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Versicherungsmakler / Auslandskrankenversicherung / Bedingungsarchiv

Hallesche .Kolumbus: die Bedingungen im Volltext

Jahresvertrag für beliebig viele Auslandsreisen bis 8 Wochen ohne Selbstbeteiligung, Rücktransport schon bei medizinischer Sinnhaftigkeit, Such- und Rettungskosten bis 2.500 Euro und Bonus, wenn ein anderer Versicherer vorleistet.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Geltungsbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag)laut Versicherungsschein„Wir bieten Schutz bei einem im Ausland“§ 1 (2), Seite 3
Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland)ja„Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf Reisen im Ausland.“§ 1 (4), Seite 3
USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossenja„Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf Reisen im Ausland.“§ 1 (4), Seite 3
Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich)nein„Nicht als Ausland gelten die Länder“§ 1 (4), Seite 3
Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen)ja„Schutz besteht für alle Reisen bis zu jeweils 8 Wochen.“§ 1 (5), Seite 3
Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahrja„Ihre Krankenversicherung für Reisen im Ausland ist eine Jahrespolice.“Vorbemerkung, Seite 1
Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung)nein„Dauert eine Reise länger, besteht Schutz nur für die ersten 8 Wochen.“§ 1 (5), Seite 3
Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutznicht geregelt
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien)ja„In diesem Tarif können sich Personen versichern, die einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben.“§ 1 (6), Seite 3
Abschluss auch nach Reiseantritt möglichnein„Schließen Sie den Vertrag im Ausland, besteht für diese Reise kein Schutz.“§ 2, Seite 3
Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeitja„Dann verlängert sich der Schutz so lange, bis der Versicherte wieder transportiert werden kann“§ 8, Seite 8
Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag)nicht geregelt

Ärztliche Behandlung und Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante ärztliche Behandlungja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung“§ 3 (3), Seite 4
Stationäre Krankenhausbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus“§ 3 (4), Seite 4
Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsortja„Der Versicherte kann unter folgenden im Reiseland gesetzlich anerkannten und zur Heilbehandlung zugelassenen Personen frei wählen“§ 3 (1), Seite 4
Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmernicht geregelt
Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnungja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige Arznei- und Verbandmittel, wenn diese von einem Arzt verordnet sind.“§ 3 (6), Seite 4
Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung“§ 3 (8), Seite 5
Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungenja, bis zur Versicherungssumme„Bestrahlungen, Inhalationen und elektrophysikalische Maßnahmen, wenn diese von einem Arzt verordnet sind.“§ 3 (7), Seite 4
Schmerzstillende Zahnbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„schmerzstillende Zahnbehandlung“§ 3 (5), Seite 4
Einfache Zahnfüllungenja, bis zur Versicherungssumme„medizinisch notwendige Füllungen in einfacher Ausführung“§ 3 (5), Seite 4
Reparatur von Zahnersatz und Provisorienja, bis zur Versicherungssumme„medizinisch notwendige Reparaturen von Zahnersatz und Provisorien“§ 3 (5), Seite 4
Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburtja, bis zur Versicherungssumme„wegen Schwangerschaftskomplikationen von einem Arzt untersucht und/oder behandelt werden muss“§ 3 (9), Seite 5
Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichertja, bis zur Versicherungssumme„die Heilbehandlung vor Beginn der planmäßigen Rückreise erforderlich ist“§ 1 (2), Seite 3
Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär)ja, bis zur Versicherungssumme„mit Hypnose oder psychoanalytisch und/oder psychotherapeutisch behandelt wird“§ 4 (1), Seite 6
Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhausja, bis zur Versicherungssumme„den medizinisch notwendigen Transport im Notfall zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt“§ 3 (3), Seite 4
Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindesja, bis zur Versicherungssumme„die Unterkunft einer weiteren Person im“§ 3 (4), Seite 4
Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werdenja, bis 50 €„einen Bonus von bis zu 50 € für jeden Tag, an dem der Versicherte stationär behandelt“§ 5, Seite 7

Rücktransport und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbarja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten die notwendigen Kosten für einen Rücktransport, wenn dieser medizinisch sinnvoll ist“§ 3 (10), Seite 5
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„Wir erstatten die notwendigen Kosten für einen Rücktransport, wenn dieser medizinisch sinnvoll ist“§ 3 (10), Seite 5
Kostengrenze für den Rücktransportkeine„Wir erstatten die Kosten für das für den Rücktransport jeweils günstigste geeignete Transportmittel.“§ 3 (10), Seite 5
Such-, Rettungs- und Bergungskostenja, bis 2.500 €„Wir erstatten die Kosten insgesamt bis zu 2.500 €“§ 3 (13), Seite 5
Überführung der verstorbenen Person in die Heimatja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten die notwendigen Kosten, um den Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz in Deutschland zu überführen.“§ 3 (11), Seite 5
Bestattung am Sterbeort im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Alternativ erstatten wir die Kosten, um den Verstorbenen im Reiseland zu bestatten.“§ 3 (11), Seite 5
Notrufzentrale rund um die Uhrja„Sie können unsere Alarmzentrale jeden Tag rund um die Uhr telefonisch erreichen.“§ 3 (15), Seite 6
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung)ja„Wir erklären die Übernahme der erstattungsfähigen Kosten gegenüber dem Krankenhaus im Ausland.“§ 3 (15), Seite 6
Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Rückholung mitreisender minderjähriger Kinderja, bis zur Versicherungssumme„Müssen mitreisende Kinder im Ausland betreut“§ 3 (12), Seite 5
Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket)nicht geregelt
Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsortnicht geregelt
Dolmetscher- und Übersetzungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Wir stellen Ihnen einen medizinischen Dolmetscher-Service zur Verfügung.“§ 3 (15), Seite 6

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reiseja„und deshalb zur Behandlung ins Ausland reist.“§ 4 (1), Seite 6
Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlungja„von denen schon vor der Reise durch eine ärztliche Diagnose feststeht“§ 4 (1), Seite 6
Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir leisten aber, wenn das Auswärtige Amt nicht vor Reisen in das Reisegebiet warnt“§ 4 (1), Seite 6
Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichertnicht geregelt
Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriumsja„Wenn der Versicherte durch Kriegsereignisse verletzt wird oder stirbt.“§ 4 (1), Seite 6
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsportkeine„Wenn der Versicherte Berufssportler ist und sich verletzt, während er an einem Wettkampf aktiv teilnimmt.“§ 4 (1), Seite 6
Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungennicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinflussnicht geregelt
Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitationja„Wenn der Versicherte in Sanatorien behandelt wird oder Maßnahmen zur Rehabilitation und Kuren durchführt.“§ 4 (1), Seite 7
Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungja„Wenn der Versicherte pflegebedürftig ist oder sich in Verwahrung befindet“§ 4 (1), Seite 6
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälleja„Wenn der Versicherte vorsätzlich einen Unfall oder eine Krankheit herbeiführt.“§ 4 (1), Seite 6

Selbstbehalt und Leistungsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reisenicht geregelt
Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgenja„Haben Sie deshalb Ansprüche gegen andere Versicherer, sind diese vorrangig.“§ 5, Seite 7
Wartezeit oder Karenz nach Abschlussnicht geregelt
Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzungnicht geregelt
Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten)keine„Rechnungen, Rezepte und Bescheinigungen brauchen wir im Original.“§ 6 (1), Seite 7
Frist zur Einreichung der Belegenicht geregelt
Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiertnicht geregelt
Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinausja„In folgenden Ausnahmen besteht weiterhin Schutz, auch wenn der Vertrag endet“§ 8, Seite 8

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertragsja„Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn weder Sie noch wir in Textform kündigen.“§ 9, Seite 9
Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit)nicht geregelt
Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglichnicht geregelt
Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen)ja„Wird ein Versicherter 18 bzw. 60 Jahre alt, erhöht sich der Beitrag.“§ 7 (2), Seite 8
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Hallesche .Kolumbus

Volltext aufklappen: Tarif Hallesche.Kolumbus (PM 257u, 06.24)
[Seite 1] Krankenversicherungsschutz für Reisen im Ausland nach Tarif Hallesche.Kolumbus Mit unserer Krankenversicherung für Reisen im Aus- Was müssen Sie beachten, wenn Sie im Ausland land sind Sie gut versichert. Sie können in jedem Ka- krank werden? lenderjahr so oft verreisen, wie Sie möchten. Bei je- Vor Ort bezahlen Sie bitte die Rechnung zunächst der Reise sind Sie für eine Dauer von bis zu 8 Wo- selbst, und achten Sie darauf, dass die Rechnung fol- chen versichert. gende Daten enthält: Insbesondere, wenn der Versicherte während einer • Name der behandelten Person, Reise im Ausland krank wird oder einen Unfall erlei- • Bezeichnung der Krankheit, det, leisten wir für die Ihnen entstehenden Kosten • Angabe der einzelnen Leistungen und mög- für lichst auch der einzelnen Daten Ihrer Behand- • medizinisch notwendige ambulante, stationäre lung. und zahnärztliche Heilbehandlung Bei Behandlung im Krankenhaus muss die Rechnung • medizinisch notwendige Arznei-, Heil- und Hilfs- zudem das Datum der Aufnahme und Entlassung mittel enthalten. • einen medizinisch sinnvollen Rücktransport. Müssen Sie im Ausland stationär behandelt oder aus Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem Ausland zurücktransportiert werden, rufen Sie den folgenden Seiten beschreiben umfassend, was bitte die folgende Alarmzentrale an. Wir helfen wir in diesen Fällen erstatten. Dort lesen Sie auch, Ihnen, alles Erforderliche zu organisieren. Die Zent- was der Tarif Hallesche.Kolumbus darüber hinaus rale ist Tag und Nacht besetzt. Der Dienst tuende leistet. Mit einem  gekennzeichnete Begriffe wer- Arzt klärt dann alles Weitere. den unter „Fachbegriffe“ erläutert. Telefon: +49 711 6603–3930 Bitte beachten Sie auch die Bestimmungen in § 4. Hier ist geregelt, wann wir nicht leisten. Wichtiger Hinweis, wenn Sie noch eine weitere Versicherung haben Zum günstigen Beitrag Haben Sie noch eine weitere Krankenversicherung, Das Plus an Sicherheit kostet pro Person für ein Ka- z.B. im Rahmen Ihrer Kreditkarte? Dann empfehlen lenderjahr wir Ihnen, die Rechnungen zunächst dort einzu- • bis zu einem Alter von 17 Jahren 8,50 € reichen. Denn: Beteiligt sich ein anderer Versicherer an den Kosten, erhalten Sie von uns einen zusätzli- • von Alter 18 bis 59 Jahre 12,50 € chen Bonus von bis zu 50 € pro Tag im Krankenhaus • und ab einem Alter von 60 Jahren 48,00 € bzw. bis zu 100 € einmalig bei ambulanten Leistun- Wenn der Versicherte 18 bzw. 60 Jahre alt wird, er- gen. Genaueres dazu lesen Sie in § 5. höht sich der Beitrag. Diesen buchen wir automa- tisch zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres ab. Und dann: die Abrechnung mit uns Bitte schicken Sie nach Ihrer Rückkehr Ihre Rechnun- … und im nächsten Jahr? gen an folgende Adresse: Ihre Krankenversicherung für Reisen im Ausland ist Hallesche Krankenversicherung a.G. eine Jahrespolice. Sie läuft jährlich automatisch wei- 70166 Stuttgart ter, wenn sie nicht durch Tod, Wegzug oder Kündi- Fax: 0711 6603-333 gung beendet wird. Sie brauchen sich also um nichts mehr zu kümmern, wenn Sie im nächsten Jahr wie- Bitte geben Sie stets Ihre Versicherungsnummer an. der Ihre Reise ins Ausland planen. Diese finden Sie auf Ihrem Kontoauszug, wenn die Beiträge abgebucht werden. Bei Fragen rund um Ihren Versicherungsschutz und im Leistungsfall wenden Sie sich bitte an das Hallesche Service-Telefon 0711 6603-6603 – Montag - Freitag von 8-20 Uhr Hallesche PM 257u – 04.25 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 1 von 13 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung für Reisen im Ausland nach Tarif Hallesche.Kolumbus Fassung Februar 2017 Inhalt § 1 Welchen Schutz bietet diese Versicherung? .... 3 § 9 Wie lange läuft Ihr Vertrag und wie kann er § 2 Wie schließen Sie die Versicherung ab und gekündigt werden? ................................................ 9 wann beginnt Ihr Schutz? ...................................... 3 § 10 Welche Pflichten müssen Sie beachten, § 3 Welche Leistungen erbringen wir im wenn wir leisten sollen? Was geschieht, Versicherungsfall?................................................... 4 wenn Sie diese Pflichten verletzen? .................. 9 § 11 Wann können wir die Bedingungen dieser § 4 Wann leisten wir nicht oder eingeschränkt? .... 6 Versicherung ändern?............................................ 9 § 5 Was geschieht, wenn mehrere Versicherer § 12 Wann können Sie gegen unsere beteiligt sind?........................................................... 7 Forderungen aufrechnen? .................................... 9 § 6 Wie erfolgt die Erstattung im § 13 Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie Versicherungsfall?................................................... 7 an uns richten?....................................................... 10 § 7 Was kostet die Versicherung und wann müssen Sie die Beiträge bezahlen? .................... 8 § 14 Wo sind gerichtliche Klagen einzureichen?.... 10 § 8 Wann endet die Versicherung und wann Fachbegriffe.................................................................... 10 endet Ihr Schutz?..................................................... 8 Anhang – Gesetzestexte .............................................. 12 Hallesche PM 257u – 04.25 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 2 von 13 [Seite 3] § 1 Welchen Schutz bietet diese Versicherung? in denen der Versicherte einen ständigen Wohnsitz (1) Mit wem schließen Sie die Versicherung ab? hat. Wir sind die Hallesche Krankenversicherung a.G. mit (5) Wie lange sind Sie versichert? Sitz in Stuttgart. Sie sind unser Vertragspartner, der Schutz besteht für alle Reisen bis zu jeweils 8 Wo- sogenannte Versicherungsnehmer. Wenn Sie sich chen. Dauert eine Reise länger, besteht Schutz nur selbst versichert haben, sind Sie gleichzeitig auch für die ersten 8 Wochen. der Versicherte. Sie können auch andere Personen (mit)versichert haben. Diese bezeichnen wir eben- Der Schutz verlängert sich, wenn der Versicherte falls als Versicherte. nach 8 Wochen nicht zurückreisen kann, weil er  reise- oder  transportunfähig ist. Die genaue Die Versicherung nach Tarif Hallesche.Kolumbus ist Regelung finden Sie in § 8. eine Krankenversicherung gegen festen Beitrag ge- mäß unserer Satzung. (6) Wer kann sich versichern? Um die Allgemeinen Versicherungsbedingungen In diesem Tarif können sich Personen versichern, die leicht lesbar zu machen, verwenden wir in der Regel einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. die männliche Schreibweise. Gemeint ist damit im- mer auch die weibliche Schreibweise. (7) Was sind die Grundlagen Ihres Vertrages? (2) Was ist versichert? Die Grundlagen Ihres Vertrages sind Wir bieten Schutz bei einem im Ausland eintreten- • diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen den  Versicherungsfall. und Ist der Versicherungsfall bereits im Inland eingetre- • die gesetzlichen Vorschriften der Bundesre- publik Deutschland. ten, erstatten wir die versicherten Kosten für eine medizinisch notwendige  Heilbehandlung im Aus- § 2 Wie schließen Sie die Versicherung ab und land, wenn wann beginnt Ihr Schutz? • sich die Erkrankung während der Reise im Aus- Den Versicherungsvertrag müssen Sie vor Antritt land verschlechtert hat und der Reise schließen. Schließen Sie den Vertrag im • die Heilbehandlung vor Beginn der planmäßi- Ausland, besteht für diese Reise kein Schutz. Als gen Rückreise erforderlich ist. Versicherungsnehmer gilt der Antragsteller. (3) Was ist ein Versicherungsfall? Der Schutz Ihrer Versicherung beginnt ab dem Zeit- punkt, den Sie als Beginn der Versicherung angege- Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige ben haben. Er beginnt jedoch nicht  Heilbehandlung des Versicherten wegen Krank- heit oder der Folgen eines  Unfalles. Der Versiche- • bevor Sie den Vertrag abgeschlossen haben rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, und nicht wenn der Versicherte nach medizinischem Befund • bevor Sie sich im Ausland befinden. nicht mehr behandelt werden muss. Verstirbt der Bringt eine Versicherte während einer Reise im Aus- Versicherte, liegt ebenfalls ein Versicherungsfall land ein Kind zur Welt, beginnt dessen Versiche- vor. rungsschutz ab Geburt, wenn Was wir im Versicherungsfall genau leisten, lesen • am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens Sie unter § 3. Bitte lesen Sie auch § 4 aufmerksam 3 Monate in diesem Tarif versichert ist und durch. Hier ist geregelt, wann wir nicht leisten, • Sie das Kind spätestens 2 Monate nach der Ge- selbst wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. burt rückwirkend im Tarif Hallesche.Kolumbus anmelden. (4) Welche Reisen sind versichert? Der Schutz der Versicherung erstreckt sich auf Rei- Abweichend zu Satz 1 beginnt in diesem Fall die Ver- sen im Ausland. Nicht als Ausland gelten die Länder, sicherung während des Aufenthaltes im Ausland. Hallesche PM 257u – 04.25 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 3 von 13 [Seite 4] § 3 Welche Leistungen erbringen wir im • den medizinisch notwendigen Transport im  Versicherungsfall? Notfall zum nächsterreichbaren geeigneten (1) Unter welchen Ärzten und Krankenhäusern Arzt. können Sie wählen? (4) Was erstatten wir, wenn der Versicherte Freie Arztwahl  stationär behandelt werden muss? Der Versicherte kann unter folgenden im Reiseland Wir erstatten die Kosten für gesetzlich anerkannten und zur  Heilbehandlung zugelassenen Personen frei wählen: • medizinisch notwendige ärztliche  Heilbe- handlung, • Ärzte • Zahnärzte • Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Kran- kenhaus, • Heilpraktiker • den medizinisch notwendigen Transport zur • Chirotherapeuten und stationären Behandlung in das nächsterreich- • Osteopathen (soweit ärztlich verordnet) bare  geeignete Krankenhaus und Freie Krankenhauswahl • die Unterkunft einer weiteren Person im Kran- kenhaus, wenn Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung kann • die Begleitung medizinisch notwendig ist der Versicherte frei wählen unter den Krankenhäu- oder sern, die • der Versicherte jünger als 16 Jahre alt ist. • unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, • über ausreichende diagnostische und thera- (5) Was erstatten wir, wenn der Versicherte peutische Möglichkeiten verfügen und zahnärztlich behandelt werden muss? • Krankengeschichten führen. Wir erstatten die Kosten für (2) Für welche Methoden leisten wir, wenn der • schmerzstillende Zahnbehandlung, Versicherte untersucht und behandelt • medizinisch notwendige Füllungen in einfacher werden muss? Ausführung sowie Muss der Versicherte untersucht und behandelt • medizinisch notwendige Reparaturen von werden, leisten wir für Methoden, die von der Zahnersatz und Provisorien, die dazu dienen,  Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Dies die Kaufähigkeit des Versicherten wieder her- gilt auch für Arzneimittel. zustellen. Darüber hinaus leisten wir für Methoden und Arznei- (6) Was erstatten wir für Arznei- und mittel, Verbandmittel? • die sich in der Praxis als ebenso erfolgreich be- Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwen- währt haben oder dige Arznei- und Verbandmittel, wenn diese von ei- • die man anwendet, weil keine Methoden oder nem Arzt verordnet sind. Arzneimittel der Schulmedizin zur Verfügung Arzneimittel muss der Versicherte aus der Apotheke stehen. beziehen. Wir können unsere Leistungen dann aber auf den Betrag herabsetzen, der angefallen wäre, wenn man (7) Was erstatten wir für Heilmittel? Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin ange- Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwen- wendet hätte. dige (3) Was erstatten wir, wenn der Versicherte • Bestrahlungen, ambulant behandelt werden muss? • Inhalationen und Wir erstatten die Kosten für • elektrophysikalische Maßnahmen, wenn diese von einem Arzt verordnet sind. • medizinisch notwendige  Heilbehandlung und Hallesche PM 257u – 04.25 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 4 von 13 [Seite 5] (8) Was erstatten wir für  Hilfsmittel? • die Kosten des Rücktransportes günstiger sind Wir erstatten die Kosten für Hilfsmittel in einfacher als die erstattungsfähigen Kosten der weiteren Ausführung, wenn  Heilbehandlung. Wird der Versicherte beim Rücktransport von einem • sie von einem Arzt verordnet sind und Mitreisenden begleitet, übernehmen wir die Kosten • auf der versicherten Reise erstmals medizinisch für eine Begleitperson, wenn notwendig werden. Können Hilfsmittel geliehen werden, erstatten wir • der Versicherte unter 16 Jahre alt ist oder die Leihgebühren für die Dauer des Aufenthaltes im • dies medizinisch notwendig ist. Ausland. Wir erstatten die Kosten für das für den Rücktrans- Sehhilfen und Hörgeräte erstatten wir nicht. port jeweils günstigste geeignete Transportmittel. (9) Was erstatten wir, wenn die Versicherte (11) Was erstatten wir, wenn der Versicherte schwanger ist? stirbt? Wir erstatten die Kosten, wenn die Versicherte Wir erstatten die notwendigen Kosten, um den Ver- storbenen an den ständigen Wohnsitz in Deutsch- • wegen Schwangerschaftskomplikationen von land zu überführen. einem Arzt untersucht und/oder behandelt werden muss. Alternativ erstatten wir die Kosten, um den Verstor- benen im Reiseland zu bestatten. Wir erstatten aber • eine Fehlgeburt erleidet. höchstens die Kosten, die bei einer Überführung • vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswo- entstanden wären. che entbindet. (12) Was erstatten wir, wenn Kinder betreut (10) Was erstatten wir, wenn der Versicherte werden müssen? zurücktransportiert werden muss? Müssen mitreisende Kinder im Ausland betreut wer- Unter  Rücktransport verstehen wir die Beförde- den, erstatten wir die notwendigen Kosten unter rung des Versicherten vom Reiseland zurück nach folgenden Bedingungen: Deutschland, wenn er krank oder verletzt ist. Dies setzt weiter voraus, dass er deshalb nicht mit eige- • Der Versicherte kann die Kinder nicht betreuen, nen oder öffentlichen Verkehrsmitteln als gewöhn- weil er sich im Krankenhaus befindet oder ver- licher Passagier reisen kann. storben ist. Der Aufenthalt im Krankenhaus muss medizinisch notwendig sein und Wir erstatten die notwendigen Kosten für einen Rücktransport • kein anderer Mitreisender kann die Kinder be- treuen und • an den ständigen Wohnsitz des Versicherten in • die Kinder sind unter 16 Jahre alt und mit dem Deutschland oder Versicherten verwandt. • in das vom Wohnsitz aus nächst erreichbare Ist der Versicherte verstorben, übernehmen wir die und aus medizinischer Sicht  geeignete Kran- Kosten so lange, bis die Kinder an ihren ständigen kenhaus. Wohnsitz in Deutschland zurückkehren. Wir zahlen Wir erstatten die notwendigen Kosten für einen diese Leistung maximal für 4 Wochen. Rücktransport, wenn Pro Tag erstatten wir die Kosten höchstens bis zu • dieser medizinisch sinnvoll ist oder dem Betrag, den eine Person am Tag durchschnitt- • sich der Schutz der Versicherung wegen lich in dem jeweiligen Land brutto verdient.  Reise- oder  Transportunfähigkeit verlän- gert (siehe § 8) oder (13) Was erstatten wir, wenn der Versicherte • der Versicherte so schwer erkrankt ist, dass er gesucht, gerettet oder geborgen werden muss? länger als 2 Wochen im Ausland  stationär be- handelt werden müsste oder Wir erstatten die Kosten insgesamt bis zu 2.500 €, wenn der Versicherte aufgrund eines medizinischen Hallesche PM 257u – 04.25 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 5 von 13 [Seite 6] Notfalls gesucht, gerettet oder geborgen werden • Wenn der Versicherte verletzt wird oder stirbt, muss. weil er an Unruhen aktiv beteiligt war. (14) Was erstatten wir, wenn Sie mit uns • Wenn der Versicherte durch Kriegsereignisse telefonieren müssen? verletzt wird oder stirbt. Wir erstatten die Kosten, wenn Sie mit unserer Wir leisten aber, wenn Alarmzentrale (Tel. +49 711 6603-3930) telefonie- • das Auswärtige Amt nicht vor Reisen in das ren. Dies setzt voraus, dass der Versicherte Reisegebiet warnt oder • eine Warnung für das Reisegebiet erst aus- • zurücktransportiert oder spricht, wenn der Versicherte schon dort • im Ausland  stationär behandelt werden ist und muss. • er das Gebiet  unverzüglich verlässt oder (15) Welche Serviceleistungen erbringen wir im Versicherungsfall? • schuldlos daran gehindert wird, das Gebiet zu verlassen. Das könnte z.B. Wir erbringen im Versicherungsfall folgende Ser- eintreten, wenn dem Versicherten Le- viceleistungen: bensgefahr dadurch droht, dass er • Sie können unsere Alarmzentrale jeden Tag das Gebiet verlässt. rund um die Uhr telefonisch erreichen. • Wenn der Versicherte Berufssportler ist und • Sie erhalten Auskunft zu Kliniken, Ärzten und sich verletzt, während er an einem Wettkampf Arzneimittel im Ausland. aktiv teilnimmt. • Wir erklären die Übernahme der erstattungsfä- higen Kosten gegenüber dem Krankenhaus im • Wenn der Versicherte  vorsätzlich einen  Unfall oder eine Krankheit herbeiführt. Ausland. • Wir organisieren den  Rücktransport oder die • Wenn der Versicherte aufgrund einer Sucht Überführung bzw. Bestattung. Entgiftungs-, Entzugs- oder Entwöhnungsbe- • Wir stellen den Kontakt zum Hausarzt her. handlungen durchführen lässt. • Wir informieren die Angehörigen. • Wenn die Behandlungen oder Leistungen nicht • Wir stellen Ihnen einen medizinischen Dolmet- unmittelbar notwendig sind, Krankheiten zu scher-Service zur Verfügung. heilen oder lindern. Dazu gehören insbeson- dere § 4 Wann leisten wir nicht oder eingeschränkt? • Beseitigung von Schönheitsfehlern und (1) In welchen Fällen leisten wir nicht? körperlicher Anomalien, In den folgenden Fällen leisten wir nicht, selbst • ärztliche Gutachten und Atteste sowie wenn der  Versicherungsfall eingetreten ist: • Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung. Notfalltransporte zum nächsterreichbaren • Wenn der Versicherte krank ist oder an den Fol- geeigneten Arzt erstatten wir. gen eines  Unfalles leidet, und deshalb zur Behandlung ins Ausland reist. • Wenn der Versicherte durch Ehegatten,  Le- benspartner, Eltern oder Kinder behandelt • Für die Behandlungen und Untersuchungen, wird. Wir erstatten aber die versicherten Sach- von denen schon vor der Reise durch eine ärzt- kosten, die Sie uns nachweisen. liche Diagnose feststeht, dass der Versicherte sie während der Reise durchführen muss. • Wenn der Versicherte  pflegebedürftig ist Das gilt nicht, wenn der Versicherte die Reise oder sich in Verwahrung befindet und deshalb macht, behandelt oder untergebracht werden muss. • weil der Ehegatte, der  Lebenspartner • Wenn der Versicherte mit Hypnose oder psy- oder ein Verwandter ersten Grades ge- choanalytisch und/oder psychotherapeutisch storben ist und behandelt wird. • die Reise aufgrund der Beerdigung oder der Überführung notwendig ist. Hallesche PM 257u – 04.25 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 6 von 13 [Seite 7] • Wenn der Versicherte in Sanatorien behandelt delt wurde. Wir zahlen diesen Bonus bis zur wird oder Maßnahmen zur Rehabilitation und Höhe von 50% der Kosten, die der andere Ver- Kuren durchführt. sicherer übernommen hat. Wenn Sie den Schaden zuerst bei uns melden, wer- (2) In welchen Fällen können wir die Leistung den wir Ihnen die Kosten erstatten, die in diesem Ta- auf einen angemessenen Betrag herabsetzen? rif versichert sind. Danach werden wir mit den ande- ren Versicherern klären, ob und wie sie sich an den Übersteigt eine  Heilbehandlung oder sonstige Kosten beteiligen. Weitere Informationen darüber Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das lesen Sie in § 10 (3). medizinisch notwendige Maß, können wir die Leis- tungen auf einen angemessenen Betrag herabset- § 6 Wie erfolgt die Erstattung im zen.  Versicherungsfall? Stehen die Kosten für die Heilbehandlung oder (1) Welche Nachweise und Angaben benötigen sonstige Leistungen in einem auffälligen Missver- wir, damit wir Ihnen die Leistung erstatten hältnis zu den erbrachten Leistungen, sind wir inso- können? weit nicht zur Leistung verpflichtet. Es werden die Solange Sie die von uns geforderten Nachweise Verhältnisse im jeweiligen Reisegebiet zugrunde nicht erbringen, müssen wir nicht leisten. Wenn wir gelegt. leisten, werden die Nachweise unser Eigentum. § 5 Was geschieht, wenn mehrere Versicherer Rechnungen, Rezepte und Bescheinigungen brau- beteiligt sind? chen wir im Original. Möglicherweise haben Sie den Schutz für Reisen im Die Rechnungen müssen folgende Informationen Ausland auch bei anderen Versicherern abgesichert. enthalten: Das kann z.B. die gesetzliche Krankenversicherung • Vor- und Zuname der behandelten Person oder ein anderer privater Versicherer sein. Haben Sie deshalb Ansprüche gegen andere Versicherer, • Bezeichnung der Krankheiten (Diagnosen) sind diese vorrangig. Im Leistungsfall stehen Ihnen • Angabe der einzelnen Leistungen des Behan- dann insgesamt nicht mehr als die tatsächlich ent- delnden sowie standenen Kosten zu. • Daten der Behandlung Wenn Sie einen Anspruch auf Leistung bei mehreren Aus den Rezepten müssen wir erkennen können: Versicherern haben, können Sie wählen, welchem Versicherer Sie den Schaden melden. • Vor- und Zuname der behandelten Person • um welches verordnete Medikament handelt Reichen Sie die Rechnungen zuerst bei einem ande- es sich ren Versicherer ein, erhalten Sie von uns einen zu- • was kostet das Medikament sätzlichen Bonus. Dies setzt voraus, dass • wurde das Medikament in der Apotheke be- • Leistungen davon in diesem Tarif versichert zahlt sind und • der andere Versicherer sich vorab an diesen Bei Zahnbehandlungen muss aus den Belegen her- Kosten beteiligt. vorgehen: Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie • Vor- und Zuname der behandelten Person • welche Zähne wurden behandelt • einen Bonus von bis zu 50 € für jeden Tag, an dem der Versicherte  stationär behandelt • welche Behandlung wurde vorgenommen wurde. Wir zahlen diesen Bonus bis zur Höhe Bei einer Überführung oder Bestattung im Ausland von 50% der Kosten, die der andere Versicherer brauchen wir folgende Dokumente: für die stationäre Behandlung übernommen hat. Dies gilt für maximal 14 Tage pro Reise. • Kostenbelege und • einen einmaligen Bonus von bis zu 100 € pro • eine ärztliche Bescheinigung über die Todesur- Reise, wenn der Versicherte ambulant behan- sache oder eine amtliche Sterbeurkunde Hallesche PM 257u – 04.25 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 7 von 13 [Seite 8] Haben Sie noch eine weitere Versicherung, reichen Sind mehrere Personen versichert, müssen Sie den auch Kopien der Rechnungen aus. Auf diesen müs- Beitrag für jeden Versicherten zahlen. sen die Leistungen des anderen Versicherers bestä- tigt sein. Es gibt Länder, in denen die Originale ein- (2) Wann müssen Sie die Beiträge bezahlen? behalten werden. Bei diesen reichen ebenfalls die Den ersten Beitrag buchen wir mit Fälligkeit unmit- Kopien aus. telbar nach Abschluss des Vertrages von Ihrem Wenn die Kosten in einer fremden Währung ent- Konto ab. Wenn Sie oder wir den Vertrag nicht kün- standen sind, rechnen wir diese in Euro um. Wir neh- digen, werden die weiteren Beiträge jeweils zu Be- men hierbei den aktuellen Kurs des Tages, an dem ginn des Kalenderjahres fällig und abgebucht. die Belege bei uns eingehen. Als Kurs des Tages gilt Wird ein Versicherter 18 bzw. 60 Jahre alt, erhöht der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen sich der Beitrag. Wir buchen diesen automatisch zu Zentralbank. Es gibt Währungen, für die keine Refe- Beginn des jeweiligen Kalenderjahres ab. Sie können renzkurse festgelegt werden. Für diese gilt der Kurs die Versicherung für den betroffenen Versicherten gemäß „Devisenkursstatistik“ nach dem jeweils neu- zum Beginn des Kalenderjahres kündigen. Kündigen esten Stand. Wir beziehen uns hierbei auf die Veröf- Sie später als 2 Monate nach Beginn des Kalender- fentlichungen der Deutschen Bundesbank mit Sitz in jahres, ist die Kündigung nicht mehr wirksam. Frankfurt/Main. Diese Regelung gilt nicht, • wenn Sie die Devisen für diese Reise teurer er- § 8 Wann endet die Versicherung und wann worben haben und endet Ihr Schutz? • Sie uns dies durch Bankbelege nachweisen. Der Vertrag endet, wenn • Sie oder wir kündigen. Weitere Informationen (2) An wen zahlen wir die Leistung aus? dazu lesen Sie in § 9. Wir zahlen die Leistung an Sie aus. Möchten Sie, dass • Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr ha- wir die Leistung an den Versicherten auszahlen, ben. Etwas anderes gilt beim Versicherten: Hat müssen Sie uns dies in  Textform mitteilen. dieser keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, Sie können die Ansprüche auf Leistungen weder ab- endet dessen Versicherung. treten noch verpfänden. Nach Ihrem Tod können die Versicherten den Ver- trag fortsetzen. Dazu müssen diese innerhalb von (3) Welche Kosten können wir von der Leistung 2 Monaten nach Ihrem Tod einen neuen Versiche- abziehen? rungsnehmer benennen. Stirbt ein Versicherter, en- Wir können folgende Kosten von Ihrer Leistung ab- det dessen Versicherung. Die Leistungen nach ziehen: § 3 (11) bleiben davon unberührt. • Kosten für die Überweisung von Leistungen in In folgenden Fällen endet der Schutz – auch für lau- das Ausland oder fende Versicherungsfälle: • für besondere Überweisungsformen, die Sie • wenn der Vertrag endet oder oder der Versicherte veranlasst haben • wenn der Versicherte 8 Wochen ununterbro- chen im Ausland war. § 7 Was kostet die Versicherung und wann müssen Sie die Beiträge bezahlen? In folgenden Ausnahmen besteht weiterhin Schutz, (1) Was kostet die Versicherung? auch wenn der Vertrag endet oder der Versicherte 8 Wochen ununterbrochen im Ausland war: Die Versicherung kostet pro  Versicherungsjahr: • Der Versicherte kann nicht zurückreisen, weil er • bis zu einem  Alter von 17 Jahren 8,50 €  reiseunfähig ist. Dann verlängert sich der • für Alter 18 bis 59 Jahre 12,50 € Schutz um maximal 7 Tage und begründet ei- • und ab einem Alter von 60 Jahren 48,00 € nen Anspruch auf Rücktransport nach § 3 (10). Das Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr. Als Alter • Der Versicherte muss vor Ort bleiben, weil er gilt der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und  transportunfähig ist. Dann verlängert sich dem Kalenderjahr. der Schutz so lange, bis der Versicherte wieder Hallesche PM 257u – 04.25 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 8 von 13 [Seite 9] transportiert werden kann und begründet ei- Diese müssen Sie und der Versicherte dazu von nen Anspruch auf Rücktransport nach § 3 (10). ihrer Schweigepflicht entbinden. Der Versicherungsschutz verlängert sich entspre- • Der Versicherte muss sich von einem Arzt un- chend für mitreisende Kinder, tersuchen lassen, den wir beauftragen. • die in Tarif Hallesche.Kolumbus versichert, • Sie müssen uns den Beginn und das Ende einer • unter 16 Jahre alt und jeden Reise im Ausland nachweisen. • mit dem reise- bzw. transportunfähigen Versi- cherten verwandt sind. (2) Was geschieht, wenn Sie diese Pflichten verletzen? § 9 Wie lange läuft Ihr Vertrag und wie kann er Wenn Sie eine der oben genannten Pflichten verlet- gekündigt werden? zen, sind wir ganz oder teilweise leistungsfrei. Hier- Sie schließen mit uns den Vertrag für ein  Versi- bei beachten wir die Regelung des § 28 Abs. 2 bis 4 cherungsjahr ab. Das erste Versicherungsjahr be- VVG. Diese finden Sie im Anhang. ginnt mit dem Beginn der Versicherung und endet Die Kenntnis oder das Verschulden des Versicherten mit Ablauf des 31.12. des gleichen Jahres. rechnen wir Ihnen zu. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn weder Sie noch wir in  Textform kündigen. (3) Was ist zu beachten, wenn Sie Ansprüche Beide Seiten können jeweils zum Ende des Versiche- gegenüber Dritten haben? rungsjahres mit einer Frist von einem Monat kündi- Haben Sie oder ein Versicherter Ansprüche auf Er- gen. satz gegen Dritte, müssen Sie diese Ansprüche Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unbe- schriftlich an uns abtreten. Das können z.B. Scha- rührt. denersatzansprüche gegenüber anderen Versiche- rern oder Privatpersonen oder Ansprüche auf Rück- § 10 Welche Pflichten müssen Sie beachten, forderung zu Unrecht gezahlter Entgelte sein. wenn wir leisten sollen? Was geschieht, Die Abtretung ist begrenzt auf die Höhe unserer wenn Sie diese Pflichten verletzen? Leistung aus der Versicherung. Diese Regelung ist (1) Welche Pflichten sind zu beachten? unabhängig von dem gesetzlichen Forderungsüber- Wir können von Ihnen und dem Versicherten Folgen- gang gemäß § 86 VVG (siehe Anhang). des verlangen: § 11 Wann können wir die Bedingungen dieser • Sie und der Versicherte müssen uns jede Aus- Versicherung ändern? kunft erteilen, die wir brauchen, um festzustel- Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und len zu können, die in § 7 (1) aufgeführten Beiträge können wir jedes • ob ein  Versicherungsfall vorliegt und Jahr zum 01.01. ändern. Dies müssen wir Ihnen • ob und in welchem Umfang wir leisten. 2 Monate davor mitteilen. • Darüber hinaus müssen Sie und der Versicherte Ändern wir die Beiträge oder Bedingungen, können uns die Befugnis erteilen, diese Auskünfte ein- Sie die Versicherung zum 01.01. des jeweiligen Jah- zuholen res kündigen. Sie müssen innerhalb von 2 Monaten • bei Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Os- kündigen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zuge- teopathen und Chirotherapeuten, gangen ist. Kündigen Sie nicht, tritt die Änderung in • in Krankenhäusern und sonstigen Kran- Kraft. Darauf werden wir auch in der Mitteilung hin- kenanstalten, weisen. • in Pflegeheimen und bei Pflegepersonen, • bei anderen Personenversicherern und § 12 Wann können Sie gegen unsere Forderungen aufrechnen? • gesetzlichen Krankenkassen sowie • bei Berufsgenossenschaften und Behör- Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrech- den. nen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Hallesche PM 257u – 04.25 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 9 von 13 [Seite 10] § 13 Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versi- an uns richten? cherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsver- Willenserklärungen und Anzeigen uns gegenüber fahren teilzunehmen. bedürfen der  Textform. Verbraucher, die ihren Vertrag online (z.B. über eine Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ih- § 14 Wo sind gerichtliche Klagen einzureichen? rer Beschwerde auch online an die Plattform (1) Wo können Sie eine Klage gegen uns http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre einreichen? Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche- Sie können eine Klage gegen uns bei dem zuständi- rung weitergeleitet. gen Gericht des Bezirks einreichen Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und • in dem wir unseren Sitz haben, Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann • in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. • in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben. Hinweis auf die Versicherungsaufsicht Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch (2) Wo können wir eine Klage gegen Sie den Versicherer nicht zufrieden oder treten Mei- einreichen? nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick- Wir können eine Klage gegen Sie bei dem zuständi- lung auf, können sie sich auch an die für den Versi- gen Gericht des Bezirks einreichen cherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als • in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder Versicherungsunternehmen unterliegt der Versi- cherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- • in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten, wenn Sie dienstleistungsaufsicht. keinen festen Wohnsitz haben. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (3) Wo können wir Klage einreichen, wenn Sie (BaFin) Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben Sektor Versicherungsaufsicht oder uns dieser nicht bekannt ist? Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen E-Mail: poststelle@bafin.de Aufenthalt ins Ausland verlegen, ist für Klagen das Gericht an unserem Sitz zuständig. Das gilt auch, Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann wenn uns der Ort nicht bekannt ist, an dem Sie sich einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. gewöhnlich aufhalten. Hinweis auf den Rechtsweg Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Ver- Ombudsmann Private Kranken- und Pflege- braucherschlichtungsstelle oder die Versicherungs- versicherung aufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsneh- Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des mer der Rechtsweg offen. Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Ver- handlungen mit dem Versicherer nicht zu dem ge- wünschten Ergebnis geführt haben, können sich an Fachbegriffe den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever- Hier erläutern wir Ihnen die mit  gekennzeichne- sicherung wenden. ten Fachbegriffe, die wir in unseren Bedingungen Ombudsmann Private Kranken- und Pflege- verwenden. versicherung Postfach 06 02 22 Alter/alt 10052 Berlin Das Alter berechnen Sie, indem Sie vom Kalender- Internet: www.pkv-ombudsmann.de/ jahr Ihr Geburtsjahr abziehen, z.B. 2025 – 1987 = 38. Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever- Das Alter bestimmt die Höhe des Beitrages. sicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher Hallesche PM 257u – 04.25 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 10 von 13 [Seite 11] Geeignetes Krankenhaus matik. Nach der notwendigen stationären Akutbe- Als geeignet bezeichnen wir ein Krankenhaus, das in handlung und Stabilisierung des Versicherten er- der Lage ist, die Krankheit oder Verletzung des Ver- folgte der Rücktransport nach Deutschland in eine sicherten medizinisch angemessen zu versorgen. Spezialklinik. Der Versicherte wurde in einem Ambu- lanzflugzeug zurücktransportiert und dabei von ei- Heilbehandlung nem Arzt betreut. Eine Heilbehandlung versucht mit geeigneten Mit- Schulmedizin teln die Krankheit oder Verletzung zu heilen, lindern Der Begriff Schulmedizin bezeichnet die allgemein oder eine Verschlimmerung zu verhüten. anerkannte Heilkunde. Diese wird an Universitäten Hilfsmittel und medizinischen Hochschulen nach wissenschaft- lichen Grundsätzen gelehrt und entwickelt. Zu den Hilfsmitteln gehören insbesondere Sehhil- fen, Hörhilfen, Prothesen und orthopädische Hilfs- Stationäre Heilbehandlung mittel wie Rollstühle sowie andere Hilfsmittel, etwa Inhalationsgeräte. Eine stationäre Heilbehandlung liegt vor, wenn der Patient zeitlich ununterbrochen – mindestens aber Sehhilfen und Hörgeräte erstattet Tarif Halle- einen Tag und eine Nacht – im Krankenhaus unter- sche.Kolumbus nicht. gebracht ist. Lebenspartner Textform Lebenspartner sind zwei Personen gleichen Ge- Textform bedeutet schriftlich, es ist aber keine ei- schlechts, die miteinander eine Partnerschaft auf genhändige Unterschrift notwendig, z.B. reicht ein Lebenszeit gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz Fax oder eine E-Mail. (siehe Anhang) eingegangen sind. Transportunfähig Pflegebedürftig Im Gegensatz zu  reiseunfähig ist der Versicherte Bezeichnet einen Zustand, in dem eine kranke oder so krank oder verletzt, dass er nicht transportiert behinderte Person ihren Alltag dauerhaft nicht werden darf. Selbst in einem intensiv medizinisch selbstständig bewältigen kann und deshalb auf ausgestatteten Krankentransportmittel ist das nicht Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen ist. möglich. Reiseunfähig Unfall Reiseunfähig bedeutet, dass der Versicherte so Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper krank oder verletzt ist, dass er nicht mit eigenen wirkendes Ereignis, bei dem der Versicherte unfrei- oder öffentlichen Verkehrsmitteln als gewöhnlicher willig einen Schaden erleidet. Die häufigsten Unfälle Passagier reisen kann. Er kann aber z.B. in einem in- sind z.B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle. tensiv medizinisch ausgestatteten Krankentrans- portmittel befördert werden. Unverzüglich Bedeutet nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne Rücktransport schuldhaftes Zögern“, d.h. „so schnell wie möglich“. Unter Rücktransport verstehen wir die Beförderung des Versicherten vom Reiseland zurück nach Versicherungsfall Deutschland, wenn er krank oder verletzt ist. Dies Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige setzt weiter voraus, dass er deshalb nicht mit eige-  Heilbehandlung des Versicherten wegen Krank- nen oder öffentlichen Verkehrsmitteln als gewöhn- heit oder den Folgen eines  Unfalls. Der Versiche- licher Passagier reisen kann. rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, Praxisbeispiel zum Rücktransport: wenn der Versicherte nach medizinischem Befund Unfall mit dem Mountainbike in Spanien. Verletzung nicht mehr behandelt werden muss. der Wirbelsäule. Infolgedessen Querschnittsympto- Hallesche PM 257u – 04.25 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 11 von 13 [Seite 12] Versicherungsjahr § 86 Übergang von Ersatzansprüchen Das Versicherungsjahr entspricht beim Tarif Halle- (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzan- sche.Kolumbus dem Kalenderjahr. Das erste Versi- spruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch cherungsjahr beginnt mit dem Beginn der Versiche- auf den Versicherer über, soweit der Versicherer rung und endet am 31.12. des gleichen Jahres. den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend ge- Vorsätzlich macht werden. Sie handeln vorsätzlich, wenn Sie (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzan- • ein bestimmtes Ergebnis wollen oder spruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die- • den Eintritt eines Ergebnisses für sicher halten nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- oder und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen • den Eintritt eines Ergebnisses für möglich hal- Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- ten und ihn bewusst in Kauf nehmen. derlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsneh- mer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versiche- rer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er in- Anhang – Gesetzestexte folgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlan- gen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung Versicherungsvertragsgesetz [VVG] der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu er- Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht- füllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leis- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver- tung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der sicherungsnehmer. Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet- (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versiche- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berech- rungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, schuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend ge- den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das macht werden, es sei denn, diese Person hat den Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Schaden vorsätzlich verursacht. Versicherungsnehmer. Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG] in der bis (3) Abweichend von Abs. 2 ist der Versicherer zur zum 30. September 2017 geltenden Fassung Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob- § 1 Form und Voraussetzungen liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegen- lung des Versicherungsfalles noch für die Feststel- über dem Standesbeamten persönlich und bei lung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver- gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander sicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begrün- verletzt hat. den eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen kön- nen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestim- (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfrei- mung abgegeben werden. heit des Versicherers nach Abs. 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles beste- (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner ein- henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft be- zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi- gründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. Hallesche PM 257u – 04.25 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 12 von 13 [Seite 13] (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden 1. mit einer Person, die minderjährig oder mit ei- ner dritten Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartner- schaft führt; 2. zwischen Personen, die in gerader Linie mitei- nander verwandt sind; 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Ge- schwistern; 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen. (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartner- schaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begrün- dung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerli- chen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Hallesche PM 257u – 04.25 Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 13 von 13
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