertrages (siehe § 2 Abs. 2), nicht vor Diese Aufwendungen werden voll ersetzt.
Sterbeort). Zahlung des Beitrages (siehe § 8 Abs. 2), bei Aus-
landsreisen nicht vor Grenzüberschreitung ins Aus- Aufwendungen für ein im Ausland neugeborenes
(6) Der Umfang des Versicherungsschutzes land und bei Inlandsreisen nicht vor dem Verlassen Kind einer Versicherten sind bis zur Wiederherstel-
ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren der eigenen Wohnung bzw. des Arbeitsortes lung der Transportfähigkeit von Mutter und Kind im
schriftlichen Vereinbarungen, diesen Versicherungs- (d. h. vor Antritt der jeweiligen Reise). Rahmen der Leistungspflicht nach diesem Absatz (1)
bedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Als Zahlung des Beitrages gilt der Eingang des mitversichert.
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Online-Versicherungsantrages bei uns, sofern die
Recht. Lastschrift aus dem Auftrag zum Beitragseinzug ein- Bei einer stationären Heilbehandlung kann an Stelle
gelöst und der Einlösung nicht widersprochen wird. des Kostenersatzes ein Krankenhaustagegeld ge-
§2 Wie sind Abschluss, Dauer und Art des wählt werden, das 30,00 EUR für jeden Tag des
Versicherungsvertrages geregelt? Für Versicherungsfälle (siehe § 1 Abs. 5), die vor Krankenhausaufenthalts beträgt. Wird das Wahlrecht
(1) Versicherungsfähig sind Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, nicht ausgeübt, besteht im entschädigungspflichtigen
a) Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und wird nicht geleistet. Versicherungsfall Anspruch auf Kostenersatz.
ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben, d. h., Personen, die sich Wird neben einem nach diesem Tarif versicherten
überwiegend in Deutschland aufhalten; Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr während
einer stationären Heilbehandlung ein Elternteil als
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Begleitperson stationär aufgenommen, so fallen un- Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Un-
ter den Versicherungsschutz die Aufwendungen für auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchfüh- fälle einschließlich deren Folgen sowie für Ent-
die Unterbringung und Verpflegung des Elternteils im ren oder Rekonvaleszenten aufnehmen, ausgenom- zugs- und Entwöhnungsbehandlungen;
Krankenhaus. men
- wenn ausschließlich medizinisch notwendige c) für psychoanalytische und psychotherapeutische
An Stelle des Kostenersatzes kann ein Kranken- Heilbehandlungen durchgeführt werden, die eine Behandlungen;
haustagegeld von 15,00 EUR für die Dauer der Be- stationäre Behandlung erfordern,
gleitung gewählt werden. Diese ist durch eine Be- - bei Notfallbehandlung, d) für Zahnersatz (ausgenommen provisorischen
scheinigung des Krankenhauses nachzuweisen. - bei Behandlung wegen einer während des Auf- Zahnersatz, vgl. § 4 Abs. 1 i) einschließlich Kro-
enthalts in einer derartigen Krankenanstalt akut nen und für Kieferorthopädie sowie damit im Zu-
(2) Wir zahlen für jeden Tag einer medizinisch eingetretenen Erkrankung, die nicht mit dem ei- sammenhang stehende Behandlungen;
notwendigen stationären Heilbehandlung zusätzlich gentlichen Behandlungszweck zusammenhängt
ein Krankenhaustagegeld von 15,00 EUR ohne Kos- und stationäre Krankenhausbehandlung erfor- e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für
tennachweis. dert. Dies gilt für die notwendige Behandlungs- Rehabilitationsmaßnahmen;
dauer der akuten Erkrankung,
(3) Muss die versicherte Person auf Grund - wenn die Krankenanstalt das einzige Kranken- f) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebens-
eines Unfalls gesucht, gerettet oder geborgen wer- haus für die stationäre Akutversorgung ist. partner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz,
den, erstattet der Versicherer hierfür die Kosten bis Eltern oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten
zu einem Betrag von 5.000,00 EUR. § 4a Was ist versichert? werden vertragsgemäß erstattet;
(4) Bei einem medizinisch sinnvollen und ver- In der Bundesrepublik Deutschland g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwah-
tretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Un- (1) Bei medizinisch notwendiger stationärer rung bedingte Unterbringung.
fallfolge aus dem Ausland an den ständigen Wohn- Heilbehandlung in einem mindestens 100 km vom
sitz oder in ein geeignetes Krankenhaus in Deutsch- ständigen Wohnsitz oder vom Arbeitsort (sofern die (3) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sons-
land werden die notwendigen Aufwendungen für den Reise von dort aus angetreten wurde) entfernt lie- tige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind,
Krankentransport einer versicherten Person (ein- genden Krankenhaus, das die Voraussetzungen das medizinisch notwendige Maß, so können wir un-
schließlich der Kosten für ggf. erforderliches medizi- nach § 4 Abs. 8 erfüllt, sere Leistungen auf einen angemessenen Betrag
nisch geschultes Begleitpersonal) in voller Höhe er- herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heil-
setzt. Das schließt auch Rettungsflüge (Kranken- a) zahlen wir für jeden Tag der stationären Heilbe- behandlung oder sonstigen Leistungen in einem auf-
transport mit einem speziell dafür ausgerüsteten und handlung ein Krankenhaustagegeld von fälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistun-
zugelassenen Ambulanzflugzeug) ein, wenn diese 30,00 EUR ohne Kostennachweis; gen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
nach ärztlicher Bescheinigung die einzige Möglich-
keit sind, das Leben schwer erkrankter oder verletz- b) übernehmen wir die Transportkosten für die Ver- (4) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus
ter versicherter Personen zu retten und von einem legung aus diesem Krankenhaus in ein Kranken- der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung,
nach der Richtlinie für die Durchführung von Ambu- haus am ständigen Wohnsitz bis zu 600,00 EUR. auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfür-
lanzflügen anerkannten Flugrettungsunternehmen sorge, so sind wir, unbeschadet Ihrer Ansprüche auf
durchgeführt werden. (2) Stirbt die versicherte Person in der Bun- Krankenhaustagegeld gemäß § 4 Abs. 2 und § 4a
desrepublik Deutschland, so werden die Kosten der Abs. 1a) nur für die Aufwendungen leistungspflichtig,
Diese Aufwendungen werden auch ersetzt, Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben.
- wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbe- bis zu 600,00 EUR übernommen.
handlung im Ausland die Kosten für den Rück- §6 Unter welchen Voraussetzungen ertei-
transport übersteigen oder §5 Welche Leistungen sind ausgeschlos- len wir Kostenzusagen an Dritte?
- wenn nach der Prognose des behandelnden sen? Eine Kostenzusage kann nur erteilt werden, wenn
Arztes die Dauer der Krankenhausbehandlung (1) Keine Leistungspflicht besteht für die in der Nachweis des Versicherungsschutzes (Versiche-
im Ausland voraussichtlich 7 Tage übersteigt. den letzten drei Monaten behandelten Krankheiten rungsnummer, Name und Anschrift des Versiche-
einschließlich ihrer Folgen und für Unfallfolgen, so- rungsnehmers) bei der Beantragung von Kostenzu-
Zusätzlich wird bei einem medizinisch sinnvollen und weit sagen erbracht wird sowie ggf. das Vorliegen der
vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Voraussetzungen zur Versicherungsfähigkeit von
Unfallfolge auf Antrag des Versicherten eine Pau- a) Behandlungen im Ausland der alleinige Grund Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 b) anhand
schale in Höhe von 500,00 EUR gezahlt. oder einer der Gründe für den Antritt der Reise einer Kopie des Personalausweises oder Reisepas-
waren oder ses und ggf. einer Kopie des Schwerbeschädigten-
(5) Stirbt die versicherte Person im Ausland, ausweises nachgewiesen wird.
so werden die Kosten der Überführung des Verstor- b) zum Zeitpunkt des Reisebeginns feststand, dass
benen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbe- Behandlungen bei planmäßiger Durchführung § 6a Was gilt für die Auszahlung der Versi-
trag von 10.000,00 EUR ersetzt, oder es werden bis der Reise stattfinden mussten (es sei denn, die cherungsleistungen?
zur entsprechenden Höhe Bestattungskosten am Reise musste wegen des Todes des Ehepart- (1) Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn
Sterbeort übernommen. ners, des Lebenspartners gemäß § 1 Lebens- die Rechnungsurschriften vorgelegt und die gefor-
partnerschaftsgesetz oder eines Verwandten derten erforderlichen Nachweise erbracht sind; die
(6) Der versicherten Person steht die Wahl un- ersten Grades unternommen werden). Werden Unterlagen werden unser Eigentum.
ter den zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten auf Grund einer Vorerkrankung Behandlungen
und Zahnärzten frei. notwendig, die vor Reisebeginn nicht feststan- (2) Alle Belege müssen den Vor- und Zuna-
den, sind diese im tariflichen Umfang mitversi- men der behandelten Person sowie die Krankheits-
(7) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel chert. bezeichnung und Arztrechnungen zusätzlich die ein-
müssen von den in Abs. 6 genannten Behandelnden zelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten
verordnet werden. (2) Keine Leistungspflicht besteht außerdem enthalten; aus den Rezepten müssen das verord-
nete Medikament, der Preis und der Quittungsver-
(8) Bei medizinisch notwendiger stationärer a) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Fol- merk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung
Heilbehandlung hat die versicherte Person freie gen von Unfällen und für Todesfälle, die durch müssen die Belege die Bezeichnung der behandel-
Wahl unter den in der Bundesrepublik Deutschland aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an ten Zähne und der daran vorgenommenen Behand-
oder unter den im jeweiligen Aufenthaltsland allge- inneren Unruhen verursacht worden sind. Terro- lung tragen.
mein anerkannten öffentlichen oder privaten Kran- ristische Anschläge und deren Folgen zählen
kenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung nicht zu den Kriegsereignissen;
stehen, über ausreichende diagnostische und thera-
peutische Möglichkeiten verfügen und Krankenge-
schichten führen.
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Für die Erstattung von Rückführungskosten ist eine Pflichten des Versicherungsnehmers und bei dessen Durchsetzung durch uns soweit er-
ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des forderlich mitzuwirken.
Krankentransports und für die Erstattung von Über- §8 Welche Regelungen gelten für die Bei-
führungskosten und Bestattungskosten eine amtliche tragszahlung? (3) Verletzen Sie oder eine versicherte Person
Sterbeurkunde mit vorzulegen. (1) Der Beitrag wird pro Tag der Versiche- vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten
rungsdauer - mindestens jedoch für drei Tage und Obliegenheiten, sind wir zur Leistung insoweit nicht
Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 5 höchstens für 365 Tage - berechnet. verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von
Abs. 4 genannten Versicherungsträger sind nachzu- dem Dritten erlangen können. Im Falle einer grob
weisen. a) Der Tagesbeitrag beträgt je Person fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir be-
rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des
(3) Im Übrigen ergeben sich die Vorausset- Eintrittsalter 1. - 42. Tag 43. - 365. Tag Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
zungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versi- (Jahre) EUR EUR
cherers aus § 14 VVG (siehe Anhang). - 65 1,95 4,80 (4) Steht Ihnen oder einer versicherten Person
66 - 7,30 30,00 ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen
(4) Wir sind verpflichtet, an die versicherte Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von
Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform b) Der Tagesbeitrag für die Tarifstufe Travel day Leistungen zu, für die wir auf Grund des Versiche-
als Empfangsberechtigte für deren Versicherungs- family beträgt je Familie (siehe § 2 Abs. 1b)) rungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht ha-
leistungen benannt haben. Liegt diese Vorausset- ben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzu-
zung nicht vor, können nur Sie die Leistung verlan- Eintrittsalter 1. - 42. Tag 43. - 365. Tag wenden.
gen. (Jahre) EUR EUR
- 65 3,90 9,60 (5) Soweit bei einem Versicherungsfall Dritte
(5) Die in einer Fremdwährung entstandenen leistungspflichtig sind oder Leistungen aus Versiche-
Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an (2) Der Beitrag wird als Einmalbeitrag für die rungsverträgen bei anderen Versicherungsunterneh-
dem die Belege bei uns eingehen, in Euro umge- gesamte Versicherungsdauer bei Abschluss des men beansprucht werden können, gehen deren Leis-
rechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro- Versicherungsvertrages fällig. tungsverpflichtungen vor, unbeschadet Ihrer Ansprü-
Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für che auf Krankenhaustagegeld gemäß § 4 Abs. 2 und
nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenz- §9 Welche Obliegenheiten sind zu beach- § 4a Abs. 1a); und zwar auch dann, wenn in einem
kurse festgelegt wurden, gilt der Kurs gemäß ten? Versicherungsvertrag ebenfalls nur eine nachrangige
"Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der (1) Sie und die als empfangsberechtigt be- Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicher-
Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach je- nannte versicherte Person (siehe § 6 Abs. 4) haben ten Person bleiben hiervon unberührt. Wird der Ver-
weils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die sicherungsfall zuerst uns gemeldet, werden wir in
Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur zur Feststellung des Versicherungsfalls, unserer Vorleistung treten und den Schadensfall bedin-
Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen Leistungspflicht und ihres Umfangs sowie der Bei- gungsgemäß regulieren.
zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. tragseinstufung erforderlich ist.
(6) Sie können insgesamt keine Entschädi-
(6) Von den Leistungen können Mehrkosten (2) Auf unser Verlangen ist die versicherte gung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt.
abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass wir Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauf-
Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf tragten Arzt untersuchen zu lassen. § 12 Wann können Sie aufrechnen?
Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen wäh- Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrech-
len. (3) Außerdem ist die versicherte Person ver- nen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder
pflichtet, uns die Einholung von erforderlichen Aus- rechtskräftig festgestellt ist.
(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen künften zu ermöglichen (insbesondere Entbindung
können weder abgetreten noch verpfändet werden. von der Schweigepflicht).
Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab Sonstige Bestimmungen
dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; ge- (4) Die versicherte Person hat nach Möglich-
setzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt. keit für die Minderung des Schadens zu sorgen und § 13 Was gilt für Willenserklärungen und
alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung Anzeigen?
§7 Wann endet der Versicherungsschutz? hinderlich sind. Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber uns
(1) Der Versicherungsschutz endet - auch bedürfen der Textform.
für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendi- § 10 Welche Folgen ergeben sich bei
gung der Reise, spätestens jedoch mit dem Ablauf Obliegenheitsverletzungen? § 14 Welches Gericht ist zuständig?
der vereinbarten Versicherungsdauer. Als Beendi- Wir sind mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe An- (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhält-
gung der Reise gilt bei Auslandsreisen die Grenz- hang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz nis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig,
überschreitung nach Deutschland und bei Inlandsrei- oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung ei-
sen die Rückkehr in die eigene Wohnung bzw. an frei, wenn eine der in § 9 genannten Obliegenheiten nes solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
den Arbeitsort (sofern die Reise von dort aus ange- verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der
treten wurde). versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem (2) Klagen gegen uns können bei dem Gericht
Verschulden gleich. an Ihrem Wohnsitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufent-
(2) Ist die Rückreise bis zur Beendigung halt oder bei dem Gericht an unserem Sitz anhängig
des Versicherungsschutzes aus medizinischen § 11 Welche Obliegenheiten und Folgen bei gemacht werden.
Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leis- Obliegenheitsverletzungen gelten bei
tungspflicht für entschädigungspflichtige Versiche- Ansprüchen gegen Dritte? (3) Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren
rungsfälle über diesen Zeitpunkt hinaus, solange die (1) Haben Sie oder eine versicherte Person Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefähr- Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbe- Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen
dung ihrer Gesundheit antreten kann. schadet des gesetzlichen Forderungsübergangs ge- Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
mäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Wohn-
diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versi- sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
cherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an un-
Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an uns serem Sitz zuständig.
schriftlich abzutreten.
(2) Sie oder die versicherte Person haben
(hat) ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung
der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
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Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Anhang § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
Ombudsmann Private Kranken- und Pflege- (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Er-
versicherung Auszug aus dem Gesetz über den Versiche- satzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
rungsvertrag (VVG) Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Ver-
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des sicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann
Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Ver- § 14 Fälligkeit der Geldleistung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-
handlungen mit dem Versicherer nicht zu dem ge- (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig tend gemacht werden.
wünschten Ergebnis geführt haben, können sich an mit der Beendigung der zur Feststellung des Versi-
den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi- cherungsfalles und des Umfanges der Leistung des (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Er-
cherung wenden. Versicherers notwendigen Erhebungen. satzanspruch oder ein zur Sicherung dieses An-
spruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-
Ombudsmann Private Kranken- und Pflege- (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ab- tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und
versicherung lauf eines Monats seit der Anzeige des Versiche- bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so-
Postfach 06 02 22 rungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer weit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versiche-
10052 Berlin Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlan- rungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Internet: www.pkv-ombudsmann.de gen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, so- als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi- lange die Erhebungen infolge eines Verschuldens erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver-
cherung ist eine unabhängige und für Verbraucher des Versicherungsnehmers nicht beendet werden letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versi- können. tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
cherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
fahren teilzunehmen. (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versi- den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
cherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Ver- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und zugszinsen befreit wird, ist unwirksam. Versicherungsnehmer.
Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann
einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. § 28 Verletzung einer vertraglichen (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Ver-
Obliegenheit sicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versiche- bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
rer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
den Versicherer nicht zufrieden oder treten Mei- Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht.
nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich
auf, können sie sich auch an die für den Versicherer verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versiche- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
rungsunternehmen unterliegt der Versicherer der seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden
tungsaufsicht. Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht cherungsnehmer.
(BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versiche-
Graurheindorfer Straße 108 rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
53117 Bonn der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
E-Mail: poststelle@bafin.de stellung des Versicherungsfalles noch für die Fest-
stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn
einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
Hinweis auf den Rechtsweg
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungs-
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Ver- freiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Ver-
braucherschlichtungsstelle oder die Versicherungs- letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
aufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsneh- bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen-
mer der Rechtsweg offen. heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie
nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange
die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Ver-
trag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsneh-
mer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei
Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-
lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leis-
tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf-
merksam gemacht hat.
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